V/0066/2014
Bebauungsplan Nr. 552 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0066-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
2241 Zeichen
GFL AE G A GFL AE G A GFL AE G A GFL AE G A GFL AE G A G A Höhe=2,00 m I FD I II 539 144 145 143 291 293 3 II 1 II II 550 I I 329 331 448 II 51 II 6a 52 6 II Angelsachsenweg 8 65 II 9 II 14 15 16 17 5 II 7 II II 12 10 II II 8 II 4 II 6 18 425 424 16 423 422 14 447 419 421 420 416 417 418 414 415 53 409 410 411 412 Keltenweg 9 413 II 11 II 10a II 12a 303 11 18 13 II II 15 II 426 19 17 II 23 II 21 II 19 II 20 21 22 23 II 22 II 20 III II II 429 430 431 II 407 408 54 II 14a 427 428 32 II 30 26 II 28 II 436 435 434 II 364 24 II 433 432 34 II 23 II 21 31 405 II 38 II 36 440 439 438 II 437 44 351 II 406 56 II 33 403 404 395 394 393 387 401 400 399 402 398 397 396 386 390 57 W iegandweg 29 II 27 II 24 25 26 25 II 289 305 27 31 II II 33 39 II 40 441 II 42 35 II 28 29 41 II II 37 II 30 31 32 II 352 I 24 353 II 22e II 22d 389 388 55 II II 26 II 22c Angelsachsenweg 122 43 II 33 45 II 47 II 51 II 49 II 53 II 35 194 195 36 37 38 39 123 328 II 50 I 193 327 57 121 II 52 104 105 II II 54 270 103 56,58 56,07 56,22 56,34 55,94 55,81 56,00 56,40 56,46 55,74 55,70 I II FD SD II SD I FD II SD I FD II SD I FD oE Bereich 2 II FD gH Bereich 1 oE Bereich 2 II FD oE Bereich 2 II FD oE Bereich 2 II FD II SD I FD I FD PG SW PG SW PG SW PG SW 35° +3° 35° +3° 35° +3° 35° +3° 35° +3° TH= 62,3m ü.NHN BHmax. 59,9m ü.NHN FHmax. 65,9m ü.NHN BHmax. 59,5m ü.NHN BHmax. 59,7m ü.NHN BHmax. 59,9m ü.NHN BHmax. 60,0m ü.NHN BHmax. 60,0m ü.NHN TH= 61,9m ü.NHN FHmax. 65,5m ü.NHN TH= 62,1m ü.NHN FHmax. 65,7m ü.NHN TH= 62,3m ü.NHN FHmax. 65,9m ü.NHN TH= 62,5m ü.NHN FHmax. 66,1m ü.NHN BHmax. 61,8m ü.NHN BHmax. 62,0m ü.NHN BHmax. 62,3m ü.NHN BHmax. 62,5m ü.NHN BHmax. 59,9m ü.NHN GSt Ga Ga Ga GSt Ga Ga Ga Ga GSt GSt GSt Ga Ga Ga Ga Ga Ga N N N N N N N N N N N N N Ga Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0066/2014 Bebauungsplan Nr. 552 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Planverkleinerung, ohne Maßstab
V-0066-2014-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0066/2014
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 552:
Gremmendorf – Wiegandweg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................4
3. Planverfahren.........................................................................................................................................5
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 5
5. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6
6. Planungsziele ........................................................................................................................................7
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8
7.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung............................................................................................11
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude....................................................................................................................................11
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................14
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................15
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................16
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................17
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................19
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 20
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 20
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 21
7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 21
7.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................21
7.6.2 Private Grünflächen ........................................................................................................21
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................22
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................22
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 22
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 23
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 24
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................24
9. Flächenbilanz.......................................................................................................................................26
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................26
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................28
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres.
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist im November 2013
erfolgt.
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf – Wiegandweg
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Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg,
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf waren bereits etwa die Hälfte
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen. In
Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck wurden auch die
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften größtenteils im Laufe des
Jahres 2013 aufgegeben.
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Die Häuser am Wiegandweg wurden Anfang
der 1950er Jahre durch die westfälische Heimstätte GmbH als „Wohnblock für
Besatzungsangehörige“ (Offizierswohnungen) errichtet. Während das städtebauliche Konzept
von Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gr emmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.
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Verkehrsplanung
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Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen reichen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und
Außentüren dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude
unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und
Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang
je differenziert zu bewerten.
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.
3 Es wird künftigen Käufern der I mmobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Ener giepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
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Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert 7:
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im
Bestand)
Der Bebauungsplan Nr. 552 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept,
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und
Voraussetzungen.
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den
Standort „Wiegandweg“ (blau: Erhalt, rot: Neubau, x: Abriss)
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 552 befindet sich im Stadtteil Gremmendorf und
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:
• Im Norden durch Garagen am Wiegandweg und die ehemalige York-Kaserne,
• im Osten durch den Albersloher Weg,
• im Süden durch Wohnbebauung des Wiegand- und Keltenwegs und
• im Westen durch die ehemalige York-Kaserne.
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble oder
Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien Erhaltungssatzung
und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
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Innerhalb des Plangebiets liegen die Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 171, Flurstücke
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39,
291, 293, 305 sowie ein Teil des Flurstücks 270. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist
im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
3. Planverfahren
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-
Gebiet Wolbecker Tiergarten etwa 4 km).
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung
berücksichtigt.
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Welche
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) entnommen werden, die über § 30 (3) i. V. m. § 34 BauGB
Anwendung findet.
4. Planungsrechtliche Situation
4.1 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 552
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Auch direkt angrenzend an das
Plangebiet befindet sich planungsrechtlicher Innenbereich.
In etwa 200 m Entfernung an den Planbereich ist der Wald „Große Lodden“ als
Landschaftsschutzgebiet mit dem Ziel der Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft im
Umweltkataster der Stadt Münster dargestellt.
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
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Der Bebauungsplan Nr. 552 überlagert im Bereich des Wiegandwegs eine geringe Teilfläche
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 142 Teilabschnitt V: Albersloher Weg (von Paul-
Engelhard-Weg bis Otto-Hersing-Weg). Mit Rechtskraft des neuen Plans tritt dieser
Bebauungsplan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Es erfolgt
jedoch keine Änderung der Festsetzungen, da der Überlagerungsbereich sowohl im alten als
auch im neuen Plan als Verkehrsfläche festgesetzt ist.
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs-
oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.
5. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Gremmendorf südöstlich der Innenstadt Münsters,
unmittelbar westlich der Landesstraße 586, dem Albersloher Weg.
Im Südwesten des Siedlungsbereichs von Gremmendorf gelegen, wird das Plangebiet im
Süden von Wohnbebauungen und im Norden und Westen von den Flächen der ehemaligen
York-Kaserne umschlossen. 2013 wurde zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern eine
städtebauliche Perspektivplanung für das Kasernenareal erarbeitet. Der Perspektivplan wurde
anschließend vom Rat der Stadt beschlossen und bildet die Grundlage für einen
städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerb, der im Jahr 2014 durchgeführt werden
soll.
Östlich grenzt der Albersloher Weg mit Wohnbebauung und einigen Geschäften an.
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Wiegandweg“ in Gremmendorf (eigene Darstellung auf
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)
Begründung / Seite 6 von 28
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
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Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht
vorhanden. Die nähere Umgebung südlich des Plangebiets wird durch größtenteils II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Die im Jahr 1935/37 als Luftnachrichtenkaserne
errichtete Kaserne ist derzeit ungenutzt. Eine förmliche Unterschutzstellung der historischen
Kasernenanlage als Ganzes oder einzelner Gebäude als Denkmal befindet sich derzeit im
Verfahren. Eine prinzipielle Erhaltungswürdigkeit des Ensembles kann jedoch angenommen
werden.
6. Planungsziele
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw.
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Nachverdichtungspotenziale in
Form von Neubauten und Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude regeln sowie den
ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der Bestandsgebäude soll behutsam
umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen
werden.
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Wiegandweg“ konkretisiert
das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster –
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.
• Nachverdichtung: An-/ Ausbaukonzept durch rückwärtige, erdgeschossige Ausbauzonen
an die Hauptbaukörper (Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude sowie
Schaffung von Neubauten.
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je
Grundstück / Wohneinheit.
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 552 durch entsprechende zeichnerische
und textliche Festsetzungen (TF) ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).
7. Inhalte des Bebauungsplans
7.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren
Grundstücksflächen i. V. m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs-
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden stringente und siedlungseinheitliche
Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und
Farbgebung getroffen. Gleichzeitig sollen sich auch die moderneren Neubauten an den
vorhandenen Bestand durch entsprechend „strikte“ Festsetzungen anpassen.
Hiermit wird sicher gestellt, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der
Siedlung „aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen
Veränderungen (mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude)
zeigt – und die dadurch entstehende gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Das
ursprüngliche städtebauliche und architektonische Konzept der Siedlung ist heute noch
Begründung / Seite 7 von 28
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf – Wiegandweg
ablesbar. Die Gebäude sollen aber gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch
verträglichen Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen.
Abbildung 5: Schrägluftbild des Bestandes (Quelle: Blossey, 2011)
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung ist
durch die konsequent südorientierte Bebauung gekennzeichnet. Die bestehende
Reihenhausbebauung (Bereich 1) mit großzügigen Grundstücken wird durch den nördlichen,
großzügig dimensionierten Straßenraum des Wiegandwegs erschlossen.
Die insgesamt fünf Reihenhauszeilen sind durch eine Vorfahrt gekennzeichnet, sodass die
jeweils östlich liegenden Reihenhäuser in der Zeile zurück springen. Die Grundstücke sind nach
Süden hin im Gelände abfallend.
Der ruhende Verkehr wurde durch die nördlich des Wiegandwegs liegenden Garagenhöfe
gedeckt, zum Teil wurde auch auf den für das Siedlungsbild prägenden Vorfahrten geparkt.
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen
getroffen.
Abbildung 6: Übersicht des Standortes Wiegandweg (Bereich 1: bestehende Reihenhäuser,
Bereich 2: Neubaugrundstücke)
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Gremmendorf – Wiegandweg
7.2.1 Art der baulichen Nutzung
Da sich im Plangebiet selbst und südlich angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die
Festlegung von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der BauNVO
entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i. V. m § 34 BauGB Anwendung findet.
Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf (beispielsweise
nichtstörende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und Garagen (siehe
Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und überbaubaren Flächen
reguliert.
Soziale Wohnraumförderung
Die Stadt Münster hat sich in ihrem „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ auch wohnungsstrukturell klar positioniert:
Bezogen auf wohnungsstrukturelle städtische Ziele und Bedarfe werden die im Gesamtkonzept
dargestellten Mindestquoten bezüglich förderfähigem Wohnraum zu Grunde gelegt:
Gewährleistung eines Anteils von mindestens 30% förderfähigem Wohnraum im Bereich
Abriss / Neubau – über potenziellen Wohneinheiten gerechnet und standortdifferenziert
verortet. Acht der insgesamt 18 ehemaligen Britenwohn-Standorte sind für einen
Abriss / Neubau vorgesehen. Generell wird zudem an jedem Standort ebenfalls ein
Nachverdichtungspotenzial auf unbebauten Grundstücken geprüft.
Derzeit sind etwa 9 % aller Geschosswohnungen in Münster mietpreisgebunden; im Jahr 2010
haben allein rund 2.600 Haushalte einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragt.
Demgegenüber konnten im gleichen Jahr nur etwa 1000 öffentlich geförderte Wohnungen neu
bezogen werden (800 in Wiederbelegung, 200 in Neubauerstbezug). Darüber hinaus ist
deutlich, dass zahlreiche weitere Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen der öffentlichen
Wohnraumförderung lägen und ebenfalls einen WBS beantragen könnten.
Im Fazit reicht das Angebot an Sozialwohnungen aktuell und absehbar in der Perspektive bei
Weitem nicht aus, um alle wohnungssuchenden Haushalte, die innerhalb der
Einkommensgrenzen liegen, zu versorgen. Insbesondere bei geförderten Neubauwohnungen –
und dies gerade auch in guten und zentralen Lagen – besteht ein Defizit, um alle Berechtigten
mit Wohnraum zu versorgen. Es ist insofern erklärtes Ziel der Stadt, dieses Segment des
preiswerten Wohnens, insbesondere im Neubaubereich, zu sichern und auszubauen.
In Münster bestanden mit Stand 31.12.2011 8.300 öffentlich geförderte Wohnungen
(Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung). Der Bestand an Sozialwohnungen wird durch
zunehmendes und rapides Auslaufen dieser Bindungen (Preis- und Belegungsbindungen) in
den nächsten Jahren absehbar noch weiter abnehmen als in den letzten Jahren, wenn keine
Kompensation durch Neuimplementierung umgesetzt wird bzw. werden kann. Damit fehlt ein
wichtiger Baustein kommunaler Daseinsvorsor ge für Menschen mit geringerem oder mittlerem
Einkommen als eine sehr wichtige Zielrichtung und Aufgabe auch des Städtebaurechtes (vgl.
§ 1 (5) i. V. m. (6) Nr. 2 BauGB).
Da in der Stadt Münster, als zunehmend hochpreisiger Immobilien- und Mietstandort,
dringender Bedarf nach preiswertem und gefördertem Wohnraum besteht, der insbesondere im
Neubau hergestellt werden soll, wird festgesetzt, dass im Bereich 2 (8 Neubauten,
Einfamilienhäuser) nur Wohngebäude zulässig sind, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden können. Der gestiegenen Nachfrage nach preiswertem
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Gremmendorf – Wiegandweg
Wohnraum soll damit nicht nur stadtweit, sondern vor allem auch in zentraler Lage in
Gremmendorf nachgekommen werden.
Diese Wohngebäude sind so zu errichten, dass ihre Förderung mit Mitteln des sozialen
Wohnungsbaus möglich ist. Sie müssen somit die Voraussetzungen für die soziale
Wohnraumförderung erfüllen.
Die Festsetzung ist unabhängig von Bedarfsgesichtspunkten im Gesamtkontext aller
Wohneinheiten in Bestand und Neuplanung im „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-
Wohnungen in Münster“ und im Gesamtzusammenhang des aktuellen Planungsstandortes (8
von 35 Wohneinheiten im Plangebiet) quantitativ wie qualitativ auch verhältnismäßig.
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf
In der Wiedernutzung der Wohnstandorte oder nach Abriss / Neubau eignen sich die
Wohnstandorte aus der quartiers- oder stadtteilstrukturellen Situation und aus den Bedingungen
der Größen und Grundrisse der Gebäudetypen heraus für bestimmte Wohnnachfragegruppen.
Der Grundaufbau des „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster –
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ spiegelt wider, dass die Zielvorschläge zur
Zielgruppenorientierung jeweils aus der Quartiers- und Stadtteilsicht erarbeitet und entwickelt
wurden, ohne den übergeordneten gesamtstädtischen Charakter des Gesamtkonzeptes aus
dem Blick zu verlieren. Der Standort Wiegandw eg ist im Konzept als „Familienwohnen an der
York-Kaserne“ mit der Zielgruppenempfehlung Familien mit Kindern, Mehrgenerationen sowie
sozial- und altersgemischte Gruppen konkret vorgesehen und im Neubaubereich des
Plangebiets auch bezogen auf die o. g. Kriterien besonders geeignet.
In der Stadt Münster bestanden Ende 2010 rund 26.000 Familienhaushalte; bezogen auf alle
Haushalte in Münster beträgt der Familienanteil 17,4 %. Zwischen 2007 und 2010 ist die Zahl
dieses Haushaltstyps zwar um knapp 1 % gestiegen, hält aber nicht Schritt mit der
Gesamtdynamik in der Stadt: mit Blick auf ein 2,5 %iges Haushaltswachstum insgesamt ist der
Familienanteil seit 2007 (17,7 %) leicht zurückgegangen.
Die Familienhaushalte in Münster verteilen sich nicht gleichmäßig über das Stadtgebiet. Das
auch für andere Großstädte typische Bild spiegelt wider, das in zentralen Lagen relativ wenige
Familien leben, in den randlicheren Lagen nehmen Familien deutlich nennenswertere Anteile an
der Haushaltsstruktur ein. Die zunehmende Bedeutung auch zentraler Lagen für Familien vor
dem Hintergrund veränderter Wohnbedürfnisse, veränderter Haushaltsstrukturen und zu
vermindernde Kosten für Mobilität, auch und gerade für kinderreiche Familien, ist unbestritten.
Auch unter den Aspekten einer gesunden Durchmischung der Bevölkerungsstruktur ist dies ein
wichtiges städtisches Ziel im Sinne des § 1 (5) i. V. m. (6) Nr. 2 BauGB.
Familiengeeigneter Wohnraum, ein qualitätvolles Wohnumfeld unter anderem sprechen aus der
Sicht von (jungen) Familien in erster Linie für den Bau oder Kauf eines Einfamilienhauses in
entsprechender Lage. Alternativen sind immer auch kind- und familiengeeignete, große
Wohnungen, sofern diese die oben genannten Ansprüche erfüllen können. Gleichzeitig sind
aber gerade junge Familien mit Kindern, in erster Linie Großfamilien, aufgrund der oft
eingeschränkten Erwerbstätigkeit eines Elternteils und der zusätzlichen Ausgaben für
Lebensunterhalt und Konsum der Kinder, sehr preissensibel. Dies führt in Münster vermehrt
und häufig dazu, dass insbesondere Großfamilien, d.h. Familien mit drei oder mehr Kindern, auf
dem hochpreisigen Wohnungs- und Immobilienmarkt kaum noch eine Chance haben – und dies
erst recht nicht in guter Wohnumfeldqualität in zentralen Lagen. Demgegenüber ist gerade die
Unterstützung kinderreicher Familien erklärtes wohnungs- und sozialpolitisches Ziel der Stadt.
Da das Angebot an Wohneigentum und der Wohnraum für kinderreiche Familien
gesamtstädtisch und auch im Stadtteil Gremmendorf / Angelmodde knapp sind, wird
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festgesetzt, dass im Bereich 2 (Neubau von Einzelhäusern) nur Wohngebäude für kinderreiche
Familien mit mindestens drei Kindern herzustellen sind.
Die Neubaubereiche im Plangebiet bieten aufgrund der Festsetzungen (10 mal 10 m großes
Baufeld, II Geschosse) ausreichend Wohnraum für diese Personengruppe: Die zentrumsnahe
Lage in Gremmendorf und die Entfernung zur Altstadt bieten ein sehr gutes Angebot an
Infrastruktureinrichtungen (beispielsweise Schulen) und Versorgungen. Zudem kann die
Grundrisslösung individuell den Bedürfnissen kinderreicher Familien angepasst werden.
Die Bestandsgebäude sind demgegenüber aufgrund ihrer Wohnfläche und Grundrissaufteilung
für Familien mit mehr als drei Kindern nur bedingt geeignet.
Die Festsetzung ist – unabhängig von Bedarfsgesichtspunkten – im Gesamtkontext aller
Wohneinheiten in Bestand und Neuplanung im „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-
Wohnungen in Münster“ und im Gesamtzusammenhang des aktuellen Planungsstandortes (8
von 35 Wohneinheiten im Plangebiet) quantitativ wie qualitativ auch verhältnismäßig.
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i. V. m. der
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (siehe in den folgenden Kapiteln). Die
maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt.
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet, ist die
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in
heutiger Form zu erhalten und die energietechnisch positive Südlage der Gebäude weiter zu
führen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen
Festsetzungen als zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die vom Gesetzgeber vorgesehene
Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bei
energetischer Sanierung von Gebäuden (vgl. Hinweis Nr. 3.2) und zum anderen gemäß § 19 (4)
BauGB durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind.
Gleichzeitig werden Neubau- und Nachverdichtungspotenziale im Plangebiet festgesetzt:
Im rückwärtigen Bereich der nicht zurückspringenden Reihenhäuser – jeweils drei westlichste
Reihenhäuser der Reihenhauszeilen, ausgenommen der Reihenhauszeile angrenzend an das
ehemalige Kasernengelände (Nr. 49-53 ungerade) – sollen Neubauten entstehen. Diese sind
durch 10,0 mal 10,0 m große überbaubare Grundstücksflächen definiert, die dadurch eine
einheitliche, doppelte Punktbebauung ergeben. Die Baufenster sind der bestehenden
städtebaulichen Dichte und Typik der Bestandsbebauung angemessen und reagieren auf die
bestehende strenge Siedlungsprägung stringent und standortangemessen, sodass eine
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standortverträgliche ergänzende städtebauliche Struktur vorgegeben wird. Auch im Verhältnis
zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebiets befindlichen Wohnbebauung gestaltet
sich dieses selbstverständliche, baulich aufgelockerte Neubauangebot als
nachbarschaftsverträglich mit ausreichenden Abständen und Gartentiefen. Die westlichste
Reihenhauszeile (Nr. 49-53 ungerade) wird nicht im rückwärtigen Bereich bebaut, da hier eine
Teilfläche von etwa 300 m² auf dem Areal der ehemaligen York-Kaserne (Flurstück 266) für die
Realisierung eines Wohnbaugrundstücks inklusive Zufahrt in Anspruch genommen werden
müsste. Eine funktionsfähige und durchgängige Grünfläche auf dem Gelände der ehemaligen
York-Kaserne (Perspektivplan aus dem Jahr 2013) soll auf der westlich an das Plangebiet
angrenzenden Fläche weiterhin gewährleistet werden.
Die Flächen und künftigen städtebaulichen Zielvorstellungen auf dem Areal der ehemaligen
York-Kaserne werden von den Planungen des Bebauungsplans somit nicht berührt.
Die jeweiligen Reihenhausgrundstücke ohne überbaubare Grundstücksfläche für einen Neubau
im rückwärtigen Gartenbereich erhalten zur Vergrößerung der Wohnflächen der vorhandenen
Wohngebäude jeweils im rückwärtigen Bereich am Hauptgebäude zusätzlich eine 5,0 m tiefe
Ausbauzone, in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete
Anbauten zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers
angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare
Möglichkeit bietet, die Wohnfläche gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin
merklich zu vergrößern. Diese Optionen sind – trotz der im Bestand zum Teil in rückwärtigen
Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot zur Erweiterung
der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhalts von Wohnqualität und
-angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.
Auf eine Ausbauzone der jeweiligen Reihenhausgrundstücke mit überbaubarer
Grundstücksfläche für einen Neubau im rückwärtigen Gartenbereich wird bewusst verzichtet,
um einen sehr hohen Versiegelungsgrad für diese Grundstücke zu vermeiden und auch die
bauliche Dichte zu den südlichen Nachbarn (Neubau) verträglich zu regulieren. In den
Reihenhäusern besteht die Möglichkeit, im Dachgeschoss die Wohnfläche zu erweitern.
Genehmigungsfreie Vorhaben (z. B. Terrassenüberdachungen) sind auch bei diesen Häusern
ohne Anbau nach den Vorgaben des § 65 Landesbauordnung (BauO NRW)
genehmigungsfähig, womit ein Anbaupotenzial generell gegeben ist.
Durch diese Festsetzungen wird der Wohnstandort entsprechend seiner zentralen Lage am
Zentrum Gremmendorfs sinnvoll, aber behutsam nachverdichtet – durch die unterschiedlichen
Gebäudetypen (Altbau mit Anbauoption, Altbau ohne Anbauoption, Neubau) im Plangebiet wird
ein breites Angebot an verschieden großen Wohn- und Grundstücksflächen geschaffen und
gesichert.
Vollgeschosse
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend
II Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau weniger dichte bzw. dichtere
Bebauungen und Gebäudehöhen als Hauptgebäude auszuschließen.
Auch die Neubauten sind auf zwingend II Vollgeschosse festgesetzt, um in der einheitlichen,
gedoppelten Punktbebauung der Bestandsbebauung angemessen und sich dieser weder
unterordnend noch diese überragend eine standortangemessene ebenso wie
standortverträgliche ergänzende städtebauliche Höhenentwicklung zu gewährleisten. Auch im
Verhältnis zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen
zweigeschossigen Wohnbebauung gestaltet sich das Neubauangebot als höhenangepasst und
damit nachbarverträglich.
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Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark
zu überformen.
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist ebenfalls möglich (vgl. TF 2.2.3). Aus
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des
zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig;
Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger
Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der
Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. TF 1.1.5 und 2.2.3). Die Dächer der Einzelhäuser
können nicht als Terrasse genutzt werden, um hier eine weitere Höhenentwicklung zu
vermeiden.
Trauf- und Firsthöhen
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung)
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es für die Reihenhausbebauung
zielführend, die Trauf- und Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den
Abbruch-Neubau-Fall bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die
prägende Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.
Um die im rückwärtigen Bereich befindlichen Neubauten in der Höhenentwicklung den an der
Straße gelegenen Hausgruppen unterzuordnen und um eine Verschattungen der nördlich
angrenzenden Gartenbereiche möglichst zu vermeiden, wird hier eine entsprechend geringere
Gebäudehöhe festgesetzt.
Um Sanierungen insbesondere des Daches zu ermöglichen, können die gesetzlich möglichen
Überschreitungen für Sanierungszwecke genutzt werden (§ 6 (14) BauO NRW); die
Traufhöhenfestsetzung ist dem Bestand fest angepasst, um hier bewusst eine Erhöhung des
Drempels und Veränderung der Proportion der Gebäude zu vermeiden.
Für den Neubaubereich wird aufgrund der vorgegebenen Kubatur und Dachform eine maximale
Bauhöhe festgesetzt. Diese dient dazu, die rückwärtigen Punktbebauungen nicht auf
unterschiedlichsten Höhenniveaus, bezogen auf das abfallende Gelände, entstehen zu lassen
(„städtebauliche Unruhe“). Der stringente und in den Gebäudehöhen einheitlich und „ruhig“
wirkende Siedlungscharakter der identischen Zeilenbebauung im Bestand wird damit logisch
ergänzt. Ferner wird damit eine städtebaulich bewusste „Unterordnung“ des Neubaus im
rückwärtigen Gartenbereich gegenüber der erhaltenswerten und den öffentlichen Raum
prägenden Straßenbebauung am Wiegandweg gesichert. Die so festgesetzten Höhen sind
auch im Verhältnis zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen
Wohnbebauung nachbarverträglich.
In der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN)
entsprechend dem bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine hinreichend bestimmte
Höhe festzusetzen. Dies entspräche – rein am Gebäude gemessen – etwa folgende Bauhöhen:
Bereich 1 (Hausgruppen):
• Traufhöhe (TH)=5,5 m und Firsthöhe (FH)=9,0 m
• Eingeschossige Anbauten: BH (Bauhöhe, Attika)=3,0 m
Bereich 2 (Einzelhäuser):
• BH=6,0 m
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Als Orientierungspunkt dienen eingemessene Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum.
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten
entsprechend frei zu halten und die bestehenden Prägungen durch das nach Süden hin
abfallende Gelände und damit zusammenhängend die Prägung der Bestandsgebäude
(Hausgruppen) in den Gebäudehöhenmaßen langfristig zu erhalten. Eine geringfügige
Modellierung des Erdreichs zur Realisierung von Zufahrten zur Garage oder Zugängen zum
Haus ist dadurch nicht ausgeschlossen. Durch die Höhenbeschränkungen der Gebäude passen
sich auch die Neubauten in das Gelände ein und sind den bestehenden Traufhöhen der
Bestandsgebäude / Hausgruppen angepasst.
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um
angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen,
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern
(vgl. Hinweis 3.5).
Diese einschränkend zur Kubatur stark bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch
eingeschossige Anbauzonen samt Option der Dachterrassennutzung. Auch die an heutige
energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut oder der
Fassade der Gebäude ist durch Vorgaben des Bundesgesetzgebers zur Sanierung ermöglicht.
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das südlich an das Plangebiet
angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuellen
Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick auf
bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
feststellen
8. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.
7.2.4 Bauweise und Bauform
Im Plangebiet ist für die Reihenhausbebauung (Bereich 1) eine geschlossene Bauweise
festgesetzt. Da die Hauptgebäude der Reihenhauszeilen teilweise durch Anbauten im
rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze
gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten
Gebäudebreite zu gewährleisten.
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die
Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.
Für die Einzelhäuser (Bereich 2) ist eine offene Bauweise festgesetzt. Dies gewährleistet im
rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine ausreichende Gartennutzung sowie eine Einhaltung
der Abstandsflächen zum Nachbarn. Eine für den rückwärtigeren Bereich städtebaulich
sinnvollere, geringere Dichte ist hiermit gegeben.
8 Bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.
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7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände
Abbildung 7: Dachlandschaft
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude (Bereich 1) bestandsorientiert
Satteldächer mit 35° (+3°) Dachneigung in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst
vorgegebener Firstrichtung und für die I-geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer
festgesetzt, um die bestehende Städtebau- und Architekturqualität zu bewahren und dem
Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.
Die Anbauten sind aufgrund der festgesetzten Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude
untergeordnet, werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und
ermöglichen eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.
Die II-geschossigen Neubauten (Bereich 2) sollen als Dachform ein Flachdach erhalten, um hier
modernere Bauformen zu ermöglichen, die Bestandsstruktur am Wiegandweg bewusst zu
kontrastieren (städtebauliche Unterscheidung Alt und Neu), deren Höhendominanz zu
bewahren und um Verschattungen der nördlich angrenzenden Gartenbereiche möglichst zu
vermeiden. Somit entsteht eine sehr kompakte und dadurch energietechnisch vorteilhafte
Kubatur der Gebäude. Für die Neubauten wird durch das Flachdach ebenfalls eine optimale
Ausrichtung für solartechnische Anlagen ermöglicht (vgl. TF 2.2.7).
Um einer Auflösung und Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken und die bereits
im Bestand vorhandenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen
beizubehalten, sind Dachgauben und Dacheinschnitte nur in der Größe beschränkt und nur im
rückwärtigen, südorientierten Dachbereich zulässig (vgl. TF 2.2.1).
Zur baulichen Gestaltung und Materialität der Dachgauben trifft der Bebauungsplan keine
Vorgaben, sehr wohl aber bezüglich der Anordnung und somit des Volumens von
Dachaufbauten und -einschnitten. Diese Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um
die Dachlandschaft als Dach der Gebäude mit durchlaufenden Pfannenreihen im Traufbereich
als solches erkennbar zu erhalten und durch Regelung der Proportionalität zur Breite der
gesamten Dachfläche auch die Einsichtnahme und Störung der jeweils südlich angrenzenden
Nachbargrundstücke zu begrenzen (eine Nutzung des Obergeschosses der Anbauoption als
Dachterrasse ist bereits zulässig).
Im Gesamtbild ist somit die zur öffentlichen Straßenseite prägende Dachfläche wie im Bestand
zu erhalten und frei von baulichen Eingriffen zu belassen. Dachflächenfenster zur Belichtung
des Dachbodens sind hingegen auch dort zulässig. Der Erhalt der städtebaulich wirksamen
Qualität der Siedlungsstruktur wird hierdurch unterstützt und gestärkt.
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Auf der anderen Seite wird den künftigen Eigentümerinnen und Eigentümern individuelle
Freiheit in Richtung Ausbau des Dachgeschosses, auch mit Gauben oder Dacheinschnitten, im
Bereich der gartenseitigen Dachflächen aktiv ermöglicht. Die gestalterisch begründeten
Anordnungs- und Größeneinschränkungen hierfür lassen gleichwohl eine effektive und deutlich
wohnflächensteigernde Dachausbauoption zu.
Die ebenfalls das Erscheinungsbild der Siedlung gestalterisch prägenden und für die Siedlung
und die Entstehungszeit der Siedlung typischen traufseitig geringen bzw. ortgangsseitig nicht
vorhandenen Dachüberstände werden ebenfalls streng bestandsorientiert begrenzt und
definiert (vgl. TF 2.2.4).
Kompensatorisch für diese relativ engen bestandsorientierten Festsetzungen und
Beschränkungen einer Dachgeschoss(aus)nutzung wirken die individuellen eingeschossigen
Anbauten. Die Nutzung der Dachgeschosse soll zur Vergrößerung der Wohnfläche aktiv
ermöglicht werden, ein Vollgeschoss ist hier jedoch nicht realisierbar.
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation
durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des Dachgeschosses
(Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung.
7.2.6 Material, Farbgebung
Dach
Es besteht kein Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für
Hausgruppen (Bereich 1), um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden
Hauseinheit und der gesamten Wohnsiedlung zu erhalten. Die Dacheindeckung orientiert sich
an der im Bestand: Es sind nur hellrote, ziegelrote oder naturrote Ton- und Betondachziegel
zugelassen (vgl. TF 2.2.5). Somit wird wiederum eine gestalterisch gleichmäßige
Dachlandschaft sicher gestellt.
Abbildung 8: Dach und Fassade
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Fassade
Innerhalb des Plangebietes ist für die Hauptgebäude – vergleichbar den Regelungen zur
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur heller Putz in einem bestimmten Farbspektrum (vgl.
TF 2.3.1) zulässig, wie dieser bereits im Bestand realisiert ist. Durch die Beschränkung auf das
„Leitmaterial“ Putz für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung
und seinen gestalterischen Zusammenhang. Dies gilt städtebaulich und stadtgestalterisch
sinnhaft und siedlungszusammenbindend für den Altbau genau so wie für den Neubau.
Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in
Putzausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich Doppelgaragen
sind im Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu errichten, um Versprünge zu vermeiden (vgl.
TF 2.5).
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung:
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in verschiedenen „Farbfamilien“ sowie die
Wahl innerhalb eines Dachziegelfarbspektrums bleiben ansonsten unbeeinflusst, um die
individuelle Gestaltungs- und Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen
bepflanzt sind. Bisher ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, da die ehemals den Häusern
zugeordneten Garagen nördlich des Wiegandwegs im Zuge der Neu-/ Umnutzung des
Kasernenareals nicht mit veräußert werden sollen. Dementsprechend ist für die bestehenden
Hausgruppen und die Einzelhäuser ein entsprechender Nachweis eines Stellplatzes auf den
Grundstücken zu führen.
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung neu geordnet.
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen
Garagen und Gemeinschaftsstellplätzen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder
Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in dessen
unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.
Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.2.1). Garagen als bauliche Anlage sind lediglich im
Bauwich der Reihenendhäuser zulässig und räumlich ebenfalls festgelegt, um die Versiegelung
Grundstücke gering zu halten. Im Vorgarten werden nahe der potenziellen neuen Zufahrt zu
den Neubauten die notwendigen, senkrecht zum Straßenraum angeordneten (Gemeinschafts-)
Stellplätze zugelassen, die direkt vom Wiegandweg angefahren werden können. Für die
Einzelhäuser sind Doppelgaragen zwischen den überbaubaren Flächen festgelegt, um eine den
Reihenhauszeilen angepasste optische Bebauungseinheit auch im rückwärtigen Bereich
entsprechend zu realisieren.
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Überdachte Stellplätze (Carports) oder Garagen sind auf den Flächen für
Gemeinschaftsstellplätze (GSt) zur Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirkens von
öffentlichem und halböffentlichem Raum ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für
Garagen (Ga) sind Carports oder Stellplätze zulässig.
Somit wird jedem Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet.
Da der Bebauungsplan die Grundstücksgrenzen nicht festsetzen kann, bieten die
Gemeinschaftsstellplätze sowohl die Möglichkeit, die Stellplätze direkt vom Wiegandweg oder
über die vorhandene Auffahrt zu erreichen. Die vor den jeweils in der Zeile zurückspringenden
Reihenhäusern befindliche Auffahrt ist nicht festgesetzt sondern im Bestand gesichert. Welche
Variante in der Praxis zu tragen kommt – Einzelverkauf der Stellplatzparzelle an die Eigentümer
oder Gemeinschaftseigentum – , wird durch die tatsächliche Aufteilung der Grundstücke und
den entsprechenden Verkauf geregelt. Mit der Anordnung der Gemeinschaftsstellplatzflächen
wird durch deren Bündelung und durch die Bündelung mit den Garagenzufahrten sowie den
privaten Erschließungsstichen für die Neubauzonen ein städtebaulich bewusster Wechsel
zwischen dem ruhenden Verkehr dienenden Flächen und freien Vorgartenflächen entlang des
Wiegandweges erzeugt – hierdurch wird die heute grüngeprägte Vorzone der
Bestandsgebäude soweit als möglich geschützt und nicht durch vereinzelte Stellplatzzuordnung
bzw. -anordnung „zerstückelt“.
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden.
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem
sinnhaften Konzept räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv Flächen für
Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke beziehen,
um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Im Bereich zum öffentlichen
Straßenraum sind damit Nebenanlagen ausgeschlossen.
Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen
zulässig. Im Vorgarten sind diese aufgrund der kleineren Größe und der vorgeschriebenen
Eingrünung verträglich.
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün-
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und eine möglichst geringe
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0 m² und die Höhe maximal 2,5 m (vgl. TF 1.2.2).
Da Garagen und Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von
dieser Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen
entsprechende Bereiche festgesetzt.
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7.2.8 Freiflächen, Begrünung
Abbildung 9: Vorgarten
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und
Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten zu schützen, Zäune und
Hecken im Bestand bereits vorhanden. Diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe
Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen Charakter der Wohnsiedlung Wiegandweg. Um
diesen Eindruck der vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr charakteristisches
Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende
Festsetzungen getroffen:
Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im Bereich des Vorgartens nicht
zulässig. Dieser Bereich – jeweils vor den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung –
ist in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen
und den damit zum öffentlichen Raum liegenden Vorgärten werden Einfriedungen
ausgeschlossen, um eine visuelle Erlebbarkeit der Straßenräume zu ermöglichen.
In den übrigen Bereichen (entspricht überwiegend den Bereich für Nebenanlagen) sind
Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z. B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer
Höhe von 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer
Höhe von 2,0 m zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einfriedungen zu
schützen. Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der BauO NRW. Einfriedungen in
blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von 2,0 m nur zugelassen, wenn sie in
Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe
errichtet werden. Feste, blickdichte Einfriedungen wie Mauern sind ausgeschlossen, um den
prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. TF 2.1.1).
Bei der Abführung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken ist besondere Rücksicht auf
die angrenzenden Nachbargrundstücke zu nehmen. Insbesondere hier sind notwendige,
geringfügige hohe Stützmauern ausdrücklich zulässig und fallen nicht unter die Festsetzung von
Einfriedungen. Ebenfalls haben im Gebiet vorhandene Stützmauern Bestandsschutz.
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Um die privaten Gartenbereiche schützen zu können, sind blickdichte, bauliche
Sichtschutzanlagen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze
mit einer Gesamtlänge von 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das
Hauptgebäude bzw. die Anbauten zulässig. Die Höhe ist hier auf 2,0 m beschränkt, um sich
dem Gebäude und dem möglichen Anbau unterzuordnen (vgl. TF 2.1.2). Auf der Dachterrasse
sind nur Brüstungen in maximal 1,10 m Höhe zulässig, um den Anbau weiterhin dem
Hauptgebäude untergeordnet wirken zu lassen. Auch Überdachungen der Anbauten sind aus
diesem Grunde ausgeschlossen.
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der
Siedlung erhalten bleiben, zum anderen aber auch private Bedürfnissen und
Gestaltungsfreiheiten abwägend Rechnung getragen werden.
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das
Plangebiet wird durch den Wiegandweg erschlossen, der mit der Fahrbahn und dem einseitigen
Gehweg einen Querschnitt von etwa 8,0 m aufweist. Innerhalb der als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzten Fläche ist – gemessen an den insgesamt 35 Wohneinheiten im
Plangebiet – eine mehr als ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das
Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen.
Die Einzelhäuser (Bereich 2) werden durch private Wohnwege, die mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden,
festgesetzt. Der Stich vom Wiegandweg hat eine Breite von 3,0 m. Das Stichende vor den
geplanten Neubauten hat, um Wendemöglichkeit für Pkw zu ermöglichen, eine Breite von
4,5 m.
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich der
Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende
Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit
für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.
Entlang des Albersloher Weges ist ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt, um nur eine Einfahrt
der Grundstücke über den Wiegandweg zu ermöglichen und damit den Verkehrsfluss des
Albersloher Weges zu gewährleisten. Gleichzeitig wird die Lärmschutzwirkung der vorhandenen
Mauer am Albersloher Weg dadurch gewährleistet, dass Durchbrüche für Zufahrten
ausgeschlossen sind (vgl. 7.7).
Für Feuerwehrfahrzeuge kann der Wiegandweg bis zum Ende in Höhe der Hausnummer 53 mit
Großfahrzeugen befahren werden. Eine notwendige Fahrbahnbreite von 3,5 m wäre zu
beachten. Die bisher im Bestand vorhandene Fahrbahnbreite von 3,0 m ist ebenfalls
ausreichend und im Bebauungsplan als vorgeschlagene Abgrenzung übernommen. Die
privaten Wohnwege (GFL/AE) müssen seitens der Feuerwehr nicht zwingend befahren werden.
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme der
Stadtwerke Münster.
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich –
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen
dimensioniert.
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle in den Wiegandweg abgeleitet werden.
Begründung / Seite 20 von 28
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf – Wiegandweg
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um
angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen,
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern.
Dies betrifft insbesondere die Neubaugrundstücke, falls diese unter den erforderlichen 0,3 m
zur Erschließungsstraße liegen.
Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind
privatrechtlich wenn nötig als Dienstbarkeit zu regeln.
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch den ausreichend
dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3-achsiges Müllfahrzeug von 12 m Länge
ausreichend dimensioniert. Die Neubauten (Bereich 2) können zur Entsorgung nicht direkt
angefahren werden und müssen entsprechend gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche
(Wiegandweg) ihre Abfallbehälter am Abholtag positionieren. Dies ist aufgrund der geringen
Entfernungen zumutbar und rechtfertigt nicht die Festsetzung verbreiterter, öffentlicher
Erschließungsstiche.
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Aufgrund der durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den Stadtteil
geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West
ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit jeweils fünfgruppigen Einrichtungen im
Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet am Wiegandweg nicht gedeckt werden soll, werden
hierfür Flächen auf dem Areal der ehemaligen York-Kaserne intensiv geprüft.
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde,
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zum Wiegandweg verfügt nach der
aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.
7.6 Grünflächen / Begrünung
7.6.1 Öffentliche Grünflächen
Nördlich des Wiegandwegs (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zwischen
Straße und Kasernenmauer) befanden sich von den britischen Soldaten genutzte Spielflächen.
Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht im Plangebiet nicht. Da auch durch die Planung
kein wesentlich erhöhter Bedarf an Spielflächen für den Bereich ausgelöst wird, werden diese
Spielplätze nicht erhalten und keine Grünflächen mit Zweckbestimmung Kinderspielplatz im
Plangebiet festgesetzt.
7.6.2 Private Grünflächen
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür
festgesetzten Flächen zulässig. (vgl. TF 1.2.2 und s. Kapitel 7.2.7). Wenn Abfallbehälter im
Vorgarten errichtet werden, sollen diese eingegrünt werden, um die baulichen Anlagen im
Vorgartenbereich entsprechend zurückhaltend zu gestalten (s. TF 2.4).
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten
entsprechend frei zu halten. Durch die Höhenbeschränkungen der Gebäude passen sich die
Neubauten in das Gelände ein und sind den bestehenden Traufhöhen der Bestandsgebäude / -
Hausgruppen angepasst.
Begründung / Seite 21 von 28
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Verkehrsplanung
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Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um
angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen,
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern.
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche
(vgl. Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die, zum Teil im Vorgarten, aber
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Städtebaulich
prägende und erhaltenswerte Bäume beispielsweise im Vorgartenbereich sind im Plangebiet
nicht vorhanden.
Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten Bestandsbäume im Plangebiet im
rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im Kataster aufgenommen) sind dennoch
möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen im Bereich der Hausgruppen wurden in der Weise
ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die zukünftige Bebauung entfernt
werden müssen. Im Falle der Neubauten im rückwärtigen Bereich überwiegt der Belang, im
zentralen Bereich des Stadtteils nachzuverdichten und neuen Wohnraum zu schaffen, sodass
bestehende Bäume hier für die Wohnnutzung weichen können.
Bereits in der Planungsphase von privat en Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung
und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf
privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert
werden.
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden.
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die
Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur
Vergrößerung der Wohnfläche und Neubauten). Garagen und Nebenanlagen sind auch im
Bestand bereits zulässig.
Aufgrund der zentralen Lage des Gebiets im Stadtteil ist hier eine Nachverdichtung und damit
zusammenhängende Versiegelung geboten, um Flächen im Außenbereich für Wohnraumbedarf
nicht für eine Wohnflächenentwicklung in Anspruch zu nehmen.
7.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz
im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden beim Reihenhaus
an der Wiegandstraße Nr. 1 leicht um bis zu 14 dB(A) überschritten
(Verkehrslärmuntersuchung, Amt für Grünflächen und Umweltschutz).
Für die Berechnung der Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand mit der
bestehenden Mauer am Grundstück des Eckgrundstückes Wiegandweg Nr. 1 zum Albersloher
Weg ausgegangen worden. Im Plangebiet bestehen überwiegend Bestandsgebäude.
Begründung / Seite 22 von 28
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Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Wiegandweg im
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen
(Lärmpegelbereich III, IV, V). Dies betrifft die Gebäude Wiegandweg mit den ungeraden
Nummern 1-13. Auch wenn man perspektivisch von Verkehrszunahmen von 10 %
(entsprechend Lärmzunahmen von 0,4 dB(A)) ausgehen würde, würde dies nicht zu einer
Änderung der Lärmpegelbereiche führen. Berechnungen ohne die vorhandene Mauer ergeben,
dass an den Gebäuden jeweils ein höherer Lärmpegelbereich mit entsprechenden baulichen
Ansprüchen an den Gebäuden festgesetzt werden müsste. Somit ist zum Schutz der
Innenräume die bestehende Mauer zu erhalten.
Die weiter westlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für WA-Gebiete ein oder
überschreiten ihn nur geringfügig.
Nicht alle Gebäude verfügen über eine lärmabgewandte Seite (Haus Nr. 1, 3, 5 sind mit
66 dB(A) im Norden, 69 dB(A) im Osten und 63 dB(A) im Süden belastet [im 2. Obergeschoss]).
Aus diesem Grund wird die vorhandene Umfriedungsmauer (zumindest insbesondere der
südliche Teil) als Lärmschutz in einer Höhe von 2,00 m festgesetzt, um auch einen
ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. Die teilweise
Öffnung im südlichen Bereich von ca. 1,5 m für einen Durchgang vom Dungweg durch die
Mauer führt im Vergleich zu einer geschlossenen Lärmschutzwand rechnerisch zu einer
Lärmpegelerhöhung an der südlichen Fassade der Gebäude 1-3 von 1,1 dB(A). An den
anderen Immissionspunkten ist die Pegelerhöhung durch die Öffnung vernachlässigbar. Vor
diesem Hintergrund erscheint die geringfügige Öffnung der Lärmschutzwand aus Sicht des
Immissionsschutzes vertretbar. Ein festgesetztes Zu- und Abfahrtsverbot entlang des
Albersloher Wegs gewährleistet zudem, dass Durchbrüche in der Mauer durch Zufahrten
ausgeschlossen sind (siehe Kapitel 7.3).
Die Mauer ist im Bestand bereits vorhanden und auch der Verlauf der Mauer in Anlehnung an
die ehemals militärisch genutzten Flächen der nördlich angrenzenden York-Kaserne
erhaltenswert. In Anlehnung an die bestehende Mauer wäre städtebaulich die Festsetzung
einer höheren Mauer bzw. Wand-Wall-Kombination nicht vertretbar. Auch bei einer 2,5 m hohen
Mauer würden gleiche Lärmpegelbereiche festgesetzt.
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche ist hinreichend bestimmt, da eine dem
Gebäudebestand abweichende Stellung der Gebäude durch die engen Baugrenzen, zwingende
Zweigeschossigkeit, zwingende Traufhöhe und die Firstrichtung des Daches ausgeschlossen
wird.
Für die reine Nutzung des jetzt vorhandenen Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht
erforderlich. Im Falle baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven
Schallschutz zukunftsgerichtet und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.
7.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war –
vormals waren die Flächen unbebaut –, ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht
auszugehen. Ein entsprechender Hinweis zum Thema Altlasten ist aufgenommen.
Begründung / Seite 23 von 28
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7.9 Denkmalschutz / Archäologie
Baudenkmale
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden textlichen Hinweis.
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / -
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16
DSchG NW unverändert zu erhalten.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Menschen
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgem eines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden
beim Reihenhaus an der Wiegandstraße Nr. 1 um bis zu 14 dB(A) überschritten
(Verkehrlärmuntersuchung des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung
der Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand (mit Mauer am Grundstück des
Eckgrundstückes Wiegandweg Nr. 1) zum Albersloher Weg ausgegangen worden.
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Wiegandweg im
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen
(Lärmpegelbereich III, IV, V). Dies betrifft die Gebäude Wiegandweg mit den ungeraden
Nummern 1-13. Auch wenn man perspektivisch von Verkehrszunahmen von 10 %
(entsprechend Lärmzunahmen von 0,4 dB(A)) ausgehen würde, würde dies nicht zu einer
Änderung der Lärmpegelbereiche führen.
Die weiter westlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für WA-Gebiete ein oder
überschreiten ihn nur geringfügig.
Nicht alle Gebäude verfügen über eine lärmabgewandte Seite (Haus Nr. 1, 3, 5 sind mit
66 dB(A) im Norden, 69 dB(A) im Osten und 63 dB(A) im Süden belastet [im 2. Obergeschoss]).
Aus diesem Grund wird die vorhandene Umfri edungsmauer als Lärmschutz festgesetzt, um
einen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. Die
teilweise Öffnung im südlichen Bereich von ca. 1,5 m für einen Durchgang zu den Gärten führt
im Vergleich zu einer geschlossenen Lärmschutzwand rechnerisch zu einer
Lärmpegelerhöhung an der südlichen Fassade der Gebäude 1-3 von 1,1 dB(A). An den
anderen Immissionspunkten ist die Pegelerhöhung durch die Öffnung vernachlässigbar. Vor
diesem Hintergrund erscheint die geringfügige Öffnung der Lärmschutzwand aus Sicht des
Immissionsschutzes vertretbar (siehe Kapitel 7.7).
Begründung / Seite 24 von 28
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Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand
zu nennen. Es handelt sich im Wesentlichen um heimische Laubbäume wie Ahorn, Hainbuche,
vereinzelt Esche und Eiche. Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten
Bestandsbäume sind möglichst zu erhalten. Die Standorte dieser auf privatem Grund
befindlichen Bäume sind aus der Planzeichnung ersichtlich und entfalten so Hinweis- und
Signalwirkung.
Bereits in der Planungsphase von privat en Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung
und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf
privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert
werden.
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Neubauten, Anbauten und
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation
der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar
und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und
dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer
Grün- und Freiraumzusammenhänge.
Artenschutzprüfung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten sowie weitere
planungsrelevante (Pflanzen)Arten auch nicht zu erwarten.
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden
Wohngebäude. Am 11.04.2013 fand eine Besichtigung einiger Häuser hinsichtlich des
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Stichprobenartig wurden im
Bebauungsplangebiet bei vier Häusern die Dachböden in Augenschein genommen. Im
Einzelnen waren dies die Häuser Wiegandweg 39 und 47 (jeweils Baujahr 1953). Die
Dachböden waren überwiegend besenrein. Es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von
Fledermäusen festgestellt werden. Es wurden lediglich verschiedene Wespennester festgestellt.
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl.
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben
Geltung besitzen.
Begründung / Seite 25 von 28
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Verkehrsplanung
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Boden, Klima, Wasser
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Bebauungsplans sind durch vorhandene Bebauung und
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen
der Planung kommt es zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell entspricht die
Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund und Boden
sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen
auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet
nicht vorhanden.
Die überwiegende Südausrichtung der Gebäude wirkt sich positiv auf die passive und eine
aktive Solarenergienutzung aus.
9. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 17.066 m² 1,71 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 2.671 m² 0,27 ha 16 %
Wohnbaufläche 14.395 m² 1,44 ha 84 %
davon private Verkehrsfläche 647 m² 0,06 ha 4%
Tabelle 1: Flächenbilanz
10. Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale sowie vor allem eine partiell in der Tiefe der
bestehenden Grundstücksflächen sinnvolle punktuelle Neubebauung, welche je gemäß § 34
BauGB nicht möglich wären.
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt,
gleichzeitig wird jedoch durch eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich
maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung
der Grundstücksfläche wird durch über Erschließungsstiche erreichbare Neubauangebote auf
den rückwärtigen Grundstücken im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt
jedoch durch stringente Ergänzung eines sich in der Kubatur unterordnenden Neubaukonzeptes
erhalten. Die Typik und Prägnanz des baulichen Bestandes durch das städtebauliche
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Neubaukonzept wird gestalterisch ebenso kontrastiert wie unterstützt. Mit dem Bebauungsplan
wird ferner für Alt- und Neubau eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung
vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in
der Siedlung geleitet und geordnet.
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, sodass der Boden geschont
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten,
sodass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Die durch den Verkehr auf dem
Albersloher Weg erzeugten Schallimmissionen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen
des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden kompensiert
werden. Da nicht alle Gebäude über eine lärmabgewandte Seite verfügen, wird die vorhandene
Umfriedungsmauer am Albersloher Weg als dauerhafter Lärmschutz festgesetzt, um auch einen
ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten.
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten
sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
der Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte
ersichtlich, die auf eine Nicht-Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen
Bevölkerungsgruppen schließen lassen.
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform,
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung
vorgesehen.
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf – Wiegandweg
Begründung / Seite 28 von 28
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
sind nicht ersichtlich.
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet befindet sich in Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (sämtliche
Liegenschaften). Die öffentliche Erschließungsfläche ist Eigentum der Stadt Münster.
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) veräußert. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB
(sind und) werden einige Grundstücke an Privateigentümer übergehen. Den Käuferinnen und
Käufern war entsprechend bewusst, dass sich der Bebauungsplan noch im Verfahren befindet.
Sämtliche erforderliche Informationen wurden in öffentlichen Informationsveranstaltungen und
der Bürgeranhörung, unterstützt durch Informations-Flyer zu den Zielen und künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben. Dieser Informationsstand wurde und wird auf der
Homepage der Stadt Münster (Stadtplanung) stets fortgeschrieben und aktualisiert.
Die bestehenden Reihenhäuser sollen zum Festpreis einzeln vermarktet werden. Die
Neubauten im rückwärtigen Bereich sollen als Paket veräußert werden, um insbesondere die
private Erschließung und auch die Wohngebäude einheitlich zu realisieren.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage
zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
V-0066-2014-Anlage-5-Vorher-Nachher
501 Zeichen
G A I FD 33 45 II 47 II 51 II 49 II 53 II 35 194 195 36 37 38 39 123 328 II 50 I 193 327 105 55,74 55,70 I II FD SD E Bere SW 35° +3° TH= 62,3m ü.NHN BHmax. 59,9m ü.NHN FHmax. 65,9m ü.NHN BHmax. 61,8m ü BHmax. 59,9m ü.NHN GSt Ga Ga G N Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0066/2014 Bebauungsplan Nr. 552 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Änderungen nach der Offenlegung Planungsstand Offenlegung Planausschnitte - Maßstab 1:500
V-0066-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
10675 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0066/2014 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m § 16 (3) 1 BauNVO). 1.1.2 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO). 1.1.3 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude im Bereich 1 (Hausgruppen) muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.1.4 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 16 (6) BauNVO). 1.1.5 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB, siehe Festsetzung 2.2.3). 1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.2.1 Gemeinschaftsstellplätze (GSt) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig. Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). 1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen. 1.3 Schallschutz 1.3.1 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten. Um auch ausreichende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern zu erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III, IV Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg und V gekennzeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.3.2 Auf der Grundstücksgrenze zum Albersloher Weg (gleichzeitig Bereich mit Zu- und Abfahrtsverbot) ist die bestehende Lärmschutzmauer in Höhe von 2,00 m zu erhalten und bei Abgängigkeit zu ersetzen (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.4 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB, siehe Hinweis 3.5). 1.5 Soziale Wohnraumförderung Im Bereich 2 sind nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können (§ 9 (1) 7 BauGB). 1.6 Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf Im Bereich 2 sind nur Wohngebäude für kinderreiche Familien mit mindestens drei Kindern herzustellen (§ 9 (1) 8 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. 2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauer, Holzzaun) sind nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an die Anbauten bzw. an das Gebäude zulässig und dürfen eine Höhe von maximal 2,0 m nicht überschreiten. 2.2 Dächer 2.2.1 Dacheinschnitte und Dachgauben sind nur in den rückwärtigen, südausgerichteten Dachbereichen zulässig. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50 % der jeweiligen Dachhälfte ausfüllen. Die Dächer der Dachgauben können in Neigung und Form vom Hauptdach abweichen. Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist jeweils mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg 2.2.2 Bei den eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Die vorgeschriebene Dachform gilt nicht für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO. 2.2.3 Dachterrassen sind nur auf den eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zulässig. 2.2.4 Dachüberstände dürfen nur an der Traufseite erfolgen und nicht mehr als 0,2 m betragen. 2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper dürfen nur mit hellroten, ziegelroten oder naturroten Beton- oder Tondachziegeln eingedeckt werden. Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 2002 und 3000. 2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig. 2.2.7 Dachbegrünungen und Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf den Dachflächen allgemein zulässig. 2.3 Fassaden 2.3.1 Innerhalb des gesamten Plangebietes ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen Hauptbaukörper nur heller Putz zulässig. Nach der Übersichtskarte RAL EFFECT Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: RAL Nr. 110-1, 110-2, 110-3, 110-4, 110-5, 110-6, 120-1, 120-2, 120-3, 120-4, 120-5, 120-6, 130-1, 130-2, 130-3, 130-4, 130-5, 130-6, 140-1, 140-2, 140-3, 140-4, 140-5, 140-6, 150-1, 150-2, 150-3, 150-4,150-5, 150-6, 160-1, 160-2, 160-3, 160-4, 160-5, 160-6, 170-1, 170-2, 170-3, 170-4, 170-5, 170-6, 180-1, 180-2, 180-3, 180-4, 180-5, 180-6, 190-1, 190-2, 190-3, 190-4, 190-5, 190-6, 210-1, 210-2, 210-3, 210-4, 210-5, 210-6. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen. 2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig. 2.4 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Doppelgaragen sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen. 3 Hinweise 3.1 Planungen im Umfeld des Bebauungsplanes Die nördlich des Plangebiets befindlichen Flächen der ehemaligen York-Kaserne können bebaut oder anderweitig genutzt werden. Eine städtebauliche Perspektivplanung wird derzeit erarbeitet. Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Fläche der York-Kaserne kann sich für den Wiegandweg als Erschließungsstraße im Zuge der Neunutzung der Kaserne eine Änderung der Verkehrsbedeutung und/oder Verkehrsbelastung ergeben. Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 3.2 Energetische Sanierung von Gebäuden Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenmaße und die überbaubaren Grundstücksflächen überschritten werden (§ 6 (14) BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen. Die Stärke des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung der Dachhaut dürfen je nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. 3.3 Denkmalschutz Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler. Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist gleichwohl die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.4 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.5 Entwässerung der Grundstücke Rückstauebene der Kanalisation ist die Straßenoberkante vor dem anzuschließenden Grundstück. Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen, die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, sind gegen Rückstau zu sichern (siehe städtische Entwässerungssatzung § 14, Anforderungen an die Grundstücksentwässerungs- anlagen). Es wird empfohlen, Schmutzwasser und Niederschlagswasser – soweit erforderlich – mittels einer privaten Hebeanlage in die öffentliche Kanalisation zu pumpen. Bei der Abführung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken ist besondere Rücksicht auf die angrenzenden Nachbargrundstücke zu nehmen. 3.6 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.7 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.
Beschlussvorlage
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V/0066/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 18.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Im westlichen Teil des Plangebiets wird auf die Neubaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich verzichtet (Anlage 1, Punkt 3). 1.1.2 Für die Bestandshäuser Wiegandweg 49 -53 ungerade werden rückwärtig 5 m tiefe Ausbauzonen festgesetzt (Anlage 1, Punkt 4). 1.1.3 Zum Maß der baulichen Nutzung wird die folgende textliche Festsetzung getroffen: „Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.“ 1.1.4 Die textlichen Festsetzungen zum ruhenden Verkehr werden wie folgt ergänzt: „Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze zulässig.“ 1.1.5 Die Festsetzungen z u Dachform und -neigung der Hauptbaukörper werden zukünftig in der Planzeichnung dargestellt. Die entsprechenden textlichen Festsetzungen sind somit überflüssig und werden gestrichen. Vorlagen-Nr.: V/0066/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause / Frau Benson Ruf: 492 61 20 / 492 61 32 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 21.02.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0066/2014 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, für die im Bereich 2 angebotenen Neubauten die Festsetzungen zu streichen, wonach dort nur Wohngebäude zulässig sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können und nur Wohngebäude für kinderreiche Familien mit mindestens drei Kindern herzustellen sind (Anlage 1, Punkt 1). 1.2.2 Der Anregung, die räumlich festgesetzten Flächen für Garagen insbesondere in Richtung Süden zu vergrößern (Anlage 1, Punkt 2). 1.2.3 Der Anregung, rückwärtige Ausbauzonen von 3 m für Einfamilienreihenhäuser mit Neubauten im rückwärtigen Bereich ebenfalls zuzulassen (Anlage 1, Punkt 4). 1.2.4 Der Anregung, die vorhandenen Bäume und eine Hecke durch Festsetzungen im Bebauungsplan über die festgesetzten Grünstrukturen hinaus zu erhalten (Anlage 1, Punkt 6). 1.2.5 Der Anregung, im Bereich von privaten Grundstücken ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen (Anlage 1, Punkt 7). 2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.5 geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 552 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster für die reduzierte entwässerungstechnische Erschließung Baukosten in Höhe von ca. 60.000 € entstehen. Als Folgekosten fallen zusätzlich jährlich Abschreibungen von rund 750 € und Unterhaltungskosten von rund 600 € an. Die v. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung Investitionsmaßnahme 4204 Wiegandweg, Bp 552 Auszahlungen 2014 60.000 Saldo 60.000 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2014 bei der o. g Produktgruppe veranschlagt. - 3 - V/0066/2014 Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 07.11.2012 mit der Vorlage V/0737/2012 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg beschlossen. Dieser hat vom 04.09. bis zum 04.10.2013 öffentlich ausgelegen. Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentlichen Anregungen zur Planung eingegangen. Während der Offenlegung wurden zum Entwurf A nregungen und Kritik primär seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, B ImA), einer neuen Eigentümerin, eines Anwohners sowie einer weiteren Bürgerin vorgebracht (siehe Anlage 1, Abschnitt I). Aufgrund der Stellungnahmen und der nochmaligen verwaltungsinternen Prüfung und Bewe rtung wurde der Bebauungsplan in Teilbereichen geändert bzw. angepasst. Die Grundzüge der Pl anung wurden hierbei nicht berührt, sodass die betroffenen Eigentümer zur geänderten Planfassung erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten wurden. Seitens der betroffenen Eigentümer sind keine Bedenken gegenüber dieser geringfügig modifizierten Planung geäußert worden, die eine weitere Änderung des Planentwurfs erforderlich machen würden (siehe Anlage 1, Abschnitt II). Die vorgeschlagene Modifizierung der Planung der ersten Offenlegung b etrifft primär folgendes Thema: Im Entwurf zur Offenlage waren insgesamt 10 Neubauten im rückwärtigen Bereich realisierbar. Künftig werden die zwei westlichsten Neubauten nicht mehr festgesetzt, sodass der vorhandene Grünbestand (laut Zielaussagen in den P lanungen zur York-Kaserne zur Realisierung einer breiteren Grünverbindung von insgesamt etwa 4.800 m²) westlich angrenzend auf dem Areal der York-Kaserne erhalten bleiben kann und die südlich auf dem Grundstück befindlichen Bäume nicht für bauliche Vorhaben gefällt und die Bereiche nicht versiegelt werden müssen. Die Teilfläche von etwa 300 m² auf den Flächen der ehemaligen York -Kaserne wird somit nicht mehr durch den Bebauungsplan überplant und in Anspruch genommen (siehe Anlage 5). Der Entwurf des Bebauungsplans wurde weiterhin in folgenden Punkten überarbeitet, die ledi glich redaktionelle und klarstellende Änderungen beinhalten: Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt [neue textliche Festsetzung 1.1.1] (Beschlussvorschlag 1.1.3) Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze zulässig [Ergänzung der textlichen Festsetzung 1.2.1] (Beschlussvorschlag 1.1.4) Im Bereich 1 ist für die zweigesc hossigen Hauptbaukörper (Reihenhäuser) ein Sa tteldach mit 35° (+3°) zulässig. Im Bereich 2 ist für die zweigeschossigen Hauptbaukörper (Einzelhäuser) ein Flachdach zugelassen. [Ergänzung der Dachform und -neigung in der Planzeic hnung, Streichung des hierdurch redundant gewordenen Absatzes in der textlichen Festsetzung 2.2.2] (Beschlussvorschlag 1.1.5) Die Eigentümerin (BImA) nimmt insbesondere Stellung zu den Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung (§ 9 (1) 7 BauGB) sowie zu Personengruppen mit beson derem Wohnbedarf (§ 9 (1) 8 BauGB) . Diese Zielrichtung wird jedoch weiterhin festgesetzt, um der gestiegenen Nachfrage nach preiswertem Wohnraum nachzukommen und Wohnangebote für kinderreiche Familien im Stadtteil bedarfsgerecht zu schaffen. In der Sitzu ng des Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der Verwaltung das Thema „Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen Britenwohnstandorte intensiv erörtert. Im Beba uungsplan Nr. 552 waren bereits in der ersten Offenlagefassung Dachgauben - 4 - V/0066/2014 rückwärtig zulä ssig, sodass hier keine Anpassungen oder Änderungen auf Grundlage dieser Diskussionsergebnisse vorgenommen wurden. Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu entnehmen. Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden. Der Bebauungsplan Nr. 552 überlagert im Bereich des Wiegandweges eine geringe Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 142 Teilabschni tt V: Albersloher Weg (von Paul -Engelhard- Weg bis Otto-Hersing-Weg). Mit Rechtskraft des neuen Plans tritt dieser Bebauungsplan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Es erfolgt jedoch keine Änderung der Festsetzungen, da der Übe rlagerungsbereich sowohl im alten als auch im neuen Plan als Verkehrsfläche festgesetzt ist. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung und zur eingeschränkten Beteiligung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung 5. Ausschnitt Bebauungsplan (vor / nach Offenlegung)
V-0066-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0066/2014 Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg I. Stellungnahmen zur Offenlegung Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 04.09. bis zum 04.10.2013 wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1. Soziale Wohnraumförderung / Personengruppe mit besonderem Wohnbedarf Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) kritisiert, dass im Bereich 2 ausschließlich Neubauten zulässig sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können und nur Wohngebäude für kinderreiche Familien mit mindestens drei Kindern herzustellen sind. Die BImA weist darauf hin, dass die Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung für den Neubaubereich rechtlichen Zulässigkeiten widersprächen (Gleichheitsgrundsatz zu anderen Grundstückseigentümern) und ergänzend die Verhältnismäßigkeit dahingehend nicht gewahrt sei, dass die Festsetzungen zu 100 % für die Neubauten, jedoch nicht für die Bestandsgebäude, gälten. Der Bereich des Neubaus eigne sich aufgrund der Grundstücksgrößen und aufgrund der Bauweise (Einfamilienhaus) nicht, hier unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die genannte Personengruppen (kinderreiche Familien) Wohnraum zu schaffen. Zudem sei nicht auszuschließen, dass durch die Festsetzung die Vermarktung auch der Bestandsgebäude erschwert werde. Die Eingeberin behält sich vor, den Bereich 2 nicht als Bauland sondern zusammen mit den Bestandsgebäuden des Bereichs 1 (wie im Bestand parzelliert) zu veräußern. Stellungnahme der Verwaltung Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung (§ 9 (1) 7 BauGB) sowie zu Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf (§ 9 (1) 8 BauGB) sind Bestandteil des möglichen Festsetzungskataloges gemäß BauGB. Zur wohnungsstrukturellen Herleitung und zur stadtteilbezogenen städtebaulichen Begründung der Festsetzungen kann auf die ausführliche Begründung zum Bebauungsplan, Anlage 2 zu dieser Vorlage, Kapitel 7.2.1 verwiesen werden. Auf den gesamten Standort bezogen ist die kritisierte Verhältnismäßigkeit gewahrt, da 8 von insgesamt 35 Wohngebäuden, d.h. nur ein Anteil von etwa 23 % der Wohngebäude, für diese Zielrichtung festgesetzt sind. Gerade auch die Neubaufelder unter Ausnutzung der zulässigen Baukubatur eignen sich für Wohnflächenperspektiven in der Größenordnung von ca. 200 m² (brutto) Wohnfläche/Gebäude: dies dürfte eine objektiv ausreichende Fläche sein, Wohnraum für Familien mit mindestens 3 Kindern zu schaffen. Die BImA hat zugesichert, Wohnhäuser im Bestand zu Festpreisen an Familien zu veräußern. Zudem soll aber auch im Neubau und gerade für kinderreiche Familien durch Grundstücksgrößen für den Neubau von etwa 400 m² bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden. Die Neubauten können den Bedürfnissen entsprechend besser angepasst werden und wären zudem energietechnisch in ihrer Ausstattung höherwertiger, sodass für den Bereich der Neubauten festgesetzt wird, dass hier Wohngebäude für kinderreiche Familien entstehen sollen. Es ist der Eigentümerin unbenommen, das Neubauangebot des Bebauungsplanes „nicht anzunehmen“. Mit den ausgewiesenen Neubaufeldern ist jedoch eine deutliche Steigerung der Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 1 von 7 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg Wertigkeit der Grundstücke für die Eigentümerin verbunden. Dies in Verbindung mit den aktuellen Vorschriften zu den Einkommensobergrenzen in der öffentlichen Eigenheimförderung des Landes NRW einschließlich des aktuellen niedrigen Zins- und Finanzierungsniveaus lassen keine Anhaltspunkte erkennen, inwiefern die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen die Vermarktbarkeit, die zu erwartende Höhe der Bietpreise und damit die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, für die im Bereich 2 angebotenen Neubauten die Festsetzungen zu streichen, wonach dort nur Wohngebäude zulässig sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können und nur Wohngebäude für kinderreiche Familien mit mindestens drei Kindern herzustellen sind, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 2. Garagenstandorte Die BImA regt an, die festgesetzten Flächen für Garagen (Neustandorte Einzelgaragen) insbesondere nach Süden größer zu fassen, um vorhandene Fenster nicht zu verbauen und Garagenstandorte flexibler zu planen. Stellungnahme der Verwaltung An den Seitenfassaden der Reihenhäuser befinden sich im Erdgeschoss keine Fenster, sodass hier durch einen neuen Garagenstandort kein Fenster zugebaut werden kann. Zudem ist bauordnungsrechtlich eine Brandwand ohne Fensteröffnungen generell aus Brandschutzgründen an den Reihenhäusern nötig; die Fenster im Obergeschoss – die durch eine Garage ebenfalls nicht verbaut würden – genießen Bestandsschutz. Die ausgewiesenen Flächen für Einzelgaragen haben eine maximal mögliche Fläche von 3 mal 9 m (Angebotsfläche), an der als zusätzliches Angebot im rückwärtigen Gartenbereich eine maximal 12 m² große Nebenanlage errichtet werden kann. Somit sind die baulichen Zonen für den nachzuweisenden Stellplatz ausreichend groß dimensioniert. Unabhängig hiervon ist eine weitere Verlängerung des Standortbereiches in Richtung Süden aus Gründen der Erhaltung der rückwärtigen qualitätvollen Gartenzonen in einer angemessenen Größenrelation und zur Vermeidung von weiterer Versiegelung durch noch längere Zufahrtbereiche als ohnehin bereits notwendig zudem städtebaulich nicht angemessen und sinnvoll. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die räumlich festgesetzten Flächen für Garagen insbesondere in Richtung Süden zu vergrößern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). 3. Geltungsbereich, Teilgrundstück Wohnhaus auf York-Kasernenareal Eine Eingeberin regt an, im westlichen Teil des Plangebiets auf die im Bebauungsplan angedachte Erweiterung durch Neubauten im rückwärtigen Bereich (Zuwegung über die Kasernenteilfläche) und dadurch auf das Teilstück der York-Kaserne (Flur 171, Teilflurstück 266) zu verzichten. Durch die geplante Erweiterung würden ein wertvoller Grünbereich mit etwa 20 hochgewachsenen Bäumen und die Hälfte der in den ersten räumlichen Zielplanungen zum Areal der ehemaligen York-Kaserne enthaltenen Grünverbindung insgesamt zerstört. Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 2 von 7 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg Stellungnahme der Verwaltung Im Entwurf zur Offenlegung waren in einem einheitlichen, stringenten System und die Nachverdichtung und die städtebauliche Struktur der Vorderbebauung städtebaulich stützend insgesamt 10 Neubauten im rückwärtigen Bereich realisierbar. In Abwägung der Schaffung neuen Wohnraums durch Neues Wohnen ergänzend zum Bestand in den rückwärtigen Grundstücksflächen der Britenwohnsiedlung Wiegandweg versus erster Zielaussagen in den Planungen zur York-Kaserne zur Realisierung einer breiteren Grünverbindung (von insgesamt etwa 4.800 m²) u.a. in diesem Grundstücksbereich wird vorgeschlagen, die zwei westlichsten Neubauten samt Zufahrt- und Grundstücksbereich nicht mehr als Baugrundstücke im Bebauungsplan festzusetzen, So verbleibt die Perspektive, dass der vorhandene Grünbestand westlich angrenzend auf dem Areal der York-Kaserne und die südlich auf dem Grundstück befindlichen Baumstandorte nicht für bauliche Vorhaben in Anspruch genommen und die Bäume nicht gefällt werden müssen. Teilflächen in der Größenordnung von etwa 300 m² auf den Flächen der ehemaligen York- Kaserne werden somit nicht mehr durch den Bebauungsplan überplant und in Anspruch genommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird ergänzend zum Entfall dieser rückwärtigen Bebauungsoptionen entsprechend zurückgenommen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, auf die Neubaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich im westlichen Teil des Plangebiets zu verzichten, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 4. Ausbauzonen Die BImA regt an, für die Einfamilienreihenhäuser mit Neubauten im rückwärtigen Bereich ebenfalls rückwärtige Ausbauzonen von 3 m zuzulassen, um die Wohnfläche und die Attraktivität, insbesondere für Familien mit Kindern, zu erhöhen. Stellungnahme der Verwaltung Auf eine Ausbauzone der jeweiligen Reihenhausgrundstücke mit überbaubarer Grundstücksfläche für einen Neubau im rückwärtigen Gartenbereich wird bewusst verzichtet, um zum einen einen sehr hohen Versiegelungsgrad für diese Grundstücke zu vermeiden und zum anderen die städtebauliche und bauliche Dichte zu den jeweilig südlichen Nachbargrundstücken (Neubau) verträglich zu steuern. In den Reihenhäusern besteht bereits die Möglichkeit, im Dachgeschoss die Wohnfläche zu erweitern, dies unterstützt durch die Option von Gauben für den straßenabgewandten Dachbereich. Die Reihenhäuser ohne Anbauzonen weisen ohne Dachgeschossausbau auch bereits eine Wohnfläche von etwa 115 m² auf. Genehmigungsfreie Vorhaben (z.B. Terrassenüberdachungen) sind bei diesen Häusern ohne Anbau nach den Vorgaben des § 65 BauO NRW genehmigungsfähig, womit ein beschränktes Anbaupotenzial generell gegeben ist. Bezogen auf den gesamten Standort ist somit eine städtebaulich sinnvolle und verträgliche Dichte und Mischung von Grundstücksgrößen und gebäudetypbezogenen Wohnflächen, differenziert in den Ausbaumöglichkeiten der Wohnfläche, gegeben. Beschlussvorschlag: Der Anregung, rückwärtige Ausbauzonen von 3 m für Einfamilienreihenhäuser mit Neubauten im rückwärtigen Bereich ebenfalls zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 3 von 7 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg In Verbindung mit Anregung Nr. 3 (Verzicht der Neubebauung im rückwärtigen Bereich der westlichsten Reihenhauszeile) werden für die Bestandshäuser Wiegandweg 49-53 ungerade nun rückwärtig 5 m tiefe Ausbauzonen festgesetzt (Beschlussvorschlag 1.1.2). 5. Aufschüttungen / Abgrabungen bei Garagen Eine Eingeberin weist darauf hin, dass die vorgesehene Fläche für eine Garage vom Wiegandweg aus nicht befahrbar ist, da das Grundstück des Hauses Nr. 45 im Norden höher als die angrenzende Straße liegt und dieses durch eine ca. 70 cm hohe Mauer aus Naturstein abgestützt wird. Der Stellplatz müsste von der nach Süden führenden Verbindungsstraße zum Angelsachsenweg angefahren werden, da Aufschüttungen und Abgrabungen im Plangebiet nicht zulässig sind. Stellungnahme der Verwaltung Da für das Grundstück kein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt ist, ist die Zufahrt zur Garage von der östlich angrenzenden Erschließungsstraße möglich. Eine geringfügige Modellierung des Erdreichs zur Realisierung der Zufahrt zur Garage von Norden wäre unabhängig hiervon gleichwohl zulässig. Beschlussvorschlag: Der Anregung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen – aufgrund des Hinweises müssen keine Änderungen erfolgen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Bäume Ein Anwohner setzt sich für den Erhalt der vorhandenen Bäume ein. Mindestens sollen solche erhalten werden, die nicht durch neue Bebauung weichen müssen, um die Wohnqualität im Wohngebiet zu sichern und auch die Natur zu schützen. Eine auf der Grundstücksgrenze befindliche Hecke soll zudem erhalten bleiben. Stellungnahme der Verwaltung Städtebaulich prägende und erhaltenswerte Bäume beispielsweise im Vorgartenbereich sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Dies liegt entsprechend in der Hand des Eigentümers, da die Stadt Münster beispielsweise keine Baumschutzsatzung aufgestellt hat. Laut Bebauungsplan sind (als Einfriedungen) Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig, die vorhandene Hecke hat allerdings noch Bestandschutz. Der zukünftige Eigentümer des Grundstückes ist für die Hecke zuständig, wenn diese auf seinem Grundstück steht. Befindet sich die Hecke genau auf der Grundstücksgrenze, ist dies eine privatrechtliche Entscheidung beider Eigentümer. Die vorhandenen Grünelemente in den rückwärtigen Grundstücksflächen besitzen keine besondere naturschutzrechtliche Wertigkeit und darüber hinaus keine gestalterisch- städtebauliche Prägung für die Siedlung. Dies rechtfertigt damit auch kein städtebaulich begründetes Erhaltungsgebot im Bebauungsplan wie von der Eingeberin ggf. gemeint. Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 4 von 7 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg Beschlussvorschlag: Der Anregung, die vorhandenen Bäume und eine Hecke durch Festsetzungen im Bebauungsplan über die festgesetzten Grünstrukturen hinaus zu erhalten (Erhaltungsgebote), wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 7. Leitungsrechte zugunsten der Erschließungsträger Die Deutsche Telekom Technik GmbH regt an, da einzelne, bebaute Grundstücke an unterschiedliche Eigentümer veräußert werden sollen, die Telekommunikationslinien dringlich zu sichern. Es wird gebeten, die mit GFL/AE gekennzeichneten Flächen als mit einem Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn zu belastende Fläche festzusetzen. Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen. Stellungnahme der Verwaltung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zur Erschließung sowohl öffentliche Verkehrsflächen (Wiegandweg) als auch private Grundstücksflächen (Zufahrten zu Neubauten) festgesetzt. Die privaten Zufahrten sind als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger (A) und Erschließungsträger (E) festgesetzt. Somit sind sämtliche Belange der Erschließungsträger ausreichend berücksichtigt – auch die Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur – und zwar für jedweden Anbieter und Versorger und nicht nur zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn. Weitergehende Regelungen (Eintragung von Rechten in das Grundbuch) sind privatrechtlich erforderlich und zwischen Grundstücksinhaber und der Deutschen Telekom zu vereinbaren. Die Hausanschlüsse sind ebenfalls privatrechtlich zu regeln. Beschlussvorschlag: Der Anregung, im Bereich von privaten Grundstücken ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5). Weitergehende Regelungen zu Eintragungen von Rechten in das Grundbuch sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich. Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 5 von 7 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg II. Stellungnahmen zur eingeschränkten Beteiligung Nach Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Eigentümer zum geänderten Bebauungsplanentwurf (Schreiben vom 13.12.2013) wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 8. Gehrecht zugunsten der Anlieger / Dungweg im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Wiegandweg 45-49 ungerade) Eine Eigentümerin regt an, dass der Eintragung eines Wegerechts nicht zugestimmt werden kann, aber der BImA vorgeschlagen wird, den für den Dungweg benötigten Grundstücksstreifen zurück zu erwerben. Stellungnahme der Verwaltung Die Eigentümerin und die BImA einigten sich zwischenzeitlich auf eine Rückübertragung des Dungweges an die BImA, sodass dieser entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan als Miteigentum zu den Reihenmittelhäusern veräußert werden kann. Die Zielsetzung, den Reihenmittelhäusern die Möglichkeit der Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke zu ermöglichen, ist Ziel der Festsetzung des Gehrechts und kann nun durch den Teilgrundstücks(rück)kauf privatrechtlich ermöglicht werden. Beschlussvorschlag: Durch die Rückübertragung des für den Dungweg benötigten Grundstücksstreifens an die BImA wird der Anregung entsprochen. Damit erübrigt sich eine Beschlussfassung. 9. Gehrecht zugunsten der Anlieger / Dungweg (Wiegandweg 1-3 ungerade) Die BImA regt an, dass der Dungweg bis hinter das Wohngebäude Wiegandweg 5 verlängert werden soll, so dass die künftigen Eigentümer des Wohngebäudes Wiegandweg 7 ihren Garten auf diesem Wege erreichen können. Stellungnahme der Verwaltung Dem Eigentümer des Gebäudes Wiegandweg 7 soll – wie im Bebauungsplan festgesetzt – von Westen die Möglichkeit der Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke eröffnet werden. Die Nutzung eines Dungweges von Osten – wie von der BImA vorgeschlagen – würde einen wesentlich längeren (Um)weg nach sich ziehen. Generell muss der Dungweg ausparzelliert und das Gehrecht privatrechtlich im Grundbuch gesichert werden. Die Grundstücke könnten wie von der BImA vorgeschlagen geteilt werden, da die Zielsetzung des Bebauungsplans (rückwärtige Erreichbarkeit) weiterhin gegeben wäre. Der Bebauungsplan kann die Grundstücksparzellierung nicht festsetzten. Diese liegt in der Entscheidung des Eigentümers. Beschlussvorschlag: Der Anregung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen. Das Gehrecht bleibt wie festgesetzt bestehen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 6 von 7 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf – Wiegandweg Stellungnahmen zur Offenlegung / Eingeschränkten Beteiligung / Seite 7 von 7 10. Garagenzufahrt Eine Eigentümerin stellt sich weiterhin die Frage (siehe Punkt 5 der Offenlage), ob die Garagenzufahrt nur über den Angelsachsenweg möglich wäre. Zurzeit sei eine Einfahrt von Norden wegen der bestehenden Einbahnstraßenregelung nicht möglich. Stellungnahme der Verwaltung Zur Anfahrt der seitlich des Gebäudes befindlichen Garage bietet der Plan zwei Alternativen: Soll die Garage von Süden erreicht werden, muss diese vom Angelsachsenweg angefahren werden. Alternativ ist eine Anfahrt von Norden vom Wiegandweg auf das Grundstück möglich. Für diese Alternative müsste zur Realisierung der Zufahrt die Stützmauer unterbrochen und die Zufahrt geringfügig modelliert werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen – aufgrund des Hinweises müssen keine Änderungen erfolgen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (14)
- Bebauungsplan Nr. 552 (amtlicher Umring) amtlich
- Wiegandweg 1
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Albersloher Weg 33
- Otto-Hersing-Weg
- Angelsachsenweg 8
- Wilhelm-Holthaus-Weg
- Paul-Engelhard-Weg
- An den Speichern 7
- Von-Hünefeld-Weg
- Tiergarten
- Keltenweg 9
Bebauungsplan Nr. 552
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gremmendorf - Wiegandweg
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0066/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.02.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37