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3498/2025

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.03.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.05.2026, TOP 12.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5 Satzungstext

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Anlage 3 Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 2 Übersichtsplan

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis

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Beschlussvorlage Rat

3416 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3498/2025 
Freigabedatum 
 24.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Unter Buschweg 
von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth in der als An-
lage 5 beigefügten Fassung. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.04.2026 
Mobilitätsausschuss 28.04.2026 
Rat 12.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Erschließungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth 
(Anlage 2 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitrags-
pflicht.  
 
Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 3) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage 
erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach 
der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, 
dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An-
spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt 
und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Unter Buschweg gegeben. Neben den 
Verkehrsflächen des Unter Buschweges umfasst das Grundstück Gemarkung Rondorf-Land, 
Flur 87, Flurstück 2242 verschiedene nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Dar-
stellung in dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis – Anlage 4). Für das Straßenland des 
Unter Buschweges müssten eigenständige Flurstücke gebildet werden. Insgesamt wären da-
her, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Ver-
messungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend 
von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage 
herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei-
chungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 5). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be-
schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre-
chend zu erfüllen sind.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit 
lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage 
getroffen werden. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Übersichtsplan 
Anlage 3: Lageplan Erschließungsanlage 
Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis  
Anlage 5: Satzungstext

3

Anlage 5 Satzungstext

1129 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellu ng der  Erschließungsanlage Unter 
Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-Sürth 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Unter Buschweg von Rodderweg bis Industriestraße in Köln-
Sürth ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über 
die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 
29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig her-
gestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 3 Lageplan Erschließungsanlage

131 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 359364, 5636879
1:2500
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 01.12.2025Seite 1 / 1

Anlage 2 Übersichtsplan

132 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 359530, 5636787
1:10000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 11.03.2026Seite 1 / 1

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

586 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Der Erlass der Satzung dient der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragserhebungspflicht

Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis

130 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 359515, 5636728
1:250
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 11.03.2026Seite 1 / 1

Beratungsverlauf (3)

27.04.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.04.2026 Mobilitätsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 12.1 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3498/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.03.2026
Erstellt
08.12.2025 11:37