V/0626/2024
Anpassung der Richtlinien Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder"
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Anlage A
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Anlage A zur V/0626/2024 Kurzüberblick Einsparung i. H. v. 180.000,00 € im Rahmen der Finanzstabilität durch Änderung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ (Umsetzung des Vorschlags Nr. 44 aus der Anlage zur Vorlage V/0599/2024) Ziele/Teilziele/Zielerreichung Langfristig wird sichergestellt, dass Frauen, Eltern und Kinder über den kommunalen Sonder- fonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ ergänzend zu der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ finanzielle Hilfen erhalten, um Notlagen aufgrund von Schwangerschaft zu mindern. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG 0604 Familienförderung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2024 enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des Haushaltsplan 2025 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Die Gewährung der Leistungen aus dem kommunalen Sonderfonds sind eine freiwillige finanzielle Hilfe. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Richtlinien 2025
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1 Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ gültig ab 01.01.2025 1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Eltern und Kinder“ werden Schwangeren und Müttern gewährt, die sich wegen ein er Notlage an eine der insge- samt fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster wenden. Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, schnell und unbürokratisch gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der Nachrangigkeit). Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausrei chenden anderen Mittel zur Fi- nanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche au f Hilfen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- chen. Vorgeburtliche Hilfen können im Lauf eines Jahres n ur gewährt werden, wenn die Mit- tel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz de s ungeborenen Lebens“ komplett verbraucht sind. 3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer S chwangerschaftsberatungs- stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche po st Coitus bzw. bis zur 14. Schwangerschaftswoche post Menstrum. 3.2. Der Wohnsitz ist in Münster. 3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstell e beantragt werden und müssen zweckgebunden sein. 4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhängi g. Maßgeblich für die Hilfegewäh- rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Eink ommensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Ki nd – Schutz des ungeborenen Lebens“. 2 5. Leistungen des Sonderfonds: 6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwanger schaft/Kind nur einmal gewährt werden. 7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen a us dem Sonderfonds tritt zum 01.01.2025 in Kraft und löst damit die seit 2014 gü ltigen und zuletzt 2020 geänderten Richtlinien ab. 9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.01.2025. Art der Leistung Hilfeanspruch für Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen und/oder Transferleis- tungen (z.B. BAföG, Wohngeld) Anspruch als ergänzende Leistung zu SGB II/XII und AsylbLG Regelleistungen Bekleidungshilfen für die Schwangere 200,00 € 100,00 € Babyerstausstattung 600,00 € 200,00 € Bedarf im 1. Lebensjahr * 300,00 € 300,00 € Optionale Hilfen Bedarf für Wohnen und Einrichten bei schwanger- schaftsbedingtem Umzug * 400,00 € 400,00 € Nachrangigkeitsprinzip Gewährte Leistungen für Umzug/Erstausstattung einer Wohnung nach SGB II/XII und AsylbLG werden bei der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds an- gerechnet. * Hinweis zur Antragstellung Die Antragstellung erfolgt jeweils bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres.
Richtlinien 2020
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1 Anlage 2 R i c h t l i n i e n über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – zum Schutz des ungeborenen Lebens“ gültig ab 01.01.2020 1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf Schwangerschaftsberatungsstel- len im Stadtgebiet Münster wenden. Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, schnell und unbürokratisch gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der Nachrangigkeit). Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- chen. 3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. Schwangerschaftswoche post Menstrum. 3.2. Der Wohnsitz ist in Münster. 3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen zweckgebunden sein. 4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“. 2 5. Leistungen des Sonderfonds: 6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwang erschaft / Kind nur einmal gewährt werden . 7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds tritt zum 01.01.2020 in Kraft und löst damit die seit 2014 gültigen Richtlinien ab. 9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.01.2020. Art der Leistung Hilfeanspruch fü r Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen und /oder Transfer- leistungen (z.B. BAföG, Wohngeld) Anspruch als ergänzende Leistung zu SGB II / XII und AsylbLG Regelleistungen Bekleidungshilfen für die Schwangere 200,00 € 100,00 € Babyerstausstattung 600,00 € 200,00 € Bedarf im 1. Lebensjahr * 300,00 € 300,00 € Bedarf im 2. Lebensjahr * 200,00 € 200,00 € Bedarf im 3. Lebensjahr * 150,00 € 150,00 € Optionale Hilfen Bedarf für Wohnen und Einrichten bei schwanger- schaftsbedingtem Umzug ** 400,00 € 400,00 € Nachrangigkeitsprinzip Gewährte Leistungen für Umzug / Erstausstattung einer Wohnung nach SGB II werden bei der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds angerechnet. Hinweis zur Antragstellung Die Antragstellung erfolgt jeweils bis zur Vollendung des Lebensjahres *ist max. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich**
Beschlussvorlage
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V/0626/2024 V/0626/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anpassung der Richtlinien Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder" Beratungsfolge 13.11.2024 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar- beitsförderung Vorberatung 14.11.2024 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 21.11.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ werden zum 01.01.2025 dahingehend geändert, dass vorgeburtliche Hilfen nur noch dann gewährt werden, wenn die vorrangigen Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebore- nen Lebens“ im Jahr verbraucht sind. Ferner werden die nachgeburtlichen Hilfen für das 2. und 3. Lebensjahr eingestellt (s. Anlage 1). Darüber hinaus wird der bisherige Haushaltsansatz i. H. v. 365.500,00 € um die in den letzten Jah- ren durchschnittlich nicht verbrauchten Mittel i. H. v. 102.000,00 € reduziert. In der Summe wird der Mittelverbrauch um 180.000,00 € reduziert. II. Finanzielle Auswirkungen: Einsparungen i. H. v. 180.000,00 € (wie im Rahmen der Finanzstabilität angegeben) Die Ansatzreduzierung ist im Entwurf des Haushaltsplans 2025 ff. bereits enthalten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom 19.06.2024 den Sonderfonds „ Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeboren en Lebens“ umbenannt. Der Sonder- fonds trägt nun die Bezeichnung „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“. Die mit dem Beschluss Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 04.11.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Ricker Telefon: 492-5175 RickerR@stadt-muenster.de - 2 - V/0626/2024 verbundene Reduzierung der Ausstattung des Fonds für das Jahr 2024 war bereits mit dem Auftrag an die Verwaltung verbunden, die Richtlinien des Sonderfonds entsprechend zu überarbeiten. Mit der Vorlage für Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Finanzstabilität (V/0599/2024) wurde un- ter der laufenden Nr. 44 der Anlage 2 zur vorgenannten Vorlage dem Rat der Stadt Münster vorge- schlagen, den städtischen Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ ab 2025 jährlich um 180.000,00 € zu kürzen. Um diese Einsparung zu erreichen, ist es notwendig, die Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ für die Zeit ab dem 01.01.2025 zu ändern. Aktuell können in Münster Schwangere, Eltern und Kinder über die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und über den kommunalen Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“ in einer Notlage finanzielle Unterstützung erhalten. Die Vergabe der Mittel aus die- sen Fördermöglichkeiten ist aufeinander abgestimmt und basiert auf den Regularien der Bundesstif- tung. Abweichend hiervon können bisher Mittel aus dem kommunalen Sonderfonds nur beantragt werden, wenn die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungsstelle in der sogenannten Konfliktzeit (bis zur 12. Schwangerschaftswoche (post coitus)) erfolgt. Die Hilfen der Bundesstiftung bzw. des kommunalen Sonderfonds sollen eine finanzielle Notlage auf- grund einer Schwangerschaft mindern. Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professionel- ler Beratung hat sich als Türöffner für längerfristige Kontakte zu den Frauen, Familien und Kindern bewährt. Die Beratung berücksichtigt die individuell vorliegende Situation und beinhaltet neben der Vergabe der finanziellen Leistungen alle notwendigen Informationen sowie ggf. die Vermittlung von Angeboten und Hilfen. Es handelt sich um freiwillige materielle Hilfen, die einkommensabhängig gewährt we rden können. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht. Bei den Leistungen des Sonderfonds gilt das Subsidiaritätsprinzip. Hilfen können nur gewährt wer- den, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Neben Rechtsansprüchen auf Hilfen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbücher) gilt dies auch für die vorgeburtlichen Leistungen der Bundesstiftung. Die Beratungsstellen, die sich an der Vergabe der Bundesstiftungsmittel beteiligen, setzen in der Regel für die Gewährung der vorgeburtlichen Hilfen vorrangig diese Mittel ein und greifen erst für die nachgeburtlichen Hilfen auf den Sonderfonds der Stadt Münster zu. Pro familia und Diakonie beteiligen sich nicht an der Vergabe von Bundesstiftungsmitteln und setzen für die vor- und nach- geburtlichen Hilfen ausschließlich die Mittel aus dem Sonderfonds ein . Hierzu wurden bereits mit beiden Trägern Gespräche geführt. Um den Mittelverbrauch für den Sonderfonds zu reduzieren, wird unter Berücksichtigung des Subsi- diaritätsprinzips vorgeschlagen, vorgeburtliche Hilfen in Münster nur noch über die Mittel der Bun- desstiftung zu gewähren. Erst wenn diese Mittel vollständig verbraucht sind, können vorgeburtliche Hilfen auch über den kommunalen Sonderfonds gewährt w erden. Dieses Vorhaben hat für die be- troffenen Personen keine finanziellen Nachteile und führt zu einer voraussichtlichen Einsparung i. H. v. 11.000,00 €. Zur Erreichung der Einsparung i. H. v. 180.000,00 € reicht dies allein nicht aus. Es wird daher vor- geschlagen, die Hilfen aus dem Sonderfonds im Bereich der nachgeburtlichen Hilfen für das 2. und 3. Lebensjahr zu streichen. Der Türöffner -Effekt, den die Hilfen des Sonderfonds grundsätzlich ha- ben, ist bei den Hilfen im 2. und 3. Lebensjahr der Kinder nicht mehr so groß wie bei den vorgeburt- lichen Hilfen bzw. bei den Hilfen im 1. Lebensjahr. So haben sich die Bewilligungszahlen in den Jah- ren 2022 und 2023 bei den Hilfen für das 2. Lebensjahr um durchschnittlich 19,9 % verglichen mit den Hilfen für das 1. Lebensjahr reduziert. Im gleichen Zeitraum reduzierten sich die Bewilligungs- zahlen bei den Hilfen für das 3. Lebensjahr um durchschnittlich 9,9 % verglichen mit den Hilfen für das 2. Lebensjahr. Es ergeben sich voraussichtlich Einsparungen i. H. v. 40.000,00 € (Hilfen im 2. Lebensjahr) und 27.000,00 € (Hilfen im 3. Lebensjahr). - 3 - V/0626/2024 In den Jahren 2021 bis 2023 wurden die Haushaltsansätze des Sonderfonds um jeweils gut 100.000,00 € nicht in Anspruch genommen, da entsprechende Anträge nicht vorlagen. Um das mit der Vorlage V/0599/2024 festgelegte Einsparvolumen zu erreichen, wird ab 2025 der Haushaltsan- satz um 102.000,00 € dauerhaft reduziert. Die Verwaltung wird die tatsächliche Inanspruchnahme nach Änderung der Richtlinien beobachten und dem Ausschuss für Kin der, Jugendliche und Fami- lien berichten, wenn der Mittelbedarf aus der Inanspruchnahme des Sonderfonds dessen Mittel übersteigen. I. V. Gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“, Stand 2025 Anlage 2: Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Eltern und Kinder“, Stand 2020
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0626/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.10.2024
- Erstellt
- 08.10.2024 17:35