1447/2026
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 63452/02, Arbeitstitel: "Widdersdorfer Straße 158 und 188a" in Köln-Ehrenfeld
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Anlage 1. Geltungsbereich
617 Zeichen
5 StadtKöln
Stadtplanungsamt
Anlage 1
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 63452/02
Widdersdorfer Straße 158 und 188a
in Köln - Ehrenfeld
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2.2 Bebauungsplan. Blatt 2 - Textliche Festsetzungen
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AKTUALISIERUNG Verfahrensleisteund Legende nach neuemMusterlayout: 10.03.2026 erledigtFür den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denGeschäftsführerGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes 02550 Meter 63452/02Widdersdorfer Straße 158 und 188ain Köln-EhrenfeldBlatt 1 von 3VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan EntwurfEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 09.10.2024)PILHATSCH INGENIEURERüngsdorfer Straße 6,53173 BonnÖffentlich bestellter VermessungsingenieurBonn, den WeinsbergstraßeOskar-Jäger- StraßeMaarwegWiddersdorfer Straße Gewerbegebietenicht überbaubar I überbaubarGrundflächenzahlBaugrenzeZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GEGRZ z.B. IIIStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungDenkmalschutzDMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindz.B.Nr.40101Schallschutzmaßnahmenz.B. Fenster nicht öffenbarnicht öffenbareFensterLPB IIILPB IVEin- und AusfahrtsbereichMaßstab 1:500GeschossflächenzahlGFZ HotelnutzungHinweiseHotelGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Dachbegrünungz.B. D1 -Veröffentlichung-GemeinschaftstiefgaragenGTGaFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrt 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überNormalhöhennull (NHN)Lärmpegelbereichz.B. III u. IVBestandZeichenerklärungDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 31.08.2023 nach§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 18.10.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, denDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 08.05.2024 bis 31.05.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am __.__.____ nach§ 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB als Satzung mit Begründungnach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/inAltlastverdachtsfläche,Altablagerung, Altstandort,stoffliche Bodenveränderung I.Textliche Festsetzungen1.Bauplanungsrechtliche FestsetzungenGemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des§9Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nursolche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger imDurchführungsvertrag verpflichtet.2.Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzunga)Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) dieallgemein zulässigen Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Tankstellen nach§8Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO nicht zulässig.b)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten(GE 1 und GE 2) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- undzentrenrelevanten Sortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind maximal vier Einzelhandelsbetriebe –jeweils maximal zwei im GE 1 und GE 2 – mit einer maximalen Verkaufsfläche vonjeweils 200 m².c)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten(GE 1 und GE 2) Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen nichtzulässig.d)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten(GE 1 und GE 2) Anlagen ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich i.S.v.§3Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind.e)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2)die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß§8Abs.3Nr.3BauNVO nicht zulässig.f)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2)die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale undgesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig.3.Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung3.1Höhe bauliche Anlagena)Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetztenGebäudehöhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) als Mindest- undHöchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika desobersten Geschosses oder – wenn keine Attika hergestellt wird – die Oberkantedes Gebäudes. Die maximale Höhe am oberen Bezugspunkt berücksichtigt bereitsein mögliches Nicht-Vollgeschoss.b)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die maximalen Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicherungen,Antennen, Kamine, Brandwände, Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen odersonstige technischen Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung vonSolarenergie und/oder Photovoltaik – auf bzw. an den baulich zugeordnetenDachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungenbeträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 3,5 min der Höhe. Die vorgenannten untergeordneten Bauteile oder baulichen Anlagen –hiervon ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten,Treppenhäuser und Photovoltaikelemente – müssen mindestens um das Maß ihrerHöhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.Für die mit sechs (GH 73,8 bis 74,8), neun, zehn und elf Vollgeschossenfestgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen beträgt für die Überschreitung vonuntergeordneten Bauteilen oder baulichen Anlagen das höchstzulässige Maß 4,0 min der Höhe. Die Die vorgenannten untergeordneten Bauteile oder baulichenAnlagen – hiervon ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten,Treppenhäuser und Photovoltaikelemente – müssen mindestens um 2,0 m von derGebäudeaußenkante zurücktreten.3.2Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch dieGrundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen imSinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9überschritten werden.4.Überbaubare GrundstücksflächeGemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für dieüberbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:Die Baugrenzen innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 dürfen durch Balkoneund Vordächer bis maximal 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis maximal1,50m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel des jeweiligenGeschosses nicht überschritten werden.5.Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrtena)Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2Kfz-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb dergekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig.Abstellplätze für Fahrräder sind auch oberirdisch außerhalb der überbaubarenFlächen zulässig.b)Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalbüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sindBelüftungselemente für die Gemeinschaftstiefgarage.6. Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischenVersorgungsanlagen und -leitungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstigeVersorgungsleitungen unterirdisch zu führen.7.Geh-, Fahr- und LeitungsrechteGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- undLeitungsrechte festgesetzt:a)Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit sowie zusätzlich mit einem Geh-, Fahr- undLeitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.b)Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunstender Allgemeinheit zu belasten. 8.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungena)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlagehierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz imHochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:LärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II60III65IV70V75VI80VII> 80aa Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrundderörtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumennachgewiesen wird.b)Bei schutzbedürftigen Räumen mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht imSinne der DIN 4109 ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmteLüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fensternund Türen sicher zu stellen.c)An Fassaden, die gemäß den in der Planzeichnung mit einer Signatur (nichtöffenbare Fenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtetwerden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) miteinem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht unzulässig.9.Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zuersetzen:a)In den festgesetzten Flächen P1 ist pro 200 m² jeweils mindestens 1 mittel- bisgroßkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. Darüber hinaus sind pro 200 m²jeweils mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier Solitärgehölzenanzulegen. Es ist jeweils mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW4112)herzustellen, ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen,Wege und Plätze auf maximal 50% der Gesamtfläche.b)In den festgesetzten Flächen P2, GF und GFL sind jeweils einseitig oderalternierend mittelkronige Bäume (BF41/GH742) mit einem Abstand von maximal10 m zu pflanzen, ausnahmsweise zulässig sind auch Großsträucher und Bäumezweiter Ordnung. In Summe sind auf diesen Flächen mindestens 125 mittelkronigeBäume, Großsträucher oder Bäume zweiter Ordnung zu pflanzen. DieMindestgröße der Baumscheiben hat eine Größe von 6 m² zu betragen.Ausgenommen hiervon sind die mit P1 festgesetzten Flächen innerhalb der beidenGewerbegebiete (GE 1 und GE 2).c)In den festgesetzten Flächen P3 ist für jedes Grundstück 70 % der Gesamtflächeals Wiesenstreifen (EA1/LW4111) oder als Rasenstreifen (EA31/LW41112)herzustellen. Ab einer Mindestbreite von 4 m sind jeweils mindestens2Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier Solitärgehölzen anzulegen.d)In den festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung P4 ist das Pflanzen einerStrauchhecke BB1 (GH411) aus standortgerechten Heckenpflanzen durchzuführen.e)Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit RasenHM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51), Staudenund / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.f)Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommenvon der Dachbegrünung sind Dachterrassen und technische Aufbauten.Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Der maximaleFlächenanteil der notwendigen technischen Aufbauten (D1 bis D4) wird jeDachfläche geregelt.1.Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D1 sind technische Aufbauten vonmaximal 70 % der Gesamtfläche zulässig.2.Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D2 sind technische Aufbauten vonmaximal 60 % der Gesamtfläche zulässig.3.Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D3 sind technische Aufbauten vonmaximal 50 % der Gesamtfläche zulässig.4.Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D4 sind technische Aufbauten vonmaximal 40 % der Gesamtfläche zulässig.g)Die Begrünung der oberen Abschlüsse der Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) undunterirdischer Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einermindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschichtauszubilden.h)Die Baumpflanzungen auf den festgesetzten Gemeinschaftstiefgaragen mit derStärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- undDrainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), vonmindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigenBäumen (Bäumen 1. Ordnung). Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³betragen. i)Die Fassadenbegrünung der Wandflächen von Gebäuden innerhalb derfestgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) ist mit Bodenanschluss vorzusehen,bei Selbstklimmern je laufendem Meter Wand und bei Rank- und Schlingpflanzen jezwei laufenden Metern Wand. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfevorzusehen. Ausgenommen sind Fenster, Lüftungseinrichtungen oder Türen,Wandflächen mit Torbögen sowie Wandflächen, die grenzständig zuPrivatgrundstücken errichtet werden. Ausgenommen von der Fassadenbegrünungsind Wandflächen von denkmalgeschützten Gebäuden.j)Die Fassadenbegrünung innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 und GE2) hat an den Säulen der Torbögen, mit Ausnahme von maximal fünf Säulen, entlangeiner gesamten Fassadenseite zu erfolgen. Je Säulenfuß sind mindestens zweiKletterpflanzen, Selbstklimmer sowie Rank- und Schlingpflanzen, zu pflanzen. BeiRank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachneigung / DachaufbautenIm Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer – mitAusnahme des Baudenkmals – zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Gradgelten als Flachdächer. Ausgenommen sind Dächer von Nebenanlagen,Überdachungen von Fahrradstellplätzen und Vordächer.2.Werbeanlagena)Werbeanlagen sind nur an Gebäuden in Form eines Schriftzuges ausEinzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einerzusammenhängenden Fläche von maximal 15,0 m² zulässig.Zusätzlich ist innerhalb der beiden Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) jeweilsmaximal ein Gewerbepylon außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig. Die Höhe des Pylons darf maximal 4,0 m und die Breite maximal 1,0 mbetragen.b)Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächensowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustischeWerbeanlagen sind nicht zulässig.III.KennzeichnungenGemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden die folgenden Flächen im Geltungsbereich desBebauungsplanes gekennzeichnet:1.Der Altstandort Nummer 40101, Fläche des ehemaligen Gaswerks Köln-Ehrenfeld,2.Die Altablagerung Nummer 40104, betreffend den südlichen Bereich des Flurstücks805, ehemalige Trockenrinne des Rheins, die in einer Mächtigkeit von bis zu 6,0 maufgefüllt wurde.Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnahmen mit anschließenderÜberbauung und Versiegelung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2BBodSchG eine Sicherungsmaßnahme dar und stellen damit den gesicherten Zustanddes Bodens vor der Bebauung wieder her.IV.Nachrichtliche ÜbernahmeGemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich inden Bebauungsplan übernommen1.DenkmalschutzDas nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal inder Widdersdorfer Straße 188a (DE_05315000_A_733, Eintragungsdatum24.01.1995).V.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nichtmehr angewendet.2.RechtsgrundlagenEs gelten:1.Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348).2.Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom03.07.2023 (BGBI. I Nr. 176).3.Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990(BGBl.1991IS. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.08.2025(BGBl. 2025 I Nr. 189).4.Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172).3. Lärm- und LuftschadstoffimmissionenDas Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm und durch undLuftschadstoffimmissionen vorbelastet.4. KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahmevon Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennungdes Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1451/23 sowie der Bebauungsplan-Nummereinzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.5. Artenschutza)Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stufe 1 zumBebauungsplanverfahren "Widdersdorfer Straße 158 und 188a", Köln Ehrenfeld)des Büros ecotone vom 12.01.2026 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß§ 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genanntenVermeidungsmaßnahmen (V1 bis V5) durchgeführt werden. b)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichenRodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der im Plangebietbrütenden Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich im Zeitraumzwischen dem 01. März und 30. September zu vermeiden (V1).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durcheine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern undFledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeitsofort einzustellen.c)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichenRückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten der wildlebendenVogelarten und der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen. Der GebäudeRückbau ist folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zuvermeiden (V2).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durcheine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einerGefährdung von Vogelbruten und Fledermäusen kommt.d)Um den Verlust potenzieller Tagesquartiere für die Fledermaus an vier Gebäudenzu vermeiden, sind für diese Strukturen ein Komplexausgleich im Verhältnis 1:5innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, was einer Gesamtzahl von 20Fledermauskästen entspricht. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundigePerson zu begleiten und nach den Standards des Methodenhandbuches zurArtenschutzprüfung NRW durchzuführen (V3).e)Um den Verlust potenzieller Quartiere für den Haussperling zu vermeiden, sindinsgesamt drei Kästen innerhalb des Plangebietes zu installieren. Dabei darf essich nicht um Koloniekästen handeln. Die Installation der Kästen ist durch einefachkundige Person zu begleiten und nach den Standards desMethodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V4).f)Um den Verlust potenzieller Nistplätze für den Mauersegler zu vermeiden, sindinsgesamt 15 Mauerseglerkästen innerhalb des Plangebietes zu installieren. DieInstallation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu begleiten und nachden Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRWdurchzuführen (V5).g)Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zugestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögel alsHindernis erkennbar sind.Vollumfängliche Sicherungspflicht bei:1.Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen),transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparenteVerbindungsgängeDiese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei:2.Glaselemente, die größer als 5 m² sind3.Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über dembegehbaren Boden befinden)4.Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen)Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibendeungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweisekönnen bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemachtwerden. Bei Wintergärten müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiertwerden. Die übrigen Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größteungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet.Technische Anforderungen:5.Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nachdem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 %aufweisen6.Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder essind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zuverwenden.7.Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw.maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen.h)Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondereInsekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlichzur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigenSicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofernsind bei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringenStrahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %)maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen dasEindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sollten weder über dieHorizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite– insbesondere nicht auf etwaigeangrenzende Gehölze und Biotope abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazusind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer undBeleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarteBeleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz vonBewegungsmeldern).6. Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18.Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023).b)Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18.Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungenbeziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung desBebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereitsim Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit§1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 7. Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt KölnNr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzelnallgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Kölnformuliert.8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer,Zimmer06.E05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.9.BodenschutzDie Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.10.StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der„Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.11. GrundwasserschadenFür das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einengroßflächigen Grundwasserschaden durch die Parameter (Nr. 27_19_0052)Tetrachlorethen, (Nr. 27_19_0038) Cyanide und (Nr. 27_19_0054 im nördlichenRandbereich) mit PAK vor. Diese sind bei einer geplanten Nutzung des Grundwasserszu berücksichtigen.12.DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-GermanischeMuseum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zuinformieren.13.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehördebei der Stadt Köln einzuschalten.14.DurchführungsvertragZur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzendevertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgeringeschlossen (Durchführungsvertrag). Widdersdorfer Straße 158 und 188ain Köln-EhrenfeldBlatt 2 von 3
Anlage 2.3 Bebauungsplan. Blatt 3 - Vorhaben- und Erschließungsplan
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Gemarkung MüngersdorfFlur 74 Flur 6849.1849.2049.3049.1149.1549.2149.3049.29 48.10 48.3648.0248.6047.9348.1848.0848.00 49.1248.6849.0648.1748.9548.0448.9848.2548.0348.0247.9348.0648.2548.69 49.1348.7548.36 48.0648.0348.05 49.1648.7248.8248.8749.0248.7548.6648.5748.4348.2648.0948.0148.0848.0247.99 48.9548.93 48.22 47.9648.0947.9748.5748.2648.4448.3148.3048.2748.7749.3849.19 48.0148.2748.24 48.16 48.00 PI PIVIII IF IS IF IF IS IIF IS IS IF IS IF IIF IIIF IIS III F IP IIIPIS IISIF IF IIISIFIS IIF M I II+StG IISIPIF S IIFIF IFIF IFIFS IISISH IIFIFIF I F Widdersdorfer Straße F FIIIIS IS II IF188188 a184158190190 a191189 181183185 165167187 805647 438 618 615 644667668 766 763 767768 764 698 8711545464901 15494098206 15482984206900 611 605612 607175462 324490613 606 608610301609 302489 300 765 870902 617 492 194 GE 1 Ansicht WestGE 2 Ansicht Achse Nord SüdGE 1+2 Ansicht Achse Ost WestHaus BHaus C Haus AHaus EHaus DHaus GHaus FHaus HHaus I D XGH 88,3- 89,3VIGH 73,8- 74,8VGH 69,8- 70,8IXGH 85,1- 86,1IIIGH 59,2 - 60,2 VGH 73,4 - 74,4VIGH 73,7- 74,7 XGH 88,3 - 89,3VGH 73,0 - 76,0IVGH 63,4 - 64,4XIGH 88,3- 89,3VIGH 69,6 - 70,6IIIGH 59,9 - 60,9 VGH 69,4- 70,4VIGH 73,3 - 74,3IVGH 65,5 - 66,5VIGH 77,1 - 78,1IVGH 65,6 - 66,6IIGH 57,9 - 58,9VIGH 72,7- 73,7 VGH 69,5- 70,5 IVGH 65,9- 66,9 IVGH 65,6- 66,6XIXIXVVIGH 73,8- 74,8VGH 73,4 - 74,4VGH 73,4 - 74,4GE 1 Ansicht Achse Nord SüdVGH 73,4- 74,4 VIGH 73,3- 74,3 I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestand 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesNormalhöhennull (NHN)Änderungen der dargestellten Fassadenund geringfügige Abweichungen von den inden Ansichten und Schnitten dargestelltenKubaturen der geplanten Gebäude sind imRahmen der Festsetzungen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes(Blatt1) zulässig.Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaßz.B.IV 02550 Meter63452/02Maßstab 1: 500Widdersdorfer Straße 158 und 188ain Köln-EhrenfeldBlatt 3 von 3VorhabenbezogenenBebauungsplan EntwurfVorhaben- undErschließungsplan Entwurf zum-Veröffentlichung- WeinsbergstraßeOskar-Jäger- StraßeMaarwegWiddersdorfer Straße Ein- und AusfahrtsbereichBetonsteinpflasterStaudenflächeextensive Dachbegrünung Bäume PlanungSchotterrasen /Rasenfugenpflasterintensive DachbegrünungDachterrasseSitzbank mit HolzauflageStrauch PlanungFahrradanlehnbügelDenkmalschutzDGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxGebäude BestandGebäude, geplantTechnikaufbautenEingangAußenkante TG Lüftungseinrichtung TG Fassadenbegrünung ZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 09.10.2024)PILHATSCH INGENIEURERüngsdorfer Straße 6,53173 BonnÖffentlich bestellter VermessungsingenieurBonn, denDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 31.08.2023 nach§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 18.10.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, denDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 08.05.2024 bis 31.05.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am __.__.____ nach§ 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB als Satzung mit Begründungnach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in Für den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denGeschäftsführer N GE 1 Ansicht WestGE 1 Ansicht Achse Nord SüdGE 2 Ansicht Achse Nord SüdGE 1+2 Ansicht Achse Ost West Büro ohne Maßstabohne Maßstabohne Maßstabohne Maßstab Mögliche Nutzungsverteilung Erdgeschosszone
Anlage 4. Begründung und Umweltbericht
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A N L A G E 4 Begründung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans- Entwurf Nummer 63452/02 Arbeitstitel: „Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ in Köln-Ehrenfeld __________________________________________________________________________ 1. Anlass und Ziel der Planung Die Projektentwicklungsgesellschaften der Alfons & Alfreda AG, im folgenden Vorhabenträge- rin genannt, haben am 14.12.2022 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die in ihrem Besitz befindli- chen Grundstücke an der Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld beantragt. Das Plangebiet an der Widdersdorfer Straße 158 und 188a liegt im S tadtteil Ehrenfeld und umfasst circa 3,1 Hektar (ha). Es handelt sich um zwei Teilbereiche, auf denen sich bisher hauptsächlich ge- werbliche Nutzungen (Bürogebäude, Hallen) befinden. Ziel der Planung ist es, den vorhandenen Gewerbesta ndort unter Berücksichtigung des prä- genden Gebäudebestands im und angrenzend an das Pla ngebiet zukunftsfähig weiterzuent- wickeln und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Es soll ein moderner Büro- und Gewerbe-Campus mit flexibel nutzbaren Flächen für Kunst, Kultur, Bildung und Soziales, Gastronomie und Läden sowie Freizeit, Sport und Beherbergungsstätten entstehen. Zielsetzung des Bebauungsplan- verfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung unter Berück- sichtigung der umliegenden Nutzungen zu schaffen. Es ist eine bis zu sechsgeschossige Be- bauung geplant, welche durch die Ausbildung von vier markanten Hochpunkten bis zu elf Ge- schossen städtebaulich ergänzt wird. Insgesamt ist die Realisierung von circa 91.600 m² Ge- schossfläche geplant. Um das Konzept planungsrechtlich vorzubereiten, ist die Neuaufstellung eines vorhabenbezo- genen Bebauungsplans erforderlich. Der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden. 2. Verfahren In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes „Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ liegt das Max Becker-Areal. Für dieses Areal wurde zwischen März und Oktober 2022 ein städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Der Umgriff des Wettbewerbs gliederte sich in einen Realisierungsteil und einen Ideenteil. Die Entwürfe hatten neben dem zu betrachtenden Max Becker-Areal angrenzende Flächen als konzeptionelle Ideenteile zu berücksichtigen. Der Ideenteil umfasste das Areal von der Vitalis- straße bis zur Oskar-Jäger-Straße südlich der DB-Tr asse und nördlich der Widdersdorfer Straße. Das vorliegende Plangebiet wurde im Ideenteil 3 berücksichtigt. Für das vorliegende Plangebiet beziehungsweise den ehemaligen Ideenteil 3, hat der Stadt- entwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 31.08.2023 nach § 12 Absatz 2 BauGB beschlos- sen, ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) mit dem Arbeitstitel „Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“ einzuleiten. 2 / 3 Ebenfalls wurde ein weiterführendes Wettbewerbsverf ahren als Mehrfachbeauftragung zur Qualitätssicherung beschlossen. Im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Anregungen und Anmerkungen wurden inn erhalb der Auslobung zum Wett- bewerb berücksichtigt. Der Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans Nummer 63452/02 „Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“ wurde am 31.08.2023 durch den Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt vom 18.10.2023 Am 12.09.2023 startete mit insgesamt fünf Büros die erste Bearbeitungsphase der Mehrfach- beauftragung. Ziel war es, das Plangebiet anhand de r im vorangegangenen Qualifizierungs- verfahren (Max Becker-Areal) benannten Parameter weiterzuentwickeln sowie insbesondere den Hochbau und Freiraum des Gebietes zu qualifizieren. Am 07.12.2023 wurden im Rahmen der Jurysitzung die beiden städtebaulichen Entwürfe der Büros Phase 5 aus Düsseldorf und Urban Agency aus K openhagen in Zusammenarbeit mit den Landschaftsarchitekten Krysfeldt, durch das Preisrichtergremium für eine zweite Bearbei- tungsphase vorgeschlagen. Am 16.01.2024 wurde der Entwurf des Büros Phase 5 durch die im Vorfeld benannten Vertre- terinnen und Vertreter eines verkleinerten Preisrichtergremiums als Vorzugsvariante beschlos- sen. Auf Grundlage der Vorzugsvariante, hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 14.03.2024 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 16.05.2024 bis zum 31.05.2024 einschließ- lich als Aushang im Bezirksrathaus Ehrenfeld und Stadthaus Deutz statt. Weiterhin waren die Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar. Es gingen fünf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Stellungnahmen wurden i m Wesentlichen zu den nachfolgenden Themenbereichen vorgebracht: Planbedingte Mehrverke hre, Verkehrsbelastung im Umfeld, städtebauliche Dichte, Höhenentwicklung, Klima- und Schallschutz. Die innerhalb der Beteiligung vorgebrachten Punkte werden im Rahmen des weiteren Verfah- rens berücksichtigt. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfes wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19.09.2024 gefasst. Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 19.05.2025 bis zum 24.06.2025 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Altlasten, immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung von Gewerbelärm, Artenschutz, Um- gang mit der Versieglung sowie den geplanten Begrün ungsmaßnahmen, Entwässerung be- ziehungsweise Starkregenvorsorge und der Erschließu ngsplanung beziehungsweise dem Verkehrsgutachten vorgebracht. Der Bebauungsplan berücksichtigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte. 3 / 4 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungs plans, mit einer Fläche von circa 3,1 ha, liegt im Stadtteil Ehrenfeld und besteht aus zwei getrennten Teilflächen: Die westliche Teilfläche (Widdersdorfer Straße 188a ) umfasst die Flurstücke 301, 302, 324, 489, 490, 492, 618, 667, 1754/62, Flur 74, Gemarkung Müngersdorf mit einer Fläche von rund 1,6 ha. Die östliche Teilfläche (Widdersdorfer Straße 158) umfasst das Flurstück 805, Flur 74, Gemar- kung Müngersdorf mit einer Fläche von 1,5 ha. Im Süden wird das Plangebiet durch die Widdersdorfe r Straße begrenzt. Zwischen beiden Plangebietsteilen liegt ein Fremdgrundstück, welches aktuell mit Gewerbebetrieben belegt ist. Dieses Fremdgrundstück wurde teilweise in die Wettbewerbsplanung integriert, um eine mög- liche zukünftige Verbindung von Osten nach Westen p erspektivisch darzustellen. Auch die nördlich, östlich und westlich angrenzenden Flurstücke sind gewerblich genutzt. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungs planes ist mit dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet ist heute fast vollständig bebaut beziehungsweise versiegelt. Im westlichen Teil des Plangebietes befindet sich e ine ein- bis dreigeschossige Bebauung. Parallel zur Widdersdorfer Straße befindet sich ein dreigeschossiges Bürogebäude, im rück- wärtigen Teil schließen eingeschossige (Lager-) Hallen an. Die Hofflächen des Grundstücks werden überwiegend als Stellflächen genutzt. Im nördlichen Teil befindet sich das Baudenkmal Widdersdorfer Straße 188a (ehemalige Versuchsanstalt und Laboratorium). Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich eb enfalls ein dreigeschossiges Gebäude an der Widdersdorfer Straße 158. Hier befindet sich ak tuell ein Einzelhandelsbetrieb. Nördlich davon, im rückwärtigen Bereich liegen zunächst Stellplatzflächen und weiter nördlich ein- bis zweigeschossige (Lager-) Hallen. Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist durch die Widdersdorfer Straße sowie die daran angrenzenden Gewerbebetriebe geprägt. Hierbei handelt es sich sowohl um größere Betriebe wie zum Beispiel die namensgebende Wertstofffirma a uf dem Max Becker-Areal, aber auch kleinere Gewerbebetriebe. 3.3 Bestehende Erschließung 3.3.1 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist über die Widdersdorfer Straße unmittelbar an das überörtliche Straßenver- kehrsnetz (Melatengürtel, Aachener Straße) und an das Radwegenetz angebunden. Die Bushaltestelle „Oskar-Jäger-Straße“ (Linie 141 und 143) liegt in unmittelbarer Nähe zum östlichen Teil des Plangebiets. In circa 700 m Entfernung liegt die nächste Stadtbahnhaltestelle „Weinsbergstraße/ Gürtel“, die von der Stadtbahnlin ie 13 sowie den Buslinien 141, 142 und 143 angefahren wird. In circa 1,4 km Entfernung ist die nächste S-Bahn-Haltestelle „Müngers- dorf/ Technologiepark“ zu erreichen. 4 / 5 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasser Die medienseitige Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann über die vorhandenen Netze sichergestellt werden. Im Plangebiet selbst sind die jeweiligen Hausanschlüsse durch die Vor- habenträgerin beziehungsweise in vertraglicher Vereinbarung mit den jeweils zuständigen Ver- sorgungsträgern im Einzelfall durch diese auszubauen oder neu herzustellen. Die elektrische Energiegewinnung erfolgt unter anderem durch Photovoltaikanlagen. Die Wär- meerzeugung (Heizung und Trinkwarmwasser) wird durch Wärmepumpen sichergestellt (ver- gleiche Kapitel 6.5.2. Entsorgung). 3.4 Naturraum und Klima 3.4.1 Baumbestand Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Ba umkartierung durch das Büro Flä- chenagentur Rheinland (Stand: Oktober 2024) vorgenommen. Insgesamt wurden 20 Bäume (fünf im westlichen Bereich und 15 im östlichen Ber eich) kartiert. Hiervon fallen 15 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Im Rahmen der Überplanung der beiden Gewer- begebiete wird es zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Bäume kommen. 3.4.2 Boden Im Geltungsbereich befinden sich die folgenden Altablagerungen beziehungsweise Altstand- orte: - Altstandort 40101, Fläche des ehemaligen Gaswerks Köln-Ehrenfeld, - Altablagerung 40104, ehemalige Trockenrinne des R heins, die in einer Mächtigkeit von bis zu 6,0 m aufgefüllt wurde. Im Rahmen des Verfahrens wurde auch eine Baugrunduntersuchung für die beiden Teilberei- che durchgeführt. Unterhalb der Oberflächenbefestigung wurden anthropogene Auffüllungen aus Sand, Schluff und Kies in veränderlichen Anteil en verzeichnet. An Fremdbestandteilen wurden Ziegelbruchstücke, örtlich Schwarzdecken-, Schlacke-, Glas-, Lava- und Betonbruch- stücke festgestellt. Die Auffüllungen reichen bis in Tiefen zwischen 1,1 m bis max. 4,5 m unter Geländeoberkante. Unterhalb der Auffüllungen schlie ßen sich Reste an Hochflutlehmen (Schluff, sandig-kiesig) und sandiger bis stark sandiger Kies an. 3.4.3 Klima Das Klima innerhalb des Plangebietes ist gemäßigt w arm und wird charakterisiert durch die Lage in der Niederterrassen-Ebene des Rheins. Im Jahresdurchschnitt beträgt die Temperatur 10,7 C. Die durchschnittlichen Temperaturen schwank en im Jahresverlauf um 16,4°C zwi- schen dem wärmsten Monat (Juli) und dem kältesten M onat (Januar). Über das Jahr verteilt summieren sich die Niederschläge auf durchschnittlich 989 mm. Der Niederschlag variiert um 48 mm zwischen dem trockensten Monat (April) und dem niederschlagsreichsten Monat (De- zember). 5 / 6 3.4.4 Niederschläge / Hochwasser Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes liegt außerhalb beste- hender oder geplanter Wasserschutzzonen (vergleiche Kapitel 6.5.3. Regenwasserbewirt- schaftung / Hochwasser). 3.5 Alternativstandorte Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln beschlossene, zu entwickelnde Gewerbefläche aus dem Rahmenplan Müngersdorf/Brauns- feld/Ehrenfeld handelt. Der Rahmenplan wurde durch den Zielbildprozess „Zielbild Weststadt 2021“ fortgeschrieben. In den Zielbildkarten ist für das Plangebiet die Sicherung und Entwick- lung von Gewerbestandorten für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Forschung und Handel mit teilweiser Transformation von Gewerbestandorten in urbane Mischquartiere vorgesehen. Darüber hinaus war der vorliegende Standort Grundlage eines 2023 beziehungsweise 2024 durchgeführten Qualifizierungsverfahrens, dessen Ziel- und Aufgabenstellung zusammen mit der Stadtverwaltung Köln sowie der Politik erarbeitet wurde. Aufgrund der im Vorfeld erfolgten Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und Politik sowie des zu diesem Zeitpunkt vorliegen- den Einleitungsbeschlusses, welcher die Realisierun g eines Gewerbe-Campus zum Ziel hatte, wurde auf eine Alternativprüfung verzichtet. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. S omit entspricht die Planung den Zielen der Raumordnung. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im Flächennutzungsplan liegt das Plangebiet innerhalb der Darstellung „Gewerbegebiet“. Ge- werbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewer- bebetrieben. Daneben sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Ver- gnügungsstätten zulässig. Die geplante Nutzung kann daher aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt wer- den. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für den Bereich des Plangebietes keine Festset- zungen. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf) sind nicht bekannt. 6 / 7 4.5 Bebauungsplan Das Plangebiet ist bisher nicht durch einen Bebauun gsplan überplant. Südlich der Widders- dorfer Straße liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 63459/02 „Widdersdor- fer Straße in Köln-Ehrenfeld“. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 05.06.2024 öffentlich bekannt gemacht. Die Bebauungsplanänderu ng sieht weiterhin eine gewerbliche Nutzung vor. Nördlich angrenzend besteht der Bebauungsplan 63460/04 „Oskar-Jäger-Straße in Köln-Ehrenfeld“ (bekanntgemacht am 02.04.2014), der ebenfalls eine gewerbliche Nutzung vorsieht. Durch den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf wird j edoch der rechtskräftige Fluchtlinien- plan Nummer 597 vom 05.11.1901 bzw. 13.05.1919 an der Flurstücksgrenze zwischen 194 (Verkehrsfläche Widdersdorfer Straße) sowie den Flu rstücken 301, 302, 1754/62 und 805 überplant. 4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 4.6.1 Stadtstrategie 2030+ Die Stadtstrategie empfiehlt an dem oben genannten Standort eine Transformation der vor- handenen gewerblichen Nutzung zu innovativen und ge mischten Gewerbegebieten mit dem Schwerpunkt Dienstleistung, Produktion und Kreativwirtschaft. Die Planung entspricht dem. 4.6.2 Stadtentwicklungskonzept Wirtschaft Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 das Stadte ntwicklungskonzept für die produzie- rende Wirtschaft (StEK Wirtschaft) beschlossen (Beschlussvorlage 3989/2024). Mit dem Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft wurde das Ziel beschlos- sen, die vorhandenen Gewerbe- und Industrieflächen in Köln zu erhalten und zu sichern (Ziel 2 im Handlungsfeld „Fläche“). Damit verbunden ist einerseits die Sicherung bestehender Ge- werbeflächen gegenüber einer Umnutzung als auch die Sicherung gegenüber der heranrü- ckenden Wohnbebauung. Dies begründet sich aus dem vorhandenen Bedarf an Gewerbeflä- chen, der das Flächenangebot deutlich übersteigt. Im Gewerbe- und Industrieflächengutach- ten von 2023 (Vorlage 3608/2023) wurde ein Bedarf a n Gewerbe- und Industrieflächen bis 2043 von 709 ha ermittelt, dem zu diesem Zeitpunkt Flächenpotenziale von knapp 180 ha gegenüberstanden. Da durch den Bebauungsplan auch weiterhin Gewerbeflächen ausgewie- sen werden, entspricht die Planung dem STEK Wirtschaft. 4.6.3 Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld unterliegt seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtverträglich zu bewälti- gen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept erarbeitet, die sogenannte "Rah- menplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld", welche vom Rat am 20.07.2004 beschlos- sen wurde. 4.6.4 Zielbild Weststadt 2021 Der Zielbildprozess bildet die Grundlage für die Fortschreibung der Rahmenplanung Brauns- feld, Ehrenfeld und Müngersdorf sowie für das Plang ebiet an der Widdersdorfer Straße. Er wurde unter intensiver Beteiligung von Vertreter*in nen der Verwaltung, der Politik und der 7 / 8 Stadtgesellschaft durchgeführt. Aufbauend auf den Erkenntnissen der Bestandsanalyse wur- den allgemeine Ziele für die zukünftige Entwicklung der Weststadt formuliert: Ziel 1 : Entwicklung einer zukunftsfähigen, vielseitigen und lebenswerten Weststadt für alle! Ziel 2: Erhöhung des Grünvolumens und Anpassung der Weststadt an die Folgen des Klima- wandels! Ziel 3 : Schaffung der Voraussetzungen für eine klimaschonende Mobilitätswende in der West- stadt! Diese Ziele wurden auf drei Betrachtungsebenen konk retisiert, kartographisch im Raum ver- ortet und am Ende in einem integrierten Zielbild fü r die Weststadt zusammengefügt. In den Zielbildkarten ist für das Plangebiet die Sicherung und Entwicklung von Gewerbestandorten für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Forschung und Handel vorgesehen. Neben der Sicherung und Entwicklung der benannten Gewerbeflächen sieht der Zielbildpro- zess auch eine räumliche Vernetzung der im Umfeld l iegenden Nutzungen vor. Diesem An- satz wird durch eine großzügig dimensionierte Ersch ließungsplanung für zu Fuß Gehende und Fahrradfahrende innerhalb des Plangebietes Rechnung getragen. Hierdurch sollen unter anderem das „Max Becker-Areal“ sowie die zukünftige grüne Wegeverbindung auf den ehe- maligen Gleistrassen der Häfen und Güterverkehr Köl n (sogenannte „Low Line“) und die „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ miteinander verknüpft werden. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungspl anes entsprechen dieser Zielstel- lung. 4.6.5 Entwicklungsplan Weststadt Die Entwicklungsplanung Weststadt betrifft das rund 520 Hektar große Gebiet zwischen Mili- tärringstraße, Aachener Straße, Melatengürtel und Venloer Straße und ist geprägt durch einen vielfältigen Nutzungsmix. Von klassischen Gewerbe- und Logistikflächen über Clubkultur bis hin zu neuen Wohn- und Büroquartieren. Mit der Entwicklungsplanung will die Stadt Köln diese Entwicklungen aktiv mitgestalten und steuern. Folgende Bausteine stehen im Fokus: 1. Sektorale Konzepte - zu Nutzungen, nachhaltiger Mobilität und Klima, die in einem in- tegrierten Gesamtkonzept zusammengefasst werden. 2. Klimakompass – zur Einschätzung der Räume in der We ststadt hinsichtlich Klima- schutz und Klimaanpassung. 3. Lupenräume - vertiefend betrachtete Räume, für die Entwicklungsschwerpunkte und Handlungsoptionen aufgezeigt werden. 4. Umsetzungskonzept - Priorisierung und Beschreibung der Realisierungsoptionen für geplante Entwicklungsschwerpunkte. 5. Öffentlichkeitsbeteiligung– transparent, moderiert und offen für alle Perspektiven. Eine interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft (Studio Weststadt) wird bis Ende 2026 eine in die Zukunft gerichtete Entwicklungsplanung für die West stadt erarbeiten. Das Amt für Stadtent- wicklung und Statistik setzt mit der Entwicklungsplanung Weststadt den Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 6. Februar 2020 über die Überarbeitung der Rahmenplanung Braunsfeld, Müngersdorf, Ehrenfeld um und knüpft an den im Jahr 2021 vorgeschalteten Zielbildprozess an (Beschluss Zielbild: 2688/2021). 8 / 9 4.6.6 Klimaleitlinien Die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln liegt vor. Die Klima- schutzleitlinien der Stadt Köln zu Nichtwohngebäude n werden im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt. Mit den Leitlinien wird ein Baustei n aus dem Klimaschutzmaßnahmenpro- gramm „KölnKlimaAktiv 2022“ (Ratsbeschluss 2019) umgesetzt. Sie greifen das Bekenntnis zum klimaneutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 zum Klimanotstand und 2021 zur Klimaneut- ralität bis 2035) auf. 4.6.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Z entrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 beschlossen und mit Beschluss vom 09.02.2023 fortgeschrieben. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs- und Ansiedlungsregularien hinsichtlich der Einzelhan- delsentwicklung im Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante Ansiedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. Das Plangebiet liegt innerhalb des 700 m Versorgungsradius beziehungsweise im Einzugsbe- reich des Bezirkszentrums Ehrenfeld-West, Venloer S traße. Das Bezirkszentrum übernimmt die Versorgungsfunktion für den gesamten Stadtteil Ehrenfeld. 4.7 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes liegt das eingetragene D enkmal Widdersdorfer Straße 188a (Denkmalliste Nummer: DE_05315000_A_733). Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal Widdersdor- fer Straße 188a (Eintragungsdatum 24.01.1995) wird nachrichtlich im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan übernommen. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Widdersdorfer Straße 190 befinden sich meh- rerer Baudenkmäler (DL 7334), die einen Umgebungsschutz nach § 5 (3) Nordrheinwestfäli- sches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) auslösen. 5. Planungs- und Nutzungskonzept Das Planungskonzept basiert auf dem Ergebnis des du rchgeführten Qualifizierungsverfah- rens, bei dem der Beitrag des Büros Phase 5 als Vor zugsvariante prämiert wurde. Mit dem Planungskonzept wurde auch die frühzeitige Öffentli chkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Der aktuell im Plangebiet vorzufindende Gebäudebestand – mit Ausnahme des Denkmals an der Widdersdorfer Straße 188a und den Gebäudebestän den an der Widdersdorfer Straße– soll zurückgebaut werden, um die Flächen einer zeit gemäßen Nutzung zuführen zu können. Das Denkmal im Nordwesten des Plangebietes wird revitalisiert und zusammen mit den beiden Bestandsgebäuden an der Widdersdorfer Straße in die Planung integriert. Die geplante Archi- tektur sucht gestalterisch Bezüge zur historischen Bebauung und strebt gleichermaßen diverse 9 / 10 Nachhaltigkeits-Zertifizierungen an. Während im Sockel hauptsächlich eine Klinkerfassade in Anlehnung an das im Umfeld liegende, historische Gaswerk vorgesehen ist, sind in den Ober- geschossen teilweise begrünte Fassaden angedacht. Das städtebauliche Konzept sieht öffent- lich zugängliche Aufenthaltsräume sowie Durchwegungen vor, die an vorhandene Stadträume anbinden. Es ist überwiegend eine offene Blockbebauung mit bis zu sechs Geschossen geplant. Diese Struktur wird durch vier markante Hochpunkte mit maximal 40,0 m Höhe ergänzt, welche über das Plangebiet verteilt sind. Durch die gewählten Strukturen und Materialien wird ein urbaner Raum ausgebildet. Insgesamt wird eine Geschossfläche von circa 46.500 m² (Vollgeschosse) im westlichen Plangebietsbereich und circa 45.100 m ² (Vollgeschosse) im östlichen Bereich entstehen. Die städtebauliche Dichte entspricht der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens gefundenen und als verträglich beurteilten Ausnutzung des Plangebietes. Das Nutzungskonzept sieht eine gewerbliche Nutzung vor, bei dem die Obergeschosse wei- testgehend durch Büros genutzt werden. In den Erdge schossen entlang der prägenden Ost- West-Verbindung sind insbesondere Nutzungen wie zum Beispiel Ladenlokale, kleinere Nah- versorgungsangebote, Beherbergungsstätten, Fitness- Center, Erwachsenenbildung, Showrooms, Galerien, kleinere Handwerksbetriebe sowie auch Gastronomiebetriebe in Form von Restaurants und Cafés vorgesehen. Es werden mindestens 5% der Bruttogeschossfläche für die benannten Nutzungen vorgesehen, sodass ein urbaner Nutzungsmix sichergestellt wer- den kann. Hierdurch kann eine lebendige Erdgeschos szone ausgebildet werden, die im Zu- sammenspiel mit den geplanten Freiräumen einen urbanen Raum definiert. Dieses gesonderte Planungsziel, wurde bereits im Rahmen des Vorgabenbeschlusses benannt. Wegeverbindungen in den angrenzenden Stadtraum werd en aufgegriffen und im Plangebiet weitergeführt. Die begrünte, zentrale Achse parallel zur Widdersdorfer Straße bildet eine at- traktive Verbindung zum geplanten Quartier auf dem ehemaligen Max Becker-Areal. Hiervon abgehend werden weitere Anbindungen für den Fuß- und Radverkehr nach Norden und Süden vorgesehen. Zusätzlich sind im öffentlichen Raum be lebende Platzsituationen als Kommuni- kations- und Treffpunkte geplant. Öffentlich zugäng liche Freiflächen sollen begrünt werden. Der obere Abschluss der Gebäude wird mit einer extensiven Dachbegrünung geplant. Darüber hinaus sollen ausgewählte Teilbereiche mit einer Fassadenbegrünung versehen werden. Der motorisierte Individualverkehr wird unmittelbar von der Widdersdorfer Straße in zwei Tief- garagen geführt, sodass das Plangebiet weitestgehen d autofrei gestaltet werden kann. Es werden jedoch auch oberirdische Erschließungswege für die Feuerwehr, Kurierdienste sowie die Ver- und Entsorger berücksichtigt beziehungsweise vorgehalten. 6. Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Zukünftig soll sich das bestehende Plangebiet als moderner Büro- und Gewerbe-Campus mit flexibel nutzbaren Flächen für Kultur, Soziales, Gastronomie und Läden sowie Freizeit, Sport und Beherbergungsstätten präsentieren. Um diese Mis chung an unterschiedlichen gewerbli- chen Nutzungen realisieren zu können, wird als Art der baulichen Nutzung jeweils ein Gewer- begebiet (GE 1 und GE 2) festgesetzt. 10 / 11 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind die allgemein zuläss igen Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 3 BauNVO im Plangebiet nicht zulässig. Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen sind aufgr und ihrer spezifischen Anforderungen innerhalb der städtebaulichen Konzeption nicht erwü nscht. Darüber hinaus soll umfangrei- cher, oberirdischer Verkehr vermieden werden. Die g enannten Nutzungen sind daher nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, da sie dem eigentlichen Planungsziel entgegenstehen. Auf Grund der Gefahr einer langfristigen Abwertung des Quartiers, sollen Vergnügungsstätten, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen, die bauplanungsrechtlich als Gewer- bebetrieb anzusehen sind, innerhalb der beiden Teilbereiche nicht zulässig sein. Solche Nut- zungen und das davon ausgehende negative Image für das Umfeld sind mit den Ansprüchen an einen hochwertigen Büro- und Gewerbestandort nic ht vereinbar. Darüber hinaus werden durch diese Nutzungen insbesondere zur Nachtzeit Besucher in das Quartier gezogen. Dem- nach wird eine Unzulässigkeit der benannten Betriebe als gerechtfertigt angesehen. Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 2 BauNVO sind die ausnahm sweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO im Plangebiet allgemein zulässig. Durch die Zulässigkeit dieser Anlagen wird das Gebiet für weitere Nutzungen geöffnet und die angestrebte Durchmischung (vergleiche Kapitel 5.) gefördert, ohne der Kernnutzung des geplanten B üro- und Gewerbe-Campus entgegenzustehen. Gemäß § 1 Absatz 5 i. V. m. Absatz 9 BauNVO sind in beiden Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind maximal vier Einzelhandelsbetriebe mit einer maxima len Verkaufsfläche von jeweils 200 m² als besonderer Betriebstyp. Nicht-großflächige Einz elhandelsbetriebe mit nicht zentrenrele- vanten Sortiment sind zulässig, da von ihnen keine negativen Auswirkungen auf zentrale Ver- sorgungsbereiche zu erwarten sind. Von diesen möglichen vier Einzelhandelsbetrieben sind maximal zwei im GE 1 und maximal zwei im GE 2 zulässig. Dadurch wird eine gleichmäßige Verteilung innerhalb des Plangebietes sichergestellt, die einer gesamtheitlichen Belebung der Erdgeschosszone dient. Durch die Festsetzung soll ein auf die Büronutzung abgestimmtes Angebot an nahversor- gungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ermöglicht werden, welches in einem engen Zu- sammenhang mit der geplanten Kernnutzung Büro steht (Versorgung der arbeitenden Bevöl- kerung zur Deckung des Mittagsbedarfs) und auch zur Belebung angrenzender, öffentlich zu- gänglicher Aufenthaltsräume im Tageszeitraum beiträgt. Zu diesen speziellen Arten der Einzelhandelsbetriebe zählen beispielsweise kleine Lebensmit- telgeschäfte mit hohem Anteil von Convenience-Produkten, Kioske oder Bäckereien mit Café, die nahversorgungsrelevante Sortimente (Nahrungsmittel, Getränke, Zeitungen, etc.) für den täglichen Bedarf bereitstellen. Aufgrund der in einem ähnlichen Zeithorizont zu erw artende Entwicklung des Max Becker- Areals sind im Plangebiet ausdrücklich keine Ansiedlungen von größeren Einzelhandelsbetrie- ben zur Nahversorgung gewünscht. Zusätzlich liegt d as Plangebiet teilweise Innerhalb von 700-Meter-Radien um das Bezirkszentrum Ehrenfeld – Venloer Straße bzw. um Einzelhan- delsbetriebe außerhalb von Bezirks-/Stadtteil- bzw. Nahversorgungszentren, so dass eine aus- reichende Versorgung der künftigen Nutzerinnen gewährleistet ist. 11 / 12 Die bisher im Plangebiet ansässigen Einzelhandelsbetriebe an der Widdersdorfer Straße in- nerhalb von Gebäuden, die im Zuge der Umsetzung der Planung erhalten werden, genießen Bestandsschutz. Es handelt sich insbesondere um ein en Textileinzelhändler (Truman army shop). Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) Anlagen ausgeschlossen, die einen Betri ebsbereich i.S.v. § 3 Absatz 5a BIm- SchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind. Im westlich gelegenen Gewerbegebiet (GE 1) ist eine Hotelnutzung angedacht. Da eine solche Nutzung grundsätzlich im gesamten Gewerbegebiet zul ässig ist, wurde auf eine entspre- chende räumliche Festsetzung verzichtet. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde ein zeichnerischer Hinweis (Hotel) für die Hotelnutzung aufgenommen, um die geplante Lage zu verdeutlichen. Durch die zusätzliche Festsetzung gemäß § 9 Absatz 2 BauGB i. V. m. § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Vorentwurf wird das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Mindest- und Höchstmaß bestimmt. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Die Planung orientiert sich an der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens prämierten Vor- zugsvariante. Durch die geplanten Baukörper werden die beiden Baugebiete jeweils zu rund 80 % überbaut. Dies entspricht dem in § 17 BauNVO f estgelegten Orientierungswert für die Obergrenze eines Gewerbegebietes. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der zulässigen Obergrenze mit 0,8 innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgesetzt. Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen für Garagen und Fahrradstellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche erforderlich. Rund 90 % des Baugebietes werden durch diese Anlagen inklusive der Gebäude in Anspruch genommen. Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO festge- setzt, dass die zulässige Grundfläche der beiden Gewerbegebiete durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Neben anlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück le- diglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Die Geschossflächenzahl (GFZ) für das Plangebiet beziehungsweise für die beiden Teilberei- che (GE 1 und GE 2) wird mit jeweils 3,0 festgesetzt und berücksichtigt, parallel zur Festset- zung der Grundflächenzahl, eine maximale Ausnutzung der jeweiligen Teilstücke. Insgesamt soll eine Geschossfläche von circa 46.500 m² (Vollgeschosse) im westlichen Plan- gebietsbereich und 45.100 m² (Vollgeschosse) im öst lichen Bereich realisiert werden. Hier- 12 / 13 durch ergibt sich eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 3,0. Hiermit wird der Orientie- rungswert gemäß BauNVO für Gewerbegebiete überschri tten. Die vorgesehene Geschoss- fläche entspricht der geplanten Ausnutzung des Plangebietes. Die Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Geschossflächenzahl (GFZ) über- schreitet die Orientierungswerte der Obergrenzen de s § 17 BauNVO in Anlehnung an ein Gewerbegebiet. Die Überschreitung ergibt sich aus d er Zielsetzung einer innerstädtischen Verdichtung im Sinne der Innen- vor Außenentwicklung, einer effektiven Bodennutzung und einer nachhaltigen Ressourcenpflege. Der Standort präsentiert sich in Teilbereichen als Brachfläche und soll daher eine städtebau- liche Aufwertung in Form eines multifunktionalen Bü ro- und Gewerbe-Campus erfahren. Diese Aufwertung steht auch im direkten Zusammenhan g mit dem Kölner Zielbildprozess Weststadt 2021. Die Überschreitungen der Orientierungswerte aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich durch eine möglichst effiziente Ausnutzung und Gestaltung der geplanten Gebäude und Frei- flächen. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächenza hl kann das städtebauliche Konzept beziehungsweise der weiterentwickelte prämierte Sie gerentwurf umgesetzt und ein innen- stadtnahes sowie urbanes Gewerbequartier geschaffen werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung sowie die Belange des Umweltschutzes wer- den durch die Festsetzung beziehungsweise die Überschreitung nicht beeinträchtigt. Es ent- steht im Zusammenhang mit den vorhandenen Strukture n ein neuer Büro- und Gewerbe- Campus, der im besonderen Maße Nachhaltigkeitskrite rien (kurze Wege, energieeffiziente Gebäudestrukturen, et cetera) genügt. Davon profiti eren Beschäftigte und Besucher sowie umliegende Bewohner. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahl kann das städtebau- liche Konzept beziehungsweise der prämierte Siegere ntwurf umgesetzt und ein innenstadt- nahes sowie urbanes Gewerbequartier geschaffen werden. 6.2.2 Zahl der Vollgeschosse Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Vorentwurf sieht eine differenzierte Ausgestaltung der Geschossigkeit in unterschiedlichen Teilbereichen vor. Dementsprechend werden für die überbaubaren Grundstücksflächen die maximal zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Gewerbegebiet – GE 1 (westlicher Teilbereich) Nördlich entlang der Widdersdorfer Straße wird das bestehende Gebäude mit maximal drei Vollgeschossen gesichert. Hieran schließen zwei Teilbereiche mit maximal vier beziehungs- weise maximal sechs Vollgeschossen an. Die Kleinteiligkeit des Vorhaben- und Erschließungs planes wird durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mit den dazugehörigen maximal zulässigen Vollgeschos- sen vereinfacht übernommen. Durch die Reduzierung der überbaubaren Flächen wird die ge- ometrische Eindeutigkeit und Lesbarkeit gesichert, ohne dass die Umsetzung beziehungs- weise Realisierbarkeit des Vorhabens limitiert wird. Der an der Widdersdorfer Straße liegende Baublock wird abschließend durch eine überbau- bare Grundstücksfläche mit maximal elf Vollgeschoss en komplettiert. Hier ist der erste von insgesamt vier Hochpunkten verortet, in welchem eine Hotelnutzung angedacht ist. Der östlich 13 / 14 des geplanten Hotels liegende Gebäudekomplex wird mit maximal fünf Vollgeschossen fest- gesetzt. Nördlich hiervon liegt der zweite Hochpunkt, der mit insgesamt zehn Vollgeschossen gesichert wird. Hieran schließen nach Norden ein mit fünf Vollgeschossen und ein mit sechs Vollgeschossen festgesetzter Bereich an. Westlich dieser Gebäudekonfiguration liegt das Baud enkmal Widdersdorfer Straße 188a. Südlich an das Baudenkmal schließt eine zweigeschossige Bauweise an. Durch die Festsetzung von zwei Vollgeschossen wird das bestehende Denkmal in seinem direkten Wirkungsraum nicht eingeschränkt. Diese Vo rgabe wurde bereits im Rahmen der Auslobung zum Qualifizierungsverfahren aufgenommen und stellt die baulich-funktionale In- tegration des Denkmals in das städtebauliche Gesamt gefüge sicher. Parallel zur Bebauung an der Widdersdorfer Straße, werden entlang der westlichen Plangebietsgrenze maximal vier Vollgeschosse festgesetzt, um die denkmalgeschützten Bauten des ehemaligen Gaswerkes, welche westlich direkt an das Plangebiet angrenzen, nicht zu erdrücken und in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen. An die mit vier Vollgeschossen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche grenzen Berei- che mit sechs maximalen Vollgeschossen an. Das Gebäudeensemble wird im Norden durch eine weitere überbaubare Grundstücksfläche mit maxi mal vier Vollgeschossen abgeschlos- sen. Komplettiert wird das westliche Gewerbegebiet im Norden durch einen mit sechs Vollgeschos- sen festgesetzten Bereich. Gewerbegebiet – GE 2 (östlicher Teilbereich) Wie bereits im westlichen Gewerbegebiet wird das be stehende Gebäude entlang der Wid- dersdorfer Straße mit maximal drei Vollgeschossen g esichert. Hieran schließen ein mit vier und fünf Vollgeschossen festgesetzter Bereich sowie ein weiterer Hochpunkt an. Der Hoch- punkt wird mit insgesamt neun Vollgeschossen festgesetzt. Östlich liegt eine Fläche mit ma- ximal sechs Vollgeschossen. Parallel zum westlichen Gewerbegebiet wird eine erhöhte Zahl an Vollgeschossen direkt an den Bestandsgebäuden festgesetzt. Dies sichert nicht nur die städtebauliche Figur des prä- mierten Siegerentwurfes, sondern dient auch dem Schallschutz. Durch eine erhöhte Bebau- ung an der Widdersdorfer Straße kann ein lärmgeschü tzter Innenbereich mit qualitätsvollen Aufenthaltsbereichen geschaffen werden. Der nördliche Bereich wird durch zwei größere Baufelder geprägt. Die östlich gelegene über- baubare Grundstücksfläche wird mit maximal fünf Vollgeschossen gesichert. Die westlich lie- gende wird mit vier bis sechs Vollgeschossen festge setzt. Im Norden dieser überbaubaren Grundstücksfläche befindet sich der vierte Hochpunkt. Hier setzt der Bebauungsplan insge- samt zehn Vollgeschosse fest. Die vorgesehene Höhenentwicklung beziehungsweise die Zahl der Vollgeschosse sichern die Realisierung der im Rahmen des Qualifizierungsverfa hrens gefundenen und als verträglich aufgezeigten Baustruktur und ermöglichen einen homogenen Übergang zu den in Umfeld be- stehenden Gebäuden. 14 / 15 6.2.3 Höhe der baulichen Anlagen Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse, wird die Höhe der baulichen An- lagen mit einem Mindest- und Höchstmaß in Meter über Normalhöhenull (NHN) geregelt. Hier- durch wird die Ausbildung von Nicht-Vollgeschossen innerhalb des Plangebietes gesichert sowie eine darüber hinaus gehende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen limitiert. Durch die ergänzende Aufnahme eines Mindestmaßes, wird das städtebauliche Konzept zielführend und vollumfänglich abgebildet beziehungsweise gesichert. Um eine gewisse Flexibilität in der Ausführungsplanung zu gewährleisten, wurde in Bezug auf die Gebäudehöhen eine Spann- weite zwischen der minimalen und maximalen Höhe von 1,0 m aufgenommen. Ausgenommen von dieser Systematik ist die mit fünf Vollgeschossen festgesetzte überbau- bare Grundstücksfläche im westlichen Gewerbegebiet (GE 1). Hier wurde eine Spannweite von 3,0 m aufgenommen. Dies wird im Wesentlichen du rch die Planung einer dynamischen Attika (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan; GE 1+2 Ansicht Achse Ost West) begründet, die eine gewisse Flexibilität benötigt. Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) wird als ob erer Bezugspunkt die Oberkante der Attika des obersten Geschosses oder wenn keine Atti ka hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes festgesetzt. Hochpunkte Wie die übrigen Gebäude innerhalb des Plangebietes, wurden auch die insgesamt vier Hoch- punkte, ergänzend zu ihren maximalen Vollgeschossen (neun bis elf Vollgeschosse), mit einer minimalen und maximalen Gebäudehöhe über NHN festge setzt. Ziel dieser Festsetzung ist die Limitierung auf eine bauliche Höhe von maximal 40,0 m. Diese Höchstgrenze wurde im Rahmen der Jurysitzung zum Qualifizierungsverfahren formuliert und soll im Wesentlichen den Charakter des Stadtteils Ehrenfeld sowie der baulichen Umgebung schützen. Eine Höhe von maximal 40,0 m wird als städtebaulich verträglich angesehen. Die beiden Hochpunkte im westlichen Gewerbegebiet ( GE 1) werden entsprechend diesen Vorgaben mit maximal 89,3 m über NHN (elf Vollgeschosse) sowie mit maximal 89,3 m über NHN (zehn Vollgeschosse) festgesetzt. In Bezug auf die angrenzende öffentliche Verkehrs- fläche (Widdersdorfer Straße) mit einer Geländehöhe von circa 49,3 m über NHN im Mittel, ergibt sich für die beiden Hochpunkte eine bauliche Höhe von 40,0 m über dem Gelände. Die Hochpunkte im östlichen Gewerbegebiet (GE 2) we rden mit maximal 86,1 m über NHN (neun Vollgeschosse) sowie mit maximal 89,3 m über NHN (zehn Vollgeschosse) festgesetzt. Hier ergibt sich für die beiden Hochpunkte eine bauliche Höhe von 36,8 m beziehungsweise 40,0 m über dem Gelände. Baudenkmal „Widdersdorfer Straße 188a“ Die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen sichert im westlichen Bereich auch den Wir- kungsraum des Baudenkmals „Widdersdorfer Straße 188a“. Der südlich an das Baudenkmal anschließende zweigeschossige Bereich wird mit einer ma- ximalen Gebäudehöhe von 58,9 m über NHN festgesetzt . Dies entspricht einer baulichen Höhe von insgesamt 9,6 m über dem Gelände. Hierdurc h bleibt das neu geplante Gebäude mindestens 2,0 m unter der Traufe des Baudenkmals ( 11,7 m über dem Gelände). Durch 15 / 16 diese Höhe kann sichergestellt werden, dass die Tra ufe sowie die Lisenenstruktur der Fas- sade sichtbar bleiben. Die im direkten Umfeld geplanten Gebäude halten einen entsprechen- den Abstand zum Baudenkmal ein. Dachaufbauten Die mit Baugrenzen festgesetzten minimalen und maximalen Gebäudehöhen über NHN dür- fen durch notwendige Absturzsicherungen und Geländer bis zu 1,2 m überschritten werden. Für untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Kamine, Brandwände, Lüftungsanlagen und -einrichtungen, Klimaanlagen oder sonstigen technischen Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik, gilt eine Überschreitung der festgesetzten Höhe von maximal 3,5 m. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihre r Höhe von der Gebäudeaußen- kante zurücktreten. Für die mit sechs- (GH 73,8 – 74,8), neun-, zehn- und elf-Vollgeschossen festgesetzten über- baubaren Grundstücksflächen beträgt das höchstzulässige Maß der Überschreitung 4,0 m in der Höhe. Die Dachaufbauten auf diesen Flächen bezi ehungsweise Dächern müssen min- destens um 2,0 m von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die gena nnten Anlagen über die eigentliche Ge- bäudehöhe hinausragen dürfen. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für mo- derne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich nicht oder nur wenig in Erschei- nung treten und daher proportional zur Größe von de r Außenfassade zurücktreten. Ausge- nommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten, Trep- penhäuser und Photovoltaikelemente. Da das Plangebiet nicht an die Fernwärme angeschlossen werden kann, ist ein erhöhter Anteil an Technikflächen oberhalb der Dächer notwendig, um die Kriterien der Klimaleitlinien der Stadt Köln zu erfüllen. Aus diesem Grund können die Dachaufbauten die festgesetzten Maxi- malhöhen um 3,5 m beziehungsweise 4,0 m (in Teilbereichen) überschreiten. 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf wurden konkrete Festsetzungen zur räumlichen Anordnung der Gebäudeteile getroffen. Die überbauba ren Grundstücksflächen sind somit durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Um eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbaupl anung zu gewährleisten, wurde ent- sprechend Festsetzung der maximalen Vollgeschosse (vergleiche Kapitel 6.2.2), ein gewisser Spielraum bei der Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche berücksichtigt. Hier- bei wurden auch in Bezug auf die geometrische Eindeutigkeit bis zu 0,50 Meter je Fassaden- seite hinzugegeben. Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksichtigen so- wie qualitativ hochwertige Freiräume zum Beispiel i n Form von Balkonen oder Erkern auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, sind gemäß textlichen Festsetzun- gen Überschreitungen innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 zulässig. Dabei darf in der Summe der Anteil der auskragenden Gebäudeteile (Balkone, Vordächer, et cetera) ein Drittel des jeweiligen Geschosses nicht überschreiten. 16 / 17 Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Beschäftigten sowie die Be- sucher vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu er- reichen, wird gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Belüftungsele- mente für die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa). 6.4 Erschließung 6.4.1 Verkehrsuntersuchung Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Verkehrstechnische Stellungnahme durch das Büro emig-vs (Stand: Februar 2026) erarbeitet, die die Verkehrserzeugung durch die künftigen Nut- zungen, den Vergleich mit dem Bestand und den Bedarf für den ruhenden Verkehr beschreibt. Die Untersuchung steht in einem Kontext mit einer ü bergreifenden Untersuchung durch BERNARD Gruppe ZT für den Standort „Max Becker-Area l“ (Juli 2021/Januar 2026), die die Verkehrserzeugung der hier verfolgten Planung berüc ksichtigt. Für den Untersuchungsraum wurden in Abstimmung mit der Stadt Köln unterschiedliche Szenarien und ortsspezifische Ver- kehrserzeugungsparameter zugrunde gelegt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit im besten Fall ambitionierte umweltori- entierte Prognoseszenarien weiterzuverfolgen. Dies sei nicht nur „ein sinnvoller, sondern auch ein verkehrstechnisch notwendiger Beitrag, der für die weitere Stadtentwicklung unerlässlich ist“. Die beiden Teilgebiete (GE 1 und GE 2) liegen im Abschnitt zwischen der Oskar-Jäger-Straße und dem Maarweg. Die Widdersdorfer Straße ist in An lehnung an die RASt 06 als Gewer- bestraße (HS IV gemäß RIN) mit Verkehrsstärken von 400 Kfz/h bis über 1.800 Kfz/h zu klas- sifizieren. Auf der Widdersdorfer Straße fahren die beiden Bus- Linien 141 und 143; die Haltestelle „Oskar-Jäger-Straße“ liegt in circa 270 m Entfernung in östlicher Richtung und die Haltestelle „Karnevalsmuseum“ in circa 320 m Entfernung (westliche Richtung). Eine Haltestelle (Weins- bergstraße/Gürtel) der Stadtbahn befindet sich in einer Distanz circa 700 m. Der Radverkehr wird in beiden Richtungen über bauliche Radwege geführt. Für die Berechnung des zusätzlichen Verkehrsaufkomm ens wurden die geplanten gewerbli- chen Nutzungen auf der Basis der BGF (Bruttogrundfl äche) des städtebaulichen Konzeptes zugrunde gelegt. Die Flächen werden als BGF ohne Kern und ohne Außenwände angegeben. Dabei wurden circa 802 Beschäftigte mit circa 4.316 Wegen an einem durchschnittlichen Werk- tag für den westlichen Teilbereich (GE 1) und circa 901 Beschäftigte mit circa 2.682 Wegen für den östlichen Teilbereich (GE 2) ermittelt. Hie raus resultieren unter Berücksichtigung der MIV-Anteile und Pkw-Besetzungsgrade 1.513 Kfz-Fahrten für GE 1 und 1.073 Kfz-Fahrten für GE 2. Im Bestand sind für den westlichen Bereich (GE 1) circa 550 Fahrten für Fahrzeuge bis 3,5 t und 45 Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5 t angenommen, wie aus der Nutzungsgenehmigung hervorgeht. Für den östlichen Bereich (GE 2) wurden die Zahlen anhand der vermieteten Ge- werbeflächen mit 332 (< 3,5 t) und 14 (> 3,5 t) erm ittelt. Es entstehen demnach durch die geplante Bebauung nach Abzug der Bestandsverkehre i nsgesamt 1.645 Kfz-Fahrten, davon 17 / 18 38 Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5 t. Auf das westliche Gebiet (GE 1) entfallen 918 zusätzliche Kfz-Fahrten (905 Fahrten mit Fahr- zeugen bis 3,5t sowie circa 13 Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5t), auf das östliche Gebiet (GE 2) entfallen 727 zusätzliche Kfz-Fahrten (702 Fahrten mit Fahrzeugen bis 3,5t sowie circa 25 Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5t). 6.4.2 Mobilitätskonzept Es wurde ein Mobilitätskonzept durch das Büro Veomo (Mai 2025) erstellt. Der Modal Split 2022 ist in Köln mit einem 75 %-Anteil des Umweltverbunds (zu Fuß, Fahrrad, ÖPNV) gekennzeichnet. Auf Arbeitswegen ist der Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) mit 32% (inkl. Mitfahrenden) um 7% höher als im gesamten Modal Split. In den Stadtbezirken Ehrenfeld und Lindenthal liegt der Anteil des Umweltverbunds sogar noch höher (rd. 79%). Der angestrebte MIV-Anteil von 24 % im Jahr 2040 (BERNARD Gruppe ZT, siehe unten) wird bereits unterschritten. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt folgende Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des Kfz- Verkehrs umzusetzen: Abstellflächen für Sharing-Fahrzeugen (Carsharing, Bikesharing einschließlich Lastenfahrrä- der, Mikromobilität beispielsweise E-Scooter), komfortable Fahrradabstellanlagen mit Fahrrad- Ladestationen, Förderung des Radverkehrs durch ein Angebot von Reparaturmöglichkeiten, Mitarbeiterdusch- und Umkleideräume. Gleichzeitig soll das Stellplatzangebot für den Kfz -Verkehr unter Berücksichtigung des emp- fohlenen Mobilitätskonzeptes möglichst geringgehalten werden, um eine „push-and-pull“ Wir- kung zu erzielen. 6.4.3 Stellplätze Im Rahmen der vorher genannten verkehrstechnischen Stellungnahme (vergleiche Kapitel 6.4.1) wurde ebenfalls durch das Büro emig-vs (Stand: Februar 2026) der Stellplatzbedarf für das geplante Bauvorhaben ermittelt. Um eine möglichst großzügige Freiraumgestaltung innerhalb der beiden Gewerbegebiete zu erzielen, sollen die erforderlichen Stellplätze für Beschäftigte und Besucher ausschließlich innerhalb der jeweiligen Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) untergebracht werden. Der für die Gemeinschaftstiefgarage vorgesehene Bereich ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt. Des Weiteren erfolgt die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass Kfz-Stellplätze nur unterhalb der Gelä ndeoberfläche und innerhalb der gekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgarage n zulässig sind. Abstellplätze für Fahrräder sind auch oberirdisch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Aufgrund der zentralen Lage sowie der geplanten städtischen Mobilitätsmaßnahmen im Um- feld wird eine Stellplatzberechnung nach Bedarf und Einzelfall angestrebt. § 3 Satz 2 der „Sat- zung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie 18 / 19 die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“)“ vom 31.05.2022 bietet die Möglichkeit, im Einzelfall bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze und Fahrradstell- plätze von der Anlage 1 der Satzung abzuweichen. Die Verkehrserzeugungsparameter, welche den örtlich en Verkehrsverhältnissen angepasst sind, bilden die Grundlage für die Bemessung der du rchschnittlichen Anzahl an Kfz-Fahrten pro Tag. Aufbauend auf die Untersuchung der BERNARD Gruppe ZT GmbH „Verkehrsplanung Max Becker-Areal, Köln-Ehrenfeld“ aus Juli 2021 (Sz enario „2040 Umwelt“) wird ein durch- schnittlicher MIV-Anteil von 24 % im Jahr 2040 ange strebt. Für Büronutzung wird ein Anteil von 40 % (Beschäftigten) bzw. 50 % (Kund:innen) unterstellt. Die ermittelten Fahrten werden, aufgeteilt nach Quell- und Zielverkehr, mittels Tagesganglinien aus der Literatur (HSVV, FGSV) sowie aus dem Progra mm Ver_Bau (Bosserhoff) über den Tagesverlauf verteilt. Die An- und Abfahrten werden sodann kumuliert, um jeweils aus der Differenz der An- und Abfahrenden die gleichzeitig anwesenden Kfz zu ermitteln. So finden auch die spezifischen Verkehrserzeugungsparameter sowie lokale Mobilitätspräferenzen Ein- gang in die Betrachtung, und es wird ein auf den Pl anungsraum angepasster, tatsächlicher Stellplatzbedarf ermittelt. Auf Grundlage der geplanten Bruttogeschossflächen je Nutzungsart, wurde der Stellplatzbe- darf je Gewerbegebiet ermittelt. Für den westlichen Bereich (GE 1) ergibt sich ein Stellplatz- bedarf von 277 Stellplätzen und für den östlichen Bereich (GE 2) ein Stellplatzbedarf von 257 Stellplätzen. Insgesamt liegt der Bedarf bei 534 Stellplätzen über beide Gewerbegebiete. Für die Bedarfsermittlung der Fahrradabstellanlagen wird die Stellplatzsatzung der Stadt Köln herangezogen und es ergibt sich ein Bedarf von 1.283 Fahrrad-Stellplätzen. 6.4.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die äußere Erschließung erfolgt über die südlich de r Plangebiete verlaufenden öffentlichen Verkehrsflächen der Widdersdorfer Straße. Um die be iden Plangebiete weitestgehend vom motorisierten Individualverkehr (MIV) freizuhalten, werden die Verkehre unmittelbar von der Widdersdorfer Straße in die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) geführt. Hierfür wurden entspre- chende Zufahrtsbereiche zeichnerisch festgesetzt. Im westlichen Bereich (GE 1) liegt der Ein- und Aus fahrtsbereich innerhalb des mit drei Voll- geschossen festgesetzten Bestandsgebäudes. Im östli chen Bereich (GE 2) liegt der festge- setzte Ein- und Ausfahrtsbereich innerhalb der mit sechs Vollgeschossen festgesetzten über- baubaren Grundstücksfläche. Die innere Erschließung wird durch die Festsetzung von unterschiedlichen Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungsrechten (L) gesichert. Östlich des Zufahrtsbereiches zur Gemeinschaftstiefgarage schließt ein Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten de r Allgemeinheit sowie ein zusätzliches Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- un d Entsorgungsträger an (GFL). Dieses GFL-Recht verläuft von Süden nach Norden und ermögl icht die Befahrbarkeit für die Abfall- wirtschaftsbetriebe (AWB) der Stadt Köln. Im Norden des Gebietes wird zusätzlich ein entspre- chender Wendekreis berücksichtigt, sodass eine einzelne Ein- und Ausfahrt zum Gewerbege- biet (GE 1) ausreichend bemessen ist. Im östlichen Gewerbegebiet (GE 2) sind insgesamt ei ne Einfahrts- sowie zwei Ausfahrtmög- 19 / 20 lichkeiten gegeben. Diese liegen westlich und östlich des Bestandsgebäudes. Durch die Fest- setzung des entsprechenden GFL-Rechtes, in diesen s owie im rückwärtigen Bereich, wird auch im östlichen Gewerbegebiet die Befahrbarkeit durch die AWB sichergestellt. Im Zusammenspiel mit den in den übrigen Bereichen festgesetzten Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit (GF) wird das Plangebiet vollumfänglich für zu Fußgehende und Radfahrende geöffnet. Neben einer zentral gelegenen und parallel zur Widdersdorfer Straße verlaufenden Ost-West Verbindung, die den zukünftigen Gewerbe-Campus mit dem angren- zenden Max-Becker-Areal verbindet, werden auch perspektivische Anbindungen in die Umge- bung (Norden und Süden) geschaffen. Mit Blick, auf den bereits zum aktuellen Zeitpunkt gut an den öffentlichen Nahverkehr ange- bundenen Standort wird, die Erschließung zusätzlich für zu Fuß Gehende und Fahrradfah- rende qualifiziert. 6.5 Technische Infrastruktur 6.5.1 Versorgung Energieversorgung Grundlage aller Planungen sind die Vorgaben der Stadt Köln – insbesondere die Klimaleitlinie der Stadt Köln. Zu allen geplanten Gebäuden innerhalb der beiden Gewerbegebiete haben die Fachplaner die Testat-Tabellen (Stand: August 2024) einzeln ausgefüllt und die Angaben zu den Energieträ- gern inklusive deren Deckungsanteilen gemacht sowie zu den U-Werten der Fassadenaufbau- ten. Die begrünten Dachflächen werden zur elektrischen Energiegewinnung mit Photovoltaikanla- gen herangezogen. Darüberhinausgehende Maßnahmen zu r klimagerechten Planung sind Begrünungen der Freiflächen und der Fassaden. Die Versorgung des Plangebietes mit Strom ist über das vorhandene Leitungsnetz der umlie- genden Straßen (Widdersdorfer Straße) gesichert. Zu sätzliche Standorte für Trafostationen sind innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage im Untergeschoss geplant. Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser ist über das vorhandene Leitungsnetz der um- liegenden Straßen (Widdersdorfer Straße) gesichert. Die entsprechenden Leitungsnetzpläne wurden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. Die Löschwasserversorgung (Grundschutz) für das Vorhaben kann sichergestellt werden. 6.5.2 Entsorgung Abfallentsorgung Die Müllräume werden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Erdgeschoss des jeweiligen Baublockes nachgewiesen. Die benannten Räume liegen in unmittelbarer Nähe der mit GFL festgesetzten Flächen, sodass eine reibungslose Bereitstellung beziehungsweise Ab- holung durch die AWB gewährleistet werden kann. 20 / 21 Entsorgung von Abwasser Auf dem Grundstück soll ein Trennsystem betrieben werden. Das anfallende Schmutzwasser wird über SW-Leitungen DN150-DN300 zum Übergabescha cht geführt und über die vorh. SW-Anschlussleitungen DN400 in den öffentlichen MW- Kanal in der Widdersdorfer Straße eingeleitet. 6.5.3 Regenwasserbewirtschaftung/ Hochwasser Für die beiden Gewerbegebiete wurde eine Entwässeru ngskonzeption durch das Büro IBF Felling Beratende Ingenieure Partnerschaft mbB (Stand: September 2024) erarbeitet. Das Regenwasser wird über Rigolen versickert. Zur B erechnung der entwässerungstechni- schen Einzugsflächen, wurde jedem Gebäude ein Teil der geplanten Gemeinschaftstiefga- rage und ein Bereich der Außenanlagen zugeordnet. Die Einzugsflächen wurden separat be- trachtet, damit die Rigolen unabhängig voneinander gebaut werden können. Dieser Vorgang wurde für beide Gewerbegebiete durchgeführt. Das anfallende Regenwasser der Dachflächen und der versiegelten Außenanlagen wird über Fallrohre und Kastenrinnen/Hofabläufe gefasst und über Regenwasser-Leitungen zu zwei Ri- golen geführt. Aufgrund der Bebauung ist es nicht m öglich, je Parzelle eine eigene Rigole vorzusehen, weshalb sie sinnvoll zusammengefasst und platziert wurden. Die entsprechende Rigole ist jeweils im Zuge der ersten zu entwässernden Parzelle herzustellen (vergleiche Ka- pitel 8.5.5.3 Umweltbericht). Überflutungsnachweis Neben der Entwässerungskonzeption wurde auch ein Überflutungsnachweis durch das Büro IBF Felling Beratende Ingenieure Partnerschaft mbB (Stand: September 2024) zu den vorlie- genden Grundstücken erarbeitet. Gemäß DIN 1986-100 (in Verbindung mit der DIN EN 75 2) ist bei Grundstücken, deren be- festigte/entwässerte Grundstücksteile ≥ 800 m² sind, ein Überflutungsnachweis aufzustellen. Es ist sicherzustellen, dass das Überflutungsvolumen zum dafür vorgesehenen Auffangraum gelangt und sich nicht zu den Nachbargrundstücken o der in den öffentlichen Straßenraum ergießt. Der Nachweis wurde je Rigole für ein Regenereignis, das einmal in 100 Jahren auftritt, geführt. Das Volumen wird in den Rigolen und in den Wasser-Retentionsboxen auf der Tiefgaragen- decke nachgewiesen. Sollten die Parzellen nicht zeitgleich hergestellt werden, so ist sicherzustellen, dass das Über- flutungsvolumen in jedem Fall – notfalls über temporäre Lösungen wie oberflächige Mulden – zur Verfügung steht. 6.5.4 Brandschutz / Löschwasser Die Löschwasserentnahme ist über Anschlüsse in der südlich gelegenen öffentlichen Ver- kehrsfläche (Widdersdorfer Straße) gegeben. Die entsprechenden Leitungsauskünfte liegen vor. Insgesamt kann der Grundschutz für das Vorhaben sichergestellt werden. 21 / 22 6.6 Grünflächen/Begrünungsmaßnahmen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grü nordnungsplan (GOP) vom Büro Flächenagentur Rheinland (Stand: März 2026) erarbeitet, der für den gesamten Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grünordnerische Maßnahmen berücksichtigt. Grund- lage des GOPs ist das Freianlagenkonzept des Büros studio grüngrau (Stand: 2025). Ein wesentlicher Bestandteil der Freiraumplanung un d Begrünung des Plangebietes ist die Anlage der zentral gelegenen Ost-West Achse, welche als Aufenthalts- und Kommunikations- fläche gestaltet wird. Darüber hinaus werden weitere Platzbereiche vorgesehen, die ebenfalls den Beschäftigten und Besuchern des Gebietes als Aufenthaltsflächen zur Verfügung stehen. Um diese Bereiche gestalterisch sowie klimatisch zu stärken, werden verschiedene Begrü- nungsmaßnahmen (P1 bis P4) innerhalb des Bebauungsp lanes festgesetzt. Hierdurch wird ein entsprechender Begrünungsanteil sowie eine Mindestanzahl von Baum- und Großsträu- cherpflanzungen gesichert. Insbesondere die Pflanzung der festgesetzten Bäume dient zum einen dem Ausgleich der ent- fallenden Bäume, zum anderen dem Entgegenwirken der zunehmenden Hitzebelastung in ur- banen Räumen. Durch die Festsetzung der Baumpflanzungen und der hiermit einhergehenden Verschattung der entsprechenden Freibereiche, kann eine besondere Minderungsmaßnahme zum Schutz von vulnerablen Personengruppen (Menschen im Alter, Vorerkrankte, Kleinkinder) geschaffen werden. Des Weiteren werden die Flachdächer der Gebäude in beiden Gewerbegebieten mit einer extensiven Dachbegrünung bepflanzt sowie Teilbereiche mit einer Fassadenbegrünung aus- gebildet. Innerhalb der Plangebiete kann durch die aufgezeigten Maßnahmen ein deutlich höherer Be- grünungsanteil erreicht werden. Es entsteht ein attraktives Arbeitsumfeld, das einen Beitrag zur Aufwertung des Stadtraums insgesamt liefert. 6.6.1 Dachbegrünung Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklima-Verbesse- rungen gegenüber der ursprünglichen Situation sieht das Planungskonzept eine extensive Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungskonzeptes erfolgt die Festsetzung, dass die Flachdächer der Gebäude innerhalb des Plangebietes mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zu- züglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausg enommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Um die notw endigen technischen Anforderungen im Bereich der Hochbauplanung zu berücksichtigen, wurde eine differenziertere Festsetzung für die Anteile (D1 bis D4) der technischen Aufbauten je Gebäude getroffen: - Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D1 sind t echnische Aufbauten von maximal 70 % der Gesamtfläche zulässig. - Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D2 sind t echnische Aufbauten von maximal 60 % der Gesamtfläche zulässig. 22 / 23 - Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D3 sind t echnische Aufbauten von maximal 50 % der Gesamtfläche zulässig. - Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D4 sind t echnische Aufbauten von maximal 40 % der Gesamtfläche zulässig. Die durch die Vorhabenträgerin zu errichtenden Phot ovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 6.6.2 Fassadenbegrünung Neben einer umfangreichen Begrünung der Dach- und T iefgaragenflächen sind an den ge- planten Gebäuden auch Bereiche für eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Mit der Fassadenbegrünung wird das Plangebiet in das Landschaftsbild integriert und die Fas- saden somit nutzbar gemacht. Eine entsprechende Aus wahl an Rankpflanzen bietet zudem wichtige Futterquellen für Insekten und ist optisch ansprechend. Die Fassadenbegrünung innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE1 und GE 2) hat an den Säulen der Torbögen, mit Ausnahme von maximal f ünf Säulen, entlang einer gesamten Fassadenseite zu erfolgen. Je Säulenfuß sind mindestens zwei Kletterpflanzen, Selbstklimmer sowie Rank- und Schlingpflanzen, zu pflanzen. In den Bereichen ohne Torbögen ist eine Fassadenbegrünung an den Wandflächen von Ge- bäuden mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftung seinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstkl immern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpfl anzen vorzusehen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist in beiden Fällen (Säulen oder Wände) eine Kletterhilfe vorzusehen. Parallel zur Begrünung der Fassaden im Erdgeschoss, soll auch ein Mindestbegrünungsanteil in den oberen Geschossen in Form einer weiteren Fas sadenbegründung gesichert werden. Diese Begrünungsmaßnahme ist jedoch nicht Bestandteil der Textlichen Festsetzung und wird lediglich im Grünordnungsplan (M9) aufgeführt. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird im Rahmen des Durchführungsvertrages gesichert. Die Fassadenbegrünung mindert die aus dem Bauvorhaben resultierenden Eingriffe der vor- handenen Grundstückssituation ab und verbessert in Kombination mit weiteren Begrünungs- maßnahmen, wie zum Beispiel der Dach- und Tiefgaragenbegrünung inklusive Baumpflanzun- gen, die kleinklimatische Situation des Plangebietes. 6.6.3 Begrünung der Tiefgarage Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird für die unterbauten Flächen, wie zum Beispiel der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) , soweit sie nicht mit Gebäuden, We- gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dau- erhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bo- densubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Pflanzungen von Bäu- men auf der Tiefgaragendecke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und mit mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäu- men 1. Ordnung) auszubilden. Der Wurzelraum muss mindestens 25 m³ pro Baum betragen. Bei der Ausbildung von Baumgruppen, darf vom benannten Flächenanteil abgewichen werden, 23 / 24 da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzfl ächen und Wurzelräume der Bäume ineinander übergehen. 6.6.4 Begrünung der Plangebiete Zum Bebauungsplanverfahren wurde neben dem bereits erwähnten Grünordnungsplan auch eine Baumbewertung beziehungsweise Baumkartierung d urch das Büro Flächenagentur Rheinland GmbH (Stand: Oktober 2024) erstellt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden im Planbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nummer 63452/02 "Widdersdorfer Straße 15 8 und 188a" insgesamt 20 Bäume (fünf im westlichen Bereich und 15 im östlichen Bereich) erfasst und entsprechend bewertet. Gemäß der durchgeführten Bewertung fallen insgesamt 15 Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Planung und Umnutzung führt zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Vegetation beziehungsweise der Bestandsbäume (15 geschützte und fünf ungeschützte). Die bestehen- den Bäume stehen im Konflikt mit der zukünftigen Be bauung (ober- und unterirdisch) sowie dem geplanten Erschließungs- und Brandschutzkonzept. Um den Verlust der bestehenden Strukturen zu kompensieren sowie die kleinklimatische Situ- ation des Plangebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept verschiedene Maßnah- men (P1 bis P4) vor. Diese Maßnahmen sichern einen Mindestanteil an Begrünung innerhalb der beiden Gewerbegebiete und werden nachfolgend erläutert: Maßnahme P1 Um die Aufenthalts- beziehungsweise Platzsituationen (P1) innerhalb der beiden Gewerbege- biete qualitativ hochwertig zu begrünen, wird festgesetzt, dass auf diesen Flächen pro 200 m² jeweils mindestens 1 mittel- bis großkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen ist. Darüber hinaus sind pro 200 m² jeweils mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier Soli- tärgehölzen anzulegen. Es sind jeweils mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW4112) herzu- stellen, ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege und Plätze auf maximal 50% der Gesamtfläche. Maßnahme P2 Neben den zentralen Platzflächen, sollen auch die Bewegungs- und Erschließungsflächen in- nerhalb des Plangebietes begrünt werden. Um dies zu sichern, wird festgesetzt, dass auf den Flächen mit der Bezeichnung P2, GF und GFL jeweils einseitig oder alternierend mittelkronige Bäume (BF41/GH742) mit einem Abstand von maximal 10 m zu pflanzen sind, ausnahmsweise zulässig sind auch Großsträucher und Bäume zweiter Ordnung. In Summe sind auf diesen Flächen mindestens 125 mittelkronige Bäume, Großstr äucher oder Bäume zweiter Ordnung zu pflanzen. Die Mindestgröße der Baumscheiben hat eine Größe von 6 m² zu betragen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die mit P1 festgesetzten Flächen. Diese Bereiche werden als Aufenthalts- und Platzflächen nach der Maßnahme P1 bepflanzt. Maßnahme P3 In den festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung P3, welche sich ausschließlich in den Rand- bereichen des Plangebietes befinden, ist für jedes Grundstück 70 % der Gesamtfläche als 24 / 25 Wiesenstreifen (EA1/LW4111) oder als Rasenstreifen (EA31/LW41112) herzustellen. Ab einer Mindestbreite von 4,0 m sind jeweils mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier Solitärgehölzen anzulegen. Maßnahme P4 In den festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung P4, welche sich parallel zu den P3 Flächen ebenfalls in den Randbereichen des Plangebietes befinden, ist das Pflanzen einer Strauchhe- cke BB1 (GH411) aus standortgerechten Heckenpflanzen durchzuführen. Hierdurch wird eine entsprechende Grundstückseinfriedung sichergestellt. Zusätzlich zu den oben benannten Maßnahmen sind alle Grundstücksflächen des Plangebie- tes, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über- baut werden, mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. 6.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 6.7.1 Artenschutz Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durch d as Büro ecotone (Stand: Januar 2026) erstellt. Im Rahmen einer Worst-Case-Analyse wurden die betroffenen Gebäude systematisch auf potenziell nutzbare Quartierstrukturen und Bruthöhlen untersucht. Ziel war es, alle poten- ziell besiedelbaren Strukturen wie Spalten, Fugen und Hohlräume zu erfassen, um vorsorgli- che Maßnahmen für möglicherweise vorkommende gebäud ebewohnende Arten wie Fleder- mäuse, Hausperling und Mauersegler festlegen zu können. Auf dieser Grundlage wurden Ver- meidungs- und Minderungsmaßnahmen definiert. Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotsbestände nach § 44 BNatSchG für alle untersu chten planungsrelevanten Vogelarten (insgesamt 13), die zusätzlich betrachteten Flederm äuse sowie die Arten Haussperling und Mauersegler ausgeschlossen werden kann. Um eine Gefährdung von nicht planungsrelevan- ten Gebäudebrütern auszuschließen, ist der Rückbau der Gebäude außerhalb der Brutzeiten durchzuführen. Gebäudeöffnungen sollten verschlossen werden, um zukünftig mit potenziellen Artvorkommen durch Neuansiedlung sicher auszuschließen. Um einen Verlust potenzieller Tagesquartiere von Fl edermäusen zu vermeiden sind 20 Fle- dermauskästen zu installieren. Zusätzlich sind pote nzielle Nistplätze für Haussperling und Mauersegler durch die Installation von drei Nistkästen für den Haussperling und 15 Mauerseg- lerkästen auszugleichen. 6.7.2 Eingriff /- und Ausgleich Der vorliegende GOP stellt in der Konfliktbetrachtu ng zur naturschutzrechtlichen Eingriffsre- gelung fest, dass keine Ausgleichspflicht besteht u nd keine Ausgleichsmaßnahmen im Rah- men des Bebauungsplanes erforderlich sind. Hieraus ergibt sich die Reduzierung der planeri- schen Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf die Vermeidung und Minderung des Eingriffes in Natur und Landschaft im Sinne von § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB. Dieser wird im GOP verbal-argumentativ beschrieben und begründet. Die Vermeidung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen. Auf Grund des bestehenden hohen Versiegelungsgrads im Plangebiet und flächenmäßig nur 25 / 26 geringer Vorkommen von Biotopen, befinden sich zum aktuellen Zeitpunkt kaum Biotop- und Bauminventar im Plangebiet, deren Erhalt im Bebauungsplan gesichert werden könnte. 6.8 Immissionsschutz 6.8.1 Lärmbelastung im Plangebiet Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm vorbelastet. Für das Bebau- ungsplanverfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH (Stand: 02.03.2026) erarbeitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrs- geräusche (Straßen- und Schienenlärm) sowie die Geräuschsituation der benachbarten ge- werblichen Nutzungen beurteilt. Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zur Gesamt- verkehrsgeräuschsituation sowie zur Geräuschsituation durch die gewerbliche Nutzung wur- den Anforderungen an den Schallschutz ermittelt. Diese Anforderungen wurden als Festset- zungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. 6.8.1.1 Gewerbelärm Auf Grundlage der angesetzten Nutzungs- und Immissionsansätze ergeben sich in den Plan- gebieten tags Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbegebiete wird somit an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten. Das Spit- zenpegelkriterium der TA Lärm wird tags ebenfalls an allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm unmittelbar über der Einfahrt zur geplanten Tiefgarage und in einem Teilbereich im Innenhof um bis zu 3 dB überschritten. An allen übrigen Immissionsorten im Plangebiet wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts eingehalten. Die Planung soll die umliegende Gewerbenutzung nicht stärker als heute einschränken. Da- her wurde auch ein LKW-Vorgang mit entsprechendem Spitzenpegel berücksichtigt. Das Spit- zenpegelkriterium der TA Lärm, bei dem kurzzeitige Geräuschspitzen einen Pegel von 70 dB(A) nicht überschreiten dürfen, wird im Plangebiet mit Spitzenpegeln von bis zu 88 dB(A) um bis zu 18 dB überschritten. 6.8.1.2 Verkehrslärm Die höchsten Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet liegen mit Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und von bis zu 62 dB(A) im Nachtzeit- raum (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) im Nahbereich der Widdersdorfer Straße im Süden. Bei freier Schallausbreitung werden somit die Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts in Gewerbegebieten tags um bis zu 6 dB und nachts und bis zu 7 dB über- schritten. Die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird tags um bis zu 1 dB überschritten und nachts um bis zu 2 dB überschritten. Im Inneren des Plangebiets liegen die Beurteilungsp egel selbst bei freier Schallausbreitung aufgrund des größeren Abstandes zu den Verkehrswegen bereits niedriger. Hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete tags eingehalten und nachts um maxi- mal 5 dB überschritten. Im Plangebiet sind größtenteils Büro- und Gastronomienutzungen vor- 26 / 27 gesehen, für welche kein erhöhter Schutzanspruch im Nachtzeitraum vorliegt. Für diese Nut- zungen erfolgt die Darstellung der Beurteilungspegel zum Nachtzeitraum rein informativ. Bei vollständiger Umsetzung des Planvorhabens werden im Inneren des Plangebiets die Ori- entierungswerte der DIN 18005 tags ab einem Abstand von circa 35 m zur Widdersdorfer Straße eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Orien tierungswert der DIN 18005 im Inneren des Plangebiets um maximal 5 dB überschritten und an den abgeschirmten unteren Stockwer- ken eingehalten. Eine Hotelnutzung mit erhöhtem Schutzanspruch im Nachtzeitraum ist gemäß dem Planungs- konzept im westlichen Gewerbegebiet im Hochpunkt an der Widdersdorfer Straße vorgesehen. Hier ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 60 d B(A) in den oberen Stockwerken. Der Orientierungswert der DIN 18005 wird in den oberen Stockwerken um bis zu 5 dB überschritten und in den unteren Stockwerken eingehalten. Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte werden Schall- schutzmaßnahmen bezüglich des Verkehrslärms erforderlich. 6.8.2 Anforderungen an den Schallschutz Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen an der Geräus chquelle) zum Beispiel in Form von Lärmschutzwänden scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Lärmschutzwände wür- den das Straßenbild in Teilbereichen stark einschränken. Außerdem ist der erforderliche Platz für aktive Maßnahmen nicht gegeben, da die bestehende Bebauung direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Plangebiet mit pas- siven Schallschutzmaßnahmen sichergestellt. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Sum- menbetrachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpe- gel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Darstellung in den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan aufgenommen wurden. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen die Lärmpegelbereiche (LPB) IV, V und VI nach denen sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und für die der Nachweis im Baugenehmigungsverfahre n zu führen ist. Bei der Wertung der Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass diese so eingetragen wurden, als wären die zukünf- tigen Gebäude noch nicht errichtet. Die Lärmpegelbe reiche entsprechen also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zu fensterunabhängigen Belüftun- gen für schutzbedürftige Räume mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht (zum Bei- spiel ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen), sofern Fenster ausschließlich in Fassa- denabschnitten liegen, die nachts mit Beurteilungspegeln oberhalb von 45 dB(A) beaufschlagt werden, wird ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Da das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm, bei dem kurzzeitige Geräuschspitzen einen Pegel von 70 dB(A) nicht überschreiten dürfen, im Plangebiet in Teilbereichen um bis zu 18 dB über- schritten wird, sind entsprechende Maßnahmen notwendig. In diesen Bereichen sind Nutzun- gen mit erhöhtem Schutzanspruch im Nachtzeitraum zu vermeiden beziehungsweise Immissi- onsorte nach TA Lärm in Form von öffenbaren Fenster n zu gemäß DIN 4109 nachts schutz- würdigen Räumen ausgeschlossen. 27 / 28 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri- gerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgebl icher Außenlärmpegel an den Außen- bauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 6.8.3 Auswirkungen auf die Umgebung Verkehrslärm Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Wei- teren die Auswirkungen des Planvorhabens und die da mit zusammenhängenden Zusatzver- kehre im Vergleich zur Situation ohne Realisierung der Planungen auf die Verkehrslärmimmis- sionen in der Nachbarschaft des Plangebiets zu berechnen. In der Berechnung für den Nullfall wird die abschirmende Wirkung der derzeit auf dem Plangebiet befindlichen Gebäude berück- sichtigt. Im Planfall wird die geplante Gebäudekubatur berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass bereits im Nullfall ohne Umsetzung des Planvor- habens im Bestand hohe Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln oberhalb der ver- waltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährd ung angesehenen Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vorliegen. Durch das Planvorhaben ergeben sich im Planfall Pegelerhöhungen von maximal 0,3 dB. Eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um we- niger als 1 dB ist für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar (OVG Münster, 30.05.2017, Az 2 D 27/15.NE). Dennoch ist eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um 0,3 dB an Immissionsorten mit Überschreitungen der Grenze zur Gesundheitsgefährdung als erheblich anzusehen. Betroffen sind hier die Oskar-Jäger-Straße und die Widdersdorfer Straße. Diese Erhöhung der Verkehrs- lärmimmissionen um maximal 0,3 dB liegt jedoch deut lich unterhalb der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle von 1 dB - 2 dB. Gewerbelärm Im Plangebiet ist ein moderner Gewerbe- und Büro-Campus mit diversen gewerblichen, gast- ronomischen und kulturellen Nutzungen vorgesehen. E s ist daher davon auszugehen, dass auch durch das Planvorhaben Gewerbelärmimmissionen zu erwarten sind. Dabei handelt es sich maßgeblich um die Nutzung der geplanten Tiefgaragen sowie den Anlieferverkehr. An den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld unmittelbar gegenüber den geplanten Tief- garagen und Zufahrten zum Plangebiet ergeben sich B eurteilungspegel aus Gewerbelärm von bis zu 58 dB(A) im Tageszeitraum und von bis zu 44 dB(A) im Nachtzeitraum. Die Immis- sionsrichtwerte der TA Lärm von 65 dB(A) tags und 5 0 dB(A) nachts in Gewerbegebieten werden somit im Umfeld des Planvorhabens an allen betrachteten Immissionsorten eingehal- ten. Schalltechnische Auswirkungen auf das Umfeld resultieren aus der Planung daher nicht. 6.9 Weitere Umweltbelange 6.9.1 Altlastennahbereich / Deponieentgasung / Altstandorte / Bodenuntersuchung Das Plangebiet ist im Kataster über Altlasten und a ltlastenverdächtige Flächen gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG - erfasst. Nach Auskunft der Stadt Köln liegt die Fläche in einem Teilbereich des ehemaligen Gaswerks Ehrenfeld (Kataster.Nr. 40101). Zu- dem befindet sich der südliche Bereich der angefragten Fläche im Bereich einer registrierten 28 / 29 Altablagerung (Kataster-Nr. 40104). Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Trockenrinne des Rheins, welche aktenkundlich in einer Mächtigkeit von bis zu 6 m aufgefüllt wurde. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht (Stand: Januar 2024) sowie eine Altlastenbewertung (Stand: April 2 024) durch das Büro Geologie - Bau & Umweltconsult (GBU) GmbH erarbeitet. Die Ergebnisse beziehungsweise die Bewertung wurde im Rahmen des Umweltberichtes zusammengefasst. 6.9.2 Luft / Luftreinhalteplanung / Gerüche Die vorliegende Planung berücksichtigt diverse Maßn ahmen, die die lokale Luftschadstoff- Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung mindern beziehungsweise verbes- sern. Hierzu zählt unter anderem eine Durchgrünung des Plangebietes (vergleiche Kapitel 6.6) zur zusätzlichen Bindung von Luftschadstoffen (CO2, PM10, PM2,5 und NO2). Durch das Büro Peutz Consult GmbH wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nr. 63452/02 „Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ in Köln-Eh- renfeld (Stand: März 2025) erarbeitet. Das Gutachten zeigt auf, dass es durch die Realisierung des Planvorhabens zu Änderungen der Belüftungsverhältnisse in Teilbereichen an der Widdersdorfer Straße sowie zu Erhöhun- gen der Verkehrsmengen kommt. Hierdurch erhöhen sich die jahresmittleren Luftschadstoff- Immissionen, im Bereich des Plangebietes jedoch ohne dass die zukünftig geltenden Grenz- werte überschritten werden (vergleiche Kapitel 8.5.6.2 Umweltbericht). Eine Bewertung des Schutzgutes Luft im Zusammenhang mit dem Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschrei- bung 2021; Kapitel 5-7) erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes. 6.9.3 Klimaschutz und Klimaanpassung Innerhalb des Plangebietes werden folgende stadtkli matisch wirksamen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgesetzt, um einen Beitrag z um Klimaschutz beziehungsweise zur Klimaanpassung beizutragen: Anlage von extensiven Dachbegrünungen, Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragenteile, Anlage von Fassadenbegrünung (Durchführungsvertrag ), Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstück sflächen, Pflanzung von Bäumen. Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten Planungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung a uf das Schutzgut Klima als verbes- sernd anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planre- alisierung nicht. Eine detaillierte Bewertung erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes. 6.9.4 Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau- arbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allge- meine Ordnungsangelegenheiten) einzuschalten. 29 / 30 6.10 Örtliche Bauvorschriften Dachform Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Dach- neigung von maximal 5 Grad zulässig. Dieses Gestalt ungsmerkmal sichert die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs und gewährleistet das Einfügen in die umgebende Bebauung. Weiterhin werden damit auch die zu begrünenden Flächen vorgehalten, was bereits aus Grün- den des Klimaschutzes sinnvoll ist. Die Ausbildung eines Flachdaches begünstigt somit die geplante extensive Dachbegrünung einschließlich der Nutzung von Photovoltaikanlagen. Werbeanlagen Zur Sicherung des Erscheinungsbildes, werden gestal terische Festsetzungen für Werbeanlagen getroffen. Hierzu zählt, dass Werbeanl agen nur an Gebäuden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 15,0 m² zulässig sind. Hierdurch soll die Wirkung der Werbeanlagen limitiert werden. Zusätzlich ist je Gewerbegebiet maximal ein Gewerbe pylon außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Höhe des Pylonen darf maximal 4,0 m und die Breite maxi- mal 1,0 m betragen. Die Installation eines Gewerbepylon entsteht in einem engen nutzungs- spezifischen Zusammenhang, soll jedoch in seiner Dimension limitiert werden. Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder m it bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließli ch akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 7. Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahmen Kennzeichnung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die nachfolgenden Flächen gekennzeichnet: - Der Altstandort Nummer 40101, Fläche des ehemalig en Gaswerks Köln-Ehrenfeld, - Die Altablagerung Nummer 40104, ehemalige Trocken rinne des Rheins, die in einer Mächtigkeit von bis zu 6,0 m aufgefüllt wurde. Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnah men mit anschließender Überbau- ung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 1 BBodSchG eine Sicherungsmaßnahme dar. Nachrichtliche Übernahme - Denkmalschutz Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal in der Wid- dersdorfer Straße 188a (DE_05315000_A_733, Eintragungsdatum 24.01.1995) wurde nach- richtlich übernommen und zeichnerisch im Bebauungsplan gekennzeichnet. 30 / 31 8. Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz- buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Numm er 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele d es Bauleitplanes Das Projektentwicklungsunternehmen Alfons & Alfreda AG plant die zukunftsfähige Weiterent- wicklung eines bestehenden Gewerbestandortes in Köl n Ehrenfeld. Das Plangebiet umfasst zwei Teilflächen an der Widdersdorfer Straße mit rund 1,6 ha (Flurstücke 301, 302, 324, 489, 490, 492, 618, 667, 1754/62, Flur 74, Gemarkung Mün gersdorf) und 1,5 ha (Flurstücke 437 und 1762/62, Flur 74, Gemarkung Müngersdorf). Ziel ist es einen modernen Büro- und Gewer- becampus mit Flächen für Kunst, Kultur, Bildung und Soziales, Gastronomie und Läden sowie Freizeit, Sport und Beherbergungsstätten zu entwickeln. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Gewerbegebietes geschaffen. Der Bebauungsplan steht im Gesamt- zusammenhang mit der Rahmenplanung Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld und des Ziel- bildes Weststadt 2021. 8.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Gebäude 15.894 Gewerbegebiet (GE) 31.789 Wege- und Parkplatzflächen 13.669 Baumbestandene Rasenra- batte 1.272 Heckengehölze 477 Ruderalfluren 477 8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anl eitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesi mmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopsch utz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (W HG) sowie dem Denkmalschutzge- setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regel ungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzo nen-Verordnungen und der Luftrein- halteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung u nd der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. 31 / 32 Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umwel tschutzes Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Pflanzen BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baum- schutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, In- nenentwicklung vor Außenentwick- lung, Revitalisierung von vorgenutzten Flächen Boden und Altlasten Boden BauGB; BBoDSchG, BBoDSchV, LBoDSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge Altlasten BauGB; BBoDSchG, BBoDSchV, LBoDSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Wasser Oberflächenwasser WHG, LWG NRW, WRRL, HWRM-RL, HWSGII naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, LWG NRW, Was- serschutzzonen-Verord- nung der jeweiligen Was- sergewinnungsanlagen Grundwasserneubildung erhalten und verbessern, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträ- gen; Umgang mit Niederschlags- wasser und Starkregenvor- sorge WHG, LWG NRW Versickerung von Niederschlagswas- ser, Hinweis auf Starkregenbetroffen- heit; Ableitung von Niederschlagswas- ser; Verhindern von Starkregengefah- ren Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-RL; HWSG II, BRPHV Hochwassersichere Baugebiete, Hin- weis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwasserrisikoprophylaxe Luft Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen BImSchG; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Ziel- werte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt 32 / 33 und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Klima Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Lan d- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif- fen; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Bea chtung der Schutzziele Mensch, Gesundheit, Be- völkerung Lärm BImSchG; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB; Lärmakti- onsplan Stufe III und IV Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Erschütterungen BImSchG; Abstandser- lass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung sonstige Gesundheitsbe- lange / Risiken - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen 33 / 34 Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 5034:2011 Positionspapier „Versorgung mit Tages- licht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhält- nisse Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Be- standteilen Vermeidung von Emissio- nen (, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, An- hang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Nutzung erneuerbare Ener- gien/ sparsame und effizi- ente Nutzung von Energie KSG; KSG NRW BauGB; EEG, GEG, Ener- gieeinsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klimaschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissio- nen, energetisch optimierte Baustan- dards Darstellung von Land- schaftsplänen und sonsti- gen Plänen, insbesondere des Wasser- Abfall-, Immis- sionsschutzrecht BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW, Wasserschutzzonen-Ver- ordnung der jeweiligen Wassergewinnungsanla- gen, Luftreinhalteplan Köln 2021 Schutzziele der LP- Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz; Luft- reinhalteplan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV Anfälligkeit für die Auswir- kungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschut- zes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 BauGB Vermeidung von Planungen mit einer hohen Anfälligkeit für die Auswirkun- gen von Katastrophen oder schweren Unfällen. 34 / 35 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflan- zen, Fläche, Boden, Was- ser, Luft, Klima, Land- schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkun- gen Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Abkürzungen: FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landesna- turschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwas- serschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissi- onsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldge- setz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein West- falen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Ge- setz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nut- zung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeut- same Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 8.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzu ngen des Bebauungsplanes „Widders- dorfer Straße 158 und 188 in Köln-Ehrenfeld“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umw eltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft er- hebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vor- hersehbare Ereignisse. Vorhaben- und Erschließungsplan: Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bau- phase gemäß den einschlägigen Vorschriften und Norm en im nachfolgenden Baugenehmi- gungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver- wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 35 / 36 Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen i n räumlicher Nähe kumulierende Um- weltauswirkungen beschrieben. 8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basis szenario) Das Plangebiet wird derzeit vollständig als Gewerbegebiet genutzt. Es liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist bisher nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich derzeit nach § 34 BauGB. 8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdur chführung der Planung (Null- variante) Ohne Überplanung des bestehenden Gewerbegebietes bleibt die Nutzung in seiner Form er- halten. Die Nullvariante ist in diesem Falle auf Grund der bestehenden Nutzung mit dem Ba- sisszenario gleichzustellen. Änderungen der aktuellen Situation sind dementsprechend nur im Rahmen der Zulässigkeit von § 34 BauGB möglich. 8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzusta nds bei Durchführung der Pla- nung Bei Durchführung der Planung ist eine Verbesserung des Umweltzustandes im Vergleich zum Bestand zu erwarten. Erreicht wird dies vor allem d urch die Reduzierung des Versieglungs- grades und der Herstellung eines erhöhten Anteils a n Begrünungsflächen sowie durch Maß- nahmen der Dachbegrünung. 8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 8.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Zur Überprüfung des Vorkommens planungsrelevanter Arten wurde auf den beiden Grundstü- cken an der Widdersdorfer Straße eine Artenschutzpr üfung Stufe I mit Worst-Case-Analyse (ecotone, Januar 2026) erstellt. Hierbei standen besonders die vom LANUK für den 3. Quad- ranten im Messtischblatt 5007 gelisteten 13 planung srelevanten Vogelarten sowie Fleder- mäuse, Haussperling und Mauersegler im Vordergrund. Die Ergebnisse dieser Artenschutzprüfung werden im Folgenden zusammenfassend darge- stellt. Bei zwei Ortsbegehungen (August 2023 und September 2025), eine mit Hubsteigerbe- fahrung, wurde das Plangebiet auf die Eignung als H abitat für Vögel, Fledermäuse und Schmetterlinge überprüft. Die Untersuchungen, einsc hließlich Worst-Case-Analyse und Hubsteigerbefahrung, zeigten, dass die antragsgegenständlichen Gebäude für Fledermäuse nur ein geringes Quartierpotenzial aufweisen. Für d ie Gebäudebrüter Mauersegler und Haussperling konnten keine aktiven oder rezenten Ne ster festgestellt werden. Ein negativer Einfluss durch den Rückbau der Gebäude auf diese Ar ten ist daher nicht zu erwarten. Um einen Verlust potenzieller Tagesquartiere für Fledermäuse an vier Gebäuden und potenzielle Niststrukturen für Haussperling und Mauersegler zu vermeiden sind Maßnahmen erforderlich. Sogenannte Allerweltsarten wie Kohl- und Blaumeise, Ringel- und Straßentaube sowie Amsel nutzen das Gebiet als Brut- und Nahrungshabitat. Ei nzelne Nester (Meisen, Elster, Tauben) wurden nachgewiesen. Weitere Arten wie Bachstelze o der Nahrungsgäste können ebenfalls zeitweise im Gebiet vorkommen. 36 / 37 Das Plangebiet liegt innerhalb des dritten Quadranten im Messtischblatt 5007 Köln. Für diesen Quadranten ist für die Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gärten, Parkanalgen“, „Siedlungsbrachen“ und „Gebäude“ das potenzielle Vorkommen von 13 planungsrelevanten Arten bekannt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Vogelarten (Tabelle 1). Die nachfolgend dargestellte Tabelle b asiert auf den potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten gemäß Messtischblattabfrage beim LANUK (2026). Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtisch blatt 5007 sowie Funktion des Lebensraumtyps Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Gärte n, Parkanalgen, Siedlungsbrachen und Gebäude für die jeweiligen Arten. Es bedeuten: B = Nachweis Brutvorkommen ab 2000, BK = Brutvorkommen Koloniebrüter (Na = Nahrungshabitat, Vorkommen im Lebensraum; (Na) = Nahrungshabitat, potenzielles Vorkommen im Lebensraum; FoRu! = Fortpflanzung- und Ruhestätte, Hauptvorkommen im Lebensraum; FoRu = Fortpflanzung- und Ruhestätte, Vorkommen im Lebensraum; (FoRu) = Fortpflanzung- und Ruhestätte, potenzielles Vorkommen im Lebensraum), RL NRW = Rote Liste NRW (jeweils aus 2021 für Vögel) 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben be- droht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extr em selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vor- warnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend. FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutzrichtlinie. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssys- tem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. (LANUK 2026. Quelle: https://artenschutz.naturschutzinformatione n.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/50073?kl_ge- hoel=1&gaert=1&gebaeu=1.) Vogelarten Art Status NRW Habitatpotenzial RL NRW EU (FFH- RL/VS-RL) Habicht B (FoRu), Na 3 - Sperber B (FoRu), Na * - Waldohreule B Na 3 - Mäusebussard B (FoRu) * - Bluthänfling B FoRu, (FoRu), (Na) 3 - Mehlschwalbe BK FoRu!, Na 3 - Kleinspecht B Na 3 - Turmfalke B FoRu!,(FoRu),Na V - Rauchschwalbe B FoRu!, Na, (Na) 3 - Feldsperling B FoRu, Na, (Na) 3 - Rebhuhn B (FoRu) 2 - Waldkauz B FoRu!, Na * - Star B FoRu, Na 3 - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Planung wird mit der kurzzeitigen flächigen Reduzierung der bestehenden Biotope auch der Lebensraum der potenziell vorkommenden Fauna verkleinert. Hierzu zählt vor allem die Entnahme von Gehölzen, die Versiegelung von Grünstreifen und der Wegfall von Gebäu- den als Brutstätte für Gebäudebrüter. Für Reviervögel und Nahrungsgäste besteht ein erhöh- tes Vogelschlagrisiko durch großflächige Glasflächen an den geplanten Neubauten. Maßnah- men wie Teil- und Vollbemusterungen an Glasflächen, Eckverglasungen und Wintergärten 37 / 38 sind erforderlich, um Kollisionsrisiken zu minimieren. Offene oder gekippte Fenster und sons- tige Gebäudeöffnungen sollten verschlossen werden, um eine zukünftige Ansiedlung von Tie- ren, insbesondere Fledermäusen, zu vermeiden. Die Artschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Auslösung artenschutzrechtliche Ver- botstatbestände nach § 44 BNatSchG für die vom LANU K für den 3. Quadranten im Mess- tischblatt 5007 gelisteten 13 planungsrelevanten Vogelarten, die zusätzlich betrachteten Fle- dermäuse sowie die Arten Haussperling und Mauersegler unter Einhaltung der nachstehenden Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Für alle ande ren Arten (Allerweltsarten) ist eine Betroffenheit bei Einhaltung der nachstehenden Maßnahmen ebenfalls auszuschließen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Um eine Gefährdung von vor allem Fledermäusen und Gebäudebrütern auszuschließen, wer- den in der Artenschutzprüfung (ecotone, Januar 2026) geeignete Vermeidungs- und Vermin- derungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermie- den oder reduziert werden können. Sie bestehen aus einer zeitlichen Beschränkung der bau- und anlagebedingter Flächenbeanspruchungen, der Installation von Nistkästen, Maßnahmen zur Minderung von Vogelschlag sowie die Auswahl ins ektenfreundlicher Leuchtmittel. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen können die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Zum Artenschutz sind folgende Maßnahmen vollumfängl ich zu beachten und in den Bebau- ungsplan mit aufzunehmen: - Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsv erbot sind die erforderlichen Ro- dungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der im Plangebiet brütenden Vo- gelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 30. September zu vermeiden (V1). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten er forderlich, ist vor deren Auf- nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehör de der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquar- tieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. - Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsv erbot sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten d er wildlebenden Vogelarten und der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzufüh ren. Der Gebäude Rückbau ist folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zu vermeiden (V2). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgut- achterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung von Vogelbruten und Fledermäusen kommt. - Um den Verlust potenzieller Tagesquartiere für di e Fledermaus an vier Gebäuden zu vermeiden, sind für diese Strukturen ein Komplexausgleich im Verhältnis 1:5 innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, was einer Gesamtzahl von 20 Fledermauskästen ent- spricht. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu begleiten und nach den Standards des Methodenhandbuches zur Arten schutzprüfung NRW durch- zuführen (V3). - Um den Verlust potenzieller Quartiere für den Hau ssperling zu vermeiden, sind insge- samt drei Kästen innerhalb des Plangebietes zu inst allieren. Dabei darf es sich nicht 38 / 39 um Koloniekästen handeln. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Per- son zu begleiten und nach den Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutz- prüfung NRW durchzuführen (V4). - Um den Verlust potenzieller Nistplätze für den Ma uersegler zu vermeiden, sind insge- samt 15 Mauerseglerkästen innerhalb des Plangebietes zu installieren. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu beg leiten und nach den Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V5). - Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der A ußenfassade sind so zu gestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, da ss sie für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: o Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäu deecke führen), transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer ), transparente Verbindungsgänge Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: o Glaselemente, die größer als 5 m² sind o Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über dem begehbaren Boden befinden) o Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen) Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Bei spielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar ge macht werden. Bei Wintergärten müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden. Die übrigen Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet. Technische Anforderungen: o Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Mark ierungen), die nach dem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlic hkeit von unter 10 % aufweisen o Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemen te aufzubringen oder es sind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. o Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw. maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. - Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf na chtaktive Tiere (insbesondere In- sekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Be- leuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ult- ravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 % ) maximal 2.700 Kelvin Farbtem- peratur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzu- schirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht über- schreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin 39 / 40 noch zur Seite– insbesondere nicht auf etwaige angr enzende Gehölze und Biotope abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). Bewertung: Mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tier e ist aufgrund der aktuell geringen Be- deutung des Plangebietes und unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungsmaß- nahmen für das Schutzgut nicht zu rechnen. 8.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Kartierung der im Plangebiet vorkommenden Bäume wurde am 25. Juli 2024 (Flä- chenAgentur Rheinland GmbH, 2024a) durchgeführt und ist im Folgenden dargestellt. Die Bäume im Plangebiet werden durch die Baumarten Populus simonii (Birkenpappel) und Betula pendula (Hängebirke) dominiert. Tabelle 2: Ergebnisse der Baumkartierung im Plangebiet Widdersdorfer Straße 158 und 188 in Köln. (BSS = Baum- schutzsatzung; Vitalität: 1 = gut, 2 = mittel, 3 = schlecht). Quelle: FlächenAgentur Rheinland GmbH, 2024a Baum- nummer Baumart wiss. Name Höhe [m] Vita- lität Anzahl Stämme Stamm- umfang 1 [cm] Stamm- umfang 2 [cm] 1 Pappel Populus simonii 10 3 1 125 2 Eberesche Sorbus aucuparia 3 1 1 65 3 Eberesche Sorbus aucuparia 3 2 1 60 4 Stieleiche Quercus robur 8 1 1 131 5 Berg-Ahorn Acer pseudoplata- nus 10 1 2 135 147 6 Hängebirke Betula pendula 9 1 1 117 7 Hängebirke Betula pendula 10 1 1 141 8 Hängebirke Betula pendula 6 1 1 135 9 Roter Spitz- Ahorn Acer platanoides 7 1 1 146 10 Hängebirke Betula pendula 10 1 1 115 11 Hängebirke Betula pendula 10 1 1 128 12 Hängebirke Betula pendula 9 1 1 128 13 Birkenpappel Populus simonii 13 1 1 170 14 Birkenpappel Populus simonii 13 1 1 110 15 Birkenpappel Populus simonii 8 1 1 83 16 Birkenpappel Populus simonii 13 1 1 154 17 Birkenpappel Populus simonii 4 1 1 40 18 Birkenpappel Populus simonii 4 1 1 42 19 Birkenpappel Populus simonii 13 1 1 233 20 Birkenpappel Populus simonii 5 1 1 42 40 / 41 Darüber hinaus finden sich im Plangebiet einzelne Gehölzstrukturen (Hecken und Sträucher), Saumstreifen mit ruderalartiger Vegetation sowie intensiv gepflegte Rasenflächen. Insgesamt spielt das Schutzgut Pflanze im Bestand eine untergeordnete Rolle. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Realisierung des Bebauungsplans bleibt die Gewe rbenutzung mit untergeordneter Rolle für das Schutzgut Pflanze bestehen. Durch die Planung gehen die bestehenden Gehölzstruk- turen, Bäume und Rasenfläche in ihrer Ausdehnung vollständig verloren. Im Rahmen der Bau- feldfreimachung kommt es zum Verlust aller im Plangebiet vorhandenen Bestandsbäume, wo- von insgesamt 15 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Grundstückflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stau- den und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen (ents pricht Maßnahme M1, M2 des GOP). - Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezog enen Bebauungsplanes sind mindestens 8 Einzelbäume (BF31/GH741 oder BF41/GH74 2) sowie mindestens 125 mittelkronige Bäume (Kronenbreite 4-10 m), Großsträucher oder Bäume zweiter Ord- nung zu pflanzen (entspricht Maßnahme M2 des GOP). - Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuch ern und Hecken (entspricht Maß- nahme M4 des GOP) - Festsetzungen zur Begrünung der unterirdischen Ge bäudeteile (Tiefgarage) (ent- spricht Maßnahme M6 des GOP) - Festsetzungen zu extensiven Dachbegrünung der Fla chdächer sowie zur Fassaden- begrünung (entspricht Maßnahme M5, M7, M8 und M9 des GOP) Insgesamt führen die grünordnerischen Festsetzungen zu einer erhöhten Durchgrünung des Plangebietes. Im Rahmen des Grünordnungsplans sind weitere Maßnahmen formuliert, die aufgrund der Re- gelungstiefe nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans sind. Die entsprechen- den Maßnahmen sind in der nachgeordneten Ausführungsplanung zu prüfen. Bewertung: Unter dem Aspekt, dass der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet sinkt und gleichzei- tig der Anteil an Grünflächen und Gehölzpflanzungen deutlich steigt, werden die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Pflanze als nic ht erheblich beurteilt. Es ergeben sich schwach positive Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 41 / 42 8.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet mit einer versiegelten Fläche von ca. 28.000 m². Diese Fläche ist auf ca. 15.000 m² mit Gebäuden bestanden und umfasst ca. 13.000 m² Wege- und Parkplatzflächen. Dies entspricht einem Versiegelungsgrad von ca. 93 %. Bestandteil des Gewerbegebiets ist auch eine ca. 1.000 m² große baumbestandene Rasenrabatten sowie ca. 400 m² Heckengehölze und ca. 400 m² Ruderalfluren. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umnutzung des Plangebietes wird sich der Ve rsiegelungsgrad gegenüber der Be- standsnutzung verringern. Im Planzustand wird das Gebiet zu circa 84 % versiegelt bzw. teil- versiegelt sein. Dies entspricht einer Fläche von rund 25.000 m². Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Bei Umsetzung der Planung wird der Versiegelungsgrad im Vergleich zum Bestand verringert. Durch Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) wird Einfluss auf den zukünftigen Versiegelungsgrad genommen. Im Gewerbegebiet (GE1 und GE2) wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Damit wird die Versiegelung der Grundstücksflächen begrenzt. Durch pla- nerische Festsetzungen, die die Neuanlage von Pflan zflächen und Bäumen regeln, wird der Versiegelungsgrad in beiden GE ebenfalls begrenzt. Bewertung: Innerhalb des mit Gewerbe festgesetzten Plangebiete s wird Anteil der unversiegelten bzw. teilversiegelten Fläche circa 16 % betragen (Vegeta tionsflächen ohne intensive/extensive Dachbegrünung sowie Fassadenbegrünung). Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangeb iet gegenüber der Bestandnutzung demnach verringert. Erhebliche Auswirkungen sind auszuschließen. Es ergeben sich schwach positive Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche. 8.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 8.5.4.1 Boden Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Untersuchungsgebiet befindet sich auf dem Blatt L5106 der Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen (1:50.000). In der digitalen Bodenkarte von NRW ist das Untersuchungsgebiet als Weißfläche dargestellt (Geologischer Dienst NRW, o.J.). Hierbei handelt es sich um Bereiche, 42 / 43 in denen die Böden nicht oder kaum kartiert werden konnte und sich der bodenkundliche Auf- bau auch nicht aus älteren Unterlagen rekonstruieren lässt. Das designierte Plangebiet wurde bisher industriell sowie gewerblich genutzt und weist auf Grund der historischen Nutzung keine natürlichen Bodenstrukturen auf. Zudem liegt eine Verunreinigung der Böden durch Altlasten vor. Geotope und Bodendenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Bei der durchgeführten Baugrunderkundung (GBU GmbH, 2024a und 2024b) wurden 25 (Wid- dersdorfer Straße 158) und 44 (Widdersdorfer Straße 188 und 188a) Rammkernsondierungen (RKS n. DIN EN ISO 22475) abgeteuft. Von den Bodenproben wurden für beide Teilflächen je 6 Mischproben erstellt und diese zur orientierenden Bewertung auf die Parameter der LAGA Boden 2004, der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sowie der Deponieverordnung untersucht. Die erstellten Geotechnischen Berichte (GBU GmbH, 2024a und 2024b) verzeichnen zunächst unterhalb der Oberflächenbefestigung anthropogene Auffüllungen aus Sand, Schluff und Kies in veränderlichen Anteilen. An Fremdbestandteilen w urden Ziegelbruchstücke, örtlich Schwarzdecken-, Schlacke-, Glas-, Lava- und Betonbr uchstücke sowie an einzelnen Bohr- punkten reine Bauschuttnester festgestellt. Die Auffüllungen reichen bis in Tiefen zwischen 1,1 m u. GOK bis max. 4,5 m u. GOK. Unterhalb der Auffüllungen schließen sich Reste an Hoch- flutlehmen (Schluff, sandig-kiesig) und sandiger bis stark sandiger Kies an. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Zuge der Entwicklung des geplanten Gewerbegebietes sinkt der Versieglungsgrad im Ver- gleich zum Bestand. Somit steht mehr Fläche als Leb ensraum für Pflanzen und Bodenorga- nismen sowie als Speicher- und Filtermedium zur Verfügung. Zudem werden Anfüllungen im Zuge der Baumaßnahmen für die Tiefgaragen bis zu ca . 6,20 m Tiefe entfernt und somit die Schadstoffsituation verbessert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Erdarbeiten sollten, wenn möglich in der niederschlagsarmen Zeit erfolgen. Darüber hinaus kommt die Altlastenbewertung (GBU GmbH 2024c und 2024d) zu dem Ergeb- nis, dass durch die Baumaßnahme eine erhebliche Ver besserung der Schadstoffsituation im Boden respektive eine vollständige Entfernung des altstandortbedingten Schadstoffinventars im Plangebiet stattfindet. Die Aushubarbeiten sind bodengutachterlich zu begleiten. Material mit Verdacht auf Altlasten ist getrennt zu lagern und nicht mit unbelasteten Materialien zu vermischen. Für eine ordnungs- gemäße Entsorgung auf einer hierfür genehmigten Dep onie ist zu sorgen, entsprechende Nachweise sind der Unteren Umweltschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Oberboden (Mutterboden) ist zu sichern, ordnung sgemäß zwischenzulagern und inner- halb des Geltungsbereiches wiederzuverwenden. Vor O rt abgetragener Boden kann jedoch 43 / 44 nur zum Wiedereinbau verwendet werden, sofern er organoleptisch unauffällig ist. Überschüs- siger Boden ist gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zu beseitigen. Hierzu sind der Unteren Um- weltschutzbehörde entsprechende Nachweise auf Verlangen vorzulegen. Bewertung: Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden sind vor dem Hintergrund, dass die Anfüllungsböden im Rahmen der Bauarbeiten vollständig ent- fernt werden, positiv zu bewerten. 8.5.4.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen gem. § 8 Lan- desbodenschutzgesetz – LBodSchG - erfasst. Entsprec hend des Altlastenkatasters (Stadt Köln Altlastenkataster, 2021) liegt die Fläche in einem Teilbereich des ehemaligen Gaswerks Ehrenfeld (Kataster.Nr. 40101). Zudem befindet sich der südliche Bereich der angefragten Flä- che im Bereich einer registrierten Altablagerung (Kataster-Nr. 40104). Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Trockenrinne des Rheins, welche a ktenkundlich in einer Mächtigkeit von bis zu 6 m aufgefüllt wurde (Stadt Köln, 2021). Den Untersuchungsergebnissen der durchgeführten Baugrunderkundung zufolge sind im Un- tersuchungsgebiet punktuell erhebliche Belastungen durch Polyzyklische Aromatische Koh- lenwasserstoffe (PAK) festzustellen (RKS 2, RKS 6, RKS 7, RKS 14 und RKS 23). Insbeson- dere im Bereich der RKS 14 wurde neben der erheblichen Belastung durch PAK (4.330 mg/kg) ebenfalls eine deutliche Verunreinigung durch Miner alölkohlenwasserstoffe festgestellt. Dar- über hinaus sind punktuelle Belastungen durch PAK auch auf dem gesamten Projektstandort nicht auszuschließen, wie die PAK-Gehalte in den Pr oben der RKS 5, RKS 11 und RKS 26 zeigen. Entsprechend den Bohrergebnissen, bestätige n auch die chemischen Analysen die historische Vornutzung als Gaswerksstandort mit dem dazugehörigen Schadstoffinventar. Die Bodenproben aus dem gewachsenen Boden sind insg esamt als unauffällig einzustufen. Die nachgewiesenen Belastungen beschränken sich auf den Anfüllungshorizont mit einer ma- ximalen Tiefe von 4,70 m u. GOK. Eine Gefährdung des Grundwassers ist aufgrund des unauffälligen Geländebefundes des ge- wachsenen Bodens und der derzeitigen Versiegelungssituation auszuschließen. Ebenso kann derzeit aufgrund der Versiegelung ein Gefährdungspotenzial für den Gefährdungspfad Boden- Mensch ausgeschlossen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der geplanten Bauausführung auf beiden Teilflächen wird davon ausgegangen, dass sämtliche Anfüllungen im Rahmen der Maßnahme ausgeh oben und entsorgt werden. Eine 44 / 45 entsprechende Folgenutzung ist ein Gefährdungspoten zial auszuschließen. Durch die Bau- maßnahme erfolgt eine erhebliche Verbesserung der S chadstoffsituation, da der schadstoff- belastete Boden im Plangebiet vollständig entfernt wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung und/ oder Minderung sind nicht erforderlich. Bewertung: Im Rahmen der Baumaßnahmen wird das altstandort- und altablagerungsbedingte Schadstoff- inventar vollständig entfernt. Infolge der Realisie rung des Bebauungsplanes wird sich dem- nach eine erhebliche Verbesserung der Schadstoffsituation im Plangebiet einstellen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass aufgrund der nachgewiesenen Belastung die Aus- hubarbeiten zumindest teilweise in kontaminierten Bereichen stattfinden. Im Vorfeld ist daher ein Arbeits- und Sicherheitsplan nach DGUV 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ bzw. TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereich“ zu erstellen. 8.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 8.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet selbst sowie die nähere Umgebung weisen keine natürlichen Oberflächenge- wässer auf (MKULNV NRW 2024). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Planung ergeben sich keine Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Nicht notwendig. Bewertung: Natürliche Oberflächengewässer sind nicht betroffen. 45 / 46 8.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Das Grundwasser im Plangebiet hat einen Flurabstand von ca. 6 – 8 m (GBU GmbH, 2024a), dies entspricht dem Durchschnitt von Stadt- teilen in Rheinnähe. Weiter westlich des Plangebietes steigt das Gelände an. Im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schichten festgestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Einzugsgebiets des Grundwasserkörpers DE_NRW_27_19 „Terrassen des Rheins“, welches ein Teil des Teilei nzugsgebiet Rheingraben-Nord ist. Die Flächengröße des Grundwasserkörpers 27_19 beträgt 191,74 km² und die Durchlässigkeit des Bodens ist hoch. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers (GWK) sowie der che- mische Zustand des GWK wird derzeit als schlecht bewertet (MULNV NRW 2021). In den Braunkohleabbaugebieten auf der Ville kommt es durch den Prozess der Oxidation von sulfidischen Nebenbestandteilen zur Bildung von Sulfat. Da Sulfat im Wasser relativ stabil ist, lässt es sich noch weit im Abstrom des Tagebaus nachweisen. Daher befindet sich der Grund- wasserkörper 27_19 ausgehend von der Sulfatbelastungen in einem „schlechten chemischen Zustand“ (MULNV NRW 2021). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hinsichtlich des Grundwassers (Grundwasserkörper - 27_19 „Terrassen des Rheins“) wird die Grundwasserneubildungsrate durch die Planung nicht verringert. Weiterhin findet keine Nut- zungsänderung des Vorhabengebietes statt, daher ist durch die Planung keine Übernutzung des Grundwasserkörpers zu erwarten. Die vollständige Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet durch entsprechende Leitungen und Rigolen führt zu einer deutlichen Ver besserung der Zuführung von Nieder- schlagswasser zum Grundwasser. Eine Veränderung des chemischen Zustandes des Grund wassers ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die vorgesehene Durchgrünung des Plangebietes sowie die vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen führe n zu einer Minderung der Eingriffe in den natürlichen Wasserhaushalt. Bewertung: Von erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut ist nicht auszugehen. Auf Grund der geplanten Verringerung des Versiegelu ngsgrades ist vielmehr von der Erhö- hung der Grundwasserneubildungsrate auszugehen. 46 / 47 8.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkre genvorsorge Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der Starkregengefahrenkarte liegt für einen Großteil des Plangebiets die Über- flutungstiefe für ein extremes Ereignis bei bis zu 100 cm (Stadt Köln, 2024d). Entlang der Wid- dersdorfer Straße liegt die Überflutungstiefe bei unter 10 cm, ebenso für den nördlichen Teil- bereich des GE1 (westliches Plangebiet) (StEB, 2024). Zum Umgang mit Niederschlagswasser im Bestand liegen keine Informationen vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Entwässerung des Niederschlagswassers erfolgt durch Versickerung vollständig innerhalb des Plangebietes (IBF Felling, 2024). Dies wird dur ch insgesamt vier Rigolen und entspre- chende Regenwasser-Leitungen gewährleistet. Das anfallende Regenwasser (RW) der Dach- flächen und versiegelten Außenbereiche wird über Fallrohre und Kastenrinnen/Hofabläufe ge- fasst und in die RW-Leitungen geführt. Das auf der Tiefgaragendecke anfallende Nieder- schlagswasser versickert durch die Grünfläche oder wird ebenfalls gefasst und schließlich über erdverlegte Grundleitungen zur jeweiligen Rigole ge führt. Entsprechende Überflutungsnach- weise liegen vor. Das Entwässerungskonzept sieht die Ableitung des Schmutzwassers (SW) über entsprechende Leitungen in den vorhandenen öff entlichen Mischwasser-Kanal in der Widdersdorfer Straße vor. Durch den im Plangebiet vorgesehenen hohen Grünanteil mit Dach- , Fassaden- und Tiefgaragenbegrünung sowie Begrünung der Freianlagen, wird sich der Ver- siegelungsgrad sowie damit auch die Pufferfunktion des Plangebietes gegenüber Extremwet- terereignissen erhöhen. Das anfallende Niederschlag swasser wird über ein Rigolensystem dem Grundwasser zugeführt. Für beide Grundstücke liegt ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 (in Verbindung mit der DIN EN 752) zur Sicherstellung der Auffangk apazität im Plangebiet vor (IBF Felling, 2024). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für beide Grundstücke liegt ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 (in Verbindung mit der DIN EN 752) zur Sicherstellung der Auffangk apazität im Plangebiet vor (IBF Felling, 2024). Durch Festsetzungen von Dach- und Tiefgarag enbegrünung sowie Begrünung der Freianlagen, wird der Versickerungsgrad und die Puf ferfunktion erhöht. Das anfallende Nie- derschlagswasser wird über ein Rigolensystem dem Grundwasser zugeführt. Bewertung: Durch die Planung mit Dach-, Fassaden und Tiefgaragenbegrünung sowie einer Erhöhung des nicht unterbauten Grünflächenanteils wird die Situa tion im Plangebiet im Vergleich zum Be- stand deutlich verbessert. Durch Herstellung von Rigolen wird das Niederschlagswasser dem 47 / 48 Grundwasser zugeführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist auszuschließen. Es ergeben sich schwach positive Auswirkungen in Bezug auf den Umgang mit Niederschlagswasser. 8.5.5.4 Hochwasserbelange Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für den Rhein hat die Bezirksregierung Köln Übersch wemmungsgebiete festgesetzt. In den dazugehörigen Karten sind die Geländeabschnitte ausgewiesen, die nach den Berechnungen der zuständigen Wasserbehörde bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis überschwemmt werden würden. Die hierdurch festgesetzten Flächen dürfen nicht zusätzlich eingeschränkt, überbaut oder überplant werden. Weitere bauliche Anlagen sind hier ebenso verboten wie der Umbruch von Grünland in Acker. Aufgrund der Topografie ist das Plangebiet auch bei extremen Hochwasserereignissen nicht durch Überschwemmungen gefährdet und daher nicht al s Überschwemmungsgebiet festge- setzt. Das nächste Überschwemmungsgebiet bei einem extremen Hochwasserereignis befin- det sich in ca. 3,6 km Entfernung. Laut Grundhochwa ssergefahrenkarte der Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln (StEB) ist selbst bei einem seltenen Ereignis keine Grundhochwasserge- fährdung zu erwarten (Stadt Köln, 2024c). Ebenso is t keine oberflächliche Überflutung des Plangebietes bei einem tausendjährigen Hochwasser des Rheins zu befürchten (Stadt Köln, 2024b). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung ist keine Auswirkung auf Hochwasserbelange zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Nicht notwendig. Bewertung: Erhebliche Belastungen der Hochwasserbelange sind im Plangebiet nicht zu erwarten. 8.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhau sgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Form als gewerblich genutzte Fläche vorbelastet. Ge- naue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen liegen nicht vor. Emissionen ergeben 48 / 49 sich vor allem aus den vorhandenen gewerblichen Nut zungen sowie den daraus resultieren- den Verkehrsemissionen durch den Anliefer- und Angestelltenverkehr. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Beibehaltung der Gewerbenutzung im Plange biet sind keine grundsätzlichen Ver- änderungen der nutzungsbedingten Emissionen zu erwa rten. Vielmehr wird der Kfz-Verkehr im Plangebiet selbst, abgesehen von Anlieferung, Müllabfuhr und Feuerwehr, ausgeschlossen und damit reduziert. Durch die zu erwartende erhöhte Fahrradnutzung der Beschäftigten im Plangebiet kann der verkehrsbedingte Emissionsausstoß im Plangebiet zusätzlich verringert werden. Die fußläufige Erreichbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs über die Bus- und S-Bahnhaltestellen schafft weitere Anreize, um künftig auf das Auto zu verzichten und den verkehrsbedingten Emissionsausstoß im Plangebiet durch den Individualverkehr zu verringern. Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen von Begrü- nungsmaßnahmen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage von intensiver und exten- siver Dachbegrünung, können zur Reduktion der allge meinen Luftschadstoffbelastung im Plangebiet beitragen. Sie führen damit qualitativ z u einer Verbesserung der Luftqualität. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. Darüber hinaus ergeben sich durch die Planung keine neuen oder anderen Emissionsquellen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahver- kehrs können die Luftschadstoffemissionen für Kohle nstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) ver- mindert werden. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut sind aufgrund der weiterhin bestehenden gewerb- lichen Nutzung des Plangebietes nicht zu erwarten. 8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für das Plangebiet verzeichnet das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV den Klimatoptypen „Gewerbe-, Industrieklima (dicht)“ un d im Bereich der Parkplätze im hinteren Bereich der Widdersdorfer Straße 188 den Typen „Gewerbe-, Industrieklima (offen)“ (LANUV, 49 / 50 2024a). Im Hinblick auf die Klimafunktionen ist dem Plangebiet auf Grund des hohen Versie- gelungsgrades sowie dem Fehlen von ausgeprägten Gehölzstrukturen keine / kaum Leistungs- fähigkeit der Luftregeneration zuzuschreiben. Das Plangebiet an der Widdersdorfer Straße liegt zwischen den Verkehrsknotenpunkten Maar- weg und Oskar-Jäger-Straße. Die Straßen sind gemäß der Verkehrstechnischen Stellung- nahme (Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplanung mbH, 2026), als Gewerbestra- ßen mit Verkehrsstärken von 400 Kfz/h bis über 1.800 Kfz/h zu klassifizieren. Der öffentliche Nahverkehr im Umfeld des Plangebietes wird durch zw ei Buslinien (Haltestelle Oskar-Jäger- Straße) sowie den schienengebundenen Personennahverkehr über die Haltestelle Weinsberg- straße / Gürtel geprägt. Der Radverkehr entlang der Widdersdorfer Straße wird über einen baulichen Radweg geführt. Im Bestand wird das Grundstück Widdersdorfer Straße 188 gewerblich genutzt. Hierfür sind in der Nutzungsgenehmigung 595 Kfz-Fahrten aufgeführt. 45 Fahrten davon sind mit Fahrzeugen über und die restlichen 550 mit Fahrzeigen unter 3,5 t. Das Grundstück Widdersdorfer Straße 158 wird zum Großteil ebenfalls gewerblich genutzt, da keine Daten zur Verkehrserzeugung vorliegen, werden für einen Nutzungsmix im Bestand 346 Kfz-Fahrten täglich angenommen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Immissionsberechnungen im Rahmen der Luftschads toffuntersuchung (Peutz Consult GmbH, 2025) ergeben, dass für die Nullvariante (Nullfall 2031) der Grenzwert zum Jahresmit- telwert für NO2 gemäß der EU-Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Eu- ropa von 20 µg/m³ in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes ein- gehalten wird. Die höchsten NO2-Konzentrationen tre ten mit maximal 19,0 µg/m³ an einem Immissionsort in der Widdersdorfer Straße auf. Die Grenzwerte zum Jahresmittelwert für PM10 von 20 µg/m³ und für PM2,5 von 10 µg/m³ wird ebenfalls an allen Immissionsorten eingehalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die bestehenden Gebäude sowie die geplanten Neubauten innerhalb des Plangebietes wer- den vollständig als Gewerbegebäude genutzt werden. Die Abschätzung der Verkehrserzeugung der geplanten Bebauung ergibt für das Grundstück Widdersdorfer Straße 188a rund 1.513 Kfz-Fahrten un d für das Grundstück Widdersdorfer Straße 158 rund 1.073 Kfz-Fahren. Nach Abzug des Bestandsverkehrs ergeben sich demnach insgesamt für beide Grundstücke 1.645 zusätzliche F ahrten und somit eine Zunahme des Emissionsausstoßes der verkehrsrelevanten Luftschad stoffe für Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäu- ben (PM2,5). Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen von Begrü- nungsmaßnahmen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage von intensiver und exten- siver Dachbegrünung, können zur Reduktion der allge meinen Luftschadstoffbelastung im Plangebiet beitragen. Sie führen damit in geringem Maße qualitativ zu einer Verbesserung der Luftqualität. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stick- oxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. 50 / 51 Weiterhin wurde im Rahmen der verkehrstechnischen U ntersuchung Verkehrserhebungen und -modelle miteinander verglichen. Hierfür wurden 24-stündige Verkehrserhebungen aus 2015, 2021 und 2024 der Untersuchungen der BERNARD Gruppe ZT GmbH „Verkehrspla- nung Max Becker-Areal“ (2021) und „Verkehrsuntersuc hung zum B-Plan Max Becker-Areal, Köln-Ehrenfeld“ (2026) gegenübergestellt. Wird die Erhebung aus 2024 mit dem Analysefall der BERNARD Gruppe aus 2026 verglichen, sind geringere Abweichung als bei dem Vergleich der Verkehrsdaten aus 2021 festzustellen. Die Luftschadstoffuntersuchung (Peutz Consult GmbH, 2025) ergibt für die Realisierung des Planvorhabens trotz Änderungen der Belüftungsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrsmen- gen die Einhaltung des Grenzwertes zum NO2-Jahresmittelwert von 20 µg/m³ in allen beurtei- lungsrelevanten Bereichen. Vereinzelt kommt es auch zu Verringerungen der Schadstoffbe- lastung. Die Auswertung von Messwerten in NRW zeige n zudem, dass wenn der Grenzwert zum Jahresmittelwert von 20 µg/m³ eingehalten wird auch der Kurzzeitgrenzwert zum NO2- Stundenmittelwert und der Kurzzeitgrenzwert zum NO2-Tagesmittelwert von 50 µg/m³ mit Si- cherheit eingehalten wird. Demnach werden bei Durchführung der Planung auch die Kurzzeit- grenzwerte von NO2 eingehalten. Ebenso wird der Grenzwert zum Jahresmittelwert für PM10 von 20 µg/m³ sowie die entsprechend maximal zulässige Anzahl an Überschreitungstagen bei Durchführung der Planung eingehalten. Der Grenzwert zum Jahresmittelwert für PM2,5 von 10 µg/m³ wird mit einer Konzentration von max. 10 µg/m³ an allen Immissionsorten eingehalten. Gemäß der neuen Kurzzeitgrenzwerte (EU-Richtlinie 2024/2881) darf eine tagesmittlere PM2,5-Konzentration von 25 µg/m³ an nicht mehr als 18 Tagen überschritten werden. Vereinzelt kann dies schon ab einer jahresmittleren PM2,5- Konzentration von 10 µg/m³ auftreten, in der Regel treten mehr als 18 Überschreitungstage aber erst bei höheren jahresmittleren Konzentration en auf. Die Berechnungsergebnisse der Luftschadstoffuntersuchung zeigen demnach, dass die maximal zulässige Anzahl an Über- schreitungstagen wahrscheinlich knapp eingehalten wird. Ein Vergleich der dargestellten Berechnungsergebnisse mit den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 und PM10) zeigt eine deutliche Einhaltung der jeweiligen Anforderungen bei Durchführung der Planung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: In der Verkehrstechnische Stellungnahme wird empfohlen, die Annahmen zur Verkehrserzeu- gung (Nutzungsmix, Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs) fortlaufend zu detaillie- ren und mit der Verkehrsentwicklung in Köln-Ehrenfeld und auf dem Max Becker-Areal abzu- gleichen. Hierdurch soll sich eine präzisere Bewertung der verkehrstechnischen Leistungsfä- higkeit im Untersuchungsraum ergeben, um damit schließlich eine Optimierung der Möglich- keiten der Mobilitätsangebote und Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs erarbeiten lassen. In diesem Zusammenhang plant der Bauherr die Umsetzung von diversen Mobilitäts- angeboten wie z.B. Carsharing, Lastenfahrräder und komfortable Fahrradabstellanlagen. Durch den im Plangebiet vorgesehenen hohen Grünanteil mit Dach-, Fassaden- und Tiefgara- genbegrünung sowie Begrünung der Freianlagen, wird sich der Grünanteil erhöhen und der Versiegelungsgrad reduzieren. 51 / 52 Im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern beziehungsweise zu verbessern. Bewertung: Insgesamt ist für das Schutzgut Luft im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes mit einer Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrv erkehr zu rechnen. Die jeweiligen Grenzwerte der 39. BImSchV sowie der EU-Richtlinie 2024/2881 werden jedoch weiterhin ein- gehalten. Demgegenüber stehen die Verwendung neuster Heiztechnik in Kombination mit in- tensiver und extensiver Dachbegrünung, was wiederum die Emissionsentwicklung im Plange- biet reduziert. Die Durchgrünung des Plangebietes fördert darüber hinaus eine zusätzliche Bindung von Luft- schadstoffen (CO2, PM10, PM2,5 und NO2). Die Förder ung umweltfreundlicher Fortbewe- gungsmittel sowie die Anreize zur Nutzung des ÖPNVs wirken sich zusätzlich positiv aus. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut sind demnach nicht zu erwarten. 8.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatla ntisch-atlantische Klima geprägt. Das Klima innerhalb des Plangebietes ist gemäßigt warm und wird charakterisiert durch die Lage in der Niederterrassen-Ebene des Rheins. Im Jahresd urchschnitt beträgt die Temperatur 10,7 C. Die durchschnittlichen Temperaturen schwank en im Jahresverlauf um 16,4°C zwi- schen dem wärmsten Monat (Juli) und dem kältesten M onat (Januar). Über das Jahr verteilt summieren sich die Niederschläge auf durchschnittlich 989 mm. Der Niederschlag variiert um 48 mm zwischen dem trockensten Monat (April) und dem niederschlagsreichsten Monat (De- zember). Als Freiflächen in der Umgebung sind der Melatenfri edhof im Osten (ca. 630 m), der Kölner Stadtwald im Süden (ca. 1.300 m) und das Biesterfeld (ca. 2.000 m) sowie der Rochuspark im Norden (ca. 1.600 m) zu nennen. Darüber hinaus finden sich im Umfeld nur kleine, nicht mit- einander vernetzte Grünflächen in Wohnsiedlungen un d fragmentierte Restgrünflächen und Gehölzbestände entlang von Bahntrassen oder auf gewerblichen Brachen. Der Vorhabenbereich befindet sich gemäß Planungshinweiskarte für zukünftige Wärmebelas- tung für das Jahr 2021 bis 2050 in Klasse 1. Dies b edeutet eine sehr hoch belastete Sied- lungsfläche für Hitzetage (LANUV, 2013). Grundlage hierfür ist die MUKLIMO_3-Berechnung für die Anzahl der heißen Tage mit CLM. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 52 / 53 Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrü- nung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von int ensiver sowie extensiver Dachbegrü- nung schaffen lineares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zu- künftig die nächtliche Kaltluftproduktion erhöht und zur Abkühlung der Bebauung beiträgt. Zu- dem ist die Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser durch die Anlage von Grünflä- chen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit ka nn ein Teil der klimatischen Auswir- kungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des Plangebietes gemindert werden Zwar wird die Geschossigkeit der Bausubstanz zum Te il erhöht, so dass der Luftaustausch abnimmt und größere vertikale Flächen mit Erwärmung spotential geschaffen werden, aller- dings führt die Neuplanung auch zu einer Reduzierung der Flächenversieglung und somit zu einem geringeren Erwärmungspotenzial für horizontale Flächen. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die Durchgrünung des Plangebietes durch Baum- und Heckenpflanzungen und den geplanten Dach- und Fassadenbegrünungen deutlich erhöht. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Verdunstungsleistung von Boden und Pflanzen im Plangebiet aus, was sich wiederum positiv auf das l okale Kleinklima und die örtliche Kaltluf- tentstehung auswirkt und zur Minderung der klimatischen Belastung im Plangebiet beiträgt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Innerhalb des Plangebietes werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen fest- gesetzt, die auch eine Wirkung auf die mikroklimatische Situation haben: - Anlage von extensiven Dachbegrünungen, - Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragenteile, Anlage von Fassadenbegrünung, - Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstüc ksflächen. Bewertung: Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten Planungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima als verbessernd anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung nicht. 8.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bereits bestehenden anthropogenen Überprägung (Gewerbenutzung) des Plan- gebietes liegt bereits eine deutliche Vorbelastung des natürlichen Wirkungsgefüges vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 53 / 54 Die Auswirkungen des Planvorhabens werden zu den ei nzelnen Schutzgütern beschrieben. Eine wechselseitige Verstärkung / Potenzierung von Beeinträchtigungen infolge einer Durch- führung des Bebauungsplans ist nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die einz elnen Schutzgüter zu benennenden Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefü- ges und der Wechselwirkungen. Förderlich sind insbesondere Maßnahmen zur Grünordnung, zur Gebäudebegrünung, zur Durchgrünung des Plangebi etes und zur Regenwasserbewirt- schaftung mit örtlicher Versickerung durch Rigolen. Durch die Begrünung der Gebäude mit Dach- und Fassadenbegrünung ergeben sich positive A uswirkungen auf das Stadtbild, auf Flora und Fauna und auf das Klima. Bewertung: Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans ist nicht von erheblichen Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern auszugehen. 8.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Orts- und Landschaftsbild ist durch die von allen Seiten eingefasste Lage im Gewerbege- biet geprägt. Weitreichende Blickbeziehungen werden durch die topografischen Verhältnisse sowie die angrenzenden Gewerbebetriebe unterbunden. Nach Norden, Osten und Westen schließen jeweils Gebäude der Gewerbenutzung bzw. Park- platzflächen an. Im Süden wird das Plangebiet durch die Widdersdorfer Straße mit Fuß- und Fahrradweg sowie straßenbegleitenden Bäumen auf der gegenüberliegenden Seite begrenzt. In ca. 80 m westlicher Richtung wird derzeit das Ma x Becker-Areal entwickelt, welches als neues Stadtquartier Wohnen, Gewerbe, Kultur, Kinder gärten, eine Grundschule, Nahversor- gung, Gastronomie, öffentliche Grün-, Spiel- und Sportflächen und moderne Anlagen zur Ener- gieversorgung verbinden soll. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit dem Plangebiet wird ein Bereich mit aktuell geringem landschaftsästhetischem Eigenwert und erheblichen anthropogenen Vorbelastungen des Ortsbildes in Anspruch genommen. Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrü- nung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von extensiver Dachbegrünung schaffen line- 54 / 55 ares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet und sorgen damit für eine inten- sive Durchgrünung. Aufgrund der in weiten Bereichen bestehenden Sichtverschattungen (s. Bestand / Nullvariante) sind visuelle Fernwirkungen durch die Planung auszuschließen. Im Rahmen der Grünvernetzung der Weststadt (Zielbild Weststadt, 2021) wird das Plangebiet über eine Hauptachse von Osten nach Westen mit dem Max Becker-Areal verbunden und soll zudem als Trittstein in Richtung Low Line dienen und den Durchbruch von Norden nach Süden ermöglichen. Hierdurch wird das Plangebiet in die Umgebung eingebunden und es entstehen grüne Achsen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein grün ordnerisches Konzept erstellt, wel- ches die Durchgrünung des Plangebietes mit Festsetzungen zu Baum- und Heckenpflanzun- gen sowie zur Dachbegrünung vorsieht. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sin d auf Grund der Vorbelastung auszu- schließen. Zudem zielt die Planung auf eine Einbindung in das Gesamtkonzept des Zielbildes Weststadt 2021 ab und öffnet Achsen zu bestehenden und geplanten Grünflächen. 8.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW geschützten Biotope vor. Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. Das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ ist im Zusammenhang mit den Schutzgütern „Tiere“ und „Pflanzen“ (siehe 7.5.1 und 7.5.2) sowie der Vielfalt der Habitatstrukturen (Lebensraumbedin- gungen) zu verstehen. Für das Schutzgut „Tiere“ kommt dem Plangebiet aktuell eine geringe Bedeutung zu. Insgesamt kommt dem Änderungsbereich aufgrund der vorhandenen stark anthropogen überprägten Biotopstruktur und unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorbelastungen keine Bedeutung im regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: In der Planvariante kommt es durch die Ausweisung als Gewerbegebiet mit Abriss-, Um- und Neubaumaßnahmen zum Verlust der vorhandenen Biotope und Vegetationsstrukturen. Den vorhandenen Biotopen kommen auf Grund der geringen Ausprägung und anthropogenen Überprägung kaum Bedeutung als Vernetzungsbiotope im Siedlungsraum zu. 55 / 56 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auswirkungen auf die biologische Vielfalt werden im Bebauungsplanverfahren soweit mög- lich vermieden bzw. durch artenschutzrechtliche Maßnahmen und Begrünungsmaßnahmen mini- miert (siehe Maßnahmen zu Tieren und Pflanzen). Bewertung: Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weiterhin ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut biologische Vielfalt zwar eine untergeordnete Rolle einnimmt, aber der Anteil an Grünstruktu- ren und Gehölzen in Form von Sträuchern, Hecken sowie Bäumen zur jetzigen Ausgestal- tung zunimmt. Die geplanten Festsetzungen und gestalterischen Maßnahmen zur Schaffung einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insgesamt positiv zu bewerten. Um eine Gefährdung von nicht planungsrelevanten Gebäudebrütern auszuschließen, werden in der Artenschutzprüfung (ecotone, 2024) geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaß- nahmen vorgeschlagen, mit denen artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder re- duziert werden. 8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2 000-Gebiete (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In der weiteren Umgebung des Plangebietes befindet sich in über 8 km südöstlicher Richtung das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405- 301). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung tritt keine Veränderung gegenüber dem Bestand ein. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf Grund der räumlichen Distanz sind keine mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet zu erwarten Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Nicht erforderlich. Bewertung: Aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen Natura 2000-Gebiet handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Projekt i. S. d. §10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG, für das eine Verträglich- keitsprüfung gemäß §34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen ist. 56 / 57 8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 8.5.12.1 Lärm Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Maßgeblichen Einfluss auf den Menschen und seine Gesundheit hat die Lärmbelastung des Raumes. Die schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen (Peutz Consult GmbH, 02.03.2026) analysiert die lärmrelevant einwirkenden Verkehrslärm- immissionen (benachbarte Straßen sowie Schienenwege) und Gewerbelärmimmissionen so- wie die Auswirkungen durch neu entstehende Verkehrslärmemissionen und Gewerbe- lärmemissionen. Verkehrslärm Durch öffentlichen Straßenverkehr ergeben sich im Plangebiet tags Beurteilungspegel von bis zu 71 dB(A) bzw. nachts Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 in Gewerbegebieten (65 dB(A) tags / 55 dB(A) nachts) werden demnach bei freier Schallausbreitung tags um bis zu 6 dB und nachts um bis zu 7 dB überschritten. Im In- neren des Plangebiets liegen die Beurteilungspegel bei freier Schallausbreitung aufgrund des größeren Abstandes zu den Verkehrswegen geringer. Hier werden die Orientierungs- werte der DIN 18005 für Gewerbegebiete tags eingehalten und nachts um maximal 3 dB überschritten. Gewerbelärm Das Plangebiet ist im Bestand Einwirkungen aus umliegenden Gewerbebetrieben ausge- setzt. Die Beurteilungspegel liegen tags bei bis zu 65 dB(A). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbegebiete wird somit an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm wird tags ebenfalls an allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert über der geplan- ten Tiefgarageneinfahrt sowie an der Nordfassade von Bauteil C (GE1; Norden) um bis zu 3 dB überschritten (siehe Peutz Consult GmbH, 02.03.2026, Anlage 10.1). An allen übrigen Im- missionsorten im Plangebiet wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts eingehalten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Verkehrslärm Ohne Umsetzung der Planung liegen die Verkehrslärmimmissionen in der Nachbarschaft des Plangebietes bereits tags um 1 dB und nachts um 2 dB oberhalb der verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehenen Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Gewerbelärm Ohne Umsetzung der Planung liegen bereits Vorbelastungen von Gewerbelärmimmissionen aus den umliegenden Gewerbebetrieben vor, die die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zum Nachtzeitraum an zwei Immissionsorten um 3 dB überschreiten (siehe Peutz Consult GmbH, 02.03.2026, Anlage 10.1). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Verkehrslärm 57 / 58 Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Weiteren die Auswirkungen des Planvorhabens und die damit zusammenhängenden Zusatz- verkehre im Vergleich zur Situation ohne Realisierung der Planungen auf die Verkehrslärm- immissionen in der Nachbarschaft des Plangebiets zu betrachten. Bei vollständiger Umsetzung des Planvorhabens entstehen durch die Bebauung entlang der Widdersdorfer Straße abgeschirmte Innenbereiche. Daher werden lediglich an Fassadenbe- reichen bis zu einem Abstand von 35 m zur Straße im Tageszeitrum die Orientierungswerte (65 dB) der DIN 18005 für Verkehrslärmimmissionen um bis zu max. 6 dB überschritten. Bei allen weiteren Fassaden werden die Orientierungswerte im Tageszeitraum eingehalten. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird vereinzelt um bis zu 1 dB überschritten. An den übrigen Fassaden der geplanten Bebauung wird der Orientierungswert tags eingehalten. Im Nachtzeitraum werden an Fassaden im unmittelbaren Nahbereich zur Widdersdorfer Straße die Orientierungswert von 55 dB(A) um bis zu 7 dB(A) sowie die Schwelle zur Ge- sundheitsgefährdung um bis zu 2 dB überschritten. In diesen Bereichen sind keine Nutzun- gen mir erhöhten Schutzansprüchen vorgesehen. Alle weiteren Fassaden erreichen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung im Nachtzeitraum nicht. Der Orientierungswert der DIN 18005 wird um maximal 5 dB überschritten. Ebenso erreichen die von der Straße abgewand- ten Fassaden sowie Fassadenbereiche in den unteren Stockwerken den Orientierungswert nicht. Für die geplante Hotelnutzung mit erhöhtem Schutzanspruch im Nachtzeitraum werden in den oberen Stockwerken die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 5 dB erwartet. Für das Umfeld des Plangebietes ergeben sich durch die Umsetzung des Vorhabens Pe- gelerhöhungen von maximal 0,3 dB. Auch wenn eine Erhöhung um weniger als 1 dB für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist, ist diese Erhöhung an Immissionsorten mit Über- schreitungen der Grenze zur Gesundheitsgefährdung als erheblich einzustufen. Betroffen sind die Oskar-Jäger-Straße sowie die Widdersdorfer Straße. Gewerbelärm Durch Gewerbelärm ergeben sich im Plangebiet tags Beurteilungspegel von bis zu 59 dB(A) und nachts Beurteilungspegel von bis zu 44 dB(A). Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) in Gewerbegebieten werden demnach an den betrachteten Immissionsorten nicht überschritten. Schalltechnische Auswirkungen auf das Umfeld resultie- ren aus der Planung daher nicht. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm, bei dem kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen den entsprechenden Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB überschreiten dürfen, wird mit Spitzen von maximal 94 dB(A) am Tag im Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm unmittelbar über der Einfahrt zur geplanten Tiefgarage und an der Nordfassade von Bauteil C (siehe Peutz Consult GmbH, 02.03.2026, Anlage 10.1) um bis zu 3 dB überschritten. An allen übrigen Immissionsorten im Plangebiet wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Beurteilungspegel für kurzzeitige Geräuschspitzem von 70 dB(A) im Plangebiet um bis zu 18 dB(A) überschritten. In diesen Bereichen werden Nutzungen mit erhöhtem Schutzanspruch im Nachtzeitraum vermieden bzw. Immissionsorte nach TA Lärm in Form von öffenbaren Fenstern von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen ausgeschlossen. Das geplante Hotel ist aus schalltechnischer Sicht umsetzbar, da in diesem Bereich die Vor- gaben der TA Lärm auch nachts eingehalten werden. 58 / 59 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten, sind Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen wor- den: a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schal lschutzmaßnahmen entspre- chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus- gabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli- chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel L a dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri- gerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbau- teilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei schutzbedürftigen Räumen mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht im Sinne der DIN 4109 ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) An Fassaden, die gemäß den in der Planzeichnung mit einer Signatur (nicht öffen- bare Fenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet wer- den, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schall- schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht unzulässig. Bewertung: Die Lärmsituation wird sich nach Umsetzung der Planung unwesentlich verändern da Lärm- vorbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entsprechende Festsetzungen zur 59 / 60 Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 8.5.12.2 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Erschütterungen von menschlichen Tätigkeiten verursachte Boden- und Gebäudeschwingungen. Je nach Art, Ausmaß oder Dauer sind sie geeignet schädliche Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen) für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Verursacher von Erschütterungen sind industrielle Quellen (Pressen, Hämmer, Sägewerke), Baustellen (Vibratoren, Sprengungen) aber auch Verkehr, vor allem Schienenverkehr. Das Plangebiet ist im Bestand nicht von bau- und betriebsbedingten Erschütterungen betrof- fen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung kommt es im Zuge Bauarbeiten zu temporären Erschütterungen durch Maschineneinsatz (Bodenabtrag und -auftrag, Verdichtung etc.). Erhebliche und/oder dauerhafte Erschütterungen durch z.B. Produktionsmaschinen etc. sind nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung und/ oder Minderungen sind nicht erforderlich. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen. 8.5.12.3 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Störfallbetriebe Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Ver- ordnung, 12. BImSchV) fallen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL (LANUV, 2025). Elektromagnetische Felder (EMF) Unmittelbar im Plangebiet oder an dieses angrenzend sind derzeit keine Quellen elektromag- netischer Strahlung bekannt. In ca. 105 m Entfernung befindet sich eine Mobilfunksendean- tenne mit der Standortbeschreibungs-Nr.: 49012745 (Bundesnetzagentur, 2025). Durch die Entfernung ist nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen. 60 / 61 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Belang Störfallbetriebe ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen. Belange hinsichtlich elektromagnetischer Felder werden auch nach Realisierung der Planung nicht beeinträchtigt Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Nicht notwendig. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen. 8.5.12.4 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet und dessen Umgebung ist in seiner derzeitigen Bestandssituation sonnenex- poniert und wird allenfalls durch die vorhandenen Gebäudebestände und einzelne Bäume auf und unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich teilweise verschattet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die mehrstöckige Bebauung kann es zu einer geringfügigen Verschattung der angren- zenden Parkplatz- und Gewerbeflächen kommen. Auf Grund der Exposition des Plangebie- tes beschränkt sich dies hauptsächlich auf den Geltungsbereich selbst. Alle Abstandsflächen im Sinne des § 6 BauO Nr. 1 werden bei Umsetzung der Planung eingehalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. Bewertung: Durch die Realisierung des Gewerbegebietes lässt sich keine erhebliche Verschlechterung der Belichtung herleiten. 8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 61 / 62 Im Plangebiet im Bereich der Widdersdorfer Straße 188 befindet sich gemäß der Denkmal- karte der Stadt Köln ein Baudenkmal (ehemalige Versuchsgasanlage, Laboratorium; DE_05315000_A_7333), welches seit dem 24. Januar 1995 geschützt ist (Stadt Köln, 2024a). Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Widdersdorfer Straße 190 befinden sich mehrerer Baudenkmäler (DL 7334), die einen Umgebungsschutz nach § 5 (3) Nord- rheinwestfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) auslösen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Baudenkmal wird in die Planung integriert und soll von zwei Seiten durch Grünflächen und einen Aufenthaltsplatz umgeben werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. Bewertung: Durch die Integration des Baudenkmals in die Planung sind keine erheblichen Auswirkungen auf dieses zu erwarten. 8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Lich t, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Licht: Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Be- leuchtete Wege und Flächen befinden sich im direkten Umfeld des Plangebietes. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der umliegenden Straßen (Widdersdorfer Straße) gege- ben, welche aber grundsätzlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung haben. Entsorgung und Müllaufstellflächen Der während des Betriebs entstehende Abfall wird über die städtische Müllabfuhr entsorgt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Licht: Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig das Plangebiet um eine Tiefgaragenzu- und -einfahrt entlang der Widdersdorfer Straße erweitert. In diesem Zusammenhang wird es 62 / 63 zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens in diesem Bereich kommen sowie zu einer Er- höhung der hiermit verbundenen Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage). Auf der direkt gegenüberliegenden Straßenseite liegen in einer Entfernung von circa 20 m Gewerbebetriebe sowie vereinzelt Wohngebäude, so dass es im Bereich der Tiefgaragen Zu- und Einfahrt zu einer Blendwirkung durch die Autoscheinwerfer an Fassaden bewohnter Ge- bäude kommen kann. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs bei der Ausfahrt aus der Tiefga- rage ist allerdings im Zusammenhang mit der bestehenden Verkehrssituation entlang der Widdersdorfer Straße, insgesamt als sehr gering einzustufen. Zudem befinden sich straßen- begleitende Bäume gegenüber der Ein-/Ausfahrten, sodass die Blendwirkung gemildert wird. Die oberirdischen Ein- und Ausfahrten zum Plangebiet sind nur für Anlieferungen, Entsor- gung und Notfälle vorgesehen, sodass eine Blendwirkung an den gegenüberliegenden Wohngebäuden nur sehr reduziert auftritt. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umset- zung der Planung nicht einhergehen. Entsorgung und Müllaufstellflächen Der während des Betriebs entstehende Abfall wird vollständig über die städtische Müllabfuhr entsorgt. Es erfolgt eine Trennung nach Papier, Essensresten und Restmüll. Müllsammelstel- len sind innerhalb der Gebäude vorgesehen. Schmutzwasser wird über die städtische Kanali- sation entsorgt. Die Entwässerung von Regenwasser ist in Kapitel 6.5.3, der Umgang mit mi- neralischen Bauabfällen in Kapitel 8.5.4 beschrieben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen Bewertung: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v. a. Lichtemissio- nen) bzw. Gerüche wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Da das Plange- biet über keine weitreichenden Blickbeziehungen in sensible Landschaftsbereiche verfügt, sind Festsetzungen zur Vermeidung von Lichtemissionen nicht erforderlich. Der sachge- rechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der einschlä- gigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf diesbezüglich keiner gesonder- ten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung. 8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Ener- gie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energien oder sparsamer und effizienter Nut- zung von Energie liegen für den Bestand nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 63 / 64 Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Planungskonzept sieht die Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Die Energieerzeu- gung für Heizung und Trinkwarmwasser erfolgt hauptsächlich durch den Betrieb von Wärme- pumpen (Sole- und Luft-Wärmepumpen). Durch den Betrieb von gebäudeintegrierten Photo- voltaikanlagen wird Strom mit einer Leistung der PV-Anlage von >1kwp erzeugt. Der Ener- giebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohngebäude (circa 60 % der Dachflächen) sowie die Anlage weiterer Grünflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die Klimaschutz-Leitlinien (Leitlinien zum Kli- maschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln) beschlossen. Im Rahmen der vorliegenden Planung wurde die Einhaltung der benannten Klimaziele geprüft und für alle Gebäude eine entsprechende Testat-Tabelle ausgefüllt. Die begrünten Dachflä- chen werden zur elektrischen Energiegewinnung mit Photovoltaikanlagen herangezogen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Um den Klimaschutzkriterien der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln Rechnung zu tragen, sind im Plangebiet Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vorgesehen. Geplant sind Photovoltaikanlagen, die jeweils auf extensiv begrünten Dachflächen installiert werden. In Verbindungmit einer teilweisen Fassadenbegrünung trägt die Dachbegrünung zu einer effizienteren energetischen Versorgung der Wohngebäude bei. Bewertung: Unter Einhaltung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln, wird dem Umweltbelang „Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ Rechnung getragen. 8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sons tigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im gültigen Landschaftsplan Blatt 6 (2021) liegt das Plangebiet nicht in einem Landschafts- schutzgebiet (Stadt Köln, 2018). Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Melatenfriedhof“ liegt in ca. 500 m Entfernung. Im Einzelnen sind für das LSG „Melatenfriedhof“ (LSG-5007-0004) folgende Schutzzwecke festgesetzt: - Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähi gkeit des Naturhaushalts, insbe- sondere durch Sicherung eines vielfältig strukturierten Landschaftsraumes mit altem Baumbestand als Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten (§ 21, Satz 1 Buch- stabe a LG) - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes durch die beson- dere Wechselwirkung zwischen historischen Grabstätten und altem Baumbestand (§ 21, Satz 1 Buchstabe b LG) 64 / 65 - wegen der besonderen Bedeutung für die stille Erh olung (§ 21, Satz 1 Buchstabe c LG) Gesetzlich geschützte Biotope, Biotope der Biotopverbundflächen oder des Biotopkatasters befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des Bauleitplanverfahren entstehen keine Überlagerungen mit Darstellungen von Fachplanungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. Bewertung: Darstellungen von Fachplanungen, insbesondere des Landschafts-, Wasser-, Abfall- und Im- missionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor. 8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb entsprechender Gebiete. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Bebauung ergeben sich im Planfall geringfügige zusätzliche Beeinträchtigungen der Luftqualität durch verkehrstypische Emissionen. Der hier behandelte Umweltbelang ist davon nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine gesonderten Maßnahmen erforderlich. Bewertung: 65 / 66 Die Belange werden von der Planung nicht betroffen. 8.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der intensiven gewerblichen Nutzung des Plangebietes mit einem hohen Versiege- lungsgrad liegen aktuell starke Vorbelastungen des natürlichen Wirkungsgefüges vor. Wechselwirkungen bestehen insbesondere zwischen den Schutzgütern: • Schutzgut Mensch / Schutzgut Klima und Luft • Schutzgut Flora, Fauna / Schutzgut Boden • Schutzgut Boden / Schutzgut Wasser Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Auswirkungen des Planvorhabens werden zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben. Eine wechselseitige Verstärkung / Potenzierung von Beeinträchtigungen infolge einer Durch- führung des Bebauungsplans ist nicht zu erwarten. Vielmehr wird sich die Vorbelastung durch die Planung mit einem hohen Begrünungsanteil verringern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind in Bezug auf die Wechselwirkungen nicht speziell erforderlich. Maßnahmen zu den einzelnen Umweltbelangen sind in den entspre- chenden Kapiteln formuliert. Bewertung: Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans ist nicht von erheblichen Umweltauswirkun- gen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern auszugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich durch die Planung mit einem hohen Begrünungsanteil die Belastun- gen der Wechselwirkungen verringern wird. 8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer U nfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land- schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- völkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. 66 / 67 Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr un- wahrscheinlich anzunehmen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plange- biet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Ret- tungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plange- bietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 8.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Für die Planung von Eingriffen eines Bebauungsplanes besteht keine Ausgleichspflicht ge- mäß § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB soweit diese Eingriffe „[…] bereits vor der planerischen Ent- scheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“ Daher ist auf der Grundlage der bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Ausgangssituation festzustellen, ob in Bereichen erstmalig ein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt, der über die bestehende Zulässigkeit von Eingriffen hinausgeht. Diese Rechtsvorschrift gewährleistet, dass ausschließlich erstmalige Eingriffe für eine Ausgleichspflicht herangezogen werden. Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Plangebietes nach § 34 BauGB und der Bestandsituation, welche sich als bereits erfolgter Eingriff darstellt, ergibt sich keine Ausgleichspflicht für das Vorhaben. 8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhab en benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Mit der Rahmenplanung Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld liegt ein städtebauliches Rah- menkonzept mit Empfehlungen zur langfristigen Entwicklung des vom Strukturwandel ge- prägte Alt-Gewerbegebiet und der hiermit verflochtenen Wohngebiete vor. Auf Grund der Entwicklung des Max Becker-Areals und vielfältiger weiterer Entwicklungen ist die Fortschrei- bung der Rahmenplanung von 2004 beschlossen. Der Zielbildprozess der Weststadt dient als Wegweiser für die Fortschreibung der „Entwicklungsplanung Weststadt“, welche die Überarbeitung der Rahmenplanung darstellt (Stadt Köln, 2023). Die in der Rahmenplanung 67 / 68 beschlossenen Entwicklungsziele werden in den Flächennutzungsplan übertragen und sind daher bei anschließenden Bauleitplanungen zu beachten. Die hier betrachtete Planung greift die Ziele der Rahmenplanung und des Zielbildes (z.B. Umweltqualitäts- und Entwicklungsziele) vollumfänglich auf und integriert sich demnach in das angestrebte Gesamtbild der Weststadt. Kumulierungen von negativen Auswirkungen mit benachbarten Vorhaben sind daher auszuschließen. 8.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Der Einsatz von Stoffen und Techniken ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB zu regeln. Für die Anlage der Ge- bäude und Nebenanlagen sowie der Verkehrs- und Grünflächen werden voraussichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt. 8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Das vorliegende Plangebiet wurde im Rahmen des städtebaulich-freiraumplanerischer Wett- bewerbes zum Max Becker-Areal als Ideenteil berücksichtigt. Nach Erteilung des Aufstellungsbeschlusses im März 2023 wurde für das Plangebiet ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Der Gewinnerentwurf von Phase 5 bindet das Quar- tier in die Umgebung ein und berücksichtigt die Hauptachse der Grünvernetzung in der West- stadt von West nach und Ost und sichert somit die Anbindung zum Max Becker-Areal im Westen sowie darüber hinaus zur Low Line im Süden. C Zusätzliche Angaben 8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bezi ehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. In der begleitenden Grünordnerischen Planung zum Bebauungsplan erfolgt eine naturschutz- fachliche und grünplanerische Betrachtung des Vorhabens. Diese formuliert zudem Festset- zungen und planungsrechtliche Hinweise für den Bebauungsplan. Die übrigen angewandten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Begleitgutachten zum Bebauungsplan beschrieben. Hierbei handelt es sich um Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnungen inklusive digitale Simulationsmodelle, Verkehrserhebungen, Rechenmodelle zur Berechnung von Schadstoffimmissionen und bodenmechanische Labor- versuche. 8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblic hen Auswirkungen (Monito- ring) Bei Umsetzung des Vorhabens sind keine erheblichen Auswirkungen auf die dargestellten Umweltbelange zu erwarten, sodass kein Monitoring vorgesehen ist. 8.8 Zusammenfassung Die Umweltauswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura 68 / 69 2000-Gebiete, die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesund- heit sowie die Bevölkerung insgesamt, die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter, die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame Nutzung von Energie, die Darstellungen der Landschaftspläne sowie anderer Pläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, die Erhaltung der bestmöglichen Luftquali- tät, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, die An- fälligkeit gegenüber schweren Unfällen oder Katastrophen, die Kumulierung mit Auswirkun- gen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, die Auswirkungen auf das Klima und die Anfäl- ligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer Betroffenheit bewertet. Hierzu wurden entsprechende Bestandsaufnahmen und Recherchen durchgeführt. Tiere : Aus Sicht des Artenschutzes kommen für Vögel nur wenig nutzbare Biotope vor. In den vor- handenen Gehölzstrukturen konnten keine Baumhöhlen nachgewiesen werden. Zudem konnten trotz grundsätzlicher Eignung in und an den Gebäuden keine Spuren oder Hinweise auf ein Vorkommen von Gebäudebrütern festgestellt werden. Innerhalb des Plangebietes konnten bei der Ortsbegehung ausschließlich weit verbreitete „Allerweltsarten“, wie z.B. Am- sel, Straßentaube oder Kohlmeise, beobachtet werden. Ein Vorkommen von planungsrele- vanten Arten sowie von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wurde im Rahmen der Ar- tenschutzprüfung nicht festgestellt. Auf Grundlage der Artenschutzprüfung zum Bebauungs- plan kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Pauschal geschützte Flächen nach § 30 BNatSchG oder § 62 LG NRW sind nicht vorhan- den. Pflanzen : Bei Realisierung des Bebauungsplans bleibt die Gewerbenutzung mit untergeordneter Rolle für das Schutzgut Pflanze bestehen. Durch die Planung gehen die bestehenden Gehölzstruk- turen, Bäume und Rasenfläche in ihrer Ausdehnung vollständig verloren. Bei Umsetzung der Planung ergeben sich bei einem hohen Anteil von Begrünungsmaßnahmen schwach positive Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Fläche : Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet gegenüber der Bestandnutzung (Gewerbe) verringert. Erhebliche Auswirkun- gen sind auszuschließen. Es ergeben sich schwach positive Auswirkungen auf das Schutz- gut Fläche. Boden : Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden sind vor dem Hintergrund, dass keine natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet vorhanden sind und die Anfüllungsböden im Rahmen der Bauarbeiten vollständig entfernt werden, posi- tiv zu bewerten. Altlasten : 69 / 70 Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das altstandort- und altablagerungsbedingte Schadstoffinventar im Plangebiet vollständig entfernt. Infolge der Realisierung des Bebau- ungsplanes wird sich demnach eine erhebliche Verbesserung der Schadstoffsituation im Plangebiet einstellen. Wasser : Oberflächenwasser : Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Grundwasser : Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Das Grundwasser im Plangebiet hat einen Flurabstand von ca. 6 – 8 m (GBU GmbH, 2024a), dies entspricht dem Durchschnitt von Stadtteilen in Rheinnähe. Im Plangebiet wurden keine grundwasser- führenden Schichten festgestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Einzugsgebiets des Grundwasserkörpers DE_NRW_27_19 „Terrassen des Rheins“. Der mengenmäßige Zustand des Grund- wasserkörpers (GWK) sowie der chemische Zustand des GWK wird derzeit als schlecht bewertet (MULNV NRW 2021). Die vollständige Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet durch ent- sprechende Leitungen und Rigolen führt zu einer deutlichen Verbesserung der Zufüh- rung von Niederschlagswasser zum Grundwasser. Auf Grund der geplanten Verringe- rung des Versiegelungsgrades ist vielmehr von der Erhöhung der Grundwasserneubil- dungsrate auszugehen. Hochwasserbelange : Aufgrund der Topografie ist das Plangebiet auch bei extremen Hochwasserereignis- sen nicht durch Überschwemmungen gefährdet und daher nicht als Überschwem- mungsgebiet festgesetzt. Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorso rge : Entsprechend der Starkregengefahrenkarte liegt für einen Großteil des Plangebiets die Überflutungstiefe für ein extremes Ereignis bei bis zu 100 cm. Durch die Planung mit Dach-, Fassaden und Tiefgaragenbegrünung sowie einer Erhöhung des nicht un- terbauten Grünflächenanteils wird die Situation im Plangebiet im Vergleich zum Be- stand deutlich verbessert. Durch Herstellung von Rigolen wird das Niederschlagswas- ser dem Grundwasser zugeführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist auszuschlie- ßen. Luft : Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase : Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Form als gewerblich genutzte Fläche vorbe- lastet. Genaue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen liegen nicht vor. Emissionen ergeben sich vor allem aus den vorhandenen gewerblichen Nutzungen. Durch die Beibehaltung der Gewerbenutzung im Plangebiet sind keine grundsätzli- chen Veränderungen der nutzungsbedingten Emissionen zu erwarten. Die vorgese- henen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen von Begrü- nungsmaßnahmen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage von intensiver und extensiver Dachbegrünung, können zur Reduktion der allgemeinen Luftschad- stoffbelastung im Plangebiet beitragen. Sie führen damit qualitativ zu einer Verbes- serung der Luftqualität. Luftschadstoffe – Immissionen : 70 / 71 Im Hinblick auf die Klimafunktionen ist dem Plangebiet auf Grund des hohen Ver- siegelungsgrades sowie dem Fehlen von ausgeprägten Gehölzstrukturen keine / kaum Leistungsfähigkeit der Luftregeneration zuzuschreiben. Insgesamt ist für das Schutzgut Luft im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes mit einer Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen. Demgegenüber stehen die Verwendung neuster Heiztechnik in Kombination mit intensiver und ex- tensiver Dachbegrünung, was wiederum die Emissionsentwicklung im Plangebiet reduziert. Die Grenzwerte der Luftschadstoff-Immissionen werden eingehalten. Er- hebliche Auswirkungen auf das Schutzgut sind demnach nicht zu erwarten. Klima : Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des Plangebietes (hoher Versiegelungs- grad und geringer Grünanteil) und der klimarelevanten Planungsaspekte sind die Auswirkun- gen der Planung auf das Schutzgut Klima als verbessernd anzusehen. Eine erhebliche Ver- änderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung nicht. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, L uft, Klima : Das Plangebiet unterliegt einer intensiven anthropogenen Nutzung. Die natürlichen Wir- kungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind daher in ihrer Wirkung überformt. Die im Bebauungsplanverfahren für die einzelnen Schutzgüter zu erarbeitenden Vermei- dungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienen insgesamt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhaltigen Beein- trächtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet gefährden. Landschaft : Das Orts- und Landschaftsbild ist durch die von allen Seiten eingefasste Lage im Gewerbe- gebiet geprägt. Weitreichende Blickbeziehungen werden durch die topografischen Verhält- nisse sowie die angrenzenden Gewerbebetriebe unterbunden. Durch Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, Festsetzung zur allgemeinen Begrü- nung sowie zur Begrünung von Tiefgaragen und von extensiver Dachbegrünung, wird linea- res und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet geschaffen. Zudem zielt die Planung auf eine Einbindung in das Gesamtkonzept des Zielbildes Weststadt 2021 ab und öffnet Achsen zu bestehenden und geplanten Grünflächen. Biologische Vielfalt : Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weiterhin ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut biologische Vielfalt zwar eine untergeordnete Rolle einnimmt, aber der Anteil an Grünstruktu- ren und Gehölzen in Form von Sträuchern, Hecken sowie Bäumen zur jetzigen Ausgestal- tung zunimmt. Die geplanten Festsetzungen und gestalterischen Maßnahmen zur Schaffung einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insgesamt positiv zu bewerten. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 71 / 72 Lärm : Aufgrund der bereits bestehenden angrenzenden Gewerbebebauung sowie südlich angrenzenden Straße, sind im Plangebiet bereits im Bestand Lärmvorbelastungen gegeben. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lärmsituation nach Umsetzung der Planung unwesentlich verändert. Entsprechende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Erschütterungen : Der Umweltbelang ist nicht betroffen. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken : Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Besonnung/Belichtung : Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Kultur- und sonstige Sachgüter : Durch die Integration des vorhandenen Baudenkmals in die Planung sind keine erheblichen Auswirkungen auf dieses zu erwarten. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern : Die Umsetzung des Vorhabens ist nicht mit Emissionen verbunden, die einer besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie : Die geplanten Gebäude werden mit Photovoltaik-Anlagen sowie Fassaden- und Dachbegrünung ausgestattet. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was- ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes : Darstellungen von Fachplanungen, insbesondere des Landschafts-, Wasser-, Abfall- und Im- missionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Nach dem aktuellen Luftreinhalteplan Köln 2019 liegt das Änderungsgebiet innerhalb der Grenzen der Umweltzone. Wechselwirkungen : Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans ist nicht von erheblichen Umweltauswirkun- gen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern auszugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich durch die Planung mit einem hohen Begrünungsanteil die Belastun- gen der Wechselwirkungen verringern wird. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen : 72 / 73 Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Eingriffsregelung : Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Plangebietes nach § 34 BauGB und der Bestandsituation, welche sich als bereits erfolgter Eingriff darstellt, ergibt sich keine Ausgleichspflicht für das Vorhaben. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge- setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): Es sind keine Kumulierungen zu erwarten. 8.9 Referenzliste der Quellen - Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan - https: //www.bezregkoeln.nrw.de/verfah- ren/luftreinhalteplaene, abgerufen am 17.10.2024. - Bezirksregierung Köln: Regionalplan der Bezirksre gierung Köln, 2024. - Bundesnetzagentur: EMF-Karte, abgerufen am 27.01. 2025. - ecotone: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP – Stufe I), 2026 - emig-vs – Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplanung mbh: Verkehrstechni- sche Stellungnahme „Errichtung Gewerbecampus“ Widdersdorfer Straße 158 und 188 Köln“, 2026 - Felling Beratende Ingenieure Partnerschaft MBB: E rläuterungsbericht zur Grundstück- sentwässerung, 2024. - FlächenAgentur Rheinland GmbH: Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume für die Bauleitplanaufgabe Arbeitstitel: „Wid dersdorfer Straße 158 und 188“, 24.10.2024a. - FlächenAgentur Rheinland GmbH (2026): Grünordnung splan zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan „Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“, 2024b. - GBU GmbH: Geotechnischer Bericht: Neubau von Bürogebäuden (TH E WID ONE), 2024a. - GBU GmbH: Geotechnischer Bericht: Neubau von Bürogebäud en (THE WID TWO), 2024b. - GBU GmbH: Altlastenbewertung: Neubau von Bürogebä uden (THE WID ONE), 2024c. - GBU GmbH: Altlastenbewertung: Neubau von Bürogebä uden (THE WID TWO), 2024d. - Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Kre feld, o. J.; - Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplan ung mbH: Verkehrstechnische Stel- lungnahme „Errichtung Gewerbecampus“ Teilfläche Widdersdorfer Straße 158 und 188a Köln, 2026. - LANUK - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Fachinformati- onssystem geschützte Arten, Messtischblatt 5007, 3. Quadrant, Köln, abgerufen am 12.02.2026 - LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Met- ropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013. - LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Fachinformati- onssystem geschützte Arten, Messtischblatt 5007, 3. Quadrant, Köln, abgerufen am 16.10.2024 (b) 73 / 74 - LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS), abgerufen am 27.01.2025. - LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Klimaatlas NRW, Klimatopkarte. Online, abgerufen am 17.10.2024 (a). - MKULNV NRW – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver- braucherschutz: Fachinformationssystem ELWAS (Elekt ronisches wasserwirtschaftli- ches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW). Online, abgerufen am 17.10.2024. - MULNV NRW – Ministerium für Umwelt, Landwirtschaf t, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein- westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Ma as, Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027, S. 189, 2021. - Peutz Consult GmbH (2024): Schalltechnische Unter suchung zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanverfahren Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld. Bericht VL 9652-2.3 vom 02.03.2026 - Peutz Consult GmbH (2025): Luftschadstoffuntersuc hung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63452/02 "Widdersdorfer Straße 158 und 188a" in Köln-Ehrenfeld. - Regionalverband Ruhr und Kooperationspartner Stad tkarte 2.0 (2024): Flächennut- zungsplan der Stadt Köln. - Ingenieurbüro Nordhorn GmbH & Co. KG (2024): Stel lungnahme Energiemaßnahmen von August 2024 - Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, Stan d: 22.03.2021. - Stadt Köln: Auszug aus der Denkmalkarte, abgerufe n am 18.10.2024 (a). - Stadt Köln: Ein Zielbild für die Kölner Weststadt . Dokumentation des Zielbildprozesses zur Fortschreibung der Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld, 2023. - Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, Auszug, Blatt N r. 6, Stand: 27.07.2018. - Stadt Köln: Karte Hochwasser Risikogebiet und ges etzliches Überschwemmungsge- biet des Rheines. Herausgeber: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 17.10.2024 (b). - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR : Hochwassergefahrenkarte, Köln, abgerufen am 17.10.2024 (c). - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen S tarkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen am 17.10.2024 (d). - VEOMO: Mobilitätskonzept - The Wid One & Two, 202 6 9. Planverwirklichung 9.1 Überplanung / Bestandsschutz Der aktuell im Plangebiet vorzufindende Gebäudebestand – mit Ausnahme des Denkmals an der Widdersdorfer Straße 188a und den beiden Gebäud ebeständen an der Widdersdorfer Straße– soll zurückgebaut werden. Das Denkmal im Nordwesten des Plangebietes wird revitalisiert und zusammen mit den beiden Bestandsgebäuden an der Widdersdorfer Straße in die Planung integriert. 74 9.2 Hinweise auf Fachplanungen Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sind nicht bekannt. 9.3 Umlegung, Baulast Die innere Erschließung wird ausschließlich über öffentlich zugängliche Verkehrsflächen erfol- gen, die planungsrechtlich mit Geh-, Fahr- und Leit ungsrechten gesichert werden. Anschlie- ßend werden diese Flächen durch dingliche Sicherung im Grundbuch und als Baulast gesi- chert. 9.4 Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragli- che Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durch- führungsvertrag). 9.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger, städte- bauliche Gebote Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Ko sten. Zur Umsetzung der Planung wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Absatz 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, dass im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. 10. Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangebiets in ha 3,1 ha GF über alle Baufelder in m² 91.600 m² GF in m² (Gewerbegebiet 1) 46 .500 m² (Vollgeschosse) GF in m² (Gewerbegebiet 2) 45.100 m² (Vollgeschosse) öffentliche Spielplatzfläche in m² / m² öffentliche Grün fläche in m² / m² Öffentliche Verkehrsfläche in m² / m²
Anlage 3. Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 3 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63452/02 Arbeitstitel: "Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ in Köln-Ehrenfeld I. Textliche Festsetzungen 1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprec hender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorha benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Gewerbegebie ten (GE 1 und GE 2) die allgemein zulässigen Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Tankst ellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO nicht zulässig. b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind maximal vier Einzelhandelsbetriebe – jeweils m aximal zwei im GE 1 und GE 2 – mit einer maximalen Verkaufsfläche von jeweils 200 m². c) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen nicht zulässig. d) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) Anlagen ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind. e) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. f) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO sind in den Gewerbege bieten (GE 1 und GE 2) die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. 3. Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung 3.1 Höhe bauliche Anlagen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Pl anzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) als Mindest- und Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberka nte der Attika des obersten Geschosses oder – wenn keine Attika hergestellt wird – die Oberkante des Gebäudes. Die maximale Höhe am oberen Bezugspunkt berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht- Vollgeschoss. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die maximalen Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicher ungen, Antennen, Kamine, 2 Brandwände, Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen ode r sonstige technischen Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik – auf bzw. an den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1, 2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 3,5 m in der Höhe. Die vorgenannten untergeordneten Bauteile oder baulichen Anlagen – h iervon ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten, Treppenhä user und Photovoltaikelemente – müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Für die mit sechs (GH 73,8 bis 74,8), neun, zehn un d elf Vollgeschossen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen beträgt für die Übe rschreitung von untergeordneten Bauteilen oder baulichen Anlagen das höchstzulässig e Maß 4,0 m in der Höhe. Die vorgenannten untergeordneten Bauteile oder baulichen Anlagen – hiervon ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten, Treppenhäuser und Photovoltaikelemente –müssen mindestens um 2,0 m von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 3.2 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche ( § 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 4. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: Die Baugrenzen innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 un d GE 2 dürfen durch Balkone und Vordächer bis maximal 2,00 m, durch Treppenhäuser u nd Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein D rittel des jeweiligen Geschosses nicht überschritten werden. 5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garage n mit ihren Einfahrten a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den Gewe rbegebieten GE 1 und GE 2 Kfz- Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb der gekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig . Abstellplätze für Fahrräder sind auch oberirdisch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlage n nur innerhalb überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon si nd Belüftungselemente für die Gemeinschaftstiefgarage. 6. Festsetzungen über die Führung von oberirdische n oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikatio ns- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 3 a) Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie zusätzlich mit einem Geh-, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. b) Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hier für sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hoc hbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelb ereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer sc halltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maß geblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei schutzbedürftigen Räumen mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht im Sinne der DIN 4109 ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schall gedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) An Fassaden, die gemäß den in der Planzeichnung mit einer Signatur ( nicht öffenbare Fenster ) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu dies en errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, B erlin) mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht unzulässig. 9. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungspl angebiet folgende Begrünungsmaß- nahmen durchzuführen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: a) In den festgesetzten Flächen P1 ist pro 200 m² j eweils mindestens 1 mittel- bis großkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. Darüber hinaus sind pro 200 m² jeweils mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils v ier Solitärgehölzen anzulegen. Es 4 ist jeweils mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW411 2) herzustellen, ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege und Plätze auf maximal 50% der Gesamtfläche. b) In den festgesetzten Flächen P2, GF und GFL sind jeweils einseitig oder alternierend mittelkronige Bäume (BF41/GH742) mit einem Abstand von maximal 10 m zu pflanzen, ausnahmsweise zulässig sind auch Großsträucher und Bäume zweiter Ordnung. In Summe sind auf diesen Flächen mindestens 125 mittel kronige Bäume, Großsträucher oder Bäume zweiter Ordnung zu pflanzen. Die Mindestgröße der Baumscheiben hat eine Größe von 6 m² zu betragen. Ausgenommen hiervon sind die mit P1 festgesetzten F lächen innerhalb der beiden Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2). c) In den festgesetzten Flächen P3 ist für jedes Grund stück 70 % der Gesamtfläche als Wiesenstreifen (EA1/LW4111) oder als Rasenstreifen (EA31/LW41112) herzustellen. Ab einer Mindestbreite von 4 m sind jeweils mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier Solitärgehölzen anzulegen. d) In den festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung P4 ist das Pflanzen einer Strauchhecke BB1 (GH411) aus standortgerechten Heckenpflanzen durchzuführen. e) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut we rden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51), Stauden und / oder Sträu- chern BB 1 (GH 51) vorzunehmen. f) Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer exten siven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationssch icht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Der maximale Fläch enanteil der notwendigen technischen Aufbauten (D1 bis D4) wird je Dachfläche geregelt. 1. Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D1 sind technische Aufbauten von maximal 70 % der Gesamtfläche zulässig. 2. Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D2 sind technische Aufbauten von maximal 60 % der Gesamtfläche zulässig. 3. Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D3 sind technische Aufbauten von maximal 50 % der Gesamtfläche zulässig. 4. Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D4 sind technische Aufbauten von maximal 40 % der Gesamtfläche zulässig. g) Die Begrünung der oberen Abschlüsse der Gemeinsc haftstiefgaragen (GTGa) und unterirdischer Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragsc hicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. h) Die Baumpflanzungen auf den festgesetzten Gemein schaftstiefgaragen mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäu men (Bäumen 1. Ordnung). Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 5 i) Die Fassadenbegrünung der Wandflächen von Gebäud en innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) ist mit Bodenanschluss vorzusehen, bei Selbstklimmern je laufendem Meter Wand und bei Rank- und Schlingpf lanzen je zwei laufenden Metern Wand. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Ausgenommen sind Fenster, Lüftungseinrichtungen oder Türen, Wandfläc hen mit Torbögen sowie Wandflächen, die grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden. Ausgenommen von der Fassadenbegrünung sind Wandflächen von denkmalgeschützten Gebäuden. j) Die Fassadenbegrünung innerhalb der festgesetzte n Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) hat an den Säulen der Torbögen, mit Ausnahme von ma ximal fünf Säulen, entlang einer gesamten Fassadenseite zu erfolgen. Je Säulenfuß sind mindestens zwei Kletterpflanzen, Selbstklimmer sowie Rank- und Schlingpflanzen, zu p flanzen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschl ießlich Flachdächer – mit Ausnahme des Baudenkmals – zulässig. Dächer mit einer Neigun g bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen sind Dächer von Nebenanlag en, Überdachungen von Fahrradstellplätzen und Vordächer. 2. Werbeanlagen a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 15,0 m² zulässig. Zusätzlich ist innerhalb der beiden Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) jeweils maximal ein Gewerbepylon außerhalb der überbaubaren Grundstücks flächen zulässig. Die Höhe des Pylons darf maximal 4,0 m und die Breite maximal 1,0 m betragen. b) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden ode r mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließli ch akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. III. Kennzeichnungen Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden die folgenden Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gekennzeichnet: 1. Der Altstandort Nummer 40101, Fläche des ehemaligen Gaswerks Köln-Ehrenfeld, 2. Die Altablagerung Nummer 40104, betreffend den s üdlichen Bereich des Flurstücks 805, ehemalige Trockenrinne des Rheins, die in einer Mäc htigkeit von bis zu 6,0 m aufgefüllt wurde. Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnah men mit anschließender Überbauung und Versiegelung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG eine Sicherungsmaßnahme dar und stellen damit den g esicherten Zustand des Bodens vor der Bebauung wieder her. IV. Nachrichtliche Übernahme 6 Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen 1. Denkmalschutz Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schu tz gestellte Baudenkmal in der Widdersdorfer Straße 188a (DE_05315000_A_733, Eintragungsdatum 24.01.1995). V. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzung en aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bu ndesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nicht mehr angewendet. 2. Rechtsgrundlagen Es gelten: 1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348). 2. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassun g der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durc h Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBI. I Nr. 176). 3. Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189). 4. Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert du rch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172). 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Ge werbelärm und durch und Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. 4. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitt eln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffent liche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Bene nnung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000-1451/23 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E- Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 5. Artenschutz a) Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stu fe 1 zum Bebauungsplanverfahren "Widdersdorfer Straße 158 und 188a", Köln Ehrenfeld) des Büros ecotone vom 12.01.2026 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Ab s.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genannten Vermeidungsmaß nahmen (V1 bis V5) durchgeführt werden. b) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungs verbot sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der im Plangebiet brütenden Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folg lich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 30. September zu vermeiden (V1). 7 Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungs verbot sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten d er wildlebenden Vogelarten und der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen. Der Gebäude Rückbau ist folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zu vermeiden (V2). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten er forderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung von Vogelbruten und Fledermäusen kommt. d) Um den Verlust potenzieller Tagesquartiere für d ie Fledermaus an vier Gebäuden zu vermeiden, sind für diese Strukturen ein Komplexausgleich im Verhältnis 1:5 innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, was einer Gesamtzahl von 20 Fledermauskästen entspricht. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkund ige Person zu begleiten und nach den Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V3). e) Um den Verlust potenzieller Quartiere für den Ha ussperling zu vermeiden, sind insgesamt drei Kästen innerhalb des Plangebietes zu installie ren. Dabei darf es sich nicht um Koloniekästen handeln. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu begleiten und nach den Standards des Methodenhandbu ches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V4). f) Um den Verlust potenzieller Nistplätze für den M auersegler zu vermeiden, sind insgesamt 15 Mauerseglerkästen innerhalb des Plangebietes zu installieren. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu begleit en und nach den Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V5). g) Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass si e für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: 1. Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Geb äudeecke führen), transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbindungsgänge Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 2. Glaselemente, die größer als 5 m² sind 3. Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante si ch weniger 0,90 m über dem begehbaren Boden befinden) 4. Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängen de Verglasungsflächen) Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, das s der verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht we rden. Bei Wintergärten müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden. Die übrigen Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet. Technische Anforderungen: 5. Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Ma rkierungen), die nach dem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen 6. Die Markierungen sind von außen auf die Glaselem ente aufzubringen oder es sind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. 8 7. Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasu ng darf maximal 8 % (bzw. maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. h) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf n achtaktive Tiere (insbesondere Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte A ußenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen St rahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2. 700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht übe rschreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noc h zur Seite– insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Gehölze und Biotope abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzus tellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 6. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Be bauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes i nnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Be bauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bew ertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 7. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitr ägen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln al lgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Rege lwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, a uf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegensc haften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 9. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 10. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 11. Grundwasserschaden Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden durch die Parameter (Nr. 27_19_0052) Tetrachlorethen, 9 (Nr. 27_19_0038) Cyanide und (Nr. 27_19_0054 im nör dlichen Randbereich) mit PAK vor. Diese sind bei einer geplanten Nutzung des Grundwassers zu berücksichtigen. 12. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bode nfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entde ckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 13. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung m it § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die U ntere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 14. Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungs plans werden ergänzende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durchführungsvertrag).
Anlage 2.1 Bebauungsplan. Blatt 1 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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AKTUALISIERUNG Verfahrensleisteund Legende nach neuemMusterlayout: 10.03.2026 erledigtFür den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denGeschäftsführerGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes 02550 Meter 63452/02Widdersdorfer Straße 158 und 188ain Köln-EhrenfeldBlatt 1 von 3VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan EntwurfEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 09.10.2024)PILHATSCH INGENIEURERüngsdorfer Straße 6,53173 BonnÖffentlich bestellter VermessungsingenieurBonn, den WeinsbergstraßeOskar-Jäger- StraßeMaarwegWiddersdorfer Straße Gewerbegebietenicht überbaubar I überbaubarGrundflächenzahlBaugrenzeZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GEGRZ z.B. IIIStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungDenkmalschutzDMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindz.B.Nr.40101Schallschutzmaßnahmenz.B. Fenster nicht öffenbarnicht öffenbareFensterLPB IIILPB IVEin- und AusfahrtsbereichMaßstab 1:500GeschossflächenzahlGFZ HotelnutzungHinweiseHotelGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Dachbegrünungz.B. D1 -Veröffentlichung-GemeinschaftstiefgaragenGTGaFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrt 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überNormalhöhennull (NHN)Lärmpegelbereichz.B. III u. IVBestandZeichenerklärungDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 31.08.2023 nach§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 18.10.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, denDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 08.05.2024 bis 31.05.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am __.__.____ nach§ 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB als Satzung mit Begründungnach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/inAltlastverdachtsfläche,Altablagerung, Altstandort,stoffliche Bodenveränderung Gemarkung MüngersdorfFlur 74 Flur 6849.1849.2049.3049.1149.1549.2149.3049.29 48.10 48.3648.0248.6047.9348.1848.0848.00 49.1248.6849.0648.1748.9548.0448.9848.2548.0348.0247.9348.0648.2548.69 49.1348.7548.36 48.0648.0348.05 49.1648.7248.8248.8749.0248.7548.6648.5748.4348.2648.0948.0148.0848.0247.99 48.9548.93 48.22 47.9648.0947.9748.5748.2648.4448.3148.3048.2748.7749.3849.19 48.0148.2748.24 48.16 48.00 PI PIVIII IF IS IF IF IS IIF IS IS IF IS IF IIF IIIF IIS III F IP IIIPIS IISIF IF IIISIFIS IIF M I II+StG IISIPIF S IIFIF IFIF IFIFS IISISH IIFIFIF I F Widdersdorfer Straße F FIIIIS IS II IF188188 a184158190190 a191189 181183185 165167187 805647 438 618 615 644667668 766 763 767768 764 698 8711545464901 15494098206 15482984206900 611 605612 607175462 324490613 606 608610301609 302489 300 765 870902 617 492 194 nicht öffenbare Fensternicht öffenbare Fenster nicht öffenbare Fenster nicht öffenbareFenster nicht öffenbare Fenster nicht öffenbare Fenster nicht öffenbare Fensternicht öffenbareFenster nicht öffenbare Fenster DGE 1GRZ 0,8GFZ 3,0GE 2GRZ 0,8GFZ 3,0 GFLGFGF GF GF GFL 40101 401044010440101 GFGF GF GTGaGTGaGTGa GTGa GTGaGTGa GTGaGTGa 40101 40101 LPB IV LPB V LPB IV LPB VGF Ein- und AusfahrtEin- und Ausfahrt HotelHotelHotel P2 P1 P3P3P2P4P3 P1P3 P4 P4P1 D4D4D4D4D4 D4 D3D4D1D3D2 D3 D4 D4D2D4D4 D3D3D2D3 P1 LPB V LPB VI LPB VLPB VI XGH 88,3 - 89,3VIGH 73,8- 74,8VGH 69,8- 70,8IXGH 85,1 -86,1IIIGH 59,2 - 60,2 VGH 73,4 - 74,4 VIGH 73,7 -74,7 XGH 88,3 - 89,3VGH 73,0 - 76,0IVGH 63,4 - 64,4XIGH 88,3 - 89,3VIGH 69,6 - 70,6IIIGH 59,9 - 60,9 V GH 69,4 - 70,4VIGH 73,3 - 74,3IVGH 65,5 - 66,5VIGH 77,1 - 78,1 VIGH 73,3- 74,3IVGH 65,6 - 66,6IIGH 57,9 - 58,9VIGH 72,7 - 73,7 VGH 69,5 - 70,5 IVGH 65,9 -66,9 IVGH 65,6 -66,6 N
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/612-1 Vorlagen-Nummer 12.06.2026 1447/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 63452/02, Arbeitstitel: "Widdersdorfer Straße 158 und 188a" in Köln-Ehrenfeld Anlass und Ziel der Planung Die 23. und 24. Objektgesellschaften Erkrather Straße UG, im folgenden Vorhabenträgerin genannt, haben am 14.12.2022 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die in ihrem Besitz befindli- chen Grundstücke an der Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld beantragt. Das Plangebiet an der Widdersdorfer Straße 158 und 188a liegt im Stadtteil Ehrenfeld und umfasst circa 3,1 Hektar. Es handelt sich um zwei Teilbereiche, auf denen sich bisher hauptsächlich gewerbli- che Nutzungen (Bürogebäude, Hallen) befinden. Ziel der Planung ist es, den vorhandenen Gewerbestandort unter Berücksichtigung des prä- genden Gebäudebestands im und angrenzend an das Plangebiet zukunftsfähig weiterzuent- wickeln und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Es soll ein moderner Büro- und Gewerbe-Cam- pus mit flexibel nutzbaren Flächen für Kunst, Kultur, Bildung und Soziales, Gastronomie und Läden sowie Freizeit, Sport und Beherbergungsstätten entstehen. Zielsetzung des Bebau- ungsplanverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung un- ter Berücksichtigung der umliegenden Nutzungen zu schaffen. Es ist eine Bebauung mit bis zu sechs Geschossen geplant, welche durch die Ausbildung von vier markanten Hochpunkten bis zu elf Geschossen städtebaulich ergänzt wird. Insgesamt ist die Realisierung von circa 91.600 m² Geschossfläche geplant. Um das Konzept planungsrechtlich vorzubereiten, ist die Neuaufstellung eines vorhabenbezo- genen Bebauungsplans erforderlich. Der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden. Verfahren In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes „Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ liegt das Max Becker-Areal. Für dieses Areal wurde zwischen März und Oktober 2022 ein städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Der Umgriff des Wettbewerbs gliederte sich in einen Realisierungsteil und einen Ideenteil. Die Entwürfe hatten neben dem 2 zu betrachtenden Max Becker-Areal angrenzende Flächen als konzeptionelle Ideenteile zu berücksichtigen. Der Ideenteil umfasste das Areal von der Vitalisstraße bis zur Oskar-Jäger- Straße südlich der DB-Trasse und nördlich der Widdersdorfer Straße. Für das vorliegende Plangebiet beziehungsweise den ehemaligen Ideenteil 3, hatte der Stadt- entwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 31.08.2023 nach § 12 Absatz 2 BauGB be- schlossen, ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) mit dem Ar- beitstitel „Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“ (Vorlage-Nr. 4286/2022) ein- zuleiten. Ebenfalls wurde ein weiterführendes Wettbewerbsverfahren als Mehrfachbeauftra- gung zur Qualitätssicherung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amts- blatt vom 18.10.2023. Vorab wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 durchge- führt. Die eingegangenen Anregungen und Anmerkungen wurden innerhalb der Auslobung zum Wettbewerb berücksichtigt. Die erste Bearbeitungsphase der Mehrfachbeauftragung startete am 12.09.2023 mit insge- samt fünf Büros. Ziel war es, das Plangebiet anhand der im vorangegangenen Qualifizie- rungsverfahren (Max Becker-Areal) benannten Parameter weiterzuentwickeln sowie insbeson- dere den Hochbau und Freiraum des Gebietes zu qualifizieren. Am 07.12.2023 wurden im Rahmen der Jurysitzung die beiden städtebaulichen Entwürfe der Büros Phase 5 aus Düsseldorf und Urban Agency aus Kopenhagen in Zusammenarbeit mit den Landschaftsarchitekten Krysfeldt, durch das Preisrichtergremium für eine zweite Bearbei- tungsphase vorgeschlagen. Der Entwurf des Büros Phase 5 wurde am 16.01.2024 durch die im Vorfeld benannten Vertre- terinnen und Vertreter eines verkleinerten Preisrichtergremiums als Vorzugsvariante beschlos- sen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB (Vorlage-Nr. 0341/2024) wurde auf Grundlage der Vorzugsvariante vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 14.03.2024 beschlossen und fand als Aushang im Bezirksrathaus Ehren- feld und Stadthaus Deutz in der Zeit vom 16.05.2024 bis einschließlich zum 31.05.2024 statt. Weiterhin waren die Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar. Es gingen fünf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den nachfolgenden Themenbereichen vorgebracht: Planbedingte Mehrverkehre, Verkehrsbe- lastung im Umfeld, städtebauliche Dichte, Höhenentwicklung, Klima- und Schallschutz. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Entwurfs zum Bebauungsplan (Vorlage- Nr. 2254/2024) wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19.09.2024 gefasst. Die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 19.05.2025 bis zum 24.06.2025 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Altlasten, immissionsschutzrechtliche Berücksichti- gung von Gewerbelärm, Artenschutz, Umgang mit der Versieglung sowie den geplanten Be- grünungsmaßnahmen, Entwässerung beziehungsweise Starkregenvorsorge und der Erschlie- ßungsplanung beziehungsweise dem Verkehrsgutachten vorgebracht. Der Bebauungsplan berücksichtigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung) wird in der Zeit vom 02. Juli 2026 bis einschließlich 03. August 2026 durchgeführt. Die öffentliche Bekanntma- chung erfolgt im Amtsblatt vom 24.06.2026. Gez. Haack 3 Anlagen Anlage 1. Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes Anlage 2.1. Bebauungsplan, Blatt 1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 2.2. Bebauungsplan, Blatt 2. Textliche Festsetzungen Anlage 2.3. Bebauungsplan, Blatt 3. Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 3. Textliche Festsetzungen Anlage 4. Begründung mit Umweltbericht
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1447/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.06.2026
- Erstellt
- 13.05.2026 10:41