V/0235/2012
Aufnahme des Zentrums für ambulante Rehabilitation als neues Mitglied in die Kommunale Gesundheitskonferenz
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Beschlussvorlage
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V/0235/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Gesundheitsamt Betrifft Aufnahme des Zentrums für ambulante Rehabilitation (ZaR) als neues Mitglied in die Kommunale Gesundheitskonferenz Beratungsfolge 18.04.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 09.05.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt die Aufnahme des Zentrums für ambulante Rehabilitation Münster GmbH (ZaR) als neues Mitglied in die Kommunale Gesundheitskonferenz. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Gemäß § 24 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW (ÖGDG) beruft der Rat die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der G e- sundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligt en, der Selbsthilfegru p- pen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Das Zentrum für ambulante Rehabilitation Münster GmbH beantragt die Mitgliedschaft in der G e- sundheitskonferenz Münster. Seit 1999 ist das ZaR NRW -weit das erste ambulante Reha -Zentrum mit zunächst 3, seit Mitte September des letzten Jahres 4 Indikationsgebieten: Orthopädie Kardiologie/Angiologie Neurologie Onkologie Vorlagen-Nr.: V/0235/2012 Auskunft erteilt: Herr Dr. med. Schulze Kalthoff Ruf: 492-5300 E-Mail: SchulzeKalthoff@stadt-muenster.de Datum: 26.03.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0235/2012 Mit In-Kraft-Treten des SGB IX zum 01.07.2001 wurde in § 19 Abs. 2 festgeschrieben, dass Lei s- tungen zur Teilhabe unter Berücksichtigung der persönlic hen Umstände in ganztägig ambulanter Form erbracht werden können, soweit die Ziele im Einzelfall mit vergleichbarer Wirkung wie in voll- stationären Einrichtungen der Rehabilitation erreichbar sind. Diese Regelung normiert zwar einen gewissen Vorrang ambulanter Leistungen, dieser ist jedoch nicht so strikt ausgeprägt wie der Grundsatz „ambulant vor stationär“ im Bereich der Krankenve rsorgung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Durch diese gesetzliche Bestimmun g wird der immer stärker werden- den Bedeutung der Flexibilisierung der medizinischen Reha Rechnung getragen. Rechtlich stehen ambulante und stationäre Rehabilitation gleichwertig nebeneinander. Inzwischen hat sich der Versorgungsbereich der ambulanten Rehab ilitation mit einer wachsenden Zahl von Einrichtungen etabliert. Das Konzept der ambulanten Rehabilitation ist als Verbesserung des Leistungsangebotes der So- zialversicherungen im Sinne der Schnittstellenminimierung (Casemanagement) zu verstehen. Da- bei soll die ambulante Rehabilitation eine weitere Säule der medizinischen Rehabilitation darstellen und keinesfalls die stationäre Rehabilitation ersetzen. Die ambulante Rehabilitation orientiert sich bezüglich ihres therapeutischen Angebotes - wie die stationäre - am biopsychosozialen Kran k- heitsmodell und bietet einen umfassenden Ansatz, der bezüglich der Intensität und Komplexität des Maßnahmenangebotes grundsätzlich keinen Unterschied zur stationären Rehabilitation au f- weist. Der Unterschied liegt in der tägl ichen Rückkehr in das häusliche Umfeld und der damit ver- bundenen Möglichkeit, aufgrund der Wohnort- und häufig auch Arbeitsplatznähe ressourcenada p- tiert und kontextsensitiv therapieren zu können. Ein Vorteil der ambulanten Rehabilitation liegt darin, dass sie eine Vernetzung der Rehabilitations- einrichtung mit dem Versicherten und seinem Betrieb sowie mit seiner Familie auf örtlicher Ebene ermöglicht. Dies ist im Hinblick auf die berufliche (Wieder -) Eingliederung des Versicherten von besonderer Bedeutung. Weitere Vorteile für die Patientinnen und Patienten sind: Einbinden von Bezugspersonen in die Behandlung; zeitliche und organisatorische Flexibil ität der Reha; Verbleib der Patientin/des Patienten in der gewohnten medizinischen Versorgung (Hausarzt, Facharzt, Klinik); Therapiekonzept der versorgenden Klinik/des Arztes (Gesellschafterkliniken, Ver- träge zur Integrierten Versorgung) werden in das rehabilitative Konzept integriert; u nkompliziertes Notfallmanagement, da die Patientin/der Patient in die vorbehandelnde Klinik verlegt werden kann; unkomplizierte Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen (Schnittstellenreduktion) In den vergangenen 10 Jahren hat die ambulante Rehabilitation einen rasanten Fortschritt erlebt. Während im Jahre 1995 erst 13 Modelle ambulanter Einrichtungen existierten, werden heute mehr als 140 eigenständige ambulante Rehabilitationseinrichtungen von Rentenversicherungsträgern für die Durchführung von medizinischen Reha -Maßnahmen in Anspruch genommen. In Ballungsze n- tren wird heute scho n zum Teil eine ambulante Reha -Quote von über 20 % erreicht. Demgege n- über ist allerdings im ländlichen Bereich die Quote deutlich geringer. Dabei liegt der Schwe rpunkt im Bereich der Orthopädie, da mehr als 2/3 der ambulanten Reha -Plätze auf diese Indikation ent- fallen. Ein Kurzporträt des ZaR Das ZaR hat eine bundesweit einzigartige Trägerstruktur, denn alle Krankenhäuser und Klini- ken der Allgemeinversorgung in der Stadt Münster einschl. Universitätsklinikum sind Gesell- schafter: Clemenshospital Evangelisches Krankenhaus Johannisstift Münster Herz-Jesu-Krankenhaus Hiltrup Raphaelsklinik Münster - 3 - V/0235/2012 St. Franziskus-Hospital Münster St. Josef-Stift Sendenhorst Universitätsklinikum Münster Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe (MZG) Das ZaR ist das einzige Reha-Zentrum in Münster und hat die Anerkennung durch die Deut- sche Rentenversicherung. Die Kompetenz und Expertise umfasst alle Aspekte der multimodalen Rehabilitation § 40 SGB V, Nachsoregeleistungen, Prävention, betriebliche Gesundheitsförderung § 20 SGB V, medi- zinisch berufsorientierte Rehabilitation (MBOR) (ASR) und Heilmittelversorgung. Außerdem ist das ZaR assoziiertes Mitglied des TraumaNetzwerkes Nordwest mit der Aufga- be, die Reintegration Verletzter in unterschiedliche Lebensbereiche zu fördern und zu beglei- ten. Das ZaR bietet unterschiedlichen Selbsthilfegruppen die Möglichkeit, sich in entsprechenden Räumlichkeiten kostenfrei zu treffen und dort zu tagen. Im Rahmen der Entwicklung eines Schädelhirntrauma-Registers ist das ZaR beteiligt und wird durch die Ingrid-Heller-Stiftung bei der Behandlung von Apoplex-Patienten, denen finanzielle Möglichkeiten zur Kompensation ihrer Erkrankung fehlen, unterstützt. Es ist durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Weiterbildungsstätte für Sozialme- dizin. Durch das in Münster sehr gut vernetze ZaR wird ein immer größerer Anteil der ambulanten Reha-Versorgung vor Ort abgedeckt. Perspektive: Eine Mitgliedschaft in der Kommunalen Gesundheitskonferenz bereichert die Information und Di s- kussion in der Gesundheitskonferenz. Sollten sich zukünftig weitere ambulante Reha-Träger in Münster ansiedeln und den Wunsch nach einer Mitgliedschaft in der Gesundheitskonferenz äußern, wird die Verwaltung im Gespräch mit den Reha-Trägern eine Lösung anstreben, die sicher stellt, dass stets nur ein Vertreter dieses G e- sundheitssektors Mitglied ist. Denkbar ist ein Rotationsverfahren oder die Delegation eines Tr ä- gers. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0235/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37