V/0558/2023
Bauwerke Münster GmbH - Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Stadtwerke Münster GmbH auf die Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0558/2023 V/0558/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bauwerke Münster GmbH - Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Stadtwerke Münster GmbH auf die Stadt Münster Beratungsfolge 07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 08.11.2023 Hauptausschuss Vorberatung 08.11.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster übernimmt zum 01.01.2024 von der Stadtwerke Münster GmbH 100 % der Anteile an der Bauwerke Münster GmbH. Die Übertragung der Anteile bestimmt sich zu den Bedingungen des als Anlage 1 beigefügten Vertragsentwurfs. Die Kaufpreishöhe entspricht dem aktuellen Buchwert der Beteiligung bei der Stadtwerke Münster GmbH in Höhe von 139.345,41 €. 2. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrags sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsfüh- rung wird zugestimmt. 3. Nachfolgend wird die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH ermächtigt die folgenden Beschlüsse zu fassen: 3.1 Die Anteile der Bauwerke Münster GmbH werden auf die St adt Münster übertragen. Die Stadtwerke Münster GmbH erhalten dafür eine Abstandssumme in Höhe des aktuellen Buch- wertes der Beteiligung (139.345,41 €). 3.2 Die Vertretung der Stadtwerke Münster in der Gesellschafterversammlung der Bauwerke Münster GmbH werden ermächtigt wie folgt zu beschließen: 3.2.1 Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages wird beschlossen (Anlage 2). 3.2.2 Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) der Bauwerke GmbH wird beschlossen (Anlage 3). Amt für Finanzen und Beteiligungen 27.10.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Gericke Telefon: 492-2014 GerickeH@stadt- muenster.de - 2 - V/0558/2023 II. Finanzielle Auswirkungen Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen stehen im Budget des Amtes für Finanzen und Beteiligungen zur Verfügung. Begründung: Die Bauwerke Münster GmbH ist derzeit eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH, deren Gesellschaftszweck u.a. die Errichtung von kommunalen Bauten in Münster ist. Mit Ratsantrag A-R/0072/2022 hat der Rat eine Fokussierung der Beteiligungsunternehmen auf ihre originären Aufgabenbereiche und stärkere Konzentration auf das jeweilige Kerngeschäft im Rahmen der Gesellschaftszwecke beschlossen. Ein Baustein im Rahmen einer Ordnung der Beteiligungen war dabei, die Bauwerke GmbH hochbauliche Projekte der Kernverwaltung unterstützen und insbesonde- re Schulbauten in das Eigentum der Stadt realisieren zu lassen. In diesem Zusammenhang ist die Verlagerung der Bauwerke GmbH unter das gesellschaftliche Dach der Stadt Münster beschlossen worden, die zukünftig als alleinige Gesellschafterin fungieren soll. Mit dieser Vorlage werden die Vo- raussetzungen für die vertragliche und handelsrechtliche Umsetzung zum 01.01.2024 geschaffen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die Stelle einer hauptamtlichen Geschäftsführung aus- zuschreiben. Dies ist bereits erfolgt und die neue Geschäftsführerin mit der Vorlage V/0543/2023 am 20.09.2023 durch den Rat bestätigt. Die Gesellschaft verfügt bisher noch über kein eigenes Personal und greift zur Aufgabenerledigun g u. a. über einen Rahmenvertrag mit einem Projektsteuerer auf externe Ressourcen zu. Dieser Vertrag bleibt vom Gesellschafterinnenwechsel unberührt und sichert auch nach Übertragung der Anteile die operative Leistungserbringung. Die Gesellschaft hat auf dieser Basis bereits Projekte für die Stadt Münster übernommen; so wurden mit den Beschlussfassungen zu den Vorlagen V/0666/2022, V/0088/2023, V/0444/2023 und V/0385/2023 festgelegt, die Maßnahmen - Neuerrichtung der Melanchthonschule und Einfachsporthalle, - Erweiterung des Pascal-Gymnasiums im Zuge der Umstellung von G8 auf G9, - Erweiterung Anne-Frank-Berufskolleg sowie - die Errichtung der Grundschule Brandhoveweg einschließlich 3-fach-Sporthalle mit der Bauwerke Münster GmbH umzusetzen. Ab dem 01.01.2024 wird die neue hauptamtliche Ge- schäftsführerin hierzu die Folgevereinbarungen mit der Stadt Münster schließen und die Projekte mit dem externen Projektsteuerer nahtlos weiterführen. Ein Rahmenvertrag zwischen Stadt und Bauwer- ke, der standardisiert alle Proj ekte der Gesellschaft regelt, wird aktuell bereits unter Einbindung der neuen Geschäftsführung erarbeitet. Die finanzielle Abwicklung der Projekte erfolgt auch zukünftig auf der Basis der nachweislich entstan- denen und erforderlichen Kosten. Hier folgt di e Verwaltung weiterhin einem erprobten Vorbild einer großen Schulbaugesellschaft in NRW und vermeidet intransparente Pauschalen. Hinsichtlich der perspektivischen Steuerung aller Schulbaumaßnahmen im Stadtkonzern Münster wird auf die Vorlage V/0497/2023 „Festlegungen zur Abwicklung von Schulbauprojekten“ verwiesen. - 3 - V/0558/2023 Formale Übertragung der Gesellschaftsanteile der Bauwerke GmbH an die Stadt Münster Gemäß § 115 GO NRW ist die Beteiligung an einer Gesellschaft oder die Änderung der Beteiligung an einer Gesellschaft der aufsichtführenden Bezirksregierung Münster schriftlich anzuzeigen . Eine Vorabstimmung ist bereits erfolgt. Die Beschlussfassung zu der Neufassung des Gesellschaftsvertrags, der erst nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Stadt Münster rechtswirksam wird, wird bereits durch die Gesellschafter- versammlung der Stadtwerke Münster GmbH (somit noch durch den bisherigen Gesellschafter) erfol- gen, damit die Bauwerke Münster GmbH dann unmittelbar nach Übergang der Gesellschaftsanteile im R ahmen der neuen Struktur tätig werden kann. Entsprechendes gilt für die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF). Eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) ist erst nach dessen Berufung vorgesehen, da dieser gem. Gesellschaftsvertrag die GO AR vorbereiten soll. Organe der Bauwerke GmbH nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Stadt Münster Geschäftsführung Hinsichtlich der Besetzung der Geschäftsführung hat eine Findungskommission sich für eine Kandidatin ausgesprochen – mit Ratsentscheidung vom 20.09.2023 ist eine Beschlussfassung zur Berufung mit V/0543/2023 in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt. Aufsichtsrat / Gesellschafterversammlung Die Berufung der Mitglieder des neu zu konstituierenden Aufsichtsrates sowie die Vertretung der Gesellschafterin wird gesondert im Rahmen einer Besetzungsvorlage beschlossen. Die Bauwerke Münster GmbH wird als steuerungsrelevante Beteiligung kategorisiert, womit eine re- gelmäßige Berichterstattung der politischen Gremien im Rahmen der Quartalsberichterstattung si- chergestellt ist. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 Vertrag zwischen der Stadtwerke Münster GmbH und der Stadt Münster zur Übertra- gung der Gesellschaftsanteile von der Stadtwerke Münster GmbH auf die Stadt Müns- ter Anlage 2 Gesellschaftsvertrag der Bauwerke Münster GmbH Anlage 3 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
Anlage 1_ Vertragsentwurf zur Anteilsübertragung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0558/2023
Vertragsentwurf
Vertrag über Kauf und Abtretung
der Bauwerke Münster GmbH
Zwischen
Stadtwerke Münster GmbH
Hafenplatz 1, 48155 Münster
vertreten durch die Geschäftsführer Frank Gäfgen und Sebastian Jurczyk
- als Verkäuferin -
und der
Stadt Münster
Klemensstraße 10, 48147 Münster
als Käuferin
vertreten durch:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Verkäuferin ist zu 100 % Gesellschafterin d er Bauwerke Münster GmbH. Die Bauwerke
Münster GmbH ist eine Gesellschaft, die für die Stadt Münster oder einer ihrer Beteiligungen inner-
halb des Stadtgebietes Münsters Gebäude und Anlagen auf eigenen oder auf Grundstücken im Ei-
gentum der Stadt Münster oder einer Beteiligung der Stadt Münster baut oder betreibt, die kommu-
nalen örtlichen Zwecken dienen. Sie kann dabei als Bauherr im eigenen Namen oder der Baube-
treuung agieren. In diesem Rahmen übernimmt sie Beratungs-, Planungs- oder Bauleistungen.
(2) Die Verkäuferin veräußert alle Gesellschaftsanteile an der Bauwerke Münster GmbH an die Käu-
ferin.
§ 2 Übertragung/Abtretung
Die Verkäuferin tritt alle Anteile an der Bauwerke Münster GmbH an die Käuferin ab. Die Käuferin
nimmt die Abtretung an. Das Datum, mit dem die Über tragung der Anteile rechtswirksam wird, ist
der 01.01.2024.
§ 3 Kaufpreis und Kaufpreiszahlung
Die Käuferin verpflichtet sich, der Verkäuferin für deren Anteil einen Kaufpreis in Höhe von
139.345,41 EUR zu zahlen. Der Kaufpreis ist innerha lb von 10 Geschäftstagen nach der Beurkun-
dung dieses Vertrages fällig und ist auf das der Kä uferin bekannte Konto der Verkäuferin bei der
Sparkasse Münsterland-Ost zu zahlen.
§ 4 Gewinnabgrenzung
Die vor und auch ab Wirksamwerden der Übertragung b ei der Gesellschaft anfallenden Gewinne
stehen dieser unmittelbar zu.
§ 5 Dauerschuldverhältnisse und Verbindlichkeiten
(1) Die Verkäuferin sichert zu, dass
1. zum Übertragungszeitpunkt keine Dauerschuldverhältnisse bestehen;
2. die zum Verkaufszeitpunkt noch vorhandenen Verbi ndlichkeiten aus Lieferungen und Leis-
tungen ausschließlich aus der Herstellung unfertiger Leistungen stammen, die zum Verkaufs-
zeitpunkt noch nicht oder erst kürzlich mit der Käuferin als Auftraggeberin abgerechnet wur-
den;
3. die Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin ausschließlich noch nicht ausgeglichene
Mittel betreffen, die die Verkäuferin der Gesellschaft zum Zwecke einer ausreichenden Liqui-
dität zur Verfügung gestellt hat und Verbindlichkei ten aus Umsatzsteuerverpflichtungen im
Zusammenhang mit Projektbeauftragungen;
4. darüber hinaus gehende Verbindlichkeiten nicht bestehen.
(2) Die Käuferin sichert zu, dass die Gesellschaft die verbleibenden Verbindlichkeiten gegenüber
der Verkäuferin binnen Monatsfrist nach Rechtswirks amkeit der Übertragung der Anteile auf die
Käuferin ausgleichen wird.
§ 6 Zusicherungen und Garantien hinsichtlich der Vermögensgegenstände
(1) Die Verkäuferin versichert, dass die in der Unternehmensbilanz ausgewiesenen „Unfertigen Leis-
tungen“ sich ausschließlich auf Auftragsvereinbarun gen zu Bau- und Bauprojektleistungen mit der
Stadt Münster beziehen.
(2) Die Verkäuferin versichert, dass die in der Unternehmensbilanz ausgewiesenen „Sonstigen Ver-
mögensgegenstände“ werthaltig sind.
(3) Ansprüche auf Vorsteuer und Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer, die wegen der umsatzsteu-
erlichen Organschaft die Stadtwerke Münster GmbH anstelle der Bauwerke Münster GmbH gegen-
über dem Finanzamt geltend zu machen bzw. abzuführen haben, gleichen die Bauwerke Münster
GmbH und die Stadtwerke Münster GmbH nach der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für
Dezember 2023 aus. Der Ausgleich erfolgt durch Zahlung bis Ende Februar 2024. Weitere Nach-
zahlungen oder Erstattungen, die sich noch nachträglich für Zeiträume der umsatzsteuerlichen Or-
ganschaft mit der Stadtwerke Münster GmbH (bis Ende Dezember 2023) ergeben, werden eben-
falls zwischen den beiden Gesellschaften ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt binnen eines Mo-
nats, nachdem eine Zahlung des Finanzamts eingegangen ist bzw. eine Zahlung an das Finanz-
amt geleistet wurde. Als Nachweise tauschen die Parteien den Steuerbescheid bzw. die Steueran-
meldung aus.
§ 7 Zusicherungen und Garantien hinsichtlich der Gesellschaftsanteile
Die Verkäuferin versichert, dass hinsichtlich des v erkauften Anteils keine Vor- und Ankaufsrechte
Dritter bestehen und sie hinsichtlich des Geschäftsanteils uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist.
§ 8 Rücktrittsrechte
Sollte der Rat der Stadt Münster der Umsetzung dies es Kaufvertrages nicht zustimmen oder die
Bezirksregierung Münster kommunalaufsichtsrechtliche Bedenken gegen die Durchführung dieses
Vertrages äußern, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag zu, so-
fern Beschlusshemmnisse oder kommunalaufsichtsrechtliche Bedenken nicht durch Anpassungen
an diesem Vertrag oder der beabsichtigten Durchführung beseitigt werden können.
§ 9 Überleitung des Betriebes
(1) Die Verkäuferin wird dafür Sorge tragen, dass d ie Geschäfte der Gesellschaft bis zur Übertra-
gung der Gesellschaftsanteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes geführt werden.
Alle von der Geschäftsführung zu treffenden Entsche idungen, welche über den 01.01.2024 hinaus
Bedeutung erlangen können, sind von der Verkäuferin rechtzeitig mit der Käuferin abzustimmen.
(2) Die Verkäuferin und die Käuferin werden eine Überleitung der laufenden Geschäftsaktivitäten im
Einvernehmen der Parteien und im Interesse der Bauwerke Münster GmbH vornehmen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirks am sein sollten, oder dieser Vertrag ausfül-
lungsbedürftige Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be-
rührt.
Münster, den ....
Stadtwerke Münster GmbH Stadt Münster
____________________ ____________________
(Unterschrift/en) (Unterschrift)
Anlage 2_Gesellschaftsvertrag der Bauwerke Münster GmbH- Neufassung
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Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 1 Gesellschaftsvertrag der „Bauwerke Münster GmbH“ § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit besc hränkter Haftung unter der Firma Bauwerke Münster GmbH. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand der Gesellschaft ist, für die Stadt Münster oder einer ihrer Beteiligungen innerhalb des Stadtgebietes Münsters a. der Bau und der Betrieb von Gebäuden und Anlagen , die kommunalen örtlichen Zwecken dienen, auf eigenen oder auf Grundstücken i m Eigentum der Stadt Münster oder einer Beteiligung der Stadt Münster, e inschließlich dem Bauen als Bauherr im eigenen Namen oder der Baubetreuung; b. die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bau leistungen für die Stadt Münster oder eine ihrer Beteiligungen innerhalb des Stadtgebietes Münster; c. der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von Im mobilien und immobiliengleichen Rechten zu kommunalen Zwecken, d ie Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, auch durch Einräumun g von Erbbau- oder Dauernutzungsrechten und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen; d. die Errichtung, der Betrieb und der Erwerb von I nfrastruktur, die kommunalen Zwecken dient, im Bereich der Mobilität sowie die Erbringung von mit den in Nr. (a) – (d) im Zusa mmenhang stehenden Dienstleistungen und Geschäften, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar zu dienen bestimmt sind. 2.2 Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 G O NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.3 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichste llungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 2 § 3 Stammkapital 3.1 Das Stammkapital beträgt € 100.000,00 (in Worte n: EURO einhunderttausend). 3.2 Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Münste r. Sie übernimmt den einzigen Geschäftsanteil. § 4 Organe der Gesellschaft 4.1 Die Organe der Gesellschaft sind: a. Die Geschäftsführung b. Der Aufsichtsrat c. Die Gesellschafterversammlung § 5 Geschäftsführung 5.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht n ach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied , so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied der Geschäftsführung gemeinsam mit ein er/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. 5.3 Die Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis für ein Mitglied, mehrere oder alle Mitglieder erteilen. Sie kann einzelne, mehrere ode r alle Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 5.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Ge sellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag un d den Beschlüssen der Gesellschafterinnen. Dabei sind die Beteiligungsgru ndsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate G overnance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 5.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäf tsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte fe stgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates v ornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 5.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 3 § 6 Aufsichtsrat 6.1 Der Aufsichtsrat besteht aus den von der Gesell schafterin entsandten Mitgliedern Für jedes entsandte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Es entsendet die Stadt Münster: 14 Aufsichtsratsmitglieder. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zählen. 6.2 Die Vertretung der Gesellschafterin in der Gese llschafterversammlung hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates. Das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster nimmt beratend an den Sitzungen des A ufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes besti mmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Auf sichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Personen oder Gäste hinzugeladen werden. 6.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mit glied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates geleitet. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrat es wird im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stellvertretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört. Die Amtsdauer endet mit einem entsprechen den Beschluss des Aufsichtsrates, die Niederlegung des Amtes durch da s betreffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 6.4 Die Gesellschafterinnen können die von ihnen en tsandten Mitglieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere erset zen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungs körperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschaft erin bekleiden oder einem Organ einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitg lied des Aufsichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung ode r der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von Satz 2 sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglie der aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die entsendende Gesellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. 6.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen des Rates und seiner Ausschüsse zu verfolgen und sind an die Besc hlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpf lichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt insbesondere nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 4 Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. Alle weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind gr undsätzlich bei der Wahrnehmung ihres Mandats unabhängig und dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen v erfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, fü r sich oder Dritte nutzen. Interessenkonflikte sind unverzüglich offen zu legen. 6.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der A ufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 7.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberuf en, das den Vorsitz innehat oder in dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertret ungen. Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit eine r Frist von zwei Wochen stattfinden, soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 7.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitz ungen abhalten. Das Mitglied, dass den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass a. die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitgliede r insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder b. einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilwe ise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des vorsitzenden Mitglieds, das, ohne dass dies sein Ermessen einsch ränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung wie einen etw aig geheim zu fassenden Beschluss und/oder die Protokollierung des Abstimmu ngsverhaltens berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte T echnik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt wird. 7.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung, an der Sitzung oder an einem Umlaufverfahren teilnehmen. I st der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussf ähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 5 7.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch St immabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 7.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit ein facher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds im Aufsichtsrat, das den Vorsitz der Sitzung innehat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 7.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadene rsatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 7.7 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzuf ertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tag esordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. So weit ein oder mehrere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. W erden Beschlüsse im Umlaufverfahren gem. Ziffer 7.4 gefasst, so ist das Ergebnis sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. 7.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. § 8 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 8.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellscha ft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsfüh rung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder ode r für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher un d Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehört auch die Prüfung der erforderli chen Voraussetzungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. 8.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angeleg enheiten der Gesellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus di esem Gesellschaftsvertrag oder Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 6 zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a. Erteilung und Entziehen von Prokura sowie Bestel lung und Abberufung von Handlungsbevollmächtigung; b. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und Handlungsbevollmächti gten und solchen Beschäftigten, bei denen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt bekommen; c. Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung vo n Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten; d. den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine vom A ufsichtsrat bzw. in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) f estgelegte Grenze übersteigen; e. Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größ erer Umbauten; f. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen oberhalb einer vom Aufsichtsrat bzw. in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (G O GF) festzulegenden Grenze sowie Schenkungen g. die Gewährung von Sicherheiten oberhalb einer vo m Aufsichtsrat bzw. vorab in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) festgelegten Wertgrenze h. unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Au fsichtsrat bzw. in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) f estzulegenden Grenze soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; i. Anträge an die Gesellschafter/innen zur Übernahm e von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; j. Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss vo n Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat bzw. in der Geschäftso rdnung für die Geschäftsführung (GO GF) festgesetzte Grenze übersteigen. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen. 8.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen A ufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, d arf die Geschäftsführung mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 8.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der G esellschafterversammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. § 9 Gesellschafterversammlung 9.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus einer Vertretung der Gesellschafterin, wobei für die Stadt Münster auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster ist an die Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 7 Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interesse n der Stadt Münster zu verfolgen. Vertretungen, die vom Rat entsandt worde n sind, haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Ve rtretung der Stadt Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtig en Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 9.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen , sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Grü nde beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzub erufen. Jährlich findet jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlu ng statt. Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung s owie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zus timmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftli chen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung e iner Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 9.3 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähi g, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und 50 % des Stammkapitals ve rtreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mi t neuer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vert retene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. 9.4 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenig en Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes den Gesellschafterin nen zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewiesen worden sind. Die G esellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: a. den Abschluss und die Änderungen von Unternehmen sverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG, b. den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen u nd Beteiligungen, c. den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjähri gen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustr echnung, Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen, d. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführu ng einschließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündi gung der Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung, Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 8 e. die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, f. Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermöge nsübertragung auf die öffentliche Hand g. nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wah l einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlusspr üfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster h. Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; i. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en und grundstücksgleichen Rechten oberhalb einer Wertgrenze, die in der Gesch äftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) festgelegt ist; j. Die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitg lieder des Aufsichtsrates. 9.5 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlu ng alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegen über anderen Gesellschaftsorganen befinden. 9.6 Für die Beschlussfassung bei Gesellschaftervers ammlungen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Ge schäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die Gesellschaftervers ammlung des Unternehmens, an dem die Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 GO NRW entsandten Vertretung. § 10 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan 10.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlu strechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach S chluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprüfun gsgesellschaft zur Abschlussprüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbe sprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsp rüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteilig t werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gese llschaft ist dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30 .04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabsch luss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 10.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichte s der Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Geschäf tsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung u nd dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster zur Festst ellung des Jahresabschlusses vorzulegen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzule gen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der Gesellsch afterversammlung den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses vorzulegen . Der Bericht des Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 9 Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 10.3 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaf t für die Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: a. Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführu ng, b. Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und E rtragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, c. Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermö gens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d. Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- un d Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 10.4 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haus haltsgrundsätzegesetz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung u nd Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsord nung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 10.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses besc hließt die Gesellschafterversammlung. 10.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, die für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO NRW nach Einschät zung der Stadt Münster erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 10.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen zur Kenntnis zu bringen . Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. § 11 Bekanntmachung 11.1 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Unternehmensre gister. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lageberic ht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 12 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 12.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: a. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anlage 2 zur Vorlage V/0558/2023 10 12.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des G mbH-Gesetzes maßgebend. § 13 Transparenz 13.1 Vorbehaltlich weitergehender oder entgegensteh ender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsr ates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils f ür jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes ein zelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für de n Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für de n Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Bar wert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür au fgewandten oder zurückgestellten Betrag, c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderung en dieser Zusagen und d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das sei ne Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 14 Schlussbestimmungen 14.1 Die mit der Gründung verbundenen Kosten der no tariellen Beurkundung, der Eintragung ins Handelsregister und der Bekanntmachung trägt die Gesellschaft. 14.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nic ht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist d ie ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen möglichst so abzu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. § 15 Inkrafttreten 15.1 Dieser Gesellschaftsvertrag in der vorliegende n Fassung tritt nach rechtswirksamer Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Stadtwerke Münster GmbH auf die Stadt Münster in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0558/2023 Kurzüberblick Auf der Grundlage der Ratsentscheidung zum Antrag A-R/0072/2023 erwirbt die Stadt Münster die Bauwerke Münster GmbH von der Stadtwerke Münster GmbH. Beschlussgegenstand ist die Übernahme der Anteile der Bauwerke Münster GmbH durch die Stadt Münster durch den Kauf von der Stadtwerke Münster GmbH mit der hierzu erforderlichen Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwer- ke Münster GmbH. Zudem wird die Ermächtigung der Vertretung der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterversammlung der Bauwerke Münster GmbH zur Änderung des Gesell- schaftsvertrages der Gesellschaft vorgeschlagen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Bauwerke Münster GmbH soll unmittelbarer Dienstleister für Hochbau der Stadt werden. Die hochbaulichen Projekte der Kernverwaltung sollen unterstützt werden. Ausgewählte Projekte, insbesondere Schulbauten, werden im Auftrag und im Eigentum der Stadt realisiert. Finanzierung Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Die Kaufpreishöhe entspricht dem aktuellen Buchwert der Beteiligung bei der Stadtwerke Münster GmbH in Höhe von T€ 139. Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen stehen im Budget 2023 des Amtes für Finan- zen und Beteiligungen zur Verfügung. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Sowohl die Veräußerung einer auch mittelbaren Beteiligungsgesellschaft, der Erwerb einer Ge- sellschaft als auch die Veränderung eines Gesellschaftsvertrages bedürfen nach den Bestimmun- gen der Gemeindeordnung NRW der Zustimmung des Rates. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Anlage 3_Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
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Anlage 3 zur Vorlage V/0558/2023 G E S C H Ä F T S O R D N U N G für die Geschäftsführung der Bauwerke Münster GmbH Diese Geschäftsordnung für die Geschäftsführung regelt die Führung der Gesellschaft durch ein Mitglied der Geschäftsführung. Sollten mehrere Mitglieder in die Geschäftsführung berufen werden, sind die Regelungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzupassen. § 1 Grundlagen Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesell schaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, den Beschlüssen der Organe der Gesellschaft und dieser Geschäftsordnung. Sie trägt die Verantwortung für d ie gesamte Geschäftsführung der Gesellschaft und ist dieser gegenüber verpflichtet Beschränkungen einzuhalten, die ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Bet eiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinien für Beteiligungen der Stadt Münster -Public Corporate Governance Kodex- in der jeweils gültigen Fassung und durch Beschlüss e des Aufsichtsrates auferlegt sind. Die Geschäftsführung arbeitet mit den übrigen Organen d er Gesellschaft und der Vertretung der Belegschaft zum Wohle des Unternehmens vertrauensvoll zusammen. § 2 Aufgaben der Geschäftsführung Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufen den Geschäfte der Gesellschaft. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Aufgaben, die nicht der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat vorbehalten sind und die zur Aufrechte rhaltung des Unternehmens und der wirtschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschaft notwendig sind. § 3 Finanzielle Auswirkungen / Unterschriftenregelung 1. Hat eine Entscheidung der Geschäftsführung oder ihre Durchführung finanzielle Auswirkungen, so müssen diese durch den genehmigten Wirtschaftsplan oder durch zusätzliche Beschlüsse des Aufsichtsrates gedeckt sein. 2. Grundsätzlich unterschreibt die Geschäftsführung allein. Zur Abwicklung von Geschäften im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann du rch eine Dienstanweisung der Geschäftsführung die Unterschriftsbefugnis intern a n nachgeordnete Angestellte übertragen werden. Anlage 3 zur Vorlage V/0558/2023 § 4 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat 1. Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat auf Ve rlangen jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Bericht zu erstatten. 2. Die Geschäftsführung nimmt ohne Stimmrecht an de n Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit nicht der Aufsichtsrat im Einzelfall beschli eßt, dass die Sitzung ganz oder teilweise ohne Teilnahme der Geschäftsführung abgehalten wird. 3. Die Geschäftsführung bedarf bei den im Gesetz un d im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrat es. Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte kann gemäß den Bes timmungen des Gesellschaftsvertrages durch Beschluss der Gesellsc hafterversammlung ergänzt oder geändert werden. 4. In folgenden Fällen bedarf die Geschäftsführung neben den gesetzlich oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates: - Feststellung des Wirtschaftsplanes und der Stellen übersicht - Übernahme von Bürgschaften. 5. Bei der Zustimmungspflicht für den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen) wird die Grenz e auf einen Betrag von 100.000 € oder für eine Dauer von über fünf Jahren festgelegt. Für die Betragsgrenze ist der Betrag über die gesamte Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 d) des Gesellschaftsvertrages). 6. Bei der Zustimmungspflicht für die Aufnahme und Gewährung von Darlehn wird die Grenze auf einen Betrag oberhalb von 100.000 € fest gelegt (vgl. § 8 Abs. 2 f) des Gesellschaftsvertrages). 7. Bei der Zustimmungspflicht für die Gewährung von Sicherheiten wird die Grenze auf einen Betrag oberhalb von 50.000 € festgelegt (vgl. § 8 Abs. 2 g) des Gesellschaftsvertrages). 8. Für unentgeltliche Zuwendungen wird die Grenze a uf einen Betrag von 500 € festgelegt, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden un d Bewirtungen handelt (vgl. § 8 Abs. 2 h) des Gesellschaftsvertrages). 9. Das Führen von Rechtsstreitigkeiten und den Absc hluss von Vergleichen, bedarf der Zustimmungspflicht, wenn Dauer oder Betrag von 100. 000 € oder fünf Jahren übersteigen. Für die Betragsgrenze ist der Betrag ü ber die Höhe des Streitwertes maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 j) des Gesellschaftsvertrages). Anlage 3 zur Vorlage V/0558/2023 § 5 Geschäfte mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung Beim Erwerb, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oberhalb einer Wertgrenze von 200.000,00 € ist die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erforderlich (vgl. § 9.4 i) des Gesellschaftsvertrages). § 6 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Bauwerke Münster GmbH in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Klemensstraße 10
- Hafenplatz 1
- Brandhoveweg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0558/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.10.2023
- Erstellt
- 15.09.2023 12:24