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V/0753/2022

Bestätigung des Ratsbeschlusses zum Betrauungsakt der Stadt Münster für die Wohn- und Stadtbau GmbH, Steinfurter Str. 60, 48149 Münster als Käuferin eines Grundstücks der KonvOY GmbH

Vorlagen 24.11.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2022, TOP 35

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1: Betrauungsakt für Wohn- und Stadtbau GmbH, Steinfurter Straße 60, 48149 Münster

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

1771 Zeichen

Anlage A zur V/0753/2022 
 
 
 
Kurzüberblick 
 
Der Beschluss des Rates V/0636/2022 vom 26.10.2022 wird unter Berücksichtigung des dieser 
Vorlage beigefügten Betrauungsaktes (Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0753/2022) bestä-
tigt. Damit wird die Inanspruchnahme und die Weitergabe der Verbilligung der BImA durch die 
KonvOY GmbH an die Wohn+Stadtbau GmbH zur Schaffung des sozialen Wohnbaus und einer 
Kindertagesstätte ermöglicht werden. Aufgrund der geltenden Rechtslage gültiger EU -
Richtlinien ist der Beschluss des Betrauungsaktes in der als Anlage zu dieser Vorlage beige-
fügten Fassung die Voraussetzung dafür.  
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Die Inanspruchnahme und Weitergabe der Verbilligung der BImA an städtische Tochtergesell-
schaften unterstützt das wichtige städtische Ziel, in den kommenden Jahren möglichst viel be-
zahlbaren Wohnraum in den innenstadtnahen Lagen zu schaffen.  
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an verbundenen Unterneh-
men  
 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
Durch die Entwicklung der Konversionsflächen ist das Querschnittsthema Demographie betrof-
fen, da neue Stadtquartiere in der wachsenden Stadt geschaffen werden.

Anlage 1: Betrauungsakt für Wohn- und Stadtbau GmbH, Steinfurter Straße 60, 48149 Münster

20206 Zeichen

Betrauungsakt 
der Stadt Münster 
auf der Grundlage 
des BESCHLUSSES DER KOMMISSION 
vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen 
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter 
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse betraut sind 
(bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2011) 9380) 
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) 
-Freistellungsbeschluss- 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf 
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012) 
-Anwendung- 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen 
für die 
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) 
-Rahmen- 
und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION 
vom 16. November 2006 
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den 
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter 
Unternehmen 
(ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 
-Transparenzrichtlinie-

Präambel 
 
Die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, 48127 Münster (im Folgenden: 
betrauende Stelle), 
betraut 
in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA (im Folgenden: 
Ausgleichsleistende) 
 
die Wohn- und Stadtbau GmbH, Steinfurter Str. 60, 48149 Münster (im Folgenden: Betraute) 
im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt näher festgelegten 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 
Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt es sich um 
wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind 
und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Den Mitgliedstaaten der 
Europäischen Union kommt ein großer Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage 
zu, welche Dienstleistungen si e als solche von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 
bezeichnen. 
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat mit Beschluss vom 21.03.2012 
Gebietskörperschaften sowie mehrheitlich von diesen getragenen Gesellschaften, Stiftungen 
und Anstalten des öffentlichen Rechts eine Erstzugriffsoption eingeräumt. Nach dieser können 
sie die Konversionsliegenschaften unmittelbar, d. h. ohne vorheriges Bieterverfahren, zum 
gutachterlich ermittelten Verkehrswert erwerben. Aufgrund des im Haushaltsgesetz 2015 im 
Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 ausgebrachten Haushaltsvermerks Nr. 60.3 hat der 
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.04.2015 die am 06.05.2015 in Kraft 
gesetzte „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe 
von Konversionsgrundstücken (VerbRKonv)“ beschlossen. Mit dem Gesetz über die 
Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) wurde beschlossen, den Haushaltsvermerk Nr. 60.3 
im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 auch auf den Erwerb von weiteren entbehrlichen 
Liegenschaften für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus anzuwenden. Die Ausgleichsleistende 
hat ergänzend dazu mit Schreiben vom 26.11.2015 die angepasste „Richtlinie der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“ 
(VerbR) in Kraft gesetzt. Beim Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des

Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) wurde im 
Haushaltsvermerk 60.3 im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 der Zeitraum für die Gewährung der 
Verbilligung um zwei Jahre auf sechs Jahre, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, verlängert. 
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat ferner am 26.09.2018 die „Richtlinie 
der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018)“ in der Fassung vom 29. 
August 2018 beschlossen, die auf die aktuellen politischen Zielvorstellungen und den 
geänderten Haushaltsvermerk 60.3 abgestimmt ist. Hierdurch wurde die Attrakt ivität des 
Liegenschaftserwerbs für Länder und Kommunen und ihren Tochtergesellschaften, 
insbesondere für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, erhöht. Darüber hinaus wurde eine 
Weiterveräußerungsmöglichkeit an private Dritte (z. B. Wohnungsbauinvestoren) ohne  
Rückzahlungspflicht bei Weitergabe der Verbilligung geschaffen, soweit sich des Dritten zur 
Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszweckes bedient wird. 
Die betrauende Stelle hat ihr Erstzugriffsrecht auf die beiden Konversionsliegenschaften 
ausgeübt und die KonvOY GmbH , Albersloher Weg 33 in Münster,  als zuvor Betraute hat 
durch ein Drittbenennungsrecht Teile der sog. Konversionsflächen in Münster -Gievenbeck, 
Oxford-Areal, (im Folgenden: Kaufgegenst ände) von der Ausg leichsleistenden erworben.  
Dabei war von Beginn an eine teilweise Weiterveräußerung der Kaufgegenstände an weitere 
städtische Töchter oder an private Investoren vorgesehen, die die Flächen (im Folgenden: 
Weiterveräußerungskaufgegenstände) u. a . zur Errichtung von bezahlbarem Wohnraum 
verwenden werden. Die Weiterveräußerung der Teilflächen  des Kaufgegenstandes , 
eingetragen beim Amtsgericht Münster im Grundbuch von Münster Blatt 76228  
 
Lfd. 
Nr. 
Gemark
ung Flur Flurstück Wirtschaftsart und Lage Größe qm 
69  Münster 41 168 
Gebäude- und Freifläche, 
Gumprichstraße, Henny -
Uhlmann-Weg 
2.770 
an die Betraute dient mithin der Schaffung von weiterem Wohnraum.  
Weiterhin dient die Weiterveräußerung der Erfüllung einer Errichtungsverpflichtung für eine 
Kindertagesstätte mit 5 Gruppen auf v.g. Liegenschaft. Der Betrieb wird durch die Stadt 
Münster oder durch von ihr bestimmte Dritte gewährleistet. Bei Erfüllung der Verpflichtung 
besteht bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch für 
Herstellungskosten von Kindertagesstätten gegenüber der Ausgleichsleistenden. Vorrangig 
sollen zudem staatliche Förderprogramme für die Kindertagesstätten in Anspruch genommen

werden. Beihilfenrechtlich abgesichert werden die Ausgleichsleistungen mittels de s 
vorliegenden Betrauungsakts nach den Vorgaben für Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse. 
Die Europäische Kommission hat den Bereich des sozialen Wohnungsbau s und die 
Kinderbetreuung in Art. 2 Abs. 1 lit. c) des Freistellungsbeschlusses ausdrücklich als 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bezeichnet.  
 
 
§ 1 - Gemeinwohlaufgabe  
Nach §§ 3, 4 WFG i.V.m. § 2 GO NRW hat die betrauende Stelle die Versorgung ihrer 
Einwohner:innen mit Wohnraum, insbesondere mit Sozialwohnungen sicherzustellen. Bei 
dieser Aufgabe des sozialen Wohnungsbaus handelt es sich nach kommunalrechtlichem 
Verständnis um eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und nach 
beihilferechtlichem Verständnis  um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (im Folgenden: DAWI). Ebenfalls hat die betrauende Stelle zu gewährleisten, dass 
die notwendigen Plätze in Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung von 
Kindertagestätten wird der öffentlichen Daseinsvorsorge zugeordnet und ist damit eine DAWI.  
§ 2 - Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen  
(zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Die betrauende Stelle betraut die Betraute mit der Erbringung der DAWI „Sozialer 
Wohnungsbau“ und „ Errichtung von Kindertagesstätten“  innerhalb des 
geographischen Geltungsbereichs dieses Betrauungsaktes. Hierzu zählen 
insbesondere: 
a. Die Schaffung von Wohnungen für Zwecke des sozialen 
Wohnungsbaus, die die Anforderu ngen des 
Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), Wohnungsbindungsgesetzes 
(WoBindG) sowie die danach erlassenen jeweiligen landesrechtlichen 
Bestimmungen erfüllen, 
b.  die Errichtung einer Kindertagesstätte mit 5 Gruppen, 
c. die zweckgemäße Bewirtschaftung der gem. l it. a. geschaffenen 
Wohnungen entsprechend der o.g. Normen  und de r gem. lit. b. 
errichteten Kindertagesstätte,

d. die Erledigung aller mit den unter lit. a. bis c. genannten Tätigkeiten 
zusammenhängenden und den dortigen Belangen dienenden 
Geschäften (Annextätigkeiten), 
e. sowie die Durchführung aller Maßnahmen und Geschäfte, durch die 
die unter lit. a. bis d. genannten Dienstleistungen gefördert werden. 
Die Betraute ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieser DAWI eines Dritten zu bedienen. 
(2) Der betrauenden Stelle ist bekannt, dass die Betraute derzeit auch weitere 
Dienstleistungen erbringt, die nicht zu den DAWI zählen. Bzgl. der Erbringung der in 
Absatz 1 konkretisierten DAWI und deren Abgrenzung von etwaigen weiteren DAWI 
sowie weiteren Di enstleistungen beachtet die Betraute die nachfolgenden 
Bestimmungen. 
§ 3 – Zeitlicher Geltungsbereich 
(zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Die Betrauung der Betrauten erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser beginnt 
mit Wirksamwerden dieses Betrauungsakts. 
(2) Die betrauende Stelle behält sich eine an diesen zeitlichen Geltungsbereich 
anschließende Betrauung ausdrücklich vor. Ein Anspruch der Betrauten auf eine 
Folge-Betrauung besteht nicht. 
§ 4 – Geographischer Geltungsbereich  
(1) Der Betrauungsakt gilt für das im Anhang farblich markierte Gebiet. 
(2) Die betrauende Stelle behält sich eine räumliche Ausweitung der Betrauung innerhalb 
der Flächen der Kaufgegenstände vor, sofern dies zur Erfüllung des mit diesem 
Betrauungsakt verfolgten Zwecks geboten erscheint. Ein Anspruch der Betrauten auf 
eine geographische Ausweitung des Betrauungsaktes besteht nicht. 
§ 5 - Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen  
(zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Der Betrauten können zum Ausgleich der durch die Erbringung von DAWI nach § 2

Abs. 1 entstehenden Kosten Ausgleichsleistungen gewährt werden. Eine 
Ausgleichsleistung liegt in allen von der betrauenden Stelle , der 
Ausgleichsleistenden oder jeder anderen staatlichen Stelle gewährten Vorteilen. Die 
Ausgleichsleistung liegt insbesondere in: 
a. Der verbilligten Abgabe der v.g. Liegenschaft durch die Ausgleichsleistende. Die 
Höhe der Verbilligung für die DAWI „Sozialer Wohnungsbau“ richtet sich nach 
der Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten 
Abgabe von Grundstücken (im Folgenden: VerbR) in der zum Zeitpunkt des 
Abschlusses des Kaufvertrags geltenden Fassung.  Die Höhe der  
Ausgleichsleistung für die DAWI „Errichtung von Kindertagesstätten" bestimmt 
sich nach den Regelungen des Kaufvertrags zwischen der Ausgleichsleistenden 
und der betrauenden Stelle bzw. der KonvOY GmbH. 
b. Sonstigen Begünstigungen der Betrauten sowie deren Gegenwert durch die 
betrauende Stelle oder einem Dritten . In Betracht kommen beispielhaft 
staatliche Fördermittel aus der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes 
NRW für öffentlich geförderte Wohnungen, Zuwendungen für den Bau der Kita 
gem. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für 
zusätzliche Plätze  in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege  sowie 
Zuwendungen gem. Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – 
Wohngebäude (BEG WG) . Diese sonstigen Begünstigungen  sind von der 
Betrauten gesondert nachzuweisen. 
(2) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Betrauten auf die 
Ausgleichsleistung. 
(3) Die Ausgleichsleistung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, die Betraute in die 
Lage zu versetzen, die ihr im Geltungsbereich dieses Betrauungsaktes obliegenden 
Aufgaben zu erfüllen. Sie resultiert ausschließlich aus der Erbringung von DAWI 
gem. § 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 entfalle n, 
bleiben diese unberücksichtigt. 
(4) Die Ausgleichsleistung geht insgesamt nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um 
unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns die durch die Erfüllung der 
Gemeinwohlverpflichtung verursachten Netto-Kosten abzudecken. Die Netto-Kosten 
sind die Differenz zwischen den nach Abs. 8 zu berücksichtigenden Kosten und den 
Einnahmen1 nach Abs. 9.

(5) Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtliche in Verbindung mit der 
Erbringung der DAWI angefallenen Kosten der Betrauten sowie einen angemessenen 
Beitrag zu den Fix-Kosten der DAWI und sonstigen Tätigkeiten. 
(6) Die zu berücksichtigenden Einnahmen beinhalten die gesamten Einnahmen, die mit 
der DAWI erzielt wurden. Dazu zählen auch andere der Betrauten über Abs. 1 
hinausgehende, von staatlichen Stellen gewährte Zuschüsse oder Vergünstigungen. 
Als „angemessener Gewinn“ i. S. v. Abs. 5 gilt die Kapitalrendite, die ein 
durchschnittliches Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des 
jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende DAWI für die gesamte Dauer 
der Betrauung erbringt. Der Begriff „Kapitalrendite“ bezeichnet den internen 
Ertragssatz (Internal Rate of Return – IRR), den die Betraute während des 
Betrauungszeitraums mit ihrem investierten Kapital durch die E rbringung von DAWI 
gem. § 2 Abs. 1 erzielt. 
(7) Die Kosten und Einnahmen, die der Erbringung von DAWI zugerechnet werden können, 
sind getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten nach Abgrenzung von Rand- und 
Nebengeschäften, aperiodischen Posten, neutralen Aufwendungen, Saldierungen etc. 
auszuweisen. Die Betraute erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der testierten 
Gewinn-und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. Sie stellt sicher, 
dass auch etwaige Enkel - und Tochtergesellschaften en tsprechende 
Trennungsrechnungen erstellen. In diesen Trennungsrechnungen sind die den 
einzelnen DAWI zuzurechnenden Kosten und Einnahmen jeweils gesondert 
auszuweisen. Darüber hinaus ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Zuordnung 
und Zuweisung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Die Trennungsrechnungen haben 
die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses zu berücksichtigen. 
Die Betraute wird der betrauenden Stelle die Trennungsrechnungen zur vertraulichen 
Kenntnisnahme übermitteln. 
§ 6 - Vermeidung von Überkompensierung 
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die 
Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Betrauungszeitraums 
erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine 
Überkompensierung für die Erbringung von DAWI nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt die 
Betraute jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung

der Mittel. Dies geschieht durch Vorlage des jährlich zu erstellenden 
Jahresabschlusses und der Trennungsrechnung der Betrauten und ihrer et waigen 
Tochter- und Enkelgesellschaften.  Die betrauende Stelle stellt die Überkompensation 
und ihre Höhe fest. 
(2) Die Betraute trägt dafür Sorge, dass ihr Abschlussprüfer sowie die Abschlussprüfer 
der etwaigen Tochter - und Enkelg esellschaften im Rahmen der 
Jahresabschlussprüfung entsprechend Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob 
die Ausgleichsleistungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten 
Voraussetzungen erfüllt haben und EU -beihilfenrechtskonform verwendet worden 
sind.  
(3) Im Rahmen der Trennungsrechnung sind die wirtschaftlichen Werte der in § 5 Abs. 1 
benannten Ausgleichsleistungen nach markt - und ortsüblichen Maßstäben zu 
ermitteln und darzulegen. Soweit Ausgleichsleistungen nicht allein der Erbringung 
von DAWI, sondern auch der Erbringung von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 dienen, ist 
in der Trennungsrechnung eine interne Leistungsverrechnung vorzunehmen. Die 
durch die Ausgleichsleistungen gewährten Vorteile sind in der Trennungsrechnung 
ausschließlich den Kosten und Einnahmen der DAWI zuzurechnen; sowe it 
Ausgleichsleistungen bei Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 zu ersparten oder verminderten 
Kosten führen, sind diese dementsprechend als Verrechnungsposten zu 
berücksichtigen. 
(4) Die Betraute lässt sich die Erfüllung der Voraussetzungen s owie die 
beihilfenkonforme Verwendung durch die mit den Jahresabschlussprüfungen 
befassten Abschlussprüfern schriftlich bestätigen und gibt diese Bescheinigungen an 
die betrauende Stelle weiter.  
(5) Ergibt die Prüfung durch die betrauende Stelle eine Überkompensierung von mehr 
als 10  % der für das Prüfungsjahr gewährten Mittel, informiert sie die 
Ausgleichsleistende über diese Tatsache. Ergibt die Prüfung eine 
Überkompensierung von maximal 10 %, darf der ü berhöhte Betrag auf den 
nächstfolgenden Ausgleichsleistungszeitraum angerechnet werden. Besteht die 
Ausgleichsleistung allein in der verbilligten A bgabe des Grundstückes durch die 
Ausgleichsleistende, so fordert die Ausgleichsleistende die Betraute zur Rückzahlung 
der Überkompensation auf. Das Nähere bestimmen die VerbR und der Kaufve rtrag 
zwischen der Ausgleichsleistenden und der Betrauten.

§ 7 – Änderungskompetenz 
Die betrauende Stelle kann diesen Betrauungsakt jederzeit erweitern, einschränken oder 
gänzlich aufheben. Insbesondere wird die betrauende Stelle diesen Betrauungsakt 
entsprechend anpassen oder beenden oder die Ausgleichsleistungen bei der Europäischen 
Kommission anmelden, soweit die in § 2 dargestellten Aufgaben infolge der fortschreitenden 
Entwicklung der relevanten  Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission oder  der 
europäischen und nationalen Gerichte nicht mehr als DAWI angesehen werden können oder 
die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. 
§ 8 Vorhalten von Unterlagen  
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich 
feststellen lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des 
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 
Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
§ 9 - Transparenz 
(1) Bei Ausgleichsleistungen von mehr als 15 M io. jährlich, die der Betrauten gewährt 
werden, wird die betrauende Stelle die folgenden Informationen im Internet oder in 
sonstiger Weise veröffentlichen: 
a. den Betrauungsakt oder eine Zusammenfassung, die die in Art. 4 des 
Freistellungsbeschlusses genannten Angaben enthält 
b. den jährlichen Beihilfebetrag für die Betraute. 
(2) Die betrauende Stelle und die Betraute gewährleisten die Transparenz der finanziellen 
Beziehungen zwischen ihnen i.S.d. Richtlinie 2006/111/EG der Kommission und des 
Transparenzrichtlinie-Gesetz.

§ 10 – Anpassungs- bzw. Wirtschaftlichkeitsklausel 
Sollte eine Bestimmung dieses Betrauungsaktes nicht rechtskonform oder nicht durchführbar 
sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so 
berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. 
1 Der Betrauungsakt übernimmt hier die Begrifflichkeit aus dem Freistellungsbeschluss in Art. 5 
(Ausgleich). Die betriebswirtschaftlich korrekten dementsprechenden Begriffe wären „Aufwand“ für 
„Kosten“ sowie „Ertrag“ für „Einnahmen.“ (vgl. Auslegungs - und Anwendungshilfe zur Umsetzung des 
neuen Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 im 
Gesundheitswesen, insbesondere im Krankenhaussektor und im Bereich der Langzeitpflege, 
Bundesministerium für Gesundheit, Stand 25.02.2013, S. 12 Fußnote 18).

2.766 m²
14786135 77372270570799 733 73173078 88
739134138 16980 12181104 Turnhalle
170
83 161159
113
729
734 732
704
Jugendfreizeitheim165
157141 158128 114 7989 116
103
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Sophie-Heimbach-WegGumprichstraße
Sonja-Kutner-Weg
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162160
147
60
5050 a50 b50 c58 a58
56
52 a53 aI
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171
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F
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VP
Gemarkung MünsterFlur 041
Datum:Maßstab:
NRW.URBANPartner für Land und Stadt44379 DortmundRevierstraße 3Tel.:0231 / 4341-0Fax.:0231 / 4341-325
Entwurf und Bearbeitung:
VermarktungKonversionsstandort Oxford Kaserne Münster1:1.00011.10.2022
KE

Beschlussvorlage

5900 Zeichen

V/0753/2022 
V/0753/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bestätigung des Ratsbeschlusses zum Betrauungsakt der Stadt Münster für die Wohn- und 
Stadtbau GmbH, Steinfurter Str. 60, 48149 Münster als Käuferin eines Grundstücks der KonvOY 
GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.12.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung  
 
1. Folgender Beschluss des Rates vom 26.10.2022 zur Vorlage V/0636/2022 wird unter Berück-
sichtigung des dieser Vorlage beigefügten Betrauungsaktes (Anlage Betrauungsakt zur Vorla-
ge V/0753/2022) bestätigt: 
 
1.1 Der für die Inanspruchnahme und Weitergabe der Verbilligung und des kaufpreis-
mindernden Abschlages der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) notwendi-
ge Betrauungsakt für die Wohn- und Stadtbau GmbH, Steinfurter Str. 60, 48149 Müns-
ter ist damit in der beiliegenden Fassung beschlossen (Anlage Betrauungsakt zur Vor-
lage V/0753/2022). 
1.2 Die Verwaltung ist ermächtigt, künftig notwendige Änderungen sowie Verlängerun-
gen des abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Aus der Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen 
auf den städtischen Haushalt.  
 
 
 
Begründung: 
 
Dezernat 
III/Konversions management/K
onvOY GmbH 
 
30.11.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Siegl 
Telefon: 492-2220 
Siegl@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0753/2022 
Der Rat der Stadt Münster hatte in seiner Sitzung am 26.10.2022 einen Beschluss zur Vorlage 
V/0636/2022 „Betrauungsakt der Stadt Münster für die Wohn - und Stadtbau GmbH, Steinfurter Str. 
60, 48149 Münster als Käuferin eines Grundstücks der KonvOY GmbH" gefasst. Im Anschluss an die 
Sitzung hatte sich aber gezeigt, dass die in Papierform vorgelegte Vorlage von der digital eingestell-
ten Vorlage insbesondere im Anlageteil teilweise erheblich abgewichen war. Daher ist es möglich, 
dass die Mitglieder des Rates den genannten Beschluss auf der Basis unterschiedlicher Beschluss-
vorlagen gefasst haben.  
 
Es ist daher angezeigt, den Beschluss V/0636/2022 auf der Basis des dieser Vorlage beigefügten 
Betrauungsaktes zu bestätigen. Die folgende Begründung entspricht der Begründung aus der Rats-
vorlage V/0636/2022.  
 
Begründung des Beschlusses zum Betrauungsakt: 
 
Die Stadt Münster hat ihr Erstzugriffsrecht auf die beiden Konversionsliegenschaften Gremmendorf/ 
Angelmodde (York-Areal) und Gievenbeck (Oxford-Areal) ausgeübt und die KonvOY GmbH hat durch 
ein Drittbenennungsrecht Teile der sog. Konversionsflächen in Müns ter-Gremmendorf und in Müns-
ter-Gievenbeck von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erworben.  
 
Im Zuge der teilweisen Weiterveräußerung der Konversionsflächen in Münster-Gremmendorf und in 
Münster-Gievenbeck an private Investoren und weitere städtische Tochterunternehmen, die die Flä-
chen unter anderem zur Errichtung von bezahlbaren Wohnraum verwenden werden, nimmt die Kon-
vOY GmbH die Verbilligungsrichtlinie der BImA in Anspruch; es war von Beginn an geplant, die hier-
durch gewährte Verbilligung an private Investoren und weitere städtische Tochterunternehmen wei-
terzugeben. Für eine mit dem EU -Beihilfenrecht konforme Abwicklung ist der Betrauungsakt Voraus-
setzung. Beihilfenrechtlich abgesichert wird ebenfalls die Weiterleitung eines kaufpreismindernd en 
Abschlages bzw. eines Ersatzanspruchs im Zusammenhang mit der Errichtung von Kindertagesstät-
ten. 
 
Mit Vorlage Nr. V/0297/2012 wurde der Rat über die Notwendigkeit informiert, aufgrund der geltenden 
Rechtslage Betrauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die für die 
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Ausgleichsleistungen 
von der Stadt Münster erhalten. Die Ausgleichsleistung liegt im vorliegenden Fall insbesondere in der 
Weitergabe der von der BImA an die KonvOY GmbH gewährten Verbilligung der Grundstückskauf-
preise gemäß der Verbilligungsrichtlinie an private Investoren als Käufer von Teilflächen auf den Kon-
versionsliegenschaften (Weiterveräußerungskaufgegenstände) und der Inanspruchnahme eines Er-
satzanspruchs für Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Errichtung von Kindertagesstätten. 
 
Nun ist eine teilweise Weiterveräußerung der Kaufgegenstände an private Investoren oder weitere 
städtische Töchter vorgesehen bzw. bereits erfolgt, die die Flächen u. a. zur Errichtung von bezahlba-
rem Wohnraum verwenden werden. Die Weiterveräußerung von Teilen des Kaufgegenstandes dient 
der Schaffung von weiterem Wohnraum. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verbilligung 
und sonstiger Ausgleichsleistungen durch die KonvOY GmbH sowie die spätere Weitergabe dieser an 
künftige Käufer ist der vorliegende Betrauungsakt. 
 
Konkret handelt es sich um ein Grundstück in der ehemaligen Oxford -Kaserne in Gievenbeck, nörd-
lich des „Uhrenturmgebäudes“. Ein ca. 2.900 m2 großes unbebautes Grundstück soll – entsprechend 
dem städtebaulichen Masterplan und im Einklang mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan - durch die 
Wohn- und Stadtbau GmbH mit einem fünfgeschossigen Gebäude bebaut werden. Hierin sind eine

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V/0753/2022 
Kindertagesstätte mit fünf Gruppen sowie ca. 22 Wohneinheiten geplant, ein Teil hiervon als öffentlich 
geförderte Wohneinheiten. 
 
Die Stadt Münster (= betrauende Stelle) betraut daher in Abstimmung mit der BImA (= Ausgleichsleis-
tende) die Käuferin einer Teilfläche de s Oxford-Areals, Wohn- und Stadtbau GmbH, Steinfurter Str. 
60, 48149 Münster, (= Betraute) im Rahmen des Betrauungsaktes (Anlage) mit den in diesem Be-
trauungsakt näher festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.  
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Betrauungsakt für Wohn- und Stadtbau GmbH, Steinfurter Straße 60, 48149 Münster 
Anlage A

Beratungsverlauf (2)

14.12.2022 Hauptausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Rat
TOP 35 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Steinfurter Straße 60
  • Gumprichstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Luise-Rappoport-Weg
  • Nanny-Katz-Weg
  • Sophie-Heimbach-Weg
  • Sonja-Kutner-Weg
  • Edith-Miltenberg-Weg
  • Simonsplatz

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Details

Aktenzeichen
V/0753/2022
Typ
Vorlagen
Datum
24.11.2022
Erstellt
21.11.2022 16:31