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V/0617/2014/1

Bebauungsplan Nr. 546 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 17.11.2014

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V-0617-2014-1-Anlage-2-Geänderte-Textliche-Festsetzungen

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Beschlussvorlage

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V-0617-2014-1-Anlage-3_Stellungnahmen

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V-0617-2014-1-Anlage-1-Planausschnitt

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V-0617-2014-1-Anlage-2-Geänderte-Textliche-Festsetzungen

11516 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0617/2014/1  
(Ergänzungsvorlage)  
Geänderte Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 546:  
Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
(Änderungen im Text hervorgehoben)  
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Anzahl der Wohneinheiten  
In dem  mit der  Zahl 4 gekennzeichneten Bereich sind pro Hauseinheit 
(Einzelhaus) maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB).  
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
1.2.1  Als maximal zulässige Grundfläche wird die auf der Planzeichnung jeweils 
zeichnerisch festgesetzte über baubare Grundstücksfläche festgesetzt 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (3) 1 BauNVO).  
1.2.2  Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über 
Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut  (§ 18 (1) 
BauNVO).  
1.2.3  Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der 
Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen 
(§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO).  
1.2.4  Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO).  
1.2.5  Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Gebäudehöhe der eingeschossigen Anbauten (Bereich 1 und 2) überschreiten 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. textlicher Festsetzung 2.2.4).  
1.3  Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.3.1  Stellplätze (St), Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und 
Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten 
Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
1.3.2  Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind 
auch überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze zulässig (§ 9 (1) 4 
BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
1.3.3  Im Bereich 4 sind pro Gebäude insgesamt maximal 2 Garagen, Carports oder 
Stellplätze zulässig. Im Bereich 3 ist pro Hauseinheit maximal eine Garag e, 
ein Carport oder ein Stellplatz  zulässig (§  9 (1) 4 BauGB i.  V. m. §  12 (6) 
BauNVO).  
1.3.4  Im Bereich 3 und im Bereich 4 (Einzelhäuser) sind Garag en in einer Größe 
von maximal 3 m Breite und maximal 9 m Länge zulässig  (§ 9 (1) 4 BauGB 
i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
Geänderte Textliche Festsetzungen (Änderungen hervorgehoben) / Seite 1 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
1.3.5  Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdac hte 
Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig  (§ 9 (1) 4 BauGB i.  V. m. 
§ 12 (6) BauNVO).  
1.3.6  Nebenanlagen gem äß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen sowie auf den Flächen für Garagen zulässig. Die 
Grundfläche der Nebenanlagen – ausgenommen Zuwegungen, 
Einfriedungen, Sichtschutzanlagen – darf max imal 12,0 m² pro Grundstück, 
die Höhe maximal 2,5 m betragen. Im Bereich 4 darf die Grundfläche maximal 
24 m² pro Grundstück betragen (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO).  
Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen (Standort und 
Grundfläche) ausgenommen.  
1.4  Begrünung  
1.4.1  Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt 
oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, 
standortgerechten Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB).  
1.4.2  Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen 
weniger als  2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen; die Bepflanzung ist 
dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB).  
1.5  Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig.  
Im Bereich 3 sind Aufschütt ungen der im südlichen Grundst ücksbereich 
bestehenden Böschung bis zu der in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzten 
Geländehöhe zulässig, um im rückwärtigen Bereich auf das vorhandene 
Geländeniveau anzugleichen. Eine Stützmauer zur Absicherung des Erdreichs zur 
südlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche ist maximal in Höhe der Aufschüttung 
zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 
(BauO NRW)  
2.1  Einfriedungen  
2.1.1  In den Bereichen 1 und 2 sind Gru ndstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
In den Bereichen 3 und 1 bis 4 sind Grundstückseinfriedungen im 
zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nur als Hecken aus 
heimischen, standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Buche, Weißdorn, Weide) 
in einer Höhe von maximal 1,0 m zulässig.   
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.  B. 
Jägerzaun, Maschendraht zaun) bis zu einer Höhe von max imal 1,0 m oder 
Hecken aus heimischen, stand ortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe 
von maximal 2,0 m zulässig. Solche Hecken können ausnahmsweise auch mit 
blickdurchlässigen Einfriedungen in gleicher Höhe kombiniert werden.  
2.1.2  Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen-/ Balkontrennwände) 
sind nur im rückw ärtigen, dem  zeichnerisch festgesetzten Vorgarten 
Geänderte Textliche Festsetzungen (Änderungen hervorgehoben) / Seite 2 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
abgewandten Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das 
Hauptgebäude und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. 
Sie dürfen eine Gesamtlänge von maximal 3,0 m und eine Höhe von maximal 
2,0 m nicht überschreiten. 
Im Bereich 4 sind blickdichte Sichtschutzanlagen unzulässig.  
2.2  Dächer  
2.2.1  Im Bereich 4 sind Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer ausgeschlossen.  
2.2.2  Dacheinschnitte und Dachausbauten sind nur auf den rückwärtigen, d em 
Vorgarten abgewandten Dachflächen der zweigeschossigen Hauptbaukörper 
zulässig.  
Als Dachausbauten sind nur Flachdachgauben zulässig.  
Zwerchgiebel sind unzulässig. Die Traufkante muss durchlaufen und darf 
nicht unterbrochen werden.  
Dacheinschnitte und Dachausbauten dürfen einzeln oder zusammen die 
Hälfte der Trauflänge der jewei ligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in 
der Summe maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche ausfüllen.  
Zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zw ischen der senkrechten 
Außenfläche und der Dachhaut) ist ein horizontal gemessener Abstand von 
mindestens 0,50 m einzuhalten. Die Flachdachgaube darf in ihrer Höhe den 
Hauptfirst des Gebäudes nicht überragen.  
2.2.3  Bei den eingeschossigen Anbauten und den G aragen sind ausschließlich 
Flachdächer erlaubt.  
2.2.4  Dachterrassen sind auf eingeschossigen Anbauten zulässig.  
Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von max imal 1,10 m 
zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung 
unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen.  
2.2.5  Dachüberstände dürfen nur an der Traufseite erfolgen und nicht mehr als 
0,20 m betragen.  
2.2.6  Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind mit Beton-  oder Tondachziegeln in 
der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist 
folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021.  
2.2.7  Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.8  Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar - und Photovoltai kanlagen 
auf den Dachflächen sind zugelassen.  
2.3  Fassaden  
2.3.1  Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper nur roter bis rotbrauner Klinker zulässig. Nach der 
Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 
Farbton rot bis rotbraun: RAL Nr. 2001, 2002, 3000, 3003, 3013, 3016, 3032, 
3033. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
2.3.2  Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und 
der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig.  
2.4  Vorgarten  
Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit 
Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5  Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Gemeinschaftsgaragen und Doppelgaragen (Bereiche 1, 3 und 4) sind in ihrer Höhe 
maßgleich auszuführen.  
3. Hinweise  
3.1  Planungen im Umfeld des Bebauungsplans  
Der nördlich des Plangebiets befindliche Sportplatz soll bebaut werden. Es soll 
überwiegend Wohnnutzung, aber auch eine K indertagesstätte und ein 
Kinderspielplatz realisiert werden.  
3.2  Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Grundstücksflächen überschritten werden 
(§ 248 BauGB  und § 6 (14) BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der 
Verbesserung des Wärm eschutzes dienen. Die Aufbaus tärke der 
Fassadenverkleidung bzw. die Anhebung der Dachhaut dürfen je nicht mehr als 
0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss zur Prüfung und Vereinbarkei t mit 
den örtlichen Bauvorschriften (textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW) ein 
Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
3.3  Denkmalschutz  
Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordr hein-Westfalen (DSchG  NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westf alen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.4  Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften ( Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
Geänderte Textliche Festsetzungen (Änderungen hervorgehoben) / Seite 4 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
3.5  Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.6  Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich 
jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.  
3.7  Dachausbau 
In den Bestandshäusern im Bereich 3 sind Aufenthaltsräume (z. B. Schlafzimmer) 
im Dachgeschoss nur möglich, wenn die Dachneigung auf 35° angehoben wird. 
Dabei ist zu beachten, dass dadurch kein drittes Vollgeschoss geschaffen wird.  
 
Geänderte Textliche Festsetzungen (Änderungen hervorgehoben) / Seite 5 von 5

Beschlussvorlage

9931 Zeichen

V/0617/2014/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck - Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.12.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  546: 
Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach wird wie folgt 
Beschluss gefasst:  
 
1.1  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 546 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1  Östlich des Grundstücks Billerbeckweg  22 wird statt einer Fläche für Garagen 
eine Fläche für Stellplätze festgesetzt (Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 1.2).  
 
1.1.2  Die textliche Festsetzung Nr. 1.3.1 zum ruhenden Verkehr wird um den Begriff 
„Stellplätze (St)“ ergänzt (Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 1.2).  
 
1.1.3  Die Anordnung der Stellplätze in den beiden nördlichen Baufeldern des 
Bereichs 2 (Flurstücke 318 und 328) wird geringfügig verändert (Anlage  1 der 
Originalvorlage, Punkt 4).  
 
1.1.4  Für die Gebäude Borghorstweg 2, 6, 10, 14 und 18 werden die 
Ausbauzonen für die Bestandsgebäude nicht straßen -, sondern 
gartenseitig verortet. Die Gesamttiefe des Ba ufensters verbleibt dabei bei 
11 m (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage).  
 
1.1.5  Die textliche Festsetzung Nr. 2.1.1 wird wie folgt geändert:  
In den Bereichen 1 und 2 sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0617/2014/1 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke  
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.11.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0617/2014/1 
In den Bereichen 3 und  1 bis 4 sind Grundstückseinfriedungen im 
zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nur als Hecken aus 
heimischen standortgerechten Laubgehölzen (z.  B. Buche, Weißdorn, 
Weide) in einer Höhe von maximal 1,0 m zulässig. […]  
(Anlage 2 dieser Ergänzungsvorlage).  
 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 546 nicht gefolgt:  
 
1.2.1  Der Anregung, den Baumstandor t vor dem Grundstück Borghorstweg 16  zu 
verschieben (Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 1.1).  
 
1.2.2  Der Anregung, östlich des Grundstückes Billerbeckweg  22 eine Fläche mit 
Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger festzusetzen (Anlage  1 der 
Originalvorlage, Punkt 1.2).  
 
1.2.3  Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen 
Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs 
anzugeben (Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 2.1).  
 
1.2.4  Der Anregung, für den Bereich  3 u nd für das Grundstück Borghorstweg  22 
rückwärtige Anbauzonen festzusetzen (Anlage  1 der Originalvorlage , 
Punkt 2.2).  
 
1.2.5  Der Anregung, im Bereich  4 die Ausrichtung der Baufenster im Winkel von 45° 
zur Erschließungsstraße aufzugeben und nur eine vorder e Baugrenze entlang 
der Erschließungsstraße und ggf. eine hintere Baugrenze auszuweisen 
(Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 2.3).  
 
1.2.6  Der Anregung, auf den vorderseitigen Dachseiten Dachgauben zuzulassen 
(Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 2.4).  
 
1.2.7  Der Anregung, in den Vorgärten des Bereichs 1 Einfriedungen mit Hecken 
bzw. Grünpflanzen in blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe 
zuzulassen (Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 2.5).  
 
1.2.8  Der Anregung, die öffentliche Grünfläche hinter den G rundstücken 
Borghorstweg 22-28 nicht auszuweisen (Anlage  1 der Originalvorlage , 
Punkt 2.6).  
 
1.2.9  Der Anregung, in diesem Bebauungsplangebiet mehr Gestaltungsmöglichkeiten 
der Grundstücke und Gebäude zuzulassen (Anlage  1 der Originalvorlage , 
Punkt 2.7).  
 
1.2.10  Der Anregung, die zweigeschossigen Anbauzonen auf 5  m zu erweitern sowie 
diese bei den bestehenden Doppelhäusern abwechselnd vorderseitig bzw. 
rückwärtig auszuweisen (Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 3.1).  
 
1.2.11  Der Anregung, für die Real isierung von Wintergärten im Bereich  3 die Bautiefe 
um 5 m rückwärtig zu erweitern (Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 3.2).  
 
1.2.12  Der Anregung, weitere Dachformen festzusetzen (Anlage 1 der Originalvorlage, 
Punkt 3.3).

- 3 - 
V/0617/2014/1 
1.2.13  Der Anregung, für die  Fassadengestaltung mehr Freiheiten bei der 
Farbauswahl und zudem glänzende Materialien zuzulassen (Anlage  1 der 
Originalvorlage, Punkt 3.5).  
 
1.2.14  Der Anregung, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  234: 
Gievenbeck – Gievenbachtal / Gronauweg zu übernehmen (Anlage  1 der 
Originalvorlage, Punkt 3.6).  
 
1.2.15  Der Anregung, eine zweigeschossige Erweiterungsmöglichkeit von 5  m Tiefe 
auf der ganzen Breitseite mit der Möglichkeit für Gauben an Vorder - und 
Rückseiten ohne jegliche gestalterisch e Einschränkung bezüglich Fassaden 
und Dächern zuzulassen (Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 3.7).  
 
1.2.16  Der Anregung, Dachpfannen auch in glänzender Ausführung zuzulassen 
(Anlage 1 der Originalvorlage, Punkt 3.8).  
 
1.3  Nach Abwägung der öffentlich en und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zur eingeschränkten 
Beteiligung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 546 nicht gefolgt:  
 
1.3.1  Der Anregung, bei den rückwärtigen Anbauten optional ein - oder 
zweigeschossige Anbauten zuzulassen (Anlage  3 dieser 
Ergänzungsvorlage, Punkt 1.1).  
 
1.3.2  Der Anregung, rückwärtige Anbauten zur Wohnflächenerweiterung 
ebenfalls bei den Gebäuden Borghorstweg 4, 8, 12, 16 und 20 zuzulassen 
(Anlage 3 dieser Ergänzungsvorlage, Punkt 1.2).  
 
1.3.3  Der Anregung, eine Erweiterung von generell 3,5  m zuzulassen (Anlage 3 
dieser Ergänzungsvorlage, Punkt 2.1).  
 
1.3.4  Der Anregung, die Gebäude Borghorstweg 2, 4, 14, 16, 18, 20 vorderseitig 
und die Gebäude Borghorstweg 6, 8, 10 und 12 rückwärtig ausbauen zu 
dürfen (Anlage 3 dieser Ergänzungsvorlage, Punkt 2.2).  
 
2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.5 geänderte und ergänzte 
Entwurf des Bebauungsplans Nr.  546: Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / 
Borghorstweg / G ievenbach wird gemäß §§  2 und 10 in Verbindung mit §  13 a 
Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO  NRW) als Satzung 
beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 546 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
In den vorbefassten Gremien haben sich bei der Beratung Bedenken gegen den Vorschlag der 
Verwaltung ergeben, die Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden Doppelhä user im Bereich  3 
des Bebauungsplans vorderseitig in Richtung öffentliche Verkehrsfläche auszuweisen. 
Hauptsächlich werden die Bedenken dadurch begründet, dass bei Nu tzung der 
Ausbaumöglichkeiten für die Doppelhaushälfte Borghorstweg  6 ein barrierefreier Z ugang mittels 
Rampen nur schwer realisierbar sei.

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V/0617/2014/1 
 
Die Bezirksvertretung West hat in ihrer Sitzung am 22.10.2014 einstimmig den Änderungsantrag in 
der Weise gestellt, dass der „ […] Baukörper am Borghorstweg 6 und 8 […] flexibel nach vorn 
und/oder hinten v erschoben [wird], damit eine behindertengerechte Zuwegung möglich ist. 
Bedingung ist, dass die zulässige Gebäudetiefe nicht überschritten wird und dass beide Baufenster 
identisch sind auf einer Linie.“  
 
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung,  Stadtplanung Verkehr und Wohnen  
(ASSVW) am 23.10.2014 bestand im Ausschuss Einigkeit, eine stringente und einheitliche L ösung 
für den gesamten Bereich  3 des Bebauungsplans (Doppelhäuser) zu treffen und nicht durch die 
Herausnahme einzelner Gebäude die homogene bauliche Siedlungseinheit zu beeinträchtigen.  
 
Der ASSVW hat beschlossen, dem Rat die um die Beschlussvorschläge 1.1.4 und 1.1.5 geänderte 
Vorlage zu empfehlen.  
 
Mit dem Beschlussvorschlag 1.1.4 wird der barrierefreie Zugang für jede Doppelhaushälf te 
gesichert und durch diese einheitliche Lösung bleibt die homogene bauliche Sie dlungseinheit mit 
der gestaffelten Bauweise erhalten. Der neue Beschlussvorschlag 1.1.4 steht zum Teil im 
Widerspruch zum Beschlussvorschlag 1.2.10, der daher in Teilen gestrichen wird.  
 
Mit dem Beschlussvorschlag 1.1.5 ist für die Wohngebäude im gesamten Plangebiet einheitlich die 
Möglichkeit eröffnet worden, ihren Vorgarten einzufrieden und dadurch optisch abz ugrenzen. Der 
Beschlussvorschlag 1.2.7 wird damit hinfällig und komplett gestrichen.  
 
Die beschlossene Veränderung der Baufenster (für die Gebäude Borghorstweg 2, 6, 10, 14, 18) 
und die mögliche Einfriedung im Vorgartenbereich der Bereiche 1 und 2 hat eine erneute 
eingeschränkte Beteiligung d er betroffenen Eigentümer au sgelöst. Die zu dieser eingeschränkten 
Beteiligung vorgebrachten Anregungen konnten unter Berücksichtigung der städtebaulichen und 
gestalterischen Ziele nicht berücksichtigt werden (Beschlussvorschläge 1.3.1 bis 1.3.4, siehe auch 
Anlage 3).  
 
Da keine grun dsätzlichen städtebaulichen Bedenken bestehen, sollte entsprechend den 
geänderten Beschlussvorschlägen Beschluss gefasst werden.  
 
Die vorgenannten geänderten und ergänzten Beschlussvorschläge sind in dieser Vorlage fett 
dargestellt.  
 
Die entsprechend geänderten textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie die angepasste 
Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage beigefügt.  
 
 
i. V.  
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Plan-Ausschnitt mit den Änderungen der Ausbauzonen 
2. Geänderte Textliche Festsetzungen 
3. Stellungnahmen zur eingeschränkten Beteiligung 
4. Begründung 
5. Planverkleinerung

V-0617-2014-1-Anlage-3_Stellungnahmen

3927 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0617/2014/1  
(Ergänzungsvorlage)  
Stellungnahmen zur eingeschränkten Beteiligung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 546:  
Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
Zur eingeschränkten Beteiligung  des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende 
Stellungnahmen abgegeben:  
1.  Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) 
1.1 Es wird angeregt, bei den rückwärtigen Anbauten optional ein-  oder 
zweigeschossige Anbauten zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Durch die festgesetzte Erweiterungsmöglichkeit wird eine versetzt e Bauweise 
ausgewiesen, die durch die zwingend festgelegte Zweigeschossigkeit in gleicher Art und 
Weise ein einheitliches Maß in der Baustruktur bilde t. Mit der Option,  ebenfalls 
eingeschossig anbauen zu können, würde der einheitliche Duktus durch zusätzliche 
Baukubaturen und –typen verfremdet.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung,  bei den rückwärtigen Anbauten optional ein-  oder zweigeschossige 
Anbauten zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.1).  
1.2 Es wird angeregt, bei  den Gebäuden Borghorstweg 4, 8, 12, 16 und 20 ebenfalls 
rückwärtige Anbauten zumindest eingeschossig zuzulassen, um zusätzliche 
Wohnfläche oder einen Wintergarten errichten zu können.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die überbaubare Fläche mit der Gesamttiefe v on 11 m bietet die Möglichkeit,  
ausreichenden Wohnraum zu schaffen. Die Errichtung eines  Wintergartens ist gem äß 
§ 65 der Landesbauordnung ( BauO NRW ) rückwärtig möglich, der durch die max imale 
Größe von 30 m³ jedoch untergeordnet bleibt und die Gebäudemasse nicht überformt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, rückwärtige Anbauten zur Wohnflächenerweiterung ebenfalls bei den 
Gebäuden Borghorstweg 4,  8, 12, 16 und 20 zuzulassen, wird nicht g efolgt 
(Beschlussvorschlag 1.3.2). 
Die Errichtung von Wintergärten gem äß § 65 BauO NRW ist bereits möglich, so dass 
sich ein Beschlussvorschlag in diesem Punkt erübrigt.  
2. Private Stellungnahme, Eigentümer Borghorstweg 4 (Bereich 3)  
2.1  Es wird angeregt, eine Erweiterung von mindestens 3,5 m über 2 Etagen inklusive 
Dachstuhl zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird eine überbaubare Fläche mit 11 m Tiefe einheitlich für jede Doppelhaushälfte 
ausgewiesen, die ausreichenden Wohnraum je Grundstück gewährleistet. Durch die 
Stellungnahmen zur Eingeschränkten Beteiligung / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
unterschiedlichen Wohnflächengrößen im Bestand ergeben sich ausreichend große 
Erweiterungsmöglichkeiten mit Tiefen zwischen ca. 3,08 m und 3,59 m. Durch die 
mögliche Änderung im bestehenden Grundriss lässt sich die Erweit erung zudem 
individuell einsetzen. Eine Erweiterung mit 2 Etagen bzw. Voll geschossen inklusive eines 
Dachstuhls ist bereits zulässig.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, eine Erweiterung von generell 3,5 m zuzulassen, wird ni cht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.3.3).  
2.2 Es wird angeregt,  im Bereich  3 die Gebäude Borghorstweg 2,  4, 14, 16, 18, 20 
vorderseitig zur Straße und die Gebäude Borghorstweg 6,  8, 10 und 12 rückwärtig 
nach hinten ausbauen zu dürfen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Durch die einheitlichen  Erweiterungsmöglichkeiten im gesamten Bereich 3 des 
Bebauungsplans bleibt die homogen bauliche Siedlungseinheit mit der gestaffelten 
Anordnung erhalten. Bei der  Herausnahme einzelner Baukörper wür de diese 
städtebauliche Struktur stark beeinträchtigt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung,  die Gebäude Borghorstweg 2,  4, 14, 16, 18, 20 vorderseitig und die 
Gebäude Borghorstweg 6, 8, 10 und 12 rückwärtig ausbauen zu dürfen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.3.4).  
Stellungnahmen zur Eingeschränkten Beteiligung / Seite 2 von 2

V-0617-2014-1-Anlage-4-Begruendung

78617 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 4  
zur Vorlage Nr. V/0617/2014/1  
(Ergänzungsvorlage)  
Begründun g   
zum Bebauungsplan Nr. 546:  
Gievenbeck – Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
3.  Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 6 
4.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 6 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
6.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 8 
7.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 8 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 10 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude .......................................................................................................................... 10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 13 
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ...................................................................... 13 
7.2.6  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 14 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................... 15 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 17 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 18 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ....................................................................... 18 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 19 
7.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 19 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 19 
7.6.2  Private Grünflächen ......................................................................................................... 19 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 20 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 20 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20 
7.8  Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 21 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 21 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 21 
9.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 23 
10.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 23 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 25 
 
Begründung / Seite 1 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford- Kaserne 
in Gievenbeck  – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und w urden aufgegeben. Die in 
den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im 
November 2013 erfolgt.  
Im Stadtgebiet Münster s werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in  den Stadtteilen Gievenbeck , Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Gievenbeck befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne in Gremmendorf im November 2012 waren bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York -Kaserne – frei gezogen. In 
Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford -Kaserne in Gievenbeck  wurden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britis chen Stationierungskräften größtenteils im Laufe des 
Jahres 2013 aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau- Ministerium im Rahmen ein es 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne,  für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der br itischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden.  Während das städtebauliche Konzept von 
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde 
als Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.  
Begründung / Seite 2 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Seiten der stä dtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden  Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung . Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualität svolle Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m²  (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².  
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gievenbeck und Sentrup (Stadtbezirk West)  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher  Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuwei sen, dass  der 
Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers , der Fenster und 
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht 3. Gleichwohl ist die K ubatur der 
Gebäude unter städtebaulich- energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwi egende 
Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend zwei Geschossen ohne Dachaufbauten und 
ohne Aus - und Anbau ten.4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers - und 
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstäd tisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energieausweise in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.   
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.   
Begründung / Seite 3 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Mün ster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“  
wurde durch den Rat im November 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u.a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird  durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7: 
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr . 546 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Borghorstweg“ (blau: Erhalt, rot: Abriss und Neubau)  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 546 befindet sich im Stadtteil Gievenbeck  und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat .  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.  
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, 
besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im 
Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenf alls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelge biete ab.  
Begründung / Seite 4 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
• Im Norden durch Wohnbebauung des Ahauswegs,  
• im Osten durch den Gievenbach und den Sportplatz des ehemaligen Britenwohnstandorts,  
• im Süden durch öffentliche Grünanlagen und  
• im Westen durch Wohnbebauung des Vredenwegs.  
 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 45,  
Flurstücke 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286,  287, 288, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 
296, 297, 298, 299, 300, 307, 308, 309, 310, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 
328, 329, 330, 331, 332, 333, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 344, 345, 346, 347, 348, 349, 
350, 351, 352, 353, 354, 410, 411, 412, 413, 426, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 
635, 636, 637, 638, 639, 640, 641 und Teile der Flurstücke 355, 399, 442, 450.  
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplans ist in der Planzeichnung durch einen grauen 
Farbstreifen gekennzeichnet.  
Der Umfang des Plangebiets wurde gegenüber dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss auf 
den Bereich der vorhandenen Wohnbebauung des ehemaligen Britenwohnstandorts 
beschränkt (s. Abbildung 3 blaue Liegenschaften inklusive Erschließung ). In einem wei teren 
Verfahren sollen später die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebaubarkeit des 
Sportplatzes geschaffen werden (s. Abbildung 3: rote Liegenschaften).  
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamtgrundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht  / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gl eichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur - und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig ; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: W elche 
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung entnom men werden, die über § 30 (3) i. V. m. §  34 BauGB 
Anwendung findet.  
Begründung / Seite 5 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 546 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungs plans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Südlich angrenzend besteht der am 27.02.1978 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 206 
Gievenbachtal / Arnheimweg “, der eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage festsetzt. Östlich angrenzend besteht die  am 28.10.1988 in Kraft getretene 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 234 „Gievenbeck - Gievenbachtal / Gronauweg“, die für 
die heute als Bolzplatz genutzte Fläche eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Ballspielplatz festsetzt.  
Im östlichen P langebiet und angrenzend befindet sich das  äußerst strukturreiche, 
schutzwürdige Biotop „Gievenbach“. Der Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP3) befindet sich 
noch im Verfahren.  
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne ( beispielsweise Erhaltungs- oder 
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich westlich  der Innenstadt Münsters  im Stadtteil Gievenbeck , 
westlich des Rüschhauswegs und südlich des Ahauswegs.  
Das Plangebiet wird nördlich und westlich größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. 
Der zwischen Ahausweg und Borghorstweg befindliche, ebenfalls von den Briten genutzte 
Sportplatz sowie die daran südlich angrenzenden Liegenschaften sind nicht Teil des 
Bebauungsplanes. Östlich und südlich grenz en Grün- und Freiräume des Gievenbachs an das 
Plangebiet an.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht  ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plang ebiets sind nicht 
vorhanden.  
Die nähere Umgebung  nördlich und westlich  des Plangebiets wird größtenteils durch I bis II-
geschossige Wohnbebauung geprägt.  
Die außerhalb des Plangebietes befindlichen, zur ehemaligen Siedlung gehörenden Häuser am 
Borghorstweg 19, 21, und 23 südlich des Sportplatzes dienen temporär als Wohnunterkunft für 
Flüchtlinge. Dieser Bereich und die nördlich daran angrenzende, derzeit unbebaute 
Sportplatzfläche soll en von der Stadt Münster gekauft werden, um künftig dort ein 
Wohnbaugebiet mit erforderlichen Infrastruktureinrichtungen entstehen zu lassen.  
Begründung / Seite 6 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
 
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Borghorstweg“ in Gievenbeck (eigene Darstellung auf 
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)  
6.  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten 
der Bestandsgebäude regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der 
Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale zur 
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Borghorstweg“ 
konkretisiert das gesamtstädtische „ Standorte-Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt
8:  
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: rückwärtige,  erdgeschossige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper 
(Erweiterung) bzw. zweigeschossige Gebäudeerweiterungen zur Vergrößerung der 
Wohnfläche.  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung  des ruhenden Verkehrs  je Grundstück / 
Wohneinheit; größtenteils Erhalt bzw. Erweiterung bestehender Garagenstandorte.  
8 Die Neubebauung des Sportplatzes sowie der unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücke soll in einem 
separaten, später folgenden Planverfahren geregelt werden und ist deshalb nicht Bestandteil des Plangebiets.  
Begründung / Seite 7 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 546 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen in Verbindung mit entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, 
die gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung 
der Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätsvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung  von baulichen Veränderungs - 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden größtenteils stringente und 
siedlungseinheitliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung , 
Materialität und Farbgebung getroffen.  
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der 
Siedlung „aus einem Guss“  – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen 
Veränderungen (mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude) 
zeigt – und die dadurch entstehende g estalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Die 
ursprünglich errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar. D ie Gebäude und deren 
Ausbaumöglichkeiten sollen aber gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch 
verträglichen Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn-  und Gestaltungsbedürfnissen der 
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen.  
 
Abbildung 5: Luftbild (2011)  
Begründung / Seite 8 von 25

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Verkehrsplanung
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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das Plangebiet wird durch eine öffentliche Schleife (Borghorstweg / Bill erbeckweg) 
erschlossen. Der westliche, am Billerb eckweg liegende Bereich (Bereich 1 und 2) nimmt die 
zweigeschossige Reihenhausbebauung auf. Die südausgerichteten Reihenhäuser (Bereich 2) 
sind jeweils durch die von der Hauptzufahrt Billerbeckweg abführende Schleife (Umfahrt um die 
Reihenhauszeilen) erschlos sen. Die westlichsten Grundstücke dieser  südausgerichteten 
Reihenhauszeilen sind bisher unbebaute Rasenflächen.  
Die im südlichen Bereich am Borghorstweg befindlichen Doppelhäuser (Bereich 3) und östlich 
liegenden Einzelhäuser (Bereich 4) sind südostausgerichtet und öffnen sich durch die seitlichen 
Abstände dem südlich und östlich angrenzenden Freiraum. Städtebaulich prägend ist die 
Ausrichtung der Gebäude in einem bestimmten Winkel (Doppelhäuser etwa 20°, Einzelhäuser 
etwa 45°) zur Erschließungsstraße, so dass hier die Vorgärten eine spannungsreiche Abfolge 
im öffentlichen Raum darstellen.  
Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Doppelgaragen zwischen den Doppelhäusern, 
Garagen der Einzelhäuser und einen  kleinen Garagenhof südlich der Reihenhäuser gedeckt. 
Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum 
oder ungeordnet im Vorgarten geparkt.  
 
  
Abbildung 6: Bereiche im Bebauungsplan  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
Begründung / Seite 9 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietst ypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO  verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als  
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i. V. m. § 34 BauGB 
Anwendung fi ndet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf 
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplät ze und 
Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und 
überbaubaren Flächen reguliert.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.  V. m. der 
Dachform eindeutig  und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (s iehe in den folgenden Kapiteln) . Die  
maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch f ixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt.  
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden  „klassischen“ Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind i n den Bereichen 1 und 2 zielfokussiert und eng 
durch Baugrenzen definiert . Die überbaubare Grundstücksfläche der Gebäude orientiert sich 
am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur des Kernstück s der  Siedlung 
(heutige Reihenhäuser) in jetzigem Ausmaß zu erhalten.  
Jedes Gebäude in den Bereichen 1 bis 2 erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 
5,0 m tiefe Ausbauzone, in der dem Hauptgebäude höhen-  und baumassenbezogen 
untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies 
entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches 
ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche 
merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern.  
Für die Gebäude in den Bereichen 3 und 4, die sich in östliche und südliche Richtung dem am 
Plangebiet angrenzenden Freiraum öffnen, werden aufgrund der Grundstücksgrößen und 
großzügigen Vorgartenbereiche die überbaubaren Grundstücksflächen maßvoll erweitert.  
Lediglich auf den großen Grundstücken mit Einzelhäusern (Bereich 4) sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen auch in Süd -West- bzw. Nord- Ost-Richtung erweitert, um hier zukünftig 
eine entsprechend den Grundstücksgrößen dichtere Bebauung zu ermöglichen.  Im Bereich der 
Einzelhäuser werden entsprechend dem Ziel eines Abrisses und Neubaus die überbaubaren 
Grundstücksflächen auf insgesamt 10 x15 m erweitert, wobei die städtebaulich prägende 
Ausrichtung der Gebäude im 45° -Winkel zur Erschließungsstraße erhalten bleibt. Alternativ 
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können die Häuser wie im Bestand vorhanden erhalten bleiben. Eine Wohnflächenerweiterung 
wäre hier im Dachgeschoss (als Nicht-Vollgeschoss) möglich.  
Im Bereich 3 werden die Erweiterungsmöglichkeiten i n versetzter Form festgesetzt, sodass die 
Gebäude Borghorstweg 2, 6, 10, 14 und 18 rückwärtig zur G artenseite und die Gebäude 
Borghorstweg 4, 8, 12, 16 und 20 vorderseitig zur Öffentlichen Verkehrsfläche erweitert werden 
können. Die überbaubare Fläche erhält für jedes Gebäude eine Gesamttiefe von 11 m. In 
dieser Form bleibt der einheitliche Duktus in di esem Siedlungsbereich mit etwa gleich tiefem 
Vorgartenbereich je Wohneinheit erhalten und es wird gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen,  
die Wohnfläche im ausreichenden Maße zu erweitern. M it den vorgegeben Maßen werden 
nachbarliche Belange nicht wesentlich berührt und die gestaffelte Anordnung der Gebäude wird 
gesichert.  
Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden wird hingewiesen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen 
Festsetzungen als maximal zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die vom G esetzgeber 
vorgesehene Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche 
bei energetischer Sanierung von Gebäuden (vgl. Hinweis Nr.  3.2) und zum anderen gemäß 
§ 19 (4) BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind.  
Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des 
nachhaltigen Erhalt s von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil 
geboten.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend 
II Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebauli chen Dichte und unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der 
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger 
dichte beziehungsweise wesentlich dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen als 
Hauptgebäude auszuschließen.  
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche der Häuser in den Bereichen 1 bis 2  dürfen 
maximal eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet 
zu verbleiben und die städtebauliche Typi k und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu 
stark zu überformen.  
Eine Terrassennutzung der rückwärtigen, eingeschossigen Anbauzonen ist gem äß textlicher 
Festsetzung ( TF) 2.2.4 ebenfalls möglich. A us gestalterischen Gründen (Vermeidung von 
Verunklarung und Unproportionalität des zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind 
Überdachungen der Terrassen nicht zulässig; Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen 
sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger Massivität und Höh enentwicklung der 
Anbauzone auf eine Höhe v on 1,10 m oberhalb der Oberkante der Ter rassenfläche begrenzt 
(vgl. TF 2.2.4).  
Trauf- und Gebäudehöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und - neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführe nd, die Trauf - und 
Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch- Neubau-Fall etwa 
bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die prägende 
Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.  
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Um S anierungen der  Dächer durch Dämmung oder  Erhöhung der Dachneigung zu 
ermöglichen, sind –  im Ve rgleich zu den bestehenden Gebäudehöhen – leicht erhöhte 
Gesamtgebäudehöhen festgesetzt. Die Traufhöhenfestsetzung  ist eng an den  Bestand 
angepasst, um hier bewusst eine Erhöhung des Drempels und Veränderung der Proportion der 
Gebäude zu vermeiden. In der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter über 
Normalhöhennull (NHN) entsprechend dem  bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine 
hinreichend bestimmte Höhe festzusetz en. Dies entspräche –  rein am Gebäude gemessen –  
etwa folgenden Bauhöhen:  
• Bereich 1 und 2: Traufhöhe = 5,4 m und Firsthöhe = 8,3 m  
• Eingeschossige Anbauen (Bereich 1 und 2): Bauhöhe (Attika) = 3 m  
• Bereich 3: Traufhöhe = 5,5 m und Firsthöhe = 9,3 m  
• Bereich 4: Bauhöhe = 8,5 m  
Für den Bereich 4 sind bewusst keine Traufhöhen festgesetzt, da in Verbindung mit der 
zwingend II -geschossigen Ausführung in Verbindung mit der Bauhöhe und der Dachform 
entsprechend bei Abriss und Neubau individuellere Detaillösungen realisiert werden können.  
Auf die vom G esetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten Höhenmaße 
bezüglich der energetischen Sanierung von Gebäuden (Dachdämmung) wird hingewiesen (vgl. 
Hinweis 3.2).  
Als Orientierungspunkt e für die Höhenangaben i n Meter über NHN dienen eingemessene 
Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum.  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um insbesondere die 
Vorgärten entsprechend frei zu halten und die bestehenden Höhenprägungen des Geländes 
und der bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF  1.5). Eine geringfügige 
Modellierung des Erdreichs zur Realisierung von Zufahrten zur Garage oder Zugängen zum 
Haus ist dadurch nicht ausgeschlossen.  
Einzige Ausnahme bil det der Bereich 3, in dem Aufsc hüttungen der im südlichen 
Grundstücksbereich bestehenden, zur südlichen Grundstückgrenze hin abfallenden  Böschung 
(siehe Planzeichnung) zulässig sind, um diesen rückwärtigen Bereich dem vorhandenen 
Geländeniveau des Grundstücks anzugleichen zu können. Die Höhe der Aufschüttung ist hier 
auf das vorhandene Geländeniveau des Grundstückes beschränkt, um beispielsweise Erdwälle 
im rückwärtigen Bereich auszuschließen. Stützmauern zur Absicherung des Erdreichs  sind 
maximal bis in Höhe der  Aufschüttung zulässig  (vgl. TF  1.5). Somit sind a usreichende 
Gartentiefen nach Aufschüttung gewährleistet , ohne das  die künftigen neuen 
Grundstückseigentümer auf die Zustimmung des / der Nachbarn angewiesen sind.  
Diese einschränkend und zur Kubatur zum Teil bestandsorientiert vorgenommenen 
Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümeri nnen und 
Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder 
unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren 
Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung  
(Bereiche 1-2) und zweigeschossige maßvolle Gebäudeerweiterungen (Bereiche 3-4). Auch die 
an heutige energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dac hhaut der 
Gebäude wird aktiv ermöglicht. Für die Bereiche 3- 4 besteht das Angebot, die Häuser im 
Bestand zu erhalten oder die Bausubstanz abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, 
der sich in den Bauhöhen (Trauf - sowie Firsthöhe)  der bestehenden Häuser in den 
Höhenentwicklungen jedoch anpassen muss.  
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Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und westlich an das 
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld l ässt sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den 
aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellung mit Blick auf 
bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
feststellen9. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den 
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
Wohneinheiten je Gebäude  
Im Bereich 4 (Einzelhaus) werden die Wohneinheiten pro Haus auf maximal zwei begrenzt, um 
insbesondere die Versiegelung durch Stellplätze und deren Zufahrt zu begrenzen sowie das 
Verkehrsaufkommen im Plangebiet gering zu halten.  
Mit dieser Festsetzung in Verbindung mit der festgesetzten Bauhöhe und der Geschossigk eit 
kann beispielsweise pro Vollgeschoss jeweils eine Wohneinheit mit ausreichend Wohnraum 
entstehen.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist für die Bereiche 1- 3 bestandsorientiert die geschlossene Bauweise 
festgesetzt. Da die Hauptgebäude in den Bereichen 1-2 durch Anbau ten im rückwärtigen 
Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze gebaut werden 
können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten Gebäu debreite zu 
gewährleisten.  
Mit Blick auf die maximale  I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht 
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen –  es entsteht eine maximal 3 m hohe und 
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug “ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der 
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstück seigentümer auf die 
Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
Für die Einzelhäuser ist eine offene Bauweise (Bereich 4) festgesetzt, um die Wirkung der 
freistehenden Einzelhäuser auf großen Grundstücken mit seitlichen Abständen weiterhin zu 
gewährleisten.  
Haustypen werden für die Bereiche mit geschlossener Bauweise nicht festgesetzt . Durch 
verschiedene Faktoren wie die vorhandenen Bestandshäuser (Reihenhaus / Doppelhaus) , die 
Grundstücksaufteilung, die Stellplatzfestsetzungen und die Vermarkt ung an Einzeleigentümer 
ist der Fortbestand dieser Haustypen wahrscheinlich. Durch alternative Grundstücksteilungen 
soll jedoch eine Flexibilität ermöglicht werden.  
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
Als Dachformen werden für die II -geschossigen Hauptgebäude in den Bereichen 1- 3 
bestandsorientiert Satteldächer mit 32° (+3°) Dachneigung in ebenfalls an die bestehende 
Situation angepasst  vorgegebener Firstrichtung  festgesetzt. Eine Abweichung in der 
Dachneigung von - 3° ist nicht festgesetzt, um nicht dem Bestand geringere Dachneigungen 
und dadurch auch geringere Dachvolumen zuzulassen.  
Für die I -geschossigen Anbauten sowie Garagen werden Flachdächer festgesetzt, um die 
bestehende städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine 
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer 
wiederum de m Hauptgebäude untergeordnet , werden als Ergänzung des ursprünglichen 
9 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.  
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Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen eine optimale Ausrichtung für solartechnische 
Anlagen.  
Für den Bereich der Einzelhäuser ist die Dachform nicht festgesetzt, um hier im  räumlichen 
Übergang zur Neubebauung des Sportplatzes indivi duelle, architek tonische Lösungen 
entwickeln zu können. Lediglich gebietsuntypische Dachformen, wie Walm -, Krüppelwalm- und 
Mansarddächer sind ausgeschlossen.  
Um einer Auflösung und Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken und die bereits 
im Bestand vor handenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen 
beizubehalten, sind Dachgauben und Dacheinschnitte in der Größe beschränkt und nur im 
rückwärtigen, südorientierten Dachbereich zulässig (vgl. TF 2.2.2).  
Zur Materialität  der Dachgauben trifft der Bebauungsplan keine Vorgaben, sehr wohl aber  
bezüglich der baulichen Gestaltung und der Anordnung und somit des Volumens von 
Dachaufbauten und -einschnitten. Diese Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um 
die Dachlandschaft als Dach der Gebäude mi t durchlaufenden Pfannenreihen im Traufbereich 
als solches erkennbar zu erhalten und durch Regelung der Proportionalität zur Breite der 
gesamten Dachfläche auch die Einsichtnahme und Störung der jeweils südlich angrenzenden 
Nachbargrundstücke zu begrenzen (ein e Nutzung des Obergeschosses der Anbauoption als 
Dachterrasse ist in den Bereichen 1- 2 bereits zulässig) . Als Dachgaube sind nur 
Flachdachgauben zulässig, um – neben der räumlichen Effektivität bezüglich der Raumhöhe –  
ein entsprechend der Gesamtqualit ät der Siedlung einheitlich gestalterisch verträgliches Bild 
der Dachausbauten zu erzielen.  
Im Gesamtbild ist s omit die zur öffentlichen Straßenseite prägende Dachfläche wie im Bestand 
zu erhalten und frei von baulichen Eingriffen zu belassen. Dachflächen fenster zur Belichtung 
des Dachbodens sind hingegen auch dort zulässig. Der Erhalt der städtebaulich wirksamen 
Qualität der Siedlungsstruktur wird hierdurch unterstützt und gestärkt.  
Auf der anderen Seite wird den künftigen Eigentümerinnen und Eigentümern individuelle 
Freiheit in Richtung Ausbau des Dachgeschosses, auch mit Gauben oder Dacheinschnitten, im 
Bereich der gartenseitigen Dachflächen aktiv ermöglicht. Die gestalterisch begründeten 
Anordnungs- und Größeneinschränkungen hierfür lassen gleichwohl eine effektive und deutlich 
wohnflächensteigernde Dachausbauoption zu.  
Es wird darauf hingewiesen, dass i n den Bestandshäusern im Bereich 3 Aufenthaltsräume 
(z. B. Schlafzimmer) im Dachgeschoss nur möglich sind, wenn die Dachneigung auf 35° 
angehoben wird und das Dachgeschoss kein drittes Vollgeschoss ist.  
7.2.6  Material, Farbgebung  
Dach  
Da nur anthrazitfarbene Ton-  und Betondachziegel zugelassen werden, besteht k ein 
Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung, um eine einheitliche 
Gestaltung insbesondere der zusammenhängenden Hauseinheit und der gesamten 
Wohnsiedlung zu erhalten, ( vgl. TF 2.2.6). Diese a m Bestand orientierte 
Dacheindeckungsfarbe stellt eine gestalterisch gleichmäßige Dachlandschaft sicher.  
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Abbildung 7: Bestandsbebauung  
Fassade  
Innerhalb des Plang ebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur 
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur roter bis rotbrauner Klinker in einem bestimmten 
Farbspektrum ( vgl. TF  2.3.1) zulässig. Durch die Beschränkung  auf das „Leitmaterial“ Klinker 
für die Hauptgebäude behält das Baugebiet sei ne eigenständige Prägung  und seinen 
gestalterischen Zusammenhang.  
Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen w ird, um gestalterische Freiheiten zu 
lassen, lediglich festges etzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein 
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in 
Klinkerausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich 
Doppelgaragen sind in  Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu errichten, um Versprünge zu 
vermeiden.  
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus und damit auch eine prägende 
Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der Immobilien. Dabei 
erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: zulässige und 
bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die Wahl des Klinkers und 
des D achziegels bleiben ansonsten unbee influsst, um die individuelle Gestaltungs - und 
Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Stellplätze  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet ein  Garagenhof (Sammelgaragen) und für einen 
Teilbereich im Süden (Bereich 3 und 4) Garagen vorhanden.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem  mit halböffentlichem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und 
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum - und baulichen Qualitäten 
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die 
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet. 
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen 
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische 
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf 
eigenem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.  
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts -) Garagen und (Gemeinschafts-
)Stellplätze entsprechend nicht in den Vorg artenzonen sondern nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.3.1).  
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Garagen als bauliche Anlage für die Häuser im Bereich 3 und 4 sind im Bauwich zulässig und 
die Standorte räumlich festgelegt. Im Bereich 3 werden die Standorte für Garagen jeweils im 
Bauwich festgesetzt und auf eine Größe von maximal 3 m Breite und 9 m Länge beschränkt, 
um Versiegelungen zu reduzieren und den Standort der Garagen flexibel zu gestalten.  Pro 
Hauseinheit / jetziger Grundstücksaufteilung  ist maximal eine Garage zulässig, um 
Doppelgaragen und damit das Verkehrsaufkommen im Plangebiet zu beschränken.  
Im Bereich 4 (Einzelhäuser) sind pro Gebäude insgesamt maximal 2 Garagen in  je maximal 
3 x 9 m Größe festgesetzt, sodass für die maximal zulässigen zwei Wohneinheiten eine 
entsprechende Anzahl an Garagen festgesetzt  und das Verkehrsaufkommen im Gebiet 
verträglich geregelt ist.  
Die Häuser in den Bereichen 1 und 2 erhalten jeweils am Kopfende der Zeile die Möglichkeit, 
eine Garage zu errichten. Ausnahme dabei bildet das Kopfende Billerbeckweg Nr. 22, an dem 
nur eine Stellplatzfläche ausgew iesen wird, um den Zugang der dort verlaufenen 
Niederspannungskabel zu gewährleisten.  Die Errichtung eines Carports ist an dieser Stelle 
jedoch möglich.   
Die Vorgärten in den Bereichen 1 und 2 sind aufgrund der geringen Tiefe und der teilweise 
vorhandenen Treppe zum Eingang für einen Stellplatz nicht geeignet. Die bestehende 
Gemeinschaftsgarage im Süd en des Plangebiet s wird  planerisch festgesetzt und um einen 
Garagenstandort erweitert , um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit 
Versiegelungseffekten umzugehen.  Im Bereich 2 werden neben den Garagenangeboten auf 
den bisherigen unbebauten Grundstücken (westlichstes Grundstück der jeweiligen Häuserzeile 
im Bereich 2)  weitere Gemeinschaftsstellplätze festgesetzt.  Die Variante, diese  freien 
Rasenflächen als Baugrundstücke festzusetzen, wurde nicht weiter verfolgt, da dadurch ein 
bauordnungsrechtlich nötiger Stellplatznachweis für die Wohneinheiten im Plangebiet nicht 
gewährleistet werden kann. Die Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätze sollen 
den Häusern in den Bereichen 1-2 zugeordnet werden, wobei letztendlich hier die Vermarktung 
über die genauere Zuordnung zu den jeweiligen Wohnhäusern und Eigentumsverteilung  
entscheidet (Parzellierung, Gemeinschaftseigentum etc.).  
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „ GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung 
der Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum 
ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind Stellplätze und Carports  
demgegenüber ebenfalls zulässig.  
Jedem Grundstück / jedem Haus kann mindestens ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet 
werden. Die detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine 
städtebauliche Frage, sondern die praktische Umsetzung in der Ver marktung des gesamten 
Bestands-Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben – BImA) bzw. den jeweiligen Eigentümer.  
Nebenanlagen  
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig durchaus zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls  nach 
einem sinnhaften Konzept  räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv entsprechende 
Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke 
beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Gleichzeitig sind 
Nebenanlagen auch in den Flächen für Garagen zugelassen.  
Die Fläche für Nebenanlagen für den Bereich der mittig liegenden Häuser  (Bereich 2) ist enger 
festgesetzt, da  die Nebenanlagen zur Erschließungsfläche (gleichzeitig Dungweg) liegen. 
Gleichzeitig wird dadurch ein ausreichender Gartenbereich gewährleistet und die Versiegelung 
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der Grundstücke gering gehalten. Um festgesetzte Bäume zu schützen, sind die Nebenanlagen 
eines Teils d er südlichsten Häuser zeile (Bereich 2, Billerbeckweg 2-16 gerade) entsprechend 
nicht unmittelbar an der öffentlichen Erschließungsstraße gelegen, sondern um 4 m Richtung 
Norden abgerückt.  
Begrünte Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten 
Flächen zulässig, da diese aufgrund der kleineren Größe im Vorgarten verträglich sind.  
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün- 
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe 
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die 
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0  m² und die Höhe maximal 2,5 m. Aufgrund der 
größeren Wohnflächen und Grundstücksgrößen sind im Bereich 4 Gesamtflächen von maximal 
24 m² pro Grundstück zugelassen.  
Da Garagen und Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von 
dieser Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind größtenteils außerhalb der 
überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutz ten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten in Richtung öffentlicher 
Erschließungsfläche zu schützen, Zäune und Hecken im Bestand bereits vorhanden.  Diese 
unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen 
Charakter. Um diesen Eindruck der  vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr 
charakteristisches Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einf riedung folgende 
Festsetzungen getroffen:  
In den Bereichen 1 bis  4 sind im gekennzeichneten Vorgartenbereich maximal 1,0 m hohe 
Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen z. B. Buche, Weißdorn, Weide 
zulässig. Durch die bewusst geringe Höhe sind auch hier die prägenden freien Vorgärten 
weiterhin vom öffentlichen Raum  her erlebbar und prägend für die Siedlung . Gleichzeitig wird 
dem Bedürfnis der Eigentümer Rechnung getragen, die tiefen Vorgärten optisch einzugrenzen.  
Im übrigen Bereich –  d. h. größtenteils in den rückwärtigen, hinter dem Haus liegenden 
Grundstücksflächen – sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.  B. Jägerzaun, 
Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,0 m oder Hecken bis zu einer Höhe von 2,0 m 
zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einf riedungen zu schützen. In 
Verbindung mit einer Hecke sind  Einfriedungen ausnahmsweise in blickdurchlässiger Form in 
gleicher Höhe zugelas sen. Feste, blickdichte Einfriedungen wie Mauern sind somit 
ausgeschlossen, um den prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. 
TF 2.1.1). In ihrer dem Zweck dienlichen, geringfügigen Höhe sind Stützmauern insbesondere 
für den Bereich 3 bei notwendiger Aufschüttung im rückwärtigen Bereich ausdrücklich zulässig 
und fallen nicht unter die Festsetzung von Einfriedungen.  
Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der Landesbauordnung.  
Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu wahren und die unmittelbaren privaten Garten-  und 
Terrassenbereiche insbesondere in den schmalen Haus grundstücken der geschlossenen 
Bebauung (Bereiche 1-3) abschirmen zu können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen 
mit einer Gesamtlänge von 3,0 m (Terrassen-/ Balkontrennwände) nur im rückwärtigen 
Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude und entlang der 
gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig . Zum Teil sind diese Terrassenabgrenzungen in 
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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
Form von Holzzäunen bereits vorhanden. Die Höhe ist hier ebenfalls auf 2,0 m beschränkt, um 
sich dem Gebäude und dem möglichen Anbau unterzuordnen (vgl. TF  2.1.2). Auf der 
Dachterrasse im rückwärtigen Bereich der Häuser der Bereiche 1 und 2 sind Brüstungen in 
max. 1,10 m Höhe zulässig, um den Anbau weiterhin dem Hauptgebäude untergeordnet wirken 
zu lassen. Auch Überdachungen der Anbauten sind aus diesem Grunde ausgeschlossen.  
Bezüglich der Einf riedungen wird i nsofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten  Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten 
abwägend Rechnung getragen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet  ist über den Rüschhausweg  an das ör tliche Straßennetz angebunden.  Das 
Plangebiet wird durch eine öffentliche Schleife (Borghorstweg / Billerbeckweg) erschlossen. 
Diese Erschließung wird –  wie im Bestand vorhanden –  als öffentliche Verkehrsfläche 
festgesetzt. Die großzügig dimensionierte Ver kehrsführung im Billerbeckweg ( im mittleren 
Bereich mit einer Breite bis zu etwa 18 m) wird bewusst nicht reduziert. Varianten, hier 
entsprechend die Verkehrsfläche zu reduzieren und einen Stellplatznachweis auf dieser Fläche 
zu führen, wurden nicht weiter  verfolgt, da der Umbau für nur eine geringe Anzahl an 
Stellplätzen wirtschaftlich nicht tragbar wäre.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist  eine ausreichende Anzahl an Flächen für  
Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen.  
Für die Gebäude im Bereich 1 ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen 
Bereich der Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger  (G/A) zu 
belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die 
Grundstückserreichbarkeit für Transport - und gartenpflegerische Zwecke merklich.  Die Häuser 
im Bereich 2 haben durch die beidseitigen Verkehrsflächen (Erschließung und rückwärtiger 
Dungweg) bereits diese Möglichkeiten.  
Der im städtischen Eigentum befindliche und im Bestand vorhandene Fuß- und Radweg östlich 
des Haus es Ahausweg Nr.  5, der derzeit vom Ahausweg eine Möglichkeit der fußläufigen 
Erreichbarkeit des Spielplatzes darstellt, wird nicht als Wegeverbindung festgesetzt . Auf dieser 
Fläche ist der erforderliche Stellplatznachweis zu führen ( Neuerrichtung einer Garage 
angrenzend an das Reihenendhaus festgesetzt).  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und G as erfolgt über bestehende Leitungssyst eme der 
Stadtwerke Münster. Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – 
sofern erforderlich –  die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls  
ergänzende Aufnahme von Leitungen dimensioniert.  
Die Entwässerung erf olgt nach wie vor  im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Borghorstweg abgeleitet werden.  
Leitungsrechte für die Erschließungsträger sind im Plangebiet für die Erschließung der mittig 
liegenden Häuser (Bereich 2) gesichert. Weitere Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im 
Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind privatrechtlich – wenn nötig – als Dienstbarkeit 
zu regeln.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch die Ringerschließung und den 
ausreichend dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3- achsiges Müllfahrzeug von 
12 m Länge ausreichend dimensioniert.  
Begründung / Seite 18 von 25

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Verkehrsplanung
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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der  durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den 
Stadtteil geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.  
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gievenbeck ergibt sich ein Bedarf 
von Kindertagesstätten im Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet nicht gedeckt werden s oll, 
werden hierfür die nördlich an das Plangebiet grenzende Sportplatzfläche sowie die Fläche der 
ehemaligen Oxford-Kaserne intensiv geprüft.  
Im Umfeld vorhandene Grundschulen sowie ggf. auf der Oxford- Kaserne geplante 
Kindertagesstätten verfügen über ausreichend freie Kapazitäten, sodass  im Plangebiet selbst 
keine Grundschule realisiert werden soll.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Zum Schutz des östlich an die Einzelhausgrundstücke angrenzenden Gievenbachs sowie der 
angrenzenden Uferbereiche werden die Flächen dieses schützenswerten Biotops als öffentliche 
Grünfläche festgesetzt, um die Pflege und Entwicklung der Fläche sicherzustellen und den 
naturnahen Gewässerzustand und das waldartige Gehölz mit seiner Artenvielf alt zu erhalten. 
Die Abgrenzung entspricht den auf den Einzelhausgrundstücken im Bestand vorhandenen 
Holzzäunen. Die britischen Familien haben entsprechend der natürlichen Abgrenzung des 
Uferbereichs (und nicht entsprechend der weiter östlich befindlichen,  tatsächlichen 
Grundstücksgrenze) Zäune in einem Abstand von etwa 10 m auf das Grundstück realisiert , so 
dass sich das Biotop in den letzten Jahrzehnten entsprechend naturnah entwickeln konnte.  
Im Plangebiet besteht ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen,  der jedoch aufgrund der 
Flächenverfügbarkeit im Plangebiet selbst nicht gedeckt werden kann. Die ehemals von den 
Briten als Spielplatz genutzte Freifläche zwischen den bestehenden Häusern im Bereich 2 und 
der Sportplatzfläche befindet sich nicht im Plangebiet. Da für die zukünftig neuen 
Wohneinheiten und auch das nähere Umfeld ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht, 
wird eine Realisierung auf dem Sportplatz eingehend geprüft.  
7.6.2  Private Grünflächen  
Um eine optimale Einbindung von Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten, im 
öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtprägenden Qualitäten der 
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch auch Vandalismus zu verhindern,  sind Fassaden, 
deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsfl ächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch zu 
begrünen (vgl. TF 1.4.2). Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten.  
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen sowie auf den Flächen für Garagen zulässig. Die Abfallbehälter sollen, 
wenn Sie im Vorgarten stehen, eingegrünt werden, um diese bauliche Anlage im sensiblen 
Vorgartenbereich entsprechend zurückhaltend zu gestalten.  
Da sich entlang des Bachverlaufs Gartenflächen befinden und weiterhin auch die Größe der 
Nebenanlagen auf 12 m² / max. 24 m² beschränkt ist, wird der größtmöglichste Bereich entlang 
der öffentlichen Grünfläche von Versiegelung freigehalten.  
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgar tenbereiche 
(siehe Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.  
Weitere Festsetzungen werden für die privaten Grünflächen nicht getroffen.  
Begründung / Seite 19 von 25

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Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die 
städtebauliche Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders 
erhaltenswerten Bäume im südwestlichen Eingangsbereich am Borghorstweg sowie jeweils im 
Vorgarten der Gebäude i n den Bereichen 3 und 4 werden durch eine entsprechende 
Erhaltungsfestsetzung geschützt , da diese städtebaulich für die Siedlung prägend sind.  
Weiterhin werden in diesem Bereich Bäume zur Anpflanzung vorgeschlagen.  
Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern,  wird festgesetzt, 
dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. 
Ausfälle sind zu ersetzen (vgl. TF 1.4.1).  
Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rück wärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im 
Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude, 
Stellplätze, Nebenanlagen) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene Bäume 
möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen.  Bereits in der 
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der 
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem 
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als  im Sinne des § 1 a (3) Satz 6 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden.  
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt  (Bestandsbebauung), erfolgt  durch die 
Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohn fläche). Garagen und Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits 
zulässig.  
7.7  Immissionsschutz  
Da der nördlich befindliche Bolzplatz laut Ratsbeschluss vom 11.12.2013 aufgegeben werden 
soll (Vorlage Nr.  V/0610/2013) und sich die südlich angrenzenden Sportflächen in 
ausreichendem Abstand zum Plangebiet befinden, ist das Plangebiet keinen Lärmemissionen 
ausgesetzt.  
Die Auswirkungen des Sportlärm s durch die Sportanlage südlich des Plangebiets wurden  im 
Rahmen der Planung des Grünzugs "Gievenbeck Süd- West" untersucht. Hierzu gibt es zwei 
Gutachten des Lärmgutachters Uppenkamp und Partner aus April und Juni 2003. Anhand der 
Isophonenkarte in der Untersuchung kann dargelegt werden, dass die Wohngebäude im 
Bebauungsplan lärmtechnisch sogar günstiger liegen als die im Gutachten untersuchten 
Immissionsorte. Lärmtechnisch bestehen auch bezüglich der Lärmeinwirkung der Sportanlagen 
auf das Plangebiet keine Bedenken.  
Besondere Anforderungen an aktiven oder passiven Schallschutz der G ebäude ergeben sich 
nicht.  
Begründung / Seite 20 von 25

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7.8  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plang ebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen-  und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten,  bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – 
vormals waren die Flächen unbebaut – , ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler und Baudenkmäler  
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler.  Innerhalb des Plangebiets 
befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler  im Sinne des 
Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG  NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL-Archäologie 
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 
DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Da der nördlich befindliche Bolzplatz laut Ratsbeschluss vom 11.12.2013 aufgegeben werden 
soll (Vorlage Nr.  V/0610/2013) und sich die südlich angrenzenden Sportflächen in 
ausreichendem Abstand zum Plangebiet befinden, ist das Plangebiet keinen Lärmemissionen 
ausgesetzt.  
Besondere Anforderungen an aktiven oder passiven Schallschutz der Gebäude ergeben sich 
nicht.  
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet im Wesentlichen die bestehenden Gärten mit 
ihrem Baumbestand und das schützenswerte Biotop am Gievenbach zu nennen.  
Teile des äußerst strukturreichen  Biotopkomplexes entlang des Gievenbachs  auf einer 
Gesamtlänge von ca. 1,9 km befinden sich östlich im Bebauungsplangebiet. Zum Schutz des 
östlich an die Einzelhausgrundstücke angrenzenden Gievenbachs  mit angrenzenden 
Uferbereichen werden die Flächen dieses schützenswerten Biotops als öffentliche Grünfläche 
festgesetzt, um die Pflege und Entwicklung der Fläche sicherzustellen und den naturnahen 
Gewässerzustand sowie das waldartige Gehölz mit seiner Artenvielfalt zu erhalten.  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und 
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten 
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine 
Kompensation der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in 
ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht 
Begründung / Seite 21 von 25

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vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der 
Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell 
wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge.  
Im Aufstellungsverfahren wurde ang eregt, vitale und aus fachlicher S icht erhaltenswerte 
Bäume im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen 
besonders erhaltenswerten Bäume am Borghorstweg  werden durch eine entsprechende 
Erhaltungsfestsetzung geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung prägend sind.  
Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen 
Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die 
zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten 
Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder 
Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt 
behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich 
befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich 
unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in 
Verbindung mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer 
Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem  Wiederanpflanzungsgebot führt in der 
Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die 
städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit 
Festsetzung.  
Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1960er Jahren mit privaten 
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen 
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die 
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hi nweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu 
erwarten.  
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten- Siedlungen für das Vorkommen von 
Fledermäusen geeignet  sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung des hier behandelten 
Bebauungsplans beispielhaft an drei Briten- Standorten untersucht ( u. a. zum Teil baugleiche 
Haustypen in Angelmodde Ostpreußenstraße). An allen untersuchten Standorten zeigte sich, 
dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein übergeben 
wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der Nutzung auch 
nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Gegebenheiten erfolgten im Plangebiet keine weiteren 
Untersuchungen der Gebäude.  
Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden 
Zwergfledermaus, genutzt werden,  ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch 
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können.  
Begründung / Seite 22 von 25

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Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im 
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen.  
Ob eine weitergehende Prüfung aufgrund der beschriebenen Situation noch erforderlich ist, 
wird derzeit geprüft.  
Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans 
doch noch ergeben, lassen sich ev entuell gegebene Auswirkungen und notwendige 
Maßnahmen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da 
die artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren 
von Einzelvorhaben Geltung besitzen.  
Wald  
Im Siedlungsbereich oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Waldflächen.  
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhäl tnisse im Bereich des Plangebiets  sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sowie der 
privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung und Filterung von 
Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung  von Flächen. Generell 
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur 
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenv erdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Östlich des Plang ebiets verläuft der Gievenbach. Zum Schutz dieses Fließgewässers ist der 
Bereich des schutzwürdigen Biotops als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Wohngebäude 
haben bereits durch die Orientierung zum  Borghorstweg und den dort festgesetzten 
überbaubaren Bereich einen entsprechenden Abstand zum Bach.  
9.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 29.373 m² 2,94 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 6.784 m² 0,68 ha 23,1 % 
Öffentliche Grünfläche 1.262 m² 0,13 ha 4,3 % 
Wohnbaufläche 21.327m² 2,13 ha 72,6 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10.  Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Zi el, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
Begründung / Seite 23 von 25

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und Hi nweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines B ebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht 
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale, welche gemäß § 34 BauGB nicht möglich wären.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen 
größtenteils gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch eing eschossige Anbaumöglichkeiten, 
Ausbau des Dachgeschosses und zweigeschossige Gebäudeerweiterungen maßvoll 
zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der 
Grundstücksfläche wird bei den Häusern i n den Bereichen 3 und 4 vergrößert, die prägende 
Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete 
Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und 
siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Ei ngriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden g eschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss. Die 
Wahrung städtebaulich prägender und gleichzeitig erhaltenswerter Grünstrukturen ist durch 
entsprechende im Plan fes tgesetzte Maßnahmen erfolgt. Im Ergebnis wird zudem eine 
öffentliche Grünfläche festgesetzt.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, 
sodass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchti gungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.  
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedlichen  Auswirkungen auf Fr auen und Männer –  wurden aus der 
Beteiligung der  zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und 
der Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte 
ersichtlich, die auf eine Nicht -Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen 
Bevölkerungsgruppen schließen lassen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau-  und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehem aligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
Begründung / Seite 24 von 25

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck –  
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach  
  
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen –  auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenom menen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer –  mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besonder e oder un beabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wir d aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung 
vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nacht eilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich.  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils in Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA). Die Liegenschaften am Ahausweg und an den Wohnwegen 
Billerbeckweg Nr. 2-50 (gerade) befinden sich im Eigentum der SW-Immobiliengesellschaft 
mbH, Osnabrück.  Die öffentlichen E rschließungsflächen sowie ein Flurstück am  Haus 
Ahausweg Nr. 5 (bisher Fußweg) sind Eigentum der Stadt Münster.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden in den Bereichen 1, 3 und 4 durch die BImA, im 
Bereich 2 durch die SW-Immobiliengesellschaft mbH veräußert, primär mit der Zielrichtung der 
Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen und -erwerber.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 546: Gievenbeck – 
Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg / Gievenbach.  
Münster, den __________  
Lewe  
Oberbürgermeister  
Begründung / Seite 25 von 25

V-0617-2014-1-Anlage-1-Planausschnitt

246 Zeichen

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StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0617/2014/1  
(Ergänzungsvorlage)  
 
Bisheriger Entwurf 
 
 
Geplante Änderungen der Baufenster im Bereich 3 
Bebauungsplan Nr. 546 / Planausschnitt - Ohne Maßstab

V-0617-2014-1-Anlage-5-Planverkleinerung

4917 Zeichen

(geplant) 
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II 
58 II 
60 
II 36 
II 48 
II 
45 
II 38 
40 
II 
52 
49 
44 
Laukamp 
617 
618 
619 
620 
605 
607 
608 
207 
209 
212 
213 
214 
215 
12 
147 
236 
237 
261 
292 
294 
307 
295 
308 
309 
297 
310 
298 
300 
318 
285 
286 
287 
290 
337 
262 
3
264 
279 
280 
4
281 
282 
256 
283 
257 
284 
258 
238 
239 
241 
291 
324 
338 339 
326 327 
341 
329 
344 
330 
376 
352 
353 
355 
415 
416 
404 
345 
331 
332 
347 
333 
348 
335 336 
350 
319 320 
322 
323 
357 
358 
359 
360 
361 
363 
423 
424 
410 
426 
411 
412 
413 
414 
399 
450 
453 
454 
442 
554 
555 
556 559 
3
604 
610 
623 
612 
49 
253 
240 
296 
299 
325 
340 
328 
346 
349 
321 
362 
375 
351 
354 
40 
455 
615 
616 
288 
614 
134 
156 
224 
558 
621 
606 
609 
611 
613 
941 942 943 944 938 
133 
134 
977 
956 958 959 
962 
953 
954 989 
126 
128 
137 
131 
135 
136 
124 
154 
155 
156 
138 
139 
235 
237 
234 
238 
239 
245 
246 
247 
248 
231 
249 
232 
250 
233 
291 
292 
293 294 
317 
400 
718 
853 
856 
857 
858 860 
861 863 
1037 
1034 1092 
230 
1033 
15 
236 
859 
862 
957 
132 
25 
1580 
Rückhaltebecken 
Teich 
Vredenweg 
Billerbeckweg 
Sportplatz 
Borghorstweg 
Sportplatz 
Fußweg 
Laustiege 
Rüschhausweg 
637 
636 
635 
634 
633 
638 
639 
I
SI
5
632 
631 
626 
627 
628 
629 
630 
641 
640 
293 
Ahausweg 
GSt 
69,13 
68,47 
68,45 
68,00 
68,32 
67,79 
68,33 
67,22 
67,39 
67,92 
67,71 
66,81 
66,40 
67,02 
67,11 
67,18 
67,28 
67,37 
68,30 
68,35 
69,35 
GGa 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
St 
GSt 
N
N
N
N
N
N
Ga 
Ga 
GSt 
GSt 
GSt 
GSt 
L
E
L
E
L
E
L
E
G
 A 
G
 A 
L
E
Ga 
Ga 
Ga 
N
N
Ga 
Ga 
N
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
N
Ga 
Ga 
N
N
Ga 
Ga 
TH= 75,4m ü.NHN 
FHmax. 78,3m ü.NHN 
TH= 74,7m ü.NHN 
FHm
ax. 77,6m ü.NHN 
TH= 73,7m
 ü.NHN 
FHm
ax. 76,6m ü.NHN 
TH= 74,9m ü.NHN 
FHmax. 77,8m ü.NHN 
TH= 74,7m ü.NHN 
FHmax. 77,6m ü.NHN 
TH= 74,4m ü.NHN 
FHmax. 77,3m ü.NHN 
TH= 74,4m ü.NHN 
FHmax. 77,3m ü.NHN 
TH= 75,1m ü.NHN 
FHmax. 78,0m ü.NHN 
TH= 74,4m
 ü.NHN 
FHm
ax. 77,3m ü.NHN 
TH= 73,2m
 ü.NHN 
FHm
ax. 76,1m ü.NHN 
BHmax. 76,6m ü.NHN 
BHmax. 76,3m ü.NHN 
BHmax. 76,4m ü.NHN 
BHmax. 76,5m ü.NHN 
BHmax. 73,0m ü.NHN 
BHmax. 72,7m ü.NHN 
BHmax. 72,3m ü.NHN 
BHm
ax. 72,0m ü.NHN 
BHm
ax. 71,3m ü.NHN 
BHm
ax. 70,8m ü.NHN 
BHmax. 72,5m ü.NHN 
BHmax. 72,3m ü.NHN 
BHmax. 72,0m ü.NHN 
BHmax. 72,0m ü.NHN 
BHmax. 71,6m ü.NHN 
TH= 73,5m
 ü.NHN 
FHm
ax. 77,4m ü.NHN 
TH= 73,6m
 ü.NHN 
FHm
ax. 77,5m ü.NHN 
TH= 73,7m
 ü.NHN 
FHmax. 77,6m ü.NHN 
TH= 73,7m ü.NHN 
FHmax. 77,6m ü.NHN 
TH= 73,9m ü.NHN 
FHmax. 77,8m ü.NHN 
BHmax. 71,6m ü.NHN 
TH= 74,0m ü.NHN 
FHmax. 76,9m ü.NHN 
TH= 74,0m ü.NHN 
FHmax. 76,9m ü.NHN 
I
II 
FD II
FD 
FD I
FD 
I
FD 
I
II 
I
FD 
II 
I
FD 
I
I
FD 
FD 
SD 
Bereich 2
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
32° +3° 
II 
SD 
32° +3° 
II 
SD 
32° +3° 
Bereich 1
Bereich 1
Bereich 2
Bereich 2
II 
II 
SD 
II 
II 
II 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
SD 
32° +3° 
II 
II 
II 
II 
Bereich 1
Bereich 4
oE
Bereich 3
g
Bereich 1
g
Bereich 2
g
FD 
II 
SD 
32° +3° 
Bereich 2
II 
g
II 
SD 
Bereich 2
g
Bereich 2
g
Bereich 2
g
Anlage 5 
zur Vorlage Nr. V/0617/2014/1 
(Ergänzungsvorlage) Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 546: 
Gievenbeck - Billerbeckweg / Ahausweg / Borghorstweg /Gievenbach 
Planverkleinerung - Maßstab 1:2000

Beratungsverlauf (2)

03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 41.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 48.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (18)

  • Billerbeckweg 2
  • Ahausweg
  • Borghorstweg 22
  • Gronauweg
  • Albersloher Weg 33
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Rüschhausweg 637
  • Vredenweg
  • An den Speichern 7
  • Wilhelm-Holthaus-Weg
  • Ostpreußenstraße
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Am Gievenbach
  • Im Winkel
  • Laustiege
  • Laukamp 617

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0617/2014/1
Typ
Vorlagen
Datum
17.11.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37