V/0857/2006
Änderung der Satzung über die Beseitigung des Schlammes
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Anlage 1
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen, geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung - KBS -) Aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 0 3. Mai 2005 (GV NRW S.498) in Verbin- dung mit den §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (G V NRW, S. 926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW, S. 46 3) hat der Rat in der Sitzung am 13.12.2006 folgende Satzung beschlossen. Art. 1 Die Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen, ge- schlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in d er Stadt Münster (Klärschlammbeseiti- gungssatzung - KBS -) vom 21.12.1995 wird wie folgt geändert: Die Satzung erhält folgende Überschrift: Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssat- zung - KBS -) Die nachfolgenden Bestimmungen erhalten folgende Fassung: § 1 Allgemeines Der Stadt Münster obliegt in ihrem Gebiet grundsätz lich die unschädliche Beseitigung der Ab- wässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffen tliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Auf- gabe betreibt die Stadt Münster die Entleerung der nicht öffentlichen Kläranlagen und geschlos- senen Abwassergruben sowie die Abfuhr und Beseitigu ng des Klärschlammes als öffentliche Einrichtung. § 2 Anschlussrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Müns ter liegenden Grundstücks, auf dem Ab- wasser in einer Kleinkläranlage und geschlossenen A bwassergrube aufgefangen wird, hat, so- weit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, das Recht, v on der Stadt zu verlangen, dass einmal jährlich bzw. entsprechend der Regelung der wasserrechtlichen Erlaubnis / Genehmigung a) die Abfuhr und die Beseitigung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage, b) die Entleerung der geschlossenen Abwassergrube s owie die Beseitigung des Abwassers er- folgt. Im Bedarfsfalle wird die Entnahme des Klärschlammes der Kleinkläranlagen und die Entleerung der Abwassergruben sowie die Abfuhr und Beseitigung des Schlammes / Abwassers auf Anfor- derung mehrmals im Jahr durchgeführt. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs. 1 besteht nicht, a) für Grundstücke, für welche die Abwasserbeseitig ungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG hinsicht- lich der Pflicht zur Beseitigung des Klärschlammes auf die Nutzungsberechtigten der Grundstü- cke übertragen worden ist, b) für gewerbliche Betriebe und andere Anlagen, der en Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 5 LWG dem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage übertragen worden ist. § 3 Anschlusszwang Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach § 2 Abs. 1 sind die Grundstückseigen- tümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentlic he Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben anzuschließen und diese Einrichtung zu benutzen. Sie sind verpflichte t, im Bedarfsfalle die Entleerung der Klein- kläranlage und der geschlossenen Abwassergrube anzufordern. § 4 Anschlussbegrenzung In die Kleinkläranlage und die geschlossene Abwassergrube dürfen nicht eingeleitet werden: a) Stoffe, welche die Leitungen verstopfen können ( z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lum- pen, Papierhandtücher, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe), b) feuergefährliche, explosive oder andere Stoffe, welche die Abwasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können (z. B. Benzin, Karbid, Heizöl), c) Abwässer aus Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie Silagesickersaft, d) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer (z. B. Pestizide), e) radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nicht genehmigt ist oder soweit ihre Konzentrati- on nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, f) halogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. chlorierte Lösungsmittel), g) Abwasser, das nicht den in der Anlage zur Satzun g über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlag e in der Stadt Münster (EWS) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Anforderungen entspricht. § 5 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsrecht Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt das Recht, dass das in landwirtschaftli- chen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen d er pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gä rtnerisch genutzten Boden ohne Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit de n wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird (§ 51 Abs. 2 LWG). § 6 Technische Anforderungen (1) Für die Herstellung und Änderung der Abwasseranlagen auf den Grundstücken sind die bau- rechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften maßgebend. (2) Die Stadt ist berechtigt, besondere Anforderung en hinsichtlich der Beschaffenheit, der Lage und der Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen und Abw assergruben zu stellen, die eine ord- nungsgemäße Entleerung der Anlagen und die Abfuhr d es Schlammes gewährleisten oder er- leichtern. Sie kann zu den Unterlagen des Baugesuch es entsprechende Angaben und Unterla- gen sowie Sonderzeichnungen anfordern. Sie kann auc h Nachprüfungen und Nachweise durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält. Alle Änderungen der Anlagen bedür- fen einer zusätzlichen Genehmigung der Stadt, auch wenn eine baurechtliche oder wasserrecht- liche Genehmigung, Erlaubnis oder Anzeige nicht erforderlich ist. § 7 Entleerung der Anlagen auf Antrag Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für den Bedarfsfall die Entleerung der Kleinkläranla- ge oder Abwassergrube so rechtzeitig schriftlich an zufordern, dass keine Schäden entstehen können, wenn die Anlage innerhalb einer Woche nach Zugang der Anforderungen geleert wird. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die rechtzeitige Entleerung - auch bei seiner Abwesenheit - ohne besondere Erschwernisse möglich ist. Er kann e inen Termin für die Entleerung mit dem Tiefbauamt abstimmen. § 8 Betriebsstörungen Wird die Entleerung der Abwasseranlagen durch Betri ebsstörungen verzögert, so hat der An- schlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. § 9 Zutrittsrecht Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Abwa sseranlagen und der Einhaltung der Be- stimmungen dieser Satzung Zutritt zu den Abwasseran lagen auf dem Grundstück zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Ausweis auszuweisen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für di e Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 10 Betreiberpflichten Die nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung für den Grundstückseigentümer gel- tenden Rechte und Pflichten gelten auch entsprechen d für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Ber echtigte sowie für die Inhaber von Betrie- ben, von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. § 11 Gebühren Die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Beseitigung von Abwasser und Abwas- serschlamm zu entrichtenden Gebühren ergeben sich aus einer besonderen Gebührensatzung. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig den Klärschlamm nicht entspre- chend des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Stadt entfernen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig entgegen § 4 dieser Satzung Stoffe in die Abwasseranlagen einleitet, a) welche die Leitungen verstopfen können, b) die feuergefährlich oder explosiv sind oder die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit die Ab- wasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können, c) die in Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie aus Silagen anfallen, d) die pflanzen- oder bodenschädlich sind, e) die radioaktive Stoffe enthalten, deren Einleitu ng nicht genehmigt ist oder deren Konzentrati- on nicht den vom Gewerbeaufsichtsamt erteilten Auflagen entspricht, f) bei denen es sich um halogenierte Kohlenwasserstoffe handelt, g) die nicht den Anforderungen entsprechen, die in der Anlage zur EWS festgelegt sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. Art. 2. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0857/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt - VI Betrifft Änderung der Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen, geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung) - KBS - vom 21.12.1995 Beratungsfolge 05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentli- chen Kleinkläranlagen, geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung - KBS -) wird beschlossen (Anlage 1). Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Finanzierung/Mittelbereitstellung Begründung: Die Inhalte aus Fettabscheidern im Stadtgebiet Münster wurden bis 1985 durch private Entsor- gungsunternehmen entleert, auf der Hauptkläranlage angeliefert und dort schadlos beseitigt. 1985 hat der Regierungspräsident darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da der Inhalt von Fettabscheidern Abwasser sei, so dass gemäß § 53 Lan- deswassergesetz die Stadt Münster zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sei. Die Ausfuhr der In- halte aus Fettabscheidern wurde daher 1986 in die Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen, geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung) - KBS - aufgenommen. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Münster liegenden Grundstückes, auf dem Abwasser in einer Kleinkläranlage, geschlossenen Abwassergrube und im Fettabscheider gesammelt wird, hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Recht und auch die Pflicht, die Inhaltsstoffe durch die Vorlagen-Nr.: V/0857/2006 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Michael.Grimm@stadt-muenster.de Datum: 19.10.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0857/2006 Stadt Münster ausfahren und beseitigen zu lassen. Für die Leistung wird eine Gebühr entspre- chend der Abwassergebührensatzung erhoben. In der Vergangenheit sind immer mehr Anschlussnehmer dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachgekommen mit der Begründung, es handele sich bei den Inhalten aus Fettabscheidern um Abfälle zur Verwertung gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Anschlussnehmer haben sich daraufhin privater Entsorgungsunternehmen bedient, die neben der Absaugung und dem Abtransport auch die weitere Entsorgung übernommen haben. Teilweise wurden die Fettab- scheiderinhalte auch an der Hauptkläranlage angeliefert. Da die rechtliche Einschätzung – wie auch in anderen Bereichen – seit Einführung des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes strittig war, hat die Verwaltung die weitere Entwicklung kritisch ver- folgt und die Bezirksregierung Münster im Sept ember 2005 um offizielle Stellungnahme gebeten. Mit Verfügung vom 25.11.2005 teilte die Bezirksregierung u. a. mit, dass 1. Inhalte aus Fettabscheidern nicht der Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung ge- mäß § 53 (1) LWG) unterliegen, 2. es sich bei den Inhalten aus Fettabscheidern nicht um Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 (LWG) handelt, 3. es sich bei den Inhaltsstoffen aus Fettabscheidern um Abfälle handelt und 4. Stoffe, die Fettabscheidern entnommen werden, dem Abfallrecht unterliegen und unter Be- achtung der entsprechenden Bestimmungen au ch von privaten Unternehmen übernommen werden können. Die Beseitigung des Schlammes aus Fettabscheidern in der Stadt Münster ist daher aus der Klär- schlammbeseitigungssatzung – KBS – herauszunehmen. In der Vergangenheit sind von privaten Firmen Fettabscheiderinhalte zur Hauptkläranlage gebracht worden, so dass offensichtlich ein Entsorgungsbedarf besteht. Aus Servicegründen wird das Tief- bauamt den betroffenen Bürgern bzw. Firmen daher weiterhin die Entsorgungsmöglichkeit mit der Annahme an der Hauptkläranlage anbieten. In der Vergangenheit handelte es sich um ca. 900 - 2500 m³/a Fettabscheiderinhalte, die zu ca. 90 % aus Wasser und zu ca. 10 % aus Fett bestehen, die an der Hauptkläranlage angenommen wurden. Der Bezirksregierung wurde mit Datum vom 17.07.06 angezeigt, dass das Tiefbauamt beabsichtigt, bis zu 3000 m³/a Wasser-Fett-Gemische an der Hauptkläranlage anzunehmen. Es wurde darum gebeten, auf das Erfordernis einer umfang- reichen Genehmigung (wie in oben genannten Schreiben ebenfalls mitgeteilt) im Sinne der Koaliti- onsvereinbarung der neuen Landesregierung (Beseitigung von Überregulierungen und unnötiger Bürokratie) zu verzichten, zumal die Annahme in der Vergangenheit auf Veranlassung und mit Genehmigung der Bezirksregierung erfolgte. Für die Annahme der Fettabscheiderinhalte soll ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden, dass sich an Marktpreisen orientiert und gleichzeitig kostendeckend sein soll. Die Veränderungen in der Klärschlammbeseitigungssatzung sind in der Anlage 2 dargestellt. i. V. Schultheiß Stadtdirektor
Anlage 2
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Anlage 2 Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben und Fettabscheidern in der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung - KBS -) vom 21.12.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 212) Aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. 7.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) in der ab 17.10.1994 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 51 , und 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfale n (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NW S. 926 / SGV NW 77) hat der Rat der Stadt Münster am 20.12.1995 die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines Der Stadt Münster obliegt in ihrem Gebiet grundsätz lich die unschädliche Beseitigung der Ab- wässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffen tliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Auf- gabe betreibt die Stadt Münster die Entleerung der nicht öffentlichen Kläranlagen und geschlos- senen Abwassergruben und Fettabscheider der sowie die Abfuhr und Beseitigung des Klär- schlammes als öffentliche Einrichtung. § 2 Anschlussrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Müns ter liegenden Grundstücks, auf dem Ab- wasser in einer Kleinkläranlage und geschlossenen Abwassergrube und im Fettabscheider auf- gefangen wird, hat, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, das Recht, von der Stadt zu ver- langen, dass einmal jährlich bzw. entsprechend der Regelung der wasserrechtlichen Erlaubnis / Genehmigung a) die Abfuhr und die Beseitigung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage, b) die Entleerung der geschlossenen Abwassergrube und des Fettabscheiders sowie jeweils die Beseitigung des Abwassers erfolgt. Im Bedarfsfalle wird die Entnahme des Klärschlammes der Kleinkläranlagen und die Entleerung der Abwassergruben und Fetta bscheider sowie die Abfuhr und Beseitigung des Schlammes / Abwassers auf Anforderung mehrmals im Jahr durchgeführt. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs. 1 besteht nicht, a) für Grundstücke, für welche die Abwasserbeseitig ungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG hinsicht- lich der Pflicht zur Beseitigung des Klärschlammes auf die Nutzungsberechtigten der Grundstü- cke übertragen worden ist, b) für gewerbliche Betriebe und andere Anlagen, der en Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 5 LWG dem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage übertragen worden ist. § 3 Anschlusszwang Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach § 2 Abs. 1 sind die Grundstückseigen- tümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentlic he Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben und Fettabsche i- de rn anzuschließen und diese Einrichtung zu benutzen. Sie sind verpflichtet, im Bedarfsfalle die Entleerung der Kleinkläranlage und der geschlossenen Abwassergrube oder des Fettabsche i- ders anzufordern. § 4 Anschlussbegrenzung In die Kleinkläranlage und die geschlossene Abwassergrube dürfen nicht eingeleitet werden: a) Stoffe, welche die Leitungen verstopfen können (z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Papierhandtücher, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe ), b) feuergefährliche, explosive oder andere Stoffe, welche die Abwasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Karbid, Heizöl), c) Abwässer aus Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie Silagesickersaft, d) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer (z.B. Pestizide), e) radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nicht genehmigt ist oder soweit ihre Konzentrati- on nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, f) halogenierte Kohlenwasserstoffe (z.B. chlorierte Lösungsmittel), g) Abwasser, das nicht den in der Anlage zur Satzun g über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlag e in der Stadt Münster (EWS) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Anforderungen entspricht. Für Fetta bscheider gilt die darin enthaltene Anforderung für Öle und Fette - (verseifbar) 50 g / m³ - nicht. § 5 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsrecht Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt das Recht, dass das in landwirtschaftli- chen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen d er pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gä rtnerisch genutzten Boden ohne Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit de n wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird (§ 51 Abs. 2 LWG). § 6 Technische Anforderungen (1) Für die Herstellung und Änderung der Abwasseranlagen auf den Grundstücken sind die bau- rechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften maßgebend. (2) Die Stadt ist berechtigt, besondere Anforderung en hinsichtlich der Beschaffenheit, der Lage und der Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen und Abwassergruben und Fettabscheider zu stel- len, die eine ordnungsgemäße Entleerung der Anlagen und die Abfuhr des Schlammes gewähr- leisten oder erleichtern. Sie kann zu den Unterlagen des Baugesuches entsprechende Angaben und Unterlagen sowie Sonderzeichnungen anfordern. Sie kann auch Nachprüfungen und Nach- weise durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält. Alle Änderungen der Anlagen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung der Stadt, auch wenn eine baurechtliche oder wasserrechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anzeige nicht erforderlich ist. § 7 Entleerung der Anlagen auf Antrag Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für den Bedarfsfall die Entleerung der Kleinkläranla- ge oder Abwassergrube oder Fettabscheider so rechtzeitig schriftlich anzufordern, dass keine Schäden entstehen können, wenn die Anlage innerhalb einer Woche nach Zugang der Anforde- rungen geleert wird. Die Frist für Fettabscheider beträgt 2 Tage. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die rechtzeitige Entleerung - auch bei seiner Abwesenheit - ohne besondere Erschwernis- se möglich ist. Er kann einen Termin für die Entleerung mit dem Tiefbauamt abstimmen. § 8 Betriebsstörungen Wird die Entleerung der Abwasseranlagen durch Betri ebsstörungen verzögert, so hat der An- schlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. § 9 Zutrittsrecht Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Abwa sseranlagen und der Einhaltung der Be- stimmungen dieser Satzung Zutritt zu den Abwasseran lagen auf dem Grundstück zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Ausweis auszuweisen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für di e Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 10 Betreiberpflichten Die nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung für den Grundstückseigentümer gel- tenden Rechte und Pflichten gelten auch entsprechen d für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Ber echtigte sowie für die Inhaber von Betrie- ben, von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. § 11 Gebühren Die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Beseitigung von Abwasser und Abwas- serschlamm zu entrichtenden Gebühren ergeben sich aus einer besonderen Gebührensatzung. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Klärschlamm nicht entspre- chend des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Stadt entfernen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig entgegen § 4 dieser Satzung Stoffe in die Abwasseranlagen einleitet, a) welche die Leitungen verstopfen können, b) die feuergefährlich oder explosiv sind oder die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit die Ab- wasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können, c) die in Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie aus Silagen anfallen, d) die pflanzen- oder bodenschädlich sind, e) die radioaktive Stoffe enthalten, deren Einleitu ng nicht genehmigt ist oder deren Konzentrati- on nicht den vom Gewerbeaufsichtsamt erteilten Auflagen entspricht, f) bei denen es sich um halogenierte Kohlenwasserstoffe handelt, g) die nicht den Anforderungen entsprechen, die in der Anlage zur EWS festgelegt sind. Für Fettabscheider gilt die darin enthaltene Anforderung für Öle und Fette nicht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM 500,00 € geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.1996 Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Asche
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0857/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 19.10.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37