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V/0811/2016

Änderung der Abfallsatzung

Vorlagen 21.09.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 48

Anlage

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Beschlussvorlage

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Anlage

13826 Zeichen

Anlage 
zur Ratsvorlage V/0811/2016 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung 
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2016 aufgrund 
 
der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), 
 
und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. 
NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 
559), 
 
in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 569), 
 
folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
(nachrichtlich: bisherige Fassung) 
  
1. In § 5 Abs. 5 wird „§ 7 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt durch „§ 7 
Abs. 1 Nr. 3“. 
(5) Der Anschluss- und Benut-
zungszwang für Papier und Pappe 
aus privaten Haushalten wird 
entweder über die Papiertonne 
nach 
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 dieser Sat-
zung oder über die Nutzung der 
städtischen Recyclinghöfe erfüllt.  
(redaktionelle Änderung) 
  
2.  § 7 Abs.1 und Abs. 2 werden wie folgt neu gefasst: 
 
 
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen 
sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 
 
1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Grö-
ßen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit 
dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1,1 m³. 
2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12 
Abs. 3) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l. 
3. Abfallbehälter für Papier / Pappe / Kartonagen aus 
Haushaltungen (Papiertonne, § 12 Abs. 2) in den Grö-
ßen 120 l, 240 l und 1,1 m³. 
4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen in 
den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l bzw. geeignete Sä-
cke. 
5. Unterflurcontainer für Restabfall, Altpapier (Papier, 
Pappe, Kartonagen), organische Abfälle, Leichtverpa-
ckungen und stoffgleiche Nichtverpackungen in den 
Größen 1m³, 2m³, 3m³, 4 m³ und 5m³. 
6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9) 
 
(2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung 
Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren 
Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle 
(1) Die Stadt bestimmt nach 
Maßgabe der folgenden Vorschrif-
ten Anzahl, Größe und Zweck der 
Abfallbehälter, deren Standplatz 
auf dem Grundstück, ob und wie 
die Abfälle getrennt zu halten sind 
sowie die Häufigkeit und den 
Zeitpunkt der Abfuhr. 
 
(2)
 Für das Einsammeln und 
Befördern von Abfällen sind fol-
gende Abfallbehälter zugelassen: 
 
1. Abfallbehälter für Restmüll (
§ 
12 Abs. 8) in den Größen 35 l, 60 
l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l 
(wird seit dem 1.1.1995 nicht 
mehr neu aufgestellt) und 1,1 m³. 
2. Abfallbehälter für organische 
Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 4
) in 
den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l 
und 240 l. 
3. Abfallbehälter für Papier / Pap-
pe / Kartonagen aus Haushaltun-
gen (Papiertonne, 
§ 12 Abs. 2 
und 3) in den Größen 120 l, 240 l 
und 1,1 m³. 
4. (bleibt unverändert). 
5. Unterflurcontainer für Restab-

- 2 - 
getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den 
Zeitpunkt der Abfuhr. 
fall, Altpapier (Papier, Pappe, 
Kartonagen), organische Abfälle 
und stoffgleiche Nichtverpackun-
gen in den Größen 1m³, 2m³, 
3m³, 4 m³ und 5m³. 
  
3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt 
durch „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2“. 
(2) Für Abfallbehälter nach § 7 
Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist der Stand-
platz im Einvernehmen mit den 
AWM festzulegen. (…)  
(redaktionelle Änderung) 
  
4. § 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert: 
 
 
 Die Wörter „auf Bitten des Grundstückseigentümers“ 
werden gestrichen. 
(5) Erfolgt der Transport von Ab-
fallbehältern von und zu Stand-
plätzen notwendigerweise über 
Treppen, durch Hauseingänge 
oder auf Transportwegen, die 
nicht den Bestimmungen dieser 
Satzung entsprechen, und führt 
die Stadt den Transport entgegen 
Abs. 2 
auf Bitten des Grund-
stückseigentümers als Service-
leistung durch, so haftet die Stadt 
dem Grundstückseigentümer für 
hierdurch eintretende Beschädi-
gungen nur bei Vorsatz oder 
grober Fahrlässigkeit. 
  
5.  § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Die von der Stadt für die Entleerung bestimmten Wo-
chentage sowie künftige Änderungen dieser Termine 
werden in den örtlichen Tageszeitungen und elektroni-
schen Medien (z.B. Homepage) bekanntgegeben. 
 
Die von der Stadt für die Entlee-
rung bestimmten Wochentage 
sowie künftige Änderungen dieser 
Termine werden in den örtlichen 
Tageszeitungen bekanntgegeben. 
  
6.  § 12 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen ver-
wertbare Abfälle und schadstoffhaltige Abfälle vom 
Restmüll trennen und einer geordneten Erfassung zu-
führen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten 
die nachfolgenden Absätze. 
 
 (2) Altpapier und Pappe sind in der Papiertonne bereit-
zustellen oder zu den städtischen Recyclinghöfen zu 
bringen. 
 
 (3) Pflanzenabfälle (nicht holzig), organische Küchenab-
fälle und kompostierbare Einwegverpackungen, deren 
sich der Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, 
die in geringen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörpertei-
le i.S.d. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes 
(TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. Die 
Entsorgung größerer Mengen richtet sich nach dem 
TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit 
der Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als Sperrgut oder die 
Anlieferung an den Recyclinghöfen unberührt. 
 
 (4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperr-
(1) Alle Nutzer der städt. Ab-
fallentsorgung müssen verwertba-
re Abfälle gemäß Abs. 2 - 6 vom 
Restmüll trennen und einer ge-
ordneten Erfassung zuführen. 
 
(2) 
Die privaten Haushaltungen 
haben Altpapier, Pappe, Glas, 
Hartkunststoffe, Metalle, Korken, 
Elektrokleingeräte sowie Fahrrad-
reifen getrennt zu den im Stadt-
gebiet aufgestellten Depotcontai-
nern bzw. zu den städtischen 
Recyclinghöfen zu bringen oder 
Papier und Pappe in der Papier-
tonne bereitzustellen. Alttextilien 
sind in die im öffentlichen Stra-
ßenraum oder auf städtischen 
Grundstücken im Auftrag der 
AWM aufgestellten Depotcontai-
ner karitativer Organisationen zu 
geben bzw. zu den städtischen 
Recyclinghöfen zu bringen. Eine 
Liste der Containerstandorte ist 
bei den AWM erhältlich. In die 
Alttextilcontainer dürfen aus-
schließlich Textilien (z. B. Beklei-

- 3 - 
gutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu 
bringen. 
 
 (5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt 
wurde, ist entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustel-
len oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Mit Holz-
schutzmitteln behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z. 
B. Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist getrennt 
am Entsorgungszentrum anzuliefern. 
 
 (6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerä-
tegesetzes, die aus privaten Haushaltungen stammen 
und nicht vom Handel zurückgenommen wurden, sind 
getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 
bleibt unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer 
Nutzer als privater Haushalte sind die Hersteller und Be-
sitzer nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronik-
gerätegesetz selbst verpflichtet. 
 
 (7) Leichtverpackungen sind in Sammelsysteme (Gelbe 
Säcke / Gelbe Behälter) der dualen Systeme nach § 6 
Abs. 3 der Verpackungsverordnung zu geben bzw. zu 
den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. 
  
 (8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den 
im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu 
den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. 
 
 (9) Alttextilien sind ebenfalls vom Restmüll zu trennen 
und in die im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainer 
zu geben bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu 
bringen. Eine Liste der Standorte der in Abstimmung mit 
den AWM aufgestellten Depotcontainer karitativer Or-
ganisationen ist  bei den AWM erhältlich. In die Alttextil-
container dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Beklei-
dung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe 
[paarweise gebündelt], Strickwaren, Wolldecken sowie 
sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen 
und Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen wer-
den. 
 
 (10) Weitere Wertstoffe (Flachglas, Styropor, Hartkuns t-
stoffe,  Metalle, Korken, Fahrradreifen, CDs, Toner-
Kartuschen, Kabel sowie nicht restentleerte Dispersions-
farbeimer) sowie schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus, 
Batterien, Farben, Lacke, Chemikalien, Leuchtstoffröh-
ren und Energiesparlampen) sind getrennt zu den städ-
tischen Recyclinghöfen zu bringen. 
 
 (11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch) 
bzw. die Restmülltonne (mineralisch) entsorgt werden. 
 
 (12) Die nicht unter Abs. 2 - 11 erfassten Abfälle sind 
der Restmülltonne zuzuführen. 
 
dung, Tisch- und Bettwäsche, 
Federbetten, Schuhe, Strickwa-
ren, Wolldecken sowie sonstige 
Textilien aller Art mit Ausnahme 
von Matratzen und Teppichen) 
eingeworfen werden. 
 
(3) bleibt unverändert. 
 
(4) bleibt unverändert. 
 
(5) Unbehandeltes Altholz
 ist 
entweder bei der Sperrgutabfuhr 
bereitzustellen oder zu den Re-
cyclinghöfen zu bringen. Behan-
deltes Altholz ist getrennt am 
Entsorgungszentrum anzuliefern. 
 
(6) Altgeräte im Sinne des Elekt-
ro- und Elektronikgerätegesetzes, 
die aus privaten Haushaltungen 
stammen, sind
 getrennt zu den 
Recyclinghöfen zu bringen; § 15 
Abs. 3 bleibt unberührt. Zur Ent-
sorgung von Altgeräten anderer 
Nutzer als privater Haushalte sind 
die Hersteller und Besitzer nach 
den Vorgaben des Elektro- und 
Elektronikgerätegesetz selbst 
verpflichtet. 
 
(7) Die nicht unter Abs. 2 - 6
 er-
fassten Abfälle sind der Restmüll-
tonne zuzuführen.

- 4 - 
7.  § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und ande-
ren Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Um-
fangs oder ihres Gewichts nicht in den bereitgestellten 
Abfallbehältern untergebracht werden können, sowie 
Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer Ge-
samtmenge von 5 m³ pro Haushalt einmal monatlich ge-
trennt abgefahren. 
 
Sperrige Abfälle aus privaten 
Haushaltungen und anderen 
Teilen des Wohngrundstücks, die 
wegen ihres Umfangs, ihres Ge-
wichts oder ihrer Menge nicht in 
den bereitgestellten Abfallbehäl-
tern untergebracht werden kön-
nen, sowie Gartenabfallsäcke (§ 7 
Abs. 4 Nr. 1) werden einmal mo-
natlich getrennt abgefahren. 
  
8.  § 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Boden-
beläge wie Laminat und Teppich) sind handlich zu bün-
deln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei Strauch-
werk darf die Größe der einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m 
nicht überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen 
nur so schwer sein, dass diese von zwei Personen ver-
laden werden können. Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) 
werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden / ver-
schlossen sind und ihr Gewicht 25 kg nicht überschrei-
tet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen werden oder 
das Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht 
abgefahren; dies gilt grundsätzlich für 
 
 - Bauelemente (z.B. Bauschutt, Badewannen, Dämm-
material u.ä.), 
 - Bäume (auch Wurzeln, Ballen), 
 - behandeltes Altholz (Klasse A4), 
 - Flachglas und Spiegel, 
 - Problemabfälle, 
 - Kartons. 
 
(2) Strauchwerk und Teppiche 
sind handlich zu bündeln bzw. zu 
rollen und zu verschnüren. Un-
teilbare, sperrige Abfälle dürfen 
nur so schwer sein, dass diese 
von zwei Personen verladen wer-
den 
können. Sperrgut, das nicht 
gefahrlos verladen werden oder 
das Transportfahrzeug beschädi-
gen kann, wird nicht abgefahren; 
dies gilt grundsätzlich für 
 
    
Bauelemente (z.B. Bauschutt, 
Badewannen u.ä.), 
    Bäume, 
    Flaschen und Gläser. 
  
9.  § 15 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, 
Waschmaschinen, Spülmaschinen) werden nach schrift-
licher Terminvereinbarung im Einvernehmen mit den 
AWM gesondert abgeholt. 
 
(3) Elektrische Haushaltsgroßge-
räte (z.B. Kühlschränke, Wasch-
maschinen, Spülmaschinen) 
werden nach Terminvereinbarung 
im Einvernehmen mit den AWM 
gesondert abgeholt. 
  
10. § 16 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein 
Entsorgungszentrum mit folgenden Abfallentsorgungs-
anlagen: 
 
 1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 
 2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heide-
hof 83 
 3. Behandlungsanlage für Restabfälle, Zum Heidehof 52 
 4. Behandlungsanlage für Bio- und Grünabfälle, Zum 
Heidehof 52 
 
(1) Die Stadt betreibt im Stadtteil 
Münster-Coerde ein Entsor-
gungszentrum mit folgenden 
Abfallentsorgungsanlagen: 
 
1.    Zentraldeponie II, Zum Hei-
dehof 81 
2.    Kompostierungsanlage für 
Grünabfälle, Zum Heidehof 83 
3.    Sortieranlage für haus-
müllähnliche Gewerbeabfälle und 
Sperrmüll, Zum Heidehof 87 
4.    Bioabfallvergärungsanlage, 
Zum Heidehof 85, 
5.    Mechanisch-biologische

- 5 - 
Restabfallbehandlungsanlage, 
Zum Heidehof 52. 
 
 (2) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsor-
gungsanlagen fest und gibt sie in den örtlichen Tages-
zeitungen und elektronischen Medien (z.B. Homepage) 
bekannt. 
 
(2) Die Stadt setzt die Öffnungs-
zeiten der Abfallentsorgungsanla-
gen fest und gibt sie in den örtli-
chen Tageszeitungen bekannt. 
  
11. § 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (4) Asbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen 
sind nach vorheriger Absprache mit den AWM getrennt 
am Entsorgungszentrum anzuliefern. 
 
(4) Asbesthaltige Abfälle sind 
getrennt am Entsorgungszentrum 
anzuliefern. 
 
 
Artikel 2 
 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Beschlussvorlage

5904 Zeichen

V/0811/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
22.11.2016 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso rgung 
in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
Zum 01.01.2017 ist aufgrund des aktuellen Abfallwirtschaftskonzeptes eine Änderung der Abfallsat-
zung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen einige weitere Vorschriften aktualisiert und präzisiert 
werden. Im Einzelnen schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor: 
 
1. Änderung aufgrund des aktuellen Abfallwirtschaftskonzeptes (Ziff. 10 der Änderungssatzung) 
 
Die bisherige Bioabfallvergärungsanlage (betrieben von der Stadtwerke Münster GmbH) sowie die 
bisherige Sortieranlage für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Sperrmüll (betrieben von der Fa. 
Reiling) werden aus der Satzung gestrichen. Die bisherige mechanisch-biologische Restabfallbe-
handlungsanlage wird durch zwei getrennte Behandlungsanlagen für Restabfälle bzw. für Bio- und 
Grünabfälle ersetzt. 
 
2. Weitere inhaltliche Änderungen sowie Präzisierungen (Ziff. 2, 4 – 9, 11 der Änderungssatzung) 
 
Die Verwaltung schlägt vor, die zentrale Vorschrift für die Getrennthaltung von Abfällen (§ 12) zu a k-
tualisieren und zu präzisieren. Wichtig ist hier u.a. die Neufassung der Regelungen für die Getrennt-
haltung von Alttextilien . In Münster war es bislang grundsätzlich nicht zulässig, Depotcontainer g e-
werblicher Anbieter zu nutzen. Mit Urteilen vom 30.06.2016 (Az: 7 C 4.15 und 7 C 5.15) hat  aber das 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0811/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
14.11.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0811/2016 
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gewerbliche Sammlungen von Altkleidern in gewi ssen Grenzen 
für zulässig erachtet. So sind auch in Münster Container gewerblicher Sammler aufgestellt, ohne dass 
dagegen rechtliche Bedenken bestehen (z.B. mit Zustimmung privater Grundstückseigentümer). 
Nunmehr ermöglicht die Abfallsatzung auch die Befüllung dieser Depotcontainer und entspricht damit 
der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG. Gleichzeitig dokumentiert die Stadt Münster in ihrer A b-
fallsatzung nach wie vor, dass ein mit der Stadt abgestimmtes Sammelsyst em der karitativen Organi-
sationen existiert. 
 
Neu sind die Regelungen zur Entsorgung von Kleintierstreu in § 12 Abs. 11. Hier besteht aus hygieni-
schen Gründen Handlungsbedarf, da diese Abfälle in der Praxis immer wieder über Gartenabfalls ä-
cke zur Sperrguta bfuhr bereitgestellt werden. Dieses Sammelsystem ist jedoch für Kleintierstreu u n-
geeignet. Das Material muss, je nach Beschaffenheit, entweder über die Biotonne (organisches Klein-
tierstreu) oder über die Restmülltonne (mineralisches Kleintierstreu) entsorgt werden. 
 
Anlass für die Aktualisierung der Vorschriften zur Sperrgutabfuhr (§ 15) sind aktuelle Arbeitsschutzre-
geln. Hier liegt der Fokus wiederum bei den Gartenabfallsäcken, die leider immer wieder mange lhaft 
verschlossen und / oder überfüllt zur Abfuhr  bereitgestellt werden. Zukünftig werden die Säcke nur 
abgefahren, wenn sie zugebunden / verschlossen sind und ihr Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Bei 
der Bündelsammlung von Grünabfällen wird erstmals eine Maximalgröße dieser Bündel eingeführt, da 
übergroße Bündel nicht in die Schüttung der eingesetzten Fahrzeuge pa ssen. Außerdem wird die 
Liste der Materialien, die nicht zum Sperrgut aus Haushaltungen gehören, konkretisiert und ergänzt. 
 
In § 15 Abs. 1 Satz 1 war Sperrgut bislang definiert als sperrige A bfälle, die „ wegen ihres Umfangs, 
ihres Gewichts oder ihrer Menge  nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern untergebracht we rden 
können“. Der offensichtlich missverständliche Hinweis auf die „Menge“ führte immer wieder dazu, 
dass auch kleinteilige Abfälle (verpackt in Kartons, Wannen o.ä.) zu den Sperrgutterminen herausg e-
stellt wurden. In der o.g. Definition soll daher der Hinweis auf die „Menge“ gestrichen werden. Für 
vorübergehend mehr anfallenden (kleinteiligen) Restmüll ist nicht die Sperrgutabfuhr sondern der 
schwarze Restmüllsack nach § 7 Abs. 3 der Satzung das geeignete Sammelsystem. 
 
Wenn die AWM den Transport von Abfallbehältern  auch in Fällen durchführen, in denen der Tran s-
portweg nicht den Bestimmungen der Abfallsatzung entspricht, so geschieh t dies immer als Servic e-
leistung in Abstimmung mit den betreffenden Grundstückseigentümern. Die bisherige R egelung (§ 9 
Abs. 5), dass dies „ auf Bitten des Grundstückseigentümers “ erfolgt, war missverständlich, da die 
AWM zwar in den meisten, aber nicht zwi ngend in jedem von Grundstückseigentümern gewünschten 
Fall den Transport übernehmen können. 
 
Die städt. Entsorgungsanlagen sind für die Behandlung asbesthaltiger Abfälle nicht zugelassen. Die 
Abfallsatzung hat dennoch bislang eine Anlieferung am Entsorgung szentrum sowohl aus Privathaus-
haltungen als auch aus dem gewerblichen Bereich ermöglicht. Zukünftig ist dieser Weg nur noch als 
Problemabfall aus privaten Haushaltungen offen. 
 
3. Redaktionelle Änderungen (Ziff. 1 – 3 der Änderungssatzung)  
 
Durch die Neuf assung des § 12 sowie die Änderung des § 7 ändern sich mehrerer Querve rweise. 
Außerdem existieren im Stadtgebiet in Abstimmung mit den Systembetreibern nach der Verp a-
ckungsverordnung auch Unterflurcontainer für Leichtverpackungen. Diese Behälter werden in § 7 
Abs. 1 Nr. 5 ergänzt. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Peck 
Stadtrat        Anlage: Änderungssatzung

Beratungsverlauf (3)

22.11.2016 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 48 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Zum Heidehof 81

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Details

Aktenzeichen
V/0811/2016
Typ
Vorlagen
Datum
21.09.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37