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V/0039/2022

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II - Beschluss zur Änderung

Vorlagen 31.01.2022

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Beschlussvorlage

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V-0039-2022-Anlage-1-Geltungsbereich

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Beschlussvorlage

8942 Zeichen

V/0039/2022
V/0039/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 T eilbereichII: Hiltrup - BASF-Werksgelände
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)
Beschluss zur Änderung
Beratungsfolge
24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung
06.04.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Bebauungsplan Nr. 256 „Hiltrup – Marktallee, Kardinalstraße, Dortmund-Ems-Kanal,
Westfalenstraße – T eilbereich II – Hansestraße“ ist gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 und § 30
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des BASF-Werksgeländes zwischen der Glasuritstraße,
dem Dortmund-Ems-Kanal und der Bahnstrecke Hamm-Emden zu ändern (1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 256 II).
Innerhalb des Änderungsbereichs liegen die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Hiltrup,
Flur 10, Flurstücke 915, 916, 917, 1162, T eileder Flurstücke 1250, 1330,
Flur 12, Flurstücke 23, 33, 48, 183, 184, 185, 186, 187, 188.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine
unmittelbaren Kosten. Alle Kosten für extern beauftragte Dienstleister inklusive der erforderlichen
Gutachten trägt die BASF .
Stadtplanungsamt
11.02.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Kather / Herr Husmann
T elefon:492-6132 /
492-6194
KatherM@stadt-
muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de

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V/0039/2022
Begründung:
1. Exkurs: Unternehmensausrichtung BASF-Coatings
Die BASF Coatings GmbH (nachfolgend als ‚BASF‘ bezeichnet) betreibt in Münster-Hiltrup seit
119 Jahren ein Werk zur Produktion von Lacken. BASF entwickelt, produziert und vermarktet u.a.
innovative Fahrzeug- und Autoreparaturlacke, Bautenanstrichmittel sowie angewandte
Oberflächentechnik von Metall-, Plastik- und Glassubstraten. Abgerundet wird das Portfolio durch das
„Innovation Beyond Paint“-Programm, das auf die Entwicklung neuer Märkte und Geschäftsmodelle
abzielt.
Der BASF-Standort in Münster ist weltweit der größte zusammenhängende Lackstandort und
gleichzeitig der Hauptsitz des Unternehmensbereichs Coatings der BASF .Heute beschränkt sich die
Produktion am Standort Münster auf Fahrzeug- und Autoreparaturlacke. Zudem sind in Münster die
Kompetenzen Forschung, Entwicklung, Vertrieb und Marketing gebündelt. Mit rund
2.300 Mitarbeitenden ist die BASF der größte industrielle Arbeitgeber in Münster.
Um der Vielzahl der zukünftigen Herausforderungen wirtschaftlich erfolgreich und zukunftsfähig
begegnen zu können, beabsichtigt die BASF ergänzend zu der am Standort Münster etablierten
Kernkompetenz Farben und Lack künftig eine Erweiterung der Handlungsfelder. Besonderes
Augenmerk legt die BASF hierbei auf das „Innovation Beyond Paint“-Programm. Im Zuge des
Programms beschäftigt sich die BASF mit Oberflächentechnologien und Konzepten, die über die
heutigen Anwendungen für Lack hinausgehen.
Neben den Anstrengungen zur Klimaneutralität an den eigenen Produktionsstandorten liegt ein
Hauptaugenmerk der BASF auf der Senkung der Treibhausgasemissionen in der gesamten
Wertschöpfungskette. Zu den Produkten in diesem Bereich gehören u.a. die dem „Innovation Beyond
Paint“-Programm angehörigen und im Unternehmensbereich der BASF Coatings entwickelten
T echnologiecluster.
2. Erforderlichkeit der Planung
Im Bebauungsplan Nr. 256 „Hiltrup – Marktallee, Kardinalstraße, Dortmund-Ems-Kanal,
Westfalenstraße – T eilbereich II – Hansestraße1“ vom 11.10.1985 ist für das Werkgelände der BASF
in Hiltrup an der Glasuritstraße ein Industriegebiet gemäß § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
1977 festgesetzt. Das Industriegebiet ist horizontal hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen
Nutzung in T eilbaugebietegegliedert.
Die zulässige Art der baulichen Nutzung ist in Form eines Positivkatalogs festgesetzt. Das bedeutet,
dass neben Büros, Schulungseinrichtungen, anwendungstechnischen Abteilungen, Lagern und
Laboratorien nach der abschließenden Aufzählung der textlichen Festsetzungen nur Betriebe der
Lack- und Farbherstellung einschließlich Nebenbetrieben, Entsorgungsanlagen und Betriebe der
Lackherstellung ohne Kunstharzproduktion zulässig sind.
Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in Form eines Positivkatalogs ist die Etablierung
von in dieser Aufzählung nicht enthaltenen innovativen und nachhaltigen Produktionen am Standort
Münster zurzeit nicht möglich. Die im Bereich des Werkgeländes der BASF nach den textlichen
Festsetzungen zulässigen industriellen Tätigkeiten im Industriegebiet schränken die BASF in ihrer
zukünftigen Entwicklung an dem Standort ein. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen nicht
vor, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Um den Standort entsprechend den
Unternehmenszielen langfristig sichern zu können, ist daher eine Änderung des Bebauungsplans
erforderlich.
1 Gemeint ist hier der östlich der Westfalenstraße gelegene T eil der Hansestraße, welcher 1992 in
„Glasuritstraße“ umbenannt wurde.

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V/0039/2022
3. Planungsrechtliche und städtebauliche Ziele
Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung einer
wirtschaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen
Nutzungen innerhalb des Plangebiets. Im Rahmen des Änderungsverfahrens erfolgen u.a. die
erforderlichen Betrachtungen und Abwägungen der damit verbundenen Schallemissionen und des
angemessenen Sicherheitsabstands i.S.d. § 3 Abs. 5c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Im Hinblick auf die, ergänzend zu der am Standort Münster etablierten Kernkompetenz Farben und
Lacke, geplante Erweiterung der Handlungsfelder soll wieder ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO
festgesetzt werden. Im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan soll jedoch die zulässige Art
der baulichen Nutzung insoweit angepasst werden, dass Entwicklungsspielräume für zukünftige
Innovationen ermöglicht werden.
Durch die Sicherung des Standorts wird somit zum einen eine Flächeninanspruchnahme an anderer
Stelle vermieden und damit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gefolgt
und zum anderen werden die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8c) BauGB berücksichtigt. Auf diese Weise sollen mit der
Bebauungsplanänderung die Schaffung und langfristige Sicherung von hochwertigen industriellen
Arbeitsplätzen, sowie die Gewährleistung eines deutlichen Wirtschaftsaufkommens innerhalb des
Stadtgebiets unterstützt werden.
Planungsziel ist zudem, das Risiko im Fall von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller
betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand
vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG und die Schallemissionen für die
angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen. Gleichzeitig soll unter dieser Prämisse die
Flexibilität der industriellen Handlungsfelder der BASF erhöht werden. Dementsprechend trägt die
Änderung des Bebauungsplans ebenfalls den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB Rechnung.
Der Bebauungsplan Nr. 256 II soll außerhalb des Geltungsbereichs dieser Änderung unberührt
bleiben, sodass sich in diesen Bereichen keine planungsrechtlichen Veränderungen ergeben.
Aus dem Planungsziel – eine Flexibilität in der Produktion zu erreichen ohne den Störgrad zu
erhöhen – ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Erforderlichkeit für die Aufstellung des
Bebauungsplans.
4. Planverfahren
Der Bebauungsplan wird als sogenannter ‚Angebotsplan‘ im Vollverfahren aufgestellt, der nicht zur
Durchführung eines bestimmten Vorhabens verpflichtet, sondern zunächst nur einen rechtlichen
Rahmen definiert, innerhalb dessen grundsätzlich jedes Vorhaben realisiert werden darf, das den
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Es ist das übergeordnete Ziel der Planung, für
den Geltungsbereich einen Entwicklungshorizont für die Zukunft zu ermöglichen.
Der qualifizierte Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB soll als eine selbstständige Änderung von
T eilen des Bebauungsplans Nr. 256 II aufgestellt werden. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans
werden in seinem Geltungsbereich (vgl. Anlage 1) die betroffenen T eile des bisher gültigen
Bebauungsplans Nr. 256 II durch das neue Planungsrecht im Sinne eines Anwendungsvorrangs
überlagert.
Im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens erfolgen die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligungen zum Planentwurf sowie schließlich der Beschluss des Bebauungsplans durch
den Rat als Satzung mit anschließendem Inkrafttreten durch Bekanntmachung im Amtsblatt.

- 3 -
V/0039/2022
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Geltungsbereich

Anlage A

1470 Zeichen

Anlage A zur V/0039/2022
Kurzüberblick
Inhalt der Vorlage ist der Beschluss, den Bebauungsplans Nr. 256 II im Bereich des BASF-
Werksgeländes in Hiltrup zu ändern.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Ziel ist die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung einer wirtschaftlichen und zukunftsfähigen
industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen innerhalb des Plangebiets,
einschließlich der erforderlichen Betrachtungen und Abwägungen der damit verbundenen Schall-
emissionen und des angemessenen Sicherheitsabstands i.S.d. § 3 Abs. 5c Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG).
Teilziel hierzu ist die Änderung des Planungsrechts, hier des bestehenden Bebauungsplans
Nr. 256 Teilabschnitt II aus dem Jahr 1985.
Finanzierung
Durch das Vorhaben entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Alle Kosten für
extern beauftragte Dienstleister inklusive der erforderlichen Gutachten trägt die BASF .
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Eine unmittelbare Relevanz für Querschnittsthemen besteht zu diesem frühen Zeitpunkt des
Planverfahrens nicht. Möglicherweise wird sich im weiteren Verlauf der Konkretisierung der
Planung eine höhere Relevanz für Querschnittsthemen ergeben.

V-0039-2022-Anlage-1-Geltungsbereich

209 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0039/2022
GeltungsbereichMaßstab 1:50001. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:Hiltrup - BASF-Werksgelände (Glasuritstraße /Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)

Beratungsverlauf (4)

24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Hauptausschuss
TOP 34.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Rat
TOP 41.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Glasuritstraße
  • Marktallee
  • Kardinalstraße
  • Westfalenstraße
  • Hansestraße

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Details

Aktenzeichen
V/0039/2022
Typ
Vorlagen
Datum
31.01.2022
Erstellt
17.01.2022 14:03