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V/0084/2019

Städtische Regelungen zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten: Bericht zu den Jahren 2016 bis 2018 und Regelung für 2019 und 2020

Vorlagen 23.01.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.02.2019, TOP 14

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

8350 Zeichen

V/0084/2019 
V/0084/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Städtische Regelungen zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten: Bericht zu den Jahren 
2016 bis 2018 und Regelung für 2019 und 2020 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   12.02.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -
Government 
(Vorberatung) 
   13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss (Vorberatung) 
   13.02.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung 
 
1. Der Bericht über die Entwicklung der Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten in den Jah-
ren 2016 bis 2018 wird zur Kenntnis genommen. 
 
2. Anträge zu Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten werden für drei Jahre und frühestens 
ab Vollendung des 62. Lebensjahres bewilligt. 
 
3. Die Regelung nach Ziffer 2 wird bis zum 31.12.2020 befristet. Spätestens bis zu diesem Zei t-
punkt muss die Altersteilzeit nicht nur bewilligt, sondern auch angetreten werden. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Es ergeben sich gegenüber dem Status Quo voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen, da 
der nun erreichte und veranschlagte Umfang der Zusatzkosten aus Altersteilzeit für Beamtinnen 
und Beamte beibehalten wird. 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Bericht über Entwicklung der Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten in den Jahren 
2016 bis 2018 
 
Personal- und 
Organisationsamt 
 
28.01.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Maser 
Telefon: 492 11 10 
Maser@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0084/2019 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.11.2016 auf Grundlage der Vorlage V/0822/2016 „Modifikati-
on der städtischen Regelungen zur A ltersteilzeit der Beamten und Beamtinnen im Rahmen der 
nachhaltigen Haushaltssanierung (NaSa)“ beschlossen: 
 
1. Die bisherigen städtischen Regelungen zur Altersteilzeit werden im Rahmen der Hau s-
haltskonsolidierung zum 01.01.2016 aufgehoben. 
 
2. Anträge auf Altersteilzeit werden ab sofort maximal für drei Jahre, frühestens ab Volle n-
dung des 62. Lebensjahres bewilligt. 
 
3. Die Altersteilzeit wird bis zum 31.12.2018 befristet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss 
die Altersteilzeit nicht nur vereinbart, sondern auch angetreten werden. 
 
Mit dieser Modifikation der Altersteilzeitregelungen sollten im Rahmen der Haushaltskonsoli die-
rung ca. 240.000 € / Jahr an Einsparungen erzielt werden. Auf Grund der zum Zeitpunkt des 
Ratsbeschlusses bereits genehmigten Altersteilzeite n konnte eine kurzfristige Mittelabsenkung 
nicht in Aussicht gestellt werden. 
 
Die tatsächlichen Entwicklungen in den Jahren 2016 bis 2018 stellen sich wie folgt dar: 
 
Jahr 
Anzahl  
Beamtinnen/Beamte in ATZ Basiswert 
Aufwand 2015 
tatsächlicher 
Aufwand1 Einsparungen zum Stichtag 
30.06. 
zum Stichtag 
31.12 
   € € € 
2016 56 51 600.000 484.380 115.620 
2017 44 39 600.000 400.720 199.280 
2018 37 35 600.000 356.340 243.660 
 
Das Einsparziel in Höhe von ca. 240.000 € wird damit 2018 ff. erreicht. Unter den 2016 geänder-
ten Maßgaben zu Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wurden im Jahr 2017  2 Beamten/ -
innen und im Jahr 2018  6 Beamten/-innen Altersteilzeit bewilligt. 
 
Altersbedingt sind aus dem aktiven Dienst bei der Stadt Münster ausgeschieden bzw. scheiden in 
den nächsten Jahren durch Erreichen der Altersgrenze aus:  
 
2016: 25 Beamte/-innen 
2017: 30 Beamte/-innen 
2018: 27 Beamte/-innen 
2019: 22 Beamte/-innen 
2020: 17 Beamte/-innen 
2021: 18 Beamte/-innen 
2022: 30 Beamte/-innen 
2023: 38 Beamte/-innen 
 
 
2. Regelung für die Jahre 2019 und 2020 
 
Für eine Regelung über den 31.12.2018 treten nunmehr immer stärker personalwirtschaftliche 
Belange in den Vordergrund. Dabei spielen die aktuellen Stellenvermehrungen und die demogra-
phische Entwicklung des Personalbestandes eine maßgebliche Rolle. 
 
                                                
1 Zusatzkosten aus der Aufstockung auf 80 % der vormaligen Nettobezüge

- 3 - 
V/0084/2019 
Derzeit sind Stellenbesetzungen in verschiedensten Berufsfeldern kritisch einzuschätzen. Das 
betrifft für Beamtinnen und Beamte insbesondere den Aufgabenbereich der allgemeinen Verwa l-
tung. Hier haben kumulierend  die u.a. mit der „Wachsenden Stadt“ verbundenen Stellenauswe i-
tungen und zu geringe Ausbildungszahlen früherer Jahre – nicht nur bei der Stadt Münster – und 
die demographische Situation der Stadt Münster den Arbeitsmarkt zu einem Nachfragemarkt 
werden lassen. Mit hoher Anstrengung konnte im 4. Quartal 2018 im Aufgabenbereich der allg e-
meinen Verwaltung der Zustand erreicht werden, dass alle Besetzungsentscheidungen zu off e-
nen Stellen getroffen waren. 
 
Aus den über 250 zusätzlichen Planstellen und befristeten  Positionen, die mit dem Stellenplan 
2019 beschlossen wurden, entfielen über 70 auf den Aufgabenbereich der allgemeinen Verwa l-
tung. Altersbedingt stehen in diesem Aufgabenbereich folgende Fluktuationen fest: 
 
2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt 
24 31 32 58 51 196 
 
Altersteilzeit, zumal überwiegend im Blockmodell vereinbart oder bewilligt, führt zu gegenüber der 
regelmäßigen Altersgrenze vorzeitigen Personalabgängen und erhöht damit grundsätzlich die 
gegenwärtigen personalwirtschaftlichen Herausforderungen. 
 
Diesem Aspekt entgegen stehen die geringe Zahl nach 2016 neu beantragter und bewilligter A l-
tersteilzeiten von Beamten/-innen und insbesondere die demotivierende Auswirkung einer restrik-
tiven Entscheidung auf den Kreis der Beamten/-innen. 
 
Mit der geringen Zahl neuer Altersteilzeiten aus dem Berichtszeitraum (8 Beamte/ -innen in drei 
Jahren), deren Steigerung auch kurzfristig nicht zu erwarten ist, fällt auch die Belastung der Ste l-
lenbesetzungssituation gering aus.  
 
Die Befristung der bisherigen städtischen Regelung, die die durch § 66 Landesbeamtengesetz 
(LBG NRW) eingeräumten Möglichkeiten bereits eingeschränkt hat, bedeutet nicht, dass im A n-
schluss Altersteilzeit für Beamte/-innen ausgeschlossen wird. Eine solche Regelung wäre ggf. ak-
tiv zu treffen. Somit haben auch Beamte/-innen, die nach den bisherigen Regelungen noch nicht 
für Altersteilzeit in Frage kamen, die Möglichkeit einer Altersteilzeit in ihre Lebensplanung mitau f-
genommen. Auf diesen Kreis der Beamten hätte eine noch weiter – möglichweiser bis zur völli-
gen Versagung – einschränkende Regelung unmittelbar negative Auswirkungen. Mittelbar ist d a-
zu auch eine entsprechende Ausstrahlungswirkung auf den altersmäßig noch nicht in Frage 
kommenden Kreis der Beamten/-innen zu erwarten. 
 
Die Verwaltung schätzt heute die negativen Auswirkungen einer weiteren Begrenzung oder Ve r-
sagung von Altersteilzeit für Beamte/-innen deutlich höher als die positiven Effekte für die Perso-
nalsituation ein. Bei einer möglichen Verkürzung des Bewilligungszeitraums durch Heraufse tzen 
des Mindestalters, ab dem Altersteilzeit möglich ist, ist zudem zu beachten, dass dadurch 
schwerbehinderte Beamte/ -innen faktisch ausgeschlossen werden könnten. Dieser Persone n-
kreis kann derzeit i.d.R. mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgu ngsabschläge in 
Ruhestand gehen. Für die nichtschwerbehinderten Beamten/ -innen wird sich der Beginn von A l-
tersteilzeit mit dem schrittweisen, jahrgangsabhängigen Heraufsetzen der regelmäßigen Alter s-
grenze gem. 31 Abs. 2 LBG NRW auf das 63. Lebensjahr hinbewegen. 
 
Die Verwaltung schlägt dem Rat – der als oberste Dienstbehörde hier gem. § 66 Abs. 3 i.V.m. § 2 
Abs. 1 Ziffer 2 LBG NRW zu entscheiden hat – daher vor, die bis zum 31.12.2018 geltende R e-
gelung um zwei Jahre zu verlängern. Die Befristung orientiert sich zum einen daran, persona l-
wirtschaftlich absehbar reagieren zu können und zum anderen an dem Umstand, dass der Tari f-
vertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte, der Altersteilzeit für Arbeitne h-
mer/-innen der Stadt Münster zwingen d innerhalb einer Quote von 2,5 Prozent der Arbeitne h-

- 4 - 
V/0084/2019 
mer/-innen determiniert, bis zum 31.12.2020 verlängert worden ist. Die Quote i.H.v. 2,5 Prozent 
für bzw. der Arbeitnehmer/-innen wird seit längerem nicht ausgeschöpft. 
 
Die Gleichstellungsbeauftragte, di e Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Gesam t-
personalrat sind ordnungsgemäß beteiligt worden und haben auf Grundlage der maßgeblichen 
gesetzlichen Bestimmungen zugestimmt bzw. keine gegenteiligen Einwände geäußert. 
 
 
 
In Vertretung 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Anlage A

2238 Zeichen

Anlage A zur V/0084/2019 
Kurzüberblick 
Die Verwaltung berichtet zur Entwicklung der Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten in den 
Jahren 2016 bis 2018 und schlägt die Verlängerung der dafür bis zum 31.12.2018 geltenden 
Maßgaben bis zum 31.12.2020 vor. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Beschlussvorschlag unterstützt folgende Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess: 
 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
Attraktive flexible und akzeptierte Regelungen für den Übergang in die Phase nach der  
Erwerbstätigkeit sind ein Baustein eines modernen öffentlichen Dienstleisters mit einer hohen  
Mitarbeiter/-innenzufriedenheit. Gleichzeitig fördern solche Regelungen die Familienfreundlichkeit. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: ggf. alle Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 Vollständig 
freiwillig 
Gesetzliche Grundlage ist § 66 LBG NRW. Hiernach wird dem Dienstherrn ein weitgehender Ent-
scheidungsspielraum zur Ausgestaltung von Altersteilzeit für Beamte/-innen eröffnet. Da Ent-
scheidungen immer sachlich zu begründen sind, handelt es sich nicht um eine vollständig freiwilli-
ge Leistung. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Beschlussvorschlag befasst sich (auch) mit der demographischen Entwicklung der Mitarbei-
ter/-innen der Stadtverwaltung. Dabei soll den Interessen der Lebensälteren ebenso Rechnung 
getragen werden wie der Personalstabilität.

Beratungsverlauf (3)

12.02.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 9 (Vorberatung) Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9 (Vorberatung) Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0084/2019
Typ
Vorlagen
Datum
23.01.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37