V/0852/2013
49. Änderung FNP - Beschluss zur Änderung - Bebauungsplan Nr. 563 - Beschluss zur Aufstellung
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Beschlussvorlage
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V/0852/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. 49. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Wolbeck im Bereich Freckenhorster Straße / Kreuzbach Beschluss zur Änderung 2. Bebauungsplan Nr. 563: Wolbeck - Freckenhorster Straße / Kreuzbach Beschluss zur Aufstellung Beratungsfolge 03.12.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 05.12.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 11.12.2013 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Flächennutzungsplan ist gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Freckenhorster Straße / Kreuzbach zur Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckb e- stimmung „Landwirtschaft und Erzeugung/Nutzung von Biogas“ zu ändern. 2. Für den Bereich Freckenhorster Straße / Kreuzbach ist gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Flächen und der Verkehrsflächen sowie zur Zulässigkeit von Vorhaben aufzustellen. Innerhalb dieses Gebietes liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel; Flur 20: Flurstücke 36, 95, 98, 113, Teil der Flurstücke 99, 112; Flur 22: Flurstücke 147, 148, 149, 150, 151, Teil der Flurstücke 1, 152. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Müns- ter keine Kosten. Vorlagen-Nr.: V/0852/2013 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit / Herr Geitel Ruf: 492 61 11/ 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 13.11.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0852/2013 Begründung: Auf dem Grundstück Kre uzbach 30 im Stadtteil Münster -Wolbeck befindet sich ein großer, auf Tierzucht spezialisierter landwirtschaftlicher Betrieb. Zum Betrieb gehört eine nach § 35 BauGB genehmigte Anlage zur Erzeugung von Biogas. Sie speist sich aus Gülle und Mist, landwirtschaftli- chen Nebenprodukten sowie Energiepflanzen (Grünroggen, Mais) und zulässigen Abfällen gemäß den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in der jeweils gültigen Fassung. Das Biogas wird in einem g edrosselt betriebenen, ca. 420 kW leistenden Blockheizkraftwerk (BHKW) für die Erzeugung von Wärme und Strom ve rwendet. Die Wärme dient zur Beheizung der Wohn - und Betriebsgebäude, zur Trocknung von Tierfutter und zur Deckung des Betriebswärm ebedarfs der Biogasanlage. Der im BHKW erzeugte Strom wird komplett in das Netz des Stadtwerke Mün s- ter GmbH eingespeist. Ein Teil des Biogases wird durch eine fest installierte Erdleitung zu einem benachbarten Gemüs e- anbaubetrieb geleitet und dort in einem ebenfalls gedrosselt betriebenen, ca. 420 kW starken BHKW in Strom und Wärme umgewandelt. Die erzeugte Wärme beheizt die G ewächshäuser. Nach der Ausdehnung der Produktionsfläche unter Glas auf r und 1 ,7 ha reicht die vor Ort im BHKW erzeugte Wärme nicht mehr aus; eine ergänzend installierte Holzhac kschnitzelheizung reicht zur Wärmeerzeugung ebenfalls nicht mehr aus, weshalb wieder verstärkt auf die Verfeu e- rung von Heizöl zurückgegriffen werden muss. Auch der in diesem BHKW erzeugte Strom wird vollständig in das Netz der Stadtwerke eingespeist. Die Produktion der Biogasanlage ist durch die bestehende Genehmigung nach § 35 BauGB auf 2,3 Mio. cbm/a begrenzt. Größere Anlagen sind im Außenbereich nicht mehr privilegiert und als „sonstige Vorhaben“ in der Regel nicht zulässig. Da der Betrieb über die technischen und rohstofflichen Voraussetzungen für eine wesentlich höhe- re Biogaserzeugung verfügt, haben die Eigentümer bereits 2011 beantragt, einen vorhabenbezo- genen Bebauungsplan aufzustellen. Damit könnten die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, u m die Biogasproduktion bis zu 7,5 Mio. cbm/a zu steigern, die Leistung der beiden BHKW voll auszunutzen (die bestehende Drosselung au fheben) und der Tierhaltung sowie dem Gemüseanbau mehr Wärme zur Verfügung zu stellen. Langfristig eröffnet die größere Ga s- produktion auch die Option, das im Stadtteil Wolbeck gelegene Gartenbauzentrum (ehem alige Gartenbauschule) der Landwirtschaftskammer NRW mit Wärme zu versorgen und so ein Nahwä r- menetz zu installieren. Durch Beschluss vom 10.07.2013 hat der Rat die Erricht ung und den Betrieb von landwirtschaftl i- chen Biogasanlagen im Stadtgebiet geregelt (V/0155/2013/1). Danach sollen grundsätzlich nur solche Anlagen genehmigt werden, die nach § 35 BauGB privilegiert sind. Nur im Einzelfall sollen ausnahmsweise leistungsfähigere Anlagen genehmigt werden können. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass die geplanten Anlagen über ein nachhaltiges Betriebskonzept verfügen, pr imär Wirtschaftsdünger (Mist, Gülle, organische Res tstoffe etc.) zur Biogasproduktion genutzt wird und dass die anfallende Wärme im Nahbereich der Erzeugung vollständig genutzt wird. Für die Erric h- tung und den Betrieb solcher Anlagen soll gemäß Ratsbeschluss vom 10.07.2013 eine steuernde Bauleitplanung durchgeführt werden. Das bedeutet die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplans und parallel die Änderung des Flächennutzungsplans. Die vorliegenden Betriebs- und Anlagenb eschreibung für die geplante erweiterte Biogasanlage am Standort Kreuzbach 30 erfüllt die vorgenannten Bedingungen für eine Anlagenerweiterung. Dem Antrag der Eigentümer zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan s (Be- schlussvorschlag 2) und der Änderung des Flächennutzungsplans (Beschlussvorschlag 1) im Pa- rallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB für den Betrieb einer erweiterten Biogasanlage am Standort Kreuzbach 30 hat der ASSVW in seiner Sitzung am 19.09.2013 zugestimmt. Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplans Werse und ist aus dem beigefügten Übe r- sichtsplan (Anlage) ersichtlich. - 3 - V/0852/2013 Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen treten bei der Änderung des Flächennu t- zungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Fes t- setzungen des Landschaftsplans mit dem In -Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, we nn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Plangebiet
V-0852-2013-Anlage
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Anlage zur Vorlage Nr. V/0852/2013 49. Änderung des FNP - Bebauungsplan Nr. 563 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für STADT M TÜNS ER Plangebiet - Maßstab 1:10.000
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Freckenhorster Straße
- Kreuzbach 30
- Werse
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0852/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.11.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37