V/0943/2020
Anträge an den Rat Nr. A-R/0038/2020 "Maßnahmen zur Stärkung des Tourismus: Bettensteuer abschaffen" und A-R/0044/2020 "Hundesteuer abschaffen der AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster
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a-r-0044-2020-Hundesteuer wg. Corona abschaffen
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Antrag an den Rat A-R/0044/2020 AfD-Ratsgruppe Münster Mitglieder Leostraße 16 B 48153 Münster Marrtin Schiller (Sprecher) Richard Frederik Mol +49(251) 60688623 martin.schiller@afd-muenster.de www.afd-muenster.de Hundesteuer abschaffen AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Leostr. 16-B 48153 Münster Tel. (0251) 60688623 martin.schiller@afd- muenster.de Antrag an den Rat der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: Die Hundesteuer wird mit Wirkung zum 30.06.2020 abgeschafft. Ausgenommen hiervon sind die als gefährliche Hunderassen eingestuften Tiere. Für diese Hunde wird die Steuer weiterhin fällig und zum heute geltenden Steuersatz. Begründung: Die Grundlage für die Hundesteuer ist heute nicht mehr gegeben. Ursprünglich sollte die Steuer das Halten eines Hundes besteuern. Denn der Halter zeigt durch die Hundehaltung, dass er sich einen teuren Hund leisten kann. Und damit über ein gehobenes Konsumniveau verfügt. Dieser durch die Hundehaltung erhöhte persönliche Lebensstil soll durch die Hundesteuer zum Teil abgeschöpft werden. Für viele alte Menschen ist ein Hund jedoch ein wichtiger sozialer Kontakt. Der ihnen im Alltag hilft und der einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit älterer Menschen leistet. Gerade in der Corona-Krise sind ältere Menschen auf soziale Kontakte durch Hunde angewiesen. Der Bund der Steuerzahler NRW e.V. stuft diese Steuer zudem als reine Bagatellsteuer ein. Daher spricht auch aus fiskalischen Gründen nichts gegen eine Aufhebung dieser Steuer. gez. Martin Schiller Richard Mol
a-r-0038-2020-Bettensteuer abschaffen
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Antrag an den Rat A-R/0038/2020 AfD-Ratsgruppe Münster Mitglieder Leostraße 16 B 48153 Münster Marrtin Schiller (Sprecher) Richard Frederik Mol +49(251) 60688623 martin.schiller@afd-muenster.de www.afd-muenster.de Maßnahmen zur Stärkung des Tourismus: Bettensteuer abschaffen AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Leostr. 16-B 48153 Münster Tel. (0251) 60688623 martin.schiller@afd- muenster.de Antrag an den Rat der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: Die Stadt Münster hebt die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer mit Wirkung zum 30.12.2020 auf. Begründung: Durch die Corona-Krise sind Hotels, Anbieter von Ferienwohnungen und Betreiber von Campinganlagen in eine wirtschaftliche Notlage geraten. In vielen Fällen stehen die meist inhabergeführten Betriebe kurz vor der Insolvenz. Es droht hier durch die Corona-Pandemie das Wegbrechen eines ganzen Industriezweiges in Münster. Dabei hat der Tourismus für Münster und das Münsterland eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Die weit über die rein wirtschaftlichen Kennzahlen hinausgeht. Denn viele Menschen besuchen Münster, um sich vor Ort mit der reichhaltigen Geschichte der Stadt Münster vertraut zu machen. Die Beherbergungsbranche ist eine der Branchen, die am stärksten unter den Folgen der Corona-Krise leidet. Und sie wird eine der letzten Branchen sein, die sich von den Folgen dieser Krise erholen wird. Daher braucht dieser Wirtschaftszweig dringend kommunale Unterstützung durch die Stadt Münster. Daher wird die Beherbergungssteuer abgeschafft. Und dadurch die Unternehmen im Bereich der Tourismuswirtschaft von Kosten entlastet. gez. Martin Schiller Richard Mol
Beschlussvorlage
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V/0943/2020
V/0943/2020
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Anträge an den Rat Nr. A-R/0038/2020 "Maßnahmen zur Stärkung des Tourismus: Bettensteuer
abschaffen" und A-R/0044/2020 "Hundesteuer abschaffen“ der AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt
Münster
Beratungsfolge
09.12.2020 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Den Anträgen der AfD -Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster, die Beherbergungsteuer und die
Hundesteuer abzuschaffen, wird nicht gefolgt.
2. Die o.g. Anträge sind damit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen, sofern der Rat dem Beschlussvorschlag folgt.
Im Falle der Abschaffung der Steuern würden jährlich für den Bereich
der Beherbergungsteuer ca. 1.300.000 €
der Hundesteuer ca. 1.300.000 €
und damit insgesamt Erträge von 2.600.000 € entfallen.
Begründung:
Vorbemerkung
Einen ähnlichen , weitere Steuerarten betreffenden Antrag der AfD -Ratsgruppe auf Aufhebung der
entsprechenden Steuersatzungen hat der Rat a m 11.12.2019 abgelehnt (Vorlage V/1034/2019 „Ba-
gatellsteuern auf den Prüfstand stellen“).
Mit vorgenannten Anträgen wird erneut begehrt, die Beherbergung- und Hundesteuer (Ausnahme: als
gefährlich eingestufte Hunderassen) in Münster abzuschaffen. Begründet werden die Anträge mit
der Entlastung der Tourismuswirtschaft von Kosten
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
21.10.2020
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Müller, Frau Siegl
Telefon: 492-2030, 2220
MuellerH@stadt-
muenster.de, SieglS@stadt-
muenster.de
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V/0943/2020
den geringen Erträgen
der sozialen Komponente des Haltens von Hunden
Bei den o.g. Steuern handelt es sich im rechtlichen Sprachgebrauch um kommunale Aufwandsteuern.
In der Rechtspr echung werden Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Einkommensverwendung
für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit defi-
niert. Dies grenzt sie von Steuern ab, die auf den Vermögenszufluss abstellen (Einko mmen- oder
Ertragsteuern) und von solchen, die auf den Vermögensbestand (Vermögensteuer) abstellen. Im Ge-
gensatz zu den Verbrauchsteuern, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren mit einer
Steuer belastet, knüpfen Aufwandsteuern am Besitz oder am Halten von Gütern oder an ein bestimm-
tes Verhalten an.
Bei den im Antrag angesprochenen Steuern handelt es sich damit um zulässige örtliche Aufwand-
steuern im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein -Westfalen (KAG NW) und
Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG). Solche Aufwandsteuern können in Deutschland ausschließlich
von den Gemeinden erhoben werden, vorausgesetzt, dass in der Gemeinde der örtliche Anknüp-
fungspunkt für die Erhebung der Steuer liegt. Das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Auf-
wandsteuern steht nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden (..) zu.
Sinn und Zweck der Aufwandsteuern ist wie bei allen anderen Steuerarten vorrangig die Erzeugung
von Erträgen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, damit die Gemeinde ihre Aufgaben erfül-
len und u. a. die festgelegten Ziele verwirklich en sowie Ausgaben finanzieren kann. Bei gewissen
Steuerarten kommen noch Lenkungsfunktionen hinzu, mit denen gesellschaftlich nicht erwünschte
Verhaltensweisen beeinflusst oder auch ordnungspolitische Ziele verfolgt werden.
Zu den beiden Steuerarten im Einzelnen:
Beherbergungsteuer
Mit der Einführung der Beherbergungsteuer im Stadtgebiet Münster wurden u.a. Mindereinnahmen
kompensiert, die aus der Einführung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes des Bundes mit ge-
ringeren Gemeindeanteilen am Umsatzsteueraufkommen als vorher (Reduzierung der Umsatzsteuer
für Übernachtungsleistungen von 19 % auf 7 %) entstanden sind.
Auf die Vorlage n V/0097/2016 zur Einführung der Beherbergungsteuersatzun g und V/0800/2 017 zur
Evaluation sei verwiesen. Mit der Einführung waren keine negativen Auswirkungen auf den Touris-
mus-Bereich in Münster festzustellen. Im Gegenteil ist die Anzahl der Beherbergungsbetriebe seit
Einführung der Steuer weiter angestiegen, ebenso wie die Anzahl der Übernachtungen.
Von der Corona-Pandemie ist die Beherbergungsbranche massiv betroffen, was sich derzeit in sin-
kenden Übernachtungszahlen und damit auch geringeren Steuererträgen widerspiegelt. Angesichts
dessen wurden von Bund, Ländern und Kom munen verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die
durch die Pandemie verursachten Belastungen der Branche abzufedern.
Die Einnahmen aus der Beherbergungsteuer kommen auch der Beherbergungs - und Tourismusbran-
che zugute, da viele Maßnahmen, um Münster für tour istische Besucherinnen und Besucher zu inte-
ressieren, aber auch als Messe - und Kongressstandort zu profilieren, aus diesen Mitteln finanziert
werden können.
Die Beherbergungsteuer belastet jedoch nicht konkret die Unternehmen, da diese lediglich die von
den Beherbergungsgästen gezahlte Steuer weiterleiten. Insoweit wird weder in einer temporären
Aussetzung noch in einer generellen Abschaffung eine geeignete Maßnahme gesehen, das Beher-
bergungsgewerbe zusätzlich zu unterstützen. Geeignetere Maßnahmen wie die Einräumung Corona-
bedingter Stundungsmöglichkeiten sind dagegen in Münster erfolgt.
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Hundesteuer
Bei aktuell über 11.200 angemeldeten Hunden sind aus der Hundesteuer für die kommenden Haus-
haltsjahre 1 .300.000 € jährlich als Ertrag für den Haushalt der Stadt Münster eingeplant. Ein ver-
gleichbarer Ansatz ist in den vergangenen Jahren stets erreicht worden und dürfte auch in den kom-
menden Haushaltsjahren zu erzielen sein. Diese Erträge sind aus Sicht der Verwaltung keinesfalls als
geringfügig anzusehen.
Dass die "Grundlage für die Hundesteuer nicht mehr gegeben" sei, wie in der Begründung zum An-
trag dargelegt, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr ist in der Vergangenheit stets und bis zum heu-
tigen Tage die Erhebung von Hundesteuern durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt worden.
Fazit:
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beherbergung - und Hundesteuer sowohl unter
finanziellen Gesichtspunkten wie auch aus ordnungspolitischen Gründen ihre Berechtigung haben
und zu keiner unangemessenen Belastung Dritter führen.
Den beiden Anträgen sollte daher nicht gefolgt werden.
I.V.
Christine Zeller
Stadtkämmerin
Anlagen:
Anlage 1: Antrag an den Rat Nr.: A-R/0038/2020 „Maßnahmen zur Stärkung des Tourismus:
Bettensteuer abschaffen“ der AfD-Ratsgruppe
Anlage 2: Antrag an den Rat Nr.: A-R/0044/2020 „Hundesteuer abschaffen“ der AfD-Ratsgruppe
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Leostraße 16B
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0943/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.11.2020
- Erstellt
- 21.10.2020 13:49