V/0526/2022
Landschaftsplan Roxeler Riedel - Änderung Bereichsfestsetzungen
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Anlage A
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Anlage A zur V/0526/2022 Kurzüberblick Im September/Oktober 2021 erfolgte die Anhörung der Grundeigentümer/-innen und Träger öf- fentlicher Belange zur Aufhebung von raumbezogenen Festsetzungen im Landschaftsplan Roxe- ler Riedel (beschränkte öffentliche Auslegung). Die Verwaltung hat die eingegangenen Hinweise in der Anlage 2 dieser Vorlage aufgelistet, be- wertet sowie mit einer Stellungnahme und einem Beschlussvorschlag versehen. Der Rat muss nunmehr über den Umgang mit den eingegangenen Hinweisen entscheiden und den Satzungs- beschluss herbeiführen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Verwaltung hat dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen (AUKB) am 02.03.2021 mit der Vorlage V/0013/2021 (Rückkehr zu einer verbindlichen Landschaftsplanung) einen Sachstandsbericht zur Umsetzung des Landschaftsplans seit seiner Rechtskraft in 2014 vorgelegt. Es wurde deutlich, dass die zugrunde gelegten Planungsgrundsätze nicht geeignet waren, die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege zu erreichen. Der AUKB hat deshalb die Verwaltung beauftragt, den Landschaftsplan unter Zugrundelegung einer verbindlichen Landschaftsplanung mit verorteten Festsetzungen zu überarbeiten. In der Zeit vom 20.09. – 20.10.2021 wurde den Eigentümern und Eigentümerinnen der von den Änderungen des Landschaftsplans betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen be- rührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Ergebnis der Beteiligung reicht von der Zustimmung über Kompromisslösungen bis zur Ab- lehnung von Maßnahmen. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Das Landesnaturschutzgesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von Landschaftsplänen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Umsetzung des Landschaftsplans dient unmittelbar dem Klima- und Naturschutz. Vor den Anpflanzungen gehen zahlreiche Wohlfahrtswirkungen aus, so u. a. die Produktion von Sauer- stoff, Verdunstung von Wasser, Beschattung des Bodens sowie Schaffung neuer Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt und Biotopvernetzung.
V 0526_2022 Anlage 1 Vorbemerkungen
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Anlage 1 zur Vorlage V/0526/2022 1. Vorbemerkungen Grundlage für die Bearbeitung der Bedenken und Anregungen ist der offengelegte Ent- wurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel gemäß den Anlagen 2 und 3 der Vorlage V/0285/2021 (Änderungsbeschluss) vom 18.05.2021. Sowohl die vorgebrachten Beden- ken und Anregungen als auch die Stellungnahmen der Verwaltung gemäß Anlage 2 die- ser Vorlage beziehen sich auf den o. g. Entwurf. 2. Verfahrensstand und weiteres Verfahren Das Änderungsverfahren des Landschaftsplans wird als vereinfachte Änderung gemäß § 20 (2) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) abgewickelt. Demnach bedarf es keiner - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 15 LNatSchG - Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nach § 16 LNatSchG - öffentlichen Auslegung nach § 17 LNatSchG. Stattdessen wurde den Eigentümerinnen und Eigentümern der von den Änderungen be- troffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Be- lange (TÖB) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf des Landschaftsplans hat für die Dauer eines Monats vom 20.09. - 20.10.2021 ausgelegen. Während dieser Zeit konnten Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Von den 11 beteiligten TÖB haben 3 Hinweise zur Durchführung der Maßnahmen gege- ben. Alle 7 von den Änderungen betroffenen privaten Grundeigentümer/-innen haben sich zu der Planung geäußert, 3 von ihnen ablehnend. Als Gründe gegen die beabsichtigen Be- pflanzungsmaßnahmen werden insbesondere Bewirtschaftungserschwernisse und Er- tragsminderungen benannt. Um die ablehnenden Grundeigentümer/-innen doch noch zur Zustimmung zu bewegen er- folgten im Nachgang zur öffentlichen Auslegung Gespräche des Beauftragten für die Landwirtschaft der Stadt Münster mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Eine Grundeigentümerin hat der Anpflanzung auf ihrem Grundstück zugestimmt. Mit der vorliegenden Vorlage V/0841/2021 erfolgt nunmehr der Beschluss über die vorge- brachten Bedenken und Hinweise (Satzungsbeschluss). Anschließend ist der Landschaftsplan gemäß § 18 LNatSchG der Höheren Naturschutz- behörde anzuzeigen. Mit der Bekanntmachung der Durchführung der Anzeige bei der hö- heren Naturschutzbehörde im Amtsblatt der Stadt Münster tritt die Landschaftsplanände- rung schlussendlich in Kraft. 3. Finanzierung, Realisierungskosten Aufgrund des Satzungsbeschlusses werden noch keine Vorentscheidungen über die Be- reitstellung von Haushaltsmitteln für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen ge- troffen. Darüber ist vielmehr im Rahmen der jährlichen Beratungen unter Berücksichtigung der dann gegebenen Finanzlage der Stadt zu entscheiden. Sofern die Maßnahmen als Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft realisiert wer- den, entstehen der Stadt Münster keine Kosten im Rahmen der Landschaftsplanung. 3.1 Finanzierung Das Land NRW fördert zusammen mit der EU die Realis ierung rechtsverbindlicher Landschaftspläne mit Landesmitteln. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen n ach § 13 LNatSchG (Anpflan- 2 zungen) werden nach den Richtlinien über die Gewähr ung von Zuwendungen zur Erhal- tung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Berei ch Naturschutz gefördert. In Ab- hängigkeit von Art und Lage der Maßnahmen erfolgt e ine Förderung in Höhe von 50 – 80%. Die Landesförderung erfolgt bei Grunderwerbs- und E ntschädigungszahlungen auf der Grundlage der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa). Bei Grunderwerb für Festsetzungen zur Realisierung von Entwicklungsmaßnahmen nach § 13 LNatSchG stehen 50 % Landesmittel zur Verfügung. Bei Entschädigungszahlungen beteiligt sich das Land NRW mit 80 % an den Ausgaben. Dieses gilt gleichermaßen für die Ablösung von Entschädigungsansprüchen aus vertrag- lichen Vereinbarungen. 3.2 Realisierungskosten Die Kosten zur Realisierung des Landschaftsplans Roxeler Riedel wurden auf der Basis des Entwurfs der öffentlichen Auslegung ermittelt. Die vorgebrachten Bedenken wurden bei der Kostenermittlung berücksichtigt. 3.2.1 Baukosten, Pflegekosten Für die Umsetzung ortsgebundener Festsetzungen könn en Drittprogramme herange- zogen werden, wie beispielsweise Ausgleichs- und Er satzmaßnahmen, Ökokonto, europäische Wasserrahmenrichtlinie usw. Diese Mögli chkeiten wurden bei der Be- rechnung der Kosten kalkulatorisch nicht berücksichtigt. Der Stadt Münster entstehen bei Nutzung dieser Programme keine Kosten im Rahmen der Landschaftsplanung. 3.2.2 Entschädigung, Grunderwerb Soweit durch Maßnahmen des Landschaftsplans, bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden, löst dies Entschädigungsansp rüche nach § 76 LNatSchG i. V. mit § 68 Bundesnaturschutzgesetz aus. Grundsätzlich gilt, dass die Realisierung von Pflan zmaßnahmen über außerland- schaftsplanerische Instrumentarien und Drittprogram me keine Entschädigungsan- sprüche im Rahmen der Landschaftsplanung auslöst. Ein Erwerb von Grundstücken durch die Stadt Münster wird nicht angestrebt und er- folgt nur auf besonderen Wunsch der Grundeigentümer /-innen. Aufgrund der Erfah- rungen bei der Umsetzung bestehender Landschaftsplä ne ist festzustellen, dass der Grunderwerb die Ausnahme darstellt.
Beschlussvorlage
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V/0526/2022 V/0526/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Landschaftsplan Roxeler Riedel - Änderung Bereichsfestsetzungen 1. Beschluss über die Stellungnahmen aus der beschränkten Offenlegung 2. Satzungsbeschluss 3. Beschluss zur Realisierung von Festsetzungen (Anpflanzungen) als Ausgleichsmaßnahme Beratungsfolge 20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 28.09.2022 Beirat nach dem Landesnaturschutzgesetz Anhörung 18.10.2022 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 26.10.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung der Grundeigentümer und Träger öffentlicher Belange gemäß § 20 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz werden die in Anlage 2 aufgeführten Beschlüsse gefasst. 2. Der Änderungsentwurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel wird unter Einbeziehung der Be- schlussvorschläge zu 1. als Satzung beschlossen. 3. Die Realisierung der im Landschaftsplan Roxeler Riedel festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (Anpflanzungen) ist auch als Ausgleichsmaßnahme zulässig. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Sachentscheidung zu I. entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch werden noch keine Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermächtigungen getroffen. Hierüber ist viel- mehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungen zu entscheiden. Teilfinanzplan Amt für Grünflächen, Umw elt und Nachhaltigkeit 02.09.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Peifer Telefon: 492-6705 PeiferM@stadt-muenster.de - 2 - V/0526/2022 Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemer- kungen Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Wasser Investitionsmaßnah- me 6728 1303 0140 50 Landschaftsplan Roxeler Rie- del Erwerb, Entschädigung Grundstücke 2023 ff 73.680,00 Investitionsmaßnah- me 6728 1303 0140 50 Landschaftsplan Roxeler Rie- del Sonstige Baumaßnahmen 2024 ff. 92.100,00 Investitionsmaßnah- me 6728 1303 0140 50 Landschaftsplan Roxeler Rie- del Investitionen Zuwendungen Land 2023 ff. 127.380,00 Auszahlungen 165.780,00 Einzahlungen 109.414,00 Summe aller Auszahlungen/Saldo 56.366,00 Begründung: Zu 1.: Die Änderung des Landschaftsplans erfolgt als vereinfachte Änderung nach dem Landesnaturschutz- gesetz. Gemäß § 20 (2) Landesnaturschutzgesetz wurde den Eigentümerinnen und Eigentümern der von den Änderungen des Landschaftsplans betroffenen Grundstücke sowie den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange wie folgt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: 1. Private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer a. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit hat mit Schreiben vom 20.07.2021 die be- troffenen Grundeigentümer/-innen über die beabsichtigte Änderung des Landschaftsplans in- formiert. b. Die Grundeigentümer/-innen wurden in der Zeit vom August – September 2021 durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit telefonisch kontaktiert, mit dem Ziel, ein persönli- ches, informelles Gespräch zu vereinbaren. Alle Grundeigentümer/-innen konnten schlussend- lich telefonisch erreicht werden, nicht alle haben einem persönlichen Gespräch zugestimmt. c. Im Zeitraum von August – Oktober 2021 erfolgten Gespräche vor Ort. d. Mit Schreiben des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 07.09.2021 wurden die Grundeigentümer/-innen über die bevorstehende beschränkte öffentliche Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme informiert. e. In der Zeit vom 20.09. – 20.10.2021 erfolgte die beschränkte öffentliche Auslegung des Land- schaftsplanänderungsentwurfs. Mit 4 von 7 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern konnten Konsenslösungen für eine Be- pflanzung erzielt werden. Die restlichen haben die Maßnahmen auf ihren Grundstücken abgelehnt. Um diese Grundeigentümer/-innen doch noch zur Zustimmung zu bewegen, wurde der städtische Beauftragte für die Landwirtschaft, Herr Pröbsting, eingebunden. Herr Pröbsting hat zwischen De- zember 2021 und Juli 2022 weitere Gespräche geführt. Mit einer Grundeigentümerin konnte auf diese Weise eine Einigung erzielt werden. Die beiden anderen Grundeigentümer/-innen bleiben bei - 3 - V/0526/2022 ihrer ablehnenden Haltung. Die Gespräche werden fortgeführt. Eine Einigung ist erst nach Rechts- kraft der Änderung des Landschaftsplans zu erwarten. 2. Träger öffentlicher Belange Die Träger hatten Gelegenheit sich in der Zeit vom 20.09. – 20.10.2021 zu der Planung zu äußern. Sie wurden vorab schriftlich unterrichtet. Die Verwaltung hat sämtliche Hinweise der Grundeigentümer/-innen und Träger öffentlicher Belange aus den o. g Beteiligung en in der Anlage 2 zu dieser Vorlage aufgelistet, bewertet sowie mit einer Stellungnahme und einem Beschlussvorschlag versehen. Zu 2.: Das Verfahren zur Änderung des Landschaftsplans wird als vereinfachte Änderung gemäß § 20 (2) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) abgewickelt. Der Beschluss zur Änderung des Landschaftsplans wurde durch den Rat am 23.07.2021 gefasst. Die Beteiligung der Grundeigentümer/-innen sowie Träger öffentlicher Belange ist im September/Oktober 2021 erfolgt. Im Rahmen dieser Vorlage ist nunmehr über die vorgebrachten Bedenken und Hinweise durch den Rat der Stadt Münster zu entscheiden. Da einige der Beteiligten der Offenlegung den Änderungsplanungen widersprochen haben, bedarf der Landschaftsplan anschließend der Anzeige bei der Höheren Naturschutzbehörde (§ 18 LNatSchG). Mit der Bekanntmachung der Anzeige bei der Bezirksregierung im Amtsblatt der Stadt Münster wird die Änderung des Landschaftsplans schlussendlich in Kraft treten. Zu 3.: Im Zuge des Verfahrens zur Änderung des Landschaftsplans Roxeler Riedel wurden seitens des Am- tes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit Gespräche zur Abstimmung der Landschaftsplanfest- setzungen (LP-Festsetzungen) geführt (siehe Ausführungen zu 1). Betroffen sind maßgeblich Landwirtinnen und Landwirte. In den Gesprächen waren wiederholt 2 As- pekte von besonderer Relevanz: Neben der Bereitstellung der erforderlichen Pflanzflächen v.a. die Unterhaltung und Pflege der Pflanzungen. Derzeit werden Landschaftsplanfestsetzungen (Anpflanzungen) durch das Amt für Grünflächen, Um- welt und Nachhaltigkeit finanziert und realisiert. Die Stadt erhält eine anteilige Förderung nach dem Programm zur Förderung des ländlichen Raumes (ELER). Das städtische Programm beinhaltet die Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten sowie die Pflege in den ersten 3 Jahren. Die weitere dauerhafte Pflege fällt dem Grundeigentümer zu. Zur Entlastung der Landwirtschaft beabsichtigt das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit LP-Festsetzungen als Ausgleichsmaßnahmen zu realisieren. Die Stadt Münster entwickelt regelmäßig Bebauungspläne für Wohn- und Gewerbezwecke. Daraus resultieren Eingriffe in Natur- und Landschaft, die gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW ausgegli- chen werden müssen. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise die Anpflanzung von Gehölzen, wie sie auch im Landschaftsplan festgesetzt werden. Die Vorteile dieses Vorgehens sind: 1. Die Landwirte/-innen werden entlastet, weil die Pflege auf die Stadt Münster übergeht. Die Stadt muss als Eingriffsverursacherin einen dauerhaften Ausgleich gewährleisten. Dazu zählt bei der Er- richtung von Anpflanzungen insbesondere die Durchführung von Pflegemaßnahmen. 2. Es können auf ein und derselben Fläche sowohl die Belange der Ausgleichsplanung als auch der Landschaftsplanung realisiert werden. Dies führt zu einer Minimierung des Flächenverbrauchs für Natur- und Umweltschutzbelange und entlastet die Landwirtschaft. - 4 - V/0526/2022 3. Es werden zusätzliche Flächen für die Abwicklung von Ausgleichsmaßnahmen akquiriert. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit strebt an, die Realisierung von Landschaftsplan- festsetzungen als Ausgleichsmaßnahme zusätzlich zu den bereits bestehenden Realisierungspro- grammen „Landschaftsplanung“, „Ökokonto“, „private Ausgleichsmaßnahme“ und „europäische Was- serrahmenrichtlinie“ anzubieten. Diese Verfahrensweise soll grundsätzlich für alle Landschaftspläne angewendet werden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 Vorbemerkungen Anlage 2 Anregungen und Hinweise mit Beschlussvorschlag der Verwaltung Anlage 3 Karte Änderungen aufgrund der Offenlegung Anlage 4 Text Satzungsbeschluss Anlage 5 Entwicklungs- und Festsetzungskarte Satzungsbeschluss
V 0526_2022 Anlage 2 Anregungen und Hinweise
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1 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2022 Beschränkte öffentliche Auslegung in der Zeit vom 20.09.21 – 20.10.2021 Anregungen und Hinweise Inhalt 1. Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange 2. Anregungen und Hinweise privater Grundeigentümer *innen 2 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 1. Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange Vorbemerkungen Die Änderung des Landschaftsplans erfolgt gemäß § 2 0 (2) Landesnaturschutzgesetz als vereinfachte Änderung. Den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist demnach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese wurden in Schriftform beteiligt und hatten Gelegenheit sich in der Zeit vom 20.09.21 – 20.10.2021 zu der Planung zu äußern. Es wurden 11 Träger öffentlicher Belange beteiligt. 3 von ihnen haben Hinweise vorgebracht (vgl. 1.2) 1.1 Von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Bela nge wurde keine Stellungnahme abgegeben bzw. keine Hinweise und Anregungen vorgebracht: Norwega GmbH Bundesnetzagentur CSG GmbH Deutsche Telekom Technik GmbH Gelsenwasser AG Stadtwerke Münster Westfälische Fernwärmeversorgung Westnetz GmbH 1.2 Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen vorgebracht haben. 3 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 1.2.1 Amprion GmbH Dortmund Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Festsetzung Nr. 3-5.2.8 und 3-5.2.9 Der Eingeber benennt Bedingungen für Bepflanzungsmaßnahmen und die Zugänglichkeit seiner Anlagen. Der Eingeber stellt fest, dass im Landschaftsraum Welsingheide eine 220-/380- KV-Freileitung verläuft. Es sei geplant im Schutzstreifen der Freileitung Bepflanzungsmaßnahmen (Bäume und Feldhecken) durchzuführen. Der Eingeber weist darauf hin, dass - im Schutzstreifen der Leitung nur solche Anpflan zungen vorgenommen werden dürften, die eine Endwuchshöhe von maximal 15 m erreichen. Der Eingeber hat eine beispielhafte Gehölzliste beigefügt, - um die Masten eine Fläche mit einem Radius von 25 m, gemessen vom Mastmittelpunkt, von Anpflanzungen freigehalten werden müsse, - durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbere ichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen angepflanzt würden, die Gefahr bestünde, dass durch einen ev. Baumumbruch die Freileitung beschädigt würde. Aus diesem Grund bittet der Eingeber zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Andernfalls würde eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich. - der Grundstückseigentümer den Rückschnitt von Anp flanzungen oder sonstigem Aufwuchs auf seine Kosten durchzuführen habe, sofern diese eine Leitung gefährdende Höhe erreichen würden, - die Leitung und Maststandorte jederzeit zugänglic h bleiben müssten, insbesondere sei die Zufahrt für schwere Fahrzeuge jederzeit zu gewährleisten. Alle die Freileitung gefährdenden Maßnahmen seien untersagt. Die Hinweise betreffen die Durchführung der Planung. Vorher erfolgt grundsätzlich eine Abstimmung mit dem Eingeber und sonstigen Leitungsträgern. Kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 1.2 Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen vorgebracht haben. 4 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 1.2.2 Pledoc Netzauskunft (im Auftrag der Open Grid Europe GmbH Essen und der Gasline GmbH Straelen) Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Festsetzung Nr. 3-5.2.8 und 3-5.2.9 Der Eingeber benennt Vorgaben für die Anpflanzung von Gehölzen und Abwicklung der Baumaßnahmen. Die Open Grid Europe betreibt im Landschaftsraum Welsingheide eine Ferngasleitung mit Betriebs- sowie Nachrichtenkabel. Die Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen der Open Grid Europe GmbH seien zwingend zu beachten. Neuanpflanzungen von Bäumen, Hecken und tiefwurzelnden Sträuchern sollten grundsätzlich nur außerhalb des Schutzstreifenbereichs erfolgen, um eine gegenseitige Beeinträchtigung zu vermeiden. Das Befahren von unzureichend befestigten Bereichen der Versorgungsanlage mit Ketten- oder sonstigen schweren Baufahrzeugen sei untersagt. Erforderliche Überfahrten seien nur nach Absprache mit dem Betreiber der Versorgungsanlage und unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen zulässig. Die Lagerung von Baumstämmen und Schnittgut sei im Schutzstreifenbereich der Versorgungsanlage nicht statthaft. Auch eine vorübergehende Lagerung von Erdaushub und Maschine sei im Schutzstreifen grundsätzlich nicht erlaubt. Das ausführende Unternehmen sei im Rahmen der Sorgfalts- und Erkundungspflicht gehalten, rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme über das Internetportal www.bil-leitungsauskunft.de diese Maßnahme anzuzeigen. Siehe Stellungnahme zu 1.2.1 Kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 1.2 Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen vorgebracht haben. 5 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 1.2.3 Stadtnetze Münster Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Eingeber äußert sich in seiner Stellungnahme zum Schutz und zur Sicherheit seiner Anlagen ohne einen Bezug zu konkreten Festsetzungen des Landschaftsplans herzustellen. Grundsätzlich gelte für alle bestehenden Versorgungsanlagen: Vorhandene Anlagen/Betriebsmittel der Stadtnetze Münster GmbH seien bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu lokalisieren. Um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, sowie eine sichere Versorgung der Gebäude aufrecht zu halten, sei es unbedingt erforderlich, dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen/Gebäuden blieben. Den geplanten Neuanpflanzungen würde nur dann zugestimmt, wenn der notwendige Mindestabstand von 2,50 m zu den vorhandenen Versorgungsleitungen und Kabeln eingehalten würde. Wenn sichergestellt sei, dass keine negativen Auswirkungen auf Versorgungsleitungen eintreten würden, dann gäben die Stadtnetze hiermit ihre Zustimmung. Siehe Stellungnahme zu 1.2.1 Kein Beschluss erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 6 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 Vorbemerkungen Von den Änderungen sind 7 Grundeigentümer und die folgenden Grundstücke betroffen: Gemarkung Albachten Flur 13 Flurstücke Nr. 58, 100, 101, 106, 107 Gemarkung Roxel Flur 27 Flurstück Nr. 3 Flur 33 Flurstücke Nr. 48, 56, 57, 58; Flur 34 Flurstück Nr. 48 Die Änderung des Landschaftsplans erfolgt gemäß § 2 0 (2) Landesnaturschutzgesetz als vereinfachte Änderung. Den Grundeigentümern*innen der von den Änderungen des Landschaftsplans betroffenen Grundstücke wurde wie folgt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: a. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit hat mit Schreiben vom 20.07.2021 die betroffenen Grundeigentümer*innen über die beabsichtigte Änderung des Landschaftsplans informiert. b. Die Grundeigentümer*innen wurden in der Zeit vom August – September 2021 durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit telefonisch kontaktiert, mit dem Ziel, ein persönliches, informelles Gespräch zu vereinbaren. Alle Grundeigentümer konnten schlussendlich telefonisch erreicht werden, nicht alle haben einem persönlichen Gespräch zugestimmt. c. Im Zeitraum von August – Oktober 2021 erfolgten vor Ort Gespräche mit den Grundeigentümern*innen. d. Mit Schreiben des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 07.09.2021 wurden die Grundeigentümer*innen über die bevorstehende beschränkte öffentliche Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme informiert. e. In der Zeit vom 20.09. – 20.10.2021 erfolgte die beschränkte öffentliche Auslegung des Landschaftsplanänderungsentwurfs. Von den 7 betroff enen Grundeigentümern*innen haben sich alle geäußert. Mit 4 von 7 Grundeigentümern*innen konnten Konsenslösungen für eine Bepflanzung erzielt werden. Die restlichen Eigentümer*innen haben die Maßnahmen auf ihren Grundstücken abgelehnt. Um diese Grundeigentümer*innen doch noch zur Zustimmung zu bewegen, wurde der städtische Beauftragte für die Landwirtschaft, Herr Pröbsting, eingebunden. Herr Pröbsting hat zwischen Dezember 2021 und Juli 2022 weitere Gespräche geführt. Mit einer weiteren Grundeigentümerin konnte auf diese Weise eine Einigung erzielt werden. Die beiden anderen Grundeigentümer*innen bleiben bei ihrer ablehnenden Haltung. Die Gespräche werden fortgeführt. Eine Einigung ist erst nach Rechtskraft der Änderung des Landschaftsplans zu erwarten. In dieser Vorlage werden neben den schriftlich vorg ebrachten auch alle sonstigen Hinweise und Anregungen, die die Grundeigentümer im Rahmen d er Beteiligung vorgetragen haben, aufgegriffen und dargelegt. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 7 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 2.1 Privat Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Festsetzungen Nr. 3-5.2.2 (Baumreihe) und 3-5.2.3 (Feldhecke) Die Eingeberin lehnt Bepflanzungen auf ihren Flächen ab. Die Maßnahmen seien auf wertvollen Ackerflächen geplant, die der Lebensmittelproduktion dienten. Sie sei mit den Vorschlägen (gemeint: Festsetzungen) nicht einverstanden. Schonendere Alternativen seien außer Acht gelassen worden. Sie hätte bereits in erheblichem Maße Flächen für Naturschutzzwecke zur Verfügung gestellt. Die Planung sei zu ändern. Sie sei bestürzt über die Art und Weise des Vorgehens der Stadt Münster. Ein kooperativer Weg sähe anders aus. Die Eingeberin wurde mit Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 20.07.2021 über die anstehende Änderung des Landschaftsplans informiert. Die Behörde hat des Weiteren die Eingeberin telefonisch kontaktiert und ein persönliches Gespräch zur Erörterung des Planungsvorhabens angeboten. Dies wurde von der Eingeberin abgelehnt. Die Eingeberin wurde mit Schreiben vom 07.09.2021 von der beschränkten öffentlichen Auslegung unterrichtet und hat sich daraufhin erstmalig zu der Planung geäußert. Die Festsetzung Nr. 3-5.2.2 beinhaltet die Errichtung einer Baumreihe an der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 156 der Eingeberin. Zwecks Minimierung des Schattenwurfs auf den Eigentumsflächen der Eingeberin, wurde die Pflanzung an der Grundstücksgrenze verortet, die zugleich eine Nutzungsgrenze Die Bedenken werden zurück gewiesen. darstellt. Der Schatten fällt in Teilen auf angren zende Nachbargrundstücke. Die Verwendung von Bäumen gewährleistet die erforderliche Belüftung der Ackerflächen. Die Bepflanzung dient zudem der Einbindung der Siedlungsflächen am Woestenkamp in das Landschaftsbild. Die Festsetzung Nr. 3-5.2.3 beinhaltet die Anpflanzung einer Feldhecke entlang einer Eigentumsgrenze, weil strukturelle Elemente und somit Planungsalternativen fehlen. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 8 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 Sämtliche Pflanzflächen werden zukünftig nicht meh r für eine Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Um den wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, erhält die Grundeigentümerin eine angemessene Entschädigung in Geld. Alternativ besteht für sie die Möglichkeit, die Pflanzflächen an die Stadt Münster zu veräußern. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 9 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 2.2 Privat Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Festsetzung Nr. 3-5.2.9 (Feldhecke) Der Eingeber lehnt die Bepflanzung seines Grundstücks mit einer Feldhecke gemäß Landschaftsplanentwurf mit Hinweis auf eine dort verlaufende Entwässerungsleitung ab. Stattdessen stimmt er der Errichtung einer Baumreihe an der südlichen Grenze seines Grundstücks zu. Die Stellungnahme des Eingebers erfolgte im Rahmen eines Abstimmungsgespräches mit der unteren Naturschutzbehörde im August 2021. Eine schriftliche Stellungnahme erging nicht. Aus fachplanerischer Sicht ist die verlagerte Anpflanzung geeignet, die Ziele der Landschaftsplanung zu erfüllen: - Anreicherung der Landschaft mit neuen Lebensräumen - Biotopvernetzung - Landschaftsgliederung. Die Festsetzung im Landschaftsplanänderungsentwurf betrifft 2 Eigentümer (Eingeber Nr. 2.2 und 2.4.2). Die Verlagerung der Festsetzung hat zur Folge, dass nur noch die Eigentumsflächen des Eingebers 2.2 von der Festsetzung betroffen sind. Eine Bepflanzung des Grundstücks des Eingebers 2.4.2 muss unterbleiben, da dies zu einer Zerschneidung des Ackers führen würde. Hinweis zur Beschlussfassung Diese erfolgt an dieser Stelle. Unter dem Gliederungspunkt 2.4.2 erfolgt ein Verweis auf diesen Beschlusspunkt. Den Bedenken wird gefolgt. Die Festsetzung wird an die südliche Grundstücksgrenze verlagert. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 10 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 11 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 2.3 Privat Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Festsetzung Nr. 3-5.2.1 (Baumreihe) Die Eingeberin lehnt die Errichtung einer Baumreihe entlang ihrer rückwärtigen Hofzufahrt ab und fordert eine Planänderung. Es entstünden für Pächter und Eingeberin unverhältnismäßig große und unzumutbare Belastungen. Neben dem Flächenverbrauch entstünde erheblicher Schattendruck, der die angrenzenden Flächen entwerten würde. Die Pflege der Bäume bedeute eine nicht entgoltene Arbeitsbelastung. Darüber hinaus läge in diesem Bereich Drainage, die durch die Anpflanzung zerstört würde. Dies könne keinesfalls hingenommen werden. Pächter und Eingeberin halten die Anpflanzung im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes für nicht zielführend. Zusammen mit den geplanten Anpflanzungen an den Gräben in diesem Bereich (gemeint: Festsetzung Nr. 3-5.2.10 und 11 – nicht Gegenstand dieses Änderungsverfahrens), die Pächter und Eingeberin gleichfalls ablehnen, handele es sich um eine unzumutbare Belastung einzelner. Die Anpflanzung der Baumreihe ist auf der südlichen Seite der rückwärtigen Hofzufahrt der Eingeberin geplant. Damit ist sichergestellt, dass der Schatten zu großen Teilen auf den Weg fällt. Grundsätzlich trägt die Stadt Münster die Kosten der Pflanzung und die sog. Entwicklungspflege für die ersten 3 Jahre nach Anpflanzung der Gehölze. Dazu zählen u. a. der Erziehungsschnitt der Bäume, damit diese in den nachfolgenden Jahren erfolgreich weiterwachsen und Bewässerungsmaßnahmen in trockenen Sommern. Die anschließende dauerhafte Pflege beschränkt sich bei der geplanten Baumreihe auf das sukzessive Aufasten der Bäume, um ein Befahren des Weges mit landwirtschaftlichen Geräten zu gewährleisten. Diese würde die Grundeigentümerin übernehmen. Hinsichtlich der Pflege von Anpflanzungen wird auf den Beschlusspunkt Nr. 3. dieser Vorlage (V/0481/2021) verwiesen, wonach es zukünftig möglich sein soll, Anpflanzungen des Landschaftsplans als Ausgleichsmaßnahme abzuwickeln. In diesen Fällen würde auch die dauerhafte Pflege von der Stadt Münster geleistet werden. Die Bedenken zu der vorhandenen Dränage betreffen die Durchführung der Planung. Dabei wird sichergestellt, dass eine Schädigung ausgeschlossen ist. Die Bedenken werden zurück gewiesen. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 12 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 Im Austausch für die geplanten Maßnahmen hätten Pächter und Eigentümerin die Anlage von Uferrandstreifen entlang der Gewässer angeboten. Die geplante Anpflanzung der Baumreihe schafft u. a. neue Lebensräume, trägt zur Vernetzung umliegender Lebensräume bei und dient somit sehr wohl den Zielen des Naturschutzes. Die Pflanzflächen werden zukünftig nicht mehr für eine Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Um den wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, erhält die Eingeberin eine angemessene Entschädigung in Geld. Alternativ besteht für sie die Möglichkeit, die Pflanzflächen an die Stadt Münster zu veräußern, die dann auch die dauerhafte Pflege der Baumreihe übernehmen würde. Die Festsetzung der Baumreihe stellt somit eine rechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Eigentums dar und konkretisiert dessen Sozialgebundenheit. Die von der Eingeberin alternativ angebotene Anlag e von Uferrandstreifen entlang der hofnahen Gewässer anstelle von Ufergehölzpflanzungen stellt keinen Ersatz für die zu errichtende Baumreihe an der Hofzufahrt dar, sondern lediglich eine Alternative zu den im Landschaftsplan festgesetzten Ufergehölzpflanzungen Nr. 3-5.2.10 + 11. Ein Uferrandstreifen kann dabei nicht die vielfältigen Funktionen einer Gehölzpflanzung ersetzen, sondern lediglich als Ergänzung fungieren. Hinweis Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung der LP-Änderung wurden weitere Gespräche des Beauftragten für die Landwirtschaft mit der Eingeberin und ihrem Pächter 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 13 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 geführt, die eine Einigung zum Ergebnis hatten. Die Grundeigentümerin stimmt der Anpflanzung einer Baumreihe aus Obstbäumen zu. 2.4 Privat Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 2.4.1 Festsetzung Nr. 3-5.2.8 (Feldhecke) Der Eingeber lehnt die Bepflanzung seines Grundstücks mit einer Feldhecke ab. Entgegen früheren Vorstellungen solle die Hecke nunmehr allein auf seinem Grundstück und in verschiedenen Abschnitten gepflanzt werden. Der Eingeber bezieht sich auf den Landschaftsplanentwurf aus dem Jahr 2006, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Bedenken werden zurück gewiesen. Es handele sich um eine intensiv bewirtschaftete Ackerfläche, die mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät bearbeitet würde. Die Anpflanzung hindere auf einer erheblichen Länge die Bewirtschaftung. Auf die Bewirtschaftung sei der Eigentümer als Bullenmäster im Vollerwerb angewiesen, dabei zähle für die Tierhaltung jeder qm landwirtschaftlicher Nutzfläche. Bislang sei die Fläche in einem sehr guten Zuschnitt für die Bewirtschaftung mit Die Pflanzung soll entlang einer Grundstücksgrenze errichtet werden. Der Entwurf des Landschaftsplans sieht eine blockartige Anpflanzung von Heckengehölzen im Wechsel mit nicht bepflanzten Abschnitten vor. Die nicht bepflanzten Abschnitte sollen als Gras- und Kräuterbrache entwickelt werden. Eine Bewirtschaftung soll nicht erfolgen. Daraus resultiert eine gerade Linie, die der derzeitigen Wirtschaftssituation entspricht. Die 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 14 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 Maschinen, das würde sich durch die Anpflanzung einer Hecke wie vorgesehen erheblich verschlechtern. Der Eingeber betrachtet die Anpflanzung als so erheblichen Eingriff in sein Eigentumsrecht, dass er sich nicht mit ihr einverstanden erklären könne. Bewirtschaftung des Ackers wird dadurch nicht erschwert. Die Pflanzflächen werden zukünftig nicht mehr für eine Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Um den wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, erhält der Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld. Alternativ besteht für ihn die Möglichkeit, die Pflanzflächen an die Stadt Münster zu veräußern. Insofern stellt die Festsetzung eine rechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Eigentums dar und konkretisiert dessen Sozialgebundenheit. 2. 4.2 Festsetzung 3-5.2.9 (Feldhecke) Der Eingeber lehnt die Bepflanzung ab, da am geplanten Standort Entwässerungsein- richtungen von Gebäuden an der Straße Welsingheide verlaufen würden. Er regt an, die Festsetzung zu verlagern. Siehe Ausführungen zu 2.2 Beschlussvorschlag wie zu 2.2 (Den Bedenken wird gefolgt. Die Festsetzung wird an die südliche Grundstücksgrenze verlagert.) 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 15 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 2.5 Privat Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Festsetzung Nr. 3-5.2.4 (Feldhecke) Der Eingeber lehnt die Bepflanzung seines Grundstücks (Grünland) mit einer Feldhecke in der im Landschaftsplan- entwurf dargestellten Form ab. Er regt stattdessen an, die Grünlandfläche durch die Errichtung von Feldhecken in 4 Teilbereiche zu untergliedern, die er dann als Paddocks nutzen kann (Hecken statt Zäune). Der Eingeber hat seine Bedenken und Anregungen in einem Gespräch mit der unteren Naturschutzbehörde am 25.10.21 erklärt. Eine schriftliche Stellungnahme liegt nicht vor. Planungsansätze wie sie der Eingeber vorschlägt, werden üblicherweise durch die Verwaltung nicht eingebracht, da sie die betroffene Fläche zerschneiden, was eine Bewirtschaftung erschwert. Fachplanerisch gibt es keine Bedenken, da das Ziel der Landschaftsplanung auf diese Weise ebenfalls erreicht wird. Es entstehen neue Lebensräume, die als Trittsteine Funktionen im Biotopverbund wahrnehmen. Durch eine fachgerechte Auszäunung können die Anpflanzungen dauerhaft gesichert werden. Den Bedenken wird gefolgt. Es werden 3 Hecken in Nord-Süd-Ausrichtung auf dem Grundstück des Eingebers festgesetzt. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 16 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 2.6 Privat Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Festsetzung Nr. 3-5.2.5 (Feldhecke) Der Eingeber lehnt eine Bepflanzung, wie im Landschaftsplanentwurf dargestellt, ab. Stattdessen befürwortet der Eingeber eine Heckenpflanzung im nördlichen Abschnitt seiner Grundstückgrenze. Der Eingeber macht die Zustimmung zu dieser Planungsalternative von einer angemessenen Entschädigungszahlung abhängig: Der Eingeber könne bisher nicht zustimmen. Seine Zustimmung hänge von einem konkreten Angebot ab. Er könne sich grundsätzlich vorstellen einer Anpflanzung gegen Entschädigungszahlung und Eigentumsverbleib zuzustimmen und bittet um ein entsprechendes Angebot. Die Festsetzung des Landschaftsplanentwurfs beinhaltet die Bepflanzung der östlichen Eigentumsgrenze mit einer Feldhecke. Es sollen 2 Pflanzblöcke ausgebildet werden, die durch einen unbepflanzten Abschnitt voneinander getrennt sind. Mit dem Eingeber wurde im Zuge eines Gesprächs im August 2021 vereinbart, den nördlichen Abschnitt der Grundstücksgrenze durchgängig mit einer Feldhecke zu bepflanzen. Der Eingeber hat seine Bereitschaft erklärt, den südlichen Abschnitt in Verlängerung der geplanten Feldhecke als Wildacker/Brachstreifen zu gestalten. Diese Maßnahme ist förderfähig im Rahmen der Agrarförderung, allerdings nur unter der Bedingung, dass der Landschaftsplan an dieser Stelle keine verbindliche Festsetzung trifft. Aus Sicht der Verwaltung sollte deshalb auf eine Festsetzung des Brachstreifens im Landschaftsplan verzichtet werden. Stattdessen soll dieser in dem noch mit dem Grundeigentümer zu schließenden Entschädigungs- und Durchführungsvertrag vereinbart werden. Den Bedenken wird gefolgt. Die Anpflanzung der Feldhecke wird auf den nördlichen Abschnitt der Grundstücksgrenze beschränkt. Mit der genannten Ausgestaltung der Festsetzung 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 17 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 werden die Ziele der Landschaftsplanung erreicht. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen 18 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 2.7 Privat Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 2.7.1 Festsetzung Nr. 3-5.2.6 (Baumreihe entlang der Hofzufahrt) Die Eingeberin hat im Rahmen des Gespräches mit der unteren Naturschutzbehörde am 17.08.2021 darauf hingewiesen, dass Sie bereits freiwillig eine Obstbaumreihe entlang ihrer Hofzufahrt gepflanzt habe. Die Festsetzung sei damit umgesetzt. Die im Landschaftsplanentwurf festgesetzte Bepflanzung ist zu streichen, da die von der Eingeberin gepflanzte Baumreihe, die mit der Landschaftsplanfestsetzung angestrebten Ziele erfüllt. Dem Hinweis wird gefolgt. Die Festsetzung Nr. 3-5.2.6 ist zu streichen. 2.7.2 Festsetzung Nr. 3-5.2.7 (Feldhecke) Die Eingeberin lehnt eine abschnittsweise Bepflanzung der Grundstücksgrenze ab. Stattdessen regt sie an, eine durchgängige Feldhecke im Anschluss an den auf ihrem Grundstück vorhandenen Reitweg zu pflanzen. Die Eingeberin äußerte ihre Bedenken im Rahmen eines Abstimmungsgespräches mit der unteren Naturschutzbehörde am 17.08.21. Eine schriftliche Stellungnahme liegt nicht vor. Im südlichen Teil des Grundstücks ist ein Reitweg vorhanden. Wegbegleitend verläuft ein ca. 1,00 bis 1,50 m breiter Gras- und Staudensaum, der biotopvernetzende Funktionen wahrnimmt. Der Reitweg erschwert die Bewirtschaftung der Ackerfläche, da dieser in die Ackerfläche hineinragt. Den Bedenken wird gefolgt. Es erfolgt die Festsetzung einer durchgängigen Feldhecke zwischen dem Reitweg im Süden und dem Wohnbaugrundstück im Norden. 2. Anregungen aus der Beteiligung der privaten Grundeigentümer*innen Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung/Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 19 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0526/2020 Mit der Grundeigentümerin wurde vereinbart, eine durchgängige Heckenpflanzung in Verlängerung des Reitweges Richtung Norden zu errichten. Daraus resultiert eine gerade Bewirtschaftungslinie. Die mit der Festsetzung im Landschaftsplan verfolgten Ziele (neue Lebensräume, Biotopvernetzung) werden mit der abgewandelten Ausgestaltung der Festsetzung erreicht.
V 0526_2022 Anlage 5 Entwicklungs- und Festsetzungskarte Satzungsbeschluss
3794 Zeichen
3-1.3 3-1.1 3-1.1.1.2 3-1.1 3-1.2.2 3-1.1.2.4 3-1.1.1.3 3-1.1 3-1.1.2.4 3-1.2.6 3-1.1 3-1.1.2.5 3-1.2.6 3-1.1 3-1.3 3-1.1.1.4 3-1.2.4 3-1.1 3-1.1.2.5 3-1.2.6 3-5.2.1 3-5.2.33-5.2.5 3-5.2.7 3-5.2.2 3-1.1.2.4 3-1.1.2.4 3-1.1.2.5 40 Hangenfeld Altenroxel Welsingheide 3-5.2.4 3-5.2.9 B B B B B B BB B B B B BB BBBB B GB-4011-124GB-4011-136 GB-4011-138GB-4011-139 GB-4011-107 GB-4011-148 GB-4011-106GB-4011-149GB-4011-110 GB-4011-0006GB-4011-0007GB-4011-0008GB-4011-0009GB-4011-0010 GB-4011-150 GB-4011-151 GB-4011-0025 GB-4011-126 GB-4011-125 GB-4011-137 3-3.2.3 3-4.1.63-4.2.6 3-4.1.63-4.2.6 3-4.2.4 3-4.2.1 3-4.2.2 3-4.1.4 3-4.1.1 3-4.1.2 3-4.2.33-4.1.3 3-5.3.1.2.43-5.3.1.2.3 3-5.3.2.4 3-5.3.1.1.19 3-5.3.1.1.213-5.3.1.1.20 3-5.3.1.1.27 3-5.3.1.1.26 3-5.3.1.1.29 3-5.3.2.5 3-5.3.2.5 3-5.3.1.1.22 3-5.3.2.8 3-5.3.2.9 3-5.3.2.3 3-5.3.1.2.53-5.3.2.4 3-2.3.27 3-2.3.8 3-2.3.263-2.3.25 3-2.3.15 3-2.3.16 3-2.3.10 3-2.3.19 3-2.3.13 3-2.3.9 3-2.3.23 3-2.3.18 3-2.3.293-2.3.28 3-2.4.10 3-2.4.10 3-2.4.17 3-2.4.16 3-2.1.1 3-2.1.2 3-2.1.2 3-2.1.2 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-5.2.8 3-1.1.1.2 3-1.1.1.3 3-1.1.1.4 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1.2.5 M0Maßstab: 1:10.000250500 STADT MÜNSTERLANDSCHAFTSPLAN ROXELER RIEDEL Änderung "Aufhebung der Bereichsfestsetzungen"Neue Darstellung Anpflanzungenortsgebundene Festsetzungen gemäß § 26(2) Landschaftsgesetz3-5.1 3-4.2Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UNDERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN3-5.0 Wiederaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung bestimmter Baumarten3-4.1 Anpflanzung von Ufergehölzen Anpflanzung einer Hecke mit zu entwickelnden ÜberhälternAnpflanzung einer Baumreihe FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN1$7856&+87=*(%,(7(181'*(6&+h7=7(1LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN3-4.0 =:(&.%(67,0081*)h5%5$&+)/b&+(13-3.0 Pflege3-3.2Natürliche Entwicklung3-3.1 Naturdenkmal3-2.3Landschaftsschutzgebiet3-2.2Naturschutzgebiet3-2.1 (17:,&./81*6=,(/()h5',(/$1'6&+$)73-1.0 %(621'(56*(6&+h7=7(7(,/(9211$78581'LANDSCHAFT3-2.0 Grenze der StadtbezirkeGrenze des Planungsgebietes Freizeit- und Erholungsschwerpunkt sowie Sicherung der Freiraumfunktion(Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Aasee)3-1.4 Optimierung der Aa und ihres Talraums im ökologischen Sinn durch die Entwicklung vonLebensgemeinschaften und Lebensstätten für z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierartenunter Erhaltung vorhandener, naturnaher Strukturen und Lebensräume (Optimierung Aa-Tal)3-1.3 Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebendenElementen (Anreicherung)3-1.2 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichenLandschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)3-1.1 GRENZEN 3-2.4Geschützter LandschaftsbestandteilNDLN LB nEPf Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichenLandschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichenÜberplanung (temporäre Erhaltung)3-1.1.2 Erhaltung und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestattetenLandschaft sowie Sicherung der Freiraumfunktion (Erhaltung und Sicherung)3-1.1.1 Pflege, Wiederherstellung oder Anlage naturnaher Lebensräume3-5.3 U Pflege und/oder Entwicklung eines vorhandenen Gewässers3-5.3.1.1Neuanlage eines Kleingewässers3-5.3.1.2Entwicklung von Uferstreifen3-5.3.2Pflege und Entwicklung bestehender Biotope3-5.3.3 Geplante, örtlich bedeutsame Hauptverkehrsstraße gemäß FlächennutzungsplanNACHRICHTLICHE DARSTELLUNG Gesetzlich geschützte Biotope gemäß §30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. mit § 62 LGB Anpflanzung einer Hecke 3-5.2ortsgebundene Festsetzungen gemäß § 13 Landesnaturschutzgesetz Anlage 5 zur Vorlage V/0526/2022Entwurfsbearbeitung/Graphische RealisationAmt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
V 0526_2022 Anlage 3 Ergebnis Eigentümerbeteiligung
587 Zeichen
3-5.2.1 3-5.2.33-5.2.5 3-5.2.63-5.2.7 3-5.2.2 57 40 Hangenfeld Altenroxel Welsingheide 3-5.2.4 ReitwegBrache 3-5.2.93-5.2.8 M0Maßstab: 1:10.000250500 STADT MÜNSTERLANDSCHAFTSPLAN ROXELER RIEDEL Änderung "Aufhebung der Bereichsfestsetzungen"Ergebnis Beteiligung Grundeigentümer Grenze der StadtbezirkeGrenze des PlanungsgebietesGRENZEN Anlage 3 zur Vorlage V/0526/2022Entwurfsbearbeitung/Graphische RealisationAmt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit Entfallende Anpflanzungen (UJHEQLVGHU(LJHQWPHUEHWHLOLJXQJ Zustimmung Grundeigentümer Ablehnung Grundeigentümer Änderungsbereiche
V 0526_2022 Anlage 4 Text Satzungsbeschluss
54799 Zeichen
Anlage 4 zur Vorlage V/0526/2022
LANDSCHAFTSPLAN
ROXELER RIEDEL
Änderung
„Aufhebung der Bereichsfestsetzungen“
(Text Satzungsbeschluss)
Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen
2
Hinweise zu den textlichen Festsetzungen
Die aus der Beteiligung der Grundeigentümer*innen sowie Träger öffentli-
cher Belange resultierenden Änderungen gegenüber de r Vorlage
V/0285/2021 vom 23.06.2021 (Änderungsbeschluss) sind im Text in grüner
Farbe dargestellt.
Diese betreffen insbesondere die Festsetzungen Nummer:
3-5.2.1
3-5.2.4
3-5.2.5
3-5.2.6
3-5.2.7
3-5.2.9
Impressum
Herausgeberin: Stadt Münster
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
Planverfasser: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nac hhaltigkeit
3
Hinweise
Der Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP) der Stadt Münster ist seit dem 19.09.2014 rechtswirk-
sam. Seitdem bestand insbesondere aufgrund veränder ter Vorgaben der Bauleitplanung die
Notwendigkeit, den LP zu ändern.
Bei der vorliegenden Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie den dazugehörigen textlichen
Darstellungen und Festsetzungen handelt es sich um eine nachrichtliche Wiedergabe des LP
in der Fassung vom 19.09.2014 einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen bis zum
09.02.2019.
Diese Reproduktion des fortgeführten LP dient der allgemeinen Information.
Genaue Einzelaussagen sind dem rechtswirksamen LP sowie den rechtswirksamen Änderun-
gen zu entnehmen.
4
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
VORBEMERKUNGEN
3-0.1 V o r g a b e n d e r R a u m o r d n u n g
3-0.2 S t r a t e g i s c h e U m w e l t p r ü f u n g ( S U P )
3-0.3 R e c h t l i c h e G r u n d l a g e n u n d r ä u m l i c h e r G e l –
t u n g s b e r e i c h
3-0.4 A b l a u f d e s V e r f a h r e n s
3-0.5 B e s t a n d t e i l e d e s L a n d s c h a f t s p l a n s u n d
r e c h t l i c h e W i r k u n g e n
3-0.6 L a g e u n d C h a r a k t e r i s i e r u n g d e s P l a n g e b i e t s
3-0.7 H i n w e i s e z u r S y s t e m a t i k
TEXTLICHE DARSTELLUN GEN UND FESTSETZUNGE N MIT ERLÄUTERUNGEN
3-1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT
3-1.1 E r h a l t u n g
3-1.1.1 E r h a l t u n g u n d S i c h e r u n g
3-1.1.1.1 Kinderbachtal
3-1.1.1.2 Gievenbachtal
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich Roxel
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich Mecklenbeck
3-1.1.1.5
Offerbach westlich Albachten
3-1.1.2 T e m p o r ä r e E r h a l t u n g
3-1.1.2.1 Feldstiege
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße
3-1.1.2.3 Gievenbeck – Waldorfschule
3-1.1.2.4 Roxel
3-1.1.2.5 Albachten
5
3-1.1.2.6 Mecklenbeck
3-1.2 A n r e i c h e r u n g
3-1.2.1 Nienberge
3-1.2.2 Hangenfeld
3-1.2.3 Brock
3-1.2.4 Nordwestlich Zoo
3-1.2.5 Südliches Rüschenfeld
3-1.2.6 Oberort/Altenroxel
3-1.2.7 Dülmener Straße
3-1.2.8 Sendener Stiege
3-1.3 O p t i m i e r u n g A a – T a l
3-1.4 F r e i z e i t - u n d E r h o l u n g s s c h w e r p u n k t A a s e e
3-2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e
3-2.1.1 Naturschutzgebiet Aa-Aue
3-2.1.2 Naturschutzgebiet Alvingheide
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
3-2.2.1 Landschaftsschutzgebiet Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide
3-2.3 N a t u r d e n k m ä l e r
3-2.3.1-
3-2.3.32
Verzeichnis der Naturdenkmäler
3-2.4 G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestandteil Hecke und Kleingewässer an der
Feldstiege
3-2.4.2 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Ufergehölz
westlich des Freibads Nienberge
3-2.4.3 Geschützter Landschaftsbestandteil Beerwiede Bach
6
3-2.4.4 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 1 Waltruper Feld
3-2.4.5 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 2 Waltruper Feld
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 3 Waltruper Feld
3-2.4.7 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel bei Haus Rüschhaus
3-2.4.8 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer Schonebeck
3-2.4.9 Geschützter Landschaftsbestandteil Krummer Bach
3-2.4.10 Geschützter Landschaftsbestandteil Obstwiesen an der Aa
3-2.4.11 Geschützter Landschaftsbestandteil Westlicher Kinderbach
3-2.4.12 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel im Brock
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Gehölzkomplex
am Lierbach
3-2.4.14 Geschützter Landschaftsbestandteil Helmer- und Tilbecker Bach
3-2.4.15 Geschützter Landschaftsbestandteil Gievenbach
3-2.4.16 Geschützter Landschaftsbestandteil Woestenteich
3-2.4.17 Geschützter Landschaftsbestandteil Meckelbach
3-2.4.18 Geschützter Landschaftsbestandteil Hochwasserrückhaltebecken Getter-
bach
3-3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN
3-3.1 N a t ü r l i c h e E n t w i c k l u n g v o n B r a c h f l ä c h e n
3-3.1.1-
3-3.1.2
Maßnahme zur natürlichen Entwicklung von Brachflächen
3-3.2 P f l e g e v o n B r a c h f l ä c h e n
3-3.2.1-
3-3.2.4
Maßnahmen zur Pflege von Brachflächen
3-4.0 FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN NATURSCHUTZGEBIETEN UND
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g u n t e r V o r s c h r i f t o d e r A u s –
s c h l u s s b e s t i m m t e r B a u m a r t e n
3-4.1.1-
3-4.1.6
Festsetzungen zur Wiederaufforstung
3-4.2 U n t e r s a g u n g e i n e r b e s t i m m t e n F o r m d e r E n d-
n u t z u n g
7
3-4.2.1-
3-4.2.6
Festsetzungen zur Form der Endnutzung
3-5.0 ENTWICKLUNGS -, PFLEGE - UND ERSCHLIEßUNGSMAßNAHMEN
3-5.1 A n l a g e o d e r A n p f l a n z u n g v o n U f e r g e h ö l z e n
( o r t s g e b u n d e n e F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 2 ) L G )
3-5.1.1-
3-5.1.44
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Ufergehölzen
(ortsgebundene Festsetzungen gem. § 26 (2) Landschaftsgesetz)
3-5.2 A n l a g e o d e r A n p f l a n z u n g v o n H e c k e n , B a u m -
r e i h e n u n d - g r u p p e n , E i n z e l b ä u m e n s o w i e
O b s t b ä u m e n i n a u s g e w i e s e n e n L a n d s c h a f t s –
r ä u m e n ( R a u m b e z o g e n e F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 3 ) L G - B e r e i c h s f e s t s e t z u n g e n )
( o r t s g e b u n d e n e F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 13) L N a t S c h G )
3-5.2.1 –
3-5.2.3
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, Baumreihen und –
gruppen sowie Einzelbäumen in ausgewiesenen Landsch aftsräumen
(raumbezogene Festsetzungen gem. § 26 (3) Landschaftsgesetz –
Bereichsfestsetzungen)
3-5.2.1 –
3-5.2. 9
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, Baumreihen und -
- gruppen sowie Einzelbäumen sowie Obstbäumen (orts gebundene Fest-
setzungen gemäß § 13 LNatSchG)
3-5.3
P f l e g e, W i e d e r h e r s t e l l u n g o d e r A n l a g e n a t u r –
n a h e r L e b e n s r ä u m e
3-5.3.1 Pflege, Entwicklung sowie Neuanlage von Gew ässern
3-5.3.1.1 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung best ehender Gewässer
3-5.3.1.1.1
–
3-5.3.1.1.37
Maßnahmen
3-5.3.1.2 Maßnahmen zur Neuanlage von Kleingewässer n
3-5.3.1.2.1
–
3-5.3.1.2.7
Maßnahmen
3-5.3.2 Maßnahmen zur Entwicklung von Uferstreifen
3-5.3.2.1
– 3-5.3.2.9
Maßnahmen
3-5.3.3 Pflege und Entwicklung bestehender Lebensrä ume im südlichen Rüschen-
feld
8
3-5.3.3.1
– 3-5.3.3.3
Maßnahmen
3-5.3.4 Pflege von Hecken, Kopfbäumen und Obstbaumb eständen
3-6.0
AUFHEBUNG BESTEHENDER VORSCHRIFTEN
3-6.1 V e r o r d n u n g e n z u L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e n
3-6.1.1 Einzelmaßnahmen
3-6.2 V e r o r d n u n g e n z u r S i c h e r u n g v o n N a t u r d e n k -
m a l e n
3-6.2.1 Einzelmaßnahmen
ANHANG
Flurstücksverzeichnis zu den Schutzgebieten
- Naturschutzgebiete
- Landschaftsschutzgebiete
- Geschützte Landschaftsbestandteile
ge-
son-
dertes
Doku-
ment
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
9
3-5.0 ENTWICKLUNGS -, PFLEGE - UND
ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN
Zur Verwirklichung der Ziele nach
§ 1 BNatSchG und der Entwicklungs-
ziele nach § 18 LG ist die Festset-
zung folgender Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnah-
men gemäß § 26 LG erforderlich:
3-5.1 Anlage oder Anpflanzung von
Ufergehölzen (ortsgebundene
Festsetzungen gemäß § 26 (2)
LG)
3-5.2 Anlage oder Anpflanzung von
Hecken, Baumreihen und –
gruppen, Einzelbäumen sowie
Obstbäumen in ausgewiese-
nen Landschaftsräumen (raum-
bezogene Festsetzungen ge-
mäß § 26 (3) LG) (ortsgebun-
dene Festsetzungen gemäß
§ 13 LNatSchG)
Die Grundlagenerhebung zum Land-
schaftsplan Roxeler Riedel zeigt auf, in
welchen Bereichen des Plangebiets die
Ausstattung mit Biotopen bzw. die Ver-
netzung vorhandener Biotope nicht aus-
reicht, um einen funktionsfähigen Bio-
topverbund zu gewährleisten. Gleich-
falls werden strukturelle Mängel in Form
fehlender landschaftlicher Gliederung
bzw. Einbindung von Straßen, Wegen
und Gewässern deutlich.
Ihren planerischen Niederschlag finden
diese Defizite zunächst in der Darstel-
lung der entsprechenden Entwicklungs-
ziele (vgl. Kapitel 3-1.0), ihre inhaltliche
Ausfüllung erfolgt jedoch im Rahmen der
Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie-
ßungsmaßnahmen.
Die Festsetzung von Entwicklungs-,
3-5.3
Pflege, Wiederherstellung oder
Anlage naturnaher Lebens-
räume
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
erfolgt entweder als ortsgebundene
Maßnahmen, die konkreten Grundstü-
cken zugeordnet werden, oder ortsun-
gebundene, die einem abgegrenzten
Landschaftsraum zugeordnet werden
(Bereichsfestsetzungen).
§ 26 (2) LG
Unter die Maßnahmen nach Absatz 1
fallen insbesondere die
1. Anlage, Wiederherstellung oder
Pflege naturnaher Lebensräume (Bi-
otope), einschließlich der Maßnah-
men zum Schutz und zur Pflege der
Lebensgemeinschaften sowie der
Tiere und Pflanzen wildlebender Ar-
ten, insbesondere der geschützten
Arten im Sinne des Fünften Ab-
schnitts des Bundesnaturschutzge-
setzes,
2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung
ökologisch auch für den Biotopver-
bund bedeutsamer sowie charakte-
ristischer landschaftlicher Strukturen
und Elemente wie Streuobstwiesen,
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
10
Flurgehölze, Hecken, Bienenwei-
degehölze, Schutzpflanzungen, Al-
leen, Baumgruppen und Einzel-
bäume,
3. Maßnahmen, die Verpflichtungen
der Richtlinie 2000/60/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maß-
nahmen der Gemeinschaft im Be-
reich der Wasserpolitik erfüllen,
4. Herrichtung von geschädigten oder
nicht mehr genutzten Grundstücken
einschließlich der Entsiegelung, Be-
seitigung verfallener Gebäude oder
sonstiger störender Anlagen, die auf
Dauer nicht mehr genutzt werden,
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung o-
der Wiederherstellung des Land-
schaftsbildes,
6. Pflege und Entwicklung von charak-
teristischen Elementen der Kultur-
landschaft,
7. Pflege- und Entwicklungsmaßnah-
men für im besiedelten Bereich vor-
handene landschaftliche Strukturen
und Elemente insbesondere im Hin-
blick auf ihre Bedeutung für den Bio-
topverbund und
8. Maßnahmen für die landschaftsge-
bundene und naturverträgliche Erho-
lung.
§ 26 (3) LG
Die Festsetzungen nach Absatz 2 wer-
den bestimmten Grundstücksflächen zu-
geordnet. Soweit nicht Gründe des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege
entgegenstehen, ist es auch zulässig,
Festsetzungen nach Absatz 2 einem im
Landschaftsplan abgegrenzten Land-
schaftsraum zuzuordnen, ohne dass die
Festsetzungen an eine bestimmte
Grundstücksfläche gebunden werden.
Ortsgebundene Festsetzungen erfolgen
entlang von Gräben und Fließgewäs-
sern. In der Regel handelt es sich um
Ufergehölzpflanzungen.
Die Gewässer bilden ein natürliches
Netzwerk in der Landschaft, das von
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
11
großer Bedeutung für den Naturschutz
ist. Sie stellen einen vielfältigen Lebens-
raum für die Tier- und Pflanzenwelt dar
und nehmen bedeutende Funktion in der
Biotopvernetzung wahr (vgl. § 21
BNatSchG). Für die Landwirtschaft stel-
len die Gewässer natürliche Bewirt-
schaftungsgrenzen dar, sodass es trotz
der Festsetzung von Anpflanzungen zu
keiner weitergehenden Zerschneidung
von Nutzflächen kommt und damit die
Bewirtschaftung der Flächen nicht zu-
sätzlich erschwert wird.
Daneben erfolgen Festsetzungen in den
Landschaftsräumen Altenroxel, Wel-
singheide sowie Hangenfeld.
§ 21 BNatSchG
„(6) Auf regionaler Ebene sind insbeson-
dere in von der Landwirtschaft gepräg-
ten Landschaften zur Vernetzung von
Biotopen erforderliche lineare und
punktförmige Elemente, insbesondere
Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbi-
otope, zu erhalten und dort, wo sie nicht
in ausreichendem Maße vorhanden
sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).“
Raumbezogene Festsetzungen (Be-
reichsfestsetzungen) erfolgen zur Ver-
besserung der Leistungs- und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushalts und
des Landschaftsbildes sowie der Ent-
wicklung des Biotopverbundes.
Für die raumbezogenen Festsetzungen
erfolgt im Unterschied zu den ortsgebun-
den keine Darstellung konkreter Einzel-
maßnahmen im Landschaftsplan. Statt-
dessen werden Entwicklungsbedarfe für
die verschiedenen Landschaftsräume
aufgezeigt, die nach Rechtskraft des
Landschaftsplans unter Beteiligung der
Grundeigentümer auf freiwilliger Basis
realisiert werden sollen.
Bei den Maßnahmen zur Pflege, Wieder-
herstellung oder Anlage naturnaher Le-
bensräume handelt es sich um die Neu-
anlage von Tümpeln und Uferrandstrei-
fen sowie die Pflege und Entwicklung be-
stehender Kleingewässer und Biotope.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
12
Die Durchführung der Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
übernimmt grundsätzlich die Stadt
Münster als untere Landschaftsbehörde
gemäß § 36 LG, soweit sich nicht aus
den Vorschriften der §§ 37, 38, 40, 41
LG bzw. § 65 BNatSchG etwas Anderes
ergibt.
Die Umsetzung von Maßnahmen kann
über alle verfügbaren Instrumentarien
der Umweltplanung erfolgen. Hierzu
zählen insbesondere Maßnahmen der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie,
Kompensationsmaßnahmen gemäß §
13 BNatSchG und § 4 a LG, Maßnah-
men nach § 16 BNatSchG und § 5a LG
(Ökokonto) etc.
Gemäß § 36a LG steht der Stadt Müns-
ter als Träger der Landschaftsplanung
für die Umsetzung der im Landschafts-
plan nach §§ 23 BNatSchG (NSG), 28
BNatSchG (ND), 29 BNatSchG (LSG)
sowie 26 LG getroffenen Festsetzungen
ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grund-
stücken zu.
3-5.1 A n l a g e o d e r A n p f l a n z –
u n g v o n U f e r g e h ö l z e n
( o r t s g e b u n d e n e F e s t -
s e t z u n z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 2 ) L G )
Anlage von Ufergehölzen
Die Bepflanzung der Gewässer ist ab-
hängig vom Gewässerleitbild und er-
folgt auf Grundlage der „Blauen Richt-
linie“ (Richtlinie für die Entwicklung
naturnaher Fließgewässer in Nord-
rhein-Westfalen).
In Ausgestaltung durch die Land-
schaftsplanung erfolgt die Bepflan-
zung grundsätzlich
- innerhalb der Böschung,
- mindestens einseitig,
- in Form von Gruppen mit variie-
rendem Abstand.
Intakte Gewässer übernehmen in der
Landschaft wichtige Funktionen im
Ökosystem: Sie vernetzen Lebens-
räume miteinander, sie schaffen Le-
bensraum für die Tier- und Pflanzen-
welt, sie gliedern die Landschaft, be-
reichern das Landschaftsbild usw.
Zugleich stellen sie eine natürliche
Grenze für die Bewirtschaftung an-
grenzender landwirtschaftlicher Nutz-
flächen dar.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
13
Sofern die Tiefe der Böschung nicht
ausreicht, um die Pflanzung vollstän-
dig aufzunehmen, werden ggf. auch
angrenzende wirtschaftlich genutzte
Flächen für eine Bepflanzung heran-
gezogen.
Die Bepflanzung von Fließgewässern
stellt deshalb einen Schwerpunkt bei
der Anreicherung von Landschaftsräu-
men mit gliedernden und belebenden
Elementen im Rahmen der Land-
schaftsplanung dar.
Neben dem ökologischen Aspekt dient
die Bepflanzung der Ufer von Fließge-
Die Anpflanzungen sind gemäß § 90
Landeswassergesetz Teil des Gewäs-
sers und sind durch den Unterhal-
tungspflichtigen zu unterhalten.
wässern in besonderem Maße der Si-
cherung der Prallufer gegen Erosion
und der Belebung des Landschafts-
bilds. Der Gewässerverlauf wird op-
tisch erlebbar.
Im Hinblick auf die Gestaltung des
Landschaftsbilds und die Entwicklung
vielfältiger Biotopstrukturen, sind
durchgehende Zeilenbepflanzungen zu
vermeiden. Es ist grundsätzlich in
Gruppen zu pflanzen, so dass wechsel-
weise besonnte Bereiche entstehen, in
denen sich Röhricht- und Stauden-
säume entwickeln können.
Die Anlage von Kopfweidenpartien an
Gewässern belebt nicht nur das Land-
schaftsbild, sondern trägt ihrer kultur-
historischen Bedeutung und ihrem
Wert für den Artenschutz (Höhlenbrü-
ter) Rechnung.
Soweit Gewässer ausschließlich mit
Erlen bepflanzt sind, sollten diese im
Rahmen der Gewässerunterhaltung
durch gruppenweise Einstreuung
standortgerechter Gehölze aufgelo-
ckert werden.
Der Schattendruck ist so zu entwickeln,
dass angrenzende wirtschaftliche Nut-
zungen möglichst wenig beeinträchtigt
werden.
Wasserwirtschaftliche Belange sowie
gesetzliche Bestimmungen sind zu be-
achten.
Das nachfolgende, beispielhaft darge-
stellte Pflanzschema zeigt geeignete
Gehölze, wobei Roterle, Esche sowie
Baum- und Strauchweiden insbeson-
dere der Ufersicherung dienen. Neben
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
14
den bereits genannten Aspekten die-
nen die Anpflanzungen gleichermaßen
der Gewässerunterhaltung, indem die
Pflegeintensität infolge Beschattung
herabgesetzt werden kann (vgl. sche-
matische Darstellung).
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2
Schematische Darstellung für die Anpflanzung von Ufergehölzen
15
E r l ä u t e r u n g e n
Pflanzschema für die Anpflanzung von Ufergehölzen an Gewässern
TK FB FB FB HO HO HO S S HO HO HO S S S EB EB HK HK HK S S S S HS HS HS HO HO HO HO EB EB HK HK HK HA HO HO HS HS FB FB S S S HK HK HO HO
TK TK RE HW HW WS WS WS S WS WS B HO PF HO HR EB EB HK RE HK HA HA HA MW HS B HS WS HO HA HA EB RE RE HA HA HA HO MW HS B FB FB FB S HA HK HO HO
RE RE RE RE HW HA HA WS WS WS B B PF PF PF PF RE RE RE RE RE RE MW MW MW B B WS WS HA HA HA RE RE RE HA HA WS WS WS B B WS WS FB FB FB FB RE RE RE
<— Gewässerseite —>
5,0 m 15,0 m 25,0 m 35,0 m 45,0 m
50,00 m 10,00 m 20,00 m 30,00 m 40,00 m 50,00 m
Bäume Sträucher
B *
Esche 3 % FB Faulbaum 10 % HA Hartriegel 10 %
Knackweide 1 % HW Hanfweide 1 % HK Heckenkirsche 6 %
Silberweide 1 % HS Haselnuss 7 % PW Purpurweide 1 %
EB
Eberesche 5 % HO Holunder 8 % S Schlehe 10 %
RE
Roterle 14 % MW Mandelweide 1 % WS Wasserschneeball 10 %
TK
Traubenkirsche 2 % PF Pfaffenhütchen 10 %
B * Die genannten Baumarten (Esche, Knack- und Silb erweide) werden jeweils zu 3 Stück einer Art abwechselnd in Gruppen (vgl. Schema)
gepflanzt. Ein Baum pro Gruppe wird im Rahmen der Unterhaltungspflege zum Überhälter entwickelt.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
16
M a s s n a h m e n z u r A n l a g e
o d e r A n p f l a n z u n g v o n
U f e r g e h ö l z e n
( o r t s g e b u n d e n e
F e s t s e t z u n z u n g e n
g e m ä ß § 2 6 ( 2 ) L G )
3-5.1.1 Der westlich des Alberdingwegs gele-
gene Graben ist zwischen der Feld-
stiege und der nördlich bestehenden
Feldhecke mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung erfolgt auf der westlichen
Grabenseite. Sie dient der Optimierung
der ökologischen Funktionen des Ge-
wässers.
3-5.1.2 Der auf der Nordseite der Feldstiege
gelegene Graben ist mit Ufergehölzen
zu bepflanzen.
Die Festsetzung umfasst den westlich
des Alberdingwegs gelegenen Gewäs-
serabschnitt.
Der Graben stellt eine wichtige Vernet-
zungsachse zwischen den Wald- und
Grünlandbereichen um die Hofstelle
Leising und denen westlich des Freibads
Nienberge dar.
Die Wanderlinie ist besonders für Amphi-
bien von Bedeutung.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.3 und 3-5.1.4.
3-5.1.3 Der auf der Nordseite der Feldstiege
gelegene Graben ist mit Ufergehölzen
zu bepflanzen.
Die Festsetzung umfasst den östlich des
Alberdingwegs gelegenen Gewässerab-
schnitt.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2.
3-5.1.4 Der nördlich der Feldstiege gelegene
Graben ist mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Festsetzung umfasst den westlich
der Beerwiede gelegenen Gewässerab-
schnitt.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2.
3-5.1.5 Der Graben zwischen der B 54 und
dem Beerwiede Bach ist auf der südli-
chen Seite mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung kann in der Böschung er-
richtet werden.
Sie dient der Entwicklung des Gewäs-
sers und trägt zur Gliederung der Land-
schaft bei.
3-5.1.6 Der auf der südwestlichen Seite der
Straße Am Gievenbach gelegene
Graben ist mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung ist zwischen Graben und
Straße zu errichten und erstreckt sich
zwischen der Hoflage Inkmann und dem
Fuß- und Radweg über die Autobahn.
Sie übernimmt vernetzende Funktionen
und trägt zur Landschaftsgliederung bei.
3-5.1.7 Entlang des Wasserwegs sind auf der
nördlichen Seite zwischen Horstmarer
Die Pflanzung dient der Biotopvernet-
zung. Sie ist Teil der in ostwestlicher
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
17
Landweg und der Wohnsiedlung Ufer-
gehölze zu pflanzen.
Richtung verlaufenden Vernetzungs-
achse vom Wasserweg zum Gieven-
bach.
Sie dient ebenfalls der Landschaftsglie-
derung.
3-5.1.8 Der Graben südöstlich der Kreuzung
Hülshoffstr./Hohenholter Str. ist auf
der Südseite mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Der Graben ist im unteren Teil verrohrt.
Das Umfeld ist intensiv ackerbaulich ge-
nutzt.
Die Bepflanzung dient der Belebung des
Landschaftsbilds.
3-5.1.9 Die nordwestlich sowie südlich des
Hofes Schulze Walter (ehemals Nien-
kemper) an der Aa gelegenen Streu-
obstwiesen sind durch die Nachpflan-
zung von Obstbäumen in ihrem Be-
stand dauerhaft zu sichern.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.10.
3-5.1.10 Der Hülsbach ist auf der Südseite mit
Ufergehölzen zu bepflanzen.
Hülsbach und Lierbach vernetzen die
Landschaftsräume des Rüschenfelds
und des Aatals miteinander und bilden
eine wichtige Achse für den Biotopver-
bund im nordwestlichen Stadtgebiet.
Zur Ausgestaltung und Aufwertung die-
ser Achse sowie zur Verbesserung der
ökologischen Leistungsfähigkeit der
Fließgewässer werden die Festsetzun-
gen Nr. 3-5.1.10, 3-5.1.11, 3-5.1.13 und
3-5.1.14 getroffen (Anpflanzung von
Ufergehölzen).
.
3-5.1.11 Der Lierbach ist zwischen der Mün-
dung in den Hülsbach und dem Hof
Everding mit Ufergehölzen zu bepflan-
zen.
Das Ufergehölz ist auf der westlichen
Gewässerseite einzubringen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10.
3-5.1.12 Der von Süden auf das Gehöft Sched-
ding zulaufende Graben ist auf der
östlichen Seite mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Die Pflanzung ist zwischen Wirtschafts-
weg und Graben in Form mehrerer Blö-
cke ein zu bringen.
Die Pflanzung dient der Gliederung des
Landschaftsraums.
3-5.1.13 Der Lierbach ist südlich des Hofes
Everding mit Ufergehölzen zu bepflan-
zen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10.
3-5.1.14 Der Lierbach ist südlich der Havixbe-
cker Straße auf der südöstlichen Seite
mit Ufergehölzen zu bepflanzen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10.
3-5.1.15 Das Ufergehölz östlich des Stodt-
brockwegs ist zu ergänzen.
Die Ergänzungspflanzung dient der Si-
cherung eines vorhandenen Ufergehöl-
zes als Teil einer Vernetzungsachse.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
18
3-5.1.16 Der auf der Ostseite der Autobahn 1
gelegene Graben zur Aa ist mit Ufer-
gehölzen zu bepflanzen.
Die Pflanzung schafft neuen Lebens-
raum im Nahbereich zum Aatal.
3-5.1.17 Der nicht verrohrte Teil des Grabens
östlich der Hoflage Rademacher ist
mit Ufergehölzen zu bepflanzen.
Die Festsetzung betrifft den nicht gehölz-
bestandenen Gewässerabschnitt. Die
Pflanzung ist auf der südlichen Seite zu
errichten. Da das Umfeld ausschließlich
ackerbaulich genutzt wird, kommt der
Pflanzung eine große Bedeutung als
Trittsteinbiotop zu. Sie trägt weiterhin zur
Belebung des Landschaftsbilds bei.
3-5.1.18 Der Helmerbach ist im Bereich der
Biegung nordwestlich von Haus Brock
mit Ufergehölzen zu bepflanzen.
Die Fließgewässer Helmer-, Tilbecker
und Kuckenbeckerbach sind prägende
Bestandteile des Landschaftsraumes
Brock . Sie übernehmen wichtige Funkti-
onen im Biotopverbund und darüber hin-
aus in den Kreis Coesfeld hinein.
Teilabschnitte dieser Gewässer sind auf-
grund ihrer Ausprägung besonders
schutzwürdig.
Vgl. Festsetzung 3-2.4.14
Zur Entwicklung und Optimierung der
Gewässerabschnitte sind Ufergehölze
und Uferstreifen zu errichten.
Teil dieses Konzeptes sind die Entwick-
lungsmaßnahmen Nr. 3-5.1.18, 3-5.1.20,
3-5.1.23, 3-5.1.26, 3-5.1.28, 3-5.1.30
und 3-5.3.2.6.
3-5.1.19 In Ergänzung des Bestandes sind ent-
lang des Vorfluters Ufergehölze zu
pflanzen.
Die Pflanzung dient der Biotopvernet-
zung.
3-5.1.20
Der südlich des Hofes Brock verlau-
fende Helmerbach ist auf der westli-
chen Seite mit einer Baureihe aus
Obstbäumen zu bepflanzen, die vor-
handene Pappelreihe mit Ufergehöl-
zen zu unterpflanzen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18.
An Stelle der Obstbäume können auch
Eschen oder Weiden verwendet werden.
3-5.1.21
Der südlich der Straße Brock verlau-
fende Graben ist mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Die Bepflanzung erfolgt auf der westli-
chen Gewässerseite und dient der Glie-
derung der Landschaft. Gleichzeitig
übernimmt sie Schutzfunktionen für das
Gewässer.
3-5.1.22
Auf der Südseite des Grabens sind
Ufergehölze zu pflanzen.
Die Bepflanzung dient der Gliederung
der Landschaft. und übernimmt Schutz-
funktionen für das Gewässer.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
19
3-5.1.23
Nördlich von Haus Markenbeck ist
der Helmerbach auf der westlichen
Gewässerseite mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18.
3-5.1.24 Westlich des Hofes Lahrkamp ist im
Aatal an der Nutzungsgrenze von
Acker zu Grünland eine Hecke zu er-
richten.
Die Pflanzung sichert die bestehende
Geländekante, die zugleich Nutzungs-
grenze und Grenze des Naturschutzge-
biets Nr. 3-2.1.1 ist, und nimmt wichtige
ökologische Funktionen innerhalb des
Aatals wahr.
3-5.1.25 Der Graben zwischen dem Wäldchen
von Haus Bakenfeld und der Sentru-
per Straße ist auf der westlichen Ge-
wässerseite mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Bepflanzung erfolgt in Abschnitten,
um die Beschattung auf den angrenzen-
den Ackerflächen zu minimieren. Ab-
schnitte, die nicht bepflanzt werden, sind
als Gras- und Kräutersaum zu entwi-
ckeln. Sie tragen zur strukturellen Vielfalt
bei.
Der Pflanzung übernimmt wesentliche
Funktionen für die Landschaftsgliede-
rung sowie die Vernetzung der Waldbe-
reiche von Haus Bakenfeld und dem
Zoo.
3-5.1.26
Zwischen der Stadtgrenze und Haus
Markenbeck sind auf der Südseite des
Tilbecker Bachs punktuell Uferge-
hölze an zu legen.
Die Pflanzungen übernehmen als Tritt-
steinbiotope wichtige Funktionen für den
Biotopverbund.
Aufgrund des bestehenden, kleinräumi-
gen Nutzungsmosaiks im Landschafts-
raum Brock kann auf eine durchgängige
Bepflanzung verzichtet werden.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18.
Die Errichtung eines Uferstreifens ist un-
verzichtbar.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.6
3-5.1.27 Der Meckelbach ist im Abschnitt zwi-
schen der Straße Brock und der süd-
lich verlaufenden Bahnlinie mit Ufer-
gehölzen zu bepflanzen.
Dem Meckelbach kommen als Fließge-
wässer besondere Aufgaben für den Ver-
bund von Lebensräumen zu.
In der Vergangenheit wurden weite Teile
des Gewässers durch vielfältige Maß-
nahmen wie die Anlage von Grünland
und Blänken in der Gewässeraue sowie
die Anpflanzung von Gehölzen ökolo-
gisch entwickelt und aufgewertet.
Die nebenstehende Festsetzung ist Teil
des Konzeptes zur naturnahen Entwick-
lung des Meckelbachs. Sie dient insbe-
sondere der Biotopvernetzung.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
20
Der vorhandene Gehölzbestand ist bei
der Ausgestaltung der Festsetzung zu
berücksichtigen.
3-5.1.28 Entlang des Helmerbachs sind zwi-
schen der Bahnlinie und der Hofstelle
Markenbeck auf der westlichen Ge-
wässerseite Ufergehölze an zu pflan-
zen.
Die Maßnahme dient der Biotopvernet-
zung und übernimmt zudem wichtige
Schutzfunktionen i. S. einer Pufferung
des Eintrags von Stoffen aus angrenzen-
den landwirtschaftlichen Produktionsflä-
chen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18.
3-5.1.29
Das Gewässer zwischen Haus Wort-
mann und der Sentruper Straße ist in
Ergänzung des Bestandes mit Uferge-
hölzen zu bepflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie-
derung der Landschaft bei.
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet-
zungsfunktionen.
3-5.1.30
Der Helmerbach ist entlang der Zu-
fahrt zum Hof Kückmann mit Uferge-
hölzen zu bepflanzen.
Um die Durchlüftung der umliegenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen sicher
zu stellen, ist die Pflanzung auf 2 Ab-
schnitte zu beschränken.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18 und
Nr. 3-5.3.2.6
3-5.1.31 Der östlich der Kreuzung Welsing-
heide/Altenroxeler Straße gelegene
Graben ist mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie-
derung der Landschaft bei.
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet-
zungsfunktionen.
3-5.1.32 Der Graben südwestlich des Hofes
Egger ist auf der westlichen Seite mit
Ufergehölzen zu bepflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie-
derung der Landschaft bei.
3-5.1.33 Der Graben westlich der Autobahn 1
ist auf der südlichen Seite mit Ufer-
gehölzen zu bepflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und übernimmt Vernet-
zungsfunktionen.
3-5.1.34 Die südwestlich von Haus Kump gele-
gene Streuobstwiese ist durch die
Nachpflanzung von Obstbäumen in ih-
rem Bestand dauerhaft zu sichern.
Die Obstwiese ist Teil des kulturhisto-
risch bedeutsamen Ensembles aus
Wohnhaus, Stallungen und Außenanla-
gen von Haus Kump .
Es sind historische Obstsorten zu ver-
wenden.
Die Obstwiese ist Teil des Naturschutz-
gebiets Nr. 3-2.1.1.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
21
3-5.1.35 Auf der westlichen Seite des Offer-
bachs ist die bestehende Bepflan-
zung aus Erlen durch eine ergän-
zende Bepflanzung mit heimischen,
strauchartigen Ufergehölzen zu ent-
wickeln und zu optimieren. Die Pflan-
zung soll in der Gewässerböschung
erfolgen. Die bestehenden Blickach-
sen und Durchlüftungsbahnen sind
zu erhalten und von einer Bepflan-
zung freizuhalten.
Die Festsetzung dient der Entwicklung
der Lebensräume des Offerbachs und
Optimierung der Vernetzungsfunktio-
nen.
Ergänzend dazu erfolgt die Anlage eines
Uferstreifens . Vgl. Festsetzung Nr. 3-
5. 3.2. 8.
3-5.1.36
Der Graben zwischen dem Wäldchen
und dem Offerbach ist mit Ufergehöl-
zen zu bepflanzen.
Die Pflanzung übernimmt Vernetzungs-
funktionen.
3-5.1.37
Der Graben östlich der Straße Alving-
heide ist mit Ufergehölzen zu bepflan-
zen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie-
derung der Landschaft bei.
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet-
zungsfunktionen.
Der Graben mündet in den Offerbach.
3-5.1.38
Der Kannenbach ist auf der westli-
chen Seite mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur Glie-
derung der Landschaft bei.
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet-
zungsfunktionen.
3-5.1.39
Der an der westlichen Stadtgrenze ge-
legene Graben ist mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Die Anpflanzung dient dem Biotopver-
bund, insbesondere der Vernetzung der
Waldbereiche südlich und nördlich der
Dülmener Straße.
3-5.1.40 Der Graben westlich der Zufahrt zum
Hof Vennschott Brüning ist auf der
südlichen Seite mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Die Pflanzung dient der Vernetzung der
umliegenden Waldflächen.
Zugleich trägt das Ufergehölz zur Gliede-
rung der Landschaft und Belebung des
Landschaftsbilds bei.
3-5.1.41
Der nordöstlich des Kannenbachs ge-
legene Graben ist mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Die Pflanzung dient primär der Entwick-
lung des Gewässers i. S. einer Steige-
rung der Leistungsfähigkeit. Daneben
übernimmt sie Schutzfunktionen für den
Wasserhaushalt.
3-5.1.42 Auf der südlichen Seite der Sendener
Stiege ist ein Ufergehölz anzupflan-
zen.
Die Maßnahme dient der Einbindung der
Straße in das Landschaftsbild und der Bi-
otopvernetzung.
3-5.1.43 Der Graben zwischen der Bahnlinie
und der Sendener Stiege ist auf der
Die Pflanzung ist Teil einer Vernetzungs-
achse von der Bahnlinie über den Hof
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
22
westlichen Seite mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Billermann bis in den Landschaftsraum
Blomenkamp/Nordwinkel .
Sie dient gleichermaßen der ökologi-
schen Entwicklung und dem Schutz des
Gewässers.
3-5.1.44 Auf der nördlichen Seite der Bahnlinie
ist ein Ufergehölz an zu pflanzen.
Die Anpflanzung dient der Integration der
Bahnlinie in das Landschaftsbild und
übernimmt wichtige Funktionen für den
Biotopverbund im südlichen Albachten.
Bei der Ausgestaltung der Pflanzung
sind insbesondere technische Vorgaben
zum Betrieb der Bahnlinie zu berücksich-
tigen.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
23
3-5.2 A n l a g e o d e r
A n p f l a n z u n g v o n
H e c k e n, B a u m r e i h e n
u n d - g r u p p e n,
E i n z e l b ä u m e n s o w i e
O b s t b ä u m e n i n
a u s g e w i e s e n e n
L a n d s c h a f t s r ä u m e n
( R a u m b e z o g e n e
F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 3 ) L G - B e r e i c h s –
f e s t s e t z u n g e n )
(o r t s g e b u n d e n e
F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 13 L N a t S c h G)
Für sämtliche Anlagen oder Anpflan-
zungen gelten die folgenden Maßga-
ben bzw. Grundsätze:
Die Grundsätze gelten auch für die
Festsetzung Nr. 3-5.1, sofern zutref-
fend.
Bei Anpflanzungen sind standortge-
rechte, heimische Laubgehölze zu
verwenden. Es ist ausschließlich
Baumschulware nach den Gütebe-
stimmungen der Forschungsgesell-
schaft Landschaftsentwicklung und
Landschaftsbau e. V. (FLL) zugelas-
sen.
Es sind Gehölze wie Stieleiche, Esche,
Linde, Hainbuche, Haselnuss, Holun-
der, Pfaffenhütchen, Schlehe, Sal-
weide, Eberesche, Vogelkirsche, Feld-
ahorn, Faulbaum, Weißdorn, Hunds-
rose, Hartriegel u. a. zu pflanzen.
Die rechtlichen Vorgaben des
BNatSchG zur Verwendung von Ge-
hölzen gemäß § 40 (4) Nr. 4 sind zu
beachten.
Anpflanzungen erfolgen grundsätzlich
entlang vorhandener Nutzungsgren-
zen. Dabei werden zunächst Flächen
im öffentlichen Eigentum sowie wirt-
schaftlich nicht genutzte Flächen in
Anspruch genommen.
Soweit der Flächenbedarf damit nicht
abgedeckt werden kann, werden pri-
vate, wirtschaftlich genutzte Flächen
beansprucht.
In Einzelfällen können Anpflanzungen
entlang von Eigentumsgrenzen erfol-
gen, wenn die o. g. Pflanzflächen nicht
verfügbar sind.
Die Anpflanzungen lehnen sich grund-
sätzlich an das vorhandene Grundras-
ter von Straßen und Wegen an, wobei
zunächst Feldraine, Böschungen und
Wegränder genutzt werden.
Die Bepflanzung erfolgt grundsätzlich
so, dass der Hauptschatten auf Stra-
ßen, Wege und Gewässer fällt.
Mit dem Grundsatz sollen beeinträchti-
gende Auswirkungen auf angrenzende
landwirtschaftlich genutzte Flächen so-
weit als möglich reduziert werden.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
24
Abweichungen können aus ökologi-
schen Gründen, aufgrund standörtli-
cher Gegebenheiten (Leitungen, Drä-
nagen ...) oder auf Wunsch des Grund-
eigentümers bzw. Nutzungsberechtig-
ten erfolgen.
Die Berücksichtigung von Dränagen,
Feldzufahrten, Ver- und Entsorgungs-
leitungen einschl. Fernmeldeleitungen
erfolgt im Rahmen der Durchführung.
Hauptsammler von Dränagen werden
nicht überpflanzt bzw. durch geeignete
Maßnahmen geschützt.
Bei Ver- und Entsorgungsleitungen
sind die Maßgaben der Leitungsträger
zu berücksichtigen.
Entschädigungszahlungen werden
ausschließlich für die Inanspruch-
nahme wirtschaftlich genutzter Flä-
chen gewährt.
Die Inanspruchnahme von Feldrainen,
Böschungen, Wegrändern und sonsti-
gen nicht bewirtschafteten Flächen ist
nicht entschädigungspflichtig, da ein
wirtschaftlicher Nachteil für den Grund-
eigentümer nicht gegeben ist. Mögliche
Beeinträchtigungen durch Schatten-
wurf sind ebenfalls nicht entschädi-
gungspflichtig, da aus rechtlicher Sicht
derartige Beeinträchtigungen unter die
Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums
fallen und zu dulden sind.
Unterhaltungs- (Pflege) und Verkehrs-
sicherungspflicht obliegen grundsätz-
lich dem Grundstückseigentümer bzw.
dem Unterhaltungspflichtigen.
Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn-
und Zufluchtstätten sind Pflegemaß-
nahmen in der Zeit vom 1. März bis
zum 30. September grundsätzlich ver-
boten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Anlage von Hecken
Bei Anpflanzungen von Hecken wird
als Regelbreite eine dreireihige Pflan-
zung zu Grunde gelegt.
Als Pflanzmaterial ist ausschließlich
eine mindestens 3-triebige, mehrfach
verschulte Baumschulware zu ver-
wenden.
Der Begriff Hecke umfasst frei wach-
sende Feldgehölze (Synonym: Feldhe-
cke) sowie Schutzpflanzungen mit be-
sonderen Funktionen wie z. B. Wind-
schutz, Immissionsschutz etc.
Aus landschaftlichen und ökologischen
Gründen wird grundsätzlich ein gestuf-
ter, mehrreihiger Aufbau angestrebt
(vgl. beispielhaftes Pflanzschema).
Bei einer dreireihigen Pflanzung ist bei
einem Reihen- und Pflanzenabstand
von 1,0 m x 1,0 m von einem Mindest-
flächenbedarf von 5,0 m Breite auszu-
gehen, wobei jeweils ein Seitenab-
stand von 1,5 m zur Aufnahme des Ge-
hölzüberhangs berücksichtigt ist. Zu
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
25
Verkehrsflächen können aus verkehrs-
rechtlichen Gründen größere Abstände
erforderlich werden.
Bei Verwendung von Bäumen als Über-
hälter ist ein Abstand von mind. 50,0 m
einzuhalten.
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu
halten.
26
E r l ä u t e r u n g e n
Beispielhaftes Pflanzschema für die Anlage von Hecken mit zu entwickelnden Überhältern
HA F F HK HK HK HB W W W W E V FB FB FB HB HR HR F F S S S HO HO HA HA HA HS HS HS S PF PF PF PF E HS HA HA F F HK HK HK HB
HA F EI EI EI HB HB HB W HO E V EI EI EI HB HB HS EI EI HA S EI EI HO HB HB HB HS W S EI EI V E HS HS S S S F EI EI EI HB HB
S S F HA HA HA F F HO HO HO E PF PF PF PF HB HS HS HS HA HA FB FB FB HO HK HK HB W W W S HR HR V V E HS S S S F HA HA HA F
40,00 m 10,00 m 20,00 m 30,00 m 40,00 m
E
Esche 5 % PF Pfaffenhütchen 7 % HA Hartriegel 10 %
EI
Eiche 8 % HR Hundsrose 3 % W Weißdorn 8 %
FB
Faulbaum 5 % S Schlehe 9 % HK Heckenkirsche 4 %
F
Feldahorn 7 % HB Hainbuche 10 % V Vogelkirsche 4 %
HS
Haselnuss 10 % HO Holunder 7 %
Eiche (Solitär) als zu entwickelnde Überhälter
3 %
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
27
Anlage von Baumreihen
Für die Anlage von Baumreihen ist ein
Standstreifen von mindestens 3,0 m
gemessen ab der Nutzungsgrenze
vorzusehen.
Es sind mindestens folgende Qualitä-
ten zu verwenden:
Stu 08/10 oder
Stu 10/12
In bestimmten Situationen kann es er-
forderlich werden, den Standstreifen
breiter zu gestalten. So beispielsweise
um ausreichend Platz für landwirt-
schaftliche Nutzfahrzeuge und Maschi-
nen zu schaffen.
Der Abstand zwischen den Bäumen va-
riiert je nach Baumart und standörtli-
chen Gegebenheiten zwischen
10,0 m und 15,0 m.
An geeigneten Standorten können zur
Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt
Obstbäume gepflanzt werden. Es sind
Hochstämme zu verwenden, wobei alte
Obstsorten bevorzugt werden sollen.
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu
halten.
M a s s n a h m e n z u r
A n l a g e o d e r
A n p f l a n z u n g v o n
H e c k e n , B a u m r e i h e n
u n d - g r u p p e n ,
E i n z e l b ä u m e n s o w i e
O b s t b ä u m e n i n
a u s g e w i e s e n e n
L a n d s c h a f t s r ä u m e n
( R a u m b e z o g e n e
F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 3 ) L G - B e –
r e i c h s f e s t s e t z u n g e n )
(o r t s g e b u n d e n e
F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 13 L N a t S c h G)
Die Festsetzung von raumbezogenen
Festsetzungen erfolgt für die Land-
schaftsräume
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangen-
feld
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsing-
heide
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel
Für die nebenstehenden Landschafts-
räume ist das Entwicklungsziel der Anrei-
cherung festgesetzt (vgl. Festsetzung Nr.
3-1.2).
Vorrangiges Ziel der Landschaftsplanung
ist die Anreicherung der Landschaft mit
gliedernden und belebenden Elementen .
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
28
Geeignete Maßnahmen sind insbeson-
dere die A nlage, Pflege oder Anpflan-
zung auch für den Biotopverbund bedeut-
samer sowie charakteristischer land-
schaftlicher Strukturen und Elemente wie
Baumreihen und Einzelbäume,
Hecken,
Flurgehölze,
Bienenweidegehölze,
Gehölzschutzpflanzungen und
Streuobstwiesen.
Die für die nebenstehenden Landschafts-
räume Hangenfeld, Welsingheide und Al-
tenroxel aufgezeigten Maßnahmen stel-
len keinen abschließenden Maßnahmen-
katalog dar. Alternativ können auch Tritt-
steinbiotope wie Vogelschutzgehölze,
Feldgehölze etc. errichtet werden.
Die Mindestgröße dieser Biotope sollte
1500 m² nicht unterschreiten.
Für die Bepflanzungen gelten die Maßga-
ben und Grundsätze gem. Festsetzung
Nr. 3-5.2.
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangenfeld
Der Landschaftsraum umfasst eine
Fläche von ca. 164 ha.
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind im
folgenden Umfang Anpflanzungen er-
forderlich:
50 m Feldhecken
1200 m Baumreihen
Der Landschaftsraum Hangenfeld ist ge-
prägt durch die Lage zwischen Aatal und
Siedlungsbereich Roxel und wird von der
geplanten Umgehungsstraße für den
Stadtteil Roxel tangiert.
Hierzu trifft der landschaftspflegerische
Begleitplan zum Planungsprojekt die er-
forderlichen Festlegungen.
Entsprechend der Systematik des Land-
schaftsplans werden innerhalb der Be-
reichsfestsetzung Hangenfeld ergän-
zende, ortsgebundene Festsetzungen
zur Anpflanzung von Ufergehölzen ent-
lang der Gewässer getroffen.
Vgl. Kapitel 3-5.1
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.2
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsingheide
Der Landschaftsraum umfasst eine
Fläche von ca. 152 ha.
Die Landschaftsräume Welsingheide so-
wie Altenroxel zwischen Albachten, Ro-
xel und Mecklenbeck sind geprägt durch
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
29
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind im
folgenden Umfang Anpflanzungen er-
forderlich:
1000 m Baumreihen
1500 m Feldhecken
eine intensive landwirtschaftliche Nut-
zung.
Die benannten Größenordnungen für de-
ren Entwicklung resultieren aus der Not-
wendigkeit zur Gliederung und Anreiche-
rung der Landschaft mit belebenden Ele-
menten sowie zur Entwicklung eines
funktionsfähigen Biotopverbunds.
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel
Der Landschaftsraum umfasst eine
Fläche von ca. 144 ha.
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind im
folgenden Umfang Anpflanzungen er-
forderlich:
780 m Baumreihen
2800 m Feldhecken
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2 Landschaf-
tsraum Welsingheide
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6
Die Festsetzungen betreffen die Land-
schaftsräume Hangenfeld nördlich von
Roxel sowie Welsingheide und Altenroxel
zwischen Roxel, Albachten und Mecklen-
beck.
Für die genannten Landschaftsräume ist
das Entwicklungsziel der Anreicherung
festgesetzt (vgl. Festsetzung Nr. 3-1.2).
Es bestehen deutliche Defizite in der
Ausstattung der Landschaft mit gliedern-
den und belebenden Elementen wie
Feldhecken, Feldgehölzen, Baumreihen
usw.
Diese Landschaftsräume erfüllen nicht
die gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz
an sie zu stellenden Anforderungen des
Naturschutzes und der Landschafts-
pflege.
Landschaftsräume Welsingheide und Al-
tenroxel
+ Vorrangiges Ziel der Landschaftsplanung
ist die Anreicherung der Landschaft mit
gliedernden und belebenden Elementen
zur Schaffung einer Grundausstattung
mit Lebensräumen. Die Maßnahmen die-
nen insbesondere auch der Vernetzung
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
30
von Biotopen umliegender Landschafts-
räume.
Die Entwicklung der Landschaftsräume
soll unter besonderer Berücksichtigung
der bestehenden ackerbaulichen Nut-
zungen erfolgen. Planerisch zu Grunde
gelegt wurden Zielgrößen von 15 – 25 ha
Ackerfläche am Stück, auf denen keine
Anreicherungsmaßnahmen erfolgen.
Die Betrachtung erfolgt über Eigentums-
grenzen hinweg, die Ausgestaltung in
Abhängigkeit von den örtlichen Gege-
benheiten und Grundeigentumsverhält-
nissen.
Dort wo topografische Elemente fehlen,
werden auch Flurstücksgrenzen für eine
Bepflanzung herangezogen. Dadurch
wird eine Zerschneidung von Eigen-
tumsparzellen ausgeschlossen. Dem
Grundeigentümer steht eine angemes-
sene Entschädigung in Geld für die Inan-
spruchnahme seiner Eigentumsflächen
für Bepflanzungszwecke zu.
Landschaftsraum Hangenfeld
Die Festsetzungen im Landschaftsraum
Hangenfeld erfolgen ausschließlich ent-
lang vorhandener Strukturelemente wie
Wege, Gewässer etc.
Geeignete Entwicklungsmaßnahmen für
alle Landschaftsräume sind insbeson-
dere die Anlage oder Anpflanzung be-
deutsamer sowie charakteristischer
landschaftlicher Strukturen und Ele-
mente wie
Baumreihen und Einzelbäume,
Hecken,
Flurgehölze,
Bienenweidegehölze und
Gehölzschutzpflanzungen .
3-5.2.1
Entlang der rückwärtigen Zufahrt zum
Hof Everding ist auf der Südseite eine
Baumreihe aus Eichen zu pflanzen.
Alternativ können auch Obstbäume ge-
pflanzt werden.
Die Anpflanzung trägt zur Gliederung der
Landschaft bei und übernimmt wichtige
Aufgaben für die Biotopvernetzung.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
31
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung
Roxel, Flur 27, Nr. 3.
3-5.2.2
Entlang der südlichen Grenze der
Siedlung Woestenkamp ist eine
Baumreihe aus Eichen zu errichten.
Die Anpflanzung ist Teil eines Maßnah-
menpakets in den Landschaftsräumen
Altenroxel und Welsingheide zur Schaf-
fung einer zentralen Entwicklungsachse
von der Aa zu den Lebensräumen an der
westlichen Stadtgrenze.
Die Landschaftsräume sind geprägt
durch eine intensive ackerbauliche Nut-
zung.
Zur
- Anreicherung der Landschaft mit glie-
dernden und belebenden Elementen,
- Schaffung von Lebensraum i. S. einer
Grundausstattung,
- Landschaftsgliederung,
- Biotopvernetzung
werden die Festsetzungen Nr. 3-5.2.2 -
3-5.2.9 getroffen.
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung
Roxel, Flur 33, Nr. 56.
3-5.2.3
Auf der nördlichen Seite der Eigen-
tumsgrenze ist eine Feldhecke ohne
Überhälter zu pflanzen.
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen
Entwicklungsachse von der Aa zu den
Lebensräumen an der westlichen Stadt-
grenze.
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.
3-5.2.2.
Eine übermäßige Verschattung der an-
grenzenden Ackerflächen ist durch eine
abschnittsweise Gehölzbepflanzung im
Wechsel mit unbepflanzten Abschnitten
und die Verwendung niedrig wachsender
Gehölzarten zu vermeiden.
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung
Roxel, Flur 33, Nr. 33.
3-5.2.4
Entlang der Nutzungs- und Kataster-
grenze ist eine Feldhecke ohne Über-
hälter zu pflanzen.
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen
Entwicklungsachse von der Aa zu den
Lebensräumen an der westlichen Stadt-
grenze.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
32
Auf dem Grünland sind 3 Feldhe-
cken in Nord-Süd-Richtung zu er-
richten.
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.
3-5.2.2.
Eine übermäßige Verschattung der an-
grenzenden Ackerflächen ist durch eine
abschnittsweise Gehölzbepflanzung im
Wechsel mit unbepflanzten Abschnitten
und die Verwendung niedrig wachsender
Gehölzarten zu vermeiden .
Das Grundstück auf dem die Hecken zu
errichten sind, wird als Pferdekoppel ge-
nutzt (Dauergrünland). Die Hecken die-
nen sowohl dem Naturschutz als auch
der landwirtschaftlichen Nutzung, da
durch die Heckenanpflanzungen 4 Teil-
räume entstehen, die als Paddocks ge-
nutzt werden sollen.
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung
Roxel, Flur 33, Nr. 57.
3-5.2.5
Östlich des Hofes Wenke ist eine
Feldhecke zu pflanzen.
Es erfolgt eine durchgängige Bepflan-
zung des nördlichen Abschnitts der
Grundstücksgrenze.
Der Grundeigentümer beabsichtigt, den
südlichen Abschnitt im Rahmen von För-
derprogrammen des Naturschutzes bzw.
der Agrarförderung zu extensivieren.
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen
Entwicklungsachse von der Aa zu den
Lebensräumen an der westlichen Stadt-
grenze.
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.
3-5.2.2
Eine übermäßige Verschattung der an-
grenzenden Ackerflächen ist durch die
Verwendung niedrig wachsender Ge-
hölzarten zu vermeiden.
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung
Albachten, Flur 13, Nr. 107.
3-5.2.6 Die Zufahrt zum Hof Steffens ist mit
einer Baumreihe zu bepflanzen.
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen
Entwicklungsachse von der Aa zu den
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
33
Lebensräumen an der westlichen Stadt-
grenze.
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.
3-5.2.2
Es sind Stieleichen oder Linden zu ver-
wenden.
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung
Roxel, Flur 34, Nr. 48.
3-5.2.7
An der östlich des Hofes
Steffens
Wildermann befindlichen Nutzungs-
grenze Grundstücksgrenze ist eine
Feldhecke zu pflanzen.
Die Anpflanzung erfolgt zwischen dem
Wohngrundstück an der Altenroxeler
Straße 53 und dem Reitweg im Süden.
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen
Entwicklungsachse von der Aa zu den
Lebensräumen an der westlichen Stadt-
grenze.
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.
3-5.2.2
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung
Roxel, Flur 34, Nr. 48.
3-5.2.8
Zwischen der Straße Welsingheide
und der Straße Oberort ist eine Feld-
hecke zu pflanzen.
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen
Entwicklungsachse von der Aa zu den
Lebensräumen an der westlichen Stadt-
grenze.
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.
3-5.2.2
Eine übermäßige Verschattung der an-
grenzenden Ackerflächen ist durch eine
abschnittsweise Gehölzbepflanzung im
Wechsel mit unbepflanzten Abschnitten
und die Verwendung niedrig wachsender
Gehölzarten zu vermeiden.
Da topografischer Elemente fehlen, er-
folgt die Pflanzung entlang der Kataster-
grenze.
Betroffen ist das Grundstück Gemarkung
Albachten, Flur 13, Nr. 106.
3-5.2.9
An der nördlichen südlichen Grund-
stücksgrenze der Grundstücke Ge-
markung Albachten, Flur 13, Nr. 58
Es sind vorzugsweise Stieleichen zu ver-
wenden.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
34
und 101 ist eine Feldhecke Baumreihe
zu errichten.
Die Anpflanzung ist Teil der zentralen
Entwicklungssachse von der Aa zu den
Lebensräumen an der westlichen Stadt-
grenze.
Vgl. Erläuterungen zu Festsetzung Nr.
3-5.2.2
Eine übermäßige Verschattung der an-
grenzenden Ackerflächen ist durch eine
abschnittsweise Gehölzbepflanzung im
Wechsel mit unbepflanzten Abschnitten
und die Verwendung niedrig wachsender
Gehölzarten zu vermeiden.
Betroffen sind die Grundstücke Gemar-
kung Albachten, Flur 13, Nr. 100 und
101.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (21)
- Hülshoffstraße
- Sentruper Straße
- Dülmener Straße 3
- Woestenkamp
- Wasserweg
- Blomenkamp
- Am Gievenbach
- Steinfurter Straße 3
- Hohenholter Straße
- Altenroxeler Straße 53
- Umgehungsstraße
- Sendener Stiege 3
- Welsingheide 3
- Feldstiege 3
- Alvingheide 3
- Schonebeck 3
- Beerwiede
- Haus Brock
- Brock 3
- Oberort
- Im Aatal
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Details
- Aktenzeichen
- V/0526/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.08.2022
- Erstellt
- 23.08.2022 13:19