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0408/2026

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Hans-Schulten-Straße in Köln-Merheim

Beschlussvorlage Ausschuss 18.05.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 30.06.2026, TOP 10.1

Anlage 2 Geltungsbereich

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3 Erlaeuterung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Geltungsbereich

340 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
 Hans-Schulten-Straße
in Köln - Merheim
Anlage 2Stadtplanungsamt
0 5025 100 150 Meter

Beschlussvorlage Ausschuss

8176 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0408/2026 
Freigabedatum 18.05.2026 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Hans-Schulten-Straße" in 
Köln-Merheim  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
1. beschließt nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunig-
ten Verfahrens nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet südlich der 
Hans-Schulten-Straße und nordwestlich des Rather Kirchwegs, das im Westen an den 
Fuß- und Radweg Kirchweg unmittelbar grenzt - Arbeitstitel: „Hans-Schulten-Straße“ in 
Köln-Merheim aufzustellen mit dem Ziel, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbe-
stimmung Schule) festzusetzen, 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Kalk ohne Einschränkung 
zustimmt. 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 15.06.2026 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 18.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist es, auf dem städtischen Grundstück (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, 
Teil-Flurstück 4110) eine Schulnutzung zu entwickeln. 
 
Der stadtweite Bedarf an Schulstandorten oder Erweiterungsflächen an bestehenden Standor-
ten ist unter anderem aufgrund der weiterhin stark steigenden Schülerzahlen, dem Wandel 
der Schulstruktur, der Umstellung der Sekundarstufen von G8 auf G9 sowie der Erfüllung des 
Inklusionsanspruches sehr umfangreich. So wird vom Rat der Stadt Köln insbesondere gefor-
dert, dass die Verwaltung notwendige Flächen für die erforderlichen neuen Schulen aufgrund 
stark steigender Kinder- und Schülerzahlen durch ein „Flächenbereitstellungskonzept Schu-
len“ sichert und planungsrechtlich entwickelt. 
 
Die angedachte Planung im Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Ostmerheimer 
Straße – Schule“ in Köln-Merheim (rund 1.000 m Luftlinie vom Plangebiet entfernt) zur Errich-
tung einer Grundschule ist aufgrund der komplexen Erschließungssituation derzeit nicht reali-
sierbar. Zusätzlich entsteht durch die geplante Wohnbebauung am „Neubrücker Ring“ in Köln-
Neubrück (etwa 350 m südlich des Plangebiets) weiterer Bedarf an Grundschulplätzen. Zur 
Deckung beider Bedarfe empfiehlt die Verwaltung daher die Errichtung einer fünfzügigen 
Grundschule. 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Be-
lange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.02.2026 bis zum 02.03.2026 wurden die planungs-
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung einer fünfzügigen Grundschule abgefragt. 
Diese finden im weiteren Verfahren bei der Planung Berücksichtigung. 
 
Die Planrechtschaffung für den künftigen Schulstandort mit dem Arbeitstitel „Hans-Schulten-
Straße“ in Köln-Merheim erfordert eine Überplanung des rechtsverbindlichen Bebauungspla-
nes Nr. 74459/03-2 „Madausstraße“ in Köln-Merheim von 1974 mit dem Ziel, eine Fläche für 
den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Schule) festzusetzen. Im geltenden rechtsverbindli-
chen Bebauungsplan ist die Fläche aktuell als „Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt.  
 
Planungskonzept und Rahmenbedingungen 
Es ist eine fünfzügige Grundschule geplant. Zudem soll eine Hausmeisterwohnung, eine Kan-
tine, eine Schulbibliothek und eine Zweifeldsporthalle Platz finden.  
Durch ein Vorkonzept wurde bereits überschlägig geprüft, ob das Grundstück hierfür geeignet 
bzw. ausreichend groß ist.   
Die notwendigen Stellplätze für Pkws und Fahrräder sollen auf dem Grundstück nachgewie-
sen werden. Die verkehrliche Erschließung ist im weiteren Verfahren zu konkretisieren. Hierzu 
soll auch eine übergeordnete Verkehrsuntersuchung durchgeführt werden, welche die nähere 
Umgebung analysiert und Vorschläge zur Optimierung insbesondere für eine verkehrssichere 
Erschließung für die Schüler*innen macht.  
Die Grünflächen und der Baumbestand sollen so weit wie möglich erhalten bleiben.

3 
Es wird im Weiteren untersucht in welcher Breite eine angemessene und funktionserfüllende 
Grünverbindung südwestlich des Plangebiets zwischen Merheim und Langenbrück trotz 
Schulbauvorhaben erhalten bleiben kann. Hierzu ist gegebenenfalls im weiteren Verfahren 
eine Anpassung des Geltungsbereichs erforderlich.  
 
Die geplante Verlängerung der Stadtbahn nach Neubrück wird mit dem geplanten neuen 
Grundschulstandort nicht negativ tangiert und in der Planung mitgedacht. 
 
Weiteres Verfahren 
Die Aufstellung kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der 
Innenentwicklung) erfolgen, da sie der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdich-
tung sowie weiteren Maßnahmen der Innenentwicklung dient. Zudem wird eine Grundfläche 
von unter 20.000 m² gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt (ca. 19.500 m² Grundstücks-
größe). 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 
durchgeführt. Auf eine Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.  
Im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung wird gemäß § 13a 
Abs. 3 Nr. 2 BauGB darauf hingewiesen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele 
und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass 
sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Die Öffent-
lichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die 
Gelegenheit, Stellung zu nehmen. 
 
Im derzeit planungsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Areal als 
Grünfläche dargestellt. Der FNP wird aktuell im Zuge der 252. Änderung des Flächennut-
zungsplans „Siedlungs- und Freiraumentwicklung am Rather See“ angepasst. Ein entspre-
chender Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses wurde am 22. Mai 2025 
gefasst, die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 25. Juni 
2025. Der angedachte Bereich westlich der Hans-Schulten-Straße ist Bestandteil des Ände-
rungsverfahrens. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-
lange hat Bedarfe, Anforderungen und im weiteren Verfahren zu untersuchende Aspekte so-
wohl in sozialen als auch in verkehrlichen und ökologischen Themenbereichen ergeben.  
 
Im Einzelnen werden für das weitere Verfahren folgende Untersuchungen und Gutachten als 
zwingend notwendig erachtet: 
 
- Verkehrsgutachten 
- Schalltechnische Voruntersuchung 
- Artenschutzprüfung 
- Freianlagenplanung 
- Baumkartierung 
 
Weitere Gutachtenerfordernisse ergeben sich gegebenenfalls im weiteren Verfahren. 
Die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwartende Eingriffe gelten gemäß § 
13a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt beziehungs-
weise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weiteren Verfahren um-
fassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli-
maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Im weiteren Ver-
lauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der Emission des Kli-
maschadgases geprüft. Sofern das Vorhaben des Bebauungsplanverfahrens als ein nicht-
städtisches Vorhaben realisiert wird, fällt das Verfahren unter die Anwendung der Leitlinien

4 
zum Klimaschutz der Stadt Köln. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden 
Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz geprüft. Wenn 
es sich bei dem Bauvorhaben um ein städtisches Neubauvorhaben handelt, werden die Ener-
gieleitlinien Stadt Köln 2021 des Betriebsausschusses der Gebäudewirtschaft angewandt. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Erläuterungsbericht

Anlage 3 Erlaeuterung

14725 Zeichen

Anlage 3 
 
Erläuterungen zum städtebaulichen Planungskonzept für den 
Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Hans-Schulten-Straße in Köln-Merheim 
 
  
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist es, auf dem städtischen Grundstück (Gemarkung Langenbrück, 
Flur 71, Teil-Flurstück 4110) eine Schulnutzung zu entwickeln. 
 
Der stadtweite Bedarf an Schulstandorten oder Erweiterungsflächen an bestehenden 
Standorten ist unter anderem aufgrund der weiterhin stark steigenden Schülerzahlen, 
dem Wandel der Schulstruktur, der Umstellung der Sekundarstufen von G8 auf G9 
sowie der Erfüllung des Inklusionsanspruches sehr umfangreich. So wird vom Rat der 
Stadt Köln insbesondere gefordert, dass die Verwaltung notwendige Flächen für die 
erforderlichen neuen Schulen aufgrund stark steigender Kinder - und Schülerzahlen 
durch ein „Flächenbereitstellungskonzept Schulen“ sichert und planungsrechtlich ent-
wickelt. 
 
Der vorgesehene Bebauungsplan für den Standort Ostmerheimer Straße (rund 1.000 
m Luftlinie vom Plangebiet entfernt) zur Errichtung einer Grundschule ist aufgrund der 
komplexen Erschließungssituation derzeit nicht realisierbar. Zusätzlich entsteht durch 
die geplante Wohnbebauung am Neubrücker Ring (etwa 350 m südlich des Plange-
biets) weiterer Bedarf an Grundschulplätzen. Zur Deckung beider Bedarfe empfiehlt 
die Verwaltung daher die Errichtung einer fünfzügigen Grundschule. 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche 
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.02.2026 bis zum 02.03.2026 wurden die 
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung einer fünfzügigen Grund-
schule abgefragt. Diese finden im weiteren Verfahren bei der Planung Berücksichti-
gung. 
 
Die Planrechtschaffung für den künftigen Schulstandort mit dem Arbeitstitel „Hans-
Schulten-Straße“ in Köln-Merheim erfordert eine Überplanung des rechtsverbindlichen 
Bebauungsplanes Nr. 74459/03-2 „Madausstraße“ in Köln-Merheim mit dem Ziel, eine 
Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Schule) festzusetzen. 
 
2 Verfahren 
Zur Umsetzung der städtebaulichen Planung ist eine Überplanung des aktuellen Be-
bauungsplans erforderlich. Die Aufstellung kann unter Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) erfolgen.

Die Aufstellung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ist möglich, da der Bebauungsplan für die 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnah-
men der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche ge-
mäß § 19 Abs. 2 BauNVO festsetzt (ca. 19.500 m² Grundstücksgröße).  
 
Zudem werden durch den Bebauungsplan keine Nutzungen ermöglicht, für die eine 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder die zu einer 
Beeinträchtigung von Natura 2000 -Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgeset-
zes führen könnten. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Pla-
nung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un-
fällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind. 
 
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenser-
leichterungen des § 13a Abs . 2 und Abs . 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen 
werden. Es kann und wird abgesehen werden von: 
- der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, 
- dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, 
- der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und 
- dem Monitoring nach § 4c BauGB sowie  
- der frühzeitigen Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB. 
 
Im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung wird gemäß 
§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB darauf hingewiesen, wo sich die Öffentlichkeit über die 
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung un-
terrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zu r 
Planung äußern kann. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung des 
Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit Stellung zu nehmen. 
 
Die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwartende Eingriffe gelten ge-
mäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt 
beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im wei-
teren Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
 
3 Erläuterungen zum Plagebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Merheim im Stadtbezirk Kalk. Der räumliche Geltungs-
bereich des Bebauungsplans umfasst  das circa 19.500 m² große Gebiet südlich der 
Hans-Schulten-Straße (Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Teil -Flurstück 4110, vgl. 
Anlage 2 Geltungsbereich). Das Plangebiet wird gegenüber der frühzeitigen Beteili-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange kleinteilig  erweitert, da 
nun auch die nördlich vorgesehenen Stellplätze in den Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans einbezogen werden. 
 
3.2 Vorhandene Struktur und Umgebung 
Das Plangebiet befindet sich zentral zwischen mehreren Wohngebieten südlich der 
Hans-Schulten-Straße und nordwestlich des Rather Kirchwegs. Im Westen grenzt das 
Plangebiet unmittelbar an den Fuß- und Radweg Rather Kirchweg.

Südwestlich des Fuß- und Radwegs Rather Kirchweg befindet sich eine Wohnbebau-
ung mit einem eingeschossigen Baukörper mit Flachdach, die sich nördlich der Josef-
Gockeln-Straße in zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser fortsetzt. Nordöstlich des 
Plangebiets schließen weitere Wohngebiete an, die mit zwei - bis dreigeschossigen 
Mehrfamilienhäusern mit Satteldächern bebaut sind. Südwestlich hinter dem Rather 
Kirchweg grenzen zwei größere Wohngebiete an das Plangebiet. Die unmittelbar an-
grenzende Wohnbebauung besteht aus vier siebengeschossigen Hochhäusern, wäh-
rend sich innerhalb der weiter südwestlich gelegenen Wohn bebauung drei Hochhäu-
ser mit sieben bis zehn Geschossen befinden.  Im Norden liegt unmittelbar die Land-
straße L286n. 
 
Etwa 100 m westlich des Fuß- und Radwegs Rather Kirchweg befindet sich eine städ-
tische Kindertagesstätte. Ein Vollsortimenter befindet sich etwa 800 m entfernt in süd- 
und nördlicher Richtung. 
 
3.3 Erschließung 
Äußere Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Hans-Schulten-Straße erschlossen. Der Anschluss an die 
Fernstraßen erfolgt über die L286n sowie über das nahgelegene Autobahnkreuz der 
BAB A3 und A4. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestellen „Merheim“ und „Flehbach-
straße“ der Stadtbahn-Linie 1 in ca. 1,4 km Entfernung. Von dort aus wird das Plange-
biet zu Fuß in ca. 19 Minuten und mit dem Rad in 5 Minuten erreicht. Mit dem Bus der 
Linie 157, der im 10-Minuten-Takt verkehrt, sind es 2 Minuten bis zur Haltestelle „Köln 
Wiehler Str.“, die direkt am Plangebiet liegt. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Als alternative Fläche wurde in einem separaten Bebauungsplanverfahren ein Stand-
ort an der Ostmerheimer Straße geprüft. Für diesen Standort wurde ein Aufstellungs-
beschluss für den Bebauungsplan "Ostmerheimer Straße – Schule" in Köln-Merheim 
am 07.04.2022 gefasst. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung stellte sich jedoch her-
aus, dass die Erschließungsproblematik nicht gelöst werden kann. Das Bebauungs-
planverfahren ist daher derzeit ausgesetzt. Weitere geeignete Flächen stehen der 
Stadt im Untersuchungsgebiet nicht zur Verfügung. 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der gültige Regionalplan legt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) 
fest. Der Bebauungsplan entspricht damit den Zielen der Raumordnung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Im derzeit planungsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das 
Areal als Grünfläche dargestellt. Der FNP wird aktuell im Zuge der 252. Änderung des 
Flächennutzungsplans „Siedlungs- und Freiraumentwicklung am Rather See“

geändert. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschus-
ses wurde am 22. Mai 2025 gefasst, die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Köln erfolgte am 25. Juni 2025. Der Bereich westlich der Hans-Schulten-Straße 
ist Bestandteil des Änderungsverfahrens.  
 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trat am 13.05.1991 als Satzung in Kraft. Zielset-
zung des Landschaftsplans ist der Schutz und die Entwicklung der Biodiversität,  der 
Erhaltung und Förderung der Funktionen des Naturhaushalts und des Erholungswer-
tes der Landschaft, auch unter Berücksichtigung weiterer Herausforderungen wie des 
Klimawandels. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln. Dem-
nach ist das Plangebiet Teil des größeren Landschaftsschutzgebiets L22, das sich 
zwischen Neubrück, Brück und Rath erstreckt.  
 
Im weiteren Verfahren wird das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt 
Köln als der Träger der Landschaftsplanung eingebunden. Die Festsetzungen des 
Landschaftsplans werden mit Rechtskraft des Bebauungsplans außer Kraft gesetzt, 
unter der Voraussetzung, dass gem. § 20 Abs. 4 LNatschG NW der Träger der Land-
schaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht. 
 
4.4 Masterplan Stadtgrün 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün als gesamtstäd-
tische strategische Vorgabe zur  Sicherung des Grüns und zur nachhaltigen Entwick-
lung der grünen Infrastruktur beschlossen. Der Masterplan Stadtgrün dient der Siche-
rung der vorhandenen Grüngürtel, der Grünzüge sowie der Komplettierung der grünen 
Strukturen in Köln und einer damit einhergehenden Verbesserung des Stadtklimas, 
sowie der Aufenthalts - und Erholungsfunktion für die K ölner Bevölkerung. Das Plan-
gebiet ist im Masterplan Stadtgrün als „Immergrün“ dargestellt. 
 
Das strategische Leitbild im Masterplan Stadtgrün spricht sich somit gegen eine Be-
bauung im Plangebietsbereich aus. Im Rahmen des FNP -Änderungsverfahrens wird 
eine übergeordnete Abwägung erfolgen, um geeignete Darstellungen zu finden, damit 
die Vorgaben des Masterplans Stadtgrün trotz der beabsichtigten städtebaulichen Pla-
nungen Berücksichtigung finden. 
 
4.5 Bebauungsplan 
Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 74459/03 -2 „Madausstraße “ in 
Köln-Merheim vom 26.08.1974 weist für den betreffenden Bereich eine Straßenver-
kehrsfläche aus , weitere Festsetzungen enthält der Plan für den Geltungsbereich 
nicht. Mit dem neuen Bebauungsplan soll an dieser Stelle eine Fläche für den Gemein-
bedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden. 
 
Mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans wird der bestehende Bebau-
ungsplan überplant..

5 Planung und Planinhalte 
5.1 Nutzungskonzept 
Im Geltungsbereich ist eine fünfzügige Grundschule vorgesehen. Das Gebäude soll 
auch eine Hausmeisterwohnung, eine Kantine und eine Schulbibliothek beherbergen. 
Zudem ist eine Zweifeldsporthalle geplant. 
 
Die notwendigen Stellplätze für Pkw und Fahrräder werden auf dem Grundstück nach-
gewiesen. Die Platzierung von Zufahrt und Stellplätzen sowie von Zonen für den Hol - 
und Bring-Verkehr wird im weiteren Verfahren konkretisiert. Hierzu soll auch eine über-
geordnete Verkehrsuntersuchung durchgeführt werden, welche die verkehrlichen Be-
ziehungen in der näheren Umgebung analysiert und Vorschläge zur Optimierung 
macht. 
 
Die Grünflächen und der Baumbestand sollen so weit wie möglich erhalten bleiben. 
 
Die geplante Verlängerung der Stadtbahn nach Neubrück wird mit dem geplanten 
neuen Grundschulstandort nicht negativ tangiert.  
 
5.2 Überbaubare Grundstücksfläche 
Die Festsetzung eines großen Baufelds für alle Baukörper ermöglicht bei der konkre-
ten architektonischen Ausgestaltung ausreichend Spielraum. 
 
6 Umweltbelange 
6.1 Auswirkungen der Planung  
Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden soll, gelten die auf 
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe gemäß § 13a 
Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1a Abs . 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt bezie-
hungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weiteren 
Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt.  
 
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden Abstimmung mit den maßgeblichen Fach-
dienststellen und in ihren Belangen betroffenen sonstigen Behörden im Laufe des wei-
teren Verfahrens ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Betroffenheit der nachstehenden Um-
weltbelange erkennbar: 
 
6.2 Tiere und Pflanzen  
Es ist eine Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1 durchzuführen. Auf der Grundlage der 
Ergebnisse der ASP 1 ist zu entscheiden, ob in einer ASP 2 planungsrelevante Arten 
zu untersuchen sind.  
 
Im weiteren Verfahren wird zudem ein Baumaufmaß vorgenommen, um schützens-
werte Exemplare schon bei der Planung zu berücksichtigen und möglichst zu erhalten.

6.3 Immissionsschutz  
Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Die 
Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet und die Auswirkungen der Planung auf die 
schützenswerten Nutzungen im Umfeld werden im weiteren Verfahren durch noch zu 
beauftragende Gutachten untersucht. Das Plangebiet wird tagsüber mit fluglärmbe-
dingten Pegeln von etwa 55 -60 dB(A) belastet und liegt in der Nachtschutzzone des 
Flughafens Köln -Bonn. Die Lärmsituation wird im weiteren Verfahren näher unter-
sucht. Die für den Schutz vor Lärmemissionen erforderlichen Maßnahmen werden im 
Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. 
 
6.4 Klima / Starkregen  
Im weiteren Verfahren wird geprüft, welche Maßnahmen festgesetzt werden können, 
um dem Klimawandel entgegenzuwirken und der Anpassung an den Klimawandel zu 
dienen. Dabei wird auch eine Starkregenbetrachtung angefertigt.  
 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Es wird geprüft, inwie-
weit anfallendes Niederschlagswasser versickert werden kann. Maßnahmen wie bei-
spielsweise Dachbegrünungen, die zu einem verzögerten Niederschlagswasserab-
fluss beitragen, können planungsrechtlich gesichert werden. 
 
Darüber hinaus werden die Möglichkeiten zur Versorgung der Gebäude mit erneuer-
baren Energien geprüft, die auf dem Grundstück selbst erzeugt werden können. 
 
6.5 Altlasten  
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. 
 
6.6 Verkehr 
Die verkehrliche Auswirkung der geplanten Grundschule sind im Zuge des Bebau-
ungsplanverfahrens über eine gutachterliche Bewertung im Rahmen des Verkehrsgut-
achten zu klären. 
 
7 Planverwirklichung  
Wesentliche Grundstücke zur Planverwirklichung befinden sich im Eigentum der Stadt 
Köln. Die baulichen Maßnahmen zum Schulbau erfolgen durch die Stadt Köln. Hierfür 
erforderliche Mittel werden von den zuständigen Fachdienststellen über gesonderte 
Planungsbeschlüsse gesichert bzw. sind in den Haushalt einzustellen.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

834 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Die Öffentlichkeit wird im Rahmen der Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB an der in Rede stehenden Bauleitplanung beteiligt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchgeführt. 
Auf eine Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

Beratungsverlauf (3)

15.06.2026 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
18.06.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 10.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0408/2026
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
18.05.2026
Erstellt
10.02.2026 09:05