3498/2025
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
3416 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 3498/2025 Freigabedatum 24.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth in der als An- lage 5 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.04.2026 Mobilitätsausschuss 28.04.2026 Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Erschließungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth (Anlage 2 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitrags- pflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 3) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An- spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Unter Buschweg gegeben. Neben den Verkehrsflächen des Unter Buschweges umfasst das Grundstück Gemarkung Rondorf-Land, Flur 87, Flurstück 2242 verschiedene nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Dar- stellung in dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis – Anlage 4). Für das Straßenland des Unter Buschweges müssten eigenständige Flurstücke gebildet werden. Insgesamt wären da- her, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Ver- messungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei- chungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 5). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be- schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre- chend zu erfüllen sind. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Übersichtsplan Anlage 3: Lageplan Erschließungsanlage Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Anlage 5: Satzungstext 3
Anlage 5 Satzungstext
1129 Zeichen
Anlage 5 Satzung über die abweichende Herstellu ng der Erschließungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln- Sürth ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung gelten- den Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig her- gestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 Lageplan Erschließungsanlage
131 Zeichen
Stadt Köln Mittelpunkt: 359364, 5636879 1:2500 Herausgeber: Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Erstellt am: 01.12.2025Seite 1 / 1
Anlage 2 Übersichtsplan
132 Zeichen
Stadt Köln Mittelpunkt: 359530, 5636787 1:10000 Herausgeber: Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Erstellt am: 11.03.2026Seite 1 / 1
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
586 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Der Erlass der Satzung dient der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragserhebungspflicht
Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis
130 Zeichen
Stadt Köln Mittelpunkt: 359515, 5636728 1:250 Herausgeber: Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Erstellt am: 11.03.2026Seite 1 / 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3498/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.03.2026
- Erstellt
- 08.12.2025 11:37