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V/0188/2006

Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen in Münster

Vorlage 07.04.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.05.2006, TOP 18

Anlage 1: Richtlinien-Fahrdienst ab 01.07.2006.pdf

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1: Richtlinien-Fahrdienst ab 01.07.2006.pdf

9436 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0188/2006  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Zweck und Nutzung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen  
 
 1.1 Die Stadt Münster fördert mit städtischen Mitte ln einen Fahrdienst, der vom 
Arbeiter-Samariter-Bund durchgeführt wird. Die Fahr ten dienen der Teilhabe 
am Leben in der Gemeinschaft, d.h. sie sollen außer gewöhnlich gehbehin- 
derten Menschen den Kontakt zu ihrer Umwelt sowie d ie Teilhabe am öffent- 
lichen und kulturellen Leben ermöglichen und erleic htern. Dazu gehören bei- 
spielhaft Besuche von Verwandten und Freunden, die Teilnahme an Veran- 
staltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung,  der Bildung oder kulturel- 
len Bedürfnissen dienen sowie die Erledigung von Be sorgungen oder ge- 
schäftlichen Angelegenheiten. 
 
 1.2 Fahrten, die der schulischen Ausbildung oder b eruflichen Zwecken dienen, 
sind von der Förderung nach diesen Richtlinien ausg enommen. Dies gilt 
auch für Fahrten, die der ärztlichen Versorgung ode r der sonstigen medizini- 
schen oder therapeutischen Behandlung dienen. Hier gilt die vorrangige Zu- 
ständigkeit anderer Kostenträger, z.B. der Arbeitge ber, der Agentur für Ar- 
beit, der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.  
 
 1.3 Die Beförderung mit diesem Fahrdienst ist auf Fahrten innerhalb des Stadt- 
gebiets von Münster - mit Ausnahme des Waldfriedhof s Lauheide - be- 
schränkt.  
 
 
 
2. Anspruchsberechtigter Personenkreis  
 
 2.1 Der Berechtigte/die Berechtigte muss 
 
- einen gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Aufdruck „aG“ haben  
- seinen Wohnsitz in Münster haben  
- aufgrund seiner/ihrer Behinderung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen  
  sein oder wegen der besonderen Art und Schwere de r Behinderung einem 
Rollstuhlfahrer/einer Rollstuhlfahrerin gleichgeste llt sein und zu seiner/ihrer 
Fortbewegung dauernd anderer Hilfen bedürfen. 
 
 2.2 Die Teilnahmeberechtigung wird befristet für d as laufende Kalenderjahr er- 
teilt.  
   
Richtlinien der Stadt Münster  
zur Förderung des  
Fahrdienstes  
für Menschen mit Behinderu ngen

2.3 Antragsteller, auf deren Namen ein PKW zugelas sen ist oder die allein den 
öffentlichen Personennahverkehr nutzen können, könn en am Fahrdienst 
nicht teilnehmen.  
 
 2.4 Blinde Menschen können am Fahrdienst ebenfalls  nicht teilnehmen, es sei 
denn, dass über die Blindheit hinaus weitere erhebl iche körperliche Behinde- 
rungen („aG“-Vermerk) vorliegen. 
 
 
 
3. Ausgabe der Berechtigungsscheine  
 
 Anträge auf Teilnahmeberechtigung sind an das Sozi alamt der Stadt Münster zu 
richten. Liegen die Voraussetzungen zur Teilnahme am Fahrdienst für Menschen 
mit Behinderungen vor, sendet die Stadt Münster die  Berechtigungsscheine zu. 
Sie werden namentlich ausgestellt und sind nicht üb ertragbar. Sie sind nur gültig 
bei gleichzeitiger Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises.  
 
 
 
4. Einsatz des Fahrdienstes 
 
 Die Einsatz- und Leitzentrale des Arbeiter-Samarit er-Bundes ist in der Zeit von 
7.00 Uhr bis 23.00 Uhr unter der Telefonnummer 1970 7 zu erreichen. In dieser 
Zeit werden auch Fahrten durchgeführt. Fahrwünschen  zu anderen Zeiten soll 
entsprochen werden, soweit die Durchführung rechtzeitig geplant werden kann.  
 
 
 
5. Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer  
 
 5.1 Beim Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen  handelt es sich um eine 
Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Men schen nach dem Sozial- 
gesetzbuch XII (SGB XI). Die Hilfe ist zu gewähren,  soweit den Leistungsbe- 
rechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten  oder Lebenspartnern 
und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder ei- 
nem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem E inkommen und Vermö- 
gen nach den Vorschriften des 11. Kapitels nicht zu zumuten ist (§ 19 Abs. 3 
SGB XII).  
  
5.2  Von allen Nutzerinnen und Nutzern wird eine Eigenbeteiligung in Höhe von 5 
€ pro Fahrt gefordert, sofern sie nicht nachweisen,  dass die finanziellen Vor- 
aussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshi lfe nach dem SGB XII 
vorliegen. Der Einkommenseinsatz wird auf 80 % des die Einkommensgren- 
ze übersteigenden monatlichen Einkommens begrenzt. Für schwerstpflege- 
bedürftige Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XII ist de r Einsatz des Einkom- 
mens über der Einkommensgrenze aufgrund der Regelun g in § 87 Abs. 1 
Satz 3 auf 40 % begrenzt.   
 
 5.3 Sofern Antragstellende bereits Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin- 
derung oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfen i n besonderen Lebensla-

gen nach dem SGB XII von der Stadt Münster oder vom  Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe beziehen, sind die finanziellen Vor aussetzungen für die 
Gewährung von Eingliederungshilfe gegeben. Es reich t im Antrag ein Hin- 
weis auf den Leistungsbezug. Dies gilt bezogen auf den Einsatz des Ein- 
kommens in der Regel auch, wenn Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 
dem SGB II von der Arbeitsgemeinschaft Münster gewährt wird. 
 
5.4  Antragstellende, die keine Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II bezie- 
hen, werden gebeten, mitzuteilen, ob sie bereit und in der Lage sind, den Ei- 
genbeitrag von 5 € pro Fahrt zu zahlen. Sofern sie zustimmen, wird keine 
Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgenommen. 
Stimmen sie nicht zu, erfolgt eine Entscheidung über die Eigenbeteiligung 
nach einer Einkommens- und Vermögensprüfung. 
 
 . 
 
6. Ablauf und Organisation des Fahrdienstes 
 
 6.1 Anspruchsberechtigte erhalten auf Antrag durch das Sozialamt der Stadt 
Münster monatlich zehn Berechtigungsscheine für je eine Fahrt. Die Berech- 
tigungsscheine sind für den aufgedruckten Monat und  bis zum 15. des fol- 
genden Monats gültig und nicht übertragbar.  
 
  Bei besonderer Begründung können zusätzlich bis z u sechs Berechtigungs- 
scheine monatlich gewährt werden.  
 
 6.2 Die Mitarbeiter der Einsatz- und Leitzentrale des Arbeiter-Samariter-Bundes 
haben vor Annahme einer Fahrt die Teilnahmeberechti gung des Kunden/der 
Kundin sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Eigenbeteiligung zu prüfen. 
Sie sind verpflichtet zu prüfen, dass Fahrten nicht  zu den Zwecken durchge- 
führt werden, die nach Ziffer 1.2 vom Fahrdienst au sgeschlossen sind. Die 
Teilnahmeberechtigten haben vor Antritt der Fahrt e inen Berechtigungs- 
schein bei gleichzeitiger Vorlage des Schwerbehinde rtenausweises an den 
Fahrer des Fahrzeuges auszuhändigen. Sofern eine Eigenbeteiligung zu ent- 
richten ist, erheben die Fahrer diese vor Antritt d er Fahrt. Der Fahrer des 
Wagens versieht den Berechtigungsschein mit dem Dat um und der Uhrzeit 
der Fahrt.  
 
 6.3 Die Berechtigungsscheine sind nicht übertragba r. Die Berechtigung verliert, 
wer anderen Personen seine Berechtigungsscheine übe rlässt oder in ande- 
rer Weise Berechtigungsscheine missbräuchlich einsetzt.  
 
 6.4 Die Rechnungsstelle des Arbeiter-Samariter-Bun des stellt die Fahrscheine 
monatlich zusammen und legt diese mit einer Auflist ung der Fahrten je be- 
rechtigtem Teilnehmer und je durchführendem Verband  sowie einer Auflis- 
tung der vereinnahmten Teilnehmerbeiträge der Stadt  Münster zur abschlie- 
ßenden Prüfung vor. Die vorliegenden und geprüften Berechtigungsscheine 
dienen als Abrechnungsgrundlage zwischen dem Arbeit er-Samariter-Bund 
und der Stadt Münster.

6.5 Der Träger des Fahrdienstes für Menschen mit B ehinderungen in der Stadt 
Münster (Arbeiter-Samariter-Bund) erhält von der St adt Münster einen Kos- 
tenersatz, der sich aus der Leistungsvereinbarung ergibt. Die Kosten der wei- 
teren durchführenden Institutionen rechnet der Arbe iter-Samariter-Bund un- 
mittelbar mit diesen ab.  
 
 6.6 Die Besetzung der Fahrzeuge, die für den Fahrd ienst eingesetzt werden, 
wird bedarfsgerecht vorgenommen. Im Bedarfsfalle wi rd der Fahrer daher 
von einem Beifahrer begleitet. Das Fahrpersonal ist  verpflichtet, dem Fahr- 
gast am Abfahrts- und Zielort behilflich zu sein. F ür die Beförderung des be- 
rechtigten Personenkreises setzen die durchführende n Institutionen Arbeiter-
Samariter-Bund, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Un fall-Hilfe, Sandvoß und 
die Taxiunternehmen geeignetes Personal ein. 
 
 6.7 Wünschen der Kundinnen und Kunden soll im Rahm en dieser Richtlinien und 
nach Maßgabe der Kapazitäten und eines geordneten B etriebsablaufes 
nachgekommen werden, insbesondere sollen spontane F ahrtwünsche der 
Teilnehmer und Teilnehmerinen erfüllt werden. 
 
 
 
7. Qualitätssicherung des Fahrdienstes  
 
 7.1 Zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der  Kontingente der einge- 
setzten Fahrzeuge, des eingesetzten Personals und d er Zeiten für Einsatz- 
bereitschaften der durchführenden Institutionen wir d eine „Arbeitsgemein- 
schaft der am Fahrdienst beteiligten Träger“ eingerichtet, zu der der Arbeiter-
Samariter-Bund in mindestens halbjährlichen Abständ en die teilnehmenden 
Institutionen und die Sozialverwaltung einlädt.  
 
 7.2 Zur Sicherung der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer wird ein „Fahr- 
dienstbeirat“ eingerichtet, zu dem die Sozialverwal tung in halbjährlichen Ab- 
ständen einlädt. Zum Beirat gehören je ein Sprecher der unter 7.1 genannten 
Arbeitsgemeinschaft und der Sozialverwaltung, der S precher der Arbeits- 
gruppe Stadtplanung und Verkehr der Kommission zur Förderung der Integ- 
ration von Menschen mit Behinderungen sowie mindest ens drei Kunden und 
Kundinnen des Fahrdienstes.  
 
 
 
8. Diese Richtlinien treten am 01.07.2006 in Kraft.

Beschlussvorlage

30723 Zeichen

V/0188/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.04.2006 Kommission zur Förderung der Integration  
                     von Menschen mit Behinderungen Vorberatung 
09.05.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
10.05.2006   Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften                   Vorberatung 
17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
17.05.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
 
1. Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen wird ab dem 01.07.2006 nach Maßgabe 
der neu gefassten Richtlinien zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinde-
rungen gefördert.  
 
2. Auf der Grundlage der Richtlinien wird für die Nutzung des Fahrdienstes ab dem 
01.07.2006 von den Nutzerinnen und Nutzern ein Betrag in Höhe von 5 € pro Fahrt erho-
ben, sofern die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für 
behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) nicht vorliegen. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt,  
 
- auf der Grundlage der neugefassten Richtlinien eine auf ein Jahr befristete neue  
Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, Re-
gionalverband Münster e.V. (ASB) abzuschließen,  
 
- ausgehend von der Entwicklung des Fahrdienstes ab 01.07.2006 vor Abschluss einer wei-
teren Vereinbarung mit dem ASB Möglichkeiten der Kostenreduzierung im Fahrdienst zu 
prüfen und mit dem ASB zu verhandeln und, soweit erforderlich, einen Beschluss des Ra-
tes herbeizuführen, sofern sich Änderungen bei den Rahmenbedingungen ergeben, 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0188/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau  Rüter 
Ruf: 
492 50 27 
E-Mail: 
RueterD@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.03.2006  
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0188/2006 
- die Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen sowie 
den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung im Herbst 2006 über die 
Auswirkungen der Umsetzung der neuen Förderung zu informieren und 
 
- der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen sowie 
dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung bis Mitte 2008 einen Erfah-
rungsbericht über die Entwicklung des Fahrdienstes ab dem 01.07.2006 vorzulegen. 
 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Der bisherige Etatansatz für die Ausgaben bleibt unverändert, ebenso der Haushaltsansatz für die 
Einnahmen vom LWL. 
 
Aufgrund der Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer werden jährliche Einnahmen in Höhe 
von ca. 50.000 € erwartet. Da die Eigenbeteiligung 2006 erst ab dem 01.07.2006 erhoben wird, 
sind für 2006 Einnahmen in Höhe von 25.000 € zu erwarten. 
 
Mehreinnahmen bei den Einnahmehaushaltsstellen berechtigen zu Mehrausgaben bei der Ausga-
behaushaltsstelle. 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Ausgaben 
 
Haushalts- 
stelle 
Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
4700.718.1000.X Behindertenfahrten-
dienst; Zuschuss 
2006 306.780 Mehreinnahmen bei 
den HHSt. 
4700.172.1000.3 
und  
4700.130.1000.4 
berechtigen zu 
Mehrausgaben 
 
 
 
Einnahmen 
 
Haushalts- 
stelle 
Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
4700.172.1000.3 Kostenerstattung vom LV 
für Behindertenfahrten-
dienst 
2006 19.000 Mehreinnahmen 
berechtigen zu 
Mehrausgaben bei 
der HHST. 
4700.718.1000.X 
4700.130.1000.4 Eigenbeteiligung  
Behindertenfahrtendienst
2006 
 
 
 
 
ab 2007 
25.000 
 
 
 
 
50.000 
Mehreinnahmen 
berechtigen zu 
Mehrausgaben bei 
der HHST. 
4700.718.1000.X

- 3 - 
V/0188/2006 
 
Begründung: 
 
1. Auftrags- und Beschlusslage 
 
Seit 1980 fördert die Stadt Münster einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen. Die kon-
zeptionellen Grundlagen sowie den Finanzierungsrahmen des Angebots hat der Rat zuletzt mit 
Beschluss vom 24.03.1993 zur Vorlage an den Rat Nr. 71/93 Soz festgelegt.  
 
Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit hat am 19.10.2000 der Neuorganisation des Fahr-
dienstes für Menschen mit Behinderungen zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Neuor-
ganisation innerhalb des Rahmens der im Haushaltsplan 2000 bereit stehenden Haushaltsmittel 
umzusetzen (vgl. Öffentliche Beschlussvorlage an den Ausschuss für Soziales und Gesundheit Nr. 
1070/00).  
 
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Malteser Hilfsdienst den Vertrag über die Durch-
führung des Fahrdienstes zum 01.05.2000 aus wichtigen Gründen gekündigt hatte. Ursächlich 
dafür waren organisatorische Schwierigkeiten des Trägers, die sich aus der mehrfachen Verkür-
zung des Zivildienstes ergaben. Der Malteser Hilfsdienst hätte den Fahrdienst nur mit deutlichen 
Mehrausgaben für Personal aufrecht erhalten können und hatte dazu einen entsprechenden Etat-
antrag eingebracht. 
 
Auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Soziales und Gesundheit hat das Sozi-
alamt mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Münster e.V. (ASB) mit Wirkung ab 
01.01.2001 eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung über den Fahrdienst für Men-
schen mit Behinderungen abgeschlossen. 
 
Durch den Beschluss des Ausschusses für Soziales und Gesundheit wurden auch die Richtlinien 
zur Förderung des Fahrdienstes zum 01.01.2001 neu gefasst und der veränderten Organisation 
des Fahrdienstes angepasst. 
 
Die Nutzung des Fahrdienstes ist bislang einkommens- und vermögensunabhängig. 
 
In der Vorlage an den Rat „Spar- und Konsolidierungsprogramm 2006-2009, hier: Maßnahmen im 
Budget des Sozialamts“ (V/0060/2006) empfiehlt di e Verwaltung, als Beitrag zur Konsolidierung 
vom Beginn des 2. Halbjahres 2006 an eine einkommensabhängige Eigenbeteiligung für Nutzerin-
nen und Nutzer des Fahrdienstes einzuführen, um den Fehlbetrag und die vom Träger nachgewie-
sene Kostensteigerung, die u.a. durch die Veränderungen im Bereich des Zivildienstes und durch 
die gestiegenen Energiekosten zu begründen sind, aufzufangen.  
 
 
2. Grundlagen und Organisation des Fahrdienstes 
 
2.1 Ziel 
 
Der Fahrdienst dient der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Er soll außergewöhnlich gehbe-
hinderten Menschen den Kontakt zu ihrer Umwelt  sowie die Teilnahme am öffentlichen und kultu-
rellen Leben ermöglichen und erleichtern.  
 
 
2.2 Rechtsgrundlage  
 
Die Leistungen des Fahrdienstes gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), nämlich zu 
den Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

- 4 - 
V/0188/2006 
Sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sind die Leistungen der Eingliederungshilfe 
gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII Pflichtleistungen. Diese werden jedoch gemäß § 19 Abs. 3 SGB 
XII nur gewährt, sofern den Leistungsberechtigten und ggf. ihren Ehe- oder Lebenspartnern  bzw. 
bei minderjährigen Kindern deren Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Ver-
mögen nicht zugemutet werden kann.  
 
Die Stadt Münster hat die Leistungen des Fahrdienstes bisher unabhängig vom Einkommen und 
Vermögen der Nutzerinnen und Nutzer gewährt, so dass es sich für die Nutzerinnen und Nutzer, 
bei denen die finanziellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um eine freiwillige Leistung handelt. 
 
Grundlage für die Förderung des Fahrdienstes sind die „Richtlinien zur Förderung des Fahrten-
dienstes für Menschen mit Behinderungen“ in der Fassung ab 01.01.2001. 
 
 
2.3 Anspruchsberechtigter Personenkreis 
 
Voraussetzung für die Nutzung des Fahrdienstes ist, dass der behinderte Mensch im Schwerbe-
hindertenausweis das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) hat und wegen sei-
ner Behinderung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist oder wegen der besonderen Art und 
Schwere der Behinderung einem Rollstuhlfahrer gleichzustellen ist und zu seiner Fortbewegung 
dauernd anderer Hilfen bedarf.  
 
Behinderte Menschen, auf deren Namen ein PKW zugelassen ist, können den Fahrdienst nicht 
nutzen. Dies gilt auch für Personen, die allein den Öffentlichen Personennahverkehr nutzen kön-
nen. 
 
 
2.4 Angebot 
 
Anspruchsberechtigte Personen erhalten auf Antrag vom Sozialamt kostenlos zehn Berechti-
gungsscheine pro Monat für je eine Fahrt. Das heißt, dass für eine Hin- und Rückfahrt zwei Fahr-
scheine benötigt werden.  
 
Auf Antrag können bei besonderer Begründung (z.B. Mitarbeit in Vereinen und Gruppen behinder-
ter Menschen, Teilnahme an sportlichen Aktivitäten) sechs Zusatzfahrscheine pro Monat ausge-
stellt werden. 
 
Die Berechtigungsscheine werden am Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr verschickt. 
Sie sind nur im aufgedruckten Monat und bis zum 15. Tag des nächsten Monats gültig. 
 
Der Fahrdienst kann innerhalb Münsters und für Fahrten zum Waldfriedhof Lauheide genutzt wer-
den, täglich von 7.00 bis 23.00 Uhr. 
  
 
2.5 Durchführung der Fahrten 
 
Der Fahrdienst wird vom ASB durchgeführt, und zwar in Kooperation mit dem Malteser-Hilfsdienst 
e.V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., der Firm a Behindertenfahrten Sandvoß und der Taxizentrale 
Münster e.G.. 
 
Alle Fahrwünsche sind bei der Leitstelle des ASB anzumelden, und zwar möglichst drei Tage vor 
der Fahrt. Der ASB übernimmt die Verteilung der Fahrten auf die verschiedenen Anbieter und führt 
für alle Fahrten die Abrechnung mit der Stadt Münster durch.

- 5 - 
V/0188/2006 
2.6 Finanzierung 
 
Die Vergütung der Fahrten ist in der zwischen der Stadt Münster und dem ASB abgeschlossenen 
Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung über den Fahrdienst für Menschen mit Behin-
derungen wie folgt geregelt: 
 
Der ASB erhält einen jährlichen Zuschuss zu den Regiekosten in Höhe von 40.903 €. Für jede 
durchgeführte Fahrt wird ein Zuschuss in Höhe von 13,80 € und ein Zuschuss in Höhe von 1,50 € 
zu den Regiekosten gezahlt, für jede im Zusamm enhang mit einer Fahrt erforderliche Hilfeleistung 
werden 6,90 € gezahlt.  
 
Die Förderung durch die Stadt Münster ist nicht kostendeckend. Es handelt sich vielmehr um einen 
Zuschuss zu den Gesamtkosten für den Fahrdienst. 
 
Der nicht gedeckte Teil der Kosten wird vo m ASB und den beteiligten Hilfsorganisationen als Ei-
genanteil getragen. Der Eigenanteil lag in den letzten Jahren bei jährlich ca. 65.000 €. Der ASB 
sieht es als seine Aufgabe an, im Rahmen seiner Möglichkeiten Verantwortung für die Sicherstel-
lung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen in Münster zu übernehmen. Vor diesem 
Hintergrund hat er sich bereit erklärt, einen Eigenanteil in die Finanzierung des Fahrdienstes ein-
zubringen. 
 
Der LWL erstattet der Stadt Münster für Nutzerinnen und Nutzer, die zu Lasten des LWL in Einrich-
tungen oder im Rahmen des Ambulant Unterstützten Wohnens Hilfe erhalten, einen Teil der ent-
stehenden Kosten.  
 
 
2.7 Qualitätssicherung 
 
Beschwerden zum Fahrdienst können direkt an den ASB gerichtet werden. Ferner führt das  
Sozialamt seit 2001 eine Liste mit den Beschwerden der Nutzerinnen und Nutzer des Fahrdiens-
tes. In jedem Beschwerdefall werden mit dem ASB die Gründe für die Beschwerde erörtert, insbe-
sondere mit dem Ziel, für die Zukunft eine Verbesserung zu erreichen.  
 
2001 wurde ein Fahrdienstbeirat eingerichtet. Im Fahrdienstbeirat wirken Nutzerinnen und Nutzer 
des Dienstes sowie Sprecherinnen und Sprecher für bestimmte Nutzergruppen und der Sprecher 
der Arbeitsgruppe Stadtplanung und Verkehr der Kommission zur Förderung der Integration von 
Menschen mit Behinderungen mit. Ferner sind die Sozialverwaltung und der ASB vertreten.  
 
Der Fahrdienstbeirat tagt zweimal jährlich. In den Sitzungen wird über die Entwicklung des Fahr-
dienstes sowie die eingegangenen Beschwerden informiert. Ferner werden Vorschläge zur Ver-
besserung des Angebotes entwickelt und umgesetzt. 
 
 
3. Entwicklung des Fahrdienstes seit 2001 
 
3.1 Inanspruchnahme 
 
Der Fahrdienst hat sich seit der Neuorganisation 2001 positiv entwickelt. Die Zahl der Berechtigten 
liegt bei knapp 600 Personen. Der Anteil der Frauen liegt bei ca. 70 %. 
Die Altersstruktur gestaltet sich wie folgt (Stand 01.03.2006): 
 
Alter
        Zahl der Nutzerinnen und Nutzer   
bis 18 Jahre       1 
18 - 50 Jahre     96 
50 - 65 Jahre      89 
über 65 Jahre   398

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V/0188/2006 
 
80 Nutzerinnen und Nutzer erhalten aufgrund eines geltend gemachten besonderen Bedarfes je 
sechs Zusatzfahrscheine pro Monat.  
 
Die Zahl der Fahrten ist nach einem deutlichen Rückgang in 2000 kontinuierlich angestiegen und 
hat sich in den letzten beiden Jahren bei ca. 19.100 Fahrten jährlich eingependelt. Ein Grund für 
den Anstieg ist die qualitative Verbesserung des Angebotes, u.a. die größere Flexibilität durch die 
Einbeziehung von Taxen. 
 
 
3.2 Kostenentwicklung 
 
Durch die Neuorganisation und die damit verbundene gute Nutzung des Angebotes sind auch die 
Kosten für den Fahrdienst seit 2001 angestiegen.  
 
Der Haushaltsplan sieht einen jährlichen Haus haltsansatz in Höhe von 306.780 € vor (HHSt. 
4700.718.1000.X).  
 
Die jährlichen Ausgaben lagen seit 2002 mit ca. 40.000 - 50.000 € über dem Haushaltsansatz und 
wurden durch die Bereitstellung über den Haushaltsansatz hinausgehender Mittel gedeckt.   
 
Der einzige Grund für die gestiegenen Ausgaben war die gestiegene Fahrtenzahl. Die städtischen 
Zuschüsse für die Regiekosten und die Einzelfahrten wurden in dem Zeitraum nicht erhöht.  
 
Die Einnahmen durch Erstattungen des LWL haben sich verglichen mit 2001 (16.437 €) auf inzwi-
schen ca. 23.000 € jährlich erhöht. Ein Grund dafür ist der Übergang der Zuständigkeit für das am-
bulant unterstützte Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf den 
LWL. 
 
 
3.3 Vereinfachung des Antragsverfahrens 
 
Das Antragsverfahren für den Fahrdienst wurde vereinfacht, indem die Fahrscheine nur noch ein-
mal im Jahr (statt bisher halbjährlich) versandt werden und auf die in der Vergangenheit erforderli-
che Neubeantragung verzichtet wurde. Diese jährliche Überprüfung und der halbjährliche Versand 
der Fahrscheine bedeuteten einen hohen, aber im Grunde überflüssigen Verwaltungs- und Porto-
kostenaufwand, da es bei dem Personenkreis in der Regel keine Änderungen gibt, die sich auf die 
Zugangsberechtigung auswirken würden (Wegfall des „aG-Vermerkes im Schwerbehindertenaus-
weis).  
 
Der Antrag für den Fahrdienst kann seit diesem Jahr auch im Internet heruntergeladen werden 
(www.muenster.de/stadt/sozialamt). 
 
 
3.4 Zufriedenheit der Nutzerinnen und Nutzer 
 
Die seit einigen Jahren kontinuierlich hohe Zahl der durchgeführten Fahrten zeigt, dass das Ange-
bot gut angenommen wird. 
 
Die Beschwerden der Nutzerinnen und Nutzer über einzelne Aspekte des Fahrdienstes (u.a.  
Pünktlichkeit der Fahrten) sind durch die kontin uierliche Arbeit des Fahrdienstbeirates zurückge-
gangen. Beim Sozialamt gehen jährlich ca. 20-30 Beschwerden ein. Angesichts von ca. 19.000 
durchgeführten Fahrten pro Jahr ist diese Zahl sehr gering. Durch die zeitnahe Erörterung von 
Beschwerden mit dem ASB konnten für die meisten vorgetragenen Beschwerden zufriedenstellen-
de Lösungen gefunden werden.

- 7 - 
V/0188/2006 
Der Fahrdienstbeirat hat an der Erstellung eines Merkblattes zur Anmeldung der Fahrwünsche 
mitgewirkt. Dadurch konnten Missverständnisse bei der Anmeldung von Fahrwünschen reduziert 
werden. Das Merkblatt wird mit dem Antrag zum Fahrdienst versandt und kann auch im Internet 
abgerufen werden. 
 
Gemeinsame „Schulungsfahrten“ von Fahrern und Mitgliedern des Fahrdienstbeirates konnten 
dazu beitragen, bei den Fahrern das Verständnis für die Bedarfe der behinderten Fahrgäste zu 
erhöhen. 
 
Die Vereinfachung des Antragsverfahrens und der jährliche Versand der Fahrscheine wurden von 
den Nutzerinnen und Nutzern positiv aufgenommen.  
 
Das 1999 vom Rat beschlossene Handlungsprogramm Integrationsförderung für Menschen mit 
Behinderungen (Öffentliche Beschlussvorlage an den Rat 890/98) sieht vor, dass der Fahrdienst in 
Hinblick auf eine Flexibilisierung der Fahrten untersucht wird. Bezogen auf spontane Fahrten konn-
te durch die Einbeziehung von Taxen für die NutzerInnen, die sich vom Rollstuhl in das Taxi um-
setzen können, eine deutliche Verbesserung erreicht werden.   
 
Weitere Flexibilisierungen wie z.B. die freie Anbieterwahl, Fahrten außerhalb des Stadtgebietes 
oder die über den 15. des Folgemonats hinausgehende Nutzungsmöglichkeit der Fahrscheine sind 
aus Kostengründen nicht umgesetzt worden. 
 
 
4. Neuregelung der Förderung des Fahrdienstes ab 01.07.2006 
 
4.1 Grundlagen  
 
Der ASB hat 2005 erstmals seit 5 Jahren eine gestiegene Kostenentwicklung im Fahrdienst gel-
tend gemacht und darauf hingewiesen, dass die in der Leistungsvereinbarung aus 2001 vereinbar-
te Vergütung nicht mehr ausreicht, um den Fahrdienst (insbesondere auch die Kraftstoffkosten) zu 
finanzieren und den Eigenanteil des Trägers in einem zumutbaren Rahmen zu halten. 
 
Die Kosten für den Fahrdienst wurden neu kalkuliert und führen sowohl zu einer Erhöhung der 
Regiekostenpauschale (41.500 € statt bisher 40.903 €) als auch der Entgelte pro Fahrt. Der Preis 
für eine Fahrt beträgt 16,85 € statt bisher 15,30 €. Dem Träger verbleibt auch in Zukunft ein nicht 
refinanzierter Eigenanteil. Dieser liegt bei ca. 83.000 € jährlich. 
 
Bei der Neuregelung der Förderung wurden die neu berechneten Entgelte und die zu erwartenden 
Ausgaben für den Fahrdienst zugrundegelegt.  
 
Ziel war es, eine Regelung zu finden, die zum einen die Finanzierung der Mehrkosten ermöglicht, 
ohne den Haushaltsansatz zu erhöhen und die zum anderen sicherstellt, dass der Fahrdienst wei-
ter ein angemessenes Angebot bleibt, das Menschen mit Behinderung in Münster die Teilhabe am  
Leben in der Gemeinschaft ermöglicht. 
 
Vor diesem Hintergrund wurden verschiedene Möglichkeiten der Einsparung geprüft und der Vor-
schlag einer Eigenbeteilung der Nutzerinnen und Nutzer entwickelt. Andere denkbare Einsparmög-
lichkeiten wie z.B. die Änderung der Zugangsberechtigung zum Fahrdienst oder die Kürzung der 
Zahl der Fahrscheine oder der Zusatzfahrscheine hält die Verwaltung nicht für angemessen. 
 
Eine Überprüfung der Zugangsberechtigung zum Fahrdienst wäre mit aufwändigen Begutachtun-
gen des Gesundheitsamtes verbunden und würde voraussichtlich nur in wenigen Fällen dazu füh-
ren, dass ein Verweis auf die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen könnte. 
 
Eine Reduzierung der 10 Fahrscheine würde voraussichtlich nicht zu einer Kostenersparnis führen, 
da die meisten Nutzerinnen und Nutzer ihr Kontingent ohnehin nicht voll ausschöpfen. Ferner sind

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5 Fahrten im Monat (10 Fahrscheine) das Minimum, um dem Anspruch gerecht zu werden, für 
diesen Personenkreis die Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben zu sichern.  
 
Die Reduzierung oder Streichung der Zusatzfahrscheine würde insbesondere den Personenkreis 
der jüngeren und noch relativ aktiven behinderten Menschen treffen und deutlich ihre Möglichkei-
ten einschränken, in Vereinen und Gruppen mitzuwirken. Es wäre ferner damit zu rechnen, dass 
die betroffenen Personen voraussichtlich vermehrt Einzelanträge im Rahmen der Eingliederungs-
hilfe nach dem SGB XII stellen würden und dann in jedem Fall eine individuelle Prüfung des Be-
darfes an Fahrten erfolgen müsste. Dies sollte gerade durch die bestehende Pauschalregelung 
vermieden werden. 
 
Somit hat sich die Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer als die beste Lösung herausge-
stellt. Dieses Verfahren wird auch bereits in mehreren anderen Kommunen praktiziert.  
 
Die Überlegungen zur Eigenbeteiligung wurden im Dezember 2005 im Fahrdienstbeirat vorgestellt 
und erörtert. Die Höhe der Eigenbeteiligung war allerdings zum damaligen Zeitpunkt noch nicht 
bekannt. 
 
4.2 Rechtsgrundlage für die Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer 
 
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten, ihren 
nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet 
sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und 
Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). 
 
Für die Überprüfung des Einkommenseinsatzes ist die Einkommensgrenze gemäß § 85 SGB XII 
maßgeblich. Sie setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von zurzeit 690 €, den im Einzelfall 
angemessenen Kosten der Unterkunft und ggf. einem Familienzuschlag in Höhe von 242 € monat-
lich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ggf. weitere Personen, die 
von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten werden. 
 
Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbrin-
gung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. 
 
Für die Überprüfung des Vermögenseinsatzes ist § 90 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung 
zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII maßgeblich. Danach ist für eine alleinstehende 
Person ein Vermögensbetrag in Höhe von 2.600 € geschützt, bei Ehepaaren ist ein Betrag in Höhe 
von 3.214 € geschützt und für jede weitere unterhaltende Personen kommen 256 € hinzu.   
 
 
4.3 Höhe der Eigenbeteiligung 
 
Von allen Nutzerinnen und Nutzern wird eine Eigenbeteiligung in Höhe von 5 € pro Fahrt gefordert, 
sofern sie nicht nachweisen, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Ein-
gliederungshilfe nach dem SGB XII vorliegen.  
 
Der Betrag in Höhe von 5 € entspricht in etwa einem Drittel der Kosten, die pro Fahrt von der Stadt 
Münster an den ASB gezahlt werden. Eine Eigenbeteiligung in dieser Höhe ist mit Blick auf das 
vorhandene Einkommen bzw. Vermögen oberhalb der Grenzen für die Eingliederungshilfe vertret-
bar. Der Betrag liegt deutlich über den Kosten für eine Einzelfahrt mit dem Bus im Rahmen des 
Stadtverkehrs in Münster (zur Zeit 1,85 €). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Fahrdienst 
die Nutzerinnen und Nutzer von zuhause abholt, direkt zum Ziel fährt und dabei auch kleinere Hil-
feleistungen erbringt. Es ist den Nutzerinnen und Nutzern zuzumuten, sich auch an den Kosten für 
diesen umfassenden Service zu beteiligen.

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Die Eigenbeteiligung wird auf 5 € pro Fahrt begrenzt, da dem Fahrdienst für den berechtigten Per-
sonenkreis die Bedeutung eines „Nachteilsausgleichs“ für die vorhandene schwere Mobilitätsbe-
hinderung zukommt und es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt ist, den Fahrdienst aus öffentli-
chen Mitteln zu fördern.    
 
Ferner ist zu beachten, dass die fixen Kosten durch Vorhaltung der Einsatzzentrale, des Personals 
und der Fahrzeuge der größte Anteil an den Gesamtkosten des Fahrdienstes sind. Bei einer we-
sentlich höheren Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer ist zu erwarten, dass das Fahrten-
aufkommen deutlich zurückgeht und sich dadurch die Regiekosten pro Fahrt erhöhen würden.  
 
Durch die Begrenzung der Eigenbeteiligung auf 5 € soll erreicht werden, dass die Nutzerinnen und 
Nutzer den Fahrdienst auch zukünftig im notwendigen Rahmen nutzen, so dass das Ziel, diesem 
Personenkreis die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, auch weiter erreicht 
werden kann.  
 
 
4.4 Finanzielle Auswirkungen 
 
Von 584 Nutzerinnen und Nutzern (Stand 01.03.2006) beziehen zurzeit 158 Personen Leistungen 
nach dem Sozialgesetzbuch XII und erfüllen damit die finanziellen Voraussetzungen für die Ein-
gliederungshilfe. 7 Personen beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 
SGB II und erfüllen damit voraussichtlich ebenfalls die Voraussetzungen. 
 
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der übrigen 419 Personen sind dem Sozialamt bis-
her nicht bekannt. Daher kann zurzeit nicht ermittelt werden, welche konkreten finanziellen Auswir-
kungen sich aus der Eigenbeteiligung ergeben.    
 
Ausgehend von einer jährlichen Fahrtenzahl von 19.000 und von 600 Berechtigten ergibt sich eine 
durchschnittliche Fahrtenzahl von ca. 30 Fahrten pro Nutzerin/Nutzer. Sofern alle Nutzerinnen und 
Nutzer, die bisher keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen, in der Lage wären, die Eigenbe-
teiligung zu zahlen und jeweils 30 Fahrten im Jahr nutzen würden, läge die Summe der Eigenbe-
teiligungen bei knapp 63.000 €. Das tatsächliche Ergebnis wird vermutlich deutlich niedriger aus-
fallen. Die Verwaltung schätzt die Höhe der Eigenbeteiligungen auf ca. 40.000 – maximal 50.000  
€ jährlich. Ferner ist zu vermuten, dass die Zahl der Fahrten aufgrund der Einführung der Eigenbe-
teiligung leicht zurückgehen wird.  
 
Erst nach Einführung der Eigenbeteiligung kann festgestellt werden, ob die neue Regelung aus-
reicht, um die entstehenden Kosten für den Fahrdienst im Rahmen des bisherigen Haushaltsan-
satzes zu decken und den erforderlichen Einsparbeitrag zu realisieren. Soweit erforderlich, müsste 
das Verfahren nach einem halben Jahr vom Sozialamt und dem Träger des Fahrdienstes über-
dacht werden.  
 
 
4.5 Verfahren 
 
Das Antragsverfahren für den Fahrdienst soll weiter möglichst einfach gestaltet werden. 
 
Sofern Antragstellende bereits Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum 
Lebensunterhalt oder Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII von der Stadt Münster 
oder vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe beziehen, sind die finanziellen Voraussetzungen 
für die Gewährung von Eingliederungshilfe gegeben. Es reicht im Antrag ein Hinweis auf den Leis-
tungsbezug.  
 
Bisher gibt es nur wenige Personen, die von der Arbeitsgemeinschaft Münster Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen und zum berechtigten Personenkreis für 
den Fahrdienst gehören. In diesen Fällen liegt das Einkommen in der Regel unterhalb der Ein-

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kommensgrenze nach dem SGB XII. Im Rahmen des SGB II sind allerdings höhere Vermögensbe-
träge geschützt als im SGB XII. Die Prüfung kann anhand der vorliegenden Unterlagen erfolgen. 
 
Antragstellende, die keine Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II beziehen, werden über die 
Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Gewährung der Eingliederungshilfe informiert und 
gebeten, mitzuteilen, ob sie bereit und in der Lage sind, den Eigenbeitrag von 5 € pro Fahrt zu 
zahlen. Sofern sie zustimmen, wird keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse vorgenommen. Stimmen sie nicht zu, erfolgt eine Entscheidung über die Eigenbeteiligung 
nach einer Einkommens- und Vermögensprüfung.  
 
Dieses Verfahren hält den Verwaltungsaufwand möglichst gering und erspart den Nutzerinnen und 
Nutzern, die in der Lage sind, die Eigenbeteiligung zu zahlen, die Offenlegung ihrer Einkommens- 
und Vermögensverhältnisse beim Sozialamt.  
 
Die Eigenbeteiligung in Höhe von 5 € pro Fahrt wird jeweils vor Antritt der Fahrt vom Fahrer erho-
ben. Der Gesamtbetrag der Eigenbeteiligungen wird monatlich vom ASB an die Stadt Münster wei-
tergeleitet. Dieses Verfahren hat gegenüber einer Pauschalregelung (z.B. monatliche Überweisung 
der Eigenbeteiligung durch die Nutzerinnen und Nutzer an das Sozialamt) den Vorteil, dass die 
Eigenbeteiligung nur bei konkret in Anspruch genommenen Leistungen zu zahlen ist.  
 
Alle Nutzerinnen und Nutzer des Fahrdienstes wurden mit dem Versand der Fahrscheine für das 1. 
Halbjahr 2006 darüber informiert, dass im Jahr 2006 mit Änderungen im Fahrdienst zu rechnen ist. 
Vor diesem Hintergrund wurden die Fahrscheine auch anders als in den Vorjahren nur für ein hal-
bes Jahr zugeschickt. 
 
Die Verwaltung wird die Nutzerinnen und Nutzer über die neuen Förderregelungen informieren und 
zugleich die erforderlichen Angaben für die weitere Bewilligung erfragen. Die Information der Nut-
zerinnen und Nutzer über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Eingliederungshilfe soll 
in verständlicher Form erfolgen und mit dem Angebot einer persönlichen Beratung verbunden wer-
den. 
 
 
  
4.6 Neufassung der Richtlinien 
 
Die Richtlinien (Stand 01.01.2001) wurden neu gefasst und den veränderten Gegebenheiten an-
gepasst. Sie sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. 
 
Geändert wurden neben sprachlichen Anpassungen insbesondere folgende Ziffern: 
 
- Ziffer 2.2: Die Teilnahmeberechtigung ist nicht mehr jährlich neu zu beantragen, da es bei 
dem Personenkreis in der Regel keine Änderungen des Zugangsmerkmals („aG-Vermerk“) 
gibt. Der Hinweis auf die Voraussetzung der Nutzung des Fahrdienstes entfällt, da er in der 
Praxis keine Bedeutung hat. 
- Ziffer 2.3: Bisher war die Nutzung des Fahrdienstes durch Personen, die in Begleitung den 
ÖPNV nutzen können, nicht vorgesehen. Diese Regelung war in der Praxis nicht befriedi-
gend, da es Menschen gibt, die zwar theoretisch in der Lage sind, mit einer Begleitung Bus 
zu fahren, die jedoch keine Begleitperson zur Verfügung haben. 
- Ziffer 4: Der Beginn der Erreichbarkeit der Einsatzzentrale wurde von 6.30 Uhr auf 7.00 Uhr 
geändert. Dies entspricht der Regelung in der Praxis. 
- Ziffer 5: Aufnahme von Regelungen zur Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer  
- Ziffer 6.1: Die Regelung zur halbjährlichen Beantragung der Zusatzfahrscheine entfällt,     
über die Zusatzfahrscheine wird im Rahmen der Bewilligung für das Kalenderjahr entschie-
den. 
- Ziffer 6.2: Erhebung der Eigenbeteiligung durch die Fahrer

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- Ziffer 7.2: Zum Beirat gehört auch der Sprecher der Arbeitsgruppe Stadtplanung und Ver-
kehr der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen. 
Dies ist in der Praxis bereits der Fall, in den Richtlinien fehlte diese Regelung bisher. 
 
 
5. Fazit 
 
Es bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung der Förderung des Fahrdienstes einerseits zu der ge-
schätzten Einsparung führt und zum anderen das Angebot weiterhin in bisherigem Umfang genutzt 
wird.  
 
Die Verwaltung informiert die Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behin-
derungen und den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung im Herbst 2006 über 
die Umsetzung der neuen Förderung und ihre Auswirkungen, u.a. über die Zahl der Nutzerinnen 
und Nutzer, die eine Eigenbeteiligung zahlen.   
 
Die Verwaltung wird ausgehend von der Entwicklung des Fahrdienstes ab dem 01.07.2006 mit 
dem ASB Möglichkeiten der Kostenreduzierung für den Fahrdienst prüfen und verhandeln.  
 
Bis Mitte 2008 legt die Verwaltung der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen 
mit Behinderungen sowie dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung einen 
Erfahrungsbericht über die Entwicklung des Fahrdienstes ab dem 01.07.2006 vor. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Dr. Agnes Klein 
Stadträtin 
 
 
 
 
Anlage 1:  
Richtlinien zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen

Beratungsverlauf (5)

27.04.2006 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.05.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2006 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2006 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0188/2006
Typ
Vorlage
Datum
07.04.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37