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Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1 .1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 05.07.2023: A. Beabsichtigte Planung Ziel der Planung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist eine Gewerbe- gebietsentwicklung auf der Konversionsfläche des ehemaligen Airfield Griesheim. Auf dem rund 7,2 ha großen Gelände soll durch Ausweisung eines Ge- werbegebiets im Bebauungsplan W 67 die Ansiedlung kleinerer und gr ößerer Gewerbebetriebe aller Art sowie von Geschäfts - , Büro - und Verwaltungsgebäuden oder Anlagen für sportliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ermöglicht werden. Der nordöstliche Be- reich des künftigen Plangebiets soll als Wald festgesetzt werden. Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel im Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans. Das Plangebiet W 67 grenzt westlich an das Stadtgebiet der Stadt Griesheim an. In diesem unmittelbar angrenzenden Bereich beabsich- tigt die Stadt Griesheim die Aufstellung der Bebauungspläne „Gries- heimer Anger“ und „Sondergebiet TU“. 1.1.1 B. Stellungnahme I. Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauG B nehme ich zu der o. g. Bauleitpla- nung aus der Sicht der Raumordnung wie folgt Stellung: 1. Dezernat III 31.1 – Regionalplanung und Dezernat III 31.2 – Regionale Siedlungs - und Bauleitplanung, Bauwesen Zu der vorliegenden Bauleitplanung der Stadt Darmstadt wird festge- stellt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 „Ehem. Airfield Griesheim“ eine Gesamtfläche von ca. 7 ha umfasst und im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2020 ( RPS/RegFNP 2010) zu ca. 5,7 ha als „Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe, Planung“ und zu ca. 1,3 ha als „Vorranggebiet für Abwägungsvorschlag: Der Hinweis, dass aus regionalplanerischer Sicht kein e Bedenken gegen die Bauleitplanung der Stadt Darmstadt bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Forstwirtschaft“ ausgewiesen ist. Ferner werden ca. 0,6 ha des „Vor- ranggebiets für Forstwirtschaft“ von einem „Vorranggebiet Regi onaler Grünzug“ überlagert. Der Flächennutzungsplan sieht für den fraglichen Bereich zwar bereits eine gewerbliche Nutzung (im westlichen Bereich) und Wald (im östli- chen Bereich) vor. Aufgrund der konkretisierenden Planung des Be- bauungsplans W 67 ergibt s ich im Übergangsbereich von gewerblicher zur Waldnutzung jedoch Änderungsbedarf für zwei insgesamt 0,8 ha große Flächen, um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen. Gemäß RPS/RegFNP 2010 Ziel Z3.4.2 - 4 hat die bauleitplanerische Auswe isung von Industrie - und Gewerbegebieten innerhalb der in der Karte dargestellten „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ stattzufinden. Lt. RPS/RegFNP 2010 Ziel Z10.2 - 12 sollen die im Regionalplan dar- gestellten „Vorranggebiete für For stwirtschaft“ dauerhaft bewaldet blei- ben. Die Walderhaltung hat hier Vorrang vor konkurrierenden Nut- zungsansprüchen. Gemäß RPS/RegFNP 2010 Ziel Z4.3 - 2 und Ziel Z4.3 - 3 darf die Funk- tion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen nicht beein- trächtigt we rden. Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des Wasserhaushalts oder der Freiraumerholung oder der Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen Grün zügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau - und gewerblicher Nutzung auch Sport - und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil baulicher Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infra- strukturmaßnahmen. Im „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hat j ede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben. Ferner sind Abweichungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflä- chen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Fun ktion dem „Vor- ranggebiet Regionaler Grünzug“ zugeordnet werden. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Die vorliegende Planung entspricht weitestgehend den regionalplane- rischen Festlegungen. Ob hinsichtlich kleinräumiger Divergenzen Ziel- verstöße gegeben sein könnten, ist auf der Grundlage der Kartendar- stellung des RPS/RegFNP im Maßstab 1:100.000 nicht erkennbar. Insofern bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken ge- gen die Bauleitplanung der Stadt Darmstadt. 1.1.2 II. Abteilung IV/Da – Umwelt Darmstadt Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Um- welt Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit: 1. Dezernat IV/Da 41.1 – Grundwasser Gegen den vorgelegten Bauleitplan bestehen aus Sicht des vorsorgen- den Grundwasserschutzes und der öffentlichen Wasserversorgung keine grundsätzlichen Bedenken. Erläuterungen und Hinweise zur Lage im Wasserschutzgebiet und des vorsorgenden Grundwasser- schutzes wurden hinreichend vorgenommen. Ich bitte Sie, die nachfolgenden Hinweise zu beachten. Deckungsnachweis Bitte legen Sie die Sich erstellung der Wasserversorgung für das Bau- gebiet dar. Der gesamte Wasserbedarf (Trink - , Betriebswasser) ist zu ermitteln (Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfsermittlung ist bereits auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. Der N achweis, dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständi- gen Wasserversorger gedeckt werden kann, ist zu erbringen. Versickerung von Niederschlagswasser Sollte eine Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Nieder- schlagswasser geplant sein, ist ein e qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch diese auszuschließen. Das Arbeitsblatt DWA - A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Deckungsnachweis Im Zuge der Entwurfserstellung wurde ein Wasserkonzept für den Bebau- ungsplan W 67 „Ehemaliges Airfield Griesheim“ Stadt Darmstadt (Stand: 10.07.2024) vom Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt. Im Wasserkonzept wird gemäß DV G W - Arbeitsblatt 410 für gemischte Ge- werbeflächen unter Berücksichtigung von Maßnahmen zum rationellen Um- gang mit Trinkwasser ein jährlicher Bedarf an Trinkw asser von 6.296 m³ er- mittelt. Unter Berücksichtigung aktuell üblicher gewerblicher Nutzungen mit entsprechenden Wassernutzungen ist der vorgenannte jährliche Wasserbe- darf jedoch eher als maximaler Wasserbedarf anzusehen. Der ermittelte potentielle jährlic he Wasserbedarf kann von der Stadt Gries- heim aus der öffentlichen Wasserleitung in der Flughafenstraße über die e - netz Südhessen zur Verfügung gestellt werden. Versickerung von Niederschlagswasser Im Wasserkonzept wird eine Niederschlagswasserversickerung gemäß des Arbeitsblattes DWA - A 138 und des Merkblattes DWA - M 153 für die Gebäude und befestigten Anlagen des Plangebietes vorgesehen. Um eine negative qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers auszu- schließen , wird innerhalb des Bebauungsplanes auf die Verwendung des Ar- beitsblattes DWA - A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versi- ckerung von Niederschlagswasser“ hingewiesen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt DWA - M 153 „Handlungs- empfehlungen zum Umgang mit Regen wasser“ sind zu beachten. Die Mächtigkeit des Sickerraums sollte, bezogen auf den mittleren höchs- ten Grundwasserstand, mindestens 1 Meter betragen. UVP In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerk- mal Grundwasser angemessen einzugehen : Beschreibung und Be- wertung des Bestands (z.B. Grundwasserflurabstände, Grundwasser- neubildung, Verschmutzungsempfindlichkeit, Bedeutung des Grund- wasservorkommens), Darstellung der bau - , anlage - und nutzungsbe- dingten Auswirkungen (qualitativ und quantitati v) der Planung auf das Grundwasser (z.B. Verminderung der Grundwasserneubildung, mögli- che Stoffeinträge ins Grundwasser, Versickerung von Niederschlags- wasser), Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin- derung der Auswirkungen. Hinweis: Im Zuge des Planverfahrens haben sich die DWA - Merkblät ter ge- ändert. Das Merkblatt DWA - M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ findet bei einer Versickerung von Niederschlagswasser keine Anwendung mehr. Anstelle des Arbeitsblattes DWA - A 138 tritt das Ar- beitsblatt DWA - A 138 - 1 „Anlagen zur Vers ickerung von Niederschlagswas- ser - Teil 1: Planung, Bau und Betrieb“. Ein entsprechender Hinweis wird in der Begründung ergänzt. UVP Auf das Umweltmerkmal Grundwasser wird im Rahmen der Umweltprüfung im Umweltbericht angemessen eingegangen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Deckungsnachweis Das Kapite l 1 5 .1 „Wasserversorgung / Löschwasserversorgung“ der Begrün- dung wird geändert. Versickerung von Niederschlagswasser Der Hinweis Ziff . V. 14 „Versickerung von Niederschlagswasser“ wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Das Kapitel 1 5 .6 „Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung“ der Begründung wird geändert. UVP Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans wird eine Umweltver- träglichkeit sprüfung erstellt. 1.1.3 2. Dezernat IV/Da 41.2 – Oberflächengewässer Starkregen Das Plangebiet wird gemäß der Starkregen - Hinweiskarte einen Stark- regen - Index von „Mittel“ bis „Erhöht“ zugeordnet. Ich empfehle, zu prüfen, ob das Plangebiet hiervon betroffen ist. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie kann ent- sprechende Daten zur Verfügung stellen Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Das Plangebiet liegt gemäß Starkregenviewer Hessen (HLNUG) in einem Gebiet mit mittleren bis hohem Starkregenhinweis - Index und einem erhöhten Vulnerabilitätsindex. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : ( https://www.hlnug.de/themen/klimawandel - und - anpassung/pro- jekte/klimprax - projekte/starkregen - hinweiskarte ). Die Starkregen - Hinweiskarte für Hessen vermittelt zunächst nur eine erste Übersicht der Gefährdungslage bei Starkregen. Sie soll Kommunen dabei unterstützen, ihre eigene Situation besser einschätzen zu können. Die Karte basiert auf Beobachtungen von Niederschlag, Topographie und Versiegelungsgrad. Zusätzlich ist die Vulnerabilität (kritische Infrastrukturen, Bevölkerungsdi chte und Erosionsgefahr) enthalten. Sie hat eine relativ grobe Auflösung von 1 km², sodass für die Planung konkreter Maßnahmen zum Schutz vor Starkregenfolgen häufig eine räumlich höher aufgelöste Visuali- sierung der örtlichen Starkregengefährdung sinnvoll ist. Im Wasserkonzept (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH / Stand: 1 0 .0 7 .2024) erfolgt eine Überflutungsbetrachtung für ein 30 - jähriges und ein 100 - jähriges Regenereignis. Es wurde eine beispielhafte objektbezogene Darstellung für die bestehenden und g eplanten Gebäude sowie für die Er- schließungsstraßen erarbeite t . Der konkrete Überflutungsnachweis ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens durchzuführen. Für die gesamte Gewerbefläche von rund 5,7 Hektar muss im Fall eines 100 - jährigen Regenereignis ses ein R ückhaltevolumen von etwa 1082 Kubikme- ter bereitgestellt werden. Das entspricht z. B. einer Einstauhöhe von etwa 10 Zentimeter n auf den Flächen außerhalb von Gebäuden bei einer Grundflä- chenzahl von 0,8. Bei der hier zu Grunde gelegten maximalen städtebauli- c hen Ausnutzung kann der Überflutungsschutz bei entsprechender Gestal- tung der Freiflächen sichergestellt werden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 1 5 .9 „Starkregen“ wird in die Begründung aufgenommen. 1.1. 4 3. Dezernat IV/Da 41.4 – Abwasser, anlagenbezogener Gewäs- serschutz Anforderungen an die Niederschlagswasserverwendung § 37 Abs. 4 HWG gibt ferner vor, das Abwasser, insbesondere Nieder- schlagswasser, von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden soll. Die Regenwassernutzung ist somit die Regel. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.1. 5 Aus den Unterlagen geht hervor, dass im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung erarbei- tet und im Entwurf des Bebauungsplans integriert wird. Mit der geplan- ten weiteren Bodenversiegelung erhöht sich der Oberflächenabfluss im Regenwetterfall. Es wird angestrebt, das Niederschlagswasser voll- ständig auf dem Gru ndstück zu versickern. Aus den Unterlagen geht hervor, dass ein Gutachten von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Böden zur Versi- ckerung von anfallendem Niederschlagswasser eignen (das Gutach- ten liegt den vorl iegenden Unterlagen nicht bei). Vor dem Hintergrund der bisherigen Nutzung als Militärstandort sind für geplante Versicke- rungen entsprechende Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass durch eine Versickerung keine nachteiligen Auswirkungen entste- hen . Abwägungsvorschlag : Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Das Gutachten vom IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 26.04.2010 liegt dem Bebauungsplan bei. Bei der Benennung des Datums des Gutachtens werden redaktionelle Änderungen in der Begründung v orgenommen. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich die Kontaminationsverdacht s flächen KVF 1, 2, 4, 15. Diese wurden innerhalb der Orientierende Untersuchungen Phase IIa auf der Liegenschaft Griesheim Airfield vom Institut für Indu striellen und Geotechnischen Umweltschutz GmbH, 07.01.2016 ausgewertet. Es bestehen keine Gefährdungen des Wir- kungspfades Boden - Grundwasser. Im Zuge der Erarbeitung des Wasserkonzeptes wird der Nachweis erbracht, dass durch die Versickerung keine negativen Auswirkungen für das Grund- wasser entstehen. Die Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zeigen, dass im Plangebiet eine gezielte entwässerungstechnische Versickerung der Niederschlagsabflüsse möglich ist. Ebenso besteht für die Anordnun g von oberflächigen beziehungsweise oberflächennahen Versickerungsanlagen nach den Regeln der Technik ein ausreichender Grundwasserflurabstand. Auf der Grundlage vorliegender umwelttechnischer Gutachten ist davon aus- zugehen, dass keine Einschränkungen wege n möglicher Altlasten bzgl. einer Versickerung von Niederschlagsabflüssen bestehen. Bei der Realisierung von Versickerungsanlagen ist im Verdachtsfall durch Bodenuntersuchungen sicherzustellen, dass sich im Einflussbereich der Versickerungsanlagen keine Sc hadstoffe befinden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Kapitel 8.2 „Relief, Geologie und Boden“, 8.3 „Hydrologie und Grundwas- ser“, 9.2 „Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten /Altablagerungen“ und 1 5 .8 „Grundwasser“ der Begründung werden geändert. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.1.6 Für die gezielte Einleitung in ein Gewässer (Grundwasser o. Oberflä- chengewässer) ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis nach § 8 i. V. m. § 9 WHG zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind dem Einleitungsantrag beizufügen. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Um die ordnungsgemäße Einleitung von Niederschlagswasser sicherzustel- len, wird auf die Erlaubniseinholung bei der zuständigen Wasserbehörde gem. § 8 i.V.m. § 9 WH G (der gezielten Einleitung des Niederschlagwassers in ein Gewässer) im Bebauungsplan hingewiesen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der Hinweis Ziff. V. 15 „Einleitung von Niederschlagswasser“ wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 1.1.7 Die angedachte extensive Dach - und Fassadenbegrünung dient dem Rückhalt von Niederschlagswasser und damit der Entlastung der nachgeschalteten Abwasseranlagen. Die Vorgabe zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser durch die Sat zung wird eben- falls den Vorgaben nach § 37 Abs. 4 HWG gerecht. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.1.8 Anforderungen an die Abwasserentsorgung Aufgrund der räumlichen Nähe erfolgt derzeit die Abwasserentsorgung über die öffentliche Kanalisation der Stadt Griesheim, im Mischsystem. Die sichere Abwasserentsorgung der zusätzlich anfallenden Mengen über die Abwasseranlagen der Stadt Griesheim ist nachzuweisen. Ent- sprechend der U nterlagen, wird dies von Seiten der Stadt Darmstadt im weiteren Verlauf geprüft. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Im Wasserkonzept (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH / Stand: 10.07.2024) wird für die Berechnung des anfallenden Schmutzwassers ein flächenspezifischer Ansatz entsprechend des Arbeitsblatts DWA - A 118 ver- wendet. Da im Plangebiet laut Bebauungsplan nur gewerbliche Nutzungen vorgese- hen sind, wird eine betriebliche Schmutzwasserabflussspende q G von 0,04 Liter pro Sekunde und Hektar veranschlagt. Da keine Wohnflächen vorgese- hen sind, ist ein häuslicher Schmutzwasserabfluss nicht relevant bzw. ist für gewerbliche Nutzungen bereits in der genannten Abflussspende enthalten, ebenso wie der Fremdwasseranteil. Damit ergibt sich insgesamt ein Schmutzwasserabfluss von 0,23 Liter pro Sekunde. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Der errechnete Schmutzwasserabfluss von 0,23 Liter pro Sekunde kann in die angrenzende vorhandene Kanalisation in der Flughafenstraße der Stadt Griesheim eingeleitet werden. Zudem besteht die Möglichkeit Schmutzwas- ser nach Süden abzuleiten in einen Schmutzwasserkanal in der Eberhardt- straße, der anschließend in die öffentliche Kanalisation der Stadt Griesheim in der Flughafenstraße mündet. Die Kapazität der öffentlichen Kanalisation der Stadt Griesheim reicht zur Aufnahme der genannten Schmutzwassermenge in der Flughafenstraße an den beschriebenen Einleitpunkten aus. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 15.7 „Schmutzwasser“ der Begründung wird geändert. 1.1.9 4. Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz Zu dem o. a. Vorhaben nehme ich aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung: a. Nachsorgender Bodenschutz Auf dem Plangebiet befinden sich folgende bereits umwelttechnisch untersuchte Kontaminationsverdachtsflächen: KVF 1,2,4,15 (s. Anlage ALTIS - Datenblatt). Aufgrund der Untersuchungsergebnisse besteht kein weiterer Unter- suchungsbedarf hinsichtlich des Wirkungspfades Boden - Grundwas- ser. In der Begründung unter Punkt 9 werden die Ergebni sse der Un- tersuchungen wiedergegeben. Es ist beabsichtigt, auf dem Standort das anfallende Oberflächenwas- ser zu bewirtschaften. Teil der Überlegungen ist die Versickerung vor Ort. Für eine Bewertung dieser Fragestellung reichen die Unterlagen nicht aus. E s ist unter Punkt 14.6 der Begründung zu dieser Fragestel- lung ein Konzept angekündigt, dass Teil des Bebauungsplans werden soll. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Die Kontaminationsverdachtsflächen KVF 1, 2, 4, 15 wurden innerhalb der Orientierende Untersuchungen Phase IIa auf der Liegenschaft Griesheim Airfield vom Institut für Industriellen und Geotechnischen Umweltschutz GmbH, 07.01.2016 ausgewertet. Es bestehen keine Gefährdungen des Wir- kungspfades Boden - Grundwasser. Im Zuge der Entwurfsfassung wurde für den Bebauungsplan W67 „Ehemali- ges Airfield Griesheim“ Stadt Darmstadt (Stand: 10.07.2024) vom Büro Um- weltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt, welches Aussa gen zum Umgang mit der Nutzung von Niederschlagswasser trifft. Dieses wird in der Begründung ergänzt und als Unterlage dem Bebauungsplan beigelegt. Die Hinweise zum Punkt V. 2 Bodenveränderung werden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Auswirkung en auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 15.6 „Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung“ der Begründung wird geändert. Der Hinweis Ziff. V. 2 „Bodenveränderung“ wird in den textlichen Festsetzun- gen geändert. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Ich bitte, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Be- bauungsplan aufzunehmen bzw. (s. Punkt V. 2 Bodenveränderun gen der textlichen Festsetzungen): Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfor- dern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begrün den, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ein Fachguta chter in Altlastenfragen hinzuzuzie- hen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes - Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigun- gen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen fü r den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 1.1.10 b. Vorsorgender Bodenschutz Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen wer- den, § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch. Bei Einwirkungen auf den Boden sol- len Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur - und Kulturgeschichte so weit wie mög- lich vermieden werden, § 1 Satz 3 Bundes - Bodenschutzgesetz. Die Behandlung des Schutzguts Boden gliedert sich in Anlehnung an Anlage 1 BauGB in folgende Punkte, auf die im Umweltbericht einzu- gehen ist: 1. Bodenziele o Beschreibung der Ziele und Bodenschutzklausel im Um- weltbericht 2. Bestandsaufnahme Boden und Bodenfunktionen o Beschreibung und Bewertung der Bodenfunktionen (z. B. auf der Grundlage der Bodenfunktionsbewertung des Bo- denviewers http://bodenviewer.hessen.de/viewer.htm ) Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen Begründung: Bodenfachbeitrag und Bodenkompensation Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde der „Bodenfachbeitrag: Gut- achten zur Ermittlung des Kompensationsbedarf des Schutzgutes Boden – Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung Dr. Theresa Rühl (Stand: 21.05.2025) erstellt. Das Gutachten liegt den Bebauungsplanunterlagen bei. Bodenku ndliche Baubegleitung Im Bebauungsplan wird die Festsetzung einer bodenkundlichen Baubeglei- tung aufgenommen und im städtebaulichen Vertrag detailliert geregelt. Das Ziel dieser Maßnahme ist, die Beeinträchtigung der natürlichen Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 3. Vorbelastungen Boden o Prüfung des Planbereiches auf bekannte Bodenverunrei- nigungen (nachsorgender Bodenschutz) 4. Zusammenfassende Bewertung Boden o Darlegung der Schlussfolgerung aus Bestandsaufnahme und Vorbelastu ngen 5. Boden und Erheblichkeit des Eingriffes o Ableitung der Erheblichkeit im Umweltbericht aus Flä- chengröße, Tiefe des Eingriffs, dem bestehenden Funkti- onserfüllungsgrad und der zu erwartenden Funktionsmin- derung 6. Auswirkungsprognose Boden bei Nichtdurchführu ng der Planung o Entspricht i.d.R. dem Ist - Zustand 7. Auswirkungsprognose Boden bei Durchführung der Planung o Gegenüberstellung der Durchführung und Nicht - Durch- führung o Erarbeitung einer Bilanzierung o Ableitung des Kompensationsbedarfs 8. Vermeidung und Verringerung des Bodeneingriffes o Beschreibung von Maßnahmen zur Reduzierung des Flä- chenverbrauchs o Vorrangige Inanspruchnahme von Böden mit geringerem Funktionserfüllungsgrad 9. Bodenausgleichsmaßnahmen Erhebliche Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen, die von der Planung ausgehen, sollten durch geeignete Kompensationsmaß- nahmen ausgeglichen werden. Dazu kann auf Böden, auf denen die Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, der Erfül- lungsgrad der betroffenen Bodenfunktionen erhöht werden. Ziel muss es sein eine bz w. mehrere Bodenfunktionen zu verbes- sern und aufzuwerten. Beispiele: Entsiegelung, Rekultivierung von Abbaustäten, Altablagerungen usw., Überdeckung von schwer zu beseitigenden Anlagen, standorttypischen Bodenfunkt ion (§ 2 BBodSchG) so weit wie möglich zu be- grenzen bzw. diese zu erhalten und ggf. wiederherzustellen. Durch die Be- stellung einer Bodenkundlichen Baubegleitung wird gewährleistet, dass im Rahmen der Baumaßnahme, der Baufeldräumung sowie der begleitenden b zw. daran anschließenden Flächenwiederherstellung, insbesondere auch im Bereich der Anlagenstandorte, die Belange des vorsorgenden Boden- schutzes erfasst, bewertet und negative Auswirkungen (stoffliche und physi- kalische) auf das Schutzgut Boden durch Einlei tung geeigneter Maßnahmen vermieden bzw. minimiert werden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Ziff. I. 11.9 „Bodenkundliche Baubegleitung“ wird in die textlichen Fest- setzungen aufgenommen. Die Kapitel 9.5 „Bodenfachbeitrag und Bodenkompensation“ und 23.11.9 „Bodenkundliche Baubegleitung“ werden in die Begründung aufgenommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Abtrag von Aufschüttungen, Verfüllungen usw., wenn diese keine bzw. n ur geringwertige Bodenfunktionen besitzen, Oberbodenauftrag, Bodenlockerung, Nutzungsextensivierung, Wiedervernässung von ehemals nassen und feuchten Standorten, Schadstoffbeseitigung, Bodenreinigung, ggf. Unterbinden der ent- sprechenden Wirkungspfade, eros ionsmindernde Maßnahmen. Zusatz bei einer Eingriffsfläche über 10.000 m²: „Die ausschließliche Beschränkung auf eine arten - und biotopbezo- gene Kompensation ist nicht ausreichend. Die Grundlagen für die Be- wertung und Berechnung planungsbedingter Bodenbeeinträchtigun- gen, möglicher Minderungsmaßnahmen und zur Ermittlung des resul- ti erenden Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden sind der Arbeitshilfe „Kompensation des Schutzgutes Boden in der Bauleitpla- nung nach BauGB – Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbe- darfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland Pfalz“ de s Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) und dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland - Pfalz zu entnehmen. Dieses Regelwerk ist abrufbar unter https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/arbeit- hilfe_kompensation_boden_bauleitplan_2.pdf “. Die neue hessische Kompensationsverordnung vom 26.10.2018 for- dert ebenfalls eine solche weitergehend e Berücksichtigung des Schutzgutes Boden. Die hierfür geforderte gutachterliche Betrachtung liegt grundsätz- lich dem Umweltbericht als eigenständiges Dokument (Boden- kundliches Gutachten) bei. 10. Planungsalternativen Boden Die Angaben im Umweltbericht müssen erkennen, inwieweit die beabsichtigte zusätzliche Inanspruchnahme der bisher nicht bau- lich genutzten Flächen durch Wiedernutzbarmachung von Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenent- wicklung vermieden oder vermindert werden kann (Planungsal ter- nativen). 11. Monitoring Boden o Darstellung der Wirksamkeit der getroffenen Vermei- dungs - , Verminderungs - und Ausgleichmaßnahmen 12. Allgemeine Zusammenfassung Boden Details zur Durchführung der Umweltprüfung aus Sicht des Schutzguts Boden finden sich in der im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten „Ar- beitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen in der Ab- wägung und der Umweltprüfung nach BauGB in Hessen“. Diese Ar- beitshilfe ist nebst ko mmentierten Prüfkatalogen und Auswertungskar- ten auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie einsehbar: http://www.hlug.de/start/boden/planung.html Bodenkundliche Baub egleitung: Das Neubauvorhaben ist durch eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) zu begleiten. Sie kann Teil der ökologischen Baubegleitung sein, die für die Schutz- güter Pflanzen und Tiere bereits vorgesehen ist, sofern das beauf- tragte Büro die notwendige Fachkunde nachweisen kann. Grundsätz- liches Ziel ist die Vermeidung bzw. Minderung möglicher Beeinträchti- gungen im Zuge der Baumaßnahme. Die Bodenkundliche Baubegleitung muss im Rahmen der Bauüberwa- chung vor Ort auf den Baustellen regelmäßig prä sent sein, um den Umgang mit den Böden (Bodenabtrag, Bodentrennung, Zwischenlage- rung, Wiedereinbau, Rekultivierung) überwachen zu können. Im Zuge der Überwachung hat die bodenkundliche Baubegleitung ein Bautage- buch zu führen, in dem alle bodenrelevanten Be lange dokumentiert werden. 1.1.11 5. Dezernat IV/Da 43.1 – Strahlenschutz, Immissionsschutz Abwägungsvorschlag: Den Bedenken wird nicht entsprochen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Gegen den geplanten Bebauungsplan W 67 „Ehem. Airfield Gries- heim“ bestehen hinsichtlich der von mir zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes Bedenken. Durch die vorliegende Planung und den seitens der Stadt Griesheim in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ kommt es zu einer Verletzung des Trennungsgru ndsatzes nach § 50 BIm- SchG, da hier ein Gewerbegebiet neben ein allgemeines Wohngebiet geplant wird. Nach aktuellen Planungen soll im westlichen Bereich des Baufeldes eine Sportanlage mit Außenbereich und Raumschießanlage für das Einsatz - und Trainingszent rum des Zolls entstehen. Mit der schalltechnischen Untersuchung der KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH vom 28.02.2023, Az: 2022 - 0447 - 809 - 2 wird die Machbarkeit der Planungen durchaus gegeben sein. Ein weiterführendes Bauge- such ist allerdings weiterhin schallguta chterlich zu begleiten. Sollten sich außerdem das Einsatz - und Trainingszentrums des Zolls nicht ergeben, besteht bei den aktuellen Planungen ein hohes Konflikt- potential in diesem Bereich. Begründung: Zunächst ist anzumerken, dass der vorliegende Bebauungsplan aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2006 entwickelt wird und der Ausweisung als „gewerbliche Baufläch e“ ent- spricht. Gleiches gilt für die Ausweisungen des Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) in denen die Fläche als „Vorranggebiet Industrie und Ge- werbe – Planung“ dargestellt ist. Im Gegensatz dazu wurde durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Grieshei mer Anger“ ( Nr. 111)“ der Stadt Griesheim ein „allgemeines Wohn- gebiet“ bzw. eine „Wohnbaufläche“ in direkter Nachbarschaft an das bereits auf höherer Planungsebene des Regionalplans bzw. des Flächennutzungs- plans vorgesehene „Vorranggebiet Industrie und Gew erbe – Planung“ bzw. „Gewerbliche Baufläche“ entwickelt (Heranrückende Wohnbebauung). Innerhalb des Bebauungsplanverfahrens ist der Trennungsgrundsatz prinzi- piell als Abwägungsdirektive anzusehen und wird dementsprechend bei der vorliegenden Abwägung berüc ksichtigt. Die durch den Trennungsgrundsatz geschützten Belange sind somit nicht als „Gebot“ zu verstehen und können im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwunden werden. Durch die Gewerbegebietsentwicklung am gewählten Standort, wird den in § 1a Ab s. 2 BauGB verankerten Vorschriften zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden entsprochen. So wird eine vormalige militärische Konver- sionsfläche wieder nutzbar gemacht sowie bereits bebaute Fläche und vor- handene Infrastruktur genutzt. Aufgrund des im Sinne des §1a Abs. 2 BauGB bevorzugtem Standort des Gewerbegebietes und der geplanten angrenzenden Wohnnutzung des Be- bauungsplans Nr. 111 „Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim, kann der in § 50 BImSchG beschriebene „Trennungsgrundsatz“ in Form einer so weit wi e möglichen Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen durch Zu- ordnung von Flächen, nicht eingehalten werden. Im Zuge des Bebauungs- planverfahrens werden daher zur Konfliktbewältigung andere Maßnahmen zur Minderung der schädlichen Umweltauswirkungen berü cksichtigt. So wer- den Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im vorliegenden Bebau- ungsplan festgesetzt, um die schädlichen Umweltauswirkungen zu mindern bzw. so weit wie möglich zu vermeiden. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : So wird durch die Festsetzung Nr. I. 14 ein Emissionskontin gent L EK GE 2 , wel- ches tags 55 dB(A)/m² und nachts 40 dB(A)/m² im südlichen Teil des Bebau- ungsplanes, welcher an die geplante Wohnnutzung des Bebauungsplanes Nr. 111 „Griesheimer Anger“ angrenzt, festgesetzt. Die festgesetzten Werte entsprechen den Orientierungswerten der TA Lärm für ein allgemeinen Wohngebiet. Das ausgewiesene Zusatzkontingent sieht für den betreffenden Sektor (Sektor B), eine „Überschreitung“ von 0/0 db[A] vor. Somit werden in diesem Bereich schädliche Umweltauswirkungen auf das allgemeine Wohn- gebiet gemindert bzw. vermieden. Innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ist darüber hinaus nachzuwei- sen, dass die festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden. Die Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gelten da es sich um einen Angebotsbebauungspl an handelt auch für andere bzw. alle zulässigen Nut- zungen. Diese müssen auch beachtet werden, sollte sich das angedachte Einsatztrainingszentrums des Zolls nicht ergeben. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 23.14 „Bauliche und sonstige technisc he Vorkehrungen zur Ver- meidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bun- des - Immissionsschutz - gesetzes (BImSchG)“ der Begründung wird geän- dert. 1.1.12 III. Abteilung IV/Wi – Umwelt Wiesbaden 1. Dezernat IV/Wi 44 – Bergaufsicht Ein Fachbeitrag der Bergbehörde liegt mir noch nicht vor. Er wird ge- gebenenfalls nachgereicht. Nachtrag vom 10.07.2023 (siehe Ziff. 1.1.30) 1.1.13 IV. Abteilung V - Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur - und Verbraucherschutz 1. Dezernat V 52 – Forsten Grundsätzliches Die im Plangebiet vorhandenen Waldflächen sind im vorliegenden Be- bauungsplan als Wald aufgenommen. Hierzu wird auf die Seite 14 der Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung Vorentwurf (§ 2a Abs . 1 Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Innerhalb des Geltungsbe reiches befindet sich eine Waldfläche gem. § 2 Abs. 1 Hessisches Waldgesetz (HWaldG). Um die aus ökologischen und kli- matischen Gründen wertvolle Waldfläche zu erhalten, wird diese im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung als Fläche für Wald festgesetzt. Hiermit Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : BauGB) des Bebauungsplans W 67 sowie den Entwurf des Bebau- ungsplans verwiesen: „In Abstimmung mit der unteren Forstbehörde wurde die Waldeigenschaft festgestellt und die Waldgrenze entspre- chend der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten definiert und ne u festgelegt. Diese Waldgrenze wurde in den Entwurf des Bebauungs- plans aufgenommen.“ Wald ist auf folgenden Flurstücken betroffen: Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, Flurstück Nr. 1/7 und 3 (je- weils im östlichen Bereich). Wald erfüllt, insbesondere i n Zeiten des Klimawandels, wichtige Funk- tionen. Dies gilt insbesondere für die Wälder im Rhein - Main - Gebiet. Hierzu wird auf die vielfältigen Schutz - , Nutz - , Klimaschutz - und Erho- lungsfunktionen des Waldes verwiesen. Der Wald im Plangebiet dient besonders a uch als Sicht - und Lärmschutz der Bevölkerung vor den sich unmittelbar östlich anschließenden Autobahnen und dem Darmstädter Autobahnkreuz. Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt wird daher festgehalten, dass Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung besonders schutz- würdige Waldflächen mit sich vielfach überlagernden ökologischen Funktionen sind, die entsprechend ihrer Sozialfunktion zu bewirtschaf- ten sind (s. a. Seite 16 der Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Vorentwurf (§ 2a Abs. 1 BauGB)). Di e Darstellung des Waldes als Wald im vorliegenden Bebauungsplan wird daher ausdrücklich begrüßt, sollte jedoch als Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB erfolgen. werden insbesondere auch die forstwirtschaftlichen Belange berücksichtigt. Die Waldfläche befindet sich im Eigentum des Bundesforstes. Im Planver- fahren wurden die bestehende und geplante Entwicklung der Waldfläche mit dem Bundesforst abgestimmt. Hi nweis: Die Waldfläche wird durch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft überlagert. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Planzeichnung wird hinsichtlich der Waldfläche geändert. Die Ziff. I. 10 „F läche für Wald“ wird in die textlichen Festsetzungen aufge- nommen. Die Nachrichtliche Übernahme der Waldflächen entfällt. Das Kapitel 23.10 „Fläche für Wald“ der Begründung wird ergänzt. 1.1.14 Gegen die vorgelegte Planung bestehen keine grundsätzlichen Beden- ken, sofern negative Auswirkungen auf die Waldbestände ausge- schlossen sind und die u. a. Ausführungen beachtet werden. Eine Schädigung oder Inanspruchnahme der angrenzenden Bestände, bei- spielsweise im Rahmen der Bauphase, ist auszuschl ießen. Im Zwei- felsfall ist das Forstamt Darmstadt als untere Forstbehörde einzube- ziehen. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Negative Auswirkungen auf die Waldbestände im Rahmen der Bauphase werden vermieden. Hierzu werden innerhalb der Umweltverträglichkeitsprü- fung Vermeidungsmaßnahmen erarbeitet. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans wird eine Umweltver- träglichkeitsprüfung erarbeitet in der separat auf die Waldflächen sowie die Auswirkungen der Planung auf diese eingegangen wird. 1.1.15 Im Vorentwurf des Bebauungsplanes ist lediglich ein Abstand der Bau- grenze von 5 m z ur Waldgrenze festgesetzt. Die maximale Gebäude- höhe beträgt 20 m. Grundsätzlich wird empfohlen, auch wenn eine ge- setzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht, eine Baumlänge Abstand zwischen den Anlagen und dem Wald einzuhalten, um künftige Kon- flikte und m ögliche Schäden durch herabfallende Äste und umstür- zende Bäume zu vermeiden. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Begründung: Der Abstand der Baugrenzen zur Waldgrenze mit 5 m wurde unter anderem mit dem Grünflächenamt Darmstadt Amt 67 vor Ort abgestimmt. Der festge- legte Saumbereich von mind. 5 m wurde mit Mail vom 13.04.2023 durch das Grünflächenamt bestätigt. Der Saumbereich liegt dabei teilweise innerhalb der Waldfläche bzw. auf privaten Grünflächen. Planungsrechtlich wird durch die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – Magerer Waldsaum, Magere Saumstruktur die vorhandene Vegetation als magerer, vorwiegend krautiger Waldsaum bzw. Saum gesiche rt. Es besteht weiterhin keine gesetzliche Verpflichtung einen bestimmten Ab- stand zu Waldflächen einzuhalten. Eine Erhöhung des Abstandes der Bau- grenze um die Höhe der bestehenden Bäume (ca. 20 m) würde die Ausnut- zung der Gewerbegebietsflächen deutlich red uzieren und unattraktive Rest- flächen entstehen lassen. Vor dem Hintergrund des Mangels an Gewerbe- flächen innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird eine möglichst hohe Ausnutzung angestrebt. Um die Gefahren von Baumsturz - Schäden und Waldbränden für G ebäude zu reduzieren wird innerhalb der textlichen Festsetzungen der Hinweise ge- geben, dass prinzipiell ein Abstand der Gebäude von 25 m zur Waldgrenze empfohlen wird. Weiterhin werden Hinweise zur Statik der Gebäude bei Un- terschreitung des Abstandes gegeb en. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Planzeichnung wird geändert. Sie textlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert: Die Ziff. I. 9 „Private Grünflächen – Saum“ und Ziff. I. 11.8 „Fläche für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Landschaft – Magerer Waldsaum“ werden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Der Hinweis Ziff. V. 5 „Abstand zur Waldgrenze“ wird in den textlichen Fest- setzungen ergänzt. Die Kapitel 23.9 „Private Grünflächen - Saum“ und 23.11.8 „Fläche für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ werden in die Begründung aufgenommen. 1.1.1 6 Der Zugang über die Wege in die an den vorliegenden Bebauungsplan östlich angrenzenden Waldflächen darf grundsätzlich nicht beeinträch- tigt werden. Hierzu wird die Abstimmung mit dem Forstamt Darmstadt empfohlen. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Der Zugang zum Wald und zu den östlich an den Bebauungsplan angren- zenden Wege n wird grundsätzlich nicht beeinträchtigt und bleibt weiterhin gewahrt. Innerhalb des Bebauungsplan s ist vorgesehen die Eberhardtstraße als private Straßenverkehrsfläche festzusetzen. Diese wird darüber hinaus mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten des Bundesfors tes, der Waldei- gentümer der angrenzenden Waldflächen ist, belastet. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Ziff . I. 1 2 „Mit Geh - , Fahr - und Leitungsrechten zu belastende Flächen“ wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Das Kapitel 2 3 .1 2 „Mit Geh - , Fahr - und Leitungsrechten zu belastende Flä- chen“ der Begründung wird ergänzt. 1.1.1 7 Zum Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird darauf verwiesen, dass dort auch die Auswirkun- gen der Festsetzungen des Bebauu ngsplanes auf den Wald separat darzulegen sind. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Wald werden innerhalb der Umweltprüfung separat dargestellt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans wird eine Umweltver- träglichkeitsprüfung erarbeitet in de r separat auf die Waldflächen sowie die Auswirkung en der Planung auf diese eingegangen wird. 1.1.1 8 Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim – Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Vorentwurf (§ 2a Abs. 1 BauGB) Auf Seite 9 ist unter Rechtsgrundlagen auch das Hessische Waldge- setz (HWaldG) vom 27. Juni 2013, verkündet als Artikel 1 des Geset- zes zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung ande- rer Rechtsvorschriften vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), zu nennen. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Unter Kapitel 2 de r Begründung wird das Hessische Waldgesetz (HWaldG) vom 27. Juni 2013, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vo m 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126) als Rechtsgrundlage aufgenommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 2 „Rechtsgrundlagen“ der Begründung wird geändert. 1.1.1 9 Seite 14 : „In Abstimmung mit der unteren Forstbehörde wurde die Waldeigenschaft festgestellt und die Waldgrenze entsprechend der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten definiert und neu festgelegt. Diese Waldgrenze wurde in den Entwurf des Bebauungsplans aufge- nomme n.“ Hierzu wird auf die eingangs gemachten Ausführungen ver- wiesen. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.1. 20 Auf Seite 23 ist der Passus unter 6.7 Waldfläche zu ändern in: „Der östliche Bereich des Plangebiets umfasst einen Teil einer Waldfläche der nach HWaldG (Hessisches Waldgesetz) geschützt ist.“ Abwägungsvorschlag: Der A n regung wird entsprochen. Begründung: In Kapitel 6.7 „Waldfläche“ wird die Waldfläche entsprechend der Anregung wie folgt beschrieben: Der östliche Bereich des Plangebiets umfasst einen Teil einer Waldfläche , der nach Hessischen Waldgesetz (HWaldG) geschützt ist. Die Waldfläche befindet sich im Eigentum des Bundesforstes. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : A uswirkungen auf den B ebauungsplan: Das Kapitel 6.7 „Waldfläche“ der Begründung wird angepasst. 1.1.2 1 Vorentwurf des Bebauungsplans Die Waldflächen sind hier lediglich mit dem § 2 Abs. 1 HWaldG als gesetzlicher Grundlage hinterlegt. Hier sollte auch der § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB als baugesetzliche Grundlage aufgeführt werden und so- mit eine Festsetzung als Wald erfolgen. Die Waldflächen sind hier le- diglich als Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) darge- stellt. Der Abstand der Baugrenze zum Wald beträgt nur 5 m. Hierzu wird auf die Ausführungen unter dem Punkt Grundsätzliches verwiesen. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Es wird auf die N r. 1.1.1 3 und 1.1.1 5 der Abwägung verwiesen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.1.2 2 Es sind „Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermei- dung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)“ direkt am Waldrand festgesetzt. Hierbei wird nich t da- von ausgegangen, dass es sich um bauliche Anlagen direkt am Wald- rand handelt, sondern dass lediglich der Geltungsbereich, in dem bau- liche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bunde s - Im- missionsschutzgesetzes (BImSchG) vorgenommen werden, festge- setzt wird. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Bei der Festsetzung „Baulicher und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von sch ädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)“ - h andelt es sich um die zeichnerische Begrenzung der Darstellung der festgesetzten Lärmemissionskontingente L EK . Dabei handelt es sich nicht um bauliche oder andere technische Anlagen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.1.2 3 Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim – Textliche Festset- zungen Ziffer IV . Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB) - Waldfläche: Der Wald sollte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB als Wald festgesetzt werden. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Es wird auf die Nr. 1.1.1 3 der Abwägung verwiesen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Planzeichnung wird geändert. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Die Ziff . I. 1 0 „Fläche n für Wald“ wird in die textlichen Festsetzungen aufge- nommen . Die Nachrichtliche Übernahme der Waldflächen entfällt. Das Kapitel 2 3 . 10 „Fläche n für Wald“ der Begründung wird ergänzt. 1.1.2 4 Ziffer V. 5 . Schutz der Gebäude vor Baumsturz - Schäden: „Bei allen Neu - , Um - und Erweiterungsbaumaßnahmen am Waldrand wird emp- fohlen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baum- sturz bietet.“ Hi erzu wird ausgeführt, dass bei Einhaltung eines ausrei- chenden Sicherheitsabstandes gewährleitet ist, dass Schäden an den Gebäuden nicht entstehen. Auch eine entsprechende Statik verhindert nicht mitunter erhebliche Schäden an den Gebäuden. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen . Begründung: Es wird auf die Nr. 1.1.1 5 der Abwägung verwiesen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der Hinweis Ziff. V. 5 „Abstand zur Waldgrenze“ wird in den textlichen Fest- setzungen geändert. 1.1.2 5 2. Dezernat V 53.1 – Naturschutz (Planungen und Verfahren) Von dem Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan - Änderung sind keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht unmittelbar betroffen. Ca. 80 m südlich liegen jedoch das VSG 6117 - 401 „Griesheimer Sand“ und das FFH - Gebiet 6117 - 304 „Ehemaliger August - Euler - Flugplatz von Darmstadt“, zu denen im Rahmen einer FFH - Vorprüfung Aussa- gen zu treffen sind, ob Beeinträchtigungen für die Natura 2000 - Gebiete zu erwarten sind. Hier ist auch d ie kumulative Wirkung der angrenzen- den Bauleitplanung der Stadt Griesheim zu beachten (Bebauungsplan „Sondergebiet TU“, Bebauungsplan „Griesheimer Anger“). Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Aufgrund der räumlichen Nähe zum Vogelschutzgebiet Nr. 6117 - 401 „Gries- heimer Sand“ und zum FFH - Gebiet Nr. 6117 - 304 „Ehemaliger August - Euler - Flugplatz von Darmstadt“ wurde bereits jeweils eine Natura 2000 - Vorprüfung durchgeführt. Diese kommen nach überschlägiger Prüfung für beide Schutz- geb iete zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der Planung Beeinträchtigun- gen auf die Erhaltungsziele der beiden Natura 2000 - Gebiete vorläufig nicht ausgeschlossen werden können. Nach Rücksprache mit der unteren Natur- schutzbehörde der Wissenschaftss tadt Darmstadt folgt nun im nächsten Prü- fungsschritt die Durchführung von Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfungen. In den Verträg lichkeitsprüfungen werden auch die kumulativen Wirkungen der angrenzenden Bauleitplanungen der Stadt Griesheim beachtet. Die Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfungen können den Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans entnommen werden. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Auswirkungen auf den Beb auungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. 1.1.2 6 Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen Stellen Sand- magerrasen vor, die nach § 30 BNatSchG geschützt sind und nicht zerstört oder beeinträchtigt werden dürfen. Dieser Sachverhalt unter- liegt nicht der bauleitplanerischen Abwägung. Von diesem Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme zuge lassen werden, wenn die Beeinträch- tigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Das ist aus den Unterlagen noch nicht ersichtlich und im weiteren Verfah- ren darzulegen. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Durch di e Umsetzung des Bebauungsplans W 67 entfallen insgesamt rund 6.700 m² Magerrasen basenreicher Standorte (Biotoptyp 06.420). Dieser Bi- otoptyp ist nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt. Demnach ist ein min- destens flächengleicher Ausgleich erforderlich. Der biotopschutzrechtliche Ausgleich erfolgt im Bereich der externen Ausgleichsfläche südlich des Be- bauungsplans W 67 (vgl. hierzu Anlagen 6a – 6e des Umweltberichtes). Hier soll im Bereich entstehender Rohbodenflächen (auf ca. 8.700 m²) Sandma- gerrasen entwic kelt werden. Die Flächen werden mit basenreichem Sand (Tiefensand) angedeckt und anschließend mit geeignetem Rechgut beimpft. Innerhalb der externen Ausgleichsfläche existieren Bereiche innerhalb der ruderalen Wiesen, die bereits Sandmagerrasenfragmente (c a. 660 m²) auf- weisen . Das gesamte Grünland im Bereich der Ausgleichsfläche soll exten- siv durch Schafe, Ziegen und Esel beweidet werden, sodass sich auch im Bereich der im Bestand vorhandenen ruderalen Wiesen (ca. 9.700 m²) auf mittelfristige Sicht gesehen Sandmagerrasen entwickel t wird. Im Rahmen der Umsetzung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen können insgesamt ca. 8.700 m² Sandmagerrasen auf zu entsiegelnden Flächen neu angelegt wer- den. Hinzu kommen weitere ca. 9.700 m² an zurzeit als ruderale Wiesen aus- geb ildeten Grünflächen sowie die bereits vorhandenen Sandmagerrasen- fragmente (ca. 660 m³), die in die extensive Bewirtschaftung integriert wer- den sollen. Ziel ist es, dass sich auf einer Fläche von insgesamt ca. 19.000 m² ein zusammenhängender Sandmagerrasen entwickelt. 10 % der Fläche sind als Saumstrukturen trockener Standorte anzulegen. Eine Bewei- dung dieser Flächen findet nur jedes 2. Jahr statt. Die Flächen können bei Bedarf alternieren. Die Umsetzung und die Pflege der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen in en ger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Für die Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) wurde ein entsprechender Antrag auf Ausnahme von den Verboten des § 30 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingereicht. Di e Aus- nahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Beseitigung des geschützten Biotops wurde im März 2025 erteilt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. Das Kapitel 21 „Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG“ wird in d er Begründung ergänzt. 1.1.2 7 Die im Artenschutzgutachten vom April 2023 ermittelten CEF - Maßnah- men für Grünspecht, Wiedehopf, Turmfalke, Fledermäuse, Zau- neidechse und Heldbock sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände rechtzeitig vor Baubeginn bzw. Brutbeginn umzu- setzen. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Die CEF - Maßnahmen für Grünspecht, Wiedehopf, Turmfalke, Fledermäuse, Zauneidechse und Heldbock werden zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände rechtzeitig vor Baubeginn bzw. B rutbeginn umgesetzt. Die Maßnahmen finden entsprechenden Eingang in die zeitlichen Ablauf- pläne und werden mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Vorfeld abge- stimmt. Planungsrechtlich erfolgt die Sicherung in Form textlicher Festset- zungen sowie durch Reg elungen im städtebaulichen Vertrag. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. Die Kapit el 23.1 1 .7 „Artenschutz – CEF – Maßnahmen“ und 2 6 „Regelungen des städtebaulichen Vertrags“ werden in der Begründung ergänzt. 1.1.2 8 Aus den Unterlagen geht hervor, dass die fehlende Eingriffsbilanzie- rung im weiteren Verfahren ergänzt wird. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Begründung: Die Eingriffsbilanzierung wird zum Entwurf der Bauleitplanung im Umweltbe- richt ergänzt und zusammengefasst in der Begründung beschrieben. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. Das Kapitel 20 „Naturschutzrechtliche Eingriffs - und Ausgleichsbetrachtung“ wird in der Begründ ung ergänzt. 1.1.2 9 C. Hinweise Der Kampfmittelräumdienst wurde von mir nicht beteiligt. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, ist eine Beteili- gung des Kampfmittelräumdienstes bereits vorab durch Sie erfolgt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst erneut direkt zu beteiligen. Ihre Anfragen können Sie per Email richten an das Regie- rungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräum- dienst: kmrd@rpda.hessen.de . ¶ Eine verfahrensrechtliche Prüfung ist nicht erfolgt. Bei Rückfragen und zur Beratung stehe ich selbstverstän dlich zur Verfügung Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Der Kampfmittelräumdienst wurde am 01.08.2014 am V erfahren beteiligt und hat mit Stellungnahme vom 12.08.2014 Informationen und Belange zur Kampfmittelbelastung und - räumung übermittelt. Gemäß Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.08.2014, Abteilung Kampfmittelräumdienst Hessen, liegt das Plangebiet in einem Bombenabw urfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen. Auf dem Baufeld muss grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln gerechnet werden. Aus diesem Grund wurde eine Erweiterung einer vorhandenen historisch - genetischen Rekonstruktion (Mull und P artner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, Dezember 2014) vorgenommen. Gemäß der Erweiterung der HgR gibt es einen kartierten Blindgängerverdachtspunkt im Plangebiet (öst- lich des Hangars) und einen Verdachtspunkt außerhalb des Plangebietes, im östlichen W ald. Des Weiteren wurden einige Sprengbombentrichter östlich, südlich und westlich des Plangebiets kartiert. Vor bodeneingreifenden Maßnahmen ist eine Sondierung auf Kampfmittel im Gebiet erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu- m ung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Die Informationen zu den Kampfmitteln werden in Kapitel 10. „Kampfmittel“ der Begründung dargestellt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.1. 30 Nachtrag des vom 10.07.2023: im Nachgang zu meiner in o. a. Bauleitplanung am 5. Juli 2023 bereits übersandten Stellungnahme gebe ich Ihnen nachstehend noch den Fachbeitrag meines Dezernats IV/Wi 44, Bergaufsicht zur Kenntnis: Als Datengrundlage für die Stellungnahme wurden folgende Quellen herangezogen: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regiona- ler Flächennutzungsplan (RPS/RegFNP) 2010, Rohstoffsicherungs- karte (KRS 25) des HLNUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe : vorlie- gende und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus : bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurz- übersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg- bau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Ak- tenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams - und Betriebs- akten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken auf- bewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsicht- lich des Altbergbaus auf e iner unvollständigen Datenbasis. An- hand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- nommen: Rohstoffsicherung : Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsiche- rungsflächen betroffen. Aktuelle Betriebe : Es befinden sich keine aktuell unter Ber gaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten : Im Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umge- gangen. Dem Vorhaben stehen seitens der Bergaufsich t keine Sachverhalte entgegen. 1.2 Wasserverband Schwarzbachgebiet Ried , Neuwiesenweg 7, 64521 Groß - Gerau, mail@schwarzbachgebiet - ried.de Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 09.06.2023: gegen die Änderung des o.g. Bebauungsplans bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken. Wir gehen davon aus, dass die Ver- sickerung von Niederschlagswasser, wie im Bebauungsplan vorgese- hen, vollumfänglich umgesetzt wird. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.3 Deutsche Telekom Technik GmbH, Wallstraße 88, 55122 Mainz Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 09.06.2023: die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevoll- mächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzuneh- men sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dement- sprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Pl anung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die aktuellen Pläne sind unter https://trassenauskunftkabel.telekom.de/start.html er sichtlich und je- derzeit einsehbar. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan auf- zunehmen: Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Begründung: Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan s befinden sich Tele- kom m unikationslinien der Telekom. Diese liegen vo r wiegend im Südwestli- chen Teil des Plangebietes. Der Umgang mit vorhandener und geplanter Inf- rastruktur der Telekom Deutschland GmbH , ist nicht Gegenstand des vorlie- genden Bebauungsplans, sondern nachfolgender Erschließungs - und Aus- führungsplanung. Die Telekom Deutsch land GmbH wird im Zuge der Er- schließungs - und Ausführungsplanung mit einbezogen. Trassen, welche in öffentlichen Straßenverkehrsflächen liegen oder geplant sind, werden nicht in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenom- men. Für die festgesetzte private Straßenverkehrsfläche (Eberhardtstraße), wird eine Trasse für die Telekom durch Festsetzung eines Leitungsrechtes zugunsten der Versorgungsträger , gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sicherge- stellt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzuse- hen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baum- standorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanlagen" der For- schungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten si cherzustel- len, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behin- dert werden. Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommun ikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Stra- ßen stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Au sbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfra- struktu r in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Pla- nungssicherheit möglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungs- ge biet ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, Leitungsschutzmaßnahmen, welche sich insbesondere auf Baumpflan zun- gen beziehen sind bereits innerhalb des Hinweises V. 4. „Leitungsschutz- maßnahmen“ in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt. Der rechtzeitige Ausbau der Telekommunikationsnetzes sowie die Anforde- rungen und Fristen der Telekom Deutschland Gmb H werde n zur Kenntnis genommen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungspla- nes. Die Telekom Deutschland GmbH wird im Zuge der Erschließungs - und Ausführungsplanung mit einbezogen . Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Ziff . I. 1 2 „Mit Geh - , Fahr - und Leitungsrechten zu belastende Flächen“ wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Das Kapitel 2 3 .1 2 „Mit Geh - , Fahr - und Leitungsrechten zu belastende Flä- chen“ wird in der Begründung ergänzt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zwei- ten Schritt eine beschrän kte persönliche Dienstbarkeit im Grund- buch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, beste- hend in dem Recht auf Errichtung, Bet rieb, Änderung und Unter- haltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nut- zungsbeschränkung." der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdi- schen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönli- chen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern, eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK - Infra- struktur in La ge und Verlauf nicht mehrverändert werden. 1.4 Bundesnetzagentur , Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin, bauleitplanung@BNetzA.de Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.06.2023: auf Grundlage Ihrer Angaben wurde von uns eine Überprüfung des o. g. Gebiets auf Beeinträchtigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioastronomischen Einrichtungen sowie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchge- führt. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere Planung sollen Störungen vermieden werden. Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv: BETREIBER RICHTFUNK Werden hier nicht aufgeführt Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : BETREIBER RADARE: Es sind keine Radare betroffen. BETREIBER RADIOASTRONOMIE: Es sind keine Radioastronomie Stationen bet roffen FUNKMESSSTELLEN Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen 1.5 DADINA, bahnGalerie , Europaplatz 1, 64293 Darmstadt, Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.06.2023: Auf Seite 24 des B - Plan - Vorentwurfs wird unter Kapitel 7.2.3 ausge- führt, dass das Plangebiet im Norden über die Haltestelle " Griesheim Flughafenstraße" durch die Straßenbahnlinien 9 und 10 sowie durch die Buslinien 44 und 45 an das bestehende ÖPNV - Netz angeschlos- sen sei. Hierzu ist festzustellen, dass der Plangeltungsbereich rund 700 Meter von der o.g. Haltestelle entfernt liegt und sich somit außerhalb des im Nahverkehrsplan für die Stadt Darmstadt definierten Erschließungsra- dius von 300 Meter befindet. Dieses geringfügige Erschließungsdefizit wird jedoch durch die bereits bestehenden On - Demand - Angebote in Darmstadt bzw. Griesheim kompen siert, sodass unsererseits keine grundlegenden Bedenken gegen die dargestellte Planung bestehen. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die Haltestelle befindet sich in einer Entfernung von ca. 700 m zum Plange- biet. Laut Nahverkehrsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wird ein Er- schließungsradius von 300 m um Haltestellen definiert. Somit ergibt sich ein geringfügiges Erschließungsdefizit, welches allerdings durch di e bestehen- den On - Demand - Angebote in Da rmstadt und Griesheim ausgeglichen wird. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 7.2.3 „ÖPNV“ der Begründung wird geändert. 1.6 Eisenbahn - Bundesamt , Grülingsstraße 4, 66113 Saarbrücken, Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.06.2023: Ihr Schreiben ist am 07.06.2023 beim Eisenbahn - Bundesamt einge- gangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird bereits entsprochen. Begründung: Die DB Immobilien, Karlstraße 6, 60329 Frankfurt am Main wurde innerhalb der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Da ich nicht eindeutig bestimmen kann, inwi eweit sich Ihre Planung auf die Planung der DB AG – Neubaustrecke Frankfurt am Main – Mann- heim auswirkt, empfehle ich Ihnen, die DB AG zu beteiligen (Ansprech- partner / Koordinationsstelle: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Re- gion Mitte, Karlstraße 6, 60329 Frankfurt am Main, E - Mail: baurecht - mitte@deutschebahn.com). Belange beteiligt. Die DB Immobilien hat folgende Stellungnahme zum vor- li e genden Bebauungsplanverfahren abg egeben: „ … auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unter- nehmen, hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Be- lange zum o. g. Verfahren: Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisen- bahn verkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder ge- stört werden. Immissionen Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft - und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Ab- riebe z.B. durch Brems stäube, elektrische Beeinflussungen durch magneti- sche Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.“ Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.7 Forstamt Darmstadt , Ohlystr, 75, 64285 Darmstadt, Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 20.06.2023: Im Vorfeld zu den beiden Verfahren wurden die Grenzen und die Wald- eigenschaft der Flächen intensiv abgestimmt. Die Waldflächen sind so- wohl im FNP als auch im Entwurf des B - Planes korrekt dargestellt. Ein- griffe in d ie bestehenden Waldflächen, die sich im Eigentum der BIMA befinden, sind im B - Plan wie auch in der FNP - Änderung nicht vorge- sehen. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird teilwe i se entsprochen. Begründu ng: Der Abstand der Baugrenzen zur Waldgrenze mit 5 m wurde unter anderem mit dem Grünflächenamt Darmstadt Amt 67 vor Ort abgestimmt. Der festge- legte Saumbereich von mind. 5 m wurde mit Mail vom 13.04.2023 durch das Grünflächenamt bestätigt. Der Saumbereich liegt dabei teilweise innerhalb der Waldfläche bzw. auf privaten Grünflächen. Planungsrechtlich wird durch die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – Magerer Wald saum , Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Es wird empfohlen im Zuge der vorgesehen Bebauung Waldabstände, einzuhalten, die Gefahren von Waldbränden, oder Windwurf - und Windbruchgefahren für die Gebäude minimieren, oder ausschließen. Es sollte hierzu ein Abstand von mindestens 25 Meter von der festge- stellten Waldgrenze eingehalten werden. Magerer Saum die vorhandene Vegetation als magerer, vorwiegend krauti- ger Waldsaum , Saum gesichert. Es besteht weiterhin keine gesetzliche Verpflichtung einen bestimmten Ab- stand zu Waldflächen einzuhalten. Eine Erhöhung des Abstandes der Bau- grenzen zu r Waldgrenze auf 25 m würde die Ausnutzung der Gewerbege- bi e tsflächen deutlich reduzieren und unattraktive Restflächen entstehen las- sen. Vor dem Hintergrund des Mangels an Gewerbeflächen innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird eine möglichst hohe Au snutzung ange- strebt. Um die Gefahren von Baumsturz - Schäden und Waldbränden für Ge- bäude zu reduzieren wird innerhalb der textlichen Festsetzungen der Hin- weise gegeben, dass prinzipiell ein Abstand der Gebäude von 25 m zur Waldgrenze empfohlen wird. Weiterhi n werden Hinweise zur Statik der Ge- bäude bei Unterschreitung des Abstandes gegeben. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Planzeichnung wird geändert. Die Ziff . I. 9 „Private Grünflächen – S aum“ und Ziff . I. 1 1 . 8 „Fläche für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pfl ege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ werden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Der Hinweis Ziff. V. 5 „Abstand zur Waldgrenze“ wird in den textlichen Fest- setzungen geändert. Die Kapitel 2 3 . 9 „Private Grünflächen - S aum“ und 2 3 .1 1 . 8 „Fläche für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ werden in die Begründung aufgenommen. 1.8 Rhein - Main - Verkehrsverbund GmbH | Alte Bleiche 5 | 65719 Hof- heim/Ts., toeb_beteiligungsverfahren@rmv.de Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 23.06.2023: Nach Durchsicht der im Internet eingesehenen Planunterlagen be- trachten wir das für die Erschließung und Anbindung vorgesehene An- gebot des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) als unzu- reichend. Abwä gungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Der Anregung der Beteiligung der lokalen Nahverkehrsorganisation wurde bereits en t sprochen. Die DADINA, bahnGalerie, Europaplatz 1, 64293 Darm- stadt wurde innerhalb der frühzeitigen Beteiligung de r Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die DADINA, bahnGalerie, Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Grundlage der Definition eines ausreichenden ÖPNV - Angebotes sind die Bedienungs - und Verbindungsstandards sowie die Erschließungs- qualität, welche die Lokalen Nahverkehrsorganisationen als zustän- dige Aufgabenträgerorganisationen (gemäß § 6 ÖPNVG) in den loka- len Nahverkehrsplänen (gemäß ÖPNVG §14, Absatz 4, Punkt 3) fest- legen. Bei der vorliegenden Bauleitplanung sehen wir die den im Nahver- kehrsplan d efinierten Standard aufgrund der fußläufigen Entfernung des Plangebietes zur nächstgelegenen, regelmäßig angedienten Hal- testelle Flughafenstraße als nicht erfüllt. Gemäß lokalem Nahverkehrs- plan soll die Entfernung zur Haltestelle nicht mehr als 300 bis 500 m betragen. Wir bitten Sie daher, die zuständige lokale Nahverkehrsorganisation für eine Abstimmung zu kontaktieren. Eine Kopie unserer Stellung- nahme senden wir zur Information an die zuständige lokale Nahver- kehrsorganisation. Wir möchten weiterhin darauf hinweisen, dass die Haltestelle Flugha- fenstraße nicht von den Buslinien 44 und 45 bedient wird. Diese Linien stellen daher keine direkte Anbindung des Gebietes dar. Wir bitten, dies im Erläuterungsbericht entsprechend zu korrigieren. Europaplatz 1, 64293 Darmstadt hat folgende Stellungnahme zum vorli e gen- den Bebauungsplanverfahren abgegeben: „Auf Seite 24 des B - Plan - Vorentwurfs wird unter Kapitel 7 .2.3 ausgeführt, dass das Plangebiet im Norden über die Haltestelle „ Griesheim Flughafen - straße “ durch die Straßenbahnlinien 9 und 10 sowie durch die Buslinien 44 und 45 an das bestehende ÖPNV - Netz angeschlossen sei. Hierzu ist festzustellen, dass der Plangeltungsbereich rund 700 Meter von der o.g. Haltestelle entfernt liegt und sich somit außerhalb des im Nahver - kehrsplan für die Stadt Darmstadt definierten Erschließungsradius von 300 Meter befindet. Dieses geringfügige Erschließungsdefizit wird jedoch durch die bereits bestehenden On - Demand - Angebote in Darmstadt bzw. Gries - heim kompensiert, sodass unsererseits keine grundlegenden Bedenken ge- gen die dargestellte Planung bestehen.“ Die Andienung der Haltestelle „Flughafenstraße“ durch die Buslinien 44 und 45 wurde nicht richtig dargestellt. Die Buslinien wurden im Begründungstext entfernt. Auswirkung en auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 7.2.3 „ÖPNV“ der Begründung wird geändert. 1.9 DB Immobilien , Karlstraße 6, 60379 Frankfurt, baurecht - mitte@deutschebahn.com Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 04.07.2023: auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öf- fentlicher Belange zu m o. g. Verfahren: Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhal- tung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauung splan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Ei- senbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Immissionen Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen ent- stehen Emissionen (insbesondere Luft - und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflus- sungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an be- nachbarter Bebauung führen können. 1.10 Handwerkskammer Frankfurt - Rhein - Main, Fritz - Bauer - Straße 1, 64295 Darmstadt. 1.10.1 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 06.07.2023: Die Planungen betreffen Flächen im äußersten Westen Darmstadts angrenzend an bebaute Bereiche der Stadt Griesheim. Dort besteht bisher das ehemalige Airfield Griesheim, das sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA), also im Eigentum des Bundes, befindet. Die Planungen sehen eine Umnutzung als Gewer- begebiet vor, wobei der westliche Teil als Trainingszentrum für den Zoll vorgesehen ist. Aus Sicht der Kreishandwerkerschaft Darmstadt - Dieburg und der Handwerkskammer Frankfurt - Rhein - Main sind die Planungen und Festsetzungen von neuen und zusätzlichen Gewerbeflächen in Darm- stadt zu begrüßen, insbesondere im Lichte des Nicht - Zustandekom- mens der Planungen zu Gewerbeflachen in „Wixhausen - Ost". Die dor- tigen Überlegungen hatten jedoch viel umfänglichere Bereiche (mit etwa 100 ha Untersuchungsraum) als die vorliegenden 2,1 ha umfa sst, so dass durch die vorliegenden Planungen keinesfalls ein gleichwerti- ger Ersatz entsteht. Zu den Planungen haben wir noch folgenden Anmerkungen: Verkehrserschließung - Autobahnanschluss Abwägungsvorsch lag: Den Anregungen wird nicht entsprochen. Begründung: Der direkten Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen A 67 und A 5 stehen insbesondere Belange der Forstwirtschaft und des Naturschutzes entgegen. Eine Anbindung des Plangebietes an die Autobahne n östlich bzw. nordöst- lich des Plangebietes würde großflächige Einschnitte in die dort bestehenden Waldflächen bedeuten. Hierbei sei insbesondere auf die vielfältige Schutz - , Nutz - , Klimaschutz - und Erholungsfunktionen des Waldes verwiesen. Der Wald im und an das Plangebiet anschließend, dient besonders auch als Sicht - und Lärmschutz der Bevölkerung vor den sich unmittelbar östlich an- schließenden Autobahnen und dem Darmstädter Autobahnkreuz. Vor die- sem Hintergrund sind Eingriffe in die bestehenden Waldfläch en zu vermei- den. Des Weiteren würde eine Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen südöstlich des Plangebietes weitere erhebliche Eingriffe in die dort befindli- chen Schutzgebiete bedeuten. Es wären folgende Schutzgebiete betroffen: - Naturschutzgebiet „E hemaliger August - Euler - Flugplatz von Darm- stadt“ (Nr. 1411013) Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist bisher über die Flughafenstraße, die nach Norden durch Griesheim führt, vorgesehen. Das Plangebiet liegt jedoch unmittelbar benachbart, nur wenige Dut- zend Meter entfernt zum Autobahnkreuz Darmstadt (A 67 / A 5) und den dazugehörigen Zubringer - und Verbindungsstre cken. Ein unmittel- barer Anschluss an die Autobahnen, und sei es nur ausgestaltet als Abfahrt aus dem Gebiet heraus in Richtung Süden, würde die Erschlie- ßung des Plangebietes enorm aufwerten und gleichzeitig die Verkehrs- belastung Griesheims reduzieren. Dies gilt für die anzusiedelnden Ge- werbebetriebe im Plangebiet einerseits, aber unserer Auffassung nach auch für den Zoll. Wir bitten dahingehend dringend um Prüfung, wel- che diesbezüglichen Optionen bestehen und welche Varianten denk- bar wären. - FFH - Gebiet „Ehemaliger August - Euler - Flugplatz von Darmstadt“ (Nr. 6117 - 304) - Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (Nr. 6117 - 401) - Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Nr. 2411001) Die genann ten Schutzgebiete werden durch die vorliegende Planung, sowie d en angrenzenden bestehenden B - Plan 111 „Griesheimer Anger“ sowie dem in Planung befindlichen B - Plan 118 „Sondergebiet TU“ bereits beeinträchtigt. Weitere Beeinträchtigung en sind vor dem Hinterg r und der Schutzfunktionen, welche die genannten Schutzgebiete darstellen, zwingend zu vermeiden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.10.2 Handwerker - und Gewerbehof Im Zusammenhang mit den Vor - Planungen zu Wixhausen - Ost hatten wir bereits die Bedürfnisse und Anforderungen von Handwerksbetrie- ben an gewerblich nutzbare Flächen ausgeführt. Wir möchten die Ge- legenheit nutzen, diese Spezifika erneut darzulegen: Aus Sicht d er Handwerksorganisation werden insbesondere kleinteilige und bezahl- bare Flächen benötigt. In einer bundesweiten Sonderumfrage hat die Handwerkorganisation 2019 die „Betriebsstandorte im Handwerk“ näher untersucht. Dabei wurden typische benötigte Flächendi mensio- nierungen für den Gesamtbetrieb wie auch die Verteilung innerhalb des Betriebes auf Lager - , Büro - , Werkstattfläche, usw. beleuchtet so- wie eine Unterteilung nach verschiedenen Handwerken, bedeutsamen Standortfaktoren und Nutzungstypen analysiert. Die Ergebnisse sind auf Bundes - und Landesebene sowie auf Ebene des Kammerbezirks der Handwerkskammer Frankfurt - Rhein - Main ausgewertet worden und stehen unter https://www.hwk - rheinmain.de/de/aktu elles/region zur Verfügung. Um einer übermäßigen Inanspruchnahme und Versiegelung von Flä- chen entgegenzutreten, können Handwerker - und Gewerbehöfe in Sinne von „gestapeltem Gewerbe dabei einen Lösungsansatz darstel- len. Dazu haben die Stadt Frankfurt und die IHK Frankfurt zusammen mit der Handwerkskammer Frankfurt - Rhein - Main 2020 die Studie „Er- richtung von Handwerker - /Gewerbehöfen in Frankfurt am Main - Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen der Errichtung von „Hand- werker und Gewerbehöfen“ nicht entgegen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Eine Bedarfsanalyse“ durchgeführt und veröffentlicht. Diese fokus- siert zwar auf das Stadtgebiet Frankfurt am Main, beinhaltet aber auc h darüber hinaus interessante Ergebnisse, auf die wir hinweisen möch- ten. Die Studie ist frei verfügbar unter https://www.hwk - rhein - main.de/de/aktuelles/infos - fuer - medien - und - pressemitteilunqen/pressemitteilunqen/bedarfsanalvse - von - kleinen - und - mittleren - betrieben - 1618 . Gegebenenfalls können beide Studien in die weiteren Planungen h ilf- reich einbezogen werden. Die Flächen und deren Anbindung auf dem ehemaligen Airfield Griesheim erscheinen uns in besonderer Form ge- eignet für einen Handwerker und Gewerbehof in der geschilderten Form. Die Umsetzung eines solchen sollte näher geprüft wer den. Dazu bieten die Kreishandwerkerschaft Darmstadt - Dieburg und die Hand- werkskammer Frankfurt - Rhein - Main gerne ihre Mitwirkung an. 1.11 e - netz Südhessen, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt, stellungnahmen@e - netz - suedhessen.de 1.11.1 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 06.07.2023: Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Spar- ten: Strom, Gas, Wasser und Str aßenbeleuchtung. Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel unseres Unternehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsumlegun- gen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltend en Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich Be- triebsmittel der e - netz Südhessen bzw. der ENTEGA AG. Etwaige notwen- dige Leitungsumlegungen vorhandener Betriebsmittel werden im Zuge der Ausführungs - und Entwurf s planung mit obenstehenden abgesprochen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (B I mA) steht als eine Vorhabenträge- rin hierzu bereits i m Austausch mit der e - netz Südhessen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.11.2 Bei einer Entwidmung von Wegeparzellen und Grundstück sind die Be- triebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Längs der Leitungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweils einem Meter von Bebauung freizuhalten. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Die dingliche Sicherung, die Anforderungen an die Sicherung , die einzuhal- ten d en Schutzstreifen sowie die Tiefe der Erdüberdeckung der Betriebsmittel sind nicht Gegenstand des vorli e genden Bebauungsplans. Im Zuge der Aus- führungsplanung werden nach vorheriger Abstimmung die Betriebsmittel der e - netz Südhessen AG din glich gesichert, soweit sie nicht in öffentlichen Be- reichen liegen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.11.3 Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen auf Kosten des Ver- anlassers umgelegt werden. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Etwaige notwendige Leitungsumlegungen vorhandener Betriebsmittel wer- den im Zuge der Ausführungs - und Entwurf s planung mit e - netz Südhessen oder der ENTEGA AG abgesprochen. Auswirkungen auf den Bebauungspla n: K eine 1.11.4 Bei der Baumaßnahme muss sichergestellt sein, dass nach der Ober- flächenwiederherstellung die Erdüberdeckung zu unserem Kabel und Leitungen dem Regelwerk entspricht. In der Regel liegen Kabel und Leitungen in einer Tiefe von 0,5 bis 1,6m. Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren Versorgungsleitungen aufweisen mü ssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzelein- wirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementspre- chend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich unserer Be- triebsmittel sind deshalb vorher mit uns abzustimmen. Wir beantragen, Leitungs - bzw. Baumschutzmaßnahmen in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die geltenden Regelwerke zur Oberflächenwiederherste l lung und Erdüber- deckung sind einzuhalten. Leitungsschutzmaßnahmen im Sinne der DIN 18920 sowie der technischen Richtlinien GW 125, welche sich insbe- sondere auf Baumpflanzungen beziehen sind bereits innerhalb des Hinwei- ses Ziff. V. 4. „Leitungsschutzmaßnahmen“ in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.11.5 Eine durchgeführte Netzanalysen vom Planungsgebiet: Griesheim An- ger, TU Darmstadt und Grundstück BImA - BMT hat ergeben, dass es notwendig ist ein Schalthaus zu errichten. Hierfür benötigen wir einen Standort. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Eine von der e - netz Südhessen AG durchgeführte Netzanalyse hat ergeben, dass für die zukünftige Gebietsentwicklung, der Bebauungspläne Nr. 111 „Griesheimer Anger“, Nr. 118 „Sondergebiet TU“ und W 67 „Ehem. Airfield Griesheim“, ein Schalthaus zu errichten ist. Das Schalthaus dient der öffent- lichen Stromversorgung, indem es über Schaltanlagen und Trans formatoren, als funktional untergeordneter Bestandteil die Energieverteilung im überge- ordneten Versorgungsnetz sicherstellt. Die Errichtung eines Schalthauses ist innerhalb des Bebauungsplans W 67 „Ehem. Airfield Griesheim“ ausnahmsweise zulässig. Dies wir d über § 14 Abs. 2 BauNVO sichergestellt. Um auf die spezifischen Anforderungen, wel- che an die Errichtung des Schalthauses gekoppelt sind, im weiteren Pla- nungs - und Umsetzungsverfahren eingehen zu können, wird kein konkreter Standort für das Schalthaus ver ortet. Die Errichtung ist somit innerhalb der festgesetzten Gewerbegebietsflächen ausnahmsweise zulässig. Der konkrete Standort ist in nachgelagerten Planungsphasen zu ermitteln. Prinzipiell ist die Verortung auf dem südlichen Teil der Gewerbegebietsflä- che n vorgesehen. Im Zuge der Erstellung des Entwurfes des Bebauungsplans erfolgten Ab- stimmungen zwischen der BImA, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der e - netz Südhessen AG, um die Errichtung des Schalthauses sicherzustellen. Im städtebaulichen Vertrag wi rd geregelt, dass die BImA sich rechtzeitig mit der e - netz Südhessen AG über die Bereitstellung einer geeigneten Fläche für die Errichtung und den Betrieb eines Schalthauses verständigt. Für die Errichtung eines Schalthauses wird eine Fläche von ca. 500 m² (20 m x 25 m) benötigt . Die notwendigen Geh - , Fahr - und Leitungsrechte werden per Bau- last gesichert. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 13 „Technische Infrastruktur/ Energieversorgung“ wird in der Be- gründung ergänzt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.11.6 Weiterhin benötigen wir noch Standorte für Trafostationen deren An- zahl noch nicht bekannt ist. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Transformatorenhäuschen bzw. Trafostationen sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanl agen au s nahmswe i se in Baugebieten zulässig. Innerhalb des vorliegenden Bebauungsplans w ird unter Ziff. I. 7 „Flächen für Nebenanlagen“ festgesetzt, dass Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der Flächen zum An- pflanzen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen – „P3“ zulässig sind. Es gilt auch Ziff. I. 15.7. Eine genaue Bestimmung des Standortes ist aufgrund dessen, dass es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt noch nicht abschließend definier- bar. Die notwendigen Abstimmungen zur Anzahl und Lage mit der e - netz Südhessen AG werden rechtzeitig in den nachfolgenden Planungsphasen vorgenommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.11.7 Wie im beigefügten Plan zu sehen gibt es Bestandstrassen die auf- rechterhalten werden müssen. (Hier nicht abgedruckt) Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die im beigefügten Plan dargestellten Bestandstrassen und Betri ebsmittel werden im Zuge der Ausführungsplanung nach vorheriger Abstimmung mit der e - netz Südhessen AG dinglich gesichert, soweit sie nicht in öffentlichen Bereichen liegen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.11.8 Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig in die Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäu- len für Elektrofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die Erricht ung von zusätz- lichen Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Energiebe- darfs für die E - Mobilität resultieren. Begründung: Zur Sicherstellung der Stromversorgung werden die Leistungswert e entspre- chend der Planungsphasen abgestimmt. Sollten Leistungsänderungen erfor- derlich sein, werden die Abstimmungen mit e - netz Südhessen AG und EN- TEGA AG rechtzeitig vorgenommen. Bei der Ausstattung der Parkflächen mit Ladesäulen für Elektrofahrzeuge werd en die notwendigen Abstimmungen mit der E - Netz AG rechtzeitig in den verschiedenen Planungsphasen vorgenommen. Die Leistungswerte werden entsprechend der Planungsphasen abgestimmt. Sollten Leistungsänderun- gen erforderlich sein, werden die Abstimmungen mit E - Netz AG und E N- TEGA AG rechtzeitig vorgenommen . Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.11.9 Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind die Flächen zur Errichtung von Transformatorenstationen bereits in die Bauleitplanung als Vorhalteflächen mit aufzunehmen. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Es wird auf die Nr. 1.11.6 der Abwägung verwiesen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.11.10 Korrekturwunsch zu Punkt 14.2 "Wasserqualität" des Vorentwurfs: Die korrekte Abkürzung für die Trinkwasserverordnung lautet seit einiger Zeit nicht mehr "TWVO" sondern "TrinkwV". Bitte holen Sie sich vor Baubeginn die Bestandspläne sowie unser „Merkblatt zum Schutz unterirdischer Verso rgungsleitungen“ über un- ser Online - Portal (www.e - netz - suedhessen.de/bauen - anschlies- sen/planauskunft - fuer - bauvorhaben) ein. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Die korrekte Bezeichnung der Abkürzung der Trinkwasserverordnung wird in die Begründung übernommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 1 5 .2 „Wasserqualität“ der Begründung wird geändert. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.12 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt, 1.12.1 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 04.07.2023: Plananlass ist die Entwicklung von Gewerbeflächen auf der Konversi- onsfläche „Airfield Griesheim“. Diese befinden sich im Westen Darm- stadts, unmittelbar an der Gemeindegrenze von Griesheim. Die ehe- maligen Militärflä chen befinden sich derzeit im Eigentum der BImA. Diese beabsichtigt auf Teilflächen des Plangebiets ein Einsatztrai- ningszentrum des Zolls zu entwickeln. Die restlichen Flächen sollen aufgrund der verkehrsgünstigen Lage und des benachbarten Gewer- begebiets „ Flughafenstraße“ einer gewerblichen Nutzung zur Verfü- gung gestellt werden. Die IHK Darmstadt begrüßt die Ausweisung von Gewerbeflächen aus- drücklich. Die Absage der Voruntersuchung von Gewerbeflächen im Norden Darmstadts, war ein beunruhigendes Signal für d ie Wirtschaft. Wie die Gewerbeflächenbedarfsanalyse der CIMA 2021 ermittelte, be- steht bei moderater Trendfortschreibung bis 2040 ein Gewerbeflä- chenbedarf von 150 ha. Der Bedarf wird durch Neuansiedlungen und Expansionen aber auch durch notwendige Umstruktu rierungsmaßnah- men älterer Gewerbeflächen generiert, die nicht den aktuellen wirt- schaftlichen und klimatischen Bedarfen standhalten. Vor allem für pro- duzierendes Gewerbe ist die Anpassung des Gewerbestandortes wäh- rend des laufenden Betriebes schwer bis gar nicht darstellbar. Wün- schenswert wäre daher, dass vorliegende Planung Auftakt für eine vor- rausschauende Gewerbeflächenstrategie ist, die Neu - und Bestands- flächenmanagement bestmöglich miteinander verzahnt. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.12.2 Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung regen wir an, einen An- schluss an die Autobahnen A 67/A 5 zu prüfen. Die Erschließung des Plangebiets ist derzeit über die B46 und die Flughafenstraße geplant. Entlang der Flughafenstraße befinden sich mehrere Einzelhandels - und Gewerbebetriebe, die regelmäßig LKW - Andienungen erhalten, wodurch gelegentlich auch der Durchgangsverkehr nicht unwesentlich gestört wird. Wir befürchten, dass es durch die Entwicklung des „Gries- heimer Angers“ zu einer zusätzlichen Belastung der Flughafenstraße kommen und dies zu Verkehrsproblemen führen wird. Daher regen wir an, eine Anbindung an das Autobahnkreuz Darmstadt zu untersuchen. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Begründung: Der direkten Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen A 67 und A 5 stehen insbesondere Belange der Forstwirtschaft und des Naturschutzes entgegen. Eine Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen östlich bzw. nordöst- lich des Plangebietes würde großfl ächige Einschnitte in die dort bestehenden Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Dies würde das Gebiet au fwerten und die Verkehrsbelastung im Quar- tier Flughafenstraße reduzieren. Waldflächen bedeuten. Hierbei sei insbesondere auf die vielfältige Schutz - , Nutz - , Klimaschutz - und Erholungsfunktionen des Waldes verwiesen. Der Wald im und an das Plangebiet anschließend, dient besonders auch al s Sicht - und Lärmschutz der Bevölkerung vor den sich unmittelbar östlich an- schließenden Autobahnen und dem Darmstädter Autobahnkreuz. Vor die- sem Hintergrund ist sind Eingriffe in die bestehenden Waldflächen zu ver- meiden. Des Weiteren würde eine Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen südöstlich des Plangebietes weitere erhebliche Eingriffe in die dort befindli- chen Schutzgebiete bedeuten. Es wären folgende Schutzgebiete betroffen: - Naturschutzgebiet „Ehemaliger August - Euler - Flugplatz von Darm- stadt“ (Nr. 1411013) - FFH - Gebiet „Ehemaliger August - Euler - Flugplatz von Darmstadt“ (Nr. 6117 - 304) - Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (Nr. 6117 - 401) - Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Nr. 2411001) Die genannten Schutzgebiete werden durch die vorliegende Planung, sowie den angrenzenden bestehenden B - Plan 111 „Griesheimer Anger“ sowie dem in Planung befindlichen B - Plan 118 „Sondergebiet TU“ bereits beeinträchtigt. Weitere Beeinträchtigungen sind vor dem Hintergrund der Schutzfu nktionen, welche die genannten Schutzgebiete darstellen, zwingend zu vermeiden. Innerhalb des dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsgutachten wird nachgewiesen, dass die Flughafenstraße durch die gesamte Gebiets- entwicklung nach wie vor Leistungsfähig bleibt. Somit ist die verkehrliche Er- schließung sichergestellt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.12.3 Im Sinne der Flächeneffizienz sollte eine möglichst hohe Grund- stücksausnutzung angestrebt werden. Die Geschossflächenzahl des angrenzenden Hochregallagers sollte auch für das Plangebiet möglich sein. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Begründung: Das genannte Hochregallager befindet sich im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „An der Flughafenstraße – 2. Änderung“ der Stadt Gries- heim. Dieser schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen von Ge- bäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von 30,0 m. Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll auch im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) die Möglichkeit eines flä- cheneffiz i enten Gewerbegebietes gegeben werden. Im Rahmen des Abwä- gungsgebotes sind jedoch auch die Belange des Landschaftsbildes und ins- besondere des angrenzenden Naturraums zu berücksichtigen. Das gepl ante Gewerbegebiet befindet sich am Siedlungsrand, der unmittelbar an einer Waldfläche sowie sonstigen Schutzgebieten angrenzt. Innerhalb des vorliegenden Bebauungsplanes werden eine Grundflächen- zahl (GRZ) von 0,8 und eine Gebäudehöhe von 20,0 m ermöglich t. Die fest- gesetzte GRZ von 0,8 entspricht der Obergrenze der nach § 17 BauNVO festgelegten Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet. Eine Geschossflä- chenzahl wird nicht festgesetzt, da diese stark abhängig von der jeweilig ge- planten Geschosshöhe ist. In e inem Gewerbegebiet ist im Gegensatz zu ei- nem Wohngebiet die Geschosshöhe stark abhängig von der jeweiligen Ge- werbenutzung, also sehr individuell anzusehen. Je nach Höhe der Geschosse werden durch die getroffenen Festsetzungen von GRZ und Höhe der baulichen Anlagen Geschossflächenzahlen von 2,4 (Geschosshöhe 3 m) bis 4,0 (Geschosshöhe 5 m) erreicht. Der Bebauungs- plan „An der Flughafenstraße – 2. Änderung“ der Stadt Griesheim ist auf- grund der festgesetzten G eschoss flächenzahl von 1,2 in Bezug auf die Flä- chene ffizienz sehr viel stärker einschränkend, auch wenn eine Gebäude- höhe von 30 m ermöglicht wird. Im Bebauungsplan werden zudem Lagerplätze als selbstständige Anlagen, Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags - und Verpackungsunter- nehmen ausgeschlossen aus verkehrlichen Gründen ausgeschlossen. Ins- besondere diese Betriebe benötigen regelmäßig hohe Gebäude (z.B. Hoch- regallager, etc.). Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Um insbesondere gegenüber den angrenzenden Waldflächen und Schutz- gebiete eine einigermaßen moderate Höhenentwicklung zu sichern wird die maximale Höhe der baulichen Anlagen auf 20 m beschränkt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.12.4 Durch das Projekt „Zukunftsfähige Gewerbeflächen“ der Wirtschafts- initiative PER F O RM GbR konnten in den vergangenen Jahren Er- kenntnisse hinsichtlich resilienter und attraktiver Gewerbeflächenge- staltung gesammelt werden, die wir gerne der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung stellen und stehen für einen A ustausch je- derzeit zur Verfügung. Mit unserer zustimmenden Stellungnahme schließen wir nicht aus, dass kammerzugehörige Unternehmen Einwände haben können, die uns nicht bekannt sind. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.13 Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt - Dieburg, 64276 Darmstadt 1.13.1 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 06.07.2023: Gewässer - und Bodenschutz Aus Sicht unserer zu wahrenden Belange n wird auf die Abgabe einer Stellungnahme im o. g. Verfahren verzichtet, da das Vorhaben außer- halb des Landkreises und damit außerhalb unserer Zuständigkeit liegt. Landwirtschaft Aus Sicht der vom Fachgebiet Landwirtschaft zu wahrenden öffentli- chen Belange n der Landwirtschaft / Feldflur bestehen zu o.g. Planung keine grundlegenden Bedenken. Nachfolgende Hinweise sind aus unserer Sicht bei der weiteren Pla- nung zu berücksichtigen: Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 43 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.13.2 1. Naturschutzrechtliche Kompensation Die naturschutzrechtliche Eingriffs - und Ausgleichsbetrachtung wurde nicht vorgelegt und soll zum Entwurf ergänzt werden, da es sich um eine Planung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB han- delt. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht auf Landwirtschaftsflächen vor- zunehmen. Hier verweisen wir auf die Vorgaben der aktuellen Kompensationsverordnung. Der Ausgleich kann auch durch Ent- siegelung oder Ökopunkte erbracht werd en. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Die Eingriffs - und Ausgleichsbetrachtung wird zum Entwurf der Bauleitpla- nung im Umweltbericht und der Begründung ergänzt. Die Kompensation des Defizites erfolgt innerhalb der Waldfläche im Plange- biet (interne Ausgleichsfläche), auf einer südlich an das Pl angebiet angren- zenden Fläche (externe Ausgleichsfläche) sowie auf dem Gelände des ehe- maligen August Euler Flugplatzes in Darmstadt (Maßnahmenfläche zur Kom- pensation des Restdefizites). Auf der südlichen externen Ausgleichsfläche werden neben den naturschut z- rechtlichen Belangen auch arten - und biotopschutzrechtliche Belange kom- pensiert. Die Ausgleichsfläche umfasst in der Gemarkung Darmstadt, Be- zirk 6, Flur 116 die Flurstücke 1/3 und 1/10. Die Kompensationsfläche hat eine Größe von ca. 2,3 ha. Folgende Maßna hmen sind auf der Fläche vor- gesehen: - Entsiegelung sowie der Abbruch von Gebäuden (ca. 9.500 m²), - Anlage von Sandmagerasen, - Herstellung von Steinschüttungen und Totholzhaufen, - Schaffung von Ersatzlebensraum für die Zauneidechse, - Herstellung von Nahrungshabitat für den Wiedehopf. Als weitere geeignete Maßnahmenfläche zur Kompensation des Restdefizi- tes bestehen Bereiche auf dem Gelände des ehemaligen August Euler Flug- platzes in Darmstadt, die ein naturschutzfachliches Aufwertungspotenzial besitzen (Flurstücke 10/10 und 35/5, Flur 116, Gemarkung Darmstadt). Auf den Flächen, die zur Kompensation des Restdefizites dienen, sind Entsiege- lungs - und Bodenverbesserungsmaßnahmen vorgesehen, darunter die voll - ständige Entfernung alter versiegelnder Schichten und Bodenfremdstoffe, die Tiefenlockerung des Unterbodens bis 60 cm sowie ein Auftrag von stand- orttypischem Sand zur Wiederherstellung natürlicher Sandstandortbedin- gungen. Ergänzend erfolgt eine gezielte Artanreicherung durch Rech- gutübertragung sowie eine langfristige Pflege durch Mischbeweidung mit Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Schafen, Ziegen und Eseln, um offene Sandbereiche und typische Vegetati- onsstrukturen der FFH Lebensraumtypen LRT 2330 und LRT 6120 zu entwi- ckeln. Landwirtschaftliche Nutzflächen werden nach derzeitigem Planstand für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nicht beansprucht. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbil anzierung erstellt. Das Kapitel 20 „Naturschutzrechtliche Eingriffs - und Ausgleichbetrachtung“ wird in der Begründung ergänzt. 1.13.3 2. Waldflächen Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass Ersatz- aufforstungen notwendig sind, weisen wir darauf hin, dass wir hier- für ökologische Waldverbesserungsmaßnahmen bzw. eine Walderhaltungsabgabe anregen. Mit der Walderhaltungsabgabe kann ein klimaangepasster Umbau der Wälder unterstützt und standortangepasste, klimastabile Mischwälder gestaltet werde n (Hessische Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 06.12.2018). Dies trägt zu einer guten Balance zwischen Biodiver- sität, Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit bei und schont den land- wirtschaftlichen Flächenverbrauch. Eine Ersatzaufforstung auf landwir tschaftlichen Flächen lehnen wir grundsätzlich ab, da es sich hier nicht um einen Eingriff in einen Schutz - oder Bannwald handelt. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Die Hinweise wer den zur Kenntnis genommen. Nach derzeitigem Planstand werden keine Ersatzaufforstungen erforderlich. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglic hkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. 1.13.4 3. CEF - Maßnahmen Notwendige CEF - Maßnahmen (z.B. Eidechsen) auf Landwirt- schaftsflächen sind frühzeitig und einvernehmlich mit dem Orts- landwirt und Bewirtschafter abzustimmen. In den Unterlagen wird nicht dargelegt, wo diese vorgenommen werden sollen. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Die CEF - Maßnahmenflächen befinden sich südlich des Plangebietes auf stark anthropogen überprägte Flächen sowie innerhalb des Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im Bereich bestehender und zu erhaltender Gebäude sowie der Fläche für den Wald. Landwirtscha ftliche Nutzflächen werden nach derzeitigem Planstand für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nicht beansprucht. Die Kompensationsplanung wird zum Entwurf der Bauleitplanung in den Planunterlagen ergänzt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. Das Kapitel 18.5.2 „CEF - Maßnahmen“ der Begründung wird ergänzt. 1.13.5 4. Sandmagerrasen In den Unterlagen wird nicht dargelegt, wie die funktionale Kom- pensation für den Sandmagerrasen erfolgt. Deshalb weisen wir auf Flächen - /Ökoagenturen, die reale Kompensationsmaßnahmen bereitstellen und vermitteln. Landwirtschaftlichen Fläche n sollten hierfür nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Die biotopschutzrechtlichen Kompensationsfläche befindet sich südlich des Plangebietes auf stark anthropogen überprägte Fläche n. Durch die Umset- zung der Ausgleichsplanung werden knapp 8 . 7 00 m² an versiegelter Fläche entsiegelt (Entfernung von Pflaster und Asphalt, Abbruch von Gebäuden). Die Entsiegelung und die anschließende Anlage von Sandmagerrasen dient gleichzeitig dem naturs chutzrechtlichen und dem biotopschutzrechtlichen Ausgleich sowie der (Teil - )Kompensation verschiedener artenschutzrechtli- cher Belange. Landwirtschaftliche Nutzflächen werden nach derzeitigem Planstand für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nicht bean sprucht. Die Kompensationsplanung wird zum Entwurf der Bauleitplanung in den Planunterlagen ergänzt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Das Kapitel 21 „Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG“ wird in der Begründung ergänzt. 1.13.6 Untere Naturschutzbehörde Aufgrund der Unmittelbaren Nähe zu Natura 2000 - Gebieten (Vogel- schutzgebiet und FFH - Gebiet „ehemaliger August - Euler - Flugplatz" ist eine FFH - Verträglichkeitsprüfung unumgänglich. Weiterhin sind wir der Auffassung, dass aufgrund der Nähe zu zwei weiteren Vorhaben in der Gemarkung Griesheim („Griesheimer Anger' und „TU Sonderge- lände") die kumulative Wirkung der drei Vorhaben auf das FFH Gebiet in die Betrachtung der Verträglichkeit einbezogen werden muss. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Aufgrund der räumlichen Nähe zum Vogelschutzgebiet Nr. 6117 - 401 „Gries- heimer Sand“ und zum FFH - Gebiet Nr. 6117 - 304 „Ehemaliger August - Euler - Flugplatz von Darmstadt“ wurde bereits jeweils eine Natura 2000 - Vorprüfung durchgeführt. Diese kommen nach überschlägiger Prüfung für beide Schutz- gebiete zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der Planung Beeinträchtigun- gen auf die Erhaltungsziele der beiden Natura 2000 - Gebiete vorläufig nicht ausgeschlossen werden können. Nach Rücksprache mit der unteren Natur- schutzbehörde der Stadt Darmstadt erfolgte im nächsten Prüfungsschritt die Durchführung von Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfungen. In den Verträg- lichkeitsprüfungen werden auch die kumulativen Wirkungen d er angrenzen- den Bauleitplanung der Stadt Griesheim beachtet. Im Ergebnis sind für beide Natura 2000 - Gebiete, unter Beachtung der Ver- meidungsmaßnahmen, mögliche nachhaltige kumulative Auswirkungen in Verbindung mit der Umsetzung benachbarter Planungen nicht abzusehen. Zum Entwurf des Bebauungsplans werden im Umweltbericht die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Naturschutzgebiet "August - Euler - Flugplatz" geprüft und bewertet. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. Das Kapitel 19 „Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfungen“ wird in der Begrün- dung ergänzt. 1.13.7 Das bereits jetzt schon vorliegende, umfangreiche Artenschutzgutach- ten zeigt sehr deutlich auf, dass im Plangebiet ein sehr hohes natur - und artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial vorhanden ist. Die Stadt Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Darmstadt weist in ihren Planunterlagen selbst d arauf hin, dass laut Magistratsbeschluss Erhalt und Schutz der Biodiversität bei der Aus- weisung von Bauleitplanungen zu berücksichtigen sind. Aussagen in den Planunterlagen, dass Vorkommen von ca. 15 verschiedenen Schmetterlingen und Widderchen und ca. 20 Heuschrecken - Arten nicht von Belang für die Planung sind, obwohl einige Arten sogar als „stark gefährdet" eingestuft werden, widerspricht dem Biodiversitäts- gedanken in seinem wesentlichen Kern. Begründung: Die angedachte Ausgleichsfläche für die Kompensation von arten - , biotop - und naturschutzrechtlichen Belangen befindet sich südlich des Plangebietes und umfasst stark anthropogen überprägte Flächen im Bereich der Flurstü- cke 1/3 und 1/10, in der Flur 116, Gemarkung Darmstadt Bezirk 6. Die südli- che Ausgleichsfläche ist insgesamt rd. 2,5 ha groß. Durch die Umsetzung der Ausgleichsplanung werden knapp 8 . 7 00 m² an versiegelter Fläche ent- siegelt (Entfernung von Pflaster und Asphalt, Abbruc h von Gebäuden). Die Entsiegelung und die anschließende Anlage von Sandmagerrasen mit Stein - und Totholzhaufen sowie einer 6 m breiten Schutzhecke zum nördlich an- grenzenden Plangebiet wird sich positiv auf die Biodiversität in diesem Be- reich auswirken. Die Kompensationsplanung sowie nähergehende Ausführungen zum Erhalt und zum Schutz der Biodiversität werden zum Entwurf der Bauleitplanung in den Planunterlagen ergänzt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werd en eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. 1.13.8 Sandmagerrasen: Im Plangebiet befinden sich große Bereiche mit Sandmagerrasen. Diese sind gemäß § 30 BNatSchG geschützt. Vo- raussetzung für eine Befreiung gemäß § 30 (3) BNatSchG ist die Schaffung eines funktionalen, flächengleichen Ersatzes. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Durch die Umsetzung des Bebauungsplans W 67 entfallen insgesamt rund 6.700 m² Magerrasen basenreicher Standorte (Biotoptyp 06.420). Dieser Bi- otoptyp ist nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütz t. Demnach ist ein min- destens flächengleicher Ausgleich erforderlich. Der biotopschutzrechtliche Ausgleich erfolgt im Bereich der externen Ausgleichs - fläche südlich des Be- bauungsplans W 67 (vgl. hierzu Anlagen 6a – 6e des Umweltberichtes). Hier soll im Ber eich entstehender Rohbodenflächen (auf ca. 8.700 m²) Sandma- gerrasen entwickelt werden. Die Flächen werden mit basenreichem Sand (Tiefensand) angedeckt und anschließend mit geeignetem Rechgut beimpft. Innerhalb der externen Ausgleichsfläche existieren Berei che innerhalb der ruderalen Wiesen, die bereits Sandmagerrasenfragmente (ca. 660 m²) Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : aufweisen, Das gesamte Grünland im Bereich der Ausgleichsfläche soll ex- tensiv durch Schafe, Ziegen und Esel beweidet werden, sodass sich auch im Bereich der im Bestand vor handenen ruderalen Wiesen (ca. 9.700 m²) auf mittelfristige Sicht gesehen Sandmagerrasen entwickeln wird. Im Rahmen der Umsetzung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen können insgesamt ca. 8.700 m² Sandmagerrasen auf zu entsiegelnden Flächen neu angelegt wer- de n. Hinzu kommen weitere ca. 9.700 m² an zurzeit als ruderale Wiesen aus- gebildeten Grünflächen sowie die bereits vorhandenen Sandmagerrasen- fragmente (ca. 660 m³), die in die extensive Bewirtschaftung integriert wer- den sollen. Ziel ist es, dass sich auf eine r Fläche von insgesamt ca. 19.000 m² ein zusammenhängender Sandmagerrasen entwickelt. 10 % der Fläche sind als Saumstrukturen trockener Standorte anzulegen. Eine Beweidung dieser Flächen findet nur jedes 2. Jahr statt. Die Flächen können bei Bedarf alterni eren. Die Umsetzung und die Pflege der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Für die Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) wurde ein entsprechender Antrag auf Ausnahme von den Verbote n des § 30 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingereicht. Die Aus- nahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Beseitigung des geschützten Biotops wurde im März 2025 erteilt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. Das Kapitel 21 „Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG“ wird in der Begründung ergänzt. 1.13.9 Wiedehopf : durch die hohe Empfindlichkeit gegen starke Geräuschku- lissen sind bau - und betriebsbedingte Störungen nur extrem schwer auszugleichen. Der Einfluss von Störungen durch Bau und Betrieb kann die Funktionalität der CEF - Maßnahme erheblich beeinträchtigen. CE F bedeutet, dass vorlaufend zum Eingriff die Funktionalität sicher- gestellt werden muss. Es muss also vor Beginn des Eingriffs Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Der geplante artenschutzrechtliche Ausgleich für den Wiedehopf basiert auf dem Leitfaden CEF - Maßnahmen Hinweise zur Konzeption von Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : sichergestellt sein, dass Nisthilfen angenommen sind und durch Bau und Betrieb nicht wieder verlassen werden. Ein umfangreiches Mo nitoring ist hier unverzichtbar. vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Rheinland - Pfalz (Landesbe- trieb Mobilität Rheinland - Pfalz: 02/2021). Im Rahmen der U msetzung der Ausgleichmaßnahmen werden 5 Nistmöglichkeiten sowie Nahrungshabitate für den Wiedehopf geschaffen. Zum Entwurf des Bebauungsplans wird eine Plausibilitätseinschätzung hinsichtlich der Wirksamkeit der geplanten Aus- gleichsmaßnahmen durchgeführt. Die gewählten Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß Leitfaden kurzfristig wirksam. Im Rahmen der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen muss die Funktionsfähigkeit, nicht jedoch eine di- rekte Annahme der Nisthilfen, vor Baubeginn sichergestellt sein. Im Rahmen eines u mfangreichen Monitorings wird überprüft, ob die neu geschaffenen Brutmöglichkeiten sowie Nahrungshabitate durch den Wiedehopf angenom- men werden. Bei Nicht - Annahme erfolgt eine Nachjustierung der Maßnah- men. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. 1.13.10 Fledermäuse: unbeleuchtete, ruhige Standorte zur Anbringung von Fledermaus - Quartierhilfen, vor allem vorlaufend als CEF - Maßnahme, wird kein einfaches Unterfangen. Zwischen Autobahn und Gewerbe- gebiet bleibt nur ein Lärmschutzstreifen an Bäumen und Richtung Sü- den schli eßt sich das weitgehend baumfreie Schutzgebiet an, ein An- bringen von Quartierhilfen für baumbewohnende Arten wird hier eine Herausforderung. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausgleichsma ßnahmen für Fleder- mäuse werden künstliche Quartierhilfen für baum - und gebäudebewohnen - de Fledermäuse innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes so- wie im Bereich der externen Ausgleichsfläche an geeigneten Gebäuden und Gehölzen angebracht. Durch e in anschließendes Monitoring wird überprüft, ob die künstlichen Quartierhilfen angenommen werden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichk eitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 50 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.13.11 Heldbock: Die Larven des Heldbocks leben im Holz, sind jedoch auf den Saftfluss des absterbenden Baumes als Nahrung angewiesen. Stehendes Totholz ist also kein Ersatzhabitat für den Heldbock. Ein funktionaler Ersatz in Form von CEF - Maßnahmen ist ein extrem schwieri ges Unterfangen. Anmerkung zum Zeitplan: alle CEF - Maßnahmen, nicht nur das Eidech- sen - Habitat, sind vorlaufend zum Eingriff herzustellen. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Der erforderliche Ausgleich für den Heldbock wird im Artenschutzfachbei - trag sowie im Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplanes näherge- hend behandelt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzierung erstellt. 1.13.12 Biodiversität: Gemäß § 35 (1) HeNatG soll zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere Insekten, jede Form der vermeidbaren Be- leuchtung durch künstliches Licht vermieden werden. Als vermeidbar gilt dabei in der Regel jede Beleuchtung, 1. die im Außenbereich nach ß35 des Baugesetzbuches liegt und für die kein erkennbarer Beleuch- tungszweck vorhanden ist bzw. die Beleuchtung deutlich über das er- forderliche Maß hinausgeht oder 2. das Licht auf Grund des Zwecks oder der Beschaffenheit der Lichtanlage außerhalb der Bereiche, für die es bestimmt ist, lenkt, insbesondere, wenn es im montierten Zu- stand über die Nutzfläche und Höhe des Horizonts strahlt und dadurch eine Fernwirkung und Aufh ellung der direkten Umgebung verursacht. Da das Plangebiet unmittelbar an FFH - , Vogelschutz - und Natur- schutzgebiet angrenzt, die mit dem Schutzziel „Erhalt von natürlichen Sandmagerrasen" einen Hotspot der Biodiversität an seltenen Pflan- zen, nachtaktiven Insekten und Vögeln und Fledermäusen als deren Prädatoren darstellen, ist hier besondere Sorgfalt auf die Ausführung von Beleuchtung, besonders in Richtung der Schutzgebiete, zu legen. Dies ist ebenfalls in der FFH - Verträglichkeitsprüfung zu antizipieren. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Begründung: Die Thematik Beleuchtung wird in den Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfun- gen sowie im Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplans nähergehend beschrieben. Mögliche umsetzbare Vermeidungs - und Minimierungsmaß- nahmen werden formuliert. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie die Eingriffsbilanzieru ng erstellt. 1.13.13 Fazit: Die vorliegende Planung ergibt im Zusammenhang mit den bei- den Vorhaben auf Griesheimer Gemarkung (BLP „Griesheimer Anger' und „TU Sondergelände") einen völlig neuen, intensiven Nutzungs- druck auf das benachbarte Schutzgebiet. Das eingewachsene, nicht Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 51 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : mehr genutzte, ehemalige Kasernengelände hat bisher als eine Art Schutzstreifen zwischen der bestehenden Bebauung und dem Schutz- gebiet fungiert. Es muss sehr sorgfältig darauf geachtet werden, dass durch die Entwicklung der Gebiete die Pufferfunktion nicht in d as Schutzgebiet verschoben wird, denn dadurch würde sich die eigentli- che Schutzfläche um einen wesentlichen Teil verkleinern, was einen wesentlichen Verlust an Lebensraum und Artenvielfalt und somit eine Gefährdung der Schutzziele bedeuten wird. Begründung: Es wird auf die Nr. 1.13.6 – 1.13.12 der Abwägung verwiesen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.13.14 Untere Verkehrsbehörde Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Grundsätzlichen Be- denken Im Bereich der Kreuzung B 26/Nordring/Flughafenstraße ist allerdings anzumerken, dass die Signalanlage einen freien Rechtsabbieger von der Flughafenstraße auf die B26 in Richtung Darmstadt aufweist. Hier kam es in d er Vergangenheit bereits zu einer Unfallhäufungsstelle mit dem dort querenden Radverkehr. Die damalige Anordnung eines Gelb- blinkers hatte Erfolg und verringerte die Unfallzahlen deutlich. In Zu- sammenhang mit der vorliegenden Planung erscheint es hier trotz der nachgewiesenen Leistungsfähigkeit durch das vermehrte Verkehrs- aufkommen zu einer Erhöhung der Unfallzahlen kommen zu können. Es sollte daher im verkehrlichen Gutachten auch darauf eingegangen werden, ob eine Signalisierung dieser Fahrtbeziehung erfor derlich wird. Aus Gründen der Verkehrssicherheit erscheint die Ergänzung der Sig- nalisierung zum Schutz des Radverkehrs notwendig zu werden. Eine spätere Entscheidung mit den dann möglicherweise vorliegenden Un- fallzahlen sollte nicht abgewartet werden. Abw ägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die Anregung ist kein Bestandteil des vorliegenden Bebauungsplanes. Die Anregung wird an die Stadt Griesheim weitergeleitet. Da sich der betreffende Kontenpunkt in ihrer Zuständigkeit befindet. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine 1.13.15 Untere Denkmalschutzbehörde Belange des baulichen Denkmalschutzes in Bezug auf die direkt an- grenzende Griesheimer Gemarkung sind nicht betroffen. Bauaufsicht — Az. 410 - 1680/2023/P Polizeipräsidium Südhessen Es werden keine Bedenken und Anregungen vorgetragen. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 52 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.14 Hessen Mobil, Straßen - und Verkehrsmanagement, Postfach 10 07 63, 64207 Darmstadt, Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 10.07.2023: gegen die oben genannte Bauleitplanung bestehen seitens Hessen Mobil grundsätzlich keine Einwände. Die äußere verkehrliche Er- schließung des Plangebietes wird derzeit als gesichert angesehen. Folgende fachlichen Hinweise sind im weiteren Planungsverlauf aller- dings unbedingt zu berücksichtigen: Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen be- stehen keine Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnah- men aufgrund des BlmSchG. Die Kosten für die Anpassung bzw. die Änderung der LSA an der Kreuzung B26/Flughafenstraße sind von der Stadt Dar mstadt zu tragen. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die Flughafenstraße sowie die Kreuzung B26/Flughafenstraße liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern im Gemeindegebiet Griesheims. Die Flughafen straße wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim öffentlich - rechtlich gewidmet. Durch eine Delegationsverfügung der beiden Städte Griesheim und Darm- stadt ist die Erschließung des Plangebietes gesichert. Im Koordinationsvertrag mit Delegationsverfügung zwischen Darmstadt und Griesheim ist geregelt, dass die Kostentragung für eine mögliche Ertüchti- gung der verkehrlichen Erschließung, dann zu verhandeln ist. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 27 „R egelungen des öffentlich - rechtlichen Koordinationsvertra- ges“ der Begründung wird ergänzt. 1.15 Die Autobahn GmbH des Bundes, Außenstelle Wiesbaden, Hage- nauer Straße 11, 65203 Wiesbaden, 1.15.1 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.07.2023: I. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachge- setzliche r Regelungen I. 1) Anbauverbot/Anbaubeschränkung (§ 9 FStrG) Bei Planungen zur Bebauung autobahnnaher Bereiche sind die Fest- legungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) zu berücksichti- gen. Die Darstellungen der 40 m - Anbauverbotszone und 100 m - Anbau- beschränkungszone sind entsprechend bezeichnet in den Planzeich- nungen der nachfolgenden Bebauungspläne aufzunehmen. Abwägungsvorschlag: Den Anregu ngen wird teilweise entsprochen. Begründung: An der östlichen Grenze des Plangebietes liegen kleinere Teilbereiche inner- halb der Anbaub e schränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG. Diese werden in der Planzeichnung als Nachrichtliche Übernahme dargestellt. Da der Geltungsbereich in keinem Bereich innerhalb der Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG liegt, wird auf die Darstellungen der Anbauverbots- zone innerhalb der Planzeichnung verzichtet. Die in der Stellungnahme aufgeführten Hinweise werden als Hinweise in die textlichen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans übernommen. Da die in der Stel l ungnahme angeführten Hinweise nicht Gegenstand der Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 53 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Zudem sind folgende H inweise ist in den textlichen Teil sowie die Be- gründung des Flächennutzungsplanes aufzunehmen: Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenan- lagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücks- fläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszo ne gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Geneh- migung des Fernstra ßen - Bundesamtes, wenn sie längs der Bun- desautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbe i genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- kehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbe- anlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen - Bundesamtes. • Bezüglich der mit einem P flanzgebot oder auch als Ausgleichsflä- che festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m - Anbauverbots- zone ist klar zu regeln, dass hier keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlaufen, dies betrifft ebenso Abg rabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Günstiger Weise sollten diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie eindeutiger als reine Grünflächen zu kennzeich- nen. • Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – sind, wird auf eine Übernahme dieser in die Be gründung verzichtet. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Nachrichtliche Übernahme Ziff . IV. 3 „Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 Abs. 2 FStrG“ wird in den textlichen Festsetzungen ergänzt. D er Hinweis Ziff. V . 1 7 „Hinweise zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG)“ wird in den textlichen Festsetzungen ergänzt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 54 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssi- cherheit (konkret ) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Ein- ordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall. 1.15.2 II. Fachliche Stellungnahme II a) Beabsichtigte eigene Planungen Für die BAB 5 und BAB 67 sind gemäß Bundesverkehrswegeplan, im Bereich des Darmstädter Kreuzes und im weiteren Streckenverlauf nach Süden, ein Ausbau des Knotenpunktes („Vordringlicher Bedarf“) vorgesehen. Eine konkrete Planung für das Ausbauprojekt liegt hier noch nicht vor: https://www.bvwp - projekte.de/strasse/A5 - G20 - HE - T13 - HE/A5 - G20 - HE - T13 - HE.html II b) Sonstige fachliche Stellungnahme Die Ausweisung der Flächen erfolgt in Kenntnis der von der BAB 5 und BAB 67 ausgehenden Emissionen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass gegen den Straßenbaulastträger der BAB 5 sowie BAB 67 keine Ansprüche auf Durchführung aktiver oder passiver Lärmschutzmaß- nahmen zugunsten der geplanten neuen Flächen bestehen. Abwägungsvorschlag: Die Hin weise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Die Hinweise werden vor dem Hintergrund, dass noch keine konkrete Pla- nung des Ausbaues der BAB 5 und BAB 67 im Bereich des „Darmstädter Kreuzes“, zur Kenntnis genommen. Innerhalb der Begründung des Bebauungs planes wird auf den Ausbau des Knotenpunktes („Vordringlicher Bedarf“) wie folgt eingegangen: Östlich des Plangebietes befinden sich die Bundesautobahnen (BAB) 5 und 67 sowie der Knotenpunkt „Darmstädter Kreuz“. Für die BAB 5 und 67 im Bereich des „Darmst ädter Kreuzes“ liegt gemäß Bundesverkehrswegeplan der Ausbau des Knotenpunktes mit vordringlichem Bedarf vor (Projektnum- mer: A5 - G20 - HE - T13 - HE). Eine konkrete Planung für das Ausbauprojekt liegt noch nicht vor. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapite l 7.2.1 „MIV“ der Begründung wird geändert. 1.16 Stadt Griesheim , Wilhelm - Leuschner - Straße 75, 64237 Griesheim 1.16.1 Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 18.07.2023: Das Plangebiet des Bebauungsplanvorentwurfs W 67 ist derzeit nicht an ein öffentliches Straßen - und Wegenetz angeschlossen, dessen Er- schließung somit nicht öffentlich - rechtlich gesichert. Die westlich des Plangebietes auf der Gemarkung Griesheim verlaufend e Flughafen- straße befindet sich im Eigentum der Stadtentwicklungsgesellschaft Griesheim (SEGG) und ist nicht öffentlich gewidmet. Darüber hinaus bestehen mehrere Verträge unterschiedlicher Rechtsnatur über das Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Die öffentliche Widmung der Flughafenstraße w u rd e mit dem Satzungsbe- schluss des Bebauungsplans Nr. 111 „Griesheimer Anger“ der Stadt Gries- heim vollzogen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 55 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : auf Darmstädter Gemarkung gelegene Konversions gebiet, welches durch die vorliegenden Planunterlagen teilweise überplant werden soll. Über diese Rechtsverhältnisse wurde seitens der Stadt Griesheim in den bisherigen Unterredungen zwischen den Städten, zum Teil unter Beteiligung der BlmA, mehrfach hinge wiesen und zuletzt zur zeitnahen Klärung der Erschließungs - und Entsorgungssituation ein Entwurf ei- nes öffentlich - rechtlichen Vertrages (Koordinationsrechtlicher Vertrag) zwischen den Kommunen ausgearbeitet und der Stadt Darmstadt übergeben. Dieser Vertrag dient der Regelung der Erschließung, der Ver - und Entsorgung (auch die Nutzung des Kanalnetzes und der Ver- sickerungsanlagen bedürfen einer vertraglichen Regelung) sowie zur Klärung der Unterhaltungspflicht. Eine Rückmeldung ist bis heute nicht erfolgt. O hne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bestehen seitens der Stadt Griesheim erhebliche Bedenken gegenüber der Rechtmä- ßigkeit des Bebauungsplanes. Zunächst sind die vorliegenden Planunterlagen hinsichtlich der Be- schreibung der noch offenen Erschließungsfrage klarzustellen und zu korrigieren. Im Zuge der Entwurfserstellung des Bebauungsplans W 67 erfolgte n Abstim- mungen zwischen den Städten Griesheim und Darmstadt . Es wurde ein öf- fentlich - re chtlicher Koordinationsvertrag sowie eine Delegationsvereinba- rung zwischen den beiden Städten getroffen. Innerhalb des Koordinationsrechtlichen Vertrages werden die Erschließung, die Ver - und Entsorgung die Nutzung des Kanalnetzes und der Versicke- rungsanl agen sowie die Unterhaltungspflicht geregelt. Die Pla n unterlagen werden hinsichtlich der Erschließungsstraße und den v ertraglichen Vereinbarungen ergänzt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Kapitel 2 7 „Regelungen des koordinationsrechtlichen Vertrages“ wird in der Begründung ergänzt. 1.16.2 Darüber hinaus bedürfen die Planunterlagen einer Korrektur der Abbil- dungen zum Verlauf der Gemarkungsgrenzen. Hier ist oftmals der Sachstand vor der Grenzneuregelung zu Beginn der 2000er Jahre er- sichtlich. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird ent s prochen. Begründung: Innerhalb der Begründung wird in den Abbildungen 1 und 13 die veraltete Gemarkungs - bzw. Gemeindegrenze dargestellt. Die Abbildungen werden dahingehend richtiggestellt. Zudem wird in den Kapiteln 5.2 „Flächennut- zungsplan“ und 5.3 „Landschaftsplan“ der rech tswirksame Flächennutzungs- plan der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit veraltetem Grenzverlauf darge- stellt. Auf diesen Sachverhalt wird bereits innerhalb des Kapitels 5.2 „Flä- chennutzungsplan“ hingewiesen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Abbildungen 1 „Lage des Plangebiets im Stadtgebiet“ und 1 4 „Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV“ der Begründung werden geändert. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 56 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.16.3 Auf den zu überplanenden Flächen soll zum einen ein Einsatz - und Trainingszentrum des Zolls entstehen, zum anderen au ch gewerbliche Flächen, deren Nutzung heute noch nicht bekannt ist (Angebotsbebau- ungsplan). Es muss planungsrechtlich sichergestellt werden, dass die gewerbliche Nutzung nur insoweit ermöglicht wird, dass die Wohnnut- zung auf den benachbarten Flächen (Gemar kung Griesheim) nicht ver- unmöglicht wird. Dabei ist auch auf die Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen) Rücksicht zu nehmen . Dem Trennungsgebot des § 50 BIm- SchG muss bei der Planung Rechnung getragen werden. Auf die di- rekte Nachbarschaft des Pensionsbetriebes/Wohnnutzung am nördli- chen Plangebietsrand/Flughafenstraße wird verwiesen und um Be- rücksichtigung gebeten. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird nicht ent s prochen. Begründung: Zunächst ist anzumerken, dass der vorliegende Bebauungsplan aus de n Ausweisungen des Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) in denen die Fläche als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe – Planung“ ( hierbei handelt es sich um ein Ziel (Z.3.4.2 - 4) der Regionalplanung ) dargestellt ist , entwickelt wird. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne an die Ziele der Raumord- nung anzupassen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans W 67 wird diesem Grundsatz gefolgt. Gleiches gilt für den rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Wissen- schaftsstadt Darmstadt von 2006 , in welchem das Gebiet als „gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen wird. Es wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gefolgt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 111 „Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim wird ein „allgemeines Wohngebiet“ b zw. eine „Wohnbauflä- che“ in direkter Nachbarschaft an das bereits auf höherer Planungsebene des Regionalplans bzw. des Flächennutzungsplans vorgesehene „Vorrang- gebiet Industrie und Gewerbe – Planung“ bzw. „Gewerbliche Baufläche“ ent- wickelt (Heranrückende W ohnbebauung). Demnach sollte eine grundlegende und ausführliche Auseinandersetzung mit den innerhalb des § 50 BImSchG verankerten „Trennungsgrundsatzes“ bereits innerhalb des Bebauungsplanverfahrens Nr. 111 „Griesheimer An- ger“ sowie im Parallelverfahren zu r Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Griesheim erfolg t sein . Innerhalb des Bebauungsplanverfahrens ist der Trennungsgrundsatz prinzi- piell als Abwägungsdirektive anzusehen und wird dementsprechend bei der vorliegenden Abwägung berücksichtigt. Die d urch den Trennungsgrundsatz geschützten Belange sind somit nicht als „Gebot“ zu verstehen und können im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwunden werden. Als Ziel des vorliegenden Bebauungsplans wird insbesondere die Entwick- lung der Gewerbegebietsf lächen durch Umwandlung einer vormaligen Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 57 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Konversionsfläche aufgestellt. Hiermit wird dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen. Die vorliegende Fläche weist bereits einen hohen Anteil an anthropogen überformten Böden auf und ist somit bei der Entwicklung neuer Baugebiete im Sinne des o.g. Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB als bevorzugt für die geplante Gewerbegebietsentwicklung zu betrachten. Aufgrund des im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB zu bevorzugenden Standort s des Gewerbegebietes sowie der geplanten angrenzenden Wohnnutzung des Bebauungsplans Nr. 111 „Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim, kann der in § 50 B I mSchG beschriebene „Trennungsgrundsatz“ nicht eingehalten wer- den , da eine möglichst weitgehende V ermeidung schädliche r Umweltauswir- kungen durch räumliche Flächenz uordnung nicht realisierbar ist . Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens werden daher zur Konfliktbewältigung andere Maßnahmen zur Minderung der schädlichen Umweltauswirkungen berück- sichtigt. So werden Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im vorlie- genden Bebauungsplan festgesetzt, um die schädlichen Umweltauswirkun- gen zu mindern bzw. so weit wie möglich zu vermeiden. Im vorliegenden Fall trifft der Bebauungsplan abschließende Regelungen in Bezug auf die Zumutba rkeit von Lärm durch Festsetzung von „Baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. So wird durch die Festse tzung Ziff . I. 1 4 ein Emissionskontingent L EK GE 2 , welches tags 55 dB(A)/m² und nachts 40 dB(A)/m² im südlichen Teil des Bebauungsplanes, welcher an die geplante Wohnnutzung des Bebauungsplanes Nr. 111 „Griesheimer Anger“ angrenzt, festgesetzt. Die festge setzten Werte entsprechen den Immissions- richtwerten der TA Lärm für ein allgemeinen Wohngebiet. Das ausgewiesene Zusatzkontingent sieht für den betreffenden Sektor (Sektor B), eine „Über- schreitung“ von 0/0 db[A] vor. Somit werden in diesem Bereich schädlic he Umweltauswirkungen auf das geplante allgemeine Wohngebiet des „Gries- heimer Angers“ vermieden. Die Pension, welche direkt nördlich an das Gewerbegebiet angrenzt, wird innerhalb der schalltechnischen Untersuchung zum Vorhaben Bebauungs- plan W 67 „Ehem. Air field Griesheim“, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, 04 .1 1 .2024 berücksichtigt. Dessen Schutzwürdigkeit wird entsprechend Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 58 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : eines Mischgebietes eingestuft (vgl. IP 7 innerhalb schalltechnischer Unter- suchung). I n diesem Bereich ein Emissionskontingent L EK GE 1, welches tags 57 dB(A)/m² und nachts 4 2 dB(A)/m² festgesetzt. Durch den Sektor E werden zudem Zusatzkontingente von +2/+2 dB(A) festgesetzt somit wird angren- zend ein maximaler Lärmpegel von tags 59 dB(A)/m² und nachts 44 dB(A)/ m² festgesetzt. Die Richtwerte der TA Lärm werden somit eingehalten. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass der Schutz der Außenwohnbe- reiche (Balkone, Terrassen) vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) des Plangebietes „Griesheimer Angers“ nicht Bes tandteil des vorliegenden Bebauungsplans, sondern des Bebauungsplans Nr. 111 „Griesheimer An- ger“ der Stadt Griesheim ist. Hinweis: Im Vergleich zum Vorentwurf haben sich die Emissionskontingente, aufgrund der Verlagerung des Einsatztrainingszentrums des Zo lls in den nördlichen Teil des Plangebietes, geändert. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Planzeichnung wird angepasst. Die Ziff . 14 „Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermei- dung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d . Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ wird geändert. Das Kapitel 2 3 .1 4 „Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Ver- meidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bun- des - Immissionsschutz - gesetzes (BImSchG)“ der Begründun g wird geän- dert. 1.16. 4 Es ist über eine entsprechende gutachterliche Aussage nachzuweisen, dass die geplante bauliche Nutzung der überplanten Flächen nicht zu einer Überlastung der Flughafenstraße, und hier insbesondere zur Verschlechterung der Qualität des Knotenpunktes Flughafen- straße/B26/Nordring, führt. Logistik - und gleichgeartete Unternehmen mit hohem Verkehrsaufkommen sind daher aus der Sicht der Stadt Griesheim für den Standort auszuschließen. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird teilweise ent s prochen. Begründung: zur Qualität des Knotenpunktes Flughafenstraße/B26/Nordring: Die Überlastung der Flughafenstraße durch Verkehr und insbesondere die Verschlechterung der Qualität des Knotenpunktes Flughafen- straße/B26/Nordring wird gutachterlich ausgeschlossen . Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 59 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Innerhalb des Verkehrsgutachtens Bebauungsplanverfahren W 67 – Ehema- liges Airfieldgelände Griesheim Verkehrliche Bewertung der Gebietserschlie- ßung, Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft mbH, Oktober 2024 , welches dem Bebauungsplan beiliegt folgende gutachterliche Aussage ge- troffen: D ie Leistungsfähigkeit am KP01 - B26 (Wilhelm - Leuschner - Str.)/ Nordring/ Flughafenstr. weist in allen Szenarien eine „ausreichende“ Verkehrsqualität auf (QSV = D). Selbige Aussage findet sich in Kapitel 12.3 „Verkehrliche Auswirkungen“ der Begründung wiede r. Die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) ist im Status - Quo ebenfalls mit D/D angegeben (vgl. Anlage 5.1 des Verkehrsgutachtens). Somit kommt es zu keiner Verschlechterung der Qualität des Knotenpunktes. zum Ausschluss von Logistik: Dem o.g. Verkeh rsgutachten liegen die Planungsziele sowie die Festsetzun- gen der Art der baulichen Nutzung des betreffenden Bebauungsplans zu- grunde. Der Ausschluss von Logistik - und gleichgearteten Unternehmen mit hohem Verkehrsaufkommen kann nicht erfolgen . Die Betriebsform "Logistikbetriebe" sowie der weitergehend e Begriff „gleichartige Unternehmen“ ha ben keinen von vornherein feststehenden oder selbsterklärenden Inhalt. Ein Ausschluss von „Logistikunternehmen“ würde den Ausschluss einer kompletten Gat- tung s - bzw. Branchenbezeichnung (Logistik) innerhalb des Bebauungsplans nach sich ziehen. Dieser Ausschluss wäre im Hinblick auf deren Betriebsty- pik nicht hinreichend bestimmt (vgl. OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 08.04.2021 - 2 D 96/18.NE) Ein kompletter Ausschluss von Logistik, würde zudem auch die Unzulässig- keit kleinräumiger, nachhaltiger und umweltfreundlicher Logistiklösungen wie z.B. „urbane Logistik - Hubs“ nach sich ziehen. Diese sollen jedoch im Hinblick auf die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB beschriebe nen Anforderungen an Bau- leitpläne Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Lagerplätze als selbstständige Anlagen bereits kein Bestandteil des Bebauungsplans sind , darüber hinaus werden Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 60 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Speditionen, Transportunternehmen sowie Verpackungsunternehmen als nicht zulässig festgesetzt. Da großflächige Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags - und Ver- packungsunternehmen eine direkte Flächenkonkurrenz insbesondere für verarbeitendes Gewerbe und Handwerk auslösen und somit Verdrän gungs- effekte begünstigen, werden diese ausgeschlossen. Weiterhin sollen, wie bereits angeführt, möglichst Flächen für arbeitsplatzintensive Betriebe vor- gehalten werden. Großflächige Speditionen, Transportunternehmen, Um- schlags - und Verpackungsunternehmen w eisen in der Regel eine geringe Arbeitsplatzdichte auf und widersprechen somit dieser Zielvorgabe. Weiter- hin geht von diesen Nutzungen i.d.R. eine hohe Verkehrsbelastung aus, ins- besondere vor dem Hintergrund der südwestlich an den Geltungsbereich an- schließ enden und geplanten Wohnbebauung des Griesheimer Angers sollen diese Nutzungen ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Ziff. I. 2.1 „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ der textlichen Festsetzungen wird ergänzt. Das Kapitel 23. 2 .3 „Ausschlus s von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet“ der Begründung wird ergänzt 1.16. 5 Es ist aufgefallen, dass das Entwässerungsgutachten derzeit noch keine qualitativen Aussagen enthält, eine Abstimmung zwischen den Kommunen ist erforderlich und im Übrigen ist diese Thematik auch Ge- genstand des Koordinationsrechtlichen Vertrages. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Begründung: Die Entwurfsfassung des vorliegenden Bebauungsplans wurde um qualita- tive Aussagen des Ent wässerungsgutachtens erweitert. Es erfolg t en Absprachen zwischen den Städten Griesheim und Darmstadt, welche innerhalb des Koordinationsrechtlichen Vertrages gesichert werden. Auswirkung auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 61 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.16. 6 Das südliche Ende der Flughafenstraße soll wie bisher in einen Platz einmünden (bisherige Bezeichnung „Georgiiplatz“), die Platzgestal- tung und - benennung soll die bisherige historische Nutzung und Be- deutung des Gebiets widerspiegeln. Darüber bestand bei den Koordi- nationstermine n unter der Steuerung der BlmA bereits Konsens. Daher muss diese Fläche planungsrechtlich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes W 67 der Stadt Darmstadt vorbereitet werden (er- forderliche Flächengrößen ca. 330 qm zuzüglich ca. 130 qm in der Ge- markun g von Griesheim und ca. 550 qm in der Gemarkung Darmstadt). Eine entsprechende Flächenfestsetzung für diesen Bereich enthält der Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim bereits. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Begrü ndung: Die planungsrechtliche Vorbereitung einer Platzfläche am südlichen Ende der Flughafenstraße im Bebauungsplan W67 „Ehem. Airfield Griesheim“ ist nicht vorgesehen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (B I mA), wel- che Eigentümerin der genannten Flächen ist, benötigt diese Flächen als Kompensationsfläche, um die innerhalb des vorliegenden Bebauungsplans hervorgerufenen natur - und artenschutzrechtlichen Eingriffe, auszugleichen. Dies wurde der Stadt Griesheim, sowie der Stadtentwicklungsg esellschaft Griesheim (SEGG) bereits an zwei Terminen unter Anwesenheit der Wissen- schaftsstadt Darmstadt mitgeteilt. Erstmalig kann dies dem Ergebnisprotokoll zum „Projekt Konversion Südost - Griesheim“, Sitzung am Dienstag, den 06.09.2022 entnommen werden . Zusammengefasst wird im Protokoll folgende Aussage zum Thema getrof- fen: „Im Bereich der Flughafenstraße / Eberhardtstraße liegt der Georgiiplatz mit einem Gedenkstein zum Eulerschen Flugplatz. Diese Platzfläche liegt zum Teil auf Griesheimer und auf Darm städter Gemarkung. Die [SEGG] erklärt, dass der Platz zukünftig nach Vorstellung der Stadt Griesheim und der Stadt Darmstadt als Eingangsbereich zum „Griesheimer Anger“, Anschluss Eber- hardtstraße sowie als historisch bedeutsamer Fläche aufgewertet werden. Die SEGG beauftragt [ein Planungsbüro für Freiflächenplanung] mit einer Konzepterstellung für die Gestaltung dieses Bereichs. Sobald ein Planungs- entwurf vorliegt, wird dieser mit allen Beteiligten besprochen. [Die BImA] er- klärt, dass die im Bereich des Geo rgii - Platzes im Eigentum der BImA befind- lichen Flächen grundsätzlich als Ausgleichsflächen für den Naturschutz be- nötigt werden und in der Konzeptplanung nicht zu berücksichtigen sind. Die Vereinbarungen des KV vom 11.08.2020 und die aktuellen Belange BImA hinsichtlich der Erschließung sind bei der Verkehrsplanung zu berücksichti- gen.“ Im weiteren Verlauf der Planung wurde die Thematik in einem zweiten Ab- stimmungstermin thematisiert - Ergebnisprotokoll 13.07.2023 Abstimmungs- termin Bebauungspläne: „W 67“, „Griesheimer Anger“, „TU Darmstadt“. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 62 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : Zusammengefasst wird im Protokoll folgende Aussage zum Thema getrof- fen: „Die Stadt Griesheim bittet um die Bereitstellung der benötigten Flächen, wel- che auf Darmstädter Gemarkung liegen und Eigen tum der BImA sind. Die BImA erklärt mit Hinweis auf das Gespräch mit SEEG am 06.09.2022 und die Abstimmungen mit der Stadt DA dazu, dass die BImA an Ihrer bisher vertretenen Auffassung festhält und keine weiteren Grundstücksflächen in diesem Bereich mehr v eräußern kann, da sie für eigene hoheitliche Zwecke benötigt werden.“ Die Protokolle wurden mit der Stadt Griesheim abgestimmt und lieg t dieser vor. Es wird ersichtlich, dass die Stadt Griesheim frühzeitig von den Absichten der B I mA als Eigentümerin und En twicklerin der Flächen sowie der Wissen- schaftsstadt Darmstadt als Trägerin der kommunalen Planungshoheit in Kenntnis gesetzt wurde. Im konkreten Fall werden die Belange des Natur - und Artenschutzes und der damit verbundene Ausgleich von Eingriffen höher ge wichtet, als die Entwicklung des o.g. Platzes. Der ehemalige Georgiiplatz liegt teilweise auf der Gemarkung Griesheim und teilweise auf der Gemarkung Darmstadt. Zurzeit handelt es sich um eine Wende anlage mit mittig gelegener Grüninsel sowie begrünte Re stf lächen südlich der Wendeschleife auf Griesheimer Gemarkung. Dort befinden sich auch zwei Gedenksteine. Die Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans „Griesheimer Anger“ sehen im Bereich des aktuell bestehenden Anteils des ehemaligen Georgiiplatze s auf Griesheimer Gemarkung keine Platzbereich mehr vor. Vielmehr ist an dieser Stelle die Mobilitätsstation mit Parkständen und E - Ladesäulen geplant. Eine gemeinsame Ausgestaltung des Platzes ist mit diesen Festsetzungen nicht mehr möglich. Auch insofern ist eine Entsiegelung der Wendeschleife und die Begrünung derer in städte- baulicher Hinsicht der einzig gangbare Weg, um mit dieser Situation umzu- gehen. Die Gedenksteine können weiterhin auf einer Grünfläche platziert werden. Ob sich diese in Griesheimer Ge markung oder in Darmstädter Ge- markung befindet, ist ohne Belang. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 29 . 0 7 .202 6 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 63 von 63 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme n : Prüfung der Stellungnahme n : 1.16. 7 Es wird angeregt, das kleine Baufenster nördlich der neuen Erschlie- ßungsstraße statt entlang dieser parallel zur Flughafenstraße zu orien- tieren und stattdessen eher die in einem Zwickel mündende, wenig nutzbare Baufensterfläche entlang der neuen Erschließungsstraße entfallen zu lassen. Dies würde das Aufnehmen einer Raumkante ent- lang der Flughafenstraße sowie eine gg f. mit einer neuen Nutzung der Pensionsimmobilie in Verbindung stehende, gut nutzbare gewerbliche Fläche ermöglichen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine, wie hier vorgesehen, Höhenentwicklung von Baukörpern bis 20 m städtebau- lich vertretbar ist. Seitens der Stadt Griesheim wird eine solche Ver- dichtung auf dem recht kleinen Baufenster nicht befürwortet. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Begründung: Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurde die Planung des ETZs angep asst. Dieses soll nun im nördlichen Bereich des Bebauungs- plans umgesetzt werden. Die im Vorentwurf festgesetzte öffentliche Straßen- verkehrsfläche sowie das Baufenster im Nordwesten entfallen, zugunsten ei- nes zusammenhängenden „großen“ Baufensters. Die in d er Stellungnahme geäußerten Anregungen sind hinfällig. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Planzeichnung w i rd geändert. 1.16. 8 Abschließend ist mit zu teilen, dass die Prüfung der vorliegenden Gut- achten mit dem Planungsstand der frühzeitigen Beteiligung zum Be- bauungsplan W 67 keine Abweichungen/Beeinträchtigungen hinsicht- lich der vorliegenden Planungen zum Griesheimer Anger und der Ku- mulierung beider Planverfahren ergab. Zusammenfassend teilen wir daher mit, dass der Planung der Stadt Darmstadt unter Beachtung und Einarbeitung der obenstehenden An- regungen und unter der Bedingung des zwingenden Abschlusses des Koordinationsrechtlichen Vertrages zugestimmt werden kann. Wir bitten, über das weitere Planverfahren die begonnenen konst rukti- ven Abstimmungen zwischen den beiden Städten auf der Ebene der Planungsämter fortzusetzen. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Es wird auf die Nr. 1.16.1 – 1.16. 7 der Abwägung verwiesen. Im Zuge des weiteren Planverfahrens w erden weitere Abstimmungen mit der Stadt Griesheim stattfinden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: K eine
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1 / 25 Die Ausfertigung dieses Planteils 2/2 stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Planteil überein. Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit dem Planteil 1/2 gültig. Weitere Verfahrensvermerke befinden sich auf dem Planteil 1/2. Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Der Dezernent Anlage 4 zur Magistratsvorlage Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – Textliche Festsetzungen (Planteil 2/2) ENTWURF 28.07.2026 Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 2 / 25 I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB) 2. Art der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1. Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) Es sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 BauNVO zulässig: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, Lagerplätze als unselbständige Anlagen, die wirtschaftlich einem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, Geschäfts - , Büro - und Verwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke . Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO: Anlagen für kirchliche Zwecke, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind in Form von Bordellen, bordellähnlichen Betrieben (z. B: Massagesalons, Sex - Kinos etc.), Läden mit sexuellem Charakter (z.B. Einzelhandelsbetriebe in Fo rm von Sex - Shops) , Einzelhandelsbetriebe , Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind , Lagerplätze als selbst st ändige Anlagen , Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags - und Verpackungsunternehmen. 3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 3.1. Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO) 3.1.1. Die zulässige Grundf lächenzahl (GRZ) ist in der Nutzungsschablone der Planzeichnung als Höchstgrenze festgesetzt. 3.1.2. Eine weitere Überschreitung der zulässigen Grundfläche in geringfügigem Ausmaß gem. § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO ist nicht zulässig. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 3 / 25 3.2. Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO) Die max imal e Gebäudehöhe GHmax ist durch Planeintrag in der Nutzungsschablone und in der überbaubaren Grundstücksfläche (Bereich des Kulturdenkmales) mit der Höhenangabe „m ü. NHN“ festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt wird die Hö he der Attika des obersten Geschosses festgesetzt. Wird keine Attika gebaut, ist der obere Bezugspunkt die Oberkante des Daches an der höchsten Stelle des obersten Geschosses. Technische Dachaufbauten wie Antennen, Schornsteine, Lüftungsanlagen sowie Anlag en zur Solarenergiegewinnung dürfen die festgesetzte GHmax um bis zu 2,0 m überschreiten. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Baugrenze n (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksf lächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen definiert. 5. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Die Bauweise ist innerhalb der Nutzungsschablone der Planzeichnung festgesetzt. Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO , die G ebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten. 6. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 6.1. Stellplätze und Garagen Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in der mit „St“ gekennzeichneten Fläche zulässig. 6.2. Abweichend von Ziff. I. 6.1 können ausnahmsweise innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche um d as Kulturdenkmal die nach Satzung notwendigen Stellplätze als nicht überdachte, oberirdische Stellplätze für die Nu tzung de s Kulturdenkmals zugelassen werden. 7. Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 B a uGB i.V.m. § 14 BauNVO) Nebenanlagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche n sowie innerhalb der Fläche n zum Anpflanzen von Bäume n , Sträucher n und sonstige n Bepflanzungen – „ P 3 “ zulässig. Es gilt auch Ziff . I. 15.7 . Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 4 / 25 8. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 8.1. Private Straßenverkehrsflächen Die privaten Straßenverkehrsflächen sind g emäß Planein trag festgesetzt. 8.2. Ein - und Ausfahrtsbereiche ( Zufahrten ) Es sind zwei Ein - und Ausfahrtsbereich e an der Straße „ Flughafenstraße “ gemäß Planein trag festgesetzt. Weitere Ein - und Ausfahrten an der Straße „Flughafenstraße“ sind unzulässig. Die Anzahl und die Lage von Ein - und Ausfahrtsbereichen von der Privatstraße „ Eberhardtstraße “ wird nicht eingeschränkt. Sie dürfen zusammengenommen eine Breite von 20,5 m nicht überschreiten. Es gilt auch Ziff. I. 15.5 . 9. Private Grünfläche – S aum (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die private G rünfläche - S aum ist gemäß Planein trag festgesetzt. 10. Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) Die bestehende Waldfläche gemäß § 2 Abs. 1 HWaldG wird gemäß Planein trag als Fläche für Wald festgesetzt. 11. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 11.1. Oberflächenbefestigung Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke sowie die Flächen unter den gemäß Ziff. I. 13 zu errichtenden Photovoltaikanlagen über Stellplatzanlagen sind, soweit wasserwirtschaftliche , brandschutzrechtliche und umweltrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzulegen. Bei der Verwendung von Rasengittersteinen ist eine Trockenrasenmischung aus regionaler Herkunft einzusäen. Auf eine wasserdurchlässige Befestigung kann verzichtet wer den, wenn die breitflächige Versickerung in den Seitenflächen gewährleistet werden kann. Dies gilt nur, soweit keine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu erwarten ist. Der Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten, Aufstell - und Bewegu ngsflächen ist nicht zulässig. LKW - Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten könnten, sind mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen . Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 5 / 25 11.2. Niederschlagswasserversickerung Das auf den Dachflächen und sons tigen befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist , soweit wasserrechtliche, wasserwirtschaftliche und sonstige öffentlich - rechtliche Belange nicht entgegenstehen , auf dem Grundstück zu bewirtschaftet en (Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernu tzung). Auf die „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ unter Ziff . III wird verwiesen. Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein, kann das Regenwasser ausnahmsweise einer zentralen Versickerung zugeführt werden. Dies ist gutachte rlich im Rahmen des Entwässerungsgesuchs nachzuweisen. 11.3. Insektenfreundliche Außenb eleuchtung Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten und Fledermäuse sind nur voll abgeschirmte Außenbeleuchtungen einzusetzen, die das Lic ht ausschließlich nach unten abstrahlen (“down - lights“). Es sind ausschließlich Leuchtmittel (z. B. LED - Technik oder Natriumdampf - Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von max. 3.000 Kelvin (warmweiße Lichtfarbe) zu verwenden. Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen sowie von Bereichen mit Quartiere inflügen an Gebäuden ist zu vermeiden. 11.4. Schutz gegen Vogelschlag Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind ungegliederte, großflächige Glasflächen ab 3 m² vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbaren Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen in sbesondere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 15 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z .B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehender Sonnenschutz). Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B . über mehr als ein Geschoss gehen, und Übereckverglasungen sind unzulässig. Ausnahmsweise sind große Glasflächen ohne Untergliederung und Übereckverglasungen zulässig, wenn durch Maßnahmen, wie z.B. das Auftragen von Folien mit als hochwirksam geprüften V ogelschutzmustern, der Vogelschutz langfristig gesichert ist. 11.5. Artenschutz – Vermeidungsmaßnahmen 11.5.1. Vögel Sofern Rodungen i m Zeitraum zwischen 01. März und 30. September notwendig werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren. Zudem ist eine Ausnahmegenehmigung für die Fällungen bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 6 / 25 Bei Bauarbeiten im Zeitraum vom 01. März bis 30. September sind betroffene Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren sowie eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. 11.5.2. Fledermäuse Gebäude und Gebäudeteile, die für den Abbruch oder Umbau vorgesehen sind, sind unmittelbar vor Durchführung von Abbruch - oder erheblichen Umbauarbeiten durch einen Fachgutachter auf Quartiere von Fledermäusen zu untersuchen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lan ge zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde. Jede wegfallende Ruhe - und Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen. Höhlenb äume sind vor einer Rodung durch eine n Fachgutachter auf Vorkommen von Quartieren hin zu überprüfen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßna hmen zugestimmt wurde. Jede wegfallende Ruhe - und Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen. Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. 11.5.3. Zauneidechse Eine Umsie dlung von Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat ist im Zeitraum von April bis Mai durchzuführen. Tiefbauarbeiten in Bereichen mit Vorkommen der Zauneidechse sind zu Beginn der Arbeiten durch eine n Fachgutachter zu begleiten (ökol ogische Baubegleitung). Die Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwanderung von Zauneidechsen hat durch eine temporäre und überkletterungssichere Einwanderungsbarriere (Reptilienzaun) zu erfolgen . Der Reptilienzaun ist so zu gestalten, dass in regelmäßigen Abständen Ausstiegshilfen vorhanden sind. 11.5.4 . Heldbock Die Habitatbäume des Heldbocks, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gefällt werden müssen, sind (gestückelt) innerh alb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – L ichter Eichenmischwald (Index 2) , siehe Ziff. I. 11.8 , an geeigneten Stellen aus zubringen . Dieser Bereich muss geeignete Eichen ( b esonders günstig sind im Kronenbereich geschädigte, besonnte Stämme von 2 bis 7 Metern Umfang) aufweisen und besonnt sein. 11.6. Artenschutz – Kompensationsmaßnahmen 11.6.1. Hirschkäfer Es sind 6 Wurzelstubben von Eichen, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gefällt werden , innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – Naturnaher Eichenmischwald (Index 1), siehe Ziff. I. 11.8 – an geeigneter Stelle als habitatverbessernde Maßnahmen für den Hirschkäfer zu vergraben. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 7 / 25 11.6.2 Hausrotschwanz Es sind fünf geeignete Nistmöglichkeiten für den Hausrotschwanz im Bereich des Gewerbegebietes a n d as Kulturdenkmal oder an noch zu errichtenden Gebäuden anzubringen. 11.7. Artenschutz - CEF - Maßnahmen 11.7.1. Grünspecht und Star Als Ersatz für die wegfallende Ruhe - und Fortpflanzungsstätten des Grünspechts ist eine geeignete Nistmöglichkeit in einem bestehenden Gehölzbestand (vorzugsweise innerhalb der Waldfläche) anzubringen und regelmäßig zu pflegen. Als Ersatz für die wegfallen de n Ruhe - und Fortpflanzungsstätten des Stars sind vier geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in einem bestehenden Gehölzbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen. 11.7.2. Fledermäuse Als Ersatz für Sommerquartiere von gebäudebewohnenden Fledermäus en sind 12 Fledermauskästen im Bereich de s Kulturdenkmals anzubringen und regelmäßig zu pflegen. Folgende 9 Fledermauskästen für baumbewohnende Fledermäuse sind im an einer unbeleuchteten Stelle in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden zu montieren. Der genaue Standort ist mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen. - 3x Fledermaus - Großraumspaltenkasten für Abendseglerwochenstuben oder 3x Fledermaus - Universalhöhle. - 3x Fledermausgroßraumröhre oder 3x Fledermaus - Großraum - Flachkasten. - 3x Fledermaus Großraumkasten für Kleinfledermäuse oder 3x Fledermausflachkasten . 11.7.3. Heldbock Es sind Eichen (besonders günstig sind im Kronenbereich geschädigte, besonnte Stämme von 2 bis 7 Metern Umfang) in geeigneten Eichenbeständen i m enge n räumlichen Umfeld freizustellen. Die einzelnen großen Eichen innerhalb des Waldes mit einem Stammdurchmesser von über 50 cm (per Plan eintrag als Plandarstellung ohne Festsetzungscharakter – Maßnahmenbäume „Heldbock“ gekennzeichnet) sind in Waldrandnähe von Bewuchs (v.a. Brombeere, invasive neophytische Baum - und Straucharten) zu befrei en. Die Stämme sind frei zustellen . Die Maßnahme erfolgt in Kombination mit der unter Ziff. I. 11.8 – Lichter Eichenwald (Index 2) genannten Maßnahme. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 8 / 25 11.8. Fläche n für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 11.8.1. Naturnah er Eichenmischw ald (Index 1) Innerhalb der festgesetzte n Fläche ist der bestehende Wald der natürlichen Sukzession zu überlassen. Als lenkende Maßnahme ist die Entfernung von invasiven Neophyten , in den ersten 15 Jahren alle 3 Jahre zulässig. 11.8.2. Lichter Eichenmischwald (Index 2) In de r festgesetzten Fläche ( westliche r Bereich der Waldfläche ohne größere Eichenvorkommen ) hat die teilflächige Entfernung von Verbuschungen und invasiven, neophytischen Einzelgehölzen mit anschließender Neupflanzung von 30 Eichen ( Quercus robur ) unter Beachtung der Einhaltung des Waldcharakt ers zu erfolgen . Die Neupflanzungen sind in den ersten 5 Jahren regelmäßig zu bewässern und durch geeignete Maßnahmen vor Verbiss zu schützen. Neophytische Gehölze sind dauerhaft durch manuelle Rückschnitte, Ringeln sowie durch gezielte Beweidung zu unterd rücken. 11.8.3 Magere Waldsaumstruktur (Index 3 ) Innerhalb der festgesetzten Fläche, ist die vorhandene Vegetation als magerer, vorwiegend krautiger Waldsaum zu entwickeln. Es ist eine schonende extensive Bewirtschaftung in Form einer zweischürigen Mahd m it Abtransport des Mahdgutes bzw. Beweidung mit Schafen, Ziegen oder Eseln durchzuführen. 11.8.4 Magere Saumstruktur (Index 4 ) Innerhalb der festgesetzten Fläche, ist die vorhandene Vegetation als magerer, trockener Saum zu entwickeln. Es ist eine schonen de extensive Bewirtschaftung in Form einer zweischürigen Mahd mit Abtransport des Mahdgutes bzw. Beweidung mit Schafen, Ziegen oder Eseln durchzuführen. Bestandsbäume sind zu erhalten. Einfriedungen gemäß Ziff. II.2 sind grundsätzlich zulässig. 11.9. Bodenkundliche Baubegleitung Während der gesamten Planungs - und Umsetzungsphase einer Baumaßnahme ist eine bodenkundliche Baubegl eitung (BBB) hinzuzuziehen. 12. Mit Geh - , Fahr - und Leitungsrechten zu belastende Flächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die als private Verkehrsfläche (Eberhardtstraße) festgesetzte Fläche, ist : - mit Geh - , Fahr - und Leitungsrechten zugunsten aller jeweiligen Eigentümer der Grundstücke bzw. Gewerbetreibenden innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes , - mit Geh - , Fahr - und Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger sowie der Einsatz - und Rettungsdienste , - mit Geh - und Fahrrechten zugunsten des Bu ndesforstes, - mit Geh - und Fahrrecht zugunsten des zuständigen Entsorgungsunternehmens „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)“, Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 9 / 25 - mit Geh - , Fahr - und Leitungsrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Darms tadt Bezirk 6, Flur 116, Flurstücken 1/3, 1/9 und 1/10, zu belasten. Die mit „GFL“ gekennzeichnete Fläche wird mit einem Geh - , Fahr - und Leitungsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks (Gemarkung Griesheim, Flur 117, Flurstück 221) bela stet. 13. Maß nahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien ( § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 13.1. Die Dachflächen sind möglichst umfassend mit Anlagen zur Solarenergienutzung (PV - Anlagen, thermische Solaranlagen) auszustatten. Dies ist gewährleistet, wenn folgende Anforderun gen erfüllt sind: - Dachflächen sind unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen grundsätzlich so zu planen und zu gestalten, dass diese sich für eine Solarnutzung in Kombination mit Dachbegrünung so weit wie möglich eignen (Optimierungsgebot). Es wird auf die Festsetzung zu r Dachbegrünung , siehe Ziff. I . 15.1 , hingewiesen. - Es sind auf mind. 60 % der Dachflächen des Gebäudes Anlagen zur Solarenergienutzung (Modulfläche) zu errichten. 13.2. Die folgenden Dachflächen oder Teildachflächen dürfen von der An forderung ausgenommen werden: - andere zwingend notwendige Nutzungen der Dachfläche, wie z.B. Dach - gärten, Dachterrassen, technische Anlagen (Aufstellfläche von Lüftungsanlage, Wärmeerzeuger, etc.) und z.B. Attiken - Dachflächen, deren solare Einstrahlung durc h Verschattung um mehr als 25 % gegenüber dem jeweiligen Referenzwert reduziert wird. - Dachflächen mit einer Fläche kleiner 20 m². 13.3. Bei Neubau einer für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen Stellplatzanlage mit mehr als 4 0 Stellplätzen für Kraftfahrz euge und sofern die Stellplätze in Gruppen für mind. 4 Fahrzeuge angeordnet sind, müssen über mind. 60 % der Stellplatzfläche Photovoltaikanlagen installiert werden. 14. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu m Schutz vo r schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB) 14.1. Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind bei der Neuerrichtung oder Änderung von Gebäuden zum Schutz vor Außenlärm die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume so auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach der DIN 4109 - 1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Minde stanforderungen“ eingehalten werden. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 10 / 25 Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planzeichnung zu entnehmen . Darin sind die maßgeblichen Außenlärmpegel Tag in dB für schutzbedürftige Räume bei freier Schallausbreitung und Immissionshöhen von 4 m, 7 m und 10 m über Gelände wiedergegeben. Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau - Schalldämm - Maße R‘ w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich aus den zugeordneten maßgeblichen Außenlärmpegeln nach dem Berechnungsverfahren DIN 4109 - 2:201 8 - 01 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109 - 1 wie folgt: R’ w,ges = L a - K Raumart Dabei ist: K Raumart = 30 dB für Unterrichtsräume und Ähnliches; K Raumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches; L a der maßgebliche Außenlärmpegel mind. einzuhalten sind: R’ w,ges = 30 dB für Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau - Schalldämmmaße R’ w,ges sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Auß enfläche eines Raumes S S zur Grundfläche des Raumes S G nach DIN 4109 - 2:2018 - 01 Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Die Einhaltung der Anforderungen ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Antragsverfahrens nach DIN 4109 - 2 nachzuweisen. Es können Ausnahmen von den Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass – insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen – geringere Außenlärmpegel L a vorliegen. Die E rmittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt in diesem Fall nach Nr. 4.4.5 der DIN 4109 - 2. 14.2. Lärmkontingentierung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a lit. bb) BauGB) Auf den in der Planzeichnung dargestellten Teilflächen im Plangebiet sind bei Neuerrichtung oder Ände rung nur Vorhaben zulässig, deren abgestrahlten Schallemissionen zusammen, die für die Teilflächen festgesetzten, in der nachfolgenden Tabelle genannten Lärm - Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 (Dezember 2006) weder tags (06.00 - 22:00 Uhr) noch nachts ( 22.00 - 06:00 Uhr) in den in der Planzeichnung dargestellten Sektoren, nicht überschreiten. Die Emissionskontingente L EK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung der Teilflächen pro Quadratmeter an. Teilfläche L EK [dB(a)/m²] tags nachts L EK GE 1 57 4 2 L EK GE 2 5 5 4 0 Tab. 1 : L EK tags und nachts in dB(A)/m² Die sektorbezogenen Zusatzkontingente L EK,zus geben die zusätzlich zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung der Teilflächen in Richtung des Sektors an: Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 11 / 25 Sektor Richtungswinkel der Sektoren (Norden = 0°, Drehung im Uhrzeigersinn) L EK,zus [dB(a)] Anfang Ende tags nachts A 30,8° 215,8° + 14 +14 B 215,8° 238,6° + 0 + 0 C 238,6° 255,7° + 3 + 3 D 255,7° 287,7° + 1 + 1 E 287,7° 314,8° + 2 + 2 F 314,8° 30,8° + 5 + 5 Tab. 2 : Sektorbezogene Zusatzkontingente Lage des Referenzpunkts in UTM32 - Koordinaten: Rechtswert: 470752,73 Hochwert: 5523008,98 Die Neuerrichtung oder Änderung von Vorhaben ist auch dann zulässig, wenn de r Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche des Vorhabens das oder die dem Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskontingente L IK an dem jeweiligen Immissionsort nach Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 (Dezember 2006) nicht überschreiten. Sind dem n eu errichteten oder geänderten Vorhaben mehrere Teilflächen oder Teile von Teilflächen zuzuordnen, gilt statt Gleichung (6) die Gleichung (7) der DIN 45691 (Dezember 2006), wobei die Summation über die Immissionskontingente aller dieser Teilflächen und Tei le von Teilflächen erfolgt (Summation). L r : Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs entsprechend den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 unter Ber ücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. L IK : Das zulässige Immissionskontingent ergibt sich aus den sektorbezogenen Emissionskontingenten L EK unter Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung D L im Vollra um für jede Teilfläche und die anschließende Summation der Immissionskontingente L IK der verschiedenen Teilflächen am Immissionsort. Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents L IK sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die L EK festgesetzt werden, maßgeblich. Die maßgeblichen Immissionsorte sind in der Abbildung unter V. Hinweise (Schallschutz) verortet. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des Genehmi gungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Dezember 2006), Abschnitt 5. Neu errichtete oder geänderte Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (06:00 - 22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) mind. um 15 dB unterschreitet. Es ist ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontingente eines Grundstücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 12 / 25 sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten L EK ergebenden insgesamt max. zuläs sigen Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Eine erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente ist öffentlich - rechtlich auszuschließen (z.B. durch Baulast und / oder öffentlich - rechtlichen Vertrag). 15. Flächen zum Anpf lanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 15.1. Dachbegrünung Alle Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu 5° , ab einer zusammenhängenden Fläche von mind. 20 m², sind vollständig und dauerhaft mind. extensiv zu b egrünen. Der Dachbegrünungsanteil darf durch Aufbauten, Dachterrassen, Attik en , technische Aufbauten usw. auf max. 70 % der gesamten Dachfläche reduziert werden. Bei Herstellung eines Staffelgeschosses ist nur das Dach des Staffelgeschosses zu begrünen. D ie Substratschicht ist mit eine r Dicke von mind. 12 cm herzustellen . Für die Begrünung der Dachflächen ist Rechgut bzw. Saatgut von lokalen Sandmagerrasen zu nutzen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen. Innerhalb d er extensiven Dachbegrünung sind ausschließlich aufgeständerte Anlagen für Solargewinnung zulässig. 15.2. Intensive Begrünung von Tiefgaragen und anderen baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Gel ändeoberfläche, die nicht durch oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationssubstratschicht von mind. 0,8 m für eine intensive Begrünung zu überdecken und zu begrünen. Im Bereich von Baumanpflanzungen muss die Substratschicht mind. 1 m betragen. Diese Höhe darf auch durch Aufhügelungen hergestellt werden. Es wird auf die Ziff. I. 15.10 verwiesen. 15.3. Fassadenbegrünungen Die Bruttof assadenflächen eines Gebäudes sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeigneten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen, oder andere technische Regeln entgegenstehen. Fensterlose Bruttofassadenflächen sind zu mind. 40 % entsprechend zu begrünen, sofern keine technischen Regeln dem entgegen stehen. Für die Fassadenbegrünung sind vorwiegende heimische, standortgerechte Pflanzenarten gemäß Artenempfehlungen Ziff. V.18 zu verwenden. Ausgenommen von der F estsetzung zur Fassadenbegrünung ist d as Kulturdenkmal . Es wird auf Ziff. IV . verwiesen. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 13 / 25 15.4. Grundstücksbegrünung Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO genutzten Grundstücksflächen (Grundstücksfreiflächen) sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen u nd dauerhaft zu unterhalten. Der flächige Einbau von Schotter - , Splitt - , Mineralstoff - oder Kiesflächen bzw. losen Material - und Steinschüttungen zu rein gestalterischen Zwecken ist nicht zulässig. Im Bereich der zu begrünenden Grundstücksfreifläche ist au ßerdem der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung unzulässig. Je angefangene 500 m² Grundstücksfreifläche ist unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein standortgerechter Baum gemäß Artenempfehlung en Ziff. V.20 anzupflanzen. Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sowie die gemäß Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt anzupflanzenden Einzelbäume anrechenbar. 15.5. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – P1 Innerhalb der mit „P1“ gekennzeichnete Fläche ist eine Hecke, aus ein heimischen, standortgerechten und klimaangepassten Sträuchern , entsprechend der Artenempfehlungen Ziff. V.20 , mit einer Breite von mind. 3 m zu pflanzen. Innerhalb der Fläche sind Zufahrt en zulässig. Diese dürfen zusammengenommen eine Breite von 20,5 m nicht überschreiten (siehe auch Ziff. I. 8.2 ). Der Nadelholzanteil darf 30 % der Gehölze nicht überschreiten. 15.6. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – P2 Die mit „P2“ gekennzeichnete Fläche ist als Blühfläche für Insekten oder als blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut zu entwickeln . 15.7. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan zungen – P 3 Die mit „P 3 “ gekennzeichnete Fläche ist als Blühfläche für Insekten oder als blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut zu entwickeln . Innerhalb der Fläche sind als versiegelte/teilversiegelte Flächen oder nicht begrünte Flächen nur Flächen für Fuß - und Radwege, Müllabstellflächen , Transformatoren stationen und Einfriedungen zulässig. Weitere Nebenanlagen gem. Ziff. I. 7 sind unzulässig. Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen darf insgesamt 50 % nicht überschreiten. 15.8. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – P 4 Die mit „P 4 “ gekennzeichnete Fläche ist als Blühfläche für Insekten oder als blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut zu e ntwickeln . Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 14 / 25 Der vorhandene Gehölzbestand , gemäß Ziff. I . 0 , ist zu erhalten und kann durch Strauchpflanzungen gemäß Artenempfehlungen Ziff. V.18 ergänzt werden. 15.9. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Korridor) – P5 Innerhalb der mit „P5“ gekennzeichnete Fläche (Korridor) ist eine mind. 6 m breite, durchgängige Grünfläche von der westlichen zur östlichen Baugrenze, als Blühfläche für Insekten oder als blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut zu entwickeln. Innerhalb der durchgängigen Grünfläche sind Einfriedungen zulässig. Weitere Nebenanlagen sind unzulässig. 15.10. Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und - quantität Für die zu pflanzenden Bäume und Sträucher gilt , sofern keine konkretere n Bestimmung en über die Begrünungsqualität und - quantität in den Festsetzungen Ziff . I. 15.1 - 15.5 getroffen w e rden : - Es sind zu mind. 80 % einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden. Alle Bäume und Sträucher müssen standortgerecht und klimaangepasst sein. - Die Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststammumfang (StU) von 18 - 20 cm und eine Pflanzqualität mind. dreimal verpflanzt aufwei sen. - In den Pflanzbereichen mit Bodenanschluss soll der durchwurzelbare Raum bei Bäumen 1. Ordnung mind. 36 m³ / Baum, bei Bäumen 2. Ordnung mind. 24 m³ / Baum und bei Bäumen 3. Ordnung 12 m³ / Baum umfassen. Unbefestigte Baumscheiben sind zu begrünen. S onstige zu pflanzende Sträucher sind mit der Pflanzqualität mind. zweimal verpflanzt, Mindesthöhe 80 cm herzustellen. Der Nadelholzanteil darf 30 % der Gehölze nicht überschreiten. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen . 16. Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Erhaltenswerte Bäume Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung gemäß Artenempfehlung en Ziff. V.20 zu ersetzen. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 15 / 25 II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Äußere Gestalt (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 1.1. Dachform Es sind ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu 5° zulässig. Bei d e m Kulturdenkmal ist die bestehende Dachform zu erhalten und ggf. in der bisherigen Form wieder herzustellen. 1.2. Dachaufbauten Technische Dachaufbauten müssen zu den Außenwänden des Gebäudes allseitig mind. einen Abstand entsprechend ihrer Höhe aufweisen, jedoch mind. 1 m. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Solarenergiegewinnung. Hierbei ist auch Ziff. I.15.1 zu berücksichtigen. 1.3. Fassaden An Fassaden sind spiegelnde und reflektierende Materialien nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der Energiege winnung dienen. 2. Einfriedungen 2.1. Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 2,20 m zulässig. Zusätzlich ist ein Übersteigschutz von max . 0,5 m zulässig. Einfriedungen in Form von M auern sind unzulässig. 2.2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen um das Kulturdenkmal sind ausschließlich offene Einfriedungen und alleinstehende oder begleitende Heckenpflanzungen bis zu einer Höhe von max. 2,00 m zulässig. Die Einfriedung sind in einer dunkelgrünen oder anthrazitgrauen Farbe auszufü hren. Unzulässig sind Einfriedungen in Form von Mauern und blickdichte Verkleidungen von Zaunanlagen . 3. Werbeanlagen Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Großflächenwerbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 9 m² je Grun d stück sind nicht zulässig . Hinweisschilder für abgelegene Betriebe sind nur an der , dem Betrieb nächstgelegenen Straßeneinmündung zulässig. Bei Errichtung mehrere r Werbefahnen sind die Fahnen einheitlich zu gestalten. Die Errichtung von mehr als 3 Fahnen je Baugrundstück ist unzulässig. Werbeanlagen sind je Baugrundstück einheitlich zu gestalten. Bewegliche Werbeanlagen und Lichtzeichen in Form von Lauf - , Wechsel - oder Blitzlicht bzw. Himmelsstrahler sowie Werbung auf Fensterflächen sind nicht zulässig. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 16 / 25 We rbeanlagen sind in der Umgebung de s Kulturdenkmals innerhalb eines Abstandes von 25,0 m gemessen von der Bau grenze aus nur bis zu einer Größe von 1,0 m² zulässig. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 17 / 25 III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrun d § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG ) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBI. I S . 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf Baugrundstücken Rückhalteanlagen, wie z. B. Zisternen , zu errichten und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser (z.B. zur Grundstücks - , Fassaden - und Dachbewässerung , WC - Spülung etc.) genutzt werden . Ausgenommen sind: begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind, Intensivgründächer. Das Fassungsvermögen der Zisternen soll: mind. 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrünte Dachfläche mind. 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche betragen. Hinweise: Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche, noch sonstige öffentlich - rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern . An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachflächen sind m it Dachabdichtungsbahnen auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der Biozid - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 18 / 25 IV. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB) 1. Denkmalschutz Zum Zeitpunk t des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan ist folgende s Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ausgewiesen: Darmstadt, August - Euler - Flugplatz: Am Bessunger Weg (Eberhardtstraße), DFS - Werkstatthalle Es wird auf die Genehmigungspflicht gemäß HDSchG verwiesen. Durch ein archäologisches Gutachten wurde der Nachweis erbracht, dass die im Vorfeld bekannten Kulturdenkmäler (Bodendenkmal) nach § 2 Abs. 2 HDSchG „Griesheim 101“ und „Darmstadt Bezirk 006 003“ (August - Euler - Flugplatz WK 1 WK 2) im gesamten Geltungsbereich des B ebauungsp lans lieg en und in unterschiedlicher Erhaltung vorhanden sind . Das Erhaltungsziel des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 1 HDSchG wird hinter das Planungsinteresse der Kommune zurückgestellt, wenn sichergestellt wird, dass die durch das Vorhaben betroffenen Teile de r Bodendenkm äler archäologisch gesichert und dokumentiert werden. Die durch die Bergung und Dokumentation entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Veranlas sers (§ 18 Abs. 5 HDSchG). Der Umfang der archäologischen Untersuchung ist im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung zu regeln (§ 18 Abs. 1 HDSchG), die als Teil des Baugenehmigungsverfahrens oder separates denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren zu beantragen ist. 2. Gesetzlich geschütztes Biotop Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen Stellen Sandmagerrasen vor . Diese zählen zu den Trockenrasen und sind gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt. Die naturschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten. 3. Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen - Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 19 / 25 V. Hinweise 1. Gesetze, Verordnungen, DIN - Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN - Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadthaus West, Mina - Rees - Str. 12, 64295 Darmstadt, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 2. Bodenveränderungen Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zustän digen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuzie hen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes - Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemein heit herbeizuführen. 3. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver - und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Das "Merkblat t über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. 4. Abstand zur Waldgrenze Um Gefahren für Menschen, Gebäude und baul iche Anlagen durch Waldbrände, Windwurf - und Windbruch zu reduzieren wird prinzipiell empfohlen Gebäude und bauliche Anlagen in einem Abstand von 25 m zur Waldgrenze zu errichten. Weiterhin wird empfohlen die Statik von allen Neu - , Um - und Erweiterungsbau maßnahmen , welche näher als 25 m an der Waldgrenze errichtet werden , so zu gestalten, dass diese ausreichend Schutz gegen Waldbrände, Windwurf - und Windbruch biete t . 5. Kampfmittelbelastung und - räumung Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehem. Flakstellungen. Es muss daher grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüf ungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 20 / 25 D er ermittelte Verdachtspunkt (siehe Planeintrag) ist vor bodeneingreifenden Bauarbeiten zu überprüfen, auch dann , wenn sich dieser außerhalb des Baufe ldes bzw. Grundstückes befindet und ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 6. Biodiversität Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wird auf die Che ckliste zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für Neubauprojekte verwiesen. Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahmen wird empfohlen. 7. Oberbodenschutz Im gesamten Geltungsbereich ist der Oberboden entsprechend DIN 18915 zu sichern. Eine Überdeckung des Bodens mit sonstigem Material ist untersagt. Abgeschobener Boden ist - bis zur Wiederverwertung - in Mieten von höchstens 2,0 m Höhe und 4,0 m Breite aufzusetzen (vgl. § 202 BauGB). 8. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasse rbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 16 59, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht . 9. Artenschutz Heuschrecken, Fangschrecken, Tagfalter und Widderchen Es wird empfohlen generell geeignete, aber artenarme Grünlandflächen zu extensivieren, um dadurch heuschrecken - und schmetterlingsfreundliche Bedingungen zu schaffen. Ziel der Maßnahmen sollte die Schaffung eines artenreichen Grünlands sein. Da dieser Prozess durch die Umstellung der Bewirtschaftung einen sehr langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, ist dies durch die begleitende Ein - saat einer geeigneten blütenreichen Saatmischung (mit entsprechenden Futterpflanzen der nachgewiesenen Arten) oder durch Übertragung von Heudrusch der überplanten artenreichen Fläche entsprechend zu unterstützen. Zur Pfle ge zählen eine ein - bis dreimalige Mahd vor oder während der Grasblüte zur Förderung der Kräuter. Die Fläche sollte in Abschnitten mit max. 30% der Gesamtfläche auf einmal gemäht wer - den, damit Insekten aus den gemähten Flächen in benachbarte Vegetation au sweichen k önnen . Die Mahd erfolgt vorzugsweise mit einem Balkenmäher oder einer Handsense in einer Schnitthöhe von 8 - 10 cm. Das Mahdgut verbleibt drei bis sieben Tage auf der Fläche und wird anschließen d komplett entnommen . 10. Klimaanpassung Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 21 / 25 Für die Reduzier ung der Aufheizung sollen, wo möglich, helle, nicht blendende Oberflächenmaterialien verwendet werden, um die Rückstrahlung der Sonneneinstrahlung zu erhöhen (Albedo). 11. Schallschutz Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents L IK sind die Immis sionsorte außerhalb des Plangebiets , für die Lärmemissionskonti n gente festgesetzt werden, maßgeblich. Die maßgeblichen Immissionsorte sind der nachstehende n Abbildung zu entnehmen . Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 22 / 25 Abb. 1: Geräuschkontingentierung und Immissionsorte (Auszug aus Anhang 4.2.1 der Schalltechnischen Untersuchung, Krebs + Kiefer) 12. Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dach - und Fassadenbegrünungen Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der u nd die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig. 13. Versickerung von Niederschlagswasser Bei der Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch diese auszuschließen. Das Arbeitsblatt DWA - A 138 - 1 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ ist zu beachten. Die Mächtigkeit des Sickerraums sollte, bezogen auf den mittleren höchsten Grundwasserstand, mind. 1 Meter betragen. 14. Einleitung von Niederschlagswasser Für die gezielte Einleitung in ein Gewässer (Grundwasser o. Oberflächen - gewässer) ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis nach § 8 i. V. m. § 9 WHG zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind dem Einleitungsantrag beizufügen. 15. Anforderungen der Feuerwehr Insbesondere aufgrund der Nutzung als Gewerbegebiet mit Gebäuden mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als 4 . 000 m² ist davon auszugehen , dass über die vorgesehene Löschwassermenge (Grundschutz: max. 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden) hinaus ein e Löschwassermenge von 192 m³/h für mind. 2 Stunden erforderlich wird . Die fehlende Löschwassermenge ist für diese Gebäude durch die Eigentümerschaft sicherzustellen (Objektschutz). 16. Hinweise zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen - Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließu ng der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. - Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und so mit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werb eanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen - Bundesamtes. - Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone ist klar zu Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 23 / 25 regeln, dass hier keine bau lichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlaufen, dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Günstiger Weise sollten diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie eindeutiger als reine Grünf lächen zu kennzeichnen. - Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Ve rkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall. 17. Hinwe ise zur Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemäß der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für je 4 Stellplätze zwischen den Stellplätzen oder in begründeten Ausnahmefällen in unmittelbarer Nähe ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Pflanzfläche zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzfläche ist durch Rand - oder Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzflächen sollen d urch geeignete Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden. Stellplätze mit mehr als 1.000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Um Nutzungskonflikte mit den in Ziff . I.13 festgesetzten Photovoltaiknutzung offener Stellplatzanl a gen mit mehr als 40 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zu vermeiden, wird empfohlen die mögliche Lage der Photovoltaikanlagen sowie der Baumpflanzungen gemäß Einstellplatzsatzung durch eine Verschattungsanalyse mit der Wissenschaftss tadt Darmstadt abzustimmen. 18. Schutz der südlich des Plangebietes liegenden Schutzgebiete Im Rahmen von Abbruch - , Entsiegelungs - und Bauarbeiten kann es zu einer Entwicklung von Stäuben kommen. Um die Staubentwicklung und - deposition zu unterdrücken, ist eine entsprechende Bewässerung (z.B. der Baufahrzeuge sowie der abzubrechenden Gebäude) währe nd den Arbeiten vorzunehmen. 19. Hinweis auf § 40 BNatSchG Das Ausbringen standortfremder Pflanzen - und Tierarten in der freien Natur bedarf gemäß § 40 BNatSchG einer Genehmigung, sofern diese Arten in den letzten 100 Jahren nicht in dem betreffenden Gebiet vorkamen. Ausgenommen sind u. a. der land - und forstwirtschaftliche Anbau sowie bestimmte Einsätze im biologischen Pflanzenschutz. Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht auszusc hließen ist. 20. Artenempfehlungen / Pflanzlisten Für die Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern werden Arten aus den folgenden Auswahllisten empfohlen: 1. Pflanzliste Laubbäume : Art Deutscher Name Pflanzqualität Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 24 / 25 Acer campestre Feld - Ahorn H, 3xv, mDb, 18 - 20 Acer opalus Schneeball - Ahorn H, 3xv, mDb, 18 - 20 Carpinus betulus Hainbuche H, 3xv, mDb, 18 - 20 Prunus avium Vogel - Kirsche H, 3xv, mDb, 18 - 20 Pyrus communis Kultur - Birne H, 3xv, mDb, 18 - 20 Quercus robur Stiel - Eiche Sol, 3xv, mDb, 18 - 20 Sorbus domestica Speierling H, 3xv, mDb, 18 - 20 Sorbus x intermedia Schwedische Mehlbeere H, 3xv, mDb, 18 - 20 Ulmus minor Feldulme H, 3xv, mDb, 18 - 20 2. Pflanzliste Sträucher : Art Deutscher Name Pflanzqualität Carpinus betulus Hainbuche 2xv, 175 - 200 Cornus mas Kornelkirche 2xv, 175 - 200 Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn 2xv, 175 - 200 Hippophae rhamnoides Sanddorn 2xv, 175 - 200 Ilex aquifolium Europäische Stechpalme 2xv, 80 - 120 Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster 2xv, 175 - 200 Rosa canina Hundsrose 60 - 100 Salix caprea Sal - Weide 2xv, 175 - 200 Taxus baccata Europäische Eibe 2xv, 80 - 120 3. Pflanzliste Fassadenbegrünung: Art Deutscher Name Hedera helix Europäischer Efeu Lonicera caprifolium Wohlriechendes Geißblatt Lonicera periclymenum Waldgeißblatt Vitis vinifera Echter Wein Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag 25 / 25 Rechtsgrundlagen Stand: 15.07.2026 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.06.2026 (BGBl. I Nr. 192 ) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.07 .2023 (BGBl. I Nr. 176) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. I Nr. 189) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Ar t. 1 des Gesetzes vom 09.10.2025 (GVBl. Nr. 66) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. Nr. 8) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. I Nr. 87 ) Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG) i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Art. 84 des Gesetzes vom 16.12.2025 (GVBl. Nr. 110) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. I Nr. 348) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473) Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) , zuletzt geändert durch A r t. 1 des Gesetzes vom 22.06.2026 (GVBI. Nr . 39) Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.06.2026 (BGBl. I Nr. 1 83 ) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540) , zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 348)
anlage 7
263643 Zeichen
Anlage
5
zur Magistratsvorlage
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
Begründung zum
E
ntwurf
(§
2a
BauGB)
06.08
.202
6
D
er
Dezernent
VI
:
Paul Georg Wandrey
Stadtr
at
Anlage
5
zur Magistratsvorlage
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Bearbeitung:
M. Sc.
Sebastian Pufe
Dipl.
-
Ing. Wolfgang Schulz (Stadtplaner)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
3
/
103
Inh
altsverzeichnis
:
Teil A: Begründung
1.
Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis
10
2.
Rechtsgrundlagen
11
3.
Verfa
hren
12
3.1
Aufstellungsbeschluss
12
3.2
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
12
3.3
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB
12
4.
Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
14
5.
Planungsrechtliche Situation
17
5.1
Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010)
17
5.2
Flächennutzungsplan
18
5.3
Landschaftsplan
20
5.4
Bebauungspläne
22
6.
Schutzgebietsausweisungen
27
6.1
Natura 2000
-
Gebiete (FFH
-
Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSG))
27
6.2
Gesetzlich geschützte Biotope
27
6.3
Schutzgebiete und
-
objekte, Naturschutz
27
6.4
Landschaftsschutzgebiete
27
6.5
Schutzgebiete und
-
objekte, Denkmalschutz
28
6.6
Bodendenkmäler
28
6.7
Waldfläche
29
7.
Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand
29
7.1
Städtebauliche Situation
29
7.2
Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
30
7.3
Ver
-
und Entsorgung
32
7.4
Freiraumstruktur und Freiflächen
32
8.
Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
33
8.1
Naturräumliche Einordnung
33
8.2
Relief, Geologie und Boden
33
Bebauungsplan W 67
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Ehem. Airfield
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ntwurf
Stand:
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
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8.3
Hydrogeologie und Grundwasser
34
8.4
Klima und Luft
34
8.5
Landschaftsbild und Erholung
35
8.6
Biotoptypen und Vegetation
35
8.7
Erhaltenswerter Baumbestand
38
8.8
Fauna
38
9.
Bodenschutz / Altlasten
38
9.1
Grundlagen
38
9.2
Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altablagerungen
38
9.3
Vorsorgender Bodenschutz
41
9.4
Bodenfunktionsbewertung
42
9.5
Bodenfachbeitrag und Bodenkompensation
42
10.
Kampfmittel
43
11.
Planung / städtebauliches Bebauungskonzept
45
12.
Erschließungs
-
und Verkehrskonzept
45
12.1
Stellplätze
45
12.2
Öffentlicher Nahverkehr
45
12.3
Verkehrliche Auswirkungen
45
13.
Technische Infrastruktur / Energieversorgung
46
14.
Grün
-
und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan
46
14.1
Grünordnungsplan
46
14.2
Grün
-
und Freiflächenkonzept
47
14.3
Zu begrünende Freiflächen
49
15.
Wasserwirtschaftliche Belange
50
15.1
Wasserversorgung / Löschwasserversorgung
50
15.2
Wasserqualität
51
15.3
Schutz
-
und Sicherungsgebiete
51
15.4
Oberirdische Gewässer
51
15.5
Grundwasserverunreinigung
51
15.6
Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung
51
15.7
Schmutzwasser
52
15.8
Grundwasser
53
15.9
Starkregen
53
Bebauungsplan W 67
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16.
Immissionsschutz
55
16.1
Verkehrslärm
56
16.2
Anlag
enlärm
56
16.3
Luftverkehr
57
17.
Allgemeiner Klimaschutz
58
17.1
Klimatische Stellungnahme
58
17.2
Nutzung erneuerbarer Energien
59
18.
Artenschutzrechtliche Beurteilung
60
18.1
Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen
60
18.2
Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten
60
18.3
Wirkung des Vorhabens
60
18.4
Untersuchungsergebnisse
61
18.5
Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität
69
19.
Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfungen
73
19.1
FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“
74
19.2
Vogelschutzgebiet Nr. 6117
-
401 „Griesheimer Sand“
74
20.
Naturschutzrechtliche Eingriffs
-
und Ausgleichsbetrachtung
75
21.
Eingriff in ein gesetzlich g
eschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG
76
22.
Biodiversität
77
23.
Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und
der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
79
23.1
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
79
23.2
Art der baulichen Nutzung
79
23.3
Maß der baulichen Nutzung
80
23.4
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
82
23.5
Bauweise
82
23.6
Flächen f
ür Stellplätze und Garagen
82
23.7
Flächen für Nebenanlagen
82
23.8
Verkehrsflächen
82
23.9
Private Grünflächen
–
Saum
83
23.10
Flächen für Wald
83
23.11
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und
Landschaft
83
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
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E
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6
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6
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103
23.12
Mit Geh
-
, Fahr
-
und Leitungsrechten zu belastende Flächen
87
23.13
Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
87
23.14
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vorschädlichen
Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
88
23.15
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
94
23.16
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
96
24.
Begründung der Satzung über die
Gestaltung baulicher Anlagen
97
24.1
Äußere Gestalt
97
24.2
Einfriedungen
97
24.3
Werbeanlagen
97
25.
Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden
von Niederschlagswasser
98
26.
Begründung der Nachric
htlichen Übernahmen (§ 9 Abs 6 BauGB)
98
27.
Regelungen des städtebaulichen Vertrags
99
28.
Regelungen des öffentlich
-
rechtlichen Koordinationsvertrages
99
29.
Planungsstatistik / Städtebauliche Daten
100
30.
Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen
101
TEIL
B
:
Umweltbericht
(
als
gesondert
er Teil)
Abb
i
ldungs
verzeichnis
Abb. 1: Lage des Plangebiets
................................
................................
................................
.........
14
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67, gem. Aufstellungsbeschluss vom 19.05.2022,
ohne Maßstab
................................
................................
................................
................................
.
15
Abb. 3: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67, gem. Entwurf, ohne Maßstab
.............
16
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
...................
17
Abb. 5: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit bisherigem
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
(ohne
Maßstab)
................................
................................
................................
................................
........
18
Abb. 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit neuem
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans
–
Ehem. Ai
rfield Griesheim
–
(ohne
Maßstab)
................................
................................
................................
................................
........
19
Abb. 7: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit
Darstellung der
Grenzregulierung Juni 2007 zwischen der Stadt Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(= rote Strichlinie)
................................
................................
................................
............................
20
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
7
/
103
Abb. 8: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit Darstellung
Plangebiet
................................
................................
................................
................................
.......
21
Abb. 9: Landscha
ftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte mit
Darstellung Plangebiet
................................
................................
................................
....................
22
Abb. 10: Ausschnitt aus dem Beba
uungsplan „An der Flughafenstraße“ der Stadt Griesheim
........
23
Abb. 11: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „Zwischen
Flughafenstraße und Dürren Kopf“ der
Stadt Griesheim
................................
................................
................................
..............................
25
Abb. 12: Ausschnitt Hauptkarte des Bebauungsplans (111) „Griesheimer Anger
“ der Stadt
Griesheim
................................
................................
................................
................................
.......
26
Abb. 13: Ansicht Plangebiet von Westen
–
Geltungsbereich des Bebauungsplans in weiß
.............
29
Abb. 14: Anbindung MIV
................................
................................
................................
.................
30
Abb. 15: Ausschnitt Liniennetzplan Landkreis Darmstadt
-
Dieburg 2026
................................
.........
31
Abb. 16: Anschluss des Plang
ebiets an den ÖPNV
................................
................................
........
32
Abb. 17: Bestandskarte der Biotop
-
und Nutzungstypen
................................
................................
.
37
Abb. 18: Übersichtslageplan mit Eintragung der KVF, Phase IIa
................................
.....................
41
Abb. 19: Historisch
-
genetische Rekonstruktion (Erweiterung), Airfield Griesheim und WSDL
Flughafenstraße
................................
................................
................................
..............................
44
Abb. 20: Grünordnungsplan
................................
................................
................................
............
48
Abb. 21: Ausschnitt Starkregenviewer Hessen
................................
................................
................
54
Abb. 22: Ausschnitt Darmstadt 3D
–
Starkregengefahrenkarte (Szenario III
–
extrem)
...................
55
Abb. 23: Ausschnitt Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main
................................
..................
57
Abb. 24: Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans (rot), der internen und externen
Ausgleichsflächen (gelb) sowie der Maßnahmenfläche zur Kompensation de
s Restdefizites (weiß)
im Luftbild
................................
................................
................................
................................
.......
75
Abb. 25: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung für am Tag genutzte Räume i
n 4
m über Gelände
................................
................................
................................
..............................
89
Abb. 26: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung für am Tag genutzte Räume in 7
m über Gelän
de
................................
................................
................................
..............................
89
Abb. 27: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung für am Tag genutzte Räume in
10 m über Gelände
................................
................................
................................
.........................
90
Abb. 28:
Lärmkontingentierung im Plangebiet
................................
................................
.................
92
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Zusammenstellung der erfassten KVF, Phase I
................................
................................
..
39
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
8
/
103
Tab. 2: Untersuchungsprogram Phase IIa
................................
................................
.......................
40
Tab. 3: Potenzielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans W 67; Wissenschaftsstadt
Darmstadt
................................
................................
................................
................................
.......
61
Tab. 4: Reviervögel
der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
................................
................................
..............
62
Tab. 5: Nahrungsgäste der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
................................
................................
..............
63
Tab. 6: Fledermausarten der Untersuchungen, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen
Erhaltungszustand
.
................................
................................
................................
.........................
64
Tab. 7: Reptilien der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus.
...........................
65
Tab. 8: Tagfalter und Widd
erchen der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus
sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste).
................................
................................
..................
66
Tab. 9: Heuschrecken und Fangschrecken der Untersuchung mit Angaben zum aktuellen
Schutzstatus sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste).
................................
............................
68
Tab. 10: Zufallsfund Heldbock und Hirschkäfer mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste).
................................
................................
................................
..
69
Tab. 11: Vermeidungsmaßnahmen
................................
................................
................................
.
70
Tab. 12: Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm
................................
...............................
91
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
9
/
103
Teil A
Begründung
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
10
/
103
1.
Ziel und Zweck der
Planaufstellung, Planerfordernis
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine allgemein steigende Nachfrage nach Ge-
werbeflächen. Zudem ist das Potenzial zusammenhängender Gewerbegebietsflächen im
Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft. Zu diesem Er
gebnis
kommt eine von der Stadt
durchgeführte Gewerbeflächenbedarfsanalyse, welche eine Betrachtung des Bedarfs bis ins
Jahr 2040 prognostiziert. Jede einzelne in Betracht kommende Poten
z
ialfläche in Darmstadt
wurde in der Gewerbeflächenbedarfsanalyse auf
ihre Verfügbarkeit, Eignung zur Bebauung
und Bedarfsdeckung, bauplanungsrechtlichen Situation etc. untersucht und in der Analyse
aufgelistet. Es ist fachlich unbestritten, dass innerhalb des Stadtgebietes keine größeren, zu-
sammenhängenden Gewerbeflächen me
hr vorhanden sind.
Aus diesem Grund kommt einer
Schaffung von Gewerbeflächenpotenzial eine hohe Bedeutung zu. Ziel des Bebauungsplans
W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
(im Folgenden: „Bebauungsplan W 67“)
ist die Entwicklung
der Konversionsfläche
zu einem
Gewerbegebiet.
Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplans W 67 befindet sich im Westen von
Darmstadt unmittelbar an der Gemeindegre
nze zu Griesheim
,
i
n direkter Nachbarschaft zu
vorhandenen Gewerbegebieten der Stadt Griesheim. Beim Plangebiet handelt
es
sich um ein
Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim
.
Die bisherigen Nutzungen als Flugplatz
,
Ge-
bäude für den Flugbetrieb, Verwal
tung, Druckerei, Lager und Unterkünfte sind durch den Ab-
zug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben. Insbesondere
die
verkehrlich zent-
rale aber auch lärmbelastete
Lage
direkt am Autobahnkreuz „Darmstädter Kreuz“
und die
Nachbarschaft zu vorhande
nen Gewerbegebieten biete
n
sich für die Schaffung
von
Gewerbe-
flächenpotenzial an.
Das Plangebiet und die vorhandenen Strukturen befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA). Diese beabsichtigt nun eine Umnutzung des Areals in
ein
Gewerbegebiet.
Im
nördlichen
Teil des Plangebietes
sieht die BImA
dabei unter anderem
die
Entwicklung eines Einsatztrainingszentrum
s
der Generalzolldirektion (ETZ) vor.
Für das Plangebiet gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Um Planungsrecht
für die
Nachnutzung des Gebietes der BImA in ein Gewerbegebiet zu schaffen, ist somit ein Bebau-
ungsplan aufzustellen.
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennut-
zungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist der Flächennutzungspla
n im Paral-
lelverfahren zum Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plangebietes zu ändern.
Grundlage für die
städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebiets bildet die Fokussierung auf
Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ress
ourcen und Energie soll
durch nachhaltige Gebäude, die damit auch energiesparende und ressourcenschonende Qua-
litäten aufweisen, angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte
sollen
durch
Dach
-
und Fassadenbegrünung sowie geeignete Maßnahmen bei der Freiflächengestaltung
Beachtung
finden
.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
11
/
103
2.
Rechtsgrundlagen
Stand (
03.08.2
026
)
Baugesetzbuch (BauGB)
i. d. F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch
Artikel
8
des Gesetz
es vom
2
3
.0
7
.2026
(BGBl. I Nr.
226
)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
i. d. F.
der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl.
I S.3786), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr.
176)
Planzeichenverordnung (PlanzV)
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
zuletzt geändert
durch
Artikel
1
des Gesetzes vom
12.08.2025
(BGBl. 2025 I Nr. 189)
Hessische Bauordnung (HBO)
i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBl.
S.
198),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2025 (GV
Bl. 2025 Nr. 66)
Hess. Gemeindeordnung (HGO)
i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert
durch Artikel
2
des Gesetzes vom
05
.
02.
202
6
(GVBl. 202
6
Nr.
8
)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt
geändert durch Artikel
10
des Gesetzes vom
22.07
.
2026
(BGBl. I Nr.
224
)
, Änderung tritt
am 01.02.2027 in Kraft
Hess.
Naturschutzgesetz (HeNatG)
i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379),
zuletzt
geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1
6
.1
2
.202
5
(GVBl. Nr.
110
)
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)
i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585),
zuletzt geän-
dert
durch
Artikel
8
des Gesetzes vom
22.07
.2026
(BGBl. I Nr.
224
)
Hessisches
Wassergesetz (HWG)
i. d. F.
vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548),
zuletzt geän-
dert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475)
Bundes
-
I
mmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
i
. d. F.
vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123),
zuletzt geändert
durch
Artikel
3
des Gesetzes vom
18.06.2026
(BGBl.
I Nr.
183
)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
i. d. F.
der Bekanntmachung
vom
18.03.2021 (BGBl.
I
S.
540),
zuletzt geändert durch Artikel
12
des Gesetzes vom
2
2
.
07
.202
6
(BGBl. I Nr.
224
)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
vom 28.11.2016 (GVBl.
S.
211)
;
zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.06.2026 (GVBI. Nr. 39)
Hes
sisches Waldgesetz (HWaldG)
vom
27.06.2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.02.2022 (GVBl. S. 126)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
12
/
103
3.
Verfahren
3.1
Aufstellungsbeschluss
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Die Stadtverordneten-
versammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am
19
.05.2022 den Beschluss zur Auf-
stellung des Bebauungsplan
s
W 67 gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlus-
ses erfolgte am
2
5
.05.2022 im Darmstädter Echo.
3.2
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Magistrat hat am 31.05.2023 den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gefasst. Die öf-
fentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur frühzeit
igen Beteiligung der Öffentlichkeit an
der Bauleitplanung erfolgte am
0
7
.
06
.202
3
im Darmstädter Echo.
Die Planungsunterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§
3
Abs.
1
BauGB wurden entsprechend der Bekanntmachung vom 1
2
.
06.
202
3
bis ei
n-
schließlich
12
.
07
.202
3
ins Internet eingestellt
.
Insgesamt ging bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eine
Stellungnahme von Seiten der Öf-
fentlichkeit ein. Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert:
–
Artenschutz
–
Geschützte Biotope
–
Allgemeiner Kl
imaschutz
–
Grün
-
und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan
–
Naturschutzrechtliche Eingriffs
-
und Ausgleichsbetrachtung
–
Biodiversität
3.3
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB
Behörden und sonstige Tr
äger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Pla-
nung berührt sein könnten, wurden durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit E
-
Mail vom
07
.06.2023 über die allgemei-
nen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf-
gefordert.
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden die
Nachbargemeinden zur Abstimmung unterrichtet und es fand eine verwaltungsinterne Abstim-
mung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Verwaltungsbehörden statt.
Insgesamt gingen
16
Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Be-
lange ein. Seitens der städtischen Stellen wurden
sechs
Stellungnahmen verfasst.
Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert:
–
Regionalplanerische Ziele und Auswei
sungen
–
Wasserversorgungsnachweis
, Entwässerungsplanung
–
Niederschlagswasserbewirtschaftung
–
Oberflächenbefestigung
–
Genehmigungspflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
13
/
103
–
Schmutzfrachtberechnung
–
Starkregen
–
Bodenschutz, Alt
lasten
–
Bodenausgl
eichsmaßnahmen, Bodengutachten
–
Immissionsschutz
, Trennungsgrundsatz, Rücksichtnahmegebot
–
Waldflächen
–
Natura 2000
-
Gebiete
–
gem. § 30 BNatSchG g
esetzlich geschützte Biotope
:
Sandmagerrasen
–
Artenschutz
–
Eingriffs
-
und Ausgleichsbetrachtung
–
CEF
-
Maßnahmen
–
Naturs
chutzrechtliche Kompensation
–
Telekom
m
unikationseinrichtungen
–
ÖPNV (Haltestellen und Buslinien)
–
Verkehrserschließung, Autobahnanschluss, Anbauverbotszone, Anbaubeschränkungs-
zone
, Knotenpunkt B26
–
Fahrbahnbreiten, Wendeanlagen, Anforderungen der Feuerwehr
, St
ellplätze, Ladeinfra-
struktur
–
Vorhandene Versorgungsleitungen
–
Energieversorgung:
Schalthaus, Trafostationen
–
Grundstücksausnutzung (GFZ)
–
Öffentliche Widmung
Flughafenstraße
–
Koordinationsrechtlicher Vertrag
zwischen den Städten
–
Ver
-
und Entsor
g
ung
–
Art der
baulichen Nutzung, Ausschluss von Logistik
unternehm
e
n
–
Platzgestaltung (ehem. Georgiiplatz)
–
Fassadenbegrünung, Dachbegrünung
–
Einzelhandelsnutzung
–
Abstellplätze für Fa
h
rräder
–
Einfriedungen, Abstandsflächen
–
Werbeanlagen
–
Grün
-
und Freiflächenkonzept
, Begrünung
smaßnahmen
–
Baustoffe, Energetischer Gebäudestandard, Wärmeversorgung, Nutzung von Solarener-
gie
, nachhaltige Gebäude, Klimaanpassung
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
14
/
103
4.
Lage des Plangebietes
und
r
äumlicher Geltungsbereich
Das Planungsgebiet des Bebauungsplans W 67
liegt unmittelbar an der Gemarkungsgrenze
zu Griesheim östlich der
„
Flughafenstraße
“
(Gemarkung Griesheim)
und hat eine Größe von
ca. 7,2 ha.
Abb.
1
: Lage des Plangebiets
Quelle:
O
pen
S
treet
M
ap
(
2024
)
-
Ergänzung
Planungsgruppe Darmstadt
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
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Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
15
/
103
Geltungsbereich gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2022
Abb.
2
:
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67
, gem. Aufstellungsbeschluss vom 19.05.2022
,
ohne Maßstab
Quelle: Wissenscha
ftsstadt Darmstadt
(
2022
)
Das Planungsgebiet befindet sich in der Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, Flurstück
Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in der Flur 116, Flurstück Nr. 13/2
und
14/1 wird begrenzt:
–
im Norden durch ein Gewerbegebiet
–
im Osten durch eine Wal
dfläche und die Autobahn A 67
–
im Süden durch das Naturschutzgebiet (FFH
-
Gebiet) auf dem ehemaligen August
-
Euler
-
Flugplatz sowie
–
im Westen durch
die
Flughafenstraße
mit dem westlich anschließenden
TU
-
Gelände
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
16
/
103
Änderung des
Geltungsbereiches
Abb.
3
:
Neuer
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67, gem. Entwurf, ohne Maßstab
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
(
202
6
)
Es wird darauf hingewiesen, dass es i
m Zuge der
Erschließungsp
lanung
zu einer
notwendigen
Anpassung der
Eberhardtstraße
kommt
, um den Anschluss der geplanten Gewerbeflächen
sicherzustellen. Die
Anpassung
erfolgt in Richtung Süden auf dem Flurstück 1/10 der Flur 116.
Weiterhin entfällt der östliche Teil des Flurstücks 14/1 der Flur 1
1
6.
Dieser Teil wird für die
Erschließung der geplanten Gewerbeflächen nicht benötigt und kann somit entfallen. Somit
ändert sich der Geltungsbereich im Vergleich zum
Aufstellungsb
eschluss der Stadtverordne-
tenversammlung vom 19.05.2022.
Die Änderung des Au
fstellungsbeschlusses mit geänder-
tem
Geltungsbereich erfolgt
mit Veröffentlichungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungspla-
n
entwurf
s gem. § 3 Abs. 2 BauGB
.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
17
/
103
Der
zukünftige
Geltungsbereich,
Gemarkung Darmstadt Bezirk 6,
umfasst in
Flur 117,
die
Flurstück
e
Nr.
1/7, 2 und 3 sowie in der Flur 116,
die
Flurstück
e
Nr. 13/2, 14/1
teilweise und
1/10 teilweise.
5.
Planungsrechtliche Situation
5.1
Regionalplan
Südhessen
2010 (RP
2010
)
Im Regionalplan Südhessen 2010
(RP 2010)
ist der Bereich des
Plangebiet
es
als „Vorrang-
gebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“
sowie
„Vorranggebiet für Forstwirtschaft“
dargestellt.
Gemäß
§
1
Abs.
4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Zunächst steh
en
die Ausweisung
en
des „Vorranggebiet
es
für Forstwirtsch
aft“
, des „Vorrang-
gebiet
es
Regionaler Grünzug“
und
des „Vorbehaltsgebietes für
L
andwirtschaft“
der
Festset-
zung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO
im Bebauungsplan W
67
entgegen.
Da die geplante Inanspruchnahme des eigentlich von Bebauung freizuhaltenden Bereichs
mit rund 2 ha
jedoch keine raumbedeutsame Größenordnung einnimmt,
sind die
regionalpla-
nerische
n Ziele nicht betroffen.
Abb.
4
: Ausschnitt Reg
ionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Quelle:
Regionalversammlung Südhessen, Regierungspräsidium Darmstadt
(
201
1)
–
Kennzeich-
nung des Geltungsbereichs
durch
Planungsgruppe Darmstadt
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
18
/
103
5.2
Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist
das Plan-
gebiet
als
„Gewerbliche Baufläche“
sowie eine Teilfläche in einer Größe von ca. 2,1 ha als
„Waldfläche“ dargestellt.
Das Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
wurde mit dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2022 ge-
mäß § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet und erfolgt im Parallelverfahren zum Bebauungsplanver-
fahren W 67 gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Die Aufstellungsbesch
lüsse wurden im Darmstädter
Echo am 25.05.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Abb.
5
: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit bisherigem Geltungsbe-
reich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans
–
Ehem.
Airfield Griesheim
–
(ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ergänzung
(
2022
)
Im Zuge der Erfassung der Flora und Fauna wurde eine Erfassung des tatsächlichen Baum-
bestandes durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der tatsächliche Baumb
estand mit
der zeichnerischen Darstellung im Flächennutzungsplan nicht übereinstimmt. In Abstimmung
mit
der unteren Forstbehörde wurde die Waldeigenschaft festgestellt und die Waldgrenze
entsprechend der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten definiert und
neu festgelegt
.
Die
se
Waldgrenze
wurde
in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
19
/
103
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt (2006) der geplanten Neunutzung in Teilbereichen nicht entspricht und die Entw
icklung
des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB somit
nicht gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert werden. Die
Darstellung
im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 ist für diesen Teil ha
uptsächlich
von „Waldflächen“ in „Gewerbliche Bauflächen“ sowie in kleinem Umfang von „Gewerb
liche
Baufläche
n
“ in „Waldfläche
n
“ zu ändern
.
Der Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans
ist
daher bezüglich
seines Geltungsbereichs
,
aufgrund der
tatsächlich festgelegten
Waldgrenze
,
zu
ändern
(siehe
unten
Abb.
6
)
.
Abb.
6
:
Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit
neuem
Geltungsbereich
der 18. Änderung des Flächennutzungsplans
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
(ohne Maßstab
)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ergänzung
(
2022
)
Die
formelle
Änderung des
Aufstellungsbeschlusses zur 18. Änderung des Flächennutzungs-
plans wird
gemeinsam
zum
Veröffentlichungsbeschluss
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgen.
Grenzverlauf / Grenzänderung
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass der rechtswirksame Flächennutzung
splan
der Wissenschaftsstadt im Bereich der Gemarkungsgrenze zur Stadt Griesheim nicht den
aktuell gültigen Grenzverlauf darstellt. Hintergrund dieser Abweichung ist, dass nach Wirk-
samkeit des Flächennutzungsplans im Jahr 2006 eine Grenzänderung zwischen d
er Stadt
Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt stattfand. In
f
olge dieser Grenzänderung
kamen neue Flächen zum Stadtgebiet Darmstadt hinzu, jedoch wurden auch Flächen vom
Stadtgebiet Darmstadt an die Stadt Griesheim abgetreten. Das Regierungspräsid
ium und
das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hatte
n
diese Grenzregulierung in Kraft
gesetzt
.
Ein entsprechendes Änderungsverfahren der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde durch
den Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung am 30.0
6.2009 (s. Vorlage
-
Nr. 2009/0152) zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.3
–
Neuer
Grenzverlauf Griesheim
–
eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren ruht seitdem, sodass der
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
20
/
103
aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan noch den Grenzver
lauf vor der Grenzregulie-
rung
darstellt
.
Abb.
7
: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Darstellung der Grenzre-
gulierung Juni 2007 zwischen der Stadt Griesheim und der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (= rote
Strichlinie)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab)
Für den Bereich des Geltungsbereichs der 18. Änderung des Flächennutzungsplans bedeu-
tet dies, dass am westlichen Rand des Geltungsbereichs heute die Gemar
kungsgrenze zur
Stadt Griesheim anders verläuft.
5.3
Landschaftsplan
In der Leitbildkarte des Landschaftsplans der Stadt Darmstadt (September 2004) ist das
Plangebiet
mit der Zielsetzung „
Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen
/
Sportflächen“
und „
Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung“ dargestellt.
Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung
sind
besonders schutzwürdige Waldflä-
chen mit sich vielfach überlagernden ökologischen Funktionen, die entsprechend ihrer Sozi-
alfunktion zu bew
irtschaften sind
.
Entsprechend
dem
Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ist der Landschaftsplan
„Abwägungsgrundlage für die Belange von Natur und Landschaftspflege im Flächennut-
zungsplan. Dieser ist in seinen Grundzügen in den Flächennutzungsplan ei
nzuarbeiten und
nimmt am Bauleitplanverfahren teil. Der Landschaftsplan kann in Kenntnis der sich durch
vielfältige Belange ergebenden Nutzungskonkurrenzen mit Vorschlägen auf den Planungs-
prozess des Flächennutzungsplans Einfluss nehmen. Die Übernahme der
Inhalte des Land-
schaftsplans unterliegen jedoch der gesamtplanerischen Abwägung im FNP.“ (S. 14 Erläu-
terungsbericht zum Flächennutzungsplan)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
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.202
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
21
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103
Abb.
8
: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt
Leitbildkarte mit Darstellung Plan-
gebiet
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
(2004)
-
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans weist für das Plangebiet eine „Verbesserung
für Grün auf Bauflächen“ aus. Östlich an das Pl
angebiet grenzt die Darstellung für „Ausge-
wählte Grünverbindung / Grünzüge
–
Planung“ an. Sie ist mit der Maßnahmennummer D 5
versehen.
Entsprechend dieser soll kurz bis
mittelfristig die
„Neuanlage / der Ausbau von
Grünzügen und Grünverbindungen“ erfolgen
.
Im Bebauungsplan W
67 wird dieser Aspekt im
Erhalt der Waldflächen sowie der Neuanlage von Grünstrukturen berücksichtigt (siehe Kapi-
tel
14
).
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
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6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
22
/
103
Abb.
9
: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte mit Darstellung
Plangebiet
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
(2004)
-
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
5.4
Bebauungspl
äne
Gegenwärtiges
Planungsrecht
Für dieses Gebiet gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan.
Das Plangebiet befindet
sich an der Gemeindegrenze zu Griesheim
in einem nicht im Zusammenhang bebauten Orts-
teil
.
A
ufgrund dessen
und aufgrund der
ehemaligen Nutzung als Kaserne
,
mit aufgegebener
militärischer Nutzun
g
liegt es im
bauplanungsrechtlichen Außenbereich.
Um Planungsrecht
für die Nachnutzung des Gebietes zu schaffen, ist ein Bebauungsplan aufzustellen.
Angrenzende Bebauungspläne
Stadt Griesheim
–
Bebauungsplan
„An der F
lughafenstraße“
Im Norden grenzt der Geltungsbereich des
am
11.07.1964
in Kraft
getretenen Bebauungs-
plans
„An der Flughafenstraße“
der Stadt Griesheim
an den Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans W 67
.
Der Bebauungsplan „An der
Flughafenstraße“
weist im Sinne des § 8 BauNVO von 1962 ein
Gewerbegebiet GE aus.
Des Weiteren
wird eine maximal zweigeschossige Bebauung und
einer max
imalen
Bauwerkshöhe von 15,0 m festgesetzt.
Die zulässige Grundflächenzahl
,
die
von baulichen Anlagen übe
rdeckt werden darf, beträgt 0,8. Die maximal zulässige Geschoss-
flächenzahl beträgt 1,2.
Der Bebauungsplan wurde zweimal geändert. Die erste Änderung
erfolgte durch Bekannt-
machung am 09.07.2003 und umfasste die Ermöglichung
einer
55 m²
großen
überbaubaren
F
läche.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
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23
/
103
Die
2. Änderung
ist seit dem
29.02.2020
in Kraft und setzt im südlichen Bereich des Bebau-
ungsplans eine maximale Gebäudehöhe von 30,0 m
fest
.
Abb.
10
: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ der Stadt
Griesheim
Quelle: Stadt Griesheim
(1964)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
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24
/
103
Stadt Griesheim
–
Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“
Im Nordwesten, jenseits der
Flughafenstraße
, besteht der am 25.10.2014 in Kraft getretene
Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“ der Stadt Griesheim.
Das Baugebiet gliedert sich in unterschiedliche Baufenster mit differenzierten Festsetzungen
gemäß ihrer Lage und Aufgabe im Ge
ltungsbereich des Bebauungsplans. Der Bebauungs-
plan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“ weist im Sinne des
§
6 BauNVO von
1990 ein Mischgebiet MI sowie im Sinne des § 11
BauNVO von 1990 ein Sondergebiet
Ein-
kauf
aus.
Die zulässige Grundflächenzah
l (GRZ) die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf
sowie die maximal zulässige Geschossfläche (GFZ) für die einzelnen Baufelder werden un-
terschiedlich festgesetzt. Das Höchstmaß wird allerdings mit einer GRZ von 0,6 und einer
GFZ von 1,2 festgesetzt.
Die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß liegt bei III.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden für die einzelnen Baufelder unterschiedli-
che Trauf
-
und Firsthöhen festgesetzt.
Die verbindlichen Dachformen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans sind
je nach Baufeld
Satteldach, flach geneigtes Pultdach und Flachdächer.
Der Grünflächenanteil der nicht überbauten Grundstücksflächen wird für die einzelnen Bau-
felder ebenfalls unterschiedlich festgesetzt. Der Anteil der begrünten Grundst
ücksflächen
beträgt zwischen mindestens 10 % und 60 %.
Darüber hinaus sind Baumstandorte und Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Der Bebauungsplan wurde einmal geändert. Die erste Änderung erfolgte durch Bekanntma-
chung am 16.02.2019 und umfasste die Aufn
ahme weiterer Grundstücke im Geltungsbe-
reich, die einer Bebauung zugeführt werden. Die Festsetzungen der 1. Änderung orientieren
sich an dem Ursprungsbebauungsplan vom 25.10.2014.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
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.
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6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
25
/
103
Abb.
11
: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „Zwi
schen Flughafenstraße und Dürren Kopf“ der Stadt
Griesheim
Quelle: Stadt Griesheim
(2015)
Stadt Griesheim
–
Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer Anger“
Westlich an das Plangebiet angrenzend, besteht der am 20.09.2025 in Kraft getretene Be-
bauungsplan (111) „G
riesheimer Anger“ der Stadt Griesheim.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
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Stand:
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
26
/
103
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 11 ha
.
Die infolge
des Abzugs der US
-
amerikanischen Streitkräfte freigewordene Konversionsfläche (ehemali-
ger US
-
Flugplatz Griesheim Airfield / August
-
Euler
-
Flugplatz und US
-
Housing) soll nun einer
Wohnnutzung zugeführt werden.
Im Bebauungsplan
werden
allgemeine
Wohngebiet
e
sowie ein Teilbereich als Gemeinbe-
darfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten
festgesetzt
. Mittig und südlich des Plan-
gebietes befinden sich öffentliche Grünflächen. Am südlichen Rand wird zum Übergang in
die freie Landschaft eine Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sowie eine Waldfläche festgesetzt. Im Südwesten des Plangebietes
wird zudem eine Fläche für die Versorgung mit Zweckbestimmung „Energiezentrale“ festge-
setzt.
Darüber hinaus werden anzupflanzend
e und zu erhaltende Bäume, Grünflächen mit ver-
schiedenen Zweckbestimmungen, Verkehrsflächen mit verschiedenen Zweckbestimmun-
gen, bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immiss
ionsschutzgesetzes (BImSchG) so-
wie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft festgesetzt.
Abb.
12
: Ausschnitt Hauptkarte des Bebauungsplans
(111)
„Griesheimer Anger“ der Stadt Grieshe
im
Quelle: Stadt Griesheim (202
5
)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
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6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
27
/
103
Angrenzende Bebauungspläne im Verfahren
Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander ab-
zustimmen. Die Stadt Griesheim
führt westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans
angrenzend
das
Bebauungsplanverfahren Nr. 118 „Sondergebiet TU“ durch. D
er
aktuelle
Verfahrensst
and
de
s
Bebauungspl
ans
sowie de
ssen
wesentliche Festsetzungen werden
nachfolgend zusammengefasst dargestellt.
Stadt Griesheim
–
Bebauungsplan
Nr. 118
„
Sondergebiet TU
“
Di
e Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Griesheim hat in ihrer Sitzung am 08.09.2016
die
Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet TU“ beschlossen
.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca.
3
ha und befindet
sich am östlichen Ende
der
„
Lilienthalstraße
“
sowie unmittelbar westlich der
Flughafenstraße
.
Mit Schreiben vom 01.02.2021 wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Be-
lange im Rahmen des Scopings um Äußerung zur Planungsabsicht gebeten.
Ziel der Planung ist es, am Campus
-
Standort Griesheim eine langfristige Entwicklung der TU
Darmstadt zu sichern. Vorgesehen ist die Festsetzung eines
s
onstigen Sondergebie
tes ge-
mäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „
Universitäts
gelände
“.
Es ist vorgesehen
,
u.a.
Lehr
-
, Forschungs
-
und Verwaltungsgebäude
,
Werkstatt
-
und Versuchsgebäude
sowie ein
Rechenzentrum
bauplanungsrechtlich zu sichern. Von den geplanten Nutzungen gehe
n Wir-
kungen wie von einem
Mischgebiet
aus.
Weiterhin werden Festsetzungen zur Begrünung,
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissions-
schutzgesetzes (BImSchG) sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von
Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
6.
Schutzgebietsausweisungen
6.1
Natura 2000
-
Gebiete (FFH
-
Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSG))
Es befinden sich im Plangebiet
keine
Natura 2000
-
Gebiete (FFH
-
Gebiete, Vogelschutzge-
biete).
Das nächstgelegene FFH
-
Gebiet „E
hemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“
(Nr.
6117
-
304) befindet sich ca.
8
0 m südlich des Plangebiets.
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (Nr. 6117
-
401) befindet sich ca.
8
0 m südlich des Plangebiets.
Es wird auf Kapitel
19
verwiesen.
6.2
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen Stellen Sandmagerrasen vor (Ge-
samtflächengröße 6.7
18
m²).
Diese
zählen zu den Trockenrasen und sind gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt.
Es wird auf Kapitel
21
verwiesen.
6.3
Schutzgebiete und
-
objekte, Naturschutz
Das nächstge
legene Naturschutzgebiet „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“
(Nr. 1411013) befindet sich ca.
8
0 m südlich des Plangebiets.
6.4
Landschaftsschutzgebiete
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Nr. 2411001) befindet sich
ca.
1
00 m südlich des Plangebiets.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
28
/
103
6.5
Schutzgebiete und
-
objekte, Denkmalschutz
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich
di
e als Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1 Hes-
sisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) geschützte ehemalige DFS
-
Werkstatthalle.
Genehmigungspflic
htig sind alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild
einwirken
oder
die Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die den Denkmalwert
negativ beeinflussen können, sondern auch für Baumaßnahmen, die dem Denkmal zugute-
kommen, denn
auch sie bedürfen denkmalfachlicher Begutachtung
Des Weiteren besitzen Kulturdenkmäler den Anspruch auf eine angemessene positive Ge-
stalt
ihrer
Umgebung.
Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, seine Wirkung
und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen, somit bedürfen alle Maßnahmen, die das Erschei-
nungsbild betreffen, nach § 18 Abs. 2 HDSchG einer
d
enkmalschutzrechtlichen Genehmi-
gung
und sind mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
6.6
Bodendenkmäler
Um die Planfläche des Vorhabens auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern hin zu un-
tersuchen, wurde ein facharchäologisches Gutachten von AGDS
–
Archäologische Grabung
und Dokumentation (
Fe
bruar
/ März
202
3
) erarbeitet. Nachfolgend werden die Ergebnisse
der Stellungnahme kurz zusammengefasst (
kursiv
). Hinsichtlich nähergehender Informatio-
nen wird auf die Gutachterliche Stellungnahme verwiesen.
Das Gutachten wurde im Zeitraum vom 17.02.23 bis 14.03.23 erstellt. Ziel war die Erschlie-
ßung möglicherweise untertägig erhaltener Strukturen der militärische
n und flugtechnischen
Nutzung. Das Gutachten wurde noninvasiv durch die Auswertung von Primärquellen, in ge-
ringen Umfang auch Sekundärquellen
,
erstellt.
Potenziell
erhaltene Baustrukturen und Installationen (Latrinen, Brunnen, Postenstellungen):
Insgesamt
weist die Kartierung auf 46 unterschiedliche Gebäudestrukturen aus der Zeit vor
1945 hin, von welchen sich etwa 15 im aktuellen Bestand noch fassen lassen. Neben den
belegbaren Gebäuden dürfte aufgrund der Nutzung auch von unkartierten Bunkeranlagen
auszu
gehen sein. Erkenntnisse hierzu liegen dem Gutachter nicht vor.
Poten
z
iell erhaltenen Kampfspuren des 2. Weltkrieges:
Im näheren Umfeld des Untersuchungsgebietes zeigen Luftbilder der Jahre 1944/1945 eine
Vielzahl an kriegsbedingten Spuren von Zerstörung u
nd Stellungsausbau. Insbesondere im
Westen zeigen sich vermehrt Bombenkrater sowie diverse Splitterschutzgräben
,
im Südos-
ten und Osten des Untersuchungsgebietes dagegen ein dichtes Netz an Stellungen und Ver-
bindungsgräben. Unmittelbar innerhalb des untersu
chten Areals lassen sich hingegen nur
wenige eindeutige Kriegsspuren erkennen, von denen einige
–
wohl vor allem Schutzgräben
und einige Bombentrichter
–
heute innerhalb von Freiflächen liegen und erhalten sein könn-
ten.
Durch ein archäologisches Gutachten
wurde der Nachweis erbracht, dass die im Vorfeld be-
kannten Kulturdenkmäler (Bodendenkmal) nach § 2 Abs. 2 HDSchG „Griesheim 101“ und
„Darmstadt Bezirk 006 003“ (August
-
Euler
-
Flugplatz WK 1 WK 2) im gesamten Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans liegen und in
unterschiedlicher Erhaltung vorhanden sind.
Das
Erhaltungsziel des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 1 HDSchG wird hinter
das Planungsinteresse der Kommune zurückgestellt, wenn sichergestellt wird, dass die
durch das Vorhaben betroffenen Teile d
es Bodendenkmals archäologisch gesichert und do-
kumentiert werden. Die durch die Bergung und Dokumentation entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Veranlassers (§ 18 Abs. 5 HDSchG). Der Umfang der archäologischen Unter-
suchung ist im Rahmen einer denkmalrech
tlichen Genehmigung zu regeln (§ 18 Abs. 1
HDSchG), die als Teil des Baugenehmigungsverfahrens oder separates denkmalrechtliches
Genehmigungsverfahren zu beantragen ist.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
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Stand:
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.
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.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
29
/
103
6.7
Waldfläche
Der östliche Bereich des Plangebiets umfasst einen Teil einer
Waldfläche
,
der nach Hessi-
sche
n
Waldgesetz
(HWaldG)
geschützt ist.
Die Waldfläche befindet sich im Eigentum des
Bundesforstes
.
7.
Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand
7.1
Städtebauliche Situation
Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, die
ehemals von den amerikanischen
Streitkräften genutzt wurden. Dies sind u.a. verschiedene Verwaltungs
-
und Werkstattge-
bäude und zwei Wohnblöcke.
Im nördlichen Teil des Plangebietes sind größere Frei
-
bzw.
Grünflächen vorhanden.
Im Norden
grenzt
an das
Plan
gebiet
ein Gewerbegebiet
der Stadt Griesheim
an.
Im Osten
des Plangebietes liegt eine Waldfläche.
C
irc
a 80 m
s
üdlich des
Plangebietes
liegt auf dem
ehemaligen August
-
Euler
-
Flugplatz ein Naturschutzgebiet (FFH
-
Gebiet) und westlich gren-
z
en
das TU
-
Gelände
und
geplante
Konversionsflächen
der Gemarkung Griesheim an
, wel-
che durch d
en
Bebauungspl
an
„Griesheimer Anger“
aktuell überplant wurde
u
nd
durch den
Bebauungsplan
„Sondergebiet TU“
noch
überplant
wird
.
Die nähere umgebende Bebauung ist durch
große
gewerblich genutzte Gebäude
geprägt
.
Weiter westlich und nördlich
befinden sich
Wohngebiet
e. Das westlich gelegene Wohngebiet
ist durch Einfamil
ienhäuser und kleineren Mehrfamilienhäuser geprägt. Das nördliche Wohn-
gebiet besteht aus Hochhäusern mit bis zu
1
3
Geschossen.
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die
Flughafenstraße
im Westen des Plangebiets.
Eine Autobahnanbindung an die A
5 und die
A
67 ist
über die A 672
vom Plangebiet schnell
zu erreichen.
Abb.
13
: Ansicht Plangebiet
von Westen
–
Geltungsbereich
des
B
ebauungsplans
in weiß
Quelle: Technische Universität Darmstadt
,
Bild: Axel Häsler
(o.J.)
–
Ergänzung
Planungsgruppe
Darmstadt
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
30
/
103
7.2
Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
7.2.1
MIV
Die Anbindung an das städtische und übergeordnete Straßennetz erfolgt von der an das
Plangebiet angrenzenden
Flughafenstraße
im Westen
sowie über die i
nnerhalb des Plange-
bietes
l
iegenden
Eberhardtstraße
im Süden. Die
Eberhardtstraße
wird im Bebauungsplan als
private Verkehrsfläche festgesetzt.
Beide Straßen sind zurzeit im Bereich des Plangebietes nicht öffentlich gewidmet. Es ist je-
doch von der Stadt Griesheim angestrebt, die
Flu
ghafenstraße
im Zusammenhang mit der
Aufstellung des B
ebauungsplans
Nr. 111
„Griesheimer Anger“ umzuwidmen. Die
Eberhardt-
straße
wird weiterhin eine Privatstraße bleiben.
Die
Erschließungsstraßen
werden im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 111
„Griesheimer Anger“ und des vorliegenden Bebauungsplans
für den motorisierten Individu-
alverkehr ausgebaut und
schließen
an das weitere Verkehrsnetz in Darmstadt an.
Östlich des Plangebietes befinden sich die Bundesautobahnen (BAB) 5 und 67 sowie der
Knoten
punkt „Darmstädter Kreuz“. Für die BAB 5 und 67 im Bereich des „Darmstädter Kreu-
zes“ liegt gemäß Bundesverkehrswegeplan der Ausbau des Knotenpunktes mit vordringli-
chem Bedarf vor
(Projektnummer:
A5
-
G20
-
HE
-
T13
-
HE)
.
Eine konkrete Planung für das Aus-
bauprojek
t liegt noch nicht vor.
Abb.
14
: Anbindung MIV
Quelle: Hessische
s
Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
(o.J.)
–
Kennzeichnung
Plangebiet durch
Planungsgruppe Darmstadt
7.2.2
Fuß
-
und Radwege
Über die
Flughafenstraße
besteht Anbindung
des Fuß
-
und Radverkehrs
an die „Wilhelm
-
Leuschner
-
Straße“
(B26)
nach Westen sowie die Rheinstraße nach Osten
, welche
innerhalb
des Radrouten Planer Hessen als lokale Hauptroute
n
ausgewiesen
sind
und mit Radfahr-
streifen in
beide Richtungen eine wichtige Verbindung zwischen den Städten Darmstadt und
Griesheim darstell
en
.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
31
/
103
Innerhalb des Plangebiets
sind
keine
gesonderten
Fuß
-
und Radwege
ausgewiesen
.
7.2.3
ÖPNV
Das Plangebiet ist im Norden über die Haltestelle
Flughafenstraße
an das
Straenbahnnetz
angeschlossen. Der Betrieb der Straßenbahnen variiert. Derzeit halte hier
die Straßenbahn-
linien
4 und
9
(
und 10
)
.
Abb.
15
: Ausschnitt Liniennetzplan Landkreis Darmstadt
-
Dieburg 2026
Quelle: HEAG mobilo
(2026)
–
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
Die Haltestelle befindet sich in einer Entfernung von ca. 700
m zum Plangebiet. Laut Nah-
verkehrsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wird ein Erschließungsradius von 300
m
um Haltestellen definiert. Somit ergibt sich ein geringfügiges Erschließungsdefizit, welches
allerdings durch die bestehenden On
-
Demand
-
Angebote in Darmstadt und Griesheim aus-
geglichen wird.
Die Haltestellen werden unter der Woche von 6 bis 20 Uhr im 10
Minuten Takt, samstags
und sonntags im 15 Minuten Takt bedient.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
32
/
103
Abb.
16
: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV
Quelle:
O
pen
S
treet
M
ap
(2024)
-
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
7.3
Ver
-
und Entsorgung
7.3.1
Gas, Strom und
Kommunikation
Das Gebiet des Geltungsbereichs ist derzeit im Bereich der
Eberhardtstraße
im Süden und
im Bereich der
Flughafenstraße
im Westen an das öffentliche Ver
-
und Entsorgungsnetz
der
Stadt Griesheim
angeschlossen.
Siehe auch Kapitel
13
.
7.3.2
Wasserver
-
und
-
ent
sorgung
Das Plangebiet ist derzeit aufgrund der bestehenden Nutzung an das Ver
-
und Entsorgungs-
netz
, welches in Griesheim in Form einer
Mischkanalisation besteht,
angeschlossen.
7.4
Freiraumstruktur und Freiflächen
Das Plangebiet ist durch bestehende Gebäude, die ehemals von den amerikanischen Streif-
kräften genutzt wurden, stark versiegelt.
Im nördlichen Bereich befinden
sich
Grün
-
und Frei-
fl
ächen.
Im Osten des Plangebiets befindet sich eine
Waldfläche
.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
33
/
103
8.
Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
Detaillierte Angaben zum Umweltzustand
, zum Bestand und zur Bewertung der Naturraum-
potenziale können dem
Teil B
:
Umweltbericht zum Bebauungsplan
W
67 (Planungsbüro Fi-
scher 202
6
) entnommen werden.
8.1
Naturräumliche Einordnung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan
s
W 67 ist ca. 7,2 ha groß und liegt östlich der
Flug-
hafenstraße
in Griesheim und umfasst in der Gemarkung Darmstadt, Flur 117, die Flurstücke
1/7, 2 und 3 sowie Gemarkung Darmstadt, Flur 116, die Flurstücke 13/2
,
14/1
und 1/10 teil-
weise
.
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield
s
Griesheim und
steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die bisherige Nutzung
als Flugplatz sind durch den Abzug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben.
Die östliche Begrenzung des Plangebiets verläuft zum Großteil du
rch einen Waldabschnitt,
welcher sich in östlicher Richtung bis zur Autobahn A 67 weiter fortsetzt. Im Süden wird das
Plangebiet durch die
Eberhardtstraße
begrenzt. Südlich des Plangebiets befindet sich der
ehemalige August
-
Euler
-
Flugplatz.
Nördlich bzw. n
ordwestlich des Plangebiets finden sich gewerbliche Nutzungen. In westlicher
Richtung wird das Plangebiet durch die
Flughafenstraße
begrenzt. Zudem befinden sich in
westlicher Richtung weiterhin ein dichter Gehölzbestand und knapp 350 m westlich des Plan-
ge
biets schließt der Siedlungsbereich Griesheims an.
Nach der naturräumlichen Gliederung nach Klausing (1988) liegt das Plangebiet in der Un-
tereinheit 225.7 „Pfungstadt
-
Griesheimer Sand“ innerhalb der Haupteinheit „Hessische
Rheinebene“ (225) im „Nördlichen
Oberrheintiefland“.
8.2
Relief,
Geologie und Boden
Laut Boden
-
Viewer Hessen bestehen die Böden innerhalb des Plangebietes ursprünglich
aus Pararendzinen (Braunerden). Für Teilflächen innerhalb des Plangebietes sowie für die
östlich und südlich angrenzenden Bö
den wird im Boden
-
Viewer Hessen die Bodengruppe
Böden aus Flugsand, Bodeneinheit Braunerden mit Bändern angegeben. Morphologisch ge-
sehen gehören diese Teilbereiche zu den schwach r
eliefiert
en
Flugsandgebieten der Un-
termain
-
und Oberrheinebene.
Die Flächen
innerhalb des Plangebietes weisen eine starke anthropogene Überprägung
durch die ehemalige militärische Nutzung (v.a. durch Überbauung und Versiegelung) auf,
sodass natürliche Bodenprofile nur noch in einigen Randbereichen zu erwarten sind. Eine
zusammenfa
ssende Bodenfunktionsbewertung ist für das Plangebiet nicht vorhanden. An-
gaben zu Bodenart, Ertragspotenzial sowie Acker
-
und Grünlandzahl existieren nicht. In über
600 m nördlicher Entfernung zum Plangebiet befinden sich Böden, die überwiegend mit ei-
nem s
ehr geringen bis mittleren Bodenfunktionserfüllungsgrad bewertet wurden. Diese Bö-
den bestehen aus Sand und weisen ein geringes Ertragspotenzial auf. Die Acker
-
und Grün-
flächenzahl wird hiermit > 25
bis
<= 35 angegeben.
Zur Erfassung der geo
-
und umwelttech
nischen Standorteinschätzung liegt ein Gutachten
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom
26
.0
4
.2010 vor. Gemäß Gutachten besteht der
Untergrund aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenlagerungen und ist als durchlässig ein-
zustufen.
Die Bodenfunktionen sind g
enerell empfindlich gegenüber Bodenversiegelung,
-
auf
trag
-
oder
-
abtrag sowie
-
vermischung. I
m
Hinblick auf die Erosionsanfälligkeit der Böden wurde der K
-
Faktor als Maß für die Bodenerodierbarkeit für die Bewertung herangezogen. Für das Plan-
gebiet besteht
mit einem K
-
Faktor von > 0,1
bis
0,2 eine geringe Erosionsanfälligkeit für die
vorhandenen Böden. Gemäß Erosionsatlas besteht für die südlich des Plangebietes
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
34
/
103
lokalisierten Böden eine sehr geringe Erosionsgefährdung. Für die Böden innerhalb des
Plangebiet
es existieren keine Angaben.
Die Höhenlage des Plangebietes steigt von Westen (109 m ü.NN.) nach Osten (1
12
m ü.
NN.) leicht an.
In der Zusammenfassung ist die Eingriffswirkung hinsichtlich des Schutzgutes Boden als ge-
ring zu bewerten. Das geplante Vorhabe
n bereitet eine an Nachhaltigkeitsaspekten orien-
tierte Folgenutzung für ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim vor. Erhebliche Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Boden sind daher nicht zu erwarten. Um den grundsätzlich mit
Bodenversiegelungen verbund
enen negativen Effekten weitestgehend entgegenzuwirken,
sind die vom Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Hinweise zu beachten und um-
zusetzen.
8.3
Hydrogeologie und Grundwasser
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum Rheingrabenscholle im hyd
ro
geo
logi-
schen Raum Oberrheingraben mit Mainzer Becken innerhalb des hydrogeologischen Groß-
raums Oberrheingraben mit Mainzer Becken und nordhessischem Tertiär.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine oberirdischen Gewässer oder Entwässe-
rungsgräben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans weist keine Quellen oder quelligen
Bereiche auf. Gesetzliche Gewässerrandstreifen werden durch die vorliegende Planung
nicht tangiert.
Das Plangebiet liegt in keinem Heilquellen
-
bzw. Trinkwasserschutzgebiet und auch
in kei-
nem Überschwemmungs
-
oder Abflussgebiet.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches
Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches
Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mi
t Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staats-
anzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006,
StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.
Zur Erfassung der geo
-
und umwelttechnischen Standorteinschätzung liegt ein Gu
tachten
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom
26
.0
4
.2010 vor. Gemäß Gutachten besteht der
Untergrund aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenlagerungen und ist als durchlässig ein-
zustufen. Das Grundwasser liegt in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in südwestlich
er Richtung.
Für
den westlichen Teil des Plangebietes liegt zudem eine
o
rientierende Baugrunderkundung
der DMT GmbH & Co. KG vor. Gemäß
dieser
setzt sich der Untergrund aus den folgenden
Schichten zusammen (von oben nach unten): Mutterboden (Sand, ±schluff
ig, ±kiesig, ±orga-
nisch), Auffüllung (Sand bis Kies, ±schluffig), Sand (Fein
-
/Mittelsand, ±grobsandig, ±kiesig,
±schluffig) und Kies (±sandig, ±schluffig). Die Böden sind aufgrund der labortechnisch ermit-
telten Durchlässigkeitsbeiwerte von 5,0 x 10
-
5 m/s
bis < 1,8 x 10
-
4 m/s gemäß DIN 18130
-
1 als durchlässig zu bezeichnen und sind somit auch zur Versickerung von anfallendem Nie-
derschlagswasser geeignet.
Die mit dem Vorhaben verbundene Bodenversiegelung kann zu einer Erhöhung des Ober-
flächenabflusses durch
Niederschlagswasser führen, Niedrigwasserphasen verstärken
so-
wie
zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung beitragen. Bei Umsetzung der ange-
gebenen Minimierungsmaßnahmen sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen
negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten. In der Zusammenfassung ist
die
Eingriffswirkung hinsichtlich des Schutzgutes Wasser insgesamt als gering zu bewerten.
Das geplante Vorhaben bereitet eine an Nachhaltigkeitsaspekten orientierte Folgenutzung
für ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim vor.
8.4
Klima und Luft
Für die
Bewertung der
k
limatischen Bedeutung der Planfläche
und
des Vorhabens wurde
eine
g
utachterliche Stellungnahm
e
(
Klimatische Bedeutung des Plangebietes, Bebauungs-
plan W 67 durch
Burghardt und Partner, Ingen
ieure Stand:
10
.07.202
4
) erarbeitet.
Darin
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
35
/
103
werden An
gaben zur klimatischen Charakteristik, zur Kaltluftentstehung und zum Kaltluft-
transport, zum regionaltypischen Wind sowie zur Topographie gemacht
.
D
iese werden nach-
folgend zusammengefasst
dargestellt
und um Informationen der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt er
weitert
. Hinsichtlich nähergehender Informationen wird auf die
g
utachterliche Stel-
lungnahme
sowie auf Kapitel
17.1
verwiesen.
Beim Plangebiet
handelt es sich nur bedingt um eine kalt
-
und frischluftproduzierende Offen-
landfläche
,
da sie baulich teils stark durchsetzt ist
.
Das Plangebiet liegt angrenzend an ein Frisch
-
und Kaltluftentstehungsgebiet (östlich vom
Plangebiet auf den Fluren 107 und 1
08) und ist in der Klimaanalysekarte (ThINK, 2024) als
Einzugsgebiet für eine Luftleitbahn ausgewiesen. Gleichzeitig sind die überbauten Flächen
moderat bis stark überwärmt. Weiterhin ist der Stadtklimaanalyse von 2024 zu entnehmen,
dass große Teile des Ge
ltungsbereichs von einer mäßigen Überwärmung, also einem Wär-
mebelastungsindex zwischen 1,7 und 1,85 innerhalb der Skala von 1 bis 2, betroffen sind.
Abseits der Waldfläche sind die Klimatope „Grün
-
und Freiflächenklima“ und „Gewerbeklima“
vorzufinden. Nahe
zu alle bebauten Flächen sind weiterhin in der Planungshinweiskarte als
Flächen mit klimatisch
-
lufthygienischen Nachteilen ausgewiesen.
Südwest bis Südsüdwest ist die dominante regional bzw. lokaltypische Windanströmungs-
richtung.
8.5
Landschaft
sbild
und Erholu
ng
Landschaftsbild
Das Orts
-
bzw. Landschaftsbild im Einwirkungsbereich des Vorhabens wird durch einen ein-
gezäunten, relativ einförmigen Gebäudebestand (Teilgebiet des ehemaligen Airfield
s
Gries-
heim) mit teils großflächig versiegelten sowie gepflasterten B
ereichen geprägt. Vor allem im
östlichen und im nördlichen Teil des Plangebietes befinden sich ortsbildprägende Einzelge-
hölze. Die vorhandenen Grünflächen (vorwiegend ehemalige Grünanlagen
-
und Gartenflä-
chen) sind zum überwiegenden Teil ruderalisiert und i
n Teilen verbuscht. Im nördlichen Teil
des Plangebietes besteht eine größere zusammenhängende und unversiegelte Sandmager-
rasenfläche. Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Waldbestand. Ein freier
Blick auf das Plangebiet von Osten her ist ni
cht gegeben.
Die Umgebung des Plangebietes wird hinsichtlich des Orts
-
und Landschaftsbildes von ge-
werblichen Nutzungen (nördlich des Plangebietes), Wald (östlich des Plangebietes) sowie
weiteren baulichen Anlagen des ehemaligen Airfield
s
Griesheim und gro
ßen
,
zusammen-
hängenden Sandmagerrasenflächen (südlich und westlich des Plangebietes) geprägt.
Aufgrund der bereits bestehenden Gebäude sowie der großflächig vorhandenen Versiege-
lungen ist insgesamt mit einem geringen bis mittleren Konfliktpotenzial für das
Schutzgut
Landschaft zu rechnen.
Erholung
Das Plangebiet weist aufgrund der vorhandenen Einzäunung derzeit keine Erholungsqualität
auf.
8.6
Biotoptypen und
Vegetation
Zur Erfassung der Biotop
-
und Nutzungstypen des Plangebietes und seiner näheren
Umge-
bung wurden
u.a.
von
März
2022
bis
Februar
202
3
mehrere Gelände
-
und Gebäudebege-
hungen
durchgeführt
(
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Bebauungsplan W
67, PlanÖ
,
Au-
gust 202
5
)
.
Das Plangebiet ist ein umzäuntes Teilgebiet des ehemaligen Airfield
s
Grie
sheim und setzt
sich derzeit vorwiegend aus bereits versiegelten und bebauten Bereichen sowie aus Wie-
senbrachen und ruderalen Wiesen (ehemalige Garten
-
und Grünflächen der Gesamtanlage)
zusammen. Im nördlichen Teilbereich existiert eine große
,
zusammenhäng
ende Fläche im
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
36
/
103
Bereich eines ehemaligen Sportfeldes, die einen basenreichen Sandmagerrasen aufweist.
An drei weiteren Standorten innerhalb des Plangebietes befinden sich kleinflächig weitere
basenreiche Sandmagerrasen. Die Übergänge zwischen Ruderalfluren,
Wiesenbrachen, tro-
ckenen Saumstrukturen und Sandmagerrasen sind zum Teil fließend und demnach schwer
abgrenzbar. Auch auf vorhandenen Pflasterflächen treten vermehrt Vorkommen von Arten
der Sandmagerrasen auf.
Sandmagerrasen stellen gesetzlich geschützte
Biotope gem.
§
30
BNatSchG dar.
Das gesamte Gelände weist einen hohen Bestand an Einzelgehölzen
auf. Größere Hecken
-
bzw. Saumstrukturen befinden sich nur in geringem Umfang innerhalb
des Plangebietes. Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein n
aturferner Laubwald.
Mit den Arten Armeria maritima (Gewöhnliche Grasnelke, wenige Vorkommen im nördlich
gelegenen Sandmagerrasen), Draba verna (Frühlings
-
Hungerblümchen, häufige Vorkom-
men) und Helichrysum arenarium (Sand
-
Strohblume, teils flächige Vorkomm
en in den Sand-
magerrasen) kommen insgesamt drei nach
der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier
-
und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung
–
B
a
rtSchV
)
besonders geschützte Arten
innerhalb der Sandmagerrasen vor.
Die Arten der basenreichen Sandmagerr
asen treten im Zentrum des Plangebietes im Bereich
von gepflasterten Flächen teilweise in großer Zahl auf. Zu den hier häufig vertretenen Arten
zählen Corynephorus canescens (Sand
-
Silbergras), Helichrysum arenarium (Sand
-
Stroh-
blume) und Silene otites (Ohrl
öffel
-
Leimkraut).
Große Teile des Plangebietes sind durch Nutzungsaufgabe und Ruderalisierung geprägt. Die
versiegelten Flächen sowie die bebauten Bereiche haben eine geringe ökologische Wertig-
keit. Die vorhandenen Einzelgehölze sowie der naturferne Laubwa
ld besitzen eine mittlere
bis erhöhte Wertigkeit. Die ökologische Wertigkeit der Wiesenbrachen sowie der ruderalen
Wiesen ist als erhöht zu bewerten. Als die ökologisch hochwertigsten Bereiche stellen sich
die basenreichen Sandmagerrasen dar. Dabei ist die
nördlich gelegene Fläche aufgrund der
hier vorkommenden Arten sowie ihrer Ausdehnung besonders hervorzuheben.
Durch das Planungsbüro Fischer wurde
im Zuge
einer
Bestandserhebung d
ie
Einteilung der
Biotop
-
und Nutzungstypen
,
gemäß der Verordnung über die D
urchführung von Kompensa-
tionsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren H
a
ndelbarkeit und die Festsetzung von
Ersatzzahlungen (Kompensationsverordnung
-
KV) vom 26. Oktober 2018
,
durchgeführt. In
Abb.
17
ist der Bestandszustand des Plangebietes dargestellt.
Die maßstabsgetreue Be-
standskarte ist der Anlage 2 des Umweltberichtes zu entnehmen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
37
/
103
Abb.
17
: Bestandskarte der Biotop
-
und
Nutzungstypen
Quelle: Planungsbüro Fischer
(
202
5
)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
E
ntwu
rf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
38
/
103
8.7
Erhaltenswerter Baumbestand
Im Rahmen der Erfassung der Einzelgehölze innerhalb des Plangebietes wurde ein Baum-
kataster erstellt. Dieses ist den Anlagen 3a und 3b des Umweltberichtes zu entnehmen. Der
Gutachter benannte innerhalb des Plangebietes insgesamt
fünf
Bäume als besonders er
hal-
tenswert. Diese Bäume prägen das Stadtbild, weisen Besonderheiten in Hinblick auf das
Kleinklima auf und besitzen ein erhöhtes ökologisches Entwicklungspoten
z
ial. Zur Kenntlich-
machung dieser Bäume erfolgt eine Aufnahme in den Grünordnungsplan, auch wenn
der
Erhalt nicht möglich ist. Innerhalb des Plangebiets existiert zudem ein erhaltenswerter Habi-
tatbaum des Heldbocks.
Innerhalb des
Bebauungsplans
k
önnen
der
e
rhaltenswerte Habitatbaum
(Heldbock)
sowie
2
3
weitere Bäume erhalten werden. Diese werden zum E
rhalt festgesetzt.
Die erhaltenswer-
ten Bäume, deren Erhalt planbedingt nicht möglich ist, werden im Zuge der natur
-
und arten-
schutzrechtlichen Eingriffs
-
und Ausgleichsbetrachtung behandelt. Der Verlust wird durch Er-
satzpflanzungen ausgeglichen.
8.8
Fauna
Zur
Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna
wurde
ein
a
rtenschutzrechtli-
cher Fachbeitrag
(
Plan Ö GmbH
,
März 202
6
) erstellt.
Zu den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen im o.g. Gutachten wird auf Kap
itel
18
„Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwiesen.
9.
Bodenschutz / Altlasten
9.1
Grundlagen
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Sa
tz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB
insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn
-
und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn
-
und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbe
lastungen nicht ausgeklam-
mert werden. Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans zu
vergewissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelas-
tung vereinbar ist.
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung a
uf die im Boden und im Grundwasser vorhan-
denen Belastungen und auf mögliche Sanierungsmaßnahmen sind im Bauleitplanverfahren
darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebenso verhält es sich mit den Auswirkungen
der festgestellten Belastungen bzw. der Sanier
ungsmaßnahmen auf das geplante Vorhaben.
9.2
Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten
/
Altablagerungen
Zur Erfassung der geo
-
und umwelttechnischen Standorteinschätzung liegt ein Gutachten
von IBL
Umwelt und Biotechnik GmbH vom
26
.0
4
.201
0
vor. Hierbei
erfolgte
e
ine
h
istorische
Erkundung und eine Erstbewertung (Phase I) von Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) für
die Liegenschaft Griesheim Airfield.
Die Erstbewertung der Situation von Boden und Grundwasser basiert auf d
en
Arbeitshilfen
Boden
-
und Grundwasserschut
z zur Anwendung der
b
aufachlichen Richtlinien des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau
-
und Wohnungswesen. Zu bewerten
ist,
welche weiteren Maß-
nahmen der Phase IIa für die Liegenschaft, bezogen auf die jeweilige KVF, erforderlich wer-
den.
Der Gebäudebestand
umfasst Werkhallen, Lager
-
und Versorgungseinrichtungen und
Wohngebäude. Der Untergrund besteht aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenlagerungen
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
39
/
103
und ist als durchlässig einzustufen. Das Grundwasser liegt in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in
südwestlicher Ric
htung.
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurden insgesamt
acht
KVF identifiziert.
Eine Gefährdung durch den direkten Kontakt über den Wirkungspfad Boden
-
Mensch ist zur-
zeit nicht gegeben. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser durch die Verl
agerung
im Boden vorhandener Schadstoffe ins Grundwasser ist nicht auszuschließen. Bei insgesamt
sechs der ermittelten KVF werden weitere umwelttechnische Erkundungsmaßnahmen der
Phase II
a
empfohlen.
Tab.
1
:
Zusammenstellung der erfassten KVF, Phase I
Quelle:
IBL Umwelt und Biotechnik GmbH (
2010
)
Zur Durchführung von orientierenden Untersuchungen der Phase II
a
auf der ehemaligen US
-
Liegenschaft Griesheim Airflied wurde das Büro IGU GmbH Wetzlar im Jahr 2016
beauftragt.
Das Untersuchungsprogramm basiert auf den Untersuchungsvorschlägen der vorliegenden
h
istorischen Recherche, Phase I.
Ziel der Untersuchungen der Phase II
a
ist die Überprüfung der bestehenden Kontaminations-
hypothesen der
h
istorischen Recherche
und die Empfehlung weiterer Maßnahmen bei Er-
härtung des Kontaminationsverdachts.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
40
/
103
Im Rahmen der
h
istorischen Erkundung wurden acht Kontaminationsverdacht
s
flächen aus-
gewiesen, von denen auftragsgemäß fünf zu untersuchen waren. Im Ergebnis wurde einzig
für di
e KVF 5 weiterer Untersuchungsbedarf angesehen. Ferner wurde eine zusätzliche Ver-
dachtsfläche KVF 15 ausgewiesen.
Es wurden im Verlauf von 2 Sondierkampagnen 38 Rammkernsondierungen mit Teufen von
2,00
–
4,30 m u. GOK bis zum anstehenden Boden niedergebr
acht und 36 temporäre Bo-
denluftmessstellen ausgebaut. In allen Sondierungen wurden anthropogene Auffüllungen in
variierenden Mächtigkeiten angetroffen, die durch schwach schluffige und teilweise schwach
kiesige Sande charakterisiert sind. Es wurden unterge
ordnete Fremdanteile sowie vereinzelt
schwache sensorische Auffälligkeiten dokumentiert. Im Liegenden wurden o.g. quartäre Se-
dimentabfolgen erbohrt, die keine organoleptischen Auffälligkeiten aufwiesen.
In der überwiegenden Anzahl der untersuchten Boden
-
u
nd Bodenluftproben wurden keine
Schadstoffe oder nur Stoffgehalte im Bereich der Bestimmungsgrenzen nachgewiesen. Le-
diglich in vier Proben wurden geringe bis mäßige Belastungen durch MKW bzw. PAK festge-
stellt, die jedoch deutlich unterhalb der HLUG
-
Beurtei
lungswerte liegen.
Einzig auf der KVF 5 wurden erhöhte PAK
-
Gehalte in der Auffüllung festgestellt, die auf vor-
handene teerhaltige Schwarzdeckenversiegelungen und Tragschichten zurückzuführen sind.
Die PAK liegen feststoffgebunden vor und sind so praktisch
nicht wasserlöslich. Aufgrund
der vorhandenen Versiegelung und des großen Grundwasserflurabstands von ca. 13
m u
GOK ist hier eine Schadstoffverfrachtung auf dem Wirkungspfad Boden
-
Grundwasser im Un-
tersuchungsbereich auszuschließen.
Auf Basis der vorliegen
den Untersuchungsbefunde ist für den Wirkungspfad Boden
-
Grund-
wasser für die untersuchten Teilflächen keine Gefährdung abzuleiten. Der Untersuchungs-
umfang ist als ausreichend zu bewerten. Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.
Tab.
2
:
Untersuchungsprogram Phase IIa
Quelle: IG
U
GmbH
(
2016
)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
41
/
103
Abb.
18
: Übersichtslageplan mit Eintragung der KVF, Phase IIa
Quelle: IGU GmbH
(
2016
)
9.3
Vorsorgender Bodenschutz
Gemäß Bodenschutzklausel in § 1a
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und scho-
nend umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flä-
chen für bauliche Nutzungen im Außenbereich sind insbesondere die Möglichkeiten zur Wie-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdic
htung und andere Maßnahmen zur Innenent-
wicklung zu nutzen. Landwirtschaftliche oder als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flä-
chen sollen nur in notwendigem Umfang genutzt werden.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine
Konversionsfläche
.
Durch
die
vorhan-
denen baulichen Anlagen ist bereits
eine Flächeninanspruchnahme des Außenbereichs und
dadurch von landwirtschaftlichen Flächen
erfolgt.
Das Plangebiet ist für eine weitere Erschließung von Gewerbeflächen sehr gut geeignet, da
hier bereits
gewerbliche Nutzung
angrenzt
und
das Gebiet im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan überwiegend als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt
ist.
Bodenspezifi
sche Vermeidungs
-
und Minderungsmaßnahmen
Mit der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden sind im Bebauungs-
plan Festsetzungen zur Beschränkung der überbaubaren Flächen, zur Verwendung wasser-
durchlässiger Beläge und zur Begrünung getroffen.
Weitere bodenspezifische Vermeidungs
-
und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine Vorgaben zum Schutz des Mutter-
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und zum Wiedereinbau des Oberbodens
(DIN 18
915 und DIN 19731). Es wird auf die Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes
hingewiesen.
Um dies sicherzustellen wird der Einsatz einer bodenkundliche
n
Baubegleitung in die Fest-
setzungen des Bebauungsplans aufgenommen
und vertraglich gesichert.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
42
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103
9.4
Bodenfunkt
ionsbewertung
Eine zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung im Boden
-
Viewer Hessen ist für das
Plangebiet nicht vorhanden. Angaben zu Bodenart, Ertragspotenzial sowie Acker
-
und Grün-
landzahl existieren nicht. In über 600 m nördlicher Entfernung zum Plangeb
iet befinden sich
Böden, die überwiegend mit einem sehr geringen bis mittleren Bodenfunktionserfüllungsgrad
bewertet werden. Diese Böden bestehen aus Sand und weisen ein geringes Ertragspotenzial
auf. Die Acker
-
und Grünflächenzahl wird hier mit > 25
-
<=
35 angegeben.
Detaillierte Angaben können dem Umweltbericht (Teil B der Begründung) entnommen wer-
den.
9.5
Boden
fachbeitrag und Bodenkompensation
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde der „Bodenfachbeitrag: Gutachten zur Ermitt-
lung des
Kompensationsbedarf des Schutzgutes Boden
–
Bebauungsplan W 67 durch das
Ingenieurbüro für Umweltplanung Dr. Theresa Rühl (Stand: 20.11.2024) erstellt.
Die Ergeb-
nisse werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt.
Mit
dem
Gutachten wird für die Durchführu
ng des Bebauungsplans eine Betrachtung des
Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden nach Anlage 2 der Hessischen Kompensa-
tionsverordnung (2018) durchgeführt.
So wird eine bodenbezogene Eingriff
s
-
Ausgleichsbe-
wertung gemäß Anlage 2 Nr. 2.2.5 der
hessischen Kompensationsverordnung vorgenom-
men.
Um die Auswirkungen einer Bauleitplanung auf das Schutzgut Boden zu ermitteln, wird der
bodenfunktionale Zustand vor und nach dem Eingriff verglichen. Die Unterschiede der Bo-
denfunktionsbewertungen stellen da
bei die Auswirkungen der Planungsumsetzung bzw. des
Kompensationsbedarfs dar. Bodenfunktionen, die durch den Eingriff beeinträchtigt werden,
sind, wenn möglich, durch geeignete bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen
auszugleichen. Dabei ist für Böde
n, auf denen die Kompensationsmaßnahmen durchgeführt
werden, der Erfüllungsgrad der betroffenen Bodenfunktionen zu erhöhen.
Die Bodenfunktionsbewertung des Voreingriffszustands der Böden im Geltungsbereich und
in der Ausgleichsfläche wechselt sehr kleinräu
mig
.
D
ies ist begründet durch eine ausge-
prägte Bebauung und die vielen versiegelten Flächen mit vereinzelten Grünflächen.
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans wirken sich insbesondere die Versiegelung, aber
auch bauzeitlich begrenzt Verdichtung, Erosion so
wie Stoffeintrag bzw.
-
auftrag auf die Bö-
den im Plangebiet aus.
Um die Auswirkungen zu vermeiden und zu
mindern,
werden verschiedene Maßnahmen vor-
gesehen:
Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz (Vorgaben des BauGB
, d
es
BBodSchG sowie Abschnitt 2
BBodSchV):
–
Vermeidung von Bodenschäden bei Ausbau, Trennung und Zwischenlagerung von Bö-
den
–
Abstimmung der Baumaßnahmen auf die Bodenfeuchte
–
Vermeidung und Minimierung von Bodenverdichtungen während der Bauphase
–
Vermeidung und Minimierung von Bodenerosion
während und nach der Bauphase
–
Verwertung von Bodenaushub
–
Wiederherstellung naturnaher Bodenverhältnisse (Rekultivierung)
–
Vermeidung von Stoffeinträgen während der Bauphase
Minderungsmaßnahmen:
–
Überdeckung baulicher Anlagen im Boden
–
Dachbegrünung extensiv
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
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5
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6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
43
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103
–
V
erwendung versickerungsfähiger Beläge
–
Bodenkundliche Baubegleitung
Die Minderungsmaßnahmen werden in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
aufgenommen. Die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen wird insbesondere durch die
festgesetzte
b
odenkundlich
e Baubegleitung sichergestellt.
Im Ergebnis beträgt der gesamte Wertstufenverlust für das Schutzgut Boden, bedingt durch
die vorliegende Planung, 5,96
Bodenwerteinheiten. Dieser wird durch planinterne und plan-
externe Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.
Planintern kommt es durch den Rückbau der aktuellen Bebauung und Bodenbeläge zu einer
Entsiegelung von Bodenoberflächen. Je nach Lage und beabsichtigter Nutzung werden die
Flächen wieder neu beansprucht
.
E
s kommt jedoch auch dazu, da
s
s vorbelastete Flächen
als Freiflächen bzw. Grünflächen genutzt werden sollen, für
die
eine Entsiegelung mit an-
schließender Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht notwendig
ist
.
Planextern grenzen südlich an den Geltungsbereich weitere Flächen des ehemaligen Flug-
platze
s mit ausgeprägten Versiegelungen und sonstigen Vorbelastungen an. Diese Flächen
werden größtenteils rekultiviert. Der größte Flächenanteil wird dabei als Magerrasen entwi-
ckelt
.
A
ußerdem entsteht am nördlichen Rand eine Hecke und mehrere Artenschutzmaß-
nahm
en werden durchgeführt.
Durch die planinternen Entsiegelungs
-
und Rekultivierungsmaßnahmen kann insgesamt eine
Aufwertung von 3,
48
Bodenwerteinheiten erreicht werden. Die planexternen Maßnahmen in
den südlich anschließenden Ausgleichsflächen haben eine Kom
pensationswirkung von 6,85
Bodenwerteinheiten. Nach Verrechnung mit dem Defizit aus der Bilanzierung der bodenfunk-
tionsbezogenen Kompensation (5,9
3
Bodenwerteinheiten) entsteht eine Überkompensation
von 4,
40
Bodenwerteinheiten.
Durch die umfangreichen Ausg
leichsmaßnahmen ergibt sich eine Überkompensation für das
Schutzgut Boden. Die hinzugewonnen Bodenwerteinheiten (BWE) können wie folgt in Bio-
topwertpunkte (BWP) umgerechnet werden (Battefeld 2019):
BWE · 2.000 = BWP/m²
Gemäß dieser Berechnungsformel ergibt
sich aus der Bilanz für das Schutzgut Boden ein
Überschuss von 8.
800
Biotopwertpunkten. Diese können zum Ausgleich von Defiziten ande-
rer Schutzgüter, vorzugsweise mit Korrelation zu den Funktionen des Bodens bzw. zu den
durchgeführten Maßnahmen, genutzt werden, wenn diese nicht durch schutzgutbezogene
Maßnahmen ausgegliche
n werden können.
10.
Kampfmittel
Bei der Erstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB auch die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn
-
und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn
-
und
Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu b
erücksichtigen. Aus Gründen der
Gefahrenabwehr und des bauleitplanerischen Vorsorgeprinzips ist zu klären, welche Gefah-
ren von evtl. bestehenden Gefährdungen durch Kampfmittelbelastungen ausgehen.
Gemäß Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt
vom 12.0
8.2014
, Abteilung Kampf-
mittelräumdienst Hessen, liegt das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich
von ehemaligen Flakstellungen. Auf dem Baufeld muss grundsätzlich mit dem Vorhanden-
sein von Kampfmitteln gerechnet werden.
Aus diesem Grund wur
de eine
Erweiterung einer vorhandenen
h
istorisch
-
genetische
n
Re-
konstruktion (Mull und Partner Ing
enie
u
rgesellschaft
mbH, Hannover, Dezember 2014) vor-
genommen. Gemäß der
Erweiterung der
HgR gibt es einen kartierten Blindgängerverdachts-
punkt im Plangebiet (ö
stlich des Hangars) und einen
Verdachtspunkt außerhalb des Plange-
bietes,
im
östlichen
Wald. Des Weiteren wurden einige Sprengbombentrichter östlich, südlich
und westlich des Plangebiets kartiert.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
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Stand:
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44
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103
Vor bodeneingreifenden Maßnahmen ist eine Sondierung auf Ka
mpfmittel im Gebiet erfor-
derlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind
zu beachten.
Abb
.
19
: Historisch
-
genetische Rekonstruktion
(Erweiterung)
, Airfield Griesheim und WSDL
Flugha-
fenstraße
Quelle: M&P Ingenieur
g
esellschaft
mbH
(
20
1
4
)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
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Stand:
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45
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103
11.
Planung / städtebauliches
Bebauungsk
onzept
Die städtebauliche Planung sieht die Entwicklung eines flexiblen und zeitgemäßen Gewer-
begebietes v
or. Um dies zu gewährleisten,
wird der Großteil des G
eltungsbereiches als ge-
werbliche Baufläche
, ohne vordefinierte Grundstücksgrößen,
vorgesehen
.
Dies ermöglicht
eine Ansiedlung kleinerer und größerer Gewerbebetriebe
aller Art
sowie von
Geschäfts
-
,
Büro
-
und Verwaltungsgebäuden oder von Anlagen für sportlic
he, kulturelle, soziale und ge-
sundheitliche Zwecke.
D
ie Erschließung der Gewerbeflächen erfolgt über die
Flughafen-
straße
und die
Eberhardtstraße
.
Im Sinne einer klimaangepassten und nachhaltigen Entwick-
lung
sollen
u.a.
Maßnahmen
zum Erhalt von Gehölzstrukturen und Waldflächen, zur Anlage
von Dach
-
und Fassadenbegrünung
, zur Retention und Versickerung von Niederschlagswas-
ser
sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien
etabliert werden
.
Für den
nördlichen
Teil des Gewerbegebietes liegt bereits eine konkrete Planung vor. Auf
einer Fläche von ca. 2,5 ha
soll ein Einsatztrainingszentrum (ETZ) de
r
Generalzolldirektion
entstehen. Dieses wird von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (B
I
mA) entwickelt.
Das Be
bauungskonzept sieht die Errichtung von drei
Trainings
-
und Schulungshallen vor.
Zudem sind Parkplatzflächen und Außentrainingsflächen vorgesehen. Das ETZ
-
Gelände
wird dabei über
eine neue Zufahrt im Kreuzungsbereich
„
Flughafenstraße
–
Lilienthalstraße
“
an
gebunden. Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Einsatztrainingszentrums
bildet die Fokussierung auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Res-
sourcen und Energie soll durch eine ressourcenschonende Bauweise,
die Nutzung ern
euer-
barer Energien
sowie durch Dach
-
und Fassadenbegrünung
angestrebt werden.
12.
Erschließungs
-
und Verkehrskonzept
Die
äußere
Erschließung
des Plangebietes erfolgt über die
Flughafenstraße
innerhalb der
Gemarkung der Stadt Griesheim.
Die innere Erschließung
erfolgt über die
Eberhardtstraße
,
welche als private Verkehrsfläche festgesetzt wird
. An
der
Flughafenstraße
werden zwei Zu-
fahrten für das Gewerbegebiet vorgesehen. Eine nördliche Zufahrt in Höhe der Lilienthal-
straße und eine im südlichen Teilbereich
.
Durch die bereits angrenzenden Baugebiete der
Stadt Griesheim sowie der weiteren
geplanten Baugebiete (Griesheim
er Anger und
Sonder-
gebiet TU
) der Stadt Griesheim werden die weiterführenden Straßen und Knotenpunkte vo-
raussichtlich stark belastet
(siehe Kapitel
12.3
).
12.1
Stellplät
ze
Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß
Einstellplatzsatzung
der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt nachzuweisen.
12.2
Öffentlicher Nahverkehr
Mit der Entwicklung des Plangebietes bleibt der Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr
des Plangebietes unverändert.
Es wird auf Kap
itel
7.2.3
verwiesen.
12.3
Verkehrliche Auswirkungen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens w
u
rd
e
das
Verkehrsgutachten
„
Bebauungsplan-
verfahren W
67
–
Ehemaliges Airfield Griesheim
–
Verkehrliche Bewertung der Gebietser-
schließung
“
(Stand
Oktober 2024
)
von Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft mbH
erstellt
.
Aufgabe der vorliegenden Verkehrsuntersuchu
ng war der Nachweis der gesicherten äuße-
ren verkehrlichen Erschließung des Bebauungsplans W
67 in zwei Varianten. Das Plangebiet
befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar
an
der Gemarkungsgrenze zu Griesheim.
Die Erschließung
über
die
Flughafenstra
ße
erfolgt durch das Stadtgebiet von
Griesheim. Bei
Variante A sieht der Bebauungsplan eine Zweiteilung der Entwicklungsfläche vor. Im
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
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.
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5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
46
/
103
nördlichen Teil ist ein Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ) geplant, auf
dem südlichen Teil ein
allgemeines Gewerbegebiet. Für Variante B ist auf der gesamten
Fläche ein allgemeines Gewerbegebiet geplant. Die Verkehrsuntersuchung hat den Progno-
sehorizont 2035. Die prognostizierten Verkehrsbelastungen basieren auf einer abgestimm-
ten Gebietsentwicklung
in und um Griesheim. Die Verteilung der Neuverkehre fundiert auf
gutachterlichen Einschätzungen. Aus der Untersuchung resultieren folgende Aussagen und
Empfehlungen:
–
Die Leistungsfähigkeit am KP01
-
B26 (Wilhelm
-
Leuschner
-
Str
aße
) /
Nordring/ Flugha-
fenstr.
weist in allen Szenarien eine „ausreichende“ Verkehrsqualität auf (QSV = D).
–
Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung am KP02
–
Flughafenstr./ Lilienthalstr. weist über
alle Szenarien gesehen eine „sehr gute“ (QSV = A) bis „befriedigende“ (QSV = C) Ver-
kehrsqual
ität auf.
–
Die Gebietsentwicklung führt am KP02 aufgrund des Ausbaus zu einen 4
-
armigen Kno-
tenpunkt zu einer leichten Verschlechterung des Verkehrsflusses bei gleicher Vorfahrts-
regelung (rechts vor links) (QSV = C).
–
Die Kombination des 4
-
armigen Ausbaus a
m
KP02 mit einer abknickenden Vorfahrt ver-
bessert den Verkehrsfluss stark (QSV = A).
–
Die neu entstehende Einmündung des Mittelanschlusses an die
Flughafenstraße
hat in
beiden Gebietsentwicklungsszenarien eine „sehr gute“ (QSV = A) Verkehrsqualität.
–
Die
äußer
e verkehrliche Erschließung
der geplanten Gebietsentwicklung im Progno-
sehorizont 2035 ist für beide Entwicklungsvarianten
sichergestellt
.
13.
Technische Infrastruktur / Energieversorgung
Eine von der e
-
netz
S
üdhessen AG durchgeführte Netzanalyse hat ergeben, d
ass für die
zukünftige Gebietsentwicklung, der Bebauungspläne Nr. 111 „Griesheimer Anger“, Nr. 118
„Sondergebiet TU“ und W 67
, ein Schalthaus zu errichten ist. Das Schalthaus dient der öf-
fentlichen Stromversorgung, indem es über Schaltanlagen und Transform
atoren
, als funktio-
nal untergeordneter Bestandteil
die Energieverteilung im übergeordneten Versorgungsnetz
sicherstellt.
Es dient als Verteilerstation und ist Bestandteil der baugebietsübergreifenden
Infrastruktur der Stromversorgung.
Die
Errichtung eines Schalthauses ist innerhalb des Bebauungsplans W 67 ausnahmsweise
zulässig. Dies wird über § 14 Abs. 2 BauNVO sichergestellt. Um
i
m weitere
m
Planungs
-
und
Umsetzungsverfahren
auf die spezifischen Anforderungen, welche an die Errichtung des
Schalthauses gekoppelt sind,
eingehen zu können, wird kein konkreter Standort für das
Schalthaus verortet.
Die Errichtung ist somit innerhalb der festgesetzten Gewerbegebietsflä-
chen ausnahms
weise zulässig.
Der konkrete Standort ist in nachgelagerten Planungsphasen zu ermitteln. Prinzipiell ist die
Verortung auf dem südlichen Teil der Gewerbegebietsflächen vorgesehen.
Die Sicherung
der Errichtung des Schalthauses wird im städtebaulichen Vertra
g geregelt.
14.
Grün
-
und Freiflächenkonzept
/ Grünordnungsplan
14.1
Grünordnungsplan
Durch das Planungsbüro Fischer wurde ein Grünordnungsplan
bestehend aus einer Plan-
zeichnung sowie textlichen Erläuterung
für das Plangebiet
(Stand
März
202
6
)
entwickelt.
Der
Grüno
rdnungsplan kann dem
Teil B: Umweltbericht zum Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Air-
field Griesheim
–
(Planungsbüro Fischer 202
6
)
entnommen werden.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
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5
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6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
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/
103
D
er Grünordnungsplan
sieht unterschiedliche Maßnahmen zum Erhalt und der Entwicklung
von
Grünstrukturen im Plangebiet vor.
Die Inhalte des Grünordnungsplans werden im
Fol-
genden
zusammengefasst
wiedergegeben.
14.2
Grün
-
und Freiflächenkonzept
Das Grün
-
und Freiflächenkonzept kann der
Abb.
20
entnommen werden. Darin werden Be-
grünungsmaßnahmen unterschiedlicher Qualität und Ausprägung innerhalb des Plangebie-
tes dargestellt.
Die detaillierten Ausführungen des Grün
-
und Freiflächenkonzeptes sind dem
Umweltbericht z
u entnehmen.
Der maßstabsgetreue Grünordnungsplan ist der Anlage 1 des
Umweltberichtes zu entnehmen
.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwu
rf
Stand:
22
.
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5
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6
Anl 5_MV_W67_
Teil A Begruendung_E_06.08.2026
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Abb.
20
: Grünordnungsplan
Quelle: Planungsbüro Fischer
(202
6
)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
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05
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
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/
103
14.3
Z
u begrünende Freiflächen
Innerhalb des Grünordnungsplans werden unterschiedliche zu begrünende Bereiche sowie
anzupflanzende Einzelbäume definiert. Im Folgenden werden die wesentlichen Bestandteile
des Grünordnungsplans dargestellt. Diese dienen als Grundlage für die grünordnerisc
hen
Festsetzungen bzw. Hinweise des Bebauungsplans.
Fläche für Wald
Innerhalb der bestehenden Waldfläche sind landschaftspflegerische Maßnahmen vorgese-
hen, welche sich aus der natur
-
und artenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergeben. So
werden u.a. CEF
-
Maßnahmen für den Heldbock und den Hirschkäfer vorgesehen. Darüber
hinaus soll die Waldfläche im östlichen Teil zu einem naturnahen Eichenwald und im westli-
chen Teil zu einem lichten Eichenwald hin entwickelt werden.
Saumstrukturen
Westlich an den Wald an
grenzend soll ein magerer Waldsaum sowie eine magere Saum-
struktur entwickelt werden. Diese sollen extensiv durch Mahd oder Beweidung bewirtschaftet
werden.
Erhalt und Anpflanzung von Bäumen
Es ist vorgesehen 2
3
bestehende Bäume außerhalb der Waldfläche zu
erhalten. Weiterhin
wird das Anpflanzen von Bäumen entsprechend der Planung des ETZs im nördlichen Teil
des Gewerbegebietes vorgesehen. Die Pflanzstandorte können von den Baumsymbolen im
Grünordnungsplan abweichen. Darüber hinaus wird die Anpflanzung von B
äumen auf den
Grundstücksfreiflächen der Gewerbegebietsgrundstücke vorgesehen. So soll zum einen pro
500 m² Grundstücksfreifläche ein standortgerechter Baum gepflanzt werden, zum anderen
soll entsprechend der Einstellplatzsatzung der Stadt Darmstadt je 4 S
tellplätze ein hochstäm-
miger Baum gepflanzt werden.
Es werden außerdem Bestimmungen zur Qualität der anzupflanzenden Bäume sowie zu den
Pflanzflächen gegeben.
Anpflanzung einer Hecke (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzunge
n
–
„P1“)
An der südlichen Grenze des Gewerbegebietes entlang der „Eberhardstraße“ ist die Anlage
einer mindestens 3 Meter breiten Hecke geplant. Diese soll als Abgrenzung und Übergang
zur südlich angrenzenden Ausgleichsfläche fungieren und das Plangebiet
zusätzlich durch-
grünen. Die Hecke kann dabei durch notwendige Zufahrten für die Gewerbegebietsflächen
mit einer Gesamtbreite von max. 20,5 m unterbrochen werden.
Sonstige Begrünung (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen
–
„P2
“
bis
„P5“)
Der Grünordnungsplan sieht eine
Begrünung der Randflächen des Plangebietes sowie eine
Ost
-
West
-
Durchgrünung vor.
Die
mit „P2“
bis
„P
5
“ gekennzeichneten
Flächen sind
als Blüh-
fläche für Insekten oder als blütenreiche Rasenfläche durch Wildbl
umeneinsaat mit zertifi-
ziertem Regiosaatgut zu entwickeln. Es wird eine extensive zweischürige Pflege aller Grün-
flächen empfohlen.
Dachbegrünung
Alle Flachdächer sowie flachgeneigte Dachflächen mit einem Neigungswinkel bis zu 5°, ab
einer
zusammenhängenden Fläche von mindestens 20 m², sind vollständig und dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen. Der Dachbegrünungsanteil darf durch Aufbauten, Dach-
terrassen, Attika, technische Aufbauten usw. auf max. 70 % der gesamten Dachfläche redu-
ziert w
erden. Es sind mindestens 13.300 m² an Dachfläche extensiv zu begrünen.
Bei Herstellung eines Staffelgeschosses ist nur das Dach des Staffelgeschosses zu begrü-
nen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
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.
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
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/
103
Die Substratschicht soll mindestens eine Dicke von 12
cm. Für die Begrünung der Dachflä-
chen
ist Rechgut bzw. Saatgut von lokalen Sandmagerrasen zu nutzen, um heimische und
standorttypische Pflanzenarten im Bereich der Gründächer zu etablieren. Zur Erhöhung des
Strukturreichtums wird die stellenweise Ausbringung von Sand sowie von Totholz an geeig-
neten Stellen im Bereich der Dächer empfohlen.
Innerhalb der extensiven Dachbegrünung sind ausschließlich aufgeständerte Anlagen für
Solargewinnung zulässig.
Intensive Begrünung von Tiefgaragen
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeo
berfläche, die nicht durch
oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationssubstratschicht von
mindestens 0,8
m für eine intensive Begrünung zu überdecken und zu begrünen. Im Bereich
von Baumanpflanzungen muss die Substratschicht mi
nd. 1
m betragen. Diese Höhe darf
auch durch Aufhügelungen hergestellt werden.
Fassadenbegrünung
Die Bruttofassadenflächen eines Gebäudes sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeig-
neten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerha
ft zu begrü-
nen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen oder andere technische Regeln
entgegenstehen. Von dieser Regelung ist der denkmalgeschützte Hangar ausgenommen.
Fensterlose Bruttofassadenflächen sind zu mind. 40 % entsprechend zu begrünen
, sofern
dem keine technischen Regeln entgegenstehen.
Für die Fassadenbegrünung wird die vorwiegende Verwendung von heimischen, standort-
gerechten Pflanzenarten empfohlen.
Stellplätze
Befestigte
nicht überdachte Kfz
-
Stellplätze sind, soweit wasserwirtschaft
liche und brand-
schutzrechtliche / umweltrechtliche Belange nicht entgegenstehen, in wasserdurchlässiger
Bauweise (z.B. Rasengittersteine) herzustellen.
Bei der Verwendung von Rasengittersteinen
ist eine Trockenrasenmischung aus regionaler Herkunft einzusäe
n.
Die Lage der Stellplätze im Grünordnungsplan kann von den Darstellungen abweichen. Eine
Mindestgröße von 2.060 m² an versickerungsfähigem Pflaster ist einzuhalten, soweit was-
serwirtschaftliche und brandschutzrechtliche / umweltrechtliche Belange nicht e
ntgegenste-
hen.
Auf eine wasserdurchlässige Befestigung kann verzichtet werden, wenn die breitflächige Ver-
sickerung in den Seitenflächen gewährleistet werden kann. Dies gilt nur, soweit keine Ge-
fährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu erwarten ist.
Berücksichtigung im Bebauungsplan: Die beschriebenen Maßnahmen zur Begrünung der
Freiflächen werden als Festsetzungen sowie als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenom-
men.
15.
Wasserwirtschaftliche Belange
Im Zuge der Entwurfserstellung wurde ein
Wasserkonzept für den Bebauungsplan W
67
(Stand:
15.08.2024
) vom Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt.
15.1
Wasserversorgung
/ Löschwasserversorgung
Im Wasserkonzept wird gemäß DVWG
-
Arbeitsblatt 410 für gemischte Gewerbeflächen unter
Berücksicht
igung von Maßnahmen zum rationellen Umgang mit Trinkwasser ein jährlicher
Bedarf an Trinkwasser von
6.296
m³ ermittelt. Unter Berücksichtigung aktuell üblicher ge-
werblicher Nutzungen mit entsprechenden Wassernutzungen ist der vorgenannte jährliche
Wasserbe
darf jedoch eher als maximaler Wasserbedarf anzusehen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
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5
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51
/
103
Der ermittelte poten
z
ielle jährliche Wasserbedarf kann von der Stadt Griesheim aus der öf-
fentlichen Wasserleitung in der
Flughafenstraße
über die e
-
netz
Südhessen
zur Verfügung
gestellt werden.
Für di
e Bebauung
im Löschbereich des Plangebietes
ist die Löschwasserversorgung gemäß
DVGW
-
Arbeitsblatt W405 einzuhalten, die sich hieraus ergebende Löschwassermenge ist
durch das öffentliche Hydrantennetz zu gewährleisten.
Es
muss ein Grundschutz
von maxi-
mal
96
m³/h
(Löschwassermenge)
über einen Zeitraum von 2 Stunden
z
ur Verfügung gestellt
werden
.
Ein gegebenenfalls darüber hinaus erforderlicher Löschwasserbedarf ist durch einen objekt-
bezogenen Brandschutz sicherzustellen. Dies ist im Rahmen der
weiteren Objektplanungen
zu berücksichtigen. Insbesondere
aufgrund der Nutzung als Gewerbegebiet mit Gebäuden
mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als 4
.
000
m²
ist davon
auszugehe
n
,
dass
über
die
vorgesehene Löschwassermenge
hinaus eine Löschwassermeng
e von 192
m³/h für mindes-
tens 2
Stunden
(durch den objektbezogenen Brandschutz)
sicherzustellen ist.
Der vorgenannte Löschwasserbedarf (Grundschutz) kann aus dem öffentlichen Versor-
gungsnetz der Stadt Griesheim bzw. der e
-
netz zur Verfügung gestellt werden
. Es befinden
sich mehrere Hydranten in der
Flughafenstraße
.
15.2
Wasserqualität
Die Wasserqualität des zur Verfügung
zu stellendem Trinkwasser
entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (T
rinkwV
).
15.3
Schutz
-
und Sicherungsgebiete
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz
-
oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Was-
sergesetz.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser
-
oder Heilquellenschutzgebiet. Es liegt auch
nicht in einem Überschwemmungsgebiet
oder überschwemmungsgefährdete
n
Gebiet
.
Die Entfernung zum nächstgelegenen Wasserschutzgebiet (Trinkwasserschutzzone III) bei
Eschollbrücken beträgt ca. 5 km in südwestlicher Richtung
.
15.4
Oberirdische Gewässer
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
15.5
Grundwasserverunreini
gung
Im Plangebiet sind
keine
Grundwasserverunreinigungen
bekannt.
Siehe auch Kapitel
9.2
.
15.6
Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung
Im Wasserkonzept
für
den Bebauungsplan W
67
(
Stand:
15.08.2024
)
werden Grundsätze
und Ziele de
r
naturnahen Regenwasserbewirtschaftung, konkrete wasserwirtschaftliche
Bausteine für das Plangebiet sowie
Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung im Plan-
gebiet detailliert dargestellt.
Die Zielsetzung für die Planung der Oberflächenentwässerung der
priva
ten Flächen
und der
privaten Verkehrsfläche
Eberhardtstraße
ist eine vollständige
Bewirtschaftung
der Regen-
wasserabflüsse von versiegelten Oberflächen. Eine Ableitung von Oberflächenabflüssen aus
dem Plangebiet in Richtung angrenzender Bestandskanalisation
ist nicht vorgesehen.
Es werden folgende
Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen
abhängig von den poten
z
i-
ellen Nutzungen
empfohlen:
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
52
/
103
–
Extensive Dachbegrünungssysteme
–
Befestigte Flächen mit kleinteiligen Pflaster
-
oder Plattenbelägen auf Flächen mit Unter-
bauung
–
Abflussminimierung durch wasserdurchlässige Befestigungen auf Flächen ohne Unter-
bauung
–
Regenwassernutzung zum Beispiel Grünflächenbewässerung, Toilettenspülung und
ggf. individuelle gewerbliche Nutzung
–
Regenwasserzuführung in
Vegetationsbereiche in Verbindung mit Versickerungsmul-
den; je nach Flächenverfügbarkeit in den Freianlagen alternative Ausführung der Versi-
ckerungsanlage als Mulden
-
Rigolen System Rigolenversickerung
–
Regenwasserzuführung in Vegetationsbereiche (Baumwassers
peicher, Tiefbeete)
–
Minimierung der Verkehrsflächen, einhergehend mit einer intensiven, hochwertigen Frei-
anlagen
-
und Grünanlagenplanung
–
Verbesserung des Mikroklimas mit Hilfe von Fassadenbegrünung als natürliche Wärme-
dämmung und Lärmminderung und Nutzung
von Regenwasser zur Bewässerung
Im Wasserkonzept werden beispielhaft die qualitativen Nachweise für die
Privatgrundstücke
sowie der bestehenden und geplanten Gebäude gemäß DWA Merkblatt M153 und A138
erbracht.
Die
Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit
des Untergrundes zeigen, dass im Plange-
biet eine gezielte entwässerungstechnische Versickerung der Niederschlagsabflüsse mög-
lich ist. Ebenso besteht für die Anordnung von oberflächigen beziehungsweise oberflächen-
nahen Versickerungsanlagen
–
nach den Regeln
der Technik
–
ein ausreichender Grund-
wasserflurabstand. Auf der Grundlage vorliegender umwelttechnischer Gutachten ist davon
auszugehen, dass keine Einschränkungen wegen möglicher Altlasten bzgl. einer Versicke-
rung von Niederschlagsabflüssen bestehen. Bei
der Realisierung von Versickerungsanlagen
ist im Verdachtsfall durch Bodenuntersuchungen sicherzustellen, dass sich im Einflussbe-
reich der Versickerungsanlagen keine Schadstoffe befinden. Es wird nachgewiesen, dass
eine entwässerungstechnische Versickerun
g der anfallenden Niederschlagsabflüsse in Mul-
den und Rigolen im Plangebiet möglich ist. Eine Regenwasserkanalisation wird entspre-
chend nicht vorgesehen.
Durch die Realisierung von wasserdurchlässigen Befestigungen, Gründächern, gezielter Zu-
führung von Reg
enwasser in Vegetationsstandorte, Regenwassernutzungsanlagen und Ver-
sickerungsanlagen wie Mulden und Rigolen wird das gesamte Regenwasser im Plangebiet
zurückgehalten, verdunstet, genutzt und versickert.
Bei der Versickerung
von nicht schädlich verunreini
gtem Niederschlagswasser, ist eine qua-
litative Beeinträchtigung des Grundwassers durch diese auszuschließen. Das Arbeitsblatt
DWA
-
A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlags-
wasser“ sowie das Merkblatt DWA
-
M 153 „Handlungs
empfehlungen zum Umgang mit Re-
genwasser“ sind zu beachten. Die Mächtigkeit des Sickerraums sollte, bezogen auf den mitt-
leren höchsten Grundwasserstand, mindestens 1 Meter betragen.
Hinweis: Im Zuge des Planverfahrens haben sich die DWA
-
Merkblätter geändert
. Das Merk-
blatt DWA
-
M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ findet bei einer
Versickerung von Niederschlagswasser keine Anwendung mehr. Anstelle des
Arbeitsblattes
DWA
-
A
138 tritt das Arbeitsblatt DWA
-
A 138
-
1 „Anlagen zur Versickerung von Nieder-
schlagswasser
-
Teil 1: Planung, Bau und Betrieb“.
15.7
Schmutzwasser
Im Wasserkonzept
für den Bebauungsplan W
67
,
Stadt Darmstadt
(
Stand:
15.08.2024
)
wird
für d
ie Berechnung des anfall
enden Schmutzwassers ein flächenspezifische
r
Ansatz
ent-
sprechend
de
s
Arbeitsblatt
s
DWA
-
A 118
verwendet.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
53
/
103
Da im Plangebiet laut Bebauungsplan nur gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind, wird
eine betriebliche Schmutzwasserabflussspende q
G
von 0,04 Liter pro S
ekunde und Hektar
veranschlagt. Da keine Wohnflächen vorgesehen sind, ist ein häuslicher Schmutzwasserab-
fluss nicht relevant bzw. ist für gewerbliche Nutzungen bereits in der genannten Abfluss-
spende enthalten, ebenso wie der Fremdwasseranteil. Damit ergibt
sich insgesamt ein
Schmutzwasserabfluss von 0,2
3
Liter pro Sekunde.
Der errechnete Schmutzwasserabfluss von 0,2
3
Liter pro Sekunde kann in die angrenzende
vorhandene
Kanalisation in der
Flughafenstraße
der Stadt Griesheim
eingeleitet werden.
Zu-
dem besteh
t die Möglichkeit Schmutzwasser nach Süden abzuleiten in einen Schmutzwas-
serkanal in der
Eberhardtstraße
, der anschließend in die öffentliche Kanalisation der Stadt
Griesheim in der
Flughafenstraße
mündet.
Die Kapazität der öffentlichen Kanalisation der St
adt Griesheim reicht zur Aufnahme der ge-
nannten Schmutzwassermenge in der
Flughafenstraße
an den beschriebenen Einleitpunkten
aus.
15.8
Grundwasser
Zur Erfassung der geo
-
und umwelttechnischen Standorteinschätzung liegt ein Gutachten
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom
26
.0
4
.2010 vor. Gemäß Gutachten liegt das
Grundwasser in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in südwestlicher Richtung (vgl. Kap
itel
8.3
).
Durch die Verwendung von wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigungen und durch die
gezielte entwässerungstechnische Versickerung der Niederschlags
abflüsse werden Abfluss-
spitzen im Plangebiet gesenkt und die lokale Grundwasserneubildung gefördert.
Die Reini-
gungsleistung des Oberbodens nach DWA
-
M153 schließt eine qualitative Beeinträchtigung
des Grundwassers aus.
Zusammengefasst sind daher bei der Ums
etzung de
r
Planung
nach derzeitigem Kenntnis-
stand keine quantitativen und qualitativen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu
erwarten.
15.9
Starkregen
Das Plangebiet liegt gemäß
des Starkregenviewer Hessen
(HLNUG) in einem Gebiet mit
mittleren
-
hohem Starkregenhinweis
-
Index und einem erhöhten Vulnerabilitätsindex
(siehe
Abb.
21
).
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
54
/
103
Abb.
21
: Ausschnitt
Starkregenviewer Hessen
Quelle: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologi
e
(o.J.)
-
Ergänzung: Planungs-
gruppe Darmstadt
Die Starkregen
-
Hinweiskarte für Hessen vermittelt zunächst nur eine erste Über
sicht der Ge-
fährdungslage bei Starkregen. Sie soll Kommunen dabei unterstützen, ihre eigene Situation
besser einschätzen zu können.
Die Karte basiert auf Beobachtungen von Niederschlag, Topographie und Versiegelungs
-
grad. Zusätzlich ist die Vulnerabilität
(kritische Infrastrukturen, Bevölkerungsdichte und Ero-
sionsgefahr) enthalten. Sie hat eine relativ grobe Auflösung von 1 km², sodass für die Pla-
nung konkreter Maßnahmen zum Schutz vor Starkregenfolgen häufig eine räumlich höher
aufgelöste Visualisierung de
r örtlichen Starkregengefährdung sinnvoll ist.
Weiterhin kann die Starkregengefahrenkarten der Wissenschaftsstadt Darmstadt herange-
zogen werden. Die Karten basieren auf gekoppelten hydraulischen 2
-
D
-
Oberflächensimula-
tionen unter Berücksichtigung der Leistu
ngsfähigkeit des Kanalnetzes. Simuliert wurden ver-
schiedene Starkregenszenarien mit unterschiedlichen Niederschlagsintensitäten und statis-
tischen Wiederkehrzeiten. Dargestellt werden die maximale Überflutungstiefe ab 5 cm Was-
serstand sowie Fließrichtung un
d Fließgeschwindigkeit des oberflächig abfließenden Was-
sers. Die Ergebnisse dienen einer ersten Gefahreneinschätzung und können von realen Er-
eignissen lokal abweichen.
In
Abb.
22
ist das Szenario III dargestellt, welches ein außergewöhnliches Starkregenereig-
nis mit einer statistischen Wiederkehrzeit von größer 100 Jahren und räumlich variierenden
Niederschlagsmengen von ca. 30 mm bis 100 mm pro Stunde abbildet. Im heut
igen Zustand
können auf dem Plangebiet im Referenz
-
Szenario III Wasserstände bis 50 cm über der Ge-
ländeoberkante auftreten.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
55
/
103
Abb.
22
: Ausschnitt Darmstadt 3D
–
Starkregengefahrenkarte (Szenario III
–
extrem)
Quelle:
Wissenschaftsstadt Darmstadt (o.J.)
-
Ergänzung: Planungsgruppe Darmstadt
Im Wasserkonzept für den Bebauungsplan W 67
,
Stadt Darmstadt (Stand:
15.08.2024
)
er-
folgt eine Überflutungsbetrachtung für ein 30
-
jähriges und ein 100
-
jähriges Regenereignis.
Es wurde
eine beispielhafte objektbezogene Darstellung für die bestehenden und geplanten
Gebäude sowie für die
Eberhardtstraße
erarbeite
t
. Der konkrete Überflutungsnachweis ist im
Rahmen des Bauantragsverfahrens durchzuführen.
Für die gesamte Gewerbefläche
(festge
setzte Gewerbegebietsfläche sowie die private Ver-
kehrsfläche)
von rund
5,7 Hektar
muss
im Fall eines 100
-
jährigen Regenereignis
ses
ein
Rückhaltevolumen von etwa 10
82
Kubikmeter bereitgestellt werden. Das entspricht z. B. ei-
ner Einstauhöhe von etwa 10 Zenti
meter auf den Flächen außerhalb von Gebäuden bei einer
Grundflächenzahl von 0,8. Bei der hier zu Grunde gelegten maximalen städtebaulichen Aus-
nutzung kann der Überflutungsschutz bei entsprechender Gestaltung der Freiflächen sicher-
gestellt werden.
16.
Immissions
schutz
Auf das Plangebiet wirken Immissionen aus Anlagen
-
und
Verkehrslärm ein. Zusätzlich ge-
hen von den im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Immissionen auf das Plangebiet selbst
und seine Umgebung aus. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des
Bebauungsplanverfah-
rens eine schalltechnische Untersuchung durch KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH
, Darm-
stadt,
04
.
1
1
.202
4
erstellt.
Ziel der schalltechnischen Untersuchung war die Prognose und Beurteilung der Verkehrs
-
und Anlagenlärmeinwirkungen auf das Plang
ebiet sowie die Einwirkungen des plangeben-
d
en Verkehrs und der vorgesehenen Nutzungen auf die Nachbarschaft.
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind in den folgenden Kapiteln aufgeführt. Des
Weiteren wird auf d
ie
schalltechnische Untersuchung
verwi
esen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
56
/
103
16.1
Verkehrslärm
Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet wurden Schallausbreitungsberech-
nungen des Straßenverkehrslärms ausschließlich am Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Be-
rücksichtigung der bestehenden Bebauung bei freier Schallausbreitung
, d.h. ohne eine nach
den Vorgaben des Bebauungsplans mögliche, jedoch nicht zwingend umzusetzende Gebäu-
destruktur, in den Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10 m, was in etwa den Geschosshöhen
der Gebäude des ETZ entspricht, durchgeführt. Die Berechnungen erfol
gten auf der Basis
der Verkehrsprognose Planfal
l,
deren abschnittsbezogene Verkehrsmengen und Schallleis-
tungspegel in Anhang 2.1.3
der schalltechnischen Untersuchung
wiedergegeben sind. Die
durch die am Knotenpunkt
„
B 26 / Flughafenstraße
“
vorhandene Licht
signalanlage erhöhten
Geräuscheinwirkungen werden über den entfernungsabhängigen Korrekturwert K
KT
gemäß
RLS
-
19 Abschnitt 3.3.7 /5/ berücksichtigt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnun-
gen bilden die Grundlage für Festsetzungsvorschläge im Bebauun
gsplan
.
Anhang 3.1 bis 3.3
der schalltechnischen Untersuchung
zeig
en
jeweils die Beurteilungspegel
am Tag aufgrund des Straßenverkehrslärms
in den Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10
m.
Wie dort zu erkennen ist, betragen die Beurteilungspegel
L
r,Tag
= 58
-
65 dB(A).
Damit wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete
OW
GE,Tag
= 65 dB(A)
eingehalten. Daher sind die Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrslärms im Plangebiet
als
unkritisch einzustufen.
16.2
Anlagenlärm
16.2.1
Emissionen
In der Umgebung des
Plangebiets befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen im
Gewerbegebiet nördlich des Plangebiets (vorwiegend Einzelhandel) sowie nordwestlich des
Plangebiets im Mischgebiet. Über die Geräuschemissionen liegen keine Angaben vor. Daher
wird auf den
Emissionskennwert aus der DIN 18005 für Gewerbegebiete von L
WA“GE,Tag
=
60
dB(A)/m² zurückgegriffen,
der
flächendeckend auf
das
nördlich an das Plangebiet an-
grenzende Gewerbegebiet gelegt wird. Da im Mischgebiet nur Betriebe zulässig sind, die das
Wohnen
nicht wesentlich stören, wird dort in Anlehnung an die Abstufung der Immissions-
richtwerte der TA Lärm ein um 5 dB(A) niedrigerer Emissionskennwert, nämlich L
WA“MI,Tag
=
55 dB(A)/m² in Ansatz gebracht.
16.2.2
Immissionen im Plangebiet
Zur Ermittlung der Geräusche
inwirkungen im Plangebiet durch die Vorbelastung wurden
Schallausbreitungsberechnungen ausschließlich am Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Berück-
sichtigung der bestehenden Bebauung bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne eine nach den
Vorgaben des Bebauungsp
lans mögliche, jedoch nicht zwingend umzusetzende Gebäu-
destruktur, in den Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10 m, was in etwa den Geschosshöhen
der Gebäude des ETZ entspricht, durchgeführt.
Die Beurteilungspegel betragen L
r,Tag
= < 45
bis
60 dB(A).
Damit
wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbegebiete IRW
GE,Tag
= 65 dB(A)
eingehalten bzw. um mindestens ΔL
r,Tag
=
-
5 dB(A) unterschritten.
Daher sind die Geräuscheinwirkungen der Vorbelastung im Plangebiet als unkritisch einzu-
stufen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
57
/
103
16.3
Luftverkehr
16.3.1
Siedlungsbeschränkungsgebietes des Regionalplanes Südhessen 2010
Das Plangebiet liegt außerhalb des Siedlungsbeschränkungsgebietes des Regionalplanes
Südhessen 2010. Das Siedlungsbeschränkungsgebiet wurde auf Grundlage der
60
-
dB(A)
-
Fluglärmkontur entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die Immissi-
onsschutzbehörden der Länder (LAI
-
Leitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet.
Da das Plangebiet außerhalb der Siedlungsbeschränkungszone liegt, sind daraus res
ultie-
rende Vorgaben für die Planung ohne Belang.
Abb.
23
:
Ausschnitt
Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main
Quelle:
Land Hessen
(o.J.)
-
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
Das Plangebiet liegt auch
außerhalb des Lärmschutzbereichs des Flughafens Frankfurt/Main
gemäß Lärmschutzbereichsverordnung (Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 30. September 2011).
Gemäß den Karten 1 bis 3 in der Anla
ge 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den Flughafen Frankfurt Main, 30 Sept. 2011, liegt das Plangebiet außer-
halb der Tag
-
und Nacht
-
Schutzzonen des Lärmschutzbereichs. Damit betragen im Plange-
biet die äquivalenten Dauerschall
pegel tags LAeq, Tag < 55 dB(A) bzw. nachts LAeq, Nacht
< 50 dB(A) und die nächtlichen Maximalpegel LAmax < 53 dB(A).
16.3.2
August
-
Euler Flugplatz
Circa
80
m südlich des Geltungsbereiches befindet sich der August
-
Euler
-
Flugplatz. Der
Flugplatz liegt innerhalb de
s in Kapitel
6.3
beschriebenen Naturschutzgebietes sowie in ei-
nem FFH
-
und Vogelschutzgebiet. Es wird auf die Verordnung „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darm
stadt“ vom 4. März 1996 und die Änderung der Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“ vom 7. Mai 2007 hin-
gewiesen.
Die TU Darmstadt führt auf dem August
-
Euler
-
Flugplatz
Forschungsbetrieb und
Versuche
durch. In
sgesamt umfasst d
er
Versuch
s
-
und Forschungsbetrieb
mehrere
Start
-
und Lan-
dungsbewegungen pro Jahr, welche sich auf zwei Forschungsflugzeuge
(
speziell modifi-
zierte Motorsegler
-
Typ Grob G109b)
verteilen. Zudem finden auf dem Flugfeld Bodentests
für Motore
n statt.
Aufgrund der vorgesehenen
Gewerbenutzung
im Plangebiet sowie den festgesetzten passi-
ven Schallschutzmaßnahmen sind keine Konflikte
in
Bezug auf den Flugbetrieb des August
-
Euler
-
Flugplatzes zu erwarten.
Plangebiet
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
58
/
103
17.
A
llgemeiner Klimaschutz
Gemäß §
1a Abs.
5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maß-
nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Es
wurde durch
das Büro
Klimagutachter Burghardt un
d Partner
, Ingenieure
aus Kassel
eine
g
utachterliche Stellungnahme
,
K
limatische
Bedeutung des Plangebietes,
B
ebauungsplan
W
67
(Stand
10.
07.202
4
)
erstellt.
Im Folgenden werden die Ergebnisse dieser Stellung-
nahme dargestellt:
17.1
K
limatische
Stellungnahme
Die klimatische Begutachtung der Planfläche des Bebauungsplans W 67 zeigt, dass die Plan-
fläche als nächtlicher Kaltluftproduzent im Kontext der umliegenden Siedlungsbebauung von
untergeordneter Planungsrelevanz ist. Obwohl der Geltungsbereich
des B
ebauungsp
lans mit
einer Größe von ca. 7,2 ha bereits zu den klimaaktiven Freiflächen mit poten
z
ieller Fernwir-
kung gezählt werden kann, führen die lokalen orographischen Gegebenheiten sowie die
Lage der Fläche im Raum zu einer Reduzierung der
klimatischen Bedeutung für den urbanen
Raum.
Klimatisch betrachtet entstehen im Bestandsfall und Planfall zwei unterschiedliche Aus-
gangssituationen. Im Bestandsfall besteht eine hohe Flächeninanspruchnahme, wodurch der
unversiegelte Vegetationsraum (als kl
imatischer Ausgleichsraum) reduziert wird und so eine
flächige, jedoch geringere thermische Belastungssituation entstehen kann. Jedoch bewirken
die in der Fläche vorhandenen Bestandsgebäude (in Kombination mit höheren Vegetations-
strukturen) eine erhöhte Ob
erflächenrauigkeit, was zu einer Beeinträchtigung der Durchlüf-
tung führen kann. Hierzu zählt insbesondere auch die Riegelbebauung der „Flughafenstraße
4350 & 4351C“.
In der Detailbetrachtung des Vorhabens
ETZ im
nördliche
n
Teil
bereich
des B
ebauungsp
lan
s
W
67 kann ebenfalls unter Berücksichtigung des
angrenzenden
Bebauungsplan
verfahren
s
Nr. 111
„Griesheimer Anger“ nicht von einer negativen Beeinflussung der regionalen oder
lokalen Durchlüftungssituation ausgegangen werden. Topographie, Bebauung und umlie-
gend
e Vegetationsstrukturen haben einen prägenden Charakter auf das bodennahe Wind-
feld. Geht man von einer regionaltypischen Anströmung aus Südwest aus, so liegt die
nächste an die Planfläche angrenzende Siedlungsstruktur in ca. 2,5 km Entfernung. Damit
kann d
ie Planfläche vor dem Hintergrund der poten
z
iellen Durchlüftungsreduktion keinen
planungsrelevanten Einfluss haben.
Im Planfall
(nur Vorhaben ETZ)
nimmt die Gebäudegrundfläche in der Fläche ab, wodurch
grundsätzlich mehr Freifläche im Planungsraum zur Verf
ügung steht. Da die geplanten über-
dachten Parkplatzflächen
nördlich der geplanten Gebäude platziert sind, wird so eine ge-
wisse räumliche Offenheit zwischen geplanten Gebäuden und der nördlich angrenzenden
Bestandsbebauung geschaffen, was einer poten
z
iellen
Akkumulierung der Wärmebelastung
entgegenwirkt.
Gleichzeitig fördern die höheren Baumassen der Vorhabenvariante D (nörd-
licher Teil
bereich
–
ETZ) das Wärmespeicherpoten
z
ial, wodurch das Risiko der Überwär-
mung räumlich begrenzt, steigen kann. Um dieser zusä
tzlichen Aufnahme von Wärme ent-
gegenzuwirken, wird empfohlen eine Dachbegrünung einzuplanen, die eine
Mindestsubstrat-
dicke von 25 cm aufweist
und durch hochwachsende Gräser und Stauden dominiert wird.
Hierdurch entsteht ein hoher Grad der Eigenverschattung
, wodurch das Substrat besonders
in den zunehmend heißer werdenden Sommermonaten zusätzlich vor Austrocknung ge-
schützt wird. Im Kontext der Nachhaltigkeit sollte eine zusätzliche Bewässerung ausschließ-
lich über Regenwasser und Regenwasservorhaltung (z.B. Z
isternen) erfolgen. Bei unzu-
reichender Tragfähigkeit der Dachflächen, sollten die Dachflächen entsprechend mit einem
„White Coating“ oder zumindest einer hellen Oberflächenfarbe versehen werden. Klimatisch
ist auch eine Kombination aus Photovoltaik und Dac
hbegrünung denkbar. Dabei sollte darauf
geachtet
werden,
das
s
eine Aufständerung der Photovoltaikmodule mit einer Mindesthöhe
von 1,0 m erfolgt.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
59
/
103
Da für potentielle weitere Planungen (die über den Neubau des ETZ Griesheim hinausgehen)
bislang keine konkrete
n Vorgaben oder Planungen vorliegen, werden diese im Baumassen-
vergleich nicht berücksichtigt. Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass eine potentielle
Gewerbegebietsentwicklung möglich ist. Da diese jedoch weiter vom Siedlungsraum entfernt
ist, kann von ei
ner (über die lokale) klimatischen Einflussnahme auf den Siedlungsraum ab-
gesehen werden. Dennoch sollte auch das Gewerbegebiet unter den Aspekten der klimaan-
gepassten Planung entwickelt werden, um die lokale klimatische Einflussnahme möglichst
zu reduziere
n.
Im Kontext der Kaltluftentstehung, des Kaltlufttransportes sowie der Kaltluftversorgung zeigt
sich, dass die Planfläche einen heterogenen Einfluss auf die lokale nächtliche Kaltluftentste-
hung besitzt. Während die zum Teil großflächig versiegelten und be
bauten Flächen die
nächtliche Abkühlung verzögern und sich so die nächtlichen bodennahen Luftschichten
schwächer abkühlen, gibt es auch ausreichend große Vegetationsflächen (im direkten und
weiteren Umfeld), die eine lokale nächtliche Kaltluftproduktion er
möglichen. Durch das ge-
ringe Gefälle
,
ste
h
t der östlich gelegene Wald nur sekundär als Kaltluftproduzent zur Verfü-
gung. Vielmehr fungiert er (am Tag) als Frischluftproduzent und Filter für die durch die vor-
handenen BABs verursachten Luftschadstoffe. Ausgeh
end von den Erkenntnissen der vor-
liegenden klimatischen Betrachtung der Planfläche (nördlicher Teil
bereich
–
ETZ sowie süd-
licher Teil
bereich
–
Gewerbefläche) wird keine tiefgehende Detailanalyse der Fläche bzw.
des weiteren Umfeldes im Kontext des klimatis
chen Informationsgewinns zur Thematik der
nächtlichen Kaltluftproduktion und
-
versorgung, der täglichen Durch
-
und Belüftung sowie
des städtischen Wärmeinseleffektes als notwendig oder zielführend erachtet.
17.2
Nutzung erneuerbarer Energien
Die Nutzung
erneuerbarer Energien bzw. die sparsame
und effiziente Nutzung von Ener
gien
sind grundsätzlich möglich. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen
zur Nutzung erneuer-
barer Energien (Solarenergie)
getroffen
.
Gemäß den Angaben der Bundesanstalt für Immobilienaufg
aben sollen die Gebäude
für das
BImA
-
Projekt
die Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu
-
/ Erweiterungsbauten
und Gebäudesanierungen des Bundes erfüllen. Vorgesehen ist die Errichtung sinngemäß
nach BNB Silber Standard und die Einhaltung des „EG
B
40
-
Standard
s
“. Damit sind die Be-
lange des Klimaschutzes bereits weitgehend berücksichtigt.
Im Sinne des Klimaschutzes sollen
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
neue Quartiere
energieoptimiert entwickelt werden. Verbindliche Zielvorstellungen hierfür we
rden u.a. im Kli-
maschutzplan 2035 (2022) der Wissenschaftsstadt Darmstadt formuliert. Um dieser Maß-
gabe gerecht zu werden, wird die Verwendung von festen und flüssigen fossilen Brennstoffen
für die Wärme
-
und Warmwasserversorgung
durch Regelungen in einem
städtebaulichen
Vertrag
ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die dem Treibhausgasemis-
sionshandelsgesetz unterliegen, da für diese Anlagen § 5 Abs. 2 BImSchG einschlägig ist.
Ziel sollte eine klimafreundliche Wärmeversorgung mittels Wärmepumpen
(Geothermie, Flä-
chenkollektoren,
etc.)
sein.
Für die Umsetzung der oben genannten Rahmenbedingungen soll ein Energiekonzept im
Zuge der Genehmigungsplanung vorgelegt werden.
Die Einhaltung der
in diesem Kapitel beschriebenen Maßnahmen zur Nutzung erneuer
barer
Energien, zur Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu
-
/ Erweiterungsbauten und
Gebäudesanierungen, zum Ausschluss der Verwendung von festen und flüssigen fossilen
Brennstoffen für die Wärme
-
und Warmwasserversorgung sowie zur Erstellung ei
nes Ener-
giekonzeptes werden innerhalb
eines
städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan gesi-
chert.
Bebauungsplan W 67
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Griesheim
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103
18.
Artenschutzrechtliche
Beurteilung
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein
a
rtenschutzrechtli-
cher Fachbeitrag (Plan Ö GmbH,
Fassung von
März 202
6
) erstellt.
Ziel ist die Ermittlung der im Plangebiet und der näheren Umgebung zu erwartenden
und
potenziell zu erwartenden
europarechtlich geschützten Tierarten (FFH
Anhang
IV
-
Arten und
E
uropäische Vogelarten) und die Beurteilung, ob für diese Arten eine Beeinträchtigung nach
den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG zu erwarten ist.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
18.1
Naturschutzrechtliche Ra
hmenbedingungen
Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gelten gemäß § 44
Abs.
5 Satz
5 BNatSchG die Verbote für die Arten des Anhangs IV der Fauna
-
Flora
-
Habitat
-
Richtlinie (FFH
-
RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die
europäischen Vogelarten (VS
-
RL, EU
-
Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann ein Verstoß zu einem haftungs-
rechtlich relevanten Umweltschaden gemäß Umweltschadensgesetz bzw. §
19 BNatSchG
führen. Die Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU
-
Artenschutzverordnung) oder die
nach
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier
-
und Pflanzenarten (Bundesartenschutzver-
ordnung
–
BArtSchV
)
national geschützten Arten genießen bei baurechtlich zulässigen Ein-
griffen diesen strengen Schutz hingegen nicht. Werd
en Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG bei der Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist zu prüfen, ob die ökologi-
schen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs
-
und Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang ggf. durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen weit
erhin erfüllt werden können.
Der Prüfumfang der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst daher vorrangig
die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH
-
RL und die europäischen Vogel-
arten nach der VSRL.
18.2
Bestimmung der
p
rüfungsrelevanten
Arten
Die artenschutzrechtlichen Betrachtungen umfassen die artenschutzrechtlich besonders zu
prüfenden Artengruppen, die aufgrund der vorherrschenden Habitatbedingungen und der Art
der Eingriffswirkung als sinnvoll erachtet wurden.
Im Rahmen des Artenschu
tzgutachtens wurde das Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen,
Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge
n
, Heuschrecken sowie dem Heldbock und der Hasel-
maus untersucht.
Libellen stellen aufgrund der geographischen Lage der vorhandenen Habitatstrukturen und
den arts
pezifischen ökologischen Ansprüchen im Planbereich sowie dessen Umfeld keine
poten
z
iell betroffene Artengruppe dar.
18.3
Wirkung des Vorhabens
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs des
B
ebauungsplans verbun-
dene
potenzielle
Wirkfaktoren im Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind
Tab.
3
zu entnehmen.
Maßnahme
Wirkfaktor
mögliche Auswirkung
baubedingt
Bauphase von
-
Gebäuden
-
Verkehrsflächen
-
weitere Infrastruktur
-
Bodenverdichtung, Bo-
denabtrag und Verände-
rung des natürlichen Bo-
denaufbaus und Bewuchs
-
Abriss von Gebäuden
-
Rodung von Bäumen und
Gehölzen
-
Lebensraumverlust und
-
degeneration
-
Verlust von Ruhe
-
und Fort-
pflanzungsstätten
-
Tötung oder Verletzen von
Individu
en
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Baustellenbetrieb
-
Lärmemissionen durch
den Baubetrieb
-
Personenbewegungen
-
stoffliche Emissionen (z.B.
Staub) durch den Baube-
trieb
-
Störung der Tierwelt
anlagenbedingt
-
Gewerbegebiet
(GE)
-
Verkehrsflächen
-
Erhalt von Wald
-
weitere
Infrastruktur
-
Bodenverdichtung, Bo-
denabtrag und Verände-
rung des natürlichen Bo-
denaufbaus und Bewuchs
-
Lebensraumverlust und
-
degeneration
-
Verlust von Ruhe
-
und Fort-
pflanzungsstätten
-
Veränderung der Habitat-
eignung
betriebsbedingt
-
Gewerbegebiet
(GE)
-
Verkeh
rsflächen
-
Erhalt von Wald
-
weitere Infrastruktur
-
Lärmemissionen durch
Verkehr
usw.
-
Personenbewegungen
-
Fahrzeugbewegungen
-
Lebensraumverlust und
-
degeneration
-
Verlust von Ruhe
-
und Fort-
pflanzungsstätten durch
Störungen
-
Veränderung der Habitat-
eignung
Tab.
3
: Poten
z
ielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans W 67;
Wissenschaftsstadt Darm-
stadt
Quelle: Plan
Ö
GmbH
(
202
6
)
18.4
Untersuchungsergebnisse
18.4.1
Vögel
Die Aufnahme der Vogelarten erfolgte akustisch und visuell als flächendeckende Revierkar-
tierung. Zur Erfassung der Reviervögel und der Nahrungsgäste wurden im Zeitraum von
März bis Juni 2022 neun Tages
-
und drei Abendbegehunge
n durchgeführt.
Im Rahmen von
vier Begehungen wurden die vorhandenen Gebäude auf das aktuelle Vorkommen von arten-
schutzrechtlich besonders zu prüfenden Vogelarten untersucht.
Reviervögel
Im Rahmen der Erfassungen konnten im
Untersuchungsraum sowie im Umfeld 35 Arten mit
96 Revieren als Reviervögel identifiziert werden
(vgl.
Tab.
4
).
Hierbei
konnten mit Grünspecht (Picus viridis), Haubenlerche (Galerida cristata), Mittelspecht
(Dendrocopos medius), Turmfalke (Falco tinnunculus), Waldkauz (Strix aluco) und Wiede-
hopf (Upupa epops) streng geschützte Arten (BArtSchV) festgestellt werden. Zudem st
ellt
der Mittelspecht eine Art des Anhangs I der EU
-
Vogelschutzrichtlinie dar.
Der Erhaltungszustand von Elster (Pica pica), Grünfink (Carduelis chloris), Heckenbraunelle
(Prunella modularis), Star (Sturnus vulgaris), Tannenmeise (Parus ater) und Turmfalke
(Falco tinnunculus) wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel:
gelb), der von Bluthänfling (Carduelis cannabina), Feldlerche (Alauda arvensis), Gartenrot-
schwanz (Phoenicurus phoenicurus), Girlitz (Serinus serinus), Haubenlerche (Ga
lerida cris-
tata), Stieglitz (Carduelis carduelis) und Wiedehopf (Upupa epops) sogar als ungünstig bis
schlecht (Vogelampel: rot) bewertet. Gartenrotschwanz und Wiedehopf stellen zudem ge-
fährdete Zugvogelarten nach Art. 4.2 der Vogelschutzrichtlinie dar.
Be
i den weiteren festgestellten Arten handelt es sich um weit verbreitete Vogelarten mit nur
geringem Gefährdungspotenzial, die bis auf den Star (Sturnus vulgaris) zudem weder in der
Roten Liste Deutschlands noch der des Landes Hessen geführt werden.
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Tab.
4
: Reviervögel der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der Gefähr-
dungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
Quelle:
Plan Ö GmbH (202
6
)
Nahrungsgäste
Neben den Reviervögeln wurden weitere Vogelarten nachgewiesen,
die den Untersuchungs-
raum und angrenzende Bereiche als Nahrungsgäste besuchen (vgl.
Tab.
5
).
Bebauungsplan W 67
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103
Hierbei konnten mit Mäusebussard (Buteo buteo),
Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan
(Milvus migrans) und Sperber (Accipiter nisus) streng geschützte Arten (BArtSchV) festge-
stellt werden. Zudem stellen Rotmilan und Schwarzmilan Arten des Anhangs I der EU
-
Vo-
gelschutzrichtlinie dar.
Der Erhaltungszustan
d von Mäusebussard (Buteo buteo), Mauersegler (Apus apus), Rauch-
schwalbe (Hirundo rustica), Rotmilan (Milvus milvus) und Wintergoldhähnchen (Regulus re-
gulus) wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb) bewertet.
Arten mit ungün
stigem bis schlechtem Erhaltungszustand (Vogelampel: rot) wurden nicht
festgestellt. Gefährdete Zugvogelarten nach Art. 4.2 der EU
-
Vogelschutzrichtlinie wurden
nicht nachgewiesen.
Bei den weiteren festgestellten Arten handelt es sich um weit verbreitete Vo
gelarten mit nur
geringem Gefährdungspoten
z
ial, die zudem weder in der Roten Liste Deutschlands noch der
des Landes Hessen geführt werden.
Tab.
5
: Nahrungsgäste der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der Ge-
fährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
Quelle:
Plan Ö GmbH (202
6
)
Bewertung
Hinsichtlich der Reviervogelarten ist der Planungsraum als ehemaliges Militärgelände mit
Gebäuden, offenen Bereichen sowie Wald mit der zu erwartenden Avifauna
anzusehen.
Wertgebend sind die Vorkommen von Bluthänfling, Feldlerche, Gartenrotschwanz, Girlitz,
Grünspecht, Haubenlerche, Mittelspecht, Stieglitz, Turmfalke, Waldkauz und Wiedehopf. Die
angetroffenen Nahrungsgäste entsprechen dem zu erwartenden Spektrum,
wobei mit Mäu-
sebussard, Rotmilan, Schwarzmilan und Sperber
streng geschützte Vogelarten den Pla-
nungsraum und dessen Umfeld als Jagd
-
und Nahrungsraum nutzen.
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzrechtliche
n
Fachbeitrag zu entnehmen.
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18.4.2
Fledermäuse
Zur Feldbestimmung und systematischen Erfassung von Fledermausvorkommen wurden
sechs Detektorbegehungen, Untersuchungen über drei Perioden mittels Bat
-
Recorder, zwei
Begehungen mit Kontrolle
des Baumbestandes auf die Eignung von Quartieren sowi
e vier
Begehungen der vorhandenen Gebäude durchgeführt.
Im Untersuchungsraum konnten durch die akustische Erfassung acht Fledermausarten
nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um die häufig anzutreffende und synanthrope
Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus), die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus),
den Großen Abendsegler (Nyctalus noctula), das Große Mausohr (Myotis myotis), den Klei-
nen Abendsegler (Nyctalus leisleri), die Mückenfledermaus (Myotis pygmaeus), die Rauhaut-
fledermaus (Pipis
trellus nathusii) und ein „Langohr“
,
bestehend aus dem Schwesterkomplex
Braunes und Graues Langohr (Plecotus auritus / P. austriacus) (vgl.
Tab.
6
)
.
Tab.
6
: Fledermausarten der Untersuchungen, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen Er-
haltungszustand
.
Quelle:
Plan Ö GmbH (202
6
)
Im Planbereich konnten Bäume festgestellt werden, die aufgrund von Baum
-
und
Specht-
höhlen sowie abstehender Borke ein poten
z
ielles Fledermausquartier darstellen.
Bewertung
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planungsgebiet Breitflügelfleder-
maus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, „Langohr“,
Mückenfle-
dermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen werden. Da alle heimi-
schen Fledermausarten, aufgrund deren Status als streng geschützte FFH
-
Anhang IV
-
Art zu
den artenschutzrechtlich besonders zu prüfenden Arten gerechnet werden müssen,
wurden
nachfolgend die Schritte
,
die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung von Be-
einträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren betrachtet.
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzrechtliche
n
Fachbeitrag zu entnehmen.
18.4.3
Haselmaus
Z
ur Kartierung der Haselmaus wurden an besonders vielversprechenden Standorten mit ei-
nem ausreichenden Angebot von Gehölzen sogenannte Nesting
-
Tubes ausgebracht. Die
Haselmaus wurde von März bis Oktober 2022 im Zuge von 7 Begehungen untersucht.
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Im Rahmen de
r Erfassungen konnten im Untersuchungsraum keine Haselmäuse oder an-
dere Bilche nachgewiesen werden. In keinem der Nesting
-
Tubes wurden Nester, die für die
Anwesenheit der Bilche sprechen gefunden.
Aufgrund der fehlenden Nachweise der Haselmaus wird diese i
n der artenschutzrechtlichen
Betrachtung nicht weiter berücksichtigt.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstören vo
n Fortpflanzungs
-
und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.
18.4.4
R
e
ptilien
Zur Kartierung der Reptilien wurden besonders sonnenexponierte Stellen von März bis Juni
2022 im Rahmen von 7 Begehungen untersucht. Die Begehungen erfolgten an mehreren
Tagen zu vers
chiedenen Uhrzeiten bei jeweils gutem Wetter. Damit können aktivitätsbe-
dingte Unterschiede der Tiere ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Erfassungen konnte im Untersuchungsraum das Vorkommen der Zau-
neidechse (Lacerta agilis) als streng geschützte FFH
-
Anhang
IV
-
Art nachgewiesen werden.
Im Zuge der Gebäudekontrollen für Vögel und Fledermäuse wurde ebenfalls das Vorkommen
der allgemein häufigen Blindschleiche (Anguis fragilis) nachgewiesen
.
Darüber hinaus wur-
den weitere Zauneidechsen, vorwiegend Totfunde, in de
n Gebäuden 4351, 4350 und 4321
gefunden. Lediglich in Gebäude
4325+4320 konnte eine lebende Zauneidechse festgestellt
werden (vgl.
Tab.
7
).
Tab.
7
: Reptilien der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus.
Quelle:
Plan Ö GmbH (202
6
)
Bewertung:
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnte im Planbereich die Zauneidechse als
eine der
streng geschützte
n
FFH
-
Anhang IV
-
Art
en
nachgewiesen werden. Die nachfolgen-
den Schritte betrachteten die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung von Be-
e
inträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren. Die Prüfung wurde anhand der aktu-
ellen Musterbögen (Stand Juni 2015) als Art
-
für
-
Art
-
Prüfung durchgeführt.
Die ausführlichen Bewertungen sind dem
a
rtenschutzrechtliche
n
Fachbeitrag zu entnehmen.
18.4.5
Amphibien
Zur Kartierung der Amphibien wurden besonders die Gehölzränder und die temporären und
ständig wasserführenden Bereiche des Untersuchungsbereichs nach Amphibien abgesucht.
Zur Kartierung der Amphibien wurde fünf Tages
-
und drei Nachtbegehungen durchgeführt.
Die Begehungen erfolgten bei jeweils günstigem Wetter von März bis Juni 2022.
Im Rahmen der Erfassungen konnten im Untersuchungsraum keine Amphibien nachgewie-
sen werden. Aufgrund der fehlenden Nachweise von Amphibien werden diese in der arten-
schutzrechtl
ichen Betrachtung nicht weiter berücksichtigt.
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Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstören von Fortpflanzungs
-
und R
uhestätten) kann ausgeschlossen werden.
18.4.6
Tagfalter und Widderchen
Zur Bestandserfassung der Tagfalter und Widderchen wurde der Untersuchungsraum zur
Flugzeit an fünf Terminen begangen
. Hierzu wurde die Vegetation im gesamten Untersu-
chungsbereich kontrollier
t. Die Begehung erfolgte zur Flugzeit der Falter bei gutem Wetter.
Im Rahmen der Untersuchungen konnten 14 Tagfalterarten nachgewiesen werden. Zudem
wird das Vorkommen der Gattung der Würfel
-
Dickkopffalter (Pyrgus spec.) aufgrund der Ha-
bitatbedingungen an
genommen. Arten der Anhänge II & IV der Fauna
Flora
Habitat
Richtlinie
[92/43/EWG] wurden nicht festgestellt.
Ampfer
-
Grünwidderchen (Adscita statices), Hauhechelbläuling (Polyommatus icarus), Kai-
sermantel (Argynnis paphia), Schwalbenschwanz (Papilio machao
n), Silbergrüner Bläuling
(Polyommatus coridon), Weißklee
-
Gelbling (Colias hyale) und die Arten der Gattung der
Würfel
-
Dickkopffalter (Pyrgus spec.) zählen zu den nach BArtSchV „besonders geschützten“
Arten. Das Ampfer
-
Grünwidderchen wird auf der Vorwarnli
ste der Roten Liste Deutschlands
geführt und in der Roten Liste Hessens und des Regierungspräsidiums Darmstadt als „Ge-
fährdung anzunehmen“ (RL: G) eingestuft. Kaisermantel und Schwalbenschwanz werden auf
der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens und des Reg
ierungspräsidiums Darmstadt geführt.
Der Silbergrüne Bläuling wird in der Roten Liste Hessens als „gefährdet“ (RL: 3) und des
Regierungspräsidiums Darmstadt sogar als „stark gefährdet“ (RL: 2) eingestuft (vgl.
Tab.
8
).
Bei den übrigen Arten handelt es sich um häufige und ungefährdete Arten, die zudem weder
in der Roten Liste Deutschlands noch des Landes Hessen geführt werden.
Tab.
8
: Tagfalter und Widderchen der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie
der Gefährdungssituation (Rote Liste).
Quelle:
Plan Ö GmbH (202
6
)
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/
103
Bewertung:
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu prüfen sind, die unter
gemeinschaft-
lichem Schutz stehen (EU
-
VSRL, Anhang IV FFH
-
Richtlinie, streng geschützte Arten) sind
die festgestellten Schmetterlinge im Rahmen der Artenschutzprüfung nicht weiter zu berück-
sichtigen. Deren Belange sind jedoch im Rahmen der Eingriff
-
Ausgleic
h
-
Regelung (§
14 ff.
BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen zu ergreifen, die Beeinträchtigungen ver-
meiden.
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzrechtliche
n
Fachbeitrag zu entnehmen.
18.4.7
Heuschrecken
und Fangschrecken
Zur Bestandserfassung
der Heuschrecken wurde das Untersuchungsgebiet an vier Terminen
begangen. Die Aufnahme der Tiere erfolgte akustisch, visuell sowie durch Kescherfang. Alle
Begehungen erfolgten bei jeweils günstigem Wetter.
Im Rahmen der Untersuchung konnten neun Heuschreck
enarten und eine Fangschrecke
nachgewiesen werden. Zudem wird aufgrund der Habitatbedingungen das Vorkommen von
zehn
weiteren Arten angenommen (
vgl.
Tab.
9
).
Die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens), Europäische Gottesanbeterin
(Mantis religiosa), Italienische Schönschrecke (Calliptamus italicus) und Rotflügelige
Schnarrschrecke (Psophus stridulus) zählen zu den nach BArtSchV „besonders g
eschütz-
ten“ Arten.
Die Blauflügelige Ödlandschrecke wird auf der Vorwarnliste der Roten Liste für Deutschland
geführt und in der Roten Liste für Hessen als „gefährdet“ (RL: 3) eingestuft. Die zu den Fang-
schrecken zählende Europäische Gottesanbeterin wird i
n der Roten Liste für Deutschland
als „gefährdet“ (RL: 3) und in der Roten Liste Hessens sogar als „ausgestorben oder ver-
schollen“ (RL: 0) eingestuft. Die Europäische Gottesanbeterin ist eine Art, die vom Klima-
wandel profitiert und daher in ihrer Verbreitu
ng zunimmt. Italienische Schönschrecke und
Rotflügelige Schnarrschrecke werden in der Roten Liste Deutschlands als „stark gefährdet“
(RL: 2) und in der Roten Liste Hessens sogar als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) einge-
stuft. Die Gefleckte Keulenschrecke
(Myrmeleotettix maculatus), der Heidegrashüpfer (Ste-
nobothrus lineatus) und die Rote Keulenschrecke (Gomphocerippus rufus) werden auf der
Vorwarnliste der Roten Liste Hessens geführt. Feldgrille (Gryllus campestris), Weinhähnchen
(Oecanthus pellucens) und
Zweifarbige Beißschrecke (Bicolorana bicolor) werden in der Ro-
ten Liste Hessens als „gefährdet“ (RL:3), Westliche Beißschrecke (Platycleis albopunctata)
als „stark gefährdet“ (RL: 2) und Kleine Goldschrecke (Euthystira (Chrysochraon) brachyp-
tera) sogar als
„vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) eingestuft.
Bei den weiteren festgestellten Arten handelt es sich um häufige und ungefährdete Arten,
die zudem weder in der Roten Liste Deutschlands noch des Landes Hessen geführt werden.
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Tab.
9
: Heuschrecken und Fangschrecken der Untersuchung mit Angaben zum aktuellen Schutzsta-
tus sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste).
Quelle:
Plan Ö GmbH (202
6
)
Bewertung
:
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu
prüfen sind, die unter gemeinschaft-
lichem Schutz stehen (EU
-
VSRL, Anhang IV FFH
-
Richtlinie, streng geschützte Arten)
,
sind
die vorgefundenen und poten
z
iell anzutreffenden Heuschrecken im Rahmen der Arten-
schutzprüfung nicht weiter zu berücksichtigen. Deren
Belange sind jedoch im Rahmen der
Eingriff
-
Ausgleich
-
Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen zu
ergreifen, die Beeinträchtigungen vermeiden.
18.4.8
Käfer
Im Rahmen einer Begehung konnten durch das Planungsbüro Fischer Hinweise auf das Vor-
kommen des Heldbocks (
Cerambyx cerdo
) innerhalb des Plangebiets festgestellt werden.
Bei einer Begehung am 09.02.2023 wurden die vorhandenen Eichen im Plangebiet auf Fraß-
spuren des Heldbocks untersucht.
Der Heldbock ist eine streng geschützte FFH
-
Anhang II
& IV
-
Art und ist auf der Roten Liste
für Deutschland als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) eingestuft. Der Erhaltungszustand des
Heldbocks wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (gelb) bewertet.
Zudem wird aufgrund der Habitatbedingungen das
Vorkommen des in Deutschland beson-
ders geschützten Hirschkäfers (Lucanus cervus) angenommen. Die Art wird in der Roten
Liste Deutschlands als „stark gefährdet“ (RL: 2) und in der Roten Liste für Hessen als „ge-
fährdet“ (RL: 3) eingestuft (vgl.
Tab.
10
).
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103
An mehreren Bäumen konnten Fraßspuren des Heldbocks festgestellt werden.
Tab.
10
: Zufallsfund Heldbock und
Hirschkäfer mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste).
Quelle:
Plan Ö GmbH (202
6
)
Bewertung:
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planbereich Fraßspuren des
Heldbocks als streng geschützte FFH
-
Anha
ng II & IV
-
Art nachgewiesen werden. In den nach-
folgenden Schritten wurde die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung von Be-
einträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren betrachtet. Die Prüfung wurde anhand
der aktuellen Musterbögen (Stand Jun
i 2015) als Art
-
für
-
Art
-
Prüfung durchgeführt.
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu prüfen sind, die unter gemeinschaft-
lichem Schutz stehen (EU
-
VSRL, Anhang IV FFH
-
Richtlinie, streng geschützte Arten) ist der
poten
z
iell anzutreffende Hirschk
äfer im Rahmen der Artenschutzprüfung nicht weiter zu be-
rücksichtigen. Dessen Belange sind jedoch im Rahmen der Eingriff
Ausgleich
Regelung (§
14
ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen zu ergreifen, die Beeinträchtigungen
vermeiden.
18.5
Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität
18.5.1
Vermeidungsmaßnahmen
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
(Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstören von Fortpflanzungs
-
und Ruhestätten
)
kann für
Bluthänfling, Girlitz, Grünspecht,
Heckenbraunelle, Star,
Turmfalke, Wiedehopf,
Breitflügelfledermaus,
Kleinabendsegler
,
„Langohr“, Mückenfledermau
s, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Zauneidechse und
Heldbock nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungs
-
und vorgezogenen Aus-
gleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Hierbei sind folgende Maßnahmen umzuset-
zen:
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
70
/
103
Nr.
Art der Maßnahme
Art Bezug
V 1
Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen ist während der Brutzeit (01.
März
-
30. Sept.) aus artenschutzrechtlichen Gründen abzusehen. Sofern
Rodungen in diesem Zeitraum notwendig werden, sind die betroffenen Be-
reiche zeitnah vor Beginn der
Maßnahme durch einen Fachgutachter auf
aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.
Vögel
V 2
Bei Bauarbeiten im Zeitraum vom 01. März
-
30. September sind betroffene
Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf
aktuelle Brutvorkomme
n zu kontrollieren sowie eine ökologische Baubeglei-
tung durchzuführen.
Vögel
V 3
Gebäude und Gebäudeteile, die für den Abbruch oder Umbau vorgesehen
sind, sind unmittelbar vor Durchführung von Abbruch
-
oder erheblichen Um-
bauarbeiten durch einen Fachgutach
ter auf Quartiere von Fledermäusen zu
untersuchen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs.
3
BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutz-
behörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde. Jede wegfallende
Ruhe
-
und
Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen Baubeglei-
tung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen.
Fledermäuse
V 4
Höhlenbäume sind vor einer Rodung durch eine qualifizierte Person auf Vor-
kommen von Quartieren hin zu
überprüfen. Hierbei festgestellte Quartiere
im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der
zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt
wurde. Jede wegfallende Ruhe
-
und Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der
ö
kologischen Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszu-
gleichen.
Fledermäuse
V 5
Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen.
Fledermäuse
V 6
Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen sowie von Bereichen
mit
Quartiereinflügen an Gebäuden ist zu vermeiden.
Fledermäuse
V 7
Es sind nur voll abgeschirmte Leuchten (besonders Wandleuchten) einzu-
setzen, die das Licht ausschließlich nach unten abstrahlen (“down
-
lights“).
Fledermäuse
V 8
Es sind
ausschließlich Leuchtmittel (z.
B. LED
-
Technik oder Natriumdampf-
Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin
(warmweiße Lichtfarbe) zu verwenden
.
Fledermäuse
V 9
Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat
.
Eine Umsiedlung ist vorzugsweise im Zeitraum von April bis Mai durchzu-
führen.
Zauneidechse
V 10
Tiefbauarbeiten in Bereichen mit Vorkommen der Zauneidechse sind zu Be-
ginn der Arbeiten durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökol. Baube-
gleitung)
Zauneidechse
V 11
Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwanderung von Zau-
neidechsen durch eine temporäre und überkletterungssichere Einwande-
rungsbarriere (Reptilienzaun).
Der Reptilienzaun ist so zu gestalten, dass in
regelmäßigen Abständen
Ausstiegshilfen vorhanden sind.
Zauneidechse
V 12
Die Habitatbäume sind (gestückelt) zu entnehmen und in einen geeigneten
Bestand umzusetzen. Der Bereich muss „reife“ Eichen
(Besonders günstig
sind im Kronenbereich geschädigte,
besonnte Stämme von 2 bis 7
Metern
Umfang) aufweisen und besonnt sein.
Heldbock
Tab.
11
: Vermeidungsmaßnahmen
Quelle:
Plan Ö GmbH (202
6
)
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
Die Maßnahmen V
1
bis
V
5 und V9
bis
V12
werden
als textliche Festsetzungen
„Artenschutz
-
Vermeidungsmaßnahmen“ in den Bebauungsplan aufgenommen
.
Die Maßnahmen V
6
bis
V
8 werden als textliche Festsetzungen „Insektenfreundliche Beleuchtung“ in den Bebau-
ungsplan aufgenommen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
71
/
103
18.5.2
CEF
-
Maßnahmen
Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen
zur Sicherung der kontinuierlichen öko-
logischen Funktionalität (CEF
-
Maßnahmen) wird für
Bluthänfling, Girlitz,
Grünspecht,
Star,
Wiedehopf, Turmfalke, Fledermäuse, Zauneidechse und Heldbock
erforderlich
.
Bluthänfling, Girlitz
-
Anlage eines flächengleichen Gehölzbestands (heimische, standortgerechte Arten) auf ei-
ner Fläche von mindestens
1.200 m²
(300 m² pro wegfallendes Revier). Hierbei sind fol-
gende Voraussetzungen zu beachten:
Die Pflanzenzusammensetzung des Gehölzstreifens (z
.B. Hartriegel, Liguster und Weiß-
dorn sowie ggf. Hainbuche, Mehlbeere oder Speierling als Solitärbaum) sind auf die Erfor-
dernisse der Arten
abzustimmen
.
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
Die Maßnahme
n für Bluthänfling und Girlitz
w
erden
innerhalb der süd
lich an den Geltungs-
bereich angrenzenden externen Ausgleichsfläche umgesetzt. Die Umsetzung wird i
n einem
städtebaulichen Vertrag abschließend gesichert.
Grünspecht
,
Wiedehopf
, Star
-
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe
-
und Fortpflanzungsstätten des Grünsp
echts sind drei
geeignete Nistmöglichkeiten (z.B. Schwegler Spechthöhle 1SH oder vergleichbares) vor-
zugsweise in einem bestehenden Gehölzbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen.
-
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe
-
und Fortpflanzungsstätten des Wiede
hopfs sind fünf
geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in Steinhaufen oder einem bestehenden Baum-
bestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen.
-
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe
-
und Fortpflanzungsstätten des Stars sind sechs ge-
eignete Nistmöglichkeite
n (z.B. Schwegler Starenhöhle 3S oder vergleichbare Modelle an-
derer Anbieter) vorzugsweise in einem bestehenden Gehölzbestand anzubringen und re-
gelmäßig zu pflegen.
Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden
Br
utzeit in Süd
-
oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
Die Maßnahme für den Wiedehopf wird innerhalb der südlich an den Geltungsbereich an-
grenzenden externen Ausgleichsfläche umgesetzt. Die Umsetzung
wird i
n einem
städtebau-
lichen Vertrag abschließend gesichert. Die Maßnahmen für Grünspecht und Star werden
zum Teil
im Bebauungsplan festgesetzt
(eine geeignet
e
Nistmöglichkeit für den Grünspecht
sowie vier geeignete Nistmöglichkeiten für den Star)
.
Die ve
rbleibenden Nistmöglichkeiten
werden in der externen Ausgleichsfläche
umgesetzt. Die Umsetzung wird i
n einem
städte-
baulichen Vertrag abschließend gesichert.
Turmfalke
-
Anbringung von drei geeigneten Nistmöglichkeiten (z.B. 3x Hasselfeldt
Turmfalken Fassa-
dennistkasten oder Schwegler Turmfalkennisthöhle Typ Nr. 28 oder vergleichbares), wel-
che vorzugsweise im Dachbereich eines geeigneten Gebäudes in möglichst großer Höhe
an der wetterabgewandten Seite und/oder an einem Mast installiert werden
sollten und re-
gelmäßig zu pflegen sind.
Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden
Brutzeit in Süd
-
oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
72
/
103
Die Maßnahme
n für
den
Turmfalke
wird innerhalb der südlich an den Geltungsbereich an-
grenzenden externen Ausgleichsfläche umgesetzt. Die Umsetzung wird i
n einem
städtebau-
lichen Vertrag abschließend gesichert.
Fledermäuse
-
Als Ersatz für Sommerquartiere von gebäudebewoh
nenden Fledermäusen sind 12 Fleder-
mauskästen im Bereich des denkmalgeschützten Gebäudes Nr. 4318 anzubringen und re-
gelmäßig zu pflegen.
-
Anbringen von 3 Winterquartier
-
Fledermauskästen für gebäudebewohnende Fledermäuse
(z. B. 3x Hasselfeldt Fledermaus Fassa
den Ganzjahresquartier oder 3x Schwegler Fleder-
maus
-
Winterquartier 1 WQ oder vergleichbares) im Gebäudebestand.
Alternativ kann auch
ein bestehendes Gebäude, welches erhalten bleibt, mit geeigneten Elementen, wie z.B.
Porotonsteine
n
oder
V
ergleichbares, zum Winterquartier umfunktioniert werden. Eine ent-
sprechende Luftfeuchtigkeit muss gegeben sein.
-
Anbringen von 9 geeignete
n
Fledermauskästen für baumbewohnende Fledermäuse. Auf-
grund der nachgewiesenen Fledermäuse werden 3 unterschiedliche Ty
pen von Fleder-
mauskästen beschrieben, die die jeweiligen artspezifischen Quartierpräferenzen abdecken.
1.
Abendsegler: z.B. 3x Fledermaus
-
Großraumspaltenkasten für Abendseglerwochenstu-
ben
Hasselfeldt oder Vergleichbares
oder 3x Fledermaus
-
Universalhöhle 1FFH
Sch-
wegler
oder
V
ergleichbares.
2.
Kombinationskasten für Groß
-
und Kleinfledermäuse: z.B. 3x Fledermausgroßraum-
röhre
Hasselfeldt oder Vergleichbares
oder 3x Fledermaus
-
Großraum
-
Flachkasten
3FF
Schwegler
oder
V
ergleichbares.
3.
Kleinfledermäuse: z.B. 3x Fledermau
s Großraumkasten für Kleinfledermäuse
Hassel-
feldt oder Vergleichbares
oder 3x Fledermausflachkasten 1FF
Schwegler
oder
V
er-
gleichbares.
-
Die Kästen sind an einer unbeleuchteten Stelle in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden zu
montieren. Der genaue Standort ist
mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ab-
zustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen.
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
Die Maßnahmen für Fledermäuse werden zum Teil im Bebauungsplan festgesetzt (Anbrin-
gen von 12 Fledermauskästen
für gebäude
bewohnende Fledermäuse
im Bereich des denk-
malgeschützten Gebäudes/ Anbringen von 9 Fledermauskästen für baumbewohnende Fle-
dermäuse). D
ie Herstellung des Fledermauswinterquartiers erfolgt in der externen Aus-
gleichsfläche durch die Umfunktionierung eines bes
tehenden Gebäudes.
Die Umsetzung
wird i
n einem
städtebaulichen Vertrag abschließend gesichert.
Zauneidechse
-
Sicherung eines Gesamtareals mit einer Größe von 6.300 m² durch Aufwertung und Ent-
siegelung.
o
Anlage von
4 kombinierten Totholz
-
und
Steinhaufen auf einer Fläche von insgesamt
430 m²
o
Totholz
-
und Steinhaufen sind bis zum Erreichen einer ausreichenden Deckung mit
Totholzstrukturen zu verbinden
o
Restfläche: zweimalige Mahd mit Balkenmäher (Schnitthöhe > 10 cm) mit Abfahren
des Mahdguts ode
r Schaf
-
oder Ziegenbeweidung
o
Eine Verschattung des Habitats ist zu vermeiden
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
73
/
103
o
Die Stein
-
und Totholzhaufen sind regelmäßig so zu pflegen, dass ein übermäßiges
Überwachsen vermieden wird
Zeitplan
Das Ersatzhabitat ist vorlaufend herzustellen. Es wird darau
f hingewiesen, dass vor dem
Abfangen und Einsetzen der Tiere das Reptilienhabitat vollständig hergestellt sein muss oder
ein geeignetes und nicht von Zauneidechsen besiedeltes Habitat zur Verfügung steht.
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
Die Maßnahmen f
ür Zauneidechsen werden innerhalb der südlich an den Geltungsbereich
angrenzenden externen Ausgleichsfläche umgesetzt. Die Umsetzung wird i
n einem
städte-
baulichen Vertrag abschließend gesichert.
Heldbock
-
Freistellen
von Eichen (besonders günstig sind im Kronenbereich geschädigte, besonnte
Stämme von 2 bis 7 Metern Umfang) i
n
geeigneten Eichenbeständen i
m
enge
n
räumlichen
Umfeld.
Hinweis: Die vorgeschlagene Maßnahme weist eine unbekannte Plausibilität auf. Gesicherte
Informationen zu Kompensationsmöglichkeiten wegfallender Habitatbäume des Heldbocks
liegen aktuell in keinem Bundesland vor.
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
Die Maßnahmen für den Heldbock werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Umsetzung
wird im städt
ebaulichen
V
ertrag abschließend gesichert.
18.5.3
Kompensationsmaßnahmen
Hausrotschwanz
Im Rahmen der Eingriff
-
Ausgleich
-
Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) ist die Schaffung von Er-
satzlebensraum durch die Anbringung von
fünf
geeigneten Nistkästen für
den
Hausrot-
schwanz
zu beachten.
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
Die Maßnahmen für den Hausrotschwanz werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Hirschkäfer
Zusätzlich wird eine habitatverbessernde Maßnahme für den Hirschkäfer als textliche Fest-
setzungen
„Artenschutz
-
Kompensationsmaßnahmen
“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
19.
Natura 2000
-
Verträglichkeits
prüfungen
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den südlich vom Plangebiet liegenden Natura 2000
-
Ge-
bieten, wurden die Natura
-
2000
-
Verträglichkeiststudien:
-
„Bebauun
gsplan W 67, FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 ‚Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von
Darmstadt‘“ und
-
„Bebauungsplan W 67, Vogelschutzgebiet Nr. 6117
-
401 ‚Griesheimer Sand‘“
durch das Planungsbüro Fischer, Stand
28.05.2025
, erstellt. Die Ergebnisse der Verträglich-
keitsprüfungen werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt und sind darüber hinaus
dem
Teil B: Umweltbericht zum Bebauungsplan W 67 (Planungsbüro Fischer 202
6
)
zu ent-
nehmen.
Gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (B
NatSchG) sind Projekte vor ihrer Zulassung oder
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000
-
Gebiets
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
74
/
103
zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plä-
nen geeignet sind, das Gebiet erhe
blich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Ver-
waltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000
-
Gebiet ein geschützter Teil von Natur
und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträg-
lichkeit aus dem Schutzz
weck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die je-
weiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
Für Vorhaben innerhalb oder im näheren Umfeld von Natura 2000
-
Gebieten ist zu prüfen, ob
unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstand
es und der neueren Rechtsprechung das
Vorhaben allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben oder Plänen im Sinne des
§ 34 BNatSchG zu erheblichen Beeinträchtigungen betroffener Natura
-
2000
-
Gebiete in ihren
für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestand
teilen führen kann. Nur wenn dies nicht zu er-
warten ist, ist die Zulässigkeit des Projektes gegeben.
19.1
FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“
Die vorliegende Prüfung der Erheblichkeit ergibt, dass die mit der Umsetzung des
nördlichen
Teils des Geltungsbereiches des Bebauungsplans (ETZ) sowie der südlich gelegenen exter-
nen Ausgleichsfläche einhergehenden potenziell möglichen Beeinträchtigungen auf die als
Erhaltungsziele gelisteten Lebensraumtypen sowie auf die Pflanzenart Sa
nd
-
Silberscharte
(Jurinea cyanoides) aufgrund von geeigneten Vermeidungs
-
und Kompensationsmaßnah-
men vermieden bzw. auf ein Minimum abgemildert werden können.
Da die konkrete Nutzung für den südlichen Teil des geplanten Gewerbegebietes derzeit noch
nicht f
eststeht und daher kein konkretes Vorhaben besteht, können vorliegend keine weiter-
gehenden Aussagen zu einer möglichen Stickstoffbelastung (Critical Loads) getroffen wer-
den, die ggf. aus dem Betrieb der südlich gelegenen Gewerbegebietsflächen entstehen wer-
den. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Bauantragstellung für das konkrete gewerbliche
Vorhaben eine nähergehende Betrachtung hinsichtlich der FFH
-
Verträglichkeit durchzufüh-
ren.
Es erfolgt eine Fixierung im städtebaulichen Vertrag.
Mögliche nachteilige kum
ulative Auswirkungen in Verbindung mit der Umsetzung benach-
barter Planungen
(Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer Anger“ und Bebauungsplan Nr. 118
„Sondergebiet TU“)
auf die innerhalb des FFH
-
Gebietes vorkommenden Lebensraumtypen
sowie auf die Pflanzenart Sa
nd
-
Silberscharte (Jurinea cyanoides) sind nach derzeitigem Wis-
sensstand nicht abzusehen.
19.2
Vogelschutzgebiet Nr. 6117
-
401 „Griesheimer Sand“
Die vorliegende Prüfung der Erheblichkeit ergibt, dass die mit der Umsetzung des sich in
Aufstellung befindlichen Beb
auungsplans W 67 potenziell möglichen Beeinträchtigungen auf
die als Erhaltungsziele gelisteten sowie sonstigen wertgebenden Vogelarten des Vogel-
schutzgebietes Nr. 6117
-
401 „Griesheimer Sand“ aufgrund von geeigneten Vermeidungs
-
und Kompensationsmaßnahmen
vermieden werden können.
Es werden Vermeidungsmaßnahmen für die Arten Phoenicurus phoenicurus (Gartenrot
-
schwanz), Picus viridis (Grünspecht) und Upupa epops (Wiedehopf) notwendig. Diese wer-
den innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans sowie in der süd
lich angrenzenden
Ausgleichsfläche untergebracht und über Festsetzungen bzw. einen städtebaulichen Vertrag
gesichert.
Mögliche nachteilige kumulative Auswirkungen in Verbindung mit der Umsetzung benach-
barter Planungen
(Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer An
ger“ und Bebauungsplan Nr. 118
„Sondergebiet TU“)
auf die Erhaltungszielarten sowie die sonstigen wertgebenden Arten des
Vogelschutzgebietes sind nach derzeitigem Wissensstand nicht abzusehen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
75
/
103
20.
Naturschutz
rechtliche
Eingriffs
-
und
Ausgleichsbetrachtung
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft
verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Zur Quant
ifizierung des Eingriffs und
zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleichserfordernisses
ist
eine Eingriffs
-
und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen.
Vom Planungsbüro Fischer wurde ein
e
Eingriffs
-
und Ausgleichsbetrachtung für den Bebau-
ungs
plan erstell
t
und
eine
numerisch
e
Bilanzierung vorgenommen
.
Die E/A
-
Betrachtung
kann dem
Teil B: Umweltbericht zum Bebauungsplan W 67 (Planungsbüro Fischer 202
6
)
entnommen werden.
Die
maßstabsgetreue
n
Kartendarstellungen der Ausgleichsflächen
so-
wie detaillierte textliche Erläuterungen
sind darüber hinaus den
Anlagen zum Umweltbericht
zu entnehmen.
Durch den Bebauungsplan und dessen Umsetzung werden Eingriffe verursacht, welche bei
Gegenüberstellung des
Bestandes vor den Eingriffen (2.
187
.
749
BWP) und dem Zustand
nach der Planung (1.
3
89
.
204
BWP) ein Biotopwertdefizit von
7
98.545
Punkten hervorrufen.
Die Kompensation des Defizites erfolgt
innerhalb der Waldfläche im Plangebiet
(interne Aus-
gleichsfläche)
,
auf einer südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche
(externe Aus-
gleichsfläche)
sowie auf
dem Gelände des ehemaligen August Euler Flugplatzes in Darm-
stadt
(Maßnahmenfläche zur Kompensat
ion des Restdefizites)
.
Abb.
24
: Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans (rot), der internen und externen Aus-
gleichsflächen (gelb) sowie der Maßnahmenfläche zur Kompensation des Restdefizites (weiß) im Luft-
bild
Quelle: P
lanungsbüro Fischer (2026)
Die Waldfläche im Plangebiet dient als artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche für die Käfer-
arten Heldbock und Hirschkäfer sowie u.a. für baumbewohnende Fledermäuse. Auch ein Teil
des naturschutzrechtlichen Ausgleichs findet in di
esem Bereich statt. In diesem Bereich ist
die Förderung von mageren Waldsaumstrukturen sowie die teilflächige Anlage eines lichten
Eichenmischwaldes vorgesehen.
Auf der
externen
Ausgleichsf
läche werden neben den naturschutzrechtlichen Belangen auch
arten
-
und biotopschutzrechtliche Belange kompensiert. Die Ausgleichsfläche umfasst in der
Gemarkung Darmstadt, Bezirk 6, Flur 116 die Flurstücke 1/3 und 1/10. Die Kompensations-
fläche hat eine Größe von ca. 2,3 ha. Folgende Maßnahmen sind auf der Fläche vorgesehe
n:
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
76
/
103
-
Entsiegelung sowie der Abbruch von Gebäuden (ca.
9.500 m²),
-
Anlage von Sandmagerasen,
-
Herstellung von Steinschüttungen und Totholzhaufen,
-
Schaffung von Ersatzlebensraum für die Zauneidechse,
-
Herstellung von Nahrungshabitat für den Wiedehopf.
Durch die
Umsetzung der Maßnahmen innerhalb der
externen Ausgleichsfläche
ergibt sich,
bei Gegenüberstellung des Bestandes vor den Maßnahmen (5
53.512
BWP) und dem Zu-
stand nach der Umsetzung (1.
279
.
031
BWP), ein Biotopwertüberschuss von
752
.
519
Punk-
ten.
Als weitere geeignete Maßnahmenfläche zur Kompensation des Restdefizites bestehen Be-
reiche auf dem Gelände des ehemaligen August Euler Flugplatzes in Darmstadt, die ein na-
turschutzfachliches Aufwertungsp
otenzial besitzen (Flurstücke 10/10 und 35/5, Flur 116, Ge-
markung Darmstadt). Auf den Flächen, die zur Kompensation des Restdefizites dienen, sind
Entsiegelungs
-
und Bodenverbesserungsmaßnahmen vorgesehen, darunter die vollständige
Entfernung alter versieg
elnder Schichten und Bodenfremdstoffe, die Tiefenlockerung des
Unterbodens bis 60
cm sowie ein Auftrag von standorttypischem Sand zur Wiederherstellung
natürlicher Sandstandortbedingungen. Ergänzend er
-
folgt eine gezielte Artanreicherung
durch Rechgutübert
ragung sowie eine langfristige Pflege durch Mischbeweidung mit Scha-
fen, Ziegen und Eseln, um offene Sandbereiche und typische Vegetations
-
strukturen der
FFH Lebensraumtypen LRT
2330 und LRT 6120 zu entwickeln.
Durch die Umsetzung der Maßnahmen kann insgesa
mt ein Biotopwertüberschuss von
64.262 Punkten erzielt werden.
Fazit:
Das Eingriffsdefizit beträgt vorerst insgesamt
–
798.545
Biotopwertpunkte. Die Bilanzierung
für das Schutzgut Boden (siehe Kapitel
9.
5
) ergibt einen Überschuss von 8.
800
Biotopwert-
punkten. Im Rahmen der Umsetzung der geplanten
internen und externen
Ausgleichsmaß-
nahmen können insgesamt
725.519
Biotopwertpunkte generiert werden.
Nach Verrechnung
mit
dem Biotopwertdefizit verbleibt ein
Defizit
an Biotopwertpunkten von
64.226
Biotopwert-
punkten (
-
798.545
BWP + 8.
800
BWP +
725.519
BWP =
-
64.226
BWP).
Das verbleibende Restdefizit wird durch die Zuordnung von insgesamt 64.262 BWP aus einer
weiteren
Maßnahme im Bereich der Flurstücke 10/10 und 35/5, Flur 116 in der Gemarkung
Darmstadt vollumfänglich ausgeglichen.
Die planungsrechtliche Sicherung des Ausgleiches auf der Kompensationsfläche erfolgt über
einen städtebaulichen Vertrag.
21.
Eingriff in e
i
n ge
setzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans W 67 entfallen insgesamt rund 6.700 m² Mager-
rasen basenreicher Standorte (Biotoptyp 06.420). Dieser Biotoptyp ist nach § 30 BNatSchG
gesetzlich geschützt. Demnach ist ein mindestens flächengleicher Ausgleich erforderl
ich.
Der biotopschutzrechtliche Ausgleich erfolgt im Bereich der externen Ausgleichsfläche süd-
lich des Bebauungsplans W 67 (vgl. hierzu Anlagen 6a
–
6e des Umweltberichtes). Hier soll
im Bereich entstehender Rohbodenflächen (auf ca. 8.700 m²) Sandmagerrase
n entwickelt
werden. Die Flächen werden mit basenreichem Sand (Tiefensand) angedeckt und anschlie-
ßend mit geeignetem Rechgut beimpft. Innerhalb der externen Ausgleichsfläche existieren
Bereiche innerhalb der ruderalen Wiesen, die bereits Sandmagerrasenfrag
mente (ca.
660
m²) aufweisen, Das gesamte Grünland im Bereich der Ausgleichsfläche soll extensiv
durch Schafe, Ziegen und Esel beweidet werden, sodass sich auch im Bereich der im Be-
stand vorhandenen ruderalen Wiesen (ca. 9.700 m²) auf mittelfristige Sicht
gesehen Sand-
magerrasen entwickeln wird. Im Rahmen der Umsetzung der geplanten Ausgleichsmaßnah-
men können insgesamt ca. 8.700 m² Sandmagerrasen auf zu entsiegelnden Flächen neu
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
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.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
77
/
103
angelegt werden. Hinzu kommen weitere ca. 9.700 m² an zurzeit als ruderale Wiese
n aus-
gebildeten Grünflächen sowie die bereits vorhandenen Sandmagerrasenfragmente (ca.
660
m³), die in die extensive Bewirtschaftung integriert werden sollen. Ziel ist es, dass sich
auf einer Fläche von insgesamt ca. 19.000 m² ein zusammenhängender Sandmag
errasen
entwickelt. 10 % der Fläche sind als Saumstrukturen trockener Standorte anzulegen. Eine
Beweidung dieser Flächen findet nur jedes 2. Jahr statt. Die Flächen können bei Bedarf al-
ternieren.
Die Umsetzung und die Pflege der Ausgleichsmaßnahmen erfolg
en in enger Abstimmung
mit
der Unteren Naturschutzbehörde
.
Für die Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) wurde ein entspre-
chender Antrag auf Ausnahme von den Verboten des § 30 BNatSchG bei der zuständigen
Naturschutzbehörde eingere
icht. Die Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG
für die Beseitigung des geschützten Biotops wurde im März 2025 erteilt.
Die planungsrechtliche Sicherung des Ausgleiches auf der Kompensationsfläche erfolgt über
einen städtebaulichen Vertrag.
Der Ein
griff in das nach § 30 BNatSchG geschützte Biotop sowie der Ausgleich werden de-
tailliert in
Teil B: Umweltbericht zum Bebauungsplan W 67 (Planungsbüro Fischer 202
6
)
dar-
gestellt.
22.
Biodiversität
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magistratsbeschlu
sses der Wissenschafts-
stadt Darmstadt (MV
-
Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Bio-
diversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans
zu berücksichtigen sind.
Biodiversität
–
die Vielfalt an
Tier
-
und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität
–
ist
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den
Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sichert sauberes Trinkwasser, saubere Luft zum
Atmen, fru
chtbare Böden als gesunde Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur Herstellung
von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen, wie sie z.B. der
Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozia-
ler
und kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb eine ge-
samtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige Generatio-
nen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Di
es ist
auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Weiterentwick-
lung (Broschüre, Hrsg. wie vor,
November
2016) dokumentiert.
Auf Grundlage
der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende
Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen:
–
Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung
–
Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung
–
Niederschlagswasserversickerung au
f Baugrundstücken
–
Begrünung von Grundstücksfreiflächen
–
Entwicklung von Saumstrukturen
–
Entwicklung der Waldflächen
–
Anlage einer Hecke
–
Erhalt von Bestand
s
bäumen
–
Artenschutzmaßnahmen (Vermeidungs
-
, Kompensations
-
und
CEF
-
Maßnahmen
)
–
Fassadenbegrünung
Bebauungsplan W 67
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–
Begrünung von Tiefgaragen
–
Dachbegrünung (Flachdächer)
–
Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und
-
quantität
–
Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten)
Darüber hinaus werden in der südlich angrenzenden Kompensations
-
und Ausgleichsfläche
umfangreiche arten
-
, natur
-
und biotopschutzrechtliche Maßnahmen, darunter eine großflä-
chige Entsiegelung, umgesetzt. Diese wirken sich zusätzlich positiv auf die Erhaltu
ng und
Entwicklung der Biodiversität im Plangebiet und dessen näherer Umgebung aus.
Bebauungsplan W 67
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Ehem. Airfield
Griesheim
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Stand:
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103
23.
Inhalt und Begründung der Festsetzungen
nach dem
B
augesetz-
buch (BauGB)
und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
23.1
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
Der Geltungsbereich
ergibt sich aus der Konversion des ehemaligen Airfields Griesheim.
23.2
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet ausgewiesen, um die gewerbliche Entwicklung in-
nerhalb des Plangebietes planungsrechtlich abzusichern.
Auf Grundlage de
r
für d
as Plangebiet kon
zeptionell angedachten
flexiblen Gewerbestruktur
(siehe hierzu Kap
itel
11
) wurden anhand des
Nutzungskatalogs
aus § 8 BauNVO und den
Modifizierungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO die Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
23.2.1
Allgemeine Zulässigkeit von ausnahmsweise zulä
ssigen Nutzungen im Gewerbege-
biet
Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Um
in dem Gewerbegebiet
eine möglichst flexible, lebendige und zeitgemäße
Entwicklung
zu ermöglichen,
werden die Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitlich
e Zwecke als
allgemein zulässig festgesetzt. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ können dadurch Sy-
nergien mit anderen Nutzungen entstehen, auch im Hinblick auf die nahegelegenen Wohn-
gebiete.
23.2.2
Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet
Tankstellen
Tankstellen werden ausgeschlossen, da diese der angestrebten Entwicklung entgegenste-
hen. Tankstellen benötigen in der Regel einen geeigneten Standort an einer Straße von ge-
samtörtlicher Bedeutung mit ausreichendem Durchgangsverkehr. Dies ist
ni
cht gegeben.
Darüber hinaus
herrscht bei
Tankstellen
tags und nachts teilweise erheblicher Verkehr. Die
dabei entstehenden Immissionen sollen wegen der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen
Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.
23.2.3
Ausschluss von ausnahmsweise zu
lässigen Nutzungen im Gewerbegebiet
Wohnungen für Aufsichts
-
und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter
Um den Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet zu bewahren, sind Wohnungen für Auf-
sichts
-
und Bereitschaftspersonen sowie fü
r Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die nach § 8
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, hier explizit ausgeschlossen. Das
Gewerbegebiet ist auf die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrie-
ben ausgerichtet. Die ausnahmsweis
e Zulassung von Betriebswohnungen, deren Anzahl an
Einheiten nicht beschränkt werden kann, kann in einer ungewollten
Dominanz
von Betriebs-
wohnungen
münden
. Dies kann dazu führen, dass ausnahmsweise Wohnnutzungen und de-
ren Nutzungsansprüche dauerhaft im Pla
ngebiet verfestigt werden. Eine (mögliche) Entwick-
lung hin zu einer
Dominanz
von Wohneinheiten entspricht nicht den Zielsetzungen des Be-
bauungsplans
,
eine höherwertige gewerbliche Nutzung in dem Plangebiet zu etablieren und
dauerhaft zu erhalten. Der Ausschluss beugt zudem auch Konflikte durch ein nicht vertretba-
res Nebeneinander von Wohnen und gewerbegebietstypischen Nutzungen im Sinne des Im-
missionss
chutzes vor. Die Erfahrung zeigt, dass auch Betriebswohnungen
die
Ansiedlung
von Unternehmen durch den einzuhaltenden Lärmschutz stark einschränken
,
was
ebenfalls
der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes widerspricht.
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Griesheim
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Anlagen für kirchliche Zwecke
Anlag
en für kirchliche Zwecke
, wie z.B. Kirchengemeinden, legen ihren Fokus zum größten
Teil auf die unmittelbare Nähe
zu den Menschen
bzw. der Gemeindemitglieder. Das
Abwan-
dern
in Gewerbegebiete
ist zwar grundsätzlich möglich, wird jedoch
auf Grund der periphe
ren
Lage als ungünstig gesehen. Daher werden Anlagen für kirchliche Zwecke als unzulässig
festgesetzt.
Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe,
die auf Darstellung oder Hand-
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind
Vergnügungsstätten sind au
sgeschlossen, um negative Auswirkungen auf
die umliegenden
Gebiete, insbesondere der Wohnnutzungen,
auszuschließen. Gleiches gilt für
sonstige
Ge-
werbebetriebe mit sexuellem Charakter wie Bordelle oder bordellartige Betriebe. Diese sind
nicht als Vergnügung
sstätten zu sehen, sondern als „Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH Ba
-
Wü Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vom 25.11.1983) und wären
ohne Aus-
schluss
daher im Gewerbegebiet nach BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1 allgemein zulässig.
Einzelhandel
Einzelhandel wir
d
aus regionalplanerischen Gründen
ausgeschlossen
.
I
m Regionalplan Süd-
hessen
2010 ist
festgelegt, dass in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ (Bestand
und Planung) die Ansiedlung von nicht großflächigen
,
zentrenrelevanten Einzelhandelsbe-
trieben den Zielen der Raumordnung widerspricht. Die Einrichtung von Verkaufsflächen in
diesen Gebieten ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden
und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, we
nn die Verkaufsfläche einen untergeordneten
Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen
Auswirkungen führt. (Z3.4.3
-
3)
Mit der grundsätzlichen Bindung der Einzelhandelsbetriebe an die „städtebaulich integrierten
S
tandorte“ sollen die Potenziale des Einzelhandels auf ausgewählte zentrale Versorgungs-
bereiche in integrierter Lage konzentriert und die Funktionsfähigkeit dieser Bereiche nicht
durch Ansiedlung außerhalb gefährdet werden. Die Ziele des Bebauungsplanes unt
erstützen
die kommunal und raumordnerisch gewünschte Steuerung zur Ansiedlung von Einzelhan-
delseinrichtungen.
Lagerplätze als selbstständige Anlagen
Lagerplätze als selbstständige Anlagen sind unzulässig,
da Lagerplätzen typischerweise er-
hebliches Störpote
n
z
ial innewohnt bzw. diese oftmals hinsichtlich ihrer städtebaulichen Wir-
kung auf das Orts
-
und Landschaftsbild sowie des Störgrades Konflikte produzieren,
die für
die andere
n
Nutzung
en
nicht zuträglich ist.
Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags
-
un
d Verpackungsunternehmen
Da großflächige Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags
-
und Verpackungsunter-
nehmen eine direkte Flächenkonkurrenz insbesondere für verarbeitendes Gewerbe und
Handwerk auslösen und somit Verdrängungseffekte begünstigen, werden
diese ausge-
schlossen. Weiterhin sollen, wie bereits angeführt, möglichst Flächen für arbeitsplatzinten-
sive Betriebe vorgehalten werden. Großflächige Speditionen, Transportunternehmen, Um-
schlags
-
und Verpackungsunternehmen weisen in der Regel eine geringe
Arbeitsplatzdichte
auf und widersprechen somit dieser Zielvorgabe. Weiterhin geht von diesen Nutzungen i.d.R.
eine hohe Verkehrsbelastung aus, insbesondere vor dem Hintergrund der südwestlich an
den Geltungsbereich anschließenden und geplanten Wohnbebauung
des Griesheimer An-
gers sollen diese Nutzungen ausgeschlossen werden.
23.3
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl
und
die
Höhe der baulichen Anlagen
gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO
hinreichend bestimmt.
Bebauungsplan W 67
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23.3.1
Grundflächenzahl
Um
die im städtebaulichen Konzept angestrebte Dichte zu erreichen, ist eine Grundflächen-
zahl gemäß § 19 Abs.
2
BauNVO (GRZ) von
0,8
festgesetzt.
Damit sind d
ie
Orientierungs-
werte
des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete
von 0,8
eingehalten
.
Zu den Hauptanlagen
zählen laut ständiger Rechtsprechung auch Balkone und Terrassen sowie vergleichbare, un-
trennbar mit der Hauptanlage verbundene Bauteile (z.B. Kellertreppen
etc.)
. Die festgesetzte
GRZ
sichert
grundsätzlich
d
en
Freiflächen
anteil
i
nnerhalb des Plangebietes.
Die nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht überbaubaren Grundstücksflächen gehören zum Bau-
land im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Dies gilt auch, wenn für diese Flächen zus
ätzlich
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 (Pflanzgebote, Pflanzbindungen) oder Festsetzungen
zu bestimmten Ausführungen von baulichen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB
getroffen werden.
Gemäß
§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundf
läche durch die Grundflächen
von u.a. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO
sowie
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird
,
bis zu 50 von Hundert ü
berschritten werden (GRZ II),
höchstens jedoch bis einer Grundflächenzahl von 0,8 (Kappungsgrenze).
Eine weitere Über-
schreitung der zulässigen Grundfläche
in geringfügigem Ausmaß gem. § 19 Abs. 4 S. 2
BauGB ist nicht zulässig, um sicherzustellen, dass die
geplante Begrünungsquantität erreicht
wird.
Im Bebauungsplan wird keine gesonderte GRZ II festgesetzt. Die GRZ II entspricht
somit der GRZ I und beträgt 0,8. Somit bleiben tatsächlich 20 % der Baugrundstücke unver-
siegelt und werden begrünt.
23.3.2
Höhe
baulicher
Anlagen
Die maximal festgesetzte Gebäudehöhe wird als Höhenangabe „m ü. NHN“ festgesetzt und
beträgt im überwiegenden Teil des Plangebietes 130 m ü. NHN.
Das Gelände fällt von Ost
nach West leicht ab, von ca. 110,5 m ü. NHN im Osten des Baufelds bis ca. 10
7,5 m ü. NHN
im Westen des Baufelds.
Durch die Festsetzung wird die Errichtung von Gebäuden für Ge-
werbebetriebe, mit einer Höhe von
ca.
20,0 m sichergestellt. Gewerbebetriebe wie z.B. das
produzierende Gewerbe oder Hochregallager benötigen eine
entsprechende Höhe.
Die im Norden angrenzende 2. Änderung des Bebauungsplans „An der Flughafenstraße“
erlaubt eine maximale Gebäudehöhe von 30,0 m, so dass der Bereich bereits baurechtlich
durch höhere Gebäude vorgeprägt ist.
Wohngebiete, die ggfs.
durch e
ntsprechende Gebäu-
dehöhen beeinträchtigt werden könnten, bestehen in der
unmittelbaren
Umgebung nicht.
Im
W
esten
grenzt der Bebauungsplan
Nr.
11
1
„Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim an
das Plangebiet. Dieser setzt im
direkt
angrenzenden Bereich Straße
nverkehrsflächen fest.
Weiter westlich ist ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Aufgrund der Lage und der ge-
planten Höhen
(IV bis V Vollgeschosse und OKmax 17 m)
,
sind
keine Beeinträchtigung
en
des geplanten Wohngebietes
zu erwarten
.
Im Bereich des nach
§ 2 Abs. 1 HDSchG geschützten
Kulturdenkmals (vgl. Kap
itel
6.5
„Schutzgebiete und
-
objekte, Denkmalschutz“) sind in Abstimmung mit der
Denkmalschutz-
behörde die Gebäudehöhen auf max. 15,0 m reduziert worden.
Aus diesem Grund
ist direkt
angrenzend an das Kulturdenkmal kein Baufeld festgesetzt und im anschließenden Baufeld
wird in einem 10 m breiten Schutzstreifen um das Kulturdenkmal eine H
öhe von 125 m ü.
NHN festgesetzt.
Damit im Einzelfall auf technisch zwingende Bedingungen reagiert werden kann
,
sind im Be-
bauungsplan Höhenüberschreitungen für technische Aufbauten
und Anlagen zur Solarener-
giegewinnung
bis zu 2,0 m
zulässig.
Bebauungsplan W 67
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Griesheim
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23.4
Ü
berbaubare
und nicht überbaubare
Grundstücksflächen
Um eine möglichst vielfältige Bebauung und große Flexibilität hinsichtlich der Lage ihrer Bau-
körper zu ermöglichen,
sind
die überbaubaren Grundstücksflächen
gr
ö
ßtmöglich durch Bau-
gre
nzen eingefasst.
23.5
Bauwe
ise
Es
wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, wonach die Gebäude im Sinne der offenen
Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, die Gebäudelänge jedoch 50 m über-
schreiten kann.
Dabei
müssen
jeweils die nach
der Hessischen Bauordnung
notwendigen
Abstandsflächen
zu den Nachbargrenzen
eingehalten werden
.
In Abweichung von den Regelungen zu
§
22
Abs. 2 BauNVO wird
ebenso
die Längenbeschränkung der Gebäude von 50 m nicht
Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere Gebäude möglich. Damit wird den Erfor-
dernissen von Gewerbebauten Rechnung getragen.
23.6
Fläch
e
n für
Stellplätze
und
Garagen
Stellplätze
und
Garagen sind innerh
alb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Eine
weitergehende Regulierung soll im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung nicht erfolgen.
D
urch die damit
ermöglichte flexible Bebauung
können die gewerblichen Baugrundstücke
optimal ausgenutzt werden.
Im
nordwestlichen Teil des Plangebietes
sind Stellplätze auf der mit „St“ gekennzeichneten
Fläche zulässig. Die Fläche wird gegenwärtig bereits von der dort befindlichen Pension als
Stellplatzfläche verwendet. Diese Nutzung soll erhalten bleiben.
Auf den nic
ht
ü
berbaubaren Grundstücksflächen
u
m
das Kulturdenkmal
(siehe Kapitel
6.5
),
sind ebenfalls oderirdische, nicht überdachte Stellplätze zulässig.
Die Festsetzung stellt si-
cher, dass für eine Nachnutzung der denkmalgeschützten Einzelanlage entsprechende Stell-
plätze nachgewiesen werden können.
23.7
Flächen für Nebenanlagen
Um eine Eingrünung des Gewerbegebietes sicherzustellen und somit ein ansprechendes
Orts
-
und Straßenbild zu erzeugen wird festgesetzt, dass Nebenanlagen ausschließlich in-
nerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind.
Zudem sind in den Fläche
n zum Anpflanzen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzun-
gen
–
„P3“
begrenzt
Nebe
nanlagen
, wie
Fuß
-
und Radwege, Müllabstellflächen, Transforma-
torenstationen und Einfriedungen
zulässig
.
D
iese dürfen maximal 50% der Fläche einneh-
men. Die
mit „P3“ gekennzeichnete Fläche liegt zwischen der
Flughafenstraße
und dem ge-
planten Einsatztraining
szentrums des Zolls. Aufgrund der besonderen Voraussetzungen und
Bedürfnisse des Zolls wird es erforderlich Nebenanlagen in diesem Bereich anzuordnen.
Im weiteren Verlauf der
Flughafenstraße
sowie der an der
Eberhardtstraße
sind die Pflanz-
flächen „P2“ und
„P1“ festgesetzt; hier sind keine Nebenanlage zulässig.
23.8
Verkehrsflächen
23.8.1
Private Straßenverkehrsfläche
Die
Eberhardtstraße
dient neben der
Flughafenstraße
als Erschließungsstraße für das künf-
tige Gewerbegebiet. Dementsprechend erfolgt die Festsetzung als private Erschließungs-
straße. Es ist vorgesehen die
Eberhardtstraße
in ihrem jetzigen Verlauf beizubehalten, zu
sanieren und entlang der nördl
ichen Fahrbahn
kante eine 2 m breite Versickerungsmulde an-
zulegen.
Die
Flughafenstraße
liegt nicht im Darmstädter Stadtgebiet und kann daher nicht
Teil des Bebauungsplans W 67 sein. Sie wird im Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer An-
ger“ als Öffentliche Straßenverkehrsfläc
he festgesetzt.
Bebauungsplan W 67
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23.8.2
Ein
-
und Ausfahrtsbereiche (Zufahrten)
Entlang der Straße
Flughafenstraße
werden zwei Ein
-
und Ausfahrtsbereiche per Planein-
schrieb festgesetzt.
Weitere Ein
-
und Ausfahrtsbereiche an der Straße
Flughafenstraße
sind
unzulässig.
Diese Bereich
e werden im Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer Anger“ äquiva-
lent als „Bereiche ohne Ein
-
und Ausfahrt“ festgesetzt.
Der nördliche Ein
-
und Ausfahrtsbereich
wird festgesetzt, damit in diesem Bereich die Zufahrt
zu
m nördlichen Teil der
Gewerbefläche
,
verkehr
sgünstig
an den Kreuzungsbereich
„
Lilien
-
thalstraße/ Flughafenstraße
“
anschließt.
Der südliche
Ein
-
und Ausfahrtsbereich
wird im mittleren Bereich des Gewerbegebietes vor-
gesehen
. Durch diesen Zufahrtsbereich kann der Zu
-
und Abfahrtsverkehr auf direkte
m
We
g
über die
Flughafenstraße
in das Gewerbegebiet geleitet werden. Dies reduziert Verkehrs
-
und Schallbelastungen im südlichen Teil des Plangebietes sowie in den umliegend geplanten
Strukturen.
Die Anzahl und die Lage von Ein
-
und Ausfahrtsbereichen von der
Privatstraße
Eberhardt-
straße
wird nicht eingeschränkt
. Im Zusammenhang mit der entlang der
Eberhardtstraße
ge-
planten Neuanlage einer Hecke
(Pflanzfläche „P1“)
, wird allerdings die Gesamtbreite aller
Ein
-
und Ausfahrtsbereiche auf 20,5 m
eingeschränkt. Durch die Festsetzung wird sicherge-
stellt, dass einerseits eine flexible Planung und Anbindung der Gewerbefläche möglich und
and
e
rerseits eine durchgehende Heckenstruktur entsteht. Es wird auf Kapitel
23.15.5
ver-
wiesen.
23.9
Private Grünflächen
–
S
aum
Zur Sicherung der Entstehung eine
r mageren Saumstruktur,
w
ird
im Anschluss an die
fest-
gesetzte Waldfläche
,
eine private Grünfläche
–
S
aum festgesetzt. Die En
twicklung de
r ma-
geren
Saumstruktur
wird näher durch die Festsetzung der Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
–
Magere
S
aum-
struktur (Index
4
)
bestimmt (s. Kapitel
23.11.8
).
23.10
Flächen für Wald
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Waldfläche gem. § 2 Abs. 1 HWaldG.
Um die aus ökologischen
und
klimatischen Gründen wertvolle Waldfläche zu
erhalten, wird
dies
e
i
m Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung als Fläche für Wald festgesetzt.
Hiermit
werden insbesondere auch die forstwirtschaftlichen Belange berücksichtigt. Die Waldfläche
befindet sich im Eigentum des Bundesforstes. Im Planverfahren
wurden die bestehende und
geplante Entwicklung der Waldfläche mit dem Bundesforst abgestimmt.
Die Waldfläche wird durch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden Natur und Landschaft überlagert. Es wird auf Kapitel
23.11.8
verwiesen.
23.11
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
23.11.1
Oberflächenbefestigung
Aus der allgemeinen landschafts
planerischen Zielsetzung heraus, den Anteil an versiegelten
Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht.
Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer,
zur
Erwärmung d
er Umg
ebung durch Rückstrahlung sowie zum erhöhten
Staubanfall du
rch
schnelle
n
Abfluss des Niederschlagwassers.
Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstück
e
sowie die Flächen
unter den gemäß Festsetzung Ziff. I. 13
.
zu errichtenden Photov
oltaikanlagen über Stellplatz-
anlagen
, soweit wasserwirtschaftliche und umweltrechtliche Belange nicht entgegenstehen,
als wasser
durchlässige Flächen anzulegen.
Als wasserdurchlässig im Sinn dieser Festset-
zung werden alle Oberflächenbefestigungen mit einem
mittleren Abflussbeiwert von max. 0,5
Bebauungsplan W 67
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Ehem. Airfield
Griesheim
–
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ntwurf
Stand:
22
.
0
5
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
84
/
103
nach DWA
-
A 138
-
1
in Verbindung mit DWA
-
A 117 angesehen.
Damit soll erreicht werden,
dass das Oberflächenwasser dieser nicht intensiv genutzten Flächen versickern kann.
Dar-
über hinaus dient es der Grundwasseranreicherun
g und entlastet die örtliche Kanalisation.
Auf eine wasserdurchlässige Befestigung kann verzichtet werden, wenn die breitflächige Ver-
sickerung in den Seitenflächen gewährleistet werden kann. Dies gilt nur, soweit keine Ge-
fährdung der Schutzgüter Boden und
Grundwasser zu erwarten ist. Durch die Festsetzung
wird eine alternative Ausgestaltung der befestigten nicht überdachten Flächen im Plangebiet
sichergestellt.
Aus Gründen des Brandschutzes, insbesondere einsatztechnischer Anforderungen der Feu-
erwehr, ist d
er Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten, Aufstell
-
und Bewegungs-
flächen nicht zulässig
.
Aufgrund des hohen Verschmutzungsgrades gewerblicher Flächen sind Flächen auf denen
betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten
können, insbesondere LKW
-
Stellplätze, mit
wasserundurchlässige
m
Belag herzustellen.
23.11.2
Niederschlagswasserversickerung auf Baugrunds
tücken
Gemäß § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den landesrechtlichen Vorgaben
§ 37 Hessisches Wassergesetz (HWG) ist der Niederschlagsabfluss ortsnah zu versickern,
verrieseln, oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmu
tzwasser in
ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich
-
recht-
liche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Durch eine orientierende Baugrunduntersuchung (DMT GmbH Co. KG, Essen, 2
2
.0
7
.2022)
wurde die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit nachgewiesen.
Durch das dem Bebauungs-
plan zugrundeliegende Wasserkonzept (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH,
Stand:
15.08.2024
)
wird eine Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen.
Es wird festgese
tzt, dass
das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfal-
lende Niederschlagswasser, soweit wasserrechtliche, wasserwirtschaftliche und sonstige öf-
fentlich
-
rechtliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Grundstücken zu bewirtschaften
ist
(
Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).
Durch die Festsetzung der Niederschlagswasserversickerung wird dem Ziel einer naturna-
hen Regenwasserbewirtschaftung einerseits durch die Minimierung der Niederschlagsab-
flüsse und andererseits durch die mögl
ichst naturnahe Wiedereingliederung der unvermeid-
baren Niederschlagsabflüsse in den natürlichen Wasserkreislauf entsprochen.
Sollte entgegen der Ergebnisse der orientierende Baugrunduntersuchung (DMT GmbH Co.
KG, Essen, 22.07.2022) eine Versickerung aufgru
nd der Bodenverhältnisse nicht möglich
sein, kann das Regenwasser ausnahmsweise
einer zentralen Versickerung
werden. Dies ist
gutachterlich im Rahmen des Entwässerungsgesuchs nachzuweisen. Durch die Aufnahme
der Ausnahme wird die Bewirtschaftung des anfall
enden Niederschlagswassers abschlie-
ßend sichergestellt.
23.11.3
Insekten
freundliche
Außen
beleuchtung
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten
werden
insekten
freundliche
Außenbeleuchtungen
festgesetzt.
Durch künstliches Licht wird der natürliche
Lebensrhythmus der Insekten gestört. Lichtquel-
len ziehen Insekten stark an. Dies führt zu einer gesteigerten Flugaktivität der Insekten und
zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten. Bereits beim Anflug einer Lichtquelle werden
durch den Kontakt oder d
en Aufprall an heißen Lampengehäusen sehr viele Insekten getötet.
Des Weiteren verbrauchen Insekten beim stundenlangen
umschwirren d
er
Lichtquelle
n sehr
viel Energie und können dabei an
Erschöpfung
sterben.
Diese Vorkehrungen zur Vermeidung sind
erforderlich, um Störungen, Tötungen und/oder
Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH
-
Richtlinie und von europäischen Vo-
gelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu vermeiden oder zu mindern.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
85
/
103
23.11.4
Schutz gegen Vogelschlag
Aufgrund ihrer Durchsi
chtigkeit und Spiegelungen stellen Fensterscheiben eine hohe Gefahr
für Vögel dar. Je größer die Glasflächen von Fenstern, desto größer das damit verbundene
Risiko eines Vogelschlags. Um Vogelschlag zu minimieren sind entsprechende Festsetzun-
gen getroffen
worden.
23.11.5
Artenschutz
–
Vermeidungsmaßnahmen
Zur Vermeidung der Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
Abs. 1 Nr. 1
-
3 BNatSchG (Störungs
-
, Tötungs
-
und Schädigungsverbot) von Tierarten des
Anhanges IV der FFH
-
Richtlinie und von eu
ropäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogel-
schutzrichtlinie sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.
Es wird auf die Ergebnisse des Artenschutzgutachtens in Kapitel
18
verwiesen. Das Gutach-
ten dient als Grundlage für die Festsetzung von
Vermeidungs
maßnahmen
zum Schutz von
Vögeln, Fledermäusen, Zauneidechsen und Heldbock
. Die Vermeidungsmaßnahmen wer-
den innerhalb der Festsetzungen in Teilen konkretisiert.
23.11.6
Artenschu
tz
–
Kompensationsmaßnahmen
Im Rahmen der Eingriff
s
-
Ausgleich
s
-
Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) ist die Schaffung von
Ersatzlebensraum durch die Anbringung von geeigneten Nistkästen für den Hausrotschwanz
zu beachten. Daher werden entsprechende
Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt.
Zusätzlich werden habitatverbessernde Maßnahmen
für den Hirschkäfer
innerhalb der Wald-
fläche festgesetzt.
23.11.7
Artenschutz
–
CEF
-
Maßnahmen
Zur Vermeidung der Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach §
44
Abs. 1 Nr. 1
-
3 BNatSchG (Störungs
-
, Tötungs
-
und Schädigungsverbot) von Tierarten des
Anhanges IV der FFH
-
Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogel-
schutzrichtlinie sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.
Es wird auf die Ergebn
isse des Artenschutzgutachtens in Kapitel
18
verwiesen. Das Gutach-
ten dient als Grundlage für die Festsetzung von
CEF
-
M
aßnahmen
für Grünspecht, Star, Fle-
dermäuse un
d Heldbock
.
Die CEF
-
Maßnahmen werden innerhalb der Festsetzungen in Tei-
len konkretisiert.
23.11.8
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na-
tur und Landschaft
Naturnaher Eichenmischw
ald (Index 1)
Innerhalb der
festgesetzten Fläche soll der dort bestehende Wald der natürlichen Sukzession
überlassen werden
.
Ziel der Maßnahme ist
die Entwicklung eines
naturnahen Eichenmisch-
wald
s
.
Als
lenkende Maßnahmen wird die Entfernung von invasiven Neophyten vorgesehen.
Die Ent
fernung erfolgt manuell alle 3 Jahre in den ersten
15
Jahren
. Zudem erfolgt ein be-
gleitendes Monitoring der Vegetationsentwicklung.
In die Waldfläche
werden
weiterhin voraussichtlich sechs
Wurzelstubben von Eichen, die
im
Geltungsbereich des Bebauungsplane
s gefällt werden
,
an geeigneter Stelle als habitatver-
bessernde Maßnahmen für den Hirschkäfer vergraben.
Die hierfür erforderlichen Löcher wer-
den nach der Entbuschung und Entfernung von neophytischen Baum
-
und Straucharten mit
einem Kleinbagger ausgehoben.
Die Andienung erfolgt von Westen aus und verläuft über
eine bereits vorhandene Waldschneise. Der bestehende und zu erhaltende Magerrasen im
Bereich der geplanten mageren Waldsaumstruktur ist im Rahmen der Maßnahmenumset-
zungen im Wald vor Beeinträchtigungen
zu schützen.
Die Festsetzung ergibt sich aus dem
Grünordnungsplan (siehe Kapitel
13
)
und dient zum
einem dem naturschutzrechtlichen Ausgleich
der durch die Planung verursachten Eingriffe
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
86
/
103
und setzt zum anderen
eine habitatverbessernde Maßnahme im Sinne des Artenschutzes
um.
Durch die vorgesehenen Maßnahmen ergibt sich ein Nutzungskonflikt
mit der
in
Kapitel
23.10
begründeten Festsetzung als Waldfläche. Diese wird durch die oben beschriebenen Maß-
nahmen in ihre
r
forstwirtschaftlichen Nutzfunktion einge
schränkt. Die Einschränkung der
Nutzung sowie die Umsetzung der Maßnahme wurde mit dem Bundesforst (Eigentümer der
Waldfläche) im Planverfahren abgestimmt
, sodass die Maßnahme und das Entwicklungsziel
gesichert sind.
Die planungsrechtliche Sicherung der Um
setzung erfolgt innerhalb eines
städtebaulichen Vertrages.
Lichter Eichenmischw
ald (Index
2
)
Innerhalb der festgesetzten Fläche soll ein lichter Eichenmischwald entstehen. Hierfür ist
eine teilflächige Entfernung von Verbuschungen und invasiven,
neophytischen Einzelgehöl-
zen mit anschließender Neupflanzung von 30 Eichen (Quercus robur) unter Beachtung der
Einhaltung des Waldcharakters vorgesehen
.
Die Maßnahme
ergibt sich maßgeblich aus der
a
rtenschutzrechtlichen Beurteilung (siehe
Kapitel
18
) und
dient vorrangig dem
Artenschutz. Die Maßnahme ist in Kombination mit der
CEF
-
Maßnahme für den Heldbock zu sehen. Darüber hinaus dient die Maßnahme im Sinne
des Grün
ordnungsplan
s
(siehe Kapitel
13
) dem naturschutzrechtlichen Ausgleich der durch
die Planung verursachten Eingriffe.
Durch die vorgesehenen Maßnahmen ergibt sich ei
n Nutzungskonflikt mit der
in
Kapitel
23.10
begründeten Festsetzung als Waldfläche. Diese wird durch die oben beschriebenen Maß-
nahmen in ihre
r
forstwirtschaftliche
n Nutzfunktion eingeschränkt. Die Einschränkung der
Nutzung sowie die Umsetzung der Maßnahme wurde mit dem Bundesforst (Eigentümer der
Waldfläche) im Planverfahren abgestimmt, sodass die Maßnahme und das Entwicklungsziel
gesichert sind.
Die planungsrechtli
che Sicherung der Umsetzung erfolgt innerhalb eines
städtebaulichen Vertrages.
Magere Waldsaumstruktur (Index
3
)
Um die festgesetzten Waldflächen dauerhaft zu
schützen
ist vorgesehen
,
die
vorhandene
Vegetation als
magere
n
, vorwiegend krautige
n
Waldsaum
zu
entwickel
n
. Darüber hinaus
dient der Waldsaum dem naturschutzrechtlichen Ausgleich der durch die Planung hervorge-
rufenen Eingriffe im Plangebiet.
Als Pflegemaßnahme wird eine schonende
,
extensive Bewirtschaftung in Form einer zwei-
schürigen Mah
d mit Abtransport des Mahdgutes bzw. Beweidung mit Schafen, Ziegen und
Eseln empfohlen.
Durch die vorgesehenen Maßnahmen ergibt sich ein Nutzungskonflikt mit der
in
Kapitel
23.10
begründeten Festsetzung als Waldfläche. Diese wird durch die oben beschriebenen Maß-
nahmen in ihre
r
forstwirtschaftlichen Nutzfunktion eingeschränkt. Die Einschränkung der
Nutzung sowie die Umsetzung der Maßnahme wurde mit dem Bundesforst (Ei
gentümer der
Waldfläche) im Planverfahren abgestimmt, sodass die Maßnahme und das Entwicklungsziel
gesichert sind. Die planungsrechtliche Sicherung der Umsetzung erfolgt innerhalb
eines
städtebaulichen Vertrages.
Magere Saumstruktur (Index
4
)
Innerhalb der festgesetzten Fläche ist die vorhandene Vegetation als magerer, trockener
Saum zu entwickeln. Bestandsbäume sind zu erhalten. Einfriedungen sind grundsätzlich zu-
lässig. Die Saumstruktur
dient dem naturschutzrechtlichen Ausgleich der durch die
Planung
hervorgerufenen Eingriffe im Plangebiet. Darüber hinaus stellt diese eine Durchgrünung des
Plangebietes dar und wirkt sich positiv auf die Biodiversität sowie das Kleinklima aus.
Als Pflegemaßnahme wird eine schonende extensive Bewirtschaftung in
Form einer zwei-
schürigen Mahd mit Abtransport des Mahdgutes bzw. Beweidung mit Schafen, Ziegen und
Eseln empfohlen.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
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6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
87
/
103
23.11.9
Bodenkundliche Baubegleitung
Während der gesamten Planungs
-
und Umsetzungsphase einer Baumaßnahme ist eine bo-
denkundliche Baubegleitung (BBB
) nach DIN 19639 hinzuzuziehen. Durch die BBB sind An-
forderungen an den bodenschonenden Einsatz von Baumaschinen, an die Nutzung von Bag-
germatten und an den Umgang mit Bodenmaterial (DIN 19731, 18915) festzulegen. Die BBB
weist das Leit
-
und Baustellenpers
onal ein, kontrolliert die Bodenschutzvorgaben, die Min-
derungsmaßnahmen und die bodenschonenden Baustelleneinrichtungen und grenzt Sperr-
flächen ab. Zusätzlich überwacht die BBB die Befahrbarkeit und die Zulässigkeit der Bauma-
schinen bei gegebener Bodenfeuc
hte. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird der Zustand
bewertet und bei Bedarf werden Maßnahmen zur Rekultivierung und der Folgebewirtschaf-
tung festgelegt. Die Tätigkeit der bodenkundlichen Baubegleitung ist zu dokumentieren, die
genehmigungskonforme Ausführ
ung aller bodenrelevanten Arbeiten nachzuweisen. Die BBB
ist durch eine fachkundige Person durchzuführen und kann mit der ökologischen Baubeglei-
tung kombiniert werden.
Das Ziel dieser Maßnahme ist
es
, die Beeinträchtigung der natürlichen standorttypischen
Bodenfunktion (§ 2 BBodSchG) so weit wie möglich zu begrenzen bzw. diese zu erhalten
und ggf. wiederherzustellen. Durch die Bestellung einer
b
odenkundlichen Baubegleitung wird
gewährleistet, dass im Rahmen der Baumaßnahme, der Baufeldräumung sowie der beg
lei-
tenden bzw. daran anschließenden Flächenwiederherstellung, insbesondere auch im Be-
reich der Anlagenstandorte, die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes erfasst, bewertet
und negative Auswirkungen (stoffliche und physikalische) auf das Schutzgut Boden d
urch
Einleitung geeigneter Maßnahmen vermieden bzw. minimiert werden.
23.12
Mit Geh
-
, Fahr
-
und Leitungsrechten zu belastende Flächen
P
rivate Straßenverkehrsfläche
–
Eberhardtstraße
Um die Erschließung der Gewerbeflächen
sowie
der
angrenzenden
Grundstücke
an das öf-
fentliche Straßennetz
sicherzustellen wird die als private Straßenverkehrsfläche festgesetzte
Eberhardtstraße
mit einem Geh
-
, Fahr
-
und Leitungsrecht zugunsten
aller jeweiligen Eigen-
tümer der Grundstücke
bzw. Gewerbetreibende
innerhalb
des festgesetzten Gewerbegebie-
tes
sowie
zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstückes 1/3, 1/9 und 1/10 (Flur 116,
Gemarkung Darmstadt Bezirk 6) belastet.
Zudem wird die als private Straßenverkehrsfläche festgesetzte
Eberhardtstraße
mit einem
Geh
-
, Fahr
-
und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträge
r
belastet, um die Erschlie-
ßung der Grundstücke des Gewerbegebietes zu sichern.
Um die Erschließung der östlich angrenzenden Waldflächen an das öffentliche Straßennetz
sicherzustellen, wird die als pr
ivate Straßenverkehrsfläche festgesetzte
Eberhardtstraße
mit
Geh
-
und Fahrrechten zu Gunsten
des Bundesforstes, welche Eigentümerin der
östlich an-
grenzenden
Waldflächen ist, belastet
.
Um die Müllentsorgung sicherzustellen wird die als private Straßenverkeh
rsfläche festge-
setzte
Eberhardtstraße
mit einem Geh
-
und Fahrrecht
zugunsten des zuständigen Entsor-
gungsunternehmens
„
Eigenbetrieb f
ü
r kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
“
belastet.
Mit Geh
-
, Fahr
-
und Leitungsrechten zu belastende Fläche
Um die Erschließung des Flurstücks 221 (Flur 117, Gemeinde Griesheim) sicherzustellen
wird die
per Planeinschrieb
mit
„GFL“ gekennzeichneten Flächen mit einem Geh, Fahr
-
und
Leitungsrechte zugunsten de
s jeweiligen Eigentümers des
Grundstücks
(
Flurstück 221
,
Flur
117,
G
emarkung
Griesheim) belastet.
23.13
Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
Um den Anforderungen an den Klimawandel gerecht zu werden hat die Wissenschaftsstadt
Darmstadt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2020 ein
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
88
/
103
Sofortp
rogramm auf den Weg gebracht. Die hier beschlossenen Maßnahmen sollen die
nächsten Jahre umgesetzt werden.
Maßnahme 5 des Sofortprogramms besagt, die Solarenergieinstallations
-
Pflicht (v.a. Photo-
voltaik) in neu aufzustellenden Bebauungsplänen. Daher sind d
ie Dachflächen möglichst um-
fassen
d
mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten. Um gleichermaßen
positive bio
-
klimatische Effekte zu erzielen
sind
die Dachflächen
so zu gestalten, dass eine Kombination
von Solarnutzung und Dachbegrünung möglich ist.
E
s wird eine Aufständerung der Solar-
energieanlagen von 20
–
100 cm empfohlen.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass mindes-
tens 60
%
der
Dachflächen
des Gebäudes mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustat-
ten sind. Der prozentuale Anteil bezieht sich dabei auf die Modulfläche der Anlagen.
Darüber hinaus sind b
ei Neubau einer für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen Stell-
platzanlage mit
40
ode
r mehr Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mindestens 60 Prozent der
Stellplatzfläche Photovoltaikanlagen
zu
installier
en
,
s
ofern die Stellplätze in Gruppen für min-
destens 4 Fahrzeuge angeordnet sind
.
Die Verpflichtungen
nach dem Hessisches Energiegesetz (HEG)
bleiben von den oben ge-
nannten Regelungen unberührt.
23.14
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu
m Schutz vor
schädlichen Umwelt-
einwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Auf das Plangebiet wirken Immissionen aus Anlagen
-
Verkehrslä
rm ein. Zusätzlich gehen von
den im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Immissionen auf das Plangebiet selbst und
seine Umgebung aus. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
eine schalltechnische Untersuchung durch KREBS+KIEFER Ingenieur
e GmbH, Darmstadt,
04
.
11
.2024
erstellt.
Die Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen der Schalltechnischen Untersuchung
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt,
04
.
1
1
.202
4
(s. Kap
itel
16
„Immissions-
schutz“).
23.14.1
Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen
Bei den vorhandenen Schallimmissionsbelastungen aus dem Außenlärm sind passiv
e
Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Gebäuden erforderlich.
Die Festsetzungen basieren auf den Anforderungen der DIN 4109. Hierdurch kann sicherge-
stellt werden, dass in schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden
Auf-
enthalt von Personen dienen, ein angemessener Schallschutz gegeben ist. Für die Festle-
gung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm wur-
den entsprechend DIN 4109 die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt. Die maßgebend
en
Außenlärmpegel sind für die Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10 m in der Planzeichnung des
Bebauungsplans dargestellt. Die
Abb.
25
bis
Abb.
27
stellen die maßgeblichen Außenlärm-
pegel für 4 m, 7 m und 10 m dar.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
89
/
103
Abb.
25
: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S
challausbreitung
für am Tag genutzte Räume in 4
m über Gelände
Quelle: KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH
(
202
4
)
Abb.
26
: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S
challausbreitung
für am Tag genutzte Räume in 7
m über Gelände
Quelle:
KREBS+KIEFER Ing
enieure GmbH (2024)
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
90
/
103
Abb.
27
: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S
challausbreitung
für am Tag genutzte Räume in 10
m über Gelände
Quelle:
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH (2024)
Im Ergebnis werden maßgebliche Außenlärmpegel im
Bereich von
L
a
= 69
-
71 dB
ermittelt. Hieraus resultieren entsprechend DIN 4109
-
1:2018
-
01 Anforderungen an die ge-
samten bewerteten Bau
-
Schalldämm
-
Maße R’
w,ges
der Außenbauteile im Bereich von
R’
w,ges
= 39
-
41 dB
für Unterrichtsräume und Ähnliches bzw.
R’
w,ges
= 34
-
36 dB
für Büroräume und Ähnliches.
Durch geeignete Außenbauteile (Außenwände, Fenster und Türen, Rollladenkasten, Lüfter
und sonstige Einrichtungen) ist sicherzustellen, dass das jeweils erforderliche resultierende
Schalldämm
-
Maß des Außenbaut
eils eingehalten wird.
Bei Einhaltung der oben ausgewiesenen resultierenden Schalldämm
-
Maße der Außenbau-
teile ist sichergestellt, dass sich in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenem Fenster
nutzungskonforme Innenschallpegel im Sinne der DIN 4109 einste
llen.
Durch die im Plangebiet vorgesehenen geräuschemittierenden Nutzungen im Plangebiet
wird eine Zusatzbelastung an den schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld (in vorhandenen
Gebieten sowie i
m
Geltungsbereich de
s
Bebauungspl
ans
111 „Griesheimer Anger“ und
de
s
geplanten Bebauungsplans Nr.
118 „Sondergebiet TU“) hervorgerufen. Im Rahmen der Bau-
leitplanung ist zu gewährleisten, dass die Gesamtbelastung aus bestehenden und künftigen
gewerblichen Nutzungen an schutzwürdigen Nutzungen die gebietsspezifischen Immissi
ons-
richtwerte gemäß TA Lärm nicht übersteigt (v
gl.
Tab.
12
).
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
91
/
103
Tab.
12
: Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm
Quelle:
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH (2024)
23.14.2
Lärmkontingentierung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a lit. bb) BauGB
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 23a lit. bb) BauGB
können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeich-
neten Baugebiete im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, demnach bestimmte
Emissionskontingente einzuhalten sind.
Mit der Lärmkontingentierung sollen die Lärmem
issionen der einzelnen Betriebe im Plange-
biet so beschränkt werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der
schutzbedürftigen Nutzungen in der Summe aller gewerblichen Lärmquellen eingehalten
werden. Mit der Kontingentierung soll eine gere
chte Verteilung der „Emissionsrechte“ mit
dem Ziel erfolgen, ein „Windhundrennen“ zwischen den einzelnen Betrieben im Plangebiet
zu verhindern.
Aus den in der Umgebung liegenden Nutzungen, deren Schutzwürdigkeit und Entfernung
zum Plangebiet, ergeben sich
die im Bebauungsplane festgesetzten Emissionskontingente
L
EK GE 1
und
L
EK GE 2
für Tag und Nacht. Auf Grund der unterschiedlichen Entfernungen der maß-
geblichen Immissionsorte sowie deren unterschiedlicher Schutzstandards kann die Schallab-
strahlung des Plan
gebiets in verschiedene Richtungen ggf. höher sein als die genannten
Grund
-
Emissionskontingente L
EK
. Hierzu erfolgt eine Zuordnung der umliegenden schutz-
würdigen Nutzungen zu Sektoren, in deren Richtung die Emissionskontingente L
EK
um Zu-
satzkontingente L
EK
,zus
erhöht werden können. Die Lage der Sektoren ist in der Planzeich-
nung des Bebauungsplanes festgesetzt. Die festgesetzten Zusatzkontingente der Sektoren
dürfen nicht überschritten werden. In Richtung der Sektoren ohne Bezifferung A
-
F ist eine
unbegrenzt
e Schallabgabe zulässig.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
92
/
103
Abb.
28
:
Lärm
kontingentierung im Plangebiet
Quelle:
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH (2024)
Berücksichtigung des „Trennungsgrundsatzes“ gem. §
50 B
I
mSchG
Aus § 50 Satz 1 Alt. 1 B
I
mSchG geht
f
olge
n
des hervor:
„Bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/
EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Aus-
wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie
auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige
Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie
möglich vermieden werden.“
Der beschriebene
„Trennungsgrundsatz“ in Form einer so weit wie möglichen Vermeidung
von sc
hädlichen Umweltauswirkungen (hier: Lärmemissionen) durch Zuordnung von
Flächen, kann durch die Ausweisungen des Gewerbegebietes in direkter Nähe zu
m
Bebaungspl
an
Nr.
111 „Griesheimer Anger“ (setzt angrenzend ein allgemeines Wohngebiet
fest) und
dem im Ver
fahren befidlichen Bebauungsplan
Nr.
118 „Sondergebiet TU“ (setzt
angrenzend eine sonstiges Sonde
r
gebiet „Universitätsgelände
“
fest) n
ur teilweise
eingehalten werden.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
93
/
103
Z
um Bebauungsplans Nr. 118 „Sondergebiet TU“, welcher ein sonstiges Sondergebiet mit
Wirkungen wie
ein
Mischgebiet
festsetzt, erfolgt die Zuordnung der Flächen im Sinne des
„Trennungsgrundsatzes“.
Im Gegensatz dazu stoßen bei den Planungen des vorliegenden
B
ebauungsplans
W67
und
des Bebauungsplans Nr. 111 „Griesheimer Anger“, ein Gewerbegebiet auf ein allgemeines
Wohngebiet. Die Festsetzung des Gewerbegebietes
ist
hierbei
jedoch in Abwägung anderer
Belange insbesondere des sparsamen Umgangs mit Grund und Bod
en gem. §
1a Abs. 2
BauGB, welcher als Ziel des Bebauungsplanes die Entwicklung der Konversionsfläche
vorsieht, zu vertreten.
Weiterhin ist die Entwicklung des Gewerbegebietes auf dieser Fläche
bereits
auf höherer Planungsebene als Ziel (Z3.4.2
-
4) der Regi
onalplanung im Regionalplan
Südhessen 2010 sowie im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vorgesehen (siehe Kapitel
5.1
und
5.2
).
Die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen, welche vom Plangebiet in Form von
Lärm ausgehen und auf die benachbarten
(
geplanten
)
Gebietsentwicklungen einwirken,
werden durch die o.g. Festsetzungen baulicher und sonstiger technische Vorkehrungen zur
Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gem. §
9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB minimiert bzw. so weit
wie möglich vermieden.
Weiterhin werden entlang der Straße
Flughafenstraße
Festsetzung
en
von E
in
-
und Ausfahrtsbereichen getroffen, um die planbedingten Verkehre
auf kürzestem Weg in
da
s
und aus dem
Gewerbegebiet zu
leiten
. So werden die
Auswirkungen auf die südlich angrenzenden geplanten Siedlungsentwicklungen durch
Verkehr und Immissionen minimie
rt.
Berücksichtigung des „Rücksichtnahmegebot“ gem. §
15 Abs. 1 Bau
NVO
Eine Konfliktbewältigung über § 15 Abs. 1 BauNVO (Rücksichtnahmegebot) setzt nach st.
Rspr. des BVerwG voraus, dass der B
ebauungsplan
für sie noch „offen“ ist. Daran fehlt es,
wenn der
in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf Ebene des Bebauungsplans
abschließend abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot nach § 15
BauNVO bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden
Abwägung aufgegang
en
;
es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“.
Die Konfliktbewältigung erfolgt somit vollumfänglich im Bebauungsplanverfahren und ist in
den Festsetzungen aufgegangen. Wenn dies der Fall ist, ist die Konfliktbewältigung im Sinne
des § 15
BauNVO erfolgt und abgeschlossen
.
Im vorliegenden Fall trifft der Bebauungsplan abschließende Regelungen in Bezug auf die
Zumutbarkeit von Lärm durch Festsetzung von „Baulichen und sonstigen technischen
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.
Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. So wird
durch die Festsetzung Nr. I. 1
4
ein Emissionskontingent L
EK GE
2
, welches tags 55 dB(A)/m²
und nachts 40 dB(A)/m² im süd
lichen
Teil des B
ebauungsplanes, welcher an die geplante
Wohnnutzung des Bebauungsplanes
Nr.
111 „Griesheimer Anger“ angrenzt, festgesetzt. Die
festgesetzten Werte entsprechen den
Immissionsrichtwerten der TA Lärm
für ein
allgemeinen Wohngebiet. Das ausgewiesene Zusatzkont
ingent sieht für den betreffenden
Sektor (Sektor B), eine „Überschreitung“ von 0/0 db[A] vor.
Die Einhaltung der festgesetzten
Werte ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung
erfolgt nach DIN 45691 (Dezember 2006), Abs
chnitt 5.
Somit werden in diesem Bereich
schädliche Umweltauswirkungen auf das geplante allgemeine Wohngebiet des „Griesheimer
Angers“ gemindert bzw. vermieden.
Weiterhin werden innerhalb der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung gem. §
9 Abs. 1
Nr. 1
BauGB die zulässigen und nicht zulässigen Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes
reglementiert. Nutzungen, von welchen unzumutbare Belästigungen oder Störung auf die
Umgebung ausgehen (u.a. geplantes Wohngebiet des Bebauungsplans
Nr. 111
„Griesheimer Ange
r“ der
Stadt
Griesheim), werden ausgeschlossen.
Bebauungsplan W 67
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Griesheim
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E
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23.15
Flächen zum Anpflanzen
von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
23.15.1
Dachbegrünung
Extensive Dachbegrünungen sowie Fassadenbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch
ungünstige Effekte zu kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutzschicht dem Dach
bzw. der Fassade konstruktiv auf
-
oder anliegt, wird die sonst auf die Gebäudehülle
auftref-
fende Sonneneinstrahlung gemindert. Die Temperaturextrema in der Gebäudehülle werden
durch die Vegetation und die Substratschicht verringert. Dadurch wird in der Gebäudehülle
weniger Energie gespeichert, so dass die nächtliche, vom Gebäude ausgehen
de Strahlungs-
energie, die in Form von Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt.
Dies
wirkt sich positiv auf die kleinklimatische Situation (Lokalklima) aus.
Gleichzeitig kann Re-
genwasser auf begrünten Dächern versickern oder in Wasserspeiche
r auf dem Grundstück
abgeleitet werden. Das schont das Abwassersystem und stärkt den Kühlungseffekt durch
lokale Verdunstung.
Es ist vorgesehen, dass Flachdächer oder flachgeneigte
Dächer bis zu einer Dachneigung
von 5°
des obersten Geschosses
und ab einer zusammenhängenden Fläche von 2
0
m²
eines
Gebäudes mindestens zu 70 % extensiv zu begrünen sind
. Bei Herstellung eines Staffelge-
schosses ist somit nur die Dachfläche des Staffelgesc
hosses zu begrünen.
Einer der wichtigsten Bestandteile des Dachbegrünungs
-
Aufbaus ist die Substratschicht. Sie
ist für das spätere Wachstum der Pflanzen von entscheidender Bedeutung. Um eine durch-
gehend ausreichende Substratschicht sicherzustellen ist fest
gesetzt, dass diese eine Dicke
von
1
2
cm
aufweisen muss.
Innerhalb der klimatischen Stellungnahme (vgl. Kapitel
17.1
)
wird zwar eine Mindestsubstratstärke von 25 cm
empfohlen, dieser Empfehlung wird in Ab-
wägung mit baukonstruktiven und finanziellen Belangen, jedoch nicht gefolgt.
Durch die Fest-
setzung der Dicke auf 12 cm wird gewährleistet, dass
eine größere Auswahl
an künftigen
Gebäudetypen errichtet werden kann.
Fü
r die Begrünung der Dachflächen ist Rechgut bzw. Saatgut von lokalen Sandmagerrasen
zu nutzen. Durch die Maßnahme werden besonders und streng geschützte Arten verwendet,
welche zu einer zusätzlichen Steigerung der Biodiversität im Plangebiet führen und die
Dach-
begrünung an die in der Umgebung vorhandenen Biotopstrukturen anpasst.
23.15.2
Intensive
Begrünung von Tiefgaragen und
anderen baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche
Die Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragen dient u.a. dazu, bioklimatisch ungü
nstige
Effekte zu kompensieren. Durch die
80 cm bis
100 cm (zzgl. Filter
-
und Drainageschicht)
mächtige Vegetationssubstratschicht der Tiefgaragendächer wird eine Aufheizung der Ge-
bäudehülle durch Sonneneinstrahlung verhindert. Die
Vegetationsschicht wirkt temperatur-
ausgleichend, feuchteregulierend und ist kleinklimatisch begünstigend.
Die Festsetzung einer regionaltypischen Saatgutmischung hat den Vorteil, dass das Saatgut
hervorragend an die heimischen Standorte und die Bedingungen
in der Region angepasst
ist. Das Saatgut ist vielfach die Grundlage unserer regionalen Lebensräume mit den dort
lebenden Tieren.
23.15.3
Fassadenbegrünung
Um eine Mindestbegrünung an den Fassaden zu sichern, sind Mindestanteile von
20
% bzw.
bei geschlossenen Fas
saden 40 % für die Fassadenbegrünung
festgesetzt worden. Die Min-
destanteile beziehen sich jeweils auf die Summe der Bruttofassadenflächen eines Gebäu-
des. Eine Anbringung von Fassadenbegrünung ist an großen Flächen ohne Öffnungen wei-
testgehend konfliktfrei.
Um auch bei kleineren Fassadenflächen eine Mindestbegrünung zu
ermöglichen wird der Bodenanschluss nicht festgesetzt. So kann auch eine geschossweise
Anbringung von Pflanztrögen ermöglicht werden.
Die Fassaden der gem. § 2 Abs. 1 HDSchG als Kulturdenkmal
geschützten ehemaligen
DFS
-
Werkstatthalle sind von der Festsetzung zur Anlage von Fassadenbegrünung
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ausgenommen. Kulturdenkmäler sind grundsätzlich in ihrer originalgetreuen Form zu erhal-
ten und zu pflegen, die Anlage von Fassadenbegrünung würde dem wide
rsprechen und ins-
besondere das Erscheinungsbild der Holzfassade beeinträchtigen.
Bei den Vorgaben die Fassadenflächen zu begrünen, sind die Vorgaben des §
14 HBO zu
berücksichtigen. Dementsprechend ist eine Anlage so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
od
er instand zu halten, dass [...] der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung)
vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen [...] sowie wirksame Lösch-
arbeiten möglich sind. Deshalb ist die Fassadenbegrünung gemäß der "Empfehlungen
der
AGBF und des DFV
-
Brandschutz großflächig begrünter Fassaden" vom 26.05.2020 dahin-
gehend zu planen, zu errichten und zu betreiben. Hier wird unter anderem ausgeführt, dass
alle baulichen Anforderungen an den Schutz vor einer Brandausbreitung erhalten
bleiben
müssen. Dies ist bei den weitergehenden Ausführungsplanungen zu berücksichtigen.
23.15.4
Grundstücksbegrünung
Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung gewährleisten ein Minimum an Durchgrü-
nung des Grundstückes und leisten damit einen Beitrag zur Kompen
sation der verursachten
nachhaltigen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Durch die Begrünung werden po-
sitive Wirkungen für das Boden
-
, Wasser
-
, Klima
-
und das biotische Potenzial sowie für das
Ortsbild erzielt.
Gleichermaßen wird den Grundstückeigen
tümern Flexibilität in Hinblick der
Ausgestaltung der Baugrundstücke eingeräumt.
Durch die festgesetzte GRZ von 0,8 und die Festsetzung zur Grundstücksbegrünung ist si-
chergestellt, dass 20 % der Baugrundstücke tatsächlich begrünt werden.
23.15.5
Umgrenzung von Flä
chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
–
P1
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
w
erden
gemäß den Empfehlungen des Grünordnungsplans festgesetzt
.
Die Anlage der
Flächen
trägt
zur Durc
hgrünung des Plangebietes
bei
und wirkt sich somit positiv auf das Kleinklima sowie
die Biodiversität aus. Zudem w
erden
durch die
Flächen
Randeingrünung
en
der Gewerbege-
bietsflächen herbeigeführt, welche positive Auswirkungen auf das Orts
-
und Straßen
bild
h
a-
ben
.
Di
e
fünf Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen
–
„P1“ bis „P5“ untersche
i
den sich in ihrer Begrünungsqualität sowie in der Art ihrer
Umsetzung.
Innerhalb der mit „P1“ gekennzeichneten Fläche ist eine 3 m breite Hecke zu pflanzen. Die
Hecke schafft eine
n
Übergang zur südlich der
Eberhardtstraße
angrenzenden
Ausgleichs-
fläche.
In
nerhalb der gekennzeichneten Fläche
sind
Zufahrt
en zum Gewerbegebiet zulässig.
Zu-
sammengenommen dürfen die Zufahrten
eine Breite von
max.
20,5 m
nicht überschreiten
.
Die Zufahrten sind
erforderlich
,
um die zukünftige Erschließung der Gewerbegebietsflächen
über die
Eberhardtstraße
zu ermöglichen. Um eine
hohe Planungsflexibilität im Sinne eines
Angebotsbebauungsplans zu schaffen, wird die Lage der Zufahrt nicht explizit festgesetzt.
Es wird auf Kapitel
23.8
verwiesen.
23.15.6
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
–
P2
Im südlichen Bereich zur
Flughafenstraße
soll eine Blühfläche für Insekten oder eine blüten-
reiche Rasenfläche
durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut entwickelt wer-
den. Die Begrünung hat positive Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes, der Bio-
diversität und des Orts
-
und Straßenbildes.
23.15.7
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
–
P3
Im
nördlichen
Bereich zur
Flughafenstraße
soll ebenfalls eine Blühfläche für Insekten oder
eine blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
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entwickelt werden. Diese ka
nn jedoch auf 50% zugunsten von versiegelte
n
/teilversiegelte
n
Flächen oder nicht begrünte Flächen nur Flächen für Fuß
-
und Radwege, Müllabstellflächen,
Transformatorenstationen und Einfriedungen reduziert werden. Es wird auf Kapitel
23.7
ver-
wiesen.
23.15.8
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
–
P4
An der nördlichen Plangebietsgrenze soll im Übergang zu den nördlich
angrenzenden Misch
-
und Gewerbegebietsstrukturen
eine begrünte Pufferzone entstehen. Diese soll ebenfalls als
Blühfläche für Insekten oder eine blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit
zertifiziertem Regiosaatgut entwickelt werden. Die innerhal
b der Fläche bestehenden Einzel-
bäume sind zu erhalten. Es wird auf Kapitel
23.16
verwiesen. Um die bestehenden Gehölz-
strukturen im Anschluss an die Waldfläche biolo
gisch sinnvoll zu erweitern, können Strauch-
pflanzungen ergänzt werden.
23.15.9
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
–
P5
Mittig im Plangebiet
, von West nach Ost laufend,
wird ein 16 m breiter Korridor für die Anl
age
der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
–
„P5“
festgesetzt.
Innerhalb dieses Korridors ist eine mind. 6 m breite
,
durchgängige Grünfläche
von der westlichen zur östlichen Baugrenze, als Blühfläche für Insekten oder
als blütenreiche
Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut zu entwickeln.
Mit der
Festsetzung des Korridors wird sowohl der Bedarf an einer flexiblen städtebaulichen Ent-
wicklung des ETZ im nördlichen Teil des Gewerbegebiets berüc
ksichtigt
,
als auch eine öko-
logisch bedeutsame Ost
-
West
-
Durchgrünung des Plangebiets gewährleistet.
23.15.10
Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und
-
quantität
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln können, sind standortgerechte, auf die
b
odenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepasste Gehölze zu verwenden. Die
Pflanzgröße
, Stammumfang, der durchwurzelbare Raum und der Zeitraum der Anpflanzung
wird vorgegeben, so dass die ihnen zugedachten Gestaltungswirkungen oder Funktionen wie
z.B
. kleinklimatisch begünstigende Effekte (Beschattung, Filterwirkung, Verdunstung) wirk-
sam und zeitnah erfüllt werden können.
23.16
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Erhaltenswerte Bäume
Entsprechend den Empfehlungen des Grünor
dnungsplans werden
innerhalb des Geltungs-
bereiches des Bebauungsplans
Bäume zum Erhalt festgesetzt. Es handelt sich dabei um
vitale Bäume, welche dauerhaft erhalten, gepflegt und bei Abgang
gleichwertig
zu ersetzen
sind.
Der g
le
ichwertige Ersatz wird
durch die standortgerechte Neuanpflanzung von Bäumen
entsprechend der festgesetzten Mindest
-
Pflanzanforderungen sichergestellt.
Insgesamt kön-
nen im Plangebiet 2
2
Bäume erhalten werden. Der Erhalt wirkt sich positiv auf die Biodiver-
sität, das Kleinklima sow
ie auf das Landschaftsbild aus.
Es wird auf Kapitel
13
verwiesen.
Bebauungsplan W 67
–
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Stand:
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103
24.
Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
24.1
Äußere Gestalt
24.1.1
Dachform
Durch
die Festsetzung von Dachform und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches
Erscheinungsbild erreicht werden.
Im Bebauungsplan w
erden
daher als Dachform ausschließlich Flachd
ächer
oder flach ge-
neigte Dächer mit einem Neigungsgrad von bis zu 5° festges
etzt. Damit wird die dominie-
rende Dachform der umgebenden gewerblichen Bebauung aufgenommen.
Um die denkmalschutzrechtlichen Belange des im Plangebiet bestehenden Kulturdenkmales
zu wahren, wird festgesetzt, dass bei diesem die bestehende Dachform zu erhal
ten und ggf.
in der bisherigen Form wieder herzustellen ist.
24.1.2
Dachaufbauten
Aus gestalterischen Gründen sind technische Aufbauten in einem Abstand entsprechend ih-
rer Höhe, jedoch mind. 1 m von den Außenwänden einzurücken.
24.1.3
Fassaden
Aus gestalterischen Gründe
n werden spiegelnde und reflektierende Materialien an Fassaden
als nicht zulässig
festgesetzt.
Um die Belange der Energiegewinnung aus erneuerbaren
Energien zu berücksichtigen, sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, welche der Ener-
giegewinnung dienen
,
zu
lässig.
24.2
Einfriedungen
Aus Sicherheitsgründen sind Einfriedungen bis max. 2,20 m zulässig. Zusätzlich ist ein
Übersteigschutz von max. 0,5 m zulässig.
Aufgrund von ökologischen und gestalterischen
Gründen sind Einfriedungen in Form von Mauern unzulässig.
Zur Sicherstellung der Einsichtnahme des Kulturdenkmals und aus denkmalgestalterischen
Gründen erfolgt eine Konkretisierung der Festsetzung zu Einfried
ungen für den Bereich der
nicht überbaubaren Grundstücksflächen um das Kulturdenkmal. Die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen um das Kulturdenkmal werden durch die Baugrenzen sowie die Grenze
der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige
n Bepflanzungen
–
P1
gefasst. Der Übersteig ist in der Umgebung des Denkmals nicht erforderlich; das ETZ ist mit
seinem besonderen Sicherheitsanforderungen weiter entfernt. Die Höhe der Einfriedung wird
in Anlehnung an die HBO im Bereich des Denkmals auf 2
m limitiert. Der Begriff „offene
Einfriedung“ findet sich ebenfalls bereits in der HBO. Als offene, durchsichtige Einfriedung
sind Stabmattenzäune, Stabgitterzäune und Maschendrahtzäune der Standard. Die üblichen
Sichtschutzstreifen, die in den Zaun einge
flochten werden, sind unzulässig.
24.3
Werbeanlagen
Die Gestaltungsfestsetzungen für die zulässigen Werbeanlagen ansässiger Betriebe dienen
dem Erhalt und der Aufwertung des Ortsbilds. Diese Werbeanlagen sollen sich harmonisch
in das Straßenbild einfügen und si
ch auch in die Architektur der Gebäude einordnen. Auf-
dringliche und damit störende Formen und Größen von Werbeanlagen werden daher ausge-
schlossen.
Die gewählten Gestaltungsfestsetzungen orientieren sich an den bestehenden Werbeanla-
gen in näherer Umgebung.
Um die denkmalschutzrechtlichen Belange zu wahren, gelten in der Umgebung des
Kultur-
denkmals abweichende Regelungen.
Bebauungsplan W 67
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Griesheim
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25.
Begründung der
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln
oder Verwenden von Niederschlagswasser
Als Vorgabe zur Schonung des natürliche
n Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund
§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken
z.B.
Zister-
nen zu errichten sind
und das auf Dachf
lächen anfallende Niede
rschlagswasser darin zu
sammeln ist
.
Durch Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trinkwasser
-
Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage ent-
lastet. Bei Überlauf der Z
isternen soll das
Niederschlagswasser soweit wasserrechtliche und
wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, vollständig
auf dem Grundstück ver
-
sickert
werden.
Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein,
kann das Re
genwasser, bei Überlauf der Zisternen, ausnahmsweise einer zentralen Versi-
ckerung zugeführt werden. Dies ist gutachterlich im Rahmen des Entwässerungsgesuchs
nachzuweisen.
Voraussetzung für die Sammlung, Verwertung und Versickerung ist, dass
wasserwirtscha
ftliche, gesundheitliche, wasserrechtliche oder sonstige öffentlich
-
rechtliche
Belange nicht entgegenstehen.
Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung der Niederschlagsabflüsse und anderer-
seits die möglichst naturnahe Wiedereingliederung der unverm
eidbaren Niederschlagsab-
flüsse in den natürlichen Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des Oberflächenab-
flusses sollen dabei zugunsten von Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung reduziert
werden.
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen ei
nen Anreiz für eine Dachbegrünung
schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht
und eine höhere Abflussretentionswirkung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal
angeschlossen sind, wird deren Regenwasser bereit
s vollständig auf dem Grundstück be-
wirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung
der Verhältnismäßigkeit entfallen kann.
Das vorgegebene Fassungsvermögen von 25 l/m² stammt aus der DIN 1989
-
1 zu
Regen-
wassernutzungsanlagen. Der Ertrag verringert sich entsprechend dem Abflussbeiwert, wes-
halb für extensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden.
26.
Begründung der Nachrichtlichen Übernahmen (§ 9 Abs 6 BauGB)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans b
efinde
t
sich
ein
Kulturdenkm
al
gemäß
§ 2 Abs. 1
Hessischem Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
, ein Bodendenkmal nach § 2 Abs. 2 HDSchG,
sowie gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Zudem liegt das Plangebiet teil-
weise innerhalb der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG entlang der Bunde-
sautobahn.
Die entsprechenden Schutzgegenstände und fachrechtlichen Regelungen werden
gemäß
§
9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen bzw. als Hinweise dar-
gestellt. Hierdurch wird auf bestehende Genehmigungs
-
, Schutz
-
und Abstimmungspflichten
hingewiesen. Die fachgesetzlichen Anforderungen sind im Rahmen nachfolgender
Geneh-
migungs
-
und Ausführungsverfahren zu beachten.
Darüber hinaus wird in der Planzeichnung die im Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer An-
der“ als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche (Flughafenstraße) nachricht-
lich übernommen. Durch die na
chrichtliche Übernahme wird die Lesbarkeit der zukünftigen
Erschließung des Plangebietes verbessert. Es wird zudem auf die Kapitel
5.4
und
28
verwie-
sen.
Bebauungsplan W 67
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Ehem. Airfield
Griesheim
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27.
Regelungen des städtebaulichen
Vertrags
zur Sicherung der Planungsziele und zur Sicherung des externen naturschutzrechtlichen
Ausgleichs werden
i
m
städtebaulichen V
ert
rag
zum
Bebauungsplan W 67
folgende wesent-
liche Regelungen
aufgenommen:
Kampfmittelsondierung,
Kostentragung durch die Vertragspartnerin,
Warneinrichtung und Trinkwassernotbrunnen
, Durchführung einer FFH
-
Verträglich-
keitsprüfung für konkrete Gewerbevorhaben im sü
dlichen Teil des Plangebietes,
Umsetzung der
Arten
-
, biotop
-
und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
(ins-
besondere Umsetzung CEF
-
Maßnahmen)
Sicherung der externen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen,
Monitoring der internen und externen
Ausgleichsmaßnahmen,
Begrünungsmaßnahmen
(Grundstücksfreiflächen, Dach
-
und Fassadenbegrünung)
,
Ökologische, faunistische und bodenkundliche Baubegleitung,
Prüfung und ggf. Umsetzung denkmalpflegerischer Belange,
Sicherung der Erschließung über die private
Eberhardtstraße durch
Baulasten und
Dienstbarkeiten (
Geh
-
,
Fahr
-
und Leitungs
rechte
)
,
Teilgebiet Nord: Zertifizierung gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)
für Neubauten, Vorlage Energiekonzept
Ausschluss fossiler Energieträger
Anschluss
-
und Benutzungszwang der PV
-
Anlagen,
Haftungsausschluss
(Stadt gegenüber Vertragspartnerin)
,
Vertragsstrafen,
Rechtsnachfolge
und
Veräußerung der Grundstücke
.
28.
Regelungen des
öffentlich
-
rechtlichen Koordinationsv
ertrages
Zwischen der Stadt Grieshe
im und der Wissenschaftsstadt Darmstadt w
urde
ein Koordinati-
onsvertrag zur Entwicklung der Bauflächen östlich und westlich der Flughafenstraße ge-
schlossen.
Die Stadt Griesheim betreibt westlich der
Flughafenstraße
durch die städtische Entwick-
lungsgesellschaft SEGG die Entwicklung der Konversionsfläche Süd
-
Ost zu einem urbanen
Quartier mit ca. 500 bis 530 Wohneinheiten im B
ebauungsplan
Nr. 111
„
Griesheimer Anger
“
,
welche
r
von der
Flughafenstraße
erschlossen wird. Di
e geplante Verlängerung der Flugha-
fenstraße (Erstausbau) in der Gemarkung Griesheim wird gleichzeitig der Erschließung des
Plangebiets in der Gemarkung Darmstadt dienen.
Die Grundstücke im Plangebiet W 67 sind nur über die Flughafenstraße zu erreichen. Au
ch
die übrige Erschließung findet durch Anlagen und Einrichtungen statt, die im Gemeindegebiet
der Stadt Griesheim liegen und durch diese betrieben werden. Hierzu
wurde
die Erschlie-
ßungsaufgabe von der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die Stadt Griesheim üb
ertragen.
Der
Koordinationsv
ertrag regelt die Koordination und Abstimmung der Bebauungspläne der
beiden Städte und sichert die Erschließung der Grundstücke in der Gemarkung Darmstadt
durch die Übertragung von Erschließungsaufgaben an die Stadt Griesheim (D
elegationsver-
einbarung, Teil B des Vertrags).
Bebauungsplan W 67
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Ehem. Airfield
Griesheim
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Stand:
22
.
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/
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Folgende wesentliche Regelungen wurden im
Koordinationsv
ertrag
aufgenommen:
a)
Teil B: Übertragung (Delegation) von Aufgaben nach §§ 24, 25 des Gesetzes über
die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG),
b)
Teil C: Koor
dination/Abstimmung der Planungen der beiden Städte,
c)
Teil D: Regelung der verkehrlichen Erschließung des Gebiets,
d)
Teil E: Regelung der sonstigen Erschließung, insb. die Herstellung der Anlagen zur
Entwässerung der im Vertragsgebiet gelegenen Grundstücke so
wie über die zu er-
stattenden Gebühren.
Mit Wirkung der Delegationsvereinbarung zum 01.01.2026 werden die mit der Erschließung
zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse an die Stadt Griesheim übertragen. Die be-
stehenden Satzungen der Wissenschaftsstadt Darm
stadt (Abwasserbeitrags
-
und
-
gebüh-
rensatzung, Abwasserbeseitigungssatzung, Erschließungs
-
und Straßenbeitragssatzung)
werden angepasst und sind gleichfalls zu diesem Stichtag in Kraft
getreten
. Gleiches gilt für
die Satzungen der Stadt Griesheim, damit ei
n rechtssicherer Übergang gewährleistet ist.
29.
Planungsstatistik / Städtebauliche Daten
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt)
72.050 m²
100 %
Nettobauland Gewerbe
53.684 m²
75 %
Verkehrsfläche
2.381 m²
3 %
Waldfläche
14.501 m²
20 %
Private
Grünfläche
1.484 m²
2 %
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
101
/
103
30.
V
orliegende Gutachten
und weitere Grundlagen
Gutachten
Die Gutachten beziehen sich teilweise auf den Stand des Vorentwurfes des Bebauungs-
plans, daher werden mitunter ältere Planstände (insbesondere
Geltungsbereich)
darge-
stellt. Im Zuge des Verfahrens wurde die Planung sowie der Geltungsbereich geringfügig
angepasst. Die geringfügigen Änderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die
Er-
gebnisse der
vorliegenden Gutachten
.
Artenschutzrechtlicher Fachb
eitrag, Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
Plan Ö GmbH, Biebertal
-
Fellingshausen,
07.03.2025 (redaktionell geändert
2
6
.
03
.202
6
)
Artenschutzrechtliches Kurzgutachten zum geplanten Gebäudeabbruch innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans
W 67 „Ehem. Airfield Griesheim“ sowie im Be-
reich der südlich gelegenen Ausgleichsfläche
, Plan Ö GmbH, Dezember 2022, aktuali-
siert März 2023 u. redaktionell geändert
Mai
2025
Bauvorgreifendes archäologisches Gutachten Darmstadt
–
Ehem
.
Aifield Griesheim /
Griesheimer Sand
-
, Ergebnisse der Altkarten
-
und Luftbildauswertung, AGDS
–
Archä-
ologische Grabung und Dokumentation; Mainz
-
Kastel, Februar/März 2023
Bodenfachbeitrag: Gutachten zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs des Schutzgu-
tes Boden
–
Bebauungsplan
W 67
-
Ehem. Airfield Griesheim
-
, Ingenieurbüro für Um-
weltplanung Dr. Theresa Rühl, Staufenberg, 2
1
.
05
.202
5
Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontaminationsverdächtigen Flächen
(KVF) auf der Liegenschaft Griesheim Airfield, IBL
Umwelt und Biotech
nik GmbH, Hei-
delberg, 26.04.2010
Historisch
-
genetische Rekonstruktion, Airfield Griesheim (ehem. US
-
Liegenschaft),
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 02.12.2011
Historisch
-
genetische Rekonstruktion, Airfield Griesheim und WSDL Flughafens
traße,
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 17.12.2014
Klimatische Bedeutung des Plangebietes Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Gries-
heim
-
, Gutachterliche Stellungnahme, Burghard und Partner, Ingenieure, Kassel,
10.07.2024
Orientierende
Baugrunderkundung
-
Endbericht
-
, DMT GmbH & Co. KG, Essen
22.07.2022
Orientierende Untersuchungen Phase IIa auf der Liegenschaft Griesheim Airfield, Insti-
tut für Industriellen und Geotechnischen Umweltschutz GmbH, Wetzlar, 07.01.2016
Schalltechnische Unter
suchung, Bebauungsplan W
67
-
Ehem. Airfield Griesheim
-
,
Prüfung der schalltechnischen Belange im Zuge des Bebauungsplanverfahrens,
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 04.11.2024
Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen,
Orientierende Un-
tersuchungen der Phase IIa gemäß den Arbeitshilfen Boden
-
und Grundwasserschutz
durchführen, Darmstadt, 12.08.2014
Stellungnahme Phase IIa, orientierende Untersuchung Phase IIa, Griesheim Airfield,
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH
, Hannover, 30.03.2016
Umweltbericht Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
–
sowie Anlagen
, Pla-
nungsbüro Fischer, Wettenberg,
15
.
0
5
.202
6
Anlage 1: Grünordnungsplan zum Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
Anlage 2: Bestandskarte der Biotop
-
und Nutzungstypen zum Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield Griesheim
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
102
/
103
Anlage 3a: Baumkataster Tabelle
Anlage 3b: Baumkataster Karte
Anlage 4:
Natura
-
2000
-
Verträglichkeitsstudie Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von
Darmstadt“
Anlage 5: Natura
-
2000
-
Verträglichkeitsstudie Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
Vogel
schutzgebiet Nr. 6117
-
401 „Griesheimer Sand“
Anlage 6a: Bestandskarte
–
Ausgleich
Anlage 6b: Bestands
-
und Maßnahmenkarte 1 Entsieglung und Abbruch
Anlage 6c: Bestands
-
und Maßnahmenkarte 2 Herstellung der Ausgleichsmaß-
nahme
Anlage 6d: Zielzustandskarte
Anlage 6e: Textliche Erläuterungen zum Ausgleich
Anlage 7: Zuweisung von externen Ausgleichsflächen
Untersuchungsbericht Orientierende Untersuchung der Versickerungsfähigkeit Teilflä-
che
-
Ost, Restareal Airfield Griesheim, Geologen + Ingenieure GmbH & Co.
KG, Nürn-
berg, 23.01.2023
Verkehrsgutachten Bebauungsplanverfahren W
67
–
Ehem
.
Airfield Griesheim
-
Ver-
kehrliche Bewertung der Gebietserschließung, Habermehl & Follmann Ingenieurgesell-
schaft mbH, Oktober 2024
Wasserkonzept für den Bebauungsplan W
67,
-
Eh
em
.
Airfield Griesheim
-
,
Wissen-
schaftss
tadt Darmstadt, Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH,
15.08.2024
Weiter
e
Grundlagen:
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (o.J.): Geodaten
Online
–
Downloadcenter. Verfügbar:
https://gds.hessen.de/INTER-
SHOP/web/WFS/HLBG
-
Geodaten
-
Site/de_DE/
-
/EUR/ViewDownloadcenter
-
Start (letz-
ter Zugriff 26.11.2024)
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J): Natureg
Viewer, Verfügbar:
https://natureg.hessen.de/mapapps/resources/apps/natureg/in-
dex.html?lang=de
(letzter Zugriff 26.11.2024).
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J): Boden-
Viewer Hes
sen, verfügbar:
https://bodenviewer.hessen.de/mapapps/re-
sources/apps/bodenviewer/index.html?lang=de
(letzter Zugriff 26.11.2024).
Hessisches Landesamt für N
aturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J): Geologie
Viewer, Verfügbar: https://geologie.hessen.de/mapapps/resources/apps/geologie/in-
dex.html?lang=de (letzter Zugriff 26.11.2024).
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J):
GruSchu
Hessen, Verfügbar: https://gruschu.hessen.de/mapapps/resources/apps/gruschu/in-
dex.html?lang=de (letzter Zugriff 26.11.2024).
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J):
Starkregenviewer Hessen, Verfügbar: https://umwelt
daten.hessen.de/mapapps/re-
sources/apps/starkregenviewer/index.html?lang=de (letzter Zugriff 26.11.2024).
Klausing, Otto (1988): Umweltplanung, Arbeits
-
und Umweltschutz; Schriftenreihe der
Hessischen Landesanstalt für Umweltschutz; Heft Nr. 67; Die Naturrä
ume Hessens;
Wiesbaden.
Bebauungsplan W 67
–
Ehem. Airfield
Griesheim
–
E
ntwurf
Stand:
22
.
0
5
.202
6
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
103
/
103
Land Hessen (o.J.): Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main (EDDF). Übersichts-
karte Lärmschutzbereich. Anlage 2 (zu § 3) Karte 1. Verfügbar: https://wirtschaft.hes-
sen.de/verkehr/luftverkehr/laermschutzbereich
-
flughafen
-
frankfurt
(letzter Zugriff
26.11.2024)
OpenStreetMap (o.J.): OpenStreetMap, Verfügbar: https://www.openstreetmap.org/
(letzter Zugriff 26.11.2024).
Regionalversammlung Südhessen, Regierungspräsidium Darmstadt (2011): Regional-
plan Südhessen/ Regionaler Flächennutzung
splan 2010, Darmstadt.
Stadt Griesheim (1964): Bebauungsplan: Für das Baugebiet „An der Flughafenstr.“ Flur
49 Nr.: 39. Griesheim.
Stadt Griesheim (2015): Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren
Kopf“. Griesheim.
Stadt Griesheim (2019): Beba
uungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren
Kopf
–
1. Änderung“. Griesheim.
Stadt Griesheim (2020): Bebauungsplan "An der Flughafenstraße
–
2. Änderung".
Griesheim.
Stadt Griesheim (202
5
): Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ (Bplan 111).
Griesheim.
Stadt Griesheim (2024): Bebauungsplan „Sondergebiet TU“ (Bplan 118). Stand: Ar-
beitsstand Vorentwurf Änderungen vorbehalten!
–
Im Verfahren. Griesheim.
Technische Universität Darmstadt (o.J.): Windkanal / August
-
Euler
-
Flugplatz (W)
–
Bild:
Axel Häsler. Verfügbar: https://www.tu
-
darmstadt.de/universitaet/campus/windka-
nal_flugplatz/index.de.jsp (letzter Zugriff 26.11.2024).
Wissenschaftsstadt Darmstadt (20
04): Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Darmstadt.
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2006): Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
–
aktueller Stand mit Änderungen und Anpassungen
September 2022. Darmstadt.
Wis
senschaftsstadt Darmstadt (2022): Klimaschutzplan 2035 der Wissenschaftsstadt
Darmstadt. Darmstadt.
anlage 9
13716 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.08.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
VI 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0231
Magistratsbeschluss -Nr.
265
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Änderung des
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 11.08.2026
Beschlussvorschlag :
A. Änderung des Aufstellungsbeschlusses
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – wird gegenüber
dem Aufstellungsbeschluss vom 15.10.2022 (siehe Abb. 1, Seite 5) an seiner südlichen und
südöstlichen Grenze im Bereich der Eberhardtstraße geän dert. Der neue Geltungsbereich (siehe
Abb. 2, Seite 6) umfasst das Gebiet des ehemaligen Airfield Griesheim in der Gemarkung
Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, mit den Flurstücken Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in Flur 116, die
Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 (tlw.) und 1/10 (tlw.).
Die Zielsetzung des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – zur Entwicklung als
Gewerbegebiet bleibt unverändert.
- 3 -
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des geänderten Geltungsbereichs des
Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (siehe Abb. 2, Seite 6) wird beschlossen.
B. Offenlagebeschluss
1. Zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und Zwecken der
Planung gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten
Stellungnahmen ein. Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag) laut
Anlage 1 wird zugestimmt .
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und Zwecken
der Planung die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der vorläufigen
Prüfung der Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag) laut Anlage 2 (datenschutzrelevante
Anlage) wird zugestimmt.
3. Der städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan W 67 wurde mit der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) abgestimmt und liegt einseitig von der BImA un terzeichnet vor.
Dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan W 67 (Anlage 3, datenschutzrelevante
Anlage) wird zugestimmt.
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (Anlage 4,
Planteil 1/2 und 2/2, Plan ist in Parlis e insehbar) mit seiner Begründung und
Umweltbericht (Anlage 5, Teil A und Teil B) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über
die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt.
5. Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB wird beschlossen. Dazu sind die unter Ziff. 4 genannten Unterlagen so wie die
wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungsnahmen im Internet zu
veröffentlichen und zusätzlich im Stadtplanungsamt auszulegen.
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit
(datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3: Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan W 67
(datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf W 67, Planteil 1/2
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf W 67, Planteil 2/2
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan W 67, Teil A
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan W 67, Teil B Umweltbericht
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 4 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 19.08.2026
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 5 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.08.2026:
Das Plangebiet befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar an der
Gemarkungsgrenze zu Griesheim. Es handelt sich um ein Teilgebiet des ehemaligen Air field
Griesheim und steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Für
dieses Gebiet gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Zur Schaffung von
Planungsrecht zur Nachnutzung des Gebietes als Gewerbegebiet, ist ein Bebauungsplan
aufzustellen.
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die westlich angrenzende Flughafenstraße, die
bereits in der Gemarkung Griesheim liegt. Nach Osten hin trennen die Autobahn mit dem
„Darmstädter Kreuz“ und der Waldbestand das Gebiet von dem übrigen Siedlungsgebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Im Norden grenzt das Areal an ein Gewerbegebiet der Stadt
Griesheim, im Süden befinden sich Wiesenflächen sowie die Start - und Landebahnen des
ehemaligen „August -Euler-Flugplatzes“, die noch mit einzelnen Gebäuden der früheren
Flugplatznutzung (Towergebäude etc.) bestückt und dem Außenbereich zuzuordnen sind.
Die bisherige Nutzung als Flugplatz wurde aufgegeben und die BImA beabsichtigt nun eine
Umnutzung des Areals in ein Gewerbegebiet mit zwei Teilgebie ten. Im nördlichen Teilgebiet
ist bereits ein konkretes Bauprojekt geplant: ein Einsatztrainingszentrum der
Generalzolldirektion (ETZ). Im südlichen Teilgebiet möchte die BImA die Flächen nach
Inkrafttreten des Bebauungsplans verkaufen („Verkaufsflächen“). Mit der Ausweisung eines
Gewerbegebietes wird der allgemein steigenden Nachfrage nach Gewerbeflächen
nachgekommen.
Zur Erschließung des Plangebiets über die Flughafenstraße auf Griesheimer Gemarkung
haben die beiden Städte einen öffentlich -rechtlichen Ko ordinationsvertrag gem. § 54 S. 1 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 25 Abs. 1
des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) zur Delegation der mit der
Erschließung zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse (Darmstadt an Griesheim)
geschlossen (siehe auch MV 2025/0199) . Die Delegation der Erschließungsaufgaben an
Griesheim trat am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig hat die Stadt ihre Abwasserbeitrags - und
-gebührensatzung, Erschließungsbeitrags - und Straßenbeitragssatzung geändert in dem sie
das Gebiet der Delegation aus dem Satzungsgebiet herausnahm und zum 01.01.2026 in
Kraft setzte.
Nachhaltigkeit soll zu einem Leitmotiv des Gewerbegebietes werden. Der Bebauungsplan
setzt hierzu Maßnahmen zum Ei nsatz erneuerbarer Energien (Solarnutzung auf mindestens
60 % der Dachflächen und über offenen Stellplatzanlagen), Dach - und Fassadenbegrünung,
die Begrünung der Grundstücksfreiflächen sowie die Bewirtschaftung des
Niederschlagswassers auf dem Grundstück f est. Ergänzend regelt der städtebauliche Vertrag
den Gebäudestandard und den Einsatz erneuerbarer Energien (siehe unten Zu 3.).
Verfahren
Das Verfahren zum Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – wurde durch den
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2022 eingeleitet (MV 2022/0083) .
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
wurde vom Magistrat am 31.05.2023 beschlossen (MV 2023/0153) .
- 6 -
Nach öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die frühzeitige Beteiligung in der Zeit vom
12.06.2023 bis einschließlich 12.07.2023.
Im Bebauungsplanverfahren folgt nun die öffentliche Auslegung des Bebauungs planentwurfs
W 67 mit seiner Begründung in kl. Umweltbericht sowie der wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8
Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum
Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plangebietes zu ändern.
Hierzu siehe die Magistratsvorlage Nr. 2026/ 0230 zur 18. Änderung des
Flächennutzungsplans.
A. Änderung des Aufstellungsbeschlusses
Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 gemäß Aufstellungsbeschluss vom
19.05.2022 (siehe Abb. 1) wird geändert.
Abb. 1: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 67 gem. Aufstellungsbeschluss vom
19.05.2022 (Vorlagen-Nr. 2022/0083) (ohne Maßstab)
Die Änderung des Geltungsbereichs betrifft die Grenze entlang der Eberhardtstraße im Süden
und Südosten. I m Zuge der Ersc hließungsplanung und Aufmaß der Lage vor Ort kam es zu
- 7 -
einer notwendigen Anpassung der Eberhardtstraße. Die Festsetzung der Eberhardtstraße soll
dem tatsächlichen Verlauf und der Straße entsprechen.
Sie befindet sich nicht exakt auf den schmalen Parzellen (Flurstücke 13/2 und 14/1),
sondern ragt auf das Flurstück 1/10 in Flur 116. Das östliche Teilstück der Eberhardtstraße,
Flurstück 14/1 (tlw.) der Flur 116, wird für die Erschließung der geplanten Gewerbeflächen
nicht benötigt und kann somit aus dem Geltun gsbereich entfallen.
Abb.2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maßstab)
Der neue Geltungsbereich ( siehe Abb. 2) umfasst das Gebiet des ehemaligen Airfield
Griesheim, in der Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, mit den Flurstücken Nr. 1/7, 2
und 3 sowie in Flur 116, die Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 (tlw.) und 1/10 (tlw.).
- 8 -
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des Geltungsbereichs (s. Abb. 2) wird
beschlossen. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird dies ortsüblich im
Darmstädter ECHO bekannt gemacht.
B. Offenlagebeschluss
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öff entlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan
W 67 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Der vorläufigen Prüfung der
Stellungnahmen wird zugestimmt.
Zu 2:
Von Seiten der Öffentlichkeit ging im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorentwurf
zum Bebauungsplan W 67, die in der Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage )
zusammengefass te und entsprechend geprüfte Stellungnahme ein. Der vorläufigen Prüfung
der Stellungnahmen wird zugestimmt.
Bei den Tabellen der Anlagen 1 und 2 handelt sich um vorläufige Abwägungstabellen, die
nach der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fort geschrieben werden. Über die
endgültige Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen wird erst im Rahmen des
Satzungsbeschlusses entschieden.
Zu 3.:
Im städtebaulichen Vertrag (Anlage, 3 datenschutzrelevante Anlage) werden die
planerischen Ziele des Bebauungs planes und der Stadt weiterführend geregelt. Ebenso wird
die städtische Beschlusslage zum Klimaschutz darin weitestgehend umgesetzt. Der Vertrag
entspricht somit in der Gesamtschau den Zielen der Stadt.
Da der Vertrag datenschutzrelevante Inhalte enthält, wird er nicht mit öffentlich ausgelegt.
Dem mit der BImA abgestimmten und von der BImA unterzeichneten städtebaulichen Vertrag
(Anlage 3, datenschutzrelevante Anlage) wird zugestimmt. Nach Beschluss wird der Vertrag
von Seiten der Stadt gegengezeichnet.
Zu 4. und 5.:
Dem mit den Fachämtern abgestimmte Entwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield
Griesheim – gemäß Anlage 4 (Planteil 1/2 und 2/2, ist in Parlis einsehbar ) und der
Begründung mit Umweltbericht (Anlage 5, Teil A und Teil B) wird zugestimmt.
Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 sowie der Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt nach dem Offenlagebeschluss der
Stadtverordnetenversammlung und dessen ortsüblicher Bekanntmachung im Darmstädter
Echo durch Veröffentlichung im Internet der o.g. Planunterlagen und der wesentlichen bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Des Weiteren erfolgt eine öffentliche
Auslegung der genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt. In der Bekanntmachung wird auf
die Internetseite oder Internetadresse, unter der die genannten Unterlagen eingesehen werden
können, auf die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die zusätzliche
Einsichtnahmemöglichkeit der genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt hingewiesen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB elektronisch beteiligt.
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
2026/0231
13649 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.08.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0231
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Änderung des
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 11.08.2026
Beschlussvorschlag :
A. Änderung des Aufstellungsbeschlusses
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – wird gegenüber
dem Aufstellungsbeschluss vom 15.10.2022 (siehe Abb. 1 , Seite 5) an seiner südlichen und
südöstlichen Grenze im Bereich der Eberhardtstraße geän dert. Der neue Geltungsbereich (siehe
Abb. 2, Seite 6) umfasst das Gebiet des ehemaligen Airfield Griesheim in der Gemarkung
Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, mit den Flurstücken Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in Flur 116, die
Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 (tlw.) und 1/10 (tlw.).
Die Zielsetzung des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – zur Entwicklung als
Gewerbegebiet bleibt unverändert.
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des geänderten Geltungsbereichs des
Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (siehe Abb. 2, Seite 6) wird beschlossen.
- 2 -
B. Offenlagebeschluss
1. Zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und Zwecken der
Planung gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten
Stellungnahmen ein. D er vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag) laut
Anlage 1 wird zugestimmt .
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und Zwecken
der Planung die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. D er vorläufigen
Prüfung der Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag) laut Anlage 2 (datenschutzrelevante
Anlage) wird zugestimmt.
3. Der städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan W 67 wurde mit der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) abgestimmt und liegt einseitig von der BImA un terzeichnet vor.
Dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan W 67 (Anlage 3, datenschutzrelevante
Anlage) wird zugestimmt.
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (Anlage 4,
Planteil 1/2 und 2/2, Plan ist in Parlis einsehbar ) mit seiner Begründung und
Umweltbericht (Anlage 5, Teil A und Teil B ) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über
die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt.
5. Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB wird beschlossen. Dazu sind die unter Ziff. 4 genannten Unterlagen sowie die
wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungsnahmen im Internet zu
veröffentlichen und zusätzlich im Sta dtplanungsamt auszulegen.
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit
(datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3: Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan W 67
(datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf W 67, Planteil 1/2
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf W 67, Planteil 2/2
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan W 67, Teil A
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan W 67, Teil B Umweltbericht
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.08.2026:
Das Plangebiet befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar an der
Gemarkungsgrenze zu Griesheim. Es handelt sich um ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield
Griesheim und steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Für
dieses Gebiet gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Zur Schaffung von
Planungsrecht zur Nachnutzung des Gebietes als Gewerbegebiet, ist ein Bebauungsplan
aufzustellen.
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die westlich angrenzende Flughafenstraße, die
bereits in der Gemarkung Griesheim liegt. Nach Osten hin trennen die Autobahn mit dem
„Darmstädter Kreuz“ und der Waldbestand das Gebiet von dem übrigen Siedlungsgebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Im Norden grenzt das Areal an ein Gewerbegebiet der Stadt
Griesheim, im Süden befinden sich Wiesenflächen sowie die Start - und Landebahnen des
ehemaligen „August -Euler-Flugplatzes“, die noch mit einzelnen Gebäuden der früheren
Flugplatznutzung (Towergebäude etc.) bestückt und dem Außenbereich zuzuordnen sind.
Die bisherige Nutzung als Flugplatz wurde aufgegeben und die BImA beabsichtigt nun eine
Umnutzung des Areals in ein Gewerbegebiet mit zwei Teilgebieten . Im nördlichen Teilgebiet
ist bereits ein konkretes Bauprojekt geplant: ein Einsatztrainingszentrum der
Generalzolldirektion (ETZ). Im südlichen Teilgebiet möchte die BI mA die Flächen nach
Inkrafttreten des Bebauungsplans verkaufen („Verkaufsflächen“). Mit der Ausweisung eines
Gewerbegebietes wird der allgemein steigenden Nachfrage nach Gewerbeflächen
nachgekommen.
Zur Erschließung des Plangebiets über die Flughafenstraß e auf Griesheimer Gemarkung
haben die beiden Städte einen öffentlich -rechtlichen Koordinationsvertrag gem. § 54 S. 1 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 25 Abs. 1
des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsa rbeit (KGG) zur Delegation der mit der
Erschließung zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse (Darmstadt an Griesheim)
geschlossen (siehe auch MV 2025/0199) . Die Delegation der Erschließungsaufgaben an
Griesheim trat am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig ha t die Stadt ihre Abwasserbeitrags - und
-gebührensatzung, Erschließungsbeitrags - und Straßenbeitragssatzung geändert in dem sie
das Gebiet der Delegation aus dem Satzungsgebiet herausnahm und zum 01.01.2026 in
Kraft setzte.
Nachhaltigkeit soll zu einem Le itmotiv des Gewerbegebietes werden. Der Bebauungsplan
setzt hierzu Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien (Solarnutzung auf mindestens
60 % der Dachflächen und über offenen Stellplatzanlagen), Dach - und Fassadenbegrünung,
die Begrünung der Grundstücks freiflächen sowie die Bewirtschaftung des
Niederschlagswassers auf dem Grundstück fest. Ergänzend regelt der städtebauliche Vertrag
den Gebäudestandard und den Einsatz erneuerbarer Energien (siehe unten Zu 3.).
Verfahren
Das Verfahren zum Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – wurde durch den
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2022 eingeleitet (MV 2022/0083) .
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öff entlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
wurde vom Magistrat am 31.05.2023 beschlossen (MV 2023/0153) .
- 5 -
Nach öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die frühzeitige Beteiligung in der Zeit vom
12.06.2023 bis einschließlich 12.07.2023.
Im Bebauungsplanverfahren folgt nun die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
W 67 mit seiner Begründung in kl. Umweltbericht sowie der wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8
Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum
Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plangebietes zu änd ern.
Hierzu siehe die Magistratsvorlage Nr. 2026/ 0230 zur 18. Änderung des
Flächennutzungsplans.
A. Änderung des Aufstellungsbeschlusses
Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 gemäß Aufstellungsbeschluss vom
19.05.2022 (siehe Abb. 1) wird geändert.
Abb. 1: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 67 gem. Aufstellungsbeschluss vom
19.05.2022 (Vorlagen-Nr. 2022/0083) (ohne Maßstab)
Die Änderung des Geltungsbereichs betrifft die Grenze entlang der Eberhardtstraße im Süden
und Südosten. Im Zuge der Erschließungsplanung und Aufmaß der Lage vor Ort kam es zu
einer notwendigen Anpassung der Eberhardtstraße. Die Festsetzung der Eberhardtstraße soll
dem tatsächlichen Verlauf und der Straße entsprechen.
- 6 -
Sie befindet sich nicht exakt a uf den schmalen Parzellen (Flurstücke 13/2 und 14/1),
sondern ragt auf das Flurstück 1/10 in Flur 116. Das östliche Teilstück der Eberhardtstraße,
Flurstück 14/1 (tlw.) der Flur 116, wird für die Erschließung der geplanten Gewerbeflächen
nicht benötigt und kann somit aus dem Geltungsbereich entfallen.
Abb.2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maßstab)
Der neue Geltungsbereich ( siehe Abb. 2) umfasst das Gebiet des ehemaligen Airfield
Griesheim, in der Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, mit den Flurstücken Nr. 1/7, 2
und 3 sowie in Flur 116, die Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 (tlw.) und 1/10 (tlw.).
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des Geltungsbereichs (s. Abb. 2) wird
beschlossen. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird dies ortsüblich im
Darmstädter ECHO bekannt gemacht.
- 7 -
B. Offenlagebeschluss
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange g emäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan
W 67 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Der vorläufigen Prüfung der
Stellungnahmen wird zugestimmt.
Zu 2:
Von Seiten der Öffentlichkeit ging im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorentwurf
zum Bebauungsplan W 67, die in der Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage )
zusammengefass te und entsprechend geprüfte Stellungnahme ein. Der vorläufigen Prüfung
der Stellungnahmen wird zugestimmt.
Bei den Tabellen der Anlagen 1 und 2 handelt sich um vorläufige Abwägungstabellen, die
nach der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fort geschrieben werden. Über die
endgültige Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen wird erst im Rahmen des
Satzungsbeschlusses entschieden.
Zu 3.:
Im städtebaulichen Vertrag (Anlage, 3 datenschutzrelevante Anlage) werden die
planerischen Ziele des Bebauungs planes und der Stadt weiterführend geregelt. Ebenso wird
die städtische Beschlusslage zum Klimaschutz darin weitestgehend umgesetzt. Der Vertrag
entspricht somit in der Gesamtschau den Zielen der Stadt.
Da der Vertrag datenschutzrelevante Inhalte enthält, wird er nicht mit öffentlich ausgelegt.
Dem mit der BImA abgestimmten und von der BImA unterzeichneten städtebaulichen Vertrag
(Anlage 3, datenschutzrelevante Anlage) wird zugestimmt. Nach Beschluss wird der Vertrag
von Seiten der Stadt gegengezeichnet.
Zu 4. und 5.:
Dem mit den Fachämtern abgestimmte Entwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield
Griesheim – gemäß Anlage 4 (Planteil 1/2 und 2/2, ist in Parlis einsehbar ) und der
Begründung mit Umweltbericht (Anlage 5, Teil A und Teil B) wird zugestimmt.
Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 sowie der Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt nach dem Offenlagebeschluss der
Stadtverordnetenversammlung und dessen ortsüblicher Bekanntmachung im Darmstädter
Echo durch Veröffentlichung im Internet der o.g. Planunterlagen und der wesentlichen bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Des Weiteren erfolgt eine öffentliche
Auslegung der genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt. In der Bekanntmachung wird auf
die Internetseite oder Internetadresse, unter der die genannten Unterlagen eingesehen werden
können, auf die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die zusätzliche
Einsichtnahmemöglichkeit der genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt hingewiesen.
- 8 -
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB elektronisch beteiligt.
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 5
5561 Zeichen
oF
I
15
16
18
15
39/4
222
221
223224
229
242
243244
245
246
255
226
226
226
39
39
42
13 14
25
26
29
10
2
2
3
1
1
1
3
1
7
9
3
2
1
1
51
7
nger WegBessu
dNeben
Flur 117
Flur 116
Flughafenstraße
Eberhardtstraße
Flur 107
108,70
107,43
107,56
107,66
108,08
108,60
108,10
109,08
108,33
109,14
109,09
109,02
107,56
107,63
108,41
107,85
107,44
107,93
110,16 109,80
110,38
110,85
109,06
108,57
108,38
108,24
108,26
108,34
108,11
107,66
St
D
GFL eAnbaubeschränkungszon
BAB 67
>69 dB(A)
<69 dB(A)
>69 dB(A)
>69 dB(A)
>70 dB(A)
>70 dB(A)
>70 dB(A)
>70 dB(A)
>70 dB(A)
<70 dB(A)
>69 dB(A)
<69 dB(A)
>70 dB(A)>70 dB(A)
<70 dB(A)
>70 dB(A)
>69 dB(A)
<69 dB(A)
>70 dB(A)>70 dB(A)
<70 dB(A)<70 dB(A)
26.86
3.0
3.0
5.0
5.0
5.0
5.0
43.78
10.0
10.0
85.0
26.97
10.0
10.0
10.0
10.0
15.0
15.0
5.0
3.0
3.0
5.0
3.0
3.0
5.0
8.0
8.0
Sektor A
Sektor B
Sektor C
Sektor D
Sektor E
Sektor F
LEK GE 2
LEK GE 1
3
1
2
4
4
P1
P2
P3
P3
P4
P5
0,8
GE
a
Waldgrenze
GHmax=130 m
ü.NHN
0,8
GE
a
GHmax=125 m
ü.NHN
Privat
ÜBERSICHTSPLAN
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
Stand: 28.07.2026
M 1:1.000
Darmstadt, den Stadtplanungsamt
_________________
Annette Laute
Amtsleiterin
FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
Grenze des Räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Geltungsbereich
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO)
Maximale Gebäudehöhe
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder/und Abgrenzung des Maßes der
Nutzung (§§ 1 Abs. 4, 16 Abs. 5 BauNVO)
Abgrenzung des Maßes der Nutzung
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
abweichende Bauweise
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Stellplätze
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Verkehrsflächen privat
Ein- und Ausfahrtsbereich
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Private Grünflächen
GRZ
GHmax
St
a
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung: Darmstadt, Bezirk 6 Flur: 116, 117
Entwurf
Bebauungsplan W 67
- Ehem. Airfield Griesheim -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagwasser
Planteil 1/2
GE
Privat
Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB)
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
1 Naturnaher Eichenmischwald
2 Lichter Eichenmischwald
3 Magere Waldsaumstruktur
4 Magere Saumstruktur
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Anpflanzflächen P1 - P4
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Zu erhaltende Bäume
Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht
P4
Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
P1
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (Korridor)
Anpflanzfläche P5 P5
GFL
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für bauliche und sonstige technische
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen
Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG
EK
Sektor A
L EK GE 1
69 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A)
Bezeichnung der Lärmemissionskontingente L
(Bezeichnung als Beispiel)
Referenzpunkt mit Richtungssektoren A bis F mit festgesetzten
Zusatzkontingenten zur Erhöhung der Emissionskontingente
Bezeichnung der Richtungssektoren
(Buchstabe als Beispiel)
Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung
4 m über Gelände (Wert als Beispiel)
Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung
7 m über Gelände (Wert als Beispiel)
Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung
10 m über Gelände (Wert als Beispiel)
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ANDERER GESETZLICHER
VORSCHRIFTEN NACH § 9 Abs. 6 BauGB
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Hessisches DenmalschutzgesetzD
SONSTIGE PLANZEICHEN
Anbaubeschränkungszone
(§ 9 Abs. 2 FStrG)
Bestandsgebäude
Gemeindegrenze
Flurgrenze
Maßnahmenbäume "Heldbock"
HINWEIS
Verdachtspunkt (Bombenblindgänger)
Telefon (06151) 9950-0 mail@planungsgruppeDA.de
P L A N U N G S G R U P P E D A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P E
Alicenstraße 23 64293 Darmstadt
GHmax
GRZ Bauweise
Art der baul.
Nutzung
Erläuterung der Nutzungsschablone
108,60 Höhe Bestand
(Wert als Beispiel)
(Baudenkmal)
Öffentliche Straßenverkehrsfläche Bebauungsplan Nr. 111
"Griesheimer Anger" - Stadt Griesheim
Anlage 4
zur Magistratsvorlage
Beratungsverlauf (15)
Orte (13)
- Flughafenstraße 4350
- Eberhardtstraße
- Rheinstraße
- Karlstraße 6
- Alicenstraße 23
- Georgiiplatz
- Neuwiesenweg 7
- Europaplatz 1
- Bessunger Weg
- Wilhelm-Leuschner-Straße 75
- Fritz-Bauer-Straße 1
- Mina-Rees-Straße 12
- Waldschneise
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0231
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.08.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00