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V/0857/2006

Änderung der Satzung über die Beseitigung des Schlammes

Vorlage 19.10.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2006, TOP 15

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

8845 Zeichen

Anlage 1 
 
Satzung 
zur Änderung der Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen 
Kleinkläranlagen, geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in der Stadt 
Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung - KBS -) 
 
 
Aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für  das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 0 3. Mai 2005 (GV NRW S.498) in Verbin- 
dung mit den §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (G V NRW, S. 926/SGV NRW 77), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW, S. 46 3) hat der Rat in der Sitzung am 
13.12.2006 folgende Satzung beschlossen. 
 
 
Art. 1 
 
Die Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen, ge- 
schlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in d er Stadt Münster (Klärschlammbeseiti- 
gungssatzung - KBS -) vom 21.12.1995 wird wie folgt geändert: 
 
Die Satzung erhält folgende Überschrift: 
 
Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen 
und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssat- 
zung - KBS -) 
 
Die nachfolgenden Bestimmungen erhalten folgende Fassung: 
 
§ 1 
Allgemeines 
 
Der Stadt Münster obliegt in ihrem Gebiet grundsätz lich die unschädliche Beseitigung der Ab- 
wässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffen tliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Auf- 
gabe betreibt die Stadt Münster die Entleerung der nicht öffentlichen Kläranlagen  und geschlos- 
senen Abwassergruben sowie die Abfuhr und Beseitigu ng des Klärschlammes als öffentliche 
Einrichtung. 
 
 
 
§ 2 
Anschlussrecht 
 
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Müns ter liegenden Grundstücks, auf dem Ab- 
wasser in einer Kleinkläranlage und geschlossenen A bwassergrube aufgefangen wird, hat, so- 
weit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, das Recht, v on der Stadt zu verlangen, dass einmal 
jährlich bzw. entsprechend der Regelung der wasserrechtlichen Erlaubnis / Genehmigung 
a) die Abfuhr und die Beseitigung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage, 
b) die Entleerung der geschlossenen Abwassergrube s owie die Beseitigung des Abwassers er- 
folgt.

Im Bedarfsfalle wird die Entnahme des Klärschlammes der Kleinkläranlagen und die Entleerung 
der Abwassergruben sowie die Abfuhr und Beseitigung  des Schlammes / Abwassers auf Anfor- 
derung mehrmals im Jahr durchgeführt. 
 
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs. 1 besteht nicht, 
a) für Grundstücke, für welche die Abwasserbeseitig ungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG hinsicht- 
lich der Pflicht zur Beseitigung des Klärschlammes auf die Nutzungsberechtigten der Grundstü- 
cke übertragen worden ist, 
b) für gewerbliche Betriebe und andere Anlagen, der en Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 
5 LWG dem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage übertragen worden ist. 
 
§ 3 
Anschlusszwang 
 
Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach § 2 Abs. 1 sind die Grundstückseigen- 
tümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentlic he Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser 
und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben anzuschließen und 
diese Einrichtung zu benutzen. Sie sind verpflichte t, im Bedarfsfalle die Entleerung der Klein- 
kläranlage und der geschlossenen Abwassergrube anzufordern. 
 
§ 4 
Anschlussbegrenzung 
 
In die Kleinkläranlage und die geschlossene Abwassergrube dürfen nicht eingeleitet werden: 
a) Stoffe, welche die Leitungen verstopfen können ( z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lum- 
pen, Papierhandtücher, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe), 
b) feuergefährliche, explosive oder andere Stoffe, welche die Abwasseranlagen oder die daran 
Arbeitenden gefährden können (z. B. Benzin, Karbid, Heizöl), 
c) Abwässer aus Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie Silagesickersaft, 
d) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer (z. B. Pestizide), 
e) radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nicht genehmigt ist oder soweit ihre Konzentrati- 
on nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, 
f) halogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. chlorierte Lösungsmittel), 
g) Abwasser, das nicht den in der Anlage zur Satzun g über die Entwässerung der Grundstücke 
und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlag e in der Stadt Münster (EWS) in der 
jeweils geltenden Fassung bestimmten Anforderungen entspricht. 
 
 
§ 5 
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsrecht 
 
Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt das Recht, dass das in landwirtschaftli- 
chen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen d er pflanzenbedarfsgerechten Düngung 
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gä rtnerisch genutzten Boden ohne Beeinträchti- 
gung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit de n wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und 
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird (§ 51 Abs. 2 LWG).

§ 6 
Technische Anforderungen 
 
(1) Für die Herstellung und Änderung der Abwasseranlagen auf den Grundstücken sind die bau- 
rechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften maßgebend. 
 
(2) Die Stadt ist berechtigt, besondere Anforderung en hinsichtlich der Beschaffenheit, der Lage 
und der Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen und Abw assergruben zu stellen, die eine ord- 
nungsgemäße Entleerung der Anlagen und die Abfuhr d es Schlammes gewährleisten oder er- 
leichtern. Sie kann zu den Unterlagen des Baugesuch es entsprechende Angaben und Unterla- 
gen sowie Sonderzeichnungen anfordern. Sie kann auc h Nachprüfungen und Nachweise durch 
Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält. Alle Änderungen der Anlagen bedür- 
fen einer zusätzlichen Genehmigung der Stadt, auch wenn eine baurechtliche oder wasserrecht- 
liche Genehmigung, Erlaubnis oder Anzeige nicht erforderlich ist. 
 
§ 7 
Entleerung der Anlagen auf Antrag 
 
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für den Bedarfsfall die Entleerung der Kleinkläranla- 
ge oder Abwassergrube so rechtzeitig schriftlich an zufordern, dass keine Schäden entstehen 
können, wenn die Anlage innerhalb einer Woche nach Zugang der Anforderungen geleert wird. 
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die rechtzeitige  Entleerung - auch bei seiner Abwesenheit - 
ohne besondere Erschwernisse möglich ist. Er kann e inen Termin für die Entleerung mit dem 
Tiefbauamt abstimmen. 
 
§ 8 
Betriebsstörungen 
 
Wird die Entleerung der Abwasseranlagen durch Betri ebsstörungen verzögert, so hat der An- 
schlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. 
 
§ 9 
Zutrittsrecht 
 
Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Abwa sseranlagen und der Einhaltung der Be- 
stimmungen dieser Satzung Zutritt zu den Abwasseran lagen auf dem Grundstück zu gewähren. 
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Ausweis auszuweisen. Der 
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für di e Prüfung der Anlagen und für die Errechnung 
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
 
§ 10 
Betreiberpflichten 
 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung für den Grundstückseigentümer gel- 
tenden Rechte und Pflichten gelten auch entsprechen d für Erbbauberechtigte, Nießbraucher 
und andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Ber echtigte sowie für die Inhaber von Betrie- 
ben, von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.

§ 11 
Gebühren 
 
Die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Beseitigung von Abwasser und Abwas- 
serschlamm zu entrichtenden Gebühren ergeben sich aus einer besonderen Gebührensatzung. 
 
§ 12 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig den Klärschlamm nicht entspre- 
chend des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Stadt entfernen lässt. 
 
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig entgegen § 4 dieser Satzung Stoffe 
in die Abwasseranlagen einleitet, 
a) welche die Leitungen verstopfen können, 
b) die feuergefährlich oder explosiv sind oder die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit die Ab- 
wasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können, 
c) die in Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie aus Silagen anfallen, 
d) die pflanzen- oder bodenschädlich sind, 
e) die radioaktive Stoffe enthalten, deren Einleitu ng nicht genehmigt ist oder deren Konzentrati- 
on nicht den vom Gewerbeaufsichtsamt erteilten Auflagen entspricht, 
f) bei denen es sich um halogenierte Kohlenwasserstoffe handelt, 
g) die nicht den Anforderungen entsprechen, die in der Anlage zur EWS festgelegt sind.  
 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. 
 
 
Art. 2. 
 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Beschlussvorlage

5264 Zeichen

V/0857/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt - VI 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen 
Kleinkläranlagen, geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in der Stadt Münster 
(Klärschlammbeseitigungssatzung) - KBS - vom 21.12.1995 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
13.12.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentli-
chen Kleinkläranlagen, geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in der Stadt Münster 
(Klärschlammbeseitigungssatzung - KBS -) wird beschlossen (Anlage 1). 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
 
Begründung: 
 
Die Inhalte aus Fettabscheidern im Stadtgebiet Münster wurden bis 1985 durch private Entsor-
gungsunternehmen entleert, auf der Hauptkläranlage angeliefert und dort schadlos beseitigt. 1985 
hat der Regierungspräsident darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nicht den gesetzlichen 
Vorschriften entspricht, da der Inhalt von Fettabscheidern Abwasser sei, so dass gemäß § 53 Lan-
deswassergesetz die Stadt Münster zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sei. Die Ausfuhr der In-
halte aus Fettabscheidern wurde daher 1986 in die Satzung über die Beseitigung des Schlammes 
aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen, geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in 
der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung) - KBS - aufgenommen. 
 
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Münster liegenden Grundstückes, auf dem Abwasser 
in einer Kleinkläranlage, geschlossenen Abwassergrube und im Fettabscheider gesammelt wird, 
hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Recht und auch die Pflicht, die Inhaltsstoffe durch die 
Vorlagen-Nr.: 
V/0857/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Michael.Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.10.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0857/2006 
Stadt Münster ausfahren und beseitigen zu lassen. Für die Leistung wird eine Gebühr entspre-
chend der Abwassergebührensatzung erhoben. 
 
In der Vergangenheit sind immer mehr Anschlussnehmer dem Anschluss- und Benutzungszwang 
nicht nachgekommen mit der Begründung, es handele sich bei den Inhalten aus Fettabscheidern 
um Abfälle zur Verwertung gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Anschlussnehmer 
haben sich daraufhin privater Entsorgungsunternehmen bedient, die neben der Absaugung und 
dem Abtransport auch die weitere Entsorgung übernommen haben. Teilweise wurden die Fettab-
scheiderinhalte auch an der Hauptkläranlage angeliefert. 
 
Da die rechtliche Einschätzung – wie auch in anderen Bereichen – seit Einführung des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes strittig war, hat die Verwaltung die weitere Entwicklung kritisch ver-
folgt und die Bezirksregierung Münster im Sept ember 2005 um offizielle Stellungnahme gebeten. 
Mit Verfügung vom 25.11.2005 teilte die Bezirksregierung u. a. mit, dass 
 
1. Inhalte aus Fettabscheidern nicht der Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung ge-
mäß § 53 (1) LWG) unterliegen, 
 
2. es sich bei den Inhalten aus Fettabscheidern nicht um Abwasser im Sinne des 
§ 51 Abs. 1 (LWG) handelt, 
 
3. es sich bei den Inhaltsstoffen aus Fettabscheidern um Abfälle handelt und 
 
4. Stoffe, die Fettabscheidern entnommen werden, dem Abfallrecht unterliegen und unter Be-
achtung der entsprechenden Bestimmungen au ch von privaten Unternehmen übernommen 
werden können. 
 
Die Beseitigung des Schlammes aus Fettabscheidern in der Stadt Münster ist daher aus der Klär-
schlammbeseitigungssatzung – KBS – herauszunehmen. 
 
In der Vergangenheit sind von privaten Firmen Fettabscheiderinhalte zur Hauptkläranlage gebracht 
worden, so dass offensichtlich ein Entsorgungsbedarf besteht. Aus Servicegründen wird das Tief-
bauamt den betroffenen Bürgern bzw. Firmen daher weiterhin die Entsorgungsmöglichkeit mit der 
Annahme an der Hauptkläranlage anbieten. In der Vergangenheit handelte es sich um ca. 900 - 
2500 m³/a Fettabscheiderinhalte, die zu ca. 90 % aus Wasser und zu ca. 10 % aus Fett bestehen, 
die an der Hauptkläranlage angenommen wurden. Der Bezirksregierung wurde mit Datum vom 
17.07.06 angezeigt, dass das Tiefbauamt beabsichtigt, bis zu 3000 m³/a Wasser-Fett-Gemische 
an der Hauptkläranlage anzunehmen. Es wurde darum gebeten, auf das Erfordernis einer umfang-
reichen Genehmigung (wie in oben genannten Schreiben ebenfalls mitgeteilt) im Sinne der Koaliti-
onsvereinbarung der neuen Landesregierung (Beseitigung von Überregulierungen und unnötiger 
Bürokratie) zu verzichten, zumal die Annahme in der Vergangenheit auf Veranlassung und mit 
Genehmigung der Bezirksregierung erfolgte. 
 
Für die Annahme der Fettabscheiderinhalte soll ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden, dass 
sich an Marktpreisen orientiert und gleichzeitig kostendeckend sein soll. 
 
Die Veränderungen in der Klärschlammbeseitigungssatzung sind in der Anlage 2 dargestellt. 
 
i. V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Anlage 2

8665 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen 
Kleinkläranlagen 
und  geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern  in der Stadt 
Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung - KBS -) 
 
 
vom 21.12.1995 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 212) 
 
 
Aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für  das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. 
7.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) in der ab 17.10.1994 geltenden Fassung in Verbindung 
mit §§ 51 
, und  53 und 161a  des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfale n (LWG) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NW  S. 926 / SGV NW 77) hat der Rat 
der Stadt Münster am 20.12.1995 die nachstehende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Allgemeines 
 
Der Stadt Münster obliegt in ihrem Gebiet grundsätz lich die unschädliche Beseitigung der Ab- 
wässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffen tliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Auf- 
gabe betreibt die Stadt Münster die Entleerung der nicht öffentlichen Kläranlagen  und  geschlos- 
senen Abwassergruben und Fettabscheider der  sowie die Abfuhr und Beseitigung des Klär- 
schlammes als öffentliche Einrichtung. 
 
§ 2 
Anschlussrecht 
 
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Müns ter liegenden Grundstücks, auf dem Ab- 
wasser in einer Kleinkläranlage  
und  geschlossenen Abwassergrube und im Fettabscheider  auf- 
gefangen wird, hat, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, das Recht, von der Stadt zu ver- 
langen, dass einmal jährlich bzw. entsprechend der Regelung der wasserrechtlichen Erlaubnis / 
Genehmigung 
a) die Abfuhr und die Beseitigung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage, 
b) die Entleerung der geschlossenen Abwassergrube 
und des Fettabscheiders  sowie  jeweils  die 
Beseitigung des Abwassers erfolgt. 
Im Bedarfsfalle wird die Entnahme des Klärschlammes der Kleinkläranlagen und die Entleerung 
der Abwassergruben 
und Fetta bscheider  sowie die Abfuhr und Beseitigung des Schlammes / 
Abwassers auf Anforderung mehrmals im Jahr durchgeführt. 
 
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs. 1 besteht nicht, 
a) für Grundstücke, für welche die Abwasserbeseitig ungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG hinsicht- 
lich der Pflicht zur Beseitigung des Klärschlammes auf die Nutzungsberechtigten der Grundstü- 
cke übertragen worden ist, 
b) für gewerbliche Betriebe und andere Anlagen, der en Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 
5 LWG dem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage übertragen worden ist.

§ 3 
Anschlusszwang 
 
Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach § 2 Abs. 1 sind die Grundstückseigen- 
tümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentlic he Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser 
und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 
und  geschlossenen Abwassergruben und Fettabsche i- 
de rn  anzuschließen und diese Einrichtung zu benutzen. Sie sind verpflichtet, im Bedarfsfalle die 
Entleerung der Kleinkläranlage und  der geschlossenen Abwassergrube oder des Fettabsche i- 
ders  anzufordern. 
 
§ 4 
Anschlussbegrenzung 
 
In die Kleinkläranlage und die geschlossene Abwassergrube dürfen nicht eingeleitet werden: 
a) Stoffe, welche die Leitungen verstopfen können 
(z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, 
Papierhandtücher, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe ), 
b) feuergefährliche, explosive oder andere Stoffe, welche die Abwasseranlagen oder die daran 
Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Karbid, Heizöl), 
c) Abwässer aus Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie Silagesickersaft, 
d) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer (z.B. Pestizide), 
e) radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nicht genehmigt ist oder soweit ihre Konzentrati- 
on nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, 
f) halogenierte Kohlenwasserstoffe (z.B. chlorierte Lösungsmittel), 
g) Abwasser, das nicht den in der Anlage zur Satzun g über die Entwässerung der Grundstücke 
und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlag e in der Stadt Münster (EWS) in der 
jeweils geltenden Fassung bestimmten Anforderungen entspricht. Für Fetta bscheider gilt die 
darin enthaltene Anforderung für Öle und Fette - (verseifbar) 50 g / m³ - nicht.  
 
§ 5 
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsrecht 
 
Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt das Recht, dass das in landwirtschaftli- 
chen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen d er pflanzenbedarfsgerechten Düngung 
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gä rtnerisch genutzten Boden ohne Beeinträchti- 
gung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit de n wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und 
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird (§ 51 Abs. 2 LWG). 
 
§ 6 
Technische Anforderungen 
 
(1) Für die Herstellung und Änderung der Abwasseranlagen auf den Grundstücken sind die bau- 
rechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften maßgebend. 
 
(2) Die Stadt ist berechtigt, besondere Anforderung en hinsichtlich der Beschaffenheit, der Lage 
und der Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen 
und   Abwassergruben und Fettabscheider  zu stel- 
len, die eine ordnungsgemäße Entleerung der Anlagen und die Abfuhr des Schlammes gewähr- 
leisten oder erleichtern. Sie kann zu den Unterlagen des Baugesuches entsprechende Angaben 
und Unterlagen sowie Sonderzeichnungen anfordern. Sie kann auch Nachprüfungen und Nach- 
weise durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält. Alle Änderungen der 
Anlagen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung der  Stadt, auch wenn eine baurechtliche 
oder wasserrechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anzeige nicht erforderlich ist.

§ 7 
Entleerung der Anlagen auf Antrag 
 
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für den Bedarfsfall die Entleerung der Kleinkläranla- 
ge oder  Abwassergrube oder Fettabscheider  so rechtzeitig schriftlich anzufordern, dass keine  
Schäden entstehen können, wenn die Anlage innerhalb einer Woche nach Zugang der Anforde- 
rungen geleert wird. Die Frist für Fettabscheider beträgt 2 Tage.  Er hat dafür Sorge zu tragen, 
dass die rechtzeitige Entleerung - auch bei seiner Abwesenheit - ohne besondere Erschwernis- 
se möglich ist. Er kann einen Termin für die Entleerung mit dem Tiefbauamt abstimmen. 
 
§ 8 
Betriebsstörungen 
 
Wird die Entleerung der Abwasseranlagen durch Betri ebsstörungen verzögert, so hat der An- 
schlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. 
 
§ 9 
Zutrittsrecht 
 
Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Abwa sseranlagen und der Einhaltung der Be- 
stimmungen dieser Satzung Zutritt zu den Abwasseran lagen auf dem Grundstück zu gewähren. 
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Ausweis auszuweisen. Der 
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für di e Prüfung der Anlagen und für die Errechnung 
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
 
§ 10 
Betreiberpflichten 
 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung für den Grundstückseigentümer gel- 
tenden Rechte und Pflichten gelten auch entsprechen d für Erbbauberechtigte, Nießbraucher 
und andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Ber echtigte sowie für die Inhaber von Betrie- 
ben, von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. 
 
§ 11 
Gebühren 
 
Die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Beseitigung von Abwasser und Abwas- 
serschlamm zu entrichtenden Gebühren ergeben sich aus einer besonderen Gebührensatzung. 
 
§ 12 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 
vorsätzlich oder fahrlässig  den Klärschlamm nicht entspre- 
chend des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Stadt entfernen lässt. 
 
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig entgegen § 4 dieser Satzung Stoffe 
in die Abwasseranlagen einleitet, 
a) welche die Leitungen verstopfen können, 
b) die feuergefährlich oder explosiv sind oder die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit die Ab- 
wasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können, 
c) die in Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie aus Silagen anfallen,

d) die pflanzen- oder bodenschädlich sind, 
e) die radioaktive Stoffe enthalten, deren Einleitu ng nicht genehmigt ist oder deren Konzentrati- 
on nicht den vom Gewerbeaufsichtsamt erteilten Auflagen entspricht, 
f) bei denen es sich um halogenierte Kohlenwasserstoffe handelt, 
g) die nicht den Anforderungen entsprechen, die in der Anlage zur EWS festgelegt sind. 
Für 
Fettabscheider gilt die darin enthaltene  Anforderung für Öle und Fette nicht.  
 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 
1.000,00 DM  500,00 €  geahndet 
werden. 
 
§ 13 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 
1.1.1996  Tage nach der Bekanntgabe  in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2006 Hauptausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2006 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Asche

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0857/2006
Typ
Vorlage
Datum
19.10.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37