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220890-06

Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2023

Beschlussvorlage 04.04.2023

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Sammeldokument öffentlich

82960 Zeichen

Beschlussvorlage 
öffentlich 
220890-06 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
——
 
Federführung: 
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Dezernat: 
Dez. V 
 
 
 
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn 
über die Förderung der Kindertagespflege zum 
01.08.2023 
 
Beratungsfolge 
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 26.04.2023 Empfehlung 
Rat 27.04.2023 Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kinderta-
gespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.  
 
2. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 
01.08.2023) bereits eingeplant. Außerdem sind die Mittel in den Haus-
haltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten. 
 
Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel 
im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat sowie der Genehmigung 
des städtischen Haushalts durch die Bezirksregierung Köln. 
 
Begründung 
Der Rat der Stadt Bonn hat der neuen Satzung zur Förderung der Kinderta-
gespflege in seiner Sitzung am 08.12.2022 mit Änderungen zugestimmt. Diese 
Änderungen wurden in den Satzungstext übernommen und machen deswegen 
die erneute Beschlussfassung erforderlich. 
1. Anforderung an die Kindertagespflegeperson 
Durch Änderung des § 21 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von 
Kindern (KiBiz) NRW vom 01.08.2020 wurden auch die Eignungs- und Qualifi-
kationsanforderungen für zukünftige Kindertagespflegepersonen angepasst. 
Danach können die zuständigen Gremien in den Satzungen regeln, dass in 
ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen zum Nachweis der 
persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissen-
schaftlich entwickelten Lehrplans verfügen müssen, der dem Standard des 
Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch (QHB) entspricht.  
 
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Seite 2  
 
 
——
2. Dynamisierung Essensgeld 
Gemäß § 51 „Elternbeiträge“ des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung 
von Kindern (KiBiz) NRW sind für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, 
die nach diesem Gesetz finanzielle bezuschusst werden und soweit die Förde-
rung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII erfolgt, weitere Teilnahmebeträ-
ge der Eltern ausgeschlossen. Ausnahme bilden mögliche Entgelte für Mahlzei-
ten. Diese wurden erstmals in der Satzung zur Förderung der Kindertagespfle-
ge in der Stadt Bonn vom 01.08.2020 auf einen Betrag von 4,50 Euro je ver-
traglich vereinbarten Betreuungstag je Kind festgeschrieben. Aufgrund der ak-
tuellen Kostensteigerung soll dieser Betrag nun auf einen Betrag von 4,80 Euro 
je vertraglich vereinbarten Betreuungstag je Kind erhöht werden. Darüber hin-
aus ist vorgesehen, diesen Betrag, analog der jährlichen Dynamisierung der 
Förderpauschale, anzupassen. Empfänger von BuT-Leistungen können die 
Erstattung von einem Betrag bis 4,80 € beantragen. 
3. Schließzeiten 
Die bisherige Regelung sieht die Förderung einer sechswöchige Schließzeit pro 
Kindergartenjahr vor. Diese sechswöchige Schließzeit pro Kindergartenjahr 
beinhaltet sowohl Urlaubszeiten wie auch Ausfallzeiten wegen Krankheit. Auf-
grund dessen, dass diese Regelung wenig Planungssicherheit wegen unvor-
hergesehener Erkrankung bietet, wurde durch die Interessenvertretung der 
Kindertagespflegepersonen in Bonn der Wunsch geäußert, an dieser Stelle 
eine Änderung vorzunehmen und die geförderte Schließzeit in Urlaubs- und 
Krankenzeiten zu splitten. Der Rat hat in seiner Sitzung vom 08.12.2022 be-
schlossen, dass in § 5 Abs. 10 (Schließzeiten) eine Urlaubszeit von bis zu 
sechs Wochen und die abgegoltene Krankheitszeit von bis zu einer Woche pro 
Kindergartenjahr festgelegt wird. 
4. Kranken- und Pflegeversicherung 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 08.12.2022 beschlossen, dass in § 5 Abs. 13 
(Kranken- und Pflegeversicherung) folgender Satz ergänzt wird: Zur Absiche-
rung eines krankheits-bedingten Ausfalls der Förderpauschale werden die hälf-
tigen angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Krankengeldversiche-
rung, die einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert, übernommen. 
5. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls 
gehört zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher 
und freier Trägerschaft. Das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Ju-
gendstärkungsgesetz (SGB VIII) hat an verschiedenen Stellen das Wohl von 
Kindern und Jugendlichen präzisiert. So ist u. a. ab sofort eine Kinderschutz-
vereinbarung mit allen Kindertagespflegepersonen abzuschließen 
6. Sonstige Änderungen 
Weitere Änderungen sind redaktioneller Art und konkretisieren die in der Sat-
zung enthaltenen Regelungen. 
 
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Seite 3  
 
 
——
 
 
Anlage/n 
 
1 220890-06 Synopse  28.03.2023 V_3 (öffentlich) 
 
2 220890-06 Satzung-Tagespflege 27.03.2023 V_2 (öffentlich) 
 
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Seite 1 von 18 
 
Aktuelle Satzung  Beschlussvorlage  Erläuterung 
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der 
Kindertagespflege  
ab dem 01. August 2021 
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der 
Kindertagespflege  
ab dem 01. August 2022 
 
 Inhaltsverzeichnis: 
 
§ 1 Kindertagespflege 
 
§ 2 Fördervoraussetzungen 
 
§ 3 Zuständigkeit für die Förderung in Kindertagespflege 
 
§ 4 Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen 
 
§ 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen 
1. Laufende Geldleistung 
2. Betreuung von Kindern mit Behinderung und 
drohender Behinderung 
3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- 
und Nachbetreuung) 
4. Miet- und Sachkostenpauschale 
5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung 
anderer Betreuungsräume und 
Betreuungsumfang 
6. Private Zuzahlung der Eltern 
7. Dynamisierung und Anpassung der 
Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für 
Vor- und Nachbereitung und Miete 
8. Betreuungsumfang 
9. Antragstellung und Förderung während der 
Kündigungsfrist 
10. Schließzeiten 
11. Unfallversicherung 
12. Alterssicherung 
13. Kranken- und Pflegeversicherung 
14. Mitteilungspflicht 
 
 
 
 
Redaktionelle Überarbeitung 
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§ 6 Vertretungsregelungen 
1. Vertretung in Ausfallzeiten 
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells 
3. Vertretungspool  
4. Stützpunktmodell 
5. Finanzierung von Vertretungspool, 
Stützpunktmodell und der Vertretung in 
Großtagespflegestellen 
 
§ 7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 
 
§ 8 Beitragspflicht 
 
§ 9 Inkrafttreten 
 
 
§ 1 
Tagespflege 
 
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern 
durch eine geeignete Tagespflegeper son) gemäß § 23 SGB 
VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. 
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten 
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der 
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren 
fachliche Beratung, Beg leitung und weitere Qualifizierung 
sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. 
§ 1 
Kindertagespflege 
 
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern 
durch eine geeignete Kindertagespflegeper son) gemäß § 23 
SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. 
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten 
Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, 
Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung 
einer laufenden Geldleistung. 
 
 
 
 
Aktualisierung 
 
 
 
§ 2 
Fördervoraussetzungen 
 
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem 
das Kind lebt, 
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine 
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind 
§ 2 
Fördervoraussetzungen 
 
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben , ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei 
dem das Kind lebt, 
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine 
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind 
oder 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Seite 3 von 18 
 
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der 
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden 
oder 
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des 
SGB II erhalten oder 
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu 
einer eigenverantwortlichen und gemein -
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. 
 
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben 
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur 
Vollendung des dritten  Lebensjahres Anspruch auf 
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in 
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung 
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben 
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entspreche nd 
ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen 
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden 
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte 
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. 
 
(3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs . 3 SGB VIII 
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen 
der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII 
vorliegen. 
 
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum 
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtung en für 
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege 
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt 
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in 
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder 
nicht ausreicht. 
 
(5) Die Förderun g der Tagespflege von Kindern im 
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen 
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).  
 
(6) Infektionsschutz 
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der 
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden 
oder 
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des 
SGB II erhalten oder 
 diese Förderung für die Entwicklung des K indes zu 
einer eigenverantwortlichen und gemein -
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. 
 
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben 
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur 
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruc h auf 
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in 
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung 
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben 
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend 
ihrem Bedarf und z wischen den im Rahmen der örtlichen 
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden 
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte 
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. 
 
 
 
 
 
 
(3) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum 
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für 
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege 
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt 
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in 
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfü gung steht oder 
nicht ausreicht. 
 
(4) Die Förderung der Kindertagespflege von Kindern im 
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen 
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Überarbeitung 
 
(3) wurde dem § 4 „Anforderung an 
die Kindertagespflegeperson“ 
zugeordnet 
 
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Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind 
zu beachten. 
 
(5) Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 
sind zu beachten. 
 
 § 3 
Zuständigkeit für die Förderung der Kindertagespflege 
 
Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe 
richtet sich nach § 86 SGB VIII. 
 
 
Aktualisierung 
 § 4 
Anforderung an die Kindertagespflegeperson 
 
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB 
VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie 
bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriter ien gemäß § 43 
Abs. 1 SGB VIII vorliegen. 
Kindertagespflegepersonen müssen zum Nachweis ihrer 
persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der 
Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans 
verfügen. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen al le 
Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit 
aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer 
Qualifizierungsmaßnahme, die dem inhaltlichen und zeitlichen 
Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten 
Kompetenzorientierten Qualifizier ungshandbuch 
Kindertagespflege (QHB) entspricht, nachweisen. Nach 
erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160 
Unterrichtseinheiten) wird eine Pflegeerlaubnis ausgestellt, 
sofern die Kriterien nach § 43 SGB VIII i. V. mit § 22 KiBiz  
NRW erfüllt sind. Die Pflegeerlaubnis wird auf 5 Jahre erteilt, 
jedoch mit der Auflage versehen (Widerrufsvorbehalt), dass 
innerhalb von 2 Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB 
mit 140 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden soll. 
Ist eine erf olgreiche Teilnahme innerhalb von 2 Jahren nicht 
möglich, kann dies zum Widerruf der Pflegeerlaubnis führen.  
Der § 21 KiBiz NRW ist zu beachten. 
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen 
Qualität in der Kindertagespflege sind 
 
Aktualisierung aufgrund 
Gesetzesänderung § 21 KiBiz 
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Seite 5 von 18 
 
Kindertagespflegepersonen verpflichtet, an 
Fortbildungsangeboten von mindestens 75 Stunden in 5 
Jahren teilzunehmen. 
 
§ 3 
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen 
 
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach 
dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die 
Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn  
 
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung 
ihrer Förderleistung,  
b) die Erstattung a ngemessener Kosten, die der 
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,  
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für 
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige 
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer 
angemessenen Alterssicherung, 
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der 
Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind 
seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig 
davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres 
Kind eines anderen Kostenträgers befindet.  Für 
Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut 
werden, werden die anteiligen Versicherungskosten 
im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern 
erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 5 
Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen 
 
 
1. Laufende Geldleistung 
 
Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson 
nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für 
die Betreuung von Kindern  
 
a) die Erstattung angemessener Kosten, die der 
Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand 
entstehen (Sachkostenpauschale),  
b) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung 
ihrer Förderleistung (Förderpauschale),  
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für 
angemessene Beiträge zu einer Unfallversicherung 
sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener 
Aufwendungen zu  einer angemessenen 
Alterssicherung, Krankenversicherung und 
Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson, 
sofern mindestens ein zu betreuendes Kind seinen 
Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob 
sich in der Kindertagespflegestelle ein weiteres K ind 
eines anderen Kostenträgers befindet ; für Kinder, die 
außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, 
werden die anteiligen Versicherungskosten im 
Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet 
(§ 49 KiBiz NRW „Interkommunaler Ausgleich“), 
d) einen Pauschbetrag für die Vor- und Nachbereitung, 
e) einen Pauschbetrag für die Anmietung anderer 
Räume. 
 
 
Redaktionelle Überarbeitung, 
Konkretisierung, 
geänderte Darstellung aufgrund der 
Systematik und Übersichtlichkeit  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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(2) Für die Betreuung eines Kindes mi t Behinderung oder 
drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält 
die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: 
d) 2,5-fache Förderpauschale  
e) 2,0-fache Sachkostenpauschale 
f) 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung  
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz.  
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine 
fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die 
Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der 
Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur 
Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für 
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen 
und Diensten voraus (§ 13 KiBiz). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes 
Kindergartenjahr, beginnend ab dem  Kindergartenjahr 
2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen 
Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach 
der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für  
Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz -NRW. Die Beträge 
werden kaufmännisc h auf 0,50 Euro oder volle Beträge  
gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der 
Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. 
 
(4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der 
öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt 
2. Betreuung von Kindern mit Behinderung oder 
drohender Behinderung 
 
Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder 
drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle 
erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: 
 2,5-fache Förderpauschale 
 2,0-fache Sachkostenpauschale 
 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung  
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen 
Platz.  Ist eine Platzred uzierung nicht möglich, wird 
ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt. 
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine 
fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die 
Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der 
Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur 
Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für 
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen 
und Diensten voraus (§ 13 KiBiz  NRW).  
 
 
3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und 
Nachbereitung) 
 
Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete 
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit 
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages 
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe 
der zusätzlichen Leistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung 
festgelegt. 
 
 
 
4. Miet- und Fahrkostenpauschale 
 
wie bisher § 3 Abs. 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bisher in § 3 Abs. 6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung  
bisher § 3 Abs. 5 Satz 6 
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leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des 
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private 
Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen 
aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die 
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die 
Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die 
angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 
festgelegt. 
 
(5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und 
Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser 
Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der 
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang 
nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt.  Ändert sich der 
Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend 
und Familie mitzuteilen. Die geänderte För derung beginnt 
frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der 
Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist 
Bestandteil der Satzung. 
 
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind 
für Tagespflege in anderen Räumen und die 
Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und 
Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird 
unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. 
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der 
Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet. 
 
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der 
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der 
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden 
nicht übersteigen.  
 
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr 
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich 
geförderten Kindertageseinrichtung oder der 
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann 
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. 
Die Mietkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind 
für Kindertagespflege in anderen Räumen und die 
Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat  und 
Elternhaushalt für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern 
wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. 
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der 
Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet. 
 
 
5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung 
anderer Betreuungsräume und Betreuungsumfang 
 
Der leistungsgerechte Fördersatz, die Pauschale für die 
Anmietung anderer Räume sowie die Pauschale für mittelbare 
Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor - und Nachbereitung) 
gemäß § 5 Nr. 1. dieser Satzung werden monatlich im Voraus 
gezahlt. Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im 
Betreuungsvertrag vereinbarten Beginn s des 
Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem 
Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Die 
Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem 
Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 5 Nr. 1. gestaffelt. 
Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für 
Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte 
Förderung wird frühestens zu Beginn des  Monats gewährt, in 
dem die erhöhte bzw. reduzierte Betreuungsleistung erbracht 
wird.  
 
 
6. Private Zuzahlungen der Eltern 
 
Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen 
Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt 
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des § 51 
Abs. 1 KiBiz NRW  grundsätzlich private Zuzahlungen der 
Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen 
hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der 
Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen 
müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bisher in § 3 Abs. 6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung  
bisher in § 3 Abs. 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Seite 8 von 18 
 
 
(6) Die Tag espflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete 
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit 
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages 
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe 
der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser 
Satzung festgelegt. 
 
(7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die 
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von 
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die 
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlu ssförderung 
kann auf Antrag gewährt werden. 
 
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags 
zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind 
bezogene Förderung noch in Anerkennung einer 
Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem 
Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt 
werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist 
durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und 
Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie 
schriftlich mitzuteilen. 
Über den Ze itraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine 
Förderung.  
 
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese 
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. 
 
(8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem 
individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. 
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben , wird ein Betreuungsumfang 
gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der 
Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl 
steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende 
des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein 
drittes Lebensjahr vollendet.  
Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. Die 
Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung 
analog der Kindpauschalen für  Kindertagesstätten gemäß § 
37 KiBiz  NRW. Die Beträge werden kauf männisch auf 0,10 
Euro gerundet.  
 
 
7. Dynamisierung und Anpassung der 
Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor- 
und Nachbereitung und Miete 
 
Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor - und 
Nachbereitung werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab 
dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der 
tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst.  Die Änderung 
richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der 
Kindpauschalen für  Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz  
NRW. Die Mietpauschalen werden analog der Verordnung zur 
Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW)  angepasst. 
Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle 
Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf 
der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. 
 
 
8. Betreuungsumfang 
 
Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell 
benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. 
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, wird ein Betreuungsumfang 
gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der 
Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl 
steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende 
des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein 
drittes Lebensjahr vollendet. Sollte danach kein Platz 
in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen, wird 
auf Antrag die weitere Betreuung des Kindes 
gefördert.  
 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung 
bisher § 3 Abs. 3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
wie bisher § 3 Abs. 8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet 
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige 
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt 
sich der benötigte Betreuungsumfang in dem 
Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer 
Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt 
werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur 
gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, 
Ausbildung, Bild ungsmaßnahme, Schule u. ä. die 
Betreuung nicht selbst gewährleisten können. 
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. 
 
Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im 
Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des 
Betreuungsverhältnisses.  
 
Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten 
Betreuungsumfangs gefördert. 
 
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der 
Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit 
oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig 
auftretende Über -/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, 
sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal 
sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.  
 
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser 
zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle 
pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige 
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur 
Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität 
in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen 
verpflichtet, mindestens 15 Stund en jährlich 
Fortbildungsangebote wahrzunehmen. 
 
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden 
in Abzug gebracht. 
 
 
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet 
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige 
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt 
sich der benötigte Betreuungsumfang in dem 
Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer 
Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt 
werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur 
gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, 
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die 
Betreuung nicht selbst gewährleisten können. 
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. 
 
Erfolgt die Betreuung e ines Kindes ausschließlich in der 
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der 
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden 
nicht übersteigen.  
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr 
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich 
geförderten Kindertageseinrichtung oder der 
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann 
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. 
 
 
9. Antragstellung und Förderung während der 
Kündigungsfrist 
 
Für die kindbezogene Gewährung der Geldleistung an die 
Kindertagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von 
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die 
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung 
kann auf Antrag gewährt werden. 
 
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags 
zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern kann die 
Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu 
maximal 3 Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter 
Kündigung wei tergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung 
des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bisher § 3 Abs. 5 Satz 8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bisher § 3 Abs. 7 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und 
Einzeltagespflegestellen mit angestellten 
Tagespflegepersonen wird pausc hal für die maximale Dauer 
von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag 
nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der 
Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf 
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an 
IT-NRW. 
 
(11) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. 
 
(12) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung 
werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen 
Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft 
für Gesundheits - und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die 
Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des 
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die 
Tagespflegeperson. 
 
(13) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene 
Alterssicherung werden, sofern es sich um 
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der 
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte 
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen 
Alterssicherung werden entspreche nd dem hälftigen 
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung 
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der 
mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem 
mindestens ein öffentlich gefördertes 
Kindertagespflegeverhältnis beste ht. Die entsprechenden 
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. 
 
(14) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen 
gesetzlichen Kranken - und Pflege -versicherung werden der 
Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat 
krankenversicherte Ta gespflegepersonen erhalten eine 
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen 
Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung.  Die 
Bestätigung der Eltern und Kindertagespflegeperson dem Amt 
für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. 
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine 
Förderung.  
 
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese 
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. 
 
 
10. Schließzeiten 
 
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der 
Person der Kindertagespflegeperson begründet sind, z.B. 
Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson, sowie 
kurzzeitig auftretende Über -/ Unterschreitungen der 
Betreuungszeiten, werden im Rahmen der pauschalen 
Berechnung wie folgt abgegolten: 
 Urlaub bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr 
 Krankheit bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr 
 einen Konzeptionsentwicklungstag, um die inhaltliche 
Tätigkeit an die ständige Weiterentwicklung der 
Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern im 
Alter unter drei Jahren anzupassen und dadurch zur 
Qualitätssicherung und -steigerung beizutragen, 
 
Die Kindertagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu diesen 
Schließungszeiten ihrer Kindertagespflegestelle pro 
Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige 
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind.  
 
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung müssen 
gemeldet werden und werden in Abzug gebracht. 
 
Schließzeiten an folgenden Tagen werden in Abzug gebracht: 
 
 Heiligabend (24.12.) als 0,5 Arbeitstag,  
 Silvester (31.12.) als 0,5 Arbeitstag und  
 Rosenmontag als ein ganzer Arbeitstag. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
notwendige Anpassung  
bisher § 3 Abs. 8 Satz 7 
 
 
 
 
 
Neu, aufgrund des Beschlusses 
vom 08.12.2022 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah 
einzureichen. 
 
(15) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende 
der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des 
Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der 
Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen 
Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern 
mitzuteilen. 
 
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, 
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, 
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname 
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteil en. 
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben 
der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer 
Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. 
 
 
11. Unfallversicherung 
 
Angemessene Kosten für die Unfallversicherung der 
Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege 
werden anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach 
Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend 
an die Kindertagespflegeperson. 
 
 
12. Alterssicherung 
 
Nachgewiesene Leistungen für die angemessene 
Alterssicherung werden, sofern es sich um 
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der 
tatsächlichen Beitragsleistung berüc ksichtigt und zur Hälfte 
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen 
Alterssicherung werden maximal bis zu dem hälftigen 
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung 
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der 
mit Be legen zu versehen , ist für den Zeitraum, in dem 
mindestens ein öffentlich gefördertes 
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden 
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. 
 
 
13. Kranken- und Pflegeversicherung 
 
Nachgewiesene Beiträge zu einer a ngemessenen 
gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung werden der 
Kindertagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat 
krankenversicherte Kindertagespflegepersonen erhalten eine 
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen 
Basisabsicherung der jeweiligen privaten 
Krankenversicherung.  
Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der 
Förderpauschale werden die hälftigen angemessenen und 
nachgewiesenen Kosten einer Krankengeldversicherung, die 
 
 
 
 
bisher § 3 Abs. 12 
 
 
 
 
 
 
 
 
bisher § 3 Abs. 13 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bisher § 3 Abs. 14 
 
 
 
 
 
 
Neu, aufgrund des Beschlusses 
vom 08.12.2022 
 
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einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag  absichert, 
übernommen. 
Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah 
einzureichen. 
 
 
14. Mitteilungspflicht 
 
Kindertagespflegepersonen und Eltern bzw. 
Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, unverzüglich alle 
Änderungen, die die Betreuung des Kindes in der 
Kindertagespflege betreffen, mitzuteilen. Dies gilt 
insbesondere bei: 
 Änderungen des Betreuungsumfangs,  
 Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung 
und  
 Wohnungswechsel.  
 
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, 
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, 
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname 
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. 
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neb en 
der Betreuung in Kindertagespflege auch eine Betreuung in 
einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konkretisierung 
bisher § 3 Abs. 15 
 
 
 
  
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§ 4 
Vertretungsregelungen 
 
 
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist bei 
Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und 
Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das 
Tagespflegekind sicherzustellen. In § 23 Abs. 4 SGB VIII heißt 
es dazu: „Für Ausfallzeiten einer Kindertagespfle geperson ist 
rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind 
sicherzustellen.“ 
Im Interesse des Kindeswohls sollten 
Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig 
abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig 
miteinander abst immen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung 
gering zu halten. 
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte 
Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese 
ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich 
müssen alle Vertretungskräfte über e ine aktuell gültige 
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.   
 
 
1. Vertretung in Ausfallzeiten 
 
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine 
Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson 
geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förder pauschale 
zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und 
für den zu vertretenden Zeitraum. 
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe 
der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert, 
so wird eine Vertretungspausch ale für maximal 3 Kinder 
gewährt.  
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, 
handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln 
tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche 
Vertretungen mit weniger als 8 Kooperatio nen zu weiteren 
Kindertagespflegepersonen anbietet. 
§ 6 
Vertretungsregelungen 
 
 
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist gem. § 
23 Abs. 4 SGB VIII bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für 
Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere 
Betreuung für das Tagespflegekind sicherzustellen.  
Im Interesse des Kindeswohls sollten 
Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig 
abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig 
miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung 
gering zu halten. 
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte 
Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese 
ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich 
müssen alle Vertretungskräfte über eine aktuell gültige 
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.   
 
 
 
 
1. Vertretung in Ausfallzeiten der 
Kindertagespflegeperson 
 
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine 
Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson 
geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale 
zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und 
für den zu vertretenden Zeitraum. 
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe 
der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert, 
so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder 
gewährt.  
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, 
handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln 
tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche 
Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren 
Kindertagespflegepersonen anbietet. 
Aktualisierung 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells 
 
Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die 
Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des 
Kooperationsmodells sicherzustellen.  
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen 
Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren 
Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen 
Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander 
kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass si e 
regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz 
als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 
05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 
1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den 
freigehaltenen Platz wird durchgehend ei ne 
Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz 
mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. 
Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich 
geleistete Vertretungszeit nach dieser 
Kindertagespflegesatzung vergütet. 
 
 
3. Vertretungspool 
 
Vertretungspool (mobile Springer*in): 
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen 
Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert 
als Vertretung für fest zugeordnete 
Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines 
Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur 
Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern 
eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den 
Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring - und 
Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der 
Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den 
jeweiligen Kindertagespflegestellen. 
  
 
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells 
 
Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die 
Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des 
Kooperationsmodells sicherzustellen.  
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen 
Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren 
Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen 
Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander 
kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie 
regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz 
als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 
05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 
1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den 
freigehaltenen Platz wird durchgehend eine 
Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz 
mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. 
Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich 
geleistete Vertretungszeit nach dieser 
Kindertagespflegesatzung vergütet. 
 
 
3. Vertretungspool 
 
Vertretungspool (mobile Springer*in): 
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen 
Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert 
als Vertretung für fest zugeordnete 
Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines 
Kooperationsmodells. Diese besucht  sie regelmäßig, um zur 
Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern 
eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den 
Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring - und 
Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der 
Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den 
jeweiligen Kindertagespflegestellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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4. Stützpunktmodell 
 
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine 
Kindertagespflegeperson, die andere 
Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur 
mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese 
Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume 
(eigene Wohnung od er angemietete Räume). Hier findet die 
Betreuung der Kinder anderen Kindertagespflegepersonen 
(bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine 
Kooperation vereinbart wurde statt. Diese 
Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den 
Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder 
mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut 
machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson 
bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die 
Vertretungskraft kann bis zu fü nf Kinder gleichzeitig 
vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei 
Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur 
Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig 
betreut werden.  
 
 
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell 
und der Vertretung in Großtagespflegestellen 
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro 
Woche) 
 
 Vertretungspool: 
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro 
vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit 
von durchschnittl ich 35 Wochenstunden pauschal 
eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16 -
20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale. 
Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. 
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind 
hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und 
  
 
4. Stützpunktmodell 
 
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine 
Kindertagespflegeperson, die andere 
Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur 
mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese 
Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume 
(eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die 
Betreuung der Kinder andere r Kindertagespflegepersonen 
(bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine 
Kooperation vereinbart wurde statt. Diese 
Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den 
Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder 
mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut 
machen können. Bei Ausfall ein er Kindertagespflegeperson 
bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die 
Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig 
vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei 
Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur 
Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig 
betreut werden.  
 
 
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell 
und der Vertretung in Großtagespflegestellen 
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro 
Woche) 
 
 Vertretungspool: 
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro 
vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit 
von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal 
eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16 -
20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale. 
Zurzeit beträgt di eser Betrag 336,00 Euro. 
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind 
hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor - und 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Nachbereitung wird intern zwischen der 
Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft 
verrechnet. 
 
 Stützpunktmodell: 
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte 
pro vereinbarter Kooperation und bei einer 
Betreuungszeit von durchschni ttlich 35 
Wochenstunden eine monatliche pauschale 
Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16 -20 
Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der 
Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach 
Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 
Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und 
jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. 
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind 
hierdurch abgegolten.  
 
 Großtagespflege: 
Die Förderung von Vertretungen in der 
Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit 
angestellten K indertagespflegepersonen wird 
pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen 
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach 
Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise 
der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro 
Vertretungskraft basiert auf Gru ndlage der 
Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. 
eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an 
IT-NRW. 
 
Nachbereitung wird intern zwischen der 
Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft 
verrechnet. 
 
 Stützpunktmodell: 
Im Stützpunktmod ell erhalten die Vertretungskräfte 
pro vereinbarter Kooperation und bei einer 
Betreuungszeit von durchschnittlich 35 
Wochenstunden eine monatliche pauschale 
Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16 -20 
Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der 
Betreuung in der  eigenen Wohnung, oder nach 
Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 
Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und 
jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. 
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind 
hierdurch abgegolten.  
 
 Großtagespflege: 
Die Förderung von Vertretungen in der 
Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit 
angestellten Kindertagespflegepersonen wird 
pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen 
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach 
Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise 
der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro 
Vertretungskraft basiert auf Grundlage der 
Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. 
eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an 
IT-NRW. 
 
 § 7 
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 
 
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen 
ihres Wohls gehört zum grundsätzlichen Auftrag  aller 
Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Durch 
das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder - und 
 
Aktualisierung aufgrund Änderung 
des § 8a Abs. 5 SGB VIII 
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Jugendstärkungsgesetz wurde in § 8a  SGB VIII  ein neue r 
Absatz 5 eingefügt und klargestellt, dass auch 
Kindertagespflegepersonen durch den Abschluss von 
Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 
einzubeziehen sind. Demnach haben alle 
Kindertagespflegepersonen die entsprechende Vereinbarung 
nach § 8a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie abzuschließen und die Broschüre „Kinderschutz in der 
Kindertagespflege“, in der die Verhaltenshinweise zur 
Gefährdungseinschätzung enthalten sind, zu beachten. 
Die Veranstaltung zur Unterweisung in die Vereinbarung 
sowie die Präventionsschulungen sind für alle 
Kindertagespflegepersonen verpflichtend.   
Die Veranstaltung zur Unterweisung findet einmalig für alle 
bereits tätigen Kindertagespflegepersonen a ls Nachschulung 
statt.  
Neben der Unterweisung muss eine Präventionsschulung 
mindestens alle 5 Jahre besucht werden. Die Teilnahme an 
den Präventionsschulungen ist mit der Beantragung einer 
erneuten Pflegeerlaubnis nachzuweisen (nach 5 Jahren). 
Angehende Kindertagespflegepersonen erwerben die nötigen 
Kenntnisse im Rahmen der QHB-Qualifizierung. 
 
§ 5 
Beitragspflicht 
 
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten 
Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-
rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung 
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung 
und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, 
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im 
Primarbereich im S tadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der 
jeweils geltenden Fassung, erhoben. 
 
§ 8 
Beitragspflicht 
 
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten 
Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-
rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach  der Satzung 
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung 
und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, 
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im 
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der 
jeweils geltenden Fassung, erhoben. 
 
Aktualisierung 
  
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§ 6 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft. 
 
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der 
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege 
vom 24. Juni 2020“ außer Kraft. 
 
 
 
§ 9 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2023 in Kraft. 
 
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der 
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege 
vom xx.xx.2023 außer Kraft. 
 
 
 
 
Aktualisierung 
 
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1 
 
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege  
ab dem 01. August 2022 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 
90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Ge-
setzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes 
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 3. Dezem-
ber 2019 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 894, ber. 2020 S. 77) zuletzt geändert durch Artikel 
2 des Gesetzes vom 13. April 2022  (GV. NRW. S. 509), hat der Ra t der Bundesstadt 
Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
  
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2 
 
Inhaltsverzeichnis: 
 
 
 
 
§ 1 Kindertagespflege 
 
§ 2 Fördervoraussetzungen 
 
§ 3 Zuständigkeit für die Förderung in Kindertagespflege 
 
§ 4 Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen 
 
§ 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen 
1. Laufende Geldleistung 
2. Betreuung von Kindern mit Behinderung und drohender Behinderung 
3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbetreuung) 
4. Miet- und Sachkostenpauschale 
5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und 
Betreuungsumfang 
6. Private Zuzahlung der Eltern 
7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge 
für Vor- und Nachbereitung und Miete 
8. Betreuungsumfang 
9. Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist 
10. Schließzeiten 
11. Unfallversicherung 
12. Alterssicherung 
13. Kranken- und Pflegeversicherung 
14. Mitteilungspflicht 
 
§ 6 Vertretungsregelungen 
1. Vertretung in Ausfallzeiten 
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells 
3. Vertretungspool  
4. Stützpunktmodell 
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Groß-
tagespflegestellen 
 
§ 7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 
 
§ 8 Beitragspflicht 
 
§ 9 Inkrafttreten 
 
 
  
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3 
 
§ 1 
Kindertagespflege 
 
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Kinderta-
gespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. 
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren 
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufen-
den Geldleistung. 
 
 
§ 2 
Fördervoraussetzungen 
 
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das 
erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben  ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem 
das Kind lebt, 
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit su-
chend sind oder 
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschul-
ausbildung befinden oder 
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder 
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und 
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. 
 
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der der-
zeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindli-
che Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen 
Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreu-
ungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen 
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern 
der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. 
 
(3) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleint ritt sollen grundsätzlich 
in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann 
bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot 
in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. 
 
(4) Die Förderung der Kindertagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach 
den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).  
 
(5) Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. 
 
 
§ 3 
Zuständigkeit für die Förderung der Kindertagespflege 
 
Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach § 86 SGB VIII.  
 
  
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4 
 
§ 4 
Anforderung an die Kindertagespflegeperson 
 
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungs-
kriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 Abs. 1 SGB 
VIII vorliegen. 
Kindertagespflegepersonen müssen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung über eine 
Qualifikation auf d er Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. Ab 
dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese 
Tätigkeit aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, die dem 
inhaltlichen und zeitlichen Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompe-
tenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) entspricht , nachweisen . 
Nach erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160 Unterrichtseinheiten) wird 
eine Pflegeerlaubnis ausgestellt, sofern die Kriterien  nach § 43 SGB VIII i. V. mit § 2 2 KiBiz 
NRW erfüllt sind. Die Pflegeerlaubnis wird auf 5 Jahre erteilt, jedoch mit der Auflage versehen 
(Widerrufsvorbehalt), dass innerhalb von 2 Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB mit 
140 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden soll. Ist eine erfolgreiche Teilnahme in-
nerhalb von 2 Jahren nicht möglich, kann dies zum Widerruf der Pflegeerlaubnis führen.  
Der § 21 KiBiz NRW ist zu beachten. 
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege 
sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, an Fortbildungsangeboten von mindestens 75 
Stunden in 5 Jahren teilzunehmen. 
 
 
§ 5 
Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen 
 
 
1. Laufende Geldleistung 
 
Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst ge-
mäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern  
 
a) die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sach-
aufwand entstehen (Sachkostenpauschale),  
b) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung  (Förderpau-
schale),  
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für angemessene Beiträge zu einer Un-
fallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer 
angemessenen Alterssicherung, Krankenversicher ung und Pflegeversicherung der 
Kindertagespflegeperson, sofern mindestens ein zu betreuendes Kind seinen Haupt-
wohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Kindertagespflegestelle ein 
weiteres Kind ei nes anderen Kostenträgers befin det; für Kinder, die außerhalb des 
Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Be-
nehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz NRW „Interkommunaler 
Ausgleich“), 
d) einen Pauschbetrag für die Vor- und Nachbereitung, 
e) einen Pauschbetrag für die Anmietung anderer Räume. 
 
 
  
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2. Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung 
 
Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kinder-
tagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: 
 2,5-fache Förderpauschale 
 2,0-fache Sachkostenpauschale 
 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung  
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz.  Ist eine Platzreduzierung nicht 
möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt. 
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachge-
wiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespfle-
geperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für 
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz 
NRW).  
 
 
3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung) 
 
Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare 
Bildungs- und Betreuungszeit (Vor - und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages 
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Leistung ist in 
der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. 
 
 
4. Miet- und Fahrkostenpauschale 
 
Die Mietkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Kindertagespflege in anderen 
Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Kin-
dertagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. 
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis aufgeführten 
Platzzahl erstattet. 
 
 
5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und Be-
treuungsumfang 
 
Der leistungsgerechte Fördersatz, die Pauschale für die Anmietung anderer Räume sowie die 
Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung) gemäß § 
5 Nr.1. dieser Satzung werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Förderung beginnt mit dem 
Monatsersten des im Betreuungsvertrag vereinbarten Beginns des Betreuungsverhältnisses. 
Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. 
Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu 
§ 5 Nr. 1. gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend 
und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung wird frühestens zu Beginn des Monats ge-
währt, in dem die erhöhte bzw. reduzierte Betreuungsleistung erbracht wird.  
 
 
6. Private Zuzahlungen der Eltern 
 
Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser 
Satzung erfolgt leistungs gerecht und schließt gemäß den Vorgaben des § 51 Abs. 1 KiBiz 
NRW grundsätzlich private Zuzah lungen der Eltern an die Kindertagespfleg epersonen aus. 
Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der 
Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemes-
sene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt.  Die Änderung richtet sich nach der 
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6 
 
Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz 
NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,1 0 Euro gerundet.  
 
 
7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für 
Vor- und Nachbereitung und Miete 
 
Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor- und Nachbereitung werden jedes Kin-
dergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tat-
sächlichen Kostenentwicklung angepasst.  Die Änderung richtet sich nach der Dynamisie-
rungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz NRW. Die 
Mietpauschalen werden analog der Verordnung zur Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz 
NRW) angepasst. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerun-
det. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröf-
fentlicht. 
 
 
8. Betreuungsumfang 
 
Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang 
festgesetzt. 
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Betreuungs-
umfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern er gibt und im Ein-
klang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des 
Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet.  Sollte 
danach kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen, wird auf Antrag die 
weitere Betreuung des Kindes gefördert.  
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht einge-
schult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der 
benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in ei-
ner Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann  (Randzeitenbe-
treuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, 
Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung  nicht selbst gewährleisten können. 
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. 
 
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung 
von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollt e in 
der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen.  
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der 
Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in 
der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. 
 
 
9. Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist 
 
Für die kindbezogene Gewährung der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ist ein 
gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird 
befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden. 
 
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Kindertagespflegeperson 
und Eltern kann die Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 
Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vor-
zeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern 
und Kindertagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. 
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung.  
 
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7 
 
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden 
Geldleistung zuständig. 
 
 
10. Schließzeiten 
 
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Kindertagespflegeperson 
begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson, sowie kurzzeitig auf-
tretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, werden im Rahmen der pauschalen 
Berechnung wie folgt abgegolten: 
 Urlaub bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr 
 Krankheit bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr 
 einen Konzeptionsentwicklungstag, um die inhaltliche Tätigkeit an die ständige Weiter-
entwicklung der Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern im Alter unter drei Jah-
ren anzupassen und dadurch zur Qualitätssicherung und -steigerung beizutragen, 
 
Die Kindertagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu diesen Schließungszeiten ihrer Kinder-
tagespflegestelle pro Kindergartenj ahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage , die 
entsprechend nachzuweisen sind.  
 
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung müssen gemeldet werden und werden 
in Abzug gebracht. 
 
Schließzeiten an folgenden Tagen werden in Abzug gebracht: 
 
 Heiligabend (24.12.) als 0,5 Arbeitstag,  
 Silvester (31.12.) als 0,5 Arbeitstag und  
 Rosenmontag als ein ganzer Arbeitstag. 
 
 
11. Unfallversicherung 
 
Angemessene Kosten für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- 
und Wohlfahrtspflege werden anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des 
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Kindertagespflegeperson. 
 
 
12. Alterssicherung 
 
Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um 
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksich-
tigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung 
werden maximal bis zu dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenver sicherung 
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist, für 
den Zeitraum, in  dem mindestens ein öffentlich gefördert es Kindertagespflegeverhältnis be-
steht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. 
 
 
13. Kranken- und Pflegeversicherung 
 
Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
rung werden der Kindertagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversi-
cherte Kindertagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personen-
bezogenen Basisabsicherung der jeweiligen privaten Krankenversicherung. 
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8 
 
Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der Förderpauschale werden die hälfti-
gen angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Krankentagegeldversicherung, die 
einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert, übernommen. 
 
Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. 
 
 
14. Mitteilungspflicht 
 
Kindertagespflegepersonen und Eltern bzw. Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, un-
verzüglich alle Änderungen, die die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege betreffen, 
mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei: 
 Änderungen des Betreuungsumfangs,  
 Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung und  
 Wohnungswechsel.  
 
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten 
des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienspra-
che, Betreuungsumfang) und Name, Vorn ame und Adresse der Personensor geberechtigten 
mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Kin-
dertagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. 
 
 
§ 6 
Vertretungsregelungen 
 
 
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist gem. § 23 Abs. 4 SGB VIII bei Bedarf der 
Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreu-
ung für das Tagespflegekind sicherzustellen.  
Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und ander-
weitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um An-
lässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten. 
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genom-
men, hat diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Ver-
tretungskräfte über eine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.   
 
 
1. Vertretung in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson 
 
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kinder-
tagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale zusätzlich der 
Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum. 
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf 
weniger als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder ge-
währt.  
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser Ver-
tretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche Ver-
tretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet. 
  
 
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells 
 
Einzeln arbeitende Kindert agespflegepersonen haben die Möglichkeit , eine Vertretung im 
Rahmen des Kooperationsmodells sicherzustellen.  
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Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis 
vier weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen 
arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass 
sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihal-
ten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). 
Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Frei-
haltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 1 1-15 Stunden wöchentlichem 
Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich ge-
leistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet. 
 
 
3. Vertretungspool 
 
Vertretungspool (mobile Springer*in): 
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, 
sondern fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen  im Rahmen 
eines Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson 
und zu den zu betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den 
Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und Abholsituation trifft sie dabei auch 
die Eltern. Tritt der Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kin-
dertagespflegestellen. 
  
 
4. Stützpunktmodell 
 
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertages-
pflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt 
diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung oder ange-
mietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder anderer Kindertagespflegepersonen 
(bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde 
statt. Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, da-
mit sich die zu betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut 
machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder di-
rekt zu dem Stützpunkt. Die Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig vertretungs-
weise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben , kön-
nen analog zur Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden.  
 
 
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großta-
gespflegestellen 
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche) 
 
 Vertretungspool: 
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei 
einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatli-
che Geldleistung nach Anlage 1, 1.3 für 16-20 Stunden wöchentlich ohne Sachkosten-
pauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreu-
ungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung 
wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet. 
 
 Stützpunktmodell: 
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und 
bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine monatliche pau-
schale Geldleistung nach  Anlage 1, 1.1 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 
Euro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung , oder nach Anlage 1, 1.2 für 16-20 
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Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und 
jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungs-
zeiten sind hierdurch abgegolten.  
 
 Großtagespflege: 
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen 
mit angestellten Kindertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 
6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender 
Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro Ver-
tretungskraft basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. 
 
 
§ 7 
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 
 
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls gehört zum grund-
sätzlichen Auftrag aller Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Durch das im 
Juni 2021 in Kraft getretene Kinder - und Jugendstärkungsgesetz wurde in § 8a einen neuen 
Absatz 5 eingefügt und klargestellt, dass auch Kindertagespflegepersonen durch den Ab-
schluss von Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Schutzauftrag 
bei Kindeswohlgefährdung einzubeziehen sind. Demnach haben alle Kindertagespflegeperso-
nen die entsprechende Vereinbarung nach § 8a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie abzuschließen und die Broschüre „Kinderschutz in der Kindertagespflege“ , in der die 
Verhaltensweisen zur Gefährdungseinschätzung enthalten sind, zu beachten. 
Die Veranstaltung zur Unterweisung in die Vereinbarung sowie die Präventionsschulungen 
sind für alle Kindertagespflegepersonen verpflichtend.   
Die Veranstaltung zur Unterweisung findet einmalig für alle bereits tätigen Kindertagespflege-
personen als Nachschulung statt.  
Neben der Unterweisung muss eine Präventionsschulung mindestens alle 5 Jahre besucht 
werden. Die Teilnahme an den Präventionsschulungen ist mit der Beantragung einer erneuten 
Pflegeerlaubnis nachzuweisen (nach 5 Jahren) . Angehende Kindertagespflegepersonen er-
werben die nötigen Kenntnisse im Rahmen der QHB-Qualifizierung. 
 
 
§ 8 
Beitragspflicht 
 
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Ver-
tragszeitraum öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Er-
hebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinder-
tageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im 
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. 
 
 
  
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§ 9 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2023 in Kraft. 
 
Gleichzeitig tritt die "Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-
pflege" vom 6. Juli 2021, geändert durch Satzung vom xx. März 2023 (ABl. S. xxx) außer 
Kraft. 
 
 
  
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Anlage 1  
Fördersatz 
zu § 5 Nr 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-
pflege. 
 
1. Fördersätze (Förder- und Sachkostenpauschale) der Kindertagespflege: 
 
1.1 Im Haushalt der Kindertagespflegeperson: 
 
Betreuungsumfang: 
Std. / 
Woche 
bis 10 
Std. 
11 -15 
Std. 
16 - 20 
Std.  
21 - 25 
Std. 
26 - 30 
Std. 
31 - 35 
Std. 
36 - 40 
Std. 
bis 45 
Std. 
mtl. 
Förde-
rung 
 
220,00 
 
330,00 
 
440,00 
 
549,00 
 
659,00 
 
769,00 
 
879,00 
 
989,00 
 
 
1.2 Betreuung in anderen Räumen: 
 
Bei einer Betreuung in „anderen Räumen“ als dem eigenen Haushalt der Kindertagespflege-
person wird zusätzlich pro betreutes Kind monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von 114,00 
Euro zur Deckung des zusätzlichen Sachaufwandes für die Vorhaltung der „anderen Räum-
lichkeiten“ gewährt. Diese Pauschale wird höchstens für die Anzahl der Kinder, für die eine 
Pflegeerlaubnis besteht, gewährt. Dadurch ergeben sich folgende Fördersätze: 
 
Betreuungsumfang: 
Std. / 
Woche 
bis 10 
Std. 
11 -15 
Std. 
16 - 20 
Std.  
21 - 25 
Std. 
26 - 30 
Std. 
31 - 35 
Std. 
36 - 40 
Std. 
über 40 
Std. 
mtl. 
Förde-
rung 
 
334,00 
 
444,00 
 
554,00 
 
663,00 
 
773,00 
 
883,00 
 
993,00 
 
1.103,00 
 
 
1.3 Betreuung im Haushalt der Eltern: 
 
Betreuungsumfang: 
Std. / 
Woche 
bis 10 
Std. 
11 -15 
Std. 
16 - 20 
Std. 
21 - 25 
Std. 
26 - 30 
Std. 
31 - 35 
Std. 
36 - 40 
Std. 
über 40 
Std. 
mtl. 
Förde-
rung 
 
168,00 
 
252,00 
 
336,00 
 
419,00 
 
503,00 
 
587,00 
 
671,00 
 
755,00 
 
Zusätzlich erhält die Kindertagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe 
von 62,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt. 
 
 
  
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13 
 
2. Fördersätze (Förder- und Sachkostenpauschale) für die Betreuung von Kindern 
mit Behinderung oder drohender Behinderung: 
 
2.1 Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson: 
 
Std. / 
Woche 
bis 10 
Std. 
11 -15 
Std. 
16 - 20 
Std. 
21 - 25 
Std. 
26 - 30 
Std. 
31 - 35 
Std. 
36 - 40 
Std. 
über 40 
Std. 
mtl. 
Förde-
rung 
 
523,00 
 
785,00 
 
1.047,00 
 
1.309,00 
 
1.570,00 
 
1.832,00 
 
2.094,00 
 
2.356,00 
 
2.2 Betreuung in anderen Räumen 
 
Std. / Wo-
che 
bis 10 
Std. 
11 -15 
Std. 
16 - 20 
Std. 
21 - 25 
Std. 
26 - 30 
Std. 
31 - 35 
Std. 
36 - 40 
Std. 
über 40 
Std. 
mtl. För-
derung 
 
751,00 
 
1.013,00 
 
1.275,00 
 
1.537,00 
 
1.798,00 
 
2.060,00 
 
2.322,00 
 
2.584,00 
 
 
2.3 Betreuung im Haushalt der Eltern 
 
Std. / Wo-
che 
bis 10 
Std. 
11 -15 
Std. 
16 - 
20 
Std. 
21 - 25 
Std. 
26 - 30 
Std. 
31 - 35 
Std. 
36 - 40 
Std. 
über 40 Std. 
mtl. För-
derung 
 
419,00 
 
629,00 
 
839,00 
 
1.049,00 
 
1.258,00 
 
1468,00 
 
1678,00 
 
1.888,00 
 
 
Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte: 
 
 Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,80 Euro pro Stunde und 
Kind für alle Formen der Kindertagespflege 
 Sachaufwand in Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind (analog  der steuerrechtlichen 
Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von 
0,53 € je Stunde)  
 Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat folgende Steige-
rungswerte gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2021/2022 mitgeteilt: 
Förderpauschale = 1,02% 
Mietzuschuss = 2,67% 
 monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 114,00 Euro je Tagespflegekind für die Vor-
haltung der „anderen Räume“ 
 Fahrkostenpauschale in Höhe von 62,00 Euro pro Monat für die Betreuung der Kin-
der eines Haushaltes 
 
 
  
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Anlage 2  
zu § 5 Nr. 6 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-
pflege (Mahlzeiten). 
 
Als angemessen gilt für die tägliche Verpflegung ein Maximalbetrag von zurzeit 4, 80 € pro 
vertraglich vereinbarten Betreuungstag pro Kind.  Daraus ergeben sich pro vertraglich verein-
barten Betreuungstag pro Monat folgende Entgelte für Mahlzeiten: 
 
Betreuungstag pro Woche: Entgelt pro Monat: 
5 104,00 € 
4 83,20 € 
3 62,40 € 
2 41,60 € 
1 20,80 € 
 
 
 
Anlage 3  
zu § 5 Nr. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-
pflege  
Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung) 
 
Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 33,50 € pro Kind und Monat. 
 
 
 
 
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Beratungsverlauf (2)

26.04.2023 Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
TOP 6.1 Empfehlung

Beschluss: zurückgezogen

Zur Sitzung
27.04.2023 Rat
TOP 5.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgezogen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
220890-06
Typ
Beschlussvorlage
Datum
04.04.2023
Erstellt
18.01.2026 04:40