1482/2024
Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen 2023
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 28.05.2024 1482/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 04.06.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 06.06.2024 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 14.06.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 17.06.2024 Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen 2023 1. Allgemeine Informationen In Köln leben zum Stichtag 31.Dezember 2023 insgesamt etwa 1.100.000 Menschen, davon 437.000 Menschen mit Migrationshintergrund und 245.000 Menschen ohne deutschen Pass aus 180 Ländern (davon 77.300 EU-Bürger und 167.700 Personen aus Nicht-EU-Staaten). Bezogen auf die Menschen ohne deutschen Pass, verfügen 218.300 über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten Aufenthalts- titels). Bei den übrigen ca. 26.700 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, hiervon sind 22.370 Fälle noch in einem aufenthaltsrechtlichen Prüfverfahren, befinden sich 1.030 Personen im Asylverfahren und besteht bei 3.300 Personen eine Ausreisepflicht. 2 Von 167.700 Personen aus Nicht-EU-Staaten sind demnach Nachfolgend möchte die Verwaltung über die Entwicklungen im Jahr 2023 der in Köln leben- den ausreisepflichtigen Personen, die Gewährung von Bleiberechten und erfolgten Ausreisen berichten. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember 2023. 2. Chancen-AE Mit dem sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrecht“ nach § 104c AufenthG, welches im Dezem- ber 2022 verabschiedet wurde, können Menschen innerhalb von 18 Monaten die Vorausset- zungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllen. Das Chancenaufenthaltsrecht schafft damit Aufenthaltsperspektiven für Menschen mit bisher ungesicherten Aufenthaltsstatus, ohne dass bereits alle Integrationsvoraussetzungen aus den Bleiberechtsregelungen erfüllt sein müssen. In Köln fielen potenziell 3.600 der im Jahr 2022 geduldeten Personen (4.727), also ca. 75 % der geduldeten Personen, zumindest aufgrund der Voraufenthaltszeiten in die Neuregelun- gen. Bis zum 31.12.2023 stellten etwa 57 % des potenziell begünstigen Personenkreises ei- nen Antrag auf ein Chancenaufenthaltsrecht (etwa 2.000 Anträge). Hiervon konnte bereits in 62 % der Fälle (ca. 1.300 Personen) ein Chancenaufenthaltsrecht erteilt werden. Bei 15 % der Fälle (etwa 500) konnten Aufenthaltserlaubnisse nach anderen Rechtsgrundlagen (z. B. Blei- berechte) erteilt werden. In etwa 9 % der Fälle (ca. 350) sind Versagungsgründe festzustellen. Versagt werden muss ein Chancenaufenthaltsrecht dann, wenn - kein mindestens fünfjähriger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Voraufenthalt vor- liegt, - sich die Person nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, - eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegt und - die Person wiederholt vorsätzlich über Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. 3 3. Aussetzung von Rückführungsmaßnahmen (Duldung) Ist eine Person ausreisepflichtig, kann die Ausreise oder die Rückführung jedoch nicht unmit- telbar erfolgen oder ist sie nicht ohne weiteres möglich, ist der Aufenthalt der Person zunächst zu dulden (Aussetzung der Rückführung). Eine Ausreisepflicht tritt ein, wenn eine schutzsuchende Person durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht als Asylberechtigte*r anerkannt ist (2022 in 314 Fällen), eine Person unerlaubt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält oder wegen Straffälligkeit ausgewiesen wird. Anzahl der Menschen mit einer Duldungsbescheinigung Die Anzahl der Menschen im ungesicherten Aufenthaltsstatus (Duldung) konnte im Vergleich zu den Vorjahren trotz erheblich steigender Zuzugszahlen deutlich reduziert werden. Dies be- gründet sich in der Erteilung von Chancenaufenthaltsrechten, als auch in der Intensivierung der Erteilungen von humanitären Aufenthaltstiteln und Bleiberechten. Übersicht über die verschiedenen Duldungsgründe Duldungsbescheinigungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie zum Beispiel bei Krankheiten, fehlenden Pässen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbildungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer berufli- chen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von länge- rer Dauer, sodass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. 4 Sonstige andere Gründe bilden hier eine Summe aus verschiedenen Duldungsgründen mit geringerer Fallzahlenhöhe (zwischen 160 und einem Fall). Duldungsgründe können hier unter anderem sein: - Duldung aus dringenden persönlichen/humanitären Gründe oder besonderem öffentli- che Interesse Personen - Geduldete Unbegleitete Minderjährige - Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor - Eltern von Kindern mit Bleiberechten nach § 25a AufenthG - Gesetzliche Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG - Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen - Offenes Vaterschaftsanerkennungsverfahren - Gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Rückkehrent- scheidung - Asylfolgeverfahren 4. Bleiberechte Bleiberechte wegen guter Integration können dann gewährt werden, wenn ausreisepflichtige Personen folgende Voraussetzungen erfüllen: - sich 4 bis 8 Jahre in Deutschland aufhalten - sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen (zum Beispiel Straffrei- heit); - sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen können, - der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit selbst gesichert ist, - hinreichend mündliche Deutschkenntnisse vorliegen, - Kinder im schulpflichtigen Alter tatsächlich auch die Schule besuchen oder - ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss erworben wurde sowie - die Identität geklärt ist bzw. zumutbar bei der Identitätsklärung und Beschaffung eines Passdokuments mitgewirkt hat. Darüber hinaus ist ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn tatsächliche oder rechtliche Rück- führungshindernisse vorliegen, diese nicht absehbar beseitigt werden können und diese Gründe nicht im bewussten Handeln (zum Beispiel Verschleierung der Identität) des*der Aus- reisepflichtigen begründet sind. Gründe hierfür können zum Beispiel fehlende nicht beschaff- bare Reisedokumente, familiäre Bindungen oder medizinische Ursachen sein. Auch eine Aus- bildung oder eine Beschäftigung können ein Bleiben ermöglichen. 5 Im Jahr 2023 besaßen 1.362 Personen ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG wegen einer nachhaltigen In- tegration 740 Personen ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG als gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende 154 Personen ein Aufenthaltsrecht zur Beschäftigung 1.801 Personen ein Aufenthaltsrecht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglich- keit der Ausreise und 43 Personen eine langfristige Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 7 Personen eine längerfristige Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG Anzahl der Menschen in einem Bleiberecht 2019 – 2023 5. Ausreisen Grundsätzlich werden Entscheidungen unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeut- samen Aspekte getroffen, insbesondere auch für die Beteiligten günstigen Umstände. Hierbei werden die Handlungsspielräume aus Gesetzen und Erlassen genutzt, sofern gesetzlich Blei- beperspektiven eröffnet sind. Die gesetzliche Aufgabe ist, auf Fälle von unerlaubter Einreise unmittelbar mit dem Ziel einer schnellen Wiederausreise zu reagieren und die Ausreisepflicht der Menschen zu begleiten, die kein Aufenthalts- oder Bleiberecht erhalten können. Hier be- steht für das Ausländeramt kein Ermessenspielraum. Das Ausländeramt berät vor Einleitung einer Rückführungsmaßnahme über die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise und informiert individuell über Fördermöglichkeiten und die Verbes- serung von Perspektiven im Heimatland durch Rückkehr- und Qualifizierungsprogramme. Anzahl der freiwilligen Ausreisen mit und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln 6 Es ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die gegen- über den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Rückkehrförder- und Reintegrationsprogramme sind in ihrer zeitlichen Geltung, ihrer inhaltli- chen Ausgestaltung und dem Adressat*innenkreis verschieden. Die Rückkehrförderung kann sich auf eine reine finanzielle Reisebeihilfe, über ein Startgeld bis hin zu einer Existenzförde- rung erstrecken. Weiterhin besteht die Möglichkeit im Einzelfall erforderliche Sachleistungen zu gewähren sowie eine temporäre medizinische Betreuung sicherzustellen. Ebenfalls besteht je nach Förderpro- gramm die Möglichkeit ein sogenanntes „Virtual Counselling“ in Anspruch zu nehmen, welches den Ausländer*innen in der Herkunftssprache für viele Rückkehrfragen, insbesondere zur Rein- tegration, Hilfestellungen auch vor Ort anbietet. Die Förderlandschaft ist über den deutschen Internetauftritt der IOM (returningfromgermany.com) mehrsprachig und in leichter Sprache ab- rufbar. Anzahl nach Rückkehrstaaten unter/ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln 7 Wird der Ausreiseplicht nicht freiwillig nachgekommen oder wiegt das Interesse an der über- wachten Ausreise (in der Regel bei in Haft befindlichen Straftäter*innen) höher, ist die Durch- setzung einer Ausreiseverpflichtung unvermeidlich und gesetzlich vorgesehen. Das Ausländeramt handelt stets im Bewusstsein, dass Rückführungen in die Lebenswirklichkeit und -perspektive der betroffenen Menschen eingreifen und es darüber hinaus ein einschnei- dendes und emotionales Erlebnis für rückzuführende Personen ist. Dahe r werden sämtliche Grundlagen / Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor ihrer Durchführung sorgfältig geprüft. Rückführungen werden immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, mit ge- schultem Personal der Ausländerbehörde und der in der Situation gebotenen Sensibilität be- trieben. Anzahl von Rückführungen 2018 – 2023 Im Jahr 2023 wurden 158 Personen in ihren Herkunftsstaat rückgeführt, in 11 Fällen erfolgte die Überstellung im Rahmen des Dublin-Vefahrens in einen europäischen Vertragsstaat. Anzahl nach den häufigsten Rückführungsstaaten 8 Das Dublin-Verfahren wird in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betrieben und dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-Verordnung als rechtliche Grundlage legt hierbei die Kriterien und das Verfahren fest und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Nor- wegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt wird, nur durch einen Staat geprüft wird. Ist ein anderer Mitgliedstaat zuständig ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Überstellung dorthin an. Das Ausländeramt ist dann verpflichtet die Über- stellung fristgerecht sicherzustellen, eine eigene Entscheidungs- oder Prüfungskompetenz hat die Ausländerbehörde nicht. Voraufenthaltszeiten der im Jahr 2023 rückgeführten Menschen 9 Die Voraufenthalte der rückgeführten Personen in Deutschland sind aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufent- halte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Rückführun- gen nach Maßgabe der Dublin III Verordnung oder um Rückführungen von unerlaubt einge- reisten Personen. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufent- haltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedoku- menten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Vo- raussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Untertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. Unter langfristige Aufenthalte sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber, wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. Rückführungskapazitäten werden hierbei vorrangig auf Gefährder*innen, Personen aufgrund von (intensiver) Straffälligkeit und sonstige Personen, die sich dauerhaft der Integration ver- weigern konzentriert. Es ist aber auch gesetzliche Aufgabe des Ausländeramtes, die Ausrei- sepflicht der Personen durchzusetzen, die ihrer Pflicht nicht freiwillig nachkommen. Prozentualer Anteil rückgeführter Straftäter*innen 2019 – 2023 gemessen an der Anzahl der Gesamtrückführungen Die Anzahl rückgeführter Straftäter*innen wird erst seit 2019 differenziert erfasst. Die Ausrei- sevorbereitung und Durchführung einer Rückführung von straffälligen Personen ist sehr zeit- aufwendig. Neben langwierigen und schwierigen Identifizierungsverfahren und Beschaffung von Heimreisdokumenten, bedarf es zur Ausweisung und Rückführung einer Genehmigung der Staatsanwaltschaft. Mit der Genehmigung zur Abschiebung wird in der Regel der Aufent- haltsbeendigung Vorrang gegenüber der Strafverfolgung oder vollen Verbüßung der Strafhaft erklärt. Bei inhaftierten Personen wird der Strafverzicht in der Regel erst nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft gewährt. 10 Verurteilungen wegen (Anzahl der Fälle, Mehrfachnennung möglich): In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer*innen begehen können (Strafvorschriften nach dem AufenthG). 6. Rechtliche Änderungen und Besonderheiten Der Rat der Europäischen Union hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 den vorübergehen- den Schutz für aus der Ukraine geflüchtete Menschen bis zum 4. März 2025 verlängert. Damit ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG bis März 2025 möglich. Durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wurde mit der Ukraine-Aufenthalts- erlaubnis-Fortgeltungsverordnung bestimmt, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Auf- enthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, bis zum 4. März 2025 fortgelten. Die Notwendigkeit der Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels wird damit vermieden. Das Ausländeramt stellt zur Bestätigung der Rechtslage eine entsprechende personalisier- bare Bescheinigung auf ihrem Internetauftritt zum Download zur Verfügung. Diese kann als Nachweis zum Beispiel bei Behörden, Arbeitgeber*innen oder im sonstigen Bedarfsfall die- nen. Gez. Blome
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1482/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.05.2024
- Erstellt
- 02.05.2024 14:34