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V/0195/2015

Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-R/0005/2015 "Konsequenzen für das Schuldenmanagement: Risiken begrenzen" Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0021/2015 "Solide wirtschaften - sicher finanzieren"

Vorlagen 07.05.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.06.2015, TOP 22

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 4: Krediterlass NRW

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Ansehen

Anlage 2: CDU Antrag A-R/0021/2015

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Ansehen

Anlage 3: Geschäftsanweisung Münster

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Ansehen

Anlage 1: SPD Antrag A-R/0005/2015

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Ansehen

Beschlussvorlage

12415 Zeichen

V/0195/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-R/0005/2015 "Konsequenzen für das Schuldenmanagement:  
Risiken begrenzen"  
Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0021/2015 "Solide wirtschaften - sicher finanzieren" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.06.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Fremdwährungsverbindlichkeiten im vertretbaren Rah-
men sukzessive zurück zu führen. 
3. Neuaufnahmen von Fremdwährungskrediten sind dem Rat vor Vertragsabschluss zur Ge-
nehmigung vorzulegen. Hierzu gehören nicht die Umschuldungen/Prolongationen bereits 
vorhandener Fremdwährungskredite. 
4. In § 2 der Haushaltssatzung wird zukünftig folgender Absatz aufgenommen: 
„Von Neuaufnahmen in Fremdwährungen wird abgesehen. Ausnahmen sind nur mit Ratsb e-
schluss möglich. Ausgenommen v on dieser Regelung sind Umschuldungen/Prolongationen 
für Investitionskredite.“ 
5. Die Anträge der SPD-Fraktion Nr. A-R/0005/2015 und der CDU-Fraktion Nr. A-R/0021/2015 
sind damit erledigt. 
 
 
Begründung: 
 
Am 15.01.2015 hat die Schweizer Notenbank überraschend den Euro -Mindestkurs von 1,20 Fran-
ken aufgegeben. Der Euro -Mindestkurs war vor einigen Jahren eingeführt worden, weil die 
Schweizer Notenbank durch d en starken Aufwertungsdruck auf den Franken die Exportfähigkeit 
der heimischen Exportwirtschaft gefährdet sah. Seit der Einführung hat die Schweizer Notenbank 
den Mindestkurs durch Interventionen am Markt verteidigt. Diese Position hat die Notenbank nun 
aufgegeben. 
Die Aufgabe hat zu Turbulenzen an den Börsen geführt. Seitdem bewegt sich der Schweizer Fran-
ken in einer Bandbreite von etwa 0,85 bis 1,08 CHF. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0195/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Deppe 
Ruf: 
492 20 20 
E-Mail: 
Deppe@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.05.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0195/2015 
Wie bereits berichtet, ist die Entscheidung der Notenbank von Bedeutung, da ein Teil der städt i-
schen Kredite in Schweizer Franken notiert ist. Die Auswirkungen sind für den Jahresabschluss 
2014 eher gering zu beurteilen, da das Ereignis Mitte Januar 2015 stattfand. Die bisherige Bewe r-
tungspraxis zum Bilanzstichtag kann somit aufrecht erhalten bleiben. Die  Auswirkungen auf den 
Jahresabschluss 2015 hängen somit vom weiteren Verlauf des Schweizer Franken Kurses ab. 
 
 
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Münster den Antrag der SPD Fraktion A -
R/0005/2015 „Konsequenzen für das Schuldenmanagement: Risiken  begrenzen“ (s. Anlage 1) 
aufgenommen und die Verwaltung beauftragt, die bestehende Dienstanweisung und Rahmenb e-
schlüsse daraufhin zu überprüfen, inwieweit im Sinne der Risikominimierung, diese einer Übera r-
beitung bedürfen unter Hinzunahme von Richtlinien anderer Kommunen und des Landschaftsve r-
bandes Westfalen Lippe. 
 
 
Zu diesem Themenkomplex hat der Rat am 06.05.2015 den Antrag der CDU Frakt ion A -
R/0021/2015 „Solide wirtschaften – sicher finanzieren“ an den Haupt - und Finanzausschuss ve r-
wiesen (s. Anlage 2). Die Verwaltung wird aufgefordert, die verschiedenen Instrumente des aktiven 
Schuldenmanagements zu prüfen, eine Strategie für den Ausstieg aus dem Schweizer Fra nken zu 
entwickeln und die  Haushaltssatzung entsprechend anzupassen. Zukünftig soll dem Fina nzaus-
schuss quartalsweise neben den Strategien zur Gesamtsteuerung von Krediten, Zins, Ti lgungs- 
und Belastungsverläufen im abgelaufenen Quartal auch über Ziele, Strategien, geplante Maßna h-
men für das laufende Quartal und über mögliche Auswirkungen für den  Bilanzstichtag b erichtet 
werden. 
 
 
Ausgangsbasis  
Grundlagen für die Stadt Münster sind die in der Anlage beigefügte Dienstanweisung und der in 
der Haushaltssatzung in § 2 enthaltene Ermächtigungsumfang für das Schuldenmanagement. D a-
nach kann die Verwaltu ng bis zu 30 % der Investitionskredite auch in Verbindung mit einem Der i-
vat variabel ausgestalten und maximal 15 % der Investitionskredite dürfen in der Fremdwährung 
Schweizer Franken aufgenommen werden. 
 
Die aktuelle Dienstanweisung regelt den internen Ab lauf und die Befugnisse der einzelnen Akte u-
re. Darüber hinaus beinhaltet die Dienstanweisung weitere Risikoparameter. 
 
Die Stadt Münster bedient sich darüber hinaus einer externen Beratung. In einem Beirat, der sich 
zweimal im Jahr trifft, wird das Schulde nportfolio der Stadt Münster analysiert und die Handlung s-
alternativen für das nächste halbe Jahr festgelegt. 
 
Einmal im Jahr wird gegenüber dem Haupt- und Finanzausschuss berichtet. 
 
 
Dienstanweisungen anderer Kommunen 
Im Antrag der SPD wird empfohlen, die  Geschäftsanweisung anderer Kommunen und des Land-
schaftsverband Westfalen Lippe vergleichend heranzuziehen. Hierzu hat die Verwaltung mehrere 
Kommunen sowie den Landschaftsverband Westfalen Lippe gebeten ihre Geschäftsanweisu ngen 
zur Verfügung zu stellen. Es lagen fünf Geschäftsanweisungen und ein Auszug aus einer G e-
schäftsanweisung vor. 
 
Die Mehrheit der vorliegenden Geschäftsanweisungen basiert auf der Musterdienstanweisung des 
Deutschen Städtetages und wurde auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst.  
 
In den meisten Anweisungen werden Regelungen bezüglich von Investitions- und Liquiditätsportfo-
lio erlassen; in einigen auch Regelungen über Finanzanlagen.

- 3 - 
V/0195/2015 
Es wird in den Dienstanweisungen geregelt, wie Angebote ausgeschrieben werden, welches Kr e-
ditinstitut in den Bieterkreis aufgenommen wird und welche Kriterien bei der Angebotsauswertung 
heran zu ziehen sind. Darüber hinaus wird der Handlungsrahmen der einzelnen Akteure nach den 
örtlichen Gegebenheiten geregelt. 
 
Diese Regelungstatbestände sind in der Dien stanweisung der Stadt Münster entsprechend b e-
rücksichtigt. 
 
In den Geschäftsanweisungen werden auch die Geschäfte und Produkte definiert, die in das Por t-
folio aufgenommen werden können. Hier ergeben sich Unterschiede in den Geschäftsanweisu n-
gen der einzelnen Kommunen. Es werden teilweise konkrete Produkte und Währungen (nur CHF) 
als zulässig definiert.  
Nur in einem Fall wurden Fremdwährungskredite in der Dienstanweisung explizit ausgeschlossen. 
In den meisten Fällen wird ein Anteil definiert, bis zu welche  Höhe am Gesamtkreditbestand 
Fremdwährungskredite aufgenommen werden dürfen, so auch in Münster. 
 
 
Ein weiteres Kapital befasst sich mit dem Risikomanagement und der Risikosteuerung. Um Risiken 
zu beobachten und zu messen, werden vielfach Limit - und Kennza hlsysteme eingeführt, die je 
nach örtlichen Gegebenheiten detailreich sind. 
 
Folgend werden Limit - und Kennzahlen aufgeführt, die in den einzelnen Geschäftsanweisungen 
ermittelt/festgelegt werden: 
 
- Kreditanteil mit festem und variablem Zinscharakter 
- Duration (durchschnittliche Restlaufzeit eines Kredites oder Portfolio) 
- Anteil der Basisderivate am Kreditbestand 
- Anteil von Mischformen der Basisderivate am Kreditbestand 
- Anteil komplexer Derivatestrukturen am Kreditbestand 
- Anteil der Fremdwährungen am Kreditbestand 
- Definition eines maximalen Verlustes bei Nicht-Basisderivaten 
- maximales Umschuldungsvolumen pro Jahr 
- Plan-Ist Vergleich des Ist-Zinsaufwandes zum geplanten Zinsaufwand einschl. mittelfristige 
Finanzplanung 
 
Bei den meisten Städten wird über ein Limit s- und Kennzahlensystem gesteuert. Aufbauend auf 
diesen Limiten/Kennzahlen erfolgt die Berichtserstattung. 
 
Bei einer Stadt wurde ein „Ampelsystem“ installiert. In Abhängigkeit der Schwellenüberschreitung/-
erreichung einer Kennzahl/Limits wird ein Bericht oder eine Handlung, z. B. Auflösen der Position 
und Realisierung der Verluste, ausgelöst. 
 
In Berichtsform (monatlich/quartalweise) wird der Amtsleiter/Kämmerer über den aktuellen Stand 
der Limite und Kennzahlen informiert.  
 
Ad Hoc -Meldungen bei Verletzun g von Limiten gehen unverzüglich an die Amtsleitung und den 
Kämmerer. 
 
Darüber hinaus wird bei den meisten Kommunen im Finanzausschuss regelmäßig über den Stand 
der Kassen- und Investitionskredite und Überschreitungen von Kennzahlen/Limits informiert. 
 
 
Fremdwährung 
Zum 31.12.2014 hat die Stadt rund 117,5 Mio. CHF im Bestand.  Der letzte Kredit/Derivat läuft oh-
ne Prolongation im Jahre 2043 aus.

- 4 - 
V/0195/2015 
Vor dem Hintergrund der Kursentwicklung des Schweizer Franken wurde im Jahr 2013 und 2014 
ein Großteil der Liquiditätskredite zurückgeführt, von einem Bestand in Höhe von 43,4 Mio. CHF im 
Jahre 2010 auf nunmehr 15,0 Mio. CHF. In Abhängigkeit vom Wechselkurs soll auch der Restb e-
stand zurückgeführt werden. Aktuell wurde dieser Kredit für ein Jahr mit einem Zinssatz von 0 % 
bis Anfang 2016 prolongiert. 
 
Die Investitionskredite (CHF) werden zurzeit über ihre planmäßige Tilgung zurückgeführt. Rege l-
mäßig kann bei vertraglich vereinbarten Zinsanpassungsterminen eine Rückzahlung des Kredites 
vorgenommen werden.  
Vor dem Hinter grund des aktuellen Schweizer Franken Wechselkurses ist abzuwägen, ob eine 
Rückzahlung der Kredite erfolgen soll, da dann die Währungsverluste realisiert werden. 
 
Unter der Voraussetzung, dass alle Bedingungen im Fremdwährungsportfolio gleich bleiben, lieg t 
der Fremdwährungsanteil bis Ende 2018 zwischen 12,5 % und 13,5 %. Bei der Umrechnung von 
Schweizer Franken in Euro wurden die aktuellen CHF-Forward Kurse herangezogen. 
 
 
Fremdwährungsregelungen in NRW 
Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommu nales ( 34-48.05.01/02 - 8/14 vom 
16.12.2014; s. Anlage 4) „ Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte  der Gemeinden und G e-
meindeverbände“ regelt in Ziffer 2.3 für ganz NRW die Zulässigkeit von Fremdwährungskrediten. 
Die Kreditaufnahme in Fremdwährung für a lle NRW Kommunen ist somit zurzeit verbindlich ger e-
gelt. 
 
Aktuell haben die Fraktionen aus CDU und FDP mit der Drucksache 16/8131 einen Gesetzesen t-
wurf zum Schutz der NRW Kommunen vor Risiken aus Fremdwährungskrediten und spek ulativen 
Finanzgeschäften vorg elegt. Inhalt des Gesetzentwurfs ist, dass die Aufnahme von Krediten 
grundsätzlich in Euro erfolgt. Ausnahmen können nur in Verbindung mit einem angemessenen 
Sicherungsgeschäft und nur mit Z ustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Weiterhin werden 
„spekulative Finanzgeschäfte“ explizit verboten. 
 
 
Fazit: 
Eine Ergänzung oder Überarbeitung des bestehenden Regelwerkes bei der Stadt Münster zum 
Umgang mit ihren Verbindlichkeiten, insbesondere Fremdwährungskredite, wird zurzeit nicht als 
erforderlich angesehen. 
 
Die Verwaltung implementiert derzeit eine neue Software, in der Anforderungen an das Kredit- und 
Derivatmanagement in einem System zusammengeführt werden.  
 
Darüber hinaus wird aktuell mit dem externen Berater an einer angepassten/veränderten Perfo r-
mancemessung gearbeitet. Diese Arbeiten werden nun intensiviert. In Abhängigkeit von dem E r-
gebnis wird geprüft,  
- inwieweit ein Limit- und Kennzahlensystem weitere Unterstützung zur Risikomessung und –
minderung bieten kann und  
- Eingang in die Geschäftsanweisung findet. 
 
 
Neuaufnahmen in Fremdwährungen werden in absehbarer Zeit nicht vorgenommen. Abweichu n-
gen hiervon werden dem Rat der Stadt Münster vorher zur Genehmigung vorgelegt. 
In Abhängigkeit vom Wechselkurs (1,10 – 1,15 CHF/EUR), den Zinsanpassungsterminen des Kre-
dites und des evtl. Derivates strebt die Verwaltung an, auch die langfristigen Fremdwährungsve r-
bindlichkeiten zu reduzieren bzw. abzulösen.  
 
Darüber hinaus wird in der Haushaltssatzung folgender Passus zusätzlich mit aufgenommen:

- 5 - 
V/0195/2015 
„Von Neuaufnahmen in Fremdwährungen wird abgesehen. Ausnahmen sind nur mit Ratsb e-
schluss möglich. Ausgenommen v on dieser Regelung sind Umschuldungen/Prolongationen für 
Investitionskredite.“ 
 
Eine Reduzierung der Fremdwährungsquote wird zurzeit nicht empfohlen, da Änderungen  des 
Wechselkurses bereits heute zu einer Überschreitung des 15 % Anteils führen können. Zur Kla r-
stellung wird der Hinweis in § 2 der Haushaltssatzung künftig dermaßen angepasst, dass die Qu o-
te von 15 % auf die Investitionskredite anzurechnen ist. 
 
 
I.V. 
 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1. SPD Antrag A-R/0005/2015 
Anlage 2: CDU Antrag A-R/0021/2015 
Anlage 3: Geschäftsanweisung 
Anlage 4: Krediterlass

Anlage 4: Krediterlass NRW

31661 Zeichen

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652 i
Geltende Erlasse (SMBI. NRW.) mit Stand vom 28.4.2015

Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte
der Gemeinden und Gemeindeverbände

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/02 - 8/14
vom 16.12.2014

1
Vorbemerkung und Geltungsbereich

Die Kreditaufnahme sowie der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte der Gemeinden unterliegen den
Bestimmungen des $ 86 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist. Die Aufnahme von Krediten für Investitionen und der
Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte müssen sich nach der wirtschaftlichen Leistungskraft der
Gemeinde richten. Um die stetige Aufgabenerfüllung und eine nachhaltig geordnete Haushaltswirtschaft
sicherzustellen, ist die Vereinbarkeit der Rechtsgeschäfte mit der wirtschaftlichen Leistungskraft besonders
sorgfältig zu prüfen.

Die Kredite für Investitionen werden haushaltsrechtlich von den Krediten zur Liquiditätssicherung (vgl. $
89 GO NRW) unterschieden. Sowohl die Kredite für Investitionen als auch die Kredite zur
Liquiditätssicherung können in unterschiedlichen Formen, auch Form von Anleihen oder
Schuldscheindarlehen, aufgenommen werden.

Der Runderlass gilt für die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist von den
Gemeindeverbänden entsprechend anzuwenden.

2
Kredite für Investitionen und zur Umschuldung

2.1
Allgemeine Grundsätze

Die Gemeinden dürfen nach $ 86 Absatz 1 GO NRW Kredite für Investitionen und zur Umschuldung
aufnehmen. Bei der Aufnahme dieser Kredite sind von der Gemeinde die haushaltswirtschaftlichen
Grundsätze „Wirtschaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ sowie die Nachrangigkeit dieser Finanzierung nach $
77 Absatz 3 GO NRW zu beachten. Vor der Aufnahme eines Kredites sind deshalb im Regelfall Angebote
verschiedener Kreditgeber einzuholen. Für die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes sind alle

f Vertragselemente zu berücksichtigen umd zu bewerten:

ZrI

Kreditkosten
Das Entgelt für den Kredit wird durch Ermittlung des (vorläufigen) effektiven Jahreszinses unter

. Berücksichtigung aller mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten festgestellt. Zu diesen Kosten zählen
auch Disagios, Vermittlungs- und Abschlussgebühren.

Für die Kosten eines Kredites ist die Zinsbelastung von entscheidender Bedeutung. Es’ist deshalb unter

wirtschaftlichen Gesichtspunkten beim Abschluss und während der Laufzeit eines Kredites immer auf die

mögliche Zinsentwicklung und auf eine ausgewogene Strukturierung des Schuldenportfolios zu achten, um
_... auf Zinsänderungsrisiken bzw. -chancen hinreichend reagieren zu können.

| 1 von9 29.04.2015 10:31

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2.1.2
Laufzeit und Tilgung, Kündigungs- und Optionsvereinbarungen

Die Laufzeit eines Kredites soll sich grundsätzlich an der Lebensdauer der damit finanzierten
Vermögensgegenstände orientieren. Langfristig nutzbare Vermögensgegenstände sollen möglichst auch
durch langfristige Kredite finanziert werden, sofern nicht eine andere Laufzeit aus Gründen des
Wirtschaftlichkeitsgebotes angezeigt ist. Die zu vereinbarende Tilgung kann sich im Regelfall an den
erforderlichen Abschreibungen der Vermögensgegenstände orientieren. Sie soll mit der Leistungskraft der
Gemeinde in Einklang stehen.

Die Vereinbarung besonderer Kündigungs- oder Optionsrechte zulasten der Gemeinde ist nur dann
zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Liquiditätsplanung eine hinreichende Vorsorge zur
Anschlussfinanzierung getroffen hat. Sofern besondere Kündigungs- oder Optionsrechte vereinbart
werden, so sind diese bei der Berechnung des Kreditentgeltes entsprechend zu berücksichtigen.

2.1.3
Weitergabe von Krediten

Es ist haushaltsrechtlich zulässig, dass die Gemeinden Kredite aufnehmen und ihren Beteiligungen zur

. Verfügung stellen (Investitionsförderung). Im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung handelt es sich nach
Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dabei nicht um Bankgeschäfte im Sinne
des Kreditwesensgesetzes KWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl. IS. 2776), das
zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 15.7.2014 (BGBl. 1S. 934) geändert worden ist.

Das sogenannte Konzernprivileg nach $ 2 Absatz 1 Nummer 7 (KWG) ist auf die Weitergabe von Krediten
anwendbar. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des sog. Konzernprivilegs ist das Bestehen einer

_ Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung der Gemeinde als Mutter oder die Verpflichtung zur
Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss nach $ 116 Absatz 2 und 3 GO NRW i. V.m. $ 50. GemHVO
NRW.

Die Gemeinde hat die Weitergabe ihrer Kredite unter Beachtung der dazu getroffenen Vereinbarung in
ihrer Bilanz anzusetzen und im Anhang zu erläutern. Bei der Weitergabe von Krediten an Beteiligungen
sowie bei der Einrichtung eines Liquiditätsverbundes (Abschnitt 3.2) sind die Vorgaben des europäischen
Rechts für staatliche Beihilfen und steuerliche Auswirkungen zu beachten.

2.2
Zinsderivate

221 _
Risikobegrenzung und Konnexität

- Die Gemeinden können Zinsderivate zur Zinssicherung und zur Optimierung ihrer Zinsbelastung nutzen.

| Auch bei der Optimierung ihrer Zinsbelastung verpflichten die maßgeblichen Haushaltsgrundsätze die

Gemeinden z zur Beachtung des s Vorrangs der Sicherheit und Risikominimierung bei der Gestaltung der
Ben 2 ere g e editen zugeordnet werden

können (Konnexität).

Die vielfältigen Finanzinstrumentedder Geld= und Kapitalmärkte sollen im Rahmen-einer Risikostreuung — ——
nur in einem angemessenen und vertretbaren Umfang in Anspruch genommen werden. Bei der

Portfoliösteuerung - insbesondere bei der Zusammenstellung des Portfolios - ist bei den damit

einhergehenden Risiken in der Gesamtschau darauf zu achten, dass durch die Zinsderivate bestehende

Zinsrisiken nicht erhöht werden.

2.2.2
Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit Zinsderivaten

Zinsderivate können von den Gemeinden eigenverantwortlich im Rahmen ihrer kommunalen
Selbstverwaltung genutzt werden. Hieraus ergibt sich, dass die Gemeinden im eigenen Interesse die

2von9 29.04.2015 10:31

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Chancen und Risiken nach den entsprechenden fachlichen Gesichtspunkten und mit der gebotenen Sorgfalt
beurteilen müssen. Die abgeschlossenen Finanzgeschäfte sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer
Grundlagen dokumentiert werden. Es ist dabei konkret zu belegen, dass die Wirkungsweise und die
Risiken des jeweils gewünschten Zinsderivats der Gemeinde bekannt sind. Sofern auch eine Entscheidung
über ein selbst gesetztes eigenverantwortliches Risikolimit zu treffen ist, hat die Gemeinde dieses ebenfalls
zu dokumentieren.

Im Zweifelsfall sollen sich die Gemeinden bei diesen Finanzgeschäften einer spezialisierten Fachberatung
bedienen. Während der Laufzeit der Zinsderivate sind die von der Gemeinde abgeschlossenen
Finanzgeschäfte in eine laufende Risikokontrolle und in ein Berichtswesen einzubeziehen. Es ist dabei
nicht ausreichend, die Kontrolle über die gemeindlichen Finanzgeschäfte nur einmal jährlich
vorzunehmen.

2.2.3
Bewertungseinheiten bei Zinsderivaten

Es ist eine sachgerechte Analyse der bestehenden Sicherungsbeziehungen vorzunehmen. Es können
Bewertungseinheiten gebildet werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Beim Grund- und Sichefungsgeschäft liegt aufgrund des diese Geschäfte beeinflussenden
Risikoparameters eine gegenläufige Wertentwicklung vor (Homogenität der Risiken).

2. Der Sicherungszusammenhang muss für den gesamten Zeitraum gegeben oder zumindest herstellbar
sein (zeitliche Kongruenz).

3, Das Volumen des Sicherungsgeschäfts darf das Volumen der Grundgeschäfte zu keinem Zeitpunkt
übersteigen (abstrakte Konnexität).

Bei der Bildung von Bewertungseinheiten entfällt die Pflicht zur Einzelbewertung und zur gesonderten
Bilanzierung.

Der Sicherungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss dabei über die gesamte
Laufzeit des Zinsderivates nachvollziehbar und transparent dokumentiert sein. Die j
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hat für ihre überörtliche Prüfung, insbesondere zur
Bilanzierung von Zinsderivaten, weitere Informationen unter www.gpa.nrw.de veröffentlicht.

2.2.4
Beteiligung des Rates beim Einsatz von Zinsderivaten

Die Entscheidungen über den Einsatz von Zinsderivaten sind - wie bei anderen für die Gemeinden
bedeutsamen Geschäften - im Zweifel nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung zu behandeln ($ 41
| GO NRW). Haben die Zinsderivatgeschäfte jedoch nur eine völlig untergeordnete Bedeutung für die
Haushaltswirtschaft der Gemeinde, kann von einer vorherigen Beteiligung des Rates abgesehen werden.
Die örtliche Dienstanweisung soll dazu nähere Bestimmungen enthalten.

2.2.5

ee hencen and Riik

| gehören z. B. der Einsatz von Finanzinstrumenten, Verfahren zur Abschätzung von Chancen und Risiken
von Finanzgeschäften, eine Risikomessung und Risikobegrenzung, die Beteiligung des Rates nach
Nummer 2.2.4 und das Berichtswesen. Die örtlichen Bestimmungen sind für den Umgang mit
Zinsderivaten heranzuziehen und dem Abschluss der einzelnen Finanzgeschäfte zu Grunde zu legen.
Muster für eine Dienstanweisung sind als Arbeitshilfe bei.den kommunalen Spitzenverbänden abrufbar.

| 2.3
Kredite in fremder Währung

Die Gemeinden köniien aus Wirtschaftlichkeitserwägungen auch Kredite in fremder Währung aufnehmen.

3 von9

29.04.2015 10:31

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Für die Aufnahme von Krediten in fremder Währung gilt der Abschnitt 2.2 entsprechend. Zudem müssen
nachfolgende Anforderungen bei der Risikoabwägung und Risikovorsorge erfüllt sein.

23.1

Risikoabwägüng

Zur Vorbereitung der Entscheidung der Gemeinde über die Aufnahme von Krediten in fremder Währung
sind unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse die Entscheidungs- und Auswahlkriterien j
einschließlich möglicher Zins- bzw. Währungssicherungsinstrumente durch die Gemeinde zu bestimmen.
Von der Gemeinde sind dafür die notwendigen Informationen einzuholen. Dieses enthält insbesondere die
Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über Sicherheiten und Risiken im Vergleich zu einer anderen
Kreditaufnahme zu verschaffen. Wegen des möglichen Wechselkursrisikos von Fremdwährungen bedarf es
außerdem der laufenden, eigenverantwortlichen Kontrolle über die gesamte Laufzeit des Kreditgeschäfts in
fremder Währung.

2.3.2
Risikovorsorge

Von den Gemeinden muss bei der Aufnahme von Krediten in fremder Währung, abhängig von der Höhe
des Wechselkursrisikos, gleichzeitig eine Risikovorsorge getroffen werden. Sie kann regelmäßig darin
bestehen, dass die Vorteile der Gemeinde aus der Aufnahme von Krediten in fremder Währung nicht
vollständig für Zwecke des gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden. Für diese Risikovorsorge ist
deshalb eine Rückstellung entsprechend 8 36 Absatz 5 Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom
16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW, 2005 S. 15), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
18.9.2012 (GV. NRW. S. 432) geändert worden ist, zu bilden. Die Rückstellung ist nach Wegfall des
besonderen Fremdwährungsrisikos aufzulösen. Sollten keine konkreten Anhaltspunkte für die Bestimmung
der Risikovorsorge vorliegen, kann ein Wertansatz in Höhe der Hälfte des Zinsvorteils der Gemeinde aus
der Kreditaufnahme in ausländischer Währung in der Bilanz passiviert werden.

2.4
Sonstige Vorschriften

Zur Kundeneinstufung von kommunalen Gebietskörperschaften wird auf die Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl. 18. 2708),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.7 2014 (BGBl. 18. 934) geändert worden ist,
hingewiesen. Die Auslegung der Vorschriften und die bankenaufsichtsrechtliche Zuständigkeit hierfür
obliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

3 .
Kredite zur Liquiditätssicherung
3.1
Allgemeine Grundsätze

| Die Gemeinden due zueigen Lesung u Ausulınan die notwendigen Liquiditätskredite
bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keinsanderen Mittel zur

| erfügung sichen (19. GO NRW), Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot
h zu. Über die Finanzrechnung nach $ 39 GemHVO NRW werden diese Kredite im gemeindlichen Haushalt

!

| . Jahresabschluss erfasst und nachgewiesen. Der Überblick über die Verstärkung der liquiden Mittel der

| Gemeinde durch die Liquiditätskredite wird auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz durch den
gesonderten Posten „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ sowie im

| Verbindlichkeitenspiegel nach $ 47 GemHVO NRW erfasst und mit ihrem Stand nachgewiesen.

1

Die Vorschrift des $ 89 GO NRW enthält keine Bestimmung zur Laufzeit von Krediten zur

Liquiditätssicherung. Es obliegt daher der Gemeinde, die Laufzeit dieser Kredite unter Beachtung der
m haushaltwirtschaftlichen Bestimmungen und Erfordernisse eigenverantwortlich mit dem Kreditgeber zu
| vereinbaren. Dabei darf der Charakter der Kredite zur Liquiditätssicherung nicht außer Acht gelassen
{

4 von 9 29.04.2015 10:31

Normebene - recht.nrw.de " https:/frecht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr...

werden. Die Gemeinde hat daher bei ihrer Entscheidung zu beachten, dass diese Kredite dem Zweck
dienen, die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde im jeweiligen Haushaltsjahr aufrecht zu erhalten. Die Kredite
zur Liquiditätssicherung sind deshalb von vorübergehender Natur.

Die Gemeinde kann für einen Anteil am Gesamtbestand ihrer Kredite zur Liquiditätssicherung auch
Zinsvereinbarungen über eine mehrjährige Laufzeit nach den folgenden Maßgaben treffen:

1. Für die Hälfte des Gesamtbestandes an Krediten zur Liquiditätssicherung darf die Gemeinde
Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren vorsehen. Für ein weiteres Viertel am
Gesamtbestand an Krediten zur Liquiditätssicherung dürfen Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von
maximal fünf Jaliren getroffen werden. Die jeweiligen Anteile dürfen nicht wesentlich überschritten
werden.

2. Maßgeblich für die Berechnung der Zins- und/oder Liquiditätsvereinbarungen ist der Bestand an
Krediten zur Liquiditätssicherung zum Abschlussstichtag des Vorjahres. Bei bereits eingegangenen
Zinsvereinbarungen sind die Restlaufzeiten zugrunde zu legen.

3, Macht die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, Zinsvereinbarungen über eine mehrjährige
Laufzeit zu treffen, hat sie insbesondere in ihrer mittelfristigen Finanzplanung nachzuweisen, dass aus
haushaltswirtschaftlichen Gründen eine vorzeitige Tilgung der Kredite nicht in Betracht kommt oder
entsprechende Kündigungsoptionen vereinbart werden.

Zinsvereinbarungen, die eine Laufzeit von fünf Jahren überschreiten, hat die Gemeinde zuvor mit der
örtlich zuständigen Kommünialaufsicht abzustimmen. Zu diesem Zweck hat sie die Aufsicht rechtzeitig
von der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten und ihr mit Hilfe geeigneter
Unterlagen nachzuweisen, dass sie die Maßgaben nach den betreffenden Regelungen dieses Erlass erfüllt.
Nimmt die Aufsicht binnen zweier Wochen nach Eingang des Abstimmungsersuchens hierzu keine
Stellung, gilt das Abstimmungsverfahren als ordnungsgemäß abgeschlossen. Die Aufsicht kann auf die
Durchführung von Abstimmungsverfahren verzichten.

Für Kredite zur Liquiditätssicherung gilt der Abschnitt 2.1 entsprechend. Die Abschnitte 2.2 und 2.3
“ finden Anwendung, wenn die Gemeinde bei Krediten zur Liquiditätssicherung auch
Zinssicherungsinstrumente einsetzt und/oder diese Kredite in einer Fremdwährung aufnimmt.

3.2
Liquiditätsverbund (Cashpooling)

Ein Liquiditätsverbund (Cashpooling) bedeutet, dass die Gemeinde und ihre Beteiligungen die jeweils zur
Verfügung stehende Liquidität auf einem gemeinsamen Konto zusammenführen. Dadurch können die
notwendigen Kreditaufnahmen insgesamt minimiert und für die verfügbare Liquidität gegebenenfalls
günstigere Konditionen erzielt werden. Die Einrichtung eines Liquiditätsverbundes steht unter dem
Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit nach $ 75 Absatz 1 GO NRW, die nach den Gesamtumständen gegeben

sein Muss.

Nach Auffassung der Bundesanstalt für 1 Finanzdienstleistungsaufsich si sind diese Geschäfte im Rahmen des

1 Konzernprivilegs nach $ 2 Absatz 1 Nummer 7 KWG zulässig. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des

sog. Konzernprivilegs ist das Bestehen einer Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung der Gemeinde
als Mutter oder die Verpflichtung zur Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss nach $ 116 Absatz 2 und
3 GO NRW i. V. m. $ 50 GemHVO NRW.

Richtet eine Gemeinde einen Liquiditätsverbund zwischen der Kernverwaltung und ihren Beteiligungen
ein, bedarf es einer Abstimmung über die Abwicklung der Geldgeschäfte und der Übernahme von
Verantwortlichkeiteri’zwischen den Beteiligten einschließlich der ggf. für die Abwicklung beauftragten
Bank. Die jeweiligen: Verbindlichkeiten und Forderungen müssen den Beteiligten eindeutig zuzuordnen
sein. Die Führung eines eigenen Verrechnungskontos durch die Gemeinde oder einer Beteiligung ist
deshalb unabdingbar.

5 von9 29.04.2015 10:31

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Wenn rechtlich selbständige gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde in einen
Liquiditätsverbund einbezogen werden, kann die finanzwirtschaftliche Verantwortung für den Verbund
nicht alleine von der Gemeinde (Kernverwaltung) getragen werden. Eine Risikoverlagerung zulasten der
Gemeinde (Kernverwaltung) darf deshalb nicht stattfinden. Die Risiken, die mit der Einrichtung eines
Liquiditätsverbundes verbunden sind, müssen im Einzelnen benannt, zugeordnet, bewertet und mit den
wirtschaftlichen Chancen sorgfältig abgewogen werden. Die organisatorischen Verantwortlichkeiten sind
von Gemeinde eigenverantwortlich festzulegen und zu dokumentieren.

Werden Dritte beauftragt, die Gemeinde bei der Verwaltung des Liquiditätsverbundes fachlich zu beraten
oder zu unterstützen, ist die Gemeinde verpflichtet, eine wirksame Kontrolle gegenüber den Dritten
sicherzustellen. Sie hat in jedem Fall zu gewährleisten, dass insbesondere die ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben in ihrer Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis verbleiben.

Die Einrichtung eines Liquiditätsverbundes darf nicht dazu führen, dass die Gemeinde den in der
Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag an Krediten zur Liquiditätssicherung überschreitet. Der
kurzfristige Abfluss von Liquiditätsmitteln von der Gemeinde an Beteiligungen im Rahmen des
Liquiditätsverbundes ist nur dann zulässig, wenn vorhandene liquide Mittel im Rahmen der unterjährigen
Finanzplanung zeitweise absehbar von der Gemeinde nicht gebraucht werden. Dabei ist der rechtliche
Rahmen, den $ 89 GO NRW vorgibt, zu beachten. Für den in der Haushaltssatzung festzusetzenden
Höchstbetrag gilt der Grundsatz realistischer Planung.

4
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

4.1
Allgemeine Grundsätze

Neben der Aufnahme.von Krediten wird die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch durch den
Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte zukünftig belastet. Das kreditähnliche Rechtsgeschäft
begründet eine Zahlüngsverpflichtung der Gemeinde, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich
gleichkommt ($ 86 Absatz 4 Satz 1 GO NRW). Die hieraus übernommenen Verpflichtungen dürfen die
dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinden nicht gefährden. Die Gemeinden müssen deshalb für die
kreditähnlichen Rechtsgeschäfte die gleichen Maßstäbe wie für eine Kreditaufnahme anlegen.

Für die Beurteilung, ob ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, kommt es auf den Einzelfall an.
Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung und Einordnung des Geschäftes, sondern dessen
wirtschaftliche Auswirkung. Beispiele kreditähnlicher Rechtsgeschäfte sind Leasinggeschäfte, atypische,
langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsüberlassungsverträge für Gebäude
auf gemeindeeigenen Grundstücken, periodenübergreifende Stundungsabreden, aber auch
Leibrentenverträge und Ratenkaufmodelle. Dazu zählen auch Projekte der Gemeinden in einer öffentlich
privaten Partnerschaft (ÖPP), z. B. mit kombinierten kreditähnlichen Vertragselomenten.

4.2

oenflich
Die-Entseheidung-über- die Begründung einer-Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich .einer......  ——
Kreditverpflichtung gleichkommt, ist nach $ 86 Absatz 4 Satz 1 GONRW der Au! Pieter —————————
unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, schriftlich
anzuzeigen. Unter die Anzeigepflicht fallen auch spätere Änderungen der in $ 86 Absatz 4 GO NRW
genannten Zahlungsverpflichtungen, wenn sie zu einer höheren Belastung der Gemeinde führen.

In der Anzeige sind die tatsächlichen Verhältnisse und die finanziellen Auswirkungen im Rahmen eines
Wirtschaftlichkeitsvergleiches darzustellen und auf Verlangen durch Vorlage der vertraglichen
Abmachungen zu belegen. Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist für aufsichtsbehördliches Handeln.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die als Geschäfte der laufenden Verwaltung
näch $ 41 Absatz 3 Satz 1 GO NRW gelten und abgeschlossen werden.

| 6von9 ö 29.04.2015 10:31

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4.3
Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte

Zur Gewährleistung.einer geordneten Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde die aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften bestehenden Finanzierungsverpflichtungen vollständig im Haushaltsplan darzustellen.
Im. Vorbericht zum Haushaltsplan ist deshalb aufzuführen, wie hoch die Belastungen aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften (insbesondere Immobilien-Leasing) in den folgenden Jahren sein werden.

Der Nachweis der Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften ist im Jahresabschluss der
Gemeinde zu führen. In der Bilanz und im Anhang sowie im Verbindlichkeitenspiegel sind die dafür
vorgesehenen Angaben zu machen und zu erläutern.

5
Besondere kreditähnliche Rechtsgeschäfte: ÖPP und Leasing

5.1.1
Ausschreibungspflicht

Bei der Vereinbarung eines ÖPP-Projekts (Abschnitt 2) oder eines Leasingvertrags durch die Gemeinde
handelt es sich in der Regel um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Nach $ 25 Absatz. 1 GemHVO
NRW hat dem Auftrag grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen. Damit soll
sichergestellt werden, dass die Angebote der in Frage kommenden Unternehmen im Leistungsweittbewerb
mit anderen Bewerbern zustande kommen, so dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, unter
Ausnutzung aller Chancen am Markt das für sie wirtschaftlichste Angebot zu wählen.

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. 15. 1750,
3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.7.2014 (BGBl. 1S. 1066) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, sofern im Einzelfall der Auftragswert die EU-Schwellenwerte ohne
Umsatzsteuer erreicht oder übersteigt. Bei Auftragsvergaben, deren Auftragswerte im Einzelfall die
EU-Schwellenwerte nicht erreichen, gelten nach $ 25 Absatz 2 GemHVO NRW die
Vergabebestimmungen, die das Ministerium für Inneres und Kommunales festlegt. Derzeit gelten für die
Gemeinden, die Vergabegrundsätze, die mit Runderlass vom 6.11.2012 (SMBl. NRW. 6300) veröffentlicht
worden sind.

5.1.2
Zuwendungsrecht

Die Gemeinden haben. die Landeszuwendungen im Rahmen der vorgegebenen Zweckbestimmungen zu
verwenden. ÖPP/Leasing-Projekte sind grundsätzlich förderfähig. Die Fördermittel können an private
Unternehmen mit der Maßgäbe weitergeleitet werden, dass die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides
berücksichfigt werden. Die Bestimmungen des einzelnen Zuwendungsbescheides und die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

{ 52

Öffentlich Private Partnerschaft (ÖPP)
| Dureir die Umsetzung von ÖPP-Projekten können- Gemeinden privates Kapital und Know-how. in.die —

Aufgabenerfüllung einbeziehen. Insbesondere durch Modelle, die über eine Investitionsfinanzierung
hinausgehen, können Effizienzvorteile erreicht werden. In diesem Sinne handelt es sich bei ÖPP-Projekten
um eine langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit der Gemeinden mit privaten Unternehmen.
Dabei werden in der Regel die Planung, der Bau, die Finanzierung, die Instandhaltung und Instandsetzung
sowie weitere betriebliche Leistungen über den gesamten Lebenszyklus einer Liegenschaft von dem
privaten Partner übernommen. Die Finanzierung erfolgt durch laufende Nutzungsentgelte, Leasingraten
oder Mieten der Gemeinde. ÖPP-Projekte stellen für die Gemeinden kreditähnliche Rechtsgeschäfte dar
und sind deshalb nach $ 86 Absatz 4 GO NRW anzeigepflichtig.

| 29.04.2015 10:31

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5.2.1 .
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, konventioneller Vergleichswert (Public Sector Comparator, PSC)

Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines ÖPP-Projektes besteht im Rahmen der Anzeige nach $ 86
Absatz 4 GO NRW für die Gemeinde die Verpflichtung, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorzulegen,
die das ÖPP-Projekt mit den Kosten einer Eigenerstellung vergleicht (Konventioneller Vergleichswert/
PSC). Im Ergebnis darf die ÖPP-Lösung wirtschaftlich grundsätzlich nicht ungünstiger sein, als die
Eigenerstellung. Bei der Ermittlung des PSC müssen die voraussichtlichen Kosten und mögliche Erlöse
der Eigenerstellung bezogen auf die geplante Vertragslaufzeit geschätzt werden.

Dazu gehören: Investitionskosten (Planung und Bau), Finanzierungskosten, Betriebskosten (inkl.
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten), Transaktions- und Verwaltungskosten, Risikokosten und
mögliche Kosten und Erlöse aus der Verwertung. Die Methodik des PSC im Einzelnen ist dem Leitfaden
„Wirtschaftlichkeitsvergleich bzw. — untersuchungen bei PPP-Projekten“ des Finanzministeriums
Nordrhein-Westfalen zu entnehmen, der auf der Internetseite
https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/finanzministerium/eitfaden-
der-ppp-initiative-wirtschaftlichkeitsuntersuchung-bei-ppp-projekten/706

zur Verfügung gestellt worden ist.

5.2.2
Bilanzierung des ÖPP-Projektes

Ob und in welcher Höhe die Bilanzierung eines ÖPP-Projektes bei der Gemeinde vorzunehmen ist, richtet
sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Gemeindchaushaltsverordnung. Für eine Aktivierung und
Passivierung in der gemeindlichen Bilanz ist das wirtschaftliche Eigentum der Gemeinde am
Vermögensgegenstand ausschlaggebend. Aus Gründen der Vereinfachung kann im Regelfall die
steuerrechtliche Behandlung des jeweiligen Projektes zugrunde gelegt werden, die durch die

. Leasingerlasse des Bundesministeriums der Finanzen geregelt wurde. Diese Erlasse werden z. B. auf der
Internetseite http://bal.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse zur Verfügüng gestellt.

5.23
Veranschlagung im Haushaltsplan

Das Leistungsentgelt eines ÖPP-Projektes ist für die Veranschlagung im Haushaltsplan abhängig von der
gewählten Modellvariante und soweit möglich in seine konsumtiven und investiven Anteile aufzuteilen.
Die konsumtiven Anteile zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Liegenschaft sind als Aufwendungen in
den Ergebnisplan aufzunehmen und in der Ergebnisrechnung zu buchen. Gleiches gilt für etwaige Erlöse
aus dem Betrieb einer Liegenschaft. Die investiven Anteile, z.B. Baukosten, sind als gemeindliche

Investition mit den jährlichen Auszahlungen in den Finanzplan aufzunehmen und in der Finanzrechnung
nachzuweisen. Eine pauschale Zuordnung des Leistungsentgeltes nach dem Prinzip der überwiegenden
Zugehörigkeit ist: zu vermeiden. Die Veranschlagung wird dadurch erleichtert, dass Bieter bei der
Angebotsabgabe i. d. R. aufgefordert werden, die Preise für einzelne Leistungsbereiche, z. B. den Bau, den
Betrieb,die Önte ma dae Penioletaa 320 asgan Einanziamına sasandert anzucehen

Leasing

u I
Allgemeine Grundsätze

Als Alternative zur herkömmlichen Kreditfinanzierung wählen Gemeinden insbesondere Leasing-
Modelle, immer häufiger auch im Zusammenhang mit ÖPP- Projekten. Leasing ist die langfristige -
Vermietung (Anmietung) von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, wenn ein späterer
E Eigentumsübergang vertraglich ermöglicht wird. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der Leasingraten
werden so bemessen, dass der Leasinggeber während der Vertragsdauer seine Investitionskosten ganz oder
zumindest zum überwiegenden Teil decken kann. Die Leasingrate (Miete) setzt sich aus den Kapitalkosten

| 8von9 29.04.2015 1031

Normebene - recht.nrw.de https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr...

sowie einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers zusammen.

Die laufenden Kosten des Leasingobjektes, z. B. Abgaben, Versicherungsprämien, werden dem
Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Je nach der vertraglichen Gestaltung des
Leasingvertrages werden die Instandhaltungskosten und die Unterhaltungskosten des Objektes entweder
vom Leasingnehmer oder vom Leasinggeber getragen. Sofern der private Partner als Leasinggeber für die
Instandhaltung und/oder die Unterhaltung des Objektes verantwortlich ist, handelt es sich regelmäßig
zugleich um ein ÖPP-Projekt.

Bei den Leasing-Objekten kann es sich sowohl um unbewegliches Anlagevermögen, z. B. Bürogebäude,
Sportanlagen (Immobilien-Leasing), als auch um bewegliches Anlagevermögen, z. B. EDV-Anlagen,
Telekommunikationsanlagen, Fahrzeuge (Mobilienleasing) handeln. Die Finanzierung solcher
Vermögensgegenstände über Leasing kann für Gemeinden eine sinnvolle Alternative zur Finanzierung
über Kredite sein. Die Gemeinde muss dazu nachweisen, dass die Leasingvariante für die Gemeinde
gegenüber einer Finanzierung mit Investitionskrediten wirtschaftlich nicht ungünstiger ist.

Bei Leasinggeschäften, die weder den Betrieb noch die Unterhaltung eines Vermögensgegenstandes
umfassen, ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde eine
konventionelle Vergleichsrechnung vorzulegen. In dieser Vergleichsrechnung sind die voraussichtlich
anfallenden Kosten und Risiken in Abhängigkeit vom konkreten Vertragsmodell anzusetzen. Bei
Leasinggeschäften der Gemeinden sind für die Bilanzierung und die Veranschlagung im Haushaltsplan die
Abschnitte 5.2.2 und 5.2.3 entsprechend anzuwenden.

5.3.2
Sale-and-Lease-Back-Modelle

Im Rahmen von Sale-and-Lease-Back-Geschäften überträgt die Gemeinde das Eigentum an einem Objekt
dem privaten Investor zur Sanierung, um es zur erforderlichen Aufgabenerfüllung von ihm wieder
anzumieten. Solche Geschäfte sind nach Sinn und Zweck des $ 90 Absatz 3 GO NRW nur dann zulässig,
wenn die Nutzung des Vermögensgegenstandes zur Aufgabenerledigung der Gemeinde langfristig
gesichert ist und die Aufgabenerledigung dadurch wirtschaftlicher erfolgen kann. Die stetige
Aufgabenerledigung ist i. d. R. dann gesichert, wenn das Sale-and-Lease-Back-Geschäft zur Werterhaltung
oder Wertsteigerung des Objekts bestimmt ist und der Gemeinde daran zur Aufgabenerfüllung ein
langfristiges Nutzungsrecht sowie eine Rückkaufoption eingeräumt werden.

6
Geltungsdauer

Der Runderlass tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft und zum 31. Dezember 2019 außer Kraft.

MBI. NRW. 2014 S. 866.

Copyright 2015 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen

29.04.2015 10:31

Anlage 2: CDU Antrag A-R/0021/2015

2522 Zeichen

Aulage \
Di. an den Rat Nr. A-R/0021/2015

15.04.2015

Antrag (geänderte Fassung (Änderung fett und unterstrichen) )

"Solide wirtschaften - sicher finanzieren"

Der Rat möge beschließen:

1.: Das städtische Schuldenmanagement wird in seiner strategischen Ausrichtung
"stressfest" gemacht. Die verschiedenen Instrumente eines aktiven Zinsmanagements
werden vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen aus Zins- und
Währungsturbulenzen geprüft. Die Aufnahme von Darlehen auf dem Schweizer
Kapitalmarkt (CHF) und das Derivategeschäft der Stadt Münster müssen einer
neuen Betrachtung unterzogen werden: Die Haushaltssatzung wird im Sinne einer
Strategie für den Ausstieg aus der Finanzierung über den Schweizer Franken geprüft
und ein entsprechender Änderungsvorschlag mit_ Nennung notwendiger Modifikationen
und einem konkreten Handlungsrahmen den zuständigen Gremien vorgelegt.

2. Die bei den Liquiditätskrediten in Schweizer Franken (CHF) bestehenden
Wechselkursrisiken werden durch angemessenen Kreditabbau gemindert.

3, Das Berichtswesen gegenüber dem Finanzausschuss wird zukünftig quartalsweise
erfolgen. Zukünftig wird neben den Strategien zur Gesamtsteuerung von Krediten,
Zins, Tilgungs- und Belastungsverläufen im abgelaufenen Quartal. auch über Ziele,
Strategien, geplante Maßnahmen für das laufende Quartal und über mögliche
Auswirkungen für den Bilanzstichtag 31.12. eines jeden Jahres berichtet.

4. Die Stadtverwaltung setzt sich über den kommunalen Spitzenverband Städtetag NRW
für eine landesweite verbindliche Regelung zu Fremdwährungsgeschäften ein. Das
zuständige Innenministerium muss entsprechende verbindliche Regelungen treffen und

diese entsprechend kontrollieren.

| \ Begründung:
"Die Stadt Münster setzt im Rahmen des Schuldenmanagements verschiedene Instrumente

| eines aktiven Zinsmanagements ein. Ziel ist es, dass die Zinsausgaben begrenzt bzw.

| minimiert werden. Neue Miarktsituationen fordern die Schaffung meter Strukturen und-eine

I Meuibewertung-von-Risiken; damit _auch_zukünftig_ein_verantwortliches Reagieren auf sich

ändernde Marktbedingungen möglich ist.

gez. R
Stefan Weber Olaf Dreßen Jan Leiße
Frank Baumann Dr. Dietmar Erber Stefan Leschniok
Horst Beitelhoff Sven Gotthal Christel Loschelder
Georg Berding Walter von Göwels Hans Neumann
Dieter von den Berg Richard Halberstadt Andreas Nicklas
Olaf Bloch Gilbert Hartmann Karin Reismann

— Peter Börgel Jens Christian Heinemann Josef Schliemann
Heinz-G. Buddenbäumer Bruno Kleine Borgmann Angela Stähler

Manfred Wenzel

Anlage 3: Geschäftsanweisung Münster

24859 Zeichen

Anlage I
Geschäftsanweisung

zur Neuaufnahme von Krediten, bei Umschuldungen und zum Einsatz
derivativer Finanzinstrumente sowie der Verwaltung dieser Geschäfte

vom 09.11.2012

(GA Kredite und Derivate)

> Federführende Stelle: Amt 20
| Fassung der Geschäftsanweisung vom: 09.11.2012

Gültig ab: h 21.12.2012

Fundstelle Veröffentlichung: mitgeteilt 20.12.2012, Nr. 036

Kennziffer: 20.3

Inhaltsverzeichnis

Präambel .- 1-
1. Geltungsbereich - 2
2. Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten ." 2-
2.1 Verantwortlichkeiten ..2-
2.2 Geschäftsverteilung / Aufgabenzuordnung - 93 -
3, Portfoliomanagement ö 3.
3.1 Portfoliobeirat - 3 -
3.2: Portfoliostrategien - 3 -
3.3 Portfolio Handlungsrahmen - 4 -
4. Grundsätzliches zur Geschäftsabwicklung - 4-
4.1 Kreditaufnahme und Umschuldung - 5 -
42 Kreditgeschäft / Zinssicherungsgeschäft - 6 -
4.3 Zuschlagserteilung -. 8 -
4.4 Vertragsunterzeichnung . -9-
5. Dokumentation, Aktenführung und weitere Bearbeitung - 10 -
6. Berichtswesen - 10 -
"T Ergänzende Regelungen und Unterlagen - 10 »
1 -
I. 8. Inkrafttreten 16
ww Präambel
Die Stadt Münster hält ein aktives Schuldenmanagement für eine der wichtigsten Aufga-

ben des kommunalen Finanzmanagements. Dazu gehört neben einer wirtschaftlichen
Kreditneuaufnahme / Umschuldung auch die Nutzung der Vorteile von Zinssicherungsge-
schäften. Sie ist sich der damit verbundenen Risiken bewusst und wird für die Beurteilung
| der Nützlichkeit des Finanzmarktproduktes die Chancen und Risiken in.kurzfristiger und

{ nn ___mittelfristiger Sicht abwägen. Kurzfristig gilt es die Kostenvorteile zu nutzen, während mit-

1

tel- bis langfristig Sicherheit und Transparenz des eigenen Kreditportfolios im Vordergrund
stehen. Die Beachtung einer nachhaltig geordneten Haushaltswirtschaft, der Konnexität,
wonach Zinssicherungsgeschäfte nur im Rahmen und auf der Basis eines bestehenden
Kreditgeschäftes getätigt werden, und das Verbot von Spekulationsgeschäften sind dabei
für die Stadt Münster selbstverständlich.

Auch landesgesetzlichen Ermächtigungen bzw. landesrechtliche Erlasse / Verfügungen
wird die Stadt Münster im Rahmen des berechtigten Einsatzes von derivativen Finanzin-
strumenten beachten. "

Diese Geschäftsanweisung (GA) ergänzt für alle Beteiligten der Stadt Münster die allge-
meinen Grundsätze und bestehenden Regelungen für eine kommunales Zins- und
Schuldmanagement, damit die für die Geschäfte erforderlichen Entscheidungen geordnet
abgewickelt, transparent dokumentiert und nachvollziehbar werden. Zudem sollen durch
die vorbereitenden und nachgehenden Tätigkeiten nach dieser GA die Risiken miniert und
für die Entscheidungsträger sichtbar gemacht werden.

Zudem muss vor einer Entscheidung festliegen, ob das Geschäft unter den Gesichtspunk-
ten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit abgeschlossen wird, welche Verminderung be-
stehender Zinsausgaben erreicht werden können bzw. ob auf Grund der Marktentwicklung
die Sicherung von Zinskonditionen für die Zukunft opportun ist.

1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsanweisung gilt für alle Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Stadt Münster
einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Stiftungen.

Die Geschäftsanweisung regelt die Neuaufnahme von Krediten, die Umschuldung laufen-
der Kredite sowie deren Verwaltung. Die Geschäftsanweisung schließt auch die Liquidi-
tätskredite und den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ein.

Ausnahmen sind über Satzungen, die städtische Zuständigkeitsordnung und / oder politi-
sche Beschlüsse zu regeln. . j

2 Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten

2.1 Verantwortlichkeiten

Der Stadtkämmerer / die Stadikämmerin ist für die ordnungsgemäße Organisation und
Überwachung des Zahlungsverkehrs verantwortlich.

Zur Unterstützung des Stadtkämmerers / der Stadtkämmerin bei der Überwachung der
Kreditgeschäfte, aber insbesondere auch bei der Festiegung von Handiungsfeldern und =
rahmen für den Einsatz von Finanzderivaten und Krediten in Fremdwährung, richtet das
Finanzdezernat der Stadt Münster einen Portfoliobeirat ein. Der Stadtkämmerer / die

nn Stadtkämmerin entscheidet abschließend über die Umsetzung der Empfehlungen des
Beirates.

Zur Absicherung der Geschäfte und Entscheidungen implementiert das Amt für Finanzen
und Beteiligungen ein internes Kontroll- und Überwachungssystem (IKS).

Geschäftsverteilung / Aufgabenzuordnung

2.2
Die Kreditaufnahme, die Umschuldung, die Steuerung des Schuldenportfolios sowie die
„Kreditverwaltung“ und der Einsatz derivativer Finanzinstrumente sind Aufgabe des Amtes
für Finanzen und Beteiligungen.
Die „Portfoliosteuerung“, die Marktbeobachtung, die Aufnahme von Krediten einschl. des
damit verbundenen Einsatzes derivativer Finanzinstrumente bis zur Vorbereitung der Ver-
träge obliegt dem Bereich „Finanzservice“. Die „Kreditverwaltung* übernimmt die Zustän-
digkeit und die weitere Bearbeitung der Vorgänge nach Vertragsunterzeichnung.
Der Stadtkasse obliegen alle Aufgaben bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten.
3 _ Portfoliomanagement
3.1 Portfoliobeirat
Der Portfoliobeirat erarbeitet Grundsätze, Leitlinien und Strategien zum wirtschaftlichen
Einsatz von Instrumenten beim Portfoliomanagement durch die Stadtverwaltung. Er hat
das Ziel, durch seine Hinweise, die mit dem Abschluss von Derivaten verbundenen Risi-
ken zu minimieren, sowie die Stadt Münster dabei zu unterstützen, eine größtmögliche
Handlungssicherheit in diesem Geschäftsbereich zu erreichen.
Der Portfoliobeirat besteht mindestens aus:
" dem Stadtkämmerer / der Stadtkämmerin,
"=  derLeitung des Amtes für Finanzen und Beteiligungen,
" der Abteilungsleitung Stadtkasse - Zahlungsverkehr,
" der Abteilungsleitung - Finanzservice,
" der Fachstellenleitung des Zahlungsverkehrs
" einem Vertreter / einer Vertreterin der Portfoliosteuerung und
= einem Vertreter / einer Vertreterin des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revi-
sion.
Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim Amt für Finanzen und Beteiligungen.
In beratender Funktion kann der Beirat die Vertreter / Vertreterinnen einer Bank an den
mindestens zweimal im Jahr abzuhaltenden Sitzungen beteiligen. .
Der Portfoliobeirat erstellt die Strategie unter Berücksichtigung der Teilstrategien Haus-
) halt, Kreditportfolio und Markt. Er legt die erwartete Zins- bzw. Währungsschwankungs-
| breite bezogen auf das städtische Portfolio für den nächsten Planungshorizont fest und
| schlägt die bei verschiedenen Marktsituationen einzusetzenden Instrumente vor. Zudem
1 kann_er_ Märkie empfehlen, a =
H benennen, mit denen Transaktionen getätigt werden können, sowie Geschäftslimits vor-
i schlagen. Die letztendliche Entscheidung obliegt dem Stadtkämmerer / der Stadtkämme-
rerin.
3.2 Portfoliostrategien

Die Stadt Münster führt unter ihrer kommunalen Schuldenportfoliostrategie verschiedene
Teilstrategien durch abstrakte Zielsetzungen zusammen. Im Einzelnen handelt es sich um
folgende, beispielhaft aufgeführte Strategien aus den Bereichen Haushalt, Kreditportfolio

und Markt.

3.3

Haushaltsstrategien

D Berücksichtigung der lang- und kurzfristigen Einnahmen- / Ausgabenerwartung und Si-
cherstellung einer Kontinuität in diesem Bereich,

OD Umsetzung von Sparvorgaben in absoluter Höhe,

D Einhaltung von Zins- und Tilgungsvorgaben in absoluter oder relativer Höhe (z. B. über
Haushaltskennziffern),

I Bestimmung eines tragbaren haushalterischen Risikos bezüglich der absoluten
Schwankungsbreite bei den Zinsausgaben, -

0 Verwendung von sofort erzielbaren Zinsentlastungen,

D Sicherung der Deckung bei Mehrausgaben.

Kreditportfoliostrategien

Verteilung von Zinsanpassungsterminen zur Optimierung des Mittelabflusses,
Streuung der Kreditvolumen zur besseren Planbarkeit und Steuerung,
Festlegung auf wirtschaftlich und zweckmäßige Tilgungs- und Zinsstrukturen,
Minimierung von Risiken beim Fremdwährungsdarlehn,

Berücksichtigung von Kurssensibilitäten.

oomoaoa

Marktstrategien

U Beobachtung der Entwicklung der relevanten Geld- und Kapitalmarktzinsen und der
damit verbundenen Schwankungsbreite (Streuung und Volatilität),
D Abgleich dieser Entwicklung mit der aktuellen Forwardkurve.

Portfolio Handlungsrahmen

Die Geschäftsführung des Portfoliobeirates erstellt ein Ergebnisprotokoll, in dem die erör-
terten Sachverhalte festgehalten werden. Insbesondere ist die Marktprognose des Beira-
tes hinsichtlich der Zins- und Kursentwicklungen für einen Prognosehorizont von 6 Mona-
ten zu protokollieren. Der Beirat empfiehlt Unter- und Obergrenzen, deren Über- oder Un-
terschreiten Aktivitäten des Amtes für Finanzen und Beteiligungen nach sich ziehen.

Das Amt für Finanzen und Beteiligungen wird die Handlungsvorschläge des Portfoliobei-

“ rates nach den Regelungen unter Ziffer 7 dieser Geschäftsanweisung in einer Operationa-

lisierungsübersicht zusammenstellen. Diese ist vor der Veröffentlichung auf dem Dienst-
weg dem Stadtkämmerer /.der Stadtkämmerin zur Genehmigung und Ergänzung bzw.
Modifizierung vorzulegen.

Grundsätzliches zur Geschäftsabwicklung

Alle in der Geschäftsabwicklung eingebundenen Personen achten darauf, dass

a) sich die Kreditneuaufnahmen nur in der Haushaltssatzung der Stadt Münster beschlos-
senen und. im Rahmen der Gesamtgenehmigung / Anzeige des Haushaltes durch die
Aufsichtsbehörde bzw. durch Einzelgenehmigung gebilligten Kreditermächtigung be-
wegen. Es darf nur die jeweils offene Kreditermächtigung in Anspruch genommen wer-
den. Die Aufnahme von Krediten zur Wiederanlage der Finanzmittel sowie der Einsatz
von Derivaten zu Spekulationszwecken sind ausdrücklich untersagt. Entsprechendes
gilt für.die Aufnahme von Liquiditätskrediten.

b) beim Einsatz von Finanzderivaten im Rahmen des kommunalen Zins- und Schulden-
-management zur Zinssicherung und / oder Zinsoptimierung, sichergestellt ist, dass das
4

Instrument (Geschäft) mit einem oder mit mehreren Grundgeschäften (Portfolio) in ei-
nem konkreten sachlichen und zeitlichen Bezug steht (Konnexität).

c) auch die Geschäfte dieses Bereiches wirtschaftlich, sparsam, zweckmäßig und ord-
nungsgemäß gestaltet werden und dass sie i. V. m. mit laufenden bzw. neuen Verbind-
lichkeiten stehen. Dabei wird den verschiedenen Strategien des Portfoliomanagements
Rechnung getragen. Dazu beobachtet das Amt für Finanzen und Beteiligungen intensiv
und nachhaltig die Zins-, Geld- und Kapitalmärkte und berücksichtigt die Hinweise und
Empfehlungen des Portfoliobeirates aus seinen unterjährigen Sitzungen. Soweit auf ein
Beratungsmandat zurückgegriffen wird, werden auch dessen Einschätzungen berück-
sichtigt, um die Ziele des Zins- und Schuldenmanagements nicht zu beeinträchtigen,
den Haushalt keinen untragbaren Risiken auszusetzen und vorhandene Risiken zu mi-
nimieren bzw. nicht unangemessen zu vergrößern.

d) beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten wird wegen der größeren Risiken
gegenüber den laufenden Kreditgeschäften besonders auf ein transparentes Verfahren
bei der Marktanalyse sowie dem Einsatz geachtet. Zur Steuerung des Portfolios nutzt
die Stadt ein besonderes Risikomanagementsystem und greift bei Bedarf zur Identifi-
zierung und Quantifizierung von Risiken auf einen externen Dienstleister zurück
(vgl. Portfoliobeirat).

Zur Identifizierung und Quantifizierung stehen auf Marktebene u. a. zur Verfügung:

» die Darstellung der Verlängerung oder Verkürzung der Zinsbindungsfristen im
Portfolio (Duration);

» die modifizierte Duration zur Abbildung der Veränderung der Barwerte des Portfo-
lios, also der Kredite und Derivate;

" der Marktwert der im Portfolio enthaltenen Kredite und Derivate. Regelmäßige
mindestens monatliche Informationen über den Marktwert kontrahierter Produkte
liefert vereinbarungsgemäß der Kontrahent.

€) nur mit vertrauenswürdigen Bankinstituten Geschäfte abgeschlossen werden. Das Amt
für Finanzen und Beteiligungen stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass
bei der Bewertung der Angebote sowohl der „Portfoliosteuerung“ als auch der Stadt-
kasse (Zahlungsverkehr) die Banken bekannt sind, die zum Zeitpunkt von Geschäften

-- als vertrauenswürdig gelten (Positivliste)
- auszuschließen sind
(Negativliste z. B. Vorgaben der Bundesbank, politische Beschlüsse).

Im Übrigen bedarf es bei risikobehafteten Geschäften einer gesonderten Prüfung der
Vertrauenswürdigkeit des Bankinstituts.

f) die Stadt Münster die Kreditgeschäfte in einem offenen Markt mit der gebotenen
Transparenz und Wettbewerbsneutralität durchführt, wofür je Geschäft mehrere Ange-

g) bei Kreditgeschäfter in Fremdwährung neben -den allgemeinen Grundsätzen die dur —

die Haushaltssatzung, politischen Beschlüsse oder Entscheidungen des Stadtkämme-
rers / der Stadtkämmerin vorgegebenen Rahmenbedingungen beachtet werden.

4.1 Kreditneuaufnahme und Umschuldung
4.1.1 Kreditneuaufnahmen für die Stadt Münster

Der Umfang und der Zeitpunkt einer Kreditneuaufnahme bestimmen sich aus dem konkre-

— - ——ten-Finanzbedarf aufgrund des Haushaltsvollzugs, der Kapitalmarktsituation, die Notwen-
5

digkeit einer Komplementärfinanzierung zu Förderkrediten oder der Liquidität der Stadt-
kasse.

Die grundsätzliche Entscheidung über die Aufnahme eines Kredites, dessen Höhe, Lauf-
zeit sowie Wertstellung (Valutierung) trifft der Stadtkämmerer /'die Stadtkämmerin.

Die zeitliche Terminierung für die Ausschreibung und die weiteren Parameter der Kredit-
aufnahmen / Umschuldung werden durch die „Portfollosteuerung“ festgelegt. Bei Liquidi-
tätskrediten obliegt die Aufnahme eines Kredites unter analoger Anwendung dieser Rege-
lungen der Stadtkasse (Zahlungsverkehr).

4.1.2 Kreditaufnahmen für eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und Stiftungen

Für die Aufnahme eines Kredites der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und der Stif-
tungen ist ein konkreter Auftrag durch die Betriebsleitung bzw. die Stiftungsverwaltung er-
forderlich. Mit dem Auftrag wird zudem bestätigt, dass ein tatsächlicher Bedarf besteht
und die notwendigen Kreditermächtigungen vorhanden bzw. erteilt sind. Die „Portfolio-
steuerung“ wickelt den Auftrag auf der Grundlage dieser Geschäftsanweisung und aller
anderen maßgeblichen städtischen Vorschriften ab.

4.1.3 Umschuldungen

4.2

4.2.

pr

Die „Kreditverwaltung“ führt die aktuelle Liste der in den kommenden 12 Monaten anste-
henden Umschuldungen. Sie informiert rechtzeitig die „Portfoliosteuerung“, die die Um-
schuldung entsprechend den Regeln einer Neuaufnahme durchführt.

Kreditgeschäft / Zinssicherungsgeschäfte

Angebote

Vor dem Abschluss eines Kreditgeschäftes holt die „Portfoliosteuerung“ bzw. die Stadt-
kasse (Zahlungsverkehr) mehrere Angebote von Finanzdienstleistern per Fax, E-Mail
und / oder fernmündlich ein. Es wird dokumentiert, wer wann zu einer Angebotsabgabe
aufgefordert wurde. Für die Bearbeitung wird den Aufgeforderten eine angemessene An-
gebotsfrist eingeräumt, die sich insbesondere am Valutierungszeitpunkt, der Marktlage
und der notwendigen Bearbeitungszeit orientiert.

Um die Angebote grundsätzlich werten und vergleichen zu können, werden in Abhängig-
keit vom gewünschten Finanzgeschäft mindestens folgende Daten gefordert:

Datum der Valutierung,

Kreditart

Tigung,

Zins- und Tilgungstermine,

Fixingtermine bei indexorientierten Krediten (z. B. Euribor, Libor, CMS-Satz u. a.)
"Zins- und Feiertagskalender,

Bindungsfristen.

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4.2.2 Angebotsauswertung

in die Angebotsauswertung zieht die „Portfoliosteuerung“ bzw. die Stadtkasse (Zahlungs-
verkehr) alle eingegangenen Angebote ein. Die Angebotsauswertung wird schriftlich do-
kumentiert.

Fachliche Nachfragen zu den abgegebenen Angeboten und ihre Beantwortung sind Be-
standteil der Auswertung. Die Nachfragen und deren Beantwortung sind ebenfalls zu do-
kumentieren. Es ist darauf zu achten und sicherzustellen, dass alle Anbieter/-innen über
den gleichen Wissenstand verfügen. Sie müssen, falls erforderlich, über Nachfragen und
deren Beantwortung informiert werden.

4.2.3 Wertung bei Krediten und Umschuldungen

Die Wertung der Angebote, die Vergabeentscheidung sowie die Dokumentation dieses
Vorganges führen die „Portfoliosteuerung“ bzw. die Stadtkasse (Zahlungsverkehr) ent-
sprechend einer seitens des Amtes für Finanzen und Beteiligungen nach den Regelungen
unter Ziffer 7 dieser Geschäftsanweisung vorgegebenen Bewertungsmatrix durch.

Grundsätzlich erhält das im Rahmen der Wertung ermittelte wirtschaftlichste Angebot den
Zuschlag.

4.2.4 Wertung beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente

In die Wertung der Angebote beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente zieht die „Portfo- j
liosteuerung“ bzw. die Stadtkasse (Zahlungsverkehr) u. a. ein:

D das Kontrahentenrisiko
Die Stadt stellt an die Bonität der Kontrahenten höchste Anforderungen und überwacht
diese laufend durch die „Portfoliosteuerung“. Geschäftsabschlüsse sind deshalb nur
mit Kontrahenten zulässig, die beim Abschluss des Derivatgeschäfts ein langfristiges
Rating im Investmentgrade von mindestens A1 nach Moody’s, und/oder
A+ Standard & Poor's und / oder A+ Fitch aufweisen. Zudem müssen die Kontrahenten

der gesetzlichen Banken- und Börsenaufsicht unterliegen und einer Sicherungseihrich- .

tung des Deutschen Bankgewerbes oder einer vergleichbaren Einrichtung angehören;

D das Rechtsrisiko
Die Stadt Münster verwendet zur Vermeidung rechtlicher Risiken aus vielfältigen und
dissensfähigen Kontrakten ausschließlich den „Rahmenvertrag für Finanzterminge-
schäfte“. Soweit möglich, wird als Gerichtsstand Münster vereinbart.

D das Liquiditätsrisiko

Zur

bzw. aus Marktstörungen kontrahiert die Stadt Münster hinsichtlich Art, Volumen und
Ausstattung nur Finanzderivate, die grundsätzlich jederzeit beendbar sind.

D das Verlustrisiko
Bei Sicherungsgeschäften kann, bei Optimierungsgeschäften muss die Stadt Münster
auf Basis ihrer individuellen Risikotragfähigkeit mindestens intern eine maximale Ver-
lustschwelle definieren. Gehebelte Optimierungsgeschäfte versieht die Stadt Münster
_ zwingend mit einer Höchstzinsvereinbarung. Ist dies nicht möglich, kann das Geschäft

nur mit der Vereinbarung eines Stop-Loss-Limits auf Einzeltransaktionsebene abge-
schlossen werden.

4.2.5 Aufnahme von Liquiditätskrediten

Die Entscheidungsbefugnisse innerhalb über die Aufnahme von Liquiditätskrediten richten
sich nach den Vorgaben bzw. Festlegungen der Geschäftsanweisung zur Finanzbuchhal-

tung.

4.2.6 Besonderheiten Kreditgeschäft

In diesem sehr schnelllebigen Markt können sich während der Bearbeitung (Angebotsab-
gabe, Wertung, Zuschlagserteilung) Entwicklungen ergeben, die die bis dato gültige Aus-
gangsbasis verändern. Auch auf Seiten der Stadt Münster sind neue finanztechnische
und finanzpolitische Erkenntnisse denkbar. Die „Portfoliosteuerung“ bzw. die Stadtkasse
(Zahlungsverkehr) beobachten deshalb auch während der Umsetzung die Basisdaten.
Läuft danach das vorgesehene Geschäft den Interessen der Stadt Münster zuwider, ist
der Zuschlag nicht zu erteilen und eine neue Entscheidung vorzubereiten.

Der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin bzw. die eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
oder die Stiftungsverwaltung werden umgehend von dieser Entwicklung an Hand einer

Dokumentation informiert.
(Hinweis: analog zu 4.2.5 und 4.2.7

Die Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Kreditgeschäfte richten sich nach den Vorga-
ben bzw. Festlegungen der Anlage 3 dieser Geschäftsanweisung.

4.2.7 Besonderheiten bei derivativen Finanzinstrumenten

Die Entscheidung zum Einsatz eines erlaubten derivativen Finanzinstruments erfordert in
der Regel ein sofortiges Handeln.

Die Entscheidungsbefugnisse innerhalb des Geschäftsbereiches derivater Finanzinstu-
mente richten sich nach den Vorgaben bzw. Festlegungen der Anlage 3 dieser Ge-
schäftsanweisung.

Den / der erst später eingebundenen Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin und / oder
Stadtkammer / Stadtkämmerin. bleibt es davon unbenommen, vom Geschäft zurückzutre-
ten. Das dadurch entstehende Auflösungsentgelt richtet sich nach den Marktverhältnissen

zum Auflösungszeitpunkt.

43

Zusehlagerteilung

Die-Ergebnisse der Angebotseinholung, deren Wertung sowie die getroffene Entschei-
dung sind auf dem Dienstweg dem Stadtkämmerer / der Stadtkämmerin zur Kenntnis vor-

zulegen.

Bei Kreditgeschäften sind die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und die Stiftungsver-
waltung entsprechend zu informieren. "

4.4 Vertragsunterzeichnung

Die endgültige und formelle Vertragsunterzeichnung erfolgt durch den Stadtkämme-
rer / die Stadtkämmerin und den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin.
Verträge für die eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und die Stiftungen werden, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, vom der / dem zuständigen Beigeordneten und
dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin unterzeichnet.

In dringenden Angelegenheiten bzw. Ausnahmesituationen kann die Sachbearbeitung
„Portfoliosteuerung“ bzw. die Stadtkasse (Zahlungsverkehr) rechtsverbindlich die Ver-
tragsunterzeichnung vornehmen.

Die zugesprochenen Legitimationen / Zeichnungsrechte sind in der Anlage 3 dieser Ge-
schäftsanweisung dokumentiert.

5 Dokumentation, Aktenführung und weitere Bearbeitung

Kreditgeschäfte sind nachvollziehbar und transparent in Form einer Gesamtdokumentati-
on zu belegen. Durch die Dokumentation ist auch sichergestellt, dass z. B. der Einsatz
von derivativen Finanzgeschäften jeweils mit einem (mehreren) konkreten Kreditgeschäf-
ten in Verbindung steht und sich die Laufzeiten nicht widersprechen.

Die Verwaltung der Dokumentation einschl. der Aktenführung obliegt der „Kreditverwal-
tung“, Sie trägt dafür Sorge, dass von der Einholung der Angebote, deren Wertung sowie
die endgültige Entscheidung über die Kreditneuaufnahme bzw. der Kreditaufnahme zur
Umschuldung bis hin zum Zuschlag und Vertragsabschluss die Unterlagen vollständig
vorhanden sind. Des Weiteren obliegt der „Kreditverwaltung“, die Erfassung der Daten in
den verschiedenen Buchungs- und Datenverarbeitungssystemen der Stadt (SAP, Kom-
minform, Dezima u. a.).

Die „Kreditverwaltung“ stellt den Eigenbetrieben und Stiftungen sämtliche Unterlagen ei-
nes Geschäftes nach Vertragsabschluss umgehend zur Verfügung. Damit geht die Zu-
ständigkeit für die weitere Dokumentation, Aktenführung und Bearbeitung der Geschäfts-
abschlüsse auf die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und die Stiftungsverwaltung
über.

Soweit neben der Gesamtdokumentation Daten in elektronischer Form gewünscht wer-
den, ist dies zwischen der „Kreditverwaltung“ und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
bzw. Stiftungsverwaltung abzustimmen.

Die „Kreditverwaltung“ übernimmt auch die Verantwortung dafür, dass die Daten in den
verschiedenen Anwendungen und Dateien identisch sind. Zudem sind die in der städti-

schen Bilanz ausgewiesenen Positionen mit den Beständen der „Kreditverwattung“ bereits
bei der Aufstellung der Bilanz abzustimmen.

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Um z. B. Systemausfälle als Risiko auszuschließen und den notwendigen permanenten
Zugriff auf die entsprechenden Daten dieses Geschäftsbereiches zu gewährleisten, wer-.
den sämtliche maßgeblichen Geschäfts- und Controllingunterlagen elektrönisch und in
Papierform vorgehalten.

Bei Liquiditätskrediten obliegt die Verwaltung der Daten und die Dokumentation eines
Kredites unter analoger Anwendung dieser Regelungen der Stadtkasse (Zahlungsver-
kehr).

6 Berichtswesen

Soweit seitens des Amtes für Finanzen und Beteiligungen nach den Regelungen unter Zif-
fer 7 dieser Geschäftsanweisung Berichte vorgeschrieben werden, sind sie von den „Port-
foliosteuerung“, „Kreditverwaltung“ und / oder der Stadikasse (Zahlungsverkehr) zu erstel-
len.

7 Ergänzende Regelungen und Unterlagen

In der Verantwortung der Amtsleitung des Amtes für Finanzen und Beteiligungen werden
zu dieser Geschäftsanweisung folgende ergänzende Unterlagen erstellt und laufend aktu-
alisiert:

1. Allgemeine Beschreibung der zugelassenen Geschäfte mit Chancen und Risiken
(zu Ziffer 3.3 GA)

2.. Matrix für Angebotswertung
(zu Ziffern 4.2.1 ff GA)

3. . Handlungsvollmachten für Kredite und Derivate sowie Vertragsabschlüsse
(zu Ziffer 4.2.7 und 4.4 GA)

4. Berichtswesen
(zu Ziffer 6 GA)

Die ergänzenden Dokumente zu dieser Geschäftsanweisung sind in der jeweils aktuellen
Fassung verbindlich.

Die Unterlagen (Vorgaben - Daten — Anlagen) sind neben den aktuellen Modifizierungen
im Rahmen der laufenden Geschäfte der Verwaltung mindestens einmal halbjährig (zum
01.12. und zum 01.06. eines Jahres) zu prüfen und zu aktualisieren. Die Historie dieser
ergänzenden Geschäftsgrundlagen ist zu dokumentieren und sicherzustellen.

Die aktuellen Unterlagen stehen im Intranet auf den Seiten des Amtes für Finanzen und
Beteiligungen zur Verfügung bzw. sind über den eingerichteten Link direkt aufrufbar.

8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsanweisung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in „mitgeteilt“ in Kraft.

Datum
"15.11.2012

Unterschrift Oberbürgermeister bzw. Vertretung

gez. Markus Lewe

eg: Kubitz (10.12.2012)

Anlage 1: SPD Antrag A-R/0005/2015

1204 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0005/2015

Aulage A

Antrag zur sofortigen Beschlussfassung SPD-Fraktion
nach $ 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates im Rat der Stadt Münster
Bahnhofstraße 9

für das Schuldenmanagement: T Kesyassıa

. Fax (0251) 511 750
„Konsequenzen aus-dern-Fehlspekulatisnen: a nuensierde

Risiken begrenzen“ 3. Februar 2015

Der Rat möge beschließen:

Die Stadt Münster setzt auch weiterhin auf ein aktives Schuldenmanagement. Angesichts der
neuesten Entwicklungen beauftragt der Rat die: Verwaltung, die bestehenden
Dienstanweisungen und Rahmenbeschlüsse des Rates daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie
im Sinne der Risikominderung einer Überarbeitung bedürfen. Dabei sollen auch die
entsprechenden Richtlinien anderer Kommunen und des Landschaftsverbandes vergleichend
berücksichtigt werden. Ziel soll eine Minderung des Risikos insbesondere von
Fremdwährungsgeschäften sein, z.B. durch ‚die Vermeidung so genannter „Klumpenrisiken"
durch Investments in nur eine einzige Fremdwährung. Die Verwaltung legt dem Rat zur
nächsten Sitzung einen Vorschlag zur Überarbeitung der geltenden Vorgaben und
Dienstanweisungen vor.

Begründung:
Erfolgt mündlich.
gez.

Dr. Michael Jung
Und Fraktion

Beratungsverlauf (2)

17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Bahnhofstraße 9f

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Details

Aktenzeichen
V/0195/2015
Typ
Vorlagen
Datum
07.05.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37