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V/0852/2013

49. Änderung FNP - Beschluss zur Änderung - Bebauungsplan Nr. 563 - Beschluss zur Aufstellung

Vorlagen 05.11.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2013, TOP 46.4.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

6575 Zeichen

V/0852/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. 49. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil 
Wolbeck im Bereich Freckenhorster Straße / Kreuzbach   
Beschluss zur Änderung  
2. Bebauungsplan Nr. 563: Wolbeck - Freckenhorster Straße / Kreuzbach  
Beschluss zur Aufstellung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.12.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
05.12.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
11.12.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
11.12.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Flächennutzungsplan ist gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich 
Freckenhorster Straße / Kreuzbach zur Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckb e-
stimmung „Landwirtschaft und Erzeugung/Nutzung von Biogas“ zu ändern.  
 
2. Für den Bereich Freckenhorster Straße / Kreuzbach ist gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 12 
Baugesetzbuch (BauGB) ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Festsetzung von Art und 
Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Flächen und der Verkehrsflächen  sowie zur 
Zulässigkeit von Vorhaben aufzustellen. 
 
Innerhalb dieses Gebietes liegen folgende Grundstücke: 
 
Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel; 
Flur 20: Flurstücke 36, 95, 98, 113, Teil der Flurstücke 99, 112; 
Flur 22: Flurstücke 147, 148, 149, 150, 151, Teil der Flurstücke 1, 152. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Beschluss zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Müns-
ter keine Kosten. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0852/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 11/ 492 61 93 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.11.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0852/2013 
 
Begründung: 
Auf dem Grundstück Kre uzbach 30 im Stadtteil Münster -Wolbeck befindet sich ein großer, auf 
Tierzucht spezialisierter landwirtschaftlicher Betrieb. Zum Betrieb gehört eine nach § 35 BauGB 
genehmigte Anlage zur Erzeugung von Biogas. Sie speist sich aus Gülle und Mist, landwirtschaftli-
chen Nebenprodukten sowie Energiepflanzen (Grünroggen, Mais) und zulässigen Abfällen gemäß 
den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in der jeweils gültigen Fassung. Das 
Biogas wird in einem g edrosselt betriebenen, ca. 420 kW leistenden  Blockheizkraftwerk (BHKW) 
für die Erzeugung von Wärme und Strom ve rwendet. Die Wärme dient zur Beheizung der Wohn - 
und Betriebsgebäude, zur Trocknung von Tierfutter und zur Deckung des Betriebswärm ebedarfs 
der Biogasanlage. Der im BHKW erzeugte Strom wird  komplett in das Netz des Stadtwerke Mün s-
ter GmbH eingespeist. 
 
Ein Teil des Biogases wird durch eine fest installierte Erdleitung zu einem benachbarten Gemüs e-
anbaubetrieb geleitet und dort in einem ebenfalls gedrosselt betriebenen, ca. 420 kW starken 
BHKW in Strom und Wärme umgewandelt. Die erzeugte Wärme beheizt die G ewächshäuser. 
Nach der Ausdehnung der Produktionsfläche unter Glas auf r und 1 ,7 ha reicht die vor Ort im 
BHKW erzeugte Wärme nicht mehr aus; eine ergänzend installierte Holzhac kschnitzelheizung 
reicht zur Wärmeerzeugung ebenfalls nicht mehr aus, weshalb wieder verstärkt auf die Verfeu e-
rung von Heizöl zurückgegriffen werden muss. Auch der in diesem BHKW erzeugte Strom wird 
vollständig in das Netz der Stadtwerke eingespeist. 
 
Die Produktion der Biogasanlage ist durch die bestehende Genehmigung nach § 35 BauGB auf 
2,3 Mio. cbm/a begrenzt. Größere Anlagen sind im Außenbereich nicht mehr privilegiert und als 
„sonstige Vorhaben“ in der Regel nicht zulässig.  
 
Da der Betrieb über die technischen und rohstofflichen Voraussetzungen für eine wesentlich höhe-
re Biogaserzeugung verfügt, haben die Eigentümer bereits 2011 beantragt, einen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan aufzustellen. Damit könnten die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen 
geschaffen werden, u m die Biogasproduktion bis zu 7,5 Mio. cbm/a zu steigern, die Leistung der 
beiden BHKW voll auszunutzen (die bestehende Drosselung au fheben) und der Tierhaltung sowie 
dem Gemüseanbau mehr Wärme zur Verfügung zu stellen. Langfristig eröffnet die größere Ga s-
produktion auch die Option, das im Stadtteil Wolbeck gelegene Gartenbauzentrum (ehem alige 
Gartenbauschule) der Landwirtschaftskammer NRW mit Wärme zu versorgen und so ein Nahwä r-
menetz zu installieren. 
 
Durch Beschluss vom 10.07.2013 hat der Rat die Erricht ung und den Betrieb von landwirtschaftl i-
chen Biogasanlagen im Stadtgebiet geregelt (V/0155/2013/1). Danach sollen grundsätzlich nur 
solche Anlagen genehmigt werden, die nach § 35 BauGB privilegiert sind. Nur im Einzelfall sollen 
ausnahmsweise leistungsfähigere Anlagen genehmigt werden können. Notwendige Voraussetzung 
hierfür ist, dass die geplanten Anlagen über ein nachhaltiges Betriebskonzept verfügen, pr imär 
Wirtschaftsdünger (Mist, Gülle, organische Res tstoffe etc.) zur Biogasproduktion genutzt wird und 
dass die anfallende Wärme im Nahbereich der Erzeugung vollständig genutzt wird. Für die Erric h-
tung und den Betrieb solcher Anlagen soll gemäß Ratsbeschluss vom 10.07.2013 eine steuernde 
Bauleitplanung durchgeführt werden. Das bedeutet die Aufstellung eines  vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans und parallel die Änderung des Flächennutzungsplans.  Die vorliegenden Betriebs- 
und Anlagenb eschreibung für die geplante erweiterte Biogasanlage am Standort Kreuzbach 30 
erfüllt die vorgenannten Bedingungen für eine Anlagenerweiterung.  
 
Dem Antrag der Eigentümer zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan s (Be-
schlussvorschlag 2) und der Änderung des Flächennutzungsplans (Beschlussvorschlag 1) im Pa-
rallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB  für den Betrieb einer erweiterten Biogasanlage am Standort 
Kreuzbach 30 hat der ASSVW in seiner Sitzung am 19.09.2013 zugestimmt.  
 
Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplans Werse und ist aus dem beigefügten Übe r-
sichtsplan (Anlage) ersichtlich.

- 3 - 
V/0852/2013 
 
Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen treten bei der Änderung des Flächennu t-
zungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Fes t-
setzungen des Landschaftsplans mit dem In -Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans 
außer Kraft, we nn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dieser Änderung 
des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. 
 
 
i. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor  
 
 
Anlage: 
 
Plangebiet

V-0852-2013-Anlage

185 Zeichen

Anlage 
zur Vorlage Nr. V/0852/2013 
49. Änderung des FNP - Bebauungsplan Nr. 563 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
STADT M TÜNS ER Plangebiet - Maßstab 1:10.000

Beratungsverlauf (4)

03.12.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2013 Hauptausschuss
TOP 40.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2013 Rat
TOP 46.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Freckenhorster Straße
  • Kreuzbach 30
  • Werse

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0852/2013
Typ
Vorlagen
Datum
05.11.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37