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V/0235/2012

Aufnahme des Zentrums für ambulante Rehabilitation als neues Mitglied in die Kommunale Gesundheitskonferenz

Vorlagen 19.03.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.05.2012, TOP 24

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

7393 Zeichen

V/0235/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Gesundheitsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aufnahme des Zentrums für ambulante Rehabilitation (ZaR) als neues Mitglied in die Kommunale 
Gesundheitskonferenz 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.04.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
09.05.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat beschließt die Aufnahme des Zentrums für ambulante Rehabilitation Münster GmbH (ZaR) 
als neues Mitglied in die Kommunale Gesundheitskonferenz. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
Gemäß § 24 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW (ÖGDG) beruft 
der Rat die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der G e-
sundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligt en, der Selbsthilfegru p-
pen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein.  
Das Zentrum für ambulante Rehabilitation Münster GmbH beantragt die Mitgliedschaft in der G e-
sundheitskonferenz Münster.  
 
Seit 1999 ist das ZaR NRW -weit das erste ambulante Reha -Zentrum mit zunächst 3, seit Mitte 
September des letzten Jahres 4 Indikationsgebieten: 
 Orthopädie 
 Kardiologie/Angiologie 
 Neurologie 
 Onkologie 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0235/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. med. Schulze Kalthoff 
Ruf: 
492-5300 
E-Mail: 
SchulzeKalthoff@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.03.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0235/2012 
Mit In-Kraft-Treten des SGB IX zum 01.07.2001 wurde in § 19 Abs. 2 festgeschrieben, dass Lei s-
tungen zur Teilhabe unter Berücksichtigung der persönlic hen Umstände in ganztägig ambulanter 
Form erbracht werden können, soweit die Ziele im Einzelfall mit vergleichbarer Wirkung wie in voll-
stationären Einrichtungen der Rehabilitation erreichbar sind. Diese Regelung normiert zwar einen 
gewissen Vorrang ambulanter Leistungen, dieser ist jedoch nicht so strikt ausgeprägt wie der 
Grundsatz „ambulant vor stationär“ im Bereich der Krankenve rsorgung  
(§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Durch diese gesetzliche Bestimmun g wird der immer stärker werden-
den Bedeutung der Flexibilisierung der medizinischen Reha Rechnung getragen. Rechtlich stehen 
ambulante und stationäre Rehabilitation gleichwertig nebeneinander. 
Inzwischen hat sich der Versorgungsbereich der ambulanten Rehab ilitation mit einer wachsenden 
Zahl von Einrichtungen etabliert.  
 
Das Konzept der ambulanten Rehabilitation ist als Verbesserung des Leistungsangebotes der So-
zialversicherungen  im Sinne der Schnittstellenminimierung (Casemanagement) zu verstehen.  Da-
bei soll die ambulante Rehabilitation eine weitere Säule der medizinischen Rehabilitation darstellen 
und keinesfalls die stationäre Rehabilitation ersetzen. Die ambulante Rehabilitation orientiert sich 
bezüglich ihres therapeutischen Angebotes - wie die  stationäre - am biopsychosozialen Kran k-
heitsmodell und bietet einen umfassenden Ansatz, der bezüglich der Intensität und Komplexität 
des Maßnahmenangebotes grundsätzlich keinen Unterschied zur stationären Rehabilitation au f-
weist. Der Unterschied liegt in der tägl ichen Rückkehr in das häusliche Umfeld  und der damit ver-
bundenen Möglichkeit, aufgrund der Wohnort- und häufig auch Arbeitsplatznähe ressourcenada p-
tiert und kontextsensitiv therapieren zu können.  
Ein Vorteil der ambulanten Rehabilitation liegt darin, dass sie eine Vernetzung der Rehabilitations-
einrichtung mit dem Versicherten und seinem Betrieb sowie mit seiner Familie auf örtlicher Ebene 
ermöglicht. Dies ist im Hinblick auf die berufliche (Wieder -) Eingliederung des Versicherten von 
besonderer Bedeutung.  
 
Weitere Vorteile für die Patientinnen und Patienten sind:  
Einbinden von Bezugspersonen in die Behandlung; zeitliche und organisatorische Flexibil ität der 
Reha; Verbleib der Patientin/des Patienten in der gewohnten medizinischen Versorgung (Hausarzt, 
Facharzt, Klinik); Therapiekonzept der versorgenden Klinik/des Arztes (Gesellschafterkliniken, Ver-
träge zur Integrierten Versorgung) werden in das rehabilitative Konzept integriert; u nkompliziertes 
Notfallmanagement, da die Patientin/der Patient in die vorbehandelnde Klinik verlegt werden kann; 
unkomplizierte Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen (Schnittstellenreduktion)  
 
In den vergangenen 10 Jahren hat die ambulante Rehabilitation einen rasanten Fortschritt erlebt. 
Während im Jahre 1995 erst 13 Modelle ambulanter Einrichtungen existierten, werden heute mehr 
als 140 eigenständige ambulante Rehabilitationseinrichtungen von Rentenversicherungsträgern für 
die Durchführung von medizinischen Reha -Maßnahmen in Anspruch genommen. In Ballungsze n-
tren wird heute scho n zum Teil eine ambulante Reha -Quote von über 20 % erreicht. Demgege n-
über ist allerdings im ländlichen Bereich die Quote deutlich geringer. Dabei liegt der Schwe rpunkt 
im Bereich der Orthopädie, da mehr als 2/3 der ambulanten Reha -Plätze auf diese Indikation ent-
fallen. 
Ein Kurzporträt des ZaR 
 Das ZaR hat eine bundesweit einzigartige Trägerstruktur, denn alle Krankenhäuser und Klini-
ken der Allgemeinversorgung in der Stadt Münster einschl. Universitätsklinikum sind Gesell-
schafter: 
 Clemenshospital 
 Evangelisches Krankenhaus Johannisstift Münster 
 Herz-Jesu-Krankenhaus Hiltrup 
 Raphaelsklinik Münster

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V/0235/2012 
 St. Franziskus-Hospital Münster 
 St. Josef-Stift Sendenhorst 
 Universitätsklinikum Münster 
 Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe (MZG) 
 Das ZaR ist das einzige Reha-Zentrum in Münster und hat die Anerkennung durch die Deut-
sche Rentenversicherung.  
 Die Kompetenz und Expertise umfasst alle Aspekte der multimodalen Rehabilitation § 40 SGB 
V, Nachsoregeleistungen, Prävention, betriebliche Gesundheitsförderung § 20 SGB V, medi-
zinisch berufsorientierte Rehabilitation (MBOR) (ASR) und Heilmittelversorgung. 
 Außerdem ist das ZaR assoziiertes Mitglied des TraumaNetzwerkes Nordwest mit der Aufga-
be, die Reintegration Verletzter in unterschiedliche Lebensbereiche zu fördern und zu beglei-
ten. 
 Das ZaR bietet unterschiedlichen Selbsthilfegruppen die Möglichkeit, sich in entsprechenden 
Räumlichkeiten kostenfrei zu treffen und dort zu tagen. 
 Im Rahmen der Entwicklung eines Schädelhirntrauma-Registers ist das ZaR beteiligt und wird 
durch die Ingrid-Heller-Stiftung bei der Behandlung von Apoplex-Patienten, denen finanzielle 
Möglichkeiten zur Kompensation ihrer Erkrankung fehlen, unterstützt. 
 Es ist durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Weiterbildungsstätte für Sozialme-
dizin. 
 Durch das in Münster sehr gut vernetze ZaR wird ein immer größerer Anteil der ambulanten 
Reha-Versorgung vor Ort abgedeckt.  
 
Perspektive: 
Eine Mitgliedschaft in der Kommunalen Gesundheitskonferenz bereichert die Information und Di s-
kussion in der Gesundheitskonferenz. 
 
Sollten sich zukünftig weitere ambulante Reha-Träger in Münster ansiedeln und den Wunsch nach 
einer Mitgliedschaft in der Gesundheitskonferenz äußern, wird die Verwaltung im Gespräch mit 
den Reha-Trägern eine Lösung anstreben, die sicher stellt, dass stets nur ein Vertreter dieses G e-
sundheitssektors Mitglied ist. Denkbar ist ein Rotationsverfahren oder die Delegation eines Tr ä-
gers.  
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat

Beratungsverlauf (3)

18.04.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2012 Hauptausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2012 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0235/2012
Typ
Vorlagen
Datum
19.03.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37