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V/0341/2017

Darlehen an die Wohn+Stadtbau GmbH zur Finanzierung von Wohnungsbaumaßnahmen

Vorlagen 11.04.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.05.2017, TOP 14

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5041 Zeichen

V/0341/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Darlehen an die Wohn+Stadtbau GmbH zur Finanzierung von Wohnungsbaumaßnahmen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.05.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Gewährung von Darlehen zur Finanzierung von  Wohnungsbaumaßnahmen von insg esamt 
maximal 20,0 Mio. € an die Wohn+Stadtbau GmbH zu den in der Begründung dargestellten Ko n-
ditionen wird zugestimmt. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Wohn+Stadtbau GmbH entsprechende Darlehensvertr ä-
ge abzuschließen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die zur Gewährung der Darlehen erforderliche Ermächtigung steht im Haushaltsplan 2017, Teilf i-
nanzplan „1601 Allgemeine Finanzwirtschaft“ in Höhe von 20,0 Mio. € zur Verfügung. Hier sind ebe n-
falls die Einzahlungen aus der Verzinsung und der Tilgung veranschlagt. 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Konzernfinanzierung 
 
Die Aufnahme von Krediten durch die Stadt Münster und die anschließende Weitergabe an verbu n-
dene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen ist grundsätzlich zulässig. Sie rich tet sich 
nach dem Runderlass des MIK NRW vom 16.12.2014 (34 -48.05.01/02 - 8/14) über „Kredite und kr e-
ditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände“. Danach ist es „haushaltsrecht-
lich zulässig, dass die Gemeinden Kredite aufnehmen und ihren  Beteiligungen zur Verfügung stellen 
(Investitionsförderung)“.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0341/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter 
Ruf: 
492 20 30 
E-Mail: 
WinterF@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.04.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0341/2017 
Die Stadt Münster beabsichtigt, im Jahr 2017 erstmalig von der Möglichkeit der Weitergabe von Kr e-
diten an städtische Unternehmen Gebrauch zu machen. 
 
In der Haushaltssatzung (§ 2) ist in der Gesamtermächtigung zur Aufnahme von Investitionskred iten 
ein Betrag von 70,0  Mio. € zur Weitergabe an städtische Unternehmen berücksichtigt wo rden. Die 
Weitergabe der Kredite erfolgt aus beihilferechtlichen Gründen zu marktüblichen Konditionen. Zinsdif-
ferenzen zwischen der Aufnahme und der Weitergabe der Kredite verbleiben bei der Kernverwaltung. 
 
Durch diese Art der Finanzierung ergibt sich für beide Beteiligten eine so genannte Win -Win-
Situation. Der Vorteil der Gesellschaft liegt insbesondere darin, dass keine zusätzlichen Sicherhe iten 
für die Darlehensaufnahme gestellt werden müssen und somit ein flexibles Handeln ermö glicht wird. 
Auf Seiten der Stadt Münster ergibt sich ein finanzieller Vorteil, da die Zinsaufwendungen für die au f-
genommenen und weiter geleiteten Kredite geringer ausfallen werden, als die Zinszahlung der Unte r-
nehmen an die Stadt Münster.  
 
Die Auszahlungsermächtigung (Weitergabe der Kredite) sowie die Einnahmepositionen für Zins - und 
Tilgungsleistungen sind in der Produktgruppe „1601 Allgemeine Finanzwirtschaft“ veranschlagt.  
 
Mit dieser Vorlage soll die grundsätzlich e Zustimmung des Rates zur Kreditweitergabe an die 
Wohn+Stadtbau GmbH beschlossen werden.  
 
 
2. Darlehen an die Wohn+Stadtbau GmbH 
 
Für die Weiterleitung von bis zu 20,0 Mio. € an die Wohn+Stadtbau GmbH (W+S) sollen grundsätzlich 
die folgenden Vereinbarungen getroffen werden. In enger Abstimmung zwischen W+S und der Stadt 
wird der Gesamtbetrag entsprechend der Finanzierungsbedarfe der W+S in 2 – 3 Einzeldarlehen auf-
geteilt. Die  jeweiligen Darlehen dürfen nur zur Finanzierung von Investitionsma ßnahmen der W+S 
eingesetzt werden.  
 
Die W+S hat für die von der Stadt erhaltenen Darlehen Zinsen zu zahlen. Dabei ist darauf zu ac hten, 
dass es sich bei der Höhe des Zinssatzes weder um ei ne verdeckte Gewinnausschüttung handelt 
(Zinssatz ist höher als der Marktzins), noch gegen die beihilferechtlichen Bestimmu ngen (Zinssatz ist 
wesentlich niedriger als der Marktzins) verstoßen wird. Dies ist rege lmäßig dann nicht der Fall, wenn 
die Belastung aus dem Kreditgeschäft für die Gesellschaft marktüblich ist.  
 
Der von der W+S zu zahlende Zinssatz (Marktzins) ist nach folgendem Verfahren zu ermi tteln. Die 
W+S wird bei der ersten geplanten Kreditaufnahme be i ihrer Hausbank eine indikative Abfr age zur 
Finanzierung einer üblichen Investitionsmaßnahme einholen. Der so ermittelte Zinssatz wird dem 
Zinssatz des durch die Stadt parallel aufgenommenen Kommunalkredites gegenüber gestellt. Die 
Differenz stellt die Zi nsaufschlag durch die Stadt auf das Darlehen an die W+S dar. Damit nicht bei 
jeder Kreditaufnahme eine Parallelausschreibung durchzuführen ist, soll der so ermittelte Au fschlag 
zunächst für alle Darlehen der Stadt an die W+S gelten. Eine Überprüfung des Au fschlages zum 
Kommunalkredit ist zu gegebener Zeit vorzunehmen.  
 
Die Rückzahlung der Darlehen (Tilgung) soll üblicherweise annuitätisch erfolgen, z.B. beginnend mit 
1,0 % p.a. der Darlehenssumme zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.05.2017 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0341/2017
Typ
Vorlagen
Datum
11.04.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37