V/0015/2012
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1
17908 Zeichen
Seite 1 Anlage 1 – Neufassung 2012 Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung (Die Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt) Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richt linie Ziffer 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungs- maßnahmen an Wohngebäuden (im wei- teren Altbausanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einsparungen von Heizener- gie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführ- ten Qualitätsstandards folgende Maß- nahmen: - Dämmung der Außenwände, - Dämmung der Kellerdecke und der erd- berührten Außenflächen beheizter Räu- me (Souterrain) oder der untersten Ge- schossdecke bei Nichtunterkellerung, - Dämmung des Daches oder der obers- ten Geschossdecke, - Erneuerung durch wärmegedämmte Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin- nung - Durchführung einer Blower-Door- Messung (Luftdichtheitsmessung) Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökolo- gische und gestalterische Anforderungen berücksichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (kei- ne Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fensterteilung), - eine ressourcenschonende Gebäude- technik zum Einsatz kommt, - langlebige, heimische oder regional ver- fügbare Materialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederverwertet werden können, - keine asbesthaltigen Baustoffe verwandt werden, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff- Formaldehyd-Schaumkunststoff) und Baustoffe, deren Ausgleichskonzentrati- on für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeig- nete, gleichwertige Ersatzbaustoffe vor- Förderfähig sind bauliche Sanierungs- maßnahmen an Wohngebäuden (im wei- teren Altbausanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einsparungen von Heizener- gie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführ- ten Qualitätsstandards folgende Maß- nahmen: - Dämmung der Außenwände - Dämmung der Kellerdecke und der erd- berührten Außenflächen beheizter Räu- me (Souterrain) oder der untersten Ge- schossdecke bei Nichtunterkellerung - Dämmung des Daches oder der obers- ten Geschossdecke - Erneuerung der Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin- nung - Durchführung einer Luftdichtheitsmes- sung nach DIN EN 13829 Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökolo- gische und gestalterische Anforderungen berücksichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (kei- ne Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fensterteilung), - eine ressourcenschonende Gebäude- technik zum Einsatz kommt, - langlebige, heimische oder regional ver- fügbare Materialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederverwertet werden können, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff- Formaldehyd-Schaumkunststoff) und Baustoffe, deren Ausgleichskonzentrati- on für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeig- nete, gleichwertige Ersatzbaustoffe vor- Seite 2 gesehen werden. Soweit auf die Ver- wendung von PVC-Produkten nicht ver- zichtet werden kann, sind PVC- Recycling-Produkte zu bevorzugen. gesehen werden. Soweit auf die Ver- wendung von PVC-Produkten nicht ver- zichtet werden kann, sind PVC- Recycling-Produkte zu bevorzugen. Ziffer 3.3 neu 3.3.1 3.3 Förderart/Höhe der Förderung Folgende Dämmmaßnahmen an den Au- ßengebäudebauteilen sind unter Beach- tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig : Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/ m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,15 W/ m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- che. Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeignete dampfbremsende Schichten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des gesam- ten Fensters (Glas einschließlich Fenster- rahmen) den Wert von U W,BW 1,0 W/ m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wär- medurchgangskoeffizienten von U W,BW 0,8 W/ m 2K (Glas einschließlich Fenster- rahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft luftdicht eingebaut wer- den. Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,19 W/ m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,16 W/ m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlai- bungen müssen eine Mindestdämmung 3.3 Förderart/Höhe der Förderung 3.3.1 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetzten Mindeststan- dards mit den genannten Förderpauscha- len je qm förderfähig : Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/ m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,15 W/ m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Flä- che. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des gesam- ten Fensters (Glas einschließlich Fenster- rahmen) den Wert von U W,BW 1,0 W/ m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wär- medurchgangskoeffizienten von U W,BW 0,8 W/ m 2K (Glas einschließlich Fenster- rahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche Außenwand: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,19 m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,16 W/ m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlai- bungen müssen eine Mindestdämmung Seite 3 von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,25 W/ m 2K erreicht. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen ge- fördert werden. von 2 cm erhalten (WLG 035). Die Dämmung der Innenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,28 W/m²K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,23 W/m²K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV- Berechnung ermittelt, die ggf. erforderli- che Flankendämmung wird gleicherma- ßen gefördert Ausnahme Denkmalschutz: Die Förderstu- fe 1 (U 0,28 W/m 2K) kann auch bei U 0,30 W/m²K gewährt werden, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes und bau- physikalischer Anforderungen der Wert von U 0,28 W/m²K nicht zu erreichen ist. Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,25 W/ m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,20 W/m²K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- nahmen gefördert werden. Ziffer 3.3 neu 3.3.2 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnah- men wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sowie die Durchführung einer Blower-Door-Messung gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüf- tungsanlage mit mindestens 80% Wärme- rückgewinnung und einer maximalen spe- zifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikmeter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zu- schuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Für die Durchführung von Blower-Door- Messungen (Luftdichheitsprüfung) wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüf- norm DIN EN 13829 durchzuführen. Im 3.3.2 Zusätzlich zu den Wärmedämm- maßnahmen wird der Einbau einer Lüf- tungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmes- sung und die bauphysikalische Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüf- tungsanlage mit mindestens 80% Wärme- rückgewinnung und einer maximalen spe- zifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikmeter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zu- schuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Anla- gen (n 50 1,5) ist nachzuweisen. Für die Durchführung einer Luftdicht- heitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im Anschluss an die Luft- Seite 4 Anschluss an die Blower-Door-Messung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnahme sondern ausschließ- lich in Kombination mit einer anderen För- dermaßnahme. dichtheitsmessung erfolgt eine Protokollie- rung der Leckagen und die Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaß- nahme sondern ausschließlich in Kombi- nation mit einer anderen Fördermaßnah- me. Die Ausführung einer Innenwanddäm- mung ist bauphysikalisch durch einen an- erkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu begleiten. Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prü- fung des Wandaufbaus vor Ort, Berech- nung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. flankierende Bauteile) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus bei ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung der Maßnahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung be- trägt pauschal 250 €. Ziffer 3.3 neu 3.3.3 Bonusregelung: Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüf- tungsanlage und Blower-Door-Messung). Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (min- destens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzlicher Bonus von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förde- rung der Lüftungsanlage und der Blower- Door-Messung werden zusätzlich gewährt. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung 3.3.3 Fördergrenzen und Bonusregelun- gen: Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüf- tungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung ). Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (min- destens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzlicher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Däm- mung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 12.000 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förde- rung der Lüftungsanlage, Luftdichtheits- messung und Baubegleitung werden zu- sätzlich gewährt. Die maximale Fördersumme je Antragstel- ler und Kalenderjahr beträgt 40.000 €. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung Seite 5 der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteilflächen, der verwen- deten Dämmmaterialien und der geforder- ten Mindestqualitätsstandards der Bautei- le oder der Lüftungsanlage. der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteilflächen, der verwen- deten Dämmmaterialien und der geforder- ten Mindestqualitätsstandards der Bautei- le oder der Lüftungsanlage. 3.5 Kostennachweis Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen Ziffer 3.5 neu Ziffer 3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ab- lauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewil- ligungsbescheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist ein- mal um 4 Monate verlängert werden, so- weit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ab- lauf der Frist gestellt wird. 3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbe- hörde zu benennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides einen Kos- tennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. Ziffer 3.5 neu Ziffer 3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetriebes muss erkennen las- sen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanier- ten Bauteile in W/ m 2K) durchgeführt wor- den sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaßnahmen müssen zusätzlich in einem neuen Ener- giebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzurei- chen ist. Bei Durchführung einer Blower-Door- Messung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzureichen. 3.5.2 Der Kostennachweis des ausfüh- renden Handwerksbetriebes muss erken- nen lassen, welche Energiesparmaßnah- men (mit Angabe der sanierten Bauteilflä- chen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/ m 2K) durchge- führt worden sind. Die an dem Wohnge- bäude durchgeführten Energiesparmaß- nahmen müssen zusätzlich in einem neu- en Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmes- sung ist eine Kopie des Prüfzertifikats ein- zureichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den Kostennachweisen die erfor- derliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (n 50 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nach- zuweisen. Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kos- tennachweis die Bestätigung eines aner- kannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.2 Abs. 4 erbracht wurden und Seite 6 b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. Ziffer 3.5 neu Ziffer 3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tat- sächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden ent- sprechend gekürzt, sofern die abgerech- neten Quadratmeter-Rohbaumaße ge- genüber dem Kostenvoranschlag unter- schritten werden oder die tatsächlich aus- geführten Maßnahmen nicht die Mindest- standards gem. Ziffer 3.3 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der Mindestqualitäts- standards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter- Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvor- anschlag unterschritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewil- ligten Zuschusses ist nicht möglich. Ziffer 8 Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft. Die Ri chtlinie tritt am 01.04.2012 in Kraft.
Beschlussvorlage
6040 Zeichen
V/0015/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien Beratungsfolge 21.02.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpr ogramms „Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dar- gestellt - beschlossen. Begründung: Mit der Fo rtführung des Fö rderprogramms mit einem jährlich en Ansatz von 350.000 € bis 2020 (V/0592/2010/E1 mit Ratsb eschluss vom 08.12.2010) und dem Beschluss der Förderrichtlinien (V/0005/2011 vom 16.02.2011) ist die Grundlage für eine wirkungsvolle Klimaschutz- und Wir t- schaftsförderungsmaßnahme in Münster gelegt worden. Um eine städtebaulich verträgliche Lösung zur Außenwanddämmung bei Stadtbild prägenden Klin- kergebäuden und denkmalgeschützten Gebäuden zu ermöglichen, soll das Förderprogramm um den Fördertatbestand der Innendämmung erweitert werden. Zusätzlich sind einige weitere redaktionelle und formelle Änderungen vorgenommen worden. Es sollen folgende Änderungen umgesetzt werden (vgl. Anlage 1): 1.) Redaktionelle und formale Anpassungen der Förderrichtlinien (Ziffer 2.1, 3.3, 3.5 und 8) Durch die Erfahrungen des letzten Jahres in der Bearbeitung der Förderanträge und zur Anpas- sung an aktuelle Veränderungen werden einige Konkretisierungen der Richtlinien vorgeschlagen und zur besseren Lesbarkeit die numerische Reihenfolge erweitert. Vorlagen-Nr.: V/0015/2012 Auskunft erteilt: Frau Wildt Ruf: 492 67 03 E-Mail: WildtB@stadt-muenster.de Datum: 27.01.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0015/2012 Insbesondere ist der Begriff Blower-Door-Messung durch die Bezeichnung Luftdichtheitsmessung ersetzt worden, da der Begriff Blower-Door als Wortmarke geschützt ist. Somit dürften folglich nur Messungen mit einem Gerät des Typs Blower -Door gefördert werden, was nicht im Sinne de s Fördergebers ist. Ferner ist zur Sicherstellung der Effizienz von geförderten Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung die erforderliche Luftdichtheit gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) nachzuweisen. Zur Verhinderung des frühzeitigen Verbrauches der För dermittel durch einzelne Antragsteller ist die maximale Fördersumme auf 40.000 Euro pro Jahr und Antragsteller b e- grenzt worden. 2.) Verbesserung der technischen Anforderungen (Ziffer 3.3 und 3.5) Aufgrund der Bauteiltypologie für Außenwände in Münster soll das Förderprogramm um den Bau- stein „Innendämmung“ erweitert werden. Eigentümern von Gebäuden, bei denen eine Auße n- wanddämmung aus bautechnischen bzw. rechtlichen Gründen oder gestalterischen Aspe kten nicht sinnvoll ist, soll damit eine Förderung ermöglicht werden. Für die Festlegung der Förderkriterien ist der Bauexperte Dr. Schulze-Darup, Nürnberg einbezo- gen worden und zudem sind die Vorschläge mit Energieberatern aus dem münsterschen Ene r- gieberaternetzwerk diskutiert worden. Dabei sind in Anlehnung an die bestehende Fördersyste- matik die Erreichung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten mit festgelegten Fördersätzen pro qm gedämmter Fläche kombiniert worden. Die Tabelle zeigt die Anforderungen der Stadt Münster im Vergleich mit der EnEV 2009 bzw. der KfW – Förderung (Neuerungen sind fett und kursiv gekennzeichnet). EnEV 2009 (Energieeinsparverordnung) KfW (Kreditan- stalt für Wieder- aufbau) Stadt Münster Förderhöhe Außenwanddämmung Kerndämmung U ≤ 0,24 W/m²K U ≤ 0,20 W/m²K U ≤ 0,19 W/m²K U ≤ 0,16 W/m²K Luftschicht > 5 cm 10 Euro/m² 20 Euro/m² 2 Euro/m² Innendämmung U ≤ 0,35 W/m²K U ≤ 0,33 W/m²K U ≤ 0,28 W/m²K(*) U ≤ 0,23 W/m²K 10 Euro/m² 20 Euro/m² Dach bzw. Oberste Geschoss- decke 0,24 W/m²K Steildach 0,20 W/m²K Flachdach U ≤ 0,14 W/m²K U ≤ 0,20 W/m²K U ≤ 0,15 W/m²K 10 Euro/m² 20 Euro/m² Fenster 1,3 W/m²K U ≤ 0,95 W/m²K UW,BW ≤ 1,0 W/m²K UW,BW ≤ 0,8 W/m²K 20 Euro/m² 30 Euro/m² Keller 0,30 W/m²K bis 0,50 W/m²K U ≤ 0,25 W/m²K U ≤ 0,25 W/m²K U ≤ 0,20 W/m²K 5 Euro/m² 10 Euro/m² (*) Wenn aus Gründen des Denkmalschutzes und bauphysikalischer Anforderungen der U-Wert von ≤ 0,28 W/m2K nicht erreicht werden kann, kann auch ein Wert von ≤ 0,30 W/m2K gefördert werden. Da es sich bei der Innendämmung um andere Systeme als bei Außenwanddämmungen handelt, die bauphysikalisch nicht miteinander vergleichbar sind, ergeben sich aus den geringeren Dämm- stoffstärken der Innendämmung auch geringere Anforderungen an die U-Werte. Dieses spiegelt sich analog auch in den Anforderungen der EnEV 2009 wieder. - 3 - V/0015/2012 Für die Anforderungen an die Innendämmung wurden im städtischen Förderprogramm bewusst hohe Dämmstandard angesetzt, um einerseits der Systematik einer Förderung von qualitati v- hochwertigen Maßnahmen zu entsprechen und andererseits eine Abgrenzung zur KfW-Förderung zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch bei der Kellerdeckendämmung eine zweistufige Förderung eingeführt worden. Zur Qualitätssicherung der häufig als technisch schwierig umzusetzenden Innendämmung soll die „Bauphysikalische Begleitung der Innendämmung“ verpflichtend eingeführt werden, die jedoch mit einer Pauschalförderung in Höhe von 250 Euro unterstützt werden soll. Die Förderhöhe entspricht ca. 50% der kalkulierten Kosten. Die Verwaltung schlägt die Änderungen der Richtlinien vor, damit das städtische Förderpr ogramm weiterhin zielorientiert und effektiv umgesetzt werden kann. i.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtli nie „Förderprogramm Energieeinsparung und Al t- bausanierung der Stadt Münster“ Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Mün s- ter“
Ergänzungsvorlage V/0015/2012/1 mit Anlage
21888 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Vorlagen-Nr.: V/0015/2012/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Frau Wildt Ruf: Betrifft Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien Beratungsfolge 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ (Anlage 1) werden – unter Be- rücksichtigung der im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen am 13.03.2012 vorgeschla- genen Änderungen in Ziffer 3.2.2 - beschlossen. Begründung: In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen vom 13.03.2012 wurde die Ver- waltung beauftragt, die unter Ziffer 3.2.2 der Richtlinien vorgeschlagene Förderung der Baubeglei- tung für die Innendämmung nochmals zu prüfen, da die angesetzten Kosten für die beabsichtigte Baubegleitung als zu gering eingeschätzt wurden. Die Verwaltung hat die Kosten nochmals mit verschiedenen Energieberatern durchgesprochen und schlägt die Erhöhung des Förderbetrages auf 50% des Rechnungsbetrages maximal jedoch 500 Euro vor. Nach Einschätzung der Energieberater liegen die Kosten für eine solche Baubegleitung bei einem normalen Gebäude bei 500 bis 1.000 Euro, je nach Anzahl der kritischen Bauteile. Durch die gewählte neue Formulierung wird eine höhere Bandbreite abgedeckt. Bei aufwendigen Baukonstruktionen können die Baubegeleitung und die erforderlichen Berechnungen für die Aus- führung einer Innendämmung sicherlich noch deutlich kostenintensiver werden. Diese Kosten auf- zufangen, kann aber nicht Aufgabe des Förderprogrammes sein, das lediglich einen Anreiz schaf- fen soll. Bei der fachgerechten Ausführung anderer Bauteile müssen auch Berechnungen durchgeführt werden, diese werden jedoch nicht gefördert. Bei der Innendämmung wird zur Vermeidung von 492 67 03 E-Mail: WildtB@stadt-muenster.de Datum: 15.03.2012 V/0015/2012/1 - 2 - V/0015/2012/1 Baumängeln, die erwiesenermaßen häufig wegen fehlender fachlicher Begleitung auftreten, als Voraussetzung für die Förderung eine Baubegleitung verlangt und gefördert. Die Ergänzungen in der Ziffer 3.2.2 der Richtlinien sind fett markiert und Änderungen sind durch Streichung kenntlich gemacht worden: 3.2.2 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmess ung und die bauphy- sikalische Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerück- gewinnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikmeter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (n 50 ≤ 1,5) ist nachzuweisen. Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im Anschluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnahme sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaß- nahme. Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysikalisch durch einen anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu begleiten. Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilan- schlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fensterlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwas- serfreiheit in der Fläche) bei ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäu- des nach Fertigstellung der Maßnahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträgt 50% des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 500 € pauschal 250 € . In der Anlage 1 ist die so geänderte Fassung der Förderrichtlinien dargestellt. Die Verwaltung schlägt dem Rat die geänderten Richtlinien zur Beschlussfassung vor. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage 1: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Müns- ter“ Anlage 1 – Neufassung 2012 zur V/0015/2012/E1 Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster - Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 1. Förderzweck 1.1 Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit Minderung des Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2-Emissionen in Münster geleistet. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Fördergegenstände 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung - Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e - Erneuerung der Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung - Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN EN 13829 Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (keine Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- teilung), - eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, - langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- wertet werden können, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind - Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. - Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen. Seite 2 - Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. - Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) - Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. - Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet Münster. 3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 3.1 Fördervoraussetzungen - Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). - Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhr- kontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort- Beratung erstellt sein. - Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. - Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 3.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten An- tragsteller. 3.3 Förderart/Höhe der Förderung 3.3.1 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,15 W/m 2K erreicht, so er- höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Seite 3 Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den Wert von U W,BW 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW,BW 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Außenwand: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Die Dämmung der Innenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,28 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U 0,23 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV- Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen geför- dert. Ausnahme Denkmalschutz: Die Förderstufe 1 (U 0,28 W/m 2K) kann auch bei U 0,30 W/m²K gewährt werden, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes und bauphysikalischer Anforderungen der Wert von U 0,28 W/m²K nicht zu erreichen ist. Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,25 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- ren Maßnahmen gefördert werden. 3.3.2 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- lagen (n 50 1,5) ist nachzuweisen. Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus- stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme. Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysi kalisch durch einen anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu beg leiten. Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fens terlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäude s nach Fertigstellung der Maß- Seite 4 nahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträ gt 50% des Rechnungsbetrags, maxi- mal jedoch 500 €. 3.3.3 Fördergrenzen und Bonusregelungen Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- heitsmessung und Baubegleitung). Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 12.000 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 40.000 €. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 3.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- trag relevanten Daten enthalten: - bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U W,BW – Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster - bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials - bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- Seite 5 scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzurei- chen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- lagen (n 50 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.2 Abs. 4 erbracht wurden und b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 3.6 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigener- giehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 4.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 4.3 Förderart/Höhe der Förderung Seite 6 Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 4.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- sen. 5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 6. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 7. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 8. In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01.04.2012 in Kraft.
Anlage 2
17274 Zeichen
Anlage 2 – Neufassung 2012 Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster - Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 1. Förderzweck 1.1 Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit Minderung des Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2-Emissionen in Münster geleistet. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Fördergegenstände 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung - Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e - Erneuerung der Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung - Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN EN 13829 Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (keine Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- teilung), - eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, - langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- wertet werden können, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind - Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. - Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen. Seite 2 - Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. - Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) - Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. - Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet Münster. 3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 3.1 Fördervoraussetzungen - Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). - Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhr- kontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort- Beratung erstellt sein. - Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. - Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 3.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten An- tragsteller. 3.3 Förderart/Höhe der Förderung 3.3.1 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,15 W/m 2K erreicht, so er- höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Seite 3 Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den Wert von U W,BW 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW,BW 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Außenwand: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Die Dämmung der Innenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,28 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U 0,23 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV- Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen geför- dert. Ausnahme Denkmalschutz: Die Förderstufe 1 (U 0,28 W/m 2K) kann auch bei U 0,30 W/m²K gewährt werden, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes und bauphysikalischer Anforderungen der Wert von U 0,28 W/m²K nicht zu erreichen ist. Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,25 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- ren Maßnahmen gefördert werden. 3.3.2 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- lagen (n 50 1,5) ist nachzuweisen. Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus- stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme. Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysikalisch durch einen anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu begleiten. Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. flankierende Bauteile) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wand- aufbaus bei ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung der Maßnahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträgt pauschal 250 €. Seite 4 3.3.3 Fördergrenzen und Bonusregelungen Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- heitsmessung und Baubegleitung). Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 12.000 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 40.000 €. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 3.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- trag relevanten Daten enthalten: - bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U W,BW – Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster - bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials - bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass Seite 5 besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzurei- chen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- lagen (n 50 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.2 Abs. 4 erbracht wurden und b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 3.6 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigener- giehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 4.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 4.3 Förderart/Höhe der Förderung Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 4.4 Antragsverfahren Seite 6 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- sen. 5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 6. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 7. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 8. In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01.04.2012 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0015/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37