V/0513/2018
Stellungnahme der Stadt Münster im Beteiligungsverfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW
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V-0513-2018_Anlage_Stellungnahme_Stadt Münster
15025 Zeichen
Anlage
V/0513/2018
Stellungnahme der Stadt Münster
im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
zur Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW
Die Stadt Münster richtet folgende Stellungnahme zu wesentlichen und die Stadt Münster
konkret berührenden Änderungsinhalten zur Novellierung des Landesentwicklungsplans
(LEP) NRW an die Landesplanungsbehörde:
(1) Generelle Zielsetzung der Änderung des LEP NRW
Generell ist die Überarbeitung bzw. Änderung des LEP NRW aus Sicht der Stadt Müns-
ter zu begrüßen, um somit insbesondere die Planungsspielräume der Städte und Ge-
meinden für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung, insbesondere
für die künftige Wohnsiedlungs - und Gewerbeflächenentwicklung, zu erhöhen. Hiermit
kann den unterschiedlichen Poten zialen der Städte und Gemeinden in NRW und den
damit verbundenen Flächenbedarfen, insbesondere in den Wachstumsregionen des
Landes – wie im Falle der Stadt Münster – künftig stärker Rechnung getragen werden.
(2) Neues Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“
„In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unberührt
von Satz 2 eine Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2-4 möglich.
Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -
gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn
- diese unmittelbar an den Siedlungsraum an schließen und die Festlegung des Sie d-
lungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht,
- es sich um angemessene Erweiterungen vorhandener Betriebe oder um eine B e-
triebsverlagerung zwischen benachbarten Ortsteilen handelt,
- es sich um die angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von übe r-
wiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs - Sport-, Freizeit- und Touris-
museinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete handelt,
- es sich um die angemessene Folgenutzung zulässig errichteter, erhaltenswerter, das
Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude oder Anlagen handelt,
- es sich um Tierhaltungsanlagen handelt, die nicht mehr der Privilegierung g emäß §
35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen,
- die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder
des Landes sowie der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Ka-
tastrophenschutz dies erfordert oder
- die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich u n-
tergeordnet sind.“
Die Neuformulierung des Ziels 2 -4 wird von der Stadt Münster begrüßt, da dies die Pla-
nungsspielräume der Städte und Gemeinden für eine eigenverantwortliche und selbst-
bestimmte Entwicklung, insbesondere für die künftige Wohnsiedlungs - und Gewerbeflä-
chenentwicklung in kleineren Ortslagen, erhöhen wird.
Die Neuformulierung der Erläuterung zu Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“
2
… „Bauliche Anlagen im Sinne des se chsten Spiegelstrichs sind insbesondere Justi z-
vollzugsanstalten und forensische Kliniken. Mit der Erweiterung des Ausnahmetatb e-
standes auf die Kommunen soll sicherge stellt werden, dass die Kommunen ihre durch
gesetzlichen Auftrag zugewiesenen Aufgaben im B rand- und Katastrophenschutz (z.B.
durch den Bau notwendiger Feuerwehr – und Rettungswachen) im Einzelfall erfüllen
können, s. auch § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den K a-
tastrophenschutz – BHKG. Die Kommunen müssen gewährleisten, dass innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes Feuerwehren und Rettungsdienste vor Ort sind. Dazu kann es
im Einzelfall erforderlich werden, auch im Freiraum gelegene Standorte in Anspruch zu
nehmen.“ …
wird zur Kenntnis genommen.
(3) Neues Ziel 2 -4 „Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum g e-
legenen Ortsteile“
„In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unter B e-
rücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der lan d-
wirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur ang e-
passte Siedlungsentwicklung möglich.
Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einem
Allgemeinen Siedlungsbereich möglich, wenn ein hi nreichend vielfältiges Infra struktur-
angebot zur Grundversorgung sichergestellt wird.“
Für Stadt Münster ist dieses neue landesplanerische Ziel hinsichtlich der weiteren En t-
wicklung der Ortslage Nienberge-Häger von Bedeutung. Die Ortslage ist bislang nicht im
geltenden Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Nienberge-Häger verfügt über einen Schienenhaltepunkt an der Regionalbahnstrecke
Münster - Enschede, die fahrplanmäßige Reisezeit zum Hbf. Münster beträgt 11 Min u-
ten.
Die Luftlinienentfernung zum zentralen Versorgungsbereich des nächstgelegenen Stadt-
teil Nienberge beträgt ca. 2,5 km.
Für Nienberge-Häger wurden bereits im vom Rat der Stadt Münster im Jahr 2017 be-
schlossenen „Baulandprogramm 2017 -2025“ zwei kleinere Wohnbaupotenzialflächen
festgelegt, die kurz- bis mittelfristig eine kleinteilige bauliche Entwicklung für die Ortslage
sichern sollen.
Im Rahmen der im Mai d. J. vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Fortschreibung
des „Wohnsiedlungsflächenkonzeptes 2030 “ sind weitere Wohnbauflächenpotenziale
identifiziert worden, die dem Ortsteil Nienberge -Häger eine mittel - bis langfristige En t-
wicklungsperspektive eröffnen sollen.
Die Stadt Münster geht davon aus, dass auf der Grundlage des neuen landesplaner i-
schen Ziels 2 -4 des LEP NRW nun eine bedarfsgerechte Bauleit planung, die über den
Bedarf der ansässigen Bevölkerung hinausgeht, für die weitere städtebauliche Entwic k-
lung der Ortslage Nienberge-Häger erfolgen kann.
Die Erläuterungen zum neuen Ziel 2-4 werden zur Kenntnis genommen:
„Auch Ortsteile, die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum liegen, haben eine En t-
wicklungsperspektive. Die bedarfsgerechte Entwicklung dieser Ortsteile (gemäß § 35
Abs. 5 LPlG -DVO Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2 0 00 Ein-
wohnerinnen und Einwohnern) ist im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infr a-
struktur möglich.
Bedarfsgerecht bedeutet hierbei zum einen bezogen auf den Ortsteil regelmäßig, dass
der natürlichen Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil, abnehmenden B elegungsdichten
von Wohnungen, steigenden Wohnflächenansprüchen der Einwohner … durch die Aus-
3
weisung zusätzlicher Wohnbauflächen Rechnung getragen werden kann. Hierzu sind
auch Angebotsplanungen von Bauflächen und Baugebieten für einen mittel - bis langfris-
tigen Planungshorizont möglich. Darüber hinaus ist in diesen Ortsteilen eine städtebaul i-
che Abrundung oder Ergänzung von Wohnbauflächen im Rahmen der Tragfähigkeit der
vorhandenen Infrastruktur möglich.
…
Bedarfsgerecht bedeutet zum anderen, dass die im Siedlungsraum und in den Ortsteilen
ermöglichte Siedlungsentwicklung durch den bestehenden Siedlungsflächenbedarf a b-
gedeckt sein muss. Darüber hinaus dürfen derartige Siedlungsentwicklungen in den
Ortsteilen der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den
Siedlungsraum nicht zuwiderlaufen.
Für die gemeindliche Steuerung und zur schlüssigen Begründung der oben beschrieb e-
nen Ortsteilentwicklungen kann ein gesamtgemeindliches Konzept mit einer Analyse der
in den Ortsteilen vorhandene n Infrastruktur, den noch freien Kapazitäten und den sich
daraus unter Berücksichtigung des bestehenden Siedlungsflächenbedarfs ergebenden
städtebaulichen Entwicklungspotenziale sinnvoll sein.
…
Für eine mögliche Weiterentwicklung zu einem Allgemeinen Sied lungsbereich kommen
Ortsteile in Frage, die entweder bereits über ein hinreichend vielfältiges Infrastruktura n-
gebot zur Grundversorgung verfügen oder in denen dieses zukünftig sichergestellt wird.
… Für die Neufestlegung eines klein eren Ortsteils als ASB k ann darüber hinaus auch
eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung sprechen.
Für die Weiterentwicklung von kleinen Ortsteilen zu einem Allgemeinen Siedlungsb e-
reich ist ein nachvollziehbares gesamtgemeindliches Konzept zur angestrebten Sie d-
lungsentwicklung erforderlich.“
(4) Entfallender Grundsatz 6.1-2 „Leitbild flächensparende Siedlungsentwicklung“
Die beabsichtigte Streichung des bisherigen landesweiten 5 ha - Zielwertes (d. h. die
Begrenzung der täglichen Zunahme der Siedlungs - und Verkehrsfläche auf 5 ha und
langfristig auf Netto Null) wird zur Kenntnis genommen.
Unabhängig davon, weist die Stadt Münster darauf hin , dass der Rat der Stadt Münster
im Jahr 2012 einen grundsätzlichen Zielwert von 30 ha als Obergrenze für die durc h-
schnittliche jährliche Vergrößerung der Siedlungs - und Verkehrsfläche in Münster be-
schlossen hat. In diesem Zusammenhang hat der Rat auch durch Beschluss klargestellt,
dass eine Überschreitung dieses Zielwertes begründet vertretbar ist, um der Entwicklung
des Oberzentrums Münster aufgrund der besonderen Funktionen, der Bedarfe aus Ei n-
wohnerentwicklung und aus Arbeitsplatzentwicklung angemessen gerecht werden zu
können (V/0288/2012/1.Erg.).
Auch vor dem Hinte rgrund der absehbaren Herausforderungen der wachsenden Stadt
Münster und ihrer oberzentralen Funktionen ist ein Abrücken von diesem Ratsbeschluss
nicht erforderlich, da insbesondere auch die mit der jüngst vom Rat im Mai d. J. be-
schlossenen Fortschreibung des „Wohnsiedlungskonzepts 2030 “ verfolgte Zielsetzung
der Ausweisung und Erschließung neuer Wohnbauflächen auf vorherigen Freiflächen
lediglich eine jährliche Inanspruchnahme von ca. 10 - 14 ha Bruttofläche für Wohnba u-
zwecke beinhaltet.1
Hinzu kommen Flächen für gewerbliche und andere Nutzungen, die a llerdings voraus-
sichtlich nicht eine solche Größenordnung erreichen werden, dass die 30 ha / Jahr durch
kommunale Planungen dauerhaft überschritten werden. Hinzu kommen Planungen, die
1 vgl. Ratsvorlage V/0200/2018 „Planungswerkstatt 2030 – Fortschreibung des Wohnsiedlungsflä-
chenkonzepts 2030“ – Begründungsteil / Ausführungen unter 1. - 2., Seite 5
4
nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Münster liegen (z.B. Verlagerung /Neubau der
JVA Münster, Erweiterung der BAB-Rastanlage Münsterland-West und -Ost, Ausbau der
BAB 1, B 51, B 481n).
(5) Neues Ziel 8.1-6 Ziel „Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen“
„Im Rahmen der dezentralen Flughafeninfrastruktur in Nordrhein -Westfalen sind die
Flughäfen Düsseldorf (DUS), Köln/Bonn (CGN), Münster/Osnabrück (FMO), Dortmund
(DTM), Paderborn/Lippstadt (PAD) und Weeze/Niederrhein (NRN) landesbedeutsam.
Sie sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaff i-
nes Gewerbe bedarfsgerecht zu entwickeln, um das Land Nordrhein -Westfalen in den
internationalen und nationalen Flugverkehr einzubinden.“
Die Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass neben den bisherigen Flughäfen Düssel-
dorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück künftig nun auch die Flughäfen Dortmund, Pa-
derborn/Lippstadt und Weeze/Niederrhein im LEP NRW als landesbedeutsam bezeich-
net werden.
Ebenso wird die neue Erläuterung zum Ziel 8.1-6 zur Kenntnis genommen, wonach aus
Sicht der Landesplanung ein „…Bedarf an Neubau von Flughäfen … im Planungszeit-
raum nicht [besteht]. Vielmehr gilt es, die bestehenden landesbedeutsamen Flughäfen
bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sich ern. Ziel 8.1-6 bezieht sich nur auf die mögl i-
che planerische Flächensicherung im Bedarfsfall. Über eine bedarfsgerechte planerische
Flächensicherung können hieraus keine weiteren Unterstützungsansprüche an das Land
abgeleitet werden.“
(6) Neuer Grundsatz 10.2-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“
„In den Planungsregionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vo r-
ranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden.“
Der neue Grundsatz 10.2-2 wird zur Kenntnis genommen.
(7) Streichung des alten Grundsatzes 10.2-3 „Umfang der Flächenfestlegungen für die
Windenergie“
„Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für
die Nutzung der Windenergie sollen mindestens folgende Flächenkulisse regio nalplane-
risch sichern:
…
Planungsgebiet Münster 6.000 ha,
…“
Neuer Grundsatz 10.2-3 „Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanl a-
gen“
„Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in
kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu
Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgea b-
stand eingehalten werden. Hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und
reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt ni cht für den Ersatz von Altanlagen
(Repowering).“
5
Hinsichtlich der Formulierung des neuen Grundsatzes 10.2 -3 regt die Stadt Münster an,
zu prüfen, anstelle eines landesweit geltenden Pauschalabstandes von 1.500 Metern als
angemessenen planerischen Vorsorgeabstand von Bereichen bzw. Flächen für die E r-
richtung von Windenergieanlagen (WEA) zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu
Wohnbauflächen die 4-fache Gesamthöhe einer WEA zugrunde zu legen. Dies erscheint
angemessener als ein landesweit geltender Pauschalabstand von 1.500 Metern, weil
somit im Einzelfall der jeweiligen örtlichen Situation als auch der investorenseitigen ko n-
kreten Anlagenplanung stärker Rechnung getragen werden kann.
In der Regel zielt ein derartiger „angemessener Vorsorgeabstand“ auf das von Anwo h-
nern häufig artikulierte Phänomen der „optisch bedrängenden Wirkung“ von WEA. Diese
kann nicht durch Abschaltzeiten oder anderweitige Regelungen im Betrieb einer WEA
gemindert werden.
Ist der Abstand zwischen einer Wohnbebauung und einer Windenergieanlage zu gering,
kann eine „optisch bedrängende Wirkung “ entstehen, die zur Unzulässigkeit der Win d-
energieanlage führt. Im Regelfall ist diese „optisch bedrängende Wirkung“ anzunehmen,
wenn der Abstand weniger als dem Zweifachen der Gesamthöhe entspricht.2
Erst bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe ist danach in der
Regel nicht mit einer „optisch bedrängenden Wirkung“ zu rechnen.
Im Bereich dazwischen bedarf es einer besonderen Prüfung im Einzelfall.
(8) Neues Ziel 10.2-5 „Solarenergienutzung“
Die Neuformulierung des Ziels 10.2-5
„Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie
ist möglich, wenn der Standort mit der Schutz - und Nutzfunktion der jeweiligen Festl e-
gung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um
- die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnung s-
baulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen,
- Aufschüttungen oder
- Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Be-
deutung handelt.“
wird zur Kenntnis genommen.
2 Vgl. Urteil des OVG NRW vom 09.08.2006 Az. 8 A 3726/05
Anlage A
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Anlage A zur V/0513/2018 Kurzüberblick Die Landesregierung NRW hat am 17.04.2018 Änderungen zum Landesentwicklungsplan (LEP) NRW beschlossen und hierzu das Beteiligungsverfahren für Bürgerinnen und Bürger sowie für in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen gestartet. Bis zum 15.07.2018 können von diesen Stellungnahmen zur LEP-Novellierung bei der Landesplanungsbehörde vorgetragen werden. Nach Zustimmung des Rates zu der in der Anlage dieser Vorlage beigefügten Stellungnahme der Stadt Münster wird die Verwaltung diese bis zum Stichtag 15.07.2018 an die Landesplanungsbe- hörde übermitteln. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dieser Vorlage sollen die Ziele erreicht werden: Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein- Westfalen Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Gesetzliche Grundlagen für die Abgabe einer Stellungnahme der Stadt Münster zur geplanten Än- derung des LEP NRW sind § 9 Raumordnungsgesetz und § 13 Landesplanungsgesetz NRW. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beschlussvorlage
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V/0513/2018 V/0513/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Stellungnahme der Stadt Münster im Beteiligungsverfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW Beratungsfolge 21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat nimmt die Stellungnahme der Stadt Münster (Anlage) zur Kenntnis und beauftragt die Ve r- waltung, diese im Rahmen des laufenden Beteiligungsverfahrens zur Änderung des Landesentwick- lungsplans (LEP) NRW an die Landesplanungsbehörde zu übermitteln. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Anlass Die Landesregierung NRW hat am 17.04.2018 Änderungen zum Landesentwicklungsplan (LEP) NRW beschlossen und hierzu das Beteiligungsverfahren für Bürgerinnen und Bürger sowie für in i h- ren Belangen berührte öffentliche Stellen gestartet. Bis zum 15.07.2018 können von diesen Stellung- nahmen zur LEP-Novellierung bei der Landesplanungsbehörde vorgetragen werden. Mit den vorgenommenen Änderungen wird der am 08.02.2017 in Kraft getretene LEP NRW punktuell geändert. Anlass für die beabsichtigten Änderungen sind die veränderten politischen Zielsetzungen der Landesregierung. Dazu zählt die Absicht ländlichen Regionen und Ballungsräu men gleichwertige Entwicklungschancen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, den Kommunen mehr Flexibilität und Entsche i- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 12.06.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Franke Telefon: 492 61 10 FrankeGerd@stadt- muenster.de - 2 - V/0513/2018 dungskompetenzen bei der Flächenausweisung zu geben und bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen, auch in Orten mit weniger als 2.000 Einwohnern, festzulegen. Der komplette Text der vorgesehenen Änderungen in Form einer Synopse ist abrufbar unter: https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/synopse_lep_stand_2018-04-17.pdf Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (MWIDE) des Landes NRW hatte bereits einen Erlass zur Konkretisierung des geltenden LEP NRW - Wohnen, Gewerbe und I n- dustrie – im April d. J. veröffentlicht, mit welchem die vorhandenen Spielräume, die der aktuell noch geltende LEP NRW zur Erleichterung der Bereitstellung und Bevorratung von Flächen zur gewerbl i- chen und industriellen Nutzung sowie zu r Schaffung bezahlbaren Wohnraums bietet, aufgezeigt und konkretisiert werden. Dieser Erlass ist abrufbar unter: https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_erlass.pdf Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für den LEP NRW ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Abs atz 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2016 (GV. NRW. S. 259). Das ROG legt fest, dass in Raumord nungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen. Der LEP NRW besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Fes t- legungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes - oder Regionalpla- nung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnung s- plänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten, d. h., es handelt sich um Festle gungen, die eine strikte Bi n- dung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Bauleitpläne der Städte und Gemeinden sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungs- pflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Ra u- mes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen, d. h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Zeichnerische Gebietsfestlegungen des LEP NRW erfolgen als Vorranggebi ete im Maßstab 1:300.000 mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150 ha. Dadurch haben die der Landesplanung nachgeordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) G e- staltungsmöglichkeiten, die zeichnerischen Festlegungen de s LEP NRW eigenverantwortlich zu ko n- kretisieren. - 3 - V/0513/2018 Grundsätzliche Ziele und Inhalte der Änderung des LEP NRW Gewährleistung gleichwertiger Entwicklungschancen für ländliche Regionen und Ballungsräume Mehr Flexibilität und Entscheidungskompetenzen für Kom munen bei der Siedlungsflächenauswei- sung für Wohnen und Wirtschaft Bedarfsgerechte Festlegung neuer Wohngebiete und Wirtschaftsflächen, auch in Orten mit wen i- ger als 2.000 Einwohnern Aufnahmefähigkeit Bereitstellung ausreichender Flächen für die Wirtscha ft, neue Festlegungen zur Siedlungsentwick- lung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur verkehrlichen Infrastruktur und zur Rohstoffverso r- gung Änderungen zu Standortfestlegungen für die Nutzung erneuerbarer Energien (Windkraft, Sola r- energie) zur Erhöhung der Akzeptanz in der Bevölkerung für die Errichtung neuer Windenergiea n- lagen (WEA) sowie erweiterter Ansiedlungsmöglichkeiten für Solarenergieanlagen im Freiraum Geplante Änderungen des LEP NRW mit einem grundsätzlichen oder konkreten Bezug zur Stadt Münster: Räumliche Struktur des Landes 2-3 Ziel „Siedlung und Freiraum“ Erweiterung der Ausnahmetatbestände für Bauflächen im regionalplanerisch festgelegten Freiraum, z. B. Tierhaltungsanlagen, Verlagerung Gewerbebetriebe, Stärkung Erholung / Freizeit einrichtungen, Feuerwehr- / Rettungswachen. 2-4 Ziel „Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile“ Erweiterung des planerischen Spielraums für die Kommunen im Lande. In Münster ist dies für den Ortsteil Nienberge -Häger von Bedeutung, denn für Nienberge -Häger wur- den bereits im Baulandprogramm 2017 -2025 / Stufe 2 (vgl. Vorlage V/0215/2017, Anlage 2) zwei Wohnbauflächenpotenziale festgelegt, die die weitere kleinteilige bauliche Entwicklung sichern sollen. Im Rahmen des Pr ozesses der Erarbeitung der Planungswerkstatt 2030 und der Fortschreibung des Wohnsiedlungsflächenkonzeptes 2030 sind weitere Wohnbauflächenpotenziale für Nienberge -Häger identifiziert worden, die dem Ortsteil zudem eine mittel- bis langfristige bauliche Entwicklungsperspek- tive eröffnen sollen (vgl. Vorlage V/0200/2018, Anlage 3). Siedlungsraum 6.1-2 Grundsatz „Leitbild flächensparende Siedlungsentwicklung“ Streichung des bisherigen landesweiten 5 ha - Ziels (Reduzierung der täglichen Zunahme der Sie d- lungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“). 6.6-2 Ziel „Standortanforderungen“ Aufweitung der Ausnahmetatbestände für neue Standorte für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte … Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Verkehr und technische Infrastruktur - 4 - V/0513/2018 8.1-6 Ziel „Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NRW“ Neben bisher den Flughäfen in Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück werden nun auch die Flughäfen in Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Weeze/Niederrhein als landesbedeutsam aufg e- führt. Neue Erläuterung zum Ziel 8.1 -6: … Über eine bedarfsgerechte planerische Flächensicherung kö n- nen hieraus keine weiteren Unterstützungsansprüche an das Land abgeleitet werden. Energieversorgung 10.1-4 Grundsatz „Kraft-Wärme-Kopplung“ Herunterstufung des vorherigen Ziels der Kraft-Wärme-Kopplung zu einem Grundsatz mit Möglichkeit der Abwägung. 10.2-2 Grundsatz „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ Neuer Grundsatz (anstelle eines vorherigen Ziels 10.2 -2): In den Planungsr egionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden. 10.2-3 alter Grundsatz „Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung“ Der alte Grundsatz 10.2-3 wurde gestrichen. 10.2-3 neuer Grundsatz „Abstand von Bereichen / Flächen von Windenergieanalagen“ Neu: In Regional- und Flächennutzungsplänen ist ein Abstand von 1.500 m von Windenergieanlagen zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen (gilt nicht für Repowering). 10.2-5 Ziel „Solarenergienutzung“ Positive Neuformulierung im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit der raumbedeutsamen Nu t- zung der Solarenergie. Die vorherige Formulierung „Inanspruchnahme von Freiraum ist zu verme i- den“ wird gestrichen. 10.2-2 Erläuterung „Vorranggebiete für Windenergie“ Anpassung der textlichen Erläuterungen an die geänderten Grundsätze 10.2 -2 und 10.2-3: durch Re- gionalplanung können Vorranggebiete festgelegt werden; keine quantitativen Vorgaben mehr entha l- ten; bisherige regionale und kommunale Flächenkulisse von 2 % wird gestrichen. 10.2-3 neue Erläuterung „Abstand von Bereichen / Flächen von Windenergieanlagen“ Neue Erläuterungen zum Vorsorgeabstand in Regional - und Flächennutzungsplänen von 1.500 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten (nicht bei Repowering). Alte Erläuterung mit Flächenfestl e- gungen wird gestrichen. 10.2-5 Erläuterung „Solarenergienutzung“ Bisherige Erläuterung bleibt grundsätzlich bestehen, dass Standorte auf baulichen Anlagen präferiert werden sollen. Freiflächen-Solaranlagen dürfen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Neue Ergänzung der Erläuterung dahingehend, dass die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen von der Zielfestlegung nicht erfasst wird. 10.3-2 Grundsatz „Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende (Kraftwerks -) Standorte“ Bisherige Vorgaben zu Mindestwirkungsgrad / Gesamtwirkungsgrad werden gestrichen. 10.3-2 Erläuterung „Anforderungen für neu festzulegende Standorte im Regionalplan“ Die bisherigen Erläuterungen zur räumlichen Steuerung von GuD-Standorten werden gestrichen. Weitere Details der geplanten, die Stadt Münster grundsätzlich oder konkret betreffenden Änderu n- gen des LEP NRW sowie die fachliche Einschätzung der Verwaltung hierzu können der Anlage en t- - 5 - V/0513/2018 nommen werden. Nach Zustimmung des Rates zur beigefügten Stellungnahme der Stadt Münster (Anlage) wird die Verwaltung diese bis zum Stichtag 15.07.2018 an die Landesplanungsbehörde übermitteln. In Vertretung gez. Denstorff Stadtbaurat Anlage: Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Ände- rung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0513/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37