220890-06
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2023
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Beschlussvorlage öffentlich 220890-06 Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2023 Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 26.04.2023 Empfehlung Rat 27.04.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kinderta- gespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen. 2. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 01.08.2023) bereits eingeplant. Außerdem sind die Mittel in den Haus- haltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten. Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat sowie der Genehmigung des städtischen Haushalts durch die Bezirksregierung Köln. Begründung Der Rat der Stadt Bonn hat der neuen Satzung zur Förderung der Kinderta- gespflege in seiner Sitzung am 08.12.2022 mit Änderungen zugestimmt. Diese Änderungen wurden in den Satzungstext übernommen und machen deswegen die erneute Beschlussfassung erforderlich. 1. Anforderung an die Kindertagespflegeperson Durch Änderung des § 21 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) NRW vom 01.08.2020 wurden auch die Eignungs- und Qualifi- kationsanforderungen für zukünftige Kindertagespflegepersonen angepasst. Danach können die zuständigen Gremien in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen zum Nachweis der persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissen- schaftlich entwickelten Lehrplans verfügen müssen, der dem Standard des Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch (QHB) entspricht. Seite 1 von 35 Seite 2 —— 2. Dynamisierung Essensgeld Gemäß § 51 „Elternbeiträge“ des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) NRW sind für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, die nach diesem Gesetz finanzielle bezuschusst werden und soweit die Förde- rung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII erfolgt, weitere Teilnahmebeträ- ge der Eltern ausgeschlossen. Ausnahme bilden mögliche Entgelte für Mahlzei- ten. Diese wurden erstmals in der Satzung zur Förderung der Kindertagespfle- ge in der Stadt Bonn vom 01.08.2020 auf einen Betrag von 4,50 Euro je ver- traglich vereinbarten Betreuungstag je Kind festgeschrieben. Aufgrund der ak- tuellen Kostensteigerung soll dieser Betrag nun auf einen Betrag von 4,80 Euro je vertraglich vereinbarten Betreuungstag je Kind erhöht werden. Darüber hin- aus ist vorgesehen, diesen Betrag, analog der jährlichen Dynamisierung der Förderpauschale, anzupassen. Empfänger von BuT-Leistungen können die Erstattung von einem Betrag bis 4,80 € beantragen. 3. Schließzeiten Die bisherige Regelung sieht die Förderung einer sechswöchige Schließzeit pro Kindergartenjahr vor. Diese sechswöchige Schließzeit pro Kindergartenjahr beinhaltet sowohl Urlaubszeiten wie auch Ausfallzeiten wegen Krankheit. Auf- grund dessen, dass diese Regelung wenig Planungssicherheit wegen unvor- hergesehener Erkrankung bietet, wurde durch die Interessenvertretung der Kindertagespflegepersonen in Bonn der Wunsch geäußert, an dieser Stelle eine Änderung vorzunehmen und die geförderte Schließzeit in Urlaubs- und Krankenzeiten zu splitten. Der Rat hat in seiner Sitzung vom 08.12.2022 be- schlossen, dass in § 5 Abs. 10 (Schließzeiten) eine Urlaubszeit von bis zu sechs Wochen und die abgegoltene Krankheitszeit von bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr festgelegt wird. 4. Kranken- und Pflegeversicherung Der Rat hat in seiner Sitzung vom 08.12.2022 beschlossen, dass in § 5 Abs. 13 (Kranken- und Pflegeversicherung) folgender Satz ergänzt wird: Zur Absiche- rung eines krankheits-bedingten Ausfalls der Förderpauschale werden die hälf- tigen angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Krankengeldversiche- rung, die einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert, übernommen. 5. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls gehört zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft. Das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Ju- gendstärkungsgesetz (SGB VIII) hat an verschiedenen Stellen das Wohl von Kindern und Jugendlichen präzisiert. So ist u. a. ab sofort eine Kinderschutz- vereinbarung mit allen Kindertagespflegepersonen abzuschließen 6. Sonstige Änderungen Weitere Änderungen sind redaktioneller Art und konkretisieren die in der Sat- zung enthaltenen Regelungen. Seite 2 von 35 Seite 3 —— Anlage/n 1 220890-06 Synopse 28.03.2023 V_3 (öffentlich) 2 220890-06 Satzung-Tagespflege 27.03.2023 V_2 (öffentlich) Seite 3 von 35 Seite 1 von 18 Aktuelle Satzung Beschlussvorlage Erläuterung Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2021 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2022 Inhaltsverzeichnis: § 1 Kindertagespflege § 2 Fördervoraussetzungen § 3 Zuständigkeit für die Förderung in Kindertagespflege § 4 Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen § 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen 1. Laufende Geldleistung 2. Betreuung von Kindern mit Behinderung und drohender Behinderung 3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbetreuung) 4. Miet- und Sachkostenpauschale 5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und Betreuungsumfang 6. Private Zuzahlung der Eltern 7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung und Miete 8. Betreuungsumfang 9. Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist 10. Schließzeiten 11. Unfallversicherung 12. Alterssicherung 13. Kranken- und Pflegeversicherung 14. Mitteilungspflicht Redaktionelle Überarbeitung Seite 4 von 35 Seite 2 von 18 § 6 Vertretungsregelungen 1. Vertretung in Ausfallzeiten 2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells 3. Vertretungspool 4. Stützpunktmodell 5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großtagespflegestellen § 7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8 Beitragspflicht § 9 Inkrafttreten § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeper son) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Beg leitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. § 1 Kindertagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Kindertagespflegeper son) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Aktualisierung § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben , ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder Seite 5 von 35 Seite 3 von 18 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein - schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entspreche nd ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs . 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtung en für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. (5) Die Förderun g der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). (6) Infektionsschutz sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des K indes zu einer eigenverantwortlichen und gemein - schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruc h auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und z wischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfü gung steht oder nicht ausreicht. (4) Die Förderung der Kindertagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Redaktionelle Überarbeitung (3) wurde dem § 4 „Anforderung an die Kindertagespflegeperson“ zugeordnet Seite 6 von 35 Seite 4 von 18 Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. (5) Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. § 3 Zuständigkeit für die Förderung der Kindertagespflege Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach § 86 SGB VIII. Aktualisierung § 4 Anforderung an die Kindertagespflegeperson Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriter ien gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Kindertagespflegepersonen müssen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen al le Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, die dem inhaltlichen und zeitlichen Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizier ungshandbuch Kindertagespflege (QHB) entspricht, nachweisen. Nach erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160 Unterrichtseinheiten) wird eine Pflegeerlaubnis ausgestellt, sofern die Kriterien nach § 43 SGB VIII i. V. mit § 22 KiBiz NRW erfüllt sind. Die Pflegeerlaubnis wird auf 5 Jahre erteilt, jedoch mit der Auflage versehen (Widerrufsvorbehalt), dass innerhalb von 2 Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB mit 140 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden soll. Ist eine erf olgreiche Teilnahme innerhalb von 2 Jahren nicht möglich, kann dies zum Widerruf der Pflegeerlaubnis führen. Der § 21 KiBiz NRW ist zu beachten. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Aktualisierung aufgrund Gesetzesänderung § 21 KiBiz Seite 7 von 35 Seite 5 von 18 Kindertagespflegepersonen verpflichtet, an Fortbildungsangeboten von mindestens 75 Stunden in 5 Jahren teilzunehmen. § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, b) die Erstattung a ngemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). § 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen 1. Laufende Geldleistung Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern a) die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Sachkostenpauschale), b) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung (Förderpauschale), c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für angemessene Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson, sofern mindestens ein zu betreuendes Kind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Kindertagespflegestelle ein weiteres K ind eines anderen Kostenträgers befindet ; für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz NRW „Interkommunaler Ausgleich“), d) einen Pauschbetrag für die Vor- und Nachbereitung, e) einen Pauschbetrag für die Anmietung anderer Räume. Redaktionelle Überarbeitung, Konkretisierung, geänderte Darstellung aufgrund der Systematik und Übersichtlichkeit Seite 8 von 35 Seite 6 von 18 (2) Für die Betreuung eines Kindes mi t Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: d) 2,5-fache Förderpauschale e) 2,0-fache Sachkostenpauschale f) 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz). (3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz -NRW. Die Beträge werden kaufmännisc h auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. (4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt 2. Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: 2,5-fache Förderpauschale 2,0-fache Sachkostenpauschale 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Ist eine Platzred uzierung nicht möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt. Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz NRW). 3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung) Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Leistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. 4. Miet- und Fahrkostenpauschale wie bisher § 3 Abs. 2 bisher in § 3 Abs. 6 Konkretisierung bisher § 3 Abs. 5 Satz 6 Seite 9 von 35 Seite 7 von 18 leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. (5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte För derung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. Die Mietkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Kindertagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet. 5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und Betreuungsumfang Der leistungsgerechte Fördersatz, die Pauschale für die Anmietung anderer Räume sowie die Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor - und Nachbereitung) gemäß § 5 Nr. 1. dieser Satzung werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im Betreuungsvertrag vereinbarten Beginn s des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 5 Nr. 1. gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung wird frühestens zu Beginn des Monats gewährt, in dem die erhöhte bzw. reduzierte Betreuungsleistung erbracht wird. 6. Private Zuzahlungen der Eltern Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des § 51 Abs. 1 KiBiz NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene bisher in § 3 Abs. 6 Konkretisierung bisher in § 3 Abs. 4 Seite 10 von 35 Seite 8 von 18 (6) Die Tag espflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. (7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlu ssförderung kann auf Antrag gewährt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Ze itraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. (8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben , wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz NRW. Die Beträge werden kauf männisch auf 0,10 Euro gerundet. 7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung und Miete Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor - und Nachbereitung werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz NRW. Die Mietpauschalen werden analog der Verordnung zur Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW) angepasst. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. 8. Betreuungsumfang Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. Sollte danach kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen, wird auf Antrag die weitere Betreuung des Kindes gefördert. Konkretisierung bisher § 3 Abs. 3 wie bisher § 3 Abs. 8 Seite 11 von 35 Seite 9 von 18 b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bild ungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über -/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten. Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stund en jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Erfolgt die Betreuung e ines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. 9. Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist Für die kindbezogene Gewährung der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern kann die Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter Kündigung wei tergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame bisher § 3 Abs. 5 Satz 8 bisher § 3 Abs. 7 Seite 12 von 35 Seite 10 von 18 Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen wird pausc hal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. (11) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. (12) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits - und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (13) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entspreche nd dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis beste ht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (14) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken - und Pflege -versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Ta gespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die Bestätigung der Eltern und Kindertagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. 10. Schließzeiten Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Kindertagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über -/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, werden im Rahmen der pauschalen Berechnung wie folgt abgegolten: Urlaub bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr Krankheit bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr einen Konzeptionsentwicklungstag, um die inhaltliche Tätigkeit an die ständige Weiterentwicklung der Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern im Alter unter drei Jahren anzupassen und dadurch zur Qualitätssicherung und -steigerung beizutragen, Die Kindertagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu diesen Schließungszeiten ihrer Kindertagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung müssen gemeldet werden und werden in Abzug gebracht. Schließzeiten an folgenden Tagen werden in Abzug gebracht: Heiligabend (24.12.) als 0,5 Arbeitstag, Silvester (31.12.) als 0,5 Arbeitstag und Rosenmontag als ein ganzer Arbeitstag. notwendige Anpassung bisher § 3 Abs. 8 Satz 7 Neu, aufgrund des Beschlusses vom 08.12.2022 Seite 13 von 35 Seite 11 von 18 entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (15) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern mitzuteilen. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteil en. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. 11. Unfallversicherung Angemessene Kosten für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege werden anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Kindertagespflegeperson. 12. Alterssicherung Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berüc ksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden maximal bis zu dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Be legen zu versehen , ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. 13. Kranken- und Pflegeversicherung Nachgewiesene Beiträge zu einer a ngemessenen gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung werden der Kindertagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Kindertagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basisabsicherung der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der Förderpauschale werden die hälftigen angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Krankengeldversicherung, die bisher § 3 Abs. 12 bisher § 3 Abs. 13 bisher § 3 Abs. 14 Neu, aufgrund des Beschlusses vom 08.12.2022 Seite 14 von 35 Seite 12 von 18 einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert, übernommen. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. 14. Mitteilungspflicht Kindertagespflegepersonen und Eltern bzw. Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen, die die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege betreffen, mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei: Änderungen des Betreuungsumfangs, Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung und Wohnungswechsel. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neb en der Betreuung in Kindertagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. Konkretisierung bisher § 3 Abs. 15 Seite 15 von 35 Seite 13 von 18 § 4 Vertretungsregelungen In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das Tagespflegekind sicherzustellen. In § 23 Abs. 4 SGB VIII heißt es dazu: „Für Ausfallzeiten einer Kindertagespfle geperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.“ Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abst immen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten. Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Vertretungskräfte über e ine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen. 1. Vertretung in Ausfallzeiten Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förder pauschale zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum. Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspausch ale für maximal 3 Kinder gewährt. Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche Vertretungen mit weniger als 8 Kooperatio nen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet. § 6 Vertretungsregelungen In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist gem. § 23 Abs. 4 SGB VIII bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das Tagespflegekind sicherzustellen. Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten. Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Vertretungskräfte über eine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen. 1. Vertretung in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum. Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder gewährt. Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet. Aktualisierung Redaktionelle Änderung Seite 16 von 35 Seite 14 von 18 2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells sicherzustellen. Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass si e regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend ei ne Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet. 3. Vertretungspool Vertretungspool (mobile Springer*in): Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring - und Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kindertagespflegestellen. 2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells sicherzustellen. Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet. 3. Vertretungspool Vertretungspool (mobile Springer*in): Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring - und Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kindertagespflegestellen. Seite 17 von 35 Seite 15 von 18 4. Stützpunktmodell Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung od er angemietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder anderen Kindertagespflegepersonen (bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt. Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die Vertretungskraft kann bis zu fü nf Kinder gleichzeitig vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden. 5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großtagespflegestellen (bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche) Vertretungspool: Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittl ich 35 Wochenstunden pauschal eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16 - 20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und 4. Stützpunktmodell Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder andere r Kindertagespflegepersonen (bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt. Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut machen können. Bei Ausfall ein er Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden. 5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großtagespflegestellen (bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche) Vertretungspool: Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16 - 20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale. Zurzeit beträgt di eser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor - und Seite 18 von 35 Seite 16 von 18 Nachbereitung wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet. Stützpunktmodell: Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschni ttlich 35 Wochenstunden eine monatliche pauschale Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16 -20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Großtagespflege: Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten K indertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro Vertretungskraft basiert auf Gru ndlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. Nachbereitung wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet. Stützpunktmodell: Im Stützpunktmod ell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine monatliche pauschale Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16 -20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Großtagespflege: Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Kindertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro Vertretungskraft basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. § 7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls gehört zum grundsätzlichen Auftrag aller Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Durch das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder - und Aktualisierung aufgrund Änderung des § 8a Abs. 5 SGB VIII Seite 19 von 35 Seite 17 von 18 Jugendstärkungsgesetz wurde in § 8a SGB VIII ein neue r Absatz 5 eingefügt und klargestellt, dass auch Kindertagespflegepersonen durch den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einzubeziehen sind. Demnach haben alle Kindertagespflegepersonen die entsprechende Vereinbarung nach § 8a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abzuschließen und die Broschüre „Kinderschutz in der Kindertagespflege“, in der die Verhaltenshinweise zur Gefährdungseinschätzung enthalten sind, zu beachten. Die Veranstaltung zur Unterweisung in die Vereinbarung sowie die Präventionsschulungen sind für alle Kindertagespflegepersonen verpflichtend. Die Veranstaltung zur Unterweisung findet einmalig für alle bereits tätigen Kindertagespflegepersonen a ls Nachschulung statt. Neben der Unterweisung muss eine Präventionsschulung mindestens alle 5 Jahre besucht werden. Die Teilnahme an den Präventionsschulungen ist mit der Beantragung einer erneuten Pflegeerlaubnis nachzuweisen (nach 5 Jahren). Angehende Kindertagespflegepersonen erwerben die nötigen Kenntnisse im Rahmen der QHB-Qualifizierung. § 5 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich- rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im S tadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. § 8 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich- rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. Aktualisierung Seite 20 von 35 Seite 18 von 18 § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 24. Juni 2020“ außer Kraft. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom xx.xx.2023 außer Kraft. Aktualisierung Seite 21 von 35 1 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2022 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Ge- setzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 3. Dezem- ber 2019 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 894, ber. 2020 S. 77) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Ra t der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung beschlossen: Seite 22 von 35 2 Inhaltsverzeichnis: § 1 Kindertagespflege § 2 Fördervoraussetzungen § 3 Zuständigkeit für die Förderung in Kindertagespflege § 4 Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen § 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen 1. Laufende Geldleistung 2. Betreuung von Kindern mit Behinderung und drohender Behinderung 3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbetreuung) 4. Miet- und Sachkostenpauschale 5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und Betreuungsumfang 6. Private Zuzahlung der Eltern 7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung und Miete 8. Betreuungsumfang 9. Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist 10. Schließzeiten 11. Unfallversicherung 12. Alterssicherung 13. Kranken- und Pflegeversicherung 14. Mitteilungspflicht § 6 Vertretungsregelungen 1. Vertretung in Ausfallzeiten 2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells 3. Vertretungspool 4. Stützpunktmodell 5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Groß- tagespflegestellen § 7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8 Beitragspflicht § 9 Inkrafttreten Seite 23 von 35 3 § 1 Kindertagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Kinderta- gespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufen- den Geldleistung. § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit su- chend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschul- ausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der der- zeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindli- che Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreu- ungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleint ritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. (4) Die Förderung der Kindertagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). (5) Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. § 3 Zuständigkeit für die Förderung der Kindertagespflege Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach § 86 SGB VIII. Seite 24 von 35 4 § 4 Anforderung an die Kindertagespflegeperson Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungs- kriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Kindertagespflegepersonen müssen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf d er Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, die dem inhaltlichen und zeitlichen Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompe- tenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) entspricht , nachweisen . Nach erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160 Unterrichtseinheiten) wird eine Pflegeerlaubnis ausgestellt, sofern die Kriterien nach § 43 SGB VIII i. V. mit § 2 2 KiBiz NRW erfüllt sind. Die Pflegeerlaubnis wird auf 5 Jahre erteilt, jedoch mit der Auflage versehen (Widerrufsvorbehalt), dass innerhalb von 2 Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB mit 140 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden soll. Ist eine erfolgreiche Teilnahme in- nerhalb von 2 Jahren nicht möglich, kann dies zum Widerruf der Pflegeerlaubnis führen. Der § 21 KiBiz NRW ist zu beachten. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, an Fortbildungsangeboten von mindestens 75 Stunden in 5 Jahren teilzunehmen. § 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen 1. Laufende Geldleistung Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst ge- mäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern a) die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sach- aufwand entstehen (Sachkostenpauschale), b) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung (Förderpau- schale), c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für angemessene Beiträge zu einer Un- fallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicher ung und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson, sofern mindestens ein zu betreuendes Kind seinen Haupt- wohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Kindertagespflegestelle ein weiteres Kind ei nes anderen Kostenträgers befin det; für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Be- nehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz NRW „Interkommunaler Ausgleich“), d) einen Pauschbetrag für die Vor- und Nachbereitung, e) einen Pauschbetrag für die Anmietung anderer Räume. Seite 25 von 35 5 2. Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kinder- tagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: 2,5-fache Förderpauschale 2,0-fache Sachkostenpauschale 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Ist eine Platzreduzierung nicht möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt. Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachge- wiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespfle- geperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz NRW). 3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung) Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor - und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Leistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. 4. Miet- und Fahrkostenpauschale Die Mietkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Kindertagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Kin- dertagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet. 5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und Be- treuungsumfang Der leistungsgerechte Fördersatz, die Pauschale für die Anmietung anderer Räume sowie die Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung) gemäß § 5 Nr.1. dieser Satzung werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im Betreuungsvertrag vereinbarten Beginns des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 5 Nr. 1. gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung wird frühestens zu Beginn des Monats ge- währt, in dem die erhöhte bzw. reduzierte Betreuungsleistung erbracht wird. 6. Private Zuzahlungen der Eltern Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungs gerecht und schließt gemäß den Vorgaben des § 51 Abs. 1 KiBiz NRW grundsätzlich private Zuzah lungen der Eltern an die Kindertagespfleg epersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemes- sene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. Die Änderung richtet sich nach der Seite 26 von 35 6 Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,1 0 Euro gerundet. 7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung und Miete Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor- und Nachbereitung werden jedes Kin- dergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tat- sächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisie- rungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz NRW. Die Mietpauschalen werden analog der Verordnung zur Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW) angepasst. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerun- det. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröf- fentlicht. 8. Betreuungsumfang Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Betreuungs- umfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern er gibt und im Ein- klang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. Sollte danach kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen, wird auf Antrag die weitere Betreuung des Kindes gefördert. b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht einge- schult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in ei- ner Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbe- treuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollt e in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. 9. Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist Für die kindbezogene Gewährung der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern kann die Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vor- zeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Kindertagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Seite 27 von 35 7 Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. 10. Schließzeiten Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Kindertagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson, sowie kurzzeitig auf- tretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, werden im Rahmen der pauschalen Berechnung wie folgt abgegolten: Urlaub bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr Krankheit bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr einen Konzeptionsentwicklungstag, um die inhaltliche Tätigkeit an die ständige Weiter- entwicklung der Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern im Alter unter drei Jah- ren anzupassen und dadurch zur Qualitätssicherung und -steigerung beizutragen, Die Kindertagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu diesen Schließungszeiten ihrer Kinder- tagespflegestelle pro Kindergartenj ahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage , die entsprechend nachzuweisen sind. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung müssen gemeldet werden und werden in Abzug gebracht. Schließzeiten an folgenden Tagen werden in Abzug gebracht: Heiligabend (24.12.) als 0,5 Arbeitstag, Silvester (31.12.) als 0,5 Arbeitstag und Rosenmontag als ein ganzer Arbeitstag. 11. Unfallversicherung Angemessene Kosten für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege werden anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Kindertagespflegeperson. 12. Alterssicherung Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksich- tigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden maximal bis zu dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenver sicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist, für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördert es Kindertagespflegeverhältnis be- steht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. 13. Kranken- und Pflegeversicherung Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche- rung werden der Kindertagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversi- cherte Kindertagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personen- bezogenen Basisabsicherung der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Seite 28 von 35 8 Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der Förderpauschale werden die hälfti- gen angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Krankentagegeldversicherung, die einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert, übernommen. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. 14. Mitteilungspflicht Kindertagespflegepersonen und Eltern bzw. Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, un- verzüglich alle Änderungen, die die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege betreffen, mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei: Änderungen des Betreuungsumfangs, Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung und Wohnungswechsel. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienspra- che, Betreuungsumfang) und Name, Vorn ame und Adresse der Personensor geberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Kin- dertagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. § 6 Vertretungsregelungen In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist gem. § 23 Abs. 4 SGB VIII bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreu- ung für das Tagespflegekind sicherzustellen. Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und ander- weitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um An- lässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten. Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genom- men, hat diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Ver- tretungskräfte über eine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen. 1. Vertretung in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kinder- tagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum. Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder ge- währt. Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser Ver- tretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche Ver- tretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet. 2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells Einzeln arbeitende Kindert agespflegepersonen haben die Möglichkeit , eine Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells sicherzustellen. Seite 29 von 35 9 Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihal- ten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Frei- haltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 1 1-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich ge- leistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet. 3. Vertretungspool Vertretungspool (mobile Springer*in): Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kin- dertagespflegestellen. 4. Stützpunktmodell Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertages- pflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung oder ange- mietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder anderer Kindertagespflegepersonen (bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt. Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, da- mit sich die zu betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder di- rekt zu dem Stützpunkt. Die Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig vertretungs- weise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben , kön- nen analog zur Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden. 5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großta- gespflegestellen (bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche) Vertretungspool: Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatli- che Geldleistung nach Anlage 1, 1.3 für 16-20 Stunden wöchentlich ohne Sachkosten- pauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreu- ungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet. Stützpunktmodell: Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine monatliche pau- schale Geldleistung nach Anlage 1, 1.1 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung , oder nach Anlage 1, 1.2 für 16-20 Seite 30 von 35 10 Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungs- zeiten sind hierdurch abgegolten. Großtagespflege: Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Kindertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro Ver- tretungskraft basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. § 7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls gehört zum grund- sätzlichen Auftrag aller Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Durch das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder - und Jugendstärkungsgesetz wurde in § 8a einen neuen Absatz 5 eingefügt und klargestellt, dass auch Kindertagespflegepersonen durch den Ab- schluss von Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einzubeziehen sind. Demnach haben alle Kindertagespflegeperso- nen die entsprechende Vereinbarung nach § 8a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abzuschließen und die Broschüre „Kinderschutz in der Kindertagespflege“ , in der die Verhaltensweisen zur Gefährdungseinschätzung enthalten sind, zu beachten. Die Veranstaltung zur Unterweisung in die Vereinbarung sowie die Präventionsschulungen sind für alle Kindertagespflegepersonen verpflichtend. Die Veranstaltung zur Unterweisung findet einmalig für alle bereits tätigen Kindertagespflege- personen als Nachschulung statt. Neben der Unterweisung muss eine Präventionsschulung mindestens alle 5 Jahre besucht werden. Die Teilnahme an den Präventionsschulungen ist mit der Beantragung einer erneuten Pflegeerlaubnis nachzuweisen (nach 5 Jahren) . Angehende Kindertagespflegepersonen er- werben die nötigen Kenntnisse im Rahmen der QHB-Qualifizierung. § 8 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Ver- tragszeitraum öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Er- hebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinder- tageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. Seite 31 von 35 11 § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages- pflege" vom 6. Juli 2021, geändert durch Satzung vom xx. März 2023 (ABl. S. xxx) außer Kraft. Seite 32 von 35 12 Anlage 1 Fördersatz zu § 5 Nr 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages- pflege. 1. Fördersätze (Förder- und Sachkostenpauschale) der Kindertagespflege: 1.1 Im Haushalt der Kindertagespflegeperson: Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förde- rung 220,00 330,00 440,00 549,00 659,00 769,00 879,00 989,00 1.2 Betreuung in anderen Räumen: Bei einer Betreuung in „anderen Räumen“ als dem eigenen Haushalt der Kindertagespflege- person wird zusätzlich pro betreutes Kind monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von 114,00 Euro zur Deckung des zusätzlichen Sachaufwandes für die Vorhaltung der „anderen Räum- lichkeiten“ gewährt. Diese Pauschale wird höchstens für die Anzahl der Kinder, für die eine Pflegeerlaubnis besteht, gewährt. Dadurch ergeben sich folgende Fördersätze: Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. über 40 Std. mtl. Förde- rung 334,00 444,00 554,00 663,00 773,00 883,00 993,00 1.103,00 1.3 Betreuung im Haushalt der Eltern: Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. über 40 Std. mtl. Förde- rung 168,00 252,00 336,00 419,00 503,00 587,00 671,00 755,00 Zusätzlich erhält die Kindertagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe von 62,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt. Seite 33 von 35 13 2. Fördersätze (Förder- und Sachkostenpauschale) für die Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung: 2.1 Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. über 40 Std. mtl. Förde- rung 523,00 785,00 1.047,00 1.309,00 1.570,00 1.832,00 2.094,00 2.356,00 2.2 Betreuung in anderen Räumen Std. / Wo- che bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. über 40 Std. mtl. För- derung 751,00 1.013,00 1.275,00 1.537,00 1.798,00 2.060,00 2.322,00 2.584,00 2.3 Betreuung im Haushalt der Eltern Std. / Wo- che bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. über 40 Std. mtl. För- derung 419,00 629,00 839,00 1.049,00 1.258,00 1468,00 1678,00 1.888,00 Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte: Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,80 Euro pro Stunde und Kind für alle Formen der Kindertagespflege Sachaufwand in Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind (analog der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von 0,53 € je Stunde) Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat folgende Steige- rungswerte gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2021/2022 mitgeteilt: Förderpauschale = 1,02% Mietzuschuss = 2,67% monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 114,00 Euro je Tagespflegekind für die Vor- haltung der „anderen Räume“ Fahrkostenpauschale in Höhe von 62,00 Euro pro Monat für die Betreuung der Kin- der eines Haushaltes Seite 34 von 35 14 Anlage 2 zu § 5 Nr. 6 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages- pflege (Mahlzeiten). Als angemessen gilt für die tägliche Verpflegung ein Maximalbetrag von zurzeit 4, 80 € pro vertraglich vereinbarten Betreuungstag pro Kind. Daraus ergeben sich pro vertraglich verein- barten Betreuungstag pro Monat folgende Entgelte für Mahlzeiten: Betreuungstag pro Woche: Entgelt pro Monat: 5 104,00 € 4 83,20 € 3 62,40 € 2 41,60 € 1 20,80 € Anlage 3 zu § 5 Nr. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages- pflege Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung) Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 33,50 € pro Kind und Monat. Seite 35 von 35
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 220890-06
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 04.04.2023
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40