0274/2020
Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. § 5 Abs. 2 a der Zuständigkeitsverordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 0274/2020 Freigabedatum 07.04.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. § 5 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 14. Mai 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt zur Aufgabenwahrnehmung der Wohnraumversorgung im Amt für Wohnungswesen die begründete Bedarfsplanung für den Bedarfszeitraum 2020 – 2024 zur Anmie- tung und Verwaltung von Unterkünften und Wohnungen für dringend Wohnungssuchende, von Ob- dachlosigkeit bedrohte und geflüchtete Menschen sowie für Menschen mit Vermittlungshemmnissen auf dem regulären Wohnungsmarkt. Die Bedarfsplanung umfasst Verhandlung Vertragsanbahnung Vertragsabschluss zur Anmietung von nach § 5 Abs. 1 c der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 zu- stimmungspflichtigen 1. Verlängerungen / Nachverträgen von Mietverträgen für Bestandgebäude (Objekte siehe Anlage) sowie 2. Neuabschlüssen von Mietverträgen für angebotene Objekte soweit dies zur Bedarfsdeckung, also zur Versorgung der o.a. Personengruppen mit Wohnraum er- forderlich ist. Integrationsrat 21.04.2020 Ausschuss Soziales und Senioren 23.04.2020 Finanzausschuss 11.05.2020 Rat 14.05.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 4,0 Mio. € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 5,0 Mio. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Auf der Grundlage der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich gem. § 5 Abs. 1 c bei Anmietungen und ande- ren Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab 100.000 Euro voraussichtlicher Miet- summe pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren. Bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als 1 Mio. Euro innerhalb der Laufzeit entscheidet der Rat. Gem. §5 Abs. 2 a ist ein Bedarfsfeststellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt. Das Amt für Wohnungswesen legt in diesem Sinne eine Bedarfsplanung 2020 bis 2024 vor und stellt die Prämissen im Folgenden dar. Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Amtes für Wohnungswesen ist die Bereitstellung und Verwal- tung von Unterkünften und Wohnungen für dringend Wohnungssuchende, von Obdachlosigkeit be- drohte Menschen und Geflüchtete. Einerseits steht das Amt für Wohnungswesen mit seinen Flächenerfordernissen in Konkurrenz mit für die Stadtgesellschaft bedeutsamen Bedarfen an Kita- und Schulbau sowie an Infrastrukturprojekten. Andererseits schränken bauplanerische und baurechtliche Begrenzungen den Handlungsspielraum 3 ein und ermöglichen z.B. die lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum gestatte Errichtung von Bau- ten (temporäre Unterkünfte). Das Amt für Wohnungswesen kann aufgrund dieser Flächenknappheit mittels Bautätigkeit keine aus- reichenden Ressourcen für die Versorgung von wohnungslosen Menschen schaffen. Es ist deshalb neben der eigenen Flächenakquise, Planung und Realisierung von Baumaßnahmen unabdingbar auf die Akquise und Anmietung von geeigneten Objekten Dritter angewiesen. Aktuell besteht die folgende Verteilung (Eigentum / Anmietung): betrifft Gesamt* Eigentum Anmietung Anteil Anmietung Unterbringung Geflüchtete1) 6.431 Pers. 3.176 Pers. 3.255 Pers. 51 % Unterbringung Wohnungslose 782 WE 525 WE 257 WE 33 % Vermietung an Wohnungssu- chende 1.321 WE 415 WE 906 WE 69 % * Aufgrund der Abrechnungsvorgaben aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetzt (FlüAG) werden für Geflüchtete Plätze für Per- sonen erfasst, während die Unterbringung von Wohnungslosen und die Vermietung an Personen mit WBS in prekären Ver- hältnissen marktüblich in Wohneinheiten (WE) erfasst werden. 1) ohne Beherbergungsbetriebe: Unterbringung basiert nicht auf Mietverträgen, sonde rn auf Belegungsvereinbarungen inkl. Garantiebetrag (siehe auch Kapitel 2.10 im 27. Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln). Aus diesem beengten Handlungsspielraum heraus verfolgt die Bedarfsplanung des Amtes für Woh- nungswesen im Themenkomplex „Anmietung“ grundsätzlich zwei strategische Ausrichtungen: 1. Fortführung der Anmietung von Bestandsgebäuden (siehe Anlage) 2. Akquise neuer Objekte zur Anmietung Gefolgt wird dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie dem Versorgungsauftrag für dringend Wohnungssuchende, von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Geflüchtete Prämisse „Wirtschaftlichkeit“ für die Bedarfsplanung Insbesondere bei der Anmietung von Gebäuden mit abgeschlossenen Wohneinheiten besteht bei Anmietung über einen längeren Mietzeitraum grundsätzliche eine bessere Verhandlungsbasis gegen- über dem Vermieter (Vertragsdauer > fünf Jahre). Außerdem gestalten sich notwendige Renovierun- gen zur bedarfsgerechten Herrichtung und Ausstattungen wirtschaftlicher, da diese Investitionen der üblichen Nutzungsdauer entsprechend lang zum Einsatz kommen und über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden können. Dieselben positiven wirtschaftlichen Effekte lassen sich auch erzielen, wenn es sich um mehrere Ge- bäude bzw. Hausnummern handelt (Volumen > 100.000 Euro). Unabhängig von der Erfüllung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und den betriebswirtschaftlichen Interessen der Investoren bedeutet die langfristige Anmietung für die vom Amt für Wohnungswesen zu versorgende Personengruppe ein hohes Maß an Stabilität und Sicherheit. Dies ist in jeder Hinsicht integrationsfördernd und leistet einen entscheidenden Beitrag zum Betreuungsauftrag des Amtes für Wohnungswesen. Gerade bei Anmietungen mehrerer Gebäude bzw. Hausnummern oder einer langfristigen Laufzeit führt die Änderung der Zuständigkeitsordnung zu dem Erfordernis einer Zustimmung durch den Fachausschuss bzw. durch den Rat. Prämisse „Versorgung“ für die Bedarfsplanung Der Bedarf an angemieteten Gebäudekapazitäten wird anhand der verschiedenen Zielgruppen, die durch das Amt für Wohnungswesen zu versorgen sind, nachfolgend dargestellt: Bedarfslage Unterbringung Geflüchteter Die Stadt Köln erfüllt mit der Unterbringung von Geflüchteten ihren gesetzlichen Auftrag aus dem 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sowie dem Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW). Bei aktuell stagnierenden Zahlen übersteigt die Anzahl untergebrachter Geflüchteter noch mit 35% deutlich das Niveau von 2014. Das Ressourcenmanagement hat u.a. zum Ziel, neue stadteigene Unterkünfte für die derzeit noch ca. 7.460 Geflüchtete zu schaffen. Hierbei ist die Unterbringungsqualität an den vom Rat 2004 beschlos- senen „Leitlinien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ auszurichten. Eine Übersicht über die Ressourcenplanung sowie die Zielsetzung in der Unterbringung Geflüchteter für 2020 findet sich im 27. Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln (Vorlage 0417/2020). Die Akquise und Anmietung neuer geeigneter Objekte für Geflüchtete ist erforderlich weil die Unterbringung in teuren Beherbergungsbetrieben und kostenintensiven Standorten bzw. in solchen mit geringen Qualitätsstandards beendet werden soll der Bedarf durch eigene Bautätigkeit nicht gedeckt werden kann Standorte wegen vorrangiger Bedarfe wie z.B. Schul- und Kita-Bau sowie Infrastrukturprojek- ten aufgegeben werden müssen temporäre Unterkünfte von Geflüchteten nach Fristablauf zurückgebaut werden müssen (mit Stand 31.12.2019 waren 1.004 Personen in solchen Objekten untergebracht) vorhandene Mietobjekte nicht länger genutzt werden können (z.B. wegen Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter) Auch wenn die Geflüchtetenzahlen seit Mitte 2019 langsam sinken bzw. stagnieren, kann nicht von einem reduzierten Unterbringungsbedarf ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen prekären humanitären Situation der Geflüchteten an der griechisch-türkischen Grenze und der politi- schen Beratungen innerhalb der EU kann heute noch nicht abgeschätzt werden, wie sich die Bedarfs- lage hinsichtlich der Unterbringung Geflüchteter in Köln in der nächsten Zeit entwickeln wird. Bedarfslage Unterbringung wegen Wohnungslosigkeit Die Stadt Köln ist als Ordnungsbehörde nach § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) ver- pflichtet, Obdachlosigkeit zu verhindern, indem sie von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen in einer geeigneten Unterkunft unterbringt. Die Kommune ist verpflichtet, städtische Unterkünfte zur Unter- bringung von Obdachlosen in ausreichenden Umfang vorzuhalten. Seit 2012 kommt es zu einer kontinuierlichen Zunahme der erforderlichen Unterbringungen aufgrund Wohnungslosigkeit, unter anderem durch einen erheblichen Anstieg von Zwangsräumungen in den letzten drei Jahren. Ein Ende dieser Entwicklung ist angesichts steigender Mieten und der Woh- nungsmarktsituation im Bereich des bezahlbaren Wohnraumes nicht abzusehen. Aus der Wohnungsnotfall-Berichterstattung 2018 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozia- les des Landes NRW ergibt sich die folgende nachhaltige Steigerung der Anzahl wohnungsloser Per- sonen, die in der Stadt Köln in den letzten Jahren rein kommunal und ordnungsbehördlich wegen drohender Obdachlosigkeit untergebracht wurden: Stadt Köln 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Zahl der Wohnungslosen* 3.582 3.405 3.423 3.736 4.054 5.225 5.174 * zum 30.06.eines Jahres. Die bestehenden Unterbringungsobjekte, in denen Menschen ohne Mietvertrag untergebracht sind, die perspektivisch auf dem regulären Wohnungsmarkt chancenlos sind, müssen in den nächsten Jah- ren wegen maroder Bausubstanz umfassend kernsaniert bzw. neugebaut werden. Das Amt für Woh- nungswesen verfolgt in diesem Kontext das Sanierungs- und Umbauprogramm der Kölner Sozialhäu- ser. Mit Vorlage 1029/2019 wurden die politischen Gremien über den Sachstand unterrichtet. Die in diesen Objekten untergebrachten Personen müssen anderweitig versorgt werden. Dies kann mangels ausreichender Bauflächen im städtischen Besitz und langer Errichtungsdauer von Neubau- ten nicht immer in stadteigenen Objekten erfolgen. Die regelmäßige Anmietung neuer Objekte zur Unterbringung von Wohnungslosen ist daher nach wie vor unabdingbar. 5 Bedarf für die Vermietung im Rahmen einer sozialintegrativen Belegung für wohnungssu- chende Menschen in Köln Angesichts der Knappheit von bezahlbarem Wohnraum in der Stadt Köln besteht ein nachhaltiger Bedarf an bezahlbaren Mietwohnungen für Personenkreise, die aufgrund besonderer Vermittlungs- hemmnisse nur geringe Chancen auf dem freien Wohnungsmarkt haben. Die Stadt Köln ist sich ihrer Verantwortung für diese Menschen bewusst und hat daher für die Erst- vermietung das Konzept der integrativen Belegung entwickelt, wonach jeweils ein Drittel der Woh- nungen vermittelt wird an: Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein aus dem umgebenden Stadtteil dringend Wohnungssuchende mit Zugangsbeschränkungen zum Wohnungsmarkt an wohnungslose Menschen sowie Geflüchtete mit gesicherten Aufenthaltsstatus, die bisher in den Einrichtungen des Amtes für Wohnungswesen lebten. Durch die Drittelbelegung wird einerseits finanziell prekär gestellten Menschen die Möglichkeit gege- ben, in ihrem Veedel zu verbleiben, anderseits eine soziale Durchmischung der Bevölkerung gewähr- leistet, um die Diversität der Stadtviertel zu bewahren und einer Gentrifizierung vorzubeugen. Das Amt für Wohnungswesen übernimmt deshalb mit seinem Konzept zur sozialintegrativen Bele- gung eine wichtige Steuerungsfunktion zum Erhalt des sozialen Friedens innerhalb der Stadtgesell- schaft. Ohne die Möglichkeit der Neuanmietung von Objekten verbliebe die Wohnungsvergabe in der Entscheidungs- und Steuerungsbefugnis des Investors, für den verständlicherweise betriebswirt- schaftliche Belange höher priorisiert sind als die soziale Verantwortung für erhaltenswürdige Veedel- strukturen oder die Versorgung sozial benachteiligter Wohnungsuchender. Die Möglichkeit dieser sozialintegrativen Belegung durch die Verwaltung besteht bei öffentlich geför- derten Neubauten nur im Rahmen der Erstvermietung. Da jährlich öffentlich geförderte Wohnungen durch den Wegfall der Bindungsfrist für eine Vermittlung besonders benachteiligter Menschen entfal- len, ist die Stadt Köln darauf angewiesen, ständig neue im öffentlich geförderten Wohnungsbau er- richtete Wohnungen und Immobilien anzumieten, in denen dann wieder eine sozialintegrative Bele- gung möglich ist. Die Verträge zur Anmietung dieser öffentlich geförderten Neubauten werden an den Bewilligungszeit- raum der Förderung geknüpft und sind somit immer langfristig, das heißt, länger als fünf Jahre. Kriterienkatalog zur Standortauswahl für die Bedarfsplanung Zur Entscheidung, ob ein konkretes Objekt zur Deckung der vorgenannten Bedarfe geeignet ist und daher in eine Vertragsanbahnung eingetreten werden soll, bewertet das Amt für Wohnungswesen neben den Aspekten Wirtschaftlichkeit und Belegungsmanagement auch standortbedingte Aspekte des angebotenen Objekts. Insbesondere wird dabei auf die Bedürfnisse der jeweils zu versorgenden Personengruppe eingegangen und die folgenden Kriterien begutachtet: Soziale Infrastruktur (z.B. medizinische Versorgung, Kita, Schule etc.) Verkehrsinfrastruktur (z.B. ÖPNV-Anbindung, Lärmbelastung etc.) Sozialstruktur (z.B. nachbarschaftliches Umfeld, Verteildichte Geflüchtete, Nähe zu anderen Standorten etc.) Netzwerkstruktur (z.B. konzeptionelle Ansätze, Ehrenamt, Hilfsangebote etc.) Auch bei Neuverhandlungen und Nachträgen für Bestandsobjekte nimmt das Amt für Wohnungswe- sen jeweils eine neue Bewertung nach diesen Kriterien vor. So ist gewährleistet, dass aktuelle Stand- ortveränderungen immer passgenau auf die zu versorgende Zielgruppe betrachtet werden. Im Sinne einer nachhaltig integrativen Wirkung kann so eine optimale Standortentwicklung sichergestellt wer- den. 6 Unterrichtung Ausschuss Über abgeschlossene Neuverträge wird das Amt für Wohnungswesen jeweils zum Jahresende dem Ausschuss für Soziales und Senioren berichten. Darüber hinaus berichtet das Amt für Woh- nungswesen insbesondere zum Ressourcenmanagement hinsichtlich Unterbringung. Finanzen Für die Bedarfsplanung für den Bedarfszeitraum 2020 bis 2024 stehen im Doppelhaushalt 2020/2021 inkl. der mittelfristigen Ergebnisplanung 2022-2024 im Teilergebnisplan 1004, Bereitstellung und Be- wirtschaftung von Wohnraum, in Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, im Haushalts- jahr 2020 Aufwandsermächtigungen in Höhe von 4,0 Mio. Euro und ab dem Haushaltsjahr 2021 Auf- wandsermächtigungen in Höhe von 5,0 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.
Anlage 1 Bedarfsplanung alte Fassung
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Bedarfsplanung für Anmietobjekte 2020 bis 2024 gem. § 5 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 Anlage zu Ziff. 1 Verlängerungen / Nachverträgen von Mietverträgen für Bestandgebäude a) Anmietobjekte für Geflüchtete b) Anmietobjekte fü r Wohnungslose Aachener Straße Flemingstraße (diverse Objekte) Am Panthaleonsberg (2 Objekte) Niehler Straße An den Gelenkbogenhallen Rather Straße Dellbrücker Mauspfad Winterberger Straße Hansaring Kapellenstraße (2 Objekte) c) Anmietobjekte mit integrativer Belegung Loorweg Charlottenstraße / Luisenweg Nikolausstraße Düsseldorfer Straße Ostmerheimer Straße Kreuznacher Straße Posadowskystraße Leyendeckerstraße Severinswall Moldaustraße / Weserplatz Von-Bodelschwingh-Straße Münsterer Straße Winterberger Straße Neue Kempener Straße Ostheimer Straße Steubenstraße Theoderichstraße / Westerwaldstraße / Usingerstraße Von-Ketteler-Straße
Anlage 2 Bedarfsplanung neue Fassung
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Bedarfsplanung für Anmietobjekte 2020 bis 2024 gem. § 5 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 Anlage zu Ziff. 1 Verlängerungen / Nachverträgen von Mietverträgen für Bestandgebäude a) Anmietobjekte für Geflüchtete Unterkunfts-/ Wohneinheiten/ Zimmer* Gesamt- Nutzfläche** m² mtl. Mietkosten*** in EUR Aachener Straße 37 2668 39.440 Am Panthaleonsberg (2 Objekt) 60 zwischenzeitlich vom Vermieter gekündigt An den Gelenkbogenhallen Grundstück 4404 13.210 Dellbrücker Mauspfad 22 1435 13.800 Hansaring 36 2032 21.340 Kapellenstraße (Objekt 1) 12 939 11.270 Kapellenstraße (Objekt 2) 10 575 7.250 Loorweg Einfamilienhaus 218 2.235 Nikolausstraße Grundstück 926 2.500 Ostmerheimer Straße 130 2440 32.780 Posadowskystraße 24 1984 24.800 Severinswall 75 2322 27.830 Von-Bodelschwingh-Straße 18 1404 17.550 Winterberger Straße 18 734 15.500 b) Anmietobjekte für Wohnungslose Flemingstraße (13 Objekte) 82 5426 66.350 Niehler Straße 13 860 10.110 Rather Straße 21 1756 16.750 Winterberger Straße 32 2388 50.200 c) Anmietobjekte mit integrativer Belegung Charlottenstraße / Luisenweg 30 2249 16.700 Düsseldorfer Straße 27 1839 15.510 Kreuznacher Straße 24 2160 23.900 Leyendeckerstraße 45 3263 30.000 Moldaustraße / Weserplatz 44 3453 26.700 Münsterer Straße 39 2583 33.420 Neue Kempener Straße 58 5429 44.250 Ostheimer Straße 13 945 14.910 Steubenstraße 28 2288 16.100 Theoderichstraße / Westerwaldstraße / Usingerstraße 87 7100 88.330 Von-Ketteler-Straße 34 2457 16.710 * Unterkunfts-/ Wohneinheiten/ Zimmer Die Anzahl der Unterkunfts- / Wohneinheiten bzw. Zi mmer variert je nach Bauart (z.B. konventionelles Wohngebäude oder ehem. Bürogebäude) bzw. Nutzung (z .B. Unterbringung in abgeschlossener Einheit oder i m Wohnheim). ** Gesamt-Nutzfläche m² Je nach Vertragsgegenstand umfasst die Nutzfläche n eben der Wohnungsfläche und den Gemeinschaftsanlage n wie Keller auch ggf. Grundstückstflächen (Garten, H of, Wege etc.) bzw. Garagen / Stellplätze. *** mtl. Mietkosten Bezogen auf die Gesamt-Nutzfläche sind in den Anmie tkosten die Betriebstkosten enthalten. Je nach Vert rag sind ebenfalls Kosten für Stellplätze, Möblierungspaucha le etc. enthalten. Da es sich um Bestandsobjekte handelt, sind diese l fd. Anmietkosten bereits im Hauhalt 2020/2021 veran schlagt. Durch evtl. Verhandlungen können sich jedoch Änderu ngen in den Vertragskonditionen ergeben, die sich m onetär auswirken, z.B. Steigerung von Betriebstkosten oder Nachtragsverhandlungen z.B. wegen baulicher Veränd erungen oder wegen Eigentümerwechsel. Möglich sind auch (Teil-)Kündigungen von Bestandsobjekten oder Neuverhandlungswünsche durch den Vermieter / Eigent ümer. Kosten aufgrund dieser Neuverhandlungen sind duch d ie in dieser Vorlage genannten 4 Mio. Euro gedeckt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0274/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.04.2020
- Erstellt
- 27.01.2020 06:43