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V/0511/2006

Bebauungsplan Nr. 477 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlage 22.06.2006

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V-0511-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

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Beschlussvorlage

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Ansehen

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Ansehen

V-0511-2006-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

1309 Zeichen

2 II 
0,6 
D
D
0,4 0,6 
E
D
1
0,3 
E
WR 
E
Fuß- und Radweg 
E
WA 1 I
0,3 0,5 
E
E
B/C Bereich 
0,6 0,4 
2
0,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
2
0,4 0,6 
E SD 
D
2
D
WA 3
MI 
1,2 
WA 
0,6 
ED 
s. Textliche Fest- 
ED 
ED 
0,4 0,8 
WA 3 II 
0° - 48° 
setzungen Nr. 1.8 
s. Textliche Fest- 
setzungen Nr. 1.8 
s. Textliche Fest- 
setzungen Nr. 1.9 
s. Textliche Fest- 
setzungen Nr. 1.8 
s. Textliche Fest- 
setzungen Nr. 1.8 
g
WA 1
g
WR 1 I
0,3 0,5 
g
WR 
g
0,5 
0° - 48° 
WA I
E
2
SD 45° ± 3° 
WA I
2
0,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
WR I
0,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
I
0° - 48° 
WR I
1
0,3 0,5 
0° - 48° 
WR I
0,3 0,5 
WR I2
SD 
35° ± 3° 
SD 
45° ± 3° 
SD 
45° ± 3° 
0,3 
WR 
E
WR I20,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
WR I2
0,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
WR I2
1
0,3 
E
0,5 
0° - 48° 
WR I
0,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
WR I2
0,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
WR I2
0° - 48° 
0,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
I2
0,4 0,8 
3 II 
0° - 48° 
WA I
WA 1 I
0,3 0,5 
E 0° - 48° 
WA 1 I
0,3 0,5 
0° - 48° 
45° ± 3° 
WA 1 I
0,3 0,5 
0° - 48° 
WA 1 I
0,3 0,5 
0° - 48° 
WA 1 I
0,3 0,5 
0° - 48° 
0,4 0,8 
II 
0° - 48° 
0,4 0,6 
SD 
45° ± 3° 
I
WA 
0,4 0,6 
SD 
I
0° - 48° 
3 II 
2
s. Textliche Fest- 
setzungen Nr. 1.9 
s. Textliche Fest- 
setzungen Nr. 1.9 
s. Textl. Festset- 
zungen Nr. 1.9 
WA 1 I
0,3 0,5 
E 0° - 48° 
45° ± 3° 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 511/2006 
Verkleinerung 
Maßstab 1:2000

V-0511-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

7496 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 511/2006 
  
 – Bebauungsplan Nr. 477 –             STELLUNGNAHMEN / Seite 1 
 
Bebauungsplan Nr. 477: 
Hiltrup – Immenkamp / Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor 
 
Zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauu ngsplanes Nr. 477 wurden folgende Stel- 
lungnahmen abgegeben: 
 
 
1. Das Altenhilfe-Zentrum St. Clemens gGmbH möchte sein Angebot an altengerechten, barrie- 
refreien Wohnungen gezielt im Stadtteil Hiltrup- Os t erweitern, bzw. überhaupt ermöglichen. 
Die Kapazitäten in Hiltrup- Mitte und -West seien a usgeschöpft. Die Nachfrage nach Einrich- 
tungen dieser Art würde stetig steigen, wobei der O rtsteil Hiltrup- Ost das Defizit ausgleichen 
könnte. Es wird deshalb angeregt, eine Teilfläche i m Plangebiet für Mehrgenerationenhäuser 
und Altenwohnungen zur Verfügung zu stellen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
: 
 
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes las sen die angestrebte Nutzung im 
Grundsatz zu. Da es sich jedoch um Einfamilienhausb ebauung im Privatbesitz handelt, wäre 
eine Festsetzung ausschließlich für den angestrebte n Nutzungszweck mit den Belangen der 
privaten Grundstückseigentümer nicht vereinbar und würde die Eigentumsgarantien der be-
troffenen Grundstückseigentümer unzumutbar beschränken. 
 
Beschlussvorschlag: 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1). 
 
 
2. Die Eigentümerin des im Plangebiet befindlichen Hauses Holsenkampweg 5a und Miteigen- 
tümerin des dortigen Flurstücks Nr. 68, (Gemarkung Hiltrup, Flur 23) bemängelt, dass ihr 
Haus außerhalb der überbaubaren Fläche des zukünfti gen Bebauungsplanes liegt, also pla- 
nungsrechtlich nicht abgesichert ist und in Folge d essen ihr Haus rechtlich nur Be-
standsschutz genießt. Im Falle des außergewöhnliche n Ereignisses einer vollkommenen 
Zerstörung des Hauses wäre der Bestandsschutz keine  Gewährleistung für ein Wiederauf-
baurecht des Hauses an gleicher Stelle. Es wird der  Wunsch geäußert, das bestehende Ge-
bäude in die überbaubare Fläche zu integrieren. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
: 
 
Die jahrelange Anwendung des § 34 BauGB für Bauvorhaben in diesem Gebiet hat zu einem 
städtebaulich unbefriedigenden Zustand geführt. Dah er besteht das Planungsziel, mit Hilfe 
verbindlichen Planungsrechtes eine geordnete städte bauliche Entwicklung einzuleiten. Eine 
planungsrechtliche Absicherung des Gebäudes durch F estsetzung einer überbaubaren Flä-
che würde diesem Planungsziel entgegenstehen. Eine städtebauliche Unordnung würde ver- 
festigt. Es besteht Bestandsschutz für das Gebäude außerhalb der überbaubaren Fläche. Im 
unwahrscheinlichen Fall einer Zerstörung des gesamt en Gebäudes ist die Möglichkeit einer 
Wiederaufbaugenehmigung an gleicher Stelle im Rahme n einer Beurteilung nach § 31 
BauGB (Befreiungstatbestand), gegebenenfalls unter Verzicht einer Ausschöpfung des im 
Hinterland neu ausgewiesenen Baufeldes zu prüfen. 
 
Beschlussvorschlag 
: 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2).

– Bebauungsplan Nr. 477 –             STELLUNGNAHMEN / Seite 2 
3. Die oben genannte Eingeberin und ein weiterer Be wohner des Hauses Holsenkampweg 5a 
geben an, dass in den letzten Jahren bei starken, b zw. länger anhaltenden Niederschlägen 
es zu erheblichen Überflutungen der hinteren Grunds tücksflächen gekommen sei. Die im 
Planungsentwurf ausgewiesene Erhöhung des Versiegel ungsanteils würde das Problem 
noch verschärfen. Durch die zusätzliche Bebauung wü rde die Aufnahmefähigkeit der vor-
handenen Regenwasserkanalisation überfordert. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
: 
 
Eine im Jahr 2005 im Auftrag des städtischen Tiefba uamtes durchgeführte Untersuchung 
bescheinigt dem Bereich Hiltrup- Ost, einschließlic h der Nachverdichtung innerhalb des 
Plangebietes, eine nachhaltig funktionierende Regen wasserentwässerung. Laut Entwässe-
rungssatzung der Stadt ist das Regenwasser von vers iegelten Flächen in die öffentliche Ka-
nalisation abzuführen. Die verbleibenden, unversieg elten Grundstücksflächen behalten den 
Status Quo. Der zukünftige Bebauungsplan ermöglicht  faktisch einen ähnlich hohen Anteil  
versiegelter Flächen, wie eine bauliche Entwicklung gem. § 34 BauGB. 
 
Beschlussvorschlag 
: 
 
Den Bedenken wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3). 
 
 
4. Die gleichen Eingeber bemängeln eine unzureichen de verkehrliche Erschließung, einschließ-
lich der Anbindung an die Straße Osttor und den unz ureichenden Nachweis über den zu er-
wartenden Mehrbedarf an Stellplätzen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
: 
 
Mit der Planung wird im Grundsatz nicht mehr Verkeh r erzeugt, als sich auch bei einer zu-
künftigen Entwicklung ohne Bebauungsplan einstellen  würde. Hinzu kommt, dass die ange-
strebten Bebauungsmöglichkeiten zunächst nur von we nigen Eigentümern – wie ein Einge-
ber selbst einräumt – ausgeschöpft werden. Das Verk ehrsaufkommen wird also – wie bisher 
– nur sukzessive ansteigen. Die Grundstücke sind im  Regelfall ausreichend dimensioniert, 
um die zusätzlich benötigten, privaten Stellplätze auf eigenem Grundstück unterzubringen zu 
können. Um diesbezüglichen Engpässen darüber hinaus  vorzubeugen, wird in allen Wohn-
gebieten die maximal zulässige Wohnungszahl je Gebä ude restriktiv beschränkt. Vor diesem 
Hintergrund sind aus verkehrsplanerischer Sicht die  vorhandenen Erschließungsstraßen und 
Knotenpunkte ausreichend dimensioniert, um die zu e rwartenden Verkehre auch langfristig 
aufzunehmen. 
 
Beschlussvorschlag 
: 
 
Den Bedenken wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.4). 
 
 
5. Ein Eingeber bemängelt, dass die geplante zusätz liche Bebauung die Wohnqualität erheblich 
beeinträchtigt. Außerdem würde die Aufenthaltsquali tät der nicht bebauten Gärten unzumut-
bar reduziert werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
: 
 
Das wesentliche Planungsziel besteht darin, die ein geleiteten Entwicklungen in Form von 
ungeordneter Hinterlandbebauung durch entsprechende  Festsetzungen in eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung in Form von angemessenen  Baumöglichkeiten in „zweiter Reihe“

– Bebauungsplan Nr. 477 –             STELLUNGNAHMEN / Seite 3 
zu überführen. Damit soll gleichzeitig einer „schleichenden Entwertung“ von Wohn- und Auf-
enthaltsqualität vorgebeugt werden. 
 
Beschlussvorschlag 
: 
 
Den Bedenken wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). 
 
 
6. Der Eingeber sieht durch die Planung die ökologi sche Bedeutung des Gebietes beeinträch-
tigt. Dort vorkommende Tierarten würden aus ihrem Lebensraum verdrängt. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
: 
 
Der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zu m Bebauungsplan führt aus, dass mit 
der Realisierung der Wohnbebauung Eingriffe in die strukturreichen Gärten verbunden sind, 
die zu Beeinträchtigungen und zum Verlust der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen füh-
ren können. 
Eine Zerstörung von Nist- Brut- Wohn- und Zufluchts tätten geschützter Arten ist jedoch mit 
der Realisierung der Wohnbebauung nicht wahrscheinl ich. Da die Eingriffe im festgesetzten 
Umfang bereits vor der planerischen Entscheidung au f den betreffenden Grundstücken als 
Vorhaben im Innenbereich grundsätzlich zulässig war en, werden durch den Bebauungsplan 
die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht verände rt. Insoweit wird im Rahmen der vorzu-
nehmenden Abwägung dem Belang einer geordneten städ tebaulichen Entwicklung der Vor-
rang gegenüber ökologischen Belangen eingeräumt. 
 
Beschlussvorschlag 
: 
 
Den Bedenken wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.6).

Beschlussvorlage

3485 Zeichen

V/0511/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 477: Hiltrup - Immenkamp / Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 477: Hiltrup – 
Immenkamp /Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor nicht gefolgt: 
 
1.1 Der Anregung, eine Teilfläche im Plangebiet für Mehrgenerationenhäuser und Altenwoh-
nungen zur Verfügung zu stellen (Anlage 1, Punkt 1). 
 
1.2 Der Anregung, das bestehende Gebäude Holsenkampweg 5a durch Festsetzung einer 
überbaubaren Fläche planungsrechtlich abzusichern (Anlage 1, Punkt 2). 
 
1.3 Den Bedenken, dass die mit einer zusätzlichen Bebauung verbundene Erhöhung der Ver-
siegelung die Aufnahmefähigkeit der vor handenen Regenwasserkanalisation überfordern 
würde (Anlage 1, Punkt 3). 
 
1.4 Den Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebietes einschließlich der 
Anbindung an die Straße Osttor und der Nachweis über den zu erwartenden Mehrbedarf 
an Stellplätzen unzureichend seien (Anlage 1, Punkt 4). 
 
1.5 Den Bedenken, dass sich durch die Planung die Wohn- und Aufenthaltsqualität im Plan-
gebiet verschlechtern würde (Anlage 1, Punkt 5). 
 
1.6 Den Bedenken, dass durch die Planung sich die ökologische Bedeutung des Gebietes 
verschlechtern und dort vorkommende Tierarten aus ihrem Lebensraum verdrängt würden 
(Anlage 1, Punkt 6). 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0511/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Wilsmann / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 31 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.06.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0511/2006 
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 477: Hiltrup – Immenkamp /Klinkkampweg / Rohrkamp-
straße / Osttor wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeinde-
ordnung NRW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 477 wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. Die Realisierung der Planung erfolgt auf privatrechtlicher Basis. Der Stadt 
Münster entstehen keine Realisierungskosten. 
 
 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 05.04.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 477 
beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 24.04.2006 bis zum 24.05.2006 öf-
fentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnah-
men vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.6 Beschluss ge-
fasst werden soll. 
 
2. Da der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 477 aufgrund der obenstehenden Beschlussvor-
schläge nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit auch der Satzungsbeschluss 
zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Plan (verkleinert)

V-0511-2006-Anlage-2-Begründung.pdf

46265 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 511/2006 
 
BEGRÜNDUNG 
zum Bebauungsplan Nr. 477: 
Hiltrup – Immenkamp / Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor  
 
Inhalt  Seite  
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen   2 
2. Geltungsbereich  2
 
3. Planungsrechtliche Situation   2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  2  
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,   2 
Verordnungen 
4. Räumliche und strukturelle Situation  2 
5. Planungsziele  3
 
6 Inhalte des Bebauungsplans  3 
6.1 Grundzüge der Planung  3 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  3 
6.2.1 Vorhandene bauliche Nutzung  3 
6.2.2 Geplante bauliche Nutzung  5 
6.2.3 Gestaltungsregeln für die Bestandsbebauung  6  
6.2.4 Gestaltungsregeln für die geplante Bebauung   7 
(Hinterlandbebauung) 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  7 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  8 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  8 
6.6 Grünflächen / Begrünung  8 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen  8 
6.6.2 Private Grünflächen  8 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft  8 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  9 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
  9 
6.7 Immissionsschutz  9 
6.8 Altlasten / Altstandorte  9 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  9 
7. Flächenbilanz  9 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 10 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 10 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 10 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes 10 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und 11 
Wirkungsprognose 
8.4.1 Menschen 11 
8.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt 12 
8.4.3 Boden 13 
8.4.4 Wasser 13 
8.4.5 Klima / Luft 13 
8.4.6 Landschaft 14 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 14 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 14 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen  14 
nachteiligen Umweltauswirkungen 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 15 
8.6 anderweitige Planungsmöglichkeiten 15 
8.7 Überwachung (Monitoring) 15 
8.8 Zusammenfassung 15 
9. Gesamtabwägung 16 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 17

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 2  
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
Der Anlass der Planung ist ein Antrag von 2 Anwohne rn vom 15.05.2001, ergänzt 
durch 37 Unterschriften weiterer Anwohner in diesem Stadtquartier. 
 
Gegenstand des Antrags ist die Ermöglichung von Hin terlandbebauung für die großen, 
tiefen Grundstücksflächen zwecks besserer Ausnutzun g der Grundstücke. Das Anlie-
gen ist im Grundsatz mit den bestehenden städtebaul ichen Zielsetzungen für den 
Planbereich vereinbar. Zur Umsetzung der beantragte n Hinterlandbebauung in einer 
städtebaulich geordneten Form ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
Das Plangebiet befindet sich in der bebauten Ortsla ge des Stadtteils Hiltrup- Ost. Es 
wird wie folgt begrenzt: 
- Im Süden durch die Nordgrenze der Straße Klinkkam pweg 
- Im Westen durch die westliche Grenze der Grundstü cke westlich der Straße Im- 
menkamp 
- Im Norden durch die Südgrenze der Straße Osttor 
- Im Osten durch die Westgrenze der Rohrkampstraße 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
 
Gemarkung  Hiltrup, Flur 23,  
Flurstücke 22 – 36, 39 – 43, 46, 47, 61 –  76, 81 –  104, 153 - 155, 157, 161 – 163, 264 
– 270, 275, 280 – 284, 298 – 313, 741, 743, 826 – 8 28, 907, 908, 912, 913, 934, 958 – 
961, 1002 – 1007, Teil des Flurstücks 132 
 
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind im Plan durc h einen grauen Farbstreifen 
markiert. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) weist für da s Plangebiet überwiegend 
Wohnbaufläche aus. Der Bebauungsplan ist aus dem wi rksamen FNP entsprechend § 
8 Abs. 2 BauGB entwickelt. Der Mischgebietsbereich am Osttor ist in Übereinstimmung 
mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes 2010 festgesetzt. 
 
 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen , Verordnungen 
 
Bauvorhaben im Plangebiet wurden bis heute nach der  Zulässigkeit von Vorhaben in-
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemä ß § 34 BauGB beurteilt. Ein 
Bebauungsplan besteht für den Planungsbereich bisher nicht. 
 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
Das Plangebiet in Hiltrup- Ost, -östlich des Dortmu nd-Ems-Kanals-, ist überwiegend in 
den Jahren 1940 bis 1950 als Reichsheimstättensiedl ung bzw. als Kleinsiedlungsge-

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 3  
biet errichtet worden. Geprägt ist der Bereich durc h freistehende, kleine Einzelhäuser 
als Straßenrandbebauung auf großen Grundstücken. Da s Kleinsiedlungsgebiet hat 
sich zu einem „normalen“ Wohngebiet entwickelt. 
 
In jüngerer Zeit hat eine teilweise Umstrukturierun g stattgefunden. Auf vielen 
Grundstücken ist der Baubestand durch Anbauten und Ausbauten ergänzt und moder-
nisiert worden. Auf einigen Grundstücken sind zusät zliche Einzelhäuser errichtet wor-
den. Diese Häuser sind durch Verbindungsbauten als Anbauten an die vorhandenen 
Häuser entstanden (Klinkkampweg 23 a - Holsenkampweg 5 a und 13 a). 
 
Auf 2 Grundstücken sind die kleinen Siedlungshäuser  abgebrochen worden und durch 
Neubauten als Mehrfamilienhäuser ersetzt worden (Ho lsenkampweg 4 und 20 mit 3 
bzw. 4 Wohneinheiten). 
 
Besonders durch den hinteren Anbau von Einzelhäuser n an den Altbestand ist eine 
unbefriedigende Situation auf den Grundstücken ents tanden. Durch die Anbauten 
(auch solche mit Abständen von 6,0 m) gibt es zwisc hen den Häusern und innerhalb 
der Wohnungen z. T. Belichtungsprobleme (gegenseiti ge Verschattung außen und 
Dunkelzonen im Innern). Die so entstandenen Gebäude tiefen von bis zu 22 m sind 
städtebaulich unbefriedigend. Die Teilung der Grund stücke erzeugt ungünstige Zu-
schnitte der verbleibenden, schmalen Gartenflächen. 
 
 
5. Planungsziele 
 
Planungsziel ist es, dort wo es möglich ist, für zu künftige Bauwünsche eine separate, 
freistehende Einzelhausbebauung in den tiefen Garte nzonen zu ermöglichen. Dadurch 
ergeben sich eine wesentlich wohnverträglichere Ver teilung der Bebauung und eine 
verbesserte Freiraumnutzung der Grundstücke. 
 
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Lebensverhäl tnisse können somit wesent-
lich besser gewährleistet werden als bei der bisher  ausgeübten Genehmigungspraxis 
nach § 34 BauGB. Ziel der Planung ist die Schaffung  von verbindlichem Planungsrecht 
durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um die  v. g. städtebauliche Entwicklung 
einzuleiten. 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung  
 
Um die beabsichtigte städtebauliche Neuordnung des Plangebietes zu gewährleisten, 
sind Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die te xtlichen Festsetzungen gemäß § 
9 BauGB und § 86 BauO NRW von besonderer Bedeutung. 
 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Vorhandene bauliche Nutzung 
 
Klinkkampweg / Immenkamp / Rohrkampstraße und Holsenkampweg: 
 
 
Die Wohnquartiere an den Straßen Klinkkampweg / Imm enkamp / Rohrkampstraße 
und Holsenkampweg sind geprägt durch freistehende E inzel- bzw. Doppelhäuser als 
Straßenrandbebauung. Mit Ausnahme des Doppelhauses Rohrkampstraße 18 / 20 (II-

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 4  
geschossig) sind alle Wohngebäude in eingeschossige r Bauweise errichtet. Die Ge-
bäudezeile nördlich und südlich der zweigeschossige n Gebäude Rohrkampstraße 18 / 
20, zwischen dem Holsenkampweg und dem Klinkkampweg , soll in Anlehnung an den 
Bestand auch zweigeschossig bebaut werden können. S ie soll in der Dachneigung auf 
maximal 38°  Grad beschränkt werden, um sich von den  zweigeschossigen Bereichen 
an der Straße Osttor, mit einer festgesetzten Dachn eigung von bis zu 48°  Grad, stra-
ßenbildlich wie stadträumlich zu unterscheiden. 
 
Südlich des Holsenkampweges wird die Bestandsbebauu ng als „Reine Wohngebiete“ 
(WR), nördlich als „Allgemeine Wohngebiete“ (WA), gemäß § 3 BauNVO überwiegend 
mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 
0,6 festgesetzt. 
 
Um bei Neubau, Umbau und/oder Modernisierung begren zte Erweiterungsmöglichkei-
ten einzuräumen, wird eine maximale Bautiefe von 14,0 m festgesetzt. 
 
Die Anzahl der Wohneinheiten (WE) wird auf maximal 2 WE je Haus (Einzelhaus, 
Doppelhaushälfte) begrenzt. 
 
 
Immenkamp 6 bis 32 (gerade Zahlen – westlicher Bereich): 
 
 
Die vordere eingeschossige Bestandsbebauung wird in  ihrem Erscheinungsbild als 
Doppelhausbebauung durch Rücksprünge der Baugrenze in den seitlichen Bauwichen 
erhalten. Da die Hinterlandbebauung nicht ausschlie ßlich separat erfolgen kann, wird 
für die Bestandsbebauung eine zusätzliche Anbaumögl ichkeit geschaffen, so dass hier 
eine „Geschlossene Bauweise“ festgesetzt ist. Die v orderen Grundstücksbereiche er-
halten gemäß ihrer möglichen, zukünftigen Größe ein e GRZ von 0,4 und eine GFZ von 
0,6. 
 
 
Rohrkampstraße 10 bis 24 (gerade Zahlen): 
 
 
Die Doppelhäuser Rohrkampstraße 10 bis 24 (4 Doppel häuser) werden in einer zwin-
genden II- Geschossigkeit festgesetzt. Bezugsfall ist das Doppelhaus Nr. 18/20. 
 
Eine maximale Gebäudetiefe von 14,0 m sowie die Beg renzung auf max. 2 WE sind 
hier, genauso wie bei der Straßenrandbebauung an al len Wohnstraßen, festgesetzt. 
Wegen der Zweigeschossigkeit, der Doppelhausfestset zung und der vorhandenen 
Grundstückstiefen ist hier eine GRZ / GFZ von 0,3 / 0,6 festgesetzt. 
 
 
Osttor 62 bis 84a (gerade Zahlen): 
 
 
Die Bebauung entlang der Straße Osttor ist überwieg end im Sinne eines Mischgebie-
tes gemäß § 6 BauNVO ausgeprägt. Hier befinden sich  neben I- bis II- geschossigen 
Wohnhäusern eine Vielzahl von Einzelhandels- und Di enstleistungsnutzungen (An-
nahmestelle chemische Reinigung, Grillstube, Reiseb üro, Frisörsalon, Kosmetikstudio, 
Zeitschriften- und Lottoladen, Bäckerei-Filialen, A rztpraxen, Apotheke, Gaststätten, 
Textilgeschäft, Schuhgeschäft, Bank, Versicherungsagenturen, Architekturbüro). 
 
Im diesem Baugebiet werden, sowohl hinsichtlich des  Bestandes als auch für An- und 
Neubauten, bis zu einer Tiefe von ca. 25 m, überwie gend eine GRZ von 0,4 und eine 
GFZ von 0,8 festgesetzt. Lediglich im nordwestliche n Bereich ist aufgrund der beson-
deren Grundstückssituation eine höhere GRZ und GFZ notwendig.

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 5  
 
Der besonderen Lage und Nutzung entsprechend wird d ie Geschosszahl auf zwingend 
2 Vollgeschosse festgesetzt. Das Dachgeschoss kann,  unter Einhaltung der Ge-
schossflächenzahl, ausnahmsweise als zusätzliches V ollgeschoss ausgebildet werden 
(siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3). 
 
Die Nutzungen des Mischgebietes werden durch die Fe stsetzung der Unzulässigkeit 
von Tankstellen und Vergnügungsstätten eingeschränk t. Die Nähe zum Allgemeinen 
Wohngebiet mit erhöhtem Immissionsschutzanspruch ge bietet den Ausschluss von 
städtebaulich hier unverträglichen Nutzungsarten. 
 
 
Vorgärten:
 
 
Um der besonderen Bedeutung des Vorgartens in gesam ten Wohnquartier gerecht zu 
werden, wird dieser von allen gestalterisch prägnan ten Nebenanlagen, - außer für 
Mülltonen und Fahrräder -, sowie von Stellplätzen, Garagen und Carports freigehalten. 
Eine Ausnahme gilt für den Bereich westlich Immenka mp, da aufgrund der besonderen 
Bauform (Doppelhäuser im Wechsel, - mit Anbaumöglic hkeiten; s. o.) der Nachweis 
von bis zu 3 Stellplätzen ausschließlich im hintere n und seitlichen Bereich des Grund-
stückes, nur mit erheblichen Nachteilen für den Wohnwert möglich wäre. 
 
 
6.2.2 Geplante bauliche Nutzung (Hinterlandbebauung ) 
 
Die bestehenden Wohnquartiere an den Straßen Klinkk ampweg, Immenkamp, Rohr-
kampstraße, Osttor und Holsenkampweg sollen durch f reistehende Hinterlandbebau-
ung in Form von Einzel- und Doppelhäusern (entsprec hend der Struktur des Bestan-
des) nachverdichtet werden. In Ihrer Baumasse soll sie nicht größer erscheinen, als die 
vorhandene, vordere Bestandsbebauung. Die „erste Reihe“ soll weiterhin das Straßen- 
und Ortsbild prägen und nicht die zweite. Der beson deren Lage wegen, sollen Beein- 
trächtigungen durch erforderliche Stellplätze einsc hließlich der Zu- und Abfahrten ein- 
geschränkt werden. Daher ist hier nur eine Wohneinh eit je Haushalt zulässig (siehe 
textliche Festsetzung Nr. 1.2). 
 
Bei Teilung der vorhandenen Grundstücke können sich  die für heutige Wohnverhält-
nisse üblichen Grundstücksgrößen ergeben. 
 
Die geplante Bebauung wird wie die vorhandene Bebau ung südlich des Holsenkamp-
weges als „Reines Wohngebiet“ (WR), nördlich des Ho lsenkampweges als „Allgemei-
nes Wohngebiet“ (WA), in eingeschossiger Bauweise m it einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festgesetzt. 
 
 
Immenkamp 6 bis 32 (gerade Nummern – westlicher Bereich): 
 
 
Aufgrund der geringeren Grundstückstiefe der Grunds tücke Immenkamp 6 bis 32 (6 
Doppelhäuser- gerade Nummern – westliche Seite) wir d hier keine ausschließliche, 
separate Hinterlandbebauung festgesetzt. In der Wah l der verschiedenen Möglichkei-
ten sollen jedoch auch separate Doppelhäuser möglic h sein. Auf diesen Grundstücken 
wird durch eine entsprechend tiefe überbaubare Fläc he (in L-Form), entlang jeweils ei-
ner Grundstücksgrenzseite, die Möglichkeit eröffnet, bis zu max. 3 WE für das gesamte 
bestehende Grundstück (max. 2 WE im straßenseitigen  Bereich; max. 1 WE im rück- 
wärtigen Grundstücksbereich) zu verwirklichen. Fest gesetzt sind im hinteren Bereich 
eine GRZ von 0,3 und GFZ von 0,5.

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 6  
 
Um eine möglichst freizügige, jedoch städtebaulich geordnete, bauliche Entwicklung zu 
ermöglichen, wird hier mit einer kammartig struktur ierten überbaubaren Fläche eine 
Vielzahl von baulichen Erweiterungsmöglichkeiten an geboten, wobei Beeinträchtigun-
gen der vorhandenen Bebauung (einschließlich der de s Nachbarn) so gering wie mög-
lich gehalten werden sollen. Durch die versetzte An ordnung der Gebäude (in L-Form) 
entstehen „Lichthöfe“, welche nach bisheriger Genehmigungspraxis nicht zulässig wa-
ren. Eigenständige Neubauten sind ebenso möglich, w ie An- oder Umbauten. Es ent-
steht die Struktur einer versetzten Doppelhauszeile  in 2. Reihe mit Verbindungsmög-
lichkeiten zu vorhandenen Gebäuden. Dadurch, dass b eide Grundstücksgrenzen (vor- 
ne und hinten) anbaufähig sein sollen, ist die Fest setzung einer geschlossenen Bau- 
weise erforderlich. 
 
 
6.2.3 Gestaltungsregeln für die Bestandsbebauung 
 
Die getroffenen gestalterischen Regelungen für das Plangebiet verfolgen das allge-
meine städtebauliche Ziel, ein ausgewogenes Verhält nis zwischen gestalterisch er-
wünschter Vielfalt und notwendiger gestalterischer Einheitlichkeit herzustellen. Das all-
gemeine Gestaltungsziel berücksichtigt in seiner De finition zwar die einheitliche Wir-
kung der bestehenden Siedlungsstruktur, lässt aber für moderne bauliche Lösungen 
genügend Freiraum. Als gestalterische Minimalforderung gilt daher die Einheitlichkeit in 
der Gestaltung von Doppelhäusern. 
 
Die Architekturelemente Wand und Dach besitzen mit ihrer gestaltbestimmenden Wir-
kung, neben der Gebäudestellung, der Höhenlage der baulichen Anlagen und der 
Bauweise den größten Einfluss auf das Erscheinungsbild von Wohngebieten. 
 
Das Gestaltungsziel für die Definition dieser Archi tekturelemente besteht darin, ein 
Mindestmaß an Einheitlichkeit, insbesondere innerha lb einer Gebäudegruppe sicher-
zustellen. 
 
Mit Ausnahme des Bereiches südlich der Straße Ostto r werden für die bestehenden 
Baugebiete in der 1. Reihe (vordere Bebauung), ents prechend ihrem Siedlungscha-
rakter, die typischen Ausbildungen der Dachgeschoss e in Form und Neigung festge-
setzt. Um das Straßen- bzw. Ortsbild in seiner präg enden Form zu erhalten, gilt für 
diese Bereiche auch die Einschränkung der Größe und  Lage von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten. 
 
Bezogen auf das jeweilige Doppelhaus beschränken sich die diesbezüglich getroffenen 
Festsetzungen daher im Wesentlichen auf Vorschrifte n zur einheitlichen Ausführung 
der jeweiligen Doppelhaushälften. Für das freistehe nde Einzelhaus gelten Einschrän-
kungen lediglich hinsichtlich der Ausführung des Daches. 
 
Um das Ortsbild, bzw. Straßenbild zu wahren, sind m it Ausnahme des Bereiches süd-
lich der Straße Osttor, nur Satteldächer als Dachfo rm, mit eingeschränkter Dachnei-
gung von 45+-3°  Grad bei eingeschossigen Gebäuden u nd 35+-3°  Grad bei zweige-
schossigen Gebäuden zulässig. 
 
Im Bereich der Straße Osttor sind die gestalterisch en Entfaltungsmöglichkeiten am 
größten, um dem Standort und der Lage in Abhängigke it zur Nutzung entsprechend 
den größten Spielraum zu ermöglichen. Hier gilt led iglich die Einschränkung der maxi-
malen Dachneigung auf 48°  Grad.

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 7  
Für das gesamte Plangebiet sind Mansarddächer als d er Region und dem Ort we-
sensfremde Stilelemente ausgeschlossen. Krüppelwalm dächer sind lediglich bei Ge-
bäuden der hinteren Grundstücke zugelassen (WR- 1 bzw. WA- 1- Gebiete). 
 
Die Hauptfirstrichtung bzw. Gebäudestellung ist übe rwiegend nach Gesichtspunkten 
des Bestandscharakters, Nachbarschutzes und der Einheitlichkeit festgelegt. 
 
Für die Höhenentwicklung der Bebauung sind in den t extlichen Festsetzungen maxi-
male Trauf- und Firsthöhen festgesetzt, die ein har monisches, einheitliches Einfügen in 
die vorhandene Siedlungsstruktur gewährleisten sollen (siehe textliche Festsetzung Nr. 
1.5). 
 
Um zwischen dem öffentlichen Bedürfnis auf Wahrnehm barkeit des öffentlichen Rau-
mes und dem privaten Anspruch auf Grundstücksabgren zung angemessen zu vermit-
teln, wird die Höhe von Einfriedigungen in den vorh andenen Baugebieten vor der stra-
ßenseitigen Bauflucht auf 1,20 m begrenzt. (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.5) 
 
 
6.2.4 Gestaltungsregeln für die geplante Bebauung (Hinterlandbebauung) 
 
Die Neubaugebiete in der 2. Reihe (Hinterlandbebauu ng) haben in der Regel bis auf 
die festgesetzte Maximalneigung von 48°  Grad keine Einschränkung in der Wahl der 
Dachform. 
 
Bei den geplanten Doppelhäusern in den Bereichen we stlich Immenkamp, östlich Im-
menkamp Nr. 5 bis 11 und nördlich Holsenkampweg Nr. 1a, sowie Rohrkampstraße Nr. 
10 bis 20 gilt die gleiche gestalterische Anpassung spflicht, wie bei den bestehenden 
Doppelhäusern. 
 
Die Hauptfirstrichtung bzw. Gebäudestellung ist übe rwiegend nach Gesichtspunkten 
des Bestandscharakters, Nachbarschutzes und der Einheitlichkeit festgelegt. 
 
Im Bereich westlich der Straße Immenkamp wird die G ebäudestellung differenziert 
festgesetzt, um Beeinträchtigungen (z. B. durch Verschattungen) so gering wie möglich 
zu halten. 
 
Für die neuen Baugebiete WR- 1 und WA- 1 (Hinterlan dbebauung) sind Krüppelwalm-
dächer zugelassen, da aufgrund der Lage in der 2. R eihe keine Wirkung auf den Stra-
ßenraum gegeben ist. Außerdem ist neben der Dachfor m auch die Dachneigung (0° -
48°  Grad) unter Berücksichtigung der Eingrenzung de r Höhenentwicklung der Ge-
bäude vielfältig auszulegen (siehe textliche Festsetzungen Nr. 2.1 bis 2.4). 
 
Für die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung in den neuen Baugebieten sind in 
den textlichen Festsetzungen maximale Trauf- und Fi rsthöhen festgesetzt, die ein 
harmonisches Einfügen in die vorhandene Siedlungsst ruktur gewährleisten sollen (sie- 
he textliche Festsetzung Nr. 1.5). 
 
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Die vorhandene Verkehrserschließung ist ausreichend  leistungsfähig und kann den 
zusätzlichen Verkehr aufnehmen. 
 
Die Erschließung der geplanten Hinterbebauung soll über private Wohnwege erfolgen. 
Der Bebauungsplan bietet Vorschläge zur Lage der pr ivaten Erschließungen an, wobei

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 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 8  
es dem Grundstückseigentümer überlassen bleibt, auf  welche Seite des Grundstücks 
die Erschließung gelegt wird. Auch ein Zusammenlege n der Erschließungsflächen in 
Abstimmung mit dem Nachbarn ist möglich und aus öko logischen und wirtschaftlichen 
Gründen wünschenswert. 
 
Private Stellplätze sind auf den vorderen Grundstüc ken nur hinter der straßenseitigen 
Bauflucht zulässig, um das bestehende Straßenbild m it freien Vorgartenzonen weitest-
gehend zu erhalten. Eine Ausnahme gilt für den Bereich westlich Immenkamp, (s. o. u., 
6.2.1-Vorhandene bauliche Nutzung der Vorgärten- so wie textliche Festsetzung Nr. 
1.6). 
 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
 
Das Plangebiet ist an die zentrale Wasserversorgung , Erdgasversorgung und Strom-
versorgung angeschlossen. Die Entsorgung (Schmutz- und Regenwasser) ist vorhan-
den. Der Anschluss an die vorhandenen Schmutzwasser kanäle ist problemlos möglich. 
Eine gesonderte Vorkehrung für eine geordnete Regen wasserentsorgung ist nicht er-
forderlich. Ein Trafo ist in der Straße Immenkamp v orhanden und als Standort pla-
nungsrechtlich gesichert. 
 
Zwei Stadtbuslinien verkehren auf der Straße Osttor . Der DB-Haltepunkt Hiltrup liegt 
ca. 1 km westlich des Gebietes. Die wohnungsnahe Ve rsorgung des Gebietes mit Gü-
tern des täglichen Bedarfs ist in unmittelbarer Näh e an der Straße Osttor sowie im Ein-
kaufszentrum Emmerbachtal gesichert. 
 
 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
 
Im Plangebiet selbst sind Flächen oder Einrichtunge n für den Gemeinbedarf weder 
vorhanden noch geplant. 
 
Öffentliche Versorgungseinrichtungen (Schule, Kindergarten) sind am Loddenweg bzw. 
an der Straße Am Roggenkamp in zumutbaren Wegeentfernungen vorhanden. 
 
 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
 
Am Holsenkampweg ist ein Kinderspielplatz (B/C-Bere ich) vorhanden. Er deckt den 
Bedarf an Spielmöglichkeiten für den Bestand und di e zusätzlich möglichen Wohnein-
heiten ab. 
 
 
6.6.2 Private Grünflächen 
 
Im Plangebiet werden private Grünflächen nicht festgesetzt. 
 
 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
 
Im Plangebiet werden Flächen für Wald und / oder Landwirtschaft nicht festgesetzt.

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 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 9  
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
 
Im Plangebiet sind Gebote zur Anpflanzung und/oder Erhaltung von Bäumen und 
Sträuchern nicht festgesetzt. 
 
 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
 
Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft oder so nstige Ausgleichsflächen wer-
den nicht festgesetzt. Nähere Ausführungen hierzu f inden sich im Umweltbericht 
(Punkt 8.). 
 
 
6.7 Immissionsschutz 
 
Die Bestandsbebauung entlang der Straße Osttor ist Verkehrslärmimmissionen ausge-
setzt. Aufgrund der bestehenden Belastungszahlen we rden die Planungsrichtpegel für 
Allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete überschrit ten. Angesichts der Bestands-
situation scheiden aktive Schutzmaßnahmen aus. Zur Sicherung verträglicher Innen-
raumpegel werden entsprechende passive Schutzmaßnah men (Festlegung von Lärm-
pegelbereichen) im Sinne des vorsorgenden Immission sschutzes im Einwirkungsbe-
reich der Straße Osttor textlich festgesetzt (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 1.8 und 
1.9). 
 
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
 
Innerhalb des Planbereiches sind Altlasten nicht bekannt. 
 
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
 
Baudenkmale / Naturdenkmale / Bodendenkmale 
Belange des Bau-, Natur- und Bodendenkmalschutzes w erden innerhalb des Plange-
bietes nicht berührt. 
Hinsichtlich einer Entdeckung von Bodendenkmälern i st in den textlichen Festsetzun-
gen Nr. 3.2 ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
 
7. Flächenbilanz 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesamtfläche des Plans Nr. 477 Fläche 
Plangebietsgröße ca. 7,52 ha 
davon:   
Wohngebiete (WR ) vorhanden und geplant  ca. 3,38 ha 
Wohngebiete (WA ) vorhanden und geplant  ca. 3,10 ha 
Mischgebiete (MI) ca. 0,52 ha 
Öffentliche Grünflächen (Kinderspielplatz) ca. 0,10 ha 
Straßenverkehrsflächen ca. 0,41 ha 
Fläche für Versorgungsanlagen (Trafo) ca. 0,01 ha

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 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 10  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung 
 
Die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Bau GB ermittelten und bewerteten 
Belange des Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. 
Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen si nd die in den einschlägigen 
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
 
 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 477 umfa sst eine insgesamt ca. 7,5 ha 
große Fläche im Osten von Münster-Hiltrup. Mit dem Bebauungsplan werden die Vor-
aussetzungen zur geordneten Nachverdichtung des gew achsenen Quartiers geschaf-
fen, dass durch die großzügigen Grundstücksgrößen f ast durchgehend eine Bebauung 
in „2. Reihe“ ermöglicht. Es ist beabsichtigt die p lanungsrechtlichen Voraussetzungen 
für ca. 75 neue Wohneinheiten zu schaffen. Geplant sind vorwiegend Einzelhäuser und 
einige Doppelhäuser in 1-geschossiger Bauweise. Die  Wohnbauflächen werden vor-
wiegend als Reine Wohngebiete festgesetzt. Entlang der Straße Osttor werden dar-
über hinaus Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete vorgesehen. 
 
Die Baugrenzen werden so gesetzt, dass die geplante  Neubebauung im hinteren Teil 
der tiefen Gartengrundstücken errichtet wird, währe nd die Entwicklungsmöglichkeiten 
im baulichen Bestand auf die straßennahen Bereiche konzentriert werden. Die Er-
schließung der Grundstücke hat über private Erschli eßungsstichwege auf den jeweili-
gen Grundstücken zu erfolgen. Im Nordosten des Plan gebietes wird der bestehende 
Spielplatz planungsrechtlich abgesichert.  
 
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist – abhängig von der tatsächlichen Ausnut-
zung der festgesetzten Grundflächenzahl - eine Gesa mtversiegelung (Bau- und Ver-
kehrsflächen) von ca. 3,3 ha verbunden.  
 
 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen  Umweltauswirkungen sind neben 
den sich unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebend en Umweltschutzzielen insbe-
sondere die in nachfolgender Tabelle aufgelisteten fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe 
des Umweltschutzes  zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie die fac hgesetzlichen 
Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen des  Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Um welt-
schutzes 
Menschen / Gesundheit  - Bundesimmissionsschutzgese tz (§ 50 BImSchG) 
 - DIN 18.005, Teil 1, (technisches Regelwerk) 
 - 22. BImSchV 
Pflanzen und Tiere / bio- 
logische Vielfalt 
 - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m . 
den Regelungen des BauGB) 
 
Der Flächennutzungsplan stellt fast das gesamte Pla ngebiet (Ausnahme: Gemischte 
Baufläche am Osttor) als Wohnbaufläche dar. Sonstig e relevante Planungsvorgaben 
liegen nicht vor.

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 11  
 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
 
8.4.1 Menschen  
 
Das Plangebiet im Osten von Hiltrup ist eingebettet  in bestehende Wohnbauflächen 
und ist überwiegend als ruhiger Wohnstandort zu bez eichnen. Erhebliche Vorbelastun-
gen ergeben sich jedoch durch Immissionen von der Straße Osttor. 
 
• Lärmmimmissionen 
Bei der Planung des Wohngebietes sind die von der S traße Osttor ausgehenden Im-
missionsbelastungen zu berücksichtigen. Gegenwärtig  beläuft sich die Verkehrsstärke 
auf ca. 14.000 Kfz/24h. Für das Jahr 2015 werden 16 .500 Kfz/24h prognostiziert. Ent-
lang der Straße Osttor werden gegenwärtig an den St raßenfronten der Gebäude Lärm- 
immissionspegel 
1 von ca. 69 d(B) tags und 60 dB(A) nachts erreicht.  Die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 werden in den festgesetzte n WA-Gebieten um 14-15 dB(A), 
in den MI-Gebieten um 9-10 dB(A) überschritten. Auc h in den in „zweiter Reihe“ zur 
Straße Osttor gelegenen WA- und WR- Gebieten kommt es noch zu deutlichen Über-
schreitungen der Orientierungswerte. 
  
Die Lärmvorbelastungen an der Straße Osttor liegen im Bereich der Schwelle zu einer 
möglichen Gesundheitsgefährdung, die nach geltender  Rechtsprechung im Bereich 
von äquivalenten Dauerschallpegeln von 60-65 dB(A) nachts bzw. 70-75 dB(A) tags 
anzusiedeln ist. Die durch die Planung induzierte v erkehrliche Mehrbelastung durch 
zusätzliche Anwohnerverkehre auf der Straße Osttor ist als gering einzustufen. Durch 
den vorwiegend ordnenden Charakter des Bebauungspla ns ist diese Mehrbelastung 
einer Entwicklung des Gebietes ohne Bebauungsplan weitgehend gleichzusetzen. 
 
Aktive Maßnahmen zum Schutz der Gebäude scheiden au s städtebaulichen Gründen 
aus. Zur Gewährleistung angemessener Wohnverhältnis se werden entlang der Straße 
Osttor passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Du rch die Festsetzung von 
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“) werden angemes-
sene Wohnverhältnisse gewahrt. Festgesetzt wird ent lang der Straße Osttor Lärmpe-
gelbereich V an den nach Norden ausgerichteten Fass aden bzw. Lärmpegelbereich IV 
an den Ost- und Westfassaden. Festsetzungen von Lär mpegelbereichen der Klassen 
IV und V sind überwiegend auf den baulichen Bestand  beschränkt. Für die nach Nor-
den ausgerichteten Fassaden der in 2. Reihe geplant en Gebäude erfolgt die Festset-
zung von Lärmpegelbereich III. 
 Schlafräume sind in den genannten Bereichen zu Lüf-
tungszwecken mit einer schalldämmenden evtl. fenste runabhängigen Lüftungseinrich-
tung auszustatten. Auf den übrigen Straßen innerhal b des Wohngebietes (Rohrkamp-
straße, Holsenkampweg, Immenkamp und Klinkkampweg),  die lediglich der Erschlie-
ßung des Gebietes selber dienen, ist nicht von Verk ehrsbelastungen auszugehen, die 
zu Überschreitungen der Orientierungswerte führen k önnten. Von einer vertieften Im-
missionsprognose kann daher abgesehen werden. 
 
• Luftschadstoffimmissionen 
Für Hiltrup- Südost ist eine Luftschadstoffbelastun g anzunehmen, die weitgehend der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspr icht. Die Straße Osttor ist durch 
das gegenwärtige Verkehrsaufkommen von rund 14.000 PKW/24 h vorbelastet. Nach 
den Abschätzungen des „Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit NRW“ (2004) ist 
bei offener Bebauung und guter Durchlüftung erst be i einer Verkehrsbelastung von 
16.000 Kfz/Tag und mehr eine Überschreitung der Gre nzwerte der 22. BImSchV für 
                                                      
1 Die Ermittlung der Lärmimmissionen erfolgt auf der Grundlage der Analysedaten der Lärm- 
minderungsplanung für die Stadt Münster.

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 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 12  
Feinstaub bzw. NO 2 in Betracht zu ziehen. Im Rahmen des „Grobscreenings zur Erfas-
sung der durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe hoc h belasteten Straßen in Münster“ 
wurde die Luftbelastung für NO2, Benzol und Ruß im Bereich Osttor zwischen Ring-
straße und Rubenstraße als unproblematisch eingestu ft (vgl. Werkstattberichte zum 
Umweltschutz 3/1996, Münster). Eine relevante Mehrb elastung der Luftschadstoffe ist 
durch den von der Verdichtung des Wohngebietes induzierten Verkehr nicht gegeben.  
 
• Erholungsnutzung 
Eine relevante öffentliche Erholungsnutzung über de n vorhandenen Kinderspielplatz 
hinaus findet im Plangebiet nicht statt. 
 
 
8.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt  
 
Das Gebiet zeichnet sich durch große Grundstücke mi t großen Gärten aus. Die Grund-
stückstiefe erreicht vielfach 50-60 m, so dass groß e zusammenhängende Gartenflä-
chen entstehen, die beidseits des Holsenkampweges j eweils eine Fläche von ca. 1 ha 
umfassen. Ähnliche Verhältnisse finden sich auch we stlich des Immenkamps. Die Nut-
zung der Gärten ist heterogen. Intensive Zierfläche n wechseln ab mit Obst- und Nutz-
gärten. Die Gärten weisen einen reichen Gehölzbesta nd auf, bei dem Ziergehölze und 
Obstgehölze überwiegen. 
 
Durch die Größe, das Alter und die Strukturvielfalt  der Gärten ist davon auszugehen, 
dass die Gärten Lebensraum zahlreicher Tierarten si nd. Vor allem für Vögel ergeben 
sich zusagende Lebensbedingungen. 
 
Ein dauerhaftes Vorkommen von geschützten Tierarten  ist nicht zu erwarten. Es ist je-
doch davon auszugehen, dass die Gärten von einzelne n geschützten Vogelarten (z.B. 
Grünspecht) oder Fledermäusen zur Nahrungsaufnahme aufgesucht werden bzw. das 
Gebiet als Jagdrevier nutzen.  
 
• Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Realisierung der Wohnbebauung sind Eingriff e in die strukturreichen Gärten 
verbunden, die zu Beeinträchtigungen und zum Verlus t der dort vorkommenden Tiere 
und Pflanzen führen werden. 
  
Eine Zerstörung von Nist -, Brut-, Wohn- oder Zuflu chtstätten geschützter Arten ist mit 
der Realisierung der Wohnbebauung nicht wahrscheinlich.  
 
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutu ng (FFH- Gebiete) oder Euro-
päische Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert.  
 
• Eingriffe in Natur und Landschaft 
Die geplante Bebauung stellt gemäß § 18 Abs. 1 Bund esnaturschutzgesetz einen Ein-
griff in Natur und Landschaft dar, da mit der Bebau ung „Veränderungen der Gestalt 
oder Nutzung von Grundflächen …, die die Leistungs-  und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich bee inträchtigen können“ einhergehen. 
Ein Ausgleich für die Eingriffe ist jedoch nicht er forderlich, da die Eingriffe im festge-
setzten Umfang bereits vor der planerischen Entsche idung auf den betreffenden 
Grundstücken als Vorhaben im Innenbereich grundsätzlich zulässig waren (§ 1a Abs. 3 
BauGB). 
 
Als Maßnahme zur Minimierung des Eingriffs ist die Festsetzung einer GRZ von 0,3 
anzusehen, da diese die Dichte der Bebauung und dam it die Versiegelung begrenzt. 
Die Erhaltung einzelner Gehölze oder Strukturen ist  nicht geboten, da sich keine ein-

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 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 13  
zelnen Flächen als in besonderem Maße erhaltenswert  von den übrigen Flächen ab-
heben. Der markante Baumbestand im Bereich des Spie lplatzes wird durch die Fest-
setzung als Grünfläche gesichert. 
 
Die Planung entspricht im Hinblick auf die Vermeidu ng von Eingriffen auch dem Gebot 
mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die Mögli chkeiten zur Nachverdichtung 
und Innenentwicklung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Ba uGB). Für die Realisierung eines 
vergleichbaren Wohngebietes müsste im Außenbereich eine Fläche von ca. 4,0 ha 
(ohne Ausgleichsfläche) herangezogen werden. 
 
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der de rzeitige Versiegelungsanteil in-
nerhalb des Plangebietes von derzeit ca. 28 % auf ca. 46 %.  
 
 
8.4.3 Boden  
 
• Natürliche Bodenverhältnisse 
Bei den anstehenden Böden handelt es sich um staunä ssegeprägte Böden (Pseu-
dogleye), die durch die langjährige gärtnerische Nutzung überformt sind. 
  
Die Böden des Untersuchungsgebietes haben hinsichtl ich der im Bundesbodenschutz-
gesetz genannten natürlichen Funktionen (z.B. Filte r- und Pufferfunktion) vorwiegend 
eine mittlere Bedeutung. Auch die natürliche Ertragsfähigkeit liegt im mittleren Bereich. 
 
• Altlasten  
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
 
 Auswirkung der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Überbauung/Versiegelung der natürlich ans tehenden Böden wird der Boden 
in seinen Funktionen für den Naturhaushalt nachhalt ig beeinträchtigt. Durch die Be-
grenzung der baulichen Dichte und die Nachverdichtu ng eines bestehenden Bauge-
bietes erfolgt jedoch ein wirksamer Beitrag zur Min derung des Eingriffs in den Boden. 
Ein Ausgleich für den Eingriff ist nicht erforderlich. (vgl. 8.4.2) 
 
 
8.4.4 Wasser  
 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den. Hoch anstehendes Grund-
wasser (< 2,0 m Flurabstand) ist gemäß den Angaben der Bodenkarte von Nordrhein-
Westfalen (1:50.000) nicht bekannt.  
 
 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte  Grundwasservorkommen liegen 
nicht vor, so dass keine erheblich nachteiligen Aus wirkungen auf das Grundwasser zu 
befürchten sind. 
 
Die Entwässerung des Gebietes soll über das bestehe nde Trennsystem erfolgen. Die 
anfallenden Niederschläge werden dem Emmerbach zuge leitet. Die im Gebiet vor-
kommenden Böden lassen auf Grund der vorhandenen St aunässe eine verzögerungs-
freie Versickerung in den Untergrund nicht erwarten.  
 
 
8.4.5 Klima / Luft

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 14  
Gemäß der Stadtklimaanalyse besteht im Plangebiet u nd seiner Umgebung ein Klima 
der locker bebauten Randbereiche. Die vorhandenen g roßen Gärten haben eine güns-
tige bioklimatische Wirkung z.B. durch Temperaturausgleich und Staubfilterung.  
 
 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die vorgesehene Wohnbebauung und die damit ve rbundene Versiegelung und 
Entfernung von Gehölzen erfolgt ein Eingriff in das  Klima, der sich in Hiltrup- Ost durch 
die insgesamt lockere Bebauungsstruktur des Ortstei les nicht nennenswert auswirken 
wird.  
 
Durch die Zulässigkeit der Solarenergienutzung best eht die Möglichkeit, regenerative 
Energien zu nutzen. Die vorgesehenen Firstrichtunge n ermöglichen bei den meisten 
Gebäuden eine optimale, nach Süden ausgerichtete Installation von Solaranlagen. 
 
 
8.4.6 Landschaft  
 
Das Plangebiet umfasst ausschließlich den baulichen  Innenbereich. Das Landschafts- 
bzw. Ortsbild wird durch die individuell gestaltete n großzügigen Gärten mit ihren struk- 
turreichen Gehölzbeständen geprägt. Markante Bäume befinden sich im Bereich des 
vorhandenen Spielplatzes. 
 
 Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Inanspruchnahme der Gärten durch neue Wohngebäu de wird den Charakter des 
Gartenquartiers deutlich verändern. Die relativ loc kere Neubebauung lässt aber auch 
zukünftig eine großzügige Durchgrünung des Gebietes  erwarten. Der markante Baum-
bestand im Bereich des Spielplatzes wird durch die Festsetzung als Grünfläche gesi-
chert. 
 
 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
 
Angaben über zu berücksichtigende Kulturgüter (z.B.  Denkmale) liegen für das Plan-
gebiet nicht vor. Hinsichtlich der möglichen Auffin dung von Bodendenkmälern enthält 
der Bebauungsplan entsprechende Hinweise zur Berücksichtigung der Kulturgüter. 
 
Die vorhandenen Sachgüter, insbesondere die vorhand ene Wohnbebauung werden in 
das Plankonzept integriert.  
 
 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nich t erkennbar. Wechselseitige 
Auswirkungen werden ansonsten unter den einzelnen b etrachteten Schutzgütern be-
schrieben und bewertet. 
 
 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
 
Nachteilige Umweltauswirkungen ergeben sich durch d ie Überplanung von großzügi-
gen und strukturreichen Gärten. Damit verbunden sin d Eingriffe in Lebensräume von 
Tieren und Pflanzen sowie in den Naturhaushalt, die  bei der Realisierung der Planung 
unvermeidlich sind. Vergleichbare Eingriffe ergäben  sich allerdings auch bei einem 
Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplanes im  Zuge von Einzelgenehmigungen 
im Baugenehmigungsverfahren. Da aus dem Eingriff ke ine Verpflichtung zur Durchfüh-

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 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 15  
rung von Ausgleichsmaßnahmen erwächst, ist nicht vo n einer Erheblichkeit der Um-
weltauswirkungen auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes auszugehen. 
 
 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist zu erwarten, dass es zu einer Fortsetzung der in 
Ansätzen schon vollzogenen Nachverdichtung im Rahme n von Baugenehmigungen 
nach § 34 BauGB kommt. Diese beschränkt sich auf Ne ubauten in unmittelbarer An-
lehnung an den vorhandenen Bestand, so dass größere  zusammenhängende Garten-
flächen erhalten werden könnten. Eine geordnete stä dtebauliche Entwicklung, wie dies 
der Bebauungsplan vorgibt, u. a. durch eine Begrenz ung der Dichte und die klare Fest- 
legung der Baufenster kann bei einem Verzicht auf die Planung nicht erreicht werden. 
 
 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes sind keine grunds ätzlich anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten in Betracht gezogen worden.  
 
 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
 
Erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Du rchführung des Bebauungspla-
nes zu überwachen wären, sind nicht abzusehen. Auf ein aktives Monitoring der Um-
weltauswirkungen kann daher verzichtet werden. Im Hinblick auf den Immissionsschutz 
können aus den Ergebnissen der durch die Stadt Müns ter durchzuführenden Lärm-
minderungsplanung künftig Rückschlüsse auf die Immi ssionsbelastung an den Haupt-
verkehrsstraßen, d.h. hier im Bereich der Straße Osttor abgeleitet werden. 
 
Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörde n im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenha ng mit der Durchführung des Be-
bauungsplans Erkenntnisse über erheblich nachteilig e Umweltauswirkungen erlangt 
haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).  
 
 
8.8 Zusammenfassung 
 
Die Stadt Münster plant im Osten von Hiltrup die Na chverdichtung eines gewachsenen 
Wohnquartiers. Südlich der Straße Osttor werden die  Voraussetzungen für den geord-
neten Bau von ca. 75 Wohneinheiten geschaffen. Die Stadt reagiert damit auf die be-
reits eingesetzte individuelle bauliche Verdichtung  auf der Grundlage der Zulässigkeit 
der Bauvorhaben im Innenbereich. 
 
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen 
und bewertet diese umweltfachlich. Maßgebliche Umwe ltfolgen ergeben sich durch die 
Überbauung der sehr großzügigen und strukturreichen Gärten. Im Hinblick auf die Tier- 
und Pflanzenwelt wie auch den weiteren Naturhaushal t sind vor Ort negative Umwelt- 
auswirkungen nicht zu vermeiden. Die Planung ermögl icht jedoch auch eine sinnvolle 
Nachverdichtung und Innenentwicklung, die maßgeblic h zur Schonung von Freiflächen 
im Außenbereich beiträgt. Eine Verpflichtung zur Du rchführung von Ausgleichsmaß-
nahmen ist mit dem Eingriff nicht verbunden, da ein e vergleichbare Bebauung bereits 
heute im Innenbereich grundsätzlich zulässig ist.

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 16  
Zum Schutz vor Verkehrslärm sind passive Schallschu tzmaßnahmen vorgesehen, die 
verträgliche Innenraumpegel für die Wohnnutzung sicherstellen.  
 
 
9. Gesamtabwägung 
 
relevante Belange Abwägung 
Die großen Gartengrundstücke werden 
wie die Abstände zwischen den Be-
standsgebäuden verkleinert. Diese 
Veränderung wirkt sich nachteilig auf 
die Bewohner aus. 
Bei der Planung handelt es sich um 
eine Nachverdichtung eines bestehen-
den Wohngebietes. Sie entspricht den 
Auseisungen des gültigen Flächenut-
zungsplans. Eine gleichvolumige 
Nachverdichtung ist gem. § 34 BauGB 
auch ohne Bebauungsplan möglich, 
jedoch nicht in der angestrebten städ-
tebaulichen Ordnung. Die Grund-
stückseigentümer unterliegen keinem 
Baugebot, ihre Bauentscheidung ist 
nach wie vor freiwillig. Genehmigte 
Nachbarbebauungen sind zu akzeptie-
ren. Der Bebauungsplan versucht 
Nachteile weitestgehend zu vermei-
den. In der Abwägung sind Bauvorha-
ben gem. § 30 / 33 BauGB in der Ge-
samtbetrachtung und im direkten Ver-
gleich zu Genehmigungen gem. § 34 
BauGB von Vorteil in der gesamten 
städtebaulichen Entwicklung des 
Plangebietsbereiches zu bewerten.  
Die geplante Hinterlandbebauung wird 
in wohnverträglichen Abständen von 
der vorderen Bebauung und nicht als 
hintere Anbauten innerhalb einer grö-
ßeren Bautiefe der vorderen Be-
standsbebauung festgesetzt.  
 
Die bisherige Genehmigungspraxis hat 
gem. § 34 BauGB zu einer baulichen 
Verdichtung in der „ersten Reihe“ ge-
führt, die die Prinzipien des „gesunden 
Wohnens“ auf die Probe stellt, Grund-
stücksteilungen erschwert und eine 
städtebauliche Unordnung erzeugt. 
Dem wird mit dem Bebauungsplan 
entgegengesteuert.  
Die Hinterlandbebauung, einschließ-
lich der üblichen Nebenanlagen, be-
ansprucht unversiegelte Grünflächen, 
verbunden mit den bekannten, 
nachteiligen Auswirkungen für die 
Umwelt.  
Die nach bisheriger und ohne Bebau-
ungsplan auch weitergeführte Geneh-
migungspraxis mit einer Nachverdich-
tung durch hintere Anbauten der vor-
deren Bestandgebäude, würde zu ver-
gleichbaren Eingriffen in unversiegelte 
Bereiche führen. 
Die Lärmimmission durch KFZ- Ver-
kehre auf der Straße Osttor bedingt, 
beeinträchtigt das Wohnen in erster 
Linie der Bewohner der Bestandsge-
bäude. 
Die Immissionsbelastungen resultieren 
aus der Bestandssituation. Die Fest-
setzung von passiven Schutzmaß-
nahmen trägt dieser Situation Rech-
nung.  
 
Die Gesamtabwägung zeigt, dass alle Belange des Umw eltschutzes und der Nachbar-
schaft gebührend berücksichtigt werden.

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 17  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en 
 
Die Realisierung der Planung erfolgt auf privatrech tlicher Basis. Der Stadt entstehen 
keine Realisierungskosten.  
 
Die Verwirklichung der Planung wird sich auf die pe rsönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Aus-
wirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsich t sind jedoch nicht ersichtlich. Ein 
Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu dem 
durch den Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 
 als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 477: Hiltrup – Immenk amp / Klink-
kampweg / Rohrkampstraße / Osttor 
 
Münster, 29.08.2006 
 
Tillmann    (L.S.) 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 7.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 24.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 27.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Bebauungsplan Nr. 477 (amtlicher Umring) amtlich
  • Rohrkampstraße 10
  • Immenkamp 6
  • Klinkkampweg 23a
  • Loddenweg
  • Am Roggenkamp
  • Kampstraße
  • Osttor 1

Bebauungsplan Nr. 477

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Immenkamp / Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0511/2006
Typ
Vorlage
Datum
22.06.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37