V/0508/2023
Novellierung der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Münster
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V-0508-2023_Anlage1_Satzung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0508/2023 Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Münster (Beherbergungssteuersatzung vom xx.xx.xxxx) Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1 – 3, 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 08.11.2023 folgende Beherbergungssteuersatzung beschlossen: § 1 Steuergläubiger Die Stadt Münster erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Steuer (1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Tiny Apartments, Schiff und/oder ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Beherbergung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Beherbergung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein vergleichbarer Aufwand betrieben wird. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Beherbergungsgast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). § 4 Steuersatz (1) Die Beherbergungssteuer beträgt 4,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/ Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und je 15,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. § 5 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger (1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs i.S. d. § 2 Abs.1 dieser Satzung. Er entrichtet die Steuer für Rechnung des Beherbergungsgastes. § 6 Entstehung des Steueranspruches Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen, Einziehung, Anmeldung (1) Der Steuerentrichtungspflichtige hat, sofern der Beherbergungsgast die Beherbergung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklärt hat, die Beherbergungssteuer für Rechnung des Beherbergungsgastes von diesem einzuziehen und an die Stadt Münster zu entrichten. (2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Anzahl der Übernachtungsleistungen und die darauf entfallende Beherbergungssteuer selbst zur berechnen und für diese bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, einzureichen. (3) Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. § 8 Festsetzung und Fälligkeit (1) Anmeldezeitraum der Beherbergungssteuer ist das Kalendervierteljahr. (2) Die Beherbergungssteuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadt Münster zu entrichten. § 9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Prüfungsrecht (1) Zur Prüfung der Angaben in der Steueranmeldung sind der Stadt Münster auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Steuererhebungszeitraum im Original vorzulegen. (2) Der Beherbergungsbetrieb bzw. der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Stadt Münster zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen, Einlass zu gewähren. § 11 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Münster auf Anfrage die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß §§ 5 und 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Münster zur Mitteilung über die Person des Steuerentrichtungspflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen gem. § 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO verpflichtet. (3) Unter die Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). § 12 Ordnungswidrigkeiten/Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 KAG NRW handelt, wer als Steuerentrichtungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerentrichtungspflichtigen leichtfertig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen der §§ 7, 8, 10, 11 dieser Satzung zuwiderhandelt und dadurch 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht oder 2. die Stadt Münster pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. (2) Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 20, 22a KAG NRW und der Abgabenordnung, soweit diese nach § 12 KAG NRW für Aufwandsteuern gelten, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. (3) Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 können als Straftat mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro bzw. als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro verfolgt werden. § 13 Inkrafttreten Diese Beherbergungssteuersatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2024. Gleichzeitig treten außer Kraft • die Beherbergungsteuersatzung vom 18.02.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016, S. 62) • die 1. Änderungssatzung zur Beherbergungsteuersatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017, S. 145).
Beschlussvorlage
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V/0508/2023 V/0508/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Novellierung der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 08.11.2023 Hauptausschuss Vorberatung 08.11.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt der Novellierung der Beherbergungssteuersatzung vom 18.03.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.07.2017 und damit der Ausweitung der Besteu- erung auf beruflich bzw. dienstlich veranlassten Reisen zu. 2. Die anliegende Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 3. Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. II. Finanzielle Auswirkungen: Amt für Finanzen und Beteiligungen 02.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Asseth Telefon: 492-2220 Asseth@stadt-muenster.de Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haus- haltsjahr Betrag € Bemerkungen Produkt- gruppe 1601 Allgemeine Finanz- wirtschaft Zeile 01 Steuern und ähnli- che Abgaben 2024 ff. 3.500.000 - 2 - V/0508/2023 Im Haushaltsplan-Entwurf 2024 sind die Erträge aus der Beherbergungssteuer bei der o. g. Pro- duktgruppe in Höhe von 3,5 Mio. Euro jährlich veranschlagt. Begründung: 1. Anlass In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft am 07.12.2022 ist der Haushaltsbegleitantrag „Update für die Beherbergungsteuer“ der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD sowie der Ratsgruppe Volt mehrheitl ich beschlossen worden. Durch Beschluss des Rates am 14.12.2022 sind hierfür zusätzliche Erträge in den Haushaltsplan 2023 ab dem Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 1 Mio. Euro eingestellt worden. Aufgrund des Haushaltsbegleitantrags hat die Verwaltung eine Novellierung der Beherbergungs- steuersatzung vorbereitet, die unter anderem beruflich veranlasste Reisen einschließt. 2. Rechtliche Situation und Verfassungsmäßigkeit von Steuern auf Übernachtungsleistun- gen lt. Bundesverfassungsgericht Mit der Vorlage V/0800 /2017 vom 22.09.2017 „Evaluation der Beherbergungsteuer der Stadt Münster“ wurde die damalige allgemeine rechtliche Situation zur Einführung örtlicher Übernach- tungssteuern bzw. Kulturförderabgaben sowie die Rechtsposition der Stadt Münster hinsichtlich der eingeführten Beherbergungssteuer im Stadtgebiet Münster beschrieben. Anschließend hat sich folgende rechtliche Entwicklung ergeben: Am 03.03.2017 erhob ein Münsteraner Hotelier gegen die auf Basis einer Satzung zum 01.07.2016 eingeführte Beherbergungssteuer der Stadt Münster Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster (Az: 7 K 1489/17) . Nachdem das Verwaltungsgericht Münster in seinem Schreiben vom 19.05.2022 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Bundesverfassungsgericht die seit über sechs Jahren a nhängigen Verfahren über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Über- nachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Freien Hansestadt Hamburg, Freien Hansestadt Bremen und der Stadt Freiburg im Breisgau als mit dem Grundgesetz vereinbar hält (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022 (Az.: 1 BvR 2868/15; 1 BvR 2886/15; 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16), wurde die vor dem Verwaltungsgericht anhängige Klage vom Münstera- ner Hotelier am 27.05.2022 zurückgezogen. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 22.03.2022 heraus, dass Gegen- stand einer Aufwandsteuer im Wesentlichen die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf ist und typischer Weise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bedeute, jedoch ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken der (Übernachtungs -) Aufwand im Näheren dient. Aus die- sem Grund können auch beruflich veranlasste Übernachtungen Gegenstand einer Aufwandsteuer sein. Daher sei dem Gesetzgeber bzw. hier den Satzungsgebern freigestellt, ob beruflich veran- lasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausgenommen würden oder nicht. Dem vorausgegangen war ein Grundsatzurteil vom 11.07.2012 des Bundesverwaltungsgerich ts Leipzig (Az: 9 C 1.11), wonach die Erhebung einer Steuer auf beruflich veranlasste Übernachtun- gen zunächst als verfassungswidrig eingestuft wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Ansicht, dass unter einer örtlichen Aufwandsteuer eine Steuer zu verstehen sei, die die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen berücksichtigt, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinaus, verwendet wird. Darunter fallen ausschließlich Aufwendungen, die mit der Verwendung von Einkommen (Konsum) zusammenhängen, nicht aber Aufwendungen zur Er- zielung von Einkommen. - 3 - V/0508/2023 Eine im November 2022 gestartete Umfrage der Stadt Münster an die Steuerämter der kreisfreien Städte in Nordrhein -Westfalen ergab, dass Satzungsgeber, sofern in der Vergangenheit eine Steuer auf Übernachtungs- bzw. Beherbergungsleistungen von diesen kreisfreien Städten erhoben wurde, bislang berufliche Übernachtungen in NRW von der Besteuerung freigestellt haben. Der hiermit für die Beherbergungsbetriebe in der Praxis zu leistende Aufwand war jedoch nicht unbeachtlich, denn für eine Steuerbefreiung musste n bereits bei der Buchung im Vorhinein ent- sprechende Nachweise erbracht werden. Die Umfrage aus November 2022 ergab ferner, dass nach dem Beschluss des Bundesverfas- sungsgerichts vom 22.03.2022 und der Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz einige Städte in NRW aufgrund der nun bestehenden Rechtssicherheit beabsichtigen, künftig eine Kultur- förderabgabe in Form einer Übernachtungs- bzw. Beherbergungssteuer auf Basis einer Satzung zu erheben. 3. Wesentliche Satzungsanpassungen, fiskalische Wirkung, Erhebungsverfahren, struktu- relles Vollzugsdefizit, Verzicht auf Befreiungen a. Wesentliche Satzungsanpassungen In § 2 Abs. 1 der beigefügten Satzung ist die Einschränkung der bisherigen Satzung auf private Übernachtungen entfallen. Darüber hinaus sind Tiny Apartments und ähnliche Einrichtungen, die in den vergangenen Jahren zur Kurzzeitunterbringung für Geschäftsreisende im Stadtgebiet Münster entstanden sind, in die Beherbergungssteuersatzung aufgenommen worden (ebenfalls § 2 Abs. 1 BehStS). b. Fiskalische Wirkung Die Verwaltung geht davon aus, dass die im Haushaltsbegleitantrag bez ifferte Ertragssteigerung um 1 Mio. Euro durch die Ausweitung der Steuer auf beruflich veranlasste Reisen eine gute Pla- nungsgröße für den Haushalt darstellt. Die tatsächlich erzielten Erträge im Haushaltsjahr 2024 werden evaluiert und die Haushaltsansätze der Folgejahre bei Bedarf angepasst. c. Erhebungsverfahren Das bisher durchgeführte Steueranmeldeverfahren und die Abrechnung der Steuer (Festsetzungs- und Erhebungsverfahren) haben sich als praktikabel erwiesen und sind etabliert. Wie bei anderen Steuerarten auch, erfolgt der größte Teil der Steueranmeldungen und Steuerzahlungen form- und fristgemäß. Für die steuerliche Erfassung von Beherbergungsbetrieben wird nach regelmäßig durchgeführter interner Recherche auf einschlägigen Onlineportalen, in den Medien, in Anzeigen- magazinen oder über weitere Informationsmedien auf Basis der Beherbergungssteuersatzung ge- prüft, ob es sich um einen zur Steuerentrichtung verpflichteten Beherbergungsbetrieb handelt. Soll- te dies der Fall sein, wird den betroffenen Betrieben im Nachgang ein steuerlicher Erfassungsbo- gen übersandt. Bezugnehmend auf Punkt 1c des Haushaltsbegleitantrages zu den Mitwirkungspflichten von Air- bnb und ähnlichen Internetplattformen hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit Datum vom 27.04.2022 unter dem Zeichen C-674 / 20 konstatiert, dass diese Plattformen den Kommunen und den Steuerbehörden Auskunft über die von ihnen vermittelten Unterkünfte geben müssen. Die On- lineportale erhalten unter Bezugnahme auf das EUGH-Urteil zu Beginn eines Kalenderjahres vom Amt für Finanzen und Beteiligungen die Aufforderung, die Kunden (in der Regel private Woh- nungsanbieter) der Stadt Münster für Zwecke der Besteuerung mitzuteilen. Darüber hinaus erfolgt bereits mit dem Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung eine enge Zusammenarbeit bezüglich der Wohnraumschutzsatzung unter den Maßgaben des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein -Westfalen - 4 - V/0508/2023 (Wohnraumstärkungsgesetz NRW – WohnStG NRW). Nach dem WohnStG NRW sind Kurzzeit- vermietungen grundsätzlich bis zu 90 Tage im Jahr erlaubt, dennoch werden für jegliche Art von Wohnraumzweckentfremdung (genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige und sonstige Zweck- entfremdungen nach dem WohnStG NRW) Wohnraumidentifikationsnummern erteilt. Sämtliche auf Plattformen angebotene Wohnungen dürfen nur noch mit einer erteilten Wohnraumidentifikations- nummer beworben werden. Über die beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung je Kalenderjahr erteilten Wohn- raumidentifikationsnummern werden dem Amt für Finanzen und Beteiligungen, Abteilung Steuern, die dazugehörigen Namen und Adressen jährlich bereitgestellt. Künftig lassen sich somit anhand der erteilten Wohnraumidentifikationsnummern zur Steuerentrichtung verpflichtete „Behe rber- gungsbetriebe“ (u.a. private Wohnungsanbieter auf Onlineportalen) ermitteln. Im Ergebnis hat sich die Prüfbarkeit der Erfassung von privaten Wohnungsanbietern (z. B. als Fe- rienwohnungsanbieter) auf Online-Portalen für die Feststellung der Steuerentri chtungsverpflich- tung verbessert. Punkt 3 des Haushaltsbegleitantrages wird über die zuvor geschilderte Vorge- hensweise umgesetzt. d. Strukturelles Vollzugsdefizit Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, wenn die Satzung zwar sowohl eine Besteuerung als auch behördliche Kontrollmechanismen vorsieht, (unehrliche) Steuerpflichtige sich aber systema- tisch ihren Steuerentrichtungspflichten mangels effektiver Kontroll en entziehen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn für die Kontrolle der Steuerentrichtungspflichtigen kein Prüf - und Au- ßendienst zur Verfügung steht. Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann in diesen Fällen zu einer Ver- fassungswidrigkeit einer ansonsten verfassungskonformen Regelung - vorliegend die Beherber- gungssteuersatzung der Stadt Münster - führen, wenn dadurch der Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG durch einen nicht gleichheitsgerechten Steuervollzug verletzt wird (vgl. Hey in Tipke/Lang, § 3 Rn. 111 - 113; Seer in Tipke/Kruse, § 85 AO Rn. 14 - 15). Zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits wird im Amt für Finanzen und Beteiligungen zeitnah ein Prüf - und Außendienst für die Beherbergungssteuer installiert. Dieser wird zukünftig dafür Sorge tragen, dass die der Stadt Münster in § 10 der Beherbergungssteuersatzung vorbehal- tenen Prüfungsrechte ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Da ein strukturelles Vollzugsdefi- zit bereits vorliegen kann, wenn der Satzungsgeber zwar in der Satzung durch ein jederzeitiges Prüfungsrecht eine gleichmäßige Besteuerung beabsichtigt hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, Rn. 142 ff.), den letztlichen Vollzug der Besteuerung im Sinne einer Belastungsgleichheit (Erfassung und Kontrolle aller Steuerpflichtigen bzw. Steuerentrich- tungsverpflichteten) aufgrund von Personalmangel aber nicht sicherstellen kann, ist es erforderlich, dass der Prüfdienst zukünftig seine Prüfergebnisse in gerichtsfesten Außendienstberichten und/ oder Aktenvermerken dokumentieren wird. Der Prüfdienst wird insbesondere für die Ermittlung von neuen Beherbergungsbetrieben zuständig sein. Dafür wird dieser u. a. einen Abgleich von Online- portalen mit Wohnraumidentifikationsnummern in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wohnungswe- sen und Quartiersentwicklung oder Recherchearbeiten im Internet durchführen. Darüber hinaus wirkt der Prüfdien st darauf ein, dass die in der Satzung verankerten Besteuerungsgrundsätze gleichheitsgerecht angewandt werden. Um effektive Kontrollen durchführen zu können wird der Prüfdienst oftmals im Außendienst tätig sein. Diese Vorgehensweise stellt u. a. eine wirks ame Strategie zur verbesserten Überprüfung der Steuerabführung und Rechtmäßigkeit bei der Vermie- tung von Ferienwohnungen dar. In regelmäßigen Abschnitten sind überdies vor Ort bei den Beher- bergungsbetrieben Buchführungsunterlagen der zur Steuerentrichtung verpflichteten Beherber- gungsbetriebe zu prüfen. Die mit Installation eines Prüfdienstes entstehenden Personalaufwendungen gestalten sich auf- kommensneutral, da durch Intensivierung der Recherchen insbesondere bei neu auftretenden Steuerentrichtungspflichtigen auf Onlineportalen das erzielte Mehrergebnis die Personalaufwen- dungen kompensieren wird. - 5 - V/0508/2023 e. Verzicht auf Befreiungen Die Novelle der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Münster sieht keine Befreiungen von der Beherbergungssteuer mehr vor. Als Satzungsgeberin hat die Stadt Münster einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Daher ist es grundsätzlich denkbar, Steuerbefreiungstatbestände in die Beherbergungssteuersatzung aufzunehmen. Ausnahmen von der satzungsmäßigen Steuerpflicht müssen aber am Gleichh eitsgrundsatz ausgerichtet sein. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass dem Gesetz - oder Satzungsgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zwar ein weitreichender Gestaltungsspielraum zusteht. Entscheidet er, dass einzelne Sachverhalte von einer satzungsmäßigen Steuerpflicht ausgenommen werden, andere hingegen nicht, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpoliti- sche oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung rechtfertigen. Die Gestal- tungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers endet aber dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orien- tierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es objektiv kei- nen nachvollziehbaren Grund für eine Ungleichbehandlung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 - Rn. 64). Befreiungstatbestände unterliegen daher gerichtlich überprüfbaren Grenzen und bedürfen einer sorgfältigen Rechtfertigung, da Steuerbefreiungen zunächst zu einer Ungleichbehandlung gegen- über dem Kreis der Steuerpflichtigen führen. Das bedeutet, dass eine bestimmte Gruppe von Be- günstigten gemessen am Gleichheitssatz nicht willkürlich bessergestellt werden darf als eine nicht ausdrücklich von einer Steuerbefreiung erfassten Gruppe oder Institution (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, Rn. 123). Demzufolge ist in der Satzung der Kreis der Be- günstigten so genau z u beschreiben, dass einerseits keine Zweifel im Hinblick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot aufkommen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und zu- dem der Gleichheitssatz beachtet wird. Alle potenziell von der entsprechenden Zielsetzung erfass- ten Personen oder Personengruppen sind zwingend in dem Befreiungstatbestand zu definieren. Deshalb schlägt die Verwaltung die Novellierung der Beherbergungssteuersatzung ohne Befrei- ungstatbestände vor. Damit entfällt zum einen der Befreiungstatbestand aus § 2 Abs. 4 der aktuel- len Beherbergungssteuersatzung, der sämtliche Übernachtungen für schulische oder für sonstige Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke von einer Besteuerung befreite. Zum anderen wird in der neu gefassten Beherbergungssteuersatzung auf eine Aufnahme von Befreiungstatbeständen bei- spielsweise für überbetriebliche Ausbildungen verzichtet. Dieses Ansinnen, insbesondere die sog. überbetriebliche Lehrlingsunterweisung als Ausnahmetatbestand in die Satzung aufzunehmen, ist im Vorfeld der S atzungs- und Vorlagenerstellung unter anderem durch die Handwerkskammer Münster an die Verwaltung herangetreten worden. Die Verwaltung hat daher dieses Begehren und eine mögliche Aufnahme des vorgeschlagenen Ausnahmetatbestandes intensiv geprüft und kommt schlussendlich zu dem Ergebnis, dass sich mit einer Aufnahme von Befreiungstatbestän- den für überbetriebliche Ausbildungen erhebliche Risiken in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot und das Gleichbehandlungsgebot ergeben würden. Diese Regelung würde dem Grundsatz wider- sprechen, dass im Wesentlichen gleiche Fälle gleich besteuert oder von der Besteuerung ausge- nommen werden müssen. Die vorherigen Ausführungen verdeutlichen, dass nur eine sehr weitrei- chende Befreiung für Übernachtungen im Rahmen von Ausbildungen in der Satzung einigermaßen rechtssicher wäre. Allerdings bestünde auch bei dieser umfassenden Regelung die Gefahr, dass die Befreiungstatbestände als willkürlich angegriffen würden und somit einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhielten. Kläger könnten r ügen, dass die Satzung Auszubildende gegenüber anderen Personengruppen bevorzuge, die sich ebenfalls für ihre künftige berufliche Laufbahn qualifizierten. Beispielhaft sind hier Studierende, Famulanten oder Doktoranden zu nennen. Sollten die Sat- zungsinhalte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, könnten die Verwaltungsgerichte die Unwirksamkeit der gesamten Satzung feststellen, was erhebliche Ertragsausfälle zur Folge hätte. - 6 - V/0508/2023 Mit dem Verzicht auf Befreiungstatbestände kommt die Stadt Münster überdies einer Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts nach. Das stuft die Beherbergungssteuer aufgrund ihres Anteils am Gesamtsteueraufkommen der Gemeinden als Bagatellsteuer ein (vgl. auch Verwaltungsge- richtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 2 S 457/21, Rn. 85) und stellt da- her fest, dass an die Regelungsdichte der Satzungsbestimmungen keine überzogenen Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, Rn. 63). Ein- fache Regeln führen nach Ansicht d es Bundesverfassungsgerichtes dazu, dass der Aufwand der Steuererhebung nicht außer Verhältnis zum Steuerertrag gerät. Der Verzicht auf die Ermittlung individueller Absichten der Übernachtungsgäste dient somit der Praktikabilität der Steuererhebung und reduziert somit den administrativen Aufwand der Beherbergungsbetriebe sowie der Gemein- den (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, Rn. 82). Aufgrund der zukünftigen Besteuerung aller Übernachtungen gegen Entgelt und des Verzichtes auf tiefergehende Differenzierungen innerhalb der Beherbergungssteuersatzung wird der Organi- sationsaufwand für die Beherbergungsbetriebe im Rahmen ihrer Verpflichtungen als Steuerentrich- tungspflichtige zukünftig deutlich reduziert. So haben die Beherbergungsbetrie be als Steuerent- richtungspflichtige bei Befreiungen, wie sie in der bisherigen Satzung vorgesehen sind, bereits im Vorhinein bei der Buchung oder Reservierung auf Befreiungstatbestände zu achten und in diesem Zuge zu entscheiden, ob sie den vorliegenden Sa chverhalt unter die Befreiungstatbestände der Satzung subsumieren können und ob dafür die vorgelegten Nachweise ausreichen. Da die Mitar- beitenden der Betriebe im Regelfall nicht über tiefergehende juristische respektive steuerrechtliche Kenntnisse verfügen, um rechtssicher eine Entscheidung im Falle einer Buchung treffen zu kön- nen, sollte man sie fortan bei der Bearbeitung von beherbergungssteuerrelevanten Buchungs- sachverhalten entlasten. Überdies werden in Zukunft für die Betriebe nachträgliche Stornierungs- buchungen entfallen, wenn Gäste nachträglich noch Nachweise über mögliche Steuerbefreiungen erbracht haben. Und schließlich entfällt für die Betriebe die nach § 12 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe a KAG NRW i. V. m. § 147 AO geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Nachweise zur Steuer- befreiung. Für den künftigen Verzicht auf Befreiungstatbestände spricht also neben Rechtssicher- heit auch der Bürokratieabbau, welcher mit der Erhebung der Beherbergungssteuer einhergeht. In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Münster
Anlage A
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Anlage A zur V/0508/2023 Kurzüberblick Novellierung der Beherbergungssteuer aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungs- gerichtes vom 22.03.2022 und des Haushaltsbegleitantrages „Update für die Beherbergung- steuer“ der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen/GAL und SPD sowie der Ratsgruppe Volt Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ausweitung der Besteuerung auf beruflich veranlasste Übernachtungen sowie Vereinfachung des Erhebungsverfahrens Finanzierung Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im Entwurf des Haushaltsplans 2024 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Das Recht der Stadt Münster zur Erhebung einer Hundesteuer leitet sich aus den Artikeln 105 Abs. 2a, 106 Abs. 6 Grundgesetz i. V. m. § 3 Kommunalabgabengesetz NRW ab. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare Relevanz zu den o. g. Querschnittsthemen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0508/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.09.2023
- Erstellt
- 28.08.2023 10:48