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V/0015/2012

Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien

Vorlagen 03.02.2012

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Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0015/2012/1 mit Anlage

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

17908 Zeichen

Seite 1 
 Anlage 1 – Neufassung 2012  
Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung    
(Die Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt) 
 
 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richt linie 
Ziffer 
2.1 
 
Förderfähig sind bauliche Sanierungs- 
maßnahmen an Wohngebäuden (im wei- 
teren Altbausanierung genannt), die den 
Wärmeschutz wesentlich verbessern und 
nachhaltige Einsparungen von Heizener- 
gie mit sich bringen. Förderfähig sind bei 
Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführ- 
ten Qualitätsstandards folgende Maß- 
nahmen:  
- Dämmung der Außenwände,  
- Dämmung der Kellerdecke und der erd- 
berührten Außenflächen beheizter Räu- 
me (Souterrain) oder der untersten Ge- 
schossdecke bei Nichtunterkellerung,  
- Dämmung des Daches oder der obers- 
ten Geschossdecke,  
- Erneuerung durch wärmegedämmte 
Fenster  
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin- 
nung  
- Durchführung einer Blower-Door-
Messung (Luftdichtheitsmessung)  
 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökolo- 
gische und gestalterische Anforderungen 
berücksichtigen und sollen möglichst so 
ausgeführt werden, dass  
- die gestalterische Qualität des Gebäudes 
erhalten oder wiederhergestellt wird (kei- 
ne Außendämmung bei Fachwerk- oder 
Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen 
Fensterteilung),  
- eine ressourcenschonende Gebäude- 
technik zum Einsatz kommt,  
- langlebige, heimische oder regional ver- 
fügbare Materialien verwendet werden, 
deren Herstellung die Umwelt möglichst 
gering belastet, die wieder verwendet 
oder wiederverwertet werden können,  
- keine asbesthaltigen Baustoffe verwandt 
werden,  
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-
Formaldehyd-Schaumkunststoff) und 
Baustoffe, deren Ausgleichskonzentrati- 
on für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per 
million; 1ppm = 1,2 mg/m
3) überschreitet, 
verwandt werden,  
- anstelle von PVC-Verwendungen geeig- 
nete, gleichwertige Ersatzbaustoffe vor- 
 
Förderfähig sind bauliche Sanierungs- 
maßnahmen an Wohngebäuden (im wei- 
teren Altbausanierung genannt), die den 
Wärmeschutz wesentlich verbessern und 
nachhaltige Einsparungen von Heizener- 
gie mit sich bringen. Förderfähig sind bei 
Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführ- 
ten Qualitätsstandards folgende Maß- 
nahmen:  
- Dämmung der Außenwände 
- Dämmung der Kellerdecke und der erd- 
berührten Außenflächen beheizter Räu- 
me (Souterrain) oder der untersten Ge- 
schossdecke bei Nichtunterkellerung 
- Dämmung des Daches oder der obers- 
ten Geschossdecke 
- Erneuerung der 
 Fenster   
 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin- 
nung  
- Durchführung einer Luftdichtheitsmes- 
sung nach DIN EN 13829  
 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökolo- 
gische und gestalterische Anforderungen 
berücksichtigen und sollen möglichst so 
ausgeführt werden, dass  
- die gestalterische Qualität des Gebäudes 
erhalten oder wiederhergestellt wird (kei- 
ne Außendämmung bei Fachwerk- oder 
Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen 
Fensterteilung),  
- eine ressourcenschonende Gebäude- 
technik zum Einsatz kommt,  
- langlebige, heimische oder regional ver- 
fügbare Materialien verwendet werden, 
deren Herstellung die Umwelt möglichst 
gering belastet, die wieder verwendet 
oder wiederverwertet werden können, 
 
 
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-
Formaldehyd-Schaumkunststoff) und 
Baustoffe, deren Ausgleichskonzentrati- 
on für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per 
million; 1ppm = 1,2 mg/m
3) überschreitet, 
verwandt werden,  
- anstelle von PVC-Verwendungen geeig- 
nete, gleichwertige Ersatzbaustoffe vor-

Seite 2 
gesehen werden. Soweit auf die Ver- 
wendung von PVC-Produkten nicht ver- 
zichtet werden kann, sind PVC-
Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
gesehen werden. Soweit auf die Ver- 
wendung von PVC-Produkten nicht ver- 
zichtet werden kann, sind PVC-
Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
Ziffer 
3.3 
neu 
3.3.1 
 
3.3  Förderart/Höhe der Förderung 
Folgende Dämmmaßnahmen an den Au- 
ßengebäudebauteilen sind unter Beach- 
tung der angesetzten Mindeststandards 
mit den genannten Förderpauschalen je 
qm förderfähig 
: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der 
obersten Geschossdecke wird mit 10 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient den 
Wert von U  0,20 W/ m 
2K erreicht. Wird 
ein Wärmedurchgangskoeffizient von U  
0,15 W/ m 2K erreicht, so erhöht sich der 
Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- 
che.  
Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und 
geeignete dampfbremsende Schichten zu 
achten.  
Fenster: 
 
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je 
qm Fensterfläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient des gesam- 
ten Fensters (Glas einschließlich Fenster- 
rahmen) den Wert von U 
W,BW  1,0 W/ m 2K 
erreicht. Werden Fenster mit einem Wär- 
medurchgangskoeffizienten von U 
W,BW  
0,8 W/ m 2K (Glas einschließlich Fenster- 
rahmen) eingebaut, so erhöht sich die 
Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche.  
Ein thermisch getrennter Glasrandverbund 
muss eingebaut werden. Das Fenster 
muss dauerhaft luftdicht eingebaut wer- 
den. 
Fassade: 
 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 
10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U  0,19 W/ m 
2K erreicht. 
Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von 
U  0,16 W/ m 
2K erreicht, so erhöht sich 
der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter 
Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je 
qm gefördert, wenn die Luftschicht den 
Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlai- 
bungen müssen eine Mindestdämmung 
3.3  Förderart/Höhe der Förderung 
3.3.1 
 Folgende Dämmmaßnahmen an 
den Außengebäudebauteilen sind unter 
Beachtung der angesetzten Mindeststan- 
dards mit den genannten Förderpauscha- 
len je qm förderfähig 
: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der 
obersten Geschossdecke wird mit 10 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient den 
Wert von U  0,20 W/ m 
2K erreicht. Wird 
ein Wärmedurchgangskoeffizient von U  
0,15 W/ m 2K erreicht, so erhöht sich der 
Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- 
che.  
 
 
 
Fenster:   
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je 
qm Fensterfläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient des gesam- 
ten Fensters (Glas einschließlich Fenster- 
rahmen) den Wert von U 
W,BW  1,0 W/ m 2K 
erreicht. Werden Fenster mit einem Wär- 
medurchgangskoeffizienten von U 
W,BW  
0,8 W/ m 2K (Glas einschließlich Fenster- 
rahmen) eingebaut, so erhöht sich die 
Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche 
  
 
 
 
Außenwand: 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 
10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U  0,19 m
2K erreicht. 
Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von 
U  0,16 W/  m
2K erreicht, so erhöht sich 
der Zuschuss auf  20 € je qm gedämmter 
Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je 
qm gefördert, wenn die Luftschicht den 
Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlai- 
bungen müssen eine Mindestdämmung

Seite 3 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kellerdecke: 
 
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 
€ je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U  0,25 W/ m 
2K erreicht. 
Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in 
Verbindung mit anderen Maßnahmen ge- 
fördert werden. 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Die Dämmung der Innenwände wird mit 
10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U  0,28 W/m²K erreicht. 
Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von 
U  0,23 W/m²K erreicht, so erhöht sich 
der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter 
Fläche. Die geförderte Fläche wird mit 
Außenmaßbezug gemäß EnEV-
Berechnung ermittelt, die ggf. erforderli- 
che Flankendämmung wird gleicherma- 
ßen gefördert  
Ausnahme Denkmalschutz: Die Förderstu- 
fe 1 (U  0,28 W/m 2K) kann auch bei U  
0,30 W/m²K gewährt werden, wenn aus 
Gründen des Denkmalschutzes und bau- 
physikalischer Anforderungen der Wert 
von U  0,28 W/m²K nicht zu erreichen ist.  
Kellerdecke: 
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 
€ je qm gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U  0,25 W/ m 
2K erreicht. 
Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von 
U  0,20 W/m²K erreicht, so erhöht sich 
der Zuschuss auf 10 € je qm gedämmter 
Fläche.  Die Dämmung der Kellerdecke 
kann nur in Verbindung mit anderen Maß- 
nahmen gefördert werden. 
Ziffer 
3.3 
neu 
3.3.2 
 
Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnah- 
men wird der Einbau einer Lüftungsanlage 
mit Wärmerückgewinnung sowie die 
Durchführung einer Blower-Door-Messung 
gefördert: 
 
Der Einbau einer energiesparenden Lüf- 
tungsanlage mit mindestens 80% Wärme- 
rückgewinnung und einer maximalen spe- 
zifischen Leistungsaufnahme von 0,45 
Watt je Kubikmeter und Stunde wird je 
Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zu- 
schuss von maximal 5.000 € je Antrag ist 
möglich. 
 
 
Für die Durchführung von Blower-Door-
Messungen (Luftdichheitsprüfung) wird 
pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 € 
gewährt. Die Messung ist nach der Prüf- 
norm DIN EN 13829 durchzuführen. Im 
3.3.2 
 Zusätzlich zu den Wärmedämm- 
maßnahmen wird der Einbau einer Lüf- 
tungsanlage mit Wärmerückgewinnung, 
die Durchführung einer Luftdichtheitsmes- 
sung und die bauphysikalische Begleitung 
bei Innendämmsystemen gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüf- 
tungsanlage mit mindestens 80% Wärme- 
rückgewinnung und einer maximalen spe- 
zifischen Leistungsaufnahme von 0,45 
Watt je Kubikmeter und Stunde wird je 
Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zu- 
schuss von maximal 5.000 € je Antrag ist 
möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für 
Gebäude mit raumlufttechnischen Anla- 
gen (n 50   1,5) ist nachzuweisen.  
Für die Durchführung einer Luftdicht- 
heitsmessung  wird pauschal ein Zuschuss 
in Höhe von 250 € gewährt. Die Messung 
ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 
durchzuführen. Im Anschluss an die Luft-

Seite 4 
Anschluss an die Blower-Door-Messung 
erfolgt eine Protokollierung der Leckagen 
und die Ausstellung des Prüfzertifikats mit 
Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht 
als Einzelmaßnahme sondern ausschließ- 
lich in Kombination mit einer anderen För- 
dermaßnahme.  
 
dichtheitsmessung 
 erfolgt eine Protokollie- 
rung der Leckagen und die Ausstellung 
des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die 
Förderung erfolgt nicht als Einzelmaß- 
nahme sondern ausschließlich in Kombi- 
nation mit einer anderen Fördermaßnah- 
me. 
Die Ausführung einer Innenwanddäm- 
mung ist bauphysikalisch durch einen an- 
erkannten Sachverständigen für Schall- 
und Wärmeschutz zu begleiten. Diese 
muss folgende Punkte beinhalten: Prü- 
fung des Wandaufbaus vor Ort, Berech- 
nung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. 
flankierende Bauteile) und Bestätigung 
der bauphysikalischen Unbedenklichkeit 
des Wandaufbaus bei ordnungsgemäßer 
Beheizung und Belüftung des Gebäudes  
nach Fertigstellung der Maßnahme. Der 
Förderbetrag für die Baubegleitung be- 
trägt pauschal 250 €.  
Ziffer 
3.3 
neu 
3.3.3 
 
Bonusregelung:  
 
Voraussetzung für eine Förderung ist das 
Erreichen eines Mindestfördervolumens 
von 300 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus 
und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei 
und mehr Wohnungen) für die Sanierung 
(ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüf- 
tungsanlage und Blower-Door-Messung). 
 
Bei der Durchführung von zwei oder mehr 
ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (min- 
destens 90% der gesamten jeweiligen 
Bauteilfläche werden energetisch saniert) 
wird ein zusätzlicher Bonus von 750 € für 
ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 
€ für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die 
Dämmung der Kellerdecke wird für den 
Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt.  
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € 
für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 
€ für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr 
Wohnungen). Der Bonus sowie die Förde- 
rung der Lüftungsanlage und der Blower-
Door-Messung werden zusätzlich gewährt. 
 
 
 
 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung 
3.3.3 Fördergrenzen und Bonusregelun- 
gen:  
Voraussetzung für eine Förderung ist das 
Erreichen eines Mindestfördervolumens 
von 300 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus 
und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei 
und mehr Wohnungen) für die Sanierung 
(ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüf- 
tungsanlage, Luftdichtheitsmessung und 
Baubegleitung ). 
Bei der Durchführung von zwei oder mehr 
ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (min- 
destens 90% der gesamten jeweiligen 
Bauteilfläche werden energetisch saniert) 
wird ein zusätzlicher Bonus von 750 € für 
ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für 
ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Däm- 
mung der Kellerdecke wird für den Erhalt 
des Bonus nicht berücksichtigt.  
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € 
für ein Ein-/
 Zweifamilienhaus und 12.000 
€ für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr 
Wohnungen). Der Bonus sowie die Förde- 
rung der Lüftungsanlage, Luftdichtheits- 
messung und Baubegleitung  werden zu- 
sätzlich gewährt. 
Die maximale Fördersumme je Antragstel- 
ler und Kalenderjahr beträgt 40.000 €.  
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung

Seite 5 
der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen verbindliche 
Kostenvoranschlag mit Angabe der zu 
sanierenden Bauteilflächen, der verwen- 
deten Dämmmaterialien und der geforder- 
ten Mindestqualitätsstandards der Bautei- 
le oder der Lüftungsanlage. 
der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen verbindliche 
Kostenvoranschlag mit Angabe der zu 
sanierenden Bauteilflächen, der verwen- 
deten Dämmmaterialien und der geforder- 
ten Mindestqualitätsstandards der Bautei- 
le oder der Lüftungsanlage. 
3.5  Kostennachweis Kostennachweise bzw. Nachweise der 
durchgeführten Maßnahmen  
Ziffer 
3.5 
neu 
Ziffer 
3.5.1 
 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ab- 
lauf der von der Bewilligungsbehörde zu 
benennenden Frist, spätestens jedoch 10 
Monate nach der Bekanntgabe des Bewil- 
ligungsbescheides einen Kostennachweis 
vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der 
Frist der Kostennachweis nicht erbracht, 
verliert der Bewilligungsbescheid seine 
Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist ein- 
mal um 4 Monate verlängert werden, so- 
weit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung 
sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, 
wenn er spätestens einen Monat vor Ab- 
lauf der Frist gestellt wird.  
3.5.1 
Der Förderempfänger(in) hat bis 
zum Ablauf der von der Bewilligungsbe- 
hörde zu benennenden Frist, spätestens 
jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe 
des Bewilligungsbescheides einen Kos- 
tennachweis vorzulegen. Wurde bis zum 
Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht 
erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid 
seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist 
einmal um 4 Monate verlängert werden, 
soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung 
sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, 
wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
Ziffer 
3.5 
neu 
Ziffer 
3.5.2 
 
Der Kostennachweis des ausführenden 
Handwerksbetriebes muss erkennen las- 
sen, welche Energiesparmaßnahmen (mit 
Angabe der sanierten Bauteilflächen, der 
verwendeten Dämmmaterialien und des 
erreichten Qualitätsstandards der sanier- 
ten Bauteile in W/ m 
2K) durchgeführt wor- 
den sind. Die an dem Wohngebäude 
durchgeführten Energiesparmaßnahmen 
müssen zusätzlich in einem neuen Ener- 
giebedarfsausweis dokumentiert werden, 
der mit den Kostennachweisen einzurei- 
chen ist. 
Bei Durchführung einer Blower-Door-
Messung ist eine Kopie des Prüfzertifikats 
einzureichen. 
 
3.5.2 
Der Kostennachweis des ausfüh- 
renden Handwerksbetriebes muss erken- 
nen lassen, welche Energiesparmaßnah- 
men (mit Angabe der sanierten Bauteilflä- 
chen, der verwendeten Dämmmaterialien 
und des erreichten Qualitätsstandards der 
sanierten Bauteile in W/ m 
2K) durchge- 
führt worden sind. Die an dem Wohnge- 
bäude durchgeführten Energiesparmaß- 
nahmen müssen zusätzlich in einem neu- 
en Energiebedarfsausweis dokumentiert 
werden, der mit den Kostennachweisen 
einzureichen ist. 
Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmes- 
sung  ist eine Kopie des Prüfzertifikats ein- 
zureichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist 
neben den Kostennachweisen die erfor- 
derliche Luftdichtheit für Gebäude mit 
raumlufttechnischen Anlagen (n 50   1,5) 
durch Einreichen des Prüfzertifikats nach- 
zuweisen.  
Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kos- 
tennachweis die Bestätigung eines aner- 
kannten Sachverständigen für Schall- und 
Wärmeschutz vorzulegen, dass  
a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.2 Abs. 
4 erbracht wurden und

Seite 6 
b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die 
Anschlussdetails unbedenklich sind.  
Ziffer 
3.5 
neu 
Ziffer 
3.5.3
 
Aufgrund des Kostennachweises wird der 
Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, 
dabei erfolgt eine Überprüfung der tat- 
sächlich sanierten Bauteilflächen und die 
Erreichung der Mindestqualitätsstandards. 
Die bewilligten Zuschüsse werden ent- 
sprechend gekürzt, sofern die abgerech- 
neten Quadratmeter-Rohbaumaße ge- 
genüber dem Kostenvoranschlag unter- 
schritten werden oder die tatsächlich aus- 
geführten Maßnahmen nicht die Mindest- 
standards gem. Ziffer 3.3 erreichen. Eine 
Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist 
nicht möglich. 
3.5.3 
Aufgrund des Kostennachweises 
wird der Bewilligungsbescheid endgültig 
erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung 
der tatsächlich sanierten Bauteilflächen 
und die Erreichung der Mindestqualitäts- 
standards. Die bewilligten Zuschüsse 
werden entsprechend gekürzt, sofern die 
abgerechneten Quadratmeter-
Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvor- 
anschlag unterschritten werden oder die 
tatsächlich ausgeführten Maßnahmen 
nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 
3.3.1 
 erreichen. Eine Erhöhung des bewil- 
ligten Zuschusses ist nicht möglich. 
Ziffer 
8 
Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft. Die Ri chtlinie tritt am 01.04.2012 
 in Kraft.

Beschlussvorlage

6040 Zeichen

V/0015/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der 
Richtlinien 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.02.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung 
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpr ogramms 
„Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dar-
gestellt - beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Mit der Fo rtführung des Fö rderprogramms mit einem jährlich en Ansatz von 350.000 € bis 2020 
(V/0592/2010/E1 mit Ratsb eschluss vom 08.12.2010) und dem Beschluss der Förderrichtlinien 
(V/0005/2011 vom 16.02.2011) ist die Grundlage für eine wirkungsvolle Klimaschutz- und Wir t-
schaftsförderungsmaßnahme in Münster gelegt worden.  
 
Um eine städtebaulich verträgliche Lösung zur Außenwanddämmung bei Stadtbild prägenden Klin-
kergebäuden und denkmalgeschützten Gebäuden zu ermöglichen, soll das Förderprogramm um den 
Fördertatbestand der Innendämmung erweitert werden. Zusätzlich sind einige weitere redaktionelle 
und formelle Änderungen vorgenommen worden.  
 
Es sollen folgende Änderungen umgesetzt werden (vgl. Anlage 1): 
 
1.) Redaktionelle und formale Anpassungen der Förderrichtlinien (Ziffer 2.1, 3.3, 3.5 und 8) 
 
Durch die Erfahrungen des letzten Jahres in der Bearbeitung der Förderanträge und zur Anpas-
sung an aktuelle Veränderungen werden einige Konkretisierungen der Richtlinien vorgeschlagen 
und zur besseren Lesbarkeit die numerische Reihenfolge erweitert.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0015/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Wildt 
Ruf: 
492 67 03 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de  
Datum: 
27.01.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0015/2012 
Insbesondere ist der Begriff Blower-Door-Messung durch die Bezeichnung Luftdichtheitsmessung 
ersetzt worden, da der Begriff Blower-Door als Wortmarke geschützt ist. Somit dürften folglich nur 
Messungen mit einem Gerät des Typs Blower -Door gefördert werden, was nicht im Sinne de s 
Fördergebers ist. Ferner ist zur Sicherstellung der Effizienz von geförderten Lüftungsanlagen mit 
Wärmerückgewinnung die erforderliche Luftdichtheit gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) 
nachzuweisen. Zur Verhinderung des frühzeitigen Verbrauches der För dermittel durch einzelne 
Antragsteller ist die maximale Fördersumme auf 40.000 Euro pro Jahr und Antragsteller b e-
grenzt worden.  
 
2.) Verbesserung der technischen Anforderungen (Ziffer 3.3 und 3.5)  
 
Aufgrund der Bauteiltypologie für Außenwände in Münster soll das Förderprogramm um den Bau-
stein „Innendämmung“ erweitert werden. Eigentümern von Gebäuden, bei denen eine Auße n-
wanddämmung aus bautechnischen bzw. rechtlichen Gründen oder gestalterischen Aspe kten 
nicht sinnvoll ist, soll damit eine Förderung ermöglicht werden. 
 
Für die Festlegung der Förderkriterien ist der Bauexperte Dr. Schulze-Darup, Nürnberg einbezo-
gen worden und zudem sind die Vorschläge mit Energieberatern aus dem münsterschen Ene r-
gieberaternetzwerk diskutiert worden. Dabei sind in Anlehnung an die bestehende Fördersyste-
matik die Erreichung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten mit festgelegten Fördersätzen 
pro qm gedämmter Fläche kombiniert worden. Die Tabelle zeigt die Anforderungen der Stadt 
Münster im Vergleich mit der EnEV 2009 bzw. der  KfW – Förderung (Neuerungen sind fett und 
kursiv gekennzeichnet). 
 
 EnEV 2009  
(Energieeinsparverordnung) 
KfW (Kreditan-
stalt für Wieder-
aufbau) 
Stadt Münster Förderhöhe 
 
Außenwanddämmung 
 
Kerndämmung 
 
U ≤ 0,24 W/m²K 
 
U ≤ 0,20 W/m²K U ≤ 0,19 W/m²K 
U ≤ 0,16 W/m²K 
 
Luftschicht > 5 
cm 
10 Euro/m² 
20 Euro/m² 
 
   2 Euro/m² 
 
Innendämmung 
 
U ≤ 0,35 W/m²K 
 
U ≤ 0,33 W/m²K U ≤ 0,28 
W/m²K(*) 
U ≤ 0,23 W/m²K 
10 Euro/m² 
20 Euro/m² 
Dach bzw. 
Oberste Geschoss-
decke  
0,24 W/m²K Steildach 
0,20 W/m²K Flachdach 
U ≤ 0,14 W/m²K U ≤ 0,20 W/m²K 
U ≤ 0,15 W/m²K 
10 Euro/m²  
20 Euro/m² 
 
Fenster 
 
1,3 W/m²K 
 
U ≤ 0,95 W/m²K UW,BW ≤ 1,0 
W/m²K 
UW,BW ≤ 0,8 
W/m²K 
20 Euro/m²  
30 Euro/m²  
 
Keller 
 
0,30 W/m²K bis  
0,50 W/m²K 
 
U ≤ 0,25 W/m²K U ≤ 0,25 W/m²K 
U ≤ 0,20 W/m²K 
  5 Euro/m²  
10 Euro/m² 
(*) Wenn aus Gründen des Denkmalschutzes und bauphysikalischer Anforderungen der U-Wert von ≤ 
0,28 W/m2K nicht erreicht werden kann, kann auch ein Wert von ≤ 0,30 W/m2K gefördert werden. 
 
Da es sich bei der Innendämmung  um andere Systeme als bei Außenwanddämmungen handelt, 
die bauphysikalisch nicht miteinander vergleichbar sind, ergeben sich aus den geringeren Dämm-
stoffstärken der Innendämmung auch geringere Anforderungen an die U-Werte. Dieses spiegelt 
sich analog auch in den Anforderungen der EnEV 2009 wieder.

- 3 - 
V/0015/2012 
Für die Anforderungen an die Innendämmung wurden im städtischen Förderprogramm bewusst 
hohe Dämmstandard angesetzt, um einerseits der Systematik einer Förderung von qualitati v-
hochwertigen Maßnahmen zu entsprechen und andererseits eine Abgrenzung zur KfW-Förderung 
zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch bei der Kellerdeckendämmung eine zweistufige 
Förderung eingeführt worden. 
 
Zur Qualitätssicherung der häufig als technisch schwierig umzusetzenden Innendämmung soll die 
„Bauphysikalische Begleitung der Innendämmung“ verpflichtend eingeführt werden, die jedoch mit 
einer Pauschalförderung in Höhe von 250 Euro unterstützt werden soll. Die Förderhöhe entspricht 
ca. 50% der kalkulierten Kosten.  
 
 
Die Verwaltung schlägt die Änderungen der Richtlinien vor, damit das städtische Förderpr ogramm 
weiterhin zielorientiert und effektiv umgesetzt werden kann. 
 
 
i.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtli nie „Förderprogramm Energieeinsparung  und Al t-
bausanierung der Stadt Münster“ 
 
Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Mün s-
ter“

Ergänzungsvorlage V/0015/2012/1 mit Anlage

21888 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0015/2012/1. Erg. 
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Wildt 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der 
Richtlinien 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms 
„Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ (Anlage 1) werden – unter Be-
rücksichtigung der im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen am 13.03.2012 vorgeschla-
genen Änderungen in Ziffer 3.2.2 - beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen vom 13.03.2012 wurde die Ver-
waltung beauftragt, die unter Ziffer 3.2.2 der Richtlinien vorgeschlagene Förderung der Baubeglei-
tung für die Innendämmung nochmals zu prüfen, da die angesetzten Kosten für die beabsichtigte 
Baubegleitung als zu gering eingeschätzt wurden.  
 
Die Verwaltung hat die Kosten nochmals mit verschiedenen Energieberatern durchgesprochen und 
schlägt die Erhöhung des Förderbetrages auf 50% des Rechnungsbetrages maximal jedoch 500 
Euro vor. Nach Einschätzung der Energieberater liegen die Kosten für eine solche Baubegleitung 
bei einem normalen Gebäude bei 500 bis 1.000 Euro, je nach Anzahl der kritischen Bauteile. 
Durch die gewählte neue Formulierung wird eine höhere Bandbreite abgedeckt. Bei aufwendigen 
Baukonstruktionen können die Baubegeleitung und die erforderlichen Berechnungen für die Aus-
führung einer Innendämmung sicherlich noch deutlich kostenintensiver werden. Diese Kosten auf-
zufangen, kann aber nicht Aufgabe des Förderprogrammes sein, das lediglich einen Anreiz schaf-
fen soll.  
 
Bei der fachgerechten Ausführung anderer Bauteile müssen auch Berechnungen durchgeführt 
werden, diese werden jedoch nicht gefördert. Bei der Innendämmung wird zur Vermeidung von 
492 67 03 
 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.03.2012 
V/0015/2012/1

- 2 - 
V/0015/2012/1 
Baumängeln, die erwiesenermaßen häufig wegen fehlender fachlicher Begleitung auftreten, als 
Voraussetzung für die Förderung eine Baubegleitung verlangt und gefördert. 
 
Die Ergänzungen in der Ziffer 3.2.2 der Richtlinien sind fett markiert und Änderungen sind durch 
Streichung kenntlich gemacht worden: 
 
3.2.2 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmess ung und die bauphy-
sikalische Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert:  
 
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerück-
gewinnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je 
Kubikmeter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von 
maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit 
raumlufttechnischen Anlagen (n
50 ≤ 1,5) ist nachzuweisen. 
 
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe 
von 250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. 
Im Anschluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen 
und die Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als 
Einzelmaßnahme sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaß-
nahme.  
 
 Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysikalisch durch einen anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu begleiten. Diese muss folgende 
Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilan-
schlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fensterlaibungen) 
und Bestätigung der bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwas-
serfreiheit in der Fläche) bei ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäu-
des nach Fertigstellung der Maßnahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträgt 
50% des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 500 € pauschal 250 €
. 
 
In der Anlage 1 ist die so geänderte Fassung der Förderrichtlinien dargestellt. Die Verwaltung 
schlägt  dem Rat die geänderten Richtlinien zur Beschlussfassung vor.  
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlage 1: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Müns-
ter“

Anlage 1 – Neufassung 2012 zur V/0015/2012/E1  
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in 
der Stadt Münster 
- Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 
1. Förderzweck 
1.1  Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von 
Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von  Heizenergie und damit Minderung des 
Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- 
schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO 
2-Emissionen in Münster geleistet. 
1.3  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung  besteht nicht. Die Bewilligungsstelle 
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 
2. Fördergegenstände 
2.1  Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- 
sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- 
rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 
3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände 
- Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- 
terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung 
- Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e 
- Erneuerung der Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
- Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN  EN 13829 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- 
sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass 
- die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten  oder wiederhergestellt wird (keine 
Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- 
teilung), 
- eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, 
- langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren 
Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- 
wertet werden können, 
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, 
deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 
mg/m 
3) überschreitet, verwandt werden, 
- anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen 
werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, 
sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
2.1.1  Nicht förderfähig sind 
- Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. 
- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen.

Seite 2 
- Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die 
angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich 
die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. 
- Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt 
wird (z.B. Fensterrahmen) 
- Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. 
- Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. 
- Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 
2.2  Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau 
eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet 
Münster. 
3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 
3.1  Fördervoraussetzungen 
- Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden 
sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist 
oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und 
Ausgang und eine eigene Treppe). 
- Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. 
Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhr- 
kontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort-
Beratung erstellt sein. 
- Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- 
rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit 
dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. 
- Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der 
Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
3.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von 
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten An- 
tragsteller. 
3.3  Förderart/Höhe der Förderung 
3.3.1 
 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der 
angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,20 
W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U  0,15 W/m 2K erreicht, so er- 
höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche.

Seite 3 
Fenster:  
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den 
Wert von U
W,BW  1,0 W/m 2K erreicht.  
Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW,BW  0,8 W/m 2K (Glas 
einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm 
Fensterfläche. 
Außenwand:  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,19 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U  0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- 
schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Die Dämmung der Innenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,28 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U  0,23 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-
Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen geför- 
dert. 
Ausnahme Denkmalschutz: Die Förderstufe 1 (U  0,28 W/m 
2K) kann auch bei U  0,30 
W/m²K gewährt werden, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes und bauphysikalischer 
Anforderungen der Wert von U  0,28 W/m²K nicht zu erreichen ist.  
 
Kellerdecke:  
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,25 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U  0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € 
je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- 
ren Maßnahmen gefördert werden. 
3.3.2 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der  Einbau einer Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- 
sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- 
winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- 
ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € 
je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- 
lagen (n 50   1,5) ist nachzuweisen. 
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 
250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- 
schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus- 
stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- 
me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme.  
 Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysi kalisch durch einen anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu beg leiten. Diese muss folgende Punkte 
beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. 
Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fens terlaibungen) und Bestätigung der 
bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei 
ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäude s nach Fertigstellung der Maß-

Seite 4 
nahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträ gt 50% des Rechnungsbetrags, maxi- 
mal jedoch 500 €.  
3.3.3  Fördergrenzen und Bonusregelungen 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 
€ für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- 
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- 
heitsmessung und Baubegleitung).  
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 
90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- 
cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus 
gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. 
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 12.000 € für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der 
Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. 
Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 40.000 €. 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- 
rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- 
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- 
dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 
3.4  Antragsverfahren 
 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- 
trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie 
der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. 
Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- 
trag relevanten Daten enthalten: 
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U 
W,BW  – 
Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster 
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- 
ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials 
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad 
in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes 
 Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit 
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- 
lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung 
zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 
3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe-

Seite 5 
scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- 
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er 
vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- 
che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) 
durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- 
nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, 
der mit den Kostennachweisen einzureichen ist.  
Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzurei- 
chen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den 
Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- 
lagen (n 
50   1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. 
Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass 
a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.2 Abs. 4 erbracht wurden und  
b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. 
Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die 
Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 
3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- 
schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards 
gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 
3.6  Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 
Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- 
zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- 
cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 
4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung  
4.1 Fördervoraussetzungen  
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigener- 
giehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt 
Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- 
tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden.  
Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der 
Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt.  
4.2 Förderempfänger/in  
Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt.  
4.3 Förderart/Höhe der Förderung

Seite 6 
Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 
4.4 Antragsverfahren  
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen 
Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen.  
4.5 Leistungsnachweis  
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- 
tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, 
dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn 
er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht 
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- 
sen.  
5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese 
Förderprogramme ermöglichen.  
6. Bewilligung  
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet 
die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- 
gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.  
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.  
7. Auszahlung  
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- 
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- 
ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen.  
8. In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.04.2012 in Kraft.

Anlage 2

17274 Zeichen

Anlage 2 – Neufassung 2012  
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in 
der Stadt Münster 
- Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 
1. Förderzweck 
1.1  Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von 
Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von  Heizenergie und damit Minderung des 
Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- 
schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO 
2-Emissionen in Münster geleistet. 
1.3  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung  besteht nicht. Die Bewilligungsstelle 
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 
2. Fördergegenstände 
2.1  Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- 
sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- 
rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 
3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände 
- Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- 
terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung 
- Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e 
- Erneuerung der Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
- Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN  EN 13829 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- 
sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass 
- die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten  oder wiederhergestellt wird (keine 
Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- 
teilung), 
- eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, 
- langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren 
Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- 
wertet werden können, 
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, 
deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 
mg/m 
3) überschreitet, verwandt werden, 
- anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen 
werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, 
sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
2.1.1  Nicht förderfähig sind 
- Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. 
- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen.

Seite 2 
- Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die 
angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich 
die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. 
- Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt 
wird (z.B. Fensterrahmen) 
- Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. 
- Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. 
- Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 
2.2  Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau 
eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet 
Münster. 
3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 
3.1  Fördervoraussetzungen 
- Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden 
sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist 
oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und 
Ausgang und eine eigene Treppe). 
- Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. 
Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhr- 
kontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort-
Beratung erstellt sein. 
- Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- 
rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit 
dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. 
- Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der 
Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
3.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von 
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten An- 
tragsteller. 
3.3  Förderart/Höhe der Förderung 
3.3.1 
 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der 
angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: 
Dach:  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,20 
W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U  0,15 W/m 2K erreicht, so er- 
höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche.

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Fenster:  
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den 
Wert von U
W,BW  1,0 W/m 2K erreicht.  
Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW,BW  0,8 W/m 2K (Glas 
einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm 
Fensterfläche. 
Außenwand:  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,19 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U  0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- 
schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Die Dämmung der Innenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,28 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U  0,23 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-
Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen geför- 
dert. 
Ausnahme Denkmalschutz: Die Förderstufe 1 (U  0,28 W/m 
2K) kann auch bei U  0,30 
W/m²K gewährt werden, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes und bauphysikalischer 
Anforderungen der Wert von U  0,28 W/m²K nicht zu erreichen ist.  
 
Kellerdecke:  
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,25 W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U  0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € 
je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- 
ren Maßnahmen gefördert werden. 
3.3.2 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der  Einbau einer Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- 
sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- 
winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- 
ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € 
je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- 
lagen (n 50   1,5) ist nachzuweisen. 
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 
250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- 
schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus- 
stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- 
me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme.  
 Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysikalisch durch einen anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu begleiten. Diese muss folgende Punkte 
beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. 
flankierende Bauteile) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wand- 
aufbaus bei ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung 
der Maßnahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträgt pauschal 250 €.

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3.3.3  Fördergrenzen und Bonusregelungen 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 
€ für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- 
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- 
heitsmessung und Baubegleitung).  
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 
90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- 
cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus 
gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. 
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 12.000 € für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der 
Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. 
Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 40.000 €. 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- 
rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- 
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- 
dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 
3.4  Antragsverfahren 
 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- 
trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie 
der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. 
Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- 
trag relevanten Daten enthalten: 
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U 
W,BW  – 
Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster 
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- 
ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials 
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad 
in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes 
 Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit 
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- 
lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung 
zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 
3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- 
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass

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besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er 
vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- 
che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) 
durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- 
nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, 
der mit den Kostennachweisen einzureichen ist.  
Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzurei- 
chen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den 
Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- 
lagen (n 
50   1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. 
Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten 
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass 
a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.2 Abs. 4 erbracht wurden und  
b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. 
Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die 
Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 
3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- 
schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards 
gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 
3.6  Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 
Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- 
zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- 
cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 
4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung  
4.1 Fördervoraussetzungen  
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigener- 
giehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt 
Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- 
tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden.  
Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der 
Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt.  
4.2 Förderempfänger/in  
Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt.  
4.3 Förderart/Höhe der Förderung 
Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 
4.4 Antragsverfahren

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Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen 
Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen.  
4.5 Leistungsnachweis  
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- 
tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, 
dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn 
er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird.  
Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht 
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- 
sen.  
5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese 
Förderprogramme ermöglichen.  
6. Bewilligung  
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet 
die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- 
gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.  
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.  
7. Auszahlung  
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- 
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- 
ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen.  
8. In Krafttreten  
Die Richtlinie tritt am 01.04.2012 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

21.02.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 32.1 Vorberatung
Zur Sitzung
21.03.2012 Rat
TOP 35.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0015/2012
Typ
Vorlagen
Datum
03.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37