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V/0066/2014

Bebauungsplan Nr. 552 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 12.02.2014

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V-0066-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0066-2014-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0066-2014-Anlage-5-Vorher-Nachher

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Ansehen

V-0066-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0066-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-0066-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

2241 Zeichen

GFL 
 AE 
G
 A 
GFL 
 AE 
G
 A 
GFL 
 AE 
G
 A 
GFL 
 AE 
G
 A 
GFL 
 AE 
G
 A 
G
 A 
Höhe=2,00 m 
I FD 
I
II 
539 
144 
145 
143 
291 
293 
3 II 
1 II 
II 
550 
I
I
329 
331 
448 
II 
51 
II 
6a 52 
6 II 
Angelsachsenweg 
8
65 
II 
9 II 
14 15 16 17 
5 II 
7 II 
II 
12 10 
II 
II 
8 II 
4
II 
6
18 
425 
424 
16 
423 
422 
14 
447 419 421 
420 
416 
417 
418 
414 
415 
53 
409 
410 
411 
412 
Keltenweg 
9
413 
II 
11 
II 
10a 
II 
12a 
303 
11 
18 13 II 
II 
15 
II 426 
19 
17 II 
23 II 
21 II 
19 II 
20 
21 22 23 
II 
22 
II 
20 
III II 
II 
429 
430 
431 
II 
407 
408 
54 
II 14a 
427 
428 
32 
II 
30 
26 
II 
28 
II 
436 
435 
434 
II 
364 
24 
II 433 
432 
34 
II 
23 
II 
21 
31 
405 
II 
38 
II 
36 
440 
439 
438 
II 
437 
44 
351 
II 406 
56 
II 
33 403 
404 395 
394 393 
387 
401 
400 399 
402 
398 397 
396 
386 
390 
57 
W
iegandweg 
29 II 
27 II 
24 25 26 
25 II 
289 
305 
27 31 II 
II 
33 
39 
II 
40 
441 
II 
42 
35 II 
28 
29 
41 II 
II 
37 II 
30 31 32 
II 
352 
I 24 
353 II 
22e 
II 
22d 
389 
388 
55 II 
II 
26 
II 
22c 
Angelsachsenweg 
122 
43 II 
33 
45 II 
47 II 
51 II 
49 II 
53 II 
35 
194 
195 
36 37 38 39 
123 
328 
II 
50 
I
193 
327 
57 
121 
II 
52 
104 
105 
II 
II 
54 
270 
103 
 56,58 
 56,07 
 56,22 
 56,34 
 55,94 
 55,81 
 56,00 
 56,40 
 56,46 
 55,74 
 55,70 
I
II 
FD 
SD 
II SD 
I FD 
II SD 
I FD 
II SD 
I FD 
oE
Bereich 2 
II FD 
gH
Bereich 1 
oE
Bereich 2 
II FD 
oE
Bereich 2 
II FD 
oE
Bereich 2 
II FD 
II 
SD 
I FD 
I FD 
PG SW 
PG SW 
PG SW 
PG SW 
35° +3° 
35° +3° 
35° +3° 
35° +3° 
35° +3° 
TH= 62,3m
 ü.NHN 
BHmax. 59,9m ü.NHN 
FHmax. 65,9m ü.NHN 
BHmax. 59,5m ü.NHN 
BHmax. 59,7m ü.NHN 
BHmax. 59,9m ü.NHN 
BHmax. 60,0m 
ü.NHN 
BHmax. 60,0m 
ü.NHN 
TH= 61,9m
 ü.NHN 
FHmax. 65,5m ü.NHN 
TH= 62,1m
 ü.NHN 
FHmax. 65,7m ü.NHN 
TH= 62,3m
 ü.NHN 
FHmax. 65,9m ü.NHN 
TH= 62,5m
 ü.NHN 
FHmax. 66,1m ü.NHN 
BHmax. 61,8m ü.NHN 
BHmax. 62,0m ü.NHN 
BHmax. 62,3m ü.NHN 
BHmax. 62,5m ü.NHN 
BHmax. 59,9m ü.NHN 
GSt 
Ga 
Ga 
Ga 
GSt 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga GSt 
GSt 
GSt 
Ga Ga Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
Ga 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0066/2014 
Bebauungsplan Nr. 552 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Planverkleinerung, ohne Maßstab

V-0066-2014-Anlage-2-Begruendung

88776 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0066/2014  
  
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 552:  
Gremmendorf – Wiegandweg  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................4 
3. Planverfahren.........................................................................................................................................5 
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5 
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5 
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 5 
5. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6 
6. Planungsziele ........................................................................................................................................7 
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7 
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7 
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8 
7.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9 
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung............................................................................................11 
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude....................................................................................................................................11 
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................14 
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................15 
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................16 
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................17 
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................19 
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 20 
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 20 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 21 
7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 21 
7.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................21 
7.6.2 Private Grünflächen ........................................................................................................21 
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................22 
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................22 
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 22 
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 23 
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 24 
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................24 
9. Flächenbilanz.......................................................................................................................................26 
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................26 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................28 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne 
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den 
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist im November 2013 
erfolgt.  
Begründung / Seite 1 von 28

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Begründung / Seite 2 von 28  
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf waren bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen. In 
Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck wurden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften größtenteils im Laufe des 
Jahres 2013 aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Die Häuser am Wiegandweg wurden Anfang 
der 1950er Jahre durch die westfälische Heimstätte GmbH als „Wohnblock für 
Besatzungsangehörige“ (Offizierswohnungen) errichtet. Während das städtebauliche Konzept 
von Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die 
                                                
 
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gr emmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als 
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Begründung / Seite 3 von 28  
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen reichen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².  
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad 
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und 
Außentüren dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude 
unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der 
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und 
Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang 
je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ 
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
                                                
 
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3 Es wird künftigen Käufern der I mmobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Ener giepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.  
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.  
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Begründung / Seite 4 von 28  
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert 7:  
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand)  
Der Bebauungsplan Nr. 552 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Wiegandweg“ (blau: Erhalt, rot: Neubau, x: Abriss)  
2. Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 552 befindet sich im Stadtteil Gremmendorf und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch Garagen am Wiegandweg und die ehemalige York-Kaserne,  
• im Osten durch den Albersloher Weg,  
• im Süden durch Wohnbebauung des Wiegand- und Keltenwegs und  
• im Westen durch die ehemalige York-Kaserne.  
                                                 
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders 
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble oder 
Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien Erhaltungssatzung 
und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Innerhalb des Plangebiets liegen die Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 171, Flurstücke 
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 
291, 293, 305 sowie ein Teil des Flurstücks 270. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist 
im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.  
3. Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²; 
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-
Gebiet Wolbecker Tiergarten etwa 4 km).  
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Welche 
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) entnommen werden, die über § 30 (3) i. V. m. § 34 BauGB 
Anwendung findet.  
4. Planungsrechtliche Situation  
4.1 Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 552 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Auch direkt angrenzend an das 
Plangebiet befindet sich planungsrechtlicher Innenbereich.  
In etwa 200 m Entfernung an den Planbereich ist der Wald „Große Lodden“ als 
Landschaftsschutzgebiet mit dem Ziel der Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft im 
Umweltkataster der Stadt Münster dargestellt.  
Begründung / Seite 5 von 28

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Der Bebauungsplan Nr. 552 überlagert im Bereich des Wiegandwegs eine geringe Teilfläche 
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 142 Teilabschnitt V: Albersloher Weg (von Paul-
Engelhard-Weg bis Otto-Hersing-Weg). Mit Rechtskraft des neuen Plans tritt dieser 
Bebauungsplan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Es erfolgt 
jedoch keine Änderung der Festsetzungen, da der Überlagerungsbereich sowohl im alten als 
auch im neuen Plan als Verkehrsfläche festgesetzt ist.  
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- 
oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5. Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Gremmendorf südöstlich der Innenstadt Münsters, 
unmittelbar westlich der Landesstraße 586, dem Albersloher Weg.  
Im Südwesten des Siedlungsbereichs von Gremmendorf gelegen, wird das Plangebiet im 
Süden von Wohnbebauungen und im Norden und Westen von den Flächen der ehemaligen 
York-Kaserne umschlossen. 2013 wurde zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern eine 
städtebauliche Perspektivplanung für das Kasernenareal erarbeitet. Der Perspektivplan wurde 
anschließend vom Rat der Stadt beschlossen und bildet die Grundlage für einen 
städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerb, der im Jahr 2014 durchgeführt werden 
soll.  
Östlich grenzt der Albersloher Weg mit Wohnbebauung und einigen Geschäften an.  
 
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Wiegandweg“ in Gremmendorf (eigene Darstellung auf 
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)  
Begründung / Seite 6 von 28

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht 
vorhanden. Die nähere Umgebung südlich des Plangebiets wird durch größtenteils II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Die im Jahr 1935/37 als Luftnachrichtenkaserne 
errichtete Kaserne ist derzeit ungenutzt. Eine förmliche Unterschutzstellung der historischen 
Kasernenanlage als Ganzes oder einzelner Gebäude als Denkmal befindet sich derzeit im 
Verfahren. Eine prinzipielle Erhaltungswürdigkeit des Ensembles kann jedoch angenommen 
werden.  
6. Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung 
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Nachverdichtungspotenziale in 
Form von Neubauten und Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude regeln sowie den 
ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der Bestandsgebäude soll behutsam 
umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen 
werden.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Wiegandweg“ konkretisiert 
das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – 
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• Nachverdichtung: An-/ Ausbaukonzept durch rückwärtige, erdgeschossige Ausbauzonen 
an die Hauptbaukörper (Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude sowie 
Schaffung von Neubauten.  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je 
Grundstück / Wohneinheit.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 552 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen (TF) ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7. Inhalte des Bebauungsplans  
7.1 Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen i. V. m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die 
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der 
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs- 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden stringente und siedlungseinheitliche 
Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und 
Farbgebung getroffen. Gleichzeitig sollen sich auch die moderneren Neubauten an den 
vorhandenen Bestand durch entsprechend „strikte“ Festsetzungen anpassen.  
Hiermit wird sicher gestellt, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der 
Siedlung „aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen 
Veränderungen (mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude) 
zeigt – und die dadurch entstehende gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Das 
ursprüngliche städtebauliche und architektonische Konzept der Siedlung ist heute noch 
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ablesbar. Die Gebäude sollen aber gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch 
verträglichen Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der 
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen.  
 
Abbildung 5: Schrägluftbild des Bestandes (Quelle: Blossey, 2011)  
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung ist 
durch die konsequent südorientierte Bebauung gekennzeichnet. Die bestehende 
Reihenhausbebauung (Bereich 1) mit großzügigen Grundstücken wird durch den nördlichen, 
großzügig dimensionierten Straßenraum des Wiegandwegs erschlossen.  
Die insgesamt fünf Reihenhauszeilen sind durch eine Vorfahrt gekennzeichnet, sodass die 
jeweils östlich liegenden Reihenhäuser in der Zeile zurück springen. Die Grundstücke sind nach 
Süden hin im Gelände abfallend.  
Der ruhende Verkehr wurde durch die nördlich des Wiegandwegs liegenden Garagenhöfe 
gedeckt, zum Teil wurde auch auf den für das Siedlungsbild prägenden Vorfahrten geparkt.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
 
Abbildung 6: Übersicht des Standortes Wiegandweg (Bereich 1: bestehende Reihenhäuser, 
Bereich 2: Neubaugrundstücke)  
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7.2.1 Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und südlich angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die 
Festlegung von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als 
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der BauNVO 
entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i. V. m § 34 BauGB Anwendung findet. 
Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf (beispielsweise 
nichtstörende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und Garagen (siehe 
Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und überbaubaren Flächen 
reguliert.  
Soziale Wohnraumförderung  
Die Stadt Münster hat sich in ihrem „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ auch wohnungsstrukturell klar positioniert:  
Bezogen auf wohnungsstrukturelle städtische Ziele und Bedarfe werden die im Gesamtkonzept 
dargestellten Mindestquoten bezüglich förderfähigem Wohnraum zu Grunde gelegt: 
Gewährleistung eines Anteils von mindestens 30% förderfähigem Wohnraum im Bereich 
Abriss / Neubau – über potenziellen Wohneinheiten gerechnet und standortdifferenziert 
verortet. Acht der insgesamt 18 ehemaligen Britenwohn-Standorte sind für einen 
Abriss / Neubau vorgesehen. Generell wird zudem an jedem Standort ebenfalls ein 
Nachverdichtungspotenzial auf unbebauten Grundstücken geprüft.  
Derzeit sind etwa 9 % aller Geschosswohnungen in Münster mietpreisgebunden; im Jahr 2010 
haben allein rund 2.600 Haushalte einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragt. 
Demgegenüber konnten im gleichen Jahr nur etwa 1000 öffentlich geförderte Wohnungen neu 
bezogen werden (800 in Wiederbelegung, 200 in Neubauerstbezug). Darüber hinaus ist 
deutlich, dass zahlreiche weitere Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen der öffentlichen 
Wohnraumförderung lägen und ebenfalls einen WBS beantragen könnten.  
Im Fazit reicht das Angebot an Sozialwohnungen aktuell und absehbar in der Perspektive bei 
Weitem nicht aus, um alle wohnungssuchenden Haushalte, die innerhalb der 
Einkommensgrenzen liegen, zu versorgen. Insbesondere bei geförderten Neubauwohnungen – 
und dies gerade auch in guten und zentralen Lagen – besteht ein Defizit, um alle Berechtigten 
mit Wohnraum zu versorgen. Es ist insofern erklärtes Ziel der Stadt, dieses Segment des 
preiswerten Wohnens, insbesondere im Neubaubereich, zu sichern und auszubauen.  
In Münster bestanden mit Stand 31.12.2011 8.300 öffentlich geförderte Wohnungen 
(Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung). Der Bestand an Sozialwohnungen wird durch 
zunehmendes und rapides Auslaufen dieser Bindungen (Preis- und Belegungsbindungen) in 
den nächsten Jahren absehbar noch weiter abnehmen als in den letzten Jahren, wenn keine 
Kompensation durch Neuimplementierung umgesetzt wird bzw. werden kann. Damit fehlt ein 
wichtiger Baustein kommunaler Daseinsvorsor ge für Menschen mit geringerem oder mittlerem 
Einkommen als eine sehr wichtige Zielrichtung und Aufgabe auch des Städtebaurechtes (vgl. 
§ 1 (5) i. V. m. (6) Nr. 2 BauGB).  
Da in der Stadt Münster, als zunehmend hochpreisiger Immobilien- und Mietstandort, 
dringender Bedarf nach preiswertem und gefördertem Wohnraum besteht, der insbesondere im 
Neubau hergestellt werden soll, wird festgesetzt, dass im Bereich 2 (8 Neubauten, 
Einfamilienhäuser) nur Wohngebäude zulässig sind, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden können. Der gestiegenen Nachfrage nach preiswertem 
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Wohnraum soll damit nicht nur stadtweit, sondern vor allem auch in zentraler Lage in 
Gremmendorf nachgekommen werden.  
Diese Wohngebäude sind so zu errichten, dass ihre Förderung mit Mitteln des sozialen 
Wohnungsbaus möglich ist. Sie müssen somit die Voraussetzungen für die soziale 
Wohnraumförderung erfüllen.  
Die Festsetzung ist unabhängig von Bedarfsgesichtspunkten im Gesamtkontext aller 
Wohneinheiten in Bestand und Neuplanung im „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-
Wohnungen in Münster“ und im Gesamtzusammenhang des aktuellen Planungsstandortes (8 
von 35 Wohneinheiten im Plangebiet) quantitativ wie qualitativ auch verhältnismäßig.  
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf  
In der Wiedernutzung der Wohnstandorte oder nach Abriss / Neubau eignen sich die 
Wohnstandorte aus der quartiers- oder stadtteilstrukturellen Situation und aus den Bedingungen 
der Größen und Grundrisse der Gebäudetypen heraus für bestimmte Wohnnachfragegruppen. 
Der Grundaufbau des „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – 
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ spiegelt wider, dass die Zielvorschläge zur 
Zielgruppenorientierung jeweils aus der Quartiers- und Stadtteilsicht erarbeitet und entwickelt 
wurden, ohne den übergeordneten gesamtstädtischen Charakter des Gesamtkonzeptes aus 
dem Blick zu verlieren. Der Standort Wiegandw eg ist im Konzept als „Familienwohnen an der 
York-Kaserne“ mit der Zielgruppenempfehlung Familien mit Kindern, Mehrgenerationen sowie 
sozial- und altersgemischte Gruppen konkret vorgesehen und im Neubaubereich des 
Plangebiets auch bezogen auf die o. g. Kriterien besonders geeignet.  
In der Stadt Münster bestanden Ende 2010 rund 26.000 Familienhaushalte; bezogen auf alle 
Haushalte in Münster beträgt der Familienanteil 17,4 %. Zwischen 2007 und 2010 ist die Zahl 
dieses Haushaltstyps zwar um knapp 1 % gestiegen, hält aber nicht Schritt mit der 
Gesamtdynamik in der Stadt: mit Blick auf ein 2,5 %iges Haushaltswachstum insgesamt ist der 
Familienanteil seit 2007 (17,7 %) leicht zurückgegangen.  
Die Familienhaushalte in Münster verteilen sich nicht gleichmäßig über das Stadtgebiet. Das 
auch für andere Großstädte typische Bild spiegelt wider, das in zentralen Lagen relativ wenige 
Familien leben, in den randlicheren Lagen nehmen Familien deutlich nennenswertere Anteile an 
der Haushaltsstruktur ein. Die zunehmende Bedeutung auch zentraler Lagen für Familien vor 
dem Hintergrund veränderter Wohnbedürfnisse, veränderter Haushaltsstrukturen und zu 
vermindernde Kosten für Mobilität, auch und gerade für kinderreiche Familien, ist unbestritten. 
Auch unter den Aspekten einer gesunden Durchmischung der Bevölkerungsstruktur ist dies ein 
wichtiges städtisches Ziel im Sinne des § 1 (5) i. V. m. (6) Nr. 2 BauGB.  
Familiengeeigneter Wohnraum, ein qualitätvolles Wohnumfeld unter anderem sprechen aus der 
Sicht von (jungen) Familien in erster Linie für den Bau oder Kauf eines Einfamilienhauses in 
entsprechender Lage. Alternativen sind immer auch kind- und familiengeeignete, große 
Wohnungen, sofern diese die oben genannten Ansprüche erfüllen können. Gleichzeitig sind 
aber gerade junge Familien mit Kindern, in erster Linie Großfamilien, aufgrund der oft 
eingeschränkten Erwerbstätigkeit eines Elternteils und der zusätzlichen Ausgaben für 
Lebensunterhalt und Konsum der Kinder, sehr preissensibel. Dies führt in Münster vermehrt 
und häufig dazu, dass insbesondere Großfamilien, d.h. Familien mit drei oder mehr Kindern, auf 
dem hochpreisigen Wohnungs- und Immobilienmarkt kaum noch eine Chance haben – und dies 
erst recht nicht in guter Wohnumfeldqualität in zentralen Lagen. Demgegenüber ist gerade die 
Unterstützung kinderreicher Familien erklärtes wohnungs- und sozialpolitisches Ziel der Stadt.  
Da das Angebot an Wohneigentum und der Wohnraum für kinderreiche Familien 
gesamtstädtisch und auch im Stadtteil Gremmendorf / Angelmodde knapp sind, wird 
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festgesetzt, dass im Bereich 2 (Neubau von Einzelhäusern) nur Wohngebäude für kinderreiche 
Familien mit mindestens drei Kindern herzustellen sind.  
Die Neubaubereiche im Plangebiet bieten aufgrund der Festsetzungen (10 mal 10 m großes 
Baufeld, II Geschosse) ausreichend Wohnraum für diese Personengruppe: Die zentrumsnahe 
Lage in Gremmendorf und die Entfernung zur Altstadt bieten ein sehr gutes Angebot an 
Infrastruktureinrichtungen (beispielsweise Schulen) und Versorgungen. Zudem kann die 
Grundrisslösung individuell den Bedürfnissen kinderreicher Familien angepasst werden.  
Die Bestandsgebäude sind demgegenüber aufgrund ihrer Wohnfläche und Grundrissaufteilung 
für Familien mit mehr als drei Kindern nur bedingt geeignet.  
Die Festsetzung ist – unabhängig von Bedarfsgesichtspunkten – im Gesamtkontext aller 
Wohneinheiten in Bestand und Neuplanung im „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-
Wohnungen in Münster“ und im Gesamtzusammenhang des aktuellen Planungsstandortes (8 
von 35 Wohneinheiten im Plangebiet) quantitativ wie qualitativ auch verhältnismäßig.  
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i. V. m. der 
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (siehe in den folgenden Kapiteln). Die 
maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt.  
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet, ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch 
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude 
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in 
heutiger Form zu erhalten und die energietechnisch positive Südlage der Gebäude weiter zu 
führen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen 
Festsetzungen als zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die vom Gesetzgeber vorgesehene 
Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bei 
energetischer Sanierung von Gebäuden (vgl. Hinweis Nr. 3.2) und zum anderen gemäß § 19 (4) 
BauGB durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind.  
Gleichzeitig werden Neubau- und Nachverdichtungspotenziale im Plangebiet festgesetzt:  
Im rückwärtigen Bereich der nicht zurückspringenden Reihenhäuser – jeweils drei westlichste 
Reihenhäuser der Reihenhauszeilen, ausgenommen der Reihenhauszeile angrenzend an das 
ehemalige Kasernengelände (Nr. 49-53 ungerade) – sollen Neubauten entstehen. Diese sind 
durch 10,0 mal 10,0 m große überbaubare Grundstücksflächen definiert, die dadurch eine 
einheitliche, doppelte Punktbebauung ergeben. Die Baufenster sind der bestehenden 
städtebaulichen Dichte und Typik der Bestandsbebauung angemessen und reagieren auf die 
bestehende strenge Siedlungsprägung stringent und standortangemessen, sodass eine 
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standortverträgliche ergänzende städtebauliche Struktur vorgegeben wird. Auch im Verhältnis 
zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebiets befindlichen Wohnbebauung gestaltet 
sich dieses selbstverständliche, baulich aufgelockerte Neubauangebot als 
nachbarschaftsverträglich mit ausreichenden Abständen und Gartentiefen. Die westlichste 
Reihenhauszeile (Nr. 49-53 ungerade) wird nicht im rückwärtigen Bereich bebaut, da hier eine 
Teilfläche von etwa 300 m² auf dem Areal der ehemaligen York-Kaserne (Flurstück 266) für die 
Realisierung eines Wohnbaugrundstücks inklusive Zufahrt in Anspruch genommen werden 
müsste. Eine funktionsfähige und durchgängige Grünfläche auf dem Gelände der ehemaligen 
York-Kaserne (Perspektivplan aus dem Jahr 2013) soll auf der westlich an das Plangebiet 
angrenzenden Fläche weiterhin gewährleistet werden.  
Die Flächen und künftigen städtebaulichen Zielvorstellungen auf dem Areal der ehemaligen 
York-Kaserne werden von den Planungen des Bebauungsplans somit nicht berührt.  
Die jeweiligen Reihenhausgrundstücke ohne überbaubare Grundstücksfläche für einen Neubau 
im rückwärtigen Gartenbereich erhalten zur Vergrößerung der Wohnflächen der vorhandenen 
Wohngebäude jeweils im rückwärtigen Bereich am Hauptgebäude zusätzlich eine 5,0 m tiefe 
Ausbauzone, in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete 
Anbauten zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers 
angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare 
Möglichkeit bietet, die Wohnfläche gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin 
merklich zu vergrößern. Diese Optionen sind – trotz der im Bestand zum Teil in rückwärtigen 
Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot zur Erweiterung 
der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhalts von Wohnqualität und  
-angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.  
Auf eine Ausbauzone der jeweiligen Reihenhausgrundstücke mit überbaubarer 
Grundstücksfläche für einen Neubau im rückwärtigen Gartenbereich wird bewusst verzichtet, 
um einen sehr hohen Versiegelungsgrad für diese Grundstücke zu vermeiden und auch die 
bauliche Dichte zu den südlichen Nachbarn (Neubau) verträglich zu regulieren. In den 
Reihenhäusern besteht die Möglichkeit, im Dachgeschoss die Wohnfläche zu erweitern. 
Genehmigungsfreie Vorhaben (z. B. Terrassenüberdachungen) sind auch bei diesen Häusern 
ohne Anbau nach den Vorgaben des § 65 Landesbauordnung (BauO NRW) 
genehmigungsfähig, womit ein Anbaupotenzial generell gegeben ist.  
Durch diese Festsetzungen wird der Wohnstandort entsprechend seiner zentralen Lage am 
Zentrum Gremmendorfs sinnvoll, aber behutsam nachverdichtet – durch die unterschiedlichen 
Gebäudetypen (Altbau mit Anbauoption, Altbau ohne Anbauoption, Neubau) im Plangebiet wird 
ein breites Angebot an verschieden großen Wohn- und Grundstücksflächen geschaffen und 
gesichert.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend 
II Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der 
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau weniger dichte bzw. dichtere 
Bebauungen und Gebäudehöhen als Hauptgebäude auszuschließen.  
Auch die Neubauten sind auf zwingend II Vollgeschosse festgesetzt, um in der einheitlichen, 
gedoppelten Punktbebauung der Bestandsbebauung angemessen und sich dieser weder 
unterordnend noch diese überragend eine standortangemessene ebenso wie 
standortverträgliche ergänzende städtebauliche Höhenentwicklung zu gewährleisten. Auch im 
Verhältnis zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen 
zweigeschossigen Wohnbebauung gestaltet sich das Neubauangebot als höhenangepasst und 
damit nachbarverträglich.  
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Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal 
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu 
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark 
zu überformen.  
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist ebenfalls möglich (vgl. TF 2.2.3). Aus 
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des 
zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig; 
Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger 
Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der 
Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. TF 1.1.5 und 2.2.3). Die Dächer der Einzelhäuser 
können nicht als Terrasse genutzt werden, um hier eine weitere Höhenentwicklung zu 
vermeiden.  
Trauf- und Firsthöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es für die Reihenhausbebauung 
zielführend, die Trauf- und Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den 
Abbruch-Neubau-Fall bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die 
prägende Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.  
Um die im rückwärtigen Bereich befindlichen Neubauten in der Höhenentwicklung den an der 
Straße gelegenen Hausgruppen unterzuordnen und um eine Verschattungen der nördlich 
angrenzenden Gartenbereiche möglichst zu vermeiden, wird hier eine entsprechend geringere 
Gebäudehöhe festgesetzt.  
Um Sanierungen insbesondere des Daches zu ermöglichen, können die gesetzlich möglichen 
Überschreitungen für Sanierungszwecke genutzt werden (§ 6 (14) BauO NRW); die 
Traufhöhenfestsetzung ist dem Bestand fest angepasst, um hier bewusst eine Erhöhung des 
Drempels und Veränderung der Proportion der Gebäude zu vermeiden.  
Für den Neubaubereich wird aufgrund der vorgegebenen Kubatur und Dachform eine maximale 
Bauhöhe festgesetzt. Diese dient dazu, die rückwärtigen Punktbebauungen nicht auf 
unterschiedlichsten Höhenniveaus, bezogen auf das abfallende Gelände, entstehen zu lassen 
(„städtebauliche Unruhe“). Der stringente und in den Gebäudehöhen einheitlich und „ruhig“ 
wirkende Siedlungscharakter der identischen Zeilenbebauung im Bestand wird damit logisch 
ergänzt. Ferner wird damit eine städtebaulich bewusste „Unterordnung“ des Neubaus im 
rückwärtigen Gartenbereich gegenüber der erhaltenswerten und den öffentlichen Raum 
prägenden Straßenbebauung am Wiegandweg gesichert. Die so festgesetzten Höhen sind 
auch im Verhältnis zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen 
Wohnbebauung nachbarverträglich.  
In der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) 
entsprechend dem bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine hinreichend bestimmte 
Höhe festzusetzen. Dies entspräche – rein am Gebäude gemessen – etwa folgende Bauhöhen:  
Bereich 1 (Hausgruppen):  
• Traufhöhe (TH)=5,5 m und Firsthöhe (FH)=9,0 m  
• Eingeschossige Anbauten: BH (Bauhöhe, Attika)=3,0 m  
Bereich 2 (Einzelhäuser):  
• BH=6,0 m  
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Als Orientierungspunkt dienen eingemessene Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum.  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten 
entsprechend frei zu halten und die bestehenden Prägungen durch das nach Süden hin 
abfallende Gelände und damit zusammenhängend die Prägung der Bestandsgebäude 
(Hausgruppen) in den Gebäudehöhenmaßen langfristig zu erhalten. Eine geringfügige 
Modellierung des Erdreichs zur Realisierung von Zufahrten zur Garage oder Zugängen zum 
Haus ist dadurch nicht ausgeschlossen. Durch die Höhenbeschränkungen der Gebäude passen 
sich auch die Neubauten in das Gelände ein und sind den bestehenden Traufhöhen der 
Bestandsgebäude / Hausgruppen angepasst.  
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um 
angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen, 
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern 
(vgl. Hinweis 3.5).  
Diese einschränkend zur Kubatur stark bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen 
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen 
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum 
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das 
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch 
eingeschossige Anbauzonen samt Option der Dachterrassennutzung. Auch die an heutige 
energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut oder der 
Fassade der Gebäude ist durch Vorgaben des Bundesgesetzgebers zur Sanierung ermöglicht.  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das südlich an das Plangebiet 
angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuellen 
Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick auf 
bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
feststellen
8. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den 
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
7.2.4 Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist für die Reihenhausbebauung (Bereich 1) eine geschlossene Bauweise 
festgesetzt. Da die Hauptgebäude der Reihenhauszeilen teilweise durch Anbauten im 
rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze 
gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten 
Gebäudebreite zu gewährleisten.  
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht 
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und 
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der 
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die 
Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
Für die Einzelhäuser (Bereich 2) ist eine offene Bauweise festgesetzt. Dies gewährleistet im 
rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine ausreichende Gartennutzung sowie eine Einhaltung 
der Abstandsflächen zum Nachbarn. Eine für den rückwärtigeren Bereich städtebaulich 
sinnvollere, geringere Dichte ist hiermit gegeben.  
                                                
 
8 Bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.

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7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
 
Abbildung 7: Dachlandschaft  
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude (Bereich 1) bestandsorientiert 
Satteldächer mit 35° (+3°) Dachneigung in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst 
vorgegebener Firstrichtung und für die I-geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer 
festgesetzt, um die bestehende Städtebau- und Architekturqualität zu bewahren und dem 
Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.  
Die Anbauten sind aufgrund der festgesetzten Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude 
untergeordnet, werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und 
ermöglichen eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.  
Die II-geschossigen Neubauten (Bereich 2) sollen als Dachform ein Flachdach erhalten, um hier 
modernere Bauformen zu ermöglichen, die Bestandsstruktur am Wiegandweg bewusst zu 
kontrastieren (städtebauliche Unterscheidung Alt und Neu), deren Höhendominanz zu 
bewahren und um Verschattungen der nördlich angrenzenden Gartenbereiche möglichst zu 
vermeiden. Somit entsteht eine sehr kompakte und dadurch energietechnisch vorteilhafte 
Kubatur der Gebäude. Für die Neubauten wird durch das Flachdach ebenfalls eine optimale 
Ausrichtung für solartechnische Anlagen ermöglicht (vgl. TF 2.2.7).  
Um einer Auflösung und Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken und die bereits 
im Bestand vorhandenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen 
beizubehalten, sind Dachgauben und Dacheinschnitte nur in der Größe beschränkt und nur im 
rückwärtigen, südorientierten Dachbereich zulässig (vgl. TF 2.2.1).  
Zur baulichen Gestaltung und Materialität der Dachgauben trifft der Bebauungsplan keine 
Vorgaben, sehr wohl aber bezüglich der Anordnung und somit des Volumens von 
Dachaufbauten und -einschnitten. Diese Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um 
die Dachlandschaft als Dach der Gebäude mit durchlaufenden Pfannenreihen im Traufbereich 
als solches erkennbar zu erhalten und durch Regelung der Proportionalität zur Breite der 
gesamten Dachfläche auch die Einsichtnahme und Störung der jeweils südlich angrenzenden 
Nachbargrundstücke zu begrenzen (eine Nutzung des Obergeschosses der Anbauoption als 
Dachterrasse ist bereits zulässig).  
Im Gesamtbild ist somit die zur öffentlichen Straßenseite prägende Dachfläche wie im Bestand 
zu erhalten und frei von baulichen Eingriffen zu belassen. Dachflächenfenster zur Belichtung 
des Dachbodens sind hingegen auch dort zulässig. Der Erhalt der städtebaulich wirksamen 
Qualität der Siedlungsstruktur wird hierdurch unterstützt und gestärkt.  
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Auf der anderen Seite wird den künftigen Eigentümerinnen und Eigentümern individuelle 
Freiheit in Richtung Ausbau des Dachgeschosses, auch mit Gauben oder Dacheinschnitten, im 
Bereich der gartenseitigen Dachflächen aktiv ermöglicht. Die gestalterisch begründeten 
Anordnungs- und Größeneinschränkungen hierfür lassen gleichwohl eine effektive und deutlich 
wohnflächensteigernde Dachausbauoption zu.  
Die ebenfalls das Erscheinungsbild der Siedlung gestalterisch prägenden und für die Siedlung 
und die Entstehungszeit der Siedlung typischen traufseitig geringen bzw. ortgangsseitig nicht 
vorhandenen Dachüberstände werden ebenfalls streng bestandsorientiert begrenzt und 
definiert (vgl. TF 2.2.4).  
Kompensatorisch für diese relativ engen bestandsorientierten Festsetzungen und 
Beschränkungen einer Dachgeschoss(aus)nutzung wirken die individuellen eingeschossigen 
Anbauten. Die Nutzung der Dachgeschosse soll zur Vergrößerung der Wohnfläche aktiv 
ermöglicht werden, ein Vollgeschoss ist hier jedoch nicht realisierbar.  
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die 
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum 
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation 
durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des Dachgeschosses 
(Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung.  
7.2.6 Material, Farbgebung  
Dach  
Es besteht kein Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für 
Hausgruppen (Bereich 1), um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden 
Hauseinheit und der gesamten Wohnsiedlung zu erhalten. Die Dacheindeckung orientiert sich 
an der im Bestand: Es sind nur hellrote, ziegelrote oder naturrote Ton- und Betondachziegel 
zugelassen (vgl. TF 2.2.5). Somit wird wiederum eine gestalterisch gleichmäßige 
Dachlandschaft sicher gestellt.  
 
Abbildung 8: Dach und Fassade  
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Fassade  
Innerhalb des Plangebietes ist für die Hauptgebäude – vergleichbar den Regelungen zur 
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur heller Putz in einem bestimmten Farbspektrum (vgl. 
TF 2.3.1) zulässig, wie dieser bereits im Bestand realisiert ist. Durch die Beschränkung auf das 
„Leitmaterial“ Putz für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung 
und seinen gestalterischen Zusammenhang. Dies gilt städtebaulich und stadtgestalterisch 
sinnhaft und siedlungszusammenbindend für den Altbau genau so wie für den Neubau.  
Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu 
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein 
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in 
Putzausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich Doppelgaragen 
sind im Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu errichten, um Versprünge zu vermeiden (vgl. 
TF 2.5).  
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch 
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der 
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: 
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in verschiedenen „Farbfamilien“ sowie die 
Wahl innerhalb eines Dachziegelfarbspektrums bleiben ansonsten unbeeinflusst, um die 
individuelle Gestaltungs- und Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.  
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, da die ehemals den Häusern 
zugeordneten Garagen nördlich des Wiegandwegs im Zuge der Neu-/ Umnutzung des 
Kasernenareals nicht mit veräußert werden sollen. Dementsprechend ist für die bestehenden 
Hausgruppen und die Einzelhäuser ein entsprechender Nachweis eines Stellplatzes auf den 
Grundstücken zu führen.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und 
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten 
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die 
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung neu geordnet.  
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen 
Garagen und Gemeinschaftsstellplätzen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder 
Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in dessen 
unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.  
Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.2.1). Garagen als bauliche Anlage sind lediglich im 
Bauwich der Reihenendhäuser zulässig und räumlich ebenfalls festgelegt, um die Versiegelung 
Grundstücke gering zu halten. Im Vorgarten werden nahe der potenziellen neuen Zufahrt zu 
den Neubauten die notwendigen, senkrecht zum Straßenraum angeordneten (Gemeinschafts-) 
Stellplätze zugelassen, die direkt vom Wiegandweg angefahren werden können. Für die 
Einzelhäuser sind Doppelgaragen zwischen den überbaubaren Flächen festgelegt, um eine den 
Reihenhauszeilen angepasste optische Bebauungseinheit auch im rückwärtigen Bereich 
entsprechend zu realisieren.  
Begründung / Seite 17 von 28

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Überdachte Stellplätze (Carports) oder Garagen sind auf den Flächen für 
Gemeinschaftsstellplätze (GSt) zur Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirkens von 
öffentlichem und halböffentlichem Raum ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für 
Garagen (Ga) sind Carports oder Stellplätze zulässig.  
Somit wird jedem Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet.  
Da der Bebauungsplan die Grundstücksgrenzen nicht festsetzen kann, bieten die 
Gemeinschaftsstellplätze sowohl die Möglichkeit, die Stellplätze direkt vom Wiegandweg oder 
über die vorhandene Auffahrt zu erreichen. Die vor den jeweils in der Zeile zurückspringenden 
Reihenhäusern befindliche Auffahrt ist nicht festgesetzt sondern im Bestand gesichert. Welche 
Variante in der Praxis zu tragen kommt – Einzelverkauf der Stellplatzparzelle an die Eigentümer 
oder Gemeinschaftseigentum – , wird durch die tatsächliche Aufteilung der Grundstücke und 
den entsprechenden Verkauf geregelt. Mit der Anordnung der Gemeinschaftsstellplatzflächen 
wird durch deren Bündelung und durch die Bündelung mit den Garagenzufahrten sowie den 
privaten Erschließungsstichen für die Neubauzonen ein städtebaulich bewusster Wechsel 
zwischen dem ruhenden Verkehr dienenden Flächen und freien Vorgartenflächen entlang des 
Wiegandweges erzeugt – hierdurch wird die heute grüngeprägte Vorzone der 
Bestandsgebäude soweit als möglich geschützt und nicht durch vereinzelte Stellplatzzuordnung 
bzw. -anordnung „zerstückelt“.  
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem 
sinnhaften Konzept räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv Flächen für 
Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke beziehen, 
um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Im Bereich zum öffentlichen 
Straßenraum sind damit Nebenanlagen ausgeschlossen.  
Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen 
zulässig. Im Vorgarten sind diese aufgrund der kleineren Größe und der vorgeschriebenen 
Eingrünung verträglich.  
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün- 
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und eine möglichst geringe 
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die 
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0 m² und die Höhe maximal 2,5 m (vgl. TF 1.2.2). 
Da Garagen und Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von 
dieser Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen 
entsprechende Bereiche festgesetzt.  
Begründung / Seite 18 von 28

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7.2.8 Freiflächen, Begrünung  
 
Abbildung 9: Vorgarten  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten zu schützen, Zäune und 
Hecken im Bestand bereits vorhanden. Diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe 
Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen Charakter der Wohnsiedlung Wiegandweg. Um 
diesen Eindruck der vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr charakteristisches 
Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende 
Festsetzungen getroffen:  
Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im Bereich des Vorgartens nicht 
zulässig. Dieser Bereich – jeweils vor den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung – 
ist in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen 
und den damit zum öffentlichen Raum liegenden Vorgärten werden Einfriedungen 
ausgeschlossen, um eine visuelle Erlebbarkeit der Straßenräume zu ermöglichen.  
In den übrigen Bereichen (entspricht überwiegend den Bereich für Nebenanlagen) sind 
Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z. B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer 
Höhe von 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer 
Höhe von 2,0 m zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einfriedungen zu 
schützen. Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der BauO NRW. Einfriedungen in 
blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von 2,0 m nur zugelassen, wenn sie in 
Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe 
errichtet werden. Feste, blickdichte Einfriedungen wie Mauern sind ausgeschlossen, um den 
prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. TF 2.1.1).  
Bei der Abführung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken ist besondere Rücksicht auf 
die angrenzenden Nachbargrundstücke zu nehmen. Insbesondere hier sind notwendige, 
geringfügige hohe Stützmauern ausdrücklich zulässig und fallen nicht unter die Festsetzung von 
Einfriedungen. Ebenfalls haben im Gebiet vorhandene Stützmauern Bestandsschutz.  
Begründung / Seite 19 von 28

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Um die privaten Gartenbereiche schützen zu können, sind blickdichte, bauliche 
Sichtschutzanlagen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze 
mit einer Gesamtlänge von 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das 
Hauptgebäude bzw. die Anbauten zulässig. Die Höhe ist hier auf 2,0 m beschränkt, um sich 
dem Gebäude und dem möglichen Anbau unterzuordnen (vgl. TF 2.1.2). Auf der Dachterrasse 
sind nur Brüstungen in maximal 1,10 m Höhe zulässig, um den Anbau weiterhin dem 
Hauptgebäude untergeordnet wirken zu lassen. Auch Überdachungen der Anbauten sind aus 
diesem Grunde ausgeschlossen.  
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten bleiben, zum anderen aber auch private Bedürfnissen und 
Gestaltungsfreiheiten abwägend Rechnung getragen werden.  
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das 
Plangebiet wird durch den Wiegandweg erschlossen, der mit der Fahrbahn und dem einseitigen 
Gehweg einen Querschnitt von etwa 8,0 m aufweist. Innerhalb der als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzten Fläche ist – gemessen an den insgesamt 35 Wohneinheiten im 
Plangebiet – eine mehr als ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das 
Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen.  
Die Einzelhäuser (Bereich 2) werden durch private Wohnwege, die mit Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden, 
festgesetzt. Der Stich vom Wiegandweg hat eine Breite von 3,0 m. Das Stichende vor den 
geplanten Neubauten hat, um Wendemöglichkeit für Pkw zu ermöglichen, eine Breite von 
4,5 m.  
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich der 
Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende 
Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit 
für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.  
Entlang des Albersloher Weges ist ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt, um nur eine Einfahrt 
der Grundstücke über den Wiegandweg zu ermöglichen und damit den Verkehrsfluss des 
Albersloher Weges zu gewährleisten. Gleichzeitig wird die Lärmschutzwirkung der vorhandenen 
Mauer am Albersloher Weg dadurch gewährleistet, dass Durchbrüche für Zufahrten 
ausgeschlossen sind (vgl. 7.7). 
Für Feuerwehrfahrzeuge kann der Wiegandweg bis zum Ende in Höhe der Hausnummer 53 mit 
Großfahrzeugen befahren werden. Eine notwendige Fahrbahnbreite von 3,5 m wäre zu 
beachten. Die bisher im Bestand vorhandene Fahrbahnbreite von 3,0 m ist ebenfalls 
ausreichend und im Bebauungsplan als vorgeschlagene Abgrenzung übernommen. Die 
privaten Wohnwege (GFL/AE) müssen seitens der Feuerwehr nicht zwingend befahren werden.  
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme der 
Stadtwerke Münster.  
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – 
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen 
dimensioniert.  
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle in den Wiegandweg abgeleitet werden.  
Begründung / Seite 20 von 28

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Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um 
angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen, 
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern. 
Dies betrifft insbesondere die Neubaugrundstücke, falls diese unter den erforderlichen 0,3 m 
zur Erschließungsstraße liegen.  
Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind 
privatrechtlich wenn nötig als Dienstbarkeit zu regeln.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch den ausreichend 
dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3-achsiges Müllfahrzeug von 12 m Länge 
ausreichend dimensioniert. Die Neubauten (Bereich 2) können zur Entsorgung nicht direkt 
angefahren werden und müssen entsprechend gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche 
(Wiegandweg) ihre Abfallbehälter am Abholtag positionieren. Dies ist aufgrund der geringen 
Entfernungen zumutbar und rechtfertigt nicht die Festsetzung verbreiterter, öffentlicher 
Erschließungsstiche.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den Stadtteil 
geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.  
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West 
ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit jeweils fünfgruppigen Einrichtungen im 
Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet am Wiegandweg nicht gedeckt werden soll, werden 
hierfür Flächen auf dem Areal der ehemaligen York-Kaserne intensiv geprüft.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde, 
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zum Wiegandweg verfügt nach der 
aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.  
7.6 Grünflächen / Begrünung  
7.6.1 Öffentliche Grünflächen  
Nördlich des Wiegandwegs (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zwischen 
Straße und Kasernenmauer) befanden sich von den britischen Soldaten genutzte Spielflächen. 
Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht im Plangebiet nicht. Da auch durch die Planung 
kein wesentlich erhöhter Bedarf an Spielflächen für den Bereich ausgelöst wird, werden diese 
Spielplätze nicht erhalten und keine Grünflächen mit Zweckbestimmung Kinderspielplatz im 
Plangebiet festgesetzt.  
7.6.2 Private Grünflächen  
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. (vgl. TF 1.2.2 und s. Kapitel 7.2.7). Wenn Abfallbehälter im 
Vorgarten errichtet werden, sollen diese eingegrünt werden, um die baulichen Anlagen im 
Vorgartenbereich entsprechend zurückhaltend zu gestalten (s. TF 2.4).  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten 
entsprechend frei zu halten. Durch die Höhenbeschränkungen der Gebäude passen sich die 
Neubauten in das Gelände ein und sind den bestehenden Traufhöhen der Bestandsgebäude / -
Hausgruppen angepasst.  
Begründung / Seite 21 von 28

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Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um 
angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen, 
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern.  
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche 
(vgl. Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.  
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die, zum Teil im Vorgarten, aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Städtebaulich 
prägende und erhaltenswerte Bäume beispielsweise im Vorgartenbereich sind im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten Bestandsbäume im Plangebiet im 
rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im Kataster aufgenommen) sind dennoch 
möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen im Bereich der Hausgruppen wurden in der Weise 
ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die zukünftige Bebauung entfernt 
werden müssen. Im Falle der Neubauten im rückwärtigen Bereich überwiegt der Belang, im 
zentralen Bereich des Stadtteils nachzuverdichten und neuen Wohnraum zu schaffen, sodass 
bestehende Bäume hier für die Wohnnutzung weichen können.  
Bereits in der Planungsphase von privat en Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung 
und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf 
privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert 
werden.  
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. 
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die 
Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche und Neubauten). Garagen und Nebenanlagen sind auch im 
Bestand bereits zulässig.  
Aufgrund der zentralen Lage des Gebiets im Stadtteil ist hier eine Nachverdichtung und damit 
zusammenhängende Versiegelung geboten, um Flächen im Außenbereich für Wohnraumbedarf 
nicht für eine Wohnflächenentwicklung in Anspruch zu nehmen.  
7.7 Immissionsschutz  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz 
im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden beim Reihenhaus 
an der Wiegandstraße Nr. 1 leicht um bis zu 14 dB(A) überschritten 
(Verkehrslärmuntersuchung, Amt für Grünflächen und Umweltschutz).  
Für die Berechnung der Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand mit der 
bestehenden Mauer am Grundstück des Eckgrundstückes Wiegandweg Nr. 1 zum Albersloher 
Weg ausgegangen worden. Im Plangebiet bestehen überwiegend Bestandsgebäude.  
Begründung / Seite 22 von 28

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Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Wiegandweg im 
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen 
(Lärmpegelbereich III, IV, V). Dies betrifft die Gebäude Wiegandweg mit den ungeraden 
Nummern 1-13. Auch wenn man perspektivisch von Verkehrszunahmen von 10 % 
(entsprechend Lärmzunahmen von 0,4 dB(A)) ausgehen würde, würde dies nicht zu einer 
Änderung der Lärmpegelbereiche führen. Berechnungen ohne die vorhandene Mauer ergeben, 
dass an den Gebäuden jeweils ein höherer Lärmpegelbereich mit entsprechenden baulichen 
Ansprüchen an den Gebäuden festgesetzt werden müsste. Somit ist zum Schutz der 
Innenräume die bestehende Mauer zu erhalten.  
Die weiter westlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für WA-Gebiete ein oder 
überschreiten ihn nur geringfügig.  
Nicht alle Gebäude verfügen über eine lärmabgewandte Seite (Haus Nr. 1, 3, 5 sind mit 
66 dB(A) im Norden, 69 dB(A) im Osten und 63 dB(A) im Süden belastet [im 2. Obergeschoss]). 
Aus diesem Grund wird die vorhandene Umfriedungsmauer (zumindest insbesondere der 
südliche Teil) als Lärmschutz in einer Höhe von 2,00 m festgesetzt, um auch einen 
ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. Die teilweise 
Öffnung im südlichen Bereich von ca. 1,5 m für einen Durchgang vom Dungweg durch die 
Mauer führt im Vergleich zu einer geschlossenen Lärmschutzwand rechnerisch zu einer 
Lärmpegelerhöhung an der südlichen Fassade der Gebäude 1-3 von 1,1 dB(A). An den 
anderen Immissionspunkten ist die Pegelerhöhung durch die Öffnung vernachlässigbar. Vor 
diesem Hintergrund erscheint die geringfügige Öffnung der Lärmschutzwand aus Sicht des 
Immissionsschutzes vertretbar. Ein festgesetztes Zu- und Abfahrtsverbot entlang des 
Albersloher Wegs gewährleistet zudem, dass Durchbrüche in der Mauer durch Zufahrten 
ausgeschlossen sind (siehe Kapitel 7.3).  
Die Mauer ist im Bestand bereits vorhanden und auch der Verlauf der Mauer in Anlehnung an 
die ehemals militärisch genutzten Flächen der nördlich angrenzenden York-Kaserne 
erhaltenswert. In Anlehnung an die bestehende Mauer wäre städtebaulich die Festsetzung 
einer höheren Mauer bzw. Wand-Wall-Kombination nicht vertretbar. Auch bei einer 2,5 m hohen 
Mauer würden gleiche Lärmpegelbereiche festgesetzt.  
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche ist hinreichend bestimmt, da eine dem 
Gebäudebestand abweichende Stellung der Gebäude durch die engen Baugrenzen, zwingende 
Zweigeschossigkeit, zwingende Traufhöhe und die Firstrichtung des Daches ausgeschlossen 
wird.  
Für die reine Nutzung des jetzt vorhandenen Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht 
erforderlich. Im Falle baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven 
Schallschutz zukunftsgerichtet und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.  
7.8 Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – 
vormals waren die Flächen unbebaut –, ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen. Ein entsprechender Hinweis zum Thema Altlasten ist aufgenommen.  
Begründung / Seite 23 von 28

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7.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Baudenkmale  
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden textlichen Hinweis.  
Bodendenkmale  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / -
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie 
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 
DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
8. Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgem eines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden 
beim Reihenhaus an der Wiegandstraße Nr. 1 um bis zu 14 dB(A) überschritten 
(Verkehrlärmuntersuchung des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung 
der Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand (mit Mauer am Grundstück des 
Eckgrundstückes Wiegandweg Nr. 1) zum Albersloher Weg ausgegangen worden.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Wiegandweg im 
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen 
(Lärmpegelbereich III, IV, V). Dies betrifft die Gebäude Wiegandweg mit den ungeraden 
Nummern 1-13. Auch wenn man perspektivisch von Verkehrszunahmen von 10 % 
(entsprechend Lärmzunahmen von 0,4 dB(A)) ausgehen würde, würde dies nicht zu einer 
Änderung der Lärmpegelbereiche führen.  
Die weiter westlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für WA-Gebiete ein oder 
überschreiten ihn nur geringfügig.  
Nicht alle Gebäude verfügen über eine lärmabgewandte Seite (Haus Nr. 1, 3, 5 sind mit 
66 dB(A) im Norden, 69 dB(A) im Osten und 63 dB(A) im Süden belastet [im 2. Obergeschoss]). 
Aus diesem Grund wird die vorhandene Umfri edungsmauer als Lärmschutz festgesetzt, um 
einen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. Die 
teilweise Öffnung im südlichen Bereich von ca. 1,5 m für einen Durchgang zu den Gärten führt 
im Vergleich zu einer geschlossenen Lärmschutzwand rechnerisch zu einer 
Lärmpegelerhöhung an der südlichen Fassade der Gebäude 1-3 von 1,1 dB(A). An den 
anderen Immissionspunkten ist die Pegelerhöhung durch die Öffnung vernachlässigbar. Vor 
diesem Hintergrund erscheint die geringfügige Öffnung der Lärmschutzwand aus Sicht des 
Immissionsschutzes vertretbar (siehe Kapitel 7.7).  
Begründung / Seite 24 von 28

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Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand 
zu nennen. Es handelt sich im Wesentlichen um heimische Laubbäume wie Ahorn, Hainbuche, 
vereinzelt Esche und Eiche. Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten 
Bestandsbäume sind möglichst zu erhalten. Die Standorte dieser auf privatem Grund 
befindlichen Bäume sind aus der Planzeichnung ersichtlich und entfalten so Hinweis- und 
Signalwirkung.  
Bereits in der Planungsphase von privat en Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung 
und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf 
privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert 
werden.  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Neubauten, Anbauten und 
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten 
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation 
der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren 
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar 
und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und 
dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer 
Grün- und Freiraumzusammenhänge.  
Artenschutzprüfung  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten 
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen 
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die 
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten sowie weitere 
planungsrelevante (Pflanzen)Arten auch nicht zu erwarten.  
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte 
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden 
Wohngebäude. Am 11.04.2013 fand eine Besichtigung einiger Häuser hinsichtlich des 
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Stichprobenartig wurden im 
Bebauungsplangebiet bei vier Häusern die Dachböden in Augenschein genommen. Im 
Einzelnen waren dies die Häuser Wiegandweg 39 und 47 (jeweils Baujahr 1953). Die 
Dachböden waren überwiegend besenrein. Es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von 
Fledermäusen festgestellt werden. Es wurden lediglich verschiedene Wespennester festgestellt.  
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund 
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse 
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl. 
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen 
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben 
Geltung besitzen.  
Begründung / Seite 25 von 28

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Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Bebauungsplans sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die 
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der  locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell entspricht die 
Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund und Boden 
sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung 
zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen 
auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Die überwiegende Südausrichtung der Gebäude wirkt sich positiv auf die passive und eine 
aktive Solarenergienutzung aus.  
9. Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 17.066 m² 1,71 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 2.671 m² 0,27 ha 16 % 
Wohnbaufläche 14.395 m² 1,44 ha 84 % 
davon private Verkehrsfläche 647 m² 0,06 ha 4% 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10. Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht 
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale sowie vor allem eine partiell in der Tiefe der 
bestehenden Grundstücksflächen sinnvolle punktuelle Neubebauung, welche je gemäß § 34 
BauGB nicht möglich wären.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, 
gleichzeitig wird jedoch durch eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich 
maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung 
der Grundstücksfläche wird durch über Erschließungsstiche erreichbare Neubauangebote auf 
den rückwärtigen Grundstücken im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt 
jedoch durch stringente Ergänzung eines sich in der Kubatur unterordnenden Neubaukonzeptes 
erhalten. Die Typik und Prägnanz des baulichen Bestandes durch das städtebauliche 
Begründung / Seite 26 von 28

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Neubaukonzept wird gestalterisch ebenso kontrastiert wie unterstützt. Mit dem Bebauungsplan 
wird ferner für Alt- und Neubau eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung 
vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in 
der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, sodass der Boden geschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, 
sodass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Die durch den Verkehr auf dem 
Albersloher Weg erzeugten Schallimmissionen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen 
des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden kompensiert 
werden. Da nicht alle Gebäude über eine lärmabgewandte Seite verfügen, wird die vorhandene 
Umfriedungsmauer am Albersloher Weg als dauerhafter Lärmschutz festgesetzt, um auch einen 
ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.  
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der 
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und 
der Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte 
ersichtlich, die auf eine Nicht-Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen 
Bevölkerungsgruppen schließen lassen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung 
vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
Begründung / Seite 27 von 28

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Begründung / Seite 28 von 28  
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich.  
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich in Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (sämtliche 
Liegenschaften). Die öffentliche Erschließungsfläche ist Eigentum der Stadt Münster.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB 
(sind und) werden einige Grundstücke an Privateigentümer übergehen. Den Käuferinnen und 
Käufern war entsprechend bewusst, dass sich der Bebauungsplan noch im Verfahren befindet. 
Sämtliche erforderliche Informationen wurden in öffentlichen Informationsveranstaltungen und 
der Bürgeranhörung, unterstützt durch Informations-Flyer zu den Zielen und künftigen 
Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben. Dieser Informationsstand wurde und wird auf der 
Homepage der Stadt Münster (Stadtplanung) stets fortgeschrieben und aktualisiert.  
Die bestehenden Reihenhäuser sollen zum Festpreis einzeln vermarktet werden. Die 
Neubauten im rückwärtigen Bereich sollen als Paket veräußert werden, um insbesondere die 
private Erschließung und auch die Wohngebäude einheitlich zu realisieren.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage 
zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg  
Münster, den __________  
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-0066-2014-Anlage-5-Vorher-Nachher

501 Zeichen

G
 A 
I FD 
33 
45 
II 
47 
II 
51 
II 
49 
II 53 
II 
35 
194 
195 
36 37 38 39 
123 
328 
II 50 
I
193 
327 
105 
 55,74 
 55,70 
I
II 
FD 
SD 
E
Bere 
SW 
35° +3° 
TH= 62,3m ü.NHN 
BHmax. 59,9m ü.NHN 
FHmax. 65,9m ü.NHN BHmax. 61,8m ü 
BHmax. 59,9m ü.NHN 
GSt 
Ga Ga G
N
Anlage 5 
zur Vorlage Nr. V/0066/2014 
Bebauungsplan Nr. 552 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER
Änderungen nach der Offenlegung 
Planungsstand Offenlegung 
Planausschnitte - Maßstab 1:500

V-0066-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

10675 Zeichen

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StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0066/2014  
  
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 552:  
Gremmendorf – Wiegandweg  
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Maß der baulichen Nutzung  
1.1.1 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m § 16 (3) 1 
BauNVO).  
1.1.2 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen 
Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
 Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt 
zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der 
Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO).  
1.1.3 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude im Bereich 1 
(Hausgruppen) muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der 
Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) 
BauNVO).  
1.1.4 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen 
(§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 16 (6) BauNVO).  
1.1.5 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 
BauGB, siehe Festsetzung 2.2.3).  
1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.2.1 Gemeinschaftsstellplätze (GSt) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO).  
Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte 
Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig. Auf den Flächen für 
Garagen (Ga) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze zulässig 
(§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO).  
1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf 
maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 
i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO).  
Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen.  
1.3 Schallschutz  
1.3.1 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei 
Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im 
Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend 
den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten. Um auch 
ausreichende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen 
Fenstern zu erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III, IV 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4

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und V gekennzeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter 
vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.3.2 Auf der Grundstücksgrenze zum Albersloher Weg (gleichzeitig Bereich mit Zu- 
und Abfahrtsverbot) ist die bestehende Lärmschutzmauer in Höhe von 2,00 m 
zu erhalten und bei Abgängigkeit zu ersetzen (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.4 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB, siehe 
Hinweis 3.5).  
1.5 Soziale Wohnraumförderung  
Im Bereich 2 sind nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden können (§ 9 (1) 7 BauGB).  
1.6 Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf  
Im Bereich 2 sind nur Wohngebäude für kinderreiche Familien mit mindestens drei 
Kindern herzustellen (§ 9 (1) 8 BauGB).  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  
2.1 Einfriedungen  
2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder 
Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe 
von maximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis 
zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit 
einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher 
Höhe errichtet werden.  
2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauer, Holzzaun) sind nur im 
rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer 
Gesamtlänge von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss 
an die Anbauten bzw. an das Gebäude zulässig und dürfen eine Höhe von 
maximal 2,0 m nicht überschreiten.  
2.2 Dächer  
2.2.1 Dacheinschnitte und Dachgauben sind nur in den rückwärtigen, 
südausgerichteten Dachbereichen zulässig.  
Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der 
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50 % 
der jeweiligen Dachhälfte ausfüllen. Die Dächer der Dachgauben können in 
Neigung und Form vom Hauptdach abweichen.  
Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt 
zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist jeweils 
mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4

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2.2.2 Bei den eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich 
Flachdächer zulässig. Die vorgeschriebene Dachform gilt nicht für 
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO.  
2.2.3 Dachterrassen sind nur auf den eingeschossigen Anbauten zulässig. 
Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m 
zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung 
unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zulässig.  
2.2.4 Dachüberstände dürfen nur an der Traufseite erfolgen und nicht mehr als 
0,2 m betragen.  
2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper dürfen nur mit hellroten, ziegelroten 
oder naturroten Beton- oder Tondachziegeln eingedeckt werden. Nach den 
RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 2002 und 3000.  
2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.7 Dachbegrünungen und Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf den 
Dachflächen allgemein zulässig.  
2.3 Fassaden  
2.3.1 Innerhalb des gesamten Plangebietes ist als Fassadenmaterial der 
zweigeschossigen Hauptbaukörper nur heller Putz zulässig. Nach der 
Übersichtskarte RAL EFFECT Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 
RAL Nr. 110-1, 110-2, 110-3, 110-4, 110-5, 110-6, 120-1, 120-2, 120-3, 120-4, 
120-5, 120-6, 130-1, 130-2, 130-3, 130-4, 130-5, 130-6, 140-1, 140-2, 140-3, 
140-4, 140-5, 140-6, 150-1, 150-2, 150-3, 150-4,150-5, 150-6, 160-1, 160-2, 
160-3, 160-4, 160-5, 160-6, 170-1, 170-2, 170-3, 170-4, 170-5, 170-6, 180-1, 
180-2, 180-3, 180-4, 180-5, 180-6, 190-1, 190-2, 190-3, 190-4, 190-5, 190-6, 
210-1, 210-2, 210-3, 210-4, 210-5, 210-6. Glänzende Materialien sind 
ausgeschlossen.  
2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und 
der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig.  
2.4 Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit 
Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Doppelgaragen sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen.  
3 Hinweise  
3.1 Planungen im Umfeld des Bebauungsplanes  
Die nördlich des Plangebiets befindlichen Flächen der ehemaligen York-Kaserne 
können bebaut oder anderweitig genutzt werden. Eine städtebauliche 
Perspektivplanung wird derzeit erarbeitet. Im Zusammenhang mit der Entwicklung 
der Fläche der York-Kaserne kann sich für den Wiegandweg als 
Erschließungsstraße im Zuge der Neunutzung der Kaserne eine Änderung der 
Verkehrsbedeutung und/oder Verkehrsbelastung ergeben.  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4

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StadtentwicklungAmt für
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Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4  
3.2 Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Grundstücksflächen überschritten werden 
(§ 6 (14) BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des 
Wärmeschutzes dienen. Die Stärke des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung 
der Dachhaut dürfen je nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen 
muss ein Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
3.3 Denkmalschutz  
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler. 
Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist 
gleichwohl die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde 
oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An 
den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach 
§ 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.  
3.4 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.5 Entwässerung der Grundstücke  
Rückstauebene der Kanalisation ist die Straßenoberkante vor dem 
anzuschließenden Grundstück. Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der 
baulichen Anlagen und Grundstücksflächen, die tiefer als die Oberkante der 
Erschließungsstraße liegen, sind gegen Rückstau zu sichern (siehe städtische 
Entwässerungssatzung § 14, Anforderungen an die Grundstücksentwässerungs-
anlagen). Es wird empfohlen, Schmutzwasser und Niederschlagswasser – soweit 
erforderlich – mittels einer privaten Hebeanlage in die öffentliche Kanalisation zu 
pumpen.  
Bei der Abführung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken ist besondere 
Rücksicht auf die angrenzenden Nachbargrundstücke zu nehmen.  
3.6 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.7 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.

Beschlussvorlage

8916 Zeichen

V/0066/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
02.04.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  552: 
Gremmendorf – Wiegandweg wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 Im westlichen Teil des Plangebiets wird auf die Neubaumöglichkeiten im 
rückwärtigen Bereich verzichtet (Anlage 1, Punkt 3).  
 
1.1.2 Für die Bestandshäuser Wiegandweg 49 -53 ungerade werden rückwärtig 5  m 
tiefe Ausbauzonen festgesetzt (Anlage 1, Punkt 4).  
 
1.1.3 Zum Maß der baulichen Nutzung wird die folgende textliche Festsetzung 
getroffen: „Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.“  
 
1.1.4 Die textlichen Festsetzungen zum ruhenden Verkehr werden wie folgt ergänzt: 
„Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind überdachte Stellplätze (Carports) und 
Stellplätze zulässig.“  
 
1.1.5 Die Festsetzungen z u Dachform und -neigung der Hauptbaukörper werden 
zukünftig in der Planzeichnung dargestellt. Die entsprechenden textlichen 
Festsetzungen sind somit überflüssig und werden gestrichen.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0066/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Frau Benson 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 32 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.02.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0066/2014 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 552 nicht gefolgt:  
 
1.2.1 Der Anregung, für die im Bereich 2 angebotenen Neubauten die Festsetzungen 
zu streichen, wonach dort nur Wohngebäude zulässig sind, die mit Mitteln der 
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können und nur Wohngebäude 
für kinderreiche Familien mit mindestens drei Kindern herzustellen sind 
(Anlage 1, Punkt 1).  
 
1.2.2 Der Anregung, die räumlich festgesetzten Flächen für Garagen insbesondere in 
Richtung Süden zu vergrößern (Anlage 1, Punkt 2).  
 
1.2.3 Der Anregung, rückwärtige Ausbauzonen von 3  m für Einfamilienreihenhäuser 
mit Neubauten im rückwärtigen Bereich ebenfalls zuzulassen  (Anlage 1, 
Punkt 4).  
 
1.2.4 Der Anregung, die vorhandenen Bäume und eine Hecke durch Festsetzungen im 
Bebauungsplan über die festgesetzten Grünstrukturen hinaus zu erhalten 
(Anlage 1, Punkt 6).  
 
1.2.5 Der Anregung, im Bereich von privaten Grundstücken ein Leitungsrecht 
zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen  (Anlage 1, 
Punkt 7).  
 
2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.5 geänderte und ergänzte 
Entwurf des Bebauungsplans Nr.  552: Gremmendorf – Wiegandweg wird gemäß §§  2 und 
10 in Verbindung mit §  13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung 
NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 552 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster für die reduzierte 
entwässerungstechnische Erschließung Baukosten in Höhe von ca. 60.000 € entstehen.  
 
Als Folgekosten fallen zusätzlich jährlich Abschreibungen von rund 750 € und Unterhaltungskosten 
von rund 600 € an.  
 
Die v. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:  
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ Bemerkungen 
Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung    
Investitionsmaßnahme 4204 Wiegandweg, Bp 552   
Auszahlungen   2014 60.000 
Saldo 60.000  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2014 bei der o.  g 
Produktgruppe veranschlagt.

- 3 - 
V/0066/2014 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat  am 07.11.2012 mit der Vorlage V/0737/2012 die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg beschlossen. Dieser hat vom 04.09. bis 
zum 04.10.2013 öffentlich ausgelegen.  
 
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine 
wesentlichen Anregungen zur Planung eingegangen. Während der Offenlegung wurden zum 
Entwurf A nregungen und Kritik primär seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben, B ImA), einer neuen Eigentümerin, eines Anwohners sowie einer weiteren 
Bürgerin vorgebracht (siehe Anlage 1, Abschnitt I).  
 
Aufgrund der Stellungnahmen und der nochmaligen verwaltungsinternen Prüfung und Bewe rtung 
wurde der Bebauungsplan in Teilbereichen geändert bzw. angepasst. Die Grundzüge der Pl anung 
wurden hierbei nicht berührt, sodass die betroffenen Eigentümer zur geänderten Planfassung 
erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten  wurden. Seitens der betroffenen 
Eigentümer sind keine Bedenken gegenüber dieser geringfügig modifizierten Planung geäußert 
worden, die eine weitere Änderung des Planentwurfs erforderlich machen würden (siehe Anlage 1, 
Abschnitt II).  
 
Die vorgeschlagene Modifizierung der Planung der ersten Offenlegung b etrifft primär folgendes 
Thema: Im Entwurf zur Offenlage waren insgesamt 10 Neubauten im rückwärtigen Bereich 
realisierbar. Künftig werden die zwei westlichsten Neubauten nicht mehr festgesetzt, sodass der 
vorhandene Grünbestand (laut Zielaussagen in den P lanungen zur York-Kaserne zur Realisierung 
einer breiteren Grünverbindung von insgesamt etwa 4.800 m²) westlich angrenzend auf dem Areal 
der York-Kaserne erhalten bleiben kann und die südlich auf dem Grundstück befindlichen Bäume 
nicht für bauliche Vorhaben gefällt und die Bereiche nicht versiegelt werden müssen. Die Teilfläche 
von etwa 300 m² auf den Flächen der ehemaligen York -Kaserne wird somit nicht mehr durch den 
Bebauungsplan überplant und in Anspruch genommen (siehe Anlage 5).  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde weiterhin in folgenden Punkten überarbeitet, die ledi glich 
redaktionelle und klarstellende Änderungen beinhalten: 
 
 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzt [neue textliche Festsetzung 1.1.1] (Beschlussvorschlag 1.1.3)  
 
 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze 
zulässig [Ergänzung der textlichen Festsetzung 1.2.1] (Beschlussvorschlag 1.1.4)  
 
 Im Bereich 1 ist für die zweigesc hossigen Hauptbaukörper (Reihenhäuser) ein Sa tteldach mit 
35° (+3°) zulässig. Im Bereich 2 ist für die zweigeschossigen Hauptbaukörper (Einzelhäuser) 
ein Flachdach zugelassen.  [Ergänzung der Dachform und -neigung in der Planzeic hnung, 
Streichung des hierdurch redundant gewordenen Absatzes in der textlichen Festsetzung 2.2.2]  
(Beschlussvorschlag 1.1.5)  
 
Die Eigentümerin (BImA) nimmt insbesondere Stellung zu den Festsetzungen zur sozialen 
Wohnraumförderung (§ 9 (1) 7 BauGB) sowie zu Personengruppen mit beson derem Wohnbedarf 
(§ 9 (1) 8 BauGB) . Diese Zielrichtung wird jedoch weiterhin festgesetzt, um der gestiegenen 
Nachfrage nach preiswertem Wohnraum  nachzukommen und Wohnangebote für kinderreiche 
Familien im Stadtteil bedarfsgerecht zu schaffen.  
 
In der Sitzu ng des Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
(ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der Verwaltung das Thema 
„Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen Britenwohnstandorte intensiv 
erörtert. Im Beba uungsplan Nr.  552 waren bereits in der ersten Offenlagefassung Dachgauben

- 4 - 
V/0066/2014 
rückwärtig zulä ssig, sodass hier keine Anpassungen oder Änderungen auf Grundlage dieser 
Diskussionsergebnisse vorgenommen wurden.  
 
Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu 
entnehmen. 
 
Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden.  
 
Der Bebauungsplan Nr. 552 überlagert im Bereich des Wiegandweges eine geringe Teilfläche des 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 142 Teilabschni tt V: Albersloher Weg (von Paul -Engelhard-
Weg bis Otto-Hersing-Weg). Mit Rechtskraft des neuen Plans tritt dieser Bebauungsplan, soweit er 
vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Es erfolgt jedoch keine Änderung der 
Festsetzungen, da der Übe rlagerungsbereich sowohl im alten als auch im neuen Plan als 
Verkehrsfläche festgesetzt ist.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung und zur eingeschränkten Beteiligung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung  
5. Ausschnitt Bebauungsplan (vor / nach Offenlegung)

V-0066-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

18949 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0066/2014  
  
Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg 
I. Stellungnahmen zur Offenlegung  
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 04.09. bis zum 04.10.2013 
wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:  
1.  Soziale Wohnraumförderung / Personengruppe mit besonderem Wohnbedarf  
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) kritisiert, dass im Bereich 2 ausschließlich 
Neubauten zulässig sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden 
können und nur Wohngebäude für kinderreiche Familien mit mindestens drei Kindern 
herzustellen sind.  
Die BImA weist darauf hin, dass die Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung für den 
Neubaubereich rechtlichen Zulässigkeiten widersprächen (Gleichheitsgrundsatz zu anderen 
Grundstückseigentümern) und ergänzend die Verhältnismäßigkeit dahingehend nicht gewahrt 
sei, dass die Festsetzungen zu 100 % für die Neubauten, jedoch nicht für die 
Bestandsgebäude, gälten.  
Der Bereich des Neubaus eigne sich aufgrund der Grundstücksgrößen und aufgrund der 
Bauweise (Einfamilienhaus) nicht, hier unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die genannte 
Personengruppen (kinderreiche Familien) Wohnraum zu schaffen. Zudem sei nicht 
auszuschließen, dass durch die Festsetzung die Vermarktung auch der Bestandsgebäude 
erschwert werde.  
Die Eingeberin behält sich vor, den Bereich 2 nicht als Bauland sondern zusammen mit den 
Bestandsgebäuden des Bereichs 1 (wie im Bestand parzelliert) zu veräußern.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung (§ 9 (1) 7 BauGB) sowie zu Personengruppen 
mit besonderem Wohnbedarf (§ 9 (1) 8 BauGB) sind Bestandteil des möglichen 
Festsetzungskataloges gemäß BauGB. Zur wohnungsstrukturellen Herleitung und zur 
stadtteilbezogenen städtebaulichen Begründung der Festsetzungen kann auf die ausführliche 
Begründung zum Bebauungsplan, Anlage 2 zu dieser Vorlage, Kapitel 7.2.1 verwiesen werden.  
Auf den gesamten Standort bezogen ist die kritisierte Verhältnismäßigkeit gewahrt, da 8 von 
insgesamt 35 Wohngebäuden, d.h. nur ein Anteil von etwa 23 % der Wohngebäude, für diese 
Zielrichtung festgesetzt sind. Gerade auch die Neubaufelder unter Ausnutzung der zulässigen 
Baukubatur eignen sich für Wohnflächenperspektiven in der Größenordnung von ca. 200 m² 
(brutto) Wohnfläche/Gebäude: dies dürfte eine objektiv ausreichende Fläche sein, Wohnraum 
für Familien mit mindestens 3 Kindern zu schaffen.  
Die BImA hat zugesichert, Wohnhäuser im Bestand zu Festpreisen an Familien zu veräußern. 
Zudem soll aber auch im Neubau und gerade für kinderreiche Familien durch 
Grundstücksgrößen für den Neubau von etwa 400 m² bezahlbarer Wohnraum geschaffen 
werden. Die Neubauten können den Bedürfnissen entsprechend besser angepasst werden und 
wären zudem energietechnisch in ihrer Ausstattung höherwertiger, sodass für den Bereich der 
Neubauten festgesetzt wird, dass hier Wohngebäude für kinderreiche Familien entstehen 
sollen.  
Es ist der Eigentümerin unbenommen, das Neubauangebot des Bebauungsplanes „nicht 
anzunehmen“. Mit den ausgewiesenen Neubaufeldern ist jedoch eine deutliche Steigerung der 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 1 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Wertigkeit der Grundstücke für die Eigentümerin verbunden. Dies in Verbindung mit den 
aktuellen Vorschriften zu den Einkommensobergrenzen in der öffentlichen Eigenheimförderung 
des Landes NRW einschließlich des aktuellen niedrigen Zins- und Finanzierungsniveaus lassen 
keine Anhaltspunkte erkennen, inwiefern die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen die 
Vermarktbarkeit, die zu erwartende Höhe der Bietpreise und damit die Wirtschaftlichkeit 
beeinträchtigen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, für die im Bereich 2 angebotenen Neubauten die Festsetzungen zu streichen, 
wonach dort nur Wohngebäude zulässig sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden können und nur Wohngebäude für kinderreiche Familien mit mindestens drei 
Kindern herzustellen sind, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1).  
2.  Garagenstandorte 
Die BImA regt an, die festgesetzten Flächen für Garagen (Neustandorte Einzelgaragen) 
insbesondere nach Süden größer zu fassen, um vorhandene Fenster nicht zu verbauen und 
Garagenstandorte flexibler zu planen.  
Stellungnahme der Verwaltung 
An den Seitenfassaden der Reihenhäuser befinden sich im Erdgeschoss keine Fenster, sodass 
hier durch einen neuen Garagenstandort kein Fenster zugebaut werden kann. Zudem ist 
bauordnungsrechtlich eine Brandwand ohne Fensteröffnungen generell aus 
Brandschutzgründen an den Reihenhäusern nötig; die Fenster im Obergeschoss – die durch 
eine Garage ebenfalls nicht verbaut würden – genießen Bestandsschutz.  
Die ausgewiesenen Flächen für Einzelgaragen haben eine maximal mögliche Fläche von 
3 mal 9 m (Angebotsfläche), an der als zusätzliches Angebot im rückwärtigen Gartenbereich 
eine maximal 12 m² große Nebenanlage errichtet werden kann. Somit sind die baulichen Zonen 
für den nachzuweisenden Stellplatz ausreichend groß dimensioniert. Unabhängig hiervon ist 
eine weitere Verlängerung des Standortbereiches in Richtung Süden aus Gründen der 
Erhaltung der rückwärtigen qualitätvollen Gartenzonen in einer angemessenen Größenrelation 
und zur Vermeidung von weiterer Versiegelung durch noch längere Zufahrtbereiche als ohnehin 
bereits notwendig zudem städtebaulich nicht angemessen und sinnvoll.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, die räumlich festgesetzten Flächen für Garagen insbesondere in Richtung 
Süden zu vergrößern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).  
3.  Geltungsbereich, Teilgrundstück Wohnhaus auf York-Kasernenareal  
Eine Eingeberin regt an, im westlichen Teil des Plangebiets auf die im Bebauungsplan 
angedachte Erweiterung durch Neubauten im rückwärtigen Bereich (Zuwegung über die 
Kasernenteilfläche) und dadurch auf das Teilstück der York-Kaserne (Flur 171, Teilflurstück 
266) zu verzichten.  
Durch die geplante Erweiterung würden ein wertvoller Grünbereich mit etwa 20 
hochgewachsenen Bäumen und die Hälfte der in den ersten räumlichen Zielplanungen zum 
Areal der ehemaligen York-Kaserne enthaltenen Grünverbindung insgesamt zerstört.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 2 von 7

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Entwurf zur Offenlegung waren in einem einheitlichen, stringenten System und die 
Nachverdichtung und die städtebauliche Struktur der Vorderbebauung städtebaulich stützend 
insgesamt 10 Neubauten im rückwärtigen Bereich realisierbar.  
In Abwägung der Schaffung neuen Wohnraums durch Neues Wohnen ergänzend zum Bestand 
in den rückwärtigen Grundstücksflächen der Britenwohnsiedlung Wiegandweg versus erster 
Zielaussagen in den Planungen zur York-Kaserne zur Realisierung einer breiteren 
Grünverbindung (von insgesamt etwa 4.800 m²) u.a. in diesem Grundstücksbereich wird 
vorgeschlagen, die zwei westlichsten Neubauten samt Zufahrt- und Grundstücksbereich nicht 
mehr als Baugrundstücke im Bebauungsplan festzusetzen,  
So verbleibt die Perspektive, dass der vorhandene Grünbestand westlich angrenzend auf dem 
Areal der York-Kaserne und die südlich auf dem Grundstück befindlichen Baumstandorte nicht 
für bauliche Vorhaben in Anspruch genommen und die Bäume nicht gefällt werden müssen.  
Teilflächen in der Größenordnung von etwa 300 m² auf den Flächen der ehemaligen York-
Kaserne werden somit nicht mehr durch den Bebauungsplan überplant und in Anspruch 
genommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird ergänzend zum Entfall dieser 
rückwärtigen Bebauungsoptionen entsprechend zurückgenommen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, auf die Neubaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich im westlichen Teil des 
Plangebiets zu verzichten, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
4.  Ausbauzonen 
Die BImA regt an, für die Einfamilienreihenhäuser mit Neubauten im rückwärtigen Bereich 
ebenfalls rückwärtige Ausbauzonen von 3 m zuzulassen, um die Wohnfläche und die 
Attraktivität, insbesondere für Familien mit Kindern, zu erhöhen.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Auf eine Ausbauzone der jeweiligen Reihenhausgrundstücke mit überbaubarer 
Grundstücksfläche für einen Neubau im rückwärtigen Gartenbereich wird bewusst verzichtet, 
um zum einen einen sehr hohen Versiegelungsgrad für diese Grundstücke zu vermeiden und 
zum anderen die städtebauliche und bauliche Dichte zu den jeweilig südlichen 
Nachbargrundstücken (Neubau) verträglich zu steuern.  
In den Reihenhäusern besteht bereits die Möglichkeit, im Dachgeschoss die Wohnfläche zu 
erweitern, dies unterstützt durch die Option von Gauben für den straßenabgewandten 
Dachbereich. Die Reihenhäuser ohne Anbauzonen weisen ohne Dachgeschossausbau auch 
bereits eine Wohnfläche von etwa 115 m² auf. Genehmigungsfreie Vorhaben (z.B. 
Terrassenüberdachungen) sind bei diesen Häusern ohne Anbau nach den Vorgaben des § 65 
BauO NRW genehmigungsfähig, womit ein beschränktes Anbaupotenzial generell gegeben ist.  
Bezogen auf den gesamten Standort ist somit eine städtebaulich sinnvolle und verträgliche 
Dichte und Mischung von Grundstücksgrößen und gebäudetypbezogenen Wohnflächen, 
differenziert in den Ausbaumöglichkeiten der Wohnfläche, gegeben.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, rückwärtige Ausbauzonen von 3 m für Einfamilienreihenhäuser mit Neubauten 
im rückwärtigen Bereich ebenfalls zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 3 von 7

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
In Verbindung mit Anregung Nr. 3 (Verzicht der Neubebauung im rückwärtigen Bereich der 
westlichsten Reihenhauszeile) werden für die Bestandshäuser Wiegandweg 49-53 ungerade 
nun rückwärtig 5 m tiefe Ausbauzonen festgesetzt (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
5.  Aufschüttungen / Abgrabungen bei Garagen  
Eine Eingeberin weist darauf hin, dass die vorgesehene Fläche für eine Garage vom 
Wiegandweg aus nicht befahrbar ist, da das Grundstück des Hauses Nr. 45 im Norden höher 
als die angrenzende Straße liegt und dieses durch eine ca. 70 cm hohe Mauer aus Naturstein 
abgestützt wird. Der Stellplatz müsste von der nach Süden führenden Verbindungsstraße zum 
Angelsachsenweg angefahren werden, da Aufschüttungen und Abgrabungen im Plangebiet 
nicht zulässig sind.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Da für das Grundstück kein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt ist, ist die Zufahrt zur Garage 
von der östlich angrenzenden Erschließungsstraße möglich. Eine geringfügige Modellierung 
des Erdreichs zur Realisierung der Zufahrt zur Garage von Norden wäre unabhängig hiervon 
gleichwohl zulässig.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen – aufgrund des 
Hinweises müssen keine Änderungen erfolgen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
6.  Bäume  
Ein Anwohner setzt sich für den Erhalt der vorhandenen Bäume ein. Mindestens sollen solche 
erhalten werden, die nicht durch neue Bebauung weichen müssen, um die Wohnqualität im 
Wohngebiet zu sichern und auch die Natur zu schützen.  
Eine auf der Grundstücksgrenze befindliche Hecke soll zudem erhalten bleiben.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Städtebaulich prägende und erhaltenswerte Bäume beispielsweise im Vorgartenbereich sind im 
Plangebiet nicht vorhanden. Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten 
Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im Kataster 
aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Dies liegt entsprechend in der Hand des 
Eigentümers, da die Stadt Münster beispielsweise keine Baumschutzsatzung aufgestellt hat.  
Laut Bebauungsplan sind (als Einfriedungen) Hecken aus heimischen, standortgerechten 
Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig, die vorhandene Hecke hat 
allerdings noch Bestandschutz. Der zukünftige Eigentümer des Grundstückes ist für die Hecke 
zuständig, wenn diese auf seinem Grundstück steht. Befindet sich die Hecke genau auf der 
Grundstücksgrenze, ist dies eine privatrechtliche Entscheidung beider Eigentümer.  
Die vorhandenen Grünelemente in den rückwärtigen Grundstücksflächen besitzen keine 
besondere naturschutzrechtliche Wertigkeit und darüber hinaus keine gestalterisch-
städtebauliche Prägung für die Siedlung. Dies rechtfertigt damit auch kein städtebaulich 
begründetes Erhaltungsgebot im Bebauungsplan wie von der Eingeberin ggf. gemeint.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 4 von 7

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die vorhandenen Bäume und eine Hecke durch Festsetzungen im 
Bebauungsplan über die festgesetzten Grünstrukturen hinaus zu erhalten (Erhaltungsgebote), 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4).  
7.  Leitungsrechte zugunsten der Erschließungsträger  
Die Deutsche Telekom Technik GmbH regt an, da einzelne, bebaute Grundstücke an 
unterschiedliche Eigentümer veräußert werden sollen, die Telekommunikationslinien dringlich 
zu sichern.  
Es wird gebeten, die mit GFL/AE gekennzeichneten Flächen als mit einem Leitungsrecht 
zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn zu belastende Fläche festzusetzen. 
Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung nicht. 
Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zur Erschließung sowohl öffentliche 
Verkehrsflächen (Wiegandweg) als auch private Grundstücksflächen (Zufahrten zu Neubauten) 
festgesetzt. Die privaten Zufahrten sind als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) zu 
belastende Flächen zugunsten der Anlieger (A) und Erschließungsträger (E) festgesetzt. Somit 
sind sämtliche Belange der Erschließungsträger ausreichend berücksichtigt – auch die 
Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur – und zwar für jedweden Anbieter und 
Versorger und nicht nur zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn. Weitergehende 
Regelungen (Eintragung von Rechten in das Grundbuch) sind privatrechtlich erforderlich und 
zwischen Grundstücksinhaber und der Deutschen Telekom zu vereinbaren. Die 
Hausanschlüsse sind ebenfalls privatrechtlich zu regeln.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im Bereich von privaten Grundstücken ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom 
Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5).  
Weitergehende Regelungen zu Eintragungen von Rechten in das Grundbuch sind nicht 
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 5 von 7

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
II. Stellungnahmen zur eingeschränkten Beteiligung  
Nach Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Eigentümer zum geänderten 
Bebauungsplanentwurf (Schreiben vom 13.12.2013) wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
8.  Gehrecht zugunsten der Anlieger / Dungweg im rückwärtigen Bereich der 
Grundstücke Wiegandweg 45-49 ungerade)  
Eine Eigentümerin regt an, dass der Eintragung eines Wegerechts nicht zugestimmt werden 
kann, aber der BImA vorgeschlagen wird, den für den Dungweg benötigten Grundstücksstreifen 
zurück zu erwerben.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Eigentümerin und die BImA einigten sich zwischenzeitlich auf eine Rückübertragung des 
Dungweges an die BImA, sodass dieser entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan 
als Miteigentum zu den Reihenmittelhäusern veräußert werden kann. Die Zielsetzung, den 
Reihenmittelhäusern die Möglichkeit der Grundstückserreichbarkeit für Transport- und 
gartenpflegerische Zwecke zu ermöglichen, ist Ziel der Festsetzung des Gehrechts und kann  
nun durch den Teilgrundstücks(rück)kauf privatrechtlich ermöglicht werden.  
Beschlussvorschlag: 
Durch die Rückübertragung des für den Dungweg benötigten Grundstücksstreifens an die BImA 
wird der Anregung entsprochen. Damit erübrigt sich eine Beschlussfassung.  
9.  Gehrecht zugunsten der Anlieger / Dungweg (Wiegandweg 1-3 ungerade)  
Die BImA regt an, dass der Dungweg bis hinter das Wohngebäude Wiegandweg 5 verlängert 
werden soll, so dass die künftigen Eigentümer des Wohngebäudes Wiegandweg 7 ihren Garten 
auf diesem Wege erreichen können.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Dem Eigentümer des Gebäudes Wiegandweg 7 soll – wie im Bebauungsplan festgesetzt – von 
Westen die Möglichkeit der Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische 
Zwecke eröffnet werden. Die Nutzung eines Dungweges von Osten – wie von der BImA 
vorgeschlagen – würde einen wesentlich längeren (Um)weg nach sich ziehen.  
Generell muss der Dungweg ausparzelliert und das  Gehrecht privatrechtlich im Grundbuch 
gesichert werden. Die Grundstücke könnten wie von der BImA vorgeschlagen geteilt werden, 
da die Zielsetzung des Bebauungsplans (rückwärtige Erreichbarkeit) weiterhin gegeben wäre. 
Der Bebauungsplan kann die Grundstücksparzellierung nicht festsetzten. Diese liegt in der 
Entscheidung des Eigentümers.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen. Das Gehrecht 
bleibt wie festgesetzt bestehen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 6 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf – Wiegandweg  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 7 von 7  
10. Garagenzufahrt  
Eine Eigentümerin stellt sich weiterhin die Frage (siehe Punkt 5 der Offenlage), ob die 
Garagenzufahrt nur über den Angelsachsenweg möglich wäre. Zurzeit sei eine Einfahrt von 
Norden wegen der bestehenden Einbahnstraßenregelung nicht möglich.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Zur Anfahrt der seitlich des Gebäudes befindlichen Garage bietet der Plan zwei Alternativen: 
Soll die Garage von Süden erreicht werden, muss diese vom Angelsachsenweg angefahren 
werden. Alternativ ist eine Anfahrt von Norden vom Wiegandweg auf das Grundstück möglich. 
Für diese Alternative müsste zur Realisierung der Zufahrt die Stützmauer unterbrochen und die 
Zufahrt geringfügig modelliert werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen – aufgrund des 
Hinweises müssen keine Änderungen erfolgen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.

Beratungsverlauf (4)

18.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Hauptausschuss
TOP 63.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Rat
TOP 61.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Bebauungsplan Nr. 552 (amtlicher Umring) amtlich
  • Wiegandweg 1
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Albersloher Weg 33
  • Otto-Hersing-Weg
  • Angelsachsenweg 8
  • Wilhelm-Holthaus-Weg
  • Paul-Engelhard-Weg
  • An den Speichern 7
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Tiergarten
  • Keltenweg 9

Bebauungsplan Nr. 552

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gremmendorf - Wiegandweg

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0066/2014
Typ
Vorlagen
Datum
12.02.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37