V/0367/2006
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespf
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Tabelle der Kostenbeiträge zur Kindertagespflege
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Anlage zur Satzung vom 13.12.2006 Jahres- brutto- 10 Std. wchtl. 15 Std. wchtl 20 Std. wchtl 25 Std. wchtl. 30 Std. wchtl. 35 Std. wchtl. 40 Std. wchtl. über 40 Std. wchtl. einkommen 45 Std. mtl. 65 Std. mtl. 90 Std. mtl. 110 Std. mtl. 130 Std. mtl. 150 Std. mtl. 175 Std. mtl. 220 Std. mtl. bis 12.271 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 24.542 € 18,00 € 26,00 € 36,00 € 44,00 € 52,00 € 60,00 € 70,00 € 88,00 € bis 36.813 € 36,00 € 52,00 € 72,00 € 88,00 € 104,00 € 120,00 € 140,00 € 176,00 € bis 49.084 € 54,00 € 78,00 € 108,00 € 132,00 € 156,00 € 180,00 € 210,00 € 264,00 € bis 61.355 € 72,00 € 104,00 € 144,00 € 176,00 € 208,00 € 240,00 € 280,00 € 352,00 € ab 61.355 € 81,00 € 117,00 € 162,00 € 198,00 € 234,00 € 270,00 € 315,00 € 396,00 € Erhält das Kind bei der Betreuungsperson eine Mahlzeit erhöht sich der pauschale Kostenbeitrag um 1,30 € je Betreuungstag.
Satzung über Kostenbeiträge für Kindertagespflege
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Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kin- dern in Kindertagespflege Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3 . Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) – GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998(BGBl. I S. 3546), zuletzt geän dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) – SGB VIII, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 13.12.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Inans pruchnahme von Angeboten der Förde- rung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 2 2 bis 24 SBG VIII wird ein monatlicher Kostenbeitrag erhoben. (2) Der Kostenbeitrag wird durch Kostenbeitragsbescheid festgesetzt. § 2 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kin d nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ode r Verwandtenpflege den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz (E StG) gewährt oder Kindergeld ge- zahlt, treten diese an die Stelle der Eltern. (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Kostenbeitrag (1) Der Kostenbeitrag wird als voller Monatsbeitrag erhoben und ist jeweils zum 15. eines Monats fällig. Der Kostenbeitrag entsteht mit Begin n des Monats, in dem das Kind in die Kin- dertagespflege aufgenommen wird und endet zum Ende des Monats, in dem die Betreuung in Kindertagespflege endet. (2) Die Höhe des Kostenbeitrages ist einkommensabhä ngig und ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Kosten für eine Mahlzeit, die da s Kind bei der Betreuungsperson erhält, sind im Kostenbeitrag nicht enthalten. Pro Betreuu ngstag ist hierfür ein Betrag in Höhe von 1,30 € je Kind zuzüglich zu dem einkommensabhängige n Kostenbeitrag nach der Anlage zu dieser Satzung zu zahlen. (3) Die Eltern müssen bei Beginn der Tagespflege un d danach jährlich unaufgefordert dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben und nach- weisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Absatz 2 ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist. Der jährliche Nachweis über das Einkommen entfällt, wenn der Kos- tenbeitrag in der höchsten Stufe festgesetzt ist od er die Selbsteinschätzung in der höchsten Stufe vorgenommen wurde. Ohne Angaben zur Einkommen shöhe oder ohne den geforder- ten Nachweis ist der höchste Kostenbeitrag zu leisten. (4) Der Kostenbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Leistungen der Kindertagespflege vorübergehend nicht beansprucht werden. § 4 Geschwisterermäßigung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder v on Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagesein richtung, eine offene Ganztagsschule oder werden in Kindertagespflege betreut, so ist nur ein Kind beitragspflichtig. Ergeben sich un- terschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. § 5 Maßgebliches Einkommen (1) Maßgebliches Einkommen für die Bestimmung des K ostenbeitrags ist das maßgebliche Einkommen im Sinne des § 17 Abs. 4 Gesetz über Tage seinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29.10.1991 (GV. NRW S. 380), zuletzt geändert d urch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV NRW S. 30) in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung. (2) Maßgebend ist das Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres. (3) Pflegeeltern nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung z ahlen einen Kostenbeitrag in der zweiten Einkommensstufe, wenn Sie nicht nachweisen, dass d as maßgebliche Einkommen der ers- ten Einkommensstufe entspricht oder dass sie Empfän ger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sind. (4) Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) oder dem Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind für d ie Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Kostenbeitrag 0,00 €) einzustufen. § 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Münster, den 13.12.2006
Beschlussvorlage
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V/0367/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - V Betrifft Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Beratungsfolge 29.11.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die als Anlage beigefügte Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kin- dern in Kindertagespflege wird beschlossen. Kosten/Folgekosten Durch die Erhebung eines pauschalierten Kostenbeitrages entstehen Mehraufwendungen in Höhe von jährlich rd. 820.800 €. Finanzierung/Mittelbereitstellung Ausgaben Haush.- stelle Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkung 4542.760.0000.0 Förderung von Tagespflegestellen 2007 ff. 1.704.000 zusätzlich zum Ansatz von 1.408.260 € Einnahmen Haush.- stelle Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkung 4542.240.0000.9 Kostenbeitrag zur Tagespflege 2007 ff. 883.200 zusätzlich zum Ansatz von 88.400 € Vorlagen-Nr.: V/0367/2006 Auskunft erteilt: Frau Kratz-Trutti Frau Kröger Ruf: 492 51 30/492 51 80 E-Mail: Kratztru@stadt-muenster.de KroegerA@stadt-muenster.de Datum: 06.11.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0367/2006 Den erwarteten Mehrausgaben in Höhe von 1.704.000 € stehen voraussichtliche Mehreinnahmen in Höhe von 883.200 € gegenüber, so dass sich ein Mehrbedarf in Höhe von jährlich rd. 820.800 € ergibt. Die erforderliche Ergänzung und Anpassung der Haushaltsstellen für 2007 und die Folge- jahre wird im Zuge der Aufstellung des Haushaltsplans 2007 sowie des Finanzplans und Investiti- onsprogramms 2006 – 2010 vorgenommen. Die Verwaltung hat bereits mit der Vorlage V/0729/2006 auf diese Mehrausgaben hingewiesen. Begründung: 1. Ausgangslage Wird ein Kind nach § 23 SGB VIII in Tagespflege betreut, wurde der Kostenbeitrag der Eltern bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) immer individuell nach den §§ 91 bis 93 SGB VIII in Verbindung mit den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozi- algesetzbuch (SGB XII) über den Einsatz des Einkommens über und unter der allgemeinen Ein- kommensgrenze ermittelt. Soweit das Kind bei der Betreuungsperson eine Mittagsmahlzeit erhält, wird von den Eltern immer ein Kostenbeitrag in Höhe einer häuslichen Ersparnis von 1,30 € täglich pro Kind gefordert. Die Kosten der Kindertagespflege wurden von der Stadt Münster nur getragen, soweit die Eltern nicht in der Lage waren, diese Kosten selber aufzubringen. Mit Inkrafttreten des Kinder- und Ju- gendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) am 01.10.2005 wurde die Kindertagespflege dem Betreuungsangebot für Kinder in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt, d. h. auch für die Kinder- tagespflege können pauschalierte Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erhoben werden. Von der Stadt Münster werden z. Z. für rd. 300 Kinder Kosten der Kindertagespflege übernommen und der von den Eltern zu zahlende Kostenbeitrag ist noch individuell berechnet. Mit Vorlage V/0289/2005 wurde die Geschwisterkindregelung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder mit Beginn des Kindergartenjahres 2005/2006 (1. August 2005) auch auf die Kinder in Betreuung in Kindertagespflege übertragen. Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig be- treut, zahlen Eltern nur einen Kostenbeitrag, und zwar den höchsten. Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kin- der (GTK) war die Erhebung eines Elternbeitrages bis zum 31.07.2006 abschließend im § 17 GTK geregelt. Mit Vorlage V/0398/2006 vom 21.06.2006 wurde die Satzung über Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen beschlossen. Danach gelten ab dem 01.08.2006 weiterhin die Regelungen des §17 GTK der bis zum 31.07.2006 gültigen Fassung. 2. Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Die Aufwen dungen der Kindertagespflege werden nach den tatsächlichen Betreuungsstunden be- rechnet, so dass ein pauschalierter Kostenbeitrag auch unter Berücksichtigung der Betreuungs- stunden zu ermitteln ist. Dem Stundensatz des pauschalierten Kostenbeitrages werden die Elternbeiträge „für Kinder unter 3 Jahren, ganztags“ zugrunde gelegt, wie sie für den Besuch von Kindertageseinrichtungen erho- ben werden. Der danach zu zahlende Elternbeitrag für Kinder unter 3 Jahre ist unabhängig von der tatsächlichen Betreuungszeit des Kindes als Monatsbeitrag zu zahlen. Aus den Mindestöffnungs- zeiten der unterschiedlichen Gruppen der Kindertageseinrichtungen im Sinne des GTK errechnet sich ein Mittelwert von 173,33 Betreuungsstunden im Monat. Unter Berücksichtigung dieses Mit- telwertes ergeben sich für die derzeitigen Einkommensgruppen im Bereich der Kindertageseinrich- tungen folgende Stundensätze: - 3 - V/0367/2006 Mit Vorlage V/0289/2005 wurde je nach Qualifizierung der Kindertagesbetreuungsperson für die Betreuung eines Kindes ein Stundensatz von 2,00 €, 3,00 € und 4,00 € festgelegt. Nach den tat- sächlich anfallenden Betreuungsstunden wird dann die monatliche Zahlung berechnet. Bei der Pauschalierung der Kostenbeiträge werden nicht nur die Einkommensgruppen der Eltern- beiträge für Kindertageseinrichtungen berücksichtigt, sondern auch monatliche Betreuungsstun- den. 10 Std. wchtl. 15 Std. wchtl 20 Std. wchtl 25 Std. wchtl. 30 Std. wchtl. 35 Std. wchtl. 40 Std. wchtl. über 40 Std. wchtl. 45 Std. mtl. 65 Std. mtl. 90 Std. mtl. 110 Std. mtl. 130 Std. mtl. 150 Std. mtl. 175 Std. mtl. 220 Std.mtl. bis 12.271 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 24.542 € 18,00 € 26,00 € 36,00 € 44,00 € 52,00 € 60,00 € 70,00 € 88,00 € bis 36.813 € 36,00 € 52,00 € 72,00 € 88,00 € 104,00 € 120,00 € 140,00 € 176,00 € bis 49.084 € 54,00 € 78,00 € 108,00 € 132,00 € 156,00 € 180,00 € 210,00 € 264,00 € bis 61.355 € 72,00 € 104,00 € 144,00 € 176,00 € 208,00 € 240,00 € 280,00 € 352,00 € ab 61.355 € 81,00 € 117,00 € 162,00 € 198,00 € 234,00 € 270,00 € 315,00 € 396,00 € Erhält das Kind bei der Betreuungsperson eine Mahlzeit erhöht sich der pauschale Kostenbeitrag um 1,30 € je Betreuungstag. 3. Beiträge und Finanzierung Um eine realistische Belastung für den städtischen Haushalt berechnen zu können, wurden durch- schnittliche Werte für den Betreuungsumfang und die erwarteten Kostenbeiträge zu Grunde gelegt. Ausgehend von einem Betreuungsumfang von 25 bis 30 Stunden wöchentlich und einem durch- schnittlichen Aufwendungsersatz von 3,00 € pro Stunde für die Tagesbetreuungsperson für diese Kinderpflegeverhältnisse ergeben sich mtl. Kosten von rd. 355,00 € je Kind. Der Mittelwert des Kostenbeitrages der Einkommensgruppen über 24.542,00 € bis über 61.355,00 € beträgt 158,00 €. Zusammen mit einer maximalen häuslichen Ersparnis von 26,00 € pro Monat ergibt sich dann ein Kostenbeitrag von 184,00 €, den Eltern pro Kind aufbringen. Von der Stadt Münster ist danach ein durchschnittlicher Zuschuss in Höhe von 171,00 € pro Kind zu zahlen. Bei 400 Kindern entspricht dies einer Summe von mtl. 68.400 €, jährlich 820.800 €. Die erforderli- che Ergänzung und Anpassung de r Haushaltsstellen für die Folgejahre wird im Zuge der Aufstel- lung des Haushaltsplans 2007 sowie des Finanzplans und Investitionsprogramms 2006 – 2010 vorgenommen. GTK-Beitrag Kind unter 3 Jahre Stundensät- ze gerundet bis 12.271,00 € 0,00 € 0,00 € bis 24.542,00 € 68,00 € 0,40 € bis 36.813,00 € 141,12 € 0,80 € bis 49.084,00 € 208,61 € 1,20 € bis 61.355,00 € 276,61 € 1,60 € ab 61.355,00 € 312,91 € 1,80 € - 4 - V/0367/2006 4. Resümee und weiteres Verfahren Es ist zu erwarten, dass für viele Kindertagespflegeverhältnisse, für die die Eltern die entstehen- den Kosten noch in vollem Umfang tragen, diese zukünftig nach Kostenerstattung durch die Stadt Münster nachfragen. Nach dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) be- steht darauf ein Rechtsanspruch. Die vorgeschlagenen Münsteraner Regelungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes. Mit dem Vorschlag wird die Gesetzesregelung umgesetzt. Sie orientiert sich im Finanzrahmen an den bereits vom Rat verabschiedeten Sätzen für Tagespflege (vgl. Vorlage V/0289/2005). Der Ausbau der Tagespflege ist ein wichtiger Baustein zur Versorgung von Kindern, insbesondere von unter 3-Jährigen in Münster. Mit der Einführung des pauschalierten Kostenbeitrages ist davon auszugehen, dass für alle Ta- gesbetreuungspersonen nach § 23 SGB VIII der Aufwendungsersatz der Stadt Münster zu zahlen ist. I. V. gez. Dr. Klein Stadträtin Anlagen: Satzung über Kostenbeiträge zur Kindertagespflege Tabelle der Kostenbeiträge zur Kindertagespflege
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0367/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 06.11.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37