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V/0138/2025

Bebauungsplan Nr. 256 II - 1. Änderung - Stellungnahmen - Satzung

Vorlagen 27.03.2025

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V-0138-2025-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0138-2025-Anlage-1-Stellungnahmen

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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V-0138-2025-Anlage-2-Begruendung-Umweltbericht

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V-0138-2025-Anlage-4-Planzeichnungen

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V-0138-2025-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

14446 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 7 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 
Teilbereich II: Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Bahnstrecke Hamm-Emden)  
I.  Textliche Festsetzungen  
1.  Art der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
 
1.1  Ausschluss und Einschränkung von ansonsten zulässigen Nutzungen und Anlagen 
im Industriegebiet  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO)  
1.1.1  Im Industriegebiet (GI) sind folgende Arten von Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht 
zulässig:  
 Einzelhandelsbetriebe aller Art,  
 Vergnügungsstätten aller Art,  
 Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie  
 Öffentliche Betriebe.  
1.1.2  Im Industriegebiet sind entsprechend der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 
(„Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der 
Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände“, RdErl. 
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 
8804.25.1 v. 6.6.2007), veröffentlicht im Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 29 
vom 12.10.2007 Seite 659 ff., solche Anlagen und Betriebe gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO 
unzulässig, die in der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW den Abstandsklassen I-III 
zugeordnet sind.  
1.1.3  In dem Teilbaugebiet GI 1 des Industriegebiets sind Anlagen, die einer Genehmigung gem. 
§ 4 und § 6 BImSchG i.V.m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 
(4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)), 
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 355) 
geändert worden ist, bedürfen, nicht zulässig.  
  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0138/2025

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 7 
1.2  Ausschluss von ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im 
Industriegebiet  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 und § 1 Abs. 6 BauNVO)  
1.2.1  Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ansonsten ausnahmsweise zulässigen Wohnungen 
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind 
gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.  
1.2.2  Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ansonsten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind gemäß § 1 Abs. 6 
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.  
1.3  Gliederung des Industriegebiets (GI) nach der Art der Betriebe und Anlagen und 
deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BauNVO)  
1.3.1  Störfallschutz  
Zulässig sind nur solche Anlagen, die – wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 
Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind – nicht zur 
Folge haben, dass der Betriebsbereich einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne 
von § 3 Abs. 5c BImSchG auslöst, der die Grenze des Bebauungsplangebiets um den in 
der Plandarstellung (Beikarten) gekennzeichneten Bereich überschreitet.  
1.3.2  Emissionskontingentierung  
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden 
Tabelle entsprechend festgesetzten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags 
(6:00 – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) überschreiten:  
 
Teilfläche 
Emissionskontingente LEK in dB/m2 
Tag (6:00 Uhr – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) 
GI 1.1 53 42 
GI 1.2 53 38 
GI 2.1 56 42 
GI 2.2 58 46 
GI 2.3 58 48

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 7 
Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren A bis E erhöhen sich die 
Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK, zus: 
Teilfläche 
Zusatzkontingente Tagzeit LEK,zus,T in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 0 0 2 1 2 
GI 1.2 2 0 0 1 0 
GI 2.1 0 0 1 1 0 
GI 2.2 0 0 0 1 0 
GI 2.3 0 0 0 1 0 
 
Teilfläche 
Zusatzkontingente Nachtzeit LEK,zus,N in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 2 3 6 0 5 
GI 1.2 4 2 4 3 0 
GI 2.1 3 2 5 4 2 
GI 2.2 0 7 4 4 0 
GI 2.3 0 6 5 4 2 
 
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691, 
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k 
LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.  
2.  Maß der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
  
2.1  Grundfläche  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 BauNVO)  
Im Industriegebiet (GI) ist die Überschreitung der Grundflächenzahl durch die Grundflächen 
von  
 Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
 Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO,  
 baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird,  
bis zu einer Grenze von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässig.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 7 
2.2  Höhe baulicher Anlagen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 und § 18 BauNVO)  
2.2.1  Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 
festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (Hmax) beziehen sich i.S.d. § 18 
Abs. 1 BauNVO auf Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN). Bei baulichen Anlagen ist die 
Oberkante baulicher Anlagen als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der Höhe 
maßgebend.  
2.2.2  Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 6 
BauNVO festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H max) dürfen durch 
untergeordnete technische Bau- und Anlagenteile bis maximal 3,5 m ausnahmsweise 
überschritten werden.  
2.2.3  Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs.  2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 6 
BauNVO festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H max) dürfen durch 
Schornsteine bis zu einer maximalen Höhe (H max) v. 140 m ü. NHN ausnahmsweise 
überschritten werden.  
3.  Bauweise  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)  
Innerhalb des Industriegebiets wird eine abweichende Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 
BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, mit der geregelt wird, dass die offene 
Bauweise gilt und die Länge der Hausform mehr als 50,0 m betragen darf.  
 
4.  Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte bauliche oder 
sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte 
aus erneuerbaren Energien  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Gebäuden Anlagen 
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) 
zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der dafür geeigneten 
Dachflächen haben.  
Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, sofern technische Gründe der 
Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer 
Strahlungsenergie entgegenstehen.  
5.  Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 in einem 15 m 
breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 
sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, sind so auszuführen, dass 
sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' w,ges gem.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 7 
DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau‘, Ausgabe Januar 2018, Teil 1 ‚Mindestanforderungen‘ 
sowie Teil 2 ‚Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen‘ (Hrsg.: DIN – 
Deutsches Institut für Normung e. V.) erfüllen:  
Anforderungen gem. DIN 4109 (2018) Für Büroräume und Ähnliches 
Gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß  
R'w,ges in dB  La – 35  
In dem 15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, ist ein 
maßgeblicher Außenlärmpegel von L a = 73 dB(A) zu Grunde zu legen. Für neu zu 
errichtende Gebäude, Nutzungsänderungen sowie Änderungen und Erweiterungen in 
diesem Bereich ist ein ausreichender Schallschutz nachzuweisen.  
6.  Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)  
 
6.1  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)  
6.1.1  Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° von neuerrichteten baulichen Anlagen sind 
vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m starken Substratschicht (ohne Drän- und 
Filterschicht gerechnet) zu bedecken sowie extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche 
dauerhaft zu unterhalten, soweit technische Gründe einer Dachbegrünung nicht 
entgegenstehen.  
6.1.2  Je angefangene fünf oberirdische Stellplätze ist ein standortgerechter und einheimischer 
Baum nach Baumartenliste (siehe textliche Festsetzung Nr. 6.1.3) zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind im unmittelbaren Nahbereich der Stellplatzanlage 
zu pflanzen.  
6.1.3  Als standortgerechte und einheimische Baumarten sind beispielhaft folgende Bäume 
geeignet:  
Pflanzenart  
deutscher Name 
Pflanzenart  
wissenschaftliche Name 
Stieleiche Quercus robur 
Feldahorn Acer campestre 
Hainbuche Carpinus betulus 
Rotbuche Fagus sylvatica 
Zitterpappel Populus tremula 
Sandbirke Betula pendula 
Eberesche Sorbus aucuparia

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 7 
6.1.4  Als standortgerechte und einheimische Straucharten sind beispielhaft folgende Sträucher 
geeignet:  
Pflanzenart  
deutscher Name  
Pflanzenart  
wissenschaftliche Name  
Weißdorn Crataegus monogyna 
Hundsrose Rosa canina 
Hasel Corylus avellana 
Roter Hartriegel Cornus sanguinea 
Schwarzer Holunder Sambucus nigra 
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus 
Faulbaum Rhamnus frangula 
Gemeiner Schneeball Viburnum opulus 
6.2  Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)  
6.2.1  Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB zeichnerisch festgesetzten 
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind die 
bestehenden Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzessionsfläche mit standortgerechten 
und einheimischen Gehölzen (siehe textliche Festsetzung Nr. 6.1.4) sowie die 
angepflanzten Solitärbäume dauerhaft zu erhalten. Ausfälle der Solitärbäume (siehe 
textliche Festsetzung Nr. 6.1.3) sind gleichwertig zu ersetzen.  
II.  Hinweise  
1.  Bodendenkmale  
Die Entdeckung von Bodendenkmalen (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 16 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
2.  Kampfmittelrückstände  
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem 
Fall ist die Stadt Münster, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Münster 
oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 7 
3.  Maßnahmen zum Schutz der Fauna  
3.1  Ökologische Baubegleitung  
3.1.1  Baumfällung  
Vor der Fällung von Altbäumen oder Bäumen mit Höhlen oder Spalten sind diese 
fachgutachterlich auf Quartiereignung für Fledermäuse zu kontrollieren. Die Fällung 
potenzieller Quartierbäume ist unter fachkundiger Begleitung durchzuführen. Die Untere 
Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der ökologischen 
Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur Sicherstellung des 
ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation beigebracht werden.  
3.1.2  Gebäudeabriss/-umbau  
Bei Abriss- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden innerhalb des Industriegebiets (GI) 
ist während der Bauphase eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Aufgabe der 
ökologischen Baubegleitung ist die Überwachung der Umsetzung der 
artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Die Untere 
Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der ökologischen 
Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur Sicherstellung des 
ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation beigebracht werden.  
3.2  Bauzeitenregelung  
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im Sommer- 
und Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) nur in der Zeit 
vom 01.12. bis zum 28. / 29.02. durchzuführen.  
4.  Altlastenverdachtsflächen  
Teilbereiche der Flurstücke 1162, 1250, 1330, Flur 010 sowie Teilbereiche der Flurstücke, 
23, 48, 184, 187 und 188, Flur 012 sind als Altlastenverdachtsflächen Nr. 925, 924 A und 
924 B im Altlastverdachtsflächen-Kataster registriert. Die Flächen sind in der Planurkunde 
entsprechend gekennzeichnet.  
5.  Außerstaatliches Regelwerk  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und sonstiges außerstaatliches Regelwerk) können 
während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster im Kundenzentrum im Erdgeschoss des 
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, zusammen mit dem Bebauungsplan eingesehen 
werden.

V-0138-2025-Anlage-1-Stellungnahmen

157197 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0138/2025 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 86 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II  
Hiltrup – BASF-Werksgelände (Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1.  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 31.05.2022 von ca. 17:00 Uhr 
bis 18:00 Uhr statt, Veranstaltungsort war der Kulturbahnhof, Bergius Straße 15, im Stadtteil Hiltrup. Anwesend waren rund 20 Bürgerinnen und Bürger. 
Nach kurzer Einleitung durch Herr Stein (Bezirksbürgermeister) und Herr Kather (Verwaltung - Stadtplanungsamt) wurde die städtebauliche Konzeption 
vorgestellt. Weitergehende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebaulichen Konzept und zur planungsrechtlichen Umset-
zung sind dem Protokoll zur Bürgeranhörung zu entnehmen. Neben verschiedenen Fragen, die dem Protokoll der Bürgeranhörung zu entnehmen sind, 
wurden einzelne Anregungen vorgebracht. Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst. 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1.1 Eingeber A Die Einwenderin fragt, ob im Zuge der Aufstel-
lung des Bebauungsplans ggf. mit einer gering-
fügigen Reduzierung der Emissionen gerechnet 
werden kann. 
Die räumliche Situation, in der sich der Standort 
der BASF befindet, ist maßgeblich durch eine 
historisch gewachsene Gemengelage geprägt. 
Seit der Ansiedlung der BASF 1903 am heuti-
gen Standort ist eine Gemengelage zwischen 
dem industriell geprägten Bereich der BASF ei-
nerseits und der durch Wohnnutzungen gepräg-
ten Umgebung andererseits über Jahrzehnte 
historisch gewachsen, ohne dass in der Ver-
gangenheit städtebauliche Konflikte beobachtet 
werden konnten.  
Die Konfliktfreiheit soll beibehalten werden. 
Dies ist grundlegende Prämisse bei Überlegun-
gen zu weiteren Entwicklungsspielräumen. Eine 
Erweiterung der Handlungsfelder der BASF 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 86 
wird sich im Grundsatz in dem Rahmen bewe-
gen, dass die Emissionen, die auf die angren-
zende Wohnbevölkerung einwirken können, so-
wie die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen 
im Vergleich zur bestehenden Situation nicht 
erhöht werden dürfen bzw. die Schutzansprü-
che der Umgebung gewahrt bleiben.  
1.2 Eingeber B Der Einwender fragt, ob es alternative Über-
legungen gab, den Industriestandort zu verla-
gern. Der Standort könne auch für Wohnbe-
bauung genutzt werden. 
Die, ergänzend zu der am Standort Münster 
etablierten Kernkompetenz Farben und Lack, 
geplante Erweiterung der Handlungsfelder ist 
am bestehenden Werk sinnvoll, da an anderen 
Standorten ein gänzlich neuer Betrieb entste-
hen müsste. Schon bestehende Betriebsteile 
und Infrastrukturen können für die Betriebser-
weiterungen am derzeitigen Standort genutzt 
werden, ohne dass eine Neuerrichtung erfor-
derlich wäre. Eine Beibehaltung des im Bestand 
vorhandenen Werks und ein zusätzlicher 
Standort, an dem genau die geplante Erweite-
rung der Handlungsfelder umgesetzt werden 
kann, hätte ein erhöhtes Verkehrsaufkommen 
zur Folge. Folglich wären die zu erwartenden 
negativen Umweltauswirkungen wesentlich um-
fangreicher.  
Freie Flächen für die industrielle Nutzung, ins-
besondere für die Errichtung eines Störfallbe-
triebs, sind in Münster und Umgebung nur in 
geringem Maße vorhanden. Aufgrund der ein-
zuhaltenden Sicherheitsabstände, die mit sol-
Der Stellungnahme, das Industriegebiet in 
ein Wohngebiet zu ändern, wird nicht ge-
folgt  
Beschlussvorschlag 1.1.1

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 86 
chen Nutzungen einhergehen, wäre eine Neu-
errichtung nur auf Flächen außerhalb von be-
bauten Ortschaften möglich. Dies widerspräche 
allerdings dem Ziel der Bundesregierung und 
der Nordrhein-Westfälischen Landesregierung, 
den Flächenverbrauch zu minimieren. Bei einer 
weiteren Flächeninanspruchnahme an einem 
anderen Standort wäre ebenfalls mit erhebli-
chen negativen Umweltauswirkungen zu rech-
nen. Der vorgesehene Standort ist hingegen 
bereits aufgrund seiner industriellen Nutzung 
weitgehend versiegelt und vorgeprägt.  
Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Bau-
leitplanung um einen Angebotsplan, jedoch sind 
die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der 
Planbegünstigten und insbesondere das städte-
bauliche Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen 
sowie der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 
Nr. 8 a BauGB) anlassgebend für dieses Ver-
fahren und dient entsprechend als konzeptio-
neller Rahmen der Untersuchung von unter-
schiedlichen Nutzungen am beabsichtigten 
Standort. Ein Bebauungsplan, in dem gewerbli-
che-industrielle Nutzungen festgesetzt würden, 
die weitergehenden Einschränkungen bspw. 
hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen 
Nutzung unterlägen, als hier vorliegend der 
Fall, würde die gebotene Berücksichtigung die-
ses – hinsichtlich der Vermeidung derartiger 
Flächenbedarfe an anderer Stelle – nicht nur 
privaten Belangs vermissen lassen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 86 
Die vorliegende Planung schränkt die Entwick-
lungsmöglichkeiten des Produktionsstandorts 
zu Gunsten der v.g. öffentlichen Belange, ins-
besondere des Umweltschutzes, deutlich ein. 
Eine Unwirtschaftlichkeit und eine daraus mög-
licherweise sich ergebene teilweise Verlage-
rung des Produktionsstandortes hätte vermut-
lich eine Flächeninanspruchnahme zur Folge, 
die dem Gebot der Innenentwicklung entgegen-
steht und erforderlichenfalls zusätzliche Ver-
kehre bedingen würde.  
1.3 Eingeber C Der Einwender fragt, ob eine Reaktivierung der 
Bahnanlagen und somit eine Verlagerung des 
Anlieferungsverkehrs der industriell genutzten 
Fläche denkbar ist. 
Die Reaktivierung der Bahnanlagen für die 
BASF und das Logistikkonzept der BASF sind 
nicht Teil des Bebauungsplans.  
Aktuell läuft das Logistikkonzept der BASF 
komplett über den Straßenverkehr. Überlegun-
gen über eine Verlagerung des Verkehrs beste-
hen zurzeit nicht.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
1.4 Eingeber D Die Einwenderin fragt, wie die Produktion im In-
dustriegebiet ablaufen wird. 
Bei dem vorliegenden Bauungsplan handelt es 
sich um einen Angebotsbebauungsplan, durch 
den der rechtliche Rahmen für die Ansiedlung 
von Betrieben definiert wird. Interne Produkti-
onsabläufe können und sind nicht Regelungsin-
halt des Bebauungsplans. Dies wird in Bauge-
nehmigungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigungsverfahren geklärt.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 86 
2.  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 Beteiligungszeitraum vom 01.08.2022 bis einschließlich 31.08.2022  
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, NL Münster vom 02.08.2022 
 Es werden keine Einwendungen erhoben.  Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.2  Bezirksregierung Münster - Dezernat 53 – Immissionsschutz / Anlagensicherheit vom 31.08.2022 
2.2.1 Es wird als kritisch angesehen, dass in den textlichen Fest-
setzungen kein Ausschluss von bestimmten Anlagenarten 
und kein Ausschluss von Abstandsklassen und auch keine 
Festlegung von Gefahrenindices entsprechend der physikali-
schen und toxischen Eigenschaften der zum Einsatz kom-
menden Stoffe erfolgt. 
Es geht lediglich das Planungsziel aus der Begründung her-
vor, 
 dass die Auswirkungen eines Dennoch-Störfalls 
(also solcher Störfälle, die sich trotz aller betriebsbezogenen 
Sicherheitsmaßnahmen ereignen können) aufgrund des be-
reits im Bestand vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 
5a BImSchG sowie 
 die Schall-, Staub und Geruchsemissionen für die 
angrenzenden schutzwürdigen Gebiete sich nicht erhöhen 
dürfen.  
Die Inhalte des Bebauungsplans hinsichtlich des 
Immissionsschutzes/der Anlagensicherheit wur-
den im weiteren Verfahren seit den frühzeitigen 
Beteiligungen fortgeschrieben.  
Eine Festsetzung zum Störfallschutz wird getrof-
fen, die den bestehenden angemessenen Si-
cherheitsabstand dauerhaft festschreibt, um die 
störfallrechtliche Gemengelange aus Sicht der 
planbetroffenen Nachbarn nicht zu verschlech-
tern. Hinsichtlich des Schutzes vor ‚Dennoch-
Störfällen‘ sind innerhalb des gesamten Gel-
tungsbereichs nur solche Anlagen zulässig, 
die – wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne 
von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestand-
teil eines solchen Betriebsbereichs sind – nicht 
zur Folge haben, dass der Betriebsbereich ei-
nen angemessenen Sicherheitsabstand im 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Wie dieses Ziel erreicht werden soll, geht aber nicht aus den 
Unterlagen hervor. 
Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG auslöst, der 
den gutachterlich ermittelten angemessenen Si-
cherheitsabstand aufgrund der im Bestand vor-
handenen Nutzungen überschreitet.  
Im Bebauungsplan wird bzgl. des Störfallschut-
zes Folgendes festgesetzt:  
„Zulässig sind nur solche Anlagen, die – wenn 
sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 
Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines 
solchen Betriebsbereichs sind – nicht zur Folge 
haben, dass der Betriebsbereich einen ange-
messenen Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 
Abs. 5c BImSchG auslöst, der die Grenze des 
Bebauungsplangebiets um den in der Plandar-
stellung (Beikarten) gekennzeichneten Bereich 
überschreitet.“ 
2.2.2 Folgende Unterlagen wären zur weiteren Beurteilung des 
Dez. 53 zu ergänzen: 
1. Schalltechnisches Gutachten (eines gem. § 29b 
BImSchG anerkannten Sachverständigen): 
In der Begründung ist ausgeführt: „Im weiteren Verfahren 
wird die geräuschtechnische Ist-Situation in dem für den 
BASF-Standort relevanten Bereich fachgutachterlich ermit-
telt und bewertet. Anschließend werden Empfehlungen aus 
schalltechnischer Sicht für das Aufstellungsverfahren des 
Die Inhalte des Bebauungsplans hinsichtlich des 
Lärmemissionsschutzes wurden im weiteren 
Verfahren seit den frühzeitigen Beteiligungen 
fortgeschrieben.  
Sowohl der Gewerbelärm als auch der Ver-
kehrslärm wurden in einem detaillierten Fach-
gutachten betrachtet.   
Die Bestimmung der Zulässigkeit/Nichtzulässig-
keit erheblich belästigender Betriebe erfolgt im 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung durch den Gutach-
ter abgeleitet“. 
Bemerkung: Wenn das Planungsziel erreicht werden soll, 
dürfen zukünftige Vorhaben keinen zusätzlichen Beitrag zu 
den Lärmimmissionen an den Immissionsaufpunkten leisten. 
vorliegenden Bebauungsplan hinsichtlich etwai-
ger Lärm-Emissionen in Form einer Lärm-Kon-
tingentierung. Dieses Vorgehen spiegelt zusam-
men mit den anderen immissionsschutzrechtli-
chen Festsetzungen mit Ausschlüssen die über-
ragende Bedeutung des Immissionsschutzes wi-
der, mit der die Sicherung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 
BauGB in die Abwägung dieses Bebauungs-
plans eingestellt wird.  
Für den Industriestandort wird ein Festsetzungs-
‚Korsett‘ hinsichtlich schädlicher Umwelteinwir-
kungen, in dem die Lärmemissionskontingentie-
rung ein wichtiger Bestandteil ist, geschnürt, 
durch das weiterhin auf Ebene des Bebauungs-
plans sichergestellt wird, dass keine nicht zu 
vertretenden Risiken für nahegelegene schutz-
bedürftige Nutzungen durch den Industriestand-
ort entstehen und gleichzeitig der dauerhafte 
Betrieb sowie Entwicklungsperspektiven für den 
Industriestandort in der Form einer Flexibilisie-
rung der Art der baulichen Nutzung gesichert 
sind. In Bezug auf Lärm erfolgt eine abschlie-
ßende Konfliktbewältigung auf Bebauungsplane-
bene.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Maßgeblich für die Beurteilung der Bestandsitu-
ation im Hinblick auf die Erreichung des Pla-
nungsziels im Zuge des Bebauungsplanverfah-
rens ist ausschließlich die Genehmigungslage.  
2.2.3 2. KAS 18 Gutachten (eines gem. § 29b BImSchG an-
erkannten Sachverständigen): 
In dem KAS 18 Gutachten sind neben den Szenarien für den 
Ist – Zustand auch Szenarien aufgrund der Gefahrenindices 
entsprechend der physikalischen und toxischen Eigenschaf-
ten der zukünftig zum Einsatz kommenden Stoffe darzustel-
len. 
Wenn das Planungsziel erreicht werden soll, ist in den textli-
chen Festsetzungen aufgrund des KAS 18 Gutachtens fest-
zulegen, welche Einschränkungen (Abstandsklassen, Fest-
legung von Gefahrenindices entsprechend der physikali-
schen und toxischen Eigenschaften) erforderlich sind, damit 
sich der angemessene Sicherheitsabstand nicht erhöht. 
vgl. hierzu Ziff. 2.2.1 Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.2.4 3. Luftverunreinigende Stoffe: 
In der Begründung wird lediglich beschrieben, wie im Ist-Zu-
stand die Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen mini-
miert werden. Soweit zukünftig andere als die bisher ge-
handhabten Stoffe eingesetzt werden sollen, bedeutet die-
ses eine Erhöhung der Immissionen. Es ist hierzu ein Immis-
sionsschutzgutachten eines anerkannten Sachverständigen) 
vorzulegen. 
Bei dem vorliegenden Bauungsplan handelt es 
sich um einen Angebotsbebauungsplan, durch 
den der rechtliche Rahmen für die Ansiedlung 
von Betrieben definiert wird. Welche Anlagen 
sich zukünftig ansiedeln und welche Stoffe Ver-
wendung finden, ist zum Zeitpunkt des Sat-
zungsbeschlusses nicht abschließend bekannt.  
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde 
eine fachgutachterliche Betrachtung der The-
men Luftschadstoffe und Gerüche durchgeführt.  
Auf die Kategorisierung des Abstandserlasses 
wird im vorliegenden Bebauungsplan in Bezug 
auf den Ausschluss von typisierten Gewerbebe-
trieben nach der Art der baulichen Nutzung 
i.S.v. § 1 Abs. 5 i.V.m. 9 BauNVO zurückgegrif-
fen – ohne den Abstandserlasses NRW sche-
matisch anzuwenden und eine Gliederung des 
Industriegebiets nach dem Abstandserlasses 
vorzunehmen –, um im Allgemeinen Anlagen, 
die entsprechend der Kategorisierung des Ab-
standserlasses typisierend besonders schädli-
che Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in 
anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nach-
barschaft gefährden, erheblich benachteiligen o-
der erheblich belästigen, in einem ersten groben 
Raster auszuschließen. Dies sind vorliegend die 
besonders emittierenden und für die Nachbar-
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
schaft unverträglichen Anlagen, die im Ab-
standserlass NRW in den Abstandsklassen I-III 
aufgeführt werden. Hierdurch soll hinsichtlich 
der Art der baulichen Nutzung ein erstes grobes 
Raster erfolgen, um besonders erheblich beläs-
tigende Anlagen im Grundsatz von vornherein 
auszuschließen.  
Durch die Festsetzungen sind eine Vielzahl an-
sonsten zulässiger typisierend betrachteter Nut-
zungen und Anlagen, die eine hohe Störwir-
kung – insbesondere hinsichtlich der Luftschad-
stoffe und Gerüche – auf die schutzbedürftigen 
Nutzungen in der Umgebung haben, in einem 
ersten Schritt nach der Art der baulichen Nut-
zung vollständig ausgeschlossen. Weiterge-
hende Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstof-
fen und Gerüchen werden aus Gründen planeri-
scher Zurückhaltung und zur Wahrung des Ge-
bietscharakters eines Industriegebiets sowie im 
Vergleich zu angrenzenden Gewerbegebieten 
ohne Beschränkungen für nicht ausgeschlos-
sene Anlagen nicht getroffen und sind auch 
nicht notwendig bzw. städtebaulich i.S.v. § 1 
Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, da im Einzel-
fall in der vorliegenden Planungssituation eine 
Konfliktverlagerung auf Genehmigungsebene 
erfolgen kann.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.2.5 4. Staubförmige Emissionen: 
Planungsziel ist, dass sich die staubförmigen Emissionen 
nicht erhöhen dürfen. Hierzu müssen textliche Festsetzun-
gen erfolgen. U. a. wäre es möglich spezielle Anlagen des 
Anhangs der 4. BIm-SchV auszunehmen. 
vgl. hierzu Ziff. 2.2.4 Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.2.6 5. Geruchsemissionen: 
In der Begründung ist zur Ist-Situation ausgeführt: Die im 
Bestand vorhandene und die durch die Aufstellung des Be-
bauungsplans zukünftig zulässige industrielle Produktion in-
nerhalb des Werkgeländes ist aufgrund einer umfassenden 
Reinigung der Produktionsabluft nicht mit relevanten Emissi-
onen von Geruchsstoffen verbunden. Ehemals vorhandene 
Freisetzungen von Geruchsstoffen wurden durch konse-
quente Kapselung der Anlagen und durch den Betrieb der 
Abgasreinigungsanlagen reduziert. In den textlichen Festset-
zungen ist nichts dazu ausgeführt, wie das Planungsziel ge-
währleistet werden soll, dass zukünftig keine Erhöhung der 
Geruchsemissionen erfolgt. Hierzu müssen aus hiesiger 
Sicht textliche Festsetzungen erfolgen. 
vgl. hierzu Ziff. 2.2.4 Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.2.7 6. Bemerkungen: 
a. Auf S. 8 der Begründung wird ausgeführt: „In Anleh-
nung an die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im 
derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II wird gemäß § 1 
Abs. 5 BauNVO das Industriegebiet entsprechend der zuläs-
sigen Art der Betriebe und Anlagen in die Teilbaugebiete GI 
Entlang der Glasuritstraße sowie am nördlichen 
Geltungsbereichsrand wird als Teilbauge-
biet/Teilfläche des einen Industriegebiets das 
GI 1 als eine sog. ‚Pufferzone‘ festgesetzt, in der 
Anlagen, die einer Genehmigung gemäß § 4 
und § 6 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV bedür-
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1, GI 2 und GI 3 in Teilflächen nach § 1 Abs. 8 BauNVO un-
terteilt.“ 
In den textlichen Festsetzungen ist aber nicht ausgeführt, 
wie erreicht werden soll, dass GI 1 als Pufferzone wirkt und 
aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen für GI 2 und 
GI 3 der Störgrad der zulässigen Anlagen mit zunehmender 
Entfernung von der angrenzenden schutzbedürftigen Nut-
zung westlich der Glasuritstraße zunimmt. Hierzu müssen 
aus hiesiger Sicht textliche Festsetzungen erfolgen. 
 
fen, ausgeschlossen sind. Der Verweis ist sta-
tisch. Künftige Änderungen der 4. BImSchV und 
ihres Anhangs sind für die Auslegung der Fest-
setzung irrelevant. Potentiell besonders stö-
rende Anlagen werden so weit wie möglich von 
der Wohnbebauung weggerückt. Die Pufferzone 
wird so bemessen, dass das Planungsziel der 
Nutzbarmachung des Silbersees als letzte unbe-
baute Fläche im Plangebiet für eine industrielle 
Nutzung umgesetzt werden kann.  
Folgende Festsetzung wurde diesbezüglich ge-
troffen: „In dem Teilbaugebiet GI 1 des Indust-
riegebiets sind Anlagen, die einer Genehmigung 
gem. § 4 und § 6 BImSchG i.V.m. der Vierten 
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes (Verordnung über ge-
nehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 
2017 (BGBl. I S. 1440)), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 
(BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, be-
dürfen, nicht zulässig.“ 
2.2.8 b. Die vorgenannten Punkte müssen in die auf S. 19 
der Begründung angesprochenen Umweltprüfung einfließen. 
 
Die vorgenannten Punkte sind im Zuge der Um-
weltprüfung und des Umweltberichts berücksich-
tigt.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.2.9 c. In den textlichen Festsetzungen und in der Begrün-
dung wird die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf neuen 
Gebäuden gefordert. Dieses ist aus hiesiger Sicht nur mög-
lich, wenn die Anforderungen des Störfallrechtes umgesetzt 
werden. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind 
bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden An-
lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer 
Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarther-
mie) zu installieren. Die Anlage muss eine 
Größe von mindestens 50 % der dafür geeigne-
ten Dachflächen haben. Die Regelung orientiert 
sich an den Begrifflichkeiten in § 42a Landes-
bauordnung 2018 (BauO NRW 2018), die zur 
Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe 
herangezogen werden können.  
Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausge-
nommen, sofern technische Gründe wie bei-
spielsweise störfallrechtliche Belange der Errich-
tung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 
entgegenstehen und somit die Erfüllung der 
Pflicht unmöglich ist. Dies wäre im jeweiligen 
Genehmigungsverfahren nachzuweisen.  
Nicht geeignet sind Dachflächen beispielsweise, 
sofern die Erstellung und der Betrieb von Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie wirtschaftlich i.S.d. § 42a Abs. 5 
Nr. 3 BauO NRW 2018 nicht vertretbar ist. U.a. 
kann dies wegen vorhandener Verschattung des 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Gebäudes durch einen Wald oder ein bestehen-
des hohes Nachbargebäude oder einer ungüns-
tigen Gebäudeausrichtung der Fall sein.  
Gleiches gilt für Dachflächen von Anlagen, so-
fern die Erstellung und der Betrieb von Anlagen 
aus technischen Gründen i.S.d. § 42a Abs. 5 
Nr. 2 BauO NRW 2018 unmöglich ist. Dies trifft 
u.a. auf störfallrechtlich relevante Anlagen zu. 
Auf diesen Anlagen ist eine Erstellung und der 
Betrieb von Anlagen aus sicherheitstechnischen 
Gründen im Einzelfall unmöglich.  
2.3 Bezirksregierung Münster - Dezernat 54 – Wasserwirtschaft vom 13.09.2022 
2.3.1 Mögliche Umweltauswirkungen der Bebauungsplanaufstel-
lung auf Schutzgüter sollen in einer noch durchzuführenden 
Umweltprüfung untersucht werden. Dieser Umweltbericht ist 
dann Bestandteil der Bebauungsplanbegründung. 
Auf die bestehenden Wasserschutzgebiete Münster-Geist 
und Hohe Ward nördlich bzw. südlich an das Betriebsge-
lände der BASF angrenzend wird vorsorglich hingewiesen. 
Mögliche Umweltauswirkungen auf die Schutz-
güter wurden gem. den Vorgaben des BauGB 
geprüft und in einem Umweltbericht zusammen-
gefasst. Das Plangebiet liegt außerhalb der auf-
geführten Wasserschutzgebiete. Auf Basis der 
vorliegenden Umweltinformationen ist mit keiner 
Betroffenheit der Wasserschutzgebiete zu rech-
nen. 
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.3.2 Es bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Beden-
ken bei Bau in die Höhe gem. Bebauungsplan-Entwurf. 
Durch die Festsetzung zur GRZ wird die Über-
schreitung der GRZ auf einen Wert i.H.v. 0,9 ge-
deckelt. Dies stellt im Vergleich zu dem derzeit 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Bei einer weiteren Flächenbebauung/-versiegelung ist die 
Bezirksregierung Münster aufgrund der Entwässerungssitua-
tion abermals zu beteiligen. 
gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II eine Redu-
zierung von 10 % dar.  
2.4 Deutsche Bahn AG vom 16.09.2022 
 Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen 
das o.g. Vorhaben, wenn die nachfolgenden Hinweise be-
achtet werden. 
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtig-
keit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahn-
strecke nicht gefährdet oder gestört werden. Auswirkungen 
auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der Trieb-
fahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen oder Stau-
bentwicklungen sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beach-
ten, dass Bahnübergänge, z.B. durch erhöhtes Verkehrsauf-
kommen oder den Einsatz schwer beladener Baufahrzeuge, 
nicht beeinträchtigt werden dürfen. 
Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vorhande-
nen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen o.ä. erfor-
derlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Ge-
stattungsanträge zu stellen. Die notwendigen Informationen 
zur Antragsstellung finden Sie online unter: http://www.deut-
schebahn.com/Leitungskreuzungen und http://www.deut-
schebahn.com/Gestattungen 
Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang 
mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentli-
chen Interesse zu gewähren. 
Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur 
Berechnung von Schallemissionen, -immissionen, Erstellung 
schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schall-
schutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn 
AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-
Straße 5-11, 10115 Berlin. 
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf 
bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der 
mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen 
(Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) her-
vor. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für 
die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlichen 
Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme 
vorzulegen. 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnan-
lagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Kör-
perschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Brems-
stäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Fel-
der etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung 
führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche 
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB 
AG nicht geltend gemacht werden. 
Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verfahren. Spätere 
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
uns ebenfalls erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir be-
halten uns weitere Bedingungen und Auflagen, insbeson-
dere in Bezug auf die Bauausführung, vor. 
2.5 Deutsche Telekom Technik GmbH: Best Mobile – Richtfunk- Trassenauskunft deutschlandweit (T-NAB) vom 26.08.2022 
 
Wir betreiben derzeit in diesem Bereich keine Richtfunkver-
bindung. Deshalb erheben wir auch keine Einwände gegen 
die Planung. 
Bitte beachten Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richt-
funkverbindungen im Eigentum der Deutschen Telekom gilt. 
Darüber hinaus mieten wir weitere Richtfunktrassen bei 
Ericsson an. Über deren Verlauf können wir keine Auskünfte 
erteilen. Deshalb bitte ich Sie, falls nicht schon geschehen, 
Ericsson in Ihre Anfrage mit einzubeziehen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.6 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen vom 29.08.2022 
 
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststel-
lungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstrom-
fernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des 
Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur 
Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die 
Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnver-
kehrsverwaltung des Bundes berühren. Gegen die Erteilung 
einer Genehmigung zu dem o. g. Vorhaben habe ich keine 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Bedenken, sofern Bahnanlagen dadurch nicht beeinträchtigt 
werden. 
Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung des 
Vorhabens weder die Substanz der Eisenbahnbetriebsanla-
gen noch der darauf stattfindende Eisenbahnverkehr gefähr-
det wird. Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein 
sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB 
Netz AG / DB Energie GmbH als Trägerin öffentlicher Be-
lange empfohlen. Denn das Eisenbahn- Bundesamt prüft 
nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betrei-
ber der Eisenbahnbetriebsanlagen. 
2.7 Ericsson Services GmbH (Richtfunk- Trassenauskunft) vom 17.08.2022 
 
bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die 
Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände 
oder spezielle Planungsvorgaben. Bitte berücksichtigen Sie, 
dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen 
des Ericsson – Netzes gilt. 
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deut-
sche Telekom, in Ihre Anfrage ein. 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.8 Fernstraßen-Bundesamt vom 01.08.2022 
 
Zu den Zuständigkeitsverhältnissen im Rahmen des Verfah-
rens Bauleitplanung möchten wir Sie auf folgendes aufmerk-
sam machen. 
Hierzu möchten wir kurz den Begriff der Bauleitplanung be-
leuchten, der ein Konglomerat aus Flächennutzungsplan 
und Bebauungsplan darstellt. Gem. § 4 BauGB sind bei 
Bauleitplanungen die Träger öffentlicher Belange zu beteili-
gen. Diese Aufgabe nimmt seit 1. Januar 2021 die Autobahn 
GmbH des Bundes (AdB) für die Bundesautobahnen als 
Träger der Straßenbaulast wahr (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 
InfrGG-BV). Daneben ist das Fernstraßen-Bundesamt in 
Bau- und Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Zu-
stimmung zu beteiligen, sofern die Planung den Bereich von 
100 m links und rechts der Autobahn, gemessen vom äuße-
ren Rand der Fahrbahn betrifft. 
Bei der Durchführung des Bebauungsplan- und Flächennut-
zungsverfahrens entfällt eine direkte Beteiligung des Fern-
straßen-Bundesamtes neben der Autobahn GmbH des Bun-
des (AdB). Die AdB gibt eine Gesamtstellungnahme unter 
Berücksichtigung der anbaurechtlichen Interessen ab (§ 1 
Abs. 2 S. 1 Nr. 12 InfrGG-BV, welcher die AdB direkt mit 
dem § 9 Abs. 7 FStrG beleiht). Somit ist im Fall eines Be-
bauungsplanverfahrens lediglich die AdB direkt durch den 
Antragsteller zu beteiligen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Die nächste Autobahn liegt vom äußeren Rand 
des Plangebiets 5 km Luftlinie entfernt. Auf-
grund der hohen Entfernung ist mit keinen er-
heblichen Auswirkungen durch die Planung zu 
rechnen.   
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Entsprechend erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück. 
Wir bitten Sie, Ihr Stellungnahmeersuchen der Autobahn 
GmbH des Bundes zuzuleiten. 
2.9 Gelsenwasser AG – Haupverwaltung vom 19.08.2022 
 
wir danken Ihnen für die Benachrichtigung über die Ände-
rung des oben angeführten Bebauungsplanes Nr. 256 II. 
Ferner danken wir Ihnen für die Übersendung der Planent-
würfe nebst Begründungen und teilen Ihnen mit, dass unse-
rerseits keine Anregungen dazu bestehen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
 
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.10 Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen vom 30.08.2022 
 
zu dem vorgenannten Bebauungsplan, wie er uns mit Ihrem 
Schreiben vom 01.08.2022 übersandt wurde, werden von 
uns weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht. 
Wir begrüßen die Planungen, um eine zukunftsfähige indust-
rielle Produktion am vorgeprägten Standort zu ermöglichen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.11 Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW vom 01.08.2022 
 
bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 01.08.2022, zur Betei-
ligung gem. § 4 (1) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 256 II 
- 1. Änderung: Hiltrup - BASF-Werksgelände (Glasuritstraße 
/ Dortmund-Ems- Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden), 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
konnte keine potentielle Störung des Richtfunknetzes für 
den Digitalfunk BOS festgestellt werden. 
Sollten sich bei der weiteren Projektierung des Bauvorha-
bens Änderungen bei den Aufbauorten oder des Anlagen-
typs ergeben, so reichen Sie diese bitte erneut zur Prüfung 
ein. 
2.12 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland vom 31.08.2022 
 
Gegenüber den Planungen bestehen von Seiten des Regio-
nalforstamtes Bedenken. Im Plangebiet befinden sich zwei 
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die Wald im Sinne der 
waldbezogenen Gesetzgebung darstellen. Es handelt sich 
dabei um die etwa 2.900 m² große Fläche an der südwestli-
chen Grenze des Plangebietes und die ca. 7.000 m² große, 
den Silbersee umgebene, Waldfläche. 
Sofern die Waldflächen im Bebauungsplan als Wald darge-
stellt werden oder in einem Verhältnis von 1:2 kompensiert 
werden, stelle ich die Rücknahme meiner Bedenken in Aus-
sicht. 
Hinsichtlich der ggf. zukünftigen Beseitigung der 
im Plangebiet befindlichen Waldflächen erfolgt 
eine Kompensation durch Waldausgleich/Auf-
forstung an anderer Stelle entsprechend den 
Vorgaben der Stellungnahme.   
Nach intensiver Suche konnten keine verfügba-
ren Flächen für die erforderliche Kompensati-
onsmaßnahme im Stadtgebiet von Münster ge-
funden werden.  
Im Sinne des LEP NRW gelten alle Regionen 
mit ländlicher Raumstruktur, die einen Waldan-
teil von unter 25 % der Gesamtfläche aufweisen, 
als waldarm. Im Stadtgebiet von Münster gibt es 
etwa 4.970 ha Wald, dies entspricht ca. 16,5 % 
der Gesamtfläche von 302 km². Münster gilt da-
her als waldarm. Die gesamte Region des 
Münsterlands gehört mit einem Waldanteil von 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
14,2 % zu den waldärmsten Regionen des Lan-
des NRW (Landesdurchschnitt: 25,5 %). Dies 
liegt nicht zuletzt daran, dass der größte Teil der 
Fläche gemäß dem Regionalplan Münsterland 
als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet 
wird. In Abstimmung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde wurde Einigung darüber erzielt, 
dass die Kompensationsmaßnahme auch über 
das Stadtgebiet von Münster hinaus im regiona-
len Zusammenhang des Münsterlands umge-
setzt werden kann.  
Die Waldkompensation wird in Form einer Erst-
aufforstung auf einer Fläche von rd. 20 000 m² 
umgesetzt. Die Flächen sind für eine Erstauf-
forstung vertraglich und dinglich gesichert. Ein 
städtebaulicher Vertrag mit der Stadt Münster 
und der BASF sowie der Stiftung Westfälische 
Kulturlandschaft, die die Aufforstung durchführt, 
wurde hierzu geschlossen. 
2.13 LWL – Archäoloagie für Westfalen, Außenstelle Münster vom 08.08.2022 
 
gegen die o. g. Planung bestehen aus bodendenkmalpflege-
rischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Da jedoch in 
direkter und näherer Nachbarschaft oder in vergleichbaren 
Schichten des Untergrundes an anderer Stelle Hinweise auf 
eine besondere Fossilführung oder paläontologische Boden-
denkmäler vorliegen, bitten wir, bei Umsetzung der Planung 
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Be-
bauungsplan aufgenommen.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
folgendes zu berücksichtigen: Bei Erdarbeiten (Abgrabun-
gen/Schurfen/Ausschachtungen) oder anderen Eingriffen in 
den Boden muss damit gerechnet werden, dass bislang un-
bekannte paläontologische Bodendenkmäler in Form von 
Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) 
aus dem mittleren Pleistozän (Saale-Kaltzeit, Münsterländer 
Kiessandzug) angetroffen werden können. Funde von Fossi-
lien sind dem LWL-Museum für Naturkunde, Münster (Tel. 
0251/5916016), unverzüglich zu melden (§§ 16 und 17 
DSchG NRW). Den Mitarbeiter*innen des Referats Paläon-
tologie und ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffe-
nen Grundstücks zu gestatten, um ggf. Untersuchungen 
durchführen zu können (vgl. § 26 (2) DSchG NRW). Die da-
für benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchun-
gen freizuhalten. Da diese Sedimente in Westfalen-Lippe 
vergleichsweise selten an die Oberfläche treten, ist darüber 
hinaus vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen das LWL-
Museum für Naturkunde, Münster, frühzeitig zu informieren, 
damit baubegleitende Maßnahmen abgesprochen werden 
können. 
2.14 PLEdoc GmbH vom 22.08.2022 
 
von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen und der 
GasLINE GmbH & Co. KG (GasLINE), Straelen, sind wir mit Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbei-
tung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen 
Verfahren beauftragt. 
Die uns über den Beteiligungsserver zur Verfügung gestell-
ten Verfahrensunterlagen haben wir hinsichtlich unserer Be-
lange geprüft. Beigefügt erhalten Sie eine Übersichtskarte 
mit Darstellung des von Ihnen angezeigten Geltungsbe-
reichs und der eingangs genannten Kabelschutzrohranlage 
mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln (LWL-KSR-Anlage). 
Beachten Sie bitte, dass die Darstellung der LWL-KSR-An-
lage in dieser Karte lediglich als grobe Übersicht geeignet 
ist. 
Des Weiteren erhalten Sie in der Anlage die entsprechenden 
Bestandspläne der LWL-KSRAnlage. Die Höhenangaben in 
den Längenschnitten beziehen sich auf die Auswertung der 
Bohrprotokolle zum Zeitpunkt der Verlegung. Zwischenzeitli-
che Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. 
Die Darstellung der LWL-KSR-Anlage ist in den Bestands-
plänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Mög-
lichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlos-
sen. 
Die beigefügten Bestandspläne zeigen, dass die LWL-KSR-
Anlage entlang der Nordseite der „alten Fahrt“ des Dort-
mund-Ems-Kanals verlegt wurde. Die LWL-KSR-Anlage ver-
läuft unmittelbar außerhalb des Geltungsbereichs, lediglich

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
im Südosten ragt der Schutzstreifen geringfügig in das Plan-
gebiet hinein. 
Wie der Begründung zu entnehmen ist, handelt es sich bei 
der Aufstellung des Bebauungsplans um eine reine textliche 
Anpassung. Durch Flexibilisierung der Art der baulichen Nut-
zung soll eine Erweiterung der Handlungsfelder am im Plan-
gebiet bestehenden Werk ermöglicht und somit Entwick-
lungsspielräume geschaffen werden. Bauliche Veränderun-
gen sind nicht geplant. 
Durch die Anpassung der Art der baulichen Nutzung erge-
ben sich keine negativen Auswirkungen auf die LWL-KSR-
Anlage. Wir erheben gegen die Aufstellung des Bebauungs-
plans keine Einwände. 
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass sich im Geltungsbe-
reich des hier angezeigten Bauleitplanverfahrens keine von 
uns verwalteten Versorgungsanlagen der OGE befinden. 
2.15 Stadtnetze Münster GmbH vom 30.08.2022 
 
So lange sich durch den Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 
256 II 1. Änderung keine negativen Auswirkungen bezüglich 
unserer technischen Infrastruktur ergeben, haben die Stadt-
netze Münster GmbH keine Einwände gegenüber dem Vor-
entwurf.  
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird 
ein im Bestand vorhandener Industriestandort 
gesichert. Wesentliche Änderungen erfolgen in 
der Art der zulässigen Nutzung. Lediglich eine 
untergeordnete Fläche – der Bereich des Silber-
sees – wird für eine neue Nutzung nutzbar ge-
macht. Diese Fläche liegt derzeit auch in einem 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Derzeit sehen wir keine direkten Berührungspunkte mit un-
serer Infrastruktur. 
festgesetzten Industriegebiet, hat sich jedoch in 
tatsächlicher Hinsicht abweichend entwickelt. 
Vor diesem Hintergrund ist mit keinen erhebli-
chen Veränderungen gegenüber der Bestands-
situation hinsichtlich technischer Infrastruktur zu 
rechnen.  
2.16 Vodafone GmbH – deutschlandweit vom 17.08.2022 
 
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone 
Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maß-
nahme keine Einwände geltend macht.  
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsan-
lagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvor-
haben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme 
mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen 
Leitungsbestand abgeben. Bitte beachten Sie:  
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitver-
legung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinie-
rung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass Vodafone 
und Unitymedia trotz der Fusion hier noch separat Stellung 
nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisherigen Kommu-
nikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu 
bedenken und zu entschuldigen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.17 Wasserstraßen- und Schiffahrtsamt Westdeutsche Kanäle vom 19.08.2022 
 
Das Plangebiet betrifft das Werkgelände der Firma BASF im 
Stadtteil Hiltrup. Demnach befindet sich das Plangebiet im 
Bereich von km 61,0 linkes Ufer Dortmund-Ems-Kanal 
(DEK), Nebenstrecke Erste Fahrt Hiltrup und grenzt unmit-
telbar an den DEK an. 
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Überplanung von 
Flächen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des 
Bundes (WSV) sowie eine Entwässerung in den Dortmund-
Ems-Kanal (DEK), auch während der Bauzeit, nicht zulässig 
sind. 
Ansonsten bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
Stadt Münster - Amts- und Ämterabstimmung 
2.18 Stadt Münster: Abfallwirtschaftsbetriebe Münster vom 26.08.2022 
 Seitens der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster bestehen 
keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
 
 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.19 Amt für Mobilität und Tiefbau vom 07.09.2022 
2.19.1 Aus Sicht des Amtes 66 bestehen gegen die vorgelegte Pla-
nung keine Bedenken. 
66.4 – Abteilung Planung Wasserwirtschaft 
Das Plangebiet wird über werkseigene Abwasseranlagen 
entwässert und behandelt, sodass öffentliche Abwasseranla-
gen nicht betroffen sind. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.  
2.19.2 66.53 – Bau, Betrieb und Erhaltung (Süd und Ost) 
Der kombinierte Geh- Radweg auf der östlichen Seite der 
Glasuritstraße, entlang des Werksgeländes, soll mittelfristig 
saniert werden. Bisher ist diese Maßnahme lediglich auf der 
Vormerkliste, eine genauere zeitliche Planung ist hierfür 
noch nicht vorhanden. 
Die Zufahrten von der Glasuritstraße zum Werksgelände 
bleiben im Bestand erhalten. Für Änderungen, oder Erweite-
rungen wird um Mitteilung an Amt 66 gebeten. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.20 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 31.08.2022   
2.20.1 Untere Immissionsschutzbehörde 
Keine Bedenken. 
Im Nachgang zu den frühzeitigen Beteiligungen 
wurden die Unterlagen des Bebauungsplans 
umfangreich fortgeschrieben.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Zu immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind keine 
expliziten Festsetzungen vorgenommen. Sie werden im 
Rahmen der BImSch- oder der baurechtlichen Genehmigun-
gen zu prüfen sein (Konfliktverlagerung). Die zuständige 
BImSch-Genehmigungsbehörde für den Betrieb der BASF in 
Hiltrup ist die Bezirksregierung Münster, sie ist im Verfahren 
zu beteiligen. 
Für die für eine bauliche Nutzung in Frage 
kommenden Flächen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans wird entsprechend der dar-
gelegten städtebaulichen Zielsetzung einer 
bauplanungsrechtlichen Sicherung des In-
dustriestandorts zeichnerisch hinsichtlich der 
zulässigen Art der baulichen Nutzung einheit-
lich ein Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO festgesetzt, 
das horizontal in die Teilbaugebiete GI 1 und 
GI 2 gegliedert ist.  
Die in diesem Bebauungsplan als Industriege-
biet festgesetzten Flächen sind für die Ansied-
lung von Industriebetrieben geeignet, wie die 
bestehenden industriellen Nutzungen bele-
gen, und vorgesehen, soweit von diesen 
keine nicht zu vertretenden Risiken für nahe-
gelegene schutzbedürftige Nutzungen ausge-
hen. Um solche Risiken weitestgehend auszu-
schließen und die Gemengelage durch einen 
abwägenden Interessenausgleich i.S.d. § 1 
Abs. 7 BauGB annähernd zu befrieden, ist ein 
differenziertes Festsetzungsgerüst mit ent-
sprechenden Einschränkungen der Zulässig-

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
keit von ausgewählten Nutzungen und Anla-
genarten im Rahmen des Bebauungsplans 
verankert.  
Dazu zählen u.a. im Hinblick auf den Immissi-
onsschutz die Festsetzung einer Emissions-
kontingentierung.  
2.20.2 Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde 
In der Begründung bitte ich unter Ziff 7.8. Altlast/Altstandorte 
um folgende Ergänzungen: 
Altlast-/Verdachtsfläche 925 
Bitte am Ende anfügen: 
Des Weiteren befinden sich im Bereich der Fläche noch Bo-
denverunreinigungen, bei denen aufgrund der gewerblichen 
Nutzung und der Versiegelung derzeit keine weiteren Maß-
nahmen erforderlich sind. 
Altlast-/Verdachtsfläche 924 A und 924 B 
Die ehemaligen Entsandungsflächen wurden mit Boden und 
Bauschutt verfüllt. Verunreinigungen des Erdreichs wurden 
punktuell festgestellt. 
Planzeichnung 
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Fläche im 
Bebauungsplan zu kennzeichnen. 
Die aufgeführten Altlast-/Verdachtsfläche wurde 
in der Planurkunde gekennzeichnet und in der 
Begründung beschrieben.    
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Siche-
rungs- und Sanierungsmaßnahmen werden in nachfolgen-
den Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
2.20.3 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen 
an Gewässern – Gewässerentwicklung 
Für eine Beseitigung des Silbersees ist eine wasserrechtli-
che Planfeststellung nach § 68 WHG erforderlich. Im Rah-
men dieses wasserrechtlichen Verfahrens ist für die Beein-
trächtigung durch die Beseitigung des Gewässers, das zu-
gleich ein gesetzlich geschütztes Biotop ist, ein Ausgleich zu 
erbringen. Hierfür ist bereits im Rahmen dieses Bebauungs-
planverfahrens ein Ausgleichskonzept vorzulegen, welches 
auch liegenschaftlich abgesichert ist. 
Untere Naturschutzbehörde  
Gesetzlich geschütztes Biotop 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein gemäß §30 
BNatschG bzw. §42 LNatschG gesetzlich geschütztes Bio-
top. Es handelt sich um ein stehendes Binnengewässer (Ab-
grabungsgewässer) mit einer digitalisierten Fläche von 
0.6776 ha (Kennung: BT-4011-0026-2016). Die Abgrenzung 
ist den nachfolgenden Kartenausschnitten zu entnehmen. 
Mit Schreiben vom 20.11.2008 (Az.: 67.20.0035) wurden die 
BASF Coatings AG sowie der Eigentümer von der Kartie-
rung des Biotops unterrichtet. 
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Be-
bauungsplans 256 II der Stadt Münster soll das 
im Plangebiet vorhandene gemäß § 30 
BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ aufge-
geben und im industriellen Zusammenhang sei-
tens der BASF genutzt werden. Konkret bedeu-
tet dies die Verfüllung des Silbersees sowie die 
Entfernung der den Silbersee umfassenden Ve-
getation, soweit dies für eine industrielle Nut-
zung erforderlich ist.  
Das bestehende Biotop ‚Silbersee‘ bleibt von 
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 
1. Änderung unberührt, da die Fläche weiterhin 
als Industriegebiet festgesetzt ist und durch die 
Bauleitplanung kein Verstoß gegen die Verbote 
gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vorliegt. Erst die 
daran anschließende Errichtung von baulichen 
Anlagen kann eine solche Wirkung zeigen, dem-
gemäß können Ausnahmen oder Befreiungen 
nur für die einzelnen Bauvorhaben, nicht aber 
schon für den zugrundeliegenden Bebauungs-
plan erteilt werden. Auch wenn die kommunale 
Bauleitplanung Beeinträchtigungen geschützter 
Biotope nicht aus sich heraus bewirkt, sondern 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder 
nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung des 
geschützten Biotopes führen können, sind verboten. Der ge-
setzliche Schutz gilt direkt für Biotope, die zu den im Gesetz 
genannten Lebensräumen gehören. 
Das heißt, es sind keine weiteren Schutzausweisungen zum 
Beispiel über eine ordnungsbehördliche Verordnung erfor-
derlich. 
Im Geltungsbereich des Änderungsbereichs befinden sich 
über das gesetzlich geschützte Biotop hinaus noch weitere 
gemäß Stadtbiotopkartierung schutzwürdige Biotope, die 
zwischenzeitlich jedoch teilweise bereits bebaut wurden. 
(vgl. Umweltkataster Münster) 
sich im Regelfall auf die planerische Vorberei-
tung einer für den Biotopschutz bedeutsamen 
Bodennutzung beschränkt, kann sich der zur 
Überplanung gesetzlich gesicherter Biotope ent-
schlossene Rat der Stadt Münster nicht einfach 
abwägend über die diesbezüglichen Integritäts-
interessen hinwegsetzen. Mögen die Verbote 
des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch an sich nur tat-
sächliche Einwirkungen negativer Art, nicht aber 
deren planerische Vorbereitung betreffen, kön-
nen sie sich für die Bauleitplanung dennoch als 
wirksames Hindernis erweisen. Erweist sich 
nämlich, dass die Darstellungen bzw. Festset-
zungen eines Bauleitplans nur unter Verletzung 
einschlägiger Verbote umgesetzt werden kön-
nen, entspricht der Plan nicht den Anforderun-
gen des § 1 Abs. 3 BauGB.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird in 
die Ausnahmelage hineingeplant. Das bedeutet, 
dass die entsprechende Ausnahme erst zu be-
antragen und zu erteilen ist, wenn der eigentli-
che Eingriff in Gestalt der Überbauung des Sil-
bersees als gesetzlich geschütztes Biotop er-
folgt. Im Zuge der Bauleitplanung wird nachge-
wiesen, dass der Beseitigung des Biotops für 
die industrielle Nutzung der Fläche keine un-
überwindbaren Hindernisse entgegenstehen 
und die Voraussetzungen für eine Ausnahme

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
vorliegen. Somit ist schon auf Bebauungsplane-
bene sicherzustellen, dass zukünftig Ausgleichs-
flächen zur Verfügung stehen werden, sobald 
der Eingriff in den Silbersee stattfinden soll.  
Von der Möglichkeit des § 30 Abs. 4 BauGB mit 
einer vorgezogenen Ausnahme im Planverfah-
ren wird aufgrund der derzeit nicht absehbaren 
Verfüllung des Silbersees kein Gebrauch ge-
macht.  
Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Ver-
boten des Absatzes 2 auf Antrag eine Aus-
nahme zugelassen werden, wenn die Beein-
trächtigungen ausgeglichen werden können.  
Es wird angestrebt und vor Satzungsbeschluss 
durch einen städtebaulichen Vertrag sicherge-
stellt werden, dass der erforderlichen Natur-
schutzausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG 
i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB in räumlicher Nähe 
auf einer Ersatzfläche umgesetzt werden kann. 
Dabei handelt es sich um die Fläche ‚Zur Vogel-
stange‘ in der Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flur-
stück 75, die etwa 700 m von dem bestehenden 
Biotop ‚Silbersee‘ entfernt liegt. Das gesamte 
Flurstück hat eine Größe von 23.622 m². Auf 
dem Flurstück ist ein Entwicklungsbereich mit 
einer Größe von 14.670 m² für die Anlage des 
Ersatzbiotops vorgesehen. Die Fläche befindet

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
sich im Eigentum der Stadt Münster. Die Verfüg-
barkeit dieser Fläche und die grundsätzliche 
Umsetzbarkeit des Ausgleichs zum Zeitpunkt 
des Eingriffs ist im städtebaulichen Vertrag zwi-
schen der Stadt Münster und der BASF für den 
Biotopausgleich zum Satzungsbeschluss im 
Grundsatz gesichert. Die Beeinträchtigungen 
können damit i.S.v. § 30 Abs. 3 BNatSchG aus-
geglichen werden. Grundsätzliche Bedenken 
gegen die Erteilung einer Ausnahme wurden 
bisher nicht geäußert, sie wurde vielmehr konk-
ret bereits in Aussicht gestellt. 
2.20.4 Artenschutz 
Im Zuge des Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan  
ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Die ASP soll ge-
mäß der „gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministe-
riums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
24.08.2010“ durchgeführt werden. 
Gemäß der Rechtsprechung muss auf der Ebene des Be-
bauungsplans hinsichtlich des Artenschutzes geprüft wer-
den, ob unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse 
der Bauleitplanung entgegenstehen. Diese Prüfung muss 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 256 II, 1. Änderung, wurde zunächst eine Ar-
tenschutzrechtliche Potentialabschätzung (ASP 
Stufe I) erstellt.  
Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbei-
trags sollte geklärt werden, ob durch das Plan-
vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbe-
stände nach § 44 BNatSchG ermöglicht werden 
können (ASP Stufe I).  
Bei der Vorprüfung potentieller Wirkfaktoren 
(z.B. Gebäudeabriss, Umbau, Neuerrichtung 
von Gebäuden) wurde festgestellt, dass eine 
Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG möglich sein könnte. Je nach Art, Ort 
und Intensität des Eingriffs können besonders 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen. Über ei-
nen Hinweis im Bebauungsplan sollte eine Anstoßwirkung 
zur Umsetzung etwaiger Artenschutzmaßnahmen erfolgen. 
Dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Naturschutz liegt ein 
Zwischenbericht vom 23.3.2022 vor. Es empfiehlt sich die 
fortgeschriebene Fassung vor der Offenlegung mit der unte-
ren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
geschützte Arten getötet oder geschädigt wer-
den.  
Im Zuge der Artenschutzrechtlichen Prüfung der 
Stufe II wurden im Jahr 2021 im Bereich des Sil-
bersees vor Ort faunistische Bestandserfassun-
gen für die Artgruppen Amphibien, Fledermäuse 
und Vögel durchgeführt. Im Ergebnis konnten 
keine Amphibien im Untersuchungsgebiet nach-
gewiesen werden. Es wurden außerdem keine 
Brutreviere für planungsrelevante Vogelarten 
nachgewiesen. Bei der Fledermausuntersu-
chung konnten planungsrelevante Arten nach-
gewiesen werden.  
In den anschließenden faunistischen Erfassun-
gen im Jahr 2022 wurde das gesamte Plange-
biet untersucht. An 18 Terminen wurden pla-
nungsrelevante Brutvogel-, Fledermaus-, und 
Reptilienarten erfasst. Planungsrelevante Brut-
vögel und Fledermäuse konnten bei dieser Er-
fassung im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans festgestellt werden. Vorkommen von Rep-
tilien konnten nicht nachgewiesen werden und 
wurden im Zuge der Untersuchung mit hinrei-
chender Sicherheit ausgeschlossen.  
Im Zuge des artenschutzrechtlichen Fachbei-
trags kommt der Gutachter zu dem Ergebnis,

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
dass für die 1. Änderung des Belbauungsplans 
Nr. 256 bei Beachtung der nachstehenden kon-
fliktmindernden Maßnahmen  
 Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen 
zw. 01.12. - 28./29.02.)  
 Ökologische Baubegleitung ‚Baumfällung‘  
 Ökologische Baubegleitung ‘Gebäudeab-
riss/-umbau‘  
 Erhalt eines Dunkelraums entlang des Ka-
nals / Erhalt von Gehölzen entlang des 
Kanals  
 Anlage/Optimierung von Nahrungsflächen 
für Fledermäuse (mind. 5.000 m²)  
 Hängung von fünf Fledermausersatzquar-
tieren an Bäumen (CEF)  
 Erhalt der Nisthilfen für Falken  
eine Verletzung der Verbotstatbestände des 
§ 44 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit 
auszuschließen ist.  
Es wurden entsprechende Hinweise bezüglich 
ökologischer Baubegleitung, insbesondere hin-
sichtlich Baumfällungen und Gebäudeabriss/-

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
umbau und Bauzeitenregelung in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. Weitergehende Aus-
führungen zum Artenschutz sind dem Umwelt-
bericht und dem Fachbeitrag der Artenschutz-
rechtlichen Prüfungen zu entnehmen.  
Im Hinblick auf die Erhaltung des Dunkelraums 
entlang des Kanals wurde die im Bestand vor-
handene Gehölzstruktur im Bebauungsplan als 
Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und 
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 25b BauGB festgesetzt.  
Zur Umsetzung des Bebauungsplans wurden 
vor Satzungsbeschluss städtebauliche Verträge 
zwischen der Stadt Münster und der BASF als 
Eigentümerin der zu überplanenden Grundstü-
cke geschlossen. In diesen Verträgen sind u.a. 
Regelungen entsprechend den Ausführungen 
des Artenschutzgutachters zur Hängung von 
fünf Fledermausersatzquartieren an Bäumen 
(CEF) und dem Erhalt der Nisthilfen für Falken 
vorgesehen.  
Zur Minderung des Verlustes von Nahrungsha-
bitaten von Breitflügelfledermäusen am Silber-
see ist die Anlage oder Optimierung von Nah-
rungsflächen erforderlich. Die Flächen sollen

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
maximal 2 km vom Plangebiet entfernt liegen. 
Als Größenordnung für den Ausgleich wird der 
Verlust der bestehenden Gehölzflächen im Nor-
den des Silbersees angesetzt, sodass ca. 
5.000 m² Nahrungsraum neuanzulegen oder 
1 ha geeignete Fläche zu optimieren ist. Die 
Umsetzung dieser Maßnahme ist erst dann er-
forderlich, sobald der Silbersee als gemäß § 30 
BNatSchG geschützte Biotop verfüllt wird. Im 
Zuge des Ausgleichs des Silbersees auf der Flä-
che ‚Zur Vogelstange‘ erfolgt zeitgleich der Aus-
gleich des Nahrungshabitats.  
2.20.5 Eingriffsregelung 
Das Plangebiet umfasst einen Bereich, für den bereits 1985 
der gegenwärtig rechtskräftige Bebauungsplan 256 Teilbe-
reich II aufgestellt wurde. Es handelt sich im Bestand um ein 
Gebiet mit der Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflä-
chen. Im Hinblick auf die zu beurteilenden landschaftsökolo-
gischen Qualitäten des Bestandes ist zu berücksichtigen, 
dass über die im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewie-
senen möglichen Flächenversiegelungen von 80 % (GRZ 
0,8), zusätzlich die seinerzeit gültige BauNVO (1977) zu 
Grunde zu legen ist. Somit wird im Bestand, mit Ausnahme 
der festgesetzten Erhaltungsgebote von Vegetationsflächen 
entlang der Glasuritstraße und des DEK im Umfang von rd. 
12.700 m², faktisch planrechtlich eine nahezu vollständige 
Entlang der Glasuritstraße und entlang der ‚Al-
ten Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals werden 
auf Basis der Festsetzungen im derzeit gültigen 
Bebauungsplan Flächen mit Bindungen für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen festgesetzt. Die dort vorhan-
denen Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzes-
sionsfläche mit standortgerechten und einheimi-
schen Gehölzen sowie die angepflanzten Soli-
tärbäume sind dauerhaft zu erhalten. Ausfälle 
der Solitärbäume sind gleichwertig zu ersetzen. 
Die Uferbereiche des Kanals sowie die Begrü-
nung entlang der Glasuritstraße haben im Grün-
system der Stadt Münster eine wichtige gestal-
terische und vernetzende Bedeutung. Neben 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Flächenversiegelung ermöglicht. Die landschaftsökologi-
schen Qualitäten sind im Bestand somit als sehr gering zu 
beurteilen. 
Der Bebauungsplanentwurf der 1. Änderung setzt auf der 
Grundlage der derzeit gültigen BauNVO unter Berücksichti-
gung zulässiger Überschreitungen faktisch eine GRZ von 
0,9 fest. D. h., dass 90 % der Flächen inklusive der Neben-
anlagen versiegelt werden dürfen. Im Vergleich zum Be-
stand ist das eine Reduktion um 10 %. Darüber hinaus wird 
festgesetzt, dass bei Neuerrichtung von baulichen Anlagen 
die Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 10 % extensiv 
zu begrünen sind, sofern technische Gründe dem nicht ent-
gegenstehen. Bezüglich der Festsetzungen zur Erhaltung 
des randlichen Vegetationsbestandes greift der Entwurf der 
1. Änderung im Wesentlichen die planrechtlich festgesetzten 
Grenzen aus dem Bestandsbebauungsplan auf. In der Bi-
lanz werden jedoch rd. 600 m² weniger Erhaltungsflächen 
ausgewiesen. 
Aus dem Abgleich zwischen den landschaftsökologischen 
Qualitäten des rechtskräftigen Bestandsbebauungsplans- 
mit den planrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung, las-
sen sich materiell keine Verschlechterungen der Qualitäten 
ableiten. Die Reduktion der Flächen mit Erhaltungsgebot 
werden durch die Reduktion der möglichen Flächenversie-
gelung in Kombination mit der Festsetzung von Dachbegrü-
nungen ausgeglichen. Kompensationspflichtige Eingriffe in 
den Boden, die Natur und Landschaft sind aus dem Entwurf 
den naturschutzfachlichen Gründen besteht 
auch aus städtebaulicher Sicht ein Interesse an 
der Erhaltung dieser Grünanlagen.  
Die im bestehenden Bebauungsplan festge-
setzte Pflanzbindung wird in der 1. Änderung 
berücksichtigt, jedoch ändern sich die Flächen 
hinsichtlich ihrer Abgrenzungen, um die tatsäch-
lich bestehende Situation im vorliegenden Be-
bauungsplan abzubilden. Die Flächenbilanz 
bleibt nahezu gleich bzw. fällt geringfügig zu 
Gunsten der Pflanzbindung aus. Im vorliegen-
den Bebauungsplan werden rd. 55 qm mehr Flä-
chen mit einer Pflanzbindung festgesetzt.  
Aus dem Abgleich zwischen den land-
schaftsökologischen Qualitäten des derzeit 
gültigen Bestandsbebauungsplans mit den 
planrechtlichen Festsetzungen der 1. Ände-
rung, lassen sich materiell keine Verschlech-
terungen der Qualitäten ableiten. Kompensati-
onspflichtige Eingriffe in den Boden, die Natur 
und Landschaft sind aus dem Entwurf der 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II 
nicht abzuleiten. Ein naturschutzrechtlicher 
Eingriffsausgleich ist gemäß § 1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB nicht erforderlich, weil die Be-
bauung des gesamten Plangebiets bereits auf

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
der 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II nicht abzulei-
ten. 
der Grundlage des bestehenden Bebauungs-
plans, der durch den vorliegenden Bebau-
ungsplan geändert wird, als auch im Übrigen 
bei Hinwegdenken des Ursprungsbebauungs-
plans 256 II gemäß § 34 BauGB zulässig war.  
2.20.6 Grünplanung/Grünordnung 
Innerhalb der Grünordnung Münster stellt der Dortmund-
Ems-Kanal einen systemübergreifenden Grünzug dar (vgl. 
Abbildung). Die Uferbereiche des Kanals haben im Grünsys-
tem der Stadt Münster eine wichtige gestalterische und ver-
netzende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund begrüße ich 
es, dass ein Erhaltungsgebot die Begrünung an den Rän-
dern des Änderungsbereichs sichert. Hierzu zählt auch die 
Eingrünung zur Glasuritstraße. Im Zuge verschiedener Er-
weiterungen des Firmengeländes (Logistikzentrum, LKW-
Stellplatz) wurden hier Maßnahmen zur Begrünung festge-
legt. Zuletzt erfolgten etwa vor 2-3 Jahren Bepflanzungs-
maßnahmen entlang der Glasuritstraße innerhalb der bishe-
rigen Pflanzgebotsflächen. Zur Sicherung der in diesem 
Zuge erfolgten Einzelbaupflanzungen ist die textl. Festset-
zung entsprechen anzupassen (vgl. Fettdruck): 
4.2.1 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) 
i.V.m. Abs. 6 BauGB zeichnerisch festgesetzten Flächen 
zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen sind die bestehenden Bepflanzungen als gehölzrei-
Die Festsetzung wurde entsprechend der Anre-
gung fortgeschrieben.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
che Sukzessionsfläche mit standortgerechten und einheimi-
schen Gehölzen sowie die angepflanzten Solitärbäume dau-
erhaft zu erhalten. Ausfälle der Solitärbäume sind gleichwer-
tig zu ersetzen. 
2.20.7 Hinsichtlich der Dachbegrünung, die für das Teilbaugebiet 
GI 1 festgesetzt wird, ist die Abgrenzung unklar. Im Bereich 
des Silbersees befindet sich eine nicht weiter differenzierte, 
von „Knödellinien“ umfasste Fläche, deren Zuordnung unklar 
ist. 
Die Begrünungspflicht wurde auf das gesamte 
Industriegebiet ausgeweitet. Folgendes wurde 
festgesetzt:  
Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° 
von neuerrichteten baulichen Anlagen sind voll-
flächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m 
starken Substratschicht (ohne Drän- und Filter-
schicht gerechnet) zu bedecken sowie extensiv 
zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft 
zu unterhalten, soweit technische Gründe einer 
Dachbegrünung nicht entgegenstehen.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.20.8 Die textl. Festsetzung Nr. 2.1 erlaubt u.a. bauliche Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9. 
Hier sollte im Sinne einer Begrünungsoption eine Minde-
stüberdeckung mit begründbarem Substrat/Boden in Höhe 
von 0,8 festgesetzt werden 
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird u.a. 
das Ziel verfolgt, den bestehenden industriellen 
Betrieb am heutigen Standort städtebaurechtlich 
dauerhaft zu sichern.  
Durch die Festsetzung zur GRZ wird die Über-
schreitung der GRZ auf einen Wert i.H.v. 0,9 ge-
deckelt. Dies stellt im Vergleich zu dem derzeit 
gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II eine Redu-
zierung von 10 % dar.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Ver-
meidung einer zusätzlichen Flächeninanspruch-
nahme i.S.d § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an ei-
nem weniger optimal erschlossenen Standort 
sowie der räumlichen Begrenztheit des beste-
henden Standorts ist die Sicherung zukünftiger 
Entwicklungsmöglichkeiten am bereits im Be-
stand vorhanden und schon durch einen hohen 
Versiegelungsgrad geprägten Standort durch 
die o.g. Überschreitung wichtig. Die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse 
werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Dies gilt 
insbesondere vor dem Hintergrund, dass das 
Plangebiet in Richtung Süden an landwirtschaft-
lich genutzte weiträumige Freiflächen und dem-
entsprechend unversiegelte Flächen anschließt.  
Darüber hinaus ist eine Versiegelung des Werk-
geländes im Hinblick auf den dortigen Umgang 
mit potentiell wassergefährdenden Stoffen ange-
zeigt. Dieser Vorsorgeaspekt bedingt eine weit-
gehende Versiegelung in den Produktions- und 
Logistikbereichen des Werkgeländes.  
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche stel-
len im Zusammenhang mit einem industriellen 
Betrieb eher eine Ausnahme dar. Sofern den-
noch bspw. Tanklager u.a. unter Geländeober-
flächen angeordnet werden, ist im Einzelfall zu

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
prüfen, ob eine Begründung aus Sicherheitsas-
pekten möglich ist. Im Sinne der planerischen 
Zurückhaltung und vor dem Hintergrund, dass 
durch den vorliegenden Bebauungsplan bereits 
eine Reduzierung des Versiegelungsgrads her-
beigeführt wird, wird auf eine derartige Festset-
zung verzichtet.  
2.20.9 Umweltprüfung 
Die mit der Planung verbundenen Auswirkungen auf die Um-
welt sind in einem Umweltbericht als gesonderter Bestand-
teil der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen. 
Der Umweltbericht hat sich formal an der Anlage 1 des 
BauGB zu orientieren. 
Seitens des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltig-
keit wird davon ausgegangen, dass dieser seitens der BASF 
bzw. beauftragter Fachgutachter erstellt wird. Ich bitte dies-
bezüglich um frühzeitige Abstimmung des Entwurfes vor der 
Offenlegung des Entwurfes. 
 
 
 
 
Eine Umweltprüfung gem. BauGB wurde durch-
geführt. Die Inhalte sind in Umweltbericht zu-
sammengefasst und mit den entsprechenden 
Stellen der Stadt Münster abgestimmt.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.21 Brandschutzdienststelle vom 01.09.2022 
 Wesentlich für die Bewertung der Brandschutzdienststelle 
ist, dass sich die störfallrechtlichen Aspekte, insbesondere 
die Auswirkungen eines Dennoch-Störfalls und die damit 
einhergehende Auswirkung auf die schutzwürdigen Berei-
che, nicht verschärfen. 
Vor dem Hintergrund bestehen Seitens der Brandschutz-
dienststelle keine Bedenken.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.22 Stabstelle Klima vom 31.08.2022 
2.22.1 Gebäudebegrünung 
Gemäß V/0531/2020 muss in neuen Bebauungsplänen die 
(extensive) Begrünung von Flachdächern bzw. flachgeneig-
ten Dächern (< 15 Grad) festgesetzt werden (Dies bildet kei-
nen Wiederspruch zur Solarpflicht, Solar-Gründächer sind 
inzwischen sehr verbreitet und effektiv). Im Entwurf ist davon 
abweichend bisher nur eine Begrünung auf Flachdächern 
mit einer Dachneigung von bis zu 10° festgesetzt. Fassaden 
sollten ebenfalls möglichst begrünt werden. 
Die Festsetzung zur Dachbegrünung wurde ent-
sprechend fortgeschrieben:  
Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° 
von neuerrichteten baulichen Anlagen sind voll-
flächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m 
starken Substratschicht (ohne Drän- und Filter-
schicht gerechnet) zu bedecken sowie extensiv 
zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft 
zu unterhalten, soweit technische Gründe einer 
Dachbegrünung nicht entgegenstehen und dies 
unmöglich machen. In Bezug auf das Entgegen-
stehen von technischen Gründen wird auf die 
Begrifflichkeiten und Ausführungen zur Ver-
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
pflichtung der Errichtung von Anlagen zur Er-
zeugung von Strom aus solarer Strahlungsener-
gie (Photovoltaik oder Solarthermie) verwiesen.  
Hinsichtlich der Fassadenbegrünung wird von 
dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung 
Gebrauch gemacht und auf eine diesbezügliche 
Festsetzung verzichtet. Eine solche ist an einem 
industriell geprägten Standort schwierig bis nicht 
umsetzbar.  
2.22.2 Nutzung der Dachflächen für Solarenergie 
Es gilt eine Pflicht zur Errichtung von Anlagen solarer Ener-
gien auf oder an Wohngebäuden (1 kWp Photovoltaik pro 
Wohneinheit) sowie Nichtwohngebäuden (Solaranlagen im 
Umfang von 40% der Gebäudegrundfläche). Diese Pflicht 
muss in Grundstücks- und Erbbaurechtsverträgen sowie 
städtebaulichen Verträgen (V/0434/2021) und Bebauungs-
plänen (V/0317/2022) festgesetzt werden. Dies fehlt in den 
bisherigen Entwürfen noch. 
Eine diesbezügliche Festsetzung wurde ergänzt. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind 
bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden An-
lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer 
Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarther-
mie) zu installieren. Die Anlage muss eine 
Größe von mindestens 50 % der dafür geeigne-
ten Dachflächen haben.  
Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausge-
nommen, sofern technische Gründe wie bei-
spielsweise störfallrechtliche Belange der Errich-
tung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 
entgegenstehen und somit die Erfüllung der 
Pflicht unmöglich ist. Dies wäre im jeweiligen 
Genehmigungsverfahren im Einzelfall nachzu-
weisen.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.22.3 Gebäudeenergiestandard 
für Neubauvorhaben, die über städtebaulichen Verträgen, 
Grundstücks- oder Erbbaurechtsverträge geregelt werden, 
gilt der Standard „Effizienzhaus/ -gebäude 40“ für Wohnge-
bäude und Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltempera-
tur von min. 19 Grad (V/0434/2021). 
Eine entsprechende Festsetzung kann auf der 
Grundlage von § 9 BauGB in einem Bebauungs-
plan nicht getroffen werden. Entsprechende Re-
gelungen zwischen der Planbegünstigten und 
der Stadt Münster wurden im städtebaulichen 
Vertrag fixiert.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.22.4 Klimaangepasstes Gewerbegebiet 
Es sollten im Falle der baulichen Erweiterung oder Verände-
rung des Gewerbegebietes auch Flächen für grünblaue Inf-
rastruktur vorgesehen werden. So werden Wärmeinselef-
fekte vermieden, die sich negativ auf die Produktions- und 
Arbeitsverhältnisse des Personals und das Stadtklima in be-
nachbarten Stadtgebieten auswirken. Wichtige Elemente kli-
maangepasster Gewerbegebiete sind z.B. (Praxisbeispiele 
hier: https://www.hlnug.de/fileadmin/doku-
mente/klima/klimprax/Gewerbegebiete-_klimaange-
passt_und_fit_web.pdf): 
 Helle Außenflächen / Fassaden 
 Verschattungselemente / außenliegender Sonnenschutz 
 Optimierte Gebäudeausrichtung für den Luftaustausch 
 Dach- und Fassadenbegrünung, Baumpflanzungen 
 Versickerungs- und Retentionsanlagen 
Es handelt sich bei dem vorliegenden Bebau-
ungsplan um einen Angebotsbebauungsplan. 
Zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung 
stehen die künftigen Bauvorhaben noch nicht 
fest. Der Bauleitplan definiert durch die Festset-
zung den rechtlichen Rahmen, in dem künftige 
Hochbauten errichtet werden können. Im Zuge 
des Bebauungsplans sind Festsetzungen nur in 
einem Maß zu konkretisieren, das für die städte-
bauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich 
ist und das dem Gebot einer gerechten Abwä-
gung der öffentlichen und privaten Belange ge-
geneinander und untereinander entspricht. 
Dementsprechend ist es nicht Aufgabe der ver-
bindlichen Bauleitplanung, den Vollzug bis in 
alle Einzelheiten zu binden. Vor diesem Hinter-
grund wird von dem Grundsatz der planerischen 
Zurückhaltung Gebrauch gemacht und auf eine 
Festsetzung zu Fassadenfarben verzichtet. Eine 
solche Festsetzung ist bei einer industriellen 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Nutzung im Übrigen unüblich und schwierig um-
setzbar. 
2.23 Untere Denkmalbehörde vom 01.08.2022 
2.23.1 Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus Sicht 
der Bodendenkmalpflege keine Bedenken. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem 
Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denk-
malschutzgesetzes NRW. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg be-
siedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäolo-
gische Funde und Befunde auftreten sowie neue Boden-
denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Ein-
zelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Boden-
beschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei 
der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmal-
schutzgesetz. 
Folgender Hinweis ist in den B-Plan aufzunehmen: 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche 
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen 
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist un-
verzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde 
Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWLArchä-
ologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). Die 
Fundstelle ist unverändert bis zum Eintreffen der Behörde zu 
erhalten. 
2.23.2 1. Nachtrag, am 24.08.2022 
Stellungnahme der Städtischen Denkmalbehörde (Baudenk-
malpflege)  
Im Planungsgebiet befinden sich nach derzeitigem Kenntnis-
stand keine Baudenkmäler. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
2.24 Vermessungs- und Katasteramt vom 01.08.2022 
 Aus Sicht von Amt 62 (Geschäftsstelle des Umlegungsauss-
schusses) ist eine Bodenordnungsmaßnahme nicht erforder-
lich. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 86 
3. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
 Beteiligungszeitraum vom 09.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025  
Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 86 
4.  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
 Beteiligungszeitraum vom 09.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
4.1  Bezirksregierung Münster: Dezernat 53 (Immissionsschutz) vom 24.01.2025 
4.1.1 1. Störfallrecht 
In den textlichen Festsetzungen wird unter Nr. 1.3.1 auf den an-
gemessenen Abstand und auf die Beikarte verwiesen: 
„Zulässig sind nur solche Anlagen, die – wenn sie einen Be-
triebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder 
Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind – nicht zur 
Folge haben, dass der Betriebsbereich einen angemessenen Si-
cherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG auslöst, 
der die Grenze des Bebauungsplangebiets um den in der Pland-
arstellung (Beikarten) gekennzeichneten Bereich überschreitet.“ 
In der Beikarte ist der angemessene Abstand unter Berücksichti-
gung des ERPG 2 Wertes dargestellt. Dieses wird in der Le-
gende nicht ausgeführt, außerdem wird in der Legende auf die 
Textliche Festsetzung Nr. 1.4 verwiesen, welche nicht existiert. 
Der Verweis auf die Textliche Festsetzung in der 
Legende der Planzeichnung wird korrigiert und 
auf die Nr. 1.3.1. der Textlichen Festsetzungen 
verwiesen. 
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.1.2 In der Stellungnahme der UCON GmbH zum Immissionsschutz 
vom 02.07.2024 ist unter Nr. 3.3.1 ausgeführt: 
„Im Zusammenspiel dieser Tatsachen wurde mehrfach disku-
tiert, inwieweit ein Wechsel zu AEGL-Werten als Bewertungs-
grundlage sinnvoll sei. Der Entwurf der TA-Abstand /7/ enthält 
Im Bebauungsplan wird bzgl. des Störfallschut-
zes Folgendes festgesetzt:  
„Zulässig sind nur solche Anlagen, die – wenn 
sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 
Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
beispielsweise eine solche Änderung. Auch werden zurzeit be-
reits Gutachten in Bezug auf den § 50 BImSchG erstellt, die den 
AEGL-2-Wert berücksichtigen. Bei der Erstellung des Gutach-
tens von 2016 wurde dies insofern berücksichtigt, dass der er-
mittelte Abstand von 863 m unter Berücksichtigung des AEGL-2-
Wertes ebenfalls angegeben wurde. Wird anstelle des ERPG- 2-
Wertes der AEGL-2-Wert herangezogen, so würde der ange-
messene Sicherheitsabstand 863 m anstatt 410 m betragen. 
Bei einer Änderung des Leitfadens oder einem heranziehen des 
aktuellen Wissensstandes zu Beurteilungswerten, ist folglich re-
alistisch anzunehmen, dass der angemessene Sicherheitsab-
stand zukünftig auch dann vergrößert wird, wenn Stoffe einge-
führt werden, deren Gefährdungspotential niedriger ist als das 
der bereits vorhandenen Stoffe. Die von der Stadt Münster vor-
geschlagene Festsetzung und bei Berücksichtigung der 410 m 
/8/, könnte das Entwicklungspotential des im Bebauungsplan be-
rücksichtigten Bereiches deutlich verschlechtern und dazu füh-
ren, dass eine unter gleichen Bedingungen festgestellte Verrin-
gerung des Gefährdungspotentials dem Bebauungsplan wider-
sprechen würde. Hier könnte eine Ausnahme und Befreiung 
nach § 31 BauGB zu prüfen sein.“ 
Zu dieser Problematik wird in der Begründung zum Entwurf der 
1. Änderung des Bebauungsplanes auf S. 37, 38 ausgeführt: 
„Wird anstelle des ERPG-2-Werts der AEGL-2-Wert herangezo-
gen, so würde der angemessene Sicherheitsabstand 863 m an-
statt 410 m betragen. Das bedeutet, dass dies im Einzelfall dazu 
solchen Betriebsbereichs sind – nicht zur Folge 
haben, dass der Betriebsbereich einen ange-
messenen Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 
Abs. 5c BImSchG auslöst, der die Grenze des 
Bebauungsplangebiets um den in der Plandar-
stellung (Beikarten) gekennzeichneten Bereich 
überschreitet.“ 
Durch die Festsetzung stellt die Plangeberin auf 
den Begriff des „angemessenen Sicherheitsab-
stands“ im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG ab. 
Es handelt sich um einen unbestimmten Rechts-
begriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle un-
terliegt. Die rechtliche Bestimmtheit dieses Be-
griffs ist nicht per se an eine bestimmte Berech-
nungsweise geknüpft. Entsprechend dem Stand 
der Technik veröffentlicht die Kommission für 
Anlagensicherheit (KAS) Leitfäden, die Empfeh-
lungen zur Ermittlung des angemessenen Si-
cherheitsabstands geben. Die Ermittlung des 
angemessenen Sicherheitsabstands erfolgt 
dementsprechend immer nach dem Stand der 
Technik bzw. den sich wandelnden Regelwer-
ken. Dieses Vorgehen wird ebenfalls im Bebau-
ungsplan weiterverfolgt.  
Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird 
entsprechend des KAS 18 Leitfadens der ange-
messene Sicherheitsabstand auf Basis des 
ERPG-2-Werts berechnet. In der Beikarte ist –

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
führen kann, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Sicher-
heitsabstand ohne eine Änderung des störfallrechtlich relevan-
ten Bestands und damit des Störfallrisikos aufgrund der neuen 
Berechnungsweise nicht eingehalten würde. In diesem Fall 
muss nach der Festsetzung bei Auslegung des Begriffs des an-
gemessenen Sicherheitsabstands die neue Berechnungsweise 
wie bspw. der AEGL-2-Wert auf den Bestandsbetrieb zum Zeit-
punkt des Satzungsbeschlusses und die eingesetzten Stoffe an-
gewandt werden und geprüft werden, ob im Vergleich des Be-
standsbetriebs mit der neuen Berechnungsweise und der ge-
planten Änderung am Betrieb eine Vergrößerung des Abstands 
eintritt. Sollte also zum Beispiel künftig der AEGL-2-Wert zur 
Auslegung des in der Festsetzung genannten Begriffs des ange-
messenen Sicherheitsabstands maßgebend sein, würde im Be-
stand (ohne eine Änderung der eingesetzten Mengen und Stoffe 
in tatsächlicher Hinsicht) bei einem nach AEGL-2 bestimmten 
Sicherheitsabstand bis zu einer Entfernung von 863 m keine 
störfallrechtliche Verschlechterung eintreten. Ein Verstoß gegen 
die Festsetzungen des Bebauungsplans läge allerdings vor, da 
der angemessene Sicherheitsabstand von 410 m nicht eingehal-
ten wäre. Der Betrieb würde auf den einfachen Bestandsschutz 
gesetzt. Vor dem Hintergrund, dass das Planungsziel keiner 
störfallrechtlichen Verschlechterung zum Bestand bei einer an-
deren Berechnungsweise des angemessenen Sicherheitsab-
stands ohne eine Änderung des Bestandes gleichermaßen er-
wie in der Stellungnahme aufgeführt – der ange-
messene Sicherheitsabstand auf Basis des 
ERPG-2-Werts dargestellt.  
Eine diesbezügliche klarstellende Ergänzung in 
der Legende der Beikarte wird aufgenommen.   
In der Begründung wird eine zusätzliche Dar-
stellung des angemessenen Sicherheitsab-
stands auf Basis des AEGL-2 Werts ergänzt.  
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durch 
die Festsetzung weiterhin ein angemessener Si-
cherheitsabstand – unabhängig von der Berech-
nungsgrundlage – in Höhe von 410 m (gemes-
sen vom relevanten Betriebsbereich) entspre-
chend der grafischen Darstellung in der Beikarte 
festgesetzt wird. Dies erfolgt im Hinblick auf das 
Planungsziel, dass keine Verschlechterung ge-
genüber dem Bestand entstehen soll.  
Keine Verschlechterung gegenüber dem Be-
stand ist ebenfalls gegeben, sofern ausschließ-
lich aufgrund einer Änderung der Berechnungs-
grundlage – ohne Änderung des störfallrechtlich 
relevanten tatsächlichen Bestands – der ange-
messene Sicherheitsabstand höher ist als der 
im Bebauungsplan berücksichtigte Abstand von 
410 m.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
reicht wird, ist in diesem – zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorher-
sehbaren – Fall die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 
BauGB von der Störfallfestsetzung zu prüfen.“ 
Ich weise daraufhin, dass bei der Überarbeitung des KAS 18 
Leitfadens angestrebt wird, zukünftig die PAC (Protective Action 
Criteria for Chemicals) Liste zu verwenden. Die PAC Werte sind 
keine Störfallbeurteilungswerte im eigentlichen Sinne, sondern 
bieten den jeweils geeignetsten, verfügbaren Wert aus der 
Gruppe der AEGL-, ERPG- und TEEL Werte an. Dabei werden 
die Werte in der Reihenfolge AEGL, ERPG und TEEL verwen-
det. 
Ich rege an, dass in der Beikarte vermerkt wird, dass sich der 
dargestellte angemessene Abstand auf den ERPG 2 Wert be-
zieht. Außerdem rege ich an, dass eine Karte ergänzt wird, auf 
der der angemessene Abstand bezogen auf den AEGL Wert 
dargestellt ist (Gutachten gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie 
bzw. § 50 BImSchG vom 19.12.2022, Anhang A III). 
Ich weise darauf hin, dass auch zukünftig in Genehmigungsver-
fahren geprüft wird, ob ein Genehmigungsverfahren gemäß § 
16a BImSchG erforderlich ist. Dieses kann z. B. dann der Fall 
sein, wenn der auf die jeweilige Anlage bezogene angemessene 
Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig 
unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsab-
stand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebli-
che Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Hierbei ist zu berück-
sichtigen, dass sich der im Bebauungsplanverfahren zugrunde 
gelegte angemessene Sicherheitsabstand auf das Szenario 
Dementsprechend ist in der Begründung erörtert 
worden, wie die Plangeberin mit diesem Fall zu-
künftig umgehen möchte. Sofern eine Änderung 
der Berechnungsgrundlage dazu führt, dass im 
Einzelfall der im Bebauungsplan festgesetzte Si-
cherheitsabstand ohne eine Änderung des stör-
fallrechtlich relevanten Bestands und damit des 
Störfallrisikos aufgrund der neuen Berechnungs-
weise nicht eingehalten würde, muss nach der 
Festsetzung bei Auslegung des Begriffs des an-
gemessenen Sicherheitsabstands die neue Be-
rechnungsweise auf den Bestandsbetrieb zum 
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und die ein-
gesetzten Stoffe angewandt werden und geprüft 
werden, ob im Vergleich des Bestandsbetriebs 
mit der neuen Berechnungsweise und der ge-
planten Änderung am Betrieb eine Vergröße-
rung des Abstands eintritt. Dies kann zur Folge 
haben, dass der bestehende Betrieb gegen die 
Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. In 
diesem Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB 
vorliegen, da es dem Willen der Plangeberin 
entsprach, die bestehende störfallrechtliche Ge-
mengelage – unabhängig von der geänderten 
Berechnungsgrundlage – in tatsächlicher Hin-
sicht nicht zu verschlechtern.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
„Freisetzung von toxischen Brandgasen“ bezieht. Bei Anla-
genänderungen oder Neuerrichtungen können aber auch bei 
den Szenarien für die Berechnung des angemessenen Sicher-
heitsabstandes für die jeweilige Anlage andere Kriterien wie Ex-
plosionsüberdruck oder Wärmestrahlung relevant sein. 
Die Hinweise auf die Überarbeitung des KAS 18 
sind korrekt, stehen aber nicht im Widerspruch 
zu den bisher durchgeführten Betrachtungen.  
Die vergangenen Diskussionen um die Beurtei-
lung der akut toxischen Brandgase drehten sich 
um ein konkretes den angemessenen Sicher-
heitsabstand bestimmendes Szenario. In die-
sem wird von der Freisetzung von Schwefeldio-
xid ausgegangen, für das ERPG-Werte und 
AEGL-Werte zur Verfügung stehen. Entspre-
chend dem Hinweis der Bez.-Reg. würde beim 
Heranziehen des PAC-Wertes der AEGL-Wert 
verwendet. Insofern bleiben die diesbezüglichen 
Argumente bestehen. 
Betrachtet man theoretische zukünftige Entwick-
lungen, so könnte die BASF einen Stoff einset-
zen, für den keine ERPG- oder AEGL-Werte 
vorhanden sind. Für diesen Fall ist der Hinweis 
zu den PAC-Werten sinnvoll.  
Wie Eingangs bereits geschrieben, wurde sich 
in den Diskussionen mit einem konkreten Sze-
nario auseinandergesetzt, bei dem es um eine 
akut toxische Freisetzung ging. Denkbar sind 
auch andere Szenarien, wie Explosionen und 
Brände.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Der Plangeberin und der Planbegünstigten ist 
bewusst, dass im Genehmigungsverfahren ge-
prüft wird, ob ein Genehmigungsverfahren ge-
mäß § 16a BImSchG erforderlich ist.  
Die Änderung des angemessenen Sicherheits-
abstandes muss im Genehmigungsverfahren 
überprüft werden. Dies wird sich auch zukünftig 
nicht ändern. 
4.1.3 2. Luftschadstoffe / Abstandsklassen 
Gemäß Stellungnahme der Lohmeyer GmbH vom Juli 2024 sol-
len zur immissionsschutzrechtlichen Steuerung auf Bebauungs-
planebene Anlagen der Abstandskategorien I – III ausgeschlos-
sen werden. Dies wird mit der Textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2 
umgesetzt. 
Anlagen der Abstandskategorien IV-VII hingegen sollen nicht 
ausgeschlossen werden, auch wenn sie die Abstände gemäß 
Abstandsklasse nicht immer einhalten. Dies wird u. a. damit be-
gründet, dass im Bestand im Plangebiet bereits mehrere Anla-
gen der Abstandsklasse IV des Abstandserlasses NRW im Be-
stand vorhanden seien. Dies wird in der Stellungnahme in der 
Tab. 4.1 dargestellt. Hierzu ist folgendes anzumerken: 
Anlage nach Ziffer 5.1.1.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV: 
Aufgrund der räumlichen Nähe des Industrie-
standorts zu den schutzbedürftigen Nutzungen 
ist festzuhalten, dass diese Abstände der Ab-
standsklassen I-III in keinem Teilbereich des 
Plangebiets eingehalten werden können. Vor 
diesem Hintergrund werden diese in einem In-
dustriegebiet allgemein zulässigen Anlagen und 
Nutzungen zu Gunsten der Wahrung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen.  
Im Umkehrschluss werden Anlagenarten nicht 
von vornherein ausgeschlossen, die der Ab-
standsklassen IV und größer angehören. Es 
werden damit Anlagenarten nicht ausgeschlos-
sen, die für die dauerhafte Sicherung und Ent-
wicklung des BASF-Standorts in Münster Hiltrup 
erforderlich sind. Diese nicht ausgeschlossenen 
Anlagen sind nicht per se zulässig, da selbstver-
ständlich auf Vorhabenzulassung die Einhaltung 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dieser Nummer ist 
im Bestand nicht vorhanden. Die Oberflächenbehandlungsan-
lage in D303 ist nur baurechtlich genehmigt, da sie unter den re-
levanten Kapazitätsgrenzen betrieben wird. 
Anlage nach Ziffer 8.10.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV: 
Eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dieser Nummer ist 
im Bestand nicht vorhanden. Für die Destillationsanlage wurde 
von der BASF Coatings GmbH eine Verzichtserklärung einge-
reicht, womit sie die Durchsatzkapazität von 10 Tonnen je Tag 
unterschreitet. 
Anlage nach Ziffer 10.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV: Eine 
genehmigungsbedürftige Anlage nach dieser Nummer ist im Be-
stand nicht vorhanden. Die Abgasbehandlungsanlage RTO wird 
im Wesentlichen zur Behandlung von Abgasen aus Nicht-IED-
Anlagen eingesetzt und wird daher unter Ziffer 10.3.2 eingeord-
net. 
des Gebots der Rücksichtnahme geprüft werden 
muss. 
Die Abstände der Klassen IV-VII können in Tei-
len des Plangebiets eingehalten werden, sodass 
allein durch die Abstände ein verträgliches Ne-
beneinander erreicht wird. Doch auch in Berei-
chen, in denen die Abstände nicht eingehalten 
werden, sind im Bestand – auch unter Berück-
sichtigung der Anmerkungen der Stellungnahme 
– bereits Anlagen der Abstandsklasse IV-VII des 
Abstandserlasses NRW vorhanden.  
Im Genehmigungsverfahren dieser im Bestand 
vorhandenen Anlagen wurde nachgewiesen, 
dass die Anlagen – trotz einer typisierenden Ein-
stufung in Abstandsklassen nach Abstandser-
lass und einer im Einzelfall damit einhergehen-
den Unterschreitung der Abstände – an diesem 
Standort realisiert werden können und gleichzei-
tig das Rücksichtnahmegebot gewahrt bleibt.  
Der Nicht-Ausschluss der Anlagenarten auf Be-
bauungsplanebene, die den Abstandsklassen 
IV-VII zugeordnet werden, ist dementsprechend 
keine Abwägungsentscheidung, die ausschließ-
lich auf dem Vorhandensein einzelner Anlagen 
im Bestand beruht, sondern vielmehr auf dem 
erbrachten Nachweis, dass auf Genehmigungs-

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
ebene diese Anlagenarten unter Berücksichti-
gung des Stands der Technik dem Rücksicht-
nahmegebot entsprechen.  
Im Genehmigungsverfahren wird weiterhin die 
Wahrung des Rücksichtnahmegebots gewähr-
leistet.  
Die Stellungnahme der Lohmeyer GmbH vom 
Juli 2024 wird entsprechend den Anmerkungen 
redaktionell angepasst. Die vorgenommenen 
Änderungen sind jedoch vor den v.g. Hinter-
grund der Abwägungsentscheidung nicht ergeb-
nisrelevant.  
4.1.4 In der Begründung zum Entwurf der Änderung des Bebauungs-
planes wird in der Abb. 10 eine Zuordnung der Abstandsklassen 
nach Abstandserlass 2007 zu den bestehenden Nutzungen dar-
gestellt. Hierzu ist anzumerken: 
Mit Abstandsklasse V dargestellte Gebäude: 
D303: Die Folienbeschichtungsanlage ist nur baurechtlich ge-
nehmigt und fällt unter keine Abstandsklassen. 
C302 ff, E205, E103, B147: Hier handelt es sich nur um Lager-
anlagen. Diese sind nur Nebenanlagen der Anlage zur Lackpro-
duktion, welche unter die Abstandsklasse V fällt 
Mit Abstandsklasse IV dargestellte Gebäude: 
Die hier angesprochene Abbildung 10 der Be-
gründung zeigt in ihrer Differenzierung welche 
Anlagen der Abstandsklasse 4 und welche Anla-
gen der Abstandsklasse 5 zuzuordnen wären. 
Die Einfärbung richtet sich nach der jeweiligen 
Hauptanlage inkl. der im funktionalen Zusam-
menhang stehenden Nebenanlagen.  
In dieser abstrahierten Darstellung erfolgte eine 
Anpassung aufgrund des Hinweises für die er-
wähnte Hauptanlage (D303).  
 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
E246: Hier handelt es sich um eine Lagerfläche. Diese ist eine 
Nebenanlage zur Harzproduktion, welche unter die Abstands-
klasse IV fällt. 
D140 ff: Hier handelt es sich um Lagerflächen für Abfälle, die als 
eine Nebeneinrichtung der RVA einzustufen sind. Die Flächen 
fallen unter die Ziffer 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, 
welche der Abstandsklasse VI zuzurechnen sind. Die RVA fällt 
unter die Abstandsklasse IV. 
B231: Die Destillationsanlage fällt, wie bereits zuvor erläutert, 
nicht unter die Ziffer 8.10.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. 
Sie ist somit nicht in die Abstandsklasse IV oder III einzustufen. 
Die Abbildung Nr. 10 sollte daher überarbeitet oder entfernt wer-
den. 
In Bezug auf die angesprochenen Nebenanla-
gen bleibt die Zuordnung zu den Abstandsklas-
sen bewusst abstrahiert und damit im Ergebnis 
offen. Eine differenzierte Darstellung der jeweili-
gen Nebenanlagen würde ein umfangreiches 
Prüfverfahren erfordern, dessen Ergebnis zu 
keiner anderen Abwägungsentscheidung führen 
würde. Denn unstreitig ist die Zuordnung der 
Hauptanlagen zu den Abstandsklassen. Wenn 
ggf. einzelne Nebenanlagen einer geringeren 
Abstandsklasse angehören, ist dies in diesem 
Abstrahierungsgrad zwar nicht erkenntlich, aber 
für die Abwägung hier auch nicht entscheidend. 
Die genannten Hauptanlagen und deren Zuord-
nung zu den Abstandsklassen sind für die Be-
wertung der Bestandssituation maßgebend. Die 
Einordnung der Nebenanlagen zu den Ab-
standsklassen des Abstandserlasses kann da-
her im Ergebnis offenbleiben. Selbst bei Nicht-
Berücksichtigung der Nebenanlagen sind die 
Hauptanlagen weiterhin eine belastbare Be-
standssituation zur Herleitung der diesbezügli-
chen Abwägungsentscheidung.  
Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Zu-
ordnung von Nebenanlagen zur Hauptanlage, 
für die diese jeweils eine dienende Funktion be-
sitzen, erfolgte unter der Annahme, dass sich 
das immissionsrelevante Auswirkungsspektrum

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
über die Hauptanlage auf alle zugehörigen Ne-
benanlagen vererbt, wenn und solange diese in 
einem engen betrieblichen wie örtlichen Zusam-
menhang stehen. Der enge Zusammenhang mit 
Blick auf die dienende Funktion wird bereits 
dadurch unterstrichen, dass diese Nebenanla-
gen entweder unmittelbar zur Errichtung oder 
per Änderungsgenehmigung der jeweiligen 
Hauptanlage zugeordnet wurden.   
Entscheidend dürfte demnach im Regelfall nicht 
die eigenständige Genehmigungsbedürftigkeit 
sein, sondern vielmehr 
1. ob eine gemeinsame Genehmigung erteilt 
worden ist, die den engen Zusammen-
hang erkennen lässt und 
2. ob die betreffende Nebenanlage am im-
missionsschutzrechtlich relevanten Ge-
schehen der Hauptanlage teilhat. 
In der Abbildung Nr. 10 wurde entsprechend nur 
die Darstellung des Gebäudes D303 angepasst.  
4.1.5 Hier gebe ich zu bedenken, dass in der Ergänzung des IP2a für 
das Werksschallkataster der BASF Coatings GmbH im Gutach-
ten Nr. I03015924 der Normec uppenkamp GmbH vom 
19.02.2024 ausgeführt wird, dass am IP2a der Immissionsricht-
wert zur Nachtzeit zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens 
Seitens der BASF werden in unregelmäßigen 
Abständen Werkskataster erarbeitet, die jeweils 
den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Erstel-
lung abbilden. Die dargestellten Emissionen bil-
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
nicht eingehalten wird bzw. um 1 dB überschritten wird. Durch 
die Außerbetriebnahme des Lösehauses (Gebäude B235) (ge-
plant für Ende 2024; müsste also umgesetzt sein) werde jedoch 
eine Verbesserung der Immissionssituation durch den Entfall 
von Schallemissionsquellen erreicht, was am IP2a zu einer Ver-
ringerung des Beurteilungspegels um 1 dB auf 40 dB(A) führt. 
Auch zur Nachtzeit wird damit eine Einhaltung des Immissions-
richtwertes erzielt. 
Im Gutachten der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bericht Nr. 
21.12873-b02b, vom 03.07.2024 wird meist auf das Werkskatas-
ter vom 02.03.2023 verwiesen. Aktueller ist das Werkskataster 
der Normec uppenkamp GmbH vom 13.11.2023, in dem auf-
grund des eingeschränkten Nachtbetriebes alle Werte eingehal-
ten werden. Im Genehmigungsverfahren "Highrunner" wurde ein 
Gutachten vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Betrieb der 
Highrunnerfabrik keine Auswirkungen auf die Immissionspunkte 
(auch nicht auf IP2a) hat. Für den mit der Fabrik Highrunner ver-
bundenen An- und Anlieferverkehr wurden Vorgaben im Gutach-
ten und der Genehmigung festgelegt. Dass für den Betrieb der 
Highrunnerfabrik der zur Zeit eingestellte Nachtbetrieb des Ap-
plikationszentrums wieder aufgenommen werden muss, wurde 
in den Antragsunterlagen nicht dargelegt.  
den dementsprechend nicht unmittelbar die Ge-
nehmigungslage ab, sondern ausschließlich die 
derzeit im Betrieb befindlichen Anlagen.  
In dem angesprochenen Werkskataster sind sei-
tens der BASF temporäre Maßnahmen darge-
stellt, die zu einer Reduzierung der Schallimmis-
sionen an dem IP 2a führen. Das ist zum einen 
der temporäre Verzicht auf den genehmigten 
Nachtbetrieb des Applikationszentrums und zum 
anderen die Außerbetriebnahme des Lösehau-
ses. Beide Maßnahmen führen im Werkskatas-
ter temporär zu einer Einhaltung des Orientie-
rungswerts von 40 dB(A) für den IP 2a.  
Dem Lärmgutachten hingegen liegt mit dem Ka-
taster vom 02.03.2023 ein Werkskataster zu-
grunde, dass darlegt, dass es an den Immissi-
onsorten zu Überschreitungen der IP2a und IP3 
kommt.  
Maßgeblich für die Beurteilung der Ausgangssi-
tuation ist aber nicht nur eine Momentaufnahme 
in der Bestandsnutzung, sondern die Genehmi-
gungslage. Das Lärmgutachten zum Bebau-
ungsplan legt auf Basis des Werkskatasters dar, 
dass es eine genehmigte Bestandssituation gibt, 
die zu Überschreitungen der Immissionsricht-
wert am IP2a und IP3 um 1dB(A) führt. Die Ein-
haltung der Richtwerte wäre entsprechend nur

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
unter Einschränkung des laufenden Betriebs 
möglich.  
Inwieweit bei einzelnen Genehmigungen die 
Lärmdarstellungen vollständig waren, kann hier 
durch den Plangeber nicht abschließend aufge-
arbeitet werden. Mit dem Instrument der Emissi-
onskontingentierung werden diese Unsicherhei-
ten, inwieweit Anlagen und Betriebseinheiten mit 
reduzierter Auslastung angesetzt werden, zu-
künftig geringer, da der Fokus in der Lärmbe-
trachtung auf den konkreten Vorhabenbereich 
fokussiert wird. Bei Einhaltung der jeweils zuge-
ordneten Flächenpegel wird sichergestellt, dass 
am Immissionsort auch in Summe nur die zuge-
ordneten Beurteilungspegel erreicht werden.  
4.1.6 Die auf S. 39 des IBAS Gutachtens genannte E-Mail vom 
26.06.2024 zur geplanten Nutzung der Gebäude C421 und 
C422 ist mir nicht bekannt. 
Für die Gebäude C421 und C422 liegen derzeit 
keine Planungen, die vom Bestand abweichen, 
vor.  
Aufbauend auf der horizontalen Gliederung des 
Industriegebiets in die Teilbaugebiete GI 1 und 
GI 2 erfolgt hinsichtlich der Emissionskontingen-
tierung eine Feingliederung der Teilbaugebiete 
in GI 1.1 und GI 1.2 sowie GI 2.1 bis GI 2.3. Die 
Abgrenzung der Feingliederung ist weitestge-
hend an der bestehenden inneren Erschlie-
ßungsstruktur sowie den dadurch definierten 
Baufeldern orientiert, sodass die Abgrenzung 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
der Teilbaugebiete weitestgehend nicht durch 
Bestandgebäude verläuft. Diese Nutzungsstruk-
tur soll künftig beibehalten werden. Lediglich ein 
kleiner Teilabschnitt der Abgrenzung der Teilflä-
chen GI 1.2 und GI 2.1 durchschneidet ein Ge-
bäude im Norden des Plangebiets vollständig. 
Diese sind die in der Stellungnahme erwähnten 
Gebäude, das seitens der BASF unter den Zif-
fern C421 und C422 geführt wird.  
Das in Rede stehende Gebäude wird im Bereich 
eines eingeschossigen Verbindungstrakts 
durchschnitten. In dem Gebäudeteil, das in 
GI 2.1 liegt, ist im Bestand das Rechenzentrum 
der BASF untergebracht. Der Gebäudeteil, der 
in GI 1.2 liegt, dient als reines Bürogebäude. 
Vor diesem Hintergrund der unterschiedlichen 
abgrenzbaren Nutzungen wurde bewusst die 
Abgrenzung der Teilbaugebiete durch dieses 
Gebäude gelegt, sodass der Gebäudeteil mit 
dem Rechenzentrum, das erfahrungsgemäß mit 
höheren Lärmemissionen einhergeht als ein Bü-
rogebäude, in der Teilfläche mit einem höheren 
immissionswirksamen Flächenschallpegel liegt.  
Mit der in Rede stehenden Mail wurde der Gut-
achter über die bestehenden Nutzungen infor-
miert. Das einzelne Dokument enthält keine 
neuen umweltrelevanten Informationen, die für

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
die Abwägung erforderlich wären. Die Informati-
onen wurden im Gutachten eingearbeitet, so 
dass eine zielgerichtete Verteilung der Emissi-
onskontingente erfolgen konnte.  
4.1.7 Auf S. 37 des IBAS Gutachtens wird ausgeführt, dass die für die 
Betriebsfläche zurückgerechnete Schallemission bereits relativ 
niedrig sei und daraus der Stand der Technik zur Lärmminde-
rung abzuleiten sei. 
Außerdem wäre diese Einschätzung bei einer Vor-Ort Inaugen-
scheinnahme untermauert worden, wonach an den Hauptschall-
quellen wirksamer Schallschutz umgesetzt sei. Diese Begrün-
dung reicht nicht aus. Es ist weder klar, was bei der Vor-Ort-In-
augenscheinnahme geprüft wurde noch was als Hauptschall-
quellen betrachtet wurde. Es ist eine detailliertere Betrachtung 
der Schallemissionsquellen erforderlich. 
Stand der Technik zur Lärmminderung im Sinne 
der TA Lärm ist "der auf die Lärmminderung be-
zogene Stand der Technik nach § 3 Abs. 6 BIm-
SchG. Er schließt sowohl Maßnahmen an der 
Schallquelle als auch solche auf dem Ausbrei-
tungsweg ein, soweit diese in engem räumli-
chem und betrieblichem Zusammenhang mit der 
Schallquelle stehen. Seine Anwendung dient 
dem Zweck, Geräuschimmissionen zu mindern." 
Nach den Kommentierungen zur TA Lärm wird 
der Stand der Technik erfüllt, "wenn fortschrittli-
che technische Lösungen angewendet werden, 
die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse 
hingegen brauchen nicht herangezogen zu wer-
den." Eine ausreichende Dokumentation zum 
Stand der Technik, z. B. in Emissions-Daten-
banken, ist nicht für alle Anlagen vorhanden. So 
lässt sich der Stand der Schallschutztechnik ei-
ner bestimmten Anlage, Einrichtung oder Be-
triebsweise i. d. R. durch Sachverständigenver-
gleich, insbesondere ihrer schalltechnischen Ei-
genschaften – ggf. auch aufgrund von Extrapo-
Der Stellungnahme, die Schalltechnischen 
Untersuchung durch eine detailliertere Be-
trachtung der Schallemissionsquellen zu 
aktualisieren, wird nicht gefolgt  
Beschlussvorschlag 1.1.2

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
lationen – mit jenen anderen Anlagen, Einrich-
tungen oder Betriebsweisen ähnlicher Art sowie 
aufgrund einschlägiger Regelwerke und sonsti-
ger Fachliteratur ermitteln. 
Übertragungen auf den BASF Coatings - Stand-
ort, mit einer Vielzahl von komplexen (Frei-)An-
lagen und Schallquellen, bedeutet dies, dass 
nicht jede Quelle überprüft werden kann und 
einzeln mit dem Stand der Technik zu verglei-
chen ist. 
Stattdessen wird es im vorliegenden Fall als 
fachtechnisch geeignet angesehen, den Stand 
der Technik für die Gesamtanlage auf Basis des 
durch die Anlage emittierten immissionswirksa-
men Schallleistungspegels zu bewerten. Hier 
kann einerseits auf die Erfahrungen neu errich-
teter moderner Werke an vergleichbaren / weite-
ren Standorten sowie andererseits auf Emissi-
onskennwerte einschlägiger Normen und Richtli-
nien zurückgegriffen werden. 
Die DIN 18005-1 führt zu Industrie- und Gewer-
begebieten aus, dass bei Unkenntnis der kon-
kreten Anlagenkomponenten innerhalb eines 
Gebietes Ansätze in Form von flächenbezoge-
nen Schalleistungspegel angenommen werden 
sollen. Für Industriegebiete sind nachts flächen-
bezogene Schallleistungspegel von LWA" = 65

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 65 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
dB(A)/m2 und für Gewerbegebiete LWA" = 60 
dB(A)/m2 vorzusehen. 
Rückrechnungen am Standort haben gezeigt, 
dass aktuell durch den Gesamtbetrieb der BASF 
nachts ein immissionswirksamer Gesamtschall-
leistungspegel von LWA = 100 dB(A) emittiert 
wird. Dies entspricht einem flächenbezogenen 
Schallleistungspegel von LWA'' = 44 dB(A)/m². 
Der Wert liegt somit bereits jetzt um 21 dB unter 
dem gemäß DIN 18005 zur Nachtzeit anzuset-
zenden flächenbezogenen Schallleistungspegel 
für ein Industriegebiet und darüber hinaus noch 
16 dB unter dem Wert für ein Gewerbegebiet. 
Aus diesen Erkenntnissen lässt sich schlussfol-
gern, dass am Standort in den letzten Jahren 
der Stand der Technik zur Lärmminderung um-
gesetzt wurde. Im Zuge der Vor-Ort Inaugen-
scheinnahme wurde seitens des Fachgutachters 
orientierende Messungen an ausgewählten Im-
missionsorten durchgeführt. Die Ergebnisse die-
ser orientierenden Messungen untermauert 
diese Einschätzung zusätzlich , wonach an den 
Hauptschallquellen im Werk wirksamer Schall-
schutz umgesetzt ist und der Bestand für einen 
Industriebetrieb positiv atypisch leise ist.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 66 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
4.1.8 Zu berücksichtigen ist auch, welche Nutzung zuerst verwirklicht 
wurde. Demnach gilt die Nr. 6.7 TA Lärm nicht für Erweiterun-
gen einer Firma. Hier ist relevant, dass eine geringfügige Über-
schreitung am IP 3 erst vor einigen Jahren aufgetreten ist. Für 
den IP2a lässt sich allerdings nicht ganz ausschließen, dass be-
reits auch früher zur Nachtzeit eine Überschreitung um 1 dB(A) 
vorlag. Die Schlussfolgerung auf S. 39 des IBAS Gutachtens, 
dass die Ausschöpfung des Wertes von 45 dB(A) am IP 2 zu ei-
nem Wert von 42 dB(A) am IP2a führen würde und diesen des-
halb als Zwischenwert für IP 2 anzusetzen, halte ich nicht für 
überzeugend. 
Im Sinne der TA Lärm (Ziffer 6.7 TA Lärm) liegt 
eine Gemengelage dann vor, wenn gewerblich, 
industriell oder vergleichbar genutzte Gebiete 
und dem Wohnen dienende Gebiete aneinan-
dergrenzen – wie im vorliegenden Fall.  
Bei Vorliegen einer Gemengelage der TA Lärm 
'98 gilt, dass ein Zwischenwert gebildet werden 
kann. Für die Höhe des Zwischenwerts ist die 
konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Ge-
biets maßgeblich. U.a. ist dabei die Frage, wel-
che der unverträglichen Nutzungen zuerst ver-
wirklicht wurde, zu beantworten. Diese erforder-
liche Betrachtung stellt jedoch nicht ab – wie in 
der Stellungnahme aufgeführt – auf den Zeit-
punkt der Realisierung einzelner Anlagen ab, 
sondern auf die Bildung der Gemengelage im 
Gesamten. Das Betriebsgelände der BASF ist 
insoweit trotz des Bestehens mehrerer baulicher 
Anlagen und Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB ein 
einheitlicher Betriebsbereich und somit eine ein-
heitliche Nutzungsstruktur. Als Gemengelage 
bezeichnet die TA Lärm insoweit nicht die klein-
räumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, 
sondern das Aneinandergrenzen von einerseits 
gewerblich, industriell oder in ihrer Ge-
räuschauswirkung vergleichbar genutzten Ge-
bieten und von andererseits zum Wohnen die-
nenden Gebieten. Das Werksgelände mit der 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 67 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
einhergehenden industriellen Nutzung ist bereits 
seit dem Jahr 1903 am heutigen Standort. 
Schutzbedürftige Nutzungen, wie die im vorlie-
genden Bebauungsplan berücksichtigten Immis-
sionsorte, sind stetig an das bestehende Werks-
gelände herangerückt. Die Wohnbebauung ist 
erst hinzugekommen, als betriebliche und vor al-
lem industrielle Anlagen in diesem Bereich des 
heutigen Werksgeländes schon längere Zeit 
existierten. Dies führte zu der heute im Bestand 
vorhandenen Gemengelage. 
Am IP 3 resultiert nach den schalltechnischen 
Berechnungen ein Beurteilungspegel für alle ge-
werblichen Geräusche, maßgeblich der BASF 
inkl. Parkplatz, in Summe von 41 dB(A). Vor 
dem Hintergrund der gegebenen Gemengelage, 
des am IP 3 pegelbestimmenden Verkehrslärms 
und den rechtlichen Erfordernissen, wonach ei-
nem überplanten Betrieb noch ein gewisses Po-
tential für Erweiterungen einzuräumen ist, wird 
hier ein Zwischenwert von nachts 42 dB(A), der 
2 dB über dem Orientierungswert der DIN 18005 
und dem Grenzwert der TA Lärm liegt, als ziel-
führend bzw. erforderlich gesehen. 
Die Argumentation im Gutachten, dass schluss-
folgernd vom IP2 auch beim IP2a ein höherer

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 68 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Wert erduldet werden muss, ist in der Begrün-
dung zum Bebauungsplan nicht aufgegriffen 
worden.  
Die abwägende Entscheidung, am IP 2a einen 
Zwischenwert von 42 dB(A) nachts zuzulassen, 
beruht – vor dem Hintergrund der gegenseitigen 
Rücksichtnahme in der bestehenden Gemenge-
lage – darauf, dass bei Wahrung der gesunden 
Wohnverhältnisse dem Industriestandort, der 
heute seine genehmigten Nutzungen nicht voll 
ausschöpft, einen gewissen Entwicklungsspiel-
raum bei der Aktivierung der verbliebenen Flä-
chenreserven zugestanden wurde.  
Ein grundlegendes Ziel im Zuge der vorliegen-
den Bauleitplanung ist die dauerhafte städtebau-
liche Sicherung des im Bestand genehmigten In-
dustriestandorts und die Nutzbarmachung ver-
bliebener Flächenpotentiale auf dem Gelände. 
Gleichzeitig sollen die Belastungen der umge-
benden Wohnnutzungen durch die Bauleitpla-
nung nicht erhöht werden.  
In Bezug auf die Lärmaspekte wird die Anforde-
rung aus der Gemengelage – einer gegenseiti-
gen Rücksichtnahme – besonders relevant, da 
hier die Immissionsrichtwerte der beiden Immis-
sionsorte die als allgemeines Wohngebiet einge-
stuft werden, durch die heute genehmigte Nut-
zung bereits überschritten sind, ohne dass alle

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 69 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Flächenreserven des Industriestandorts ausge-
schöpft werden konnten. 
Vor diesem Hintergrund wird für die Immission-
sorte IP 3 und IP 2a, die beide von Überschrei-
tungen der Orientierungswerte der DIN 18005 
im Bestand geprägt sind, ein Zwischenwert in 
Form eines Beurteilungspegels von 42 dB(A) 
festgeschrieben.  
4.1.9 Da im Moment ein Wert von 41 dB(A) bzw. nach Schließung des 
Lösehauses von 40 dB(A) am IP2a vorliegt, sollte eher ein Wert 
von 40 oder 41 dB(A) angesetzt werden. Die Anordnung der An-
lage auf dem Betriebsgrundstück und Nutzung von Abschir-
mungsmöglichkeiten ist gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ebenfalls zu be-
rücksichtigen. 
Hinsichtlich der Herleitung der Höhe des Zwi-
schenwerts für IP 2a auf Basis der Genehmi-
gungslage vgl. die Abwägung zu Ziff. 4.1.5 und 
4.1.8  
Hinsichtlich der Anordnung der Anlage auf dem 
Betriebsgrundstück ist festzuhalten, dass – ab-
geleitet aus dem Bestand – im Zuge der Emissi-
onskontingentierung, für die Flächen, die näher 
an den Immissionsorten liegen, niedrigere Emis-
sionskontingente festgesetzt wurden. Abschir-
mungsmöglichkeiten können im Zuge des Be-
bauungsplanverfahrens nicht berücksichtigt wer-
den und sind in der DIN 45691 nicht vorgese-
hen, da es sich im vorliegenden Fall um einen 
Angebotsbebauungsplan handelt, in dem im 
Sinne des Planungsziels der Flexibilisierung u.a. 
keine kleinteiligen Baufelder und Baureihenfol-
gen festgesetzt werden sollen. 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 70 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Im Lärmkataster für den Standort erfolgten 
Schallausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 
9613-2, bei denen Abschirmungen durch z. B. 
Gebäude auf dem Werksgelände bzw. die An-
ordnung von Schallquellen auf abgewandten 
Gebäudeseiten richtlinienkonform berücksichtigt 
wurden bzw. werden. 
Bei der Planung neuer Anlagen sind im Zuge 
des Genehmigungsverfahrens ebenfalls Schal-
lausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 
9613-2 vorzunehmen, bei denen dann auch die 
Abschirmungen bzw. die Anordnung von Schall-
quellen einbezogen werden. 
4.1.10 Inwieweit wie auf S. 36 und S. 40, S. 64 / 65 des Gutachtens 
ausgeführt, der Gewerbelärm vom Verkehrslärm überlagert wird, 
kann von mir nicht überprüft werden. Die Berechnungen werden 
von IBAS auf Grundlage von zu Stoßzeiten ermittelten Werten, 
welche auf den Gesamtverkehr hochgerechnet wurden, und für 
2030 prognostizierte Werte unter Berücksichtigung einer Ver-
kehrszunahme von 1 % jährlich, durchgeführt (s. S. 54). 
Die Berechnungen zum Straßenverkehrslärm 
erfolgten richtlinienkonform nach den RLS-19 
mit mittleren stündlichen Verkehrszahlen. Die zu 
Grunde gelegten Ausgangsdaten wurden aus 
vorliegenden Zählungen für Spitzenstunden er-
rechnet. 
Für die Amelsbürener Straße liegen auch Zähl-
daten zum Gesamtverkehr vor, hier stimmen die 
aus den Spitzenstunden ermittelten mittleren 
Verkehrsbelastungen zur Tag- und Nachtzeit gut 
mit den Zähldaten überein und sind somit stim-
mig. Die Hochrechnung auf das Jahr 2030 mit 
einer Steigerung von 1% pro Jahr (bezogen auf 
das Zähljahr 2019) liegt nach Einschätzung von 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 71 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
IBAS im gesicherten Rahmen und ist im Kontext 
einer in die Zukunft gerichteten Betrachtung ge-
boten. Die Ausbreitungsberechnungen erfolgten 
nach den RLS-19 und somit nach den aktuell 
heranzuziehenden Regelwerken. 
Die Berechnungen zum Schienen- und Binnen-
schiffverkehr erfolgten auf Basis von Angaben 
zur Frequentierung der DB AG bzw. des Was-
serstraßen- und Schifffahrtsamtes Westdeut-
sche Kanäle, jeweils nach den aktuell heranzu-
ziehenden Normen und Richtlinien. 
4.1.11 Auf S. 37 wird ausgeführt, dass es für die Bildung des Zwischen-
wertes als nicht zwingend erachtet wird, dass bereits im Bestand 
eine Immissionsrichtwertüberschreitung besteht. Eine Rechts-
grundlage hierfür wird nicht ausgeführt. 
Ziffer 6.7. TA Lärm stellt auf das Aneinander-
grenzen von gewerblich, industriell oder hin-
sichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleich-
bar genutzte und zum Wohnen dienende Ge-
biete ab (Gemengelage). Als Gemengelage be-
zeichnet die TA Lärm nicht die kleinräumige Mi-
schung unterschiedlicher Nutzungen, sondern 
das Aneinandergrenzen von einerseits gewerb-
lich, industriell oder in ihrer Geräuschauswir-
kung vergleichbar genutzten Gebieten und von 
andererseits zum Wohnen dienenden Gebieten. 
Ein unmittelbares Aneinandergrenzen der Ge-
biete oder Richtwertüberschreitungen im Be-
stand werden nicht vorausgesetzt. In Bereichen, 
in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 72 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusam-
mentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer 
spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rück-
sichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur 
Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbrei-
tet, sondern auch - im Sinne der „Bildung einer 
Art von Mittelwert“ - zu einer die Tatsachen res-
pektierenden Duldungspflicht derer, die sich in 
der Nähe von - als solche legalen - Belästi-
gungsquellen ansiedeln. Diese gegenseitige 
Pflichtigkeit darf nicht abstrahiert und damit von 
den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten ab-
gelöst werden.  
Auf die Frage kommt es vorliegend allerdings 
nicht an, da entsprechend den obigen Ausfüh-
rungen bei Ausnutzung der bestehenden Ge-
nehmigungslage am IP 2 a Überschreitungen im 
Bestand bereits gegeben sind.   
4.1.12 Die Unterlage 2.1.27 (Uppenkamp Gutachten zur Geräuschkon-
tingentierung) liegt mir nicht vor. Inwieweit sich IBAS im Kap. 6.3 
zur Geräuschkontingentierung hierauf bezieht, lässt sich daher 
nicht nachvollziehen. Hier könnte man überprüfen, ob die Werte 
aus dem Uppenkamp Gutachten von IBAS korrekt übernommen 
würden. Eine Nachberechnung wird von mir nicht vorgenom-
men. 
Bei der Unterlage 2.1.27 handelt es sich um ein 
internes Papier der BASF, das seitens der Plan-
begünstigten beauftragt wurde, um im Zuge des 
Aufstellungsprozesses zu prüfen, ob die Emissi-
onen der im Bestand vorhandenen Anlagen 
durch die geplanten Festsetzungen abgebildete 
werden können. Das in Rede stehende Papier 
liegt der Stand Münster nicht vor und ist nicht 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 73 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Bestandteil der abwägungsrelevanten Unterla-
gen. Die entsprechenden Inhalte haben in die 
Begründung des Bebauungsplans Eingang ge-
funden.  
4.1.13 Auf S. 50 wird ausgeführt, dass zukünftig durch den Betrieb von 
4 Wärmepumpen an den Immissionsorten Pegel von 25 bis 35 
dB(A) resultieren. Um die Erfordernis von Reserven hierfür zu 
begründen, müsste genauer ausgeführt werden, an welchen Im-
missionsorten welche Pegel resultieren würden. 
Die Inbetriebnahme von ggf. 4 Wärmepumpen 
stellt derzeitige Überlegungen der BASF im Hin-
blick auf die Energiewende dar. Konkrete Pläne 
liegen derzeit diesbezüglich nicht vor. Eine Kon-
kretisierung ist im Bebauungsplanverfahren 
nicht erforderlich. Die Erläuterung erfolgt im Hin-
blick auf die Überprüfung der Praktikabilität der 
Festsetzungen hinsichtlich des derzeitigen Be-
stands und zukünftiger erforderlicher Entwick-
lungen aufgrund neuer Herausforderungen – 
wie der Energiewende. Es wird aufgezeigt, dass 
durch die Kontingentierung zwar gewisse Reser-
ven vorgehalten werden, jedoch sind in der kon-
kreten Umsetzung neuer Entwicklungen um-
fangreiche Maßnahmen zum Lärmschutz erfor-
derlich. Welche Beurteilungspegel genau an den 
Immissionsorten auftreten, hängt stark vom ge-
nauen Standort, abschirmenden / reflektieren-
den Gebäuden im näheren Umfeld der Anlage 
sowie der Lage der maßgebenden Schallquellen 
ab und ist daher im Rahmen des gegenständli-
chen Bauleitplanverfahrens nicht im Detail quan-
tifizierbar. 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 74 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
4.1.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erhöhung des Im-
missionsrichtwertes am IP2a und IP3 um 2dB(A) zur Nachtzeit 
kritisch gesehen wird. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass laut 
Werkskataster vom 13.11.2023 keine Immissionswertüber-
schreitung zur Nachtzeit vorliegt. 
Dieses und die zuvor geschilderten Vorgaben gemäß Ziffer 6.7 
TA Lärm sind bei einer Zwischenwertbildung zu berücksichtigen. 
Unter Berücksichtigung meiner Ausführungen zur Zwischenwert-
bildung werden bei der geplanten Änderung des Bebauungspla-
nes grundsätzlich die Anforderungen des Immissionsschutzrech-
tes und des Störfallrechtes berücksichtigt. Die Umsetzung der 
Anforderungen der TA Luft 2021, der 31. BImSchV, der 17. BIm-
SchV, der TA Lärm und weiterer rechtlichen Vorgaben erfolgt 
weiterhin in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-
verfahren. Bei störfallrechtlichen Änderungen wird weiterhin ge-
prüft, ob störfallrechtliche Anzeigeverfahren gemäß § 15 Absatz 
2a, § 23a oder störfallrechtliche Genehmigungsverfahren gemäß 
§ 16a BIm-SchG, § 23b erforderlich sind. 
Hinsichtlich der detaillierten Herleitung der Höhe 
des Zwischenwerts für IP 2a auf Basis der Ge-
nehmigungslage vgl. die Abwägung zu Ziff. 
4.1.8. Zusammenfassend ist aus Sicht der Plan-
geberin festzuhalten, dass nicht das Werkskata-
ster als maßgebende Beurteilungsgrundlage für 
die Zwischenwertbildung herangezogen werden 
darf, sondern die Genehmigungslage der Be-
triebe und die vorhandene historisch gewach-
sene Gemengelage. Die seitens des Stellungs-
gebers eingebrachten Anmerkungen sind im 
Zuge der Zwischenwertbildung berücksichtigt.  
Der Plangeberin und der Planbegünstigten ist 
bewusst, dass die Umsetzung der Anforderun-
gen der TA Luft 2021, der 31. BImSchV, der 17. 
BImSchV, der TA Lärm und weiterer rechtlichen 
Vorgaben weiterhin wie nach dem bestehenden 
Planungsrecht in den immissionsschutzrechtli-
chen Genehmigungsverfahren erfolgen.  
Der Stellungnahme, eine Begrenzung des 
zulässigerweise einwirkenden Lärms auf 
einzelne schutzwürdige Immissionsorte (IP 
2a und IP 3) gemäß der Immissionsricht-
werte vorzunehmen und keine Überschrei-
tung um 2 dB(A) nachts zu ermöglichen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.3 
4.2 Bezirksregierung Münster: Dezernat 54 (Wasserwirtschaft, einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) vom 09.01.2025 
4.2.1 Bereich Hochwasserrisikomanagement:  
Das Vorhaben befindet sich nicht im Überschwemmungsgebiet. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 75 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
4.2.2 Hinweis auf die Starkregenhinweiskarten 
Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie hat im Jahr 
2021 eine Starkregenhinweiskarte für das Gebiet Nordrhein-
Westfalen veröffentlicht. Einsehbar ist die Starkregenhinweis-
karte unter www.geoportal.de  
Demnach können Teile des Plan-Gebiets von seltenen und ext-
remen Starkregenereignissen betroffen sein. 
Bei Starkregenereignissen kann es zur Überlas-
tung der Kanalisation kommen, soweit keine 
technischen Maßnahmen abmildernd wirken. 
Der Standort verfügt über eine Entwässerungs-
infrastruktur mit Abwasserbehandlungsanlagen 
und Rückhaltebecken, womit einem negativen 
Einfluss von Starkregenereignissen auf die städ-
tische Kanalisation sowie den Vorfluter Emmer-
bach entgegengewirkt wird.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.2.3 Hinweis Interpretationshilfe Bundesraumordnungsplan Hoch-
wasserschutz 
Am 01. September 2021 ist der länderübergreifende Bundes-
raumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) als Anlage der 
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen übergrei-
fenden Hochwasserschutz in Kraft getreten. Der Plan soll das 
Wasserrecht unterstützen und ergänzen. Er dient dazu den 
Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern. Die Ziele des BRPH sind bindend und daher im Rah-
men der Bauleitplanung zu beachten und die Grundsätze zu be-
rücksichtigen. Eine Interpretationshilfe zum BRPH ist hier ein-
sehbar: 
https://www.bezregmuenster.de/zentralablage/dokumente/regio-
nalplanung/Interpretationshilfe_BRPH.pdf 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 76 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
4.2.4 Bereich Geschäftsstelle Schifffahrtskanäle NRW, Gewässerbe-
wirtschaftung stoffliche  
Belastung /Immissionsanforderungen: 
Es bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken 
bei Bau in die Höhe gem. Bebauungsplan-Entwurf. Bei einer 
weiteren Flächenbebauung / -versiegelung ist die Bezirksregie-
rung Münster aufgrund der Entwässerungssituation abermals zu 
beteiligen. 
Durch die Festsetzung zur GRZ wird die Über-
schreitung der GRZ auf einen Wert i.H.v. 0,9 ge-
deckelt. Dies stellt im Vergleich zu dem derzeit 
gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II eine Redu-
zierung von 10 % dar.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.3 Deutsche Bahn AG vom 15.01.2025 
 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG 
(ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmäch-
tigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamt-
stellungnahme zum o.g. Verfahren: 
Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen das 
o.g. Vorhaben, wenn dieim Nachfolgenden genannten Auflagen 
und Hinweise beachtet werden: 
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit 
des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke 
nicht gefährdet oder gestört werden. Auswirkungen auf Bahn-
durchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer 
durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen sind 
zu vermeiden. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 77 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit 
dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin 
zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse 
zu gewähren. 
Die Abstandsflächen gemäß LBO (§ 6 BauO NRW) sowie sons-
tige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind 
grundsätzlich einzuhalten. Bestehende Wege-/Leitungs- oder 
sonstige Rechte dürfen durch das Vorhaben nicht eingeschränkt 
werden. 
Anlagen und Flächen der DB InfraGo AG dürfen weder über-
plant noch in Ihrer Funktion beeinträchtigt werden. 
Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vorhandenen 
Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen o.ä. erforderlich, so 
sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge 
zu stellen. Die notwendigen Informationen zur Antragsstellung 
finden Sie online unter: 
http://www.deutschebahn.com/Leitungskreuzungen und 
http://www.deutschebahn.com/Gestattungen 
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, 
insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des 
Eisenbahnbetriebes entsprechen. Abstand und Art von Bepflan-
zungen müssen so gewählt werden, dass diese z.B. bei Wind-
bruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände 
sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu 
gewährleisten. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 78 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von beste-
henden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbe-
triebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen 
diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Ge-
fahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die 
Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden 
bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuan-
pflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszu-
schließen. 
Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Be-
rechnung von Schallemissionen, -immissionen, Erstellung 
schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schall-
schutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn AG, 
Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 
5-11, 10115 Berlin. 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanla-
gen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körper-
schall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, 
elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die 
zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Ent-
schädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Er-
satzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend ge-
macht werden. 
Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verfahren. Spätere An-
träge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 79 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
ebenfalls erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten 
uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 
4.4 GasLINE GmbH (PLEdoc GmbH) vom 08.01.2025 
 
 
…, von der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind wir mit der 
Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von 
Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren 
beauftragt. GasLINE ist Eigentümerin eines deutschlandweiten 
Kabelschutzrohr (KSR)-Anlagennetzes mit einliegenden Licht-
wellenleiter (LWL)-Kabeln, nachfolgend LWL-KSRAnlage ge-
nannt. 
Die uns über den Beteiligungsserver zur Verfügung gestellten 
Verfahrensunterlagen haben wir ausgewertet. In der beigefügten 
Übersichtskarte haben wir den von Ihnen angezeigten Geltungs-
bereich sowie die eingangs genannte LWL-KSR-Anlage darge-
stellt. Beachten Sie bitte, dass die Darstellung der LWL-KSR-
Anlage in dieser Karte lediglich als grobe Übersicht geeignet ist. 
Des Weiteren erhalten Sie die Bestandspläne der LWL-KSR-An-
lage. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich 
Entlang der Glasuritstraße und entlang der ‚Al-
ten Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals werden 
auf Basis der Festsetzungen im derzeit gültigen 
Bebauungsplan Flächen mit Bindungen für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen festgesetzt. Die dort vorhan-
denen Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzes-
sionsfläche mit standortgerechten und einheimi-
schen Gehölzen sowie die angepflanzten Soli-
tärbäume sind dauerhaft zu erhalten. Es handelt 
sich dementsprechend um im Bestand vorhan-
dene Bäume, die erhalten bleiben sollen. 
Neupflanzungen sind nicht geplant.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 80 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
auf die Auswertung der Bohrprotokolle zum Zeitpunkt der Verle-
gung. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nach-
getragen. 
Die Darstellung der LWL-KSR-Anlage ist in den Bestandsplänen 
nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer 
Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. 
Die beigefügten Bestandspläne zeigen, dass die LWL-KSR-An-
lage entlang der Nordseite der „alten Fahrt“ des Dortmund-Ems-
Kanals verlegt wurde. Die LWL-KSR-Anlage verläuft unmittelbar 
außerhalb des Geltungsbereichs, lediglich im Südosten ragt der 
Schutzstreifen geringfügig in das Plangebiet hinein. In diesem 
Bereich sollen entlang der Geltungsbereichsgrenze Anpflanzun-
gen vorgenommen werden. 
Wie der Begründung zu entnehmen ist, handelt es sich bei der 
Aufstellung des Bebauungsplans um eine reine textliche Anpas-
sung. Durch Flexibilisierung der Art der baulichen Nutzung soll 
eine Erweiterung der Handlungsfelder am im Plangebiet beste-
henden Werk ermöglicht und somit Entwicklungsspielräume ge-
schaffen werden. Bauliche Veränderungen sind zunächst nicht 
geplant. Durch die Anpassung der Art der baulichen Nutzung er-
geben sich keine negativen Auswirkungen auf die LWL-KSR-An-
lage. 
Im Hinblick auf die geplanten Anpflanzungen entlang der südöst-
lichen Geltungsbereichsgrenze übersenden wir auch das Merk-
blatt der GasLINE „Berücksichtigung von unterirdischen Kabel-
schutzrohranlagen mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln bei

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 81 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplä-
nen“. Die dort genannten Anregungen und Hinweise sind zwin-
gend bei allen Bauleitplanverfahren im Bereich und / oder in der 
Nähe von LWL-KSR-Anlagen zu beachten. 
Neuanpflanzungen von Bäumen, Hecken und tiefwurzelnden 
Sträuchern sollten grundsätzlich nur außerhalb des Schutzstrei-
fenbereiches erfolgen, um eine gegenseitige Beeinträchtigung 
zu vermeiden. 
4.5 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland vom 14.01.2025 
 Gegen die oben genannte Bebauungsplanänderung bestehen 
seitens des Regionalforstamtes keine Bedenken mehr. 
Die Inanspruchnahme der überplanten Flächen mit Waldeigen-
schaft werden im Verhältnis 1:2 durch geeignete Ersatzauffors-
tungen forstrechtlich kompensiert. 
Der Ersatz ist hierbei unabhängig vom tatsächlichen Eingriffs-
zeitpunkt durch eine entsprechende Vereinbarung gesichert und 
eindeutig benannt. 
Hinsichtlich der ggf. zukünftigen Beseitigung der 
im Plangebiet befindlichen Waldflächen erfolgt 
eine Kompensation entsprechend der Vorgaben 
der Stellungnahme.   
Nach intensiver Suche konnten keine verfügba-
ren Flächen für die erforderliche Kompensati-
onsmaßnahme im Stadtgebiet von Münster ge-
funden werden.  
Im Sinne des LEP NRW gelten alle Regionen 
mit ländlicher Raumstruktur, die einen Waldan-
teil von unter 25 % der Gesamtfläche aufweisen, 
als waldarm. Im Stadtgebiet von Münster gibt es 
etwa 4.970 ha Wald, dies entspricht ca. 16,5 % 
der Gesamtfläche von 302 km². Münster gilt da-
her als waldarm. Die gesamte Region des 
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 82 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Münsterlands gehört mit einem Waldanteil von 
14,2 % zu den waldärmsten Regionen des Lan-
des NRW (Landesdurchschnitt: 25,5 %). Dies 
liegt nicht zuletzt daran, dass der größte Teil der 
Fläche gemäß dem Regionalplan Münsterland 
als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet 
wird. In Abstimmung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde wurde Einigung darüber erzielt, 
dass die Kompensationsmaßnahme auch über 
das Stadtgebiet von Münster hinaus im regiona-
len Zusammenhang des Münsterlands umge-
setzt werden kann.  
Die Waldkompensation wird in Form einer Erst-
aufforstung auf einer Fläche von rd. 20 000 m² 
umgesetzt. Die Flächen sind für eine Erstauf-
forstung vertraglich und dinglich zwischen der 
BASF, der Stadt Münster und der Stiftung West-
fälische Kulturlandschaft gesichert.  
4.6 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: BUND vom 15.01.2025 
 Gegen die Änderung des B-Planes werden aus Sicht des BUND 
keine Bedenken vorgebracht. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.7 LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster vom 14.01.2025

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 83 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 Eine Stellungnahme zu den Belangen der Bodendenkmalpflege 
erfolgt über die Stadtarchäologie Münster  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.8 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 18.12.2024 
 So lange sich durch den Bebauungsplan Nr. 256 II 1. Änderung 
keine negativen Auswirkungen bezüglich unserer technischen 
Infrastruktur ergeben, haben die Stadtnetze Münster GmbH 
keine Einwände gegenüber dem Bebauungsplan. 
Derzeit sehen wir keine direkten Berührungspunkte mit unserer 
Infrastruktur. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.9 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle vom 03.01.2025 
 Bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde 
seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (WSA) West-
deutsche Kanäle zum Vorhaben Stellung genommen. 
Hierauf beziehe ich mich und weise darauf hin, dass an der 
Ihnen vorliegenden Stellungnahme vom 19.08.2022 (siehe An-
lage) festgehalten wird. 
Ergänzend hierzu weise ich grundsätzlich auf das Erfordernis 
des Ausschlusses negativer Auswirkungen für den Zustand der 
Bundeswasserstraße Dortmund-Ems-Kanal sowie die Sicherheit 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 84 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf der Wasserstraße be-
dingt durch die Ausweitung der Produktion des Betriebes der 
BASF hin. 
4.10 Stadt Münster - Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, 24.01.2025 
4.10.1 Untere Immissionsschutzbehörde 
Es bestehen keine Bedenken. 
Auf die immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Bezirksre-
gierung wurde mehrfach hingewiesen. Die immissionsrelevanten 
Gutachten wurden abgestimmt, sie sind aus fachlicher Sicht 
plausibel. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.10.2 Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde 
Es bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.10.3 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen 
an Gewässern 
Es bestehen keine Bedenken. 
Die Anlage liegt komplett in der Zuständigkeit der BezReg 
Münster. Regelungen zur Abwasserbeseitigung werden von dort 
getroffen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 85 von 86 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
4.10.4 UWB Gewässerentwicklung/Gewässerausbau 
Es bestehen keine Bedenken. 
Es wird noch einmal auf die Stellungnahme zum B-Plan-Entwurf 
aus August 2024 verwiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.10.5 Untere Naturschutzbehörde / Städtebauliche Grünplanung 
Keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich. 
4.11 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Abteilung 61.4) vom 08.01.2025 
 Stellungnahme Baudenkmalpflege: 
Im Planungsgebiet selbst befinden sich keine Baudenkmäler. 
Westlich angrenzend befindet sich der Denkmalkomplex Deut-
sche Hochschule der Polizei (Zum Roten Berge,18-24, Denkmal 
Nr. 2044). 
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken, da ein ausrei-
chender Abstand zu den Denkmälern und eine räumliche Tren-
nung durch Straße und Bäume gegeben ist. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
Keine Beschlussfassung erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II 
 Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 86 von 86 
 
5.  Anregungen aus der eingeschränkten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB  
 Beteiligungszeitraum vom 05.03.2025 bis einschließlich 12.03.2025 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
5.1 BASF Coatings GmbH vom 05.03.2025 
 
Aus unserer Sicht gibt es keine Bedenken oder Einwände zu den 
vorgenommenen Änderungen.  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. 
Keine Beschlussfassung erforderlich 
5.2 Privater Eigentümer 
 
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. 
- Keine Beschlussfassung erforderlich

Anlage A

1678 Zeichen

Anlage A zur V/0138/2025 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbe-
reich II herbeigeführt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die BASF Coatings GmbH beabsichtigt für den Standort Münster eine Erweiterung der Hand-
lungsfelder.  
 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II wird das Ziel verfolgt, den bisher auf Lack-
produktion begrenzten Zulässigkeitsrahmen der Festsetzungen zu erweitern, gleichzeitig aber die 
vorhandenen Schutzansprüche der Umgebung sicherzustellen. Zusätzlich werden Regelungen 
erforderlich, die sich im Laufe der letzten 40 Jahre im Immissionsschutzrecht allgemein etabliert 
haben und im damaligen Bebauungsplan noch nicht bekannt bzw. regelungsbedürftig waren. 
 
Finanzierung 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen für die Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Das BASF Werksgelände ist bereits seit vielen Jahren versiegelt und bebaut. Durch die Bebau-
ungsplanänderung können die schon bestehende Betriebsteile und Infrastrukturen für die Be-
triebserweiterungen am derzeitigen Standort genutzt werden, ohne dass eine Neuerrichtung an 
einem anderen Standort erforderlich wäre. 
Für Gebäude, die neu errichtet werden, greifen die Festsetzungen des Bebauungsplanes die 
Maßgaben des Leitfadens zur Klimagerechten Bauleitplanung Münster auf.

Beschlussvorlage

10569 Zeichen

V/0138/2025 
V/0138/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup – BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
Beschluss über die Stellungnahmen 
Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.04.2025 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   15.05.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.05.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
256 Teilbereich II: Hiltrup - BASF-Werksgelände (Glasuritstraße / Dortmund -Ems-Kanal / 
Bahnstrecke Hamm-Emden) wird wie folgt Beschluss gefasst:  
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II nicht gefolgt:  
1.1.1 Der Stellungnahme, das Industriegebiet in ein Wohngebiet zu ändern (Anlage 1, 
Punkt 1.2). 
1.1.2 Der Stellungnahme, die Schalltechnische Untersuchung durch eine detailliertere 
Betrachtung der Schallemissionsquellen zu aktualisieren (Anlage 1, Punkt 4.1.7). 
1.1.3 Der Stellungnahme, eine Begrenzung des zulässigerwei se einwirkenden Lärms 
auf einzelne schutzwürdige Immissionsorte (IP 2a und IP 3) gemäß der 
Stadtplanungsamt 
 
02.04.2025 
 
Ihre Ansprechpartner:  
Herr Kather 
Telefon: 492-6153 
KatherM@stadt-muenster.de 
  
Herr Geitel 
Telefon: 492-6193 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0138/2025 
Immissionsrichtwerte vorzunehmen und keine Überschreitung um 2 dB(A) nachts 
zu ermöglichen (Anlage 1, Punkt 4.1.14). 
2.  Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungspla ns Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup – BASF-
Werksgelände (Glasuritstraße / Dortmund -Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm -Emden) wird 
gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II (Anlage 2) wird 
ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Begründung: 
Am 06.04.2022 hat der Rat der Stadt Münster den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup – BASF-Werksgelände ( Glasuritstraße / Dortmund -Ems-Kanal / 
Bahnstrecke Hamm -Emden) gefasst. Das Ziel der Bebauungsplanänderung ist, der BASF am 
Standort in Hiltrup eine Flexibilisierung der zukünftigen Nutzungen zu ermöglichen (Vorlage 
Nr. V/0039/2022). 
Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 31.05.2022 im Kulturbahnhof Hiltrup statt. Die 
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom 01.08. bis 
einschließlich 31.08.2022 durchgeführt. Die Veröffentlichung der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 sowie 
§ 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 17.01.2025.  
Durch die Überarbeitung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes -
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) wurde 
die entsprechende textliche Festsetzung Nr. 1.1.3 aktualisiert. Hierzu wurden im Rahmen einer 
eingeschränkten Beteiligung die BASF und ein privater Grundstückseigentümer beteiligt.  
Die im Rahmen der jeweiligen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 
dargestellt. Über sie soll entsprechend der Beschlussvorschläge unter 1. Beschluss gefasst werden. 
Gegenüber dem Entwurf zur Veröffentlichung ergibt sich auf der Planzeichnung neben der oben 
erwähnten Änderung in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.3 eine Korrektur sowie eine Ergänzung 
innerhalb der Zeichenerklärung zu den dargestellten Sicherheitsabständen (Blätter 2 bis 8). Da keine 
Änderungen im Entwurf erfolgen, kann der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 256 Teilbereich II gefasst werden (Beschlussvorschlag 2.). 
Wesentliche Inhalte des Entwurfs 
Die BASF betreibt seit gut 120 Jahren in Hiltrup das  Werk zur Produktion von Lacken. An dem 
Standort befindet sich gleichzeitig der Hauptsitz des Unternehmensbereichs Coatings der BASF. 
Neben der Produktion von Fahrzeug- und Autoreparaturlacken befinden sich auch die Kompetenzen

- 3 - 
V/0138/2025 
Forschung, Entwicklung, Vertr ag und Marketing am Standort. Um den Standort zukunftsfähig 
aufzustellen, beabsichtigt die BASF, zusätzlich zu der am Standort etablierten Kernkompetenz 
Farben und Lacke, diesen künftig um weitere Handlungsfelder zu ergänzen. Der seit 1985 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 256 Teilbereich II setzt den planungsrechtlichen Rahmen, der diese 
angestrebte Nutzungsänderung aktuell nicht ermöglicht. Neben Büros, Schulungseinrichtungen, 
anwendungstechnischen Abteilungen, Lagern und Laboratorien lässt der rechtskräft ige 
Bebauungsplan nach der abschließenden Aufzählung der textlichen Festsetzungen nur Betriebe der 
Lack- und Farbherstellung einschließlich Nebenbetrieben, Entsorgungsanlagen und Betriebe der 
Lackherstellung ohne Kunstharzproduktion zu. Das entsprach Mitte  der 1980er Jahre dem 
Geschäftsfeld der heutigen BASF am Standort in Hiltrup. Im Umkehrschluss sind dadurch weitere 
Tätigkeitsfelder in der Produktion ausgeschlossen.  
Die räumliche Situation, in der sich der BASF -Standort befindet, ist maßgeblich durch ein historisch 
gewachsenes Nebeneinander von Wohnen und industrieller Nutzung geprägt. Seit Anfang des 
20. Jahrhunderts ist eine Gemengelage zwischen dem industriell geprägten Bereich der heutigen 
BASF einerseits und der durch Wohnnutzung geprägten Umgebung andererseits über Jahrzehnte 
gewachsen. Mit Blick darauf fand bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  256 II im Jahr 1985 
dahingehend eine Auseinandersetzung mit der Gemengelage statt, dass zwischen Wohnen und 
industrieller Produktion eine „Pufferzone“ im Nordwesten und Westen des industriellen Bereichs 
eingerichtet wurde.  
Der bestehende Bebauungsplan steuert die zulässigen Anlagen und Betriebe so, dass mit 
zunehmender Entfernung von der nächsten Wohnbebauung das Störpotenzial der Betriebsteile 
zunehmen darf.  
Die Steuerung des konkreten Immissionsverhaltens der betrieblichen Anlagen im Einzelnen findet bis 
heute nicht im Bebauungsplan statt, sondern wurde und wird über die Genehmigungsebene geprüft.  
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II wird das Ziel verfolgt, den bisher auf 
Lackproduktion begrenzten Zulässigkeitsrahmen der Festsetzungen zu erweitern, gleichzeitig aber 
die vorhandenen Schutzansprüche der Umgebung sicherzustellen. Zusätzlich werden Regelungen 
erforderlich, die sic h im Laufe der letzten 40  Jahre im Immissionsschutzrecht allgemein etabliert 
haben und im damaligen Bebauungsplan noch nicht bekannt bzw. regelungsbedürftig waren.  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans setzt nunmehr nicht mehr auf einen engen Positivkatalog der 
zulässigen Nutzungen (Farben und Lacke), sondern schließt je nach Lage im Geltungsbereich die 
besonders stark emittierenden Nutzungen aus. Dadurch wird dem Betrieb eine gewünschte und 
notwendige Flexibilität mit Blick auf die hergestellten Erzeugnisse eingeräumt, ohne grundsätzlich zu 
veränderten Belastungen innerhalb der Gemengelage zu führen.  
Die Einschränkungen erfolgen dadurch, dass sich die zulässigen Betriebe an ihrem 
Immissionsverhalten und ihren Störwirkungen messen lassen müssen. Durch Festset zungen im 
Bebauungsplanentwurf wird sichergestellt, dass von den zulässigen Nutzungen keine unzumutbaren 
Umwelteinwirkungen oder weitergehenden störfallrechtlichen Risiken für die nahegelegenen 
schutzbedürftigen Nutzungen ausgehen.  
Der vorliegende Bebauun gsplanentwurf enthält erstmals für diesen Bereich eine störfallrechtliche 
Steuerung. Da es sich bei der BASF um einen Störfallbetrieb handelt und ein entsprechender

- 4 - 
V/0138/2025 
Störfallradius im Bestand vorhanden ist, bezieht sich die Steuerung darauf, sicherzustellen, dass sich 
die störfallrechtliche Gemengelange aus Sicht der schutzwürdigen Umgebung nicht verschlechtert. 
Dies wird dadurch erreicht, dass der für den Bestand ermittelte Radius des angemessenen 
Sicherheitsabstands als maximaler Radius verankert wird und somit nur solche Anlagen zulässig 
werden, die keine Überschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands erzeugen. 
Ebenfalls erstmals wird auch das Lärmverhalten der zulässigen Betriebe gesteuert. Dafür wird über 
das Instrument der Lärmemissionskontingentie rung für die Teilbereiche des Bebauungsplans das 
Lärmverhalten begrenzt. In Summe wird somit sichergestellt, dass an den umgebenden 
schutzbedürftigen Nutzungen (Immissionsorten) ein verträglicher Lärmwert erreicht wird. In weiten 
Teilen werden dazu die spezifischen Immissionsrichtwerte eingehalten. Nur für einzelne Teilbereiche 
der umgebenden Wohnnutzung werden vor dem Hintergrund der Gemengelage und der damit 
verbundenen gegenseitigen Rücksichtnahme über einen Zwischenwert erhöhte 
Immissionsbelastungen als verträglich eingeschätzt.  
Für die Aspekte der Luftreinhaltung und Geruchsbelastung erfolgt keine abschließende 
Konfliktbewältigung im Bebauungsplan. Diese beiden Aspekte werden weiterhin in zulässiger Weise 
auf die Genehmigungsebene verlagert.  
Auf dem B etriebsgelände der BASF hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte auf einer Fläche, die 
bisher trotz Festsetzung eines Industriegebietes nicht für Betriebszwecke genutzt wurde, ein Biotop 
entwickelt (Silbersee). Im Zuge der nun vorliegenden Bauleitplanung wird sichergestellt, dass für die 
künftige Inanspruchnahme dieser Fläche für die industrielle Nutzung ein entsprechender Ausgleich 
vorgesehen ist. Somit ist schon auf Bebauungsplanebene im Rahmen des städtebaulichen Vertrags 
sichergestellt, dass zukünftig Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen werden, sobald der Eingriff in 
den Silbersee stattfinden soll. Für diesen Ausgleich ist die Fläche ‚Zur Vogelstange‘ vorgesehen, die 
etwa 700 m von dem bestehenden Biotop entfernt liegt. Die dafür erforderlichen liegen schaftlichen 
Rahmenbedingungen werden bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch das Amt für 
Immobilienmanagement geschaffen.  
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
In Vertretung 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planzeichnungen (Verkleinerungen)

V-0138-2025-Anlage-2-Begruendung-Umweltbericht

547748 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 76 
B e g r ü n d u n g   
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 
Teilbereich II: Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Inhalt Seite 
1  Anlass der Planung ................................................................................................................................ 2 
2  Planverfahren ......................................................................................................................................... 4 
3  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
4  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 6 
4.2  Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 7 
5  Räumliche und strukturelle Situation sowie Erschließung ..................................................................... 7 
5.1  Städtebauliche Situation .............................................................................................................. 7 
5.2  Entwicklung des Werkstandorts .................................................................................................. 8 
5.3  Schallimmissionen und –emissionen ........................................................................................ 10 
5.3.1  Gesamtlärmbetrachtung .................................................................................................. 10 
5.3.2  Immissionsorte nach der TA Lärm .................................................................................. 11 
5.3.3  Gewerbelärm ................................................................................................................... 12 
5.3.4  Verkehrslärm ................................................................................................................... 15 
5.4  Störfallrechtlicher angemessener Sicherheitsabstand .............................................................. 16 
5.5  Infrastruktur und verkehrliche Erschließung .............................................................................. 17 
5.6  Luftschadstoffe, Gerüche und Staub ......................................................................................... 18 
5.7  Gesetzlich geschütztes Biotop „Silbersee“ ................................................................................ 20 
5.8  Wald ........................................................................................................................................... 21 
6  Planungsziele ....................................................................................................................................... 22 
7  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ................................................................................................. 22 
7.1  Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................... 22 
7.1.1  Ausschluss und Einschränkungen von ansonsten zulässigen Nutzungen und Anlagen 
im Industriegebiet ............................................................................................................ 27 
7.1.2  Ausschluss von ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Industriegebiet 34  
7.1.3  Gliederung des Industriegebiets (GI) nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren 
besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften ................................................................ 34 
7.1.4  Emissionskontingentierung ............................................................................................. 38 
7.1.4.1  Instrument der Emissionskontingentierung ........................................................ 39 
7.1.4.2  Beschreibung der Festsetzung ........................................................................... 40 
7.1.4.3  Planwerte ............................................................................................................ 42 
7.1.4.4  Zwischenwertbildung .......................................................................................... 45 
7.1.4.5  Wahrung der Schutzbedürftigkeit ....................................................................... 53 
7.1.4.6  Auswirkungen der Kontingentierung auf künftige Entwicklungen ...................... 53 
7.1.4.7  Beachtung des Erfordernisses zur Bildung von Summenpegeln ....................... 55 
7.1.5  Externes Gliederungsgebiet, § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ............................................... 56 
7.2  Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 57 
7.2.1  Grundflächenzahl ............................................................................................................ 57 
7.2.2  Baumassenzahl ............................................................................................................... 58 
7.2.3  Maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ................................................................... 59 
7.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen...................................................................... 60 
7.4  Verkehr, Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................. 60 
7.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 61 
7.5.1  Abwasserbehandlung ...................................................................................................... 61 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0138/2025

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 2 von 76 
7.5.2  Abfallentsorgung ............................................................................................................. 61 
7.6  Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte bauliche oder sonstige 
technische Maßnahmen für die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren 
Energien .................................................................................................................................... 62 
7.7  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 63 
7.7.1  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............................. 63 
7.7.2  Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen ................................................................................................ 65 
7.8  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 66 
7.8.1  Schallemissionen ............................................................................................................ 66 
7.8.2  Luftschadstoffe und Gerüche .......................................................................................... 68 
7.9  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 69 
7.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 69 
7.11  Kampfmittelrückstände .............................................................................................................. 70 
7.12  Artenschutz ................................................................................................................................ 70 
7.13  Silbersee .................................................................................................................................... 72 
7.14  Waldausgleich ........................................................................................................................... 74 
8  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 75 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 76 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 76 
Anhang: Umweltbericht  
1  Anlass der Planung  
Die BASF Coatings GmbH (nachfolgend als ‚BASF‘ bezeichnet) betreibt in Münster Hiltrup seit 
121 Jahren ein Werk zur Produktion von Lacken. Der BASF-Standort in Münster ist weltweit der 
größte zusammenhängende Lackstandort und gleichzeitig der Hauptsitz des 
Unternehmensbereichs Coatings der BASF. Heute beschränkt sich die Produktion am Standort 
Münster auf Fahrzeug- und Autoreparaturlacke. Zudem sind in Münster die Kompetenzen 
Forschung, Entwicklung, Vertrieb und Marketing gebündelt. Mit rd. 2.300 Mitarbeitenden ist die 
BASF der größte industrielle Arbeitgeber in Münster.  
Um der Vielzahl der zukünftigen Herausforderungen wirtschaftlich erfolgreich und zukunftsfähig 
begegnen zu können, beabsichtigt die BASF ergänzend zu der am Standort Münster etablierten 
Kernkompetenz Farben und Lacke künftig eine Erweiterung der Handlungsfelder. Besonderes 
Augenmerk legt die BASF hierbei auf das ‚Innovation Beyond Paint‘-Programm. Im Zuge des 
Programms beschäftigt sich die BASF mit Oberflächentechnologien und Konzepten, die über die 
heutigen Anwendungen für Lack hinausgehen.  
Die räumliche Situation, in der sich der Standort der BASF befindet, ist maßgeblich durch eine 
historisch gewachsene Gemengelage geprägt. Seit der Ansiedlung der BASF 1903 am heutigen 
Standort ist eine Gemengelage zwischen dem industriell geprägten Bereich der BASF einerseits 
und der durch Wohnnutzungen geprägten Umgebung andererseits über Jahrzehnte historisch 
gewachsen, ohne dass in der Vergangenheit städtebauliche Konflikte beobachtet werden 
konnten.  
Die Konfliktfreiheit soll beibehalten werden. Dies ist grundlegende Prämisse bei Überlegungen 
zu weiteren Entwicklungsspielräumen. Eine Erweiterung der Handlungsfelder der BASF wird sich 
im Grundsatz in dem Rahmen bewegen, dass die Emissionen, die auf die angrenzende 
Wohnbevölkerung einwirken können, sowie die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen im

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 3 von 76 
Vergleich zur bestehenden Situation nicht erhöht werden dürfen bzw. die Schutzansprüche der 
Umgebung gewahrt bleiben.  
Im Bebauungsplan Nr. 256 Hiltrup – Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Westfalenstraße – Teilbereich II – Hansestraße vom 11.10.1985 ist für das Werkgelände der 
BASF in Hiltrup an der Glasuritstraße ein Industriegebiet gemäß § 9 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) 1977 festgesetzt. Das Industriegebiet ist horizontal hinsichtlich der zulässigen Art der 
baulichen Nutzung in Teilbaugebiete gegliedert. Die bestehende Nutzung des Plangebiets 
entspricht den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans.  
Die im Bereich des Werkgeländes der BASF nach den textlichen Festsetzungen zulässigen 
industriellen Tätigkeiten im Industriegebiet schränken die BASF in ihrer zukünftigen Entwicklung 
an dem Standort sehr stark ein. Die zulässige Art der baulichen Nutzung ist in Form eines 
Positivkatalogs festgesetzt. Das bedeutet, dass in der Zone entlang der Glasuritstraße im 
Wesentlichen Büros, Schulungseinrichtungen, Anwendungstechnische Abteilungen, Lager und 
Laboratorien betrieben werden können, in einer mittleren Zone zusätzlich Betrieb der 
Lackherstellung ohne Kunstharzherstellung zulässig sind und in der südlichen, dem Dortmund-
Ems-Kanal zugewandten Zone, Betriebe der Lack- und Farbherstellung ohne Einschränkung 
einschließlich Kunstharzherstellung, Nebenbetriebe und Entsorgungsanlagen errichtet und 
betrieben werden können. Nicht aufgezählte Nutzungen sind nach der Art der baulichen Nutzung 
unzulässig.  
Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in Form dieses Positivkatalogs ist die 
Etablierung der Produktionen von innovativen und nachhaltigen Produkten am Standort Münster 
zurzeit nicht möglich.  
Um den Betrieb der BASF zukunftsfähig aufzustellen, ist eine Flexibilisierung der Art der 
baulichen Nutzung erforderlich, sodass die Beschränkung des Industriegebiets auf die 
ausschließliche Produktion von Farben, Lacken und Kunstharzen aufgegeben wird und weitere 
Produktionen und Anlagen zulässig werden könnten.  
Durch eine Erweiterung der Handlungsfelder am schon bestehenden Standort der BASF werden 
die Belange der Flächeninanspruchnahme i.S.d § 1a Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB), 
durch eine Vermeidung einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme an einem weniger optimal 
erschlossenen Standort, bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans berücksichtigt. 
Gleichzeitig wird die geplante städtebauliche Verdichtung in geordnete Bahnen gelenkt.  
Zudem werden insbesondere die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von 
Arbeitsplätzen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB und die Belange der Wirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 6 
Nr. 8a BauGB berücksichtigt. Auf diese Weise sollen mit der Bebauungsplanaufstellung die 
Schaffung und langfristige Sicherung von hochwertigen industriellen Arbeitsplätzen innerhalb des 
Stadtgebiets unterstützt werden.  
Zudem befinden sich im Geltungsbereich des derzeit gültigen Bebauungsplans zwei getrennte 
Teilbereiche mit ökologisch hochwertigen Strukturen, die in einem Industriegebiet untypisch sind. 
Im Südwesten liegt eine mit Forstpflanzen bestockte Fläche, die Wald im Sinne des 
Bundeswaldgesetzes ist, und im Westen ist der ‚Silbersee‘, ein gemäß § 30 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschütztes Biotop, mit umgebender 
Waldfläche vorhanden. Insbesondere die Fläche des Silbersees stellt innerhalb des festgesetzten 
Industriegebiets die letzte unbebaute Fläche dar und weist damit ein hohes Erweiterungspotential

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 4 von 76 
für die BASF auf. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans, 1. Änderung, wird diesbezüglich 
aufgezeigt, ob sich der gesetzliche Biotopschutz für die Umsetzung der Planung als durch 
Ausnahmen oder Befreiungen überwindliches Hindernis darstellt.  
Eine angestrebte Standortsicherung des industriellen Betriebs durch die Flexibilisierung der 
Nutzungsstrukturen bei gleichzeitiger Wahrung der Schutzansprüche der Umgebung ist nicht im 
Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplans möglich. Hierfür ist die Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 II gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Die mit dem 
Bebauungsplan zugelassenen und der im Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen 
Schallemissionen sowie schädliche Umwelteinwirkungen beispielsweise durch Luftschadstoffe, 
Staub, Geruch etc. sowie der störfallrechtlich angemessene Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind im Aufstellungsverfahren im Besonderen zu 
beachten.  
Die bestehende Gemengelage zwischen Wohnen und industrieller Nutzung im Bestand und für 
die künftig zulässigen Nutzungen soll durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich 
geregelt werden, um im Sinne des Schutzes der benachbarten Wohnbebauung keine 
Verschlechterung zu bewirken. Gleichwertiges Planungsziel bzw. Folge der Planung ist daher, 
die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen 
Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand vorhanden 
Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die Schall-, Luftschadstoff-, Staub und 
Geruchsemissionen ausgehend von der bestehenden Situation einschließlich der hierfür 
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht 
zu erhöhen. Gleichzeitig soll unter Berücksichtigung dieser Vorgabe die Flexibilität der 
industriellen Handlungsfelder der BASF erhöht werden. Dementsprechend trägt die Aufstellung 
des Bebauungsplans ebenfalls den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 
BauGB Rechnung.  
2  Planverfahren  
Der Bebauungsplan wird als sogenannter ‚Angebotsbebauungsplan‘ im Vollverfahren aufgestellt, 
der nicht zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens verpflichtet, sondern nur einen 
rechtlichen Rahmen definiert, innerhalb dessen grundsätzlich jedes Vorhaben realisiert werden 
darf, das den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Es ist das übergeordnete 
Ziel der Planung, für den Geltungsbereich einen städtebaulichen Entwicklungshorizont für die 
Zukunft zu ermöglichen.  
Der qualifizierte Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB soll als eine selbstständige Änderung 
von Teilen des Bebauungsplans Nr. 256 II aufgestellt werden. Mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplans werden in seinem Geltungsbereich die betroffenen Teile des bisher gültigen 
Bebauungsplans Nr. 256 II durch das neue Planungsrecht im Sinne eines Anwendungsvorrangs 
überlagert.  
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.S.v. § 12 BauGB mit 
maßgeschneidertem Baurecht scheidet vorliegend aus, da eine künftige Werkstruktur und 
konkrete Nutzungen seitens BASF derzeit nicht abschließend festgelegt werden können. 
Gleichermaßen scheidet die Ausweisung eines Sondergebiets i.S.v. § 11 BauNVO aus, da sich

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 5 von 76 
das geplante Baugebiet mit den vorgesehenen Anlagen und Nutzungen nach der Art der 
baulichen Nutzung und den Möglichkeiten der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 - 10 BauNVO nicht 
wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. 
3  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung liegt im Stadtteil Hiltrup. 
Begrenzt wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans  
 im Norden durch den angrenzenden Werkparkplatz,  
 im Osten durch die Bahntrasse Münster – Hamm,  
 im Süden durch die Alte Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals sowie den nördlich an den Kanal 
angrenzenden Fußweg und  
 im Westen durch die Glasuritstraße.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Hiltrup, Flur 10, Flurstücke 915, 916, 917, 1162 sowie Teile der Flurstücke 1250 und 
1330;  
Gemarkung Hiltrup, Flur 12, Flurstücke 23, 33, 48, 183, 184, 185, 186, 187 und 188. 
 
 
Abbildung 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung  
Die Flurstücke Nr. 45, 47, 49, 73 und 167 der Flur 12 in der Gemarkung Hiltrup, die im derzeit 
gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II Bestandteil des Industriegebiets GI2) sind und südwestlich an 
den in der Abb. 1 dargestellten Geltungsbereich an der Kreuzung Glasuritstraße / 
Westfalenstraße und nördlich des Dortmund-Ems-Kanals angrenzen, werden nicht Bestandteil 
des Geltungsbereichs. Hier besteht kein Anpassungserfordernis und sie sind nicht Teil des BASF-

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 6 von 76 
Werksgeländes. Dementsprechend besteht keine Erforderlichkeit, diese Flächen mit in den 
Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans aufzunehmen.  
Der Mitarbeiterparkplatz der BASF, der auf den Flurstücken 1306, 1307 und 1310 sowie auf 
Teilen der Flurstücke 1160, 1330, 1462 der Flur 10 in der Gemarkung Hiltrup liegt, ist ebenfalls 
nicht Bestandteil des Geltungsbereichs. Hintergrund dafür ist, dass sich die Änderungen des 
Bebauungsplans vor allem auf das Werksgelände und die Bereiche einer industriellen Produktion 
und die Art der baulichen Nutzung zur Erweiterung der zulässigen industriellen Nutzung beziehen 
und der Parkplatz davon nicht betroffen ist. Eine Änderung dieses Bereichs ist daher nicht 
erforderlich.  
Der Bebauungsplan Nr. 256 II bleibt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Änderung unberührt, 
sodass sich in diesen Bereichen keine planungsrechtlichen Veränderungen ergeben.  
4  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Werkgelände der BASF allgemein 
als eine Gewerbliche Baufläche (G) ohne Beschränkung auf ein GE oder GI dargestellt. Die durch 
die Änderung des Bebauungsplans verfolgten Ziele und die Ausweisung eines Industriegebiets 
entsprechend der bisherigen Baugebietsfestlegung im geltenden Bebauungsplan Nr. 256: 
Hiltrup – Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Westfalenstraße – Teilbereich II – 
Hansestraße entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, sodass ein 
Bebauungsplan mit der Ausweisung eines Industriegebiets aus diesem i.S.d. § 8 Abs. 2 BauGB 
entwickelt werden kann. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.  
 
Abbildung 2: Flächennutzungsplan der Stadt Münster (Ausschnitt)

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 7 von 76 
4.2  Bestehendes Planungsrecht  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung ist Bestandteil des gültigen 
Bebauungsplans Nr. 256: Hiltrup – Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Westfalenstraße – Teilbereich II – Hansestraße, in Kraft getreten am 11.10.1985.  
Durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II im Jahr 1985 wurde das Ziel verfolgt, eine 
kontinuierliche geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Hierbei sollten vor allem 
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ferner sollten durch den 
Bebauungsplan die Immissionsschutzkonflikte zwischen den gewerblich und industriell genutzten 
Grundstücken, den Grundstücken für den Gemeinbedarf und den Reinen und Allgemeinen 
Wohngebieten langfristig abgebaut und das Entstehen neuer Konflikte vermieden werden.  
Die Bereiche, die innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 256 II liegen, sind im gültigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1985 als Industriegebiet gemäß 
§ 9 BauNVO 1977, das i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in Form eines Positivkatalogs 
entsprechend der Art der Betriebe und Anlagen horizontal gegliedert ist, festgesetzt.  
Innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung befinden sich die Industriegebiete GI 2), GI3) und 
GI4), zu denen jeweils unterschiedliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen 
worden sind. Im GI2 sind gemäß den textlichen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans 
nur Büros, Schulungseinrichtungen, Lager und Laboratorien zulässig. Im GI 3) sind nur Betriebe 
der Lack- und Farbherstellung ohne Einschränkungen einschließlich Nebenbetrieben und 
Entsorgungsanlagen zulässig. Im GI 4) sind nur Betriebe der Lackherstellung ohne 
Kunstharzproduktion, Anwendungstechnische Abteilungen, Büros, Schulungseinrichtungen, 
Lager und Laboratorien zulässig.  
Übergreifend für alle Teilbaugebiete ist eine Grundflächenzahl i.H.v. 0,8 und eine Baumassenzahl 
i.H.v. 9,0 gemäß BauNVO 1977 festgesetzt. Festsetzungen zur maximal zulässigen Höhe 
baulicher Anlagen wurden im bestehenden Bebauungsplan nicht getroffen.  
Hinsichtlich der festgesetzten GRZ im derzeit gültigen Bebauungsplan sei darauf verwiesen, dass 
gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 die zulässigen Grundflächen von Nebenanlagen i.S.d. § 14 
BauNVO 1977 nicht anzurechnen sind. Das bedeutet, dass auf Basis der Festsetzungen des 
derzeit gültigen Bebauungsplans Nr. 256 II eine Anrechnung der GRZ durch die Grundfläche von 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 sowie baulichen Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, nicht erfolgt und 
dementsprechend eine GRZ i.H.v. 1,0 unter Anrechnung der Nebenanlagen allgemein zulässig 
ist.  
5  Räumliche und strukturelle Situation sowie Erschließung  
5.1  Städtebauliche Situation  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung liegt im Süden des Stadtteils 
Hiltrup der Stadt Münster. Das nähere Umfeld des Geltungsbereichs weist eine komplexe 
Gemengelage auf. Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich Allgemeine 
Wohngebiete, Gewerbegebiete und eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
‚Schule‘. Zudem grenzen im Süden die ‚Alte Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals und im Osten die 
Bahntrasse ‚Münster – Hamm‘ an den Geltungsbereich an. Der Geltungsbereich befindet sich in

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 8 von 76 
einem Abstand von rd. 400 m zur Straße ‚Marktallee‘, die Bestandteil des zentralen 
Versorgungsbereichs des Stadtteils Hiltrup ist.  
Der Geltungsbereich umfasst den Werkstandort der BASF und wird industriell genutzt. 
Immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen sind im Bestand vorhanden. Das 
Werkgelände der BASF ist geprägt von einer kleinteilig strukturierten Bebauung, die 
unterschiedlichen Nutzungszwecken dient. Durch den derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II 
wird das Werkgelände der BASF entsprechend der Art der Betriebe und Anlagen horizontal 
gegliedert. Der Gliederung entsprechend befinden sich im nördlichen und westlichen Bereich des 
Geltungsbereichs Verwaltungsgebäude, Labore und Sozialeinrichtungen. Im Zentrum des 
Werkgeländes hingegen befinden sich Gebäude für die Lagerung von Rohstoffen und 
Fertigprodukten, Tanklager, Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen.  
Nördlich angrenzend an den Werkszaun gliedert sich der Parkplatz für die Mitarbeiter des Werks 
an. Der Mitarbeiterparkplatz befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 256 II, 1. Änderung. Der Parkplatz für den ankommenden und abfahrenden 
Schwerlastverkehr befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs.  
Im westlichen Teil des Geltungsbereichs befinden sich potentielle Flächen für eine Erweiterung 
des Werkgeländes, die teilweise im Eigentum der BASF stehen und teilweise auf der Grundlage 
eines langfristigen Erbbaurechts genutzt werden. Im Südwesten befindet sich auf Flurstücken im 
Eigentum der BASF ein Vereinszentrum, das von spanischen Mitarbeitern gegründet wurde.  
Das gesamte Plangebiet ist im Bestand von einem hohen Versiegelungsgrad geprägt. Lediglich 
im Westen befinden sich größere Flächen, die nicht versiegelt sind. Hierbei handelt sich u.a. um 
potentielle Erweiterungsflächen sowie um den Silbersee, der i.S.d § 30 BNatSchG ein gesetzlich 
geschütztes Biotop ist. Diese Flächen sind bereits durch den Bebauungsplan Nr. 256 II als 
Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 1977 festgesetzt. 
5.2  Entwicklung des Werkstandorts  
Im Jahr 1903 – vor über 120 Jahren – erwarb Max Winkelmann Grundstücke in der damaligen 
Gemeinde Hiltrup und gründete im räumlichen Zusammenhang zu bereits bestehenden 
Industriebetrieben den heutigen Standort der BASF. Bereits im Jahr 1908 gründete Max 
Winkelmann die Glasuritwerke AG zur Deckung des Lack- und Farben-Bedarfs der 
angrenzenden Industrie. An Bahnanschluss und Dortmund-Ems-Kanal gelegen, entwickelt es 
sich zum Stammwerk des Unternehmens.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 9 von 76 
 
Abbildung 3: Glasurit-Werke 1908 (Briefkopf der Firma Max Winkelmann, Hiltruper Museum)  
Durch die Gegenüberstellung von historischen topographischen Karten lässt sich die räumliche 
Entwicklung des Werkstandorts insbesondere hinsichtlich der stetig an den bestehenden 
Werkstandort heranrückenden schutzbedürftigen Nutzungen im Stadtteil Hiltrup ablesen.  
Nördlich des Werksgeländes ist bereits in der Preußischen Karte (1891-1912) die heutige 
Marktallee zu erkennen. Die vorhandene Wohnbebauung gruppierte sich entlang dieser Straße. 
Anhand der topographischen Karte (1936-1945) ist eine Erweiterung des Industriestandorts 
ersichtlich und gleichzeitig ein Heranrücken der schutzwürdigen Nutzungen im Stadtteil Hiltrup. 
 
Abbildung 4: Preußische Karte 1891-1912 (Land NRW 2024, abgerufen über TIM-online)

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 10 von 76 
 
Abbildung 5: Topographische Karte 1936-1945 (Land NRW, abgerufen über TIM-online)  
In den Folgejahren wurden zahlreiche bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur 
Erweiterung und Änderung des Betriebs erteilt. Mit der Erweiterung des Industriestandorts 
wurden später Werkswohnungen im Umfeld des Werkstandorts für die Arbeiter gebaut. Unter 
anderem wurden in diesem Zusammenhang die Gebäude an der Max-Winkelmann-Straße 70 – 
im vorliegenden Bebauungsplan im Schallgutachten als Immissionspunkt (IP 3) berücksichtigt – 
errichtet. Diese Gebäude werden derzeit als allgemeines Wohnen genutzt und grenzen 
unmittelbar an das Werksgelände an.  
Seit dieser Zeit ist eine Gemengelage zwischen dem industriell geprägten Bereich der BASF 
einerseits und der durch Wohnnutzungen geprägten Umgebung andererseits über Jahrzehnte 
historisch gewachsen, ohne dass in der Vergangenheit städtebauliche Konflikte beobachtet 
werden konnten.  
Im Jahr 1985 ist der Bebauungsplan Nr. 256: Hiltrup – Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-
Ems-Kanal / Westfalenstraße – Teilbereich II – Hansestraße in Kraft getreten. Im Zuge der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II im Jahr 1985 wurde die historisch gewachsene 
Gemengelage erstmals in den Blick genommen.  
Es wurde das Ziel verfolgt, den Standort der BASF dauerhaft zu sichern und gleichzeitig die 
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Die industrielle Tätigkeit der BASF wurde 
auf den heutigen Standort räumlich beschränkt und durch eine horizontale Gliederung wurden 
Nutzungen mit einem hohen Emissionsverhalten und Wohnnutzungen räumlich entzerrt.  
5.3  Schallimmissionen und –emissionen  
5.3.1  Gesamtlärmbetrachtung  
Aufgrund der historisch gewachsenen Gemengelage, bei der eine vollständige räumliche 
Trennung von industrieller Nutzung und Wohnnutzung nicht möglich ist, und dem Umstand, dass 
im derzeit gültigen Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Immissionsschutz durch Lärm 
vorhanden sind, erfolgt die diesbezügliche Konfliktbewältigung derzeit im Zuge der jeweiligen 
Genehmigungsverfahren.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Begründung / Seite 11 von 76 
Dabei werden jeweils die einzelnen schutzbedürftigen Nutzungen als Immissionsorte (IP 1-6) 
betrachtet (vgl. Kapitel 5.3.2 bzw. Tabelle 1). Bei der Gesamtbetrachtung von Verkehrs- und 
Gewerbelärmimmissionen der Bestandssituation lässt sich erkennen, dass an den 
schutzbedürftigen Nutzungen im Bereich der Glasuritstraße (IP 1 bis IP 3), zur Tag- und Nachtzeit 
der Verkehrslärm dominiert. So liegen die Beurteilungspegel für den Verkehrslärm um 
mindestens 4 dB am Tag bzw. 7 dB in der Nacht über den Gewerbelärmwerten. Gleiches gilt für 
den IP 5 (Zum Hiltruper See) zur Nachtzeit (Beurteilungspegel Verkehrslärm 14 dB über 
Gewerbelärm). Die Summation von Verkehrs- und Gewerbelärm führt somit zu Werten, die nicht 
höher liegen als die Beurteilungspegel allein für den Verkehrslärm. Dies hat insbesondere mit 
Bezug auf die bestehende Gemengelage im Sinne der TA Lärm am IP 2a und IP 3 Bedeutung.  
Am IP 4 und IP 6 zur Tagzeit sowie am IP 4 nachts tragen Verkehrs- und Gewerbelärm mit 
vergleichbaren Pegeln bei. Dies ist durch den aufgrund der Abstandsverhältnisse mit niedrigen 
Pegeln einwirkenden Verkehrslärm begründet.  
Am IP 5 sind nach der Genehmigungssituation zur Tagzeit deutlich höhere Pegel für den 
Gewerbelärm möglich, wenn auch nicht realistisch zu erwarten, als durch den Verkehrslärm 
einwirken.  
Im Ergebnis sind bei einer Gesamtlärmbetrachtung aller Lärmquellen an allen Immissionsorten 
Lärmbelastungen im gesundheitsschädlichen Bereich von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
nicht vorhanden.  
5.3.2  Immissionsorte nach der TA Lärm  
Aus den durchgeführten Genehmigungsverfahren wurden die maßgeblichen Immissionsorte 
nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm mit jeweiliger 
Gebietseinstufung bzw. – wenn davon abweichend – konkreter Schutzwürdigkeit berücksichtigt.  
Es handelt sich dabei um die Polizeihochschule nordwestlich der Glasuritstraße (IP 1), die Villa 
Winkelmann an der Straße Am Klosterwald 51 (IP 2) sowie die Wohnbebauungen an der Max-
Winkelmann-Straße 70 (IP 3), am Westhuesweg 64 (IP 4), an der Straße Zum Hiltruper See 29 
(IP 5) und dem Centro Español an der Westfalenstraße 245 (IP 6). Im Zuge der Aufstellung des 
Bebauungsplans wurde außerdem die Wohnbebauung an der Straße Am Klosterwald 43 (IP 2a) 
ergänzt, da der Immissionsort IP 2 mit der Einstufung als GE bzw. Schutzwürdigkeit eines MI ggf. 
nicht der alleinig maßgebliche Immissionsort an dieser Stelle sein kann.

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(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
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Tabelle 1: Immissionsorte und Gebietseinstufung/Schutzwürdigkeit  
Immissionsort Gebietseinstufung/ 
Schutzwürdigkeit 
Orientierungswert nach DIN 18005 bzw. 
Immissionsrichtwert nach TA Lärm [dB(A)] 
tags nachts 
IP 1, 
Polizeihochschule 
Fläche für den Gemeinbedarf 
(gem. B-Plan 256 II) / 
MI 
60 45 
IP 2, 
Am Klosterwald 51  
(Villa Winkelmann) 
GE (gem. B-Plan 256 II) / 
MI entsprechend 
Genehmigungslage 
60 45 
IP 2a, 
Am Klosterwald 43 
WA (gem. B-Plan 256 II) 55 40 
IP 3, 
Max-Winkelmann-Straße 70 
WA (gem. B-Plan 256 II) 55 40 
IP 4, 
Westhuesweg 64 
MI (gem. § 35 BauGB) 60 45 
IP 5, 
Zum Hiltruper See 29 
WA (gem. § 34 BauGB) 55 40 
IP 6, 
Westfalenstraße 245  
(Centro Español) – Anlage 
für kulturelle Zwecke 
GI (gem. B-Plan 256 II) / 
MI entsprechend 
Genehmigungslage 
60 45 
5.3.3  Gewerbelärm  
a)  Geräuschemission aus dem Plangebiet  
Die Schallemissionen des bestehenden Werks der BASF wurden auf Grundlage der vorliegenden 
Genehmigungen für einzelne Teilanlagen und durch Emissionsmessungen (2019/2020) an den 
technischen Anlagen sowie ergänzende Emissionsberechnungen für Fahr-/ Parkgeräusche 
anhand einschlägiger Kennwerte unter Einbeziehung der am Standort gegebenen 
Fahrzeugfrequentierungen ermittelt. Auf Basis dieser Eingangsgrößen erfolgten im Rahmen von 
Baugenehmigungsverfahren Schallausbreitungsberechnungen für die maßgebenden 
Immissionsorte im Umfeld.  
Den Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die genehmigten Werte im Bestand zur 
Tagzeit durchwegs eingehalten bzw. um mindestens 6 dB unterschritten werden. Nachts werden 
die Vorgaben an den Immissionsorten IP 1, IP 2, IP 4 und IP 5 teils ausgeschöpft, bzw. nahezu 
ausgeschöpft. Am Immissionsorten IP 2a wird der Richtwert im Bestand bereits aufgrund der 
historisch gewachsenen Gemengelage um 1 dB überschritten. Am Immissionsort IP 5 wird der 
Richtwert nachts um 6 dB unterschritten.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
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Neben den Schallquellen auf dem eigentlichen Betriebsgelände der BASF sind auch die 
Einwirkungen durch Parkbewegungen auf den nördlich gelegenen Mitarbeiterparkplätzen 
enthalten. Die Schallimmissionen der Parkplätze leisten am IP 3 einen maßgebenden Beitrag 
zum Gesamtbeurteilungspegel, am IP 2a und IP 4 sind die Parkplatzgeräusche irrelevant. An den 
übrigen Immissionsorten kann aufgrund der Abstandsverhältnisse davon ausgegangen werden, 
dass – wie am IP 4 – die Geräuschbeiträge der Parkplatznutzungen P3 und P4 keinen 
nennenswerten Einfluss haben.  
Tabelle 2: Beurteilungspegel Anlagen BASF im Geltungsbereich  
Immissionsort Gebietseinstufung/ 
Schutzwürdigkeit 
Vorgabe BASF Coatings 
insgesamt  
[dB(A)] 
Beurteilungspegel BASF 
Coatings im Geltungsbereich 
der 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 II  
[dB(A)] 
tags nachts tags nachts 
IP 1 MI 60 45 46 44 
IP 2 MI 60 45 46 44 
IP 2a WA - 
(55) 
- 
(40) 
45 41 
IP 3 WA 55 40 42 38 
IP 4 MI 60 45 47 45 
IP 5 WA 55 40 38 34 
IP 6 MI 60 45 45 - 
Anhand der immissionsseitigen Anforderungen bzw. vom Bestand erzeugten Schallimmissionen 
(die die Anforderungen zur Nachtzeit teils ausschöpfen) wurde flächig die resultierende 
immissionswirksame Schallemission des Werksgeländes (Bereich im Geltungsbereich der 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II) zurückgerechnet.  
Im Vergleich der zurückgerechneten immissionswirksamen Schallleistungspegel für das BASF-
Betriebsgelände mit den einschlägigen Anhaltswerten zeigt sich, dass das Bestandswerk tags 
und nachts deutlich niedrigere Schallemissionen verglichen mit einem typischen Industriegebiet 
und auch mit einem Gewerbegebiet aufweist. Dies wird im Weiteren ausführlich im Hinblick auf 
die Bildung der Planwerte diskutiert. Jedoch sei an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass 
dies bestätigt, dass der Schallschutz am Standort bislang konsequent beachtet und mit 
wirksamen Maßnahmen umgesetzt wurde. Die für das Bestandswerk ermittelten 
flächenbezogenen Schallleistungspegel weisen auch auf die Erfüllung des Stands der Technik 
zur Lärmminderung hin.  
b)  Geräuschemissionen aus der Umgebung  
Zur Einschätzung der gewerblichen Gesamtgeräuschbelastung an den Immissionsorten erfolgten 
ergänzende Ausbreitungsberechnungen für gewerbliche Nutzungen außerhalb des 
Bebauungsplans zu den maßgebenden Immissionsorten auf Basis von schalltechnischen 
Vorgaben in bestehenden Genehmigungen, in Bebauungsplänen sowie unter Berücksichtigung 
betriebstypischer Schallemissionen.

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Die emittierenden Nutzungen in der Umgebung des Geltungsbereichs sind im Detail der 
schalltechnischen Untersuchung (vgl. IBAS, 2024) zu entnehmen.  
c)  Gewerbliche Gesamtgeräuschbelastung  
In den folgenden Tabellen sind die gewerblichen Geräuscheinwirkungen an den Immissionsorten, 
differenziert nach Emissionen aus dem Plangebiet und aus der Umgebung, zusammengefasst:  
Tabelle 3: Gesamtbetrachtung gewerbliche Geräusche, Tagzeit  
Gewerbebetrieb / 
-fläche 
Beurteilungspegel Immissionsort 
Tagzeit 
[dB(A)] 
IP 1 IP 2 IP 2a IP 3 IP 4  IP 5 IP 6 
Nobelstraße 4 (ehem. Rockwool) - 39 43 45 - 53 - 
Nobelstraße 18 (BLR) - 44 43 50 - 60 - 
B-Plan 424 - - - - - - - 
B-Plan 543 - - - - - - - 
Recyclinghof Hiltrup - - - - - - - 
Hochschule Polizei - 45 40 - - - - 
Weitere Gewerbenutzungen - - - - - - - 
Parkplatz BASF Coatings - - 25 47 - - - 
Summe Gewerbe außerhalb B-Plan-
Änderung - 48 47 53 - 61 - 
Flächen B-Plan 256, 1. Änderung (Bestand 
BASF Coatings) 46 46 45 42 47 38 45 
Summe gewerbliche 
Geräuscheinwirkung 46 50 49 53 47 61 45 
Gesamt-Immissionswert (Orientierungswert 
DIN 18005 / Immissionsrichtwert TA Lärm, 
Zwischenwert)  
60 60 55 55 60 55 60 
 
Tabelle 4: Gesamtbetrachtung gewerbliche Geräusche, Nachtzeit  
Gewerbebetrieb / 
-fläche 
Beurteilungspegel Immissionsort 
Nachtzeit 
[dB(A)] 
IP 1 IP 2 IP 2a IP 3 IP 4  IP 5 IP 6 
Nobelstraße 4 (ehem. Rockwool) - 26 28 30 - 38 - 
Nobelstraße 18 (BLR) - - - - - - - 
B-Plan 424 - - - - - - - 
B-Plan 543 - - - - - - - 
Recyclinghof Hiltrup - - - - - - -

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Begründung / Seite 15 von 76 
Hochschule Polizei - 30 23 - - - - 
Weitere Gewerbenutzungen - - - - - - - 
Parkplatz BASF Coatings - - 25 37 - - - 
Summe Gewerbe außerhalb B-Plan-
Änderung - 32 31 38 - 38 - 
Flächen B-Plan 256, 1. Änderung (Bestand 
BASF Coatings) 44 44 41 38 45 34 - 
Summe gewerbliche 
Geräuscheinwirkung 44 44 41 41 45 40 - 
Gesamt-Immissionswert (Orientierungswert 
DIN 18005 / Immissionsrichtwert TA Lärm, 
Zwischenwert)  
45 45 40 40 45 40 - 
 
Wie die o.g. Zusammenstellung zeigt, wird zur Tagzeit am IP 5 der Orientierungswert von 
55 dB(A) deutlich, um 6 dB, überschritten. Dies ist maßgeblich auf den genehmigten Wert von 
60 dB(A) für das Gelände Nobelstraße 18 (BLR-Bauunternehmung) zurückzuführen. Die 
rückgerechnete Schallemission dieser Fläche stellt einen sehr hohen und mehr als 
auskömmlichen Wert dar. Aus fachtechnischer Sicht wird die Schallemission in der Praxis eher 
nicht benötigt.  
Ungeachtet dessen liefert der bestehende Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs zur Tagzeit 
am IP 5 einen Beitrag von lediglich 38 dB(A), der Orientierungswert wird damit um mehr als 15 dB 
unterschritten. Diese Geräuscheinwirkungen sind demnach – trotz einer genehmigungsrechtlich 
möglichen Überschreitung des Orientierungswerts durch einen anderen Betrieb – als irrelevant 
und verträglich einzuschätzen.  
Zur Nachtzeit wird gemäß den Messungen und Berechnungen in Summe mit den weiteren 
gewerblichen Emittenten im Umfeld der jeweilige Orientierungswert punktuell erreicht bzw. am 
IP 2a und IP 3 geringfügig, um 1 dB, überschritten.  
5.3.4  Verkehrslärm  
Für die relevanten Straßenverkehrswege im näheren Umfeld des Plangebiets wurden Zähldaten 
aus dem Jahr 2019 mitgeteilt. Östlich des Plangebiets verläuft die Bahnstrecke 2931 Hamm – 
Emden. Der schalltechnischen Berechnung werden entsprechend Angaben der DB AG 
Prognosedaten für das Jahr 2030 zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der 
Geräuschimmissionen durch den öffentlichen Verkehr sind auch die Schallimmissionen zu 
berücksichtigen, die durch den Binnenschiffsverkehr auf dem Dortmund-Ems-Kanal entstehen. 
Für das Jahr 2021 liegen detaillierte Zahlen für die Anzahl an Schiffsdurchfahrten durch die 
Schleuse Münster vor. Für die Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkungen müssen 
richtlinienkonform alle Verkehrsarten zusammen betrachtet werden.

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a)  Schallimmissionseinwirkung auf das Plangebiet  
Zur Tagzeit sind auf dem überwiegenden Teil der Flächen Beurteilungspegel von 
ca. 50 - 60 dB(A), an besonders exponierten Rändern entlang der Glasuritstraße bis zu 69 dB(A) 
bzw. an der Bahnlinie von bis zu 70 dB(A) zu erwarten.  
Zur Nachtzeit treten im überwiegenden Teil des Plangebiets Pegel von ca. 50 - 60 dB(A) auf, an 
der Glasuritstraße bis zu 63 dB(A) und entlang der Bahnstrecke von bis zu 72 dB(A).  
Für Industriegebiete wird in der DIN 18005 kein Orientierungswert angegeben. Der 
Orientierungswert für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) für Verkehrslärmeinwirkungen wird im 
Plangebiet überwiegend eingehalten und nur in schmalen Streifen entlang der Glasuritstraße und 
der Bahnstrecke überschritten. Auf eine gesonderte Bewertung der Nachtzeit kann verzichtet 
werden, da im Plangebiet eine Wohnnutzung mit Schlafräumen nicht zulässig ist. Der höhere 
Immissionsgrenzwert der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für Gewerbegebiete (auch die 16. BImSchV enthält keine 
Vorgaben für Industriegebiete) von tags 69 dB(A) wird weitgehend eingehalten.  
b)  Schallimmissionseinwirkung auf die Umgebung des Plangebiets  
Zur Einschätzung der Verkehrslärmeinwirkungen an der bestehenden Bebauung im Umfeld des 
Bebauungsplans erfolgten durch den Fachgutachter für die bereits genannten Immissionsorte 
ergänzende Berechnungen unter Berücksichtigung der beschriebenen Schallemissionen.  
Die Orientierungswerte werden zur Tagzeit überwiegend eingehalten bzw. unterschritten. Am 
IP 3, direkt an die Glasuritstraße angrenzend, wird der Orientierungswert hingegen deutlich 
überschritten. Selbst der höhere Immissionsgrenzwert nach 16. BImSchV von 59 dB(A) wird hier 
nicht eingehalten.  
Zur Nachtzeit werden die jeweiligen Orientierungswerte überwiegend überschritten bzw. nur am 
IP 4 eingehalten. Die höheren Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV (54 dB(A) in 
Mischgebieten, 49 dB(A) in Wohngebieten) werden weitgehend eingehalten und nur am IP 3 
überschritten.  
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird an allen Immissionsorten nicht erreicht oder 
überschritten.  
5.4  Störfallrechtlicher angemessener Sicherheitsabstand  
Aufgrund von Art und Menge der am Standort der BASF verwendeten gefährlichen Stoffe handelt 
es sich im Bestand um einen störfallrelevanten Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a 
BImSchG. Im Jahr 2016 wurde in Anwendung des Leitfadens KAS-18 der angemessene 
Sicherheitsabstand durch einen Sachverständigen nach § 29b BImSchG (UCON GmbH) 
ermittelt. Im Jahr 2022 wurde das Gutachten seitens des Sachverständigens nach § 29b 
BImSchG (UCON GmbH) hinsichtlich Aktualität bestätigt. Als maßgebliches Szenario wurde die 
Freisetzung und der Brand von 2-Mercaptoethanol aus einem 200 l-Fass zugrunde gelegt. Nach 
Angaben des Leitfadens KAS-18 wird der ERPG-2-Wert (Emergency Response Planning 
Guidelines) für die Ermittlung des angemessenen Abstands herangezogen. Der Gutachter 
ermittelte einen angemessenen Sicherheitsabstand, gemessen vom relevanten Betriebsbereich, 
von 410 Meter auf Basis des ERPG-2-Werts. Dieser beträgt für Schwefeldioxid 3 ppm. Nach 
dieser gutachterlichen Ermittlung besteht bereits im Bestand eine störfallrechtliche

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Begründung / Seite 17 von 76 
Gemengelage. Im angemessenen Sicherheitsabstand befinden sich benachbarte Schutzobjekte 
i.S.v. § 3 Abs. 5d BImSchG.  
 
Abbildung 6: Angemessener Sicherheitsabstand von 410 m auf Basis des ERPG-2-Werts  
Bei dem Leitfaden KAS-18 handelt es sich um eine „Empfehlung für Abstände zwischen 
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der 
Bauleitplanung“.  
Im KAS-18 wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilung von sich ausbreitenden toxischen 
Gas- oder Dampfwolken für die Bauleitplanung als Konzentrationswert der ERPG-2-Wert 
ausgewählt wurde. Für den Fall, dass keine ERPG-2-Werte vorliegen, kann auf die AEGL-2-
Werte (Acute Exposure Guideline Levels) zurückgegriffen werden. Auf Wunsch der 
Bezirksregierung Münster wurde im Gutachten gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 50 
BImSchG ebenfalls das Ergebnis für den AEGL-2-Wert angegeben. Dieser beträgt für 
Schwefeldioxid 0,75 ppm und wird in einer Entfernung von ca. 863 m unterschritten.  
5.5  Infrastruktur und verkehrliche Erschließung  
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt maßgeblich über die Glasuritstraße. 
Aufgrund des bestehenden Werkstandorts ist das Betreten des Plangebiets nur über regulierte 
Zufahrten möglich. Im Norden, gegenüber dem Besucherparkplatz der BASF, befindet sich das 
Tor 1, das als Haupteingang dient. Weiter südlich entlang der Glasuritstraße ist am Tor 2 der 
LKW-Parkplatz verortet. Über diesen Zugang wird maßgeblich die Logistik des Werkstandorts 
abgewickelt. Eine weitere Zufahrt zum Plangebiet erfolgt über das Tor 4, das im nordöstlichen 
Bereich an die Bergiusstraße anschließt. Das Centro Español im Südwesten des Plangebiets 
wird separat über den Weg entlang der alten Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals erschlossen.

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Neben den maßgeblichen Erschließungspunkten befinden sich weitere untergeordnete Tore 
insbesondere im Süden entlang der alten Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals. Diese Tore werden 
lediglich zu bestimmten Zwecken, wie z.B. dem zu Wasser lassen des Boots der Werksfeuerwehr 
genutzt.  
Das Plangebiet ist an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden. Die 
Bushaltestellen ‚Glasuritstraße‘ und ‚Max-Winkelmann-Straße‘ sowie die Bahnstation Münster-
Hiltrup befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich.  
5.6  Luftschadstoffe, Gerüche und Staub  
Aufgrund des im Bestand vorhandenen Industriegebiets sowie der darin vorhandenen 
immissionsschutzrechtlich relevanten und genehmigten Anlagen sind die Luftschadstoff-, 
Geruchs- und Staubemissionen zu betrachten. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 
wurde seitens der Lohmeyer GmbH eine gutachterliche Stellungnahme bezüglich 
Luftschadstoffen im Plangebiet verfasst. Zudem liegt eine Geruchsimmissionsmessung gemäß 
DIN EN 16841-1 durch ANECO vor. Im Wesentlichen handelt es sich um Emissionen an 
Gesamtkohlenstoff (und damit vor allem Geruch), Staub und Stickoxiden. Weiterhin werden 
Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Formaldehyd und vereinzelt Ammoniak, Chlorwasserstoff, 
Fluorwasserstoff, Quecksilber und Schwermetalle emittiert. Im westlichen und nordwestlichen 
Plangebiet befinden sich keine Emissionsquellen von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Es 
existieren noch weitere Quellen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z.B. 
Laborgebäuden).  
Direkt im Stadtteil Hiltrup befinden sich keine Luftschadstoffmessstellen. Zur Abschätzung der 
Immissionssituation im Untersuchungsgebiet im Istzustand werden der ‚Kartendienst zur 
Luftschadstoffbelastung in Deutschland‘ des Umweltbundesamts sowie Messwerte der 
nächstgelegenen Stationen der Luftmessnetze von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen 
herangezogen. Die folgende Tabelle zeigt die Bandbreiten von Messwerten (Station des 
städtischen Hintergrunds und Verkehrsstationen) und die interpolierten Messwerte für das 
Untersuchungsgebiet (UBA).  
Tabelle 5: Bandbreiten von Messwerten (Stationen des städtischen Hintergrunds und 
Verkehrsstationen) und interpolierten Messwerten für das Untersuchungsgebiet (UBA)  
 UBA 
Untersuchungsgebiet 
Messstationen  
repräsentativ für das 
Untersuchungsgebiet 
 
Schadstoff Einheit 2017 2018 2019 2022 2017 - 2023 
(ohne 2020, 2021) IGW 
NO2 μg/m³ 10 - 15 10 - 20 10 - 20 10 - 15 16 - 17 (33*) 40 
PM10 μg/m³ 10 - 15 15 - 20 10 - 15 15 - 20 16 - 18 (20*) 40 
PM10 
>50 μg/m³  d < 7 < 7 < 7 < 7 3 - 5 (8*) 35 
PM2,5 μg/m³ 10 - 
12,5 
10 - 
12,5 
7,5 - 
12,5 
7,5 - 
12,5 11 - 12 25 
SO2 μg/m³ - - - - 2 20*

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CO mg/m³ - - - - <2 10** 
IGW = Immissionsgrenzwert, * verkehrsnah, ** gleitender 8-Stunden-Mittelwert  
Gerüche werden nicht kontinuierlich flächendeckend erfasst und sind damit im Allgemeinen nur 
qualitativ anhand von Vor-Ort-Terminen oder von Beschwerdelagen zu beurteilen. Der 
Immissionswert der TA Luft (2021) für Geruch für Wohn- und Mischgebiete wird nach 
gutachterlicher Aussage (vgl. Lohmeyer, 2025) überall eingehalten und sogar deutlich 
unterschritten.  
Die aufgeführten Daten stellen die Gesamtbelastung im Untersuchungsgebiet dar, bestehend aus 
regionaler und städtischer Vorbelastung (Verkehrseinfluss, weitere Quellen) und lokalen Beiträge 
(Anlagen im Bebauungsplan und Umgebung). Anhand dieser Daten kann abgeschätzt werden, 
dass derzeit im Untersuchungsgebiet  
 die Feinstaub-Grenzwerte (PM10, PM2.5) maximal zur Hälfte ausgeschöpft werden.  
 die NO 2-Konzentrationen ebenfalls maximal 50 % des NO2-Jahresmittelgrenzwerts erreichen 
(außerhalb von stark befahrenen Straßenschluchten).  
 die Konzentrationen von SO 2 und CO die jeweiligen Grenzwerte zu mindestens 80 % 
unterschreiten.  
 Staubniederschlag (bereits unter sehr konservativen Annahmen) weniger als 50 % des 
Grenzwerts beträgt.  
 Gerüche den Immissionswert bis zu ca. 40 % ausschöpfen.  
Die derzeitige Immissionsbelastung wird damit als gering bis mittel eingeschätzt. Die 
Immissionsrichtwerte und Grenzwerte werden im Bestand bei Weitem nicht ausgeschöpft. 
Punktuell können die Belastungen durch lokale Einflüsse (z.B. Straße mit dichter Randbebauung) 
auch höher sein. Im Untersuchungsgebiet kann dies für NO 2 an der Westfalenstraße (B 54) mit 
ca. 10 000 – 20 000 Kfz/Tag sein.  
Anhand der Erfahrung an Binnengewässern werden nur sehr kleinräumige Auswirkungen der 
Emissionen (v.a. aus Liegezeiten) aus der Binnenschifffahrt erwartet.  
Angesichts der vorherrschenden Hauptwindrichtungen Südwest und Ost werden die größten 
Immissionsbeiträge ausgehend vom B-Plangebiet und auch von den umgebenden Emittenten 
(Hafengebiet Hiltrup) nordöstlich erwartet.  
Die Lage des Anlagengeländes der BASF (Bebauungsplan) ist in Bezug auf die 
Hauptwindrichtungen günstig einzuschätzen. Der geringste Abstand zwischen schutzwürdiger 
Nutzung (v.a. Wohnnutzung) und Bebauungsplangrenze befindet sich nordnordwestlich der 
BASF und damit im Windrichtungsminimum. In Hauptwindrichtung befindet sich Wohnnutzung, 
allerdings erst in einer Entfernung von mehr als 300 m.  
Der bestehende Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstoff-, Geruchs- 
oder Staubemissionen. Das Industriegebiet ist jedoch horizontal nach der Art der Betriebe und 
Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen gegliedert. Das Teilbaugebiet GI 2) bildet aufgrund 
der ausschließlichen Zulässigkeit von Büro, Schulungseinrichtungen, Lager und Laboratorien 
eine Pufferzone zwischen den südöstlichen GI 3) sowie GI 4) und den nordwestlich der 
Glasuritstraße anschließenden schutzwürdigen Baugebieten (WA, MI). Anders als in den GI3) und

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GI4) wird die Pufferzone durch die Nutzungsbeschränkung vor der Ansiedlung von Anlagen 
geschützt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs potentiell schädliche 
Umwelteinwirkungen hervorrufen können.  
5.7  Gesetzlich geschütztes Biotop „Silbersee“  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung befindet sich das 
gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ mit der Kennung BT-4011-0026-2016 
(„stehendes Binnengewässer, natürlich, naturnah, unverbaut“).  
Der Teich selbst hat eine Größe von ca. 6.800 m² und ist rundherum von steilen Ufern und 
wallartigen Aufschüttungen umgeben. Die Ufer sind wie auch das übrige Gelände um den Teich 
dicht mit Gehölzen bestanden. Am Ufer stehen standortgerechte Gehölze (Silberweiden, 
Schwarz-Erlen und Grauweiden). Nur fragmentarisch ist eine Röhricht Vegetation mit wenig 
Schilf, Wasserminze, Gilbweiderich und anderen Stauden entwickelt. Im Wasser kommen 
verschiedene Wasserlinsenarten, Hornkraut und Weiße Seerosen vor. Die umgebenen 
Gehölzbestände sind offensichtlich spontan entstanden und somit aus einigen Stieleichen, 
vorwiegend aber Birken, Zitterpappeln, Robinien und Schwaz-Erlen aufgebaut. Im Unterwuchs 
befindet sich eine vorwiegende eutraphente Vegetation aus Pfaffenhütchen, Schneeball, 
Holunder, viel Brombeere und Springkraut. Einige der Bäume in dem Gehölz weisen 
Brusthöhendurchmesser von über 60 cm auf.  
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen 
können, sind demnach verboten. Auf Antrag kann eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG 
oder Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erwirkt werden.  
 
Abbildung 7: Fläche des gesetzlich geschützten Biotops Silbersee

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Die Fläche des Silbersees ist im derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet 
gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Das Biotop befindet sich außerdem innerhalb des 
Werksgeländes der BASF und ist daher nicht öffentlich zugänglich.  
Weitere schützenswerte Biotope, Schutzgebiete und Vegetationen befinden sich nicht innerhalb 
des Plangebiets.  
5.8  Wald  
Innerhalb des Geltungsbereichs des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans befinden 
sich zwei mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die Wald im Sinne der waldbezogenen 
Gesetzgebung darstellen.  
Eine Waldfläche findet sich im Bereich des Silbersees und weist eine überschlägige Fläche von 
ca. 7.000 m² auf, die Wasserfläche des Silbersees wurde dabei bereits abgezogen. Ein weiterer 
Bereich im Südwesten erstreckt sich über die Grenze des Geltungsbereichs hinaus, die Fläche 
innerhalb des Geltungsbereichs weist eine überschlägige Größe von ca. 2.900 m² auf. Die o.g. 
Waldflächen sind im bestehenden Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet gemäß § 9 
BauNVO festgesetzt.  
 
Abbildung 8: Waldflächen im Plangebiet

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6  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, unter der Wahrung der Schutzansprüche 
der Umgebung, den industriellen Standort durch eine Flexibilisierung der Nutzungsmöglichkeiten 
und Aktivierung verbleibender Grundstücksreserven dauerhaft zukunftsfähig zu gestalten.  
Dafür wird das Nutzungsspektrum des festgesetzten Industriegebiets in der Art der baulichen 
Nutzung zunächst weit geöffnet. Einschränkungen erfolgen mit Blick auf das Immissionsverhalten 
und die Störwirkung der zulässigen Anlagen – um sicherzustellen, dass von den zulässigen 
Nutzungen keine unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder störfallrechtlichen Risiken für 
nahegelegene schutzbedürftige Nutzungen ausgehen. Um solche unzumutbaren Einwirkungen 
weitestgehend auszuschließen und die Gemengelage durch einen abwägenden 
Interessenausgleich i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB auszugleichen, ist ein differenziertes 
Festsetzungsgerüst mit entsprechenden Einschränkungen der Zulässigkeit von ausgewählten 
Nutzungen und Anlagenarten im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt.  
Dazu gehört u.a. die Festsetzung der sog. Pufferzone (GI 1), der typisierende Ausschluss von 
Anlagen und Betrieben der Abstandsklassen I-III gemäß Abstandserlass NRW nach der Art der 
baulichen Nutzung, die Lärmemissionskontingentierung und die rechtlich bindende Fixierung des 
bestehenden störfallrechtlichen angemessenen Sicherheitsabstands.  
7  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
7.1  Art der baulichen Nutzung  
Im vorliegenden Fall wird ein bestehendes Industriegebiet bauplanungsrechtlich gesichert und 
weiterentwickelt, in dessen nahem Umfeld Wohngebäude und andere schutzwürdige Objekte 
vorhanden sind.  
Umgang mit dem Trennungsgrundsatz  
Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine 
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-
Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.  
Es gilt insoweit, dass in der Regel eine städtebauliche Bewältigung einer solchen ‚Gemengelage‘ 
zwischen industrieller/gewerblicher Bebauung und solcher mit (auch) bewohnten und somit 
schutzwürdigen Nutzungen mittels eines Bebauungsplans nur in Betracht kommt, wenn bei der 
Aufstellung des Plans dem sog. Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG in zureichendem 
Maße Geltung verschafft wird. Nach dieser Abwägungsdirektive sollen bei Planungen „die 
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete“ vor den Auswirkungen 
schädlicher Umwelteinwirkungen so weit wie möglich geschützt und dazu normalerweise von 
Industriegebieten, aus denen Emissionen nach außen gelangen, räumlich getrennt angeordnet 
werden.  
Insofern dient § 50 BImSchG im Sinne des Vorsorgeprinzips der planerischen Vermeidung 
schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Trennung emittierender Betriebe und

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schützenswerter Gebiete (sowie Objekte in der Umgebung). Erfasst werden dabei alle 
Immissionen, in erster Linie Luftverunreinigungen und Lärm.  
Bei dem Trennungsgrundsatz handelt sich um eine Abwägungsdirektive, die Ausnahmen 
zugänglich ist, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im 
Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche 
Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge 
durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 
BImSchG stellt insoweit kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann 
im Rahmen der planerischen Abwägung daher durch andere Belange von hohem Gewicht 
überwunden werden.  
Dementsprechend muss gemäß § 50 BImSchG bei der Aufstellung eines Bebauungsplans in 
solchen Situationen wie der vorliegenden nicht immer und stets eine – hier angesichts der 
insbesondere in der Umgebung des Plangebiets bereits vorhandenen Nutzungen rein tatsächlich 
auch gar nicht (mehr) mögliche – völlige räumliche Trennung von gewerblicher und/oder 
industrieller Bebauung einerseits sowie z.B. Wohnbebauung andererseits erfolgen. Vielmehr 
kann das Prinzip der Trennung der Bebauung im Einzelfall bei dem Vorliegen der entsprechenden 
Voraussetzungen durchbrochen werden. Aufgrund dessen kann ein konkret bestehender Konflikt 
auch mit anderen Mitteln der Bauleitplanung als alleinig einer räumlichen Separierung der 
beteiligten Nutzungen zu einer Lösung geführt werden, wenn dadurch eine positive 
städtebauliche Gesamtbilanz erreichbar ist und so ebenfalls dem in den Grundsätzen der 
Bauleitplanung verankerten ‚Verbesserungsgebots‘ Rechnung getragen wird.  
Dabei darf allerdings § 50 BImSchG nicht etwa völlig außer Acht gelassen werden. Die Vorschrift 
ist in solchen Fällen vielmehr in einer Funktion als Abwägungsdirektive heranzuziehen. Als 
Abwägungsdirektive hat sie insoweit einen besonderen planerischen Rang im Sinne eines 
Optimierungsgebots. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist deshalb nur 
möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht geboten ist.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 
2019 – 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = juris Rn. 25, und Beschluss vom 8. März 2010 – 
4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23 = juris Rn. 7) beansprucht § 50 Satz 1 BImSchG  für die 
Überplanung – wie hier – einer bestehenden Gemengelage indes keine strikte Geltung und ist 
durchaus einer Durchbrechung fähig, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon 
seit längerer Zeit und ohne größere Probleme bestanden hat. Allerdings gilt auch hier der 
Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans 
bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss deswegen 
insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick 
nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der 
‚Nachsteuerung‘ einem nachfolgenden Bau- oder immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigungsverfahren überlassen kann.  
Da der Trennungsgrundsatz vorliegend wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und unter 
Berücksichtigung des gleichfalls sehr gewichtigen Grundsatzes der Entwicklungsmöglichkeiten 
des vorhandenen Industriebetriebs und der Flächeneinsparung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB nicht 
uneingeschränkt umgesetzt werden kann, erfolgt ein differenziertes immissionsschutzrechtliches 
Festsetzungsgerüst, in dessen Rahmen insbesondere die privaten Belange der ansässigen

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Wohnbevölkerung in gebotener Weise gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bestmöglich berücksichtigt 
werden. Die diesbezüglich aus den privaten Belangen abzuleitenden öffentlichen Belange 
umfassen dementsprechend einerseits die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und andererseits ist es auch im öffentlichen Interesse, 
Entwicklungsmöglichkeiten für den Industriestandort zu Gunsten einer weiterhin positiven 
wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Münster i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) BauGB sowie der 
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. c) BauGB zu 
eröffnen.  
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine das gesamte Gebiet betreffende Lösung wegen der 
weitgehenden Überbauung mit Industriebetrieben ohne Beschränkungen des Bestands, was 
nicht den städtischen Zielen entspricht, nicht mehr möglich ist und sich die Frage der 
Neubewertung erst im Hinblick auf ein konkretes neues Vorhaben stellt. Ferner ist vorliegend zu 
berücksichtigen, dass das Plangebiet seit Jahrzehnten industriell genutzt wird und die 
Nachbarschaft zu den angrenzenden Wohngebieten schon seit Jahrzehnten ohne erkennbare 
Konflikte vorhanden ist. Im Bebauungsplan wird dennoch kein unbeschränktes Industriegebiet 
nach § 9 BauNVO festgesetzt, sondern eine immissionsschutzrechtliche Steuerung in Teilen auf 
Bebauungsplanebene vorgenommen. Ergänzend muss neben den detaillierten 
immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen, die ein erstes Raster bilden, eine Steuerung 
weiterhin auf Genehmigungsebene im Rahmen der Vorhabenzulassung erfolgen.  
Anwendbarkeit des Abstandserlasses und der KAS-18-Richtlinie  
Vielfach wird zur Umsetzung der Anforderungen des § 50 BImSchG eine Gliederung anhand der 
sogenannten ‚Abstandsklassen‘ nach dem Abstandserlass NRW und/oder in störfallrechtlicher 
Hinsicht nach den ‚Klassen‘ nach dem KAS-18-Leitfaden vorgenommen.  
Die Abstandsklassen nach KAS-18 sind als Abstandsempfehlungen bei Neuplanungen von 
Flächen für Betriebsbereiche ohne Detailkenntnisse über die darin gehandhabten Gefahrstoffe 
(‚Grüne Wiese‘) sowie deren Erweiterung sowie bei Planungen von Siedlungserweiterungen im 
Umfeld von bestehenden Betriebsbereichen im Sinne von Achtungsabständen anzusehen. Diese 
beiden Fälle liegen hier jedoch nicht vor. Bei der hier gegebenen städtebaulichen Überplanung 
von Gemengelagen sind nach Pkt. 4.6 der KAS-18 der benannte Leitfaden und damit die darin 
aufgeführten Abstandsklassen gerade nicht anwendbar.  
Dasselbe gilt für die Anwendung des Abstandserlasses NRW als besondere Eigenschaft eines 
Betriebs. Im Abstandserlass NRW wird darauf verwiesen, dass bei der Planung für 
Gemengelagen die Anwendung der Abstandsliste nach § 1 Abs. 4 BauNVO zu Schwierigkeiten 
führen kann.  
„Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, 
insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, sollen die TÖB in diesen Fällen durch 
ihre Stellungnahmen zu einer Lösung beitragen, die – unter Berücksichtigung der 
gesamtplanerischen Belange und des Planungszieles – hinsichtlich des Immissionsschutzes die 
erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung 
durch Immissionen ausgeschlossen werden kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der 
gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen 
in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber zu geringe Schutzabstände nicht 
vergrößert werden können, werden sich die Anregungen der TÖB zur Gewährleistung eines

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bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw. passiven 
Immissionsschutzes zu erstrecken haben.“  
Im vorliegenden Fall wird eine erzielbare Verbesserung nicht in der Form möglich sein, wie das 
in § 50 Abs. 1 BImSchG gefordert ist, da sich in der im Bestand vorhandenen Gemengelage keine 
optimalen Abstände erreichen lassen. Die Abstände nach dem Abstandserlass und dem KAS-18-
Leitfaden können bereits im Bestand nicht eingehalten werden. Deshalb wurde entschieden, 
andere Festsetzungen zum Immissionsschutz zu treffen.  
Steuerungsmechanismus 
Für die für eine bauliche Nutzung in Frage kommenden Flächen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans wird entsprechend der dargelegten städtebaulichen Zielsetzung einer 
bauplanungsrechtlichen Sicherung des Industriestandorts zeichnerisch hinsichtlich der 
zulässigen Art der baulichen Nutzung einheitlich ein Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 9 BauNVO festgesetzt, das horizontal in die Teilbaugebiete GI 1 und GI 2 
gegliedert ist. Die Ausweisung als Industriegebiet entspricht hinsichtlich der Baugebietskategorie 
dem Bestandsbebauungsplan und im Übrigen auch einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB, 
da im Bestand ohne einen Bebauungsplan ein faktisches Industriegebiet gegeben wäre. Hieran 
knüpft die Planung an.  
Die in diesem Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzten Flächen sind für die Ansiedlung 
von Industriebetrieben geeignet, wie die bestehenden industriellen Nutzungen belegen, und 
vorgesehen, soweit von diesen keine nicht zu vertretenden Risiken für nahegelegene 
schutzbedürftige Nutzungen ausgehen. Um solche Risiken weitestgehend auszuschließen und 
die Gemengelage durch einen abwägenden Interessenausgleich i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB 
annähernd zu befrieden, ist ein differenziertes Festsetzungsgerüst mit entsprechenden 
Einschränkungen der Zulässigkeit von ausgewählten Nutzungen und Anlagenarten im Rahmen 
des Bebauungsplans verankert. Das Festsetzungsgerüst setzt sich aus den folgenden 
Bestandteilen zusammen:  
 Räumliche Pufferzone  
Entlang der Glasuritstraße sowie am nördlichen Geltungsbereichsrand wird als 
Teilbaugebiet/Teilfläche des einen Industriegebiets das GI 1 als eine sog. ‚Pufferzone‘ 
festgesetzt, in der Anlagen, die einer Genehmigung gemäß § 4 und § 6 BImSchG i.V.m. der 
4. BImSchV bedürfen, ausgeschlossen sind. Der Verweis ist statisch. Künftige Änderungen 
der 4. BImSchV und ihres Anhangs sind für die Auslegung der Festsetzung irrelevant. Potentiell 
besonders störende Anlagen werden so weit wie möglich von der Wohnbebauung weggerückt. 
Die Pufferzone wird so bemessen, dass das Planungsziel der Nutzbarmachung des Silbersees 
als letzte unbebaute Fläche im Plangebiet für eine industrielle Nutzung umgesetzt werden 
kann.  
 Störfall  
Eine Festsetzung zum Störfallschutz wird getroffen, die den bestehenden angemessenen 
Sicherheitsabstand dauerhaft festschreibt, um die störfallrechtliche Gemengelange aus Sicht 
der planbetroffenen Nachbarn nicht zu verschlechtern. Hinsichtlich des Schutzes vor 
‚Dennoch-Störfällen‘ sind innerhalb des gesamten Geltungsbereichs nur solche Anlagen

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zulässig, die – wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder 
Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind – nicht zur Folge haben, dass der 
Betriebsbereich einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG 
auslöst, der den gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabstand aufgrund der im 
Bestand vorhandenen Nutzungen überschreitet.  
 Luftschadstoffe und Gerüche  
Darüber hinaus sind im gesamten Industriegebiet eine Vielzahl ansonsten zulässiger 
typisierend betrachteter Nutzungen und Anlagen, die eine hohe Störwirkung – insbesondere 
hinsichtlich der Luftschadstoffe und Gerüche – auf die schutzbedürftigen Nutzungen in der 
Umgebung haben, in einem ersten Schritt nach der Art der baulichen Nutzung vollständig 
ausgeschlossen. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstoffen und Gerüchen 
werden aus Gründen planerischer Zurückhaltung und zur Wahrung des Gebietscharakters 
eines Industriegebiets sowie im Vergleich zu angrenzenden Gewerbegebieten ohne 
Beschränkungen für nicht ausgeschlossene Anlagen nicht getroffen  und sind auch nicht 
notwendig bzw. städtebaulich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, da im Einzelfall in der 
vorliegenden Planungssituation eine Konfliktverlagerung auf Genehmigungsebene erfolgen 
kann.  
 Lärm  
Die Bestimmung der Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit erheblich belästigender Betriebe erfolgt im 
vorliegenden Bebauungsplan hinsichtlich etwaiger Lärm-Emissionen zusätzlich in Form einer 
Lärm-Kontingentierung. Dieses Vorgehen spiegelt zusammen mit den anderen 
immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen mit Ausschlüssen die überragende Bedeutung 
des Immissionsschutzes wider, mit der die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung dieses Bebauungsplans eingestellt wird.  
Durch das v.g. Konzept wird für den Industriestandort in der bestehenden Gemengelage – 
aufbauend auf dem Regelungsansatz des derzeit gültigen Bebauungsplan – ein Festsetzungs-
‚Korsett‘ geschnürt, durch das weiterhin auf Ebene des Bebauungsplans sichergestellt wird, dass 
keine nicht zu vertretenden Risiken für nahegelegene schutzbedürftige Nutzungen durch den 
Industriestandort entstehen und gleichzeitig der dauerhafte Betrieb sowie 
Entwicklungsperspektiven für den Industriestandort in der Form einer Flexibilisierung der Art der 
baulichen Nutzung gesichert sind. In Bezug auf Lärm erfolgt eine abschließende und in Bezug 
auf Störfallschutz eine weitreichende Konfliktbewältigung auf Bebauungsplanebene. Sofern 
Anlagen gleichwohl in bestimmten Einzelfällen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und in 
Bezug auf weitere Emissionen wie Luftschadstoffe und Gerüche nicht ausgeschlossen sind, 
erfolgt eine Konfliktbewältigung hinsichtlich Immissionen auf Genehmigungsebene. Ausgehend 
von dem Festsetzungsinstrumentarium und dem bisherigen störungsfreien Nebeneinander von 
Nutzungen sowie der Möglichkeit einer teilweisen Konfliktbewältigung auf Genehmigungsebene 
im Planzustand ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten 
sind. Anhaltspunkte dafür, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen dies nicht 
umsetzen werden und könnten, gab und gibt es jedenfalls nicht.

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7.1.1  Ausschluss und Einschränkungen von ansonsten zulässigen Nutzungen und 
Anlagen im Industriegebiet  
a)  Innerhalb des gesamten Industriegebiets sind Einzelhandelsbetriebe aller Art nicht zulässig. 
Die Festsetzung dient der Vorhaltung der Flächen für erheblich störende Gewerbebetriebe 
(= Industriebetriebe), insbesondere aus dem Bereich des produzierenden und verarbeitenden 
Gewerbes und ferner aus störfallrechtlichen Gründen, da es sich bei solchen Betrieben um 
schutzwürdige Objekte handelt. Zusätzlich wird durch diese Festsetzung als Nebeneffekt im 
Bereich der zentrenrelevanten Hauptsortimente gewährleistet, dass das 
Stadtbereichszentrum Hiltrup-Mitte keinen schädlichen Auswirkungen ausgesetzt und vor 
allem die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster 
bauleitplanerisch umgesetzt werden.  
Schließlich werden Vergnügungsstätten aller Art, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und 
Öffentliche Betriebe, soweit sie in einem Industriegebiet überhaupt zulässig sind, innerhalb 
des Industriegebiets rein vorsorglich ausgeschlossen, da sie aufgrund des Kundenverkehrs 
schutzbedürftig i.S.d. § 50 BImSchG und § 3 Abs. 5d BImSchG sein können. Der Ausschluss 
dient außerdem dazu, die Flächen für Gewerbebetriebe, die mehr als nicht erheblich 
belästigend sind und somit Industriebetriebe, als Hauptnutzung im Industriegebiet zu sichern.  
b)  Bordelle sowie bordellartige Betriebe werden darüber hinaus auch vor dem Hintergrund, dass 
aus städtebaulichen und störfallrechtlichen Gründen derartige Nutzungen in diesem Bereich 
nicht verträglich sind und diese Nutzungen zu Störungen für das gesamte Umfeld führen 
können, im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen. Der Ausschluss dient außerdem dazu, 
die Flächen für Gewerbebetriebe, die mehr als nicht erheblich belästigend sind, als 
Hauptnutzung im Industriegebiet zu sichern und so die Zweckbestimmung des 
Industriegebiets zu wahren sowie aus störfallrechtlichen Gründen.  
c)  Zusätzlich sind im gesamten Industriegebiet ansonsten zulässige Betriebe, Nutzungen und 
Anlagen, die eine hohe Störwirkung auf die schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung 
haben, ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt eignet sich der Abstandserlass NRW aufgrund 
der bestehenden Gemengelage nicht als Instrument für den Ausschluss ausgewählter 
Anlagen.  
Ungeachtet dessen erfolgt durch den Abstandserlass eine typisierende Kategorisierung von 
Anlagenarten entsprechend ihrem Emissionsverhalten – insbesondere hinsichtlich des 
Faktors ‚Luftreinhaltung‘ und ‚Lärmschutz‘. Auf diese Kategorisierung wird im vorliegenden 
Bebauungsplan in Bezug auf den Ausschluss von typisierten Gewerbebetrieben nach der Art 
der baulichen Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 5 i.V.m. 9 BauNVO zurückgegriffen – ohne den 
Abstandserlasses NRW schematisch anzuwenden und eine Gliederung des Industriegebiets 
nach dem Abstandserlasses vorzunehmen –, um im Allgemeinen Anlagen, die entsprechend 
der Kategorisierung des Abstandserlasses typisierend besonders schädliche 
Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die 
Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen, in einem ersten 
groben Raster auszuschließen. Dies sind vorliegend die besonders emittierenden und für die 
Nachbarschaft unverträglichen Anlagen, die im Abstandserlass NRW in den Abstandsklassen 
I-III aufgeführt werden. Hierdurch soll hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein erstes

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grobes Raster erfolgen, um besonders erheblich belästigende Anlagen im Grundsatz von 
vornherein auszuschließen.  
Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind die Anlagen entsprechend den Abstandsklassen I-III des 
Abstandserlasses nicht zulässig. Die Abstandsklassen I-III umfassen folgende Anlagen:  
 Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die 
Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt  
 Anlagen zur Trockendestillation z.B. Kokereien und Gaswerke  
 Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren 
Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen  
 Mineralölraffinerien  
 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer  
 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen 
Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer 
Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien  
 Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen  
 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer 
Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen  
 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder 
sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten  
 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien  
 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im 
Freien  
 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder 
von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen  
 Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische 
Umwandlung in industriellem Umfang  
 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern  
 Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor 
und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, 
Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen  
 Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden  
 Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung 
(Wirkstoffe für Arzneimittel)  
 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten  
 Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder 
tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien  
 Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer 
Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder Triebwerken 
 Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben

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 Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien  
 Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die 
Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch 
Biomassekraftwerke  
 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen  
 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen  
 Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit 
oder von Ton zu Schamotte  
 Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t 
Gesamtabstichgewicht  
 Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren  
 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. stickstoff- oder 
phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe  
 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen  
 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen  
 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoff oder kaliumhaltigen 
Düngemitteln 
 Anlagen zur Herstellung von Ruß  
 Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer 
Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag  
 Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke  
 Freizeitparks mit Nachtbetrieb  
Im Hinblick auf die bestehende Gemengelage und die angestrebte weitestgehende 
Entflechtung der im Konflikt zueinander und untereinanderstehenden Nutzungen, werden die 
v.g. Nutzungen und Anlagen, die den in den Abstandsklassen I-III des Abstandserlasses NRW 
aufgeführten Anlagen vollständig entsprechen und damit im besonderen Maße geeignet sind, 
Lärm, Luftschadstoffe und Gerüche zu emittieren, ausgeschlossen.  
Die Abstandsklassen I-III des Abstandserlasses gehen mit einem Abstandserfordernis von 
1.500 m – 700 m zu schutzbedürftigen Nutzungen einher. Aufgrund der räumlichen Nähe des 
Industriestandorts zu den schutzbedürftigen Nutzungen ist festzuhalten, dass diese Abstände 
in keinem Teilbereich des Plangebiets eingehalten werden können. Vor diesem Hintergrund 
entscheidet sich der Plangeber die v.g. ansonsten in einem Industriegebiet allgemein 
zulässigen Anlagen und Nutzungen zu Gunsten der Wahrung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse auszuschließen.  
Im Umkehrschluss werden Anlagenarten nicht von vornherein ausgeschlossen, die der 
Abstandsklassen IV und größer angehören. Es werden damit Anlagenarten nicht 
ausgeschlossen, die für die dauerhafte Sicherung und Entwicklung des BASF-Standorts in 
Münster Hiltrup erforderlich sind und darüber hinaus bereits im Bestand vorhanden sind. 
Darunter sind auch Anlagenarten, von denen theoretisch ein erhöhtes Störpotential ausgehen 
kann.

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Die Abstände der Klassen IV-VII können in Teilen des Plangebiets eingehalten werden, 
sodass alleine durch die Abstände ein verträgliches Nebeneinander erreicht wird. Doch auch 
in Bereichen, in denen die Abstände nicht eingehalten werden, sind im Bestand bereits 
mehrere Anlagen der Abstandsklasse IV-VII des Abstandserlasses NRW vorhanden. 
Abbildung 9 stellt dar, welche Hauptanlagen den Abstandsklassen IV und V zugeordnet 
werden können. In der Darstellung werden die Hauptanlagen inkl. ihrer im funktionalen 
Zusammenhang stehenden Nebenanlagen einheitlich farbig dargestellt.  
Abbildung 9: Darstellung der Zuordnung der Abstandsklassen nach Abstandserlass 2007 zu 
den bestehenden Nutzungen (Darstellung der Hauptanlagen inklusive ihrer im funktionalen 
Zusammenhang stehenden Nebenanlagen) 
Im Genehmigungsverfahren der v.g. im Bestand vorhandenen Anlagen wurde nachgewiesen, 
dass die Anlagen – trotz einer typisierenden Einstufung in Abstandsklassen nach 
Abstandserlass und einer im Einzelfall damit einhergehenden Unterschreitung der Abstände – 
an diesem Standort realisiert werden können und gleichzeitig das Rücksichtnahmegebot 
gewahrt bleibt. Seitens der BASF sind umfangreiche Maßnahme ergriffen worden, dass keine 
schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.  
Für die zunächst nicht ausgeschlossenen Anlagen ergibt sich jedoch keine uneingeschränkte 
allgemeine Zulässigkeit. Sie werden vielmehr durch den Bebauungsplan und das 
nachfolgende Genehmigungsverfahren noch weitergehend gesteuert und geprüft. Die 
grundsätzliche Zulässigkeit der Anlagen der Abstandsklassen IV-VII wird präzisiert um 
Festsetzungen zum Lärmschutz und zum Störfall, sodass hier bereits auf 
Bebauungsplanebene sichergestellt ist, dass diesbezüglich keine Verschlechterung der

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schutzwürdigen Nutzung erfolgt. Die Einhaltung der darüberhinausgehenden Emissionen – im 
wesentlichen Luftschadstoffe und Gerüche – wird im Rahmen des Gebots der 
Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO, wie bisher auch, auf Zulassungsebene geprüft.  
Viele der nicht ausgeschlossenen Anlagen unterliegen dem Anwendungsbereich 
weitergehender Verordnungen und Vorschriften, die auf Zulassungsebene geprüft werden. 
Diese regeln den Schadstoffausstoß und stellen Umsetzungen mehrerer einschlägiger EU-
Richtlinien dar. Die Verordnungen werden regelmäßig an den Stand der Technik angepasst. 
Neue Anlagen werden somit mit hochwirksamen Einrichtungen zur Begrenzung der 
Emissionen ausgestattet. Durch technische Maßnahmen an den Einzelquellen sowie auch 
durch organisatorische Maßnahmen lassen sich Minderungen in erheblichem Ausmaß 
erreichen. Luftschadstoffemissionen werden somit im individuellen Zulassungsverfahren über 
die Emissionsbegrenzungen in klar definierten Grenzen beschränkt. In Verbindung mit den 
Vorsorgeanforderungen der verschiedenen Verordnungen in Bezug auf die Ableitbedingungen 
sind bei den meisten Anlagen in der konkreten Planungssituation schädliche 
Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten. Auch die zu erwartende technologische 
Weiterentwicklung rechtfertigt den expliziten Ausschluss für künftige Anlagen zum 
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Anlagen, die den Verordnungen und Vorschriften nicht 
entsprechen, können selbstverständlich – auch ohne Ausschluss auf Bebauungsplanebene – 
nicht am Standort errichtet werden.  
Entsprechend der fachgutachterlichen Stellungnahme von Lohmeyer (2025) zeigt die 
derzeitige Immissionssituation im Untersuchungsgebiet für alle betrachteten Schadstoffe inkl. 
Geruch eine Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungswerte zu max. 50 %. Weder für 
Luftschadstoffe noch für Geruch liegen im Ist-Zustand Hinweise auf Überschreitungen der 
einschlägigen Beurteilungswerte im Umfeld des Bebauungsplangebiets vor. Zudem liegen die 
Luftschadstoffemissionen der Anlagen des Standorts je Anlage unter den in der TA Luft 
genannten Bagatellmassenströmen. Durch die günstige Lage des Industriestandorts in Bezug 
auf die Hauptwindrichtungen und Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen sowie die Kontrolle 
auf Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (Überwachung) sind nur geringe Beiträge an den 
Beurteilungspunkten zu erwarten. Damit sind die Immissionen im Untersuchungsgebiet als 
niedrig bis mittel einzustufen und es lässt sich für den derzeitigen Bestand kein Erfordernis zur 
Kontingentierung von Luftschadstoffen ableiten. Gleichzeitig bedeutet dies, dass eine 
Erweiterungsmöglichkeit generell gegeben ist.  
Durch die günstige Lage des Industriestandorts in Bezug auf die Hauptwindrichtungen und 
Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen sowie der Kontrolle auf Einhaltung von 
Emissionsgrenzwerten (Überwachung) sind nur geringe zusätzliche Beiträge an den 
Beurteilungspunkten zu erwarten.  
Damit ist nicht zu erkennen, dass diese Anlagen nicht, mit der gebührenden Sorgfalt einer 
Vorhabenzulassung auf Genehmigungsebene, zulässig sein sollen. Eine Konfliktverlagerung 
auf Genehmigungsebene mit einer Lösung des Konflikts ist aus gutachterlicher Sicht möglich.  
Auch wenn für Gerüche im Istzustand keine Hinweise auf Überschreitungen der einschlägigen 
Beurteilungswerte vorliegen wird dennoch empfohlen, bei den weiteren Entwicklungen des 
Plangebiets ein besonderes Augenmerk auf Geruch emittierende Betriebe zu legen. 
Luftschadstoffe (z.B. Staub, NO2) sind (chemisch) im Vergleich zu Geruchsstoffen eindeutig in

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Begründung / Seite 32 von 76 
der Zusammensetzung definiert und dadurch i.d.R. mit Maßnahmen auf 
Vorhabenzulassungsebene einfacher zu behandeln bzw. im individuellen 
Zulassungsverfahren über die Emissionsbegrenzungen in klar definierten Grenzen 
beschränken. Das Konfliktpotential wird bei Geruch außerdem höher eingeschätzt, weil 
Gerüche leicht feststellbar sind, auch wenn die zulässigen jährlichen 
Geruchswahrnehmungshäufigkeiten eingehalten werden. Auch das subjektive Empfinden der 
einzelnen Person spielt dabei eine Rolle und kann der Bewertung von Gerüchen eine 
Relevanz verleihen, wenn diese – auch deutlich unterhalb behördlicher Eingriffsschwellen – 
als Beeinträchtigung empfunden werden. In der künftigen Entwicklung des Plangebiets kann 
das Thema Geruch Berücksichtigung finden, indem z.B. neue Geruchsquellen möglichst in der 
Nähe bisheriger Geruchsquellen geplant werden (damit nicht neue Windrichtungen mit Geruch 
zu einer Erhöhung der Geruchsstunden führen), oder offene Anlagenteile über den Stand der 
Technik hinaus Behandlung finden (sofern es die dann entstehende neue Gesamtsituation 
Geruch erforderlich macht). Die genannten Punkte sind auf Vorhabenzulassungsebene von 
Relevanz, sodass im Einzelfall bei Berücksichtigung eine Konfliktbewältigung auf 
Vorhabenzulassungsebene möglich ist.  
Vor diesem Hintergrund wird ein Ausschluss der Anlagenarten der Klassen IV-VII auf 
Bebauungsplanebene als nicht erforderlich angesehen und entspricht im Übrigen nicht dem 
Planungswillen einer gedeihlichen Fortentwicklung des Industriestandorts ohne eine 
Einschränkung des Bestands an Betrieben. Das – als Ergebnis des Abwägungsprozesses – 
gewählte Vorgehen, dass Anlagen der Klassen IV-VII nicht ausgeschlossen werden, ist nicht 
mit einer allgemeinen Zulässigkeit dieser Anlagen gleichzusetzen. Der Ausschluss nach der 
Art der baulichen Nutzung stellt insoweit ein erstes Raster dar, um besonders emittierende 
Anlagen in der bestehenden Gemengelage typisierend auszuschließen. Dabei wird der 
Immissionsschutzkonflikt auf Bebauungsplanebene nur in wesentlichen Teilen, allerdings nicht 
vollständig, im Sinne einer vollständigen ‚Aufzehrung‘ des Gebots der Rücksichtnahme auf 
Genehmigungsebene, abgearbeitet. Bei nicht ausgeschlossenen Anlagen wird auf der 
Vorhabenzulassungsebene sichergestellt werden müssen, dass keine schädlichen 
Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.  
Bei der abwägenden Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die Schaffung von 
Entwicklungsperspektiven hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für den Industriestandort 
im Vergleich zu dem derzeit gültigen Bebauungsplan untrennbar mit emittierenden Betrieben 
verbunden ist. Ein Verzicht auf die angestrebte Flexibilisierung der Art der baulichen Nutzung 
würde insoweit dazu führen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der BASF am Standort Münster 
nicht gehalten werden kann und es zu erwarten ist, dass Arbeitsplätze in der Folge abgebaut 
werden müssten. Die v.g. Ausschlüsse von Anlagen mit einem hohen Störgrad bewirken aber 
insoweit eine zumutbare, insbesondere nicht gesundheitsgefährdende Wohnsituation für die 
angrenzenden schutzbedürftigen Gebiete. Es liegen aus der Vergangenheit und anhand der 
eingeholten gutachterlichen Abschätzungen keine Erkenntnis darüber vor, dass bei den nicht 
ausgeschlossenen Anlagen in der konkreten Planungssituation schädliche 
Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.  
d)  Innerhalb des GI 1, das sich weitestgehend als 50 m breiter Streifen parallel zur 
Geltungsbereichsgrenze entlang der Glasuritstraße im Westen und im Norden aufspannt, sind, 
zusätzlich zu den oben aufgeführten Ausschlüssen von ansonsten zulässigen Nutzungen und

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Anlagen, Anlagen ausgeschlossen, die einer Genehmigung gemäß § 4 und § 6 BImSchG 
i.V.m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der derzeit geltenden Fassung 
bedürfen. Der Verweis ist ein statischer Verweis auf die vorgenannte Fassung der 4. BImSchV, 
insbesondere die im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführten Anlagen.  
Gemäß § 4 BImSchG bedarf es für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die aufgrund 
ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche 
Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die 
Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie 
von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer 
Genehmigung. Diese genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in der 4. BImSchV 
zusammengefasst.  
Durch den Ausschluss dieser genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb des GI 1 fungiert 
das Teilbaugebiet GI 1 als sog. ‚Pufferzone‘ zwischen den schutzbedürftigen Nutzungen in 
Münster-Hiltrup und dem Teilbaugebiet GI 2, in dem genehmigungsbedürftige Anlagen 
grundsätzlich – unter Einhaltung der weiteren Festsetzungen dieses Bebauungsplans und des 
Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen der Vorhabenzulassung – zulässig sind.  
Das GI 1 dient dementsprechend vorrangig der Unterbringung von Nutzungen und Anlagen, 
die im funktionalen Zusammenhang des Industriegebiets stehen und im Vergleich zu den 
genehmigungsbedürftigen Anlagen, die innerhalb des Teilbaugebiets GI 2 grundsätzlich 
zulässig sind, keine schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die 
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich 
belästigen. Das können u.a. Büro- und Verwaltungsgebäude, Labore, Ausbildungsgebäude, 
Technika, Lager sowie Stellplätze und Nebenanlagen etc. sein.  
Ziel ist, trotz der im Bestand vorhandenen räumlichen Nähe zwischen Gebieten, die vorrangig 
dem Wohnen dienen, und den emittierenden Betrieben, die bestehende Gemengelage 
weitestgehend zu entzerren. Diese Fläche ist Teil des gesamten Industriegebiets und stellt 
aufgrund der räumlichen Ausdehnung und des Zuschnitts kein eigenständiges Baugebiet dar, 
sodass trotz dieses Ausschlusses die Zweckbestimmung – bezogen auf das eine gesamte 
Baugebiet – gewahrt ist.  
Die sog. ‚Pufferzone‘ wurde in Anlehnung an die Festsetzungen des derzeit gültigen 
Bebauungsplans entwickelt. Innerhalb des derzeit gültigen Bebauungsplans übernimmt das 
GI2) die Funktion einer Pufferzone. Die Pufferzone des derzeit gültigen Bebauungsplans 
umspannt u.a. die Flächen des Silbersees. Diese Fläche soll zukünftig durch die Verfüllung 
des Silbersees nutzbargemacht werden. Dementsprechend wird die Pufferzone in diesem 
Bereich im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan verkleinert.  
Dieses Vorgehen einer Pufferzone ist in Bezug auf die Wahrung des Trennungsgrundsatzes 
aus § 50 BImSchG anerkannt und nicht ungewöhnlich. Nach dem VGH Mannheim im Urt. 
V. 20.5.1999 – 8 S 2652/98, NuR 2000, 220 = BRS 62 Nr. 22 = NuR 2000, 220 = ZfBR 2000, 
69 ist die Ausweisung eines eingeschränkten Industriegebiets, in dem nur Lagerhäuser, 
Lagerplätze, Betriebstankstellen sowie Stellplätze und Garagen zulässig sind, ebenso möglich 
wie der Ausschluss erheblich belästigender Gewerbebetriebe in einem als Übergangszone

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gedachten Randstreifen eines Industriegebiets, vgl. auch Ernst / Zinkahn / Bielenberg / 
Krautzberger / Söfker, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 9 Rn. 17; König / Roeser / Stock / 
Stock, 5. Aufl. 2022, BauNVO § 9 Rn. 15. Es ist dementsprechend städtebaulich zweckmäßig, 
den Charakter des einheitlichen Industriegebiets innerhalb des Baugebiets zu bewahren, 
indem erheblich belästigende Gewerbebetriebe in einem als Übergangszone gedachten 
Randstreifen ausgeschlossen werden.  
Eine Festsetzung der sog. ‚Pufferzone‘ als Gewerbegebiet bzw. eigenständiges Baugebiet 
erscheint in diesem Fall nicht zielführend. Das Gebiet ist ein einheitliches Industriegebiet, das 
von einem Industriebetrieb genutzt werden soll. Ein einheitliches Baugebiet soll auch in 
Zukunft wie im bestehenden Bebauungsplan und im Bestand festgesetzt werden. Zudem ist 
die Pufferzone bzw. der Übergangsstreifen schmal und langgezogen. Es würde sich deshalb 
die Frage stellen, ob die Pufferzone in dieser Form selbstständig für Gewerbebetriebe nutzbar 
wäre und es sich somit um ein eigenständiges Baugebiet handelt. Dies gilt insbesondere vor 
dem Hintergrund, dass die Erschließung dieses Baugebiets aufgrund der 
Maßnahmenfestsetzung nicht durch öffentliche Straßen oder eine Vielzahl von Zufahrten zur 
Glasuritstraße erfolgen kann.  
7.1.2  Ausschluss von ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im 
Industriegebiet  
Die nach § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Betriebsleiter, 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen (betriebsbezogene Wohnungen) und Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans. Angesichts des erhöhten Gefahrenpotentials im Bereich des durch den im 
Bestand vorhandenen störfallrechtlichen Betriebsbereichs sind dort Nutzungen für den 
dauerhaften Aufenthalt und für den Aufenthalt über Nacht nicht vertretbar. Die 
Nutzungsausschlüsse gelten grundsätzlich nur für eigenständige Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und damit nicht für Anlagenteile, die 
Bestandteile einer ansonsten zulässigen Hauptnutzung und nicht öffentlich zugänglich sind. Die 
vorhandene nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglichen Betriebskindertagesstätte der BASF 
sowie das Betriebsfitnessstudio werden dementsprechend nicht ausgeschlossen und nicht auf 
den einfachen Bestandsschutz gesetzt. Sie sind weiterhin zulässig.  
7.1.3  Gliederung des Industriegebiets (GI) nach der Art der Betriebe und Anlagen und 
deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften  
Gemäß § 50 BImSchG sollen im Rahmen und mit Mitteln der Bauleitplanung u.a. die 
Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen i.S.d. Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 
2012/18/EU – Seveso-III-Richtlinie auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen 
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich 
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des 
Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte 
Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Die Seveso-III-Richtlinie enthält sowohl 
Regelungen für betriebsbezogene Anforderungen an Anlagen als auch Vorgaben für die 
‚Überwachung der Ansiedlung‘, die nach der englischen Sprachweise auch als ‚land-use 
planning‘ bezeichnet wird. Das europarechtliche Konzept des ‚land-use planning‘ ist in Art. 13 der 
Seveso-III-Richtlinie geregelt. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie hat das Ziel, die Auswirkung von

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Begründung / Seite 35 von 76 
sogenannten ‚Dennoch-Störfällen‘, also solche, die sich trotz aller betriebsbezogenen 
Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, durch die Wahrung angemessener Abstände – i.S.d. 
Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung 
und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, 
S. 1) – zwischen Seveso-Betrieben (Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG) einerseits 
und den oben aufgeführten schutzbedürftigen Bereichen und Nutzungen andererseits so gering 
wie möglich zu halten (‚passiv-planerischer Gefahrstoffschutz‘).  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich bereits im Bestand 
Nutzungen mit Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG. Aufgrund der historisch 
gewachsenen Gemengelage befinden sich innerhalb des gutachterlich ermittelten 
angemessenen Sicherheitsabstands schutzbedürftige Nutzungen. Vor diesem Hintergrund ist es 
gebotene Maxime, die Situation nicht weiter zu verschlechtern und den derzeit bestehenden 
angemessenen Sicherheitsabstand nicht weiter zu vergrößern.  
Der auf Basis des Bestands fachgutachterlich ermittelte angemessene Sicherheitsabstand (vgl. 
Kapitel 5.4) wird im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung im Hinblick auf die 
Konfliktbewältigung der störfallrechtlichen Gemengelage als maßgebliche Bezugsgröße für die 
Erreichung des Planungsziels keiner Verschlechterung der störfallrechtlichen Gemengelage 
herangezogen.  
Hinsichtlich der erforderlichen Feinsteuerung ist an eine betriebliche Eigenschaft gemäß § 1 
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anzuknüpfen. Eine solche Eigenschaft kann sein, dass Betriebe und 
Anlagen keinen angemessenen Sicherheitsabstand auslösen dürfen, der die Grenze des 
Bebauungsplangebiets um mehr als ein bestimmtes Maß überschreitet. Als dieses Maß wird der 
v.g. angemessene Sicherheitsabstand i.H.v. 410 m nach dem ERPG-2-Wert herangezogen.  
Im Bebauungsplan wird folgendes festgesetzt:  
„Zulässig sind nur solche Anlagen, die – wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a 
BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind – nicht zur Folge haben, 
dass der Betriebsbereich einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs. 5c 
BImSchG auslöst, der die Grenze des Bebauungsplangebiets um den in der Plandarstellung 
(Beikarten) gekennzeichneten Bereich überschreitet.“  
Ergänzt wird die Festsetzung um die Darstellung des bestehenden angemessenen 
Sicherheitsabstands in Beikarten zum Bebauungsplan.  
Im Jahr 2022 wurde seitens der UCON GmbH, Sachverständiger nach § 29b BImSchG, überprüft, 
ob sich seit dem Gutachten von 2016 zusätzliche Szenarien auf Grundlage des Leitfadens 
KAS-18 für den Betriebsbereich der BASF ergeben hätten, die bisher nicht abgedeckt waren und 
somit eine Vergrößerung des angemessenen Sicherheitsabstands zufolge gehabt hätten. Dies 
war nicht der Fall, sodass davon ausgegangen werden kann, dass alle im Bestand vorhandenen 
störfallrechtlich relevanten Anlagen mit der Festsetzung abgedeckt sind und dadurch im 
Plangebiet auch unter der neuen Festsetzung zulässig sind.  
Es handelt sich bei der Festsetzung weder um eine bauliche oder sonstige technische 
Vorkehrung oder Maßnahme, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden müsste, noch 
geht es um einen unzulässigen gebietsbezogenen Zaunwert, der im Sinne eines Summenwerts

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durch mehrere Vorhaben in einem Baugebiet gemeinsam eingehalten werden müsste (siehe 
hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 – 4 CN 7/98, BVerwGE 110, 193). Vielmehr geht es 
bei dem ausgelösten angemessenen Sicherheitsabstand einer Anlage innerhalb eines 
Betriebsbereichs ebenso wie bei dem Emissionsverhalten um eine betriebliche Eigenschaft 
(Betriebsbereich bzw. Lage im Betriebsbereich und ausgelöster angemessener 
Sicherheitsabstand), die der Plangeber zur Steuerung der in dem Baugebiet zulässigen Vorhaben 
aus städtebaulichen Gründen zugrunde legen darf. Der Gesetzgeber benutzt den Begriff des 
angemessenen Sicherheitsabstands in zahlreichen Rechtsvorschriften und macht ihn als solchen 
zu einer Verfahrens- und Zulassungsvoraussetzung für Vorhaben. Entsprechendes gilt für die 
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei der Überprüfung, ob ein Vorhaben in der 
Nachbarschaft eines Betriebsbereichs zulässig ist oder umgekehrt, ob ein Vorhaben innerhalb 
eines Betriebsbereichs gegenüber bereits vorhandenen benachbarten Schutzobjekten das Gebot 
der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt.  
Der Begriff des angemessenen Sicherheitsabstands orientiert sich daher vorliegend an der 
Formulierung in § 3 Abs. 5c BImSchG. Grundlage für die Berechnung des angemessenen 
Sicherheitsabstands ist der bestehende Betriebsbereich unter Zugrundelegung des ERPG-2-
Werts, der derzeit für die Berechnung des angemessenen Sicherheitsabstands in der Praxis 
angewandt wird.  
Der Bebauungsplan steuert durch die Festsetzung die derzeitige Gefahrenlage der toxischen 
Brandgase. Eine Festsetzung zu anderen potentiellen störfallrechtlichen Gefahrenlagen wird aus 
Gründen der planerischen Zurückhaltung nicht getroffen. Ein Regelungsbedürfnis ist derzeit nicht 
erkennbar. Derzeit sind diese Gefahrenlagen (Wärmestrahlung, Explosionsüberdruck etc.) am 
Standort zu vernachlässigen. Im Zuge der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands 
wurden diese Gefahrenlagen bereits berücksichtigt. Bei zukünftigen Ansiedlungen wird wie nach 
dem bisherigen Planungsrecht und in anderen Industriegebieten der Stadt Münster in der 
Vorhabenzulassung bei der Bezirksregierung Münster vermieden, dass es für die bereits 
betroffenen schutzwürdigen Nutzungen zu einer erheblichen Gefahrenerhöhung kommt.  
Diese Festsetzung wird mit einer baugebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 
BauNVO verbunden, da innerhalb des Baugebiets selbst kein ungegliedertes Gebiet mehr 
verbleibt. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bedarf es eines entsprechenden 
(ungegliederten) Ergänzungsgebiets in Münster (vgl. hierzu Kapitel 7.1.5).  
Innerhalb des Leitfadens KAS-18 wird der ERPG-2-Wert als wesentlich zur Beurteilung akut 
toxischer Stoffe genannt. Im Leitfaden heißt es „Liegen keine ERPG-2-Werte vor, kann auf die 
AEGL-2-Werte für 60-Minuten-Zeitintervalle zurückgegriffen werden“. Dieser Aussage wurde bei 
der Erstellung des Gutachtens von 2016 Rechnung getragen und der angemessene 
Sicherheitsabstand anhand des ERPG-2-Werts ermittelt.  
Nach Aussagen von Toxikologen des Landesamtes für Natur Umwelt und Verbraucherschutz 
(LANUV NRW) sind die AEGL-Werte besser nachzuvollziehen als die ERGP-Werte. Die AEGL-
Werte sollen außerdem auch stärker betroffene Personengruppen miteinschließen, wie zum 
Beispiel an Asthma erkrankte Menschen. Des Weiteren stehen mehr AEGL-Werte zur Verfügung 
als ERPG-Werte.  
Im Zusammenspiel dieser Tatsachen wurde mehrfach diskutiert, inwieweit ein Wechsel zu AEGL-
Werten als Bewertungsgrundlage sinnvoll sei. Der Entwurf der TA Abstand enthält beispielsweise

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Begründung / Seite 37 von 76 
eine solche Änderung. Auch werden zurzeit bereits Gutachten in Bezug auf den § 50 BImSchG 
erstellt, die den AEGL-2-Wert berücksichtigen. Bei der Erstellung des Gutachtens von 2016 
wurde dies insofern berücksichtigt, dass der ermittelte Abstand von 863 m unter Berücksichtigung 
des AEGL-2-Werts ebenfalls angegeben wurde. Wird anstelle des ERPG-2-Werts der AEGL-2-
Wert herangezogen, so würde der angemessene Sicherheitsabstand 863 m anstatt 410 m 
betragen (vgl. Abb. 10). Das bedeutet, dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der im 
Bebauungsplan festgesetzte Sicherheitsabstand ohne eine Änderung des störfallrechtlich 
relevanten Bestands und damit des Störfallrisikos aufgrund der neuen Berechnungsweise nicht 
eingehalten würde. In diesem Fall muss nach der Festsetzung bei Auslegung des Begriffs des 
angemessenen Sicherheitsabstands die neue Berechnungsweise wie bspw. der AEGL-2-Wert 
auf den Bestandsbetrieb zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und die eingesetzten Stoffe 
angewandt werden und geprüft werden, ob im Vergleich des Bestandsbetriebs mit der neuen 
Berechnungsweise und der geplanten Änderung am Betrieb eine Vergrößerung des Abstands 
eintritt. Sollte also zum Beispiel künftig der AEGL-2-Wert zur Auslegung des in der Festsetzung 
genannten Begriffs des angemessenen Sicherheitsabstands maßgebend sein, würde im Bestand 
(ohne eine Änderung der eingesetzten Mengen und Stoffe in tatsächlicher Hinsicht) bei einem 
nach AEGL-2 bestimmten Sicherheitsabstand bis zu einer Entfernung von 863 m keine 
störfallrechtliche Verschlechterung eintreten. Ein Verstoß gegen die Festsetzungen des 
Bebauungsplans läge allerdings vor, da der angemessene Sicherheitsabstand von 410 m nicht 
eingehalten wäre. Der Betrieb würde auf den einfachen Bestandsschutz gesetzt. Vor dem 
Hintergrund, dass das Planungsziel keiner störfallrechtlichen Verschlechterung zum Bestand bei 
einer anderen Berechnungsweise des angemessenen Sicherheitsabstands ohne eine Änderung 
des Bestandes gleichermaßen erreicht wird, ist in diesem – zum jetzigen Zeitpunkt nicht 
vorhersehbaren – Fall die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der 
Störfallfestsetzung zu prüfen.

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Abbildung 10: Darstellung der Angemessenen Sicherheitsabstände von 410 m auf Basis des 
ERPG-2-Werts (rot) und auf Basis des AEGL-2-Werts (grün)  
7.1.4  Emissionskontingentierung  
Im Hinblick auf die mit überragender Bedeutung in die städtebauliche Abwägung eingestellte 
planerische Zielsetzung, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB 
zu sichern und gleichzeitig Entwicklungsmöglichkeiten für den Industriestandort zu ermöglichen, 
ist die vorhandene Wohnnutzung insbesondere vor Lärm-Emissionen zu schützen.  
Innerhalb des derzeit gültigen Bebauungsplans sind keine Festsetzungen mit einem 
Regelungsinhalt zum Thema Lärm vorhanden. Bislang wurde auf Genehmigungsebene 
sichergestellt, dass die relevanten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Da aber in Bezug 
auf Lärm – anders als bei anderen Immissionen – an einigen Immissionsorten bereits die 
zulässigen Immissionsrichtwerte erreicht sind, wird im Bebauungsplanverfahren ein besonderes 
Augenmerk auf diesen Immissionsbelang gelegt.  
Ist es in einer Gemengelage – so wie im vorliegenden Fall – gerechtfertigt, von dem planerischen 
Grundsatz der Vorsorge durch räumliche Trennung abzuweichen, ist durch geeignete 
Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Bei der

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Entwicklung einer Konfliktlösung, die über die bloße Anwendung des Trennungsgrundsatzes 
hinausreicht, können – und müssen wie im vorliegenden Fall –Freiräume genutzt werden, die 
durch die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme aufgezeigt worden sind.  
7.1.4.1  Instrument der Emissionskontingentierung  
Als Mittel des Schallschutzes kommen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vornehmlich 
Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Betracht, auf dessen Grundlage die 
Baugebiete i.S.d. §§ 2 bis 9 BauNVO nach Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden können. 
Als Festsetzungen bieten sich aus fachlicher Sicht Emissionswerte an. Ziel einer 
Kontingentierung mit jeweils für die Teilbaugebiete festgesetzten Emissionswerten ist, 
sicherzustellen, dass an den maßgebenden Immissionsorten in der Nachbarschaft des 
Planungsgebiets die anzustrebenden Orientierungswert-/ Immissionsanteile bzw. Gesamt-
Immissionswerte von allen Anlagen bzw. Betrieben zusammen eingehalten werden 
(Summenwirkung). Auf diese Weise erfolgt eine differenzierte Steuerung der zulässigen Art der 
baulichen Nutzung für das gegliederte Industriegebiet. Die DIN 45691 liefert hierzu eine 
einheitliche Methode, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt wurde, und eine 
Terminologie, die die im Rahmen der Bauleitplanung verwendeten Begriffe und Verfahren 
definiert.  
Nach den Vorgaben, die die Gerichte rechtsgrundsätzlich gesetzt haben, wird bei der 
Herausarbeitung von Emissionskontingenten zugrunde gelegt, dass an bestimmten, vorher 
fachgutachterlich festzulegenden, als besonders kritisch einzustufenden Immissionsorten (nur) 
bestimmte Immissionswerte (Planwerte) ‚ankommen‘ dürfen. Diese Werte werden vom 
Ortsgesetzgeber – der Kommune – vorab im Rahmen des Abwägungsvorgangs festgelegt. 
Sodann ergibt sich aus dem Immissionswert, der auf den maßgeblichen Immissionsort auftreffen 
darf, welche Schallleistung z.B. von einem Betriebsgelände insgesamt ausgehen darf, um nicht 
am Immissionsort überhöhte Werte hervorzurufen. Anschließend wird die so ermittelte Gesamt-
Schallleistung gleichmäßig über die zur Verfügung stehende Fläche verteilt. Das Resultat dieses 
Verteilens entspricht sodann jedoch noch nicht dem tatsächlichen Besatz oder den Besatz-
Möglichkeiten des Gebiets mit Schallquellen und deren Verteilung über die Gesamtfläche. Um 
das zu erreichen, ist vielmehr in einem nächsten Schritt eine Zuordnung vorzunehmen, nach der 
etwa gewissen Bereichen, auf denen erhöhte Schallleistungen entstehen, höhere Werte als 
anderen Gebietsteilen eines Werksgeländes zugestanden werden. Im Ergebnis entsteht so eine 
Konzeption, aus der heraus für jeden Flächenteil des Industriegebiets ein dort benötigter, effektiv 
ausnutzbarer Schallkontingentanteil verbindlich festgesetzt werden kann. Durch eine 
entsprechende ‚Bündelung‘ können dabei für bestimmte Bereiche erforderlichenfalls vergrößerte 
Möglichkeiten geschaffen werden, wenn für andere Areale auf Ausnutzbarkeiten ganz oder 
teilweise verzichtet wird. Jedenfalls trifft auf die benachbarte Wohnbebauung stets nicht mehr an 
Immissionsbelastungen auf, als insgesamt von der Kommune als verträglich eingestuft worden 
ist.  
Festgesetzt werden die Emissionskontingente nur innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans, für den sie vorgesehen werden. Um sicherzustellen, dass auch das 
Lärmverhalten der Betriebe aus der Umgebung mit aufgenommen wird, wird dieses als 
Vorbelastung in die Berechnungen mit eingestellt.

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Die Festsetzung der Emissionskontingente erfolgt im konkreten Fall deshalb, um vorliegend 
relevante Immissionskonflikte zu lösen sowie um eine angemessene Strukturierung für die 
industriell nutzbaren Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorzunehmen. Darüber 
hinaus wird ein Vorgehen nach dem ‚Windhundprinzip‘, wonach einzelne Unternehmen – für 
einen derzeit nicht absehbaren Fall, dass sich ein anderes Industrieunternehmen am Standort 
ansiedeln sollte – zu Lasten anderer Firmen vorhandene Geräusch-Kontingente ganz oder 
teilweise ausschließlich für sich ausschöpfen, unterbunden.  
Mittels der Festsetzung von Emissionskontingenten für alle Flächen des Industriegebiets erfolgt 
demnach eine verbindlich gesicherte Vermeidung erheblich negativer Auswirkungen auf die 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der Entstehung. Es werden für die Flächen 
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die als Industriegebiet festgesetzt werden, 
für definierte Teilbereiche jeweils unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen 
Emissionskontingente LEK (in dB(A)/m², gemäß DIN 45691 nur mit der Einheit "dB", nachfolgend 
zur Verdeutlichung des Flächenbezugs mit dB/m² bezeichnet) für den Tag und für die Nacht 
getroffen.  
7.1.4.2  Beschreibung der Festsetzung  
Aufbauend auf der horizontalen Gliederung des Industriegebiets in die Teilbaugebiete GI 1 und 
GI 2 erfolgt hinsichtlich der Emissionskontingentierung eine Feingliederung der Teilbaugebiete in 
GI 1.1 und GI 1.2 sowie GI 2.1 bis GI 2.3. Die Abgrenzung der Feingliederung ist weitestgehend 
an der inneren Erschließungsstruktur sowie den dadurch definierten Baufeldern orientiert, sodass 
die Abgrenzung der Teilbaugebiet weitestgehend nicht durch Bestandgebäude verläuft. Diese 
Nutzungsstruktur soll künftig beibehalten werden. Lediglich ein kleiner Teilabschnitt der 
Abgrenzung der Teilflächen GI 1.2 und GI 2.1 durchschneidet ein Gebäude im Norden es 
Plangebiets vollständig. Das in Rede stehende Gebäude wird im Bereich eines eingeschossigen 
Verbindungstrakts durchschnitten. In dem Gebäudeteil, das in GI 2.1 liegt, ist im Bestand das 
Rechenzentrum der BASF untergebracht. Der Gebäudeteil, der in GI 1.2 liegt, dient als reines 
Bürogebäude. Vor diesem Hintergrund wurde bewusst die Abgrenzung der Teilbaugebiete durch 
dieses Gebäude gelegt, sodass der Gebäudeteil mit dem Rechenzentrum, das erfahrungsgemäß 
mit höheren Lärmemissionen einhergeht als ein Bürogebäude, in der Teilfläche mit einem 
höheren immissionswirksamen Flächenschallpegel liegt.  
Die räumliche Abgrenzung der Teilflächen GI 1.1 bis GI 2.3 wurde nach Maßgabe der 
betrieblichen Gegebenheiten herausgearbeitet. Es konnten insoweit ein Schwerpunktbereich 
identifiziert werden, von denen eine größere Lärmbelastung ausgehen darf. Entlang der 
Glasuritstraße befindet sich die sog. ‚Pufferzone‘, die in der Kontingentierung durch die 
Teilflächen GI 1.1 und GI 1.2 mit geringeren Kontingenten berücksichtigt ist. 
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in nachfolgender Tabelle 
entsprechend festgesetzten Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 weder tags (6:00 – 
22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) überschreiten:

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
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Tabelle 6: Emissionskontingentierung  
Teilfläche 
Emissionskontingente LEK in dB/m² 
Tag (6:00 Uhr – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) 
GI 1.1 53 42 
GI 1.2 53 38 
GI 2.1 56 42 
GI 2.2 58 46 
GI 2.3 58 48 
Die Norm DIN 45691 legt ein Verfahren zur Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen 
beispielhaft fest und gibt rechtliche Vorgaben für ihre Umsetzung. Die hierfür hergeleiteten 
Emissionskontingente werden häufig durch nur einen besonders kritischen Immissionsort 
bestimmt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte bei Weitem nicht ausgeschöpft 
werden.  
Um das Gebiet bei gleichzeitiger Einhaltung der Immissionsanforderungen besser zu nutzen, 
sieht die DIN 45691, Anhang A, zusätzliche Festlegungen in Form von Zusatzkontingenten vor, 
falls in verschiedenen Richtungen und variierenden Abstandsverhältnissen unterschiedlich 
schutzbedürftige Immissionsorte vorliegen. Die Emissionskontingente der Teilflächen können 
anhand von einem im Geltungsbereich des Bebauungsplans frei wählbaren Bezugspunkt – und 
von diesem ausgehend auf Basis von sog. Richtungssektoren – festgesetzt werden.  
Da die relevanten Immissionsorte im vorliegenden Fall wie v.g. nicht gleichmäßig in der 
Umgebung des Plangebiets in alle Himmelsrichtungen verteilt liegen, werden die 
Richtungssektoren A, B, C, D und E festgesetzt, auf deren Grundlage verbindlich geregelt wird, 
inwieweit Zusatzkontingente in bestimmte Himmelsrichtungen zulässig sind.  
Für jeden dieser Sektoren wird ein Zusatzkontingent zur Nachtzeit und Tagzeit derart festgesetzt, 
dass an den im jeweiligen Richtungssektor liegenden maßgeblichen Immissionsorten der 
einzuhaltende Planwert nicht überschritten wird. Die Lage des Bezugspunkts ist daher 
unabhängig von der Anwendung der Zusatzkontingente, die für alle Teilflächen gelten. In der 
Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind der Bezugspunkt mit 
UTM-Koordinaten (Zone 32) sowie die davon ausgehenden Richtungssektoren mit Angabe der 
Winkel und der jeweiligen Zusatzkontingente zeichnerisch festgesetzt.  
Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren A bis E erhöhen sich die 
Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK, zus:

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Tabelle 7: Zusatzkontingente Tagzeit  
Teilfläche 
Zusatzkontingente Tagzeit LEK,zus,T in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 0 0 2 1 2 
GI 1.2 2 0 0 1 0 
GI 2.1 0 0 1 1 0 
GI 2.2 0 0 0 1 0 
GI 2.3 0 0 0 1 0 
 
Tabelle 8: Zusatzkontingente Nachtzeit  
Teilfläche 
Zusatzkontingente Nachtzeit LEK,zus,N in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 2 3 6 0 5 
GI 1.2 4 2 4 3 0 
GI 2.1 3 2 5 4 2 
GI 2.2 0 7 4 4 0 
GI 2.3 0 6 5 4 2 
 
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691, 
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i 
durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.  
7.1.4.3  Planwerte  
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergibt sich zusammen mit den fachgutachterlich 
festgelegten Planwerten die Summe der gewerblichen Geräuscheinwirkungen an den jeweiligen 
Immissionsorten.

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Tabelle 9: Gesamtbetrachtung gewerbliche Geräusche und Planwert, Tagzeit 
Gewerbebetrieb/-fläche 
Beurteilungspegel Immissionsort Tagzeit [dB(A)] 
IP 1 IP 2 IP 2a IP 3 IP 4 IP 5 
Summe Gewerbe außerhalb B-Plan-Änderung - 48 47 53 - 61 
Beurteilungspegel Bestand BASF Coatings 46 46 45 42 47 38 
Summe gewerbliche Geräuscheinwirkung 46 50 49 54 47 61 
Planwert Flächen B-Plan 256, 1. Änderung 52 53 52 51 50 46 
Summe gewerbliche Geräuscheinwirkungen 
(Summe Gewerbe außerhalb B-Plan-Änderung und 
Planwert Flächen B-Plan 256, 1. Änderung) 
52 54 53 55 50 61 
Orientierungswert DIN 18005 /  
Immissionsrichtwert TA Lärm  60 60 55 55 60 55 
 
Wie den Tabellen zu entnehmen ist, werden die Orientierungswerte zur Tagzeit im Bestand und 
bei Anwendung des Planwerts überwiegend – teils deutlich – unterschritten.  
An den Immissionsorten IP 1, IP 2, IP 2a, IP 4 und IP 5 werden die Orientierungswerte der 
DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Richtwerte der TA Lärm eingehalten bzw. teilweise weit 
unterschritten.  
Am IP 3 wird der Orientierungswert durch die Summe aus Planwert und gewerblichen Nutzungen 
außerhalb des Bebauungsplans ausgeschöpft, aber nicht überschritten.  
Am IP 5 resultiert aufgrund der Genehmigungsvorgabe für einen Betrieb außerhalb des 
Bebauungsplans eine Überschreitung. Wie bereits beschrieben (vgl. Kapitel 5.3.3), stellt die 
rückgerechnete Schallemission dieser Fläche einen sehr hohen und mehr als auskömmlichen 
Wert dar. Aus fachtechnischer Sicht wird die Schallemission in der Praxis eher nicht benötigt. 
Ungeachtet dessen beträgt der Planwert für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II am 
IP 5 zur Tagzeit lediglich 46 dB(A), der Orientierungswert wird damit um 9 dB unterschritten. 
Diese Geräuscheinwirkungen sind demnach – trotz einer genehmigungsrechtlich möglichen

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Überschreitung des Orientierungswerts durch einen anderen Betrieb – als irrelevant und 
verträglich einzuschätzen.  
Tabelle 10: Gesamtbetrachtung gewerbliche Geräusche und Planwert, Nachtzeit 
Gewerbebetrieb/-fläche 
Beurteilungspegel Immissionsort Nachtzeit [dB(A)] 
IP 1 IP 2 IP 2a IP 3 IP 4 IP 5 
Summe Gewerbe außerhalb B-Plan-Änderung - 32 31 38 - 38 
Beurteilungspegel Bestand BASF Coatings 44 44 41 38 45 34 
Summe gewerbliche Geräuscheinwirkung 44 44 41 41 45 40 
Planwert Flächen B-Plan 256, 1. Änderung 45 45 42 40 45 35 
Summe gewerbliche Geräuscheinwirkungen 
(Summe Gewerbe außerhalb B-Plan-Änderung und 
Planwert Flächen B-Plan 256, 1. Änderung) 
45 45 42 42 45 40 
Orientierungswert DIN 18005 / Immissionsrichtwert 
TA Lärm 45 45 40 40 45 40 
 
Zur Nachtzeit werden die Orientierungswerte an den IP 1, IP 2, IP 4 und IP 5 im Bestand und bei 
Anwendung des Planwerts entsprechend der v.g. Tabelle überwiegend ausgeschöpft, aber nicht 
überschritten.  
An dem – in den Genehmigungsverfahren bislang nicht berücksichtigten – IP 2a wird bereits im 
Bestand der Orientierungswert um 1 dB überschritten.  
Am IP 3 ist eine relevante Vorbelastung von 38 dB(A) durch PKW-Parkflächen der BASF 
gegeben. Die Ermittlung der Emissionen und Immissionen erfolgte dabei rechnerisch nach der 
sog. Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamts für Umwelt, die derzeit überarbeitet wird. 
Sollte sich zukünftig aufgrund einer ggf. geänderten Frequentierung oder einer aktualisierten 
Berechnungsmethodik für die Parkplatzgeräusche ein niedriger Beurteilungspegel am IP 3 
ergeben, hätte dies keine Folgen für den o.g. Planwert am IP 3. Auswirkungen können sich aber 
für den Gesamt-Immissionswert ergeben, der dann ggf. etwas niedriger liegen kann. Im Bestand 
wird in Summe aller gewerblichen Geräuscheinwirkungen der Orientierungswert bereits um 1 dB 
überschritten.

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Gemäß DIN 45691 gilt die Geräuschkontingentierung für Immissionsorte außerhalb des 
Bebauungsplans. Der IP 6 liegt innerhalb des Plangebiets, für diesen Immissionsort gilt die 
Emissionskontingentierung daher nicht.  
Seitens des Fachgutachters wurden Planwerte ermittelt, die mindestens den bestehenden 
Betrieb der BASF abbilden. Der Betrieb wird im Bestand nicht eingeschränkt. An Immissionsorten 
mit insbesondere zur Tagzeit bestehenden Reserven, d.h. an denen die Orientierungswerte der 
DIN 18005 von der Summe der Geräusche aus BASF und weiteren Gewerbebetrieben am 
Standort nicht ausgeschöpft werden, beinhalten die Planwerte auch noch gewisse Reserven für 
künftige Entwicklungen auf dem BASF-Gelände. Die umliegenden Gewerbebetriebe und 
Bebauungspläne werden hierbei so berücksichtigt, dass die Reserven an gemeinsamen 
Immissionsorten nicht allein durch die BASF ausgeschöpft werden. Es bestehen somit noch 
großzügige Reserven für weitere gewerbliche Nutzungen außerhalb des Geltungsbereichs.  
Die seitens des Fachgutachters vorgeschlagenen Planwerte für IP 2a und IP 3 in Summe mit den 
gewerblichen Geräuschen aus der Umgebung liegen 2 dB über dem Orientierungswert. Für diese 
Immissionspunkte ist unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange eine 
Zwischenwertbildung vorzunehmen.  
7.1.4.4  Zwischenwertbildung  
a)  Grundlage zur Zwischenwertbildung  
Bei der Untersuchung, was im Rahmen der Emissionskontingentierung zukünftig zulässig sein 
kann, ist im Hinblick auf die angesichts der Anforderungen des BauGB erforderliche und 
durchzuführende Abwägung zunächst zu konstatieren, dass Obergrenzen bezüglich des Lärms, 
der noch hinzunehmen ist oder nicht mehr hingenommen werden muss, durch den Gesetzgeber 
des BauGB nicht bestimmt wurden. Im BauGB ist lediglich gefordert, dass bei der Aufstellung der 
Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu 
berücksichtigen sind.  
Diese grundsätzliche Forderung wird im Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen 
regelmäßig konkretisiert durch die Beachtung der Orientierungswerte aus der DIN 18005 Teil I 
‚Schallschutz im Städtebau – Berechnungsverfahren‘ mit ihrem Beiblatt ‚Schalltechnische 
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung‘. Zwar handelt es sich bei der DIN 18005 nicht 
um eine Rechtsnorm, dennoch werden die schalltechnische Orientierungswerte im Regelfall bei 
der Beurteilung dessen zugrunde gelegt, was im Zuge der Bauleitplanung umzusetzen ist.  
Orientierungswerte – etwa nach der DIN 18005 – sind Richtwerte für die Planung und unterliegen 
der Abwägung durch die Kommune. Ob eventuelle Abweichungen von den Orientierungswerten 
im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar sind, ist der Entscheidung im jeweiligen 
Einzelfall vorbehalten. Betreffend die DIN 18005 ist zudem zu berücksichtigen, dass die darin 
enthaltenen Bestimmungen vornehmlich für die Neuplanung von Baugebieten gelten und dass in 
vorbelasteten Bereichen, insbesondere – wie im vorliegenden Fall – bei vorhandener Bebauung, 
bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen, die Orientierungswerte oftmals nicht 
eingehalten werden können. Damit stehen die Festlegungen in der DIN 18005 im Einklang mit 
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich vorhandene 
Lärmvorbelastungen schutzmindernd auswirken können (vgl. BVerwG, a.a.O., und Urteil vom 
18. Mai 1995 – 4 C 20.84 -, ZfBR 1995, S. 316).

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Begründung / Seite 46 von 76 
Der Fachgutachter führt in der schalltechnischen Untersuchung aus, dass aufgrund der Lage der 
Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Standort der BASF, unter Berücksichtigung 
der großräumigen Immissionseinwirkungen der Industrieanlagen und der raumübergreifenden 
Bedeutsamkeit des Werkstandorts in Münster sowie unter Berücksichtigung der 
Grundgeräuschsituation, die im Wesentlichen durch den öffentlichen Verkehr bestimmt wird, die 
Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Richtwerte der TA Lärm mit Blick auf 
die Immissionsorte IP 2a (Am Klosterwald 43) und IP 3 (Max-Winkelmann-Straße 70) nicht 
schematisch angewendet werden können.  
Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet / einer Wohnnutzung unterhalb der Grenze zur 
Gesundheitsgefährdung zugemutet werden kann, richtet sich nach der Rechtsprechung des 
Bundesverwaltungsgerichts nach den Umständen des Einzelfalls. Die Orientierungswerte der 
DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ können nur als Orientierungswerte herangezogen 
werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger 
müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die 
Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote 
stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.  
Bei der konkreten Ermittlung der an den o.g. relevanten Immissionsorten hinzunehmenden 
Immissionswerte ist das Gebot der spezifischen Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme zu 
beachten und anzuwenden.  
Im Sinne des Lärmschutzes bzw. der TA Lärm (Ziffer 6.7 TA Lärm) liegt eine Gemengelage dann 
vor, wenn gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzte Gebiete und dem Wohnen dienende 
Gebiete aneinandergrenzen. Dabei wird aber kein unmittelbares Aneinandergrenzen verlangt. 
Vielmehr kommt es im Sinne des Immissionsschutzes darauf an, wie weit in dem gesamten 
räumlichen Bereich die Nutzung des einen Gebiets (im konkreten Fall eben der BASF-Standort) 
noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt.  
Entsprechend Ziffer 6.7 Gemengelagen der TA Lärm '98 gilt, dass beim Aneinandergrenzen von 
gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und 
zum Wohnen dienende Gebieten ein Zwischenwert gebildet werden kann.  
Für die Höhe des Zwischenwerts (gemeint ist nicht das arithmetische Mittel zwischen zwei 
Werten, der Mittelwert darf also nicht schematisch gebildet werden) nach Ziffer 6.7 der TA Lärm 
ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. Wesentliche Kriterien 
dafür sind  
 die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und 
durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits,  
 die Ortsüblichkeit eines Geräusches,  
 die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.  
Bei einem Bereich, in dem – wie im vorliegenden Fall – Nutzungen unterschiedlicher Qualität und 
Schutzwürdigkeit, nämlich Gewerbe-/ Industrie- und Wohnbebauung, teils in einem allgemeinen 
Wohngebiet, zusammentreffen, gibt es nach der Rechtsprechung eine spezifische gegenseitige 
Pflicht zur Rücksichtnahme, mit der die jeweilige Grundstücksnutzung ‚beider Seiten‘ belastet ist.  
Diese kann nicht nur zur Pflichtigkeit dessen führen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch 
zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von

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Begründung / Seite 47 von 76 
Belästigungsquellen ansiedeln oder angesiedelt haben und dort wohnen. Die 
Rücksichtnahmepflicht bewirkt nach den Entscheidungen der Gerichte die Veranlassung zur 
Bildung einer Art von Mittelwerten bei den Immissionsrichtwerten. Danach ist von den Betroffenen 
in den Bereichen, in denen sich Wohnnutzungen in der Nähe gewerblicher und/oder industrieller 
Bebauung befinden, ein Mehr an Lärmimmissionen hinzunehmen als in Bereichen, in denen der 
‚reine‘ Gebietscharakter etwa eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets zu bejahen ist.  
Die Rechtsprechung hat in Urteilen mehrfach mit großer Bestimmtheit betont, dass die 
Duldungspflicht des Eigentümers oder Bewohners eines sich in einer solchen vorbelasteten 
Umgebung befindenden Wohnhauses weiterreichend als in unvorbelasteten Bereichen ist, wenn 
er sich in Kenntnis der Immissionsquelle in deren Nähe ansiedelt. Hierbei erstreckt sich 
verwaltungsrechtlich die Duldungspflicht nicht nur auf die Hinnahme von Einwirkungen im 
Rahmen der zulässigen Richtwerte.  
Der zulässige Richtwert kann auf diese Weise bei der Einbeziehung solcher Gesichtspunkte – 
bei Vorliegen städtebaulicher Gründe – um bis zu 5 dB(A) erhöht werden und so den Richtwert 
der nächstfolgenden Gebietsklasse erreichen.  
Wie bereits im Kapitel 4.2 hervorgehoben steht das Werksgelände mit der einhergehenden 
industriellen Nutzung bereits seit dem Jahr 1903 am heutigen Standort. Schutzbedürftige 
Nutzungen, wie die im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigten Immissionsorte, sind stetig 
an das bestehende Werksgelände herangerückt. Die Wohnbebauung ist erst hinzugekommen, 
als betriebliche und vor allem industrielle Anlagen in diesem Bereich schon längere Zeit 
existierten. Dies führte zu der heute im Bestand vorhandenen Gemengelage.  
Wesentlich ist dabei, dass ein Interessenausgleich allerdings stets nur unterhalb der Schwelle 
zur Gesundheitsgefährdung denkbar ist, bei deren Überschreitung Gesundheitsgefahren für die 
Betroffenen zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1991, DVBl. 1991 S. 880 (881); 
Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachen und Schleswig-Holstein (OVG Lüneburg), 
Urteil vom 05. Juli 1978, Gewerbearchiv (GewArch) 1979, S. 345 (346f.). Gesundheitsgefahren 
sind in jeder Gebietsart erheblich.  
Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr nimmt die überwiegende Rechtsprechung dabei 
baugebietsunabhängig bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an (vgl. hierzu eingehend OVG 
Lüneburg, Urteil v. 25.10.2010 – 1 KN 343/07 -, juris, Rdnr. 39).  
Bezüglich der Anwendbarkeit der Regelungen zu Gemengelagen wird ergänzend gefordert, dass 
in den Gewerbe-/ Industriebetrieben Schallschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zur 
Lärmminderung umgesetzt sein müssen. Im vorliegenden Fall ist – wie bereits in Kapitel 5.3.3.a 
aufgezeigt – festzustellen, dass die für die Betriebsfläche zurückgerechnete Schallemission, 
verglichen mit typischen Industrie-/ Gewerbeflächen, relativ niedrig liegt und bereits aus dieser 
Betrachtung durch den Fachgutachter die Einhaltung bzw. Umsetzung des Stands der Technik 
zur Lärmminderung abzuleiten ist. Diese Einschätzung konnte anhand einer durch den 
Fachgutachter vorgenommenen Vorort-Inaugenscheinnahme zusätzlich untermauert werden, 
wonach an den Hauptschallquellen im Werk wirksamer Schallschutz umgesetzt ist (vgl. IBAS 
2024, S.37).  
Aus fachtechnischer Sicht kann somit im vorliegenden Fall aufgrund des mittelbaren 
Aneinandergrenzens von industrieller / gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung – mit um bis 
3 Gebietskategorien abweichenden Einstufungen – von den Regelungen gemäß TA Lärm zu

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Gemengelagen prinzipiell für einzelne Immissionsorte, insbesondere den IP 2a und den IP 3 in 
einem allgemeinen Wohngebiet, Gebrauch gemacht werden.  
b)  Herleitung des Zwischenwerts  
Bei der Ermittlung eines geeigneten Zwischenwerts sind u.a. die Geräuscheinwirkungen des 
bestehenden Betriebs, unter Berücksichtigung des Stands der Technik zur Lärmminderung, zu 
berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Betrieb ein gewisses Potential für 
Erweiterungen einzuräumen ist, das auch in der Rechtsprechung gefordert wird.  
So gibt der Leitsatz des Urteils des OVG Münster (Urteil vom 07.03.2006, Aktenzeichen 10 D 
43/03) folgendes wieder:  
„Überplant die Gemeinde eine vorhandene Gemengelage aus Gewerbebetrieben und 
Wohnbebauung, so hat sie zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange eine sorgfältige 
Bestandsaufnahme durchzuführen, mit der sie die genehmigten Nutzungen und die zulässigen 
Emissionen der Betriebe nachvollziehbar ermittelt.“  
Im gleichen Urteil wird des Weiteren gefordert:  
„Neben den durch Artikel 14 Absatz 1 GG geschützten Eigentumsbelangen, die 
selbstverständlich in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen 
öffentlich/rechtlicher Planungsentscheidungen gehören, verlangt die Beachtung der Belange der 
Wirtschaft … bei der Abwägung zu dem die Berücksichtigung etwaiger in den Blick genommener 
Kapazitätserweiterungen und Modernisierung von Anlagen, die zur Erhaltung der 
Konkurrenzfähigkeit notwendig sind.“  
Durch den Fachgutachter wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall beispielsweise 
künftige Herausforderungen hinsichtlich der Umstellung auf eine klimaneutrale 
Energieversorgung (z.B. Umstellung auf Wasserstoff oder sonstige alternative Energieträger) zu 
bewältigen sind, eine Weiterentwicklung des Logistikverkehrs bzw. andere künftige Planungen, 
die aufgrund des bereits dicht bebauten Geländes ggf. eher am Rand des Gebiets entstehen 
müssen. Die Rechtsprechung sieht für künftige Entwicklungen Reserven von etwa 1 - 2 dB als 
angemessen an (vgl. IBAS 2024, S. 38).  
Wie aus den Darstellungen in den Tabellen 9 und 10 deutlich wird, sind die Immissionsrichtwerte 
am IP 2a und IP 3 bereits im Bestand überschritten bzw. können nur unter Einschränkung des 
laufenden Betriebs eingehalten werden.  
Insbesondere zu IP 3 führt der Fachgutachter aus, dass bei schalltechnischen Untersuchungen 
in den letzten Jahren am IP 3 nachts ein Beurteilungspegel von 41 dB(A) für BASF ermittelt 
wurde. Dies wurde von der Genehmigungsbehörde noch akzeptiert, da z.B. auf dieser Grundlage 
eine Genehmigung erteilt wurde. Zwischenzeitlich wurden temporäre organisatorische 
Maßnahmen (Verzicht auf den Nachtbetrieb von Applikationskabinen im Gebäude C 401 – 
Applikationszentrum) umgesetzt, sodass am IP 3 nachts 40 dB(A) durch das Werk insgesamt 
eingehalten werden können. Dies macht deutlich, dass die BASF bereits heute den 
Orientierungswert nur durch Einschränkungen ihres genehmigten Betriebs einhalten kann. 
Konkret geplante und beantragte Produktionsanlagen erfordern den derzeit noch 
eingeschränkten Nachtbetrieb und der damit verbundenen Erhöhung der Beurteilungspegel. 
Nach aktuellen Planungen soll im Jahr 2026 auf den Flächen im Teilbaugebiet GI 2.3 eine neue 
Produktionsanlage (High-Runner-Fabrik) in Betrieb genommen, die dann den Nachtbetrieb des

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Applikationszentrums erfordert. Mit den Schallquellen des Applikationszentrums (Beitrag am IP 3 
33,3 dB(A)) resultiert am IP 3 nachts ein Beurteilungspegel für BASF von insgesamt 41 dB(A) 
bzw. für die Anlagen im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung von 39 dB(A).  
Der IP 2a wurde in Genehmigungen für BASF bislang nicht berücksichtigt. Aufgrund der 
vorhandenen Nutzungen wird der Orientierungswert bereits um 1 dB(A) überschritten. Bei einer 
potentiellen Ausschöpfung der Genehmigungen durch die BASF könnte am IP 2a ein 
Beurteilungspegel von 42 dB(A) entstehen. Dieser Wert überschreitet den Orientierungswert den 
DIN 18005 von 40 dB(A) für den IP 2a um 2 dB.  
Dies resultiert dadurch, dass in den bestehenden Genehmigungen lediglich der 50 m näher am 
Geltungsbereich liegende IP 2 berücksichtigt wurde. Durch die bestehenden Genehmigungen ist 
am IP 2 ein Orientierungswert nach DIN 18005 von nachts von 45 dB(A) festgeschrieben. Wird 
dieser – entsprechend den Genehmigungen – ausgeschöpft, führt dies zu der vorgenannten 
Überschreitung am IP 2a.  
Eine Einhaltung des Orientierungswerts zur Nachtzeit von 40 dB(A) am IP 2a ist aufgrund der 
bereits im Bestand vorhandenen und genehmigten Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs 
nicht gegeben. An diesem IP besteht dementsprechend ein Konflikt zwischen der 
Genehmigungslage und den Schutzansprüchen des Immissionsorts, den es im 
Bebauungsplanverfahren zu lösen gilt.  
Ein Planungsziel ist u.a. die dauerhafte städtebauliche Sicherung des im Bestand genehmigten 
Industriestandorts. Eine Einschränkung der bestehenden Genehmigungen würde diesem 
grundlegenden Ziel entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund wird eine Überschreitung des 
Orientierungswerts um lediglich 2 dB(A) durch eine Zwischenwertbildung abwägend 
hingenommen.  
An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass durch die bestehenden und genehmigten 
Anlagen der BASF die diesbezüglichen genehmigten Werte derzeit nicht vollständig 
ausgeschöpft werden. Die BASF unterschreitet vielmehr aktuell den genehmigten Wert zur 
Nachtzeit um 1 dB. Dies erfolgte im Hinblick auf die seitens der BASF bereits langfristige 
angestrebte Aktivierung von Flächenpotentialen – bspw. des Silbersees – sodass seitens der 
BASF aktiv ‚Reserven‘ – im Sinne der Unterschreitung der genehmigten Werte für den IP 2 in 
Höhe von 1 dB – für die Nutzbarmachung dieser Fläche vorgehalten wurde. Mit der 
Nutzbarmachung des Silbersees ist es erforderlich, den genehmigten Wert auszuschöpfen.  
Unter Abwägung der genannten Umstände und der zwingenden Notwendigkeit einer 
sachgerechten Nutzung des Plangebiets ist ein angemessener Zwischenwert für den IP 2a in 
Höhe von 42 dB(A), der keine Verschlechterung gegenüber den genehmigten Nutzungen 
darstellt, anhand der Beurteilung nach Ziffer 6.7 der TA Lärm sachgerecht und Ergebnis der 
Abwägungsentscheidung der Stadt Münster.  
c)  Einordnung des Lärmverhaltens BASF-Gelände bezogen auf klassische GE-/GI-Gebiete  
Im Vergleich der zurückgerechneten immissionswirksamen Schallleistungspegel für das BASF-
Betriebsgelände mit den einschlägigen Anhaltswerten zeigt sich, dass das Bestandswerk tags 
und nachts deutlich niedrigere Schallemissionen verglichen mit einem typischen Industriegebiet 
und auch mit einem Gewerbegebiet aufweist. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der 
Bestandssituation bisher bereits deutliche Bemühungen zum Schallschutz durch die BASF

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unternommen wurden, obwohl es sich hierbei um einen immissionsschutzrechtlich 
genehmigungspflichtigen Industriebetrieb handelt (IBAS 2024, S. 24).  
In der vorangestellten Festsetzung werden bezogen auf den Werkstandort immissionswirksame 
flächenbezogene Schallleistungspegel bzw. Emissionskontingente von 53 bis 58 dB/m² am Tage 
und 38 bis 48 dB/m² in der Nacht festgesetzt.  
Bezogen auf die industriell nutzbaren Flächen des Werkstandorts ergibt sich daraus ein mittlerer 
immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von ca. 45 dB(A)/m² zur 
maßgebenden Nachtzeit und von 56 dB(A)/m² zur Tagzeit.  
Zur Einordnung dieser Werte sei auf die DIN 18005 bzw. die VBUI (vorläufige 
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm) verwiesen:  
Anhand der immissionsseitigen Anforderungen bzw. vom Bestand erzeugten Schallimmissionen 
(die die Anforderungen zur Nachtzeit teil ausschöpfen) wurde flächig die resultierende 
immissionswirksame Schallemission des Werksgeländes durch die IBAS Ingenieurgesellschaft 
zurückgerechnet.  
Im Ergebnis resultieren immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel von  
Ausschöpfung Bescheidsvorgaben  L WA“ = 57/44 dB(A)/m² tags/nachts,  
Abbildung Bestand  LWA“ = 49/44 dB(A)/m² tags/nachts,  
bzw. immissionswirksame Gesamtschallleistungspegel von  
Ausschöpfung Bescheidsvorgaben  L WA“ = 113/100 dB(A)/m² tags/nachts,  
Abbildung Bestand  LWA“ = 107/100 dB(A)/m² tags/nachts,  
Bei der Bewertung der rückgerechneten Schallemissionen der BASF-Fläche werden neben der 
fachgutachterlichen Erfahrung durch die IBAS Ingenieurgesellschaft bei vergleichbaren 
Nutzungen die folgenden Aspekte berücksichtigt:  
DIN 18005  
Für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebiets (ohne 
Emissionsbegrenzung und ohne Kenntnis der Art der unterzubringenden Anlage) zu erwartenden 
Beurteilungspegel kann gemäß DIN 18005 dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit 
folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln (Anhaltswerte) angesetzt werden:  
Industriegebiet, tags und nachts  LWA“ = 65 dB(A)/m²  
Gewerbegebiet, tags und nachts  L WA“ = 60 dB(A)/m²  
VBUI  
Neben den o.g. Anhaltswerten der DIN 18005 werden folgende Standardwerte der 
flächenbezogenen Schallleistungspegel im Rahmen der VBUI aufgeführt. Diese 
Emissionsansätze liegen zur Nachtzeit für Gewerbegebiet 15 dB niedriger.

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Tabelle 11: Standardwerte für flächenbezogene Schallleistungspegel  
Gebietsnutzungen 
Standardwerte für flächenbezogene Schallleistungspegel 
Tag 
[dB(A)/m²] 
Abend 
[dB(A)/m²] 
Nacht 
[dB(A)/m²] 
Gebiet mit Schwerindustrie 65 65 65 
Gebiet mit Leichtindustrie 60 60 60 
Gebiet mit gewerblicher Nutzung 60 60 45 
Häfen 65 65 65 
Angesichts dessen kann festgestellt werden, dass der im Rahmen der Festsetzungen in dem 
vorliegenden Bebauungsplan festzulegende mittlere immissionswirksame flächenbezogene 
Schallleistungspegel zur maßgebenden Nachtzeit ebenfalls deutlich unter dem üblicherweise 
Industrie- und Gewerbebetrieben in Industrie-/ Gewerbegebieten zugestandenen 
immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in Höhe von mindestens 
60 dB(A)/m² liegen wird und somit als eine äußerst anspruchsvolle Vorgabe aus 
schalltechnischer Sicht zu werten ist.  
Für alle zukünftigen Planungen sind weiterhin entsprechend zielgerichtete Anstrengungen zum 
Schallschutz erforderlich, um den anspruchsvollen Vorgaben gerecht zu werden. Es folgt daraus, 
dass dem Stand der Lärmminderungstechnik seitens der BASF sowohl aktuell als auch in Zukunft 
entsprochen bzw. in weiten Bereichen darüber hinausgegangen wird.  
Bezüglich einer potentiell vom Ist-Stand abweichenden künftigen industriellen Nutzung innerhalb 
der GI-Fläche im Bebauungsplan – durch den derzeitigen Nutzer oder auch anderweitige 
Industriebetriebe – ist zu beachten, dass diese grundsätzlich möglich, der Schallschutz aber 
besonders zu beachten ist. Aufgrund der verglichen mit einschlägigen Standardwerten relativ 
niedrigen möglichen Schallemissionen auf der GI-Fläche (s.o.) werden nur Industriebetriebe mit 
geeignetem Schallschutz, wie z.B. Errichtung und Betrieb von Anlagen in Gebäuden, am Standort 
realisierbar sein.  
d)  Parkplatz BASF  
Nördlich des Plangebiets befindet sich der Mitarbeiterparkplatz der BASF. Die Schallimmissionen 
des Parkplatzes liefern am IP 3 einen maßgebenden Beitrag zum Gesamtbeurteilungspegel.  
Am IP 3 ist eine relevante Vorbelastung von 38 dB(A) durch PKW-Parkflächen der BASF 
gegeben. Relevante Bewegungen im Nachtzeitraum finden aufgrund des 3-Schichtbetriebs im 
Zeitraum von 22-23 Uhr statt. Schichtbeginn für die Mitarbeiter der Spätschicht ist am frühen 
Nachmittag, in der die Parkplätze aufgrund des 1-Schichtbetriebs von Labor- und Verwaltung 
bereits stark ausgelastet sind. Die Kollegen der Spätschicht nutzen daher am Nachmittag die 
verfügbaren freien Parkplätze, die über alle Parkplätze verstreut liegen. Eine Steuerung der 
Parkplatzbelegung ist zu dieser Zeit durch die hohe Auslastung nicht möglich. Ob die Parkplätze 
im vorderen oder hinteren Bereich des Mitarbeiterparkplatzes genutzt werden, spielt 
schalltechnisch eine eher untergeordnete Rolle.

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Aktive Schallschutzmaßnahmen sind für eine Reduzierung der Schallimmissionen am IP 3 
ebenfalls nicht geeignet. Aufgrund der großen Fläche der Parkplätze und der Schallausbreitung 
müsste eine Schallschutzwand entlang der Glasuritstraße unverhältnismäßig hoch werden, um 
einen relevanten Beitrag zur Schallminderung am IP 3 beizutragen. Dies würde auch das 
optische Erscheinungsbild für die Anwohner stark beeinträchtigen.  
Mit den weiteren Quellen des Werksgeländes wird der bestehende Richtwert am IP 3 im 
Nachtzeitraum bereits ausgeschöpft, mit der Neuaufnahme des Schallkatasters im Jahr 2021 
rechnerisch um 1 dB(A) überschritten. Daher wurden in der jüngeren Vergangenheit 
Anstrengungen unternommen, um durch organisatorische Maßnahmen die Schallemissionen 
und -immissionen von Schallquellen der BASF Coatings am IP 3 so weit wie möglich zu 
reduzieren. Weitere organisatorische Maßnahmen, die zu einer Reduzierung der 
Schallimmissionen am IP 3 führen, werden als unverhältnismäßig angesehen. Die bestehenden 
organisatorischen Maßnahmen schränken den genehmigten Betrieb derzeit bzgl. des 
Nachtbetriebs ein (vgl. IBAS 2024, S. 38).  
e)  Einwirkungen des Verkehrslärms auf die Immissionsorte  
Weiterhin ist bei der Ermittlung des Zwischenwerts die Vorprägung zu beachten. Vorliegend wird 
die Wohnbebauung entlang der Glasuritstraße maßgeblich durch den Verkehrslärm eben dieser 
Straße geprägt. Dies konnte auch bei Messungen durch IBAS zur Nachtzeit im Bereich des IP 3 
bestätigt werden. Hier waren in erster Linie die Vorbeifahrtgeräusche von Fahrzeugen auf der 
Glasuritstraße hör- und messbar. Vom BASF-Werk waren selbst in Phasen mit relativ wenig 
Verkehrsgeräuschen kaum Geräusche wahrnehmbar.  
Nach den seitens des Schallgutachters durchgeführten Berechnungen (vgl. IBAS 2024) wirken 
die Verkehrsgeräusche nachts am IP 2a mit einem Beurteilungspegel von 49 dB(A) und am IP 3 
von 58 dB(A) ein. D.h. die gewerblichen Geräuscheinwirkungen liegen deutlich unter dem 
Verkehrslärm, die Gesamtgeräuschsituation wird maßgeblich durch den Verkehrslärm bestimmt.  
f)  Fazit  
Auf Basis der vorliegenden Informationen und der Berechnungsergebnisse zu den gewerblichen 
Geräuscheinwirkungen wird aus fachtechnischer Sicht durch den Fachgutachter am IP 2a (Am 
Klosterwald 43) und am IP 3 (Max-Winkelmann-Straße 70) zur Nachtzeit der Zwischenwert von 
42 dB(A) für geeignet gehalten.  
Durch die vorliegend durch den Fachgutachter hergeleiteten Zwischenwerte für die 
Immissionsorte IP 2a und IP 3 werden die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die 
gleichlautenden Richtwerte der TA Lärm um 2 dB(A) zur Nachtzeit erhöht. Eine Überschreitung 
der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird durch die der Emissionskontingentierung 
zugrundgelegten Zwischenwerte für die Immissionsorte IP 2a und IP 3 bei weitem nicht erreicht.  
Im Hinblick auf die hohe Vorbelastung durch den Verkehrslärm an den Immissionsorten IP 2a 
und IP 3 kann zudem festgehalten werden, dass v.g. Erhöhungen um 2 dB(A) an den 
Immissionsorten durch den Verkehrslärm überdeckt werden und dementsprechend an den 
Immissionsorten nicht wahrnehmbar sind. Unter Abwägung aller öffentlichen und privaten 
Belange wird die entsprechende Zwischenwertbildung durch die Lärmemissionskontingentierung 
abgebildet, die ihr Pendant auf Vorhabenzulassungsebene durch Anwendung von Ziffer 6.7 der

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TA Lärm hat. Die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung auch auf 
Vorhabenzulassungsebene sind gegeben.  
7.1.4.5  Wahrung der Schutzbedürftigkeit  
Durch die festgesetzten Emissionskontingente wird sichergestellt, dass an den maßgebenden 
Immissionsorten die anzustrebenden Immissionswerte von allen Anlagen zusammengerechnet 
eingehalten werden (Summenwirkung). Es wurde eine Lärmkontingentierung nach DIN 45691 
erarbeitet, also eine auf den entstehenden Immissionen basierende Emissionskontingentierung.  
Unter Berücksichtigung der zeichnerisch festgesetzten Teilflächen, der Richtungssektoren A – E 
sowie der textlichen Festsetzungen der Emissions- und Zusatzkontingente im vorliegenden 
Bebauungsplan berechnen sich die Immissionskontingente an den maßgeblichen 
Immissionsorten, die die fachgutachterlich ermittelten Planwerte an allen Aufpunkten einhalten 
bzw. unterschreiten:  
Tabelle 12: Gegenüberstellung Immissionskontingente und Planwert  
Immissionsorte 
Immissionskontingent 
LIK [dB] 
Planwert 
LPl [dB] 
Tag Nacht Tag Nacht 
IP 1 52 45 52 45 
IP 2 53 45 53 45 
IP 2a 52 42 52 42 
IP 3 51 40 51 40 
IP 4 50 45 50 45 
IP 5 46 35 46 35 
Es ist demnach fachgutachterlich festgestellt worden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen 
der relevanten Immissionsorte durch planinduzierten Gewerbelärm erfolgen. Nach Maßgabe der 
Festsetzungen erfolgt durch die Emissionskontingentierung eine Vermeidung erheblicher 
negativer Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der Entstehung 
der Lärmemissionen.  
7.1.4.6  Auswirkungen der Kontingentierung auf künftige Entwicklungen  
a)  Innerhalb des Plangebiets  
Wie dem Vergleich zwischen Emissionskontingenten und Beurteilungspegeln der einzelnen 
Teilflächen zu entnehmen ist, bestehen zur Tagzeit für den Standort insgesamt sowie auch für 
alle Teilflächen einzeln betrachtet, gewisse Reserven für zukünftige Entwicklung.  
Zur Nachtzeit ermöglicht die Kontingentierung bezogen auf den Gesamtstandort noch ein 
notwendiges Entwicklungspotential von – je nach Immissionsort – bis zu 2 dB. Bezogen auf die 
einzelnen Teilflächen ist zu erkennen, dass insbesondere für die Fläche GI 2.3, die für 
Produktionsanlagen genutzt wird, überwiegend noch Reserven von 2 dB bestehen. Aber auch 
weitere Flächen verfügen, je nach Richtung bzw. Immissionsort, noch über Erweiterungspotential.

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So besteht beispielsweise für die Fläche GI 1.1., die einen Teilbereich des derzeitigen industriell 
ungenutzten Silbersees umfasst, an den nächstgelegenen Immissionsorten IP 2 und IP 2a noch 
eine Entwicklungsreserve von 1 – 2 dB. Angesichts der Abstandsverhältnisse werden die v.g. 
Reserven bei künftigen Planungen – wie auch bereits bei den Bestandsanlagen umgesetzt – 
Schallschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu Lärmminderung erfordern.  
Das Applikationszentrum liegt innerhalb der Teilfläche GI 2.1. Zur Erhaltung eines 
Beurteilungspegels von 40 dB(A) für die BASF insgesamt, also inklusive Parkplatz wird aktuell 
auf einen Nachtbetrieb verzichtet. Wie bereits erläutert, liefern die Schallquellen des 
Applikationszentrums nachts einen Beitrag am IP 3 von 33 dB(A). Wie der folgenden Tabelle 
entnommen werden kann, besteht mit der Kontingentierung bezogen auf die Fläche GI 2.1 an 
IP 3 gegenüber dem Stand (ohne Nacht Betrieb Applikationszentrum) eine Reserve von 3 dB, 
sodass dieser Betrieb – selbst bei Betrachtung der einzelnen Teilflächen – realisierbar scheint.  
Weitere derzeitige Planungen sehen am Standort die Installation von vier Wärmepumpen im 
südlichen Bereich des Geländes an der Grenze zwischen GI 2.2 und GI 2.3 vor. Die Geräte mit 
je 1,5 MW Wärmeleistung sollen die Abwärme der Bestandsanlagen der BASF nutzen, um 
Heizungswasser für die Gebäude zu erzeugen. Anlagen dieser Größe arbeiten üblicherweise mit 
(Hubkolben-) Verdichtern und weisen Schallleistungspegel von 100 – 110 dB(A) bei 
Freiaufstellung auf. D.h. es wird allein aus schalltechnischer Sicht eine Einhausung der geplanten 
Wärmepumpen nach Stand der Technik zur Lärmminderung bzw. die Aufstellung innerhalb eines 
Gebäudes erforderlich sein.  
Auch mit Einhausung wird eine relevante Schallemission verbleiben (neben den Außenbauteilen 
werden voraussichtlich Lüftungsöffnungen etc. erforderlich). Diesbezüglich exemplarische 
Berechnungen zeigen, dass mit einem Schallleistungspegel von LWA = 95 dB(A) für vier 
Wärmepumpen in Summe an den Immissionsorten Pegel von 25… 35 dB(A) resultieren. Mit den 
in der folgenden Tabelle erkennbaren Reserven für den Gesamtstandort bzw. für die Flächen 
GI 2.2 / GI 2.3 wird die Errichtung der Anlagen grundsätzlich möglich, setzt aber umfangreiche 
Schallschutzmaßnahmen voraus.  
Tabelle 13: Immissionskontingente inklusive richtungsabhängiger Zusatzkontingente, Nachtzeit  
Immissionsorte  GI 1.1 GI 1.2 GI 2.1 GI 2.2 GI 2.3 Gesamt 
Lr LIK Lr LIK Lr LIK Lr LIK Lr LIK Lr LIK 
IP 1 38 39 18 20 33 33 39 42 38 38 43 45 
IP 2 38 40 29 30 39 39 39 39 37 40 44 45 
IP 2a 28 29 28 29 36 36 36 37 36 38 41 42 
IP 3 24 26 25 30 32 35 25 30 35 37 38 40 
IP 4 22 23 11 15 23 27 40 41 43 43 45 45 
IP 5 16 17 19 20 26 28 21 26 31 33 33 35 
In den bisherigen Genehmigungsbescheiden wurde immer auf die Gesamtgeräuscheinwirkung 
durch die BASF abgehoben. Es ist davon auszugehen, dass dies weiterhin so gehandhabt wird 
bzw. dass die Geräuscheinwirkungen vom kontingentierten Werkstandort insgesamt in künftigen 
Genehmigungen als Auflage enthalten sein werden. Die Differenzierung auf die 
Immissionskontingente und Beurteilungspegel der einzelnen Teilflächen erfolgte vorliegend zum

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Nachweis, dass die Bestandsnutzungen auf den einzelnen Teilflächen nicht durch die 
Kontingentierung eingeschränkt werden.  
b)  Gewerbliche und industrielle Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung des 
Bebauungsplans  
Anders als bei den vorgenannten Reserven für eine Entwicklung des durch den vorliegenden 
Baubauungsplan überplanten Werkstandorts ergeben sich die Reserven für die im Bestand 
vorhandenen sowie zukünftigen gewerblichen und industriellen Nutzungen nur indirekt durch die 
Kontingentierung.  
Wie der vorstehend vorgenommenen Gegenüberstellung – Gesamt-Immissionswerte 
(Orientierungswerte bzw. durch den Ortsgesetzgeber festgelegte Zwischenwerte) zu gewerbliche 
Geräuscheinwirkung – zu entnehmen ist, werden die Gesamt-Immissionswerte zur Tagzeit 
überwiegend – teils deutlich – unterschritten. Die Differenz zwischen diesen Werten stellt das 
Potential für die gewerblichen und industriellen Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets dar. 
Ein Ausschöpfen dieser Reserven durch Nutzungen innerhalb des Plangebiets wird durch die 
Festsetzung der Emissionskontingentierung unterbunden.  
So liegt zur Tagzeit am IP 1, IP 2 und IP 4 die Summe aus derzeitiger Geräuschvorbelastung 
außerhalb der Bebauungsplanänderung und dem Planwert für den Geltungsbereich der 
Änderung um 6 - 10 dB unter dem jeweiligen Gesamt-Immissionswert. D.h. es steht noch nahezu 
der gesamte Immissionswert für Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets zur Verfügung. An 
den übrigen Immissionsorten ergeben sich für weitere Nutzungen in der Umgebung des 
Plangebiets keine Verschlechterungen im Vergleich mit der bisherigen Situation.  
Zur Nachtzeit stehen kaum bzw. nur geringfügige Reserven für weitere Nutzungen in der 
Umgebung des Plangebiets zur Verfügung. Dies ist aber, unabhängig von der Aufstellung des 
gegenständlichen Bebauungsplans, bereits durch die Bestandssituation gegeben. Insofern wird 
die Situation durch den Bebauungsplan bzw. die darin enthaltene Geräuschkontingentierung 
nicht verschlechtert.  
7.1.4.7  Beachtung des Erfordernisses zur Bildung von Summenpegeln  
Berücksichtigt bei der wie vorstehend hergeleiteten Festsetzung von immissionswirksamen 
flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist, dass bei derartigen Lärmvorbelastungen aus 
unterschiedlichen Quellen, wie sie in dem vorliegenden Fall gegeben sind, die rechtliche 
Betrachtung an sog. Summenpegeln auszurichten ist, in der die Belastung aus verschiedenen 
Lärmquellen einbezogen ist.  
So heißt es beispielsweise in dem ersten Leitsatz des Urteils des 20. Senats des OVG NRW vom 
18. Januar 2001 – 20 D 75/98.AK –, NWVBl. 2002, S. 105 ff.:  
„1. Unter Beachtung des Schutzgehalts von Art. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann 
es geboten sein, abweichend von der Regelung des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Lärmschutz 
an einem Summenpegel auszurichten, in den neben der Lärmbelästigung durch den neuen bzw. 
zu ändernden Verkehrsweg auch die Belastung durch andere Lärmquellen eingeht. Die 
grundrechtliche Schutzpflicht greift aber nur, wenn die dem grundrechtlichen Schutzgehalt 
widerstreitende Immissionssituation gerade durch das Planvorhaben entsteht oder verschärft 
wird (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 – 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1003,1005).“

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Diesbezüglich führt der Fachgutachter folgendes aus: Der Lärmforschung ist es bisher nicht 
gelungen, einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung der Geräuschimmissionen aus 
unterschiedlichen Lärmquellenarten zu entwickeln.  
Wenn einerseits konkrete Bewertungsmaßstäbe für Geräuschimmissionen aus unterschiedlichen 
Lärmquellenarten weder bestehen noch in absehbarer Zeit aufgestellt werden können, 
andererseits das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen aber auch von den bestehenden 
Doppelbelästigungen abhängt, so ist eine Prüfung im Einzelfall unausweichlich (Zur Problematik 
der Summierung von Immissionsbeiträgen aus verschiedenen Lärmarten, die nach wie vor nicht 
rechtsverbindlich oder allgemein geklärt ist, statt vieler: Hansmann, Natur und Recht (NuR) 1997 
S, 53).  
Durchgeführte Berechnungen lassen bei der Überlagerung der Verkehrs- und 
Gewerbelärmimmissionen erkennen, dass am IP 1 bis IP 3, an der Glasuritstraße, zur Tag- und 
Nachtzeit der Verkehrslärm dominiert. So liegen hier die Beurteilungspegel für den Verkehrslärm 
um mindesten 4 dB am Tag bzw. 7 dB in der Nacht über den Gewerbelärmwerten. Gleiches gilt 
für den IP 5 zur Nachtzeit (Beurteilungspegel Verkehrslärm 14 dB über Gewerbelärm).  
Die Summation von Verkehrs- und Gewerbelärm führt somit zu Werten, die nicht höher liegen als 
die Beurteilungspegel allein für den Verkehrslärm. Dies kann insbesondere mit Bezug auf die 
ausgeführte Gemengelage im Sinne der TA Lärm am IP 2a und IP 3 in die Argumentation mit 
aufgenommen werden.  
Am IP 4 und IP 6 zur Tagzeit sowie am IP 4 nachts tragen Verkehrs- und Gewerbelärm mit 
vergleichbaren Pegeln bei. Dies ist durch den aufgrund der Abstandsverhältnisse mit relativ 
niedrigen Pegeln einwirkenden Verkehrslärm begründet.  
Am IP 5 sind nach der Genehmigungssituation zur Tagzeit deutlich höhere Pegel für den 
Gewerbelärm möglich, wenn auch nicht realistisch zu erwarten, als durch den Verkehrslärm 
einwirken.  
7.1.5  Externes Gliederungsgebiet, § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO  
Der Rat des Stadt Münster gliedert das Plangebiet in Bezug auf die Störfallfestsetzung und die 
Festsetzung zu den Lärmemissionskontingenten sowie der Einschränkungen im GI 1 nach § 1 
Abs. 4 Satz 2 BauNVO als auch die Ausschlüsse nach der Art der baulichen Nutzung – soweit 
erforderlich – extern zu einem anderen Industriegebiet.  
Ein solches unkontingentiertes Industriegebiet ist im Bebauungsplan Nr. 155 aus dem Jahr 2007 
in der Fassung der 5. Änderung gegeben. In dem Bebauungsplan Nr. 155 ‚Gewerbegebiet 
Höltenweg‘ in der Fassung der 5. Änderung aus dem Jahr 2007 werden mehrere ungegliederte 
Industriegebiete nach § 9 BauNVO festgesetzt. Der Rat der Stadt Münster gliedert das 
vorliegende Plangebiet ausdrücklich extern zu diesen im Bebauungsplan festgesetzten 
Industriegebieten.  
Das Gleiche gilt für die unselbstständigen 1. – 4. Änderungen und den Ursprungsbebauungsplan, 
der am 28.01.1974 vom Rat der Stadt Münster beschlossen und im Jahr 1976 bekannt gemacht 
wurde. Sofern die 5. Änderung unwirksam sein sollte, wovon der Rat der Stadt Münster bisher 
nicht ausgeht, wird für das externe Gliederungsgebiet auf die vorherigen 
Änderungsbebauungspläne in der Reihenfolge der 4. Änderung bis zur 1. Änderung und somit

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der Reihenfolge ihres Inkrafttretens (jüngere Bebauungspläne vor älteren Bebauungsplänen) bis 
hin zum Ursprungsbebauungsplan Nr. 155 aus dem Jahr 1974/1976 abgestellt, sofern diese 
Bebauungspläne wirksam sind.  
Sollten diese Bebauungspläne Nr. 155 ‚Gewerbegebiet Höltenweg‘ in den Fassungen der 
Änderungen ebenfalls unwirksam sein und deshalb als externes Gliederungsgebiet ausscheiden, 
wovon der Rat der Stadt Münster bisher gleichermaßen nicht ausgeht, wird im Sinne der 
Planerhaltung rein vorsorglich der Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I ‚Siemensstraße‘ und 
die darin festgesetzten unbeschränkten Industriegebiete als externes Gliederungs- und 
Ergänzungsgebiet in Bezug genommen.  
Innerhalb beider Bebauungspläne Nr. 155 und Nr. 137 befinden sich festgesetzte 
Industriegebiete, die die Anforderungen an ein externes Gliederungs-/ Ergänzungsgebiet erfüllen, 
sodass diese Baugebiete nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als externe Gliederungs-/ 
Ergänzungsgebiete für die Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten und den 
Störfallschutz herangezogen werden.  
7.2  Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ) und eine 
Baumassenzahl (BMZ) unter Berücksichtigung der Orientierungswerte i.S.d. § 17 BauNVO sowie 
durch eine maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen (Hmax) festgesetzt.  
7.2.1  Grundflächenzahl  
Entsprechend der städtebaulichen Konzeption wird innerhalb der Teilbaugebiete des 
Industriegebiets zur Sicherung einer effektiven Flächenausnutzung eine Grundflächenzahl (GRZ) 
i.H.v. 0,8 zeichnerisch festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert für die GRZ gemäß § 17 
BauNVO ausgeschöpft, aber grundsätzlich eingehalten. Dies erfolgt, um eine angesichts der 
bestehenden Flächenbedarfe weitgreifende Inanspruchnahme weniger gut erschlossener und 
ggf. naturnaher Flächen an anderer Stelle zumindest teilweise zu vermeiden bzw. zu verringern.  
Im derzeit gültigen Bebauungsplan ist i.S.d. § 17 Abs. 1 BauNVO 1977 unter Berücksichtigung 
der derzeit geltenden Obergrenze eine Grundflächenzahl i.H.v. 0,8 festgesetzt worden. Gemäß 
§ 19 Abs. 4 BauNVO 1977 wurden die zulässige Grundfläche von Nebenanlagen i.S.d. § 14 
BauNVO 1977 nicht angerechnet.  
Das bedeutet, dass auf Basis der Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplans Nr. 256 II 
eine Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird 
bis zu einer GRZ i.H.v. 1,0 zulässig ist.  
Dementsprechend ist der Geltungsbereich im Bestand bereits von einem hohen 
Versiegelungsgrad geprägt. Im Hinblick auf die nunmehr gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 
mitzurechnenden Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, von 
Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO und von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind Überschreitungen gemäß § 19 Abs. 4 
Satz 3 BauNVO des Orientierungswerts i.S.d. § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl 
erforderlich, um ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten für den bestehenden und ggf. zukünftige 
Betriebe zu ermöglichen.

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Vor diesem Hintergrund wird festgesetzt, dass die GRZ gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 
Satz 3 BauNVO innerhalb des Industriegebiets zusätzlich durch  
 Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,  
 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,  
 bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird  
bis zu einem Wert i.H.v. 0,9 überschritten werden darf.  
Durch die o.g. Festsetzung wird die Überschreitung der GRZ auf einen Wert i.H.v. 0,9 gedeckelt. 
Dies stellt im Vergleich zu dem derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II eine Reduzierung von 
10 % dar.  
Insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung einer zusätzlichen 
Flächeninanspruchnahme i.S.d § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an einem weniger optimal 
erschlossenen Standort sowie der räumlichen Begrenztheit des bestehenden Standorts ist die 
Sicherung zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten am bereits im Bestand vorhanden und schon 
durch einen hohen Versiegelungsgrad geprägten Standort durch die o.g. Überschreitung wichtig. 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse werden hierdurch nicht 
beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Plangebiet in Richtung 
Süden an landwirtschaftlich genutzte weiträumige Freiflächen und dementsprechend 
unversiegelte Flächen anschließt.  
Darüber hinaus ist eine Versiegelung des Werkgeländes im Hinblick auf den dortigen Umgang 
mit potentiell wassergefährdenden Stoffen angezeigt. Dieser Vorsorgeaspekt bedingt eine 
weitgehende Versiegelung in den Produktions- und Logistikbereichen des Werkgeländes.  
Zudem sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass mit der Novellierung der BauNVO die 
Obergrenzen, die bisher für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung galten, als 
Orientierungswerte ausgestaltet worden sind, um mehr Flexibilität im Hinblick auf die 
Bebauungsdichte, zu erreichen.  
7.2.2  Baumassenzahl  
Innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets wird eine Baumassenzahl i.H.v. 9,0 
zeichnerisch festgesetzt, um eine nachhaltige und zukunftsfähige sowie städtebaulich 
‚kompakte‘, d.h. wenig flächenintensive, Entwicklung des im Bestand vorhandenen Standorts der 
BASF zu gewährleisten. Andernfalls würden womöglich kurz- bis mittelfristig weitere 
Flächenbedarfe an anderer Stelle entstehen.  
Durch die Festsetzung der Baumassenzahl i.H.v. 9,0 wird der Orientierungswert gemäß 
§ 17 BauNVO unterschritten. Die Festsetzung orientiert sich an der festgesetzten 
Baumassenzahl des derzeit gültigen Bebauungsplans.  
Für die Teilbaugebiete des Industriegebiets kommt der Orientierungswert für die 
Geschossflächenzahl i.H.v. 2,4 i.S.d. § 17 BauNVO, der im Rahmen der Planung auch dann 
Anwendung findet, wenn keine Geschossflächenzahl im Bebauungsplan festgesetzt wird, nicht 
zur Anwendung, da durch die Festsetzung der Baumassenzahl (BMZ) anderweitige Regelungen

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im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans vorgenommen werden. Eine Überschreitung des 
Orientierungswerts für die GFZ ist ausgeschlossen.  
7.2.3  Maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen  
Innerhalb des derzeit gültigen Bebauungsplans für das Werkgelände der BASF wurden keine 
Festsetzungen für die maximal zulässige Höhe bauliche Anlagen getroffen. Für den vorliegenden 
Bebauungsplan wird jedoch eine unveränderliche Höhe mithilfe einer maximal zulässigen Höhe 
baulicher Anlagen (H max) in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN), die sich nicht auf eine 
veränderliche Geländehöhe bezieht, im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds 
festgesetzt. Bei baulichen Anlagen ist die Oberkante baulicher Anlagen als oberer Bezugspunkt 
bei der Berechnung der Höhe maßgebend.  
Für die Teilbaugebiete des Industriegebiets werden jeweils gesonderte maximal zulässige Höhen 
baulicher Anlagen (Hmax) i.H.v. 90,0 m ü. NHN (rd. 30 m ü. GOK) im GI 1 und 92,0 m ü. NHN (rd. 
32 m ü. GOK) im GI 2 zeichnerisch festgesetzt. Die gewählten maximal zulässigen Höhen 
baulicher Anlagen werden durch die Ableitung aus den Bestandsgebäuden begründet und bieten 
ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten für bestehende und zukünftige Betriebe. Die für die 
Festsetzung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen maßgeblichen Bestandsgebäude 
sind im GI 1 das Empfangsgebäude mit einer Höhe von rd. 28 m und im GI 2 das sog. LOKOM 
mit einer Höhe von rd. 30,5 m.  
Die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H max) dürfen ausnahmsweise 
i.S.v. § 16 Abs. 6 BauNVO durch untergeordnete technische Bau- und Anlagenteile bis maximal 
3,5 m überschritten werden. Durch diese Festsetzung der zulässigen Überschreitung der 
Gebäudehöhe durch die o.g. technischen Anlagen wird eine den gebäudetechnischen 
Anforderungen von Industriebetrieben dienliche Entwicklung ermöglicht und zugleich eine 
unerwünschte Höhenentwicklung verhindert. Zudem ermöglicht die zulässige Überschreitung der 
Gebäudehöhe die Installation von Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen. Dies ist 
insbesondere im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes und des Oberziels der 
Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1, § 1a Abs. 5 BauGB hervorzuheben.  
Vor dem Hintergrund der Luftreinhaltung wird ebenfalls eine abweichende Festsetzung für 
Schornsteine von der zeichnerisch festgesetzten maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen 
(Hmax) vorgesehen. Schornsteine im Sinne dieser Festsetzung sind mastartige Konstruktionen, 
die einen oder mehrere Züge (Kanäle) aufweisen, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.  
Nach der TA Luft sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien 
Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung ermöglicht werden. In der Regel ist eine 
Ableitung über Schornsteine erforderlich, deren Höhe vorbehaltlich besserer Erkenntnisse nach 
der Nummer 5.5.2 der TA Luft zu bestimmen ist.  
Im Zuge der Genehmigungsplanung ist die TA Luft selbstverständlich zu berücksichtigen. In der 
Bauleitplanung ist jedoch eine abschließende und eindeutige Festsetzung der vorliegenden 
Überschreitung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen erforderlich. Im Bebauungsplan 
wird dementsprechend festgesetzt, dass die maximal zulässige Höhe von Schornsteinen 
innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets die zeichnerisch festgesetzte maximal 
zulässige Höhe baulicher Anlagen ausnahmsweise i.S.v. § 16 Abs. 6 BauNVO bis zu einer 
maximalen Höhe (H max) i.H.v. 140 m ü. NHN (rd. 80 m ü. Grund) überschreiten darf. Die

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Bestandsanlagen werden gesichert und künftige Anlagen im Rahmen der Einhaltung des Regel-
Ausnahme-Verhältnisses zugelassen.  
Durch die vorliegende Festsetzung ist die Überschreitung der maximal zulässigen Höhe baulicher 
Anlagen nur ausnahmsweise und nur bis zu der o.g. Höhe zulässig. Die Umsetzung von 
Schornsteinen ist im Industriegebiet dadurch weiterhin nach Maßgabe der TA Luft möglich. Die 
Festsetzung bietet mit der Überschreitung ausreichend Spielraum, um ggf. zukünftigen 
Weiterentwicklungen der TA Luft hinsichtlich des Erfordernisses höherer Schornsteine Rechnung 
zu tragen.  
Durch die Ausnahme, die ausschließlich für Schornsteine gilt, wird sichergestellt, dass die 
technischen Anforderungen an Schornsteine erfüllt werden können und gleichzeitig wird eine 
Beeinträchtigung des Landschaftsbilds so weit wie möglich vermieden.  
7.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen  
Die Bauweise soll im Hinblick auf die Länge der Gebäude als abweichende Bauweise festgesetzt 
werden, da bereits im Bestand Gebäude mit einer Länge von über 50 m vorhanden sind. Dies ist 
dahingehend begründet, dass die wesentliche städtebauliche Absicht darin besteht, den 
bestehenden und künftigen Ansiedlern zweckdienliche Betriebsabläufe zu ermöglichen und diese 
nachhaltig zu sichern. Es gilt die offene Bauweise mit abweichenden Gebäudelängen.  
Für das zeichnerisch festgesetzte Industriegebiet erfolgt die Festsetzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen anhand von Baugrenzen. Diese sind derart zeichnerisch festgesetzt, dass 
die gesamte Fläche des festgesetzten Industriegebiets überbaut werden kann, sodass ein 
zusammenhängendes Baufenster entsteht. Ausgenommen hiervon sind die zeichnerisch 
festgesetzten Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie 
ein rd. 3 m breiter Abstand zur Geltungsbereichsgrenze. Dadurch wird die Flexibilität für 
Entwicklungen innerhalb des Industriegebiets sichergestellt.  
7.4  Verkehr, Verkehrsflächen / Erschließung  
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird ein im Bestand vorhandener Industriestandort 
gesichert. Wesentliche Änderungen erfolgen in der Art der zulässigen Nutzung. Lediglich eine 
untergeordnete Fläche – der Bereich des Silbersees – wird für eine neue Nutzung nutzbar 
gemacht. Vor diesem Hintergrund ist mit keinen erheblichen Veränderungen gegenüber der 
Bestandssituation hinsichtlich des Verkehrsaufkommens zu rechnen.  
An der Glasuritstraße, am Tor 1 des Werkgeländes wird eine private Straßenverkehrsfläche 
festgesetzt. Dies erfolgt, um die Hauptzufahrt zum Werkgelände dauerhaft zu sichern.  
Innerhalb des Werkgeländes erfolgt die Erschließung über private Erschließungswege. Eine 
bodenrechtliche Sicherung der inneren Erschließung ist hinsichtlich einer flexiblen und 
flächeneffizienten Ausnutzung nicht erforderlich, da das bestehende Erschließungskonzept 
fortgeführt werden soll und zukünftige Entwicklungen eine andere Erschließung erforderlich 
machen könnte. Die Flächen im Plangebiet stehen im Eigentum der BASF bzw. die BASF hat 
Erbbaurechte an kleineren Teilflächen, sodass eine geordnete innere Erschließung – wie im 
Bestand – rechtlich und tatsächlich umsetzbar ist. Die Notwendigkeit der Festsetzung von 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplan ergibt sich vor dem Hintergrund planerischer 
Zurückhaltung nicht.

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7.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
7.5.1  Abwasserbehandlung  
Die im Geltungsbereich anfallenden Abwässer werden in werkseigenen 
Abwasserbehandlungsanlagen aufbereitet und in den Vorfluter Emmerbach auf der Kanalinsel 
des Dortmund-Ems-Kanals eingeleitet. Als Abwässer fallen Niederschlagswässer von befestigten 
Flächen, Sanitärabwasser, Produktionsabwasser sowie im Rahmen der 
Grundwassersanierungs- und -sicherungsmaßnahmen gefördertes Grundwasser an. Das 
Abwasser wird in der Kläranlage nach einer mechanischen Vorklärung in einer biologischen 
Reinigungsstufe gereinigt und dann über zwei Nachklärbecken dem Vorfluter zugeführt. Die 
Einleiterlaubnis wurde im Jahr 2021 turnusgemäß für weitere 10 Jahre erteilt.  
Auf dem Werkgelände aufkommendes Niederschlagswasser wird über die vorhandene 
Werkkanalisation aufgenommen, den vorhandenen Werkabwasserbehandlungsanlagen 
zugeführt und von dort nach erfolgter Reinigung in den Emmerbach abgeleitet. Das auf 
unbefestigten Flächen auftretende Niederschlagswasser wird nach Bodenpassage über den 
Grundwasserleiter nach Süden abgeführt. Vorfluter für das anstehende Grundwasser ist ebenfalls 
der Emmerbach. D.h. die Ableitung über die Abwasseranlagen der BASF hat in Summe die 
gleiche Wirkung auf den großräumigen Grundwasserhorizont wie die Versickerung und 
nachfolgende Infiltration des Grundwassers in den Emmerbach.  
Hinsichtlich der Vermeidung von unkontrollierten Überlastungen von Oberflächengewässern und 
Abwasseranlagen durch Starkregenereignisse wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 256 II, 1. Änderung, das gesamte anfallende Niederschlagswasser über vorhandene, den 
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasseranlagen erfasst. Diese 
verfügen sowohl auf der Zulaufseite als auch nach den entsprechenden Reinigungsanlagen über 
ausreichende Speichermöglichkeiten, um im Fall von Starkregenereignissen eine Überlastung 
des Emmerbachs zu verhindern.  
7.5.2  Abfallentsorgung  
Die Art und Menge der im Werkgelände anfallenden Abfälle wird durch die jährliche Abfallbilanz 
beschrieben. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gilt grundsätzlich folgende Rangfolge 
bei der Abfallbewirtschaftung:  
1. Vermeidung des Entstehens von Abfällen,  
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen,  
3. Recycling von Abfällen,  
4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,  
5. Sach- und fachgerechte Beseitigung von nicht wiederverwendbaren oder verwertbaren 
Abfällen.  
Durch die Einhaltung dieser Rangfolge und ergänzende Gesetze zur Verbringung, Behandlung, 
Lagerung und Verwertung des Abfalls können schädliche Auswirkungen auf die Umweltbelange 
vermieden werden. Bei nicht sachgemäßem Umgang mit belasteten Abfällen könnten auf 
direktem Wege die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft kontaminiert werden, was aufgrund der 
Wechselwirkungen mit den übrigen Umweltbelangen zu erheblichen negativen Auswirkungen auf 
v.g. Umweltbelange führen kann.

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Die BASF betreibt im Plangebiet seit dem Jahr 1967 eine mehrfach und zuletzt im Jahr 2016 
modernisierte Rückstandsverbrennungsanlage, in der stofflich nicht verwertbare Abfälle unter 
Nutzung ihres Energieinhaltes verbrannt werden. Die dabei freiwerdende Wärme deckt ca. 30 % 
des gesamten Wärmebedarfs des Standorts. Die Rückstandsverbrennungsanlage ist als 
Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und wird jährlich im Rahmen von 
Entsorgungsfachbetriebsaudits sowie der regelmäßigen Umweltinspektionen durch die 
zuständige Fachbehörde überwacht.  
Darüber hinaus werden Destillationsanlagen zur Wiederverwendung organischer Lösungsmittel 
betrieben.  
Abfälle, die nicht in den eigenen Anlagen entsorgt werden können, werden über 
Entsorgungspartner einer geeigneten Verwertung außerhalb des Standorts zugeführt.  
7.6  Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte bauliche oder 
sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte 
aus erneuerbaren Energien  
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB die Nutzung 
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu 
berücksichtigen. Zudem ist den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken als auch durch solche, die der Anpassung an den 
Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen.  
Mit der Vorlage zur Klimagerechten Stadtentwicklung (V/0319/2022) hat der Rat der Stadt 
Münster im Juni 2022 beschlossen, dass in Bauleitplanverfahren für neue Nichtwohngebäude 
grundsätzlich die Pflicht zur Installation einer Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder 
Solarthermie) festgesetzt werden soll. Vor diesem Hintergrund sind im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden Anlagen zur Erzeugung von Strom 
aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss 
eine Größe von mindestens 50 % der dafür geeigneten Dachflächen haben. Die Regelung 
orientiert sich an den Begrifflichkeiten in § 42a Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018), die 
zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden können.  
Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, sofern technische Gründe wie 
beispielsweise störfallrechtliche Belange der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur 
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entgegenstehen und somit die Erfüllung der 
Pflicht unmöglich ist. Dies wäre im jeweiligen Genehmigungsverfahren nachzuweisen.  
Nicht geeignet sind Dachflächen beispielsweise, sofern die Erstellung und der Betrieb von 
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie wirtschaftlich i.S.d. § 42a 
Abs. 5 Nr. 3 BauO NRW 2018 nicht vertretbar ist. U.a. kann dies wegen vorhandener 
Verschattung des Gebäudes durch einen Wald oder ein bestehendes hohes Nachbargebäude 
oder einer ungünstigen Gebäudeausrichtung der Fall sein.  
Gleiches gilt für Dachflächen von Anlagen, sofern die Erstellung und der Betrieb von Anlagen aus 
technischen Gründen i.S.d. § 42a Abs. 5 Nr. 2 BauO NRW 2018 unmöglich ist. Dies trifft u.a. auf 
störfallrechtlich relevante Anlagen zu. Auf diesen Anlagen ist eine Erstellung und der Betrieb von 
Anlagen aus sicherheitstechnischen Gründen im Einzelfall unmöglich.

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Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie können aufgeständert in 
Kombination mit der festgesetzten Dachbegrünung betrieben werden.  
Mit dieser Festsetzung werden auf der Ebene des Bebauungsplans die Energie- und 
Klimaschutzziele des Rats der Stadt Münster für neuerrichtete bauliche Anlagen, also für die 
Neuerrichtung von Anlagen im Geltungsbereich berücksichtigt und verbindlich festgesetzt.  
7.7  Grünflächen / Begrünung  
7.7.1  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
a)  Dachbegrünung  
Aus entwässerungstechnischen und kleinklimatischen Gründen wird im Bebauungsplan die 
Verpflichtung zur Dachbegrünung sowie deren dauerhaften Erhalt festgesetzt.  
Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° von neuerrichteten baulichen Anlagen sind 
vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m starken Substratschicht (ohne Drän- und 
Filterschicht gerechnet) zu bedecken sowie extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche 
dauerhaft zu unterhalten, soweit technische Gründe einer Dachbegrünung nicht entgegenstehen 
und dies unmöglich machen. In Bezug auf das Entgegenstehen von technischen Gründen wird 
auf die Begrifflichkeiten und Ausführungen zur Verpflichtung der Errichtung von Anlagen zur 
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) verwiesen.  
Die Dachbegrünung ist mit entsprechenden standorttypischen Arten zu bepflanzen und mit einer 
entsprechenden mindestens 0,1 m starken Substratschicht auszuführen, um ein stabiles 
Anwachsen zu gewährleisten.  
Seitens des Fachgutachters wird für die Auswahl der standorttypischen Arten auf die ‚BuGG-
Fachinformation „Biodiversitätsgründach“ – Grundlagen, Planungshilfen, Praxisbeispiele‘ vom 
13.03.2020 verwiesen.  
Da bei den am Standort bereits im Bestand etablierten und zukünftig angestrebten industriellen 
Tätigkeiten in allen industriellen Anlagen eine sehr hohe Luftreinheit erforderlich ist, können im 
Einzelfall Gründe entgegenstehen, die eine Umsetzung der Dachbegrünung ermöglichen und im 
Einzelfall vollständig ausschließen. Bereits kleinste Verunreinigungen im Bereich von einigen 
Teilen pro 1 Million Luftvolumenanteilen (ppm) können zu Benetzungsstörungen bei bspw. der 
Lackierung und damit zur Unbrauchbarkeit ganzer Produktionschargen führen. 
Dachbegrünungen emittieren immer sowohl staubförmige als auch dampfförmige Anteile. Diese 
lassen sich auch durch sehr aufwendige Filteranlagen nicht vollständig zurückhalten und würden 
zwangsläufig zur Verunreinigung der Zuluft zu den baulichen Anlagen führen. Vor diesem 
Hintergrund kann es im Einzelfall technisch nicht möglich sein, die erforderliche Dachbegrünung 
umzusetzen. Dies wäre im Rahmen des jeweiligen Bauantrags gutachterlich nachzuweisen.  
Technische Gründe können einer Dachbegrünung ebenfalls entgegenstehen, falls die 
Dachflächen oder Teile dieser Dachflächen für technische Aufbauten auf den Dachflächen für 
den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich sind. Ist bspw. auf 50 % der Fläche 
eine Begrünung nicht möglich wegen notwendiger technischer Aufbauten etc., sind diese Flächen 
von der Dachbegrünungspflicht befreit. Die weiteren 50 % der Dachfläche müssen in diesem

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Beispiel dennoch begrünt werden. Dies wird durch die Formulierung „soweit“ in der Festsetzung 
zum Ausdruck gebracht.  
Neben stadtgestalterischen Aspekten bietet diese Maßnahme vor allem positive Synergieeffekte 
für das lokale Mikroklima sowie den Abflussbeiwert bei Regenereignissen: Aufgrund der 
ausgleichenden Wirkung auf die Umweltbelange Boden und Wasser hinsichtlich der Versickerung 
von Niederschlagswasser bzw. der Entwässerung, kann mithilfe der Maßnahme die Vermeidung 
erheblicher sich überlagernder und/oder verstärkender Wechselwirkungen zwischen den 
abiotischen Umweltbelangen gesichert werden.  
b)  Begrünung Stellplätze  
Weiterhin wird zur Durchgrünung des Gebiets festgesetzt, dass je angefangene fünf oberirdische 
Stellplätze ein standortgerechter und einheimischer Baum nach Baumartenliste zu pflanzen ist. 
Für die entsprechende klimatische Wirkung ist die räumliche Nähe zur Stellplatzanlage 
erforderlich. Die räumliche Nähe bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der unmittelbare 
Anschluss an die entsprechende Stellplatzanlage zu gewährleisten ist.  
Standortheimisch ist die Bezeichnung für Arten, die sowohl aus autökologischer, als auch aus 
synökologischer Sicht für einen bestimmten Standort typisch sind und der heimischen, 
naturräumlichen Flora (Nordwestdeutsches Tiefland) angehören. Die Flächen innerhalb des 
Geltungsbereichs liegen auf sandigen Regosol- und Podsolböden und Grundwassereinfluss und 
Staunässe. Die Basenverfügbarkeit ist eher gering. Geeignet sind somit Baum- und Straucharten 
mit geringen bis mittleren Ansprüchen. Zudem ist durch die umgebende starke Versiegelung mit 
hoher Toleranz gegenüber Hitze und Trockenheit zu arbeiten.  
Aus Sicht des Fachgutachters eignen sich folgende Baumarten. Dementsprechend sind die 
folgenden Baumarten beispielhaft als zulässig zu pflanzende im Sinne dieser Festsetzungen 
festgesetzt:  
Tabelle 14: Pflanzliste Bäume 
Pflanzenart  
deutscher Name 
Pflanzenart 
wissenschaftliche Name 
Stieleiche Quercus robur 
Feldahorn Acer campestre 
Hainbuche Carpinus betulus 
Rotbuche Fagus sylvatica 
Zitterpappel Populus tremula 
Sandbirke Betula pendula 
Eberesche Sorbus aucuparia 
Darüber hinaus werden entsprechend den Ausführungen des Fachgutachters folgenden 
Straucharten als geeignet dargestellt. Sie werden beispielhaft als zulässig zu pflanzende im Sinne 
dieser Festsetzungen festgesetzt:

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Tabelle 15: Pflanzliste Sträucher  
Pflanzenart 
deutscher Name 
Pflanzenart 
wissenschaftliche Name 
Weißdorn Crataegus monogyna 
Hundsrose Rosa canina 
Hasel Corylus avellana 
Roter Hartriegel Cornus sanguinea 
Schwarzer Holunder Sambucus nigra 
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus 
Faulbaum Rhamnus frangula 
Gemeiner Schneeball Viburnum opulus 
7.7.2  Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen  
Entlang der Glasuritstraße und entlang der ‚Alten Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals werden auf 
Basis der Festsetzungen im derzeit gültigen Bebauungsplan Flächen mit Bindungen für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die dort 
vorhandenen Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzessionsfläche mit standortgerechten und 
einheimischen Gehölzen sowie die angepflanzten Solitärbäume sind dauerhaft zu erhalten. 
Ausfälle der Solitärbäume sind gleichwertig zu ersetzen. Die Uferbereiche des Kanals sowie die 
Begrünung entlang der Glasuritstraße haben im Grünsystem der Stadt Münster eine wichtige 
gestalterische und vernetzende Bedeutung. Neben den naturschutzfachlichen Gründen besteht 
auch aus städtebaulicher Sicht ein Interesse an der Erhaltung dieser Grünanlagen.  
Die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzte Pflanzbindung wird in der 1. Änderung 
berücksichtigt, jedoch ändern sich die Flächen hinsichtlich ihrer Abgrenzungen, um die 
tatsächlich bestehende Situation im vorliegenden Bebauungsplan abzubilden. Die Flächenbilanz 
bleibt nahezu gleich bzw. fällt geringfügig zu Gunsten der Pflanzbindung aus.  
Tabelle 16: Flächenbilanz Pflanzbindung  
Überschlägige Flächenbilanz der Bindungen für Bepflanzung und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
Bestand Änderung Differenz 
12.200 m² 12.255 m² +55 m² 
Aus dem Abgleich zwischen den landschaftsökologischen Qualitäten des derzeit gültigen 
Bestandsbebauungsplans mit den planrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung, lassen sich 
materiell keine Verschlechterungen der Qualitäten ableiten. Kompensationspflichtige Eingriffe in 
den Boden, die Natur und Landschaft sind aus dem Entwurf der 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 II nicht abzuleiten. Ein naturschutzrechtlicher Eingriffsausgleich ist 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich, weil die Bebauung des gesamten 
Plangebiets bereits auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans, der durch den

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vorliegenden Bebauungsplan geändert wird, als auch im Übrigen bei Hinwegdenken des 
Ursprungsbebauungsplans 256 II gemäß § 34 BauGB zulässig war.  
Hinsichtlich der standortgerechten und einheimischen Gehölze sowie der angepflanzten 
Solitärbäume wird auf die festgesetzten Baum- und Strauchlisten verwiesen.  
7.8  Immissionsschutz  
7.8.1  Schallemissionen  
Aufgrund der angrenzenden schutzwürdigen Wohnbebauung liegt ein besonderes Augenmerk 
ebenfalls auf der Vermeidung und Verminderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch die 
vom Werkstandort ausgehenden Geräusche. Hierzu wurden bereits seit Mitte der 1980er Jahre 
sehr hohe Ansprüche an Lärmminderungsmaßnahmen von BASF gefordert und erfüllt.  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung des 
Plangebiets durch die IBAS Ingenieurgesellschaft durchgeführt. Die bestehenden Anlagen 
innerhalb des Plangebiets sind mit Geräuschen verbunden, die potentiell auf angrenzende 
schutzwürdige Nutzungen einwirken können. Auf Basis der schalltechnischen Untersuchung 
wurde im Bebauungsplan eine Emissionskontingentierung festgesetzt Die festgesetzte 
Emissionskontingentierung steuert die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und reagiert auf 
das Nebeneinander der verschiedenen Nutzungen.  
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Bebauungsplan ein im Bestand 
vorhandener Industriestandort gesichert wird. Wesentliche Änderungen erfolgen in der Art der 
zulässigen Nutzung. Lediglich eine untergeordnete Fläche – der Bereich des Silbersees – wird 
für eine neue Nutzung nutzbar gemacht. Vor diesem Hintergrund ist mit keinen erheblichen 
Veränderungen gegenüber der Bestandssituation hinsichtlich des Verkehrsaufkommens – und 
damit mit dem auf die Umgebung einwirkenden planinduzierten Verkehrslärm – zu rechnen.  
Hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets ist festzuhalten, dass aufgrund der 
weitgehenden Einhaltung des Orientierungswerts nach DIN 18005 für Gewerbegebiete bzw. des 
Immissionsgrenzwerts nach 16. BImSchV auf die Prüfung aktiver Maßnahmen zum Schutz vor 
Verkehrslärmeinwirkungen verzichtet werden kann, da diese unverhältnismäßig wären. Es wird 
stattdessen empfohlen, bei schutzbedürftigen Räumen (Büroräume etc.) den erforderlichen 
Schallschutz durch geeignete passive Maßnahmen am Gebäude selbst sicherzustellen. Die 
Anforderungen an den baulichen Schallschutz gegen Außenlärm bei geschlossenen 
Außenbauteilen ergeben sich nach der DIN 4109, Ausgabe Januar 2018. Zur Ermittlung der 
Anforderungen an den Schallschutz gegen Außenlärm ist nach DIN 4109 (18) zunächst der 
maßgebliche Außenlärmpegel (La) zu bestimmen.  
Bei mehreren Geräuscharten berechnet sich der resultierende Außenlärmpegel zur Tagzeit aus 
dem Summenpegel der einwirkenden Geräuschimmissionen der Einzelquellen und einem 
pauschalen Zuschlag von 3 dB.  
Betreffend den Gewerbelärm ist gemäß DIN 4109 (18) der Immissionsrichtwert der TA Lärm für 
die jeweilige Gebietsart in Ansatz zu bringen. Im vorliegenden Fall weisen die GI-Flächen 
Schallemissionen auf, die im Vergleich mit ‚typischen‘ Industriegebieten relativ niedrig liegen. Bei 
der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels La wird daher nachfolgend für

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Gewerbegeräusche ein – immer noch auf der sicheren Seite liegender – Beurteilungspegel von 
tags 65 dB(A), entsprechend dem Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete, zugrunde gelegt.  
Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB, ergibt 
sich der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes aus einem 3 dB erhöhten 
Summenpegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB. Da im gegenständlichen 
Bebauungsplan Wohn- bzw. Schlafnutzungen ausgeschlossen sind, kann auf die Einbeziehung 
der Beurteilungspegel zur Nachtzeit nach vorstehender Methodik verzichtet werden.  
Auf Basis der schalltechnischen Untersuchungen resultiert im Plangebiet überwiegend ein 
maßgeblicher Außenlärmpegel von La = 68 dB(A), in einem ca. 15 m breiten Streifen entlang der 
östlichen Grenze, neben der Bahnstrecke, sowie entlang der Glasuritstraße von La = 73 dB(A). 
Angesichts der zu beachtenden maßgeblichen Außenlärmpegel ist davon auszugehen, dass der 
erforderliche Schallschutz stets mit überschaubarem Aufwand gewährleistet werden kann. So 
wird das bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von La = 68 dB(A) erforderliche bewertete 
Schalldämm-Maß der Außenbauteile von R'w,ges ≥ 33 dB erfahrungsgemäß bereits mit üblichen 
Isolierglasfenstern erreicht. Eine Festsetzung zum passiven Schallschutz im ‚Inneren‘ Bereich 
des Bebauungsplans ist somit aus fachtechnischer Sicht nicht erforderlich.  
Nach den Grundrissen der entlang der Bahnlinie angeordneten Gebäude befinden sich an den 
Ostfassaden überwiegend Labore, Nebenräume sowie einzelne Büros. Die Anforderung an das 
gesamte bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile beträgt nach DIN 4109 hier somit 
R'w,ges = La – 35 dB = 73 dB(A) – 35 dB = 38 dB.  
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur voll 
wirksam, wenn die Fenster geschlossen bleiben.  
Zur Sicherstellung der schalltechnischen Anforderungen wird im Bebauungsplan folgende 
Festsetzung aufgenommen:  
Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in einem 15 m 
breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie 
der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, sind so auszuführen, dass sie die 
Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges gemäß DIN 4109 
‚Schallschutz im Hochbau‘, Ausgabe Januar 2018, Teil 1 ‚Mindestanforderungen‘ sowie Teil 2 
‚Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen‘ (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für 
Normung e. V.) erfüllen:  
Tabelle 17: Anforderungen an den Schallschutz  
Anforderungen gemäß  
DIN 4109 (2018) 
Für Büroräume  
und Ähnliches 
Gesamtes bewertetes  
Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges in dB La – 35 
In dem 15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, ist ein 
maßgeblicher Außenlärmpegel von La = 73 dB(A) zugrunde zu legen. Für neu zu errichtende 
Gebäude, Nutzungsänderungen sowie Änderungen und Erweiterungen in diesem Bereich ist ein 
ausreichender Schallschutz nachzuweisen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
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7.8.2  Luftschadstoffe und Gerüche  
Die von dem innerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Industriebetrieb ausgeübte 
Produktion von Lacken ist insbesondere aufgrund des Einsatzes von (organischen) 
Lösungsmitteln mit Emissionen von Kohlenwasserstoffen sowie geringen Mengen sonstiger 
Luftschadstoffe verbunden. In dem Werk der BASF ist das Abluftkonzept ‚einer strikten Trennung 
der behandlungsbedürftigen Objektablüfte von der nicht behandlungsbedürftigen Raumluft‘ 
umgesetzt. Die Objektablüfte der angeschlossenen Produktionsanlagen werden in einer 
thermischen Oxidationsanlage von organischen Stoffen befreit. Die innerhalb der Objektabluft 
enthaltenen kohlenstoffhaltigen Verbindungen werden dabei im Wesentlichen zu Kohlendioxid 
und Wasser umgewandelt. Hierdurch werden die Anforderungen der 31. BImSchV erfüllt. Dies 
wird durch jährlich den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegende Lösemittelbilanzen 
nachgewiesen. Bei dem Lackherstellprozess anfallende Stäube werden in Filteranlagen 
abgeschieden und der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Die ebenfalls auf dem 
Werkgelände der BASF betriebene Rückstandsverbrennungsanlage unterliegt den strengen 
Vorsorgegrenzwerten der 17. BImSchV, deren Einhaltung durch kontinuierlich registrierende 
Messgeräte sowie durch jährliche Überprüfung der Funktionsweise dieser Messsysteme und der 
Ermittlung weiterer Parameter luftfremder Stoffe überwacht wird.  
Die im Bestand vorhandene und die durch die Aufstellung des Bebauungsplans zukünftig 
zulässige industrielle Produktion innerhalb des Werkgeländes ist aufgrund einer umfassenden 
Reinigung der Produktionsabluft nicht mit relevanten Emissionen von Geruchsstoffen verbunden. 
Ehemals vorhandene Freisetzungen von Geruchsstoffen wurden durch konsequente Kapselung 
der Anlagen und durch den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen reduziert.  
Auch zukünftig werden die Aspekte der Luftreinhaltung und Geruchsbelastung im 
Genehmigungsverfahren geprüft. Wie bereits in Kapitel 7.1.1 erläutert ist dabei ein besonderes 
Augenmerk auf Gerüche zu legen. Luftschadstoffe (z.B. Staub, NO2) sind (chemisch) im Vergleich 
zu Geruchsstoffen eindeutig in der Zusammensetzung definiert und dadurch i.d.R. mit 
Maßnahmen auf Vorhabenzulassungsebene einfacher zu behandeln bzw. im individuellen 
Zulassungsverfahren über die Emissionsbegrenzungen in klar definierten Grenzen zu 
beschränken. Das Konfliktpotential wird bei Geruch außerdem höher eingeschätzt, weil Gerüche 
leicht feststellbar sind, auch wenn die zulässigen jährlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten 
eingehalten werden. Auch das subjektive Empfinden der einzelnen Person spielt dabei eine Rolle 
und kann der Bewertung von Gerüchen eine Relevanz verleihen, wenn diese – auch deutlich 
unterhalb behördlicher Eingriffsschwellen – als Beeinträchtigung empfunden werden.  
In der künftigen Planung kann das Thema Geruch Berücksichtigung finden, indem z.B.  
 neue Geruchsquellen möglichst in der Nähe bisheriger Geruchsquellen geplant werden 
(damit nicht neue Windrichtungen mit Geruch zu einer Erhöhung der Geruchsstunden 
führen),  
 offene Anlagenteile über den Stand der Technik hinaus Behandlung finden (sofern es die 
dann entstehende neue Gesamtsituation Geruch erforderlich macht).  
Die genannten Punkte sind auf Vorhabenzulassungsebene von Relevanz, sodass bei 
Berücksichtigung eine Konfliktbewältigung auf Vorhabenzulassungsebene möglich ist.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Begründung / Seite 69 von 76 
7.9  Altlasten / Altstandorte  
Altlast-Verdachtsfläche 925  
Aufgrund der langen industriellen Historie sind auf dem Werkgelände Verunreinigungen mit 
leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden sowie im Grundwasser im alten 
Werksteil bekannt.  
Seit Mitte der 1980er Jahre erfolgen Maßnahmen zur Erkundung, Sicherung und 
Gefahrenabwehr (Grundwassersicherung, div. Teilsanierungen z.B. bei Baumaßnahmen, 
Erprobung von In-situ-Sanierungstechniken). Ende der 1990er Jahre wurden mit einer 
systematischen Nacherkundung, einer Grundwassermodellierung und einer abschließenden 
werkweiten Gefährdungsabschätzung sowie der Erstellung eines Sanierungsrahmenkonzepts 
und dem Basic-Engineering für die Hauptbelastungsbereiche die Grundlagen für eine 
nutzungsorientierte Sanierung gelegt. Seit dem Jahr 1999 erfolgten In-situ-Maßnahmen in den 
drei Hauptbelastungsbereichen, ausgehend von der Erneuerung der Grundwasserförderbrunnen 
über die Durchführung von Pilotversuchen zur Bodenluftabsaugung bei maximaler Absenkung 
des Grundwassers bis hin zur eigentlichen Sanierung. Des Weiteren wird das Grundwasser durch 
eine Brunnengalerie gesichert, damit kein verunreinigtes Grundwasser abströmen kann.  
Zwischenzeitlich wurde die Sanierung in den drei Hauptbelastungsbereichen (hot spot-
Sanierung) abgeschlossen:  
 Bodentanklager B 244: Sanierung 1999 bis 2004  
 Alte Kocherei – Glasso – Glassit: Sanierung 2003 bis 2008  
 Altablagerung B 200: Sanierung 2005 bis 2010  
Neben den vorgenannten Beeinträchtigungen des Bodens und des Grundwassers mit 
produktionsspezifischen Verunreinigungen sind durch Schäden am Sammelsystem für den 
Standort-Feuerlösch-Übungsplatz auch Verunreinigungen mit perfluorierten Carbon- und 
Sulfonsäuren (PFC) entstanden. Der verunreinigte Boden wurde weitgehend ausgehoben und 
auf einer zugelassenen Deponie entsorgt, die Restbelastung des Grundwassers wird derzeit aktiv 
durch Grundwasserförderung und -behandlung saniert.  
Des Weiteren befinden sich im Bereich der Fläche punktuelle Bodenverunreinigungen, bei denen 
aufgrund der gewerblichen Nutzung und der Versiegelung derzeit keine weiteren Maßnahmen 
erforderlich sind.  
Altlast-/Verdachtsflächen 924 A und 924 B  
Die ehemaligen Entsandungsflächen wurden mit Boden und Bauschutt verfüllt. Verunreinigungen 
des Erdreichs wurden punktuell festgestellt. Die geplante Nutzung ist möglich, ggf. erforderliche 
technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden in nachfolgenden 
Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
7.10  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,

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Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält 
einen entsprechenden Hinweis.  
7.11  Kampfmittelrückstände  
Für das Werkgelände der BASF wurde eine flächendeckende Luftbildauswertung bzw. 
Kampfmittelrecherche im Jahr 2003 durchgeführt. Der Standort der damaligen Glasurit-Werke 
war demnach nur in verhältnismäßig geringem Umfang und nicht flächendeckend von alliierten 
Luftangriffen betroffen. Es handelte sich dabei um Fehlwürfe bzw. Notabwürfe, da das Werk 
selbst nie ein vorgegebenes Angriffsziel war. Die Einwirkungen (Bombentrichter, 
Gebäudeschäden) der verschiedenen Angriffe sind punktuell (Einzeltreffer) bzw. beschränken 
sich auf einzelne Bereiche des Gesamtstandorts mit Schwerpunkt im alten Werkteil.  
Da Kampfmittelrückstände im Boden nicht auszuschließen sind, wurde ein entsprechender 
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  
7.12  Artenschutz  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung, wurde zunächst eine 
Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Potentialabschätzung 
umfasst eine Datenrecherche aus den Fachinformationen des Landes NRW und der Stadt 
Münster zu Vorkommen planungsrelevanter Arten auf dem Gelände oder benachbarter 
Strukturen. Das gesamte Gelände wurde an zwei Ortsterminen (16.02. und 07.03.2022) 
besichtigt, vertiefende Bestandserfassungen wurden nicht durchgeführt. Anhand der 
Datenrecherche und vorgefundenen Strukturen wurde abgeschätzt, welche Vorkommen 
planungsrelevanter Arten auf dem Gelände nicht auszuschließen sind.  
Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sollte geklärt werden, ob durch das 
Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ermöglicht werden 
können (ASP Stufe I).  
Bei der Vorprüfung potentieller Wirkfaktoren (z.B. Gebäudeabriss, Umbau, Neuerrichtung von 
Gebäuden) wurde festgestellt, dass eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
möglich sein könnte. Je nach Art, Ort und Intensität des Eingriffs können besonders geschützte 
Arten getötet oder geschädigt werden.  
Im Zuge der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II wurden im Jahr 2021 im Bereich des 
Silbersees vor Ort faunistische Bestandserfassungen für die Artgruppen Amphibien, 
Fledermäuse und Vögel durchgeführt. Im Ergebnis konnten keine Amphibien im 
Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Es wurden außerdem keine Brutreviere für 
planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Bei der Fledermausuntersuchung konnten 
planungsrelevante Arten nachgewiesen werden.  
In den anschließenden faunistischen Erfassungen im Jahr 2022 wurde das gesamte Plangebiet 
untersucht. An 18 Terminen wurden planungsrelevante Brutvogel-, Fledermaus-, und 
Reptilienarten erfasst. Planungsrelevante Brutvögel und Fledermäuse konnten bei dieser 
Erfassung im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgestellt werden. Vorkommen von

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Begründung / Seite 71 von 76 
Reptilien konnten nicht nachgewiesen werden und wurden im Zuge der Untersuchung mit 
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.  
Im Zuge des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass 
für die 1. Änderung des Belbauungsplans Nr. 256 bei Beachtung der nachstehenden 
konfliktmindernden Maßnahmen  
 Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zw. 01.12. - 28./29.02.)  
 Ökologische Baubegleitung ‚Baumfällung‘  
 Ökologische Baubegleitung ‘Gebäudeabriss/-umbau‘  
 Erhalt eines Dunkelraums entlang des Kanals / Erhalt von Gehölzen entlang des Kanals  
 Anlage/Optimierung von Nahrungsflächen für Fledermäuse (mind. 5.000 m²)  
 Hängung von fünf Fledermausersatzquartieren an Bäumen (CEF)  
 Erhalt der Nisthilfen für Falken  
eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit 
auszuschließen ist.  
Die in NRW vorkommenden Arten, die zwar dem Schutzregime des § 44 BNatSchG unterliegen 
aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, wurden hinsichtlich des 
Schädigungsverbots nicht vertiefend betrachtet. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen 
werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen 
Erhaltungszustandes bei den Eingriffen im Zuge von Bauvorhaben, die durch den Bebauungsplan 
zulässig sind, nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG verstoßen wird.  
Für die Artengruppen Myotis/Plecotus, Großer/Kleiner Abendsegler, die Arten Breitflügel-
Rauhaut- und Zwergfledermaus sowie die Vogelarten Turm- und Wanderfalke sowie in Gehölzen 
brütende Singvögel wurden im Zuge der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe II Protokolle 
erstellt.  
Es wurden entsprechende Hinweise bezüglich ökologischer Baubegleitung, insbesondere 
hinsichtlich Baumfällungen und Gebäudeabriss/-umbau und Bauzeitenregelung in den 
Bebauungsplan aufgenommen. Weitergehende Ausführungen zum Artenschutz sind dem 
Umweltbericht und dem Fachbeitrag der Artenschutzrechtlichen Prüfungen zu entnehmen.  
Im Hinblick auf die Erhaltung des Dunkelraums entlang des Kanals wurde die im Bestand 
vorhandene Gehölzstruktur im Bebauungsplan als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und 
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b 
BauGB festgesetzt.  
Zur Umsetzung des Bebauungsplans wurden vor Satzungsbeschluss städtebauliche Verträge 
zwischen der Stadt Münster und der BASF als Eigentümerin der zu überplanenden Grundstücke 
geschlossen. In diesen Verträgen sind u.a. Regelungen entsprechend den Ausführungen des 
Artenschutzgutachters zur Hängung von fünf Fledermausersatzquartieren an Bäumen (CEF) und 
dem Erhalt der Nisthilfen für Falken vorgesehen.  
Zur Minderung des Verlustes von Nahrungshabitaten von Breitflügelfledermäusen am Silbersee 
ist die Anlage oder Optimierung von Nahrungsflächen erforderlich. Die Flächen sollen maximal 
2 km vom Plangebiet entfernt liegen. Als Größenordnung für den Ausgleich wird der Verlust der

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Begründung / Seite 72 von 76 
bestehenden Gehölzflächen im Norden des Silbersees angesetzt, sodass ca. 5.000 m² 
Nahrungsraum neuanzulegen oder 1 ha geeignete Fläche zu optimieren ist. Die Umsetzung 
dieser Maßnahme ist erst dann erforderlich, sobald der Silbersee als gemäß § 30 BNatSchG 
geschützte Biotop verfüllt wird. Im Zuge des Ausgleichs des Silbersees auf der Fläche ‚Zur 
Vogelstange‘ erfolgt zeitgleich der Ausgleich des Nahrungshabitats. Dies wird in einem 
städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Münster und Planbegünstigten geregelt und damit 
die Umsetzung sichergestellt.  
7.13  Silbersee  
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II der Stadt Münster soll das im 
Plangebiet vorhandene gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ aufgegeben und im 
industriellen Zusammenhang seitens der BASF genutzt werden. Konkret bedeutet dies die 
Verfüllung des Silbersees sowie die Entfernung der den Silbersee umfassenden Vegetation, 
soweit dies für eine industrielle Nutzung erforderlich ist.  
Das bestehende Biotop ‚Silbersee‘ bleibt von der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 
1. Änderung unberührt, da die Fläche weiterhin als Industriegebiet festgesetzt ist und durch die 
Bauleitplanung kein Verstoß gegen die Verbote gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vorliegt. Erst die 
daran anschließende Errichtung von baulichen Anlagen kann eine solche Wirkung zeigen, 
demgemäß können Ausnahmen oder Befreiungen nur für die einzelnen Bauvorhaben, nicht aber 
schon für den zugrundeliegenden Bebauungsplan erteilt werden. Auch wenn die kommunale 
Bauleitplanung Beeinträchtigungen geschützter Biotope nicht aus sich heraus bewirkt, sondern 
sich im Regelfall auf die planerische Vorbereitung einer für den Biotopschutz bedeutsamen 
Bodennutzung beschränkt, kann sich der zur Überplanung gesetzlich gesicherter Biotope 
entschlossene Rat der Stadt Münster nicht einfach abwägend über die diesbezüglichen 
Integritätsinteressen hinwegsetzen. Mögen die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch an sich 
nur tatsächliche Einwirkungen negativer Art, nicht aber deren planerische Vorbereitung betreffen, 
können sie sich für die Bauleitplanung dennoch als wirksames Hindernis erweisen. Erweist sich 
nämlich, dass die Darstellungen bzw. Festsetzungen eines Bauleitplans nur unter Verletzung 
einschlägiger Verbote umgesetzt werden können, entspricht der Plan nicht den Anforderungen 
des § 1 Abs. 3 BauGB.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird in die Ausnahmelage hineingeplant. Das bedeutet, 
dass die entsprechende Ausnahme erst zu beantragen und zu erteilen ist, wenn der eigentliche 
Eingriff in Gestalt der Überbauung des Silbersees als gesetzlich geschütztes Biotop erfolgt. Im 
Zuge der Bauleitplanung wird nachgewiesen, dass der Beseitigung des Biotops für die industrielle 
Nutzung der Fläche keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen und die 
Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen . Somit ist schon auf Bebauungsplanebene 
sicherzustellen, dass zukünftig Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen werden, sobald der 
Eingriff in den Silbersee stattfinden soll.  
Von der Möglichkeit des § 30 Abs. 4 BauGB mit einer vorgezogenen Ausnahme im Planverfahren 
wird aufgrund der derzeit nicht absehbaren Verfüllung des Silbersees kein Gebrauch gemacht.  
Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme 
zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Begründung / Seite 73 von 76 
Vor Satzungsbeschluss wurde durch einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt, dass der 
erforderlichen Naturschutzausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB in 
räumlicher Nähe auf einer Ersatzfläche umgesetzt werden kann. Dabei handelt es sich um die 
Fläche ‚Zur Vogelstange‘ in der Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 75, die etwa 700 m von 
dem bestehenden Biotop ‚Silbersee‘ entfernt liegt. Das gesamte Flurstück hat eine Größe von 
23.622 m². Auf dem Flurstück ist ein Entwicklungsbereich mit einer Größe von 14.670 m² für die 
Anlage des Ersatzbiotops vorgesehen. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster. 
Die Verfügbarkeit dieser Fläche und die grundsätzliche Umsetzbarkeit des Ausgleichs zum 
Zeitpunkt des Eingriffs ist im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Münster und der BASF 
für den Biotopausgleich zum Satzungsbeschluss im Grundsatz gesichert. Die Beeinträchtigungen 
können damit i.S.v. § 30 Abs. 3 BNatSchG ausgeglichen werden.  
Auf eine Fläche von 6.800 m² soll an der Vogelstange ein Gewässer mit flachen Uferbereichen 
und umgebendem Feuchtgrünland in einer Größe von ca. 8.000 m² angelegt werden. Im Bestand 
handelt es sich um eine Feuchtgrünlandbrache. Im Bereich eines Entwässerungsgrabens ist auf 
einer Fläche von 153 m² aufgrund der Feuchtwiesenvegetation ein gesetzlich geschütztes Biotop 
(BT-4011-0001-2014, Biotoptyp EE3 = Nass- und Feuchtgrünlandbrache) ausgewiesen. Die 
übrige Fläche des Entwicklungsbereichs stellt sich als artenarme Feuchtgrünlandbrache mit 
wenig krautigen Arten und Brachezeigern (Rohrglanzgras) dar. Die Anlage eines Ersatzbiotops 
in diesem Bereich ist aus gutachterlicher Sicht aufgrund der Flächengröße und der bestehenden 
hydrologischen Verhältnisse möglich.  
Der Biotopausgleich besteht aus einem zusammenhängenden Ersatzgewässer inklusive 
Uferzone und umliegenden Nass- und Feuchtgrünland. Entsprechend dem Biotop ‚Silbersee‘ wird 
das Ausgleichsbiotop als naturnahes Stillgewässer ohne Folien oder weitere künstliche 
Abdichtungen, ohne Uferbefestigungen, mit geringer Böschungsneigung und einer Tiefe 
zwischen 0,5 bis max. 1,5 m ausgebaut. Das Gewässer wird somit je nach Witterung höher oder 
weniger hoch mit Wasser gefüllt sein. Die flachen Wasserstände sind ausdrücklich beabsichtigt, 
um amphibische Bereiche mit Ufervegetation für seltene und gefährdete Pflanzenarten sowie für 
Amphibien und Wasserinsekten zu entwickeln. Die typische Feuchtgrünlandvegetation, wie sie 
im auf der Fläche vorhandenen Biotop BT-4011-0001-2014 noch auf einer Fläche von 150 m² 
vorkommt, wird sich nach Umsetzung der Maßnahme auf einem Vielfachen der Fläche einstellen.  
Die Feuchtgrünlandflächen rund um das Ersatzgewässer stellen im Kontakt mit den 
angrenzenden Waldflächen ein ideales Nahrungshabitat für Breitflügelfledermäuse dar. Die 
erforderliche Artenschutzmaßnahme „Anlage/Optimierung von Nahrungsflächen“ für diese 
Fledermausart ist somit mit der Anlage des Ersatzbiotops vollständig umgesetzt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Abbildung 11: Entwurf des Ersatzgewässers auf der Fläche „Zur Vogelstange“  
Die Anlage des Ersatzgewässers bedarf der wasserrechtlichen Planfeststellung. Anhaltspunkte 
dafür, dass im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellung unüberwindbare Hindernisse 
gegeben sein könnten, bestehen derzeit nicht.  
Das Ausgleichsgewässer „Zur Vogelstange“ wurde hinsichtlich der Fragestellung, ob die 
Ausnahmevoraussetzungen, also die Anlage eines gleichartigen Biotops im räumlichen 
Zusammenhang, erfüllt sind, fachgutachterlich geprüft. Dabei kann festgehalten werden, dass die 
Parameter der Flächengröße und des räumlichen Zusammenhangs sowie der Erreichbarkeit der 
besiedelnden Organismen erfüllt sind. Das Ausgleichsgewässer wird als unbeschattetes 
Flachgewässer eine andere Struktur als der Silbersee bekommen. Diese Strukturen werden aber 
dafür sorgen, dass in dem Gewässer eine höhere Artenzahl und mehr seltene und gefährdete 
Arten vorkommen werden. Damit erreicht das Ausgleichsgewässer eine wesentlich höhere 
naturschutzfachliche Wertigkeit als der von der Beseitigung betroffene Silbersee. Aus Sicht des 
Biotopschutzes kann die Beseitigung des Silbersees somit im räumlichen Zusammenhang in 
gleichartiger Weise ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen vor.  
7.14  Waldausgleich  
Hinsichtlich der ggf. zukünftigen Beseitigung der im Plangebiet befindlichen Waldflächen ist nach 
Angaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eine entsprechende Kompensation im 
Verhältnis 1:2 zu schaffen. Nach intensiver Suche konnten keine verfügbaren Flächen für die 
erforderliche Kompensationsmaßnahme im Stadtgebiet von Münster gefunden werden.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Im Sinne des LEP NRW gelten alle Regionen mit ländlicher Raumstruktur, die einen Waldanteil 
von unter 25 % der Gesamtfläche aufweisen, als waldarm. Im Stadtgebiet von Münster gibt es 
etwa 4.970 ha Wald, dies entspricht ca. 16,5 % der Gesamtfläche von 302 km². Münster gilt daher 
als waldarm. Die gesamte Region des Münsterlands gehört mit einem Waldanteil von 14,2 % zu 
den waldärmsten Regionen des Landes NRW (Landesdurchschnitt: 25,5 %). Dies liegt nicht 
zuletzt daran, dass der größte Teil der Fläche gemäß dem Regionalplan Münsterland als 
landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet wird. In Abstimmung mit der Unteren 
Naturschutzbehörde wurde Einigung darüber erzielt, dass die Kompensationsmaßnahme auch 
über das Stadtgebiet von Münster hinaus im regionalen Zusammenhang des Münsterlands 
umgesetzt werden kann.  
Die Waldkompensation wird in Form einer Erstaufforstung auf einer Fläche von rd. 20 000 m² auf 
folgenden Flurstücken umgesetzt. Die Flächen wurden für eine Erstaufforstung vertraglich 
gesichert.  
Tabelle 18: Flächen zur Erstaufforstung  
Stadt Gemarkung Flur Flurstück Vertragsfläche 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 36 91 (tlw.) 264 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 26 62 (tlw.) 7.200 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 36 84 (tlw.) 
85 (tlw.)  5.620 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 25 429 (tlw.) 
428 (tlw.) 6.916 m² 
 Gesamt 20.000 m² 
Die Umsetzung der waldrechtlichen Kompensation wurde städtebaulichen Vertag zwischen der 
Stadt Münster, der BASF und der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft einschließlich einer 
dinglichen Sicherung zugunsten der Stadt Münster geregelt. Ferner wird die 
Waldausgleichsmaßnahme zur dauerhaften Sicherung in ein anerkanntes Ökopunktekonto 
eingebucht.  
8  Flächenbilanz  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung ergibt sich folgende 
Flächenbilanz:  
Tabelle 19: Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt  rd. 379.000 m² 100 % 
Private Straßenverkehrsfläche  rd. 200 m²  0,05 % 
Industriegebiet  rd. 378.800 m² 99,95 %

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
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Begründung / Seite 76 von 76 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine 
Umweltprüfung durchgeführt.  
Die Bebauungsplanaufstellung dient der dauerhaften städtebaulichen Sicherung einer 
wirtschaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen 
Nutzungen innerhalb des Plangebiets, einschließlich der damit verbundenen Emissionen und des 
angemessenen Sicherheitsabstands i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG unter Wahrung der 
Schutzansprüche der Nachbarschaft.  
Infolge der Bestandsorientierung der Planung sind erhebliche umweltbezogene Auswirkungen 
nicht zu erwarten. Eine nach Schutzgütern detaillierte Übersicht über die möglichen 
Umweltauswirkungen der Bebauungsplanaufstellung ist in dem Umweltbericht über die 
durchzuführende Umweltprüfung enthalten, der ein gesonderter Bestandteil der 
Bebauungsplanbegründung ist.  
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher 
und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.  
Bei dem Bereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung handelt es sich um ein 
Bestandsgebiet. Die Erschließung ist bereits erstellt.

Umweltbericht / Seite 1 von 104 
U m w e l t b e r i c h t   
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 
Teilbereich II: Hiltrup – BASF-Werksgelände  
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Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Inhalt Seite 
1 Einleitung ............................................................................................................................................... 3 
1.1  Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans .................................... 4 
1.1.1  Ziele des Bauleitplans .................................................................................................. 4 
1.1.2  Inhalt des Bauleitplans ................................................................................................. 6 
1.1.3  Angaben zum Standort, zu Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der 
geplanten Vorhaben ..................................................................................................... 9 
1.2  Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind ................................................. 11 
1.2.1  Baugesetzbuch (BauGB) ........................................................................................... 11 
1.2.2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) ............................................................ 11 
1.2.3  Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ..................................................................... 12 
1.2.4  Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ................................................................. 14 
1.2.5  Bundes-Klimaschutzgesetz ........................................................................................ 14 
1.2.6  Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ................................................................................. 15 
1.2.7  Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) .......................................... 15 
1.2.8  DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ .................................................................... 16 
1.2.9  DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ........................................................................ 16 
1.2.10  Seveso-III-Richtlinie ................................................................................................... 16 
1.2.11  Klimaschutzplan 2050 ................................................................................................ 16 
1.2.12  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen .......................................................... 17 
1.2.13  Regionalplan Münsterland ......................................................................................... 18 
1.2.14  Flächennutzungsplan ................................................................................................. 18 
1.2.15  Landschaftsplan Münster ........................................................................................... 19 
1.2.16  Münster Klimaschutz 2050 ......................................................................................... 19 
1.2.17  Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 .................................................................... 20 
1.2.18  Luftreinhalteplan ......................................................................................................... 20 
2  Methode der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands ................................................... 20 
3  Umweltauswirkungen ........................................................................................................................... 22 
3.1  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................................................... 22 
3.1.1  Basisszenario ............................................................................................................. 24 
3.1.2  Nichtdurchführung der Planung ................................................................................. 34 
3.1.3  Prognose .................................................................................................................... 34 
3.1.4  Maßnahmen ............................................................................................................... 42 
3.1.5  Bewertung .................................................................................................................. 49 
3.2  Fläche und Boden ..................................................................................................................... 49 
3.2.1  Basisszenario ............................................................................................................. 50 
3.2.2  Nichtdurchführung der Planung ................................................................................. 52 
3.2.3  Prognose .................................................................................................................... 53 
3.2.4  Maßnahmen ............................................................................................................... 54 
3.2.5  Bewertung .................................................................................................................. 55 
3.3  Wasser ....................................................................................................................................... 55 
3.3.1  Basisszenario ............................................................................................................. 55 
3.3.2  Nichtdurchführung der Planung ................................................................................. 57 
3.3.3  Prognose .................................................................................................................... 57

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 2 von 104 
3.3.4  Maßnahmen ............................................................................................................... 59 
3.3.5  Bewertung .................................................................................................................. 60 
3.4  Luft und Klima ............................................................................................................................ 60 
3.4.1  Basisszenario ............................................................................................................. 61 
3.4.2  Nichtdurchführung der Planung ................................................................................. 63 
3.4.3  Prognose .................................................................................................................... 65 
3.4.4  Maßnahmen ............................................................................................................... 68 
3.4.5  Bewertung .................................................................................................................. 71 
3.5  Landschaft und Ortsbild ............................................................................................................. 71 
3.5.1  Basisszenario ............................................................................................................. 72 
3.5.2  Nichtdurchführung der Planung ................................................................................. 73 
3.5.3  Prognose .................................................................................................................... 73 
3.5.4  Maßnahmen ............................................................................................................... 74 
3.5.5  Bewertung .................................................................................................................. 74 
3.6  Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt ....................................................... 75 
3.6.1  Basisszenario ............................................................................................................. 75 
3.6.2  Nichtdurchführung der Planung ................................................................................. 80 
3.6.3  Prognose .................................................................................................................... 81 
3.6.4  Maßnahmen ............................................................................................................... 84 
3.6.5  Bewertung .................................................................................................................. 86 
3.7  Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................................. 87 
3.7.1  Basisszenario ............................................................................................................. 87 
3.7.2  Nichtdurchführung der Planung ................................................................................. 87 
3.7.3  Prognose .................................................................................................................... 88 
3.7.4  Maßnahmen ............................................................................................................... 89 
3.7.5  Bewertung .................................................................................................................. 89 
3.8  Sonstige Belange des Umweltschutzes .................................................................................... 89 
3.8.1  Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ............................................... 89 
3.8.2  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ........ 91 
3.8.3  Eingesetzte Techniken und Stoffe ............................................................................. 91 
4  Anfälligkeit für Unfälle und Katastrophen ............................................................................................ 92 
5  Wechselwirkungen ............................................................................................................................... 93 
6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten .................................................................................................. 94 
6.1  Untersuchung von unterschiedlichen Standorten für die beabsichtigte Nutzung ...................... 95 
6.2  Untersuchung von unterschiedlichen Nutzungen am beabsichtigten Standort ......................... 95 
7  Zusätzliche Angaben ........................................................................................................................... 96 
7.1  Verwendete technische Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf 
Schwierigkeiten ......................................................................................................................... 96 
7.2  Maßnahmen zur Überwachung ............................................................................................... 100 
7.3  Zusammenfassung .................................................................................................................. 100

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 3 von 104 
1 Einleitung  
Die Erarbeitung des vorliegenden Umweltberichts ist nach Maßgabe der gesetzlichen 
Anforderungen der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB erfolgt. Aus dem unmittelbaren 
Zusammenhang zur Vorbereitung der planerischen Abwägungsentscheidung ergibt sich dabei 
die Notwendigkeit zur Untersuchung und Darstellung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 4 
und § 1a BauGB für die Abwägung insbesondere zu berücksichtigenden Umweltbelange. Die 
Bewertung im Rahmen des Umweltberichts ist dabei ausschließlich umweltintern anhand 
verfügbarer Bewertungsmaßstäbe im Sinne der Umweltvorsorge erfolgt. Die Einbeziehung z.B. 
städtebaulicher Aspekte erfolgt erst in der Berücksichtigung aller anderen Belange in der 
planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.  
Im Umweltbericht wurden sowohl nachteilige als auch positive Auswirkungen auf die Umwelt 
aufgenommen. Die Umweltprüfung dient der ordnungsgemäßen Vorbereitung der 
Abwägungsentscheidung. Untersuchungsumfang und -tiefe sind daher auf erhebliche, 
abwägungsrelevante Umweltauswirkungen begrenzt. Ab wann Umweltauswirkungen als 
erheblich eingestuft werden, wird von Informationen über den Standort und der Planung abhängig 
gemacht. Maßgeblich ergibt sich eine Erheblichkeit auf der Grundlage der in den fachlich-
normativen Vorgaben festgelegten Maßstäbe. Aus der Formulierung des § 2 Abs. 4 Satz 1 
BauGB, dass nur die „voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden“ 
sollen, ist zudem zu entnehmen, dass keine komplexen Zukunftsbetrachtungen vorgenommen 
werden müssen. Auch der in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthaltene Grundsatz der 
Angemessenheit deutet auf die Beschränkung der Untersuchung auf das Wesentliche hin: „Die 
Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein 
anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in 
angemessener Weise verlangt werden kann.“  
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sind die Auswirkungen eines Bauleitplans – und damit auch der 
vorliegend begründete Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung – auf die Umweltbelange im 
Aufstellungsverfahren im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung zu untersuchen und zu 
bewerten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem Umweltbericht zu dokumentieren, 
der als ein gesonderter Bestandteil der Begründung beigefügt wird. Dabei sind der Bestand der 
Umweltbelange und Schutzgüter im Planungsgebiet, die infolge der Realisierung zu erwartenden 
Einwirkungen auf diese, sowie die im Rahmen der Planung ermittelten Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verhinderung und zur Verminderung sowie zum Ausgleich von schädlichen 
Umwelteinwirkungen zu dokumentieren. Außerdem sind eine Prognose über die Entwicklung des 
Umweltzustands für den Fall der Nichtdurchführung und eine Prüfung von Alternativen 
anzustellen.  
Im Rahmen des Verfahrens zur vorliegenden Bauleitplanung ist der Umweltbericht insoweit auf 
das beschränkt worden, was auf dieser Planungsebene abgeschätzt werden kann. Die 
Betrachtung der Auswirkungen erfolgt im Sinne des Nachweises der Machbarkeit der Planung.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 4 von 104 
1.1  Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 BauGB erfolgt eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans 
einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie 
Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben.  
1.1.1  Ziele des Bauleitplans  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 lit. a) BauGB werden die Ziele des Bauleitplans im Rahmen des Umweltberichts kurz 
dargestellt.  
Der Rat der Stadt Münster hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung vom 06. April 2022 die 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung beschlossen. Ziel der Änderung des 
Bebauungsplans ist die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung einer wirtschaftlichen und 
zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen innerhalb 
des Plangebiets bei gleichzeitiger Sicherstellung der Schutzansprüche der umgebenden 
Nutzungen. Im Rahmen des Änderungsverfahrens erfolgen u.a. die erforderlichen Betrachtungen 
und Abwägungen der damit verbundenen Schallemissionen, Luftschadstoffe und des 
angemessenen Sicherheitsabstands i.S.d. § 3 Abs. 5c Bundes-Immissionsschutzgesetz 
(BImSchG).  
Die räumliche Situation ist maßgeblich durch eine historisch gewachsene Gemengelage geprägt. 
Seit der Ansiedlung der BASF im Jahr 1903 am heutigen Standort ist eine Gemengelage 
zwischen dem industriell geprägten Bereich der BASF einerseits und der durch Wohnnutzungen 
geprägten Umgebung andererseits über Jahrzehnte historisch gewachsen, ohne dass in der 
Vergangenheit städtebauliche Konflikte beobachtet werden konnten.  
Die Konfliktfreiheit soll beibehalten werden. So ist die grundlegende Planungsprämisse für das 
Bebauungsplanverfahren, dass die Emissionen, die auf die angrenzende Wohnbevölkerung 
einwirken können, sowie die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen im Vergleich zum 
bestehenden Planungsrecht nicht erhöht werden dürfen.  
Im Bebauungsplan Nr. 256 Hiltrup – Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Westfalenstraße – Teilbereich II – Hansestraße vom 11.10.1985 ist für das Werkgelände der 
BASF in Hiltrup an der Glasuritstraße ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO 1977 festgesetzt. 
Das Industriegebiet ist horizontal hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung in 
Teilbaugebiete gegliedert.  
Die im Bereich des Werkgeländes der BASF nach den textlichen Festsetzungen zulässigen 
industriellen Tätigkeiten im Industriegebiet schränken die BASF in ihrer zukünftigen Entwicklung 
an dem Standort ein. Die zulässige Art der baulichen Nutzung ist in Form eines Positivkatalogs 
festgesetzt. Das bedeutet, dass in der Zone entlang der Glasuritstraße im Wesentlichen Büros, 
Schulungseinrichtungen, Anwendungstechnische Abteilungen, Lager und Laboratorien betrieben 
werden können, in einer mittleren Zone zusätzlich Betriebe der Lackherstellung ohne 
Kunstharzherstellung zulässig sind und in der südlichen, dem Dortmund-Ems-Kanal 
zugewandten Zone, Betriebe der Lack- und Farbherstellung ohne Einschränkung einschließlich 
Kunstharzherstellung, Nebenbetriebe und Entsorgungsanlagen errichtet und betrieben werden 
können.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 5 von 104 
Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in Form eines Positivkatalogs ist die 
Etablierung der Produktionen von innovativen und nachhaltigen Produkten am Standort Münster 
zurzeit nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Festsetzung zur Art der 
baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen gleichermaßen nicht vor, da die Grundzüge 
der Planung berührt würden.  
Gem. § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die 
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung 
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der 
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der 
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine 
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu 
entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der 
Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild 
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig 
durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.  
Vor diesem Hintergrund verfolgt die Stadt Münster durch die Aufstellung des Bebauungsplans die 
dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen und zukunftsfähigen industriellen 
Produktion innerhalb des Plangebiets bei gleichzeitiger Sicherstellung der Schutzansprüche der 
Umgebung, einschließlich der damit verbundenen Schallemissionen und des angemessenen 
Sicherheitsabstands i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG.  
Im Hinblick auf die, ergänzend zu der am Standort Münster etablierten Kernkompetenz Farben 
und Lacke, geplante Erweiterung der Handlungsfelder soll weiterhin ein Industriegebiet gemäß 
§ 9 BauNVO festgesetzt werden. Im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan soll jedoch 
die zulässige Art der baulichen Nutzung insoweit angepasst werden, dass 
Entwicklungsspielräume für zukünftige Innovationen ermöglicht werden.  
Darüber hinaus werden durch eine Erweiterung der Handlungsfelder am schon bestehenden 
Standort der BASF die Belange des Umweltschutzes i.S.d § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, insbesondere 
der Flächeninanspruchnahme i.S.d § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, durch eine Vermeidung einer 
zusätzlichen Flächeninanspruchnahme an einem weniger optimal erschlossenen Standort, bei 
der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans berücksichtigt. Gleichzeitig wird die geplante 
städtebauliche Verdichtung in geordnete Bahnen gelenkt.  
Zudem werden insbesondere die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von 
Arbeitsplätzen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. c) BauGB und die Belange der Wirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 6 
Nr. 8 lit. a) BauGB berücksichtigt. Auf diese Weise sollen mit der Bebauungsplanaufstellung die 
Schaffung und langfristige Sicherung von hochwertigen industriellen Arbeitsplätzen, sowie die 
Gewährleistung eines deutlichen Wirtschaftsaufkommens innerhalb des Stadtgebiets unterstützt 
werden.  
Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller 
betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand 
vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, 
Staub- und Geruchsemissionen ausgehend von der bestehenden Situation einschließlich der

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 6 von 104 
hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die angrenzenden schutzwürdigen 
Gebiete nicht zu erhöhen. Gleichzeitig soll unter dieser Prämisse die Flexibilität der industriellen 
Handlungsfelder der BASF erhöht werden. Dementsprechend trägt die Aufstellung des 
Bebauungsplans ebenfalls den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 
BauGB Rechnung.  
Der Bebauungsplan Nr. 256 II soll außerhalb des Geltungsbereichs dieser Änderung unberührt 
bleiben, sodass sich in diesen Bereichen keine planungsrechtlichen Veränderungen ergeben.  
1.1.2  Inhalt des Bauleitplans  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 lit. a) BauGB wird der Inhalt des Bauleitplans einschließlich einer Beschreibung der 
Festsetzungen des Plans im Rahmen des Umweltberichts kurz dargestellt.  
Art der baulichen Nutzung  
Für die für eine bauliche Nutzung in Frage kommenden Flächen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans wird entsprechend der dargelegten städtebaulichen Zielsetzung einer 
bauplanungsrechtlichen Sicherung des Industriestandorts zeichnerisch hinsichtlich der 
zulässigen Art der baulichen Nutzung einheitlich ein Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 9 BauNVO festgesetzt, das horizontal in die Teilbaugebiete GI 1 und GI 2 
gegliedert ist. Die Ausweisung als Industriegebiet entspricht hinsichtlich der Baugebietskategorie 
dem Bestandsbebauungsplan und im Übrigen auch einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB, 
da im Bestand ohne einen Bebauungsplan ein faktisches Industriegebiet gegeben wäre. Hieran 
knüpft die Planung an.  
Die in diesem Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzten Flächen sind für die Ansiedlung 
von Industriebetrieben geeignet, wie die bestehenden industriellen Nutzungen belegen, und 
vorgesehen, soweit von diesen keine nicht zu vertretenden Risiken für nahegelegene 
schutzbedürftige Nutzungen ausgehen. Um solche Risiken weitestgehend auszuschließen und 
die Gemengelage durch einen abwägenden Interessenausgleich i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB 
annähernd zu befrieden, ist ein differenziertes Festsetzungsgerüst mit entsprechenden 
Einschränkungen der Zulässigkeit von ausgewählten Nutzungen und Anlagenarten im Rahmen 
des Bebauungsplans verankert. Das Festsetzungsgerüst setzt sich aus den folgenden 
Bestandteilen zusammen:  
Räumliche Pufferzone: Entlang der Glasuritstraße sowie am nördlichen Geltungsbereichsrand 
wird als Teilbaugebiet/Teilfläche des einen Industriegebiets das GI 1 als eine sog. ‚Pufferzone‘ 
festgesetzt, in der Anlagen, die einer Genehmigung gem. § 4 und § 6 BImSchG i.V.m. der 
4. BImSchV bedürfen, ausgeschlossen sind. Der Verweis ist statisch. Potentiell besonders 
störende Anlagen werden soweit wie möglich von der Wohnbebauung weggerückt. Die 
Pufferzone wird so bemessen, dass das wesentliche Planungsziel der Nutzbarmachung des 
Silbersees als letzte unbebaute Fläche im Plangebiet für eine industrielle Nutzung umgesetzt 
werden kann.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 7 von 104 
Störfall: Eine Festsetzung zum Störfallschutz wird getroffen, die den bestehenden angemessenen 
Sicherheitsabstand dauerhaft festschreibt, um die störfallrechtliche Gemengelange aus Sicht der 
planbetroffenen Nachbarn nicht zu verschlechtern. Hinsichtlich des Schutzes vor ‚Dennoch-
Störfällen‘ sind innerhalb des gesamten Geltungsbereichs nur solche Anlagen zulässig, die – 
wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines 
solchen Betriebsbereichs sind – nicht zur Folge haben, dass der Betriebsbereich einen 
angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG auslöst, der den 
gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabstand aufgrund der im Bestand 
vorhandenen Nutzungen überschreitet.  
Luftschadstoffe und Gerüche: Darüber hinaus sind im gesamten Industriegebiet eine Vielzahl 
ansonsten zulässiger typisierend betrachteter Nutzungen und Anlagen, die eine hohe 
Störwirkung – insbesondere hinsichtlich der Luftschadstoffe und Gerüche – auf die 
schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung haben, in einem ersten Schritt vollständig 
ausgeschlossen. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstoffen und Gerüchen 
werden aus Gründen planerischer Zurückhaltung für nicht ausgeschlossene Anlagen nicht 
getroffen, da im Einzelfall eine Konfliktverlagerung auf Genehmigungsebene erfolgen kann.  
Lärm: Die Bestimmung der Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit erheblich belästigender Betriebe erfolgt 
im vorliegenden Bebauungsplan hinsichtlich etwaiger Lärm-Emissionen zusätzlich in Form einer 
Lärm-Kontingentierung. Dieses Vorgehen spiegelt zusammen mit den anderen 
immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen mit Ausschlüssen die überragende Bedeutung des 
Immissionsschutzes wider, mit der die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. 
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung dieses Bebauungsplans eingestellt wird.  
Durch das v.g. Konzept wird für den Industriestandort in der bestehenden Gemengelage ein 
Festsetzungs- ‚Korsett‘ geschnürt, durch das in einem ersten Schritt sichergestellt wird, dass 
keine nicht zu vertretenden Risiken für nahegelegene schutzbedürftige Nutzungen durch den 
Industriestandort entstehen und gleichzeitig der dauerhafte Betrieb sowie 
Entwicklungsperspektiven für den Industriestandort in der Form einer Flexibilisierung der Art der 
baulichen Nutzung gesichert sind. Sofern Anlagen gleichwohl in bestimmten Einzelfällen 
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeschlossen sind, erfolgt eine 
Konfliktbewältigung hinsichtlich Immissionen auf Genehmigungsebene. Ausgehend von dem 
Festsetzungsinstrumentarium und dem bisherigen störungsfreien Nebeneinander von Nutzungen 
sowie der Möglichkeit einer teilweisen Konfliktbewältigung auf Genehmigungsebene im 
Planzustand wird davon ausgegangen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten 
sind. Anhaltspunkte dafür, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen dies nicht 
umsetzen werden und könnten, gab und gibt es jedenfalls nicht.  
Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets u.a. 
durch eine Grundflächenzahl (GRZ) und eine Baumassenzahl (BMZ) unter Berücksichtigung der 
Orientierungswerte i.S.d. § 17 BauNVO sowie durch eine maximal zulässige Höhe baulicher 
Anlagen (Hmax) festgesetzt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 8 von 104 
Entsprechend der städtebaulichen Konzeption wird innerhalb der Teilbaugebiete des 
Industriegebiets eine Grundflächenzahl (GRZ) i.H.v. 0,8 zeichnerisch festgesetzt. Im 
Industriegebiet (GI) ist die Überschreitung der Grundflächenzahl durch die Grundflächen von  
 Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
 Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO,  
 baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird,  
bis zu einer Grenze von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässig.  
Innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets wird eine Baumassenzahl i.H.v. 9,0 
zeichnerisch festgesetzt.  
Für die Teilbaugebiete des Industriegebiets werden jeweils gesonderte maximal zulässige Höhen 
baulicher Anlagen (Hmax) i.H.v. 90,0 m ü. NHN (rd. 30 m ü. GOK) im GI 1 und 92,0 m ü. NHN (rd. 
32 m ü. GOK) im GI 2 zeichnerisch festgesetzt.  
Die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H max) dürfen ausnahmsweise 
durch untergeordnete technische Bau- und Anlagenteile bis maximal 3,5 m überschritten werden.  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die maximal zulässige Höhe von Schornsteinen 
innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets die zeichnerisch festgesetzte maximal 
zulässige Höhe baulicher Anlagen ausnahmsweise bis zu einer maximalen Höhe (H max) i.H.v. 
140 m ü. NHN (rd. 80 m ü. Grund) überschreiten darf.  
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen  
Die Bauweise soll im Hinblick auf die Länge der Gebäude als abweichende Bauweise festgesetzt 
werden, da bereits im Bestand Gebäude mit einer Länge von über 50 m vorhanden sind.  
Für das zeichnerisch festgesetzte Industriegebiet erfolgt die Festsetzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen anhand von Baugrenzen. Diese sind derart zeichnerisch festgesetzt, dass 
die gesamte Fläche des festgesetzten Industriegebiets überbaut werden kann, sodass ein 
zusammenhängendes Baufenster entsteht. Ausgenommen hiervon sind die zeichnerisch 
festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen 
sowie ein rd. 3 m breiter Abstand zur Geltungsbereichsgrenze.  
Verkehrsflächen  
An der Glasuritstraße, am Tor 1 des Werkgeländes, wird eine private Straßenverkehrsfläche 
festgesetzt. Innerhalb des Werkgeländes erfolgt die Erschließung über private 
Erschließungswege.

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Umweltbericht / Seite 9 von 104 
Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden 
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder 
Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der dafür 
geeigneten Dachflächen haben.  
Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, sofern technische Gründe der Errichtung 
und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 
entgegenstehen.  
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass nach außen abschließende Bauteile von 
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in einem 15 m breiten Streifen entlang der östlichen 
Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang 
der Glasuritstraße, so auszuführen sind, dass sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten 
Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges gem. DIN 4109 ‘Schallschutz im Hochbau‘, Ausgabe Januar 2018, 
Teil 1 ‘Mindestanforderungen‘ sowie Teil 2 ‘Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen‘ (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) erfüllen.  
Grünflächen und Begrünung 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° von 
neuerrichteten baulichen Anlagen vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m starken 
Substratschicht (ohne Drän- und Filterschicht gerechnet) zu bedecken sowie extensiv zu 
begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten sind, soweit technische Gründe einer 
Dachbegrünung nicht entgegenstehen.  
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB zeichnerisch festgesetzten Flächen 
zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind die bestehenden 
Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzessionsfläche mit standortgerechten und einheimischen 
Gehölzen sowie die angepflanzten Solitärbäume dauerhaft zu erhalten. Ausfälle der Solitärbäume 
sind gleichwertig zu ersetzen.  
Weiterhin wird zur Durchgrünung des Gebiets festgesetzt, dass je angefangene fünf oberirdische 
Stellplätze ein standortgerechter und einheimischer Baum nach Baumartenliste zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten ist. Die Bäume sind im unmittelbaren Nahbereich der Stellplatzanlage zu 
pflanzen.  
1.1.3  Angaben zum Standort, zu Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der 
geplanten Vorhaben  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 lit. a) BauGB sind nachfolgend Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden 
der Bebauungsplanänderung dargestellt.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung liegt im Süden des Stadtteils 
Hiltrup der Stadt Münster. Das nähere Umfeld des Geltungsbereichs weist eine komplexe

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
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Gemengelage auf. Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich Allgemeine 
Wohngebiete, Gewerbegebiete und eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
‚Schule‘. Zudem grenzen im Süden die ‚Alte Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals und im Osten die 
Bahnstrecke Hamm-Emden an den Geltungsbereich an. Der Geltungsbereich befindet sich in 
einem Abstand von rd. 400 m zur Straße ‚Marktallee‘, die Bestandteil des zentralen 
Versorgungsbereichs des Stadtteils Hiltrup ist.  
Der Geltungsbereich umfasst den Werkstandort der BASF und wird industriell genutzt. Das 
Werkgelände der BASF ist geprägt von einer kleinteilig strukturierten Bebauung, die 
unterschiedlichen Nutzungszwecken dient. Durch den gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II wird 
das Werkgelände der BASF entsprechend der Art der Betriebe und Anlagen horizontal gegliedert. 
Der Gliederung entsprechend befinden sich im nördlichen und westlichen Bereich des 
Geltungsbereichs Verwaltungsgebäude, Labore und Sozialeinrichtungen. Im Zentrum des 
Werkgeländes hingegen befinden sich Gebäude für die Lagerung von Rohstoffen und 
Fertigprodukten, Tanklager, Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen.  
Nördlich angrenzend an den Werkszaun gliedert sich der Parkplatz für die Mitarbeiter des Werks 
an. Der Mitarbeiterparkplatz befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 256 II, 1. Änderung. Der Parkplatz für den ankommenden und abfahrenden 
Schwerlastverkehr, der sich innerhalb des Geltungsbereichs befindet, grenzt westlich an das 
Werkgelände an.  
Im westlichen Teil des Geltungsbereichs befinden sich potentielle Flächen für eine Erweiterung 
des Werkgeländes, die teilweise im Eigentum der BASF stehen und teilweise auf der Grundlage 
eines Erbbaurechts genutzt werden. Im Südwesten befindet sich auf Flurstücken im Eigentum 
der BASF ein Vereinszentrum, das von spanischen Mitarbeitern gegründet wurde.  
Das gesamte Plangebiet ist im Bestand von einem hohen Versiegelungsgrad geprägt. Lediglich 
im Westen befinden sich größere Flächen, die nicht versiegelt sind. Hierbei handelt sich u.a. um 
den Silbersee, der i.S.d § 30 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop ist und für die BASF 
eine potentielle Erweiterungsfläche darstellt. Diese Flächen sind bereits durch den 
Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet gem. § 9 BauNVO 1977 festgesetzt.  
Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Werkgelände der BASF als eine 
Gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Die durch die Änderung des Bebauungsplans verfolgten 
Ziele entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, sodass ein Bebauungsplan mit 
der Ausweisung eines Industriegebiets aus diesem i.S.d. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden 
kann. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
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1.2  Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 lit. b) BauGB sind nachfolgend die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und 
die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden, dargestellt.  
1.2.1  Baugesetzbuch (BauGB)  
Mit Grund und Boden soll gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umgegangen und 
Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige Maß entsprechend beschränkt werden. Zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen sollen Möglichkeiten der 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung genutzt werden.  
Diesem Gebot wird mit der vorliegenden Planung Rechnung getragen. Durch die Überplanung 
der gewerblich/industriell genutzten Flächen im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung 
erfolgt eine städtebauliche Ordnung, die eine diesem Bebauungsplan zugrundeliegende 
Bedarfsbefriedigung dienende Inanspruchnahme von Flächen und großflächige 
Bodenversiegelung bspw. im Außenbereich vermeidet.  
1.2.2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)  
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das ‚Gesetz zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche 
Vorgänge‘. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, „[…] Menschen, Tiere und Pflanzen […] vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen […] zu schützen und dem Entstehen schädlicher 
Umwelteinwirkungen vorzubeugen“. In diesem Gesetz sind sowohl das Verursacherprinzip als 
auch das Vorsorgeprinzip verankert (vgl. § 5 BImSchG). Neben dem BImSchG sind die auf seiner 
Grundlage erlassenen Verordnungen (z.B. die 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung) 
und die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften (z.B. die 
TA Lärm und die TA Luft) zu beachten. Teilweise sind die Bestimmungen für die Bauleitplanung 
nicht unmittelbar bindend, aber als Orientierungshilfe verwendbar. Darüber hinaus kommen 
technische Regelwerke wie die DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ zur Anwendung, in denen 
Orientierungswerte als Zielvorstellungen verankert sind. Im Plan werden sie wie folgt 
berücksichtigt.  
Die bestehenden Lärmbelastungen im Plangebiet und in dessen Einwirkungsbereich wurden 
gutachtlich untersucht und bewertet. Bestehende Überschreitungen von Grenz-, Richt- und 
Orientierungswerten werden soweit erforderlich und möglich auf der Ebene des Bebauungsplans 
berücksichtigt. Im Zuge des Bebauungsplans wird durch die Festsetzung einer 
Lärmemissionskontingentierung die Einhaltung der entsprechenden Werte an den maßgeblichen 
Immissionsorten gesichert.  
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit Mitteln der 
Bauleitplanung u.a. die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen i.S.d. Art. 3

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
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Umweltbericht / Seite 12 von 104 
Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU – Seveso-III-Richtlinie auf die ausschließlich oder 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, 
insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem 
Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und 
öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Die Seveso-III-Richtlinie 
enthält sowohl Regelungen für betriebsbezogene Anforderungen an Anlagen als auch Vorgaben 
für die ‚Überwachung der Ansiedlung‘, die nach der englischen Sprachweise auch als ‚land-use 
planning‘ bezeichnet wird. Das europarechtliche Konzept des ‚land-use planning‘ ist in Art. 13 der 
Seveso-III-Richtlinie geregelt. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie hat das Ziel, die Auswirkung von 
sogenannten ‚Dennoch-Störfällen‘, also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen 
Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, durch die Wahrung angemessener Abstände – i.S.d. 
Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung 
und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, 
S. 1) – zwischen Seveso-Betrieben (Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG) einerseits 
und den oben aufgeführten schutzbedürftigen Bereichen und Nutzungen andererseits so gering 
wie möglich zu halten (‚passiv-planerischer Gefahrstoffschutz‘).  
Die planerische Absicht einer grundsätzlichen Zukunftsoffenheit innerhalb des Plangebiets, 
insbesondere die bestehende Gemengelage, bietet ausreichend Anlass, Nutzungen mit 
Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG insoweit zuzulassen, dass durch diese keine 
Verschlechterung der derzeitigen Situation entsteht.  
Die störfallrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung berücksichtigen die 
Vorgaben des BImSchG.  
1.2.3  Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  
Wesentliches Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist der Schutz der wild lebenden 
Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer 
natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt. Ihre Biotope und ihre sonstigen 
Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln oder wiederherzustellen (§ 1 
Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG).  
Auch im besiedelten Bereich erfolgen der gesetzliche Schutz und eine Entwicklung noch 
vorhandener Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher 
sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG).  
Darüber hinaus ist der besondere Artenschutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 und 45 
BNatSchG) eine relevante gesetzliche Zielstellung für diesen Bebauungsplan.  
Diesbezüglich sind umfangreiche fachgutachterliche Untersuchungen erfolgt und die Ergebnisse 
dezidiert für die einzelnen Tierarten im Fachgutachten dargestellt sowie erforderliche 
Maßnahmen getroffen worden. In diesem Umweltbericht sind die wesentlichen Aspekte der 
fachgutachterlichen Bewertung zusammengefasst. Der Bebauungsplan berücksichtigt die 
gutachterlich ermittelten Maßnahmen zur Vermeidung einer Verwirklichung der 
Verbotstatbestände in Form von Hinweisen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
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Umweltbericht / Seite 13 von 104 
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II der Stadt Münster soll das im 
Plangebiet vorhandene gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ aufgegeben und im 
industriellen Zusammenhang seitens der BASF genutzt werden. Konkret bedeutet dies die 
Verfüllung des Silbersees sowie die Entfernung der den Silbersee umfassenden Vegetation, 
soweit dies für eine industrielle Nutzung erforderlich ist.  
Das bestehende Biotop ‚Silbersee‘ bleibt von der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 
1. Änderung unberührt, da die Fläche weiterhin als Industriegebiet festgesetzt ist und durch die 
Bauleitplanung kein Verstoß gegen die Verschlechterungsverbote gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG 
vorliegt. Erst die daran anschließende Errichtung von baulichen Anlagen kann eine solche 
Wirkung zeigen, demgemäß können Ausnahmen oder Befreiungen nur für die einzelnen 
Bauvorhaben, nicht aber schon für den zugrunde liegenden Bebauungsplan erteilt werden. Auch 
wenn die kommunale Bauleitplanung Beeinträchtigungen geschützter Biotope nicht aus sich 
heraus bewirkt, sondern sich im Regelfall auf die planerische Vorbereitung einer für den 
Biotopschutz bedeutsamen Bodennutzung beschränkt, kann sich der zur Überplanung gesetzlich 
gesicherter Biotope entschlossene Rat der Stadt Münster nicht einfach abwägend über die 
diesbezüglichen Integritätsinteressen hinwegsetzen. Mögen die Verbote des § 30 Abs. 2 
BNatSchG auch an sich nur tatsächliche Einwirkungen negativer Art, nicht aber deren planerische 
Vorbereitung betreffen, können sie sich für die Bauleitplanung dennoch als wirksames Hindernis 
erweisen. Erweist sich nämlich, dass die Darstellungen bzw. Festsetzungen eines Bauleitplans 
nur unter Verletzung einschlägiger Verbote umgesetzt werden können, entspricht der Plan nicht 
den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird in die Ausnahmelage hineingeplant. Das bedeutet, 
dass die entsprechende Ausnahme erst zu beantragen und zu erteilen ist, wenn der eigentliche 
Eingriff in Gestalt der Überbauung des Silbersees als gesetzlich geschütztes Biotop erfolgt. Im 
Zuge der Bauleitplanung wird nachgewiesen, dass der Beseitigung des Biotops für die industrielle 
Nutzung der Fläche keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Von der Möglichkeit 
des § 30 Abs. 4 BauGB mit einer vorgezogenen Ausnahme im Planverfahren wird aufgrund der 
derzeit nicht absehbaren Verfüllung des Silbersees kein Gebrauch gemacht.  
Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme 
zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.  
Durch einen städtebaulichen Vertrag wird sichergestellt, dass eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 
BNatSchG beantragt und der erforderliche Naturschutzausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG 
i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB in räumlicher Nähe auf einer Ersatzfläche umgesetzt wird. Dabei 
handelt es sich um die Fläche ‚Zur Vogelstange‘ in der Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 75, 
die etwa 700 m von dem bestehenden Biotop ‚Silbersee‘ entfernt liegt. Die Fläche befindet sich 
im Eigentum der Stadt Münster. Die Verfügbarkeit dieser Fläche ist im städtebaulichen Vertrag 
für den Biotopausgleich gesichert.  
Hinsichtlich der zukünftigen Beseitigung der im Plangebiet befindlichen Waldflächen ist nach 
Angaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eine entsprechende Kompensation im 
Verhältnis 1:2 zu schaffen. Nach intensiver Suche konnten keine verfügbaren Flächen für die 
erforderliche Kompensationsmaßnahme im Stadtgebiet von Münster gefunden werden.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 14 von 104 
Im Sinne des LEP NRW gelten alle Regionen mit ländlicher Raumstruktur, die einen Waldanteil 
von unter 25 % der Gesamtfläche aufweisen, als waldarm. Im Stadtgebiet von Münster gibt es 
etwa 4.970 ha Wald, dies entspricht ca. 16,5 % der Gesamtfläche von 302 km². Münster gilt daher 
als waldarm. Die gesamte Region des Münsterlands gehört mit einem Waldanteil von 14,2 % zu 
den waldärmsten Regionen des Landes NRW (Landesdurchschnitt: 25,5 %). Dies liegt nicht 
zuletzt daran, dass der größte Teil der Fläche gemäß dem Regionalplan Münsterland als 
landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet wird. In Abstimmung mit der Unteren 
Naturschutzbehörde wurde Einigung darüber erzielt, dass die Kompensationsmaßnahme auch 
über das Stadtgebiet von Münster hinaus im regionalen Zusammenhang des Münsterlands 
umgesetzt werden kann.  
Die Umsetzung der waldrechtlichen Kompensation wurde in einem städtebaulichen Vertag 
zwischen der Stadt Münster und der BASF einschließlich einer dinglichen Sicherung zugunsten 
der Stadt Münster geregelt.  
1.2.4  Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)  
In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind Grundsätze zur nachhaltigen 
Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen formuliert. Dazu gehört u.a., schädliche 
Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte 
Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den 
Boden zu treffen.  
Der Großteil des Plangebiets ist als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der Stadt 
eingetragen. Die Altstandorte sind im Plan gekennzeichnet. In nachfolgenden 
Genehmigungsverfahren sind die Flächen – abhängig von der Sensibilität der beantragten 
Nutzung – genauer zu untersuchen.  
1.2.5  Bundes-Klimaschutzgesetz  
Mit dem Klimaschutzgesetz (KSG) wird das Ziel verfolgt, bis zum Jahr 2045 
Treibhausgasneutralität zu erreichen. Zwischenziele dabei sind eine Verringerung der 
Treibhausgasemissionen bis spätestens zum Jahr 2030 um mindestens 65 % gegenüber dem 
Niveau des Jahres 1990 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KSG); bis zum Jahr 2040 soll dies um mindestens 
88 % der Fall sein. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht 
werden.  
Zur Erreichung dieses Ziels werden im KSG Sektorenziele und Sofortprogramme zu ihrer 
Realisierung vorgesehen. Die Anlagen 1 und 2 zu § 4 KSG schreiben verbindliche 
Reduktionsraten für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude und 
Landwirtschaft vor. Danach soll die Reduktion bis zum Jahr 2030 in der Energiewirtschaft 61 % 
bis 62 %, in der Industrie 49 % bis 51 %, im Verkehr 40 % bis 42 %, in der Gebäudewirtschaft 
66 % bis 67 % und in der Landwirtschaft 31 % bis 34 % betragen. Werden die genannten 
Jahresemissionsmengen in einem Sektor in einem Berichtsjahr überschritten, ist nach § 8 KSG 
ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vorzulegen, um die Einhaltung der 
Jahresemissionsmenge für die folgenden Jahre sicherzustellen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
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Umweltbericht / Seite 15 von 104 
Vor diesem Hintergrund sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei der Errichtung von 
Nichtwohngebäuden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 
(Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 
50 % der dafür geeigneten Dachflächen haben. Die Regelung orientiert sich an den 
Begrifflichkeiten in § 42a BauO NRW 2018, die zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe 
herangezogen werden können.  
1.2.6  Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  
Das Plangebiet liegt nicht in einem Hochwasserrisikogebiet im Sinne des § 73 Abs. 1 WHG. Die 
Belange des Hochwasserschutzes werden nicht berührt.  
Aufgrund der bestehenden und auch zukünftigen industriellen Nutzung des Plangebiets können 
wassergefährdende Stoffe im Plangebiet gehandhabt werden. Die Anforderungen an den 
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG sind im Zuge der 
Genehmigungsplanung zu beachten.  
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II der Stadt Münster soll der 
Silbersee aufgegeben und im industriellen Zusammenhang seitens der BASF genutzt werden. 
Konkret bedeutet dies die Verfüllung des Silbersees. Es wird angestrebt, in räumlicher Nähe auf 
der Fläche ‚Zur Vogelstange‘ ein Ersatzgewässer zu schaffen. Die Fläche liegt in der Gemarkung 
Hiltrup, Flur 13, Flurstück 75, die etwa 700 m von dem bestehenden Silbersee entfernt ist. Für 
die Errichtung des Ersatzgewässers ist eine wasserrechtliche Planfeststellung gemäß § 68 WHG 
erforderlich.  
1.2.7  Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)  
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen 
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die 
Umwelt insgesamt zu erreichen. 
Der Luftreinhalteplan Münster enthält keine Maßnahmen die Planungen des Bebauungsplans 
Nr. 256 II, 1. Änderung betreffend. Aufgrund der bestehenden und auch zukünftigen industriellen 
Nutzung des Plangebiets können Luftschadstoffe im Plangebiet emittiert werden.  
Im gesamten Industriegebiet sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 256 II, 
1. Änderung, eine Vielzahl ansonsten zulässiger typisierend betrachteter Nutzungen und 
Anlagen, die eine hohe Störwirkung auf die schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung 
haben, ausgeschlossen. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstoffen und 
Gerüchen werden aus fachgutachterlicher Sicht nicht empfohlen, da im Einzelfall eine 
Konfliktverlagerung auf Genehmigungsebene erfolgen kann. Die Anforderungen an den Umgang 
mit Luftschadstoffen gemäß TA Luft sind im Zuge der Genehmigungsplanung zu beachten.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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1.2.8  DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“  
In der DIN 18005, ‚Schallschutz im Städtebau‘, werden Orientierungswerte aufgeführt, deren 
Einhaltung in der Bauleitplanung für den Schutz vor Lärmemissionen angestrebt werden soll. Die 
DIN 18005 enthält schalltechnische Orientierungswerte, aber keine eigenen 
Ermittlungsverfahren. Sie verweist vielmehr auf verschiedene lärmtechnische Regelwerke, z.B. 
auf die TA Lärm für den Gewerbelärm. Die DIN 18005 ist maßgeblich der Bewertung und 
Bewältigung der im Planverfahren ermittelten Immissionskonflikte zugrunde gelegt worden.  
1.2.9  DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“  
In der DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau‘ sind Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel 
festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch 
Schallübertragung zu schützen.  
Zur Sicherstellung der schalltechnischen Anforderungen werden im Bebauungsplan 
entsprechende Festsetzungen getroffen. Auf Basis der schalltechnischen Untersuchungen 
resultiert im Plangebiet überwiegend ein maßgeblicher Außenlärmpegel von L a = 68 dB(A), in 
einem ca. 15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze, neben der Bahnstrecke, sowie 
entlang der Glasuritstraße von La = 73 dB(A).  
1.2.10  Seveso-III-Richtlinie  
Die Seveso-III-Richtlinie beinhaltet die Zielstellung, Gefahren durch schwere Unfälle mit 
gefährlichen Stoffen zu beherrschen. Sie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle 
mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit 
und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu 
gewährleisten.  
Die Einhaltung des durch die Seveso-III-Richtlinie vorgegebenen Standards spielt in der Planung 
eine erhebliche Rolle, weil im Plangebiet Störfallbetriebe angesiedelt sind. Die Probleme des 
Störfallrechts sind umfassend gutachterlich erfasst worden. Im Ergebnis ist der angemessene 
Sicherheitsabstand ermittelt und in den Plan eingetragen worden. Die Planfestsetzungen 
berücksichtigen den angemessenen Sicherheitsabstand, indem dieser im Hinblick auf die 
Konfliktbewältigung der störfallrechtlichen Gemengelage als maßgebliche Bezugsgröße für die 
Erreichung des Planungsziels keiner Verschlechterung der störfallrechtlichen Gemengelage 
herangezogen wird.  
Die störfallrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung berücksichtigen die 
Vorgaben des Störfallrechts. Die Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) 
sind auf diese Weise berücksichtigt worden.  
1.2.11  Klimaschutzplan 2050  
Der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung zeigt die Grundlinien für die Umsetzung der 
langfristig angelegten Klimaschutzstrategie Deutschlands auf und bietet damit eine notwendige 
Orientierung für alle Akteure in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Der Plan enthält keine starren Vorgaben, sondern ist im Rahmen der gesetzten Ziele durch 
Technologieneutralität und Innovationsoffenheit gekennzeichnet. Er bietet Orientierung für die 
nächsten Investitionen, insbesondere für die zeitliche Etappe bis zum Jahr 2030.  
Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzplan auf Sektorziele verständigt, die einen Pfad zur 
anteiligen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahre 2030 beschreiben.  
Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass Gebäude unter Berücksichtigung aller direkten und 
indirekten Emissionen für ca. 30 % (13 % nur direkte Emissionen) der Treibhausgasemissionen 
verantwortlich sind. Somit besteht in diesem Bereich erhebliches Reduzierungspotential. Ein 
nahezu klimaneutraler Gebäudebestand soll bis zum Jahr 2050 erreicht werden. Neue Gebäude 
sollen daher so errichtet werden, dass sie nicht auf fossile Energieträger angewiesen sind und 
eine Umstellung auf erneuerbare Energien problemlos möglich ist.  
Die Zielsetzung, den Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 nahezu klimaneutral zu gestalten, wird 
im Bebauungsplan insofern berücksichtigt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei der 
Errichtung von Nichtwohngebäuden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer 
Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren sind. Die Anlage muss eine 
Größe von mindestens 50 % der dafür geeigneten Dachflächen haben. Von dieser Verpflichtung 
sind Gebäude ausgenommen, sofern technische Gründe der Errichtung und dem Betrieb von 
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entgegenstehen.  
Darüber hinaus sind im Zuge des Bebauungsplans innerhalb des Industriegebiets bei Errichtung 
von neuen baulichen Anlagen die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15° extensiv zu begrünen. 
Diese Dachbegrünung kann positive Effekte auf die Klimabilanz eines Gebäudes haben.  
1.2.12  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen  
Nach Ziel 6.3-1 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist „für 
emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe in Regionalplänen auf der Basis regionaler 
Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein 
geeignetes Flächenangebot zu sichern.“ Nach den Erläuterungen zu diesem Ziel wird unter einem 
geeigneten Flächenangebot „ein Flächenangebot verstanden, das  
 quantitativ ausreichend und qualitativ differenziert – und damit bedarfsgerecht – und 
gleichzeitig flächensparend ist,  
 Abstandserfordernisse erfüllt und  
 unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Grundsätze und 
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung entwickelt worden ist. […]“  
Als Grundsatz 6.3-2 des LEP NRW ist formuliert, dass die Regional- und Bauleitplanung dafür 
Sorge tragen soll, „dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die 
Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb 
bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.“

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
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Durch die vorliegende Gemengelage ist das Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen an das 
Industriegebiet bereits historisch gewachsen. Die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende 
Gewerbe- und Industriebetriebe werden jedoch im Zuge des Bebauungsplans durch die 
Flexibilisierung der Art der baulichen Nutzung unter gleichzeitiger Beachtung der 
schutzbedürftigen Nutzungen gesichert.  
Darüber hinaus wird durch die Änderung des Bebauungsplans am schon bestehenden 
Industriestandort die Zielsetzung der Sicherung eines geeigneten Flächenangebots 
berücksichtigt. Die Flexibilisierung der Art der baulichen Nutzung ermöglicht eine bedarfsgerechte 
Nutzung der Fläche und durch eine Vermeidung einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme an 
einem weniger optimal erschlossenen Standort wird auch einem flächensparendem Umgang 
Rechnung getragen. Die Aufstellung des Bebauungsplans entspricht den Zielen der 
Raumordnung. 
1.2.13  Regionalplan Münsterland  
Im Regionalplan Münsterland wird das gesamte Plangebiet als Bereich für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die anliegende Glasuritstraße ist als Straße für den 
vorwiegenden großräumigen Verkehr, die Bahnstrecke Hamm-Emden ist als Schienenweg für 
den überregionalen und regionalen Verkehr und die ‚Alte Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals ist als 
Wasserstraße ausgewiesen.  
Nach dem Ziel 14.3 ist im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen, dass eine Nutzung der für 
stark emittierende Gewerbe und Industrien besonders geeigneten Standorte durch andere, 
weniger störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ebenso vermieden wird, wie eine 
Einschränkung durch konkurrierende Raumnutzungen im Umfeld. Darüber hinaus gemäß dem 
Ziel 14.4 Bauleitplanungen sind tertiäre Nutzungen nur in untergeordnetem Maß in den Gewerbe- 
und Industrieansiedlungsbereichen zu verwirklichen.  
Durch den Ausschluss und die Einschränkung von ansonsten zulässigen Einzelhandelsbetrieben 
aller Art, Vergnügungsstätten aller Art, Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Bordellen und 
bordellartigen Betrieben sowie Öffentlichen Betrieben wird sichergestellt, dass das 
Industriegebiet auch weiterhin für Industriebetriebe aus dem Bereich des produzierenden 
Gewerbes vorgehalten wird.  
Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 beschlossen, den 
Regionalplan Münsterland zu ändern. Im Änderungsentwurf ist das Plangebiet weiterhin als 
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die o.g. Ziele sind 
geringfügig redaktionell abgeändert weiterhin im Änderungsentwurf des Regionalplans (Z III.4-2 
und Z III.4-3) aufgeführt.  
1.2.14  Flächennutzungsplan  
Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Plangebiet als eine Gewerbliche 
Baufläche (G) dargestellt. Die durch die Änderung des Bebauungsplans verfolgten Ziele 
entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, sodass ein Bebauungsplan mit der 
Ausweisung eines Industriegebiets aus diesem i.S.d. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden kann.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
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1.2.15  Landschaftsplan Münster  
Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans liegt innerhalb des Geltungsbereichs des in 
Aufstellung befindlichen Landschaftsplans 4: Davert und Hohe Ward. Das Plangebiet ist jedoch 
bereits im Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet festgesetzt und wird im Bestand bereits 
industriell genutzt und ist durch einen hohen Versiegelungsgrad geprägt.  
1.2.16  Münster Klimaschutz 2050  
Die Stadt Münster nimmt am Förderprogramm Masterplan 100 % Klimaschutz teil und erweiterte 
im Zuge dessen die lokalen Klimaschutzziele. Die Stadt Münster plant bis 2050 weitgehend 
klimaneutral zu werden und strebt daher eine Reduktion der Treibhausgase um 95 % im Vergleich 
zum Basisjahr 1990 an. Im Zuge dieser Zielsetzung wurden Potentiale zur Energieeinsparung 
und somit der Erreichung der definierten Ziele festgestellt. Darunter ist unter anderem das 
Potential Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie definiert und obwohl der Anteil der 
Industrie in diesem Bereich mit 10 % recht gering ausfällt, wurden auch in diesem Sektor 
Potentiale erkannt. Der Sektor Industrie zeichnet sich vor allem durch die in der Produktion 
erforderlichen Energieverbräuche aus, die im Jahre 2015 mit 623 GWh/a bemessen wurden. Der 
Endenergieverbrauch setzt sich zu 68 % aus Wärme und zu 32 % aus Strom zusammen, dabei 
macht Prozesswärme mit 90 % den größten Anteil am Wärmeverbrauch aus. Einspareffekte 
ergeben sich durch einen ressourcen- und materialsparenden technologischen Strukturwandel 
und beruhen auf einer technologischen Entwicklung. Es wird allgemein davon ausgegangen, 
dass ein Großteil der Unternehmen bis zum Jahr 2050 allein aus wirtschaftlichen Gründen 
energetische Einsparmaßnahmen umsetzen wird.  
Die Strategie für Münster ist kein starrer Plan, sondern vielmehr ein flexibler Handlungsrahmen, 
mit dem die Stadt auch zukünftig auf sich ändernde Rahmenbedingungen und Anforderungen 
reagieren kann. Im Kontext der Industrie setzt Münster auf hohe energetische Standards und 
branchenspezifische Energiedienstleistungen in neuen Industriegebieten, die Transformation des 
gewerblich und industriellen Gebäudebestands hin zu klimaneutralen Gebäuden und effizienter 
Energieversorgung, den Aufbau von gebietsbezogenen Energiemanagement sowie den Ausbau 
von Informations- und Vernetzungsangeboten.  
Die Zielsetzung der Transformation des gewerblich industriellen Gebäudebestands hin zu 
klimaneutralen Gebäuden wird im Bebauungsplan berücksichtigt. Innerhalb des Industriegebiets 
sind bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer 
Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) auf den Dachflächen zu installieren. Mit 
dieser Festsetzung werden bereits auf der Ebene des Bebauungsplans die Energie- und 
Klimaschutzziele für neuerrichtete bauliche Anlagen im Industriegebiets berücksichtigt und 
verbindlich festgesetzt. Darüber hinaus sind im Zuge des Bebauungsplans innerhalb des 
Industriegebiets bei Errichtung von neuen baulichen Anlagen die Dachflächen mit einer Neigung 
bis zu 15° extensiv zu begrünen. Diese Dachbegrünung kann positive Effekte auf die Klimabilanz 
eines Gebäudes haben.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 20 von 104 
1.2.17  Handlungsprogramm Klimaschutz 2030  
Im Jahr 2019 hat der Rat der Stadt Münster beschlossen, das Ziel des Masterplans ‚Münster 
Klimaschutz 2050‘ bereits bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Um dies zu gewährleisten, wurde das 
Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 entwickelt. In dem Handlungsprogramm werden im 
Vergleich zum Masterplan bereits konkretere Maßnahmen dargestellt. Bei einigen der 
Maßnahmen handelt es sich um Beratungsleistungen, Förderprogramme und 
Vernetzungsangebote, die im Zuge der Bauleitplanung keinen Handlungsbedarf auslösen. Die 
Stadt Münster geht bei der Umsetzung dieser Maßnahmen direkt auf die angesiedelten 
Unternehmen zu. Die verfolgte Transformation des gewerblichen und industriellen 
Gebäudebestands hin zu klimaneutralen Gebäuden und effizienter Energieversorgung wurde aus 
dem Masterplan in das Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 übernommen. Darüber hinaus 
verfolgt die Stadt Münster die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf großflächigen 
Gewerbeimmobilien.  
Die Zielsetzung der Transformation des gewerblich industriellen Gebäudebestands hin zu 
klimaneutralen Gebäuden sowie der konkreten Maßnahme zur Errichtung von Photovoltaik-
Anlagen auf Gewerbeimmobilien wird im Bebauungsplan – wie in den Ausführungen zum 
Masterplan ‚Münster Klimaschutz 2050‘ beschrieben – berücksichtigt.  
1.2.18  Luftreinhalteplan  
Der im Zuge des Luftreinhalteplans Münster mit Abstand größte ermittelte Emittent ist der 
Verkehr, daher richten sich die Maßnahmen auch überwiegend darauf. Die Jahres-
Gesamtemissionen für NO X betragen ca. 2.070 t/a, wovon 70 % vom Verkehr, 16 % aus 
Industrieanlagen und 14 % aus Kleinfeuerungsanlagen emittiert werden. Unter dem Anteil der 
Industrieanlagen wurde darauf verwiesen, dass der Großteil der Emissionen durch zwei im 
Stadtgebiet befindliche Heizkraftwerke beigesteuert wird.  
Bei der Beurteilung der Emissionen ist zu beachten, dass die meisten industriellen Emissionen 
über hohe Quellen (Schornsteine) emittiert werden. Diese Emissionen wirken sich, da sie weit 
getragen werden, auf den regionalen Hintergrund aus. Bedingt durch die urbanen Gegebenheiten 
kommen zum regionalen Hintergrund noch Anteile aus Straßenverkehr, Schienen-, Schiffs- und 
Offroadverkehr sowie Immissionen aus nicht genehmigungsbedürftigen Kleinfeuerungsanlagen 
hinzu. Im ersten Luftqualitätsplan (2009) für das Stadtgebiet von Münster hat sich bereits gezeigt, 
dass die einzelnen Verursacher keine nennenswerten Beiträge an der Gesamtbelastung liefern.  
Maßnahmen im Zuge des Luftreinhalteplans Münster, die sich auf die Belastung durch 
Industrieanlagen beziehen, bestehen nicht. Es wird lediglich auf das Klimaschutzkonzept 
(Münster Klimaschutz 2050) und das zwischen Kommune und der örtlichen Wirtschaft 
bestehende Kooperationsprojekt Ökoprofit Münster verwiesen.  
2  Methode der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands  
In der nachfolgenden Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung werden, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 21 von 104 
während der Bau- und Betriebsphase der Planung auf die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 Buchstabe a bis i beschrieben. Die Beschreibung erstreckt sich auf die direkten und 
etwaigen indirekten, sekundären, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und 
vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der Planung.  
Baubedingte Auswirkungen umfassen voraussichtliche Beeinträchtigungen, die vorübergehend 
durch die Bautätigkeit verursacht werden. Anlagebedingte Wirkungen in Folge des 
Vorhandenseins ziehen hingegen dauerhafte Wirkungen durch neue Baukörper nach sich. 
Betriebsbedingte Wirkungen umfassen Umweltauswirkungen, die voraussichtlich mit der Nutzung 
des Baugebiets verbunden sind.  
Sofern nicht mittel- bis langfristig wiederherstellbare Umweltzustände baubedingt überformt 
werden, ist bei den baubedingten Auswirkungen i.d.R. davon auszugehen, dass sich innerhalb 
einer kurzen Zeit ein Zustand einstellt, wie er vor dem Eingriff bestand. 
Kompensationsmaßnahmen für temporär begrenzte, baubedingte Beeinträchtigungen werden 
deshalb nicht dargestellt.  
Die Auswirkungen der Planung werden hinsichtlich ihrer Erheblichkeit überprüft. Kriterien für die 
Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind dabei u.a. ihre Merkmale 
insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit, den 
kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter, die Risiken für die menschliche Gesundheit 
oder die Umwelt sowie der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.  
Die bau-, anlage- und nutzungsbedingten sowie anderweitig gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) 
BauGB bedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange und Schutzgüter werden jeweils 
abschließend 3-stufig bewertet:  
 
Tabelle 1: Legende zur Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen  
   
Besonders erhebliche 
negative 
Umweltauswirkung 
Erhebliche negative 
Umweltauswirkung 
Unerhebliche negative, 
keine sowie positive 
Umweltauswirkungen 
 
Im Rahmen der vorliegenden Umweltprüfung sind einzelne Schutzgüter (z.B. „Grundwasser“ und 
„Oberflächenwasser“) zu Umweltbelangen (bspw. „Wasser“) hinsichtlich ihrer realen 
Zusammenhänge zusammengefasst worden. Dennoch sind das Basisszenario und die Prognose 
für die jeweiligen Schutzgüter separat dargelegt. Die Bewertung erfolgt jeweils für den 
zusammengefassten Umweltbelang, um den realen Zusammenhang darzustellen. Einzige 
Ausnahme bilden die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“, da es sich beim Schutzgut „Fläche“ um 
ein abstraktes Schutzgut handelt, dessen Inanspruchnahme wesentlich die Umweltauswirkungen 
auf andere Schutzgüter bedingt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 22 von 104 
In der vorliegenden Bauleitplanung können Vermeidungs-, Verhinderungs- und Verringerungs- 
sowie Ausgleichs- und Überwachungsmaßnahmen teilweise verbindlich festgesetzt werden. Sie 
werden im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt, sofern ihre 
Umsetzung bereits jetzt tatsächlich gesichert werden kann. Hinweise, die keine 
rechtsverbindliche Regelung schaffen, sind integriert mit diesen Maßnahmen betrachtet, aber 
nicht in der Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt worden.  
Sonstige Belange des Umweltschutzes gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) und gemäß § 1 Abs. 6 
Nr. 7 lit. e) bis h) BauGB, die im Wesentlichen für alle Umweltbelange die gleichen Auswirkungen 
bedeuten, werden anschließend untersucht und deren Auswirkungen beschrieben. 
Umweltbelange wie bspw. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete im 
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die z.B. dem Umweltbelang „Tiere, Pflanzen 
und biologische Vielfalt“ zuzuordnen sind, werden zuvor integriert in der Prognose für den 
entsprechenden Umweltbelang beschrieben.  
Abschließend erfolgt eine Prognose für die Wechselwirkungen der Umweltauswirkungen auf die 
Umweltbelange und Schutzgüter, insbesondere hinsichtlich sich gegenseitig erheblich 
verstärkender Umweltauswirkungen.  
3  Umweltauswirkungen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen zu beschreiben und zu bewerten. Der 
Untersuchungsbereich ist das gesamte Planungsgebiet sowie benachbarte Bereiche, die für Umweltauswirkungen auf 
die einzelnen Belange relevant sind.  
3.1  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  
Tiere und Pflanzen sind zentrale Bestandteile des Naturhaushalts und Elemente der natürlichen 
Stoffkreisläufe sowie Bewahrer der genetischen Vielfalt. Als wichtiger Einflussfaktor für andere 
Schutzgüter sind Tiere und Pflanzen (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und 
Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation) in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt 
zu schützen. Die Bedeutung und Bewertung von Biotoptypen und Lebensräumen basiert auf den 
Kriterien Naturnähe, Strukturvielfalt, Regenerationsdauer und Ersetzbarkeit. Auf der Grundlage 
des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushalts in 
ihrer natürlichen Artenvielfalt zu schützen.  
Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „[…] die Vielfalt der Tier- und 
Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von 
Lebensgemeinschaften und Biotopen“, d.h. man versteht darunter die Variabilität unter lebenden 
Organismen jeglicher Herkunft. Dies umfasst einerseits die Vielfalt innerhalb der Arten und 
zwischen den Arten sowie andererseits die Vielfalt der Ökosysteme. Die biologische Vielfalt trägt 
zur Vielfalt der belebten Natur bei. Sie bildet die existenzielle Grundlage für das menschliche 
Leben und steht in vielfältiger Wechselwirkung mit den anderen Schutzgütern. Außerdem 
beeinflusst sie beispielsweise Stoffkreisläufe, die Qualität der Böden sowie das Klima.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 23 von 104 
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wurde das deutsche 
Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen 
die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen 
Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) 
durchzuführen, die sich in folgende drei Stufen unterteilt:  
 Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)  
 Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände  
 Stufe III: Ausnahmeverfahren.  
Für die im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Arten ist eine Prüfung auf die 
artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Störungsverbote gemäß § 44 BNatSchG erforderlich. § 44 
Abs. 1 BNatSchG weist eine Reihe von Verbotstatbeständen für besonders und streng 
geschützte wild lebender Tiere und Pflanzen auf (Zugriffsverbote). Danach darf besonders 
geschützten Tieren nicht nachgestellt werden, sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet 
werden. Darüber hinaus ist es verboten, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu 
entnehmen, sie zu beschädigen oder zu zerstören. Die streng geschützten Tierarten und die 
europäischen Vogelarten dürfen zusätzlich während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 
Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht derart erheblich gestört werden, dass sich der 
Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Ebenso dürfen wild lebende Pflanzen 
der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen nicht aus der Natur entnommen 
sowie ihre Standorte nicht beschädigt oder zerstört werden.  
Eine Ausnahme gilt gemäß § 44 BNatSchG für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten 
Tierarten und europäische Vogelarten: Es liegt ein Verstoß gegen oben erstgenannte Verbote 
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit 
erforderlich, können dazu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden 
(Stufe II). Können oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist zu prüfen, ob die 
Ausnahmetatbestände nach § 45 BNatSchG (Stufe III) vorliegen.  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB sind zudem die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundenaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die Natura 2000-Gebiete sind ein 
zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union. Es wird seit 
dem Jahr 1992 gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) aufgebaut. Es dient dem 
Schutz seltener und gefährdeter Arten sowie seltener natürlicher Habitate, mit dem Ziel, Europas 
wertvolle und gefährdete Arten und Habitate langfristig zu sichern und zu schützen.  
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber einer Flächeninanspruchnahme und der damit 
verbundenen Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber 
Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzungen, die auch in Form von Lärm-, Licht- und 
Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und 
Biotopen erfolgen kann. Schall- und Lichtimmissionen können insbesondere auf 
störungsempfindliche Tierarten einwirken und zu einem Habitatverlust führen, ebenso wie ein

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 24 von 104 
erhöhter Versiegelungsgrad. Emittierende Nutzungen können daher negative Einwirkungen auf 
die lokale Tierwelt haben.  
Es wurden gutachterlich Fachbeiträge zu Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I und Stufe II 
erstellt. Diese Gutachten dienen als Grundlage für die vorliegende Untersuchung des Schutzguts 
„Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“. Weiterführende Informationen sind dem Gutachten zu 
entnehmen.  
3.1.1  Basisszenario  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen 
Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“, einschließlich der 
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.  
a)  Fauna  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung, wurde zunächst eine 
Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung (ASP Stufe I) und im Anschluss eine vertiefende 
Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II) erstellt. Im Zuge des Artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrags sollte geklärt werden, ob durch das Planvorhaben artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ermöglicht werden können (ASP Stufe I). Im Fall einer 
Betroffenheit besonders geschützter Arten werden im Rahmen einer vertiefenden Art-für-Art-
Betrachtung notwendige Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur 
Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände konzipiert (ASP Stufe II). 
Die Potentialabschätzung umfasst eine Datenrecherche aus den Fachinformationen des Landes 
NRW und der Stadt Münster zu Vorkommen planungsrelevanter Arten auf dem Gelände oder 
benachbarter Strukturen. Das gesamte Gelände wurde an zwei Ortsterminen (16.02. und 
07.03.2022) besichtigt. Anhand der Datenrecherche und vorgefundenen Strukturen wurde 
abgeschätzt, welche Vorkommen planungsrelevanter Arten auf dem Gelände nicht 
auszuschließen sind.  
Bei der Vorprüfung potentieller Wirkfaktoren (z.B. Gebäudeabriss, Umbau, Neuerrichtung von 
Gebäuden) wurde festgestellt, dass eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
möglich sein könnte. Je nach Art, Ort und Intensität des Eingriffs können besonders geschützte 
Arten getötet oder geschädigt werden.  
Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebiets vorhandene bauliche 
Anlagen im Bestand oder zukünftig durch einzelne Exemplare von Tierarten besiedelt sind bzw. 
werden, für die naturschutzrechtlichen Schutzanforderungen bestehen.  
Im Zuge der ASP Stufe I wurden Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Vogel- und 
Fledermausarten innerhalb des Geltungsbereichs festgestellt. Ein Vorkommen von Reptilien im 
Südwesten des Plangebiets konnte im Zuge der ASP Stufe I nicht sicher ausgeschlossen werden.  
Der Silbersee im Nordwesten des Geltungsbereichs wurde bereits von Februar bis Oktober 2021 
intensiv auf Vorkommen der Artgruppen Amphibien, Fledermäuse und Vögel untersucht.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
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Umweltbericht / Seite 25 von 104 
Hinsichtlich der Amphibien konnte gutachterlich festgestellt werden, dass das Gewässer durch 
steile Ufer, Beschattung und starken Fischbesatz ein relativ ungünstiges Habitat für Amphibien 
darstellt. Bei keiner der Begehungen durch den Gutachter wurden Amphibien nachgewiesen.  
Im Zuge der Faunistischen Untersuchung des verbleibenden Geltungsbereichs wurden an 
achtzehn Terminen im Jahr 2022 planungsrelevante Brutvogel-, Fledermaus- und Reptilienarten 
erfasst, teilweise wurden termingleich mehrere Untersuchungen durchgeführt. Insgesamt wurden 
Brutvögel an 11 Terminen, Reptilien an sieben Terminen und Fledermäuse an sieben Terminen 
erfasst. Darüber hinaus wurden automatische Systeme zur Erfassung von Fledermäusen 
eingesetzt.  
I.  Avifaunistische Untersuchung  
Im Rahmen der faunistischen Erfassung des Silbersees im Jahr 2021 wurden insgesamt 
31 Vogelarten, darunter zwei planungsrelevante Arten, erfasst. Mindestens 20 Arten konnten 
sicher als Brutvogel des Untersuchungsgebiets nachgewiesen werden. Bei keiner der 
20 Brutvogelarten handelt es sich um planungsrelevante Arten. Zwei Brutvogelarten (Fitis und 
Teichralle) sind als Arten der Vorwarnliste gefährdet. Alle weiteren Brutvogelarten sind 
ungefährdete und häufige Arten. Für alle Brutvogelarten gilt, dass die Bestandszahlen im 
Untersuchungsgebiet ‚Silbersee‘ mit ein bis zwei Paaren gering sind.  
Die planungsrelevanten Arten Graureiher und Kormoran wurden am Silbersee lediglich 
überfliegend beobachtet. Die Existenz eines Brutvorkommens konnte sicher ausgeschlossen 
werden.  
Insgesamt wurden im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung des gesamten Plangebiets 36 Vogelarten, darunter neun planungsrelevante Arten, 
erfasst. Mindestens 21 Arten konnten sicher als Brutvogel des Untersuchungsgebiets 
angesprochen werden. Bei weiteren vier Arten ist unsicher, ob sie innerhalb des 
Untersuchungsgebiets gebrütet haben oder sich lediglich kurzzeitig oder unverpaart im Gebiet 
aufgehalten haben. Die übrigen elf Arten sind aufgrund ihres Auftretens außerhalb der Brutzeit 
und ihrer Habitatansprüche rein als Nahrungsgast oder Durchzügler anzusprechen.  
Die planungsrelevanten Arten Graureiher und Kormoran wurden im Untersuchungsgebiet 
lediglich sporadisch überfliegend beobachtet.  
Mehlschwalben wurden nur einmalig am 08.06.2022 festgestellt. Zwei Schwalben flogen in 
nordöstliche Richtung über das Gebiet. Ein Anflug an Gebäude wurde nicht beobachtet. Die 
nächsten Mehlschwalben-Vorkommen sind nahe der Prinzenbrücke in Hiltrup bekannt. 
Möglicherweise handelte es sich um Individuen aus dieser Population. Innerhalb des 
Geltungsbereichs wurden an keinem Gebäude Nester oder Spuren von Nestern gefunden. Es 
traten somit keine Hinweise auf Brutvorkommen von Mehlschwalben innerhalb des 
Geltungsbereichs auf.  
Lachmöwen fliegen täglich zu mehreren hundert Individuen über den Dortmund-Ems-Kanal am 
Werksgelände vorbei. Im Rahmen der Kartierungen wurden sie nicht bei der Nahrungssuche auf 
dem Werksgelände festgestellt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
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Umweltbericht / Seite 26 von 104 
An zwei Terminen wurde ein einzelner Mäusebussard an den Grünlandflächen nahe dem 
Centro Español erfasst. Wahrscheinlich werden die Grünlandflächen dort zur Mäusejagd genutzt. 
Ein besetzter Horst wurde innerhalb des Geltungsbereichs nicht festgestellt.  
Für Rauchschwalben liegen vom 4. Mai bis 28. Juli drei Brutzeitbeobachtungen von einzelnen 
Individuen auf dem Werksgelände vor. Alle Schwalben wurden im Süden des Geltungsbereichs 
nahe der Kläranlage gesichtet. Die Tiere wurden im Flugverhalten genau verfolgt, um Einflüge in 
Gebäude oder sonstige Hinweise auf Brutvorkommen innerhalb des Geltungsbereichs zu 
erlangen. Es traten bei keinem der drei Kartiertermine mit Rauchschwalbensichtungen Hinweise 
auf Brutvorkommen auf dem Werksgelände auf. Wahrscheinlich handelt es sich um 
Nahrungsgäste, die aus einem Brutvorkommen auf einer der Hofstellen auf der Kanalinsel 
stammen.  
Im Rahmen der Kartierung traten keine Hinweise auf Brutvorkommen von Staren auf dem 
Werksgelände auf. Die einzige Beobachtung eines Stars betrifft ein einzelnes Individuum, das 
das Werksgelände am 4. Mai in größerer Höhe überflog.  
Nur zwei planungsrelevante Arten (Turm- und Wanderfalke) besitzen Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten innerhalb des Geltungsbereichs. Diese beiden Arten und die Gilde der in 
Gebäudenischen brütenden Singvögel und der Gehölzbrüter wurden im Artenschutzbeitrag 
genauer diskutiert. Für alle weiteren Arten, die auf dem Werksgelände vereinzelt in Gehölzen 
brüten gilt die in Kapitel 3.1.4 beschriebene Vermeidungsmaßnahme entsprechend.  
Turmfalken wurden bereits am 7. März als Paar im Nordosten des Werksgeländes erfasst. Am 
23. März waren Männchen und Weibchen lautstark balzend im Bereich des ehemaligen 
Wasserturms anzutreffen. Insgesamt dreimal wurde an diesem Termin eine Kopula beobachtet. 
Etwa 50 m nördlich des Wasserturms befindet sich eine Nisthilfe von Turmfalken, die von den 
Falken auch als Brutplatz gewählt wurde. Im Mai traten allerdings keine regelmäßigen 
Feststellungen von Turmfalken an der Nisthilfe mehr auf. An mehreren Terminen wurden Dohlen 
am Kasten festgestellt. Es ist möglich, dass es aufgrund der Konkurrenz zu den Dohlen nicht zu 
einer erfolgreichen Brut gekommen ist. Die erneute Sichtung des Paars am 8. Juni und auch am 
28. Juli weist jedoch darauf hin, dass das Werksgelände der BASF zu einem regelmäßig 
besetzten Revier von Turmfalken gehört.  
Wie für die Turmfalken, so ist auch für Wanderfalken eine artspezifische Nisthilfe auf dem 
Gelände der BASF Coatings vorhanden. Der Kasten wurde im Jahr 2020 fachgerecht an einem 
Schlot im Süden des Geltungsbereichs installiert. Für die Brutsaison 2020 kann eine Brut von 
Wanderfalken in dem Kasten ausgeschlossen werden. Der Kasten war von einem Paar Dohlen 
besetzt. Wanderfalken wurden nur sehr selten auf dem Werksgelände beobachtet. Diese 
Beobachtungen sind wahrscheinlich auf das langjährig genutzte Revier mit dem Brutplatz am 
Rockwool-Turm etwa 500 m nördlich des Werksgeländes zurückzuführen. Im Rahmen einer 
abendlichen Kartierung am 17. Januar 2023 also zu Beginn der Brutzeit von Wanderfalken wurde 
ein Wanderfalke bei der Jagd auf Dohlen und später in der Nähe des Kastens ansitzend 
beobachtet. Es liegt somit ein Hinweis auf eine Reviergründung auf dem Werksgelände der BASF 
vor.

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Neben den planungsrelevanten Arten Turm- und Wanderfalke kommen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 256, Teilbereich II: BASF-Werksgelände 26 weitere Brutvogelarten vor. So 
sind einzelne Bruten von Bachstelzen in Gebäudenischen, Blaumeisen in Rohrleitungen und 
Ringeltauben an Dachüberständen und Fallrohren nachgewiesen. Bei diesen Arten handelt sich 
um Arten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und einer 
großen Anpassungsfähigkeit. Sie sind nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten gelistet. 
Das bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Zerstörung einzelner 
Fortpflanzungsstätten in der Regel das Schädigungsverbot nach § 44 BNatSchG nicht auslöst.  
Im vorliegenden Fall wurde gezielt auf eine Nutzung des Werksgeländes durch Mauersegler 
geachtet. Hier wurden keine Niststätten festgestellt. Es wurden aber mindestens 34 Nester von 
Dohlen und 12 Nistplätze von Haussperlingen kartiert. In beiden Fällen ist die tatsächliche Anzahl 
der Brutpaare wahrscheinlich um das Doppelte höher. Die Harzfabrik im zentralen 
Geltungsbereich wird im Winter von einer großen Gruppe Dohlen als Schlafplatz genutzt. Im 
Rahmen der Kartierungen wurden die abendlichen Ansammlungen auf etwa 2.000 Individuen 
geschätzt. Der Dohlen- Schlafplatz hat sich erst vor wenigen Jahren etabliert.  
In den Gehölzen am Silbersee und an weiteren Gehölzen, vorwiegend am Südrand des 
Geltungsbereichs, wurden über 20 verschiedene Vogelarten nachgewiesen. Diese Arten brüten 
teilweise in Baumhöhlen (z.B. Buntspecht, Meisen) oder in Nestern im Geäst oder in Bodennähe 
(z.B. Buchfink, Rotkehlchen, Stieglitz oder Zaunkönig). Es handelt sich jeweils um wenige 
Brutpaare, die vereinzelt in geeigneten Gehölzstrukturen vorkommen. Die betroffenen 
Brutvogelarten sind Arten mit einer weiten Verbreitung und einem landesweit günstigen 
Erhaltungszustand. Sie sind nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten gelistet. Das 
bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Zerstörung einzelner 
Fortpflanzungsstätten in der Regel das Schädigungsverbot nach § 44 BNatSchG nicht auslöst. 
Für alle europäischen Vogelarten gilt aber das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG. Das 
bedeutet, dass bei jeglichen Baumaßnahmen darauf geachtet werden muss, dass keine 
bebrüteten Gelege zerstört oder nicht flügge Nestlinge getötet werden dürfen.  
II.  Fledermauskartierung  
Mit mindestens neun nachgewiesenen Fledermausarten ist das Bearbeitungsgebiet als mäßig 
artenreich einzuschätzen. Im Untersuchungsgebiet ‚Silbersee‘ sind Gehölze unterschiedlicher 
Struktur vorhanden. Die mögliche Nutzung durch Fledermäuse wurde im Rahmen der 
Untersuchung überprüft. Ausflüge aus den betroffenen Gehölzen konnten nicht ermittelt werden. 
Wochenstuben oder individuenreiche Quartiere im Sommerlebensraum können mit hinreichender 
Sicherheit ausgeschlossen werden. Einzelquartiere von Wasser-, Fransen-, Bartfledermäusen 
oder Braunen Langohren sowie später im Jahr auftretenden Baumhöhlenüberwinterern, 
insbesondere der Rauhautfledermaus, können allerdings nicht vollständig ausgeschlossen 
werden.  
Zur Erfassung der Fledermausaktivität fanden bei günstigen Witterungsbedingungen (schwacher 
Wind, kein Niederschlag) sieben nächtliche Begehungen in der Aktivitätszeit der Fledermäuse 
zwischen April und Oktober 2022 statt. Neben der Erfassung mittels Fledermausdetektor wurden 
automatische Aufnahmesysteme genutzt, um weitere Daten zum Artenspektrum sowie der

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Aktivität über den gesamten Nachtzeitraum zu gewinnen. Über die akustischen Erfassungen 
konnten mindestens zehn Arten nachgewiesen werden.  
Die Große und die Kleine Bartfledermaus, das Große Mausohr, die Teichfledermaus sowie die 
Wasserfledermaus gehören der Gattung Myotis an und wurden im Zuge der Erfassung im 
Untersuchungsgebiet nachgewiesen oder konnten zumindest nicht ausgeschlossen werden. Da 
die meisten Rufe aus der Gattung Myotis nicht bis auf Artniveau bestimmt werden konnten und 
die Betroffenheit der verschiedenen Myotis-Arten in Bezug auf das Vorhaben sich nur 
unwesentlich unterscheidet, erfolgte eine Bewertung der gesamten Gattung.  
Die Gattung Myotis ist im Regelfall im Siedlungsbereich selten anzutreffen, da die Arten Licht 
meiden. Gelegentlich fliegen einzelne Individuen auch durch beleuchtete Bereiche, was aber eher 
die Ausnahme ist.  
Jagdaktivität von Wasserfledermäusen konnte unterhalb der Eisenbahnbrücke über dem Kanal 
beobachtet werden. Über die automatischen Erfassungen und die Dauererfassung wurden nur 
wenige Sequenzen aufgezeichnet, die auf Jagd von Mausohrfledermäusen hinweisen (sog. 
Feeding-Buzzes), sodass davon ausgegangen werden kann, dass das Plangebiet vor allem 
durchflogen wird.  
Im Umfeld des Vorhabens werden geeignete Lebensräume für Myotis-Arten erwartet. Diese 
können sich beispielsweite in den Waldbereichen um den Oeding-Teich oder südlich des Kanals 
in der Hohen Ward befinden. Jagdaktivität innerhalb des Plangebiets wurde nicht registriert.  
Die regelmäßigen Nachweise von Individuen der Gattung Myotis über die Waldbox und an einigen 
Standorten der Batcorder-Erfassungen zeigen, dass die dunkleren und gehölzbestandenen 
Randbereiche des Plangebiets zum Transfer genutzt werden. Aufgrund seiner Durchgängigkeit 
als Dunkelkorridor ist der Kanal für Transferflüge lichtmeidender Arten von besonderer 
Bedeutung. Bei den Detektorbegehungen zeigte sich der Kanal daneben als wichtiges 
Jagdhabitat für Wasserfledermäuse. Es ist aufgrund der ökologischen Ansprüche der Art zu 
erwarten, dass sich die beobachtete Jagdaktivität den gesamten Kanal entlang zieht. Auch 
Teichfledermäuse sind dort bei der Jagd und besonders zu den Zugzeiten zu erwarten.  
Hinweise auf Quartiere wurden nicht festgestellt. Grundsätzlich können in den Waldbereichen am 
Silbersee und westlich des Centro Español Quartierbäume vorhanden sein, die zumindest von 
Einzeltieren ggf. unregelmäßig genutzt werden. Größere Quartiervorkommen sind aufgrund der 
Kleinflächigkeit der Waldbereiche, der Siedlungsnähe (Silbersee) und/oder des geringen Alters 
der Bäume (Wald am Centro Español) nicht zu erwarten.  
Große Abendsegler wurden über die Batcorder- und Dauererfassung sehr häufig nachgewiesen. 
Bei den Batcorder-Erfassungen lagen die Schwerpunkte an einigen Standorten, wobei am 
kanalnahen Standort mit Abstand die meisten Aufnahmen aufgezeichnet wurden.  
Mit insgesamt 6008 Aufnahmen wurden Große Abendsegler sehr häufig über die Waldbox 
aufgezeichnet. Die meisten Aufnahmen der Art wurden in der Zeit von Anfang Juni bis Anfang 
Juli registriert. Da dieser Zeitraum nicht mit der Zugzeit zusammenfällt, ist davon auszugehen, 
dass Große Abendsegler diesen Bereich des Plangebiets vor allem zur Jagd anfliegen.

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Umweltbericht / Seite 29 von 104 
Insgesamt traten Große Abendsegler über die gesamte Erfassungszeit bis zum Ende der ersten 
September-Dekade regelmäßig auf. Danach wurde die Art nur noch sporadisch erfasst.  
Insbesondere die sehr häufigen Nachweise an Standorten der Dauererfassung und Batcorder 
deuten auf eine hohe Bedeutung des Kanals und der angrenzenden Freiflächen als Jagdhabitat 
hin. Zudem nutzen Große Abendsegler auf ihren Zugwegen zwischen Sommer- und 
Winterquartieren bevorzugt Kanäle zum Transfer, was die insgesamt sehr hohe Aktivität der Art 
an den gewässernahen Erfassungsorten (Batcorder und Waldbox) erklärt. Für die Freifläche am 
Centro Español wird daher für beide Abendseglerarten eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat 
angenommen.  
Bedeutende Baumquartiere auf dem Werksgelände von Großen Abendseglern sind aufgrund des 
weitgehenden Fehlens von geeigneten Baumhöhlen nicht zu erwarten. Einzeltiere können jedoch 
zu jeder Jahreszeit in geeigneten Strukturen in den Bäumen übertagen.  
Kleine Abendsegler konnten bei den Detektorbegehungen am 19.04. und 02.08.2022 im Bereich 
des hohen Gebäudes nahe dem Centro Español jagend beobachtet werden. Am 02.08.2022 
jagten zwei Individuen um das Gebäude herum. Im April fand nur kurzzeitige Jagdaktivität statt. 
Über die Dauererfassung wurden Kleine Abendsegler regelmäßig über die gesamte 
Erfassungsperiode bis zum Ende der ersten September-Dekade nachgewiesen. Analog zu 
Großen Abendseglern trat die Art vor allem zwischen Anfang Juni und Anfang Juli auf. Ab dem 
09.09.2022 wurden nur noch an wenigen Tagen Kleine Abendsegler registriert.  
Die Freifläche am Centro Español besitzt für Kleine Abendsegler eine Bedeutung als Jagdhabitat. 
Da Kleine Abendsegler wie auch der Große Abendsegler bevorzugt entlang von Wasserwegen 
zwischen dem Sommer- und Winterquartier ziehen, werden kanalnahe Flächen 
dementsprechend häufiger frequentiert. Für die Freifläche am Centro Español wird daher für 
beide Abendseglerarten eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat angenommen.  
Bedeutende Baumquartiere auf dem Werksgelände von Kleinen Abendseglern sind aufgrund des 
weitgehenden Fehlens von geeigneten Baumhöhlen nicht zu erwarten. Einzeltiere können jedoch 
zu jeder Jahreszeit in geeigneten Strukturen in den Bäumen übertagen.  
Bereits bei den faunistischen Erfassungen am Silbersee wurde ein Jagdhabitat der 
Breitflügelfledermaus entlang der Gehölze nördlich des Silbersees festgestellt werden. Dieser 
Bereich wurde daher nicht erneut intensiv erfasst.  
Bei den Detektorbegehungen im Jahr 2022 wurde auf der Freifläche nordwestlich des 
Centro Español die Jagd einer Breitflügelfledermaus beobachtet. Ansonsten wurden 
Breitflügelfledermäuse an der Grünlandfläche nahe dem Kanal östlich des Centro Español sowie 
an der Grünlandfläche bei der solitären Alteiche detektiert.  
Bei den Batcorder-Erfassungen trat die Art an mehreren Standorten auf. Diese Standorte 
befinden sich auf Grünland- bzw. Rasenflächen, wobei am Standort im Norden die meisten 
Aufnahmen registriert wurden, obwohl die Fläche sehr klein und von Gebäuden und einem

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Umweltbericht / Seite 30 von 104 
Parkplatz umsäumt ist. Die unterschiedliche Anzahl der Aufnahmen kann neben den 
Standorteigenschaften vom Wetter und der Jahreszeit geprägt sein.  
Über die Dauererfassung wurden Breitflügelfledermäuse mit insgesamt 1126 Aufnahmen 
nachgewiesen. Hierunter waren auch viele Feeding-Buzzes, die auf Jagdaktivität hinweisen, 
sodass die Grünlandfläche am Standort der Waldbox als ein wichtiges Jagdhabitat angesehen 
werden kann. Neben einer Bedeutung als Jagdhabitat können die Gehölzränder als Transferweg 
zwischen Jagdgebieten genutzt werden.  
Quartiere der Art oder Hinweise auf eine Quartiernähe auf dem Werksgelände wurden nicht 
festgestellt. Quartiere von Einzeltieren können in den Gebäuden im Plangebiet dennoch nicht mit 
Sicherheit ausgeschlossen werden, da diese über Detektorerfassungen nur durch Zufall 
festgestellt worden wären und keine auffälligen Aktivitätspeaks über die automatischen oder 
Dauer-Erfassungen erzeugen würden, sofern das Gerät nicht in unmittelbarer Nähe zum Quartier 
stünde.  
Mückenfledermäuse wurden mit einer Aufnahme an Batcorder im Norden des 
Untersuchungsgebiets und mit 20 Aufnahmen über die Dauererfassung nachgewiesen. Die 
Waldbox erfasste die Art vor allem im Mai und im August.  
Insgesamt wurden mit insgesamt 21 Aufnahmen (Waldbox und Batcorder) so wenige Nachweise 
erbracht, dass sich für das Plangebiet keine besondere Bedeutung für Mückenfledermäuse 
ableiten lässt.  
Rauhautfledermäuse wurden bei den Detektorbegehungen entlang des Kanals häufig jagend 
angetroffen. Auch am Silbersee wurden jagende Individuen angetroffen. Insgesamt war die Art 
sehr regelmäßig im Plangebiet vertreten.  
Über die Dauererfassung zeigte sich, dass die Art über die gesamte Erfassungsperiode im 
Plangebiet vorkam und nicht nur zu den Zugzeiten. Eine Fokussierung auf eine bestimmte 
Nachtzeit ist nicht erkennbar, sodass kein Hinweis auf ein nahegelegenes Quartier im übrigen 
Geltungsbereich abgeleitet werden könnte. Neben dem Baumbestand am Silbersee stellen 
Waldgebiete im Umfeld zum Plangebiet (z.B. rund um den Oedingteich westlich des 
Untersuchungsgebiets, Hohe Ward südlich des Untersuchungsgebiets) geeignetere 
Quartierstandorte dar als die weiteren Baumbestände im Plangebiet.  
Die kanalnahen Bereiche des Plangebiets sind bedeutende Jagdlebensräume für 
Rauhautfledermäuse. Die Hecken entlang des Kanals dienen dabei sowohl als Lichtschutz, 
Leitlinie und vermutlich auch Nahrungsquelle (Insekten). Bedeutende Quartiervorkommen sind 
aufgrund des Fehlens geeigneter Baumbestände im Plangebiet nicht zu erwarten. Einzelquartiere 
können jedoch ganzjährig in Bäumen mit Spalten oder Höhlen nicht ausgeschlossen werden.  
Zwergfledermäuse wurden bei den Detektorbegehungen entlang des Kanals regelmäßig jagend 
angetroffen. Daneben traten sie gehäuft am Centro Español und am Silbersee auf.  
Schwärmaktivität, die auf ein Wochenstubenvorkommen hindeutet, konnte auf dem 
Betriebsgelände an keiner Stelle festgestellt werden. Intensive Kontrollen erfolgten am

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Umweltbericht / Seite 31 von 104 
Centro Español und in den Randbereichen des Plangebiets im Norden und Nordosten. Einzelne 
Individuen wurden regelmäßig zwischen den Gebäuden im nördlichsten Teil des Plangebiets 
angetroffen. Besonders im August war die Jagd hier oft mit Sozialrufen kombiniert, die auf Balz 
hinweisen. In diesem Bereich werden ein oder mehrere Einzelquartiere und/oder Balzquartiere 
vermutet.  
Auch im Nordosten zeigten sich regelmäßig einzelne Zwergfledermäuse, die anhaltend jagten. 
Besonders in dem Bereich um den alten Wasserturm bis zu dem neueren Gebäude an den 
Bahngleisen (A 301) wurden auffällig oft Zwergfledermäuse angetroffen, sodass in diesem 
Bereich ebenfalls mindestens ein Einzelquartier vermutet wird.  
Daneben bietet das Gebäude des Centro Español gute Quartiermöglichkeiten. Da in diesem 
Bereich auch regelmäßig eine hohe Aktivität festgestellt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, 
dass zumindest Einzeltiere, aber auch größere Gruppen, hier Quartier beziehen können, auch 
wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Hinweise auf eine aktuelle Nutzung erbracht werden 
konnten.  
Die stark beleuchteten und intensiv genutzten Bereiche auf dem Betriebsgelände wurden 
weitestgehend gemieden. Einzelne Kontakte zu Zwergfledermäusen wurden jedoch auch hier 
registriert.  
Bei den Batcorder-Erfassungen wurden Zwergfledermäuse an allen Standorten nachgewiesen. 
Der nördliche Standort befand sich zwischen Gebäuden, in denen ein Quartier vermutet wird. Die 
nächtliche Aktivitätsverteilung zeigt erste Nachweise von Zwergfledermäusen in der ersten 
Viertelstunde nach Sonnenuntergang, was ebenfalls als Hinweis auf ein nahegelegenes Quartier 
gewertet wird.  
Zwergfledermäuse kamen über den gesamten Erfassungszeitraum in fast jeder Nacht am 
Standort der Waldbox vor. Erst ab dem 25.09.2022 erfolgten einzelne Nächte ohne 
Rufaufzeichnungen der Art. Die Aktivitätsverteilung über die Nachtstunden zeigt ganznächtig 
hohe Aktivitäten. Es sind zwar Aktivitätsspitzen nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang 
(9 Stunden nach Sonnenuntergang, entspricht dem Zeitraum Ende August/September) 
erkennbar, insgesamt sind diese jedoch nicht mit einer Quartiernähe in Verbindung zu bringen, 
da der Beginn zu spät und das Ende der Aktivität zu früh einsetzen.  
Zwergfledermäuse nutzen bestimmte Bereiche des Plangebiets intensiv zur Jagd. Größere 
Quartiere wurden nicht nachgewiesen, jedoch werden vor allem im nördlichen und nordöstlichen 
Bereich des Plangebiets mindestens Einzelquartiere angenommen. Auch in anderen Gebäuden 
können Quartiere nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal Zwergfledermäuse 
regelmäßig ihre Quartiere wechseln und schnell neue Quartiere annehmen.  
Ein (Braunes) Langohr wurde am Rand des Waldstücks beim Centro Español detektiert. Die 
Jahresaktivität zeigt hierbei weder jahres- noch nachtzeitlich Schwerpunkte. Die regelmäßigen 
einzelnen Nachweise der Art deuten auf eine konstante Nutzung des Bereichs um die 
Dauererfassung hin. Da Langohren sehr leise orten und daher vermutlich nur ein kleiner Teil der 
tatsächlichen Aktivität erfasst wurde, können auch Quartiere im Umfeld nicht mit Sicherheit 
ausgeschlossen werden. Der unterholzreiche Waldbestand westlich des Centro Español bietet

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Umweltbericht / Seite 32 von 104 
hierfür gute Voraussetzungen, zumal er sich entlang des Kanals mit einer Unterbrechung durch 
die Hansestraße bis zum Oedingteich weiter erstreckt.  
III.  Reptilienkartierung  
Ein Vorkommen von Zauneidechsen auf dem Gelände der BASF, insbesondere an den Gehölz- 
und Grünlandflächen im Südosten des Werksgeländes war nach einer ersten Ortsbesichtigung 
zu Beginn der Vegetationsperiode 2022 und ohne nähere Kenntnis der Örtlichkeit nicht 
auszuschließen. Eine mögliche Präsenz von Reptilien wurde im Rahmen von insgesamt sieben 
Terminen, teilweise im Rahmen der Brutvogelkartierungen vorsorglich überprüft.  
Die Begehungen erfolgten bei günstigen Wetterbedingungen (überwiegend sonnig, 
niederschlagsfrei). Bei jedem Geländetermin wurden die potentiell relevanten Strukturen im 
Südosten des Änderungsbereichs abgelaufen und auf Reptilien bzw. deren Spuren (z.B. 
Häutungsreste, Spuren im Sand) überprüft. Dabei wurden jedes Mal die vier ausgelegten 
Schlangenbleche und auch weitere Verstecke unter Steinen, Plastikplanen, etc. überprüft. Auf 
dem Gelände der ehemaligen Entnahmestelle für Kanalwasser erfolgte bei jedem Termin eine 
Sichtkontrolle auf flüchtende Individuen.  
Trotz intensiver Suche wurde an keinem der beiden Begehungstage Reptilien festgestellt. Weder 
zu der planungsrelevanten Art Zauneidechse noch zu weiteren ungefährdeten Reptilienarten, wie 
z.B. Waldeidechsen oder Blindschleichen traten Hinweise auf. Auch wurden keine weiteren 
Hinweise auf eine Präsenz, wie z.B. Totfunde, Häutungsreste, Gelege, plötzliches Rascheln im 
Laub o.ä. festgestellt.  
b)  Biotope und Vegetation  
Im Plangebiet sind mit Ausnahme des sogenannten ‚Silbersees‘ und der zugehörigen 
Gehölzstrukturen keine schützenswerten Biotope erfasst.  
Das am nächsten befindliche Naturschutzgebiet Davert, das gemäß § 23 BNatSchG geschützt 
ist, liegt rd. 1,7 km südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Von einer Betroffenheit 
ist aufgrund der hohen Entfernung nicht auszugehen.  
Das Landschaftsschutzgebiet Hohe Ward, das gemäß § 26 BNatSchG geschützt ist, befindet sich 
rd. 500 m südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, direkt anliegend an den Dortmund-
Ems-Kanal. Eine Betroffenheit ist aufgrund der ausreichenden Entfernung und der im Bestand 
bereits vorhandenen industriellen Nutzung ebenfalls nicht auszugehen.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung befindet sich das 
gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ mit der Kennung BT-4011-0026-2016 
(„stehendes Binnengewässer, natürlich, naturnah, unverbaut“).  
Der Teich selbst hat eine Größe von ca. 6.800 m² und ist rundherum von steilen Ufern und 
wallartigen Aufschüttungen umgeben. Die Ufer sind wie auch das übrige Gelände um den Teich 
dicht mit Gehölzen bestanden. Am Ufer stehen standortgerechte Gehölze (Silberweiden, 
Schwarz-Erlen und Grauweiden). Nur fragmentarisch ist eine Röhrichtvegetation mit wenig Schilf,

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Umweltbericht / Seite 33 von 104 
Wasserminze, Gilbweiderich und anderen Stauden entwickelt. Im Wasser kommen verschiedene 
Wasserlinsenarten, Hornkraut und Weiße Seerosen vor. Die umgebenen Gehölzbestände sind 
offensichtlich spontan entstanden und somit aus einigen Stieleichen, vorwiegend aber Birke, 
Zitterpappeln, Robinien und Schwaz-Erlen aufgebaut. Im Unterwuchs befindet sich eine 
vorwiegende eutraphente Vegetation aus Pfaffenhütchen, Schneeball, Holunder, viel Brombeere 
und Springkraut. Einige der Bäume in dem Gehölz weisen Brusthöhendurchmesser von über 
60 cm auf.  
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen 
können, sind demnach verboten. Auf Antrag kann eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG 
oder Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erwirkt werden.  
Die Fläche des Silbersees ist im derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet 
gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Das Biotop befindet sich außerdem innerhalb des 
Werksgeländes der BASF und ist daher nicht öffentlich zugänglich.  
Bei den Grünflächen innerhalb des Geltungsbereichs handelt es sich vor allem um einen 5 m 
breiten Streifen entlang der Glasuritstraße sowie einen 10 m breiten Streifen entlang des 
Dortmund-Ems-Kanals. Innerhalb dieser Flächen sind im Wesentlichen Sträucher und einige 
Bäume vorhanden. Im restlichen Plangebiet sind vereinzelt Mähwiesen und Einzelbäume bzw. 
kleine Baumgruppen vorhanden. Im Südwesten sind vor allem große Mähwiesen um das 
Hochregallager herum angeordnet, die aus Brandschutz-Aspekten freizuhalten sind.  
Im Zuge der Errichtung des LOKOMS (Logistikgebäude mit einer Hochregallageranlage) wurden 
fünf Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet ausgewiesen.  
1.  Zur Eingrünung der Gebäude und Betriebsanlagen wurden in einem 5 – 10 m breiten 
Streifen an den Grundstücksgrenzen standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt. Im 
Bebauungsplan entspricht dies dem Bereich der o.g. Pflanzbindung.  
2.  Zur Grüneinbindung der Lagerhalle wurde räumlich gestaffelt an der Nordseite der 
Bewitterungsstation eine Reihe heimischer Großbäume gepflanzt.  
3.  Zur Eingrünung und Verbindung mit dem Gehölzbestand des Silbersees wurde eine Fläche 
von rd. 0,25 ha im nördlichen Abschnitt der Lagerhalle zu einem Strauchweidengebüsch 
entwickelt.  
4.  Abschnitte des 30 m breiten Sicherheitsstreifens, der die Lagerhalle umgibt, wurden, je nach 
Exposition, zu einer einschürigen Mähwiese mit unterschiedlichen Artenspektren entwickelt.  
5.  Es wurden Entsiegelungen von Wegen und Parkplatzflächen zugunsten von 
Gehölzpflanzungen und Mähwiesen umgesetzt.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans befinden sich 
zwei mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die Wald im Sinne der waldbezogenen Gesetzgebung 
darstellen.  
Eine Waldfläche findet sich im Bereich des Silbersees und weist eine überschlägige Fläche von 
ca. 7.000 m² auf, die Wasserfläche des Silbersees wurde dabei bereits abgezogen. Ein weiterer 
Bereich im Südwesten erstreckt sich über die Grenze des Geltungsbereichs hinaus, die Fläche

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Umweltbericht / Seite 34 von 104 
innerhalb des Geltungsbereichs weist eine überschlägige Größe von ca. 2.900 m² vor. Die o.g. 
Waldflächen sind im bestehenden Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet gemäß § 9 
BauNVO festgesetzt.  
Weitere schützenswerte Biotope, Schutzgebiete und Vegetationen befinden sich nicht innerhalb 
des Plangebiets.  
c)  Biologische Vielfalt  
Bedingt durch die Lage innerhalb eines Gewerbe- und Industriegebiets sowie die überwiegende 
Nutzung der Fläche als gewerbliche Nutzfläche ist der Geltungsbereich stark anthropogen 
geprägt und weist nur einen begrenzten Anteil an naturnahen Lebensräumen auf. Die biologische 
Vielfalt ist nutzungsbedingt als gering zu stufen.  
3.1.2  Nichtdurchführung der Planung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des 
Umweltzustands des Umweltbelangs „Pflanzen und Tiere / Biotope / Biologische Vielfalt“ bei Nichtdurchführung der 
Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der 
verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.  
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzustand des 
Umweltbelangs „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ in seiner jetzigen Form größtenteils 
erhalten bleibt.  
Die vorhandenen Nisthilfen für Turm- und Wanderfalken, die von der BASF Coatings GmbH 
installiert wurden, sind planungsrechtlich nicht gesichert. Eine Erhaltung und Instandhaltung sind 
daher nicht gewährleistet.  
Auch bei Nichtdurchführung der Planung können Baumfällungen und Gebäudeabriss/ -umbauten 
im Zuge der Entwicklung des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände 
hinsichtlich ggf. betroffener Vogel- und Fledermausarten sind im Zuge der Genehmigungen zu 
prüfen.  
3.1.3  Prognose  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ bei Durchführung der Planung.  
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen 
und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets verfolgt.  
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der baulichen 
Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geändert. Die mit der im 
Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und der angemessene 
Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungsverfahren zu beachten. 
Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller

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Umweltbericht / Seite 35 von 104 
betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand 
vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, 
Staub- und Geruchsemissionen für die angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen baulichen 
Nutzung nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der zulässigen Überbaubarkeit der Flächen 
aufgrund der nach dem bestehenden Bebauungsplan geltenden BauNVO 1977, nach der 
Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 nicht auf die GRZ angerechnet werden, eine 
Reduzierung von 10 % statt.  
Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über die 
Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan zulässigen 
Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden möglichen erheblichen 
Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden 
Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend stehen zum 
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase kann auf 
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen nur überschlägig abgeschätzt werden. Wie bei 
jedem Angebotsbebauungsplan erfolgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit von 
Vorhaben im Genehmigungsverfahren, in dem u.a. die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 
sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft wird.  
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten gem. § 5 
BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen zu berücksichtigen. In den 
Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen dürfen und 
weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen der 
Nachbarschaft gesichert wird.  
a)  Fauna  
In Bezug auf planungsrelevante Arten entsteht durch ein Vorhaben ein Verbotstatbestand gemäß 
§ 44 BNatSchG, sofern durch die Beeinträchtigungen im Jagdrevier die gesetzlich geschützten 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können bzw. Individuen durch 
den Verlust der Nahrungsgrundlage zugrunde gehen. Ein Verbotstatbestand kann weiterhin 
durch die Tötung oder Verletzung planungsrelevanter Arten ausgelöst werden.  
Zur Klärung, ob Verbotstatbestände durch das Vorhaben entstehen, sind folgende vertiefende 
Bestandserfassungen vor Ort durchzuführen:  
 Vogeluntersuchung   
 Fledermausuntersuchung  
 Reptilienuntersuchung

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I.  Avifauna  
Auf dem Werksgelände der BASF hat ein Brutpaar Turmfalken ein Revier. Die Turmfalken wurden 
gezielt durch die Installation von Nisthilfen gefördert. Eine Turmfalkennisthilfe wurde zunächst in 
dem Wasserturm im Nordwesten des Werksgeländes installiert. Dort traten aber heftige 
Konkurrenzkämpfe mit Dohlen auf, die letztere mehrfach gewannen. Der Kasten wurde daher 
fachgerecht auf dem Dach eines nahegelegenen Gebäudes installiert. Hier gab es in der 
Brutsaison 2022 einen Brutversuch, der relativ spät im Jahr begann. Ursächlich ist wahrscheinlich 
wieder die Konkurrenzsituation zu den Dohlen. Langfristig kann davon ausgegangen werden, 
dass es jährlich Brutversuche von Turmfalken auf dem Werksgelände gibt. Neben der 
angebotenen Nisthilfe können aber auch andere Strukturen, wie Gebäudenischen oder der 
Wanderfalkenkasten am Schlot genutzt werden. Die Nahrungsverfügbarkeit für Turmfalken 
innerhalb des Geltungsbereichs ist bereits jetzt ungenügend. Die Falken müssen das 
Werksgelände zur Nahrungssuche verlassen. Bei Erhaltung der bestehenden Nisthilfen sind 
keine erheblichen Beeinträchtigungen der Tiere zu erwarten.  
Wanderfalken waren im Jahr 2022 keine Brutvögel auf dem Werksgelände der BASF. Auch für 
die Vergangenheit liegen keine Hinweise auf eine Besiedelung von Wanderfalken vor. Dies ist 
vorwiegend darin begründet, dass erst im Jahr 2020 eine geeignete Nisthilfe an einem Schlot im 
Süden des Werksgeländes installiert wurde. Im Rahmen der Kartierungen im Jahr 2022 wurden 
selten Wanderfalken das Werksgelände überfliegend beobachtet. Dabei handelte es sich 
wahrscheinlich um die Individuen aus dem langjährigen Brutvorkommen am Rockwool-Turm ca. 
500 m nördlich des Werksgeländes. Ebendiese Falken wurden am Abend des 17. Januar 2023 
bei der Jagd auf Dohlen über dem Werksgelände beobachtet. Das Ansitzen an dem Schlot in der 
Nähe der Nisthilfe kann auf einen Anspruch der Falken auf die Nisthilfe deuten. Es ist nicht 
auszuschließen, dass diese Nisthilfe in den kommenden Jahren durch ein Paar Wanderfalken 
besiedelt wird. Wahrscheinlich wird dieser Nistkasten als Alternativkasten zu dem am Rockwool-
Turm durch dasselbe Paar genutzt. Die Ansiedlung eines weiteren Paars wird aufgrund der 
geringen Entfernung der beiden Türme zueinander als unwahrscheinlich erachtet. Bei Erhaltung 
der bestehenden Nisthilfen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Tiere zu erwarten.  
Die in NRW vorkommenden Arten, die zwar dem Schutzregime des § 44 BNatschG unterliegen, 
aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, wurden hinsichtlich des 
Schädigungsverbots nicht vertiefend betrachtet. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen 
werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen 
Erhaltungszustands bei den Eingriffen im Zuge dieses Bauvorhabens nicht gegen die Verbote 
des § 44 Abs. 1 Satz 3 BNatschG verstoßen wird.  
Wenn viele Nester oder Nistmöglichkeiten gleichzeitig zerstört werden, kann auch für nicht 
planungsrelevante Arten das Schädigungsverbot verletzt werden. Dies gilt insbesondere für 
Arten, die in Kolonien oder kolonieartigen Ansammlungen brüten.  
Bei Gebäudeabrissen, -umbauten oder -sanierungen kann aufgrund der im Untersuchungsgebiet 
nachgewiesenen zahlreichen Nester von Dohlen und Haussperlingen nicht nur das 
Tötungsverbot, sondern auch das Schädigungsverbot verletzt werden. Zumindest für die Art 
Haussperling wäre im Fall eines Abrisses bestimmter Gebäude im Rahmen des Abrissantrags zu

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prüfen, ob Verbotstatbestände verletzt werden und ob z.B. die Installation von Ersatznisthilfen 
eine geeignete Maßnahme ist, um eine Verletzung des Schädigungsverbots zu vermeiden.  
Für die BASF bedeutet die Nutzung der Harzfabrik als Schlafplatz für eine große Gruppe Dohlen 
ein Sicherheitsrisiko, da Leitungen, Gehwege, Geländer und Messgeräte von dem Kot der Dohlen 
verschmutzt werden. In einem Fachgespräch mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Münster wurde festgehalten, dass es sich bei dem Schlafplatz zwar um eine Ruhestätte handelt. 
Eine Vergrämung der Dohlen würde bei fachkundlicher Begleitung aber wahrscheinlich nicht den 
Tatbestand der Schädigung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG verletzen, da die Funktion von 
Ruhestätten durch geeignete Baumgruppen im Stadtgebiet von Münster weiterhin erfüllt ist.  
Für alle europäischen Vogelarten gilt das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG. Das bedeutet, 
dass bei jeglichen Baumaßnahmen darauf geachtet werden muss, dass keine bebrüteten Gelege 
zerstört oder nicht flügge Nestlinge getötet werden dürfen. Um eine Verletzung des 
Verbotstatbestands der Tötung nach § 44 BNatSchG sicher zu vermeiden, sind für die 
Beseitigung der Gehölze Maßnahmen zu treffen.  
II.  Fledermausuntersuchung  
Für die Bewertung der Betroffenheit der verschiedenen Fledermausarten werden z.T. 
Fledermausarten, bzw. Gattungen, mit ähnlichen ökologischen Ansprüchen, Quartieren oder 
Verhaltensweisen zusammengefasst. Aufgrund unsicherer Nachweismethoden, wie z.B. der 
Unterscheidbarkeit bis zum Artniveau auf automatischen Aufzeichnungsgeräten, erfolgt eine 
Abschichtung des Vorkommens einzelner Arten anhand der Kenntnisse über die Verbreitung und 
der Plausibilität einer Betroffenheit. So werden auch ohne eindeutige Nachweise die Arten 
Fransen- und Mückenfledermaus als präsent angenommen und die Art Graues Langohr 
verbreitungsbedingt ausgeschlossen.  
Im Untersuchungsgebiet wurden mehrere Myotis-Arten sowie Langohren (nur Braunes Langohr 
anzunehmen) nachgewiesen. Neben den bis auf Artniveau bestimmbaren Aufnahmen von den 
Myotis-Arten Große oder Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr, Teichfledermaus und 
Wasserfledermaus sind auch Durchflüge von Fransenfledermäusen möglich.  
Alle genannten Arten reagieren sehr empfindlich auf Beleuchtung. Daneben können alle 
genannten Arten Quartiere in Bäumen beziehen. Teich- und Wasserfledermäuse sind daneben 
noch stark an den Kanal als Jagdhabitat und Transferweg gebunden. Gebäudequartiere, wie 
Teichfledermäuse, Kleine Bartfledermäuse oder Braune Langohren auch annehmen, sind im 
Plangebiet aufgrund der überwiegend starken Beleuchtung nicht zu erwarten. Insgesamt gab es 
keine Hinweise auf größere Quartiervorkommen im Untersuchungsgebiet. Einzelquartiere 
können ganzjährig (je nach Art) nicht ausgeschlossen werden.  
Der Bereich um den Silbersee wurde 2021 untersucht. Hier wurden keine Quartiere der 
Gattungen Myotis und Plecotus nachgewiesen, können aber für die Zukunft auch nicht sicher 
ausgeschlossen werden. Die Nutzung des Gewässers durch Wasserfledermäuse war eher 
gering, sodass für beide Gattungen keine Verletzung des Schädigungsverbots zu erwarten ist.

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(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 38 von 104 
Werden zukünftig Bereiche überplant, die derzeit von Gehölzen bestanden sind, können 
Tötungen von Myotis-Arten und Braunen Langohren im Quartier nicht ausgeschlossen werden. 
Dies gilt insbesondere für die Bäume auf dem Gelände des Silbersees. Auch der kleine 
Waldbestand westlich des Centro Español wird regelmäßig von Langohren frequentiert, die 
sowohl im Sommer als auch im Winter Quartiere in Bäumen beziehen können. Durch Fällung von 
Gehölzen besteht somit die Gefahr der Tötung von übertagenden Fledermäusen 
(Verbotstatbestand der Tötung nach § 44 BNatSchG) und der Zerstörung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten (Verbotstatbestand der Schädigung nach § 44 BNatSchG).  
Zusätzliche Beleuchtung von Gehölzbeständen oder deren Entfernung sowie eine zusätzliche 
Beleuchtung des Kanals können zu einer Entwertung von Transferwegen und Jagdlebensräumen 
führen. Insbesondere Wasserfledermäuse können durch zusätzliche Beleuchtung des Kanals 
eine großflächige Entwertung eines Jagdhabitats erfahren. Teichfledermäuse nutzen 
Wasserwege zum Transfer zwischen Quartieren und Jagdhabitaten, aber auch zwischen 
Sommer- und Winterquartieren. Die regelmäßigen Aufzeichnungen von Myotis-Arten am Standort 
der Waldbox deuten auf eine Nutzung des Waldrands zum Transfer hin. Durch die Nutzung 
anderer, suboptimalerer Leitlinien können Risiken wie Kollisionen und somit die Tötung eintreten 
oder sich der Fitnesszustand verringern. Die Aufgabe von Jungtieren (indirekte Tötung) sowie 
von Quartieren oder Wochenstuben (Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ist 
ebenfalls nicht auszuschließen.  
Der Verlust von Leitlinien entlang des Waldrands westlich des Centro Español und ggf. entlang 
der nördlichen Plangebietsgrenze wird nicht als essenziell betrachtet, sofern ein Dunkelkorridor 
entlang des Kanals erhalten wird. Westlich außerhalb des Plangebiets grenzen Gehölzbestände 
bis an den Kanal, die als alternativer Transferweg geeignet sind.  
Breitflügelfledermäuse verzeichnen derzeit deutliche Bestandsrückgänge. Die ortstreuen Tiere 
leiden unter Quartier- und Nahrungsraumverlust. Im Plangebiet wurde im Bereich des 
Centro Español am Standort der Waldbox ein regelmäßig aufgesuchtes Jagdhabitat festgestellt. 
Die Ergebnisse und Beobachtungen legen nahe, dass dieses relativ kleinräumig und je Nacht 
eng zeitlich begrenzt genutzt wurde und daher vermutlich einen Transferweg darstellt, der an 
dieser Stelle auch zur Jagd genutzt wird.  
Im Rahmen der Artenschutzprüfung zur Beseitigung des Silbersees ergaben sich Hinweise auf 
eine regelmäßige Nutzung der Gehölzbestände und angrenzenden Grünlandflächen östlich des 
Silbersees. Bereits in dem Artenschutzbeitrag zum Silbersee ergab sich die Notwendigkeit, einen 
Ausgleich eines Nahrungshabitats für Breitflügelfledermäuse durchzuführen. Um die 
Nahrungsverfügbarkeit für die lokale Population kontinuierlich sicher zu stellen, ist daher als 
konfliktmindernde Maßnahme die Anlage oder Optimierung eines Nahrungshabitats für 
Breitflügelfledermäuse erforderlich. Es ist eine Fläche von 5.000 m² (entspricht etwa der Fläche 
des Gehölzbereichs am Silbersee) mit extensivem Grünland oder eine Brachfläche anzulegen 
bzw. zu optimieren.  
Gebäude im Plangebiet können ganzjährig als Quartier genutzt werden. Hinweise auf größere 
Quartiervorkommen wurden nicht ermittelt. Kleinere Quartiere und Einzelquartiere können 
dennoch vorhanden sein, da keine flächige Überprüfung aller Gebäude im Rahmen der

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Umweltbericht / Seite 39 von 104 
Fledermauserfassungen stattfand. Durch den Abriss oder Umbau von Gebäuden besteht somit 
die Gefahr der Tötung von übertagenden Breitflügelfledermäusen (Verbotstatbestand der Tötung 
nach § 44 BNatSchG) und der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
(Verbotstatbestand der Schädigung nach § 44 BNatSchG).  
Große und Kleine Abendsegler gehören zu den ziehenden Arten und nutzen Wasserwege zum 
Transfer. Daneben jagen beide Arten bevorzugt im freien Luftraum und sind weniger empfindlich 
gegenüber Beleuchtung. Beide Arten nutzen ganzjährig Baumhöhlen als Quartier.  
Im Plangebiet wurden Große und Kleine Abendsegler vor allem an der Freifläche beim 
Centro Español nachgewiesen. Hierbei konnte auch ausgiebige Jagdaktivität festgestellt werden, 
die auf eine hohe Bedeutung des Bereichs als Jagdhabitat hinweist. Die Aktivität dieser Gattung 
im Bereich des Silbersees war für beide Arten eher gering, sodass sich eine besondere 
Bedeutung des Plangebiets für Abendsegler nicht ableiten lässt.  
Im Rahmen der Artenschutzprüfung zur Beseitigung des Silbersees ergab sich die Notwendigkeit, 
einen Ausgleich eines Nahrungshabitats für Breitflügelfledermäuse durchzuführen. Da sich dieser 
Ausgleich im räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet befinden soll und strukturell auch für 
Große und Kleine Abendsegler wirksam sein kann, sind keine zusätzlichen Maßnahmen für die 
Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich, da Große und Kleine Abendsegler weiträumig aktiv 
sind und mehrere Nahrungshabitate in einer Nacht anfliegen können.  
Hinweise auf größere Quartiervorkommen wurden im gesamten Plangebiet nicht ermittelt. 
Einzelquartiere sind in geeigneten Strukturen an Bäumen jedoch möglich. Sollten bei der 
Aufstellung des Bebauungsplans Bereiche überplant werden, die derzeit von Gehölzen 
bestanden sind, können Tötungen von Großen und Kleinen Abendseglern im Quartier nicht 
ausgeschlossen werden. Durch Fällung von Gehölzen besteht somit die Gefahr der Tötung von 
übertagenden Fledermäusen (Verbotstatbestand der Tötung nach § 44 BNatSchG) und der 
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Verbotstatbestand der Schädigung nach § 44 
BNatSchG).  
Rauhautfledermäuse traten regelmäßig im Plangebiet auf. Über die gesamte Laufzeit der 
Dauererfassung konnten Rauhautfledermäuse im Plangebiet festgestellt werden, sodass 
Quartiervorkommen im Umkreis anzunehmen sind. Hinweise auf bedeutende 
Quartiervorkommen konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Es liegt aber ein 
Quartierverdacht für Rauhautfledermäuse im Baumbestand des Silbersees vor. Auch auf dem 
übrigen Werksgelände können Einzelquartiere von Rauhautfledermäusen in Bäumen sowohl im 
Winter als auch im Sommer nicht ausgeschlossen werden.  
Von besonderer Bedeutung sind die Gehölzbereiche im Plangebiet entlang des Kanals, an denen 
regelmäßig anhaltende Jagdaktivität festgestellt wurde. Auch an den Gehölzen am Silbersee 
wurde mehrfach Jagd festgestellt. Daneben ist aufgrund der bekannten Verhaltensweisen der Art 
davon auszugehen, dass der Kanal auf dem Zugweg zwischen Sommer- und Winterquartieren 
von Rauhautfledermäusen genutzt wird. Beleuchtung des Kanals kann zu einer Entwertung des 
Nahrungsraums führen und eine Barrierewirkung auf dem Zugweg erzeugen.

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Zwergfledermäuse nutzen bestimmte Bereiche des Plangebiets intensiv zur Jagd. Bereiche mit 
besonderer Bedeutung als Jagdhabitat wurden an den Gehölzen am Silbersee, am Kanal und im 
Bereich des Centro Español festgestellt. Im nördlichen Teil des Plangebiets sowie am Kanal 
befinden sich zudem Bereiche, die zur Balz genutzt werden.  
Insbesondere der Kanal besitzt eine sehr hohe Bedeutung als Jagdhabitat. Eine Entfernung der 
Gehölze und eine Beleuchtung des Kanals können zu einer Entwertung des Jagdlebensraums 
führen, die eine deutliche Verschlechterung der Nahrungssituation für Zwergfledermäuse bewirkt.  
Gebäude im Plangebiet können als Sommer- und/oder Winterquartier genutzt werden. Hinweise 
auf Wochenstuben ergaben sich im Rahmen der Fledermauserfassungen nicht. Insbesondere im 
Norden und Nordosten des Plangebiets deutete erhöhte Aktivität von Zwergfledermäusen auf das 
Vorhandensein von Kleineren Quartieren wie Männchen- oder Balzquartieren hin. Aber auch an 
anderen Stellen im Plangebiet sind Quartiervorkommen möglich, da Zwergfledermäuse 
regelmäßig ihre Quartiere wechseln. Durch den Abriss oder Umbau von Gebäuden besteht somit 
die Gefahr der Tötung von übertagenden Zwergfledermäusen (Verbotstatbestand der Tötung 
nach § 44 BNatSchG) und der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
(Verbotstatbestand der Schädigung nach § 44 BNatSchG).  
Der Verlust des Nahrungshabitats am Centro Español wird aufgrund der Kleinräumigkeit und des 
Vorhandenseins von Ausweich-Nahrungshabitaten (z.B. das Kanalufer) im direkten Umfeld als 
nicht essenziell gewertet. Die Gehölze und deren Ränder im Bereich des Silbersees wurden 
bereits im Rahmen der ASP II zur Beseitigung eines Abgrabungsgewässers bewertet.  
III.  Reptilienuntersuchung  
Trotz gezielter und intensiver Suche bei günstigen Witterungsbedingungen wurden innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 256, Teilbereich II: BASF-Werksgelände keine 
Reptilien nachgewiesen. Ein Vorkommen von Reptilien kann ebenso wie Vorkommen weiterer 
planungsrelevanter Arten (z.B. Amphibien, Insekten, Gefäßpflanzen) mit hinreichender Sicherheit 
ausgeschlossen werden. Eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ist für 
diese Artgruppen nicht zu befürchten.  
IV.  Biotope und Vegetation  
Arten der Flora sowie deren Biotope sind allgemein empfindlich gegenüber menschlichen 
Nutzungen, die in Form von Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen 
Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen können.  
Bei den baubedingten Belastungen handelt es sich in der Regel um zeitlich begrenzte 
Beeinträchtigungen wie Lärm- und Schadstoffbelastung durch den Baubetrieb, 
Flächeninanspruchnahme durch die Lagerung von Material und Oberboden, Baugeräte und 
Fahrzeuge; dauerhafte Schädigungen infolge des Baubetriebs entstehen z.B. bei 
Gehölzbeständen in Form von mechanischen Verletzungen.  
Im Bebauungsplan Nr. 256 II ist das Maß der baulichen Nutzung auf der Grundlage der 
BauNVO 1977 hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Baumassenzahl festgesetzt. Die

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Grundflächenzahl ist für das Industriegebiet mit 0,8 festgesetzt, wobei Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 BauNVO 1977 nicht angerechnet werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO 1977). Daraus folgt, 
dass eine Überschreitung der GRZ von 0,8 bis hin zu 1,0 zulässig ist. Dieser Wert ist im Bestand 
noch nicht vollkommen ausgeschöpft, jedoch kann die Fläche auf Basis des Bebauungsplans 
vollständig versiegelt werden. Die Festsetzung ermöglicht, den bereits im Bestand vorhandenen 
hohen Versiegelungsgrad zu steigern, wodurch die Bildung lokaler Wärmeinseln, insbesondere 
bei Hochdruckwetterlagen und dem sich daraus ergebenden geringen Bewölkungsgrad, weiter 
gefördert wird.  
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht findet eine Reduzierung des zulässigen Maßes 
der baulichen Nutzung statt. Insbesondere die Reduzierung der GRZ und somit der zulässigen 
Versiegelung des Geltungsbereichs kann positive Auswirkungen auf die Begrünung des 
Plangebiets haben. Im Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung, ist im Industriegebiet eine 
Grundflächenzahl i.H.v. 0,8 inklusive einer Überschreitung bis hin zu einer Grenze von 0,9 gemäß 
§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt. Im bestehenden Planungsrecht ist diese Überschreitung 
bis zu einem Wert i.H.v. 1,0 zulässig. Eine Festsetzung der Überschreitung der Grundflächenzahl 
bis 0,9 bedeutet in der Praxis eine Reduzierung der bebauten Grundfläche um bis zu 10 %. Diese 
Fläche kann beispielsweise als Grünfläche ausgestaltet werden.  
Die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzte Pflanzbindung wird in der 1. Änderung 
berücksichtigt, jedoch ändern sich die Flächen hinsichtlich ihrer Abgrenzungen, um die 
tatsächlich bestehende Situation im Bebauungsplan abzubilden. Die Flächenbilanz bleibt nahezu 
gleich, bzw. fällt geringfügig zu Gunsten der Pflanzbindung aus. Erhebliche Umweltauswirkungen 
sind durch die Neuordnung der Flächen nicht zu erwarten.  
 
Tabelle 2: Flächenbilanz Pflanzbindung  
Überschlägige Flächenbilanz der Bindungen für Bepflanzung und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
Bestand Änderung Differenz 
12.200 m² 12.255 m² +55 m² 
 
Aus dem Abgleich zwischen den landschaftsökologischen Qualitäten des derzeit gültigen 
Bestandsbebauungsplans mit den planrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung lassen sich 
materiell keine Verschlechterungen der Qualitäten ableiten. Die Neuordnung der Fläche der 
Pflanzbindung wird in Kombination mit der Reduktion der möglichen Flächenversiegelung und 
der Festsetzung von Dachbegrünungen positiv angesehen. Kompensationspflichtige Eingriffe in 
den Boden, die Natur und Landschaft sind aus dem Entwurf der 1. Änderung des 
Bebauungsplans 256 II nicht abzuleiten.  
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II der Stadt Münster soll das im 
Plangebiet vorhandene gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ aufgegeben und im 
industriellen Zusammenhang seitens der BASF genutzt werden. Konkret bedeutet dies die 
Verfüllung des Silbersees sowie die Entfernung der den Silbersee umfassenden Vegetation, 
soweit dies für eine industrielle Nutzung erforderlich ist.

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Das bestehende Biotop ‚Silbersee‘ bleibt von der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 
1. Änderung unberührt, da die Fläche weiterhin als Industriegebiet festgesetzt und durch die 
Bauleitplanung kein Verstoß gegen die Verschlechterungsverbote gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG 
vorliegt. Erst die daran anschließende Errichtung von baulichen Anlagen kann eine solche 
Wirkung zeitigen, demgemäß können Ausnahmen oder Befreiungen nur für die einzelnen 
Bauvorhaben, nicht aber schon für den zugrunde liegenden Bebauungsplan erteilt werden. Die 
Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG liegen vor, sodass der 
Bebauungsplan vollzugsfähig ist.  
Hinsichtlich der ggf. zukünftigen Beseitigung der im Plangebiet befindlichen Waldflächen ist nach 
Angaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eine entsprechende Kompensation im 
Verhältnis 1:2 zu schaffen. Die Waldkompensation findet im regionalen Zusammenhang des 
Münsterlands statt.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine unmittelbaren Auswirkungen zu erwarten, 
diese entstehen erst durch die industriell-gewerbliche Nutzung der Flächen. Bei Nutzung der 
Flächen und der damit einhergehenden Beseitigung der Waldflächen bedeutet dies eine 
Reduzierung der vorhandenen Vegetation im Plangebiet.  
V.  Biologische Vielfalt  
Eine biologische Vielfalt ist empfindlich gegenüber anthropogenen Beeinflussungen. Durch die 
Aufstellung des Bebauungsplans wird das bereits stark anthropogen geprägte Gebiet weiterhin 
für industrielle Nutzungen planungsrechtlich gesichert. Die Auswirkungen der Beseitigung des 
Biotops und der Waldflächen im Plangebiet ist unter Berücksichtigung der beschriebenen 
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen als gering zu bewerten. Die biologische Vielfalt im 
Plangebiet beschränkt sich zwar auf die zu erhaltenden Flächen mit Bindungen für Bepflanzung 
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, jedoch bleiben 
naturnahe Flächen im Umfeld bestehen. Durch die starke anthropogene Prägung des gesamten 
Plangebiets ist ohnehin in Frage zu stellen, ob und in welchem Maße die bestehenden 
Waldflächen im Plangebiet qualitative Merkmale vorweisen. Vor dem Hintergrund der Ausgleichs- 
und Kompensationsmaßnahmen und den weiterhin im Umfeld befindlichen Vegetationsflächen 
sind Auswirkungen auf die biologische Vielfalt als gering zu bewerten.  
3.1.4  Maßnahmen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit denen 
festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich 
ausgeglichen werden sollen.  
I.  Fauna  
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im Sommer- und 
Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung/Beseitigung) nur in der Zeit vom 01.12. 
bis zum 28./29.02. durchzuführen. Zur Vermeidung der Tötung von Individuen im Winterquartier 
ist die Fällung von Höhlenbäumen in Kombination mit einer ökologischen Baubegleitung 
erforderlich.

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Altbäume sollten im Zuge der Projektrealisierung gemäß dem Vermeidungsgebot nach § 15 
Abs. 1 BNatSchG vorrangig erhalten werden. Einige der Altbäume im Plangebiet können 
Strukturen aufweisen, die Fledermausarten wie dem Braunen Langohr, der Rauhautfledermaus 
oder dem Großen Abendsegler als Winterquartier dienen. Dies gilt insbesondere für Bäume am 
Silbersee, wo auch Aktivitäten von Spechten nachgewiesen sind.  
Vor der Fällung von Altbäumen oder Bäumen mit Hohlen oder Spalten sind diese von einer 
Fledermausexpertin / einem Fledermausexperten auf Quartiereignung zu kontrollieren. Die 
Fällung potentieller Quartierbäume ist unter fachkundiger Begleitung einer Fledermausexpertin / 
eines Fledermausexperten durchzuführen.  
Vor Beginn von Baumfällarbeiten ist eine Kontrolle der Bäume auf ihre Eignung als potentielles 
Fledermausquartier durchzuführen. Die Kontrolle muss im weitgehend unbelaubten Zustand im 
Winter erfolgen (ab Anfang November). Ungeeignete Bäume und Sträucher sind zu markieren 
und können anschließend ohne weitere Kontrolle gefällt werden. Bäume mit Quartiereignung für 
Fledermäuse sind möglichst unmittelbar vor der Fällung auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. 
Hierfür kann der Einsatz eines Hubsteigers notwendig werden. Bäume, bei denen ein 
Fledermausbesatz sicher ausgeschlossen werden kann, sind dann unmittelbar (am selben Tag 
oder nach Abwägung des Fachgutachters innerhalb eines kurzen Zeitraums danach) zu fällen. 
Im Ausnahmefall können auffällige Baumhöhlen in geeigneter Weise versiegelt werden und 
müssen dann im selben Winter gefällt werden. Diese Methode ist riskanter, da sich 
Versiegelungen lösen können (z.B. Herauspicken durch Vögel) oder neue Quartierstrukturen 
bilden können. Bei milden Witterungen können zudem Quartierwechsel stattfinden. Bäume, bei 
denen ein Fledermausbesatz nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind nach Ermessen des 
Fachgutachters / der Fachgutachterin und Absprache mit der zuständigen Behörde entweder 
abschnittsweise abzurüsten oder weiteren Untersuchungen im Jahresverlauf zu unterziehen. 
Eine fachgerechte Abrüstung umfasst neben dem Einsatz eines Hubsteigers den Einsatz eines 
Krans zum sicheren Herablassen von Ästen und Stammabschnitten.  
Sämtliche Arbeiten sind von einer Fachgutachterin / einem Fachgutachter oder einer 
Fledermausexpertin / einem Fledermausexperten im Rahmen einer Bauaufsicht zu begleiten. Bei 
Bedarf können so Sicherungsmaßnahmen für die Tiere eingeleitet werden. Bei einem hohen 
Besatz, wie z.B. einem kopfstarken Abendsegler-Winterquartier, müssen die Fällarbeiten so 
lange ausgesetzt werden, bis eine Tötung oder erhebliche Störung ausgeschlossen werden kann.  
Zur Vermeidung der Tötung übertagender oder winterschlafender Fledermäuse, sowie von an 
Gebäuden brütenden Vögeln muss der Abriss von Gebäuden oder Umbauten von Gebäuden, die 
mit flächigen Eingriffen in die Fassade oder das Dach einhergehen, unter ökologischer 
Baubegleitung durchgeführt werden.  
Die Ökologische Baubegleitung umfasst die Bewertung der Eignung von Gebäuden oder 
Gebäudeteilen als Fledermausquartier oder Brutplatz bis zu den Maßnahmen zur Vermeidung 
der Tötung und der kontinuierlichen Sicherstellung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im 
räumlichen Umfeld verlorengehender Quartiere.  
Die Ökologische Baubegleitung umfasst i.d.R. folgende Punkte:

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 Bewertung der Eignung von Gebäuden/Gebäudeteilen als Fledermausquartier oder Brutplatz 
für Vögel durch eine Sichtkontrolle / Suche nach Spuren  
 Eingrenzung eines konfliktminimierenden Zeitraums für Abbruch- oder Umbaumaßnahmen  
 Benennung notwendiger (vorgezogener) Ausgleichsmaßnahmen  
 Durchführung einer Ein- oder Ausflugkontrolle bei günstigen Witterungsbedingungen an den 
zum Abbruch oder Umbau vorgesehenen Gebäuden zur Abschätzung der tatsächlichen 
Nutzung durch Fledermäuse (nur innerhalb der Aktivitätszeit der Arten möglich, s.u.)  
 Ggf. manuelle Entwertung von Quartierstrukturen und Bergen vorgefundener Tiere oder 
Verschieben der Abbruch-/ Umbauarbeiten bei größeren Quartiervorkommen oder brütenden 
Vögeln / nicht flüggen Jungvögeln  
I.d.R. ist ein Abriss oder die Entwertung von Fassaden-/ Dachstrukturen mit Quartiereignung für 
Fledermäuse innerhalb der Aktivitätszeit der Arten durchzuführen, also nicht im Zeitraum Ende 
Oktober bis Mitte März, um Fledermäuse nicht aus der Winterlethargie (Torpor) zu wecken, da 
dies mit einem erheblichen Energieverbrauch der Tiere einhergeht. Dieses kann zum Tod der 
Tiere führen, da sie ihren Energiebedarf im Winter nicht decken können. Daneben sind im Winter 
Ein und Ausflugkontrollen zumeist nicht zielführend, da Fledermäuse nicht aktiv sind (mit 
Ausnahme des mehrfach beschriebenen Phänomens des „Frostschwärmens“).  
Die Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der ökologischen 
Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur Sicherstellung des 
ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation beigebracht werden.  
Zum Funktionserhalt des Kanals als Nahrungshabitat und Transferweg von mehreren 
Fledermausarten, insbesondere Wasser- und Teichfledermäusen, aber auch Rauhaut- und 
Zwergfledermäusen, ist der Kanal als Dunkelraum zu erhalten und vor zusätzlicher Beleuchtung 
zu schützen. Um die Einstrahlung der bestehenden Beleuchtung auf die Wasseroberfläche zu 
vermeiden, ist ein Erhalt der vorhandenen Hecke mit Altbäumen erforderlich. Dieser Bereich wird 
im Bebauungsplan als Fläche mit Pflanzbindung festgesetzt.   
Die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindung wird in der 1. Änderung 
berücksichtigt, jedoch ändern sich die Flächen hinsichtlich ihrer Abgrenzungen, um die 
tatsächlich bestehende Situation im Bebauungsplan abzubilden. Im Detail handelt es sich dabei 
unter anderem um einige Durchstöße an den Gehölzstrukturen an der ‚Alten Fahrt‘ des Dortmund-
Ems-Kanals, die im Bestand bereits vorhanden sind. Eine Beibehaltung des Status quo entspricht 
somit keiner Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG. Bei einer Änderung der 
Beleuchtung, insbesondere im südöstlichen Bereich des Plangebiets, ist darauf zu achten, dass 
diese nicht direkt das Kanalufer oder den Bereich unter der Eisenbahnbrücke anstrahlt. Dies kann 
durch die Ausrichtung der Leuchtkörper und/oder technische Sichtschutzwände sichergestellt 
werden. 
Zur Minderung des Verlusts von Nahrungshabitaten von Breitflügelfledermäusen am Silbersee ist 
die Anlage oder Optimierung von Nahrungsflächen erforderlich. Die Flächen sollen maximal 2 km 
vom Plangebiet entfernt liegen. Als Größenordnung für den Ausgleich wird der Verlust der

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bestehenden Gehölzflächen im Norden angesetzt, sodass ca. 5.000 m² Nahrungsraum neu 
anzulegen oder 1 ha geeignet zu optimieren ist.  
Die Feuchtgrünlandflächen rund um das Ersatzgewässer des Silbersees stellen im Kontakt mit 
den angrenzenden Waldflächen ein ideales Nahrungshabitat für Breitflügelfledermäuse dar. Die 
erforderliche Artenschutzmaßnahme ‚Anlage/Optimierung von Nahrungsflächen für diese 
Fledermausart‘ ist somit mit der Anlage des Ersatzbiotops vollständig umgesetzt.  
Die Anforderungen an Maßnahmenstandort und -umsetzung sind an die Vorgaben des 
Methodenhandbuchs zur Artenschutzprüfung in NRW, Anhang B ‘Wirksamkeit von 
Artenschutzmaßnahmen‘ anzupassen.  
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Tagesquartieren durch die Rodung 
von Bäumen und zur weiteren Stützung des Bestands sind mindestens 5 für baumbewohnende 
Fledermausarten geeignete Kästen (4 Sommerquartiere, 1 Ganzjahresquartier) in angrenzenden 
Waldbeständen aufzuhängen. Das Angebot sollte verschiedene Quartiertypen beinhalten und 
mindestens 2 Fledermaushöhlen und 1 Ganzjahresquartier aufweisen. Die Standorte sollten 
unterschiedliche Besonnungs- bzw. Beschattungsgrade (mikroklimatische Diversität) aufweisen.  
Die Ersatzquartiere sind in einer Gruppe an benachbart stehende Bäume zu hängen. Die Kästen 
sind jährlich in der Zeit von September/Oktober oder März/April zu kontrollieren und instand zu 
halten. Die Vorgaben des Methodenhandbuchs zur Artenschutzprüfung in NRW, Anhang B 
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ sind zu beachten.  
Auf dem Betriebsgelände der BASF sind je eine Nisthilfe für Turmfalken und für Wanderfalken 
installiert. Teilweise sind sie bereits besetzt oder werden in anderen Jahren besetzt sein.  
Sollten sich Baumaßnahmen im nahen Umfeld der Nisthilfen ergeben, die zu einer Beseitigung 
der Kästen oder zu einer erheblichen Störung führen können, so sind frühzeitig in Abstimmung 
mit einer fachkundigen Person Maßnahmen zu unternehmen, dass es nicht zu einer Gefährdung 
von Bruten kommt. Gegebenenfalls sind die Kästen im Herbst vor dem Jahr der Bauarbeiten an 
einem anderen geeigneten Ort umzuhängen.  
II.  Biotope und Vegetation  
Im Hinblick auf die Biotope und die Vegetation sind Maßnahmen bezüglich der ggf. zukünftig 
anstehenden Beseitigung des Biotops ‚Silbersee‘ und der Waldflächen erforderlich.  
Bei Beseitigung des gesetzlich geschützten Biotops ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird in die Ausnahme oder Befreiung hineingeplant. Das 
bedeutet, dass die entsprechende Ausnahme und Befreiung erst zu beantragen ist, wenn der 
eigentliche Eingriff in Gestalt der Überbauung des Silbersees als gesetzlich geschütztes Biotop 
erfolgt. Im Zuge der Bauleitplanung wird nachgewiesen, dass der Beseitigung des Biotops für die 
industrielle Nutzung der Fläche keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.  
Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme 
zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

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Durch einen städtebaulichen Vertrag wird sichergestellt, dass eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 
BNatSchG beantragt und der erforderliche Naturschutzausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG 
i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB in räumlicher Nähe auf einer Ersatzfläche umgesetzt wird. Dabei 
handelt es sich um die Fläche ‚Zur Vogelstange‘ in der Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 75, 
die etwa 700 m von dem bestehenden Biotop ‚Silbersee‘ entfernt liegt. Das gesamte Flurstück 
hat eine Größe von 23.622 m². Auf dem Flurstück ist ein Entwicklungsbereich mit einer Größe 
von 14.670 m² für die Anlage des Ersatzbiotops vorgesehen. Die Fläche befindet sich im 
Eigentum der Stadt Münster. Die Verfügbarkeit dieser Fläche und die grundsätzliche 
Umsetzbarkeit des Ausgleichs zum Zeitpunkt des Eingriffs ist im städtebaulichen Vertrag 
zwischen der Stadt Münster und der BASF für den Biotopausgleich im Grundsatz gesichert. Die 
Beeinträchtigungen können damit i.S.v. § 30 Abs. 3 BNatSchG ausgeglichen werden.  
Auf einer Fläche von 6.800 m² soll ein Gewässer mit flachen Uferbereichen und umgebendem 
Feuchtgrünland in einer Größe von ca. 8.000 m² angelegt werden. Im Bestand handelt es sich 
um eine Feuchtgrünlandbrache. Im Bereich eines Entwässerungsgrabens ist auf einer Fläche von 
153 m² aufgrund der Feuchtwiesenvegetation ein gesetzlich geschütztes Biotop (BT-4011-0001-
2014, Biotoptyp EE3= Nass- und Feuchtgrünlandbrache) ausgewiesen. Die übrige Fläche des 
Entwicklungsbereichs stellt sich als artenarme Feuchtgrünlandbrache mit wenig krautigen Arten 
und Brachezeigern (Rohrglanzgras) dar. Die Anlage eines Ersatzbiotops in diesem Bereich ist 
aus gutachterlicher Sicht aufgrund der Flächengröße und der bestehenden hydrologischen 
Verhältnisse möglich.  
Der Biotopausgleich besteht aus einem zusammenhängenden Ersatzgewässer inklusive 
Uferzone und umliegendem Nass- und Feuchtgrünland. Entsprechend dem Biotop ‚Silbersee‘ 
wird das Ausgleichsbiotop als naturnahes Stillgewässer ohne Folien oder weitere künstliche 
Abdichtungen, ohne Uferbefestigungen, mit geringer Böschungsneigung und einer Tiefe 
zwischen 0,5 bis max. 1,5 m ausgebaut. Das Gewässer wird somit je nach Witterung höher oder 
weniger hoch mit Wasser gefüllt sein. Die flachen Wasserstände sind ausdrücklich beabsichtigt, 
um amphibische Bereiche mit Ufervegetation für seltene und gefährdete Pflanzenarten sowie für 
Amphibien und Wasserinsekten zu entwickeln. Die typische Feuchtgrünlandvegetation, wie sie 
im auf der Fläche vorhandenen Biotop BT-4011-0001-2014 noch auf einer Fläche von 150 m² 
vorkommt, wird sich nach Umsetzung der Maßnahme auf einem Vielfachen der Fläche einstellen.  
Die Feuchtgrünlandflächen rund um das Ersatzgewässer stellen im Kontakt mit den 
angrenzenden Waldflächen ein ideales Nahrungshabitat für Breitflügelfledermäuse dar. Die 
erforderliche Artenschutzmaßnahme „Anlage/Optimierung von Nahrungsflächen für diese 
Fledermausart ist somit mit der Anlage des Ersatzbiotops vollständig umgesetzt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 47 von 104 
 
Abbildung 1: Entwurf des Ersatzgewässers auf der Fläche ‚Zur Vogelstange‘  
 
Die Anlage des Ersatzgewässers bedarf voraussichtlich der wasserrechtlichen Planfeststellung. 
Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellung unüberwindbare 
Hindernisse gegeben sein könnten, bestehen derzeit nicht.  
Das Ausgleichsgewässer ‚Zur Vogelstange‘ wurde hinsichtlich der Fragestellung, ob die 
Ausnahmevoraussetzungen, also die Anlage eines gleichartigen Biotops im räumlichen 
Zusammenhang, erfüllt sind, fachgutachterlich geprüft. Dabei kann festgehalten werden, dass die 
Parameter der Flächengröße und des räumlichen Zusammenhangs sowie der Erreichbarkeit der 
besiedelnden Organismen erfüllt sind. Das Ausgleichsgewässer wird als unbeschattetes 
Flachgewässer eine andere Struktur als der Silbersee bekommen. Diese Strukturen werden aber 
dafür sorgen, dass in dem Gewässer eine höhere Artenzahl und mehr seltene und gefährdete 
Arten vorkommen werden. Damit erreicht das Ausgleichsgewässer eine wesentlich höhere 
naturschutzfachliche Wertigkeit als der von der Beseitigung betroffene Silbersee. Aus Sicht des 
Biotopschutzes kann die Beseitigung des Silbersees somit im räumlichen Zusammenhang 
ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen vor.  
Hinsichtlich der zukünftigen Beseitigung der im Plangebiet befindlichen Waldflächen ist nach 
Angaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eine entsprechende Kompensation im 
Verhältnis 1:2 zu schaffen. Die Kompensation und die dazu erforderlichen Flächen wurden im

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 48 von 104 
Bebauungsplanverfahren durch einen Städtebaulicher Vertrag gesichert. Nach intensiver Suche 
konnten keine verfügbaren Flächen für die erforderliche Kompensationsmaßnahme im 
Stadtgebiet von Münster gefunden werden.  
Im Sinne des LEP NRW gelten alle Regionen mit ländlicher Raumstruktur, die einen Waldanteil 
von unter 25 % der Gesamtfläche aufweisen, als waldarm. Im Stadtgebiet von Münster gibt es 
etwa 4.970 ha Wald, dies entspricht ca. 16,5 % der Gesamtfläche von 302 km². Münster gilt daher 
als waldarm. Die gesamte Region des Münsterlands gehört mit einem Waldanteil von 14,2 % zu 
den waldärmsten Regionen des Landes NRW (Landesdurchschnitt: 25,5 %). Dies liegt nicht 
zuletzt daran, dass der größte Teil der Fläche gemäß dem Regionalplan Münsterland als 
landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet wird. In Abstimmung mit der Unteren 
Naturschutzbehörde wurde Einigung darüber erzielt, dass die Kompensationsmaßnahme auch 
über das Stadtgebiet von Münster hinaus im regionalen Zusammenhang des Münsterlands 
umgesetzt werden kann.  
Die Waldkompensation wird in Form einer Erstaufforstung auf einer Fläche von rd. 20 000 m² auf 
folgenden Flurstücken umgesetzt.  
 
Tabelle 3: Flächen zur Erstaufforstung  
Stadt Gemarkung Flur Flurstück Vertragsfläche 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 36 91 (tlw.) 264 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 26 62 (tlw.) 7.200 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 36 84 (tlw.) 
85 (tlw.)  5.620 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 25 429 (tlw.) 
428 (tlw.) 6.916 m² 
 Gesamt 20.000 m² 
 
Die Umsetzung der waldrechtlichen Kompensation wurde in einem städtebaulichen Vertag 
zwischen der Stadt Münster, der BASF und der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft 
einschließlich einer dinglichen Sicherung zugunsten der Stadt Münster geregelt. Ferner wird die 
Waldausgleichsmaßnahme zur dauerhaften Sicherung in ein anerkanntes Ökopunktekonto 
eingebucht.

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Umweltbericht / Seite 49 von 104 
3.1.5  Bewertung  
 
Tabelle 4: Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Umweltbelang „Tiere, Pflanzen und 
biologische Vielfalt“  
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich größtenteils auf jene, die bereits im 
Bestand vorhandenen sind. Durch die Änderung des Bebauungsplans ist jedoch durch 
die Erweiterung der zulässigen Art der baulichen Nutzung mit dem Neu- und Umbau 
baulicher Anlagen zu rechnen. In diesem Zusammenhang sind negative Auswirkungen 
auf Vögel und Fledermäuse zu erwarten. Um diese Auswirkungen aufzufangen,  
werden im Bebauungsplan Maßnahmen dargestellt, die bei der Baufeldräumung sowie 
bei Neu- und Umbau von baulichen Anlagen zu beachten sind.  
Bei den Maßnahmen handelt es sich um Bauzeitenregelung hinsichtlich der 
Gehölzbeseitigung, Ökologische Baubegleitung bei Baumfällung und Gebäudeabriss/  
-umbau, die Erhaltung des Dunkelraums entlang des Kanals, die Anlage bzw. 
Optimierung von Nahrungsflächen für F ledermäuse bei Rodung der im Plangebiet 
befindlichen Waldflächen, die Hängung von fünf Fledermausersatzquartieren (CEF) 
sowie den Erhalt der bestehenden Nisthilfen für Falken. Unter Berücksichtigung dieser 
Maßnahmen sind Verbotstatbestände i.S.d. § 44 BNatSchG mit hinreichender 
Sicherheit auszuschließen und es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu 
erwarten.  
Hinsichtlich der Reduzierung der zulässigen GRZ ist die Möglichkeit zur Begrünung der 
nicht versiegelten Fläche positiv in Hinblick auf die Umweltauswirkungen zu bewerten. 
Da das Gebiet weiterhin als Industriegebiet festgesetzt wird und das restliche 
Plangebiet im Bestand durch überwiegend gewerblich- industrielle Nutzungen stark 
anthropogen geprägt ist, sind der ggf. zukünftige Verlust des Biotops und der beiden 
Waldflächen unter Berücksichtigung des Biotopa usgleichs in räumlicher Nähe (ca. 
700 m Entfernung) und der Waldkompensation in regionaler Nähe keine erhebliche n 
Auswirkungen zu erwarten.  
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen auf den Umweltbelang „Tiere, 
Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu rechnen.  
 
 
3.2  Fläche und Boden  
Fläche ist eine unvermehrbare Ressource und dient dem Menschen als Lebensgrundlage. Sie 
wird durch diesen – einerseits zu Siedlungszwecken, andererseits zu Produktionszwecken – 
täglich in Anspruch genommen. Demnach stellt das Gut „Fläche“ die Grundlage aller Handlungen 
einer Gesellschaft dar und ist aufgrund seiner Begrenztheit sparsam einzusetzen. Dieser 
sparsame Umgang mit Grund und Boden wird durch das 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung 
verfolgt, das eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf 30 ha pro Tag bis zum Jahr 
2030 zugrunde gelegt.

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Umweltbericht / Seite 50 von 104 
Der Umweltbelang „Fläche“ ist gegenüber einer Neuinanspruchnahme empfindlich, da auf diese 
Weise insbesondere die ökologischen Funktionen, die die Fläche indirekt erfüllt, beeinträchtigt 
werden. Insbesondere ist hier die Umwandlung von Freiflächen zu bebauten bzw. versiegelten 
Flächen zu nennen, wodurch in vielfältiger Weise indirekter Einfluss auf den Naturhaushalt 
genommen wird. Es werden beispielsweise die „schützenswerten“ Bodenfunktionen erheblich 
beeinträchtigt, aber auch klimatische Zusammenhänge beeinflusst, beispielsweise durch die 
Einschränkung der Kaltluftproduktion. Auch der Umweltbelang „Wasser“ wird durch die 
Flächeninanspruchnahme und die damit verbundene Versiegelung von Flächen hinsichtlich des 
Schutzguts Grundwasser beeinflusst. Hier ist beispielhaft die Erhöhung des oberflächigen 
Niederschlagsabflusses zu nennen.  
Gemäß Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) liegt eine erhebliche negative 
Auswirkung auf das Schutzgut Fläche vor, wenn Fläche mehr als geringfügig in Anspruch 
genommen wird (geringe Inanspruchnahme < 1 ha; mittlere Inanspruchnahme 1 ha bis 5 ha; 
große Inanspruchnahme > 5 ha).  
Für den Naturhaushalt ist die Funktion des Schutzgutes Boden auf vielfältige Weise mit den 
übrigen Schutzgütern verknüpft. Boden dient insbesondere als Lebensraum für 
Bodenorganismen, als Standort und Wurzelraum für Pflanzen, als Standort für menschliche 
Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft) und Rohstoffquelle sowie als 
Kohlenstoff- und Wasserspeicher und Schadstofffilter. Zudem hat unversiegelter Boden die 
Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an die 
Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. Aufgrund seiner Pufferfunktion 
und seines Schadstoffrückhaltevermögens wirkt er auf diese Weise ausgleichend auf den 
Wasserhaushalt und hemmt die Entstehung von Hochwasser.  
Generell ist das Schutzgut Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der 
Schichtenfolge sowie anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im 
Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, 
Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert oder vielleicht sogar komplett zerstört. Eine 
zusätzliche Belastung kann auch durch den Eintrag von Schadstoffen erfolgen, die die 
Bodenfunktion negativ beeinflussen können, aber auch andere Umweltbelange betreffen können, 
insbesondere durch Auswaschungen in das Grundwasser. 
3.2.1  Basisszenario  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen 
Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Fläche und Boden“, einschließlich der Umweltmerkmale der 
Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.  
a)  Fläche  
Aufgrund der Lage in einem industriell geprägten Bereich i.V.m. dem Innenentwicklungsgebot 
gemäß § 1a Abs. 2 BauGB weisen die Flächen des Plangebiets nur eine geringe direkte 
Bedeutung für den Umweltbelang auf.

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Umweltbericht / Seite 51 von 104 
Bei den Flächen des Geltungsbereichs handelt es sich zudem um solcherlei Flächen, auf denen 
i.S.d. § 1a Abs. 2 BauGB zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für 
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung in Anspruch zu nehmen sind.  
Die Flächensparziele der Bundesregierung sind im vorliegenden Fall nicht primär als 
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es handelt sich nicht um eine neue 
Flächeninanspruchnahme, sondern um eine Fortsetzung der Inanspruchnahme einer Fläche im 
Innenbereich. Die Empfindlichkeit des Umweltbelangs Fläche bemisst sich dementsprechend 
nicht anhand einer möglichen planinduziert erhöhten Versiegelung oder einer möglichen 
Zerschneidung landschaftlich bedeutender Flächen, sondern anhand der Sicherung der 
Ausnutzbarkeit der Fläche für industrielle Zwecke sowie der Vermeidung zusätzlicher 
Flächenbedarfe an anderer Stelle, bspw. im Außenbereich. Folglich trägt die städtebauliche 
Entwicklung des Areals dem übergeordneten Ziel der „Innen- vor Außenentwicklung“ i.S.d § 1a 
Abs. 2 BauGB Rechnung.  
Bei dem ca. 40 ha großen Geltungsbereich handelt es sich nahezu ausschließlich um seit Anfang 
des 20. Jahrhunderts industriell/gewerblich genutzte Flächen.  
b)  Boden  
Durch die mehr als 100-jährige industrielle Nutzung, die Kriegseinwirkungen und einen hohen 
Versiegelungsgrad sind die Böden im Geltungsbereich von verringerter Qualität.  
Grundlegend ist festzustellen, dass keine wesentlichen Bodenschatzvorkommen im Gebiet für 
die Rohstoffgewinnung mehr zu verzeichnen sind. Im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts 
wurden noch Sande und Kiese in Teilflächen abgebaut.  
Das Plangebiet wird seit mehreren Jahrzehnten intensiv gewerblich-industriell genutzt. Die 
Flächen sind nahezu vollständig versiegelt.  
Das BASF Werkgelände ist im Altlastenkataster der Stadt Münster als Altlastenverdachtsfläche 
(Verdachtsflächen 925, 924 A und 924 B) eingetragen. Seit den 1980er Jahren lässt die BASF 
unabhängig davon regelmäßig den Boden auf den in ihrem Eigentum stehenden Flächen nach 
Belastungen untersuchen. Dies erfolgt nicht nur bei erforderlichen Eingriffen, sondern auch bzgl. 
im Rahmen des sog. „Responsible Care Programms“ durch die BASF eingegangener 
Selbstverpflichtungen, Auswirkungen schädlicher Boden- und Grundwasserverunreinigungen auf 
eigenem Gelände zu begrenzen und einen Austrag auf Grundstücke Dritter zu vermeiden. 
Diesbezüglich wurden bereits geeignete Sanierungsmaßnahmen (u.a. punktuelle 
Bodenaustausche, Bodenluftabsaugungen sowie hydraulische Maßnahmen) durch die BASF auf 
den in Rede stehenden Flächen durchgeführt.  
Altlast-Verdachtsfläche 925  
Im Wesentlichen sind auf dem Werkgelände der BASF Verunreinigungen mit leichtflüchtigen 
aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden sowie im Grundwasser im alten Werksteil bekannt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 52 von 104 
Die Verunreinigungen resultieren aus dem früheren Betrieb von Anlagen bzw. der Lagerung 
wassergefährdender Stoffe sowie aus einer Altablagerung im südöstlichen Werkteil. 
Seit Mitte der 80er Jahre erfolgen Maßnahmen zur Erkundung, Sicherung und Gefahrenabwehr 
(Grundwassersicherung, div. Teilsanierungen z.B. bei Baumaßnahmen, Erprobung von In-situ-
Sanierungstechniken). Ende der 1990er Jahre wurden mit einer systematischen Nacherkundung, 
einer Grundwassermodellierung und einer abschließenden werkweiten 
Gefährdungsabschätzung sowie der Erstellung eines Sanierungsrahmenkonzepts und dem 
Basic-Engineering für die Hauptbelastungsbereiche die Grundlagen für eine nutzungsorientierte 
Sanierung gelegt. Seit dem Jahr 1999 erfolgten In-situ-Maßnahmen in den drei 
Hauptbelastungsbereichen, ausgehend von der Erneuerung der Grundwasserförderbrunnen 
über die Durchführung von Pilotversuchen zur Bodenluftabsaugung bei maximaler Absenkung 
des Grundwassers bis hin zur eigentlichen Sanierung.  
Zwischenzeitlich wurde die Sanierung in den drei Hauptbelastungsbereichen (hot spot-
Sanierung) abgeschlossen:  
 Bodentanklager B 244: Sanierung 1999 bis 2004  
 Alte Kocherei – Glasso – Glassit: Sanierung 2003 bis 2008  
 Altablagerung B 200: Sanierung 2005 bis 2010  
Neben den vorgenannten Beeinträchtigungen des Bodens und des Grundwassers mit 
produktionsspezifischen Verunreinigungen sind durch Schäden am Sammelsystem für den 
Standort-Feuerlösch-Übungsplatz auch Verunreinigungen mit perfluorierten Carbon- und 
Sulfonsäuren (PFC) entstanden. Der verunreinigte Boden wurde weitgehend ausgehoben und 
auf einer zugelassenen Deponie entsorgt, die Restbelastung des Grundwassers wird derzeit aktiv 
durch Grundwasserförderung und -behandlung saniert.  
Altlast-/ Verdachtsflächen 924 A und 924 B  
Die ehemaligen Entsandungsflächen wurden mit Boden und Bauschutt verfüllt. Verunreinigungen 
des Erdreichs wurden punktuell festgestellt.  
Des Weiteren befinden sich im Bereich der Fläche außerdem Bodenverunreinigungen, bei denen 
aufgrund der gewerblichen Nutzung und der Versiegelung derzeit keine weiteren Maßnahmen 
erforderlich sind.  
3.2.2  Nichtdurchführung der Planung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des 
Umweltzustands des Umweltbelangs „Fläche und Boden“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese 
Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren 
Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.  
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzustand des 
Umweltbelangs „Fläche und Boden“ in seiner jetzigen Form größtenteils erhalten bleibt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 53 von 104 
Bei der Nichtdurchführung der Planung wird die BASF zur Umsetzung zukünftig erforderlicher 
Entwicklungen andernorts aktiv werden müssen. Bei dem vorliegenden Plangebiet handelt es 
sich um eine durch industrielle Nutzung vorbelastete Fläche, die bereits an das bestehende 
Infrastrukturnetz angeschlossen ist. Somit ist es möglich, dass die Nichtdurchführung der 
Planung die Inanspruchnahme einer nicht vorbelasteten Fläche begünstigt.  
3.2.3  Prognose  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Fläche und Boden“ bei Durchführung der Planung.  
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen 
und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets verfolgt.  
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der baulichen 
Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geändert. Die mit der im 
Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und der angemessene 
Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungsverfahren zu beachten. 
Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller 
betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand 
vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, 
Staub- und Geruchsemissionen für die angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen, 
jedoch den Bestand nicht einzuschränken.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen baulichen 
Nutzung nach der Grundflächenzahl nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der Überbaubarkeit 
der Flächen eine Reduzierung von 10 % statt.  
Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über die 
Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan zulässigen 
Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden möglichen erheblichen 
Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden 
Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend stehen zum 
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase kann auf 
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen nur überschlägig abgeschätzt werden. Diese 
überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit gültigen Bebauungsplan, ein erstes 
Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan erfolgt eine abschließende Prüfung der 
Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, in dem u.a. die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft 
wird. Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten gem. 
§ 5 BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen zu berücksichtigen. In

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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den Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen dürfen 
und weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen der 
Nachbarschaft gesichert wird.  
a)  Fläche  
Eine weitergehende Inanspruchnahme bzw. Versiegelung des Bodens (als bisher durch den 
derzeit gültigen Bebauungsplan zulässig) ist innerhalb des Plangebiets nicht geplant. Durch eine 
Erweiterung der Handlungsfelder durch die Änderung der Art der baulichen Nutzung am schon 
bestehenden Standort der BASF wird eine Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle verhindert 
und somit dem Gebot der Innenentwicklung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gefolgt.  
Die Betroffenheit des Umweltbelangs Fläche bemisst sich dementsprechend nicht anhand einer 
erhöhten Versiegelung oder einer möglichen Zerschneidung landschaftlich bedeutender Flächen, 
sondern anhand der Vermeidung zusätzlicher Flächenbedarfe an anderer Stelle, bspw. im 
Außenbereich.  
b) Boden  
Die bisher stark anthropogen beeinflussten Böden werden auch weiterhin unter dem Einfluss 
einer industriellen Nutzung stehen. Eine gewerblich-industrielle Nutzung der Flächen ist jedoch 
dadurch nicht infrage gestellt. Andere Nutzungen, z.B. landwirtschaftliche Nutzung oder 
Wohnbebauung scheiden vor dem Hintergrund der anthropogenen Vorprägung jedenfalls aus.  
3.2.4  Maßnahmen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit denen 
festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich 
ausgeglichen werden sollen.  
Zur Minderung baubedingter Wirkungen auf das Medium Boden sind aufgrund des bestehenden 
Versiegelungsgrads und der minderwertigen Bodenqualität keine weiteren Maßnahmen 
erforderlich.  
Die durch Hoch- und Tiefbauarbeiten bedingten Auswirkungen im Rahmen des 
Baustellenbetriebs sind vorübergehender Natur und können als unerheblich eingestuft werden.  
Auch vom Betrieb der in dem vorliegenden Bauleitplan dargestellten Planungen werden keine 
erheblichen negativen Umweltauswirkungen hinsichtlich der Entwicklung des Umweltzustands 
infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe erwartet.

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3.2.5  Bewertung  
 
Tabelle 5: Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Umweltbelang „Fläche und Boden“  
Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche nicht notwendig.  
Insgesamt ist mit unerheblichen / teilweise positiven Auswirkungen  auf das 
Schutzgut Fläche zu rechnen.  
 
Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen  sind aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht erforderlich.  
Insgesamt ist mit unerheblichen / teilweise sogar positiven Auswirkungen auf das 
Schutzgut Boden zu rechnen.  
 
 
3.3  Wasser  
Einen grundlegenden Baustein im Ökosystem stellt der Umweltbelang „Wasser“ aufgrund seiner 
vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung dar. Zudem ist Wasser hydrologisch gesehen als 
Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von entscheidender Bedeutung. Wasser ist 
Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet darüber hinaus Lebensraum für 
spezifische Organismengemeinschaften. Die Vegetation sowie die Fauna sind direkt oder indirekt 
vom Wasserangebot innerhalb eines Gebiets abhängig. Außerdem wird das Kleinklima durch den 
lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. 
als Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft 
des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten.  
Allgemein ist das Schutzgut Wasser empfindlich gegenüber einer Versiegelung durch 
Überbauung und einer Beseitigung von Bepflanzungen. Hierdurch kommt es zu einer 
Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Veränderungen an Oberflächengewässern 
können deren ökologische Funktion beeinträchtigen oder die Hochwassergefahr erhöhen.  
3.3.1  Basisszenario  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen 
Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Wasser“, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die 
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.  
a)  Oberflächenwasser  
Das Plangebiet wird im Süden durch die ‚Alte Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) begrenzt, 
weiter südlich schließt sich die sogenannte Kanalinsel an, die u.a. auch durch den Emmerbach 
durchflossen wird. Dieser dient als Vorfluter für die abgeleiteten, gereinigten Abwässer (Schmutz- 
und Niederschlagswasser) des BASF Werkgeländes. Der Emmerbach wirkt auch als Vorfluter für

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 56 von 104 
die Grundwasserströme (Quartär und Kreide) sowohl aus nördlichen Richtungen (Plangebiet) als 
auch aus Süden. Südlich der Kanalinsel schließt sich die ‚Neue Fahrt‘ des DEK an und daran das 
Wasserschutzgebiet der Hohen Ward mit einem wesentlichen Anteil der Trinkwassergewinnung 
der Stadt Münster.  
Ausweislich der amtlichen Kartierung von Hochwasserschutzgebieten liegt das Plangebiet nicht 
im Bereich potentieller Hochwassergefahren.  
Innerhalb des Plangebiets befindet sich der Silbersee. Das Gewässer hat eine Größe von ca. 
6.800 m² und ist ein unter der Kennung „BT-4011-0026-2016“ nach § 30 BNatSchG geschütztes 
Biotop (stehendes Binnengewässer, natürlich, naturnah, unverbaut).  
Bei dem Gewässer handelt es sich um eine Auskiesung zu Beginn des 20. Jahrhunderts. 
Zwischenseitlich wurde es mit Fischen besetzt und beangelt. Inzwischen ist das Gewässer völlig 
ungenutzt und mit einem Gehölzsaum umgeben.  
b)  Grundwasser  
Eine hohe Bodenversiegelung hat Einfluss auf den Abfluss von Regenwasser sowie die 
Grundwasserneubildung. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung eines Industriegebiets als 
Baugebiet, das der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die anderswo unzulässig sind, 
ist der Zweck der Grundwasserneubildung nachrangig. Bei Starkregenereignissen kann es zur 
Überlastung der Kanalisation kommen, soweit keine technischen Maßnahmen abmildernd 
wirken. Der Standort verfügt über eine Entwässerungsinfrastruktur mit 
Abwasserbehandlungsanlagen und Rückhaltebecken, womit einem negativen Einfluss von 
Starkregenereignissen auf die städtische Kanalisation sowie den Vorfluter Emmerbach 
entgegengewirkt wird.  
Die in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 
genannten Anforderungen werden im Rahmen der Aufrechterhaltung des 
Umweltmanagementsystems systematisch ermittelt, umgesetzt und dokumentiert.  
Dadurch wird Vorsorge gegen ein unbeabsichtigtes Freisetzen von wassergefährdenden Stoffen 
(etwa im Falle einer Havarie eines Transportgebindes) sichergestellt. Gefahren für das 
Grundwasser sind daher nicht zu besorgen.  
Seit dem Jahr 1990 werden an den installierten Grundwasserförderbrunnen im Rahmen einer 
Sicherungsmaßnahme bis zu 25.000 m³ pro Jahr Grundwasser aus dem quartären 
Grundwasserleiter entnommen und der Werksschmutzwasserkanalisation zugeführt. Die 
Ergebnisse der Überwachung zeigen einen signifikanten Rückgang der Belastung des 
Grundwassers an.  
Im Jahr 2016 wurde im Bereich des werksinternen Brandbekämpfungsübungsplatzes eine lokale 
Belastung mit Polyfluorierten Alkylcarbon- und -sulfonsäuren aus Löschschaum nachgewiesen. 
Nach umfangreichem Bodenaustausch und Sanierungsplanung wurden weitere 
Grundwasserförderbrunnen im Abstrom des Bereichs errichtet und das belastete Grundwasser 
gezielt gefördert, über eine spezielle Reinigungsanlage hoch qualitativ gereinigt und dann

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Umweltbericht / Seite 57 von 104 
ebenfalls der Werksschmutzwasserkanalisation zugeführt. Durch regelmäßige Berichte werden 
die zuständigen Fachbehörden über den Stand der Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen 
unterrichtet.  
Darüber hinaus werden bis zu 50.000 m³ Grundwasser pro Jahr aus dem Quartär im Bereich des 
Kiessandzugs gefördert und mittels Umkehrosmose entsalzt und als Ergänzung für 
Verdunstungsverluste dem Kühlwasser zugeführt.  
3.3.2  Nichtdurchführung der Planung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des 
Umweltzustands des Umweltbelangs „Wasser“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung 
gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und 
wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.  
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzustand des 
Umweltbelangs „Wasser“ in seiner jetzigen Form größtenteils erhalten bleibt.  
3.3.3  Prognose  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Wasser“ bei Durchführung der Planung.  
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen 
und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets verfolgt.  
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der baulichen 
Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geändert. Die mit der im 
Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und der angemessene 
Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungsverfahren zu beachten. 
Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller 
betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand 
vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, 
Staub- und Geruchsemissionen für die angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen baulichen 
Nutzung nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der Überbaubarkeit der Flächen eine 
Reduzierung von 10 % statt.  
Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über die 
Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan zulässigen 
Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden möglichen erheblichen 
Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden

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Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend stehen zum 
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase kann auf 
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen nur überschlägig abgeschätzt werden. Diese 
überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit gültigen Bebauungsplan, ein erstes 
Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan erfolgt eine abschließende Prüfung der 
Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, in dem u.a. die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft 
wird.  
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten gem. § 5 
BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen zu berücksichtigen. In den 
Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen dürfen und 
weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen der 
Nachbarschaft gesichert wird.  
a)  Oberflächenwasser  
Planinduziert sind keine Auswirkungen auf die an das Plangebiet angrenzenden 
Oberflächengewässer zu erwarten.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine Auswirkungen auf das gemäß § 30 
BNatSchG geschützte Biotop Silbersee zu erwarten. Im derzeit gültigen Bebauungsplan ist für 
den Bereich des Silbersees ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO festgesetzt.  
Für eine potentielle Bebauung im Bereich des gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten 
Biotops „Silbersee“ ist unabhängig vom Bebauungsplanverfahren eine Ausnahme gemäß § 30 
Abs. 3 BNatSchG oder eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.  
Im vorliegenden Fall erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans, um der BASF künftige 
Nutzungen nach der Art der baulichen Nutzung zu ermöglichen. Zu welchem Zeitpunkt im 
Einzelfall diese potentiellen Nutzungsmöglichkeiten in Bezug auf neue Geschäftsfelder 
umgesetzt werden, lässt sich derzeit nicht absehen.  
Es ist insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob innerhalb der Frist von 7 Jahren 
nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG in Bezug auf die notwendige Ausnahme oder Befreiung 
hinsichtlich des gesetzlich geschützten Biotops ‚Silbersee‘ sowie der allgemeinen Geltungsdauer 
eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses von 5 Jahren nach § 75 Abs. 4 VwVfG 
NRW eine Verwirklichung des Vorhabens und insbesondere eine Überbauung des Silbersees 
erfolgt.  
b)  Grundwasser  
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht findet eine Reduzierung des zulässigen Maßes 
der baulichen Nutzung statt. Insbesondere die Reduzierung der GRZ und somit der zulässigen 
Versiegelung des Geltungsbereichs kann positive Auswirkungen auf den Abfluss von

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Regenwasser sowie die Grundwasserneubildung haben. Im Bebauungsplan Nr. 256 II, 
1. Änderung, ist im Industriegebiet eine Grundflächenzahl i.H.v. 0,8 inklusive einer 
Überschreitung bis hin zu einer Grenze von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt. 
Im bestehenden Planungsrecht ist diese Überschreitung bis zu einem Wert i.H.v. 1,0 zulässig. 
Eine Festsetzung der Überschreitung der Grundflächenzahl bis 0,9 bedeutet in der Praxis eine 
Reduzierung der versiegelten Grundfläche um bis zu 10 %. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung 
eines Industriegebiets als Baugebiet, das der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die 
anderswo unzulässig sind, ist der Zweck der Grundwasserneubildung nachrangig. Der 
Überlastung der Kanalisation bei Starkregenereignissen wird damit entgegengewirkt.  
Der Flurabstand zum Grundwasser ist sehr gering. Bei Bauvorhaben ist ein Anschneiden des 
Grundwassers nicht auszuschließen.  
Durch Einträge von Schadstoffen während Bauarbeiten sind geringe Auswirkungen auf das 
Grundwasser möglich. Auch weiterhin wird das auf dem Werkgelände aufkommende 
Niederschlagswasser über die vorhandene Werkkanalisation aufgenommen, den vorhandenen 
Werkabwasserbehandlungsanlagen zugeführt und von dort nach erfolgter Reinigung in den 
Emmerbach abgeleitet.  
Gefahren für das Grundwasser ergeben sich insoweit infolge der Bebauungsplanaufstellung 
nicht.  
3.3.4  Maßnahmen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit denen 
festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich 
ausgeglichen werden sollen.  
Im Hinblick auf den Umweltbelang „Wasser“ sind abgesehen von der ggf. zukünftig anstehenden 
Beseitigung des Biotops ‚Silbersee‘ keine Maßnahmen erforderlich.  
Bei Beseitigung des gesetzlich geschützten Biotops ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. 
Für den Biotopausgleich ist die Fläche ‚Zur Vogelstange‘ im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 272 vorgesehen und im städtebaulichen Vertrag für den Ausgleich 
gesichert. Der Ausgleich erfolgt nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Bebauungsplans, sondern 
erst bei Beseitigung des bestehenden Biotops. Durch die Beseitigung des Biotops und den 
Ausgleich an anderer Stelle, außerhalb des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplans entstehen Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“.

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3.3.5  Bewertung  
 
Tabelle 6: Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Umweltbelang „Wasser“  
Die Reduzierung der GRZ und die damit theoretische verbundene Entlastung des 
Kanalnetzes bei Starkregenereignissen ist positiv in Hinblick auf die  
Umweltauswirkungen zu bewerten.  
Hinsichtlich des Biotops ‚Silbersee‘ ist festzuhalten, dass das Gebiet weiterhin als 
Industriegebiet festgesetzt wird und das restliche Plangebiet im Bestand durch 
überwiegend gewerblich-industrielle Nutzungen stark anthropogen geprägt ist. D er 
Verlust des Biotops unter Berücksichtigung des Ausgleichs in räumlicher Nähe (ca. 
700 m Entfernung) ist als unerhebliche Umweltauswirkung zu bewerten.  
Auf Basis der derzeit vorliegenden Umweltinformationen ist mit insgesamt 
unerheblichen Auswirkungen auf den Umweltbelang „Wasser“ zu rechnen.  
 
 
3.4  Luft und Klima  
Lebensnotwendig für die Atmung von Mensch und Tier ist Luft bzw. das Gasgemisch der 
Erdatmosphäre. Die Atmosphäre übernimmt außerdem Funktionen als Schutz- und 
Übertragungsmedium für Stoff- und Energieflüsse. Demzufolge ist eine regelmäßige 
Frischluftzufuhr insbesondere die Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.  
Die Grundlage für die Vegetationsentwicklung wird durch das lokale Kleinklima gebildet. Darüber 
hinaus ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und 
die Grundwasserneubildung verantwortlich. Ein ausgewogenes Klima ist von elementarer 
Bedeutung für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für den Menschen.  
Die klimatischen Funktionen von Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit deren 
Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen 
weitgehend verloren. Eine zusätzliche, negative, klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung von 
Freiflächen, da sich versiegelte Flächen schneller erwärmen und eine ungünstigere 
Strahlungsbilanz aufweisen.  
Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet 
verändert werden. Somit ist der Umweltbelang „Luft und Klima“ allgemein empfindlich gegenüber 
einer Versiegelung und Überbauung sowie gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener 
Vegetation.  
Einzubeziehen sind nicht nur die aktuelle klimatische Situation im Hinblick auf das Mikro- und 
Mesoklima vor Ort, sondern auch die aktuelle klimatische Situation im Hinblick auf den globalen 
Klimaschutz.

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Die Auswirkungen der gemeindlichen Bauleitplanung auf den globalen Klimaschutz sind in der 
Regel nicht spürbar oder allenfalls gering. Jedoch ist die Berücksichtigung des globalen 
Klimaschutzes nicht zu vernachlässigen. Vielmehr können insbesondere Synergieeffekte in der 
Planung erhebliche Wirkungen auch für den globalen Klimaschutz haben.  
Das Schutzgut Luft ist allgemein empfindlich gegenüber einer Belastung durch Luftschadstoffe 
sowie gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener Vegetation, da diese Schadstoffe filtern 
und binden kann. 
Die klimatischen Funktionen von Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit deren 
Vegetationsbestand. Daher sollen die vorhandenen Grünflächen soweit möglich erhalten bleiben. 
Durch die Errichtung neuer Baukörper können Windströmungen im Plangebiet ggf. geringfügig 
verändert werden.  
Es wurden gutachterliche Stellungnahmen zur Zielverfolgung Klimaneutralität sowie zu 
Luftschadstoff-, Staub- und Geruchsemissionen erstellt. Diese Gutachten dienen als Grundlage 
für die vorliegende Untersuchung des Schutzguts Luft und Klima. Weiterführende Informationen 
sind den jeweiligen Gutachten zu entnehmen.  
3.4.1  Basisszenario  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen 
Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Luft und Klima“, einschließlich der Umweltmerkmale der 
Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.  
a)  Luft  
Aufgrund des im Bestand vorhandenen Industriegebiets sowie der darin vorhandenen 
immissionsschutzrechtlich relevanten und genehmigten Anlagen sind die Luftschadstoff-, 
Geruchs- und Staubemissionen zu betrachten. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 
wurde seitens der Lohmeyer GmbH eine gutachterliche Stellungnahme bezüglich 
Luftschadstoffen im Plangebiet verfasst. Zudem liegt eine Geruchsimmissionsmessung gemäß 
DIN EN 16841-1 durch ANECO vor. Im Wesentlichen handelt es sich um Emissionen an 
Gesamtkohlenstoff (und damit vor allem Geruch), Staub- und Stickoxiden. Weiterhin werden 
Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Formaldehyd und vereinzelt Ammoniak, Chlorwasserstoff, 
Fluorwasserstoff, Quecksilber und Schwermetalle emittiert. Im westlichen und nordwestlichen 
Plangebiet befinden sich keine Emissionsquellen von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Es 
existieren noch weitere Quellen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z.B. 
Laborgebäuden).  
Direkt im Stadtteil Hiltrup befinden sich keine Luftschadstoffmessstellen. Zur Abschätzung der 
Immissionssituation im Untersuchungsgebiet im Istzustand werden der ‚Kartendienst zur 
Luftschadstoffbelastung in Deutschland‘ des Umweltbundesamts sowie Messwerte der 
nächstgelegenen Stationen der Luftmessnetze von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen 
herangezogen. Die folgende Tabelle zeigt die Bandbreiten von Messwerten (Station des 
städtischen Hintergrunds und Verkehrsstationen) und die interpolierten Messwerte für das 
Untersuchungsgebiet (UBA).

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Tabelle 7: Bandbreiten von Messwerten (Stationen des städtischen Hintergrunds und 
Verkehrsstationen) und interpolierten Messwerten für das Untersuchungsgebiet (UBA)  
 UBA 
Untersuchungsgebiet 
Messstationen  
repräsentativ für das 
Untersuchungsgebiet 
 
Schadstoff Einheit 2017 2018 2019 2022 2017 - 2023 
(ohne 2020, 2021) IGW 
NO2 μg/m³ 10 - 15 10 - 20 10 - 20 10 - 15 16 - 17 (33*) 40 
PM10 μg/m³ 10 - 15 15 - 20 10 - 15 15 - 20 16 - 18 (20*) 40 
PM10 
>50 μg/m³  d < 7 < 7 < 7 < 7 3 - 5 (8*) 35 
PM2,5 μg/m³ 10 - 
12,5 
10 - 
12,5 
7,5 - 
12,5 
7,5 - 
12,5 11 - 12 25 
SO2 μg/m³ - - - - 2 20* 
CO mg/m³ - - - - <2 10** 
IGW = Immissionsgrenzwert, * verkehrsnah, ** gleitender 8-Stunden-Mittelwert  
 
Gerüche werden nicht kontinuierlich flächendeckend erfasst und sind damit im Allgemeinen nur 
qualitativ anhand von Vor-Ort-Terminen oder von Beschwerdelagen zu beurteilen. Der 
Immissionswert der TA Luft (2021) für Geruch für Wohn- und Mischgebiete wird nach 
gutachterlicher Aussage (vgl. Lohmeyer, 2024) überall eingehalten und sogar deutlich 
unterschritten.  
Der bestehende Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstoff-, Geruchs- 
oder Staubemissionen. Das Industriegebiet ist jedoch horizontal nach der Art der Betriebe und 
Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen gegliedert. Das Teilbaugebiet GI 2) bildet aufgrund 
der ausschließlichen Zulässigkeit von Büro, Schulungseinrichtungen, Lager und Laboratorien 
eine Pufferzone zwischen den südöstlichen GI 3) sowie GI 4) und den nordwestlich der 
Glasuritstraße anschließenden schutzwürdigen Baugebieten (WA, MI). Anders als in den GI3) und 
GI4) wird die Pufferzone durch die Nutzungsbeschränkung vor der Ansiedlung von Anlagen 
geschützt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs potentiell schädliche 
Umwelteinwirkungen hervorrufen können.  
Die aufgeführten Daten stellen die Gesamtbelastung im Untersuchungsgebiet dar, bestehend aus 
regionaler und städtischer Vorbelastung (Verkehrseinfluss, weitere Quellen) und lokaler Beiträge 
(Anlagen im Bebauungsplan und Umgebung). Anhand dieser Daten kann abgeschätzt werden, 
dass derzeit im Untersuchungsgebiet  
 die Feinstaub-Grenzwerte (PM10, PM2.5) maximal zur Hälfte ausgeschöpft werden.  
 die NO 2-Konzentrationen ebenfalls maximal 50 % des NO2-Jahresmittelgrenzwerts erreichen 
(außerhalb von stark befahrenen Straßenschluchten).

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 die Konzentrationen von SO 2 und CO die jeweiligen Grenzwerte zu mindestens 80 % 
unterschreiten.  
 Staubniederschlag (bereits unter sehr konservativen Annahmen) weniger als 50 % des 
Grenzwerts beträgt.  
 Gerüche den Immissionswert bis zu ca. 40 % ausschöpfen.  
Die derzeitige Immissionsbelastung wird damit als gering bis mittel eingeschätzt. Punktuell 
können die Belastungen durch lokale Einflüsse (z.B. Straße mit dichter Randbebauung) auch 
höher sein. Im Untersuchungsgebiet kann dies für NO 2 an der Westfalenstraße (B 54) mit ca. 
10.000 – 20.000 Kfz/Tag sein.  
Anhand der Erfahrung an Binnengewässern werden nur sehr kleinräumige Auswirkungen der 
Emissionen (v. a. aus Liegezeiten) aus der Binnenschifffahrt erwartet.  
Angesichts der vorherrschenden Hauptwindrichtungen Südwest und Ost werden die größten 
Immissionsbeiträge ausgehend vom Bebauungsplangebiet und auch von den umgebenden 
Emittenten (Hafengebiet Hiltrup) nordöstlich erwartet.  
Die Lage des Anlagengeländes der BASF (Bebauungsplan) ist in Bezug auf die 
Hauptwindrichtungen günstig einzuschätzen. Der geringste Abstand zwischen schutzwürdiger 
Nutzung (v.a. Wohnnutzung) und Bebauungsplangrenze befindet sich nordnordwestlich der 
BASF und damit im Windrichtungsminimum. In Hauptwindrichtung befindet sich Wohnnutzung, 
allerdings erst in einer Entfernung von mehr als 300 m.  
b)  Klima  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung weist im Bestand einen hohen 
Versieglungsgrad auf, der unter Berücksichtigung der Nutzung als Industriegebiet nicht 
ungewöhnlich ist. Der hohe Versiegelungsgrad fördert die Bildung einer lokalen Wärmeinsel, 
insbesondere bei Hochdruckwetterlagen und dem sich daraus ergebenden geringen 
Bewölkungsgrad.  
Das Industriegebiet entspricht im Wesentlichen einer offenen Bauweise, womit zwischen 
Gebäuden ein Grenzabstand vorhanden ist (§ 22 Abs. 2 BauNVO 2017). Dieser Abstand mildert 
ein mögliches Ablösen des Windfeldes zwischen den Gebäuden vom übergeordneten Windfeld 
ab, was der Frischluftzufuhr förderlich ist. Die Bildung von Schluchten, die nachteilige mechanisch 
induzierte Winde provozieren können ist durch eine offene Bauweise grundsätzlich abgemildert. 
Eine offene Bauweise bedingt zwar grundsätzlich einen höheren Flächenbedarf, kommt aber den 
individuellen Bedürfnissen der angesiedelten Anlagen entgegen. Die zwischen den Gebäuden 
verlaufenden Zufahrten und Gehwege erlauben einen entsprechenden Verkehr zu, von und 
zwischen den baulichen Anlagen und erhöhen damit die Attraktivität und das 
Entwicklungspotenzial des Standorts.  
3.4.2  Nichtdurchführung der Planung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des 
Umweltzustands des Umweltbelangs „Luft und Klima“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung

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gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und 
wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.  
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzustand der 
Schutzgüter „Luft“ und „Klima“ abgesehen von den nachfolgend beschriebenen Auswirkungen in 
seiner jetzigen Form größtenteils erhalten bleibt.  
a)  Luft  
Die derzeit geltenden Festsetzungen für den Bebauungsplan Nr. 256 II mit Stand 11.10.1985 
hatten bereits das Ziel, Immissionsschutzkonflikte in der Gemengelage zwischen 
industrieller/gewerblicher Bebauung und bewohnter, schutzwürdiger Nutzung abzubauen und zu 
vermeiden. Dieses Ziel wurde umgesetzt mit einer Gliederung der Baugebiete mit verschiedenen 
zulässigen Nutzungen. Diese Festsetzungen führen zum einen dazu, dass sich für einige 
Teilbereiche die mittlerweile gewandelten Anforderungen und Möglichkeiten des 
Betriebsstandorts nicht mehr vollständig umsetzen lassen. Zum anderen sind in Teilbereichen 
(v.a. GI 3)) durch die Festsetzung ‚Betriebe der Lack- und Farbenherstellung ohne 
Einschränkungen einschließlich Nebenbetrieben und Entsorgungsanlagen‘ auch Anlagen der 
Abstandsklasse III nicht ausgeschlossen.  
Wenn die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nicht geändert wird, hat dies vorrangig 
Auswirkungen auf die Entwicklungsmöglichkeit der bestehenden Anlage. Art und Ausmaß der 
Auswirkung auf die Immissionssituation sind nicht eindeutig abschätzbar. Können jedoch 
Innovationen, neue Technologien, Weiterentwicklungen am Standort nicht umgesetzt werden, 
kann dies auch Auswirkungen auf die Immissionssituation haben, indem der Standort nicht von 
neuen Minderungstechniken profitiert. Anderseits bergen neue Entwicklungen u.U. auch noch 
nicht bekannte Risiken. Dieses Risiko ist aber nicht mit einer Nichtanpassung des 
Bebauungsplans zu verhindern, sondern kann auch mit einer potenziellen Erweiterung der 
Anlagen im Rahmen der Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans entstehen.  
b)  Klima  
Im Bebauungsplan Nr. 256 II ist das Maß der baulichen Nutzung auf der Grundlage der 
BauNVO 1977 hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Baumassenzahl festgesetzt. Die 
Grundflächenzahl ist für das Industriegebiet mit 0,8 festgesetzt, wobei Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 BauNVO 1977 nicht angerechnet werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO 1977). Daraus folgt, 
dass eine Überschreitung der GRZ von 0,8 bis hin zu 1,0 zulässig ist. Dieser Wert ist im Bestand 
noch nicht vollkommen ausgeschöpft, jedoch kann die Fläche auf Basis des Bebauungsplans 
vollständig versiegelt werden. Die Festsetzung ermöglicht, den bereits im Bestand vorhandenen 
hohen Versiegelungsgrad zu steigern, wodurch die Bildung lokaler Wärmeinseln, insbesondere 
bei Hochdruckwetterlagen und dem sich daraus ergebenden geringen Bewölkungsgrad, weiter 
gefördert wird.  
Die maximale Höhe baulicher Anlagen ist im bestehenden Bebauungsplan nicht festgesetzt. 
Ohne eine Begrenzung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen besteht das Risiko der 
Bildung mechanisch induzierter Winde. Diese Winde werden durch einen Baukörper insgesamt 
(gesamtes Industriegebiet), aber auch u.a. durch die Höhe und Geometrie von Gebäuden

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beeinflusst. Bei im Verhältnis zur Breite von z.B. Straßen hohen Gebäuden können Düseneffekte 
(Windanströmrichtung längs der baulichen Anlagen), Rotoreffekte (Windanströmrichtung quer zu 
den baulichen Anlagen) oder schraubenförmige Wirbelbildungen (Anströmrichtung zwischen 
quer und längs zu den baulichen Anlagen) erzeugt werden, wenn durch eine geschlossene 
Bauweise „Straßenschluchten“ entstehen. Diese Winde können durch hohe 
Windgeschwindigkeiten (Düseneffekt), mangelnde Luftdurchmischung (Rotoreffekt) oder 
Verwirbelung (schraubenförmige Windbildung) schädlich wirken.  
Die Nichtdurchführung der Planung hätte außerdem zur Folge, dass der bestehende 
Bebauungsplan gültig bleibt und die Art der baulichen Nutzung im Industriegebiet weiterhin auf 
die Produktion von Farben und Lacke beschränkt ist. Das bedeutet, dass am Standort bestimmte 
Prozesse ggf. nicht durchgeführt werden können und dadurch auf andere Industriestandorte 
ausgelagert werden. Durch die Aufteilung der Wertschöpfungskette auf mehrere Standorte 
werden Transportverkehre zwischen verschiedenen Industriegebieten provoziert und es 
entstehen Treibhausgase, die sich negativ auf das globale Klima auswirken.  
3.4.3  Prognose  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. h) BauGB erfolgt die Prognose über die 
Entwicklung des Umweltzustands des Umweltbelangs „Luft und Klima“ bei Durchführung der Planung.  
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen 
und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets verfolgt.  
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der baulichen 
Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geändert. Diese 
Änderungen sind in den Festsetzungen des Bebauungsplans so ausgestaltet, dass in 
immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auch unter besonderer Berücksichtigung des 
Störfallschutzes auf Seiten der betroffenen angrenzenden Immissionsorte keine 
Verschlechterung zum bestehenden Planungsrecht eintritt. Die Gebietsfestsetzung als 
Industriegebiet bleibt erhalten. Die Abgrenzung der Teilbaugebiete innerhalb des Industriegebiets 
wird sich verändern, um einer städtebaulich sinnvollen Ordnung zu folgen und das o.g. 
Planungsziel zu erreichen.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird das zulässige Maß der baulichen Nutzung 
reduziert. Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über 
die Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan zulässigen 
Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden möglichen Auswirkungen 
während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden 
Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend stehen zum 
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 66 von 104 
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase kann auf 
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen nur überschlägig abgeschätzt werden. Diese 
überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit gültigen Bebauungsplan, ein erstes 
Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan erfolgt eine abschließende Prüfung der 
Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, in dem u.a. die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft 
wird.  
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten gem. § 5 
BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen zu berücksichtigen. In den 
Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen dürfen und 
weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen der 
Nachbarschaft gesichert wird.  
a)  Luft  
Hinsichtlich der Untersuchten Luftschadstoffe und Gerüche wird deutlich, dass die 
Immissionsgrenzwerte im Bestand eingehalten und teilweise deutlich unterschritten werden. Aus 
planungsrechtlicher Sicht ermöglicht die Änderung des Bebauungsplans jedoch zukünftig auch 
andere als die im Bestand vorhandenen Anlagen. Im Bebauungsplan wird hinsichtlich 
Luftschadstoff- und Geruchsemissionen ein erstes Grobraster festgesetzt, sodass Anlagen mit 
einem hohen Störpotential ausgeschlossen sind. Die Auswirkungen weiterer Anlagen, die durch 
den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen sind, sind jedoch auf Genehmigungsebene zu prüfen. 
Vorgaben oder Restriktionen für das Plangebiet lassen sich aus den vorliegenden Informationen 
nicht erkennen.  
Generell kann vor dem Hintergrund der derzeit wahrscheinlichen Verschärfung der 
Immissionsgrenzwerte (v.a. für Feinstaub und Stickstoffdioxid) im Rahmen der EU-Gesetzgebung 
ausgesagt werden, dass auch bei einer Halbierung der Grenzwerte eine Einhaltung bereits 
derzeit gegeben ist. Zudem werden bei Verschärfung der Immissionsgrenzwerte Reduzierungen 
der regionalen Hintergrundbelastungen erwartet (z.B. durch Maßnahmen im Rahmen von 
Luftreinhalteplänen, Absenken von Emissionsgrenzwerten bzw. allgemeine 
Entwicklungen/Fortschritte beim Stand der Technik z.B. bzgl. Verfahrenstechnik und 
Emissionsminderung, Änderung der gesellschaftlichen Randbedingungen wie z.B. 
Verbraucherverhalten, Nachhaltigkeit, Klimawandel).  
Aus den abgeschätzten Luftschadstoffbelastungen im Untersuchungsgebiet lässt sich keine 
Notwendigkeit für eine Emissionskontingentierung für das Bebauungsplangebiet ableiten. Hier 
wird auf den Immissionsschutz im Rahmen der anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren im 
Bebauungsplangebiet auf Basis des BImSchG verwiesen. Damit lässt sich die 
Luftschadstoffthematik auf Vorhabenzulassungsebene bewältigen.  
Der erforderliche Baustellenverkehr verursacht temporär während der Bauphase gasförmige 
Emissionen von Luftschadstoffen durch den Fahrzeugbetrieb, der insbesondere zu 
Staubaufwirbelungen und somit zur Verlagerung von Feststoffpartikeln führt. Temporär kann 
daraus ein lufthygienisches Konfliktpotential resultieren.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 67 von 104 
Die entsprechend den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Verordnungen sowie der 
TA Luft diesbezüglich geltenden Anforderungen, die für die im Plangebiet vorhandenen Anlagen 
zur Produktion von Lacken, Kunstharzen und Entsorgungsbetriebe und auch für künftige 
Produktionsanlagen gelten, werden, auch im Fall zukünftiger Entwicklungen, einzuhalten sein.  
Erhebliche dauerhafte Auswirkungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Emission von 
Luftschadstoffen ergeben sich insoweit infolge der Bebauungsplanaufstellung nicht.  
b)  Klima  
Die Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplans weisen entlang der Glasuritstraße ein 
Teilbaugebiet (GI 2), künftig GI 1) eingeschränkter Nutzung aus. Dieses Gebiet bleibt künftig 
grundsätzlich bestehen, wobei sich die Bemessung dieses Teilbaugebiets / dieser Teilfläche 
insoweit verändert, als derzeit für die industrielle Nutzung nicht zur Verfügung stehende Flächen 
bzw. noch unbebaute Flächen (Silbersee) für eine industrielle Nutzung erschlossen werden 
können. Dieses Gebiet fungiert schon im Bestand als Pufferzone zwischen der westlichen 
Wohnbebauung zu den östlich anschließenden Bereichen der Farb- und Lackherstellung, womit 
sich insbesondere dieses Teilbaugebiet für die Umsetzung von Maßnahmen im Sinne des Erhalts 
von Anpflanzungen oder der Dachbegrünung – zumindest bei der Neuerrichtung von baulichen 
Anlagen – anbietet.  
Dachbegrünungen sind Treibhausgas-relevant, da sie eine zusätzliche Wärmedämmung 
darstellen und aufgrund der Verdunstungskälte kühlend in den Sommermonaten wirken. Darüber 
hinaus sind Begrünungen Lebensraum, weshalb auf artenreiche und heimische Arten 
zurückzugreifen ist und auch die Dachflächen zu er- und unterhalten sind.  
Die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindungen entlang der Glasuritstraße 
und des Dortmund-Ems-Kanals sind weiterhin zu erhalten. Die Vegetation wirkt sich durch die 
Wasserrückhaltefähigkeit, den Schattenwurf sowie das Abmildern von Wärmeinseleffekten 
positiv auf das Mikroklima aus.  
Positiv ist weiterhin, dass die Vegetation die Wasserrückhaltefähigkeit am Standort nach 
Starkregen erhöht. Solitärbäumen kommt je nach Größe die Bedeutung zu, dass sie durch den 
Schattenwurf zu einer Reduzierung der Oberflächentemperaturen in der Umgebung beitragen 
und den Wärmeinseleffekt abmildern. Insgesamt bedingt die Vegetation einen positiven Einfluss 
auf Luftverunreinigungen durch die Erhöhung der schadstoffspezifischen 
Depositionsgeschwindigkeiten.  
Ein hohes Maß an Versiegelung, wie es für Industriegebiete an sich typisch ist, bedeutet 
zwangsweise, dass Wärmeinseleffekte verstärkt werden. Im Hinblick auf die Reduzierung der 
maximal zulässigen Versiegelung aufgrund der Änderungen zur GRZ in der BauNVO 2017 im 
Vergleich zum Stand 1977 (gültige Fassung zur Aufstellung des besehenden Bebauungsplans) 
sind sogar positive Auswirkungen zu erwarten. Auswirkungen aufgrund der weiterhin hohen 
Flächenversiegelung auf die natürlichen Bodenfunktionen, die klimawirksam sind, haben im 
Industriegebiet eine untergeordnete Rolle. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut ‚Luft und 
Klima‘, die nicht bereits im Bestand vorhanden sind, sind nicht zu erwarten.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 68 von 104 
Die Baumassenzahl (BMZ) wird basierend auf den bestehenden Bebauungsplan weiterhin mit 
9,0 festgesetzt. Da diesbezüglich keine Änderung vorliegt, sind keine Auswirkungen zu erwarten, 
die nicht bereits im Bestand vorliegen.  
Durch die Beschränkung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen wird die Bildung 
mechanisch induzierter Winde gemildert. Frischluftleitbahnen oder klimaökologische 
Ausgleichsräume von besonderer Bedeutung werden durch den Bebauungsplan nicht 
beeinträchtigt.  
Im Bebauungsplan wird weiterhin eine offene Bauweise festgesetzt. Da diesbezüglich keine 
Änderung vorliegt, sind keine Auswirkungen zu erwarten, die nicht bereits im Bestand vorliegen. 
Energetische Aspekte werden ebenfalls beeinflusst und wirken sich positiv auf das globale Klima 
aus. Durch den Einsatz regenerativer Energien werden Treibhausgasemissionen reduziert. Der 
Rat der Stadt Münster hat am 14. Juni 2022 beschlossen, dass in Bebauungsplänen für neue 
Nichtwohngebäude grundsätzlich die Verpflichtung zur Installation einer Anlage zur 
Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) festgesetzt werden soll. Die Anlage muss 
eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben. Die Verpflichtung gilt 
auch für vorhandene Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Durch 
die Aufstellung des Bebauungsplans wird dieser Ratsbeschluss auf bauplanungsrechtlicher 
Ebene beachtet.  
Das angestrebte Aufgeben des Silbersees und der im Plangebiet befindlichen Waldflächen stellt 
eine negative Wirkung auf das Mikroklima dar, die jedoch bei tatsächlicher Überbauung 
ausgeglichen bzw. kompensiert wird. Beide Maßnahmen sind jedoch unabhängig vom 
Bebauungsplan zu bewerten, da diese auch bei Nichtdurchführung der Planung möglich sind. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt es diesbezüglich zu keiner erheblichen 
Beeinflussung des Schutzguts Klima.  
3.4.4  Maßnahmen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit denen 
festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich 
ausgeglichen werden sollen.  
a)  Luft  
Damit auch zukünftig die Auswirkungen schädlicher Umwelteinwirkungen in der Gemengelage 
der unmittelbaren räumlichen Nähe von gewerblich-industriellen sowie schutzwürdigen Gebieten 
und Nutzungen so gering wie möglich sind, werden die zulässigen Anlagen eingeschränkt 
werden. Es werden die Anlagen der Abstandsklassen I-III des Abstandserlass NRW mit hoher 
Störwirkung hinsichtlich Emissionen komplett ausgeschlossen.  
Im Umkehrschluss werden Anlagenarten nicht von vornherein ausgeschlossen, die der 
Abstandsklassen IV und größer angehören. Es werden damit Anlagenarten nicht 
ausgeschlossen, die für die dauerhafte Sicherung und Entwicklung des Standorts in Münster-
Hiltrup erforderlich sind und darüber hinaus z.T. bereits im Bestand vorhanden sind. Darunter 
sind auch Anlagenarten, von welchen ein erhöhtes Störpotential ausgehen kann.

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Umweltbericht / Seite 69 von 104 
Viele der nicht ausgeschlossenen Anlagen unterliegen dem Anwendungsbereich weitgehender 
Verordnungen und Vorschriften. Diese regeln den Schadstoffausstoß und stellen Umsetzungen 
mehrerer einschlägiger EU-Richtlinien dar. Die Verordnungen werden regelmäßig an den Stand 
der Technik angepasst. Neue Anlagen werden somit mit hochwirksamen Einrichtungen zur 
Begrenzung der Emissionen ausgestattet. Durch technische Maßnahmen an den Einzelquellen 
sowie auch durch organisatorische Maßnahmen lassen sich Minderungen in erheblichem 
Ausmaß erreichen. Luftschadstoffemissionen werden somit im individuellen Zulassungsverfahren 
über die Emissionsbegrenzungen in klar definierten Grenzen beschränkt. In Verbindung mit den 
Vorsorgeanforderungen der verschiedenen Verordnungen in Bezug auf die Ableitbedingungen 
sind bei den meisten Anlagen in der konkreten Planungssituation schädliche 
Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten. Auch die zu erwartende technologische 
Weiterentwicklung rechtfertigt den expliziten Ausschluss für künftige Anlagen zum gegenwärtigen 
Zeitpunkt nicht.  
Entsprechend der fachgutachterlichen Stellungnahme von Lohmeyer (2024) zeigt die derzeitige 
Immissionssituation im Untersuchungsgebiet für alle betrachteten Schadstoffe inkl. Geruch eine 
Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungswerte zu max. 50 %. Weder für Luftschadstoffe noch 
für Geruch liegen im Ist-Zustand Hinweise auf Überschreitungen der einschlägigen 
Beurteilungswerte im Umfeld des Bebauungsplangebiets vor. Zudem liegen die 
Luftschadstoffemissionen der Anlagen des Standorts je Anlage unter den in der TA Luft 
genannten Bagatellmassenströmen. Durch die günstige Lage des Industriestandorts in Bezug auf 
die Hauptwindrichtungen und Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen sowie die Kontrolle auf 
Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (Überwachung) sind nur geringe Beiträge an den 
Beurteilungspunkten zu erwarten. Damit sind die Immissionen im Untersuchungsgebiet als 
niedrig bis mittel einzustufen und es lässt sich für den derzeitigen Bestand kein Erfordernis zur 
Kontingentierung von Luftschadstoffen ableiten. Gleichzeitig bedeutet dies, dass eine 
Erweiterungsmöglichkeit generell gegeben ist.  
Dennoch wird empfohlen, bei den weiteren Planungen ein besonderes Augenmerk auf Geruch 
emittierende Betriebe zu legen. Luftschadstoffe (z.B. Staub, NO 2) sind (chemisch) im Vergleich 
zu Geruchsstoffen eindeutig in der Zusammensetzung definiert und dadurch i.d.R. mit 
Maßnahmen auf Vorhabenzulassungsebene einfacher zu behandeln bzw. im individuellen 
Zulassungsverfahren über die Emissionsbegrenzungen in klar definierten Grenzen zu 
beschränken. Das Konfliktpotenzial wird bei Geruch außerdem höher eingeschätzt, weil Gerüche 
leicht feststellbar sind, auch wenn die zulässigen jährlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten 
eingehalten werden. Auch das subjektive Empfinden der einzelnen Person spielt dabei eine Rolle 
und kann der Bewertung von Gerüchen eine Relevanz verleihen, wenn diese – auch deutlich 
unterhalb behördlicher Eingriffsschwellen – als Beeinträchtigung empfunden werden.  
In der künftigen Planung kann das Thema Geruch Berücksichtigung finden, indem z.B.  
 neue Geruchsquellen möglichst in der Nähe bisheriger Geruchsquellen geplant werden 
(damit nicht neue Windrichtungen mit Geruch zu einer Erhöhung der Geruchsstunden 
führen),  
 offene Anlagenteile über den Stand der Technik hinaus Behandlung finden (sofern es die 
dann entstehende neue Gesamtsituation Geruch erforderlich macht) oder

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 70 von 104 
 bestehende Geruchsquellen optimiert oder gemindert werden.  
Die genannten Punkte sind auf Vorhabenzulassungsebene von Relevanz, sodass bei 
Berücksichtigung eine Konfliktbewältigung auf Vorhabenzulassungsebene möglich ist.  
Damit ist nicht zu erkennen, dass diese Anlagen nicht, mit der gebührenden Sorgfalt einer 
Vorhabenzulassung auf Genehmigungsebene, zulässig sein sollen. Es wird eine 
Konfliktverlagerung auf die Genehmigungsebene angestrebt.  
b)  Klima  
Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° von neuerrichteten baulichen Anlagen sind 
vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m starken Substratschicht (ohne Drän- und 
Filterschicht gerechnet) zu bedecken sowie extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche 
dauerhaft zu unterhalten, soweit technische Gründe einer Dachbegrünung nicht entgegenstehen. 
Durch die Festsetzung zur Dachbegrünung ist sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in 
nennenswertem Umfang erfolgt.  
Entlang der Glasuritstraße und entlang der ‚Alten Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals werden auf 
Basis der Festsetzungen im derzeit gültigen Bebauungsplan Flächen mit Bindungen für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die dort 
vorhandenen Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzessionsfläche mit standortgerechten und 
einheimischen Gehölzen sowie die angepflanzten Solitärbäume sind dauerhaft zu erhalten. 
Ausfälle der Solitärbäume sind gleichwertig zu ersetzen. Die Uferbereiche des Kanals sowie die 
Begrünung entlang der Glasuritstraße haben im Grünsystem der Stadt Münster eine wichtige 
gestalterische und vernetzende Bedeutung. Neben den naturschutzfachlichen Gründen besteht 
auch aus städtebaulicher Sicht ein Interesse an der Erhaltung dieser Grünanlagen.  
Bisher war die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,8 festgesetzt, allerdings wurden Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO 1977 nicht angerechnet (§ 19 Abs. 4 BauNVO 1977). Hieraus folgt, dass 
eine Überschreitung der GRZ von 0,8 bis hin zu 1,0 zulässig war. Gemäß aktueller BauNVO 2017 
gilt für Industriegebiete als Orientierungswert für die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) der 
Wert 0,8, der nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO (2017) im vorliegenden Bebauungsplan bis zu 
einem Wert i.H.v. 0,9 überschritten werden kann. Die zukünftig für Versiegelungen zulässige 
Fläche wird dadurch um 10 % reduziert.  
Für die Teilbaugebiete des Industriegebiets werden jeweils gesonderte maximal zulässige Höhen 
baulicher Anlagen (Hmax) i.H.v. 90,0 m ü. NHN (rd. 30 m ü. GOK) im GI 1 und 92,0 m ü. NHN (rd. 
32 m ü. GOK) im GI 2 zeichnerisch festgesetzt.  
Die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H max) dürfen ausnahmsweise 
i.S.v. § 16 Abs. 6 BauNVO durch untergeordnete technische Bau- und Anlagenteile bis maximal 
3,5 m überschritten werden. Durch diese Festsetzung der zulässigen Überschreitung der 
Gebäudehöhe durch die o. g. technischen Anlagen wird eine den gebäudetechnischen 
Anforderungen von Industriebetrieben dienliche Entwicklung ermöglicht und zugleich eine 
unerwünschte Höhenentwicklung verhindert. Zudem ermöglicht die zulässige Überschreitung der 
Gebäudehöhe die Installation von Photovoltaik- und solarthermischer Anlagen. Dies ist

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Umweltbericht / Seite 71 von 104 
insbesondere im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes und des Oberziels der 
Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1, § 1a Abs. 5 BauGB hervorzuheben.  
Vor dem Hintergrund der Luftreinhaltung wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die maximal 
zulässige Höhe von Schornsteinen innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets die 
zeichnerisch festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ausnahmsweise i.S.v. § 16 
Abs. 6 BauNVO bis zu einer maximalen Höhe (H max) i.H.v. 140 m ü. NHN (rd. 80 m ü. Grund) 
überschreiten darf.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden 
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder 
Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der dafür 
geeigneten Dachflächen haben. Die Regelung orientiert sich an den Begrifflichkeiten in § 42a 
BauO NRW 2018, die zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden 
können.  
Mit dieser Festsetzung werden auf der Ebene des Bebauungsplans die Energie- und 
Klimaschutzziele der Stadt Münster für neuerrichtete bauliche Anlagen im Geltungsbereich 
berücksichtigt und verbindlich festgesetzt.  
3.4.5  Bewertung  
 
Tabelle 8: Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Umweltbelang „Luft und Klima“  
Der Ausschluss von Anlagen mit hoher Störwirkung hinsichtlich Emissionen 
(Abstandsklassen I-III des Abstandserlass NRW) und die Betrachtung von nicht im 
Zuge der Festsetzung ausgeschlossenen Anlagen der Abstandsklasse IV und höher 
auf der Ebene der Vorhabenzulassung sind grundsätzlich positiv zu bewerten.  
Insgesamt ist mit  unerheblichen / teilweise positiven Auswirkungen  auf das 
Schutzgut Luft zu rechnen.  
 
Insgesamt ist mit  unerheblichen / teilweise positiven Auswirkungen auf das 
Schutzgut Klima zu rechnen.  
 
 
3.5  Landschaft und Ortsbild  
Das Landschafts- und Ortsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. 
Die Eigenart eines Landstrichs wird durch die Komposition verschiedener typischer 
Landschaftselemente erzeugt. Außerdem prägen räumliche Beziehungen, kulturhistorisch 
bedeutsame Landschaftsteile, Sichtbeziehungen etc. das Landschafts- und Ortsbild. Neben der 
Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielen diese auch für den 
quantitativen und qualitativen zu sichernden Erholungswert der Landschaft eine große Rolle.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 72 von 104 
Das Ortsbild ergibt sich aus der anthropogenen Prägung der Landschaft anhand von Bauwerken, 
insbesondere anhand räumlich und baugeschichtlich zusammenhängender Baustrukturen sowie 
anhand deren konsequenter Weiterentwicklung und stetiger Überformung. Der Übergang von 
Ortsbild zu Landschaft sowie die optischen nah- und fernwirkenden städtebaulichen 
Besonderheiten sind die elementaren Faktoren eines Ortsbilds.  
Im Wesentlichen ist die Landschaft empfindlich gegenüber der Inanspruchnahme von Fläche, in 
deren Folge Landschaftskompositionen zerschnitten und Landschaftselemente separiert werden. 
Eine Überformung einzelner Landschaftselemente kann ebenso Auswirkungen auf die 
Landschaft als Ganzes haben. Insbesondere die Zerschneidung von Landschaften aufgrund von 
verkehrlichen Infrastrukturmaßnahmen führt zu erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft, da 
der Eingriff nicht punktuell erfolgt, sondern der Komposition der Landschaft ein dominantes 
Landschaftselement hinzugefügt wird.  
Auswirkungen auf die städtebaulichen Besonderheiten des Ortsbilds lassen sich weitestgehend 
anhand der Kohärenz der städtebaulichen Gestalt einer Baustruktur bewerten. Ob und inwieweit 
eine umfangreiche Abweichung von den Ausprägungen des bestehenden Ortsbilds städtebaulich 
sinnvoll ist, ist Teil der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.  
3.5.1  Basisszenario  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen 
Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Landschaft und Ortsbild“, einschließlich der Umweltmerkmale 
der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.  
a)  Landschaft  
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar nördlich der ‚Alten Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals. 
Nach dem in der Aufstellung befindlichen Landschaftsplan 4: Davert und Hohe Ward sind die 
Flächen nördlich der Linie Dortmund-Ems-Kanal/Emmerbach geprägt durch das Mosaik der 
Münsterländischen Parklandschaft. Das Plangebiet an sich ist stark anthropogen überprägt und 
weist eine geringe Naturnähe auf.  
b)  Ortsbild  
Das Ortsbild des Umgriffs des unmittelbaren Plangebiets wird durch die vorhandene Industrie – 
insbesondere durch den Standort der BASF – und durch den Dortmund-Ems-Kanal maßgeblich 
geprägt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 73 von 104 
3.5.2  Nichtdurchführung der Planung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des 
Umweltzustands des Umweltbelangs „Landschaft und Ortsbild“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese 
Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren 
Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.  
Die maximale Höhe baulicher Anlagen ist im bestehenden Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die 
maximale Höhe baulicher Anlagen wird lediglich indirekt über die weiteren im derzeitig gültigen 
Bebauungsplan festgesetzten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eingeschränkt. 
Dennoch besteht die theoretische Möglichkeit bspw. Schornsteine ein einer Höhe zu errichten, 
die Auswirkungen auf die Landschaft und das Ortsbild haben könnten.  
Aufgrund der indirekten Einschränkung der maximalen Höhe baulicher Anlagen durch weitere 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ist bei der Nichtdurchführung des Vorhabens 
davon auszugehen, dass der Umweltzustand des Umweltbelangs „Landschaft und Ortsbild“ in 
seiner jetzigen Form größtenteils erhalten bleibt.  
3.5.3  Prognose  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Landschaft und Ortsbild“ bei Durchführung der Planung.  
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen 
und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets verfolgt.  
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der baulichen 
Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geändert. Die mit der im 
Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und der angemessene 
Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungsverfahren zu beachten. 
Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller 
betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand 
vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, 
Staub- und Geruchsemissionen für die angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen baulichen 
Nutzung nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der Überbaubarkeit der Flächen eine 
Reduzierung von 10 % statt.  
Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über die 
Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan zulässigen 
Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Im Hinblick auf den Schutz des Ortsbilds wird eine unveränderliche Höhe mithilfe einer maximal 
zulässigen Höhe baulicher Anlagen (H max) in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN), die sich 
nicht auf eine veränderliche Geländehöhe bezieht, festgesetzt. Im derzeit gültigen 
Bebauungsplan Nr. 256 II ist keine Höhe baulicher Anlagen festgesetzt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 74 von 104 
Das Ortsbild wird sich durch die Planung nicht maßgeblich verändern. Die Planung umfasst 
lediglich einen Bereich, der bereits im Bestand durch industrielle Bebauung geprägt ist und setzt 
diese Nutzung fort. Es findet keine weitere Beeinträchtigung des Schutzguts „Ortsbild“ statt.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden möglichen erheblichen 
Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden 
Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend stehen zum 
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase kann auf 
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nur 
überschlägig abgeschätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit 
gültigen Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan 
erfolgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, 
in dem u.a. die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots 
der Rücksichtnahme geprüft wird. Jedoch ist im Hinblick auf die Schutzgüter „Landschaft und 
„Ortsbild“ davon auszugehen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter zu 
erwarten ist.  
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten gem. § 5 
BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen zu berücksichtigen. In den 
Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen dürfen und 
weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen der 
Nachbarschaft gesichert wird.  
3.5.4  Maßnahmen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit denen 
festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich 
ausgeglichen werden sollen.  
Es sind keine Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Landschaft und Ortsbild“ erforderlich.  
3.5.5  Bewertung  
 
Tabelle 9: Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Umweltbelang „Landschaft und 
Ortsbild“  
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die bereits im Bestand 
vorhandenen sind. Erhebliche negative Auswirkungen auf den Umwel tbelang 
„Landschaft und Ortsbild“ werden durch Festsetzungen zu Gebäudehöhen und 
Baumassen vermieden. Vermeidungsmaßnahmen sind aufgrund von unerheblich 
negativen Auswirkungen auf den Umweltbelang „Landschaft und Ortsbild“ nicht 
notwendig.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 75 von 104 
Insgesamt ist m it unerheblich negativen Auswirkungen sowie einigen positiven 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Landschaft und Ortsbild“ zu rechnen.  
 
3.6  Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt  
Im Sinne der Daseinsvorsorge ist eine nachhaltige Wahrung und Entwicklung der 
Lebensgrundlage des Menschen auch für zukünftige Generationen erforderlich. Neben dem 
indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Umweltbelange sollen gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes gesichert werden.  
Dahingehend ist der Mensch vor Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen und vor 
Erschütterungen zu schützen sowie eine ausreichende Belichtung und Belüftung seiner Wohn- 
und Arbeitsstätten zu gewährleisten. Der Wirkungskomplex beinhaltet neben den Belangen des 
Individuums dabei insbesondere den Schutz seiner Gesundheit vor externen und planinduzierten 
Beeinträchtigungen. Besondere Gefährdungen durch Stör- und Unfälle sowie Katastrophen 
gelten als erhebliche Umweltauswirkungen für die Bevölkerung.  
Es wurden gutachterliche Stellungnahmen bezüglich der Untersuchungen zu 
Geräuscheinwirkungen im Rahmen des Bebauungsplans, Luftschadstoff-, Staub- und 
Geruchsemissionen sowie zum Störfall erstellt. Diese Gutachten dienen als Grundlage für die 
vorliegende Untersuchung des Schutzguts Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung 
insgesamt. Weiterführende Informationen sind den jeweiligen Gutachten zu entnehmen.  
3.6.1  Basisszenario  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen 
Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“, 
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.  
Im Sinne der Daseinsvorsorge ist eine nachhaltige Wahrung und Entwicklung der 
Lebensgrundlage des Menschen auch für zukünftige Generationen erforderlich. Neben dem 
indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes gesichert werden.  
a)  Erholungsfunktion  
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteils Hiltrup, direkt an der ‚Alten Fahrt‘ 
des Dortmund-Ems-Kanals. Aufgrund der ausschließlichen industriellen Nutzung ist das 
Plangebiet nicht für die Öffentlichkeit nutzbar. Dementsprechend dienen das Plangebiet und 
insbesondere der darin befindliche Silbersee nicht als Erholungsraum.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 76 von 104 
b)  Mensch und seine Gesundheit  
I.  Schall  
Schall-Immissionen  
Zur Tagzeit sind auf dem überwiegenden Teil der Flächen Beurteilungspegel von ca. 50 - 
60 dB(A), an besonders exponierten Rändern entlang der Glasuritstraße bis zu 69 dB(A) bzw. an 
der Bahnlinie von bis zu 70 dB(A) zu erwarten.  
Zur Nachtzeit treten im überwiegenden Teil des Plangebiets Pegel von ca. 50 - 60 dB(A) auf, an 
der Glasuritstraße bis zu 63 dB(A) und entlang der Bahnstrecke von bis zu 72 dB(A).  
Für Industriegebiete wird in der DIN 18005 kein Orientierungswert angegeben. Der 
Orientierungswert für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) für Verkehrslärmeinwirkungen wird im 
Plangebiet überwiegend eingehalten und nur in schmalen Streifen entlang der Glasuritstraße und 
der Bahnstrecke überschritten. Auf eine gesonderte Bewertung der Nachtzeit kann verzichtet 
werden, da im Plangebiet eine Wohnnutzung mit Schlafräumen nicht zulässig ist.  
Der höhere Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete (auch die 16. BImSchV 
enthält keine Vorgaben für Industriegebiete) von tags 69 dB(A) wird weitgehend eingehalten.  
Zur Einschätzung der Verkehrslärmeinwirkungen an der bestehenden Bebauung im Umfeld des 
Bebauungsplans erfolgten für die im Zuge der Untersuchung betrachteten Immissionspunkte 
ergänzende Berechnungen unter Berücksichtigung der ermittelten Verkehrsschallemissionen.  
Die Orientierungswerte werden zur Tagzeit überwiegend eingehalten bzw. unterschritten. Am 
IP 3, direkt an die Glasuritstraße angrenzend, wird der Orientierungswert hingegen deutlich 
überschritten. Selbst der höhere Immissionsgrenzwert nach 16. BImSchV von 59 dB(A) wird hier 
nicht eingehalten.  
Zur Nachtzeit werden die jeweiligen Orientierungswerte überwiegend überschritten bzw. nur am 
IP 4 eingehalten. Die höheren Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV (54 dB(A) in 
Mischgebieten, 49 dB(A) in Wohngebieten) werden weitgehend eingehalten und nur am IP 3 
überschritten.  
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird an allen Immissionsorten nicht erreicht oder 
überschritten.  
Schall-Emissionen  
Von dem Plangebiet ausgehende Geräusche können potenziell auf im weiteren Umfeld des 
Plangebiets gelegene Wohnnutzungen einwirken.  
Die am ehesten von Geräuschemissionen aus dem Plangebiet betroffenen Wohnnutzungen 
wurden bereits in früheren schalltechnischen Betrachtungen ermittelt. Es handelt sich dabei um 
die Polizeihochschule nordwestlich der Glasuritstraße (IP 1), die Villa Winkelmann an der Straße 
Am Klosterwald 51 (IP 2) sowie die Wohnbebauungen an der Max-Winkelmann-Straße 70 (IP 3),

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Umweltbericht / Seite 77 von 104 
am Westhuesweg 64 (IP 4), an der Straße Zum Hiltruper See 29 (IP 5) und dem Centro Español 
an der Westfalenstraße 245 (IP 6). Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde 
außerdem die Wohnbebauung an der Straße Am Klosterwald 43 (IP 2a) ergänzt, da der 
Immissionsort IP 2 mit der Einstufung als GE zw. Schutzwürdigkeit eines MI ggf. nicht der 
maßgebliche Immissionsort an dieser Stelle sein könnte.  
 
Tabelle 10: Immissionsorte und Gebietseinstufung/Schutzwürdigkeit  
Immissionsort Gebietseinstufung/ 
Schutzwürdigkeit 
Orientierungswert nach DIN 18005 bzw. 
Immissionsrichtwert nach TA Lärm [dB(A)] 
tags nachts 
IP 1, 
Polizeihochschule 
Fläche für den Gemeinbedarf 
(gem. B-Plan 256 II) /  
MI 
60 45 
IP 2, 
Am Klosterwald 51  
(Villa Winkelmann) 
GE (gem. B-Plan 256 II) /  
MI entsprechend 
Genehmigungslage 
60 45 
IP 2a, 
Am Klosterwald 43 
WA (gem. B-Plan 256 II) 55 40 
IP 3, 
Max-Winkelmann-Straße 70 
WA (gem. B-Plan 256 II) 55 40 
IP 4, 
Westhuesweg 64 
MI (gem. § 35 BauGB) 60 45 
IP 5, 
Zum Hiltruper See 29 
WA (gem. § 34 BauGB) 55 40 
IP 6, 
Westfalenstraße 245  
(Centro Español) – Anlage 
für kulturelle Zwecke 
GI (gem. B-Plan 256 II) /  
MI entsprechend 
Genehmigungslage 
60 45 
 
Aus den Genehmigungen für einzelne Teilanlagen der BASF geht hervor, dass die Anlagen so 
zu errichten und zu betreiben sind, dass die Orientierungswerte gemäß TA Lärm an den 
jeweiligen betroffenen Immissionspunkten nicht überschritten werden. Zur Einhaltung dieser 
Vorgaben gelten die Werte für alle Anlagen der BASF in Summe.  
Zu den Geräuschen des Gesamtwerks der BASF trägt der Mitarbeiterparkplatz im Norden an 
einzelnen Immissionsorten noch relevant bei. Dieser liegt nicht im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans.  
Die Schallemissionen des bestehenden Werks der BASF wurde in den Jahren 2019/2020 durch 
Emissionsmessungen an den technischen Anlagen sowie ergänzende Emissionsberechnungen 
für Fahr-/ Parkgeräusche anhand einschlägiger Kennwerte unter Einbeziehung der am Standort

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Umweltbericht / Seite 78 von 104 
gegebenen Fahrzeugfrequentierungen ermittelt. Auf Basis dieser Eingangsgrößen erfolgten 
Schallausbreitungsberechnungen für die maßgebenden Immissionsorte im Umfeld.  
Im Ergebnis werden an den Immissionsorten Genehmigungsvorgaben bzw. Immissionsrichtwerte 
nach TA Lärm durch die berechneten Beurteilungspegel eingehalten. Den 
Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die genehmigten Werte zur Tagzeit durchwegs 
eingehalten bzw. um mindestens 6 dB unterschritten werden. Nachts werden die Vorgaben an 
den Immissionsorten IP 1, IP 2, IP 4 und IP 5 teils ausgeschöpft, bzw. nahezu ausgeschöpft. Am 
Immissionsort IP 2a wird der Richtwert im Bestand bereits aufgrund der historisch gewachsenen 
Gemengelage überschritten. Am Immissionsort IP 5 wird der Richtwert nachts um 6 dB 
unterschritten.  
Neben den Schallquellen auf dem eigentlichen Betriebsgelände der BASF sind auch die 
Einwirkungen durch Parkbewegungen auf den nördlich gelegenen Mitarbeiterparkplätzen 
enthalten. Die Schallimmissionen der Parkplätze leisten am IP 3 einen maßgebenden Beitrag 
zum Gesamtbeurteilungspegel, am IP 2a und IP 4 sind die Parkplatzgeräusche irrelevant. An den 
übrigen Immissionsorten kann aufgrund der Abstandsverhältnisse davon ausgegangen werden, 
dass – wie am IP 4 – die Geräuschbeiträge der Parkplatznutzungen P3 und P4 keinen 
nennenswerten Einfluss haben.  
 
Tabelle 11: Beurteilungspegel Anlagen BASF im Geltungsbereich  
Immissionsort Gebietseinstufung/ 
Schutzwürdigkeit 
Vorgabe BASF Coatings 
insgesamt  
[dB(A)] 
Beurteilungspegel BASF 
Coatings im Geltungsbereich 
der 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 II  
[dB(A)] 
tags nachts tags nachts 
IP 1 MI 60 45 46 44 
IP 2 MI 60 45 46 44 
IP 2a WA - 
(55) 
- 
(40) 
45 41 
IP 3 WA 55 40 42 38 
IP 4 MI 60 45 47 45 
IP 5 WA 55 40 38 34 
IP 6 MI 60 45 45 - 
 
Anhand der immissionsseitigen Anforderungen bzw. vom Bestand erzeugten Schallimmissionen 
(die die Anforderungen zur Nachtzeit teils ausschöpfen) wurde flächig die resultierende 
immissionswirksame Schallemission des Werksgeländes (Bereich im Geltungsbereich der 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II) zurückgerechnet.

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Umweltbericht / Seite 79 von 104 
Im Vergleich der zurückgerechneten immissionswirksamen Schallleistungspegel für das BASF-
Betriebsgelände mit den einschlägigen Anhaltswerten zeigt sich, dass das Bestandswerk tags 
und nachts deutlich niedrigere Schallemissionen verglichen mit einem typischen Industriegebiet 
und auch mit einem Gewerbegebiet aufweist. Dies bestätigt, dass der Schallschutz am Standort 
bislang konsequent beachtet und mit wirksamen Maßnahmen umgesetzt wurde. Die für das 
Bestandswerk ermittelten flächenbezogenen Schallleistungspegel weisen auch auf die Erfüllung 
des Stands der Technik zur Lärmminderung hin.  
Die immissionswirksamen Schallleistungspegel für das Werk sind nicht pauschal mit dem in 
Summe installierten Schallleistungspegel aller Schallquellen gleichzusetzen. Durch geeignete 
Positionierung der maßgebenden Schallquellen (z.B. lautere Anlagen im Inneren des Geländes 
und leisere Anlagen am Rand) sowie abgeschirmte Anordnung der maßgebenden Schallquellen 
(z.B. auf der abgewandten Seite abschirmender Gebäude), kann die Summe der 
Schallleistungspegel der Einzelquellen deutlich höher sein als die immissionswirksamen 
Schallleistungspegel.  
Zur Einschätzung der gewerblichen Gesamtgeräuschbelastung an den Immissionsorten erfolgen 
ergänzende Ausbreitungsberechnungen für gewerbliche Nutzungen außerhalb des 
Bebauungsplans zu den maßgebenden Immissionsorten auf Basis von schalltechnischen 
Vorgaben in Genehmigungen, in Bebauungsplänen sowie unter Berücksichtigung 
betriebstypischer Schallemissionen.  
Zur Tagzeit werden die Orientierungswerte an den jeweiligen Immissionspunkten grundsätzlich 
trotz der Einwirkung umliegender Gewerbebetriebe eingehalten. Lediglich am IP 5 wird der 
Orientierungswert von 55 dB(A) deutlich, um 6 dB, überschritten. Dies ist maßgeblich auf den 
genehmigten Wert von 60 dB(A) für das Gelände Nobelstraße 18 (BLR) zurückzuführen. Dies ist 
für einen Recyclingbetrieb mehr als auskömmlich einzuschätzen und wird aus fachtechnischer 
Sicht in der Praxis eher nicht benötigt. Die rückgerechnete Schallemission dieser Fläche stellt 
einen sehr hohen und mehr als auskömmlichen Wert dar. Aus fachtechnischer Sicht wird die 
Schallemission in der Praxis eher nicht benötigt.  
Ungeachtet dessen liefert der bestehende Betrieb der BASF innerhalb des Plangebiets zur 
Tagzeit am IP 5 einen Beitrag von lediglich 38 dB(A), der Orientierungswert (60 dB(A)) wird damit 
um mehr als 15 dB unterschritten. Diese Geräuscheinwirkungen sind demnach – trotz einer 
genehmigungsrechtlich möglichen Überschreitung des Orientierungswerts durch einen anderen 
Betrieb – als irrelevant und verträglich einzuschätzen.  
Zur Nachtzeit wird gemäß den Messungen und Berechnungen der gutachterlichen 
Stellungnahme in Summe mit den weiteren gewerblichen Emittenten im Umfeld am IP 3, IP 4 und 
IP 5 der jeweilige Orientierungswert erreicht.  
II.  Störfall  
Im bestehenden Bebauungsplan Nr. 256 II sind keine störfallrechtlichen Festsetzungen 
enthalten. Lediglich die Art der baulichen Nutzung ist im GI2) auf Büros, Schulungseinrichtungen, 
Lager Laboratorien, im GI 3) auf Betriebe der Lack- und Farbherstellung ohne Einschränkungen 
einschließlich Nebenbetrieben und Entsorgungsanlagen sowie im GI 4) auf Betriebe der

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Umweltbericht / Seite 80 von 104 
Lackherstellung ohne Kunstharzproduktion, Anwendungstechnische Abteilungen, Büros, 
Schulungseinrichtungen Lager und Laboratorien beschränkt.  
Für die Ermittlung des angemessenen Abstands wurde seinerzeit die Freisetzung von Stoffen 
innerhalb der Produktions- und Lageranlagen aus fest installierten Lagertanks sowie aus 
Transportgebinden untersucht und als abdeckende Ausbreitungsbetrachtung die Freisetzung und 
der Brand von 2-Mercaptoethanol aus einem 200-l-Fass identifiziert. Als Brandgas wird unter 
anderem Schwefeldioxid emittiert. Nach Angaben des Leitfadens KAS-18 wird der ERPG-2-Wert 
(410 m) für die Ermittlung des angemessenen Abstands herangezogen.  
Bei dem Leitfaden KAS-18 handelt es sich um eine „Empfehlung für Abstände zwischen 
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der 
Bauleitplanung“.  
Im KAS-18 wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilung von sich ausbreitenden toxischen 
Gas- oder Dampfwolken für die Bauleitplanung als Konzentrationswert der ERPG-2-Wert 
ausgewählt wurde. Für den Fall, dass keine ERPG-2-Werte vorliegen, kann auf die AEGL-2-
Werte zurückgegriffen werden. Auf Wunsch der Bezirksregierung Münster wurde im Gutachten 
gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG ebenfalls das Ergebnis für den AEGL-2-
Wert angegeben. Dieser beträgt für Schwefeldioxid 0,75 ppm und wird in einer Entfernung von 
ca. 863 m unterschritten.  
c)  Bevölkerung, insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen  
Vulnerable Bevölkerungsgruppen sind schutzbedürftiger als nichtvulnerable 
Bevölkerungsgruppen. Im Planungs- und dem Untersuchungsgebiet befinden sich keine 
vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, die im Sinne der Umweltgerechtigkeit in diesem 
Umweltbericht besonders zu betrachten wären.  
3.6.2  Nichtdurchführung der Planung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des 
Umweltzustands des Umweltbelangs „Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“ bei 
Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand 
auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden 
kann.  
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzustand des 
Umweltbelangs „Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“ in seiner jetzigen 
Form größtenteils erhalten bleibt.

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3.6.3  Prognose  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) BauGB in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 lit. e) BauGB und § 1 Abs. 6 Nummer 7 lit. j) 
BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des Umweltbelangs „Mensch, seine 
Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“ bei Durchführung der Planung.  
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen 
und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets verfolgt.  
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der baulichen 
Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geändert. Die mit der im 
Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und der angemessene 
Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungsverfahren zu beachten. 
Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller 
betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand 
vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, 
Staub- und Geruchsemissionen für die angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen baulichen 
Nutzung nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der Überbaubarkeit der Flächen eine 
Reduzierung von 10 % statt.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden möglichen Auswirkungen 
während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden 
Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend stehen zum 
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase kann auf 
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nur 
überschlägig abgeschätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit 
gültigen Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan 
erfolgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, 
in dem u.a. die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots 
der Rücksichtnahme geprüft wird.  
Im Hinblick auf die Themen „Erschütterungen“ und „Elektrische Felder“ ist davon auszugehen, 
dass, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Umweltbelangs „Mensch, seine Gesundheit 
sowie Bevölkerung insgesamt“ in der Bauphase zu erwarten ist, die über eine potentielle 
Beeinträchtigung im Bestand hinausgehen würde.  
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten gem. § 5 
BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen zu berücksichtigen. In den 
Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen dürfen und 
weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen der 
Nachbarschaft gesichert wird.

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1.  Schall  
Durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt es zu keinen maßgeblichen 
Änderungen bei den Schallemissionen. Ein bestehender Industriebetrieb wird durch eine 
Flexibilisierung der Art der baulichen Nutzung städtebaurechtlich gesichert. Eine erhebliche 
Steigerung der Produktionskapazität wird nicht erwartet. Dementsprechend ist auch mit keiner 
erhöhten Belastung durch Verkehrslärm zu rechnen.  
Durch die Emissionskontingentierung werden die auf die schutzbedürftigen Nutzungen 
einwirkenden Immissionen zukünftig ‚gedeckelt‘.  
Durch die festgesetzten Emissionskontingente wird sichergestellt, dass an den maßgebenden 
Immissionsorten die anzustrebenden Planwerte von allen Anlagen zusammengerechnet 
eingehalten werden (Summenwirkung). Es wurde eine Lärmkontingentierung auf der Basis von 
sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln erarbeitet, also 
eine auf den entstehenden Immissionen basierende Emissionskontingentierung.  
Auf der so geschaffenen Basis einer Emissionskontingentierung konnten immissionswirksame 
flächenbezogene Schallleistungspegel für jede Teilfläche der einzelnen Werksbereiche 
entwickelt werden, mit denen festgelegt wird, welche Geräuschwerte von welchen Teilen der 
betrieblichen Flächen ausgehen dürfen. Die räumliche Abgrenzung der Teilflächen GI 1.1 bis 
GI 2.3 wurden nach Maßgabe der betrieblichen Gegebenheiten herausgearbeitet. Es konnten 
insoweit Schwerpunktbereiche identifiziert werden, von denen eine größere Lärmbelastung 
ausgehen darf. Entlang der Glasuritstraße befindet sich die sog. ‚Pufferzone‘, die in der 
Kontingentierung durch die Teilflächen GI 1.1 und GI 1.2 mit geringeren Kontingenten 
berücksichtigt ist. Der Planungsgeber hat insoweit keine Veranlassung, zu anderen Bewertungen 
als denjenigen zu gelangen, die der Schallgutachter nach Erörterung und praktisch vollständig in 
Abstimmung mit der BASF vorgeschlagen hat. Denn die dadurch insgesamt auf die 
Immissionsorte einwirkenden Schallleistungspegel werden nicht über die für zulässig erachteten, 
vorstehend wiedergegebenen Werte erhöht.  
Unter Berücksichtigung der zeichnerisch festgesetzten Teilflächen, der Richtungssektoren A – E 
sowie der textlichen Festsetzungen der Emissions- und Zusatzkontingente im vorliegenden 
Bebauungsplan berechnen sich die Immissionskontingente an den maßgeblichen 
Immissionsorten, die die fachgutachterlich ermittelten Planwerte an allen Aufpunkten einhalten 
bzw. unterschreiten:  
 
Tabelle 12: Gegenüberstellung Immissionskontingente und Planwert  
Immissionsorte 
Immissionskontingent 
LIK [dB] 
Planwert 
LPl [dB] 
Tag Nacht Tag Nacht 
IP 1 52 45 52 45 
IP 2 53 45 53 45

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IP 2a 52 42 52 42 
IP 3 51 40 51 40 
IP 4 50 45 50 45 
IP 5 46 35 46 35 
 
An den Immissionsorten IP 2a und IP 3 werden auf Basis der schalltechnischen Untersuchung 
und einer Abwägung aller Belange sog. Zwischenwerte gebildet, die die Orientierungswerte der 
DIN 18005 lediglich um 2 dB(A) überschreiten. Auch mit der v.g. Überschreitung der 
Orientierungswerte sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin am Standort gewahrt. 
Dementsprechend ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes zu erwarten.  
Durch die Emissionskontingentierung ist fachgutachterlich festgestellt worden, dass keine 
erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Immissionsorte durch planinduzierten 
Gewerbelärm erfolgen. Nach Maßgabe der Festsetzungen erfolgt durch die 
Emissionskontingentierung eine Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der Entstehung der Lärmemissionen.  
2.  Schallschutz  
Hinsichtlich der innerhalb des Plangebiets wirkenden Immissionen ist folgendes festzuhalten: Auf 
Basis der schalltechnischen Untersuchungen resultiert im Plangebiet überwiegend ein 
maßgeblicher Außenlärmpegel von La = 68 dB(A), in einem ca. 15 m breiten Streifen entlang der 
östlichen Grenze, neben der Bahnstrecke, sowie entlang der Glasuritstraße von L a = 73 dB(A). 
Angesichts der zu beachtenden maßgeblichen Außenlärmpegel ist davon auszugehen, dass der 
erforderliche Schallschutz stets mit überschaubarem Aufwand gewährleistet werden kann. So 
wird das bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von L a = 68 dB(A) erforderliche bewertete 
Schalldämm- Maß der Außenbauteile von R' w,ges ≥ 33 dB erfahrungsgemäß bereits mit üblichen 
Isolierglasfenstern erreicht. Eine Festsetzung zum passiven Schallschutz im „inneren“ Bereich 
des Bebauungsplans ist somit aus fachtechnischer Sicht nicht erforderlich.  
Nach den Grundrissen der entlang der Bahnlinie angeordneten Gebäude befinden sich an den 
Ostfassaden überwiegend Labore, Nebenräume sowie einzelne Büros. Die Anforderung an das 
gesamte bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile beträgt nach DIN 4109 hier somit 
R'w,ges = L a – 35 dB = 73 dB(A) – 35 dB = 38 dB. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um den 
Schallschutz für Aufenthaltsräume in diesem Bereich zu gewährleisten.  
Durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen zum Schallschutz sind keine 
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.  
3.  Störfall  
Der auf Basis des Bestands fachgutachterlich ermittelte angemessene Sicherheitsabstand wird 
im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung im Hinblick auf die Konfliktbewältigung

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der störfallrechtlichen Gemengelage als maßgebliche Bezugsgröße für die Erreichung des 
Planungsziels keiner Verschlechterung der störfallrechtlichen Gemengelage herangezogen.  
Hinsichtlich der erforderlichen Feinsteuerung ist an eine betriebliche Eigenschaft gemäß § 1 
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anzuknüpfen. Eine solche Eigenschaft kann sein, dass Betriebe und 
Anlagen keinen angemessenen Sicherheitsabstand auslösen dürfen, der die Grenze des 
Bebauungsplangebiets um mehr als ein bestimmtes Maß überschreitet. Als dieses Maß wird der 
v.g. angemessene Sicherheitsabstand i.H.v. 410 m nach dem ERPG-2-Wert herangezogen.  
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausgeschlossen, dass es zukünftig zu einer 
Vergrößerung des im Bestand vorhandenen angemessenen Sicherheitsabstands kommt. 
Dementsprechend erfolgt keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch, seiner 
Gesundheit sowie der Bevölkerung, die über die Bestandssituation hinausgeht.  
Aus fachgutachterlicher Sicht wird bestätigt, dass durch diese Festsetzung die Berücksichtigung 
des § 50 BImSchG und die Einhaltung des Planungsziels gewährleistet werden kann. Der 
ermittelte angemessene Sicherheitsabstand für den bestehenden Betriebsbereich wird 
berücksichtigt und gleichzeitig wird verhindert, dass der bestehende Konflikt hinsichtlich der 
innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands befindlichen schutzbedürftigen Nutzungen 
weiter verschärft wird.  
3.6.4  Maßnahmen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit denen 
festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich 
ausgeglichen werden sollen.  
Emissionskontingentierung  
Das Industriegebiet wird i.S.d. § 1 Abs. 4 BauNVO entsprechend der Art der Betriebe und 
Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert. Zulässig sind 
demnach Anlagen, die die festgesetzten Emissionskontingente – entsprechend der 
nachfolgenden Tabelle – nicht überschreiten.  
 
Tabelle 13: Emissionskontingentierung  
Teilfläche 
Emissionskontingente LEK in dB/m² 
Tag (6:00 Uhr – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) 
GI 1.1 53 42 
GI 1.2 53 38 
GI 2.1 56 42 
GI 2.2 58 46 
GI 2.3 58 48

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Da die relevanten Immissionsorte im vorliegenden Fall wie v.g. nicht gleichmäßig in der 
Umgebung des Plangebiets in alle Himmelsrichtungen verteilt liegen, werden die 
Richtungssektoren A, B, C, D und E festgesetzt, auf deren Grundlage verbindlich geregelt wird, 
inwieweit Zusatzkontingente in bestimmte Himmelsrichtungen zulässig sind.  
 
Tabelle 14: Zusatzkontingente Tagzeit  
Teilfläche 
Zusatzkontingente Tagzeit LEK,zus,T in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 0 0 2 1 2 
GI 1.2 2 0 0 1 0 
GI 2.1 0 0 1 1 0 
GI 2.2 0 0 0 1 0 
GI 2.3 0 0 0 1 0 
 
Tabelle 15: Zusatzkontingente Nachtzeit  
Teilfläche 
Zusatzkontingente Nachtzeit LEK,zus,N in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 2 3 6 0 5 
GI 1.2 4 2 4 3 0 
GI 2.1 3 2 5 4 2 
GI 2.2 0 7 4 4 0 
GI 2.3 0 6 5 4 2 
 
Schallschutz  
Aufgrund der weitgehenden Einhaltung des Orientierungswerts nach DIN 18005 für 
Gewerbegebiete bzw. des Immissionsgrenzwerts nach 16. BImSchV kann auf die Prüfung aktiver 
Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen verzichtet werden, da diese 
unverhältnismäßig wären.  
Hinsichtlich der festgestellten hohen Außenlärmpegel im östlichen Bereich des Plangebiets, 
entlang der Bahnstrecke sowie im nordwestlichen Bereich entlang der Glasuritstraße, werden zur 
Sicherstellung der schalltechnischen Anforderungen bei schutzbedürftigen Räumen passive 
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt.  
Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 in einem 15 m breiten 
Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der 
nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, sind so auszuführen, dass sie die

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Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' w,ges gem. DIN 4109 
"Schallschutz im Hochbau", Ausgabe Januar 2018, Teil 1 "Mindestanforderungen" sowie Teil 2 
"Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen" (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für 
Normung e. V.) erfüllen:  
Störfall  
Zur Berücksichtigung des § 50 BImSchG wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass nur solche 
Anlagen zulässig sind, die – wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG 
bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind - nicht zur Folge haben, dass der 
Betriebsbereich einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG 
auslöst, der die Grenze des Bebauungsplangebiets um den in der Plandarstellung 
gekennzeichneten Bereich überschreitet.  
Durch diese Maßnahme können das Planungsziel sowie der Entwicklungsspielraum innerhalb 
des bestehenden angemessenen Sicherheitsabstands für Betriebe im Industriegebiet gesichert 
werden.  
3.6.5  Bewertung  
 
Tabelle 16: Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Umweltbelang „Mensch, seine 
Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“  
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich größtenteils auf jene, die bereits im 
Bestand vorhandenen sind. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die 
störfallrechtliche Bestandssituation eingefroren und weitere Erweiterungen des 
angemessenen Sicherheitsabstands werden zukünftig ausgeschlossen.  
Hinsichtlich des Schallschutzes werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
erstmals Regelungen auf Bauleitplanebene für das Plangebiet festgesetzt. Die 
Sicherstellung der schalltechnischen Anforderungen bei schutzbedürftigen Räumen 
durch passive Schallschutzmaßnahmen in einem 15 m breiten Streifen entlang der 
östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der 
nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, ist positiv zu bewerten.  
Durch die Festsetzung der Emissionskontingentierung wird die Einhaltung der 
Orientierungswerte an den maßgeblichen Immissionsorten bereits auf Ebene der 
Bauleitplanung gesichert. Lediglich an den Immissionsorten IP 2a und IP 3 werden 
aufgrund der bestehenden Gemengelage Zwischenwerte gemäß der TA Lärm gebildet. 
Durch die Festsetzungen zum Schallschutz und Störfallschutz wird gewährleistet, dass 
auch durch zukünftige Entwicklungen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf 
die anliegenden Wohnnutzungen entstehen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 87 von 104 
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Maßnahmen mit unerheblich 
negativen Auswirkungen auf den Umweltbelang „Mensch, seine Gesundheit sowie 
Bevölkerung insgesamt“ zu rechnen.  
 
3.7  Kultur- und sonstige Sachgüter  
Kultur- und sonstige Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen 
Dokumentationspotentials sowie ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. Unter 
den Begriff Kulturgüter fallen die Bau- und Bodendenkmäler als Einzelobjekte oder als Ensemble 
einschließlich ihres Umgebungsschutzes sowie das Ortsbild. Dazu zählen auch räumliche 
Beziehungen, kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Sichtbeziehungen, etc.  
Neben direkten Beeinträchtigungen wie Beschädigung oder Beseitigung sind Kultur- und sonstige 
Sachgüter auch durch indirekte Einflüsse z.B. durch wertmindernde Nutzungen auf 
Nachbargrundstücken betroffen. Werden während der Bauarbeiten Kulturgüter bzw. Denkmäler 
entdeckt, so sind diese unverzüglich der entsprechenden Behörde mitzuteilen, um ggf. Spuren 
und Artefakte sichern zu können. Hierdurch kann eine Beeinträchtigung wirksam vermieden oder 
gemindert werden, sodass von einer geringen Empfindlichkeit auszugehen ist.  
3.7.1  Basisszenario  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen 
Umweltzustands (Basisszenario), des Umweltbelangs „Kultur- und sonstige Sachgüter“ einschließlich der 
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine eingetragenen Bau- oder Bodendenkmäler. Eine 
systematische Ergrabung zur Ermittlung des archäologischen Potentials im Plangebiet hat nicht 
stattgefunden. Ein Vorkommen von unentdeckten Bodendenkmälern ist nicht gänzlich 
ausgeschlossen, aber auf Grund der vollständigen Bebauung eher unwahrscheinlich.  
Der, in Nähe des Plangebiets befindliche, Bahnhof Münster-Hiltrup ist in der Denkmalliste der 
Stadt Münster eingetragen. Das Bahnhofsgebäude befindet sich ca. 250 m von der nördlichen 
Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung entfernt.  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
3.7.2  Nichtdurchführung der Planung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des 
Umweltzustands des Umweltbelangs „Kultur- und sonstige Sachgüter“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 88 von 104 
Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren 
Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.  
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzustand des 
Umweltbelangs „Kultur- und sonstige Sachgüter“ in seiner jetzigen Form größtenteils erhalten 
bleibt.  
3.7.3  Prognose  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Kultur- und sonstige Sachgüter“ bei Durchführung der Planung.  
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen 
und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets verfolgt.  
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der baulichen 
Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geändert.  
Das in der näheren Umgebung des Plangebiets gelegene Baudenkmal Bahnhof Hiltrup ist von 
der Bebauungsplanaufstellung nicht betroffen. Aufgrund der räumlichen Distanz sind keine 
Auswirkungen auf das Denkmal zu erwarten.  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden möglichen erheblichen 
Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden 
Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dementsprechend stehen zum 
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase kann auf 
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nur 
überschlägig abgeschätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit 
gültigen Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan 
erfolgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, 
in dem u.a. die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots 
der Rücksichtnahme geprüft wird. Jedoch sind im Hinblick auf den Umweltbelang „Kultur- und 
sonstige Sachgüter“ keine Beeinträchtigungen in der Bauphase zu erwarten, die über eine 
potentielle Beeinträchtigung im Bestand hinausgehen würden.  
Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden neue Sachstände kontinuierlich in den Planstand des 
Umweltberichts eingearbeitet und berücksichtigt.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 89 von 104 
3.7.4  Maßnahmen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit denen 
festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich 
ausgeglichen werden sollen.  
Da archäologische Funde und Befunde nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wird ein 
Hinweis zum Umgang mit Bodendenkmälern und zum Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Es sind keine Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Kultur- und sonstige Sachgüter“ erforderlich.  
3.7.5  Bewertung  
 
Tabelle 17: Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Umweltbelang „Kultur- und 
sonstige Sachgüter“  
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die bereits im Bestand 
vorhandenen sind. Vermeidungsmaßnahmen sind aufgrund von unerheblich negativen 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Kultur- und sonstige Sachgüter “ nicht 
notwendig.  
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen sowie einigen positiven 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Kultur- und sonstige Sachgüter“ zu rechnen.  
 
 
3.8  Sonstige Belange des Umweltschutzes  
3.8.1  Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 lit. b) dd) BauGB ist der sachgerechte Umgang mit 
Abfällen und Abwässern zu berücksichtigen.  
Die Art und Menge der im Werkgelände anfallenden Abfälle wird durch die jährliche Abfallbilanz 
beschrieben. Gemäß KrWG gilt grundsätzlich folgende Rangfolge bei der Abfallbewirtschaftung:  
1. Vermeidung des Entstehens von Abfällen,  
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen,  
3. Recycling von Abfällen,  
4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,  
5. Sach- und fachgerechte Beseitigung von nicht wiederverwendbaren oder verwertbaren 
Abfällen.  
Durch die Einhaltung dieser Rangfolge und ergänzende Gesetze zur Verbringung, Behandlung, 
Lagerung und Verwertung des Abfalls können schädliche Auswirkungen auf die Umweltbelange

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 90 von 104 
vermieden werden. Bei nicht sachgemäßem Umgang mit belasteten Abfällen könnten auf 
direktem Wege die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft kontaminiert werden, was aufgrund der 
Wechselwirkungen mit den übrigen Umweltbelangen zu erheblichen negativen Auswirkungen auf 
v.g. Umweltbelange führen kann.  
Die BASF betreibt im Plangebiet seit dem Jahr 1967 eine mehrfach und zuletzt im Jahr 2016 
modernisierte Rückstandsverbrennungsanlage, in der stofflich nicht verwertbare Abfälle unter 
Nutzung ihres Energieinhalts verbrannt werden. Die dabei freiwerdende Wärme deckt ca. 30 % 
des gesamten Wärmebedarfs des Standorts. Die Rückstandsverbrennungsanlage ist als 
Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und wird jährlich im Rahmen von 
Entsorgungsfachbetriebsaudits sowie der regelmäßigen Umweltinspektion durch die zuständige 
Fachbehörde überwacht.  
Darüber hinaus werden Destillationsanlagen zur Wiederverwendung organischer Lösungsmittel 
betrieben.  
Abfälle, die nicht in den eigenen Anlagen entsorgt werden können, werden über 
Entsorgungspartner einer geeigneten Verwertung außerhalb des Standorts zugeführt.  
Durch die Wiederverwertung unbelasteter Abfälle und die sachgemäße Entsorgung nicht 
verwertbarer Abfälle sowie die thermische Nutzung des Energieinhalts bei der Verbrennung kann 
eine Beeinträchtigung der Umweltbelange gering gehalten werden.  
Die im Geltungsbereich anfallenden Abwässer werden in werkseigenen 
Abwasserbehandlungsanlagen so aufbereitet, dass sie unter Einhaltung des Stands der Technik 
in den Vorfluter Emmerbach auf der Kanalinsel des Dortmund-Ems-Kanals eingeleitet werden. 
Als Abwässer fallen an: Niederschlagswässer von befestigten Flächen, Sanitärabwasser, 
Produktionsabwasser sowie im Rahmen der Grundwassersanierungs- 
und -sicherungsmaßnahmen gefördertes Grundwasser. Das Abwasser wird in der Kläranlage 
nach einer mechanischen Vorklärung in einer biologischen Reinigungsstufe gereinigt und dann 
über zwei Nachklärbecken dem Vorfluter zugeführt. Die Einleiterlaubnis wurde im Jahr 2021 
turnusgemäß für weitere 10 Jahre erteilt.  
Auf dem Werkgelände aufkommendes Niederschlagswasser wird über die vorhandene 
Werkkanalisation aufgenommen, den vorhandenen Werkabwasserbehandlungsanlagen 
zugeführt und von dort nach erfolgter Reinigung in den Emmerbach abgeleitet. Das auf 
unbefestigten Flächen auftretende Niederschlagswasser wird nach Bodenpassage über den 
Grundwasserleiter nach Süden abgeführt. Vorfluter für das anstehende Grundwasser ist ebenfalls 
der Emmerbach. D.h. die Ableitung über die Abwasseranlagen der BASF hat in Summe die 
gleiche Wirkung auf den großräumigen Grundwasserhorizont wie die Versickerung und 
nachfolgende Infiltration des Grundwassers in den Emmerbach.  
Hinsichtlich der Vermeidung von unkontrollierten Überlastungen von Oberflächengewässern und 
Abwasseranlagen durch Starkregenereignisse wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 256 II, 1. Änderung, das gesamte anfallende Niederschlagswasser über vorhandene, den 
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasseranlagen erfasst. Diese 
verfügen sowohl auf der Zulaufseite als auch nach den entsprechenden Reinigungsanlagen über

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 91 von 104 
ausreichende Speichermöglichkeiten, um im Fall von Starkregenereignissen eine Überlastung 
des Emmerbachs zu verhindern.  
Insgesamt ist von keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen durch die Abfallentsorgung 
und die Abwasserbehandlung auszugehen.  
3.8.2  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) ff) BauGB ist eine Prognose aufzustellen über die Entwicklung des Umweltzustands 
infolge der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete.  
Kumulierende Auswirkungen äußern sich aufgrund der Umsetzung und Ausübung eines 
Vorhabens in Verbindung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben. Denn die 
Umweltauswirkungen der benachbarten Vorhaben können dazu führen, dass die Schwelle zur 
Erheblichkeit überschritten wird, selbst wenn die einzelnen Vorhaben für sich alleine betrachtet 
keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen hervorrufen.  
In der Fachliteratur werden im Wesentlichen zwei Arten kumulativer Wirkungen unterschieden: 
Eine Überlagerung gleichartiger Belastungen wird als additive Kumulation beschrieben, während 
die synergetische Kumulation die Kombinationswirkung aus verschiedenen Belastungen und 
Faktoren beschreibt, die in der Summe aber auch dazu führen, dass sich eine Verstärkung der 
Umweltauswirkungen für einen Umweltbelang oder infolge von Wechselwirkungen für einen 
Wirkungskomplex oder innerhalb eines Wirkungsgefüges ergibt.  
In der unmittelbaren Umgebung sind alle beabsichtigten Bauleitplanungen der jüngeren 
Vergangenheit bereits abgeschlossen. Ihre Umweltauswirkungen wurden daher im Basisszenario 
und der bau- und anlagebedingten sowie nutzungsbedingten Prognose der Umweltauswirkungen 
bereits berücksichtigt.  
Bauplanungsrechtlich zulässige bauliche oder sonstige Maßnahmen, die in Plangebieten 
abgeschlossener Planverfahren zulässig sind und über das in diesem Umweltbericht dargestellte 
Basisszenario hinausgehen, sind aufgrund des hohen Prognoseaufwands nicht systematisch 
berücksichtigt worden. Vielmehr erfolgte die Berücksichtigung solcher 
Entwicklungsmöglichkeiten nach Maßgabe des vorliegenden Wissenstands über ggf. 
beabsichtigte Entwicklungen.  
Insgesamt ist daher hinsichtlich der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben 
benachbarter Plangebiete von keinen erheblichen Verstärkungen oder Überlagerungen negativer 
Umweltauswirkungen auszugehen.  
3.8.3  Eingesetzte Techniken und Stoffe  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) hh) BauGB ist eine Prognose aufzustellen über die Entwicklung des Umweltzustands 
infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe.  
Aufgrund der Planungsprämisse sind bei der Umsetzung der Planung sind keine erheblichen 
Auswirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den

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(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 92 von 104 
Baustellenbetrieb verursachten Auswirkungen sind vorübergehender Natur und können als 
unerheblich eingestuft werden.  
Auch vom Betrieb der in dem vorliegenden Bauleitplan dargestellten Planungen werden keine 
erheblichen negativen Umweltauswirkungen hinsichtlich der Entwicklung des Umweltzustands 
infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe erwartet.  
Insgesamt sind weder durch den Bau noch durch den Betrieb der Planung erhebliche 
Auswirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten.  
4  Anfälligkeit für Unfälle und Katastrophen  
Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan 
zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Umweltbelange und auf ihre 
Wechselwirkungen.  
Eine Katastrophe ist laut DIN 13050 ein über das Großschadensereignis hinausgehendes 
Ereignis mit einer wesentlichen Zerstörung oder Schädigung der örtlichen Infrastruktur, das im 
Rahmen der medizinischen Versorgung und Gefahrenabwehr mit den Mitteln und 
Einsatzstrukturen des Rettungsdienstes vor Ort alleine nicht bewältigt werden kann. Das 
Großschadensereignis wird dabei als Ereignis mit einer großen Anzahl von Verletzten oder 
Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen und/oder erheblichen Sachschäden 
definiert.  
Störfallanlagen  
Innerhalb des Plangebiets sind neben sonstigen gewerblichen Betrieben u.a. störfallrechtlich 
relevante Anlagen vorhanden. Von solchen Anlagen können potentiell erhebliche 
Umwelteinwirkungen ausgehen. Entsprechend ist in der Vierten Verordnung zur Durchführung 
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 
4. BImSchV) geregelt, dass für diese Anlagen, die Durchführung eines 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich ist.  
Die Richtlinie der Europäischen Union Nr. 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer 
Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie zur Änderung und anschließenden Aufhebung der 
Richtlinie 96/82/EG des Rats vom 4. Juli 2012 (sogenannte "Seveso-III-Richtlinie") beinhaltet – 
wie bereits ihre Vorgängerrichtlinien – die durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht 
umzusetzende Verpflichtung, Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, 
einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders 
empfindlicher Gebiete, durch die Einhaltung angemessener Abstände zwischen solchen 
Gebieten und Betrieben, von denen im Störfall besondere Gefahren ausgehen können, zu 
schützen, damit die Gefährdung von Personen bzw. der Umwelt auf einem annehmbaren Niveau 
bleibt (vgl. Präambel der Richtlinie Nr. 2012/18/EU, Ziff. 18).  
Durch die bestehende Gemengelage werden diese Abstände teilweise bereits im Bestand nicht 
eingehalten. Zur Vorsorge gegen das Entstehen von Gefahren infolge von Störfallereignissen 
wird in dem Bebauungsplan die Zulässigkeit von Betriebsbereichen, die der Störfallverordnung

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unterliegen, eingeschränkt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird der bestehende 
angemessene Sicherheitsabstand festgesetzt. Die negativen Umweltauswirkungen beschränken 
sich auf jene, die im Bestand bereits vorhanden sind. Durch die Änderung des Bebauungsplans 
wird keine Verschärfung der störfallrechtlichen Gemengelage erzeugt.  
Hochwasserrisiko  
Ausweislich der amtlichen Kartierung von Hochwasserschutzgebieten liegt das Plangebiet nicht 
im Bereich potentieller Hochwassergefahren.  
Bodenbewegungen  
Das Planungsgebiet befindet sich gemäß DIN 4149 in keiner Erdbebenzone. Es ist somit von 
keiner Gefährdung durch Erdbeben auszugehen.  
5  Wechselwirkungen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. b) sowie § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. i) BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den 
einzelnen Belangen des Umweltschutzes aufzuzeigen.  
Unter Wechselwirkungen werden Wirkungsbeziehungen zwischen den Umweltbelangen 
verstanden. In der Gesamtheit der Umweltbelange ergibt sich ein vielschichtiges 
Wirkungsgefüge. Die Auswirkungen im Einzelnen werden für die entsprechenden Umweltbelange 
prognostiziert. Die vorgenannten und beschriebenen Umweltbelange beeinflussen sich i.d.R. 
gegenseitig. Hierbei kann es zu Verstärkungen und Überlagerungseffekten kommen, die 
gesondert zu untersuchen und zu bewerten sind. Die Funktionsfähigkeit der einzelnen 
Umweltbelange bedingt daher indirekt auch die Funktionsfähigkeit des gesamten Naturhaushalts 
aufgrund der Wechselwirkungen.  
Während der Bauphase ergeben sich verschiedene Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen. Aufgrund der Veränderungen des Bodens in Form von Verdichtung, Abtragung, 
Aufschüttung und Veränderung der Schichtenfolge können Lebensräume von Pflanzen und 
Tieren beeinträchtigt sowie das Schutzgut Boden direkt beeinträchtigt werden.  
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Fläche und Boden“ wirken insbesondere auf den 
Umweltbelang „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ hinsichtlich der Inanspruchnahme von 
Lebensräumen ein. Da das Plangebiet bereits im Bestand einen hohen Versieglungsgrad 
aufweist, sind die hinsichtlich der Flächenversiegelung geminderte Versickerungsfähigkeit des 
Bodens und die dadurch beeinträchtigte Kaltluftproduktion und veränderte mikroklimatische 
Bedingungen für Flora und Fauna lediglich für einzelne Teilflächen von Belang. Aufgrund von 
Versiegelungen kommt es außerdem zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses und einer 
Verringerung der Grundwasserneubildung. Die Veränderung des Wasserhaushaltes führt zur 
Wandlung der Standortverhältnisse und nimmt dadurch Einfluss auf die Besiedlung durch 
Pflanzen. Außerdem führt die Überbauung zu stärkerer Aufheizung, zum teilweisen Verlust des 
Kaltluftentstehungsgebiets und zur Behinderung und Veränderung von 
Luftaustauschbewegungen. Diese Auswirkungen sind aufgrund der vorhandenen industriellen 
Nutzung bereits im Bestand vorhanden. Aufgrund der in der Prognose beschriebenen

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Umweltbericht / Seite 94 von 104 
unerheblichen / teilweise positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Fläche und Boden“ sind 
die beschriebenen negativen Wechselwirkungen mit den Umweltbelangen „Tiere, Pflanzen und 
biologische Vielfalt“, „Wasser“ sowie „Luft und Klima“ nicht zu erwarten. Durch die Reduzierung 
der möglichen Versiegelung sind vielmehr positive Wechselwirkungen zu erwarten. Durch die 
Nutzung schon vorhandener Flächen und die Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahme findet 
zudem keine weitere Zerschneidung von Lebensräumen statt.  
Das Vorhandensein von Pflanzen wiederum kann Auswirkungen auf die Tierwelt, die Luftqualität 
und das Klima haben. Für die Tierwelt stellen Pflanzen einen Teil des Nahrungsangebots dar. 
Der Wegfall dieses Angebots kann zur Vertreibung besonders empfindlicher Tierarten führen. 
Weiterhin übernehmen Pflanzen eine Filterfunktion für Schadstoffe, weshalb sie die Luftqualität 
beeinflussen. Auch auf das Klima haben Pflanzen durch ihre Fähigkeit, C0 2 zu binden und 
Sauerstoff zu produzieren einen erheblichen Einfluss, ebenso auf den Boden und das Wasser, 
indem sie Wasser speichern und Nährstoffe aufnehmen. Zusätzlich beleben sie den Boden durch 
die Entstehung von Humus. Durch die Beseitigung des Silbersees und der im Plangebiet 
befindlichen Waldflächen bestehen Auswirkungen auf dieses Schutzgut, jedoch wird der 
Silbersee im räumlichen und die Waldflächen im regionalen Zusammenhang ausgeglichen bzw. 
kompensiert. Aufgrund der in der Prognose beschriebenen unerheblichen / teilweise positiven 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Pflanzen“ sind positive Wechselwirkungen mit den 
Umweltbelangen „Boden“, „Wasser“ sowie „Luft und Klima“ zu erwarten.  
Insgesamt ist festzustellen, dass es zu wechselwirkenden Beeinträchtigungen auf die benannten 
Umweltbelange während der Bauphase kommen kann, jedoch im Ergebnis eher positive 
wechselwirkende Auswirkungen zu erwarten sind. 
6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 lit. d) BauGB sind Angaben zu machen über in Betracht kommende anderweitige 
Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind 
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl zu erfolgen hat.  
Die Prüfung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele 
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind (Nummer 2 
Buchstabe d der Anlage 1 des BauGB), ist die Verpflichtung zur sog. „Alternativenprüfung“. Der 
Hinweis auf die Ziele und den räumlichen Geltungsbereich des Plans verdeutlicht, dass es sich 
dabei um anderweitige Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der beabsichtigten Planung und 
innerhalb des betreffenden Planungsgebiets handeln soll und nicht etwa über grundsätzlich 
andere Planungen nachgedacht werden soll.  
Nach der Arbeitshilfe der EU-Kommission – Generaldirektion Umwelt – „Umsetzung der Richtlinie 
2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ 
sollen die Umweltauswirkungen der Alternativen in vergleichbarer Weise ermittelt und bewertet 
werden und ebenfalls anhand der für den gewählten Plan erforderlichen Informationen erarbeitet 
werden. Das heißt: Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen im Bericht gelten auch für 
die Prüfung der Alternativen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 95 von 104 
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind zwei Arten von Alternativen zu 
unterscheiden:  
 die Untersuchung unterschiedlicher Standorte für eine bestimmte Nutzung und  
 die Untersuchung unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten an einem Standort (z.B. Wohn- 
oder Gewerbenutzung).  
Planungsalternativen grundsätzlicher Art zu der vorliegend verfolgten Zielsetzung einer 
Sicherung und Entwicklung des innerhalb des Plangebiets vorhandenen Industriestandorts auf 
der Grundlage des genehmigt vorhandenen Bestands bestehen nicht. Soweit im Vorfeld der 
Bebauungsplanaufstellung die Planungsalternative einer Ausweitung der von dem Plangebiet 
ausgehenden Geräuschemissionen erwogen worden ist, ist deren Erforderlichkeit nach dem 
derzeitigen Stand der Kenntnis nicht gegeben. Sie wurde daher nicht weiterverfolgt.  
Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens wurden verschiedene 
Festsetzungsalternativen insbesondere betreffend die zulässigen Gebäudehöhen, das Maß der 
Gesamtversiegelung sowie die innerhalb des Plangebiets durchzuführenden Entsiegelungs- und 
Begrünungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Sachgerechtigkeit untersucht. Die in dem Entwurf zur 
Veröffentlichung enthaltenen Regelungen spiegeln das Ergebnis dieser Untersuchungen 
dahingehend wider, dass die gewählten Festsetzungen durch die damit befassten Stellen als 
besser umsetzbar und rechtssicher eingeschätzt worden sind.  
6.1  Untersuchung von unterschiedlichen Standorten für die beabsichtigte Nutzung  
Die, ergänzend zu der am Standort Münster etablierten Kernkompetenz Farben und Lack, 
geplante Erweiterung der Handlungsfelder ist am bestehenden Werk sinnvoll, da an anderen 
Standorten ein gänzlich neuer Betrieb entstehen müsste. Schon bestehende Betriebsteile und 
Infrastrukturen können für die Betriebserweiterungen am derzeitigen Standort genutzt werden, 
ohne dass eine Neuerrichtung erforderlich wäre. Eine Beibehaltung des im Bestand vorhandenen 
Werks und ein zusätzlicher Standort, an dem genau die geplante Erweiterung der 
Handlungsfelder umgesetzt werden kann hätte ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zur Folge. 
Folglich wären die zu erwartenden negativen Umweltauswirkungen wesentlich umfangreicher.  
Freie Flächen für die industrielle Nutzung, insbesondere für die Errichtung eines Störfallbetriebs, 
sind in Münster und Umgebung nur in geringem Maße vorhanden. Aufgrund der einzuhaltenden 
Sicherheitsabstände, die mit solchen Nutzungen einhergehen, wäre eine Neuerrichtung nur auf 
Flächen außerhalb von bebauten Ortschaften möglich. Dies widerspräche allerdings dem Ziel der 
Bundesregierung und der Nordrhein-Westfälischen Landesregierung, den Flächenverbrauch zu 
minimieren. Bei einer weiteren Flächeninanspruchnahme an einem anderen Standort wäre 
ebenfalls mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. Der vorgesehene Standort 
ist hingegen bereits aufgrund seiner industriellen Nutzung weitgehend versiegelt und vorgeprägt.  
6.2  Untersuchung von unterschiedlichen Nutzungen am beabsichtigten Standort  
Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um einen Angebotsplan, jedoch sind 
die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Planbegünstigten durchaus anlassgebend für

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
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Umweltbericht / Seite 96 von 104 
dieses Verfahren und dient entsprechend als konzeptioneller Rahmen der Untersuchung von 
unterschiedlichen Nutzungen am beabsichtigten Standort. Ein Bebauungsplan, in dem 
gewerbliche-industrielle Nutzungen festgesetzt würden, die weitergehenden Einschränkungen 
bspw. hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung unterlägen, als hier vorliegend 
der Fall, würde die gebotene Berücksichtigung dieses – hinsichtlich der Vermeidung derartiger 
Flächenbedarfe an anderer Stelle – nicht nur privaten Belangs vermissen lassen.  
Die vorliegende Planung schränkt die Entwicklungsmöglichkeiten des Produktionsstandorts zu 
Gunsten der v.g. öffentlichen Belange, insbesondere des Umweltschutzes, deutlich ein. Eine 
Unwirtschaftlichkeit und eine daraus möglicherweise sich ergebene teilweise Verlagerung des 
Produktionsstandortes hätte vermutlich eine Flächeninanspruchnahme zur Folge, die dem Gebot 
der Innenentwicklung entgegensteht und erforderlichenfalls zusätzliche Verkehre bedingen 
würde.  
7  Zusätzliche Angaben  
7.1  Verwendete technische Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf 
Schwierigkeiten  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 3 lit. a) BauGB hat eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen 
Verfahren bei der Umweltprüfung und gemäß der Anlage 1 Nr. 3 lit. d) BauGB die Zusammenstellung einer 
Referenzliste der Quellen zu erfolgen. Außerdem sind Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung 
der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse zu geben.  
Bei der Zusammenstellung der Angaben traten keine nennenswerten Schwierigkeiten auf. 
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich 
bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen 
oder großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite.  
Für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung wurden Gutachten und 
Fachplanungen in Auftrag gegeben, um das Basisszenario sowie die Prognose und die 
möglichen Maßnahmen zu ermitteln.  
Für die Umweltprüfung wurden im Wesentlichen folgende Datengrundlagen herangezogen und 
ausgewertet:  
 öKon GmbH, März 2022, Fachbeitrag zur Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I zur 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup – BASF Werksgelände  
 öKon GmbH, Februar 2024, Fachbeitrag zur Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II zur 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup – BASF Werksgelände  
 öKon GmbH, Juni 2024, Beseitigung des nach § 30 BNatSchG geschützten Biotops ‚Silbersee‘ – 
Bestätigung der Eignung der Flächen ‚Zur Vogelstange‘ für eine kompensatorische Maßnahme  
 öKon GmbH, Juni 2024, Standortheimische Gehölze für die Flächen mit Pflanzgebot auf dem Gelände 
der BASF in Münster

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 97 von 104 
 öKon GmbH, September 2024, Naturschutzfachliche Wertigkeit des nach § 30 BNatSchG gesetzlich 
geschützten Biotops „Silbersee“ (BT-401-0026-2016) und zu erwartende Wertigkeit des 
Ausgleichsgewässers ‚Zur Vogelstange‘  
 UCON GmbH, Dezember 2022, Gutachten gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG 
zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands für den Betriebsbereich der BASF Coatings 
GmbH in Münster  
 UCON GmbH, Juni 2024, Bewertung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 256 II 
hinsichtlich der Einhaltung des Planungsziels  
 Lohmeyer GmbH, Juli 2024, Stellungnahme Luftschadstoffe  
 ANECO Institut für Umweltschutz GmbH & Co., Februar 2024, Geruchsimmissionsmessung gemäß 
DIN EN 16841-1  
 IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Juli 2024, Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens mit Ergebnissen zur Schall-Kontingentierung des Industrielärms für das 
Plangebiet  
 WESSLING Consulting Engineering GmbH & Co. KG, Juni 2024, Zielverfolgung Klimaneutralität  
Referenzliste der Quellen:  
 Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der 
Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)  
 Akteneinsicht beim Stadtplanungsamt der Stadt Münster betreffend schalltechnische Anforderungen 
für Gewerbe-/ Industriebetriebe in der Umgebung des Bebauungsplans  
 Arbeitshilfe KAS-32 „Szenarienspezifische Fragestellung zum Leitfaden KAS-18“  
 Arbeitshilfe KAS-33 „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-III-Richtlinie im 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§§ 4 und 16 BImSchG“  
 Abschlussbericht TAA-GS-23 „Definition nach § 2 Nr. 1 und 2 Störfall-Verordnung“  
 Baugesetzbuch (BauGB)  
 Baunutzungsverordnung (BauNVO)  
 Bebauungsplan Nr. 256, Teilbereich II  
 Bebauungspläne der angrenzenden Gebiete  
 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)  
 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV)  
 Bundes-Klimaschutzgesetz  
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  
 DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“  
 DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“  
 DIN 45691, „Geräuschkontingentierung“

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 98 von 104 
 DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines 
Berechnungsverfahren“  
 DIN EN 13725:2022-06 „Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der 
Geruchsstoffkonzentration durch dynamische Olfaktometrie und die Geruchsstoffemissionsrate“  
 DIN EN 16841-1:2017-03 „Außenluft – Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen 
– Teil 1: Rastermessung“  
 DIN EN ISO 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und 
Kalibrierlaboratorien“  
 European Digital Elevation Model (EU-DEM)  
 Flächennutzungsplan der Stadt Münster  
 Flora-Fauna-Richtlinie (FFH-RL) mit Anhängen  
 Fundortkataster des LANUV: Fundortkataster planungsrelevanter Arten  
 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)  
 Genehmigungsbescheide mit Bewertung der Emissions- und Immissionssituation gewerblicher und 
industrieller Nutzungen  
 Geotop-Kataster (Geologischer Dienst)  
 Geodaten für Nordrhein-Westfalen und Deutschland  
 Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, 
Maßnahmen  
 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG)  
 Handlungsempfehlungen für Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung 
von Vorhaben, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
des Landes Nordrhein-Westfalen  
 Handlungsprogramm Klimaschutz 2030  
 Hochwasserrisikokarten, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen  
 Informationssystem des LANUV  
 Klimaschutzplan 2050  
 Landesentwicklungsplan (LEP NRW)  
 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW)  
 Landeswassergesetz (LWG)  
 Landschaftsplan NRW  
 Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (SUP)  
 Leitfaden KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-
Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 
BImSchG“  
 Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster

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(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 99 von 104 
 Masterplan Münster Klimaschutz 2050  
 Regionalplan Münsterland  
 RLS-90, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen  
 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19)  
 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes 
(VlärmSchR97)  
 Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU  
 Schallimmissionsprognose für den Betriebsstandort Münster-Hiltrup der BASF Coatings GmbH  
 Straßeninformationsbank Nordrhein-Westfalen (NWSIB)  
 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)  
 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)  
 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)  
 Technische Anleitung Abstand (TA Abstand)  
 VDI 3783 Blatt 1, Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre; Ausbreitung von 
störfallbedingten Freisetzungen; Sicherheitsanalyse  
 VDI 3783 Blatt 2, Umweltmeteorologie; Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen schwerer 
Gase; Sicherheitsanalyse  
 VDI 3884-1:2015-02, Olfaktometrie - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer 
Olfaktometrie – Ausführungshinweise zur Norm DIN EN 13725  
 VDI 3940-3:2010-03, Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen – Ermittlung von 
Geruchsintensität und hedonischer Geruchswirkung im Feld  
 VDI 4220 Blatt 2:2018-11, Anforderungen an Stellen für die Ermittlung luftverunreinigender Stoffe an 
stationären Quellen und in der Außenluft  
 Verkehrsdaten und –zählungen  
 Versickerungsgutachten zum städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 577 Münster-Hiltrup 
„Südlich zur Vogelstange – Westlich Westfalenstraße“  
 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder 
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)  
 Vogelschutzrichtlinie (VS-RL)  
 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  
 Windkarten und Daten des Deutschen Wetterdienstes

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 100 von 104 
7.2  Maßnahmen zur Überwachung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 3 lit. b) BauGB ist eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der 
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt zu erstellen.  
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen negativen 
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um 
insbesondere unvorhergesehene negative Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage 
zu sein, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung oder zum 
Ausgleich zu ergreifen.  
7.3  Zusammenfassung  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 3 lit. c) BauGB ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen 
Angaben zu erstellen.  
Der vorliegende Bebauungsplan sichert den Betrieb des Industriestandorts in Münster-Hiltrup ab 
und ermöglicht diesem Erweiterungen am Standort. In diesem Kontext war zu prüfen, welche 
Auswirkungen auf die Umwelt durch die Planung zu erwarten sind.  
Der Geltungsbereich ist bereits durch eine industrielle Nutzung geprägt und daher weitestgehend 
versiegelt. Durch eine Flexibilisierung der Nutzung vor Ort wird eine Flächeninanspruchnahme 
an anderer Stelle vermieden. Aufgrund der bestehenden Gemengelage sind weiterhin Teile der 
in der Umgebung befindliche schutzbedürftigen Nutzungen durch das Risiko eines Dennoch-
Störfalls und Emissionen, die vom Plangebiet ausgehen, betroffen. Diese werden aufgrund der 
Ergebnisse der im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung durchgeführten Umweltprüfung 
allerdings als vereinbar mit den städtebaulichen Zielen der Stadt Münster erachtet.  
Die Auswirkungen auf die Umweltbelange sind daher unerheblich. Die Festsetzungen des 
Bebauungsplans gewährleisten die Einhaltung der Planungsziele.  
 
Tabelle 18: Zusammenfassung der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die einzelnen 
Umweltbelange  
Umweltbelange/  
Schutzgüter 
Auswirkung  
  
Tiere, Pflanzen und 
biologische Vielfalt  
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich größtente ils 
auf jene, die bereits im Bestand vorhandenen sind. Durch die 
Änderung des Bebauungsplans ist jedoch durch die Erweiterung 
der zulässigen Art der baulichen Nutzung mit dem Neu- und 
Umbau baulicher Anlagen zu rechnen. In diesem 
Zusammenhang sind negative Auswirkungen auf Vögel und 
Fledermäuse zu erwarten. Um diese Auswirkungen 
aufzufangen, werden im Bebauungsplan Maßnahmen gesichert, 
die bei der Baufeldräumung sowie bei Neu- und Umbau von 
baulichen Anlagen zu beachten sind.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 101 von 104 
Umweltbelange/  
Schutzgüter 
Auswirkung  
  
Bei den Maßnahmen handelt es s ich um Bauzeitenregelung 
hinsichtlich der Gehölzbeseitigung, Ökologische Baubegleitung 
bei Baumfällung und Gebäudeabriss/ -umbau, die Erhaltung des 
Dunkelraums entlang des Kanals, die Anlage bzw. Optimierung 
von Nahrungsflächen für Fledermäuse bei Rodung d er im 
Plangebiet befindlichen Waldflächen, die Hängung von fünf 
Fledermausersatzquartieren (CEF) sowie den Erhalt der 
bestehenden Nisthilfen für Falken. Unter Berücksichtigung 
dieser Maßnahmen sind Verbotstatbestände i.S.d. § 44 
BNatSchG mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und es 
sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.  
Hinsichtlich der Reduzierung der zulässigen GRZ ist die 
Möglichkeit zur Begrünung der nicht versiegelten Fläche positiv 
in Hinblick auf die Umweltauswirkungen zu bewerten.  
Da das Gebiet weiterhin als Industriegebiet festgesetzt wird und 
das restliche Plangebiet im Bestand durch überwiegend 
gewerblich-industrielle Nutzungen stark anthropogen geprägt ist, 
sind der ggf. zukünftige Verlust des Biotops und der beiden 
Waldflächen unter Berücksichtigung des Biotopa usgleichs in 
räumlicher Nähe (ca. 700 m Entfernung) und der 
Waldkompensation in regionaler Nähe keine erhebliche n 
Auswirkungen zu erwarten.  
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu 
rechnen.  
Fläche und Boden  Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen wären aufgrund von 
unerheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche nicht 
notwendig.  
Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund von 
unerheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht 
erforderlich.  
Insgesamt ist mit unerheblichen / teilweise sogar positiven 
Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche und Boden zu rechnen.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 102 von 104 
Umweltbelange/  
Schutzgüter 
Auswirkung  
  
Wasser  Die Reduzierung der GRZ und die damit theoretische  
verbundene Entlastung des Kanalnetzes bei 
Starkregenereignissen ist positiv in Hinblick auf die 
Umweltauswirkungen zu bewerten.  
Hinsichtlich des Biotops ‚Silbersee‘ ist festzuhalten, dass das 
Gebiet weiterhin als Industriegebiet festgesetzt wird und d as 
restliche Plangebiet im Bestand durch überwiegend gewerblich-
industrielle Nutzungen stark anthropogen geprägt ist. D er 
Verlust des Biotops unter Berücksichtigung des Ausgleichs in 
räumlicher Nähe (ca. 700 m Entfernung) ist als unerhebliche  
Umweltauswirkung zu bewerten.  
Auf Basis der derzeit vorliegenden Umweltinformationen sind mit 
insgesamt unerheblichen Auswirkungen auf den Umweltbelang 
„Wasser“ zu rechnen.  
 
Luft und Klima  Negative Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die 
bereits im Besta nd vorhandenen sind. Die Erweiterung der 
zulässigen Art der baulichen Nutzung wird voraussichtlich keine 
erhebliche negative Auswirkung auf das Klima ausüben. Der 
Versieglungsgrad wird aufgrund der Nutzung als Industriegebiet 
gerechtfertigt und stellt im V ergleich zum bestehenden 
planungsrecht sogar eine Reduzierung dar.  
Positive Umweltauswirkungen sind aufgrund der in 
nennenswertem Umfang erfolgenden Verpflichtung zur 
Umsetzung von Begrünung und PV-Anlagen auf den 
Dachflächen bei der Neuerrichtung von bau lichen Anlagen zu 
erwarten.  
Vermeidungsmaßnahmen sind aufgrund von unerheblich 
negativen Auswirkungen auf den Umweltbelang „Luft und Klima“ 
nicht notwendig.  
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen sowie 
einigen positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Luft und 
Klima“ zu rechnen.  
 
Landschaft und 
Ortsbild  
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die 
bereits im Bestand vorhandenen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Landschaft und Ortsbild“ 
werden d urch Festsetzungen zu Gebäudehöhen und

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 103 von 104 
Umweltbelange/  
Schutzgüter 
Auswirkung  
  
Baumassen vermieden. Vermeidungsmaßnahmen sind 
aufgrund von unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Landschaft und Ortsbild“ nicht notwendig.  
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen sowi e 
einigen positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang 
„Landschaft und Ortsbild“ zu rechnen.  
Mensch, seine 
Gesundheit sowie 
Bevölkerung  
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich größtenteils 
auf jene, die bereits im Bestand vorhandenen sind. Durch d ie 
Änderung des Bebauungsplans wird die störfallrechtliche 
Bestandssituation ‚eingefroren‘.  
Hinsichtlich des Schallschutzes werden durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplans erstmals Regelungen auf 
Bauleitplanebene für das Plangebiet festgesetzt. Die 
Sicherstellung der schalltechnischen Anforderungen bei 
schutzbedürftigen Räumen durch passive 
Schallschutzmaßnahmen in einem 15 m breiten Streifen entlang 
der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der 
Glasuritstraße, ist positiv zu bewerten.  
Durch die Festsetzung der Lärmemissionskontingentierung wird 
die Einhaltung der Orientierungswerte an den maßgeblichen 
Immissionsorten bereits auf Ebene der Bauleitplanung gesichert. 
Lediglich an den Immissionsorten IP 2a und IP 3 werden 
aufgrund der bestehenden Gemengelage Zwischenwerte 
gemäß der TA Lärm gebildet.  
Durch die Festsetzungen zum Schallschutz und Störfallschutz 
wird gewährleistet, dass auch durch zukünftige Entwicklungen 
keine erheblichen negativen Au swirkungen auf die anliegende 
Wohnnutzungen entstehen.  
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der erforderlichen 
Maßnahmen mit unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung 
insgesamt“ zu rechnen.  
 
Kultur- und 
sonstige Sachgüter  Negative Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die 
bereits im Bestand vorhandenen sind. Vermeidungsmaßnahmen

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II:  
Hiltrup – BASF-Werksgelände  
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden)  
Umweltbericht / Seite 104 von 104 
Umweltbelange/  
Schutzgüter 
Auswirkung  
  
sind aufgrund von unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Kultur- und sonstige Sachgüter“ nicht notwendig. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen sowie 
einigen positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Kultur- 
und sonstige Sachgüter“ zu rechnen.  
Sonstige Belange 
des 
Umweltschutzes  
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die 
bereits im Bestand vorhandenen sind. Vermeidungsmaßnahmen 
sind aufgrund von unerheblich negativen Auswirkungen auf die  
sonstigen Belange des Umweltschutzes nicht notwendig.  
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen die 
sonstigen Belange des Umweltschutzes zu rechnen.  
 
 
 
Diese Begründung mit Umweltbericht dient gemäß § 9 Abs. 8 
Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster 
am ____________ als Satzung beschlossenen 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup - BASF-Werksgelände 
(Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
Münster, den __________ 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

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3 0
4 3
1 6 9
4 5
p 5
p 6
p 1 1
# 2 0 . 0 0
# 1 0 . 0 0
# 1 0 . 0 0
# 1 0 . 0 0
#15 . 0 0
p 1 3
p 1 4
p 1 5
p 1 6
p 1 7
p 1 8p 1 9
p 2 1
p 2 0
1 2 1 °
# 9 .
0 0
4 0 °
p 1
p 2
p 2 7
p 2 2
# 1 5 . 0 0
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0
# 5 . 0 0
5 8 °
# 4 . 3 0
# 3 . 0 0
# 3 . 0 0
p 2 3
p 2 5
p 2 4
9 0 °
1 0
8 °p 1 2
p 2 9
p 3 0
p 2 8
p 2 6
p 3 1
90°
9 0 °
9 0 °
D a r s t e l l u n g  o h n e  N o r m c h a r a k t e r
K o o r d i n a t e n p u n k t e  ( U T M - K o o r d i n a t e n  W G S  8 4 )
p 1 E :  4 0 6 8 7 2 . 7 0 2 3 N :  5 7 5 0 4 7 8 . 3 3 3 3
p 2 E :  4 0 6 8 8 5 . 2 4 1 3 N :  5 7 5 0 4 9 4 . 7 7 6 3
p 3 E :  4 0 6 9 2 2 . 9 1 7 9 N :  5 7 5 0 5 6 5 . 2 2 4 6
p 4 E :  4 0 6 9 3 9 . 9 0 5 9 N :  5 7 5 0 5 7 5 . 6 0 9 7
p 5 E :  4 0 6 9 4 8 . 3 3 9 7 N :  5 7 5 0 5 9 3 . 7 4 4 4
p 6 E :  4 0 6 9 4 1 . 0 9 1 2 N :  5 7 5 0 6 1 3 . 7 5 3 7
p 7 E :  4 0 6 9 8 5 . 9 1 1 4 N :  5 7 5 0 7 1 0 . 2 3 7 3
p 8 E :  4 0 7 0 0 0 . 2 8 6 4 N :  5 7 5 0 7 3 5 . 2 5 5 9
p 9 E :  4 0 7 0 3 5 . 1 8 0 7 N :  5 7 5 0 8 1 0 . 6 5 0 2
p 1 0 E :  4 0 7 1 0 9 . 2 5 2 7 N :  5 7 5 0 9 1 0 . 7 0 8 4
p 1 1 E :  4 0 7 1 5 2 . 8 9 1 5 N :  5 7 5 0 9 3 1 . 2 1 3 3
p 1 2 E :  4 0 7 1 8 7 . 0 3 5 6 N :  5 7 5 0 9 5 1 . 1 6 1 0
p 1 3 E :  4 0 7 5 4 9 . 0 1 7 7 N :  5 7 5 0 5 1 4 . 2 4 3 9
p 1 4 E :  4 0 7 4 4 4 . 2 7 6 5 N :  5 7 5 0 4 2 7 . 7 7 0 3
p 1 5 E :  4 0 7 4 3 4 . 0 9 2 7 N :  5 7 5 0 4 1 9 . 5 9 4 3
p 1 6 E :  4 0 7 2 8 9 . 8 8 2 4 N :  5 7 5 0 3 4 8 . 5 8 0 5
p 1 7 E :  4 0 7 2 8 2 . 2 3 5 9 N :  5 7 5 0 3 4 6 . 3 0 0 7
p 1 8 E :  4 0 7 0 6 3 . 8 4 3 1 N :  5 7 5 0 3 2 5 . 1 7 1 9
p 1 9 E :  4 0 7 0 5 0 . 4 9 5 8 N :  5 7 5 0 3 2 5 . 0 2 0 2
p 2 0 E :  4 0 6 8 6 7 . 1 8 6 3 N :  5 7 5 0 3 3 3 . 1 2 1 9
p 2 1 E :  4 0 6 8 5 5 . 5 8 5 7 N :  5 7 5 0 3 3 2 . 7 1 8 7
p 2 2 E :  4 0 7 0 7 1 . 7 8 9 5 N :  5 7 5 0 7 8 8 . 5 6 3 1
p 2 3 E :  4 0 7 4 5 9 . 5 1 7 1 N :  5 7 5 0 4 3 8 . 5 0 2 5
p 2 4 E :  4 0 7 4 6 1 . 1 2 0 2 N :  5 7 5 0 4 3 3 . 1 8 8 1
p 2 5 E :  4 0 7 4 6 8 . 2 8 2 3 N :  5 7 5 0 4 3 5 . 3 4 8 3
p 2 6 E :  4 0 7 1 8 7 . 5 3 7 1 N :  5 7 5 0 9 4 5 . 8 2 9 5
p 2 7 E :  4 0 7 1 9 4 . 5 7 9 0 N :  5 7 5 0 9 4 9 . 7 7 4 0
p 2 8 E :  4 0 7 1 9 3 . 9 1 1 6 N :  5 7 5 0 9 5 1 . 5 3 2 9
p 2 9 E :  4 0 7 2 1 4 . 3 8 5 6 N :  5 7 5 0 9 5 8 . 1 9 9 9
p 3 0 E :  4 0 7 2 1 3 . 7 3 0 6 N :  5 7 5 0 9 5 9 . 8 4 5 9
p 3 1 E :  4 0 7 2 1 8 . 4 1 8 5 N :  5 7 5 0 9 7 3 . 6 7 6 5
F l u r g r e n z e
F l u r s t ü c k s g r e n z e
T o p o g r a f i s c h e  U m r i s s l i n i e
B a u m
B e s t a n d s a n g a b e n
E i n m e s s u n g  z u  e r h a l t e n e r  B a u m  ( K r o n d u r c h m e s s e r )
1 2 W o h n g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  H a u s n u m m e r  u n d  G e s c h o s s z a h l )
Ö f f e n t l i c h e  G e b ä u d e
W i r t s c h a f t s g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  G e s c h o s s z a h l )
I
F e s t s e t z u n g e n
G r e n z e  d e s  r ä u m l i c h e n  G e l t u n g s b e r e i c h s
( §  9  A b s .  7  B a u G B )
A r t  d e r  b a u l i c h e n  N u t z u n g
( §  9  A b s . 1  N r . 1  B a u G B )
I n d u s t r i e g e b i e t e
( §  9  B a u N V O )
N a c h  A r t  d e r  N u t z u n g  u n t e r s c h i e d l i c h
a u s g e s t a l t e t e  T e i l b a u g e b i e t e  d e s
I n d u s t r i e g e b i e t s  ( b s p w .  G I  1 )
A b g r e n z u n g  u n t e r s c h i e d l i c h e r  T e i l f l ä c h e n  d e r
E m i s s i o n s k o n t i n g e n t i e r u n g  ( v g l .  T e x t l i c h e
F e s t s e t z u n g e n  N r .  1 . 3 . 2 )
T e i l f l ä c h e n  d e r  E m i s s i o n s k o n t i n g e n t i e r u n g
( b s p w .  G I  1 . 1 )  ( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .
1 . 3 . 2 )
U r s p r u n g  u n d  V e k t o r e n  d e r  R i c h t u n g s s e k t o r e n
f ü r  Z u s a t z k o n t i n g e n t e  ( b s p w .  S e k t o r  A )
R i c h t u n g s s e k t o r e n  f ü r  Z u s a t z k o n t i n g e n t e
M a ß  d e r  b a u l i c h e n  N u t z u n g
( §  9  A b s .  1  N r .  B a u G B  u n d  §  1 6  B a u N V O )
G r u n d f l ä c h e n z a h l  i . S . d .  §  1 9  B a u N V O
( b s p w .  i . H . v .  0 , 8 )
B a u m a s s e n z a h l  i . S . d .  §  2 1  B a u N V O
M a x i m a l  z u l ä s s i g e  H ö h e  b a u l i c h e r  A n l a g e n  i . S . d .
§  1 8  B a u N V O  ( b s p w .  i . H . v .  9 0  m  ü .  N H N )
B a u w e i s e ,  B a u l i n i e n ,  B a u g r e n z e n
( §  9  A b s .  1  N r .  2  B a u G B )
a b w e i c h e n d e  B a u w e i s e  i . S . d .  §  2 2  A b s .  4
B a u N V O
B a u g r e n z e  i . S . d .  §  2 3  B a u N V O
V e r k e h r s f l ä c h e n
( §  9  A b s .  1  N r .  1 1  u n d  A b s .  6  B a u G B )
P r i v a t e  S t r a ß e n v e r k e h r s f l ä c h e n
U m g r e n z u n g  d e r  F l ä c h e n  f ü r
N u t z u n g s b e s c h r ä n k u n g e n  o d e r  f ü r  V o r k e h r u n g e n
z u m  S c h u t z  g e g e n  s c h ä d l i c h e  U m w e l t e i n w i r k u n g e n
i m  S i n n e  d e s  B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s
( §  9  A b s .  1  N r .  2 4  B a u G B )
U m g r e n z u n g  f ü r  M a ß n a h m e n  z u r  V e r m e i d u n g
u n d  M i n d e r u n g  s c h ä d l i c h e r  U m w e l t e i n w i r k u n g e n
( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .  5 )
P l a n u n g e n ,  N u t z u n g s r e g e l u n g e n ,  M a ß n a h m e n  u n d
F l ä c h e n  f ü r  M a ß n a h m e n  z u m  S c h u t z ,  z u r  P f l e g e
u n d  z u r  E n t w i c k l u n g  v o n  N a t u r  u n d  L a n d s c h a f t
( §  9  A b s .  1  N r .  2 5  B u c h s t a b e  b )
U m g r e n z u n g  v o n  F l ä c h e n  m i t  B i n d u n g e n  f ü r
B e p f l a n z u n g e n  u n d  f ü r  d i e  E r h a l t u n g  v o n
B ä u m e n ,  S t r ä u c h e r n  u n d  s o n s t i g e n
B e p f l a n z u n g e n
S o n s t i g e  F e s t s e t z u n g e n
A b g r e n z u n g  u n t e r s c h i e d l i c h e r  A r t  u n d  M a ß  d e r
N u t z u n g
D a r s t e l l u n g  o h n e  N o r m c h a r a k t e r
B e m a ß u n g  i n  M e t e r
P a r a l l e l a b s t a n d  i n  M e t e r
K o o r d i n a t e n p u n k t e  ( U T M - K o o r d i n a t e n  W G S  8 4 )
( b s p w .  p 1 )
A l t l a s t e n f l ä c h e n  g e m ä ß  A l t l a s t e n k a t a s t e r  d e r
S t a d t  M ü n s t e r
G I
0 , 8
9 , 0
a
1 4 # 1
4
p 1
G I  1
H m a x
9 0  m  ü .  N H N
A
G I  1 . 1
G e m a r k u n g :
F l u r :
M a ß s t a b :
B e b a u u n g s p l a n  N r .
B e b a u u n g s p l a n  N r .
1  :  1 . 0 0 0
1 0 ,  1 2
H i l t r u p
H i l t r u p  -  B A S F - W e r k s g e l ä n d e
( G l a s u r i t s t r a ß e  /
D o r t m u n d - E m s - K a n a l  /
B a h n s t r e c k e  H a m m - E m d e n )
B l a t t  1 :  P l a n z e i c h n u n g
T e i l b e r e i c h  I I
1 .  Ä n d e r u n g
2 5 6  I I
2 5 6  I I
Z e i c h e n e r k l ä r u n g
I
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  § §  2  u n d  1 0  B a u G B  u n d  § §  7  u n d
4 1  G O N W  d u r c h  d e n  R a t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  a m  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
a l s  S a t z u n g  b e s c h l o s s e n  w o r d e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
O b e r b ü r g e r m e i s t e r  S c h r i f t f ü h r e r
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  §  1 0  B a u G B  m i t  d e r
B e k a n n t m a c h u n g  i m  A m t s b l a t t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  N r .  _ _  v o m
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _  i n  K r a f t  g e t r e t e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
R e c h t s g r u n d l a g e n :
· B a u g e s e t z b u c h  ( B a u G B )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  0 3 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 6 3 4 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m  2 0 . 1 2 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  3 9 4 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  b a u l i c h e  N u t z u n g  d e r  G r u n d s t ü c k e  ( B a u n u t z u n g s v e r o r d n u n g  -  B a u N V O )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 7 8 6 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  2  d e s  G e s e t z e s  v o m  0 3 . 0 7 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  1 7 6 )
· B a u o r d n u n g  f ü r  d a s  L a n d  N o r d r h e i n - W e s t f a l e n  ( L a n d e s b a u o r d n u n g  2 0 1 8  -  B a u O  N R W  2 0 1 8 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 0 7 . 2 0 1 8  ( G V .  N R W .  2 0 1 8  S .  4 2 1 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  d a s  G e s e t z  v o m  3 1 . 1 0 . 2 0 2 3
( G V .  N R W .  S .  1 1 7 2 )
· B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 7 . 0 5 . 2 0 1 3  ( B G B I .  I  S .  1 2 7 4 ;  2 0 2 1  I  S .  1 2 3 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e s  G e s e t z e s  v o m
0 3 . 0 7 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  2 2 5 )
· V i e r t e  V e r o r d n u n g  z u r  D u r c h f ü h r u n g  d e s  B u n d e s i m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s  ( V e r o r d n u n g  ü b e r  g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e  A n l a g e n  -
4 .  B I m S c h V )  i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  3 1 . 0 5 . 2 0 1 7  ( B G B I .  I  S .  1 4 4 0 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e r  V e r o r d n u n g  v o m
1 2 . 1 1 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  A u s a r b e i t u n g  d e r  B a u l e i t p l ä n e  u n d  d i e  D a r s t e l l u n g  d e s  P l a n i n h a l t s  ( P l a n z e i c h e n v e r o r d n u n g  1 9 9 0 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 8 . 1 2 . 1 9 9 0  ( B G B I .  I  S .  1 9 9 1  I  S .  5 8 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m
1 4 . 0 6 . 2 0 2 1  ( B G B I .  I  S .  1 8 0 2 )
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  e n t h ä l t  Ä n d e r u n g e n  u n d  E r g ä n z u n g e n  g e g e n ü b e r  d e m  g e m ä ß  §  3  A b s .  2  B a u G B  v o m  0 9 . 1 2 . 2 0 2 4  b i s  e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 7 . 0 1 . 2 0 2 5  v e r ö f f e n t l i c h t e n  E n t w u r f .
D i e  v o n  d e n  Ä n d e r u n g e n  u n d  E r g ä n z u n g e n  b e t r o f f e n e  Ö f f e n t l i c h k e i t  w u r d e  g e m ä ß  §  4 a  A b s .  3  B a u G B  v o m  0 5 . 0 3 . 2 0 2 5  b i s  e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 2 . 0 3 . 2 0 2 5  z u r  S t e l l u n g n a h m e  a u f g e f o r d e r t .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0138/2025

I .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
1 .1 . A r t  d e r  b a u l i c h e n  N u t z u n g
( §  9  A b s .  1  N r .  1  B a u G B )
1 . 1 A u s s c h l u s s u n d E i n s c h r ä n k u n g v o n a n s o n s t e n z u l ä s s i g e n N u t z u n g e n u n d A n l a g e n i mi m
I n d u s t r i e g e b i e t
( §  9  A b s .  1  N r .  1  B a u G B  i . V . m .  §  1  A b s .  5  u n d  A b s .  9  B a u N V O )
1 . 1 . 1 I m  I n d u s t r i e g e b i e t  ( G I )  s i n d  f o l g e n d e  A r t e n  v o n  N u t z u n g e n  g e m ä ß  §  1  A b s .  5  B a u N V O  n i c h t  z u l ä s s i g :
- E i n z e l h a n d e l s b e t r i e b e  a l l e r  A r t ,
- V e r g n ü g u n g s s t ä t t e n  a l l e r  A r t ,
- B e t r i e b e  d e s  B e h e r b e r g u n g s g e w e r b e s  s o w i e
- Ö f f e n t l i c h e  B e t r i e b e .
1 . 1 . 2 I mI m I n d u s t r i e g e b i e t s i n d e n t s p r e c h e n d d e r A b s t a n d s l i s t e z u m A b s t a n d s e r l a s s N R W ( „ A b s t ä n d e z w i s c h e n
I n d u s t r i e - b z w . G e w e r b e g e b i e t e n u n d W o h n g e b i e t e n i mi m R a h m e n d e r B a u l e i t p l a n u n g u n d s o n s t i g e f ü r d e n
I m m i s s i o n s s c h u t z b e d e u t s a m e A b s t ä n d e “ , R d E r l . d .d . M i n i s t e r i u m s f ü r U m w e l t u n d N a t u r s c h u t z ,
L a n d w i r t s c h a f t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z - V - 3 - 8 8 0 4 . 2 5 . 1 v .v . 6 . 6 . 2 0 0 7 ) , v e r ö f f e n t l i c h t i mi m M i n i s t e r i a l b l a t t
( M B l .  N R W . ) A u s g a b e 2 0 0 7 N r . 2 92 9 v o m 1 2 . 1 0 . 2 0 0 7 S e i t e 6 5 9 f f . , s o l c h e A n l a g e n u n d B e t r i e b e g e m ä ß § 1
A b s . 9 B a u N V O u n z u l ä s s i g , d i e i ni n d e r A b s t a n d s l i s t e z u m A b s t a n d s e r l a s s N R W d e n A b s t a n d s k l a s s e n I - I I I
z u g e o r d n e t  s i n d .
1 . 1 . 3 I nI n d e m T e i l b a u g e b i e t G IG I 1 d e s I n d u s t r i e g e b i e t s s i n d A n l a g e n , d i e e i n e r G e n e h m i g u n g g e m . § 4 u n d § 6
B I m S c h G i . V . m . d e r V i e r t e n V e r o r d n u n g z u r D u r c h f ü h r u n g d e s B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s
( V e r o r d n u n g ü b e r g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e A n l a g e n ( 4 . B I m S c h V ) i ni n d e r F a s s u n g d e r B e k a n n t m a c h u n g
v o m 3 1 . M a i 2 0 1 7 ( B G B l . I S .S . 1 4 4 0 ) ) , d i e z u l e t z t d u r c h A r t i k e l 1 d e r V e r o r d n u n g v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 2 4
( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )  g e ä n d e r t  w o r d e n  i s t ,  b e d ü r f e n ,  n i c h t  z u l ä s s i g .
1 . 2 A u s s c h l u s s  v o n  a n s o n s t e n  a u s n a h m s w e i s e  z u l ä s s i g e n  N u t z u n g e n  i m  I n d u s t r i e g e b i e t
( §  9  A b s .  1  N r .  1  B a u G B  i . V . m .  §  9  A b s .  3  u n d  §  1  A b s .  6  B a u N V O )
1 . 2 . 1 D i e g e m ä ß § 9 A b s . 3 N r . 1 B a u N V O a n s o n s t e n a u s n a h m s w e i s e z u l ä s s i g e n W o h n u n g e n f ü r A u f s i c h t s -
u n d B e r e i t s c h a f t s p e r s o n e n s o w i e f ü r B e t r i e b s i n h a b e r u n d B e t r i e b s l e i t e r s i n d g e m ä ß § 1 A b s . 6 B a u N V O
n i c h t  B e s t a n d t e i l  d e s  B e b a u u n g s p l a n s .
1 . 2 . 2 D i e g e m ä ß § 9 A b s . 3 N r . 2 B a u N V O a n s o n s t e n a u s n a h m s w e i s e z u l ä s s i g e n A n l a g e n f ü r k i r c h l i c h e ,
k u l t u r e l l e , s o z i a l e , g e s u n d h e i t l i c h e u n d s p o r t l i c h e Z w e c k e s i n d g e m ä ß § 1 A b s . 6 B a u N V O n i c h t
B e s t a n d t e i l  d e s  B e b a u u n g s p l a n s .
1 . 3 G l i e d e r u n g d e s I n d u s t r i e g e b i e t s ( G I ) n a c h d e r A r t d e r B e t r i e b e u n d A n l a g e n u n d d e r e n b e s o n d e r e n
B e d ü r f n i s s e n  u n d  E i g e n s c h a f t e n
( §  9  A b s .  1  N r .  1  B a u G B  i . V . m .  §  1  A b s .  4  S . 1  N r .  2  i . V . m .  S .  2  B a u N V O )
1 . 3 . 1 S t ö r f a l l s c h u t z
Z u l ä s s i g s i n d n u r s o l c h e A n l a g e n , d i e - w e n n s i e e i n e n B e t r i e b s b e r e i c h i mi m S i n n e v o n § 3 A b s . 5 a5 a B I m S c h G
b i l d e n o d e r B e s t a n d t e i l e i n e s s o l c h e n B e t r i e b s b e r e i c h s s i n d - n i c h t z u r F o l g e h a b e n , d a s s d e r
B e t r i e b s b e r e i c h e i n e n a n g e m e s s e n e n S i c h e r h e i t s a b s t a n d i mi m S i n n e v o n § 3 A b s . 5 c5 c B I m S c h G a u s l ö s t , d e r
d i e G r e n z e d e s B e b a u u n g s p l a n g e b i e t s u mu m d e n i ni n d e r P l a n d a r s t e l l u n g ( B e i k a r t e n ) g e k e n n z e i c h n e t e n
B e r e i c h  ü b e r s c h r e i t e t .
1 . 3 . 2 E m i s s i o n s k o n t i n g e n t i e r u n g
Z u l ä s s i g s i n d V o r h a b e n ( B e t r i e b e u n d A n l a g e n ) , d e r e n G e r ä u s c h e d i e i ni n d e r n a c h f o l g e n d e n T a b e l l e
e n t s p r e c h e n d  f e s t g e s e t z t e n  E m i s s i o n s k o n t i n g e n t e  L E KE K
n a c h  D I N  4 5 6 9 1  w e d e r  t a g s  ( 6 : 0 0  -  2 2 : 0 0  U h r )  n o c h  n a c h t s  ( 2 2 : 0 0  -  6 : 0 0  U h r )  ü b e r s c h r e i t e n :
F ü r d i e i ni n d e r P l a n z e i c h n u n g d a r g e s t e l l t e n R i c h t u n g s s e k t o r e n A b i s E e r h ö h e n s i c h d i e
E m i s s i o n s k o n t i n g e n t e  L E KE K  u m  f o l g e n d e  Z u s a t z k o n t i n g e n t e  L E K ,  z u s :
D i e P r ü f u n g d e r p l a n u n g s r e c h t l i c h e n Z u l ä s s i g k e i t d e s V o r h a b e n s e r f o l g t n a c h D I N 4 5 6 9 1 , A b s c h n i t t 5 ,5 ,
w o b e i i ni n d e n G l e i c h u n g e n ( 6 ) u n d ( 7 ) f ü r I m m i s s i o n s o r t e j i mi m R i c h t u n g s s e k t o r k L E K , i  d u r c h L E K , i + L E K , z u s , k  z uz u
e r s e t z e n  i s t .
2 .2 . M a ß  d e r  b a u l i c h e n  N u t z u n g
( §  9  A b s .  1  N r .  1  B a u G B )
2 . 1 G r u n d f l ä c h e
( §  9  A b s .  1  N r .  1  B a u G B  i . V . m .  §  1 6  A b s .  2  u n d  §  1 9  A b s .  4  B a u N V O )
I m  I n d u s t r i e g e b i e t  ( G I )  i s t  d i e  Ü b e r s c h r e i t u n g  d e r  G r u n d f l ä c h e n z a h l  d u r c h  d i e  G r u n d f l ä c h e n  v o n
- G a r a g e n  u n d  S t e l l p l ä t z e n  m i t  i h r e n  Z u f a h r t e n ,
- N e b e n a n l a g e n  i . S . d .  §  1 4  B a u N V O ,
- b a u l i c h e n A n l a g e n u n t e r h a l b d e r G e l ä n d e o b e r f l ä c h e , d u r c h d i e d a s B a u g r u n d s t ü c k l e d i g l i c h u n t e r b a u t
w i r d ,
b i s  z u  e i n e r  G r e n z e  v o n  0 , 9  g e m ä ß  §  1 9  A b s .  4  S a t z  3  B a u N V O  z u l ä s s i g .
2 . 2 H ö h e  b a u l i c h e r  A n l a g e n
( §  9  A b s .  1  N r .  1  B a u G B  i . V . m .  §  1 6  u n d  §  1 8  B a u N V O )
2 . 2 . 1 D i e z e i c h n e r i s c h g e m ä ß § 9 A b s . 1 N r . 1 B a u G B i . V . m . § 1 61 6 A b s . 2 N r . 4 B a u N V O f e s t g e s e t z t e n m a x i m a l
z u l ä s s i g e n H ö h e n b a u l i c h e r A n l a g e n ( H m a x ) b e z i e h e n s i c h i . S . d . § 1 81 8 A b s . 1 B a u N V O a u f M e t e r ü b e r
N o r m a l h ö h e n n u l l ( m( m ü . N H N ) . B e i b a u l i c h e n A n l a g e n i s t d i e O b e r k a n t e b a u l i c h e r A n l a g e n a l s o b e r e r
B e z u g s p u n k t  b e i  d e r  B e r e c h n u n g  d e r  H ö h e  m a ß g e b e n d .
2 . 2 . 2 D i e z e i c h n e r i s c h g e m ä ß § 9 A b s . 1 N r . 1 B a u G B i . V . m . § 1 61 6 A b s . 2 N r . 4 i . V . m . A b s . 6 B a u N V O
f e s t g e s e t z t e n m a x i m a l z u l ä s s i g e n H ö h e n b a u l i c h e r A n l a g e n ( H m a x ) d ü r f e n d u r c h u n t e r g e o r d n e t e
t e c h n i s c h e  B a u -  u n d  A n l a g e n t e i l e  b i s  m a x i m a l  3 , 5  m  a u s n a h m s w e i s e  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n .
2 . 2 . 3 D i e z e i c h n e r i s c h g e m ä ß § 9 A b s . 1 N r . 1 B a u G B i . V . m . § 1 61 6 A b s . 2 N r . 4 i . V . m . A b s . 6 B a u N V O
f e s t g e s e t z t e n m a x i m a l z u l ä s s i g e n H ö h e n b a u l i c h e r A n l a g e n ( H m a x ) d ü r f e n d u r c h S c h o r n s t e i n e b i s z uz u
e i n e r  m a x i m a l e n  H ö h e  ( H m a x )  v .  1 4 0  m  ü .  N H N  a u s n a h m s w e i s e  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n .
3 .3 . B a u w e i s e
( §  9  A b s .  1  N r .  2  B a u G B  i . V . m .  §  2 2  A b s .  4  B a u N V O )
I n n e r h a l b d e s I n d u s t r i e g e b i e t s w i r d e i n e a b w e i c h e n d e B a u w e i s e g e m ä ß § 9 A b s . 1 N r . 2 B a u G B i . V . m . §
2 22 2 A b s . 4 B a u N V O f e s t g e s e t z t , m i t d e r g e r e g e l t w i r d , d a s s d i e o f f e n e B a u w e i s e g i l t u n d d i e L ä n g e d e r
H a u s f o r m  m e h r  a l s  5 0 , 0  m  b e t r a g e n  d a r f .
4 .4 . E r r i c h t u n g v o n b e s t i m m t e n s o n s t i g e n b a u l i c h e n A n l a g e n , b e s t i m m t e b a u l i c h e o d e r s o n s t i g e
t e c h n i s c h e M a ß n a h m e n f ü r d i e E r z e u g u n g v o n S t r o m , W ä r m e o d e r K ä l t e a u s e r n e u e r b a r e n
E n e r g i e n
( §  9  A b s .  1  N r .  2 3 b  B a u G B )
I mI m G e l t u n g s b e r e i c h d e s B e b a u u n g s p l a n s s i n d b e i d e r E r r i c h t u n g v o n G e b ä u d e n A n l a g e n z u r E r z e u g u n g
v o n  S t r o m  a u s  s o l a r e r  S t r a h l u n g s e n e r g i e  ( P h o t o v o l t a i k  o d e r  S o l a r t h e r m i e )  z u  i n s t a l l i e r e n .  D i e  A n l a g e  m u s s
e i n e  G r ö ß e  v o n  m i n d e s t e n s  5 0  %  d e r  d a f ü r  g e e i g n e t e n  D a c h f l ä c h e n  h a b e n .
V o n d i e s e r V e r p f l i c h t u n g s i n d G e b ä u d e a u s g e n o m m e n , s o f e r n t e c h n i s c h e G r ü n d e d e r E r r i c h t u n g u n d d e m
B e t r i e b  v o n  A n l a g e n  z u r  E r z e u g u n g  v o n  S t r o m  a u s  s o l a r e r  S t r a h l u n g s e n e r g i e  e n t g e g e n s t e h e n .
5 .5 . M a ß n a h m e n  z u r  V e r m e i d u n g  u n d  M i n d e r u n g  s c h ä d l i c h e r  U m w e l t e i n w i r k u n g e n
( §  9  A b s .  1  N r .  2 4  B a u G B )
N a c h a u ß e n a b s c h l i e ß e n d e B a u t e i l e v o n R ä u m e n i mi m S i n n e d e r D I N 4 1 0 9 i ni n e i n e m 1 51 5 m b r e i t e n S t r e i f e n
e n t l a n g d e r ö s t l i c h e n G r e n z e d e s G e l t u n g s b e r e i c h s d e s B e b a u u n g s p l a n s s o w i e d e r n o r d w e s t l i c h e n
G r e n z e , e n t l a n g d e r G l a s u r i t s t r a ß e , s i n d s os o a u s z u f ü h r e n , d a s s s i e d i e A n f o r d e r u n g e n a na n d i e g e s a m t e n
b e w e r t e t e n B a u - S c h a l l d ä m m - M a ß e R 'R ' w , g e s g e m . D I N 4 1 0 9 ‚ S c h a l l s c h u t z i mi m H o c h b a u ' , A u s g a b e J a n u a r
2 0 1 8 , T e i l 1 ‚ M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n ' s o w i e T e i l 2 ‚ R e c h n e r i s c h e N a c h w e i s e d e r E r f ü l l u n g d e r
A n f o r d e r u n g e n '  ( H r s g . :  D I N  -  D e u t s c h e s  I n s t i t u t  f ü r  N o r m u n g  e .  V . )  e r f ü l l e n :
I nI n d e m 1 51 5 m b r e i t e n S t r e i f e n e n t l a n g d e r ö s t l i c h e n G r e n z e d e s G e l t u n g s b e r e i c h s d e s B e b a u u n g s p l a n s
s o w i e d e r n o r d w e s t l i c h e n G r e n z e , e n t l a n g d e r G l a s u r i t s t r a ß e , i s t e i n m a ß g e b l i c h e r A u ß e n l ä r m p e g e l v o n L a
= 7 37 3 d B ( A ) z uz u G r u n d e z uz u l e g e n . F ü r n e u z uz u e r r i c h t e n d e G e b ä u d e , N u t z u n g s ä n d e r u n g e n s o w i e
Ä n d e r u n g e n  u n d  E r w e i t e r u n g e n  i n  d i e s e m  B e r e i c h  i s t  e i n  a u s r e i c h e n d e r  S c h a l l s c h u t z  n a c h z u w e i s e n .
6 .6 . A n p f l a n z e n  u n d  d i e  E r h a l t u n g  v o n  B ä u m e n ,  S t r ä u c h e r n  u n d  s o n s t i g e n  B e p f l a n z u n g e n
( §  9  A b s .  1  N r .  2 5  B a u G B )
6 . 1 A n p f l a n z e n  v o n  B ä u m e n ,  S t r ä u c h e r n  u n d  s o n s t i g e n  B e p f l a n z u n g e n
( §  9  A b s .  1  N r .  2 5 a  u n d  b  B a u G B )
6 . 1 . 1 D a c h f l ä c h e n m i t e i n e r D a c h n e i g u n g b i s z uz u 1 5 ° v o n n e u e r r i c h t e t e n b a u l i c h e n A n l a g e n s i n d v o l l f l ä c h i g
f a c h g e r e c h t m i t e i n e r m i n d e s t e n s 0 , 1 m s t a r k e n S u b s t r a t s c h i c h t ( o h n e D r ä n - u n d F i l t e r s c h i c h t g e r e c h n e t )
z uz u b e d e c k e n s o w i e e x t e n s i v z uz u b e g r ü n e n u n d a l s b e g r ü n t e F l ä c h e d a u e r h a f t z uz u u n t e r h a l t e n , s o w e i t
t e c h n i s c h e  G r ü n d e  e i n e r  D a c h b e g r ü n u n g  n i c h t  e n t g e g e n s t e h e n .
6 . 1 . 2 J eJ e a n g e f a n g e n e f ü n f o b e r i r d i s c h e S t e l l p l ä t z e i s t e i n s t a n d o r t g e r e c h t e r u n d e i n h e i m i s c h e r B a u m n a c h
B a u m a r t e n l i s t e ( s i e h e t e x t l i c h e F e s t s e t z u n g N r . 6 . 1 . 3 ) z uz u p f l a n z e n u n d d a u e r h a f t z uz u e r h a l t e n . D i e B ä u m e
s i n d  i m  u n m i t t e l b a r e n  N a h b e r e i c h  d e r  S t e l l p l a t z a n l a g e  z u  p f l a n z e n .
6 . 1 . 3 A l s  s t a n d o r t g e r e c h t e  u n d  e i n h e i m i s c h e  B a u m a r t e n  s i n d  b e i s p i e l h a f t  f o l g e n d e  B ä u m e  g e e i g n e t :
6 . 1 . 4 A l s  s t a n d o r t g e r e c h t e  u n d  e i n h e i m i s c h e  S t r a u c h a r t e n  s i n d  b e i s p i e l h a f t  f o l g e n d e  S t r ä u c h e r  g e e i g n e t :
6 . 2 B i n d u n g e n f ü r B e p f l a n z u n g e n u n d d i e E r h a l t u n g v o n B ä u m e n , S t r ä u c h e r n u n d s o n s t i g e n
B e p f l a n z u n g e n
( §  9  A b s .  1  N r .  2 5 b  B a u G B )
6 . 2 . 1 I n n e r h a l b d e r g e m ä ß § 9 A b s . 1 N r . 2 52 5 B u c h s t a b e b )b ) B a u G B z e i c h n e r i s c h f e s t g e s e t z t e n F l ä c h e n z u m
E r h a l t v o n B ä u m e n , S t r ä u c h e r n u n d s o n s t i g e n B e p f l a n z u n g e n s i n d d i e b e s t e h e n d e n B e p f l a n z u n g e n a l s
g e h ö l z r e i c h e S u k z e s s i o n s f l ä c h e m i t s t a n d o r t g e r e c h t e n u n d e i n h e i m i s c h e n G e h ö l z e n ( s i e h e t e x t l i c h e
F e s t s e t z u n g N r . 6 . 1 . 4 ) s o w i e d i e a n g e p f l a n z t e n S o l i t ä r b ä u m e d a u e r h a f t z uz u e r h a l t e n . A u s f ä l l e d e r
S o l i t ä r b ä u m e  ( s i e h e  t e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g  N r .  6 . 1 . 3 )  s i n d  g l e i c h w e r t i g  z u  e r s e t z e n .
I I . H i n w e i s e
1 .1 . B o d e n d e n k m a l e
D i e E n t d e c k u n g v o n B o d e n d e n k m a l e n ( k u l t u r g e s c h i c h t l i c h e B o d e n f u n d e , M a u e r n , E i n z e l f u n d e a b e r a u c h
V e r f ä r b u n g e n i ni n d e r n a t ü r l i c h e n B o d e n b e s c h a f f e n h e i t u n d F o s s i l i e n ) i s t u n v e r z ü g l i c h d e r S t a d t M ü n s t e r /
S t ä d t i s c h e D e n k m a l b e h ö r d e o d e r d e m L a n d s c h a f t s v e r b a n d W e s t f a l e n - L i p p e / L W L A r c h ä o l o g i e f ü r
W e s t f a l e n ,  M ü n s t e r  a n z u z e i g e n  ( §  1 6  D S c h G ) .  D i e  F u n d s t e l l e  i s t  u n v e r ä n d e r t  z u  e r h a l t e n  ( §  1 6  D S c h G ) .
2 .2 . K a m p f m i t t e l r ü c k s t ä n d e
S o f e r n K a m p f m i t t e l g e f u n d e n w e r d e n , s i n d d i e B a u a r b e i t e n s o f o r t e i n z u s t e l l e n . I nI n d i e s e m F a l l i s t d i e S t a d t
M ü n s t e r , d e r K a m p f m i t t e l b e s e i t i g u n g s d i e n s t d e r B e z i r k s r e g i e r u n g M ü n s t e r o d e r d i e n ä c h s t g e l e g e n e
P o l i z e i d i e n s t s t e l l e  u n v e r z ü g l i c h  z u  v e r s t ä n d i g e n .
3 .3 . M a ß n a h m e n  z u m  S c h u t z  d e r  F a u n a
3 . 1 Ö k o l o g i s c h e  B a u b e g l e i t u n g
3 . 1 . 1 B a u m f ä l l u n g
V o r d e r F ä l l u n g v o n A l t b ä u m e n o d e r B ä u m e n m i t H ö h l e n o d e r S p a l t e n s i n d d i e s e f a c h g u t a c h t e r l i c h a u f
Q u a r t i e r e i g n u n g f ü r F l e d e r m ä u s e z uz u k o n t r o l l i e r e n . D i e F ä l l u n g p o t e n z i e l l e r Q u a r t i e r b ä u m e i s t u n t e r
f a c h k u n d i g e r B e g l e i t u n g d u r c h z u f ü h r e n . D i e U n t e r e N a t u r s c h u t z b e h ö r d e i s t v o n d e n j e w e i l i g e n
A r b e i t s f o r t s c h r i t t e n d e r ö k o l o g i s c h e n B a u b e g l e i t u n g i ni n K e n n t n i s z uz u s e t z e n . N a c h B e e n d i g u n g m u s s z u r
S i c h e r s t e l l u n g  d e s  o r d n u n g s g e m ä ß e n  A b l a u f s  m i n d e s t e n s  e i n e  K u r z d o k u m e n t a t i o n  b e i g e b r a c h t  w e r d e n .
3 . 1 . 2 G e b ä u d e a b r i s s / - u m b a u
B e i A b r i s s - u n d S a n i e r u n g s m a ß n a h m e n a na n G e b ä u d e n i n n e r h a l b d e s I n d u s t r i e g e b i e t s ( G I ) i s t w ä h r e n d d e r
B a u p h a s e e i n e ö k o l o g i s c h e B a u b e g l e i t u n g d u r c h z u f ü h r e n . A u f g a b e d e r ö k o l o g i s c h e n B a u b e g l e i t u n g i s t d i e
Ü b e r w a c h u n g d e r U m s e t z u n g d e r a r t e n s c h u t z r e c h t l i c h e n V e r m e i d u n g s - u n d M i n d e r u n g s m a ß n a h m e n . D i e
U n t e r e N a t u r s c h u t z b e h ö r d e i s t v o n d e n j e w e i l i g e n A r b e i t s f o r t s c h r i t t e n d e r ö k o l o g i s c h e n B a u b e g l e i t u n g i ni n
K e n n t n i s z uz u s e t z e n . N a c h B e e n d i g u n g m u s s z u r S i c h e r s t e l l u n g d e s o r d n u n g s g e m ä ß e n A b l a u f s
m i n d e s t e n s  e i n e  K u r z d o k u m e n t a t i o n  b e i g e b r a c h t  w e r d e n .
3 . 2 B a u z e i t e n r e g e l u n g
Z u r V e r m e i d u n g d e r T ö t u n g v o n V ö g e l n u n d v o n ü b e r t a g e n d e n F l e d e r m ä u s e n i mi m S o m m e r - u n d
Ü b e r g a n g s q u a r t i e r s i n d A r b e i t e n a na n G e h ö l z e n ( F ä l l u n g / B e s e i t i g u n g ) n u r i ni n d e r Z e i t v o m 0 1 . 1 2 . b i s z u m
2 8 .  /  2 9 . 0 2 .  d u r c h z u f ü h r e n .
4 .4 . A l t l a s t e n v e r d a c h t s f l ä c h e n
T e i l b e r e i c h e d e r F l u r s t ü c k e 1 1 6 2 , 1 2 5 0 , 1 3 3 0 , F l u r 0 1 0 s o w i e T e i l b e r e i c h e d e r F l u r s t ü c k e , 2 3 , 4 8 , 1 8 4 , 1 8 7
u n d 1 8 8 , F l u r 0 1 2 s i n d a l s A l t l a s t e n v e r d a c h t s f l ä c h e n N r . 9 2 5 , 9 2 4 A u n d 9 2 4 B i mi m
A l t l a s t v e r d a c h t s f l ä c h e n - K a t a s t e r r e g i s t r i e r t . D i e F l ä c h e n s i n d i ni n d e r P l a n u r k u n d e e n t s p r e c h e n d
g e k e n n z e i c h n e t .
5 .5 . A u ß e r s t a a t l i c h e s  R e g e l w e r k
D i e d e r P l a n u n g z u g r u n d e l i e g e n d e n V o r s c h r i f t e n ( G e s e t z e , V e r o r d n u n g e n , E r l a s s e u n d D I N - V o r s c h r i f t e n ,
V D I - R i c h t l i n i e n u n d s o n s t i g e s a u ß e r s t a a t l i c h e s R e g e l w e r k ) k ö n n e n w ä h r e n d d e r D i e n s t z e i t e n b e i d e r
S t a d t M ü n s t e r i mi m K u n d e n z e n t r u m i mi m E r d g e s c h o s s d e s S t a d t h a u s e s 3 ,3 , A l b e r s l o h e r W e g 3 3 , z u s a m m e n
m i t  d e m  B e b a u u n g s p l a n  e i n g e s e h e n  w e r d e n .
T e i l f l ä c h e
E m i s s i o n s k o n t i n g e n t i e r u n g  L E KE K  i n  d B / m 2
T a g  ( 6 : 0 0  U h r  -  2 2 : 0 0  U h r ) N a c h t  ( 2 2 : 0 0  U h r  -  6 : 0 0  U h r )
G I  1 . 1 5 35 3 4 24 2
G I 1 . 2 5 35 3 3 83 8
G I  2 . 1 5 65 6 4 24 2
G I  2 . 2 5 85 8 4 64 6
G I  2 . 3 5 85 8 4 84 8
T e i l f l ä c h e
Z u s a t z k o n t i n g e n t e  T a g z e i t  L E KE K ,  Z U S ,  T  i n  d B  f ü r  d i e  R i c h t u n g s s e k t o r e n
A B C D E
G I  1 . 1 0 0 2 1 2
G I 1 . 2 2 0 0 1 0
G I  2 . 1 0 0 1 1 0
G I  2 . 2 0 0 0 1 0
G I  2 . 3 0 0 0 1 0
T e i l f l ä c h e
Z u s a t z k o n t i n g e n t e  N a c h t z e i t  L E K ,  Z U S ,  N  i n  d B  f ü r  d i e  R i c h t u n g s s e k t o r e n
A B C D E
G I  1 . 1 2 3 6 0 5
G I 1 . 2 4 2 4 3 0
G I  2 . 1 3 2 5 4 2
G I  2 . 2 0 7 4 4 0
G I  2 . 3 0 6 5 4 2
A n f o r d e r u n g e n  g e m .  D I N  4 1 0 9  ( 2 0 1 8 ) F ü r  B ü r o r ä u m e  u n d  Ä h n l i c h e s
G e s a m t e s  b e w e r t e t e s  B a u - S c h a l l d ä m m - M a ß  R ' w ,  g e s  i n
d Bd B L a  -  3 5
P f l a n z e n a r t  d e u t s c h e r
N a m e
P f l a n z e n a r t  w i s s e n s c h a f t l i c h e
N a m e
S t i e l e i c h e Q u e r c u s  r o b u r
F e l d a h o r n A c e r  c a m p e s t r e
H a i n b u c h e C a r p i n u s  b e t u l u s
R o t b u c h e F a g u s  s y l v a t i c a
Z i t t e r p a p p e l P o p u l u s  t r e m u l a
S a n d b i r k e B e t u l a  p e n d u l a
E b e r e s c h e S o r b u s  a u c u p a r i a
P f l a n z e n a r t  d e u t s c h e r
N a m e
P f l a n z e n a r t  w i s s e n s c h a f t l i c h e
N a m e
W e i ß d o r n C r a t a e g u s  m o n o g y n a
H u n d s r o s e R o s a  c a n i n a
H a s e l C o r y l u s  a v e l l a n a
R o t e r  H a r t r i e g e l C o r n u s  s a n g u i n e a
S c h w a r z e r  H o l u n d e r S a m b u c u s  n i g r a
P f a f f e n h ü t c h e n E u o n y m u s  e u r o p a e u s
F a u l b a u m R h a m n u s  f r a n g u l a
G e m e i n e r  S c h n e e b a l l V i b u r n u m  o p u l u s
G e m a r k u n g :
F l u r :
M a ß s t a b :
B e b a u u n g s p l a n  N r .
B e b a u u n g s p l a n  N r . 2 5 6  I I
2 5 6  I I
T e i l b e r e i c h  I I
1 .  Ä n d e r u n g
H i l t r u p  -  B A S F - W e r k s g e l ä n d e
( G l a s u r i t s t r a ß e  /
D o r t m u n d - E m s - K a n a l  /
B a h n s t r e c k e  H a m m - E m d e n )
H i l t r u p
1 0 ,  1 2
1  :  5 0 0
B l a t t  2 :  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n ,
Ü b e r s i c h t  d e r  B e i k a r t e n ,
B e i k a r t e  N r .  1
Z e i c h e n e r k l ä r u n g
F l u r g r e n z e
F l u r s t ü c k s g r e n z e
T o p o g r a f i s c h e  U m r i s s l i n i e
B a u m
B e s t a n d s a n g a b e n
E i n m e s s u n g  z u  e r h a l t e n e r  B a u m  ( K r o n d u r c h m e s s e r )
1 21 2 W o h n g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  H a u s n u m m e r  u n d  G e s c h o s s z a h l )
Ö f f e n t l i c h e  G e b ä u d e
W i r t s c h a f t s g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  G e s c h o s s z a h l )
I
I
F e s t s e t z u n g e n
B e r e i c h ,  d e r  d u r c h  d e n  a n g e m e s s e n e n
S i c h e r h e i t s a b s t a n d  v o n  B e t r i e b s b e r e i c h e n  g e m .
§  3  A b s .  5 c  B I m S c h G  n i c h t  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n
d a r f  ( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .  1 . 3 . 1 )
I n  d i e s e n  B e i k a r t e n  i s t  d e r  a n g e m e s s e n e  S i c h e r h e i t s a b s t a n d
e n t s p r e c h e n d  d e r  a k t u e l l  g ü l t i g e n  F a s s u n g  d e s  K A S  1 8
L e i t f a d e n s  a u f  B a s i s  d e s  E R P G - 2 - W e r t s  d a r g e s t e l l t .
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  § §  2  u n d  1 0  B a u G B  u n d  § §  7  u n d
4 1  G O N W  d u r c h  d e n  R a t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  a m  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
a l s  S a t z u n g  b e s c h l o s s e n  w o r d e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
O b e r b ü r g e r m e i s t e r  S c h r i f t f ü h r e r
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  §  1 0  B a u G B  m i t  d e r
B e k a n n t m a c h u n g  i m  A m t s b l a t t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  N r .  _ _  v o m
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _  i n  K r a f t  g e t r e t e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
R e c h t s g r u n d l a g e n :
· B a u g e s e t z b u c h  ( B a u G B )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  0 3 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 6 3 4 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m  2 0 . 1 2 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  3 9 4 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  b a u l i c h e  N u t z u n g  d e r  G r u n d s t ü c k e  ( B a u n u t z u n g s v e r o r d n u n g  -  B a u N V O )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 7 8 6 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  2  d e s  G e s e t z e s  v o m  0 3 . 0 7 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  1 7 6 )
· B a u o r d n u n g  f ü r  d a s  L a n d  N o r d r h e i n - W e s t f a l e n  ( L a n d e s b a u o r d n u n g  2 0 1 8  -  B a u O  N R W  2 0 1 8 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 0 7 . 2 0 1 8  ( G V .  N R W .  2 0 1 8  S .  4 2 1 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  d a s  G e s e t z  v o m  3 1 . 1 0 . 2 0 2 3
( G V .  N R W .  S .  1 1 7 2 )
· B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 7 . 0 5 . 2 0 1 3  ( B G B I .  I  S .  1 2 7 4 ;  2 0 2 1  I  S .  1 2 3 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e s  G e s e t z e s  v o m
0 3 . 0 7 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  2 2 5 )
· V i e r t e  V e r o r d n u n g  z u r  D u r c h f ü h r u n g  d e s  B u n d e s i m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s  ( V e r o r d n u n g  ü b e r  g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e  A n l a g e n  -
4 .  B I m S c h V )  i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  3 1 . 0 5 . 2 0 1 7  ( B G B I .  I  S .  1 4 4 0 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e r  V e r o r d n u n g  v o m
1 2 . 1 1 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  A u s a r b e i t u n g  d e r  B a u l e i t p l ä n e  u n d  d i e  D a r s t e l l u n g  d e s  P l a n i n h a l t s  ( P l a n z e i c h e n v e r o r d n u n g  1 9 9 0 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 8 . 1 2 . 1 9 9 0  ( B G B I .  I  S .  1 9 9 1  I  S .  5 8 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m
1 4 . 0 6 . 2 0 2 1  ( B G B I .  I  S .  1 8 0 2 )
D i e s e r B e b a u u n g s p l a n e n t h ä l t Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n g e g e n ü b e r d e m g e m ä ß §  3 A b s .  2 B a u G B v o m 0 9 . 1 2 . 2 0 2 4 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 7 . 0 1 . 2 0 2 5  v e r ö f f e n t l i c h t e n  E n t w u r f .
D i e v o n d e n Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n b e t r o f f e n e Ö f f e n t l i c h k e i t w u r d e g e m ä ß §  4 a A b s .  3 B a u G B v o m 0 5 . 0 3 . 2 0 2 5 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 2 . 0 3 . 2 0 2 5  z u r  S t e l l u n g n a h m e  a u f g e f o r d e r t .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r

Z e i c h e n e r k l ä r u n g
G e m a r k u n g :
F l u r :
M a ß s t a b :
B e b a u u n g s p l a n  N r .
B e b a u u n g s p l a n  N r . 2 5 6  I I
2 5 6  I I
T e i l b e r e i c h  I I
1 .  Ä n d e r u n g
H i l t r u p  -  B A S F - W e r k s g e l ä n d e
( G l a s u r i t s t r a ß e  /
D o r t m u n d - E m s - K a n a l  /
B a h n s t r e c k e  H a m m - E m d e n )
H i l t r u p
1 0 ,  1 2
1  :  5 0 0
B l a t t  3 :  B e i k a r t e n  2 - 5
F e s t s e t z u n g e n
B e r e i c h ,  d e r  d u r c h  d e n  a n g e m e s s e n e n
S i c h e r h e i t s a b s t a n d  v o n  B e t r i e b s b e r e i c h e n  g e m .
§  3  A b s .  5 c  B I m S c h G  n i c h t  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n
d a r f  ( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .  1 . 3 . 1 )
I n  d i e s e n  B e i k a r t e n  i s t  d e r  a n g e m e s s e n e  S i c h e r h e i t s a b s t a n d
e n t s p r e c h e n d  d e r  a k t u e l l  g ü l t i g e n  F a s s u n g  d e s  K A S  1 8
L e i t f a d e n s  a u f  B a s i s  d e s  E R P G - 2 - W e r t s  d a r g e s t e l l t .
F l u r g r e n z e
F l u r s t ü c k s g r e n z e
T o p o g r a f i s c h e  U m r i s s l i n i e
B a u m
B e s t a n d s a n g a b e n
E i n m e s s u n g  z u  e r h a l t e n e r  B a u m  ( K r o n d u r c h m e s s e r )
1 21 2 W o h n g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  H a u s n u m m e r  u n d  G e s c h o s s z a h l )
Ö f f e n t l i c h e  G e b ä u d e
I
W i r t s c h a f t s g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  G e s c h o s s z a h l )I
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  § §  2  u n d  1 0  B a u G B  u n d  § §  7  u n d
4 1  G O N W  d u r c h  d e n  R a t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  a m  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
a l s  S a t z u n g  b e s c h l o s s e n  w o r d e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
O b e r b ü r g e r m e i s t e r  S c h r i f t f ü h r e r
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  §  1 0  B a u G B  m i t  d e r
B e k a n n t m a c h u n g  i m  A m t s b l a t t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  N r .  _ _  v o m
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _  i n  K r a f t  g e t r e t e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
R e c h t s g r u n d l a g e n :
· B a u g e s e t z b u c h  ( B a u G B )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  0 3 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 6 3 4 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m  2 0 . 1 2 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  3 9 4 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  b a u l i c h e  N u t z u n g  d e r  G r u n d s t ü c k e  ( B a u n u t z u n g s v e r o r d n u n g  -  B a u N V O )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 7 8 6 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  2  d e s  G e s e t z e s  v o m  0 3 . 0 7 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  1 7 6 )
· B a u o r d n u n g  f ü r  d a s  L a n d  N o r d r h e i n - W e s t f a l e n  ( L a n d e s b a u o r d n u n g  2 0 1 8  -  B a u O  N R W  2 0 1 8 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 0 7 . 2 0 1 8  ( G V .  N R W .  2 0 1 8  S .  4 2 1 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  d a s  G e s e t z  v o m  3 1 . 1 0 . 2 0 2 3
( G V .  N R W .  S .  1 1 7 2 )
· B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 7 . 0 5 . 2 0 1 3  ( B G B I .  I  S .  1 2 7 4 ;  2 0 2 1  I  S .  1 2 3 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e s  G e s e t z e s  v o m
0 3 . 0 7 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  2 2 5 )
· V i e r t e  V e r o r d n u n g  z u r  D u r c h f ü h r u n g  d e s  B u n d e s i m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s  ( V e r o r d n u n g  ü b e r  g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e  A n l a g e n  -
4 .  B I m S c h V )  i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  3 1 . 0 5 . 2 0 1 7  ( B G B I .  I  S .  1 4 4 0 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e r  V e r o r d n u n g  v o m
1 2 . 1 1 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  A u s a r b e i t u n g  d e r  B a u l e i t p l ä n e  u n d  d i e  D a r s t e l l u n g  d e s  P l a n i n h a l t s  ( P l a n z e i c h e n v e r o r d n u n g  1 9 9 0 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 8 . 1 2 . 1 9 9 0  ( B G B I .  I  S .  1 9 9 1  I  S .  5 8 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m
1 4 . 0 6 . 2 0 2 1  ( B G B I .  I  S .  1 8 0 2 )
D i e s e r B e b a u u n g s p l a n e n t h ä l t Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n g e g e n ü b e r d e m g e m ä ß §  3 A b s .  2 B a u G B v o m 0 9 . 1 2 . 2 0 2 4 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 7 . 0 1 . 2 0 2 5  v e r ö f f e n t l i c h t e n  E n t w u r f .
D i e v o n d e n Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n b e t r o f f e n e Ö f f e n t l i c h k e i t w u r d e g e m ä ß §  4 a A b s .  3 B a u G B v o m 0 5 . 0 3 . 2 0 2 5 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 2 . 0 3 . 2 0 2 5  z u r  S t e l l u n g n a h m e  a u f g e f o r d e r t .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r

Z e i c h e n e r k l ä r u n g
G e m a r k u n g :
F l u r :
M a ß s t a b :
B e b a u u n g s p l a n  N r .
B e b a u u n g s p l a n  N r . 2 5 6  I I
2 5 6  I I
T e i l b e r e i c h  I I
1 .  Ä n d e r u n g
H i l t r u p  -  B A S F - W e r k s g e l ä n d e
( G l a s u r i t s t r a ß e  /
D o r t m u n d - E m s - K a n a l  /
B a h n s t r e c k e  H a m m - E m d e n )
H i l t r u p
1 0 ,  1 2
1  :  5 0 0
B l a t t  4 :  B e i k a r t e n  6 - 9
F l u r g r e n z e
F l u r s t ü c k s g r e n z e
T o p o g r a f i s c h e  U m r i s s l i n i e
B a u m
B e s t a n d s a n g a b e n
E i n m e s s u n g  z u  e r h a l t e n e r  B a u m  ( K r o n d u r c h m e s s e r )
1 21 2 W o h n g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  H a u s n u m m e r  u n d  G e s c h o s s z a h l )
Ö f f e n t l i c h e  G e b ä u d e
I
W i r t s c h a f t s g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  G e s c h o s s z a h l )I
F e s t s e t z u n g e n
B e r e i c h ,  d e r  d u r c h  d e n  a n g e m e s s e n e n
S i c h e r h e i t s a b s t a n d  v o n  B e t r i e b s b e r e i c h e n  g e m .
§  3  A b s .  5 c  B I m S c h G  n i c h t  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n
d a r f  ( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .  1 . 3 . 1 )
I n  d i e s e n  B e i k a r t e n  i s t  d e r  a n g e m e s s e n e  S i c h e r h e i t s a b s t a n d
e n t s p r e c h e n d  d e r  a k t u e l l  g ü l t i g e n  F a s s u n g  d e s  K A S  1 8
L e i t f a d e n s  a u f  B a s i s  d e s  E R P G - 2 - W e r t s  d a r g e s t e l l t .
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  § §  2  u n d  1 0  B a u G B  u n d  § §  7  u n d
4 1  G O N W  d u r c h  d e n  R a t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  a m  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
a l s  S a t z u n g  b e s c h l o s s e n  w o r d e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
O b e r b ü r g e r m e i s t e r  S c h r i f t f ü h r e r
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  §  1 0  B a u G B  m i t  d e r
B e k a n n t m a c h u n g  i m  A m t s b l a t t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  N r .  _ _  v o m
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _  i n  K r a f t  g e t r e t e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
R e c h t s g r u n d l a g e n :
· B a u g e s e t z b u c h  ( B a u G B )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  0 3 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 6 3 4 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m  2 0 . 1 2 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  3 9 4 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  b a u l i c h e  N u t z u n g  d e r  G r u n d s t ü c k e  ( B a u n u t z u n g s v e r o r d n u n g  -  B a u N V O )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 7 8 6 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  2  d e s  G e s e t z e s  v o m  0 3 . 0 7 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  1 7 6 )
· B a u o r d n u n g  f ü r  d a s  L a n d  N o r d r h e i n - W e s t f a l e n  ( L a n d e s b a u o r d n u n g  2 0 1 8  -  B a u O  N R W  2 0 1 8 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 0 7 . 2 0 1 8  ( G V .  N R W .  2 0 1 8  S .  4 2 1 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  d a s  G e s e t z  v o m  3 1 . 1 0 . 2 0 2 3
( G V .  N R W .  S .  1 1 7 2 )
· B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 7 . 0 5 . 2 0 1 3  ( B G B I .  I  S .  1 2 7 4 ;  2 0 2 1  I  S .  1 2 3 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e s  G e s e t z e s  v o m
0 3 . 0 7 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  2 2 5 )
· V i e r t e  V e r o r d n u n g  z u r  D u r c h f ü h r u n g  d e s  B u n d e s i m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s  ( V e r o r d n u n g  ü b e r  g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e  A n l a g e n  -
4 .  B I m S c h V )  i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  3 1 . 0 5 . 2 0 1 7  ( B G B I .  I  S .  1 4 4 0 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e r  V e r o r d n u n g  v o m
1 2 . 1 1 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  A u s a r b e i t u n g  d e r  B a u l e i t p l ä n e  u n d  d i e  D a r s t e l l u n g  d e s  P l a n i n h a l t s  ( P l a n z e i c h e n v e r o r d n u n g  1 9 9 0 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 8 . 1 2 . 1 9 9 0  ( B G B I .  I  S .  1 9 9 1  I  S .  5 8 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m
1 4 . 0 6 . 2 0 2 1  ( B G B I .  I  S .  1 8 0 2 )
D i e s e r B e b a u u n g s p l a n e n t h ä l t Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n g e g e n ü b e r d e m g e m ä ß §  3 A b s .  2 B a u G B v o m 0 9 . 1 2 . 2 0 2 4 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 7 . 0 1 . 2 0 2 5  v e r ö f f e n t l i c h t e n  E n t w u r f .
D i e v o n d e n Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n b e t r o f f e n e Ö f f e n t l i c h k e i t w u r d e g e m ä ß §  4 a A b s .  3 B a u G B v o m 0 5 . 0 3 . 2 0 2 5 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 2 . 0 3 . 2 0 2 5  z u r  S t e l l u n g n a h m e  a u f g e f o r d e r t .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r

Z e i c h e n e r k l ä r u n g
G e m a r k u n g :
F l u r :
M a ß s t a b :
B e b a u u n g s p l a n  N r .
B e b a u u n g s p l a n  N r . 2 5 6  I I
2 5 6  I I
T e i l b e r e i c h  I I
1 .  Ä n d e r u n g
H i l t r u p  -  B A S F - W e r k s g e l ä n d e
( G l a s u r i t s t r a ß e  /
D o r t m u n d - E m s - K a n a l  /
B a h n s t r e c k e  H a m m - E m d e n )
H i l t r u p
1 0 ,  1 2
1  :  5 0 0
B l a t t  5 :  B e i k a r t e n  1 0 - 1 3
F l u r g r e n z e
F l u r s t ü c k s g r e n z e
T o p o g r a f i s c h e  U m r i s s l i n i e
B a u m
B e s t a n d s a n g a b e n
E i n m e s s u n g  z u  e r h a l t e n e r  B a u m  ( K r o n d u r c h m e s s e r )
1 21 2 W o h n g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  H a u s n u m m e r  u n d  G e s c h o s s z a h l )
Ö f f e n t l i c h e  G e b ä u d e
I
W i r t s c h a f t s g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  G e s c h o s s z a h l )I
F e s t s e t z u n g e n
B e r e i c h ,  d e r  d u r c h  d e n  a n g e m e s s e n e n
S i c h e r h e i t s a b s t a n d  v o n  B e t r i e b s b e r e i c h e n  g e m .
§  3  A b s .  5 c  B I m S c h G  n i c h t  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n
d a r f  ( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .  1 . 3 . 1 )
I n  d i e s e n  B e i k a r t e n  i s t  d e r  a n g e m e s s e n e  S i c h e r h e i t s a b s t a n d
e n t s p r e c h e n d  d e r  a k t u e l l  g ü l t i g e n  F a s s u n g  d e s  K A S  1 8
L e i t f a d e n s  a u f  B a s i s  d e s  E R P G - 2 - W e r t s  d a r g e s t e l l t .
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  § §  2  u n d  1 0  B a u G B  u n d  § §  7  u n d
4 1  G O N W  d u r c h  d e n  R a t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  a m  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
a l s  S a t z u n g  b e s c h l o s s e n  w o r d e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
O b e r b ü r g e r m e i s t e r  S c h r i f t f ü h r e r
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  §  1 0  B a u G B  m i t  d e r
B e k a n n t m a c h u n g  i m  A m t s b l a t t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  N r .  _ _  v o m
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _  i n  K r a f t  g e t r e t e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
R e c h t s g r u n d l a g e n :
· B a u g e s e t z b u c h  ( B a u G B )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  0 3 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 6 3 4 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m  2 0 . 1 2 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  3 9 4 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  b a u l i c h e  N u t z u n g  d e r  G r u n d s t ü c k e  ( B a u n u t z u n g s v e r o r d n u n g  -  B a u N V O )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 7 8 6 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  2  d e s  G e s e t z e s  v o m  0 3 . 0 7 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  1 7 6 )
· B a u o r d n u n g  f ü r  d a s  L a n d  N o r d r h e i n - W e s t f a l e n  ( L a n d e s b a u o r d n u n g  2 0 1 8  -  B a u O  N R W  2 0 1 8 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 0 7 . 2 0 1 8  ( G V .  N R W .  2 0 1 8  S .  4 2 1 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  d a s  G e s e t z  v o m  3 1 . 1 0 . 2 0 2 3
( G V .  N R W .  S .  1 1 7 2 )
· B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 7 . 0 5 . 2 0 1 3  ( B G B I .  I  S .  1 2 7 4 ;  2 0 2 1  I  S .  1 2 3 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e s  G e s e t z e s  v o m
0 3 . 0 7 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  2 2 5 )
· V i e r t e  V e r o r d n u n g  z u r  D u r c h f ü h r u n g  d e s  B u n d e s i m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s  ( V e r o r d n u n g  ü b e r  g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e  A n l a g e n  -
4 .  B I m S c h V )  i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  3 1 . 0 5 . 2 0 1 7  ( B G B I .  I  S .  1 4 4 0 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e r  V e r o r d n u n g  v o m
1 2 . 1 1 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  A u s a r b e i t u n g  d e r  B a u l e i t p l ä n e  u n d  d i e  D a r s t e l l u n g  d e s  P l a n i n h a l t s  ( P l a n z e i c h e n v e r o r d n u n g  1 9 9 0 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 8 . 1 2 . 1 9 9 0  ( B G B I .  I  S .  1 9 9 1  I  S .  5 8 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m
1 4 . 0 6 . 2 0 2 1  ( B G B I .  I  S .  1 8 0 2 )
D i e s e r B e b a u u n g s p l a n e n t h ä l t Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n g e g e n ü b e r d e m g e m ä ß §  3 A b s .  2 B a u G B v o m 0 9 . 1 2 . 2 0 2 4 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 7 . 0 1 . 2 0 2 5  v e r ö f f e n t l i c h t e n  E n t w u r f .
D i e v o n d e n Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n b e t r o f f e n e Ö f f e n t l i c h k e i t w u r d e g e m ä ß §  4 a A b s .  3 B a u G B v o m 0 5 . 0 3 . 2 0 2 5 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 2 . 0 3 . 2 0 2 5  z u r  S t e l l u n g n a h m e  a u f g e f o r d e r t .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r

Z e i c h e n e r k l ä r u n g
G e m a r k u n g :
F l u r :
M a ß s t a b :
B e b a u u n g s p l a n  N r .
B e b a u u n g s p l a n  N r . 2 5 6  I I
2 5 6  I I
T e i l b e r e i c h  I I
1 .  Ä n d e r u n g
H i l t r u p  -  B A S F - W e r k s g e l ä n d e
( G l a s u r i t s t r a ß e  /
D o r t m u n d - E m s - K a n a l  /
B a h n s t r e c k e  H a m m - E m d e n )
H i l t r u p
1 0 ,  1 2
1  :  5 0 0
B l a t t  6 :  B e i k a r t e n  1 4 - 1 7
F l u r g r e n z e
F l u r s t ü c k s g r e n z e
T o p o g r a f i s c h e  U m r i s s l i n i e
B a u m
B e s t a n d s a n g a b e n
E i n m e s s u n g  z u  e r h a l t e n e r  B a u m  ( K r o n d u r c h m e s s e r )
1 21 2 W o h n g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  H a u s n u m m e r  u n d  G e s c h o s s z a h l )
Ö f f e n t l i c h e  G e b ä u d e
I
W i r t s c h a f t s g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  G e s c h o s s z a h l )I
F e s t s e t z u n g e n
B e r e i c h ,  d e r  d u r c h  d e n  a n g e m e s s e n e n
S i c h e r h e i t s a b s t a n d  v o n  B e t r i e b s b e r e i c h e n  g e m .
§  3  A b s .  5 c  B I m S c h G  n i c h t  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n
d a r f  ( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .  1 . 3 . 1 )
I n  d i e s e n  B e i k a r t e n  i s t  d e r  a n g e m e s s e n e  S i c h e r h e i t s a b s t a n d
e n t s p r e c h e n d  d e r  a k t u e l l  g ü l t i g e n  F a s s u n g  d e s  K A S  1 8
L e i t f a d e n s  a u f  B a s i s  d e s  E R P G - 2 - W e r t s  d a r g e s t e l l t .
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  § §  2  u n d  1 0  B a u G B  u n d  § §  7  u n d
4 1  G O N W  d u r c h  d e n  R a t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  a m  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
a l s  S a t z u n g  b e s c h l o s s e n  w o r d e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
O b e r b ü r g e r m e i s t e r  S c h r i f t f ü h r e r
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  §  1 0  B a u G B  m i t  d e r
B e k a n n t m a c h u n g  i m  A m t s b l a t t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  N r .  _ _  v o m
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _  i n  K r a f t  g e t r e t e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
R e c h t s g r u n d l a g e n :
· B a u g e s e t z b u c h  ( B a u G B )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  0 3 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 6 3 4 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m  2 0 . 1 2 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  3 9 4 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  b a u l i c h e  N u t z u n g  d e r  G r u n d s t ü c k e  ( B a u n u t z u n g s v e r o r d n u n g  -  B a u N V O )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 7 8 6 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  2  d e s  G e s e t z e s  v o m  0 3 . 0 7 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  1 7 6 )
· B a u o r d n u n g  f ü r  d a s  L a n d  N o r d r h e i n - W e s t f a l e n  ( L a n d e s b a u o r d n u n g  2 0 1 8  -  B a u O  N R W  2 0 1 8 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 0 7 . 2 0 1 8  ( G V .  N R W .  2 0 1 8  S .  4 2 1 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  d a s  G e s e t z  v o m  3 1 . 1 0 . 2 0 2 3
( G V .  N R W .  S .  1 1 7 2 )
· B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 7 . 0 5 . 2 0 1 3  ( B G B I .  I  S .  1 2 7 4 ;  2 0 2 1  I  S .  1 2 3 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e s  G e s e t z e s  v o m
0 3 . 0 7 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  2 2 5 )
· V i e r t e  V e r o r d n u n g  z u r  D u r c h f ü h r u n g  d e s  B u n d e s i m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s  ( V e r o r d n u n g  ü b e r  g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e  A n l a g e n  -
4 .  B I m S c h V )  i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  3 1 . 0 5 . 2 0 1 7  ( B G B I .  I  S .  1 4 4 0 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e r  V e r o r d n u n g  v o m
1 2 . 1 1 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  A u s a r b e i t u n g  d e r  B a u l e i t p l ä n e  u n d  d i e  D a r s t e l l u n g  d e s  P l a n i n h a l t s  ( P l a n z e i c h e n v e r o r d n u n g  1 9 9 0 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 8 . 1 2 . 1 9 9 0  ( B G B I .  I  S .  1 9 9 1  I  S .  5 8 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m
1 4 . 0 6 . 2 0 2 1  ( B G B I .  I  S .  1 8 0 2 )
D i e s e r B e b a u u n g s p l a n e n t h ä l t Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n g e g e n ü b e r d e m g e m ä ß §  3 A b s .  2 B a u G B v o m 0 9 . 1 2 . 2 0 2 4 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 7 . 0 1 . 2 0 2 5  v e r ö f f e n t l i c h t e n  E n t w u r f .
D i e v o n d e n Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n b e t r o f f e n e Ö f f e n t l i c h k e i t w u r d e g e m ä ß §  4 a A b s .  3 B a u G B v o m 0 5 . 0 3 . 2 0 2 5 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 2 . 0 3 . 2 0 2 5  z u r  S t e l l u n g n a h m e  a u f g e f o r d e r t .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r

Z e i c h e n e r k l ä r u n g
G e m a r k u n g :
F l u r :
M a ß s t a b :
B e b a u u n g s p l a n  N r .
B e b a u u n g s p l a n  N r . 2 5 6  I I
2 5 6  I I
T e i l b e r e i c h  I I
1 .  Ä n d e r u n g
H i l t r u p  -  B A S F - W e r k s g e l ä n d e
( G l a s u r i t s t r a ß e  /
D o r t m u n d - E m s - K a n a l  /
B a h n s t r e c k e  H a m m - E m d e n )
H i l t r u p
1 0 ,  1 2
1  :  5 0 0
B l a t t  7 :  B e i k a r t e n  1 8 - 2 1
F l u r g r e n z e
F l u r s t ü c k s g r e n z e
T o p o g r a f i s c h e  U m r i s s l i n i e
B a u m
B e s t a n d s a n g a b e n
E i n m e s s u n g  z u  e r h a l t e n e r  B a u m  ( K r o n d u r c h m e s s e r )
1 21 2 W o h n g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  H a u s n u m m e r  u n d  G e s c h o s s z a h l )
Ö f f e n t l i c h e  G e b ä u d e
I
W i r t s c h a f t s g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  G e s c h o s s z a h l )I
F e s t s e t z u n g e n
B e r e i c h ,  d e r  d u r c h  d e n  a n g e m e s s e n e n
S i c h e r h e i t s a b s t a n d  v o n  B e t r i e b s b e r e i c h e n  g e m .
§  3  A b s .  5 c  B I m S c h G  n i c h t  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n
d a r f  ( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .  1 . 3 . 1 )
I n  d i e s e n  B e i k a r t e n  i s t  d e r  a n g e m e s s e n e  S i c h e r h e i t s a b s t a n d
e n t s p r e c h e n d  d e r  a k t u e l l  g ü l t i g e n  F a s s u n g  d e s  K A S  1 8
L e i t f a d e n s  a u f  B a s i s  d e s  E R P G - 2 - W e r t s  d a r g e s t e l l t .
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  § §  2  u n d  1 0  B a u G B  u n d  § §  7  u n d
4 1  G O N W  d u r c h  d e n  R a t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  a m  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
a l s  S a t z u n g  b e s c h l o s s e n  w o r d e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
O b e r b ü r g e r m e i s t e r  S c h r i f t f ü h r e r
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  §  1 0  B a u G B  m i t  d e r
B e k a n n t m a c h u n g  i m  A m t s b l a t t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  N r .  _ _  v o m
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _  i n  K r a f t  g e t r e t e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
R e c h t s g r u n d l a g e n :
· B a u g e s e t z b u c h  ( B a u G B )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  0 3 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 6 3 4 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m  2 0 . 1 2 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  3 9 4 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  b a u l i c h e  N u t z u n g  d e r  G r u n d s t ü c k e  ( B a u n u t z u n g s v e r o r d n u n g  -  B a u N V O )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 7 8 6 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  2  d e s  G e s e t z e s  v o m  0 3 . 0 7 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  1 7 6 )
· B a u o r d n u n g  f ü r  d a s  L a n d  N o r d r h e i n - W e s t f a l e n  ( L a n d e s b a u o r d n u n g  2 0 1 8  -  B a u O  N R W  2 0 1 8 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 0 7 . 2 0 1 8  ( G V .  N R W .  2 0 1 8  S .  4 2 1 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  d a s  G e s e t z  v o m  3 1 . 1 0 . 2 0 2 3
( G V .  N R W .  S .  1 1 7 2 )
· B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 7 . 0 5 . 2 0 1 3  ( B G B I .  I  S .  1 2 7 4 ;  2 0 2 1  I  S .  1 2 3 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e s  G e s e t z e s  v o m
0 3 . 0 7 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  2 2 5 )
· V i e r t e  V e r o r d n u n g  z u r  D u r c h f ü h r u n g  d e s  B u n d e s i m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s  ( V e r o r d n u n g  ü b e r  g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e  A n l a g e n  -
4 .  B I m S c h V )  i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  3 1 . 0 5 . 2 0 1 7  ( B G B I .  I  S .  1 4 4 0 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e r  V e r o r d n u n g  v o m
1 2 . 1 1 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  A u s a r b e i t u n g  d e r  B a u l e i t p l ä n e  u n d  d i e  D a r s t e l l u n g  d e s  P l a n i n h a l t s  ( P l a n z e i c h e n v e r o r d n u n g  1 9 9 0 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 8 . 1 2 . 1 9 9 0  ( B G B I .  I  S .  1 9 9 1  I  S .  5 8 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m
1 4 . 0 6 . 2 0 2 1  ( B G B I .  I  S .  1 8 0 2 )
D i e s e r B e b a u u n g s p l a n e n t h ä l t Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n g e g e n ü b e r d e m g e m ä ß §  3 A b s .  2 B a u G B v o m 0 9 . 1 2 . 2 0 2 4 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 7 . 0 1 . 2 0 2 5  v e r ö f f e n t l i c h t e n  E n t w u r f .
D i e v o n d e n Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n b e t r o f f e n e Ö f f e n t l i c h k e i t w u r d e g e m ä ß §  4 a A b s .  3 B a u G B v o m 0 5 . 0 3 . 2 0 2 5 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 2 . 0 3 . 2 0 2 5  z u r  S t e l l u n g n a h m e  a u f g e f o r d e r t .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r

Z e i c h e n e r k l ä r u n g
G e m a r k u n g :
F l u r :
M a ß s t a b :
B e b a u u n g s p l a n  N r .
B e b a u u n g s p l a n  N r . 2 5 6  I I
2 5 6  I I
T e i l b e r e i c h  I I
1 .  Ä n d e r u n g
H i l t r u p  -  B A S F - W e r k s g e l ä n d e
( G l a s u r i t s t r a ß e  /
D o r t m u n d - E m s - K a n a l  /
B a h n s t r e c k e  H a m m - E m d e n )
H i l t r u p
1 0 ,  1 2
1  :  5 0 0
B l a t t  8 :  B e i k a r t e n  2 2 - 2 5
F l u r g r e n z e
F l u r s t ü c k s g r e n z e
T o p o g r a f i s c h e  U m r i s s l i n i e
B a u m
B e s t a n d s a n g a b e n
E i n m e s s u n g  z u  e r h a l t e n e r  B a u m  ( K r o n d u r c h m e s s e r )
1 21 2 W o h n g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  H a u s n u m m e r  u n d  G e s c h o s s z a h l )
Ö f f e n t l i c h e  G e b ä u d e
I
W i r t s c h a f t s g e b ä u d e  ( h i e r  m i t  G e s c h o s s z a h l )
I
F e s t s e t z u n g e n
B e r e i c h ,  d e r  d u r c h  d e n  a n g e m e s s e n e n
S i c h e r h e i t s a b s t a n d  v o n  B e t r i e b s b e r e i c h e n  g e m .
§  3  A b s .  5 c  B I m S c h G  n i c h t  ü b e r s c h r i t t e n  w e r d e n
d a r f  ( v g l .  T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  N r .  1 . 3 . 1 )
I n  d i e s e n  B e i k a r t e n  i s t  d e r  a n g e m e s s e n e  S i c h e r h e i t s a b s t a n d
e n t s p r e c h e n d  d e r  a k t u e l l  g ü l t i g e n  F a s s u n g  d e s  K A S  1 8
L e i t f a d e n s  a u f  B a s i s  d e s  E R P G - 2 - W e r t s  d a r g e s t e l l t .
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  § §  2  u n d  1 0  B a u G B  u n d  § §  7  u n d
4 1  G O N W  d u r c h  d e n  R a t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  a m  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
a l s  S a t z u n g  b e s c h l o s s e n  w o r d e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
O b e r b ü r g e r m e i s t e r  S c h r i f t f ü h r e r
D i e s e r  B e b a u u n g s p l a n  i s t  g e m ä ß  §  1 0  B a u G B  m i t  d e r
B e k a n n t m a c h u n g  i m  A m t s b l a t t  d e r  S t a d t  M ü n s t e r  N r .  _ _  v o m
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _  i n  K r a f t  g e t r e t e n .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r
R e c h t s g r u n d l a g e n :
· B a u g e s e t z b u c h  ( B a u G B )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  0 3 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 6 3 4 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m  2 0 . 1 2 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  3 9 4 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  b a u l i c h e  N u t z u n g  d e r  G r u n d s t ü c k e  ( B a u n u t z u n g s v e r o r d n u n g  -  B a u N V O )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 1 1 . 2 0 1 7  ( B G B l .  I  S .  3 7 8 6 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  2  d e s  G e s e t z e s  v o m  0 3 . 0 7 . 2 0 2 3
( B G B l .  2 0 2 3  I  N r .  1 7 6 )
· B a u o r d n u n g  f ü r  d a s  L a n d  N o r d r h e i n - W e s t f a l e n  ( L a n d e s b a u o r d n u n g  2 0 1 8  -  B a u O  N R W  2 0 1 8 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  2 1 . 0 7 . 2 0 1 8  ( G V .  N R W .  2 0 1 8  S .  4 2 1 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  d a s  G e s e t z  v o m  3 1 . 1 0 . 2 0 2 3
( G V .  N R W .  S .  1 1 7 2 )
· B u n d e s - I m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 7 . 0 5 . 2 0 1 3  ( B G B I .  I  S .  1 2 7 4 ;  2 0 2 1  I  S .  1 2 3 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e s  G e s e t z e s  v o m
0 3 . 0 7 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  2 2 5 )
· V i e r t e  V e r o r d n u n g  z u r  D u r c h f ü h r u n g  d e s  B u n d e s i m m i s s i o n s s c h u t z g e s e t z e s  ( V e r o r d n u n g  ü b e r  g e n e h m i g u n g s b e d ü r f t i g e  A n l a g e n  -
4 .  B I m S c h V )  i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  3 1 . 0 5 . 2 0 1 7  ( B G B I .  I  S .  1 4 4 0 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  1  d e r  V e r o r d n u n g  v o m
1 2 . 1 1 . 2 0 2 4  ( B G B I .  2 0 2 4  I  N r .  3 5 5 )
· V e r o r d n u n g  ü b e r  d i e  A u s a r b e i t u n g  d e r  B a u l e i t p l ä n e  u n d  d i e  D a r s t e l l u n g  d e s  P l a n i n h a l t s  ( P l a n z e i c h e n v e r o r d n u n g  1 9 9 0 )
i n  d e r  F a s s u n g  d e r  B e k a n n t m a c h u n g  v o m  1 8 . 1 2 . 1 9 9 0  ( B G B I .  I  S .  1 9 9 1  I  S .  5 8 ) ,  z u l e t z t  g e ä n d e r t  d u r c h  A r t .  3  d e s  G e s e t z e s  v o m
1 4 . 0 6 . 2 0 2 1  ( B G B I .  I  S .  1 8 0 2 )
D i e s e r B e b a u u n g s p l a n e n t h ä l t Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n g e g e n ü b e r d e m g e m ä ß §  3 A b s .  2 B a u G B v o m 0 9 . 1 2 . 2 0 2 4 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 7 . 0 1 . 2 0 2 5  v e r ö f f e n t l i c h t e n  E n t w u r f .
D i e v o n d e n Ä n d e r u n g e n u n d E r g ä n z u n g e n b e t r o f f e n e Ö f f e n t l i c h k e i t w u r d e g e m ä ß §  4 a A b s .  3 B a u G B v o m 0 5 . 0 3 . 2 0 2 5 b i s e i n s c h l i e ß l i c h
z u m  1 2 . 0 3 . 2 0 2 5  z u r  S t e l l u n g n a h m e  a u f g e f o r d e r t .
M ü n s t e r ,  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D e r  O b e r b ü r g e r m e i s t e r
i m  A u f t r a g
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
B r i n k h e e t k e r

Beratungsverlauf (4)

10.04.2025 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Hauptausschuss
TOP 38.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Rat
TOP 43.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (19)

  • Glasuritstraße
  • Amelsbürener Straße
  • Wasserstraße
  • Marktallee
  • Kardinalstraße
  • Westfalenstraße 245
  • Hansestraße
  • Max-Winkelmann-Straße 70
  • Nobelstraße 4
  • Bergiusstraße
  • Siemensstraße
  • Westhuesweg 64
  • Höltenweg
  • Albersloher Weg 33
  • Zur Vogelstange
  • Zum Roten Berge
  • Zum Hiltruper See 29
  • Am Klosterwald 51
  • Hohe Ward

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Details

Aktenzeichen
V/0138/2025
Typ
Vorlagen
Datum
27.03.2025
Erstellt
12.03.2025 13:23