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V/0526/2022

Landschaftsplan Roxeler Riedel - Änderung Bereichsfestsetzungen

Vorlagen 24.08.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.10.2022, TOP 39

Anlage A

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Ansehen

V 0526_2022 Anlage 1 Vorbemerkungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V 0526_2022 Anlage 2 Anregungen und Hinweise

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Ansehen

V 0526_2022 Anlage 5 Entwicklungs- und Festsetzungskarte Satzungsbeschluss

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Ansehen

V 0526_2022 Anlage 3 Ergebnis Eigentümerbeteiligung

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Ansehen

V 0526_2022 Anlage 4 Text Satzungsbeschluss

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Ansehen

Anlage A

2705 Zeichen

Anlage A zur V/0526/2022 
Kurzüberblick 
Im September/Oktober 2021 erfolgte die Anhörung der Grundeigentümer/-innen und Träger öf-
fentlicher Belange zur Aufhebung von raumbezogenen Festsetzungen im Landschaftsplan Roxe-
ler Riedel (beschränkte öffentliche Auslegung).   
Die Verwaltung hat die eingegangenen Hinweise in der Anlage 2 dieser Vorlage aufgelistet, be-
wertet sowie mit einer Stellungnahme und einem Beschlussvorschlag versehen. Der Rat muss 
nunmehr über den Umgang mit den eingegangenen Hinweisen entscheiden und den Satzungs-
beschluss herbeiführen. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Verwaltung hat dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen (AUKB) am 
02.03.2021 mit der Vorlage V/0013/2021 (Rückkehr zu einer verbindlichen Landschaftsplanung) 
einen Sachstandsbericht zur Umsetzung des Landschaftsplans seit seiner Rechtskraft in 2014 
vorgelegt. Es wurde deutlich, dass die zugrunde gelegten Planungsgrundsätze nicht geeignet 
waren, die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege zu erreichen.  
Der AUKB hat deshalb die Verwaltung beauftragt, den Landschaftsplan unter Zugrundelegung 
einer verbindlichen Landschaftsplanung mit verorteten Festsetzungen zu überarbeiten.  
In der Zeit vom 20.09. – 20.10.2021 wurde den Eigentümern und Eigentümerinnen der von den 
Änderungen des Landschaftsplans betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen be-
rührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.  
Das Ergebnis der Beteiligung reicht von der Zustimmung über Kompromisslösungen bis zur Ab-
lehnung von Maßnahmen.  
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Das Landesnaturschutzgesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von 
Landschaftsplänen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Umsetzung des Landschaftsplans dient unmittelbar dem Klima- und Naturschutz. Vor den 
Anpflanzungen gehen zahlreiche Wohlfahrtswirkungen aus, so u. a. die Produktion von Sauer-
stoff, Verdunstung von Wasser, Beschattung des Bodens sowie Schaffung neuer Lebensräume 
für die Tier- und Pflanzenwelt und Biotopvernetzung.

V 0526_2022 Anlage 1 Vorbemerkungen

5326 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0526/2022 
 
1. Vorbemerkungen 
 
Grundlage für die Bearbeitung der Bedenken und Anregungen ist der offengelegte Ent- 
wurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel  gemäß den Anlagen 2 und 3 der Vorlage 
V/0285/2021 (Änderungsbeschluss) vom 18.05.2021. Sowohl die vorgebrachten Beden- 
ken und Anregungen als auch die Stellungnahmen der Verwaltung gemäß Anlage 2 die- 
ser Vorlage beziehen sich auf den o. g. Entwurf. 
 
 
2. Verfahrensstand und weiteres Verfahren 
 
Das Änderungsverfahren des Landschaftsplans wird als vereinfachte Änderung gemäß 
§ 20 (2) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) abgewickelt. Demnach bedarf es keiner 
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 15 LNatSchG 
- Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nach § 16 LNatSchG 
- öffentlichen Auslegung nach § 17 LNatSchG. 
Stattdessen wurde den Eigentümerinnen und Eigentümern der von den Änderungen be- 
troffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Be- 
lange (TÖB) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf des Landschaftsplans 
hat für die Dauer eines Monats vom 20.09. - 20.10.2021 ausgelegen. Während dieser Zeit 
konnten Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.  
Von den 11 beteiligten TÖB haben 3 Hinweise zur Durchführung der Maßnahmen gege- 
ben.  
Alle 7 von den Änderungen betroffenen privaten Grundeigentümer/-innen haben sich zu 
der Planung geäußert, 3 von ihnen ablehnend. Als Gründe gegen die beabsichtigen Be- 
pflanzungsmaßnahmen werden insbesondere Bewirtschaftungserschwernisse und Er- 
tragsminderungen benannt. 
Um die ablehnenden Grundeigentümer/-innen doch noch zur Zustimmung zu bewegen er- 
folgten im Nachgang zur öffentlichen Auslegung Gespräche des Beauftragten für die 
Landwirtschaft der Stadt Münster mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. 
Eine Grundeigentümerin hat der Anpflanzung auf ihrem Grundstück zugestimmt. 
 
Mit der vorliegenden Vorlage V/0841/2021 erfolgt nunmehr der Beschluss über die vorge- 
brachten Bedenken und Hinweise (Satzungsbeschluss). 
 
Anschließend ist der Landschaftsplan gemäß § 18 LNatSchG der Höheren Naturschutz- 
behörde anzuzeigen. Mit der Bekanntmachung der Durchführung der Anzeige bei der hö- 
heren Naturschutzbehörde im Amtsblatt der Stadt Münster tritt die Landschaftsplanände- 
rung schlussendlich in Kraft. 
 
 
3.  Finanzierung, Realisierungskosten 
 
Aufgrund des Satzungsbeschlusses werden noch keine Vorentscheidungen über die Be- 
reitstellung von Haushaltsmitteln für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen ge- 
troffen. Darüber ist vielmehr im Rahmen der jährlichen Beratungen unter Berücksichtigung 
der dann gegebenen Finanzlage der Stadt zu entscheiden. 
Sofern die Maßnahmen als Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft realisiert wer- 
den, entstehen der Stadt Münster keine Kosten im Rahmen der Landschaftsplanung.  
 
3.1 Finanzierung 
Das Land NRW fördert zusammen mit der EU die Realis ierung rechtsverbindlicher 
Landschaftspläne mit Landesmitteln. 
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen n ach § 13 LNatSchG (Anpflan-

2 
 
 
zungen) werden nach den Richtlinien über die Gewähr ung von Zuwendungen zur Erhal- 
tung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Berei ch Naturschutz gefördert. In Ab- 
hängigkeit von Art und Lage der Maßnahmen erfolgt e ine Förderung in Höhe von 50 – 
80%. 
 
Die Landesförderung erfolgt bei Grunderwerbs- und E ntschädigungszahlungen auf der 
Grundlage der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa). 
Bei Grunderwerb für Festsetzungen zur Realisierung von Entwicklungsmaßnahmen 
nach § 13 LNatSchG stehen 50 % Landesmittel zur Verfügung. 
Bei Entschädigungszahlungen beteiligt sich das Land NRW mit 80 % an den Ausgaben. 
Dieses gilt gleichermaßen für die Ablösung von Entschädigungsansprüchen aus vertrag- 
lichen Vereinbarungen.  
 
 
3.2 Realisierungskosten 
Die Kosten zur Realisierung des Landschaftsplans Roxeler Riedel  wurden auf der Basis 
des Entwurfs der öffentlichen Auslegung ermittelt. Die vorgebrachten Bedenken wurden 
bei der Kostenermittlung berücksichtigt. 
 
3.2.1 Baukosten, Pflegekosten 
Für die Umsetzung ortsgebundener Festsetzungen könn en Drittprogramme herange- 
zogen werden, wie beispielsweise Ausgleichs- und Er satzmaßnahmen, Ökokonto, 
europäische Wasserrahmenrichtlinie usw. Diese Mögli chkeiten wurden bei der Be- 
rechnung der Kosten kalkulatorisch nicht berücksichtigt. Der Stadt Münster entstehen 
bei Nutzung dieser Programme keine Kosten im Rahmen der Landschaftsplanung.  
 
3.2.2 Entschädigung, Grunderwerb 
Soweit durch Maßnahmen des Landschaftsplans, bisher  ausgeübte rechtmäßige 
Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt 
oder erschwert werden, löst dies Entschädigungsansp rüche nach § 76 LNatSchG i. 
V. mit § 68 Bundesnaturschutzgesetz aus.  
Grundsätzlich gilt, dass die Realisierung von Pflan zmaßnahmen über außerland- 
schaftsplanerische Instrumentarien und Drittprogram me keine Entschädigungsan- 
sprüche im Rahmen der Landschaftsplanung auslöst.  
 
Ein Erwerb von Grundstücken durch die Stadt Münster  wird nicht angestrebt und er- 
folgt nur auf besonderen Wunsch der Grundeigentümer /-innen. Aufgrund der Erfah- 
rungen bei der Umsetzung bestehender Landschaftsplä ne ist festzustellen, dass der 
Grunderwerb die Ausnahme darstellt.

Beschlussvorlage

8813 Zeichen

V/0526/2022 
V/0526/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Landschaftsplan Roxeler Riedel - Änderung Bereichsfestsetzungen 
1. Beschluss über die Stellungnahmen aus der beschränkten Offenlegung 
2. Satzungsbeschluss 
3. Beschluss zur Realisierung von Festsetzungen (Anpflanzungen) als Ausgleichsmaßnahme 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   28.09.2022 Beirat nach dem Landesnaturschutzgesetz Anhörung 
   18.10.2022 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.10.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung der Grundeigentümer und 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 20 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz werden die in Anlage 
2 aufgeführten Beschlüsse gefasst. 
 
2. Der Änderungsentwurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel wird unter Einbeziehung der Be-
schlussvorschläge zu 1. als Satzung beschlossen. 
 
3. Die Realisierung der im Landschaftsplan Roxeler Riedel festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und 
Erschließungsmaßnahmen (Anpflanzungen) ist auch als Ausgleichsmaßnahme zulässig.    
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch die Sachentscheidung zu I. entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch werden noch keine 
Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermächtigungen getroffen. Hierüber ist viel-
mehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungen zu entscheiden. 
 
Teilfinanzplan 
Amt für Grünflächen, Umw elt 
und Nachhaltigkeit 
 
02.09.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Peifer 
Telefon: 492-6705 
PeiferM@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0526/2022 
 
 
Nr. Bezeichnung  
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemer-
kungen 
 
Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Wasser     
Investitionsmaßnah-
me 
6728
1303
0140
50 
Landschaftsplan Roxeler Rie-
del 
Erwerb, Entschädigung 
Grundstücke 
2023 ff 73.680,00  
Investitionsmaßnah-
me 
6728
1303
0140
50 
Landschaftsplan Roxeler Rie-
del 
Sonstige Baumaßnahmen  
2024 ff. 92.100,00  
Investitionsmaßnah-
me 
6728
1303
0140
50 
Landschaftsplan Roxeler Rie-
del 
Investitionen Zuwendungen 
Land 
2023 ff. 127.380,00  
Auszahlungen    165.780,00  
Einzahlungen    109.414,00  
Summe aller Auszahlungen/Saldo   56.366,00  
 
 
 
 
Begründung: 
Zu 1.: 
Die Änderung des Landschaftsplans erfolgt als vereinfachte Änderung nach dem Landesnaturschutz-
gesetz. Gemäß § 20 (2) Landesnaturschutzgesetz wurde den Eigentümerinnen und Eigentümern der 
von den Änderungen des Landschaftsplans betroffenen Grundstücke sowie den von den Änderungen 
berührten Trägern öffentlicher Belange wie folgt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: 
 
1. Private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer 
a. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit hat mit Schreiben vom 20.07.2021 die be-
troffenen Grundeigentümer/-innen über die beabsichtigte Änderung des Landschaftsplans in-
formiert. 
b. Die Grundeigentümer/-innen wurden in der Zeit vom August – September 2021 durch das Amt 
für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit telefonisch kontaktiert, mit dem Ziel, ein persönli-
ches, informelles Gespräch zu vereinbaren. Alle Grundeigentümer/-innen konnten schlussend-
lich telefonisch erreicht werden, nicht alle haben einem persönlichen Gespräch zugestimmt. 
c. Im Zeitraum von August – Oktober 2021 erfolgten Gespräche vor Ort.  
d. Mit Schreiben des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 07.09.2021 wurden 
die Grundeigentümer/-innen über die bevorstehende beschränkte öffentliche Auslegung und die 
Möglichkeit zur Stellungnahme informiert.  
e. In der Zeit vom 20.09. – 20.10.2021 erfolgte die beschränkte öffentliche Auslegung des Land-
schaftsplanänderungsentwurfs.  
 
Mit 4 von 7 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern konnten Konsenslösungen für eine Be-
pflanzung erzielt werden. Die restlichen haben die Maßnahmen auf ihren Grundstücken abgelehnt. 
Um diese Grundeigentümer/-innen doch noch zur Zustimmung zu bewegen, wurde der städtische 
Beauftragte für die Landwirtschaft, Herr Pröbsting, eingebunden. Herr Pröbsting hat zwischen De-
zember 2021 und Juli 2022 weitere Gespräche geführt. Mit einer Grundeigentümerin konnte auf 
diese Weise eine Einigung erzielt werden. Die beiden anderen Grundeigentümer/-innen bleiben bei

- 3 - 
V/0526/2022 
ihrer ablehnenden Haltung. Die Gespräche werden fortgeführt. Eine Einigung ist erst nach Rechts-
kraft der Änderung des Landschaftsplans zu erwarten.  
 
 
2. Träger öffentlicher Belange 
Die Träger hatten Gelegenheit sich in der Zeit vom 20.09. – 20.10.2021 zu der Planung zu äußern. 
Sie wurden vorab schriftlich unterrichtet. 
 
Die Verwaltung hat sämtliche Hinweise der Grundeigentümer/-innen und Träger öffentlicher Belange 
aus den o. g Beteiligung en in der Anlage 2 zu dieser Vorlage aufgelistet, bewertet sowie mit einer 
Stellungnahme und einem Beschlussvorschlag versehen. 
 
 
Zu 2.: 
Das Verfahren zur Änderung des Landschaftsplans wird als vereinfachte Änderung gemäß §  20 (2) 
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) abgewickelt.  
 
Der Beschluss zur Änderung des Landschaftsplans wurde durch den Rat am 23.07.2021 gefasst. Die 
Beteiligung der Grundeigentümer/-innen sowie Träger öffentlicher Belange ist im September/Oktober 
2021 erfolgt. Im Rahmen dieser Vorlage ist nunmehr über die vorgebrachten Bedenken und Hinweise 
durch den Rat der Stadt Münster zu entscheiden. 
 
Da einige der Beteiligten der Offenlegung den Änderungsplanungen widersprochen haben, bedarf der 
Landschaftsplan anschließend der Anzeige bei der Höheren Naturschutzbehörde (§ 18 LNatSchG). 
Mit der Bekanntmachung der Anzeige bei der Bezirksregierung im Amtsblatt der Stadt Münster wird 
die Änderung des Landschaftsplans schlussendlich in Kraft treten. 
 
 
Zu 3.: 
Im Zuge des Verfahrens zur Änderung des Landschaftsplans Roxeler Riedel wurden seitens des Am-
tes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit Gespräche zur Abstimmung der Landschaftsplanfest-
setzungen (LP-Festsetzungen) geführt (siehe Ausführungen zu 1).  
Betroffen sind maßgeblich Landwirtinnen und Landwirte. In den Gesprächen waren wiederholt 2 As-
pekte von besonderer Relevanz: Neben der Bereitstellung der erforderlichen Pflanzflächen v.a. die 
Unterhaltung und Pflege der Pflanzungen.  
 
Derzeit werden Landschaftsplanfestsetzungen (Anpflanzungen) durch das Amt für Grünflächen, Um-
welt und Nachhaltigkeit finanziert und realisiert. Die Stadt erhält eine anteilige Förderung nach dem 
Programm zur Förderung des ländlichen Raumes (ELER). Das städtische Programm beinhaltet die 
Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten sowie die Pflege in den ersten 3 Jahren. Die weitere dauerhafte 
Pflege fällt dem Grundeigentümer zu. 
 
Zur Entlastung der Landwirtschaft beabsichtigt das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
LP-Festsetzungen als Ausgleichsmaßnahmen zu realisieren.  
Die Stadt Münster entwickelt regelmäßig Bebauungspläne für Wohn- und Gewerbezwecke. Daraus 
resultieren Eingriffe in Natur- und Landschaft, die gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW ausgegli-
chen werden müssen. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise die Anpflanzung von Gehölzen, 
wie sie auch im Landschaftsplan festgesetzt werden.  
 
Die Vorteile dieses Vorgehens sind: 
1. Die Landwirte/-innen werden entlastet, weil die Pflege auf die Stadt Münster übergeht. Die Stadt 
muss als Eingriffsverursacherin einen dauerhaften Ausgleich gewährleisten. Dazu zählt bei der Er-
richtung von Anpflanzungen insbesondere die Durchführung von Pflegemaßnahmen.  
2. Es können auf ein und derselben Fläche sowohl die Belange der Ausgleichsplanung als auch der 
Landschaftsplanung realisiert werden. Dies führt zu einer Minimierung des Flächenverbrauchs für 
Natur- und Umweltschutzbelange und entlastet die Landwirtschaft.

- 4 - 
V/0526/2022 
3. Es werden zusätzliche Flächen für die Abwicklung von Ausgleichsmaßnahmen akquiriert. 
 
Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit strebt an, die Realisierung von Landschaftsplan-
festsetzungen als Ausgleichsmaßnahme zusätzlich zu den bereits bestehenden Realisierungspro-
grammen „Landschaftsplanung“, „Ökokonto“, „private Ausgleichsmaßnahme“ und „europäische Was-
serrahmenrichtlinie“ anzubieten. Diese Verfahrensweise soll grundsätzlich für alle Landschaftspläne 
angewendet werden. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 Vorbemerkungen 
Anlage 2  Anregungen und Hinweise mit Beschlussvorschlag der Verwaltung 
Anlage 3 Karte Änderungen aufgrund der Offenlegung 
Anlage 4  Text Satzungsbeschluss 
Anlage 5  Entwicklungs- und Festsetzungskarte Satzungsbeschluss

V 0526_2022 Anlage 2 Anregungen und Hinweise

26896 Zeichen

1 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2022 
 
 
 
 
Beschränkte öffentliche Auslegung in der Zeit vom 20.09.21 – 20.10.2021 
Anregungen und Hinweise 
 
 
 
Inhalt 
 
1. Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange 
 
2. Anregungen und Hinweise privater Grundeigentümer *innen

2 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
1. Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange 
 
Vorbemerkungen 
Die Änderung des Landschaftsplans erfolgt gemäß § 2 0 (2) Landesnaturschutzgesetz als 
vereinfachte Änderung.  
Den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist demnach Gelegenheit 
zur Stellungnahme zu geben. Diese wurden in Schriftform beteiligt und hatten Gelegenheit 
sich in der Zeit vom 20.09.21 – 20.10.2021 zu der Planung zu äußern. 
Es wurden 11 Träger öffentlicher Belange beteiligt.  3 von ihnen haben Hinweise 
vorgebracht (vgl. 1.2) 
 
 
 
1.1 Von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Bela nge wurde keine 
Stellungnahme abgegeben bzw. keine Hinweise und Anregungen vorgebracht: 
 
 Norwega GmbH 
 Bundesnetzagentur 
 CSG GmbH 
 Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Gelsenwasser AG 
 Stadtwerke Münster 
 Westfälische Fernwärmeversorgung 
 Westnetz GmbH

1.2 Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen vorgebracht haben. 
 
 
3 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
1.2.1 Amprion GmbH Dortmund 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der 
Verwaltung 
 
Beschlussvorschlag  
Festsetzung Nr. 3-5.2.8 und 3-5.2.9 
Der Eingeber benennt Bedingungen für Bepflanzungsmaßnahmen und die 
Zugänglichkeit seiner Anlagen. 
 
Der Eingeber stellt fest, dass im Landschaftsraum Welsingheide eine 220-/380-
KV-Freileitung verläuft. Es sei geplant im Schutzstreifen der Freileitung 
Bepflanzungsmaßnahmen (Bäume und Feldhecken) durchzuführen. 
Der Eingeber weist darauf hin, dass 
-  im Schutzstreifen der Leitung nur solche Anpflan zungen vorgenommen 
werden dürften, die eine Endwuchshöhe von maximal 15 m erreichen. Der 
Eingeber hat eine beispielhafte Gehölzliste beigefügt, 
- um die Masten eine Fläche mit einem Radius von 25  m, gemessen vom 
Mastmittelpunkt, von Anpflanzungen freigehalten werden müsse, 
- durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbere ichen bzw. außerhalb 
der Leitungsschutzstreifen angepflanzt würden, die Gefahr bestünde, dass 
durch einen ev. Baumumbruch die Freileitung beschädigt würde. Aus diesem 
Grund bittet der Eingeber zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze 
zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. 
Andernfalls würde eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich. 
- der Grundstückseigentümer den Rückschnitt von Anp flanzungen oder 
sonstigem Aufwuchs auf seine Kosten durchzuführen habe, sofern diese eine 
Leitung gefährdende Höhe erreichen würden, 
- die Leitung und Maststandorte jederzeit zugänglic h bleiben müssten, 
insbesondere sei die Zufahrt für schwere Fahrzeuge jederzeit zu 
gewährleisten. Alle die Freileitung gefährdenden Maßnahmen seien 
untersagt. 
Die Hinweise betreffen die 
Durchführung der Planung. 
Vorher erfolgt grundsätzlich eine 
Abstimmung mit dem Eingeber 
und sonstigen Leitungsträgern. 
Kein Beschluss 
erforderlich. 
Die Hinweise werden 
zur Kenntnis 
genommen.

1.2 Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen vorgebracht haben. 
 
 
4 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
1.2.2 Pledoc Netzauskunft (im Auftrag der Open Grid  Europe GmbH Essen und der Gasline GmbH Straelen) 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der 
Verwaltung 
 
Beschlussvorschlag  
Festsetzung Nr. 3-5.2.8 und 3-5.2.9 
Der Eingeber benennt Vorgaben für die Anpflanzung von Gehölzen und 
Abwicklung der Baumaßnahmen.  
Die Open Grid Europe betreibt im Landschaftsraum Welsingheide eine 
Ferngasleitung mit Betriebs- sowie Nachrichtenkabel.  
 
Die Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen der 
Open Grid Europe GmbH seien zwingend zu beachten. 
Neuanpflanzungen von Bäumen, Hecken und tiefwurzelnden Sträuchern sollten 
grundsätzlich nur außerhalb des Schutzstreifenbereichs erfolgen, um eine 
gegenseitige Beeinträchtigung zu vermeiden. Das Befahren von unzureichend 
befestigten Bereichen der Versorgungsanlage mit Ketten- oder sonstigen 
schweren Baufahrzeugen sei untersagt. Erforderliche Überfahrten seien nur 
nach Absprache mit dem Betreiber der Versorgungsanlage und unter Einhaltung 
besonderer Sicherheitsvorkehrungen zulässig. 
Die Lagerung von Baumstämmen und Schnittgut sei im Schutzstreifenbereich 
der Versorgungsanlage nicht statthaft. Auch eine vorübergehende Lagerung von 
Erdaushub und Maschine sei im Schutzstreifen grundsätzlich nicht erlaubt. 
 
Das ausführende Unternehmen sei im Rahmen der Sorgfalts- und 
Erkundungspflicht gehalten, rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme über das 
Internetportal www.bil-leitungsauskunft.de diese Maßnahme anzuzeigen.  
 
Siehe Stellungnahme zu 1.2.1 
Kein Beschluss 
erforderlich. 
Die Hinweise werden 
zur Kenntnis 
genommen.

1.2 Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen vorgebracht haben. 
 
 
5 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
1.2.3 Stadtnetze Münster 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der 
Verwaltung 
 
Beschlussvorschlag  
Der Eingeber äußert sich in seiner Stellungnahme zum Schutz und zur 
Sicherheit seiner Anlagen ohne einen Bezug zu konkreten Festsetzungen des 
Landschaftsplans herzustellen. 
 
Grundsätzlich gelte für alle bestehenden Versorgungsanlagen: Vorhandene 
Anlagen/Betriebsmittel der Stadtnetze Münster GmbH seien bei anfallenden 
Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu 
lokalisieren. Um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, sowie eine sichere 
Versorgung der Gebäude aufrecht zu halten, sei es unbedingt erforderlich, dass 
die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen/Gebäuden blieben. Den 
geplanten Neuanpflanzungen würde nur dann zugestimmt, wenn der 
notwendige Mindestabstand von 2,50 m zu den vorhandenen 
Versorgungsleitungen und Kabeln eingehalten würde. 
Wenn sichergestellt sei, dass keine negativen Auswirkungen auf 
Versorgungsleitungen eintreten würden, dann gäben die Stadtnetze hiermit ihre 
Zustimmung. 
 
Siehe Stellungnahme zu 1.2.1 
Kein Beschluss 
erforderlich. 
Die Hinweise werden 
zur Kenntnis 
genommen.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 
 
 
6 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
 
Vorbemerkungen 
 
Von den Änderungen sind 7 Grundeigentümer und die folgenden Grundstücke betroffen:  
Gemarkung Albachten 
Flur 13 Flurstücke Nr. 58, 100, 101, 106, 107 
Gemarkung Roxel 
Flur 27 Flurstück Nr. 3 
Flur 33 Flurstücke Nr. 48, 56, 57, 58;  
Flur 34 Flurstück Nr. 48 
 
Die Änderung des Landschaftsplans erfolgt gemäß § 2 0 (2) Landesnaturschutzgesetz als 
vereinfachte Änderung. 
Den Grundeigentümern*innen der von den Änderungen des Landschaftsplans betroffenen 
Grundstücke wurde wie folgt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: 
 
a. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit hat mit Schreiben vom 20.07.2021 
die betroffenen Grundeigentümer*innen über die beabsichtigte Änderung des 
Landschaftsplans informiert. 
b. Die Grundeigentümer*innen wurden in der Zeit vom August – September 2021 durch das 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit telefonisch kontaktiert, mit dem Ziel, ein 
persönliches, informelles Gespräch zu vereinbaren. Alle Grundeigentümer konnten 
schlussendlich telefonisch erreicht werden, nicht alle haben einem persönlichen Gespräch 
zugestimmt. 
c. Im Zeitraum von August – Oktober 2021 erfolgten vor Ort Gespräche mit den 
Grundeigentümern*innen.  
d. Mit Schreiben des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 07.09.2021 
wurden die Grundeigentümer*innen über die bevorstehende beschränkte öffentliche 
Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme informiert.  
e. In der Zeit vom 20.09. – 20.10.2021 erfolgte die  beschränkte öffentliche Auslegung des 
Landschaftsplanänderungsentwurfs. Von den 7 betroff enen Grundeigentümern*innen 
haben sich alle geäußert.  
 
Mit 4 
 von 7 Grundeigentümern*innen konnten Konsenslösungen für eine Bepflanzung erzielt 
werden. Die restlichen Eigentümer*innen haben die Maßnahmen auf ihren Grundstücken 
abgelehnt. Um diese Grundeigentümer*innen doch noch zur Zustimmung zu bewegen, 
wurde der städtische Beauftragte für die Landwirtschaft, Herr Pröbsting, eingebunden. Herr 
Pröbsting hat zwischen Dezember 2021 und Juli 2022 weitere Gespräche geführt. Mit einer 
weiteren Grundeigentümerin konnte auf diese Weise eine Einigung erzielt werden. Die 
beiden anderen Grundeigentümer*innen bleiben bei ihrer ablehnenden Haltung. Die 
Gespräche werden fortgeführt. Eine Einigung ist erst nach Rechtskraft der Änderung des 
Landschaftsplans zu erwarten. 
 
In dieser Vorlage werden neben den schriftlich vorg ebrachten auch alle sonstigen Hinweise 
und Anregungen, die die Grundeigentümer im Rahmen d er Beteiligung vorgetragen haben, 
aufgegriffen und dargelegt.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 
 
 
7 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
2.1 Privat 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
Festsetzungen Nr. 3-5.2.2 (Baumreihe) und  
3-5.2.3 (Feldhecke) 
 
Die Eingeberin lehnt Bepflanzungen auf ihren 
Flächen ab. 
 
Die Maßnahmen seien auf wertvollen 
Ackerflächen geplant, die der 
Lebensmittelproduktion dienten. Sie sei mit 
den Vorschlägen (gemeint: Festsetzungen) 
nicht einverstanden. Schonendere 
Alternativen seien außer Acht gelassen 
worden. Sie hätte bereits in erheblichem 
Maße Flächen für Naturschutzzwecke zur 
Verfügung gestellt. Die Planung sei zu 
ändern. Sie sei bestürzt über die Art und 
Weise des Vorgehens der Stadt Münster. Ein 
kooperativer Weg sähe anders aus. 
 
 
 
Die Eingeberin wurde mit Schreiben der unteren 
Naturschutzbehörde vom 20.07.2021 über die anstehende 
Änderung des Landschaftsplans informiert. Die Behörde hat 
des Weiteren die Eingeberin telefonisch kontaktiert und ein 
persönliches Gespräch zur Erörterung des Planungsvorhabens 
angeboten. Dies wurde von der Eingeberin abgelehnt. Die 
Eingeberin wurde mit Schreiben vom 07.09.2021 von der 
beschränkten öffentlichen Auslegung unterrichtet und hat sich 
daraufhin erstmalig zu der Planung geäußert.  
 
Die Festsetzung Nr. 3-5.2.2 beinhaltet die Errichtung einer 
Baumreihe an der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 156 
der Eingeberin. Zwecks Minimierung des Schattenwurfs auf den 
Eigentumsflächen der Eingeberin, wurde die Pflanzung an der 
Grundstücksgrenze verortet, die zugleich eine Nutzungsgrenze 
 
 
 
Die Bedenken werden 
zurück gewiesen. 
 darstellt. Der Schatten fällt in Teilen auf angren zende 
Nachbargrundstücke. Die Verwendung von Bäumen 
gewährleistet die erforderliche Belüftung der Ackerflächen. 
Die Bepflanzung dient zudem der Einbindung der 
Siedlungsflächen am Woestenkamp in das Landschaftsbild.  
 
 
Die Festsetzung Nr. 3-5.2.3 beinhaltet die Anpflanzung einer 
Feldhecke entlang einer Eigentumsgrenze, weil strukturelle 
Elemente und somit Planungsalternativen fehlen.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
 
 
 
8 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
 Sämtliche Pflanzflächen werden zukünftig nicht meh r für eine 
Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Um den wirtschaftlichen 
Schaden auszugleichen, erhält die Grundeigentümerin eine 
angemessene Entschädigung in Geld. Alternativ besteht für sie 
die Möglichkeit, die Pflanzflächen an die Stadt Münster zu 
veräußern.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen  
 
 
 
9 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
2.2 Privat 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
Festsetzung Nr. 3-5.2.9 (Feldhecke) 
 
Der Eingeber lehnt die Bepflanzung seines 
Grundstücks mit einer Feldhecke gemäß 
Landschaftsplanentwurf mit Hinweis auf eine 
dort verlaufende Entwässerungsleitung ab.  
Stattdessen stimmt er der Errichtung einer 
Baumreihe an der südlichen Grenze seines 
Grundstücks zu. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme des Eingebers erfolgte im Rahmen eines 
Abstimmungsgespräches mit der unteren Naturschutzbehörde 
im August 2021. Eine schriftliche Stellungnahme erging nicht. 
 
Aus fachplanerischer Sicht ist die verlagerte Anpflanzung 
geeignet, die Ziele der Landschaftsplanung zu erfüllen: 
- Anreicherung der Landschaft mit neuen Lebensräumen 
- Biotopvernetzung 
- Landschaftsgliederung. 
 
Die Festsetzung im Landschaftsplanänderungsentwurf betrifft 2 
Eigentümer (Eingeber Nr. 2.2 und 2.4.2). Die Verlagerung der 
Festsetzung hat zur Folge, dass nur noch die Eigentumsflächen 
des Eingebers 2.2 
 von der Festsetzung betroffen sind. Eine 
Bepflanzung des Grundstücks des Eingebers 2.4.2 muss 
unterbleiben, da dies zu einer Zerschneidung des Ackers führen 
würde. 
 
Hinweis zur Beschlussfassung 
Diese erfolgt an dieser Stelle. Unter dem Gliederungspunkt 
2.4.2 erfolgt ein Verweis auf diesen Beschlusspunkt. 
 
 
 
Den Bedenken wird 
gefolgt.  
Die Festsetzung wird 
an die südliche 
Grundstücksgrenze 
verlagert.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen  
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
 
 
 
10 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen  
 
 
 
11 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
2.3 Privat 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
Festsetzung Nr. 3-5.2.1 (Baumreihe) 
 
Die Eingeberin lehnt die Errichtung einer 
Baumreihe entlang ihrer rückwärtigen 
Hofzufahrt ab und fordert eine Planänderung. 
 
Es entstünden für Pächter und Eingeberin 
unverhältnismäßig große und unzumutbare 
Belastungen. Neben dem Flächenverbrauch 
entstünde erheblicher Schattendruck, der die 
angrenzenden Flächen entwerten würde. Die 
Pflege der Bäume bedeute eine nicht 
entgoltene Arbeitsbelastung. Darüber hinaus 
läge in diesem Bereich Drainage, die durch die 
Anpflanzung zerstört würde. Dies könne 
keinesfalls hingenommen werden.  
 
Pächter und Eingeberin halten die Anpflanzung 
im Sinne des Natur-  und Landschaftsschutzes 
für nicht zielführend. 
 
Zusammen mit den geplanten Anpflanzungen 
an den Gräben in diesem Bereich (gemeint: 
Festsetzung Nr. 3-5.2.10 und 11 – nicht 
Gegenstand dieses Änderungsverfahrens), die 
Pächter und Eingeberin gleichfalls ablehnen, 
handele es sich um eine unzumutbare 
Belastung einzelner. 
 
 
 
Die Anpflanzung der Baumreihe ist auf der südlichen Seite der 
rückwärtigen Hofzufahrt der Eingeberin geplant. Damit ist 
sichergestellt, dass der Schatten zu großen Teilen auf den 
Weg fällt.  
 
Grundsätzlich trägt die Stadt Münster die Kosten der Pflanzung 
und die sog. Entwicklungspflege für die ersten 3 Jahre nach 
Anpflanzung der Gehölze. Dazu zählen u. a. der 
Erziehungsschnitt der Bäume, damit diese in den 
nachfolgenden Jahren erfolgreich weiterwachsen und 
Bewässerungsmaßnahmen in trockenen Sommern. Die 
anschließende dauerhafte Pflege beschränkt sich bei der 
geplanten Baumreihe auf das sukzessive Aufasten der Bäume, 
um ein Befahren des Weges mit landwirtschaftlichen Geräten 
zu gewährleisten. Diese würde die Grundeigentümerin 
übernehmen.  
Hinsichtlich der Pflege von Anpflanzungen wird auf den 
Beschlusspunkt Nr. 3. dieser Vorlage (V/0481/2021) 
verwiesen, wonach es zukünftig möglich sein soll, 
Anpflanzungen des Landschaftsplans als 
Ausgleichsmaßnahme abzuwickeln. In diesen Fällen würde 
auch die dauerhafte Pflege von der Stadt Münster geleistet 
werden.  
 
Die Bedenken zu der vorhandenen Dränage betreffen die 
Durchführung der Planung. Dabei wird sichergestellt, dass eine 
Schädigung ausgeschlossen ist.  
 
 
Die Bedenken werden 
zurück gewiesen.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen  
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
 
 
 
12 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
Im Austausch für die geplanten Maßnahmen 
hätten Pächter und Eigentümerin die Anlage 
von Uferrandstreifen entlang der Gewässer 
angeboten. 
 
 
Die geplante Anpflanzung der Baumreihe schafft u. a. neue 
Lebensräume, trägt zur Vernetzung umliegender Lebensräume 
bei und dient somit sehr wohl den Zielen des Naturschutzes. 
 
Die Pflanzflächen werden zukünftig nicht mehr für eine 
Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Um den 
wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, erhält die Eingeberin 
eine angemessene Entschädigung in Geld. Alternativ besteht 
für sie die Möglichkeit, die Pflanzflächen an die Stadt Münster 
zu veräußern, die dann auch die dauerhafte Pflege der 
Baumreihe übernehmen würde. Die Festsetzung der 
Baumreihe stellt somit eine rechtlich unbedenkliche 
Inhaltsbestimmung des Eigentums dar und konkretisiert 
dessen Sozialgebundenheit. 
 
 Die von der Eingeberin alternativ angebotene Anlag e von 
Uferrandstreifen entlang der hofnahen Gewässer anstelle von 
Ufergehölzpflanzungen stellt keinen Ersatz für die zu 
errichtende Baumreihe an der Hofzufahrt dar, sondern lediglich 
eine Alternative zu den im Landschaftsplan festgesetzten 
Ufergehölzpflanzungen Nr. 3-5.2.10 + 11. Ein Uferrandstreifen 
kann dabei nicht die vielfältigen Funktionen einer 
Gehölzpflanzung ersetzen, sondern lediglich als Ergänzung 
fungieren. 
 
Hinweis 
Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung der LP-Änderung 
wurden weitere Gespräche des Beauftragten für die 
Landwirtschaft mit der Eingeberin und ihrem Pächter

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen  
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
 
 
 
13 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
geführt, die eine Einigung zum Ergebnis hatten. Die 
Grundeigentümerin stimmt der Anpflanzung einer 
Baumreihe aus Obstbäumen zu. 
 
 
2.4 Privat 
 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
2.4.1  Festsetzung Nr. 3-5.2.8 (Feldhecke) 
 
Der Eingeber lehnt die Bepflanzung seines 
Grundstücks mit einer Feldhecke ab. 
 
Entgegen früheren Vorstellungen solle die 
Hecke nunmehr allein auf seinem Grundstück 
und in verschiedenen Abschnitten gepflanzt 
werden. 
 
 
 
 
 
Der Eingeber bezieht sich auf den 
Landschaftsplanentwurf aus dem Jahr 2006, der 
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 
 
 
 
Die Bedenken werden 
zurück gewiesen. 
 Es handele sich um eine intensiv 
bewirtschaftete Ackerfläche, die mit schwerem 
landwirtschaftlichen Gerät bearbeitet würde. 
Die Anpflanzung hindere auf einer erheblichen 
Länge die Bewirtschaftung. Auf die 
Bewirtschaftung sei der Eigentümer als 
Bullenmäster im Vollerwerb angewiesen, 
dabei zähle für die Tierhaltung jeder qm 
landwirtschaftlicher Nutzfläche.  
Bislang sei die Fläche in einem sehr guten 
Zuschnitt für die Bewirtschaftung mit 
Die Pflanzung soll entlang einer 
Grundstücksgrenze errichtet werden. Der Entwurf 
des Landschaftsplans sieht eine blockartige 
Anpflanzung von Heckengehölzen im Wechsel mit 
nicht bepflanzten Abschnitten vor. Die nicht 
bepflanzten Abschnitte sollen als Gras- und 
Kräuterbrache entwickelt werden. Eine 
Bewirtschaftung soll nicht erfolgen. Daraus 
resultiert eine gerade Linie, die der derzeitigen 
Wirtschaftssituation entspricht. Die

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen  
 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
 
 
 
14 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
Maschinen, das würde sich durch die 
Anpflanzung einer Hecke wie vorgesehen 
erheblich verschlechtern.  
 
Der Eingeber betrachtet die Anpflanzung als 
so erheblichen Eingriff in sein Eigentumsrecht, 
dass er sich nicht mit ihr einverstanden 
erklären könne. 
Bewirtschaftung des Ackers wird dadurch nicht 
erschwert. 
 
Die Pflanzflächen werden zukünftig nicht mehr für 
eine Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Um 
den wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, 
erhält der Grundeigentümer eine angemessene 
Entschädigung in Geld. Alternativ besteht für ihn 
die Möglichkeit, die Pflanzflächen an die Stadt 
Münster zu veräußern.  
Insofern stellt die Festsetzung eine rechtlich 
unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Eigentums 
dar und konkretisiert dessen Sozialgebundenheit. 
 
2. 4.2  Festsetzung 3-5.2.9 (Feldhecke) 
 
Der Eingeber lehnt die Bepflanzung ab, da am 
geplanten Standort Entwässerungsein-
richtungen von Gebäuden an der Straße 
Welsingheide verlaufen würden. Er regt an, 
die Festsetzung zu verlagern.  
 
 
 
Siehe Ausführungen zu 2.2 
 
 
Beschlussvorschlag 
wie zu 2.2 
(Den Bedenken wird 
gefolgt. Die Festsetzung 
wird an die südliche 
Grundstücksgrenze 
verlagert.)

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 
 
 
15 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
2.5 Privat 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
Festsetzung Nr. 3-5.2.4 (Feldhecke) 
 
Der Eingeber lehnt die Bepflanzung 
seines Grundstücks (Grünland) mit einer 
Feldhecke in der im Landschaftsplan-
entwurf dargestellten Form ab.  
 
Er regt stattdessen an, die 
Grünlandfläche durch die Errichtung von 
Feldhecken in 4 Teilbereiche zu 
untergliedern, die er dann als Paddocks 
nutzen kann (Hecken statt Zäune).  
 
 
 
Der Eingeber hat seine Bedenken und Anregungen in einem 
Gespräch mit der unteren Naturschutzbehörde am 25.10.21 erklärt. 
Eine schriftliche Stellungnahme liegt nicht vor. 
 
Planungsansätze wie sie der Eingeber vorschlägt, werden 
üblicherweise durch die Verwaltung nicht eingebracht, da sie die 
betroffene Fläche zerschneiden, was eine Bewirtschaftung erschwert.  
Fachplanerisch gibt es keine Bedenken, da das Ziel der 
Landschaftsplanung auf diese Weise ebenfalls erreicht wird. Es 
entstehen neue Lebensräume, die als Trittsteine Funktionen im 
Biotopverbund wahrnehmen. Durch eine fachgerechte Auszäunung 
können die Anpflanzungen dauerhaft gesichert werden. 
 
 
Den Bedenken wird 
gefolgt.  
Es werden 3 Hecken in 
Nord-Süd-Ausrichtung 
auf dem Grundstück 
des Eingebers 
festgesetzt.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 
 
 
16 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
2.6 Privat 
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
Festsetzung Nr. 3-5.2.5 (Feldhecke) 
 
Der Eingeber lehnt eine Bepflanzung, 
wie im Landschaftsplanentwurf 
dargestellt, ab. Stattdessen befürwortet 
der Eingeber eine Heckenpflanzung im 
nördlichen Abschnitt seiner 
Grundstückgrenze.  
  
Der Eingeber macht die Zustimmung zu 
dieser Planungsalternative von einer 
angemessenen Entschädigungszahlung 
abhängig: 
Der Eingeber könne bisher nicht 
zustimmen. Seine Zustimmung hänge 
von einem konkreten Angebot ab. Er 
könne sich grundsätzlich vorstellen einer 
Anpflanzung gegen 
Entschädigungszahlung und 
Eigentumsverbleib zuzustimmen und 
bittet um ein entsprechendes Angebot.  
 
 
 
Die Festsetzung des Landschaftsplanentwurfs 
beinhaltet die Bepflanzung der östlichen 
Eigentumsgrenze mit einer Feldhecke. Es sollen 2 
Pflanzblöcke ausgebildet werden, die durch einen 
unbepflanzten Abschnitt voneinander getrennt sind. 
 
 
Mit dem Eingeber wurde im Zuge eines Gesprächs 
im August 2021 vereinbart, den nördlichen 
Abschnitt der Grundstücksgrenze durchgängig mit 
einer Feldhecke zu bepflanzen. Der Eingeber hat 
seine Bereitschaft erklärt, den südlichen Abschnitt 
in Verlängerung der geplanten Feldhecke als 
Wildacker/Brachstreifen zu gestalten. Diese 
Maßnahme ist förderfähig im Rahmen der 
Agrarförderung, allerdings nur unter der Bedingung, 
dass der Landschaftsplan an dieser Stelle keine 
verbindliche Festsetzung trifft.  
 
Aus Sicht der Verwaltung sollte deshalb auf eine 
Festsetzung des Brachstreifens im Landschaftsplan 
verzichtet werden. Stattdessen soll dieser in dem 
noch mit dem Grundeigentümer zu schließenden 
Entschädigungs- und Durchführungsvertrag 
vereinbart werden.  
 
 
 
Den Bedenken wird gefolgt.  
Die Anpflanzung der Feldhecke wird auf 
den nördlichen Abschnitt der 
Grundstücksgrenze beschränkt. 
 
 Mit der genannten Ausgestaltung der Festsetzung

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen  
 
Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
 
 
 
17 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
 
werden die Ziele der Landschaftsplanung erreicht.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 
 
 
 
18 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
2.7 Privat 
 
 Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
2.7.1  Festsetzung Nr. 3-5.2.6 (Baumreihe entlang 
der Hofzufahrt) 
 
Die Eingeberin hat im Rahmen des 
Gespräches mit der unteren 
Naturschutzbehörde am 17.08.2021 darauf 
hingewiesen, dass Sie bereits freiwillig eine 
Obstbaumreihe entlang ihrer Hofzufahrt 
gepflanzt habe. Die Festsetzung sei damit 
umgesetzt. 
 
 
 
 
Die im Landschaftsplanentwurf festgesetzte 
Bepflanzung ist zu streichen, da die von der 
Eingeberin gepflanzte Baumreihe, die mit der 
Landschaftsplanfestsetzung angestrebten 
Ziele erfüllt. 
  
 
 
 
Dem Hinweis wird gefolgt.  
Die Festsetzung Nr. 3-5.2.6 ist zu 
streichen. 
 
2.7.2  Festsetzung Nr. 3-5.2.7 (Feldhecke) 
 
Die Eingeberin lehnt eine abschnittsweise 
Bepflanzung der Grundstücksgrenze ab. 
 
Stattdessen regt sie an, eine durchgängige 
Feldhecke im Anschluss an den auf ihrem 
Grundstück vorhandenen Reitweg zu 
pflanzen.  
 
 
Die Eingeberin äußerte ihre Bedenken im 
Rahmen eines Abstimmungsgespräches mit 
der unteren Naturschutzbehörde am 
17.08.21. Eine schriftliche Stellungnahme 
liegt nicht vor. 
 
Im südlichen Teil des Grundstücks ist ein 
Reitweg vorhanden. Wegbegleitend verläuft 
ein ca. 1,00 bis 1,50 m breiter Gras- und 
Staudensaum, der biotopvernetzende 
Funktionen wahrnimmt.  Der Reitweg 
erschwert die Bewirtschaftung der 
Ackerfläche, da dieser in die Ackerfläche 
hineinragt. 
 
 
 
Den Bedenken wird gefolgt.  
Es erfolgt die Festsetzung einer 
durchgängigen Feldhecke 
zwischen dem Reitweg im Süden 
und dem Wohnbaugrundstück 
im Norden.

2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen  
 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung  
 
Beschlussvorschlag  
 
 
 
19 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 
 
 
 
Mit der Grundeigentümerin wurde vereinbart, 
eine durchgängige Heckenpflanzung in 
Verlängerung des Reitweges Richtung 
Norden zu errichten. Daraus resultiert eine 
gerade Bewirtschaftungslinie.  
Die mit der Festsetzung im Landschaftsplan 
verfolgten Ziele (neue Lebensräume, 
Biotopvernetzung) werden mit der 
abgewandelten Ausgestaltung der 
Festsetzung erreicht.

V 0526_2022 Anlage 5 Entwicklungs- und Festsetzungskarte Satzungsbeschluss

3794 Zeichen

3-1.3
3-1.1
3-1.1.1.2
3-1.1
3-1.2.2
3-1.1.2.4
3-1.1.1.3
3-1.1
3-1.1.2.4
3-1.2.6
3-1.1
3-1.1.2.5
3-1.2.6
3-1.1
3-1.3
3-1.1.1.4
3-1.2.4
3-1.1
3-1.1.2.5
3-1.2.6
3-5.2.1
3-5.2.33-5.2.5 3-5.2.7
3-5.2.2
3-1.1.2.4
3-1.1.2.4
3-1.1.2.5
40
Hangenfeld
Altenroxel
Welsingheide
3-5.2.4
3-5.2.9
B B
B
B
B
B
BB
B
B B B
BB BBBB B
GB-4011-124GB-4011-136
GB-4011-138GB-4011-139
GB-4011-107
GB-4011-148
GB-4011-106GB-4011-149GB-4011-110
GB-4011-0006GB-4011-0007GB-4011-0008GB-4011-0009GB-4011-0010
GB-4011-150
GB-4011-151
GB-4011-0025
GB-4011-126
GB-4011-125
GB-4011-137
3-3.2.3
3-4.1.63-4.2.6
3-4.1.63-4.2.6
3-4.2.4
3-4.2.1
3-4.2.2
3-4.1.4
3-4.1.1
3-4.1.2
3-4.2.33-4.1.3
3-5.3.1.2.43-5.3.1.2.3
3-5.3.2.4
3-5.3.1.1.19
3-5.3.1.1.213-5.3.1.1.20
3-5.3.1.1.27
3-5.3.1.1.26
3-5.3.1.1.29
3-5.3.2.5
3-5.3.2.5
3-5.3.1.1.22
3-5.3.2.8 3-5.3.2.9
3-5.3.2.3
3-5.3.1.2.53-5.3.2.4
3-2.3.27
3-2.3.8
3-2.3.263-2.3.25
3-2.3.15 3-2.3.16
3-2.3.10
3-2.3.19
3-2.3.13
3-2.3.9
3-2.3.23
3-2.3.18
3-2.3.293-2.3.28
3-2.4.10
3-2.4.10
3-2.4.17
3-2.4.16
3-2.1.1
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-5.2.8
3-1.1.1.2
3-1.1.1.3
3-1.1.1.4
3-1.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1.2.5
M0Maßstab: 1:10.000250500
STADT MÜNSTERLANDSCHAFTSPLAN ROXELER RIEDEL
Änderung "Aufhebung der Bereichsfestsetzungen"Neue Darstellung
Anpflanzungenortsgebundene Festsetzungen gemäß § 26(2) Landschaftsgesetz3-5.1
3-4.2Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UNDERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN3-5.0
Wiederaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung bestimmter Baumarten3-4.1
Anpflanzung von Ufergehölzen
Anpflanzung einer Hecke mit zu entwickelnden ÜberhälternAnpflanzung einer Baumreihe
FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN1$7856&+87=*(%,(7(181'*(6&+h7=7(1LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN3-4.0
=:(&.%(67,0081*)h5%5$&+)/b&+(13-3.0
Pflege3-3.2Natürliche Entwicklung3-3.1
Naturdenkmal3-2.3Landschaftsschutzgebiet3-2.2Naturschutzgebiet3-2.1
(17:,&./81*6=,(/()h5',(/$1'6&+$)73-1.0
%(621'(56*(6&+h7=7(7(,/(9211$78581'LANDSCHAFT3-2.0
Grenze der StadtbezirkeGrenze des Planungsgebietes
Freizeit- und Erholungsschwerpunkt sowie Sicherung der Freiraumfunktion(Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Aasee)3-1.4
Optimierung der Aa und ihres Talraums im ökologischen Sinn durch die Entwicklung vonLebensgemeinschaften und Lebensstätten für z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierartenunter Erhaltung vorhandener, naturnaher Strukturen und Lebensräume (Optimierung Aa-Tal)3-1.3
Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebendenElementen (Anreicherung)3-1.2
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichenLandschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)3-1.1
GRENZEN
3-2.4Geschützter LandschaftsbestandteilNDLN
LB
nEPf
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichenLandschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichenÜberplanung (temporäre Erhaltung)3-1.1.2
Erhaltung und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestattetenLandschaft sowie Sicherung der Freiraumfunktion (Erhaltung und Sicherung)3-1.1.1
Pflege, Wiederherstellung oder Anlage naturnaher Lebensräume3-5.3
U
Pflege und/oder Entwicklung eines vorhandenen Gewässers3-5.3.1.1Neuanlage eines Kleingewässers3-5.3.1.2Entwicklung von Uferstreifen3-5.3.2Pflege und Entwicklung bestehender Biotope3-5.3.3
Geplante, örtlich bedeutsame Hauptverkehrsstraße gemäß FlächennutzungsplanNACHRICHTLICHE DARSTELLUNG
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß §30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. mit § 62 LGB
Anpflanzung einer Hecke
3-5.2ortsgebundene Festsetzungen gemäß § 13 Landesnaturschutzgesetz
Anlage 5 zur Vorlage V/0526/2022Entwurfsbearbeitung/Graphische RealisationAmt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit

V 0526_2022 Anlage 3 Ergebnis Eigentümerbeteiligung

587 Zeichen

3-5.2.1
3-5.2.33-5.2.5
3-5.2.63-5.2.7
3-5.2.2
57
40
Hangenfeld
Altenroxel
Welsingheide
3-5.2.4
ReitwegBrache
3-5.2.93-5.2.8
M0Maßstab: 1:10.000250500
STADT MÜNSTERLANDSCHAFTSPLAN ROXELER RIEDEL
Änderung "Aufhebung der Bereichsfestsetzungen"Ergebnis Beteiligung Grundeigentümer
Grenze der StadtbezirkeGrenze des PlanungsgebietesGRENZEN
Anlage 3 zur Vorlage V/0526/2022Entwurfsbearbeitung/Graphische RealisationAmt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
Entfallende Anpflanzungen
(UJHEQLVGHU(LJHQWPHUEHWHLOLJXQJ
Zustimmung Grundeigentümer
Ablehnung Grundeigentümer
Änderungsbereiche

V 0526_2022 Anlage 4 Text Satzungsbeschluss

54799 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage V/0526/2022  
 
 
 
 
 
 
LANDSCHAFTSPLAN 
ROXELER RIEDEL 
 
Änderung  
„Aufhebung der Bereichsfestsetzungen“ 
(Text Satzungsbeschluss) 
Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen

2 
 
Hinweise zu den textlichen Festsetzungen 
 
Die aus der Beteiligung der Grundeigentümer*innen sowie Träger öffentli- 
cher Belange resultierenden Änderungen gegenüber de r  Vorlage 
V/0285/2021 vom 23.06.2021 (Änderungsbeschluss) sind im Text in grüner 
Farbe dargestellt.  
Diese betreffen insbesondere die Festsetzungen Nummer: 
 3-5.2.1 
 3-5.2.4 
 3-5.2.5 
 3-5.2.6 
 3-5.2.7  
 3-5.2.9 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Impressum  
Herausgeberin: Stadt Münster 
  Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
Planverfasser:  Amt für Grünflächen, Umwelt und Nac hhaltigkeit

3 
 
Hinweise 
 
Der Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP) der Stadt Münster ist seit dem 19.09.2014 rechtswirk- 
sam. Seitdem bestand insbesondere aufgrund veränder ter Vorgaben der Bauleitplanung die 
Notwendigkeit, den LP zu ändern.  
 
Bei der vorliegenden Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie den dazugehörigen textlichen 
Darstellungen und Festsetzungen handelt es sich um eine nachrichtliche Wiedergabe des LP 
in der Fassung vom 19.09.2014 einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen bis zum 
09.02.2019.  
 
Diese Reproduktion des fortgeführten LP dient der allgemeinen Information.  
Genaue Einzelaussagen sind dem rechtswirksamen LP sowie den rechtswirksamen Änderun- 
gen zu entnehmen.

4 
 
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S    
 
   
VORBEMERKUNGEN  
 
 
 
3-0.1 V o r g a b e n   d e r   R a u m o r d n u n  g 
 
 
3-0.2 S t r a t e g i s c h e   U m w e l t p r ü f  u n g   ( S U P ) 
 
 
3-0.3 R e c h t l i c h e   G r u n d l a g e n   u  n d   r ä u m l i c h e r   G e l – 
t u n g s b e r e i c h 
 
 
3-0.4 A b l a u f   d e s   V e r f a h r e n s 
 
 
3-0.5 B e s t a n d t e i l e   d e s   L a n d s c  h a f t s p l a n s   u n d    
r e c h t l i c h e   W i r k u n g e n 
 
 
3-0.6 L a g e   u n d   C h a r a k t e r i s i e r  u n g   d e s   P l a n g e b i e t s 
 
 
3-0.7 H i n w e i s e   z u r   S y s t e m a t i k  
 
 
  
 
 
TEXTLICHE DARSTELLUN GEN UND FESTSETZUNGE N MIT ERLÄUTERUNGEN  
 
 
3-1.0  ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT  
 
 
 
3-1.1 E r h a l t u n g 
 
 
3-1.1.1 E r h a l t u n g   u n d   S i c h e r u n  g 
 
 
3-1.1.1.1 Kinderbachtal 
 
 
3-1.1.1.2 Gievenbachtal 
 
 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich Roxel 
 
 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich Mecklenbeck 
 
 
3-1.1.1.5 
 
Offerbach westlich Albachten 
 
 
3-1.1.2 T e m p o r ä r e   E r h a l t u n g  
 
 
3-1.1.2.1 Feldstiege 
 
 
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße 
 
 
3-1.1.2.3 Gievenbeck – Waldorfschule  
3-1.1.2.4 Roxel 
 
 
3-1.1.2.5 Albachten

5 
 
3-1.1.2.6 Mecklenbeck 
 
 
   
3-1.2 A n r e i c h e r u n g 
 
 
3-1.2.1 Nienberge 
 
 
3-1.2.2 Hangenfeld 
 
 
3-1.2.3 Brock 
 
 
3-1.2.4 Nordwestlich Zoo 
 
 
3-1.2.5 Südliches Rüschenfeld 
 
 
3-1.2.6 Oberort/Altenroxel 
 
 
3-1.2.7 Dülmener Straße 
 
 
3-1.2.8 Sendener Stiege 
 
 
   
3-1.3 O p t i m i e r u n g   A a – T a l 
 
 
 
3-1.4 F r e i z e i t -   u n d   E r h o l u n g s  s c h w e r p u n k t   A a s e e   
   
3-2.0  BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT 
 
 
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e 
 
 
3-2.1.1 Naturschutzgebiet Aa-Aue 
 
 
3-2.1.2 Naturschutzgebiet Alvingheide  
 
 
 
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t  e 
 
 
3-2.2.1 Landschaftsschutzgebiet Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide   
 
 
 
 
 
3-2.3 N a t u r d e n k m ä l e r  
3-2.3.1- 
3-2.3.32 
 
Verzeichnis der Naturdenkmäler 
 
 
3-2.4 G e s c h ü t z t e   L a n d s c h a f t s b  e s t a n d t e i l e 
 
 
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestandteil Hecke und Kleingewässer an der 
Feldstiege 
 
 
3-2.4.2 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Ufergehölz 
westlich des Freibads Nienberge 
 
 
3-2.4.3 Geschützter Landschaftsbestandteil Beerwiede Bach

6 
 
3-2.4.4 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 1 Waltruper Feld 
 
 
3-2.4.5 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 2 Waltruper Feld 
 
 
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 3 Waltruper Feld 
 
 
3-2.4.7 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel bei Haus Rüschhaus 
 
 
3-2.4.8 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer Schonebeck 
 
 
3-2.4.9 Geschützter Landschaftsbestandteil Krummer Bach 
 
 
3-2.4.10 Geschützter Landschaftsbestandteil Obstwiesen an der Aa 
 
 
3-2.4.11 Geschützter Landschaftsbestandteil Westlicher  Kinderbach 
 
 
3-2.4.12 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel im Brock 
 
 
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Gehölzkomplex 
am Lierbach 
 
 
3-2.4.14 Geschützter Landschaftsbestandteil Helmer- und Tilbecker Bach 
 
 
3-2.4.15 Geschützter Landschaftsbestandteil Gievenbach 
 
 
3-2.4.16 Geschützter Landschaftsbestandteil Woestenteich  
 
 
3-2.4.17 Geschützter Landschaftsbestandteil Meckelbach 
 
 
3-2.4.18 Geschützter Landschaftsbestandteil Hochwasserrückhaltebecken Getter- 
bach  
 
 
 
 
 
3-3.0  ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN  
 
 
3-3.1 N a t ü r l i c h e   E n t w i c k l u n g   v o n   B r a c h f l ä c h e n 
 
 
3-3.1.1- 
3-3.1.2 
 
Maßnahme zur natürlichen Entwicklung von Brachflächen  
3-3.2 P f l e g e   v o n   B r a c h f l ä c h e n  
 
 
3-3.2.1- 
3-3.2.4 
 
Maßnahmen zur Pflege von Brachflächen 
 
 
 
3-4.0  FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN NATURSCHUTZGEBIETEN UND  
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN 
 
 
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g  u n t e r   V o r s c h r i f t   o d e r   A u s – 
s c h l u s s   b e s t i m m t e r   B a u m a r t e n 
 
 
3-4.1.1- 
3-4.1.6 
Festsetzungen zur Wiederaufforstung 
 
 
 
3-4.2 U n t e r s a g u n g   e i n e r   b e s t i  m m t e n   F o r m   d e r   E n d- 
n u t z u n g

7 
 
 
3-4.2.1- 
3-4.2.6 
 
Festsetzungen zur Form der Endnutzung 
 
 
 
3-5.0  ENTWICKLUNGS -, PFLEGE - UND ERSCHLIEßUNGSMAßNAHMEN  
 
 
3-5.1 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n z u n g    v o n   U f e r g e h ö l z e n   
( o r t s g e b u n d e n e   F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß   
 §   2 6  ( 2 )  L G ) 
 
 
3-5.1.1- 
3-5.1.44 
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Ufergehölzen  
(ortsgebundene Festsetzungen gem. § 26 (2) Landschaftsgesetz) 
 
 
3-5.2 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n z u n g    v o n   H e c k e n ,   B a u m  - 
r e i h e n   u n d   - g r u p p e n ,   E i n z e l b ä u m e n   s o w i e    
O b s t b ä u m e n  i n   a u s g e w i e s e n e n   L a n d s c h a f t s – 
r ä u m e n   ( R a u m b e z o g e n e   F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß    
§   2 6   ( 3 )  L G   -   B e r e i c h s f e s t s e t z u n g e n )   
( o r t s g e b u n d e n e   F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß   
§ 13)   L N a t S c h G ) 
 
 
 
3-5.2.1 – 
3-5.2.3 
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, Baumreihen und –
gruppen sowie Einzelbäumen in ausgewiesenen Landsch aftsräumen 
(raumbezogene Festsetzungen gem. § 26 (3) Landschaftsgesetz –  
Bereichsfestsetzungen) 
 
 
3-5.2.1 –  
3-5.2. 9 
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, Baumreihen und -
- gruppen sowie Einzelbäumen sowie Obstbäumen (orts gebundene Fest- 
setzungen gemäß § 13 LNatSchG) 
 
 
3-5.3 
 
 
P f  l e g e,   W i e d e r h e r s t e l l u n g   o d e r  A n l a g e   n a t u r – 
n a h e r   L e b e n s r ä u m e 
 
 
3-5.3.1 Pflege, Entwicklung sowie Neuanlage von Gew ässern 
 
 
3-5.3.1.1 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung best ehender Gewässer 
 
 
3-5.3.1.1.1 
–  
3-5.3.1.1.37
 
 
Maßnahmen  
3-5.3.1.2 Maßnahmen zur Neuanlage von Kleingewässer n 
 
 
3-5.3.1.2.1 
–  
3-5.3.1.2.7 
 
Maßnahmen  
3-5.3.2 Maßnahmen zur Entwicklung von Uferstreifen 
 
 
3-5.3.2.1  
– 3-5.3.2.9 
 
Maßnahmen  
3-5.3.3 Pflege und Entwicklung bestehender Lebensrä ume im südlichen  Rüschen- 
feld

8 
 
3-5.3.3.1  
– 3-5.3.3.3 
 
Maßnahmen  
3-5.3.4 Pflege von Hecken, Kopfbäumen und Obstbaumb eständen 
 
 
3-6.0 
AUFHEBUNG BESTEHENDER VORSCHRIFTEN  
 
 
 
3-6.1 V e r o r d n u n g e n   z u   L a n d s c h  a f t s s c h u t z g e b i e t e n 
 
 
3-6.1.1 Einzelmaßnahmen 
 
 
 
3-6.2 V e r o r d n u n g e n   z u r   S i c h e r  u n g   v o n   N a t u r d e n k - 
m a l e n 
 
 
3-6.2.1 Einzelmaßnahmen 
 
 
  
ANHANG  
 
 
Flurstücksverzeichnis zu den Schutzgebieten  
- Naturschutzgebiete  
- Landschaftsschutzgebiete  
- Geschützte Landschaftsbestandteile  
ge-
son- 
dertes 
Doku-
ment

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
9 
 
3-5.0  ENTWICKLUNGS -, PFLEGE - UND 
ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN  
 
 
 Zur Verwirklichung der Ziele nach 
§ 1 BNatSchG und der Entwicklungs- 
ziele nach § 18 LG ist die Festset- 
zung folgender Entwicklungs-, 
Pflege- und Erschließungsmaßnah- 
men gemäß § 26 LG erforderlich: 
 
3-5.1 Anlage oder Anpflanzung von 
Ufergehölzen (ortsgebundene 
Festsetzungen gemäß § 26 (2) 
LG) 
 
3-5.2 Anlage oder Anpflanzung von 
Hecken, Baumreihen und –
gruppen, Einzelbäumen sowie 
Obstbäumen  in ausgewiese- 
nen Landschaftsräumen (raum- 
bezogene Festsetzungen ge- 
mäß § 26 (3) LG)  (ortsgebun- 
dene Festsetzungen gemäß 
§ 13 LNatSchG) 
 
Die Grundlagenerhebung zum Land- 
schaftsplan Roxeler Riedel zeigt auf, in 
welchen Bereichen des Plangebiets die 
Ausstattung mit Biotopen bzw. die Ver- 
netzung vorhandener Biotope nicht aus- 
reicht, um einen funktionsfähigen Bio- 
topverbund zu gewährleisten. Gleich- 
falls werden strukturelle Mängel in Form 
fehlender landschaftlicher Gliederung 
bzw. Einbindung von Straßen, Wegen 
und Gewässern deutlich. 
 
Ihren planerischen Niederschlag finden 
diese Defizite zunächst in der Darstel- 
lung der entsprechenden Entwicklungs- 
ziele (vgl. Kapitel 3-1.0), ihre inhaltliche 
Ausfüllung erfolgt jedoch im Rahmen der 
Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen. 
 
Die Festsetzung von Entwicklungs-, 
 3-5.3 
Pflege, Wiederherstellung oder 
Anlage naturnaher Lebens- 
räume  
 
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 
erfolgt entweder als ortsgebundene 
Maßnahmen, die konkreten Grundstü- 
cken zugeordnet werden, oder ortsun- 
gebundene, die einem abgegrenzten 
Landschaftsraum zugeordnet werden 
(Bereichsfestsetzungen). 
 
  § 26 (2) LG 
Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 
fallen insbesondere die 
 1. Anlage, Wiederherstellung oder 
Pflege naturnaher Lebensräume (Bi- 
otope), einschließlich der Maßnah- 
men zum Schutz und zur Pflege der 
Lebensgemeinschaften sowie der 
Tiere und Pflanzen wildlebender Ar- 
ten, insbesondere der geschützten 
Arten im Sinne des Fünften Ab- 
schnitts des Bundesnaturschutzge- 
setzes, 
 
  2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung 
ökologisch auch für den Biotopver- 
bund bedeutsamer sowie charakte- 
ristischer landschaftlicher Strukturen 
und Elemente wie Streuobstwiesen,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
10 
 
Flurgehölze, Hecken, Bienenwei- 
degehölze, Schutzpflanzungen, Al- 
leen, Baumgruppen und Einzel- 
bäume, 
  3. Maßnahmen, die Verpflichtungen 
der Richtlinie 2000/60/EG des Euro- 
päischen Parlaments und des Rates 
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung 
eines Ordnungsrahmens für Maß- 
nahmen der Gemeinschaft im Be- 
reich der Wasserpolitik erfüllen, 
4. Herrichtung von geschädigten oder 
nicht mehr genutzten Grundstücken 
einschließlich der Entsiegelung, Be- 
seitigung verfallener Gebäude oder 
sonstiger störender Anlagen, die auf 
Dauer nicht mehr genutzt werden, 
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung o- 
der Wiederherstellung des Land- 
schaftsbildes, 
6. Pflege und Entwicklung von charak- 
teristischen Elementen der Kultur- 
landschaft, 
7. Pflege- und Entwicklungsmaßnah- 
men für im besiedelten Bereich vor- 
handene landschaftliche Strukturen 
und Elemente insbesondere im Hin- 
blick auf ihre Bedeutung für den Bio- 
topverbund und 
8. Maßnahmen für die landschaftsge- 
bundene und naturverträgliche Erho- 
lung. 
 
 
 
 § 26 (3) LG 
Die Festsetzungen nach Absatz 2 wer- 
den bestimmten Grundstücksflächen zu- 
geordnet. Soweit nicht Gründe des Na- 
turschutzes und der Landschaftspflege 
entgegenstehen, ist es auch zulässig, 
Festsetzungen nach Absatz 2 einem im 
Landschaftsplan abgegrenzten Land- 
schaftsraum zuzuordnen, ohne dass die 
Festsetzungen an eine bestimmte 
Grundstücksfläche gebunden werden. 
 
  Ortsgebundene Festsetzungen erfolgen 
entlang von Gräben und Fließgewäs- 
sern. In der Regel handelt es sich um 
Ufergehölzpflanzungen.  
Die Gewässer bilden ein natürliches 
Netzwerk in der Landschaft, das von

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
11 
 
großer Bedeutung für den Naturschutz 
ist. Sie stellen einen vielfältigen Lebens- 
raum für die Tier- und Pflanzenwelt dar 
und nehmen bedeutende Funktion in der 
Biotopvernetzung wahr (vgl. § 21 
BNatSchG). Für die Landwirtschaft stel- 
len die Gewässer natürliche Bewirt- 
schaftungsgrenzen dar, sodass es trotz 
der Festsetzung von Anpflanzungen zu 
keiner weitergehenden Zerschneidung 
von Nutzflächen kommt und damit die 
Bewirtschaftung der Flächen nicht zu- 
sätzlich erschwert wird. 
 
  Daneben erfolgen Festsetzungen in den 
Landschaftsräumen Altenroxel, Wel- 
singheide sowie Hangenfeld. 
 
  § 21 BNatSchG 
„(6) Auf regionaler Ebene sind insbeson- 
dere in von der Landwirtschaft gepräg- 
ten Landschaften zur Vernetzung von 
Biotopen erforderliche lineare und 
punktförmige Elemente, insbesondere 
Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbi- 
otope, zu erhalten und dort, wo sie nicht 
in ausreichendem Maße vorhanden 
sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).“ 
 
  Raumbezogene Festsetzungen (Be- 
reichsfestsetzungen) erfolgen zur Ver- 
besserung der Leistungs- und Funkti- 
onsfähigkeit des Naturhaushalts und 
des Landschaftsbildes sowie der Ent- 
wicklung des Biotopverbundes. 
  
Für die raumbezogenen Festsetzungen 
erfolgt im Unterschied zu den ortsgebun- 
den keine Darstellung konkreter Einzel- 
maßnahmen im Landschaftsplan. Statt- 
dessen werden Entwicklungsbedarfe für 
die verschiedenen Landschaftsräume 
aufgezeigt, die nach Rechtskraft des 
Landschaftsplans unter Beteiligung der 
Grundeigentümer auf freiwilliger Basis 
realisiert werden sollen.  
 
  Bei den Maßnahmen zur Pflege, Wieder- 
herstellung oder Anlage naturnaher Le- 
bensräume handelt es sich um die Neu- 
anlage von Tümpeln und Uferrandstrei- 
fen sowie die Pflege und Entwicklung be- 
stehender Kleingewässer und Biotope.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
12 
 
 
  Die Durchführung der Entwicklungs-, 
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 
übernimmt grundsätzlich die Stadt 
Münster als untere Landschaftsbehörde 
gemäß § 36 LG, soweit sich nicht aus 
den Vorschriften der §§ 37, 38, 40, 41 
LG bzw. § 65 BNatSchG etwas Anderes 
ergibt. 
 
  Die Umsetzung von Maßnahmen kann 
über alle verfügbaren Instrumentarien 
der Umweltplanung erfolgen. Hierzu 
zählen insbesondere Maßnahmen der 
europäischen Wasserrahmenrichtlinie, 
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 
13 BNatSchG und § 4 a LG, Maßnah- 
men nach § 16 BNatSchG und § 5a LG 
(Ökokonto) etc. 
 
  Gemäß § 36a LG steht der Stadt Müns- 
ter als Träger der Landschaftsplanung 
für die Umsetzung der im Landschafts- 
plan nach §§ 23 BNatSchG (NSG), 28 
BNatSchG (ND), 29 BNatSchG (LSG) 
sowie 26 LG getroffenen Festsetzungen 
ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grund- 
stücken zu.  
 
 
 
3-5.1 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n z –  
 u n g   v o n   U f e r g e h ö l z e n    
( o r t s g e b u n d e n e   F e s t  -  
s e t z u n z u n g e n   g e m ä ß    
§   2 6  ( 2 )   L G ) 
 
 
 
Anlage von Ufergehölzen  
 
 
 Die Bepflanzung der Gewässer ist ab- 
hängig vom Gewässerleitbild und er- 
folgt auf Grundlage der „Blauen Richt- 
linie“ (Richtlinie für die Entwicklung 
naturnaher Fließgewässer in Nord- 
rhein-Westfalen). 
 
In Ausgestaltung durch die Land- 
schaftsplanung erfolgt die Bepflan- 
zung grundsätzlich  
- innerhalb der Böschung, 
- mindestens einseitig, 
- in Form von Gruppen mit variie- 
rendem Abstand. 
Intakte Gewässer übernehmen in der 
Landschaft wichtige Funktionen im 
Ökosystem: Sie vernetzen Lebens- 
räume miteinander, sie schaffen Le- 
bensraum für die Tier- und Pflanzen- 
welt, sie gliedern die Landschaft, be- 
reichern das Landschaftsbild usw. 
 
Zugleich stellen sie eine natürliche 
Grenze für die Bewirtschaftung an- 
grenzender landwirtschaftlicher Nutz- 
flächen dar.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
13 
 
 
Sofern die Tiefe der Böschung nicht 
ausreicht, um die Pflanzung vollstän- 
dig aufzunehmen, werden ggf. auch 
angrenzende wirtschaftlich genutzte 
Flächen für eine Bepflanzung heran- 
gezogen.  
 
Die Bepflanzung von Fließgewässern 
stellt deshalb einen Schwerpunkt bei 
der Anreicherung von Landschaftsräu- 
men mit gliedernden und belebenden 
Elementen im Rahmen der Land- 
schaftsplanung dar. 
 
Neben dem ökologischen Aspekt dient 
die Bepflanzung der Ufer von Fließge- 
 Die Anpflanzungen sind gemäß § 90 
Landeswassergesetz Teil des Gewäs- 
sers und sind durch den Unterhal- 
tungspflichtigen zu unterhalten. 
wässern in besonderem Maße der Si- 
cherung der Prallufer gegen Erosion 
und der Belebung des Landschafts- 
bilds. Der Gewässerverlauf wird op- 
tisch erlebbar. 
 
Im Hinblick auf die Gestaltung des 
Landschaftsbilds und die Entwicklung 
vielfältiger Biotopstrukturen, sind 
durchgehende Zeilenbepflanzungen zu 
vermeiden. Es ist grundsätzlich in 
Gruppen zu pflanzen, so dass wechsel- 
weise besonnte Bereiche entstehen, in 
denen sich Röhricht- und Stauden- 
säume entwickeln können. 
 
  Die Anlage von Kopfweidenpartien an 
Gewässern belebt nicht nur das Land- 
schaftsbild, sondern trägt ihrer kultur- 
historischen Bedeutung und ihrem 
Wert für den Artenschutz (Höhlenbrü- 
ter) Rechnung. 
 
Soweit Gewässer ausschließlich mit 
Erlen bepflanzt sind, sollten diese im 
Rahmen der Gewässerunterhaltung 
durch gruppenweise Einstreuung 
standortgerechter Gehölze aufgelo- 
ckert werden. 
 
  Der Schattendruck ist so zu entwickeln, 
dass angrenzende wirtschaftliche Nut- 
zungen möglichst wenig beeinträchtigt 
werden. 
 
Wasserwirtschaftliche Belange sowie 
gesetzliche Bestimmungen sind zu be- 
achten. 
 
Das nachfolgende, beispielhaft darge- 
stellte Pflanzschema zeigt geeignete 
Gehölze, wobei Roterle, Esche sowie 
Baum- und Strauchweiden insbeson- 
dere der Ufersicherung dienen. Neben

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
14 
 
den bereits genannten Aspekten die- 
nen die Anpflanzungen gleichermaßen 
der Gewässerunterhaltung, indem die 
Pflegeintensität infolge Beschattung 
herabgesetzt werden kann (vgl. sche- 
matische Darstellung). 
 
  Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2 
 
Schematische Darstellung für die Anpflanzung von Ufergehölzen

15 
 
E r l ä u t e r u n g e n  
 
 
Pflanzschema für die Anpflanzung von Ufergehölzen an Gewässern  
 
 
   TK   FB   FB   FB   HO   HO  HO   S    S    HO   HO   HO   S   S   S   EB   EB   HK   HK   HK    S    S    S    S    HS   HS   HS   HO   HO   HO   HO   EB   EB   HK   HK   HK   HA   HO   HO   HS   HS   FB   FB    S     S     S    HK   HK   HO   HO   
TK   TK   RE  HW  HW  WS  WS  WS   S   WS  WS   B   HO   PF   HO   HR   EB   EB   HK   RE   HK   HA  HA  HA  MW  HS   B   HS   WS   HO   HA   HA   EB   RE   RE   HA   HA   HA   HO   MW  HS   B   FB   FB   FB   S   HA   HK   HO   HO    
   RE   RE   RE   RE  HW  HA  HA  WS  WS  WS   B   B   PF   PF   PF   PF   RE   RE   RE   RE   RE   RE  MW  MW  MW   B   B   WS  WS   HA   HA   HA   RE   RE   RE   HA   HA   WS  WS  WS   B   B   WS  WS  FB  FB  FB  FB   RE   RE   RE    
<— Gewässerseite —> 
 
                                 5,0 m                                                15,0 m                                               25,0 m                                                35,0 m                                               45,0 m 
 
50,00 m                                                10,00 m                                                20,00 m                                               30,00 m                                                40,00 m                                               50,00 m 
 
Bäume Sträucher 
 
B * 
 
Esche 3 % FB Faulbaum 10 % HA Hartriegel 10 % 
 
 
Knackweide 1 % HW Hanfweide 1 % HK Heckenkirsche 6 % 
 
 
Silberweide 1 % HS Haselnuss 7 % PW Purpurweide 1 %  
EB 
 
Eberesche 5 % HO Holunder 8 % S Schlehe 10 % 
RE 
 
Roterle 14 % MW Mandelweide 1 % WS Wasserschneeball  10 % 
TK 
 
Traubenkirsche 2 % PF Pfaffenhütchen 10 %    
 
B * Die genannten Baumarten (Esche, Knack- und Silb erweide) werden jeweils zu 3 Stück einer Art abwechselnd in Gruppen (vgl. Schema) 
gepflanzt. Ein Baum pro Gruppe wird im Rahmen der Unterhaltungspflege zum Überhälter entwickelt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
16 
 
 M a s s n a h m e n   z u r   A n l a g e   
o d e r   A n p f l a n z u n g   v o n    
U f e r g e h ö l z e n   
( o r t s g e b u n d e n e    
F e s t s e t z u n z u n g e n    
g e m ä ß   §   2 6  ( 2 )   L G ) 
 
 
3-5.1.1 Der westlich des Alberdingwegs gele- 
gene Graben ist zwischen der Feld- 
stiege und der nördlich bestehenden 
Feldhecke mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung erfolgt auf der westlichen 
Grabenseite. Sie dient der Optimierung 
der ökologischen Funktionen des Ge- 
wässers. 
 
 
3-5.1.2 Der auf der Nordseite der Feldstiege 
gelegene Graben ist mit Ufergehölzen 
zu bepflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den westlich 
des Alberdingwegs gelegenen Gewäs- 
serabschnitt. 
Der Graben stellt eine wichtige Vernet- 
zungsachse zwischen den Wald- und 
Grünlandbereichen um die Hofstelle 
Leising  und denen westlich des Freibads 
Nienberge dar. 
Die Wanderlinie ist besonders für Amphi- 
bien von Bedeutung.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.3 und 3-5.1.4. 
 
 
3-5.1.3 Der auf der Nordseite der Feldstiege 
gelegene Graben ist mit Ufergehölzen 
zu bepflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den östlich des 
Alberdingwegs gelegenen Gewässerab- 
schnitt. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2. 
 
3-5.1.4 Der nördlich der Feldstiege gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den westlich 
der Beerwiede gelegenen Gewässerab- 
schnitt. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2. 
 
3-5.1.5 Der Graben zwischen der B 54 und 
dem Beerwiede Bach ist auf der südli- 
chen Seite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
Die Pflanzung kann in der Böschung er- 
richtet werden. 
Sie dient der Entwicklung des Gewäs- 
sers und trägt zur Gliederung der Land- 
schaft bei. 
 
3-5.1.6 Der auf der südwestlichen Seite der 
Straße Am Gievenbach  gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen.  
Die Pflanzung ist zwischen Graben und 
Straße zu errichten und erstreckt sich 
zwischen der Hoflage Inkmann  und dem 
Fuß- und Radweg über die Autobahn. 
Sie übernimmt vernetzende Funktionen 
und trägt zur Landschaftsgliederung bei. 
 
 
3-5.1.7 Entlang des Wasserwegs sind auf der 
nördlichen Seite zwischen Horstmarer 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung. Sie ist Teil der in ostwestlicher

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
17 
 
Landweg und der Wohnsiedlung Ufer- 
gehölze zu pflanzen.  
 
Richtung verlaufenden Vernetzungs- 
achse vom Wasserweg zum Gieven- 
bach.  
Sie dient ebenfalls der Landschaftsglie- 
derung. 
 
3-5.1.8 Der Graben südöstlich der Kreuzung 
Hülshoffstr./Hohenholter Str. ist auf 
der Südseite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Der Graben ist im unteren Teil verrohrt.  
Das Umfeld ist intensiv ackerbaulich ge- 
nutzt. 
Die Bepflanzung dient der Belebung des 
Landschaftsbilds. 
 
3-5.1.9 Die nordwestlich sowie südlich des 
Hofes Schulze Walter (ehemals Nien- 
kemper)  an der Aa gelegenen Streu- 
obstwiesen sind durch die Nachpflan- 
zung von Obstbäumen in ihrem Be- 
stand dauerhaft zu sichern. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.10. 
 
3-5.1.10 Der Hülsbach ist auf der Südseite mit 
Ufergehölzen zu bepflanzen. 
Hülsbach und Lierbach vernetzen die 
Landschaftsräume des Rüschenfelds 
und des Aatals miteinander und bilden 
eine wichtige Achse für den Biotopver- 
bund im nordwestlichen Stadtgebiet. 
Zur Ausgestaltung und Aufwertung die- 
ser Achse sowie zur Verbesserung der 
ökologischen Leistungsfähigkeit der 
Fließgewässer  werden die Festsetzun- 
gen Nr. 3-5.1.10, 3-5.1.11, 3-5.1.13 und 
3-5.1.14 getroffen (Anpflanzung von 
Ufergehölzen). 
. 
3-5.1.11 Der Lierbach ist zwischen der Mün- 
dung in den Hülsbach und dem Hof 
Everding mit Ufergehölzen zu bepflan- 
zen. 
 
Das Ufergehölz ist auf der westlichen 
Gewässerseite einzubringen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10. 
3-5.1.12 Der von Süden auf das Gehöft Sched- 
ding  zulaufende Graben ist auf der 
östlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung ist zwischen Wirtschafts- 
weg und Graben in Form mehrerer Blö- 
cke ein zu bringen.  
Die Pflanzung dient der Gliederung des 
Landschaftsraums. 
 
3-5.1.13 Der Lierbach ist südlich des Hofes 
Everding  mit Ufergehölzen zu bepflan- 
zen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10. 
3-5.1.14 Der Lierbach ist südlich der Havixbe- 
cker Straße auf der südöstlichen Seite 
mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10. 
3-5.1.15 Das Ufergehölz östlich des Stodt- 
brockwegs ist zu ergänzen. 
 
Die Ergänzungspflanzung dient der Si- 
cherung eines vorhandenen Ufergehöl- 
zes als Teil einer Vernetzungsachse.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
18 
 
 
3-5.1.16 Der auf der Ostseite der Autobahn 1 
gelegene Graben zur Aa ist mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung schafft neuen Lebens- 
raum im Nahbereich zum Aatal. 
3-5.1.17 Der nicht verrohrte Teil des Grabens 
östlich der Hoflage Rademacher  ist 
mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Festsetzung betrifft den nicht gehölz- 
bestandenen Gewässerabschnitt. Die 
Pflanzung ist auf der südlichen Seite zu 
errichten. Da das Umfeld ausschließlich 
ackerbaulich genutzt wird, kommt der 
Pflanzung eine große Bedeutung als 
Trittsteinbiotop zu. Sie trägt weiterhin zur 
Belebung des Landschaftsbilds bei. 
 
3-5.1.18 Der Helmerbach ist im Bereich der 
Biegung nordwestlich von Haus Brock  
mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Fließgewässer Helmer-, Tilbecker 
und Kuckenbeckerbach sind prägende 
Bestandteile des Landschaftsraumes 
Brock . Sie übernehmen wichtige Funkti- 
onen im Biotopverbund und darüber hin- 
aus in den Kreis Coesfeld hinein. 
Teilabschnitte dieser Gewässer sind auf- 
grund ihrer Ausprägung besonders 
schutzwürdig. 
Vgl. Festsetzung 3-2.4.14 
 
Zur Entwicklung und Optimierung der 
Gewässerabschnitte sind Ufergehölze 
und Uferstreifen zu errichten.  
Teil dieses Konzeptes sind die Entwick- 
lungsmaßnahmen Nr. 3-5.1.18, 3-5.1.20, 
3-5.1.23, 3-5.1.26, 3-5.1.28, 3-5.1.30 
und 3-5.3.2.6.  
 
3-5.1.19 In Ergänzung des Bestandes sind ent- 
lang des Vorfluters Ufergehölze zu 
pflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung. 
3-5.1.20 
 
Der südlich des Hofes Brock  verlau- 
fende Helmerbach ist auf der westli- 
chen Seite mit einer Baureihe aus 
Obstbäumen zu bepflanzen, die vor- 
handene Pappelreihe mit Ufergehöl- 
zen zu unterpflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
An Stelle der Obstbäume können auch 
Eschen oder Weiden verwendet werden. 
 
3-5.1.21 
 
Der südlich der Straße Brock  verlau- 
fende Graben ist mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen.  
 
Die Bepflanzung erfolgt auf der westli- 
chen Gewässerseite und dient der Glie- 
derung der Landschaft. Gleichzeitig 
übernimmt sie Schutzfunktionen für das 
Gewässer. 
 
3-5.1.22 
 
Auf der Südseite des Grabens sind 
Ufergehölze zu pflanzen. 
 
Die Bepflanzung dient der Gliederung 
der Landschaft. und übernimmt Schutz- 
funktionen für das Gewässer.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
19 
 
3-5.1.23 
 
Nördlich von Haus Markenbeck  ist 
der Helmerbach auf der westlichen 
Gewässerseite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
3-5.1.24 Westlich des Hofes Lahrkamp  ist im 
Aatal an der Nutzungsgrenze von 
Acker zu Grünland eine Hecke zu er- 
richten. 
 
Die Pflanzung sichert die bestehende 
Geländekante, die zugleich Nutzungs- 
grenze und Grenze des Naturschutzge- 
biets Nr. 3-2.1.1 ist,  und nimmt wichtige 
ökologische Funktionen innerhalb des 
Aatals wahr.  
 
3-5.1.25 Der Graben zwischen dem Wäldchen 
von Haus Bakenfeld  und der Sentru- 
per Straße ist auf der westlichen Ge- 
wässerseite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen.  
Die Bepflanzung erfolgt in Abschnitten, 
um die Beschattung auf den angrenzen- 
den Ackerflächen zu minimieren. Ab- 
schnitte, die nicht bepflanzt werden, sind 
als Gras- und Kräutersaum zu entwi- 
ckeln. Sie tragen zur strukturellen Vielfalt 
bei. 
 
Der Pflanzung übernimmt wesentliche 
Funktionen für die Landschaftsgliede- 
rung sowie die Vernetzung der Waldbe- 
reiche von Haus Bakenfeld  und dem 
Zoo. 
 
3-5.1.26 
 
Zwischen der Stadtgrenze und Haus 
Markenbeck  sind auf der Südseite des 
Tilbecker Bachs punktuell Uferge- 
hölze an zu legen. 
 
Die Pflanzungen übernehmen als Tritt- 
steinbiotope wichtige Funktionen für den 
Biotopverbund.  
Aufgrund des bestehenden, kleinräumi- 
gen Nutzungsmosaiks im Landschafts- 
raum Brock  kann auf eine durchgängige 
Bepflanzung verzichtet werden. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
Die Errichtung eines Uferstreifens ist un- 
verzichtbar.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.6 
 
3-5.1.27 Der Meckelbach ist im Abschnitt zwi- 
schen der Straße Brock  und der süd- 
lich verlaufenden Bahnlinie mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Dem Meckelbach kommen als Fließge- 
wässer besondere Aufgaben für den Ver- 
bund von Lebensräumen zu.  
In der Vergangenheit wurden weite Teile 
des Gewässers durch vielfältige Maß- 
nahmen wie die Anlage von Grünland 
und Blänken in der Gewässeraue sowie 
die Anpflanzung von Gehölzen ökolo- 
gisch entwickelt und aufgewertet.  
Die nebenstehende Festsetzung ist Teil 
des Konzeptes zur naturnahen Entwick- 
lung des Meckelbachs. Sie dient insbe- 
sondere der Biotopvernetzung.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
20 
 
Der vorhandene Gehölzbestand ist bei 
der Ausgestaltung der Festsetzung zu 
berücksichtigen. 
 
3-5.1.28 Entlang des Helmerbachs sind zwi- 
schen der Bahnlinie und der Hofstelle 
Markenbeck  auf der westlichen Ge- 
wässerseite Ufergehölze an zu pflan- 
zen. 
Die Maßnahme dient der Biotopvernet- 
zung und übernimmt zudem wichtige 
Schutzfunktionen i. S. einer Pufferung 
des Eintrags von Stoffen aus angrenzen- 
den landwirtschaftlichen Produktionsflä- 
chen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
3-5.1.29 
 
Das Gewässer zwischen Haus Wort- 
mann  und der Sentruper Straße ist in 
Ergänzung des Bestandes mit Uferge- 
hölzen zu bepflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie- 
derung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.30 
 
Der Helmerbach ist entlang der Zu- 
fahrt zum Hof Kückmann  mit Uferge- 
hölzen zu bepflanzen. 
Um die Durchlüftung der umliegenden 
landwirtschaftlichen Nutzflächen sicher 
zu stellen, ist die Pflanzung auf 2 Ab- 
schnitte zu beschränken.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18 und  
Nr. 3-5.3.2.6 
 
3-5.1.31 Der östlich der Kreuzung Welsing- 
heide/Altenroxeler Straße gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie- 
derung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.32 Der Graben südwestlich des Hofes 
Egger  ist auf der westlichen Seite mit 
Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie- 
derung der Landschaft bei. 
 
 
3-5.1.33 Der Graben westlich der Autobahn 1 
ist auf der südlichen Seite mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und übernimmt Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.34 Die südwestlich von Haus Kump  gele- 
gene Streuobstwiese ist durch die 
Nachpflanzung von Obstbäumen in ih- 
rem Bestand dauerhaft zu sichern. 
Die Obstwiese ist Teil des kulturhisto- 
risch bedeutsamen Ensembles aus 
Wohnhaus, Stallungen und Außenanla- 
gen von Haus Kump . 
 
Es sind historische Obstsorten zu ver- 
wenden. 
 
Die Obstwiese ist Teil des Naturschutz- 
gebiets Nr. 3-2.1.1.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
21 
 
3-5.1.35 Auf der westlichen Seite des Offer- 
bachs ist die bestehende Bepflan- 
zung aus Erlen durch eine ergän- 
zende Bepflanzung mit heimischen, 
strauchartigen Ufergehölzen zu ent- 
wickeln und zu optimieren. Die Pflan- 
zung soll in der Gewässerböschung 
erfolgen. Die bestehenden Blickach- 
sen und Durchlüftungsbahnen sind 
zu erhalten und von einer Bepflan- 
zung freizuhalten.  
 
Die Festsetzung dient der Entwicklung 
der Lebensräume des Offerbachs und 
Optimierung der Vernetzungsfunktio- 
nen.  
Ergänzend dazu erfolgt die Anlage eines 
Uferstreifens . Vgl. Festsetzung Nr. 3-
5. 3.2. 8. 
 
3-5.1.36 
 
Der Graben zwischen dem Wäldchen 
und dem Offerbach ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung übernimmt Vernetzungs- 
funktionen. 
 
3-5.1.37 
 
Der Graben östlich der Straße Alving- 
heide  ist mit Ufergehölzen zu bepflan- 
zen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie- 
derung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
Der Graben mündet in den Offerbach. 
 
3-5.1.38 
 
Der Kannenbach ist auf der westli- 
chen Seite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie- 
derung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.39 
 
Der an der westlichen Stadtgrenze ge- 
legene Graben ist mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Anpflanzung dient dem Biotopver- 
bund, insbesondere der Vernetzung der 
Waldbereiche südlich und nördlich der 
Dülmener Straße. 
 
3-5.1.40 Der Graben westlich der Zufahrt zum 
Hof Vennschott Brüning  ist auf der 
südlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Vernetzung der 
umliegenden Waldflächen.  
Zugleich trägt das Ufergehölz zur Gliede- 
rung der Landschaft und Belebung des 
Landschaftsbilds bei. 
 
3-5.1.41 
 
Der nordöstlich des Kannenbachs ge- 
legene Graben ist mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient primär der Entwick- 
lung des Gewässers i. S. einer Steige- 
rung der Leistungsfähigkeit. Daneben 
übernimmt sie Schutzfunktionen für den 
Wasserhaushalt. 
  
3-5.1.42 Auf der südlichen Seite der Sendener 
Stiege ist ein Ufergehölz anzupflan- 
zen. 
 
Die Maßnahme dient der Einbindung der 
Straße in das Landschaftsbild und der Bi- 
otopvernetzung. 
 
3-5.1.43 Der Graben zwischen der Bahnlinie 
und der Sendener Stiege ist auf der 
Die Pflanzung ist Teil einer Vernetzungs- 
achse von der Bahnlinie über den Hof

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
22 
 
westlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Billermann  bis in den Landschaftsraum 
Blomenkamp/Nordwinkel . 
Sie dient gleichermaßen der ökologi- 
schen Entwicklung und dem Schutz des 
Gewässers. 
 
3-5.1.44 Auf der nördlichen Seite der Bahnlinie 
ist ein Ufergehölz an zu pflanzen. 
 
Die Anpflanzung dient der Integration der 
Bahnlinie in das Landschaftsbild und 
übernimmt wichtige Funktionen für den 
Biotopverbund im südlichen Albachten. 
 
Bei der Ausgestaltung der Pflanzung 
sind insbesondere technische Vorgaben 
zum Betrieb der Bahnlinie zu berücksich- 
tigen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
23 
 
3-5.2 A n l a g e   o d e r 
A n p f l a n z u n g   v o n 
H e c k e n,   B a u m r e i h e n 
u n d   - g r u p p e n, 
E i n z e l b ä u m e n   s o w i e 
O b s t b ä u m e n   i n 
a u s g e w i e s e n e n 
L a n d s c h a f t s r ä u m e n 
( R a u m b e z o g e n e 
F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß 
§   2 6   ( 3 )   L G   -   B e r e i c h s – 
f e s t s e t z u n g e n ) 
(o r t s g e b u n d e n e 
F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß 
§ 13   L N a t S c h G)  
 
 
 
 Für sämtliche Anlagen oder Anpflan- 
zungen gelten die folgenden Maßga- 
ben bzw. Grundsätze: 
 
Die Grundsätze gelten auch für die 
Festsetzung Nr. 3-5.1, sofern zutref- 
fend. 
 Bei Anpflanzungen sind standortge- 
rechte, heimische Laubgehölze zu 
verwenden. Es ist ausschließlich 
Baumschulware nach den Gütebe- 
stimmungen der Forschungsgesell- 
schaft Landschaftsentwicklung und 
Landschaftsbau e. V. (FLL) zugelas- 
sen.  
 
 
Es sind Gehölze wie Stieleiche, Esche, 
Linde, Hainbuche, Haselnuss, Holun- 
der, Pfaffenhütchen, Schlehe, Sal- 
weide, Eberesche, Vogelkirsche, Feld- 
ahorn, Faulbaum, Weißdorn, Hunds- 
rose, Hartriegel u. a. zu pflanzen. 
Die rechtlichen Vorgaben des 
BNatSchG zur Verwendung von Ge- 
hölzen gemäß § 40 (4) Nr. 4 sind zu 
beachten.  
 
 Anpflanzungen erfolgen grundsätzlich 
entlang vorhandener Nutzungsgren- 
zen. Dabei werden zunächst Flächen 
im öffentlichen Eigentum sowie wirt- 
schaftlich nicht genutzte Flächen in 
Anspruch genommen. 
 
Soweit der Flächenbedarf damit nicht 
abgedeckt werden kann, werden pri- 
vate, wirtschaftlich genutzte Flächen 
beansprucht.  
 
In Einzelfällen können Anpflanzungen 
entlang von Eigentumsgrenzen erfol- 
gen, wenn die o. g. Pflanzflächen nicht 
verfügbar sind. 
 
Die Anpflanzungen lehnen sich grund- 
sätzlich an das vorhandene Grundras- 
ter von Straßen und Wegen an, wobei 
zunächst Feldraine, Böschungen und 
Wegränder genutzt werden. 
 
 
 Die Bepflanzung erfolgt grundsätzlich 
so, dass der Hauptschatten auf Stra- 
ßen, Wege und Gewässer fällt. 
Mit dem Grundsatz sollen beeinträchti- 
gende Auswirkungen auf angrenzende 
landwirtschaftlich genutzte Flächen so- 
weit als möglich reduziert werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
24 
 
Abweichungen können aus ökologi- 
schen Gründen, aufgrund standörtli- 
cher Gegebenheiten (Leitungen, Drä- 
nagen ...) oder auf Wunsch des Grund- 
eigentümers bzw. Nutzungsberechtig- 
ten erfolgen.  
 
 Die Berücksichtigung von Dränagen, 
Feldzufahrten, Ver- und Entsorgungs- 
leitungen einschl. Fernmeldeleitungen 
erfolgt im Rahmen der Durchführung. 
 
Hauptsammler von Dränagen werden 
nicht überpflanzt bzw. durch geeignete 
Maßnahmen geschützt. 
 
Bei Ver- und Entsorgungsleitungen 
sind die Maßgaben der Leitungsträger 
zu berücksichtigen.  
 
 Entschädigungszahlungen werden 
ausschließlich für die Inanspruch- 
nahme wirtschaftlich genutzter Flä- 
chen gewährt. 
Die Inanspruchnahme von Feldrainen, 
Böschungen, Wegrändern und sonsti- 
gen nicht bewirtschafteten Flächen ist 
nicht entschädigungspflichtig, da ein 
wirtschaftlicher Nachteil für den Grund- 
eigentümer nicht gegeben ist. Mögliche 
Beeinträchtigungen durch Schatten- 
wurf sind ebenfalls nicht entschädi- 
gungspflichtig, da aus rechtlicher Sicht 
derartige Beeinträchtigungen unter die 
Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums 
fallen und zu dulden sind. 
 
 Unterhaltungs- (Pflege) und Verkehrs- 
sicherungspflicht obliegen grundsätz- 
lich dem Grundstückseigentümer bzw. 
dem Unterhaltungspflichtigen. 
 
Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- 
und Zufluchtstätten sind Pflegemaß- 
nahmen in der Zeit vom 1. März bis 
zum 30. September grundsätzlich ver- 
boten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). 
 
 
 
Anlage von Hecken  
 
 
 Bei Anpflanzungen von Hecken wird 
als Regelbreite eine dreireihige Pflan- 
zung zu Grunde gelegt. 
 
Als Pflanzmaterial ist ausschließlich 
eine mindestens 3-triebige, mehrfach 
verschulte Baumschulware zu ver- 
wenden. 
 
Der Begriff Hecke umfasst frei wach- 
sende Feldgehölze (Synonym: Feldhe- 
cke) sowie Schutzpflanzungen mit be- 
sonderen Funktionen wie z. B. Wind- 
schutz, Immissionsschutz etc. 
 
Aus landschaftlichen und ökologischen 
Gründen wird grundsätzlich ein gestuf- 
ter, mehrreihiger Aufbau angestrebt 
(vgl. beispielhaftes Pflanzschema). 
  Bei einer dreireihigen Pflanzung ist bei 
einem Reihen- und Pflanzenabstand 
von 1,0 m x 1,0 m von einem Mindest- 
flächenbedarf von 5,0 m Breite auszu- 
gehen, wobei jeweils ein Seitenab- 
stand von 1,5 m zur Aufnahme des Ge- 
hölzüberhangs berücksichtigt ist. Zu

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
25 
 
 
Verkehrsflächen können aus verkehrs- 
rechtlichen Gründen größere Abstände 
erforderlich werden. 
Bei Verwendung von Bäumen als Über- 
hälter ist ein Abstand von mind. 50,0 m 
einzuhalten. 
 
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu 
halten.

26 
 
E r l ä u t e r u n g e n 
 
 
Beispielhaftes Pflanzschema für die Anlage von Hecken mit zu entwickelnden Überhältern 
 
 
HA F   F   HK HK HK HB   W   W   W   W   E   V   FB   FB   FB   HB   HR   HR   F   F   S   S   S   HO   HO   HA   HA   HA   HS   HS   HS   S   PF   PF   PF   PF   E   HS   HA   HA   F    F    HK   HK   HK   HB 
 HA F   EI   EI   EI   HB   HB   HB   W   HO   E   V   EI   EI   EI   HB   HB   HS   EI   EI  HA  S   EI      EI   HO   HB   HB    HB   HS    W     S   EI    EI     V    E    HS   HS   S   S  S   F   EI   EI   EI   HB   HB 
  S   S   F   HA   HA   HA   F   F   HO   HO   HO   E   PF   PF   PF   PF   HB   HS   HS   HS HA HA FB   FB   FB   HO HK   HK HB   W   W   W   S   HR   HR   V   V   E   HS   S   S    S    F   HA   HA   HA   F 
 
 
 
40,00 m                                                        10,00 m                                                        20,00 m                                                        30,00 m                                                       40,00 m 
 
 
 
 
E 
 
Esche 5 % PF Pfaffenhütchen 7 % HA Hartriegel 10 % 
EI 
 
 
Eiche 8 % HR Hundsrose 3 % W Weißdorn 8 % 
FB 
 
Faulbaum 5 % S Schlehe 9 % HK Heckenkirsche 4 % 
F 
 
Feldahorn 7 % HB Hainbuche 10 % V Vogelkirsche 4 % 
HS 
 
Haselnuss 10 % HO Holunder 7 %    
 
 
Eiche (Solitär) als zu entwickelnde Überhälter 
 
3 %

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
  
27 
 
 
Anlage von Baumreihen  
 
 
 Für die Anlage von Baumreihen ist ein 
Standstreifen von mindestens 3,0 m 
gemessen ab der Nutzungsgrenze 
vorzusehen.  
 
Es sind mindestens folgende Qualitä- 
ten zu verwenden: 
 
Stu 08/10 oder 
Stu 10/12 
 
In bestimmten Situationen kann es er- 
forderlich werden, den Standstreifen 
breiter zu gestalten. So beispielsweise 
um ausreichend Platz für landwirt- 
schaftliche Nutzfahrzeuge und Maschi- 
nen zu schaffen. 
 
Der Abstand zwischen den Bäumen va- 
riiert je nach Baumart und standörtli- 
chen Gegebenheiten zwischen 
 
10,0 m und 15,0 m.  
 
An geeigneten Standorten können zur 
Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt 
Obstbäume gepflanzt werden. Es sind 
Hochstämme zu verwenden, wobei alte 
Obstsorten bevorzugt werden sollen. 
 
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu 
halten. 
 
 
 M a s s n a h m e n   z u r   
A n l a g e   o d e r    
A n p f l a n z u n g   v o n    
H e c k e n ,   B a u m r e i h e n    
u n d   - g r u p p e n ,    
E i n z e l b ä u m e n   s o w i e    
O b s t b ä u m e n   i n    
a u s g e w i e s e n e n    
L a n d s c h a f t s r ä u m e n    
( R a u m b e z o g e n e    
F e s t s e t z u n g e n  g e m ä ß   
 §   2 6   ( 3 )   L G   -   B e –  
r e i c h s f e s t s e t z u n g e n ) 
(o r t s g e b u n d e n e    
F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß    
§ 13   L N a t S c h G)  
 
 
 
 
 Die Festsetzung von raumbezogenen 
Festsetzungen erfolgt für die Land- 
schaftsräume 
 
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangen- 
feld 
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsing- 
heide 
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel  
Für die nebenstehenden Landschafts- 
räume ist das Entwicklungsziel der Anrei- 
cherung festgesetzt (vgl. Festsetzung Nr. 
3-1.2). 
 
Vorrangiges Ziel der Landschaftsplanung 
ist die Anreicherung der Landschaft mit 
gliedernden und belebenden Elementen .

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
28 
 
 
 
Geeignete Maßnahmen sind insbeson- 
dere die A nlage, Pflege oder Anpflan- 
zung auch für den Biotopverbund bedeut- 
samer sowie charakteristischer land- 
schaftlicher Strukturen und Elemente wie  
 Baumreihen und Einzelbäume,  
 Hecken,  
 Flurgehölze, 
 Bienenweidegehölze,  
 Gehölzschutzpflanzungen und 
 Streuobstwiesen. 
 
Die für die nebenstehenden Landschafts- 
räume Hangenfeld, Welsingheide und Al- 
tenroxel aufgezeigten Maßnahmen stel- 
len keinen abschließenden Maßnahmen- 
katalog dar. Alternativ können auch Tritt- 
steinbiotope wie Vogelschutzgehölze, 
Feldgehölze etc. errichtet werden. 
Die Mindestgröße dieser Biotope sollte 
1500 m² nicht unterschreiten. 
 
Für die Bepflanzungen gelten die Maßga- 
ben und Grundsätze gem. Festsetzung 
Nr. 3-5.2. 
 
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangenfeld  
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 164 ha. 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind im 
folgenden Umfang Anpflanzungen er- 
forderlich: 
 
 50 m Feldhecken 
 1200 m Baumreihen 
 
 
 
 
Der Landschaftsraum Hangenfeld ist ge- 
prägt durch die Lage zwischen Aatal und 
Siedlungsbereich Roxel und wird von der 
geplanten Umgehungsstraße für den 
Stadtteil Roxel tangiert.  
Hierzu trifft der landschaftspflegerische 
Begleitplan zum Planungsprojekt die er- 
forderlichen Festlegungen. 
 
Entsprechend der Systematik des Land- 
schaftsplans werden innerhalb der Be- 
reichsfestsetzung Hangenfeld ergän- 
zende, ortsgebundene Festsetzungen 
zur Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Gewässer getroffen. 
Vgl. Kapitel 3-5.1 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.2 
 
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsingheide 
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 152 ha. 
 
 
 
Die Landschaftsräume Welsingheide  so- 
wie Altenroxel  zwischen Albachten, Ro- 
xel und Mecklenbeck sind geprägt durch

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
29 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind im 
folgenden Umfang Anpflanzungen er- 
forderlich: 
 
 1000 m Baumreihen 
 1500 m Feldhecken 
 
 
eine intensive landwirtschaftliche Nut- 
zung.  
Die benannten Größenordnungen für de- 
ren Entwicklung resultieren aus der Not- 
wendigkeit zur Gliederung und Anreiche- 
rung der Landschaft mit belebenden Ele- 
menten sowie zur Entwicklung eines 
funktionsfähigen Biotopverbunds. 
 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6  
 
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel  
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 144 ha. 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind im 
folgenden Umfang Anpflanzungen er- 
forderlich: 
 
 780 m Baumreihen  
 2800 m Feldhecken 
 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2 Landschaf- 
tsraum Welsingheide 
 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6  
 
   
  Die Festsetzungen betreffen die Land- 
schaftsräume Hangenfeld nördlich von 
Roxel sowie Welsingheide und Altenroxel 
zwischen Roxel, Albachten und Mecklen- 
beck.  
 
  Für die genannten Landschaftsräume ist 
das Entwicklungsziel der Anreicherung 
festgesetzt (vgl. Festsetzung Nr. 3-1.2). 
Es bestehen deutliche Defizite in der 
Ausstattung der Landschaft mit gliedern- 
den und belebenden Elementen wie 
Feldhecken, Feldgehölzen, Baumreihen 
usw.  
Diese Landschaftsräume erfüllen nicht 
die gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz 
an sie zu stellenden Anforderungen des 
Naturschutzes und der Landschafts- 
pflege. 
 
Landschaftsräume Welsingheide und Al- 
tenroxel 
+  Vorrangiges Ziel der Landschaftsplanung 
ist die Anreicherung der Landschaft mit 
gliedernden und belebenden Elementen 
zur Schaffung einer Grundausstattung 
mit Lebensräumen. Die Maßnahmen die- 
nen insbesondere auch der Vernetzung

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
30 
 
von Biotopen umliegender Landschafts- 
räume. 
 
  Die Entwicklung der Landschaftsräume 
soll unter besonderer Berücksichtigung 
der bestehenden ackerbaulichen Nut- 
zungen erfolgen. Planerisch zu Grunde 
gelegt wurden Zielgrößen von 15 – 25 ha 
Ackerfläche am Stück, auf denen keine 
Anreicherungsmaßnahmen erfolgen. 
Die Betrachtung erfolgt über Eigentums- 
grenzen hinweg, die Ausgestaltung in 
Abhängigkeit von den örtlichen Gege- 
benheiten und Grundeigentumsverhält- 
nissen. 
  Dort wo topografische Elemente fehlen, 
werden auch Flurstücksgrenzen für eine 
Bepflanzung herangezogen. Dadurch 
wird eine Zerschneidung von Eigen- 
tumsparzellen ausgeschlossen. Dem 
Grundeigentümer steht eine angemes- 
sene Entschädigung in Geld für die Inan- 
spruchnahme seiner Eigentumsflächen 
für Bepflanzungszwecke zu.  
 
  Landschaftsraum Hangenfeld 
 
Die Festsetzungen im Landschaftsraum 
Hangenfeld erfolgen ausschließlich ent- 
lang vorhandener Strukturelemente wie 
Wege, Gewässer etc.  
 
Geeignete Entwicklungsmaßnahmen für 
alle Landschaftsräume sind insbeson- 
dere die Anlage oder Anpflanzung be- 
deutsamer sowie charakteristischer 
landschaftlicher Strukturen und Ele- 
mente wie   
 Baumreihen und Einzelbäume,  
 Hecken,  
 Flurgehölze, 
 Bienenweidegehölze und 
 Gehölzschutzpflanzungen .  
 
   
3-5.2.1 
 
Entlang der rückwärtigen Zufahrt zum 
Hof Everding ist auf der Südseite eine 
Baumreihe aus Eichen zu pflanzen. 
 
Alternativ können auch Obstbäume ge- 
pflanzt werden. 
 
Die Anpflanzung trägt zur Gliederung der 
Landschaft bei und übernimmt wichtige 
Aufgaben für die Biotopvernetzung.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
31 
 
 
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung 
Roxel, Flur 27, Nr. 3. 
 
   
3-5.2.2 
 
Entlang der südlichen Grenze der 
Siedlung Woestenkamp ist eine 
Baumreihe aus Eichen zu errichten. 
 
Die Anpflanzung ist Teil eines Maßnah- 
menpakets in den Landschaftsräumen 
Altenroxel und Welsingheide zur Schaf- 
fung einer zentralen Entwicklungsachse 
von der Aa zu den Lebensräumen an der 
westlichen Stadtgrenze. 
Die Landschaftsräume sind geprägt 
durch eine intensive ackerbauliche Nut- 
zung. 
 
 Zur 
- Anreicherung der Landschaft mit glie- 
dernden und belebenden Elementen, 
- Schaffung von Lebensraum i. S. einer 
Grundausstattung,  
- Landschaftsgliederung, 
- Biotopvernetzung 
werden die Festsetzungen Nr. 3-5.2.2 -  
3-5.2.9 getroffen. 
 
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung 
Roxel, Flur 33, Nr. 56. 
 
 
3-5.2.3 
 
Auf der nördlichen Seite der Eigen- 
tumsgrenze ist eine Feldhecke ohne 
Überhälter zu pflanzen. 
 
 
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen 
Entwicklungsachse von der Aa zu den 
Lebensräumen an der westlichen Stadt- 
grenze.  
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.  
3-5.2.2. 
  
Eine übermäßige Verschattung der an- 
grenzenden Ackerflächen ist durch eine 
abschnittsweise Gehölzbepflanzung im 
Wechsel mit unbepflanzten Abschnitten 
und die Verwendung niedrig wachsender 
Gehölzarten zu vermeiden. 
 
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung 
Roxel, Flur 33, Nr. 33. 
 
 
3-5.2.4 
 
Entlang der Nutzungs- und Kataster- 
grenze ist eine Feldhecke ohne Über- 
hälter zu pflanzen.  
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen 
Entwicklungsachse von der Aa zu den 
Lebensräumen an der westlichen Stadt- 
grenze.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
32 
 
Auf dem Grünland sind 3 Feldhe- 
cken in Nord-Süd-Richtung zu er- 
richten. 
 
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.  
3-5.2.2. 
 
Eine übermäßige Verschattung der an- 
grenzenden Ackerflächen ist durch eine 
abschnittsweise Gehölzbepflanzung im 
Wechsel mit unbepflanzten Abschnitten 
und die Verwendung niedrig wachsender 
Gehölzarten zu vermeiden . 
 
Das Grundstück auf dem die Hecken zu 
errichten sind, wird als Pferdekoppel ge- 
nutzt (Dauergrünland). Die Hecken die- 
nen sowohl dem Naturschutz als auch 
der landwirtschaftlichen Nutzung, da 
durch die Heckenanpflanzungen 4 Teil- 
räume entstehen, die als Paddocks ge- 
nutzt werden sollen. 
 
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung 
Roxel, Flur 33, Nr. 57. 
 
 
 
3-5.2.5 
 
Östlich des Hofes Wenke ist eine 
Feldhecke zu pflanzen. 
Es erfolgt eine durchgängige Bepflan- 
zung des nördlichen Abschnitts der 
Grundstücksgrenze.  
Der Grundeigentümer beabsichtigt, den 
südlichen Abschnitt im Rahmen von För- 
derprogrammen des Naturschutzes bzw. 
der Agrarförderung zu extensivieren. 
 
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen 
Entwicklungsachse von der Aa zu den 
Lebensräumen an der westlichen Stadt- 
grenze.  
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.  
3-5.2.2 
 
Eine übermäßige Verschattung der an- 
grenzenden Ackerflächen ist durch die 
Verwendung niedrig wachsender Ge- 
hölzarten zu vermeiden. 
 
 
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung 
Albachten, Flur 13, Nr. 107. 
 
 
3-5.2.6  Die Zufahrt zum Hof Steffens ist mit 
einer Baumreihe zu bepflanzen. 
 
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen 
Entwicklungsachse von der Aa zu den

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
33 
 
Lebensräumen an der westlichen Stadt- 
grenze.  
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.  
3-5.2.2 
 
Es sind Stieleichen oder Linden zu ver- 
wenden. 
 
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung 
Roxel, Flur 34, Nr.  48. 
 
3-5.2.7 
 
An der östlich des Hofes 
Steffens 
Wildermann befindlichen Nutzungs- 
grenze  Grundstücksgrenze  ist eine 
Feldhecke zu pflanzen.  
 
Die Anpflanzung erfolgt zwischen dem 
Wohngrundstück an der Altenroxeler 
Straße 53 und dem Reitweg im Süden. 
 
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen 
Entwicklungsachse von der Aa zu den 
Lebensräumen an der westlichen Stadt- 
grenze.  
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.  
3-5.2.2 
 
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung 
Roxel, Flur 34, Nr.  48. 
 
 
3-5.2.8 
 
Zwischen der Straße Welsingheide 
und der Straße Oberort ist eine Feld- 
hecke zu pflanzen.  
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen 
Entwicklungsachse von der Aa zu den 
Lebensräumen an der westlichen Stadt- 
grenze.  
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.  
3-5.2.2 
 
Eine übermäßige Verschattung der an- 
grenzenden Ackerflächen ist durch eine 
abschnittsweise Gehölzbepflanzung im 
Wechsel mit unbepflanzten Abschnitten 
und die Verwendung niedrig wachsender 
Gehölzarten zu vermeiden. 
 
Da topografischer Elemente fehlen, er- 
folgt die Pflanzung entlang der Kataster- 
grenze.  
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung 
Albachten, Flur 13, Nr.  106. 
 
 
3-5.2.9 
 
An der nördlichen südlichen Grund- 
stücksgrenze der Grundstücke Ge- 
markung Albachten, Flur 13, Nr. 58 
Es sind vorzugsweise Stieleichen zu ver- 
wenden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
34 
 
und 101 ist eine Feldhecke Baumreihe 
zu errichten.  
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen 
Entwicklungssachse von der Aa zu den 
Lebensräumen an der westlichen Stadt- 
grenze.  
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.  
3-5.2.2 
 
Eine übermäßige Verschattung der an- 
grenzenden Ackerflächen ist durch eine 
abschnittsweise Gehölzbepflanzung im 
Wechsel mit unbepflanzten Abschnitten 
und die Verwendung niedrig wachsender 
Gehölzarten zu vermeiden. 
 
Betroffen sind die Grundstücke Gemar- 
kung Albachten, Flur 13, Nr. 100 und 
101.

Beratungsverlauf (6)

20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.10.2022 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 7.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Hauptausschuss
TOP 29 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Rat
TOP 39 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (21)

  • Hülshoffstraße
  • Sentruper Straße
  • Dülmener Straße 3
  • Woestenkamp
  • Wasserweg
  • Blomenkamp
  • Am Gievenbach
  • Steinfurter Straße 3
  • Hohenholter Straße
  • Altenroxeler Straße 53
  • Umgehungsstraße
  • Sendener Stiege 3
  • Welsingheide 3
  • Feldstiege 3
  • Alvingheide 3
  • Schonebeck 3
  • Beerwiede
  • Haus Brock
  • Brock 3
  • Oberort
  • Im Aatal

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Details

Aktenzeichen
V/0526/2022
Typ
Vorlagen
Datum
24.08.2022
Erstellt
23.08.2022 13:19