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V/0508/2023

Novellierung der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Münster

Vorlagen 20.09.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.11.2023, TOP 18

V-0508-2023_Anlage1_Satzung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-0508-2023_Anlage1_Satzung

7092 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0508/2023 
 
Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Münster 
(Beherbergungssteuersatzung vom xx.xx.xxxx) 
 
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) 
und der §§ 1 – 3, 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) jeweils in 
der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 08.11.2023 folgende Beherbergungssteuersatzung 
beschlossen: 
 
§ 1 Steuergläubiger  
Die Stadt Münster erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche 
Aufwandsteuer. 
§ 2 Gegenstand der Steuer 
(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für 
die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb 
(Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, 
Campingplatz, Tiny Apartments, Schiff und/oder ähnliche Einrichtungen), der gegen 
Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig 
davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.  
(2) Der Beherbergung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine 
Beherbergung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein vergleichbarer 
Aufwand betrieben wird.  
§ 3 Bemessungsgrundlage  
Bemessungsgrundlage ist der vom Beherbergungsgast für die Beherbergung 
aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer).  
§ 4 Steuersatz  
(1) Die Beherbergungssteuer beträgt 4,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.  
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für 
sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als 
Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis 
(Übernachtung/ Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der 
Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und je 15,00 
Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.

§ 5 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger 
(1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.  
 
(2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs i.S. d. § 2 
Abs.1 dieser Satzung. Er entrichtet die Steuer für Rechnung des Beherbergungsgastes.  
§ 6 Entstehung des Steueranspruches  
Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.  
§ 7 Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen, Einziehung, Anmeldung 
(1) Der Steuerentrichtungspflichtige hat, sofern der Beherbergungsgast die Beherbergung 
gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklärt hat, die Beherbergungssteuer für 
Rechnung des Beherbergungsgastes von diesem einzuziehen und an die Stadt 
Münster zu entrichten.  
(2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Anzahl der Übernachtungsleistungen und die 
darauf entfallende Beherbergungssteuer selbst zur berechnen und für diese bis zum 
15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) eine 
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Stadt Münster, 
Amt für Finanzen und Beteiligungen, einzureichen.  
(3) Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem dazu 
bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.   
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit  
(1) Anmeldezeitraum der Beherbergungssteuer ist das Kalendervierteljahr. 
(2) Die Beherbergungssteuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres 
an die Stadt Münster zu entrichten.   
§ 9 Verspätungszuschlag  
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter 
Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden 
Fassung.  
§ 10 Prüfungsrecht  
(1) Zur Prüfung der Angaben in der Steueranmeldung sind der Stadt Münster auf 
Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, 
Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen 
Steuererhebungszeitraum im Original vorzulegen.  
(2) Der Beherbergungsbetrieb bzw. der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet, mit 
Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Stadt Münster 
zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen 
sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen, Einlass zu gewähren.

§ 11 Mitwirkungspflichten  
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher 
Art sind verpflichtet, der Stadt Münster auf Anfrage die Beherbergungsbetriebe 
mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.  
(2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß §§ 5 und 7 dieser Satzung seine 
Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung nicht erfüllt oder ist er nicht zu 
ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die 
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Münster zur Mitteilung über 
die Person des Steuerentrichtungspflichtigen und alle zur Steuererhebung 
erforderlichen Tatsachen gem. § 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO 
verpflichtet.  
(3) Unter die Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem 
Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt 
sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG 
NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). 
§ 12 Ordnungswidrigkeiten/Straftaten  
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 KAG NRW handelt, wer als 
Steuerentrichtungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines 
Steuerentrichtungspflichtigen leichtfertig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen der 
§§ 7, 8, 10, 11 dieser Satzung zuwiderhandelt und dadurch 
 
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige 
Angaben macht oder 
 
2. die Stadt Münster pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in 
Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte 
Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. 
 
(2) Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der 
§§ 12 bis 20, 22a KAG NRW und der Abgabenordnung, soweit diese nach § 12 KAG 
NRW für Aufwandsteuern gelten, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.  
 
(3) Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 können als Straftat mit einer Geldbuße 
bis zu zehntausend Euro bzw. als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 
fünftausend Euro verfolgt werden. 
 
§ 13 Inkrafttreten  
Diese Beherbergungssteuersatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und findet Anwendung auf 
alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2024. Gleichzeitig treten außer 
Kraft  
• die Beherbergungsteuersatzung vom 18.02.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016, 
S. 62) 
• die 1. Änderungssatzung zur Beherbergungsteuersatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt 
der Stadt Münster 2017, S. 145).

Beschlussvorlage

20396 Zeichen

V/0508/2023 
V/0508/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Novellierung der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   08.11.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   08.11.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat stimmt der Novellierung der Beherbergungssteuersatzung vom 18.03.2016 in der 
Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.07.2017 und damit der Ausweitung der Besteu-
erung auf beruflich bzw. dienstlich veranlassten Reisen zu. 
 
2. Die anliegende Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt 
Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
3. Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. 
 
II.  Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
02.11.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Asseth 
Telefon: 492-2220 
Asseth@stadt-muenster.de 
 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung  
Haus-
haltsjahr 
Betrag 
€ 
 
Bemerkungen  
 
Produkt-
gruppe 
1601 Allgemeine Finanz-
wirtschaft 
   
Zeile    01 Steuern und ähnli-
che Abgaben 
   2024 ff. 3.500.000

- 2 - 
V/0508/2023 
Im Haushaltsplan-Entwurf 2024 sind die Erträge aus der Beherbergungssteuer bei der o. g. Pro-
duktgruppe in Höhe von 3,5 Mio. Euro jährlich veranschlagt.  
 
 
Begründung:  
 
1. Anlass 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft am 
07.12.2022 ist der Haushaltsbegleitantrag „Update für die Beherbergungsteuer“ der Fraktionen von 
Bündnis 90/Die Grünen und SPD sowie der Ratsgruppe Volt mehrheitl ich beschlossen worden. 
Durch Beschluss des Rates am 14.12.2022 sind hierfür zusätzliche Erträge in den Haushaltsplan 
2023 ab dem Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 1 Mio. Euro eingestellt worden. 
 
Aufgrund des Haushaltsbegleitantrags hat die Verwaltung eine Novellierung der Beherbergungs-
steuersatzung vorbereitet, die unter anderem beruflich veranlasste Reisen einschließt. 
 
2. Rechtliche Situation und Verfassungsmäßigkeit von Steuern auf Übernachtungsleistun-
gen lt. Bundesverfassungsgericht 
 
Mit der Vorlage V/0800 /2017 vom 22.09.2017 „Evaluation der Beherbergungsteuer der Stadt 
Münster“ wurde die damalige allgemeine rechtliche Situation zur Einführung örtlicher Übernach-
tungssteuern bzw. Kulturförderabgaben sowie die Rechtsposition der Stadt Münster hinsichtlich 
der eingeführten Beherbergungssteuer im Stadtgebiet Münster beschrieben. Anschließend hat sich 
folgende rechtliche Entwicklung ergeben: 
  
Am 03.03.2017 erhob ein Münsteraner Hotelier gegen die auf Basis einer Satzung zum 01.07.2016 
eingeführte Beherbergungssteuer der Stadt Münster Klage  vor dem Verwaltungsgericht Münster 
(Az: 7 K 1489/17) . Nachdem das Verwaltungsgericht Münster in seinem Schreiben vom 
19.05.2022 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Bundesverfassungsgericht die seit 
über sechs Jahren a nhängigen Verfahren über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Über-
nachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Freien Hansestadt Hamburg, Freien Hansestadt 
Bremen und der Stadt Freiburg im Breisgau als mit dem Grundgesetz vereinbar hält (Beschluss 
des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022 (Az.: 1 BvR 2868/15; 1 BvR 2886/15; 1 BvR 
2887/15; 1 BvR 354/16), wurde die vor dem Verwaltungsgericht anhängige Klage vom Münstera-
ner Hotelier am 27.05.2022 zurückgezogen. 
 
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 22.03.2022 heraus, dass Gegen-
stand einer Aufwandsteuer im Wesentlichen die Verwendung von Einkommen für den persönlichen 
Lebensbedarf ist und typischer Weise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit 
bedeute, jedoch ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum 
finanziert wird und welchen Zwecken der (Übernachtungs -) Aufwand im Näheren dient. Aus die-
sem Grund können auch beruflich veranlasste Übernachtungen Gegenstand einer Aufwandsteuer 
sein. Daher sei dem Gesetzgeber bzw. hier den Satzungsgebern freigestellt, ob beruflich veran-
lasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausgenommen würden oder nicht.  
 
Dem vorausgegangen war ein Grundsatzurteil vom 11.07.2012 des Bundesverwaltungsgerich ts 
Leipzig (Az: 9 C 1.11), wonach die Erhebung einer Steuer auf beruflich veranlasste Übernachtun-
gen zunächst als verfassungswidrig eingestuft wurde.  Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die 
Ansicht, dass unter einer örtlichen Aufwandsteuer eine Steuer zu verstehen sei, die die besondere 
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen berücksichtigt, die dadurch zum Ausdruck kommt, 
dass Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung der lebensnotwendigen 
Grundbedürfnisse hinaus, verwendet wird. Darunter fallen ausschließlich Aufwendungen, die mit 
der Verwendung von Einkommen (Konsum) zusammenhängen, nicht aber Aufwendungen zur Er-
zielung von Einkommen.

- 3 - 
V/0508/2023 
Eine im November 2022 gestartete Umfrage der Stadt Münster an die Steuerämter der kreisfreien 
Städte in Nordrhein -Westfalen ergab, dass Satzungsgeber, sofern in der Vergangenheit eine 
Steuer auf Übernachtungs- bzw. Beherbergungsleistungen von diesen kreisfreien Städten erhoben 
wurde, bislang berufliche Übernachtungen in NRW von der Besteuerung freigestellt haben. 
 
Der hiermit für die Beherbergungsbetriebe in der Praxis zu leistende Aufwand war jedoch nicht 
unbeachtlich, denn für eine Steuerbefreiung musste n bereits bei der Buchung im Vorhinein ent-
sprechende Nachweise erbracht werden.  
 
Die Umfrage aus November 2022 ergab ferner, dass nach dem Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 22.03.2022 und der Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz einige 
Städte in NRW aufgrund der nun bestehenden Rechtssicherheit beabsichtigen, künftig eine Kultur-
förderabgabe in Form einer Übernachtungs- bzw. Beherbergungssteuer auf Basis einer Satzung 
zu erheben.  
 
3. Wesentliche Satzungsanpassungen, fiskalische Wirkung, Erhebungsverfahren, struktu-
relles Vollzugsdefizit, Verzicht auf Befreiungen  
 
a. Wesentliche Satzungsanpassungen 
 
In § 2 Abs. 1 der beigefügten Satzung ist die Einschränkung der bisherigen Satzung auf private 
Übernachtungen entfallen. Darüber hinaus sind Tiny Apartments und ähnliche Einrichtungen, die in 
den vergangenen Jahren zur Kurzzeitunterbringung für Geschäftsreisende im Stadtgebiet Münster 
entstanden sind, in die Beherbergungssteuersatzung aufgenommen worden (ebenfalls § 2 Abs. 1 
BehStS). 
 
b. Fiskalische Wirkung  
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass die im Haushaltsbegleitantrag bez ifferte Ertragssteigerung 
um 1 Mio. Euro durch die Ausweitung der Steuer auf beruflich veranlasste Reisen eine gute Pla-
nungsgröße für den Haushalt darstellt. Die tatsächlich erzielten Erträge im Haushaltsjahr 2024 
werden evaluiert und die Haushaltsansätze der Folgejahre bei Bedarf angepasst. 
 
c. Erhebungsverfahren  
 
Das bisher durchgeführte Steueranmeldeverfahren und die Abrechnung der Steuer (Festsetzungs- 
und Erhebungsverfahren) haben sich als praktikabel erwiesen und sind etabliert. Wie bei anderen 
Steuerarten auch, erfolgt der größte Teil der Steueranmeldungen und Steuerzahlungen form- und 
fristgemäß. Für die steuerliche Erfassung von Beherbergungsbetrieben wird nach regelmäßig 
durchgeführter interner Recherche auf einschlägigen Onlineportalen, in den Medien, in Anzeigen-
magazinen oder über weitere Informationsmedien auf Basis der Beherbergungssteuersatzung ge-
prüft, ob es sich um einen zur Steuerentrichtung verpflichteten Beherbergungsbetrieb handelt. Soll-
te dies der Fall sein, wird den betroffenen Betrieben im Nachgang ein steuerlicher Erfassungsbo-
gen übersandt. 
 
Bezugnehmend auf Punkt 1c des Haushaltsbegleitantrages zu den Mitwirkungspflichten von Air-
bnb und ähnlichen Internetplattformen hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit Datum vom 
27.04.2022 unter dem Zeichen C-674 / 20 konstatiert, dass diese Plattformen den Kommunen und 
den Steuerbehörden Auskunft über die von ihnen vermittelten Unterkünfte geben müssen. Die On-
lineportale erhalten unter Bezugnahme auf das EUGH-Urteil zu Beginn eines Kalenderjahres vom 
Amt für Finanzen und Beteiligungen die Aufforderung, die Kunden (in der Regel private Woh-
nungsanbieter) der Stadt Münster für Zwecke der Besteuerung mitzuteilen.  
 
Darüber hinaus erfolgt bereits mit dem Amt für Wohnungswesen  und Quartiersentwicklung eine 
enge Zusammenarbeit bezüglich der Wohnraumschutzsatzung unter den Maßgaben des am 1. Juli 
2021 in Kraft getretenen Gesetzes  zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein -Westfalen

- 4 - 
V/0508/2023 
(Wohnraumstärkungsgesetz NRW – WohnStG NRW). Nach dem WohnStG NRW sind Kurzzeit-
vermietungen grundsätzlich bis zu 90 Tage im Jahr erlaubt, dennoch werden für jegliche Art von 
Wohnraumzweckentfremdung (genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige und sonstige Zweck-
entfremdungen nach dem WohnStG NRW) Wohnraumidentifikationsnummern erteilt. Sämtliche auf 
Plattformen angebotene Wohnungen dürfen nur noch mit einer erteilten Wohnraumidentifikations-
nummer beworben werden.  
 
Über die beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung je Kalenderjahr erteilten Wohn-
raumidentifikationsnummern werden dem Amt für Finanzen und Beteiligungen, Abteilung Steuern, 
die dazugehörigen Namen und Adressen jährlich bereitgestellt. Künftig lassen sich somit anhand 
der erteilten Wohnraumidentifikationsnummern zur Steuerentrichtung verpflichtete „Behe rber-
gungsbetriebe“ (u.a. private Wohnungsanbieter auf Onlineportalen) ermitteln. 
  
Im Ergebnis hat sich die Prüfbarkeit der Erfassung von privaten Wohnungsanbietern (z. B. als Fe-
rienwohnungsanbieter) auf Online-Portalen für die Feststellung der Steuerentri chtungsverpflich-
tung verbessert. Punkt 3 des Haushaltsbegleitantrages wird über die zuvor geschilderte Vorge-
hensweise umgesetzt. 
 
d. Strukturelles Vollzugsdefizit 
 
Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, wenn die Satzung zwar sowohl eine Besteuerung als 
auch behördliche Kontrollmechanismen vorsieht, (unehrliche) Steuerpflichtige sich aber systema-
tisch ihren Steuerentrichtungspflichten mangels effektiver Kontroll en entziehen können. Dies ist 
immer dann der Fall, wenn für die Kontrolle der Steuerentrichtungspflichtigen kein Prüf - und Au-
ßendienst zur Verfügung steht. Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann in diesen Fällen zu einer Ver-
fassungswidrigkeit einer ansonsten verfassungskonformen Regelung - vorliegend die Beherber-
gungssteuersatzung der Stadt Münster - führen, wenn dadurch der Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 
3 Abs. 1 GG durch einen nicht gleichheitsgerechten Steuervollzug verletzt wird (vgl. Hey in 
Tipke/Lang, § 3 Rn. 111 - 113; Seer in Tipke/Kruse, § 85 AO Rn. 14 - 15).  
 
Zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits wird  im Amt für Finanzen und Beteiligungen 
zeitnah ein Prüf - und Außendienst für die Beherbergungssteuer installiert. Dieser wird zukünftig 
dafür Sorge tragen, dass die der Stadt Münster in § 10 der Beherbergungssteuersatzung vorbehal-
tenen Prüfungsrechte ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Da ein strukturelles Vollzugsdefi-
zit bereits vorliegen kann, wenn der Satzungsgeber zwar in der Satzung durch ein jederzeitiges 
Prüfungsrecht eine gleichmäßige Besteuerung beabsichtigt hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 
22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, Rn. 142 ff.), den letztlichen Vollzug der Besteuerung im Sinne 
einer Belastungsgleichheit (Erfassung und Kontrolle aller Steuerpflichtigen bzw. Steuerentrich-
tungsverpflichteten) aufgrund von Personalmangel aber nicht sicherstellen kann, ist es erforderlich, 
dass der Prüfdienst zukünftig seine Prüfergebnisse in gerichtsfesten Außendienstberichten und/ 
oder Aktenvermerken dokumentieren wird. Der Prüfdienst wird insbesondere für die Ermittlung von 
neuen Beherbergungsbetrieben zuständig sein. Dafür wird dieser u. a. einen Abgleich von Online-
portalen mit Wohnraumidentifikationsnummern in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wohnungswe-
sen und Quartiersentwicklung oder Recherchearbeiten im Internet durchführen. Darüber hinaus 
wirkt der Prüfdien st darauf ein, dass die in der Satzung verankerten Besteuerungsgrundsätze 
gleichheitsgerecht angewandt werden. Um effektive Kontrollen durchführen zu können wird der 
Prüfdienst oftmals im Außendienst tätig sein. Diese Vorgehensweise stellt u. a. eine wirks ame 
Strategie zur verbesserten Überprüfung der Steuerabführung und Rechtmäßigkeit bei der Vermie-
tung von Ferienwohnungen dar. In regelmäßigen Abschnitten sind überdies vor Ort bei den Beher-
bergungsbetrieben Buchführungsunterlagen der zur Steuerentrichtung verpflichteten Beherber-
gungsbetriebe zu prüfen. 
 
Die mit Installation eines Prüfdienstes entstehenden Personalaufwendungen gestalten sich auf-
kommensneutral, da durch Intensivierung der Recherchen insbesondere bei neu auftretenden 
Steuerentrichtungspflichtigen auf Onlineportalen das erzielte Mehrergebnis die Personalaufwen-
dungen kompensieren wird.

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V/0508/2023 
 
e.  Verzicht auf Befreiungen  
 
Die Novelle der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Münster sieht keine Befreiungen von der 
Beherbergungssteuer mehr vor. Als Satzungsgeberin hat die Stadt Münster einen weitreichenden 
Gestaltungsspielraum. Daher ist es grundsätzlich denkbar, Steuerbefreiungstatbestände in die 
Beherbergungssteuersatzung aufzunehmen. Ausnahmen von der satzungsmäßigen Steuerpflicht 
müssen aber am Gleichh eitsgrundsatz ausgerichtet sein. Das Bundesverfassungsgericht führt 
hierzu aus, dass dem Gesetz - oder Satzungsgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zwar 
ein weitreichender Gestaltungsspielraum zusteht. Entscheidet er, dass einzelne Sachverhalte von 
einer satzungsmäßigen Steuerpflicht ausgenommen werden, andere hingegen nicht, so ist der 
allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpoliti-
sche oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung rechtfertigen. Die Gestal-
tungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers endet aber dort, wo die gleiche oder ungleiche 
Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orien-
tierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es objektiv kei-
nen nachvollziehbaren Grund für eine Ungleichbehandlung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 
Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 - Rn. 64).  
 
Befreiungstatbestände unterliegen daher gerichtlich überprüfbaren Grenzen  und bedürfen einer 
sorgfältigen Rechtfertigung, da Steuerbefreiungen zunächst zu einer Ungleichbehandlung gegen-
über dem Kreis der Steuerpflichtigen führen. Das bedeutet, dass eine bestimmte Gruppe von Be-
günstigten gemessen am Gleichheitssatz nicht willkürlich bessergestellt werden darf als eine nicht 
ausdrücklich von einer Steuerbefreiung erfassten Gruppe oder Institution (vgl. BVerfG, Beschluss 
vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, Rn. 123). Demzufolge ist in der Satzung der Kreis der Be-
günstigten so genau z u beschreiben, dass einerseits keine Zweifel im Hinblick auf das aus dem 
Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot aufkommen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und zu-
dem der Gleichheitssatz beachtet wird. Alle potenziell von der entsprechenden Zielsetzung erfass-
ten Personen oder Personengruppen sind zwingend in dem Befreiungstatbestand zu definieren.  
 
Deshalb schlägt die Verwaltung die Novellierung der Beherbergungssteuersatzung ohne Befrei-
ungstatbestände vor. Damit entfällt zum einen der Befreiungstatbestand aus § 2 Abs. 4 der aktuel-
len Beherbergungssteuersatzung, der sämtliche Übernachtungen für schulische oder für sonstige 
Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke von einer Besteuerung befreite. Zum anderen wird in der 
neu gefassten Beherbergungssteuersatzung auf eine Aufnahme von Befreiungstatbeständen bei-
spielsweise für überbetriebliche Ausbildungen verzichtet. Dieses Ansinnen, insbesondere die sog. 
überbetriebliche Lehrlingsunterweisung als Ausnahmetatbestand in die Satzung aufzunehmen, ist 
im Vorfeld der S atzungs- und Vorlagenerstellung unter anderem durch die Handwerkskammer 
Münster an die Verwaltung herangetreten worden. Die Verwaltung hat daher dieses Begehren und 
eine mögliche Aufnahme des vorgeschlagenen Ausnahmetatbestandes intensiv geprüft und 
kommt schlussendlich zu dem Ergebnis, dass sich mit einer Aufnahme von Befreiungstatbestän-
den für überbetriebliche Ausbildungen erhebliche Risiken in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot 
und das Gleichbehandlungsgebot ergeben würden. Diese Regelung würde dem Grundsatz wider-
sprechen, dass im Wesentlichen gleiche Fälle gleich besteuert oder von der Besteuerung ausge-
nommen werden müssen. Die vorherigen Ausführungen verdeutlichen, dass nur eine sehr weitrei-
chende Befreiung für Übernachtungen im Rahmen von Ausbildungen in der Satzung einigermaßen 
rechtssicher wäre. Allerdings bestünde auch bei dieser umfassenden Regelung die Gefahr, dass 
die Befreiungstatbestände als willkürlich angegriffen würden und somit einer gerichtlichen Kontrolle 
nicht standhielten. Kläger könnten r ügen, dass die Satzung Auszubildende gegenüber anderen 
Personengruppen bevorzuge, die sich ebenfalls für ihre künftige berufliche Laufbahn qualifizierten. 
Beispielhaft sind hier Studierende, Famulanten oder Doktoranden zu nennen. Sollten die Sat-
zungsinhalte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, könnten die Verwaltungsgerichte 
die Unwirksamkeit der gesamten Satzung feststellen, was erhebliche Ertragsausfälle zur Folge 
hätte.

- 6 - 
V/0508/2023 
Mit dem Verzicht auf Befreiungstatbestände kommt die Stadt Münster überdies einer Empfehlung 
des Bundesverfassungsgerichts nach. Das stuft die Beherbergungssteuer aufgrund ihres Anteils 
am Gesamtsteueraufkommen der Gemeinden als Bagatellsteuer ein (vgl. auch Verwaltungsge-
richtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 2 S 457/21, Rn. 85) und stellt da-
her fest, dass an die Regelungsdichte der Satzungsbestimmungen keine überzogenen Anforde-
rungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, Rn. 63). Ein-
fache Regeln führen nach Ansicht d es Bundesverfassungsgerichtes dazu, dass der Aufwand der 
Steuererhebung nicht außer Verhältnis zum Steuerertrag gerät. Der Verzicht auf die Ermittlung 
individueller Absichten der Übernachtungsgäste dient somit der Praktikabilität der Steuererhebung 
und reduziert somit den administrativen Aufwand der Beherbergungsbetriebe sowie der Gemein-
den (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, Rn. 82).  
 
Aufgrund der zukünftigen Besteuerung aller Übernachtungen gegen Entgelt und des Verzichtes 
auf tiefergehende Differenzierungen innerhalb der Beherbergungssteuersatzung wird der Organi-
sationsaufwand für die Beherbergungsbetriebe im Rahmen ihrer Verpflichtungen als Steuerentrich-
tungspflichtige zukünftig deutlich reduziert. So haben die Beherbergungsbetrie be als Steuerent-
richtungspflichtige bei Befreiungen, wie sie in der bisherigen Satzung vorgesehen sind, bereits im 
Vorhinein bei der Buchung oder Reservierung auf Befreiungstatbestände zu achten und in diesem 
Zuge zu entscheiden, ob sie den vorliegenden Sa chverhalt unter die Befreiungstatbestände der 
Satzung subsumieren können und ob dafür die vorgelegten Nachweise ausreichen. Da die Mitar-
beitenden der Betriebe im Regelfall nicht über tiefergehende juristische respektive steuerrechtliche 
Kenntnisse verfügen, um rechtssicher eine Entscheidung im Falle einer Buchung treffen zu kön-
nen, sollte man sie fortan bei der Bearbeitung von beherbergungssteuerrelevanten Buchungs-
sachverhalten entlasten. Überdies werden in Zukunft für die Betriebe nachträgliche Stornierungs-
buchungen entfallen, wenn Gäste nachträglich noch Nachweise über mögliche Steuerbefreiungen 
erbracht haben. Und schließlich entfällt für die Betriebe die nach § 12 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe a 
KAG NRW i. V. m. §  147 AO geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Nachweise zur Steuer-
befreiung. Für den künftigen Verzicht auf Befreiungstatbestände spricht also neben Rechtssicher-
heit auch der Bürokratieabbau, welcher mit der Erhebung der Beherbergungssteuer einhergeht. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Münster

Anlage A

1263 Zeichen

Anlage A zur V/0508/2023 
Kurzüberblick 
 
Novellierung der Beherbergungssteuer aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungs-
gerichtes vom 22.03.2022 und des Haushaltsbegleitantrages „Update für die Beherbergung-
steuer“ der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen/GAL und SPD sowie der Ratsgruppe Volt 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Ausweitung der Besteuerung auf beruflich veranlasste Übernachtungen sowie Vereinfachung des 
Erhebungsverfahrens 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft  
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplans 2024 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
 
Das Recht der Stadt Münster zur Erhebung einer Hundesteuer leitet sich aus den Artikeln 105 
Abs. 2a, 106 Abs. 6 Grundgesetz i. V. m. § 3 Kommunalabgabengesetz NRW ab. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
Es besteht keine unmittelbare Relevanz zu den o. g. Querschnittsthemen.

Beratungsverlauf (3)

07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2023 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
08.11.2023 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0508/2023
Typ
Vorlagen
Datum
20.09.2023
Erstellt
28.08.2023 10:48