V/1117/2018
Bebauungsplan Nr. 323, 3. Änderung - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/1117/2018 V/1117/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Satzungsbeschluss Beratungsfolge 17.01.2019 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.02.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein - Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten entstehen. Begründung: Mit der Änderung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, die im Bebauungsplan getroffenen H ö- henfestsetzungen rechtssicher zu formulieren. In diesem Zusammenhang wird zum einen die Definiti- on der Bezugspunkte geändert und zum anderen werden Bestandhöhen in der Planzeichnung eing e- tragen. Die übrigen Fest setzungen des Bebauungsplans werden durch die Änderung nicht berührt und haben unverändert Bestand. Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe gefasst (Vorlage Nr. V/0662/2018). Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 11.12.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Sauer / Herr Husmann Telefon: 492 61 13 / 492 61 94 Sauer@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/1117/2018 Das Verfahren zur Bebauungsplanänderung wird – da durch die Änderungen die Grundzüge der Pl a- nung nicht berührt werden – als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 08.10. bis zum 08.1 1.2018 öffentlich ausgelegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand parallel hierzu statt. Zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden keine Anregungen vorgetragen, sodass nun der Satzungsbeschluss erfolgen kann. I.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Begründung Anlage 2 – Textliche Festsetzungen Anlage 3 – Planverkleinerung
V-1117-2018-Anlage-1-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 4 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1117/2018 Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Inhalt Seite 1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 1 3 Planungsinhalte ..................................................................................................................................... 3 4 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................... 3 5 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 3 1 Planungsanlass und Planungsziele Der Bebauungsplan Nr. 323, in Kraft getreten am 3. Februar 1989, regelt und steuert die geord- nete städtebauliche Entwicklung für das Wohngebiet Sentruper Höhe. Der Bebauungsplan setzt maximal zulässige Höhen für Traufe und First fest . Unter Berücksich- tigung des § 18 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie der aktuellen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit den Höhenfestsetzungen eine eindeutig definierte Bezugshöhe erfor- derlich. Aus diesem Grund sind eine Umformulierung der Bezugshöhen in den textlichen Fest- setzungen und eine Eintragung von Bezugshöhen in der Planzeichnung erforderlich. Diese Anpassungen sind Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 323 werden durch die vorliegende Ände- rung nicht berührt und haben unverändert Bestand. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 3. Änderung umfasst das bisherige Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 323 mit Ausnahme des Bereichs der vorhabenbezogenen 2. Änderung. Die Grenzen sind durch einen grauen Farbstreifen in der Planzeichnung gekennzeichnet. Der Geltungsbereich der 3. Änderung umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 20, Flurstücke 67, 69, 70, 71, 72, 103, 104, 105, 107, 108, 110, 127, Flur 21, Flurstücke 30, 33, 35, 37, 42, 46, 48, 49, 50, 51, 53, 61, 62, 63, 70, 82, 83, 106, 107, 119, 120, 121, Teil des Flurstücks 123, Flur 33, Flurstücke 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 47, 48, 53, 54, 55, 56, 57, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 74, 77, 82, 84, 87, 94, 96, 97, 98, 99, 100, 102, 103, 106, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 117, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 136, 137, 138, 140, 143, 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 Wohngebiet Sentruper Höhe Begründung / Seite 2 von 4 144, 146, 147, 148, 149, 150, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 160, 161, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 180, 182, 183, 184, 185, 186, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 211, 212, 214, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 238, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 248, 250, 251, 253, 254, 256, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 296, 301, 311, 312, 314, 315, 316, 317, 318, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 345, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 383, 384, 386, 388, 389, 390, 391, 392, 395, 396, 397, 398, 401, 402, 403, 404, 406, 407, 408, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 435, 436, 440, 443, 444, 445, 446, 447, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 459, 461, 462, 464, 465, 469, 470, 472, 473, 474, 476, 478, 480, 481, 483, 484, 485, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 494, 495, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 514, 515, 516, 517, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 546, 547, 548, 549, 551, 552, Teil der Flurstücke 493, 550, Flur 34, Flurstücke 13, 14, 21, 22, 23, 38, 39, 41, 56, 60, 61, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 74, 76, 77, 78, 80, 82, 85, 87, 89, 91, 92, 93, 94, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 110, 111, 114, 115, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 145, 146, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 157, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 180, 181, 182, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 215, 222, 223, 224, 225, 234, 235, 239, 240, 241, 242, 243, 252, 253, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 263, 266, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 283, 284, 285, 286, 335, 350, 356, 357, 368, 369, 547, 551, 552, 553, 554, Teil der Flurstücke 363, 549, Flur 35, Flurstücke 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 44, 46, 47, 48, 49, 51, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 119, 122, 123, 124, 128, 130, 131, 132, 133, 136, 137, 138, 139, 140, 161, 162, 163, 164, 165, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 189, 191, 192, 194, 195, 205, 206, 207, 227, 228, 230, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 242, 244, 245, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 299, 300, 301, 302, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 311, 316, 323, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 357, 363, 372, 373, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 394, 395, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 412, 417, 418, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 436, Teil der Flurstücke 359, 409, 416, Flur 36, Flurstücke 6, 16, Teil des Flurstücks 75. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 Wohngebiet Sentruper Höhe Begründung / Seite 3 von 4 3 Planungsinhalte Die bisherige – nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 323 anzuwendende – Rege- lung zur Ermittlung der maximalen Trauf - bzw. Firsthöhe von Vorhaben wird mit der 3. Ände- rung des Bebauungsplans Nr. 323 konkretisiert. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen ist nunmehr jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Ver- kehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden be- nachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. Die Festsetzung des Bezugspunktes für Höhenfestsetzungen ist eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Grundlage hierfür ist § 9 (1) 1 BauGB. Diese Klarstellung sowie die ergänzenden Höhenbezugspunkte im zeichnerischen Teil des Be- bauungsplans stellen eine hinreichend konkrete Regelung zur Ermittlung der maximal zulässi- gen Höhen sicher. Die maximal zulässigen Höhen selbst bleiben unverändert. 4 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht wes entlich verändert. Es erfolgt primär eine Modifizierung, Präzisierung und Ergän- zung der Höhenfestsetzungen. Insoweit wird den generellen Planungszielen des Be bauungs- planes weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgen durch die Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt . E rhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind deshalb nicht zu erwarten. Es sind somit auch keine Anhalts punkte ersichtlich, dass die Bela n- ge des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts pflege, insb e- sondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Bebauung s- planänderung beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Die Änderung des Bebauungsplans betrifft inhaltlich zudem nicht Fragestellungen und Prüfrou- tinen der energiegerechten Bauleitplanung im Zuge des Klimaschutzes auf kommunaler Ebene. 5 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Änderung des Bebauungsplans ist primär re daktioneller Natur – sie berührt inhaltlich ins o- fern nicht Fragestellungen und Prüfroutinen im Zusammenhang mit dem städtischen „Hand- lungskonzept Demographie“. Die Verwirklichung der Bebauungsplanänderung wirkt sich des Weiteren nicht auf die persönli- chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen aus. Anhaltspunkte, die auf eine besondere (negative) Betroffenheit der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen – ausgelöst durch die Änderung des Bebauungsplans – hindeuten, sind nicht ersichtlich. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 Wohngebiet Sentruper Höhe Begründung / Seite 4 von 4 Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Münster, den __________ Oberbürgermeister
Anlage A
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Anlage A zur Vorlage Nr. V/1117/2018 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Sen- truper Höhe. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der des Bebauungsplanänderung wird das Ziel verfolgt, die im Bebauungsplan getroffenen Hö- henfestsetzungen rechtssicher zu formulieren. In diesem Zusammenhang wird zum einen die Defi- nition der Bezugspunkte geändert und zum anderen werden Bestandhöhen in der Planzeichnung eingetragen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch die Änderung nicht berührt und haben unverändert Bestand. Nach dem Satzungsbeschluss als letztem Schritt des Planverfahrens kann die Bebauungsplanän- derung durch Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft gesetzt werden. Finanzierung Durch Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
V-1117-2018-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1117/2018 Textliche Festsetzungen zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG und § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1. In den WA- Gebieten sind Ausnahmen nach § 4 (3) 1 u. 3 - 6 Bau NVO nicht zulässig (§ 1 (6) BauNVO). 2. In den Wohngebieten mit offener Bauweise sind nur Gebäude zulässig, die Wohnungen enthalten, die geeignet sind, als Familienheime zu dienen (§ 9 (1) 6 BBauG). Als Familienheime gelten Wohnungen mit mindestens drei Zimmern, Küche, Bad, Balkon mit einer Mindestgröße von insgesamt 80 qm reiner Wohnfläche. Ausnahmen sind zulässig für Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern und für kleinere Wohnungen in bereits bestehenden Mehrfamilienhäusern. 3. Pro Einfamilienhaus- Einheit (Einzel-, Doppel- und Reihenhaus) sind nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig (§ 3 (4) und § 4 (4) BauNVO). Ausnahmsweise ist im Dachgeschoß eines II - geschossigen Gebäudes eine dritte Wo h- nung pro Hauseinheit zulässig, wenn der erforderliche Pkw -Stellplatz auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen wird. 4. Die Grundflächenzahl für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes beträgt 0,4. 5.1 Ausnahmsweise können die gartenseitigen Baugrenzen zur Errichtung eingeschossiger, winkelförmiger Anbauten überschritten werden. Hierbei muss der Anbau mindestens 0,5 m von der Gebäudeecke zurückspringen. Die Breite des Anbaus darf 3/5 der gesamten Gebäudelänge nicht überschreiten. Ausnahmen zur Angleichung an die Bestandssituation sind hierbei möglich. 5.2 Die Länge (Tiefe) eines Anbaues an ein Altgebäude darf 2/3 der Breite des vorhandenen Hauptgebäudes, bei einem Neubau 1/3 der Breite der ausgewiesenen überbaubaren Fl ä- che nicht überschreiten. 6. Garagen und Stellplätze gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO - soweit es sich um Gebäude handelt -, für die keine besonderen Flächen ausgewiesen sind, sind außerhalb der überbaubaren Fläche nur innerhalb einer Fläche zulässig, die sich durch Linien in Abständen von 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und 7,50 m hinter der hinteren Baugrenze begrenzt. 7. Ein Überschreiten der seitlichen Baugrenzen ist ausnahmsweise zulässig, wenn dabei auch die Grenze zum Nachbargrundstück verschoben wird und öffentlich- rechtlich abge- sichert ist, dass der Abstand zum Nachbargebäude mindestens 6,00 m bleibt (§ 23 (3) BauNVO). Bebauungsplan Nr. 323 – 3. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 8. In den WA - Gebieten sind in den mit hellroter Flächenfärbung ( ) gekennzeichneten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen im Erdgeschoß nur Läden und Gaststätten sowie zugehö- rige Nebenräume zulässig (§ 1 (7) 1 und § 1 (8) BauNVO). 9. In den mit gekennzeichneten überbaubaren Bereichen sind Mehrfamilienhäuser z u- lässig. 10. Ausnahmsweise kann auf der Eingangsseite der Häuser die Baugrenze für solche Anbau- ten überschritten werden, die der Verbesserung der Eingangssituation und des Wetter- schutzes dienen. Die Anbauten dürfen eine Größe von max imal 6 qm äußere Grundfläche bei ei ner Höhe von maximal 3,0 m nicht überschreiten. 11. In den eingeschossigen Baugebieten mit Neigungsdachfestsetzungen ist gemäß § 17 (5) BauNVO der Ausbau des Dachgeschosses als zusätzliches Vollgeschoß im Sinne des § 2 (5) BauO NW im Einzelfall (keine Veränderung des vorhandenen Dachprofils bzw. Anglei- chung an unmittelbare Nachbarbauten) zulässig. 12. Die Traufhöhe ( äußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut) darf bei - eingeschossigen Häusern 3,75 m - zweigeschossigen Häusern 6,50 m - dreigeschossigen Häusern 9,25 m nicht überschreiten. Als Bezugspunkt der festgesetzten Traufhöhe ( TH) ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweil i- ge Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Plan- zeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO) 13. Die Firsthöhe (FH) darf bei - eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 7,50 m, - zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 10,25 m, - eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 11,00 m, - zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 13,75 m, - dreigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 16,50 m, nicht überschreiten. Als Bezugspunkt der festgesetzten FH ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrund- stückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grund- stück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten , in der Planzeichnung ein- getragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO) Bebauungsplan Nr. 323 – 3. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 1. Dach 1.1 Ausnahmen von den im gesamten Plan gebiet festgesetzten Neigungsdächern sind gene- rell möglich a) für Garagen und Garagengruppen; b) für Erweiterungen und Anbauten, wenn sie baulich deutlich untergeordnet bleiben und bei geneigtem Dach mindestens 24 ° Neigung haben; c) für die Bebauung von Flächen für den Gemeinbedarf. 1.2 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für unte r- geordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt. 1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei Neigungsdächern über 33 ° Dachnei- gung und bis zu 2/3 der Gesamtlänge der Baukörper zulässig. Dieses gilt auch für Dächer unter 33 °, doch nur auf der dem Wohngarten zugewandten Hausseite. 1.4 Als Dacheindeckung der N eigungsdächer ist im gesam ten Plangebiet nur naturrotes bis rotbraunes Steinmaterial oder anthrazitfarbenes bis schwarzes Steinmaterial in Pfannen- deckung zulässig. Ausnahmen sind möglich: a) bei Anwendung von solartechnischen Elementen; b) für die Bebauung von Flächen für Gemeinbedarf; c) für die Erneuerung von Dachflächen bereits bestehender Gebäude. Die Dachflächen von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Dop- pel-, Ketten- oder Reihenhäuser) sind in Material- und Farbgebung einheitlich zu gestalten und auszuführen. 1.5 Die Trauflinie (Schnittkante Außenwandoberfläche/ Sparrenoberfläche) darf von Ober- kante Straßenkrone der Erschließungsstraße gemessen bei - eingeschossigen Häusern 3,75 m - zweigeschossigen Häusern 6,50 m - dreigeschossigen Häusern 9,25 m nicht überschreiten. In den blau schrägschraffierten Bereichen des Plangebietes muss die dem öffentlichen Straßenraum zugewandte Trauflinie durchgängig erkennbar sein und auf der gesamten Gebäudelänge eingehalten werden. In allen übrigen Bereichen muss die Trauflinie auf mindestens 3/5 der zulässigen Gebäu- detraufseitenlänge eingehalten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn bestehende Häuser unter wesentlichem Beibehalt ihrer Fassadengestalt geändert, ergänzt oder tei l- weise erneuert werden sollen. Bebauungsplan Nr. 323 – 3. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 1.6 Die Firsthöhe darf bei - eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 7,50 m, - zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 10,25 m, - eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 11,00 m, - zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 13,75 m, - dreigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 16,50 m, über Oberkante Straßenkrone der Erschließungsstraße nicht überschreiten. 2. Außenwand 2.1 Die Außenwandflächen aller Gebäude in den rot schrägschraffierten Bereichen des Plan- gebietes sind mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden. Die Außenwandflächen aller Gebäude in den blau schrägschraffierten Bereichen des Plangebietes sind mit einem weißen bis gebrochenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in solchen Farben zu streichen. Die Außenwandflächen aller Gebäude in den übrigen Bereichen des Plangebiets sind mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden oder mit einem weißen bis gebro- chenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in solchen Farben zu streichen. Ausnahmen in den jeweiligen Bereichen sind möglich a) für besondere Bauteile und Teilflächen, b) wenn Häuser in Gruppen im Zusammenhang geplant und ausgeführt werden, c) für die Bebauung von Flächen für Gemeinbedarf 2.2 Die Fassaden von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Doppel -, Ketten- oder Reihenhäuser) sind in Material- und Farbgebung einheitlich zu gestalten und auszuführen. Bei aneinandergrenzenden Garagen ist die Höhe, das Material und die Farbe der Außen- wände aufeinander abzustimmen. 3. Mülltonnen Mülltonnen sind - wenn außerhalb des Gebäudes aufgestellt - in festen Geschränken oder auf Standplätzen zulässig. Diese sind in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der Straßengrenze mit Pflanzen so einzugrünen oder in ein bauliches Abgrenzungselement einzubeziehen, dass die Tonnen von der Straße her nicht sichtbar sind. 4. Einfriedigungen 4.1 Als Abgrenzung des Vorgartens zum öffentlichen Straßenraum sind nur Holzzäune, Mau- ern, Eisengitter sowie Drahtzäune (letztere jedoch nur in Verbindung mit einer straßensei- tig vorgepflanzten Hecke) in einer Höhe bis zu 0,90 m zulässig. Die vorgenannte Festsetzung gilt nicht für den Bereich der Straße "Auf dem Draun" sowie die Redigerstraße auf ihrer gesamten Westseite und ihrem ostseitigen Teilstück zwischen den Straßen Theresiengrund und Waldeyerstraße. Bebauungsplan Nr. 323 – 3. Änderung Wohngebiet Sentruper Höhe Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 Hier sind in den Vorgärten ausschließlich Abgrenzungen von nicht mehr als 10 cm Höhe zulässig. 4.2 Mauern und Holzzäune bis zu 2,00 m Höhe, die den Straßenlärmschutz eines Wohnga r- tens oder auch der Abschirmung eines Stellplatzes dienen, sowie Garagen bis zu 2,40 m Höhe sind nur an der Sentruper Straße zulässig. Sie sind in einem Abstand von mindes- tens 0,50 m von der Straßenbegrenzungslinie und mit vorgepflanzten Sträuchern zu er- richten. Ausnahmsweise sind solche Mauern und Zäune auch im übrigen Planbereich zulässig, wenn sie einem notwendigen Lärmschutz des Wohngartens dienen und in einer Form e r- richtet werden, die - abgestimmt mit der Verwal tung - den Gestaltcharakter des Straßen- raumes nicht beeinträchtigt.
V-1117-2018-Anlage-3-Planverkleinerung
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Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Redigerstraße
- Sentruper Straße
- Auf dem Draun
- Sentruper Höhe
- Theresiengrund
- Waldeyerstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/1117/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.12.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37