V/0876/2011
Verfahren zur Besetzung des Örtlichen Beirates nach § 18 d Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
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Beschlussvorlage
4643 Zeichen
V/0876/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Verfahren zur Besetzung des Örtlichen Beirates nach § 18 d Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Beratungsfolge 14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Bei der Stadt Münster, als kommunalem Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) wird ein örtlicher Beirat eingerichtet. 2. In Fortführung der Arbeit des bisherigen Beirates werden auf Vorschlag folgender Institutio- nen Vertreter/innen von der Stadt Münster in den örtlichen Beirat berufen: 1. Deutscher Gewerkschaftsbund, Region Münsterland 2. Verband Münsterländischer Metallindustrieller e.V. 3. WFM - Wirtschaftsförderung Münster GmbH 4. BVMW- Bundesverband mittelständische Wirtschaft 5. Kreishandwerkerschaft Münster 6. Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V. 7. Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Münster 8. Evangelische und katholische Kirche in Münster 9. Cuba e.V. 10. VAMV- Verband alleinerziehende Mütter und Väter e.V. 11. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen der Stadt Münster (KIB) 12. Frauen und Beruf im FrauenForum e.V. 13. Integrationsrat der Stadt Münster 14. AG Jugendsozialarbeit nach § 78 KJHG 15. Bereich Schulen/Bildung (auf Vorschlag des Schuldezernates) 3. Als Ergänzung zum bisherigen Beirat wird auf Vorschlag der Agentur für Arbeit Münster ein/e Vertreter/in von der Stadt Münster in den örtlichen Beirat berufen. Vorlagen-Nr.: V/0876/2011 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 29.11.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0876/2011 4. Da für die Sitzungen des örtlichen Beirates keine Entschädigungszahlungen vorgesehen sind, entstehen durch die Beschlussfassung zu dieser Vorlage keine direkten Kosten. Begründung: Im Jobcenter Münster ist im Jahre 2011 gemäß § 18d SGB II ein Örtlicher Beirat gebildet worden. Der Örtliche Beirat berät das Jobcenter Münster bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliede- rungsinstrumente und -maßnahmen. Das Mandat dieses Beirats läuft zum 31.12.2011 mit dem Übergang des Jobcenters in die alleinige kommunale Trägerschaft aus. Für den zugelassenen kommunalen Träger gelten die Bestimmun- gen des § 18d SGB II entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Bei- rats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt. Es wird vorgeschlagen, dass der Rat die Institutionen bestimmt, die Mitglieder in den Beirat vor- schlagen. Die Mitglieder und Stellvertreter sollen von der Verwaltung auf Vorschlag der Institutio- nen benannt werden, so dass nur ein Wechsel der Institutionen, aber keine personellen Umbeset- zungen durch den Rat beschlossen werden müssen. Die Mitglieder des Beirats sind auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbe- sondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitge- ber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen zu berufen. Beteiligte des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II anbieten, dürfen keine Vertreter/-innen in den Örtlichen Beirat entsenden. Auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes in Münster hat die Trägerversammlung Vertreter/-innen der im Beschlussvorschlag 2, Ziffer 1. bis 15. genannten Institutionen/Bereiche in den Örtlichen Beirat der gemeinsamen Einrichtung berufen. Der Beirat hat im Mai 2011 seine Ar- beit aufgenommen. Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, die aktuelle Zusammensetzung des Beirats im Interesse ei- ner reibungslosen Fortführung der Arbeit des Beirats zu bestätigen. Die Verwaltung schlägt dar- über hinaus vor, die Liste der das Jobcenter beratenden Institutionen um die Agentur für Arbeit Münster zu ergänzen, die eine wichtige Beteiligte des örtlichen Arbeitsmarktes ist aber mit Über- gang in die kommunale Trägerschaft nicht mehr Trägerin des Jobcenters ist. Es hat sich gezeigt, dass eine Begrenzung auf 16 Mitglieder vorteilhaft für die Arbeitsfähigkeit des Beirats ist. Hinweis: Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Ver- waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Beset- zung zu achten. gez. Lewe
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0876/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.11.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37