V/0839/2008
Neuausrichtung der Jugendgerichtshilfe in Münster
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Beschlussvorlage
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V/0839/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Neuausrichtung der Jugendgerichtshilfe in Münster Beratungsfolge 29.10.2008 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 05.11.2008 Hauptausschuss Vorberatung 05.11.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Neuorganisation der Jugendgerichtshilfe in der Stadt Münster wird wie vorgeschlagen beschlossen. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe zukünftig ge- meinsam von dem Sozialdienst katholischer M änner (SKM), dem Verein sozial-integrativer Projekte (ViP e.V.) und dem Kommunalen Sozialdienst (KSD) der Stadt Münster entspre- chend der fachlichen Neuausrichtung wahrgenommen werden. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Neuorganisation der Jugendgerichtshilfe auf dieser Grundlage zum 1. Januar 2009 umzusetzen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Neuorganisation der Jugendgerichtshilfe und die damit verbundene teilweise Aufgabenverlagerung der Zuschuss an die genannten freien Träger um insgesamt 351.150 Euro erhöht wird. Vorlagen-Nr.: V/0839/2008 Auskunft erteilt: Herr Materla Frau Herdes Ruf: 492 66 00 492 58 08 E-Mail: MaterlaK@stadt-muenster.de Herdes@stadt-muenster.de Datum: 20.10.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0839/2008 III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Aufwendungen Nr. Bezeichnung Haushaltsjahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0605 Erzieherische und wirt- schaftliche Hilfen für Familien Teilergebnisplan (Zeile 15) Transferaufwendungen 2009 ff 351.150 € Gesamtbetrag 28.964.970 € Begründung: 1. Ausgangslage Auf der Gru ndlage der Reform des Jugendgerichtsgesetzes und der damit einhergehenden Erweiterung der Aufgabenstruktur der Jugendgerichtshilfe (JGH) wurde 1991 die derzeit bestehende Konzeption der Jugendgerichtshilfe vom Rat der Stadt Münster beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die sozialpädagogischen Hilfen in gemeinsamer Abstimmung mit den freien Trägern der Jugendhilfe zu organisieren und weiterzuentwickeln. Zur Umsetzung der konzeptionellen Zielsetzungen wurden innerhalb der Verwaltung für den Kommunalen Sozialdienst im Stellenplan 1991 insgesam t 6 halbe, teilspezialisierte Stellen in den Bezirken zusätzlich zur allgemeinen Bezirkssozialarbeit eingerichtet. Diese bilden bis heute in je- dem der sechs Stadtbezirke in Münster das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe. Der Ar- beitsumfang dieses Aufgabenbereiches liegt in den letzten Jahren bei durchschnittlich rund 9,0 Stellen. In Abgrenzung zu der Jugendgerichtshilfetätigkeit der Bezirkssozialarbeiter übernimmt das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe weitere Aufgaben wie z. B. die Jugendgerichtshilfe bei Intensivtätern und die Durchführung der sozialen Gruppenarbeit. Weitere besondere sozialpädagogische Aufgaben wie zum Beispiel die sozialen Trainingskurse, Maßnahmen zum Täter-Opfer-Ausgleich und die intensive soziale Einzelbetreuung wurden ganz oder teilweise freien Trägern, dem ViP e.V. und dem MOT-Treff-Kotten e.V. übertragen. In den vergangenen Jahren haben wachsende fachliche Anforderungen und steigende Fallzahlen im Aufgabenfeld der Jugendgerichtshilfe immer wieder Anlass gegeben über eine Vollspezialisie- rung nachzudenken. So stiegen allein von 2006 auf 2007 die Fallzahlen innerhalb der Jugendge- richtshilfe in Münster um 19 % an. Parallel zu dieser Entwicklung nehmen die Anforderungen in der Bezirkssozialarbeit (auch als bundesweiter Trend) mit folgenden Merkmalen deutlich zu: • Aufgabenvielfalt (Diversifikation durch „allgemeine“ Zuständigkeiten) • Ambivalenz von Fallzuständigkeit und sozialräumlicher Verankerung • Dualität durch Zuständigkeit für Leistungsvermittlung und Wächteramt für das Kindeswohl • Bezirkliches Zuständigkeitsprinzip und bürgernahe Präsenz im Stadtteil (dezentrale Außen- stellen - permanente Erreichbarkeit) • Parallele Verantwortung für längerfristig lfd. Fälle versus akute Notfälle - 3 - V/0839/2008 • Externe Terminvorgaben (z.B. Gerichtstermine) mit Unabweisbarkeitscharakter versus in- terne Terminanforderungen • Wachsende Regelungsdichte von Verfahrens- und Standardfragen (Qualitätssicherung v.a. bei Risikolagen) In Anbetracht steigender Fallzahlentwicklungen (insbesondere bei Verdachtsfällen von Kindesge- fährdung) wurde es bereits in der Vergangenheit erforderlich, entsprechende Entlastungsmöglich- keiten für die Fachkräfte der Bezirkssozialarbeit herbeizuführen. Folgende Maßnahmen wurden bislang zur Optimierung der Arbeitsbedingungen im Kommunalen Sozialdienst umgesetzt: • Konzentration der Bezirkssozialarbeit auf die Kernfunktionen „Hilfen zur Erziehung, Famili- engerichtsmitwirkung und Kinderschutzaufgaben“, • Spezialisierung von Schwerpunktaufgaben wie z.B. der Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII, • Entlastung der Bezirkssozialarbeit von der Fallzuständigkeit durch teilweise Aufgabenver- lagerung. 2. Neuausrichtung Der Kommu nale Sozialdienst ist die zentrale kommunale Anlaufstelle für Bürger mit Unterstüt- zungsbedarf in allen Fragen der Erziehung. In den vergangenen Jahren hat die Arbeitsbelastung der Bezirkssozialarbeit insbesondere durch die Zunahme komplexer Hilfebedarfe und der Zunah- me schwieriger Abwägungsprozesse bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) zugenommen. Die Einführung der Verpflichtung an den Früherkennungsuntersuchungen und den damit einhergehenden zusätzlichen Aufwand sowie steigende Erwartungen an präventiven Angeboten lassen ebenfalls eine wachsende Arbeitsbelastung im KSD erwarten. Die Neuausrichtung der Jugendgerichtshilfe in Münster will diesem Umstand Rechnung tragen und die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe zugunsten der notwendigen Kapazitäten für die allgemeine bezirkliche Sozialarbeit auf einen spezialisierten Fachdienst Jugendgerichtshilfe im KSD konzent- rieren und in einer intensiveren Kooperation mit den freien Trägern organisieren. Mit der Konzentration der Aufgabenwahrnehmung einer vollspezialisierten „Jugendgerichtshilfe“ und der Herausnahme dieser Aufgabe aus der Bezirkssozialarbeit entsteht eine notwendige und deutliche Entlastung für die Fachkräfte in den Bezirken zugunsten ihrer Kernaufgaben im Bereich der Hilfen zur Erziehung und der Familiengerichtshilfe. Zum anderen wird mit der Spezialisierung ein Synergiee ffekt erzielt, der sich als Entlastung im neu organisierten Fachdienst Jugendgerichtshilfe auswirken und dabei gleichzeitig für eine Optimie- rung der Arbeitsabläufe sorgen wird (Bündelung der Ressourcen, höhere Fachlichkeit und größere Routine, Absenkung von Schnittstellen, Vereinfachung der Prozessabläufe, Intensivierung präven- tiver und sozialpädagogischer Maßnahmen). Durch die zukünftig intensivere Beteiligung frei er Träger, die beide auf dem Gebiet der Jugendge- richtshilfe bzw. des Klientels männlicher Jugendlicher in Lebenskrisen (Inobhutnahme und Krisen- klärung für Jungen) ausgesprochen erfahren sind, ist ein Kreis von Fachkräften für dieses Aufga- benfeld zuständig, das in seiner fachlichen Breite einen Gewinn für die profilierte Entwicklung der Jugendhilfeangebote für gefährdete bzw. von Straffälligkeit betroffene junge Menschen darstellt. Die Steuerung der Aufgabenerfüllung der gesamten Jugendgerichtshilfe in Münster bleibt in Ver- antwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers. - 4 - V/0839/2008 3. Organisatorische und Personelle Veränderungen Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe werden zukünftig wie folgt wahrgenommen: Dem SKM werden mit der Neuorganisation insgesamt 4,0 Stellen für die Fallbearbeitung der Ju- gendgerichtshilfe (Diversionsverfahren und Jugendgerichtsverfahren) zur Verfügung stehen; dem ViP e.V. werden mit einer zusätzlichen Stelle weitere sozialpädagogische Aufgaben wie beispiels- weise die Konfliktschlichtung bei strafunmündigen Kindern, die Durchführung von sozialpädagogi- schen Wochenenden sowie die Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen und Weisun- gen übertragen. Die mit der Neuorganisation verbundene Kompetenzentwicklung der beteiligten Träger auf dem Gebiet der Jugendgerichtshilfe wird unterstützt durch die Konzentration der Aufgaben- wahrnehmung und die Spezialisierung der Fachkräfte. Ferner wird die soziale Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII, die bislang vom Schwer- punktsachgebiet Jugendgerichtshilfe wahrgenommen wird, zukünftig im Arbeitsumfang von rund 0,5 Stellenanteil in die Abteilung Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit integriert. Im Rah- men der allgemeinen Tendenz präventive und am bulante Hilfen auszubauen, haben auch die An- gebote sozialer Gruppenarbeit neben der aufsuchenden Arbeit und Cliquenarbeit zugenommen. Bei zum Teil gleichen Zielgruppen sollen diese Aufgaben zukünftig im Sinne einer ressourcenori- entierten Bündelung miteinander verknüpft und „aus einer Hand“ von der Abteilung Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit bedient werden. Der spezialisierte „Fachdienst Jugendgerichtshilfe“ im KSD wird mit insgesamt 3,5 Stellen neben der eigenen Fallzuständigkeit für einzelne Stadtbezirke insbesondere auch für die Fallbearbeitung bei Intensivtätern zuständig sein und darüber hinaus die Qualitätssicherung, die Vernetzung mit dem Jugendgericht, der Polizei, den freien Trägern und Arbeitskreisen sicherstellen sowie das Berichtswesen übernehmen. Das in der Anlage 1 beigefügte Schaubild verdeutlicht den zukünftigen Aufgabenzuschnitt in der Arbeitsteilung der beiden freien Träger mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. Abschließend ist herauszustellen, dass die Aufgabenfülle und die wachsenden, häufig wider- sprüchlichen Erwartungen an die Mitarbeiter des Kommunalen Sozialdienstes quantitativ und qua- litativ nicht mehr ausschließlich durch Generalisten zu bewältigen ist. Die Neuorganisation der Jugendgerichtshilfe als spezialisierter Fachdienst ist für diese Aufgaben- erfüllung, für die fachliche Weiterentwicklung und zur Sicherung der Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Bezirkssozialarbeit notwendig. I. V. Gez. Dr. Hanke Beigeordnete Anlagen: Schaubild: Aufgabenwahrnehmung der Jugendgerichtshilfe in Münster ab dem 1. Januar 2009
Anlage - Aufgabenwahrnehmung Jugendgerichtshilfe
1237 Zeichen
Aufgabenwahrnehmung Jugendgerichtshilfe
gesetzliche Pflichtaufgaben
Fachaufsicht liegt beim Amt für Kinder, Jugendliche u. Familien
Aufgaben der freien Träger Kommunale Aufgaben
Gesamtstellen 4,0 SKM zusätzlich 1 ,0 Stelle ViP
Mitwirkung im Verfahren
JGH, Diversion
Diversion F
Jugendgericht F
amb. Maßnahmen / Projekte
Konfliktschlichtung
Täter-Opfer-Ausgleich
Betreuungsweisungen
Anti-Aggressivitätstraining
sozpäd. Wochenenden
Arbeitsauflagen
Mitwirkung im Verfahren
KSD
Koordination, Prävention
KSD
Jugendkammer F
Jugendschöffengericht F
Diversion F
Jugendgericht F
Polizeimitteilungen
Begleitung in Strafhaft
U-Haftprüfung F
Öffentlichkeitsarbeit
Soziale Gruppenarbeit vor Ort/
51.2
KPR-Projekte,
Stiftungsprojekte
Kriminalprävention
Schulen, V
eranstaltungen
Mitwirkung Arbeitskreise
(AK), Stadtteil AK, sonstige
Ordnungspartnerschaften
Gesamtstellen 3,5 Stellen – Amt 51
amb. Maßnahmen / Projekte
- Jugendarbeit -
F = Einzelfall
Auflagen Weisungen
.
Anlage 1
Stand: 29.09.2008
Qualitätssicherung,
Berichtswesen,
Weiterentwicklung
Kooperation mit freien Trägern,
Jugendgericht, Polizei
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0839/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.10.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37