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2026/0231

Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 11.08.2026

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Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1
.1
 
Regierungspräsidium Darmstadt, 
64278 Darmstadt
 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 05.07.2023:
 
 
A. Beabsichtigte Planung
 
Ziel der Planung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist eine Gewerbe-
gebietsentwicklung auf der Konversionsfläche des ehemaligen Airfield 
Griesheim.
 
Auf dem rund 7,2 ha großen Gelände soll durch Ausweisung eines Ge-
werbegebiets im Bebauungsplan W 67 die Ansiedlung kleinerer und 
gr
ößerer Gewerbebetriebe aller Art sowie von Geschäfts
-
, Büro
-
 
und 
Verwaltungsgebäuden oder Anlagen für sportliche, kulturelle, soziale 
und gesundheitliche Zwecke ermöglicht werden. Der nordöstliche Be-
reich des künftigen Plangebiets soll als Wald festgesetzt
 
werden.
 
 
Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel 
im Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans.
 
 
Das Plangebiet W 67 grenzt westlich an das Stadtgebiet der Stadt 
Griesheim an. In diesem unmittelbar 
angrenzenden Bereich beabsich-
tigt die Stadt Griesheim die Aufstellung der Bebauungspläne „Gries-
heimer Anger“ und „Sondergebiet TU“.
 
 
1.1.1
 
B. Stellungnahme
 
 
I. Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr
 
 
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauG
B nehme ich zu der o. g. Bauleitpla-
nung aus der Sicht der 
Raumordnung 
wie folgt Stellung:
 
 
1.
 
Dezernat III 31.1 
–
 
Regionalplanung und Dezernat III 31.2 
–
 
Regionale Siedlungs
-
 
und Bauleitplanung, Bauwesen
 
 
Zu der vorliegenden Bauleitplanung der Stadt Darmstadt wird festge-
stellt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 „Ehem. 
Airfield Griesheim“ eine Gesamtfläche von ca. 7 ha umfasst und im 
Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2020 
(
RPS/RegFNP 2010) zu ca. 5,7 ha als „Vorranggebiet für Industrie und 
Gewerbe, Planung“ und zu ca. 1,3 ha als „Vorranggebiet für 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Hinweis, 
dass aus regionalplanerischer Sicht kein
e Bedenken gegen die 
Bauleitplanung der Stadt Darmstadt bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
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Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
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Ehem. Airfield Griesheim 
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Vorgebrachte Stellungnahme
n
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Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Forstwirtschaft“ ausgewiesen ist. Ferner werden ca. 0,6 ha des „Vor-
ranggebiets für Forstwirtschaft“ von einem „Vorranggebiet Regi
onaler 
Grünzug“ überlagert.
 
 
Der Flächennutzungsplan sieht für den fraglichen Bereich zwar bereits 
eine gewerbliche Nutzung (im westlichen Bereich) und Wald (im östli-
chen Bereich) vor. Aufgrund der konkretisierenden Planung des Be-
bauungsplans W
 
67 ergibt s
ich im Übergangsbereich von gewerblicher 
zur Waldnutzung jedoch Änderungsbedarf für zwei insgesamt 0,8 ha 
große Flächen, um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB 
Rechnung zu tragen.
 
 
Gemäß RPS/RegFNP 2010 Ziel Z3.4.2
-
4 hat die bauleitplanerische 
Auswe
isung von Industrie
-
 
und Gewerbegebieten innerhalb der in der 
Karte dargestellten „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand 
und Planung“ stattzufinden.
 
 
Lt. RPS/RegFNP 2010 Ziel Z10.2
-
12 sollen die im Regionalplan dar-
gestellten „Vorranggebiete für For
stwirtschaft“ dauerhaft bewaldet blei-
ben. Die Walderhaltung hat hier Vorrang vor konkurrierenden Nut-
zungsansprüchen.
 
 
Gemäß RPS/RegFNP 2010 Ziel Z4.3
-
2 und Ziel Z4.3
-
3 darf die Funk-
tion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen nicht beein-
trächtigt we
rden. Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, 
einer Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des 
Wasserhaushalts oder der Freiraumerholung oder der Veränderung 
der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen 
Grün
zügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau
-
 
und 
gewerblicher Nutzung auch Sport
-
 
und Freizeiteinrichtungen mit einem 
hohen Anteil baulicher Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infra-
strukturmaßnahmen. Im „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hat j
ede 
weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben. Ferner sind Abweichungen 
nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung 
zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflä-
chen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Fun
ktion dem „Vor-
ranggebiet Regionaler Grünzug“ zugeordnet werden.

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Ehem. Airfield Griesheim 
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Vorgebrachte Stellungnahme
n
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Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Die vorliegende Planung entspricht weitestgehend den regionalplane-
rischen Festlegungen. Ob hinsichtlich kleinräumiger Divergenzen Ziel-
verstöße gegeben sein könnten, ist auf der Grundlage der 
Kartendar-
stellung des RPS/RegFNP im Maßstab 1:100.000 nicht erkennbar.
 
 
Insofern bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken ge-
gen die Bauleitplanung der Stadt Darmstadt.
 
 
1.1.2
 
II. Abteilung IV/Da
–
 
Umwelt Darmstadt
 
 
Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt 
-
 
Abteilung Um-
welt 
Darmstadt 
-
 
zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit:
 
 
1.
 
Dezernat IV/Da 41.1 
–
Grundwasser
 
 
Gegen den vorgelegten Bauleitplan bestehen aus Sicht des vorsorgen-
den Grundwasserschutzes und der öffentlichen Wasserversorgung 
keine 
grundsätzlichen Bedenken. Erläuterungen und Hinweise zur 
Lage im Wasserschutzgebiet und des vorsorgenden Grundwasser-
schutzes wurden hinreichend vorgenommen.
 
 
Ich bitte Sie, die nachfolgenden Hinweise zu beachten.
 
 
Deckungsnachweis
 
 
Bitte legen Sie die Sich
erstellung der Wasserversorgung für das Bau-
gebiet dar. Der gesamte Wasserbedarf (Trink
-
, Betriebswasser) ist zu 
ermitteln (Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfsermittlung 
ist bereits auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. 
Der N
achweis, dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständi-
gen Wasserversorger gedeckt werden kann, ist zu erbringen.
 
 
Versickerung von Niederschlagswasser
 
 
Sollte eine Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Nieder-
schlagswasser geplant sein, ist ein
e qualitative Beeinträchtigung des 
Grundwassers durch diese auszuschließen. Das Arbeitsblatt DWA
-
A 
138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Deckungsnachweis
 
Im Zuge der Entwurfserstellung wurde ein Wasserkonzept für den Bebau-
ungsplan W
 
67 „Ehemaliges Airfield Griesheim“ Stadt Darmstadt (Stand: 
10.07.2024) vom Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt. 
Im Wasserkonzept wird gemäß DV
G
W
-
Arbeitsblatt 410 für gemischte Ge-
werbeflächen unter Berücksichtigung von Maßnahmen zum rationellen Um-
gang mit Trinkwasser ein jährlicher Bedarf an Trinkw
asser von 6.296 m³ er-
mittelt. Unter Berücksichtigung aktuell üblicher gewerblicher Nutzungen mit 
entsprechenden Wassernutzungen ist der vorgenannte jährliche Wasserbe-
darf jedoch eher als maximaler Wasserbedarf anzusehen. 
 
Der ermittelte potentielle jährlic
he Wasserbedarf kann von der Stadt Gries-
heim aus der öffentlichen Wasserleitung in der Flughafenstraße über die e
-
netz 
Südhessen
 
zur Verfügung gestellt werden.
 
 
Versickerung von Niederschlagswasser
 
Im Wasserkonzept wird eine Niederschlagswasserversickerung gemäß des 
Arbeitsblattes DWA
-
A
 
138
 
und des Merkblattes DWA
-
M 153 für die Gebäude 
und befestigten Anlagen des Plangebietes vorgesehen.
 
Um eine negative qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers 
auszu-
schließen
,
 
wird innerhalb des Bebauungsplanes auf die Verwendung des Ar-
beitsblattes DWA
-
A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versi-
ckerung von Niederschlagswasser“ hingewiesen.

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
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Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt DWA
-
M 153 „Handlungs-
empfehlungen zum Umgang mit Regen
wasser“ sind zu beachten. Die 
Mächtigkeit des Sickerraums sollte, bezogen auf den mittleren höchs-
ten Grundwasserstand, mindestens 1 Meter betragen.
 
 
UVP
 
 
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerk-
mal Grundwasser angemessen einzugehen
: Beschreibung und Be-
wertung des Bestands (z.B. Grundwasserflurabstände, Grundwasser-
neubildung, Verschmutzungsempfindlichkeit, Bedeutung des Grund-
wasservorkommens), Darstellung der bau
-
, anlage
-
 
und nutzungsbe-
dingten Auswirkungen (qualitativ und quantitati
v) der Planung auf das 
Grundwasser (z.B. Verminderung der Grundwasserneubildung, mögli-
che Stoffeinträge ins Grundwasser, Versickerung von Niederschlags-
wasser), Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-
derung der Auswirkungen.
 
Hinweis: Im Zuge des Planverfahrens haben sich die DWA
-
Merkblät
ter ge-
ändert. 
 
Das Merkblatt DWA
-
M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang 
mit Regenwasser“ findet bei einer Versickerung von Niederschlagswasser 
keine Anwendung mehr. Anstelle des 
Arbeitsblattes DWA
-
A 
138 tritt das Ar-
beitsblatt DWA
-
A 138
-
1 „Anlagen zur Vers
ickerung von Niederschlagswas-
ser 
-
 
Teil 1: Planung, Bau und Betrieb“. Ein entsprechender Hinweis wird in 
der Begründung ergänzt. 
 
 
UVP
 
Auf das Umweltmerkmal Grundwasser wird im Rahmen der Umweltprüfung 
im Umweltbericht angemessen eingegangen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Deckungsnachweis
 
Das Kapite
l
 
1
5
.1 „Wasserversorgung / Löschwasserversorgung“
 
der
 
Begrün-
dung wird geändert.
 
Versickerung von Niederschlagswasser
 
Der Hinweis 
Ziff
. V. 14 „Versickerung von 
Niederschlagswasser“ wird in die 
textlichen Festsetzungen aufgenommen.
 
Das Kapitel 1
5
.6 „Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung“ 
der Begründung wird geändert.
 
UVP
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans wird eine Umweltver-
träglichkeit
sprüfung erstellt. 
 
 
1.1.3
 
2.
 
Dezernat IV/Da 41.2 
–
 
Oberflächengewässer
 
 
Starkregen
 
 
Das Plangebiet wird gemäß der Starkregen
-
Hinweiskarte einen Stark-
regen
-
Index von „Mittel“ bis „Erhöht“ zugeordnet.
 
 
Ich empfehle, zu prüfen, ob das Plangebiet hiervon betroffen ist. Das 
Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie kann ent-
sprechende Daten zur Verfügung stellen 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Das Plangebiet liegt gemäß 
Starkregenviewer
 
Hessen (HLNUG) in einem 
Gebiet mit mittleren 
bis
 
hohem Starkregenhinweis
-
Index und einem erhöhten 
Vulnerabilitätsindex.

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Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
(
 
https://www.hlnug.de/themen/klimawandel
-
und
-
anpassung/pro-
jekte/klimprax
-
projekte/starkregen
-
hinweiskarte
 
).
 
Die Starkregen
-
Hinweiskarte für Hessen vermittelt zunächst nur eine erste 
Übersicht der Gefährdungslage bei Starkregen.
 
Sie soll Kommunen dabei 
unterstützen, ihre eigene Situation besser einschätzen zu können.
 
Die Karte basiert auf Beobachtungen von Niederschlag, Topographie und 
Versiegelungsgrad. Zusätzlich ist die Vulnerabilität (kritische Infrastrukturen, 
Bevölkerungsdi
chte und Erosionsgefahr) enthalten. Sie hat eine relativ grobe 
Auflösung von 1 km², sodass für die Planung konkreter Maßnahmen zum 
Schutz vor Starkregenfolgen häufig eine räumlich höher aufgelöste Visuali-
sierung der örtlichen Starkregengefährdung sinnvoll 
ist.
 
Im Wasserkonzept (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH / Stand: 
1
0
.0
7
.2024) erfolgt eine Überflutungsbetrachtung für ein 30
-
jähriges und ein 
100
-
jähriges Regenereignis. Es wurde eine beispielhafte objektbezogene 
Darstellung für die bestehenden und g
eplanten Gebäude sowie für die Er-
schließungsstraßen erarbeite
t
. Der konkrete Überflutungsnachweis ist im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens durchzuführen.
 
Für die gesamte Gewerbefläche von rund 5,7 Hektar muss im Fall eines 100
-
jährigen Regenereignis
ses
 
ein R
ückhaltevolumen von etwa 1082 Kubikme-
ter bereitgestellt werden. Das entspricht z. B. einer Einstauhöhe von etwa 10 
Zentimeter
n
 
auf den Flächen außerhalb von Gebäuden bei einer Grundflä-
chenzahl von 0,8. Bei der hier zu Grunde gelegten maximalen städtebauli-
c
hen Ausnutzung kann der Überflutungsschutz bei entsprechender Gestal-
tung der Freiflächen sichergestellt werden.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 1
5
.9 „Starkregen“ wird in die Begründung aufgenommen.
 
 
1.1.
4
 
3.
 
Dezernat IV/Da 41.4 
–
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewäs-
serschutz
 
 
Anforderungen an die Niederschlagswasserverwendung
 
 
§ 37 Abs. 4 HWG gibt ferner vor, das Abwasser, insbesondere Nieder-
schlagswasser, von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden 
soll. Die 
Regenwassernutzung ist somit die Regel.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
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Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.1.
5
 
Aus den Unterlagen geht hervor, dass im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens ein Konzept zur 
Regenwasserbewirtschaftung erarbei-
tet und im Entwurf des Bebauungsplans integriert wird. Mit der geplan-
ten weiteren Bodenversiegelung erhöht sich der Oberflächenabfluss 
im Regenwetterfall. Es wird angestrebt, das Niederschlagswasser voll-
ständig auf dem Gru
ndstück zu versickern. Aus den Unterlagen geht 
hervor, dass ein Gutachten von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 
08.02.2010 zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Böden zur Versi-
ckerung von anfallendem Niederschlagswasser eignen (das Gutach-
ten liegt den vorl
iegenden Unterlagen nicht bei). Vor dem Hintergrund 
der bisherigen Nutzung als Militärstandort sind für geplante Versicke-
rungen entsprechende Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, 
dass durch eine Versickerung keine nachteiligen Auswirkungen entste-
hen
.
 
 
Abwägungsvorschlag
:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Das Gutachten vom 
IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 26.04.2010 liegt 
dem Bebauungsplan bei. Bei der Benennung des Datums des Gutachtens 
werden redaktionelle Änderungen in der Begründung v
orgenommen.
 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich die 
Kontaminationsverdacht
s
flächen KVF 1, 2, 4, 15. Diese wurden innerhalb der 
Orientierende Untersuchungen Phase IIa auf der Liegenschaft Griesheim 
Airfield vom Institut für Indu
striellen und Geotechnischen Umweltschutz 
GmbH, 07.01.2016 ausgewertet. Es bestehen keine Gefährdungen des Wir-
kungspfades Boden
-
Grundwasser.
 
Im Zuge der Erarbeitung des Wasserkonzeptes wird der Nachweis erbracht, 
dass durch die Versickerung keine negativen
 
Auswirkungen für das Grund-
wasser entstehen.
 
Die Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zeigen, 
dass im Plangebiet eine gezielte entwässerungstechnische Versickerung der 
Niederschlagsabflüsse möglich ist. Ebenso besteht für die Anordnun
g von 
oberflächigen beziehungsweise oberflächennahen Versickerungsanlagen 
nach den Regeln der Technik ein ausreichender Grundwasserflurabstand. 
Auf der Grundlage vorliegender umwelttechnischer Gutachten ist davon aus-
zugehen, dass keine Einschränkungen wege
n möglicher Altlasten bzgl. einer 
Versickerung von Niederschlagsabflüssen bestehen. Bei der Realisierung 
von Versickerungsanlagen ist im Verdachtsfall durch Bodenuntersuchungen 
sicherzustellen, dass sich im Einflussbereich der Versickerungsanlagen 
keine Sc
hadstoffe befinden.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die Kapitel 8.2 „Relief, Geologie und Boden“, 8.3 „Hydrologie und Grundwas-
ser“, 9.2 „Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten /Altablagerungen“ und 
1
5
.8 „Grundwasser“ der Begründung werden 
geändert.

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.1.6
 
Für die gezielte Einleitung in ein Gewässer (Grundwasser o. Oberflä-
chengewässer) ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis 
nach § 8 i. V. m. § 9 WHG zu beantragen. Entsprechende Nachweise 
sind dem 
Einleitungsantrag beizufügen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Um die ordnungsgemäße Einleitung von Niederschlagswasser sicherzustel-
len, wird auf die Erlaubniseinholung bei der zuständigen Wasserbehörde 
gem. § 8 i.V.m. § 9 WH
G (der gezielten Einleitung des Niederschlagwassers 
in ein Gewässer) im Bebauungsplan hingewiesen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Der Hinweis Ziff. V. 15 „Einleitung von Niederschlagswasser“ wird in die 
textlichen Festsetzungen 
aufgenommen.
 
 
1.1.7
 
Die angedachte extensive Dach
-
 
und Fassadenbegrünung dient dem 
Rückhalt von Niederschlagswasser und damit der Entlastung der 
nachgeschalteten Abwasseranlagen. Die Vorgabe zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser durch die Sat
zung wird eben-
falls den Vorgaben nach § 37 Abs. 4 HWG gerecht.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Keine
 
 
1.1.8
 
Anforderungen an die Abwasserentsorgung
 
 
Aufgrund der räumlichen Nähe 
erfolgt derzeit die Abwasserentsorgung 
über die öffentliche Kanalisation der Stadt Griesheim, im Mischsystem. 
Die sichere Abwasserentsorgung der zusätzlich anfallenden Mengen 
über die Abwasseranlagen der Stadt Griesheim ist nachzuweisen. Ent-
sprechend der U
nterlagen, wird dies von Seiten der Stadt Darmstadt 
im weiteren Verlauf geprüft.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Im Wasserkonzept (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH / Stand: 
10.07.2024) wird für die Berechnung des 
anfallenden Schmutzwassers ein 
flächenspezifischer Ansatz entsprechend des Arbeitsblatts DWA
-
A 118 ver-
wendet.
 
Da im Plangebiet laut Bebauungsplan nur gewerbliche Nutzungen vorgese-
hen sind, wird eine betriebliche Schmutzwasserabflussspende q
G
 
von 0,04 
Liter
 
pro Sekunde und Hektar veranschlagt. Da keine Wohnflächen vorgese-
hen sind, ist ein häuslicher Schmutzwasserabfluss nicht relevant bzw. ist für 
gewerbliche Nutzungen bereits in der genannten Abflussspende enthalten, 
ebenso wie der Fremdwasseranteil. Damit 
ergibt sich insgesamt ein 
Schmutzwasserabfluss von 0,23 Liter pro Sekunde.

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Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Der errechnete Schmutzwasserabfluss von 0,23 Liter pro Sekunde
 
kann in 
die angrenzende vorhandene Kanalisation in der Flughafenstraße der Stadt 
Griesheim eingeleitet werden. Zudem 
besteht die Möglichkeit Schmutzwas-
ser nach Süden abzuleiten in einen Schmutzwasserkanal in der Eberhardt-
straße, der anschließend in die öffentliche Kanalisation der Stadt Griesheim 
in der Flughafenstraße mündet.
 
Die Kapazität der öffentlichen 
Kanalisation der Stadt Griesheim reicht zur 
Aufnahme der genannten Schmutzwassermenge in der Flughafenstraße an 
den beschriebenen Einleitpunkten aus.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 15.7 „Schmutzwasser“ der Begründung wird geändert.
 
 
1.1.9
 
4.
 
Dezernat IV/Da 41.5 
–
 
Bodenschutz
 
 
Zu dem o. a. Vorhaben nehme ich aus bodenschutzfachlicher Sicht wie 
folgt Stellung:
 
 
a.
 
Nachsorgender Bodenschutz
 
 
Auf dem Plangebiet befinden sich folgende bereits umwelttechnisch 
untersuchte 
Kontaminationsverdachtsflächen: KVF 1,2,4,15 (s. Anlage 
ALTIS
-
Datenblatt).
 
 
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse besteht kein weiterer Unter-
suchungsbedarf hinsichtlich des Wirkungspfades Boden
-
Grundwas-
ser. In der Begründung unter Punkt 9 werden die Ergebni
sse der Un-
tersuchungen wiedergegeben.
 
 
Es ist beabsichtigt, auf dem Standort das anfallende Oberflächenwas-
ser zu bewirtschaften. Teil der Überlegungen ist die Versickerung vor 
Ort. Für eine Bewertung dieser Fragestellung reichen die Unterlagen 
nicht aus. E
s ist unter Punkt 14.6 der Begründung zu dieser Fragestel-
lung ein Konzept angekündigt, dass Teil des Bebauungsplans werden 
soll.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die Kontaminationsverdachtsflächen KVF 1, 2, 4, 15 wurden innerhalb der 
Orientierende Untersuchungen Phase IIa auf der Liegenschaft Griesheim 
Airfield vom Institut für Industriellen und Geotechnischen Umweltschutz 
GmbH, 07.01.2016 ausgewertet. Es bestehen 
keine Gefährdungen des Wir-
kungspfades Boden
-
Grundwasser.
 
Im Zuge der Entwurfsfassung wurde für den Bebauungsplan W67 „Ehemali-
ges Airfield Griesheim“ Stadt Darmstadt (Stand: 10.07.2024) vom Büro Um-
weltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt, welches Aussa
gen zum 
Umgang mit der Nutzung von Niederschlagswasser trifft. Dieses wird in der 
Begründung ergänzt und als Unterlage dem Bebauungsplan beigelegt. 
 
Die Hinweise zum Punkt V. 2 Bodenveränderung werden in die textlichen 
Festsetzungen aufgenommen.
 
Auswirkung
en auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 15.6 „Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung“ 
der Begründung wird geändert.
 
Der Hinweis Ziff. V. 2 „Bodenveränderung“ wird in den textlichen Festsetzun-
gen geändert.

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Ehem. Airfield Griesheim 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Ich bitte, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Be-
bauungsplan aufzunehmen bzw. (s. Punkt V. 2 Bodenveränderun
gen 
der textlichen Festsetzungen):
 

 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfor-
dern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben 
sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer 
schädlichen Bodenveränderung begrün
den, sind diese umgehend 
der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, 
Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, 
mitzuteilen.
 
 
Darüber hinaus ist bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den 
Boden erfordern, ein Fachguta
chter in Altlastenfragen hinzuzuzie-
hen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 
Bundes
-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigun-
gen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche 
Nachteile oder erhebliche Belästigungen fü
r den einzelnen oder 
die Allgemeinheit herbeizuführen.
 
 
 
1.1.10
 
b.
 
Vorsorgender 
Bodenschutz
 
 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen wer-
den, §
 
1a Abs. 2 Baugesetzbuch. Bei Einwirkungen auf den Boden sol-
len Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner 
Funktion als Archiv der Natur
-
 
und Kulturgeschichte
 
so weit wie mög-
lich vermieden werden, § 1 Satz 3 Bundes
-
Bodenschutzgesetz.
 
 
Die Behandlung des Schutzguts Boden gliedert sich in Anlehnung an 
Anlage 1 BauGB in folgende Punkte, auf die im Umweltbericht einzu-
gehen ist:
 
 
1.
 
 
Bodenziele
 
o
 
Beschreibung der 
Ziele und Bodenschutzklausel im Um-
weltbericht
 
2.
 
Bestandsaufnahme Boden und Bodenfunktionen
 
o
 
Beschreibung und Bewertung der Bodenfunktionen (z. B. 
auf der Grundlage der Bodenfunktionsbewertung des Bo-
denviewers 
http://bodenviewer.hessen.de/viewer.htm
)
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Den Anregungen wird entsprochen 
 
Begründung: 
 
Bodenfachbeitrag und Bodenkompensation
 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde der „Bodenfachbeitrag: Gut-
achten zur 
Ermittlung des Kompensationsbedarf des Schutzgutes Boden 
–
 
Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
durch das Ingenieurbüro 
für Umweltplanung Dr. Theresa Rühl (Stand: 21.05.2025) erstellt.
 
Das Gutachten liegt den Bebauungsplanunterlagen bei.
 
Bodenku
ndliche Baubegleitung
 
Im Bebauungsplan wird die Festsetzung einer bodenkundlichen Baubeglei-
tung aufgenommen und im städtebaulichen Vertrag detailliert geregelt. Das 
Ziel dieser Maßnahme ist, die Beeinträchtigung der natürlichen

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
3.
 
Vorbelastungen Boden
 
o
 
Prüfung des Planbereiches auf bekannte Bodenverunrei-
nigungen (nachsorgender Bodenschutz)
 
4.
 
Zusammenfassende Bewertung Boden
 
o
 
Darlegung der Schlussfolgerung aus Bestandsaufnahme 
und Vorbelastu
ngen
 
 
5.
 
Boden und Erheblichkeit des Eingriffes
 
o
 
Ableitung der Erheblichkeit im Umweltbericht aus Flä-
chengröße, Tiefe des Eingriffs, dem bestehenden Funkti-
onserfüllungsgrad und der zu erwartenden Funktionsmin-
derung
 
6.
 
Auswirkungsprognose Boden bei Nichtdurchführu
ng der Planung
 
o
 
Entspricht i.d.R. dem Ist
-
Zustand
 
7.
 
Auswirkungsprognose Boden bei Durchführung der Planung
 
o
 
Gegenüberstellung der Durchführung und Nicht
-
Durch-
führung
 
o
 
Erarbeitung einer Bilanzierung
 
o
 
Ableitung des Kompensationsbedarfs
 
8.
 
Vermeidung und Verringerung 
des Bodeneingriffes
 
o
 
Beschreibung von Maßnahmen zur Reduzierung des Flä-
chenverbrauchs
 
o
 
Vorrangige Inanspruchnahme von Böden mit geringerem 
Funktionserfüllungsgrad
 
9.
 
Bodenausgleichsmaßnahmen
 
Erhebliche Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen, die von der 
Planung ausgehen, sollten durch geeignete Kompensationsmaß-
nahmen ausgeglichen werden. Dazu kann auf Böden, auf denen 
die Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, der Erfül-
lungsgrad der betroffenen Bodenfunktionen erhöht werden.
 
Ziel muss es sein eine bz
w. mehrere Bodenfunktionen zu verbes-
sern und aufzuwerten.
 
 
Beispiele:
 

 
Entsiegelung,
 

 
Rekultivierung von Abbaustäten, Altablagerungen usw.,
 

 
Überdeckung von schwer zu beseitigenden Anlagen,
 
standorttypischen Bodenfunkt
ion (§ 2 BBodSchG) so weit wie möglich zu be-
grenzen bzw. diese zu erhalten und ggf. wiederherzustellen. Durch die Be-
stellung einer Bodenkundlichen Baubegleitung wird gewährleistet, dass im 
Rahmen der Baumaßnahme, der Baufeldräumung sowie der begleitenden 
b
zw. daran anschließenden Flächenwiederherstellung, insbesondere auch 
im Bereich der Anlagenstandorte, die Belange des vorsorgenden Boden-
schutzes erfasst, bewertet und negative Auswirkungen (stoffliche und physi-
kalische) auf das Schutzgut Boden durch Einlei
tung geeigneter Maßnahmen 
vermieden bzw. minimiert werden.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die Ziff. I. 11.9 „Bodenkundliche Baubegleitung“ wird in die textlichen Fest-
setzungen aufgenommen.
 
Die Kapitel 9.5 „Bodenfachbeitrag und 
Bodenkompensation“ und 23.11.9 
„Bodenkundliche Baubegleitung“ werden in die Begründung aufgenommen.

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 

 
Abtrag von Aufschüttungen, Verfüllungen usw., wenn diese keine 
bzw. n
ur geringwertige Bodenfunktionen besitzen,
 

 
Oberbodenauftrag,
 

 
Bodenlockerung,
 

 
Nutzungsextensivierung,
 

 
Wiedervernässung von ehemals nassen und feuchten Standorten,
 

 
Schadstoffbeseitigung, Bodenreinigung, ggf. Unterbinden der ent-
sprechenden Wirkungspfade,
 

 
eros
ionsmindernde Maßnahmen.
 
 
Zusatz bei einer Eingriffsfläche über 10.000 m²:
 
„Die ausschließliche Beschränkung auf eine arten
-
 
und biotopbezo-
gene Kompensation ist nicht ausreichend. Die Grundlagen für die Be-
wertung und Berechnung planungsbedingter Bodenbeeinträchtigun-
gen, möglicher Minderungsmaßnahmen und zur Ermittlung des resul-
ti
erenden Kompensationsbedarfs für das 
Schutzgut Boden 
sind der 
Arbeitshilfe „Kompensation des Schutzgutes Boden in der Bauleitpla-
nung nach BauGB 
–
 
Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbe-
darfs für das Schutzgut Boden in Hessen und Rheinland Pfalz“ de
s 
Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie 
(HLNUG) und dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland
-
Pfalz zu entnehmen. Dieses Regelwerk ist abrufbar unter
 
https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/arbeit-
hilfe_kompensation_boden_bauleitplan_2.pdf
“.
 
 
Die neue hessische Kompensationsverordnung vom 26.10.2018 for-
dert ebenfalls eine solche weitergehend
e Berücksichtigung des 
Schutzgutes Boden.
 
 
Die hierfür geforderte gutachterliche Betrachtung liegt grundsätz-
lich dem Umweltbericht als eigenständiges Dokument (Boden-
kundliches Gutachten) bei.
 
 
10.
 
Planungsalternativen Boden
 
Die Angaben im Umweltbericht müssen 
erkennen, inwieweit die 
beabsichtigte zusätzliche Inanspruchnahme der bisher nicht bau-
lich genutzten Flächen durch Wiedernutzbarmachung von

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenent-
wicklung vermieden oder vermindert werden kann (Planungsal
ter-
nativen).
 
11.
 
Monitoring Boden
 
o
 
Darstellung der Wirksamkeit der getroffenen Vermei-
dungs
-
, Verminderungs
-
 
und Ausgleichmaßnahmen
 
12.
 
Allgemeine Zusammenfassung Boden
 
 
Details zur Durchführung der Umweltprüfung aus Sicht des Schutzguts 
Boden finden sich in der im 
Auftrag des Hessischen Ministeriums für 
Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten „Ar-
beitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen in der Ab-
wägung und der Umweltprüfung nach BauGB in Hessen“. Diese Ar-
beitshilfe ist nebst ko
mmentierten Prüfkatalogen und Auswertungskar-
ten auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und 
Geologie einsehbar: 
http://www.hlug.de/start/boden/planung.html
 
 
Bodenkundliche Baub
egleitung:
 
Das Neubauvorhaben ist durch eine Bodenkundliche Baubegleitung 
(BBB) zu begleiten.
 
Sie kann Teil der ökologischen Baubegleitung sein, die für die Schutz-
güter Pflanzen und Tiere bereits vorgesehen ist, sofern das beauf-
tragte Büro die 
notwendige Fachkunde nachweisen kann. Grundsätz-
liches Ziel ist die Vermeidung bzw. Minderung möglicher Beeinträchti-
gungen im Zuge der Baumaßnahme.
 
 
Die Bodenkundliche Baubegleitung muss im Rahmen der Bauüberwa-
chung vor Ort auf den Baustellen regelmäßig prä
sent sein, um den 
Umgang mit den Böden (Bodenabtrag, Bodentrennung, Zwischenlage-
rung, Wiedereinbau, Rekultivierung) überwachen zu können. Im Zuge 
der Überwachung hat die bodenkundliche Baubegleitung ein Bautage-
buch zu führen, in dem alle bodenrelevanten Be
lange dokumentiert 
werden.
 
 
 
1.1.11
 
5.
 
Dezernat IV/Da 43.1 
–
 
Strahlenschutz, Immissionsschutz
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Bedenken wird nicht entsprochen.

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Gegen den geplanten Bebauungsplan W 67 „Ehem. Airfield Gries-
heim“ bestehen 
hinsichtlich der von mir zu vertretenden Belange des 
Immissionsschutzes Bedenken.
 
 
Durch die vorliegende Planung und den seitens der Stadt Griesheim in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ kommt 
es zu einer Verletzung des Trennungsgru
ndsatzes nach § 50 BIm-
SchG, da hier ein Gewerbegebiet neben ein allgemeines Wohngebiet 
geplant wird. Nach aktuellen Planungen soll im westlichen Bereich des 
Baufeldes eine Sportanlage mit Außenbereich und Raumschießanlage 
für das Einsatz
-
 
und Trainingszent
rum des Zolls entstehen. Mit der 
schalltechnischen Untersuchung der KREBS+KIEFER Ingenieure 
GmbH vom 28.02.2023, Az: 2022
-
0447
-
809
-
2 wird die Machbarkeit 
der Planungen durchaus gegeben sein. Ein weiterführendes Bauge-
such ist allerdings weiterhin schallguta
chterlich zu begleiten.
 
 
Sollten sich außerdem das Einsatz
-
 
und Trainingszentrums des Zolls 
nicht ergeben, besteht bei den aktuellen Planungen ein hohes Konflikt-
potential in diesem Bereich.
 
 
Begründung:
 
Zunächst ist anzumerken, dass der vorliegende Bebauungsplan aus dem 
rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 
2006 entwickelt wird und der Ausweisung als „gewerbliche Baufläch
e“ ent-
spricht. Gleiches gilt für die Ausweisungen des Regionalplan Südhessen 
2010 (RP 2010) in denen die Fläche als „Vorranggebiet Industrie und Ge-
werbe 
–
 
Planung“ dargestellt ist. 
 
Im Gegensatz dazu wurde durch die Aufstellung des Bebauungsplans 
„Grieshei
mer Anger“ (
Nr. 
111)“ der Stadt Griesheim ein „allgemeines Wohn-
gebiet“ bzw. eine „Wohnbaufläche“ in direkter Nachbarschaft an das bereits 
auf höherer Planungsebene des Regionalplans bzw. des Flächennutzungs-
plans vorgesehene „Vorranggebiet Industrie und Gew
erbe 
–
 
Planung“ bzw. 
„Gewerbliche Baufläche“ entwickelt (Heranrückende Wohnbebauung).
 
Innerhalb des Bebauungsplanverfahrens ist der Trennungsgrundsatz prinzi-
piell als Abwägungsdirektive anzusehen und wird dementsprechend bei der 
vorliegenden Abwägung berüc
ksichtigt. Die durch den Trennungsgrundsatz 
geschützten Belange sind somit nicht als „Gebot“ zu verstehen und können 
im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwunden werden. 
 
Durch die Gewerbegebietsentwicklung am gewählten Standort, wird den in 
§
 
1a Ab
s. 2 BauGB verankerten Vorschriften zum sparsamen Umgang mit 
Grund und Boden entsprochen. So wird eine vormalige militärische Konver-
sionsfläche wieder nutzbar gemacht sowie bereits bebaute Fläche und vor-
handene Infrastruktur genutzt.
 
Aufgrund des im Sinne 
des §1a Abs. 2 BauGB bevorzugtem Standort des 
Gewerbegebietes und der geplanten angrenzenden Wohnnutzung des Be-
bauungsplans Nr. 111 „Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim, kann der in 
§ 50 BImSchG beschriebene „Trennungsgrundsatz“ in Form einer so weit 
wi
e möglichen Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen durch Zu-
ordnung von Flächen, nicht eingehalten werden. Im Zuge des Bebauungs-
planverfahrens werden daher zur Konfliktbewältigung andere Maßnahmen 
zur Minderung der schädlichen Umweltauswirkungen berü
cksichtigt. So wer-
den Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im vorliegenden Bebau-
ungsplan festgesetzt, um die schädlichen Umweltauswirkungen zu mindern 
bzw. so weit wie möglich zu vermeiden.

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
So wird durch die Festsetzung Nr. I. 14 ein Emissionskontin
gent L
EK GE 2
, wel-
ches tags 55 dB(A)/m² und nachts 40 dB(A)/m² im südlichen Teil des Bebau-
ungsplanes, welcher an die geplante Wohnnutzung des Bebauungsplanes 
Nr. 111 „Griesheimer Anger“ angrenzt, festgesetzt. Die festgesetzten Werte 
entsprechen den Orientierungswerten 
der TA Lärm für ein allgemeinen 
Wohngebiet. Das ausgewiesene Zusatzkontingent sieht für den betreffenden 
Sektor (Sektor B), eine „Überschreitung“ von 0/0 db[A] vor. Somit werden in 
diesem Bereich schädliche Umweltauswirkungen auf das allgemeine Wohn-
gebiet 
gemindert bzw. vermieden.
 
Innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ist darüber hinaus nachzuwei-
sen, dass die festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden.
 
Die Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gelten da es sich um einen 
Angebotsbebauungspl
an handelt auch für andere bzw. alle zulässigen Nut-
zungen. Diese müssen auch beachtet werden, sollte sich das angedachte 
Einsatztrainingszentrums des Zolls nicht ergeben.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 23.14 „Bauliche und sonstige technisc
he Vorkehrungen zur Ver-
meidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bun-
des 
-
 
Immissionsschutz
-
gesetzes (BImSchG)“ der Begründung wird geän-
dert. 
 
 
1.1.12
 
III. Abteilung IV/Wi
–
 
Umwelt Wiesbaden
 
 
1. Dezernat IV/Wi
 
44 
–
 
Bergaufsicht
 
 
Ein Fachbeitrag der Bergbehörde liegt mir noch nicht vor. Er wird ge-
gebenenfalls nachgereicht.
 
Nachtrag vom 10.07.2023 (siehe Ziff. 1.1.30)
 
1.1.13
 
IV. Abteilung V 
-
 
Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur
-
 
und 
Verbraucherschutz
 
 
1. Dezernat V 52 
–
 
Forsten
 
 
Grundsätzliches
 
Die im Plangebiet vorhandenen Waldflächen sind im vorliegenden Be-
bauungsplan als Wald aufgenommen. Hierzu wird auf die Seite 14 der 
Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung Vorentwurf (§ 2a Abs
. 1 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Innerhalb des Geltungsbe
reiches befindet sich eine Waldfläche gem. § 2 
Abs. 1 Hessisches Waldgesetz (HWaldG). Um die aus ökologischen und kli-
matischen Gründen wertvolle Waldfläche zu erhalten, wird diese im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung als Fläche für Wald festgesetzt. 
Hiermit

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
BauGB) des Bebauungsplans W 67 sowie den Entwurf des Bebau-
ungsplans verwiesen: „In Abstimmung mit der unteren Forstbehörde 
wurde die Waldeigenschaft festgestellt und die Waldgrenze entspre-
chend der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten definiert und ne
u 
festgelegt. Diese Waldgrenze wurde in den Entwurf des Bebauungs-
plans aufgenommen.“ Wald ist auf folgenden Flurstücken betroffen: 
Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, Flurstück Nr. 1/7 und 3 (je-
weils im östlichen Bereich).
 
 
Wald erfüllt, insbesondere i
n Zeiten des Klimawandels, wichtige Funk-
tionen. Dies gilt insbesondere für die Wälder im Rhein
-
Main
-
Gebiet. 
Hierzu wird auf die vielfältigen Schutz
-
, Nutz
-
, Klimaschutz
-
 
und Erho-
lungsfunktionen des Waldes verwiesen. Der Wald im Plangebiet dient 
besonders a
uch als Sicht
-
 
und Lärmschutz der Bevölkerung vor den 
sich unmittelbar östlich anschließenden Autobahnen und dem 
Darmstädter Autobahnkreuz.
 
 
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt wird daher festgehalten, dass 
Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung
 
besonders schutz-
würdige Waldflächen mit sich vielfach überlagernden ökologischen 
Funktionen sind, die entsprechend ihrer Sozialfunktion zu bewirtschaf-
ten sind (s. a. Seite 16 der Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
Vorentwurf (§ 2a Abs. 1 BauGB)).
 
 
Di
e Darstellung des Waldes als Wald im vorliegenden Bebauungsplan 
wird daher ausdrücklich begrüßt, sollte jedoch als Festsetzung gemäß 
§ 9 Abs.
 
1 Nr. 18b BauGB erfolgen.
 
 
werden insbesondere auch die forstwirtschaftlichen Belange berücksichtigt. 
Die Waldfläche befindet sich im Eigentum des Bundesforstes. Im Planver-
fahren wurden die bestehende und geplante Entwicklung der Waldfläche mit 
dem Bundesforst abgestimmt.
 
Hi
nweis: Die Waldfläche wird durch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft überlagert.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die Planzeichnung wird hinsichtlich der Waldfläche geändert.
 
Die Ziff. I. 10 „F
läche für Wald“ wird in die textlichen Festsetzungen aufge-
nommen. Die Nachrichtliche Übernahme der Waldflächen entfällt. 
 
Das Kapitel 23.10 „Fläche für Wald“ der Begründung wird ergänzt.
 
 
1.1.14
 
Gegen die vorgelegte Planung bestehen keine 
grundsätzlichen Beden-
ken, sofern negative Auswirkungen auf die Waldbestände ausge-
schlossen sind und die u. a. Ausführungen beachtet werden. Eine 
Schädigung oder Inanspruchnahme der angrenzenden Bestände, bei-
spielsweise im Rahmen der Bauphase, ist auszuschl
ießen. Im Zwei-
felsfall ist das Forstamt Darmstadt als untere Forstbehörde einzube-
ziehen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Negative Auswirkungen auf die Waldbestände im Rahmen der Bauphase 
werden vermieden. Hierzu werden innerhalb der Umweltverträglichkeitsprü-
fung Vermeidungsmaßnahmen erarbeitet. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des 
Bebauungsplans wird eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung erarbeitet in der separat auf die Waldflächen sowie die 
Auswirkungen der Planung auf diese eingegangen wird.
 
 
1.1.15
 
Im Vorentwurf des Bebauungsplanes 
ist lediglich ein Abstand der Bau-
grenze von 5 m z
ur Waldgrenze festgesetzt.
 
Die maximale Gebäude-
höhe beträgt 20 m. Grundsätzlich wird empfohlen, auch wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht, eine Baumlänge Abstand 
zwischen den Anlagen und dem Wald einzuhalten, um künftige Kon-
flikte und m
ögliche Schäden durch herabfallende Äste und umstür-
zende Bäume zu vermeiden.
 
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird nicht entsprochen.
 
Begründung:
 
Der Abstand der Baugrenzen zur Waldgrenze mit 5 m wurde unter anderem 
mit dem Grünflächenamt 
Darmstadt Amt 67 vor Ort abgestimmt. Der festge-
legte Saumbereich von mind. 5 m wurde mit Mail vom 13.04.2023 durch das 
Grünflächenamt bestätigt. Der Saumbereich liegt dabei teilweise innerhalb 
der Waldfläche bzw. auf privaten Grünflächen. Planungsrechtlich
 
wird durch 
die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
–
 
Magerer Waldsaum, 
Magere Saumstruktur die vorhandene Vegetation als magerer, vorwiegend 
krautiger Waldsaum bzw. Saum gesiche
rt.
 
Es besteht weiterhin keine gesetzliche Verpflichtung einen bestimmten Ab-
stand zu Waldflächen einzuhalten. Eine Erhöhung des Abstandes der Bau-
grenze um die Höhe der bestehenden Bäume (ca. 20 m) würde die Ausnut-
zung der Gewerbegebietsflächen deutlich red
uzieren und unattraktive Rest-
flächen entstehen lassen. Vor dem Hintergrund des Mangels an Gewerbe-
flächen innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird eine möglichst 
hohe Ausnutzung angestrebt. 
 
Um die Gefahren von Baumsturz
-
Schäden und Waldbränden für G
ebäude 
zu reduzieren wird innerhalb der textlichen Festsetzungen der Hinweise ge-
geben, dass prinzipiell ein Abstand der Gebäude von 25 m zur Waldgrenze 
empfohlen wird. Weiterhin werden Hinweise zur Statik der Gebäude bei Un-
terschreitung des Abstandes gegeb
en. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die Planzeichnung wird geändert.
 
Sie textlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert:
 
Die Ziff. I. 9 „Private Grünflächen 
–
 
Saum“ und Ziff. I. 11.8 „Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
 
von Boden, Natur und

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Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Landschaft 
–
 
Magerer Waldsaum“ werden in die textlichen Festsetzungen 
aufgenommen.
 
Der Hinweis Ziff. V. 5 „Abstand zur Waldgrenze“ wird in den textlichen Fest-
setzungen ergänzt.
 
Die Kapitel 23.9 „Private Grünflächen 
-
 
Saum“ und 23.11.8
 
„Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft“ werden in die Begründung aufgenommen.
 
 
1.1.1
6
 
Der Zugang über die Wege in die an den vorliegenden Bebauungsplan 
östlich angrenzenden Waldflächen darf 
grundsätzlich nicht beeinträch-
tigt werden. Hierzu wird die Abstimmung mit dem Forstamt Darmstadt 
empfohlen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Der Zugang zum Wald und zu den östlich an den Bebauungsplan angren-
zenden Wege
n
 
wird 
grundsätzlich nicht beeinträchtigt und bleibt weiterhin 
gewahrt. Innerhalb des Bebauungsplan
s
 
ist vorgesehen die Eberhardtstraße 
als private Straßenverkehrsfläche festzusetzen. Diese wird darüber hinaus 
mit einem Geh
-
 
und Fahrrecht zugunsten des Bundesfors
tes, 
der
 
Waldei-
gentümer der angrenzenden Waldflächen ist, belastet. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die 
Ziff
. I. 1
2
 
„Mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten zu belastende Flächen“ 
wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
 
Das Kapitel 2
3
.1
2
 
„Mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten zu belastende Flä-
chen“ der Begründung wird ergänzt.
 
 
1.1.1
7
 
Zum Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 
Abs. 4 BauGB wird darauf verwiesen, dass dort auch die Auswirkun-
gen der Festsetzungen des Bebauu
ngsplanes auf den Wald separat 
darzulegen sind.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Wald werden innerhalb der 
Umweltprüfung separat dargestellt.

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Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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63
 
 
Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Auswirkungen auf den 
Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans wird eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung erarbeitet in de
r
 
separat auf die Waldflächen sowie die 
Auswirkung
en
 
der Planung auf diese eingegangen wird.
 
 
1.1.1
8
 
Bebauungsplan W 67 
-
 
Ehem. 
Airfield Griesheim 
–
 
Allgemeine Ziele 
und Zwecke der Planung Vorentwurf (§ 2a Abs. 1 BauGB)
 
 
Auf 
Seite 9
 
ist unter Rechtsgrundlagen auch das Hessische Waldge-
setz (HWaldG) vom 27. Juni 2013, verkündet als Artikel 1 des Geset-
zes zur Neuregelung des 
Rechts des Waldes und zur Änderung ande-
rer Rechtsvorschriften vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), zu nennen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Unter Kapitel 2 de
r Begründung wird das Hessische Waldgesetz (HWaldG) 
vom 27. Juni 2013, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung 
des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 
27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vo
m 22. Februar 
2022 (GVBl. S. 126) als Rechtsgrundlage aufgenommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 2 „Rechtsgrundlagen“ der Begründung wird geändert.
 
 
1.1.1
9
 
Seite 14
: „In Abstimmung mit der unteren Forstbehörde wurde die 
Waldeigenschaft festgestellt und die Waldgrenze entsprechend der 
tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten definiert und neu festgelegt. 
Diese Waldgrenze wurde in den Entwurf des Bebauungsplans aufge-
nomme
n.“ Hierzu wird auf die eingangs gemachten Ausführungen ver-
wiesen.
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.1.
20
 
Auf 
Seite 23
 
ist der Passus unter 6.7 Waldfläche zu ändern in: „Der 
östliche Bereich des Plangebiets umfasst einen Teil einer Waldfläche 
der nach HWaldG (Hessisches Waldgesetz) geschützt ist.“
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der A
n
regung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
In Kapitel 6.7 „Waldfläche“ wird die Waldfläche entsprechend der Anregung 
wie folgt beschrieben: 
 
Der östliche Bereich des Plangebiets umfasst einen Teil einer Waldfläche
,
 
der nach Hessischen Waldgesetz (HWaldG) geschützt ist. Die Waldfläche 
befindet sich 
im Eigentum des Bundesforstes.

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Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
A
uswirkungen auf den 
B
ebauungsplan:
 
Das Kapitel 6.7 „Waldfläche“ der Begründung wird angepasst.
 
 
1.1.2
1
 
Vorentwurf des Bebauungsplans
 
Die Waldflächen sind hier lediglich mit dem § 2 Abs. 1 HWaldG als 
gesetzlicher Grundlage hinterlegt. Hier sollte auch der § 9 Abs. 1 Nr. 
18b BauGB als baugesetzliche Grundlage aufgeführt werden und so-
mit eine Festsetzung als Wald erfolgen. Die Waldflächen sind hier le-
diglich als Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 1 Nr. 4
 
BauGB) darge-
stellt.
 
 
Der Abstand der Baugrenze zum Wald beträgt nur 5 m.
 
Hierzu wird auf 
die Ausführungen unter dem Punkt Grundsätzliches verwiesen.
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Es wird auf 
die 
N
r.
 
1.1.1
3
 
und
 
1.1.1
5
 
der Abwägung verwiesen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.1.2
2
 
Es sind „Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermei-
dung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. 
Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und 
Abs. 4 BauGB)“ direkt am Waldrand festgesetzt. Hierbei wird nich
t da-
von ausgegangen, dass es sich um bauliche Anlagen direkt am Wald-
rand handelt, sondern dass lediglich der Geltungsbereich, in dem bau-
liche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder 
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bunde
s
-
Im-
missionsschutzgesetzes (BImSchG) vorgenommen werden, festge-
setzt wird.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Bei der Festsetzung „Baulicher und sonstige technische Vorkehrungen zur 
Vermeidung oder Minderung von sch
ädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. 
Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs.
 
4 
BauGB)“
 
-
 
h
andelt es sich um die zeichnerische Begrenzung der Darstellung 
der festgesetzten Lärmemissionskontingente L
EK
. Dabei handelt es sich nicht
 
um bauliche oder andere technische Anlagen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.1.2
3
 
Bebauungsplan W 67 
-
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
Textliche Festset-
zungen
 
 
Ziffer IV
. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften 
(§ 9 Abs. 6 
BauGB) 
-
 
Waldfläche: Der Wald sollte gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 18 b) BauGB als Wald festgesetzt werden.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Es wird auf 
die Nr. 
1.1.1
3
 
der Abwägung verwiesen.
 
Auswirkungen auf den 
Bebauungsplan:
 
Die Planzeichnung wird geändert.

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Ehem. Airfield Griesheim 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Die 
Ziff
. I. 1
0
 
„Fläche
n
 
für Wald“ wird in die textlichen Festsetzungen 
aufge-
nommen
. Die Nachrichtliche Übernahme der Waldflächen entfällt. 
 
Das Kapitel 2
3
.
10
 
„Fläche
n
 
für Wald“ der Begründung wird ergänzt.
 
 
1.1.2
4
 
Ziffer V. 5
. Schutz der Gebäude vor Baumsturz
-
Schäden: „Bei allen 
Neu
-
, Um
-
 
und Erweiterungsbaumaßnahmen am Waldrand wird emp-
fohlen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baum-
sturz bietet.“ Hi
erzu wird ausgeführt, dass bei Einhaltung eines ausrei-
chenden Sicherheitsabstandes gewährleitet ist, dass Schäden an den 
Gebäuden nicht entstehen. Auch eine entsprechende Statik verhindert 
nicht mitunter erhebliche Schäden an den Gebäuden.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird nicht entsprochen
.
 
Begründung:
 
Es wird auf 
die Nr.
 
1.1.1
5
 
der Abwägung verwiesen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Der Hinweis 
Ziff. 
V. 
5 „Abstand zur Waldgrenze“ wird in den textlichen Fest-
setzungen 
geändert.
 
 
1.1.2
5
 
2. Dezernat V 53.1 
–
 
Naturschutz (Planungen und Verfahren)
 
Von dem Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan
-
Änderung 
sind keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht unmittelbar betroffen. 
Ca. 80 m südlich liegen jedoch das VSG 
6117
-
401 „Griesheimer Sand“ 
und das FFH
-
Gebiet 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz 
von Darmstadt“, zu denen im Rahmen einer FFH
-
Vorprüfung Aussa-
gen zu treffen sind, ob Beeinträchtigungen für die Natura 2000
-
Gebiete 
zu erwarten sind. Hier ist auch d
ie kumulative Wirkung der angrenzen-
den Bauleitplanung der Stadt Griesheim zu beachten (Bebauungsplan 
„Sondergebiet TU“, Bebauungsplan „Griesheimer Anger“).
 
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Aufgrund der räumlichen Nähe zum 
Vogelschutzgebiet Nr. 6117
-
401 „Gries-
heimer Sand“ und zum FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“ wurde bereits jeweils eine Natura
 
2000
-
Vorprüfung 
durchgeführt. Diese kommen nach überschlägiger Prüfung für beide Schutz-
geb
iete zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der Planung Beeinträchtigun-
gen auf die Erhaltungsziele der beiden Natura
 
2000
-
Gebiete vorläufig nicht 
ausgeschlossen werden können. Nach Rücksprache mit der unteren Natur-
schutzbehörde der 
Wissenschaftss
tadt Darmstadt folgt nun im nächsten Prü-
fungsschritt die Durchführung von Natura
 
2000
-
Verträglichkeitsprüfungen. In 
den Verträg
lichkeitsprüfungen werden auch die kumulativen Wirkungen der 
angrenzenden Bauleitplanungen der Stadt Griesheim beachtet.
 
Die Natura
 
2000
-
Verträglichkeitsprüfungen können den Entwurfsunterlagen 
des Bebauungsplans entnommen werden.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Auswirkungen auf den Beb
auungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
 
1.1.2
6
 
Innerhalb des Plangebiets kommen an 
verschiedenen Stellen Sand-
magerrasen vor, die nach § 30 BNatSchG geschützt sind und nicht 
zerstört oder beeinträchtigt werden dürfen. Dieser Sachverhalt unter-
liegt nicht der bauleitplanerischen Abwägung. Von diesem Verbot kann 
auf Antrag eine Ausnahme zuge
lassen werden, wenn die Beeinträch-
tigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Das 
ist aus den Unterlagen noch nicht ersichtlich und im weiteren Verfah-
ren darzulegen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Durch di
e Umsetzung des Bebauungsplans W 67 entfallen insgesamt rund 
6.700 m² Magerrasen basenreicher Standorte (Biotoptyp 06.420). Dieser Bi-
otoptyp ist nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt. Demnach ist ein min-
destens flächengleicher Ausgleich erforderlich. Der
 
biotopschutzrechtliche 
Ausgleich erfolgt im Bereich der externen Ausgleichsfläche südlich des Be-
bauungsplans W 67 (vgl. hierzu Anlagen 6a 
–
 
6e des Umweltberichtes). Hier 
soll im Bereich entstehender Rohbodenflächen (auf ca. 8.700 m²) Sandma-
gerrasen entwic
kelt werden. Die Flächen werden mit basenreichem Sand 
(Tiefensand) angedeckt und anschließend mit geeignetem Rechgut beimpft. 
Innerhalb der externen Ausgleichsfläche existieren Bereiche innerhalb der 
ruderalen Wiesen, die bereits Sandmagerrasenfragmente (c
a. 660 m²) auf-
weisen
.
 
Das gesamte Grünland im Bereich der Ausgleichsfläche soll exten-
siv durch Schafe, Ziegen und Esel beweidet werden, sodass sich auch im 
Bereich der im Bestand vorhandenen ruderalen Wiesen (ca. 9.700 m²) auf 
mittelfristige Sicht gesehen 
Sandmagerrasen entwickel
t
 
wird. Im Rahmen 
der Umsetzung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen können insgesamt ca. 
8.700 m² Sandmagerrasen auf zu entsiegelnden Flächen neu angelegt wer-
den. Hinzu kommen weitere ca. 9.700 m² an zurzeit als ruderale Wiesen aus-
geb
ildeten Grünflächen sowie die bereits vorhandenen Sandmagerrasen-
fragmente (ca. 660 m³), die in die extensive Bewirtschaftung integriert wer-
den sollen. Ziel ist es, dass sich auf einer Fläche von insgesamt ca. 
19.000
 
m² ein zusammenhängender Sandmagerrasen 
entwickelt. 10 % der 
Fläche sind als Saumstrukturen trockener Standorte anzulegen. Eine Bewei-
dung dieser Flächen findet nur jedes 2. Jahr statt. Die Flächen können bei 
Bedarf alternieren. 
 
Die Umsetzung und die Pflege der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen in en
ger 
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Für die Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) 
wurde ein entsprechender Antrag auf Ausnahme von den Verboten des § 30 
BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingereicht. Di
e Aus-
nahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Beseitigung des 
geschützten Biotops wurde im März 2025 erteilt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine 
Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
Das Kapitel 21 „Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 
BNatSchG“ wird in d
er Begründung ergänzt.
 
 
1.1.2
7
 
Die im 
Artenschutzgutachten vom April 2023 ermittelten CEF
-
Maßnah-
men für Grünspecht, Wiedehopf, Turmfalke, Fledermäuse, Zau-
neidechse und Heldbock sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher 
Verbotstatbestände rechtzeitig vor Baubeginn bzw. Brutbeginn umzu-
setzen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die CEF
-
Maßnahmen für Grünspecht, Wiedehopf, Turmfalke, Fledermäuse, 
Zauneidechse und Heldbock werden zur Vermeidung artenschutzrechtlicher 
Verbotstatbestände rechtzeitig vor Baubeginn bzw. B
rutbeginn umgesetzt. 
Die Maßnahmen finden entsprechenden Eingang in die zeitlichen Ablauf-
pläne und werden mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Vorfeld abge-
stimmt.
 
Planungsrechtlich erfolgt die Sicherung in Form textlicher Festset-
zungen sowie 
durch 
Reg
elungen 
im
 
städtebaulichen Vertrag.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
Die Kapit
el 23.1
1
.7 „Artenschutz 
–
 
CEF 
–
 
Maßnahmen“ und 2
6
 
„Regelungen 
des städtebaulichen Vertrags“ werden in der Begründung ergänzt.
 
 
1.1.2
8
 
Aus den Unterlagen geht hervor, dass die fehlende Eingriffsbilanzie-
rung im weiteren Verfahren ergänzt wird.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Begründung:
 
Die Eingriffsbilanzierung wird zum Entwurf der Bauleitplanung im Umweltbe-
richt ergänzt
 
und zusammengefasst in der Begründung beschrieben.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der 
Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
Das Kapitel 20 „Naturschutzrechtliche Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbetrachtung“ 
wird in der Begründ
ung ergänzt.
 
 
1.1.2
9
 
C. Hinweise
 
 
Der 
Kampfmittelräumdienst 
wurde von mir nicht beteiligt. Wie der 
Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, ist eine Beteili-
gung des Kampfmittelräumdienstes bereits vorab durch Sie erfolgt. Es 
steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst erneut direkt zu 
beteiligen. Ihre 
Anfragen können Sie per Email richten an das Regie-
rungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräum-
dienst: kmrd@rpda.hessen.de .
¶
 
 
Eine 
verfahrensrechtliche Prüfung 
ist nicht erfolgt. Bei Rückfragen 
und zur Beratung stehe ich selbstverstän
dlich zur Verfügung
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Der Kampfmittelräumdienst wurde 
am 01.08.2014
 
am 
V
erfahren beteiligt und 
hat
 
mit Stellungnahme vom 12.08.2014 Informationen und Belange zur 
Kampfmittelbelastung und 
-
räumung übermittelt.
 
Gemäß Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.08.2014, 
Abteilung Kampfmittelräumdienst Hessen, liegt das Plangebiet in einem 
Bombenabw
urfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen. Auf 
dem Baufeld muss grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln 
gerechnet werden. 
 
Aus diesem Grund wurde eine Erweiterung einer vorhandenen historisch
-
genetischen Rekonstruktion (Mull und P
artner Ingenieurgesellschaft mbH, 
Hannover, Dezember 2014) vorgenommen. Gemäß der Erweiterung der 
HgR gibt es einen kartierten Blindgängerverdachtspunkt im Plangebiet (öst-
lich des Hangars) und einen Verdachtspunkt außerhalb des Plangebietes, im 
östlichen W
ald. Des Weiteren wurden einige Sprengbombentrichter östlich, 
südlich und westlich des Plangebiets kartiert. 
 
Vor bodeneingreifenden Maßnahmen ist eine Sondierung auf Kampfmittel im 
Gebiet erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu-
m
ung im Lande Hessen“ sind zu beachten.

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Die Informationen zu den Kampfmitteln werden in Kapitel 10. „Kampfmittel“ 
der Begründung dargestellt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.1.
30
 
Nachtrag des vom 10.07.2023:
 
 
im Nachgang zu meiner in o. a. Bauleitplanung am 5. Juli 2023 bereits 
übersandten Stellungnahme gebe ich Ihnen nachstehend noch den 
Fachbeitrag meines 
Dezernats IV/Wi 44, Bergaufsicht
 
zur Kenntnis: 
 
 
Als Datengrundlage für die Stellungnahme wurden folgende
 
Quellen 
herangezogen:
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung:
 
Regionalplan Südhessen/Regiona-
ler Flächennutzungsplan (RPS/RegFNP) 2010, Rohstoffsicherungs-
karte (KRS
 
25) des HLNUG;
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe
: vorlie-
gende und 
genehmigte Betriebspläne;
 
Hinsichtlich des Altbergbaus
: bei der Bergaufsicht digital und analog 
vorliegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurz-
übersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg-
bau. Die Recherche beruht auf 
den in Inhaltsverzeichnissen des Ak-
tenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams
-
 
und Betriebs-
akten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken auf-
bewahrten Rissblättern. 
Die Stellungnahme basiert daher 
hinsicht-
lich des Altbergbaus 
auf e
iner unvollständigen Datenbasis. 
An-
hand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge-
nommen:
 
 
Rohstoffsicherung
: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsiche-
rungsflächen betroffen.
 
 
Aktuelle Betriebe
: Es befinden sich keine aktuell unter Ber
gaufsicht 
stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten
: Im 
Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umge-
gangen. 
 
 
Dem Vorhaben stehen seitens der Bergaufsich
t keine Sachverhalte 
entgegen.
 
1.2
 
Wasserverband Schwarzbachgebiet Ried
, Neuwiesenweg 7, 
64521 Groß
-
Gerau, 
mail@schwarzbachgebiet
-
ried.de
 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 09.06.2023:
 
 
gegen die Änderung des o.g. Bebauungsplans bestehen unsererseits 
keine grundsätzlichen Bedenken. Wir gehen 
davon aus, dass die Ver-
sickerung von Niederschlagswasser, wie im Bebauungsplan vorgese-
hen, vollumfänglich umgesetzt wird.
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.3
 
Deutsche Telekom Technik GmbH, 
Wallstraße 88, 55122 Mainz 
 
 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 09.06.2023:
 
 
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) 
-
 
als 
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG 
-
 
hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevoll-
mächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzuneh-
men sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dement-
sprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. 
Pl
anung nehmen wir wie folgt Stellung:
 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. 
Die aktuellen Pläne sind unter
 
https://trassenauskunftkabel.telekom.de/start.html
 
er
sichtlich und je-
derzeit einsehbar.
 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des 
Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden.
 
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
 
 
Wir bitten folgende 
fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan auf-
zunehmen:
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird 
teilweise
 
gefolgt.
 
Begründung:
 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan
s
 
befinden sich Tele-
kom
m
unikationslinien der Telekom. Diese liegen vo
r
wiegend im 
Südwestli-
chen Teil des Plangebietes. Der Umgang mit vorhandener und geplanter Inf-
rastruktur der Telekom Deutschland GmbH
,
 
ist nicht Gegenstand des vorlie-
genden Bebauungsplans, sondern nachfolgender Erschließungs
-
 
und Aus-
führungsplanung. Die Telekom Deutsch
land GmbH wird im Zuge der Er-
schließungs
-
 
und Ausführungsplanung mit einbezogen.
 
Trassen, welche in öffentlichen Straßenverkehrsflächen liegen oder geplant 
sind, werden nicht in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenom-
men. Für die festgesetzte private
 
Straßenverkehrsfläche (Eberhardtstraße), 
wird eine Trasse für die Telekom durch Festsetzung eines Leitungsrechtes 
zugunsten der 
Versorgungsträger
, gem. §
 
9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sicherge-
stellt.

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Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield Griesheim 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende 
Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die 
Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzuse-
hen.
 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baum-
standorte und unterirdische Ver
-
 
und Entsorgungsanlagen" der For-
schungsgesellschaft für Straßen
-
 
und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; 
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten si
cherzustel-
len, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und 
Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behin-
dert werden. Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur 
durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommun
ikationslinien 
im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
 
 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen 
oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Stra-
ßen stattfinden werden.
 
 
Für den rechtzeitigen Au
sbau des Telekommunikationsnetzes sowie 
die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der 
anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der 
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen 
Telekom Technik GmbH unter
 
dem im Briefkopf genannten Adresse 
so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden.
 
 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen 
eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfra-
struktu
r in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile 
einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Pla-
nungssicherheit möglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass
 
 

 
für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungs-
ge
biet ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der 
künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
 
Leitungsschutzmaßnahmen, welche sich insbesondere auf Baumpflan
zun-
gen beziehen sind bereits innerhalb des Hinweises V. 4. „Leitungsschutz-
maßnahmen“ in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt.
 
Der rechtzeitige Ausbau der Telekommunikationsnetzes sowie die Anforde-
rungen und Fristen der Telekom Deutschland Gmb
H
 
werde
n zur Kenntnis 
genommen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungspla-
nes. Die Telekom Deutschland GmbH wird im Zuge der Erschließungs
-
 
und 
Ausführungsplanung mit einbezogen
.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die 
Ziff
. I. 1
2
 
„Mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten zu belastende Flächen“ 
wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
 
Das Kapitel 2
3
.1
2
 
„Mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten zu belastende Flä-
chen“ wird in der Begründung ergänzt.

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Ehem. Airfield Griesheim 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 

 
entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit 
einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zwei-
ten Schritt eine beschrän
kte persönliche Dienstbarkeit im Grund-
buch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit 
folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche 
Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, beste-
hend in dem Recht auf Errichtung, Bet
rieb, Änderung und Unter-
haltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nut-
zungsbeschränkung."
 

 
der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns 
im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdi-
schen Schaltgehäusen 
auf privaten Grundstücken zur Verfügung 
zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönli-
chen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, 
Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern,
 

 
eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung
 
der Lage und 
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und 
eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und 
Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,
 

 
die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK
-
Infra-
struktur in La
ge und Verlauf nicht mehrverändert werden.
 
 
1.4
 
Bundesnetzagentur
, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin, 
 
bauleitplanung@BNetzA.de
 
 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.06.2023:
 
 
auf Grundlage Ihrer Angaben wurde von uns eine Überprüfung des o. 
g. Gebiets auf 
Beeinträchtigungen von funktechnischen Einrichtungen 
wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioastronomischen Einrichtungen 
sowie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchge-
führt. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere 
Planung
 
sollen Störungen vermieden werden.
 
 
Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv: 
 
BETREIBER RICHTFUNK
 
Werden hier nicht aufgeführt
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield Griesheim 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
 
BETREIBER RADARE: 
 
Es sind keine Radare betroffen. 
 
 
BETREIBER RADIOASTRONOMIE:
 
Es sind keine Radioastronomie Stationen bet
roffen
 
 
FUNKMESSSTELLEN 
 
Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen
 
 
1.5
 
DADINA, bahnGalerie
,
 
Europaplatz 1, 64293 Darmstadt, 
 
 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.06.2023:
 
 
Auf Seite 24 des B
-
Plan
-
Vorentwurfs wird unter Kapitel 7.2.3 ausge-
führt, dass das Plangebiet im Norden über die Haltestelle " Griesheim 
Flughafenstraße" durch die Straßenbahnlinien 9 und 10 sowie durch 
die Buslinien 44 und 45 an das bestehende ÖPNV
-
 
Netz angeschlos-
sen sei.
 
Hierzu ist festzustellen, dass der Plangeltungsbereich rund 700 Meter 
von der o.g. Haltestelle entfernt liegt und sich
 
somit außerhalb des im 
Nahverkehrsplan für die Stadt Darmstadt definierten Erschließungsra-
dius von 300 Meter befindet. Dieses geringfügige Erschließungsdefizit 
wird jedoch durch die bereits bestehenden On
-
Demand
-
Angebote in 
Darmstadt bzw. Griesheim kompen
siert, sodass unsererseits keine 
grundlegenden Bedenken gegen die dargestellte Planung bestehen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Die Haltestelle befindet sich in einer Entfernung von ca. 700
 
m zum 
Plange-
biet. Laut Nahverkehrsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wird ein Er-
schließungsradius von 300
 
m um Haltestellen definiert. Somit ergibt sich ein 
geringfügiges Erschließungsdefizit, welches allerdings durch di
e bestehen-
den On
-
Demand
-
Angebote in Da
rmstadt und Griesheim 
ausgeglichen wird.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 7.2.3 „ÖPNV“ der Begründung wird geändert.
 
 
1.6
 
Eisenbahn
-
Bundesamt
, Grülingsstraße 4, 66113 Saarbrücken, 
 
 
 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 
19.06.2023:
 
 
Ihr Schreiben ist am 07.06.2023 beim Eisenbahn
-
Bundesamt einge-
gangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich 
danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird bereits entsprochen.
 
Begründung:
 
Die DB Immobilien, Karlstraße 6, 60329 Frankfurt am Main wurde innerhalb 
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

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Ehem. Airfield Griesheim 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Da ich nicht eindeutig bestimmen kann, inwi
eweit sich Ihre Planung auf 
die Planung der DB AG 
–
 
Neubaustrecke Frankfurt am Main 
–
 
Mann-
heim auswirkt, empfehle ich Ihnen, die DB AG zu beteiligen (Ansprech-
partner / Koordinationsstelle: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Re-
gion Mitte, Karlstraße 6, 60329 
Frankfurt am Main, E
-
Mail: baurecht
-
mitte@deutschebahn.com).
 
 
Belange beteiligt. Die DB Immobilien hat folgende Stellungnahme zum vor-
li
e
genden Bebauungsplanverfahren abg
egeben: 
 
„
… 
auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche 
Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unter-
nehmen, hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Be-
lange zum o. g. Verfahren:
 
Gegen 
die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der 
nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG 
und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
 
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisen-
bahn
verkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder ge-
stört werden.
 
Immissionen
 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen 
Emissionen (insbesondere Luft
-
 
und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Ab-
riebe z.B. durch Brems
stäube, elektrische Beeinflussungen durch magneti-
sche Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen 
können.“
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.7
 
Forstamt Darmstadt
, Ohlystr, 75, 64285 Darmstadt, 
 
 
 
 
 
Äußerung zur 
frühzeitigen Beteiligung vom 20.06.2023:
 
 
Im Vorfeld zu den beiden Verfahren wurden die Grenzen und die Wald-
eigenschaft der Flächen intensiv abgestimmt. Die Waldflächen sind so-
wohl im FNP als auch im Entwurf des B
-
Planes korrekt dargestellt. Ein-
griffe in d
ie bestehenden Waldflächen, die sich im Eigentum der BIMA 
befinden, sind im B
-
Plan wie auch in der FNP
-
 
Änderung nicht vorge-
sehen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird teilwe
i
se entsprochen.
 
Begründu
ng:
 
Der Abstand der Baugrenzen zur Waldgrenze mit 5 m wurde unter anderem 
mit dem Grünflächenamt Darmstadt Amt 67 vor Ort abgestimmt. Der festge-
legte Saumbereich von 
mind. 
5 m wurde mit Mail vom 13.04.2023 durch das 
Grünflächenamt bestätigt.
 
Der Saumbereich liegt dabei teilweise innerhalb 
der Waldfläche bzw. auf privaten Grünflächen. Planungsrechtlich wird durch 
die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
–
 
Magerer Wald
saum
,

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Es wird empfohlen im Zuge der vorgesehen Bebauung Waldabstände, 
einzuhalten, die Gefahren von Waldbränden, oder 
Windwurf
-
 
und 
Windbruchgefahren für die Gebäude minimieren, oder ausschließen. 
Es sollte hierzu ein Abstand von mindestens 25 Meter von der festge-
stellten Waldgrenze eingehalten werden.
 
 
Magerer Saum
 
die vorhandene Vegetation als magerer, vorwiegend krauti-
ger Waldsaum
, Saum
 
gesichert.
 
Es besteht weiterhin keine gesetzliche Verpflichtung einen bestimmten Ab-
stand zu Waldflächen einzuhalten. Eine Erhöhung des Abstandes der Bau-
grenzen zu
r Waldgrenze auf 25 m würde die Ausnutzung der Gewerbege-
bi
e
tsflächen deutlich reduzieren und unattraktive Restflächen entstehen las-
sen. Vor dem Hintergrund des Mangels an Gewerbeflächen innerhalb der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird eine möglichst hohe Au
snutzung ange-
strebt. Um die Gefahren von Baumsturz
-
Schäden und Waldbränden für Ge-
bäude zu reduzieren wird innerhalb der textlichen Festsetzungen der Hin-
weise gegeben, dass prinzipiell ein Abstand der Gebäude von 25 m zur 
Waldgrenze empfohlen wird. Weiterhi
n werden Hinweise zur Statik der Ge-
bäude bei Unterschreitung des Abstandes gegeben.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die Planzeichnung wird geändert.
 
Die 
Ziff
. I. 
9 
„Private Grünflächen 
–
 
S
aum“ und 
Ziff
. I. 1
1
.
8
 
„Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pfl
ege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft“ werden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
 
Der Hinweis 
Ziff. 
V. 
5 „Abstand zur Waldgrenze“ wird in den textlichen Fest-
setzungen geändert.
 
Die Kapitel 2
3
.
9
 
„Private Grünflächen 
-
 
S
aum“ und 2
3
.1
1
.
8
 
„Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft“ werden in die Begründung aufgenommen.
 
 
1.8
 
Rhein
-
Main
-
Verkehrsverbund GmbH 
| Alte Bleiche 5 | 65719 
Hof-
heim/Ts., 
toeb_beteiligungsverfahren@rmv.de
 
 
 
 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 23.06.2023:
 
 
Nach Durchsicht der im Internet eingesehenen Planunterlagen be-
trachten wir das für die 
Erschließung und Anbindung vorgesehene An-
gebot des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) als unzu-
reichend.
 
 
Abwä
gungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Der Anregung der Beteiligung der lokalen Nahverkehrsorganisation wurde 
bereits en
t
sprochen. Die DADINA, bahnGalerie, Europaplatz 1, 64293 Darm-
stadt wurde innerhalb der frühzeitigen Beteiligung de
r Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die DADINA, bahnGalerie,

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Grundlage der Definition eines ausreichenden ÖPNV
-
Angebotes sind 
die Bedienungs
-
 
und Verbindungsstandards sowie die Erschließungs-
qualität, welche 
die Lokalen Nahverkehrsorganisationen als zustän-
dige Aufgabenträgerorganisationen (gemäß § 6 ÖPNVG) in den loka-
len Nahverkehrsplänen (gemäß ÖPNVG §14, Absatz 4, Punkt 3) fest-
legen.
 
 
Bei der vorliegenden Bauleitplanung sehen wir die den im Nahver-
kehrsplan d
efinierten Standard aufgrund der fußläufigen Entfernung 
des Plangebietes zur nächstgelegenen, regelmäßig angedienten Hal-
testelle Flughafenstraße als nicht erfüllt. Gemäß lokalem Nahverkehrs-
plan soll die Entfernung zur Haltestelle nicht mehr als 300 bis 500
 
m 
betragen.
 
 
Wir bitten Sie daher, die zuständige lokale Nahverkehrsorganisation 
für eine Abstimmung zu kontaktieren. Eine Kopie unserer Stellung-
nahme senden wir zur Information an die zuständige lokale Nahver-
kehrsorganisation.
 
Wir möchten 
weiterhin darauf hinweisen, dass die Haltestelle Flugha-
fenstraße nicht von den Buslinien 44 und 45 bedient wird. Diese Linien 
stellen daher keine direkte Anbindung des Gebietes dar. Wir bitten, 
dies im Erläuterungsbericht entsprechend zu korrigieren.
 
 
Europaplatz 1, 64293 Darmstadt hat folgende Stellungnahme zum vorli
e
gen-
den Bebauungsplanverfahren abgegeben: 
 
„Auf Seite 24 des B
-
Plan
-
Vorentwurfs wird unter Kapitel 7
.2.3 ausgeführt, 
dass das Plangebiet im Norden über die Haltestelle 
„
Griesheim Flughafen
-
straße
“
 
durch die Straßenbahnlinien 9 und 10 sowie durch die Buslinien 44 
und 45 an das bestehende ÖPNV
-
 
Netz angeschlossen sei.
 
Hierzu ist festzustellen, dass der Plangeltungsbereich rund 700 Meter von 
der o.g. Haltestelle entfernt liegt und sich somit außerhalb
 
des im Nahver
-
kehrsplan für die Stadt Darmstadt definierten Erschließungsradius von 300 
Meter befindet. Dieses geringfügige Erschließungsdefizit wird jedoch durch 
die bereits bestehenden On
-
Demand
-
Angebote in Darmstadt bzw. Gries
-
heim kompensiert, sodass 
unsererseits keine grundlegenden Bedenken ge-
gen die dargestellte Planung bestehen.“
 
Die Andienung der Haltestelle „Flughafenstraße“ durch die Buslinien 44 und 
45 wurde nicht richtig dargestellt. Die Buslinien wurden im Begründungstext 
entfernt. 
 
Auswirkung
en auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 7.2.3 „ÖPNV“ der Begründung wird geändert.
 
 
1.9
 
DB Immobilien
, Karlstraße 6, 60379 Frankfurt, 
 
baurecht
-
mitte@deutschebahn.com
 
 
 
 
 
Äußerung zur 
frühzeitigen Beteiligung vom 04.07.2023:
 
 
auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche 
Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes 
Unternehmen, hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öf-
fentlicher Belange zu
m o. g. Verfahren:
 
 
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhal-
tung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus 
Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauung
splan:
 
K
eine

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Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die
 
Leichtigkeit des Ei-
senbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet 
oder gestört werden.
 
 
Immissionen
 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen ent-
stehen Emissionen (insbesondere Luft
-
 
und Körperschall, Abgase, 
Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflus-
sungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an be-
nachbarter Bebauung führen können.
 
 
1.10
 
Handwerkskammer Frankfurt
-
Rhein
-
Main, 
Fritz
-
Bauer
-
Straße 1, 
64295 Darmstadt. 
 
 
1.10.1
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 06.07.2023:
 
 
Die Planungen betreffen Flächen im äußersten Westen Darmstadts 
angrenzend an bebaute 
Bereiche der Stadt Griesheim. Dort besteht 
bisher das ehemalige Airfield Griesheim, das sich im Eigentum der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA), also im Eigentum des 
Bundes, befindet. Die Planungen sehen eine Umnutzung als Gewer-
begebiet vor, wobei
 
der westliche Teil als Trainingszentrum für den Zoll 
vorgesehen ist.
 
 
Aus Sicht der Kreishandwerkerschaft Darmstadt
-
Dieburg und der 
Handwerkskammer Frankfurt
-
Rhein
-
Main sind die Planungen und 
Festsetzungen von neuen und zusätzlichen Gewerbeflächen in Darm-
stadt zu begrüßen, insbesondere im Lichte des Nicht
-
Zustandekom-
mens der Planungen zu Gewerbeflachen in „Wixhausen
-
Ost". Die dor-
tigen Überlegungen hatten jedoch viel umfänglichere Bereiche (mit 
etwa 100 ha Untersuchungsraum) als die vorliegenden 2,1 ha umfa
sst, 
so dass durch die vorliegenden Planungen keinesfalls ein gleichwerti-
ger Ersatz entsteht.
 
 
Zu den Planungen haben wir noch folgenden Anmerkungen:
 
 
Verkehrserschließung
-
 
Autobahnanschluss
 
Abwägungsvorsch
lag:
 
Den Anregungen wird nicht entsprochen.
 
Begründung:
 
Der direkten Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen A 67 und A 5 
stehen insbesondere Belange der Forstwirtschaft und des Naturschutzes 
entgegen. 
 
Eine Anbindung des Plangebietes an die Autobahne
n östlich bzw. nordöst-
lich des Plangebietes würde großflächige Einschnitte in die dort bestehenden 
Waldflächen bedeuten. Hierbei sei insbesondere auf 
die vielfältige Schutz
-
, 
Nutz
-
, Klimaschutz
-
 
und Erholungsfunktionen des Waldes verwiesen. Der 
Wald im und
 
an das Plangebiet anschließend, dient besonders auch als 
Sicht
-
 
und Lärmschutz der Bevölkerung vor den sich unmittelbar östlich an-
schließenden Autobahnen und dem Darmstädter Autobahnkreuz. Vor die-
sem Hintergrund sind Eingriffe in die bestehenden Waldfläch
en zu vermei-
den.
 
Des Weiteren würde eine Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen 
südöstlich des Plangebietes weitere erhebliche Eingriffe in die dort befindli-
chen Schutzgebiete bedeuten. Es wären folgende Schutzgebiete betroffen: 
 
-
 
Naturschutzgebiet „E
hemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darm-
stadt“ (Nr. 1411013)

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist bisher 
über die 
Flughafenstraße, die nach Norden durch Griesheim führt, vorgesehen. 
Das Plangebiet liegt jedoch unmittelbar benachbart, nur wenige Dut-
zend Meter entfernt zum Autobahnkreuz Darmstadt (A 67 / A 5) und 
den dazugehörigen Zubringer
-
 
und Verbindungsstre
cken. Ein unmittel-
barer Anschluss an die Autobahnen, und sei es nur ausgestaltet als 
Abfahrt aus dem Gebiet heraus in Richtung Süden, würde die Erschlie-
ßung des Plangebietes enorm aufwerten und gleichzeitig die Verkehrs-
belastung Griesheims reduzieren. Dies
 
gilt für die anzusiedelnden Ge-
werbebetriebe im Plangebiet einerseits, aber unserer Auffassung nach 
auch für den Zoll. Wir bitten dahingehend dringend um Prüfung, wel-
che diesbezüglichen Optionen bestehen und welche Varianten denk-
bar wären.
 
 
-
 
FFH
-
Gebiet „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“ 
(Nr. 6117
-
304)
 
-
 
Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (Nr. 6117
-
401)
 
-
 
Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Nr. 2411001)
 
Die genann
ten Schutzgebiete werden durch die vorliegende Planung, sowie 
d
en
 
angrenzenden 
bestehenden 
B
-
Plan 111 „Griesheimer Anger“ 
sowie dem 
in Planung befindlichen
 
B
-
Plan 118 „Sondergebiet TU“ bereits beeinträchtigt. 
Weitere Beeinträchtigung
en
 
sind vor dem Hinterg
r
und der Schutzfunktionen, 
welche die genannten Schutzgebiete darstellen, zwingend zu vermeiden.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Keine
 
 
1.10.2
 
Handwerker
-
 
und Gewerbehof
 
Im Zusammenhang mit den Vor
-
Planungen zu Wixhausen
-
Ost hatten 
wir bereits die Bedürfnisse und Anforderungen von Handwerksbetrie-
ben an gewerblich nutzbare Flächen ausgeführt. Wir möchten die Ge-
legenheit nutzen, diese Spezifika erneut darzulegen: Aus Sicht d
er 
Handwerksorganisation werden insbesondere kleinteilige und bezahl-
bare Flächen benötigt. In einer bundesweiten Sonderumfrage hat die 
Handwerkorganisation 2019 die 
„Betriebsstandorte im Handwerk“ 
näher untersucht. Dabei wurden typische benötigte Flächendi
mensio-
nierungen für den Gesamtbetrieb wie auch die Verteilung innerhalb 
des Betriebes auf Lager
-
, Büro
-
, Werkstattfläche, usw. beleuchtet so-
wie eine Unterteilung nach verschiedenen Handwerken, bedeutsamen 
Standortfaktoren und Nutzungstypen analysiert. Die 
Ergebnisse sind 
auf Bundes
-
 
und Landesebene sowie auf Ebene des Kammerbezirks 
der Handwerkskammer Frankfurt
-
Rhein
-
Main ausgewertet worden 
und stehen unter 
https://www.hwk
-
rheinmain.de/de/aktu
elles/region
 
zur Verfügung.
 
Um einer übermäßigen Inanspruchnahme und Versiegelung von Flä-
chen entgegenzutreten, können Handwerker
-
 
und Gewerbehöfe in 
Sinne von „gestapeltem Gewerbe dabei einen Lösungsansatz darstel-
len. Dazu haben die Stadt Frankfurt und die IHK Frankfurt zusammen 
mit
 
der Handwerkskammer Frankfurt
-
Rhein
-
Main 2020 die Studie 
„Er-
richtung von Handwerker
-
/Gewerbehöfen in Frankfurt am Main 
-
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes stehen der Errichtung von „Hand-
werker und Gewerbehöfen“ nicht entgegen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Eine Bedarfsanalyse“ 
durchgeführt und veröffentlicht. Diese fokus-
siert zwar auf das Stadtgebiet Frankfurt am Main, beinhaltet aber auc
h 
darüber hinaus interessante Ergebnisse, auf die wir hinweisen möch-
ten. Die Studie ist frei verfügbar unter
 
https://www.hwk
-
rhein
-
main.de/de/aktuelles/infos
-
fuer
-
medien
-
und
-
pressemitteilunqen/pressemitteilunqen/bedarfsanalvse
-
von
-
kleinen
-
und
-
mittleren
-
betrieben
-
 
1618
.
 
 
Gegebenenfalls können beide Studien in die weiteren Planungen h
ilf-
reich einbezogen werden. Die Flächen und deren Anbindung auf dem 
ehemaligen Airfield Griesheim erscheinen uns in besonderer Form ge-
eignet für einen Handwerker und Gewerbehof in der geschilderten 
Form. Die Umsetzung eines solchen sollte näher geprüft wer
den. Dazu 
bieten die Kreishandwerkerschaft Darmstadt
-
Dieburg und die Hand-
werkskammer Frankfurt
-
Rhein
-
Main gerne ihre Mitwirkung an.
 
 
1.11
 
e
-
netz Südhessen, 
Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt, 
 
stellungnahmen@e
-
netz
-
suedhessen.de
 
 
 
1.11.1
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 06.07.2023:
 
 
Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Spar-
ten: Strom, Gas, Wasser und Str
aßenbeleuchtung.
 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten:
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel unseres 
Unternehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsumlegun-
gen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltend
en 
Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich Be-
triebsmittel der e
-
netz Südhessen bzw. der 
ENTEGA AG. Etwaige notwen-
dige Leitungsumlegungen vorhandener Betriebsmittel werden im Zuge der 
Ausführungs
-
 
und Entwurf
s
planung mit 
obenstehenden
 
abgesprochen. Die 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (B
I
mA) steht als eine Vorhabenträge-
rin hierzu bereits i
m Austausch mit der e
-
netz Südhessen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.11.2
 
Bei einer Entwidmung von Wegeparzellen und Grundstück sind die Be-
triebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern.
 
Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht 
überbaut werden. Längs 
der Leitungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweils einem Meter 
von Bebauung freizuhalten.
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Die dingliche Sicherung, die Anforderungen an die Sicherung
, die einzuhal-
ten
d
en Schutzstreifen sowie die Tiefe der Erdüberdeckung der Betriebsmittel 
sind nicht Gegenstand des vorli
e
genden Bebauungsplans. Im Zuge der Aus-
führungsplanung werden nach vorheriger Abstimmung die Betriebsmittel der 
e
-
netz Südhessen AG din
glich gesichert, soweit sie nicht in öffentlichen Be-
reichen liegen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.11.3
 
Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen auf Kosten des Ver-
anlassers umgelegt werden.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Etwaige notwendige Leitungsumlegungen vorhandener Betriebsmittel wer-
den im Zuge der Ausführungs
-
 
und Entwurf
s
planung mit e
-
netz Südhessen 
oder der ENTEGA AG abgesprochen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungspla
n:
 
K
eine
 
 
1.11.4
 
Bei der Baumaßnahme muss sichergestellt sein, dass nach der Ober-
flächenwiederherstellung die Erdüberdeckung zu unserem Kabel und 
Leitungen dem Regelwerk entspricht. In der Regel liegen Kabel und 
Leitungen in einer Tiefe von 0,5 bis 
1,6m.
 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 
18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand 
von 2,5 m zu unseren Versorgungsleitungen aufweisen mü
ssen. Wird 
dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzelein-
wirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementspre-
chend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich unserer Be-
triebsmittel sind deshalb vorher mit uns abzustimmen. 
Wir beantragen, 
Leitungs
-
 
bzw. Baumschutzmaßnahmen in den planungsrechtlichen 
Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Die geltenden Regelwerke zur Oberflächenwiederherste
l
lung
 
und Erdüber-
deckung sind einzuhalten. Leitungsschutzmaßnahmen im Sinne der 
DIN
 
18920 sowie der technischen Richtlinien GW 125, welche sich insbe-
sondere auf Baumpflanzungen beziehen sind bereits innerhalb des Hinwei-
ses 
Ziff. 
V. 4. „Leitungsschutzmaßnahmen“ 
in den textlichen Festsetzungen 
berücksichtigt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.11.5
 
Eine durchgeführte Netzanalysen vom Planungsgebiet: Griesheim An-
ger, TU Darmstadt und Grundstück BImA
-
BMT hat ergeben, dass es 
notwendig ist ein 
Schalthaus zu errichten. Hierfür benötigen wir einen 
Standort.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Eine von der e
-
netz Südhessen AG durchgeführte Netzanalyse hat ergeben, 
dass für die zukünftige 
Gebietsentwicklung, der Bebauungspläne Nr. 111 
„Griesheimer Anger“, Nr. 118 „Sondergebiet TU“ und W 67 „Ehem. Airfield 
Griesheim“, ein Schalthaus zu errichten ist. Das Schalthaus dient der öffent-
lichen Stromversorgung, indem es über Schaltanlagen und Trans
formatoren, 
als funktional untergeordneter Bestandteil die Energieverteilung im überge-
ordneten Versorgungsnetz sicherstellt.
 
Die Errichtung eines Schalthauses ist innerhalb des Bebauungsplans W 67 
„Ehem. Airfield Griesheim“ ausnahmsweise zulässig. Dies wir
d über § 14 
Abs. 2 BauNVO sichergestellt. Um auf die spezifischen Anforderungen, wel-
che an die Errichtung des Schalthauses gekoppelt sind, im weiteren Pla-
nungs
-
 
und Umsetzungsverfahren eingehen zu können, wird kein konkreter 
Standort für das Schalthaus ver
ortet. Die Errichtung ist somit innerhalb der 
festgesetzten Gewerbegebietsflächen ausnahmsweise zulässig.
 
Der konkrete Standort ist in nachgelagerten Planungsphasen zu ermitteln. 
Prinzipiell ist die Verortung auf dem südlichen Teil der Gewerbegebietsflä-
che
n vorgesehen.
 
Im Zuge der Erstellung des Entwurfes des Bebauungsplans erfolgten Ab-
stimmungen zwischen der BImA, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der 
e
-
netz Südhessen AG, um die Errichtung des Schalthauses sicherzustellen. 
 
Im städtebaulichen Vertrag wi
rd geregelt, dass die BImA 
sich rechtzeitig mit 
der e
-
netz Südhessen AG über die Bereitstellung einer geeigneten Fläche 
für die Errichtung und den Betrieb eines Schalthauses
 
verständigt. Für die 
Errichtung eines Schalthauses wird eine Fläche von ca. 500 m²
 
(20 m x 25
 
m) 
benötigt
. Die notwendigen Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechte werden per Bau-
last gesichert.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 13 „Technische Infrastruktur/ Energieversorgung“ wird in der Be-
gründung ergänzt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.11.6
 
Weiterhin benötigen wir noch Standorte für Trafostationen deren An-
zahl noch nicht bekannt ist.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Transformatorenhäuschen bzw. Trafostationen sind gem. § 14 Abs. 2 
BauNVO als Nebenanl
agen au
s
nahmswe
i
se in Baugebieten zulässig. 
 
Innerhalb des vorliegenden Bebauungsplans w
ird unter Ziff. I. 7 „Flächen für 
Nebenanlagen“ festgesetzt, dass
 
Nebenanlagen ausschließlich innerhalb 
der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der 
Flächen zum An-
pflanzen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 
–
 
„P3“ zulässig 
sind. Es gilt auch Ziff. I. 15.7.
 
Eine genaue Bestimmung des Standortes ist aufgrund dessen, dass es sich 
um einen Angebotsbebauungsplan handelt noch nicht abschließend 
definier-
bar. 
Die notwendigen Abstimmungen zur Anzahl
 
und Lage
 
mit der e
-
netz 
Südhessen AG werden rechtzeitig in den 
nachfolgenden
 
Planungsphasen 
vorgenommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.11.7
 
Wie im beigefügten Plan zu sehen gibt es Bestandstrassen die auf-
rechterhalten werden müssen. 
(Hier nicht abgedruckt)
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Die im beigefügten Plan dargestellten Bestandstrassen und Betri
ebsmittel 
werden im Zuge der Ausführungsplanung nach vorheriger Abstimmung mit 
der e
-
netz Südhessen AG dinglich gesichert, soweit sie nicht in öffentlichen 
Bereichen liegen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.11.8
 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig 
in die Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäu-
len für Elektrofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die Erricht
ung von zusätz-
lichen Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Energiebe-
darfs für die E
-
Mobilität resultieren.
 
 
Begründung:
 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung werden die Leistungswert
e entspre-
chend der Planungsphasen abgestimmt. Sollten Leistungsänderungen erfor-
derlich sein, werden die Abstimmungen mit e
-
netz Südhessen AG und EN-
TEGA AG rechtzeitig vorgenommen.
 
Bei der Ausstattung der Parkflächen mit Ladesäulen für Elektrofahrzeuge 
werd
en die notwendigen Abstimmungen mit der E
-
Netz AG rechtzeitig in den 
verschiedenen Planungsphasen vorgenommen. Die Leistungswerte werden 
entsprechend der Planungsphasen abgestimmt. Sollten Leistungsänderun-
gen erforderlich sein, werden die Abstimmungen mit 
E
-
Netz AG und E
N-
TEGA AG
 
rechtzeitig vorgenommen
.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.11.9
 
Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind die Flächen zur 
Errichtung von Transformatorenstationen bereits in die Bauleitplanung 
als 
Vorhalteflächen mit aufzunehmen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Es wird auf 
die Nr.
 
1.11.6 der Abwägung verwiesen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.11.10
 
Korrekturwunsch zu Punkt 14.2 
"Wasserqualität" des Vorentwurfs: Die 
korrekte Abkürzung für die Trinkwasserverordnung lautet seit einiger 
Zeit nicht mehr "TWVO" sondern "TrinkwV".
 
Bitte holen Sie sich vor Baubeginn die Bestandspläne sowie unser 
„Merkblatt zum Schutz unterirdischer Verso
rgungsleitungen“ über un-
ser Online
-
Portal (www.e
-
netz
-
suedhessen.de/bauen
-
anschlies-
sen/planauskunft
-
fuer
-
bauvorhaben) ein.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die korrekte Bezeichnung der Abkürzung der 
Trinkwasserverordnung wird in 
die Begründung übernommen.
 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 1
5
.2 „Wasserqualität“ der Begründung wird geändert.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.12
 
IHK Darmstadt, 
Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt, 
 
 
1.12.1
 
Äußerung zur 
frühzeitigen Beteiligung vom 04.07.2023:
 
 
Plananlass ist die Entwicklung von Gewerbeflächen auf der Konversi-
onsfläche „Airfield Griesheim“. Diese befinden sich im Westen Darm-
stadts, unmittelbar an der Gemeindegrenze von Griesheim. Die ehe-
maligen Militärflä
chen befinden sich derzeit im Eigentum der BImA. 
Diese beabsichtigt auf Teilflächen des Plangebiets ein Einsatztrai-
ningszentrum des Zolls zu entwickeln. Die restlichen Flächen sollen 
aufgrund der verkehrsgünstigen Lage und des benachbarten Gewer-
begebiets „
Flughafenstraße“ einer gewerblichen Nutzung zur Verfü-
gung gestellt werden.
 
Die IHK Darmstadt begrüßt die Ausweisung von Gewerbeflächen aus-
drücklich. Die Absage der Voruntersuchung von Gewerbeflächen im 
Norden Darmstadts, war ein beunruhigendes Signal für d
ie Wirtschaft. 
Wie die Gewerbeflächenbedarfsanalyse der CIMA 2021 ermittelte, be-
steht bei moderater Trendfortschreibung bis 2040 ein Gewerbeflä-
chenbedarf von 150 ha. Der Bedarf wird durch Neuansiedlungen und 
Expansionen aber auch durch notwendige Umstruktu
rierungsmaßnah-
men älterer Gewerbeflächen generiert, die nicht den aktuellen wirt-
schaftlichen und klimatischen Bedarfen standhalten. Vor allem für pro-
duzierendes Gewerbe ist die Anpassung des Gewerbestandortes wäh-
rend des laufenden Betriebes schwer bis gar 
nicht darstellbar. Wün-
schenswert wäre daher, dass vorliegende Planung Auftakt für eine vor-
rausschauende Gewerbeflächenstrategie ist, die Neu
-
 
und Bestands-
flächenmanagement bestmöglich miteinander verzahnt.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.12.2
 
Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung regen wir an, einen An-
schluss an die Autobahnen A 67/A 5 zu prüfen. Die Erschließung des 
Plangebiets ist derzeit über die B46 und die 
Flughafenstraße geplant. 
Entlang der Flughafenstraße befinden sich mehrere Einzelhandels
-
 
und Gewerbebetriebe, die regelmäßig LKW
-
Andienungen erhalten, 
wodurch gelegentlich auch der Durchgangsverkehr nicht unwesentlich 
gestört wird. Wir befürchten, dass es
 
durch die Entwicklung des „Gries-
heimer Angers“ zu einer zusätzlichen Belastung der Flughafenstraße 
kommen und dies zu Verkehrsproblemen führen wird. Daher regen wir 
an, eine Anbindung an das Autobahnkreuz Darmstadt zu untersuchen. 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird nicht entsprochen.
 
Begründung:
 
Der direkten Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen A 67 und A 5 
stehen insbesondere Belange der Forstwirtschaft und des Naturschutzes 
entgegen. 
 
Eine Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen östlich bzw. nordöst-
lich des Plangebietes würde großfl
ächige Einschnitte in die dort bestehenden

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Dies würde das Gebiet au
fwerten und die Verkehrsbelastung im Quar-
tier Flughafenstraße reduzieren.
 
 
Waldflächen bedeuten. Hierbei sei insbesondere auf 
die vielfältige Schutz
-
, 
Nutz
-
, Klimaschutz
-
 
und Erholungsfunktionen des Waldes verwiesen. Der 
Wald im und an das Plangebiet anschließend, dient besonders auch al
s 
Sicht
-
 
und Lärmschutz der Bevölkerung vor den sich unmittelbar östlich an-
schließenden Autobahnen und dem Darmstädter Autobahnkreuz. Vor die-
sem Hintergrund ist sind Eingriffe in die bestehenden Waldflächen zu ver-
meiden.
 
Des Weiteren würde eine Anbindung des Plangebietes an die Autobahnen 
südöstlich des Plangebietes weitere erhebliche Eingriffe in die dort befindli-
chen Schutzgebiete bedeuten. Es wären folgende Schutzgebiete betroffen: 
 
-
 
Naturschutzgebiet „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darm-
stadt“ (Nr. 1411013)
 
-
 
FFH
-
Gebiet „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“ 
(Nr. 6117
-
304)
 
-
 
Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (Nr. 6117
-
401)
 
-
 
Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Nr. 2411001)
 
Die genannten Schutzgebiete
 
werden durch die vorliegende Planung, sowie 
den angrenzenden bestehenden B
-
Plan 111 „Griesheimer Anger“ sowie dem 
in Planung befindlichen B
-
Plan 118 „Sondergebiet TU“ bereits beeinträchtigt. 
Weitere Beeinträchtigungen sind vor dem Hintergrund der Schutzfu
nktionen, 
welche die genannten Schutzgebiete darstellen, zwingend zu vermeiden.
 
Innerhalb des dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsgutachten 
wird nachgewiesen, dass die Flughafenstraße durch die gesamte Gebiets-
entwicklung nach wie vor Leistungsfähig
 
bleibt. Somit ist die verkehrliche Er-
schließung sichergestellt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.12.3
 
Im Sinne der Flächeneffizienz sollte eine möglichst hohe Grund-
stücksausnutzung angestrebt werden. Die Geschossflächenzahl des 
angrenzenden Hochregallagers sollte auch für das Plangebiet möglich 
sein.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird nicht entsprochen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Begründung:
 
Das genannte Hochregallager befindet sich im Bereich des rechtskräftigen 
Bebauungsplans „An der 
Flughafenstraße 
–
 
2. Änderung“ der Stadt Gries-
heim. Dieser schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen von Ge-
bäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von 30,0 m.
 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll auch im Sinne des § 1a Abs. 2 
BauGB (sparsamer 
Umgang mit Grund und Boden) die Möglichkeit eines flä-
cheneffiz
i
enten Gewerbegebietes gegeben werden. Im Rahmen des Abwä-
gungsgebotes sind jedoch auch die Belange des Landschaftsbildes und ins-
besondere des angrenzenden Naturraums zu berücksichtigen. Das gepl
ante 
Gewerbegebiet befindet sich am Siedlungsrand, der unmittelbar an einer 
Waldfläche sowie sonstigen Schutzgebieten angrenzt. 
 
Innerhalb des vorliegenden Bebauungsplanes werden eine Grundflächen-
zahl (GRZ) von 0,8 und eine Gebäudehöhe von 20,0 m ermöglich
t. Die fest-
gesetzte GRZ von 0,8 entspricht der Obergrenze der nach §
 
17 BauNVO 
festgelegten Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet. Eine Geschossflä-
chenzahl wird nicht festgesetzt, da diese stark abhängig von der jeweilig ge-
planten Geschosshöhe ist. In e
inem Gewerbegebiet ist im Gegensatz zu ei-
nem Wohngebiet die Geschosshöhe stark abhängig von der jeweiligen Ge-
werbenutzung, also sehr individuell anzusehen.
 
Je nach Höhe der Geschosse werden durch die getroffenen Festsetzungen 
von GRZ und Höhe der baulichen
 
Anlagen Geschossflächenzahlen von 2,4 
(Geschosshöhe 3 m) bis 4,0 (Geschosshöhe 5 m) erreicht. Der Bebauungs-
plan „An der Flughafenstraße 
–
 
2. Änderung“ der Stadt Griesheim ist auf-
grund der festgesetzten G
eschoss
flächenzahl von 1,2 in Bezug auf die Flä-
chene
ffizienz sehr viel stärker einschränkend, auch wenn eine Gebäude-
höhe von 30 m ermöglicht wird.
 
Im Bebauungsplan werden zudem Lagerplätze als selbstständige Anlagen, 
Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags
-
 
und Verpackungsunter-
nehmen ausgeschlossen aus
 
verkehrlichen Gründen ausgeschlossen. Ins-
besondere diese Betriebe benötigen regelmäßig hohe Gebäude (z.B. Hoch-
regallager, etc.).

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Vorläufige Prüfung der 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Um insbesondere gegenüber den angrenzenden Waldflächen
 
und Schutz-
gebiete
 
eine einigermaßen moderate Höhenentwicklung zu sichern wird die 
maximale Höhe der baulichen Anlagen auf 20 m beschränkt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.12.4
 
Durch das Projekt „Zukunftsfähige Gewerbeflächen“ der 
Wirtschafts-
initiative PER
F
O
RM 
GbR konnten in den vergangenen Jahren Er-
kenntnisse hinsichtlich resilienter und attraktiver Gewerbeflächenge-
staltung gesammelt werden, die wir gerne der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Verfügung stellen und stehen für einen A
ustausch je-
derzeit zur Verfügung.
 
 
Mit unserer zustimmenden Stellungnahme schließen wir nicht aus, 
dass kammerzugehörige Unternehmen Einwände haben können, die 
uns nicht bekannt sind.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
 
1.13
 
Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt
-
Dieburg, 64276 
Darmstadt
 
 
1.13.1
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 06.07.2023:
 
 
Gewässer
-
 
und Bodenschutz
 
Aus Sicht unserer zu wahrenden Belange
n
 
wird auf die Abgabe einer 
Stellungnahme im o. g. Verfahren verzichtet, da das Vorhaben außer-
halb des Landkreises und damit außerhalb unserer Zuständigkeit liegt.
 
 
Landwirtschaft
 
Aus Sicht der vom Fachgebiet Landwirtschaft zu wahrenden öffentli-
chen Belange
n
 
der Landwirtschaft / Feldflur bestehen zu o.g. Planung 
keine grundlegenden Bedenken.
 
 
Nachfolgende Hinweise sind aus unserer Sicht bei der weiteren Pla-
nung zu berücksichtigen:
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

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Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield Griesheim 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.13.2
 
1.
 
Naturschutzrechtliche Kompensation
 
Die naturschutzrechtliche Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbetrachtung 
wurde nicht vorgelegt und soll zum Entwurf ergänzt werden, da es 
sich um eine Planung im 
Außenbereich gemäß § 35 BauGB han-
delt.
 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht auf Landwirtschaftsflächen vor-
zunehmen. Hier verweisen wir auf die Vorgaben der aktuellen 
Kompensationsverordnung. Der Ausgleich kann auch durch Ent-
siegelung oder Ökopunkte erbracht werd
en.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbetrachtung wird zum Entwurf der Bauleitpla-
nung im Umweltbericht 
und der Begründung 
ergänzt. 
 
Die Kompensation des Defizites erfolgt innerhalb der Waldfläche im Plange-
biet (interne Ausgleichsfläche), auf einer südlich an das Pl
angebiet angren-
zenden Fläche (externe Ausgleichsfläche) sowie auf dem Gelände des ehe-
maligen August Euler Flugplatzes in Darmstadt (Maßnahmenfläche zur Kom-
pensation des Restdefizites).
 
Auf der 
südlichen 
externen Ausgleichsfläche werden neben den naturschut
z-
rechtlichen Belangen auch arten
-
 
und biotopschutzrechtliche Belange kom-
pensiert. Die Ausgleichsfläche umfasst in der Gemarkung Darmstadt, Be-
zirk
 
6, Flur 116 die Flurstücke 1/3 und 1/10. Die Kompensationsfläche hat 
eine Größe von ca. 2,3 ha. Folgende Maßna
hmen sind auf der Fläche vor-
gesehen:
 
-
 
Entsiegelung sowie der Abbruch von Gebäuden (ca. 9.500 m²),
 
-
 
Anlage von Sandmagerasen,
 
-
 
Herstellung von Steinschüttungen und Totholzhaufen,
 
-
 
Schaffung von Ersatzlebensraum für die Zauneidechse, 
 
-
 
Herstellung von 
Nahrungshabitat für den Wiedehopf.
 
Als weitere geeignete Maßnahmenfläche zur Kompensation des Restdefizi-
tes bestehen Bereiche auf dem Gelände des ehemaligen August Euler Flug-
platzes in Darmstadt, die ein naturschutzfachliches Aufwertungspotenzial 
besitzen 
(Flurstücke 10/10 und 35/5, Flur 116, Gemarkung Darmstadt). Auf 
den Flächen, die zur Kompensation des Restdefizites dienen, sind Entsiege-
lungs
-
 
und Bodenverbesserungsmaßnahmen vorgesehen, darunter die voll
-
ständige Entfernung alter versiegelnder Schichten 
und Bodenfremdstoffe, 
die Tiefenlockerung des Unterbodens bis 60
 cm sowie ein Auftrag von stand-
orttypischem Sand zur Wiederherstellung natürlicher Sandstandortbedin-
gungen. Ergänzend erfolgt eine gezielte Artanreicherung durch Rech-
gutübertragung sowie eine 
langfristige Pflege durch Mischbeweidung mit

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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Schafen, Ziegen und Eseln, um offene Sandbereiche und typische Vegetati-
onsstrukturen der FFH Lebensraumtypen LRT
 2330 und LRT 6120 zu entwi-
ckeln.
 
Landwirtschaftliche Nutzflächen werden nach derzeitigem Planstand
 
für die 
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nicht beansprucht.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbil
anzierung erstellt.
 
Das Kapitel 20 „Naturschutzrechtliche Eingriffs
-
 
und Ausgleichbetrachtung“ 
wird in der Begründung ergänzt.
 
 
1.13.3
 
2.
 
 
Waldflächen
 
Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass Ersatz-
aufforstungen notwendig sind, weisen wir 
darauf hin, dass wir hier-
für ökologische Waldverbesserungsmaßnahmen bzw. eine 
Walderhaltungsabgabe anregen. Mit der Walderhaltungsabgabe 
kann ein klimaangepasster Umbau der Wälder unterstützt und 
standortangepasste, klimastabile Mischwälder gestaltet werde
n 
(Hessische Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 
06.12.2018). Dies trägt zu einer guten Balance zwischen Biodiver-
sität, Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit bei und schont den land-
wirtschaftlichen Flächenverbrauch. Eine Ersatzaufforstung auf 
landwir
tschaftlichen Flächen lehnen wir grundsätzlich ab, da es 
sich hier nicht um einen Eingriff in einen Schutz
-
 
oder Bannwald 
handelt.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die Hinweise wer
den zur Kenntnis genommen. Nach derzeitigem Planstand 
werden keine Ersatzaufforstungen erforderlich.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglic
hkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
 
1.13.4
 
3.
 
CEF
-
Maßnahmen
 
Notwendige CEF
-
Maßnahmen (z.B. Eidechsen) auf Landwirt-
schaftsflächen sind frühzeitig und einvernehmlich mit dem Orts-
landwirt und Bewirtschafter abzustimmen. In den 
Unterlagen wird 
nicht dargelegt, wo diese vorgenommen werden sollen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die CEF
-
Maßnahmenflächen befinden sich südlich des Plangebietes auf 
stark anthropogen überprägte Flächen sowie innerhalb des

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Geltungsbereiches
 
des Bebauungsplanes im Bereich bestehender und zu 
erhaltender Gebäude sowie der Fläche für den Wald.
 
Landwirtscha
ftliche Nutzflächen werden nach derzeitigem Planstand für die 
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nicht beansprucht.
 
Die Kompensationsplanung wird zum 
Entwurf 
der Bauleitplanung in den 
Planunterlagen ergänzt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen 
der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
Das Kapitel 18.5.2 „CEF
-
Maßnahmen“ der Begründung wird ergänzt.
 
 
1.13.5
 
4.
 
Sandmagerrasen
 
In den Unterlagen wird nicht dargelegt, wie die funktionale Kom-
pensation für den Sandmagerrasen erfolgt. Deshalb weisen wir auf 
Flächen
-
/Ökoagenturen, die reale Kompensationsmaßnahmen 
bereitstellen und vermitteln. Landwirtschaftlichen Fläche
n sollten 
hierfür nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die biotopschutzrechtlichen Kompensationsfläche befindet sich südlich des 
Plangebietes auf stark anthropogen überprägte Fläche
n. Durch die Umset-
zung der Ausgleichsplanung werden knapp 
8
.
7
00 m² an versiegelter Fläche 
entsiegelt (Entfernung von Pflaster und Asphalt, Abbruch von Gebäuden). 
Die Entsiegelung und die anschließende Anlage von Sandmagerrasen dient 
gleichzeitig dem naturs
chutzrechtlichen und dem biotopschutzrechtlichen 
Ausgleich sowie der (Teil
-
)Kompensation verschiedener artenschutzrechtli-
cher Belange.
 
Landwirtschaftliche Nutzflächen werden nach derzeitigem Planstand für die 
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nicht bean
sprucht.
 
Die Kompensationsplanung wird zum Entwurf der Bauleitplanung in den 
Planunterlagen ergänzt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine 
Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Das Kapitel 21 „Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 
BNatSchG“ wird in der Begründung ergänzt.
 
 
1.13.6
 
Untere 
Naturschutzbehörde
 
 
Aufgrund der Unmittelbaren Nähe zu Natura 2000
-
 
Gebieten (Vogel-
schutzgebiet und FFH
-
Gebiet „ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz" ist 
eine FFH
-
Verträglichkeitsprüfung unumgänglich. Weiterhin sind wir 
der Auffassung, dass aufgrund der Nähe 
zu zwei weiteren Vorhaben 
in der Gemarkung Griesheim („Griesheimer Anger' und „TU Sonderge-
lände") die kumulative Wirkung der drei Vorhaben auf das FFH
 
Gebiet 
in die Betrachtung der Verträglichkeit einbezogen werden muss.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Aufgrund der räumlichen Nähe zum Vogelschutzgebiet Nr. 6117
-
401 „Gries-
heimer Sand“ und zum FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“ wurde bereits jeweils eine
 
Natura
 
2000
-
Vorprüfung 
durchgeführt. Diese kommen nach überschlägiger Prüfung für beide Schutz-
gebiete zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der Planung Beeinträchtigun-
gen auf die Erhaltungsziele der beiden Natura
 
2000
-
Gebiete vorläufig nicht 
ausgeschlossen 
werden können. Nach Rücksprache mit der unteren Natur-
schutzbehörde der Stadt Darmstadt 
erfolgte
 
im nächsten Prüfungsschritt die 
Durchführung von Natura
 
2000
-
Verträglichkeitsprüfungen. In den Verträg-
lichkeitsprüfungen werden auch die kumulativen Wirkungen d
er angrenzen-
den Bauleitplanung der Stadt Griesheim beachtet.
 
Im Ergebnis sind für beide Natura 2000
-
Gebiete, unter Beachtung der Ver-
meidungsmaßnahmen, mögliche nachhaltige kumulative Auswirkungen in 
Verbindung mit der Umsetzung benachbarter Planungen nicht
 
abzusehen.
 
Zum Entwurf des Bebauungsplans werden im Umweltbericht die möglichen 
Auswirkungen des Vorhabens auf das Naturschutzgebiet "August
-
Euler
-
Flugplatz" geprüft und bewertet.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der 
Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
Das Kapitel 19 „Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfungen“ wird in der Begrün-
dung ergänzt.
 
 
1.13.7
 
Das bereits jetzt schon vorliegende, umfangreiche Artenschutzgutach-
ten zeigt sehr deutlich auf, dass im Plangebiet ein sehr hohes natur
-
 
und artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial vorhanden ist. Die Stadt 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird 
entsprochen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Darmstadt weist in ihren Planunterlagen selbst d
arauf hin, dass laut 
Magistratsbeschluss Erhalt und Schutz der Biodiversität bei der Aus-
weisung von Bauleitplanungen zu berücksichtigen sind. Aussagen in 
den Planunterlagen, dass Vorkommen von ca. 15 verschiedenen 
Schmetterlingen und Widderchen und ca. 20 
Heuschrecken
-
Arten 
nicht von Belang für die Planung sind, obwohl einige Arten sogar als 
„stark gefährdet" eingestuft werden, widerspricht dem Biodiversitäts-
gedanken in seinem wesentlichen Kern.
 
 
 
Begründung:
 
Die angedachte Ausgleichsfläche für die Kompensation von arten
-
, biotop
-
 
und naturschutzrechtlichen Belangen befindet sich südlich des Plangebietes 
und umfasst stark anthropogen überprägte Flächen im Bereich der Flurstü-
cke 1/3 und 
1/10, in der Flur 116, Gemarkung Darmstadt Bezirk 6. Die 
südli-
che 
Ausgleichsfläche ist insgesamt rd. 2,5 ha groß. Durch die Umsetzung 
der Ausgleichsplanung werden knapp 
8
.
7
00 m² an versiegelter Fläche ent-
siegelt (Entfernung von Pflaster und Asphalt, Abbruc
h von Gebäuden). Die 
Entsiegelung und die anschließende Anlage von Sandmagerrasen mit Stein
-
 
und Totholzhaufen sowie einer 6 m breiten Schutzhecke zum nördlich an-
grenzenden Plangebiet wird sich positiv auf die Biodiversität in diesem Be-
reich auswirken.
 
Die
 
Kompensationsplanung sowie nähergehende Ausführungen zum Erhalt 
und zum Schutz der Biodiversität werden zum Entwurf der Bauleitplanung in 
den Planunterlagen ergänzt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werd
en eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
 
1.13.8
 
Sandmagerrasen:
 
Im Plangebiet befinden sich große Bereiche mit 
Sandmagerrasen. Diese sind gemäß § 30 BNatSchG geschützt. Vo-
raussetzung für eine Befreiung gemäß § 30 (3) BNatSchG ist die 
Schaffung eines funktionalen, flächengleichen Ersatzes.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans W 67 entfallen insgesamt rund 
6.700 m² Magerrasen basenreicher Standorte (Biotoptyp 06.420). Dieser Bi-
otoptyp ist nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütz
t. Demnach ist ein min-
destens flächengleicher Ausgleich erforderlich. Der biotopschutzrechtliche 
Ausgleich erfolgt im Bereich der externen Ausgleichs
-
fläche südlich des Be-
bauungsplans W 67 (vgl. hierzu Anlagen 6a 
–
 
6e des Umweltberichtes). Hier 
soll im Ber
eich entstehender Rohbodenflächen (auf ca. 8.700 m²) Sandma-
gerrasen entwickelt werden. Die Flächen werden mit basenreichem Sand 
(Tiefensand) angedeckt und anschließend mit geeignetem Rechgut beimpft. 
Innerhalb der externen Ausgleichsfläche existieren Berei
che innerhalb der 
ruderalen Wiesen, die bereits Sandmagerrasenfragmente (ca. 660 m²)

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
aufweisen, Das gesamte Grünland im Bereich der Ausgleichsfläche soll ex-
tensiv durch Schafe, Ziegen und Esel beweidet werden, sodass sich auch im 
Bereich der im Bestand vor
handenen ruderalen Wiesen (ca. 9.700 m²) auf 
mittelfristige Sicht gesehen Sandmagerrasen entwickeln wird. Im Rahmen 
der Umsetzung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen können insgesamt ca. 
8.700 m² Sandmagerrasen auf zu entsiegelnden Flächen neu angelegt wer-
de
n. Hinzu kommen weitere ca. 9.700 m² an zurzeit als ruderale Wiesen aus-
gebildeten Grünflächen sowie die bereits vorhandenen Sandmagerrasen-
fragmente (ca. 660 m³), die in die extensive Bewirtschaftung integriert wer-
den sollen. Ziel ist es, dass sich auf eine
r Fläche von insgesamt ca. 19.000 
m² ein zusammenhängender Sandmagerrasen entwickelt. 10 % der Fläche 
sind als Saumstrukturen trockener Standorte anzulegen. Eine Beweidung 
dieser Flächen findet nur jedes 2. Jahr statt. Die Flächen können bei Bedarf 
alterni
eren. 
 
Die Umsetzung und die Pflege der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen in enger 
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. 
 
Für die Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) 
wurde ein entsprechender Antrag auf Ausnahme von den Verbote
n des § 30 
BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingereicht. Die Aus-
nahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Beseitigung des 
geschützten Biotops wurde im März 2025 erteilt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der 
Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
Das Kapitel 21 „Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 
BNatSchG“ wird in der 
Begründung ergänzt.
 
 
1.13.9
 
Wiedehopf
: durch die hohe Empfindlichkeit gegen starke Geräuschku-
lissen sind bau
-
 
und betriebsbedingte Störungen nur extrem schwer 
auszugleichen. Der Einfluss von Störungen durch Bau und Betrieb 
kann die Funktionalität der CEF
-
Maßnahme erheblich beeinträchtigen. 
CE
F bedeutet, dass vorlaufend zum Eingriff die Funktionalität sicher-
gestellt werden muss. Es muss also vor Beginn des Eingriffs 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Der geplante artenschutzrechtliche Ausgleich für den Wiedehopf basiert auf 
dem Leitfaden CEF
-
Maßnahmen Hinweise zur Konzeption von

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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
sichergestellt sein, dass Nisthilfen angenommen sind und durch Bau 
und Betrieb nicht wieder verlassen werden.
 
Ein umfangreiches Mo
nitoring ist hier unverzichtbar.
 
 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Rheinland
-
Pfalz (Landesbe-
trieb Mobilität Rheinland
-
Pfalz: 02/2021). Im Rahmen der U
msetzung der 
Ausgleichmaßnahmen werden
 
5
 
Nistmöglichkeiten sowie Nahrungshabitate 
für den Wiedehopf geschaffen. Zum Entwurf des Bebauungsplans wird eine 
Plausibilitätseinschätzung hinsichtlich der Wirksamkeit der geplanten Aus-
gleichsmaßnahmen durchgeführt.
 
Die gewählten Ausgleichsmaßnahmen 
sind gemäß Leitfaden kurzfristig wirksam. Im Rahmen der Umsetzung der 
Ausgleichsmaßnahmen muss die Funktionsfähigkeit, nicht jedoch eine di-
rekte Annahme der Nisthilfen, vor Baubeginn sichergestellt sein. Im Rahmen 
eines u
mfangreichen Monitorings wird überprüft, ob die neu geschaffenen 
Brutmöglichkeiten sowie Nahrungshabitate durch den Wiedehopf angenom-
men werden. Bei Nicht
-
Annahme erfolgt eine Nachjustierung der Maßnah-
men.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der 
Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
 
1.13.10
 
Fledermäuse:
 
unbeleuchtete, ruhige Standorte zur Anbringung von 
Fledermaus
-
 
Quartierhilfen, vor allem vorlaufend als CEF
-
Maßnahme, 
wird kein einfaches Unterfangen. Zwischen Autobahn und Gewerbe-
gebiet bleibt nur ein Lärmschutzstreifen an Bäumen und Richtung Sü-
den schli
eßt sich das weitgehend baumfreie Schutzgebiet an, ein An-
bringen von Quartierhilfen für baumbewohnende Arten wird hier eine 
Herausforderung.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausgleichsma
ßnahmen für Fleder-
mäuse werden künstliche Quartierhilfen für baum
-
 
und gebäudebewohnen
-
de Fledermäuse innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes so-
wie im Bereich der 
externen 
Ausgleichsfläche an geeigneten Gebäuden und 
Gehölzen angebracht. Durch e
in anschließendes Monitoring wird überprüft, 
ob die künstlichen Quartierhilfen angenommen werden. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichk
eitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.13.11
 
Heldbock:
 
Die Larven des Heldbocks leben im Holz, sind jedoch auf 
den Saftfluss des absterbenden Baumes als Nahrung angewiesen. 
Stehendes Totholz ist also kein Ersatzhabitat für den Heldbock. Ein 
funktionaler Ersatz in Form von CEF
-
Maßnahmen ist ein extrem 
schwieri
ges Unterfangen.
 
Anmerkung zum Zeitplan: alle CEF
-
Maßnahmen, nicht nur das Eidech-
sen
-
 
Habitat, sind vorlaufend zum Eingriff herzustellen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Der erforderliche Ausgleich für den Heldbock 
wird im Artenschutzfachbei
-
trag sowie im Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplanes näherge-
hend behandelt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzierung erstellt.
 
 
1.13.12
 
Biodiversität:
 
Gemäß § 35 (1) HeNatG soll zum Schutz nachtaktiver 
Tierarten, insbesondere Insekten, jede Form der vermeidbaren Be-
leuchtung durch künstliches Licht vermieden werden.
 
Als vermeidbar 
gilt dabei in der Regel jede Beleuchtung, 1. die im Außenbereich nach 
ß35 des Baugesetzbuches liegt und für die kein erkennbarer Beleuch-
tungszweck vorhanden ist bzw. die Beleuchtung deutlich über das er-
forderliche Maß hinausgeht oder 2. das
 
Licht auf Grund des Zwecks 
oder der Beschaffenheit der Lichtanlage außerhalb der Bereiche, für 
die es bestimmt ist, lenkt, insbesondere, wenn es im montierten Zu-
stand über die Nutzfläche und Höhe des Horizonts strahlt und dadurch 
eine Fernwirkung und Aufh
ellung der direkten Umgebung verursacht.
 
 
Da das Plangebiet unmittelbar an FFH
-
, Vogelschutz
-
 
und Natur-
schutzgebiet angrenzt, die mit dem Schutzziel „Erhalt von natürlichen 
Sandmagerrasen" einen Hotspot der Biodiversität an seltenen Pflan-
zen, nachtaktiven 
Insekten und Vögeln und Fledermäusen als deren 
Prädatoren darstellen, ist hier besondere Sorgfalt auf die Ausführung 
von Beleuchtung, besonders in Richtung der Schutzgebiete, zu legen. 
Dies ist ebenfalls in der FFH
-
Verträglichkeitsprüfung zu antizipieren.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die Thematik Beleuchtung wird in den Natura
 
2000
-
Verträglichkeitsprüfun-
gen sowie im Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplans nähergehend 
beschrieben. Mögliche umsetzbare 
Vermeidungs
-
 
und Minimierungsmaß-
nahmen werden formuliert.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Im Rahmen der Entwurfsfassung des Bebauungsplans werden eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung, eine Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfung sowie die 
Eingriffsbilanzieru
ng erstellt.
 
 
1.13.13
 
Fazit:
 
Die vorliegende Planung ergibt im Zusammenhang mit den bei-
den Vorhaben auf Griesheimer Gemarkung (BLP „Griesheimer Anger' 
und „TU Sondergelände") einen völlig neuen, intensiven Nutzungs-
druck auf das benachbarte Schutzgebiet. Das eingewachsene, nicht 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
mehr 
genutzte, ehemalige Kasernengelände hat bisher als eine Art 
Schutzstreifen zwischen der bestehenden Bebauung und dem Schutz-
gebiet fungiert. Es muss sehr sorgfältig darauf geachtet werden, dass 
durch die Entwicklung der Gebiete die Pufferfunktion nicht in d
as 
Schutzgebiet verschoben wird, denn dadurch würde sich die eigentli-
che Schutzfläche um einen wesentlichen Teil verkleinern, was einen 
wesentlichen Verlust an Lebensraum und Artenvielfalt und somit eine 
Gefährdung der Schutzziele bedeuten wird.
 
 
Begründung:
 
Es wird auf die 
Nr.
 
1.13.6 
–
 
1.13.12 der Abwägung verwiesen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.13.14
 
Untere Verkehrsbehörde
 
Gegen die vorliegende Planung 
bestehen keine Grundsätzlichen Be-
denken
 
 
Im Bereich der Kreuzung B 26/Nordring/Flughafenstraße ist allerdings 
anzumerken, dass die Signalanlage einen freien Rechtsabbieger von 
der Flughafenstraße auf die B26 in Richtung Darmstadt aufweist. Hier 
kam es in d
er Vergangenheit bereits zu einer Unfallhäufungsstelle mit 
dem dort querenden Radverkehr. Die damalige Anordnung eines Gelb-
blinkers hatte Erfolg und verringerte die Unfallzahlen deutlich. In Zu-
sammenhang mit der vorliegenden Planung erscheint es hier trotz
 
der 
nachgewiesenen Leistungsfähigkeit durch das vermehrte Verkehrs-
aufkommen zu einer Erhöhung der Unfallzahlen kommen zu können.
 
 
Es sollte daher im verkehrlichen Gutachten auch darauf eingegangen 
werden, ob eine Signalisierung dieser Fahrtbeziehung erfor
derlich 
wird.
 
Aus Gründen der Verkehrssicherheit erscheint die Ergänzung der Sig-
nalisierung zum Schutz des Radverkehrs notwendig zu werden. Eine 
spätere Entscheidung mit den dann möglicherweise vorliegenden Un-
fallzahlen sollte nicht abgewartet werden.
 
 
Abw
ägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Die Anregung ist kein Bestandteil des vorliegenden Bebauungsplanes. Die 
Anregung wird an die Stadt Griesheim weitergeleitet. Da sich der betreffende 
Kontenpunkt in ihrer Zuständigkeit 
befindet.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine
 
 
1.13.15
 
Untere Denkmalschutzbehörde
 
Belange des baulichen Denkmalschutzes in Bezug auf die direkt an-
grenzende Griesheimer Gemarkung sind nicht betroffen.
 
 
Bauaufsicht 
—
Az. 410
-
1680/2023/P 
 
Polizeipräsidium Südhessen
 
Es werden keine Bedenken und Anregungen vorgetragen.
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
.
0
7
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6
 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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63
 
 
Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.14
 
Hessen Mobil, Straßen
-
 
und Verkehrsmanagement, Postfach 10 
07 63, 64207 Darmstadt, 
 
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 10.07.2023:
 
 
gegen die oben genannte Bauleitplanung bestehen seitens Hessen 
Mobil grundsätzlich keine Einwände. Die 
äußere verkehrliche Er-
schließung des Plangebietes wird derzeit als gesichert angesehen.
 
 
Folgende fachlichen Hinweise sind im weiteren Planungsverlauf aller-
dings unbedingt zu berücksichtigen:
 
 

 
Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen be-
stehen keine Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnah-
men aufgrund des BlmSchG.
 

 
Die Kosten für die Anpassung bzw. die Änderung der LSA an der 
Kreuzung B26/Flughafenstraße sind von der Stadt Dar
mstadt zu 
tragen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Die Flughafenstraße sowie die Kreuzung B26/Flughafenstraße liegen nicht 
im Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern im Gemeindegebiet 
Griesheims. Die Flughafen
straße wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 111 
„Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim öffentlich
-
rechtlich gewidmet. 
Durch eine Delegationsverfügung der beiden Städte Griesheim und Darm-
stadt ist die Erschließung des Plangebietes gesichert.
 
Im 
Koordinationsvertrag mit Delegationsverfügung zwischen Darmstadt und 
Griesheim ist geregelt, dass die Kostentragung für eine mögliche Ertüchti-
gung der verkehrlichen Erschließung, dann zu verhandeln ist.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 27 „R
egelungen des öffentlich
-
rechtlichen Koordinationsvertra-
ges“ der Begründung wird ergänzt.
 
 
1.15
 
Die Autobahn GmbH des Bundes, 
Außenstelle Wiesbaden, Hage-
nauer Straße 11, 65203 Wiesbaden, 
 
 
1.15.1
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 
12.07.2023:
 
I.
 
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachge-
setzliche
r
 
Regelungen
 
 
I.
 
1) Anbauverbot/Anbaubeschränkung (§ 9 FStrG)
 
 
Bei Planungen zur Bebauung autobahnnaher Bereiche sind die Fest-
legungen des 
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) zu berücksichti-
gen.
 
 
Die Darstellungen der 40 m 
-
 
Anbauverbotszone und 100 m 
-
 
Anbau-
beschränkungszone sind entsprechend bezeichnet in den Planzeich-
nungen der nachfolgenden Bebauungspläne aufzunehmen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregu
ngen wird teilweise entsprochen.
 
Begründung:
 
An der östlichen Grenze des Plangebietes liegen kleinere Teilbereiche inner-
halb der Anbaub
e
schränkungszone gem. §
 
9
 
Abs. 2 FStrG. Diese werden in 
der Planzeichnung als 
Nachrichtliche
 
Übernahme dargestellt. 
 
Da 
der Geltungsbereich in keinem Bereich innerhalb der Anbauverbotszone 
gem. §
 
9 Abs. 1 FStrG liegt, wird auf die Darstellungen der Anbauverbots-
zone innerhalb der Planzeichnung verzichtet.
 
Die in der Stellungnahme aufgeführten Hinweise werden als Hinweise in 
die 
textlichen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans übernommen. 
Da die in der Stel
l
ungnahme angeführten Hinweise nicht Gegenstand der

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
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Vorläufige Prüfung der 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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53
 
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63
 
 
Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Zudem sind folgende H
inweise ist in den textlichen Teil sowie die Be-
gründung des Flächennutzungsplanes aufzunehmen:
 
 

 
Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenan-
lagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücks-
fläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszo
ne gemäß § 9 Abs. 1 
FStrG nicht errichtet werden. Dies gilt auch für Abgrabungen und 
Aufschüttungen größeren Umfangs.
 
 

 
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch 
baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Geneh-
migung des Fernstra
ßen
-
Bundesamtes, wenn sie längs der Bun-
desautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der 
Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden 
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, 
gemessen vom äußeren befestigten
 
Rand der Fahrbahn, errichtet, 
erheblich geändert oder anders genutzt werden.
 
 

 
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und 
somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 
zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbe
i genügt bereits 
eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs. Auf §
 
33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbe-
anlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung 
des Fernstraßen
-
Bundesamtes.
 
 
•
 
Bezüglich der mit einem P
flanzgebot oder auch als Ausgleichsflä-
che festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m 
-
 
Anbauverbots-
zone ist klar zu regeln, dass hier keine baulichen Anlagen errichtet 
werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlaufen, 
dies betrifft ebenso Abg
rabungen und Aufschüttungen größeren 
Umfangs. Günstiger Weise sollten diese Flächen grün hinterlegt 
werden, um sie eindeutiger als reine Grünflächen zu kennzeich-
nen.
 
 
•
 
Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG 
verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, 
Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene 
18.
 
Änderung des Flächennutzungsplans 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
sind, 
wird auf eine Übernahme dieser in die Be
gründung verzichtet.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die Nachrichtliche Übernahme 
Ziff
. IV. 3 „Anbaubeschränkungszone gem. 
§
 
9 Abs. 2 Abs. 2 FStrG“ wird in den textlichen Festsetzungen ergänzt.
 
D
er Hinweis 
Ziff. V
. 1
7
 
„Hinweise zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG)“ 
wird in den textlichen Festsetzungen ergänzt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
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Vorläufige Prüfung der 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssi-
cherheit (konkret
) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden 
sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Ein-
ordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 
9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall.
 
 
1.15.2
 
II.
 
Fachliche Stellungnahme
 
 
II a) Beabsichtigte eigene Planungen
 
 
Für die BAB 5 und BAB 67 sind gemäß Bundesverkehrswegeplan, im 
Bereich des 
Darmstädter Kreuzes und im weiteren Streckenverlauf 
nach Süden, ein Ausbau des Knotenpunktes („Vordringlicher Bedarf“) 
vorgesehen. Eine konkrete Planung für das Ausbauprojekt liegt hier 
noch nicht vor:
 
 
https://www.bvwp
-
projekte.de/strasse/A5
-
G20
-
HE
-
T13
-
HE/A5
-
G20
-
HE
-
T13
-
HE.html
 
 
II b) Sonstige fachliche Stellungnahme
 
 
Die Ausweisung der Flächen erfolgt in Kenntnis der von der BAB 5 und 
BAB 67 ausgehenden 
Emissionen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, 
dass gegen den Straßenbaulastträger der BAB 5 sowie BAB 67 keine 
Ansprüche auf Durchführung aktiver oder passiver Lärmschutzmaß-
nahmen zugunsten der geplanten neuen Flächen bestehen.
 
Abwägungsvorschlag:
 
Die Hin
weise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Die Hinweise werden vor dem Hintergrund, dass noch keine konkrete Pla-
nung des Ausbaues der BAB 5 und BAB 67 im Bereich des „Darmstädter 
Kreuzes“, zur Kenntnis genommen. 
 
Innerhalb der Begründung des Bebauungs
planes wird auf den Ausbau des 
Knotenpunktes („Vordringlicher Bedarf“) wie folgt eingegangen: 
 
Östlich des Plangebietes befinden sich die Bundesautobahnen (BAB) 5 und 
67 sowie der Knotenpunkt „Darmstädter Kreuz“. Für die BAB 5 und 67 im 
Bereich des „Darmst
ädter Kreuzes“ liegt gemäß Bundesverkehrswegeplan 
der Ausbau des Knotenpunktes mit vordringlichem Bedarf vor (Projektnum-
mer: A5
-
G20
-
HE
-
T13
-
HE). Eine konkrete Planung für das Ausbauprojekt 
liegt noch nicht vor.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapite
l 7.2.1 „MIV“ der Begründung wird geändert.
 
 
1.16
 
Stadt Griesheim
, Wilhelm
-
Leuschner
-
Straße 75, 64237 Griesheim
 
 
1.16.1
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 18.07.2023:
 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplanvorentwurfs W 67 ist derzeit nicht 
an ein öffentliches Straßen
-
 
und Wegenetz angeschlossen, dessen Er-
schließung somit nicht öffentlich
-
rechtlich gesichert. Die westlich des 
Plangebietes auf der Gemarkung Griesheim verlaufend
e Flughafen-
straße befindet sich im Eigentum der Stadtentwicklungsgesellschaft 
Griesheim (SEGG) und ist nicht öffentlich gewidmet. Darüber hinaus 
bestehen mehrere Verträge unterschiedlicher Rechtsnatur über das 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die öffentliche Widmung der Flughafenstraße w
u
rd
e
 
mit dem Satzungsbe-
schluss des Bebauungsplans 
Nr. 
111 „Griesheimer Anger“ der Stadt Gries-
heim vollzogen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
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7
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Vorläufige Prüfung der 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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63
 
 
Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
auf Darmstädter Gemarkung gelegene Konversions
gebiet, welches 
durch die vorliegenden Planunterlagen teilweise überplant werden soll. 
Über diese Rechtsverhältnisse wurde seitens der Stadt Griesheim in 
den bisherigen Unterredungen zwischen den Städten, zum Teil unter 
Beteiligung der BlmA, mehrfach hinge
wiesen und zuletzt zur zeitnahen 
Klärung der Erschließungs
-
 
und Entsorgungssituation ein Entwurf ei-
nes öffentlich
-
rechtlichen Vertrages (Koordinationsrechtlicher Vertrag) 
zwischen den Kommunen ausgearbeitet und der Stadt Darmstadt 
übergeben. Dieser Vertrag
 
dient der Regelung der Erschließung, der 
Ver
-
 
und Entsorgung (auch die Nutzung des Kanalnetzes und der Ver-
sickerungsanlagen bedürfen einer vertraglichen Regelung) sowie zur 
Klärung der Unterhaltungspflicht. Eine Rückmeldung ist bis heute nicht 
erfolgt.
 
 
O
hne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bestehen seitens 
der Stadt Griesheim erhebliche Bedenken gegenüber der Rechtmä-
ßigkeit des Bebauungsplanes.
 
 
Zunächst sind die vorliegenden Planunterlagen hinsichtlich der Be-
schreibung der noch offenen 
Erschließungsfrage klarzustellen und zu 
korrigieren.
 
 
Im Zuge der Entwurfserstellung des Bebauungsplans W 67 erfolgte
n Abstim-
mungen zwischen den Städten Griesheim und Darmstadt
. Es wurde ein öf-
fentlich
-
re
chtlicher Koordinationsvertrag sowie eine Delegationsvereinba-
rung 
zwischen den beiden Städten
 
getroffen. 
 
Innerhalb des 
Koordinationsrechtlichen 
Vertrages werden die Erschließung, 
die Ver
-
 
und Entsorgung die Nutzung des Kanalnetzes und der Versicke-
rungsanl
agen sowie die Unterhaltungspflicht geregelt. 
 
Die Pla
n
unterlagen werden hinsichtlich der Erschließungsstraße und den 
v
ertraglichen Vereinbarungen ergänzt.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Das Kapitel 2
7
 
„Regelungen des koordinationsrechtlichen Vertrages“ wird 
in 
der Begründung 
ergänzt.
 
 
1.16.2
 
Darüber hinaus bedürfen die Planunterlagen einer Korrektur der Abbil-
dungen zum Verlauf der Gemarkungsgrenzen. Hier ist oftmals der 
Sachstand vor der 
Grenzneuregelung zu Beginn der 2000er Jahre er-
sichtlich.
 
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird ent
s
prochen.
 
Begründung:
 
Innerhalb der Begründung wird in den Abbildungen 1 und 13 die veraltete 
Gemarkungs
-
 
bzw. Gemeindegrenze dargestellt. Die Abbildungen werden 
dahingehend richtiggestellt. Zudem wird in den Kapiteln 5.2 „Flächennut-
zungsplan“ und 5.3 „Landschaftsplan“ der rech
tswirksame Flächennutzungs-
plan der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit veraltetem Grenzverlauf darge-
stellt. Auf diesen Sachverhalt wird bereits innerhalb des Kapitels 5.2 „Flä-
chennutzungsplan“ hingewiesen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die 
Abbildungen 1 „Lage des Plangebiets im Stadtgebiet“ und 1
4
 
„Anschluss 
des Plangebiets an den ÖPNV“ der Begründung werden geändert.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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63
 
 
Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.16.3
 
Auf den zu überplanenden Flächen soll zum einen ein Einsatz
-
 
und 
Trainingszentrum des Zolls entstehen, zum anderen au
ch gewerbliche 
Flächen, deren Nutzung heute noch nicht bekannt ist (Angebotsbebau-
ungsplan). Es muss planungsrechtlich sichergestellt werden, dass die 
gewerbliche Nutzung nur insoweit ermöglicht wird, dass die Wohnnut-
zung auf den benachbarten Flächen (Gemar
kung Griesheim) nicht ver-
unmöglicht wird. Dabei ist auch auf die Außenwohnbereiche (Balkone, 
Terrassen) Rücksicht 
zu nehmen
. Dem Trennungsgebot des § 50 BIm-
SchG muss bei der Planung Rechnung getragen werden. Auf die di-
rekte Nachbarschaft des 
Pensionsbetriebes/Wohnnutzung am nördli-
chen Plangebietsrand/Flughafenstraße wird verwiesen und um Be-
rücksichtigung gebeten.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den Anregungen wird 
nicht
 
ent
s
prochen.
 
Begründung:
 
Zunächst ist anzumerken, dass der vorliegende Bebauungsplan 
aus de
n
 
Ausweisungen des Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) in denen die 
Fläche als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe 
–
 
Planung“
 
(
hierbei handelt 
es sich um ein
 
Ziel (Z.3.4.2
-
4) der Regionalplanung
)
 
dargestellt ist
, entwickelt 
wird.
 
Gemäß § 1 Abs. 4 
BauGB 
sind Bauleitpläne an die Ziele der Raumord-
nung anzupassen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans W 67 wird 
diesem Grundsatz gefolgt.
 
Gleiches gilt für den rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt von 2006
,
 
in welchem das Gebiet als „gewerbliche 
Baufläche“ ausgewiesen wird. 
Es wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 
Abs. 2 BauGB gefolgt. 
 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 111 
„Griesheimer Anger“ der 
Stadt Griesheim 
wird
 
ein „allgemeines Wohngebiet“ b
zw. eine „Wohnbauflä-
che“ in direkter Nachbarschaft an das bereits auf höherer Planungsebene 
des Regionalplans bzw. des Flächennutzungsplans vorgesehene „Vorrang-
gebiet Industrie und Gewerbe 
–
 
Planung“ bzw. „Gewerbliche Baufläche“ ent-
wickelt (Heranrückende W
ohnbebauung).
 
Demnach 
sollte
 
eine grundlegende und ausführliche Auseinandersetzung 
mit den innerhalb des § 50 BImSchG verankerten „Trennungsgrundsatzes“ 
bereits innerhalb des Bebauungsplanverfahrens 
Nr. 
111 „Griesheimer An-
ger“ sowie im Parallelverfahren zu
r Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Griesheim erfolg
t sein
.
 
Innerhalb des Bebauungsplanverfahrens ist der Trennungsgrundsatz prinzi-
piell als Abwägungsdirektive anzusehen und wird dementsprechend bei der 
vorliegenden Abwägung berücksichtigt. Die d
urch den Trennungsgrundsatz 
geschützten Belange sind somit nicht als „Gebot“ zu verstehen und können 
im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwunden werden. 
 
Als Ziel des vorliegenden Bebauungsplans wird insbesondere die Entwick-
lung der Gewerbegebietsf
lächen durch Umwandlung einer vormaligen

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Konversionsfläche aufgestellt. Hiermit wird dem sparsamen Umgang mit 
Grund und Boden Rechnung getragen. Die vorliegende Fläche weist bereits 
einen hohen Anteil an anthropogen überformten Böden auf und ist somit bei 
der Entwicklung neuer Baugebiete im Sinne des o.g. Grundsatz des §
 
1a 
Abs. 2 BauGB als bevorzugt für die geplante Gewerbegebietsentwicklung zu 
betrachten. 
 
Aufgrund des im Sinne des §
 
1a Abs. 2 BauGB zu bevorzugenden Standort
s
 
des Gewerbegebietes 
sowie
 
der
 
geplanten angrenzenden Wohnnutzung des 
Bebauungsplans 
Nr. 
111 „Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim, kann der 
in § 50 B
I
mSchG beschriebene „Trennungsgrundsatz“ 
nicht eingehalten wer-
den
, da eine möglichst weitgehende V
ermeidung schädliche
r
 
Umweltauswir-
kungen durch 
räumliche Flächenz
uordnung 
nicht realisierbar ist
. Im Zuge 
des Bebauungsplanverfahrens werden daher zur Konfliktbewältigung andere 
Maßnahmen zur Minderung der schädlichen Umweltauswirkungen berück-
sichtigt. So werden Festsetzungen 
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im vorlie-
genden Bebauungsplan festgesetzt, um die schädlichen Umweltauswirkun-
gen zu mindern bzw. so weit wie möglich zu vermeiden. 
 
Im vorliegenden Fall trifft der Bebauungsplan abschließende Regelungen in 
Bezug auf die Zumutba
rkeit von Lärm durch Festsetzung von „Baulichen und 
sonstigen technischen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes 
(BImSchG)“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. So wird durch die Festse
tzung 
Ziff
. I. 1
4
 
ein Emissionskontingent L
EK GE 2
, welches tags 55 dB(A)/m² und 
nachts 40 dB(A)/m² im südlichen Teil des Bebauungsplanes, welcher an die 
geplante Wohnnutzung des Bebauungsplanes 
Nr. 
111 „Griesheimer Anger“ 
angrenzt, festgesetzt. Die festge
setzten Werte entsprechen den 
Immissions-
richtwerten der TA Lärm
 
für ein allgemeinen Wohngebiet. Das ausgewiesene 
Zusatzkontingent sieht für den betreffenden Sektor (Sektor B), eine „Über-
schreitung“ von 0/0 db[A] vor. Somit werden in diesem Bereich schädlic
he 
Umweltauswirkungen auf das geplante allgemeine Wohngebiet des „Gries-
heimer Angers“ vermieden.
 
Die Pension, welche direkt nördlich an das Gewerbegebiet angrenzt, wird 
innerhalb der schalltechnischen Untersuchung zum Vorhaben Bebauungs-
plan W 67 „Ehem. Air
field Griesheim“,
 
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, 
04
.1
1
.2024
 
berücksichtigt. Dessen Schutzwürdigkeit wird entsprechend

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield Griesheim 
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
eines Mischgebietes eingestuft (vgl. IP 7 innerhalb schalltechnischer Unter-
suchung). 
I
n diesem Bereich ein 
Emissionskontingent L
EK GE 1, 
welches tags 
57
 
dB(A)/m² und nachts 4
2
 
dB(A)/m² festgesetzt. 
Durch den Sektor E werden 
zudem Zusatzkontingente von +2/+2 dB(A) festgesetzt somit wird angren-
zend ein maximaler Lärmpegel von tags 59 dB(A)/m² und nachts 44 dB(A)/
m² 
festgesetzt. Die Richtwerte der TA Lärm werden somit eingehalten.
 
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass der Schutz der Außenwohnbe-
reiche (Balkone, Terrassen) vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) 
des Plangebietes „Griesheimer Angers“ nicht Bes
tandteil des vorliegenden 
Bebauungsplans, sondern des Bebauungsplans 
Nr. 
111 „Griesheimer An-
ger“ der Stadt Griesheim ist.
 
Hinweis: Im Vergleich zum Vorentwurf haben sich die Emissionskontingente, 
aufgrund der Verlagerung des Einsatztrainingszentrums des Zo
lls in den 
nördlichen Teil des Plangebietes, geändert. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die Planzeichnung wird angepasst.
 
Die 
Ziff
. 14 „Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermei-
dung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d
. Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ wird geändert.
 
Das Kapitel 2
3
.1
4
 
„Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Ver-
meidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bun-
des 
-
 
Immissionsschutz
-
gesetzes (BImSchG)“ der Begründun
g wird geän-
dert.
 
 
1.16.
4
 
Es ist über eine entsprechende gutachterliche Aussage nachzuweisen, 
dass die geplante bauliche Nutzung der überplanten Flächen nicht zu 
einer Überlastung der Flughafenstraße, und hier insbesondere zur 
Verschlechterung der Qualität des Knotenpunktes Flughafen-
straße/B26/Nordring, führt. Logistik
-
 
und gleichgeartete Unternehmen 
mit hohem Verkehrsaufkommen sind daher aus der Sicht der Stadt 
Griesheim für den Standort auszuschließen.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Den
 
Anregungen wird teilweise ent
s
prochen.
 
Begründung:
 
zur Qualität des
 
Knotenpunktes Flughafenstraße/B26/Nordring:
 
Die Überlastung der Flughafenstraße durch Verkehr und insbesondere die 
Verschlechterung der Qualität des Knotenpunktes Flughafen-
straße/B26/Nordring 
wird 
gutachterlich 
ausgeschlossen
.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
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0
7
.202
6
 
Vorläufige Prüfung der 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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59
 
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63
 
 
Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Innerhalb des Verkehrsgutachtens 
Bebauungsplanverfahren W
 
67 
–
 
Ehema-
liges Airfieldgelände Griesheim Verkehrliche Bewertung der Gebietserschlie-
ßung, Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft mbH, 
Oktober 2024
, 
welches dem Bebauungsplan beiliegt folgende gutachterliche Aussage ge-
troffen:
 
D
ie Leistungsfähigkeit am KP01 
-
 
B26 (Wilhelm
-
Leuschner
-
Str.)/ Nordring/ 
Flughafenstr. weist in allen Szenarien eine „ausreichende“ Verkehrsqualität 
auf (QSV = D). 
 
Selbige Aussage findet sich in Kapitel 12.3 „Verkehrliche Auswirkungen“ der 
Begründung wiede
r. 
 
Die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) ist im Status
-
Quo ebenfalls 
mit D/D angegeben (vgl. Anlage 5.1 des Verkehrsgutachtens). Somit kommt 
es zu keiner Verschlechterung der Qualität des Knotenpunktes. 
 
zum Ausschluss von Logistik:
 
Dem o.g. Verkeh
rsgutachten liegen die Planungsziele sowie die Festsetzun-
gen der Art der baulichen Nutzung des betreffenden Bebauungsplans zu-
grunde. 
 
Der Ausschluss von Logistik
-
 
und gleichgearteten Unternehmen mit hohem 
Verkehrsaufkommen kann nicht 
erfolgen
. Die Betriebsform "Logistikbetriebe" 
sowie
 
der
 
weitergehend
e Begriff
 
„gleichartige Unternehmen“ ha
ben
 
keinen 
von vornherein feststehenden oder 
selbsterklärenden
 
Inhalt. Ein Ausschluss 
von „Logistikunternehmen“ würde den Ausschluss einer kompletten Gat-
tung
s
-
 
bzw. Branchenbezeichnung (Logistik) innerhalb des Bebauungsplans 
nach sich ziehen. Dieser Ausschluss wäre im Hinblick auf deren Betriebsty-
pik nicht hinreichend bestimmt (vgl. OVG Nordrhein
-
Westfalen, Urteil vom 
08.04.2021 
-
 
2 D 96/18.NE)
 
Ein kompletter 
Ausschluss von Logistik, würde zudem auch die Unzulässig-
keit kleinräumiger, nachhaltiger und umweltfreundlicher Logistiklösungen wie 
z.B. „urbane Logistik
-
Hubs“ nach sich ziehen. Diese sollen jedoch im Hinblick 
auf die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB beschriebe
nen Anforderungen an Bau-
leitpläne Bestandteil des Bebauungsplanes sein. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Lagerplätze als selbstständige Anlagen 
bereits kein Bestandteil des Bebauungsplans sind
, darüber hinaus werden

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Speditionen, Transportunternehmen sowie
 
Verpackungsunternehmen als 
nicht zulässig festgesetzt. 
 
Da großflächige Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags
-
 
und Ver-
packungsunternehmen eine direkte Flächenkonkurrenz insbesondere für 
verarbeitendes Gewerbe und Handwerk auslösen und somit Verdrän
gungs-
effekte begünstigen, werden diese ausgeschlossen. Weiterhin sollen, wie 
bereits angeführt, möglichst Flächen für arbeitsplatzintensive Betriebe vor-
gehalten werden. Großflächige Speditionen, Transportunternehmen, Um-
schlags
-
 
und Verpackungsunternehmen w
eisen in der Regel eine geringe 
Arbeitsplatzdichte auf und widersprechen somit dieser Zielvorgabe. Weiter-
hin geht von diesen Nutzungen i.d.R. eine hohe Verkehrsbelastung aus, ins-
besondere vor dem Hintergrund der südwestlich an den Geltungsbereich an-
schließ
enden und geplanten Wohnbebauung des Griesheimer Angers sollen 
diese Nutzungen ausgeschlossen werden.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die 
Ziff. I.
 
2.1 „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ der textlichen Festsetzungen 
wird ergänzt.
 
Das Kapitel 23.
2
.3 „Ausschlus
s von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
im Gewerbegebiet“ der Begründung wird ergänzt
 
 
1.16.
5
 
Es ist aufgefallen, dass das Entwässerungsgutachten derzeit noch 
keine qualitativen Aussagen enthält, eine Abstimmung zwischen den 
Kommunen ist 
erforderlich und im Übrigen ist diese Thematik auch Ge-
genstand des Koordinationsrechtlichen Vertrages.
 
 
Abwägungsvorschlag:
 
Der Anregung wird entsprochen.
 
Begründung:
 
Die Entwurfsfassung des vorliegenden Bebauungsplans wurde um qualita-
tive Aussagen des Ent
wässerungsgutachtens erweitert. 
 
Es erfolg
t
en Absprachen zwischen den Städten Griesheim und Darmstadt, 
welche innerhalb des Koordinationsrechtlichen Vertrages gesichert werden. 
 
Auswirkung auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
.
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.16.
6
 
Das südliche Ende der 
Flughafenstraße soll wie bisher in einen Platz 
einmünden (bisherige Bezeichnung „Georgiiplatz“), die Platzgestal-
tung und 
-
benennung soll die bisherige historische Nutzung und Be-
deutung des Gebiets widerspiegeln. Darüber bestand bei den Koordi-
nationstermine
n unter der Steuerung der BlmA bereits Konsens. Daher 
muss diese Fläche planungsrechtlich im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplanes W 67 der Stadt Darmstadt vorbereitet werden (er-
forderliche Flächengrößen ca. 330 qm zuzüglich ca. 130 qm in der Ge-
markun
g von Griesheim und ca. 550 qm in der Gemarkung Darmstadt). 
Eine entsprechende Flächenfestsetzung für diesen Bereich enthält der 
Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim bereits.
 
 
Abwägungsvorschlag: 
 
Der Anregung wird nicht entsprochen.
 
Begrü
ndung:
 
Die planungsrechtliche Vorbereitung einer Platzfläche am südlichen Ende 
der Flughafenstraße im Bebauungsplan W67 „Ehem. Airfield Griesheim“ ist 
nicht vorgesehen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (B
I
mA), wel-
che Eigentümerin der 
genannten Flächen ist, benötigt diese Flächen als 
Kompensationsfläche, um die innerhalb des vorliegenden Bebauungsplans 
hervorgerufenen natur
-
 
und artenschutzrechtlichen Eingriffe, auszugleichen. 
Dies wurde der Stadt Griesheim, sowie der Stadtentwicklungsg
esellschaft 
Griesheim (SEGG) bereits an zwei Terminen unter Anwesenheit der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt mitgeteilt. Erstmalig kann dies dem Ergebnisprotokoll 
zum „Projekt Konversion Südost 
-
 
Griesheim“, Sitzung am Dienstag, den 
06.09.2022 entnommen werden
.
 
Zusammengefasst wird im Protokoll folgende Aussage zum Thema getrof-
fen:
 
„Im Bereich der Flughafenstraße / Eberhardtstraße liegt der Georgiiplatz mit 
einem Gedenkstein zum Eulerschen Flugplatz. Diese Platzfläche liegt zum 
Teil auf Griesheimer und auf Darm
städter Gemarkung. Die [SEGG] erklärt, 
dass der Platz zukünftig nach Vorstellung der Stadt Griesheim und der Stadt 
Darmstadt als Eingangsbereich zum „Griesheimer Anger“, Anschluss Eber-
hardtstraße sowie als historisch bedeutsamer Fläche aufgewertet werden. 
Die SEGG beauftragt [ein Planungsbüro für Freiflächenplanung] mit einer 
Konzepterstellung für die Gestaltung dieses Bereichs. Sobald ein Planungs-
entwurf vorliegt, wird dieser mit allen Beteiligten besprochen. [Die BImA] er-
klärt, dass die im Bereich des Geo
rgii
-
Platzes im Eigentum der BImA befind-
lichen Flächen grundsätzlich als Ausgleichsflächen für den Naturschutz be-
nötigt werden und in der Konzeptplanung nicht zu berücksichtigen sind. Die 
Vereinbarungen des KV vom 11.08.2020 und die aktuellen Belange BImA 
hinsichtlich der Erschließung sind bei der Verkehrsplanung zu berücksichti-
gen.“  
 
Im weiteren Verlauf der Planung wurde die Thematik in einem zweiten Ab-
stimmungstermin thematisiert 
-
 
Ergebnisprotokoll 13.07.2023 Abstimmungs-
termin 
Bebauungspläne: „W 67“, „Griesheimer Anger“, „TU Darmstadt“.

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
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Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
Zusammengefasst wird im Protokoll folgende Aussage zum Thema getrof-
fen:
 
„Die Stadt Griesheim bittet um die Bereitstellung der benötigten Flächen, wel-
che auf Darmstädter Gemarkung liegen und Eigen
tum der BImA sind. Die 
BImA erklärt mit Hinweis auf das Gespräch mit SEEG am 06.09.2022 und 
die Abstimmungen mit der Stadt DA dazu, dass die BImA an Ihrer bisher 
vertretenen Auffassung festhält und keine weiteren Grundstücksflächen in 
diesem Bereich mehr v
eräußern kann, da sie für eigene hoheitliche Zwecke 
benötigt werden.“
 
Die Protokolle wurden mit der Stadt Griesheim abgestimmt und lieg
t
 
dieser 
vor.
 
Es wird ersichtlich, dass die Stadt Griesheim frühzeitig von den Absichten 
der B
I
mA als Eigentümerin und En
twicklerin der Flächen sowie der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt als Trägerin der kommunalen Planungshoheit in 
Kenntnis gesetzt wurde. Im konkreten Fall werden die Belange des Natur
-
 
und Artenschutzes und der damit verbundene Ausgleich von Eingriffen höher 
ge
wichtet, als die Entwicklung des o.g. Platzes.
 
Der ehemalige Georgiiplatz liegt teilweise auf der Gemarkung Griesheim und 
teilweise auf der Gemarkung Darmstadt. 
Zurzeit
 
handelt es sich um eine 
Wende
anlage
 
mit mittig gelegener Grüninsel sowie begrünte 
Re
stf
lächen 
südlich der Wendeschleife auf Griesheimer Gemarkung. Dort befinden sich 
auch zwei Gedenksteine. Die Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans „Griesheimer Anger“ sehen im Bereich des aktuell bestehenden 
Anteils des ehemaligen Georgiiplatze
s auf Griesheimer Gemarkung keine 
Platzbereich mehr vor. Vielmehr ist an dieser Stelle die Mobilitätsstation mit 
Parkständen und E
-
Ladesäulen geplant. Eine gemeinsame Ausgestaltung 
des Platzes ist mit diesen Festsetzungen nicht mehr möglich. Auch insofern 
ist eine Entsiegelung der Wendeschleife und die Begrünung derer in städte-
baulicher Hinsicht der einzig gangbare Weg, um mit dieser Situation umzu-
gehen. Die Gedenksteine können weiterhin auf einer Grünfläche platziert 
werden. Ob sich diese in Griesheimer Ge
markung oder in Darmstädter Ge-
markung befindet, ist ohne Belang.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
29
.
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
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63
 
 
Nr.
 
Vorgebrachte Stellungnahme
n
:
 
Prüfung der Stellungnahme
n
:
 
1.16.
7
 
Es wird angeregt, das kleine Baufenster nördlich der neuen Erschlie-
ßungsstraße statt entlang dieser parallel zur 
Flughafenstraße zu orien-
tieren und stattdessen eher die in einem Zwickel mündende, wenig 
nutzbare Baufensterfläche entlang der neuen Erschließungsstraße 
entfallen zu lassen. Dies würde das Aufnehmen einer Raumkante ent-
lang der Flughafenstraße sowie eine gg
f. mit einer neuen Nutzung der 
Pensionsimmobilie in Verbindung stehende, gut nutzbare gewerbliche 
Fläche ermöglichen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine, wie hier 
vorgesehen, Höhenentwicklung von Baukörpern bis 20 m städtebau-
lich vertretbar ist. Seitens
 
der Stadt Griesheim wird eine solche Ver-
dichtung auf dem recht kleinen Baufenster nicht befürwortet.
 
 
Abwägungsvorschlag: 
 
Der Anregung wird nicht entsprochen.
 
Begründung:
 
Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurde die Planung 
des ETZs angep
asst. Dieses soll nun im nördlichen Bereich des Bebauungs-
plans umgesetzt werden. Die im Vorentwurf festgesetzte öffentliche Straßen-
verkehrsfläche sowie das Baufenster im Nordwesten entfallen, zugunsten ei-
nes zusammenhängenden „großen“ Baufensters. Die in d
er Stellungnahme 
geäußerten Anregungen sind hinfällig.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
Die Planzeichnung w
i
rd geändert.
 
 
1.16.
8
 
Abschließend ist mit zu teilen, dass die Prüfung der vorliegenden Gut-
achten mit dem Planungsstand der 
frühzeitigen Beteiligung zum Be-
bauungsplan W 67 keine Abweichungen/Beeinträchtigungen hinsicht-
lich der vorliegenden Planungen zum Griesheimer Anger und der Ku-
mulierung beider Planverfahren ergab.
 
 
Zusammenfassend teilen wir daher mit, dass der Planung der 
Stadt 
Darmstadt unter Beachtung und Einarbeitung der obenstehenden An-
regungen und unter der Bedingung des zwingenden Abschlusses des 
Koordinationsrechtlichen Vertrages zugestimmt werden kann.
 
 
Wir bitten, über das weitere Planverfahren die begonnenen konst
rukti-
ven Abstimmungen zwischen den beiden Städten auf der Ebene der 
Planungsämter fortzusetzen.
 
Abwägungsvorschlag: 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Begründung:
 
Es wird auf die 
Nr. 
1.16.1 
–
 
1.16.
7
 
der Abwägung
 
verwiesen.
 
Im Zuge des 
weiteren Planverfahrens w
erden weitere Abstimmungen mit der 
Stadt Griesheim
 
stattfinden.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
 
K
eine

anlage 6

55729 Zeichen

1 / 25 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Ausfertigung dieses Planteils 2/2 stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen 
Planteil überein. Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit dem Planteil 1/2 gültig.  
Weitere Verfahrensvermerke befinden sich auf dem Planteil 1/2. 
 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Der Dezernent 
 
 
  
Anlage 4
zur Magistratsvorlage
  Bebauungsplan W 67
–  Ehem. Airfield Griesheim  –
Textliche Festsetzungen
  (Planteil 2/2)
ENTWURF
28.07.2026

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
2
 
/ 
25
 
 
I.
 
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung 
mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 
21.11.2017 (BGBl. I 
S.
 
3786) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I 
S.
 
58) werden festgesetzt:
 
 
1.
 
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
 
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
 
 
2.
 
Art der baulichen Nutzung
 
(
§ 
9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
 
 
2.1.
 
Gewerbegebiet
 
(§ 
8
 
BauNVO)
 
Es sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 BauNVO 
zulässig:
 

 
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe,
 

 
Lagerplätze als unselbständige Anlagen, die wirtschaftlich einem 
Gewerbebetrieb 
zugeordnet sind,
 

 
Geschäfts
-
, Büro
-
 
und Verwaltungsgebäude, 
 

 
Anlagen für 
sportliche, 
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
.
 
 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5
 
und
 
6 BauNVO:
 

 
Anlagen für kirchliche Zwecke,
 

 
Tankstellen,
 

 
Vergnügungsstätten,
 

 
Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit 
sexuellem Charakter ausgerichtet sind in Form von Bordellen, 
bordellähnlichen Betrieben (z.
 
B: Massagesalons, Sex
-
Kinos etc.),
 

 
Läden mit sexuellem Charakter (z.B. Einzelhandelsbetriebe in Fo
rm von Sex
-
Shops)
,
 

 
Einzelhandelsbetriebe
,
 

 
Wohnungen für Aufsichts
-
 
und Bereitschaftspersonen sowie für 
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und 
ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind
,
 

 
Lagerplätze als selbst
st
ändige Anlagen
,
 

 
Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags
-
 
und 
Verpackungsunternehmen.
 
 
 
3.
 
Maß der baulichen Nutzung
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
 
 
3.1.
 
Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO)
 
 
3.1.1.
 
Die zulässige Grundf
lächenzahl (GRZ) ist in der Nutzungsschablone der 
Planzeichnung als Höchstgrenze festgesetzt.
 
 
3.1.2.
 
Eine
 
weitere Überschreitung der zulässigen Grundfläche
 
in geringfügigem 
Ausmaß
 
gem. § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO ist nicht zulässig.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
3
 
/ 
25
 
 
3.2.
 
Höhe baulicher 
Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO)
 
Die 
max
imal
e Gebäudehöhe GHmax ist durch Planeintrag in der 
Nutzungsschablone und in der überbaubaren Grundstücksfläche (Bereich des 
Kulturdenkmales) mit der Höhenangabe „m ü. NHN“ festgesetzt. 
 
Als oberer Bezugspunkt wird die Hö
he der Attika
 
des obersten Geschosses
 
festgesetzt. Wird keine Attika gebaut, ist der obere Bezugspunkt die Oberkante 
des Daches an der 
höchsten Stelle
 
des obersten Geschosses.
 
Technische Dachaufbauten wie Antennen, Schornsteine, Lüftungsanlagen sowie 
Anlag
en zur Solarenergiegewinnung dürfen die festgesetzte GHmax um bis zu 
2,0
 
m überschreiten.
 
 
4.
 
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
 
 
Baugrenze
n
 
(§ 23
 
Abs. 1 und 3
 
BauNVO)
 
Die überbaubaren Grundstücksf
lächen werden in der Planzeichnung durch 
Baugrenzen definiert.
 
 
5.
 
Bauweise
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2
 
BauGB
 
i.V.m. § 22 BauNVO)
 
Die Bauweise ist innerhalb der Nutzungsschablone der Planzeichnung festgesetzt.
 
 
Abweichende Bauweise
 
(§ 22 Abs. 3 BauNVO)
 
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO
, die G
ebäudelänge kann 
jedoch 50 m überschreiten.
 
 
 
6.
 
Flächen für Stellplätze und Garagen
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
 
 
6.1.
 
Stellplätze
 
und Garagen
 
Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in der mit 
„St“ gekennzeichneten Fläche zulässig.
 
 
6.2.
 
Abweichend von Ziff. I. 
6.1
 
können ausnahmsweise innerhalb der nicht 
überbaubaren Grundstücksfläche um 
d
as
 
Kulturdenkmal
 
die nach Satzung 
notwendigen Stellplätze als nicht überdachte, oberirdische Stellplätze für die 
Nu
tzung 
de
s
 
Kulturdenkmals
 
zugelassen werden.
 
 
7.
 
Flächen für Nebenanlagen
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4
 
B
a
uGB
 
i.V.m. § 14 BauNVO)
 
Nebenanlagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche
n
 
sowie innerhalb der Fläche
n
 
zum Anpflanzen 
von 
Bäume
n
, 
Sträucher
n
 
und sonstige
n
 
Bepflanzungen
 
–
 
„
P
3
“
 
zulässig. Es
 
gilt auch Ziff
.
 
I.
 
15.7
.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
4
 
/ 
25
 
 
8.
 
Verkehrsflächen
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
 
 
8.1.
 
Private 
Straßenverkehrsflächen
 
Die privaten Straßenverkehrsflächen sind g
emäß Planein
trag
 
festgesetzt.
 
 
8.2.
 
Ein
-
 
und Ausfahrtsbereiche (
Zufahrten
)
 
Es
 
sind
 
zwei
 
Ein
-
 
und Ausfahrtsbereich
e
 
an
 
der 
Straße „
Flughafenstraße
“
 
gemäß 
Planein
trag
 
festgesetzt.
 
Weitere Ein
-
 
und Ausfahrten an der Straße 
„Flughafenstraße“ sind unzulässig.
 
Die 
Anzahl
 
und die Lage 
von Ein
-
 
und Ausfahrtsbereichen von der Privatstraße 
„
Eberhardtstraße
“
 
wird nicht eingeschränkt.
 
Sie
 
dürfen zusammengenommen eine 
Breite von 20,5 m nicht überschreiten. Es 
gilt auch
 
Ziff. I. 
15.5
.
 
 
9.
 
Private Grünfläche 
–
 
S
aum
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
 
Die private G
rünfläche 
-
 
S
aum 
ist
 
gemäß Planein
trag
 
festgesetzt.
 
 
10.
 
Flächen für Wald
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB)
 
Die bestehende
 
Waldfläche 
gemäß 
§ 2 Abs. 1 HWaldG
 
wird gemäß Planein
trag
 
als Fläche für Wald festgesetzt.
 
 
11.
 
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
 
 
11.1.
 
Oberflächenbefestigung
 
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke
 
sowie die Flächen unter
 
den gemäß Ziff.
 
I.
 
13
 
zu errichtenden Photovoltaikanlagen 
über
 
Stellplatzanlagen 
sind, soweit wasserwirtschaftliche
,
 
brandschutzrechtliche 
und
 
umweltrechtliche 
Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzulegen.
 
Bei der Verwendung von Rasengittersteinen ist eine Trockenrasenmischung aus 
regionaler Herkunft einzusäen.
 
Auf eine wasserdurchlässige Befestigung kann verzichtet wer
den, wenn die 
breitflächige Versickerung in den Seitenflächen gewährleistet werden kann. Dies 
gilt nur, soweit keine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu 
erwarten ist.
 
Der Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten, Aufstell
-
 
und 
Bewegu
ngsflächen ist nicht zulässig.
 
LKW
-
Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen betriebsbedingte 
Verschmutzungen auftreten könnten, sind mit einem wasserundurchlässigen 
Belag zu versehen
.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
5
 
/ 
25
 
 
11.2.
 
Niederschlagswasserversickerung
 
Das auf den Dachflächen und sons
tigen befestigten Flächen anfallende 
Niederschlagswasser 
ist
, 
soweit wasserrechtliche, wasserwirtschaftliche und 
sonstige öffentlich
-
rechtliche Belange nicht entgegenstehen
, auf dem Grundstück 
zu 
bewirtschaftet
en
 
(Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernu
tzung). 
 
Auf die „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser“ unter Ziff
. 
III
 
wird verwiesen.
 
Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein, kann 
das Regenwasser ausnahmsweise einer zentralen Versickerung zugeführt 
werden. Dies ist gutachte
rlich im Rahmen des Entwässerungsgesuchs 
nachzuweisen.
 
 
 
11.3.
 
Insektenfreundliche 
Außenb
eleuchtung
 
Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten 
und Fledermäuse 
sind 
nur voll abgeschirmte 
Außenbeleuchtungen
 
einzusetzen, 
die das Lic
ht ausschließlich nach unten abstrahlen (“down
-
lights“). 
 
Es sind ausschließlich Leuchtmittel (z. B. LED
-
Technik oder Natriumdampf
-
Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von 
max.
 
3.000 Kelvin (warmweiße 
Lichtfarbe) zu verwenden.
 
Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen sowie von Bereichen mit 
Quartiere
inflügen an Gebäuden ist zu vermeiden.
 
 
11.4.
 
Schutz gegen Vogelschlag
 
Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind ungegliederte, 
großflächige Glasflächen ab 
3
 
m² vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbaren 
Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen in
sbesondere reflexionsarme Gläser mit 
einem Reflexionsgrad von max. 15 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, 
eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, 
Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z
.B. 
Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehender Sonnenschutz). 
 
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind 
entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 
 
Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B
. über mehr als ein Geschoss 
gehen, und Übereckverglasungen sind unzulässig.
 
Ausnahmsweise sind große Glasflächen ohne Untergliederung und 
Übereckverglasungen zulässig, wenn durch Maßnahmen, wie z.B. das Auftragen 
von Folien mit als hochwirksam geprüften V
ogelschutzmustern, der Vogelschutz 
langfristig gesichert ist.
 
 
11.5.
 
Artenschutz
 
–
 
Vermeidungsmaßnahmen
 
 
11.5.1.
 
Vögel
 
Sofern Rodungen i
m
 
Zeitraum 
zwischen 01. März und 30. September 
notwendig 
werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn der 
Maßnahme durch 
einen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren. Zudem ist eine 
Ausnahmegenehmigung für die Fällungen bei der zuständigen unteren 
Naturschutzbehörde einzuholen.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
6
 
/ 
25
 
Bei Bauarbeiten im Zeitraum vom 01. März bis 30. 
September sind betroffene 
Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf 
aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren sowie eine ökologische Baubegleitung 
durchzuführen.
 
 
11.5.2.
 
Fledermäuse
 
Gebäude und Gebäudeteile, die für den Abbruch 
oder Umbau vorgesehen sind, 
sind unmittelbar vor Durchführung von Abbruch
-
 
oder erheblichen Umbauarbeiten 
durch einen Fachgutachter auf Quartiere von Fledermäusen zu untersuchen. 
Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lan
ge 
zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen 
Maßnahmen zugestimmt wurde. Jede wegfallende Ruhe
-
 
und 
Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen Baubegleitung festgestellt 
wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen.
 
Höhlenb
äume sind vor einer Rodung durch eine
n
 
Fachgutachter
 
auf Vorkommen 
von Quartieren hin zu überprüfen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 
44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen 
Naturschutzbehörde anderweitigen Maßna
hmen zugestimmt wurde. Jede 
wegfallende Ruhe
-
 
und Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen 
Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen.
 
Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen.
 
 
11.5.3.
 
Zauneidechse
 
Eine 
Umsie
dlung 
von
 
Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete 
Reptilienhabitat
 
ist 
im Zeitraum von April bis Mai durchzuführen.
 
Tiefbauarbeiten in Bereichen mit Vorkommen der Zauneidechse sind zu Beginn 
der Arbeiten durch eine
n
 
Fachgutachter
 
zu begleiten (ökol
ogische
 
Baubegleitung).
 
Die 
Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwanderung von 
Zauneidechsen 
hat
 
durch eine temporäre und überkletterungssichere 
Einwanderungsbarriere (Reptilienzaun)
 
zu erfolgen
.
 
Der Reptilienzaun ist so zu 
gestalten, dass in regelmäßigen Abständen Ausstiegshilfen vorhanden sind.
 
 
11.5.4
.
 
Heldbock
 
Die 
Habitatbäume des Heldbocks, die innerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes gefällt werden müssen, 
sind
 
(gestückelt)
 
innerh
alb der Fläche 
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft 
–
 
L
ichter Eichenmischwald (Index 2)
, siehe Ziff.
 
I.
 
11.8
,
 
an
 
geeigneten Stellen aus
zubringen
.
 
Dieser
 
Bereich muss 
geeignete
 
Eichen 
(
b
esonders günstig sind im Kronenbereich geschädigte, besonnte Stämme von 2 
bis 7 Metern Umfang) aufweisen und besonnt sein.
 
 
11.6.
 
Artenschutz 
–
 
Kompensationsmaßnahmen
 
 
11.6.1.
 
Hirschkäfer
 
Es sind 6 
Wurzelstubben von Eichen, die innerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes gefällt werden
,
 
innerhalb 
der 
Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
–
 
Naturnaher 
Eichenmischwald (Index 1), siehe Ziff.
 
I.
 
11.8
 
–
 
an geeigneter Stelle 
als habitatverbessernde Maßnahmen für den Hirschkäfer 
zu 
vergraben.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
7
 
/ 
25
 
 
11.6.2
 
Hausrotschwanz
 
Es 
sind fünf geeignete Nistmöglichkeiten für den Hausrotschwanz im Bereich des 
Gewerbegebietes 
a
n d
as
 
Kulturdenkmal
 
oder 
an noch zu errichtenden Gebäuden
 
anzubringen. 
 
 
11.7.
 
Artenschutz 
-
 
CEF
-
Maßnahmen
 
 
11.7.1.
 
Grünspecht
 
und Star
 
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe
-
 
und Fortpflanzungsstätten des Grünspechts 
ist eine
 
geeignete Nistmöglichkeit in einem bestehenden Gehölzbestand
 
(vorzugsweise innerhalb der Waldfläche)
 
anzubringen und regelmäßig zu pflegen.
 
Als Ersatz für die wegfallen
de
n
 
Ruhe
-
 
und Fortpflanzungsstätten des Stars sind 
vier
 
geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in einem bestehenden 
Gehölzbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen.
 
 
11.7.2.
 
Fledermäuse
 
Als Ersatz für Sommerquartiere von gebäudebewohnenden Fledermäus
en sind 12 
Fledermauskästen im Bereich 
de
s
 
Kulturdenkmals
 
anzubringen und regelmäßig 
zu pflegen.
 
Folgende 
9 
Fledermauskästen für baumbewohnende Fledermäuse
 
sind im an 
einer unbeleuchteten Stelle in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden zu montieren. 
Der genaue 
Standort ist mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde 
abzustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen.
 
-
 
3x Fledermaus
-
Großraumspaltenkasten für Abendseglerwochenstuben oder 
3x Fledermaus
-
Universalhöhle.
 
-
 
3x 
Fledermausgroßraumröhre oder 3x Fledermaus
-
Großraum
-
Flachkasten.
 
-
 
3x Fledermaus Großraumkasten für Kleinfledermäuse oder 3x 
Fledermausflachkasten
.
 
 
11.7.3.
 
Heldbock 
 
Es sind Eichen (besonders günstig sind im Kronenbereich geschädigte, besonnte 
Stämme von 2 
bis 7 Metern Umfang) in geeigneten Eichenbeständen i
m
 
enge
n
 
räumlichen Umfeld freizustellen.
 
 
Die einzelnen großen Eichen innerhalb des Waldes mit einem Stammdurchmesser 
von über 50 cm (per Plan
eintrag
 
als 
Plandarstellung ohne Festsetzungscharakter
 
–
 
Maßnahmenbäume „Heldbock“ gekennzeichnet) 
sind
 
in Waldrandnähe von 
Bewuchs (v.a. Brombeere, invasive neophytische Baum
-
 
und Straucharten)
 
zu
 
befrei
en.
 
Die Stämme 
sind
 
frei
zustellen
. 
 
Die Maßnahme erfolgt in Kombination mit der unter Ziff.
 
I.
 
11.8
 
–
 
Lichter 
Eichenwald (Index 2) genannten Maßnahme.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
8
 
/ 
25
 
 
11.8.
 
Fläche
n
 
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
 
 
11.8.1.
 
Naturnah
er Eichenmischw
ald (Index 1)
 
 
Innerhalb der
 
festgesetzte
n
 
Fläche 
ist der bestehende Wald
 
der natürlichen 
Sukzession zu überlassen.
 
Als lenkende Maßnahme ist die Entfernung von 
invasiven Neophyten
, in den ersten 
15
 
Jahren alle 3 Jahre
 
zulässig. 
 
 
11.8.2.
 
Lichter Eichenmischwald (Index 2)
 
 
In
 
de
r
 
festgesetzten Fläche (
westliche
r
 
Bereich der Waldfläche ohne größere 
Eichenvorkommen
) 
hat
 
die teilflächige Entfernung von Verbuschungen und 
invasiven, neophytischen Einzelgehölzen mit anschließender Neupflanzung von 
30 Eichen (
Quercus robur
) unter Beachtung der Einhaltung des Waldcharakt
ers
 
zu erfolgen
. Die Neupflanzungen sind in den ersten 5 Jahren regelmäßig zu 
bewässern und durch geeignete Maßnahmen vor Verbiss zu schützen.
 
Neophytische Gehölze sind dauerhaft durch manuelle Rückschnitte, Ringeln sowie 
durch gezielte Beweidung zu unterd
rücken.
 
 
11.8.3
 
Magere Waldsaumstruktur (Index 
3
)
 
Innerhalb der festgesetzten Fläche, ist die vorhandene Vegetation als magerer, 
vorwiegend krautiger Waldsaum zu entwickeln. 
Es ist eine schonende extensive 
Bewirtschaftung in Form einer zweischürigen Mahd m
it Abtransport des 
Mahdgutes bzw. Beweidung mit Schafen, Ziegen 
oder
 
Eseln durchzuführen.
 
 
11.8.4
 
Magere Saumstruktur (Index 
4
)
 
Innerhalb
 
der 
festgesetzten Fläche,
 
ist die vorhandene Vegetation als magerer, 
trockener Saum zu entwickeln. Es ist eine schonen
de extensive Bewirtschaftung 
in Form einer zweischürigen Mahd mit Abtransport des Mahdgutes bzw. 
Beweidung mit Schafen, Ziegen 
oder
 
Eseln durchzuführen. Bestandsbäume sind 
zu erhalten. Einfriedungen
 
gemäß 
Ziff.
 
II.2
 
sind grundsätzlich zulässig.
 
 
11.9.
 
Bodenkundliche Baubegleitung
 
Während der gesamten Planungs
-
 
und Umsetzungsphase einer Baumaßnahme 
ist eine bodenkundliche Baubegl
eitung (BBB) hinzuzuziehen. 
 
 
12.
 
Mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten zu belastende Flächen
 
(
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
 
Die 
als private
 
Verkehrsfläche 
(Eberhardtstraße)
 
festgesetzte Fläche,
 
ist
:
 
-
 
mit Geh
-
, Fahr
-
 
und 
Leitungsrechten
 
zugunsten aller 
jeweiligen Eigentümer 
der
 
Grundstücke
 
bzw. Gewerbetreibenden
 
innerhalb des festgesetzten 
Gewerbegebietes
, 
 
-
 
mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten 
zugunsten der Versorgungsträger
 
sowie 
der Einsatz
-
 
und Rettungsdienste
,
 
-
 
mit Geh
-
 
und Fahrrechten zugunsten des Bu
ndesforstes,
 
 
-
 
mit Geh
-
 
und Fahrrecht zugunsten des zuständigen 
Entsorgungsunternehmens „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen (EAD)“,

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
9
 
/ 
25
 
-
 
mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten
 
zugunsten der jeweiligen Eigentümer 
der Grundstücke Gemarkung Darms
tadt Bezirk 6, Flur 116, Flurstücken 1/3, 
1/9 und 1/10, 
 
zu belasten.
 
Die mit „GFL“ gekennzeichnete Fläche wird mit einem Geh
-
, Fahr
-
 
und 
Leitungsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks 
(Gemarkung Griesheim, Flur 117, Flurstück 221) bela
stet.
 
 
13.
 
Maß
nahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
 
(
§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)
 
 
13.1.
 
Die Dachflächen sind möglichst umfassend mit Anlagen zur Solarenergienutzung 
(PV
-
Anlagen, thermische Solaranlagen) auszustatten. Dies ist gewährleistet, wenn 
folgende Anforderun
gen erfüllt sind: 
 
-
 
Dachflächen sind unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen 
grundsätzlich so zu planen und zu gestalten, dass diese sich für eine 
Solarnutzung in Kombination mit Dachbegrünung so weit wie möglich eignen 
(Optimierungsgebot). 
Es wird auf die Festsetzung zu
r Dachbegrünung
, siehe
 
Ziff.
 
I
.
 
15.1
,
 
hingewiesen.
 
-
 
Es sind auf 
mind.
 
60 % der 
Dachflächen
 
des Gebäudes Anlagen zur 
Solarenergienutzung (Modulfläche) zu errichten.
 
 
13.2.
 
Die folgenden Dachflächen oder Teildachflächen dürfen von der An
forderung 
ausgenommen werden:
 
-
 
andere zwingend notwendige Nutzungen der Dachfläche, wie z.B. Dach
-
gärten, Dachterrassen, technische Anlagen (Aufstellfläche von 
Lüftungsanlage, Wärmeerzeuger, etc.) und z.B. Attiken
 
-
 
Dachflächen, deren solare Einstrahlung durc
h Verschattung um mehr als 
25
 
% gegenüber dem jeweiligen Referenzwert reduziert wird.
 
-
 
Dachflächen mit einer Fläche kleiner 20 m².
 
 
13.3.
 
Bei Neubau einer für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen 
Stellplatzanlage mit mehr als 
4
0 Stellplätzen für Kraftfahrz
euge und sofern die 
Stellplätze in Gruppen für 
mind.
 
4 Fahrzeuge angeordnet sind, müssen über 
mind.
 
60 
%
 
der Stellplatzfläche Photovoltaikanlagen installiert werden.
 
 
 
14.
 
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu
m
 
Schutz
 
vo
r
 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes 
(BImSchG) 
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 
23 und 
24 BauGB)
 
 
14.1.
 
Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen
 
Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen sind bei
 
der Neuerrichtung oder Änderung von Gebäuden 
zum Schutz vor Außenlärm die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume so 
auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen nach der DIN 4109
-
1 „Schallschutz im Hochbau 
–
 
Teil 1: 
Minde
stanforderungen“ eingehalten werden.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
10
 
/ 
25
 
Die maßgeblichen Außenlärmpegel 
sind
 
der Planzeichnung 
zu entnehmen
. Darin 
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel Tag in dB für schutzbedürftige Räume bei 
freier Schallausbreitung und Immissionshöhen von 4
 
m, 7 m und 10 m
 
über 
Gelände wiedergegeben. Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau
-
Schalldämm
-
Maße R‘
w,ges 
der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen 
ergeben sich aus den zugeordneten maßgeblichen Außenlärmpegeln nach dem 
Berechnungsverfahren DIN
 
4109
-
2:201
8
-
01 unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN
 
 
4109
-
1 wie folgt:
 
R’
w,ges
 
= L
a
 
-
 
K
Raumart
 
Dabei ist:
 
K
Raumart
 
= 
 
 
30 dB für Unterrichtsräume und Ähnliches;
 
K
Raumart
 
= 
 
 
35 dB für Büroräume und Ähnliches;
 
L
a
 
 
 
 
der 
maßgebliche Außenlärmpegel
 
mind.
 
einzuhalten sind:
 
R’
w,ges
 
= 30 dB für Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. 
 
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau
-
Schalldämmmaße R’
w,ges
 
sind in 
Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten 
Auß
enfläche eines Raumes S
S
 
zur Grundfläche des Raumes S
G
 
nach DIN 4109
-
2:2018
-
01 Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu 
korrigieren.
 
Die Einhaltung der Anforderungen ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen 
Antragsverfahrens nach DIN 4109
-
2 nachzuweisen. Es können Ausnahmen von 
den Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass 
–
 
insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen 
–
 
geringere Außenlärmpegel L
a
 
vorliegen. Die E
rmittlung des maßgeblichen 
Außenlärmpegels erfolgt in diesem Fall nach Nr. 4.4.5 der DIN 4109
-
2.
 
 
14.2.
 
Lärmkontingentierung
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a lit. bb) BauGB)
 
Auf den in der Planzeichnung dargestellten Teilflächen im Plangebiet sind bei 
Neuerrichtung oder Ände
rung nur Vorhaben zulässig, deren abgestrahlten 
Schallemissionen zusammen, die für die Teilflächen festgesetzten, in der 
nachfolgenden Tabelle genannten 
Lärm
-
Emissionskontingente L
EK 
nach DIN 
45691 (Dezember 2006) weder tags (06.00
-
22:00 Uhr) noch nachts (
22.00
-
06:00 
Uhr) in den 
in der Planzeichnung
 
dargestellten
 
Sektoren, nicht überschreiten. Die 
Emissionskontingente L
EK
 
geben die zulässige, immissionswirksame 
Schallabstrahlung der Teilflächen pro Quadratmeter an.
 
 
Teilfläche
 
L
EK 
[dB(a)/m²]
 
tags
 
nachts
 
L
EK GE 1
 
57
 
4
2
 
L
EK GE 2
 
5
5
 
4
0
 
Tab. 
1
: L
EK
 
tags und nachts in dB(A)/m²
 
Die sektorbezogenen Zusatzkontingente L
EK,zus 
geben die zusätzlich zulässige, 
immissionswirksame Schallabstrahlung der Teilflächen in Richtung des 
Sektors 
an:

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
11
 
/ 
25
 
Sektor
 
Richtungswinkel der Sektoren 
(Norden = 0°, Drehung im 
Uhrzeigersinn)
 
L
EK,zus 
[dB(a)]
 
Anfang
 
Ende
 
tags
 
nachts
 
A
 
30,8°
 
215,8°
 
+ 14
 
+14 
 
B
 
215,8°
 
238,6°
 
+ 0
 
+ 0
 
C
 
238,6°
 
255,7°
 
+ 3
 
+ 3
 
D
 
255,7°
 
287,7°
 
+ 1
 
+ 1
 
E
 
287,7°
 
314,8°
 
+ 2
 
+ 
2
 
F
 
314,8°
 
30,8°
 
+ 5
 
+ 5
 
Tab. 
2
: Sektorbezogene Zusatzkontingente
 
Lage des Referenzpunkts in UTM32
-
Koordinaten:
 
Rechtswert: 470752,73
 
Hochwert: 5523008,98
 
Die Neuerrichtung oder Änderung von Vorhaben ist auch dann zulässig, wenn de
r 
Beurteilungspegel L
r
 
der Betriebsgeräusche des Vorhabens das oder die dem 
Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskontingente L
IK
 
an dem jeweiligen 
Immissionsort nach Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 (Dezember 2006) nicht 
überschreiten. Sind dem n
eu errichteten oder geänderten Vorhaben mehrere 
Teilflächen oder Teile von Teilflächen zuzuordnen, gilt statt Gleichung (6) die 
Gleichung (7) der DIN 45691 (Dezember 2006), wobei die Summation über die 
Immissionskontingente aller dieser Teilflächen und Tei
le von Teilflächen erfolgt 
(Summation).
 
L
r
: Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der Betriebsgeräusche der 
Anlage oder des Betriebs entsprechend den Vorschriften der Technischen 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 unter 
Ber
ücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der 
Genehmigung.
 
L
IK
: Das zulässige Immissionskontingent ergibt sich aus den sektorbezogenen 
Emissionskontingenten L
EK
 
unter Berücksichtigung der geometrischen 
Ausbreitungsdämpfung D
L
 
im Vollra
um für jede Teilfläche und die anschließende 
Summation der Immissionskontingente L
IK
 
der verschiedenen Teilflächen am 
Immissionsort.
 
Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents L
IK
 
sind die 
Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die L
EK
 
festgesetzt werden, 
maßgeblich. Die maßgeblichen Immissionsorte sind in der Abbildung unter 
V.
 
Hinweise (Schallschutz) verortet.
 
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des 
Genehmi
gungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach 
DIN 45691 (Dezember 2006), Abschnitt 5. 
 
Neu errichtete oder geänderte Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch 
dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L
r
 
der Betriebsgeräusche der
 
Anlage 
oder des Betriebs den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten 
am Tag (06:00 
-
 
22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 
-
 
06:00 Uhr) 
mind.
 
um 15 dB 
unterschreitet.
 
Es ist ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontingente eines Grundstücks oder 
Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
12
 
/ 
25
 
sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten L
EK
 
ergebenden insgesamt 
max.
 
zuläs
sigen Immissionswerte an den maßgeblichen 
Immissionsorten eingehalten werden. Eine erneute Inanspruchnahme dieser 
Emissionskontingente ist öffentlich
-
rechtlich auszuschließen (z.B. durch Baulast 
und / oder öffentlich
-
rechtlichen Vertrag).
 
 
15.
 
Flächen zum Anpf
lanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
 
 
15.1.
 
Dachbegrünung 
 
Alle Flachdächer
 
oder flachgeneigte Dächer bis zu 5°
, ab 
einer 
zusammenhängenden Fläche von 
mind.
 
20 m², 
sind vollständig und dauerhaft 
mind.
 
extensiv zu b
egrünen. Der Dachbegrünungsanteil darf durch Aufbauten, 
Dachterrassen, Attik
en
, technische Aufbauten usw. auf max. 70
 
% der gesamten 
Dachfläche reduziert werden. 
 
Bei Herstellung eines Staffelgeschosses ist nur das Dach des Staffelgeschosses 
zu begrünen.
 
D
ie Substratschicht 
ist mit
 
eine
r
 
Dicke von 
mind. 
12 cm 
herzustellen
. Für die 
Begrünung der Dachflächen ist Rechgut bzw. Saatgut von lokalen 
Sandmagerrasen zu nutzen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei 
Abgang wiederherzustellen.
 
Innerhalb d
er extensiven Dachbegrünung sind ausschließlich aufgeständerte 
Anlagen für Solargewinnung zulässig.
 
 
15.2.
 
Intensive Begrünung von Tiefgaragen und anderen baulichen Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche
 
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Gel
ändeoberfläche, die 
nicht durch oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer 
Vegetationssubstratschicht von 
mind.
 
0,8
 
m für eine intensive Begrünung zu 
überdecken und zu begrünen. Im Bereich von Baumanpflanzungen muss die 
Substratschicht mind. 1
 
m betragen. Diese Höhe darf auch durch Aufhügelungen 
hergestellt 
werden.
 
Es wird auf die Ziff. I. 
15.10
 
verwiesen.
 
 
15.3.
 
Fassadenbegrünungen
 
Die 
Bruttof
assadenflächen eines Gebäudes 
sind 
in Summe 
zu mind. 20 % mit 
dafür geeigneten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen 
flächig und 
dauerhaft zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen, 
oder andere technische Regeln entgegenstehen. Fensterlose 
Bruttofassadenflächen sind zu mind. 40
 
% entsprechend zu begrünen, sofern 
keine technischen Regeln dem entgegen
stehen.
 
Für die Fassadenbegrünung sind vorwiegende heimische, standortgerechte 
Pflanzenarten gemäß 
Artenempfehlungen
 
Ziff. 
V.18
 
zu verwenden.
 
Ausgenommen von der F
estsetzung zur Fassadenbegrünung ist
 
d
as 
Kulturdenkmal
. Es wird auf Ziff. 
IV
.
 
verwiesen.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
13
 
/ 
25
 
 
15.4.
 
Grundstücksbegrünung
 
Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO 
genutzten
 
Grundstücksflächen
 
(Grundstücksfreiflächen)
 
sind als Grünflächen
 
gärtnerisch 
anzulegen u
nd dauerhaft zu unterhalten. Der flächige Einbau von Schotter
-
, Splitt
-
,
 
Mineralstoff
-
 
oder Kiesflächen bzw. losen Material
-
 
und Steinschüttungen zu rein 
gestalterischen Zwecken ist nicht zulässig. Im Bereich der zu begrünenden 
Grundstücksfreifläche ist au
ßerdem der Einbau von Folien zur 
Aufwuchsverdämmung unzulässig.
 
Je angefangene 
500
 
m² Grundstücksfreifläche ist unter Verwendung von 
geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein 
standortgerechter Baum
 
gemäß Artenempfehlung
en
 
Ziff. 
V.20
 
anzupflanzen.
 
Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume
 
sowie die gemäß 
Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt anzupflanzenden 
Einzelbäume
 
anrechenbar.
 
 
15.5.
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen
 
–
 
P1
 
Innerhalb der mit „P1“ gekennzeichnete Fläche 
ist
 
eine Hecke, aus 
ein
heimischen, 
standortgerechten
 
und klimaangepassten
 
Sträuchern
, entsprechend der 
Artenempfehlungen
 
Ziff.
 
V.20
,
 
mit einer Breite von 
mind.
 
3 m zu 
pflanzen. 
 
Innerhalb der Fläche 
sind
 
Zufahrt
en zulässig. Diese dürfen zusammengenommen 
eine Breite von 20,5 m 
nicht überschreiten
 
(siehe auch Ziff. I. 
8.2
).
 
Der Nadelholzanteil darf 30 % der Gehölze nicht überschreiten.
 
 
15.6.
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
–
 
P2
 
Die mit „P2“ gekennzeichnete Fläche ist als 
Blühfläche für Insekten oder als 
blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem 
Regiosaatgut zu entwickeln
.
 
 
15.7.
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflan
zungen 
–
 
P
3
 
Die mit „P
3
“ gekennzeichnete Fläche ist 
als
 
Blühfläche für Insekten oder als 
blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem 
Regiosaatgut zu entwickeln
.
 
Innerhalb der Fläche sind als versiegelte/teilversiegelte Flächen oder 
nicht 
begrünte Flächen nur Flächen für Fuß
-
 
und Radwege, Müllabstellflächen
, 
Transformatoren
stationen
 
und Einfriedungen zulässig. Weitere Nebenanlagen 
gem. Ziff. I. 
7
 
sind unzulässig. 
 
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen darf insgesamt 
50 % nicht überschreiten.
 
 
15.8.
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
–
 
P
4
 
Die mit „P
4
“ gekennzeichnete Fläche ist 
als Blühfläche für Insekten oder als 
blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem 
Regiosaatgut zu e
ntwickeln
.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
14
 
/ 
25
 
Der vorhandene Gehölzbestand
,
 
gemäß
 
Ziff. I
.
 
0
,
 
ist zu erhalten 
und kann durch 
Strauchpflanzungen gemäß 
Artenempfehlungen
 
Ziff. 
V.18
 
ergänzt werden. 
 
 
15.9.
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen
 
(Korridor)
 
–
 
P5
 
Innerhalb der mit „P5“ gekennzeichnete Fläche (Korridor) ist eine mind. 6 m breite, 
durchgängige Grünfläche von der westlichen zur östlichen Baugrenze, als 
Blühfläche für Insekten oder als blütenreiche Rasenfläche durch 
Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem
 
Regiosaatgut zu entwickeln.
 
Innerhalb der durchgängigen Grünfläche sind Einfriedungen zulässig. Weitere 
Nebenanlagen sind unzulässig.
 
 
15.10.
 
Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und 
-
quantität
 
Für die zu pflanzenden Bäume
 
und Sträucher
 
gilt
, sofern keine konkretere
n
 
Bestimmung
en
 
über die Begrünungsqualität und 
-
quantität 
in den Festsetzungen 
Ziff
. I. 
15.1
 
-
 
15.5
 
getroffen w
e
rden
:
 
-
 
Es sind zu mind. 
80
 
% einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden. 
Alle Bäume und Sträucher müssen standortgerecht
 
und klimaangepasst
 
sein.
 
 
-
 
Die Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststammumfang (StU) von 
18 
-
 
20 cm
 
und eine Pflanzqualität mind. dreimal verpflanzt
 
aufwei
sen. 
 
-
 
In den Pflanzbereichen mit Bodenanschluss soll der durchwurzelbare 
Raum bei Bäumen 1. Ordnung mind. 36
 
m³ / Baum, bei Bäumen 2. 
Ordnung mind. 24 m³ / Baum und bei Bäumen 3. Ordnung 12 m³ / Baum 
umfassen. 
 
Unbefestigte Baumscheiben sind zu begrünen.
 
S
onstige zu pflanzende Sträucher sind mit der Pflanzqualität mind. zweimal 
verpflanzt, Mindesthöhe 80 cm herzustellen. Der Nadelholzanteil darf 30 % der 
Gehölze nicht überschreiten.
 
Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen
.
 
 
16.
 
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25
b
 
BauGB)
 
 
Erhaltenswerte Bäume
 
Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang 
durch eine gleichwertige, standortgerechte 
Nachpflanzung
 
gemäß 
Artenempfehlung
en
 
Ziff. 
V.20
 
zu ersetzen.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
15
 
/ 
25
 
II.
 
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
 
Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) 
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
 
 
1.
 
Äußere Gestalt (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
 
 
1.1.
 
Dachform
 
Es sind ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu 5° zulässig.
 
Bei d
e
m
 
Kulturdenkmal
 
ist die bestehende Dachform zu erhalten und ggf. in der 
bisherigen Form wieder herzustellen.
 
 
1.2.
 
Dachaufbauten
 
Technische Dachaufbauten müssen zu den Außenwänden des Gebäudes allseitig 
mind.
 
einen Abstand entsprechend ihrer Höhe aufweisen, jedoch mind. 1 m.
 
Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Solarenergiegewinnung.
 
Hierbei ist auch Ziff. 
I.15.1
 
zu berücksichtigen.
 
 
1.3.
 
Fassaden
 
An Fassaden sind spiegelnde und reflektierende Materialien nicht zulässig. 
Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der 
Energiege
winnung dienen.
 
 
2.
 
Einfriedungen
 
 
2.1.
 
Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 2,20 m zulässig. Zusätzlich ist ein 
Übersteigschutz von max
.
 
0,5 m zulässig.
 
Einfriedungen in Form von M
auern
 
sind 
unzulässig.
 
 
2.2.
 
Auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen um das Kulturdenkmal sind 
ausschließlich offene Einfriedungen und alleinstehende oder begleitende 
Heckenpflanzungen
 
bis zu einer Höhe von max. 2,00 m
 
zulässig. Die 
Einfriedung
 
sind in einer dunkelgrünen oder anthrazitgrauen Farbe auszufü
hren. Unzulässig 
sind Einfriedungen in Form von Mauern und blickdichte Verkleidungen von 
Zaunanlagen
.
 
 
3.
 
Werbeanlagen
 
Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig.
 
Großflächenwerbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 9 m² je Grun
d
stück sind 
nicht zulässig
.
 
Hinweisschilder für abgelegene Betriebe sind nur an der
,
 
dem Betrieb 
nächstgelegenen Straßeneinmündung zulässig. 
 
Bei Errichtung mehrere
r
 
Werbefahnen sind die Fahnen einheitlich zu gestalten.
 
Die Errichtung von mehr als 
3 
Fahnen 
je Baugrundstück 
ist unzulässig.
 
Werbeanlagen sind je Baugrundstück einheitlich zu gestalten. 
Bewegliche 
Werbeanlagen und Lichtzeichen in Form von Lauf
-
, Wechsel
-
 
oder Blitzlicht bzw. 
Himmelsstrahler sowie Werbung auf Fensterflächen sind nicht zulässig.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
16
 
/ 
25
 
We
rbeanlagen sind in der Umgebung de
s
 
Kulturdenkmals
 
innerhalb eines 
Abstandes von 25,0 m gemessen von der Bau
grenze 
aus nur bis zu einer Größe 
von 1,0 m² zulässig.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
17
 
/ 
25
 
 
III.
 
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser
 
Aufgrun
d § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG
) i.d.F. vom 14.12.2010 
(GVBI.
 
I 
S
.
 
548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf Baugrundstücken 
Rückhalteanlagen, wie z. B. 
Zisternen
,
 
zu errichten und das 
auf Dachflächen 
anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser 
soll als Brauchwasser (z.B. 
zur
 
Grundstücks
-
, Fassaden
-
 
und Dachbewässerung
, 
WC
-
Spülung etc.) genutzt werden
.
 
Ausgenommen sind:
 

 
begrünte Dächer, sofern sie 
nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen 
sind,
 

 
Intensivgründächer.
 
Das Fassungsvermögen der Zisternen soll:
 

 
mind.
 
25 l/m² horizontal projizierte, unbegrünte Dachfläche
 

 
mind.
 
10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche 
 
betragen.
 
Hinweise:
 
Der 
Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche, noch sonstige 
öffentlich
-
rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange 
entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern
.
 
An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachflächen sind m
it 
Dachabdichtungsbahnen auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide 
nach der Definition der Biozid
-
Verordnung (EU) Nr.
 
528/2012 enthalten.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
18
 
/ 
25
 
 
IV.
 
Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften
 
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
 
 
1.
 
Denkmalschutz
 
Zum Zeitpunk
t des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan 
ist 
folgende
s
 
Kulturdenkmal 
gem. 
§ 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz 
(HDSchG) 
ausgewiesen: 
 

 
Darmstadt, August
-
Euler
-
Flugplatz: Am Bessunger Weg (Eberhardtstraße), 
DFS
-
Werkstatthalle 
 
Es wird auf die Genehmigungspflicht gemäß HDSchG verwiesen. 
 
Durch ein archäologisches Gutachten wurde der Nachweis erbracht, dass 
die 
im 
Vorfeld bekannten Kulturdenkmäler 
(Bodendenkmal) 
nach § 2 Abs. 2
 
HDSchG
 
„Griesheim 101“ und „Darmstadt Bezirk 006 
003“ (August
-
Euler
-
Flugplatz WK 1 
WK 2)
 
im gesamten Geltungsbereich des B
ebauungsp
lans lieg
en
 
und in 
unterschiedlicher Erhaltung vorhanden 
sind
. Das Erhaltungsziel des 
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 1 HDSchG wird hinter das 
Planungsinteresse 
der Kommune zurückgestellt, wenn sichergestellt wird, dass die 
durch das Vorhaben betroffenen Teile de
r
 
Bodendenkm
äler
 
archäologisch 
gesichert und dokumentiert werden. Die durch die Bergung und Dokumentation 
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Veranlas
sers (§ 18 Abs. 5 HDSchG). 
Der Umfang der archäologischen Untersuchung ist im Rahmen einer 
denkmalrechtlichen Genehmigung zu regeln (§
 
18 Abs. 1 HDSchG), die als Teil 
des Baugenehmigungsverfahrens oder separates denkmalrechtliches 
Genehmigungsverfahren zu 
beantragen ist.
 
 
2.
 
Gesetzlich geschütztes Biotop
 
Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen Stellen Sandmagerrasen 
vor
.
 
Diese zählen zu den Trockenrasen und sind gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich 
geschützt.
 
Die naturschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten.
 
 
3.
 
Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG
 
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich 
verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen
-
Bundesamtes,
 
wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 
100 m gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich 
geändert oder anders genutzt werden.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
19
 
/ 
25
 
 
V.
 
Hinweise
 
 
1.
 
Gesetze, Verordnungen, DIN
-
Normen und Vorschriften
 
Die genannten 
Gesetze, Verordnungen, DIN
-
Normen und die sonstigen zitierten 
Vorschriften können im Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Stadthaus West, Mina
-
Rees
-
Str. 12, 64295 Darmstadt, zu den üblichen Bürozeiten 
eingesehen werden.
 
 
2.
 
Bodenveränderungen
 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten 
Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, 
sind diese umgehend der zustän
digen Behörde, dem Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, 
mitzuteilen.
 
 
Darüber hinaus ist bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, 
ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuzie
hen. Schädliche 
Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.
 
3 Bundes
-
Bodenschutzgesetz 
(BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, 
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen 
oder die Allgemein
heit herbeizuführen.
 
 
3.
 
Leitungsschutzmaßnahmen
 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien 
GW
 
125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. 
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver
-
 
und Entsorgungsleitungen 
gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume 
entsprechend zu verschieben. 
 
Das "Merkblat
t über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 
(FGSV 939) ist zu beachten.
 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu 
Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
 
 
4.
 
Abstand zur Waldgrenze
 
Um Gefahren für Menschen, Gebäude und baul
iche Anlagen durch Waldbrände, 
Windwurf
-
 
und Windbruch zu reduzieren wird prinzipiell empfohlen Gebäude und 
bauliche Anlagen in einem Abstand von 25 m zur Waldgrenze zu errichten. 
 
Weiterhin wird empfohlen
 
die Statik von 
allen Neu
-
, Um
-
 
und 
Erweiterungsbau
maßnahmen
, welche näher als 25 m
 
an der Waldgrenze
 
errichtet 
werden
, 
so zu gestalten, dass diese
 
ausreichend Schutz gegen 
Waldbrände, 
Windwurf
-
 
und Windbruch
 
biete
t
.
 
 
 
5.
 
Kampfmittelbelastung und 
-
räumung
 
Das Plangebiet
 
liegt in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehem. 
Flakstellungen. Es muss daher grundsätzlich vom Vorhandensein von 
Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen 
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüf
ungen 
(Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und 
Baugrunduntersuchungen erforderlich.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
20
 
/ 
25
 
D
er ermittelte
 
Verdachtspunkt
 
(siehe Planeintrag)
 
ist vor bodeneingreifenden 
Bauarbeiten 
zu überprüfen, 
auch dann
,
 
wenn sich dieser außerhalb des Baufe
ldes 
bzw. Grundstückes befindet und ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern 
um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann.
 
Die 
„Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind 
zu beachten.
 
 
6.
 
Biodiversität
 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. 
Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu 
berücksichtigen.
 
Es wird auf die Che
ckliste zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 
Neubauprojekte verwiesen. Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahmen wird 
empfohlen. 
 
 
7.
 
Oberbodenschutz
 
Im gesamten Geltungsbereich ist der Oberboden entsprechend DIN
 
18915 zu 
sichern. Eine Überdeckung des
 
Bodens mit sonstigem Material ist untersagt. 
Abgeschobener Boden ist 
-
 
bis zur Wiederverwertung 
-
 
in Mieten von höchstens 
2,0 m Höhe und 4,0 m Breite aufzusetzen (vgl. §
 
202 BauGB).
 
 
8.
 
Wasserwirtschaft 
 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasse
rbewirtschaftungsplans 
Hessisches Ried. 
Im Einzelnen sind die Vorgaben des 
"Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan 
wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land 
Hessen StAnz 21/1999, S. 16
59, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 
S.
 
1704, bekannt gemacht
. 
 
 
9.
 
Artenschutz
 
Heuschrecken, Fangschrecken, Tagfalter und Widderchen
 
Es wird empfohlen generell geeignete, aber artenarme Grünlandflächen zu 
extensivieren, um dadurch 
heuschrecken
-
 
und schmetterlingsfreundliche 
Bedingungen zu schaffen. Ziel der Maßnahmen sollte die Schaffung eines 
artenreichen Grünlands sein. Da dieser Prozess durch die Umstellung der 
Bewirtschaftung einen sehr langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, 
ist dies 
durch die begleitende Ein
-
saat einer geeigneten blütenreichen Saatmischung (mit 
entsprechenden Futterpflanzen der nachgewiesenen Arten) oder durch 
Übertragung von Heudrusch der überplanten artenreichen Fläche entsprechend 
zu unterstützen.
 
Zur Pfle
ge zählen eine ein
-
 
bis dreimalige Mahd vor oder während der Grasblüte 
zur Förderung der Kräuter. Die Fläche sollte in Abschnitten mit 
max.
 
30% der 
Gesamtfläche auf einmal gemäht wer
-
den, damit Insekten aus den gemähten 
Flächen in benachbarte Vegetation au
sweichen k
önnen
. Die Mahd erfolgt 
vorzugsweise mit einem Balkenmäher oder einer Handsense in einer Schnitthöhe 
von 8
-
10 cm. Das Mahdgut verbleibt drei bis sieben Tage auf der Fläche und wird 
anschließen
d
 
komplett
 
entnommen
.
 
 
10.
 
Klimaanpassung

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
21
 
/ 
25
 
Für die Reduzier
ung der Aufheizung sollen, wo möglich, helle, nicht blendende 
Oberflächenmaterialien verwendet werden, um die Rückstrahlung der 
Sonneneinstrahlung zu erhöhen (Albedo).
 
 
11.
 
Schallschutz
 
Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents L
IK
 
sind die 
Immis
sionsorte außerhalb 
des Plangebiets
, für die 
Lärmemissionskonti
n
gente
 
festgesetzt werden, maßgeblich. Die maßgeblichen Immissionsorte sind 
der
 
nachstehende
n
 
Abbildung zu entnehmen
.

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
22
 
/ 
25
 
Abb. 1: 
Geräuschkontingentierung und Immissionsorte (Auszug aus 
Anhang 4.2.1 
der Schalltechnischen Untersuchung, Krebs + Kiefer)
 
 
12.
 
Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dach
-
 
und 
Fassadenbegrünungen
 
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen 
-
 
Dachbegrünungsrichtlinien 
-
 
der u
nd die Richtlinien für Planung, Bau und 
Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. 
Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig.
 
 
13.
 
Versickerung von Niederschlagswasser
 
Bei der Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, ist 
eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch diese auszuschließen. 
Das Arbeitsblatt DWA
-
A 138
-
1
 
„Planung, Bau und Betrieb von 
Anlagen zur 
Versickerung von Niederschlagswasser“ 
ist
 
zu beachten. Die Mächtigkeit des 
Sickerraums sollte, bezogen auf den mittleren höchsten Grundwasserstand, 
mind.
 
1 Meter betragen.
 
 
14.
 
Einleitung von Niederschlagswasser
 
 
Für die gezielte Einleitung in ein 
Gewässer (Grundwasser o. Oberflächen
-
gewässer) ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis nach § 8 i. V. m. 
§ 9 WHG zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind dem Einleitungsantrag 
beizufügen.
 
 
15.
 
Anforderungen der Feuerwehr
 
Insbesondere
 
aufgrund der Nutzung als Gewerbegebiet mit Gebäuden mit einer 
Brandabschnittsfläche von mehr als 4
.
000
 
m² 
ist davon auszugehen
, 
dass über die 
vorgesehene Löschwassermenge (Grundschutz:
 
max.
 
96 m³/h über einen 
Zeitraum von 2 Stunden)
 
hinaus ein
e Löschwassermenge von 192 m³/h für 
mind.
 
2
 
Stunden
 
erforderlich 
wird
. Die fehlende Löschwassermenge ist für diese 
Gebäude durch die Eigentümerschaft sicherzustellen (Objektschutz).
 
 
16.
 
Hinweise zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
 
-
 
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG 
bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich 
verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen
-
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis 
zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließu
ng der 
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, 
gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich 
geändert oder anders genutzt werden.
 
 
-
 
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und so
mit 
geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, 
dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte 
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird 
verwiesen. Die Errichtung von Werb
eanlagen unterliegt ebenso der 
Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen
-
Bundesamtes.
 
 
-
 
Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche 
festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m 
-
 
Anbauverbotszone ist klar zu

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
23
 
/ 
25
 
regeln, dass hier keine bau
lichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den 
Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlaufen, dies betrifft ebenso Abgrabungen 
und Aufschüttungen größeren Umfangs. Günstiger Weise sollten diese 
Flächen grün hinterlegt werden, um sie eindeutiger als reine Grünf
lächen zu 
kennzeichnen.
 
 
-
 
Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. 
Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem 
Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn 
sie die Ve
rkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits 
vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die 
Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG 
bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall.
 
 
17.
 
Hinwe
ise zur Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
Gemäß der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für je 
4
 
Stellplätze zwischen den Stellplätzen oder in begründeten Ausnahmefällen in 
unmittelbarer Nähe ein standortgerechter 
hochstämmiger Baum in einer 
unbefestigten Pflanzfläche zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die 
Pflanzfläche ist durch Rand
-
 
oder Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu 
sichern und gärtnerisch dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzflächen sollen d
urch 
geeignete Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden. Stellplätze mit 
mehr als 1.000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde 
Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen.
 
Um Nutzungskonflikte mit den in 
Ziff
.
 
I.13
 
festgesetzten Photovoltaiknutzung 
offener Stellplatzanl
a
gen mit mehr als 40 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zu 
vermeiden,
 
wird empfohlen die mögliche Lage der Photovoltaikanlagen sowie der 
Baumpflanzungen gemäß Einstellplatzsatzung durch eine Verschattungsanalyse 
mit der 
Wissenschaftss
tadt Darmstadt abzustimmen.
 
 
18.
 
Schutz der südlich des Plangebietes liegenden Schutzgebiete
 
Im
 
Rahmen von Abbruch
-
, Entsiegelungs
-
 
und Bauarbeiten kann es zu einer 
Entwicklung von Stäuben kommen. Um die Staubentwicklung und 
-
deposition zu 
unterdrücken, ist eine entsprechende Bewässerung (z.B. der Baufahrzeuge sowie 
der abzubrechenden Gebäude) währe
nd den Arbeiten vorzunehmen.
 
 
19.
 
Hinweis auf § 40 BNatSchG
 
Das Ausbringen standortfremder Pflanzen
-
 
und Tierarten in der freien Natur bedarf 
gemäß § 40 BNatSchG einer Genehmigung, sofern diese Arten in den letzten 100 
Jahren nicht in dem 
betreffenden Gebiet vorkamen. Ausgenommen sind u.
 a. der 
land
-
 
und forstwirtschaftliche Anbau sowie bestimmte Einsätze im biologischen 
Pflanzenschutz. Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von 
Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht auszusc
hließen ist.
 
 
20.
 
Artenempfehlungen / Pflanzlisten
 
Für die Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern werden Arten aus 
den 
folgenden Auswahllisten empfohlen:
 
 
1. 
Pflanzliste Laubbäume
:
 
 
Art 
 
Deutscher Name 
 
Pflanzqualität

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
24
 
/ 
25
 
Acer campestre 
 
Feld
-
Ahorn 
 
H, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
Acer opalus 
 
Schneeball
-
Ahorn 
 
H, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
Carpinus betulus 
 
Hainbuche 
 
H, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
Prunus avium 
 
Vogel
-
Kirsche 
 
H, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
Pyrus communis 
 
Kultur
-
Birne 
 
H, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
Quercus robur 
 
Stiel
-
Eiche 
 
Sol, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
Sorbus domestica 
 
Speierling 
 
H, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
Sorbus x intermedia 
 
Schwedische Mehlbeere 
 
H, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
Ulmus 
minor
 
Feldulme
 
H, 3xv, mDb, 18
-
20 
 
 
2. 
Pflanzliste Sträucher
:
 
 
Art 
 
Deutscher Name 
 
Pflanzqualität 
 
Carpinus betulus 
 
Hainbuche 
 
2xv, 175
-
200 
 
Cornus mas
 
Kornelkirche
 
2xv, 175
-
200 
 
Crataegus monogyna 
 
Eingriffliger Weißdorn 
 
2xv, 175
-
200 
 
Hippophae rhamnoides
 
Sanddorn
 
2xv, 175
-
200 
 
Ilex aquifolium 
 
Europäische Stechpalme 
 
2xv, 80
-
120 
 
Ligustrum vulgare 
 
Gewöhnlicher Liguster 
 
2xv, 175
-
200 
 
Rosa canina 
 
Hundsrose 
 
60
-
100 
 
Salix caprea 
 
Sal
-
Weide 
 
2xv, 175
-
200 
 
Taxus baccata 
 
Europäische Eibe 
 
2xv, 80
-
120 
 
 
3. 
Pflanzliste
 
Fassadenbegrünung:
 
 
Art 
 
Deutscher Name 
 
Hedera helix 
 
Europäischer Efeu 
 
Lonicera caprifolium 
 
Wohlriechendes Geißblatt 
 
Lonicera periclymenum 
 
Waldgeißblatt 
 
Vitis vinifera 
 
Echter Wein

Anlage 2
 
zum städtebaulichen Vertrag
 
25
 
/ 
25
 
 
Rechtsgrundlagen
 
Stand: 
15.07.2026
 
Baugesetzbuch (BauGB)
 
i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt 
geändert durch Art. 
1 
des 
Gesetzes vom 
22.06.2026
 
(BGBl. I Nr. 
192
)
 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
 
i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
03.07
.2023 (BGBl. I Nr. 176)
 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV)
 
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 
12.08.2025 (BGBl. I Nr. 189)
 
 
Hess. Bauordnung (HBO)
 
i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert 
durch Ar
t.
 
1 des Gesetzes vom 09.10.2025 (GVBl. Nr. 66)
 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)
 
i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. Nr.
 
8)
 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
 
i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I 
S. 2542), 
zuletzt geändert 
durch Art. 
2 
des Gesetzes vom 
29.03.2026
 
(BGBl. I Nr. 
87
)
 
 
Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG)
 
i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379),
 
zuletzt geändert durch Art. 84 des Gesetzes vom 16.12.2025 (GVBl. Nr. 110)
 
 
Wasserhaushaltsgesetz
 
(WHG) 
i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt 
geändert durch Art. 
7 
des Gesetzes vom 
29.03.2026
 
(BGBl. I Nr. 348)
 
 
Hess. Wassergesetz (HWG)
 
i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)
 
 
 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
 
i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)
, 
zuletzt geändert durch A
r
t. 1 des Gesetzes vom 22.06.2026 (GVBI. Nr
. 39)
 
 
Bundes
-
Immissionsschutzgesetz
 
(BImSchG)
 
i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S.
 
1274), zuletzt geändert durch Art. 
3
 
des Gesetzes vom 
18.06.2026
 
(BGBl. I Nr. 
1
83
)
 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
 
(UVPG)
 
i.d.F. vom 18.03.2021 
(BGBl. I S.
 
540)
, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 
22.12.2025 
(BGBl. I Nr. 348)

anlage 7

263643 Zeichen

Anlage
 
5
 
zur Magistratsvorlage
 
 
 
 
 
Bebauungsplan W 67 
 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
 
 
 
Begründung zum 
E
ntwurf
 
(§ 
2a
 
BauGB)
 
 
 
06.08
.202
6
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
D
er
 
Dezernent 
VI
:
 
 
 
 
Paul Georg Wandrey
 
Stadtr
at

Anlage
 
5
 
zur Magistratsvorlage
 
 
 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
 
M. Sc. 
Sebastian Pufe
 
Dipl.
-
Ing. Wolfgang Schulz (Stadtplaner)

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
3
 
/ 
103
 
 
Inh
altsverzeichnis
:
 
Teil A: Begründung
 
 
1.
 
Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis
 
10
 
2.
 
Rechtsgrundlagen
 
11
 
3.
 
Verfa
hren
 
12
 
3.1
 
Aufstellungsbeschluss
 
12
 
3.2
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
 
12
 
3.3
 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 
Abs. 1 BauGB
 
12
 
4.
 
Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
 
14
 
5.
 
Planungsrechtliche Situation
 
17
 
5.1
 
Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010)
 
17
 
5.2
 
Flächennutzungsplan
 
18
 
5.3
 
Landschaftsplan
 
20
 
5.4
 
Bebauungspläne
 
22
 
6.
 
Schutzgebietsausweisungen
 
27
 
6.1
 
Natura 2000
-
Gebiete (FFH
-
Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSG))
 
27
 
6.2
 
Gesetzlich geschützte Biotope
 
27
 
6.3
 
Schutzgebiete und 
-
objekte, Naturschutz
 
27
 
6.4
 
Landschaftsschutzgebiete
 
27
 
6.5
 
Schutzgebiete und 
-
objekte, Denkmalschutz
 
28
 
6.6
 
Bodendenkmäler
 
28
 
6.7
 
Waldfläche
 
29
 
7.
 
Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand
 
29
 
7.1
 
Städtebauliche Situation
 
29
 
7.2
 
Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
 
30
 
7.3
 
Ver
-
 
und Entsorgung
 
32
 
7.4
 
Freiraumstruktur und Freiflächen
 
32
 
8.
 
Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
 
33
 
8.1
 
Naturräumliche Einordnung
 
33
 
8.2
 
Relief, Geologie und Boden
 
33

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
4
 
/ 
103
 
 
8.3
 
Hydrogeologie und Grundwasser
 
34
 
8.4
 
Klima und Luft
 
34
 
8.5
 
Landschaftsbild und Erholung
 
35
 
8.6
 
Biotoptypen und Vegetation
 
35
 
8.7
 
Erhaltenswerter Baumbestand
 
38
 
8.8
 
Fauna
 
38
 
9.
 
Bodenschutz / Altlasten
 
38
 
9.1
 
Grundlagen
 
38
 
9.2
 
Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altablagerungen
 
38
 
9.3
 
Vorsorgender Bodenschutz
 
41
 
9.4
 
Bodenfunktionsbewertung
 
42
 
9.5
 
Bodenfachbeitrag und Bodenkompensation
 
42
 
10.
 
Kampfmittel
 
43
 
11.
 
Planung / städtebauliches Bebauungskonzept
 
45
 
12.
 
Erschließungs
-
 
und Verkehrskonzept
 
45
 
12.1
 
Stellplätze
 
45
 
12.2
 
Öffentlicher Nahverkehr
 
45
 
12.3
 
Verkehrliche Auswirkungen
 
45
 
13.
 
Technische Infrastruktur / Energieversorgung
 
46
 
14.
 
Grün
-
 
und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan
 
46
 
14.1
 
Grünordnungsplan
 
46
 
14.2
 
Grün
-
 
und Freiflächenkonzept
 
47
 
14.3
 
Zu begrünende Freiflächen
 
49
 
15.
 
Wasserwirtschaftliche Belange
 
50
 
15.1
 
Wasserversorgung / Löschwasserversorgung
 
50
 
15.2
 
Wasserqualität
 
51
 
15.3
 
Schutz
-
 
und Sicherungsgebiete
 
51
 
15.4
 
Oberirdische Gewässer
 
51
 
15.5
 
Grundwasserverunreinigung
 
51
 
15.6
 
Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung
 
51
 
15.7
 
Schmutzwasser
 
52
 
15.8
 
Grundwasser
 
53
 
15.9
 
Starkregen
 
53

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
5
 
/ 
103
 
 
16.
 
Immissionsschutz
 
55
 
16.1
 
Verkehrslärm
 
56
 
16.2
 
Anlag
enlärm
 
56
 
16.3
 
Luftverkehr
 
57
 
17.
 
Allgemeiner Klimaschutz
 
58
 
17.1
 
Klimatische Stellungnahme
 
58
 
17.2
 
Nutzung erneuerbarer Energien
 
59
 
18.
 
Artenschutzrechtliche Beurteilung
 
60
 
18.1
 
Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen
 
60
 
18.2
 
Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten
 
60
 
18.3
 
Wirkung des Vorhabens
 
60
 
18.4
 
Untersuchungsergebnisse
 
61
 
18.5
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität
 
69
 
19.
 
Natura 2000
-
Verträglichkeitsprüfungen
 
73
 
19.1
 
FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“
 
74
 
19.2
 
Vogelschutzgebiet Nr. 6117
-
401 „Griesheimer Sand“
 
74
 
20.
 
Naturschutzrechtliche Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbetrachtung
 
75
 
21.
 
Eingriff in ein gesetzlich g
eschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG
 
76
 
22.
 
Biodiversität
 
77
 
23.
 
Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und 
der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
 
79
 
23.1
 
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
 
79
 
23.2
 
Art der baulichen Nutzung
 
79
 
23.3
 
Maß der baulichen Nutzung
 
80
 
23.4
 
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
 
82
 
23.5
 
Bauweise
 
82
 
23.6
 
Flächen f
ür Stellplätze und Garagen
 
82
 
23.7
 
Flächen für Nebenanlagen
 
82
 
23.8
 
Verkehrsflächen
 
82
 
23.9
 
Private Grünflächen 
–
 
Saum
 
83
 
23.10
 
Flächen für Wald
 
83
 
23.11
 
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und 
Landschaft
 
83

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
6
 
/ 
103
 
 
23.12
 
Mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten zu belastende Flächen
 
87
 
23.13
 
Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
 
87
 
23.14
 
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vorschädlichen 
Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
 
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
 
88
 
23.15
 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
94
 
23.16
 
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
96
 
24.
 
Begründung der Satzung über die 
Gestaltung baulicher Anlagen
 
97
 
24.1
 
Äußere Gestalt
 
97
 
24.2
 
Einfriedungen
 
97
 
24.3
 
Werbeanlagen
 
97
 
25.
 
Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden 
von Niederschlagswasser
 
98
 
26.
 
Begründung der Nachric
htlichen Übernahmen (§ 9 Abs 6 BauGB)
 
98
 
27.
 
Regelungen des städtebaulichen Vertrags
 
99
 
28.
 
Regelungen des öffentlich
-
rechtlichen Koordinationsvertrages
 
99
 
29.
 
Planungsstatistik / Städtebauliche Daten
 
100
 
30.
 
Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen
 
101
 
 
TEIL 
B
:
 
Umweltbericht
 
(
als 
gesondert
er Teil)
 
 
Abb
i
ldungs
verzeichnis
 
Abb. 1: Lage des Plangebiets
 
................................
................................
................................
.........
 
14
 
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67, gem. Aufstellungsbeschluss vom 19.05.2022, 
ohne Maßstab
 
................................
................................
................................
................................
.
 
15
 
Abb. 3: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67, gem. Entwurf, ohne Maßstab
 
.............
 
16
 
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
 
...................
 
17
 
Abb. 5: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit bisherigem 
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
(ohne 
Maßstab)
 
................................
................................
................................
................................
........
 
18
 
Abb. 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit neuem 
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans 
–
 
Ehem. Ai
rfield Griesheim 
–
 
(ohne 
Maßstab)
 
................................
................................
................................
................................
........
 
19
 
Abb. 7: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit 
Darstellung der 
Grenzregulierung Juni 2007 zwischen der Stadt Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(= rote Strichlinie)
 
................................
................................
................................
............................
 
20

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
7
 
/ 
103
 
 
Abb. 8: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit Darstellung 
Plangebiet
 
................................
................................
................................
................................
.......
 
21
 
Abb. 9: Landscha
ftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte mit 
Darstellung Plangebiet
 
................................
................................
................................
....................
 
22
 
Abb. 10: Ausschnitt aus dem Beba
uungsplan „An der Flughafenstraße“ der Stadt Griesheim
 
........
 
23
 
Abb. 11: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „Zwischen 
Flughafenstraße und Dürren Kopf“ der 
Stadt Griesheim
 
................................
................................
................................
..............................
 
25
 
Abb. 12: Ausschnitt Hauptkarte des Bebauungsplans (111) „Griesheimer Anger
“ der Stadt 
Griesheim
 
................................
................................
................................
................................
.......
 
26
 
Abb. 13: Ansicht Plangebiet von Westen 
–
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans in weiß
 
.............
 
29
 
Abb. 14: Anbindung MIV
 
................................
................................
................................
.................
 
30
 
Abb. 15: Ausschnitt Liniennetzplan Landkreis Darmstadt
-
Dieburg 2026
 
................................
.........
 
31
 
Abb. 16: Anschluss des Plang
ebiets an den ÖPNV
 
................................
................................
........
 
32
 
Abb. 17: Bestandskarte der Biotop
-
 
und Nutzungstypen
 
................................
................................
.
 
37
 
Abb. 18: Übersichtslageplan mit Eintragung der KVF, Phase IIa
 
................................
.....................
 
41
 
Abb. 19: Historisch
-
genetische Rekonstruktion (Erweiterung), Airfield Griesheim und WSDL 
Flughafenstraße
 
................................
................................
................................
..............................
 
44
 
Abb. 20: Grünordnungsplan
 
................................
................................
................................
............
 
48
 
Abb. 21: Ausschnitt Starkregenviewer Hessen
 
................................
................................
................
 
54
 
Abb. 22: Ausschnitt Darmstadt 3D 
–
 
Starkregengefahrenkarte (Szenario III 
–
 
extrem)
 
...................
 
55
 
Abb. 23: Ausschnitt Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main
 
................................
..................
 
57
 
Abb. 24: Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans (rot), der internen und externen 
Ausgleichsflächen (gelb) sowie der Maßnahmenfläche zur Kompensation de
s Restdefizites (weiß) 
im Luftbild
 
................................
................................
................................
................................
.......
 
75
 
Abb. 25: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung für am Tag genutzte Räume i
n 4 
m über Gelände
 
................................
................................
................................
..............................
 
89
 
Abb. 26: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung für am Tag genutzte Räume in 7 
m über Gelän
de
 
................................
................................
................................
..............................
 
89
 
Abb. 27: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung für am Tag genutzte Räume in 
10 m über Gelände
 
................................
................................
................................
.........................
 
90
 
Abb. 28:
 
Lärmkontingentierung im Plangebiet
 
................................
................................
.................
 
92
 
 
Tabellenverzeichnis
 
Tab. 1: Zusammenstellung der erfassten KVF, Phase I
 
................................
................................
..
 
39

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
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5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
8
 
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103
 
 
Tab. 2: Untersuchungsprogram Phase IIa
 
................................
................................
.......................
 
40
 
Tab. 3: Potenzielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans W 67; Wissenschaftsstadt 
Darmstadt
 
................................
................................
................................
................................
.......
 
61
 
Tab. 4: Reviervögel 
der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
 
................................
................................
..............
 
62
 
Tab. 5: Nahrungsgäste der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
 
................................
................................
..............
 
63
 
Tab. 6: Fledermausarten der Untersuchungen, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen 
Erhaltungszustand
.
 
................................
................................
................................
.........................
 
64
 
Tab. 7: Reptilien der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus.
 
...........................
 
65
 
Tab. 8: Tagfalter und Widd
erchen der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus 
sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste).
 
................................
................................
..................
 
66
 
Tab. 9: Heuschrecken und Fangschrecken der Untersuchung mit Angaben zum aktuellen 
Schutzstatus sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste).
 
................................
............................
 
68
 
Tab. 10: Zufallsfund Heldbock und Hirschkäfer mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste).
 
................................
................................
................................
..
 
69
 
Tab. 11: Vermeidungsmaßnahmen
 
................................
................................
................................
.
 
70
 
Tab. 12: Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm
 
................................
...............................
 
91

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
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Stand: 
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Teil A 
 
Begründung

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
10
 
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103
 
 
1.
 
Ziel und Zweck der 
Planaufstellung, Planerfordernis
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine allgemein steigende Nachfrage nach Ge-
werbeflächen. Zudem ist das Potenzial zusammenhängender Gewerbegebietsflächen im 
Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft. Zu diesem Er
gebnis 
kommt eine von der Stadt 
durchgeführte Gewerbeflächenbedarfsanalyse, welche eine Betrachtung des Bedarfs bis ins 
Jahr 2040 prognostiziert. Jede einzelne in Betracht kommende Poten
z
ialfläche in Darmstadt 
wurde in der Gewerbeflächenbedarfsanalyse auf 
ihre Verfügbarkeit, Eignung zur Bebauung 
und Bedarfsdeckung, bauplanungsrechtlichen Situation etc. untersucht und in der Analyse 
aufgelistet. Es ist fachlich unbestritten, dass innerhalb des Stadtgebietes keine größeren, zu-
sammenhängenden Gewerbeflächen me
hr vorhanden sind.
 
Aus diesem Grund kommt einer 
Schaffung von Gewerbeflächenpotenzial eine hohe Bedeutung zu. Ziel des Bebauungsplans 
W 67
 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
(im Folgenden: „Bebauungsplan W 67“) 
ist die Entwicklung 
der Konversionsfläche
 
zu einem 
Gewerbegebiet.
 
Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplans W 67 befindet sich im Westen von 
Darmstadt unmittelbar an der Gemeindegre
nze zu Griesheim
,
 
i
n direkter Nachbarschaft zu 
vorhandenen Gewerbegebieten der Stadt Griesheim. Beim Plangebiet handelt
 
es
 
sich um ein 
Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim
. 
Die bisherigen Nutzungen als Flugplatz
,
 
Ge-
bäude für den Flugbetrieb, Verwal
tung, Druckerei, Lager und Unterkünfte sind durch den Ab-
zug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben. Insbesondere 
die 
verkehrlich zent-
rale aber auch lärmbelastete 
Lage
 
direkt am Autobahnkreuz „Darmstädter Kreuz“
 
und die 
Nachbarschaft zu vorhande
nen Gewerbegebieten biete
n
 
sich für die Schaffung 
von 
Gewerbe-
flächenpotenzial an.
 
Das Plangebiet und die vorhandenen Strukturen befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt 
für Immobilienaufgaben (BImA). Diese beabsichtigt nun eine Umnutzung des Areals in 
ein 
Gewerbegebiet.
 
Im 
nördlichen
 
Teil des Plangebietes 
sieht die BImA 
dabei unter anderem 
die 
Entwicklung eines Einsatztrainingszentrum
s
 
der Generalzolldirektion (ETZ) vor. 
 
Für das Plangebiet gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Um Planungsrecht 
für die 
Nachnutzung des Gebietes der BImA in ein Gewerbegebiet zu schaffen, ist somit ein Bebau-
ungsplan aufzustellen. 
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennut-
zungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist der Flächennutzungspla
n im Paral-
lelverfahren zum Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plangebietes zu ändern.
 
Grundlage für die 
städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebiets bildet die Fokussierung auf 
Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ress
ourcen und Energie soll 
durch nachhaltige Gebäude, die damit auch energiesparende und ressourcenschonende Qua-
litäten aufweisen, angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte 
sollen
 
durch 
Dach
-
 
und Fassadenbegrünung sowie geeignete Maßnahmen bei der Freiflächengestaltung 
Beachtung
 
finden
.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
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.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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103
 
 
2.
 
Rechtsgrundlagen
 
Stand (
03.08.2
026
)
 

 
Baugesetzbuch (BauGB)
 
i. d. F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), 
zuletzt geändert durch 
Artikel
 
8
 
des Gesetz
es vom 
2
3
.0
7
.2026
 
(BGBl. I Nr. 
226
)
 

 
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
 
i. d. F. 
der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. 
I S.3786), zuletzt geändert durch 
Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 
176)
 

 
Planzeichenverordnung (PlanzV)
 
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), 
zuletzt geändert 
durch 
Artikel
 
1 
des Gesetzes vom 
12.08.2025 
(BGBl. 2025 I Nr. 189)
 

 
Hessische Bauordnung (HBO)
 
i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBl. 
S.
 
198), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2025 (GV
Bl. 2025 Nr. 66)
 

 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)
 
i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), 
zuletzt geändert 
durch Artikel 
2
 
des Gesetzes vom 
05
.
02.
202
6
 
(GVBl. 202
6
 
Nr. 
8
)
 

 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt 
geändert durch Artikel 
10
 
des Gesetzes vom 
22.07
.
2026
 
(BGBl. I Nr.
 
224
)
, Änderung tritt 
am 01.02.2027 in Kraft
 

 
Hess. 
Naturschutzgesetz (HeNatG)
 
i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379),
 
zuletzt 
geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1
6
.1
2
.202
5
 
(GVBl. Nr.
110
)
 

 
Wasserhaushaltsgesetz
 
(WHG)
 
i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), 
zuletzt geän-
dert 
durch 
Artikel
 
8
 
des Gesetzes vom 
22.07
.2026
 
(BGBl. I Nr. 
224
)
 

 
Hessisches
 
Wassergesetz (HWG)
 
i. d. F.
 
vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), 
zuletzt geän-
dert durch 
Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475)
 

 
Bundes
-
I
mmissionsschutzgesetz
 
(BImSchG)
 
i
. d. F. 
vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 
2021 I S. 123), 
zuletzt geändert 
durch 
Artikel
 
3
 
des Gesetzes vom 
18.06.2026
 
(BGBl.
 
I Nr.
 
183
)
 

 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
 
i. d. F. 
der Bekanntmachung 
vom 
18.03.2021 (BGBl.
 
I
 
S.
 
540), 
zuletzt geändert durch Artikel 
12
 
des Gesetzes vom 
2
2
.
07
.202
6
 
(BGBl. I Nr. 
224
)
 

 
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
 
vom 28.11.2016 (GVBl.
 
S.
 
211)
; 
zuletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.06.2026 (GVBI. Nr. 39)
 

 
Hes
sisches Waldgesetz (HWaldG) 
vom 
27.06.2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 22.02.2022 (GVBl. S. 126)

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
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6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
12
 
/ 
103
 
 
3.
 
Verfahren
 
3.1
 
Aufstellungsbeschluss
 
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Die Stadtverordneten-
versammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 
19
.05.2022 den Beschluss zur Auf-
stellung des Bebauungsplan
s
 
W 67 gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlus-
ses erfolgte am
 
2
5
.05.2022 im Darmstädter Echo.
 
3.2
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
 
Der Magistrat hat am 31.05.2023 den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gefasst. Die öf-
fentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur frühzeit
igen Beteiligung der Öffentlichkeit an 
der Bauleitplanung erfolgte am 
0
7
.
06
.202
3
 
im Darmstädter Echo.
 
Die Planungsunterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 
§
 
3
 
Abs.
 
1
 
BauGB wurden entsprechend der Bekanntmachung vom 1
2
.
06.
202
3
 
bis ei
n-
schließlich 
12
.
07
.202
3
 
ins Internet eingestellt
.
 
Insgesamt ging bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
eine
 
Stellungnahme von Seiten der Öf-
fentlichkeit ein. Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert:
 
–
 
Artenschutz
 
–
 
Geschützte Biotope 
 
–
 
Allgemeiner Kl
imaschutz
 
–
 
Grün
-
 
und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan
 
–
 
Naturschutzrechtliche Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbetrachtung
 
–
 
Biodiversität
 
3.3
 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB
 
Behörden und sonstige Tr
äger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Pla-
nung berührt sein könnten, wurden durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit E
-
Mail vom 
07
.06.2023 über die allgemei-
nen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den 
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf-
gefordert. 
 
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden die 
Nachbargemeinden zur Abstimmung unterrichtet und es fand eine verwaltungsinterne Abstim-
mung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Verwaltungsbehörden statt. 
 
Insgesamt gingen 
16
 
Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Be-
lange ein. Seitens der städtischen Stellen wurden 
sechs
 
Stellungnahmen verfasst.
 
Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert:
 
–
 
Regionalplanerische Ziele und Auswei
sungen
 
–
 
Wasserversorgungsnachweis
, Entwässerungsplanung
 
–
 
Niederschlagswasserbewirtschaftung
 
–
 
Oberflächenbefestigung
 
–
 
Genehmigungspflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
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Stand: 
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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–
 
Schmutzfrachtberechnung
 
–
 
Starkregen
 
–
 
Bodenschutz, Alt
lasten
 
–
 
Bodenausgl
eichsmaßnahmen, Bodengutachten
 
–
 
Immissionsschutz
, Trennungsgrundsatz, Rücksichtnahmegebot
 
–
 
Waldflächen
 
–
 
Natura 2000
-
Gebiete
 
–
 
gem. § 30 BNatSchG g
esetzlich geschützte Biotope
:
 
Sandmagerrasen
 
 
–
 
Artenschutz
 
–
 
Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbetrachtung
 
–
 
CEF
-
Maßnahmen
 
–
 
Naturs
chutzrechtliche Kompensation
 
–
 
Telekom
m
unikationseinrichtungen
 
–
 
ÖPNV (Haltestellen und Buslinien)
 
–
 
Verkehrserschließung, Autobahnanschluss, Anbauverbotszone, Anbaubeschränkungs-
zone
, Knotenpunkt B26
 
–
 
Fahrbahnbreiten, Wendeanlagen, Anforderungen der Feuerwehr
, St
ellplätze, Ladeinfra-
struktur
 
–
 
Vorhandene Versorgungsleitungen
 
–
 
Energieversorgung: 
Schalthaus, Trafostationen
 
–
 
Grundstücksausnutzung (GFZ)
 
–
 
Öffentliche Widmung 
Flughafenstraße
 
–
 
Koordinationsrechtlicher Vertrag 
zwischen den Städten
 
–
 
Ver
-
 
und Entsor
g
ung
 
–
 
Art der 
baulichen Nutzung, Ausschluss von Logistik
unternehm
e
n
 
–
 
Platzgestaltung (ehem. Georgiiplatz)
 
–
 
Fassadenbegrünung, Dachbegrünung
 
–
 
Einzelhandelsnutzung
 
–
 
Abstellplätze für Fa
h
rräder
 
–
 
Einfriedungen, Abstandsflächen
 
–
 
Werbeanlagen
 
–
 
Grün
-
 
und Freiflächenkonzept
, Begrünung
smaßnahmen
 
–
 
Baustoffe, Energetischer Gebäudestandard, Wärmeversorgung, Nutzung von Solarener-
gie
, nachhaltige Gebäude, Klimaanpassung

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
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6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
14
 
/ 
103
 
 
4.
 
Lage des Plangebietes
 
und 
r
äumlicher Geltungsbereich 
 
Das Planungsgebiet des Bebauungsplans W 67
 
liegt unmittelbar an der Gemarkungsgrenze 
zu Griesheim östlich der 
„
Flughafenstraße
“
 
(Gemarkung Griesheim)
 
und hat eine Größe von 
ca. 7,2 ha.
 
 
 
 
Abb.
 
1
: Lage des Plangebiets
 
Quelle: 
O
pen
S
treet
M
ap
 
(
2024
)
 
-
 
Ergänzung 
Planungsgruppe Darmstadt

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
15
 
/ 
103
 
 
Geltungsbereich gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2022
 
 
Abb. 
2
: 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67
, gem. Aufstellungsbeschluss vom 19.05.2022
, 
ohne Maßstab
 
Quelle: Wissenscha
ftsstadt Darmstadt 
(
2022
)
 
Das Planungsgebiet befindet sich in der Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, Flurstück 
Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in der Flur 116, Flurstück Nr. 13/2
 
und
 
14/1 wird begrenzt:
 
–
 
im Norden durch ein Gewerbegebiet
 
–
 
im Osten durch eine Wal
dfläche und die Autobahn A 67
 
–
 
im Süden durch das Naturschutzgebiet (FFH
-
Gebiet) auf dem ehemaligen August
-
Euler
-
Flugplatz sowie 
 
–
 
im Westen durch 
die 
Flughafenstraße
 
mit dem westlich anschließenden 
TU
-
Gelände

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
16
 
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103
 
 
Änderung des 
Geltungsbereiches
 
 
Abb. 
3
: 
Neuer 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67, gem. Entwurf, ohne Maßstab
 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(
202
6
)
 
Es wird darauf hingewiesen, dass es i
m Zuge der 
Erschließungsp
lanung 
zu einer 
notwendigen
 
Anpassung der
 
Eberhardtstraße
 
kommt
, um den Anschluss der geplanten Gewerbeflächen 
sicherzustellen. Die 
Anpassung
 
erfolgt in Richtung Süden auf dem Flurstück 1/10 der Flur 116. 
Weiterhin entfällt der östliche Teil des Flurstücks 14/1 der Flur 1
1
6. 
Dieser Teil wird für die 
Erschließung der geplanten Gewerbeflächen nicht benötigt und kann somit entfallen. Somit 
ändert sich der Geltungsbereich im Vergleich zum 
Aufstellungsb
eschluss der Stadtverordne-
tenversammlung vom 19.05.2022. 
Die Änderung des Au
fstellungsbeschlusses mit geänder-
tem 
Geltungsbereich erfolgt 
mit Veröffentlichungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungspla-
n
entwurf
s gem. § 3 Abs. 2 BauGB
.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
17
 
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103
 
 
Der 
zukünftige
 
Geltungsbereich,
 
Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, 
umfasst in 
Flur 117, 
die 
Flurstück
e
 
Nr. 
1/7, 2 und 3 sowie in der Flur 116, 
die 
Flurstück
e
 
Nr. 13/2, 14/1
 
teilweise und 
1/10 teilweise.
 
5.
 
Planungsrechtliche Situation 
 
5.1
 
Regionalplan 
Südhessen 
2010 (RP 
2010
)
 
Im Regionalplan Südhessen 2010
 
(RP 2010)
 
ist der Bereich des
 
Plangebiet
es
 
als „Vorrang-
gebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“ 
sowie
 
„Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ 
dargestellt. 
Gemäß 
§
 
1
 
Abs.
 
4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
 
Zunächst steh
en
 
die Ausweisung
en
 
des „Vorranggebiet
es
 
für Forstwirtsch
aft“
, des „Vorrang-
gebiet
es
 
Regionaler Grünzug“
 
und
 
des „Vorbehaltsgebietes für 
L
andwirtschaft“ 
der 
Festset-
zung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO 
im Bebauungsplan W 
67
 
entgegen.
 
Da die geplante Inanspruchnahme des eigentlich von Bebauung freizuhaltenden Bereichs 
mit rund 2 ha 
jedoch keine raumbedeutsame Größenordnung einnimmt, 
sind die 
regionalpla-
nerische
n Ziele nicht betroffen.
 
 
Abb.
 
4
: Ausschnitt Reg
ionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
 
Quelle: 
Regionalversammlung Südhessen, Regierungspräsidium Darmstadt
 
(
201
1) 
–
 
Kennzeich-
nung des Geltungsbereichs
 
durch 
Planungsgruppe Darmstadt

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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/ 
103
 
 
5.2
 
Flächennutzungsplan
 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist 
das Plan-
gebiet 
als 
„Gewerbliche Baufläche“ 
sowie eine Teilfläche in einer Größe von ca. 2,1 ha als 
„Waldfläche“ dargestellt.
 
Das Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans
 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
wurde mit dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2022 ge-
mäß § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet und erfolgt im Parallelverfahren zum Bebauungsplanver-
fahren W 67 gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Die Aufstellungsbesch
lüsse wurden im Darmstädter 
Echo am 25.05.2022 öffentlich bekannt gemacht.
 
 
 
Abb. 
5
: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit bisherigem Geltungsbe-
reich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans 
–
 
Ehem. 
Airfield Griesheim 
–
 
(ohne Maßstab)
 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ergänzung 
(
2022
)
 
Im Zuge der Erfassung der Flora und Fauna wurde eine Erfassung des tatsächlichen Baum-
bestandes durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der tatsächliche Baumb
estand mit 
der zeichnerischen Darstellung im Flächennutzungsplan nicht übereinstimmt. In Abstimmung 
mit 
der unteren Forstbehörde wurde die Waldeigenschaft festgestellt und die Waldgrenze
 
entsprechend der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten definiert und
 
neu festgelegt
.
 
Die
se
 
Waldgrenze 
wurde 
in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
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.
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt (2006) der geplanten Neunutzung in Teilbereichen nicht entspricht und die Entw
icklung 
des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB somit 
nicht gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert werden. Die 
Darstellung 
im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 ist für diesen Teil ha
uptsächlich 
von „Waldflächen“ in „Gewerbliche Bauflächen“ sowie in kleinem Umfang von „Gewerb
liche
 
Baufläche
n
“ in „Waldfläche
n
“ zu ändern
.
 
Der Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans 
ist 
daher bezüglich 
seines Geltungsbereichs
,
 
aufgrund der 
tatsächlich festgelegten 
Waldgrenze
,
 
zu 
ändern
 
(siehe 
unten 
Abb.
 
6
)
. 
 
 
Abb. 
6
:
 
Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit 
neuem
 
Geltungsbereich 
der 18. Änderung des Flächennutzungsplans 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
(ohne Maßstab
)
 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ergänzung 
(
2022
)
 
Die 
formelle 
Änderung des
 
Aufstellungsbeschlusses zur 18. Änderung des Flächennutzungs-
plans wird 
gemeinsam 
zum 
Veröffentlichungsbeschluss
 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
 
erfolgen.
 
Grenzverlauf / Grenzänderung
 
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass der rechtswirksame Flächennutzung
splan 
der Wissenschaftsstadt im Bereich der Gemarkungsgrenze zur Stadt Griesheim nicht den 
aktuell gültigen Grenzverlauf darstellt. Hintergrund dieser Abweichung ist, dass nach Wirk-
samkeit des Flächennutzungsplans im Jahr 2006 eine Grenzänderung zwischen d
er Stadt 
Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt stattfand. In
f
olge dieser Grenzänderung 
kamen neue Flächen zum Stadtgebiet Darmstadt hinzu, jedoch wurden auch Flächen vom 
Stadtgebiet Darmstadt an die Stadt Griesheim abgetreten. Das Regierungspräsid
ium und 
das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hatte
n
 
diese Grenzregulierung in Kraft 
gesetzt
.
 
Ein entsprechendes Änderungsverfahren der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde durch 
den Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung am 30.0
6.2009 (s. Vorlage
-
Nr. 2009/0152) zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.3 
–
 
Neuer 
Grenzverlauf Griesheim 
–
 
eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren ruht seitdem, sodass der

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan noch den Grenzver
lauf vor der Grenzregulie-
rung 
darstellt
.
 
 
Abb. 
7
: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Darstellung der Grenzre-
gulierung Juni 2007 zwischen der Stadt Griesheim und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (= rote 
Strichlinie)
 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab)
 
Für den Bereich des Geltungsbereichs der 18. Änderung des Flächennutzungsplans bedeu-
tet dies, dass am westlichen Rand des Geltungsbereichs heute die Gemar
kungsgrenze zur 
Stadt Griesheim anders verläuft. 
 
5.3
 
Landschaftsplan
 
In der Leitbildkarte des Landschaftsplans der Stadt Darmstadt (September 2004) ist das 
Plangebiet 
mit der Zielsetzung „
Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen
 
/ 
Sportflächen“
 
und „
Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung“ dargestellt.
 
Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung
 
sind 
besonders schutzwürdige Waldflä-
chen mit sich vielfach überlagernden ökologischen Funktionen, die entsprechend ihrer Sozi-
alfunktion zu bew
irtschaften sind
.
 
Entsprechend 
dem
 
Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ist der Landschaftsplan 
„Abwägungsgrundlage für die Belange von Natur und Landschaftspflege im Flächennut-
zungsplan. Dieser ist in seinen Grundzügen in den Flächennutzungsplan ei
nzuarbeiten und 
nimmt am Bauleitplanverfahren teil. Der Landschaftsplan kann in Kenntnis der sich durch 
vielfältige Belange ergebenden Nutzungskonkurrenzen mit Vorschlägen auf den Planungs-
prozess des Flächennutzungsplans Einfluss nehmen. Die Übernahme der 
Inhalte des Land-
schaftsplans unterliegen jedoch der gesamtplanerischen Abwägung im FNP.“ (S. 14 Erläu-
terungsbericht zum Flächennutzungsplan)

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
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Stand: 
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Abb. 
8
: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt 
Leitbildkarte mit Darstellung Plan-
gebiet
 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
(2004) 
-
 
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
 
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans weist für das Plangebiet eine „Verbesserung 
für Grün auf Bauflächen“ aus. Östlich an das Pl
angebiet grenzt die Darstellung für „Ausge-
wählte Grünverbindung / Grünzüge 
–
 
Planung“ an. Sie ist mit der Maßnahmennummer D 5 
versehen.
 
Entsprechend dieser soll kurz bis
 
mittelfristig die 
„Neuanlage / der Ausbau von 
Grünzügen und Grünverbindungen“ erfolgen
.
 
Im Bebauungsplan W
 
67 wird dieser Aspekt im 
Erhalt der Waldflächen sowie der Neuanlage von Grünstrukturen berücksichtigt (siehe Kapi-
tel
 
14
).

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
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Stand: 
22
.
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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Abb. 
9
: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte mit Darstellung 
Plangebiet
 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
(2004) 
-
 
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
 
5.4
 
Bebauungspl
äne
 
Gegenwärtiges 
Planungsrecht
 
Für dieses Gebiet gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan.
 
Das Plangebiet befindet 
sich an der Gemeindegrenze zu Griesheim
 
in einem nicht im Zusammenhang bebauten Orts-
teil
.
 
A
ufgrund dessen 
und aufgrund der
 
ehemaligen Nutzung als Kaserne
,
 
mit aufgegebener 
militärischer Nutzun
g
 
liegt es im
 
bauplanungsrechtlichen Außenbereich. 
Um Planungsrecht 
für die Nachnutzung des Gebietes zu schaffen, ist ein Bebauungsplan aufzustellen.
 
Angrenzende Bebauungspläne
 
Stadt Griesheim 
–
 
Bebauungsplan 
„An der F
lughafenstraße“
 
Im Norden grenzt der Geltungsbereich des 
am 
11.07.1964 
in Kraft 
getretenen Bebauungs-
plans
 
„An der Flughafenstraße“ 
der Stadt Griesheim 
an den Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans W 67
.
 
Der Bebauungsplan „An der 
Flughafenstraße“
 
weist im Sinne des § 8 BauNVO von 1962 ein 
Gewerbegebiet GE aus. 
Des Weiteren
 
wird eine maximal zweigeschossige Bebauung und 
einer max
imalen
 
Bauwerkshöhe von 15,0 m festgesetzt. 
Die zulässige Grundflächenzahl
,
 
die 
von baulichen Anlagen übe
rdeckt werden darf, beträgt 0,8. Die maximal zulässige Geschoss-
flächenzahl beträgt 1,2.
 
Der Bebauungsplan wurde zweimal geändert. Die erste Änderung 
erfolgte durch Bekannt-
machung am 09.07.2003 und umfasste die Ermöglichung 
einer 
55 m² 
großen 
überbaubaren 
F
läche.

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
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Stand: 
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Die 
2. Änderung 
ist seit dem 
29.02.2020
 
in Kraft und setzt im südlichen Bereich des Bebau-
ungsplans eine maximale Gebäudehöhe von 30,0 m
 
fest
.
 
 
Abb. 
10
: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ der Stadt 
Griesheim
 
Quelle: Stadt Griesheim
 
(1964)

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
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Stand: 
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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Stadt Griesheim 
–
 
Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“
 
Im Nordwesten, jenseits der 
Flughafenstraße
, besteht der am 25.10.2014 in Kraft getretene 
Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“ der Stadt Griesheim. 
 
Das Baugebiet gliedert sich in unterschiedliche Baufenster mit differenzierten Festsetzungen 
gemäß ihrer Lage und Aufgabe im Ge
ltungsbereich des Bebauungsplans. Der Bebauungs-
plan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“ weist im Sinne des
 
§
 
6 BauNVO von 
1990 ein Mischgebiet MI sowie im Sinne des § 11
 
BauNVO von 1990 ein Sondergebiet 
Ein-
kauf
 
aus. 
 
Die zulässige Grundflächenzah
l (GRZ) die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf 
sowie die maximal zulässige Geschossfläche (GFZ) für die einzelnen Baufelder werden un-
terschiedlich festgesetzt. Das Höchstmaß wird allerdings mit einer GRZ von 0,6 und einer 
GFZ von 1,2 festgesetzt. 
Die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß liegt bei III.
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden für die einzelnen Baufelder unterschiedli-
che Trauf
-
 
und Firsthöhen festgesetzt.
 
Die verbindlichen Dachformen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans sind
 
je nach Baufeld 
Satteldach, flach geneigtes Pultdach und Flachdächer.
 
Der Grünflächenanteil der nicht überbauten Grundstücksflächen wird für die einzelnen Bau-
felder ebenfalls unterschiedlich festgesetzt. Der Anteil der begrünten Grundst
ücksflächen 
beträgt zwischen mindestens 10 % und 60 %. 
 
Darüber hinaus sind Baumstandorte und Straßenverkehrsflächen festgesetzt. 
 
Der Bebauungsplan wurde einmal geändert. Die erste Änderung erfolgte durch Bekanntma-
chung am 16.02.2019 und umfasste die Aufn
ahme weiterer Grundstücke im Geltungsbe-
reich, die einer Bebauung zugeführt werden. Die Festsetzungen der 1. Änderung orientieren 
sich an dem Ursprungsbebauungsplan vom 25.10.2014.

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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Stand: 
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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Abb. 
11
: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „Zwi
schen Flughafenstraße und Dürren Kopf“ der Stadt 
Griesheim
 
Quelle: Stadt Griesheim
 
(2015)
 
Stadt Griesheim 
–
 
Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer Anger“
 
Westlich an das Plangebiet angrenzend, besteht der am 20.09.2025 in Kraft getretene Be-
bauungsplan (111) „G
riesheimer Anger“ der Stadt Griesheim.

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
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Stand: 
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 11 ha
. 
Die infolge 
des Abzugs der US
-
amerikanischen Streitkräfte freigewordene Konversionsfläche (ehemali-
ger US
-
Flugplatz Griesheim Airfield / August
-
Euler
-
Flugplatz und US
-
Housing) soll nun einer 
Wohnnutzung zugeführt werden.
 
Im Bebauungsplan
 
werden 
allgemeine
 
Wohngebiet
e
 
sowie ein Teilbereich als Gemeinbe-
darfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten
 
festgesetzt
. Mittig und südlich des Plan-
gebietes befinden sich öffentliche Grünflächen. Am südlichen Rand wird zum Übergang in 
die freie Landschaft eine Fläche zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft sowie eine Waldfläche festgesetzt. Im Südwesten des Plangebietes 
wird zudem eine Fläche für die Versorgung mit Zweckbestimmung „Energiezentrale“ festge-
setzt.
 
Darüber hinaus werden anzupflanzend
e und zu erhaltende Bäume, Grünflächen mit ver-
schiedenen Zweckbestimmungen, Verkehrsflächen mit verschiedenen Zweckbestimmun-
gen, bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immiss
ionsschutzgesetzes (BImSchG) so-
wie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft festgesetzt.
 
 
Abb. 
12
: Ausschnitt Hauptkarte des Bebauungsplans
 
(111)
 
„Griesheimer Anger“ der Stadt Grieshe
im
 
Quelle: Stadt Griesheim (202
5
)

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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Angrenzende Bebauungspläne im Verfahren
 
Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander ab-
zustimmen. Die Stadt Griesheim 
führt westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
angrenzend
 
das
 
Bebauungsplanverfahren Nr. 118 „Sondergebiet TU“ durch. D
er
 
aktuelle 
Verfahrensst
and
 
de
s
 
Bebauungspl
ans
 
sowie de
ssen
 
wesentliche Festsetzungen werden 
nachfolgend zusammengefasst dargestellt.
 
Stadt Griesheim 
–
 
Bebauungsplan 
Nr. 118 
„
Sondergebiet TU
“
 
Di
e Stadtverordnetenversammlung
 
der Stadt Griesheim hat in ihrer Sitzung am 08.09.2016 
die
 
Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet TU“ beschlossen
.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 
3
 
ha und befindet 
sich am östlichen Ende 
der 
„
Lilienthalstraße
“
 
sowie unmittelbar westlich der 
Flughafenstraße
.
 
Mit Schreiben vom 01.02.2021 wurden die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Be-
lange im Rahmen des Scopings um Äußerung zur Planungsabsicht gebeten.
 
Ziel der Planung ist es, am Campus
-
Standort Griesheim eine langfristige Entwicklung der TU 
Darmstadt zu sichern. Vorgesehen ist die Festsetzung eines 
s
onstigen Sondergebie
tes ge-
mäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „
Universitäts
gelände
“.
 
Es ist vorgesehen
,
 
u.a. 
Lehr
-
, Forschungs
-
 
und Verwaltungsgebäude
,
 
Werkstatt
-
 
und Versuchsgebäude
 
sowie ein 
Rechenzentrum
 
bauplanungsrechtlich zu sichern. Von den geplanten Nutzungen gehe
n Wir-
kungen wie von einem 
Mischgebiet
 
aus.
 
Weiterhin werden Festsetzungen zur Begrünung, 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissions-
schutzgesetzes (BImSchG) sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von
 
Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
 
6.
 
Schutzgebietsausweisungen
 
6.1
 
Natura 2000
-
Gebiete (FFH
-
Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSG))
 
Es befinden sich im Plangebiet 
keine
 
Natura 2000
-
Gebiete (FFH
-
Gebiete, Vogelschutzge-
biete). 
 
Das nächstgelegene FFH
-
Gebiet „E
hemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“ 
(Nr.
 
6117
-
304) befindet sich ca. 
8
0 m südlich des Plangebiets. 
 
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (Nr. 6117
-
401) befindet sich ca. 
8
0 m südlich des Plangebiets.
 
Es wird auf Kapitel 
19
 
verwiesen.
 
6.2
 
Gesetzlich geschützte Biotope
 
Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen Stellen Sandmagerrasen vor (Ge-
samtflächengröße 6.7
18 
m²). 
 
Diese 
zählen zu den Trockenrasen und sind gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt.
 
Es wird auf Kapitel 
21
 
verwiesen.
 
6.3
 
Schutzgebiete und 
-
objekte, Naturschutz
 
Das nächstge
legene Naturschutzgebiet „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“ 
(Nr. 1411013) befindet sich ca. 
8
0 m südlich des Plangebiets.
 
6.4
 
Landschaftsschutzgebiete
 
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Nr. 2411001) befindet sich 
ca. 
1
00 m südlich des Plangebiets.

Bebauungsplan W 67 
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Griesheim 
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6.5
 
Schutzgebiete und 
-
objekte, Denkmalschutz
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich 
di
e als Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1 Hes-
sisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) geschützte ehemalige DFS
-
Werkstatthalle. 
 
Genehmigungspflic
htig sind alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild 
einwirken 
oder 
die Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die den Denkmalwert 
negativ beeinflussen können, sondern auch für Baumaßnahmen, die dem Denkmal zugute-
kommen, denn 
auch sie bedürfen denkmalfachlicher Begutachtung
 
Des Weiteren besitzen Kulturdenkmäler den Anspruch auf eine angemessene positive Ge-
stalt 
ihrer
 
Umgebung.
 
Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, seine Wirkung 
und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen, somit bedürfen alle Maßnahmen, die das Erschei-
nungsbild betreffen, nach § 18 Abs. 2 HDSchG einer 
d
enkmalschutzrechtlichen Genehmi-
gung
 
und sind mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
 
6.6
 
Bodendenkmäler
 
Um die Planfläche des Vorhabens auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern hin zu un-
tersuchen, wurde ein facharchäologisches Gutachten von AGDS 
–
 
Archäologische Grabung 
und Dokumentation (
Fe
bruar
 
/ März 
202
3
) erarbeitet. Nachfolgend werden die Ergebnisse 
der Stellungnahme kurz zusammengefasst (
kursiv
). Hinsichtlich nähergehender Informatio-
nen wird auf die Gutachterliche Stellungnahme verwiesen. 
 
Das Gutachten wurde im Zeitraum vom 17.02.23 bis 14.03.23 erstellt. Ziel war die Erschlie-
ßung möglicherweise untertägig erhaltener Strukturen der militärische
n und flugtechnischen 
Nutzung. Das Gutachten wurde noninvasiv durch die Auswertung von Primärquellen, in ge-
ringen Umfang auch Sekundärquellen
,
 
erstellt. 
 
Potenziell
 
erhaltene Baustrukturen und Installationen (Latrinen, Brunnen, Postenstellungen):
 
Insgesamt
 
weist die Kartierung auf 46 unterschiedliche Gebäudestrukturen aus der Zeit vor 
1945 hin, von welchen sich etwa 15 im aktuellen Bestand noch fassen lassen. Neben den 
belegbaren Gebäuden dürfte aufgrund der Nutzung auch von unkartierten Bunkeranlagen 
auszu
gehen sein. Erkenntnisse hierzu liegen dem Gutachter nicht vor.
 
Poten
z
iell erhaltenen Kampfspuren des 2. Weltkrieges:
 
Im näheren Umfeld des Untersuchungsgebietes zeigen Luftbilder der Jahre 1944/1945 eine 
Vielzahl an kriegsbedingten Spuren von Zerstörung u
nd Stellungsausbau. Insbesondere im 
Westen zeigen sich vermehrt Bombenkrater sowie diverse Splitterschutzgräben
,
 
im Südos-
ten und Osten des Untersuchungsgebietes dagegen ein dichtes Netz an Stellungen und Ver-
bindungsgräben. Unmittelbar innerhalb des untersu
chten Areals lassen sich hingegen nur 
wenige eindeutige Kriegsspuren erkennen, von denen einige 
–
 
wohl vor allem Schutzgräben 
und einige Bombentrichter 
–
 
heute innerhalb von Freiflächen liegen und erhalten sein könn-
ten.
 
Durch ein archäologisches Gutachten 
wurde der Nachweis erbracht, dass die im Vorfeld be-
kannten Kulturdenkmäler (Bodendenkmal) nach § 2 Abs. 2 HDSchG „Griesheim 101“ und 
„Darmstadt Bezirk 006 003“ (August
-
Euler
-
Flugplatz WK 1 WK 2) im gesamten Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans liegen und in 
unterschiedlicher Erhaltung vorhanden sind. 
Das 
Erhaltungsziel des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 1 HDSchG wird hinter 
das Planungsinteresse der Kommune zurückgestellt, wenn sichergestellt wird, dass die 
durch das Vorhaben betroffenen Teile d
es Bodendenkmals archäologisch gesichert und do-
kumentiert werden. Die durch die Bergung und Dokumentation entstehenden Kosten gehen 
zu Lasten des Veranlassers (§ 18 Abs. 5 HDSchG). Der Umfang der archäologischen Unter-
suchung ist im Rahmen einer denkmalrech
tlichen Genehmigung zu regeln (§ 18 Abs. 1 
HDSchG), die als Teil des Baugenehmigungsverfahrens oder separates denkmalrechtliches 
Genehmigungsverfahren zu beantragen ist.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
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Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
29
 
/ 
103
 
 
6.7
 
Waldfläche
 
Der östliche Bereich des Plangebiets umfasst einen Teil einer 
Waldfläche
,
 
der nach Hessi-
sche
n
 
Waldgesetz
 
(HWaldG)
 
geschützt ist.
 
Die Waldfläche befindet sich im Eigentum des 
Bundesforstes
.
 
7.
 
Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand
 
7.1
 
Städtebauliche Situation
 
Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, die
 
ehemals von den amerikanischen 
Streitkräften genutzt wurden. Dies sind u.a. verschiedene Verwaltungs
-
 
und Werkstattge-
bäude und zwei Wohnblöcke. 
Im nördlichen Teil des Plangebietes sind größere Frei
-
 
bzw. 
Grünflächen vorhanden.
 
Im Norden
 
grenzt
 
an das
 
Plan
gebiet
 
ein Gewerbegebiet 
der Stadt Griesheim 
an.
 
Im Osten 
des Plangebietes liegt eine Waldfläche.
 
C
irc
a 80 m
 
s
üdlich des 
Plangebietes
 
liegt auf dem 
ehemaligen August
-
Euler
-
Flugplatz ein Naturschutzgebiet (FFH
-
Gebiet) und westlich gren-
z
en
 
das TU
-
Gelände 
und
 
geplante 
Konversionsflächen
 
der Gemarkung Griesheim an
, wel-
che durch d
en
 
Bebauungspl
an
 
„Griesheimer Anger“
 
aktuell überplant wurde
 
u
nd 
durch den 
Bebauungsplan 
„Sondergebiet TU“ 
noch 
überplant 
wird
.
 
Die nähere umgebende Bebauung ist durch 
große 
gewerblich genutzte Gebäude
 
geprägt
. 
Weiter westlich und nördlich 
befinden sich
 
Wohngebiet
e. Das westlich gelegene Wohngebiet 
ist durch Einfamil
ienhäuser und kleineren Mehrfamilienhäuser geprägt. Das nördliche Wohn-
gebiet besteht aus Hochhäusern mit bis zu 
1
3
 
Geschossen.
 
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die 
Flughafenstraße
 
im Westen des Plangebiets. 
Eine Autobahnanbindung an die A
 
5 und die 
A
 
67 ist
 
über die A 672
 
vom Plangebiet schnell 
zu erreichen.
 
 
Abb. 
13
: Ansicht Plangebiet
 
von Westen
 
–
 
Geltungsbereich
 
des 
B
ebauungsplans
 
in weiß
 
Quelle: Technische Universität Darmstadt
, 
Bild: Axel Häsler
 
(o.J.) 
–
 
Ergänzung
 
Planungsgruppe 
Darmstadt

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
30
 
/ 
103
 
 
7.2
 
Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
 
7.2.1
 
MIV
 
Die Anbindung an das städtische und übergeordnete Straßennetz erfolgt von der an das 
Plangebiet angrenzenden 
Flughafenstraße
 
im Westen
 
sowie über die i
nnerhalb des Plange-
bietes 
l
iegenden 
Eberhardtstraße
 
im Süden. Die 
Eberhardtstraße
 
wird im Bebauungsplan als 
private Verkehrsfläche festgesetzt.
 
Beide Straßen sind zurzeit im Bereich des Plangebietes nicht öffentlich gewidmet. Es ist je-
doch von der Stadt Griesheim angestrebt, die 
Flu
ghafenstraße
 
im Zusammenhang mit der 
Aufstellung des B
ebauungsplans
 
Nr. 111
 
„Griesheimer Anger“ umzuwidmen. Die 
Eberhardt-
straße
 
wird weiterhin eine Privatstraße bleiben.
 
Die 
Erschließungsstraßen
 
werden im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 111 
„Griesheimer Anger“ und des vorliegenden Bebauungsplans
 
für den motorisierten Individu-
alverkehr ausgebaut und 
schließen 
an das weitere Verkehrsnetz in Darmstadt an.
 
Östlich des Plangebietes befinden sich die Bundesautobahnen (BAB) 5 und 67 sowie der 
Knoten
punkt „Darmstädter Kreuz“. Für die BAB 5 und 67 im Bereich des „Darmstädter Kreu-
zes“ liegt gemäß Bundesverkehrswegeplan der Ausbau des Knotenpunktes mit vordringli-
chem Bedarf vor
 
(Projektnummer: 
A5
-
G20
-
HE
-
T13
-
HE)
. 
Eine konkrete Planung für das Aus-
bauprojek
t liegt noch nicht vor.
 
 
Abb. 
14
: Anbindung MIV
 
Quelle: Hessische
s
 
Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
 
(o.J.) 
–
 
Kennzeichnung 
Plangebiet durch
 
Planungsgruppe Darmstadt
 
7.2.2
 
Fuß
-
 
und Radwege
 
Über die 
Flughafenstraße
 
besteht Anbindung
 
des Fuß
-
 
und Radverkehrs
 
an die „Wilhelm
-
Leuschner
-
Straße“
 
(B26)
 
nach Westen sowie die Rheinstraße nach Osten
, welche 
innerhalb 
des Radrouten Planer Hessen als lokale Hauptroute
n
 
ausgewiesen 
sind
 
und mit Radfahr-
streifen in
 
beide Richtungen eine wichtige Verbindung zwischen den Städten Darmstadt und 
Griesheim darstell
en
.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
31
 
/ 
103
 
 
Innerhalb des Plangebiets 
sind
 
keine 
gesonderten
 
Fuß
-
 
und Radwege
 
ausgewiesen
.
 
7.2.3
 
ÖPNV
 
Das Plangebiet ist im Norden über die Haltestelle 
Flughafenstraße
 
an das
 
Straenbahnnetz 
angeschlossen. Der Betrieb der Straßenbahnen variiert. Derzeit halte hier 
die Straßenbahn-
linien 
4 und 
9 
(
und 10
)
.
 
 
Abb. 
15
: Ausschnitt Liniennetzplan Landkreis Darmstadt
-
Dieburg 2026
 
Quelle: HEAG mobilo 
(2026) 
–
 
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
 
Die Haltestelle befindet sich in einer Entfernung von ca. 700
 
m zum Plangebiet. Laut Nah-
verkehrsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wird ein Erschließungsradius von 300
 
m 
um Haltestellen definiert. Somit ergibt sich ein geringfügiges Erschließungsdefizit, welches 
allerdings durch die bestehenden On
-
Demand
-
Angebote in Darmstadt und Griesheim aus-
geglichen wird. 
 
Die Haltestellen werden unter der Woche von 6 bis 20 Uhr im 10
 
Minuten Takt, samstags 
und sonntags im 15 Minuten Takt bedient.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
32
 
/ 
103
 
 
 
 
Abb. 
16
: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV
 
Quelle: 
O
pen
S
treet
M
ap
 
(2024) 
-
 
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
 
7.3
 
Ver
-
 
und Entsorgung
 
7.3.1
 
Gas, Strom und 
Kommunikation
 
Das Gebiet des Geltungsbereichs ist derzeit im Bereich der 
Eberhardtstraße
 
im Süden und 
im Bereich der 
Flughafenstraße
 
im Westen an das öffentliche Ver
-
 
und Entsorgungsnetz
 
der 
Stadt Griesheim
 
angeschlossen.
 
Siehe auch Kapitel 
13
.
 
7.3.2
 
Wasserver
-
 
und 
-
ent
sorgung
 
Das Plangebiet ist derzeit aufgrund der bestehenden Nutzung an das Ver
-
 
und Entsorgungs-
netz
, welches in Griesheim in Form einer 
Mischkanalisation besteht,
 
angeschlossen.
 
 
7.4
 
Freiraumstruktur und Freiflächen
 
Das Plangebiet ist durch bestehende Gebäude, die ehemals von den amerikanischen Streif-
kräften genutzt wurden, stark versiegelt.
 
Im nördlichen Bereich befinden 
sich 
Grün
-
 
und Frei-
fl
ächen.
 
Im Osten des Plangebiets befindet sich eine
 
Waldfläche
.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
33
 
/ 
103
 
 
8.
 
Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
 
Detaillierte Angaben zum Umweltzustand
, zum Bestand und zur Bewertung der Naturraum-
potenziale können dem
 
Teil B
:
 
Umweltbericht zum Bebauungsplan
 
W 
67 (Planungsbüro Fi-
scher 202
6
) entnommen werden.
 
8.1
 
Naturräumliche Einordnung
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan
s
 
W 67 ist ca. 7,2 ha groß und liegt östlich der 
Flug-
hafenstraße
 
in Griesheim und umfasst in der Gemarkung Darmstadt, Flur 117, die Flurstücke 
1/7, 2 und 3 sowie Gemarkung Darmstadt, Flur 116, die Flurstücke 13/2
,
 
14/1
 
und 1/10 teil-
weise
.
 
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield
s
 
Griesheim und 
steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die bisherige Nutzung 
als Flugplatz sind durch den Abzug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben. 
 
Die östliche Begrenzung des Plangebiets verläuft zum Großteil du
rch einen Waldabschnitt, 
welcher sich in östlicher Richtung bis zur Autobahn A 67 weiter fortsetzt. Im Süden wird das 
Plangebiet durch die 
Eberhardtstraße
 
begrenzt. Südlich des Plangebiets befindet sich der 
ehemalige August
-
Euler
-
Flugplatz.
 
Nördlich bzw. n
ordwestlich des Plangebiets finden sich gewerbliche Nutzungen. In westlicher 
Richtung wird das Plangebiet durch die 
Flughafenstraße
 
begrenzt. Zudem befinden sich in 
westlicher Richtung weiterhin ein dichter Gehölzbestand und knapp 350 m westlich des Plan-
ge
biets schließt der Siedlungsbereich Griesheims an.
 
Nach der naturräumlichen Gliederung nach Klausing (1988) liegt das Plangebiet in der Un-
tereinheit 225.7 „Pfungstadt
-
Griesheimer Sand“ innerhalb der Haupteinheit „Hessische 
Rheinebene“ (225) im „Nördlichen 
Oberrheintiefland“. 
 
8.2
 
Relief, 
Geologie und Boden
 
Laut Boden
-
Viewer Hessen bestehen die Böden innerhalb des Plangebietes ursprünglich 
aus Pararendzinen (Braunerden). Für Teilflächen innerhalb des Plangebietes sowie für die 
östlich und südlich angrenzenden Bö
den wird im Boden
-
Viewer Hessen die Bodengruppe 
Böden aus Flugsand, Bodeneinheit Braunerden mit Bändern angegeben. Morphologisch ge-
sehen gehören diese Teilbereiche zu den schwach r
eliefiert
en
 
Flugsandgebieten der Un-
termain
-
 
und Oberrheinebene.
 
Die Flächen 
innerhalb des Plangebietes weisen eine starke anthropogene Überprägung 
durch die ehemalige militärische Nutzung (v.a. durch Überbauung und Versiegelung) auf, 
sodass natürliche Bodenprofile nur noch in einigen Randbereichen zu erwarten sind. Eine 
zusammenfa
ssende Bodenfunktionsbewertung ist für das Plangebiet nicht vorhanden. An-
gaben zu Bodenart, Ertragspotenzial sowie Acker
-
 
und Grünlandzahl existieren nicht. In über 
600 m nördlicher Entfernung zum Plangebiet befinden sich Böden, die überwiegend mit ei-
nem s
ehr geringen bis mittleren Bodenfunktionserfüllungsgrad bewertet wurden. Diese Bö-
den bestehen aus Sand und weisen ein geringes Ertragspotenzial auf. Die Acker
-
 
und Grün-
flächenzahl wird hiermit > 25 
bis
 
<= 35 angegeben.
 
Zur Erfassung der geo
-
 
und umwelttech
nischen Standorteinschätzung liegt ein Gutachten 
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 
26
.0
4
.2010 vor. Gemäß Gutachten besteht der 
Untergrund aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenlagerungen und ist als durchlässig ein-
zustufen.
 
Die Bodenfunktionen sind g
enerell empfindlich gegenüber Bodenversiegelung, 
-
auf
trag
-
 
oder 
-
abtrag sowie 
-
vermischung. I
m
 
Hinblick auf die Erosionsanfälligkeit der Böden wurde der K
-
Faktor als Maß für die Bodenerodierbarkeit für die Bewertung herangezogen. Für das Plan-
gebiet besteht
 
mit einem K
-
Faktor von > 0,1 
bis
 
0,2 eine geringe Erosionsanfälligkeit für die 
vorhandenen Böden. Gemäß Erosionsatlas besteht für die südlich des Plangebietes

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
34
 
/ 
103
 
 
lokalisierten Böden eine sehr geringe Erosionsgefährdung. Für die Böden innerhalb des 
Plangebiet
es existieren keine Angaben.
 
Die Höhenlage des Plangebietes steigt von Westen (109 m ü.NN.) nach Osten (1
12
 
m ü. 
NN.) leicht an.
 
In der Zusammenfassung ist die Eingriffswirkung hinsichtlich des Schutzgutes Boden als ge-
ring zu bewerten. Das geplante Vorhabe
n bereitet eine an Nachhaltigkeitsaspekten orien-
tierte Folgenutzung für ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim vor. Erhebliche Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Boden sind daher nicht zu erwarten. Um den grundsätzlich mit 
Bodenversiegelungen verbund
enen negativen Effekten weitestgehend entgegenzuwirken, 
sind die vom Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Hinweise zu beachten und um-
zusetzen.
 
8.3
 
Hydrogeologie und Grundwasser
 
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum Rheingrabenscholle im hyd
ro
geo
logi-
schen Raum Oberrheingraben mit Mainzer Becken innerhalb des hydrogeologischen Groß-
raums Oberrheingraben mit Mainzer Becken und nordhessischem Tertiär.
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine oberirdischen Gewässer oder Entwässe-
rungsgräben. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans weist keine Quellen oder quelligen 
Bereiche auf. Gesetzliche Gewässerrandstreifen werden durch die vorliegende Planung 
nicht tangiert.
 
Das Plangebiet liegt in keinem Heilquellen
-
 
bzw. Trinkwasserschutzgebiet und auch 
in kei-
nem Überschwemmungs
-
 
oder Abflussgebiet.
 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches 
Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches 
Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mi
t Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staats-
anzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, 
StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.
 
Zur Erfassung der geo
-
 
und umwelttechnischen Standorteinschätzung liegt ein Gu
tachten 
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 
26
.0
4
.2010 vor. Gemäß Gutachten besteht der 
Untergrund aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenlagerungen und ist als durchlässig ein-
zustufen. Das Grundwasser liegt in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in südwestlich
er Richtung.
 
Für 
den westlichen Teil des Plangebietes liegt zudem eine 
o
rientierende Baugrunderkundung 
der DMT GmbH & Co. KG vor. Gemäß 
dieser 
setzt sich der Untergrund aus den folgenden 
Schichten zusammen (von oben nach unten): Mutterboden (Sand, ±schluff
ig, ±kiesig, ±orga-
nisch), Auffüllung (Sand bis Kies, ±schluffig), Sand (Fein
-
/Mittelsand, ±grobsandig, ±kiesig, 
±schluffig) und Kies (±sandig, ±schluffig). Die Böden sind aufgrund der labortechnisch ermit-
telten Durchlässigkeitsbeiwerte von 5,0 x 10 
-
5 m/s 
bis < 1,8 x 10
-
4 m/s gemäß DIN 18130
-
1 als durchlässig zu bezeichnen und sind somit auch zur Versickerung von anfallendem Nie-
derschlagswasser geeignet.
 
Die mit dem Vorhaben verbundene Bodenversiegelung kann zu einer Erhöhung des Ober-
flächenabflusses durch 
Niederschlagswasser führen, Niedrigwasserphasen verstärken 
so-
wie
 
zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung beitragen. Bei Umsetzung der ange-
gebenen Minimierungsmaßnahmen sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen 
negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten. In der Zusammenfassung ist 
die 
Eingriffswirkung hinsichtlich des Schutzgutes Wasser insgesamt als gering zu bewerten. 
Das geplante Vorhaben bereitet eine an Nachhaltigkeitsaspekten orientierte Folgenutzung 
für ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim vor.
 
8.4
 
Klima und Luft
 
Für die 
Bewertung der 
k
limatischen Bedeutung der Planfläche 
und 
des Vorhabens wurde 
eine 
g
utachterliche Stellungnahm
e
 
(
Klimatische Bedeutung des Plangebietes, Bebauungs-
plan W 67 durch
 
Burghardt und Partner, Ingen
ieure Stand:
 
10
.07.202
4
) erarbeitet. 
Darin

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
35
 
/ 
103
 
 
werden An
gaben zur klimatischen Charakteristik, zur Kaltluftentstehung und zum Kaltluft-
transport, zum regionaltypischen Wind sowie zur Topographie gemacht
.
 
D
iese werden nach-
folgend zusammengefasst
 
dargestellt
 
und um Informationen der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt er
weitert
. Hinsichtlich nähergehender Informationen wird auf die 
g
utachterliche Stel-
lungnahme
 
sowie auf Kapitel 
17.1
 
verwiesen.
 
Beim Plangebiet
 
handelt es sich nur bedingt um eine kalt
-
 
und frischluftproduzierende Offen-
landfläche
, 
da sie baulich teils stark durchsetzt ist
.
 
Das Plangebiet liegt angrenzend an ein Frisch
-
 
und Kaltluftentstehungsgebiet (östlich vom 
Plangebiet auf den Fluren 107 und 1
08) und ist in der Klimaanalysekarte (ThINK, 2024) als 
Einzugsgebiet für eine Luftleitbahn ausgewiesen. Gleichzeitig sind die überbauten Flächen 
moderat bis stark überwärmt. Weiterhin ist der Stadtklimaanalyse von 2024 zu entnehmen, 
dass große Teile des Ge
ltungsbereichs von einer mäßigen Überwärmung, also einem Wär-
mebelastungsindex zwischen 1,7 und 1,85 innerhalb der Skala von 1 bis 2, betroffen sind. 
Abseits der Waldfläche sind die Klimatope „Grün
-
 
und Freiflächenklima“ und „Gewerbeklima“ 
vorzufinden. Nahe
zu alle bebauten Flächen sind weiterhin in der Planungshinweiskarte als 
Flächen mit klimatisch
-
lufthygienischen Nachteilen ausgewiesen.
 
Südwest bis Südsüdwest ist die dominante regional bzw. lokaltypische Windanströmungs-
richtung.
 
8.5
 
Landschaft
sbild 
und Erholu
ng
 
Landschaftsbild
 
Das Orts
-
 
bzw. Landschaftsbild im Einwirkungsbereich des Vorhabens wird durch einen ein-
gezäunten, relativ einförmigen Gebäudebestand (Teilgebiet des ehemaligen Airfield
s
 
Gries-
heim) mit teils großflächig versiegelten sowie gepflasterten B
ereichen geprägt. Vor allem im 
östlichen und im nördlichen Teil des Plangebietes befinden sich ortsbildprägende Einzelge-
hölze. Die vorhandenen Grünflächen (vorwiegend ehemalige Grünanlagen
-
 
und Gartenflä-
chen) sind zum überwiegenden Teil ruderalisiert und i
n Teilen verbuscht. Im nördlichen Teil 
des Plangebietes besteht eine größere zusammenhängende und unversiegelte Sandmager-
rasenfläche. Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Waldbestand. Ein freier 
Blick auf das Plangebiet von Osten her ist ni
cht gegeben.
 
Die Umgebung des Plangebietes wird hinsichtlich des Orts
-
 
und Landschaftsbildes von ge-
werblichen Nutzungen (nördlich des Plangebietes), Wald (östlich des Plangebietes) sowie 
weiteren baulichen Anlagen des ehemaligen Airfield
s
 
Griesheim und gro
ßen
,
 
zusammen-
hängenden Sandmagerrasenflächen (südlich und westlich des Plangebietes) geprägt.
 
Aufgrund der bereits bestehenden Gebäude sowie der großflächig vorhandenen Versiege-
lungen ist insgesamt mit einem geringen bis mittleren Konfliktpotenzial für das
 
Schutzgut 
Landschaft zu rechnen. 
 
Erholung
 
Das Plangebiet weist aufgrund der vorhandenen Einzäunung derzeit keine Erholungsqualität 
auf.
 
8.6
 
Biotoptypen und 
Vegetation
 
 
Zur Erfassung der Biotop
-
 
und Nutzungstypen des Plangebietes und seiner näheren 
Umge-
bung wurden
 
u.a.
 
von 
März
 
2022
 
bis 
Februar
 
202
3
 
mehrere Gelände
-
 
und Gebäudebege-
hungen
 
durchgeführt
 
(
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Bebauungsplan W
 
67, PlanÖ
, 
Au-
gust 202
5
)
. 
 
Das Plangebiet ist ein umzäuntes Teilgebiet des ehemaligen Airfield
s
 
Grie
sheim und setzt 
sich derzeit vorwiegend aus bereits versiegelten und bebauten Bereichen sowie aus Wie-
senbrachen und ruderalen Wiesen (ehemalige Garten
-
 
und Grünflächen der Gesamtanlage) 
zusammen. Im nördlichen Teilbereich existiert eine große
,
 
zusammenhäng
ende Fläche im

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
36
 
/ 
103
 
 
Bereich eines ehemaligen Sportfeldes, die einen basenreichen Sandmagerrasen aufweist. 
An drei weiteren Standorten innerhalb des Plangebietes befinden sich kleinflächig weitere 
basenreiche Sandmagerrasen. Die Übergänge zwischen Ruderalfluren,
 
Wiesenbrachen, tro-
ckenen Saumstrukturen und Sandmagerrasen sind zum Teil fließend und demnach schwer 
abgrenzbar. Auch auf vorhandenen Pflasterflächen treten vermehrt Vorkommen von Arten 
der Sandmagerrasen auf. 
Sandmagerrasen stellen gesetzlich geschützte 
Biotope gem. 
§
 
30
 
BNatSchG dar. 
Das gesamte Gelände weist einen hohen Bestand an Einzelgehölzen 
auf. Größere Hecken
-
 
bzw. Saumstrukturen befinden sich nur in geringem Umfang innerhalb 
des Plangebietes. Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein n
aturferner Laubwald.
 
Mit den Arten Armeria maritima (Gewöhnliche Grasnelke, wenige Vorkommen im nördlich 
gelegenen Sandmagerrasen), Draba verna (Frühlings
-
Hungerblümchen, häufige Vorkom-
men) und Helichrysum arenarium (Sand
-
Strohblume, teils flächige Vorkomm
en in den Sand-
magerrasen) kommen insgesamt drei nach 
der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier
-
 
und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung 
–
 
B
a
rtSchV
)
 
besonders geschützte Arten 
innerhalb der Sandmagerrasen vor.
 
Die Arten der basenreichen Sandmagerr
asen treten im Zentrum des Plangebietes im Bereich 
von gepflasterten Flächen teilweise in großer Zahl auf. Zu den hier häufig vertretenen Arten 
zählen Corynephorus canescens (Sand
-
Silbergras), Helichrysum arenarium (Sand
-
Stroh-
blume) und Silene otites (Ohrl
öffel
-
Leimkraut).
 
Große Teile des Plangebietes sind durch Nutzungsaufgabe und Ruderalisierung geprägt. Die 
versiegelten Flächen sowie die bebauten Bereiche haben eine geringe ökologische Wertig-
keit. Die vorhandenen Einzelgehölze sowie der naturferne Laubwa
ld besitzen eine mittlere 
bis erhöhte Wertigkeit. Die ökologische Wertigkeit der Wiesenbrachen sowie der ruderalen 
Wiesen ist als erhöht zu bewerten. Als die ökologisch hochwertigsten Bereiche stellen sich 
die basenreichen Sandmagerrasen dar. Dabei ist die
 
nördlich gelegene Fläche aufgrund der 
hier vorkommenden Arten sowie ihrer Ausdehnung besonders hervorzuheben.
 
Durch das Planungsbüro Fischer wurde 
im Zuge
 
einer
 
Bestandserhebung d
ie
 
Einteilung der 
Biotop
-
 
und Nutzungstypen
,
 
gemäß der Verordnung über die D
urchführung von Kompensa-
tionsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren H
a
ndelbarkeit und die Festsetzung von 
Ersatzzahlungen (Kompensationsverordnung 
-
 
KV) vom 26. Oktober 2018
,
 
durchgeführt. In 
Abb. 
17
 
ist der Bestandszustand des Plangebietes dargestellt.
 
Die maßstabsgetreue Be-
standskarte ist der Anlage 2 des Umweltberichtes zu entnehmen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
 
 
 
 
 
 
 
37
 
/ 
103
 
      
 
 
Abb. 
17
: Bestandskarte der Biotop
-
 
und 
Nutzungstypen
 
Quelle: Planungsbüro Fischer
 
(
202
5
)

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
E
ntwu
rf
 
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
 
38
 
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103
 
8.7
 
Erhaltenswerter Baumbestand
 
Im Rahmen der Erfassung der Einzelgehölze innerhalb des Plangebietes wurde ein Baum-
kataster erstellt. Dieses ist den Anlagen 3a und 3b des Umweltberichtes zu entnehmen. Der 
Gutachter benannte innerhalb des Plangebietes insgesamt 
fünf
 
Bäume als besonders er
hal-
tenswert. Diese Bäume prägen das Stadtbild, weisen Besonderheiten in Hinblick auf das 
Kleinklima auf und besitzen ein erhöhtes ökologisches Entwicklungspoten
z
ial. Zur Kenntlich-
machung dieser Bäume erfolgt eine Aufnahme in den Grünordnungsplan, auch wenn
 
der 
Erhalt nicht möglich ist. Innerhalb des Plangebiets existiert zudem ein erhaltenswerter Habi-
tatbaum des Heldbocks.
 
Innerhalb des
 
Bebauungsplans
 
k
önnen
 
der 
e
rhaltenswerte Habitatbaum
 
(Heldbock) 
sowie 
2
3
 
weitere Bäume erhalten werden. Diese werden zum E
rhalt festgesetzt.
 
Die erhaltenswer-
ten Bäume, deren Erhalt planbedingt nicht möglich ist, werden im Zuge der natur
-
 
und arten-
schutzrechtlichen Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbetrachtung behandelt. Der Verlust wird durch Er-
satzpflanzungen ausgeglichen.
 
8.8
 
Fauna
 
Zur 
Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna 
wurde 
ein 
a
rtenschutzrechtli-
cher Fachbeitrag
 
(
Plan Ö GmbH
, 
März 202
6
) erstellt.
 
Zu den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen im o.g. Gutachten wird auf Kap
itel
 
18
 
„Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwiesen.
 
9.
 
Bodenschutz / Altlasten 
 
9.1
 
Grundlagen
 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Sa
tz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB 
insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn
-
 
und Arbeitsverhältnisse 
und die Sicherheit der Wohn
-
 
und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu 
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbe
lastungen nicht ausgeklam-
mert werden. Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans zu 
vergewissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelas-
tung vereinbar ist.
 
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung a
uf die im Boden und im Grundwasser vorhan-
denen Belastungen und auf mögliche Sanierungsmaßnahmen sind im Bauleitplanverfahren 
darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebenso verhält es sich mit den Auswirkungen 
der festgestellten Belastungen bzw. der Sanier
ungsmaßnahmen auf das geplante Vorhaben.
 
9.2
 
Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten
 
/ 
Altablagerungen
 
Zur Erfassung der geo
-
 
und umwelttechnischen Standorteinschätzung liegt ein Gutachten 
von IBL
 
Umwelt und Biotechnik GmbH vom 
26
.0
4
.201
0
 
vor. Hierbei 
erfolgte
 
e
ine 
h
istorische 
Erkundung und eine Erstbewertung (Phase I) von Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) für 
die Liegenschaft Griesheim Airfield.
 
Die Erstbewertung der Situation von Boden und Grundwasser basiert auf d
en
 
Arbeitshilfen 
Boden
-
 
und Grundwasserschut
z zur Anwendung der 
b
aufachlichen Richtlinien des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau
-
 
und Wohnungswesen. Zu bewerten 
ist,
 
welche weiteren Maß-
nahmen der Phase IIa für die Liegenschaft, bezogen auf die jeweilige KVF, erforderlich wer-
den.
 
Der Gebäudebestand 
umfasst Werkhallen, Lager
-
 
und Versorgungseinrichtungen und 
Wohngebäude. Der Untergrund besteht aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenlagerungen

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
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Stand: 
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103
 
 
und ist als durchlässig einzustufen. Das Grundwasser liegt in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in 
südwestlicher Ric
htung. 
 
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurden insgesamt 
acht
 
KVF identifiziert. 
Eine Gefährdung durch den direkten Kontakt über den Wirkungspfad Boden
-
Mensch ist zur-
zeit nicht gegeben. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser durch die Verl
agerung 
im Boden vorhandener Schadstoffe ins Grundwasser ist nicht auszuschließen. Bei insgesamt 
sechs der ermittelten KVF werden weitere umwelttechnische Erkundungsmaßnahmen der 
Phase II
a
 
empfohlen.
 
 
Tab. 
1
:
 
Zusammenstellung der erfassten KVF, Phase I 
 
Quelle: 
IBL Umwelt und Biotechnik GmbH (
2010
)
 
Zur Durchführung von orientierenden Untersuchungen der Phase II
a
 
auf der ehemaligen US
-
Liegenschaft Griesheim Airflied wurde das Büro IGU GmbH Wetzlar im Jahr 2016 
beauftragt. 
Das Untersuchungsprogramm basiert auf den Untersuchungsvorschlägen der vorliegenden 
h
istorischen Recherche, Phase I. 
 
Ziel der Untersuchungen der Phase II
a
 
ist die Überprüfung der bestehenden Kontaminations-
hypothesen der 
h
istorischen Recherche 
und die Empfehlung weiterer Maßnahmen bei Er-
härtung des Kontaminationsverdachts.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
ntwurf
 
Stand: 
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Im Rahmen der 
h
istorischen Erkundung wurden acht Kontaminationsverdacht
s
flächen aus-
gewiesen, von denen auftragsgemäß fünf zu untersuchen waren. Im Ergebnis wurde einzig 
für di
e KVF 5 weiterer Untersuchungsbedarf angesehen. Ferner wurde eine zusätzliche Ver-
dachtsfläche KVF 15 ausgewiesen.  
 
Es wurden im Verlauf von 2 Sondierkampagnen 38 Rammkernsondierungen mit Teufen von 
2,00 
–
 
4,30 m u. GOK bis zum anstehenden Boden niedergebr
acht und 36 temporäre Bo-
denluftmessstellen ausgebaut. In allen Sondierungen wurden anthropogene Auffüllungen in 
variierenden Mächtigkeiten angetroffen, die durch schwach schluffige und teilweise schwach 
kiesige Sande charakterisiert sind. Es wurden unterge
ordnete Fremdanteile sowie vereinzelt 
schwache sensorische Auffälligkeiten dokumentiert. Im Liegenden wurden o.g. quartäre Se-
dimentabfolgen erbohrt, die keine organoleptischen Auffälligkeiten aufwiesen.
 
In der überwiegenden Anzahl der untersuchten Boden
-
 
u
nd Bodenluftproben wurden keine 
Schadstoffe oder nur Stoffgehalte im Bereich der Bestimmungsgrenzen nachgewiesen. Le-
diglich in vier Proben wurden geringe bis mäßige Belastungen durch MKW bzw. PAK festge-
stellt, die jedoch deutlich unterhalb der HLUG
-
Beurtei
lungswerte liegen.
 
Einzig auf der KVF 5 wurden erhöhte PAK
-
Gehalte in der Auffüllung festgestellt, die auf vor-
handene teerhaltige Schwarzdeckenversiegelungen und Tragschichten zurückzuführen sind. 
Die PAK liegen feststoffgebunden vor und sind so praktisch 
nicht wasserlöslich. Aufgrund 
der vorhandenen Versiegelung und des großen Grundwasserflurabstands von ca. 13
 
m u 
GOK ist hier eine Schadstoffverfrachtung auf dem Wirkungspfad Boden
-
Grundwasser im Un-
tersuchungsbereich auszuschließen.
 
Auf Basis der vorliegen
den Untersuchungsbefunde ist für den Wirkungspfad Boden
-
Grund-
wasser für die untersuchten Teilflächen keine Gefährdung abzuleiten. Der Untersuchungs-
umfang ist als ausreichend zu bewerten. Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.
 
 
Tab. 
2
: 
Untersuchungsprogram Phase IIa 
 
Quelle: IG
U
 
GmbH 
(
2016
)

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
ntwurf
 
Stand: 
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Abb. 
18
: Übersichtslageplan mit Eintragung der KVF, Phase IIa
 
Quelle: IGU GmbH 
(
2016
)
 
9.3
 
Vorsorgender Bodenschutz
 
Gemäß Bodenschutzklausel in § 1a 
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und scho-
nend umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flä-
chen für bauliche Nutzungen im Außenbereich sind insbesondere die Möglichkeiten zur Wie-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdic
htung und andere Maßnahmen zur Innenent-
wicklung zu nutzen. Landwirtschaftliche oder als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flä-
chen sollen nur in notwendigem Umfang genutzt werden.
 
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine 
Konversionsfläche
. 
Durch
 
die 
vorhan-
denen baulichen Anlagen ist bereits 
eine Flächeninanspruchnahme des Außenbereichs und 
dadurch von landwirtschaftlichen Flächen
 
erfolgt.
 
Das Plangebiet ist für eine weitere Erschließung von Gewerbeflächen sehr gut geeignet, da 
hier bereits 
gewerbliche Nutzung
 
angrenzt
 
und 
das Gebiet im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan überwiegend als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt 
ist. 
 
Bodenspezifi
sche Vermeidungs
-
 
und Minderungsmaßnahmen
 
Mit der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden sind im Bebauungs-
plan Festsetzungen zur Beschränkung der überbaubaren Flächen, zur Verwendung wasser-
durchlässiger Beläge und zur Begrünung getroffen.
 
Weitere bodenspezifische Vermeidungs
-
 
und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der 
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine Vorgaben zum Schutz des Mutter-
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und zum Wiedereinbau des Oberbodens 
(DIN 18
915 und DIN 19731). Es wird auf die Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes 
hingewiesen.
 
Um dies sicherzustellen wird der Einsatz einer bodenkundliche
n
 
Baubegleitung in die Fest-
setzungen des Bebauungsplans aufgenommen
 
und vertraglich gesichert.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
ntwurf
 
Stand: 
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9.4
 
Bodenfunkt
ionsbewertung
 
Eine zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung im Boden
-
Viewer Hessen ist für das 
Plangebiet nicht vorhanden. Angaben zu Bodenart, Ertragspotenzial sowie Acker
-
 
und Grün-
landzahl existieren nicht. In über 600 m nördlicher Entfernung zum Plangeb
iet befinden sich 
Böden, die überwiegend mit einem sehr geringen bis mittleren Bodenfunktionserfüllungsgrad 
bewertet werden. Diese Böden bestehen aus Sand und weisen ein geringes Ertragspotenzial 
auf. Die Acker
-
 
und Grünflächenzahl wird hier mit > 25 
-
 
<= 
35 angegeben.
 
Detaillierte Angaben können dem Umweltbericht (Teil B der Begründung) entnommen wer-
den. 
 
9.5
 
Boden
fachbeitrag und Bodenkompensation
 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde der „Bodenfachbeitrag: Gutachten zur Ermitt-
lung des 
Kompensationsbedarf des Schutzgutes Boden 
–
 
Bebauungsplan W 67 durch das 
Ingenieurbüro für Umweltplanung Dr. Theresa Rühl (Stand: 20.11.2024) erstellt.
 
Die Ergeb-
nisse werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt.
 
Mit 
dem
 
Gutachten wird für die Durchführu
ng des Bebauungsplans eine Betrachtung des 
Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden nach Anlage 2 der Hessischen Kompensa-
tionsverordnung (2018) durchgeführt.
 
So wird eine bodenbezogene Eingriff
s
-
Ausgleichsbe-
wertung gemäß Anlage 2 Nr. 2.2.5 der 
hessischen Kompensationsverordnung vorgenom-
men.
 
Um die Auswirkungen einer Bauleitplanung auf das Schutzgut Boden zu ermitteln, wird der 
bodenfunktionale Zustand vor und nach dem Eingriff verglichen. Die Unterschiede der Bo-
denfunktionsbewertungen stellen da
bei die Auswirkungen der Planungsumsetzung bzw. des 
Kompensationsbedarfs dar. Bodenfunktionen, die durch den Eingriff beeinträchtigt werden, 
sind, wenn möglich, durch geeignete bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen 
auszugleichen. Dabei ist für Böde
n, auf denen die Kompensationsmaßnahmen durchgeführt 
werden, der Erfüllungsgrad der betroffenen Bodenfunktionen zu erhöhen.
 
Die Bodenfunktionsbewertung des Voreingriffszustands der Böden im Geltungsbereich und 
in der Ausgleichsfläche wechselt sehr kleinräu
mig
.
 
D
ies ist begründet durch eine ausge-
prägte Bebauung und die vielen versiegelten Flächen mit vereinzelten Grünflächen.
 
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans wirken sich insbesondere die Versiegelung, aber 
auch bauzeitlich begrenzt Verdichtung, Erosion so
wie Stoffeintrag bzw. 
-
auftrag auf die Bö-
den im Plangebiet aus.
 
Um die Auswirkungen zu vermeiden und zu 
mindern,
 
werden verschiedene Maßnahmen vor-
gesehen:
 
Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz (Vorgaben des BauGB
, d
es 
BBodSchG sowie Abschnitt 2
 
BBodSchV):
 
–
 
Vermeidung von Bodenschäden bei Ausbau, Trennung und Zwischenlagerung von Bö-
den
 
–
 
Abstimmung der Baumaßnahmen auf die Bodenfeuchte
 
–
 
Vermeidung und Minimierung von Bodenverdichtungen während der Bauphase
 
–
 
Vermeidung und Minimierung von Bodenerosion 
während und nach der Bauphase
 
–
 
Verwertung von Bodenaushub
 
–
 
Wiederherstellung naturnaher Bodenverhältnisse (Rekultivierung)
 
–
 
Vermeidung von Stoffeinträgen während der Bauphase
 
Minderungsmaßnahmen:
 
–
 
Überdeckung baulicher Anlagen im Boden
 
–
 
Dachbegrünung extensiv

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
ntwurf
 
Stand: 
22
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–
 
V
erwendung versickerungsfähiger Beläge
 
–
 
Bodenkundliche Baubegleitung
 
Die Minderungsmaßnahmen werden in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 
aufgenommen. Die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen wird insbesondere durch die 
festgesetzte 
b
odenkundlich
e Baubegleitung sichergestellt.
 
Im Ergebnis beträgt der gesamte Wertstufenverlust für das Schutzgut Boden, bedingt durch 
die vorliegende Planung, 5,96
 
Bodenwerteinheiten. Dieser wird durch planinterne und plan-
externe Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. 
 
Planintern kommt es durch den Rückbau der aktuellen Bebauung und Bodenbeläge zu einer 
Entsiegelung von Bodenoberflächen. Je nach Lage und beabsichtigter Nutzung werden die 
Flächen wieder neu beansprucht
.
 
E
s kommt jedoch auch dazu, da
s
s vorbelastete Flächen
 
als Freiflächen bzw. Grünflächen genutzt werden sollen, für 
die 
eine Entsiegelung mit an-
schließender Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht notwendig
 
ist
.
 
Planextern grenzen südlich an den Geltungsbereich weitere Flächen des ehemaligen Flug-
platze
s mit ausgeprägten Versiegelungen und sonstigen Vorbelastungen an. Diese Flächen 
werden größtenteils rekultiviert. Der größte Flächenanteil wird dabei als Magerrasen entwi-
ckelt
.
 
A
ußerdem entsteht am nördlichen Rand eine Hecke und mehrere Artenschutzmaß-
nahm
en werden durchgeführt.
 
Durch die planinternen Entsiegelungs
-
 
und Rekultivierungsmaßnahmen kann insgesamt eine 
Aufwertung von 3,
48
 
Bodenwerteinheiten erreicht werden. Die planexternen Maßnahmen in 
den südlich anschließenden Ausgleichsflächen haben eine Kom
pensationswirkung von 6,85 
Bodenwerteinheiten. Nach Verrechnung mit dem Defizit aus der Bilanzierung der bodenfunk-
tionsbezogenen Kompensation (5,9
3
 
Bodenwerteinheiten) entsteht eine Überkompensation 
von 4,
40
 
Bodenwerteinheiten.
 
Durch die umfangreichen Ausg
leichsmaßnahmen ergibt sich eine Überkompensation für das 
Schutzgut Boden. Die hinzugewonnen Bodenwerteinheiten (BWE) können wie folgt in Bio-
topwertpunkte (BWP) umgerechnet werden (Battefeld 2019):
 
BWE · 2.000 = BWP/m²
 
Gemäß dieser Berechnungsformel ergibt
 
sich aus der Bilanz für das Schutzgut Boden ein 
Überschuss von 8.
800
 
Biotopwertpunkten. Diese können zum Ausgleich von Defiziten ande-
rer Schutzgüter, vorzugsweise mit Korrelation zu den Funktionen des Bodens bzw. zu den 
durchgeführten Maßnahmen, genutzt werden, wenn diese nicht durch schutzgutbezogene 
Maßnahmen ausgegliche
n werden können.
 
10.
 
Kampfmittel
 
Bei der Erstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB auch die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn
-
 
und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn
-
 
und 
Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu b
erücksichtigen. Aus Gründen der 
Gefahrenabwehr und des bauleitplanerischen Vorsorgeprinzips ist zu klären, welche Gefah-
ren von evtl. bestehenden Gefährdungen durch Kampfmittelbelastungen ausgehen. 
 
Gemäß Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt
 
vom 12.0
8.2014
, Abteilung Kampf-
mittelräumdienst Hessen, liegt das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich 
von ehemaligen Flakstellungen. Auf dem Baufeld muss grundsätzlich mit dem Vorhanden-
sein von Kampfmitteln gerechnet werden. 
 
Aus diesem Grund wur
de eine
 
Erweiterung einer vorhandenen
 
h
istorisch
-
genetische
n
 
Re-
konstruktion (Mull und Partner Ing
enie
u
rgesellschaft 
mbH, Hannover, Dezember 2014) vor-
genommen. Gemäß der
 
Erweiterung der
 
HgR gibt es einen kartierten Blindgängerverdachts-
punkt im Plangebiet (ö
stlich des Hangars) und einen 
Verdachtspunkt außerhalb des Plange-
bietes, 
im
 
östlichen
 
Wald. Des Weiteren wurden einige Sprengbombentrichter östlich, südlich 
und westlich des Plangebiets kartiert.

Bebauungsplan W 67 
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Griesheim 
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E
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Stand: 
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Vor bodeneingreifenden Maßnahmen ist eine Sondierung auf Ka
mpfmittel im Gebiet erfor-
derlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind 
zu beachten.
 
 
 
 
Abb
.
 
19
: Historisch
-
genetische Rekonstruktion
 
(Erweiterung)
, Airfield Griesheim und WSDL 
Flugha-
fenstraße
 
Quelle: M&P Ingenieur
g
esellschaft
 
mbH
 
(
20
1
4
)

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
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Stand: 
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11.
 
Planung / städtebauliches 
Bebauungsk
onzept
 
Die städtebauliche Planung sieht die Entwicklung eines flexiblen und zeitgemäßen Gewer-
begebietes v
or. Um dies zu gewährleisten, 
wird der Großteil des G
eltungsbereiches als ge-
werbliche Baufläche
, ohne vordefinierte Grundstücksgrößen,
 
vorgesehen
.
 
Dies ermöglicht 
eine Ansiedlung kleinerer und größerer Gewerbebetriebe
 
aller Art
 
sowie von 
Geschäfts
-
, 
Büro
-
 
und Verwaltungsgebäuden oder von Anlagen für sportlic
he, kulturelle, soziale und ge-
sundheitliche Zwecke. 
D
ie Erschließung der Gewerbeflächen erfolgt über die 
Flughafen-
straße
 
und die
 
Eberhardtstraße
.
 
Im Sinne einer klimaangepassten und nachhaltigen Entwick-
lung 
sollen
 
u.a. 
Maßnahmen
 
zum Erhalt von Gehölzstrukturen und Waldflächen, zur Anlage 
von Dach
-
 
und Fassadenbegrünung
, zur Retention und Versickerung von Niederschlagswas-
ser
 
sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien 
etabliert werden
. 
 
Für den 
nördlichen
 
Teil des Gewerbegebietes liegt bereits eine konkrete Planung vor. Auf 
einer Fläche von ca. 2,5 ha
 
soll ein Einsatztrainingszentrum (ETZ) de
r
 
Generalzolldirektion
 
entstehen. Dieses wird von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (B
I
mA) entwickelt. 
Das Be
bauungskonzept sieht die Errichtung von drei 
Trainings
-
 
und Schulungshallen vor. 
Zudem sind Parkplatzflächen und Außentrainingsflächen vorgesehen. Das ETZ
-
Gelände 
wird dabei über 
eine neue Zufahrt im Kreuzungsbereich 
„
Flughafenstraße 
–
 
Lilienthalstraße
“
 
an
gebunden. Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Einsatztrainingszentrums 
bildet die Fokussierung auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Res-
sourcen und Energie soll durch eine ressourcenschonende Bauweise,
 
die Nutzung ern
euer-
barer Energien
 
sowie durch Dach
-
 
und Fassadenbegrünung 
angestrebt werden.
 
12.
 
Erschließungs
-
 
und Verkehrskonzept
 
Die 
äußere 
Erschließung 
des Plangebietes erfolgt über die 
Flughafenstraße
 
innerhalb der 
Gemarkung der Stadt Griesheim.
 
Die innere Erschließung 
erfolgt über die 
Eberhardtstraße
, 
welche als private Verkehrsfläche festgesetzt wird
. An
 
der 
Flughafenstraße
 
werden zwei Zu-
fahrten für das Gewerbegebiet vorgesehen. Eine nördliche Zufahrt in Höhe der Lilienthal-
straße und eine im südlichen Teilbereich
. 
Durch die bereits angrenzenden Baugebiete der 
Stadt Griesheim sowie der weiteren 
geplanten Baugebiete (Griesheim
er Anger und 
Sonder-
gebiet TU
) der Stadt Griesheim werden die weiterführenden Straßen und Knotenpunkte vo-
raussichtlich stark belastet
 
(siehe Kapitel 
12.3
).
 
12.1
 
Stellplät
ze
 
Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß 
Einstellplatzsatzung 
der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt nachzuweisen.
 
12.2
 
Öffentlicher Nahverkehr
 
Mit der Entwicklung des Plangebietes bleibt der Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr 
des Plangebietes unverändert.
 
Es wird auf Kap
itel
 
7.2.3
 
verwiesen.
 
12.3
 
Verkehrliche Auswirkungen 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens w
u
rd
e
 
das
 
Verkehrsgutachten 
„
Bebauungsplan-
verfahren W
 
67 
–
 
Ehemaliges Airfield Griesheim
 
–
 
Verkehrliche Bewertung der Gebietser-
schließung
“
 
(Stand 
Oktober 2024
)
 
von Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft mbH 
erstellt
. 
 
Aufgabe der vorliegenden Verkehrsuntersuchu
ng war der Nachweis der gesicherten äuße-
ren verkehrlichen Erschließung des Bebauungsplans W
 
67 in zwei Varianten. Das Plangebiet 
befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar 
an 
der Gemarkungsgrenze zu Griesheim. 
Die Erschließung 
über
 
die
 
Flughafenstra
ße
 
erfolgt durch das Stadtgebiet von
 
Griesheim. Bei 
Variante A sieht der Bebauungsplan eine Zweiteilung der Entwicklungsfläche vor. Im

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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nördlichen Teil ist ein Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ) geplant, auf 
dem südlichen Teil ein 
allgemeines Gewerbegebiet. Für Variante B ist auf der gesamten 
Fläche ein allgemeines Gewerbegebiet geplant. Die Verkehrsuntersuchung hat den Progno-
sehorizont 2035. Die prognostizierten Verkehrsbelastungen basieren auf einer abgestimm-
ten Gebietsentwicklung
 
in und um Griesheim. Die Verteilung der Neuverkehre fundiert auf 
gutachterlichen Einschätzungen. Aus der Untersuchung resultieren folgende Aussagen und 
Empfehlungen:
 
–
 
Die Leistungsfähigkeit am KP01 
-
 
B26 (Wilhelm
-
Leuschner
-
Str
aße
) /
 
Nordring/ Flugha-
fenstr.
 
weist in allen Szenarien eine „ausreichende“ Verkehrsqualität auf (QSV = D).
 
–
 
Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung am KP02 
–
 
Flughafenstr./ Lilienthalstr. weist über 
alle Szenarien gesehen eine „sehr gute“ (QSV = A) bis „befriedigende“ (QSV = C) Ver-
kehrsqual
ität auf.
 
–
 
Die Gebietsentwicklung führt am KP02 aufgrund des Ausbaus zu einen 4
-
armigen Kno-
tenpunkt zu einer leichten Verschlechterung des Verkehrsflusses bei gleicher Vorfahrts-
regelung (rechts vor links) (QSV = C).
 
–
 
Die Kombination des 4
-
armigen Ausbaus a
m
 
KP02 mit einer abknickenden Vorfahrt ver-
bessert den Verkehrsfluss stark (QSV = A).
 
–
 
Die neu entstehende Einmündung des Mittelanschlusses an die 
Flughafenstraße
 
hat in 
beiden Gebietsentwicklungsszenarien eine „sehr gute“ (QSV = A) Verkehrsqualität.
 
–
 
Die 
äußer
e verkehrliche Erschließung
 
der geplanten Gebietsentwicklung im Progno-
sehorizont 2035 ist für beide Entwicklungsvarianten 
sichergestellt
.
 
13.
 
Technische Infrastruktur / Energieversorgung
 
Eine von der e
-
netz 
S
üdhessen AG durchgeführte Netzanalyse hat ergeben, d
ass für die 
zukünftige Gebietsentwicklung, der Bebauungspläne Nr. 111 „Griesheimer Anger“, Nr. 118 
„Sondergebiet TU“ und W 67
, ein Schalthaus zu errichten ist. Das Schalthaus dient der öf-
fentlichen Stromversorgung, indem es über Schaltanlagen und Transform
atoren
, als funktio-
nal untergeordneter Bestandteil
 
die Energieverteilung im übergeordneten Versorgungsnetz 
sicherstellt.
 
Es dient als Verteilerstation und ist Bestandteil der baugebietsübergreifenden 
Infrastruktur der Stromversorgung.
 
Die 
Errichtung eines Schalthauses ist innerhalb des Bebauungsplans W 67 ausnahmsweise 
zulässig. Dies wird über § 14 Abs. 2 BauNVO sichergestellt. Um
 
i
m weitere
m
 
Planungs
-
 
und 
Umsetzungsverfahren
 
auf die spezifischen Anforderungen, welche an die Errichtung des 
Schalthauses gekoppelt sind,
 
eingehen zu können, wird kein konkreter Standort für das 
Schalthaus verortet.
 
Die Errichtung ist somit innerhalb der festgesetzten Gewerbegebietsflä-
chen ausnahms
weise zulässig.
 
Der konkrete Standort ist in nachgelagerten Planungsphasen zu ermitteln. Prinzipiell ist die 
Verortung auf dem südlichen Teil der Gewerbegebietsflächen vorgesehen.
 
Die Sicherung 
der Errichtung des Schalthauses wird im städtebaulichen Vertra
g geregelt.
 
14.
 
Grün
-
 
und Freiflächenkonzept
 
/ Grünordnungsplan
 
14.1
 
Grünordnungsplan
 
Durch das Planungsbüro Fischer wurde ein Grünordnungsplan
 
bestehend aus einer Plan-
zeichnung sowie textlichen Erläuterung
 
für das Plangebiet
 
(Stand 
März
 
202
6
)
 
entwickelt.
 
Der 
Grüno
rdnungsplan kann dem 
Teil B: Umweltbericht zum Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Air-
field Griesheim 
–
 
(Planungsbüro Fischer 202
6
) 
entnommen werden.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
47
 
/ 
103
 
 
D
er Grünordnungsplan 
sieht unterschiedliche Maßnahmen zum Erhalt und der Entwicklung 
von 
Grünstrukturen im Plangebiet vor.
 
Die Inhalte des Grünordnungsplans werden im 
Fol-
genden
 
zusammengefasst
 
wiedergegeben.
 
14.2
 
Grün
-
 
und Freiflächenkonzept 
 
Das Grün
-
 
und Freiflächenkonzept kann der 
Abb. 
20
 
entnommen werden. Darin werden Be-
grünungsmaßnahmen unterschiedlicher Qualität und Ausprägung innerhalb des Plangebie-
tes dargestellt.
 
Die detaillierten Ausführungen des Grün
-
 
und Freiflächenkonzeptes sind dem 
Umweltbericht z
u entnehmen.
 
Der maßstabsgetreue Grünordnungsplan ist der Anlage 1 des 
Umweltberichtes zu entnehmen
.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwu
rf
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_
Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
 
 
 
 
 
 
 
48
 
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103
 
 
      
 
Abb. 
20
: Grünordnungsplan
 
Quelle: Planungsbüro Fischer
 
(202
6
)

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
05
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
 
49
 
/ 
103
 
14.3
 
Z
u begrünende Freiflächen
 
Innerhalb des Grünordnungsplans werden unterschiedliche zu begrünende Bereiche sowie 
anzupflanzende Einzelbäume definiert. Im Folgenden werden die wesentlichen Bestandteile 
des Grünordnungsplans dargestellt. Diese dienen als Grundlage für die grünordnerisc
hen 
Festsetzungen bzw. Hinweise des Bebauungsplans. 
 
Fläche für Wald
 
Innerhalb der bestehenden Waldfläche sind landschaftspflegerische Maßnahmen vorgese-
hen, welche sich aus der natur
-
 
und artenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergeben. So 
werden u.a. CEF
-
Maßnahmen für den Heldbock und den Hirschkäfer vorgesehen. Darüber 
hinaus soll die Waldfläche im östlichen Teil zu einem naturnahen Eichenwald und im westli-
chen Teil zu einem lichten Eichenwald hin entwickelt werden.
 
Saumstrukturen
 
Westlich an den Wald an
grenzend soll ein magerer Waldsaum sowie eine magere Saum-
struktur entwickelt werden. Diese sollen extensiv durch Mahd oder Beweidung bewirtschaftet 
werden.
 
Erhalt und Anpflanzung von Bäumen
 
Es ist vorgesehen 2
3
 
bestehende Bäume außerhalb der Waldfläche zu 
erhalten. Weiterhin 
wird das Anpflanzen von Bäumen entsprechend der Planung des ETZs im nördlichen Teil 
des Gewerbegebietes vorgesehen. Die Pflanzstandorte können von den Baumsymbolen im 
Grünordnungsplan abweichen. Darüber hinaus wird die Anpflanzung von B
äumen auf den 
Grundstücksfreiflächen der Gewerbegebietsgrundstücke vorgesehen. So soll zum einen pro 
500 m² Grundstücksfreifläche ein standortgerechter Baum gepflanzt werden, zum anderen 
soll entsprechend der Einstellplatzsatzung der Stadt Darmstadt je 4 S
tellplätze ein hochstäm-
miger Baum gepflanzt werden.
 
Es werden außerdem Bestimmungen zur Qualität der anzupflanzenden Bäume sowie zu den 
Pflanzflächen gegeben.
 
Anpflanzung einer Hecke (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzunge
n 
–
 
„P1“)
 
An der südlichen Grenze des Gewerbegebietes entlang der „Eberhardstraße“ ist die Anlage 
einer mindestens 3 Meter breiten Hecke geplant. Diese soll als Abgrenzung und Übergang 
zur südlich angrenzenden Ausgleichsfläche fungieren und das Plangebiet 
zusätzlich durch-
grünen. Die Hecke kann dabei durch notwendige Zufahrten für die Gewerbegebietsflächen 
mit einer Gesamtbreite von max. 20,5 m unterbrochen werden.
 
Sonstige Begrünung (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen 
–
 
„P2
“
 
bis
 
„P5“)
 
Der Grünordnungsplan sieht eine 
Begrünung der Randflächen des Plangebietes sowie eine 
Ost
-
West
-
Durchgrünung vor. 
Die
 
mit „P2“ 
bis
 
„P
5
“ gekennzeichneten 
Flächen sind 
als Blüh-
fläche für Insekten oder als blütenreiche Rasenfläche durch Wildbl
umeneinsaat mit zertifi-
ziertem Regiosaatgut zu entwickeln. Es wird eine extensive zweischürige Pflege aller Grün-
flächen empfohlen.
 
Dachbegrünung
 
Alle Flachdächer sowie flachgeneigte Dachflächen mit einem Neigungswinkel bis zu 5°, ab 
einer 
zusammenhängenden Fläche von mindestens 20 m², sind vollständig und dauerhaft 
mindestens extensiv zu begrünen. Der Dachbegrünungsanteil darf durch Aufbauten, Dach-
terrassen, Attika, technische Aufbauten usw. auf max. 70 % der gesamten Dachfläche redu-
ziert w
erden. Es sind mindestens 13.300 m² an Dachfläche extensiv zu begrünen.
 
Bei Herstellung eines Staffelgeschosses ist nur das Dach des Staffelgeschosses zu begrü-
nen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
50
 
/ 
103
 
 
Die Substratschicht soll mindestens eine Dicke von 12
 
cm. Für die Begrünung der Dachflä-
chen 
ist Rechgut bzw. Saatgut von lokalen Sandmagerrasen zu nutzen, um heimische und 
standorttypische Pflanzenarten im Bereich der Gründächer zu etablieren. Zur Erhöhung des 
Strukturreichtums wird die stellenweise Ausbringung von Sand sowie von Totholz an geeig-
neten Stellen im Bereich der Dächer empfohlen.
 
Innerhalb der extensiven Dachbegrünung sind ausschließlich aufgeständerte Anlagen für 
Solargewinnung zulässig.
 
Intensive Begrünung von Tiefgaragen
 
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeo
berfläche, die nicht durch 
oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationssubstratschicht von 
mindestens 0,8
 m für eine intensive Begrünung zu überdecken und zu begrünen. Im Bereich 
von Baumanpflanzungen muss die Substratschicht mi
nd. 1
 m betragen. Diese Höhe darf 
auch durch Aufhügelungen hergestellt werden.
 
Fassadenbegrünung
 
Die Bruttofassadenflächen eines Gebäudes sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeig-
neten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerha
ft zu begrü-
nen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen oder andere technische Regeln 
entgegenstehen. Von dieser Regelung ist der denkmalgeschützte Hangar ausgenommen. 
Fensterlose Bruttofassadenflächen sind zu mind. 40 % entsprechend zu begrünen
, sofern 
dem keine technischen Regeln entgegenstehen.
 
Für die Fassadenbegrünung wird die vorwiegende Verwendung von heimischen, standort-
gerechten Pflanzenarten empfohlen.
 
Stellplätze
 
Befestigte
 
nicht überdachte Kfz
-
Stellplätze sind, soweit wasserwirtschaft
liche und brand-
schutzrechtliche / umweltrechtliche Belange nicht entgegenstehen, in wasserdurchlässiger 
Bauweise (z.B. Rasengittersteine) herzustellen.
 
Bei der Verwendung von Rasengittersteinen 
ist eine Trockenrasenmischung aus regionaler Herkunft einzusäe
n.
 
Die Lage der Stellplätze im Grünordnungsplan kann von den Darstellungen abweichen. Eine 
Mindestgröße von 2.060 m² an versickerungsfähigem Pflaster ist einzuhalten, soweit was-
serwirtschaftliche und brandschutzrechtliche / umweltrechtliche Belange nicht e
ntgegenste-
hen.
 
Auf eine wasserdurchlässige Befestigung kann verzichtet werden, wenn die breitflächige Ver-
sickerung in den Seitenflächen gewährleistet werden kann. Dies gilt nur, soweit keine Ge-
fährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu erwarten ist.
 
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan: Die beschriebenen Maßnahmen zur Begrünung der 
Freiflächen werden als Festsetzungen sowie als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenom-
men.
 
15.
 
Wasserwirtschaftliche Belange
 
Im Zuge der Entwurfserstellung wurde ein 
Wasserkonzept für den Bebauungsplan W
 
67 
(Stand: 
15.08.2024
) vom Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt.
 
15.1
 
Wasserversorgung
 
/ Löschwasserversorgung
 
Im Wasserkonzept wird gemäß DVWG
-
Arbeitsblatt 410 für gemischte Gewerbeflächen unter 
Berücksicht
igung von Maßnahmen zum rationellen Umgang mit Trinkwasser ein jährlicher 
Bedarf an Trinkwasser von 
6.296
 
m³ ermittelt. Unter Berücksichtigung aktuell üblicher ge-
werblicher Nutzungen mit entsprechenden Wassernutzungen ist der vorgenannte jährliche 
Wasserbe
darf jedoch eher als maximaler Wasserbedarf anzusehen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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103
 
 
Der ermittelte poten
z
ielle jährliche Wasserbedarf kann von der Stadt Griesheim aus der öf-
fentlichen Wasserleitung in der 
Flughafenstraße
 
über die e
-
netz 
Südhessen
 
zur Verfügung 
gestellt werden.
 
Für di
e Bebauung
 
im Löschbereich des Plangebietes
 
ist die Löschwasserversorgung gemäß 
DVGW
-
Arbeitsblatt W405 einzuhalten, die sich hieraus ergebende Löschwassermenge ist 
durch das öffentliche Hydrantennetz zu gewährleisten. 
Es
 
muss ein Grundschutz
 
von maxi-
mal
 
96
 
m³/h
 
(Löschwassermenge)
 
über einen Zeitraum von 2 Stunden
 
z
ur Verfügung gestellt 
werden
.
 
Ein gegebenenfalls darüber hinaus erforderlicher Löschwasserbedarf ist durch einen objekt-
bezogenen Brandschutz sicherzustellen. Dies ist im Rahmen der 
weiteren Objektplanungen 
zu berücksichtigen. Insbesondere
 
aufgrund der Nutzung als Gewerbegebiet mit Gebäuden 
mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als 4
.
000
 
m² 
ist davon 
auszugehe
n
, 
dass 
über 
die 
vorgesehene Löschwassermenge 
hinaus eine Löschwassermeng
e von 192
 
m³/h für mindes-
tens 2
 
Stunden
 
(durch den objektbezogenen Brandschutz)
 
sicherzustellen ist.
 
Der vorgenannte Löschwasserbedarf (Grundschutz) kann aus dem öffentlichen Versor-
gungsnetz der Stadt Griesheim bzw. der e
-
netz zur Verfügung gestellt werden
. Es befinden 
sich mehrere Hydranten in der 
Flughafenstraße
.
 
15.2
 
Wasserqualität
 
Die Wasserqualität des zur Verfügung 
zu stellendem Trinkwasser
 
entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (T
rinkwV
).
 
15.3
 
Schutz
-
 
und Sicherungsgebiete
 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz
-
 
oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Was-
sergesetz. 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser
-
 
oder Heilquellenschutzgebiet. Es liegt auch 
nicht in einem Überschwemmungsgebiet
 
oder überschwemmungsgefährdete
n
 
Gebiet
.
 
Die Entfernung zum nächstgelegenen Wasserschutzgebiet (Trinkwasserschutzzone III) bei 
Eschollbrücken beträgt ca. 5 km in südwestlicher Richtung
.
 
15.4
 
Oberirdische Gewässer
 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
 
15.5
 
Grundwasserverunreini
gung
 
Im Plangebiet sind 
keine
 
Grundwasserverunreinigungen 
bekannt.
 
Siehe auch Kapitel 
9.2
.
 
15.6
 
Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung
 
Im Wasserkonzept
 
für
 
den Bebauungsplan W
 
67 
(
Stand: 
15.08.2024
)
 
werden Grundsätze 
und Ziele de
r
 
naturnahen Regenwasserbewirtschaftung, konkrete wasserwirtschaftliche 
Bausteine für das Plangebiet sowie 
Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung im Plan-
gebiet detailliert dargestellt. 
 
Die Zielsetzung für die Planung der Oberflächenentwässerung der 
priva
ten Flächen 
und der 
privaten Verkehrsfläche 
Eberhardtstraße
 
ist eine vollständige 
Bewirtschaftung
 
der Regen-
wasserabflüsse von versiegelten Oberflächen. Eine Ableitung von Oberflächenabflüssen aus 
dem Plangebiet in Richtung angrenzender Bestandskanalisation
 
ist nicht vorgesehen.
 
Es werden folgende 
Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen
 
abhängig von den poten
z
i-
ellen Nutzungen
 
empfohlen:

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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103
 
 
–
 
Extensive Dachbegrünungssysteme
 
–
 
Befestigte Flächen mit kleinteiligen Pflaster
-
 
oder Plattenbelägen auf Flächen mit Unter-
bauung
 
–
 
Abflussminimierung durch wasserdurchlässige Befestigungen auf Flächen ohne Unter-
bauung
 
–
 
Regenwassernutzung zum Beispiel Grünflächenbewässerung, Toilettenspülung und 
ggf. individuelle gewerbliche Nutzung
 
–
 
Regenwasserzuführung in 
Vegetationsbereiche in Verbindung mit Versickerungsmul-
den; je nach Flächenverfügbarkeit in den Freianlagen alternative Ausführung der Versi-
ckerungsanlage als Mulden
-
Rigolen System Rigolenversickerung
 
–
 
Regenwasserzuführung in Vegetationsbereiche (Baumwassers
peicher, Tiefbeete)
 
–
 
Minimierung der Verkehrsflächen, einhergehend mit einer intensiven, hochwertigen Frei-
anlagen
-
 
und Grünanlagenplanung
 
–
 
Verbesserung des Mikroklimas mit Hilfe von Fassadenbegrünung als natürliche Wärme-
dämmung und Lärmminderung und Nutzung 
von Regenwasser zur Bewässerung
 
Im Wasserkonzept werden beispielhaft die qualitativen Nachweise für die 
Privatgrundstücke
 
sowie der bestehenden und geplanten Gebäude gemäß DWA Merkblatt M153 und A138 
erbracht.
 
Die 
Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit 
des Untergrundes zeigen, dass im Plange-
biet eine gezielte entwässerungstechnische Versickerung der Niederschlagsabflüsse mög-
lich ist. Ebenso besteht für die Anordnung von oberflächigen beziehungsweise oberflächen-
nahen Versickerungsanlagen
 
–
 
nach den Regeln
 
der Technik
 
–
 
ein ausreichender Grund-
wasserflurabstand. Auf der Grundlage vorliegender umwelttechnischer Gutachten ist davon 
auszugehen, dass keine Einschränkungen wegen möglicher Altlasten bzgl. einer Versicke-
rung von Niederschlagsabflüssen bestehen. Bei
 
der Realisierung von Versickerungsanlagen 
ist im Verdachtsfall durch Bodenuntersuchungen sicherzustellen, dass sich im Einflussbe-
reich der Versickerungsanlagen keine Schadstoffe befinden. Es wird nachgewiesen, dass 
eine entwässerungstechnische Versickerun
g der anfallenden Niederschlagsabflüsse in Mul-
den und Rigolen im Plangebiet möglich ist. Eine Regenwasserkanalisation wird entspre-
chend nicht vorgesehen.
 
Durch die Realisierung von wasserdurchlässigen Befestigungen, Gründächern, gezielter Zu-
führung von Reg
enwasser in Vegetationsstandorte, Regenwassernutzungsanlagen und Ver-
sickerungsanlagen wie Mulden und Rigolen wird das gesamte Regenwasser im Plangebiet 
zurückgehalten, verdunstet, genutzt und versickert.
 
 
Bei der Versickerung 
von nicht schädlich verunreini
gtem Niederschlagswasser, ist eine qua-
litative Beeinträchtigung des Grundwassers durch diese auszuschließen. Das Arbeitsblatt 
DWA
-
A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlags-
wasser“ sowie das Merkblatt DWA
-
M 153 „Handlungs
empfehlungen zum Umgang mit Re-
genwasser“ sind zu beachten. Die Mächtigkeit des Sickerraums sollte, bezogen auf den mitt-
leren höchsten Grundwasserstand, mindestens 1 Meter betragen.
 
Hinweis: Im Zuge des Planverfahrens haben sich die DWA
-
Merkblätter geändert
. Das Merk-
blatt DWA
-
M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ findet bei einer 
Versickerung von Niederschlagswasser keine Anwendung mehr. Anstelle des 
Arbeitsblattes 
DWA
-
A 
138 tritt das Arbeitsblatt DWA
-
A 138
-
1 „Anlagen zur Versickerung von Nieder-
schlagswasser 
-
 
Teil 1: Planung, Bau und Betrieb“. 
 
15.7
 
Schmutzwasser
 
Im Wasserkonzept
 
für den Bebauungsplan W
 
67
,
 
Stadt Darmstadt 
(
Stand: 
15.08.2024
)
 
wird 
für d
ie Berechnung des anfall
enden Schmutzwassers ein flächenspezifische
r
 
Ansatz 
ent-
sprechend
 
de
s
 
Arbeitsblatt
s
 
DWA
-
A 118
 
verwendet.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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Da im Plangebiet laut Bebauungsplan nur gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind, wird 
eine betriebliche Schmutzwasserabflussspende q
G
 
von 0,04 Liter pro S
ekunde und Hektar 
veranschlagt. Da keine Wohnflächen vorgesehen sind, ist ein häuslicher Schmutzwasserab-
fluss nicht relevant bzw. ist für gewerbliche Nutzungen bereits in der genannten Abfluss-
spende enthalten, ebenso wie der Fremdwasseranteil. Damit ergibt
 
sich insgesamt ein 
Schmutzwasserabfluss von 0,2
3
 
Liter pro Sekunde. 
 
Der errechnete Schmutzwasserabfluss von 0,2
3
 
Liter pro Sekunde kann in die angrenzende 
vorhandene
 
Kanalisation in der 
Flughafenstraße
 
der Stadt Griesheim
 
eingeleitet werden. 
Zu-
dem besteh
t die Möglichkeit Schmutzwasser nach Süden abzuleiten in einen Schmutzwas-
serkanal in der 
Eberhardtstraße
, der anschließend in die öffentliche Kanalisation der Stadt 
Griesheim in der 
Flughafenstraße
 
mündet.
 
Die Kapazität der öffentlichen Kanalisation der St
adt Griesheim reicht zur Aufnahme der ge-
nannten Schmutzwassermenge in der 
Flughafenstraße
 
an den beschriebenen Einleitpunkten 
aus.
 
15.8
 
Grundwasser
 
Zur Erfassung der geo
-
 
und umwelttechnischen Standorteinschätzung liegt ein Gutachten 
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 
26
.0
4
.2010 vor. Gemäß Gutachten liegt das 
Grundwasser in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in südwestlicher Richtung (vgl. Kap
itel
 
8.3
).
 
Durch die Verwendung von wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigungen und durch die 
gezielte entwässerungstechnische Versickerung der Niederschlags
abflüsse werden Abfluss-
spitzen im Plangebiet gesenkt und die lokale Grundwasserneubildung gefördert.
 
Die Reini-
gungsleistung des Oberbodens nach DWA
-
M153 schließt eine qualitative Beeinträchtigung 
des Grundwassers aus.
 
Zusammengefasst sind daher bei der Ums
etzung de
r
 
Planung
 
nach derzeitigem Kenntnis-
stand keine quantitativen und qualitativen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu 
erwarten.
 
15.9
 
Starkregen
 
Das Plangebiet liegt gemäß 
des Starkregenviewer Hessen
 
(HLNUG) in einem Gebiet mit 
mittleren
 
-
 
hohem Starkregenhinweis
-
Index und einem erhöhten Vulnerabilitätsindex 
(siehe 
Abb. 
21
).

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
54
 
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103
 
 
 
 
Abb. 
21
: Ausschnitt 
Starkregenviewer Hessen
 
Quelle: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologi
e
 
(o.J.) 
-
 
Ergänzung: Planungs-
gruppe Darmstadt
 
Die Starkregen
-
Hinweiskarte für Hessen vermittelt zunächst nur eine erste Über
sicht der Ge-
fährdungslage bei Starkregen. Sie soll Kommunen dabei unterstützen, ihre eigene Situation 
besser einschätzen zu können.
 
Die Karte basiert auf Beobachtungen von Niederschlag, Topographie und Versiegelungs
-
grad. Zusätzlich ist die Vulnerabilität 
(kritische Infrastrukturen, Bevölkerungsdichte und Ero-
sionsgefahr) enthalten. Sie hat eine relativ grobe Auflösung von 1 km², sodass für die Pla-
nung konkreter Maßnahmen zum Schutz vor Starkregenfolgen häufig eine räumlich höher 
aufgelöste Visualisierung de
r örtlichen Starkregengefährdung sinnvoll ist.
 
Weiterhin kann die Starkregengefahrenkarten der Wissenschaftsstadt Darmstadt herange-
zogen werden. Die Karten basieren auf gekoppelten hydraulischen 2
-
D
-
Oberflächensimula-
tionen unter Berücksichtigung der Leistu
ngsfähigkeit des Kanalnetzes. Simuliert wurden ver-
schiedene Starkregenszenarien mit unterschiedlichen Niederschlagsintensitäten und statis-
tischen Wiederkehrzeiten. Dargestellt werden die maximale Überflutungstiefe ab 5 cm Was-
serstand sowie Fließrichtung un
d Fließgeschwindigkeit des oberflächig abfließenden Was-
sers. Die Ergebnisse dienen einer ersten Gefahreneinschätzung und können von realen Er-
eignissen lokal abweichen.
 
In 
Abb. 
22
 
ist das Szenario III dargestellt, welches ein außergewöhnliches Starkregenereig-
nis mit einer statistischen Wiederkehrzeit von größer 100 Jahren und räumlich variierenden 
Niederschlagsmengen von ca. 30 mm bis 100 mm pro Stunde abbildet. Im heut
igen Zustand 
können auf dem Plangebiet im Referenz
-
Szenario III Wasserstände bis 50 cm über der Ge-
ländeoberkante auftreten.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
55
 
/ 
103
 
 
 
Abb. 
22
: Ausschnitt Darmstadt 3D 
–
 
Starkregengefahrenkarte (Szenario III 
–
 
extrem)
 
Quelle:
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (o.J.) 
-
 
Ergänzung: Planungsgruppe Darmstadt
 
Im Wasserkonzept für den Bebauungsplan W 67
,
 
Stadt Darmstadt (Stand: 
15.08.2024
)
 
er-
folgt eine Überflutungsbetrachtung für ein 30
-
jähriges und ein 100
-
jähriges Regenereignis. 
Es wurde
 
eine beispielhafte objektbezogene Darstellung für die bestehenden und geplanten 
Gebäude sowie für die 
Eberhardtstraße
 
erarbeite
t
. Der konkrete Überflutungsnachweis ist im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens durchzuführen.
 
Für die gesamte Gewerbefläche
 
(festge
setzte Gewerbegebietsfläche sowie die private Ver-
kehrsfläche)
 
von rund 
5,7 Hektar 
muss 
im Fall eines 100
-
jährigen Regenereignis
ses
 
ein 
Rückhaltevolumen von etwa 10
82
 
Kubikmeter bereitgestellt werden. Das entspricht z. B. ei-
ner Einstauhöhe von etwa 10 Zenti
meter auf den Flächen außerhalb von Gebäuden bei einer 
Grundflächenzahl von 0,8. Bei der hier zu Grunde gelegten maximalen städtebaulichen Aus-
nutzung kann der Überflutungsschutz bei entsprechender Gestaltung der Freiflächen sicher-
gestellt werden.
 
16.
 
Immissions
schutz
 
Auf das Plangebiet wirken Immissionen aus Anlagen
-
 
und 
Verkehrslärm ein. Zusätzlich ge-
hen von den im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Immissionen auf das Plangebiet selbst 
und seine Umgebung aus. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des 
Bebauungsplanverfah-
rens eine schalltechnische Untersuchung durch KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH
, Darm-
stadt, 
04
.
1
1
.202
4
 
erstellt.
 
 
Ziel der schalltechnischen Untersuchung war die Prognose und Beurteilung der Verkehrs
-
 
und Anlagenlärmeinwirkungen auf das Plang
ebiet sowie die Einwirkungen des plangeben-
d
en Verkehrs und der vorgesehenen Nutzungen auf die Nachbarschaft.
 
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind in den folgenden Kapiteln aufgeführt. Des 
Weiteren wird auf d
ie
 
schalltechnische Untersuchung
 
verwi
esen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
56
 
/ 
103
 
 
16.1
 
Verkehrslärm
 
Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet wurden Schallausbreitungsberech-
nungen des Straßenverkehrslärms ausschließlich am Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Be-
rücksichtigung der bestehenden Bebauung bei freier Schallausbreitung
, d.h. ohne eine nach 
den Vorgaben des Bebauungsplans mögliche, jedoch nicht zwingend umzusetzende Gebäu-
destruktur, in den Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10 m, was in etwa den Geschosshöhen 
der Gebäude des ETZ entspricht, durchgeführt. Die Berechnungen erfol
gten auf der Basis 
der Verkehrsprognose Planfal
l,
 
deren abschnittsbezogene Verkehrsmengen und Schallleis-
tungspegel in Anhang 2.1.3 
der schalltechnischen Untersuchung 
wiedergegeben sind. Die 
durch die am Knotenpunkt 
„
B 26 / Flughafenstraße
“
 
vorhandene Licht
signalanlage erhöhten 
Geräuscheinwirkungen werden über den entfernungsabhängigen Korrekturwert K
KT
 
gemäß 
RLS
-
19 Abschnitt 3.3.7 /5/ berücksichtigt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnun-
gen bilden die Grundlage für Festsetzungsvorschläge im Bebauun
gsplan
.
 
Anhang 3.1 bis 3.3
 
der schalltechnischen Untersuchung
 
zeig
en
 
jeweils die Beurteilungspegel 
am Tag aufgrund des Straßenverkehrslärms
 
in den Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10
 
m. 
Wie dort zu erkennen ist, betragen die Beurteilungspegel
 
L
r,Tag
 
= 58 
-
 
65 dB(A).
 
Damit wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete
 
OW
GE,Tag
 
= 65 dB(A)
 
eingehalten. Daher sind die Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrslärms im Plangebiet 
als
 
unkritisch einzustufen.
 
16.2
 
Anlagenlärm
 
16.2.1
 
Emissionen
 
In der Umgebung des 
Plangebiets befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen im 
Gewerbegebiet nördlich des Plangebiets (vorwiegend Einzelhandel) sowie nordwestlich des 
Plangebiets im Mischgebiet. Über die Geräuschemissionen liegen keine Angaben vor. Daher 
wird auf den
 
Emissionskennwert aus der DIN 18005 für Gewerbegebiete von L
WA“GE,Tag 
=
 
60
 
dB(A)/m² zurückgegriffen, 
der 
flächendeckend auf 
das 
nördlich an das Plangebiet an-
grenzende Gewerbegebiet gelegt wird. Da im Mischgebiet nur Betriebe zulässig sind, die das 
Wohnen 
nicht wesentlich stören, wird dort in Anlehnung an die Abstufung der Immissions-
richtwerte der TA Lärm ein um 5 dB(A) niedrigerer Emissionskennwert, nämlich L
WA“MI,Tag
 
=
 
55 dB(A)/m² in Ansatz gebracht.
 
 
16.2.2
 
Immissionen im Plangebiet
 
Zur Ermittlung der Geräusche
inwirkungen im Plangebiet durch die Vorbelastung wurden 
Schallausbreitungsberechnungen ausschließlich am Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Berück-
sichtigung der bestehenden Bebauung bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne eine nach den 
Vorgaben des Bebauungsp
lans mögliche, jedoch nicht zwingend umzusetzende Gebäu-
destruktur, in den Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10 m, was in etwa den Geschosshöhen 
der Gebäude des ETZ entspricht, durchgeführt. 
 
Die Beurteilungspegel betragen L
r,Tag 
= < 45 
bis 
60 dB(A). 
 
Damit 
wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbegebiete IRW
GE,Tag 
= 65 dB(A) 
eingehalten bzw. um mindestens ΔL
r,Tag 
= 
-
 
5 dB(A) unterschritten. 
 
Daher sind die Geräuscheinwirkungen der Vorbelastung im Plangebiet als unkritisch einzu-
stufen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
57
 
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103
 
 
16.3
 
Luftverkehr 
 
16.3.1
 
Siedlungsbeschränkungsgebietes des Regionalplanes Südhessen 2010
 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Siedlungsbeschränkungsgebietes des Regionalplanes 
Südhessen 2010. Das Siedlungsbeschränkungsgebiet wurde auf Grundlage der 
60
-
dB(A)
-
Fluglärmkontur entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die Immissi-
onsschutzbehörden der Länder (LAI
-
Leitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet.
 
Da das Plangebiet außerhalb der Siedlungsbeschränkungszone liegt, sind daraus res
ultie-
rende Vorgaben für die Planung ohne Belang.
 
 
Abb.
 
23
:
 
Ausschnitt 
Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main 
 
Quelle: 
Land Hessen
 
(o.J.) 
-
 
Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
 
Das Plangebiet liegt auch 
außerhalb des Lärmschutzbereichs des Flughafens Frankfurt/Main 
gemäß Lärmschutzbereichsverordnung (Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 30. September 2011).
 
Gemäß den Karten 1 bis 3 in der Anla
ge 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den Flughafen Frankfurt Main, 30 Sept. 2011, liegt das Plangebiet außer-
halb der Tag
-
 
und Nacht
-
Schutzzonen des Lärmschutzbereichs. Damit betragen im Plange-
biet die äquivalenten Dauerschall
pegel tags LAeq, Tag < 55 dB(A) bzw. nachts LAeq, Nacht 
< 50 dB(A) und die nächtlichen Maximalpegel LAmax < 53 dB(A).
 
16.3.2
 
August
-
Euler Flugplatz
 
Circa 
80
 
m südlich des Geltungsbereiches befindet sich der August
-
Euler
-
Flugplatz. Der 
Flugplatz liegt innerhalb de
s in Kapitel 
6.3
 
beschriebenen Naturschutzgebietes sowie in ei-
nem FFH
-
 
und Vogelschutzgebiet. Es wird auf die Verordnung „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darm
stadt“ vom 4. März 1996 und die Änderung der Verordnung über das 
Naturschutzgebiet „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“ vom 7. Mai 2007 hin-
gewiesen.
 
Die TU Darmstadt führt auf dem August
-
Euler
-
Flugplatz 
Forschungsbetrieb und 
Versuche 
durch. In
sgesamt umfasst d
er
 
Versuch
s
-
 
und Forschungsbetrieb 
mehrere
 
Start
-
 
und Lan-
dungsbewegungen pro Jahr, welche sich auf zwei Forschungsflugzeuge
 
(
speziell modifi-
zierte Motorsegler 
-
 
Typ Grob G109b)
 
verteilen. Zudem finden auf dem Flugfeld Bodentests 
für Motore
n statt.
 
Aufgrund der vorgesehenen 
Gewerbenutzung 
im Plangebiet sowie den festgesetzten passi-
ven Schallschutzmaßnahmen sind keine Konflikte 
in
 
Bezug auf den Flugbetrieb des August
-
Euler
-
Flugplatzes zu erwarten.
 
Plangebiet

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
58
 
/ 
103
 
 
17.
 
A
llgemeiner Klimaschutz
 
Gemäß §
 
1a Abs.
 
5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maß-
nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung 
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. 
 
Es
 
wurde durch 
das Büro
 
Klimagutachter Burghardt un
d Partner
, Ingenieure
 
aus Kassel
 
eine 
g
utachterliche Stellungnahme
,
 
K
limatische 
Bedeutung des Plangebietes, 
B
ebauungsplan 
W
 
67 
(Stand 
10.
07.202
4
)
 
erstellt.
 
Im Folgenden werden die Ergebnisse dieser Stellung-
nahme dargestellt:
 
17.1
 
K
limatische 
Stellungnahme
 
Die klimatische Begutachtung der Planfläche des Bebauungsplans W 67 zeigt, dass die Plan-
fläche als nächtlicher Kaltluftproduzent im Kontext der umliegenden Siedlungsbebauung von 
untergeordneter Planungsrelevanz ist. Obwohl der Geltungsbereich
 
des B
ebauungsp
lans mit 
einer Größe von ca. 7,2 ha bereits zu den klimaaktiven Freiflächen mit poten
z
ieller Fernwir-
kung gezählt werden kann, führen die lokalen orographischen Gegebenheiten sowie die 
Lage der Fläche im Raum zu einer Reduzierung der 
klimatischen Bedeutung für den urbanen 
Raum.
 
Klimatisch betrachtet entstehen im Bestandsfall und Planfall zwei unterschiedliche Aus-
gangssituationen. Im Bestandsfall besteht eine hohe Flächeninanspruchnahme, wodurch der 
unversiegelte Vegetationsraum (als kl
imatischer Ausgleichsraum) reduziert wird und so eine 
flächige, jedoch geringere thermische Belastungssituation entstehen kann. Jedoch bewirken 
die in der Fläche vorhandenen Bestandsgebäude (in Kombination mit höheren Vegetations-
strukturen) eine erhöhte Ob
erflächenrauigkeit, was zu einer Beeinträchtigung der Durchlüf-
tung führen kann. Hierzu zählt insbesondere auch die Riegelbebauung der „Flughafenstraße 
4350 & 4351C“.
 
In der Detailbetrachtung des Vorhabens 
ETZ im 
nördliche
n
 
Teil
bereich 
des B
ebauungsp
lan
s
 
W 
67 kann ebenfalls unter Berücksichtigung des 
angrenzenden
 
Bebauungsplan
verfahren
s
 
Nr. 111
 
„Griesheimer Anger“ nicht von einer negativen Beeinflussung der regionalen oder 
lokalen Durchlüftungssituation ausgegangen werden. Topographie, Bebauung und umlie-
gend
e Vegetationsstrukturen haben einen prägenden Charakter auf das bodennahe Wind-
feld. Geht man von einer regionaltypischen Anströmung aus Südwest aus, so liegt die 
nächste an die Planfläche angrenzende Siedlungsstruktur in ca. 2,5 km Entfernung. Damit 
kann d
ie Planfläche vor dem Hintergrund der poten
z
iellen Durchlüftungsreduktion keinen 
planungsrelevanten Einfluss haben.
 
Im Planfall
 
(nur Vorhaben ETZ)
 
nimmt die Gebäudegrundfläche in der Fläche ab, wodurch 
grundsätzlich mehr Freifläche im Planungsraum zur Verf
ügung steht. Da die geplanten über-
dachten Parkplatzflächen
 
nördlich der geplanten Gebäude platziert sind, wird so eine ge-
wisse räumliche Offenheit zwischen geplanten Gebäuden und der nördlich angrenzenden 
Bestandsbebauung geschaffen, was einer poten
z
iellen
 
Akkumulierung der Wärmebelastung 
entgegenwirkt.
 
Gleichzeitig fördern die höheren Baumassen der Vorhabenvariante D (nörd-
licher Teil
bereich
 
–
 
ETZ) das Wärmespeicherpoten
z
ial, wodurch das Risiko der Überwär-
mung räumlich begrenzt, steigen kann. Um dieser zusä
tzlichen Aufnahme von Wärme ent-
gegenzuwirken, wird empfohlen eine Dachbegrünung einzuplanen, die eine 
Mindestsubstrat-
dicke von 25 cm aufweist
 
und durch hochwachsende Gräser und Stauden dominiert wird. 
Hierdurch entsteht ein hoher Grad der Eigenverschattung
, wodurch das Substrat besonders 
in den zunehmend heißer werdenden Sommermonaten zusätzlich vor Austrocknung ge-
schützt wird. Im Kontext der Nachhaltigkeit sollte eine zusätzliche Bewässerung ausschließ-
lich über Regenwasser und Regenwasservorhaltung (z.B. Z
isternen) erfolgen. Bei unzu-
reichender Tragfähigkeit der Dachflächen, sollten die Dachflächen entsprechend mit einem 
„White Coating“ oder zumindest einer hellen Oberflächenfarbe versehen werden. Klimatisch 
ist auch eine Kombination aus Photovoltaik und Dac
hbegrünung denkbar. Dabei sollte darauf 
geachtet 
werden,
 
das
s
 
eine Aufständerung der Photovoltaikmodule mit einer Mindesthöhe 
von 1,0 m erfolgt.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
59
 
/ 
103
 
 
Da für potentielle weitere Planungen (die über den Neubau des ETZ Griesheim hinausgehen) 
bislang keine konkrete
n Vorgaben oder Planungen vorliegen, werden diese im Baumassen-
vergleich nicht berücksichtigt. Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass eine potentielle 
Gewerbegebietsentwicklung möglich ist. Da diese jedoch weiter vom Siedlungsraum entfernt 
ist, kann von ei
ner (über die lokale) klimatischen Einflussnahme auf den Siedlungsraum ab-
gesehen werden. Dennoch sollte auch das Gewerbegebiet unter den Aspekten der klimaan-
gepassten Planung entwickelt werden, um die lokale klimatische Einflussnahme möglichst 
zu reduziere
n.
 
Im Kontext der Kaltluftentstehung, des Kaltlufttransportes sowie der Kaltluftversorgung zeigt 
sich, dass die Planfläche einen heterogenen Einfluss auf die lokale nächtliche Kaltluftentste-
hung besitzt. Während die zum Teil großflächig versiegelten und be
bauten Flächen die 
nächtliche Abkühlung verzögern und sich so die nächtlichen bodennahen Luftschichten 
schwächer abkühlen, gibt es auch ausreichend große Vegetationsflächen (im direkten und 
weiteren Umfeld), die eine lokale nächtliche Kaltluftproduktion er
möglichen. Durch das ge-
ringe Gefälle
,
 
ste
h
t der östlich gelegene Wald nur sekundär als Kaltluftproduzent zur Verfü-
gung. Vielmehr fungiert er (am Tag) als Frischluftproduzent und Filter für die durch die vor-
handenen BABs verursachten Luftschadstoffe. Ausgeh
end von den Erkenntnissen der vor-
liegenden klimatischen Betrachtung der Planfläche (nördlicher Teil
bereich
 
–
 
ETZ sowie süd-
licher Teil
bereich
 
–
 
Gewerbefläche) wird keine tiefgehende Detailanalyse der Fläche bzw. 
des weiteren Umfeldes im Kontext des klimatis
chen Informationsgewinns zur Thematik der 
nächtlichen Kaltluftproduktion und 
-
versorgung, der täglichen Durch
-
 
und Belüftung sowie 
des städtischen Wärmeinseleffektes als notwendig oder zielführend erachtet.
 
17.2
 
Nutzung erneuerbarer Energien
 
Die Nutzung 
erneuerbarer Energien bzw. die sparsame
 
und effiziente Nutzung von Ener
gien 
sind grundsätzlich möglich. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen
 
zur Nutzung erneuer-
barer Energien (Solarenergie) 
getroffen
.
 
Gemäß den Angaben der Bundesanstalt für Immobilienaufg
aben sollen die Gebäude
 
für das 
BImA
-
Projekt
 
die Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu
-
/ Erweiterungsbauten 
und Gebäudesanierungen des Bundes erfüllen. Vorgesehen ist die Errichtung sinngemäß 
nach BNB Silber Standard und die Einhaltung des „EG
B
 
40
-
Standard
s
“. Damit sind die Be-
lange des Klimaschutzes bereits weitgehend berücksichtigt. 
 
Im Sinne des Klimaschutzes sollen
 
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
neue Quartiere 
energieoptimiert entwickelt werden. Verbindliche Zielvorstellungen hierfür we
rden u.a. im Kli-
maschutzplan 2035 (2022) der Wissenschaftsstadt Darmstadt formuliert. Um dieser Maß-
gabe gerecht zu werden, wird die Verwendung von festen und flüssigen fossilen Brennstoffen 
für die Wärme
-
 
und Warmwasserversorgung 
durch Regelungen in einem 
städtebaulichen 
Vertrag 
ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die dem Treibhausgasemis-
sionshandelsgesetz unterliegen, da für diese Anlagen § 5 Abs. 2 BImSchG einschlägig ist. 
Ziel sollte eine klimafreundliche Wärmeversorgung mittels Wärmepumpen
 
(Geothermie, Flä-
chenkollektoren, 
etc.)
 
sein. 
 
Für die Umsetzung der oben genannten Rahmenbedingungen soll ein Energiekonzept im 
Zuge der Genehmigungsplanung vorgelegt werden.
 
Die Einhaltung der 
in diesem Kapitel beschriebenen Maßnahmen zur Nutzung erneuer
barer 
Energien, zur Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu
-
/ Erweiterungsbauten und 
Gebäudesanierungen, zum Ausschluss der Verwendung von festen und flüssigen fossilen 
Brennstoffen für die Wärme
-
 
und Warmwasserversorgung sowie zur Erstellung ei
nes Ener-
giekonzeptes werden innerhalb 
eines
 
städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan gesi-
chert.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
60
 
/ 
103
 
 
18.
 
Artenschutzrechtliche 
Beurteilung
 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein 
a
rtenschutzrechtli-
cher Fachbeitrag (Plan Ö GmbH, 
Fassung von 
März 202
6
) erstellt.
 
Ziel ist die Ermittlung der im Plangebiet und der näheren Umgebung zu erwartenden 
und 
potenziell zu erwartenden
europarechtlich geschützten Tierarten (FFH
Anhang
 
IV
-
Arten und 
E
uropäische Vogelarten) und die Beurteilung, ob für diese Arten eine Beeinträchtigung nach 
den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG zu erwarten ist.
 
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
 
18.1
 
Naturschutzrechtliche Ra
hmenbedingungen
 
Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gelten gemäß § 44 
Abs.
 
5 Satz
 
5 BNatSchG die Verbote für die Arten des Anhangs IV der Fauna
-
Flora
-
Habitat
-
Richtlinie (FFH
-
RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die 
europäischen Vogelarten (VS
-
RL, EU
-
Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann ein Verstoß zu einem haftungs-
rechtlich relevanten Umweltschaden gemäß Umweltschadensgesetz bzw. §
 
19 BNatSchG 
führen. Die Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU
-
Artenschutzverordnung) oder die 
nach 
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier
-
 
und Pflanzenarten (Bundesartenschutzver-
ordnung 
–
 
BArtSchV
)
 
national geschützten Arten genießen bei baurechtlich zulässigen Ein-
griffen diesen strengen Schutz hingegen nicht. Werd
en Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG bei der Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist zu prüfen, ob die ökologi-
schen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs
-
 
und Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang ggf. durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen weit
erhin erfüllt werden können.
 
Der Prüfumfang der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst daher vorrangig 
die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH
-
RL und die europäischen Vogel-
arten nach der VSRL.
 
18.2
 
Bestimmung der 
p
rüfungsrelevanten 
Arten
 
Die artenschutzrechtlichen Betrachtungen umfassen die artenschutzrechtlich besonders zu 
prüfenden Artengruppen, die aufgrund der vorherrschenden Habitatbedingungen und der Art 
der Eingriffswirkung als sinnvoll erachtet wurden.
 
Im Rahmen des Artenschu
tzgutachtens wurde das Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen, 
Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge
n
, Heuschrecken sowie dem Heldbock und der Hasel-
maus untersucht.
 
Libellen stellen aufgrund der geographischen Lage der vorhandenen Habitatstrukturen und 
den arts
pezifischen ökologischen Ansprüchen im Planbereich sowie dessen Umfeld keine 
poten
z
iell betroffene Artengruppe dar.
 
18.3
 
Wirkung des Vorhabens
 
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs des 
B
ebauungsplans verbun-
dene 
potenzielle
 
Wirkfaktoren im Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind
 
Tab. 
3
 
zu entnehmen.
 
Maßnahme
 
Wirkfaktor
 
mögliche Auswirkung
 
baubedingt
 
Bauphase von 
 
-
 
Gebäuden 
 
-
 
Verkehrsflächen 
 
-
 
weitere Infrastruktur
 
-
 
Bodenverdichtung, Bo-
denabtrag und Verände-
rung des natürlichen Bo-
denaufbaus und Bewuchs 
 
-
 
Abriss von Gebäuden 
 
-
 
Rodung von Bäumen und 
Gehölzen
 
-
 
Lebensraumverlust und 
-
degeneration 
 
-
 
Verlust von Ruhe
-
 
und Fort-
pflanzungsstätten 
 
-
 
Tötung oder Verletzen von 
Individu
en

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
61
 
/ 
103
 
 
Baustellenbetrieb
 
-
 
Lärmemissionen durch 
den Baubetrieb 
 
-
 
Personenbewegungen 
 
-
 
stoffliche Emissionen (z.B. 
Staub) durch den Baube-
trieb
 
-
 
Störung der Tierwelt
 
anlagenbedingt
 
-
 
Gewerbegebiet 
(GE) 
 
-
 
Verkehrsflächen
 
-
 
Erhalt von Wald
 
-
 
weitere 
Infrastruktur
 
-
 
Bodenverdichtung, Bo-
denabtrag und Verände-
rung des natürlichen Bo-
denaufbaus und Bewuchs
 
-
 
Lebensraumverlust und 
-
degeneration
 
-
 
Verlust von Ruhe
-
 
und Fort-
pflanzungsstätten
 
-
 
Veränderung der Habitat-
eignung
 
betriebsbedingt
 
-
 
Gewerbegebiet 
(GE) 
 
-
 
Verkeh
rsflächen
 
-
 
Erhalt von Wald
 
-
 
weitere Infrastruktur
 
-
 
Lärmemissionen durch 
Verkehr 
usw.
 
 
-
 
Personenbewegungen 
 
-
 
Fahrzeugbewegungen
 
-
 
Lebensraumverlust und 
-
degeneration 
 
-
 
Verlust von Ruhe
-
 
und Fort-
pflanzungsstätten durch 
Störungen 
 
-
 
Veränderung der Habitat-
eignung
 
Tab. 
3
: Poten
z
ielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans W 67; 
Wissenschaftsstadt Darm-
stadt
 
 
Quelle: Plan
 
Ö
 
GmbH
 
(
202
6
)
 
18.4
 
Untersuchungsergebnisse
 
18.4.1
 
Vögel
 
Die Aufnahme der Vogelarten erfolgte akustisch und visuell als flächendeckende Revierkar-
tierung. Zur Erfassung der Reviervögel und der Nahrungsgäste wurden im Zeitraum von 
März bis Juni 2022 neun Tages
-
 
und drei Abendbegehunge
n durchgeführt. 
Im Rahmen von 
vier Begehungen wurden die vorhandenen Gebäude auf das aktuelle Vorkommen von arten-
schutzrechtlich besonders zu prüfenden Vogelarten untersucht.
 
 
Reviervögel
 
Im Rahmen der Erfassungen konnten im 
Untersuchungsraum sowie im Umfeld 35 Arten mit 
96 Revieren als Reviervögel identifiziert werden
 
(vgl.
 
Tab. 
4
). 
 
Hierbei
 
konnten mit Grünspecht (Picus viridis), Haubenlerche (Galerida cristata), Mittelspecht 
(Dendrocopos medius), Turmfalke (Falco tinnunculus), Waldkauz (Strix aluco) und Wiede-
hopf (Upupa epops) streng geschützte Arten (BArtSchV) festgestellt werden. Zudem st
ellt 
der Mittelspecht eine Art des Anhangs I der EU
-
Vogelschutzrichtlinie dar.
 
Der Erhaltungszustand von Elster (Pica pica), Grünfink (Carduelis chloris), Heckenbraunelle 
(Prunella modularis), Star (Sturnus vulgaris), Tannenmeise (Parus ater) und Turmfalke
 
(Falco tinnunculus) wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: 
gelb), der von Bluthänfling (Carduelis cannabina), Feldlerche (Alauda arvensis), Gartenrot-
schwanz (Phoenicurus phoenicurus), Girlitz (Serinus serinus), Haubenlerche (Ga
lerida cris-
tata), Stieglitz (Carduelis carduelis) und Wiedehopf (Upupa epops) sogar als ungünstig bis 
schlecht (Vogelampel: rot) bewertet. Gartenrotschwanz und Wiedehopf stellen zudem ge-
fährdete Zugvogelarten nach Art. 4.2 der Vogelschutzrichtlinie dar.
 
Be
i den weiteren festgestellten Arten handelt es sich um weit verbreitete Vogelarten mit nur 
geringem Gefährdungspotenzial, die bis auf den Star (Sturnus vulgaris) zudem weder in der 
Roten Liste Deutschlands noch der des Landes Hessen geführt werden.

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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Tab. 
4
: Reviervögel der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der Gefähr-
dungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
 
Quelle: 
Plan Ö GmbH (202
6
)
 
 
Nahrungsgäste
 
Neben den Reviervögeln wurden weitere Vogelarten nachgewiesen,
 
die den Untersuchungs-
raum und angrenzende Bereiche als Nahrungsgäste besuchen (vgl.
 
Tab. 
5
).

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
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Stand: 
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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103
 
 
Hierbei konnten mit Mäusebussard (Buteo buteo), 
Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan 
(Milvus migrans) und Sperber (Accipiter nisus) streng geschützte Arten (BArtSchV) festge-
stellt werden. Zudem stellen Rotmilan und Schwarzmilan Arten des Anhangs I der EU
-
Vo-
gelschutzrichtlinie dar.
 
Der Erhaltungszustan
d von Mäusebussard (Buteo buteo), Mauersegler (Apus apus), Rauch-
schwalbe (Hirundo rustica), Rotmilan (Milvus milvus) und Wintergoldhähnchen (Regulus re-
gulus) wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb) bewertet. 
Arten mit ungün
stigem bis schlechtem Erhaltungszustand (Vogelampel: rot) wurden nicht 
festgestellt. Gefährdete Zugvogelarten nach Art. 4.2 der EU
-
Vogelschutzrichtlinie wurden 
nicht nachgewiesen.
 
Bei den weiteren festgestellten Arten handelt es sich um weit verbreitete Vo
gelarten mit nur 
geringem Gefährdungspoten
z
ial, die zudem weder in der Roten Liste Deutschlands noch der 
des Landes Hessen geführt werden.
 
 
Tab. 
5
: Nahrungsgäste der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der Ge-
fährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
 
Quelle: 
Plan Ö GmbH (202
6
)
 
 
Bewertung
 
Hinsichtlich der Reviervogelarten ist der Planungsraum als ehemaliges Militärgelände mit 
Gebäuden, offenen Bereichen sowie Wald mit der zu erwartenden Avifauna 
anzusehen. 
Wertgebend sind die Vorkommen von Bluthänfling, Feldlerche, Gartenrotschwanz, Girlitz, 
Grünspecht, Haubenlerche, Mittelspecht, Stieglitz, Turmfalke, Waldkauz und Wiedehopf. Die 
angetroffenen Nahrungsgäste entsprechen dem zu erwartenden Spektrum,
 
wobei mit Mäu-
sebussard, Rotmilan, Schwarzmilan und Sperber
 
streng geschützte Vogelarten den Pla-
nungsraum und dessen Umfeld als Jagd
-
 
und Nahrungsraum nutzen.
 
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzrechtliche
n
 
Fachbeitrag zu entnehmen.

Bebauungsplan W 67 
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18.4.2
 
Fledermäuse
 
Zur Feldbestimmung und systematischen Erfassung von Fledermausvorkommen wurden 
sechs Detektorbegehungen, Untersuchungen über drei Perioden mittels Bat
-
Recorder, zwei 
Begehungen mit Kontrolle 
des Baumbestandes auf die Eignung von Quartieren sowi
e vier 
Begehungen der vorhandenen Gebäude durchgeführt.
 
 
Im Untersuchungsraum konnten durch die akustische Erfassung acht Fledermausarten 
nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um die häufig anzutreffende und synanthrope 
Zwergfledermaus (Pipistrellus
 
pipistrellus), die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), 
den Großen Abendsegler (Nyctalus noctula), das Große Mausohr (Myotis myotis), den Klei-
nen Abendsegler (Nyctalus leisleri), die Mückenfledermaus (Myotis pygmaeus), die Rauhaut-
fledermaus (Pipis
trellus nathusii) und ein „Langohr“
,
 
bestehend aus dem Schwesterkomplex 
Braunes und Graues Langohr (Plecotus auritus / P. austriacus) (vgl. 
Tab. 
6
)
.
 
 
Tab. 
6
: Fledermausarten der Untersuchungen, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen Er-
haltungszustand
.
 
Quelle: 
Plan Ö GmbH (202
6
)
 
Im Planbereich konnten Bäume festgestellt werden, die aufgrund von Baum
-
 
und 
Specht-
höhlen sowie abstehender Borke ein poten
z
ielles Fledermausquartier darstellen.
 
 
Bewertung
 
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planungsgebiet Breitflügelfleder-
maus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, „Langohr“, 
Mückenfle-
dermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen werden. Da alle heimi-
schen Fledermausarten, aufgrund deren Status als streng geschützte FFH
-
Anhang IV
-
Art zu 
den artenschutzrechtlich besonders zu prüfenden Arten gerechnet werden müssen,
 
wurden 
nachfolgend die Schritte
,
 
die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung von Be-
einträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren betrachtet. 
 
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzrechtliche
n
 
Fachbeitrag zu entnehmen.
 
18.4.3
 
Haselmaus
 
Z
ur Kartierung der Haselmaus wurden an besonders vielversprechenden Standorten mit ei-
nem ausreichenden Angebot von Gehölzen sogenannte Nesting
-
Tubes ausgebracht. Die 
Haselmaus wurde von März bis Oktober 2022 im Zuge von 7 Begehungen untersucht.

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Im Rahmen de
r Erfassungen konnten im Untersuchungsraum keine Haselmäuse oder an-
dere Bilche nachgewiesen werden. In keinem der Nesting
-
Tubes wurden Nester, die für die 
Anwesenheit der Bilche sprechen gefunden.
 
Aufgrund der fehlenden Nachweise der Haselmaus wird diese i
n der artenschutzrechtlichen 
Betrachtung nicht weiter berücksichtigt.
 
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und 
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
(Zerstören vo
n Fortpflanzungs
-
 
und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.
 
18.4.4
 
R
e
ptilien
 
Zur Kartierung der Reptilien wurden besonders sonnenexponierte Stellen von März bis Juni 
2022 im Rahmen von 7 Begehungen untersucht. Die Begehungen erfolgten an mehreren 
Tagen zu vers
chiedenen Uhrzeiten bei jeweils gutem Wetter. Damit können aktivitätsbe-
dingte Unterschiede der Tiere ausgeglichen werden.
 
Im Rahmen der Erfassungen konnte im Untersuchungsraum das Vorkommen der Zau-
neidechse (Lacerta agilis) als streng geschützte FFH
-
Anhang
 
IV
-
Art nachgewiesen werden. 
Im Zuge der Gebäudekontrollen für Vögel und Fledermäuse wurde ebenfalls das Vorkommen 
der allgemein häufigen Blindschleiche (Anguis fragilis) nachgewiesen
. 
Darüber hinaus wur-
den weitere Zauneidechsen, vorwiegend Totfunde, in de
n Gebäuden 4351, 4350 und 4321 
gefunden. Lediglich in Gebäude 
4325+4320 konnte eine lebende Zauneidechse festgestellt 
werden (vgl. 
Tab. 
7
).
 
 
Tab. 
7
: Reptilien der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus.
 
Quelle: 
Plan Ö GmbH (202
6
)
 
 
Bewertung:
 
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnte im Planbereich die Zauneidechse als 
eine der 
streng geschützte
n
 
FFH
-
Anhang IV
-
Art
en
 
nachgewiesen werden. Die nachfolgen-
den Schritte betrachteten die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung von Be-
e
inträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren. Die Prüfung wurde anhand der aktu-
ellen Musterbögen (Stand Juni 2015) als Art
-
für
-
Art
-
Prüfung durchgeführt.
 
Die ausführlichen Bewertungen sind dem 
a
rtenschutzrechtliche
n
 
Fachbeitrag zu entnehmen.
 
18.4.5
 
Amphibien
 
Zur Kartierung der Amphibien wurden besonders die Gehölzränder und die temporären und 
ständig wasserführenden Bereiche des Untersuchungsbereichs nach Amphibien abgesucht. 
Zur Kartierung der Amphibien wurde fünf Tages
-
 
und drei Nachtbegehungen durchgeführt.
 
Die Begehungen erfolgten bei jeweils günstigem Wetter von März bis Juni 2022. 
 
Im Rahmen der Erfassungen konnten im Untersuchungsraum keine Amphibien nachgewie-
sen werden. Aufgrund der fehlenden Nachweise von Amphibien werden diese in der arten-
schutzrechtl
ichen Betrachtung nicht weiter berücksichtigt.

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Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und 
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
(Zerstören von Fortpflanzungs
-
 
und R
uhestätten) kann ausgeschlossen werden.
 
18.4.6
 
Tagfalter und Widderchen
 
Zur Bestandserfassung der Tagfalter und Widderchen wurde der Untersuchungsraum zur 
Flugzeit an fünf Terminen begangen
. Hierzu wurde die Vegetation im gesamten Untersu-
chungsbereich kontrollier
t. Die Begehung erfolgte zur Flugzeit der Falter bei gutem Wetter.
 
 
Im Rahmen der Untersuchungen konnten 14 Tagfalterarten nachgewiesen werden. Zudem 
wird das Vorkommen der Gattung der Würfel
-
Dickkopffalter (Pyrgus spec.) aufgrund der Ha-
bitatbedingungen an
genommen. Arten der Anhänge II & IV der Fauna
Flora
Habitat
Richtlinie 
[92/43/EWG] wurden nicht festgestellt.
 
Ampfer
-
Grünwidderchen (Adscita statices), Hauhechelbläuling (Polyommatus icarus), Kai-
sermantel (Argynnis paphia), Schwalbenschwanz (Papilio machao
n), Silbergrüner Bläuling 
(Polyommatus coridon), Weißklee
-
Gelbling (Colias hyale) und die Arten der Gattung der 
Würfel
-
Dickkopffalter (Pyrgus spec.) zählen zu den nach BArtSchV „besonders geschützten“ 
Arten. Das Ampfer
-
Grünwidderchen wird auf der Vorwarnli
ste der Roten Liste Deutschlands 
geführt und in der Roten Liste Hessens und des Regierungspräsidiums Darmstadt als „Ge-
fährdung anzunehmen“ (RL: G) eingestuft. Kaisermantel und Schwalbenschwanz werden auf 
der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens und des Reg
ierungspräsidiums Darmstadt geführt. 
Der Silbergrüne Bläuling wird in der Roten Liste Hessens als „gefährdet“ (RL: 3) und des 
Regierungspräsidiums Darmstadt sogar als „stark gefährdet“ (RL: 2) eingestuft (vgl. 
Tab. 
8
).
 
Bei den übrigen Arten handelt es sich um häufige und ungefährdete Arten, die zudem weder 
in der Roten Liste Deutschlands noch des Landes Hessen geführt werden.
 
 
Tab. 
8
: Tagfalter und Widderchen der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie 
der Gefährdungssituation (Rote Liste).
 
Quelle: 
Plan Ö GmbH (202
6
)

Bebauungsplan W 67 
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Stand: 
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103
 
 
Bewertung:
 
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu prüfen sind, die unter 
gemeinschaft-
lichem Schutz stehen (EU
-
VSRL, Anhang IV FFH
-
Richtlinie, streng geschützte Arten) sind 
die festgestellten Schmetterlinge im Rahmen der Artenschutzprüfung nicht weiter zu berück-
sichtigen. Deren Belange sind jedoch im Rahmen der Eingriff
-
Ausgleic
h
-
Regelung (§
 
14 ff. 
BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen zu ergreifen, die Beeinträchtigungen ver-
meiden.
 
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzrechtliche
n
 
Fachbeitrag zu entnehmen.
 
18.4.7
 
Heuschrecken
 
und Fangschrecken
 
Zur Bestandserfassung 
der Heuschrecken wurde das Untersuchungsgebiet an vier Terminen 
begangen. Die Aufnahme der Tiere erfolgte akustisch, visuell sowie durch Kescherfang. Alle 
Begehungen erfolgten bei jeweils günstigem Wetter.
 
Im Rahmen der Untersuchung konnten neun Heuschreck
enarten und eine Fangschrecke 
nachgewiesen werden. Zudem wird aufgrund der Habitatbedingungen das Vorkommen von 
zehn
 
weiteren Arten angenommen (
vgl. 
Tab. 
9
).
 
Die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens), Europäische Gottesanbeterin 
(Mantis religiosa), Italienische Schönschrecke (Calliptamus italicus) und Rotflügelige 
Schnarrschrecke (Psophus stridulus) zählen zu den nach BArtSchV „besonders g
eschütz-
ten“ Arten.
 
Die Blauflügelige Ödlandschrecke wird auf der Vorwarnliste der Roten Liste für Deutschland 
geführt und in der Roten Liste für Hessen als „gefährdet“ (RL: 3) eingestuft. Die zu den Fang-
schrecken zählende Europäische Gottesanbeterin wird i
n der Roten Liste für Deutschland 
als „gefährdet“ (RL: 3) und in der Roten Liste Hessens sogar als „ausgestorben oder ver-
schollen“ (RL: 0) eingestuft. Die Europäische Gottesanbeterin ist eine Art, die vom Klima-
wandel profitiert und daher in ihrer Verbreitu
ng zunimmt. Italienische Schönschrecke und 
Rotflügelige Schnarrschrecke werden in der Roten Liste Deutschlands als „stark gefährdet“ 
(RL: 2) und in der Roten Liste Hessens sogar als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) einge-
stuft. Die Gefleckte Keulenschrecke 
(Myrmeleotettix maculatus), der Heidegrashüpfer (Ste-
nobothrus lineatus) und die Rote Keulenschrecke (Gomphocerippus rufus) werden auf der 
Vorwarnliste der Roten Liste Hessens geführt. Feldgrille (Gryllus campestris), Weinhähnchen 
(Oecanthus pellucens) und 
Zweifarbige Beißschrecke (Bicolorana bicolor) werden in der Ro-
ten Liste Hessens als „gefährdet“ (RL:3), Westliche Beißschrecke (Platycleis albopunctata) 
als „stark gefährdet“ (RL: 2) und Kleine Goldschrecke (Euthystira (Chrysochraon) brachyp-
tera) sogar als
 
„vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) eingestuft.
 
Bei den weiteren festgestellten Arten handelt es sich um häufige und ungefährdete Arten, 
die zudem weder in der Roten Liste Deutschlands noch des Landes Hessen geführt werden.

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Stand: 
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Tab. 
9
: Heuschrecken und Fangschrecken der Untersuchung mit Angaben zum aktuellen Schutzsta-
tus sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste).
 
Quelle: 
Plan Ö GmbH (202
6
)
 
 
Bewertung
:
 
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu 
prüfen sind, die unter gemeinschaft-
lichem Schutz stehen (EU
-
VSRL, Anhang IV FFH
-
Richtlinie, streng geschützte Arten)
,
 
sind 
die vorgefundenen und poten
z
iell anzutreffenden Heuschrecken im Rahmen der Arten-
schutzprüfung nicht weiter zu berücksichtigen. Deren 
Belange sind jedoch im Rahmen der 
Eingriff
-
Ausgleich
-
Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen zu 
ergreifen, die Beeinträchtigungen vermeiden.
 
18.4.8
 
Käfer
 
Im Rahmen einer Begehung konnten durch das Planungsbüro Fischer Hinweise auf das Vor-
kommen des Heldbocks (
Cerambyx cerdo
) innerhalb des Plangebiets festgestellt werden. 
Bei einer Begehung am 09.02.2023 wurden die vorhandenen Eichen im Plangebiet auf Fraß-
spuren des Heldbocks untersucht.
 
Der Heldbock ist eine streng geschützte FFH
-
Anhang II
 
& IV
-
Art und ist auf der Roten Liste 
für Deutschland als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) eingestuft. Der Erhaltungszustand des 
Heldbocks wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (gelb) bewertet.
 
Zudem wird aufgrund der Habitatbedingungen das
 
Vorkommen des in Deutschland beson-
ders geschützten Hirschkäfers (Lucanus cervus) angenommen. Die Art wird in der Roten 
Liste Deutschlands als „stark gefährdet“ (RL: 2) und in der Roten Liste für Hessen als „ge-
fährdet“ (RL: 3) eingestuft (vgl. 
Tab. 
10
).

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An mehreren Bäumen konnten Fraßspuren des Heldbocks festgestellt werden.
 
 
Tab. 
10
: Zufallsfund Heldbock und 
Hirschkäfer mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste).
 
Quelle: 
Plan Ö GmbH (202
6
)
 
 
Bewertung:
 
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planbereich Fraßspuren des 
Heldbocks als streng geschützte FFH
-
Anha
ng II & IV
-
Art nachgewiesen werden. In den nach-
folgenden Schritten wurde die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung von Be-
einträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren betrachtet. Die Prüfung wurde anhand 
der aktuellen Musterbögen (Stand Jun
i 2015) als Art
-
für
-
Art
-
Prüfung durchgeführt. 
 
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu prüfen sind, die unter gemeinschaft-
lichem Schutz stehen (EU
-
VSRL, Anhang IV FFH
-
Richtlinie, streng geschützte Arten) ist der 
poten
z
iell anzutreffende Hirschk
äfer im Rahmen der Artenschutzprüfung nicht weiter zu be-
rücksichtigen. Dessen Belange sind jedoch im Rahmen der Eingriff
Ausgleich
Regelung (§
 
14 
ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen zu ergreifen, die Beeinträchtigungen 
vermeiden.
 
18.5
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität
 
18.5.1
 
Vermeidungsmaßnahmen
 
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und 
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 
(Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
(Zerstören von Fortpflanzungs
-
 
und Ruhestätten
)
 
kann für 
Bluthänfling, Girlitz, Grünspecht,
 
Heckenbraunelle, Star,
 
Turmfalke, Wiedehopf,
 
Breitflügelfledermaus, 
Kleinabendsegler
, 
„Langohr“, Mückenfledermau
s, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Zauneidechse und 
Heldbock nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungs
-
 
und vorgezogenen Aus-
gleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Hierbei sind folgende Maßnahmen umzuset-
zen:

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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Stand: 
22
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5
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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Nr.
 
Art der Maßnahme
 
Art Bezug
 
V 1
 
Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen ist während der Brutzeit (01. 
März 
-
 
30. Sept.) aus artenschutzrechtlichen Gründen abzusehen. Sofern 
Rodungen in diesem Zeitraum notwendig werden, sind die betroffenen Be-
reiche zeitnah vor Beginn der 
Maßnahme durch einen Fachgutachter auf 
aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.
 
Vögel
 
V 2
 
Bei Bauarbeiten im Zeitraum vom 01. März 
-
 
30. September sind betroffene 
Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf 
aktuelle Brutvorkomme
n zu kontrollieren sowie eine ökologische Baubeglei-
tung durchzuführen.
 
Vögel
 
V 3
 
Gebäude und Gebäudeteile, die für den Abbruch oder Umbau vorgesehen 
sind, sind unmittelbar vor Durchführung von Abbruch
-
 
oder erheblichen Um-
bauarbeiten durch einen Fachgutach
ter auf Quartiere von Fledermäusen zu 
untersuchen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs.
 
3 
BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutz-
behörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde. Jede wegfallende 
Ruhe
-
 
und 
Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen Baubeglei-
tung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen.
 
Fledermäuse
 
V 4
 
Höhlenbäume sind vor einer Rodung durch eine qualifizierte Person auf Vor-
kommen von Quartieren hin zu 
überprüfen. Hierbei festgestellte Quartiere 
im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der 
zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt 
wurde. Jede wegfallende Ruhe
-
 
und Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der 
ö
kologischen Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszu-
gleichen.
 
Fledermäuse
 
V 5
 
Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen.
 
Fledermäuse
 
V 6
 
Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen sowie von Bereichen 
mit 
Quartiereinflügen an Gebäuden ist zu vermeiden.
 
Fledermäuse
 
V 7
 
Es sind nur voll abgeschirmte Leuchten (besonders Wandleuchten) einzu-
setzen, die das Licht ausschließlich nach unten abstrahlen (“down
-
lights“).
 
Fledermäuse
 
V 8
 
Es sind 
ausschließlich Leuchtmittel (z.
 
B. LED
-
Technik oder Natriumdampf-
Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin 
(warmweiße Lichtfarbe) zu verwenden
.
 
Fledermäuse
 
V 9
 
Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat
.
 
Eine Umsiedlung ist vorzugsweise im Zeitraum von April bis Mai durchzu-
führen.
 
Zauneidechse
 
V 10
 
Tiefbauarbeiten in Bereichen mit Vorkommen der Zauneidechse sind zu Be-
ginn der Arbeiten durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökol. Baube-
gleitung)
 
Zauneidechse
 
V 11
 
Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwanderung von Zau-
neidechsen durch eine temporäre und überkletterungssichere Einwande-
rungsbarriere (Reptilienzaun).
 
Der Reptilienzaun ist so zu gestalten, dass in 
regelmäßigen Abständen 
Ausstiegshilfen vorhanden sind.
 
Zauneidechse
 
V 12
 
Die Habitatbäume sind (gestückelt) zu entnehmen und in einen geeigneten 
Bestand umzusetzen. Der Bereich muss „reife“ Eichen 
(Besonders günstig 
sind im Kronenbereich geschädigte, 
besonnte Stämme von 2 bis 7
 
Metern 
Umfang) aufweisen und besonnt sein.
 
Heldbock
 
Tab. 
11
: Vermeidungsmaßnahmen
 
Quelle: 
Plan Ö GmbH (202
6
)
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
 
Die Maßnahmen V
1
 
bis
 
V
5 und V9 
bis
 
V12
 
werden 
als textliche Festsetzungen 
„Artenschutz
-
Vermeidungsmaßnahmen“ in den Bebauungsplan aufgenommen
. 
Die Maßnahmen V
 
6 
bis
 
V
 
8 werden als textliche Festsetzungen „Insektenfreundliche Beleuchtung“ in den Bebau-
ungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
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Stand: 
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0
5
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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/ 
103
 
 
18.5.2
 
CEF
-
Maßnahmen
 
Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen
 
zur Sicherung der kontinuierlichen öko-
logischen Funktionalität (CEF
-
Maßnahmen) wird für 
Bluthänfling, Girlitz, 
Grünspecht, 
Star, 
Wiedehopf, Turmfalke, Fledermäuse, Zauneidechse und Heldbock 
erforderlich
.
 
Bluthänfling, Girlitz
 
-
 
Anlage eines flächengleichen Gehölzbestands (heimische, standortgerechte Arten) auf ei-
ner Fläche von mindestens 
1.200 m²
 
(300 m² pro wegfallendes Revier). Hierbei sind fol-
gende Voraussetzungen zu beachten:
 
Die Pflanzenzusammensetzung des Gehölzstreifens (z
.B. Hartriegel, Liguster und Weiß-
dorn sowie ggf. Hainbuche, Mehlbeere oder Speierling als Solitärbaum) sind auf die Erfor-
dernisse der Arten 
abzustimmen
.
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan: 
 
Die Maßnahme
n für Bluthänfling und Girlitz
 
w
erden
 
innerhalb der süd
lich an den Geltungs-
bereich angrenzenden externen Ausgleichsfläche umgesetzt. Die Umsetzung wird i
n einem
 
städtebaulichen Vertrag abschließend gesichert.
 
 
Grünspecht
, 
Wiedehopf
, Star
 
-
 
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe
-
 
und Fortpflanzungsstätten des Grünsp
echts sind drei 
geeignete Nistmöglichkeiten (z.B. Schwegler Spechthöhle 1SH oder vergleichbares) vor-
zugsweise in einem bestehenden Gehölzbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen.
 
-
 
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe
-
 
und Fortpflanzungsstätten des Wiede
hopfs sind fünf 
geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in Steinhaufen oder einem bestehenden Baum-
bestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen.
 
-
 
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe
-
 
und Fortpflanzungsstätten des Stars sind sechs ge-
eignete Nistmöglichkeite
n (z.B. Schwegler Starenhöhle 3S oder vergleichbare Modelle an-
derer Anbieter) vorzugsweise in einem bestehenden Gehölzbestand anzubringen und re-
gelmäßig zu pflegen.
 
Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden 
Br
utzeit in Süd
-
 
oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan:
 
Die Maßnahme für den Wiedehopf wird innerhalb der südlich an den Geltungsbereich an-
grenzenden externen Ausgleichsfläche umgesetzt. Die Umsetzung 
wird i
n einem
 
städtebau-
lichen Vertrag abschließend gesichert. Die Maßnahmen für Grünspecht und Star werden 
zum Teil 
im Bebauungsplan festgesetzt
 
(eine geeignet
e
 
Nistmöglichkeit für den Grünspecht 
sowie vier geeignete Nistmöglichkeiten für den Star)
.
 
Die ve
rbleibenden Nistmöglichkeiten 
werden in der externen Ausgleichsfläche 
umgesetzt. Die Umsetzung wird i
n einem
 
städte-
baulichen Vertrag abschließend gesichert.
 
 
Turmfalke
 
-
 
Anbringung von drei geeigneten Nistmöglichkeiten (z.B. 3x Hasselfeldt 
Turmfalken Fassa-
dennistkasten oder Schwegler Turmfalkennisthöhle Typ Nr. 28 oder vergleichbares), wel-
che vorzugsweise im Dachbereich eines geeigneten Gebäudes in möglichst großer Höhe 
an der wetterabgewandten Seite und/oder an einem Mast installiert werden
 
sollten und re-
gelmäßig zu pflegen sind.
 
Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden 
Brutzeit in Süd
-
 
oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan:

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
72
 
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103
 
 
Die Maßnahme
n für
 
den
 
Turmfalke 
wird innerhalb der südlich an den Geltungsbereich an-
grenzenden externen Ausgleichsfläche umgesetzt. Die Umsetzung wird i
n einem
 
städtebau-
lichen Vertrag abschließend gesichert.
 
 
Fledermäuse
 
-
 
Als Ersatz für Sommerquartiere von gebäudebewoh
nenden Fledermäusen sind 12 Fleder-
mauskästen im Bereich des denkmalgeschützten Gebäudes Nr. 4318 anzubringen und re-
gelmäßig zu pflegen.
 
-
 
Anbringen von 3 Winterquartier
-
Fledermauskästen für gebäudebewohnende Fledermäuse 
(z. B. 3x Hasselfeldt Fledermaus Fassa
den Ganzjahresquartier oder 3x Schwegler Fleder-
maus
-
Winterquartier 1 WQ oder vergleichbares) im Gebäudebestand.
 
Alternativ kann auch 
ein bestehendes Gebäude, welches erhalten bleibt, mit geeigneten Elementen, wie z.B. 
Porotonsteine
n
 
oder 
V
ergleichbares, zum Winterquartier umfunktioniert werden. Eine ent-
sprechende Luftfeuchtigkeit muss gegeben sein.
 
-
 
Anbringen von 9 geeignete
n
 
Fledermauskästen für baumbewohnende Fledermäuse. Auf-
grund der nachgewiesenen Fledermäuse werden 3 unterschiedliche Ty
pen von Fleder-
mauskästen beschrieben, die die jeweiligen artspezifischen Quartierpräferenzen abdecken.
 
1.
 
Abendsegler: z.B. 3x Fledermaus
-
Großraumspaltenkasten für Abendseglerwochenstu-
ben 
Hasselfeldt oder Vergleichbares 
oder 3x Fledermaus
-
Universalhöhle 1FFH
 
Sch-
wegler
 
oder 
V
ergleichbares.
 
2.
 
Kombinationskasten für Groß
-
 
und Kleinfledermäuse: z.B. 3x Fledermausgroßraum-
röhre
 
Hasselfeldt oder Vergleichbares
 
oder 3x Fledermaus
-
Großraum
-
Flachkasten 
3FF 
Schwegler 
oder 
V
ergleichbares.
 
3.
 
Kleinfledermäuse: z.B. 3x Fledermau
s Großraumkasten für Kleinfledermäuse
 
Hassel-
feldt oder Vergleichbares
 
oder 3x Fledermausflachkasten 1FF
 
Schwegler
 
oder 
V
er-
gleichbares.
 
-
 
Die Kästen sind an einer unbeleuchteten Stelle in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden zu 
montieren. Der genaue Standort ist 
mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ab-
zustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen.
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan: 
 
Die Maßnahmen für Fledermäuse werden zum Teil im Bebauungsplan festgesetzt (Anbrin-
gen von 12 Fledermauskästen
 
für gebäude
bewohnende Fledermäuse
 
im Bereich des denk-
malgeschützten Gebäudes/ Anbringen von 9 Fledermauskästen für baumbewohnende Fle-
dermäuse). D
ie Herstellung des Fledermauswinterquartiers erfolgt in der externen Aus-
gleichsfläche durch die Umfunktionierung eines bes
tehenden Gebäudes. 
Die Umsetzung 
wird i
n einem
 
städtebaulichen Vertrag abschließend gesichert.
 
 
Zauneidechse
 
-
 
Sicherung eines Gesamtareals mit einer Größe von 6.300 m² durch Aufwertung und Ent-
siegelung.
 
o
 
Anlage von 
4 kombinierten Totholz
-
 
und 
Steinhaufen auf einer Fläche von insgesamt 
430 m²
 
o
 
Totholz
-
 
und Steinhaufen sind bis zum Erreichen einer ausreichenden Deckung mit 
Totholzstrukturen zu verbinden
 
o
 
Restfläche: zweimalige Mahd mit Balkenmäher (Schnitthöhe > 10 cm) mit Abfahren 
des Mahdguts ode
r Schaf
-
 
oder Ziegenbeweidung
 
o
 
Eine Verschattung des Habitats ist zu vermeiden

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
73
 
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103
 
 
o
 
Die Stein
-
 
und Totholzhaufen sind regelmäßig so zu pflegen, dass ein übermäßiges 
Überwachsen vermieden wird
 
Zeitplan 
 
Das Ersatzhabitat ist vorlaufend herzustellen. Es wird darau
f hingewiesen, dass vor dem 
Abfangen und Einsetzen der Tiere das Reptilienhabitat vollständig hergestellt sein muss oder 
ein geeignetes und nicht von Zauneidechsen besiedeltes Habitat zur Verfügung steht.
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan: 
 
Die Maßnahmen f
ür Zauneidechsen werden innerhalb der südlich an den Geltungsbereich 
angrenzenden externen Ausgleichsfläche umgesetzt. Die Umsetzung wird i
n einem
 
städte-
baulichen Vertrag abschließend gesichert.
 
 
Heldbock
 
-
 
Freistellen
 
von Eichen (besonders günstig sind im Kronenbereich geschädigte, besonnte 
Stämme von 2 bis 7 Metern Umfang) i
n
 
geeigneten Eichenbeständen i
m
 
enge
n
 
räumlichen 
Umfeld.
 
Hinweis: Die vorgeschlagene Maßnahme weist eine unbekannte Plausibilität auf. Gesicherte 
Informationen zu Kompensationsmöglichkeiten wegfallender Habitatbäume des Heldbocks 
liegen aktuell in keinem Bundesland vor.
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan: 
 
Die Maßnahmen für den Heldbock werden im Bebauungsplan festgesetzt.
 
Die Umsetzung 
wird im städt
ebaulichen 
V
ertrag abschließend gesichert.
 
18.5.3
 
Kompensationsmaßnahmen
 
Hausrotschwanz
 
Im Rahmen der Eingriff
-
Ausgleich
-
Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) ist die Schaffung von Er-
satzlebensraum durch die Anbringung von 
fünf 
geeigneten Nistkästen für 
den 
Hausrot-
schwanz
 
zu beachten.
 
Berücksichtigung im Bebauungsplan: 
 
Die Maßnahmen für den Hausrotschwanz werden im Bebauungsplan festgesetzt.
 
 
Hirschkäfer
 
Zusätzlich wird eine habitatverbessernde Maßnahme für den Hirschkäfer als textliche Fest-
setzungen 
„Artenschutz
-
Kompensationsmaßnahmen
“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
 
19.
 
Natura 2000
-
Verträglichkeits
prüfungen
 
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den südlich vom Plangebiet liegenden Natura 2000
-
Ge-
bieten, wurden die Natura
-
2000
-
Verträglichkeiststudien:
 
-
 
„Bebauun
gsplan W 67, FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 ‚Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von 
Darmstadt‘“ und
 
-
 
„Bebauungsplan W 67, Vogelschutzgebiet Nr. 6117
-
401 ‚Griesheimer Sand‘“
 
durch das Planungsbüro Fischer, Stand 
28.05.2025
, erstellt. Die Ergebnisse der Verträglich-
keitsprüfungen werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt und sind darüber hinaus 
dem 
Teil B: Umweltbericht zum Bebauungsplan W 67 (Planungsbüro Fischer 202
6
)
 
zu ent-
nehmen.
 
Gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (B
NatSchG) sind Projekte vor ihrer Zulassung oder 
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000
-
Gebiets

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
74
 
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103
 
 
zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plä-
nen geeignet sind, das Gebiet erhe
blich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Ver-
waltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000
-
Gebiet ein geschützter Teil von Natur 
und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträg-
lichkeit aus dem Schutzz
weck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die je-
weiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
 
Für Vorhaben innerhalb oder im näheren Umfeld von Natura 2000
-
Gebieten ist zu prüfen, ob 
unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstand
es und der neueren Rechtsprechung das 
Vorhaben allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben oder Plänen im Sinne des 
§ 34 BNatSchG zu erheblichen Beeinträchtigungen betroffener Natura
-
2000
-
Gebiete in ihren 
für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestand
teilen führen kann. Nur wenn dies nicht zu er-
warten ist, ist die Zulässigkeit des Projektes gegeben.
 
19.1
 
FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von Darmstadt“
 
Die vorliegende Prüfung der Erheblichkeit ergibt, dass die mit der Umsetzung des 
nördlichen 
Teils des Geltungsbereiches des Bebauungsplans (ETZ) sowie der südlich gelegenen exter-
nen Ausgleichsfläche einhergehenden potenziell möglichen Beeinträchtigungen auf die als 
Erhaltungsziele gelisteten Lebensraumtypen sowie auf die Pflanzenart Sa
nd
-
Silberscharte 
(Jurinea cyanoides) aufgrund von geeigneten Vermeidungs
-
 
und Kompensationsmaßnah-
men vermieden bzw. auf ein Minimum abgemildert werden können.
 
Da die konkrete Nutzung für den südlichen Teil des geplanten Gewerbegebietes derzeit noch 
nicht f
eststeht und daher kein konkretes Vorhaben besteht, können vorliegend keine weiter-
gehenden Aussagen zu einer möglichen Stickstoffbelastung (Critical Loads) getroffen wer-
den, die ggf. aus dem Betrieb der südlich gelegenen Gewerbegebietsflächen entstehen wer-
den. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Bauantragstellung für das konkrete gewerbliche 
Vorhaben eine nähergehende Betrachtung hinsichtlich der FFH
-
Verträglichkeit durchzufüh-
ren.
 
Es erfolgt eine Fixierung im städtebaulichen Vertrag.
 
Mögliche nachteilige kum
ulative Auswirkungen in Verbindung mit der Umsetzung benach-
barter Planungen
 
(Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer Anger“ und Bebauungsplan Nr. 118 
„Sondergebiet TU“)
 
auf die innerhalb des FFH
-
Gebietes vorkommenden Lebensraumtypen 
sowie auf die Pflanzenart Sa
nd
-
Silberscharte (Jurinea cyanoides) sind nach derzeitigem Wis-
sensstand nicht abzusehen.
 
19.2
 
Vogelschutzgebiet Nr. 6117
-
401 „Griesheimer Sand“
 
Die vorliegende Prüfung der Erheblichkeit ergibt, dass die mit der Umsetzung des sich in 
Aufstellung befindlichen Beb
auungsplans W 67 potenziell möglichen Beeinträchtigungen auf 
die als Erhaltungsziele gelisteten sowie sonstigen wertgebenden Vogelarten des Vogel-
schutzgebietes Nr. 6117
-
401 „Griesheimer Sand“ aufgrund von geeigneten Vermeidungs
-
 
und Kompensationsmaßnahmen 
vermieden werden können.
 
Es werden Vermeidungsmaßnahmen für die Arten Phoenicurus phoenicurus (Gartenrot
-
schwanz), Picus viridis (Grünspecht) und Upupa epops (Wiedehopf) notwendig. Diese wer-
den innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans sowie in der süd
lich angrenzenden 
Ausgleichsfläche untergebracht und über Festsetzungen bzw. einen städtebaulichen Vertrag 
gesichert.
 
Mögliche nachteilige kumulative Auswirkungen in Verbindung mit der Umsetzung benach-
barter Planungen
 
(Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer An
ger“ und Bebauungsplan Nr. 118 
„Sondergebiet TU“)
 
auf die Erhaltungszielarten sowie die sonstigen wertgebenden Arten des 
Vogelschutzgebietes sind nach derzeitigem Wissensstand nicht abzusehen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
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103
 
 
20.
 
Naturschutz
rechtliche
 
Eingriffs
-
 
und 
Ausgleichsbetrachtung
 
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft 
verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Zur Quant
ifizierung des Eingriffs und 
zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleichserfordernisses 
ist
 
eine Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen.
 
Vom Planungsbüro Fischer wurde ein
e
 
Eingriffs
-
 
und Ausgleichsbetrachtung für den Bebau-
ungs
plan erstell
t
 
und 
eine 
numerisch
e
 
Bilanzierung vorgenommen
.
 
Die E/A
-
Betrachtung 
kann dem 
Teil B: Umweltbericht zum Bebauungsplan W 67 (Planungsbüro Fischer 202
6
)
 
entnommen werden.
 
Die 
maßstabsgetreue
n
 
Kartendarstellungen der Ausgleichsflächen
 
so-
wie detaillierte textliche Erläuterungen
 
sind darüber hinaus den 
Anlagen zum Umweltbericht
 
zu entnehmen.
 
 
Durch den Bebauungsplan und dessen Umsetzung werden Eingriffe verursacht, welche bei 
Gegenüberstellung des
 
Bestandes vor den Eingriffen (2.
187
.
749
 
BWP) und dem Zustand 
nach der Planung (1.
3
89
.
204
 
BWP) ein Biotopwertdefizit von
 
7
98.545
 
Punkten hervorrufen.
 
Die Kompensation des Defizites erfolgt
 
innerhalb der Waldfläche im Plangebiet
 
(interne Aus-
gleichsfläche)
,
 
auf einer südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche
 
(externe Aus-
gleichsfläche)
 
sowie auf 
dem Gelände des ehemaligen August Euler Flugplatzes in Darm-
stadt
 
(Maßnahmenfläche zur Kompensat
ion des Restdefizites)
.
 
 
Abb. 
24
: Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans (rot), der internen und externen Aus-
gleichsflächen (gelb) sowie der Maßnahmenfläche zur Kompensation des Restdefizites (weiß) im Luft-
bild
 
Quelle: P
lanungsbüro Fischer (2026)
 
Die Waldfläche im Plangebiet dient als artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche für die Käfer-
arten Heldbock und Hirschkäfer sowie u.a. für baumbewohnende Fledermäuse. Auch ein Teil 
des naturschutzrechtlichen Ausgleichs findet in di
esem Bereich statt. In diesem Bereich ist 
die Förderung von mageren Waldsaumstrukturen sowie die teilflächige Anlage eines lichten 
Eichenmischwaldes vorgesehen.
 
Auf der
 
externen
 
Ausgleichsf
läche werden neben den naturschutzrechtlichen Belangen auch 
arten
-
 
und biotopschutzrechtliche Belange kompensiert. Die Ausgleichsfläche umfasst in der 
Gemarkung Darmstadt, Bezirk 6, Flur 116 die Flurstücke 1/3 und 1/10. Die Kompensations-
fläche hat eine Größe von ca. 2,3 ha. Folgende Maßnahmen sind auf der Fläche vorgesehe
n:

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
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-
 
Entsiegelung sowie der Abbruch von Gebäuden (ca. 
9.500 m²),
 
-
 
Anlage von Sandmagerasen,
 
-
 
Herstellung von Steinschüttungen und Totholzhaufen,
 
-
 
Schaffung von Ersatzlebensraum für die Zauneidechse, 
 
-
 
Herstellung von Nahrungshabitat für den Wiedehopf.
 
Durch die 
Umsetzung der Maßnahmen innerhalb der 
externen Ausgleichsfläche
 
ergibt sich, 
bei Gegenüberstellung des Bestandes vor den Maßnahmen (5
53.512 
BWP) und dem Zu-
stand nach der Umsetzung (1.
279
.
031
 
BWP), ein Biotopwertüberschuss von 
752
.
519
 
Punk-
ten.
 
Als weitere geeignete Maßnahmenfläche zur Kompensation des Restdefizites bestehen Be-
reiche auf dem Gelände des ehemaligen August Euler Flugplatzes in Darmstadt, die ein na-
turschutzfachliches Aufwertungsp
otenzial besitzen (Flurstücke 10/10 und 35/5, Flur 116, Ge-
markung Darmstadt). Auf den Flächen, die zur Kompensation des Restdefizites dienen, sind 
Entsiegelungs
-
 
und Bodenverbesserungsmaßnahmen vorgesehen, darunter die vollständige 
Entfernung alter versieg
elnder Schichten und Bodenfremdstoffe, die Tiefenlockerung des 
Unterbodens bis 60
 cm sowie ein Auftrag von standorttypischem Sand zur Wiederherstellung 
natürlicher Sandstandortbedingungen. Ergänzend er
-
folgt eine gezielte Artanreicherung 
durch Rechgutübert
ragung sowie eine langfristige Pflege durch Mischbeweidung mit Scha-
fen, Ziegen und Eseln, um offene Sandbereiche und typische Vegetations
-
strukturen der 
FFH Lebensraumtypen LRT
 2330 und LRT 6120 zu entwickeln.
 
Durch die Umsetzung der Maßnahmen kann insgesa
mt ein Biotopwertüberschuss von 
64.262 Punkten erzielt werden.
 
Fazit:
 
Das Eingriffsdefizit beträgt vorerst insgesamt 
–
 
798.545
 
Biotopwertpunkte. Die Bilanzierung 
für das Schutzgut Boden (siehe Kapitel
 
9.
5
) ergibt einen Überschuss von 8.
800
 
Biotopwert-
punkten. Im Rahmen der Umsetzung der geplanten 
internen und externen 
Ausgleichsmaß-
nahmen können insgesamt 
725.519
 
Biotopwertpunkte generiert werden.
 
Nach Verrechnung 
mit 
dem Biotopwertdefizit verbleibt ein 
Defizit
 
an Biotopwertpunkten von 
64.226
 
Biotopwert-
punkten (
-
 
798.545
 
BWP + 8.
800
 
BWP + 
725.519
 
BWP = 
-
64.226
 
BWP).
 
Das verbleibende Restdefizit wird durch die Zuordnung von insgesamt 64.262 BWP aus einer 
weiteren 
Maßnahme im Bereich der Flurstücke 10/10 und 35/5, Flur 116 in der Gemarkung 
Darmstadt vollumfänglich ausgeglichen.
 
Die planungsrechtliche Sicherung des Ausgleiches auf der Kompensationsfläche erfolgt über 
einen städtebaulichen Vertrag.
 
 
21.
 
Eingriff in e
i
n ge
setzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG
 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans W 67 entfallen insgesamt rund 6.700 m² Mager-
rasen basenreicher Standorte (Biotoptyp 06.420). Dieser Biotoptyp ist nach § 30 BNatSchG 
gesetzlich geschützt. Demnach ist ein mindestens flächengleicher Ausgleich erforderl
ich. 
Der biotopschutzrechtliche Ausgleich erfolgt im Bereich der externen Ausgleichsfläche süd-
lich des Bebauungsplans W 67 (vgl. hierzu Anlagen 6a 
–
 
6e des Umweltberichtes). Hier soll 
im Bereich entstehender Rohbodenflächen (auf ca. 8.700 m²) Sandmagerrase
n entwickelt 
werden. Die Flächen werden mit basenreichem Sand (Tiefensand) angedeckt und anschlie-
ßend mit geeignetem Rechgut beimpft. Innerhalb der externen Ausgleichsfläche existieren 
Bereiche innerhalb der ruderalen Wiesen, die bereits Sandmagerrasenfrag
mente (ca. 
660
 
m²) aufweisen, Das gesamte Grünland im Bereich der Ausgleichsfläche soll extensiv 
durch Schafe, Ziegen und Esel beweidet werden, sodass sich auch im Bereich der im Be-
stand vorhandenen ruderalen Wiesen (ca. 9.700 m²) auf mittelfristige Sicht 
gesehen Sand-
magerrasen entwickeln wird. Im Rahmen der Umsetzung der geplanten Ausgleichsmaßnah-
men können insgesamt ca. 8.700 m² Sandmagerrasen auf zu entsiegelnden Flächen neu

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
77
 
/ 
103
 
 
angelegt werden. Hinzu kommen weitere ca. 9.700 m² an zurzeit als ruderale Wiese
n aus-
gebildeten Grünflächen sowie die bereits vorhandenen Sandmagerrasenfragmente (ca. 
660
 
m³), die in die extensive Bewirtschaftung integriert werden sollen. Ziel ist es, dass sich 
auf einer Fläche von insgesamt ca. 19.000 m² ein zusammenhängender Sandmag
errasen 
entwickelt. 10 % der Fläche sind als Saumstrukturen trockener Standorte anzulegen. Eine 
Beweidung dieser Flächen findet nur jedes 2. Jahr statt. Die Flächen können bei Bedarf al-
ternieren. 
 
Die Umsetzung und die Pflege der Ausgleichsmaßnahmen erfolg
en in enger Abstimmung 
mit 
der Unteren Naturschutzbehörde
.
 
 
Für die Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) wurde ein entspre-
chender Antrag auf Ausnahme von den Verboten des § 30 BNatSchG bei der zuständigen 
Naturschutzbehörde eingere
icht. Die Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG 
für die Beseitigung des geschützten Biotops wurde im März 2025 erteilt.
 
Die planungsrechtliche Sicherung des Ausgleiches auf der Kompensationsfläche erfolgt über 
einen städtebaulichen Vertrag.
 
Der Ein
griff in das nach § 30 BNatSchG geschützte Biotop sowie der Ausgleich werden de-
tailliert in 
Teil B: Umweltbericht zum Bebauungsplan W 67 (Planungsbüro Fischer 202
6
)
 
dar-
gestellt.
 
22.
 
Biodiversität
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magistratsbeschlu
sses der Wissenschafts-
stadt Darmstadt (MV
-
Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Bio-
diversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans 
zu berücksichtigen sind.
 
Biodiversität 
–
 
die Vielfalt an 
Tier
-
 
und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität 
–
 
ist 
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den 
Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sichert sauberes Trinkwasser, saubere Luft zum 
Atmen, fru
chtbare Böden als gesunde Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur Herstellung 
von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen, wie sie z.B. der 
Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozia-
ler 
und kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb eine ge-
samtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige Generatio-
nen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Di
es ist 
auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt, 
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Weiterentwick-
lung (Broschüre, Hrsg. wie vor, 
November
 
2016) dokumentiert.
 
Auf Grundlage
 
der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende 
Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen:
 
–
 
Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung
 
–
 
Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung 
 
–
 
Niederschlagswasserversickerung au
f Baugrundstücken
 
–
 
Begrünung von Grundstücksfreiflächen
 
–
 
Entwicklung von Saumstrukturen
 
–
 
Entwicklung der Waldflächen
 
–
 
Anlage einer Hecke
 
–
 
Erhalt von Bestand
s
bäumen
 
–
 
Artenschutzmaßnahmen (Vermeidungs
-
, Kompensations
-
 
und 
CEF
-
Maßnahmen
)
 
–
 
Fassadenbegrünung

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
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Stand: 
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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–
 
Begrünung von Tiefgaragen
 
–
 
Dachbegrünung (Flachdächer)
 
–
 
Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und 
-
quantität
 
–
 
Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten)
 
Darüber hinaus werden in der südlich angrenzenden Kompensations
-
 
und Ausgleichsfläche 
umfangreiche arten
-
, natur
-
 
und biotopschutzrechtliche Maßnahmen, darunter eine großflä-
chige Entsiegelung, umgesetzt. Diese wirken sich zusätzlich positiv auf die Erhaltu
ng und 
Entwicklung der Biodiversität im Plangebiet und dessen näherer Umgebung aus.

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
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Stand: 
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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23.
 
Inhalt und Begründung der Festsetzungen
 
nach dem 
B
augesetz-
buch (BauGB)
 
und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
 
23.1
 
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
 
Der Geltungsbereich 
ergibt sich aus der Konversion des ehemaligen Airfields Griesheim.
 
23.2
 
Art der baulichen Nutzung
 
Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet ausgewiesen, um die gewerbliche Entwicklung in-
nerhalb des Plangebietes planungsrechtlich abzusichern.
 
Auf Grundlage de
r
 
für d
as Plangebiet kon
zeptionell angedachten
 
flexiblen Gewerbestruktur 
(siehe hierzu Kap
itel
 
11
) wurden anhand des 
Nutzungskatalogs
 
aus § 8 BauNVO und den 
Modifizierungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO die Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
 
23.2.1
 
Allgemeine Zulässigkeit von ausnahmsweise zulä
ssigen Nutzungen im Gewerbege-
biet
 
Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
 
Um 
in dem Gewerbegebiet
 
eine möglichst flexible, lebendige und zeitgemäße 
Entwicklung 
zu ermöglichen, 
werden die Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitlich
e Zwecke als 
allgemein zulässig festgesetzt. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ können dadurch Sy-
nergien mit anderen Nutzungen entstehen, auch im Hinblick auf die nahegelegenen Wohn-
gebiete.
 
23.2.2
 
Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet
 
Tankstellen
 
Tankstellen werden ausgeschlossen, da diese der angestrebten Entwicklung entgegenste-
hen. Tankstellen benötigen in der Regel einen geeigneten Standort an einer Straße von ge-
samtörtlicher Bedeutung mit ausreichendem Durchgangsverkehr. Dies ist 
ni
cht gegeben. 
 
Darüber hinaus 
herrscht bei 
Tankstellen
 
tags und nachts teilweise erheblicher Verkehr. Die 
dabei entstehenden Immissionen sollen wegen der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen 
Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.
 
23.2.3
 
Ausschluss von ausnahmsweise zu
lässigen Nutzungen im Gewerbegebiet
 
Wohnungen für Aufsichts
-
 
und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und 
Betriebsleiter
 
Um den Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet zu bewahren, sind Wohnungen für Auf-
sichts
-
 
und Bereitschaftspersonen sowie fü
r Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die nach § 8 
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, hier explizit ausgeschlossen. Das 
Gewerbegebiet ist auf die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrie-
ben ausgerichtet. Die ausnahmsweis
e Zulassung von Betriebswohnungen, deren Anzahl an 
Einheiten nicht beschränkt werden kann, kann in einer ungewollten 
Dominanz
 
von Betriebs-
wohnungen 
münden
. Dies kann dazu führen, dass ausnahmsweise Wohnnutzungen und de-
ren Nutzungsansprüche dauerhaft im Pla
ngebiet verfestigt werden. Eine (mögliche) Entwick-
lung hin zu einer 
Dominanz
 
von Wohneinheiten entspricht nicht den Zielsetzungen des Be-
bauungsplans
,
 
eine höherwertige gewerbliche Nutzung in dem Plangebiet zu etablieren und 
dauerhaft zu erhalten. Der Ausschluss beugt zudem auch Konflikte durch ein nicht vertretba-
res Nebeneinander von Wohnen und gewerbegebietstypischen Nutzungen im Sinne des Im-
missionss
chutzes vor. Die Erfahrung zeigt, dass auch Betriebswohnungen 
die 
Ansiedlung 
von Unternehmen durch den einzuhaltenden Lärmschutz stark einschränken
,
 
was
 
ebenfalls 
der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes widerspricht.

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
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Stand: 
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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Anlagen für kirchliche Zwecke
 
Anlag
en für kirchliche Zwecke
, wie z.B. Kirchengemeinden, legen ihren Fokus zum größten 
Teil auf die unmittelbare Nähe 
zu den Menschen
 
bzw. der Gemeindemitglieder. Das 
Abwan-
dern
 
in Gewerbegebiete
 
ist zwar grundsätzlich möglich, wird jedoch 
auf Grund der periphe
ren 
Lage als ungünstig gesehen. Daher werden Anlagen für kirchliche Zwecke als unzulässig 
festgesetzt.
 
Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe,
 
die auf Darstellung oder Hand-
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind
 
Vergnügungsstätten sind au
sgeschlossen, um negative Auswirkungen auf 
die umliegenden 
Gebiete, insbesondere der Wohnnutzungen,
 
auszuschließen. Gleiches gilt für 
sonstige 
Ge-
werbebetriebe mit sexuellem Charakter wie Bordelle oder bordellartige Betriebe. Diese sind 
nicht als Vergnügung
sstätten zu sehen, sondern als „Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH Ba
-
Wü Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vom 25.11.1983) und wären 
ohne Aus-
schluss 
daher im Gewerbegebiet nach BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1 allgemein zulässig.
 
Einzelhandel
 
Einzelhandel wir
d 
aus regionalplanerischen Gründen 
ausgeschlossen
. 
I
m Regionalplan Süd-
hessen
 
2010 ist 
festgelegt, dass in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ (Bestand 
und Planung) die Ansiedlung von nicht großflächigen
,
 
zentrenrelevanten Einzelhandelsbe-
trieben den Zielen der Raumordnung widerspricht. Die Einrichtung von Verkaufsflächen in 
diesen Gebieten ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden 
und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, we
nn die Verkaufsfläche einen untergeordneten 
Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen 
Auswirkungen führt. (Z3.4.3
-
3) 
 
Mit der grundsätzlichen Bindung der Einzelhandelsbetriebe an die „städtebaulich integrierten 
S
tandorte“ sollen die Potenziale des Einzelhandels auf ausgewählte zentrale Versorgungs-
bereiche in integrierter Lage konzentriert und die Funktionsfähigkeit dieser Bereiche nicht 
durch Ansiedlung außerhalb gefährdet werden. Die Ziele des Bebauungsplanes unt
erstützen 
die kommunal und raumordnerisch gewünschte Steuerung zur Ansiedlung von Einzelhan-
delseinrichtungen.
 
Lagerplätze als selbstständige Anlagen
 
Lagerplätze als selbstständige Anlagen sind unzulässig, 
da Lagerplätzen typischerweise er-
hebliches Störpote
n
z
ial innewohnt bzw. diese oftmals hinsichtlich ihrer städtebaulichen Wir-
kung auf das Orts
-
 
und Landschaftsbild sowie des Störgrades Konflikte produzieren,
 
die für 
die andere
n
 
Nutzung
en
 
nicht zuträglich ist.
 
Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags
-
 
un
d Verpackungsunternehmen
 
Da großflächige Speditionen, Transportunternehmen, Umschlags
-
 
und Verpackungsunter-
nehmen eine direkte Flächenkonkurrenz insbesondere für verarbeitendes Gewerbe und 
Handwerk auslösen und somit Verdrängungseffekte begünstigen, werden
 
diese ausge-
schlossen. Weiterhin sollen, wie bereits angeführt, möglichst Flächen für arbeitsplatzinten-
sive Betriebe vorgehalten werden. Großflächige Speditionen, Transportunternehmen, Um-
schlags
-
 
und Verpackungsunternehmen weisen in der Regel eine geringe 
Arbeitsplatzdichte 
auf und widersprechen somit dieser Zielvorgabe. Weiterhin geht von diesen Nutzungen i.d.R. 
eine hohe Verkehrsbelastung aus, insbesondere vor dem Hintergrund der südwestlich an 
den Geltungsbereich anschließenden und geplanten Wohnbebauung
 
des Griesheimer An-
gers sollen diese Nutzungen ausgeschlossen werden.
 
23.3
 
Maß der baulichen Nutzung
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl 
und
 
die 
Höhe der baulichen Anlagen
 
gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO 
hinreichend bestimmt.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
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Stand: 
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23.3.1
 
Grundflächenzahl 
 
Um
 
die im städtebaulichen Konzept angestrebte Dichte zu erreichen, ist eine Grundflächen-
zahl gemäß § 19 Abs. 
2
 
BauNVO (GRZ) von 
0,8
 
festgesetzt.
 
Damit sind d
ie 
Orientierungs-
werte 
des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete 
von 0,8 
eingehalten
.
 
Zu den Hauptanlagen 
zählen laut ständiger Rechtsprechung auch Balkone und Terrassen sowie vergleichbare, un-
trennbar mit der Hauptanlage verbundene Bauteile (z.B. Kellertreppen
 
etc.)
. Die festgesetzte 
GRZ
 
sichert 
grundsätzlich 
d
en
 
Freiflächen
anteil
 
i
nnerhalb des Plangebietes.
 
Die nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht überbaubaren Grundstücksflächen gehören zum Bau-
land im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Dies gilt auch, wenn für diese Flächen zus
ätzlich 
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 (Pflanzgebote, Pflanzbindungen) oder Festsetzungen 
zu bestimmten Ausführungen von baulichen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB 
getroffen werden.
 
Gemäß 
§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundf
läche durch die Grundflächen 
von u.a. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
 
BauNVO 
sowie 
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird
, 
bis zu 50 von Hundert ü
berschritten werden (GRZ II), 
höchstens jedoch bis einer Grundflächenzahl von 0,8 (Kappungsgrenze).
 
Eine weitere Über-
schreitung der zulässigen Grundfläche
 
in geringfügigem Ausmaß gem. § 19 Abs. 4 S. 2 
BauGB ist nicht zulässig, um sicherzustellen, dass die 
geplante Begrünungsquantität erreicht 
wird. 
Im Bebauungsplan wird keine gesonderte GRZ II festgesetzt. Die GRZ II entspricht 
somit der GRZ I und beträgt 0,8. Somit bleiben tatsächlich 20 % der Baugrundstücke unver-
siegelt und werden begrünt.
 
23.3.2
 
Höhe
 
baulicher 
Anlagen
 
Die maximal festgesetzte Gebäudehöhe wird als Höhenangabe „m ü. NHN“ festgesetzt und 
beträgt im überwiegenden Teil des Plangebietes 130 m ü. NHN.
 
Das Gelände fällt von Ost 
nach West leicht ab, von ca. 110,5 m ü. NHN im Osten des Baufelds bis ca. 10
7,5 m ü. NHN 
im Westen des Baufelds.
 
Durch die Festsetzung wird die Errichtung von Gebäuden für Ge-
werbebetriebe, mit einer Höhe von 
ca. 
20,0 m sichergestellt. Gewerbebetriebe wie z.B. das 
produzierende Gewerbe oder Hochregallager benötigen eine 
entsprechende Höhe.
 
Die im Norden angrenzende 2. Änderung des Bebauungsplans „An der Flughafenstraße“ 
erlaubt eine maximale Gebäudehöhe von 30,0 m, so dass der Bereich bereits baurechtlich 
durch höhere Gebäude vorgeprägt ist. 
Wohngebiete, die ggfs.
 
durch e
ntsprechende Gebäu-
dehöhen beeinträchtigt werden könnten, bestehen in der
 
unmittelbaren
 
Umgebung nicht.
 
 
Im 
W
esten 
grenzt der Bebauungsplan 
Nr. 
11
1
 
„Griesheimer Anger“ der Stadt Griesheim an 
das Plangebiet. Dieser setzt im 
direkt 
angrenzenden Bereich Straße
nverkehrsflächen fest. 
Weiter westlich ist ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 
Aufgrund der Lage und der ge-
planten Höhen
 
(IV bis V Vollgeschosse und OKmax 17 m)
, 
sind 
keine Beeinträchtigung
en
 
des geplanten Wohngebietes
 
zu erwarten
. 
 
Im Bereich des nach
 
§ 2 Abs. 1 HDSchG geschützten 
Kulturdenkmals (vgl. Kap
itel
 
6.5
 
„Schutzgebiete und 
-
objekte, Denkmalschutz“) sind in Abstimmung mit der 
Denkmalschutz-
behörde die Gebäudehöhen auf max. 15,0 m reduziert worden.
 
Aus diesem Grund
 
ist direkt 
angrenzend an das Kulturdenkmal kein Baufeld festgesetzt und im anschließenden Baufeld
 
wird in einem 10 m breiten Schutzstreifen um das Kulturdenkmal eine H
öhe von 125 m ü. 
NHN festgesetzt.
 
Damit im Einzelfall auf technisch zwingende Bedingungen reagiert werden kann
,
 
sind im Be-
bauungsplan Höhenüberschreitungen für technische Aufbauten
 
und Anlagen zur Solarener-
giegewinnung
 
bis zu 2,0 m 
zulässig.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
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Stand: 
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Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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23.4
 
Ü
berbaubare 
und nicht überbaubare 
Grundstücksflächen
 
Um eine möglichst vielfältige Bebauung und große Flexibilität hinsichtlich der Lage ihrer Bau-
körper zu ermöglichen, 
sind
 
die überbaubaren Grundstücksflächen 
gr
ö
ßtmöglich durch Bau-
gre
nzen eingefasst.
 
23.5
 
Bauwe
ise
 
Es
 
wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, wonach die Gebäude im Sinne der offenen 
Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, die Gebäudelänge jedoch 50 m über-
schreiten kann. 
 
Dabei 
müssen
 
jeweils die nach 
der Hessischen Bauordnung 
notwendigen
 
Abstandsflächen 
zu den Nachbargrenzen 
eingehalten werden
.
 
In Abweichung von den Regelungen zu 
§
 
22
 
Abs. 2 BauNVO wird 
ebenso
 
die Längenbeschränkung der Gebäude von 50 m nicht 
Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere Gebäude möglich. Damit wird den Erfor-
dernissen von Gewerbebauten Rechnung getragen.
 
23.6
 
Fläch
e
n für 
Stellplätze
 
und 
Garagen
 
Stellplätze
 
und
 
Garagen sind innerh
alb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Eine 
weitergehende Regulierung soll im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung nicht erfolgen. 
D
urch die damit
 
ermöglichte flexible Bebauung 
können die gewerblichen Baugrundstücke 
optimal ausgenutzt werden.
 
Im
 
nordwestlichen Teil des Plangebietes
 
sind Stellplätze auf der mit „St“ gekennzeichneten 
Fläche zulässig. Die Fläche wird gegenwärtig bereits von der dort befindlichen Pension als 
Stellplatzfläche verwendet. Diese Nutzung soll erhalten bleiben.
 
Auf den nic
ht 
ü
berbaubaren Grundstücksflächen 
u
m 
das Kulturdenkmal
 
(siehe Kapitel 
6.5
), 
sind ebenfalls oderirdische, nicht überdachte Stellplätze zulässig.
 
Die Festsetzung stellt si-
cher, dass für eine Nachnutzung der denkmalgeschützten Einzelanlage entsprechende Stell-
plätze nachgewiesen werden können. 
 
23.7
 
Flächen für Nebenanlagen
 
Um eine Eingrünung des Gewerbegebietes sicherzustellen und somit ein ansprechendes
 
Orts
-
 
und Straßenbild zu erzeugen wird festgesetzt, dass Nebenanlagen ausschließlich in-
nerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. 
 
Zudem sind in den Fläche
n zum Anpflanzen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzun-
gen 
–
 
„P3“ 
begrenzt 
Nebe
nanlagen
, wie
 
Fuß
-
 
und Radwege, Müllabstellflächen, Transforma-
torenstationen und Einfriedungen
 
zulässig
.
 
D
iese dürfen maximal 50% der Fläche einneh-
men. Die 
mit „P3“ gekennzeichnete Fläche liegt zwischen der 
Flughafenstraße
 
und dem ge-
planten Einsatztraining
szentrums des Zolls. Aufgrund der besonderen Voraussetzungen und 
Bedürfnisse des Zolls wird es erforderlich Nebenanlagen in diesem Bereich anzuordnen.
 
Im weiteren Verlauf der 
Flughafenstraße
 
sowie der an der 
Eberhardtstraße
 
sind die Pflanz-
flächen „P2“ und 
„P1“ festgesetzt; hier sind keine Nebenanlage zulässig.
 
23.8
 
Verkehrsflächen
 
23.8.1
 
Private Straßenverkehrsfläche
 
Die 
Eberhardtstraße
 
dient neben der 
Flughafenstraße
 
als Erschließungsstraße für das künf-
tige Gewerbegebiet. Dementsprechend erfolgt die Festsetzung als private Erschließungs-
straße. Es ist vorgesehen die 
Eberhardtstraße
 
in ihrem jetzigen Verlauf beizubehalten, zu 
sanieren und entlang der nördl
ichen Fahrbahn
kante eine 2 m breite Versickerungsmulde an-
zulegen.
 
Die 
Flughafenstraße
 
liegt nicht im Darmstädter Stadtgebiet und kann daher nicht 
Teil des Bebauungsplans W 67 sein. Sie wird im Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer An-
ger“ als Öffentliche Straßenverkehrsfläc
he festgesetzt.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
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6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
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23.8.2
 
Ein
-
 
und Ausfahrtsbereiche (Zufahrten)
 
Entlang der Straße 
Flughafenstraße
 
werden zwei Ein
-
 
und Ausfahrtsbereiche per Planein-
schrieb festgesetzt. 
Weitere Ein
-
 
und Ausfahrtsbereiche an der Straße 
Flughafenstraße
 
sind 
unzulässig.
 
Diese Bereich
e werden im Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer Anger“ äquiva-
lent als „Bereiche ohne Ein
-
 
und Ausfahrt“ festgesetzt.
 
Der nördliche Ein
-
 
und Ausfahrtsbereich 
wird festgesetzt, damit in diesem Bereich die Zufahrt 
zu
m nördlichen Teil der 
Gewerbefläche
,
 
verkehr
sgünstig
 
an den Kreuzungsbereich 
„
Lilien
-
thalstraße/ Flughafenstraße
“
 
anschließt.
 
Der südliche
 
Ein
-
 
und Ausfahrtsbereich
 
wird im mittleren Bereich des Gewerbegebietes vor-
gesehen
. Durch diesen Zufahrtsbereich kann der Zu
-
 
und Abfahrtsverkehr auf direkte
m
 
We
g
 
über die 
Flughafenstraße
 
in das Gewerbegebiet geleitet werden. Dies reduziert Verkehrs
-
 
und Schallbelastungen im südlichen Teil des Plangebietes sowie in den umliegend geplanten 
Strukturen.
 
Die Anzahl und die Lage von Ein
-
 
und Ausfahrtsbereichen von der 
Privatstraße 
Eberhardt-
straße
 
wird nicht eingeschränkt
. Im Zusammenhang mit der entlang der 
Eberhardtstraße
 
ge-
planten Neuanlage einer Hecke
 
(Pflanzfläche „P1“)
, wird allerdings die Gesamtbreite aller 
Ein
-
 
und Ausfahrtsbereiche auf 20,5 m 
eingeschränkt. Durch die Festsetzung wird sicherge-
stellt, dass einerseits eine flexible Planung und Anbindung der Gewerbefläche möglich und 
and
e
rerseits eine durchgehende Heckenstruktur entsteht. Es wird auf Kapitel 
23.15.5
 
ver-
wiesen.
 
23.9
 
Private Grünflächen 
–
 
S
aum
 
Zur Sicherung der Entstehung eine
r mageren Saumstruktur,
 
w
ird
 
im Anschluss an die 
fest-
gesetzte Waldfläche
,
 
eine private Grünfläche 
–
 
S
aum festgesetzt. Die En
twicklung de
r ma-
geren
 
Saumstruktur
 
wird näher durch die Festsetzung der Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
–
 
Magere 
S
aum-
struktur (Index 
4
)
 
bestimmt (s. Kapitel 
23.11.8
).
 
23.10
 
Flächen für Wald
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Waldfläche gem. § 2 Abs. 1 HWaldG. 
Um die aus ökologischen
 
und 
klimatischen Gründen wertvolle Waldfläche zu 
erhalten, wird 
dies
e
 
i
m Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung als Fläche für Wald festgesetzt. 
Hiermit 
werden insbesondere auch die forstwirtschaftlichen Belange berücksichtigt. Die Waldfläche 
befindet sich im Eigentum des Bundesforstes. Im Planverfahren
 
wurden die bestehende und 
geplante Entwicklung der Waldfläche mit dem Bundesforst abgestimmt.
 
Die Waldfläche wird durch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden Natur und Landschaft überlagert. Es wird auf Kapitel 
23.11.8
 
verwiesen.
 
23.11
 
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft
 
23.11.1
 
Oberflächenbefestigung
 
Aus der allgemeinen landschafts
planerischen Zielsetzung heraus, den Anteil an versiegelten 
Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. 
Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, 
zur 
Erwärmung d
er Umg
ebung durch Rückstrahlung sowie zum erhöhten
 
Staubanfall du
rch
 
schnelle
n
 
Abfluss des Niederschlagwassers. 
 
Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstück
e
 
sowie die Flächen 
unter den gemäß Festsetzung Ziff. I. 13
.
 
zu errichtenden Photov
oltaikanlagen über Stellplatz-
anlagen
, soweit wasserwirtschaftliche und umweltrechtliche Belange nicht entgegenstehen, 
als wasser
durchlässige Flächen anzulegen. 
Als wasserdurchlässig im Sinn dieser Festset-
zung werden alle Oberflächenbefestigungen mit einem 
mittleren Abflussbeiwert von max. 0,5

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
84
 
/ 
103
 
 
nach DWA
-
A 138
-
1
 
in Verbindung mit DWA
-
A 117 angesehen. 
Damit soll erreicht werden, 
dass das Oberflächenwasser dieser nicht intensiv genutzten Flächen versickern kann.
 
Dar-
über hinaus dient es der Grundwasseranreicherun
g und entlastet die örtliche Kanalisation.
 
Auf eine wasserdurchlässige Befestigung kann verzichtet werden, wenn die breitflächige Ver-
sickerung in den Seitenflächen gewährleistet werden kann. Dies gilt nur, soweit keine Ge-
fährdung der Schutzgüter Boden und 
Grundwasser zu erwarten ist. Durch die Festsetzung 
wird eine alternative Ausgestaltung der befestigten nicht überdachten Flächen im Plangebiet 
sichergestellt.
 
Aus Gründen des Brandschutzes, insbesondere einsatztechnischer Anforderungen der Feu-
erwehr, ist d
er Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten, Aufstell
-
 
und Bewegungs-
flächen nicht zulässig
.
 
Aufgrund des hohen Verschmutzungsgrades gewerblicher Flächen sind Flächen auf denen 
betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten 
können, insbesondere LKW
-
Stellplätze, mit 
wasserundurchlässige
m
 
Belag herzustellen.
 
23.11.2
 
Niederschlagswasserversickerung auf Baugrunds
tücken 
 
Gemäß § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den landesrechtlichen Vorgaben 
§ 37 Hessisches Wassergesetz (HWG) ist der Niederschlagsabfluss ortsnah zu versickern, 
verrieseln, oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmu
tzwasser in 
ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich
-
recht-
liche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
 
Durch eine orientierende Baugrunduntersuchung (DMT GmbH Co. KG, Essen, 2
2
.0
7
.2022) 
wurde die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit nachgewiesen.
 
Durch das dem Bebauungs-
plan zugrundeliegende Wasserkonzept (Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH, 
Stand: 
15.08.2024
)
 
wird eine Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen.
 
Es wird festgese
tzt, dass 
das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfal-
lende Niederschlagswasser, soweit wasserrechtliche, wasserwirtschaftliche und sonstige öf-
fentlich
-
rechtliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Grundstücken zu bewirtschaften 
ist 
(
Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).
 
Durch die Festsetzung der Niederschlagswasserversickerung wird dem Ziel einer naturna-
hen Regenwasserbewirtschaftung einerseits durch die Minimierung der Niederschlagsab-
flüsse und andererseits durch die mögl
ichst naturnahe Wiedereingliederung der unvermeid-
baren Niederschlagsabflüsse in den natürlichen Wasserkreislauf entsprochen.
 
Sollte entgegen der Ergebnisse der orientierende Baugrunduntersuchung (DMT GmbH Co. 
KG, Essen, 22.07.2022) eine Versickerung aufgru
nd der Bodenverhältnisse nicht möglich 
sein, kann das Regenwasser ausnahmsweise
 
einer zentralen Versickerung 
werden. Dies ist 
gutachterlich im Rahmen des Entwässerungsgesuchs nachzuweisen. Durch die Aufnahme 
der Ausnahme wird die Bewirtschaftung des anfall
enden Niederschlagswassers abschlie-
ßend sichergestellt.
 
23.11.3
 
Insekten
freundliche
 
Außen
beleuchtung 
 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten 
werden
 
insekten
freundliche
 
Außenbeleuchtungen
 
festgesetzt.
 
Durch künstliches Licht wird der natürliche
 
Lebensrhythmus der Insekten gestört. Lichtquel-
len ziehen Insekten stark an. Dies führt zu einer gesteigerten Flugaktivität der Insekten und 
zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten. Bereits beim Anflug einer Lichtquelle werden 
durch den Kontakt oder d
en Aufprall an heißen Lampengehäusen sehr viele Insekten getötet. 
Des Weiteren verbrauchen Insekten beim stundenlangen
 
umschwirren d
er
 
Lichtquelle
n sehr 
viel Energie und können dabei an
 
Erschöpfung
 
sterben.
 
Diese Vorkehrungen zur Vermeidung sind 
erforderlich, um Störungen, Tötungen und/oder 
Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH
-
Richtlinie und von europäischen Vo-
gelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu vermeiden oder zu mindern.

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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23.11.4
 
Schutz gegen Vogelschlag
 
Aufgrund ihrer Durchsi
chtigkeit und Spiegelungen stellen Fensterscheiben eine hohe Gefahr 
für Vögel dar. Je größer die Glasflächen von Fenstern, desto größer das damit verbundene 
Risiko eines Vogelschlags. Um Vogelschlag zu minimieren sind entsprechende Festsetzun-
gen getroffen 
worden.
 
23.11.5
 
Artenschutz
 
–
 
Vermeidungsmaßnahmen
 
Zur Vermeidung der Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 
Abs. 1 Nr. 1
-
3 BNatSchG (Störungs
-
, Tötungs
-
 
und Schädigungsverbot) von Tierarten des 
Anhanges IV der FFH
-
Richtlinie und von eu
ropäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogel-
schutzrichtlinie sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.
 
Es wird auf die Ergebnisse des Artenschutzgutachtens in Kapitel
 
18
 
verwiesen. Das Gutach-
ten dient als Grundlage für die Festsetzung von 
Vermeidungs
maßnahmen
 
zum Schutz von 
Vögeln, Fledermäusen, Zauneidechsen und Heldbock
. Die Vermeidungsmaßnahmen wer-
den innerhalb der Festsetzungen in Teilen konkretisiert.
 
23.11.6
 
Artenschu
tz 
–
 
Kompensationsmaßnahmen
 
Im Rahmen der Eingriff
s
-
Ausgleich
s
-
Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) ist die Schaffung von 
Ersatzlebensraum durch die Anbringung von geeigneten Nistkästen für den Hausrotschwanz 
zu beachten. Daher werden entsprechende 
Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt.
 
Zusätzlich werden habitatverbessernde Maßnahmen
 
für den Hirschkäfer
 
innerhalb der Wald-
fläche festgesetzt.
 
23.11.7
 
Artenschutz 
–
 
CEF
-
Maßnahmen
 
Zur Vermeidung der Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach §
 
44 
Abs. 1 Nr. 1
-
3 BNatSchG (Störungs
-
, Tötungs
-
 
und Schädigungsverbot) von Tierarten des 
Anhanges IV der FFH
-
Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogel-
schutzrichtlinie sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.
 
Es wird auf die Ergebn
isse des Artenschutzgutachtens in Kapitel 
18
 
verwiesen. Das Gutach-
ten dient als Grundlage für die Festsetzung von 
CEF
-
M
aßnahmen
 
für Grünspecht, Star, Fle-
dermäuse un
d Heldbock
. 
Die CEF
-
Maßnahmen werden innerhalb der Festsetzungen in Tei-
len konkretisiert.
 
23.11.8
 
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na-
tur und Landschaft
 
Naturnaher Eichenmischw
ald (Index 1)
 
Innerhalb der 
festgesetzten Fläche soll der dort bestehende Wald der natürlichen Sukzession 
überlassen werden
.
 
Ziel der Maßnahme ist 
die Entwicklung eines
 
naturnahen Eichenmisch-
wald
s
.
 
Als
 
lenkende Maßnahmen wird die Entfernung von invasiven Neophyten vorgesehen. 
Die Ent
fernung erfolgt manuell alle 3 Jahre in den ersten 
15
 
Jahren
. Zudem erfolgt ein be-
gleitendes Monitoring der Vegetationsentwicklung.
 
In die Waldfläche
 
werden
 
weiterhin voraussichtlich sechs
 
Wurzelstubben von Eichen, die 
im
 
Geltungsbereich des Bebauungsplane
s gefällt werden
,
 
an geeigneter Stelle als habitatver-
bessernde Maßnahmen für den Hirschkäfer vergraben.
 
Die hierfür erforderlichen Löcher wer-
den nach der Entbuschung und Entfernung von neophytischen Baum
-
 
und Straucharten mit 
einem Kleinbagger ausgehoben. 
Die Andienung erfolgt von Westen aus und verläuft über 
eine bereits vorhandene Waldschneise. Der bestehende und zu erhaltende Magerrasen im 
Bereich der geplanten mageren Waldsaumstruktur ist im Rahmen der Maßnahmenumset-
zungen im Wald vor Beeinträchtigungen
 
zu schützen.
 
Die Festsetzung ergibt sich aus dem 
Grünordnungsplan (siehe Kapitel 
13
)
 
und dient zum 
einem dem naturschutzrechtlichen Ausgleich
 
der durch die Planung verursachten Eingriffe

Bebauungsplan W 67 
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Griesheim 
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und setzt zum anderen 
eine habitatverbessernde Maßnahme im Sinne des Artenschutzes 
um.
 
Durch die vorgesehenen Maßnahmen ergibt sich ein Nutzungskonflikt 
mit der 
in
 
Kapitel 
23.10
 
begründeten Festsetzung als Waldfläche. Diese wird durch die oben beschriebenen Maß-
nahmen in ihre
r
 
forstwirtschaftlichen Nutzfunktion einge
schränkt. Die Einschränkung der 
Nutzung sowie die Umsetzung der Maßnahme wurde mit dem Bundesforst (Eigentümer der 
Waldfläche) im Planverfahren abgestimmt
, sodass die Maßnahme und das Entwicklungsziel 
gesichert sind. 
Die planungsrechtliche Sicherung der Um
setzung erfolgt innerhalb eines 
städtebaulichen Vertrages. 
 
Lichter Eichenmischw
ald (Index 
2
)
 
Innerhalb der festgesetzten Fläche soll ein lichter Eichenmischwald entstehen. Hierfür ist 
eine teilflächige Entfernung von Verbuschungen und invasiven, 
neophytischen Einzelgehöl-
zen mit anschließender Neupflanzung von 30 Eichen (Quercus robur) unter Beachtung der 
Einhaltung des Waldcharakters vorgesehen
.
 
 
Die Maßnahme
 
ergibt sich maßgeblich aus der 
a
rtenschutzrechtlichen Beurteilung (siehe 
Kapitel 
18
) und
 
dient vorrangig dem 
Artenschutz. Die Maßnahme ist in Kombination mit der 
CEF
-
Maßnahme für den Heldbock zu sehen. Darüber hinaus dient die Maßnahme im Sinne 
des Grün
ordnungsplan
s
 
(siehe Kapitel 
13
) dem naturschutzrechtlichen Ausgleich der durch 
die Planung verursachten Eingriffe.
 
Durch die vorgesehenen Maßnahmen ergibt sich ei
n Nutzungskonflikt mit der 
in
 
Kapitel 
23.10
 
begründeten Festsetzung als Waldfläche. Diese wird durch die oben beschriebenen Maß-
nahmen in ihre
r
 
forstwirtschaftliche
n Nutzfunktion eingeschränkt. Die Einschränkung der 
Nutzung sowie die Umsetzung der Maßnahme wurde mit dem Bundesforst (Eigentümer der 
Waldfläche) im Planverfahren abgestimmt, sodass die Maßnahme und das Entwicklungsziel 
gesichert sind. 
Die planungsrechtli
che Sicherung der Umsetzung erfolgt innerhalb eines 
städtebaulichen Vertrages. 
 
 
Magere Waldsaumstruktur (Index 
3
)
 
Um die festgesetzten Waldflächen dauerhaft zu
 
schützen
 
ist vorgesehen
,
 
die
 
vorhandene 
Vegetation als 
magere
n
, vorwiegend krautige
n
 
Waldsaum
 
zu
 
entwickel
n
. Darüber hinaus 
dient der Waldsaum dem naturschutzrechtlichen Ausgleich der durch die Planung hervorge-
rufenen Eingriffe im Plangebiet.
 
Als Pflegemaßnahme wird eine schonende
,
 
extensive Bewirtschaftung in Form einer zwei-
schürigen Mah
d mit Abtransport des Mahdgutes bzw. Beweidung mit Schafen, Ziegen und 
Eseln empfohlen.
 
Durch die vorgesehenen Maßnahmen ergibt sich ein Nutzungskonflikt mit der 
in
 
Kapitel 
23.10
 
begründeten Festsetzung als Waldfläche. Diese wird durch die oben beschriebenen Maß-
nahmen in ihre
r
 
forstwirtschaftlichen Nutzfunktion eingeschränkt. Die Einschränkung der 
Nutzung sowie die Umsetzung der Maßnahme wurde mit dem Bundesforst (Ei
gentümer der 
Waldfläche) im Planverfahren abgestimmt, sodass die Maßnahme und das Entwicklungsziel 
gesichert sind. Die planungsrechtliche Sicherung der Umsetzung erfolgt innerhalb 
eines
 
städtebaulichen Vertrages. 
 
Magere Saumstruktur (Index 
4
)
 
Innerhalb der festgesetzten Fläche ist die vorhandene Vegetation als magerer, trockener 
Saum zu entwickeln. Bestandsbäume sind zu erhalten. Einfriedungen sind grundsätzlich zu-
lässig. Die Saumstruktur 
dient dem naturschutzrechtlichen Ausgleich der durch die
 
Planung 
hervorgerufenen Eingriffe im Plangebiet. Darüber hinaus stellt diese eine Durchgrünung des 
Plangebietes dar und wirkt sich positiv auf die Biodiversität sowie das Kleinklima aus.
 
Als Pflegemaßnahme wird eine schonende extensive Bewirtschaftung in 
Form einer zwei-
schürigen Mahd mit Abtransport des Mahdgutes bzw. Beweidung mit Schafen, Ziegen und 
Eseln empfohlen.

Bebauungsplan W 67 
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23.11.9
 
Bodenkundliche Baubegleitung
 
Während der gesamten Planungs
-
 
und Umsetzungsphase einer Baumaßnahme ist eine bo-
denkundliche Baubegleitung (BBB
) nach DIN 19639 hinzuzuziehen. Durch die BBB sind An-
forderungen an den bodenschonenden Einsatz von Baumaschinen, an die Nutzung von Bag-
germatten und an den Umgang mit Bodenmaterial (DIN 19731, 18915) festzulegen. Die BBB 
weist das Leit
-
 
und Baustellenpers
onal ein, kontrolliert die Bodenschutzvorgaben, die Min-
derungsmaßnahmen und die bodenschonenden Baustelleneinrichtungen und grenzt Sperr-
flächen ab. Zusätzlich überwacht die BBB die Befahrbarkeit und die Zulässigkeit der Bauma-
schinen bei gegebener Bodenfeuc
hte. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird der Zustand 
bewertet und bei Bedarf werden Maßnahmen zur Rekultivierung und der Folgebewirtschaf-
tung festgelegt. Die Tätigkeit der bodenkundlichen Baubegleitung ist zu dokumentieren, die 
genehmigungskonforme Ausführ
ung aller bodenrelevanten Arbeiten nachzuweisen. Die BBB 
ist durch eine fachkundige Person durchzuführen und kann mit der ökologischen Baubeglei-
tung kombiniert werden. 
 
Das Ziel dieser Maßnahme ist
 
es
, die Beeinträchtigung der natürlichen standorttypischen
 
Bodenfunktion (§ 2 BBodSchG) so weit wie möglich zu begrenzen bzw. diese zu erhalten 
und ggf. wiederherzustellen. Durch die Bestellung einer 
b
odenkundlichen Baubegleitung wird 
gewährleistet, dass im Rahmen der Baumaßnahme, der Baufeldräumung sowie der beg
lei-
tenden bzw. daran anschließenden Flächenwiederherstellung, insbesondere auch im Be-
reich der Anlagenstandorte, die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes erfasst, bewertet 
und negative Auswirkungen (stoffliche und physikalische) auf das Schutzgut Boden d
urch 
Einleitung geeigneter Maßnahmen vermieden bzw. minimiert werden.
 
23.12
 
Mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten zu belastende Flächen 
 
P
rivate Straßenverkehrsfläche 
–
 
Eberhardtstraße
 
Um die Erschließung der Gewerbeflächen
 
sowie 
der 
angrenzenden 
Grundstücke
 
an das öf-
fentliche Straßennetz 
sicherzustellen wird die als private Straßenverkehrsfläche festgesetzte 
Eberhardtstraße
 
mit einem Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrecht zugunsten 
aller jeweiligen Eigen-
tümer der Grundstücke
 
bzw. Gewerbetreibende
 
innerhalb
 
des festgesetzten Gewerbegebie-
tes 
sowie
 
zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstückes 1/3, 1/9 und 1/10 (Flur 116, 
Gemarkung Darmstadt Bezirk 6) belastet.
 
 
Zudem wird die als private Straßenverkehrsfläche festgesetzte 
Eberhardtstraße
 
mit einem 
Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträge
r
 
belastet, um die Erschlie-
ßung der Grundstücke des Gewerbegebietes zu sichern.
 
Um die Erschließung der östlich angrenzenden Waldflächen an das öffentliche Straßennetz 
sicherzustellen, wird die als pr
ivate Straßenverkehrsfläche festgesetzte 
Eberhardtstraße
 
mit 
Geh
-
 
und Fahrrechten zu Gunsten 
des Bundesforstes, welche Eigentümerin der 
östlich an-
grenzenden
 
Waldflächen ist, belastet
.
 
Um die Müllentsorgung sicherzustellen wird die als private Straßenverkeh
rsfläche festge-
setzte 
Eberhardtstraße
 
mit einem Geh
-
 
und Fahrrecht 
zugunsten des zuständigen Entsor-
gungsunternehmens 
„
Eigenbetrieb f
ü
r kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
“
 
belastet.
 
Mit Geh
-
, Fahr
-
 
und Leitungsrechten zu belastende Fläche
 
Um die Erschließung des Flurstücks 221 (Flur 117, Gemeinde Griesheim) sicherzustellen 
wird die 
per Planeinschrieb
 
mit
 
„GFL“ gekennzeichneten Flächen mit einem Geh, Fahr
-
 
und 
Leitungsrechte zugunsten de
s jeweiligen Eigentümers des 
Grundstücks
 
(
Flurstück 221
, 
Flur 
117, 
G
emarkung
 
Griesheim) belastet.
 
 
23.13
 
Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
 
 
Um den Anforderungen an den Klimawandel gerecht zu werden hat die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2020 ein

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
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Sofortp
rogramm auf den Weg gebracht. Die hier beschlossenen Maßnahmen sollen die 
nächsten Jahre umgesetzt werden.
 
Maßnahme 5 des Sofortprogramms besagt, die Solarenergieinstallations
-
Pflicht (v.a. Photo-
voltaik) in neu aufzustellenden Bebauungsplänen. Daher sind d
ie Dachflächen möglichst um-
fassen
d
 
mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten. Um gleichermaßen 
positive bio
-
klimatische Effekte zu erzielen
 
sind
 
die Dachflächen 
so zu gestalten, dass eine Kombination
 
von Solarnutzung und Dachbegrünung möglich ist. 
E
s wird eine Aufständerung der Solar-
energieanlagen von 20 
–
 
100 cm empfohlen. 
Darüber hinaus wird festgelegt, dass mindes-
tens 60
 
% 
der 
Dachflächen
 
des Gebäudes mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustat-
ten sind. Der prozentuale Anteil bezieht sich dabei auf die Modulfläche der Anlagen.
 
Darüber hinaus sind b
ei Neubau einer für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen Stell-
platzanlage mit 
40 
ode
r mehr Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mindestens 60 Prozent der 
Stellplatzfläche Photovoltaikanlagen 
zu 
installier
en
,
 
s
ofern die Stellplätze in Gruppen für min-
destens 4 Fahrzeuge angeordnet sind
.
 
Die Verpflichtungen 
nach dem Hessisches Energiegesetz (HEG)
 
bleiben von den oben ge-
nannten Regelungen unberührt. 
 
23.14
 
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu
m Schutz vor
schädlichen Umwelt-
einwirkungen i.S.d. Bundes
-
 
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
 
Auf das Plangebiet wirken Immissionen aus Anlagen
-
Verkehrslä
rm ein. Zusätzlich gehen von 
den im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Immissionen auf das Plangebiet selbst und 
seine Umgebung aus. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
eine schalltechnische Untersuchung durch KREBS+KIEFER Ingenieur
e GmbH, Darmstadt, 
04
.
11
.2024
 
erstellt.
 
Die Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen der Schalltechnischen Untersuchung 
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 
04
.
1
1
.202
4
 
(s. Kap
itel 
16
 
„Immissions-
schutz“).
 
23.14.1
 
Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen
 
Bei den vorhandenen Schallimmissionsbelastungen aus dem Außenlärm sind passiv
e 
Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Gebäuden erforderlich. 
Die Festsetzungen basieren auf den Anforderungen der DIN 4109. Hierdurch kann sicherge-
stellt werden, dass in schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden
 
Auf-
enthalt von Personen dienen, ein angemessener Schallschutz gegeben ist. Für die Festle-
gung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm wur-
den entsprechend DIN 4109 die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt. Die maßgebend
en 
Außenlärmpegel sind für die Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10 m in der Planzeichnung des 
Bebauungsplans dargestellt. Die 
Abb. 
25
 
bis 
Abb. 
27
 
stellen die maßgeblichen Außenlärm-
pegel für 4 m, 7 m und 10 m dar.

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Ehem. Airfield 
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Abb. 
25
: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S
challausbreitung
 
für am Tag genutzte Räume in 4 
m über Gelände
 
Quelle: KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH
 
(
202
4
)
 
 
Abb. 
26
: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S
challausbreitung
 
für am Tag genutzte Räume in 7 
m über Gelände
 
Quelle: 
KREBS+KIEFER Ing
enieure GmbH (2024)

Bebauungsplan W 67 
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Stand: 
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Abb. 
27
: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S
challausbreitung
 
für am Tag genutzte Räume in 10 
m über Gelände
 
Quelle: 
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH (2024)
 
 
Im Ergebnis werden maßgebliche Außenlärmpegel im 
Bereich von
 
L
a
 
= 69 
-
 
71 dB
 
ermittelt. Hieraus resultieren entsprechend DIN 4109
-
1:2018
-
01 Anforderungen an die ge-
samten bewerteten Bau
-
Schalldämm
-
Maße R’
w,ges
 
der Außenbauteile im Bereich von
 
R’
w,ges
 
= 39 
-
 
41 dB
 
für Unterrichtsräume und Ähnliches bzw.
 
R’
w,ges
 
= 34 
-
 
36 dB
 
für Büroräume und Ähnliches.
 
Durch geeignete Außenbauteile (Außenwände, Fenster und Türen, Rollladenkasten, Lüfter 
und sonstige Einrichtungen) ist sicherzustellen, dass das jeweils erforderliche resultierende 
Schalldämm
-
Maß des Außenbaut
eils eingehalten wird.
 
Bei Einhaltung der oben ausgewiesenen resultierenden Schalldämm
-
Maße der Außenbau-
teile ist sichergestellt, dass sich in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenem Fenster 
nutzungskonforme Innenschallpegel im Sinne der DIN 4109 einste
llen.
 
Durch die im Plangebiet vorgesehenen geräuschemittierenden Nutzungen im Plangebiet 
wird eine Zusatzbelastung an den schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld (in vorhandenen 
Gebieten sowie i
m
 
Geltungsbereich de
s
 
Bebauungspl
ans
 
111 „Griesheimer Anger“ und 
de
s 
geplanten Bebauungsplans Nr.
118 „Sondergebiet TU“) hervorgerufen. Im Rahmen der Bau-
leitplanung ist zu gewährleisten, dass die Gesamtbelastung aus bestehenden und künftigen 
gewerblichen Nutzungen an schutzwürdigen Nutzungen die gebietsspezifischen Immissi
ons-
richtwerte gemäß TA Lärm nicht übersteigt (v
gl. 
Tab. 
12
).

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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Stand: 
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5
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Tab. 
12
: Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm
 
Quelle: 
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH (2024)
 
23.14.2
 
Lärmkontingentierung
 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a lit. bb) BauGB
 
Gemäß
 
§ 9 Abs. 1 Nr. 23a lit. bb) BauGB
 
können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeich-
neten Baugebiete im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, demnach bestimmte 
Emissionskontingente einzuhalten sind.
 
Mit der Lärmkontingentierung sollen die Lärmem
issionen der einzelnen Betriebe im Plange-
biet so beschränkt werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der 
schutzbedürftigen Nutzungen in der Summe aller gewerblichen Lärmquellen eingehalten 
werden. Mit der Kontingentierung soll eine gere
chte Verteilung der „Emissionsrechte“ mit 
dem Ziel erfolgen, ein „Windhundrennen“ zwischen den einzelnen Betrieben im Plangebiet 
zu verhindern.
 
Aus den in der Umgebung liegenden Nutzungen, deren Schutzwürdigkeit und Entfernung 
zum Plangebiet, ergeben sich 
die im Bebauungsplane festgesetzten Emissionskontingente 
L
EK GE 1
 
und
 
L
EK GE 2 
für Tag und Nacht. Auf Grund der unterschiedlichen Entfernungen der maß-
geblichen Immissionsorte sowie deren unterschiedlicher Schutzstandards kann die Schallab-
strahlung des Plan
gebiets in verschiedene Richtungen ggf. höher sein als die genannten 
Grund
-
Emissionskontingente L
EK
. Hierzu erfolgt eine Zuordnung der umliegenden schutz-
würdigen Nutzungen zu Sektoren, in deren Richtung die Emissionskontingente L
EK
 
um Zu-
satzkontingente L
EK
,zus
 
erhöht werden können. Die Lage der Sektoren ist in der Planzeich-
nung des Bebauungsplanes festgesetzt. Die festgesetzten Zusatzkontingente der Sektoren 
dürfen nicht überschritten werden. In Richtung der Sektoren ohne Bezifferung A
-
F ist eine 
unbegrenzt
e Schallabgabe zulässig.

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Abb. 
28
:
 
Lärm
kontingentierung im Plangebiet 
 
Quelle: 
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH (2024)
 
 
Berücksichtigung des „Trennungsgrundsatzes“ gem. §
 
50 B
I
mSchG
 
Aus § 50 Satz 1 Alt. 1 B
I
mSchG geht 
f
olge
n
des hervor: 
„Bei raumbedeutsamen Planungen 
und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so 
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des 
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/
EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Aus-
wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie 
auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige 
Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter
 
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders 
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie 
möglich vermieden werden.“
 
Der beschriebene 
„Trennungsgrundsatz“ in Form einer so weit wie möglichen Vermeidung 
von sc
hädlichen Umweltauswirkungen (hier: Lärmemissionen) durch Zuordnung von 
Flächen, kann durch die Ausweisungen des Gewerbegebietes in direkter Nähe zu
m
 
Bebaungspl
an
 
Nr.
 
111 „Griesheimer Anger“ (setzt angrenzend ein allgemeines Wohngebiet 
fest) und
 
dem im Ver
fahren befidlichen Bebauungsplan
 
Nr. 
118 „Sondergebiet TU“ (setzt 
angrenzend eine sonstiges Sonde
r
gebiet „Universitätsgelände
“
 
fest) n
ur teilweise
 
eingehalten werden.

Bebauungsplan W 67 
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Ehem. Airfield 
Griesheim 
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E
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Z
um Bebauungsplans Nr. 118 „Sondergebiet TU“, welcher ein sonstiges Sondergebiet mit 
Wirkungen wie 
ein 
Mischgebiet 
festsetzt, erfolgt die Zuordnung der Flächen im Sinne des 
„Trennungsgrundsatzes“.
 
Im Gegensatz dazu stoßen bei den Planungen des vorliegenden 
B
ebauungsplans
 
W67
 
und 
des Bebauungsplans Nr. 111 „Griesheimer Anger“, ein Gewerbegebiet auf ein allgemeines 
Wohngebiet. Die Festsetzung des Gewerbegebietes 
ist
 
hierbei
 
jedoch in Abwägung anderer 
Belange insbesondere des sparsamen Umgangs mit Grund und Bod
en gem. §
 
1a Abs. 2 
BauGB, welcher als Ziel des Bebauungsplanes die Entwicklung der Konversionsfläche 
vorsieht, zu vertreten. 
Weiterhin ist die Entwicklung des Gewerbegebietes auf dieser Fläche 
bereits 
auf höherer Planungsebene als Ziel (Z3.4.2
-
4) der Regi
onalplanung im Regionalplan 
Südhessen 2010 sowie im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vorgesehen (siehe Kapitel 
5.1
 
und 
5.2
). 
 
Die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen, welche vom Plangebiet in Form von 
Lärm ausgehen und auf die benachbarten 
(
geplanten
)
 
Gebietsentwicklungen einwirken, 
werden durch die o.g. Festsetzungen baulicher und sonstiger technische Vorkehrungen zur 
Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gem. §
 
9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB minimiert bzw. so weit 
wie möglich vermieden.
 
Weiterhin werden entlang der Straße 
Flughafenstraße
 
Festsetzung
en
 
von E
in
-
 
und Ausfahrtsbereichen getroffen, um die planbedingten Verkehre 
auf kürzestem Weg in
 
da
s
 
und aus dem
 
Gewerbegebiet zu 
leiten
. So werden die 
Auswirkungen auf die südlich angrenzenden geplanten Siedlungsentwicklungen durch 
Verkehr und Immissionen minimie
rt.
 
 
Berücksichtigung des „Rücksichtnahmegebot“ gem. §
 
15 Abs. 1 Bau
NVO
 
Eine Konfliktbewältigung über § 15 Abs. 1 BauNVO (Rücksichtnahmegebot) setzt nach st. 
Rspr. des BVerwG voraus, dass der B
ebauungsplan
 
für sie noch „offen“ ist. Daran fehlt es, 
wenn der
 
in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf Ebene des Bebauungsplans 
abschließend abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot nach § 15 
BauNVO bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden 
Abwägung aufgegang
en
;
 
es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“.
 
Die Konfliktbewältigung erfolgt somit vollumfänglich im Bebauungsplanverfahren und ist in 
den Festsetzungen aufgegangen. Wenn dies der Fall ist, ist die Konfliktbewältigung im Sinne 
des § 15 
BauNVO erfolgt und abgeschlossen
.
 
Im vorliegenden Fall trifft der Bebauungsplan abschließende Regelungen in Bezug auf die 
Zumutbarkeit von Lärm durch Festsetzung von „Baulichen und sonstigen technischen 
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. 
Bundes
-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. So wird 
durch die Festsetzung Nr. I. 1
4
 
ein Emissionskontingent L
EK GE 
2
, welches tags 55 dB(A)/m² 
und nachts 40 dB(A)/m² im süd
lichen
 
Teil des B
ebauungsplanes, welcher an die geplante 
Wohnnutzung des Bebauungsplanes 
Nr. 
111 „Griesheimer Anger“ angrenzt, festgesetzt. Die 
festgesetzten Werte entsprechen den 
Immissionsrichtwerten der TA Lärm 
für ein 
allgemeinen Wohngebiet. Das ausgewiesene Zusatzkont
ingent sieht für den betreffenden 
Sektor (Sektor B), eine „Überschreitung“ von 0/0 db[A] vor.
 
Die Einhaltung der festgesetzten 
Werte ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung 
erfolgt nach DIN 45691 (Dezember 2006), Abs
chnitt 5.
 
Somit werden in diesem Bereich 
schädliche Umweltauswirkungen auf das geplante allgemeine Wohngebiet des „Griesheimer 
Angers“ gemindert bzw. vermieden.
 
Weiterhin werden innerhalb der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung gem. §
 
9 Abs. 1 
Nr. 1 
BauGB die zulässigen und nicht zulässigen Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes 
reglementiert. Nutzungen, von welchen unzumutbare Belästigungen oder Störung auf die 
Umgebung ausgehen (u.a. geplantes Wohngebiet des Bebauungsplans
 
Nr. 111
 
„Griesheimer Ange
r“ der 
Stadt
 
Griesheim), werden ausgeschlossen.

Bebauungsplan W 67 
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23.15
 
Flächen zum Anpflanzen 
von
 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
23.15.1
 
Dachbegrünung
 
Extensive Dachbegrünungen sowie Fassadenbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch 
ungünstige Effekte zu kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutzschicht dem Dach 
bzw. der Fassade konstruktiv auf
-
 
oder anliegt, wird die sonst auf die Gebäudehülle
 
auftref-
fende Sonneneinstrahlung gemindert. Die Temperaturextrema in der Gebäudehülle werden 
durch die Vegetation und die Substratschicht verringert. Dadurch wird in der Gebäudehülle 
weniger Energie gespeichert, so dass die nächtliche, vom Gebäude ausgehen
de Strahlungs-
energie, die in Form von Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. 
Dies 
wirkt sich positiv auf die kleinklimatische Situation (Lokalklima) aus.
 
Gleichzeitig kann Re-
genwasser auf begrünten Dächern versickern oder in Wasserspeiche
r auf dem Grundstück 
abgeleitet werden. Das schont das Abwassersystem und stärkt den Kühlungseffekt durch 
lokale Verdunstung.
 
Es ist vorgesehen, dass Flachdächer oder flachgeneigte
 
Dächer bis zu einer Dachneigung 
von 5° 
des obersten Geschosses
 
und ab einer zusammenhängenden Fläche von 2
0
 
m² 
eines 
Gebäudes mindestens zu 70 % extensiv zu begrünen sind
. Bei Herstellung eines Staffelge-
schosses ist somit nur die Dachfläche des Staffelgesc
hosses zu begrünen.
 
Einer der wichtigsten Bestandteile des Dachbegrünungs
-
Aufbaus ist die Substratschicht. Sie 
ist für das spätere Wachstum der Pflanzen von entscheidender Bedeutung. Um eine durch-
gehend ausreichende Substratschicht sicherzustellen ist fest
gesetzt, dass diese eine Dicke
 
von
 
1
2
 
cm
 
aufweisen muss.
 
Innerhalb der klimatischen Stellungnahme (vgl. Kapitel 
17.1
) 
wird zwar eine Mindestsubstratstärke von 25 cm
 
empfohlen, dieser Empfehlung wird in Ab-
wägung mit baukonstruktiven und finanziellen Belangen, jedoch nicht gefolgt.
 
Durch die Fest-
setzung der Dicke auf 12 cm wird gewährleistet, dass 
eine größere Auswahl
 
an künftigen 
Gebäudetypen errichtet werden kann.
 
Fü
r die Begrünung der Dachflächen ist Rechgut bzw. Saatgut von lokalen Sandmagerrasen 
zu nutzen. Durch die Maßnahme werden besonders und streng geschützte Arten verwendet, 
welche zu einer zusätzlichen Steigerung der Biodiversität im Plangebiet führen und die
 
Dach-
begrünung an die in der Umgebung vorhandenen Biotopstrukturen anpasst.
 
23.15.2
 
Intensive 
Begrünung von Tiefgaragen und 
anderen baulichen Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche
 
Die Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragen dient u.a. dazu, bioklimatisch ungü
nstige 
Effekte zu kompensieren. Durch die 
80 cm bis 
100 cm (zzgl. Filter
-
 
und Drainageschicht) 
mächtige Vegetationssubstratschicht der Tiefgaragendächer wird eine Aufheizung der Ge-
bäudehülle durch Sonneneinstrahlung verhindert. Die 
Vegetationsschicht wirkt temperatur-
ausgleichend, feuchteregulierend und ist kleinklimatisch begünstigend.
 
Die Festsetzung einer regionaltypischen Saatgutmischung hat den Vorteil, dass das Saatgut 
hervorragend an die heimischen Standorte und die Bedingungen
 
in der Region angepasst 
ist. Das Saatgut ist vielfach die Grundlage unserer regionalen Lebensräume mit den dort 
lebenden Tieren.
 
23.15.3
 
Fassadenbegrünung
 
Um eine Mindestbegrünung an den Fassaden zu sichern, sind Mindestanteile von 
20
 
% bzw. 
bei geschlossenen Fas
saden 40 % für die Fassadenbegrünung 
festgesetzt worden. Die Min-
destanteile beziehen sich jeweils auf die Summe der Bruttofassadenflächen eines Gebäu-
des. Eine Anbringung von Fassadenbegrünung ist an großen Flächen ohne Öffnungen wei-
testgehend konfliktfrei.
 
Um auch bei kleineren Fassadenflächen eine Mindestbegrünung zu 
ermöglichen wird der Bodenanschluss nicht festgesetzt. So kann auch eine geschossweise 
Anbringung von Pflanztrögen ermöglicht werden. 
 
Die Fassaden der gem. § 2 Abs. 1 HDSchG als Kulturdenkmal
 
geschützten ehemaligen 
DFS
-
 
Werkstatthalle sind von der Festsetzung zur Anlage von Fassadenbegrünung

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ausgenommen. Kulturdenkmäler sind grundsätzlich in ihrer originalgetreuen Form zu erhal-
ten und zu pflegen, die Anlage von Fassadenbegrünung würde dem wide
rsprechen und ins-
besondere das Erscheinungsbild der Holzfassade beeinträchtigen. 
 
Bei den Vorgaben die Fassadenflächen zu begrünen, sind die Vorgaben des §
 
14 HBO zu 
berücksichtigen. Dementsprechend ist eine Anlage so anzuordnen, zu errichten, zu ändern 
od
er instand zu halten, dass [...] der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) 
vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen [...] sowie wirksame Lösch-
arbeiten möglich sind. Deshalb ist die Fassadenbegrünung gemäß der "Empfehlungen 
der 
AGBF und des DFV 
-
 
Brandschutz großflächig begrünter Fassaden" vom 26.05.2020 dahin-
gehend zu planen, zu errichten und zu betreiben. Hier wird unter anderem ausgeführt, dass 
alle baulichen Anforderungen an den Schutz vor einer Brandausbreitung erhalten 
bleiben 
müssen. Dies ist bei den weitergehenden Ausführungsplanungen zu berücksichtigen.
 
23.15.4
 
Grundstücksbegrünung
 
Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung gewährleisten ein Minimum an Durchgrü-
nung des Grundstückes und leisten damit einen Beitrag zur Kompen
sation der verursachten 
nachhaltigen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Durch die Begrünung werden po-
sitive Wirkungen für das Boden
-
, Wasser
-
, Klima
-
 
und das biotische Potenzial sowie für das 
Ortsbild erzielt.
 
Gleichermaßen wird den Grundstückeigen
tümern Flexibilität in Hinblick der 
Ausgestaltung der Baugrundstücke eingeräumt.
 
Durch die festgesetzte GRZ von 0,8 und die Festsetzung zur Grundstücksbegrünung ist si-
chergestellt, dass 20 % der Baugrundstücke tatsächlich begrünt werden.
 
23.15.5
 
Umgrenzung von Flä
chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen
 
–
 
P1
 
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
w
erden
 
gemäß den Empfehlungen des Grünordnungsplans festgesetzt
.
 
Die Anlage der 
Flächen
 
trägt 
zur Durc
hgrünung des Plangebietes
 
bei
 
und wirkt sich somit positiv auf das Kleinklima sowie 
die Biodiversität aus. Zudem w
erden
 
durch die 
Flächen
 
Randeingrünung
en
 
der Gewerbege-
bietsflächen herbeigeführt, welche positive Auswirkungen auf das Orts
-
 
und Straßen
bild 
h
a-
ben
.
 
Di
e
 
fünf Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen 
–
 
„P1“ bis „P5“ untersche
i
den sich in ihrer Begrünungsqualität sowie in der Art ihrer 
Umsetzung. 
 
Innerhalb der mit „P1“ gekennzeichneten Fläche ist eine 3 m breite Hecke zu pflanzen. Die 
Hecke schafft eine
n
 
Übergang zur südlich der 
Eberhardtstraße
 
angrenzenden 
Ausgleichs-
fläche.
 
In
nerhalb der gekennzeichneten Fläche 
sind
 
Zufahrt
en zum Gewerbegebiet zulässig.
 
Zu-
sammengenommen dürfen die Zufahrten
 
eine Breite von 
max. 
20,5 m 
nicht überschreiten
. 
Die Zufahrten sind
 
erforderlich
,
 
um die zukünftige Erschließung der Gewerbegebietsflächen 
über die 
Eberhardtstraße
 
zu ermöglichen. Um eine 
hohe Planungsflexibilität im Sinne eines 
Angebotsbebauungsplans zu schaffen, wird die Lage der Zufahrt nicht explizit festgesetzt. 
Es wird auf Kapitel 
23.8
 
verwiesen.
 
23.15.6
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
–
 
P2
 
Im südlichen Bereich zur 
Flughafenstraße
 
soll eine Blühfläche für Insekten oder eine blüten-
reiche Rasenfläche 
durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut entwickelt wer-
den. Die Begrünung hat positive Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes, der Bio-
diversität und des Orts
-
 
und Straßenbildes.
 
23.15.7
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
–
 
P3
 
Im 
nördlichen
 
Bereich zur 
Flughafenstraße
 
soll ebenfalls eine Blühfläche für Insekten oder 
eine blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut

Bebauungsplan W 67 
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entwickelt werden. Diese ka
nn jedoch auf 50% zugunsten von versiegelte
n
/teilversiegelte
n
 
Flächen oder nicht begrünte Flächen nur Flächen für Fuß
-
 
und Radwege, Müllabstellflächen, 
Transformatorenstationen und Einfriedungen reduziert werden. Es wird auf Kapitel 
23.7
 
ver-
wiesen.
 
23.15.8
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
–
 
P4
 
An der nördlichen Plangebietsgrenze soll im Übergang zu den nördlich 
angrenzenden Misch
-
 
und Gewerbegebietsstrukturen
 
eine begrünte Pufferzone entstehen. Diese soll ebenfalls als 
Blühfläche für Insekten oder eine blütenreiche Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit 
zertifiziertem Regiosaatgut entwickelt werden. Die innerhal
b der Fläche bestehenden Einzel-
bäume sind zu erhalten. Es wird auf Kapitel 
23.16
 
verwiesen. Um die bestehenden Gehölz-
strukturen im Anschluss an die Waldfläche biolo
gisch sinnvoll zu erweitern, können Strauch-
pflanzungen ergänzt werden.
 
23.15.9
 
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
–
 
P5
 
Mittig im Plangebiet
, von West nach Ost laufend, 
wird ein 16 m breiter Korridor für die Anl
age 
der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
–
 
„P5“ 
festgesetzt. 
Innerhalb dieses Korridors ist eine mind. 6 m breite
,
 
durchgängige Grünfläche 
von der westlichen zur östlichen Baugrenze, als Blühfläche für Insekten oder
 
als blütenreiche 
Rasenfläche durch Wildblumeneinsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut zu entwickeln. 
Mit der 
Festsetzung des Korridors wird sowohl der Bedarf an einer flexiblen städtebaulichen Ent-
wicklung des ETZ im nördlichen Teil des Gewerbegebiets berüc
ksichtigt
,
 
als auch eine öko-
logisch bedeutsame Ost
-
West
-
Durchgrünung des Plangebiets gewährleistet.
 
23.15.10
 
Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und 
-
quantität
 
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln können, sind standortgerechte, auf die 
b
odenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepasste Gehölze zu verwenden. Die 
Pflanzgröße
, Stammumfang, der durchwurzelbare Raum und der Zeitraum der Anpflanzung 
wird vorgegeben, so dass die ihnen zugedachten Gestaltungswirkungen oder Funktionen wie 
z.B
. kleinklimatisch begünstigende Effekte (Beschattung, Filterwirkung, Verdunstung) wirk-
sam und zeitnah erfüllt werden können.
 
23.16
 
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 
Erhaltenswerte Bäume
 
Entsprechend den Empfehlungen des Grünor
dnungsplans werden 
innerhalb des Geltungs-
bereiches des Bebauungsplans
 
Bäume zum Erhalt festgesetzt. Es handelt sich dabei um 
vitale Bäume, welche dauerhaft erhalten, gepflegt und bei Abgang 
gleichwertig
 
zu ersetzen 
sind.
 
Der g
le
ichwertige Ersatz wird 
durch die standortgerechte Neuanpflanzung von Bäumen 
entsprechend der festgesetzten Mindest
-
Pflanzanforderungen sichergestellt.
 
Insgesamt kön-
nen im Plangebiet 2
2
 
Bäume erhalten werden. Der Erhalt wirkt sich positiv auf die Biodiver-
sität, das Kleinklima sow
ie auf das Landschaftsbild aus.
 
Es wird auf Kapitel 
13
 
verwiesen.

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24.
 
Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
 
24.1
 
Äußere Gestalt
 
24.1.1
 
Dachform
 
Durch 
die Festsetzung von Dachform und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches 
Erscheinungsbild erreicht werden.
 
Im Bebauungsplan w
erden
 
daher als Dachform ausschließlich Flachd
ächer
 
oder flach ge-
neigte Dächer mit einem Neigungsgrad von bis zu 5° festges
etzt. Damit wird die dominie-
rende Dachform der umgebenden gewerblichen Bebauung aufgenommen.
 
Um die denkmalschutzrechtlichen Belange des im Plangebiet bestehenden Kulturdenkmales 
zu wahren, wird festgesetzt, dass bei diesem die bestehende Dachform zu erhal
ten und ggf. 
in der bisherigen Form wieder herzustellen ist.
 
24.1.2
 
Dachaufbauten
 
Aus gestalterischen Gründen sind technische Aufbauten in einem Abstand entsprechend ih-
rer Höhe, jedoch mind. 1 m von den Außenwänden einzurücken.
 
24.1.3
 
Fassaden
 
Aus gestalterischen Gründe
n werden spiegelnde und reflektierende Materialien an Fassaden 
als nicht zulässig 
festgesetzt.
 
Um die Belange der Energiegewinnung aus erneuerbaren 
Energien zu berücksichtigen, sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, welche der Ener-
giegewinnung dienen
,
 
zu
lässig. 
 
24.2
 
Einfriedungen
 
Aus Sicherheitsgründen sind Einfriedungen bis max. 2,20 m zulässig. Zusätzlich ist ein 
Übersteigschutz von max. 0,5 m zulässig.
 
Aufgrund von ökologischen und gestalterischen 
Gründen sind Einfriedungen in Form von Mauern unzulässig.
 
Zur Sicherstellung der Einsichtnahme des Kulturdenkmals und aus denkmalgestalterischen 
Gründen erfolgt eine Konkretisierung der Festsetzung zu Einfried
ungen für den Bereich der 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen um das Kulturdenkmal. Die nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen um das Kulturdenkmal werden durch die Baugrenzen sowie die Grenze 
der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige
n Bepflanzungen 
–
 
P1 
gefasst. Der Übersteig ist in der Umgebung des Denkmals nicht erforderlich; das ETZ ist mit 
seinem besonderen Sicherheitsanforderungen weiter entfernt. Die Höhe der Einfriedung wird 
in Anlehnung an die HBO im Bereich des Denkmals auf 2
 
m limitiert. Der Begriff „offene 
Einfriedung“ findet sich ebenfalls bereits in der HBO. Als offene, durchsichtige Einfriedung 
sind Stabmattenzäune, Stabgitterzäune und Maschendrahtzäune der Standard. Die üblichen 
Sichtschutzstreifen, die in den Zaun einge
flochten werden, sind unzulässig.
 
24.3
 
Werbeanlagen
 
Die Gestaltungsfestsetzungen für die zulässigen Werbeanlagen ansässiger Betriebe dienen 
dem Erhalt und der Aufwertung des Ortsbilds. Diese Werbeanlagen sollen sich harmonisch 
in das Straßenbild einfügen und si
ch auch in die Architektur der Gebäude einordnen. Auf-
dringliche und damit störende Formen und Größen von Werbeanlagen werden daher ausge-
schlossen.
 
Die gewählten Gestaltungsfestsetzungen orientieren sich an den bestehenden Werbeanla-
gen in näherer Umgebung.
 
Um die denkmalschutzrechtlichen Belange zu wahren, gelten in der Umgebung des 
Kultur-
denkmals abweichende Regelungen.

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25.
 
Begründung der 
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser
 
Als Vorgabe zur Schonung des natürliche
n Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund 
§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken 
z.B. 
Zister-
nen zu errichten sind
 
und das auf Dachf
lächen anfallende Niede
rschlagswasser darin zu 
sammeln ist
. 
 
Durch Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trinkwasser
-
Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage ent-
lastet. Bei Überlauf der Z
isternen soll das 
Niederschlagswasser soweit wasserrechtliche und 
wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, vollständig 
auf dem Grundstück ver
-
sickert
 
werden. 
Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein, 
kann das Re
genwasser, bei Überlauf der Zisternen, ausnahmsweise einer zentralen Versi-
ckerung zugeführt werden. Dies ist gutachterlich im Rahmen des Entwässerungsgesuchs 
nachzuweisen. 
Voraussetzung für die Sammlung, Verwertung und Versickerung ist, dass 
wasserwirtscha
ftliche, gesundheitliche, wasserrechtliche oder sonstige öffentlich
-
rechtliche 
Belange nicht entgegenstehen. 
 
Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung der Niederschlagsabflüsse und anderer-
seits die möglichst naturnahe Wiedereingliederung der unverm
eidbaren Niederschlagsab-
flüsse in den natürlichen Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des Oberflächenab-
flusses sollen dabei zugunsten von Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung reduziert 
werden.
 
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen ei
nen Anreiz für eine Dachbegrünung 
schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht 
und eine höhere Abflussretentionswirkung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal 
angeschlossen sind, wird deren Regenwasser bereit
s vollständig auf dem Grundstück be-
wirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung 
der Verhältnismäßigkeit entfallen kann. 
 
Das vorgegebene Fassungsvermögen von 25 l/m² stammt aus der DIN 1989
-
1 zu 
Regen-
wassernutzungsanlagen. Der Ertrag verringert sich entsprechend dem Abflussbeiwert, wes-
halb für extensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden.
 
26.
 
Begründung der Nachrichtlichen Übernahmen (§ 9 Abs 6 BauGB)
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans b
efinde
t
 
sich
 
ein
 
Kulturdenkm
al
 
gemäß
 
§ 2 Abs. 1
 
Hessischem Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
, ein Bodendenkmal nach § 2 Abs. 2 HDSchG,
 
sowie gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Zudem liegt das Plangebiet teil-
weise innerhalb der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG entlang der Bunde-
sautobahn.
 
Die entsprechenden Schutzgegenstände und fachrechtlichen Regelungen werden
 
gemäß 
§
 
9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen bzw. als Hinweise dar-
gestellt. Hierdurch wird auf bestehende Genehmigungs
-
, Schutz
-
 
und Abstimmungspflichten 
hingewiesen. Die fachgesetzlichen Anforderungen sind im Rahmen nachfolgender 
Geneh-
migungs
-
 
und Ausführungsverfahren zu beachten.
 
Darüber hinaus wird in der Planzeichnung die im Bebauungsplan Nr. 111 „Griesheimer An-
der“ als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche (Flughafenstraße) nachricht-
lich übernommen. Durch die na
chrichtliche Übernahme wird die Lesbarkeit der zukünftigen 
Erschließung des Plangebietes verbessert. Es wird zudem auf die Kapitel 
5.4
 
und 
28
 
verwie-
sen.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
99
 
/ 
103
 
 
27.
 
Regelungen des städtebaulichen
 
Vertrags
 
zur Sicherung der Planungsziele und zur Sicherung des externen naturschutzrechtlichen 
Ausgleichs werden 
i
m
 
städtebaulichen V
ert
rag
 
zum
 
Bebauungsplan W 67
 
folgende wesent-
liche Regelungen 
aufgenommen:
 

 
Kampfmittelsondierung, 
 

 
Kostentragung durch die Vertragspartnerin,
 

 
Warneinrichtung und Trinkwassernotbrunnen
, Durchführung einer FFH
-
Verträglich-
keitsprüfung für konkrete Gewerbevorhaben im sü
dlichen Teil des Plangebietes,
 

 
Umsetzung der 
Arten
-
, biotop
-
 
und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
 
(ins-
besondere Umsetzung CEF
-
Maßnahmen)
 
 

 
Sicherung der externen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen,
 

 
Monitoring der internen und externen 
Ausgleichsmaßnahmen,
 

 
Begrünungsmaßnahmen
 
(Grundstücksfreiflächen, Dach
-
 
und Fassadenbegrünung)
,
 

 
Ökologische, faunistische und bodenkundliche Baubegleitung,
 

 
Prüfung und ggf. Umsetzung denkmalpflegerischer Belange,
 

 
Sicherung der Erschließung über die private
 
Eberhardtstraße durch 
Baulasten und 
Dienstbarkeiten (
Geh
-
,
 
Fahr
-
 
und Leitungs
rechte
)
,
 

 
Teilgebiet Nord: Zertifizierung gemäß Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) 
für Neubauten, Vorlage Energiekonzept
 

 
Ausschluss fossiler Energieträger
 
 

 
Anschluss
-
 
und Benutzungszwang der PV
-
Anlagen,
 

 
Haftungsausschluss
 
(Stadt gegenüber Vertragspartnerin)
,
 

 
Vertragsstrafen,
 

 
Rechtsnachfolge
 
und
 
Veräußerung der Grundstücke
.
 
28.
 
Regelungen des 
öffentlich
-
rechtlichen Koordinationsv
ertrages
 
Zwischen der Stadt Grieshe
im und der Wissenschaftsstadt Darmstadt w
urde
 
ein Koordinati-
onsvertrag zur Entwicklung der Bauflächen östlich und westlich der Flughafenstraße ge-
schlossen. 
 
Die Stadt Griesheim betreibt westlich der 
Flughafenstraße
 
durch die städtische Entwick-
lungsgesellschaft SEGG die Entwicklung der Konversionsfläche Süd
-
Ost zu einem urbanen 
Quartier mit ca. 500 bis 530 Wohneinheiten im B
ebauungsplan
 
Nr. 111 
„
Griesheimer Anger
“
, 
welche
r
 
von der 
Flughafenstraße
 
erschlossen wird. Di
e geplante Verlängerung der Flugha-
fenstraße (Erstausbau) in der Gemarkung Griesheim wird gleichzeitig der Erschließung des 
Plangebiets in der Gemarkung Darmstadt dienen. 
 
Die Grundstücke im Plangebiet W 67 sind nur über die Flughafenstraße zu erreichen. Au
ch 
die übrige Erschließung findet durch Anlagen und Einrichtungen statt, die im Gemeindegebiet 
der Stadt Griesheim liegen und durch diese betrieben werden. Hierzu 
wurde
 
die Erschlie-
ßungsaufgabe von der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die Stadt Griesheim üb
ertragen.
 
Der 
Koordinationsv
ertrag regelt die Koordination und Abstimmung der Bebauungspläne der 
beiden Städte und sichert die Erschließung der Grundstücke in der Gemarkung Darmstadt 
durch die Übertragung von Erschließungsaufgaben an die Stadt Griesheim (D
elegationsver-
einbarung, Teil B des Vertrags).

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
100
 
/ 
103
 
 
Folgende wesentliche Regelungen wurden im 
Koordinationsv
ertrag
 
aufgenommen:
 
a)
 
Teil B: Übertragung (Delegation) von Aufgaben nach §§ 24, 25 des Gesetzes über 
die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG),
 
b)
 
Teil C: Koor
dination/Abstimmung der Planungen der beiden Städte,
 
c)
 
Teil D: Regelung der verkehrlichen Erschließung des Gebiets,
 
d)
 
Teil E: Regelung der sonstigen Erschließung, insb. die Herstellung der Anlagen zur 
Entwässerung der im Vertragsgebiet gelegenen Grundstücke so
wie über die zu er-
stattenden Gebühren.
 
Mit Wirkung der Delegationsvereinbarung zum 01.01.2026 werden die mit der Erschließung 
zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse an die Stadt Griesheim übertragen. Die be-
stehenden Satzungen der Wissenschaftsstadt Darm
stadt (Abwasserbeitrags
-
 
und 
-
gebüh-
rensatzung, Abwasserbeseitigungssatzung, Erschließungs
-
 
und Straßenbeitragssatzung) 
werden angepasst und sind gleichfalls zu diesem Stichtag in Kraft 
getreten
. Gleiches gilt für 
die Satzungen der Stadt Griesheim, damit ei
n rechtssicherer Übergang gewährleistet ist.
 
29.
 
Planungsstatistik / Städtebauliche Daten
 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt)
 
72.050 m²
 
100 %
 
Nettobauland Gewerbe
 
53.684 m²
 
75 %
 
Verkehrsfläche
 
2.381 m²
 
3 %
 
Waldfläche
 
14.501 m²
 
20 %
 
Private 
Grünfläche
 
1.484 m²
 
2 %

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
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6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
101
 
/ 
103
 
 
30.
 
V
orliegende Gutachten
 
und weitere Grundlagen
 
Gutachten
 
Die Gutachten beziehen sich teilweise auf den Stand des Vorentwurfes des Bebauungs-
plans, daher werden mitunter ältere Planstände (insbesondere 
Geltungsbereich)
 
darge-
stellt. Im Zuge des Verfahrens wurde die Planung sowie der Geltungsbereich geringfügig 
angepasst. Die geringfügigen Änderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die
 
Er-
gebnisse der
 
vorliegenden Gutachten
.
 

 
Artenschutzrechtlicher Fachb
eitrag, Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
Plan Ö GmbH, Biebertal
-
Fellingshausen, 
07.03.2025 (redaktionell geändert 
2
6
.
03
.202
6
)
 

 
Artenschutzrechtliches Kurzgutachten zum geplanten Gebäudeabbruch innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans
 
W 67 „Ehem. Airfield Griesheim“ sowie im Be-
reich der südlich gelegenen Ausgleichsfläche
, Plan Ö GmbH, Dezember 2022, aktuali-
siert März 2023 u. redaktionell geändert 
Mai
 
2025
 

 
Bauvorgreifendes archäologisches Gutachten Darmstadt 
–
 
Ehem
.
 
Aifield Griesheim / 
Griesheimer Sand
 
-
, Ergebnisse der Altkarten
-
 
und Luftbildauswertung, AGDS 
–
 
Archä-
ologische Grabung und Dokumentation; Mainz
-
Kastel, Februar/März 2023
 

 
Bodenfachbeitrag: Gutachten zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs des Schutzgu-
tes Boden 
–
 
Bebauungsplan
 
W 67 
-
 
Ehem. Airfield Griesheim
 
-
, Ingenieurbüro für Um-
weltplanung Dr. Theresa Rühl, Staufenberg, 2
1
.
05
.202
5
 

 
Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontaminationsverdächtigen Flächen 
(KVF) auf der Liegenschaft Griesheim Airfield, IBL
 
Umwelt und Biotech
nik GmbH, Hei-
delberg, 26.04.2010
 

 
Historisch
-
genetische Rekonstruktion, Airfield Griesheim (ehem. US
-
Liegenschaft), 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 02.12.2011
 

 
Historisch
-
genetische Rekonstruktion, Airfield Griesheim und WSDL Flughafens
traße, 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 17.12.2014
 

 
Klimatische Bedeutung des Plangebietes Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Gries-
heim 
-
, Gutachterliche Stellungnahme, Burghard und Partner, Ingenieure, Kassel, 
10.07.2024
 

 
Orientierende
 
Baugrunderkundung 
-
Endbericht
-
, DMT GmbH & Co. KG, Essen 
22.07.2022
 

 
Orientierende Untersuchungen Phase IIa auf der Liegenschaft Griesheim Airfield, Insti-
tut für Industriellen und Geotechnischen Umweltschutz GmbH, Wetzlar, 07.01.2016
 

 
Schalltechnische Unter
suchung, Bebauungsplan W
 
67 
-
 
Ehem. Airfield Griesheim
 
-
, 
Prüfung der schalltechnischen Belange im Zuge des Bebauungsplanverfahrens, 
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 04.11.2024
 

 
Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen, 
Orientierende Un-
tersuchungen der Phase IIa gemäß den Arbeitshilfen Boden
-
 
und Grundwasserschutz 
durchführen, Darmstadt, 12.08.2014
 

 
Stellungnahme Phase IIa, orientierende Untersuchung Phase IIa, Griesheim Airfield, 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH
, Hannover, 30.03.2016
 

 
Umweltbericht Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
–
 
sowie Anlagen
, Pla-
nungsbüro Fischer, Wettenberg, 
15
.
0
5
.202
6
 

 
Anlage 1: Grünordnungsplan zum Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim 
 

 
Anlage 2: Bestandskarte der Biotop
-
 
und Nutzungstypen zum Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield Griesheim

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
102
 
/ 
103
 
 

 
Anlage 3a: Baumkataster Tabelle 
 

 
Anlage 3b: Baumkataster Karte
 

 
Anlage 4: 
Natura
-
2000
-
Verträglichkeitsstudie Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
FFH
-
Gebiet Nr. 6117
-
304 „Ehemaliger August
-
Euler
-
Flugplatz von 
Darmstadt“ 
 

 
Anlage 5: Natura
-
2000
-
Verträglichkeitsstudie Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
Vogel
schutzgebiet Nr. 6117
-
401 „Griesheimer Sand“ 
 

 
Anlage 6a: Bestandskarte 
–
 
Ausgleich
 

 
Anlage 6b: Bestands
-
 
und Maßnahmenkarte 1 Entsieglung und Abbruch 
 

 
Anlage 6c: Bestands
-
 
und Maßnahmenkarte 2 Herstellung der Ausgleichsmaß-
nahme 
 

 
Anlage 6d: Zielzustandskarte
 
 

 
Anlage 6e: Textliche Erläuterungen zum Ausgleich 
 

 
Anlage 7: Zuweisung von externen Ausgleichsflächen
 

 
Untersuchungsbericht Orientierende Untersuchung der Versickerungsfähigkeit Teilflä-
che
-
Ost, Restareal Airfield Griesheim, Geologen + Ingenieure GmbH & Co.
 
KG, Nürn-
berg, 23.01.2023
 

 
Verkehrsgutachten Bebauungsplanverfahren W
 
67 
–
 
Ehem
.
 
Airfield Griesheim
 
-
 
Ver-
kehrliche Bewertung der Gebietserschließung, Habermehl & Follmann Ingenieurgesell-
schaft mbH, Oktober 2024
 

 
Wasserkonzept für den Bebauungsplan W
 
67, 
-
 
Eh
em
.
 
Airfield Griesheim
 
-
, 
Wissen-
schaftss
tadt Darmstadt, Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH, 
15.08.2024
 
 
Weiter
e
 
Grundlagen:
 

 
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (o.J.): Geodaten 
Online 
–
 
Downloadcenter. Verfügbar: 
https://gds.hessen.de/INTER-
SHOP/web/WFS/HLBG
-
Geodaten
-
Site/de_DE/
-
/EUR/ViewDownloadcenter
-
Start (letz-
ter Zugriff 26.11.2024)
 

 
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J): Natureg 
Viewer, Verfügbar: 
https://natureg.hessen.de/mapapps/resources/apps/natureg/in-
dex.html?lang=de
 
(letzter Zugriff 26.11.2024). 
 

 
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J): Boden-
Viewer Hes
sen, verfügbar: 
https://bodenviewer.hessen.de/mapapps/re-
sources/apps/bodenviewer/index.html?lang=de
 
(letzter Zugriff 26.11.2024).
 

 
Hessisches Landesamt für N
aturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J): Geologie 
Viewer, Verfügbar: https://geologie.hessen.de/mapapps/resources/apps/geologie/in-
dex.html?lang=de (letzter Zugriff 26.11.2024).
 

 
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J): 
GruSchu 
Hessen, Verfügbar: https://gruschu.hessen.de/mapapps/resources/apps/gruschu/in-
dex.html?lang=de (letzter Zugriff 26.11.2024).
 

 
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (o.J): 
Starkregenviewer Hessen, Verfügbar: https://umwelt
daten.hessen.de/mapapps/re-
sources/apps/starkregenviewer/index.html?lang=de (letzter Zugriff 26.11.2024).
 

 
Klausing, Otto (1988): Umweltplanung, Arbeits
-
 
und Umweltschutz; Schriftenreihe der 
Hessischen Landesanstalt für Umweltschutz; Heft Nr. 67; Die Naturrä
ume Hessens; 
Wiesbaden.

Bebauungsplan W 67 
–
 
Ehem. Airfield 
Griesheim 
–
 
E
ntwurf
 
Stand: 
22
.
0
5
.202
6
 
Anl 5_MV_W67_Teil A Begruendung_E_06.08.2026
 
 
103
 
/ 
103
 
 

 
Land Hessen (o.J.): Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main (EDDF). Übersichts-
karte Lärmschutzbereich. Anlage 2 (zu § 3) Karte 1. Verfügbar: https://wirtschaft.hes-
sen.de/verkehr/luftverkehr/laermschutzbereich
-
flughafen
-
frankfurt 
(letzter Zugriff 
26.11.2024)
 

 
OpenStreetMap (o.J.): OpenStreetMap, Verfügbar: https://www.openstreetmap.org/ 
(letzter Zugriff 26.11.2024).
 

 
Regionalversammlung Südhessen, Regierungspräsidium Darmstadt (2011): Regional-
plan Südhessen/ Regionaler Flächennutzung
splan 2010, Darmstadt.
 

 
Stadt Griesheim (1964): Bebauungsplan: Für das Baugebiet „An der Flughafenstr.“ Flur 
49 Nr.: 39. Griesheim. 
 

 
Stadt Griesheim (2015): Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren 
Kopf“. Griesheim.
 

 
Stadt Griesheim (2019): Beba
uungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren 
Kopf 
–
 
1. Änderung“. Griesheim.
 

 
Stadt Griesheim (2020): Bebauungsplan "An der Flughafenstraße 
–
 
2. Änderung". 
Griesheim. 
 

 
Stadt Griesheim (202
5
): Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ (Bplan 111). 
Griesheim.
 

 
Stadt Griesheim (2024): Bebauungsplan „Sondergebiet TU“ (Bplan 118). Stand: Ar-
beitsstand Vorentwurf Änderungen vorbehalten!  
–
 
Im Verfahren. Griesheim.
 

 
Technische Universität Darmstadt (o.J.): Windkanal / August
-
Euler
-
Flugplatz (W) 
–
 
Bild: 
Axel Häsler. Verfügbar: https://www.tu
-
darmstadt.de/universitaet/campus/windka-
nal_flugplatz/index.de.jsp (letzter Zugriff 26.11.2024). 
 

 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (20
04): Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Darmstadt. 
 

 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2006): Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
–
 
aktueller Stand mit Änderungen und Anpassungen 
September 2022. Darmstadt.
 

 
Wis
senschaftsstadt Darmstadt (2022): Klimaschutzplan 2035 der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. Darmstadt.

anlage 9

13716 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.08.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
VI 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0231 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
265 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 11.08.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
A. Änderung des Aufstellungsbeschlusses  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – wird gegenüber 
dem Aufstellungsbeschluss vom 15.10.2022 (siehe Abb. 1, Seite 5) an seiner südlichen und 
südöstlichen Grenze im Bereich der Eberhardtstraße geän dert. Der neue Geltungsbereich (siehe 
Abb. 2, Seite  6) umfasst das Gebiet des ehemaligen Airfield Griesheim in der Gemarkung 
Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, mit den Flurstücken Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in Flur 116, die 
Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 (tlw.) und 1/10  (tlw.).  
Die Zielsetzung des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – zur Entwicklung als 
Gewerbegebiet bleibt unverändert.

- 3 - 
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des geänderten Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (siehe Abb. 2, Seite 6) wird beschlossen.  
 
B. Offenlagebeschluss  
1. Zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und Zwecken der 
Planung gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag) laut 
Anlage 1 wird zugestimmt . 
 
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
gingen zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und Zwecken 
der Planung die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der vorläufigen 
Prüfung der Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag) laut Anlage 2 (datenschutzrelevante 
Anlage) wird zugestimmt.  
 
3. Der städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan W 67 wurde mit der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) abgestimmt und liegt einseitig von der BImA un terzeichnet vor. 
Dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan W 67 (Anlage 3, datenschutzrelevante 
Anlage) wird zugestimmt.  
 
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W  67 – Ehem. Airfield Griesheim – (Anlage 4, 
Planteil 1/2 und 2/2, Plan ist in Parlis e insehbar) mit seiner Begründung und 
Umweltbericht (Anlage 5, Teil A und Teil B)  sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über 
die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt.  
 
5. Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie 
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 2 
BauGB wird beschlossen. Dazu sind die unter Ziff. 4 genannten Unterlagen so wie die 
wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungsnahmen im Internet zu 
veröffentlichen und zusätzlich im Stadtplanungsamt auszulegen.  
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 3: Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan W 67 
(datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf W 67, Planteil 1/2  
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf W 67, Planteil 2/2  
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan W 67, Teil A  
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan W 67, Teil B Umweltbericht  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 4 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.08.2026 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 5 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.08.2026:  
 
Das Plangebiet befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar an der 
Gemarkungsgrenze zu Griesheim. Es handelt sich um ein Teilgebiet des ehemaligen Air field 
Griesheim und steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Für 
dieses Gebiet gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Zur Schaffung von 
Planungsrecht zur Nachnutzung des Gebietes als Gewerbegebiet, ist ein Bebauungsplan 
aufzustellen. 
 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die westlich angrenzende Flughafenstraße, die 
bereits in der Gemarkung Griesheim liegt. Nach Osten hin trennen die Autobahn mit dem 
„Darmstädter Kreuz“ und der Waldbestand das Gebiet von dem übrigen  Siedlungsgebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Im Norden grenzt das Areal an ein Gewerbegebiet der Stadt 
Griesheim, im Süden befinden sich Wiesenflächen sowie die Start - und Landebahnen des 
ehemaligen „August -Euler-Flugplatzes“, die noch mit einzelnen Gebäuden der früheren 
Flugplatznutzung (Towergebäude etc.) bestückt und dem Außenbereich zuzuordnen sind.  
 
Die bisherige Nutzung als Flugplatz wurde aufgegeben und die BImA beabsichtigt nun eine 
Umnutzung des Areals in ein Gewerbegebiet mit zwei Teilgebie ten. Im nördlichen Teilgebiet 
ist bereits ein konkretes Bauprojekt geplant: ein Einsatztrainingszentrum der 
Generalzolldirektion (ETZ).  Im südlichen Teilgebiet möchte die BImA die Flächen nach 
Inkrafttreten des Bebauungsplans verkaufen („Verkaufsflächen“).  Mit der Ausweisung eines 
Gewerbegebietes wird der allgemein steigenden Nachfrage nach Gewerbeflächen 
nachgekommen.  
 
Zur Erschließung des Plangebiets über die Flughafenstraße auf Griesheimer Gemarkung 
haben die beiden Städte einen öffentlich -rechtlichen Ko ordinationsvertrag gem. § 54 S. 1 des 
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 25 Abs. 1 
des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) zur Delegation der mit der 
Erschließung zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse (Darmstadt an Griesheim)  
geschlossen (siehe auch MV 2025/0199) . Die Delegation der Erschließungsaufgaben an 
Griesheim trat am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig hat die Stadt ihre Abwasserbeitrags - und 
-gebührensatzung, Erschließungsbeitrags - und Straßenbeitragssatzung geändert in dem sie 
das Gebiet der Delegation aus dem Satzungsgebiet herausnahm und zum 01.01.2026 in 
Kraft setzte.  
 
Nachhaltigkeit soll zu einem Leitmotiv des Gewerbegebietes werden. Der Bebauungsplan 
setzt hierzu Maßnahmen zum Ei nsatz erneuerbarer Energien (Solarnutzung auf mindestens 
60 % der Dachflächen und über offenen Stellplatzanlagen), Dach - und Fassadenbegrünung, 
die Begrünung der Grundstücksfreiflächen sowie die Bewirtschaftung des 
Niederschlagswassers auf dem Grundstück f est. Ergänzend regelt der städtebauliche Vertrag 
den Gebäudestandard und den Einsatz erneuerbarer Energien (siehe unten Zu 3.).  
 
 
Verfahren 
Das Verfahren zum Bebauungsplans W 67  – Ehem. Airfield Griesheim – wurde durch den 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2022 eingeleitet  (MV 2022/0083) .  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
wurde vom Magistrat am 31.05.2023 beschlossen  (MV 2023/0153) .

- 6 - 
Nach öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die frühzeitige Beteiligung in der Zeit vom 
12.06.2023 bis einschließlich 12.07.2023.  
 
Im Bebauungsplanverfahren folgt nun die öffentliche Auslegung des Bebauungs planentwurfs 
W 67 mit seiner Begründung in kl. Umweltbericht sowie der wesentlichen, bereits 
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.  
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8  
Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum 
Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plangebietes zu ändern.  
Hierzu siehe die Magistratsvorlage Nr. 2026/ 0230 zur 18. Änderung des 
Flächennutzungsplans.  
 
 
A. Änderung des Aufstellungsbeschlusses  
 
Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 gemäß Aufstellungsbeschluss vom 
19.05.2022 (siehe Abb. 1) wird geändert.  
Abb. 1: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 67 gem. Aufstellungsbeschluss vom 
19.05.2022 (Vorlagen-Nr. 2022/0083) (ohne Maßstab) 
 
Die Änderung des Geltungsbereichs betrifft die Grenze entlang der Eberhardtstraße im Süden 
und Südosten. I m Zuge der Ersc hließungsplanung  und Aufmaß der Lage vor Ort  kam es zu

- 7 - 
einer notwendigen Anpassung der Eberhardtstraße. Die Festsetzung der Eberhardtstraße soll 
dem tatsächlichen Verlauf und der Straße entsprechen.  
Sie befindet sich nicht exakt auf den schmalen Parzellen (Flurstücke 13/2 und 14/1), 
sondern ragt auf das Flurstück 1/10 in Flur  116. Das östliche Teilstück der Eberhardtstraße, 
Flurstück 14/1 (tlw.) der Flur 116, wird für die Erschließung der geplanten Gewerbeflächen 
nicht benötigt und kann somit aus dem Geltun gsbereich entfallen.  
 
Abb.2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maßstab) 
 
Der neue Geltungsbereich ( siehe Abb. 2) umfasst das Gebiet des ehemaligen Airfield  
Griesheim, in der Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, mit den Flurstücken Nr. 1/7, 2 
und 3 sowie in Flur 116, die Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 (tlw.) und 1/10 (tlw.).

- 8 - 
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des Geltungsbereichs (s. Abb. 2)  wird 
beschlossen. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird dies ortsüblich im 
Darmstädter ECHO  bekannt gemacht.  
 
B. Offenlagebeschluss  
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öff entlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB eingegangenen 
Stellungnahmen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan 
W 67 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Der vorläufigen Prüfung der 
Stellungnahmen wird zugestimmt.  
 
Zu 2: 
Von Seiten der Öffentlichkeit ging im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorentwurf 
zum Bebauungsplan W 67, die in der Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage ) 
zusammengefass te und entsprechend geprüfte Stellungnahme ein. Der vorläufigen Prüfung 
der Stellungnahmen wird zugestimmt.  
 
Bei den Tabellen der Anlagen 1 und 2  handelt sich um vorläufige Abwägungstabellen, die 
nach der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fort geschrieben werden. Über die 
endgültige Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen wird erst im Rahmen des 
Satzungsbeschlusses entschieden.  
 
Zu 3.: 
Im städtebaulichen Vertrag (Anlage, 3 datenschutzrelevante Anlage)  werden die 
planerischen Ziele des Bebauungs planes und der Stadt weiterführend geregelt. Ebenso wird 
die städtische Beschlusslage zum Klimaschutz darin weitestgehend umgesetzt. Der Vertrag 
entspricht somit in der Gesamtschau den Zielen der Stadt.  
 
Da der Vertrag datenschutzrelevante Inhalte enthält, wird er nicht mit öffentlich ausgelegt.  
 
Dem mit der BImA abgestimmten und von der BImA unterzeichneten städtebaulichen Vertrag 
(Anlage 3, datenschutzrelevante Anlage)  wird zugestimmt. Nach Beschluss wird der Vertrag 
von Seiten der Stadt gegengezeichnet.  
 
Zu 4. und 5.:  
Dem mit den Fachämtern abgestimmte Entwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield 
Griesheim – gemäß Anlage 4 (Planteil 1/2 und 2/2,  ist in Parlis einsehbar ) und der 
Begründung mit Umweltbericht (Anlage 5, Teil A und Teil B) wird zugestimmt.  
 
Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 sowie der Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.  
 
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt nach dem Offenlagebeschluss der 
Stadtverordnetenversammlung und dessen ortsüblicher Bekanntmachung im Darmstädter 
Echo durch Veröffentlichung im Internet der o.g. Planunterlagen und der wesentlichen bereits 
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Des Weiteren erfolgt eine öffentliche 
Auslegung der genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt. In der Bekanntmachung wird auf

die Internetseite oder Internetadresse, unter der die genannten Unterlagen eingesehen werden 
können, auf die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten 
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die zusätzliche 
Einsichtnahmemöglichkeit der genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt hingewiesen. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB elektronisch beteiligt. 
 
 
Dezernat I Dezernat VI  
 
 
 
Hanno Benz Paul Georg Wandrey   
Oberbürgermeister  Stadtrat

2026/0231

13649 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.08.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0231 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 11.08.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
A. Änderung des Aufstellungsbeschlusses  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – wird gegenüber 
dem Aufstellungsbeschluss vom 15.10.2022 (siehe Abb. 1 , Seite 5) an seiner südlichen und 
südöstlichen Grenze im Bereich der Eberhardtstraße geän dert. Der neue Geltungsbereich (siehe  
Abb. 2, Seite  6) umfasst das Gebiet des ehemaligen Airfield Griesheim in der Gemarkung 
Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, mit den Flurstücken Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in Flur 116, die 
Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 (tlw.) und 1/10  (tlw.).  
Die Zielsetzung des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – zur Entwicklung als 
Gewerbegebiet bleibt unverändert.  
 
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des geänderten Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (siehe Abb. 2, Seite 6) wird beschlossen.

- 2 - 
 
B. Offenlagebeschluss  
1. Zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und Zwecken der 
Planung gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. D er vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag) laut 
Anlage 1 wird zugestimmt . 
 
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
gingen zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und Zwecken 
der Planung die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. D er vorläufigen 
Prüfung der Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag) laut Anlage 2 (datenschutzrelevante 
Anlage) wird zugestimmt.  
 
3. Der städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan W 67 wurde mit der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) abgestimmt und liegt einseitig von der BImA un terzeichnet vor. 
Dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan W 67 (Anlage 3, datenschutzrelevante 
Anlage) wird zugestimmt. 
 
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W  67 – Ehem. Airfield Griesheim – (Anlage 4, 
Planteil 1/2 und 2/2, Plan ist in Parlis einsehbar ) mit seiner Begründung und 
Umweltbericht (Anlage 5, Teil A und Teil B ) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über 
die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt.  
 
5. Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie 
der Beteiligung der Behörden und  sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 2 
BauGB wird beschlossen. Dazu sind die unter Ziff. 4 genannten Unterlagen sowie die 
wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungsnahmen im Internet zu 
veröffentlichen und zusätzlich im Sta dtplanungsamt  auszulegen. 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 3: Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan W 67 
(datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf W 67, Planteil 1/2  
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf W 67, Planteil 2/2  
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan W 67, Teil A  
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan W 67, Teil B Umweltbericht  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.08.2026: 
 
Das Plangebiet befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar an der 
Gemarkungsgrenze zu Griesheim. Es handelt sich um ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield 
Griesheim und steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Für 
dieses Gebiet gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Zur Schaffung von 
Planungsrecht zur Nachnutzung des Gebietes als Gewerbegebiet, ist ein Bebauungsplan 
aufzustellen.  
 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die westlich angrenzende Flughafenstraße, die 
bereits in der Gemarkung Griesheim liegt. Nach Osten hin trennen die Autobahn mit dem 
„Darmstädter Kreuz“ und der Waldbestand das Gebiet von dem übrigen Siedlungsgebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Im Norden grenzt das Areal an ein Gewerbegebiet der Stadt 
Griesheim, im Süden befinden sich Wiesenflächen sowie die Start - und Landebahnen des 
ehemaligen „August -Euler-Flugplatzes“, die noch mit einzelnen Gebäuden der früheren 
Flugplatznutzung (Towergebäude etc.) bestückt und dem Außenbereich zuzuordnen sind.  
 
Die bisherige Nutzung als Flugplatz wurde aufgegeben und die BImA  beabsichtigt nun eine 
Umnutzung des Areals in ein Gewerbegebiet mit zwei Teilgebieten . Im nördlichen Teilgebiet 
ist bereits ein konkretes Bauprojekt geplant: ein Einsatztrainingszentrum der 
Generalzolldirektion (ETZ).  Im südlichen Teilgebiet möchte die BI mA die Flächen nach 
Inkrafttreten des Bebauungsplans verkaufen („Verkaufsflächen“).  Mit der Ausweisung eines 
Gewerbegebietes wird der allgemein steigenden Nachfrage nach Gewerbeflächen 
nachgekommen.  
 
Zur Erschließung des Plangebiets über die Flughafenstraß e auf Griesheimer Gemarkung 
haben die beiden Städte einen öffentlich -rechtlichen Koordinationsvertrag gem. § 54 S. 1 des 
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 25 Abs. 1 
des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsa rbeit (KGG) zur Delegation der mit der 
Erschließung zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse (Darmstadt an Griesheim)  
geschlossen (siehe auch MV 2025/0199) . Die Delegation der Erschließungsaufgaben an 
Griesheim trat am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig ha t die Stadt ihre Abwasserbeitrags - und 
-gebührensatzung, Erschließungsbeitrags - und Straßenbeitragssatzung geändert in dem sie 
das Gebiet der Delegation aus dem Satzungsgebiet herausnahm und zum 01.01.2026 in 
Kraft setzte.  
 
Nachhaltigkeit soll zu einem Le itmotiv des Gewerbegebietes werden. Der Bebauungsplan 
setzt hierzu Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien (Solarnutzung auf mindestens 
60 % der Dachflächen und über offenen Stellplatzanlagen), Dach - und Fassadenbegrünung, 
die Begrünung der Grundstücks freiflächen sowie die Bewirtschaftung des 
Niederschlagswassers auf dem Grundstück fest. Ergänzend regelt der städtebauliche Vertrag 
den Gebäudestandard und den Einsatz erneuerbarer Energien (siehe unten Zu 3.).  
 
 
Verfahren 
Das Verfahren zum Bebauungsplans W 67  – Ehem. Airfield Griesheim – wurde durch den 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 19.05.2022 eingeleitet  (MV 2022/0083) .  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öff entlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
wurde vom Magistrat am 31.05.2023 beschlossen  (MV 2023/0153) .

- 5 - 
Nach öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die frühzeitige Beteiligung in der Zeit vom 
12.06.2023 bis einschließlich 12.07.2023.  
 
Im Bebauungsplanverfahren folgt nun die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs 
W 67 mit seiner Begründung in kl. Umweltbericht sowie der wesentlichen, bereits 
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.  
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 
Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum 
Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plangebietes zu änd ern.  
Hierzu siehe die Magistratsvorlage Nr. 2026/ 0230 zur 18. Änderung des 
Flächennutzungsplans.  
 
 
A. Änderung des Aufstellungsbeschlusses  
 
Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 gemäß Aufstellungsbeschluss vom 
19.05.2022 (siehe Abb. 1) wird geändert.  
Abb. 1: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 67 gem. Aufstellungsbeschluss vom 
19.05.2022 (Vorlagen-Nr. 2022/0083) (ohne Maßstab) 
 
Die Änderung des Geltungsbereichs betrifft die Grenze entlang der Eberhardtstraße im Süden 
und Südosten. Im Zuge der Erschließungsplanung  und Aufmaß der Lage vor Ort  kam es zu 
einer notwendigen Anpassung der Eberhardtstraße. Die Festsetzung der Eberhardtstraße soll 
dem tatsächlichen Verlauf und der Straße entsprechen.

- 6 - 
Sie befindet sich nicht exakt a uf den schmalen Parzellen (Flurstücke 13/2 und 14/1), 
sondern ragt auf das Flurstück 1/10 in Flur  116. Das östliche Teilstück der Eberhardtstraße, 
Flurstück 14/1 (tlw.) der Flur 116, wird für die Erschließung der geplanten Gewerbeflächen 
nicht benötigt und  kann somit aus dem Geltungsbereich entfallen.  
 
Abb.2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maßstab) 
 
Der neue Geltungsbereich ( siehe Abb. 2) umfasst das Gebiet des ehemaligen Airfield 
Griesheim, in der Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 117, mit den Flurstücken Nr. 1/7, 2 
und 3 sowie in Flur 116, die Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 (tlw.) und 1/10 (tlw.).  
 
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des Geltungsbereichs (s. Abb. 2) wird 
beschlossen. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird dies ortsüblich im 
Darmstädter ECHO  bekannt gemacht.

- 7 - 
B. Offenlagebeschluss  
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange g emäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen 
Stellungnahmen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan 
W 67 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Der vorläufigen Prüfung der 
Stellungnahmen wird zugestimmt.  
 
Zu 2: 
Von Seiten der Öffentlichkeit ging im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorentwurf 
zum Bebauungsplan W 67, die in der Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage ) 
zusammengefass te und entsprechend geprüfte Stellungnahme ein. Der vorläufigen Prüfung 
der Stellungnahmen wird zugestimmt.  
 
Bei den Tabellen der Anlagen 1 und 2  handelt sich um vorläufige Abwägungstabellen, die 
nach der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fort geschrieben werden. Über die 
endgültige Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen wird erst im Rahmen des 
Satzungsbeschlusses entschieden.  
 
Zu 3.: 
Im städtebaulichen Vertrag (Anlage, 3 datenschutzrelevante Anlage)  werden die 
planerischen Ziele des Bebauungs planes und der Stadt weiterführend geregelt. Ebenso wird 
die städtische Beschlusslage zum Klimaschutz darin weitestgehend umgesetzt. Der Vertrag 
entspricht somit in der Gesamtschau den Zielen der Stadt.  
 
Da der Vertrag datenschutzrelevante Inhalte enthält, wird er nicht mit öffentlich ausgelegt.  
 
Dem mit der BImA abgestimmten und von der BImA unterzeichneten städtebaulichen Vertrag 
(Anlage 3, datenschutzrelevante Anlage)  wird zugestimmt. Nach Beschluss wird der Vertrag 
von Seiten der Stadt gegengezeichnet.  
 
Zu 4. und 5.:  
Dem mit den Fachämtern abgestimmte Entwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield 
Griesheim – gemäß Anlage 4 (Planteil 1/2 und 2/2,  ist in Parlis einsehbar ) und der 
Begründung mit Umweltbericht (Anlage 5, Teil A und Teil B) wird zugestimmt.  
 
Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 sowie der Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.  
 
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt nach dem Offenlagebeschluss der 
Stadtverordnetenversammlung und dessen ortsüblicher Bekanntmachung im Darmstädter 
Echo durch Veröffentlichung im Internet der o.g. Planunterlagen und der wesentlichen bereits 
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Des Weiteren erfolgt eine öffentliche 
Auslegung der genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt. In der Bekanntmachung wird auf 
die Internetseite oder Internetadresse, unter der die genannten Unterlagen eingesehen werden 
können, auf die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten 
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die zusätzliche 
Einsichtnahmemöglichkeit der genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt hingewiesen.

- 8 - 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB elektronisch beteiligt. 
 
 
Dezernat I Dezernat VI  
 
 
 
Hanno Benz Paul Georg Wandrey   
Oberbürgermeister  Stadtrat

anlage 5

5561 Zeichen

oF
I
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9
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51
7
nger WegBessu
dNeben
Flur 117
Flur 116
Flughafenstraße
Eberhardtstraße
Flur 107
  108,70
  107,43
  107,56
  107,66
  108,08
  108,60
  108,10
  109,08
  108,33
  109,14
  109,09
  109,02
  107,56
  107,63
  108,41
  107,85
  107,44
  107,93
  110,16   109,80
  110,38
110,85
109,06
108,57
  108,38
  108,24
108,26
  108,34
  108,11
  107,66
St
D
GFL eAnbaubeschränkungszon
BAB 67
>69 dB(A)
<69 dB(A)
>69 dB(A)
>69 dB(A)
>70 dB(A)
>70 dB(A)
>70 dB(A)
>70 dB(A)
>70 dB(A)
<70 dB(A)
>69 dB(A)
<69 dB(A)
>70 dB(A)>70 dB(A)
<70 dB(A)
>70 dB(A)
>69 dB(A)
<69 dB(A)
>70 dB(A)>70 dB(A)
<70 dB(A)<70 dB(A)
26.86
3.0
3.0
5.0
5.0
5.0
5.0
43.78
10.0
10.0
85.0
26.97
10.0
10.0
10.0
10.0
15.0
15.0
5.0
3.0
3.0
5.0
3.0
3.0
5.0
8.0
8.0
Sektor A
Sektor B
Sektor C
Sektor D
Sektor E
Sektor F
LEK GE 2
LEK GE 1
3
1
2
4
4
P1
P2
P3
P3
P4
P5
0,8
GE
a
Waldgrenze
GHmax=130 m 
ü.NHN
0,8
GE
a
GHmax=125 m 
ü.NHN
Privat
ÜBERSICHTSPLAN
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
Stand: 28.07.2026
M 1:1.000
Darmstadt, den                                                                                Stadtplanungsamt
                                 _________________
                              Annette Laute
   Amtsleiterin
FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
Grenze des Räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Geltungsbereich
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO)
Maximale Gebäudehöhe
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder/und Abgrenzung des Maßes der
Nutzung (§§ 1 Abs. 4, 16 Abs. 5 BauNVO)
Abgrenzung des Maßes der Nutzung
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
abweichende Bauweise
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Stellplätze
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Verkehrsflächen privat
Ein- und Ausfahrtsbereich
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Private Grünflächen
GRZ
GHmax
St
    a
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung: Darmstadt, Bezirk 6                                              Flur: 116, 117
 Entwurf
Bebauungsplan W 67
- Ehem. Airfield Griesheim -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagwasser
Planteil 1/2
GE
Privat
Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) 
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum  Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
1 Naturnaher Eichenmischwald
2 Lichter Eichenmischwald
3 Magere Waldsaumstruktur
4 Magere Saumstruktur
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Anpflanzflächen P1 - P4
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Zu erhaltende Bäume
Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht
P4
Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
P1
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (Korridor)
Anpflanzfläche P5 P5
GFL
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für bauliche und sonstige technische
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen
Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG
EK
Sektor A
L EK GE 1
69 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A)
Bezeichnung der Lärmemissionskontingente L
(Bezeichnung als Beispiel)
Referenzpunkt mit Richtungssektoren A bis F mit festgesetzten
Zusatzkontingenten zur Erhöhung der Emissionskontingente
Bezeichnung der Richtungssektoren
(Buchstabe als Beispiel)
Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung
4 m über Gelände (Wert als Beispiel)
Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung
7 m über Gelände (Wert als Beispiel)
Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung
10 m über Gelände (Wert als Beispiel)
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ANDERER GESETZLICHER
VORSCHRIFTEN NACH § 9 Abs. 6 BauGB
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Hessisches DenmalschutzgesetzD
SONSTIGE PLANZEICHEN
Anbaubeschränkungszone
(§ 9 Abs. 2 FStrG)
Bestandsgebäude
Gemeindegrenze
Flurgrenze
Maßnahmenbäume "Heldbock"
HINWEIS
Verdachtspunkt (Bombenblindgänger)
Telefon (06151) 9950-0          mail@planungsgruppeDA.de
P L A N U N G S G R U P P E D A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P E
Alicenstraße 23                                         64293 Darmstadt
GHmax
GRZ Bauweise
Art der baul.
Nutzung
Erläuterung der Nutzungsschablone
  108,60 Höhe Bestand
(Wert als Beispiel)
(Baudenkmal)
Öffentliche Straßenverkehrsfläche Bebauungsplan Nr. 111
"Griesheimer Anger" - Stadt Griesheim
Anlage 4
  zur Magistratsvorlage

Beratungsverlauf (15)

10.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan, Beteiligungen, Liegenschaften und Gesundheit)
TOP 13
Zur Sitzung
10.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan, Beteiligungen, Liegenschaften und Gesundheit)
TOP 13
Zur Sitzung
10.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan, Beteiligungen, Liegenschaften und Gesundheit)
TOP 13
Zur Sitzung
10.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan, Beteiligungen, Liegenschaften und Gesundheit)
TOP 13
Zur Sitzung
17.09.2026 Stadtverordnetenversammlung
TOP 15
Zur Sitzung
17.09.2026 Stadtverordnetenversammlung
TOP 15
Zur Sitzung
17.09.2026 Stadtverordnetenversammlung
TOP 15
Zur Sitzung
TOP 7
TOP 265
TOP 265
TOP 7
TOP 7
TOP 265
TOP 265
TOP 7

Orte (13)

  • Flughafenstraße 4350
  • Eberhardtstraße
  • Rheinstraße
  • Karlstraße 6
  • Alicenstraße 23
  • Georgiiplatz
  • Neuwiesenweg 7
  • Europaplatz 1
  • Bessunger Weg
  • Wilhelm-Leuschner-Straße 75
  • Fritz-Bauer-Straße 1
  • Mina-Rees-Straße 12
  • Waldschneise

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0231
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.08.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00