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1447/2026

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 63452/02, Arbeitstitel: "Widdersdorfer Straße 158 und 188a" in Köln-Ehrenfeld

Mitteilung Ausschuss 16.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 30.06.2026, TOP 17.5

Anlage 1. Geltungsbereich

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Anlage 2.2 Bebauungsplan. Blatt 2 - Textliche Festsetzungen

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Anlage 2.3 Bebauungsplan. Blatt 3 - Vorhaben- und Erschließungsplan

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Anlage 4. Begründung und Umweltbericht

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Anlage 3. Textliche Festsetzungen

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Anlage 2.1 Bebauungsplan. Blatt 1 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1. Geltungsbereich

617 Zeichen

5 StadtKöln
Stadtplanungsamt

Anlage 1
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 63452/02

Widdersdorfer Straße 158 und 188a

in Köln - Ehrenfeld

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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 2.2 Bebauungsplan. Blatt 2 - Textliche Festsetzungen

26958 Zeichen

AKTUALISIERUNG Verfahrensleisteund Legende nach neuemMusterlayout: 10.03.2026 erledigtFür den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denGeschäftsführerGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
02550 Meter
63452/02Widdersdorfer Straße 158 und 188ain Köln-EhrenfeldBlatt 1 von 3VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan EntwurfEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 09.10.2024)PILHATSCH INGENIEURERüngsdorfer Straße 6,53173 BonnÖffentlich bestellter VermessungsingenieurBonn, den
WeinsbergstraßeOskar-Jäger- StraßeMaarwegWiddersdorfer Straße
Gewerbegebietenicht überbaubar I überbaubarGrundflächenzahlBaugrenzeZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GEGRZ z.B. IIIStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungDenkmalschutzDMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindz.B.Nr.40101Schallschutzmaßnahmenz.B. Fenster nicht öffenbarnicht öffenbareFensterLPB IIILPB IVEin- und AusfahrtsbereichMaßstab 1:500GeschossflächenzahlGFZ HotelnutzungHinweiseHotelGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Dachbegrünungz.B. D1
 -Veröffentlichung-GemeinschaftstiefgaragenGTGaFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrt     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überNormalhöhennull (NHN)Lärmpegelbereichz.B. III u. IVBestandZeichenerklärungDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 31.08.2023 nach§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 18.10.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, denDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 08.05.2024 bis 31.05.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am  __.__.____ nach§ 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB als Satzung mit Begründungnach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/inAltlastverdachtsfläche,Altablagerung, Altstandort,stoffliche Bodenveränderung
I.Textliche Festsetzungen1.Bauplanungsrechtliche FestsetzungenGemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des§9Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nursolche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger imDurchführungsvertrag verpflichtet.2.Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzunga)Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) dieallgemein zulässigen Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Tankstellen nach§8Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO nicht zulässig.b)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten(GE 1 und GE 2) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- undzentrenrelevanten Sortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind maximal vier Einzelhandelsbetriebe –jeweils maximal zwei im GE 1 und GE 2 – mit einer maximalen Verkaufsfläche vonjeweils 200 m².c)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten(GE 1 und GE 2) Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen nichtzulässig.d)Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten(GE 1 und GE 2) Anlagen ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich i.S.v.§3Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind.e)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2)die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß§8Abs.3Nr.3BauNVO nicht zulässig.f)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2)die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale undgesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig.3.Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung3.1Höhe bauliche Anlagena)Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetztenGebäudehöhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) als Mindest- undHöchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika desobersten Geschosses oder – wenn keine Attika hergestellt wird – die Oberkantedes Gebäudes. Die maximale Höhe am oberen Bezugspunkt berücksichtigt bereitsein mögliches Nicht-Vollgeschoss.b)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die maximalen Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicherungen,Antennen, Kamine, Brandwände, Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen odersonstige technischen Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung vonSolarenergie und/oder Photovoltaik – auf bzw. an den baulich zugeordnetenDachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungenbeträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 3,5 min der Höhe. Die vorgenannten untergeordneten Bauteile oder baulichen Anlagen –hiervon ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten,Treppenhäuser und Photovoltaikelemente – müssen mindestens um das Maß ihrerHöhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.Für die mit sechs (GH 73,8 bis 74,8), neun, zehn und elf Vollgeschossenfestgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen beträgt für die Überschreitung vonuntergeordneten Bauteilen oder baulichen Anlagen das höchstzulässige Maß 4,0 min der Höhe. Die Die vorgenannten untergeordneten Bauteile oder baulichenAnlagen – hiervon ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten,Treppenhäuser und Photovoltaikelemente – müssen mindestens um 2,0 m von derGebäudeaußenkante zurücktreten.3.2Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch dieGrundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen imSinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9überschritten werden.4.Überbaubare GrundstücksflächeGemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für dieüberbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:Die Baugrenzen innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 dürfen durch Balkoneund Vordächer bis maximal 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis maximal1,50m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel des jeweiligenGeschosses nicht überschritten werden.5.Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrtena)Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2Kfz-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb dergekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig.Abstellplätze für Fahrräder sind auch oberirdisch außerhalb der überbaubarenFlächen zulässig.b)Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalbüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sindBelüftungselemente für die Gemeinschaftstiefgarage.6. Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischenVersorgungsanlagen und -leitungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstigeVersorgungsleitungen unterirdisch zu führen.7.Geh-, Fahr- und LeitungsrechteGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- undLeitungsrechte festgesetzt:a)Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit sowie zusätzlich mit einem Geh-, Fahr- undLeitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.b)Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunstender Allgemeinheit zu belasten.
8.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungena)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlagehierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz imHochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:LärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II60III65IV70V75VI80VII> 80aa Für maßgebliche Außenlärmpegel La   > 80 dB sind die Anforderungen aufgrundderörtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumennachgewiesen wird.b)Bei schutzbedürftigen Räumen mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht imSinne der DIN 4109 ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmteLüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fensternund Türen sicher zu stellen.c)An Fassaden, die gemäß den in der Planzeichnung mit einer Signatur (nichtöffenbare Fenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtetwerden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) miteinem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht unzulässig.9.Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zuersetzen:a)In den festgesetzten Flächen P1 ist pro 200 m² jeweils mindestens 1 mittel- bisgroßkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. Darüber hinaus sind pro 200 m²jeweils mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier Solitärgehölzenanzulegen. Es ist jeweils mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW4112)herzustellen, ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen,Wege und Plätze auf maximal 50% der Gesamtfläche.b)In den festgesetzten Flächen P2, GF und GFL sind jeweils einseitig oderalternierend mittelkronige Bäume (BF41/GH742) mit einem Abstand von maximal10 m zu pflanzen, ausnahmsweise zulässig sind auch Großsträucher und Bäumezweiter Ordnung. In Summe sind auf diesen Flächen mindestens 125 mittelkronigeBäume, Großsträucher oder Bäume zweiter Ordnung zu pflanzen. DieMindestgröße der Baumscheiben hat eine Größe von 6 m² zu betragen.Ausgenommen hiervon sind die mit P1 festgesetzten Flächen innerhalb der beidenGewerbegebiete (GE 1 und GE 2).c)In den festgesetzten Flächen P3 ist für jedes Grundstück 70 % der Gesamtflächeals Wiesenstreifen (EA1/LW4111) oder als Rasenstreifen (EA31/LW41112)herzustellen. Ab einer Mindestbreite von 4 m sind jeweils mindestens2Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier Solitärgehölzen anzulegen.d)In den festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung P4 ist das Pflanzen einerStrauchhecke BB1 (GH411) aus standortgerechten Heckenpflanzen durchzuführen.e)Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit RasenHM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51), Staudenund / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.f)Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommenvon der Dachbegrünung sind Dachterrassen und technische Aufbauten.Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Der maximaleFlächenanteil der notwendigen technischen Aufbauten (D1 bis D4) wird jeDachfläche geregelt.1.Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D1 sind technische Aufbauten vonmaximal 70 % der Gesamtfläche zulässig.2.Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D2 sind technische Aufbauten vonmaximal 60 % der Gesamtfläche zulässig.3.Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D3 sind technische Aufbauten vonmaximal 50 % der Gesamtfläche zulässig.4.Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D4 sind technische Aufbauten vonmaximal 40 % der Gesamtfläche zulässig.g)Die Begrünung der oberen Abschlüsse der Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) undunterirdischer Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einermindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschichtauszubilden.h)Die Baumpflanzungen auf den festgesetzten Gemeinschaftstiefgaragen mit derStärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- undDrainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), vonmindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigenBäumen (Bäumen 1. Ordnung). Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³betragen.
i)Die Fassadenbegrünung der Wandflächen von Gebäuden innerhalb derfestgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) ist mit Bodenanschluss vorzusehen,bei Selbstklimmern je laufendem Meter Wand und bei Rank- und Schlingpflanzen jezwei laufenden Metern Wand. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfevorzusehen. Ausgenommen sind Fenster, Lüftungseinrichtungen oder Türen,Wandflächen mit Torbögen sowie Wandflächen, die grenzständig zuPrivatgrundstücken errichtet werden. Ausgenommen von der Fassadenbegrünungsind Wandflächen von denkmalgeschützten Gebäuden.j)Die Fassadenbegrünung innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 und GE2) hat an den Säulen der Torbögen, mit Ausnahme von maximal fünf Säulen, entlangeiner gesamten Fassadenseite zu erfolgen. Je Säulenfuß sind mindestens zweiKletterpflanzen, Selbstklimmer sowie Rank- und Schlingpflanzen, zu pflanzen. BeiRank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachneigung / DachaufbautenIm Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer – mitAusnahme des Baudenkmals – zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Gradgelten als Flachdächer. Ausgenommen sind Dächer von Nebenanlagen,Überdachungen von Fahrradstellplätzen und Vordächer.2.Werbeanlagena)Werbeanlagen sind nur an Gebäuden in Form eines Schriftzuges ausEinzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einerzusammenhängenden Fläche von maximal 15,0 m² zulässig.Zusätzlich ist innerhalb der beiden Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) jeweilsmaximal ein Gewerbepylon außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig. Die Höhe des Pylons darf maximal 4,0 m und die Breite maximal 1,0 mbetragen.b)Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächensowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustischeWerbeanlagen sind nicht zulässig.III.KennzeichnungenGemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden die folgenden Flächen im Geltungsbereich desBebauungsplanes gekennzeichnet:1.Der Altstandort Nummer 40101, Fläche des ehemaligen Gaswerks Köln-Ehrenfeld,2.Die Altablagerung Nummer 40104, betreffend den südlichen Bereich des Flurstücks805, ehemalige Trockenrinne des Rheins, die in einer Mächtigkeit von bis zu 6,0 maufgefüllt wurde.Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnahmen mit anschließenderÜberbauung und Versiegelung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2BBodSchG eine Sicherungsmaßnahme dar und stellen damit den gesicherten Zustanddes Bodens vor der Bebauung wieder her.IV.Nachrichtliche ÜbernahmeGemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich inden Bebauungsplan übernommen1.DenkmalschutzDas nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal inder Widdersdorfer Straße 188a (DE_05315000_A_733, Eintragungsdatum24.01.1995).V.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nichtmehr angewendet.2.RechtsgrundlagenEs gelten:1.Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348).2.Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom03.07.2023 (BGBI. I Nr. 176).3.Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990(BGBl.1991IS. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.08.2025(BGBl. 2025 I Nr. 189).4.Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172).3. Lärm- und LuftschadstoffimmissionenDas Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm und durch undLuftschadstoffimmissionen vorbelastet.4. KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahmevon Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennungdes Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1451/23 sowie der Bebauungsplan-Nummereinzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.5. Artenschutza)Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stufe 1 zumBebauungsplanverfahren "Widdersdorfer Straße 158 und 188a", Köln Ehrenfeld)des Büros ecotone vom 12.01.2026 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß§ 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genanntenVermeidungsmaßnahmen (V1 bis V5) durchgeführt werden.
b)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichenRodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der im Plangebietbrütenden Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich im Zeitraumzwischen dem 01. März und 30. September zu vermeiden (V1).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durcheine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern undFledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeitsofort einzustellen.c)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sind die erforderlichenRückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten der wildlebendenVogelarten und der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen. Der GebäudeRückbau ist folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zuvermeiden (V2).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durcheine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einerGefährdung von Vogelbruten und Fledermäusen kommt.d)Um den Verlust potenzieller Tagesquartiere für die Fledermaus an vier Gebäudenzu vermeiden, sind für diese Strukturen ein Komplexausgleich im Verhältnis 1:5innerhalb des Plangebietes vorzunehmen, was einer Gesamtzahl von 20Fledermauskästen entspricht. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundigePerson zu begleiten und nach den Standards des Methodenhandbuches zurArtenschutzprüfung NRW durchzuführen (V3).e)Um den Verlust potenzieller Quartiere für den Haussperling zu vermeiden, sindinsgesamt drei Kästen innerhalb des Plangebietes zu installieren. Dabei darf essich nicht um Koloniekästen handeln. Die Installation der Kästen ist durch einefachkundige Person zu begleiten und nach den Standards desMethodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V4).f)Um den Verlust potenzieller Nistplätze für den Mauersegler zu vermeiden, sindinsgesamt 15 Mauerseglerkästen innerhalb des Plangebietes zu installieren. DieInstallation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu begleiten und nachden Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRWdurchzuführen (V5).g)Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zugestalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass sie für Vögel alsHindernis erkennbar sind.Vollumfängliche Sicherungspflicht bei:1.Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen),transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparenteVerbindungsgängeDiese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei:2.Glaselemente, die größer als 5 m² sind3.Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über dembegehbaren Boden befinden)4.Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen)Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibendeungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweisekönnen bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemachtwerden. Bei Wintergärten müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiertwerden. Die übrigen Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größteungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet.Technische Anforderungen:5.Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nachdem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 %aufweisen6.Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder essind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zuverwenden.7.Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw.maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen.h)Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondereInsekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlichzur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigenSicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofernsind bei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringenStrahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %)maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen dasEindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sollten weder über dieHorizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite– insbesondere nicht auf etwaigeangrenzende Gehölze und Biotope abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazusind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer undBeleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarteBeleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz vonBewegungsmeldern).6. Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18.Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023).b)Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18.Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungenbeziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung desBebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereitsim Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit§1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
7. Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt KölnNr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzelnallgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Kölnformuliert.8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer,Zimmer06.E05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.9.BodenschutzDie Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.10.StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der„Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.11. GrundwasserschadenFür das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einengroßflächigen Grundwasserschaden durch die Parameter (Nr. 27_19_0052)Tetrachlorethen, (Nr. 27_19_0038) Cyanide und (Nr. 27_19_0054 im nördlichenRandbereich) mit PAK vor. Diese sind bei einer geplanten Nutzung des Grundwasserszu berücksichtigen.12.DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-GermanischeMuseum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zuinformieren.13.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehördebei der Stadt Köln einzuschalten.14.DurchführungsvertragZur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzendevertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgeringeschlossen (Durchführungsvertrag).
Widdersdorfer Straße 158 und 188ain Köln-EhrenfeldBlatt 2 von 3

Anlage 2.3 Bebauungsplan. Blatt 3 - Vorhaben- und Erschließungsplan

4253 Zeichen

Gemarkung MüngersdorfFlur 74
Flur 6849.1849.2049.3049.1149.1549.2149.3049.29
48.10
48.3648.0248.6047.9348.1848.0848.00
49.1248.6849.0648.1748.9548.0448.9848.2548.0348.0247.9348.0648.2548.69
49.1348.7548.36
48.0648.0348.05
49.1648.7248.8248.8749.0248.7548.6648.5748.4348.2648.0948.0148.0848.0247.99
48.9548.93
48.22
47.9648.0947.9748.5748.2648.4448.3148.3048.2748.7749.3849.19
48.0148.2748.24
48.16
48.00
PI
PIVIII
IF
IS
IF
IF
IS
IIF
IS
IS
IF IS
IF
IIF
IIIF IIS
III
F
IP
IIIPIS
IISIF
IF
IIISIFIS
IIF
M
I
II+StG
IISIPIF
S IIFIF IFIF IFIFS IISISH IIFIFIF
I F
Widdersdorfer Straße
F
FIIIIS
IS
II IF188188 a184158190190 a191189 181183185 165167187
805647 438
618
615
644667668
766
763
767768
764
698
8711545464901 15494098206 15482984206900
611
605612
607175462
324490613
606
608610301609
302489
300
765
870902
617
492
194
GE 1 Ansicht WestGE 2 Ansicht Achse Nord SüdGE 1+2 Ansicht Achse Ost WestHaus BHaus C
Haus AHaus EHaus DHaus GHaus FHaus HHaus I
D XGH 88,3- 89,3VIGH 73,8- 74,8VGH 69,8- 70,8IXGH 85,1- 86,1IIIGH 59,2 - 60,2
VGH 73,4 - 74,4VIGH 73,7- 74,7
XGH 88,3 - 89,3VGH 73,0 - 76,0IVGH 63,4 - 64,4XIGH 88,3- 89,3VIGH 69,6 - 70,6IIIGH 59,9 - 60,9
VGH 69,4- 70,4VIGH 73,3 - 74,3IVGH 65,5 - 66,5VIGH 77,1 - 78,1IVGH 65,6 - 66,6IIGH 57,9 - 58,9VIGH 72,7- 73,7
VGH 69,5- 70,5
IVGH 65,9- 66,9
IVGH 65,6- 66,6XIXIXVVIGH 73,8- 74,8VGH 73,4 - 74,4VGH 73,4 - 74,4GE 1 Ansicht Achse Nord SüdVGH 73,4- 74,4 VIGH 73,3- 74,3
I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesNormalhöhennull (NHN)Änderungen der dargestellten Fassadenund geringfügige Abweichungen von den inden Ansichten und Schnitten dargestelltenKubaturen der geplanten Gebäude sind imRahmen der Festsetzungen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes(Blatt1) zulässig.Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaßz.B.IV
 02550 Meter63452/02Maßstab 1: 500Widdersdorfer Straße 158 und 188ain Köln-EhrenfeldBlatt 3 von 3VorhabenbezogenenBebauungsplan EntwurfVorhaben- undErschließungsplan Entwurf zum-Veröffentlichung-
WeinsbergstraßeOskar-Jäger- StraßeMaarwegWiddersdorfer Straße
Ein- und AusfahrtsbereichBetonsteinpflasterStaudenflächeextensive Dachbegrünung
Bäume PlanungSchotterrasen /Rasenfugenpflasterintensive DachbegrünungDachterrasseSitzbank mit HolzauflageStrauch PlanungFahrradanlehnbügelDenkmalschutzDGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxGebäude BestandGebäude, geplantTechnikaufbautenEingangAußenkante TG
Lüftungseinrichtung TG
Fassadenbegrünung
ZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 09.10.2024)PILHATSCH INGENIEURERüngsdorfer Straße 6,53173 BonnÖffentlich bestellter VermessungsingenieurBonn, denDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 31.08.2023 nach§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 18.10.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, denDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 08.05.2024 bis 31.05.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am  __.__.____ nach§ 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB als Satzung mit Begründungnach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/in
Für den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denGeschäftsführer
N
GE 1 Ansicht WestGE 1 Ansicht Achse Nord SüdGE 2 Ansicht Achse Nord SüdGE 1+2 Ansicht Achse Ost West
Büro
ohne Maßstabohne Maßstabohne Maßstabohne Maßstab
Mögliche Nutzungsverteilung Erdgeschosszone

Anlage 4. Begründung und Umweltbericht

207727 Zeichen

A N L A G E  4  
 
 
Begründung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB)  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans- Entwurf Nummer 63452/02 
Arbeitstitel: „Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ in Köln-Ehrenfeld 
__________________________________________________________________________ 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Die Projektentwicklungsgesellschaften der Alfons & Alfreda AG, im folgenden Vorhabenträge- 
rin genannt, haben am 14.12.2022 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB 
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die in ihrem Besitz befindli- 
chen Grundstücke an der Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld beantragt. Das Plangebiet 
an der Widdersdorfer Straße 158 und 188a liegt im S tadtteil Ehrenfeld und umfasst circa 3,1 
Hektar (ha). Es handelt sich um zwei Teilbereiche, auf denen sich bisher hauptsächlich ge- 
werbliche Nutzungen (Bürogebäude, Hallen) befinden. 
 
Ziel der Planung ist es, den vorhandenen Gewerbesta ndort unter Berücksichtigung des prä- 
genden Gebäudebestands im und angrenzend an das Pla ngebiet zukunftsfähig weiterzuent- 
wickeln und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Es soll ein moderner Büro- und Gewerbe-Campus 
mit flexibel nutzbaren Flächen für Kunst, Kultur, Bildung und Soziales, Gastronomie und Läden 
sowie Freizeit, Sport und Beherbergungsstätten entstehen. Zielsetzung des Bebauungsplan- 
verfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung unter Berück- 
sichtigung der umliegenden Nutzungen zu schaffen. Es ist eine bis zu sechsgeschossige Be- 
bauung geplant, welche durch die Ausbildung von vier markanten Hochpunkten bis zu elf Ge- 
schossen städtebaulich ergänzt wird. Insgesamt ist die Realisierung von circa 91.600 m² Ge- 
schossfläche geplant. 
 
Um das Konzept planungsrechtlich vorzubereiten, ist die Neuaufstellung eines vorhabenbezo- 
genen Bebauungsplans erforderlich. Der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden.  
 
2. Verfahren 
 
In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes  „Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ 
liegt das Max Becker-Areal. Für dieses Areal wurde zwischen März und Oktober 2022 ein 
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Der Umgriff des Wettbewerbs 
gliederte sich in einen Realisierungsteil und einen Ideenteil.  
Die Entwürfe hatten neben dem zu betrachtenden Max Becker-Areal angrenzende Flächen als 
konzeptionelle Ideenteile zu berücksichtigen. Der Ideenteil umfasste das Areal von der Vitalis- 
straße bis zur Oskar-Jäger-Straße südlich der DB-Tr asse und nördlich der Widdersdorfer 
Straße. Das vorliegende Plangebiet wurde im Ideenteil 3 berücksichtigt.  
 
Für das vorliegende Plangebiet beziehungsweise den ehemaligen Ideenteil 3, hat der Stadt- 
entwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 31.08.2023 nach § 12 Absatz 2 BauGB beschlos- 
sen, ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) mit dem Arbeitstitel 
„Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“ einzuleiten.

2 
 
 
/ 3 
 
Ebenfalls wurde ein weiterführendes Wettbewerbsverf ahren als Mehrfachbeauftragung zur 
Qualitätssicherung beschlossen. 
 
Im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behör- 
den und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Die 
eingegangenen Anregungen und Anmerkungen wurden inn erhalb der Auslobung zum Wett- 
bewerb berücksichtigt. Der Beschluss zur Einleitung  des vorhabenbezogenen Bebauungs- 
plans Nummer 63452/02 „Widdersdorfer Straße 158 und  188a in Köln-Ehrenfeld“ wurde am 
31.08.2023 durch den Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung 
erfolgt im Amtsblatt vom 18.10.2023 
 
Am 12.09.2023 startete mit insgesamt fünf Büros die erste Bearbeitungsphase der Mehrfach- 
beauftragung. Ziel war es, das Plangebiet anhand de r im vorangegangenen Qualifizierungs- 
verfahren (Max Becker-Areal) benannten Parameter weiterzuentwickeln sowie insbesondere 
den Hochbau und Freiraum des Gebietes zu qualifizieren.  
Am 07.12.2023 wurden im Rahmen der Jurysitzung die beiden städtebaulichen Entwürfe der 
Büros Phase 5 aus Düsseldorf und Urban Agency aus K openhagen in Zusammenarbeit mit 
den Landschaftsarchitekten Krysfeldt, durch das Preisrichtergremium für eine zweite Bearbei- 
tungsphase vorgeschlagen.  
Am 16.01.2024 wurde der Entwurf des Büros Phase 5 durch die im Vorfeld benannten Vertre- 
terinnen und Vertreter eines verkleinerten Preisrichtergremiums als Vorzugsvariante beschlos- 
sen.  
 
Auf Grundlage der Vorzugsvariante, hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 
14.03.2024 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB beschlossen. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 16.05.2024 bis zum 31.05.2024 einschließ- 
lich als Aushang im Bezirksrathaus Ehrenfeld und Stadthaus Deutz statt. Weiterhin waren die 
Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar. Es gingen fünf Stellungnahmen 
aus der Öffentlichkeit ein. Stellungnahmen wurden i m Wesentlichen zu den nachfolgenden 
Themenbereichen vorgebracht: Planbedingte Mehrverke hre, Verkehrsbelastung im Umfeld, 
städtebauliche Dichte, Höhenentwicklung, Klima- und Schallschutz.  
Die innerhalb der Beteiligung vorgebrachten Punkte werden im Rahmen des weiteren Verfah- 
rens berücksichtigt. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfes wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19.09.2024 gefasst. 
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der  Zeit vom 19.05.2025 bis zum 
24.06.2025 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen 
Altlasten, immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung von Gewerbelärm, Artenschutz, Um- 
gang mit der Versieglung sowie den geplanten Begrün ungsmaßnahmen, Entwässerung be- 
ziehungsweise Starkregenvorsorge und der Erschließu ngsplanung beziehungsweise dem 
Verkehrsgutachten vorgebracht. Der Bebauungsplan berücksichtigt sofern erforderlich die im 
Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte.

3 
 
 
/ 4 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets 
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungs plans, mit einer Fläche von circa 
3,1 ha, liegt im Stadtteil Ehrenfeld und besteht aus zwei getrennten Teilflächen: 
 
Die westliche Teilfläche (Widdersdorfer Straße 188a ) umfasst die Flurstücke 301, 302, 324, 
489, 490, 492, 618, 667, 1754/62, Flur 74, Gemarkung Müngersdorf mit einer Fläche von rund 
1,6 ha.  
Die östliche Teilfläche (Widdersdorfer Straße 158) umfasst das Flurstück 805, Flur 74, Gemar- 
kung Müngersdorf mit einer Fläche von 1,5 ha. 
Im Süden wird das Plangebiet durch die Widdersdorfe r Straße begrenzt. Zwischen beiden 
Plangebietsteilen liegt ein Fremdgrundstück, welches aktuell mit Gewerbebetrieben belegt ist. 
Dieses Fremdgrundstück wurde teilweise in die Wettbewerbsplanung integriert, um eine mög- 
liche zukünftige Verbindung von Osten nach Westen p erspektivisch darzustellen. Auch die 
nördlich, östlich und westlich angrenzenden Flurstücke sind gewerblich genutzt. 
 
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungs planes ist mit dem Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist heute fast vollständig bebaut beziehungsweise versiegelt. 
 
Im westlichen Teil des Plangebietes befindet sich e ine ein- bis dreigeschossige Bebauung. 
Parallel zur Widdersdorfer Straße befindet sich ein dreigeschossiges Bürogebäude, im rück- 
wärtigen Teil schließen eingeschossige (Lager-) Hallen an. Die Hofflächen des Grundstücks 
werden überwiegend als Stellflächen genutzt. Im nördlichen Teil befindet sich das Baudenkmal 
Widdersdorfer Straße 188a (ehemalige Versuchsanstalt und Laboratorium). 
Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich eb enfalls ein dreigeschossiges Gebäude an 
der Widdersdorfer Straße 158. Hier befindet sich ak tuell ein Einzelhandelsbetrieb. Nördlich 
davon, im rückwärtigen Bereich liegen zunächst Stellplatzflächen und weiter nördlich ein- bis 
zweigeschossige (Lager-) Hallen. 
 
Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist durch die Widdersdorfer Straße sowie die daran 
angrenzenden Gewerbebetriebe geprägt. Hierbei handelt es sich sowohl um größere Betriebe 
wie zum Beispiel die namensgebende Wertstofffirma a uf dem Max Becker-Areal, aber auch 
kleinere Gewerbebetriebe. 
 
3.3 Bestehende Erschließung 
3.3.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Widdersdorfer Straße unmittelbar an das überörtliche Straßenver- 
kehrsnetz (Melatengürtel, Aachener Straße) und an das Radwegenetz angebunden. 
 
Die Bushaltestelle „Oskar-Jäger-Straße“ (Linie 141 und 143) liegt in unmittelbarer Nähe zum 
östlichen Teil des Plangebiets. In circa 700 m Entfernung liegt die nächste Stadtbahnhaltestelle 
„Weinsbergstraße/ Gürtel“, die von der Stadtbahnlin ie 13 sowie den Buslinien 141, 142 und 
143 angefahren wird. In circa 1,4 km Entfernung ist die nächste S-Bahn-Haltestelle „Müngers- 
dorf/ Technologiepark“ zu erreichen.

4 
 
 
/ 5 
 
 
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasser 
Die medienseitige Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann über die vorhandenen Netze 
sichergestellt werden. Im Plangebiet selbst sind die jeweiligen Hausanschlüsse durch die Vor- 
habenträgerin beziehungsweise in vertraglicher Vereinbarung mit den jeweils zuständigen Ver- 
sorgungsträgern im Einzelfall durch diese auszubauen oder neu herzustellen. 
Die elektrische Energiegewinnung erfolgt unter anderem durch Photovoltaikanlagen. Die Wär- 
meerzeugung (Heizung und Trinkwarmwasser) wird durch Wärmepumpen sichergestellt (ver- 
gleiche Kapitel 6.5.2. Entsorgung).  
 
3.4 Naturraum und Klima  
3.4.1 Baumbestand 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Ba umkartierung durch das Büro Flä- 
chenagentur Rheinland (Stand: Oktober 2024) vorgenommen. Insgesamt wurden 20 Bäume 
(fünf im westlichen Bereich und 15 im östlichen Ber eich) kartiert. Hiervon fallen 15 Bäume 
unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Im Rahmen der Überplanung der beiden Gewer- 
begebiete wird es zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Bäume kommen. 
 
3.4.2 Boden 
Im Geltungsbereich befinden sich die folgenden Altablagerungen beziehungsweise Altstand- 
orte: 
- Altstandort 40101, Fläche des ehemaligen Gaswerks  Köln-Ehrenfeld, 
- Altablagerung 40104, ehemalige Trockenrinne des R heins, die in einer Mächtigkeit 
von bis zu 6,0 m aufgefüllt wurde. 
 
Im Rahmen des Verfahrens wurde auch eine Baugrunduntersuchung für die beiden Teilberei- 
che durchgeführt. Unterhalb der Oberflächenbefestigung wurden anthropogene Auffüllungen 
aus Sand, Schluff und Kies in veränderlichen Anteil en verzeichnet. An Fremdbestandteilen 
wurden Ziegelbruchstücke, örtlich Schwarzdecken-, Schlacke-, Glas-, Lava- und Betonbruch- 
stücke festgestellt. Die Auffüllungen reichen bis in Tiefen zwischen 1,1 m bis max. 4,5 m unter 
Geländeoberkante. Unterhalb der Auffüllungen schlie ßen sich Reste an Hochflutlehmen 
(Schluff, sandig-kiesig) und sandiger bis stark sandiger Kies an.  
 
3.4.3 Klima 
Das Klima innerhalb des Plangebietes ist gemäßigt w arm und wird charakterisiert durch die 
Lage in der Niederterrassen-Ebene des Rheins. Im Jahresdurchschnitt beträgt die Temperatur 
10,7 C. Die durchschnittlichen Temperaturen schwank en im Jahresverlauf um 16,4°C zwi- 
schen dem wärmsten Monat (Juli) und dem kältesten M onat (Januar). Über das Jahr verteilt 
summieren sich die Niederschläge auf durchschnittlich 989 mm. Der Niederschlag variiert um 
48 mm zwischen dem trockensten Monat (April) und dem niederschlagsreichsten Monat (De- 
zember).

5 
 
 
/ 6 
 
3.4.4 Niederschläge / Hochwasser 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes liegt außerhalb beste- 
hender oder geplanter Wasserschutzzonen (vergleiche  Kapitel 6.5.3. Regenwasserbewirt- 
schaftung / Hochwasser). 
 
3.5 Alternativstandorte 
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln 
beschlossene, zu entwickelnde Gewerbefläche aus dem  Rahmenplan Müngersdorf/Brauns- 
feld/Ehrenfeld handelt. Der Rahmenplan wurde durch den Zielbildprozess „Zielbild Weststadt 
2021“ fortgeschrieben. In den Zielbildkarten ist für das Plangebiet die Sicherung und Entwick- 
lung von Gewerbestandorten für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Forschung und Handel mit 
teilweiser Transformation von Gewerbestandorten in urbane Mischquartiere vorgesehen. 
 
Darüber hinaus war der vorliegende Standort Grundlage eines 2023 beziehungsweise 2024 
durchgeführten Qualifizierungsverfahrens, dessen Ziel- und Aufgabenstellung zusammen mit 
der Stadtverwaltung Köln sowie der Politik erarbeitet wurde. Aufgrund der im Vorfeld erfolgten 
Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und Politik sowie des zu diesem Zeitpunkt vorliegen- 
den Einleitungsbeschlusses, welcher die Realisierun g eines Gewerbe-Campus zum Ziel 
hatte, wurde auf eine Alternativprüfung verzichtet. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als 
"Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. S omit entspricht die Planung den Zielen 
der Raumordnung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im Flächennutzungsplan liegt das Plangebiet innerhalb der Darstellung „Gewerbegebiet“. Ge- 
werbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewer- 
bebetrieben. Daneben sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Ver- 
gnügungsstätten zulässig. 
 
Die geplante Nutzung kann daher aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt wer- 
den. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für den Bereich des Plangebietes keine Festset- 
zungen. 
 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) 
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf) 
sind nicht bekannt.

6 
 
 
/ 7 
 
4.5 Bebauungsplan 
Das Plangebiet ist bisher nicht durch einen Bebauun gsplan überplant. Südlich der Widders- 
dorfer Straße liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 63459/02 „Widdersdor- 
fer Straße in Köln-Ehrenfeld“. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 05.06.2024 
öffentlich bekannt gemacht. Die Bebauungsplanänderu ng sieht weiterhin eine gewerbliche 
Nutzung vor. Nördlich angrenzend besteht der Bebauungsplan 63460/04 „Oskar-Jäger-Straße 
in Köln-Ehrenfeld“ (bekanntgemacht am 02.04.2014), der ebenfalls eine gewerbliche Nutzung 
vorsieht.  
 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf wird j edoch der rechtskräftige Fluchtlinien- 
plan Nummer 597 vom 05.11.1901 bzw. 13.05.1919 
 an der Flurstücksgrenze zwischen 194 
(Verkehrsfläche Widdersdorfer Straße) sowie den Flu rstücken 301, 302, 1754/62 und 805 
überplant. 
 
4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen
 
4.6.1 Stadtstrategie 2030+ 
Die Stadtstrategie empfiehlt an dem oben genannten Standort eine Transformation der vor- 
handenen gewerblichen Nutzung zu innovativen und ge mischten Gewerbegebieten mit dem 
Schwerpunkt Dienstleistung, Produktion und Kreativwirtschaft. Die Planung entspricht dem. 
 
4.6.2 Stadtentwicklungskonzept Wirtschaft 
Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 das Stadte ntwicklungskonzept für die produzie- 
rende Wirtschaft (StEK Wirtschaft) beschlossen (Beschlussvorlage 3989/2024). 
Mit dem Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft wurde das Ziel beschlos- 
sen, die vorhandenen Gewerbe- und Industrieflächen in Köln zu erhalten und zu sichern (Ziel 
2 im Handlungsfeld „Fläche“). Damit verbunden ist einerseits die Sicherung bestehender Ge- 
werbeflächen gegenüber einer Umnutzung als auch die  Sicherung gegenüber der heranrü- 
ckenden Wohnbebauung. Dies begründet sich aus dem vorhandenen Bedarf an Gewerbeflä- 
chen, der das Flächenangebot deutlich übersteigt. Im Gewerbe- und Industrieflächengutach- 
ten von 2023 (Vorlage 3608/2023) wurde ein Bedarf a n Gewerbe- und Industrieflächen bis 
2043 von 709 ha ermittelt, dem zu diesem Zeitpunkt Flächenpotenziale von knapp 180 ha 
gegenüberstanden. Da durch den Bebauungsplan auch weiterhin Gewerbeflächen ausgewie- 
sen werden, entspricht die Planung dem STEK Wirtschaft. 
 
4.6.3 Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld unterliegt 
seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtverträglich zu bewälti- 
gen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept erarbeitet, die sogenannte "Rah- 
menplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld", welche vom Rat am 20.07.2004 beschlos- 
sen wurde. 
 
4.6.4 Zielbild Weststadt 2021 
Der Zielbildprozess bildet die Grundlage für die Fortschreibung der Rahmenplanung Brauns- 
feld, Ehrenfeld und Müngersdorf sowie für das Plang ebiet an der Widdersdorfer Straße. Er 
wurde unter intensiver Beteiligung von Vertreter*in nen der Verwaltung, der Politik und der

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Stadtgesellschaft durchgeführt. Aufbauend auf den Erkenntnissen der Bestandsanalyse wur- 
den allgemeine Ziele für die zukünftige Entwicklung der Weststadt formuliert: 
 
Ziel 1 : Entwicklung einer zukunftsfähigen, vielseitigen und lebenswerten Weststadt für alle! 
 
Ziel 2:  Erhöhung des Grünvolumens und Anpassung der Weststadt an die Folgen des Klima- 
wandels! 
 
Ziel 3 : Schaffung der Voraussetzungen für eine klimaschonende Mobilitätswende in der West- 
stadt! 
 
Diese Ziele wurden auf drei Betrachtungsebenen konk retisiert, kartographisch im Raum ver- 
ortet und am Ende in einem integrierten Zielbild fü r die Weststadt zusammengefügt. In den 
Zielbildkarten ist für das Plangebiet die Sicherung  und Entwicklung von Gewerbestandorten 
für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Forschung und Handel vorgesehen.  
Neben der Sicherung und Entwicklung der benannten Gewerbeflächen sieht der Zielbildpro- 
zess auch eine räumliche Vernetzung der im Umfeld l iegenden Nutzungen vor. Diesem An- 
satz wird durch eine großzügig dimensionierte Ersch ließungsplanung für zu Fuß Gehende 
und Fahrradfahrende innerhalb des Plangebietes Rechnung getragen. Hierdurch sollen unter 
anderem das „Max Becker-Areal“ sowie die zukünftige grüne Wegeverbindung auf den ehe- 
maligen Gleistrassen der Häfen und Güterverkehr Köl n (sogenannte „Low Line“) und die 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ miteinander verknüpft werden. 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungspl anes entsprechen dieser Zielstel- 
lung. 
 
4.6.5 Entwicklungsplan Weststadt 
Die Entwicklungsplanung Weststadt betrifft das rund 520 Hektar große Gebiet zwischen Mili- 
tärringstraße, Aachener Straße, Melatengürtel und Venloer Straße und ist geprägt durch einen 
vielfältigen Nutzungsmix. Von klassischen Gewerbe- und Logistikflächen über Clubkultur bis 
hin zu neuen Wohn- und Büroquartieren. Mit der Entwicklungsplanung will die Stadt Köln diese 
Entwicklungen aktiv mitgestalten und steuern. Folgende Bausteine stehen im Fokus: 
1. Sektorale Konzepte - zu Nutzungen, nachhaltiger Mobilität und Klima, die in einem in- 
tegrierten Gesamtkonzept zusammengefasst werden. 
2. Klimakompass – zur Einschätzung der Räume in der We ststadt hinsichtlich Klima- 
schutz und Klimaanpassung. 
3. Lupenräume - vertiefend betrachtete Räume, für die Entwicklungsschwerpunkte und 
Handlungsoptionen aufgezeigt werden. 
4. Umsetzungskonzept - Priorisierung und Beschreibung der Realisierungsoptionen für 
geplante Entwicklungsschwerpunkte. 
5. Öffentlichkeitsbeteiligung– transparent, moderiert und offen für alle Perspektiven. 
Eine interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft (Studio Weststadt) wird bis Ende 2026 eine in die 
Zukunft gerichtete Entwicklungsplanung für die West stadt erarbeiten. Das Amt für Stadtent- 
wicklung und Statistik setzt mit der Entwicklungsplanung Weststadt den Beschluss des Rates 
der Stadt Köln vom 6. Februar 2020 über die Überarbeitung der Rahmenplanung Braunsfeld, 
Müngersdorf, Ehrenfeld um und knüpft an den im Jahr  2021 vorgeschalteten Zielbildprozess 
an (Beschluss Zielbild: 2688/2021).

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4.6.6 Klimaleitlinien 
Die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln liegt vor. Die Klima- 
schutzleitlinien der Stadt Köln zu Nichtwohngebäude n werden im Rahmen des Verfahrens 
berücksichtigt. Mit den Leitlinien wird ein Baustei n aus dem Klimaschutzmaßnahmenpro- 
gramm „KölnKlimaAktiv 2022“ (Ratsbeschluss 2019) umgesetzt. Sie greifen das Bekenntnis 
zum klimaneutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 zum Klimanotstand und 2021 zur Klimaneut- 
ralität bis 2035) auf. 
 
4.6.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Z entrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 
17.12.2013 beschlossen und mit Beschluss vom 09.02.2023 fortgeschrieben. Mit dem EHZK 
verfügt die Stadt Köln über Steuerungs- und Ansiedlungsregularien hinsichtlich der Einzelhan- 
delsentwicklung im Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und 
enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante Ansiedlungsfälle innerhalb und außerhalb 
der Zentralen Versorgungsbereiche. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des 700 m Versorgungsradius beziehungsweise im Einzugsbe- 
reich des Bezirkszentrums Ehrenfeld-West, Venloer S traße. Das Bezirkszentrum übernimmt 
die Versorgungsfunktion für den gesamten Stadtteil Ehrenfeld. 
 
4.7 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes liegt das eingetragene D enkmal Widdersdorfer Straße 188a 
(Denkmalliste Nummer: DE_05315000_A_733).  
 
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal Widdersdor- 
fer Straße 188a (Eintragungsdatum 24.01.1995) wird nachrichtlich im vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplan übernommen. 
 
Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Widdersdorfer Straße 190 befinden sich meh- 
rerer Baudenkmäler (DL 7334), die einen Umgebungsschutz nach § 5 (3) Nordrheinwestfäli- 
sches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) auslösen. 
 
5. Planungs- und Nutzungskonzept 
 
Das Planungskonzept basiert auf dem Ergebnis des du rchgeführten Qualifizierungsverfah- 
rens, bei dem der Beitrag des Büros Phase 5 als Vor zugsvariante prämiert wurde. Mit dem 
Planungskonzept wurde auch die frühzeitige Öffentli chkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB durchgeführt.   
 
Der aktuell im Plangebiet vorzufindende Gebäudebestand – mit Ausnahme des Denkmals an 
der Widdersdorfer Straße 188a und den Gebäudebestän den an der Widdersdorfer Straße– 
soll zurückgebaut werden, um die Flächen einer zeit gemäßen Nutzung zuführen zu können. 
Das Denkmal im Nordwesten des Plangebietes wird revitalisiert und zusammen mit den beiden 
Bestandsgebäuden an der Widdersdorfer Straße in die Planung integriert. Die geplante Archi- 
tektur sucht gestalterisch Bezüge zur historischen Bebauung und strebt gleichermaßen diverse

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Nachhaltigkeits-Zertifizierungen an. Während im Sockel hauptsächlich eine Klinkerfassade in 
Anlehnung an das im Umfeld liegende, historische Gaswerk vorgesehen ist, sind in den Ober- 
geschossen teilweise begrünte Fassaden angedacht. Das städtebauliche Konzept sieht öffent- 
lich zugängliche Aufenthaltsräume sowie Durchwegungen vor, die an vorhandene Stadträume 
anbinden.  
 
Es ist überwiegend eine offene Blockbebauung mit bis zu sechs Geschossen geplant. Diese 
Struktur wird durch vier markante Hochpunkte mit maximal 40,0 m Höhe ergänzt, welche über 
das Plangebiet verteilt sind. Durch die gewählten Strukturen und Materialien wird ein urbaner 
Raum ausgebildet. Insgesamt wird eine Geschossfläche von circa 46.500 m² (Vollgeschosse) 
im westlichen Plangebietsbereich und circa 45.100 m ² (Vollgeschosse) im östlichen Bereich 
entstehen. Die städtebauliche Dichte entspricht der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens 
gefundenen und als verträglich beurteilten Ausnutzung des Plangebietes. 
  
 
Das Nutzungskonzept sieht eine gewerbliche Nutzung vor, bei dem die Obergeschosse wei- 
testgehend durch Büros genutzt werden. In den Erdge schossen entlang der prägenden Ost-
West-Verbindung sind insbesondere Nutzungen wie zum Beispiel Ladenlokale, kleinere Nah- 
versorgungsangebote, Beherbergungsstätten, Fitness- Center, Erwachsenenbildung, 
Showrooms, Galerien, kleinere Handwerksbetriebe sowie auch Gastronomiebetriebe in Form 
von Restaurants und Cafés vorgesehen. Es werden mindestens 5% der Bruttogeschossfläche 
für die benannten Nutzungen vorgesehen, sodass ein urbaner Nutzungsmix sichergestellt wer- 
den kann.  Hierdurch kann eine lebendige Erdgeschos szone ausgebildet werden, die im Zu- 
sammenspiel mit den geplanten Freiräumen einen urbanen Raum definiert. Dieses gesonderte 
Planungsziel, wurde bereits im Rahmen des Vorgabenbeschlusses benannt. 
 
Wegeverbindungen in den angrenzenden Stadtraum werd en aufgegriffen und im Plangebiet 
weitergeführt. Die begrünte, zentrale Achse parallel zur Widdersdorfer Straße bildet eine at- 
traktive Verbindung zum geplanten Quartier auf dem ehemaligen Max Becker-Areal. Hiervon 
abgehend werden weitere Anbindungen für den Fuß- und Radverkehr nach Norden und Süden 
vorgesehen. Zusätzlich sind im öffentlichen Raum be lebende Platzsituationen als Kommuni- 
kations- und Treffpunkte geplant. Öffentlich zugäng liche Freiflächen sollen begrünt werden. 
Der obere Abschluss der Gebäude wird mit einer extensiven Dachbegrünung geplant. Darüber 
hinaus sollen ausgewählte Teilbereiche mit einer Fassadenbegrünung versehen werden.  
 
Der motorisierte Individualverkehr wird unmittelbar von der Widdersdorfer Straße in zwei Tief- 
garagen geführt, sodass das Plangebiet weitestgehen d autofrei gestaltet werden kann. Es 
werden jedoch auch oberirdische Erschließungswege für die Feuerwehr, Kurierdienste sowie 
die Ver- und Entsorger berücksichtigt beziehungsweise vorgehalten. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Zukünftig soll sich das bestehende Plangebiet als moderner Büro- und Gewerbe-Campus mit 
flexibel nutzbaren Flächen für Kultur, Soziales, Gastronomie und Läden sowie Freizeit, Sport 
und Beherbergungsstätten präsentieren. Um diese Mis chung an unterschiedlichen gewerbli- 
chen Nutzungen realisieren zu können, wird als Art der baulichen Nutzung jeweils ein Gewer- 
begebiet (GE 1 und GE 2) festgesetzt.

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Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind die allgemein zuläss igen Lagerhäuser und Lagerplätze 
sowie Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 3 BauNVO im Plangebiet nicht zulässig. 
Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen sind aufgr und ihrer spezifischen Anforderungen 
innerhalb der städtebaulichen Konzeption nicht erwü nscht. Darüber hinaus soll umfangrei- 
cher, oberirdischer Verkehr vermieden werden. Die g enannten Nutzungen sind daher nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes, da sie dem eigentlichen Planungsziel entgegenstehen.  
Auf Grund der Gefahr einer langfristigen Abwertung des Quartiers, sollen Vergnügungsstätten, 
Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen, die bauplanungsrechtlich als Gewer- 
bebetrieb anzusehen sind, innerhalb der beiden Teilbereiche nicht zulässig sein. Solche Nut- 
zungen und das davon ausgehende negative Image für das Umfeld sind mit den Ansprüchen 
an einen hochwertigen Büro- und Gewerbestandort nic ht vereinbar. Darüber hinaus werden 
durch diese Nutzungen insbesondere zur Nachtzeit Besucher in das Quartier gezogen. Dem- 
nach wird eine Unzulässigkeit der benannten Betriebe als gerechtfertigt angesehen. 
Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 2 BauNVO sind die ausnahm sweise zulässigen Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche  Zwecke nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 
BauNVO im Plangebiet allgemein zulässig. Durch die Zulässigkeit dieser Anlagen wird das 
Gebiet für weitere Nutzungen geöffnet und die angestrebte Durchmischung (vergleiche Kapitel 
5.) gefördert, ohne der Kernnutzung des geplanten B üro- und Gewerbe-Campus 
entgegenzustehen.  
Gemäß § 1 Absatz 5 i. V. m. Absatz 9 BauNVO sind in  beiden Gewerbegebieten (GE 1 und 
GE 2) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und  zentrenrelevanten Sortimenten im 
Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind 
maximal vier Einzelhandelsbetriebe mit einer maxima len Verkaufsfläche von jeweils 200 m² 
als besonderer Betriebstyp. Nicht-großflächige Einz elhandelsbetriebe mit nicht zentrenrele- 
vanten Sortiment sind zulässig, da von ihnen keine negativen Auswirkungen auf zentrale Ver- 
sorgungsbereiche zu erwarten sind.  
Von diesen möglichen vier Einzelhandelsbetrieben sind maximal zwei im GE 1 und maximal 
zwei im GE 2 zulässig.  Dadurch wird eine gleichmäßige Verteilung innerhalb des Plangebietes 
sichergestellt, die einer gesamtheitlichen Belebung der Erdgeschosszone dient. 
 
Durch die Festsetzung soll ein auf die Büronutzung abgestimmtes Angebot an nahversor- 
gungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ermöglicht werden, welches in einem engen Zu- 
sammenhang mit der geplanten Kernnutzung Büro steht (Versorgung der arbeitenden Bevöl- 
kerung zur Deckung des Mittagsbedarfs) und auch zur Belebung angrenzender, öffentlich zu- 
gänglicher Aufenthaltsräume im Tageszeitraum beiträgt.  
Zu diesen speziellen Arten der Einzelhandelsbetriebe zählen beispielsweise kleine Lebensmit- 
telgeschäfte mit hohem Anteil von Convenience-Produkten, Kioske oder Bäckereien mit Café, 
die nahversorgungsrelevante Sortimente (Nahrungsmittel, Getränke, Zeitungen, etc.)  für den 
täglichen Bedarf bereitstellen. 
 
Aufgrund der in einem ähnlichen Zeithorizont zu erw artende Entwicklung des Max Becker-
Areals sind im Plangebiet ausdrücklich keine Ansiedlungen von größeren Einzelhandelsbetrie- 
ben zur Nahversorgung gewünscht. Zusätzlich liegt d as Plangebiet teilweise Innerhalb von 
700-Meter-Radien um das Bezirkszentrum Ehrenfeld – Venloer Straße bzw. um Einzelhan- 
delsbetriebe außerhalb von Bezirks-/Stadtteil- bzw. Nahversorgungszentren, so dass eine aus- 
reichende Versorgung der künftigen Nutzerinnen gewährleistet ist.

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Die bisher im Plangebiet ansässigen Einzelhandelsbetriebe an der Widdersdorfer Straße in- 
nerhalb von Gebäuden, die im Zuge der Umsetzung der Planung erhalten werden, genießen 
Bestandsschutz. Es handelt sich insbesondere um ein en Textileinzelhändler (Truman army 
shop). 
 
Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 
1 und GE 2) Anlagen ausgeschlossen, die einen Betri ebsbereich i.S.v. § 3 Absatz 5a BIm- 
SchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind. 
 
Im westlich gelegenen Gewerbegebiet (GE 1) ist eine Hotelnutzung angedacht. Da eine solche 
Nutzung grundsätzlich im gesamten Gewerbegebiet zul ässig ist, wurde auf eine entspre- 
chende räumliche Festsetzung verzichtet. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde ein 
zeichnerischer Hinweis (Hotel) für die Hotelnutzung aufgenommen, um die geplante Lage zu 
verdeutlichen. 
 
Durch die zusätzliche Festsetzung gemäß § 9 Absatz 2 BauGB i. V. m. § 12 Absatz 3a Satz 
1 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu 
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Vorentwurf wird das Maß der baulichen Nutzung im 
Plangebiet durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der 
maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Mindest- 
und Höchstmaß bestimmt.  
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die Planung orientiert sich an der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens prämierten Vor- 
zugsvariante. Durch die geplanten Baukörper werden die beiden Baugebiete jeweils zu rund 
80 % überbaut. Dies entspricht dem in § 17 BauNVO f estgelegten Orientierungswert für die 
Obergrenze eines Gewerbegebietes. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der zulässigen 
Obergrenze mit 0,8 innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgesetzt. 
 
Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen für Garagen und Fahrradstellplätzen 
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
erforderlich. Rund 90 % des Baugebietes werden durch diese Anlagen inklusive der Gebäude 
in Anspruch genommen. Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO festge- 
setzt, dass die zulässige Grundfläche der beiden Gewerbegebiete durch die Grundfläche von 
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Neben anlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück le- 
diglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. 
 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) für das Plangebiet beziehungsweise für die beiden Teilberei- 
che (GE 1 und GE 2) wird mit jeweils 3,0 festgesetzt und berücksichtigt, parallel zur Festset- 
zung der Grundflächenzahl, eine maximale Ausnutzung der jeweiligen Teilstücke. 
Insgesamt soll eine Geschossfläche von circa 46.500 m² (Vollgeschosse) im westlichen Plan- 
gebietsbereich und 45.100 m² (Vollgeschosse) im öst lichen Bereich realisiert werden. Hier-

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durch ergibt sich eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 3,0. Hiermit wird der Orientie- 
rungswert gemäß BauNVO für Gewerbegebiete überschri tten. Die vorgesehene Geschoss- 
fläche entspricht der geplanten Ausnutzung des Plangebietes. 
 
Die Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Geschossflächenzahl (GFZ) über- 
schreitet die Orientierungswerte der Obergrenzen de s § 17 BauNVO in Anlehnung an ein 
Gewerbegebiet. Die Überschreitung ergibt sich aus d er Zielsetzung einer innerstädtischen 
Verdichtung im Sinne der Innen- vor Außenentwicklung, einer effektiven Bodennutzung und 
einer nachhaltigen Ressourcenpflege. 
Der Standort präsentiert sich in Teilbereichen als Brachfläche und soll daher eine städtebau- 
liche Aufwertung in Form eines multifunktionalen Bü ro- und Gewerbe-Campus erfahren. 
Diese Aufwertung steht auch im direkten Zusammenhan g mit dem Kölner Zielbildprozess 
Weststadt 2021. 
Die Überschreitungen der Orientierungswerte aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich 
durch eine möglichst effiziente Ausnutzung und Gestaltung der geplanten Gebäude und Frei- 
flächen. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächenza hl kann das städtebauliche Konzept 
beziehungsweise der weiterentwickelte prämierte Sie gerentwurf umgesetzt und ein innen-
stadtnahes sowie urbanes Gewerbequartier geschaffen werden. 
 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des 
Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung sowie die Belange des Umweltschutzes wer- 
den durch die Festsetzung beziehungsweise die Überschreitung nicht beeinträchtigt. Es ent- 
steht im Zusammenhang mit den vorhandenen Strukture n ein neuer Büro- und Gewerbe-
Campus, der im besonderen Maße Nachhaltigkeitskrite rien (kurze Wege, energieeffiziente 
Gebäudestrukturen, et cetera) genügt. Davon profiti eren Beschäftigte und Besucher sowie 
umliegende Bewohner. 
 
Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahl kann das städtebau- 
liche Konzept beziehungsweise der prämierte Siegere ntwurf umgesetzt und ein innenstadt- 
nahes sowie urbanes Gewerbequartier geschaffen werden. 
 
6.2.2 Zahl der Vollgeschosse 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Vorentwurf sieht  eine differenzierte Ausgestaltung 
der Geschossigkeit in unterschiedlichen Teilbereichen vor. Dementsprechend werden für die 
überbaubaren Grundstücksflächen die maximal zulässigen Vollgeschosse festgesetzt.  
 
Gewerbegebiet – GE 1 (westlicher Teilbereich) 
Nördlich entlang der Widdersdorfer Straße wird das bestehende Gebäude mit maximal drei 
Vollgeschossen gesichert. Hieran schließen zwei Teilbereiche mit maximal vier beziehungs- 
weise maximal sechs Vollgeschossen an.  
Die Kleinteiligkeit des Vorhaben- und Erschließungs planes wird durch die Festsetzung der 
überbaubaren Grundstücksflächen mit den dazugehörigen maximal zulässigen Vollgeschos- 
sen vereinfacht übernommen. Durch die Reduzierung der überbaubaren Flächen wird die ge- 
ometrische Eindeutigkeit und Lesbarkeit gesichert, ohne dass die Umsetzung beziehungs- 
weise Realisierbarkeit des Vorhabens limitiert wird.  
Der an der Widdersdorfer Straße liegende Baublock wird abschließend durch eine überbau- 
bare Grundstücksfläche mit maximal elf Vollgeschoss en komplettiert. Hier ist der erste von 
insgesamt vier Hochpunkten verortet, in welchem eine Hotelnutzung angedacht ist. Der östlich

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des geplanten Hotels liegende Gebäudekomplex wird mit maximal fünf Vollgeschossen fest- 
gesetzt. Nördlich hiervon liegt der zweite Hochpunkt, der mit insgesamt zehn Vollgeschossen 
gesichert wird. Hieran schließen nach Norden ein mit fünf Vollgeschossen und ein mit sechs 
Vollgeschossen festgesetzter Bereich an.  
 
Westlich dieser Gebäudekonfiguration liegt das Baud enkmal Widdersdorfer Straße 188a. 
Südlich an das Baudenkmal schließt eine zweigeschossige Bauweise an.  
Durch die Festsetzung von zwei Vollgeschossen wird das bestehende Denkmal in seinem 
direkten Wirkungsraum nicht eingeschränkt. Diese Vo rgabe wurde bereits im Rahmen der 
Auslobung zum Qualifizierungsverfahren aufgenommen und stellt die baulich-funktionale In- 
tegration des Denkmals in das städtebauliche Gesamt gefüge sicher. Parallel zur Bebauung 
an der Widdersdorfer Straße, werden entlang der westlichen Plangebietsgrenze maximal vier 
Vollgeschosse festgesetzt, um die denkmalgeschützten Bauten des ehemaligen Gaswerkes, 
welche westlich direkt an das Plangebiet angrenzen, nicht zu erdrücken und in ihrer Wirkung 
zu beeinträchtigen.  
An die mit vier Vollgeschossen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche grenzen Berei- 
che mit sechs maximalen Vollgeschossen an. Das Gebäudeensemble wird im Norden durch 
eine weitere überbaubare Grundstücksfläche mit maxi mal vier Vollgeschossen abgeschlos- 
sen. 
 
Komplettiert wird das westliche Gewerbegebiet im Norden durch einen mit sechs Vollgeschos- 
sen festgesetzten Bereich. 
 
Gewerbegebiet – GE 2 (östlicher Teilbereich) 
Wie bereits im westlichen Gewerbegebiet wird das be stehende Gebäude entlang der Wid- 
dersdorfer Straße mit maximal drei Vollgeschossen g esichert. Hieran schließen ein mit vier 
und fünf Vollgeschossen festgesetzter Bereich sowie ein weiterer Hochpunkt an. Der Hoch- 
punkt wird mit insgesamt neun Vollgeschossen festgesetzt. Östlich liegt eine Fläche mit ma- 
ximal sechs Vollgeschossen. 
Parallel zum westlichen Gewerbegebiet wird eine erhöhte Zahl an Vollgeschossen direkt an 
den Bestandsgebäuden festgesetzt. Dies sichert nicht nur die städtebauliche Figur des prä- 
mierten Siegerentwurfes, sondern dient auch dem Schallschutz. Durch eine erhöhte Bebau- 
ung an der Widdersdorfer Straße kann ein lärmgeschü tzter Innenbereich mit qualitätsvollen 
Aufenthaltsbereichen geschaffen werden. 
Der nördliche Bereich wird durch zwei größere Baufelder geprägt. Die östlich gelegene über- 
baubare Grundstücksfläche wird mit maximal fünf Vollgeschossen gesichert. Die westlich lie- 
gende wird mit vier bis sechs Vollgeschossen festge setzt. Im Norden dieser überbaubaren 
Grundstücksfläche befindet sich der vierte Hochpunkt. Hier setzt der Bebauungsplan insge- 
samt zehn Vollgeschosse fest. 
 
Die vorgesehene Höhenentwicklung beziehungsweise die Zahl der Vollgeschosse sichern die 
Realisierung der im Rahmen des Qualifizierungsverfa hrens gefundenen und als verträglich 
aufgezeigten Baustruktur und ermöglichen einen homogenen Übergang zu den in Umfeld be- 
stehenden Gebäuden.

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6.2.3 Höhe der baulichen Anlagen 
Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse, wird die Höhe der baulichen An- 
lagen mit einem Mindest- und Höchstmaß in Meter über Normalhöhenull (NHN) geregelt. Hier- 
durch wird die Ausbildung von Nicht-Vollgeschossen innerhalb des Plangebietes gesichert 
sowie eine darüber hinaus gehende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen limitiert. Durch 
die ergänzende Aufnahme eines Mindestmaßes, wird das städtebauliche Konzept zielführend 
und vollumfänglich abgebildet beziehungsweise gesichert. Um eine gewisse Flexibilität in der 
Ausführungsplanung zu gewährleisten, wurde in Bezug auf die Gebäudehöhen eine Spann- 
weite zwischen der minimalen und maximalen Höhe von 1,0 m aufgenommen. 
Ausgenommen von dieser Systematik ist die mit fünf Vollgeschossen festgesetzte überbau- 
bare Grundstücksfläche im westlichen Gewerbegebiet (GE 1). Hier wurde eine Spannweite 
von 3,0 m aufgenommen. Dies wird im Wesentlichen du rch die Planung einer dynamischen 
Attika (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan; GE 1+2 Ansicht Achse Ost West) begründet, 
die eine gewisse Flexibilität benötigt.   
 
Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) wird als ob erer Bezugspunkt die Oberkante der 
Attika des obersten Geschosses oder wenn keine Atti ka hergestellt wird die Oberkante des 
Gebäudes festgesetzt. 
 
Hochpunkte 
Wie die übrigen Gebäude innerhalb des Plangebietes, wurden auch die insgesamt vier Hoch- 
punkte, ergänzend zu ihren maximalen Vollgeschossen (neun bis elf Vollgeschosse), mit einer 
minimalen und maximalen Gebäudehöhe über NHN festge setzt. Ziel dieser Festsetzung ist 
die Limitierung auf eine bauliche Höhe von maximal 40,0 m. Diese Höchstgrenze wurde im 
Rahmen der Jurysitzung zum Qualifizierungsverfahren  formuliert und soll im Wesentlichen 
den Charakter des Stadtteils Ehrenfeld sowie der baulichen Umgebung schützen. Eine Höhe 
von maximal 40,0 m wird als städtebaulich verträglich angesehen. 
 
Die beiden Hochpunkte im westlichen Gewerbegebiet ( GE 1) werden entsprechend diesen 
Vorgaben mit maximal 89,3 m über NHN (elf Vollgeschosse) sowie mit maximal 89,3 m über 
NHN (zehn Vollgeschosse) festgesetzt. In Bezug auf die angrenzende öffentliche Verkehrs- 
fläche (Widdersdorfer Straße) mit einer Geländehöhe von circa 49,3 m über NHN im Mittel, 
ergibt sich für die beiden Hochpunkte eine bauliche Höhe von 40,0 m über dem Gelände. 
 
Die Hochpunkte im östlichen Gewerbegebiet (GE 2) we rden mit maximal 86,1 m über NHN 
(neun Vollgeschosse) sowie mit maximal 89,3 m über NHN (zehn Vollgeschosse) festgesetzt. 
Hier ergibt sich für die beiden Hochpunkte eine bauliche Höhe von 36,8 m beziehungsweise 
40,0 m über dem Gelände. 
 
Baudenkmal „Widdersdorfer Straße 188a“ 
Die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen sichert im westlichen Bereich auch den Wir- 
kungsraum des Baudenkmals „Widdersdorfer Straße 188a“. 
Der südlich an das Baudenkmal anschließende zweigeschossige Bereich wird mit einer ma- 
ximalen Gebäudehöhe von 58,9 m über NHN festgesetzt . Dies entspricht einer baulichen 
Höhe von insgesamt 9,6 m über dem Gelände. Hierdurc h bleibt das neu geplante Gebäude 
mindestens 2,0 m unter der Traufe des Baudenkmals ( 11,7 m über dem Gelände). Durch

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diese Höhe kann sichergestellt werden, dass die Tra ufe sowie die Lisenenstruktur der Fas- 
sade sichtbar bleiben. Die im direkten Umfeld geplanten Gebäude halten einen entsprechen- 
den Abstand zum Baudenkmal ein.  
 
Dachaufbauten 
Die mit Baugrenzen festgesetzten minimalen und maximalen Gebäudehöhen über NHN dür- 
fen durch notwendige Absturzsicherungen und Geländer bis zu 1,2 m überschritten werden.  
Für untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Kamine, 
Brandwände, Lüftungsanlagen und -einrichtungen, Klimaanlagen oder sonstigen technischen 
Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik, gilt 
eine Überschreitung der festgesetzten Höhe von maximal 3,5 m.   
Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihre r Höhe von der Gebäudeaußen- 
kante zurücktreten.  
Für die mit sechs- (GH 73,8 – 74,8), neun-, zehn- und elf-Vollgeschossen festgesetzten über- 
baubaren Grundstücksflächen beträgt das höchstzulässige Maß der Überschreitung 4,0 m in 
der Höhe. Die Dachaufbauten auf diesen Flächen bezi ehungsweise Dächern müssen min- 
destens um 2,0 m von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die gena nnten Anlagen über die eigentliche Ge- 
bäudehöhe hinausragen dürfen. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für mo- 
derne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich nicht oder nur wenig in Erschei- 
nung treten und daher proportional zur Größe von de r Außenfassade zurücktreten. Ausge- 
nommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten, Trep- 
penhäuser und Photovoltaikelemente. 
Da das Plangebiet nicht an die Fernwärme angeschlossen werden kann, ist ein erhöhter Anteil 
an Technikflächen oberhalb der Dächer notwendig, um  die Kriterien der Klimaleitlinien der 
Stadt Köln zu erfüllen. Aus diesem Grund können die Dachaufbauten die festgesetzten Maxi- 
malhöhen um 3,5 m beziehungsweise 4,0 m (in Teilbereichen) überschreiten.  
 
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf wurden konkrete Festsetzungen zur räumlichen 
Anordnung der Gebäudeteile getroffen. Die überbauba ren Grundstücksflächen sind somit 
durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.  
 
Um eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbaupl anung zu gewährleisten, wurde ent- 
sprechend Festsetzung der maximalen Vollgeschosse (vergleiche Kapitel 6.2.2), ein gewisser 
Spielraum bei der Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche berücksichtigt. Hier- 
bei wurden auch in Bezug auf die geometrische Eindeutigkeit bis zu 0,50 Meter je Fassaden- 
seite hinzugegeben.  
Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksichtigen so- 
wie qualitativ hochwertige Freiräume zum Beispiel i n Form von Balkonen oder Erkern auch 
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, sind gemäß textlichen Festsetzun- 
gen Überschreitungen innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 zulässig. Dabei darf in 
der Summe der Anteil der auskragenden Gebäudeteile (Balkone, Vordächer, et cetera) ein 
Drittel des jeweiligen Geschosses nicht überschreiten.

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Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Beschäftigten sowie die Be- 
sucher vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu er- 
reichen, wird gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Belüftungsele- 
mente für die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa). 
 
6.4 Erschließung 
6.4.1 Verkehrsuntersuchung 
Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Verkehrstechnische Stellungnahme durch das Büro 
emig-vs (Stand: Februar 2026) erarbeitet, die die Verkehrserzeugung durch die künftigen Nut- 
zungen, den Vergleich mit dem Bestand und den Bedarf für den ruhenden Verkehr beschreibt. 
 
Die Untersuchung steht in einem Kontext mit einer ü bergreifenden Untersuchung durch 
BERNARD Gruppe ZT für den Standort „Max Becker-Area l“ (Juli 2021/Januar 2026), die die 
Verkehrserzeugung der hier verfolgten Planung berüc ksichtigt. Für den Untersuchungsraum 
wurden in Abstimmung mit der Stadt Köln unterschiedliche Szenarien und ortsspezifische Ver- 
kehrserzeugungsparameter zugrunde gelegt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, im 
Hinblick auf die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit im besten Fall ambitionierte umweltori- 
entierte Prognoseszenarien weiterzuverfolgen. Dies sei nicht nur „ein sinnvoller, sondern auch 
ein verkehrstechnisch notwendiger Beitrag, der für die weitere Stadtentwicklung unerlässlich 
ist“. 
 
Die beiden Teilgebiete (GE 1 und GE 2) liegen im Abschnitt zwischen der Oskar-Jäger-Straße 
und dem Maarweg. Die Widdersdorfer Straße ist in An lehnung an die RASt 06 als Gewer- 
bestraße (HS IV gemäß RIN) mit Verkehrsstärken von 400 Kfz/h bis über 1.800 Kfz/h zu klas- 
sifizieren.  
 
Auf der Widdersdorfer Straße fahren die beiden Bus- Linien 141 und 143; die Haltestelle 
„Oskar-Jäger-Straße“ liegt in circa 270 m Entfernung in östlicher Richtung und die Haltestelle 
„Karnevalsmuseum“ in circa 320 m Entfernung (westliche Richtung). Eine Haltestelle (Weins- 
bergstraße/Gürtel) der Stadtbahn befindet sich in einer Distanz circa 700 m. Der Radverkehr 
wird in beiden Richtungen über bauliche Radwege geführt.  
 
Für die Berechnung des zusätzlichen Verkehrsaufkomm ens wurden die geplanten gewerbli- 
chen Nutzungen auf der Basis der BGF (Bruttogrundfl äche) des städtebaulichen Konzeptes 
zugrunde gelegt. Die Flächen werden als BGF ohne Kern und ohne Außenwände angegeben. 
Dabei wurden circa 802 Beschäftigte mit circa 4.316 Wegen an einem durchschnittlichen Werk- 
tag für den westlichen Teilbereich (GE 1) und circa  901 Beschäftigte mit circa 2.682 Wegen 
für den östlichen Teilbereich (GE 2) ermittelt. Hie raus resultieren unter Berücksichtigung der 
MIV-Anteile und Pkw-Besetzungsgrade 1.513 Kfz-Fahrten für GE 1 und 1.073 Kfz-Fahrten für 
GE 2.  
 
Im Bestand sind für den westlichen Bereich (GE 1) circa 550 Fahrten für Fahrzeuge bis 3,5 t 
und 45 Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5 t angenommen, wie aus der Nutzungsgenehmigung 
hervorgeht. Für den östlichen Bereich (GE 2) wurden die Zahlen anhand der vermieteten Ge- 
werbeflächen mit 332 (< 3,5 t) und 14 (> 3,5 t) erm ittelt. Es entstehen demnach durch die 
geplante Bebauung nach Abzug der Bestandsverkehre i nsgesamt 1.645 Kfz-Fahrten, davon

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38 Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5 t.  
 
Auf das westliche Gebiet (GE 1) entfallen 918 zusätzliche Kfz-Fahrten (905 Fahrten mit Fahr- 
zeugen bis 3,5t sowie circa 13 Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5t), auf das östliche Gebiet (GE 
2) entfallen 727 zusätzliche Kfz-Fahrten (702 Fahrten mit Fahrzeugen bis 3,5t sowie circa 25 
Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5t). 
 
6.4.2 Mobilitätskonzept 
Es wurde ein Mobilitätskonzept durch das Büro Veomo (Mai 2025) erstellt. 
 
Der Modal Split 2022 ist in Köln mit einem 75 %-Anteil des Umweltverbunds (zu Fuß, Fahrrad, 
ÖPNV) gekennzeichnet. Auf Arbeitswegen ist der Anteil des motorisierten Individualverkehrs 
(MIV) mit 32% (inkl. Mitfahrenden) um 7% höher als im gesamten Modal Split. 
 
In den Stadtbezirken Ehrenfeld und Lindenthal liegt der Anteil des Umweltverbunds sogar noch 
höher (rd. 79%). Der angestrebte MIV-Anteil von 24 % im Jahr 2040 (BERNARD Gruppe ZT, 
siehe unten) wird bereits unterschritten. 
 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt folgende Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des Kfz-
Verkehrs umzusetzen: 
Abstellflächen für Sharing-Fahrzeugen (Carsharing, Bikesharing einschließlich Lastenfahrrä- 
der, Mikromobilität beispielsweise E-Scooter), komfortable Fahrradabstellanlagen mit Fahrrad-
Ladestationen, Förderung des Radverkehrs durch ein Angebot von Reparaturmöglichkeiten, 
Mitarbeiterdusch- und Umkleideräume. 
 
Gleichzeitig soll das Stellplatzangebot für den Kfz -Verkehr unter Berücksichtigung des emp- 
fohlenen Mobilitätskonzeptes möglichst geringgehalten werden, um eine „push-and-pull“ Wir- 
kung zu erzielen. 
 
6.4.3 Stellplätze 
Im Rahmen der vorher genannten verkehrstechnischen Stellungnahme (vergleiche Kapitel 
6.4.1) wurde ebenfalls durch das Büro emig-vs (Stand: Februar 2026) der Stellplatzbedarf für 
das geplante Bauvorhaben ermittelt.  
 
Um eine möglichst großzügige Freiraumgestaltung innerhalb der beiden Gewerbegebiete zu 
erzielen, sollen die erforderlichen Stellplätze für  Beschäftigte und Besucher ausschließlich 
innerhalb der jeweiligen Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) untergebracht werden. Der für die 
Gemeinschaftstiefgarage vorgesehene Bereich ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
zeichnerisch festgesetzt. Des Weiteren erfolgt die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 
BauNVO, dass Kfz-Stellplätze nur unterhalb der Gelä ndeoberfläche und innerhalb der 
gekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgarage n zulässig sind. Abstellplätze für 
Fahrräder sind auch oberirdisch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 
Aufgrund der zentralen Lage sowie der geplanten städtischen Mobilitätsmaßnahmen im Um- 
feld wird eine Stellplatzberechnung nach Bedarf und Einzelfall angestrebt. § 3 Satz 2 der „Sat- 
zung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie

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die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“)“ vom 31.05.2022 bietet 
die Möglichkeit, im Einzelfall bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze und Fahrradstell- 
plätze von der Anlage 1 der Satzung abzuweichen. 
 
Die Verkehrserzeugungsparameter, welche den örtlich en Verkehrsverhältnissen angepasst 
sind, bilden die Grundlage für die Bemessung der du rchschnittlichen Anzahl an Kfz-Fahrten 
pro Tag. Aufbauend auf die Untersuchung der BERNARD Gruppe ZT GmbH „Verkehrsplanung 
Max Becker-Areal, Köln-Ehrenfeld“ aus Juli 2021 (Sz enario „2040 Umwelt“) wird ein durch- 
schnittlicher MIV-Anteil von 24 % im Jahr 2040 ange strebt. Für Büronutzung wird ein Anteil 
von 40 % (Beschäftigten) bzw. 50 % (Kund:innen) unterstellt. 
 
Die ermittelten Fahrten werden, aufgeteilt nach Quell- und Zielverkehr, mittels Tagesganglinien 
aus der Literatur (HSVV, FGSV) sowie aus dem Progra mm Ver_Bau (Bosserhoff) über den 
Tagesverlauf verteilt. Die An- und Abfahrten werden  sodann kumuliert, um jeweils aus der 
Differenz der An- und Abfahrenden die gleichzeitig anwesenden Kfz zu ermitteln. So finden 
auch die spezifischen Verkehrserzeugungsparameter sowie lokale Mobilitätspräferenzen Ein- 
gang in die Betrachtung, und es wird ein auf den Pl anungsraum angepasster, tatsächlicher 
Stellplatzbedarf ermittelt.  
 
Auf Grundlage der geplanten Bruttogeschossflächen je Nutzungsart, wurde der Stellplatzbe- 
darf je Gewerbegebiet ermittelt. Für den westlichen Bereich (GE 1) ergibt sich ein Stellplatz- 
bedarf von 277 Stellplätzen und für den östlichen Bereich (GE 2) ein Stellplatzbedarf von 257 
Stellplätzen. Insgesamt liegt der Bedarf bei 534 Stellplätzen über beide Gewerbegebiete.  
Für die Bedarfsermittlung der Fahrradabstellanlagen wird die Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
herangezogen und es ergibt sich ein Bedarf von 1.283 Fahrrad-Stellplätzen.  
 
6.4.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die äußere Erschließung erfolgt über die südlich de r Plangebiete verlaufenden öffentlichen 
Verkehrsflächen der Widdersdorfer Straße. Um die be iden Plangebiete weitestgehend vom 
motorisierten Individualverkehr (MIV) freizuhalten, werden die Verkehre unmittelbar von der 
Widdersdorfer Straße in die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) geführt. Hierfür wurden entspre- 
chende Zufahrtsbereiche zeichnerisch festgesetzt. 
Im westlichen Bereich (GE 1) liegt der Ein- und Aus fahrtsbereich innerhalb des mit drei Voll- 
geschossen festgesetzten Bestandsgebäudes. Im östli chen Bereich (GE 2) liegt der festge- 
setzte Ein- und Ausfahrtsbereich innerhalb der mit sechs Vollgeschossen festgesetzten über- 
baubaren Grundstücksfläche. 
 
Die innere Erschließung wird durch die Festsetzung von unterschiedlichen Geh-(G), Fahr-(F) 
und Leitungsrechten (L) gesichert. Östlich des Zufahrtsbereiches zur Gemeinschaftstiefgarage 
schließt ein Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten de r Allgemeinheit sowie ein zusätzliches 
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- un d Entsorgungsträger an (GFL). Dieses 
GFL-Recht verläuft von Süden nach Norden und ermögl icht die Befahrbarkeit für die Abfall- 
wirtschaftsbetriebe (AWB) der Stadt Köln. Im Norden des Gebietes wird zusätzlich ein entspre- 
chender Wendekreis berücksichtigt, sodass eine einzelne Ein- und Ausfahrt zum Gewerbege- 
biet (GE 1) ausreichend bemessen ist.  
Im östlichen Gewerbegebiet (GE 2) sind insgesamt ei ne Einfahrts- sowie zwei Ausfahrtmög-

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lichkeiten gegeben. Diese liegen westlich und östlich des Bestandsgebäudes. Durch die Fest- 
setzung des entsprechenden GFL-Rechtes, in diesen s owie im rückwärtigen Bereich, wird 
auch im östlichen Gewerbegebiet die Befahrbarkeit durch die AWB sichergestellt. 
 
Im Zusammenspiel mit den in den übrigen Bereichen festgesetzten Geh- und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit (GF) wird das Plangebiet vollumfänglich für zu Fußgehende und 
Radfahrende geöffnet. Neben einer zentral gelegenen und parallel zur Widdersdorfer Straße 
verlaufenden Ost-West Verbindung, die den zukünftigen Gewerbe-Campus mit dem angren- 
zenden Max-Becker-Areal verbindet, werden auch perspektivische Anbindungen in die Umge- 
bung (Norden und Süden) geschaffen.  
 
Mit Blick, auf den bereits zum aktuellen Zeitpunkt gut an den öffentlichen Nahverkehr ange- 
bundenen Standort wird, die Erschließung zusätzlich  für zu Fuß Gehende und Fahrradfah- 
rende qualifiziert.  
 
6.5 Technische Infrastruktur  
6.5.1 Versorgung 
Energieversorgung 
Grundlage aller Planungen sind die Vorgaben der Stadt Köln – insbesondere die Klimaleitlinie 
der Stadt Köln.  
Zu allen geplanten Gebäuden innerhalb der beiden Gewerbegebiete haben die Fachplaner die 
Testat-Tabellen (Stand: August 2024) einzeln ausgefüllt und die Angaben zu den Energieträ- 
gern inklusive deren Deckungsanteilen gemacht sowie zu den U-Werten der Fassadenaufbau- 
ten.  
Die begrünten Dachflächen werden zur elektrischen Energiegewinnung mit Photovoltaikanla- 
gen herangezogen. Darüberhinausgehende Maßnahmen zu r klimagerechten Planung sind 
Begrünungen der Freiflächen und der Fassaden. 
 
Die Versorgung des Plangebietes mit Strom ist über das vorhandene Leitungsnetz der umlie- 
genden Straßen (Widdersdorfer Straße) gesichert. Zu sätzliche Standorte für Trafostationen 
sind innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage im Untergeschoss geplant. 
 
Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser ist über das vorhandene Leitungsnetz der um- 
liegenden Straßen (Widdersdorfer Straße) gesichert. Die entsprechenden Leitungsnetzpläne 
wurden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. 
 
Die Löschwasserversorgung (Grundschutz) für das Vorhaben kann sichergestellt werden. 
 
6.5.2 Entsorgung 
Abfallentsorgung 
Die Müllräume werden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Erdgeschoss des 
jeweiligen Baublockes nachgewiesen. Die benannten Räume liegen in unmittelbarer Nähe der 
mit GFL festgesetzten Flächen, sodass eine reibungslose Bereitstellung beziehungsweise Ab- 
holung durch die AWB gewährleistet werden kann.

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Entsorgung von Abwasser  
Auf dem Grundstück soll ein Trennsystem betrieben werden. Das anfallende Schmutzwasser 
wird über SW-Leitungen DN150-DN300 zum Übergabescha cht geführt und über die vorh. 
SW-Anschlussleitungen DN400 in den öffentlichen MW- Kanal in der Widdersdorfer Straße 
eingeleitet. 
 
6.5.3 Regenwasserbewirtschaftung/ Hochwasser  
Für die beiden Gewerbegebiete wurde eine Entwässeru ngskonzeption durch das Büro IBF 
Felling Beratende Ingenieure Partnerschaft mbB (Stand: September 2024) erarbeitet. 
 
Das Regenwasser wird über Rigolen versickert. Zur B erechnung der entwässerungstechni- 
schen Einzugsflächen, wurde jedem Gebäude ein Teil der geplanten Gemeinschaftstiefga- 
rage und ein Bereich der Außenanlagen zugeordnet. Die Einzugsflächen wurden separat be- 
trachtet, damit die Rigolen unabhängig voneinander gebaut werden können. Dieser Vorgang 
wurde für beide Gewerbegebiete durchgeführt. 
 
Das anfallende Regenwasser der Dachflächen und der versiegelten Außenanlagen wird über 
Fallrohre und Kastenrinnen/Hofabläufe gefasst und über Regenwasser-Leitungen zu zwei Ri- 
golen geführt. Aufgrund der Bebauung ist es nicht m öglich, je Parzelle eine eigene Rigole 
vorzusehen, weshalb sie sinnvoll zusammengefasst und platziert wurden. Die entsprechende 
Rigole ist jeweils im Zuge der ersten zu entwässernden Parzelle herzustellen (vergleiche Ka- 
pitel 8.5.5.3 Umweltbericht). 
 
Überflutungsnachweis 
Neben der Entwässerungskonzeption wurde auch ein Überflutungsnachweis durch das Büro 
IBF Felling Beratende Ingenieure Partnerschaft mbB (Stand: September 2024) zu den vorlie- 
genden Grundstücken erarbeitet. 
Gemäß DIN 1986-100 (in Verbindung mit der DIN EN 75 2) ist bei Grundstücken, deren be- 
festigte/entwässerte Grundstücksteile ≥ 800 m² sind, ein Überflutungsnachweis aufzustellen. 
Es ist sicherzustellen, dass das Überflutungsvolumen zum dafür vorgesehenen Auffangraum 
gelangt und sich nicht zu den Nachbargrundstücken o der in den öffentlichen Straßenraum 
ergießt.  
Der Nachweis wurde je Rigole für ein Regenereignis, das einmal in 100 Jahren auftritt, geführt. 
Das Volumen wird in den Rigolen und in den Wasser-Retentionsboxen auf der Tiefgaragen- 
decke nachgewiesen.  
 
Sollten die Parzellen nicht zeitgleich hergestellt werden, so ist sicherzustellen, dass das Über- 
flutungsvolumen in jedem Fall – notfalls über temporäre Lösungen wie oberflächige Mulden – 
zur Verfügung steht. 
 
6.5.4 Brandschutz / Löschwasser 
Die Löschwasserentnahme ist über Anschlüsse in der südlich gelegenen öffentlichen Ver- 
kehrsfläche (Widdersdorfer Straße) gegeben. Die entsprechenden Leitungsauskünfte liegen 
vor. Insgesamt kann der Grundschutz für das Vorhaben sichergestellt werden.

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6.6 Grünflächen/Begrünungsmaßnahmen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grü nordnungsplan (GOP) vom Büro 
Flächenagentur Rheinland (Stand: März 2026) erarbeitet, der für den gesamten Bereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grünordnerische Maßnahmen berücksichtigt. Grund- 
lage des GOPs ist das Freianlagenkonzept des Büros studio grüngrau (Stand: 2025). 
 
Ein wesentlicher Bestandteil der Freiraumplanung un d Begrünung des Plangebietes ist die 
Anlage der zentral gelegenen Ost-West Achse, welche als Aufenthalts- und Kommunikations- 
fläche gestaltet wird. Darüber hinaus werden weitere Platzbereiche vorgesehen, die ebenfalls 
den Beschäftigten und Besuchern des Gebietes als Aufenthaltsflächen zur Verfügung stehen. 
Um diese Bereiche gestalterisch sowie klimatisch zu  stärken, werden verschiedene Begrü- 
nungsmaßnahmen (P1 bis P4) innerhalb des Bebauungsp lanes festgesetzt. Hierdurch wird 
ein entsprechender Begrünungsanteil sowie eine Mindestanzahl von Baum- und Großsträu- 
cherpflanzungen gesichert. 
Insbesondere die Pflanzung der festgesetzten Bäume dient zum einen dem Ausgleich der ent- 
fallenden Bäume, zum anderen dem Entgegenwirken der zunehmenden Hitzebelastung in ur- 
banen Räumen. Durch die Festsetzung der Baumpflanzungen und der hiermit einhergehenden 
Verschattung der entsprechenden Freibereiche, kann eine besondere Minderungsmaßnahme 
zum Schutz von vulnerablen Personengruppen (Menschen im Alter, Vorerkrankte, Kleinkinder) 
geschaffen werden. 
 
Des Weiteren werden die Flachdächer der Gebäude in beiden Gewerbegebieten mit einer  
extensiven Dachbegrünung bepflanzt sowie Teilbereiche mit einer Fassadenbegrünung aus- 
gebildet. 
 
Innerhalb der Plangebiete kann durch die aufgezeigten Maßnahmen ein deutlich höherer Be- 
grünungsanteil erreicht werden. Es entsteht ein attraktives Arbeitsumfeld, das einen Beitrag 
zur Aufwertung des Stadtraums insgesamt liefert. 
 
6.6.1 Dachbegrünung 
Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklima-Verbesse- 
rungen gegenüber der ursprünglichen Situation sieht  das Planungskonzept eine extensive 
Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. 
 
Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungskonzeptes erfolgt die Festsetzung, dass die 
Flachdächer der Gebäude innerhalb des Plangebietes mit einer extensiven Dachbegrünung 
zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zu- 
züglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausg enommen von der Dachbegrünung sind 
Dachterrassen und technische Aufbauten. Um die notw endigen technischen Anforderungen 
im Bereich der Hochbauplanung zu berücksichtigen, wurde eine differenziertere Festsetzung 
für die Anteile (D1 bis D4) der technischen Aufbauten je Gebäude getroffen: 
 
- Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D1 sind t echnische Aufbauten von maximal 
70 % der Gesamtfläche zulässig. 
- Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D2 sind t echnische Aufbauten von maximal 
60 % der Gesamtfläche zulässig.

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- Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D3 sind t echnische Aufbauten von maximal 
50 % der Gesamtfläche zulässig. 
- Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D4 sind t echnische Aufbauten von maximal 
40 % der Gesamtfläche zulässig. 
Die durch die Vorhabenträgerin zu errichtenden Phot ovoltaikelemente sind oberhalb der 
Dachbegrünung zulässig. 
 
6.6.2 Fassadenbegrünung 
Neben einer umfangreichen Begrünung der Dach- und T iefgaragenflächen sind an den ge- 
planten Gebäuden auch Bereiche für eine Fassadenbegrünung vorgesehen. 
Mit der Fassadenbegrünung wird das Plangebiet in das Landschaftsbild integriert und die Fas- 
saden somit nutzbar gemacht. Eine entsprechende Aus wahl an Rankpflanzen bietet zudem 
wichtige Futterquellen für Insekten und ist optisch ansprechend. 
Die Fassadenbegrünung innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE1 und GE 2) hat an 
den Säulen der Torbögen, mit Ausnahme von maximal f ünf Säulen, entlang einer gesamten 
Fassadenseite zu erfolgen. Je Säulenfuß sind mindestens zwei Kletterpflanzen, Selbstklimmer 
sowie Rank- und Schlingpflanzen, zu pflanzen.  
In den Bereichen ohne Torbögen ist eine Fassadenbegrünung an den Wandflächen von Ge- 
bäuden mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftung seinrichtungen sowie von Wänden, 
soweit diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze mit 
Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstkl immern bzw. mit einer Kletterpflanze 
je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpfl anzen vorzusehen. Bei Rank- und 
Schlingpflanzen ist in beiden Fällen (Säulen oder Wände) eine Kletterhilfe vorzusehen. 
Parallel zur Begrünung der Fassaden im Erdgeschoss, soll auch ein Mindestbegrünungsanteil 
in den oberen Geschossen in Form einer weiteren Fas sadenbegründung gesichert werden. 
Diese Begrünungsmaßnahme ist jedoch nicht Bestandteil der Textlichen Festsetzung und wird 
lediglich im Grünordnungsplan (M9) aufgeführt. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird im 
Rahmen des Durchführungsvertrages gesichert. 
Die Fassadenbegrünung mindert die aus dem Bauvorhaben resultierenden Eingriffe der vor- 
handenen Grundstückssituation ab und verbessert in Kombination mit weiteren Begrünungs- 
maßnahmen, wie zum Beispiel der Dach- und Tiefgaragenbegrünung inklusive Baumpflanzun- 
gen, die kleinklimatische Situation des Plangebietes.  
 
6.6.3 Begrünung der Tiefgarage 
Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird für die unterbauten Flächen, 
wie zum Beispiel der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) , soweit sie nicht mit Gebäuden, We- 
gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dau- 
erhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bo- 
densubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Pflanzungen von Bäu- 
men auf der Tiefgaragendecke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm 
zuzüglich Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) 
und mit mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäu- 
men 1. Ordnung) auszubilden. Der Wurzelraum muss mindestens 25 m³ pro Baum betragen.  
 
Bei der Ausbildung von Baumgruppen, darf vom benannten Flächenanteil abgewichen werden,

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da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzfl ächen und Wurzelräume der Bäume 
ineinander übergehen. 
 
6.6.4 Begrünung der Plangebiete 
Zum Bebauungsplanverfahren wurde neben dem bereits erwähnten Grünordnungsplan auch 
eine Baumbewertung beziehungsweise Baumkartierung d urch das Büro Flächenagentur 
Rheinland GmbH (Stand: Oktober 2024) erstellt. 
 
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden im Planbereich  des vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplanes Nummer 63452/02 "Widdersdorfer Straße 15 8 und 188a" insgesamt 20 Bäume 
(fünf im westlichen Bereich und 15 im östlichen Bereich) erfasst und entsprechend bewertet. 
Gemäß der durchgeführten Bewertung fallen insgesamt  15 Bäume unter den Schutz der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Die Planung und Umnutzung führt zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Vegetation 
beziehungsweise der Bestandsbäume (15 geschützte und fünf ungeschützte). Die bestehen- 
den Bäume stehen im Konflikt mit der zukünftigen Be bauung (ober- und unterirdisch) sowie 
dem geplanten Erschließungs- und Brandschutzkonzept. 
Um den Verlust der bestehenden Strukturen zu kompensieren sowie die kleinklimatische Situ- 
ation des Plangebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept verschiedene Maßnah- 
men (P1 bis P4) vor. Diese Maßnahmen sichern einen Mindestanteil an Begrünung innerhalb 
der beiden Gewerbegebiete und werden nachfolgend erläutert: 
 
Maßnahme P1 
Um die Aufenthalts- beziehungsweise Platzsituationen (P1) innerhalb der beiden Gewerbege- 
biete qualitativ hochwertig zu begrünen, wird festgesetzt, dass auf diesen Flächen pro 200 m² 
jeweils mindestens 1 mittel- bis großkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen ist. Darüber 
hinaus sind pro 200 m² jeweils mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier Soli- 
tärgehölzen anzulegen. Es sind jeweils mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW4112) herzu- 
stellen, ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege und Plätze 
auf maximal 50% der Gesamtfläche. 
 
Maßnahme P2 
Neben den zentralen Platzflächen, sollen auch die Bewegungs- und Erschließungsflächen in- 
nerhalb des Plangebietes begrünt werden. Um dies zu sichern, wird festgesetzt, dass auf den 
Flächen mit der Bezeichnung P2, GF und GFL jeweils einseitig oder alternierend mittelkronige 
Bäume (BF41/GH742) mit einem Abstand von maximal 10 m zu pflanzen sind, ausnahmsweise 
zulässig sind auch Großsträucher und Bäume zweiter Ordnung. In Summe sind auf diesen 
Flächen mindestens 125 mittelkronige Bäume, Großstr äucher oder Bäume zweiter Ordnung 
zu pflanzen. Die Mindestgröße der Baumscheiben hat eine Größe von 6 m² zu betragen. 
 
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die mit P1 festgesetzten Flächen. Diese Bereiche 
werden als Aufenthalts- und Platzflächen nach der Maßnahme P1 bepflanzt. 
 
Maßnahme P3 
In den festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung P3, welche sich ausschließlich in den Rand- 
bereichen des Plangebietes befinden, ist für jedes Grundstück 70 % der Gesamtfläche als

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Wiesenstreifen (EA1/LW4111) oder als Rasenstreifen (EA31/LW41112) herzustellen. Ab einer 
Mindestbreite von 4,0 m sind jeweils mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils vier 
Solitärgehölzen anzulegen.  
 
Maßnahme P4 
In den festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung P4, welche sich parallel zu den P3 Flächen 
ebenfalls in den Randbereichen des Plangebietes befinden, ist das Pflanzen einer Strauchhe- 
cke BB1 (GH411) aus standortgerechten Heckenpflanzen durchzuführen. Hierdurch wird eine 
entsprechende Grundstückseinfriedung sichergestellt. 
 
Zusätzlich zu den oben benannten Maßnahmen sind alle Grundstücksflächen des Plangebie- 
tes, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über- 
baut werden, mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. 
 
6.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
6.7.1 Artenschutz 
Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durch d as Büro ecotone (Stand: Januar 2026) 
erstellt. Im Rahmen einer Worst-Case-Analyse wurden die betroffenen Gebäude systematisch 
auf potenziell nutzbare Quartierstrukturen und Bruthöhlen untersucht. Ziel war es, alle poten- 
ziell besiedelbaren Strukturen wie Spalten, Fugen und Hohlräume zu erfassen, um vorsorgli- 
che Maßnahmen für möglicherweise vorkommende gebäud ebewohnende Arten wie Fleder- 
mäuse, Hausperling und Mauersegler festlegen zu können. Auf dieser Grundlage wurden Ver- 
meidungs- und Minderungsmaßnahmen definiert. 
Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Auslösung artenschutzrechtlicher 
Verbotsbestände nach § 44 BNatSchG für alle untersu chten planungsrelevanten Vogelarten 
(insgesamt 13), die zusätzlich betrachteten Flederm äuse sowie die Arten Haussperling und 
Mauersegler ausgeschlossen werden kann. Um eine Gefährdung von nicht planungsrelevan- 
ten Gebäudebrütern auszuschließen, ist der Rückbau der Gebäude außerhalb der Brutzeiten 
durchzuführen. Gebäudeöffnungen sollten verschlossen werden, um zukünftig mit potenziellen 
Artvorkommen durch Neuansiedlung sicher auszuschließen. 
 
Um einen Verlust potenzieller Tagesquartiere von Fl edermäusen zu vermeiden sind 20 Fle- 
dermauskästen zu installieren. Zusätzlich sind pote nzielle Nistplätze für Haussperling und 
Mauersegler durch die Installation von drei Nistkästen für den Haussperling und 15 Mauerseg- 
lerkästen auszugleichen. 
 
6.7.2 Eingriff /- und Ausgleich 
 
Der vorliegende GOP stellt in der Konfliktbetrachtu ng zur naturschutzrechtlichen Eingriffsre- 
gelung fest, dass keine Ausgleichspflicht besteht u nd keine Ausgleichsmaßnahmen im Rah- 
men des Bebauungsplanes erforderlich sind. Hieraus ergibt sich die Reduzierung der planeri- 
schen Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf die Vermeidung und 
Minderung des Eingriffes in Natur und Landschaft im Sinne von § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB. Dieser 
wird im GOP verbal-argumentativ beschrieben und begründet. Die Vermeidung des Eingriffs 
in Natur und Landschaft erfolgt durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen. 
 
Auf Grund des bestehenden hohen Versiegelungsgrads im Plangebiet und flächenmäßig nur

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/ 26 
 
geringer Vorkommen von Biotopen, befinden sich zum aktuellen Zeitpunkt kaum Biotop- und 
Bauminventar im Plangebiet, deren Erhalt im Bebauungsplan gesichert werden könnte. 
 
6.8 Immissionsschutz 
6.8.1 Lärmbelastung im Plangebiet 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm vorbelastet. Für das Bebau- 
ungsplanverfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult 
GmbH (Stand: 02.03.2026) erarbeitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrs- 
geräusche (Straßen- und Schienenlärm) sowie die Geräuschsituation der benachbarten ge- 
werblichen Nutzungen beurteilt. Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zur Gesamt- 
verkehrsgeräuschsituation sowie zur Geräuschsituation durch die gewerbliche Nutzung wur- 
den Anforderungen an den Schallschutz ermittelt. Diese Anforderungen wurden als Festset- 
zungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. 
 
6.8.1.1 Gewerbelärm 
Auf Grundlage der angesetzten Nutzungs- und Immissionsansätze ergeben sich in den Plan- 
gebieten tags Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm 
für Gewerbegebiete wird somit an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten. Das Spit- 
zenpegelkriterium der TA Lärm wird tags ebenfalls an allen betrachteten Immissionsorten im 
Plangebiet eingehalten.  
Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm unmittelbar über der Einfahrt zur 
geplanten Tiefgarage und in einem Teilbereich im Innenhof um bis zu 3 dB überschritten. An 
allen übrigen Immissionsorten im Plangebiet wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts 
eingehalten. 
Die Planung soll die umliegende Gewerbenutzung nicht stärker als heute einschränken. Da- 
her wurde auch ein LKW-Vorgang mit entsprechendem Spitzenpegel berücksichtigt. Das Spit- 
zenpegelkriterium der TA Lärm, bei dem kurzzeitige Geräuschspitzen einen Pegel von 70 
dB(A) nicht überschreiten dürfen, wird im Plangebiet mit Spitzenpegeln von bis zu 88 dB(A) 
um bis zu 18 dB überschritten. 
 
6.8.1.2 Verkehrslärm 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet liegen mit Beurteilungspegeln von bis 
zu 71 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und von bis zu 62 dB(A) im Nachtzeit- 
raum (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) im Nahbereich der Widdersdorfer Straße im Süden. 
 Bei freier 
Schallausbreitung werden somit die Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 
55 dB(A) nachts in Gewerbegebieten tags um bis zu 6  dB und nachts und bis zu 7 dB über- 
schritten. Die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene 
Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird tags um bis zu 1 dB überschritten und 
nachts um bis zu 2 dB überschritten. 
 
Im Inneren des Plangebiets liegen die Beurteilungsp egel selbst bei freier Schallausbreitung 
aufgrund des größeren Abstandes zu den Verkehrswegen bereits niedriger. Hier werden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete tags eingehalten und nachts um maxi- 
mal 5 dB überschritten. Im Plangebiet sind größtenteils Büro- und Gastronomienutzungen vor-

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gesehen, für welche kein erhöhter Schutzanspruch im Nachtzeitraum vorliegt. Für diese Nut- 
zungen erfolgt die Darstellung der Beurteilungspegel zum Nachtzeitraum rein informativ. 
 
Bei vollständiger Umsetzung des Planvorhabens werden im Inneren des Plangebiets die Ori- 
entierungswerte der DIN 18005 tags ab einem Abstand  von circa 35 m zur Widdersdorfer 
Straße eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Orien tierungswert der DIN 18005 im Inneren 
des Plangebiets um maximal 5 dB überschritten und an den abgeschirmten unteren Stockwer- 
ken eingehalten.  
Eine Hotelnutzung mit erhöhtem Schutzanspruch im Nachtzeitraum ist gemäß dem Planungs- 
konzept im westlichen Gewerbegebiet im Hochpunkt an der Widdersdorfer Straße vorgesehen. 
Hier ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 60 d B(A) in den oberen Stockwerken. Der 
Orientierungswert der DIN 18005 wird in den oberen Stockwerken um bis zu 5 dB überschritten 
und in den unteren Stockwerken eingehalten. 
 
Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen  Orientierungswerte werden Schall- 
schutzmaßnahmen bezüglich des Verkehrslärms erforderlich. 
 
6.8.2 Anforderungen an den Schallschutz 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen an der Geräus chquelle) zum Beispiel in Form 
von Lärmschutzwänden scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Lärmschutzwände wür- 
den das Straßenbild in Teilbereichen stark einschränken. Außerdem ist der erforderliche Platz 
für aktive Maßnahmen nicht gegeben, da die bestehende Bebauung direkt an der öffentlichen 
Verkehrsfläche liegt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Plangebiet mit pas- 
siven Schallschutzmaßnahmen sichergestellt. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Sum- 
menbetrachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpe- 
gel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Darstellung in den vorhabenbezo- 
genen Bebauungsplan aufgenommen wurden.  
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen die Lärmpegelbereiche 
(LPB) IV, V und VI nach denen sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben 
und für die der Nachweis im Baugenehmigungsverfahre n zu führen ist. Bei der Wertung der 
Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass diese so eingetragen wurden, als wären die zukünf- 
tigen Gebäude noch nicht errichtet. Die Lärmpegelbe reiche entsprechen also einer freien 
Schallausbreitung über den betrachteten Bereich.  
In der Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zu fensterunabhängigen Belüftun- 
gen für schutzbedürftige Räume mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht (zum Bei- 
spiel ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen), sofern Fenster ausschließlich in Fassa- 
denabschnitten liegen, die nachts mit Beurteilungspegeln oberhalb von 45 dB(A) beaufschlagt 
werden, wird ein wirksamer Lärmschutz erzielt. 
 
Da das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm, bei dem kurzzeitige Geräuschspitzen einen Pegel 
von 70 dB(A) nicht überschreiten dürfen, im Plangebiet in Teilbereichen um bis zu 18 dB über- 
schritten wird, sind entsprechende Maßnahmen notwendig. In diesen Bereichen sind Nutzun- 
gen mit erhöhtem Schutzanspruch im Nachtzeitraum zu vermeiden beziehungsweise Immissi- 
onsorte nach TA Lärm in Form von öffenbaren Fenster n zu gemäß DIN 4109 nachts schutz- 
würdigen Räumen ausgeschlossen.

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Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri- 
gerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgebl icher Außenlärmpegel an den Außen- 
bauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
6.8.3 Auswirkungen auf die Umgebung 
Verkehrslärm   
Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Wei- 
teren die Auswirkungen des Planvorhabens und die da mit zusammenhängenden Zusatzver- 
kehre im Vergleich zur Situation ohne Realisierung der Planungen auf die Verkehrslärmimmis- 
sionen in der Nachbarschaft des Plangebiets zu berechnen. In der Berechnung für den Nullfall 
wird die abschirmende Wirkung der derzeit auf dem Plangebiet befindlichen Gebäude berück- 
sichtigt. Im Planfall wird die geplante Gebäudekubatur berücksichtigt. 
 
Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass bereits im Nullfall ohne Umsetzung des Planvor- 
habens im Bestand hohe Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln oberhalb der ver- 
waltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährd ung angesehenen Schwelle von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vorliegen. Durch das Planvorhaben ergeben sich im Planfall 
Pegelerhöhungen von maximal 0,3 dB. Eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um we- 
niger als 1 dB ist für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar (OVG Münster, 30.05.2017, Az 
2 D 27/15.NE). 
Dennoch ist eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um 0,3 dB an Immissionsorten mit 
Überschreitungen der Grenze zur Gesundheitsgefährdung als erheblich anzusehen. Betroffen 
sind hier die Oskar-Jäger-Straße und die Widdersdorfer Straße. Diese Erhöhung der Verkehrs- 
lärmimmissionen um maximal 0,3 dB liegt jedoch deut lich unterhalb der vom menschlichen 
Gehör wahrnehmbaren Schwelle von 1 dB - 2 dB. 
 
Gewerbelärm  
Im Plangebiet ist ein moderner Gewerbe- und Büro-Campus mit diversen gewerblichen, gast- 
ronomischen und kulturellen Nutzungen vorgesehen. E s ist daher davon auszugehen, dass 
auch durch das Planvorhaben Gewerbelärmimmissionen zu erwarten sind. Dabei handelt es 
sich maßgeblich um die Nutzung der geplanten Tiefgaragen sowie den Anlieferverkehr. 
An den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld unmittelbar gegenüber den geplanten Tief- 
garagen und Zufahrten zum Plangebiet ergeben sich B eurteilungspegel aus Gewerbelärm 
von bis zu 58 dB(A) im Tageszeitraum und von bis zu 44 dB(A) im Nachtzeitraum. Die Immis- 
sionsrichtwerte der TA Lärm von 65 dB(A) tags und 5 0 dB(A) nachts in Gewerbegebieten 
werden somit im Umfeld des Planvorhabens an allen betrachteten Immissionsorten eingehal- 
ten. Schalltechnische Auswirkungen auf das Umfeld resultieren aus der Planung daher nicht.  
 
6.9 Weitere Umweltbelange 
6.9.1 Altlastennahbereich / Deponieentgasung / Altstandorte / Bodenuntersuchung 
Das Plangebiet ist im Kataster über Altlasten und a ltlastenverdächtige Flächen gemäß 
§ 8 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG - erfasst. Nach Auskunft der Stadt Köln liegt die 
Fläche in einem Teilbereich des ehemaligen Gaswerks  Ehrenfeld (Kataster.Nr. 40101). Zu- 
dem befindet sich der südliche Bereich der angefragten Fläche im Bereich einer registrierten

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Altablagerung (Kataster-Nr. 40104). Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Trockenrinne 
des Rheins, welche aktenkundlich in einer Mächtigkeit von bis zu 6 m aufgefüllt wurde. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht (Stand: Januar 
2024) sowie eine Altlastenbewertung (Stand: April 2 024) durch das Büro Geologie - Bau & 
Umweltconsult (GBU) GmbH erarbeitet. Die Ergebnisse  beziehungsweise die Bewertung 
wurde im Rahmen des Umweltberichtes zusammengefasst. 
 
6.9.2 Luft / Luftreinhalteplanung / Gerüche 
Die vorliegende Planung berücksichtigt diverse Maßn ahmen, die die lokale Luftschadstoff-
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung mindern beziehungsweise verbes- 
sern. Hierzu zählt unter anderem eine Durchgrünung des Plangebietes (vergleiche Kapitel 
6.6) zur zusätzlichen Bindung von Luftschadstoffen (CO2, PM10, PM2,5 und NO2).  
Durch das Büro Peutz Consult GmbH wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplan Nr. 63452/02 „Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ in Köln-Eh- 
renfeld (Stand: März 2025) erarbeitet.  
Das Gutachten zeigt auf, dass es durch die Realisierung des Planvorhabens zu Änderungen 
der Belüftungsverhältnisse in Teilbereichen an der Widdersdorfer Straße sowie zu Erhöhun- 
gen der Verkehrsmengen kommt. Hierdurch erhöhen sich die jahresmittleren Luftschadstoff-
Immissionen, im Bereich des Plangebietes jedoch ohne dass die zukünftig geltenden Grenz- 
werte überschritten werden (vergleiche Kapitel 8.5.6.2 Umweltbericht). Eine Bewertung des 
Schutzgutes Luft im Zusammenhang mit dem Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschrei- 
bung 2021; Kapitel 5-7) erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes. 
 
6.9.3 Klimaschutz und Klimaanpassung 
Innerhalb des Plangebietes werden folgende stadtkli matisch wirksamen Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen festgesetzt, um einen Beitrag z um Klimaschutz beziehungsweise 
zur Klimaanpassung beizutragen: 
 Anlage von extensiven Dachbegrünungen,  
 Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragenteile,  
 Anlage von Fassadenbegrünung (Durchführungsvertrag ), 
 Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstück sflächen, 
 Pflanzung von Bäumen. 
Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten 
Planungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung a uf das Schutzgut Klima als verbes- 
sernd anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planre- 
alisierung nicht. Eine detaillierte Bewertung erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes. 
 
6.9.4 Kampfmittel 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau- 
arbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allge- 
meine Ordnungsangelegenheiten) einzuschalten.

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/ 30 
 
 
6.10 Örtliche Bauvorschriften 
Dachform 
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Dach- 
neigung von maximal 5 Grad zulässig. Dieses Gestalt ungsmerkmal sichert die Umsetzung 
des städtebaulichen Entwurfs und gewährleistet das Einfügen in die umgebende Bebauung. 
Weiterhin werden damit auch die zu begrünenden Flächen vorgehalten, was bereits aus Grün- 
den des Klimaschutzes sinnvoll ist. 
Die Ausbildung eines Flachdaches begünstigt somit die geplante extensive Dachbegrünung 
einschließlich der Nutzung von Photovoltaikanlagen.  
 
Werbeanlagen 
Zur Sicherung des Erscheinungsbildes, werden gestal terische Festsetzungen für 
Werbeanlagen getroffen. Hierzu zählt, dass Werbeanl agen nur an Gebäuden in Form eines 
Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und 
einer zusammenhängenden Fläche von maximal 15,0 m² zulässig sind. Hierdurch soll die 
Wirkung der Werbeanlagen limitiert werden. 
Zusätzlich ist je Gewerbegebiet maximal ein Gewerbe pylon außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. Die Höhe des Pylonen darf maximal 4,0 m und die Breite maxi- 
mal 1,0 m betragen. Die Installation eines Gewerbepylon entsteht in einem engen nutzungs- 
spezifischen Zusammenhang, soll jedoch in seiner Dimension limitiert werden. 
 
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder m it bewegten Sichtflächen sowie 
akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließli ch akustische Werbeanlagen sind nicht 
zulässig.  
 
7. Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahmen 
 
Kennzeichnung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die nachfolgenden Flächen gekennzeichnet: 
- Der Altstandort Nummer 40101, Fläche des ehemalig en Gaswerks Köln-Ehrenfeld, 
- Die Altablagerung Nummer 40104, ehemalige Trocken rinne des Rheins, die in einer 
Mächtigkeit von bis zu 6,0 m aufgefüllt wurde. 
Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnah men mit anschließender Überbau- 
ung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 1 BBodSchG eine Sicherungsmaßnahme 
dar. 
 
Nachrichtliche Übernahme - Denkmalschutz 
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal in der Wid- 
dersdorfer Straße 188a (DE_05315000_A_733, Eintragungsdatum 24.01.1995) wurde nach- 
richtlich übernommen und zeichnerisch im Bebauungsplan gekennzeichnet.

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/ 31 
 
8. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz- 
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Numm er 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele d es Bauleitplanes 
Das Projektentwicklungsunternehmen Alfons & Alfreda AG plant die zukunftsfähige Weiterent- 
wicklung eines bestehenden Gewerbestandortes in Köl n Ehrenfeld. Das Plangebiet umfasst 
zwei Teilflächen an der Widdersdorfer Straße mit rund 1,6 ha (Flurstücke 301, 302, 324, 489, 
490, 492, 618, 667, 1754/62, Flur 74, Gemarkung Mün gersdorf) und 1,5 ha (Flurstücke 437 
und 1762/62, Flur 74, Gemarkung Müngersdorf). Ziel ist es einen modernen Büro- und Gewer- 
becampus mit Flächen für Kunst, Kultur, Bildung und Soziales, Gastronomie und Läden sowie 
Freizeit, Sport und Beherbergungsstätten zu entwickeln.  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für die Entwicklung des Gewerbegebietes geschaffen. Der Bebauungsplan steht im Gesamt- 
zusammenhang mit der Rahmenplanung Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld und des Ziel- 
bildes Weststadt 2021. 
8.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Gebäude 15.894  Gewerbegebiet (GE) 31.789  
Wege- und Parkplatzflächen 13.669    
Baumbestandene Rasenra- 
batte 1.272 
   
Heckengehölze 477    
Ruderalfluren 477    
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- 
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anl eitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesi mmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge- 
setz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopsch utz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (W HG) sowie dem Denkmalschutzge- 
setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regel ungen wie das Landeswassergesetz 
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzo nen-Verordnungen und der Luftrein- 
halteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung u nd der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt.

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Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umwel tschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal- 
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum- 
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe- 
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, In- 
nenentwicklung vor Außenentwick- 
lung, Revitalisierung von vorgenutzten 
Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick- 
lung von Bodenfunktionen, Abwen- 
dung schädlicher Bodenveränderun- 
gen und Einträge 
Altlasten  BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; 
 
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließge- 
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna- 
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Was- 
serschutzzonen-Verord- 
nung der jeweiligen Was- 
sergewinnungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung von Einträ- 
gen;  
Umgang mit Niederschlags- 
wasser und Starkregenvor- 
sorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswas- 
ser, Hinweis auf Starkregenbetroffen- 
heit; Ableitung von Niederschlagswas- 
ser; Verhindern von Starkregengefah- 
ren 
 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; HWSG II, 
BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin- 
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio- 
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; Ziel- 
werte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt

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/ 33 
 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein- 
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation 
KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, 
LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- 
nung von Frischluftzufuhr durch Grün- 
flächen; Verbesserung des Mikrokli- 
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- 
wandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Lan d- 
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak- 
ters der Kulturlandschaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- 
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- 
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif- 
fen; Schutz der natürlichen Lebens- 
grundlagen 
Gebiete von gemeinschaft- 
licher Bedeutung / europäi- 
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Bea chtung 
der Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Be- 
völkerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei- 
zeitlärmerlass; 18. BIm- 
SchV, BauGB; Lärmakti- 
onsplan Stufe III und IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz; 
 
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandser- 
lass; DIN 4150 Teil 1 und 
2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbe- 
lange / Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm- 
SchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge- 
wert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange- 
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen

33 
 
 
/ 34 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tages- 
licht / Besonnung“ im 
Stadtplanungsamt Köln, 
10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält- 
nisse 
Kultur- und sonstige Sach- 
güter 
BauGB, Denkmalschutz- 
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be- 
standteilen 
Vermeidung von Emissio- 
nen (, insbesondere Licht, 
Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; TA-Luft, An- 
hang 7, LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt- 
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare Ener- 
gien/ sparsame und effizi- 
ente Nutzung von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Ener- 
gieeinsparVO, Beschluss 
des Rates der Stadt Köln 
zur Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), Leitlinien 
Klimaschutz der Stadt 
Köln (03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio- 
nen, energetisch optimierte Baustan- 
dards 
Darstellung von Land- 
schaftsplänen und sonsti- 
gen Plänen, insbesondere 
des Wasser- Abfall-, Immis- 
sionsschutzrecht  
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW, 
Wasserschutzzonen-Ver- 
ordnung der jeweiligen 
Wassergewinnungsanla- 
gen, Luftreinhalteplan Köln 
2021 
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- 
lungswert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der bestmögli- 
chen Luftqualität in Gebie- 
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be- 
schlüssen der Europäi- 
schen Gemeinschaft fest- 
gelegten Immissionsgrenz- 
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi- 
onsschutz-gesetz; Luft- 
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- 
SchV 
Anfälligkeit für die Auswir- 
kungen schwerer Unfälle 
und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschut- 
zes nach den Buchstaben a 
bis d und i des § 1 Abs. 6 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer 
hohen Anfälligkeit für die Auswirkun- 
gen von Katastrophen oder schweren 
Unfällen.

34 
 
 
/ 35 
 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflan- 
zen, Fläche, Boden, Was- 
ser, Luft, Klima, Land- 
schaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkun- 
gen 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur- 
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- 
nahmen nachhaltig und standortge- 
recht 
 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landesna- 
turschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = 
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = 
Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwas- 
serschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissi- 
onsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldge- 
setz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, 
KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein West- 
falen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Ge- 
setz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nut- 
zung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderungen 
sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeut- 
same Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
8.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- 
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzu ngen des Bebauungsplanes „Widders- 
dorfer Straße 158 und 188 in Köln-Ehrenfeld“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umw eltbelange entstehen können und 
welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung 
erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft er- 
hebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vor- 
hersehbare Ereignisse. 
Vorhaben- und Erschließungsplan: Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bau- 
phase gemäß den einschlägigen Vorschriften und Norm en im nachfolgenden Baugenehmi- 
gungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von 
Auswirkungen der Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver- 
wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.

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Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen i n räumlicher Nähe kumulierende Um- 
weltauswirkungen beschrieben. 
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basis szenario) 
Das Plangebiet wird derzeit vollständig als Gewerbegebiet genutzt. Es liegt im Zusammenhang 
bebauter Ortsteile und ist bisher nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Die Zulässigkeit 
von Vorhaben richtet sich derzeit nach § 34 BauGB.  
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdur chführung der Planung (Null- 
variante) 
Ohne Überplanung des bestehenden Gewerbegebietes bleibt die Nutzung in seiner Form er- 
halten. Die Nullvariante ist in diesem Falle auf Grund der bestehenden Nutzung mit dem Ba- 
sisszenario gleichzustellen. Änderungen der aktuellen Situation sind dementsprechend nur im 
Rahmen der Zulässigkeit von § 34 BauGB möglich.  
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzusta nds bei Durchführung der Pla- 
nung 
Bei Durchführung der Planung ist eine Verbesserung des Umweltzustandes im Vergleich zum 
Bestand zu erwarten. Erreicht wird dies vor allem d urch die Reduzierung des Versieglungs- 
grades und der Herstellung eines erhöhten Anteils a n Begrünungsflächen sowie durch Maß- 
nahmen der Dachbegrünung. 
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
8.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Zur Überprüfung des Vorkommens planungsrelevanter Arten wurde auf den beiden Grundstü- 
cken an der Widdersdorfer Straße eine Artenschutzpr üfung Stufe I mit Worst-Case-Analyse 
(ecotone, Januar 2026) erstellt. Hierbei standen besonders die vom LANUK für den 3. Quad- 
ranten im Messtischblatt 5007 gelisteten 13 planung srelevanten Vogelarten sowie Fleder- 
mäuse, Haussperling und Mauersegler im Vordergrund.  
Die Ergebnisse dieser Artenschutzprüfung werden im Folgenden zusammenfassend darge- 
stellt. Bei zwei Ortsbegehungen (August 2023 und September 2025), eine mit Hubsteigerbe- 
fahrung, wurde das Plangebiet auf die Eignung als H abitat für Vögel, Fledermäuse und 
Schmetterlinge überprüft. Die Untersuchungen, einsc hließlich Worst-Case-Analyse und 
Hubsteigerbefahrung, zeigten, dass die antragsgegenständlichen Gebäude für Fledermäuse 
nur ein geringes Quartierpotenzial aufweisen. Für d ie Gebäudebrüter Mauersegler und 
Haussperling konnten keine aktiven oder rezenten Ne ster festgestellt werden. Ein negativer 
Einfluss durch den Rückbau der Gebäude auf diese Ar ten ist daher nicht zu erwarten. Um 
einen Verlust potenzieller Tagesquartiere für Fledermäuse an vier Gebäuden und potenzielle 
Niststrukturen für Haussperling und Mauersegler zu vermeiden sind Maßnahmen erforderlich. 
Sogenannte Allerweltsarten wie Kohl- und Blaumeise, Ringel- und Straßentaube sowie Amsel 
nutzen das Gebiet als Brut- und Nahrungshabitat. Ei nzelne Nester (Meisen, Elster, Tauben) 
wurden nachgewiesen. Weitere Arten wie Bachstelze o der Nahrungsgäste können ebenfalls 
zeitweise im Gebiet vorkommen.

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Das Plangebiet liegt innerhalb des dritten Quadranten im Messtischblatt 5007 Köln. Für diesen 
Quadranten ist für die Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, 
„Gärten, Parkanalgen“, „Siedlungsbrachen“ und „Gebäude“ das potenzielle Vorkommen von 
13 planungsrelevanten Arten bekannt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Vogelarten 
(Tabelle 1). Die nachfolgend dargestellte Tabelle b asiert auf den potenziell vorkommenden 
planungsrelevanten Arten gemäß Messtischblattabfrage beim LANUK (2026). 
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtisch blatt 5007 sowie Funktion des Lebensraumtyps 
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Gärte n, Parkanalgen, Siedlungsbrachen und Gebäude für die  
jeweiligen Arten. Es bedeuten: B = Nachweis Brutvorkommen ab 2000, BK = Brutvorkommen Koloniebrüter (Na = 
Nahrungshabitat, Vorkommen im Lebensraum; (Na) = Nahrungshabitat, potenzielles Vorkommen im Lebensraum; 
FoRu! = Fortpflanzung- und Ruhestätte, Hauptvorkommen im Lebensraum; FoRu = Fortpflanzung- und Ruhestätte, 
Vorkommen im Lebensraum; (FoRu) = Fortpflanzung- und Ruhestätte, potenzielles Vorkommen im Lebensraum), 
RL NRW = Rote Liste NRW (jeweils aus 2021 für Vögel)  0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben be- 
droht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extr em selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V =  Vor- 
warnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend. FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS 
= Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutzrichtlinie. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssys- 
tem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. (LANUK 2026. 
Quelle: https://artenschutz.naturschutzinformatione n.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/50073?kl_ge- 
hoel=1&gaert=1&gebaeu=1.) 
Vogelarten 
Art Status NRW Habitatpotenzial RL NRW EU (FFH-
RL/VS-RL) 
Habicht B (FoRu), Na 3 - 
Sperber B (FoRu), Na * - 
Waldohreule B Na 3 - 
Mäusebussard B (FoRu) * - 
Bluthänfling B FoRu, (FoRu), (Na) 3 - 
Mehlschwalbe BK FoRu!, Na 3 - 
Kleinspecht B Na 3 - 
Turmfalke B FoRu!,(FoRu),Na V - 
Rauchschwalbe B FoRu!, Na, (Na) 3 - 
Feldsperling B FoRu, Na, (Na) 3 - 
Rebhuhn B (FoRu) 2 - 
Waldkauz B FoRu!, Na * - 
Star B FoRu, Na 3 - 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung wird mit der kurzzeitigen flächigen Reduzierung der bestehenden Biotope 
auch der Lebensraum der potenziell vorkommenden Fauna verkleinert. Hierzu zählt vor allem 
die Entnahme von Gehölzen, die Versiegelung von Grünstreifen und der Wegfall von Gebäu- 
den als Brutstätte für Gebäudebrüter. Für Reviervögel und Nahrungsgäste besteht ein erhöh- 
tes Vogelschlagrisiko durch großflächige Glasflächen an den geplanten Neubauten. Maßnah- 
men wie Teil- und Vollbemusterungen an Glasflächen,  Eckverglasungen und Wintergärten

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sind erforderlich, um Kollisionsrisiken zu minimieren. Offene oder gekippte Fenster und sons- 
tige Gebäudeöffnungen sollten verschlossen werden, um eine zukünftige Ansiedlung von Tie- 
ren, insbesondere Fledermäusen, zu vermeiden. 
Die Artschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Auslösung artenschutzrechtliche Ver- 
botstatbestände nach § 44 BNatSchG für die vom LANU K für den 3. Quadranten im Mess- 
tischblatt 5007 gelisteten 13 planungsrelevanten Vogelarten, die zusätzlich betrachteten Fle- 
dermäuse sowie die Arten Haussperling und Mauersegler unter Einhaltung der nachstehenden 
Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Für alle ande ren Arten (Allerweltsarten) ist eine 
Betroffenheit bei Einhaltung der nachstehenden Maßnahmen ebenfalls auszuschließen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Um eine Gefährdung von vor allem Fledermäusen und Gebäudebrütern auszuschließen, wer- 
den in der Artenschutzprüfung (ecotone, Januar 2026) geeignete Vermeidungs- und Vermin- 
derungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermie- 
den oder reduziert werden können. Sie bestehen aus einer zeitlichen Beschränkung der bau- 
und anlagebedingter Flächenbeanspruchungen, der Installation von Nistkästen, Maßnahmen 
zur Minderung von Vogelschlag sowie die Auswahl ins ektenfreundlicher Leuchtmittel. Durch 
die vorgeschlagenen Maßnahmen können die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. 
Zum Artenschutz sind folgende Maßnahmen vollumfängl ich zu beachten und in den Bebau- 
ungsplan mit aufzunehmen: 
- Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsv erbot sind die erforderlichen Ro- 
dungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der im Plangebiet brütenden Vo- 
gelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folglich im Zeitraum zwischen dem 01. 
März und 30. September zu vermeiden (V1). 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten er forderlich, ist vor deren Auf- 
nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehör de der Stadt Köln durch eine 
Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquar- 
tieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
- Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsv erbot sind die erforderlichen 
Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten d er wildlebenden Vogelarten 
und der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzufüh ren. Der Gebäude Rückbau ist 
folglich im Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zu vermeiden (V2). 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme 
in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgut- 
achterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung von 
Vogelbruten und Fledermäusen kommt. 
- Um den Verlust potenzieller Tagesquartiere für di e Fledermaus an vier Gebäuden zu 
vermeiden, sind für diese Strukturen ein Komplexausgleich im Verhältnis 1:5 innerhalb 
des Plangebietes vorzunehmen, was einer Gesamtzahl von 20 Fledermauskästen ent- 
spricht. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu begleiten und 
nach den Standards des Methodenhandbuches zur Arten schutzprüfung NRW durch- 
zuführen (V3). 
- Um den Verlust potenzieller Quartiere für den Hau ssperling zu vermeiden, sind insge- 
samt drei Kästen innerhalb des Plangebietes zu inst allieren. Dabei darf es sich nicht

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um Koloniekästen handeln. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Per- 
son zu begleiten und nach den Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutz- 
prüfung NRW durchzuführen (V4). 
- Um den Verlust potenzieller Nistplätze für den Ma uersegler zu vermeiden, sind insge- 
samt 15 Mauerseglerkästen innerhalb des Plangebietes zu installieren. Die Installation 
der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu beg leiten und nach den Standards 
des Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V5). 
- Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der A ußenfassade sind so zu gestalten 
und/ oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, da ss sie für Vögel als Hindernis 
erkennbar sind.  
Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: 
o Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäu deecke führen), 
transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer ), transparente 
Verbindungsgänge 
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
o Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
o Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich  weniger 0,90 m über dem 
begehbaren Boden befinden) 
o Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende  Verglasungsflächen) 
Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte 
Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Bei spielsweise können bodentiefe 
Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar ge macht werden. Bei Wintergärten 
müssen Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden. Die übrigen 
Glaselemente sind so zu gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² 
nicht überschreitet. 
Technische Anforderungen: 
o Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Mark ierungen), die nach 
dem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlic hkeit von unter 10 % 
aufweisen  
o Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemen te aufzubringen oder es 
sind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu 
verwenden. 
o Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung  darf maximal 8 % (bzw. 
maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
- Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf na chtaktive Tiere (insbesondere In- 
sekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zur 
Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung 
von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Be- 
leuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ult- 
ravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 % ) maximal 2.700 Kelvin Farbtem- 
peratur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzu- 
schirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht über- 
schreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin

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noch zur Seite– insbesondere nicht auf etwaige angr enzende Gehölze und Biotope 
abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind  Lampen insgesamt möglichst 
niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das 
notwendige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung 
bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 
Bewertung:  
Mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tier e ist aufgrund der aktuell geringen Be- 
deutung des Plangebietes und unter Berücksichtigung  der vorgenannten Vermeidungsmaß- 
nahmen für das Schutzgut nicht zu rechnen. 
8.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Kartierung der im Plangebiet vorkommenden Bäume  wurde am 25. Juli 2024 (Flä- 
chenAgentur Rheinland GmbH, 2024a) durchgeführt und  ist im Folgenden dargestellt. Die 
Bäume im Plangebiet werden durch die Baumarten Populus simonii (Birkenpappel) und Betula 
pendula (Hängebirke) dominiert. 
Tabelle 2: Ergebnisse der Baumkartierung im Plangebiet Widdersdorfer Straße 158 und 188 in Köln. (BSS = Baum- 
schutzsatzung; Vitalität: 1 = gut, 2 = mittel, 3 = schlecht). Quelle: FlächenAgentur Rheinland GmbH, 2024a 
Baum-
nummer  Baumart wiss. Name 
Höhe 
[m] 
Vita- 
lität 
Anzahl 
Stämme 
Stamm-
umfang 
1 [cm] 
Stamm-
umfang 
2 [cm] 
1 Pappel Populus simonii 10 3 1 125   
2 Eberesche Sorbus aucuparia 3 1 1 65   
3 Eberesche Sorbus aucuparia 3 2 1 60   
4 Stieleiche Quercus robur 8 1 1 131   
5 Berg-Ahorn 
Acer pseudoplata- 
nus 10 1 2 135  147  
6 Hängebirke Betula pendula 9 1 1 117   
7 Hängebirke Betula pendula 10 1 1 141   
8 Hängebirke Betula pendula 6 1 1 135   
9 
Roter Spitz-
Ahorn Acer platanoides 7 1 1 146   
10 Hängebirke Betula pendula 10 1 1 115   
11 Hängebirke Betula pendula 10 1 1 128   
12 Hängebirke Betula pendula 9 1 1 128   
13 Birkenpappel Populus simonii 13 1 1 170   
14 Birkenpappel Populus simonii 13 1 1 110   
15 Birkenpappel Populus simonii 8 1 1 83   
16 Birkenpappel Populus simonii 13 1 1 154   
17 Birkenpappel Populus simonii 4 1 1 40   
18 Birkenpappel Populus simonii 4 1 1 42   
19 Birkenpappel Populus simonii 13 1 1 233   
20 Birkenpappel Populus simonii 5 1 1 42

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Darüber hinaus finden sich im Plangebiet einzelne Gehölzstrukturen (Hecken und Sträucher), 
Saumstreifen mit ruderalartiger Vegetation sowie intensiv gepflegte Rasenflächen. Insgesamt 
spielt das Schutzgut Pflanze im Bestand eine untergeordnete Rolle.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Realisierung des Bebauungsplans bleibt die Gewe rbenutzung mit untergeordneter Rolle 
für das Schutzgut Pflanze bestehen. Durch die Planung gehen die bestehenden Gehölzstruk- 
turen, Bäume und Rasenfläche in ihrer Ausdehnung vollständig verloren. Im Rahmen der Bau- 
feldfreimachung kommt es zum Verlust aller im Plangebiet vorhandenen Bestandsbäume, wo- 
von insgesamt 15 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- 
kungen:    
- Grundstückflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,  Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stau- 
den und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen (ents pricht Maßnahme M1, M2 des 
GOP). 
- Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezog enen Bebauungsplanes sind 
mindestens 8 Einzelbäume (BF31/GH741 oder BF41/GH74 2) sowie mindestens 125 
mittelkronige Bäume (Kronenbreite 4-10 m), Großsträucher oder Bäume zweiter Ord- 
nung zu pflanzen (entspricht Maßnahme M2 des GOP). 
- Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuch ern und Hecken (entspricht Maß- 
nahme M4 des GOP) 
- Festsetzungen zur Begrünung der unterirdischen Ge bäudeteile (Tiefgarage) (ent- 
spricht Maßnahme M6 des GOP) 
- Festsetzungen zu extensiven Dachbegrünung der Fla chdächer sowie zur Fassaden- 
begrünung (entspricht Maßnahme M5, M7, M8 und M9 des GOP) 
Insgesamt führen die grünordnerischen Festsetzungen zu einer erhöhten Durchgrünung des 
Plangebietes. 
Im Rahmen des Grünordnungsplans sind weitere Maßnahmen formuliert, die aufgrund der Re- 
gelungstiefe nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans sind. Die entsprechen- 
den Maßnahmen sind in der nachgeordneten Ausführungsplanung zu prüfen.  
 
Bewertung: 
Unter dem Aspekt, dass der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet sinkt und gleichzei- 
tig der Anteil an Grünflächen und Gehölzpflanzungen deutlich steigt, werden die Auswirkungen 
des Planvorhabens auf das Schutzgut Pflanze als nic ht erheblich beurteilt. Es ergeben sich 
schwach positive Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen.

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8.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet mit einer versiegelten Fläche von ca. 28.000 m². 
Diese Fläche ist auf ca. 15.000 m² mit Gebäuden bestanden und umfasst ca. 13.000 m² Wege- 
und Parkplatzflächen. Dies entspricht einem Versiegelungsgrad von ca. 93 %. Bestandteil des 
Gewerbegebiets ist auch eine ca. 1.000 m² große baumbestandene Rasenrabatten sowie ca. 
400 m² Heckengehölze und ca. 400 m² Ruderalfluren. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umnutzung des Plangebietes wird sich der Ve rsiegelungsgrad gegenüber der Be- 
standsnutzung verringern. Im Planzustand wird das Gebiet zu circa 84 % versiegelt bzw. teil- 
versiegelt sein. Dies entspricht einer Fläche von rund 25.000 m². 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- 
kungen: 
Bei Umsetzung der Planung wird der Versiegelungsgrad im Vergleich zum Bestand verringert. 
Durch Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) wird Einfluss auf den zukünftigen 
Versiegelungsgrad genommen. Im Gewerbegebiet (GE1 und GE2) wird eine Grundflächenzahl 
von 0,8 festgesetzt. Damit wird die Versiegelung der Grundstücksflächen begrenzt. Durch pla- 
nerische Festsetzungen, die die Neuanlage von Pflan zflächen und Bäumen regeln, wird der 
Versiegelungsgrad in beiden GE ebenfalls begrenzt. 
 
Bewertung: 
Innerhalb des mit Gewerbe festgesetzten Plangebiete s wird Anteil der unversiegelten bzw. 
teilversiegelten Fläche circa 16 % betragen (Vegeta tionsflächen ohne intensive/extensive 
Dachbegrünung sowie Fassadenbegrünung). Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangeb iet gegenüber der Bestandnutzung 
demnach verringert. Erhebliche Auswirkungen sind auszuschließen. Es ergeben sich schwach 
positive Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche.  
8.5.4 Boden und Altlasten 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
8.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Untersuchungsgebiet befindet sich auf dem Blatt  L5106 der Bodenkarte von Nordrhein-
Westfalen (1:50.000). In der digitalen Bodenkarte von NRW ist das Untersuchungsgebiet als 
Weißfläche dargestellt (Geologischer Dienst NRW, o.J.). Hierbei handelt es sich um Bereiche,

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in denen die Böden nicht oder kaum kartiert werden konnte und sich der bodenkundliche Auf- 
bau auch nicht aus älteren Unterlagen rekonstruieren lässt. Das designierte Plangebiet wurde 
bisher industriell sowie gewerblich genutzt und weist auf Grund der historischen Nutzung keine 
natürlichen Bodenstrukturen auf. Zudem liegt eine Verunreinigung der Böden durch Altlasten 
vor. Geotope und Bodendenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. 
Bei der durchgeführten Baugrunderkundung (GBU GmbH, 2024a und 2024b) wurden 25 (Wid- 
dersdorfer Straße 158) und 44 (Widdersdorfer Straße 188 und 188a) Rammkernsondierungen 
(RKS n. DIN EN ISO 22475) abgeteuft. Von den Bodenproben wurden für beide Teilflächen je 
6 Mischproben erstellt und diese zur orientierenden Bewertung auf die Parameter der LAGA 
Boden 2004, der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sowie der Deponieverordnung untersucht. 
Die erstellten Geotechnischen Berichte (GBU GmbH, 2024a und 2024b) verzeichnen zunächst 
unterhalb der Oberflächenbefestigung anthropogene Auffüllungen aus Sand, Schluff und Kies 
in veränderlichen Anteilen. An Fremdbestandteilen w urden Ziegelbruchstücke, örtlich 
Schwarzdecken-, Schlacke-, Glas-, Lava- und Betonbr uchstücke sowie an einzelnen Bohr- 
punkten reine Bauschuttnester festgestellt. Die Auffüllungen reichen bis in Tiefen zwischen 1,1 
m u. GOK bis max. 4,5 m u. GOK. Unterhalb der Auffüllungen schließen sich Reste an Hoch- 
flutlehmen (Schluff, sandig-kiesig) und sandiger bis stark sandiger Kies an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Zuge der Entwicklung des geplanten Gewerbegebietes sinkt der Versieglungsgrad im Ver- 
gleich zum Bestand. Somit steht mehr Fläche als Leb ensraum für Pflanzen und Bodenorga- 
nismen sowie als Speicher- und Filtermedium zur Verfügung. Zudem werden Anfüllungen im 
Zuge der Baumaßnahmen für die Tiefgaragen bis zu ca . 6,20 m Tiefe entfernt und somit die 
Schadstoffsituation verbessert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen: 
Die Erdarbeiten sollten, wenn möglich in der niederschlagsarmen Zeit erfolgen.  
Darüber hinaus kommt die Altlastenbewertung (GBU GmbH 2024c und 2024d) zu dem Ergeb- 
nis, dass durch die Baumaßnahme eine erhebliche Ver besserung der Schadstoffsituation im 
Boden respektive eine vollständige Entfernung des altstandortbedingten Schadstoffinventars 
im Plangebiet stattfindet. 
Die Aushubarbeiten sind bodengutachterlich zu begleiten. Material mit Verdacht auf Altlasten 
ist getrennt zu lagern und nicht mit unbelasteten Materialien zu vermischen. Für eine ordnungs- 
gemäße Entsorgung auf einer hierfür genehmigten Dep onie ist zu sorgen, entsprechende 
Nachweise sind der Unteren Umweltschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen. 
Der Oberboden (Mutterboden) ist zu sichern, ordnung sgemäß zwischenzulagern und inner- 
halb des Geltungsbereiches wiederzuverwenden. Vor O rt abgetragener Boden kann jedoch

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nur zum Wiedereinbau verwendet werden, sofern er organoleptisch unauffällig ist. Überschüs- 
siger Boden ist gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zu beseitigen. Hierzu sind der Unteren Um- 
weltschutzbehörde entsprechende Nachweise auf Verlangen vorzulegen. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden sind 
vor dem Hintergrund, dass die Anfüllungsböden im Rahmen der Bauarbeiten vollständig ent- 
fernt werden, positiv zu bewerten. 
8.5.4.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen gem. § 8 Lan- 
desbodenschutzgesetz – LBodSchG - erfasst. Entsprec hend des Altlastenkatasters (Stadt 
Köln Altlastenkataster, 2021) liegt die Fläche in einem Teilbereich des ehemaligen Gaswerks 
Ehrenfeld (Kataster.Nr. 40101). Zudem befindet sich der südliche Bereich der angefragten Flä- 
che im Bereich einer registrierten Altablagerung (Kataster-Nr. 40104). Hierbei handelt es sich 
um eine ehemalige Trockenrinne des Rheins, welche a ktenkundlich in einer Mächtigkeit von 
bis zu 6 m aufgefüllt wurde (Stadt Köln, 2021). 
Den Untersuchungsergebnissen der durchgeführten Baugrunderkundung zufolge sind im Un- 
tersuchungsgebiet punktuell erhebliche Belastungen durch Polyzyklische Aromatische Koh- 
lenwasserstoffe (PAK) festzustellen (RKS 2, RKS 6, RKS 7, RKS 14 und RKS 23). Insbeson- 
dere im Bereich der RKS 14 wurde neben der erheblichen Belastung durch PAK (4.330 mg/kg) 
ebenfalls eine deutliche Verunreinigung durch Miner alölkohlenwasserstoffe festgestellt. Dar- 
über hinaus sind punktuelle Belastungen durch PAK auch auf dem gesamten Projektstandort 
nicht auszuschließen, wie die PAK-Gehalte in den Pr oben der RKS 5, RKS 11 und RKS 26 
zeigen. Entsprechend den Bohrergebnissen, bestätige n auch die chemischen Analysen die 
historische Vornutzung als Gaswerksstandort mit dem dazugehörigen Schadstoffinventar. 
Die Bodenproben aus dem gewachsenen Boden sind insg esamt als unauffällig einzustufen. 
Die nachgewiesenen Belastungen beschränken sich auf den Anfüllungshorizont mit einer ma- 
ximalen Tiefe von 4,70 m u. GOK.  
Eine Gefährdung des Grundwassers ist aufgrund des unauffälligen Geländebefundes des ge- 
wachsenen Bodens und der derzeitigen Versiegelungssituation auszuschließen. Ebenso kann 
derzeit aufgrund der Versiegelung ein Gefährdungspotenzial für den Gefährdungspfad Boden-
Mensch ausgeschlossen werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund der geplanten Bauausführung auf beiden Teilflächen wird davon ausgegangen, dass 
sämtliche Anfüllungen im Rahmen der Maßnahme ausgeh oben und entsorgt werden. Eine

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entsprechende Folgenutzung ist ein Gefährdungspoten zial auszuschließen. Durch die Bau- 
maßnahme erfolgt eine erhebliche Verbesserung der S chadstoffsituation, da der schadstoff- 
belastete Boden im Plangebiet vollständig entfernt wird. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen: 
Maßnahmen zur Vermeidung und/ oder Minderung sind nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Im Rahmen der Baumaßnahmen wird das altstandort- und altablagerungsbedingte Schadstoff- 
inventar vollständig entfernt. Infolge der Realisie rung des Bebauungsplanes wird sich dem- 
nach eine erhebliche Verbesserung der Schadstoffsituation im Plangebiet einstellen.  
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass aufgrund der nachgewiesenen Belastung die Aus- 
hubarbeiten zumindest teilweise in kontaminierten Bereichen stattfinden. Im Vorfeld ist daher 
ein Arbeits- und Sicherheitsplan nach DGUV 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ bzw. TRGS 
524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereich“ zu erstellen. 
 
8.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
 
8.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet selbst sowie die nähere Umgebung weisen keine natürlichen Oberflächenge- 
wässer auf (MKULNV NRW 2024).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung ergeben sich keine Auswirkungen auf Oberflächengewässer.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- 
kungen:  
Nicht notwendig. 
 
Bewertung:  
Natürliche Oberflächengewässer sind nicht betroffen.

45 
 
 
/ 46 
 
8.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Das Grundwasser im Plangebiet hat einen 
Flurabstand von ca. 6 – 8 m (GBU GmbH, 2024a), dies entspricht dem Durchschnitt von Stadt- 
teilen in Rheinnähe. Weiter westlich des Plangebietes steigt das Gelände an.  
Im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden Schichten festgestellt.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Einzugsgebiets des Grundwasserkörpers DE_NRW_27_19 
„Terrassen des Rheins“, welches ein Teil des Teilei nzugsgebiet Rheingraben-Nord ist. Die 
Flächengröße des Grundwasserkörpers 27_19 beträgt 191,74 km² und die Durchlässigkeit des 
Bodens ist hoch. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers (GWK) sowie der che- 
mische Zustand des GWK wird derzeit als schlecht bewertet (MULNV NRW 2021). 
In den Braunkohleabbaugebieten auf der Ville kommt es durch den Prozess der Oxidation von 
sulfidischen Nebenbestandteilen zur Bildung von Sulfat. Da Sulfat im Wasser relativ stabil ist, 
lässt es sich noch weit im Abstrom des Tagebaus nachweisen. Daher befindet sich der Grund- 
wasserkörper 27_19 ausgehend von der Sulfatbelastungen in einem „schlechten chemischen 
Zustand“ (MULNV NRW 2021). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Hinsichtlich des Grundwassers (Grundwasserkörper - 27_19 „Terrassen des Rheins“) wird die 
Grundwasserneubildungsrate durch die Planung nicht verringert. Weiterhin findet keine Nut- 
zungsänderung des Vorhabengebietes statt, daher ist durch die Planung keine Übernutzung 
des Grundwasserkörpers zu erwarten. 
Die vollständige Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet durch entsprechende 
Leitungen und Rigolen führt zu einer deutlichen Ver besserung der Zuführung von Nieder- 
schlagswasser zum Grundwasser. 
Eine Veränderung des chemischen Zustandes des Grund wassers ist durch das Vorhaben 
nicht zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen: 
Die vorgesehene Durchgrünung des Plangebietes sowie  die vollständige Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen führe n zu einer Minderung der Eingriffe in 
den natürlichen Wasserhaushalt. 
 
Bewertung: 
Von erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut ist nicht auszugehen. 
Auf Grund der geplanten Verringerung des Versiegelu ngsgrades ist vielmehr von der Erhö- 
hung der Grundwasserneubildungsrate auszugehen.

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8.5.5.3  Umgang mit Niederschlagswasser und Starkre genvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Entsprechend der Starkregengefahrenkarte liegt für einen Großteil des Plangebiets die Über- 
flutungstiefe für ein extremes Ereignis bei bis zu 100 cm (Stadt Köln, 2024d). Entlang der Wid- 
dersdorfer Straße liegt die Überflutungstiefe bei unter 10 cm, ebenso für den nördlichen Teil- 
bereich des GE1 (westliches Plangebiet) (StEB, 2024).  
Zum Umgang mit Niederschlagswasser im Bestand liegen keine Informationen vor.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Entwässerung des Niederschlagswassers erfolgt durch Versickerung vollständig innerhalb 
des Plangebietes (IBF Felling, 2024). Dies wird dur ch insgesamt vier Rigolen und entspre- 
chende Regenwasser-Leitungen gewährleistet. Das anfallende Regenwasser (RW) der Dach- 
flächen und versiegelten Außenbereiche wird über Fallrohre und Kastenrinnen/Hofabläufe ge- 
fasst und in die RW-Leitungen geführt. Das auf der Tiefgaragendecke anfallende Nieder- 
schlagswasser versickert durch die Grünfläche oder wird ebenfalls gefasst und schließlich über 
erdverlegte Grundleitungen zur jeweiligen Rigole ge führt. Entsprechende Überflutungsnach- 
weise liegen vor. Das Entwässerungskonzept sieht die Ableitung des Schmutzwassers (SW) 
über entsprechende Leitungen in den vorhandenen öff entlichen Mischwasser-Kanal in der 
Widdersdorfer Straße vor. Durch den im Plangebiet vorgesehenen hohen Grünanteil mit Dach-
, Fassaden- und Tiefgaragenbegrünung sowie Begrünung der Freianlagen, wird sich der Ver- 
siegelungsgrad sowie damit auch die Pufferfunktion des Plangebietes gegenüber Extremwet- 
terereignissen erhöhen. Das anfallende Niederschlag swasser wird über ein Rigolensystem 
dem Grundwasser zugeführt.  
Für beide Grundstücke liegt ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 (in Verbindung 
mit der DIN EN 752) zur Sicherstellung der Auffangk apazität im Plangebiet vor (IBF Felling, 
2024). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Für beide Grundstücke liegt ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 (in Verbindung 
mit der DIN EN 752) zur Sicherstellung der Auffangk apazität im Plangebiet vor (IBF Felling, 
2024).  Durch Festsetzungen von Dach- und Tiefgarag enbegrünung sowie Begrünung der 
Freianlagen, wird der Versickerungsgrad und die Puf ferfunktion erhöht. Das anfallende Nie- 
derschlagswasser wird über ein Rigolensystem dem Grundwasser zugeführt.  
 
Bewertung: 
Durch die Planung mit Dach-, Fassaden und Tiefgaragenbegrünung sowie einer Erhöhung des 
nicht unterbauten Grünflächenanteils wird die Situa tion im Plangebiet im Vergleich zum Be- 
stand deutlich verbessert. Durch Herstellung von Rigolen wird das Niederschlagswasser dem

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Grundwasser zugeführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist auszuschließen. Es ergeben sich 
schwach positive Auswirkungen in Bezug auf den Umgang mit Niederschlagswasser.  
 
8.5.5.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für den Rhein hat die Bezirksregierung Köln Übersch wemmungsgebiete festgesetzt. In den 
dazugehörigen Karten sind die Geländeabschnitte ausgewiesen, die nach den Berechnungen 
der zuständigen Wasserbehörde bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis überschwemmt 
werden würden. Die hierdurch festgesetzten Flächen dürfen nicht zusätzlich eingeschränkt, 
überbaut oder überplant werden. Weitere bauliche Anlagen sind hier ebenso verboten wie der 
Umbruch von Grünland in Acker. 
Aufgrund der Topografie ist das Plangebiet auch bei  extremen Hochwasserereignissen nicht 
durch Überschwemmungen gefährdet und daher nicht al s Überschwemmungsgebiet festge- 
setzt. Das nächste Überschwemmungsgebiet bei einem extremen Hochwasserereignis befin- 
det sich in ca. 3,6 km Entfernung. Laut Grundhochwa ssergefahrenkarte der Stadtentwässe- 
rungsbetriebe Köln (StEB) ist selbst bei einem seltenen Ereignis keine Grundhochwasserge- 
fährdung zu erwarten (Stadt Köln, 2024c). Ebenso is t keine oberflächliche Überflutung des 
Plangebietes bei einem tausendjährigen Hochwasser des Rheins zu befürchten (Stadt Köln, 
2024b). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Umsetzung der Planung ist keine Auswirkung auf Hochwasserbelange zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Nicht notwendig. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Belastungen der Hochwasserbelange sind im Plangebiet nicht zu erwarten. 
8.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhau sgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Form als gewerblich genutzte Fläche vorbelastet. Ge- 
naue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen liegen nicht vor. Emissionen ergeben

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sich vor allem aus den vorhandenen gewerblichen Nut zungen sowie den daraus resultieren- 
den Verkehrsemissionen durch den Anliefer- und Angestelltenverkehr. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Beibehaltung der Gewerbenutzung im Plange biet sind keine grundsätzlichen Ver- 
änderungen der nutzungsbedingten Emissionen zu erwa rten. Vielmehr wird der Kfz-Verkehr 
im Plangebiet selbst, abgesehen von Anlieferung, Müllabfuhr und Feuerwehr, ausgeschlossen 
und damit reduziert.  
Durch die zu erwartende erhöhte Fahrradnutzung der Beschäftigten im Plangebiet kann der 
verkehrsbedingte Emissionsausstoß im Plangebiet zusätzlich verringert werden. Die fußläufige 
Erreichbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs  über die Bus- und S-Bahnhaltestellen 
schafft weitere Anreize, um künftig auf das Auto zu  verzichten und den verkehrsbedingten 
Emissionsausstoß im Plangebiet durch den Individualverkehr zu verringern. 
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen von Begrü- 
nungsmaßnahmen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage von intensiver und exten- 
siver Dachbegrünung, können zur Reduktion der allge meinen Luftschadstoffbelastung im 
Plangebiet beitragen. Sie führen damit qualitativ z u einer Verbesserung der Luftqualität. In 
Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre 
Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige 
organische Stoffe) filtern.  
Darüber hinaus ergeben sich durch die Planung keine neuen oder anderen Emissionsquellen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Durch die Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahver- 
kehrs können die Luftschadstoffemissionen für Kohle nstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid 
(NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) ver- 
mindert werden.  
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut sind aufgrund der weiterhin bestehenden gewerb- 
lichen Nutzung des Plangebietes nicht zu erwarten. 
8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet verzeichnet das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV den 
Klimatoptypen „Gewerbe-, Industrieklima (dicht)“ un d im Bereich der Parkplätze im hinteren 
Bereich der Widdersdorfer Straße 188 den Typen „Gewerbe-, Industrieklima (offen)“ (LANUV,

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2024a). Im Hinblick auf die Klimafunktionen ist dem Plangebiet auf Grund des hohen Versie- 
gelungsgrades sowie dem Fehlen von ausgeprägten Gehölzstrukturen keine / kaum Leistungs- 
fähigkeit der Luftregeneration zuzuschreiben.  
Das Plangebiet an der Widdersdorfer Straße liegt zwischen den Verkehrsknotenpunkten Maar- 
weg und Oskar-Jäger-Straße. Die Straßen sind gemäß der Verkehrstechnischen Stellung- 
nahme (Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplanung mbH, 2026), als Gewerbestra- 
ßen mit Verkehrsstärken von 400 Kfz/h bis über 1.800 Kfz/h zu klassifizieren. Der öffentliche 
Nahverkehr im Umfeld des Plangebietes wird durch zw ei Buslinien (Haltestelle Oskar-Jäger-
Straße) sowie den schienengebundenen Personennahverkehr über die Haltestelle Weinsberg- 
straße / Gürtel geprägt. Der Radverkehr entlang der  Widdersdorfer Straße wird über einen 
baulichen Radweg geführt.  
Im Bestand wird das Grundstück Widdersdorfer Straße 188 gewerblich genutzt. Hierfür sind in 
der Nutzungsgenehmigung 595 Kfz-Fahrten aufgeführt. 45 Fahrten davon sind mit Fahrzeugen 
über und die restlichen 550 mit Fahrzeigen unter 3,5 t. Das Grundstück Widdersdorfer Straße 
158 wird zum Großteil ebenfalls gewerblich genutzt,  da keine Daten zur Verkehrserzeugung 
vorliegen, werden für einen Nutzungsmix im Bestand 346 Kfz-Fahrten täglich angenommen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Immissionsberechnungen im Rahmen der Luftschads toffuntersuchung (Peutz Consult 
GmbH, 2025) ergeben, dass für die Nullvariante (Nullfall 2031) der Grenzwert zum Jahresmit- 
telwert für NO2 gemäß der EU-Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Eu- 
ropa von 20 µg/m³ in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes ein- 
gehalten wird. Die höchsten NO2-Konzentrationen tre ten mit maximal 19,0 µg/m³ an einem 
Immissionsort in der Widdersdorfer Straße auf. 
Die Grenzwerte zum Jahresmittelwert für PM10 von 20 µg/m³ und für PM2,5 von 10 µg/m³ wird 
ebenfalls an allen Immissionsorten eingehalten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die bestehenden Gebäude sowie die geplanten Neubauten innerhalb des Plangebietes wer- 
den vollständig als Gewerbegebäude genutzt werden.  
Die Abschätzung der Verkehrserzeugung der geplanten Bebauung ergibt für das Grundstück 
Widdersdorfer Straße 188a rund 1.513 Kfz-Fahrten un d für das Grundstück Widdersdorfer 
Straße 158 rund 1.073 Kfz-Fahren. Nach Abzug des Bestandsverkehrs ergeben sich demnach 
insgesamt für beide Grundstücke 1.645 zusätzliche F ahrten und somit eine Zunahme des 
Emissionsausstoßes der verkehrsrelevanten Luftschad stoffe für Kohlenstoffdioxid (CO2), 
Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäu- 
ben (PM2,5). 
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen von Begrü- 
nungsmaßnahmen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage von intensiver und exten- 
siver Dachbegrünung, können zur Reduktion der allge meinen Luftschadstoffbelastung im 
Plangebiet beitragen. Sie führen damit in geringem Maße qualitativ zu einer Verbesserung der 
Luftqualität. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von 
Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stick- 
oxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.

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/ 51 
 
Weiterhin wurde im Rahmen der verkehrstechnischen U ntersuchung Verkehrserhebungen 
und -modelle miteinander verglichen. Hierfür wurden  24-stündige Verkehrserhebungen aus 
2015, 2021 und 2024 der Untersuchungen der BERNARD Gruppe ZT GmbH „Verkehrspla- 
nung Max Becker-Areal“ (2021) und „Verkehrsuntersuc hung zum B-Plan Max Becker-Areal, 
Köln-Ehrenfeld“ (2026) gegenübergestellt. Wird die Erhebung aus 2024 mit dem Analysefall 
der BERNARD Gruppe aus 2026 verglichen, sind geringere Abweichung als bei dem Vergleich 
der Verkehrsdaten aus 2021 festzustellen.  
Die Luftschadstoffuntersuchung (Peutz Consult GmbH, 2025) ergibt für die Realisierung des 
Planvorhabens trotz Änderungen der Belüftungsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrsmen- 
gen die Einhaltung des Grenzwertes zum NO2-Jahresmittelwert von 20 µg/m³ in allen beurtei- 
lungsrelevanten Bereichen. Vereinzelt kommt es auch  zu Verringerungen der Schadstoffbe- 
lastung. Die Auswertung von Messwerten in NRW zeige n zudem, dass wenn der Grenzwert 
zum Jahresmittelwert von 20 µg/m³ eingehalten wird auch der Kurzzeitgrenzwert zum NO2-
Stundenmittelwert und der Kurzzeitgrenzwert zum NO2-Tagesmittelwert von 50 µg/m³ mit Si- 
cherheit eingehalten wird. Demnach werden bei Durchführung der Planung auch die Kurzzeit- 
grenzwerte von NO2 eingehalten. Ebenso wird der Grenzwert zum Jahresmittelwert für PM10 
von 20 µg/m³ sowie die entsprechend maximal zulässige Anzahl an Überschreitungstagen bei 
Durchführung der Planung eingehalten.  
Der Grenzwert zum Jahresmittelwert für PM2,5 von 10 µg/m³ wird mit einer Konzentration von 
max. 10 µg/m³ an allen Immissionsorten eingehalten.  Gemäß der neuen Kurzzeitgrenzwerte 
(EU-Richtlinie 2024/2881) darf eine tagesmittlere PM2,5-Konzentration von 25 µg/m³ an nicht 
mehr als  
18 Tagen überschritten werden. Vereinzelt kann dies  schon ab einer jahresmittleren PM2,5-
Konzentration von 10 µg/m³ auftreten, in der Regel treten mehr als 18 Überschreitungstage 
aber erst bei höheren jahresmittleren Konzentration en auf. Die Berechnungsergebnisse der 
Luftschadstoffuntersuchung zeigen demnach, dass die  maximal zulässige Anzahl an Über- 
schreitungstagen wahrscheinlich knapp eingehalten wird.  
Ein Vergleich der dargestellten Berechnungsergebnisse mit den Immissionsgrenzwerten der 
39.  
BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 
und PM10) zeigt eine deutliche Einhaltung der jeweiligen Anforderungen bei Durchführung der 
Planung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
In der Verkehrstechnische Stellungnahme wird empfohlen, die Annahmen zur Verkehrserzeu- 
gung (Nutzungsmix, Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs) fortlaufend zu detaillie- 
ren und mit der Verkehrsentwicklung in Köln-Ehrenfeld und auf dem Max Becker-Areal abzu- 
gleichen. Hierdurch soll sich eine präzisere Bewertung der verkehrstechnischen Leistungsfä- 
higkeit im Untersuchungsraum ergeben, um damit schließlich eine Optimierung der Möglich- 
keiten der Mobilitätsangebote und Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs erarbeiten 
lassen. In diesem Zusammenhang plant der Bauherr die Umsetzung von diversen Mobilitäts- 
angeboten wie z.B. Carsharing, Lastenfahrräder und komfortable Fahrradabstellanlagen. 
Durch den im Plangebiet vorgesehenen hohen Grünanteil mit Dach-, Fassaden- und Tiefgara- 
genbegrünung sowie Begrünung der Freianlagen, wird sich der Grünanteil erhöhen und der 
Versiegelungsgrad reduzieren.

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Im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen 
aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen 
der Luftreinhalteplanung zu mindern beziehungsweise zu verbessern.  
 
Bewertung: 
Insgesamt ist für das Schutzgut Luft im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes mit einer 
Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrv erkehr zu rechnen. Die jeweiligen 
Grenzwerte der 39. BImSchV sowie der EU-Richtlinie 2024/2881 werden jedoch weiterhin ein- 
gehalten. Demgegenüber stehen die Verwendung neuster Heiztechnik in Kombination mit in- 
tensiver und extensiver Dachbegrünung, was wiederum die Emissionsentwicklung im Plange- 
biet reduziert.  
Die Durchgrünung des Plangebietes fördert darüber hinaus eine zusätzliche Bindung von Luft- 
schadstoffen (CO2, PM10, PM2,5 und NO2). Die Förder ung umweltfreundlicher Fortbewe- 
gungsmittel sowie die Anreize zur Nutzung des ÖPNVs wirken sich zusätzlich positiv aus. 
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut sind demnach nicht zu erwarten. 
 
8.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatla ntisch-atlantische Klima geprägt. Das 
Klima innerhalb des Plangebietes ist gemäßigt warm und wird charakterisiert durch die Lage 
in der Niederterrassen-Ebene des Rheins. Im Jahresd urchschnitt beträgt die Temperatur 
10,7 C. Die durchschnittlichen Temperaturen schwank en im Jahresverlauf um 16,4°C zwi- 
schen dem wärmsten Monat (Juli) und dem kältesten M onat (Januar). Über das Jahr verteilt 
summieren sich die Niederschläge auf durchschnittlich 989 mm. Der Niederschlag variiert um 
48 mm zwischen dem trockensten Monat (April) und dem niederschlagsreichsten Monat (De- 
zember).  
Als Freiflächen in der Umgebung sind der Melatenfri edhof im Osten (ca. 630 m), der Kölner 
Stadtwald im Süden (ca. 1.300 m) und das Biesterfeld (ca. 2.000 m) sowie der Rochuspark im 
Norden (ca. 1.600 m) zu nennen. Darüber hinaus finden sich im Umfeld nur kleine, nicht mit- 
einander vernetzte Grünflächen in Wohnsiedlungen un d fragmentierte Restgrünflächen und 
Gehölzbestände entlang von Bahntrassen oder auf gewerblichen Brachen. 
Der Vorhabenbereich befindet sich gemäß Planungshinweiskarte für zukünftige Wärmebelas- 
tung für das Jahr 2021 bis 2050 in Klasse 1. Dies b edeutet eine sehr hoch belastete Sied- 
lungsfläche für Hitzetage (LANUV, 2013). Grundlage hierfür ist die MUKLIMO_3-Berechnung 
für die Anzahl der heißen Tage mit CLM. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrü- 
nung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von int ensiver sowie extensiver Dachbegrü- 
nung schaffen lineares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zu- 
künftig die nächtliche Kaltluftproduktion erhöht und zur Abkühlung der Bebauung beiträgt. Zu- 
dem ist die Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser durch die Anlage von Grünflä- 
chen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit ka nn ein Teil der klimatischen Auswir- 
kungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des Plangebietes gemindert werden 
Zwar wird die Geschossigkeit der Bausubstanz zum Te il erhöht, so dass der Luftaustausch 
abnimmt und größere vertikale Flächen mit Erwärmung spotential geschaffen werden, aller- 
dings führt die Neuplanung auch zu einer Reduzierung der Flächenversieglung und somit zu 
einem geringeren Erwärmungspotenzial für horizontale Flächen. 
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die Durchgrünung des Plangebietes durch 
Baum- und Heckenpflanzungen und den geplanten Dach- und Fassadenbegrünungen deutlich 
erhöht. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Verdunstungsleistung von Boden und Pflanzen im 
Plangebiet aus, was sich wiederum positiv auf das l okale Kleinklima und die örtliche Kaltluf- 
tentstehung auswirkt und zur Minderung der klimatischen Belastung im Plangebiet beiträgt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Innerhalb des Plangebietes werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen fest- 
gesetzt, die auch eine Wirkung auf die mikroklimatische Situation haben: 
- Anlage von extensiven Dachbegrünungen,  
- Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragenteile, Anlage von Fassadenbegrünung, 
- Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstüc ksflächen. 
 
Bewertung: 
Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des  Plangebietes und der klimarelevanten 
Planungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima als verbessernd 
anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung 
nicht. 
8.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aufgrund der bereits bestehenden anthropogenen Überprägung (Gewerbenutzung) des Plan- 
gebietes liegt bereits eine deutliche Vorbelastung des natürlichen Wirkungsgefüges vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Die Auswirkungen des Planvorhabens werden zu den ei nzelnen Schutzgütern beschrieben. 
Eine wechselseitige Verstärkung / Potenzierung von Beeinträchtigungen infolge einer Durch- 
führung des Bebauungsplans ist nicht zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen: 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die einz elnen Schutzgüter zu benennenden 
Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefü- 
ges und der Wechselwirkungen. Förderlich sind insbesondere Maßnahmen zur Grünordnung, 
zur Gebäudebegrünung, zur Durchgrünung des Plangebi etes und zur Regenwasserbewirt- 
schaftung mit örtlicher Versickerung durch Rigolen.  Durch die Begrünung der Gebäude mit 
Dach- und Fassadenbegrünung ergeben sich positive A uswirkungen auf das Stadtbild, auf 
Flora und  
Fauna und auf das Klima. 
 
Bewertung: 
Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans ist nicht von erheblichen Umweltauswirkungen 
durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern auszugehen. 
8.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Orts- und Landschaftsbild ist durch die von allen Seiten eingefasste Lage im Gewerbege- 
biet geprägt. Weitreichende Blickbeziehungen werden durch die topografischen Verhältnisse 
sowie die angrenzenden Gewerbebetriebe unterbunden.  
Nach Norden, Osten und Westen schließen jeweils Gebäude der Gewerbenutzung bzw. Park- 
platzflächen an. Im Süden wird das Plangebiet durch die Widdersdorfer Straße mit Fuß- und 
Fahrradweg sowie straßenbegleitenden Bäumen auf der gegenüberliegenden Seite begrenzt. 
In ca. 80 m westlicher Richtung wird derzeit das Ma x Becker-Areal entwickelt, welches als 
neues Stadtquartier Wohnen, Gewerbe, Kultur, Kinder gärten, eine Grundschule, Nahversor- 
gung, Gastronomie, öffentliche Grün-, Spiel- und Sportflächen und moderne Anlagen zur Ener- 
gieversorgung verbinden soll. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit dem Plangebiet wird ein Bereich mit aktuell geringem landschaftsästhetischem Eigenwert 
und erheblichen anthropogenen Vorbelastungen des Ortsbildes in Anspruch genommen. 
Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrü- 
nung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von extensiver Dachbegrünung schaffen line-

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ares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet und sorgen damit für eine inten- 
sive Durchgrünung. Aufgrund der in weiten Bereichen  bestehenden Sichtverschattungen (s. 
Bestand / Nullvariante) sind visuelle Fernwirkungen durch die Planung auszuschließen. 
Im Rahmen der Grünvernetzung der Weststadt (Zielbild Weststadt, 2021) wird das Plangebiet 
über eine Hauptachse von Osten nach Westen mit dem Max Becker-Areal verbunden und soll 
zudem als Trittstein in Richtung Low Line dienen und den Durchbruch von Norden nach Süden 
ermöglichen. Hierdurch wird das Plangebiet in die Umgebung eingebunden und es entstehen 
grüne Achsen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein grün ordnerisches Konzept erstellt, wel- 
ches die Durchgrünung des Plangebietes mit Festsetzungen zu Baum- und Heckenpflanzun- 
gen sowie zur Dachbegrünung vorsieht.  
 
Bewertung: 
Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sin d auf Grund der Vorbelastung auszu- 
schließen. Zudem zielt die Planung auf eine Einbindung in das Gesamtkonzept des Zielbildes 
Weststadt 2021 ab und öffnet Achsen zu bestehenden und geplanten Grünflächen. 
8.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW geschützten Biotope 
vor. Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten 
nachgewiesen. 
Das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ ist im Zusammenhang mit den Schutzgütern „Tiere“ und 
„Pflanzen“ (siehe 7.5.1 und 7.5.2) sowie der Vielfalt der Habitatstrukturen (Lebensraumbedin- 
gungen) zu verstehen. Für das Schutzgut „Tiere“ kommt dem Plangebiet aktuell eine geringe 
Bedeutung zu. 
Insgesamt kommt dem Änderungsbereich aufgrund der vorhandenen stark anthropogen 
überprägten Biotopstruktur und unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorbelastungen 
keine Bedeutung im regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
In der Planvariante kommt es durch die Ausweisung als Gewerbegebiet mit Abriss-, Um- und 
Neubaumaßnahmen zum Verlust der vorhandenen Biotope und Vegetationsstrukturen. Den 
vorhandenen Biotopen kommen auf Grund der geringen Ausprägung und anthropogenen 
Überprägung kaum Bedeutung als Vernetzungsbiotope im Siedlungsraum zu.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt werden im Bebauungsplanverfahren soweit mög- 
lich 
vermieden bzw. durch artenschutzrechtliche Maßnahmen und Begrünungsmaßnahmen mini- 
miert (siehe Maßnahmen zu Tieren und Pflanzen). 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weiterhin 
ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut 
biologische Vielfalt zwar eine untergeordnete Rolle einnimmt, aber der Anteil an Grünstruktu- 
ren und Gehölzen in Form von Sträuchern, Hecken sowie Bäumen zur jetzigen Ausgestal- 
tung zunimmt. Die geplanten Festsetzungen und gestalterischen Maßnahmen zur Schaffung 
einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insgesamt positiv zu bewerten. 
Um eine Gefährdung von nicht planungsrelevanten Gebäudebrütern auszuschließen, werden 
in der Artenschutzprüfung (ecotone, 2024) geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaß- 
nahmen vorgeschlagen, mit denen artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder re- 
duziert werden. 
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2 000-Gebiete (Gebiete von ge- 
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
In der weiteren Umgebung des Plangebietes befindet sich in über 8 km südöstlicher Richtung 
das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-
301).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung tritt keine Veränderung gegenüber dem Bestand ein.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auf Grund der räumlichen Distanz sind keine mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen 
des Vorhabens auf das Schutzgebiet zu erwarten  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:   
Nicht erforderlich. 
 
Bewertung:   
Aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen Natura 2000-Gebiet handelt es sich bei dem 
Vorhaben nicht um ein Projekt i. S. d. §10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG, für das eine Verträglich- 
keitsprüfung gemäß §34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen ist.

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8.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
8.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Maßgeblichen Einfluss auf den Menschen und seine Gesundheit hat die Lärmbelastung des 
Raumes. Die schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen 
(Peutz Consult GmbH, 02.03.2026) analysiert die lärmrelevant einwirkenden Verkehrslärm- 
immissionen (benachbarte Straßen sowie Schienenwege) und Gewerbelärmimmissionen so- 
wie die Auswirkungen durch neu entstehende Verkehrslärmemissionen und Gewerbe- 
lärmemissionen. 
Verkehrslärm 
Durch öffentlichen Straßenverkehr ergeben sich im Plangebiet tags Beurteilungspegel von 
bis zu 71 dB(A) bzw. nachts Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A). Die Orientierungswerte 
der DIN 18005 in Gewerbegebieten (65 dB(A) tags / 55 dB(A) nachts) werden demnach bei 
freier Schallausbreitung tags um bis zu 6 dB und nachts um bis zu 7 dB überschritten. Im In- 
neren des Plangebiets liegen die Beurteilungspegel bei freier Schallausbreitung aufgrund 
des größeren Abstandes zu den Verkehrswegen geringer. Hier werden die Orientierungs- 
werte der DIN 18005 für Gewerbegebiete tags eingehalten und nachts um maximal 3 dB 
überschritten. 
Gewerbelärm 
Das Plangebiet ist im Bestand Einwirkungen aus umliegenden Gewerbebetrieben ausge- 
setzt. Die Beurteilungspegel liegen tags bei bis zu 65 dB(A). Der Immissionsrichtwert der TA 
Lärm für Gewerbegebiete wird somit an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten. Das 
Spitzenpegelkriterium der TA Lärm wird tags ebenfalls an allen betrachteten Immissionsorten 
im Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert über der geplan- 
ten Tiefgarageneinfahrt sowie an der Nordfassade von Bauteil C (GE1; Norden) um bis zu 3 
dB überschritten (siehe Peutz Consult GmbH, 02.03.2026, Anlage 10.1). An allen übrigen Im- 
missionsorten im Plangebiet wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts eingehalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):    
Verkehrslärm 
Ohne Umsetzung der Planung liegen die Verkehrslärmimmissionen in der Nachbarschaft des 
Plangebietes bereits tags um 1 dB und nachts um 2 dB oberhalb der verwaltungsrechtlich als 
Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehenen Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts. 
Gewerbelärm 
Ohne Umsetzung der Planung liegen bereits Vorbelastungen von Gewerbelärmimmissionen 
aus den umliegenden Gewerbebetrieben vor, die die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zum 
Nachtzeitraum an zwei Immissionsorten um 3 dB überschreiten (siehe Peutz Consult GmbH, 
02.03.2026, Anlage 10.1).  
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Verkehrslärm

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Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des 
Weiteren die Auswirkungen des Planvorhabens und die damit zusammenhängenden Zusatz- 
verkehre im Vergleich zur Situation ohne Realisierung der Planungen auf die Verkehrslärm- 
immissionen in der Nachbarschaft des Plangebiets zu betrachten. 
Bei vollständiger Umsetzung des Planvorhabens entstehen durch die Bebauung entlang der 
Widdersdorfer Straße abgeschirmte Innenbereiche. Daher werden lediglich an Fassadenbe- 
reichen bis zu einem Abstand von 35 m zur Straße im Tageszeitrum die Orientierungswerte 
(65 dB) der DIN 18005 für Verkehrslärmimmissionen um bis zu max. 6 dB überschritten. Bei 
allen weiteren Fassaden werden die Orientierungswerte im Tageszeitraum eingehalten. Die 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird vereinzelt um bis zu 1 dB überschritten. An den 
übrigen Fassaden der geplanten Bebauung wird der Orientierungswert tags eingehalten.  
Im Nachtzeitraum werden an Fassaden im unmittelbaren Nahbereich zur Widdersdorfer 
Straße die Orientierungswert von 55 dB(A) um bis zu 7 dB(A) sowie die Schwelle zur Ge- 
sundheitsgefährdung um bis zu 2 dB überschritten. In diesen Bereichen sind keine Nutzun- 
gen mir erhöhten Schutzansprüchen vorgesehen. Alle weiteren Fassaden erreichen die 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung im Nachtzeitraum nicht. Der Orientierungswert der DIN 
18005 wird um maximal 5 dB überschritten. Ebenso erreichen die von der Straße abgewand- 
ten Fassaden sowie Fassadenbereiche in den unteren Stockwerken den Orientierungswert 
nicht. 
Für die geplante Hotelnutzung mit erhöhtem Schutzanspruch im Nachtzeitraum werden in 
den oberen Stockwerken die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um bis 
zu 5 dB erwartet.  
Für das Umfeld des Plangebietes ergeben sich durch die Umsetzung des Vorhabens Pe- 
gelerhöhungen von maximal 0,3 dB. Auch wenn eine Erhöhung um weniger als 1 dB für das 
menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist, ist diese Erhöhung an Immissionsorten mit Über- 
schreitungen der Grenze zur Gesundheitsgefährdung als erheblich einzustufen. Betroffen 
sind die Oskar-Jäger-Straße sowie die Widdersdorfer Straße.  
Gewerbelärm 
Durch Gewerbelärm ergeben sich im Plangebiet tags Beurteilungspegel von bis zu 59 dB(A) 
und nachts Beurteilungspegel von bis zu 44 dB(A). Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
(tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) in Gewerbegebieten werden demnach an den betrachteten 
Immissionsorten nicht überschritten. Schalltechnische Auswirkungen auf das Umfeld resultie- 
ren aus der Planung daher nicht. 
Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm, bei dem kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen den 
entsprechenden Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB überschreiten dürfen, 
wird mit Spitzen von maximal 94 dB(A) am Tag im Plangebiet eingehalten.  
Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm unmittelbar über der Einfahrt zur 
geplanten Tiefgarage und an der Nordfassade von Bauteil C (siehe Peutz Consult GmbH, 
02.03.2026, Anlage 10.1) um bis zu 3 dB überschritten. An allen übrigen Immissionsorten im 
Plangebiet wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts eingehalten. 
Im Nachtzeitraum wird der Beurteilungspegel für kurzzeitige Geräuschspitzem von 70 dB(A) 
im Plangebiet um bis zu 18 dB(A) überschritten. In diesen Bereichen werden Nutzungen mit 
erhöhtem Schutzanspruch im Nachtzeitraum vermieden bzw. Immissionsorte nach TA Lärm 
in Form von öffenbaren Fenstern von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen ausgeschlossen. 
Das geplante Hotel ist aus schalltechnischer Sicht umsetzbar, da in diesem Bereich die Vor- 
gaben der TA Lärm auch nachts eingehalten werden.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten, sind Festsetzungen zu 
Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen wor- 
den:  
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schal lschutzmaßnahmen entspre- 
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au- 
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus- 
gabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli- 
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:   
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
L
a 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
a Für maßgebliche Außenlärmpegel L a  > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri- 
gerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbau- 
teilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
b) Bei schutzbedürftigen Räumen mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht im 
Sinne der DIN 4109 ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf- 
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicher zu stellen. 
 
c) An Fassaden, die gemäß den in der Planzeichnung mit einer Signatur (nicht öffen- 
bare Fenster) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet wer- 
den, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schall- 
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit einem 
erhöhten Schutzanspruch in der Nacht unzulässig. 
 
Bewertung:  
Die Lärmsituation wird sich nach Umsetzung der Planung unwesentlich verändern da Lärm- 
vorbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entsprechende Festsetzungen zur

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Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung 
zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für das 
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
8.5.12.2 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Erschütterungen von menschlichen 
Tätigkeiten verursachte Boden- und Gebäudeschwingungen. Je nach Art, Ausmaß oder 
Dauer sind sie geeignet schädliche Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Nachteile 
oder erhebliche Belästigungen) für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 
Verursacher von Erschütterungen sind industrielle Quellen (Pressen, Hämmer, Sägewerke), 
Baustellen (Vibratoren, Sprengungen) aber auch Verkehr, vor allem Schienenverkehr. 
Das Plangebiet ist im Bestand nicht von bau- und betriebsbedingten Erschütterungen betrof- 
fen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung kommt es im Zuge Bauarbeiten zu temporären Erschütterungen 
durch Maschineneinsatz (Bodenabtrag und -auftrag, Verdichtung etc.). Erhebliche und/oder 
dauerhafte Erschütterungen durch z.B. Produktionsmaschinen etc. sind nicht zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Maßnahmen zur Vermeidung und/ oder Minderungen sind nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen. 
8.5.12.3 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
 zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Störfallbetriebe 
Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die 
unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Ver- 
ordnung, 12. BImSchV) fallen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von 
Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß 
Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL (LANUV, 2025).  
Elektromagnetische Felder (EMF) 
Unmittelbar im Plangebiet oder an dieses angrenzend sind derzeit keine Quellen elektromag- 
netischer Strahlung bekannt. In ca. 105 m Entfernung befindet sich eine Mobilfunksendean- 
tenne mit der Standortbeschreibungs-Nr.: 49012745 (Bundesnetzagentur, 2025). Durch die 
Entfernung ist nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Belang Störfallbetriebe ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen. 
Belange hinsichtlich elektromagnetischer Felder werden auch nach Realisierung der Planung 
nicht beeinträchtigt 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Nicht notwendig. 
 
Bewertung:  
Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen. 
8.5.12.4 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet und dessen Umgebung ist in seiner derzeitigen Bestandssituation sonnenex- 
poniert und wird allenfalls durch die vorhandenen Gebäudebestände und einzelne Bäume 
auf und unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich teilweise verschattet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die mehrstöckige Bebauung kann es zu einer geringfügigen Verschattung der angren- 
zenden Parkplatz- und Gewerbeflächen kommen. Auf Grund der Exposition des Plangebie- 
tes beschränkt sich dies hauptsächlich auf den Geltungsbereich selbst. Alle Abstandsflächen 
im Sinne des § 6 BauO Nr. 1 werden bei Umsetzung der Planung eingehalten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. 
 
Bewertung:  
Durch die Realisierung des Gewerbegebietes lässt sich keine erhebliche Verschlechterung 
der Belichtung herleiten. 
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Im Plangebiet im Bereich der Widdersdorfer Straße 188 befindet sich gemäß der Denkmal- 
karte der Stadt Köln ein Baudenkmal (ehemalige Versuchsgasanlage, Laboratorium; 
DE_05315000_A_7333), welches seit dem 24. Januar 1995 geschützt ist (Stadt Köln, 
2024a). Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Widdersdorfer Straße 190 befinden 
sich mehrerer Baudenkmäler (DL 7334), die einen Umgebungsschutz nach § 5 (3) Nord- 
rheinwestfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) auslösen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Baudenkmal wird in die Planung integriert und soll von zwei Seiten durch Grünflächen 
und einen Aufenthaltsplatz umgeben werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. 
 
Bewertung: 
Durch die Integration des Baudenkmals in die Planung sind keine erheblichen Auswirkungen 
auf dieses zu erwarten. 
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Lich t, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Licht: 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Be- 
leuchtete Wege und Flächen befinden sich im direkten Umfeld des Plangebietes. Emissionen 
durch Licht sind durch die Befahrung der umliegenden Straßen (Widdersdorfer Straße) gege- 
ben, welche aber grundsätzlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung 
haben. 
Entsorgung und Müllaufstellflächen 
Der während des Betriebs entstehende Abfall wird über die städtische Müllabfuhr entsorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Licht: 
Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig das Plangebiet um eine Tiefgaragenzu- 
und -einfahrt entlang der Widdersdorfer Straße erweitert. In diesem Zusammenhang wird es

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zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens in diesem Bereich kommen sowie zu einer Er- 
höhung der hiermit verbundenen Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines 
Kraftfahrzeuges der Tiefgarage). 
Auf der direkt gegenüberliegenden Straßenseite liegen in einer Entfernung von circa 20 m 
Gewerbebetriebe sowie vereinzelt Wohngebäude, so dass es im Bereich der Tiefgaragen Zu- 
und Einfahrt zu einer Blendwirkung durch die Autoscheinwerfer an Fassaden bewohnter Ge- 
bäude kommen kann. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs bei der Ausfahrt aus der Tiefga- 
rage ist allerdings im Zusammenhang mit der bestehenden Verkehrssituation entlang der 
Widdersdorfer Straße, insgesamt als sehr gering einzustufen. Zudem befinden sich straßen- 
begleitende Bäume gegenüber der Ein-/Ausfahrten, sodass die Blendwirkung gemildert wird.  
Die oberirdischen Ein- und Ausfahrten zum Plangebiet sind nur für Anlieferungen, Entsor- 
gung und Notfälle vorgesehen, sodass eine Blendwirkung an den gegenüberliegenden 
Wohngebäuden nur sehr reduziert auftritt. 
 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umset- 
zung der Planung nicht einhergehen. 
 
Entsorgung und Müllaufstellflächen 
Der während des Betriebs entstehende Abfall wird vollständig über die städtische Müllabfuhr 
entsorgt. Es erfolgt eine Trennung nach Papier, Essensresten und Restmüll. Müllsammelstel- 
len sind innerhalb der Gebäude vorgesehen. Schmutzwasser wird über die städtische Kanali- 
sation entsorgt. Die Entwässerung von Regenwasser ist in Kapitel 6.5.3, der Umgang mit mi- 
neralischen Bauabfällen in Kapitel 8.5.4 beschrieben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- 
kungen:  
Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen 
 
Bewertung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v. a. Lichtemissio- 
nen) bzw. Gerüche wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Da das Plange- 
biet über keine weitreichenden Blickbeziehungen in sensible Landschaftsbereiche verfügt, 
sind Festsetzungen zur Vermeidung von Lichtemissionen nicht erforderlich. Der sachge- 
rechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der einschlä- 
gigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf diesbezüglich keiner gesonder- 
ten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung. 
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und  effiziente Nutzung von Ener- 
gie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energien oder sparsamer und effizienter Nut- 
zung von Energie liegen für den Bestand nicht vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Planungskonzept sieht die Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Die Energieerzeu- 
gung für Heizung und Trinkwarmwasser erfolgt hauptsächlich durch den Betrieb von Wärme- 
pumpen (Sole- und Luft-Wärmepumpen). Durch den Betrieb von gebäudeintegrierten Photo- 
voltaikanlagen wird Strom mit einer Leistung der PV-Anlage von >1kwp erzeugt. Der Ener- 
giebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung extensiver Dachbegrünung auf den 
Flachdächern der Wohngebäude (circa 60 % der Dachflächen) sowie die Anlage weiterer 
Grünflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann 
dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.  
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die Klimaschutz-Leitlinien (Leitlinien zum Kli- 
maschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln) beschlossen. Im 
Rahmen der vorliegenden Planung wurde die Einhaltung der benannten Klimaziele geprüft 
und für alle Gebäude eine entsprechende Testat-Tabelle ausgefüllt. Die begrünten Dachflä- 
chen werden zur elektrischen Energiegewinnung mit Photovoltaikanlagen herangezogen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Um den Klimaschutzkriterien der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln Rechnung zu tragen, 
sind im Plangebiet Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vorgesehen. 
Geplant sind Photovoltaikanlagen, die jeweils auf extensiv begrünten Dachflächen installiert 
werden. In Verbindungmit einer teilweisen Fassadenbegrünung trägt die Dachbegrünung zu 
einer effizienteren energetischen Versorgung der Wohngebäude bei. 
 
Bewertung:  
Unter Einhaltung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln, wird dem Umweltbelang „Nutzung 
erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ Rechnung getragen. 
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sons tigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im gültigen Landschaftsplan Blatt 6 (2021) liegt das Plangebiet nicht in einem Landschafts- 
schutzgebiet (Stadt Köln, 2018). 
Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Melatenfriedhof“ liegt in ca. 500 m Entfernung.  
Im Einzelnen sind für das LSG „Melatenfriedhof“ (LSG-5007-0004) folgende Schutzzwecke  
festgesetzt: 
- Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähi gkeit des Naturhaushalts, insbe- 
sondere durch Sicherung eines vielfältig strukturierten Landschaftsraumes mit altem 
Baumbestand als Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten (§ 21, Satz 1 Buch- 
stabe a LG) 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes durch die beson- 
dere Wechselwirkung zwischen historischen Grabstätten und altem Baumbestand 
(§ 21, Satz 1 Buchstabe b LG)

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- wegen der besonderen Bedeutung für die stille Erh olung (§ 21, Satz 1 Buchstabe c 
LG) 
 
Gesetzlich geschützte Biotope, Biotope der Biotopverbundflächen oder des Biotopkatasters 
befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe des Plangebietes.   
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen des Bauleitplanverfahren entstehen keine Überlagerungen mit Darstellungen von 
Fachplanungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. 
 
Bewertung:  
Darstellungen von Fachplanungen, insbesondere des Landschafts-, Wasser-, Abfall- und Im- 
missionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor. 
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi- 
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten 
werden  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb entsprechender Gebiete. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Bebauung ergeben sich im Planfall geringfügige zusätzliche Beeinträchtigungen 
der Luftqualität durch verkehrstypische Emissionen. Der hier behandelte Umweltbelang ist 
davon nicht betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:  
Es sind keine gesonderten Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:

65 
 
 
/ 66 
 
Die Belange werden von der Planung nicht betroffen. 
8.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a 
bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Aufgrund der intensiven gewerblichen Nutzung des Plangebietes mit einem hohen Versiege- 
lungsgrad liegen aktuell starke Vorbelastungen des natürlichen Wirkungsgefüges vor. 
Wechselwirkungen bestehen insbesondere zwischen den Schutzgütern: 
• Schutzgut Mensch / Schutzgut Klima und Luft 
• Schutzgut Flora, Fauna / Schutzgut Boden 
• Schutzgut Boden / Schutzgut Wasser 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Die Auswirkungen des Planvorhabens werden zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben. 
Eine wechselseitige Verstärkung / Potenzierung von Beeinträchtigungen infolge einer Durch- 
führung des Bebauungsplans ist nicht zu erwarten. Vielmehr wird sich die Vorbelastung 
durch die Planung mit einem hohen Begrünungsanteil verringern.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- 
wirkungen:   
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind in Bezug auf die Wechselwirkungen nicht 
speziell erforderlich. Maßnahmen zu den einzelnen Umweltbelangen sind in den entspre- 
chenden Kapiteln formuliert.  
 
Bewertung:   
Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans ist nicht von erheblichen Umweltauswirkun- 
gen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern auszugehen. Vielmehr ist davon 
auszugehen, dass sich durch die Planung mit einem hohen Begrünungsanteil die Belastun- 
gen der Wechselwirkungen verringern wird. 
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer U nfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land- 
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- 
völkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in 
Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.

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/ 67 
 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr un- 
wahrscheinlich anzunehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der 
Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plange- 
biet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Ret- 
tungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plange- 
bietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- 
wirkungen:   
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung:   
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht 
sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
8.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Für die Planung von Eingriffen eines Bebauungsplanes besteht keine Ausgleichspflicht ge- 
mäß § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB soweit diese Eingriffe „[…] bereits vor der planerischen Ent- 
scheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“ 
Daher ist auf der Grundlage der bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Ausgangssituation 
festzustellen, ob in Bereichen erstmalig ein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt, der über 
die bestehende Zulässigkeit von Eingriffen hinausgeht. Diese Rechtsvorschrift gewährleistet, 
dass ausschließlich erstmalige Eingriffe für eine Ausgleichspflicht herangezogen werden.  
Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Plangebietes nach § 34 BauGB 
und der Bestandsituation, welche sich als bereits erfolgter Eingriff darstellt, ergibt sich keine 
Ausgleichspflicht für das Vorhaben. 
8.5.21  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhab en benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Mit der Rahmenplanung Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld liegt ein städtebauliches Rah- 
menkonzept mit Empfehlungen zur langfristigen Entwicklung des vom Strukturwandel ge- 
prägte Alt-Gewerbegebiet und der hiermit verflochtenen Wohngebiete vor. Auf Grund der 
Entwicklung des Max Becker-Areals und vielfältiger weiterer Entwicklungen ist die Fortschrei- 
bung der Rahmenplanung von 2004 beschlossen. Der Zielbildprozess der Weststadt dient 
als Wegweiser für die Fortschreibung der „Entwicklungsplanung Weststadt“, welche die 
Überarbeitung der Rahmenplanung darstellt (Stadt Köln, 2023). Die in der Rahmenplanung

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beschlossenen Entwicklungsziele werden in den Flächennutzungsplan übertragen und sind 
daher bei anschließenden Bauleitplanungen zu beachten. 
Die hier betrachtete Planung greift die Ziele der Rahmenplanung und des Zielbildes (z.B. 
Umweltqualitäts- und Entwicklungsziele) vollumfänglich auf und integriert sich demnach in 
das angestrebte Gesamtbild der Weststadt. Kumulierungen von negativen Auswirkungen mit 
benachbarten Vorhaben sind daher auszuschließen. 
8.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Der Einsatz von Stoffen und Techniken ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im 
Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB zu regeln. Für die Anlage der Ge- 
bäude und Nebenanlagen sowie der Verkehrs- und Grünflächen werden voraussichtlich nur 
allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.  
 
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Das vorliegende Plangebiet wurde im Rahmen des städtebaulich-freiraumplanerischer Wett- 
bewerbes zum Max Becker-Areal als Ideenteil berücksichtigt. 
Nach Erteilung des Aufstellungsbeschlusses im März 2023 wurde für das Plangebiet ein 
Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Der Gewinnerentwurf von Phase 5 bindet das Quar- 
tier in die Umgebung ein und berücksichtigt die Hauptachse der Grünvernetzung in der West- 
stadt von West nach und Ost und sichert somit die Anbindung zum Max Becker-Areal im 
Westen sowie darüber hinaus zur Low Line im Süden. 
C Zusätzliche Angaben 
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bezi ehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
In der begleitenden Grünordnerischen Planung zum Bebauungsplan erfolgt eine naturschutz- 
fachliche und grünplanerische Betrachtung des Vorhabens. Diese formuliert zudem Festset- 
zungen und planungsrechtliche Hinweise für den Bebauungsplan. 
Die übrigen angewandten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Begleitgutachten 
zum Bebauungsplan beschrieben. Hierbei handelt es sich um Rammkernsondierungen, 
schalltechnische Berechnungen inklusive digitale Simulationsmodelle, Verkehrserhebungen, 
Rechenmodelle zur Berechnung von Schadstoffimmissionen und bodenmechanische Labor- 
versuche.  
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblic hen Auswirkungen (Monito- 
ring) 
Bei Umsetzung des Vorhabens sind keine erheblichen Auswirkungen auf die dargestellten 
Umweltbelange zu erwarten, sodass kein Monitoring vorgesehen ist. 
8.8 Zusammenfassung 
Die Umweltauswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die 
Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura

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2000-Gebiete, die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesund- 
heit sowie die Bevölkerung insgesamt, die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kultur- und 
sonstige Sachgüter, die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit 
Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame Nutzung 
von Energie, die Darstellungen der Landschaftspläne sowie anderer Pläne, insbesondere 
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, die Erhaltung der bestmöglichen Luftquali- 
tät, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, die An- 
fälligkeit gegenüber schweren Unfällen oder Katastrophen, die Kumulierung mit Auswirkun- 
gen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, die Auswirkungen auf das Klima und die Anfäl- 
ligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer 
Betroffenheit bewertet. Hierzu wurden entsprechende Bestandsaufnahmen und Recherchen 
durchgeführt. 
 
Tiere :  
Aus Sicht des Artenschutzes kommen für Vögel nur wenig nutzbare Biotope vor. In den vor- 
handenen Gehölzstrukturen konnten keine Baumhöhlen nachgewiesen werden. Zudem 
konnten trotz grundsätzlicher Eignung in und an den Gebäuden keine Spuren oder Hinweise 
auf ein Vorkommen von Gebäudebrütern festgestellt werden. Innerhalb des Plangebietes 
konnten bei der Ortsbegehung ausschließlich weit verbreitete „Allerweltsarten“, wie z.B. Am- 
sel, Straßentaube oder Kohlmeise, beobachtet werden. Ein Vorkommen von planungsrele- 
vanten Arten sowie von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wurde im Rahmen der Ar- 
tenschutzprüfung nicht festgestellt. Auf Grundlage der Artenschutzprüfung zum Bebauungs- 
plan kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände unter Berücksichtigung 
von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 
Pauschal geschützte Flächen nach § 30 BNatSchG oder § 62 LG NRW sind nicht vorhan- 
den. 
 
Pflanzen :  
Bei Realisierung des Bebauungsplans bleibt die Gewerbenutzung mit untergeordneter Rolle 
für das Schutzgut Pflanze bestehen. Durch die Planung gehen die bestehenden Gehölzstruk- 
turen, Bäume und Rasenfläche in ihrer Ausdehnung vollständig verloren. Bei Umsetzung der 
Planung ergeben sich bei einem hohen Anteil von Begrünungsmaßnahmen schwach positive 
Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
 
Fläche : 
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiegelungsgrad 
im Plangebiet gegenüber der Bestandnutzung (Gewerbe) verringert. Erhebliche Auswirkun- 
gen sind auszuschließen. Es ergeben sich schwach positive Auswirkungen auf das Schutz- 
gut Fläche. 
 
Boden :  
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden sind 
vor dem Hintergrund, dass keine natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet vorhanden 
sind und die Anfüllungsböden im Rahmen der Bauarbeiten vollständig entfernt werden, posi- 
tiv zu bewerten. 
 
Altlasten :

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Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das altstandort- und altablagerungsbedingte 
Schadstoffinventar im Plangebiet vollständig entfernt. Infolge der Realisierung des Bebau- 
ungsplanes wird sich demnach eine erhebliche Verbesserung der Schadstoffsituation im 
Plangebiet einstellen.  
 
Wasser :  
 Oberflächenwasser :  
Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. 
 Grundwasser : 
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Das Grundwasser im Plangebiet 
hat einen Flurabstand von ca. 6 – 8 m (GBU GmbH, 2024a), dies entspricht dem 
Durchschnitt von Stadtteilen in Rheinnähe. Im Plangebiet wurden keine grundwasser- 
führenden Schichten festgestellt.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Einzugsgebiets des Grundwasserkörpers 
DE_NRW_27_19 „Terrassen des Rheins“. Der mengenmäßige Zustand des Grund- 
wasserkörpers (GWK) sowie der chemische Zustand des GWK wird derzeit als 
schlecht bewertet (MULNV NRW 2021). 
Die vollständige Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet durch ent- 
sprechende Leitungen und Rigolen führt zu einer deutlichen Verbesserung der Zufüh- 
rung von Niederschlagswasser zum Grundwasser. Auf Grund der geplanten Verringe- 
rung des Versiegelungsgrades ist vielmehr von der Erhöhung der Grundwasserneubil- 
dungsrate auszugehen.  
Hochwasserbelange :  
Aufgrund der Topografie ist das Plangebiet auch bei extremen Hochwasserereignis- 
sen nicht durch Überschwemmungen gefährdet und daher nicht als Überschwem- 
mungsgebiet festgesetzt. 
 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorso rge : 
Entsprechend der Starkregengefahrenkarte liegt für einen Großteil des Plangebiets 
die Überflutungstiefe für ein extremes Ereignis bei bis zu 100 cm. Durch die Planung 
mit Dach-, Fassaden und Tiefgaragenbegrünung sowie einer Erhöhung des nicht un- 
terbauten Grünflächenanteils wird die Situation im Plangebiet im Vergleich zum Be- 
stand deutlich verbessert. Durch Herstellung von Rigolen wird das Niederschlagswas- 
ser dem Grundwasser zugeführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist auszuschlie- 
ßen. 
 
Luft :  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase :  
Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Form als gewerblich genutzte Fläche vorbe- 
lastet. Genaue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen liegen nicht vor. 
Emissionen ergeben sich vor allem aus den vorhandenen gewerblichen Nutzungen. 
Durch die Beibehaltung der Gewerbenutzung im Plangebiet sind keine grundsätzli- 
chen Veränderungen der nutzungsbedingten Emissionen zu erwarten. Die vorgese- 
henen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen von Begrü- 
nungsmaßnahmen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage von intensiver 
und extensiver Dachbegrünung, können zur Reduktion der allgemeinen Luftschad- 
stoffbelastung im Plangebiet beitragen. Sie führen damit qualitativ zu einer Verbes- 
serung der Luftqualität. 
 Luftschadstoffe – Immissionen :

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/ 71 
 
Im Hinblick auf die Klimafunktionen ist dem Plangebiet auf Grund des hohen Ver- 
siegelungsgrades sowie dem Fehlen von ausgeprägten Gehölzstrukturen keine / 
kaum Leistungsfähigkeit der Luftregeneration zuzuschreiben. Insgesamt ist für das 
Schutzgut Luft im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes mit einer Zunahme 
der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen. Demgegenüber 
stehen die Verwendung neuster Heiztechnik in Kombination mit intensiver und ex- 
tensiver Dachbegrünung, was wiederum die Emissionsentwicklung im Plangebiet 
reduziert. Die Grenzwerte der Luftschadstoff-Immissionen werden eingehalten. Er- 
hebliche Auswirkungen auf das Schutzgut sind demnach nicht zu erwarten. 
 
Klima :  
Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des Plangebietes (hoher Versiegelungs- 
grad und geringer Grünanteil) und der klimarelevanten Planungsaspekte sind die Auswirkun- 
gen der Planung auf das Schutzgut Klima als verbessernd anzusehen. Eine erhebliche Ver- 
änderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung nicht. 
 
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, L uft, Klima :  
Das Plangebiet unterliegt einer intensiven anthropogenen Nutzung. Die natürlichen Wir- 
kungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, 
Klima, Pflanzen und Tiere sind daher in ihrer Wirkung überformt.  
Die im Bebauungsplanverfahren für die einzelnen Schutzgüter zu erarbeitenden Vermei- 
dungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienen insgesamt der Sicherung der Funktionsfähigkeit 
des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhaltigen Beein- 
trächtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet gefährden. 
 
Landschaft :  
Das Orts- und Landschaftsbild ist durch die von allen Seiten eingefasste Lage im Gewerbe- 
gebiet geprägt. Weitreichende Blickbeziehungen werden durch die topografischen Verhält- 
nisse sowie die angrenzenden Gewerbebetriebe unterbunden. 
Durch Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, Festsetzung zur allgemeinen Begrü- 
nung sowie zur Begrünung von Tiefgaragen und von extensiver Dachbegrünung, wird linea- 
res und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet geschaffen. Zudem zielt die 
Planung auf eine Einbindung in das Gesamtkonzept des Zielbildes Weststadt 2021 ab und 
öffnet Achsen zu bestehenden und geplanten Grünflächen. 
 
Biologische Vielfalt :  
Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weiterhin 
ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut 
biologische Vielfalt zwar eine untergeordnete Rolle einnimmt, aber der Anteil an Grünstruktu- 
ren und Gehölzen in Form von Sträuchern, Hecken sowie Bäumen zur jetzigen Ausgestal- 
tung zunimmt. Die geplanten Festsetzungen und gestalterischen Maßnahmen zur Schaffung 
einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insgesamt positiv zu bewerten. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli- 
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung

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/ 72 
 
 
Lärm :  
Aufgrund der bereits bestehenden angrenzenden Gewerbebebauung sowie südlich 
angrenzenden Straße, sind im Plangebiet bereits im Bestand Lärmvorbelastungen 
gegeben. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lärmsituation nach Umsetzung 
der Planung unwesentlich verändert. Entsprechende Festsetzungen zur Minderung 
der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur 
Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für 
das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen 
zu erwarten. 
Erschütterungen :  
Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken :  
Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
Besonnung/Belichtung :  
Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter :  
Durch die Integration des vorhandenen Baudenkmals in die Planung sind keine erheblichen 
Auswirkungen auf dieses zu erwarten. 
 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge- 
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern :  
Die Umsetzung des Vorhabens ist nicht mit Emissionen verbunden, die einer besonderen  
Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie :  
Die geplanten Gebäude werden mit Photovoltaik-Anlagen sowie Fassaden- und  
Dachbegrünung ausgestattet. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was- 
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes :  
Darstellungen von Fachplanungen, insbesondere des Landschafts-, Wasser-, Abfall- und Im- 
missionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord- 
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Nach dem aktuellen Luftreinhalteplan Köln 2019 liegt das Änderungsgebiet innerhalb der  
Grenzen der Umweltzone. 
 
Wechselwirkungen :  
Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans ist nicht von erheblichen Umweltauswirkun- 
gen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern auszugehen. Vielmehr ist davon 
auszugehen, dass sich durch die Planung mit einem hohen Begrünungsanteil die Belastun- 
gen der Wechselwirkungen verringern wird. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen :

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Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 
 
Eingriffsregelung :  
Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Plangebietes nach § 34 BauGB 
und der Bestandsituation, welche sich als bereits erfolgter Eingriff darstellt, ergibt sich keine 
Ausgleichspflicht für das Vorhaben. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge- 
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring  (falls erforderlich):  
Es sind keine Kumulierungen zu erwarten. 
 
8.9 Referenzliste der Quellen 
- Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan - https: //www.bezregkoeln.nrw.de/verfah- 
ren/luftreinhalteplaene, abgerufen am 17.10.2024. 
- Bezirksregierung Köln: Regionalplan der Bezirksre gierung Köln, 2024. 
- Bundesnetzagentur: EMF-Karte, abgerufen am 27.01. 2025. 
- ecotone: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP – Stufe I), 2026 
- emig-vs – Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und  Stadtplanung mbh: Verkehrstechni- 
sche Stellungnahme „Errichtung Gewerbecampus“ Widdersdorfer Straße 158 und 188 
Köln“, 2026 
- Felling Beratende Ingenieure Partnerschaft MBB: E rläuterungsbericht zur Grundstück- 
sentwässerung, 2024. 
- FlächenAgentur Rheinland GmbH: Planungsrechtliche  Sicherung schützenswerter 
Bäume für die Bauleitplanaufgabe Arbeitstitel: „Wid dersdorfer Straße 158 und 188“, 
24.10.2024a. 
- FlächenAgentur Rheinland GmbH (2026): Grünordnung splan zum vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplan „Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“, 2024b. 
- GBU 
 GmbH: Geotechnischer Bericht: Neubau von Bürogebäuden (TH E WID ONE), 
2024a. 
- GBU  GmbH: Geotechnischer Bericht: Neubau von Bürogebäud en (THE WID TWO), 
2024b. 
- GBU GmbH: Altlastenbewertung: Neubau von Bürogebä uden (THE WID ONE), 2024c. 
- GBU GmbH: Altlastenbewertung: Neubau von Bürogebä uden (THE WID TWO), 2024d. 
- Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Kre feld, o. J.; 
- Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplan ung mbH: Verkehrstechnische Stel- 
lungnahme „Errichtung Gewerbecampus“ Teilfläche Widdersdorfer Straße 158 und 
188a Köln, 2026. 
- LANUK - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Fachinformati- 
onssystem geschützte Arten, Messtischblatt 5007, 3. Quadrant, Köln, abgerufen am 
12.02.2026  
- LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Met- 
ropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013. 
- LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Fachinformati- 
onssystem geschützte Arten, Messtischblatt 5007, 3. Quadrant, Köln, abgerufen am 
16.10.2024 (b)

73 
 
 
/ 74 
 
- LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Kartografische 
Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS), 
abgerufen am 27.01.2025. 
- LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauch erschutz NRW: Klimaatlas NRW, 
Klimatopkarte. Online, abgerufen am 17.10.2024 (a). 
- MKULNV NRW – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,  Landwirtschaft, Natur- und Ver- 
braucherschutz: Fachinformationssystem ELWAS (Elekt ronisches wasserwirtschaftli- 
ches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW). Online, abgerufen 
am 17.10.2024. 
- MULNV NRW – Ministerium für Umwelt, Landwirtschaf t, Natur- und Verbraucherschutz 
des Landes Nordrhein-Westfalen: Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-
westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Ma as, Bewirtschaftungszeitraum 
2022-2027, S. 189, 2021. 
- Peutz Consult GmbH (2024): Schalltechnische Unter suchung zum vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplanverfahren Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld. 
Bericht VL 9652-2.3 vom 02.03.2026 
- Peutz Consult GmbH (2025): Luftschadstoffuntersuc hung zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 63452/02 "Widdersdorfer Straße 158 und 188a" in Köln-Ehrenfeld. 
- Regionalverband Ruhr und Kooperationspartner Stad tkarte 2.0 (2024): Flächennut- 
zungsplan der Stadt Köln. 
- Ingenieurbüro Nordhorn GmbH & Co. KG (2024): Stel lungnahme Energiemaßnahmen 
von August 2024 
- Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, Stan d: 22.03.2021. 
- Stadt Köln: Auszug aus der Denkmalkarte, abgerufe n am 18.10.2024 (a). 
- Stadt Köln: Ein Zielbild für die Kölner Weststadt . Dokumentation des Zielbildprozesses 
zur Fortschreibung der Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld, 2023. 
- Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, Auszug, Blatt N r. 6, Stand: 27.07.2018. 
- Stadt Köln: Karte Hochwasser Risikogebiet und ges etzliches Überschwemmungsge- 
biet des Rheines. Herausgeber: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 17.10.2024 (b). 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR : Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, abgerufen am 17.10.2024 (c). 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen S tarkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, abgerufen am 17.10.2024 (d). 
- VEOMO: Mobilitätskonzept - The Wid One & Two, 202 6 
 
9. Planverwirklichung  
9.1 Überplanung / Bestandsschutz 
Der aktuell im Plangebiet vorzufindende Gebäudebestand – mit Ausnahme des Denkmals an 
der Widdersdorfer Straße 188a und den beiden Gebäud ebeständen an der Widdersdorfer 
Straße– soll zurückgebaut werden. 
Das Denkmal im Nordwesten des Plangebietes wird revitalisiert und zusammen mit den beiden 
Bestandsgebäuden an der Widdersdorfer Straße in die Planung integriert.

74 
 
 
 
 
9.2 Hinweise auf Fachplanungen  
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sind 
nicht bekannt. 
 
9.3 Umlegung, Baulast 
Die innere Erschließung wird ausschließlich über öffentlich zugängliche Verkehrsflächen erfol- 
gen, die planungsrechtlich mit Geh-, Fahr- und Leit ungsrechten gesichert werden. Anschlie- 
ßend werden diese Flächen durch dingliche Sicherung  im Grundbuch und als Baulast gesi- 
chert. 
 
9.4 Durchführungsvertrag  
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragli- 
che Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durch- 
führungsvertrag). 
 
9.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger, städte- 
bauliche Gebote 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Ko sten. Zur Umsetzung der Planung wird 
ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Absatz 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem 
sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, dass im Vorhaben- und 
Erschließungsplan (VEP) festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb 
einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. 
 
10. Städtebauliche Kenndaten 
Größe des Plangebiets in ha 3,1 ha 
GF über alle Baufelder in m² 91.600 m² 
GF in m²  (Gewerbegebiet 1)  46 .500  m²  (Vollgeschosse)  
GF in m²  (Gewerbegebiet 2)  45.100  m²  (Vollgeschosse)  
öffentliche Spielplatzfläche in m² / m² 
öffentliche Grün fläche in m²  / m²  
Öffentliche Verkehrsfläche in m²  / m²

Anlage 3. Textliche Festsetzungen

25345 Zeichen

A N L A G E  3  
 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63452/02 
Arbeitstitel: "Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ in Köln-Ehrenfeld 
 
I. Textliche Festsetzungen   
 
1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 
 
Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprec hender Anwendung des § 9 Abs. 2 
BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten  Nutzungen nur solche Vorhaben 
zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorha benträger im Durchführungsvertrag 
verpflichtet. 
 
2. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung  
 
a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Gewerbegebie ten (GE 1 und GE 2) die allgemein 
zulässigen Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Tankst ellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 
BauNVO nicht zulässig. 
b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO  sind in den Gewerbegebieten (GE 1 
und GE 2)  Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten 
im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 nicht zulässig. Ausgenommen hiervon 
sind maximal vier Einzelhandelsbetriebe – jeweils m aximal zwei im GE 1 und GE 2 – mit 
einer maximalen Verkaufsfläche von jeweils 200 m². 
c) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO  sind in den Gewerbegebieten (GE 1 
und GE 2) Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen nicht zulässig. 
d) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO  sind in den Gewerbegebieten (GE 1 
und GE 2) Anlagen ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG 
bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind. 
e) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) die 
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht 
zulässig.  
 
f) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO sind in den Gewerbege bieten (GE 1 und GE 2) die 
ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche 
Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig.  
 
3. Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung 
3.1 Höhe bauliche Anlagen 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Pl anzeichnung festgesetzten 
Gebäudehöhen in  Meter über Normalhöhennull (NHN) als Mindest- und Höchstgrenze 
festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberka nte der Attika des obersten 
Geschosses oder – wenn keine Attika hergestellt wird – die Oberkante des Gebäudes. Die 
maximale Höhe am oberen Bezugspunkt berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-
Vollgeschoss. 
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die maximalen Gebäudehöhen durch untergeordnete 
Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicher ungen, Antennen, Kamine,

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Brandwände, Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen ode r sonstige technischen 
Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von  Solarenergie und/oder Photovoltaik 
– auf bzw. an den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1, 2 m für notwendige 
Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 3,5 m in  der Höhe. Die vorgenannten 
untergeordneten Bauteile oder baulichen Anlagen – h iervon ausgenommen sind 
Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten, Treppenhä user und Photovoltaikelemente – 
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.  
Für die mit sechs (GH 73,8 bis 74,8), neun, zehn un d elf Vollgeschossen festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen beträgt für die Übe rschreitung von untergeordneten 
Bauteilen oder baulichen Anlagen das höchstzulässig e Maß 4,0 m in der Höhe. Die 
vorgenannten untergeordneten Bauteile oder baulichen Anlagen – hiervon ausgenommen 
sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten, Treppenhäuser und Photovoltaikelemente 
–müssen mindestens um 2,0 m von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
3.2 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche ( § 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä che, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.  
 
4. Überbaubare Grundstücksfläche 
 
Gemäß §  23 Abs.  3 Satz  3 in Verbindung mit Abs.  2 Satz  3 BauNVO werden für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: 
Die Baugrenzen innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 un d GE 2 dürfen durch Balkone und 
Vordächer bis maximal 2,00 m, durch Treppenhäuser u nd Erker bis maximal 1,50 m 
überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein D rittel des jeweiligen Geschosses nicht 
überschritten werden.  
 
5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garage n mit ihren Einfahrten  
 
a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den Gewe rbegebieten GE 1 und GE 2 Kfz-
Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche und  innerhalb der gekennzeichneten 
Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig . Abstellplätze für Fahrräder sind 
auch oberirdisch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlage n nur innerhalb überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon si nd Belüftungselemente für die 
Gemeinschaftstiefgarage. 
 
6.  Festsetzungen über die Führung von oberirdische n oder unterirdischen 
Versorgungsanlagen und -leitungen  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikatio ns- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.  
 
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
festgesetzt:

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a) Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrradfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit sowie zusätzlich mit einem Geh-, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der 
Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
b) Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-  und Fahrradfahrrecht zugunsten der    
Allgemeinheit zu belasten. 
8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hier für sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hoc hbau, Ausgabe Januar 2018 - 
Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelb ereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
   
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB  
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La  > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer sc halltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maß geblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
b) Bei schutzbedürftigen Räumen mit einem erhöhten Schutzanspruch in der Nacht im Sinne 
der DIN 4109 ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 
Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schall gedämmte Lüftungseinrichtungen 
oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
c) An Fassaden, die gemäß den in der Planzeichnung mit einer Signatur ( nicht öffenbare 
Fenster ) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu dies en errichtet werden, sind 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, B erlin) mit einem erhöhten 
Schutzanspruch in der Nacht unzulässig. 
 
9. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  Bepflanzungen  
 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungspl angebiet folgende Begrünungsmaß-
nahmen durchzuführen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: 
a) In den festgesetzten Flächen P1 ist pro 200 m² j eweils mindestens 1 mittel- bis 
großkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. Darüber  hinaus sind pro 200 m² jeweils 
mindestens 2 Strauchgruppen bestehend aus jeweils v ier Solitärgehölzen anzulegen. Es

4 
 
 
ist jeweils mindestens eine Rasenfläche (EA31/LW411 2) herzustellen, ausnahmsweise 
zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege und Plätze auf maximal 50% 
der Gesamtfläche. 
b) In den festgesetzten Flächen P2, GF und GFL sind  jeweils einseitig oder alternierend 
mittelkronige Bäume (BF41/GH742) mit einem Abstand von maximal 10 m zu pflanzen, 
ausnahmsweise zulässig sind auch Großsträucher und Bäume zweiter Ordnung. In 
Summe sind auf diesen Flächen mindestens 125 mittel kronige Bäume, Großsträucher 
oder Bäume zweiter Ordnung zu pflanzen. Die Mindestgröße der Baumscheiben hat eine 
Größe von 6 m² zu betragen. 
Ausgenommen hiervon sind die mit P1 festgesetzten F lächen innerhalb der beiden 
Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2). 
c) In den festgesetzten Flächen P3 ist für jedes Grund stück 70 % der Gesamtfläche als 
Wiesenstreifen (EA1/LW4111) oder als Rasenstreifen (EA31/LW41112) herzustellen. Ab 
einer Mindestbreite von 4 m sind jeweils mindestens  2 Strauchgruppen bestehend aus 
jeweils vier Solitärgehölzen anzulegen.  
d) In den festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung  P4 ist das Pflanzen einer Strauchhecke 
BB1 (GH411) aus standortgerechten Heckenpflanzen durchzuführen. 
 
e) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen,  soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut we rden, ist mit Rasen HM 51 (PA 
122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH  51), Stauden und / oder Sträu- 
chern BB 1 (GH 51) vorzunehmen. 
 
f) Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer exten siven Dachbegrünung DC1/DC3 
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationssch icht ist mit einer Stärke von 
mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen von der 
Dachbegrünung sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Photovoltaikelemente sind 
über der Dachbegrünung zulässig. Der maximale Fläch enanteil der notwendigen 
technischen Aufbauten (D1 bis D4) wird je Dachfläche geregelt. 
1. Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D1 sind technische Aufbauten von maximal 
70 % der Gesamtfläche zulässig. 
2. Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D2 sind technische Aufbauten von maximal 
60 % der Gesamtfläche zulässig. 
3. Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D3 sind technische Aufbauten von maximal 
50 % der Gesamtfläche zulässig. 
4. Für die Dachflächen mit der Bezeichnung D4 sind technische Aufbauten von maximal 
40 % der Gesamtfläche zulässig.  
g) Die Begrünung der oberen Abschlüsse der Gemeinsc haftstiefgaragen (GTGa) und 
unterirdischer Gebäudeteile, soweit diese nicht mit  Gebäuden, Wegen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragsc hicht ist mit einer mindestens 60 
cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. 
h) Die Baumpflanzungen auf den festgesetzten Gemein schaftstiefgaragen mit der Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei 
klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäu men (Bäumen 1. Ordnung). Der 
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.

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i) Die Fassadenbegrünung der Wandflächen von Gebäud en innerhalb der festgesetzten 
Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) ist mit Bodenanschluss vorzusehen, bei Selbstklimmern 
je laufendem Meter Wand und bei Rank- und Schlingpf lanzen je zwei laufenden Metern 
Wand. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Ausgenommen sind 
Fenster, Lüftungseinrichtungen oder Türen, Wandfläc hen mit Torbögen sowie 
Wandflächen, die grenzständig zu Privatgrundstücken  errichtet werden. Ausgenommen 
von der Fassadenbegrünung sind Wandflächen von denkmalgeschützten Gebäuden. 
j) Die Fassadenbegrünung innerhalb der festgesetzte n Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) 
hat an den Säulen der Torbögen, mit Ausnahme von ma ximal fünf Säulen, entlang einer 
gesamten Fassadenseite zu erfolgen. Je Säulenfuß sind mindestens zwei Kletterpflanzen, 
Selbstklimmer sowie Rank- und Schlingpflanzen, zu p flanzen. Bei Rank- und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 
 
II.  Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschl ießlich Flachdächer – mit Ausnahme 
des Baudenkmals – zulässig. Dächer mit einer Neigun g bis maximal 5 Grad gelten als 
Flachdächer. Ausgenommen sind Dächer von Nebenanlag en, Überdachungen von 
Fahrradstellplätzen und Vordächer.  
2. Werbeanlagen 
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben 
oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einer zusammenhängenden 
Fläche von maximal 15,0 m² zulässig. 
 
Zusätzlich ist innerhalb der beiden Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) jeweils maximal ein 
Gewerbepylon außerhalb der überbaubaren Grundstücks flächen zulässig. Die Höhe des 
Pylons darf maximal 4,0 m und die Breite maximal 1,0 m betragen.  
 
b) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden ode r mit bewegten Sichtflächen sowie 
akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließli ch akustische Werbeanlagen sind 
nicht zulässig.  
 
III. Kennzeichnungen  
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden die folgenden Flächen  im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes gekennzeichnet: 
1. Der Altstandort Nummer 40101, Fläche des ehemaligen Gaswerks Köln-Ehrenfeld, 
2. Die Altablagerung Nummer 40104, betreffend den s üdlichen Bereich des Flurstücks 805, 
ehemalige Trockenrinne des Rheins, die in einer Mäc htigkeit von bis zu 6,0 m aufgefüllt 
wurde. 
Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnah men mit anschließender 
Überbauung und Versiegelung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG 
eine Sicherungsmaßnahme dar und stellen damit den g esicherten Zustand des Bodens vor 
der Bebauung wieder her. 
 
 
 
IV. Nachrichtliche Übernahme

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Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen 
 
1. Denkmalschutz  
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schu tz gestellte Baudenkmal in der 
Widdersdorfer Straße 188a (DE_05315000_A_733, Eintragungsdatum 24.01.1995). 
 
 
V. Hinweise 
1. Rechtsfolgen  
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzung en aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bu ndesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nicht mehr 
angewendet. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
Es gelten:  
1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), 
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348). 
2. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassun g der Bekanntmachung vom 
21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durc h Artikel 2 des Gesetzes vom 
03.07.2023 (BGBI. I Nr. 176). 
3. Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), 
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189).  
4. Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in  der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert du rch Artikel 1 des Gesetzes vom 
31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172). 
3.  Lärm- und Luftschadstoffimmissionen  
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Ge werbelärm und durch und 
Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. 
4.  Kampfmittelbeseitigungsdienst  
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitt eln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffent liche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Bene nnung des Aktenzeichens 22.5-3-
5315000-1451/23 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-
Mail an 
kampfmittel@stadt-koeln.de  erfolgen. 
5.  Artenschutz   
a) Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung, Stu fe 1 zum Bebauungsplanverfahren 
"Widdersdorfer Straße 158 und 188a", Köln Ehrenfeld) des Büros ecotone vom 12.01.2026 
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Ab s.1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), wenn die unten genannten Vermeidungsmaß nahmen (V1 bis V5) 
durchgeführt werden. 
b) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungs verbot sind die erforderlichen 
Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten  der im Plangebiet brütenden 
Vogelarten durchzuführen. Rodungsarbeiten sind folg lich im Zeitraum zwischen dem 01. 
März und 30. September zu vermeiden (V1).

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Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei 
deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungs verbot sind die erforderlichen 
Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten d er wildlebenden Vogelarten und 
der Aktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen. Der Gebäude Rückbau ist folglich im 
Zeitraum zwischen dem 01. März und 31. Oktober zu vermeiden (V2). 
 Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten er forderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ 
einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung von Vogelbruten 
und Fledermäusen kommt. 
d) Um den Verlust potenzieller Tagesquartiere für d ie Fledermaus an vier Gebäuden zu 
vermeiden, sind für diese Strukturen ein Komplexausgleich im Verhältnis 1:5 innerhalb des 
Plangebietes vorzunehmen, was einer Gesamtzahl von 20 Fledermauskästen entspricht. 
Die Installation der Kästen ist durch eine fachkund ige Person zu begleiten und nach den 
Standards des Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V3). 
e) Um den Verlust potenzieller Quartiere für den Ha ussperling zu vermeiden, sind insgesamt 
drei Kästen innerhalb des Plangebietes zu installie ren. Dabei darf es sich nicht um 
Koloniekästen handeln. Die Installation der Kästen ist durch eine fachkundige Person zu 
begleiten und nach den Standards des Methodenhandbu ches zur Artenschutzprüfung 
NRW durchzuführen (V4). 
f) Um den Verlust potenzieller Nistplätze für den M auersegler zu vermeiden, sind insgesamt 
15 Mauerseglerkästen innerhalb des Plangebietes zu installieren. Die Installation der 
Kästen ist durch eine fachkundige Person zu begleit en und nach den Standards des 
Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung NRW durchzuführen (V5). 
g) Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten und/ 
oder mit Vogelschutzmarkierung zu versehen, dass si e für Vögel als Hindernis erkennbar 
sind.  
Vollumfängliche Sicherungspflicht bei: 
1. Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Geb äudeecke führen), transparente 
Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbindungsgänge 
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
2. Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
3. Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante si ch weniger 0,90 m über dem 
begehbaren Boden befinden) 
4. Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängen de Verglasungsflächen) 
Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, das s der verbleibende ungeschützte 
Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster 
im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht we rden. Bei Wintergärten müssen 
Übereckverglasungen vollumfänglich markiert werden.  Die übrigen Glaselemente sind so 
zu gestalten, dass die größte ungesicherte Einzelfläche 5 m² nicht überschreitet. 
Technische Anforderungen: 
5. Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Ma rkierungen), die nach dem 
Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen  
6. Die Markierungen sind von außen auf die Glaselem ente aufzubringen oder es sind 
gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden.

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7. Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasu ng darf maximal 8 % (bzw. 
maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
h) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf n achtaktive Tiere (insbesondere 
Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte A ußenleuchten ausschließlich zur 
Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von 
Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung 
des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen St rahlungsanteilen im ultravioletten 
Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2. 700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. 
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine 
Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht übe rschreiten. Die Lichtquellen sollten 
weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noc h zur Seite– insbesondere nicht auf 
etwaige angrenzende Gehölze und Biotope abstrahlen.  Dunkelräume sind zu erhalten. 
Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzus tellen. Die Beleuchtungsdauer und 
Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (smarte 
Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 
6.  Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes  innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Be bauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. 
August 2023). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes i nnerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Be bauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. 
August 2023) sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise  Ersatzgeldzahlungen für im Zuge 
der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume  zu leisten, soweit diese Bäume 
nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bew ertung und Bilanzierung nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 
3 BauGB berücksichtigt wurden.  
7.  Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitr ägen  
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln al lgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
8.  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Rege lwerke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, a uf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegensc haften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
9. Bodenschutz  
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.  
10. Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen 
im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln 
abzustimmen. 
11.  Grundwasserschaden 
Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einen 
großflächigen Grundwasserschaden durch die Parameter (Nr. 27_19_0052) Tetrachlorethen,

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(Nr. 27_19_0038) Cyanide und (Nr. 27_19_0054 im nör dlichen Randbereich) mit PAK vor. 
Diese sind bei einer geplanten Nutzung des Grundwassers zu berücksichtigen.  
12. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bode nfunde nicht ausgeschlossen. Werden 
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entde ckt, ist gemäß §§ 15 und 16 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische  Museum/Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
13. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung m it § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. 
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die U ntere Wasserbehörde bei der Stadt Köln 
einzuschalten. 
14. Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungs plans werden ergänzende 
vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen 
(Durchführungsvertrag).

Anlage 2.1 Bebauungsplan. Blatt 1 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan

4660 Zeichen

AKTUALISIERUNG Verfahrensleisteund Legende nach neuemMusterlayout: 10.03.2026 erledigtFür den PlanentwurfVorhabenträger/inKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denGeschäftsführerGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
02550 Meter
63452/02Widdersdorfer Straße 158 und 188ain Köln-EhrenfeldBlatt 1 von 3VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan EntwurfEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 09.10.2024)PILHATSCH INGENIEURERüngsdorfer Straße 6,53173 BonnÖffentlich bestellter VermessungsingenieurBonn, den
WeinsbergstraßeOskar-Jäger- StraßeMaarwegWiddersdorfer Straße
Gewerbegebietenicht überbaubar I überbaubarGrundflächenzahlBaugrenzeZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GEGRZ z.B. IIIStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungDenkmalschutzDMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindz.B.Nr.40101Schallschutzmaßnahmenz.B. Fenster nicht öffenbarnicht öffenbareFensterLPB IIILPB IVEin- und AusfahrtsbereichMaßstab 1:500GeschossflächenzahlGFZ HotelnutzungHinweiseHotelGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)GHmin - maxFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Dachbegrünungz.B. D1
 -Veröffentlichung-GemeinschaftstiefgaragenGTGaFlächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrt     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überNormalhöhennull (NHN)Lärmpegelbereichz.B. III u. IVBestandZeichenerklärungDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 31.08.2023 nach§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 18.10.2023ortsüblich bekannt gemacht.Köln, denDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 08.05.2024 bis 31.05.2024nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Köln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am  __.__.____ nach§ 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung desbeschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB als Satzung mit Begründungnach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Köln, denDie örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.Köln, denOberbürgermeisteringez. RekerDer OberbürgermeisterStadtplanungamtIm AuftragOberbürgermeister/inOberbürgermeister/inAltlastverdachtsfläche,Altablagerung, Altstandort,stoffliche Bodenveränderung
Gemarkung MüngersdorfFlur 74
Flur 6849.1849.2049.3049.1149.1549.2149.3049.29
48.10
48.3648.0248.6047.9348.1848.0848.00
49.1248.6849.0648.1748.9548.0448.9848.2548.0348.0247.9348.0648.2548.69
49.1348.7548.36
48.0648.0348.05
49.1648.7248.8248.8749.0248.7548.6648.5748.4348.2648.0948.0148.0848.0247.99
48.9548.93
48.22
47.9648.0947.9748.5748.2648.4448.3148.3048.2748.7749.3849.19
48.0148.2748.24
48.16
48.00
PI
PIVIII
IF
IS
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IS
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IS
IS
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IISIPIF
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I F
Widdersdorfer Straße
F
FIIIIS
IS
II IF188188 a184158190190 a191189 181183185 165167187
805647 438
618
615
644667668
766
763
767768
764
698
8711545464901 15494098206 15482984206900
611
605612
607175462
324490613
606
608610301609
302489
300
765
870902
617
492
194
nicht öffenbare Fensternicht öffenbare Fenster
nicht öffenbare Fenster
nicht öffenbareFenster
nicht öffenbare Fenster
nicht öffenbare Fenster
nicht öffenbare Fensternicht öffenbareFenster nicht öffenbare Fenster
DGE 1GRZ 0,8GFZ 3,0GE 2GRZ 0,8GFZ 3,0
GFLGFGF
GF
GF
GFL
40101
401044010440101
GFGF
GF
GTGaGTGaGTGa
GTGa
GTGaGTGa
GTGaGTGa
40101
40101
 LPB IV      LPB V LPB IV  LPB VGF
Ein- und AusfahrtEin- und Ausfahrt
HotelHotelHotel
P2
P1
P3P3P2P4P3
P1P3 P4
P4P1
D4D4D4D4D4
D4
D3D4D1D3D2 D3
D4
D4D2D4D4
D3D3D2D3
P1
 LPB V      LPB VI LPB VLPB VI
XGH 88,3 - 89,3VIGH 73,8- 74,8VGH 69,8- 70,8IXGH 85,1 -86,1IIIGH 59,2 - 60,2
VGH 73,4 - 74,4
VIGH 73,7 -74,7
XGH 88,3 - 89,3VGH 73,0 - 76,0IVGH 63,4 - 64,4XIGH 88,3 - 89,3VIGH 69,6 - 70,6IIIGH 59,9 - 60,9
V   GH 69,4 - 70,4VIGH 73,3 - 74,3IVGH 65,5 - 66,5VIGH 77,1 - 78,1 VIGH 73,3- 74,3IVGH 65,6 - 66,6IIGH 57,9 - 58,9VIGH 72,7 - 73,7
VGH 69,5 - 70,5
IVGH 65,9 -66,9
IVGH 65,6 -66,6
N

Mitteilung Ausschuss

6503 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/612-1 
 
Vorlagen-Nummer 12.06.2026 
 1447/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 63452/02, Arbeitstitel: "Widdersdorfer Straße 158 und 
188a" in Köln-Ehrenfeld 
  
Anlass und Ziel der Planung 
 
Die 23. und 24. Objektgesellschaften Erkrather Straße UG, im folgenden Vorhabenträgerin 
genannt, haben am 14.12.2022 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB 
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die in ihrem Besitz befindli-
chen Grundstücke an der Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld beantragt. Das Plangebiet 
an der Widdersdorfer Straße 158 und 188a liegt im Stadtteil Ehrenfeld und umfasst circa 3,1 
Hektar. Es handelt sich um zwei Teilbereiche, auf denen sich bisher hauptsächlich gewerbli-
che Nutzungen (Bürogebäude, Hallen) befinden. 
 
Ziel der Planung ist es, den vorhandenen Gewerbestandort unter Berücksichtigung des prä-
genden Gebäudebestands im und angrenzend an das Plangebiet zukunftsfähig weiterzuent-
wickeln und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Es soll ein moderner Büro- und Gewerbe-Cam-
pus mit flexibel nutzbaren Flächen für Kunst, Kultur, Bildung und Soziales, Gastronomie und 
Läden sowie Freizeit, Sport und Beherbergungsstätten entstehen. Zielsetzung des Bebau-
ungsplanverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung un-
ter Berücksichtigung der umliegenden Nutzungen zu schaffen. Es ist eine Bebauung mit bis 
zu sechs Geschossen geplant, welche durch die Ausbildung von vier markanten Hochpunkten 
bis zu elf Geschossen städtebaulich ergänzt wird. Insgesamt ist die Realisierung von circa 
91.600 m² Geschossfläche geplant. 
 
Um das Konzept planungsrechtlich vorzubereiten, ist die Neuaufstellung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans erforderlich. Der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden. 
 
Verfahren 
 
In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes „Widdersdorfer Straße 158 und 188a“ 
liegt das Max Becker-Areal. Für dieses Areal wurde zwischen März und Oktober 2022 ein 
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Der Umgriff des Wettbewerbs 
gliederte sich in einen Realisierungsteil und einen Ideenteil. Die Entwürfe hatten neben dem

2 
 
zu betrachtenden Max Becker-Areal angrenzende Flächen als konzeptionelle Ideenteile zu 
berücksichtigen. Der Ideenteil umfasste das Areal von der Vitalisstraße bis zur Oskar-Jäger-
Straße südlich der DB-Trasse und nördlich der Widdersdorfer Straße.  
 
Für das vorliegende Plangebiet beziehungsweise den ehemaligen Ideenteil 3, hatte der Stadt-
entwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 31.08.2023 nach § 12 Absatz 2 BauGB be-
schlossen, ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) mit dem Ar-
beitstitel „Widdersdorfer Straße 158 und 188a in Köln-Ehrenfeld“ (Vorlage-Nr. 4286/2022) ein-
zuleiten. Ebenfalls wurde ein weiterführendes Wettbewerbsverfahren als Mehrfachbeauftra-
gung zur Qualitätssicherung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amts-
blatt vom 18.10.2023. 
 
Vorab wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 19.06.2023 durchge-
führt. Die eingegangenen Anregungen und Anmerkungen wurden innerhalb der Auslobung 
zum Wettbewerb berücksichtigt.  
 
Die erste Bearbeitungsphase der Mehrfachbeauftragung startete am 12.09.2023 mit insge-
samt fünf Büros. Ziel war es, das Plangebiet anhand der im vorangegangenen Qualifizie-
rungsverfahren (Max Becker-Areal) benannten Parameter weiterzuentwickeln sowie insbeson-
dere den Hochbau und Freiraum des Gebietes zu qualifizieren.  
Am 07.12.2023 wurden im Rahmen der Jurysitzung die beiden städtebaulichen Entwürfe der 
Büros Phase 5 aus Düsseldorf und Urban Agency aus Kopenhagen in Zusammenarbeit mit 
den Landschaftsarchitekten Krysfeldt, durch das Preisrichtergremium für eine zweite Bearbei-
tungsphase vorgeschlagen.  
Der Entwurf des Büros Phase 5 wurde am 16.01.2024 durch die im Vorfeld benannten Vertre-
terinnen und Vertreter eines verkleinerten Preisrichtergremiums als Vorzugsvariante beschlos-
sen.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB (Vorlage-Nr. 
0341/2024) wurde auf Grundlage der Vorzugsvariante vom Stadtentwicklungsausschuss in 
seiner Sitzung am 14.03.2024 beschlossen und fand als Aushang im Bezirksrathaus Ehren-
feld und Stadthaus Deutz in der Zeit vom 16.05.2024 bis einschließlich zum 31.05.2024 statt. 
Weiterhin waren die Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar. Es gingen 
fünf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu 
den nachfolgenden Themenbereichen vorgebracht: Planbedingte Mehrverkehre, Verkehrsbe-
lastung im Umfeld, städtebauliche Dichte, Höhenentwicklung, Klima- und Schallschutz. Der 
Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Entwurfs zum Bebauungsplan (Vorlage-
Nr. 2254/2024) wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19.09.2024 gefasst. 
 
Die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
wurde in der Zeit vom 19.05.2025 bis zum 24.06.2025 durchgeführt. Stellungnahmen wurden 
im Wesentlichen zu den Themenbereichen Altlasten, immissionsschutzrechtliche Berücksichti-
gung von Gewerbelärm, Artenschutz, Umgang mit der Versieglung sowie den geplanten Be-
grünungsmaßnahmen, Entwässerung beziehungsweise Starkregenvorsorge und der Erschlie-
ßungsplanung beziehungsweise dem Verkehrsgutachten vorgebracht. Der Bebauungsplan 
berücksichtigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte. 
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung) wird in der Zeit 
vom 02. Juli 2026 bis einschließlich 03. August 2026 durchgeführt. Die öffentliche Bekanntma-
chung erfolgt im Amtsblatt vom 24.06.2026. 
 
 
 
Gez. Haack

3 
 
Anlagen 
 
Anlage 1. Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 
Anlage 2.1. Bebauungsplan, Blatt 1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Anlage 2.2. Bebauungsplan, Blatt 2. Textliche Festsetzungen 
Anlage 2.3. Bebauungsplan, Blatt 3. Vorhaben- und Erschließungsplan 
Anlage 3. Textliche Festsetzungen 
Anlage 4. Begründung mit Umweltbericht

Beratungsverlauf (3)

29.06.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.16 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
Kenntnisnahme (Mitteilung)

Details

Aktenzeichen
1447/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.06.2026
Erstellt
13.05.2026 10:41