V/0915/2010
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483: Amelsbüren - Hansa-BusinessPark Münster
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V-XXXX-2010-Anlage-X-Planverkleinerung
1439 Zeichen
Altlasten-/Verdachtsfläche
Nr. 932
U
R
L
E
Fuß- und Radweg
Betriebsweg
Fuß- und Radweg
geplanter Fuß- und Radweg
Fuß- und Radw
eg
Altlasten-/
Verdachstfläche
Nr. 933
Altlasten-/
Verdachtsfläche
Nr. 39
Wirtschaftsweg
W
irtschaftsweg
Betriebsweg
Fuß- und Radweg
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
L
E
GI
u. AK I-IV
0,7
GI
u. AK I-V
0,7
GI
u. AK I-V
0,7 6,0
GE
u. AK I-V
0,7 max.GH
10,0 m
GE
u. AK I-VI
0,7
GE
u. AK I-VI
0,7
GE
u. AK I-V
0,7
GE
u. AK I-VI
0,7
GI
u. AK I-V
0,7 6,0
35,00 m
GE
u. AK I-VI
0,7
GI
u. AK I-V
0,7 6,0
GI
u. AK I-V
0,7 10,0
35,00 m
GI
u. AK I-IV
0,7
10,0
10,0
10,0
max.GH
10,0 m
GE
u. AK I-V
0,7
max.GH
10,0 m
max.GH
10,0 m
max.GH
10,0 m
max.GH
10,0 m
max.GH
10,0 m
GE
u. AK I-VI
0,7 max.GH
10,0
GE
u. AK I-V
0,7 max.GH
10,0 m
GE
u. AK I-V
max.GH
10,0 m 0,7
GE
u. AK I-VI
0,7 max.GH
10,0 m
GI
u. AK I-IV
0,7 6,0
21.0 m
Schutzstreifen
21.0 m
110 kV-Leitung
14
14
15
16
3
1
2
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Flur 37
Flur 29
Flur 9
Flur 12
Flur 38
Flur 12
Flur 8
0
max.GH
10,0 m
GE
0,7
u. AK I-VII
siehe
1. Änderung
Offenlegung
05/2010
geplante
Teilaufhebung
Anlage
zur Vorlage
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
Amelsbüren - Hansa-BusinessPark Münster - Industrie- und Gewerbegebiet
Planverkleinerung Maßstab 1:5000
ST ADT M TÜNS ER
Anlage 1 Begründung Teilaufhebung 483)
8296 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlagen Nr. 0915/2010 B e g r ü n d u n g zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483: Amelsbüren - Hansa-Businesspark Münster Industrie- und Gewerbegebiet (Autobahn A 1 / Kappenberger Damm / Wie- daustraße / Liekfor / Bahnlinie Münster-Lünen / Dortmund-Ems-Kanal) - im Bereich nördlich Wiedaustraße / Liekfor 1. Verfahrensanlass Der Bebauungsplan Nr. 483: Amelsbüren - Hansa-Busin esspark Münster - Industrie- und Gewer- begebiet (Autobahn A 1 / Kappenberger Damm / Wiedau / Liekfor / Bahnlinie Münster-Lünen / Dortmund-Ems-Kanal) wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 22.05.2009 rechtsverbind- lich. Im Bebauungsplan ist der zur Aufhebung anstehende Teilbereich nördlich der Wiedaustraße / Liek- for teilweise als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Lan dschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen entsprechen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes. Zwischenzeitlich wurden Anträge nach § 47 Verwaltun gsgerichtsordnung (VwGO) (Normenkon- trollverfahren) beim Oberverwaltungsgericht Münster gestellt. Zwei Anträge von Privatpersonen betreffen die vorgenannten Flächen nördlich der Wie daustraße. Die Kläger machen u.a. geltend, dass sie durch die Überplanung ihrer Grundstücksflä chen als „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ in ihren Eigentumsrechten in abwägungserheblicher Weise beei nträchtigt seien. Eine verwaltungsseitige Prüfung dieses Vorbringens hat ergeben, dass durch eine entsprechende Teilaufhebung des Be- bauungsplans unter Beibehaltung der essentiellen Pl anungsziele den Anliegen entsprochen wer- den kann. Damit werden die Antragsteller des Normen kontrollverfahrens voraussichtlich klaglos gestellt. Aus diesen Gründen wird der Bebauungsplan Nr. 483 i m Teilbereich nördlich der Wiedaustraße / Liekfor teilweise aufgehoben. Durch die Teilaufhebung werden die folgenden Grunds tücke aus dem Geltungsbereich des Be- bauungsplanes entlassen: Gemarkung Amelsbüren Flur 8, Teile der Flurstücke 221, 253, 320, 321 Flur 9, Flurstücke 42-44, 46-48, 51, 57, 179, 189-191, 194-196, 206, 207, 277-282, 328, 398, 428, 430, Teile der Flurstücke 41, 283, 284 Die geänderte Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 483 ist im Plan durch einen schwarzen Farbstreifen gekennzeichnet. 2. Gegenstand der Planung Die Teilaufhebung umfasst eine Gesamtfläche von ca. 24,33 ha nördlich Wiedaustraße. Sie bein- haltet eine westliche Teilfläche (ca. 3,02 ha), die als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt ist und insbesondere östlich eines von der Wiedaustraße abzweigenden, namenlosen Weges mit mehreren Gebäuden bestanden ist, die teilweise zu W ohnzwecken genutzt werden. Ansonsten besteht landwirtschaftliche Nutzung. An diese Teilfläche östlich anschließend befindet s ich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 8.06 ha Größe, die im Bebauungsplan als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt ist. Ein kleiner, südöstlicher Teil dieser Fläche ist im Bebauungsplan als Altlastverdachtsfläche Nr. 933 gekennzeichnet. In der östlich der Straße „Liekfor“ gelegenen, drit ten Teilfläche (ca. 13,25 ha) befinden sich zwei bauliche Anwesen sowie ein Teich. Die Fläche wird, entsprechend der Festsetzung im Bebau- ungsplan, überwiegend landwirtschaftlich genutzt. I m Norden dieser Teilfläche sind zwei Altlasten- verdachtsflächen (Nr. 932 / 39) im Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Süden der Gesamtfläche, parallel zur Wiedaustraß e ist im Bebauungsplan hinweislich der Ver- lauf einer möglichen Gleiserschließung für die gewerblichen Bauflächen enthalten. 3. Auswirkungen der Planung Von der Entlassung der unter Pkt. 2. beschriebenen Flächen aus dem Geltungsbereich des Be- bauungsplans werden die wesentlichen Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 483 nicht tangiert. Das Erschließungskonzept sowie Umfang und Lage der gewerblich/industriellen Bauflächen blei- ben unverändert. Auch die Herausnahme einer „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft“ ist für die naturschutzrechtlic he Eingriffsregelung des vorliegenden Bebau- ungsplanes unmaßgeblich, da diese Fläche nicht zum Ausgleich der mit dem Bebauungsplan Nr. 483 vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft dient. Des weiteren ist der Verzicht auf die durchgehende Darstellung einer Gleisanschlusstrasse inner- halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan mit Bl ick auf die rechtliche Umsetzung dieses Vorhabens materiell ohne Belang, da zur verbindlich en, planungsrechtlichen Sicherung dieser Trasse ohnehin ein gesondertes Planfeststellungsver fahren nach den einschlägigen, fachgesetzli- chen Vorgaben erforderlich ist. Durch die Verkleinerung des Plangebietes bleibt ein e plausible Abgrenzung des planerischen Gel- tungsbereichs erhalten, innerhalb dessen alle mögli chen, bewältigungsbedürftigen Planfolgewir- kungen und Konflikte gelöst werden können. Ebenfalls ergeben sich aus der Teilaufhebung keine neuen, abwägungserheblichen Auswirkungen auf die Umweltmedien. Demgegenüber entsteht für die Grundstückseigentümer im Aufhebungsgebiet eine eindeutige Klarstellung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einstufung ihrer von der Teilaufhebung betrof- fenen Grundstücke. Sie erhalten Außenbereichsstatus (§ 35 BauGB). Damit wird für die betroffe- nen Grundstücke die Rechtslage wiederhergestellt wi e sie vor Aufstellung des Bebauungsplans bestand. Mit der Teilaufhebung wird erreicht, dass infolge der bisherigen Bebauungsplanfestset- zungen möglicherweise eintretende Einschränkungen z ukünftiger Grundstücksnutzungen, die über den Zulässigkeitsmaßstab des § 35 BauGB (Außenberei ch) hinausgehen könnten, ausgeschlos- sen sind. 4. Abwägung Für die Flächen innerhalb des Teilaufhebungsgebiete s, die als „Fläche für die Landwirtschaft“ fest- gesetzt sind, bestehen keine expliziten, veränderun gsorientierte Planungsziele. Dem Plangeber ging es bei der Planaufstellung im Prinzip um die S icherung des „Status quo“. Dieses Ziel wird, auch unter Einbeziehung der hier zu beachtenden pri vaten Belange, „passgenauer“ mit einer He- rausnahme dieser Flächen aus dem Plangebiet erreicht. Demgegenüber wird mit der Fläche, die als „Fläche z um Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt ist, ein aktives, umnutzungsorientiertes, öffentliches Planungsziel verfolgt. Die Festsetzung dient der (l angfristigen) Umsetzung der bestehenden, ge- samtstädtischen Ausgleichsflächenkonzeption. Mit de r Entlassung dieser Fläche aus dem Gel- tungsbereich des Bebauungsplans wird das hier beste hende Planungsziel nicht aufgegeben, da eine entsprechende Zielaussage auch Gegenstand der Darstellungen im wirksamen Flächennut- zungsplan ist. Jedoch wird durch den Entfall einer unmittelbaren Rechtswirkung für Dritte und da- mit auch für den betroffenen Grundstückseigentümer mit der Teilaufhebung klargestellt, dass sei- tens der Stadt eine zielbezogene Flächeninanspruchn ahme nur im vollständigen Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer erfolgen soll. 5. Verfahren Die Teilaufhebung wird im vereinfachten Verfahren n ach den Vorschriften des § 13 BauGB durch- geführt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (Grundzüge der Planung sind nicht berührt) vorliegen. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossenen Teil- aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483: Amelsbüren - Hansa-Businesspark Münster Industrie- und Gewerbegebiet (Autobahn A 1 / Kappenberger Damm / Wie- daustraße / Liekfor / Bahnlinie Münster-Lünen / Dortmund-Ems-Kanal) im Bereich nördlich Wiedaustraße / Liekfor Münster, Lewe Oberbürgermeister ERROR: syntaxerror OFFENDING COMMAND: --nostringval-- STACK: (Anlage 1 Begründung Teilaufhebung 483) /Title () /Subject (D:20110120143744) /ModDate () /Keywords (PDFCreator Version 0.8.0) /Creator (D:20110120143744) /CreationDate (Huelk) /Author -mark-
Beschlussvorlage
1946 Zeichen
V/0915/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483: Amelsbüren - Hansa-BusinessPark Münster Industrie- und Gewerbegebiet (Autobahn A1 / Kappenberger Damm / Wiedaustraße / Liekfor / Bahnlinie Münster-Lünen / Dortmund-Ems-Kanal) Satzungsbeschluss Beratungsfolge 03.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 16.02.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483: Amelsbüren - Hansa-BusinessPark Münster Industrie- und Gewerbegebiet (Autobahn A1 / Kappenberger Damm / Wiedaustraße / Liekfor / Bahnlinie Münster-Lünen / Dortmund-Ems-Kanal) für den Teilbereich nördlich Wiedaustraße / Liekfor wird gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483 keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483 hat aufgrund des Ratsbeschlusses vom 29.09.2010 (Vorlage Nr. 578/2010) vom 18.10. bis 18.11.2010 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483 keine Stel- lungnahmen abgegeben. Somit kann zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 483 der Sat- zungsbeschluss gefasst werden. Durch die Teilaufhebung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. I.V. Anlagen: 1. Begründung gez. 2. Plan Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0915/2010 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 21.12.2010 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Bebauungsplan Nr. 483 (amtlicher Umring) amtlich
- Wiedaustraße
- Kappenberger Damm
- Liekfor 1
Bebauungsplan Nr. 483
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Amelsbüren - Hansa-Businesspark Münster - Industrie- und Gewerbegebiet (Autobahn A 1 / Kappenberger Damm / Wiedau / Liekfor / Bahnlinie Münster-Lünen / Dortmund-Ems-Kanal)
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0915/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.12.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37