V/0811/2016
Änderung der Abfallsatzung
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Anlage
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Anlage
zur Ratsvorlage V/0811/2016
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2016 aufgrund
der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.06.2015 (GV. NRW. S. 496),
und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV.
NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S.
559),
in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 569),
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert:
(nachrichtlich: bisherige Fassung)
1. In § 5 Abs. 5 wird „§ 7 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt durch „§ 7
Abs. 1 Nr. 3“.
(5) Der Anschluss- und Benut-
zungszwang für Papier und Pappe
aus privaten Haushalten wird
entweder über die Papiertonne
nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 dieser Sat-
zung oder über die Nutzung der
städtischen Recyclinghöfe erfüllt.
(redaktionelle Änderung)
2. § 7 Abs.1 und Abs. 2 werden wie folgt neu gefasst:
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen
sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Grö-
ßen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit
dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1,1 m³.
2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12
Abs. 3) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l.
3. Abfallbehälter für Papier / Pappe / Kartonagen aus
Haushaltungen (Papiertonne, § 12 Abs. 2) in den Grö-
ßen 120 l, 240 l und 1,1 m³.
4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen in
den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l bzw. geeignete Sä-
cke.
5. Unterflurcontainer für Restabfall, Altpapier (Papier,
Pappe, Kartonagen), organische Abfälle, Leichtverpa-
ckungen und stoffgleiche Nichtverpackungen in den
Größen 1m³, 2m³, 3m³, 4 m³ und 5m³.
6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9)
(2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung
Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren
Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle
(1) Die Stadt bestimmt nach
Maßgabe der folgenden Vorschrif-
ten Anzahl, Größe und Zweck der
Abfallbehälter, deren Standplatz
auf dem Grundstück, ob und wie
die Abfälle getrennt zu halten sind
sowie die Häufigkeit und den
Zeitpunkt der Abfuhr.
(2)
Für das Einsammeln und
Befördern von Abfällen sind fol-
gende Abfallbehälter zugelassen:
1. Abfallbehälter für Restmüll (
§
12 Abs. 8) in den Größen 35 l, 60
l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l
(wird seit dem 1.1.1995 nicht
mehr neu aufgestellt) und 1,1 m³.
2. Abfallbehälter für organische
Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 4
) in
den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l
und 240 l.
3. Abfallbehälter für Papier / Pap-
pe / Kartonagen aus Haushaltun-
gen (Papiertonne,
§ 12 Abs. 2
und 3) in den Größen 120 l, 240 l
und 1,1 m³.
4. (bleibt unverändert).
5. Unterflurcontainer für Restab-
- 2 -
getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den
Zeitpunkt der Abfuhr.
fall, Altpapier (Papier, Pappe,
Kartonagen), organische Abfälle
und stoffgleiche Nichtverpackun-
gen in den Größen 1m³, 2m³,
3m³, 4 m³ und 5m³.
3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt
durch „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2“.
(2) Für Abfallbehälter nach § 7
Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist der Stand-
platz im Einvernehmen mit den
AWM festzulegen. (…)
(redaktionelle Änderung)
4. § 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „auf Bitten des Grundstückseigentümers“
werden gestrichen.
(5) Erfolgt der Transport von Ab-
fallbehältern von und zu Stand-
plätzen notwendigerweise über
Treppen, durch Hauseingänge
oder auf Transportwegen, die
nicht den Bestimmungen dieser
Satzung entsprechen, und führt
die Stadt den Transport entgegen
Abs. 2
auf Bitten des Grund-
stückseigentümers als Service-
leistung durch, so haftet die Stadt
dem Grundstückseigentümer für
hierdurch eintretende Beschädi-
gungen nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
5. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die von der Stadt für die Entleerung bestimmten Wo-
chentage sowie künftige Änderungen dieser Termine
werden in den örtlichen Tageszeitungen und elektroni-
schen Medien (z.B. Homepage) bekanntgegeben.
Die von der Stadt für die Entlee-
rung bestimmten Wochentage
sowie künftige Änderungen dieser
Termine werden in den örtlichen
Tageszeitungen bekanntgegeben.
6. § 12 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen ver-
wertbare Abfälle und schadstoffhaltige Abfälle vom
Restmüll trennen und einer geordneten Erfassung zu-
führen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten
die nachfolgenden Absätze.
(2) Altpapier und Pappe sind in der Papiertonne bereit-
zustellen oder zu den städtischen Recyclinghöfen zu
bringen.
(3) Pflanzenabfälle (nicht holzig), organische Küchenab-
fälle und kompostierbare Einwegverpackungen, deren
sich der Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle,
die in geringen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörpertei-
le i.S.d. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. Die
Entsorgung größerer Mengen richtet sich nach dem
TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit
der Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als Sperrgut oder die
Anlieferung an den Recyclinghöfen unberührt.
(4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperr-
(1) Alle Nutzer der städt. Ab-
fallentsorgung müssen verwertba-
re Abfälle gemäß Abs. 2 - 6 vom
Restmüll trennen und einer ge-
ordneten Erfassung zuführen.
(2)
Die privaten Haushaltungen
haben Altpapier, Pappe, Glas,
Hartkunststoffe, Metalle, Korken,
Elektrokleingeräte sowie Fahrrad-
reifen getrennt zu den im Stadt-
gebiet aufgestellten Depotcontai-
nern bzw. zu den städtischen
Recyclinghöfen zu bringen oder
Papier und Pappe in der Papier-
tonne bereitzustellen. Alttextilien
sind in die im öffentlichen Stra-
ßenraum oder auf städtischen
Grundstücken im Auftrag der
AWM aufgestellten Depotcontai-
ner karitativer Organisationen zu
geben bzw. zu den städtischen
Recyclinghöfen zu bringen. Eine
Liste der Containerstandorte ist
bei den AWM erhältlich. In die
Alttextilcontainer dürfen aus-
schließlich Textilien (z. B. Beklei-
- 3 -
gutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu
bringen.
(5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt
wurde, ist entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustel-
len oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Mit Holz-
schutzmitteln behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z.
B. Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist getrennt
am Entsorgungszentrum anzuliefern.
(6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerä-
tegesetzes, die aus privaten Haushaltungen stammen
und nicht vom Handel zurückgenommen wurden, sind
getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3
bleibt unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer
Nutzer als privater Haushalte sind die Hersteller und Be-
sitzer nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronik-
gerätegesetz selbst verpflichtet.
(7) Leichtverpackungen sind in Sammelsysteme (Gelbe
Säcke / Gelbe Behälter) der dualen Systeme nach § 6
Abs. 3 der Verpackungsverordnung zu geben bzw. zu
den städtischen Recyclinghöfen zu bringen.
(8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den
im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu
den städtischen Recyclinghöfen zu bringen.
(9) Alttextilien sind ebenfalls vom Restmüll zu trennen
und in die im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainer
zu geben bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu
bringen. Eine Liste der Standorte der in Abstimmung mit
den AWM aufgestellten Depotcontainer karitativer Or-
ganisationen ist bei den AWM erhältlich. In die Alttextil-
container dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Beklei-
dung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe
[paarweise gebündelt], Strickwaren, Wolldecken sowie
sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen
und Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen wer-
den.
(10) Weitere Wertstoffe (Flachglas, Styropor, Hartkuns t-
stoffe, Metalle, Korken, Fahrradreifen, CDs, Toner-
Kartuschen, Kabel sowie nicht restentleerte Dispersions-
farbeimer) sowie schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus,
Batterien, Farben, Lacke, Chemikalien, Leuchtstoffröh-
ren und Energiesparlampen) sind getrennt zu den städ-
tischen Recyclinghöfen zu bringen.
(11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch)
bzw. die Restmülltonne (mineralisch) entsorgt werden.
(12) Die nicht unter Abs. 2 - 11 erfassten Abfälle sind
der Restmülltonne zuzuführen.
dung, Tisch- und Bettwäsche,
Federbetten, Schuhe, Strickwa-
ren, Wolldecken sowie sonstige
Textilien aller Art mit Ausnahme
von Matratzen und Teppichen)
eingeworfen werden.
(3) bleibt unverändert.
(4) bleibt unverändert.
(5) Unbehandeltes Altholz
ist
entweder bei der Sperrgutabfuhr
bereitzustellen oder zu den Re-
cyclinghöfen zu bringen. Behan-
deltes Altholz ist getrennt am
Entsorgungszentrum anzuliefern.
(6) Altgeräte im Sinne des Elekt-
ro- und Elektronikgerätegesetzes,
die aus privaten Haushaltungen
stammen, sind
getrennt zu den
Recyclinghöfen zu bringen; § 15
Abs. 3 bleibt unberührt. Zur Ent-
sorgung von Altgeräten anderer
Nutzer als privater Haushalte sind
die Hersteller und Besitzer nach
den Vorgaben des Elektro- und
Elektronikgerätegesetz selbst
verpflichtet.
(7) Die nicht unter Abs. 2 - 6
er-
fassten Abfälle sind der Restmüll-
tonne zuzuführen.
- 4 -
7. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und ande-
ren Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Um-
fangs oder ihres Gewichts nicht in den bereitgestellten
Abfallbehältern untergebracht werden können, sowie
Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer Ge-
samtmenge von 5 m³ pro Haushalt einmal monatlich ge-
trennt abgefahren.
Sperrige Abfälle aus privaten
Haushaltungen und anderen
Teilen des Wohngrundstücks, die
wegen ihres Umfangs, ihres Ge-
wichts oder ihrer Menge nicht in
den bereitgestellten Abfallbehäl-
tern untergebracht werden kön-
nen, sowie Gartenabfallsäcke (§ 7
Abs. 4 Nr. 1) werden einmal mo-
natlich getrennt abgefahren.
8. § 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Boden-
beläge wie Laminat und Teppich) sind handlich zu bün-
deln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei Strauch-
werk darf die Größe der einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m
nicht überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen
nur so schwer sein, dass diese von zwei Personen ver-
laden werden können. Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4)
werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden / ver-
schlossen sind und ihr Gewicht 25 kg nicht überschrei-
tet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen werden oder
das Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht
abgefahren; dies gilt grundsätzlich für
- Bauelemente (z.B. Bauschutt, Badewannen, Dämm-
material u.ä.),
- Bäume (auch Wurzeln, Ballen),
- behandeltes Altholz (Klasse A4),
- Flachglas und Spiegel,
- Problemabfälle,
- Kartons.
(2) Strauchwerk und Teppiche
sind handlich zu bündeln bzw. zu
rollen und zu verschnüren. Un-
teilbare, sperrige Abfälle dürfen
nur so schwer sein, dass diese
von zwei Personen verladen wer-
den
können. Sperrgut, das nicht
gefahrlos verladen werden oder
das Transportfahrzeug beschädi-
gen kann, wird nicht abgefahren;
dies gilt grundsätzlich für
Bauelemente (z.B. Bauschutt,
Badewannen u.ä.),
Bäume,
Flaschen und Gläser.
9. § 15 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke,
Waschmaschinen, Spülmaschinen) werden nach schrift-
licher Terminvereinbarung im Einvernehmen mit den
AWM gesondert abgeholt.
(3) Elektrische Haushaltsgroßge-
räte (z.B. Kühlschränke, Wasch-
maschinen, Spülmaschinen)
werden nach Terminvereinbarung
im Einvernehmen mit den AWM
gesondert abgeholt.
10. § 16 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein
Entsorgungszentrum mit folgenden Abfallentsorgungs-
anlagen:
1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81
2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heide-
hof 83
3. Behandlungsanlage für Restabfälle, Zum Heidehof 52
4. Behandlungsanlage für Bio- und Grünabfälle, Zum
Heidehof 52
(1) Die Stadt betreibt im Stadtteil
Münster-Coerde ein Entsor-
gungszentrum mit folgenden
Abfallentsorgungsanlagen:
1. Zentraldeponie II, Zum Hei-
dehof 81
2. Kompostierungsanlage für
Grünabfälle, Zum Heidehof 83
3. Sortieranlage für haus-
müllähnliche Gewerbeabfälle und
Sperrmüll, Zum Heidehof 87
4. Bioabfallvergärungsanlage,
Zum Heidehof 85,
5. Mechanisch-biologische
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Restabfallbehandlungsanlage,
Zum Heidehof 52.
(2) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsor-
gungsanlagen fest und gibt sie in den örtlichen Tages-
zeitungen und elektronischen Medien (z.B. Homepage)
bekannt.
(2) Die Stadt setzt die Öffnungs-
zeiten der Abfallentsorgungsanla-
gen fest und gibt sie in den örtli-
chen Tageszeitungen bekannt.
11. § 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Asbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen
sind nach vorheriger Absprache mit den AWM getrennt
am Entsorgungszentrum anzuliefern.
(4) Asbesthaltige Abfälle sind
getrennt am Entsorgungszentrum
anzuliefern.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0811/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge 22.11.2016 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso rgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. Begründung: Zum 01.01.2017 ist aufgrund des aktuellen Abfallwirtschaftskonzeptes eine Änderung der Abfallsat- zung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen einige weitere Vorschriften aktualisiert und präzisiert werden. Im Einzelnen schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor: 1. Änderung aufgrund des aktuellen Abfallwirtschaftskonzeptes (Ziff. 10 der Änderungssatzung) Die bisherige Bioabfallvergärungsanlage (betrieben von der Stadtwerke Münster GmbH) sowie die bisherige Sortieranlage für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Sperrmüll (betrieben von der Fa. Reiling) werden aus der Satzung gestrichen. Die bisherige mechanisch-biologische Restabfallbe- handlungsanlage wird durch zwei getrennte Behandlungsanlagen für Restabfälle bzw. für Bio- und Grünabfälle ersetzt. 2. Weitere inhaltliche Änderungen sowie Präzisierungen (Ziff. 2, 4 – 9, 11 der Änderungssatzung) Die Verwaltung schlägt vor, die zentrale Vorschrift für die Getrennthaltung von Abfällen (§ 12) zu a k- tualisieren und zu präzisieren. Wichtig ist hier u.a. die Neufassung der Regelungen für die Getrennt- haltung von Alttextilien . In Münster war es bislang grundsätzlich nicht zulässig, Depotcontainer g e- werblicher Anbieter zu nutzen. Mit Urteilen vom 30.06.2016 (Az: 7 C 4.15 und 7 C 5.15) hat aber das Vorlagen-Nr.: V/0811/2016 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 14.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0811/2016 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gewerbliche Sammlungen von Altkleidern in gewi ssen Grenzen für zulässig erachtet. So sind auch in Münster Container gewerblicher Sammler aufgestellt, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken bestehen (z.B. mit Zustimmung privater Grundstückseigentümer). Nunmehr ermöglicht die Abfallsatzung auch die Befüllung dieser Depotcontainer und entspricht damit der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG. Gleichzeitig dokumentiert die Stadt Münster in ihrer A b- fallsatzung nach wie vor, dass ein mit der Stadt abgestimmtes Sammelsyst em der karitativen Organi- sationen existiert. Neu sind die Regelungen zur Entsorgung von Kleintierstreu in § 12 Abs. 11. Hier besteht aus hygieni- schen Gründen Handlungsbedarf, da diese Abfälle in der Praxis immer wieder über Gartenabfalls ä- cke zur Sperrguta bfuhr bereitgestellt werden. Dieses Sammelsystem ist jedoch für Kleintierstreu u n- geeignet. Das Material muss, je nach Beschaffenheit, entweder über die Biotonne (organisches Klein- tierstreu) oder über die Restmülltonne (mineralisches Kleintierstreu) entsorgt werden. Anlass für die Aktualisierung der Vorschriften zur Sperrgutabfuhr (§ 15) sind aktuelle Arbeitsschutzre- geln. Hier liegt der Fokus wiederum bei den Gartenabfallsäcken, die leider immer wieder mange lhaft verschlossen und / oder überfüllt zur Abfuhr bereitgestellt werden. Zukünftig werden die Säcke nur abgefahren, wenn sie zugebunden / verschlossen sind und ihr Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Bei der Bündelsammlung von Grünabfällen wird erstmals eine Maximalgröße dieser Bündel eingeführt, da übergroße Bündel nicht in die Schüttung der eingesetzten Fahrzeuge pa ssen. Außerdem wird die Liste der Materialien, die nicht zum Sperrgut aus Haushaltungen gehören, konkretisiert und ergänzt. In § 15 Abs. 1 Satz 1 war Sperrgut bislang definiert als sperrige A bfälle, die „ wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern untergebracht we rden können“. Der offensichtlich missverständliche Hinweis auf die „Menge“ führte immer wieder dazu, dass auch kleinteilige Abfälle (verpackt in Kartons, Wannen o.ä.) zu den Sperrgutterminen herausg e- stellt wurden. In der o.g. Definition soll daher der Hinweis auf die „Menge“ gestrichen werden. Für vorübergehend mehr anfallenden (kleinteiligen) Restmüll ist nicht die Sperrgutabfuhr sondern der schwarze Restmüllsack nach § 7 Abs. 3 der Satzung das geeignete Sammelsystem. Wenn die AWM den Transport von Abfallbehältern auch in Fällen durchführen, in denen der Tran s- portweg nicht den Bestimmungen der Abfallsatzung entspricht, so geschieh t dies immer als Servic e- leistung in Abstimmung mit den betreffenden Grundstückseigentümern. Die bisherige R egelung (§ 9 Abs. 5), dass dies „ auf Bitten des Grundstückseigentümers “ erfolgt, war missverständlich, da die AWM zwar in den meisten, aber nicht zwi ngend in jedem von Grundstückseigentümern gewünschten Fall den Transport übernehmen können. Die städt. Entsorgungsanlagen sind für die Behandlung asbesthaltiger Abfälle nicht zugelassen. Die Abfallsatzung hat dennoch bislang eine Anlieferung am Entsorgung szentrum sowohl aus Privathaus- haltungen als auch aus dem gewerblichen Bereich ermöglicht. Zukünftig ist dieser Weg nur noch als Problemabfall aus privaten Haushaltungen offen. 3. Redaktionelle Änderungen (Ziff. 1 – 3 der Änderungssatzung) Durch die Neuf assung des § 12 sowie die Änderung des § 7 ändern sich mehrerer Querve rweise. Außerdem existieren im Stadtgebiet in Abstimmung mit den Systembetreibern nach der Verp a- ckungsverordnung auch Unterflurcontainer für Leichtverpackungen. Diese Behälter werden in § 7 Abs. 1 Nr. 5 ergänzt. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlage: Änderungssatzung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Zum Heidehof 81
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Details
- Aktenzeichen
- V/0811/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.09.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37