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V/0626/2024

Anpassung der Richtlinien Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder"

Vorlagen 21.10.2024

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Anlage A

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Ansehen

Richtlinien 2025

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Ansehen

Richtlinien 2020

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

1412 Zeichen

Anlage A zur V/0626/2024 
Kurzüberblick 
Einsparung i. H. v. 180.000,00 € im Rahmen der Finanzstabilität durch Änderung der Richtlinien 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ (Umsetzung 
des Vorschlags Nr. 44 aus der Anlage zur Vorlage V/0599/2024) 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Langfristig wird sichergestellt, dass Frauen, Eltern und Kinder über den kommunalen Sonder-
fonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ ergänzend zu der Bundesstiftung „Mutter und 
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ finanzielle Hilfen erhalten, um Notlagen aufgrund von 
Schwangerschaft zu mindern.  
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG 0604 Familienförderung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2024 enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des Haushaltsplan 2025 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
Die Gewährung der Leistungen aus dem kommunalen Sonderfonds sind eine freiwillige finanzielle 
Hilfe. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Richtlinien 2025

3301 Zeichen

1
 
 
 
 
Richtlinien 
 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds 
„Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ 
gültig ab 01.01.2025 
 
 
 
 
 
 
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Eltern und Kinder“ werden 
Schwangeren und Müttern gewährt, die sich wegen ein er Notlage an eine der insge- 
samt fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster wenden. 
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, 
schnell und unbürokratisch gewährt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 
 
 
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der  Nachrangigkeit). 
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausrei chenden anderen Mittel zur Fi- 
nanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche au f Hilfen aufgrund gesetzlicher 
Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII  - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- 
dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- 
chen. 
Vorgeburtliche Hilfen können im Lauf eines Jahres n ur gewährt werden, wenn die Mit- 
tel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz de s ungeborenen Lebens“ komplett 
verbraucht sind. 
 
 
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 
 
3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer S chwangerschaftsberatungs- 
stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche po st Coitus bzw. bis zur 14. 
Schwangerschaftswoche post Menstrum. 
3.2. Der Wohnsitz ist in Münster. 
3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstell e beantragt werden und müssen 
zweckgebunden sein. 
 
 
4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhängi g. Maßgeblich für die Hilfegewäh- 
rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.  
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Eink ommensgrenzen orientieren sich 
an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Ki nd – Schutz des ungeborenen 
Lebens“.

2
5. Leistungen des Sonderfonds: 
 
 
 
6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwanger schaft/Kind nur einmal gewährt 
werden. 
 
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds 
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 
 
8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen a us dem Sonderfonds tritt zum 
01.01.2025 in Kraft und löst damit die seit 2014 gü ltigen und zuletzt 2020 geänderten 
Richtlinien ab.  
 
9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.01.2025. 
Art der Leistung  Hilfeanspruch  für  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und/oder Transferleis- 
tungen  
(z.B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als ergänzende  
Leistung zu SGB II/XII 
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere                 
 
   
200,00 € 100,00 € 
 
Babyerstausstattung     
  
 
600,00 € 200,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr * 
 
300,00 € 
 
300,00 € 
 
 
Optionale Hilfen 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug * 
 
400,00 € 400,00 € 
Nachrangigkeitsprinzip  Gewährte Leistungen für Umzug/Erstausstattung einer 
Wohnung nach SGB II/XII und AsylbLG werden bei 
der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds an- 
gerechnet. 
* Hinweis zur Antragstellung  Die Antragstellung erfolgt jeweils bis zur Vollendung 
des 1. Lebensjahres.

Richtlinien 2020

3307 Zeichen

1
Anlage 2 
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds 
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – 
zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
gültig ab 01.01.2020 
 
 
 
 
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum 
Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die 
sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf  Schwangerschaftsberatungsstel- 
len im Stadtgebiet Münster wenden. 
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, 
schnell und unbürokratisch gewährt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 
 
 
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der  Nachrangigkeit). 
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur 
Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher 
Ansprüche  (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- 
dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- 
chen. 
 
 
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 
 
3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- 
stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. 
Schwangerschaftswoche post Menstrum. 
3.2. Der  Wohnsitz ist in Münster. 
3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen 
zweckgebunden sein. 
 
 
4. Die  Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- 
rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.  
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich 
an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen 
Lebens“.

2
 
 
 
5. Leistungen des Sonderfonds: 
 
 
 
6. Die aufgeführten Leistungen  können  pro Schwang erschaft / Kind nur einmal  gewährt 
werden 
. 
 
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds 
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 
 
8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds tritt zum 
01.01.2020 in Kraft und löst damit die seit 2014 gültigen Richtlinien ab.  
 
9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.01.2020. 
Art der Leistung  Hilfeanspruch  fü r  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und /oder Transfer- 
leistungen  
(z.B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als  ergänzende  
Leistung zu SGB II / XII  
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere 
 
   
200,00 € 100,00 € 
Babyerstausstattung  
 
 
600,00 € 200,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr * 
 
300,00 € 300,00 € 
Bedarf im 2. Lebensjahr * 
 
200,00 € 200,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr * 
 
150,00 € 150,00 € 
 
Optionale Hilfen 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug ** 
 
400,00 € 400,00 €  
Nachrangigkeitsprinzip  Gewährte  Leistungen für Umzug / Erstausstattung  
einer Wohnung nach SGB II  werden bei der 
Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds  
angerechnet. 
Hinweis zur Antragstellung  Die Antragstellung erfolgt jeweils  bis zur Vollendung   
des Lebensjahres  *ist max. bis zur Vollendung des 3. 
Lebensjahres des Kindes möglich**

Beschlussvorlage

7161 Zeichen

V/0626/2024 
V/0626/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Anpassung der Richtlinien Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.11.2024 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
Vorberatung 
   14.11.2024 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 
   21.11.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ 
werden zum 01.01.2025 dahingehend geändert, dass vorgeburtliche Hilfen nur noch dann gewährt 
werden, wenn die vorrangigen Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebore-
nen Lebens“ im Jahr verbraucht sind. Ferner werden die nachgeburtlichen Hilfen für das 2. und 3. 
Lebensjahr eingestellt (s. Anlage 1).  
Darüber hinaus wird der bisherige Haushaltsansatz i. H. v. 365.500,00 € um die in den letzten Jah-
ren durchschnittlich nicht verbrauchten Mittel i. H. v. 102.000,00 € reduziert. In der Summe wird der 
Mittelverbrauch um 180.000,00 € reduziert. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Einsparungen i. H. v. 180.000,00 € (wie im Rahmen der Finanzstabilität angegeben) 
 
Die Ansatzreduzierung ist im Entwurf des Haushaltsplans 2025 ff. bereits enthalten. 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom 19.06.2024 den Sonderfonds „ Hilfen für 
Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeboren en Lebens“ umbenannt. Der Sonder-
fonds trägt nun die Bezeichnung „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“. Die mit dem Beschluss 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
04.11.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Ricker 
Telefon: 492-5175 
RickerR@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0626/2024 
verbundene Reduzierung der Ausstattung des Fonds für das Jahr 2024 war bereits mit dem Auftrag 
an die Verwaltung verbunden, die Richtlinien des Sonderfonds entsprechend zu überarbeiten. 
 
Mit der Vorlage für Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Finanzstabilität (V/0599/2024) wurde un-
ter der laufenden Nr. 44 der Anlage 2 zur vorgenannten Vorlage dem Rat der Stadt Münster vorge-
schlagen, den städtischen Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ ab 2025 jährlich 
um 180.000,00 € zu kürzen. Um diese Einsparung zu erreichen, ist es notwendig, die Richtlinien 
„Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ für die Zeit ab dem 01.01.2025 zu ändern. 
 
Aktuell können in Münster Schwangere, Eltern und Kinder über die Bundesstiftung „Mutter und Kind – 
Schutz des ungeborenen Lebens“ und über den kommunalen Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, 
Eltern und Kinder“ in einer Notlage finanzielle Unterstützung erhalten. Die Vergabe der Mittel aus die-
sen Fördermöglichkeiten ist aufeinander abgestimmt und basiert auf den Regularien der Bundesstif-
tung. Abweichend hiervon können bisher Mittel aus dem kommunalen Sonderfonds nur beantragt 
werden, wenn die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungsstelle in 
der sogenannten Konfliktzeit (bis zur 12. Schwangerschaftswoche (post coitus)) erfolgt.  
 
Die Hilfen der Bundesstiftung bzw. des kommunalen Sonderfonds sollen eine finanzielle Notlage auf-
grund einer Schwangerschaft mindern. Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professionel-
ler Beratung hat sich als Türöffner für längerfristige Kontakte zu den Frauen, Familien und Kindern 
bewährt. Die Beratung berücksichtigt die individuell vorliegende Situation und beinhaltet neben der 
Vergabe der finanziellen Leistungen alle notwendigen Informationen sowie ggf. die Vermittlung von 
Angeboten und Hilfen. 
 
Es handelt sich um freiwillige materielle Hilfen, die einkommensabhängig gewährt we rden können. 
Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht.  
 
Bei den Leistungen des Sonderfonds gilt das Subsidiaritätsprinzip. Hilfen können nur gewährt wer-
den, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Neben 
Rechtsansprüchen auf Hilfen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbücher) gilt dies 
auch für die vorgeburtlichen Leistungen der Bundesstiftung.  
 
Die Beratungsstellen, die sich an der Vergabe der Bundesstiftungsmittel beteiligen, setzen in der 
Regel für die Gewährung der vorgeburtlichen Hilfen vorrangig diese Mittel ein und greifen erst für 
die nachgeburtlichen Hilfen auf den Sonderfonds der Stadt Münster zu.  Pro familia und Diakonie 
beteiligen sich nicht an der Vergabe von Bundesstiftungsmitteln und setzen für die vor- und nach-
geburtlichen Hilfen ausschließlich die Mittel aus dem Sonderfonds ein . Hierzu wurden bereits mit 
beiden Trägern Gespräche geführt.  
 
Um den Mittelverbrauch für den Sonderfonds zu reduzieren, wird unter Berücksichtigung des Subsi-
diaritätsprinzips vorgeschlagen, vorgeburtliche Hilfen in Münster nur noch über die Mittel der Bun-
desstiftung zu gewähren. Erst wenn diese Mittel vollständig verbraucht sind, können vorgeburtliche 
Hilfen auch über den kommunalen Sonderfonds gewährt w erden. Dieses Vorhaben hat für die be-
troffenen Personen keine finanziellen Nachteile und führt zu einer voraussichtlichen Einsparung i. H. 
v. 11.000,00 €. 
 
Zur Erreichung der Einsparung i. H. v. 180.000,00 € reicht dies allein nicht aus. Es wird daher  vor-
geschlagen, die Hilfen aus dem Sonderfonds im Bereich der nachgeburtlichen Hilfen für das 2. und 
3. Lebensjahr zu streichen. Der Türöffner -Effekt, den die Hilfen des Sonderfonds grundsätzlich ha-
ben, ist bei den Hilfen im 2. und 3. Lebensjahr der Kinder nicht mehr so groß wie bei den vorgeburt-
lichen Hilfen bzw. bei den Hilfen im 1. Lebensjahr. So haben sich die Bewilligungszahlen in den Jah-
ren 2022 und 2023 bei den Hilfen für das 2. Lebensjahr um durchschnittlich 19,9 % verglichen mit 
den Hilfen für das 1. Lebensjahr reduziert. Im gleichen Zeitraum reduzierten sich die Bewilligungs-
zahlen bei den Hilfen für das 3. Lebensjahr um durchschnittlich 9,9 % verglichen mit den Hilfen für 
das 2. Lebensjahr. Es ergeben sich voraussichtlich Einsparungen i. H. v. 40.000,00 € (Hilfen im 2. 
Lebensjahr) und 27.000,00 € (Hilfen im 3. Lebensjahr).

- 3 - 
V/0626/2024 
 
In den Jahren 2021 bis 2023 wurden die Haushaltsansätze des Sonderfonds um jeweils gut 
100.000,00 € nicht in Anspruch genommen, da entsprechende Anträge nicht vorlagen. Um das mit 
der Vorlage V/0599/2024 festgelegte Einsparvolumen zu erreichen, wird ab 2025 der Haushaltsan-
satz um 102.000,00 € dauerhaft reduziert. Die Verwaltung wird die tatsächliche Inanspruchnahme 
nach Änderung der Richtlinien beobachten und dem Ausschuss für Kin der, Jugendliche und Fami-
lien berichten, wenn der Mittelbedarf aus der Inanspruchnahme des Sonderfonds dessen Mittel 
übersteigen. 
 
 
 
 
 
 
 
I. V. 
 
 
Gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und  
  Kinder“, Stand 2025 
Anlage 2: Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und  
  Kinder“, Stand 2020

Beratungsverlauf (5)

21.11.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 11.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2024 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2024 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 30.1 Vorberatung
Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 37.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0626/2024
Typ
Vorlagen
Datum
21.10.2024
Erstellt
08.10.2024 17:35