V/0783/2017
Überführung der städtischen Bäder in die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Bäder Münster"
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Anlage 2 Zuständigkeitsordnung
1477 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage V/0783/2017
Die Zuständigkeitsordnung wird wie folgt (s. kursiv) geändert:
9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
:
:
9.1.4 als Betriebsausschuss für die Einrichtung Bäder Münster
o Grundausrichtung und Leitorientierung der Einrichtung unter Be-
rücksichtigung des vom Rat beschlossenen Bäderkonzeptes sowie
gesamtstädtischer Zielsetzungen
o Angelegenheiten der Einrichtung von besonderer Bedeutung, die in
die Zuständigkeit des Rates oder eines Ausschusses fallen.
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
:
:
9.2.3
o Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 75.000 € bis
unter 200.000 €
o Vergabe von Planungsaufträgen sowie Untersuchungsaufträgen für
Baumaßnahmen des Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von
50.000 € bis zu 250.000 €
o Maßnahmen des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils zugehö-
rigen Anlagen bei einem Volumen von 100.000 € bis zu 250.000 €
o Baumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von
100.000 € bis zu 250.000 €,
o Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen
für Leistungen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000
€ übersteigt und nicht höher ist als 250.000 €.
o Vergabe von Bauleistungen, wenn der Auftragswert 75.000 € über-
steigt und nicht höher ist als 250.000 €.
o Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen wenn der Auftragswert
50.000 € übersteigt und nicht höher ist als 250.000 €.
Anlage 3 Betriebsführungsvertrag
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1
Anlage 3 zur Vorlage V/0783/2017
Betriebsführungsvertrag
Zwischen der Stadt Münster
vertreten durch den Oberbürgermeister
– im folgenden „Stadt“ genannt –
und der Bädermanagement Münster GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
– im folgenden „Gesellschaft“ genannt –
wird unbeschadet der sich aus der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung, daten-
schutzrechtlicher Bestimmungen, der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung „Bäder Münster“ – im folgenden „Bäder Münster“ genannt – und der Zuständigkeitsord-
nung der Stadt ergebenden Vorgaben folgendes vereinbart:
Präambel
Mit dem Ziel einer bürgerorientierten, nachhaltigen und wirtschaftlichen sowie zukunftsorien-
tierten Weiterentwicklung der städtischen Bäder hat der Rat der Stadt Münster beschlossen,
den Betrieb der städtischen Schwimmbäder zum 1. Januar 2018 in die Organisationsform
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zu überführen. Teilaufgaben der Betriebsführung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sollen von einer 100%-Tochtergesellschaft der Stadtwer-
ke Münster GmbH übernommen werden. Die zusätzliche Übernahme von Aufgaben der
technischen Betriebsführung durch die Gesellschaft wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt
geprüft.
§ 1
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Stadt überträgt der Gesellschaft Teilaufgab en der Betriebsführung von „Bäder
Münster“ für Rechnung und im Namen der Stadt.
(2) Die Betriebsführung umfasst insbesondere kaufmä nnische Leistungen in den Berei-
chen Marketing und Vertrieb, Kundenabrechnung, Buch führung und Controlling, IT-
Management (ohne Arbeitsplatzsysteme) und Einkauf n ach Maßgabe der Bestim-
mungen dieses Vertrages (vgl. § 2 ff.).
(3) Die Stadt und „Bäder Münster“ stellen der Gesel lschaft zur Leistungserbringung die
vorhandenen Datengrundlagen vollständig und in mark tüblichen, elektronisch weiter-
verarbeitbaren Dateiformaten zur Verfügung.
(4) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung der vo n ihr zu erbringenden Leistungen Drit-
ter bedienen.
(5) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die einschlä gigen vergaberechtlichen Bestimmungen
in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
2
(6) Die Gesellschaft bestimmt innerhalb der übertra genen Teilbereiche gemäß den
§§ 2-6, wie der Betrieb von „Bäder Münster“ zu führen ist. Für die Durchführung ihrer
Vorgaben mit Wirkung nach außen ist die Betriebsleitung zuständig. Die Gesetze und
sonstige verbindliche Vorschriften sowie die Vorgab en des Rates, des Betriebsaus-
schusses und des Oberbürgermeisters sind einzuhalten.
§ 2
Kundenabrechnung
Die Gesellschaft führt sämtliche Geschäftsprozesse zur Kundenabrechnung für „Bäder
Münster“ durch. Hierzu gehören insbesondere
der Aufbau und die Pflege von Kundenstammdaten, Pr oduktstammdaten und Nut-
zungsdaten
Pflege von Tarifdaten und Kalkulation erbrachter L eistungen
die Rechnungserstellung und der Rechnungsversand
das Mahnwesen und die Vollstreckung (Inkasso).
§ 3
Buchführung und Controlling
(1) Formulierung noch offen
1
(2) Die Gesellschaft wickelt den Zahlungsverkehr vo n „Bäder Münster“ unter Beachtung
des § 11 Eigenbetriebsverordnung NRW ab.
(3) Für den Bäderbereich führt die Stadt einen Betr ieb gewerblicher Art i.S. d. § 4 Kör-
perschaftsteuergesetz. Hierzu führt die Gesellschaf t für „Bäder Münster“ die Werte
der Steuerbilanz in einem gesonderten Rechnungskrei s fort und stellt der Stadt die
zur Aufstellung der Steuerbilanz erforderlichen Daten zur Verfügung.
(4) Die Gesellschaft führt ein zur operativen und s trategischen Steuerung von „Bäder
Münster“ geeignetes Planungs-, Koordinations- und K ontrollsystem. Grundlage des
Berichtswesens an die Stadt sind § 20 Eigenbetriebs verordnung und der städtische
„Public Corporate Governance Codex“.
§ 4
Marketing und Vertrieb
Die Gesellschaft führt für „Bäder Münster“ sämtlich e Marketing- und Vertriebsleistungen
durch, insbesondere:
a) Durchführung und regelmäßige Aktualisierung eine r Situationsanalyse (z.B. Lage
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, deren Umfel d und zukünftige Entwicklun-
gen, Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken)
b) Entwicklung und Fortschreibung von Marketingzielen (quantitativ und qualitativ)
c) Entwicklung und Fortschreibung einer Marketingstrategie
1 Die Leistungsinhalte des Betriebsführungsvertrages werden im § 3 Abs. 1 bis 3 in den kommenden
Wochen noch weiter konkretisiert.
3
d) Definition operativer Marketingmaßnahmen und -mittel
e) Entwicklung und Umsetzung von Produkten und Dienstleistungen.
§ 5
IT-Management
(1) Formulierung noch offen
2
(2) Neuanschaffungen und weitgehende sonstige Änder ungen gegenüber den bisherigen
IT-Systemen sind eng mit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt, „citeq“,
abzustimmen.
§ 6
Einkauf
Die Gesellschaft führt im Rahmen ihrer Aufgaben Bes chaffungen für „Bäder Münster“ durch.
Es gelten die einschlägigen Auftrags- und Vergabebestimmungen der Stadt.
§ 7
Betriebsführungsentgelt
(1) „Bäder Münster“ zahlt der Gesellschaft ein jähr liches Betriebsführungsentgelt in Höhe
von
……….. € zzgl. Umsatzsteuer
3
Darin sind sämtliche Leistungen der Gesellschaft im Rahmen dieses Vertrages ein-
schließlich der dazu erforderlichen gesellschaftsexternen Kosten enthalten.
(2) Das Betriebsführungsentgelt wird in zwei Raten per 15. März und 15. September ei-
nes jeden Jahres fällig.
(3) Mit Übernahme der Leistungen gem. §§ 2 bis 6 du rch die Gesellschaft soll der Zu-
schussbedarf von „Bäder Münster“, der von der Stadt auszugleichen ist, um 500.000
€ abgesenkt werden. Regelungen zur Herleitung der D efizitlinie als Ausgangsgröße
sind in der Anlage 1 dargestellt.
(4) Beschlüsse der Stadt, die Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis der „Bäder
Münster“ haben, werden bei der Ermittlung der jährlichen Defizitlinie berücksichtigt.
(5) Sofern im Rahmen der Regelungen der Anlage 1 „B äder Münster“ eine höhere Defizi-
tabsenkung als 500.000 € erreicht, erhöht sich das Betriebsführungsentgelt um den
hälftigen Wert des Unterschiedsbetrages im Sinne ei nes erfolgsabhängigen Leis-
tungsentgeltes.
(6) Wird im Rahmen der Regelungen der Anlage 1 eine geringere Defizitabsenkung als
500.000 € erreicht, erstattet die Gesellschaft der „Bäder Münster“ den Differenzbetrag
in voller Höhe.
2 Die Leistungsinhalte des Betriebsführungsvertrages werden im § 5 Abs. 1 in den kommenden Wo-
chen noch weiter konkretisiert.
3 Korrespondierend zu den Leistungsinhalten wird das Betriebsführungsentgelt (§ 7 Abs. 1) festgelegt.
4
(7) Den sich im Rahmen der Feststellung des tatsäch liches Jahresergebnis ergebenden
Zahlungsverpflichtungen gem. der Absätze 4 und 5 ko mmen die Vertragsparteien in-
nerhalb eines Kalendermonats nach.
§ 8
Haftung
(1) Die Gesellschaft haftet für alle Schäden, die D ritte im Zusammenhang mit dem Be-
trieb der Bäder erleiden und nach den gesetzlichen Regelungen geltend machen, so-
fern die Schäden im Rahmen der Aufgaben und Verantw ortung der Gesellschaft ent-
stehen; demgemäß stellt die Gesellschaft die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter frei,
es sei denn, dass die Schäden schuldhaft durch die Stadt verursacht worden sind.
(2) Die Vertragsparteien haften einander gemäß den gesetzlichen Regelungen.
§ 9
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 1.1.2018 in Kraft und e ndet am 31.12.2022. Er verlängert sich
um jeweils fünf Jahre, wenn er nicht mit einer Fris t von einem Jahr zum jeweiligen
Laufzeitende gekündigt wird.
(2) Sollte während der Vertragslaufzeit der Beteili gungsanteil der Stadt an den Stadtwer-
ken Münster auf weniger als 50,1% sinken oder eine konzernrechtliche Beherrschung
der Stadtwerke durch die Stadt aufgrund anderer Reg elungen nicht mehr möglich
sein, kann die Stadt die unverzügliche Aufhebung di eses Betriebsführungsvertrages
verlangen.
§ 10
Endschaftsregelungen
(1) Sollte eine der Vertragsparteien den Vertrag kü ndigen, sind gemeinsam und in kon-
struktiver Weise alle Schritte vorzunehmen, die erf orderlich sind, um die Stadt und
„Bäder Münster“ in die Lage zu versetzen, die betre ffenden Betriebsführungsaufga-
ben unmittelbar nach Vertragsende entweder selbst d urchzuführen oder diese an ei-
nen Dritten zu beauftragen. Insbesondere sind alle erforderlichen Unterlagen und
Dokumente geordnet, vollständig und in marktübliche n, elektronisch weiterverarbeit-
baren Dateiformaten zu übergeben.
(2) Sollten während der Vertragslaufzeit durch die Gesellschaft Investitionen in den Bä-
dern auf eigene Rechnung durchgeführt worden sein, übernimmt „Bäder Münster“
diese Wirtschaftsgüter gegen Zahlung eines steuerli chen und handelsrechtlichen
Bewertungsgrundsätzen entsprechenden, objektiv durc h einen Wirtschaftsprüfer
festgestellten Restwertes in das eigene Vermögen od er beide Vertragsparteien stre-
ben an, entsprechend existierende Pachtverträge una bhängig von einer Beendigung
des Betriebsführungsvertrages einvernehmlich fortzuführen.
§ 11
Schriftform
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB.
5
§ 12
Wirksamkeit
Die Wirksamkeit dieses Betriebsführungsvertrages steht unter der Bedingung, dass die
Stadtwerke Münster GmbH einen der Betriebsleiter stellt.
§ 13
Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksa m sein, so ist deshalb nicht der ge-
samte Vertrag unwirksam, sondern die unwirksame Bes timmung ist durch eine dem
ganzen Zusammenhang und gewollten Sinn des Vertrage s entsprechende Bestim-
mung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos entfallen kann.
(2) Im Falle nicht geregelter Sachverhalte verpflic hten sich die Vertragsparteien, unver-
züglich zu einer Einigung unter dem Gesichtspunkt gesamtstädtischer wirtschaftlicher
Interessen zu gelangen.
Münster, den ___________________ Münster, den ____ _______________
Stadt Münster Bädermanagement Münster GmbH
Der Oberbürgermeister
(Markus Lewe) (Dr. Henning Müller-Tengelmann)
Beschlussvorlage
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V/0783/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Personal- und Organisationsamt
Betrifft
Überführung der städtischen Bäder in die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Bäder Münster"
Beratungsfolge
04.10.2017 Sportausschuss Vorberatung
10.10.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung
und E-Government Vorberatung
18.10.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
18.10.2017 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. In Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 12.07.2017 (V/0432/2017) werden die städt ischen
Bäder (sechs Hallen- und drei Freibäder) ab dem 01.01.2018 gemäß § 107 Absatz 2 Gemein-
deordnung NRW (GO NRW) entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe als so genannte
eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt.
2. Der Rat stellt heraus, dass er mit der Überführung in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung und
der Einbindung der Stadtwerke Münster GmbH in die Betriebsleitung die städtischen Bäder bür-
gerorientiert, nachhaltig, wirtschaftlich und zukunftsorientiert weiterentwickeln will. Konkret
verbindet der Rat mit der Überführung die E rwartung, dass das jährliche Defizit des Bäderb e-
triebs ab 2018 um jeweils 500.000 EUR gesenkt wird (Zielsetzung).
3. Die Betriebssatzung wird in der anliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen.
4. Der Rat beschließt, die Aufgaben eines Betriebsausschusses gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2
GO NRW in Verbindung mit § 5 der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO) dem Sportaus-
schuss zu übertragen.
5. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
02.07.2014 (zuletzt geändert am 17.06.2015) erhält die in der Anlage 2 aufgeführte Ergänzung
in Ziffer 9 für den Sportausschuss.
Vorlagen-Nr.:
V/0783/2017
Auskunft erteilt:
Herr Willamowski
Ruf:
492-1100
E-Mail:
Willamowski@stadt-muenster.de
Datum:
13.09.2017
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0783/2017
6. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleitern. Eine Betrieb s-
leiterin bzw. ein Betriebsleiter wird zur Ersten Betriebsleiter/in bestellt.
1. Herr Dr. Henning Müller-Tengelmann wird zum Ersten Betriebsleiter bestellt.
2. Der weitere Betriebsleiter bzw. die weitere Betriebsleiterin wird zu einem späteren
Zeitpunkt bestellt.
7. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die/der Erste B etriebsleiter/in Beschäftigte/r der Stadtwerke
Münster und die/der weitere Betriebsleiter/in Beschäftigte/r der Stadt Münster ist.
8. Der Entwurf des Betriebsführungsvertrags zwischen der Stadt Münster und der Bäderm a-
nagement Münster GmbH wird in der anliegenden Entwurfsfassung (Anlage 3) zur Kenntnis ge-
nommen.
9. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtwerke Münster GmbH ihr Engagement für die zu-
künftige eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Bäder Münster“ in einer eigenen Tochtergesellschaft
bündelt. Details dazu sind einer separaten Vorlage an den Rat (V/0770/2017) zu entnehmen.
10. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass
durch Überführung der Stellen der tariflich Beschäftigten (Produktgruppe 0802) in die
Stellenübersicht der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der städtische Stellenplan um
62,39 Stellen vermindert wird. (Die Planstellen der Beamten werden ab diesem Zeit-
punkt gesondert ausgewiesen).
die Stellenübersicht entsprechend dem vorläufigen Wirtschaftsplan für das Wirtschafts-
jahr 2018 (siehe separate Vorlage) 62,39 Planstellen zuzüglich 4,31 neu einzurichten-
de Planstellen für tariflich Beschäftigte enthält. Sollte sich nach Beratung dieser Vorla-
ge herausstellen, dass weitere Stellenanteile aus der Verwaltung in die eigenbetriebs-
ähnliche Einrichtung wechseln müssen oder weitere zusätzliche Planstellen notwendig
werden, wird dies in den Entwurf des Wirtschaftsplans aufgenommen.
11. Die „Bäder Münster“ werden im Beteiligungs -Portfolio der Stadt Münster gem. Ratsb eschluss
vom 21.09.2011, „Beteiligu ngsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt
Münster, Public Corporate Governance Kodex“, Anlage 1, dem Steuerungs -Cluster I (Z u-
schussbeteiligung mit mittelfristig festgelegtem Budget) und der Informationskategorie A (vier-
teljährlich) zugeordnet.
II. Finanzielle Auswirkungen
Mit der Ausgliederung des Bäderbereiches aus dem „Kernhaushalt“ der Stadt Münster ergeben sich
vielfältige Auswirkungen auf den Haushaltsplanentwurf 2018. Diese Anpassungen werden über Ve r-
änderungsblätter in die Haushaltberatungen eingebracht.
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Begründung:
1. Formale Entscheidung und verbleibende Aufgaben des Sportamtes (Beschlussziffer 1)
Durch die Beschlussziffer 1 wird die bereits am 12.07.2017 vom Rat getroffene Entscheidung fo rmal
umgesetzt, die aufgefü hrten Hallen- und Freibäder, zurzeit organisatorisch dem Sportamt (Produk t-
gruppe 0802 Bäder) zugeordnet, ab dem 1.1.2018 in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung zu übe r-
führen.
Aufgrund des umfangreichen Aufgabenspektrums wird auch weiterhin an einer se lbstständigen
Sportverwaltung festgehalten.
Die Hallen- und Freibäder werden als betriebsnotwendiges Immobilienvermögen in das Sonderve r-
mögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung übertragen.
2. Zielsetzung (Beschlussziffer 2)
Die grundsätzlich gewünschte Weiterentwicklung der städtischen Bäder wird mit den Begriffen „bürger-
orientiert, nachhaltig, wirtschaftlich und zukunftsorientiert“ umschrieben.
Die stärkere Ausrichtung an einer kaufmännischen Führung der eigenbetriebsähnlichen Einric htung
und insbesondere die Übernahme von Dienstleistungen durch die Bädermanagement GmbH (Toc h-
terunternehmen der Stadtwerke Münster GmbH) werden als Voraussetzungen angesehen, um ko n-
krete betriebswirtschaftliche Verbesserungen für die Stadt Münster zu realisieren. Ein finanzwirt-
schaftliches Ziel der Neuorganisation ist die Absenkung des Defizits der städtischen Bäder um
500.000 € p.a. als Nettoentlastung für den Haushalt der Stadt Münster. Die Zielerreichung soll im
jährlichen Wirtschaftsplan der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung veranschlagt und im Rahmen des
jeweiligen Jahresabschlusses festgestellt werden. Auf diese Weise sollen der Betriebsau sschuss und
der Rat die volle Transparenz über Wirkungen und den Grad der Realisierung der angestrebten Def i-
zitabsenkung erhalten.
3. Betriebssatzung (Beschlussziffer 3)
Die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) we rden
nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geführt; § 114 Abs. 1
GO. Weitere rechtliche Grundlagen sind die §§ 7, 41 und 107 der GO in Verbindung mit der EigVO.
Diese Vorschriften gelten grundsätzlich ebenfalls für eigenbetriebsähnliche Einrichtungen. Die B e-
triebssatzung (Anlage 1) beschreibt die inhaltliche und organisatorische Basis de s Eigenb etriebes.
Sie enthält Regelungen, z.B. zum Namen der Einrichtung, zum Betriebsgegenstand und
-zweck, zur Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Organe, zu den Pflichten und Rec hten der
Betriebsleitung oder zur Rechnungslegung.
4. Betriebsausschuss (Beschlussziffer 4)
Der Betriebsausschuss ist, wie auch die Betriebsleitung, ein Organ der eigenbetriebsähnlichen Ei n-
richtung „Bäder Münster“. Für diese Einrichtung soll die bei der Gründung der Einrichtung „Theater
Münster“ bewährte Regelung übernommen werden, einen bereits bestehenden Au sschuss mit der
Funktion des Betriebsausschusses nach der GO bzw. der EigVO zu betrauen.
Der Sportausschuss ist bislang mit dem Bäderbetrieb befasst und daher jetzt und künftig in den a n-
stehenden Fragestellungen besonders kompetent. Ferner besteht eine enge inhaltliche Ve rknüpfung
von Fragen des Bäderbetriebs mit anderen sportfachlichen und sportpolitischen Aufgabenstellungen.
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V/0783/2017
Daher ist es auch in dieser Konstellation begründet, von der Sollvorschrift des § 5 Abs. 1 S atz 2 Eig-
VO abzuweichen. Das bedeutet gleichzeitig, dass durch die künftige Zuweisung der Aufgaben des
Betriebsausschusses die derzeitigen Aufgaben des Sportausschusses nicht wesentlich verändert
werden.
Durch die Übertragung der Aufgaben eines Betriebsausschusses auf den Sportausschuss wird ferner
vermieden, die Gesamtzahl der Ausschüsse des Rates zu erhöhen. Außerdem fördert dies eine re i-
bungslose Gründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in der laufenden Wahlperiode. Die Si t-
zungshäufigkeit des Spo rtausschusses spricht zudem für die Möglichkeit einer kontinuierlichen Au f-
gabenwahrnehmung.
§ 114 Absatz 3 GO NRW in Verbindung mit der Wahlordnung für Eigenbetriebe sieht vor,
dass bei mehr als 50 Beschäftigten ein Drittel der Ausschussmitglieder aus Bes chäftigten des
Eigenbetriebes bestehen muss. Diese Vorschrift ist jedoch nach der Rechtsprechung für eigenb e-
triebsähnliche Einrichtungen nicht anwendbar. Deshalb, aber auch aus inhaltlichen Gründen, wird
vorgeschlagen, eine umfängliche Beteiligung von Arbe itnehmervertretern/innen wie bei den eigenb e-
triebsähnlichen Einrichtungen citeq, Münster Marketing und Theater Münster auch hier nicht vorzus e-
hen. Gleichwohl sollte zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit einer/einem von den
Mitarbeiter/innen von „Bäder Münster“ benannten Vertreter/in eine Teilnahme an den Si tzungen des
Betriebsausschusses eingeräumt werden. Der/Dem Vertreter/in der Mitarbeiter/innen wird damit die
Möglichkeit gegeben, zu Tagesordnungspunkten eigenständig Stellung zu beziehen.
Die Aufgaben eines Betriebsausschusses sind in § 4 der Betriebssatzung (Anlage 1), untergli edert
nach Entscheidungs- und Beratungszuständigkeiten, aufgeführt. Zu den Entscheidungszuständigke i-
ten zählen auch Vergabeangelegenheiten, sodass dazu der Sportauss chuss in seiner Funktion als
Betriebsausschuss für „Bäder Münster“ an die Stelle des Vergabeausschusses tritt.
Entscheidungen oberhalb der Vergabegrenzen lt. § 4 Abs. 4 der Betriebssatzung trifft entspr echend
den bestehenden Regelungen unverändert der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat.
5. Zuständigkeitsordnung (Begründung zum Beschlussziffer 5)
Laut § 4 der Betriebssatzung übernimmt vor dem Hintergrund der engen sachlichen und fachlichen
Verzahnung der Aufgabenbereiche „Sport“ und „Bäder“ der Spor tausschuss die Funktion des B e-
triebsausschusses für „Bäder Münster“. Deshalb muss die Zuständigkeitsordnung um die damit ve r-
bundenen Aufgaben ergänzt werden. Die Anlage 2 enthält die Änderungen kursiv (Ziffern 9.1.4 und
9.2.3) in Ziffer 9.
6. Betriebsleitung (Beschlussziffer 6)
Die EigVO enthält weder eine gesetzliche Vorgabe noch feststehende Regeln für die Zusammense t-
zung einer Betriebsleitung. Nach der EigVO kann die Betriebsleitung aus einer Betriebsleit erin bzw.
einem Betriebsleiter oder mehreren Bet riebsleiterinnen bzw. Betriebsleitern b estehen. Der Rat kann
eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter zur Ersten Betriebsleiterin oder zum Ersten Betriebsle i-
ter bestellen. Die Betriebsleitung der Einrichtung „Bäder Münster“ besteht aus zwei Betriebs lei-
ter/innen. Gemäß den Möglichkeiten der EigVO wird ein/e Betriebsleiter/in 1. Betriebsle iter/in. Diese
trifft bei unterschiedlichen Auffassungen die abschließende Entscheidung.
Aufgrund des Betriebsführungsvertrages (Beschlussziffer 8) zwischen der Sta dt Münster und der
Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH, der Bädermanagement Münster GmbH, we rden
Leistungen des 1. Betriebsleiters im Sinne des § 3 der Betriebssatzung von „Bäder Münster“ erbracht.
Entsprechend wird die Stelle des 1. Betriebsle iters mit Herrn Dr. Henning Müller -Tengelmann, be-
setzt.
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Die Stelle der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters wird mit dem Ziel einer baldmöglichen Bese tzung
öffentlich ausgeschrieben.
7. Betriebsführungsvertrag (Beschlussziffer 8)
Zur betriebswirtschaftlichen Weiterentwicklung des Bäderbetriebs sollen verschiedene Manag ement-
Dienstleistungen von der neu zu gründenden Bädermanagement Münster GmbH, einer 100% Tochter
der Stadtwerke Münster GmbH, erbracht werden. Zur Regelung der Aufgaben im Einzelnen wu rde
der als Anlage 3 beigefügte Betriebsführungsvertrag als Entwurf einvernehmlich zwischen der Stadt
und den Stadtwerken ausgehandelt.
Der Begriff des Betriebsführungsvertrages ist gesetzlich nicht definiert. Nach herrschender Me inung
liegt ein Betriebsführungsvertrag vor, wenn ein Eigentümer (hier: Stadt Münster) einen Dritten beau f-
tragt, sein eigenes Unternehmen oder Teile davon für ihn und auf seine Rechnung zu fü hren. Der
Betriebsführer agiert – zumindest auch – im fremden Interesse des Eigentümers und übernimmt so
die Leitung der im Vertrag festgelegten Aufgaben.
Der vorliegende Vertragsentwurf regelt neben Hinweisen zum Gegenstand des Vertrages (§ 1)
die grundsätzliche Ausgestaltung der gemäß Ratsbeschluss vom 12.07.2017 auf die Bäderm a-
nagement Münster GmbH zu übertragenden Aufgaben:
§ 2 Kundenabrechnung
§ 3 Buchführung und Controlling*
§ 4 Marketing und Vertrieb
§ 5 IT-Management*
§ 6 Einkauf
* Die Regelungen zum § 3 – Buchführung und Controlling – sowie zum § 5 – IT-Management – befin-
den sich noch im Entwurfsstadium. Hier finden derzeit bilaterale Abstimmung sgespräche statt, um
Aufgaben, Zuständigkeiten und Schnittstellen in der erforderlichen Konkretisierung zu beschreiben.
Fragen zum Betriebsführungsentgelt einschl. der Regelungen bei Erreichun g / Nichterreichung der
angestrebten Defizitabsenkung sind im § 7 dargestellt. Die tatsächliche Höhe des Betriebsführung s-
entgeltes ist abhängig von dem konkreten Aufgabenumfang und dessen marktüblicher Kalk ulation
und ist insoweit noch final zu ermitteln. Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang die a ngestrebte
Defizitabsenkung erreicht wird, besteht Einigkeit zwischen Stadt und Stadtwerken, dass zunächst
eine sog. „Defizitlinie“ (= kalkuliertes Ausgangsdefizit) anhand der vorhandenen Finanzdaten zugru n-
de gelegt werden soll. Querschnittsleistungen der Stadt sollen über Verrechnungspreise in die Def i-
zitkalkulation eingerechnet werden. Die Berechnungen erfolgen zunächst zum Gründungsstichtag
01.01.2018 und sollen im Zeitverlauf bedarfsweise angepasst werden, z.B. hinsichtlich Tarifsteig e-
rungen für Personal, Inflationsausgleich und Sondereffekten. Die konkreten Daten werden auch für
die Aufstellung des ersten Wirtschaftsplans benötigt. Die Erhebung und Abstimmung aller relevanten
Daten befindet sich derzeit in der Abstimmung, so dass die im § 7 genannte Anlage 1 noch erarbeitet
werden muss.
Neben weiteren grundsätzlichen Regelungen (Haftung § 8, Endschaftsregelungen § 10, Schrif tform §
11, Wirksamkeit § 12 und Salvatorischer Klausel § 13) enthält der Vertrag i m § 9 Regelu ngen zum
Inkrafttreten und zur Kündigung: Der Vertrag wird auf fünf Jahre geschlossen und verlä ngert sich um
jeweils weitere fünf Jahre, sofern nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Die Erstellung des Betriebsführungsvert rages soll im weiteren Verlauf des Jahres 2017 abgeschlo s-
sen werden, um eine rechtzeitige Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien zu gewährlei s-
ten.
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8. Stellenplan und -übersicht (Beschlussziffer 10)
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EigVO NRW hat die Ste llenübersicht die im Wirtschaftsjahr erforderlichen
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Angaben zur Stellenbewertung
und Eingruppierung der Stelleninhaber/innen zu enthalten. Die Stellen der Beamten der „Bäder Müns-
ter“ werden gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 EigVO NRW weiterhin (gesondert) im städtischen Ste llenplan
geführt, in der Stellenübersicht der „Bäder Münster“ sind sie nachrichtlich angegeben.
Die Stellenübersicht enthält entsprechend dem vorläufigen Wirtschaftsplan für das Wirt schaftsjahr
2018 (siehe separate Vorlage) 62,39 Planstellen zuzüglich 4,31 neu einzurichtende Planstellen für
tariflich Beschäftigte (3,5 Stellen Fachangestellte/ -r Bäderbetriebe, 0,81 Kassierer/ -in v.a. für den
durch die Stadt Münster zum 01.10.2016 über nommenen Betrieb des Freibades DJK Coburg). Sollte
sich nach Beratung dieser Vorlage herausstellen, dass weitere Stellenanteile aus der Ve rwaltung in
die eigenbetriebsähnliche Einrichtung wechseln müssen oder weitere zusätzliche Planstellen notwen-
dig werden, wird dies in den Entwurf des Wirtschaftsplans aufgenommen.
Tariflich Beschäftigte:
EntgGr. zum Wirtschaftsplan
2018 vorgesehen
Bemerkungen
09 1
09V 2
07 3
06 16 1,00 E06 ku E03
05 3,5 1,00 E05 ku E03
04 0,81
03 40
02 0,39
Summe 62,39 4,31 gesamt: 66,70
Nachrichtlich: Beamte (Produktgruppe 0802):
52.11.0001, A 13, 1,0 VZÄ
52.11.0002, A9/MZ, 1,0 VZÄ
52.11.0003, A8, 1,0 VZÄ
9. Beteiligungsportfolio der Stadt Münster (Beschlussziffer 11)
Die erstmalig im Jahre 2001 eingeführten Beteiligungsgrundsätze sowie eine Rahmenrichtlinie für
Beteiligungen regeln und standardisieren das Zusammenspiel der Akteure im Beteiligungsmanag e-
ment. Dabei werden die einzelnen Mitwirkenden (z.B. Politik, Verwaltung, Bete iligung, etc.) benannt,
sowie Aufgaben und Kompetenzen und Verantwortung der Beteiligten definiert. Insgesamt umschreibt
die Rahmenrichtlinie den Handlungsrahmen, in dem sich die unterschiedlichen Akteure aus den B e-
reichen Politik, Verwaltung und Beteiligung bewegen. In der Praxis haben sich die Beteiligungsgrund-
sätze und die Rahmenrichtlinie in Ihrer Anwendung bewährt, da sie klare Regelungen boten und für
alle Beteiligten eine verbindliche Richtschnur zum Handeln gaben. Mit Beschluss des Rates vom
21.9.2011, Vorlage Nr . 167/2011/1 wurden beide Regelwerke zu einem „Public Corporate Gove r-
nance Kodex“ zusammengefasst, aktualisiert und weiter entwickelt.
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V/0783/2017
Bäder Münster wird im Rahmen dieses Regelwerks als Zuschussbeteiligung mit mittelfristig festgeleg-
tem Budget (Steuerungs-Cluster I) und vierteljährlicher Berichtspflicht (Informationskategorie A) fest-
gelegt.
gez.
Markus Lewe
Oberbürgermeister
3 Anlagen:
1. Betriebssatzung
2. Änderungen in der Zuständigkeitsordnung
3. Betriebsführungsvertrag
Anlage 1 Betriebssatzung
18823 Zeichen
... Anlage 1 zur Vorlage V/0783/2017 Betriebssatzung der Stadt Münster für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Bäder Münster“ vom XX.XX.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 Seite ) Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordn ung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) in Kraft getreten am 29.Nove mber 2016, in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-West falen (EigVO), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016, hat der Rat der Stadt Münster am 18.10.2017 folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1 Name des Betriebes Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen „Bäder Münster“. § 2 Betriebszweck und -gegenstand, Gemeinnützigkeit (1) Die Bäder Münster, im Folgenden als Einrichtung bezeichnet, werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen dieser Betriebssatzung und der Rahmenregelungen für die Beteiligungen der Stadt Münster geführt. (2) Zweck und Gegenstand der Einrichtung einschließ lich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist der Betrieb der von der Stadt Münster verwaltet en Bäder. Die Einrichtung orientiert sich dabei an den gesamtstädtischen sowie sportpolitischen Zielsetzungen der Stadt Münster, an dem vom Rat beschlossenen Bäderkonzept und den Bela ngen der Nutzer/-innen unter Beachtung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung. (3) Die/Der Oberbürgermeister /-in regelt die Zusam menarbeit der Ämter und Einrichtungen der Verwaltung mit der Einrichtung durch eine Geschäftsanweisung. (4) Die Einrichtung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwec ke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtun g fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweck s hat die Stadt Münster ihr Vermögen, soweit es den Wert der Sach- und Kapitaleinlagen üb ersteigt, ausschließlich für die Förderung des Sports, von Bewegungs- und Gesundheitsangeboten zu verwenden. - 2 - ... § 3 Betriebsleitung (1) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung se lbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die l aufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich. Sie entwickelt Strategievorschläge zur Weiterentwicklun g der Einrichtung und Optimierung des Betriebserfolges und legt diese je nach Bedeutung d em Betriebsausschuss oder dem Rat vor. Das Recht zur Beauftragung eines Dritten mit A ufgaben der Betriebsführung bleibt der/dem Oberbürgermeister/-in vorbehalten. (2) Zur Leitung der Einrichtung werden zwei Betrieb sleiter/-innen bestellt (Erste/r Betriebsleiter/-in und Betriebsleiter/-in). Die/Der Erste Betriebsleiter/-in hat ihre/seine Arb eitsschwerpunkte insbesondere in den kaufmännischen Leistungen der Bereiche Marketing un d Vertrieb, Kundenabrechnung , Buchführung und Controlling, IT-Management (ohne Arbeitsplatzsysteme) und Einkauf. Die/Der Betriebsleiter/-in hat ihre/seine Arbeitsschwerpunkte insbesondere in den Bereichen Personaleinsatz, technischer Betrieb, Arbeitsschutz und Betriebssicherheit. Sie/Er nimmt im Wesentlichen die Kommunikation und Kooperation mit Ämtern und anderen Einrichtungen der Stadtverwaltung war, in deren Zuständigkeit Auf gaben mit Relevanz für Bäder Münster liegen, soweit nicht Aufgabenschwerpunkte der Erste n Betriebsleitung betroffen sind oder sich diese die Kommunikation und Kooperation mit städtischen Stellen für einzelne Aufgaben vorbehält. Näheres zur Zusammenarbeit der Einrichtu ng mit Ämtern und anderen Einrichtungen der Stadtverwaltung regelt eine Geschäftsanweisung. (3) Die / Der Erste/r Betriebsleiter/in und die / d er Betriebsleiter/-in arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie informieren sich im Interesse der Ei nheitlichkeit der Betriebsleitung über wesentliche Vorgänge innerhalb ihrer Arbeitsbereich e gegenseitig regelmäßig und koordinieren ihre Aufgaben in regelmäßigen Besprech ungen. Vorschläge und Stellungnahmen an den Betriebsausschuss legen sie g emeinsam vor. Die/der Erste/r Betriebsleiter/-in trifft bei unterschiedlichen Auffassungen die abschließende Entscheidung. (4) Bedarf nach dieser Betriebssatzung oder anderen geltenden Regelungen ein Rechtsgeschäft der Zustimmung, des Einvernehmens, d er Mitzeichnung oder vorherigen Anhörung anderer Beteiligte/r, hat die/der Erklären de vor Abgabe der Erklärung die Beteiligung sicherzustellen (Innenverhältnis). § 4 Betriebsausschuss (1) Der Rat der Stadt Münster überträgt die Aufgabe n eines Betriebsausschusses dem Sportausschuss des Rates der Stadt Münster. (2) Die Mitarbeiter/innen der Bäder Münster benennen der/dem für Sport zuständigen Beigeordneten eine/n Vertreter/-in, die/der regelmäßig an den Sitzungen des Sportausschusses teilnehmen kann, wenn dieser in seiner Funktion als Betriebsausschuss Angelegenheiten der Bäder Münster behandelt. Bis zur ersten Wahl der/des Mitarbeitervertreter/-in wird diese Funktion durch ein Mitglied des Personalrates der allgemeinen Verwaltung, das möglichst der Einrichtung als Arbeitnehmer/-in angehört, wahrgenommen (3) Der Betriebsausschuss überwacht entsprechend de n gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit der Betriebsleitung. - 3 - ... (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angele genheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übe rtragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates sowie in finanzrelevanten Ang elegenheiten im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplanes. Folgende Zuständigkeiten werden auf den Betriebsausschuss übertragen: • Entscheidungszuständigkeiten: o Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 7 5.000 € bis unter 200.000 € o Vergabe von Planungsaufträgen sowie Untersuchungsa ufträgen für Baumaßnahmen des Eigenbetriebes bei einer Honorarsu mme von 50.000 € bis zu 250.000 € o Maßnahmen des Eigenbetriebes einschließlich der je weils zugehörigen Anlagen bei einem Volumen von 100.000 € bis zu 250.000 € o Baumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 100.000 € bis zu 250.000 € o Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe vo n Aufträgen für Leistungen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigt und nicht höher ist als 250.000 € o Vergabe von Bauleistungen, wenn der Auftragswert 7 5.000 € übersteigt und nicht höher ist als 250.000 € o Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen wenn der Auf tragswert 50.000 € übersteigt und nicht höher ist als 250.000 €. • Beratungszuständigkeiten: o Grundausrichtung und Leitorientierung der Einricht ung unter Berücksichtigung des vom Rat beschlossenen Bäderkonzeptes sowie gesamtstädtischer Zielsetzungen o Angelegenheiten der Einrichtung von besonderer Bed eutung, die in die Zuständigkeit des Rates oder eines Ausschusses fallen. (5) Unterhalb der in Absatz 4 genannten Mindestgren zen entscheidet die Betriebsleitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenzen entscheidet de r Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat, bei Grundstücksgeschäften gegebenenfalls d er Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement, nac h der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster. Der Rat entscheidet darüber hinaus in jedem Fall, der Auswirkungen auf die Entgeltgestalt ung hat. Er entscheidet auch über die Übernahme neuer Aufgaben. (6) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenh eiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Ist auch die Einberufung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können , kann die/der Oberbürgermeister/-in – im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der allgem eine Vertreter/-in - mit der / dem - 4 - ... Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Aussch uss angehörenden Ratsmitglied. entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend. (7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung de s Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls eine Einberufung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig möglich ist und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, weil sons t erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, die/der Oberbürgermeister /-in mit der / dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitgli ed. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend. (8) Im Benehmen mit der/dem für die Einrichtung zuständigen Beigeordneten unterrichtet die Betriebsleitung den Betriebsausschuss laufend über alle wesentlichen Pläne und Vorgänge. (9) Der Betriebsausschuss ist vor der Ernennung der Ersten Betriebsleiterin bzw. des Ersten Betriebsleiters und der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters anzuhören. § 5 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die i hm durch die Gemeindeordnung NRW, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung v orbehalten sind, sowie in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit hi erfür nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. § 4 dieser Satzung bleibt unberührt. § 6 Oberbürgermeister /- in (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die / der Oberbürgermeister /- in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Die / Der Oberbürgermeister /- in kann Weisungen in Form von Geschäftsanweisungen erteilen. (2) Die für das Sportamt bis zum 31.12.2017 geltend en Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen der Stadt Münster bleibe n für die Einrichtung verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder die / der Oberbürgermeister /-in keine abweichenden Regelungen erlässt. (3) Die Betriebsleitung bereitet für den Betriebsau sschuss, für den Haupt- und Finanzausschuss und für den Rat die seinen Aufgaben bereich entsprechenden Vorlagen vor. Vorlagen an den Betriebsausschuss sind von der /dem Ersten Betriebsleiter/-in zu unterzeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind von der / dem für die Einrichtung zuständigen Beigeordneten z u unterzeichnen. Die jeweils erforderlichen Mitzeichnungen richten sich nach den verwaltungsinternen Vorschriften der Stadt Münster. (4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pf lichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung na ch Absatz 1 nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende B edenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der / dem Oberbürgermeister / - in erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. § 7 Informationspflichten (1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, die/den Kämmerer/-in und der/den für die Einrichtung zuständigen Beigeordnete/n vierteljährl ich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensp lans schriftlich zu unterrichten. - 5 - ... Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. Planabweichungen sind von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern. (2) Die Betriebsleitung hat die / den Kämmerer /- in oder die / den sonst für das Finanzwesen Verantwortliche/n rechtzeitig und umfassend über de n Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersicht, die Ergebnisse der Betriebsstatistik, die Betriebsabrechnung und die Selbstkostenrechnung zu informieren und ihr / ihm die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Betriebsleitung hat der/den Oberbürgermeist er/-in bzw. die/den zuständige/n Beigeordnete/n in wichtigen Angelegenheiten der Bäd er Münster rechtzeitig sowie die/den zuständige/n Beigeordnete/n laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten und ihnen auf Verlangen Auskunft zu erteilen. § 8 Personalangelegenheiten und Organisation (1) Die / Der Oberbürgermeister /- in ist Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der übrigen Dienstkräfte der Einrichtung. Die Betriebsleitung nimmt für die/den Oberbürgermeister/-in in der Einrichtung die Funktion als Vorgesetzter für die Mitarbeiter/- innen wahr. (2) Bei der Einrichtung sind in der Regel tariflich Beschäftigte eingesetzt. (3) Die Betriebsleitung hat ein Vorschlagsrecht fü r die Aufbauorganisation der Einrichtung unterhalb der Betriebsleitung und die Auswahl und d en Einsatz der Beschäftigten. Die Verfahren und die Umsetzung dieser Entscheidungen w erden durch das Personal- und Organisationsamt durchgeführt. Dazu gilt: • Einstellungen erfolgen im Rahmen der genehmigten Stellenübersicht bzw. des Stellenplans und auf Antrag der Einrichtung. • Das Personal- und Organisationsamt prüft bei Eins tellungen, Ein- und Höhergruppierungen und Entlassungen, ob die rechtli chen Voraussetzungen vorliegen und städtische Standards eingehalten werden. • Möchte das Personal- und Organisationsamt von ei nem Vorschlag der Betriebsleitung (siehe Satz 1) abweichen, macht es die Gründe transparent und führt mit der zuständigen Betriebsleitung ein Gespräch mi t dem Ziel einer Verständigung. Falls diese nicht möglich ist, entscheiden die/der für die Einrichtung zuständige Beigeordnete und die/der Beigeordneten für Personal . Kommt eine Einigung zwischen den Beigeordneten nicht zustande, entschei det der/die Oberbürgermeister/in abschließend. (4) Die bei der Einrichtung eingesetzten Beamten / -innen werden im Stellenplan der Stadt Münster geführt und in der Stellenübersicht der Einrichtung nachrichtlich angegeben. Die der Stadt Münster entstehenden Personalaufwendungen werden durch die Einrichtung erstattet. (5) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmun- gen des Landespersonalvertretungsgesetzes und den v erwaltungsinternen Regelungen. Die Interessen der Beschäftigten der Einrichtung werden vom Personalrat der Allgemeinen Verwaltung und von dem Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung Münster vertreten. - 6 - ... § 9 Vertretung (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten der Einrichtung, die ihre eigene Zuständigkeit oder die Zuständigkeit des Bet riebsausschusses fallen. In den übrigen Angelegenheiten der Einrichtung vertritt die / der Oberbürgermeister /-in bzw. die / der für die Einrichtung zuständige Beigeordnete die Stadt Münster. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Nam en der „Stadt Münster, Der Oberbürgermeister, Bäder Münster, Angabe eines Vert retungsverhältnisses“, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die üb rigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organ e unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Stadt Münster Die Oberbürgermeisterin, Bäder Münster bzw. “Stadt Münster Der Oberbürgermeister, Bäder Münster, unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der B eauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht. § 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Stammkapital Das Stammkapital der Einrichtung wird auf 100.000 € festgelegt. § 12 Wirtschaftsplan, Finanzplan (1) Die Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirt schaftsjahres, spätestens bis zum 30.11. einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan sowie der Stellenübersicht. Als mittelfristige Finanzplanung ist eine dreijährige Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu erstellen. Für die Erstellung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung gelten die gesetzlich en Vorschriften. Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalts, Form un d Frist der Berichte sind zu beachten. Darüber hinaus schließt die Stadt mit der Einrichtung einen Managementvertrag. (2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich zusammenhän- gen, sind gegenseitig deckungsfähig. § 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht (1) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Er folgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von de r Betriebsleitung aufzustellen. Die / Der Kämmerer /-in oder die/der für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen. - 7 - (2) Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung u nter umfassender Beachtung des § 106 GO NRW von einer/m Wirtschaftsprüfer /-in oder eine r Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Abs. 2 GO NRW. Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Stadt Münster gegenüber der Ge meindeprüfungsanstalt für die Auswahl der / des Wirtschaftsprüfers /-in oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 106 Abs. 2 Satz 3 GO NRW erfolgt durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision. (3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Er folgsübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über die / den Oberbürgermeister / in dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzulegen. Die Zuständigkeiten des Amtes für W irtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) werden darüber hinaus nicht berührt. An der S chlussbesprechung über die Prüfung der / des Wirtschaftsprüfers / in oder der Wirtscha ftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden. § 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0783/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.09.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37