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V/0114/2013

Bebauungsplan Nr. 542 - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 27.02.2013

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V-0114-2013-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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V-0114-2013-Anlage-2-Begruendung

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V-0114-2013-Anlage-1-Buergeranhoerung

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V-0114-2013-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0114-2013-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

4169 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0114/2013  
  
Textliche Festsetzungen 
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 542: 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Im WA-Gebiet sind die gemäß § 4 (2) Nr. 2 und 3 und die gemäß § 4 (3) BauNVO 
zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen (§ 1 (5) und (6) 
BauNVO). 
1.2 Je Haus sind maximal 2 Wohnungen zulässig (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). 
1.3 Gebäude mit einer Dachneigung von 38° bis 45° dürfen eine nördliche Traufenhöhe von 
4,50 m nicht überschreiten. 
Gebäude mit einer Dachneigung von 30° bis 37° dürfen eine nördliche Traufenhöhe von 
6,50 m nicht überschreiten. 
Die festgesetzten Traufenhöhen sind definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
nördlichen Außenwand und der Dachfläche. 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die jeweilige Höhe des dem Bauvorhaben 
nächstgelegenen Kanaldeckels gemäß Planzeichnung in Meter über Normalhöhennull (m 
ü. NHN) (§ 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 
Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses muss mindestens 0,30 m über 
Bezugspunkthöhe liegen (§ 9 (3) BauGB). 
1.4 Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind nur innerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig. Garagen und Carports sind mit Flachdächern zu versehen 
und dürfen nicht höher als 2,50 m sein (§ 12 (6) BauNVO). 
1.5 Nebenanlagen, ausgenommen Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder, sind nur außerhalb 
der Vorgartenbereiche (Fläche zwischen der nordwestlichen Plangebietsgrenze und der 
vorderen Baugrenze) zulässig. Die Grundfläche darf maximal 9,0 m² pro Grundstück, die 
Höhe maximal 2,30 m betragen. Zu den Grundstücksgrenzen ist ein Mindestabstand von 
0,5 m einzuhalten (§ 14 (1) BauNVO). 
1.6 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung oder 
Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NRW das 
resultierende Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen 
nach DIN 4109 einhalten (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der 
gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereiche III-V) sind schallgedämmte 
Lüftungen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 542  
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“  
  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1 Dachaufbauten , Nebengiebel, und sonstige Nebenanlagen sind auf der jeweils nördlichen 
Dachflächenseite unzulässig. Alle Bauteile dürfen die festgesetzte maximale Bauhöhe nicht 
überschreiten. 
2.2 Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer sind als Dachform unzulässig. 
2.3 Untergeordnete Anbauten sind mit einem Flachdach auszuführen. 
2.4 Für die Außenhaut (Fassaden und Dächer) von Gebäuden sind nur Materialien in 
gedeckten, pastellartigen Farbtönen zulässig. Grelle, leuchtende Farbtöne sind unzulässig. 
2.5 Grundstückseinfriedungen in den Vorgartenbereichen (vgl. Pkt. 1.5) sind nur in Verbindung 
mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe 
zulässig. Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 
1,20 m nicht überschreiten. 
3. Hinweise 
3.1 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-
Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 
3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-Bauen-
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

Beschlussvorlage

3121 Zeichen

V/0114/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 542: Amelsbüren - Östlich "Im Mühlenfeld" 
1. Beschluss zur Aufstellung 
2. Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.04.2013 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
08.05.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
15.05.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
15.05.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Für den Bereich östlich der Straße „Im Mühlenfeld“ im Stadtteil Amelsbüren ist gemäß § 2 (1) 
Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan u. a. zur Festsetzung von Art und Maß der bau-
lichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen aufzustellen. 
 
Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Amelsbüren, Flur 9, Flurstück 426, Teile der Flurstücke 364, 366, 427.  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 542: 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ öffentlich auslegen wird.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Die erford erlichen Erschließungsanlagen werden entsprechend den Mittelbereitstellungen in den 
künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert. Die Straßenbaukosten (Anpassung 
der östlichen Straßenbegrenzung „Im Mühlenfeld“, Umsetzung der Straßenbeleucht ung etc.) we r-
den auf ca. 100.000 € veranschlagt. Die Kosten für die erforderlichen Schmutz - und Regenwas-
serhausanschlüsse werden auf ca. 50.000 € geschätzt. 
 
Das Plangebiet befindet sich überwiegend in Eigentum der Stadt Münster. Durch die Veräußerung 
der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0114/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.03.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0114/2013 
Begründung: 
Der Bebauungsplan Nr. 542: Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ soll die planungsrechtlichen 
Vorraussetzungen schaffen, die zur Entwicklung einer neuen Wohnbaufläche für ca . 11 Gebäude 
erforderlich sind. 
 
Die Nachfrage nach Grundstücken für den Bau von Einfamilienhäusern ist auch in den Randlagen 
der Stadtteile groß. Auch aus stadtwirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, die einseitige Erschli e-
ßungssituation zu „bereinigen“. 
 
Für die Verwirklichung di eser Bau- und Investitionsabsichten ist die Schaffung von Planungsrecht 
erforderlich. 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt für den Planbereich östlich der Straße „Im Mü h-
lenfeld“ bereits eine Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist insoweit gemäß  § 8 (2) BauGB 
aus dem FNP entwickelt. 
 
Am 13.12.2012 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlic hkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt. Das 
Protokoll ist in der Anlage 1 beigefügt. 
 
Die Offenlegung soll im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss noch vor den Sommerferien 2013 
erfolgen. 
 
 
i. V.  
 
gez. 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1. Protokoll der Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0114-2013-Anlage-2-Begruendung

43590 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0114/2013 
 
Begründung  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 542: 
Amelsbüren – „Östlich Im Mühlenfeld“ 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................3 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................3 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 3 
6.2 Art und Maß der baulichen Nutzung........................................................................................... 3 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................4 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 4 
6.5 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 5 
6.6 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 5 
6.7 Altlasten...................................................................................................................................... 5 
6.8 Denkmalschutz / Archäologie.....................................................................................................6  
6.9 Umwelt........................................................................................................................................ 6 
7. Flächenbilanz.........................................................................................................................................6 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ...................................................6 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 6 
8.2 Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................................... 6 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes....................................................... 6 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 7 
8.4.1 Menschen..........................................................................................................................7 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung................................................8 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ...........................................................................9 
8.4.2.1... Artenschutzprüfung............................................................................................9 
8.4.2.2... Eingriff in Natur und Landschaft ......................................................................10 
8.4.2.3... Waldumwandlung ............................................................................................11 
8.4.3 Boden ..............................................................................................................................11 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung..............................................12 
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................12 
8.4.5 Klima / Luft ......................................................................................................................12 
8.4.6 Landschaft.......................................................................................................................12 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung..............................................12 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................12 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ...............................................................................13 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen........................13 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)....................................................... 13 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................... 13 
8.7 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................13 
8.8 Zusammenfassung................................................................................................................... 13 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................13 
10. Kosten..................................................................................................................................................14 
11. Realisierung der Planung ....................................................................................................................14 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 14

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 542 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Bebauungsplan Nr. 542: Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ soll die planungsrechtlichen 
Vorraussetzungen schaffen, die zur Entwicklung einer neuen Wohnbaufläche für ca. 11 
Gebäude erforderlich sind. 
Die Nachfrage nach Grundstücken für den Bau von Einfamilienhäusern ist auch in den 
Randlagen der Stadtteile groß. Auch aus stadtwirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, die einseitige 
Erschließungssituation zu „bereinigen“. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt: 
• im Westen durch die östliche Straßenbegrenzungslinie „Im Mühlenfeld“, 
• im Norden durch die Wiedaustraße, 
• im Osten durch eine konstruierte Linie, parallel zur Straße Im Mühlenfeld, in ca. 30 m Tiefe 
von der Straßenbegrenzung entfernt, 
• im Süden durch den Weg „Inkingrodde“. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Amelsbüren, Flur 9, Flurstück 426, Teile der Flurstücke 364, 366, 427. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt für den Planbereich östlich der Straße „Im 
Mühlenfeld“ eine Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist insoweit gemäß § 8 (2) 
Baugesetzbuch (BauGB) aus dem FNP entwickelt. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Westlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans 
AM 8 – 1. Änderung, welcher ein Allgemeines Wohngebiet, in offener Bauweise mit Einzel- und 
Doppelhausbebauung, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 0,6 sowie maximal zwei Vollgeschossen und einer Dachneigung von 45° bis 50° 
festsetzt. 
Das Plangebiet liegt im Außenbereich. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet grenzt westlich an eine vorhandene, durch freistehende Einfamilienhäuser 
geprägte Wohnsiedlung an. Östlich befindet sich die Bahnstrecke Münster–Lünen in 
Dammlage. Die geringste Entfernung zwischen dem neuen Baugebiet und der Bahntrasse 
beträgt ca. 85 m; die größte Entfernung beträgt ca. 185 m. Der Süden des Baugebiets ist ca. 80 
m vom Dortmund-Ems-Kanal entfernt. Die nördlich gelegene Landstraße 885 – Wiedaustraße 
verbindet die Stadtteile Hiltrup und Amelsbüren mit dem neuen Gewerbe- und Industriegebiet 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 14

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 542 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
 
Hansa-BusinessPark, einschließlich des neuen, noch zu errichtenden Autobahnanschlusses an 
die A1, und weiterführend den Stadtteil Mecklenbeck. 
Südöstlich des Plangebiets ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. 
5. Planungsziele 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von 11 
freistehenden Einzelhäusern schaffen. 
Die Gebäudestellungen (Firstrichtungen) sind so gewählt, dass eine möglichst geringe 
Verschattung der jeweils nach Norden folgenden Gebäude erzielt wird. Je geringer die 
Verschattung, desto höher die mögliche Solarenergiegewinnung. Diese Anordnung von 
Gebäuden optimiert die aktive und passive Solarenergieeffizienz und kann dazu beitragen, die 
Klimaschutzziele der Stadt zu erreichen. 
Ein weiterer Vorteil dieser Gebäudestellung und der sich daraus ergebenden 
Grundstückszuschnitte sind günstige Nutzungsmöglichkeiten des Vor- und Hauptgartens. 
Außerdem wird der Wohnwert durch die Hauptausrichtung der Grundrisse nach Süden, über die 
Längsseite des Gebäudes hin, erhöht. 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung sind 
• Art und Maß der baulichen Nutzung und die 
• Gebäudestellung (Firstrichtung) 
von besonderer Bedeutung. 
6.2 Art und Maß der baulichen Nutzung 
• Das Plangebiet ist als Allgemeines Wohngebiet in offener, maximal zweigeschossiger 
Bauweise festgesetzt. Es sind nur Wohngebäude als Einzelhäuser zulässig. Entsprechend 
dieses Planungsziels sind die anderweitigen Nutzungen gem. § 4 BauNVO 
ausgeschlossen (vgl. Textliche Festsetzung 1.1). 
• Um eine effiziente und dennoch umweltschonende Ausnutzung des Grund und Bodens zu 
ermöglichen, sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 0,6 festgesetzt. 
• Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert. 
• Um einerseits der gebietstypischen Einfamilienhausstruktur zu entsprechen, andererseits 
den Vorteil des kompakten, flächeneffizienten Wohnungsbaus in maximal 
zweigeschossiger Bauweise nutzen zu können, sind je Gebäudeeinheit maximal zwei 
Wohneinheiten zulässig (siehe Textliche Festsetzung 1.2). 
• Als Dachform wird das geneigte Dach mit einer Neigung zwischen 30° und 45° festgesetzt. 
Um den Effekt der geringsten Verschattung des jeweils nördlichen Nachbargebäudes zu 
erlangen, wird die Zulässigkeit von Dachaufbauten beschränkt. Daher sind Dachaufbauten 
sowie technische Anlagen, wie Solaranlagen oder Satellitenschüssel, auf der nördlichen 
Dachflächenseite ausgeschlossen. Nebengiebel und Anbauten mit geneigtem Dach sind 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 14

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 542 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
 
aus Gründen der Verschattungsminimierung auf der Nordseite des Gebäudes ebenfalls 
ausgeschlossen. 
Außerdem sind gebietsuntypische Dachformen, wie Walm-, Krüppelwalm- und 
Mansarddächer ausgeschlossen (siehe Textliche Festsetzung 2.2). 
• Um die gewünschte Gebäudestellung zu sichern, ist die Festsetzung der 
Gebäudefirstrichtung erforderlich. 
• Die Festsetzungen der Traufenhöhen stehen in Abhängigkeit zur Wahl der Dachneigung. 
Bei einer Dachneigung von 30° bis 37° ist eine nördliche Traufenhöhe von max. 6,50 m, bei 
einer Neigung zwischen 38° und 45° eine nördliche Traufenhöhe von max. 4,50 m 
festgesetzt. Die First bzw. Gebäudehöhe wird entsprechend der Höhen der 
gegenüberliegenden Bestandsgebäude auf 10,0 m begrenzt. Die Traufenhöhen sind nur 
für die nördliche Gebäudehälfte festgesetzt, um die Verschattung des dahinter liegenden 
Nachbargebäudes zu minimieren (siehe Textliche Festsetzung 1.3). 
• Um in das Gebäude eindringendes Wasser bei Starkregen zu verhindern, ist die Oberkante 
des Erdgeschossfußbodens auf mindestens 0,30 m Höhe über Geländeniveau festgesetzt 
(siehe Textliche Festsetzung 1.3). 
• Um eine harmonische Farbanpassung von Gebäude-Außenhautmaterialien und 
Solaranlagen zu sichern, sind Materialien und Farbgebungen unzulässig, die eine grelle 
Tönung aufweisen. Pastelltöne sind am Besten geeignet, um ein harmonisches Farbspiel 
der Gebäudeteile untereinander zu gewährleisten (siehe Textliche Festsetzung 2.4). 
• Um die gewünschte städtebauliche Ordnung zu gewährleisten, wird die Zulässigkeit von 
Stellplätzen, Garagen, Carports und Nebenanlagen beschränkt. So sind Anlagen für 
Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Fläche und nur mit 
Flachdächern zulässig (siehe Textliche Festsetzung 1.4). 
Nebenanlagen sind nur außerhalb der straßenseitigen Vorgartenfläche in eingeschränkter 
Größe zulässig. Ausnahmen gelten für Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder (siehe 
Textliche Festsetzung 1.5). 
• Grundstückseinfriedungen von Vorgärten sind bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig, 
um die Qualität von Raumöffnungen zu gewährleisten und die Freiflächen- und 
Gebäudewahrnehmbarkeit weitgehend sicher zu stellen. Das Eingrünungsgebot zu den 
öffentlichen Flächen hin soll den visuellen Eindruck der Heterogenität von Mauern und 
Zäunen mildern. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Plangebiet ist über die vorhandene Wohnstraße „Im Mühlenfeld“ ausreichend erschlossen. 
Der vorhandene Straßenquerschnitt einschließlich des einseitigen Gehwegs auf der Westseite 
bleibt erhalten. Eine innere Erschließung ist nicht erforderlich, da nur eine einzeilige 
Straßenrandbebauung geplant ist. 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet kann an die vorhandenen Kanäle in der Straße „Im Mühlenfeld“ angeschlossen 
werden. Die vorhandene Schmutz- und Regenwasserkanalisation ist betriebsbereit und kann 
mit ca. 11 neuen Grundstücksanschlüssen ergänzt werden. 
Eine Anbindung an den ÖPNV (Buslinie 1) ist in ca. 900 m Entfernung, in der Nähe der Kirche, 
im Bereich der Straßen Zum Häpper / Davertstraße gegeben. 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 14

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 542 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
 
6.5 Grünflächen / Begrünung 
Im Plangebiet sind weder öffentliche noch private Grünflächen festgesetzt. 
Es ist davon auszugehen, dass die privaten Freiflächen entsprechend gärtnerisch gestaltet 
werden. 
6.6 Immissionsschutz 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der L 885 (Wiedaustraße), der Bahnstrecke 
Münster–Lünen, einer Hochspannungsleitung, einem Gewerbegebiet sowie dem Dortmund-
Ems-Kanal. 
Die Lärmimmissionen im Plangebiet werden vor allem durch die Verkehre auf der östlich 
gelegenen Bahntrasse und der nördlich gelegenen Wiedaustraße verursacht. Der Gewerbelärm 
durch das westlich gelegene Gewerbegebiet an der Gropiusstraße ist demgegenüber nicht 
relevant. An der östlichen Baugrenze im Plangebiet sind durch den Schienenverkehr 
Schallimmissionen am Tag zwischen 56 dB(A) im Norden und 52 dB(A) im Süden zu erwarten. 
Der Lärm durch die Wiedaustraße erreicht an der nördlichen Baugrenze maximal 68 dB(A) am 
Tag. An der nördlichsten Bebauung sind Lärmpegel durch den Straßenverkehr von 64 dB(A) 
(westliche Baugrenze) und 66 dB(A) (östliche Baugrenze) am Tag zu erwarten. Die 
Lärmimmissionen nehmen mit der Entfernung zur Straße rasch ab. An der nördlichen 
Baugrenze ist mit erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 (WA: 
45/55 dB(A) nachts/tags) von bis zu 13 dB(A) tags und nachts zu rechnen. 
Die Lärmminderung durch aktiven Lärmschutz hätte die Einrichtung einer Lärmschutzwand 
bzw. eines Walles zur Folge. Jedoch sind die Rahmenbedingungen ungünstig, da nach Westen 
notwendige Überstandslängen nicht eingerichtet werden können. Daher wird auf aktive 
Schallschutzmaßnahmen verzichtet. Stattdessen werden passive Schallschutzmaßnahmen 
(Lärmpegelbereiche, vgl. Textliche Festsetzung 1.6) vorgesehen, die zu einer Minderung der 
Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen beitragen und verträgliche Innenraumpegel 
sicherstellen. 
Der passive Schutz ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, als dass die 
betroffenen Gebäude alle über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite 
verfügen. Die weiter südlich gelegenen Bereiche des Baufeldes sind schallschutztechnisch 
ohnehin unkritisch. 
Der Grenzwert für schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder wird durch 
die Abstände der 110-kV-Hochspannungsleitung zum geplanten Wohngebiet deutlich 
unterschritten. 
Beeinträchtigungen durch Gerüche von der Landwirtschaft und von der 
Abwasserbehandlungsanlage (Regenrückhaltebecken) im Südosten des Gebiets sind nicht zu 
erwarten. 
Ebenso sind Lärm- und Geruchsbelästigungen durch den Schifffahrtsverkehr auf dem 
Dortmund-Ems-Kanal nicht abwägungsrelevant. 
6.7 Altlasten 
Innerhalb des Plangebiets sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 14

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 542 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
 
6.8 Denkmalschutz / Archäologie 
Belange des Bau- und Bodendenkmalschutzes werden innerhalb des Plangebiets nicht berührt. 
Hinsichtlich einer Entdeckung von Bodendenkmälern werden in den textlichen Festsetzungen 
entsprechende Hinweise gegeben (siehe Hinweis 3.1). 
6.9 Umwelt 
Da das Plangebiet bisher landwirtschaftlich genutzt wurde, ist davon auszugehen, dass keine 
schützenswerten Biotope bzw. Rote-Liste-Arten von der Planung betroffen sind. Jedoch werden 
unversiegelte Flächen dem Naturhaushalt auf Dauer entzogen. Es werden jedoch 
ausschließlich geringwertige Flächen (Ackerflächen) in Anspruch genommen. 
Detaillierte Ausführungen finden sich unter Punkt 8. 
7. Flächenbilanz 
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,6 ha und umfasst ausschließlich Nettobauland. 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die 
Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen 
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 542: Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
umfasst eine insgesamt ca. 0,6 ha große Fläche, nördlich des Dortmund-Ems-Kanals. Die für 
die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen, festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA), 
werden heute fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Das Plangebiet grenzt im 
Nordwesten an Wohnbauflächen und im Südosten an landwirtschaftliche Flächen und 
wasserwirtschaftliche Anlagen an. Im Norden stößt das Baugebiet an die Landesstraße 885 / 
Wiedaustraße. 
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 11 
freistehende Einfamilienhäuser zu schaffen. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutze
s zu berücksichtigen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 14

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 542 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- DIN 18005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerke) 
- 22. BImSchV 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB) 
Boden - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Landeswassergesetz (§ 51 a LWG) 
Klima / Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- 22. BImSchV 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB) 
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Flächennutzungsplan stellt das geplante Wohngebiet als Wohnbaufläche dar. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im 
Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern 
dargelegt. 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen 
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
8.4.1 Menschen 
Der Stadtteil Amelsbüren liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit gut 6.100 Einwohner 
(Stand 31.12.2011). Die aktuelle Nutzung des Plangebiets wird durch landwirtschaftliche 
Nutzflächen/ Ackerflächen bestimmt. Wohnbebauung grenzt unmittelbar westlich im Bereich der 
Siedlung „Im Mühlenfeld“ an. 
Die Erholungsnutzung beschränkt sich gegenwärtig auf die Nutzung der Straße „Im Mühlenfeld“ 
als ausgewiesener Wanderweg. 
Vorbelastungen durch Immissionen:
 
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen durch den Straßenverkehr der L 885, den 
Schienenverkehr und den Schifffahrtsverkehr auf dem DEK ausgesetzt. Zu prüfen sind 
ebenfalls mögliche gewerbliche Immissionen durch das im Westen befindliche Gewerbegebiet. 
Für Amelsbüren ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung
 anzunehmen, die weitgehend der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Entlang der Landestraße L885 ist 
mit erhöhten Luftschadstoffbelastungen zu rechnen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 14

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
 
In ca. 60 bis 130 m Entfernung zum Baugebiet verläuft, mit Blick auf potenzielle Belastungen 
durch Elektromagnetische Felder, die Trasse einer 110-kV-Hochspannungsleitung. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den 
gesetzlichen Umweltanforderungen wie folgt zu werten: 
Verkehrslärm 
Die Lärmimmissionen im Plangebiet werden vor allem durch die Verkehre auf der östlich 
gelegenen Bahntrasse und der nördlich gelegenen Wiedaustraße verursacht. Der Gewerbelärm 
durch das westlich gelegene Gewerbegebiet an der Gropiusstraße ist demgegenüber nicht 
relevant. Schon allein das Erfordernis, die Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm (TA Lärm) an 
der vorhandenen Wohnbebauung (WA-Gebiet) einzuhalten, führt dazu, dass der Beitrag des 
Gewerbelärms aus dem Gewerbegebiet auf das weiter entfernt liegende Plangebiet nicht als 
erheblich angesehen werden kann. 
Auch sind erhebliche Lärmimmissionen durch den Schiffsverkehr auf dem DEK nicht zu erwarten. 
Zur Einschätzung der verkehrlichen Lärmbelastung auf das Plangebiet wird auf 
Schallimmissionspläne zurückgegriffen, die im Rahmen der Lärmminderungsplanung 
(Schienenverkehr) bzw. im Rahmen der Umse tzung der Umgebungslärmrichtlinie für Münster 
erarbeitet wurden. Demnach sind an der östlichen Baugrenze im Plangebiet durch den 
Schienenverkehr Schallimmissionen am Tag zwi schen 56 dB(A) im Norden und 52 dB(A) im 
Süden zu erwarten. Der Lärm durch die Wiedaustraße erreicht an der nördlichen Baugrenze 
maximal 68 dB(A) am Tag. An der nördlichsten Bebauung sind Lärmpegel durch den 
Straßenverkehr von 64 dB(A) (westliche Baugrenze) und 66 dB(A) (östliche Baugrenze) am Tag 
zu erwarten. Die Lärmimmissionen nehmen mit der Entfernung zur Straße rasch ab. 
An der nördlichen Baugrenze ist mit erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der 
DIN 18005 (WA: 45/55 dB(A) nachts/tags) von bis zu 13 dB(A) tags und nachts zu rechnen. Ein 
unzulässiges Maß der Überschreitung der Orientierungswerte existiert bei Planung eines neuen 
Baugebiets nicht. „Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto 
gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein 
und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten 
auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern“ (BVerwG 4 
CN 2.06 vom 22. März 2007). 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte in der genannten Größenordnung erfordert 
zunächst eine Überprüfung, ob durch aktive Schutzmaßnahmen eine Minderung der Belastung 
erzielt werden kann. Für die Einrichtung einer Lärmschutzwand bzw. eines Walles sind die 
Rahmenbedingungen ungünstig, da nach Westen notwendige Überstandslängen nicht 
eingerichtet werden können. Eine weitere Option zur Verminderung von Schallimmissionen 
stellt das Abrücken der nördlichen Baugrenze von der Hauptschallquelle (Wiedaustraße) dar. 
Ein Abrücken von 3,0 m hätte jedoch lediglich eine Minderung von ca. 1 dB(A) zur Folge. 
An den geplanten Baugrenzen wird daher festgehalten und es wird auf aktive 
Schallschutzmaßnahmen verzichtet. Stattdessen werden passive Schallschutzmaßnahmen 
(Lärmpegelbereiche) vorgesehen, die zu einer Minderung der Beeinträchtigungen durch 
Schallimmissionen beitragen. 
Lärmpegelbereiche: 
Durch die energetische Addition der Lärmimmissionen von Straße und Schiene und dem 
Zuschlag von 3 dB(A) (Vorgabe nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“) wurde der 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 14

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Verkehrsplanung
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maßgebliche Außenlärmpegel ermittelt. Anhand der maßgeblichen Außenlärmpegel wurden die 
erforderlichen Lärmpegelbereiche ermittelt und sind im Bebauungsplan festgesetzt. 
Folgende textliche Festsetzung dient der Umsetzung der Minderungsmaßnahmen: 
- Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei der Errichtung, Änderung oder 
Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NRW das 
resultierende Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiesenen Lärmpegelbereichen 
nach DIN 4109 einhalten (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
- In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der 
gekennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereiche III-V) sind schallgedämmte 
Lüftungen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
Landwirtschaft / Gerüche
 
In Nachbarschaft zum landschaftlich geprägten Außenbereich ist mit typischen Geräuschen und 
Gerüchen zu rechnen. Von der Abwasserbehandlungsanlage (Regenrückhaltebecken) im 
Südosten des Gebiets gehen keine relevanten Beeinträchtigungen aus. 
Elektromagnetische Felder
 
Für die Beurteilung zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
elektromagnetische Felder sind die Grenzwerte der 26. BImSchV „Verordnung über 
Elektromagnetische Felder“ für den Betrieb von Hochspannungsanlagen verbindlich. Für die 
magnetische Flussdichte sind 100 μT als Grenzwert für den ständigen Aufenthalt von Personen 
festgelegt. Der Grenzwert wird durch die Abstände der 110-kV-Hochspannungsleitung zum 
geplanten Wohngebiet sicher eingehalten. Die Baugrenze des nächstgelegenen (bereits 
vorhandenen) Gebäudes liegt etwa 60 m von der Leitungsachse entfernt. Der im 
Abstandserlass NRW festgelegte Schutzabstand für 110-kV-Hochspannungsfreileitungen von 
10 m wird damit eingehalten. Dem Abstandserlass liegt zudem ein Vorsorgewert von 10 μT zu 
Grunde, so dass bei Einhaltung dieses Abstandes nach derzeitigem Stand der Wissenschaft 
nicht von einer Unverträglichkeit oder Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder 
auszugehen ist. 
Erholungsnutzung
 
Hinsichtlich der Erholungsnutzung ergeben sich keine nachhaltigen Belastungen. 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet wird durch intensiv bewirtschaftete Ackerflächen bestimmt. Im südlichen 
Bereich befindet sich eine kleinere Fläche, die zurzeit brach liegt. Dabei handelt es sich um 
einen ehemaligen Pappelbestand, der im Jahr 2010 geerntet, aber noch nicht wieder 
aufgeforstet wurde. Der Bestand ist als Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zu bewerten. 
Schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft, insbesondere FFH-Gebiete oder 
Vogelschutzgebiete bzw. schutzwürdige Biotope gemäß Biotopkataster NRW sind im 
Plangebiet oder der näheren Umfeld nicht anzutreffen. 
8.4.2.1 Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landswirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW 
vom 22.12.2010. 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 14

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Verkehrsplanung
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Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und 
zu erwarten ist. Dabei wurde auf Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie zum 
Bebauungsplan Nr. 483 „Hansa-BusinessPark“ aus dem Jahr 2008 zurück gegriffen, deren 
Untersuchungsgebiet das Plangebiet umfasst. Konkrete Hinweise über Vorkommen 
planungsrelevanter Arten liegen in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht vor. Lediglich im 
Bereich des DEK wurden mehrere Fledermausarten nachgewiesen, wobei davon auszugehen 
ist, dass diese das Plangebiet höchstens sporadisch als Nahrungsraum nutzen. Lebensstätten 
geschützter Arten im engeren Sinne (Nist-, Brutstätten etc.) werden aber nicht tangiert. 
Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. 
8.4.2.2 Eingriff in Natur und Landschaft 
Der Eingriffsermittlung liegt ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen 
und Naturschutz zu Grunde: 
Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans 
einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen, der damit verbundenen 
Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen 
Biotopstrukturen sowie die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen 
Böden stellen einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 
Bundesnaturschutzgesetz dar. Von der Bebauung betroffen sind überwiegend Ackerflächen 
sowie im südlichen Teil ehemalige Waldflächen, die heute brach gefallen sind. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
 
Der Bebauungsplan trägt durch die niedrige Grundflächenzahl von 0,3 sowie die Beschränkung 
der Zulässigkeit von Nebenanlagen auf die überbaubaren Flächen zu einer Minimierung des 
Eingriffs bei. 
Zusätzlicher Ausgleichbedarf
 
Die Planung führt zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Eine vergleichende Bewertung der 
vorhandenen Bestandwertigkeit mit der ökologischen Wertigkeit der Planung führt trotz der 
eingriffsmindernden Maßnahmen und unter Berücksichtigung des innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans anrechenbaren Kompensationspotentials 
(Hausgartenflächen) zu einem zusätzlichen Ausgleichsbedarf von 1.161 Werteinheiten. 
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsbedarf nicht innerhalb des Geltungsbereichs 
nachgewiesen werden kann, wird der Ausgleich außerhalb des Bebauungsplans nachgewiesen. 
Hierzu wird die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Fläche herangezogen und durch 
landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet. 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 14

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Komkat-Nr. / 
Lagebeschreibung der 
Ausgleichsflächen 
Größe 
[ha] 
Gemarkung Flur Flurstück Bisherige Nutzung 
1904 / Kanalinsel 
Hiltrup 
0,0325 Hiltrup 17 73 ehemaliger Reit- und 
Parkplatz / Brache 
Tabelle 2: Außerhalb des Bebauungsplans gelegene Ausgleichsfläche 
Der erforderliche Ausgleich erfolgt auf einer vom Liegenschaftsamt für Ausgleichsmaßnahmen 
bereitgestellten Kompensationsfläche (Komkat-Nr. 1904) im Bereich der Kanalinsel, südlich der 
Straße „Am Emmerbach“. Auf Grund ihres hohen Aufwertungspotentials von 3,57 Wertstufen 
kann der erforderliche zusätzliche Ausgleich von 1.983 Werteinheiten auf einer 325 m² großen 
Teilfläche des Flurstückes Nr. 73 erbracht werden. Die ehemals als Reit- und Parkplatz 
genutzte Teilfläche dient als Sammelausgleichsfläche für mehrere Eingriffsvorhaben innerhalb 
des Stadtgebiets von Münster. Der Umbau des ehemaligen Reit- und Parkplatzes in 
strukturreiche Grünland- und Gehölzbrachen ist für 2014 vorgesehen. 
8.4.2.3 Waldumwandlung 
Landwirtschaftlich oder als Wald genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang 
umgenutzt werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Durch die Planung wird Wald bzw. ehemals 
vorhandener aber nicht wieder aufgeforsteter Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 
Bundeswaldgesetzes in einem Umfang von ca. 780 m² überplant. Die Umwandlung von Wald in 
eine andere Nutzungsart ist unter Einbeziehung der Vorschriften über die Umwandlung von 
Wald in eine andere Nutzungsart in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 39 LFoG). Einer 
Umwandlungsgenehmigung durch die Forstbehörde bedarf es nicht (§ 43 Abs. 1 LFoG). Für die 
Waldbeanspruchung ist nach Vorgabe des Regionalforstamtes eine Ersatzaufforstung im 
Verhältnis 1:2 erforderlich. Die Ersatzaufforstung erfolgt auf einer 1.560 m² großen Fläche in 
der Gemarkung Nienberge (vgl. Tabelle). 
Komkat-Nr. / 
Lagebeschreibung der 
Ausgleichsflächen 
Größe 
[ha] 
Gemarkung Flur Flurstück Bisherige Nutzung 
3633 / Flurlage 
Uhlenbrock 
0,156 Nienberge 1 98 Acker / Brache 
Tabelle 3: Ersatzaufforstung außerhalb des Plangebiets 
8.4.3 Boden 
Natürliche Bodenverhältnisse 
Der Untergrund wird im Bebauungsplangebiet durch Geschiebelehm/ -mergel bestimmt. Als 
Bodentypen sind Braunerde-Pseudogleye und Gley-Braunerden anzutreffen. Die Böden werden 
durch Staunässe bestimmt. Sie haben hinsichtlich natürlicher Bodenfunktionen (z.B. Filter- und 
Pufferfunktion) gemäß der Bewertung im Umweltkataster Münster eine mittlere Bedeutung. 
Die Böden des Plangebiets sowie der Untergrund lassen eine verzögerungsfreie Versickerung 
von Niederschlagswasser nicht zu. 
Altlasten
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine bekannten Altlasten-/ 
Verdachtsflächen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 14

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Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Überbauung / Versiegelung der natürlich anstehenden Böden wird der Boden in 
seinen Funktionen für den Naturhaushalt nachhaltig beeinträchtigt. Eine Wiedernutzung oder 
Nachverdichtung im Sinne des § 1a BauGB kann mit dem in den Außenbereich eingreifenden 
Bebauungsplan nicht erzielt werden. Jedoch wirkt sich die bereits vorhandene Erschließung in 
Bezug auf den Flächenverbrauch mindernd aus. Der verbleibende Eingriff in den Boden wird im 
Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert. 
8.4.4 Wasser 
Still- oder Fließgewässer sind im Plangebiet nicht anzutreffen. 
Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nicht 
vor, so dass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. 
Die fehlende Eignung des Gebiets für eine Niederschlagswasserversickerung lässt eine 
unmittelbare Kompensation für das Schutzgut Grundwasser nicht zu. Die verminderte 
Grundwasserneubildung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt und fließt in die 
Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
8.4.5 Klima / Luft 
Durch die Kleinflächigkeit der Planung ist eine maßgebliche lokalklimatische Relevanz des 
Bebauungsplans nicht gegeben. 
Den Erfordernissen des generellen Klimaschutzes wird durch die für eine solare 
Energiegewinnung optimierte Gebäudestellung Rechnung getragen. Den Erfordernissen des 
Klimaschutzes gemäß § 1a Abs. 5 BauGB wird damit entsprochen. 
8.4.6 Landschaft 
Der Landschaftsraum liegt im Übergangsbereich zwischen dem südwestlichen Ortsrand und der 
Landschaft, die allerdings durch mehrere vorbelastende Verkehrstrassen bestimmt wird. 
Das Landschaftsbild ist durch die 110-kV-Hochspannungsleitung im Osten, den Wertstoffhof 
und die Abwasseranlage im Süden und die Bundesstraße B 54 im Westen vorbelastet. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Inanspruchnahme der Landschaft durch Wohnbauflächen erstreckt sich auf Ackerflächen 
am Ortsrand. Durch die Lage innerhalb einer von Verkehrstrassen umgebenen Dreiecksfläche 
tritt die geplante Wohnbebauung im Landschaftsraum nicht nachhaltig in Erscheinung. 
Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation 
ausgeglichen. 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 14

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Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
(vgl. Hinweis 3.1). 
Eine Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen als Sachgut ist bei Realisierung der 
Planung unvermeidbar (vgl. § 1 a Abs. 2 BauGB). 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar und werden ansonsten unter 
den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet. 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Unter Berücksichtigung der vorgesehen Maßnahmen zur Minimierung bzw. zum Ausgleich 
nachteiliger Umweltfolgen, ist nicht von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen durch die 
Planung auszugehen. 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand zunächst erhalten. Durch die 
beabsichtige Errichtung eines großflächigen Regenrückhaltebeckens im Zuge der Erschließung 
des Hansa-BusinessParks ist eine längerfristige Prognose der zukünftigen Entwicklung nur 
bedingt möglich. 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur 
Frage des Standortes entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplans kommen keine 
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten mehr in Betracht. 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage 
versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur 
Abhilfe zu ergreifen. 
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen erfolgt eine 
kontinuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. 
8.8 Zusammenfassung 
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und 
bewertet diese umweltfachlich. Der mit der Planung einhergehende unvermeidliche Eingriff in 
Natur und Landschaft wird durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans in einem Gesamtumfang von ca. 325 m² kompensiert. Als Waldausgleich 
erfolgt eine Neuaufforstung in einem Umfang von rund 1.500 m². 
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können insgesamt betrachtet durch die verträgliche 
Abstimmung der Nutzungen sowie durch geeignete Maßnahmen weitgehend vermieden 
werden. 
9. Gesamtabwägung 
Mit der Planung wird das generelle Ziel verfolgt, im Sinne einer bedarfsgerechten 
Weiterentwicklung des Stadtteils Amelsbüren, attraktiven Wohnraum, insbesondere für Familien 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 14

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 14 
bereitzustellen. Damit wird auch hier ein begrenzter Beitrag zur Befriedigung der bestehenden 
Nachfrage geleistet. 
Mit der angestrebten städtebaulichen Qualität wird eine Nachbarschaft in unverwechselbarer 
Ausprägung entstehen, die eine Identifikation der Bewohner mit ihrem neuen Lebensumfeld 
fördern wird. Außerdem sollen Aspekte der Nachhaltigkeit (z. B. optimale Voraussetzungen für 
aktive Solarenergienutzung) unterstützt werden. Die v. g. nachteiligen Umweltauswirkungen 
(Bodenversiegelung, Immissionen) sind insoweit im Rahmen einer Gesamtabwägung 
hinnehmbar. 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der 
Bevölkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die 
Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zuständigen Ämter, Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie 
während der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine 
weiteren Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der 
verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. 
10. Kosten 
Die Straßenbaukosten (Anpassung der östlichen Straßenbegrenzung „Im Mühlenfeld“, 
Umsetzung der Straßenbeleuchtung etc.) werden auf ca. 100.000 € veranschlagt. 
Die Kosten für die erforderlichen Schmutz- und Regenwasserhausanschlüsse werden auf ca. 
50.000 € geschätzt. 
11. Realisierung der Planung 
Die Realisierung des Bebauungsplans wirkt sich auf die persönlichen Lebensumstände der in 
der direkten Nachbarschaft wohnenden und arbeiten Menschen zwar aus (Zunahme von 
Anliegerverkehr sowie Wegfall des bisher unverbauten Ausblickes nach Osten hin), nachteilige 
Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein 
Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 542: Amelsbüren – Östlich 
„Im Mühlenfeld“ 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Schultheiß 
Stadtdirektor

V-0114-2013-Anlage-1-Buergeranhoerung

5361 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0114/2013 
 
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 2 
Niederschrift 
zur 
Bürgeranhörung 
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 542 – Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
Anwesende: 
Herr Schmidt   – Bezirksbürgermeister 
Herr Winter   – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung  
Herr Wilsmann  – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Protokoll) 
ca. 11 Bürgerinnen und Bürger 
Veranstaltungszeitraum 
13.12.2012 
18:30 Uhr – 19:15 Uhr 
Veranstaltungsort 
Sitzungssaal der Stadthalle Hiltrup, Westfalenstraße Nr. 197 
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt der Bezirksbürgermeister Herr Schmidt die Bürgerinnen 
und Bürger, stellt sich und die Vertreter des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung vor und nennt den Anlass dieser Veranstaltung. 
Herr Winter erläutert die wesentlichen Aspekte der Planung anhand einer Beamer-Präsentation. 
Der benachbarte, rechtskräftige Bebauungsplan AM 8 aus dem Jahre 1983 setzt für diesen 
Bereich ein Gewerbegebiet und direkt angrenzend, an der Straße Im Mühlenfeld ein 
Wohngebiet fest. Die Ostseite des Bebauungsplanbereiches AM 8 ist begrenzt durch die 
östliche Straßenbegrenzung der Straße Im Mühlenfeld. 
Das jetzt östlich der Straße Im Mühlenfeld geplante Wohngebiet für 11 Einfamilienhäuser 
entspricht den Darstellungen des FNP. 
Alsdann erläutert Herr Winter die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplan-Vorentwurfes. 
Maßgeblich zu nennen sind die Art der Nutzung in Form von freistehenden Einfamilienhäusern 
in offener Bauweise. Die maximale Gebäudehöhe (First) ist angelehnt an die vorhandenen 
Gebäudehöhen der gegenüberliegenden Nachbarhäuser. Die Art der Gebäudestellung, 
(Schrägstellung zur Straße) ist der Lage zur Landschaft sowie einer optimalen 
solarenergetischen Nutzung der Dach- und Fassadenflächen geschuldet. Die gewählte 
Gebäudestellung minimiert die Verschattungswirkungen. 
Im Anschluss bittet Herr Schmidt die Bürgerinnen und Bürger um Fragen und Anmerkungen zur 
Planung.

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 542 
Amelsbüren – Östlich „Im Mühlenfeld“ 
 
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 2 
- Ein Bürger befürchtet die Zunahme der Verkehrsbelastung für die Straße Im Mühlenfeld, 
die schon durch den Parksuchverkehr des Gewerbegebietes „Gropiusstraße“ ein hohes 
Niveau habe. 
• Es werden 11 Einfamilienhäuser mit max. 2 Wohneinheiten planungsrechtlich ermöglicht. 
Wenn alle zukünftigen Häuser dieses Maxi mum ausschöpfen würden, könnten maximal 22 
Wohneinheiten entstehen. Die Zweiwohnungsklausel ist eine „Kann-Bestimmung“ und wird 
erfahrungsgemäß nicht ausgeschöpft. Auch wenn es tatsächlich 22 Wohneinheiten werden 
würden, stiege die bestehende Verkehrsbelastung nur unwesentlich. 
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze (einer je Wohneinheit) müssen auf dem 
eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Zwei Stellplätze bzw. Garagen sind auf jedem 
Grundstück möglich. Besucherstellplätze sind in der erforderlichen Zahl auf der Westseite 
der Straße Im Mühlenfeld vorhanden.  
- Ein Bürger fragt nach der Veräußerung der Grundstücke. 
• Die überwiegend im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücke werden auch von der 
Stadt vermarktet. Die Grundstückspreise stehen noch nicht fest. Der Vergabemodus wird 
vom Fachausschuss des Rates voraussichtlich im Herbst 2013 festgelegt. Der Verkauf der 
Baugrundstücke wird somit voraussichtlich erst 2014 erfolgen. 
- Ein Bürger fragt nach dem Versiegelungsgrad der neuen Baugrundstücke und ob die 
zusätzliche Versiegelung auch ausgeglichen werde. 
• Der Versiegelungsgrad der Baugrundstücke liegt im üblichen Rahmen für 
Einfamiliengrundstücke. Der Grad wird auch durch die Festsetzung der maximal 
überbaubaren Fläche (Grundflächenzahl/GRZ) bestimmt. Außerdem wird der Eingriff und 
Landschaft an anderer Stelle ausgeglichen bzw. ersetzt. Diese Ausgleichsflächen können 
in der Nähe des Baugrundstückes oder an anderer Stelle nachgewiesen werden. Dieses 
wird im Laufe des weiteren Planverfahrens fachlich ermittelt und bestimmt. 
- Ein Bürger fragt nach der Auswirkung der Hochspannung der Bahnleitungen auf das 
Neubaugebiet. 
• Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Schutzabstände sind ausreichend 
groß. 
- Ein Bürger fragt nach den Kosten, die auf die Anlieger zukommen werden. 
• Die Straße Im Mühlenfeld ist erschließungsbeitragsrechtlich noch nicht abgerechnet. Mit 
der neuen Planung und der wirtschaftlichen, beidseitigen Erschließung der Straße wird sie 
endgültig hergestellt und kann somit abgerechnet werden. Die Herstellungskosten werden 
insgesamt zu 90% auf die alten und neuen Anlieger der Straße Im Mühlenfeld umgelegt. 
Herr Winter informiert, dass auch nach dieser Veranstaltung die Mitarbeiter der Verwaltung den 
Bürgerinnen und Bürgern für weitere Fragen und Anregungen zur Verfügung stehen. 
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Schmidt bei den Vertretern 
der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie bei den Bürgerinnen und Bürgern für die 
Teilnahme an der Veranstaltung und für die sachliche Diskussion und schließt die 
Veranstaltung gegen 19:15 Uhr. 
 gez. gez. 
 ____________________ ____________________ 
 Wilsmann Schmidt 
 Protokollführer Bezirksbürgermeister

V-0114-2013-Anlage-4-Planverkleinerung

585 Zeichen

Unterhaltungsweg 
geplante 
Regenrückhaltung 
EWA 
0,3 0,6 
GD 
30° - 45° 
II 
BH max. 
10,00 m 
E
L
P
363 
426 
361 
427 
I
2
364 
365 
371 
11 
I
441 
I
11a 
359 I
15 
65 
I
4 356 
I
360 
358 
I
6
61 
8
I
403 
I
14 
I
385 
12c 
384 
I
10 
Im Mühlenfeld 
382 
383 
I
12 
I
20 
366 
I
20a 
295 
369 367 
W
eg 
368 
248 
I
18a 
I 18 
440 
I
2
58,20 
58,73 
59,32 
59,76 
60,64 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0114/2013 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Bebauungsplan Nr. 542: Amelsbüren - Östlich „Im Mühlenfeld“ 
Planverkleinerung / Maßstab 1:1000 
ST ADT M TÜNS ER

Beratungsverlauf (4)

18.04.2013 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.05.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2013 Hauptausschuss
TOP 25.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2013 Rat
TOP 31.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Bebauungsplan Nr. 542 (amtlicher Umring) amtlich
  • Westfalenstraße
  • Gropiusstraße
  • Wiedaustraße
  • Davertstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Zum Häpper
  • Am Emmerbach
  • An den Speichern 7
  • Im Mühlenfeld 382
  • Inkingrodde

Bebauungsplan Nr. 542

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Amelsbüren - Östlich "Im Mühlenfeld"

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0114/2013
Typ
Vorlagen
Datum
27.02.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37