Mandari Insight

V/0868/2010/1

Einführung einer Erstwohnsitzinitiative und Zweitwohnungssteuer für die Stadt Münster

Vorlagen 02.12.2010

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2010, TOP 11

Ergänzungsvorlage Beschluss

· application/pdf

Ansehen

Anlage Satzung neu

· application/pdf

Ansehen

Hauptvorlage V/0868/2010 mit Anlagen

· application/pdf

Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

6489 Zeichen

V/0868/2010/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Einführung einer Erstwohnsitzinitiative und Zweitwohnungssteuer für die Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1. Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Anlage 1) wird 
mit folgenden Änderungen beschlossen: 
 
1.1. In § 3 Abs. 4 wird ein neuer Satz 3 angefügt: 
 
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-n Part-
ner/-in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind bzw. mehreren Kindern.  
 
1.2. § 3 wird um einen neuen Abs. 5 ergänzt: 
 
Nicht steuerpflichtig ist ein/-e amtierende/-r kommunale/-r Mandatsträger/-in einer ande-
ren Gemeinde, der/die durch die Anmeldung des Erstwohnsitzes in Münster sein/ihr 
Mandat aufgrund Gesetzes verlieren würde. Die Steuerpflicht endet mit der ordnungsge-
mäßen Aufstellung des/der Bewerbers/-in für das Mandat nach dem jeweiligen Wahlge-
setz und beginnt erneut im Falle der Erfolglosigkeit der Wahl des/-r Bewerbers-/in.  
 
1.3. § 7 wird um einen neuen Abs. 4 ergänzt: 
 
Die Steuer kann niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage 
des einzelnen Falles unbillig wäre.  
 
1.4. Es wird ein neuer § 7 a "Härtefallklausel" eingefügt:  
 
Die Steuer kann ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage 
des einzelnen Falles unbillig wäre. 
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung die Einführung der Zweitwohnungssteuer 
mit einer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verb indet, in welcher die wesentlichen Fragen bzw. 
Aspekte der Steuer behandelt werden. Zusätzlich wird eine vor allem auf Studierende zuge-
schnittene Erstwohnsitzinitiative durchgeführt. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0868/2010/1. Erg.
Auskunft erteilt: 
Frau Siegl 
Ruf: 
492-2220 
E-Mail: 
SieglS@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.12.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0868/2010/1 
3. Es wird beschlossen, dass zur Abwicklung der Zweitwohnungssteuer dauerhaft eine 1,00 Stelle 
BesGr. A8 eingerichtet wird und befristet zusätzliches Personal bereitgestellt wird. 
4. Der Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 08.03.2010 ist mit 
Umsetzung dieser Vorlage erledigt. 
5. Mit Umsetzung des Beschlusspunktes 2 dieser Vorlage ist auch der Antrag Nr. A-R/0072/2010 
„Münster als erste Wahl – Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ der FDP-Fraktion im Rat der Stadt 
Münster vom 02.11.2010 erledigt. 
 
 
II. Finanzierung/Mittelbereitstellung: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei Einführung der Zweitwohnungssteuer nachfolgende Fol-
gekosten für zusätzliches Personal und für eine Erstwohnsitzinitiative entstehen, die durch Steuer-
erträge aus der Zweitwohnungsteuer und durch bereits veranschlagte Aufwendungen für Presse- 
und Öffentlichkeitsarbeit bei der Produktgruppe 0111 „Immobilienmanagement“ gedeckt werden. 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0109 Finanz- und Beteiligungs-
management 
   
Zeile 11 Personalaufwendungen 
 
2011 
2012 
2013 ff. 
 
180.280
88.860
43.150
 
Einmalige Aufwendungen 
im Rahmen der Einführung 
der Zweitwohnungssteuer 
i.H. von 2011: 137.130 € 
und 2012: 45.710 €; 
dauerhafte Aufwendungen: 
43.150 € (1,00 Stelle A 8)  
 
Zeile 13 
 
Aufwendungen für Sach- und 
Dienstleistungen 
 
2011 
2012 ff. 
48.000
10.000
u a. Durchführung der Erst-
umfrage etc. 
Zeile 16 
 
 
 
Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2011 
2012 
2013 ff. 
14.040
7.020
3.510
Kosten der zusätzlichen 
Arbeitsplätze  
 
Summe aller Aufwendungen  2011 
2012 
2013 ff. 
 
242.320
105.880
56.660
 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement    
Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2011 
 
 
 
150.000
Einmalige Aufwendungen für 
Presse- und Öffentlichkeits-
arbeit im Rahmen der Ein-
führung der Zweitwohnungs-
steuer in 2011: 150.000 € 
(bereits veranschlagt)

- 3 - 
V/0868/2010/1 
Bezüglich weiterer Aufwendungen für die Erstwohnsitzinitiative über das Jahr 2011 hinaus wird die 
Verwaltung nach Auswertung der Kampagne 2011 entsprechenden Bedarf zum Haushaltsplan-
entwurf 2012 anmelden. 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten    
Zeile 11 
 
 
 
Personalaufwendungen 2011 
 
26.970 Um-/Abmeldungen Zweit-
wohnsitzmeldungen (1,5 
Stelle, A 8 bis zum 
31.05.2011)  
Zeile 16 
 
Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
 
2011 2.200 Kosten von 1,5 Arbeitsplät-
zen für 5 Monate 
Summe aller Aufwendungen  
 
2011 29.170  
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirt-
schaft 
   
Zeile 01 
 
 
 
Steuern und ähnliche Abga-
ben 
2011 
2012 
2013 ff. 
 
108.300
412.500
1.162.500
Originäres Steueraufkommen 
2011: 108.300 €, 2012: 
162.500 € plus 
erhöhter Gemeindeanteil Ein-
kommensteuer 2012: 250.000 
€, 2013 ff.: 1.000.000 € 
 
Zeile 02 
 
 
 
Zuwendungen und allge-
meine Umlagen 
2011 
2012 
2013 ff. 
 
0
700.000
2.800.000
Erhöhte Schlüsselzuweisun-
gen nach Einführung der 
Zweitwohnungssteuer
 
Summe aller Erträge   2011 
2012 
2013 ff. 
 
108.300
1.112.500
3.962.500

- 4 - 
V/0868/2010/1 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirt-
schaft 
  
Maßnahme 0000 Allgemeine Investitionspau-
schale 
2011 
2012 
2013 ff. 
 
0
15.000
60.000
 
Erhöhte Investitionspauschale 
nach Einführung der Zweit-
wohnungssteuer 
Maßnahme 0020 Sportpauschale 2011 
2012 
2013 ff. 
 
0
2.500
10.000
 
Erhöhte Sportpauschale nach 
Einführung der Zweitwoh-
nungssteuer
 
Summe aller Einzahlungen 2011 
2012 
2013 ff. 
 
0
17.500
70.000
 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am 
01.12.2010 die Änderung des Beschlussvorschlages der Ratsvorlage V/0868/2010 vom 
16.11.2010 (fett und kursiv) aufgrund eines Antrages der Fraktionen von CDU und SPD im Rat der 
Stadt Münster beschlossen. 
 
Mit vorliegender Satzung wird der Beschlussvorschlag in der geänderten Fassung ortsrechtlich 
umgesetzt.  
 
 
 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlage: Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 
08.12.2010

Anlage Satzung neu

17867 Zeichen

Seite 1 von 8 
 
Satzung der Stadt Münster 
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 
vom 08.12.2010 
 
 
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das La nd Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994  (GV. NW S. 
666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.  Dezember 2009 
(GV. NRW. S. 950), der §§ 15, 16, 31 des Meldegesetze s für das Land Nord- 
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.  September 1997 
(GV. NRW. S. 332, 386/SGV NW 210), zuletzt geändert d urch Gesetz vom 
08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793) sowie der §§  1, 2, 3, 17 und 20 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  (KAG NW) vom 
21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Ge setz vom 30. Juni 2009 
(GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Münster in se iner Sitzung am 
08.12.2010 folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
Steuergegenstand 
 
Die Stadt Münster erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer 
Zweitwohnung im Stadtgebiet. Maßgeblich dafür ist die  meldepflichtige Neben- 
wohnung. 
 
 
§ 2  
Begriff der Zweitwohnung 
 
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die 
  
a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berecht igten als Neben- 
wohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhei n-Westfalen 
dient, 
  
b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtig te unmittelbar oder 
mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltli ch oder unentgeltlich 
überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient 
oder 
 
c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Melde gesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen zu Zwecken des eigenen persönlich en Le- 
bensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Fam ilie innehat. 
Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im ei gengenutzten 
Wohnhaus. 
 
(2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt 
hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne 
des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient,  der auf sie entfal- 
lende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Be- 
V/0868/2010/1, Anlage

Seite 2 von 8 
rechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinscha ftlich genutzten 
Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu g leichen Teilen zuzu- 
rechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Miti nhaber individuell ge- 
nutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsantei l im Einzelfall 
nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnu ng durch die Anzahl 
aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohn ungsanteils werden nur 
volljährige Personen berücksichtigt. 
 
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene  Raum, der zum 
Wohnen oder Schlafen benutzt wird.  
 
(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemelde- 
ten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt  wird. Wird 
eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemel- 
det ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit 
Nebenwohnung zu melden hätte. 
 
(5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenw ohnung nicht dadurch, 
dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird. 
 
(6) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: 
 
a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädago gischen Grün- 
den entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,  
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und fr eien Jugendhilfe 
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt  werden und Erzie- 
hungszwecken dienen,  
c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einri chtungen der Be- 
treuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, 
d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen), 
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,  
f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahren  bei den Eltern 
oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, sowei t sie von den El- 
tern finanziell abhängig sind,  
g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildienstleiste nden oder Po- 
lizeivollzugsbeamten. 
 
 
 
§ 3  
Persönliche Steuerpflicht 
 
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zwei twohnung oder mehrere Woh- 
nungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derje nige/diejenige, des- 
sen/deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung d er Wohnung als Zweit- 
wohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung  im Sinne von § 2 Abs. 
1 ist. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfü- 
gungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentüm erin oder Mie- 
ter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte P erson zusteht. Dies gilt 
auch bei unentgeltlicher Nutzung.

Seite 3 von 8 
 
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber eine r Zweitwohnung, so 
sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung. 
 
(3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen/der 
Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.  
 
(4) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Verheiratete/-r 
bzw. Lebenspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 de s Lebenspartner- 
schaftsgesetzes, der/die die Zweitwohnung ausschließlich aus b eruflichen Grün- 
den hält und deren/dessen eheliche bzw. lebenspartnerscha ftliche Wohnung  
sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich die se/-r überwiegend im 
Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartne rschaftliche Wohnung die 
Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe eines/-er nicht  dauernd getrennt leben- 
den/-r Verheirateten bzw. Lebenspartners/-in im Sinne  des § 1 Abs. 1 Satz 1 des 
Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten auch solche Tätigkeiten, d ie zur Vorberei- 
tung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich  sind, wie beispielsweise 
Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a.. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- 
sprechend für ein/-e nicht dauernd getrennt lebende /-n Partner/-in in einer 
nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind bz w. mehreren Kin- 
dern.  
 
(5) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e amtierende/-r kommunale/-r Mandatsträ- 
ger/-in einer anderen Gemeinde, der/die durch die A nmeldung des Erst- 
wohnsitzes in Münster sein/ihr Mandat aufgrund Geset zes verlieren würde. 
Die Steuerpflicht endet mit der ordnungsgemäßen Auf stellung des/der Be- 
werbers/-in für das Mandat nach dem jeweiligen Wahl gesetz und beginnt 
erneut im Falle der Erfolglosigkeit der Wahl des/-r Bewerbers/-in.     
 
  
 
§ 4 
Bemessungsgrundlage 
 
(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvert rages im Besteue- 
rungszeitraum gemäß § 6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiet e. Als im Besteue- 
rungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des 
Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der 
in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.  
 
(2) Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Mi ete vereinbart worden 
sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwend ungen für die Möblierung 
der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Ne ttokaltmiete pauschale 
Kürzungen in nachfolgendem Umfang vorzunehmen: 
 
a)  für eine Teilmöblierung 10 v.H. 
b)  für eine Vollmöblierung 30 v.H. 
c)  eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v.H. 
d)  eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung  20 v.H. 
 
(3) Ist der Zweitwohnungsinhaber Untermieter, gilt A bs. 1 entsprechend. Ist der 
Zweitwohnungsinhaber Hauptmieter und besteht ein Unte rmietverhältnis, wird

Seite 4 von 8 
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen Zweitw ohnungssteuer die 
nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnun g um die Fläche 
reduziert, die der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die 
auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2  Abs. 2 entfällt, 
wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich e rfasst ist. Die vom 
Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach 
Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. 
 
(4) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Net tokaltmiete für solche 
Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehe nden Gebrauch un- 
entgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete übe rlassen sind, die übliche 
Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die N ettokaltmiete geschätzt, die 
für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausst attung regelmäßig gezahlt 
wird.  
 
 
§ 5  
Steuersatz 
 
Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4). 
 
 
§ 6  
Besteuerungszeitraum, Entstehung,  
Beginn und Ende der Steuerpflicht,  
Fälligkeit 
 
(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteue rungszeitraum ist 
das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpun kt des Beginns der Steu- 
erpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen e ntsteht die Steuer mit Be- 
ginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.  
 
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamt en Kalenderjahres, be- 
ginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt 
folgt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. 
 
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermo nats, in dem der Steuer- 
schuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen f ür die Annahme einer 
Zweitwohnung entfallen. 
 
(4) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbet rages am 15. Februar, 15. 
Mai, 15. August und 15. November fällig. 
 
(5) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Steuerpflicht f ür das Kalenderjahr 2011 
erst am 1. Mai 2011.

Seite 5 von 8 
§ 7  
Festsetzung der Steuer 
 
(1) Die Stadt Münster setzt die Steuer durch Steuerbesche id fest. In dem Be- 
scheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeit abschnitte gilt, so- 
lange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. 
 
(2) Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet.  Ergibt sich ein nicht durch 
12 teilbarer Betrag, so ist die Steuer auf den nächstni edrigen durch 12 teilbaren 
vollen Eurobetrag abzurunden.  
 
(3) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wen n die Steuerpflicht erst wäh- 
rend des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kale nderjahres durch Be- 
scheid festgesetzt.  
 
(4) Die Steuer kann niedriger festgesetzt werden, we nn die Erhebung der 
Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.  
 
 
§ 7 a 
Härtefall-Klausel 
 
Die Steuer kann ganz oder zum Teil erlassen werden, w enn deren Einzie- 
hung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.  
 
 
 
§ 8  
Anzeigepflicht 
 
(1) Der/die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Mon ats nach dem Zeitpunkt, mit 
dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung be ginnt oder endet, diesen 
Tatbestand beim Amt für Finanzen und Beteiligungen d er Stadt Münster anzu- 
zeigen. 
 
(2) Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung bzw. Stat uswechsel nach dem 
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten als Anzeige im Sinne die- 
ser Vorschrift. 
 
(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 fü r die Freistellung von der 
Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats na ch der Änderung 
dem Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster anzuzeigen. 
 
(4) Änderungen der Nettokaltmiete oder  sonstiger steuerrelevanten Daten  und 
der Zeitpunkt der Änderung sind dem Amt für Finanzen u nd Beteiligungen der 
Stadt Münster innerhalb eines Monats anzuzeigen.  
 
 
§ 9 
Steuererklärung

Seite 6 von 8 
(1) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat für  das Jahr des Beginns der 
Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der  Steuerpflicht eine Steuer- 
erklärung zur Zweitwohnungssteuer  auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck ab- 
zugeben  und eigenhändig zu unterschreiben. Die Angaben sind dur ch geeignete 
Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänd erungsverträge, wel- 
che die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.  
 
(2) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine 
Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides an zugeben. Gibt der 
Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Haup twohnung nicht an oder be- 
findet sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der  Bundesrepublik 
Deutschland oder erweist sich die Angabe seiner Hauptwohn ung im Zeitpunkt 
der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als Anschrift  für die Bekanntgabe des 
Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. 
 
(3) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtu ng kann die Stadt 
Münster jeden zur Abgabe einer Steuererklärung aufford ern, der in dem Stadtge- 
biet  
 
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder 
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meld epflichtige Neben- 
wohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. 
 
(4) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber 
der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordr uck zu erklären 
und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). 
 
 
§ 10 
 Mitwirkungspflichten  
des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers 
 
Hat der/die Erklärungspflichtige nach § 9 seine/ihre Ve rpflichtung zur Abgabe der 
Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist  er/sie nicht zu ermitteln, hat 
jede/-r Eigentümer/-in oder Vermieter/-in des Grundstückes, auf dem sich die der 
Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Ver langen der Stadt Münster 
Auskunft zu erteilen, ob der/die Erklärungspflichtige od er eine sonstige Person in 
der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er/sie eing ezogen oder ausgezo- 
gen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist. 
 
 
§ 11   
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/- r oder bei Wahrnehmung 
der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig 
 
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige od er unvollständige 
Angaben macht oder 
2. die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebl iche Tatsachen in Un- 
kenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerech tfertigte 
Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

Seite 7 von 8 
 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 
 
1. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 Abs. 1 
das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten d ieser Satzung nicht 
innerhalb eines Monats anzeigt, 
 
2. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wir d und dieses nicht 
gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, 
 
3. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 1 
nicht rechtzeitig seine Steuererklärung abgibt, 
 
4. trotz Aufforderung die in § 9 Abs. 1 genannten Un terlagen nicht einreicht, 
 
5. als Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf de m sich die der 
Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Ver langen der Stadt 
Münster den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkomm t, 
 
6. Belege ausstellt, die unrichtig sind und es dadurch e rmöglicht, die Steuer 
zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für  sich oder einen 
anderen zu erlangen (Steuergefährdung). 
 
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes NW kan n eine Ord- 
nungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkür zung) mit einer Geldbu- 
ße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit n ach Abs. 2 (Abga- 
bengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 
 
(4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabe ngesetzes NW blei- 
ben unberührt. 
 
 
§ 12  
Datenübermittlung von der Meldebehörde 
 
(1) Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Münster übermit- 
teln gemäß § 31 Abs. 1 und 6 Meldegesetz NRW dem Amt für Finanzen und Be- 
teiligungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteu- 
ersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung an- 
meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohne- 
rin: 
 
  1. Vor- und Familiennamen, 
 
  2. frühere Namen, 
 
  3. Doktorgrad 
 
  4. Ordensnamen, Künstlernamen, 
 
  5. Anschriften,

Seite 8 von 8 
  6. Tag des Einzugs, 
 
  7. Tag und Ort der Geburt, 
 
  8. Geschlecht, 
 
  9. gesetzlicher Vertreter, 
 
10. Familienstand sowie 
 
11. Übermittlungssperren. 
 
 
(2) Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderu ng, Änderung be- 
ziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift d er Hauptwohnung 
oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Übe rmittlungssperre wer- 
den die Veränderungen dem Amt für Finanzen und Betei ligungen übermittelt. 
Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als 
Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder a lleinigen Wohnung, 
gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch  dann statt, wenn die 
Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. 
 
(3) Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Münster übermit- 
teln dem Amt für Finanzen und Beteiligungen unabhäng ig von der regelmäßigen 
Datenübermittlung die in Abs. 1 genannten Daten derj enigen Einwohner, die im 
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt  bereits mit Nebenwoh- 
nung gemeldet sind. 
 
 
§ 13  
Geltung des Kommunalabgabengesetzes NW 
und der Abgabenordnung 
 
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt , sind die Vorschrif- 
ten der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NW (K AG NW) und der 
Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NW für die  Zweitwohnungssteu- 
er gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 
 
 
§ 14  
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

Hauptvorlage V/0868/2010 mit Anlagen

52700 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0868/2010  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Siegl 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Einführung einer Erstwohnsitzinitiative und Zweitwohnungssteuer für die Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.11.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
30.11.2010 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 
01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Anlage 1) wird 
beschlossen. 
2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung die Einführung der Zweitwohnungssteuer 
mit einer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verbindet, in welcher die wesentlichen Fragen bzw. 
Aspekte der Steuer behandelt werden. Zusätzlich wird eine vor allem auf Studierende zuge-
schnittene Erstwohnsitzinitiative durchgeführt. 
3. Es wird beschlossen, dass zur Abwicklung der Zweitwohnungssteuer dauerhaft eine 1,00 Stelle 
BesGr. A8 eingerichtet wird und befristet zusätzliches Personal bereitgestellt wird. 
4. Der Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 08.03.2010 ist mit 
Umsetzung dieser Vorlage erledigt. 
5. Mit Umsetzung des Beschlusspunktes 2 dieser Vorlage ist auch der Antrag Nr. A-R/0072/2010 
„Münster als erste Wahl – Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ der FDP-Fraktion im Rat der Stadt 
Münster vom 02.11.2010 erledigt. 
 
II. Finanzierung/Mittelbereitstellung: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei Einführung der Zweitwohnungssteuer nachfolgende 
Folgekosten für zusätzliches Personal und für eine Erstwohnsitzinitiative entstehen, die durch 
Steuererträge aus der Zweitwohnungsteuer und durch bereits veranschlagte Aufwendungen für 
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei der Produktgruppe 0111 „Immobilienmanagement“ gedeckt 
werden. 
 
Herr Dr. Schmidt 
Herr Möller 
Ruf: 
492 - 22 20 / - 27 55 / - 70 22 
 
 
E-Mail: 
SieglS@stadt-muenster.de 
SchmidtMatthias@stadt-muenster.de
MoellerFrank@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.11.2010 
V/0868/2010

- 2 - 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0109 Finanz- und Beteiligungs-
management 
   
Zeile 11 Personalaufwendungen 
 
2011 
2012 
2013 ff. 
 
180.280
88.860
43.150
 
Einmalige Aufwendungen 
im Rahmen der Einführung 
der Zweitwohnungssteuer 
i.H. von 2011: 137.130 € 
und 2012: 45.710 €; 
dauerhafte Aufwendungen: 
43.150 € (1,00 Stelle A 8)  
 
Zeile 13 
 
Aufwendungen für Sach- und 
Dienstleistungen 
 
2011 
2012 ff. 
48.000
10.000
u a. Durchführung der Erst-
umfrage etc. 
Zeile 16 
 
 
 
Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2011 
2012 
2013 ff. 
14.040
7.020
3.510
Kosten der zusätzlichen 
Arbeitsplätze  
 
Summe aller Aufwendungen  2011 
2012 
2013 ff. 
242.320  
105.880
56.660
 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement    
Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2011 
 
 
 
150.000
Einmalige Aufwendungen für 
Presse- und Öffentlichkeits-
arbeit im Rahmen der Ein-
führung der Zweitwohnungs-
steuer in 2011: 150.000 € 
(bereits veranschlagt) 
 
 
Bezüglich weiterer Aufwendungen für die Erstwohnsitzinitiative über das Jahr 2011 hinaus wird die 
Verwaltung nach Auswertung der Kampagne 2011 entsprechenden Bedarf zum Haushaltsplan-
entwurf 2012 anmelden. 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten    
Zeile 11 
 
 
 
Personalaufwendungen 2011 
 
26.970 Um-/Abmeldungen Zweit-
wohnsitzmeldungen (1,5 
Stelle, A 8 bis zum 
31.05.2011)  
Zeile 16 
 
Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
 
2011 2.200 Kosten von 1,5 Arbeitsplät-
zen für 5 Monate 
Summe aller Aufwendungen  2011 29.170
 
 
V/0868/2010

- 3 - 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirt-
schaft 
   
Zeile 01 
 
 
 
Steuern und ähnliche Abga-
ben 
2011 
2012 
2013 ff. 
 
108.300
412.500
1.162.500
Originäres Steueraufkommen 
2011: 108.300 €, 2012: 
162.500 € plus 
erhöhter Gemeindeanteil Ein-
kommensteuer 2012: 250.000 
€, 2013 ff.: 1.000.000 € 
 
Zeile 02 
 
 
 
Zuwendungen und allge-
meine Umlagen 
2011 
2012 
2013 ff. 
 
0
700.000
2.800.000
Erhöhte Schlüsselzuweisun-
gen nach Einführung der 
Zweitwohnungssteuer
 
Summe aller Erträge   2011 
2012 
2013 ff. 
108.300  
1.112.500
3.962.500
 
 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirt-
schaft 
  
Maßnahme 0000 Allgemeine Investitionspau-
schale 
2011 
2012 
2013 ff. 
 
0
15.000
60.000
 
Erhöhte Investitionspauschale 
nach Einführung der Zweit-
wohnungssteuer 
Maßnahme 0020 Sportpauschale 2011 
2012 
2013 ff. 
 
0
2.500
10.000
 
Erhöhte Sportpauschale nach 
Einführung der Zweitwoh-
nungssteuer
 
Summe aller Einzahlungen 2011 
2012 
2013 ff. 
 
0  
17.500
70.000
 
 
 
Begründung: 
 
I.) Ausgangslage 
 
Im Rahmen der Etatberatungen im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften war 
auf Antrag der SPD-Fraktion mehrheitlich Folgendes beschlossen worden (vgl. auch Anlage 2): 
 
"Die Stadt Münster startet eine Erstwohnsitz-Initiative und bereitet die Einführung einer sog. Zweit-
wohnsitzsteuer für die Stadt Münster vor. 
 
Um mehr Bürgerinnen und Bürger mit Lebensmittelpunkt in Münster zur Anmeldung ihres Erst-
wohnsitzes in unserer Stadt zu bewegen, werden von der Verwaltung folgende Handlungsansätze 
aufbereitet und dem Rat nach Vorberatung durch den AFBL zur Entscheidung vorgelegt:     
V/0868/2010

- 4 - 
 
1. Die Verwaltung konzipiert ein “Willkommenspaket” für Neubürger/-innen als Bonus-Regelung 
zur An- bzw. Ummeldung des Erstwohnsitzes in unserer Stadt unter Berücksichtigung der 
Erfahrungen anderer Städte, die bereits eine solche Erstwohnsitz-Initiative durchführen.  
 Dabei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: 
 
a) Eine Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen (durch höhere Schlüsselzuwei-
sungen des Landes) zur genauen Bezifferung der zu erwartenden positiven Haushaltsef-
fekte soll vorgenommen werden. 
 
b) Denkbar für das “Willkommenspaket” sind beispielsweise Gutscheinregelungen zur ver-
günstigten Nutzung städtischer Angebote (z.B. Städtische Bühnen, Allwetterzoo, Bäder, 
...) sowie allgemeine Informationen über die Stadt Münster (Infobroschüren, Stadtplan, 
...). Ebenso soll Geschäftsleuten, Vereinen und weiteren (öffentlichen) Einrichtungen die 
Möglichkeit der Beteiligung an diesem “Willkommenspaket” ermöglicht werden. 
 
c) Im Zusammenhang mit der Erstwohnsitz-Initiative erarbeitet die Verwaltung Ideen für eine 
Öffentlichkeits- und Informationskampagne für ein “Willkommenspaket”. Dazu zählen 
auch Informationen über alle wichtigen (insbesondere rechtlichen) Fragen im Zusammen-
hang mit der Ummeldung des Erstwohnsitzes. 
 
2. Die Verwaltung plant die Einführung einer sog. Zweitwohnsitzsteuer für die Stadt Münster. 
Dabei sind die Erfahrungen anderer Städte darzustellen. Die Vorbereitung soll sich insbe-
sondere auf folgende Aspekte beziehen: 
 
a) Die Darstellung des unmittelbaren Mehrertr ags, wenn von einem Steuersatz von 10% der 
Netto-Kaltmiete ausgegangen wird.  
 
b) Die Darstellung des mittelbaren Mehrertrags durch erhöhte Schlüsselzuweisungen, Ein-
kommensteueranteile, Schulpauschale, Sportpauschale etc.  
 
c) Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit folgender Sozialkomponenten als Ausnahmetatbe-
stände in der Steuer-Satzung: Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trä-
gern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt wer-
den; Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorüber-
gehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen; Steuer-
befreiung für Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen; Nebenwohnungen, die 
Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei ei-
nem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind 
und der Nebenwohnungsinhaber noch nicht 16 Jahre alt ist; Nebenwohnungsinhaber ist 
Soldat, Zivildienstleistender oder Polizeivollzugsbeamter und bezieht eine Gemein-
schaftsunterkunft; Steuerpflichtige ohne Einkommen, für die eine Ummeldung eine unbilli-
ge Härte bedeuten würde.“ 
 
Mit Berichtsvorlage Nr. V/0501/2010 vom 24.06.2010 hatte die Verwaltung zu Punkt 2. des Antra-
ges berichtet und die finanziellen Aspekte einer Zweitwohnungssteuer in Münster beleuchtet.  
 
Berichtsabschließend hatte die Verwaltung angekündigt, eine Satzungsvorlage zu erstellen und 
den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.  
 
Auf dieser Grundlage wurden auch die Hochschulen in Münster bei einem am 28.09.2010 stattge-
fundenen Gespräch über die mögliche Einführung einer Zweitwohnungssteuer in Münster infor-
miert. Mit Schreiben vom 04.10.2010 wurden entsprechende Informationen auch den Studieren-
denvertretungen aller Hochschulen zugeschickt, verbunden mit einem Gesprächsangebot. 
 
V/0868/2010

- 5 - 
Die Studierendenvertretungen der Westfälischen Wil helms-Universität Münster und der Fachhoch-
schule Münster haben dieses Gesprächsangebot aufgegriffen. Die Verwaltung hat mit den Studie-
rendenvertretungen einen Gesprächstermin für den 25.11.2010 vereinbart. 
 
 
II.) Beschlusspunkt 1: Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer
 
 
a. Geschätzter Mehrertrag  
 
Auf die Berichtsvorlage V/0501/2010 vom 24.06.2010 wird Bezug genommen.  
 
Aus den dort dargestellten Gründen würde nach Schätzung der Verwaltung eine Zweitwohnungs-
steuer unmittelbar
 einen Mehrertrag (Jahressteueraufkommen) in Höhe von 
 
162.500 Euro  
 
bewirken.  
 
Mittelbare fiskalische Effekte ergeben sich aus dem Personenkreis, der sich voraussichtlich mit 
Erstwohnsitz in Münster melden wird (Schätzung: 4.000 Personen). Der Erstwohnsitz fließt in die 
Berechnung der Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und der Sportpauschale ein. Das bedeu-
tet überschlägig 
2.800.000 Euro Schlüsselzuweisungen (beginnend ab dem Jahr 2012) 
     60.000 Euro Investitionspauschale (beginnend ab dem Jahr 2012) 
     10.000 Euro Sportpauschale (beginnend ab dem Jahr 2012). 
Sofern sich in dem Personenkreis mit neuem Erstwohnsitz Münster (die o.g. 4.000 Personen) auch 
Einkommens- bzw. Lohnsteuerpflichtige befinden, erhöhte sich auch der Gemeindeanteil an der 
Einkommensteuer. Hier wird unterstellt, dass 25 % lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind 
(= 1.000 Personen). Das bedeutet grob überschlägig 
1.000.000 Euro Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. 
Damit könnte bei Einführung einer Erstwohnsitzinitiative und Zweitwohnungssteuer nach Schät-
zung der Verwaltung an 
 
Jahressteueraufkommen            162.500 Euro  
Schlüsselzuweisungen         2.800.000 Euro  
Investitionspauschale              60.000 Euro  
Sportpauschale               10.000 Euro  
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer      1.000.000 Euro
  
 
 4.032.500 Euro 
 
als Mehrertrag erzielt werden. 
 
 
b. Verfahrenserfordernisse 
 
Gegenwärtig sind in Münster 34.500 Meldepflichtige mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die dargestell-
ten Mehrerträge können nur dann ab 2011 (bezogen auf das Steueraufkommen) bzw. 2012/2013 
(bezogen auf die Landeszuweisungen und -pauschalen) erzielt werden, wenn die Satzung zum 
01.01.2011 in Kraft tritt.  
 
Damit die mit Nebenwohnsitz Gemeldeten ihren Meldestatus noch einmal überprüfen/ändern - und 
sich ggf. mit Hauptwohnsitz in Münster anmelden - können, bietet sich aus Sicht der Verwaltung 
eine möglichst umfassende und frühzeitige Information an. Daher sollten ab Dezember 2010 ent-
V/0868/2010

- 6 - 
sprechende Erläuterungen über die örtliche Presse erfolgen. Zudem sollten schon bei Anmeldung 
eines Nebenwohnsitzes Informationsblätter herausgegeben werden.  
 
Ohnehin sollen auch bei den Abfragen durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen Informati-
onsblätter beigefügt werden. Denn nach Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2011 müssen an alle 
Nebenwohnsitzinhaber/-innen Fragebögen zu den Bemessungsgrundlagen (Nettokaltmiete u.ä.) 
verschickt werden, die mit entsprechenden Informationsblättern versehen werden sollen. Deren 
Rücklauf oder Ausbleiben ist nachzuhalten ebenso wie nachfolgend Erinnerungsschreiben bzw. 
die Veranlagung zu erfolgen hat.  
 
 
c. Satzungsausgestaltung und Aufnahme von Ausnahmetatbeständen in die Satzung 
 
Mit der vorliegenden Satzung (Anlage 1) wird die Einführung einer Zweitwohnungssteuer ortsrecht-
lich umgesetzt.  
 
Dabei wurden in § 2 Abs. 6 folgende Ausnahmetatbestände
 eingefügt, die nicht als Zweitwohnung 
angesehen werden sollen:  
 
a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich 
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,  
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder 
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,  
c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflege-
bedürftiger oder behinderter Menschen dienen, 
d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen), 
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,  
f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahren bei den Eltern oder bei ei-
nem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind,  
g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildienstleistenden oder Polizeivollzugsbe-
amten. 
 
Diese - mit dem SPD-Antrag aufgeführten - Sozialkomponenten betreffen ausnahmslos solche 
Aufenthalte in Münster, die nach dem Meldegesetz NRW nicht der Meldepflicht unterliegen.  
 
Unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden schließlich in § 3 Abs. 4 der 
Satzung nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebenspartner/-innen im Sinne des § 1 
Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes von der Steuer befreit, wenn sie die Zweitwoh-
nung allein aus beruflichen Gründen halten; dabei wurden als berufliche Gründe auch solche Tä-
tigkeiten eingestuft, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie 
beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u.a.. 
 
Sämtliche Ausnahmetatbestände sind auch der Anlage 4 zu entnehmen. Dort wird ein Vergleich 
mit anderen kreisfreien Städten in NRW gezogen. 
 
 
III.) Beschlusspunkt 2: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Erstwohnsitzinitiative
 
 
Die Verwaltung wird die Einführung der Zweitwohnungssteuer intensiv mit einer Presse- und Öf-
fentlichkeitsarbeit begleiten, wobei alle wesentli chen Aspekte dieser Steuer kommuniziert werden 
sollen. Wichtige Aspekte sind dabei unter anderem: 
- Bei Anmeldung, Ummeldung, Statuswechsel oder der Abmeldung der Nebenwohnung fal-
len keine Gebühren an. 
- Ausweise werden nur am Hauptwohnsitz ausgestellt und geändert; auch Pässe werden am 
Hauptwohnsitz ausgestellt. 
V/0868/2010

- 7 - 
- Für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist die Frage von Haupt- oder Nebenwohnsitz oh-
ne Belang. 
- Die Hauptwohnung muss nicht als Korrespondenz-Adresse gegenüber der Hochschule an-
gegeben werden. Dies kann beispielsweise auch die Adresse der Wohnung der Eltern sein. 
- Ein neuer BaföG-Antrag muss nicht gestellt werden (zuständig ist das Studentenwerk am 
Hochschulort). 
- Ein eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) muss am Ort der Hauptwohnung zugelassen werden. Bei 
der Kfz-Versicherung sind Abweichungen in der Regionalklasse möglich. 
- Einen Bewohnerparkausweis kann nur bekommen, wer in Münster mit Hauptwohnung ge-
meldet ist. 
- Kindergeldansprüche der Eltern bleiben vom Hauptwohnsitz unberührt. 
- Krankenversicherung, Pflegeversicher ung, Rentenversicherung und Lebensversicherung 
sind vom Hauptwohnsitz unabhängig. 
- Bei der Haftpflichtversicherung sind Studierende aus dem Inland im Allgemeinen bis 25 
(zum Teil auch bis 27) Jahren bei den Eltern mitversichert, auch bei Hauptwohnsitz am Stu-
dienort. Maßgeblich für Versicherungsverträge sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen 
der Versicherungsgesellschaften. 
- Für die Steuererklärung ist das Finanzamt des Hauptwohnsitzes zuständig. 
- Bei den steuerlichen Vergünstigungen für Eltern ist es nicht Voraussetzung, dass das Kind 
in der Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet ist. 
- Das Wahlrecht kann ausschließlich am Hauptwohnsitz ausgeübt werden. 
 
Darüber hinaus wird die Verwaltung eine vor allem auf Studierende zugeschnittene Erstwohnsitz-
initiative durchführen. Diese Imagekampagne soll auch ein Willkommenspaket enthalten, dessen 
Ausgestaltung sich an den Erfahrungen vergleichbarer Standorte wie Heidelberg, Jena und Karls-
ruhe orientieren soll. Die Verwaltung prüft derzeit die Verlosung von „Münster-Fahrrädern“ als 
zentralen Baustein der Kampagne. Auch befindet sich ein informatives Willkommenspaket in der 
Entwicklung.  
 
Bezüglich der Ausgestaltung der Initiative wird die Verwaltung die Münsterschen Hochschulen bit-
ten, dass sie ihr Know-How in den Prozess der Konkretisierung einbringen (vgl. hierzu auch Be-
schlusspunkt 5 dieser Vorlage). Auch wird darüber in den kommunalen Gremien berichtet.  
 
 
IV.) Beschlusspunkt 3: Personalbedarf zur Abwicklung der Zweitwohnungssteuer
 
 
Zur zeitgerechten und möglichst zügigen Einführung und erstmaligen Umsetzung sowie zur dauer-
haften Aufgabenwahrnehmung der Zweitwohnungssteuer ist es erforderlich, die Personalkapazitä-
ten der Verwaltung wie folgt aufzustocken: 
 
Amt für Finanzen und Beteiligungen:
 
Für das Amt für Finanzen und Beteiligungen ist für die erstmalige Veranlagung der Steuer ein be-
fristeter Personalbedarf von 3 Stellen (bis zum 30.04.2012) und ein dauerhafter Personalbedarf 
von einer 1,00 Stelle bereitzustellen.  
 
Dieser Personalbedarf ist durch interkommunale Umfragen zur Einführung einer Zweitwohnungs-
steuer und einer auf Annahmen vorgenommenen analytischen Stellenbewertung gestützt.  
 
Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung sind die Steuerpflichtigen aufzunehmen, die Steuerlast 
jedes Einzelnen zu ermitteln und zu veranlagen sowie vielseitige Informationen zu vermitteln. Hier-
zu bedarf es einer zeitlich begrenzten personellen Verstärkung von insgesamt 3,0 Stellen mD (A8). 
Darüber hinaus wird zur rechtlichen Bearbeitung ebenfalls zeitlich begrenzt eine 1,0 Stelle gD 
(A10) benötigt.  
 
Dauerhaft bleiben die Aufgaben der jährlichen Veranlagungen sowie die Neuerfassungen und Än-
derungsverfolgungen bei den Steuerpflichtigen für diese zusätzliche Steuer. Hieraus folgt – ent-
V/0868/2010

- 8 - 
V/0868/2010 
sprechend der Berichtsvorlage V/0501/2010 – auch nach der Einführung und der erstmaligen Ver-
anlagung beim Amt für Finanzen und Beteiligungen ein dauerhafter zusätzlicher Arbeitsaufwand. 
Daher sind dauerhaft eine Stelle der Besoldungsgruppe A8 mit einem Personalkostenaufwand von 
jährlich 43.150 Euro sowie entsprechende Sach- und IT-Kosten erforderlich. 
 
Amt für Bürgerangelegenheiten:
 
Die Einführung der Zweitwohnungssteuer wird ausschlaggebend dafür sein, dass der größte Teil 
der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen diesen zum Hauptwohnsitz ummelden oder den 
Nebenwohnsitz abmelden wird (ca. 14.000 Fälle). Erwartungsgemäß werden die Um-
/Abmeldungen in einem Zeitrahmen ab dem Ratsbeschluss für ca. ein halbes Jahr und besonders 
nach der Versendung der Steuerbescheide vorgenommen. Zeitlich befristet bedarf es für die hier-
mit verbundenen Aufgaben im Amt für Bürgerangelegenheiten einer personellen Aufstockung von 
1,50 Stellen bis zum 31.05.2011. 
 
Die zusätzlichen Personalkosten ab 2011 sind unter der Ziffer II des Beschlussvorschlages darge-
stellt.  
 
V.) Beschlusspunkt 4: Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion
 
 
Auf den Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster (vgl. auch Anlage 2) ist 
bereits in der Begründung unter I.) eingegangen worden. 
 
VI.) Beschlusspunkt 5: Antrag Nr. A-R/0072/2010 der FDP-Fraktion
 
 
Der Antrag Nr. A-R/0072/2010 „Münster als erste Wahl – Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ der FDP-
Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 02.11.2010 (vgl. Anlage 3) ist in der Sitzung des Rates der 
Stadt Münster am 10.11.2010 an den Hauptausschuss verwiesen worden. 
Die Verwaltung greift diesen Antrag bereits mit der hier vorgelegten Vorlage auf, der Antrag soll mit 
Umsetzung dieser Vorlage erledigt werden. Über die Erstwohnsitzinitiative bzw. die Werbekam-
pagne „Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ wird die Verwaltung in den kommunalen Gremien berich-
ten. 
 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 
08.12.2010 
Anlage 2: Haushaltsbegleitantrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster „Erstwohnsitz-
Initiative für Münster“ vom 08.03.2010 
Anlage 3: Antrag Nr. A-R/0072/2010 „Münster als erste Wahl – Erstwohnsitz bringt Heimvorteil“ der 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster vom 02.11.2010 
Anlage 4: Synopse über die Ausnahmetatbestände in Münster und anderen kreisfreien Städten in 
NRW

Seite 1 von 8 
 
Satzung der Stadt Münster 
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 
vom 08.12.2010 
 
 
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 
666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 
(GV. NRW. S. 950), der §§ 15, 16, 31 des Meldegesetzes für das Land Nord- 
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 
(GV. NRW. S. 332, 386/SGV NW 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. 
Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793) sowie der §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 
21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 
(GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 
08.12.2010 folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
Steuergegenstand 
 
Die Stadt Münster erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer 
Zweitwohnung im Stadtgebiet. Maßgeblich dafür ist die meldepflichtige Neben- 
wohnung. 
 
 
§ 2  
Begriff der Zweitwohnung 
 
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die 
  
a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berec htigten als Neben- 
wohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
dient, 
  
b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berech tigte unmittelbar oder 
mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich 
überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient 
oder 
 
c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Me ldegesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen zu Zwecken des eigenen persönlichen Le- 
bensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. 
Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigengenutzten 
Wohnhaus. 
 
(2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt 
hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne 
des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, der auf sie entfal- 
lende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Be- 
V/0868/2010, Anlage 1

Seite 2 von 8 
rechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten 
Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzu- 
rechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell ge- 
nutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall 
nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl 
aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur 
volljährige Personen berücksichtigt. 
 
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum 
Wohnen oder Schlafen benutzt wird.  
 
(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemelde- 
ten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt wird. Wird 
eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemel- 
det ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit 
Nebenwohnung zu melden hätte. 
 
(5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, 
dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird. 
 
(6) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: 
 
a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpä dagogischen Grün- 
den entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,  
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe 
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erzie- 
hungszwecken dienen,  
c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Ei nrichtungen der Be- 
treuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, 
d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen), 
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,  
f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahre n bei den Eltern 
oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den El- 
tern finanziell abhängig sind,  
g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildien stleistenden oder Po- 
lizeivollzugsbeamten. 
 
 
 
§ 3  
Persönliche Steuerpflicht 
 
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Woh- 
nungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige/diejenige, des- 
sen/deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweit- 
wohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 
1 ist. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfü- 
gungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder Mie- 
ter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt 
auch bei unentgeltlicher Nutzung.

Seite 3 von 8 
 
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so 
sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung. 
 
(3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen/der 
Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.  
 
(4) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Verheiratete/-r 
bzw. Lebenspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartner- 
schaftsgesetzes, der/die die Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Grün- 
den hält und deren/dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung  
sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich diese/-r überwiegend im 
Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die 
Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe eines/-er nicht dauernd getrennt leben- 
den/-r Verheirateten bzw. Lebenspartners/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des 
Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorberei- 
tung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise 
Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a..  
 
 
 
§ 4 
Bemessungsgrundlage 
 
(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteue- 
rungszeitraum gemäß § 6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteue- 
rungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des 
Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der 
in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.  
 
(2) Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden 
sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung 
der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete pauschale 
Kürzungen in nachfolgendem Umfang vorzunehmen: 
 
a)  für eine Teilmöblierung 10 v. H. 
b)  für eine Vollmöblierung 30 v.H. 
c)  eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v.H. 
d)  eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung  20 v.H.. 
 
(3) Ist der Zweitwohnungsinhaber Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Ist der 
Zweitwohnungsinhaber Hauptmieter und besteht ein Untermietverhältnis, wird 
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen Zweitwohnungssteuer die 
nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Fläche 
reduziert, die der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die 
auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, 
wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die vom 
Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach 
Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. 
 
(4) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche 
Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch un-

Seite 4 von 8 
entgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche 
Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die 
für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt 
wird.  
 
 
§ 5  
Steuersatz 
 
Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4). 
 
 
§ 6  
Besteuerungszeitraum, Entstehung,  
Beginn und Ende der Steuerpflicht,  
Fälligkeit 
 
(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist 
das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steu- 
erpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Be- 
ginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.  
 
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, be- 
ginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt 
folgt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. 
 
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuer- 
schuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer 
Zweitwohnung entfallen. 
 
(4) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. 
Mai, 15. August und 15. November fällig. 
 
(5) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Steuerpflicht für das Kalenderjahr 2011 
erst am 1. Mai 2011. 
 
 
§ 7  
Festsetzung der Steuer 
 
(1) Die Stadt Münster setzt die Steuer durch Steuerbescheid fest. In dem Be- 
scheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, so- 
lange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. 
 
(2) Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Ergibt sich ein nicht durch 
12 teilbarer Betrag, so ist die Steuer auf den nächstniedrigen durch 12 teilbaren 
vollen Eurobetrag abzurunden.  
 
(3) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst wäh- 
rend des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Be- 
scheid festgesetzt.

Seite 5 von 8 
 
§ 8  
Anzeigepflicht 
 
(1) Der/die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit 
dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen 
Tatbestand beim Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster anzu- 
zeigen. 
 
(2) Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung bzw. Statuswechsel nach dem 
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten als Anzeige im Sinne die- 
ser Vorschrift. 
 
(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 für die Freistellung von der 
Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung 
dem Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster anzuzeigen. 
 
(4) Änderungen der Nettokaltmiete oder  sonstiger steuerrelevanten Daten  und 
der Zeitpunkt der Änderung sind dem Amt für Finanzen und Beteiligungen der 
Stadt Münster innerhalb eines Monats anzuzeigen.  
 
 
§ 9 
Steuererklärung 
 
(1) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns der 
Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Steuerpflicht eine Steuer- 
erklärung zur Zweitwohnungssteuer  auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck ab- 
zugeben  und eigenhändig zu unterschreiben. Die Angaben sind durch geeignete 
Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, wel- 
che die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.  
 
(2) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine 
Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Gibt der 
Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Hauptwohnung nicht an oder be- 
findet sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik 
Deutschland oder erweist sich die Angabe seiner Hauptwohnung im Zeitpunkt 
der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als Anschrift für die Bekanntgabe des 
Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. 
 
(3) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt 
Münster jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in dem Stadtge- 
biet  
 
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder 
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine mel depflichtige Neben- 
wohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. 
 
(4) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber 
der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären 
und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).

Seite 6 von 8 
 
§ 10 
 Mitwirkungspflichten  
des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers 
 
Hat der/die Erklärungspflichtige nach § 9 seine/ihre Verpflichtung zur Abgabe der 
Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat 
jede/-r Eigentümer/-in oder Vermieter/-in des Grundstückes, auf dem sich die der 
Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Münster 
Auskunft zu erteilen, ob der/die Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in 
der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er/sie eingezogen oder ausgezo- 
gen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist. 
 
 
§ 11   
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtig e/-r oder bei Wahrnehmung 
der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig 
 
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrich tige oder unvollständige 
Angaben macht oder 
2. die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erh ebliche Tatsachen in Un- 
kenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte 
Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. 
 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 
 
1. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebie t entgegen § 8 Abs. 1 
das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht 
innerhalb eines Monats anzeigt, 
 
2. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wi rd und dieses nicht 
gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, 
 
3. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebie t entgegen § 9 Abs. 1 
nicht rechtzeitig seine Steuererklärung abgibt, 
 
4. trotz Aufforderung die in § 9 Abs. 1 genannten U nterlagen nicht einreicht, 
 
5. als Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der 
Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt 
Münster den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkommt, 
 
6. Belege ausstellt, die unrichtig sind und es dadu rch ermöglicht, die Steuer 
zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen 
anderen zu erlangen (Steuergefährdung). 
 
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes NW kann eine Ord- 
nungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbu- 
ße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 (Abga- 
bengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Seite 7 von 8 
 
(4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabengesetzes NW blei- 
ben unberührt. 
 
 
§ 12  
Datenübermittlung von der Meldebehörde 
 
(1) Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Münster übermit- 
teln gemäß § 31 Abs. 1 und 6 Meldegesetz NRW dem Amt für Finanzen und Be- 
teiligungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteu- 
ersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung an- 
meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohne- 
rin: 
 
  1. Vor- und Familiennamen, 
 
  2. frühere Namen, 
 
  3. Doktorgrad 
 
  4. Ordensnamen, Künstlernamen, 
 
  5. Anschriften, 
 
  6. Tag des Einzugs, 
 
  7. Tag und Ort der Geburt, 
 
  8. Geschlecht, 
 
  9. gesetzlicher Vertreter, 
 
10. Familienstand sowie 
 
11. Übermittlungssperren. 
 
 
(2) Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderung, Änderung be- 
ziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung 
oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Übermittlungssperre wer- 
den die Veränderungen dem Amt für Finanzen und Beteiligungen übermittelt. 
Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als 
Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, 
gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die 
Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. 
 
(3) Die für Meldeangelegenheiten zuständigen Stellen der Stadt Münster übermit- 
teln dem Amt für Finanzen und Beteiligungen unabhängig von der regelmäßigen 
Datenübermittlung die in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im 
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt bereits mit Nebenwoh- 
nung gemeldet sind.

Seite 8 von 8 
 
 
§ 13  
Geltung des Kommunalabgabengesetzes NW 
und der Abgabenordnung 
 
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschrif- 
ten der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG NW) und der 
Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NW für die Zweitwohnungssteu- 
er gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 
 
 
§ 14  
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Münzstraße 15 . 48143 Münster 
Telefon: (0251) 45 314  . Fax : (0251) 511 750  
Mail: fraktion@spd-muenster.de 
www.spd-muenster.de 
1 
Haushaltsbegleitantrag  
 
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen 
und Liegenschaften 
 
08.03.2010 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster  
 
 
 
 
Erstwohnsitz-Initiative für Münster  
 
 
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften möge beschließen: 
 
Die Stadt Münster startet eine Erstwohnsitz-Initiat ive und bereitet die Einführung 
einer sog. Zweitwohnsitzsteuer für die Stadt Münster vor. 
 
Um mehr Bürgerinnen und Bürger mit Lebensmittelpunk t in Münster zur Anmeldung 
ihres Erstwohnsitzes in unserer Stadt zu bewegen, w erden von der Verwaltung 
folgende Handlungsansätze aufbereitet und dem Rat n ach Vorberatung durch den 
AFBL zur Entscheidung vorgelegt:     
 
1. Die Verwaltung konzipiert ein “Willkommenspaket”  für Neubürger/-innen als 
Bonus-Regelung zur An- bzw. Ummeldung des Erstwohns itzes in unserer 
Stadt unter Berücksichtigung der Erfahrungen andere r Städte, die bereits eine 
solche Erstwohnsitz-Initiative durchführen.  
Dabei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: 
 
a) Eine Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahme n (durch höhere 
Schlüsselzuweisungen des Landes) zur genauen Beziff erung der zu 
erwartenden positiven Haushaltseffekte soll vorgenommen werden. 
 
b) Denkbar für das “Willkommenspaket” sind beispiel sweise 
Gutscheinregelungen zur vergünstigten Nutzung städt ischer Angebote 
(z.B. Städtische Bühnen, Allwetterzoo, Bäder, ...) sowie allgemeine 
Informationen über die Stadt Münster (Infobroschüre n, Stadtplan, ...). 
Ebenso soll Geschäftsleuten, Vereinen und weiteren (öffentlichen) 
Einrichtungen die Möglichkeit der Beteiligung an di esem 
“Willkommenspaket” ermöglicht werden. 
 
c) Im Zusammenhang mit der Erstwohnsitz-Initiative erarbeitet die 
Verwaltung Ideen für eine Öffentlichkeits- und Info rmationskampagne 
für ein “Willkommenspaket”. Dazu zählen auch Informationen über alle 
wichtigen (insbesondere rechtlichen) Fragen im Zusa mmenhang mit 
der Ummeldung des Erstwohnsitzes. 
 
 
2. Die Verwaltung plant die Einführung einer sog. Z weitwohnsitzsteuer für die 
Stadt Münster. Dabei sind die Erfahrungen anderer S tädte darzustellen. Die 
Vorbereitung soll sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen: 
 
V/0868/2010, Anlage 2

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Münzstraße 15 . 48143 Münster 
Telefon: (0251) 45 314  . Fax : (0251) 511 750  
Mail: fraktion@spd-muenster.de 
www.spd-muenster.de 
2 
a) Die Darstellung des unmittelbaren Mehrertrags, w enn von einem 
Steuersatz von 10% der Netto-Kaltmiete ausgegangen wird.  
 
b) Die Darstellung des mittelbaren Mehrertrags durc h erhöhte 
Schlüsselzuweisungen, Einkommensteueranteile, Schul pauschale, 
Sportpauschale etc.  
 
c) Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit folgender So zialkomponenten als 
Ausnahmetatbestände in der Steuer-Satzung: Wohnunge n, die von 
öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therape utischen Zwecken 
oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt we rden; Wohnungen 
in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einricht ungen zur 
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen  und in 
ähnlichen Einrichtungen; Steuerbefreiung für Straft äter, die in 
Justizvollzugsanstalten einsitzen; Nebenwohnungen, die Minderjährige 
oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei de n Eltern oder bei 
einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie vo n den Eltern 
finanziell abhängig sind und der Nebenwohnungsinhab er noch nicht 16 
Jahre alt ist; Nebenwohnungsinhaber ist Soldat, Ziv ildienstleistender 
oder Polizeivollzugsbeamter und bezieht eine Gemeinschaftsunterkunft; 
Steuerpflichtige ohne Einkommen, für die eine Ummel dung eine 
unbillige Härte bedeuten würde. 
 
 
Begründung:  
Mit etwa 50.000 Studierenden ist Münster eine der g rößten deutschen 
Hochschulstädte. Hochschulen und Studierende prägen  Münster und sind Teil der 
Attraktivität und der Kraft unserer Stadt. Die Stad t Münster stellt Studierenden eine 
umfangreiche attraktive Infrastruktur z.B. in den B ereichen Kultur, Sport, Wohnen, 
Freizeit zur Verfügung Allerdings ist davon auszuge hen, dass knapp 11.000 der 
50.000 Studierenden in Münster mit einem Zweitwohns itz und in ihrer 
Heimatgemeinde mit dem Erstwohnsitz gemeldet sind. 
 
  
Dies stellt aus Sicht der Stadt Münster eine unbefriedigende Situation dar. Es besteht 
nämlich ein Ungleichverhältnis zwischen der Zahl de r Personen, die in Münster ihren 
Lebensmittelpunkt haben und städtische Infrastruktu r nutzen, und derjenigen, die 
ihren Erstwohnsitz in Münster haben. Nach dem Erstw ohnsitz werden jedoch die 
Schlüsselzuweisungen und andere Zuwendungen des Lan des ermittelt. Der Stadt 
Münster gehen also Einnahmen in beträchtlicher Höhe verloren. 
 
Ein Willkommenspaket als Bonusregelung gekoppelt mi t der Einführung einer 
Zweitwohnsitzsteuer würde voraussichtlich dazu führ en, dass sich die 
Schlüsselzuweisungen für Münster erhöhen. Andere St ädte haben die Erfahrung 
gemacht, dass die zu erwartenden Einnahmen erheblic h steigen. So prognostiziert 
Aachen ca. 3.000.000 €, Dortmund ca. 10.000.000 € u nd Essen 3.760.000 €.  
Bestandteil eines Willkommenspaketes könnten Gutsch eine für die kostenlose/ 
preisreduzierte Nutzung städtischer Einrichtungen ( z.B. Allwetterzoo, Theater, 
Bäder...) und allgemeine nützliche Informationen (S tadtplan, Infobroschüren...) sein. 
Auch Geschäftsleuten, Vereinen und weiteren öffentl ichen Einrichtungen sollte eine

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Münzstraße 15 . 48143 Münster 
Telefon: (0251) 45 314  . Fax : (0251) 511 750  
Mail: fraktion@spd-muenster.de 
www.spd-muenster.de 
3 
Teilnahme am Willkommenspaket mit Gutscheinen angeb oten werden. Das 
Willkommenspaket soll dazu motivieren, Münster als Erstwohnsitz anzumelden   
 
Auch unmittelbare Einnahmen können durch die Steuer erhebung von denjenigen 
erwartet werden, die sich im wahrsten Sinne des Wor tes eine zweite (Stadt-) 
Wohnung leisten. So prognostizieren andere NRW-Städ te folgende unmittelbare 
Einnahmen: Aachen 500.000 €, Bielefeld 400.000 €, D ortmund 750.000 €, Essen 
400.000 €. 
 
Durch umfangreiche Ausnahmetatbestände kann schließ lich dafür gesorgt werden, 
dass nur diejenigen sich ummelden müssen, die sich zumutbar ummelden können, 
es aber (nur) nicht wollen. Die Steuer trifft nicht  diejenigen, für die eine Ummeldung 
nicht zumutbar ist. 
 
 
 
Wolfgang Heuer 
Thorsten Kornblum    
Dr. Fritz Baur 
und Fraktion

Antrag an den Rat Nr. A-R/0072/2010 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
FDP - Ratsfraktion 
 Geringhoffstraße 48 
 48163 Münster 
 Tel.: 0251 - 987 30 60 
 Fax: 0251 - 987 30 61 
 Email: fraktion@fdp-ms.de 
 
 
 
 
 
Münster, 02.11.2010 
 
 
 
 
 
 
Antrag gem. § 3 I GeschORat 
 
 
Münster als erste Wahl -  
Erstwohnsitz bringt Heimvorteil  
 
 
Der Rat möge beschließen: 
Zusammen mit der Universität und den Fachhochschule n in Münster erarbeitet die 
Verwaltung ein Konzept für eine Werbekampagnge „Ers twohnsitz bringt Heimvorteil“. Sie 
soll die Studierenden mit Nebenwohnsitz in Münster motivieren, hier ihren Erstwohnsitz zu 
nehmen. Sämtliche Anforderungen des Datenschutzes sind dabei zu beachten. 
 
 
Begründung:  
Gute Gründe, in Münster zu leben, zu studieren oder  zu arbeiten, gibt es genug.Gute 
Gründe gibt es aber auch dafür, in Münster den Erstwohnsitz zu nehmen. 
Genau diese sollten den Einwohnern mit bisherigem N ebenwohnsitz zunächst mit einer 
Werbe- und Informations-Kampagne nahe gebracht werd en, um sie mit Argumenten 
davon zu überzeugen, den Nebenwohn- in einen Erstwo hnsitz umzuwandeln. Den 
Angesprochenen soll damit vor allem deutlich werden , welche positiven Effekte sowohl für 
sie selber als auch für den Stadthaushalt eine solche Erstwohnsitznahme hat. 
Da davon voraussichtlich vor allem Studierende betroffen sein werden, scheint es sinnvoll, 
mit der Universität und den Fachhochschulen eine mö glichst enge Zusammenarbeit 
anzustreben. 
 
gez. 
Carola Möllemann-Appelhoff Dr. Karin Obst 
Hans Varnhagen Gisela Geschkewitz 
Jürgen Reuter Jens Lenski

Münster Aachen Bielefeld Dortmund 
§ 2 Abs. 6 
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Sat- 
zung sind: 
a) Wohnungen, die aus therapeutischen 
oder sozialpädagogischen Gründen ent- 
geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden,  
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentli- 
chen und freien Jugendhilfe entgeltlich 
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
werden und Erziehungszwecken dienen,  
c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder 
sonstigen Einrichtungen der Betreuung 
pflegebedürftiger oder behinderter Men- 
schen dienen, 
d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswoh- 
nungen), 
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,  
f) Nebenwohnungen, die Minderjährige 
unter 16 Jahren bei den Eltern oder bei 
einem/beiden Elternteil/en innehaben, 
soweit sie von den Eltern finanziell ab- 
hängig sind,  
g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, 
Zivildienstleistenden oder Polizeivoll- 
zugsbeamten. 
 
§ 3 Abs. 4 
Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd 
getrennt lebende/-r Verheiratete/-r bzw. Le- 
benspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 
1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der/die 
die Zweitwohnung ausschließlich aus berufli- 
chen Gründen hält und deren/dessen eheli- 
che bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung  
sich in einer anderen Gemeinde befindet, 
soweit sich diese/-r überwiegend im Stadtge- 
biet aufhält und die eheliche bzw. lebenspart- 
nerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung 
ist. Als berufliche Gründe eines/-er nicht dau- 
ernd getrennt lebenden/-r Verheirateten bzw. 
Lebenspartners/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 
Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes 
gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbe- 
reitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit 
erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, 
Lehre, Ausbildung, Volontariat u.a.. 
 
§ 2 Abs. 5 
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Sat- 
zung sind: 
a) Wohnungen, die aus therapeutischen 
oder sozialpädagogischen Gründen ent- 
geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden, 
b)  Wohnungen, die von Trägern der öffent- 
lichen und freien Jugendhilfe entgeltlich 
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
werden und Erziehungszwecken dienen, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Wohnungen, die von einem nicht dau- 
ernd getrennt lebenden Verheirateten 
aus beruflichen Gründen gehalten und 
vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2. 
Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, 
dessen eheliche Wohnung sich in einer 
anderen Gemeinde befindet und mehr 
als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt. 
§ 2 Abs. 5 
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Sat- 
zung sind: 
a) Wohnungen, die von freien Trägern der 
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen 
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur 
Verfügung gestellt werden, 
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentli- 
chen und freien Jugendhilfe entgeltlich 
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
werden und Erziehungszwecken dienen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2 Abs. 6 
Ebenso keine Zweitwohnung im Sinne dieser 
Satzung ist eine Wohnung, die aus berufli- 
chen Gründen von einem nicht dauernd ge- 
trennt lebenden Verheirateten gehalten wird, 
dessen eheliche Wohnung sich in einer ande- 
ren Gemeinde befindet. Dies gilt nicht, wenn 
die berufliche Tätigkeit überwiegend vom Ort 
der ehelichen Wohnung aus wahrgenommen 
wird. 
§ 2 Abs. 5 
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Sat- 
zung sind: 
a) Wohnungen, die von freien Trägern der 
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen 
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich 
zur Verfügung gestellt werden. 
b) Wohnungen, die von Trägern der öffent- 
lichen und freien Jugendhilfe entgeltlich 
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
werden und Erziehungszwecken dienen. 
V/0868/2010, Anlage 4  
Synopse über die Ausnahmetatbestände in Münster und anderen kreisfreien Städten in NRW

Essen Köln Solingen  
§ 2 Abs. 7 
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Sat- 
zung sind: 
a) Wohnungen, die von freien Trägern der 
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen 
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur 
Verfügung gestellt werden, 
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentli- 
chen und freien Jugendhilfe entgeltlich 
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
werden und Erziehungszwecken dienen, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) Wohnungen, die von nicht dauernd ge- 
trennt lebenden Verheirateten, deren 
eheliche Wohnung sich in einer anderen 
Gemeinde befindet, aus beruflichen 
Gründen, zum Zwecke des Studiums, der 
Ausbildung oder der Fort- und Weiterbil- 
dung bewohnt werden. Dies gilt nicht, 
wenn die berufliche Tätigkeit überwie- 
gend von der ehelichen Wohnung aus 
wahrgenommen wird. 
§ 2 Abs. 5 
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht: 
a) für Wohnungen in Pflegeheimen oder 
sonstigen Einrichtungen, die der Betreu- 
ung pflegebedürftiger oder behinderter 
Menschen dienen, 
b) für Wohnungen, die aus therapeutischen 
oder sozialpädagogischen Gründen ent- 
geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden, 
c) für Wohnungen, die von Trägern der öf- 
fentlichen und der freien Jugendhilfe ent- 
geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden und Erziehungszwecken 
dienen, 
d) für Räume in Frauenhäusern (Zufluchts- 
wohnungen), 
e) für Räume zum Zwecke des Strafvollzugs 
 
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann nicht, 
wenn sich die Hauptwohnung in einer unter 
Satz 1 genannten Wohnung befindet. 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2 Abs. 6 
Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für 
ausschließlich aus beruflichen Gründen ge- 
haltene Wohnungen eines nicht dauernd 
getrennt lebenden Verheirateten bzw. Le- 
benspartners im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen 
eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Woh- 
nung sich in einer anderen Gemeinde befin- 
det, soweit sich dieser überwiegend im Stadt- 
gebiet aufhält und die eheliche bzw. lebens- 
partnerschaftliche Wohnung die Hauptwoh- 
nung ist. 
 
 
 
 
 
 
§ 2 Abs. 5 
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Sat- 
zung sind: 
a) Wohnungen, die von freien Trägern der 
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen 
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich 
zur Verfügung gestellt werden. 
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentli- 
chen und freien Jugendhilfe entgeltlich 
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
werden und Erziehungszwecken dienen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2 Abs. 6 
Eine Zweitwohnungssteuer wird nicht erho- 
ben auf die Innehabung einer aus beruflichen 
Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht 
dauernd getrennt lebenden Verheirateten, 
dessen eheliche Wohnung sich in einer ande- 
ren Gemeinde befindet.

Beratungsverlauf (2)

08.12.2010 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
08.12.2010 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Münzstraße 15
  • Geringhoffstraße 48

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0868/2010/1
Typ
Vorlagen
Datum
02.12.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37