V/0511/2006
Bebauungsplan Nr. 477 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0511-2006-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf
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2 II 0,6 D D 0,4 0,6 E D 1 0,3 E WR E Fuß- und Radweg E WA 1 I 0,3 0,5 E E B/C Bereich 0,6 0,4 2 0,4 0,6 SD 45° ± 3° 2 0,4 0,6 E SD D 2 D WA 3 MI 1,2 WA 0,6 ED s. Textliche Fest- ED ED 0,4 0,8 WA 3 II 0° - 48° setzungen Nr. 1.8 s. Textliche Fest- setzungen Nr. 1.8 s. Textliche Fest- setzungen Nr. 1.9 s. Textliche Fest- setzungen Nr. 1.8 s. Textliche Fest- setzungen Nr. 1.8 g WA 1 g WR 1 I 0,3 0,5 g WR g 0,5 0° - 48° WA I E 2 SD 45° ± 3° WA I 2 0,4 0,6 SD 45° ± 3° WR I 0,4 0,6 SD 45° ± 3° I 0° - 48° WR I 1 0,3 0,5 0° - 48° WR I 0,3 0,5 WR I2 SD 35° ± 3° SD 45° ± 3° SD 45° ± 3° 0,3 WR E WR I20,4 0,6 SD 45° ± 3° WR I2 0,4 0,6 SD 45° ± 3° WR I2 1 0,3 E 0,5 0° - 48° WR I 0,4 0,6 SD 45° ± 3° WR I2 0,4 0,6 SD 45° ± 3° WR I2 0° - 48° 0,4 0,6 SD 45° ± 3° I2 0,4 0,8 3 II 0° - 48° WA I WA 1 I 0,3 0,5 E 0° - 48° WA 1 I 0,3 0,5 0° - 48° 45° ± 3° WA 1 I 0,3 0,5 0° - 48° WA 1 I 0,3 0,5 0° - 48° WA 1 I 0,3 0,5 0° - 48° 0,4 0,8 II 0° - 48° 0,4 0,6 SD 45° ± 3° I WA 0,4 0,6 SD I 0° - 48° 3 II 2 s. Textliche Fest- setzungen Nr. 1.9 s. Textliche Fest- setzungen Nr. 1.9 s. Textl. Festset- zungen Nr. 1.9 WA 1 I 0,3 0,5 E 0° - 48° 45° ± 3° Anlage 3 zur Vorlage Nr. 511/2006 Verkleinerung Maßstab 1:2000
V-0511-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 511/2006 – Bebauungsplan Nr. 477 – STELLUNGNAHMEN / Seite 1 Bebauungsplan Nr. 477: Hiltrup – Immenkamp / Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor Zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauu ngsplanes Nr. 477 wurden folgende Stel- lungnahmen abgegeben: 1. Das Altenhilfe-Zentrum St. Clemens gGmbH möchte sein Angebot an altengerechten, barrie- refreien Wohnungen gezielt im Stadtteil Hiltrup- Os t erweitern, bzw. überhaupt ermöglichen. Die Kapazitäten in Hiltrup- Mitte und -West seien a usgeschöpft. Die Nachfrage nach Einrich- tungen dieser Art würde stetig steigen, wobei der O rtsteil Hiltrup- Ost das Defizit ausgleichen könnte. Es wird deshalb angeregt, eine Teilfläche i m Plangebiet für Mehrgenerationenhäuser und Altenwohnungen zur Verfügung zu stellen. Stellungnahme der Verwaltung : Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes las sen die angestrebte Nutzung im Grundsatz zu. Da es sich jedoch um Einfamilienhausb ebauung im Privatbesitz handelt, wäre eine Festsetzung ausschließlich für den angestrebte n Nutzungszweck mit den Belangen der privaten Grundstückseigentümer nicht vereinbar und würde die Eigentumsgarantien der be- troffenen Grundstückseigentümer unzumutbar beschränken. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1). 2. Die Eigentümerin des im Plangebiet befindlichen Hauses Holsenkampweg 5a und Miteigen- tümerin des dortigen Flurstücks Nr. 68, (Gemarkung Hiltrup, Flur 23) bemängelt, dass ihr Haus außerhalb der überbaubaren Fläche des zukünfti gen Bebauungsplanes liegt, also pla- nungsrechtlich nicht abgesichert ist und in Folge d essen ihr Haus rechtlich nur Be- standsschutz genießt. Im Falle des außergewöhnliche n Ereignisses einer vollkommenen Zerstörung des Hauses wäre der Bestandsschutz keine Gewährleistung für ein Wiederauf- baurecht des Hauses an gleicher Stelle. Es wird der Wunsch geäußert, das bestehende Ge- bäude in die überbaubare Fläche zu integrieren. Stellungnahme der Verwaltung : Die jahrelange Anwendung des § 34 BauGB für Bauvorhaben in diesem Gebiet hat zu einem städtebaulich unbefriedigenden Zustand geführt. Dah er besteht das Planungsziel, mit Hilfe verbindlichen Planungsrechtes eine geordnete städte bauliche Entwicklung einzuleiten. Eine planungsrechtliche Absicherung des Gebäudes durch F estsetzung einer überbaubaren Flä- che würde diesem Planungsziel entgegenstehen. Eine städtebauliche Unordnung würde ver- festigt. Es besteht Bestandsschutz für das Gebäude außerhalb der überbaubaren Fläche. Im unwahrscheinlichen Fall einer Zerstörung des gesamt en Gebäudes ist die Möglichkeit einer Wiederaufbaugenehmigung an gleicher Stelle im Rahme n einer Beurteilung nach § 31 BauGB (Befreiungstatbestand), gegebenenfalls unter Verzicht einer Ausschöpfung des im Hinterland neu ausgewiesenen Baufeldes zu prüfen. Beschlussvorschlag : Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2). – Bebauungsplan Nr. 477 – STELLUNGNAHMEN / Seite 2 3. Die oben genannte Eingeberin und ein weiterer Be wohner des Hauses Holsenkampweg 5a geben an, dass in den letzten Jahren bei starken, b zw. länger anhaltenden Niederschlägen es zu erheblichen Überflutungen der hinteren Grunds tücksflächen gekommen sei. Die im Planungsentwurf ausgewiesene Erhöhung des Versiegel ungsanteils würde das Problem noch verschärfen. Durch die zusätzliche Bebauung wü rde die Aufnahmefähigkeit der vor- handenen Regenwasserkanalisation überfordert. Stellungnahme der Verwaltung : Eine im Jahr 2005 im Auftrag des städtischen Tiefba uamtes durchgeführte Untersuchung bescheinigt dem Bereich Hiltrup- Ost, einschließlic h der Nachverdichtung innerhalb des Plangebietes, eine nachhaltig funktionierende Regen wasserentwässerung. Laut Entwässe- rungssatzung der Stadt ist das Regenwasser von vers iegelten Flächen in die öffentliche Ka- nalisation abzuführen. Die verbleibenden, unversieg elten Grundstücksflächen behalten den Status Quo. Der zukünftige Bebauungsplan ermöglicht faktisch einen ähnlich hohen Anteil versiegelter Flächen, wie eine bauliche Entwicklung gem. § 34 BauGB. Beschlussvorschlag : Den Bedenken wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3). 4. Die gleichen Eingeber bemängeln eine unzureichen de verkehrliche Erschließung, einschließ- lich der Anbindung an die Straße Osttor und den unz ureichenden Nachweis über den zu er- wartenden Mehrbedarf an Stellplätzen. Stellungnahme der Verwaltung : Mit der Planung wird im Grundsatz nicht mehr Verkeh r erzeugt, als sich auch bei einer zu- künftigen Entwicklung ohne Bebauungsplan einstellen würde. Hinzu kommt, dass die ange- strebten Bebauungsmöglichkeiten zunächst nur von we nigen Eigentümern – wie ein Einge- ber selbst einräumt – ausgeschöpft werden. Das Verk ehrsaufkommen wird also – wie bisher – nur sukzessive ansteigen. Die Grundstücke sind im Regelfall ausreichend dimensioniert, um die zusätzlich benötigten, privaten Stellplätze auf eigenem Grundstück unterzubringen zu können. Um diesbezüglichen Engpässen darüber hinaus vorzubeugen, wird in allen Wohn- gebieten die maximal zulässige Wohnungszahl je Gebä ude restriktiv beschränkt. Vor diesem Hintergrund sind aus verkehrsplanerischer Sicht die vorhandenen Erschließungsstraßen und Knotenpunkte ausreichend dimensioniert, um die zu e rwartenden Verkehre auch langfristig aufzunehmen. Beschlussvorschlag : Den Bedenken wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.4). 5. Ein Eingeber bemängelt, dass die geplante zusätz liche Bebauung die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Außerdem würde die Aufenthaltsquali tät der nicht bebauten Gärten unzumut- bar reduziert werden. Stellungnahme der Verwaltung : Das wesentliche Planungsziel besteht darin, die ein geleiteten Entwicklungen in Form von ungeordneter Hinterlandbebauung durch entsprechende Festsetzungen in eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Form von angemessenen Baumöglichkeiten in „zweiter Reihe“ – Bebauungsplan Nr. 477 – STELLUNGNAHMEN / Seite 3 zu überführen. Damit soll gleichzeitig einer „schleichenden Entwertung“ von Wohn- und Auf- enthaltsqualität vorgebeugt werden. Beschlussvorschlag : Den Bedenken wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). 6. Der Eingeber sieht durch die Planung die ökologi sche Bedeutung des Gebietes beeinträch- tigt. Dort vorkommende Tierarten würden aus ihrem Lebensraum verdrängt. Stellungnahme der Verwaltung : Der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zu m Bebauungsplan führt aus, dass mit der Realisierung der Wohnbebauung Eingriffe in die strukturreichen Gärten verbunden sind, die zu Beeinträchtigungen und zum Verlust der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen füh- ren können. Eine Zerstörung von Nist- Brut- Wohn- und Zufluchts tätten geschützter Arten ist jedoch mit der Realisierung der Wohnbebauung nicht wahrscheinl ich. Da die Eingriffe im festgesetzten Umfang bereits vor der planerischen Entscheidung au f den betreffenden Grundstücken als Vorhaben im Innenbereich grundsätzlich zulässig war en, werden durch den Bebauungsplan die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht verände rt. Insoweit wird im Rahmen der vorzu- nehmenden Abwägung dem Belang einer geordneten städ tebaulichen Entwicklung der Vor- rang gegenüber ökologischen Belangen eingeräumt. Beschlussvorschlag : Den Bedenken wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.6).
Beschlussvorlage
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V/0511/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 477: Hiltrup - Immenkamp / Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 477: Hiltrup – Immenkamp /Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, eine Teilfläche im Plangebiet für Mehrgenerationenhäuser und Altenwoh- nungen zur Verfügung zu stellen (Anlage 1, Punkt 1). 1.2 Der Anregung, das bestehende Gebäude Holsenkampweg 5a durch Festsetzung einer überbaubaren Fläche planungsrechtlich abzusichern (Anlage 1, Punkt 2). 1.3 Den Bedenken, dass die mit einer zusätzlichen Bebauung verbundene Erhöhung der Ver- siegelung die Aufnahmefähigkeit der vor handenen Regenwasserkanalisation überfordern würde (Anlage 1, Punkt 3). 1.4 Den Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebietes einschließlich der Anbindung an die Straße Osttor und der Nachweis über den zu erwartenden Mehrbedarf an Stellplätzen unzureichend seien (Anlage 1, Punkt 4). 1.5 Den Bedenken, dass sich durch die Planung die Wohn- und Aufenthaltsqualität im Plan- gebiet verschlechtern würde (Anlage 1, Punkt 5). 1.6 Den Bedenken, dass durch die Planung sich die ökologische Bedeutung des Gebietes verschlechtern und dort vorkommende Tierarten aus ihrem Lebensraum verdrängt würden (Anlage 1, Punkt 6). Vorlagen-Nr.: V/0511/2006 Auskunft erteilt: Herr Wilsmann / Herr Husmann Ruf: 492 61 31 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 29.06.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0511/2006 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 477: Hiltrup – Immenkamp /Klinkkampweg / Rohrkamp- straße / Osttor wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeinde- ordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 477 wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Die Realisierung der Planung erfolgt auf privatrechtlicher Basis. Der Stadt Münster entstehen keine Realisierungskosten. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 05.04.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 477 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 24.04.2006 bis zum 24.05.2006 öf- fentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnah- men vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.6 Beschluss ge- fasst werden soll. 2. Da der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 477 aufgrund der obenstehenden Beschlussvor- schläge nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit auch der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Plan (verkleinert)
V-0511-2006-Anlage-2-Begründung.pdf
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Anlage 2
zur Vorlage Nr. 511/2006
BEGRÜNDUNG
zum Bebauungsplan Nr. 477:
Hiltrup – Immenkamp / Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 2
2. Geltungsbereich 2
3. Planungsrechtliche Situation 2
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 2
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, 2
Verordnungen
4. Räumliche und strukturelle Situation 2
5. Planungsziele 3
6 Inhalte des Bebauungsplans 3
6.1 Grundzüge der Planung 3
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 3
6.2.1 Vorhandene bauliche Nutzung 3
6.2.2 Geplante bauliche Nutzung 5
6.2.3 Gestaltungsregeln für die Bestandsbebauung 6
6.2.4 Gestaltungsregeln für die geplante Bebauung 7
(Hinterlandbebauung)
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 7
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 8
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 8
6.6 Grünflächen / Begrünung 8
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 8
6.6.2 Private Grünflächen 8
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 8
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 9
6.6.5 Ausgleichsflächen
9
6.7 Immissionsschutz 9
6.8 Altlasten / Altstandorte 9
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 9
7. Flächenbilanz 9
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 10
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 10
8.2 Kurzdarstellung der Planung 10
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes 10
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und 11
Wirkungsprognose
8.4.1 Menschen 11
8.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt 12
8.4.3 Boden 13
8.4.4 Wasser 13
8.4.5 Klima / Luft 13
8.4.6 Landschaft 14
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 14
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 14
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen 14
nachteiligen Umweltauswirkungen
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 15
8.6 anderweitige Planungsmöglichkeiten 15
8.7 Überwachung (Monitoring) 15
8.8 Zusammenfassung 15
9. Gesamtabwägung 16
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 17
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 2
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der Anlass der Planung ist ein Antrag von 2 Anwohne rn vom 15.05.2001, ergänzt
durch 37 Unterschriften weiterer Anwohner in diesem Stadtquartier.
Gegenstand des Antrags ist die Ermöglichung von Hin terlandbebauung für die großen,
tiefen Grundstücksflächen zwecks besserer Ausnutzun g der Grundstücke. Das Anlie-
gen ist im Grundsatz mit den bestehenden städtebaul ichen Zielsetzungen für den
Planbereich vereinbar. Zur Umsetzung der beantragte n Hinterlandbebauung in einer
städtebaulich geordneten Form ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich in der bebauten Ortsla ge des Stadtteils Hiltrup- Ost. Es
wird wie folgt begrenzt:
- Im Süden durch die Nordgrenze der Straße Klinkkam pweg
- Im Westen durch die westliche Grenze der Grundstü cke westlich der Straße Im-
menkamp
- Im Norden durch die Südgrenze der Straße Osttor
- Im Osten durch die Westgrenze der Rohrkampstraße
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Hiltrup, Flur 23,
Flurstücke 22 – 36, 39 – 43, 46, 47, 61 – 76, 81 – 104, 153 - 155, 157, 161 – 163, 264
– 270, 275, 280 – 284, 298 – 313, 741, 743, 826 – 8 28, 907, 908, 912, 913, 934, 958 –
961, 1002 – 1007, Teil des Flurstücks 132
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind im Plan durc h einen grauen Farbstreifen
markiert.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) weist für da s Plangebiet überwiegend
Wohnbaufläche aus. Der Bebauungsplan ist aus dem wi rksamen FNP entsprechend §
8 Abs. 2 BauGB entwickelt. Der Mischgebietsbereich am Osttor ist in Übereinstimmung
mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes 2010 festgesetzt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen , Verordnungen
Bauvorhaben im Plangebiet wurden bis heute nach der Zulässigkeit von Vorhaben in-
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemä ß § 34 BauGB beurteilt. Ein
Bebauungsplan besteht für den Planungsbereich bisher nicht.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet in Hiltrup- Ost, -östlich des Dortmu nd-Ems-Kanals-, ist überwiegend in
den Jahren 1940 bis 1950 als Reichsheimstättensiedl ung bzw. als Kleinsiedlungsge-
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Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 3
biet errichtet worden. Geprägt ist der Bereich durc h freistehende, kleine Einzelhäuser
als Straßenrandbebauung auf großen Grundstücken. Da s Kleinsiedlungsgebiet hat
sich zu einem „normalen“ Wohngebiet entwickelt.
In jüngerer Zeit hat eine teilweise Umstrukturierun g stattgefunden. Auf vielen
Grundstücken ist der Baubestand durch Anbauten und Ausbauten ergänzt und moder-
nisiert worden. Auf einigen Grundstücken sind zusät zliche Einzelhäuser errichtet wor-
den. Diese Häuser sind durch Verbindungsbauten als Anbauten an die vorhandenen
Häuser entstanden (Klinkkampweg 23 a - Holsenkampweg 5 a und 13 a).
Auf 2 Grundstücken sind die kleinen Siedlungshäuser abgebrochen worden und durch
Neubauten als Mehrfamilienhäuser ersetzt worden (Ho lsenkampweg 4 und 20 mit 3
bzw. 4 Wohneinheiten).
Besonders durch den hinteren Anbau von Einzelhäuser n an den Altbestand ist eine
unbefriedigende Situation auf den Grundstücken ents tanden. Durch die Anbauten
(auch solche mit Abständen von 6,0 m) gibt es zwisc hen den Häusern und innerhalb
der Wohnungen z. T. Belichtungsprobleme (gegenseiti ge Verschattung außen und
Dunkelzonen im Innern). Die so entstandenen Gebäude tiefen von bis zu 22 m sind
städtebaulich unbefriedigend. Die Teilung der Grund stücke erzeugt ungünstige Zu-
schnitte der verbleibenden, schmalen Gartenflächen.
5. Planungsziele
Planungsziel ist es, dort wo es möglich ist, für zu künftige Bauwünsche eine separate,
freistehende Einzelhausbebauung in den tiefen Garte nzonen zu ermöglichen. Dadurch
ergeben sich eine wesentlich wohnverträglichere Ver teilung der Bebauung und eine
verbesserte Freiraumnutzung der Grundstücke.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Lebensverhäl tnisse können somit wesent-
lich besser gewährleistet werden als bei der bisher ausgeübten Genehmigungspraxis
nach § 34 BauGB. Ziel der Planung ist die Schaffung von verbindlichem Planungsrecht
durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um die v. g. städtebauliche Entwicklung
einzuleiten.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Um die beabsichtigte städtebauliche Neuordnung des Plangebietes zu gewährleisten,
sind Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die te xtlichen Festsetzungen gemäß §
9 BauGB und § 86 BauO NRW von besonderer Bedeutung.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Vorhandene bauliche Nutzung
Klinkkampweg / Immenkamp / Rohrkampstraße und Holsenkampweg:
Die Wohnquartiere an den Straßen Klinkkampweg / Imm enkamp / Rohrkampstraße
und Holsenkampweg sind geprägt durch freistehende E inzel- bzw. Doppelhäuser als
Straßenrandbebauung. Mit Ausnahme des Doppelhauses Rohrkampstraße 18 / 20 (II-
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Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 4
geschossig) sind alle Wohngebäude in eingeschossige r Bauweise errichtet. Die Ge-
bäudezeile nördlich und südlich der zweigeschossige n Gebäude Rohrkampstraße 18 /
20, zwischen dem Holsenkampweg und dem Klinkkampweg , soll in Anlehnung an den
Bestand auch zweigeschossig bebaut werden können. S ie soll in der Dachneigung auf
maximal 38° Grad beschränkt werden, um sich von den zweigeschossigen Bereichen
an der Straße Osttor, mit einer festgesetzten Dachn eigung von bis zu 48° Grad, stra-
ßenbildlich wie stadträumlich zu unterscheiden.
Südlich des Holsenkampweges wird die Bestandsbebauu ng als „Reine Wohngebiete“
(WR), nördlich als „Allgemeine Wohngebiete“ (WA), gemäß § 3 BauNVO überwiegend
mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von
0,6 festgesetzt.
Um bei Neubau, Umbau und/oder Modernisierung begren zte Erweiterungsmöglichkei-
ten einzuräumen, wird eine maximale Bautiefe von 14,0 m festgesetzt.
Die Anzahl der Wohneinheiten (WE) wird auf maximal 2 WE je Haus (Einzelhaus,
Doppelhaushälfte) begrenzt.
Immenkamp 6 bis 32 (gerade Zahlen – westlicher Bereich):
Die vordere eingeschossige Bestandsbebauung wird in ihrem Erscheinungsbild als
Doppelhausbebauung durch Rücksprünge der Baugrenze in den seitlichen Bauwichen
erhalten. Da die Hinterlandbebauung nicht ausschlie ßlich separat erfolgen kann, wird
für die Bestandsbebauung eine zusätzliche Anbaumögl ichkeit geschaffen, so dass hier
eine „Geschlossene Bauweise“ festgesetzt ist. Die v orderen Grundstücksbereiche er-
halten gemäß ihrer möglichen, zukünftigen Größe ein e GRZ von 0,4 und eine GFZ von
0,6.
Rohrkampstraße 10 bis 24 (gerade Zahlen):
Die Doppelhäuser Rohrkampstraße 10 bis 24 (4 Doppel häuser) werden in einer zwin-
genden II- Geschossigkeit festgesetzt. Bezugsfall ist das Doppelhaus Nr. 18/20.
Eine maximale Gebäudetiefe von 14,0 m sowie die Beg renzung auf max. 2 WE sind
hier, genauso wie bei der Straßenrandbebauung an al len Wohnstraßen, festgesetzt.
Wegen der Zweigeschossigkeit, der Doppelhausfestset zung und der vorhandenen
Grundstückstiefen ist hier eine GRZ / GFZ von 0,3 / 0,6 festgesetzt.
Osttor 62 bis 84a (gerade Zahlen):
Die Bebauung entlang der Straße Osttor ist überwieg end im Sinne eines Mischgebie-
tes gemäß § 6 BauNVO ausgeprägt. Hier befinden sich neben I- bis II- geschossigen
Wohnhäusern eine Vielzahl von Einzelhandels- und Di enstleistungsnutzungen (An-
nahmestelle chemische Reinigung, Grillstube, Reiseb üro, Frisörsalon, Kosmetikstudio,
Zeitschriften- und Lottoladen, Bäckerei-Filialen, A rztpraxen, Apotheke, Gaststätten,
Textilgeschäft, Schuhgeschäft, Bank, Versicherungsagenturen, Architekturbüro).
Im diesem Baugebiet werden, sowohl hinsichtlich des Bestandes als auch für An- und
Neubauten, bis zu einer Tiefe von ca. 25 m, überwie gend eine GRZ von 0,4 und eine
GFZ von 0,8 festgesetzt. Lediglich im nordwestliche n Bereich ist aufgrund der beson-
deren Grundstückssituation eine höhere GRZ und GFZ notwendig.
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Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 5
Der besonderen Lage und Nutzung entsprechend wird d ie Geschosszahl auf zwingend
2 Vollgeschosse festgesetzt. Das Dachgeschoss kann, unter Einhaltung der Ge-
schossflächenzahl, ausnahmsweise als zusätzliches V ollgeschoss ausgebildet werden
(siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3).
Die Nutzungen des Mischgebietes werden durch die Fe stsetzung der Unzulässigkeit
von Tankstellen und Vergnügungsstätten eingeschränk t. Die Nähe zum Allgemeinen
Wohngebiet mit erhöhtem Immissionsschutzanspruch ge bietet den Ausschluss von
städtebaulich hier unverträglichen Nutzungsarten.
Vorgärten:
Um der besonderen Bedeutung des Vorgartens in gesam ten Wohnquartier gerecht zu
werden, wird dieser von allen gestalterisch prägnan ten Nebenanlagen, - außer für
Mülltonen und Fahrräder -, sowie von Stellplätzen, Garagen und Carports freigehalten.
Eine Ausnahme gilt für den Bereich westlich Immenka mp, da aufgrund der besonderen
Bauform (Doppelhäuser im Wechsel, - mit Anbaumöglic hkeiten; s. o.) der Nachweis
von bis zu 3 Stellplätzen ausschließlich im hintere n und seitlichen Bereich des Grund-
stückes, nur mit erheblichen Nachteilen für den Wohnwert möglich wäre.
6.2.2 Geplante bauliche Nutzung (Hinterlandbebauung )
Die bestehenden Wohnquartiere an den Straßen Klinkk ampweg, Immenkamp, Rohr-
kampstraße, Osttor und Holsenkampweg sollen durch f reistehende Hinterlandbebau-
ung in Form von Einzel- und Doppelhäusern (entsprec hend der Struktur des Bestan-
des) nachverdichtet werden. In Ihrer Baumasse soll sie nicht größer erscheinen, als die
vorhandene, vordere Bestandsbebauung. Die „erste Reihe“ soll weiterhin das Straßen-
und Ortsbild prägen und nicht die zweite. Der beson deren Lage wegen, sollen Beein-
trächtigungen durch erforderliche Stellplätze einsc hließlich der Zu- und Abfahrten ein-
geschränkt werden. Daher ist hier nur eine Wohneinh eit je Haushalt zulässig (siehe
textliche Festsetzung Nr. 1.2).
Bei Teilung der vorhandenen Grundstücke können sich die für heutige Wohnverhält-
nisse üblichen Grundstücksgrößen ergeben.
Die geplante Bebauung wird wie die vorhandene Bebau ung südlich des Holsenkamp-
weges als „Reines Wohngebiet“ (WR), nördlich des Ho lsenkampweges als „Allgemei-
nes Wohngebiet“ (WA), in eingeschossiger Bauweise m it einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festgesetzt.
Immenkamp 6 bis 32 (gerade Nummern – westlicher Bereich):
Aufgrund der geringeren Grundstückstiefe der Grunds tücke Immenkamp 6 bis 32 (6
Doppelhäuser- gerade Nummern – westliche Seite) wir d hier keine ausschließliche,
separate Hinterlandbebauung festgesetzt. In der Wah l der verschiedenen Möglichkei-
ten sollen jedoch auch separate Doppelhäuser möglic h sein. Auf diesen Grundstücken
wird durch eine entsprechend tiefe überbaubare Fläc he (in L-Form), entlang jeweils ei-
ner Grundstücksgrenzseite, die Möglichkeit eröffnet, bis zu max. 3 WE für das gesamte
bestehende Grundstück (max. 2 WE im straßenseitigen Bereich; max. 1 WE im rück-
wärtigen Grundstücksbereich) zu verwirklichen. Fest gesetzt sind im hinteren Bereich
eine GRZ von 0,3 und GFZ von 0,5.
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Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 6
Um eine möglichst freizügige, jedoch städtebaulich geordnete, bauliche Entwicklung zu
ermöglichen, wird hier mit einer kammartig struktur ierten überbaubaren Fläche eine
Vielzahl von baulichen Erweiterungsmöglichkeiten an geboten, wobei Beeinträchtigun-
gen der vorhandenen Bebauung (einschließlich der de s Nachbarn) so gering wie mög-
lich gehalten werden sollen. Durch die versetzte An ordnung der Gebäude (in L-Form)
entstehen „Lichthöfe“, welche nach bisheriger Genehmigungspraxis nicht zulässig wa-
ren. Eigenständige Neubauten sind ebenso möglich, w ie An- oder Umbauten. Es ent-
steht die Struktur einer versetzten Doppelhauszeile in 2. Reihe mit Verbindungsmög-
lichkeiten zu vorhandenen Gebäuden. Dadurch, dass b eide Grundstücksgrenzen (vor-
ne und hinten) anbaufähig sein sollen, ist die Fest setzung einer geschlossenen Bau-
weise erforderlich.
6.2.3 Gestaltungsregeln für die Bestandsbebauung
Die getroffenen gestalterischen Regelungen für das Plangebiet verfolgen das allge-
meine städtebauliche Ziel, ein ausgewogenes Verhält nis zwischen gestalterisch er-
wünschter Vielfalt und notwendiger gestalterischer Einheitlichkeit herzustellen. Das all-
gemeine Gestaltungsziel berücksichtigt in seiner De finition zwar die einheitliche Wir-
kung der bestehenden Siedlungsstruktur, lässt aber für moderne bauliche Lösungen
genügend Freiraum. Als gestalterische Minimalforderung gilt daher die Einheitlichkeit in
der Gestaltung von Doppelhäusern.
Die Architekturelemente Wand und Dach besitzen mit ihrer gestaltbestimmenden Wir-
kung, neben der Gebäudestellung, der Höhenlage der baulichen Anlagen und der
Bauweise den größten Einfluss auf das Erscheinungsbild von Wohngebieten.
Das Gestaltungsziel für die Definition dieser Archi tekturelemente besteht darin, ein
Mindestmaß an Einheitlichkeit, insbesondere innerha lb einer Gebäudegruppe sicher-
zustellen.
Mit Ausnahme des Bereiches südlich der Straße Ostto r werden für die bestehenden
Baugebiete in der 1. Reihe (vordere Bebauung), ents prechend ihrem Siedlungscha-
rakter, die typischen Ausbildungen der Dachgeschoss e in Form und Neigung festge-
setzt. Um das Straßen- bzw. Ortsbild in seiner präg enden Form zu erhalten, gilt für
diese Bereiche auch die Einschränkung der Größe und Lage von Dachaufbauten und
Dacheinschnitten.
Bezogen auf das jeweilige Doppelhaus beschränken sich die diesbezüglich getroffenen
Festsetzungen daher im Wesentlichen auf Vorschrifte n zur einheitlichen Ausführung
der jeweiligen Doppelhaushälften. Für das freistehe nde Einzelhaus gelten Einschrän-
kungen lediglich hinsichtlich der Ausführung des Daches.
Um das Ortsbild, bzw. Straßenbild zu wahren, sind m it Ausnahme des Bereiches süd-
lich der Straße Osttor, nur Satteldächer als Dachfo rm, mit eingeschränkter Dachnei-
gung von 45+-3° Grad bei eingeschossigen Gebäuden u nd 35+-3° Grad bei zweige-
schossigen Gebäuden zulässig.
Im Bereich der Straße Osttor sind die gestalterisch en Entfaltungsmöglichkeiten am
größten, um dem Standort und der Lage in Abhängigke it zur Nutzung entsprechend
den größten Spielraum zu ermöglichen. Hier gilt led iglich die Einschränkung der maxi-
malen Dachneigung auf 48° Grad.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 7
Für das gesamte Plangebiet sind Mansarddächer als d er Region und dem Ort we-
sensfremde Stilelemente ausgeschlossen. Krüppelwalm dächer sind lediglich bei Ge-
bäuden der hinteren Grundstücke zugelassen (WR- 1 bzw. WA- 1- Gebiete).
Die Hauptfirstrichtung bzw. Gebäudestellung ist übe rwiegend nach Gesichtspunkten
des Bestandscharakters, Nachbarschutzes und der Einheitlichkeit festgelegt.
Für die Höhenentwicklung der Bebauung sind in den t extlichen Festsetzungen maxi-
male Trauf- und Firsthöhen festgesetzt, die ein har monisches, einheitliches Einfügen in
die vorhandene Siedlungsstruktur gewährleisten sollen (siehe textliche Festsetzung Nr.
1.5).
Um zwischen dem öffentlichen Bedürfnis auf Wahrnehm barkeit des öffentlichen Rau-
mes und dem privaten Anspruch auf Grundstücksabgren zung angemessen zu vermit-
teln, wird die Höhe von Einfriedigungen in den vorh andenen Baugebieten vor der stra-
ßenseitigen Bauflucht auf 1,20 m begrenzt. (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.5)
6.2.4 Gestaltungsregeln für die geplante Bebauung (Hinterlandbebauung)
Die Neubaugebiete in der 2. Reihe (Hinterlandbebauu ng) haben in der Regel bis auf
die festgesetzte Maximalneigung von 48° Grad keine Einschränkung in der Wahl der
Dachform.
Bei den geplanten Doppelhäusern in den Bereichen we stlich Immenkamp, östlich Im-
menkamp Nr. 5 bis 11 und nördlich Holsenkampweg Nr. 1a, sowie Rohrkampstraße Nr.
10 bis 20 gilt die gleiche gestalterische Anpassung spflicht, wie bei den bestehenden
Doppelhäusern.
Die Hauptfirstrichtung bzw. Gebäudestellung ist übe rwiegend nach Gesichtspunkten
des Bestandscharakters, Nachbarschutzes und der Einheitlichkeit festgelegt.
Im Bereich westlich der Straße Immenkamp wird die G ebäudestellung differenziert
festgesetzt, um Beeinträchtigungen (z. B. durch Verschattungen) so gering wie möglich
zu halten.
Für die neuen Baugebiete WR- 1 und WA- 1 (Hinterlan dbebauung) sind Krüppelwalm-
dächer zugelassen, da aufgrund der Lage in der 2. R eihe keine Wirkung auf den Stra-
ßenraum gegeben ist. Außerdem ist neben der Dachfor m auch die Dachneigung (0° -
48° Grad) unter Berücksichtigung der Eingrenzung de r Höhenentwicklung der Ge-
bäude vielfältig auszulegen (siehe textliche Festsetzungen Nr. 2.1 bis 2.4).
Für die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung in den neuen Baugebieten sind in
den textlichen Festsetzungen maximale Trauf- und Fi rsthöhen festgesetzt, die ein
harmonisches Einfügen in die vorhandene Siedlungsst ruktur gewährleisten sollen (sie-
he textliche Festsetzung Nr. 1.5).
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die vorhandene Verkehrserschließung ist ausreichend leistungsfähig und kann den
zusätzlichen Verkehr aufnehmen.
Die Erschließung der geplanten Hinterbebauung soll über private Wohnwege erfolgen.
Der Bebauungsplan bietet Vorschläge zur Lage der pr ivaten Erschließungen an, wobei
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 8
es dem Grundstückseigentümer überlassen bleibt, auf welche Seite des Grundstücks
die Erschließung gelegt wird. Auch ein Zusammenlege n der Erschließungsflächen in
Abstimmung mit dem Nachbarn ist möglich und aus öko logischen und wirtschaftlichen
Gründen wünschenswert.
Private Stellplätze sind auf den vorderen Grundstüc ken nur hinter der straßenseitigen
Bauflucht zulässig, um das bestehende Straßenbild m it freien Vorgartenzonen weitest-
gehend zu erhalten. Eine Ausnahme gilt für den Bereich westlich Immenkamp, (s. o. u.,
6.2.1-Vorhandene bauliche Nutzung der Vorgärten- so wie textliche Festsetzung Nr.
1.6).
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Das Plangebiet ist an die zentrale Wasserversorgung , Erdgasversorgung und Strom-
versorgung angeschlossen. Die Entsorgung (Schmutz- und Regenwasser) ist vorhan-
den. Der Anschluss an die vorhandenen Schmutzwasser kanäle ist problemlos möglich.
Eine gesonderte Vorkehrung für eine geordnete Regen wasserentsorgung ist nicht er-
forderlich. Ein Trafo ist in der Straße Immenkamp v orhanden und als Standort pla-
nungsrechtlich gesichert.
Zwei Stadtbuslinien verkehren auf der Straße Osttor . Der DB-Haltepunkt Hiltrup liegt
ca. 1 km westlich des Gebietes. Die wohnungsnahe Ve rsorgung des Gebietes mit Gü-
tern des täglichen Bedarfs ist in unmittelbarer Näh e an der Straße Osttor sowie im Ein-
kaufszentrum Emmerbachtal gesichert.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Im Plangebiet selbst sind Flächen oder Einrichtunge n für den Gemeinbedarf weder
vorhanden noch geplant.
Öffentliche Versorgungseinrichtungen (Schule, Kindergarten) sind am Loddenweg bzw.
an der Straße Am Roggenkamp in zumutbaren Wegeentfernungen vorhanden.
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 Öffentliche Grünflächen
Am Holsenkampweg ist ein Kinderspielplatz (B/C-Bere ich) vorhanden. Er deckt den
Bedarf an Spielmöglichkeiten für den Bestand und di e zusätzlich möglichen Wohnein-
heiten ab.
6.6.2 Private Grünflächen
Im Plangebiet werden private Grünflächen nicht festgesetzt.
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Im Plangebiet werden Flächen für Wald und / oder Landwirtschaft nicht festgesetzt.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 9
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Im Plangebiet sind Gebote zur Anpflanzung und/oder Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern nicht festgesetzt.
6.6.5 Ausgleichsflächen
Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft oder so nstige Ausgleichsflächen wer-
den nicht festgesetzt. Nähere Ausführungen hierzu f inden sich im Umweltbericht
(Punkt 8.).
6.7 Immissionsschutz
Die Bestandsbebauung entlang der Straße Osttor ist Verkehrslärmimmissionen ausge-
setzt. Aufgrund der bestehenden Belastungszahlen we rden die Planungsrichtpegel für
Allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete überschrit ten. Angesichts der Bestands-
situation scheiden aktive Schutzmaßnahmen aus. Zur Sicherung verträglicher Innen-
raumpegel werden entsprechende passive Schutzmaßnah men (Festlegung von Lärm-
pegelbereichen) im Sinne des vorsorgenden Immission sschutzes im Einwirkungsbe-
reich der Straße Osttor textlich festgesetzt (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 1.8 und
1.9).
6.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Planbereiches sind Altlasten nicht bekannt.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Baudenkmale / Naturdenkmale / Bodendenkmale
Belange des Bau-, Natur- und Bodendenkmalschutzes w erden innerhalb des Plange-
bietes nicht berührt.
Hinsichtlich einer Entdeckung von Bodendenkmälern i st in den textlichen Festsetzun-
gen Nr. 3.2 ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
7. Flächenbilanz
Gesamtfläche des Plans Nr. 477 Fläche
Plangebietsgröße ca. 7,52 ha
davon:
Wohngebiete (WR ) vorhanden und geplant ca. 3,38 ha
Wohngebiete (WA ) vorhanden und geplant ca. 3,10 ha
Mischgebiete (MI) ca. 0,52 ha
Öffentliche Grünflächen (Kinderspielplatz) ca. 0,10 ha
Straßenverkehrsflächen ca. 0,41 ha
Fläche für Versorgungsanlagen (Trafo) ca. 0,01 ha
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Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 10
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Bau GB ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt.
Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen si nd die in den einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 477 umfa sst eine insgesamt ca. 7,5 ha
große Fläche im Osten von Münster-Hiltrup. Mit dem Bebauungsplan werden die Vor-
aussetzungen zur geordneten Nachverdichtung des gew achsenen Quartiers geschaf-
fen, dass durch die großzügigen Grundstücksgrößen f ast durchgehend eine Bebauung
in „2. Reihe“ ermöglicht. Es ist beabsichtigt die p lanungsrechtlichen Voraussetzungen
für ca. 75 neue Wohneinheiten zu schaffen. Geplant sind vorwiegend Einzelhäuser und
einige Doppelhäuser in 1-geschossiger Bauweise. Die Wohnbauflächen werden vor-
wiegend als Reine Wohngebiete festgesetzt. Entlang der Straße Osttor werden dar-
über hinaus Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete vorgesehen.
Die Baugrenzen werden so gesetzt, dass die geplante Neubebauung im hinteren Teil
der tiefen Gartengrundstücken errichtet wird, währe nd die Entwicklungsmöglichkeiten
im baulichen Bestand auf die straßennahen Bereiche konzentriert werden. Die Er-
schließung der Grundstücke hat über private Erschli eßungsstichwege auf den jeweili-
gen Grundstücken zu erfolgen. Im Nordosten des Plan gebietes wird der bestehende
Spielplatz planungsrechtlich abgesichert.
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist – abhängig von der tatsächlichen Ausnut-
zung der festgesetzten Grundflächenzahl - eine Gesa mtversiegelung (Bau- und Ver-
kehrsflächen) von ca. 3,3 ha verbunden.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben
den sich unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebend en Umweltschutzzielen insbe-
sondere die in nachfolgender Tabelle aufgelisteten fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe
des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie die fac hgesetzlichen
Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Um welt-
schutzes
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgese tz (§ 50 BImSchG)
- DIN 18.005, Teil 1, (technisches Regelwerk)
- 22. BImSchV
Pflanzen und Tiere / bio-
logische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m .
den Regelungen des BauGB)
Der Flächennutzungsplan stellt fast das gesamte Pla ngebiet (Ausnahme: Gemischte
Baufläche am Osttor) als Wohnbaufläche dar. Sonstig e relevante Planungsvorgaben
liegen nicht vor.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 11
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose
8.4.1 Menschen
Das Plangebiet im Osten von Hiltrup ist eingebettet in bestehende Wohnbauflächen
und ist überwiegend als ruhiger Wohnstandort zu bez eichnen. Erhebliche Vorbelastun-
gen ergeben sich jedoch durch Immissionen von der Straße Osttor.
• Lärmmimmissionen
Bei der Planung des Wohngebietes sind die von der S traße Osttor ausgehenden Im-
missionsbelastungen zu berücksichtigen. Gegenwärtig beläuft sich die Verkehrsstärke
auf ca. 14.000 Kfz/24h. Für das Jahr 2015 werden 16 .500 Kfz/24h prognostiziert. Ent-
lang der Straße Osttor werden gegenwärtig an den St raßenfronten der Gebäude Lärm-
immissionspegel
1 von ca. 69 d(B) tags und 60 dB(A) nachts erreicht. Die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 werden in den festgesetzte n WA-Gebieten um 14-15 dB(A),
in den MI-Gebieten um 9-10 dB(A) überschritten. Auc h in den in „zweiter Reihe“ zur
Straße Osttor gelegenen WA- und WR- Gebieten kommt es noch zu deutlichen Über-
schreitungen der Orientierungswerte.
Die Lärmvorbelastungen an der Straße Osttor liegen im Bereich der Schwelle zu einer
möglichen Gesundheitsgefährdung, die nach geltender Rechtsprechung im Bereich
von äquivalenten Dauerschallpegeln von 60-65 dB(A) nachts bzw. 70-75 dB(A) tags
anzusiedeln ist. Die durch die Planung induzierte v erkehrliche Mehrbelastung durch
zusätzliche Anwohnerverkehre auf der Straße Osttor ist als gering einzustufen. Durch
den vorwiegend ordnenden Charakter des Bebauungspla ns ist diese Mehrbelastung
einer Entwicklung des Gebietes ohne Bebauungsplan weitgehend gleichzusetzen.
Aktive Maßnahmen zum Schutz der Gebäude scheiden au s städtebaulichen Gründen
aus. Zur Gewährleistung angemessener Wohnverhältnis se werden entlang der Straße
Osttor passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Du rch die Festsetzung von
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“) werden angemes-
sene Wohnverhältnisse gewahrt. Festgesetzt wird ent lang der Straße Osttor Lärmpe-
gelbereich V an den nach Norden ausgerichteten Fass aden bzw. Lärmpegelbereich IV
an den Ost- und Westfassaden. Festsetzungen von Lär mpegelbereichen der Klassen
IV und V sind überwiegend auf den baulichen Bestand beschränkt. Für die nach Nor-
den ausgerichteten Fassaden der in 2. Reihe geplant en Gebäude erfolgt die Festset-
zung von Lärmpegelbereich III.
Schlafräume sind in den genannten Bereichen zu Lüf-
tungszwecken mit einer schalldämmenden evtl. fenste runabhängigen Lüftungseinrich-
tung auszustatten. Auf den übrigen Straßen innerhal b des Wohngebietes (Rohrkamp-
straße, Holsenkampweg, Immenkamp und Klinkkampweg), die lediglich der Erschlie-
ßung des Gebietes selber dienen, ist nicht von Verk ehrsbelastungen auszugehen, die
zu Überschreitungen der Orientierungswerte führen k önnten. Von einer vertieften Im-
missionsprognose kann daher abgesehen werden.
• Luftschadstoffimmissionen
Für Hiltrup- Südost ist eine Luftschadstoffbelastun g anzunehmen, die weitgehend der
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspr icht. Die Straße Osttor ist durch
das gegenwärtige Verkehrsaufkommen von rund 14.000 PKW/24 h vorbelastet. Nach
den Abschätzungen des „Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit NRW“ (2004) ist
bei offener Bebauung und guter Durchlüftung erst be i einer Verkehrsbelastung von
16.000 Kfz/Tag und mehr eine Überschreitung der Gre nzwerte der 22. BImSchV für
1 Die Ermittlung der Lärmimmissionen erfolgt auf der Grundlage der Analysedaten der Lärm-
minderungsplanung für die Stadt Münster.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 12
Feinstaub bzw. NO 2 in Betracht zu ziehen. Im Rahmen des „Grobscreenings zur Erfas-
sung der durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe hoc h belasteten Straßen in Münster“
wurde die Luftbelastung für NO2, Benzol und Ruß im Bereich Osttor zwischen Ring-
straße und Rubenstraße als unproblematisch eingestu ft (vgl. Werkstattberichte zum
Umweltschutz 3/1996, Münster). Eine relevante Mehrb elastung der Luftschadstoffe ist
durch den von der Verdichtung des Wohngebietes induzierten Verkehr nicht gegeben.
• Erholungsnutzung
Eine relevante öffentliche Erholungsnutzung über de n vorhandenen Kinderspielplatz
hinaus findet im Plangebiet nicht statt.
8.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt
Das Gebiet zeichnet sich durch große Grundstücke mi t großen Gärten aus. Die Grund-
stückstiefe erreicht vielfach 50-60 m, so dass groß e zusammenhängende Gartenflä-
chen entstehen, die beidseits des Holsenkampweges j eweils eine Fläche von ca. 1 ha
umfassen. Ähnliche Verhältnisse finden sich auch we stlich des Immenkamps. Die Nut-
zung der Gärten ist heterogen. Intensive Zierfläche n wechseln ab mit Obst- und Nutz-
gärten. Die Gärten weisen einen reichen Gehölzbesta nd auf, bei dem Ziergehölze und
Obstgehölze überwiegen.
Durch die Größe, das Alter und die Strukturvielfalt der Gärten ist davon auszugehen,
dass die Gärten Lebensraum zahlreicher Tierarten si nd. Vor allem für Vögel ergeben
sich zusagende Lebensbedingungen.
Ein dauerhaftes Vorkommen von geschützten Tierarten ist nicht zu erwarten. Es ist je-
doch davon auszugehen, dass die Gärten von einzelne n geschützten Vogelarten (z.B.
Grünspecht) oder Fledermäusen zur Nahrungsaufnahme aufgesucht werden bzw. das
Gebiet als Jagdrevier nutzen.
• Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Realisierung der Wohnbebauung sind Eingriff e in die strukturreichen Gärten
verbunden, die zu Beeinträchtigungen und zum Verlus t der dort vorkommenden Tiere
und Pflanzen führen werden.
Eine Zerstörung von Nist -, Brut-, Wohn- oder Zuflu chtstätten geschützter Arten ist mit
der Realisierung der Wohnbebauung nicht wahrscheinlich.
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutu ng (FFH- Gebiete) oder Euro-
päische Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert.
• Eingriffe in Natur und Landschaft
Die geplante Bebauung stellt gemäß § 18 Abs. 1 Bund esnaturschutzgesetz einen Ein-
griff in Natur und Landschaft dar, da mit der Bebau ung „Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen …, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich bee inträchtigen können“ einhergehen.
Ein Ausgleich für die Eingriffe ist jedoch nicht er forderlich, da die Eingriffe im festge-
setzten Umfang bereits vor der planerischen Entsche idung auf den betreffenden
Grundstücken als Vorhaben im Innenbereich grundsätzlich zulässig waren (§ 1a Abs. 3
BauGB).
Als Maßnahme zur Minimierung des Eingriffs ist die Festsetzung einer GRZ von 0,3
anzusehen, da diese die Dichte der Bebauung und dam it die Versiegelung begrenzt.
Die Erhaltung einzelner Gehölze oder Strukturen ist nicht geboten, da sich keine ein-
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 13
zelnen Flächen als in besonderem Maße erhaltenswert von den übrigen Flächen ab-
heben. Der markante Baumbestand im Bereich des Spie lplatzes wird durch die Fest-
setzung als Grünfläche gesichert.
Die Planung entspricht im Hinblick auf die Vermeidu ng von Eingriffen auch dem Gebot
mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die Mögli chkeiten zur Nachverdichtung
und Innenentwicklung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Ba uGB). Für die Realisierung eines
vergleichbaren Wohngebietes müsste im Außenbereich eine Fläche von ca. 4,0 ha
(ohne Ausgleichsfläche) herangezogen werden.
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der de rzeitige Versiegelungsanteil in-
nerhalb des Plangebietes von derzeit ca. 28 % auf ca. 46 %.
8.4.3 Boden
• Natürliche Bodenverhältnisse
Bei den anstehenden Böden handelt es sich um staunä ssegeprägte Böden (Pseu-
dogleye), die durch die langjährige gärtnerische Nutzung überformt sind.
Die Böden des Untersuchungsgebietes haben hinsichtl ich der im Bundesbodenschutz-
gesetz genannten natürlichen Funktionen (z.B. Filte r- und Pufferfunktion) vorwiegend
eine mittlere Bedeutung. Auch die natürliche Ertragsfähigkeit liegt im mittleren Bereich.
• Altlasten
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Auswirkung der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Überbauung/Versiegelung der natürlich ans tehenden Böden wird der Boden
in seinen Funktionen für den Naturhaushalt nachhalt ig beeinträchtigt. Durch die Be-
grenzung der baulichen Dichte und die Nachverdichtu ng eines bestehenden Bauge-
bietes erfolgt jedoch ein wirksamer Beitrag zur Min derung des Eingriffs in den Boden.
Ein Ausgleich für den Eingriff ist nicht erforderlich. (vgl. 8.4.2)
8.4.4 Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den. Hoch anstehendes Grund-
wasser (< 2,0 m Flurabstand) ist gemäß den Angaben der Bodenkarte von Nordrhein-
Westfalen (1:50.000) nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen
nicht vor, so dass keine erheblich nachteiligen Aus wirkungen auf das Grundwasser zu
befürchten sind.
Die Entwässerung des Gebietes soll über das bestehe nde Trennsystem erfolgen. Die
anfallenden Niederschläge werden dem Emmerbach zuge leitet. Die im Gebiet vor-
kommenden Böden lassen auf Grund der vorhandenen St aunässe eine verzögerungs-
freie Versickerung in den Untergrund nicht erwarten.
8.4.5 Klima / Luft
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 14
Gemäß der Stadtklimaanalyse besteht im Plangebiet u nd seiner Umgebung ein Klima
der locker bebauten Randbereiche. Die vorhandenen g roßen Gärten haben eine güns-
tige bioklimatische Wirkung z.B. durch Temperaturausgleich und Staubfilterung.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die vorgesehene Wohnbebauung und die damit ve rbundene Versiegelung und
Entfernung von Gehölzen erfolgt ein Eingriff in das Klima, der sich in Hiltrup- Ost durch
die insgesamt lockere Bebauungsstruktur des Ortstei les nicht nennenswert auswirken
wird.
Durch die Zulässigkeit der Solarenergienutzung best eht die Möglichkeit, regenerative
Energien zu nutzen. Die vorgesehenen Firstrichtunge n ermöglichen bei den meisten
Gebäuden eine optimale, nach Süden ausgerichtete Installation von Solaranlagen.
8.4.6 Landschaft
Das Plangebiet umfasst ausschließlich den baulichen Innenbereich. Das Landschafts-
bzw. Ortsbild wird durch die individuell gestaltete n großzügigen Gärten mit ihren struk-
turreichen Gehölzbeständen geprägt. Markante Bäume befinden sich im Bereich des
vorhandenen Spielplatzes.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Inanspruchnahme der Gärten durch neue Wohngebäu de wird den Charakter des
Gartenquartiers deutlich verändern. Die relativ loc kere Neubebauung lässt aber auch
zukünftig eine großzügige Durchgrünung des Gebietes erwarten. Der markante Baum-
bestand im Bereich des Spielplatzes wird durch die Festsetzung als Grünfläche gesi-
chert.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Angaben über zu berücksichtigende Kulturgüter (z.B. Denkmale) liegen für das Plan-
gebiet nicht vor. Hinsichtlich der möglichen Auffin dung von Bodendenkmälern enthält
der Bebauungsplan entsprechende Hinweise zur Berücksichtigung der Kulturgüter.
Die vorhandenen Sachgüter, insbesondere die vorhand ene Wohnbebauung werden in
das Plankonzept integriert.
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nich t erkennbar. Wechselseitige
Auswirkungen werden ansonsten unter den einzelnen b etrachteten Schutzgütern be-
schrieben und bewertet.
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Nachteilige Umweltauswirkungen ergeben sich durch d ie Überplanung von großzügi-
gen und strukturreichen Gärten. Damit verbunden sin d Eingriffe in Lebensräume von
Tieren und Pflanzen sowie in den Naturhaushalt, die bei der Realisierung der Planung
unvermeidlich sind. Vergleichbare Eingriffe ergäben sich allerdings auch bei einem
Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplanes im Zuge von Einzelgenehmigungen
im Baugenehmigungsverfahren. Da aus dem Eingriff ke ine Verpflichtung zur Durchfüh-
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Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 15
rung von Ausgleichsmaßnahmen erwächst, ist nicht vo n einer Erheblichkeit der Um-
weltauswirkungen auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes auszugehen.
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist zu erwarten, dass es zu einer Fortsetzung der in
Ansätzen schon vollzogenen Nachverdichtung im Rahme n von Baugenehmigungen
nach § 34 BauGB kommt. Diese beschränkt sich auf Ne ubauten in unmittelbarer An-
lehnung an den vorhandenen Bestand, so dass größere zusammenhängende Garten-
flächen erhalten werden könnten. Eine geordnete stä dtebauliche Entwicklung, wie dies
der Bebauungsplan vorgibt, u. a. durch eine Begrenz ung der Dichte und die klare Fest-
legung der Baufenster kann bei einem Verzicht auf die Planung nicht erreicht werden.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Auf der Ebene des Bebauungsplanes sind keine grunds ätzlich anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten in Betracht gezogen worden.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Du rchführung des Bebauungspla-
nes zu überwachen wären, sind nicht abzusehen. Auf ein aktives Monitoring der Um-
weltauswirkungen kann daher verzichtet werden. Im Hinblick auf den Immissionsschutz
können aus den Ergebnissen der durch die Stadt Müns ter durchzuführenden Lärm-
minderungsplanung künftig Rückschlüsse auf die Immi ssionsbelastung an den Haupt-
verkehrsstraßen, d.h. hier im Bereich der Straße Osttor abgeleitet werden.
Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörde n im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenha ng mit der Durchführung des Be-
bauungsplans Erkenntnisse über erheblich nachteilig e Umweltauswirkungen erlangt
haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).
8.8 Zusammenfassung
Die Stadt Münster plant im Osten von Hiltrup die Na chverdichtung eines gewachsenen
Wohnquartiers. Südlich der Straße Osttor werden die Voraussetzungen für den geord-
neten Bau von ca. 75 Wohneinheiten geschaffen. Die Stadt reagiert damit auf die be-
reits eingesetzte individuelle bauliche Verdichtung auf der Grundlage der Zulässigkeit
der Bauvorhaben im Innenbereich.
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen
und bewertet diese umweltfachlich. Maßgebliche Umwe ltfolgen ergeben sich durch die
Überbauung der sehr großzügigen und strukturreichen Gärten. Im Hinblick auf die Tier-
und Pflanzenwelt wie auch den weiteren Naturhaushal t sind vor Ort negative Umwelt-
auswirkungen nicht zu vermeiden. Die Planung ermögl icht jedoch auch eine sinnvolle
Nachverdichtung und Innenentwicklung, die maßgeblic h zur Schonung von Freiflächen
im Außenbereich beiträgt. Eine Verpflichtung zur Du rchführung von Ausgleichsmaß-
nahmen ist mit dem Eingriff nicht verbunden, da ein e vergleichbare Bebauung bereits
heute im Innenbereich grundsätzlich zulässig ist.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 16
Zum Schutz vor Verkehrslärm sind passive Schallschu tzmaßnahmen vorgesehen, die
verträgliche Innenraumpegel für die Wohnnutzung sicherstellen.
9. Gesamtabwägung
relevante Belange Abwägung
Die großen Gartengrundstücke werden
wie die Abstände zwischen den Be-
standsgebäuden verkleinert. Diese
Veränderung wirkt sich nachteilig auf
die Bewohner aus.
Bei der Planung handelt es sich um
eine Nachverdichtung eines bestehen-
den Wohngebietes. Sie entspricht den
Auseisungen des gültigen Flächenut-
zungsplans. Eine gleichvolumige
Nachverdichtung ist gem. § 34 BauGB
auch ohne Bebauungsplan möglich,
jedoch nicht in der angestrebten städ-
tebaulichen Ordnung. Die Grund-
stückseigentümer unterliegen keinem
Baugebot, ihre Bauentscheidung ist
nach wie vor freiwillig. Genehmigte
Nachbarbebauungen sind zu akzeptie-
ren. Der Bebauungsplan versucht
Nachteile weitestgehend zu vermei-
den. In der Abwägung sind Bauvorha-
ben gem. § 30 / 33 BauGB in der Ge-
samtbetrachtung und im direkten Ver-
gleich zu Genehmigungen gem. § 34
BauGB von Vorteil in der gesamten
städtebaulichen Entwicklung des
Plangebietsbereiches zu bewerten.
Die geplante Hinterlandbebauung wird
in wohnverträglichen Abständen von
der vorderen Bebauung und nicht als
hintere Anbauten innerhalb einer grö-
ßeren Bautiefe der vorderen Be-
standsbebauung festgesetzt.
Die bisherige Genehmigungspraxis hat
gem. § 34 BauGB zu einer baulichen
Verdichtung in der „ersten Reihe“ ge-
führt, die die Prinzipien des „gesunden
Wohnens“ auf die Probe stellt, Grund-
stücksteilungen erschwert und eine
städtebauliche Unordnung erzeugt.
Dem wird mit dem Bebauungsplan
entgegengesteuert.
Die Hinterlandbebauung, einschließ-
lich der üblichen Nebenanlagen, be-
ansprucht unversiegelte Grünflächen,
verbunden mit den bekannten,
nachteiligen Auswirkungen für die
Umwelt.
Die nach bisheriger und ohne Bebau-
ungsplan auch weitergeführte Geneh-
migungspraxis mit einer Nachverdich-
tung durch hintere Anbauten der vor-
deren Bestandgebäude, würde zu ver-
gleichbaren Eingriffen in unversiegelte
Bereiche führen.
Die Lärmimmission durch KFZ- Ver-
kehre auf der Straße Osttor bedingt,
beeinträchtigt das Wohnen in erster
Linie der Bewohner der Bestandsge-
bäude.
Die Immissionsbelastungen resultieren
aus der Bestandssituation. Die Fest-
setzung von passiven Schutzmaß-
nahmen trägt dieser Situation Rech-
nung.
Die Gesamtabwägung zeigt, dass alle Belange des Umw eltschutzes und der Nachbar-
schaft gebührend berücksichtigt werden.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Bebauungsplan Nr. 477 BEGRÜNDUNG / Seite 17
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en
Die Realisierung der Planung erfolgt auf privatrech tlicher Basis. Der Stadt entstehen
keine Realisierungskosten.
Die Verwirklichung der Planung wird sich auf die pe rsönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Aus-
wirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsich t sind jedoch nicht ersichtlich. Ein
Sozialplan ist daher nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu dem
durch den Rat der Stadt Münster am 23.08.2006
als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 477: Hiltrup – Immenk amp / Klink-
kampweg / Rohrkampstraße / Osttor
Münster, 29.08.2006
Tillmann (L.S.)
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 477 (amtlicher Umring) amtlich
- Rohrkampstraße 10
- Immenkamp 6
- Klinkkampweg 23a
- Loddenweg
- Am Roggenkamp
- Kampstraße
- Osttor 1
Bebauungsplan Nr. 477
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Immenkamp / Klinkkampweg / Rohrkampstraße / Osttor
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0511/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 22.06.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37