V/0702/2016
Einführung des Westfalen Tarifes und unmittelbare sowie mittelbare Beteiligung an hierfür
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Anlage 2
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Anlage A DD Stadtwerke Münster Münster, 01.08.2016 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 19/2016 Betreff Einführung des WestfalenTarifes und unmittelbare sowie mittelbare Beteiligung an hierfür not- wendigen Gesellschaften Berichterstatter Herr Dr. Müller-Tengelmann Antrag Der Aufsichtsrat möge gemäß Vorlage beschließen, a) dass sich die Stadtwerke Münster GmbH mit Wirkung zum 01.08.2017 dem Westfalen- Tarif anschließen. Dieser neue Gemeinschaftstarif für Bus und Bahn in ganz Westfalen- : Lippe löst den bisherigen Münsterlandtarif ab. b) ‘Der Beteiligung der Stadtwerke Münster GmbH als Gesellschafterin in der Tarifgemein- schaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH wird zugestimmt. c) Der Beteiligung der Tariigemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH als Gesellschaft rin in der WestfalenTarif GmbH wird zugestimmt. . d) Die Geschäftsführung wird ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die 0.9. gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmaß- nahmen umzusetzen sowie alle dafür notwendigen Verträge abzuschließen. Anlagen 7 Stadtwerke Münster Begründung 1. Einführung des WestfalenTarifes Der neue „WestfalenTarif“ soll die bisherigen fünf ÖPNV-Tarifräume in Westfalen (Münsterland, Ruhr-Lippe, Ostwestfalen-Lippe, Paderborn-Höxter und Westfalen-Süd) und den bisher für die Fahrten zwischen diesen Räumen notwendigen NRW-Tarif hinsichtlich der angebotenen ÖPNV- Verbundtarife vereinen (siehe Gebietskarte in der Anlage). Einführungstermin für die Kunden - soll der 1. August 2017 sein. Diese Entwicklung sah bereits das zum 01.01.2008 in Kraft getretene ÖPNV-Gesetz des Landes . NRW in 8 5 Abs. 3 vor. Hierin hat der jeweilige Aufgabenträger-Zweckverband (hier: der Zweck- verband Nahverkehr Westfalen-Lippe NWL) in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine inte- grierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV: und insbesondere auf die Bildung eines einheitlichen Ge- meinschaftstarifes hinzuwirken. In’der Zielsetzung des Landesgesetzgebers besteht Nordrhein- Westfalen dann nur noch aus drei großen Tarifregionen mit jeweiligem ÖPNV-Verbundtarif: « Rheinland « Ruhrgebiet « Westfalen Das künftig in dem jeweiligen Raum angewandte Tarifsystem ermöglicht die durchgängige Nut- zung sämtlicher Nahverkehrsmittel (Bus und Bahn) mit nur einem Ticket und einem einheitlichen Preissystem. Für Westfalen bedeutet dies, dass interessante Verbindungen wie etwa von Biele- feld, Paderborn oder Dortmund nach Münster mit einer Fahrkarte (vom EinzelTicket bis hin zum attraktiven JobTicket) möglich sind. Der Einzugsbereich des wachsenden Oberzentrums.Müns- ter für Berufspendler, Einkaufs- und Freizeitfahrten wird hierdurch im Öffentlichen Verkehr signi- fikant vergrößert. Beispielsweise können dann die attraktiven, stärker rabattierten JobTickets auch für die Verbindungen von Bielefeld, Dortmund und Paderborn nach Münster ausgegeben werden. Tarifliche Barrieren. der Vergangenheit werden abgebaut. Speziell das Einpendeln nach Münster auch über größere Strecken mit Bus und Bahn wird attraktiver. Subsidiaritätsprinzip ö Ergänzend zu den vorgenannten Vorteilen eines Gemeinschaftstarifes für Westfalen haben sich die Stadtwerke Münster und etliche andere Verkehrsunternehmen dafür eingesetzt, ein weitge- hendes Subsidiaritätsprinzip zu verankern, Hiermit werden folgende Ziele verfolgt: Rein lokale‘ und kleinräumige regionale Belange des ÖPNV-Tarifes und -Marketings sollen auch in Zukunft vor Ort gestaltet und entschieden werden können. Speziell für große Stadtverkehre wie Münster soll die zur optimalen Markterschließung notwendige Autonomie in Produktgestaltung, Preisset- zung, Vertrieb und Marketing erhalten bleiben: « Neben den Produkten des künftigen westfalenweit einheitlichen Stammsortiments von Tickets besteht weiterhin die Möglichkeit rein lokale Produkte wie das erfolgreiche Schü- lerTicket „goCard" zu erhalten und einzuführen. Die Produkte des Stammsortiments kön- hen ferner mit lokalen Erweiterungen versehen werden, z.B. die in Münster praktizierte kostenlose Fahrradmitnahme für alle Abonnenten. Stadtwerke Münster Die Preisgestaltung und fachliche Abstimmung in den großen Stadtverkehren (Münster, Bielefeld, Hamm, Paderborn etc.) erfolgt wie bisher nur zwischen den lokal betroffenen Partnern. Die Preise für die lokalen Produkte, z.B. für ein EinzelTicket, MonatsTicket oder Abo in Bielefeld und Münster, können passend zu den lokalen Verkehrsmärkten weiterhin unterschiedlich sein. Beschlüsse zu den Preisen einer lokalen: großstädtischen Preisstufe (z.B. Stadtgebiet Münster) sowie rein lokalen Produkten erfolgen wie bisher auf der Ebene der Tarifge- meinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe (vormals VGM/VRL) und durch die lokalen Auf- sichts- und Stadträte. Der Rat der Stadt Münster entscheidet demnach.auch künftig über die lokalen Fahrpreise in Münster. « Die Vertriebskanäle (Bus, Automat, Kundencenter, Vorverkaufsagenturen, Smartphone, eTicket) können weiterhin für alle Produkte zur optimalen Nachfrage- und Vertriebssteue- rung lokal festgelegt und preislich differenziert werden. Vergleichbare Tickets dürfen z.B. im Vorverkauf günstiger sein als beim Fahrpersonal im Bus. “Weiterhin Gestaltungsfreiheit und Entscheidungen vor Ort Den Stadtwerken Münster bzw. dem Konzern Stadt/Stadtwerke bleiben damit alle notwendigen Freiheiten erhalten, welche in den vergangenen Jahren Grundlage dafür waren, den Verkehrs- markt Münster so erfolgreich für den ÖPNV zu entwickeln.und zu den beliebtesten Verkehrsun- ternehmen in Deutschland zu zählen. Das besonders kundenfreundliche Tarifangebot und die attraktive Preisgestaltung werden wei- terhin in der gewohnten Qualität vorgehalten werden können. Daher wird der WestfalenTarif keine finanziellen oder qualitativen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger Münsters mit sich bringen. Für das Stadtgebiet Münster (Preisstufe „WO") entscheiden weiterhin Aufsichtsrat und Rat. Die regionale Preisgestaltung in den Preisstufen „W1 bis W5“ wird wie heute im We- sentlichen von den regionalen Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern des Münsterlandes vorgenommen. Nur die höheren Preisstufen W6 bis W12 werden künftig auf einer neuen westfä- lischen Ebene entschieden. 2. Rechtsformänderung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe Die lokale und regionale Kalkulation und Vorbereitung der Beschlüsse erfolgt weiterhin in der Geschäftsstelle und den Gremien des bisherigen Münsterland/Ruhr-Lippe-Tarifes mit Sitz in Münster. Diese langjährig bewährte Tarifgemeinschaft ist heute rechtlich als Gesellschaft bür- gerlichen Rechts (GbR) organisiert. Die Stadtwerke Münster sind seit 1984 Mitglied. Für die künftige Aufgabenwahrnehmung und die kommunalrechtlich in der Gemeindeordnung NRW vorgeschriebene Haftungsbegrenzung für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist es notwendig, die heutige GbR in eine GmbH umzuwandeln. In der neuen Rechtsform kann die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH den notwendigen Rechtsgeschäften im Außenverhältnis und ihrer vorgesehenen Gesellschafterrolle bei der WestfalenTarif GmbH (sie- 3 xD» Stadtwerke Münster he unten) nachkommen. Die Stadtwerke Münster sollen einer von zurzeit 28 Gesellschaftern mit einer Stammkapital-Einlage von 1.000 EUR werden. Sitz der Gesellschaft bleibt Münster. Mit der Änderung der Rechtsform ist keine Änderung der Gesellschafter- und Finanzierungs- struktur der bestehenden Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR verbunden. 3. Gründung der WestfalenTarif GmbH Der neue Westfalentarif wird künftig. unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips in einem Zwei- Ebenen-Modell organisiert. Auf der lokalen und regionalen Ebene wird der Tarif in den Preis- stufen WO bis W5 weiterhin von den bewährten regionalen Tarifgemeinschaften mit der Rechts- form der GmbH gestaltet und weiterentwickelt. Auf der überregionalen Ebene innerhalb von Westfalen und für die Abstimmung mit dem lan- desweiten NRW-Tarif bedarf es einer neuen Koordinierungsinstanz in Gestalt einer neuen-West- falenTarif GmbH. Hier werden die Tarifprodukte und Preise für die weiteren Entfernungen in den westfälischen Preisstufen W6 bis W12 gestaltet und weiter entwickelt. Ferner erfolgt dort die Gesamtsteuerung für den Tarifraum Westfalen einschließlich seiner einheitlichen Beförderungs- ‘ und Tarifbestimmungen sowie der regelmäßigen Vorbereitung von Tarifgenehmigungsanträgen zur Vorlage bei der federführenden Bezirksregierung Detmold. Die WestfalenTarif GmbH wird somit dienstleistend für die. das Preissystem anwendenden Verkehrsunternehmen tätig. Um den Verwaltungsaufwand so klein wie möglich zu halten, wird die neue WestfalenTarif GmbH bewusst nur aus einer kleinen Einheit mit wenigen Mitarbeitern (kleiner fünf MA) beste- hen. Die wesentlichen Sachaufgaben werden nach dem Federführungsprinzip von den existen- ten. Geschäftsstellen der Tarifgemeinschaften und des NWL in Bielefeld, Münster und Unna er- ledig. Am Standort Münster werden etwa die wichtigen Aufgaben der westfälischen Tarifdatenbank und der neuen geplanten Vertriebsplattform für das Smartphone- und Online- Ticketing durchgeführt. Die Zusammenarbeit der regionalen und der überregionalen Tarif-Ebene muss von. vornherein fest verankert iverden. Deshalb sollen die regionalen Tarifgemeinschaften gemeinsam mit dem übergeordneten Aufgabenträger NWL als Gesellschafter der neu zu gründenden WestfalenTarif GmbH fungieren. Der Gesellschafteranteil am Stammkapital beträgt jeweils 10.000 EUR, Sitz der Geselischaft soll Bielefeld sein. Die Stadtwerke Münster oder andere Verkehrsunternehmen sind also nicht direkt.Gesellschafter. der WestfalenTarif GmbH, sondern nur mittelbar über die regionale Tarifgemeinschaft Münster- land/Ruhr-Lippe GmbH. Zusätzlich wird den Unternehmen eine direkte Einflussnahme durch Sitz und Stimme im sogenannten WestfalenTarif-Ausschuss bei der WestfalenTarif GmbH einge- räumt. Für die Stadtwerke Münster bestehen damit weiterhin hinreichende Gestaltungsrechte auch angesichts des tief verankerten Subsidiaritätsprinzips. x9> Stadtwerke Münster Die wechselseitige Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, den WestfalenTarif anzuwenden, ist in einer sog. Verbindlichkeitsvereinbarung geregelt. Diese wird von allen am WestfalenTarif be- teiligten Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger unterschrieben. 4. Fazit Die vorgenannten mehrjährig mit den westfälischen Partnern entwickelten Strukturen des neuen WestfalenTarifes werden den Stadtwerken und der Politik in Münster auch in Zukunft genügend ‘Freiheitsgrade lassen, um für die Erreichung wirtschaftlicher und verkehrspolitischer Ziele adä- quate tarifliche Lösungen im Sinne eines Maßanzuges für Münster zu entwickeln. gez. Dr.. Henning Müller-Tengelmann gez. Dr. Dirk Wernicke Anlagen So» Stadtwerke Münster Anlage 1: Bisherige ÖPNV-Tarifräume in Westfalen-Lippe und künftiges Gebiet des WestfalenTari- fes j Bisherige ÖPNV-Tarifräume: Münsterland Ruhr-Lippe _ Ostwestfalen-Lippe Paderborn-Höxter Westfalen-Süd - Künftiges Verkehrsgebiet des WestfalenTarifes ab 08/2017 Von Enschede VSN RMV vam
Beschlussvorlage
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V/0702/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Einführung des Westfalen Tarifes und unmittelbare sowie mittelbare Beteiligung an hierfür notwendigen Gesellschaften: Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und Westfalen Tarif GmbH Beratungsfolge 28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 28.09.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt zu, dass sich die Stadtwerke Münster GmbH mit Wirkung zum 01.08.2017 dem Westfalen Tarif anschließt, der als neuer Gemeinschaftstarif für Bus und Bahn den bisherigen Münsterland Tarif ablöst. 2. Der Beteiligung der Stadtwerke Münster GmbH als Gesellschafterin an der neu gegründeten „T a- rifgemeinschaft Münsterland/Ruhr Lippe GmbH“ (Anlage 2) wird zugestimmt. 3. Der Beteiligung der „Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH“ als Gesellschafterin an der „Westfalen Tarif GmbH“ (Anlage 4) wird zugestimmt. 4. Der Vertreter der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, die entspr e- chenden Beschlüsse zu fassen. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß § 12 (b) des G e- sellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH unterliegen der Beschlussfassung der Gesel l- schafterversammlung u.a“ … die Beteiligung an anderen Unternehmen und d er Erwerb … von G e- schäftsanteilen“. Vorlagen-Nr.: V/0702/2016 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: Janetzki@stadt-muenster.de Datum: 17.08.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0702/2016 Zum 01.08.2017 soll der neue Westfalen Tarif eingeführt werden, der die bisherigen fünf ÖPNV- Tarif- räume in Westfalen miteinander verbindet. Das künftig in dem jeweiligen Raum angewandte Tarifsy s- tem ermöglicht die durchg ängige Nutzung sämtlicher Nahverkehrsmittel (Bus und Bahn) mit nur e i- nem Ticket und einem einheitlichen Tarifsystem. Unabhängig davon hat sich die Stad twerke Münster GmbH dafür eingesetzt, dass lokale und kleinräumige regionale Belange des ÖPNV Tarifes und Mar- ketings weiter vor Ort entschieden werden. Für die künftige Aufgabenwahrnehmung insb. auch aus kommunalrechtlicher Sicht ist es erforderlich, die heute als GBR organisierte Münsterland/Ruhr-Lippe–Tarif mit Sitz in Münster in eine GmbH umzuwandeln. Di e Stadtwerke Münster GmbH sind seit 1984 Mitglied und sollen eine r von zurzeit 28 Gesellschaftern mit einer Stammkapital -Einlage von 1.000 € werden. Sitz der Gesel lschaft bleibt Münster. Die Münsterland/Ruhr -Lippe-GmbH bildet damit die lokale Ebene für die U msetzung des Westfalen Tarifs. Auf der überregionalen Ebene innerhalb von Westfalen und für di e Abstimmung mit dem landeswe i- ten NRW-Tarif bedarf es einer neuen Koordinierungsinstanz in Gestalt einer neuen „ WestfalenTarif GmbH“. Die Stadtwerke Münster und andere Verkehrsunternehmen sind nicht direkt Gesellschafter der Wes t- falenTarif GmbH, sondern nur mittelbar über die regionale Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH beteiligt. Die Gesellschafter haben jeweils einen Gesellschafteranteil am Stammkapital in H ö- he von 10 T€. Den Gesellschaften wird zusätzlich ein Sitz im sog. WestfalenTarif -Ausschuss einge- räumt (vgl. Anlage 5). Weitere Informationen sind der anliegenden Aufsichtsratsvorlage zu entnehmen (Anlage 1). Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wir d in seiner Sitzung am 02.09.2016 die Angel e- genheit beraten. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. Gemäß § 115 der GO NRW ist die Gründung einer Gesellschaft der Aufsichtsbehörde (hier: Bezirk s- regierung Münster) spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage 1: Aufsichtsratsvorlage Anlage 2: Gesellschaftsvertrag Tarifgemeinschaft Münsterland Ruhr-Lippe Anlage 3: Konsortialvertrag Westfalentarif GmbH Anlage 4: Gesellschaftsvertrag WestfalenTarif GmbH Anlage 5: Schaubild Beteiligungsverhältnisse Anlage 6a: Marktanalyse Anlage 6b: Anlagen zur Marktanalyse - 3 - V/0702/2016 Anlage 7: Entwurf - Verbindlichkeitsvereinbarung
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Gesellschaftsvertrag WestfalenTarif GmbH Anlage 4 Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 2 von 12 Gesellschaftsvertrag der „WestfalenTarif GmbH“ Präambel Im Jahr 2000 wurden im Raum Westfalen-Lippe fünf regionale Nahverkehrstarife (Tarifräume) ge- bildet: • Der Münsterland-Tarif (in den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster) • Der Ruhr-Lippe-Tarif (in den Kreisen Unna, Soest, dem Märkischen Kreis, dem Hochsauer- landkreis und der Stadt Hamm) • Der Sechser (in den Kreisen Herford, Minden-Lübbecke, Lippe, Gütersloh und der Stadt Bielefeld) • Der Hochstift-Tarif (in den Kreisen Paderborn und Höxter) • Der Westfalen-Süd-Tarif (in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe) Zwischen benachbarten Tarifräumen wurden Vereinbarungen zur Geltung sogenannter „Kra- gen- oder Übergangstarife“ geschaffen. Die Entwicklung der fünf regionalen Nahverkehrstarife oblag dabei den verantwortlichen Verbund- gesellschaften/Tarifgesellschaften/Tarifgemeinschaften • Tarifgemeinschaft Münsterland • Tarifgemeinschaft Ruhr-Lippe • OWL Verkehr GmbH • Verkehrs-Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH • Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd Als sogenannte Gemeinschaftstarife ermöglichten diese regionalen Tarife seit ihrer Bildung im Jahr 2000 die Nutzung des gesamten jeweiligen Nahverkehrsangebotes mit jeweils nur einem Ti- cket. Der WestfalenTarif ist der neue Gemeinschaftstarif für Bus & Bahn, der in ganz Westfalen-Lippe eingeführt wird. Die vorgenannten bestehenden fünf Nahverkehrstarife sowie der für Relationen mit Start und Ziel in Westfalen-Lippe noch bestehende NRW-Tarif werden in den WestfalenTarif überführt. Durch den WestfalenTarif werden einerseits die Preisstufen, das Ticketsortiment und die Fahr- preise einheitlich strukturiert und andererseits den regionalen Bedürfnissen Rechnung getragen. Weiterhin sind mit dem WestfalenTarif die Prozesse der Einnahmenaufteilung, des Vertriebs und des Marketings so zu organisieren, dass dem Kunden ein durchgängiger Tarif angeboten werden kann. Der WestfalenTarif ist ein Tarif der Regionen, in dem die Partner eigenständige Entscheidungen für ihre lokalen und regionalen Belange treffen und sich untereinander mit dem Ziel eines in ganz Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 3 von 12 Westfalen-Lippe harmonisierten überregionalen Angebotes abstimmen. Aus diesem Grund be- steht der Tarif aus dem dem Subsidiaritätsprinzip verpflichteten Zwei-Ebenen-Modell, der „regio- nalen westfälischen Ebene“ (regionale Tarifgemeinschaften /Tarifgesellschaften/Verbundgesell- schaften) und der neuen „gemeinsamen westfälischen Ebene“. Die regionale westfälische Ebene beschreibt hierbei räumlich die oben genannten heutigen Tarif- räume sowie institutionell die oben genannten jeweils verantwortlichen Verbundgesellschaften/Ta- rifgesellschaften/Tarifgemeinschaften, die in der Geltung auf die jeweilige Region begrenzte Ti- cketangebote vorhalten und in denen die Preishöhen für alle Tickets des WestfalenTarifs bis zur regionalen Preisstufe 5 eigenständig festge legt werden. Zur Umsetzung der Beschlüsse auf der regionalen westfälischen Ebene im Themenfeld Tarif wird die WestfalenTarif GmbH durch die ver- antwortliche Verbundgesellschaft/Tarifgesellschaft/Tarifgemeinschaft verpflichtet; diese stellt den Tarifantrag. Eine Befassung der Gremien der WestfalenTarif GmbH mit den Beschlüssen der re- gionalen westfälischen Ebene ist nicht vorgesehen. Die regionale Verantwortung für die Preisge- staltung im Nahbereich bleibt somit erhalten. Zudem werden die bestehenden Einnahmenauftei- lungsverfahren der regionalen westfälischen Ebene zugeordnet. Die gemeinsame westfälische Ebene beschreibt räumlich den gesamten Raum Westfalen-Lippe. Sie wird institutionell durch die WestfalenTarif GmbH abgebildet, die die Aufgabe hat, in ihren Gre- mien gefasste Beschlüsse mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereic h des WestfalenTarifs zum Ticketangebot (sog. „Stammsortiment“), zu einheitlichen Preishöhen ab der Preisstufe W6 und sofern erforderlich auch für die Preisstufen W2-W5 umzusetzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine in ihren Gremien beschlossene Einnahmenaufteilung für diejenigen Einnahmen erfolgt, die von den bestehenden Einnahmenaufteilungsverfahren auf der regionalen westfälischen Ebene nicht erfasst werden. Eine weitergehende Verbundbildung ist durch die Gründung der WestfalenTarif GmbH nicht vor- gesehen. § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Gesellschaft lautet WestfalenTarif GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist Bielefeld. (3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Entwicklung, Bildung und die kontinuierliche Weiterent- wicklung eines Gemeinschaftstarifes, dem WestfalenTarif. Eine weitergehende Verbundbil- dung ist durch die Gründung der WestfalenTarif GmbH nicht vorgesehen. Zweck des Unter- nehmens ist die Erbringung von Management - und Serviceleistungen auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Westfalen-Lippe. Dazu gehören insbesondere Dienstleistungen auf der gemeinsamen westfälischen Ebene in den Bereichen: - Tarif, - Einnahmenaufteilung, Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 4 von 12 - Vertrieb, - Fahrplanauskunft, - Marketing und - Marktforschung. (2) Mit dem Unternehmensgegenstand verfolgt die Gesellschaft zudem einen öffentlichen Zweck in Bezug auf die Erbringung von Management- und Serviceleistungen auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs und der Hinwirkungspflicht der Aufgabenträger gem. § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW auf die Bildung kooperationsraumübergreif ender Tarife, zu genü- gen. (3) Die WestfalenTarif GmbH ist eine Gesellschaft von Verbundgesellschaften/Tarifgesellschaf- ten/Tarifgemeinschaften, deren Gesellschafter den WestfalenTarif anwenden bzw. anwen- den lassen, und dem SPNV-Aufgabenträger gem. § 5 Abs. 1 c) ÖPNVG NRW. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesell- schaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Zur Erreichung des Gesell- schaftszwecks kann sie sich im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen an anderen Unter- nehmen beteiligen, entsprechende Unternehmen errichten oder erwerben. (5) Die Gesellschafter bleiben, unbeschadet der Bestimmungen dieses Vertrages, rechtlich selbständig und Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Ge- nehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten. (6) Die Gesellschaft handelt gegenüber den Gesellschaftern und den Mitgliedern des Westfa- lenTarifausschusses interessen- und wettbewerbsneutral. Die Gesellschafter haben die Ge- sellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern und zu unterstützen. (7) Die Gesellschaft kann alle im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehenden Tä- tigkeiten auch für Dritte ausüben oder übernehmen. (8) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. § 3 Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). (2) Das Stammkapital ist eingeteilt in fünf Geschäftsanteile mit den laufenden Nummer 1 bis 5. Hiervon übernehmen a. Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe einen Geschäftsanteil mit der laufen- den Nr. 1 im Nennbetrag von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro), b. OWL Verkehr GmbH einen Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. 2 im Nennbetrag von 10.000€ (in Worten: zehntausend Euro), c. Tarifgemeinschaft Münsterland /Ruhr-Lippe GmbH einen Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. 3 im Nennbetrag von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro), d. VGWS Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd einen Geschäftsanteil mit der laufen- den Nr. 4 im Nennbetrag von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro), Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 5 von 12 e. Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH einen Geschäftsanteil mit der laufen- den Nr. 5 im Nennbetrag von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro). (3) Die von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen auf die Geschäftsanteile sind in voller Höhe in Geld zu leisten. § 4 Erwerb oder Veräußerung von Geschäftsanteilen Der Erwerb oder die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. § 5 Einziehung von Geschäftsanteilen, Fortsetzung der Gesellschaft (1) Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen gegen Entgelt durch die Gesellschaft mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen. (2) Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a. über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist; b. ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder der betreffende Gesell- schafter seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich vorschlägt; c. in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB vor- liegt; d. ein Gesellschafter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag in grobem Maß verletzt; e. einer der Gesellschafter gegen Vertragsverpflichtungen oder gesetzliche Bestimmun- gen trotz Abmahnung verstößt, f. ein Gesellschafter die Interessen eines anderen Gesellschafters erheblich schädigt, g. ein Gesellschafter den Konsortialvertag kündigt, mit dem er sich verpflichtet hat, den anfallenden Finanzierungsbedarf der WestfalenTarif GmbH teilweise zu decken, h. der Gesellschafter keine Verbundgesellschaft/Tarifgemeinschaft/Tarifgesellschaft o- der SPNV-Aufgabenträger gem. § 5 Abs. 1 c) ÖPNVG NRW mehr im Geltungsbereich des WestfalenTarifs ist. (3) Die Einziehung nach Abs. 1 und 2 erfolgt mittels eines Beschlusses der Gesellschafterver- sammlung. Der betroffene Gesellschafter ist im Fall des Abs. 2 nicht stimmberechtigt. Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie wird mit Zugang dieser Erklärung an den betroffenen Gesellschafter wirksam , unabhängig davon, wann die Einziehungsver- gütung nach Abs. 4 gezahlt wird. Haben die Gesellschafter die Einziehung eines Geschäfts- anteils beschlossen, ruht das Stimmrecht aus diesem Geschäftsanteil bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens. (4) Die Einziehung erfolgt gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe des Nennbetrages des Ge- schäftsanteiles. Die Einziehungsvergütung ist vier Wochen nach Erklärung der Einziehung durch die Geschäftsführung zu zahlen. (5) In allen Fällen, in denen gemäß Abs. 1 und 2 die Einziehung von Geschäftsanteilen zulässig Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 6 von 12 ist, können die Gesellschafter statt der Einziehung beschließen, dass der betroffene Gesell- schafter seine Geschäftsanteile auf die Gesellschaft, einen Dritten oder auf die übrigen Ge- sellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital oder in einem anderen zwi- schen ihnen vereinbarten Verhältnis zu übertragen hat; im letztgenannten Fall beschließt die Gesellschafterversammlung auch über die Teilung dieser Geschäftsanteile. Nennbeträge der zum Erwerb stehenden Geschäftsanteile, die nicht auf volle Euro - Beträge lauten, sind auf den nächsten Euro nach unten ab zurunden. Dadurch verbleibende Spitzenbeträge ste- hen dem Gesellschafter zu, der die höchste Beteiligung am Stammkapital hält. Die Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (6) In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den ver- bleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. § 7 Gesellschafterversammlung (1) Neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über den Jahres- abschluss und Entlastung der Geschäftsführung findet mindestens eine Gesellschafterver- sammlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan jährlich statt. Darüber hinaus sind außerordentliche Versammlungen einzuberufen, wenn mindestens ein Gesellschafter oder die Geschäftsführung dies unter Nennung der Tagesordnung beantragen. (1) Die Gesellschafterversammlung ist unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung von der Geschäftsführung in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen; in begründeten Eilfällen kann die Ladungsfrist bis auf fünf Tage abgekürzt werden. Bei der Berechnung der Einberufungsfrist sind der Tag der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung mit einzuberechnen. Die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen sind grundsätz- lich den Gesellschaftern mit der Einladung zu übersenden. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Ge- sellschafter vertreten sind. Ist danach eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen drei Wochen mit der gleichen Tagesordnung eine erneute Gesellschafterver- sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfä- hig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellver- treter jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Erneute Bestellungen sollen bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Den Vorsitz über die Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. (4) Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gewertet. Für Gesellschafterbeschlüsse ist ein Stimmquorum von mindestens 3 Ja-Stimmen erforderlich. (5) Eine Vertretung in der Gesellschafterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zuläs- sig. Jeder Gesellschafter kann maximal drei Vertreter in die Gesellschafterversammlung als Teilnehmer entsenden. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme und kann diese Stimme nur Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 7 von 12 einheitlich abgeben. (6) Ausnahmsweise können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren d. h. ohne Einhaltung der Bestimmungen in Abs. 2 gefasst werden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen- stehen und kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht. Jeder Gesellschafter hat den Zugang der Aufforderung zur Stimmabgabe in Textform zu bestätigen. Widerspricht ein Ge- sellschafter nach einer Aufforderung zur Stimmabgabe in Textform nicht innerhalb der ge- setzten Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, wird dies als Zustimmung zum Um- laufverfahren gewertet. Die Nichtbeantwortungen gelten dementsprechend als nicht abge- gebene Stimmen. Im Übrigen findet § 7 Abs. 5 Anwendung. Auf diesem Wege gefasste Be- schlüsse sind jeweils der Niederschrift der nächsten Gesellschafterversammlung beizufü- gen. (7) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse festhält und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass eine notarielle Beurkundung stattzufinden hat. § 8 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals bzw. der Stammeinlage, 2. Abschluss und Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 un d 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 3. Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren, 4. Aufnahme neuer Gesellschafter, 5. Abschluss von Kooperationsverträgen insbesondere mit Tarifverbünden, Verkehrsver- bünden bzw. Tarifgemeinschaften auf Grundlage eines Beschlusses des WestfalenTa- rifausschusses, 6. Genehmigung des Erwerbs oder Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen, Einziehung von Geschäftsanteilen und Festsetzung der Entschädi- gung, 7. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und seiner Nachträge, 8. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer; Erteilung von Prokuren; Entlastung der Geschäftsführung, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, 9. die Wahl des Abschlussprüfers, 10. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, 11. Einziehung von Geschäftsanteilen, Fortsetzung der Gesellschaft, 12. Veränderung der Stimmanteile, 13. Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert jeweils 50.000 € übersteigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, 14. den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 8 von 12 15. Zustimmung zur Geschäftsordnung des WestfalenTarifausschuss und 16. Entscheidungen zu Beschlüssen des WestfalenTarifausschuss, die dieser auf Grundlage seiner Geschäftsordnung gefasst und die nicht durch die Geschäftsführung gem. § 10 Abs. 4 umgesetzt werden. (2) Der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen alle Geschäfte, wel- che die Gesellschafter durch die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder durch Ge- sellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären. (3) Die Gesellschafterversammlung kann die Gesellschafter ermächtigen, die Geschäftsführung einzeln mit der Umsetzung von Beschlüssen zur Tarifentwicklung der regionalen westfäli- schen Ebene zu beauftragen, soweit diese Beschlüsse eine Änderung der Tarifbestimmun- gen des WestfalenTarifs oder der Fahrpreise des WestfalenTarifs betreffen. § 9 Verpflichtung der Gesellschafter (1) Die Gesellschafter sind verpflichtet, Beschlüsse auf Ebene der regionalen westfälischen Ebene zu den Themen Tarif, Marketing, Marktforschung, Vertrieb und Einnahmenaufteilung, die Auswirkungen auf die gemeinsame westfälische Ebene haben können, der Westfalen- Tarif GmbH anzuzeigen, soweit diese nicht vertraulich zu behandeln sind oder der Geheim- haltung unterliegen. (2) Mitglieder des WestfalenTarifausschuss sind die erlösverantwortlichen Partner. Die Gesell- schafter sind verpflichtet den erlösverantwortlichen Partnern seiner jeweiligen regionalen westfälischen Ebene, die den WestfalenTarif anwenden oder beauftragt haben, das Recht einzuräumen, Mitglied im WestfalenTarifausschuss zu werden. (3) Erlösverantwortliche Partner im v. g. Sinne sind einerseits Verkehrsunternehmen, die Ver- kehrsleistungen selbst oder durch beauftragte Dritte (z.B. Subunternehmer) eigenwirtschaft- lich erbringen, sowie andererseits Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen selbst oder durch beauftragte Dritte (z.B. Subunternehmer) gemeinwirtschaftlich erbringen, und dabei das Risiko von veränderten Fahrgelderlösen tragen. Erlösverantwortliche Partner sind ferner diejenigen Aufgabenträger, die das Risiko von veränderten Fahrgelderlösen selbst tragen und es damit nicht oder nur teilweise auf das beauftragte Verkehrsunternehmen übertragen haben. (4) Ein Gesellschafter hat das einem erlösverantwortlichen Partner eingeräumte Recht auf Mit- gliedschaft im WestfalenTarifausschuss zu widerrufen, sobald die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft (erlösverantwortlicher Partner im jeweiligen Geltungsbereich des Westfalen- Tarifs auf der regionalen westfälischen Ebene) entfallen ist. (5) Die Gesellschafter sind ebenfalls verpflichtet, der WestfalenTarif GmbH mitzuteilen, welche erlösverantwortlichen Partner im Bereich ihrer regionalen westfälischen Ebene tätig sind und den WestfalenTarif anwenden. Sie haben Veränderungen kontinuierlich mitzuteilen. § 10 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Soweit mehrere Geschäftsführer bestellt sind, führen diese die Geschäfte nach einer von der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung. Durch Gesellschafterbeschluss kann dem/den Ge- schäftsführer(n) Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 9 von 12 181 BGB erteilt werden. (2) Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer einzeln vertreten, wenn er alleiniger Ge- schäftsführer ist oder wenn die Gesellschafter ihn zur Einzelvertretung ermächtigt haben. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. (3) Die Bestellung der Geschäftsführung erfolgt höchstens für die Dauer von drei Jahren und wird jeweils im Zyklus von höchstens drei Jahren neu bestimmt. (4) Die Geschäftsführung nimmt an den Gesellschafterversammlungen und an den Sitzungen des WestfalenTarifausschusses teil, sofern die Gesellschafterversammlung bzw. der West- falenTarifausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Sie gibt die geforderten Auskünfte und bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und setzt sie um. Sie setzt des Weiteren die vom WestfalenTarifausschuss vorbereiteten Beschlüsse um. Be- schlüsse des WestfalenTarifausschusses, die die Geschäftsführung nicht umsetzt oder die in den Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung fallen, legt sie der Gesellschafter- versammlung zur Entscheidung vor. (5) Die Geschäftsführung setzt die jeweiligen Beschlüsse der dies beantragenden einzelnen Gesellschafter zur dortigen Tarifentwicklung der regionalen westfälischen Ebene um, soweit diese Beschlüsse eine Änderung der Tarifbestimmungen des WestfalenTarifs oder der Fahr- preise des WestfalenTarifs betreffen. (6) Die Geschäftsführung hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsman- nes wahrzunehmen. Sie ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, so zu handeln, wie ihr dies durch den Gesellschaftsvertrag sowie durch die Beschlüsse der Gesellschafterver- sammlung auferlegt wird. (7) Die Geschäftsführung is t ermächtigt, Darlehensverträge und Bürgschaften und vergleich- bare Sicherungsgeschäfte im Einzelfall bis zu einem Betrag von 15.000 € vorzunehmen. Im Übrigen ist die Geschäftsführung ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder Genehmigung im Wirtschaftsplan ermächtigt, Verträge, durch die die Gesellschaft jährlich zur Zahlung eines Betrages bis zu 50.000 € verpflichtet wird, abzuschließen. § 11 WestfalenTarifausschuss (1) Es wird ein WestfalenTarifausschuss eingerichtet. Aufgabe des WestfalenTarifausschusses ist es, Entscheidungen zur Fortentwicklung des WestfalenTarifs einschließlich der Preisge- staltung, des Vertriebs, des Marketings , die Einnahmenaufteilung auf der gemeinsamen westfälischen Ebene und die inhaltliche Entwicklung und Fortentwicklung von Kooperations- verträgen insbesondere mit Nachbarräumen für die Geschäftsführung durch Beschluss vor- zubereiten. (2) Jeder Gesellschafter räumt den erlösverantwortlichen Partnern seiner regionalen westfäli- schen Ebene gem. § 9 Abs. 2 das Recht auf Mitgliedschaft im WestfalenTarifausschuss ein. Dem NWL wird dieses Recht nicht durch die Gesellschafter eingeräumt; dieser erhält als einziger Gesellschafter direkt einen Sitz im WestfalenTarifausschuss. (3) Sobald die Voraussetzung gem. § 9 Abs. 3 für eine Mitgliedschaft im WestfalenTarifaus- schuss entfallen ist, hat jeder Vertragspartner des westfälischen Einnahmenaufteilungsver- trages ungeachtet der Einräumung eines Rechts auf Mitgliedschaft durch einen Gesellschaf- ter weiterhin das Recht auf einen Sitz im WestfalenTarifausschuss, solange seine Rechte Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 10 von 12 und Pflichten gem äß des westfälischen Einnahmenaufteilungsvertrages fortgelten; er darf nur an Entscheidungen zur Einnahmenaufteilung mitwirken, die unmittelbar auf ihn Auswir- kungen entfalten. (4) Der WestfalenTarifausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor Inkrafttreten der Zu- stimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese hat insbesondere die Möglichkeit der Stimm enpoolung, Konkretisierung und Ausgestaltung der Aufgabenerledigung sowie Vertretung zu regeln. § 12 Beirat (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat unterstützt die Geschäftsführung bei der Vor- bereitung der Sitzungen der Gesellschafterversammlung und des WestfalenTarifausschus- ses. (2) Mitglieder des Beirats sind die Geschäftsführer/Geschäftsstellenleiter der regionalen Tarif- verbundgesellschaften/Tarifgesellschaften/-gemeinschaften und des NWL. § 13 Wirtschaftsplan / Mittelfristplanung (1) In sinngemäßer Anwendung, der für die kommunalen Eigenbetriebe geltenden Vorschriften hat die Geschäftsführung spätestens bis zum 30.09. eines Jahres einen Wirtschaftsplan auf- zustellen, so dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres diesen beraten und beschließen kann. (2) Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgs- und Vermögensplan sowie die Stellenübersicht. (3) Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen, die den Ge- sellschaftern unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen ist. (4) Das Unternehmen ist in sinngemäßer Anwendung der Wirtschaftsgrundsätze nach § 109 Gemeindeordnung NRW zu führen. § 14 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Der Jahresabschluss (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Abschluss des Ge- schäftsjahres aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich nach der Aufstellung vor- zulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht der Ge- sellschafterversammlung vorzulegen. (2) Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes erfolgen nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gel ten oder andere gesetzliche Vor- schriftenentgegenstehen. Die Bezüge der Mitglieder der Organe der Gesellschaft werden entsprechend der Regelungen des § 108 Abs.1 Ziff. 9 Gemeindeordnung N RW im Anhang veröffentlicht. Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auf die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr.1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken. Nach Maßgabe des § 53 Abs.1 Nr.3 HGrG werden die Prüfberichte der Abschlussprüfer den an den Gesellschaftern betei- ligten Kommunen zur Verfügung gestellt. Die zuständ ige Rechnungsprüfungsbehörde hat Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 11 von 12 die Rechte nach § 54 HGrG. (3) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Er- gebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen. Der Jahres- abschluss und der Lagebericht sind bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. (4) Den unmittelbaren und mittelbaren kommunalen Gesellschaftern wird das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (5) Im Lagebericht oder in einem gesonderten Bericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zweck- setzung und Zweckerreichung detailliert Stellung zu nehmen. § 15 Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum 31.12.2018 kündigen. Außerdem ist jeder Gesellschafter berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der vorgenannten Frist zu kündigen, insbesondere wenn der Gesellschafter nicht mehr eine Verbundgesellschaft/Tarifgemeinschaft/Tarifgesellschaft oder SPNV-Aufgaben- träger gem. § 5 Abs. 1 c) ÖPNVG NRW im Geltungsbereich des WestfalenTarifs ist. (2) Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der WestfalenTarif GmbH erfolgen. (3) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft vorbehaltlich Abs. 5 nicht aufgelöst, vielmehr scheidet der Gesellschafter am Ende des betreffenden Geschäftsjahres - bzw. im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund mit Zugang der Kündigung - aus der Gesellschaft aus. Vom Zugang der Kündigung an ruhen alle Gesellschafterrechte des ausscheidenden Gesellschaf- ters. (4) Der ausscheidende Gesellschafter ist nach Maßgabe eines Beschlusses der Gesellschafter- versammlung – zur Übertragung seines Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung, auf einen anderen Gesellschafter, auf einen Dritten oder – nach Wahl der Gesellschaft – auf diese selbst verpflichtet. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. (5) Erklären sich die Gesellschafter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Kün- digung eines Gesellschafters trotz or dnungsgemäßen Angebots zur vollständigen Über- nahme, so wird die Gesellschaft aufgelöst. Der Kündigende nimmt an der Abwicklung teil. § 16 Auflösung (1) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den gese tzlich vorgesehenen Fällen sowie gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3oder § 15 Abs. 5. (2) Nach Auflösung der Gesellschaft ist diese abzuwickeln. Liquidatorin ist / sind der / die Ge- schäftsführer, soweit die Gesellschafterversammlung keinen anderen Liquidator bestellt. (3) Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Auflösung der Ge- sellschaft zu verteilen. Gesellschaftsvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 12 von 12 § 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vertrag insgesamt unwirksam oder un- vollständig sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, das zu vereinbaren, was sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit und Unvollständigkeit verständiger Weise vereinbart hätten. § 18 Funktionsbezeichnung und Gleichstellung von Frauen und Männern (1) Funktionsinhaber im Sinne der entsprechenden Bezeichnungen sind weibliche und männli- che Personen. (2) Das Landesgleichstellungsgesetz findet in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. § 19 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und Bekanntma- chung bis zu einem Betrag von insgesamt 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) und im Übrigen die Gesellschafter.
702_Anlage 6b
21939 Zeichen
Anlage 6b
‚4 Arnsberg
ne Hellweg-Sauerland
5
IHK Arnsberg | Postfach 5345 | 59818 Arnsberg Ihr Ansprechpartner
Thomas Frye
NWL E-Mail
Nahverkehr Westfalen-Lippe frye@arnsberg.ihk.de
Herr Honerkamp west Were | Tal,
Jahnplatz 5 yG NWL (02931) 878 159
33602 Bielefeld Fax
34. MRZ, 2016 (02931) 878 285
Geschäftseteile Bielefeld Datum
29. März 2016
Gründung der Westfalen Tarif GmbH
Hier: Stellungnahme gem. $ 107 Abs. 5 GO NW
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die Gründung der WestfalenTarif GmbH sehen wir keine negativen Rückwirkungen
auf die mittelständische Wirtschaft unseres IHK-Bezirkes. Der Gesellschaftszweck der
GmbH umfasst ausschließlich die Bildung, Weiterentwicklung und Abrechnung eines
gemeinsamen Beförderungstarifes im Verbund der westfällsch-lippischen Zweckverbände
sowie damit in Verbindung stehende Management- und Serviceleistungen.
Ein attraktiver ÖPNV-Gemeinschaftstarif liegt im Interesse der Kunden und insofern auch
im Interesse der mittelständischen Wirtschaft. Die WestfalenTarif GmbH bildet den dazu
notwendigen organisatorischen Rahmen. Sie wird ausschließlich für die Gesellschafter,
angrenzende Tarifgemeinschaften und die Verkehrsunternehmen als Leistungserbringer
des ÖPNV tätig. Über die Bildung der Tarifigemeinschaft hinaus werden keine Leistungen
für Dritte erbracht.
Es bestehen daher keine Bedenken gegen diese sehr indirekte kommunalwirtschaftliche
Betätigung. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass eine kommunalwirtschaftliche
Betätigung im Bereich des öffentlichen Verkehrs nach 8 107 (1) Satz 1 Nr. 3 GO NW
ausdrücklich zulässig ist.
Freundliche Grüße
Thomas Hf'ye
Geschäftsbereichsleiter
Standortpolitik, Innovation und Umwelt
£
Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland
Besucheranschrift: Königstraße 18-20 | 59821 Arnsberg | Postanschrift: Postfach 53 45 | 59818 Arnsberg | Telefon: 02931 878-0 | Telefax: 02931 878-100
Internet: vıww.ähk-arnsberg.de | Steuernummer: 303/5715/0037 | Umsatzsteuer-ID: DE123879320 | Gläubiger-ID: DE2EIHKO0000423743
Volksbank Sauerland e, G. | IBAN: DES1 4666 0022 1818 900B 00 | BIC: GENODEM+NEH
Sparkasse Amsberg-Sundern | IBAN: DE24 4865 0005 0001 0059 66 | BIC: WELADEDIARN
Honerkamp, Stefan (E64)
Von: Frank Lumma <lumma@detmold.ihk.de>
Gesendet: Dienstag, 29. März 2016 16:11
An: Honerkamp, Stefan
Betreff: Gründung der WestfalenTarif GmbH
Sehr geehrter Herr Honekamp,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.03.2016. Vielen Dank, für die Gelegenheit zur Stellungnahmen gemäß $
107 Absatz 5 GO NRW.
Da eine Konkurrenztätigkeit zu den Geschäftsfeldern der örtlichen Unternehmen durch die zu gründenden
WestfalenTarif GmbH nicht angestrebt wird und auch sonst keine negativen Beeinträchtigungen auf die örtliche
Wirtschaft zu erkennen sind, möchten wir von einer ausführlichen Stellungnahme absehen.
Bei der Umsetzung Ihres Vorhabens wünschen wir Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsführung
Im Auftrag
Frank Lumma
Ass. jur.
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
Geschäftsbereich: Existenzgründung und Unternehmensförderung, Recht und Steuern
Leonardo-da-Vinci-Weg 2
32760 Detmold
DEE EDEN UN TUE LTE 22 LEE
Telefon: +49 5231 7601-28
Telefax: +49 5231 7601-8028
E-Mail: umma@detmold.ihk.de
Internet: www.detmold.ihk.de
DEDTUEURLTTTERTELEE EU OEEU U En no nennen
Kontaktieren Sie uns auch auf.der Social Media-Plattform
"XING" unter: https://www.xing.com/net/ihklippe.
Industries
| _ Zukunft in LIPp2 er
| H Industrie- und Handelskammer
i zu Dortmund
P/ANT Hchwerkehr Wostision-Liope
L
14, APR. 2016
Goschäftsstelle Bielefeld
tndustrie- und Handelskammer zu Dortmund | 44127 Dortmund a äsichen/Nachricht vom
21.03.2016
Zweckverband Ihr Ansprechpartner
Nahverkehr Westfalen-Lippe Assessor ‚ost Leuchtenbarg
Geschäftsstelle Bielefeld ieuchtenberg@dortmund.Ink.de
Herrn Honerkamp D21 5417-240
Jahnplatz 5 Fax
33602 Bielefeld 0231 5417 - 325
Datum: 07,04.2016
Zeichen: V/Leu
Kommunalrecht — Stellungnahme gemäß $ 107 Abs. 5 GO NRW
hier: Gründung der WestfalenTarif GmbH
Sehr geehrter Herr Honerkamp,
in obiger Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihre schriftliche Mitteilung vom
21.03.2016 nebst beigefügtem Entwurf des Gesellschaftsvertrags der Westfalen-
Tarif GmbH vom 15.03.2016 sowie der Marktanalyse gem. $ 107 Abs. 5 Go
NRW für die Gründung der WestfalenTarif GmbH.
Nach interner Beteiligung des für Verkehrsfragen bei der IHK zu Dortmund fach-
lich zuständigen Geschäftsbereichs sind wir zu der Auffassung gelangt, dass
durch die Gründung der WestfalenTarif GmbH negative Rückwirkungen ins-
besondere auf die mittelständische Wirtschaft des hiesigen IHK-Bezirks nicht zu
besorgen sind. Der Gesellschaftszweck der geplanten Gesellschaft Westfalen
Tarif GmbH umfasst ausschließlich die Bildung, Weiterentwicklung und Abrech-
nung eines gemeinsamen Beförderungstarifs im Verbund der westfälisch-
lippischen Zweckverbände sowie damit in Verbindung stehende Managemenrt-
und Serviceleistungen.
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Postanschrift: IHK zu Dortmund - 44127 Dortmund | Haus- und Lieferanschrift: Märkische Str. 120 - 44141 Dortmund
Tei.: 0231 5417-0 | Fax: 0231 5417-109 | E-Mail: info@dortmund.ihk.de | Internet: www.dortmund.ihk24.de
Es ist davon auszugehen, dass ein attraktiver ÖPNV-Gemeinschaftstarif im
Interesse der Kunden und insofern auch im Interesse der mittelständischen Wirt-
schaft der Region liegt. Die WestfalenTarif GmbH ist geeignet, dazu den not-
wendigen organisatorischen Rahmen zu bieten. Sie wird ausschließlich für die
Gesellschafter, angrenzende Tarifgemeinschaften und die Verkehrsunternehmen
als Leistungserbringer des ÖPNV tätig. Über die Bildung der Tarifgemeinschaft
hinaus werden keine Leistungen für Dritte erbracht.
Es bestehen daher seitens der IHK zu Dortmund keine Bedenken gegen diese
„sehr indirekte“ kommunalwirtschaftliche Betätigung. Zudem kann darauf hinge-
wiesen werden, dass eine kommunalwirtschaftliche Betätigung im Bereich des
öffentlichen Verkehrs nach & 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NW zulässig ist.
Mitfreundlichen Grüßen
Di£ Geschäftsführung
Audi Kay 7
Asä. Jost Leuchtenberg
IHK Nord Wostfalan | Postfach 4024 | 48022 Münatar Industrie- und Handelskammer
Nord Westfalen
Sentmarlnger Weg 61
48151 Münster
www.ihk-nordwestfalen.de
Herrn
Stefan Honerkamp
Zweckverband Nahverkehr
; Ansprechpartner/in:
Viestfalen -IPP® Daneı Sanning
a vA
23600 Fr lefeld Telefon 0251 707-309
jeleie Telefax 0251 707-8309
janning@Ihk-nordwestfalen.de
4. April 2016
Gründung der WestfalenTarif GmbH
Hier: Stellungnahme gemäß $ 107 Abs. 5
Sehr geehrter Herr Honerkamp,
gemäß $ 107 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) haben
Sie uns um Stellungnahme zur übersandten Marktanalyse und beabsichtigten Gründung der
WestfalenTarif GmbH gebeten.
Nach Durchsicht und Prüfung der Marktanalyse sowie des Entwurfs des Gesellschafterver-
trages gelangen wir zu der Einschätzung, dass die Gründung der WestfalenTarif GmbH
nicht zwingend zu negativen Auswirkungen auf die regionale mittelständische Wirtschaft
unseres IHK-Bezirkes führen muss. Voraussetzung für die Unbedenklichkeitserklärung ist —
wie in der Marktanalyse und dem Gesellschaftsvertrag dargestellt —, dass der Zweck der
GmbH ausschließlich die Bildung, Weiterentwicklung und Abrechnung eines gemeinsamen
Beförderungstarifes im Verbund der westfälisch-lippischen Zweckverbände sowie damit in
Verbindung stehende Management- und Serviceleistungen umfasst.
Ein attraktiver ÖPNV-Gemeinschaftstarif liegt im Interesse der Kunden und insofern auch im
Interesse der mittelständischen Wirtschaft. Die WestfalenTarif GmbH bildet den dazu not-
wendigen organisatorischen Rahmen. Sie wird ausschließlich für die Gesellschafter, an-
grenzende Tarifgemeinschaften und die Verkehrsunternehmen als Leistungserbringer des
ÖPNV tätig. Über die Bildung der Tarifgemeinschaft hinaus werden keine Leistungen für
Dritte erbracht,
Es bestehen daher keine Bedenken gegen diese sehr indirekte kommunalwirtschaftliche
Betätigung.
Freundliche Grüße
Daniel Janning °
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sitz Münster mil Standorten In Bochalt und Gelsenkirchen
Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf
08 APR. 2005
Gesch,
| Siegen /
feichen/Nachricht vom
21.03.2016
Ansprechpartner
Hans-Peter Langer
Zweckverband Telefon
Nahverkehr Westfalen-Lippe 0271 3302-313
Geschäftsstelle Bielefeld Telefax
Jahnplatz 5 0271 3302-44313
33602 Bielefeld E-Mail
hans-peter.langer@slegen.ihk,de
19.11.2015
la
Gründung der WestfalenTarif GmbH
Stellungnahme gemäß 5 107 Abs. 5 GO NW
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gesellschaftszweck der GmbH umfasst ausschließlich die Bildung, Weiterentwicklung und
Abrechnung eines gemeinsamen Beförderungstarifes im Verbund der westfälisch-lippischen
Zweckverbände sowie damit in Verbindung stehende Management- und Serviceleistungen.
Ein attraktiver ÖPNV-Gemeinschaftstarif liegt im Interesse der Kunden und insofern auch im
Interesse der mittelständischen Wirtschaft. Die WestfalenTarif GmbH bildet den dazu
notwendigen organisatorischen Rahmen. Sie wird ausschließlich für die Gesellschafter,
angrenzende Tarifgemeinschaften und die Verkehrsunternehmen als Leistungserbringer des
ÖPNV tätig, Über die Bildung der Tarifgemeinschaft hinaus werden keine Leistungen für Dritte
erbracht. Insofern sehen wir keine negativen Rückwirkungen durch die Gründung der
WestfalenTarif GmbH auf die mittelständische Wirtschaft unseres IHK-Bezirkes.
Mit Blick auf den Wettbewerb muss festgestellt werden, dass es sich um eine sehr indirekte
kommunalwirtschaftliche Betätigung handelt. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass eine kommunalwirtschaftliche Betätigung im Bereich des öffentlichen
Verkehrs nach 8 107 (1) Satz 1 Nr. 3 GO NW ausdrücklich zulässig ist.
Vor diesem Hintergrund werden keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Mit freundlichen Grüßen
u
BER
Hans-Peter Langer
Industrie- und Handelskammer Siegen
Koblenzer Straße 121 | 57072 Siegen | Postanschrift; 57069 Siegen
Tel. {0271} 3302-0 | Fax (0271) 3302-400 } E-Mail: si@siegen.ihk.de | Interaet: www.ihk-siegen.de
DAS HANSWERK
BIEWIRTSCHÄFTSMACHT. VON
Handwerkskammer Sücwestlalen » Postlach 52 62 - 59802 Arnsberg
NWL Nahverkehr Westfalen-Lippe
Herrn Stefan Honerkamp
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HANDWERKSKAMMER
SÜDWESTFALEN
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Brückenplatz ]
59821 Arnsberg
p % iii Ihr Ansprechpartner
AM NWL Ulrich Dröge
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01 APR, 2016 02931 877-116
| Telefax
C:schäftsstolle Bielefeld Beh 877-2438
Mal
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ulrich.droege@
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Arö
30. März 2016
Gründung der Westfalen Tarif GmbH
Stellungnahme gemäß $ 107 Abs, 5 GO NW
Sehr geehrter Herr Honerkamp,
vielen Dank für die Übersendung der Marktanalyse für die Gründung der Westfalen
Tarif GmbH sowie des Entwurfs des Gesellschaftsvertrages der Westfalen Tarif GmbH.
Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen aus unserer Sicht keine Einwände gegen
die Gründung der Westfalen Tarif GmbH. So sind wir wie Sie der Auffassung, dass ne-
gative Auswirkungen auf das Handwerk nicht zu erkennen sind.
Freundliche Grüß
Dipl,-Volksw. Ulrich Dröge
Telefon: 02931 877.0
Fax: 02931 877.160
EMail: _ zentrale&hwkswi.de
Internet: wwwchwkswf.de
www.bbzernsberg.de
USHAN?.: DEBI2A7IPAB
Spurkosso Arnsberg-Sundarn Volksbank Saueriond 0.6.
IBAN: DEIO 4665 0005 0001 0011.89 IBAN: DEI9 4666 0022 3605 388400
BIC: WELADEDIARN BIC; GENODEMINEH
Handwerkskammer
Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Nahverkehr Westfalen-Lippe 11 APR, 2016 Rechtsabteilung
Herrn Honerkamp Campus Handwerk 1
Jahnplatz 5 Gsschäftautofte Bieisteid 33613 Bielefeld
33602 Bielefeld nn nn nn Tel. 0521 5608-0 | Fax -195
Ihre Ansprechpartnerin:
Dörte Schaumann
Tel. 0521 5608-250
doerte.schaumann@hwk-owl.de
05.04.2016 | 1400-Sc-Wm
Branchendialog zur Beteiligung der OWL Verkehr GmbH, Bielefeld und der Verbundgesell-
schaft Paderborn/Höxter mbH, Paderborn an der WestfalenTarif GmbH
Sehr geehrter Herr Honerkamp,
mit Schreiben vom 21. März 2016 bitten Sie uns um eine Stellungnahme nach $ 107 Abs. 5
GO NW betreffend die obigen Beteiligungsvorhaben. Lt. eingereichtem Entwurf des Gesell-
schaftsvertrages entfällt auf die o. g. kommunalen Tochtergesellschaften in unserem Zu-
ständigkeitsbereich je 1/5 Geschäftsanteil im Nennbetrag von 10.000,-- Euro, Den Gegen-
stand des geplanten Unternehmens verstehen wir It. der eingereichten Unterlagen so, dass
es im wesentlichen darum geht, die Attraktivität und Leistungsfähigkeit des ÖPNV in den
jeweiligen Tarifgebieten voranzutreiben. Dabei beschränkt sie sich aber rein auf Dienst-
leistungen gegenüber ihren Gesellschaftern und indirekt gegebenenfalls den Gesellschaftern
derselben, Eine eigene Erbringung von Verkehrsdienstleistungen ist danach nicht geplant.
Insofern ist eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des hiesigen Handwerks
nicht ersichtlich. Aufgrund des teilweise indirekten und mehrstufigen Beteiligungsmodells
und insbesondere mit Blick auf den Gesellschaftszweck macht es unseres Erachtens auch
wenig Sinn, an dieser Stelle auf die sonst übliche Einwirkung auf die tatsächlichen Leistungs-
erbringer bei der Durchführung der Verkehre dahingehend einzuwirken, dass das jeweilige
Handwerk auf der praktischen Ebene als Dienstleister in Anspruch genommen wird.
Insofern melden wir in dieser Angelegenheit keine Bedenken im Rahmen des Branchendia-
logs an.
Mit freundlichen Grüßen
Handwerkskammer
n-Lippe zu Bielefeld
Rechtsanwältin
Postanschrift Internet
Postfach 1013 51 www.handwerk-owl.de
33513 Bielefeld hwk@hwk-owi.de
anopo
07. APR. 2016
Goechäftsateng Bielefeld
Handwerkskammer Dortmund
Postfach 10 50 23 - 44047 Dortmund
IN
07. APR. 2016
Geschäftsstelle Bielafeld
NWL Nahverkehr
Westfalen-Lippe
Herrn Stefan Honerkamp
Jahnplatz 5
33602 Bielefeld
Mitteilung gem. 8 107 a Abs. 4 Gemeindeordnung NRW
hier: Gründung der WestfalenTarif GmbH
Sehr geehrter Herr Honerkamp,
in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass, nach dem Inhalt
der Marktanalyse, aus Sicht des örtlichen Handwerks, negative
Auswirkungen auf die von uns vertretenen Handwerksbetriebe nicht
erkennbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Handwerks! ammer Dortmund
Ass. Weies
Geschäftsführerin
Handwerkskammer
Dortmund
Geschäftsführung
Telefon 0231 5493-150
Telefax 0231 5493-95150
04. April 2016
HWK 9
HANDWERKSKAMMER
MÜNSTER
Zwackverband
Verkehrsverbund OWL
0. MRz 2016
Unser Zeichen (bitte angeben):
B1.1 HVBNw
Datum:
24.03.2016
Ihre Fragen beantwortet: |
Thomas Harten
hebt Wenns
ANWL -
{ Telefon 0251 5203-304
Telefax 0251 5203-235
30. MRZ. i
! 2016 : thomas.harten@
© @0schäftestelle Bielefeld hwk-muenster.de
Zimmer 213
Gründung der Westfalen Tarif GmbH Handwerkskammer Münster
Hier: Stellungnahme gemäß $ 107 Abs. 5 GO NW 48151 Münster
Telefon 0251 5203-0 |
Telefax 0251 5203-106
info@hwk-muenster.de
www.hwk-muenster.do
HWK Münster Bismarckallee 1 48151 Münster
Zweckverband
Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
Geschäftsstelle Bielefeld
Herrn Stefan Honerkamp
Jahnplatz 5
33602 Bielefeld
Sehr geehrter Herr Honerkamp,
Postanschrift:
herzlichen Dank für Ihre mit Schreiben vom 21.03. d, J. zugesandten Handwerkskammer Münsler
Unterlagen. Sie stellen dar, dass eine neue Gesellschaft unter der 48019 Münster
Bezeichnung „Westfalen Tarif GmbH“ von den in Westfalen tätigen si ,
Mi rn . . Fr je erreichen uns:
Verkehrsverbünden gegründet werden soll. Dies ist Voraussetzung für Mo-Do 08:00-17:00 Uhr
einen neuen Gemeinschaftstarif, um unternehmens- und Fr 08:00-14:00 Uhr
a Mr . f f zn Zudem nach Vereinbarung
verkehrsträgerübergreifend ein einheitliches Tarifsystem aufzubauen.
Da dieses nicht von jedem Verkehrsunternehmen eigenständig Bankverbindung:
n 2 R Sparkasse Münsterland Ost |
festgelegt werden kann, müssen die fünf Tarifigemeinschaften, BLZ 400 501 50 |
Verbundgesellschaften und Verkehrsverbünde diese Gesellschaft Konto 25 092 826 |
1 BIC WELADEDIMST
gründen. IBAN DE36 4005 0150 0025 0928 26
Durch die Entwicklung, Bildung und kontinuierliche Weiterentwicklung Vereinigte Volksbank | Münster eG |
des Gemeinschaftstarifes sehen wir keinen Wettbewerb zu den von Konto Pr Be 400 |
uns vertretenen Betrieben und stimmen der Gründung dieser BIC GENODEMIMSC |
Gesellschaft zu. IBAN DE27 4016 0050 0400 6071 00 |
Wir hoffen, dass durch diese Gesellschaft eine weitere Verbesserung
im ÖPNV und SPNV erfolgt und damit ein wirksamer Beitrag zur
Stärkung des Umweltverbundes geleistet wird.
a he
‘ nd & irre SEES
Geschäftsführer
Geschäftsbereich Wirtschaftsförderung
rüße
4 Saucen Nalwedkatv Wentfalen-Uiene
06. APR. 2016
„10 Bisiefeld
aan nn menne Fachbereich 2 Ver- und Entsorgung Vereinte
Se — Fachbereich 11 Verkehr Dienstleistungs-
gewerkschaft
ver.ck * Oelmühlenstr. 57» 33604 Biefofald
NWL Nahverkehr Westfalen-Lippe a uhpadarkor
Herr Honerkamp
Jahnplatz 5
33602 Bielefeld Oelmühlenstr. 57 Oliver Müller
33604 Bielefeld Fachbereichssekretär
Telefon: 0521/41714-0
Durchwahl: 237
Telefax: 234
Mobil; 0160/90766335
oliver.mueller@verdi.de
wwwverdi.de
Stellungnahme nach 8 107, 5 GO NRW Datum 04. April 2016
Ihre Zeichen GO NRW/OA16
Unsere Zeichen om
Sehr geehrter Herr Honerkamp,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21.03.2016 können wir
Ihnen mitteilen, dass unsererseits gegen die geplante Gründung der WestfalenTarif
GmbH keine Einwände bestehen. Wir halten die Einführung eines einheitlichen
Gemeinschaftstarifs für folgerichtig und schlüssig im Sinne eines modernen,
kundenorientierten und vor allem zukunftssicheren ÖPNV/SPNV-Angebotes in
Westfalen. Aus unserer Sicht bietet sich hier für die Beteiligten
Verkehrsunternehmen eine gute Chance Arbeitsplätze zu sichern und auszubauen.
Aus diesem Grund raten wir an, den in 8 12 des Gesellschaftervertrages genannten
Beirat zu erweitern und dort mindestens Vertreter der Fahrgastverbände und der
Beschäftigten der beteiligten Verkehrsunternehmen ebenfalls als Mitglieder zu
installieren. Eine Prüfung der Erweiterung des Beirates um weitere „Stakeholder” im
ÖPNV/SPNV wie z.B. Vertreter der Schwerbehinderten sollten geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ge. lt-h—
(Oliver Müller , Fachbereichssekretär)
Reiner Schäl
Gewerkschaftssekretär
FB 2 Ver- und Entsorgung
FB 11 Verkehr
In
05. APR. 2016
Gsschäftseiohe Bielefeld
ver.di + Bezirk Münsterland + Dutumer Straße 5 « 48431 Rheine
NWL Nahverkehr Westfalen-Lippe
GSt. Bielefeld
Herrn Honerkamp
Jahnplatz 5
33602 Bielefeld
Datum
Ihre Zeichen
Unsere Zeichen
Gründung der WestfalenTarif GmbH,
Ihr Schreiben vom 21.03.2016
hier: Stellungnahme gemäß $ 107 Abs. 5 GO NW
Durchwahl
Sehr geehrter Herr Honerkamp,
ich komme zurück auf Ihr Schreiben und teile gerne mit, dass unsererseits
gegen die geplante Gründung der WestfalenTarif GmbH keine Einwände
bestehen.
Wir halten die Einführung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs für
folgerichtig und schlüssig im Sinne eines modernen, kundenorientierten
und vor allem zukunftssicheren ÖPNV/SPNV-Angebotes in Westfalen.
Aus unserer Sicht bietet sich hier für die beteiligten Verkehrsunternehmen
eine gute Chance, Arbeitsplätze zu sichern und auszubauen.
Aus diesem Grund empfehlen wir, den in $ 12 des Gesellschaftervertrages
genannten Beirat zu erweitern und dort mindestens Vertreter der
Fahrgastverbände sowie der Beschäftigten der beteiligten
Verkehrsunternehmen ebenfalis als Mitglieder zu berücksichtigen.
Die Erweiterung des Beirates um weitere „Stakeholder“ im ÖPNV/SPNV,
wie z.B. Vertreter der Schwerbehinderten, sollte geprüft werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
u ligh uß
f
Reiner Schäl
Gewerkschaftssekretär
Vereinte
Dienstleistungs-
gewerkschaft
Bezirk Münsterland
Geschäftsstelle Rheine
Dutumer Straße 5
48431 Rheine
Telefon: 05971-80248-0
Telefax: 05971-80248-48
email; gst.rheine@verdi.de
04.04.2016
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14
ing Nabeeckah Weaiieien- Lippe
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D8. APR, 2016
„Aftsstole Bielefekl
Bezirksgeschäftsführer
ver.dı ® Koblanzer Straße 29 + 57072 Siegen
NWL Nahverkehr Westfalen-Lippe
Jahnplatz 5
33602 Bielefeld Koblenzer Straße 29
57072 Siegen
Telefon: 0271 23886-0
Durchwahl: 0271 23886-19
Telefax: 0271 23886-10
Juergen.weiskirch@verdi.de
www, verdi.de
Stellungnahme zur Gründung der WestfalenTarif GmbH Datum
thre Zeichen
Unsere Zeichen
Sehr geehrter Herr Dr. Conradi,
sehr geehrter Herr Bastisch,
wir geben diese Stellungnahme inhaltsgleich für die ver.di-Bezirke Hamm-Unna,
Hellweg-Hochsauerland und Südwestfalen ab.
Die Entwicklung zu einem der Region übergreifenden einheitlichen Tarifsystem im
ÖPNV begrüßen wir. Die dafür ausschließlich zu diesem Zweck zu bildende Gesell-
schaft zur Westfalentarif' GmbH soll beschäftigungslos bleiben und die Aufgaben
sollen von Mitarbeitenden der einzelnen Gesellschafter erledigt werden. Sind die uns
dazu auftauchenden Fragen geklärt, so zum Beispiel:
- Fallen erbrachte Leistungen der Mitarbeitenden von Gesellschaftern unter das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz?
- Werden die von Mitarbeitenden erbrachten Leistungen im Sinne eines
Dienstleistungsvertrages (Werkvertrag) abgerechnet?
Unserem Wissen nach werden für die Gesellschafter Mindererlöse von Einnahmen
auf die Dauer von 3 Jahren aus Regionalisierungsmitteln nach der Einführung des
Westfalentarifes ausgeglichen. Als Gesellschaftszweck kann die Einwirkung auf die
Verteilung der Regionalisierungsmittel als gemeinsames Ziel der Gesellschafter auf-
genommen werden.
Den in $ 12 des Gesellschaftervertrages geregelten und einzurichtenden Beirat
schlagen wir vor, um ein Mitglied der Beschäftigten je beteiligtes Verkehrsunterneh-
men zu erweitern sowie die Vertretung der Fahrgastverbände sicherzustellen.
Freundliche Grüße
Hürgefi Weiskirch
Bezirksgeschäftsführer SEB AG Siegen
IBAN DE97460101171011204500
BIC-Code ESSEDESFA60
Vereinte
Bienstlelstungs-
gewarkschaft
Bezirk Siegen-Olpe
4. April 2016
in
702_Anlage 5
524 Zeichen
Beteiligungsverhältnisse Tarifraum Westfalen‐Lippe – hier: Stadt Münster Veelker Regionalverkehr Ruhr‐Lippe Deutsche Bahn Weitere Verkehrsunternehmen Westfalentarif GmbH Geschäftsstelle Bielefeld Verkehrsgesellschaft Kreis Unna Regionalverkehr Münsterland Geschäftsstelle Münster Geschäftsstelle Unna Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr‐Lippe GmbH Geschäftsstelle Münster Stadt Münster VGWS VPH OWL V TG ML/RL NWL Gesellschafter Gesellschafter Gesellschafter Stadtwerke Münster Geschäftsstelle TG ML‐RL, 29.04.2016 Anlage 5
702_Anlage 3
4081 Zeichen
Konsortialvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 1 von 3 Konsortialvertrag für die WestfalenTarif GmbH zwischen dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe Friedrich-Ebert-Str. 19 59425 Unna und der OWL Verkehr GmbH Willy-Brandt-Platz 2 33602 Bielefeld und der Tarifgemeinschaft Münsterland / Ruhr-Lippe GmbH Schorlemer Str. 12 - 14 48143 Münster und der VGWS Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd Spandauer Straße 36 57072 Siegen und der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH Rolandsweg 80 33102 Paderborn (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Konsortialvertragspartner“) Anlage 3 Konsortialvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 2 von 3 § 1 Konsortialvertragspartner als Gesellschafter der WestfalenTarif GmbH (1) Die Konsortialvertragspartner beabsichtigen die WestfalenTarif GmbH zu gründen. (2) Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten für die Dauer der Beteiligung der Konsortialvertragspartner an der WestfalenTarif GmbH. § 2 Finanzierung (1) Die Konsortialvertragspartner verpflichten sich, den für die Geschäftstätigkeit der WestfalenTarif GmbH anfallenden und gemäß § 3 festgestellten Finanzierungsbedarf durch Finanzmittel zu decken. (2) Von den für jedes Geschäftsjahr aufzubringenden Finanzmittel n leistet jeder Konsortialvertragspartner zum 15.02. und zum 15.08. eines jeden Jahres eine Zahlung in Höhe der Hälfte des jeweils auf ihn entfallenden Anteils vom Jahresbedarf der WestfalenTarif GmbH. Auf besonderen Bedarfsnachweis der WestfalenTarif GmbH können vorgezogene Zahlungen geleistet werden. § 3 Verteilung der Aufwendungen auf die Konsortialvertragspartner (1) Die Höhe des Finanzbedarfs der WestfalenTarifGmbH richtet sich nach dem jährlich von der Gesellschafterversammlung der WestfalenTarif GmbH festgestellten Wirtschafts - und Finanzplan. (2) Die zur Abdeckung des Finanzbedarfs der WestfalenTarif Gmb H aufzubringenden Finanzmittel setzen sich grundsätzlich wie folgt zusammen: a) zu 80,00 v. H. aus den Mitteln des Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe, der als Zuschuss geleistet werden kann b) zu 5,81 v. H. aus den Mitteln der OWL Verkehr GmbH c) zu 11,20 v. H. aus den Mitteln der Tarifgemeinschaft Münsterland /Ruhr-Lippe GmbH d) zu 1,43 v. H. aus den Mitteln der VGWS Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd e) zu 1,56 v. H. aus den Mitteln der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH. (3) Leistet die WestfalenTarif GmbH nur für einzelne Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern satzungsgemäße Aufgaben, werden die betroffenen Gesellschafter die Finanzierung der wahrgenommenen Aufgaben außerhalb der in Abs. 2 beschriebenen Systematik übernehmen. Konsortialvertrag der WestfalenTarif Gesellschaft vom Seite 3 von 3 § 4 Revision Die Anteile der Vertragspartner an d en Mitteln, die gemäß § 3 Abs. 2 zur Abdeckung des Finanzbedarfs der WestfalenTarif GmbH aufzubringen sind, werden spätestens drei Jahre nach Gründung der WestfalenTarif GmbH und danach jeweils im Zyklus von maximal drei Jahren durch die Konsortialvertragspartner einstimmig neu bestimmt. Bis zur Neufestlegung gilt der zuletzt festgelegte Finanzierungsschlüssel fort. § 5 Schlussbestimmungen (1) Änderungen dieses Konsortialvertrages bedürfen einer Zustimmung aller Konsortialvertragspartner. (2) Der Konsortialvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er gilt bis die Vertragspartner eine abweichende Regelung vereinbart haben. Er endet für denjenigen Vertragspartner ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit Wirkung de r Kündigung des Gesellschaftsvertrages der WestfalenTarif GmbH durch den jeweiligen Gesellschafter. Darüber hinaus endet der Vertrag auch mit der Wirkung der Auflösung der WestfalenTarif GmbH. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Konsortialvertrag oder de r Konsortialvertrag insgesamt unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, das zu vereinbaren, was sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit und Unvollständigkeit verständiger Weise vereinbart hätten.
702_Anlage 6a
15891 Zeichen
Anlage 6a Marktanalyse gemäß $ 107 Absatz 5 GO NRW für die Gründung der WestfalenTarif GmbH 1. Vorbemerkung Die Marktanalyse gemäß & 107 Absatz 5 GO NRW wird im Zusammenhang mit der Gründung der WestfalenTarif GmbH (im Folgenden: WT Gmbh) erstellt. | 2. Sinn und Zweck von Tarifgemeinschaften Im Jahr 2000 wurden im Raum Westfalen-Lippe die fünf regionalen Gemeinschaftstarife für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs geschaffen: * „Münsterland-Tarif‘ (in den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster), ° „Ruhr-Lippe-Tarif“ (in den Kreisen Unna, Soest, dem Märkischen Kreis, dem Hochsauer- landkreis und der Stadt Hamm), e „Der Sechser“ (in den Kreisen Herford, Minden-Lübbecke, Lippe, Gütersloh und der Stadt Bielefeld), « „Hochstift-Tarif (in den Kreisen Paderborn und Höxter) und « „Westfalen-Süd-Tarif‘ (in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe) Unter Gemeinschaftstarif ist dabei zu verstehen, dass mehrere Verkehrsunternehmen gemein- same Beförderungsentgelte und -bestimmungen vereinbaren, die unabhängig von den benutz- | ten öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Bahnen, Stadtbahnen) unternehmensübergreifend angewendet werden. Der Vorteil für die Fahrgäste liegt darin, dass diese ihren Fahrausweis | nicht mehr nur auf den Linien des Verkehrsunternehmens verwenden können, welches den Fahrausweis verkauft hat, sondern alle Linien der beteiligten Verkehrsunternehmen freie wäh- len können und bei Umstiegen auch keinen neuen Fahrausweis erwerben müssen. Das Sorti- ment der angebotenen Fahrausweise, deren jeweiligen Preis und die Beförderungsbestimmungen können in solchen Gemeinschaftstarifen damit nicht mehr von je- dem Verkehrsunternehmen eigenständig festgelegt werden, sondern nur noch in Abstimmung unter allen beteiligten Verkehrsunternehmen. Da die Fahrausweise unabhängig von verkaufen- den Verkehrsunternehmen auch nach einem Umstieg ihre Gültigkeit behalten, müssen Regeln über eine Verteilung der vereinnahmten Fahrgelderlöse vereinbart werden. Dieses Verfahren wird Einnahmenaufteilung genannt. Zur Organisation der Zusammenarbeit haben die Verkehrsunternehmen in Westfalen-Lippe fünf sog. Tarifgemeinschaften, Verbundgesellschaften oder Verkehrsverbünde (im Folgenden ein- heitlich als „Tarifgemeinschaften“ bezeichnet) gegründet. Z. T. sind auch Aufgabenträger des ÖPNV oder SPNV in diese Zusammenarbeit eingebunden, zur Vereinfachung wird aber im Wei- teren nur von der Zusammenarbeit von Verkehrsunternehmen gesprochen. Solche Gesellschaf- ten sind bundesweit üblich, wenn ein Gemeinschaftstarif etabliert wird. Bekannt sind etwa der Verkehrsverbund Bremen-Niedersachsen (VBN), der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) oder der Rhein-Verkehrsverbund (RMV). Eine solche Zusammenarbeit kommunaler Ge- bietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist gemäß & 2 Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers. Die Vorteile, die Gemeinschaftstarife für die Fahrgäste bieten, wirken immer nur innerhalb der räumlichen Grenzen einer Tarifgemeinschaft, im Fall der westfälisch-lippischen Tarifgemein- schaften jeweils innerhalb von Räumen, die durch das Gebiet der jeweils zwei bis fünf o. Q. Kreise und kreisfreie Städte definiert wird. Die räumliche Lage der westfälisch-lippischen Tarif- gemeinschaften — dort als „nph“, „OWL V", „VGM“, „/GWS“ und „VRL“ bezeichnet — kann der Anlage 1 entnommen werden. Zwischen den Tarifgemeinschaften wurden tarifliche Übergangs- regelungen geschaffen, was für Fahrgäste an den Grenzen der Tarifgebiete allerdings den ekla- tanten Nachteil hat, dass diese sich — je nach Fahrtziel — mit bis zu vier verschiedenen Gemeinschaftstarifen auseinandersetzen müssen. 3. Ursache der Gründung der WT GmbH Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die bestehenden Gebiete der Tarifgemein- schaften als zu klein eingestuft und drängt auf die Bildung größerer räumlicher Tarifgebietsein- heiten. Nach & 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW hat das Land dem NWL aufgetragen, auf die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs in seinem Zuständigkeitsbereich hinzuwirken. Hierzu haben der NWL und die fünf Tarifräume in Westfalen im Jahr 2012 eine Kooperationsvereinba- rung zur Harmonisierung der Tariflandschaft in Westfalen abgeschlossen. Die in den bestehenden Tarifgemeinschaften zusammen arbeitenden Verkehrsunternehmen haben sich vor diesem Hintergrund entschlossen, ab dem 01.08.2017 einen neuen Gemein- schaftstarif -— den WestfalenTarif — einzuführen. Die bestehenden o.g. Gemeinschaftstarife werden in den WestfalenTarif überführt, es wird aber weiterhin regionale oder lokale Tarifbe- sonderheiten geben. So können bei Harmonisierung der Tarifbestimmungen in ganz Westfalen- Lippe die Preise für einen Fahrausweis in Bielefeld auch weiterhin eine andere Höhe aufweisen als in Siegen oder Münster. Dies bedingt, dass viele Willensbildungsprozesse unter den betei- ligten Verkehrsunternehmen zur Fortschreibung der Fahrausweisepreise weiterhin in den be- stehenden räumlichen Strukturen bestehen bleiben werden. Auch die bestehenden Verfahren der Einnahmenaufteilung werden weiterhin durch die bestehenden Tarifgemeinschaften bear- beitet. Diese bewusst bei den bestehenden Tarifgemeinschaften verbleibenden Eigenständig- keiten werden in der Präambel des Gesellschaftsvertrags als „regionale westfälische Ebene“ bezeichnet. Daher und weil der Aufbau zentraler, kundenferner Strukturen vermieden werden soll, haben sich die beteiligten Verkehrsunternehmen entschieden, die bestehenden Tarifge- meinschaften zu erhalten. Der Großteil der notwendigen Arbeiten wird damit auch nach Einfüh- rung des neuen Gemeinschaftstarifs unverändert bei den bereits bestehenden Tarifgemeinschaften erfolgen. Mit dem Wegfall der o. g. tariflichen Übergangsregelungen zwischen den bestehenden Tarifge- meinschaften sowie der Harmonisierung der Tarifbestimmungen der bisherigen fünf Gemein- schaftstarife zu einem neuen Gemeinschaftstariff müssen Nachfolgeregelungen geschaffen werden. Diese Regelungen werden in der Präambel des Gesellschaftsvertrags als „gemeinsa- me westfälische Ebene“ bezeichnet. Zu deren Organisation beabsichtigen die Tarifgemein- schaften zusammen mit den NWL die WT GmbH zu gründen, die faktisch als Dachgesellschaft fungieren soll. Der WT GmbH wird dabei die Aufgabe übertragen, die gebündelten Interessen der beteiligten Tarifgemeinschaften und der Verkehrsunternehmen nach außen zu vertreten (z. B. Stellen von Anträgen auf Änderungen des Gemeinschaftstarifes bei der zuständigen Behörde), sie wird den Willensbildungsprozess nicht nur zwischen den Tarifgemeinschaften und dem NWL, sondern auch zwischen den Verkehrsunternehmen begleiten und steuern und sie wird für die Verkehrs- unternehmen die Einnahmenaufteilung durchführen. 4. Gesellschafter der WT GmbH Die WT GmbH soll zum 01.01.2017 gegründet werden und folgende Gesellschafter haben: « NWL, Unna « OWL Verkehr GmbH, Bielefeld « Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH, Münster (Gründung einer GmbH in Vor- bereitung) « Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH, Paderborn « _ Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd, Siegen 5. Gegenstand und Betriebszweck der WT GmbH Gegenstand der WT GmbH ist nach $ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages die Entwick- lung, Bildung und die kontinuierliche Weiterentwicklung des WestfalenTarifs. Zweck der WT GmbH ist nach $ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages die Erbringung von Management- und Serviceleistungen auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs in Westfalen-Lippe. Dazu gehören nach $ 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages Dienstleis- tungen auf der gemeinsamen westfälischen Ebene (siehe Punkt 3) in den Bereichen Tarif, Ein- nahmenaufteilung, Vertrieb, Fahrplanauskunft, Marketing und Marktforschung. Das Erbringen von Verkehrsleistungen gehört nicht zum Unternehmenszweck. Weil die Verkehrsunternehmen sich entschlossen haben, ihre gemeinschaftlichen Belange auf der regionalen westfälischen Ebene (siehe Punkt 3) weiterhin in bzw. durch die bestehenden Tarifgemeinschaften zu organisieren, haben sie sich gegen die Gründung der WT GmbH durch einzelne Verkehrsunternehmen ausgesprochen. Vielmehr beabsichtigen sie die WT GmbH als Dachgesellschaft der bestehenden Tariforganisationen zusammen mit dem NWL zu gründen. Die Folge dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist, dass die Verkehrsunternehmen ggü. der WT GmbH formal als „Dritte“ gelten, weil sie als Gesellschafter der Gesellschafter der WT GmbH nur indirekt an dieser beteiligt sind. Gegenstand und Betriebszweck der WT GmbH richten sich aus diesem Grund auch nicht nur an die eigenen Gesellschafter, sondern auch an Verkehrsunternehmen oder an die an das Ge- biet des NWL angrenzende Tarifgemeinschaften (siehe auch Punkt 6). Ein Eindringen der WT GmbH in die Geschäftsfelder des Handwerks oder der mittelständische Wirtschaft kann vor dem Hintergrund des Gegenstands und des Betriebszwecks der WT GmbH ausgeschlossen werden. Als reiner Dienstleister für die v. Q. „ÖOPNV-Akteure" tritt sie insbeson- dere nicht in Konkurrenz zu Unternehmen, die Verkehrsleistungen erbringen wollen. 6. Wirtschaftliche Betätiqung der WT GmbH Für die Tätigkeiten von Tarifgemeinschaften gibt es keinen (durch Wettbewerb charakterisier- ten) Markt. Dies liegt in erster daran, dass für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Entwicklung, Bildung und kontinuierliche Weiterentwicklung von Gemeinschaftstarifen i. d. R. vertrauliche Unternehmensdaten (insb. über die erzielten Fahrgeldeinnahmen) verwendet werden müssen und auch der Willensbildungsprozess zwischen den beteiligten Verkehrsunter- nehmen vielfach nur mithilfe sensibler Unternehmensdaten intern geführt werden kann. Zur Er- bringung der Dienstleistungen in diesem Bereich greifen Verkehrsunternehmen daher auf Gesellschaften zurück, an denen sie selbst beteiligt sind. Die WT GmbH wird sich am Markt nicht um die Ausführung von Dienstleistungen bewerben. Empfänger ihrer Dienstleistungen können wegen der Beschränkung des Unternehmensgegen- standes auf den WestfalenTarif nur die eigenen Gesellschafter und die Gesellschafter ihrer Ge- sellschafter (also Verkehrsunternehmen oder Aufgabenträger des ÖPNV) sein. Nur im Fall der Schaffung von gesetzlich und raumplanerisch’ gewünschten tariflichen Übergangsregelungen zwischen dem Gebiet Westfalen-Lippe und benachbarten Tarifgemeinschaften in Hessen (etwa Nordhessischer Verkehrsverbund), Niedersachsen (etwa Verkehrsgemeinschaft Osnabrück) oder dem nordrhein-westfälischen Verkehrsverbund Rhein-Ruhr kann sie Dienstleistungen auch für diese Tarifgemeinschaften oder die in diesem organisierten Verkehrsunternehmen durchfüh- ren. Der Geschäftsbetrieb wird gemäß Entwurf des Wirtschaftsplans der WT GmbH für das Jahr 2017 durch Mitarbeiter einzelner Gesellschafter erledigt. Die WT GmbH selbst wird danach kein eigenes Personal vorhalten. 7. Marktumfeld von Tarifgemeinschaften Der deutsche ÖPNV- und SPNV-Markt ist stark reguliert. Betreiber von Buslinienverkehren müssen über Genehmigungen auf Grundlage des PBefG verfügen, Betreiber von SPNV- Leistungen können ohne Zuschüsse seitens der öffentlichen Hand (die in sog. Verkehrsverträ- gen zwischen dem zuständigen SPNV-Aufgabenträger und dem Eisenbahnverkehrsunterneh- men geregelt werden) keine Verkehrsleistungen erbringen. Sowohl ÖPNV- als auch SPNV- Betreiber sind für die Geltungsdauer einer Genehmigung oder eines Verkehrsvertrages vor Konkurrenz geschützt. Der Gesetzgeber hält sowohl die am Markt agierenden Verkehrsunternehmen als auch die Auf- gabenträger des ÖPNV und SPNV an, für Gemeinschaftstarife zu sorgen, mit denen den Fahr- gästen eine freie Verkehrsmittelwahl gewährleistet wird (siehe auch Punkt 2). Um Gemeinschaftstarife zu organisieren, arbeiten die Verkehrsunternehmen und/oder Aufgabenträ- ger i. d. R. in Tarifgemeinschaften zusammen. Da Gemeinschaftstarife sich immer auf ein be- stimmtes räumliches Gebiet erstrecken und es mehr als einen Gemeinschaftstarif innerhalb eines Gebietes i. d. R. nicht gibt, ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland überall dort, wo es Gemeinschaftstarife gibt, in Zuständigkeitsbereiche einzelner Tarifgemeinschaften unter- teilt (siehe Anlage 1). Die WT GmbH als neue Dachgesellschaft aller bestehenden Tarifgemeinschaften in Westfalen- Lippe kann keine bereits bestehende Tarifgemeinschaft vom Markt verdrängen, sie wird im Auf- trag der Tarifgemeinschaften deren Arbeit ergänzen. Wie in Punkt 3 bereits dargelegt, tritt die ! Bspw. als Ziel 20 im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold — Teilabschnitt Paderborn/Höxter formuliert. WT GmbH auch nicht in Konkurrenz zu Verkehrsunternehmen oder Beteiligten anderer Wirt- schaftszweige. 8. Finanzielle Chancen und Risiken Durch die WT GmbH wird zunächst erreicht, dass einerseits dem in $ 2 Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW verankertem Ziel nach Zusammenarbeit im ÖPNV Rechnung getragen wird. Zudem wird der gemäß $ 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW gebotenen Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs im Zuständigkeitsbereich des NWL entsprochen. Damit wird zum einen vermieden, dass das Land NRW dem NWL auf Grundlage des & 11 Abs. 5 ÖPNVG NRW die sog. SPNV-Pauschale in Höhe von bis 10 vom Hundert kürzt (entspricht rd. 30 Mio. € je Jahr), weil der NWI. seiner Hinwirkungspflicht auf die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs nach $ 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW und seiner Umsetzung nicht nachkommt. Zum anderen bietet der neue Gemein- schaftstarif die Chance auf eine Erhöhung der Fahrgastzahlen und damit auch der Fahrgelder- löse. Gutachterlich wird davon ausgegangen, das durch die Einführung des WestfalenTarifs allein schon wegen der Vereinfachung der Tariflandschaft in Westfalen-Lippe (nur noch einer statt fünf Tarife) je Jahr ein Zuwachs von rd. 500.000 € an Fahrgelderlösen zu verzeichnen sein wird. Zudem wird die künftige Zusammenarbeit der Gesellschafter zu Synergieeffekten führen. Zu nennen ist hier beispielsweise das Thema der Einführung elektronischer Fahrausweise. Die hierfür notwendigen Arbeiten lassen sich durch eine gemeinsame Gesellschaft sehr viel kos- tengünstiger durchführen, als wenn jeder der Gesellschafter sich eigenständig mit diesem The- ma auseinandersetzen würde. Die Gesellschafter verpflichten sich in einem Konsortialvertrag zur Abdeckung des Finanzbe- darfs, der sich nach dem von der Gesellschafterversammlung einstimmig festgestellten Wirt- schaftsplan richtet. Die Leistungsfähigkeit der WT GmbH hängt damit nicht von Erträgen Dritter ab. Die wirtschaftliche Betätigung der WT GmbH in Form der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Gesellschafter und für Anwender des WestfalenTarifs kann damit die Leistungsfähigkeit der WT GmbH nicht übersteigen. Unna, den 29.02.2016 ANLAGE 1 Verkehrs- und Tarifverbünde in Deutschland Legende Verbünde mit SPNV-Integration Verbinde ohne SPNV-Integratlon Teltgebiete eines Verbunds mit SPNV-Integration, in denen ein weiterer Verbund mit eigenständigen Tarif für die Regionalbuslinien operiert Tellgeblete eines Verbunds mit SPNV-Integration, in denen einem weiteren Verbund die Fahrplankaordi- nation der Regionalbuslinien obllegt (Quelle: Maximilian Dörrbecker; https://de.wikipedia.org) u) * Die TGL und der VNIK bieten keinen Gerneinschaltstasil an, beireilien aber die Fahıplaıkonnlinatlon fr SPAN und Reglonalbusfinten, +) Der Landkreis Anhat-Bitteefeld verfügt über einen Bus Verkehrsverbund, der keinen eigenständigen Namen trägt, +" Der Westerwaldkreis ist zwar Milgeseli- ‚schalter des VRM,dessen Verbund- Teistungen kommen hier aber nicht zur Anwendung. Verbünde ohne Gemeinschaftstarif,cie nur Fahrplan- koordinatlon betreiben Gebiete, in denen die Zuständigkeiten für Gemein- schaftstarlf und Fahrplankoordination bei unter- schiedlichen Verbünden legen Dachtarife mit SPNV-Integration Verbundfreie Gebiete
702_Anlage 7
1827 Zeichen
Entwurf Verbindlichkeitsvereinbarung Stand 17.05.2016 Seite 1 von 1 Projektbüro WestfalenTarif Entwurf Verbindlichkeitsvereinbarung der Mitglieder des WestfalenTarif-Ausschusses Den vertragsschließenden Parteien ist bewusst, dass jedenfalls in zentralen Teilen die Entscheidungen und Maßnahmen der WestfalenTarif GmbH zwingend deren einheitliche Umsetzung durch die Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger erfordern. Um diese einheitliche Umsetzung sicherzustellen, vereinbaren die Parteien was folgt: Die Verkehrsunternehmen und die Aufgabenträger verpflichten sich sowohl wechselseitig untereinander als auch gegenüber der WestfalenTarif GmbH, [Thema 1 - Tarifantrag] (i) den WestfalenTarif gemeinsam durch die WestfalenTarif GmbH beantragen zu lassen, wozu sie ihr hiermit bereits jetzt und nur aus wichtigem Grund widerruflich Auftrag und Vollmacht erteilen, und den WestfalenTarif auch tatsächlich in der genehmigten Form anzuwenden; [Thema 2 - Vertriebsleitfaden] (ii) diejenigen Vorgaben eines von der WestfalenTarif GmbH noch zu verabschiedenden Vertriebsleitfadens, die in einem solchen Vertriebsleitfadens (in der jeweils geltenden Fassung) als bindend gekennzeichnet sind, uneingeschränkt und unmodifiziert in ihrem jeweiligen Bereich umzusetzen und anzuwenden; [Thema 3 - Beschlüsse Westfalentarif-Ausschuss] (iii) solche Beschlüsse des WestfalenTarif-Ausschusses, die im Beschluss selbst als für die Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger bindend bestimmt sind, uneingeschränkt und unmodifiziert in ihrem jeweiligen Bereich umzusetzen und anzuwenden. [Thema 4 - Verstöße/Pönalen] Verstößt ein Verkehrsunternehmen oder ein Aufgabenträger entweder mehrmals oder (trotz Abmahnung durch [abmahnungsbefugte Person]) dauerhaft gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen, so [Rechtsfolge]. Anlage 7
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Bismarckallee 1
- Friedrich-Ebert-Straße 19
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Details
- Aktenzeichen
- V/0702/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.08.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37