1999/2026
Fußgängerüberweg Herler Straße
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HerlerS-ESW-Fgüw
1674 Zeichen
Günter Pröhl
Malteserstraße 10 51 065 Köln – Buchheim
Freitag, den 26. Juni 2026
An den
Bezirksbürgermeister der
Bezirksvertretung des Stadtbezirks 9
Herrn Vincent Morawietz
Bezirksrathaus
Wiener Platz 2A
51 065 K Ö L N - Mülheim
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister!
Bitte setzen Sie folgende Einwohnerfrage gem. § 18 (6) der Hauptsatzung der Stadt Köln in
Verbindung mit § 41 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen auf die
nächste Tagesordnung der Bezirksvertretungssitzung:
Die Liberalen Demokraten- die Sozialliberalen – stellten am 25.1.2018 den Bürgerantrag,
dass u. a. ein Fußgängerüberweg oder ein Fahrbahnteiler hinter der Busschleife (vom
Buchheimer Ring kommend) errichtet werden soll.
Der Fußgängerüberweg wurde seitens der Fachverwaltung abgelehnt.
Es querten zwar die erforderlichen (> 50) Fußgänger die Fahrbahn, allerdings an zwei Stellen
(27 + 25) verteilt. Da sich inzwischen die Bebauung geändert hat und ein Durchgang zur
Wuppertaler Straße besteht, gehen die Fußgänger (auch viele Schüler*innen der Nelson-
Mandela-Sekundarschule) verstärkt im genannten Bereich über die Fahrbahn.
1. Wie hoch sind heute die Zahlen der Personen, die in diesem Bereich die Fahrbahn
queren und die Anzahl der Fahrzeuge, die hier auf der Herler Straße fahren?
2. Sind die Voraussetzungen für einen Fußgängerüberweg erreicht?
3. Wenn ja, wann ist mit einem Fußgängerüberweg zurechnen?
Mit freundlichem Gruß
Günter Pröhl
Anlagen:
Bürgerantrag vom 25.1.2018 - Az.: 02 – 1600 – 09 / 18
Beschlussvorlage 2148 / 2018
Auszug aus der Niederschrift vom 17.9.2018
2148_2018_Beschlussvorlage_Bezirksvertretung
3329 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 2148/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Herler Straße/Elisabeth-Schäfer-Weg in 51067 Köln- Buchheim, (Az.: 02-1600-09/18) Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe, schließt sich aber der Verwal- tungsmeinung an. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.09.2018 2 Begründung: Der Petent regt verschiedene verkehrliche Maßnahmen an (s. Anlage). Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Beschränkungen und Verbote des flie- ßenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs erheblich übersteigt. Nach Mitteilung der Polizei wurde innerhalb der letzten drei Jahre auf der Herler Straße zwischen Buchheimer Ring und Deutschordensstraße kein Unfall wegen überhöhter Ge- schwindigkeit erfasst. Es ist daher nicht von einer besonderen Gefahrenlage auszugehen. Die Verwaltung wird die Polizei bitten, dort eine Geschwindigkeitsüberprüfung vorzunehmen. Die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges ergeben sich aus der Straßenver- kehrsordnung (StVO) und den Richtlinien für Anlagen und Ausgestaltung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). Nach den o.g. Richtlinien muss unter anderem ein gebündelter Fußgängerverkehr auftreten, d.h. ein Querungsbedarf bestehen. Laut der R-FGÜ 2001 ist die Anlage eines Fußgängerüberweges erst ab einer Fußgängerverkehrsstärke von mehr als 50 Personen in der Spitzenstunde vorgesehen. Eine im April 2018 durchgeführte Verkehrsuntersuchung auf der Herler Straße in Höhe der Busschlei- fe hat in der Spitzenstunde ein Fußgängeraufkommen von 27 Fußgängern ergeben und in Höhe der Herler Str. 95-99 ein Fußgängeraufkommen von 25 Fußgängern. Diese Zahlen liegen deutlich unter der nach der R-FGÜ 2001 erforderlichen Mindeststärke. Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges im Bereich der Herler Straße zwischen Buchheimer Ring und Deutschordensstraße ist aufgrund der geringen Fußgängerzahlen nicht erforderlich.. Neben den o.g. Fußgängerzahlen ergab die Kraftfahrzeug-Verkehrsmenge in Höhe der Busschleife in der Spitzenstunde 367 Kfz/h und in Höhe der Herler Str. 95-99 eine Verkehrsbelastung von 322 Kfz/h. Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 06 besteht aufgrund der genannten Zahlen kein Bedarf für eine Querungshilfe. Die Verwaltung wird den Radfahrenden aus Richtung Herler Straße eine Absenkung anbieten und den jetzigen „Geh- und Radweg“ in einen reinen Gehweg umwidmen. Die Absenkung könnte vor dem Haltebereich der Busse und nach den Altglascontainern auf einer Länge von etwa zwei bis drei Meter angelegt werden, um den Radfahrenden eine komfortable und ausreichend breite Möglichkeit zu bie- ten, konfliktfrei von der Herler Straße auf den Elisabeth-Schäfer-Weg zu wechseln. Ein Schutzstreifen kann in diesem Bereich auf Grund der mangelnden Breite der Fahrbahn auch nicht ohne kostenintensive bauliche Maßnahmen umgesetzt werden. Anlage 1. Eingabe
Auszug-2018-10-31
1548 Zeichen
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim in der Wahlperiode 2014/2020 am Montag, dem 17.09.2018, 17:00 Uhr bis 18:55 Uhr, Bezirksrathaus Mülheim, VHS-Saal, Wiener Platz 2a, 51065 Köln 2.2 Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Herler Straße/Elisabeth-Schäfer-Weg in 51067 Köln-Buchheim, (Az.: 02-1600-09/18) 2148/2018 Nach Aussage des Petenten ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Herler Straße unter Berücksichtigung von abbremsenden Bussen, der Rechtskurve und des nachfolgenden Fahrbahnteilers sinnvoll. In der Gegenrichtung besteht bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h kurz vor der Haltestelle Buchheim, Herler Straße bis zur Einmündung in den Buchheimer Ring. Der Haltestelle gegenüber befindet sich ein Ärztehaus, welches von vielen älteren bzw. mobilitätseingeschränkten Personen besucht wird. Der nächste Zebrastreifen ist aber zu weit weg, so dass viele versuchen, die Straße so zu überqueren. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung würde die Situation vor der Haltestelle entschärfen. Herr Seldschopf weist darauf hin, dass die rechtlichen Bedenken der Verwaltung auch dann noch bestehen, selbst wenn die Bezirksvertretung einen anderen Beschluss als von der Verwaltung vorgeschlagen fassen würde. Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe, schließt sich aber der Verwaltungsmeinung an. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei Enthaltung der EMT Herr Tücks (FDP), Herr Merkl (LKR) und Herr Bakic (Die Linke).
HerlerStr_esw_RAD_30_Fahrbahnteiler
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im Bezirk Köln
Postfach 71 05 11
D – 50 745 Köln
(o2 21) 69 16 25
__________________________________________________________________________________________
LIBERALE DEMOKRATEN LD – im Bezirk Köln
Donnerstag, 25. Januar 2018
An den
Rat der Stadt Köln
Geschäftsstelle des Ausschusses für
Anregungen und Beschwerden an
Rat und Bezirksvertretungen
Ludwigstraße 8
50 667 K Ö L N - Altstadt-Nord
Betr.: Bürgerantrag (Anregung) gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein – Westfalen in
Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Liberalen Demokraten - die Sozialliberalen – stellen folgende Anregung
(Bürgerantrag):
Der Rat der Stadt Köln möge beschließen:
Auf der Herler Straße wird vom Buchheimer Ring kommen kurz vor der Busschleife eine
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km / h entsprechend Zeichen 274 eingerichtet, die bis
hinter die Deutschordensstraße gilt. Das Verkehrsschild kann entweder auf dem gleichen
Mast wie Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) oder wie Zeichen 270 . 1 (Beginn einer
Verkehrsverbotszone zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung in einer Zone) befestigt
werden.
Kurz hinter der Busschleife wird auf der Herler Straße ein Fußgängerüberweg oder ein
Fahrbahnteiler eingerichtet.
Falls erforderlich ist an dem Mast mit Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) noch das Zeichen 121
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(Einseitige [links] verengte Fahrbahn) zu montieren.
Auf der rechten Seite der Herler Straße kurz vor dem Elisabeth – Schäfer – Weg wird das
Verkehrsschild (Zeichen 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg) entfernt.
Ein Schutzstreifen mit Zeichen 340 (Leitlinie) wird ab der gleichen Höhe angelegt und im
Bereich der Herler Straße und des Elisabeth – Schäfer – Weg wird eine Möglichkeit
geschaffen, dass der Schutzstreifen von der Herler Straße auf den gemeinsamen Fuß- und
Radweg führt.
Begr.:
Die Geschwindigkeitsbegrenzung ist sinnvoll, da die Busse wegen des Abbiegens in die
Busspur abbremsen müssen. Außerdem sollte die Geschwindigkeitsbegrenzung wegen der
Rechtskurve und des nachfolgenden Fahrbahnteiler / Fußgängerüberweg begrenzt sein. Um
auch dem weiteren Fußgängerüberweg im Bereich der Deutschordensstraße (Schulweg)
entsprechend zu würdigen, sollte die Geschwindigkeitsbegrenzung erst hinter der
Deutschordensstraße auf 50 km / h zugelassen werden. In der Gegenrichtung besteht bereits
eine Geschwindigkeitsbegrenzung von kurz vor der Haltestelle Buchheim, Herler Straße bis
zur Einmündung in den Buchheimer Ring.
Viele Nutzer des ÖPNV gehen von der Haltestelle Buchheim, Herler Straße im
Kurvenbereich über die Herler Straße, da sie in die vor dem nächsten Fußgängerüberweg
liegende Häuser wollen. Dies wird sich weiter erhöhen, wenn die geplanten Häuser gebaut
und bewohnt werden. Deshalb ist zur Sicherheit der Bewohner ein Fußgängerüberweg oder
ein Fahrbahnteiler erforderlich.
Das Schild für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg ist fehl am Platz, da die zur Verfügung
stehenden Breite von mindestens 2,50 m nicht vorhanden, sondern nur 1,45 m und auch die
Sicherheit nicht gewährleistet ist.
Siehe Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu
Absatz 4 Satz 2,
II. Radwegbenutzungspflicht,
2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie
die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn Zeichen 240
(gemeinsamer Fuß- und Radweg) innerorts mindestens 2,50 m ist.
Gem. der Breitenanforderung nach ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) der FGSV
(Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.) ist die Mindestbreite für einen
Zweirichtungsradweg 3,00 m, bei geringer Radverkehrsstärke kann die Breite auf 2,50 m
verringert werden.
Außerdem müsste, da es ein Zweirichtungsradweg ist, auch die Möglichkeit geschaffen
werden, dass die Radfahrer sicher auf die gegenüberliegende Straßenseite geführt werden.
Da die Fahrradfahrer nicht die Herler Straße zum Bucheimer Ring befahren dürfen (Zeichen
254 – Verbot für Radverkehr) muss diesen die Gelegenheit gegeben werden ordnungsgemäß
auf den parallel zur Stadtbahn verlaufenden Fuß- und Radweg zu gelangen. Die könnte im
Bereich der AWB – Kleidercontainer geschehen.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Pröhl
Vorsitzender im Bezirk Köln
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Auf der rechten Seite der Herler Straße kurz vor dem Elisabeth – Schäfer – Weg soll das
Verkehrsschild (Zeichen 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg) entfernt werden.
Auf der Rückseite der Beginn des Fußgängerweges (Zeichen 239) angebracht.
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Übersicht über den Bereich von
der Haltestelle Herler Straße in
Richtung Alte Wipperfürther
Straße
Hinter dem weißen Lieferwagen ist die
Rückansicht von dem Zeichen für den
gemeinsamen Fuß- und Radweg. Verdeckt ist
das Verkehrszeichen, das ab dort der Fußweg
beginnt.
Von dort bis zur Grenzmarkierung für Halt-
und Parkverbote (Zickzack – Linie) [Zeichen
299] soll der Fahrradschutzstreifen
eingerichtet werden.
Beispiel, wo Fußgänger die Fahrbahn
überqueren.
Beratungsverlauf (1)
Orte (10)
- Malteserstraße 10
- Wuppertaler Straße
- Herler Straße 95
- Deutschordensstraße
- Ludwigstraße 8
- Wiener Platz 2A
- Buchheimer Ring
- Elisabeth-Schäfer-Weg
- Alte Wipperfürther Straße
- Straße 9
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 1999/2026
- Typ
- Einwohneranfrage nach § 39 Abs. 6
- Datum
- 07.07.2026
- Erstellt
- 07.07.2026 12:01