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V/0882/2018

Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten nach den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen": Erhöhung der Entgelte für städtische Sportstätten einschließlich der Tennis- und Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke

Vorlagen 27.09.2018

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Anlage 1 V_0882_2018 Allgem. Nutzungsbedingungen_neu_Stand_10.10.18

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 1 V_0882_2018 Allgem. Nutzungsbedingungen_neu_Stand_10.10.18

13682 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0882/2018 
 
 
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten  
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder  
"Allgemeine Nutzungsbedingungen" 
 
 
 
I. Nutzung 
 
1. Allgemeines 
 
Die städtischen Sportstätten (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen und Sportaußenanlagen) 
oder von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten werden auf 
Antrag durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung 
gestellt. 
 
 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und sonstigen 
Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, 
soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppe verfügbar sind und 
der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte 
entgegenstehen. 
 
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer 
Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung 
möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische 
Sportanlage auf vertraglicher Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer 
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob 
es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städti schen Sportstätten 
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf 
Antrag Ausnahmen zulassen. 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen 
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 
18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die 
vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden 
oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, bzw. 12.00 Uhr, und 
an Sonn - und Feiertagen, können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im  
Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen werden. 
 
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein. 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das städtische Amt 
für Schule und Weiterbildung und das Sportamt der Stadt besonders festgesetzt. 
 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im Interesse besonderer 
Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen.

- 2 - 
... 
 
 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor 
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen 
bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. 
 
Die Entscheidung über eine eventuelle Überlassung der städtischen Sportstätten trifft das 
Sportamt der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 
  
 
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine ert eilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene 
Verhältnisse erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten,  Umkleideräume 
und anderen Einrichtungen 
 
Die Überlassung der städtischen Sportstätten bzw. Einrichtungen erfolgt durch einen 
schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nu tzung der 
städtischen Sportstätten bzw. Einrichtungen und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und 
die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen 
haben sich dem städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die 
dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen 
Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der Stad t untergebracht werden. Eine 
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe/den Sportgruppen jeweils 
zusammen mit den städtischen Sportstätten zur Verfügung gestellt, falls nicht besondere 
Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch - und Duscheinrichtungen muss der 
Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen 
Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung 
entstandene Schäden sind unverzüglich beim städtischen Personal (Platzwart, Hausmeiste r 
oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und 
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel 
(Harz) dürfen nicht benutzt werden. 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen 
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein 
verlassen werden.

- 3 - 
... 
 
 
 
 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der 
Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. 
Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg - und/oder Mehrweggeschirr sind 
weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten 
des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter. 
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.  
 
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.  
 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren  und Ausschank von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der 
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Ü ber Ausnahmen entscheidet das 
Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 
 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die besonderen Betriebsordnungen (Hallenordnungen, Hausordnung usw.) für die Nutzung der 
städtischen Sportstätten und Einrichtungsgegenstände sind zu beachten. 
 
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. 
Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die 
Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. 
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hausmeister oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke 
und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände. 
 
10. Haftung des Nutzers 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einricht ungen 
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen 
zuwider handeln oder die Ordnung auf den s tädtischen Sportstätten stören, können je nach 
Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf  Entschädigung.

- 4 - 
... 
 
II. Entgelte 
 
1. Grundsatz der Unentgeltlichkeit 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten 
und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich. Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer 
II.3. 
 
2. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten zu sportlichen Zwecken für  
 
- die Schulen der Stadt Münster; 
 
- den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb der Sportvereine, die Mitglied des 
Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der 
politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen; 
 
- Freundschaftsbegegnungen und Turniere der Sportvereine, die Mitglied des 
Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 %  innerhalb der 
politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen. 
 
 
3. Entgeltliche Nutzung 
 
3.1 Entgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten zu sportlichen Zwecken für 
 
- den Übungs - und den Wettkampfbetrieb freier und privater Sportgruppen  sowie für  
Weiterbildungseinrichtungen; 
- auswärtige Sportvereine und Sportvereine, die nicht Mitglied des Stadtsportbund Münster 
e. V. sind bzw. deren Mitglieder nicht zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der 
Stadt Münster wohnen; 
- überörtliche Sportverbände; 
- Nutzer der städtischen Tennisplätze; 
- Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke. 
 
3.2 Für  Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz  
 oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
 
4.  Tarife 
4.1  Sportplätze 
4.1.1 Großspielfelder       
 
 freie Sportgruppen, Vereine  je Platz pro Stunde   20,50 €  
 und Verbände:    je Platz halbtägig   81,60 €   
      je Platz ganztägig  122,50 €  
 
 sonstige Veranstalter:   je Platz pro Stunde   34,10 €  
      je Platz halbtägig 136,10 €  
      je Platz ganztägig 204,30 €

- 5 - 
... 
 
 
4.1.2 Kleinspielfelder 
 
 freie Sportgruppen, Vereine  je Platz pro Stunde   10,20 €  
 und Verbände:    je Platz halbtägig   40,90 €   
      je Platz ganztägig   61,40 €  
 
                                                                                             
 sonstige Veranstalter:   je Platz pro Stunde 17,10 €  
      je Platz halbtägig 68,10 €  
      je Platz ganztägig 102,10 € 
 
4.1.3 Für Berufssportveranstaltungen und für das Städtische Preußen -Stadion werden            
Sondervereinbarungen getroffen. 
 
 
4.2 Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
4.2.1 Hallen bis 405 qm 
 
 freie Sportgruppen, Vereine  pro Stunde   20,50 €  
 und Verbände:    halbtägig   81,60 €  
      ganztägig                      122,40 €  
 
 sonstige Veranstalter:   pro Stunde   34,10 €  
      halbtägig                      136,10 €  
     ganztägig                      204,30 €  
 
4.2.2 Hallen bis 882 qm 
 
freie Sportgruppen, Vereine  pro Stunde    34,10 €  
 und Verbände:    halbtägig  136,10 €  
      ganztägig  204,30 €  
 
 sonstige Veranstalter   pro Stunde    54,50 €  
      halbtägig  217,80 €  
      ganztägig  297,00 €  
 
4.2.3 Hallen über 882 qm 
 
 freie Sportgruppen, Vereine  pro Stunde     47,60 €  
 und Verbände:    halbtägig    190,50 €  
      ganztägig   285,90 € 
 
 sonstige Veranstalter   pro Stunde     74,90 €  
      halbtägig   299,40 €  
       ganztägig    449,10 €  
 
4.2.4  Für Berufssportveranstaltungen und für die Sporthalle Berg Fidel werden 
Sondervereinbarungen getroffen.

- 6 - 
... 
 
4.3 Tennisplätze 
 
4.3.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr 115,80 €  
  - montags bis freitags   08.00 - 15.00 Uhr 149,80 €  
  - montags bis freitags   15.00 - 18.00 Uhr 177,00 €  
  - samstags, sonntags   08.00 - 18.00 Uhr 177,00 €  
  - an allen Tagen   18.00 - 19.00 Uhr 149,80 €  
  - an allen Tagen   19.00 - 21.00 Uhr 115,80 €  
 
                 95,40 € 
 
               11,00 € 
 
4.4 Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr    37,50 €  
  - montags bis freitags   08.00 - 15.00 Uhr  95,40 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr   115,80 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr  115,80 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr  47,60 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr    74,90 €  
 
 (10 x 2 Stunden)       62,70 €  
 
 
 
 (z. B. Überstunden von Hausmeister/Platzwart an Sonn-/Feiertagen) werden gesondert 
 berechnet. 
 
4.6 Entgelterhebung 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt in Rechnung gestellt und sind von der Sportgruppe 
bzw. vom Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Die Stadt 
ist befugt, die Zahlung des Entgeltes im Voraus zu verlangen. 
 
Werden die städtischen Sportstätten einer Sportgruppe entgeltlich für längere Zeit überlassen, 
können die unter 4.1 und 4.2 festgesetzten Entgelte pauschaliert werden. 
 
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige weitere 
Kosten. 
 
III. Inkrafttreten  
 
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung stadteigener Sportstätten mit Ausnahme der 
stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt  Münster“, die durch den Rat der Stadt Münster 
beschlossen worden und ab 01.04.1984 in Kraft getreten sind, werden gemäß der vorstehenden 
Fassung geändert und treten mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. 
 
Unberührt bleiben besondere Verträge für die Nutzung  der städtischen Sportstätten und 
Sporteinrichtungen.     
4.3.2 Zehnerkarten 
4.3.3 Stundenkarten  
4.4.1 Dauerkarte  
4.4.2 Zehnerkarte 
4.5 Nebenkosten

Beschlussvorlage

3348 Zeichen

V/0882/2018 
V/0882/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten nach den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen": 
Erhöhung der Entgelte für städtische Sportstätten einschließlich der Tennis- und Speckbrettplätze 
mit wassergebundener Decke 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.11.2018 Sportausschuss Vorberatung 
   12.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   12.12.2018 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit Ausnahme der städ-
tischen Hallen - und Freibäder (Allgemeine Nutzungsbedingungen) “ werden mit Wirkung ab 
01.01.2019 neu gefasst (Anlage). Hierdurch wird beschlossen, dass 
 
 für die Nutzung städtischer Sportstätten ab 01.01.2019 die Entgelte für die freien und privaten 
Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen um 10 % erhöht, 
 
 für die Nutzung der städtischen Tennis- und Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
die Tarife ebenfalls ab der Saison 2019 um 10 % erhöht werden. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanl a-
gen und -stätten 
   
Zeile 05 privatrechtliche Leistungsen t-
gelte 
2019 12.100 Gebühren und 
Entgeltanpas-
sung „NaSa“ 
 
Die finanziellen Auswirkungen der Entgelterhöhung sind im Haushaltsplanentwurf 2019 bereits ver-
anschlagt. 
Sportamt 
 
10.10.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Zerbe 
Telefon: 492-5224 
Zerbe@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0882/2018 
 
 
Begründung:  
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 die Öffentliche Beschlussvorlage V/0700/2015 „Nachhal-
tige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ beschlossen. Durch NaSa  soll neben der 
Aufgabenkritik und der Innovationsprojekte zur Verwaltungsmodernisierung auch eine Verbesserung 
der Einnahmenseite, wie z. B. einer Überprüfung der städtischen Gebühren und Entgelte erreicht 
werden.  
 
Gemäß Beschluss des Rates vom 14.12.201 6 zur Vorlage V/0911/2016 ist mit dem Beginn des 
nächsten Kalenderjahres eine weitere Erhöhung der Entgelte für die Nutzung von Tennis- und 
Speckbrettplätze vorgesehen. Um Kostensteigerungen zukünftig zeitnah an die Nutzerinnen und Nu t-
zer weiterzugeben, schlug die Verwaltung vor, in regelmäßigen Abständen von maximal 2 Jahren die 
Gebühren und Entgelte anzupassen. 
 
Aus diesem Grunde hält die Verwaltung eine moderate Steigerung von 10  % für die Nutzung städt i-
scher Sportstätten - mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder - für die freien und privaten 
Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen für angemessen. Die  Erhöhung von 10 % wird eben-
falls für die Nutzung der städtischen Tennis- und Speckbrettplätze vorgenommen.  
 
Diese Erhöhung der Entgelte der entgeltpflichtigen Nutzerinnen und Nutzer sind nicht als Einmaleffekt 
zu werten sondern stellen über die Jahre eine Einnahmeverbesserung bei der Nutzung städtischer 
Sportstätten dar. Durch die Erhöhung der Entgelte der entgeltpflichtigen Nutzerinnen und  Nutzer um 
10 % werden jährliche Mehreinnahmen von ca. 12.100 € erwartet. 
 
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Erhöhung mit Wirkung vom 01.01.2019 vorzusehen. 
 
In Vertretung 
gez. 
 
Wilkens 
Stadträtin   
 
 
Anlage: 
Allgemeine Nutzungsbedingungen

Anlage A

1671 Zeichen

Anlage A zur V/0882/2018 
Kurzüberblick 
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit Ausnahme der 
städtischen Hallen- und Freibäder (Allgemeine Nutzungsbedingungen)“ werden mit Wirkung ab 
01.01.2019 neu gefasst. Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 die Öffentliche Beschluss-
vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ be-
schlossen. Durch NaSa soll neben der Aufgabenkritik und der Innovationsprojekte zur Verwal-
tungsmodernisierung auch eine Verbesserung der Einnahmenseite, wie z. B. einer Überprüfung 
der städtischen Gebühren und Entgelte erreicht werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
In dieser Vorlage wird das Ziel der „Verbesserung der Haushaltslage“ verfolgt. Durch das be-
schlossene Verfahren „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster“ (NaSa) sollen die 
Finanzmittel auf der Einnahmeseite erhöht werden. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und -stätten 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
Im Punkt -Gebühren und Entgeltanpassung „NaSa“- wird mit einem Betrag von 12.100,00 EURO 
gerechnet. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Dieser Beschluss ist Teil des Beschlusses V/0911/2016 –Erhöhung der Entgelte städtischer Sport-
stätten.

Beratungsverlauf (3)

27.11.2018 Sportausschuss
TOP 3.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2018 Rat
TOP 13.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0882/2018
Typ
Vorlagen
Datum
27.09.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37