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V/0748/2020

Änderung der Richtlinien zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster"

Vorlagen 27.07.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.08.2020, TOP 63

Anlage A

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Ansehen

V_0748_2020_Anlage 2_Antrag und Stellungnahme des Klimabeirats

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V_0748_2020_Anlage 1_Foerderrichtlinie

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Ansehen

V_0748_2020_Anlage 3_Übersicht-der-Änderungen

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Ansehen

Anlage A

2140 Zeichen

Anlage A zur V/0748/2020 
Kurzüberblick 
Korrektur der Richtlinien zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" 
Die mit Dringlichkeitentscheidung D/0043/2020 beschlossenen Förderrichtlinien müssen 
kurzfristig korrigiert werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er-
lebnisqualität und hoher Umwelt- und Naturqualität weiterentwickeln“ verfolgt. 
 
Das Teilziel lautet „Fortführung und Ausbau der Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten 
Klimaschutzpolitik“ gemäß Masterplan 100% Klimaschutz der Stadt Münster (V/0689/2017) und 
Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 (V/0770/2019/E1). 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1003 Wohnen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein x  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein x  
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein x  
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
Die zur Finanzierung erforderlichen Fördermittel sind im Etat 2020 ff veranschlagt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Der Rat hat mit Beschluss vom 13.12.2017 (V/0689/2017) die Verwaltung beauftragt, auf Basis 
des Ergebnisberichtes zum Masterplan 100% Klimaschutz ein konkretes Handlungsprogramm für 
den Klimaschutz 2020 bis 2030 in Münster zu erarbeiten. Dabei spielen die energetische Sanie-
rung und der Neubau von Wohngebäuden in Münster eine wichtige Rolle zur Reduzierung der 
CO2-Emissionen im Stadtgebiet. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
2017 hat die Stadt Münster mit der Verabschiedung des Masterplan 100% Klimaschutz strategi-
sche Grundlagen für die zukünftige Klimaschutzpolitik der Stadt beschlossen und damit auch die 
städtischen Zielsetzungen zur 95%-igen CO2-Reduktion und Halbierung des Endenergiever-
brauchs bis 2050 bekräftigt. Klimaschutz wirkt als Querschnittsaufgabe in alle städtischen Berei-
che und hat daher eine hohe Priorität in allen Entscheidungen (V/0482/2019).

V_0748_2020_Anlage 2_Antrag und Stellungnahme des Klimabeirats

7482 Zeichen

- 1 - 
 
Klimabeirat Münster 
c/o Helga Hendricks 
Südstr. 83 
48153 Münster 
 
 
Münster, den 06.04.2020 
 
An 
Oberbürgermeister Markus Lewe 
Sprecher*innen der Fraktionen und Ratsgruppen 
 
 
Antrag und Stellungnahme des Klimabeirates zur Beschlussvorlage V/0142/2020 – 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster 
 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Lewe, 
sehr geehrte Damen und Herren! 
 
Die Stadt Münster hat im Dezember 2019 das ehrgeizige Ziel formuliert, bereits im Jahr 2030 kli-
maneutral sein zu wollen (V/0770/2019). Dazu sind erhebliche finanzielle und personelle Anstren-
gungen notwendig, die nur durch die Mitwirkungen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt erreicht 
werden können. Die Sanierung des Gebäudebestandes bietet ein erhebliches Einsparpotenzial; sie 
kann und muss einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Primärenergiebedarfs und der Treib-
hausgasemissionen leisten. Ein attraktives Förderprogramm für Haus- und Immobilienbesitzer ist 
deshalb entscheidend. 
 
Der Klimabeirat begrüßt deshalb ausdrücklich die Aufstockung der Haushaltsmittel für das Alt-
bausanierungsprogramm der Stadt Münster auf jährlich 4,4 Mio. Euro bis 2023. Durch verän-
derte Förder- und Baurichtlinien des Bundes und des Landes NRW sind zudem wichtige Änderun-
gen im Förderprogramm vorgenommen worden, etwa eine Erweiterung des Förderprogramms 
auf den Einsatz Erneuerbarer Energien (z. B. Solarthermie), die – zusammen mit dem neuen För-
derbaustein »Neubau« – eine deutliche Verbesserung der Förderung bewirken. 
 
Jedoch hat der Klimabeirat noch einige wichtige Anmerkungen und Änderungsvorschläge zum 
Förderprogramm und möchte diese vor der Beschlussfassung mit den Fachpolitiker*innen und 
Entscheidungsträger*innen in der Verwaltung diskutieren. 
 
Antrag 1: Zur Dringlichkeitsentscheidung des Ältestenrates 
Eine zeitnahe Umsetzung des Programms ist aus unserer Sicht wünschenswert. Aus aktuellen, 
coronabedingten Umständen finden derzeit keine Ausschuss- und Beiratssitzungen statt, aber wir 
wissen, dass der Ältestenrat die zügige Verabschiedung der Vorlage V/0142/2020 und deren 
Anlage 1 »Richtlinie des Förderprogramms Klimafreundliche Wohngebäude« plant. 
 
Auch wenn wir eine schnelle Einführung und Umsetzung des Förderprogramms unterstützen, sollte 
noch Zeit bleiben, um den vom Stadtrat als unabhängiges Expertengremium eingesetzten 
Klimabeirat zu hören und dessen Anregungen ggf. in die Beratung einfließen zu lassen. 
 
WIR BEANTRAGEN DESHALB, die Entscheidung noch nicht in dieser Woche (KW 15) zu treffen, 
sondern uns die Möglichkeit einzuräumen, zeitnah mit den genannten Personen zu sprechen. 
Unsere Experten aus dem Bereich Bauen, Planen, Wohnen stehen dafür für eine Telefon- oder 
Videokonferenz zur Verfügung. 
Anlage 2 zur V/0748/2020

- 2 - 
 
 
Unsere Stellungnahme zu einzelnen Aspekten des Förderprogramms 
Wir schlagen Änderungen des Förderprogramms vor: 
 
1. Kumulation von Fördermitteln  
Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass sanierungswillige Bürgerinnen und Bürger 
hohe Investitionssummen aufbringen müssen und deshalb vor Modernisierungsarbeiten 
zurückschrecken. Um hier einen wichtigen Anreiz zu setzen, sollte die Kumulation mit KfW-
Förderungen immer möglich sein. Im Gegenzug könnten ggf. eigene Schwerpunkte gesetzt 
werden – z. B. durch einen höheren Standard (Passivhaus o. ä.) oder Förderung der Planung, 
Überwachung, Weiterbildung, denn hier entsteht auch deutlicher Mehraufwand.  
Die Förderung durch KfW ist zurzeit so attraktiv gestaltet, dass sie auf keinen Fall mit einem 
eigenen Programm (s. u.) verhindert werden sollte! 
 
2. Keinen münsterspezifischen Standard bei Neubauten 
Die Etablierung eines stadtspezifischen Standards bei Neubauten sollte vermieden werden 
(z. B. Punkt 2.1.1; Transmissionswärmeverlust 40% unter EnEV); stattdessen sollten etablierte 
Standards (z. B. KfW 40, Passivhaus o. ä.) gewählt werden. Die vorliegende Regelung bedeutet 
für alle Beteiligten (Planer und Kontrolleure) nur mehr Arbeit, Missverständnisse, 
Fehlerquellen etc. Zudem bieten nur etablierte Standards die Möglichkeit, die attraktiven 
Fördermaßnahmen der KfW zu nutzen, für die ansonsten städtische Gelder aufgebracht 
werden müssen, was einem zielgerichteten und effizienten Einsatz der insgesamt begrenzten 
Haushaltsmittel entgegensteht.  
 
3. Attraktivere Förderung von Mehrfamilienhäusern / größeren Wohngebäuden 
Der Klimabeirat begrüßt die Bonusförderung bei Umsetzung von drei Maßnahmen 
(Baustein 1.9). Förderungen sollten allerdings nicht pro Wohngebäude, sondern besser pro 
Wohneinheit gezahlt werden, um für den großen Mietwohnungsbestand in 
Mehrfamilienhäusern eine deutliche Erhöhung der Sanierungsquote zu erreichen. 
 
 
Weitergehende Vorschläge des Klimabeirats 
Neben diesen konkreten Änderungsvorschlägen des Förderprogramms hat der Klimabeirat noch 
einige weitergehende Vorschläge: 
 
1. Erweiterung der Förderung auf Nicht-Wohngebäude 
Bisher zielt die Förderung ausschließlich auf Wohngebäude ab. Da die Treibhausgasemissionen 
der Nicht-Wohngebäude in Münster ebenfalls einen erheblichen Anteil haben, regt der 
Klimabeirat an, dass die Stadtverwaltung ein Konzept der Förderung von Sanierungen der 
Nicht-Wohngebäude erarbeitet. 
 
2. Verbindung von Klimaschutz- mit Klimaanpassungsmaßnahmen 
Der Klimabeirat hatte mit seiner Stellungnahme vom 29.09.2019 zum Klimaanpassungs-
konzept darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, die Themen Klimaanpassung und Klimaschutz 
stärker miteinander zu verbinden. Daher regen wir an, dass die Stadtverwaltung ein Konzept 
vorlegt, um Fördertatbestände dahingehend einzuführen oder anzupassen (z.B. 
Dachbegrünung, um sommerliche Wärmeeinträge zu minimieren; Vermeidung von 
technischer Klimatisierung; Verschattung von Südfassaden durch Solaranlagen).

- 3 - 
 
Grundsätzlich müssen die Förderrichtlinien des Altbausanierungsprogramms laufend 
bearbeitet werden und an die Fördermöglichkeiten von Land und Bund angepasst werden. 
Voraussichtlich wird zum 01.01.2021 die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 
in Kraft treten. Der Klimabeirat schlägt daher vor, dass die Richtlinie des städtischen 
Förderprogramms bis zum 01.01.2021 an die neuen Rahmenbedingungen angepasst wird 
und dabei gleichzeitig der Vorschlag, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen 
miteinander zu verbinden, umgesetzt wird. 
 
3. Hemmnisse in der Verwaltung abbauen 
Die Verwaltung benennt in der Vorlage V/0142/2020 einige Gründe, die derzeit eine zügige 
Bearbeitung von Anfragen und Baugenehmigungen erschweren. Diese Sichtweise wird von 
Architektinnen/Architekten und anderen am Planungsprozess beteiligten Akteuren geteilt: 
Baugenehmigungen dauern zu lange, projektierte Gebäude können nicht umgesetzt werden 
und liegen auf Eis. Wertvolle Zeit für Klimaschutzmaßnahmen wird damit vertan. 
Wir fordern deshalb die zuständigen Politikerinnen und Politiker auf, die geeigneten 
Maßnahmen zu treffen, um diese Hemmnisse in der Verwaltung zügig abzubauen. 
 
 
Antrag 2: In eigener Sache 
An der Erstellung der Vorlage waren nach deren Aussage verschiedene Institutionen 
(AltbauPartner Handwerk und das Solarnetzwerk u. a.) beteiligt. 
 
WIR BEANTRAGEN, dass bei der künftigen Überarbeitung des Förderprogramms der Klimabeirat 
bereits in den Beratungsprozess eingebunden und seine Stellungnahme dazu angefragt wird.  
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
____________ 
(kommissarische Geschäftsführerin)

Beschlussvorlage

4686 Zeichen

V/0748/2020 
V/0748/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Richtlinien zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.08.2020 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die geänderten Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Klima-
freundliche Wohngebäude für Münster“ werden – wie in der Anlage 1 dargestellt – beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
Nach dem Beschluss der Änderungen der Richtlinien zum Förderprogramm „Klimafreundliche Wohn-
gebäude für Münster“ im Rahmen der Dringlichkeitsentscheidung D/0043/2020 sind die neuen Richtli-
nien zum 1. Mai 2020 in Kraft getreten und erfolgreich angelaufen.  
 
Auf Grundlage der Stellungnahme des Klimabeirates zur Beschlussvorlage V/0142/2020  (Anlage 2) 
sollen neben kleinen redaktionellen Anpassungen der Richtlinien zwei Punkte im Förderbaustein 
Energieeffizienter Neubau korregiert werden. Das ist zum Einen die Aufhebung des 
Kumulationsverbots für die Förderung von energieeffizienten Neubauten mit der Förderung durch die 
KfW-Bank und zum Anderen die Anhebung der Fördervoraussetzungen im Neubau auf den  
Passivhaus-Standard. 
 
Mit dem Beschluss der Bundesregierung zum „Klimapaket“ im Dezember 2019 hat sich in der Folge 
die Förderlandschaft auf Bundesebene insbesondere im Bereich der KfW -Neubau-Förderung Anfang 
des Jahres 2020 kurzfristig deutlich verändert . Die Verwaltung hatte beabsichtigt, die durch den 
Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit 
 
04.08.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Reinhardt 
Telefon: 492-6704 
Reinhardt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0748/2020 
Klimabeirat vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen der Beratung der Vorlage  V/0142/2020 
einzureichen und umzusetzen. Aufgrund der Corona bedingten Maßnahmen fand jedoch keine 
Beratung der Vorlage in den politischen Gremien statt, so dass die Richtlinienänderung wie im Januar 
2020 vorbereitet beschlossen wurde. 
 
Die nun angestrebten Korrekturen der Richtlinien sind in der Anlage 3 übersichtlich 
gegenübergestellt. Die Korrektur im Bereich der Förderung von Neub auten sind mit dem Klimabeirat 
Münster, dem Arbeitskreis Energieeffizienter Neubau und dem Energieberaternetzwerk abgestimmt 
worden. Dabei soll zukünftig d er Neubau eines Wohngebäudes , das im Passivhaus -Standard oder 
vergleichbar errichtet wird, wie folgt bezuschusst werden: 
 Für Ein- und Zweifamilienhäuser 15.000 Euro pauschal 
 Haushalte, die für die Neuerrichtung ihres Eigenheims eine Wohnraumförderung nach den 
Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW in Anspruch nehmen, oder bereits eine 
entsprechende Förderzusage vorweisen können, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Hö-
he von 5.000 Euro. 
 Für Mehrfamilienhäuser 10.000 Euro je Wohneinheit, max. jedoch 40.000 Euro je Gebäude. 
Auf dem zu fördernden Gebäude muss eine PV-Anlage mit mindestens 1 kWp Leistung errichtet und 
für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren betrieben werden. Diese Verpflichtung entfällt, sofern 
eine Solarthermieanlage zur Heizungsunterstützung installiert wird oder nachgewiesen wird, dass die 
Umsetzung einer PV-Anlage nicht wirtschaftlich ist. Ferner entfällt das Kumulationsverbot mit der 
Förderung der KfW-Bank, um in allen Förderbereichen einen wichtigen Anreiz zur Umsetzung klima-
schonender Maßnahmen zu geben.  
 
Des Weiteren soll der Einbau ökologischer/umweltfreundlicher Dämmstoffe im Neubau honoriert wer-
den, sofern mindestens die Anforderungen des KfW-Effizienzhaus 40 Standards erfüllt sind. 
 
Eine mögliche Umsetzung des Punktes 3. der Stellungnahme des Klimabeirates zur Beschlussvorlage 
V/0142/2020 (Anlage 2) zur Attraktivierung der Förderung von Mehrfamilienhäusern / größeren Wohn-
gebäuden wird im Rahmen der nächsten Evaluation Anfang 2021 geprüft und dem Ausschuss vorg e-
legt (vgl. Beschlusspunkt 2 der Dringlichkeitsentscheidung D/0043/2020). 
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzusetzen, damit das städtische För-
derprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ weiterhin zielorientiert und effektiv mit 
den zur Verfügung gestellten Mitteln umgesetzt werden kann. 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlage 1: Förderrichtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“ 
Anlage 2: Antrag und Stellungnahme des Klimabeirates zur Beschlussvorlage V/0142/2020  
Anlage 3: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“

V_0748_2020_Anlage 1_Foerderrichtlinie

55086 Zeichen

Richtlinie des städtischen Förderprogramms 
 Klimafreundliche Wohngebäude  
für Münster 
 
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum 
Förderprogramm Klimafreundliche Wohngebäude ........................................ 3 
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? ......................................................... 3 
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? ................................................................ 3 
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? ..................................................... 4 
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten?...................................... 5 
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer Förderprogramme 5 
A.6 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn .......................................................... 5 
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen .................. 6 
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? ...................... 7 
A.9 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? ................................ 9 
A.10 Rückzahlung ........................................................................................................ 9 
A.11 Mitwirkungspflicht ................................................................................................. 9 
A.12 In Krafttreten ........................................................................................................ 9 
1. Förderbaustein Altbausanierung .................................................................... 10 
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke: ...................................................... 14 
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: ............................................................. 14 
1.3 Außenwanddämmung ........................................................................................ 15 
1.4 Innendämmung .................................................................................................. 15 
1.5 Kellerdecke/ Unterster Geschossboden ............................................................. 16 
1.6 Heizungsaustausch ............................................................................................ 16 
1.7 Einbau energiesparender Lüftungsanlagen ....................................................... 17 
1.8 Bonus ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe .......................................... 18 
1.9 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung ........................................................... 18 
1.10 Bonus Lüftungskonzept ...................................................................................... 19 
1.11 Bonus Luftdichtheitsmessung ............................................................................ 19 
1.12 Bonus Optimierung des Heizungssystems - Hydraulischer Abgleich ................. 19 
2. Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau ................................................. 21 
2.1 Energieeffizienter Neubau .................................................................................. 21 
2.2 Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe im Neubau .................................. 22 
Anlage 1 zu V/0748/2020

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 2  
2.3 Energetische Qualitätssicherung im Neubau ..................................................... 23 
3. Förderbaustein Erneuerbare Energien ........................................................... 25 
3.1 Solarthermieanlagen .......................................................................................... 26 
3.2 Photovoltaikanlage auf Mehrfamilienhäusern .................................................... 27 
3.3 Photovoltaikanlage auf einem Gründach oder an Fassade ............................... 27 
3.4 Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem ................................................. 28

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 3  
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum 
Förderprogramm Klimafreundliche Wohngebäude 
Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische 
Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 
Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilli-
gungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfüg-
baren Mittel. 
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? 
Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Min-
derung des E nergieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten 
oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der 
erneuerbaren Stromerzeugung in der Stadt Münster gefördert und begünstigt wer-
den. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2-Emissi-
onen in Münster geleistet. 
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? 
Eine Förderung aus dem Förderprogramm Klimafreundliche Wohngebäud e der 
Stadt Münster ist für Maßnahmen an Wohngebäuden  möglich, die sich auf dem 
Stadtgebiet Münster befinden oder gebaut werden.  Einzelheiten und die Förder-
höhe der Maßnahmen sind in den jeweiligen Abschnitten festgelegt. 
Förderbaustein Maßnahme Abschnitt 
Altbausanierung 
Dämmung Dach/ Oberste Geschossdecke 1.1 
Einbau neuer Fenster 1.2 
Außenwanddämmung 1.3 
Innendämmung 1.4 
Dämmung Kellerdecke/ unterste Geschoss-
decke 
1.5 
Heizungsaustausch 1.6 
Einbau energiesparender Lüftungsanlagen 1.7 
Bonus ökologische Dämmstoffe 1.8 
Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 1.9 
Bonus Lüftungskonzept 1.10 
Bonus Luftdichtheitsmessung 1.11

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 4  
Bonus Optimierung des Heizsystems - Hyd-
raulischer Abgleich 
1.12 
Neubau 
Energieeffizienter Neubau 2.1 
Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe 
im Neubau 
2.2 
Energetische Qualitätssicherung im Neubau 2.3 
Erneuerbare  Ener-
gien (im Altbau & 
Neubau) 
Solarthermieanlagen 3.1 
Photovoltaikanlage auf Mehrfamilienhäusern 3.2 
Photovoltaikanlage auf einem Gründach oder 
an Fassade 
3.3 
Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersys-
tem 
3.4 
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? 
Nicht gefördert werden:  
 Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung bereits begonnen worden ist, 
es sei denn, es wurde ein vorzeitiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 genehmigt. 
Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Un-
ternehmen mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort be-
gonnen hat. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von 
Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der 
Maßnahme. Die Stadt Münster kann, soweit sich der Baubeginn nicht im 
Rahmen der Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheinigung 
des ausführenden Unternehmens über den Beginn der Arbeiten vor Ort an-
fordern. Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein 
Erneuerbare Energien (Ziffer 3) die Antragstellung bis spätestens 6 Monate 
nach Durchführung der Maßnahme  erfolgen. Hierbei wird das Datum der 
Schlussrechnung herangezogen. 
 Maßnahmen, denen planungs - oder baurechtliche Belange entgegenste-
hen 
 Maßnahmen an überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäu-
deteilen 
 Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden 
Zusätzlich sind die Förderausschlüsse in den entsprechenden Förderbausteinen 
zu beachten.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 5  
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten? 
Die Förderung wird Eigentümern  und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen 
Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaf-
ten wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die 
Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht 
alle Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstig dinglich Nut zungsberechtigte 
den Förderantrag stellen und unterzeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht 
beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für das Antragsverfahren hervorgeht. 
Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der 
Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über 
die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen. 
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer 
Förderprogramme 
Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die 
maximale Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr be-
trägt 450.000 Euro. Jede Maßnahme ist pro Gebäude nur einmal förderfähig. Dar-
über hinaus werden Förder mittel nur ausgezahlt, wenn ei ne Fördersumme von 
mindestens 500 Euro erreicht wird. 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese För-
derprogramme ermöglichen.  Eine Ausnahme stellt das städtische Förderpro-
gramm für Schallschutzfenster dar, hier ist eine Kumulation für den Einbau neuer 
Fenster ausgeschlossen.  
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag bzw. die Kosten-
schätzung eines Architekten oder einer Architektin. 
A.6 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen  aus dem Förderbaustein Altbausanierung 
und dem Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau, für die ein Zuschuss bean-
tragt wird, darf vor Erteilu ng des Förderbescheides durch die Stadt Münster nicht 
begonnen werden. Auf Antrag kann eine Genehmigung zum vorzeitigen Baube-
ginn für die förderfähigen Maßnahmen erteilt werden. Eine Genehmigung zum vor-
zeitigen Baubeginn ist jedoch nur möglich, sofern innerhalb von 4 Wochen nach 
Stellung des Antrags auf vorzeitigen Baubeginn mit den Bauarbeiten begonnen 
wird und im Rahmen dieses Förderprogramms ausreichend Mittel zur Verfügung 
stehen, aus denen das Fördervorhaben gefördert werden kann. Mit den Baumaß-
nahmen darf auch nach Antragstellung für einen vorzeitigen Baubeginn nicht eher 
begonnen werden, als dass die Genehmigung dazu vorliegt.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 6  
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen 
Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat spätestens 10 Monate, bei 
Förderungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Monate,  nach Erlass des Bewilligungs-
bescheides einen Kostennachweis und ggf. alle weiteren, in den einzelnen Förder-
bausteinen, geforderten Nachweise vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem folgen-
den Monatsersten nach Bewilligung durch die Stadt Münster. 
Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der 
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Mo-
nate verlängert werden, soweit besondere Gründe für eine Verlängerung spre-
chen. Der Antrag auf eine Verlängerung der Frist muss schriftlich gestellt werden 
und ist nur zulässig, wenn er von den antragstellenden Personen eigenhändig un-
terschrieben vor Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird.  
Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein Erneuerbar e 
Energien (Ziffer 3) die Antragstellung bis spätestens 6 Monate nach Durchführung 
der Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Datum der Schlussrechnung herange-
zogen. 
Als Kostennachweis sind die Schlussrechnungen der ausführenden Firmen sowie 
die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die 
Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen lassen, 
welche förderfähigen M aßnahmen durchgeführt worden sind  und wann mit der 
Umsetzung der geförderten Maßnahme begonnen worden ist. Je nach Maßnahme 
sind mit dem Kostennachweis (Schlussrechnung und Zahlungsbeleg) weitere 
Nachweise einzureichen. Weitere Details dazu finden sich im jeweiligen Förder-
baustein weiter unten. 
Auf Grundlage des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er-
lassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich 
sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der in dieser Richtlinie genannten Min-
destqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderungen . Die bewilligten Zu-
schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen ge-
genüber dem verbindlichen Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines 
Architekten oder einer Architektin unterschritten werden oder die tatsächlich aus-
geführten Maßnahmen nicht die Mindestqualitätsstandards, Anlagengröße und 
Anforderungen erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht 
möglich.  
Der endgültige Zuschuss wird erst ausgezahl t, wenn sich aus den Zahlungsbe le-
gen ergibt, dass mindestens 90 % des Rechnungsbetrages beglichen wurde. 
Antragstellende erklären mit Einreichung der Antragsunterlagen  ihr Einverständ-
nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort 
durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann.

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 7  
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? 
 
Abbildung 1: Ablauf für Förderanträge mit Maßnahmen aus dem Förderbau-
stein Altbausanierung und Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau. 
Energieberater 
beauftragen
Angebote/ 
Kostenvoranschläge 
einholen und 
Energiegutachten 
beauftragen
Förderantrag 
mit Unterlagen 
einreichen
Bewilligungs-
bescheid der 
Stadt Münster 
abwarten
Nach Eingang des 
Bewilligungsschreibens darf 
mit der Umsetzung der 
Maßnahmen begonnen 
werden
Nach Abschluss  
der Arbeiten 
erforderliche 
Nachweise 
einreichen
Prüfung & 
Auszahlung der 
Fördermittel 
durch die Stadt 
Münster

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 8  
 
Abbildung 2: Ablauf für Förderanträge aus dem Förderbaustein Erneuerbare 
Energien. 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt 
Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für 
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag 
zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vor-
handen ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind 
(eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). 
Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen aus den Förderbau-
steinen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschr eibung der Förder-
bausteine aufgeführt sind. 
Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen un-
ter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen 
verbunden werden. 
Für die Bewilligung muss der Antrag vollst ändig eingereicht werden. Die Bewilli-
gung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden 
Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, 
soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, 
dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der 
Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. 
Anträge, für d ie kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung 
Angebote/ 
Kostenvoranschläge 
einholen 
mit der Umsetzung 
der Maßnahmen 
beginnen
Spätestens 6 Monate nach Durchführung der 
Maßnahme: Förderantrag mit erforderlichen 
Nachweisen einreichen
Prüfung & 
Auszahlung der 
Fördermittel duch 
die Stadt Münster

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 9  
stehen, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, so-
weit mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Eine Geneh-
migung zum vorzeitigen Baubeginn (Ziffer A.6) ist in diesen Fällen nicht möglich. 
A.9 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? 
 Fragen zur Antragstellung: 
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
Albersloher Weg 33 
Tel. 02 51/4 92-64 02 
Wohnungsamt@stadt-muenster.de  
 Fragen zur Technik, Energieberatung und Handwerksunternehmen: 
Energieberatung der Verbraucherzentrale 
Tel. 02 51/4 92-67 68 
UMW67@stadt-muenster.de  
 Fragen zu weiteren Fördermitteln des Landes NRW oder Bundes: 
Städtische Umweltberatung im Stadtwerke CityShop 
Tel. 02 51/4 92-67 67 
umwelt@stadt-muenster.de  
Unter www.klima.muenster.de finden Sie weitere Informationen rund um die The-
men energieeffizientes Bauen, energetische Gebäudesanierung , erneuerbare 
Energien und Listen mit lokalen Energieberatern und Handwerksunternehmen. 
A.10 Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das 
Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen 
Zwecken als überwiegend für Wohnzwecke  zugeführt wird (Abbruch oder Nut-
zungsänderung). 
A.11 Mitwirkungspflicht 
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet. 
Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Un-
terlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig, unvoll-
ständig eingereicht werden oder e ine fehlende Mitwirkung der Antragstellenden 
hat die Ablehnung des beantragten Förderzuschusses zur Folge. 
A.12 In Krafttreten 
Die Richtlinie tritt am 01.09.2020 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 
01.05.2020.

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 10  
1. Förderbaustein Altbausanierung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.0 1.2002 bezugsfertig 
erbaut worden sein.  
 Es muss ein ausführliches Energiegutachten für eine Komplettsanierung in 
einem Zug oder in einzelnen Schritten (individueller Sanierungsfahrplan) 
für das/die Gebäude eingereich t werden. Der Energieberater  oder die 
Energieberaterin, der/die das Energiegutachten erstellt, muss als Energie-
effizienzexperte durch die D eutsche Energie-Agentur (dena) gelistet sein. 
Das Gutachten muss nach den Kriterien Vor -Ort-Beratung des Bundes-
amts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein. 
 Der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude muss mit dem Förder-
antrag vorgelegt werden. Um die Fördermittel zu erhalten, muss nach der 
Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäu-
dezustand eingereicht werden. 
 Es ist ein hydraulischer Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel 
„Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ im Zuge der Umsetzung 
von Maßnahmen im Förderbaustein 1 durchzuführen, der ebenfalls förder-
fähig ist (Abschnitt 1.12). Dies ist nicht notwendig, sofern nur der Einbau 
einer Lüftungsanlage nach Abschnitt 1.7 gefördert wird. 
 
Nicht förderfähig sind: 
 Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Limba, Meranti, Sipo, 
etc.) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) oder FCKW - und HFCKW-hal-
tige Baumaterialien verwendet werden. 
 Maßnahmen, durch die – abgesehen von Dachgeschossaus-/umbauten – 
neue Wohnfläche erstmals geschaffen wird (z.B. Anbauten oder Erweite-
rungen). 
 
Einzureichende Unterlagen – Bei Antragsstellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular müssen die Unterlagen über die Energie-
sparberatung (Energiegutachten nach den Kriterien Vor-Ort-Beratung des BAFA), 
der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude sowie der ausführliche Kosten-
voranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Architekten  oder einer Architektin  
eingereicht werden. Bei Antragstellung reicht ein Entwurf des Energiebedarfsaus-
weises ohne Registriernummer aus.

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 11  
Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) eine Kopie der Rechnung des ausführen-
den Fachbetriebes eingereicht werden, die erkennen lässt, welc he Energiespar-
maßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm-
materialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in 
W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maß-
nahme begonnen worden ist. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energie-
sparmaßnahmen müssen zusätzlich  nach Abschluss der Bauarbeiten  in einem 
neuen Energiebedarfsausweis mit Registriernummer und vo n einer sachverstän-
digen Person unterzeichnet dokumentiert werden. Der Energiebedarfsausweis ist 
mit einem Zahlungsbeleg (z.B. Kopie des Kontoauszuges) einzureichen. Darüber 
hinaus sind ggf. weitere Unterlagen einzureichen, die sich aus den entsprechend 
geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu entnehmen 
sind.

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 12  
Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beach-
tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je 
m2 gedämmter Bauteilfläche förderfähig: 
Maßnahme Mindestanforde-
rung 
Zuschuss je m² ge-
dämmter Bauteilflä-
che 
1.8 Bonus 
bei Verwen-
dung ökolo-
gischer 
Dämm-
stoffe1 
1.1 Dämmung Dach/ 
Oberste Geschoss-
decke2 
U ≤ 0,20 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m²  
U ≤ 0,15 W/m2K 20 €/m² 
(+ 100 €/kWp für eine 
PV-Anlage) 
+ 12 €/m² 
1.2 Einbau neuer 
Fenster/ Außentü-
ren2,3 
UW,BW ≤ 1,0 W/m2K 20 € je m2 Fensterflä-
che 
+ 12 €/m² 
UW,BW ≤ 0,8 W/m2K 30 € je m2 Fensterflä-
che 
+ 12 €/m² 
1.3 Außenwanddäm-
mung 
U ≤ 0,19 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m² 
U ≤ 0,16 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m² 
1.3 Kerndämmung 
Luftschicht > 5,0 cm  
Dämmung der Fens-
terlaibungen > 2 cm 
(min. WLG 035) 
2 €/m² + 12 €/m² 
1.4 Innendämmung4 U ≤ 0,45 W/m2K 
bauphysikalische 
Begleitung der Aus-
führung durch Sach-
verständige Person 
20 €/m² 
50% des Bruttorech-
nungsbetrags der bau-
physikalische Beglei-
tung, max. 500 € 
+ 12 €/m² 
1.5 Dämmung Keller-
decke/ Unterster Ge-
schossboden5 
U ≤ 0,25 W/m2K 5 €/m² + 12 €/m² 
U ≤ 0,20 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m² 
  
                                                 
1 Zertifizierung mit natureplus® -Qualitätszeichen, „Blauer Engel“ oder IBR Prüfsiegel. In 
fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen wird der zusätzliche Förder-
satz ab einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher 
gezahlt. 
    2 Es ist ein Lüftungskonzept z.B. nach DIN 1946-6 durchzuführen 
3 Wärmedurchgangskoeffizienten UW,BW Glas einschließlich Fensterrahmen 
 4 Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß  EnEV-Berechnung ermittelt, die  
ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen gefördert. 
5 Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Dämmmaßnahmen 
gefördert werden.

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 13  
Folgende Maßnahmen sind außerdem förderfähig: 
Maßnahme Anforderung Zuschuss 
1.6 Heizungsaustausch 
Ersatz eines min. 15 Jahre 
alten fossilen Heizkessels 
1.500 € pauschal für Biomasse-
anlagen, Erdwärmepumpen, 
Anschluss an Nah- oder Fern-
wärmenetz, BHKW 
2.500 € pauschal für ein Brenn-
stoffzellen-BHKW 
1.7 Einbau energiespa-
render Lüftungsanlagen 
Bedarfsgeführte zentralen 
Abluftanlage  
800 € pauschal je Wohneinheit, 
max. 4.800 € je Gebäude 
+ 5.000 € Bonus bei Einsatz ei-
ner Abluft-Wasser-Wärme-
pumpe 
Zentrale Zu- und Abluftan-
lage: Min. Energieeffi-
zienzklasse A  
1.000 € pauschal je Wohnein-
heit, max. 6.000 € je Gebäude 
Dezentrale Zu- und Abluft-
anlagen: Min. Energieeffi-
zienzklasse A 
15% der Bruttogerätekosten, 
max. 1.000 € je WE und 6.000 € 
je Gebäude 
1.8 Bonus ökologische/ 
umweltfreundliche 
Dämmstoffe 
Min. 80% der Bauteilflä-
che aus umweltfreundli-
chen Dämmstoffen 
12 € je m² Bauteilfläche 
1.9 Bonus ganzheitliche 
Gebäudedämmung 
Entweder zwei ganzheitli-
che Dämmmaßnahmen 
(außer Kellerdeckendäm-
mung) 
750 € für ein Ein-/ Zweifamilien-
haus  
1.250 € für ein Mehrfamilien-
haus 
Oder min. drei ganzheitli-
che Dämmmaßnahmen 
(außer Kellerdecken-däm-
mung) 
1.500 € für ein Ein-/ Zweifamili-
enhaus  
2.500 € für ein Mehrfamilien-
haus 
+ 500 € wenn ein Baustellen-
rundgang für interessierte Bür-
ger durchgeführt wird 
Min. eine Dämmmaßnah-
men (außer Kellerdecken-
dämmung) zusammen mit 
Maßnahme aus Förder-
baustein 3.) Erneuerbare 
Energien 
1.000 € pauschal 
1.10 Bonus Durchfüh-
rung Lüftungskonzept 
Durchführung nach DIN 
1946-6  
50% des Bruttorechnungsbe-
trags, max. 500 €

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 14  
1.11 Bonus Durchfüh-
rung Luftdichtheitsmes-
sung 
Messung nach DIN EN 
13829 
250 € pauschal 
1.12 Bonus Durchfüh-
rung hydraulischer Ab-
gleich - Heizungsopti-
mierung 
Nach Verfahren B der 
VdZ-Fachregel6 
2 €/m² beheizte Wohnfläche. 
Max. 1.500 € 
 
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke:  
1.1.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 
10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient den Wert von U ≤ 0,20 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient 
von U ≤ 0,15 W/m 2K erreicht, so er höht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 ge-
dämmter Fläche. Gefördert wird die Dämmung des Daches einschließlich Dach-
gauben (Ersatz, Erweiterung oder Neuerstellung von Gauben unter Einhaltung der 
genannten U-Werte für die Dachdämmung) sowie der erstmalige oder weitere Aus-
bau eines bestehenden Dachgeschosses zur Schaffung neuer bzw. zur Vergröße-
rung bereits existierender Wohnfläche unter Einhaltung der benannten U-Werte.  
Wird im Rahmen der Dämmung der Dachfläche über beheizten und/oder gekühl-
ten Räumen erstmalig eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installiert und ein Wär-
medurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m2K der Dachdämmung erreicht, so wird 
ein Zuschuss von 100 Euro je Kilowattpeak (kWp) Photovoltaikleistung gewährt. 
1.1.2 Fördervoraussetzung 
Es ist ein Lüftungskonzept z.B. nach DIN 1946-6 zu erstellen, welches nach Ziffer 
1.10 dieser Richtlinien gesondert gefördert werden kann. 
1.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Bei einer Dachdämmung mit Installation einer PV-Anlage ist eine Kopie des vom 
Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls der PV -Anlage einzu-
reichen. 
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: 
1.2.1 Förderhöhe 
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der 
Einbau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender 
Haustüren, Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten 
unter Einhaltung der benannten U -Werte. Die Förderung beträgt  20 Euro je m2 
                                                 
6 Weitere Informationen zum Verfahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungs-
anlagen im Bestand“ finden sich unter www.vdzev.de

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 15  
Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils , wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient des gesamten Bauteils (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von U W,BW ≤ 
1,0 W/m 2K erreicht. Werden Bauteile mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten 
von UW,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich die 
Förderung auf 30 Euro je m2 Fläche.  
1.2.2 Fördervoraussetzung 
Es ist ein Lüftungskonzept z.B. nach DIN 1946-6 zu erstellen, welches nach Ziffer 
1.10 dieser Richtlinien gesondert gefördert werden kann. 
 
1.3 Außenwanddämmung 
1.3.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤  0,19 W/m 2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung 
wird mit 2 Euro je m2 gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über-
steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten ( min. 
WLG 035). 
 
1.4 Innendämmung 
1.4.1 Förderhöhe 
Die Innendämmung (Dämmung der Außenwände von innen) wird mit 20  Euro je 
m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 
von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug ge-
mäß EnEV -Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird 
gleichermaßen gefördert.  
Die notwendige bauphysikalische Begleitung der Aus führung einer Innen däm-
mung ( Dämmung der  Außenwände von innen ) durch eine  staatlich anerkannte 
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) wird zusätzlich mit 50% des Rech-
nungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert.  
1.4.2 Fördervoraussetzung 
Bauphysikalische Begleitung bei Innendämmung durch eine staatlich anerkannte 
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV). Bei einer reinen Dämmung von Heiz-
körpernischen entfällt die Notwendigkeit einer bauphysikalischen Begleitung. 
Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Be-
rechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankieren-
der Bauteile, Fensterlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbe-

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 16  
denklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsge-
mäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung der Maß-
nahme.  
1.4.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Einzureichen ist eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Person für Schall- 
und Wärmeschutz (saSV), dass die Leistungen gemäß 1.4.2 erbracht wurden und 
der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussde tails unbedenklich sind.  Bei 
einer reinen Dämmung von Heizkörpernischen von innen ist eine Bestätigung über 
die fachgerechte Bauausführung durch eine  Sachverständige Person für Schall- 
und Wärmeschutz, Mitglieder der Energieeffizienz-Experten-Datenbank oder Qua-
litätssicherer erforderlich. 
 
1.5 Kellerdecke/ Unterster Geschossboden 
1.5.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Kellerdecke  bzw. des untersten Geschossbodens  wird mit 
5 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient 
den Wert von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von 
U ≤ 0,20 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 Euro je m2 gedämm-
ter Fläche.  
1.5.2 Fördervoraussetzung 
Die Dämmung der Kellerdecke  bzw. des untersten Geschossbodens  kann nur in 
Verbindung mit anderen Dämmmaßnahmen (1.1 bis 1.4) gefördert werden. 
 
1.6 Heizungsaustausch 
1.6.1 Förderhöhe 
Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage wird pauschal mit 
1.500 Euro bezuschusst, wenn diese mindestens 15 Jahre alt ist  und durch eine 
der folgenden Technologien ersetzt wird: 
 Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzvergaser-
kessel) 
 Effiziente Erdwärmepumpe 
 Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz 
 Einbau eines Blockheizkraftwerks (BHKW)  
 Brennstoffzellen-BHKWs. Hierfür beträ gt der Zuschuss insgesamt 
2.500 Euro

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 17  
1.6.2 Fördervoraussetzungen 
 Die verwendeten Komponenten (Biomasseanla gen, Erdw ärmepumpen) 
müssen die Voraussetzungen für eine Förderung nach den geltenden 
Richtlinien zur Förderung von Maßna hmen zur Nutzung erneuerbarer 
Energien im Wärmemarkt des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle) erfüllen.  
 Der Zuschuss kann auch für den Ersatz bestehender Nachtspeicherhei-
zungen gewährt werden. 
 Der auszutauschende Heizkessel darf nicht unter die gesetzliche Aus-
tauschpflicht fallen. 
1.6.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster 
zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage  einzureichen. Dies kann 
durch das ausführende Fachunternehmen, eine Sachverständige Person für 
Schall- und Wärmeschutz, Mitglieder der Energieeffizienz-Experten-Datenbank o-
der Qualitätssicherer erfolgen. 
 
1.7 Einbau energiesparender Lüftungsanlagen 
1.7.1 Förderhöhe 
Der Einbau eine r bedarfsgeführten zentralen Abluftanlage wird  pauschal mit 
800 Euro je Wohneinheit und maximal 4.800 Euro je Gebäude gefördert. Wird 
die Abluftanlage mit einer Abluft-Wasser-Wärmepumpe zur Nutzung der Ener-
gie der Raumluft kombiniert, um Trinkwasser zu erwärmen, so wird ein Bonus 
von 5.000 Euro je Gebäude gewährt. 
Der Einbau energiesparender zentraler Zu- und Abluftanlagen mit Energieef-
fizienzklasse A oder effizienter/besser wird pauschal mit 1.000 Euro je 
Wohneinheit und maximal 6.000 Euro je Gebäude gefördert. Der Einbau ener-
giesparender dezentraler Zu- und Abluftanlagen mit Energieeffizienzklasse A 
oder effizienter/besser wird mit 15% der Bruttogerätekosten, jedoch maximal 
1.000 Euro je Wohneinheit und maximal 6.000 Euro je Gebäude gefördert. 
1.7.2 Fördervoraussetzungen 
Für die Förderung des Einbaus energiesparender Lüftungsanlagen ist ein Lüf-
tungskonzept nach der Prüfnorm DIN 1946 -6 vorzuweisen. Des Weiteren ist d ie 
erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (n50 ≤ 
1,5) nachzuweisen. Lüftungskonzept und Luftdichtheitsmessung sind nach Absatz 
1.10 bzw. 1.11 ebenfalls förderfähig. Darüber hinaus muss die Anlage durch ein 
Fachunternehmen nach Installation einreguliert werden.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 18  
1.7.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme  
Es sind folgende Unterlagen einzureichen: 
 Durch Fachunternehmen bestätigtes Formular  zu den technischen Daten 
sowie zur Einregulierung der Lüftungsanlage 
 Kopie des Lüftungskonzepts  
 Nachweis über die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttech-
nischen Anlagen (n50 ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats. 
 
1.8 Bonus ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe 
1.8.1 Förderhöhe 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung 
von 12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1 bis 1.5 genann-
ten U-Werte honoriert und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen 
gezahlt. 
1.8.2 Fördervoraussetzungen 
An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderungen gestellt:  
 Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
 Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder 
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) 
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit an-
deren Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil 
von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher gezahlt. Werden 
weniger als 80% der Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt, 
so gelten die unter Punkt 1.1 bis 1.5 genannten Fördersätze. 
 
1.9 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 
1.9.1 Förderhöhe 
Bei der Durchführung von mindestens zwei ganzheitlichen Dämmmaßnahmen an 
den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.4; mindestens 90% der gesamten jeweili-
gen Bauteilfläche werden energetisch saniert):  
 wenn zwei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden , wird ein zusätzlicher 
Bonus von 750 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 Euro für ein 
Mehrfamilienhaus gewährt, 
 wenn min. drei Dämmmaßnahm en durchgeführt werden, wird ein Bonus 
von 1.500 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 2.500 Euro für ein Mehr-
familienhaus gewährt. Erklären sich die Antragstellenden bereit, das zu sa-
nierende Objekt im Rahmen einer städtischen Informationsveranstaltung

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 19  
während der Bauphase zur Verfügung zu stellen, so kann ein weiterer Bo-
nus in Höhe von 500 Euro für das ganzheitlich zu dämmende Objekt ge-
währt werden. Die Veranstaltung muss dazu tatsächlich stattgefunden ha-
ben. 
Es wird zusätzlich ein Sanierungsbonus von p auschal 1.000 Euro gewährt, wenn 
eine Förderung aus dem Förderbaustein 3.) Erneuerbare Energien zusammen mit 
mindestens einer Dämmmaßnahme an den Gebäudeaußenbauteilen 1.1) bis 1.4) 
umgesetzt wird. 
 
1.10 Bonus Lüftungskonzept 
1.10.1 Förderhöhe 
Die Erstellung eines Lüftungskonzepts wird in Höhe von 50% des Rechnungsbe-
trags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert.  
1.10.2 Fördervoraussetzungen 
Das Lüftungskonzept ist nach der Prüfnorm DIN 1946-6 durchzuführen. 
1.10.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Kopie des Lüftungskonzepts 
 
1.11 Bonus Luftdichtheitsmessung  
1.11.1 Förderhöhe 
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in 
Höhe von 250 Euro gewährt.  
1.11.2 Fördervoraussetzungen 
Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An schluss 
an die Luftdichtheitsmessung erfolgen eine Protokollierung der Leckagen und die 
Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll.  
1.11.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Kopie des Prüfzertifikats der Luftdichtheitsmessung 
 
1.12 Bonus Optimierung des Heizungssystems - Hydraulischer Abgleich 
1.12.1 Förderhöhe 
Die Optimierung des Heizungssystems über die Durchführung eines hydraulischen 
Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungs-
anlagen im Bestand“ wird mit 2 Euro je m² beheizter Wohnfläche, maximal jedoch 
1.500 Euro je Gebäude bezuschusst.

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 20  
1.12.2 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Formulare Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik (VdZ) über den 
hydraulischen Abgleich mit Angabe zum Verfahren zur Durchführung des hydrau-
lischen Abgleichs sowie der davon betroffenen beheizten Wohnfläche in m² einzu-
reichen. Formulare Bestätigung des VdZ:  
www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich/

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 21  
2. Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau 
2.1 Energieeffizienter Neubau 
2.1.1 Förderhöhe 
Der Neubau eines Woh ngebäudes, das im sog. Passivhaus-Standard (Heizwär-
mebedarf maximal 15 kWh pro m² und Jahr)  errichtet wird, wird wie folgt bezu-
schusst: 
 Für Ein- und Zweifamilienhäuser 15.000 Euro pauschal 
 Haushalte, die für die Neuerrichtung ihres Eigenheims eine Wohnraumför-
derung nach den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW in 
Anspruch nehmen, oder bereits eine entsprechende Förderzusage vorwei-
sen können, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro. 
 Für Mehrfamilienhäuser 10.000 Euro je Wohneinheit, max. jedoch 
40.000 Euro je Gebäude 
Der Bonus für ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe (2.2), die Energetische 
Qualitätssicherung (2.3) kann ebenso wie Maßnahmen aus dem Förderbaustein 3 
zusätzlich gewährt werden. 
2.1.2 Fördervoraussetzungen 
 Das zu fördernde Wohngebäude muss sich im Stadtgebiet Münster befin-
den.  
 Der Passivhausstandard wird bei einem Heizwärmebedarf QH von maximal 
15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr erreicht.  Der Nachweis 
muss nach PHPP (Passivhaus-Projektierungspaket) oder DIN 18599 ge-
führt werden.  Sofern eine Nutzung solarer Wärmegewinne nicht hinrei-
chend möglich ist (z.B. bei Verschattung durch Vegetation oder Bebauung), 
ist eine Berücksichtigung der Nutzung regenerativer solarer Erträge (Qh,reg: 
Solarthermie, PV) zur Erreichung der Vorgabe zulässig. Ein begründeter 
Nachweis für dieses Vorgehen ist anzuführen. 
 Auf dem Gebäude muss eine Photovoltaik- (PV-) Anlage mit mindestens 
1 kWp Leistung errichtet und für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren 
betrieben werden. Diese Verpflichtung entfällt, sofern eine Solarthermiean-
lage zur Heizungsunterstützung installiert wird oder durch eine unabhän-
gige Stelle (z.B. Verbraucherzentrale) nachgewiesen wird, dass die Umset-
zung einer PV-Anlage nicht wirtschaftlich angemessen mög lich ist. In die-
sem Fall entfällt eine Förderung nach Förderbaustein 3 für die Anlage. 
 Das Wohngebäude  muss nach Fertigstellung eine eigene Hausnummer 
besitzen und für mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden. 
 Für das Gebäude ist eine Verschattung smöglichkeit aller Wohnraumfens-
ter der Ost-, Süd- und Westfassaden, insbesondere auch der Dachflächen-

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 22  
fenster nachzuweisen. Alternativ ist der rechnerische Nachweis der Einhal-
tung der jährlichen Übertemperaturgradstunden nach DIN 4108-2 vorzule-
gen. 
Eine Förderung erfolgt nicht, wenn: 
 mit dem Bau des  Wohngebäudes (Dämm- & Betonierarbeiten der So hl-
platte), auf das sich der Antrag bezieht , bereits vor Bewilligung begonnen 
worden ist, 
 dem Bau des Wohngebäudes, auf das sich der Antrag bezieht, planungs- 
oder baurechtliche Belange entgegenstehen, 
 in dem Wohngebäude, auf das sich der Antrag bezieht, Tropenholz (z.B. 
Aningre, Limba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) 
oder FCKW- und HFCKW-haltige Baumaterialien verwendet werden, 
 es sich um ein überwiegend gewerblich genutztes Gebäude handelt, 
 Maßnahmen in Eigenarbeit durchgeführt werden. 
2.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme 
 Nach Abschluss der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb von 18 Mo-
naten nach Bewilligung, ist ein rechnerischer Nachweis durch einen bei der 
Stadt Münster gelisteten  Qualitätssicherer, einen bei der dena gelisteten 
KfW-Effizienzhausexperten oder einen  zertifizierten Passivhaus -Planer/-
Berater über die Einhaltung der Voraussetzungen nach 2.1.2 (PHPP-Re-
chenblätter, Nachweis der Wohnfläche, U -Werte, Fenster, ggf. Verschat-
tung, Heizwärme, Solar Warmwasser, PW Kennwert, EnEV Heizwärme , 
Luftdichtheit, Lüftungskonzept) einzureichen. 
 Es ist eine Schlussrechnung für den Bau der Photovoltaikanlage bzw. der 
Solarthermieanlage, sofern diese ersatzweise für die PV -Anlage installiert 
wurde, vorzulegen. 
 Nachweis über Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes ( z.B. 
DIN 4108-2, Fensterverschattungsmöglichkeiten, etc.) 
 
2.2 Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe im Neubau 
2.2.1 Förderhöhe 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe im Neubau wird mit einer Förderung 
von 2.500 Euro pauschal je Gebäude honoriert. 
2.2.2 Fördervoraussetzungen 
Das neu zu errichtende Wohngebäude muss mindestens die Anforderungen des 
KfW-Effizienzhaus 40 Standards erfüllen. 
An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderungen gestellt:  
 Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
 Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder

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 23  
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) 
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit an-
deren Dämmstoffen eingeba ut, so wird der Förder zuschuss ab einem Anteil von 
50% der wärmedämmenden Bauteilfläche in voller Höher gezahlt. 
2.2.3 Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme 
Nach Abschluss der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb v on 18 Monaten 
nach Bewilligung, muss als Leistungsnachweis eingereicht werden:  
 die Schlussrechnung und ein Zahlungsbeleg (z.B. Kopie des Kontoauszu-
ges), aus dem hervorgeht , dass umweltfreundliche Dämmstoffe (mit An-
gabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien, 
etc.) eingesetzt wurden 
 eine Kopie des Energiebedarfsausweises mit Registriernummer und von 
einer sachverständigen Person unterzeichnet für das Wohngebäude.  
Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er-
lassen. 
 
2.3 Energetische Qualitätssicherung im Neubau 
2.3.1 Förderhöhe  
Die Förderung der Durchführung einer Energetischen Qualitätssicherung im Neu-
bau beträgt pauschal 1.100 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus (50 % der Gesamt-
kosten). Der Eigenanteil des Antragsstellenden liegt ebenfalls bei 1.100 Euro für 
ein Ein-/Zweifamilienhaus. 
2.3.2 Fördervoraussetzungen  
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Wohn-
gebäude im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln, das mindestens die energeti-
schen Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllt. Mit den Baumaßnahmen 
an dem Wohngebäude, auf das sich die Energetische Qualitätssicherung im Neu-
bau bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden.  
Die Energetische Qualitätssicherung im Neubauten wird von Qualitätssicherern, 
die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 
Die Qualitätssicherung soll eine Hilfe für Bauherren und Bauherrinnen sei n. Die 
Qualitätssicherer übernehmen nicht die Bauleitung und nicht eine allgemeine tech-
nische Baubegleitung. Zu beachten sind der Kriterienkatalog zur Energetischen 
Qualitätssicherung im Neubau sowie entsprechende Checklisten der Energeti-
schen Qualitätssicherung im Neubau. Die aktuelle Liste der Qualitätssicherer fin-
det sich auf www.klima.muenster.de -> Bauen & Sanieren -> Neubau -> Qualitäts-
sicherung.

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 24  
2.3.3 Förderempfänger/in  
Die Förderung wird privaten Bauherren  und Bauherrinnen von Eigenheimen ge-
währt.  
2.3.4 Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme 
Nach Abschluss der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb v on 18 Monaten 
nach Bewilligung, muss als Leistungsnachweis die beglichene Rechnung des Qua-
litätssicherers und ein Zahlungsbeleg (z.B. Kopie des Kontoauszuges) eingereicht 
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid end-
gültig erlassen.

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 25  
3. Förderbaustein Erneuerbare Energien 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als 
auch an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.  
 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung 
der Maßnahmen aus dem Förderbaustein Erneuerbare Energien erfolgen. 
Für die Bemessung der Frist ist  das Datum der Schlussrechnung  maßge-
bend. 
Förderfähige Maßnahmen 
In und an Wohngebäuden sind unter Beachtung der jeweiligen Anforderungen fol-
gende Maßnahmen mit den genannten Zuschüssen förderfähig: 
Maßnahme Wichtigste Anforde-
rungen 
Zuschuss 
3.1 Solarthermieanlage zur 
Heizungsunterstützung 
Min. 5 m² Bruttokol-
lektorfläche 200 €/m² Bruttokollektorfläche 
3.2 Photovoltaikanlage auf 
Mehrfamilienhäusern 
 Gebäude mit mehr 
als zwei Wohnein-
heiten 
 Min. 20 kWp Anla-
genleistung 
150 €/kWp 
Bonus PV Mieterstromkonzept  
 100 €/WE für Neubauten 
 400 €/WE für Bestandsge-
bäude 
3.3 Photovoltaikanlage auf 
einem Gründach oder an 
Fassade 
 Gründach: Max. 5° 
Dachneigung 
 Fassade: Min. 
Wandneigung 70° 
300 €/kWp 
3.4 Photovoltaikanlage mit 
Batteriespeichersystem 
 Min. 10 Jahren Zeit-
wertersatzgarantie 
des Herstellers  
 maximale Wirkleis-
tungseinspeisung 
der PV-Anlage ist 
auf 60% zu begren-
zen 
Leistung der PV-Anlage 5 bis 10 
kWp: 
 750 € pauschal für Lithium-Io-
nen Batteriespeicher 
 1.500 € für Salzwasserbatte-
riespeichersystem oder Re-
dox-Flow-Batteriespeichersys-
tem 
Leistung der PV-Anlage über 10 
bis max. 30 kWp: 
 1.500 € pauschal für Lithium-
Ionen Batteriespeicher 
 3.000 € pauschal für Salzwas-
serbatteriespeichersystem o-
der Redox-Flow-Batteriespei-
chersystem

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 26  
Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der 6-Monats-Frist zur Antragstellung eine Kopie der Rechnung 
des ausführenden Fachbetriebes eingereicht werden, die erkennen lässt, welche 
Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maß-
nahme begonnen worden ist. Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterl agen einzu-
reichen, die sich aus den entsprechend geförderten Maßnahmen ergeben und den 
jeweiligen Unterpunkten zu entnehmen sind. 
 
3.1 Solarthermieanlagen 
3.1.1 Förderhöhe 
Gefördert wird die Installation einer Solarthermieanlage zur kombinierten Warm-
wasserbereitung und Heizungsunterstützung mit 200 Euro je m² Bruttokollektorflä-
che auf neu zu errichtenden oder bestehenden Wohngebäuden oder Nebenge-
bäuden, die unmittelbar auf dem Grundstück des Wohngebäudes stehen und nicht 
überwiegend gewerblich genutzt werden . Die Bruttokollektorfläche muss mindes-
tens 5 m² betragen.  
3.1.2 Fördervoraussetzungen 
 Die verwendeten Solarthermiekollektoren müssen die Voraussetzungen für 
eine Förderung nach den geltenden Richtlinien zur Förderung von Maß-
nahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien i m Wärmemarkt des BAFA 
(Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erfüllen.  
 Es ist ein Anlagenmonitoring vorzusehen und/oder die Anlage ist mit einem 
Funktionskontrollgerät oder Wärmemengenzähler im Solarkreis auszurüs-
ten. 
 Die Kapazität des vorzuhalte nden Solarpufferspeichers muss mindestens 
40 Liter je m² Bruttokollektorfläche der Solarthermieanlage betragen. 
3.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
 Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt 
Münster zum Nachweis der Inbetriebnahme einer Solarthermieanlage ein-
zureichen. Dies kann durch das  ausführende Fachunternehmen, eine  
Sachverständigen Person für Schall - und Wärmeschutz, Mitglieder der 
EnergieeffizienzExperten-Datenbank oder Qualitätssicherer erfolgen.  
 Kopie der Rechnung des ausführenden Fachbetriebes  mit Angaben zu: 
Kollektortyp, Bruttokollektorfläche in m²; Größe des Solarpufferspeichers in 
Litern; Anlagenmonitoring, Funktionskontrollgerät oder Wärmemengen-
zähler im Solarkreis 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)

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 27  
3.2 Photovoltaikanlage auf Mehrfamilienhäusern 
3.2.1 Förderhöhe 
Die erstmalige Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Wohngebäu-
den mit drei oder mehr Wohn einheiten wird mit 150 Euro je Kilowattpeak (kWp) 
installierter Leistung bezuschusst. Zusätzlich wird ein Bonus zur Umsetzung eines 
Mieterstrommodells in folgender Höhe gewährt: 
 100 Euro pro Wohneinheit für neu zu errichtende Wohngebäude 
 400 Euro pro Wohneinheit für bestehende Wohngebäude 
3.2.2 Fördervoraussetzung 
Die installierte L eistung der neu zu errichtenden PV-Anlage muss mindestens 
20 kWp betragen. 
3.2.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
 Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungs proto-
kolls der PV-Anlage 
 Kopie der Rechnung des ausführenden Fachbetriebes  mit Angabe zur 
Größe der PV -Anlage in kWp und ggf. zu den Anlagenkomponenten zur 
Umsetzung eines Mieterstromkonzepts. 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges) 
 
3.3 Photovoltaikanlage auf einem Gründach oder an Fassade 
3.3.1 Förderhöhe 
Die erstmalige Installation einer Photovoltaikanlage  (PV-Anlage) auf dem Grün-
dach oder an der Fassade eines Wohngebäudes wird mit 300 Euro je Kilowattpeak 
(kWp) installierter Leistung bezuschusst.  
3.3.2 Fördervoraussetzung 
Die Dachneigung darf bei einer PV -Anlage auf einem Gründach 5° nicht über-
schreiten. Bei einer Fassadeninstallation muss die Wandneigung mindestens 70° 
betragen. 
3.3.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
 Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls 
der PV-Anlage 
 Kopie der Rechnung des ausführenden Fachbetriebes  mit Angabe zur 
Größe der PV-Anlage in kWp 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                7/2020 
 28  
3.4 Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem 
3.4.1 Förderhöhe 
Gefördert wird die Neuinstallation eines stationären Batteriespeichersystems mit 
Lithium-Ionen-, Redox-Flow- oder mit Salzwasser-Technologie in Verbindung mit 
der Neuerrichtung einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV) -An-
lage auf neu zu errichtenden oder bestehenden Wohngebäuden oder Nebenge-
bäuden, die unmittelbar auf dem Grundstück des Wohngebäudes stehen und nicht 
überwiegend gewerblich genutzt werden. 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt für neuerrichtete PV-Anlagen mit 
einer installierten Leistung von mindestens 5 bis maximal 10 Kilowattpeak (kWp)  
in Verbindung mit einem: 
 Lithium-Ionen Batteriespeichersystem: 750 Euro  
 Salzwasserbatteriespeichersystem (AHI: Aqueous Hybrid Ion) oder einem 
Redox-Flow-Batteriespeichersystem (VRF Vanadium-Redox-Flow): 
1.500 Euro 
Für neuerrichtete PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 bis 
maximal 30 kWp beträgt der Zuschuss in Verbindung mit einem: 
 Lithium-Ionen Batteriespeichersystem: 1.500 Euro 
 Salzwasserbatteriespeichersystem (AHI: Aqueous Hybrid Ion) oder einem 
Redox-Flow-Batteriespeichersystem (VRF Vanadium-Redox-Flow): 3.000 
Euro 
3.4.2 Fördervoraussetzungen 
 Für den elektrischen Speicher muss eine Zeitwertersatzgarantie des Her-
stellers von mindestens 10 Jahren nachgewiesen werden. 
 Die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage in das öffentliche Netz 
ist zu jedem Zeitpunkt auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen. 
Hierdurch soll ein netzdienlicher Betrieb des Batteriespeichers im Sinne der 
Energiewende und der Einsatz eines prognosebasierten Batteriemanage-
mentsystems angeregt werden, wodurch sich mögliche Ertragsverluste 
durch die Begrenzung der Wirkleistungseinsp eisung deutlich reduzieren 
lassen.  
 Beim Einsatz eines Lithium-Ionen Batteriespeicher s muss für diesen die 
Einhaltung einer der beiden folgenden  Normen nachgewiesen werden: 
VDE-AR-E 2510-50 oder Sicherheitsleitfaden für Li-Ionen-Hausspeicher.  
3.4.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
 Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls 
der PV-Anlage

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 29  
 Kopie der Rechnung des ausführenden Fachunternehmens mit Angabe zur 
Größe der PV -Anlage in kWp, des Speichers und  der entsprechenden 
Nutzkapazität des Batteriespeichers in kWh 
 Nachweis über die  Zeitwertersatzgarantie des Batteriespeichers und Ein-
haltung der VDE-AR-E 2510 -50 oder Sicherheitsleitfaden für Li -Ionen-
Hausspeicher 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)

V_0748_2020_Anlage 3_Übersicht-der-Änderungen

14067 Zeichen

Anlage 3 zu V/0748/2020 
Änderungen der Richtlinie des städtischen Förderprogramms Klimafreundliche Wohngebäude der 
Stadt Münster   
(Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) 
 
 Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie 
Ziffer 
A.5 
…Eine Kumulation mit anderen Förderprogram-
men ist zulässig, soweit es diese Förderpro-
gramme ermöglichen. Eine Ausnahme stellt das 
städtische Förderprogramm für Schallschutzfens-
ter dar, hier ist eine Kumulation für den Einbau 
neuer Fenster ausgeschlossen. Weiterhin ist eine 
Kumulation von Fördermitteln der Kreditanstalt für 
Wiederaufbau (KfW) mit Fördermitteln aus dem 
Förderbaustein 2.1 Energieeffizienter Neubau 
ausgeschlossen. 
…Eine Kumulation mit anderen Förderprogram-
men ist zulässig, soweit es diese Förderpro-
gramme ermöglichen. Eine Ausnahme stellt das 
städtische Förderprogramm für Schallschutz-
fenster dar, hier ist eine Kumulation für den Ein-
bau neuer Fenster ausgeschlossen. Weiterhin 
ist eine Kumulation von Fördermitteln der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) mit Fördermitteln 
aus dem Förderbaustein 2.1 Energieeffizienter 
Neubau ausgeschlossen. 
Ziffer 
A.6 
…Auf Antrag kann eine Genehmigung zum vor-
zeitigen Baubeginn für die förderfähigen Maßnah-
men erteilt werden. Eine Genehmigung zum vor-
zeitigen Baubeginn ist jedoch nur möglich, sofern 
im Rahmen dieses Förderprogramms ausreichend 
Mittel zur Verfügung stehen, aus denen das För-
dervorhaben gefördert werden kann… 
…Auf Antrag kann eine Genehmigung zum vor-
zeitigen Baubeginn für die förderfähigen Maß-
nahmen erteilt werden. Eine Genehmigung zum 
vorzeitigen Baubeginn ist jedoch nur möglich, 
sofern innerhalb von 4 Wochen nach Stellung 
des Antrags auf vorzeitigen Baubeginn mit den 
Bauarbeiten begonnen wird und im Rahmen die-
ses Förderprogramms ausreichend Mittel zur 
Verfügung stehen, aus denen das Fördervorha-
ben gefördert werden kann… 
Ziffer 
A.7 
…Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten-
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungs-
bescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die 
Frist einmal um 6 Monate verlängert werden, so-
weit besondere Gründe für eine Verlängerung 
sprechen. Der Antrag auf eine Verlängerung der 
Frist muss schriftlich gestellt werden und ist nur 
zulässig, wenn er eigenhändig unterschrieben vor 
Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird… 
…Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten-
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilli-
gungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 6 Monate verlängert werden, 
soweit besondere Gründe für eine Verlängerung 
sprechen. Der Antrag auf eine Verlängerung der 
Frist muss schriftlich gestellt werden und ist nur 
zulässig, wenn er von den antragstellenden Per-
sonen eigenhändig unterschrieben vor Ablauf 
der 10-Monats-Frist gestellt wird.  
Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus 
dem Förderbaustein Erneuerbare Energien (Zif-
fer 3) die Antragstellung bis spätestens 6 Mo-
nate nach Durchführung der Maßnahme erfol-
gen. Hierbei wird das Datum der Schlussrech-
nung herangezogen… 
Ziffer 
A.12 
Die Richtlinie tritt am 01.05.2020 in Kraft und er-
setzt die Richtlinie vom 01.06.2018. 
Die Richtlinie tritt am 01.09.2020 in Kraft und er-
setzt die Richtlinie vom 01.05.2020. 
Ziffer 1. Es ist ein hydraulischer Abgleich im Zuge der Um-
setzung von  Maßnahmen im Förderbaustein 1 
durchzuführen, der ebenfalls förderfähig ist (Ab-
schnitt 1.12). Dies ist nicht notwendig, sofern nur 
der Einbau einer Lüftungsanlage nach Abschnitt 
1.7 gefördert wird. 
Es ist ein hydraulischer Abgleich nach dem Ver-
fahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von 
Heizungsanlagen im Bestand“ im Zuge der Um-
setzung von Maßnahmen im Förderbaustein 1 
durchzuführen, der ebenfalls förderfähig ist (Ab-
schnitt 1.12). Dies ist nicht notwendig, sofern nur 
der Einbau einer Lüftungsanlage nach Abschnitt 
1.7 gefördert wird. 
Ziffer 
1.7.1 
Der Einbau einer bedarfsgeführten zentralen Ab-
luftanlage wird pauschal mit 800 Euro je Wohnein-
heit und maximal 4.000 Euro je Gebäude geför-
dert… 
Der Einbau einer bedarfsgeführten zentralen Ab-
luftanlage wird pauschal mit 800 Euro je 
Wohneinheit und maximal 4.800 Euro je Ge-
bäude gefördert...

Ziffer 
2.1.1 
(alt 
2.1.2) 
Der Neubau eines Wohngebäudes, bei dem der  
spezifische, auf die wärmeüber tragende Umfas-
sungsfläche bezogene Transmissionswärmever-
lust (H´ T vorh.) den Wert  des Referenzgebäudes 
gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Aus -
richtung (H´T Referenzgebäude) gemäß aktueller 
Energieeinsparverordnung (EnEV) um mindestens 
40 % unterschreiten, wird wie folgt bezuschusst: 
 Für Ein- und Zweifamilienhäusern 21.000 
Euro pauschal 
 Haushalte, die für die Neuerrichtung  ihres 
Eigenheims eine Wohnraum förderung 
nach den Wohnraumförderungsbestim-
mungen des Landes NRW in Anspruch 
nehmen, oder bereits eine entsprechende 
Förderzusage vorweisen können, erhalten 
einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 
4.000 Euro. 
 Für Mehrfamilienhäusern 10.000 Euro je 
Wohneinheit, max. jedoch 40.000 Euro je 
Gebäude 
Die Energetische Qualitätssicherung (2.2) kann zu-
sätzlich gewährt werden. 
Der Neubau eines Wohngebäudes, das im sog. 
Passivhaus-Standard (Heizwärmebedarf maxi-
mal 15 kWh pro m² und Jahr) errichtet wird, wird 
wie folgt bezuschusst: 
 
 
 
 
 Für Ein- und Zweifamilienhäuser 15.000 
Euro pauschal 
 Haushalte, die für die Neuerrichtung ih-
res Eigenheims eine Wohnraum-förde-
rung nach den Wohnraumförderungsbe-
stimmungen des Landes NRW in An-
spruch nehmen, oder bereits eine ent-
sprechende Förderzusage vorweisen 
können, erhalten einen zusätzlichen Zu-
schuss in Höhe von 5.000 Euro. 
 Für Mehrfamilienhäuser 10.000 Euro je 
Wohneinheit, max. jedoch 40.000 Euro 
je Gebäude 
Der Bonus für ökologische/ umweltfreundliche 
Dämmstoffe (2.2), die Energetische Qualitätssi-
cherung (2.3) kann ebenso wie Maßnahmen aus 
dem Förderbaustein 3 gewährt werden. 
Ziffer 
2.1.2 
(alt 
2.1.1) 
 Gefördert wird der Bau von neu geschaffe-
nen Wohngebäuden unter Einhaltung der 
nachfolgend aufgeführten Anforderungen 
an die Gebäudehülle (den Transmissions-
wärmeverlust): 
 Nachzuweisen ist bei dem Neubauobjekt, 
dass der spezifische, auf die wärmeüber-
tragende Umfassungsflä che bezogene 
Transmissionswärmeverlust (H´ T vorh.) 
den Wert des Referenzgebäudes gleicher 
Geometrie, Nettogrundfläche und Ausrich-
tung (H´T Referenzgebäude) gemäß aktu-
eller Energieeinsparverordnung (EnEV) 
um mindestens 40 % unterschreiten. 
 Das zu fördernde Wohngebäude muss 
sich im Stadtgebiet Münster befinden.  
 Die Begleitung der Maßnahme durch eine 
Sachverständige Person für Schall - und 
Wärmeschutz (saSV), ein Mit glied der 
EnergieeffizienzExperten-Datenbank oder 
Qualitätssicherer ist Fördervoraussetzung.  
 Das Wohngebäude muss nach Fertigstel-
lung eine eigene Hausnummer besitzen 
und für mindestens 10 Jahre selbst be-
wohnt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Das zu fördernde Wohngebäude muss 
sich im Stadtgebiet Münster befinden. 
 Der Passivhausstandard wird bei einem 
Heizwärmebedarf QH von maximal 15 
Kilowattstunden pro Quadratmeter und 
Jahr erreicht. Der Nachweis muss nach 
PHPP (Passivhaus-Projektierungspaket) 
oder DIN 18599 geführt werden. Sofern 
eine Nutzung solarer Wärmegewinne 
nicht hinreichend möglich ist (z.B. bei 
Verschattung durch Vegetation oder Be-
bauung), ist eine Berücksichtigung der 
Nutzung regenerativer solarer Erträge 
(Qh,reg: Solarthermie, PV) zur Errei chung 
der Vorgabe zulässig. Ein  begründeter 
Nachweis für dieses Vorgehen ist anzu-
führen. 
 Auf dem Gebäude muss eine Photovol-
taik- (PV-) Anlage mit mindestens 1 
kWp Leistung errichtet und für einen 
Zeitraum von mindestens 20 Jahren be-
trieben werden. Diese Verpflichtung ent-
fällt, sofern eine Solarthermieanlage zur 
Heizungsunterstützung installiert wird o-
der durch eine unabhängige Stelle (z.B. 
Verbraucherzentrale) nachgewiesen 
wird, dass die Umsetzung einer PV-
Anlage nicht wirtschaftlich angemessen 
möglich ist. In diesem Fall entfällt eine 
Förderung nach Förderbaustein 3 für die 
Anlage. 
 Das Wohngebäude muss nach Fertig-
stellung eine eigene Hausnummer besit-
zen und für mindestens 10 Jahre zu 
Wohnzwecken genutzt werden.

Eine Förderung erfolgt nicht, wenn: 
 mit dem Bau des Wohngebäudes, auf das 
sich der Antrag bezieht bereits vor Bewilli-
gung begonnen worden ist, 
 mit dem Bau des Wohngebäudes, auf das 
sich der Antrag bezieht, pla nungs- oder 
baurechtliche Belange entgegenstehen, 
 in dem Wohngebäude, auf das sich der 
Antrag bezieht, Tropenholz (z.B. Aningre, 
Limba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird 
(z.B. Fensterrahmen) oder FCKW - und 
HFCKW-haltige Baumaterialien verwandt 
werden, 
 es sich um ein überwiegend gewerblich 
genutztes Gebäude handelt, 
 Maßnahmen, in Eigenarbeit durchgeführt 
werden, 
 Fördermittel der Kf W Bank für die Erstel-
lung eines KfW Effizienzhaus 55, 40 oder 
40 plus in Anspruch genommen werden. 
 Für das Gebäude ist eine Verschattungs-
möglichkeit aller Wohnraumfenster der 
Ost-, Süd- und Westfassaden, insbeson-
dere auch der Dachflächenfenster nach-
zuweisen. Alternativ ist der rechnerische 
Nachweis der Einhaltung der jährlichen 
Übertemperaturgradstunden nach DIN 
4108-2 vorzulegen. 
 
Eine Förderung erfolgt nicht, wenn: 
 mit dem Bau des Wohngebäudes 
(Dämm- & Betonierarbeiten der Sohl-
platte), auf das sich der Antrag bezieht, 
bereits vor Bewilligung begonnen wor-
den ist, 
 dem Bau des Wohngebäudes, auf das 
sich der Antrag bezieht, planungs- oder 
baurechtliche Belange entgegenstehen, 
 in dem Wohngebäude, auf das sich der 
Antrag bezieht, Tropenholz (z.B. 
Aningre, Limba, Meranti, Sipo, etc) ein-
gesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) oder 
FCKW- und HFCKW-haltige Baumateri-
alien verwendet werden, 
 es sich um ein überwiegend gewerblich 
genutztes Gebäude handelt, 
 Maßnahmen, in Eigenarbeit durchge-
führt werden. 
 Fördermittel der KfW Bank für die Er-
stellung eines KfW Effizienzhaus 55, 40 
oder 40 plus in Anspruch genommen 
werden. 
Ziffer 
2.1.3 
Einzureichende Unterlagen 
 Für den Bau des Wohngebäudes ist ein 
durch eine staatlich anerkannten Sachver-
ständige Person für Schall - und Wärme-
schutz (saSV) bzw. ein Mitglied der Ener-
gieeffizienzExperten-Datenbank oder 
Qualitätssicherer zu erstellender Nach-
weis zur Planung der oben bezeichneten 
Anforderungen an den Transmissionswär-
meverlust sowie ein entsprechen der ge-
schlossener Vertrag mit dem Antrag einzu-
reichen. 
 Nach Abschluss der Baumaßnahme, spä-
testens aber innerhalb von 18 Monaten 
nach Bewilligung, ist ein erneuter Nach-
weis über die Einhaltung der oben benann-
ten Anforderungen vorzulegen. Ebenfalls 
vorzulegen sind Finanzierungsnachweise, 
aus denen hervorgeht, dass keine Förder-
mittel der KfW Bank in Anspruch genom-
men wurden (z. B. Eigenkapitalnachweise, 
Fremdmittelnachweise). 
Einzureichende Unterlagen nach Durchführung 
der Maßnahme 
 Nach Abschluss der Baumaßnahme, 
spätestens aber innerhalb von 18 Mona-
ten nach Bewilligung, ist ein rechneri-
scher Nachweis durch einen bei der 
Stadt Münster gelisteten Qualitätssiche-
rer, einen bei der dena gelisteten KfW-
Effizienzhausexperten oder einen zertifi-
zierten Passivhaus-Planer/-Berater über 
die Einhaltung der Voraussetzungen 
nach 2.1.2 (PHPP-Rechenblätter, Nach-
weis der Wohnfläche, U-Werte, Fenster, 
ggf. Verschattung, Heizwärme, Solar 
Warmwasser, PW Kennwert, EnEV 
Heizwärme, Luftdichtheit, Lüftungskon-
zept) einzureichen. 
 Es ist eine Schlussrechnung für den 
Bau der Photovoltaikanlage bzw. der 
Solarthermieanlage, sofern diese er-
satzweise für die PV-Anlage installiert 
wurde, vorzulegen. 
 Nachweis über Berücksichtigung des 
sommerlichen Wärmeschutzes (z.B. DIN 
4108-2, Fensterverschattungsmöglich-
keiten, etc.)

Ziffer 
2.2 
(neu) 
- 2.2 Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe 
im Neubau 
 
2.2.1 Förderhöhe 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe im 
Neubau wird mit einer Förderung von 2.500 
Euro pauschal je Gebäude honoriert. 
 
2.2.2 Fördervoraussetzungen 
Das neu zu errichtende Wohngebäude muss 
mindestens die Anforderungen des KfW-Effizi-
enzhaus 40 Standards erfüllen. 
An umweltfreundliche Baustoffe werden fol-
gende Anforderungen gestellt:  
 Zertifizierung mit dem natureplus®-Qua-
litätszeichen oder  
 Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder 
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie 
Rosenheim GmbH (IBR) 
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fach-
lich sinnvoller Kombination mit anderen Dämm-
stoffen eingebaut, so wird der Förderzuschuss 
ab einem Anteil von 50% der wärmedämmen-
den Bauteilfläche in voller Höher gezahlt. 
 
2.2.3 Einzureichende Unterlagen nach Durchfüh-
rung der Maßnahme 
Nach Abschluss der Baumaßnahme, spätestens 
aber innerhalb von 18 Monaten nach Bewilli-
gung, muss als Leistungsnachweis eingereicht 
werden:  
 die Schlussrechnung und ein Zahlungs-
beleg (z.B. Kopie des Kontoauszuges), 
aus dem hervorgeht, dass umwelt-
freundliche Dämmstoffe (mit Angabe der 
sanierten Bauteilflächen, der verwende-
ten Dämmmaterialien, etc.) eingesetzt 
wurden.  
 eine Kopie des Energiebedarfsauswei-
ses mit Registriernummer und von einer 
sachverständigen Person unterzeichnet 
für das Wohngebäude.  
Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Be-
willigungsbescheid endgültig erlassen. 
Ziffer 
2.3.2 
(alt 
2.2.2) 
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es 
sich um ein zu errichtendes Energiesparhaus im 
Stadtgebiet der Stadt Münster gemäß der jeweils 
gültigen städtischen Festsetzung der Stadt Müns-
ter handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem 
Wohngebäude, auf das sich die Energetische 
Qualitätssicherung im Neubau bezieht, darf erst 
nach Antragstellung begonnen werden. 
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es 
sich um ein zu errichtendes Wohngebäude im 
Stadtgebiet der Stadt Münster handeln, dass 
mindestens die energetischen Anforderungen an 
ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllt. Mit den Bau-
maßnahmen an dem Wohngebäude, auf das 
sich die Energetische Qualitätssicherung im 
Neubau bezieht, darf erst nach Antragstellung 
begonnen werden.

Beratungsverlauf (3)

18.08.2020 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 69 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
26.08.2020 Rat
TOP 63 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Südstraße 83
  • Albersloher Weg 33

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Details

Aktenzeichen
V/0748/2020
Typ
Vorlagen
Datum
27.07.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37