V/0105/2006
Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen -
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Anlage
17186 Zeichen
Anlage
zur Vorlage V/0105/2006
Richtlinien zum Förderprogramm
der Stiftung Magdalenenhospital
und des Amtes für Wohnungswesen der Stadt Münster
zur Gewährung von "Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senio-
ren sowie Menschen mit Behinderungen"
1. Ziel der Förderung
Mit dem Einsatz der bereitgestellten finanziel-
len Mittel der Stiftung werden Beratungs- und
Serviceleistungen des Amtes für Wohnungs-
wesen im Rahmen der Gewährung von „Hilfen
beim Umzug für Seniorinnen und Menschen
mit Behinderungen“ ergänzt, um im Kontext
angebotener Maßnahmen der Wohnungsan-
passungsberatung des Sozialamtes eine an-
gemessene und bedarfsgerechte Wohnungs-
versorgung von Seniorinnen und Senioren,
Menschen mit Behinderungen und Menschen
mit eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45 c
SGB XI) auch in Zukunft weiterhin zu unter-
stützen.
Ein Angebot individueller Hilfen soll die Um-
zugsbereitschaft und –möglichkeit stärken.
Ziel ist, die Wohnsituation der o.g. Zielgruppen
durch Wechsel in eine den persönlichen Be-
dürfnissen angepasste Wohnung zu verbes-
sern und eine lang andauernde selbständige
und unabhängige Lebensführung im Alter zu
ermöglichen.
Erläuterung
Das Angebotsspektrum der städtischen
Wohnberatung hat zum Ziel, das selbstän-
dige Wohnen bzw. die eigenständige Haus-
haltsführung in der eigenen Wohnung trotz
Alter, Behinderung, Pflegebedarf oder bei
eingeschränkter Alltagskompetenz zu erhal-
ten, zu fördern oder wiederherzustellen, um
vorzeitige Heimunterbringung zu vermeiden.
Dieses Ziel kann durch individuelle Woh-
nungsanpassung in der derzeitigen Woh-
nung oder durch rechtzeitigen Wechsel in
eine den persönlichen Bedürfnissen ange-
passte Wohnung erreicht werden.
Damit ein angestrebter Umzug auch für
Menschen realisiert werden kann, denen es
hierfür an notwendiger Unterstützung man-
gelt, werden nach dem Förderprogramm
„Hilfen beim Umzug“ vorgesehene und dem
Einzelfall angemessene Hilfen angeboten.
Das Angebot von Stiftung und Stadt ersetzt
nicht ein zumutbares Maß an Selbsthilfe,
Eigeninitiative und Entschlusskraft des Rat-
suchenden sowie mobilisierbares Helferpo-
tential, vor allem im Kreis Angehöriger, das
nach Möglichkeit vorrangig ausgeschöpft
werden sollte.
Umzugshilfen sind sowohl beim Wohnungs-
wechsel innerhalb des öffentlich geförderten
als auch des freifinanzierten Wohnungsbau-
es vorgesehen.
2. Arten der Förderung
Soweit erforderlich, können im Rahmen dieses
Förderprogramms folgende Hilfen beim Um-
zug gewährt werden:
Beratung von umzugsinteressierten
Bürgern/Bürgerinnen
• Beratung zur vorhandenen Wohnsituation
Erläuterung
Die Entscheidung zum Wohnungswechsel
trifft der Bewohner/die Bewohnerin selbstän-
dig und freiwillig.
Im Rahmen persönlicher Beratung sollen
das Vertrauen in die eigene Entscheidung
und die Motivation zum Umzug gestärkt
werden. Überredung des/der Betroffenen
durch Dritte, irrtümliche oder unrealistische
2
• Perspektiven eines Umzuges
• Abklären der Voraussetzungen zur Förde-
rung
• Mögliche Hilfeleistungen im Rahmen des
Förderprogramms
Vermittlung einer Wohnung im Bestand
des sozialen Mietwohnungsbaues
• gemeinsame Suche und Auswahl einer
geeigneten öffentlich geförderten Woh-
nung
Einschätzungen als Motiv müssen ausge-
schlossen sein. Alternative Möglichkeiten,
wie z. B. eine altenfreundliche Nachrüstung
der bisherigen Wohnung sollten bei Bedarf
aufgezeigt werden. In die Abwägung, ob ein
Umzug die optimale Möglichkeit zur Verbes-
serung der persönlichen Wohn-/ Lebenssitu-
ation für den Betroffenen darstellt, muss sein
physischer und psychischer Gesundheitszu-
stand einbezogen werden. Ein Wohnungs-
wechsel stellt aufgrund der damit verbunde-
nen Neuorientierung vor allem an Ältere und
an Menschen mit eingeschränkter Alltags-
kompetenz hohe Ansprüche und muss im
Einzelfall verantwortbar sein und eine realis-
tische Verbesserung
der Lebensumstände gewährleisten.
Art und Umfang der angebotenen Unterstüt-
zung richten sich nach dem benötigten Be-
darf und sollen individuell auf den Einzelfall
abgestellt werden. Sie müssen geeignet
sein, tatsächlich bestehende persönliche
Umzugshemmnisse auszuräumen.
Erläuterungen
Die Vermittlung einer bedarfsgerechten
Wohnung ist auf den öffentlich geförderten
Mietwohnungsbestand beschränkt und er-
folgt in Kooperation mit der Wohnungsver-
gabe des Amtes für Wohnungswesen unter
Ausnutzung eingeräumter Belegungsrechte.
Die angebotene Wohnung muss nach Aus-
stattung und Lage geeignet sein für eine
altengerechte Wohnungsversorgung. Sofern
der Mieter auf Leistungen der Sozialh
ilfe
angewiesen ist, müssen die anfallenden
Kosten für die neue Wohnung auch den Kri-
terien einer angemessenen Wohnungsver-
sorgung (§ 22 SGB II, § 29 SGB XII) ent-
sprechen.
Die anvisierte
neue Wohnung muss auch
aus der Sicht des/der Mieter eine wirkliche
Alternative ein. D.h., die künftige Wohnung
soll hinsichtlich ihrer Rahmenbedingungen
(Lage, Ausstattung, Mietpreis) eine bedarfs-
gerechte Lebensführung gewährleisten und
soll zudem vom Mieter als künftiger sozialer
Lebensmittelspunkt akzeptiert werden. An-
dernfalls besteht die Gefahr, dass „junge
Alte“ absehbar einen erneuten Wohnungs-
wechsel anstreben, „betagte Ältere“ in Unzu-
friedenheit resignieren und ihren Lebenswil-
len verlieren.
3
Mieter, die nicht berechtigt sind, eine öffent-
lich geförderte Wohnung zu bewohnen
(i.S.v. § 9 WoFG) müssen bei der Suche
nach einer passenden Ersatzwohnung auf
den freien Wohnungsmarkt verwiesen wer-
den. Die notwendige Eigeninitiative wird im
Rahmen bestehender Möglichkeiten unter-
stützt. Bei der Auswahl einer frei finanzierten
Wohnung sind die allgemeinen Kriterien
einer altengerechten Wohnungsversorgung
zu berücksichtigen. Vor Abschluss eines
neuen Mietvertrages sollten daher in jedem
Fall Mieter/in und Mitarbeiter/in der Wohnbe-
ratung bei einer gemeinsamen Besichtigung
die Eignung und Akzeptanz der Wohnung
prüfen.
Organisatorische Hilfen
wie z. B.:
• Klärung der Wohnberechtigung im sozialen
Wohnungsbau
• Abwicklung der Mietvertragsverhältnisse
• Abwicklung An-/Ummeldeformalitäten
• Auswahl und Beauftragung eines Um-
zugsunternehmens sowie von Handwer-
kern
• Koordination umzugsvorbereitender Maß-
nahmen
Erläuterungen
Diese Angebote sind als Serviceleistung zu
verstehen, deren Ausmaß und Intensität von
der persönlichen Konstitution und vorhande-
ner Eigeninitiative des Antragstellers abhän-
gig gemacht werden. Um bestehende sozia-
le Bezüge aber auch ein zumutbaren Maß
an Eigenverantwortung zu stärken, sollen
nach Möglichkeit Helferpotentiale im Ver-
wandten- und Bekanntenkreis in die not-
wendigen Maßnahmen einbezogen werden.
Finanzielle Hilfen
Finanzielle Hilfe durch die Stiftung kann Per-
sonen gewährt werden, deren Familienein-
kommen die Einkommensgrenze des § 9
WoFG nicht überschreitet.
Förderungsfähig sind hier insbesondere not-
wendige Aufwendungen für:
• den Umzug
• mietvertragliche Schönheitsreparaturen in
der bisherigen und/oder künftigen Woh-
nung
• Überschneidungen von Mietzahlungen für
die alte und neue Wohnung
Der Zuschuss ist grundsätzlich auf den
Höchstbetrag von insgesamt 2.000 Euro
begrenzt.
Fördermittel werden nicht gewährt, wenn und
soweit die erforderlichen Leistungen für den
gleichen Zweck von anderen Trägern in An-
spruch genommen werden können.
Erläuterung
Finanzieller Unterstützungsbedarf wird als
Umzugshemmnis nur im Rahmen vorgege-
bener Einkommensgrenzen anerkannt. Das
Angebot finanzieller Hilfen soll dadurch in
erster Linie die Umzugsmöglichkeit unter-
stützen und finanzielle Schwächen kompen-
sieren. Der mögliche Zuschuss übernimmt
keine Anreizfunktion zum Wohnungswech-
sel.
Die Aufzählung der möglichen Fördertatbe-
stände ist nicht abschließend. Weitere Be-
darfe, die sich im Einzelfall als Umzugs-
hemmnis finanzieller Art erweisen können,
sollen angemessen berücksichtigt werden.
Die finanzielle Hilfe wird nicht pauschal ge-
leistet. Der Unterstützungsbedarf ist auf den
Einzelfall abzustellen. Dabei müssen im
Rahmen der Höchstgrenzen mit Blick auf
förderfähige Aufwendungen Prioritäten ge-
setzt werden. Der Gesamtbedarf sollte vorab
durch Kostenvoranschläge ermittelt werden.
4
Über den Höchstbetrag von 2000 Euro hin-
aus kann im Einzelfall ausnahmsweise ein
zusätzlicher Zuschuss bis zu max. 1.000
Euro gewährt werden, sofern ein zwingend
notwendiger Wohnungswechsel andern-
falls nicht durchgeführt werden könnte.
Finanzielle Hilfen aus Ansprüchen gegen-
über anderen Leistungsträgern (z. B. Pflege-
kassen) sind vorrangig
geltend zu machen.
Daneben können für anderweitige förderfä-
hige Zwecke nach diesem Programm Zu-
schüsse im Rahmen der Höchstbetragsrege-
lung gewährt werden.
Begleitende Hilfen
Beratung über soziale, komplementäre und
pflegerische Dienste durch das Informations-
büro Pflege
Erläuterungen
Das Ausmaß persönlicher Betreuung wäh-
rend der Umzugsphase wird durch die phy-
sische und psychische Situation des/der
betroffenen Mieter bestimmt.
Zur Klärung notwendiger wohnbegleitender
Dienstleistungen nach dem Wohnungs-
wechsel stehen u.a. die Beratungsleistungen
des Informationsbüros Pflege zur Verfügung.
3. Berechtigter Personenkreis
Umzugshilfen nach Ziffer 2 erhalten
1. Senioren/innen (ab 65 Jahre, mind. 1 Per-
son des Haushaltes)
und
2. Menschen mit Behinderungen / Einschrän-
kungen der Alltagskompetenz
Umzugshilfen können auch dann gewährt
werden, wenn eine Versagung aufgrund der
Altersbeschränkung zu einer unbilligen Härte
führen würde.
Ein Rechtsanspruch auf eine Umzugshilfe aus
diesem Förderprogramm besteht nicht. Die
Stiftung Magdalenenhospital entscheidet über
Art und Umfang der Förderung nach freiem
Ermessen im Rahmen der bereitgestellten
Mittel.
Erläuterung
Das Förderprogramm richtet sich vorrangig
an mobilitätsbereite Haushalte, die erfah-
rungsgemäß verstärkt auf Umzugshilfen an-
gewiesen sind.
Unterstützungsbedarf bei Älteren wird mit
der vorgegebenen Altersgrenze (65 Jahre)
unterstellt. Diese Altersgrenze tritt aus-
nahmsweise in den Fällen in den Hinter-
grund, in denen bereits vor dem 65. Lebens-
jahr aufgrund von Gebrechen / Behinderun-
gen oder Einschränkungen in der Alltags-
kompetenz ein Umzug notwendig ist.
Menschen mit Behinderungen (Ausweis ei-
ner Schwerbehinderung mit den Merkmalen
G
- gehbehindert, aG -außergewöhnlich
gehbehindert oder einem Grad der Behinde-
rung von 100 wird nach den Intentionen des
Förderprogramms altersunabhängig not-
wendige Umzugshilfe gewährt.
4. Fördervoraussetzungen zur Inan-
spruchnahme von Umzugshilfen
Förderungswürdig ist ein Wohnungswechsel,
wenn die gegenwärtige Wohnsituation des
antragstellenden Haushaltes auf Dauer einer
alters-/bedarfsgerechten Wohnungsversor-
gung nicht entspricht und durch Umzug in eine
Erläuterung
Im Mittelpunkt des Förderprogramms steht
die Verbesserung der Wohnungsversorgung
älterer/behinderter Menschen. „Bedarfsge-
rechtes Wohnen“ ist in diesem Zusammen-
hang ein umfassender Begriff, der aber nicht
5
angemessene Wohnung möglichst nachhaltig
bewirkt werden kann.
Eine alters-/bedarfsgerechte Wohnungsver-
sorgung ist insbesondere dann nicht gegeben,
wenn die Wohnung
• für den antragstellenden Haushalt zu groß
oder zu klein ist
• ohne Heizung ausgestattet ist
• innerhalb des Gebäudes im II. Oberge-
schoss oder höher liegt und ein Aufzug
nicht vorhanden ist
• durch baulich-technische Maßnahmen im
Bedarfsfall nicht alten-/bedarfsgerecht
nachgerüstet werden kann
Die bisherige Wohnung und die neu zu bezie-
hende Wohnung (Ersatzwohnung) müssen in
Münster liegen und dem antragstellenden
Haushalt als Mittelpunkt der Lebensbeziehun-
gen dienen.
abschließend definiert ist.
Zu berücksichtigen ist, dass die Frage nach
bedarfsgerechtem Wohnraum für Älte-
re/Behinderte nicht nur auf eventuelle Ein-
schränkungen ausgerichtet werden soll,
sondern auch die kommunikativen und psy-
cho-sozialen Bedürfnisse älterer Menschen
berücksichtigt.
Die aufgeführten Kriterien stellen insoweit
Minimalforderungen an alten- und behinder-
tengerechtes Wohnen dar, die nicht unter-
schritten werden sollen. Umzugshilfen kön-
nen auch in Anspruch genommen werden,
wenn ein angestrebter Wohnungswechsel in
eine bedarfsgerechte Wohnung lediglich
vorsorgenden Charakter hat.
Wird eine Wohnung außerhalb Münsters
bezogen, beschränkt sich das Angebot von
Umzugshilfen auf allgemeine Beratungsleis-
tungen.
5. Ausschließungsgründe
Die finanzielle Umzugshilfe wird nicht gewährt,
wenn sie offensichtlich ungerechtfertigt ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
ein Mietvertrag für eine neue Wohnung vor
Antragstellung abgeschlossen wurde und
diese einer bedarfsgerechten Wohnungs-
versorgung nicht entspricht
eine selbständige Haushaltsführung mit
dem Umzug in eine stationäre Einrichtung
(z.B. Heim, betreute Gruppenwohnung) o-
der in den Haushalt Angehöriger aufgege-
ben werden soll
Erläuterung
Soll ein geplanter Wohnungswechsel durch
das Förderprogramm „Hilfen beim Umzug“
gefördert werden, ist zuvor sicherzustellen,
dass persönliche und finanzielle Verpflich-
tungen aus dem abzuschließenden Mietver-
trag erfüllt, sowie Folgekosten, die im Zu-
sammenhang mit dem Umzug voraussicht-
lich entstehen, vom Mieter auch tatsächlich
getragen werden können. Dies sollte im
Rahmen einer Prüfung durch die Beratungs-
stelle generell vor Abschluss eines Mietver-
trages positiv festgestellt sein. Wurde eine
neue Wohnung in Eigeninitiative ohne vorhe-
rige Inanspruchnahme der Beratungsstelle
angemietet, wird ein bevorstehender Umzug
nur dann finanziell unterstützt, wenn mit dem
Wohnungswechsel die mit dem Förderpro-
gramm angestrebten Ziele erreicht werden.
Durch dieses Verfahren soll ein zweckge-
rechter Einsatz der Stiftungsmittel nach die-
sem Förderprogramm gewährleistet werden.
Das Förderprogramm „Hilfen beim Umzug“
zielt darauf ab, Mietern einen Wohnungs-
wechsel zu ermöglichen, der den Betroffe-
nen eine lang andauernde selbständige und
unabhängige Lebensführung gewährleisten
soll. Diese wird i.d.R. durch den Einzug in
eine Einrichtung mit Betreuungsleistungen
oder in den Haushalt Angehöriger aufgege-
ben
.
6
ein Umzug allein aus sozialhilferechtlichen
Gründen nach Aufforderung durch das So-
zialamt erfolgt
soweit vorhandenes Vermögen für den be-
antragten Zweck zumutbar eingesetzt wer-
den kann.
Das Motiv für einen Wohnungswechsel deckt
sich hier nicht mit den Zielen des Förderpro-
gramms. Die anfallenden Aufwendungen
hierfür sind vorrangig aus Mitteln der Sozial-
hilfe zu decken. Eine Förderung nach diesen
Richtlinien kann in Betracht kommen, wenn
ein durch das Sozialamt veranlasster und
aus Mitteln der Sozialhilfe (mit-) finanzierter
Umzug erfolgt und durch diesen Woh-
nungswechsel zugleich eine alters-
/behindertengerechte Wohnungsversorgung
angestrebt wird. In diesem Fall kann ein
darüber hinaus bestehender Bedarf durch
finanzielle Umzugshilfen im notwendigen
Umfang gedeckt werden.
Finanzielle Umzugshilfen werden im not-
wendigen Umfang bei Bedarf gewährt. Ziel
ist es, mit Zuschüssen im Rahmen dieses
Förderprogramms bestehende Umzugs-
hemmnisse zu kompensieren, indem Auf-
wendungen, die in direktem Zusammenhang
mit dem Wohnungswechsel anfallen, bis
zum festgesetzten Höchstbetrag übernom-
men werden.
Die Gewährung finanzieller Umzugshilfen
sollte nicht abhängig gemacht werden vom
Einsatz vorhandener Barbeträge oder sons-
tiger Geldwerte in Höhe bis zu:
3.000 € bei Alleinstehenden
5.000 € bei 2-Personen-Haushalten
6. Kostennachweis /Vermögenserklärung
Tatsächliche angefallene Kosten förderfähiger
Aufwendungen, für die zuvor finanzielle Mittel
der Stiftung beantragt wurden, sind durch
Rechnungsbeleg nachzuweisen.
Mit dem Antrag auf Gewährung finanzieller
Umzugshilfen sind vom antragstellenden
Haushalt die Vermögensverhältnisse darzule-
gen.
Erläuterung
Um den Umfang voraussichtlich anfallender
Kosten so gering wie möglich zu halten, sol-
len für Dienstleistungen Dritter vor Auftrags-
vergabe Kostenvoranschläge eingeholt wer-
den.
Die Vermögenssituation ist vom antragstel-
lenden Haushalt in schriftlicher Form mit
Unterschrift darzulegen. Werden nachweis-
lich falsche Angaben gemacht, besteht ein
Recht auf Rückforderung der geleisteten
Hilfen. Hierauf wird im Zuwendungsbescheid
durch Nebenbestimmung ausdrücklich hin-
gewiesen.
7. Verfahren
Hilfen beim Umzug werden vom Amt für Woh-
nungswesen der Stadt Münster über die
Wohnberatung angeboten. Finanzielle Um-
zugshilfen der Stiftung sind beim Amt für
Wohnungswesen schriftlich zu beantragen.
Die Stiftung Magdalenenhospital entscheidet
über den Antrag nach freiem Ermessen.
Beschlussvorlage
5521 Zeichen
V/0105/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER V/Stift Betrifft Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen - Förderprogramm der Stiftung Magdalenenhospital und dem Amt für Wohnungswesen Beratungsfolge 30.03.2006 Stiftungskommission Vorberatung 04.04.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 27.04.2006 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen Vorberatung 17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 17.05.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die Stiftung Magdalenenhospital wird beauftragt, mit dem Amt für Wohnungswesen der Stadt Münster ein Kooperationsprojekt zur Be reitstellung von Hilfen beim Umzug für Senio- rinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen zeitbefristet auf vier Jahre, be- ginnend rückwirkend ab dem 01.01.2006, durchzuführen. 2. Grundlage des in Beschlussziffer 1 genannten Kooperationsprojektes sind die in Anlage beigefügten Richtlinien zur Gewährung von Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senio- ren sowie Menschen mit Behinderungen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stiftung Magdalenenhospital Gesamtkosten in einer Höhe von 140.000 € entstehen. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf 35.000 €. Finanzierung/Mittelbereitstellung Wirtschaftplan 2006 Wirtschaftplan 2007 Wirtschaftplan 2008 Wirtschaftplan 2009 Stiftung Vorlagen-Nr.: V/0105/2006 Auskunft erteilt: Herr Claahsen Ruf: 492 59 03 E-Mail: Claahsen@stadt-muenster.de Datum: 09.02.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0105/2006 Magdalenenhospital 35.000 € 35.000 € 35.000 € 35.000 € Gesamtkosten 140.000 € Begründung: 1. Ausgangslage Im Frühjahr 1997 beschloss der Rat als städt ische Maßnahme die Ausweitung des bisheri- gen Leistungsangebotes der Wohnberatung um organisatorische und finanzielle Hilfen im Rahmen des Förderprogramms „Hilfen beim Wohnungstausch“. Im Kontext bereits vorhan- dener Angebote des Informationsbüros Pflege und der Wohnraumanpassungsberatung trugen diese ergänzenden Leistungen des Amtes für Wohnungswesen in den zurücklie- genden Jahren effektiv und effizient dazu bei, die Wohn- und Lebenssituationen sowie die bedarfsgerechte Wohnraumversorgung älterer Menschen und Menschen mit Behinderun- gen weiter zu verbessern. Ab dem 01.01.2006 stehen die von der Stadt Münster über das Amt für Wohnungswesen bereitgestellten finanziellen Mittel zur Umsetzung des Programms „Hilfen beim Umzug“ nicht mehr zur Verfügung. 2. Kooperationsprojekt zwischen der Stiftung Magdalenenhospital und dem Amt für Wohnungswesen der Stadt Münster Zielgruppe Die Stiftung Magdalenenhospital soll das Anliegen der Stadt Münster aufgreifen. Dabei sol- len die finanziellen Hilfen insbesondere für den Umzug von einkommensschwachen Senio- rinnen und Senioren, von Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit einge- schränkter Alltagskompetenz (vgl. § 45 c SGB XI) gewährt werden können. Wirkungsfelder Das Engagement der Stiftung Magdalenenhospital greift im Bereich der Altenhilfe Problem- lagen auf, die sich aus der allgemeinen demografischen Entwicklung entwickeln: Bereits seit 1987 unterstützt die Stiftung mit dem Programm „Altenfreundliche Wohnungen“ bedarfsgerechte Anpassungsmaßnahmen im Wohnungsbestand. In Ergänzung dazu för- dert das künftige Angebot finanzieller Umzugshilfen wohnquartiersnahe Lösungen einer bedarfsgerechten Wohnungsversorgung im Alter bzw. bei Behinderung. Mit diesen Förder- programmen leistet die Stiftung Magdalenenhospital einen bedeutenden Beitrag, damit äl- tere Bürgerinnen und Bürger und Menschen mit Behinderungen auf ihre Lebenssituation zugeschnittene Wohnmöglichkeiten nach Möglichkeit stadtteilorientiert realisieren können. Auch das im Jahr 2005 installierte städtische Projekt “Wohnen für Hilfe“, das auf Wohn- partnerschaften zwischen Jung und Alt setzt, soll eine selbständige Lebensführung von Senioren und Seniorinnen in der eigenen Wohnung in generationsübergreifender Form un- terstützen. Die Stiftung Magdalenenhospital unterstützt finanziell die wissenschaftliche Eva- luation dieses Projektes. Richtlinien Grundlage für eine Gewährung von Leistungen nach dem Förderprogramm „Hilfen beim Umzug“ sind dabei die in Anlage beigefügten Förderrichtlinien, die insbesondere auch Re- gelungen zur Kompatibilität des Förderprogramms mit der Gemeinnützigkeits- und Mildtä- tigkeitsvorgaben der Abgabenordnung enthalten (einkommensabhängige Förderung). - 3 - V/0105/2006 Leistungen Während sich der Beitrag der Stiftung Magdalenenhospital auf die Bereitstellung der finan- ziellen Mittel konzentriert, übernimmt das Amt für Wohnungswesen mit eigenen personellen und wirtschaftlichen Ressourcen auch weiterhin notwendige Beratungsleistungen und or- ganisatorische Hilfen zum Umzug sowie die komplette Antragsabwicklung im Falle einer fi- nanziellen Förderung. Die abschließende Bewilligung und Auszahlung von Mitteln des fi- nanziellen Förderprogramms erfolgt durch die Stiftung Magdalenenhospital bzw. die Stif- tungsverwaltung. Mittelbereitstellung durch die Stiftung Auf der Grundlage des im Wirtschaftplan 2006 der Stiftung ausgewiesenen Mittelvortrages, ist die Stiftung in der Lage das oben genannte Förderprogramm rückwirkend ab dem 01.01.2006 für vier Jahre bis zum 31.12.2009 durchzuführen. Dr. Klein Stadträtin Anlage: Richtlinien
Berichtsvorlage
3921 Zeichen
V/0105/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER V/Stift Betrifft Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen - Förderprogramm der Stiftung Magdalenenhospital und dem Amt für Wohnungswesen Beratungsfolge 30.03.2006 Stiftungskommission Vorberatung 04.04.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 27.04.2006 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen Vorberatung 17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 17.05.2006 Rat Entscheidung Bericht: Begründung: 1. Ausgangslage Im Frühjahr 1997 beschloss der Rat als städtische Maßnahme die Ausweitung des bishe- rigen Leistungsangebotes der Wohnberatung um organisatorische und finanzielle Hilfen im Rahmen des Förderprogramms „Hilfen beim Wohnungstausch“. Im Kontext bereits vorhandener Angebote des Informationsbüros Pflege und der Wohnraumanpassungsbe- ratung trugen diese ergänzenden Leistungen des Amtes für Wohnungswesen in den zu- rückliegenden Jahren effektiv und effizient dazu bei, die Wohn- und Lebenssituationen sowie die bedarfsgerechte Wohnraumversorgung älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen weiter zu verbessern. Ab dem 01.01.2006 stehen die von der Stadt Münster über das Amt für Wohnungswesen bereitgestellten finanziellen Mittel zur Umsetzung des Programms „Hilfen beim Umzug“ nicht mehr zur Verfügung. 2. Kooperationsprojekt zwischen der Stiftung Magdalenenhospital und dem Amt für Wohnungswesen der Stadt Münster Zielgruppe Die Stiftung Magdalenenhospital soll das Anliegen der Stadt Münster aufgreifen. Dabei sol- len die finanziellen Hilfen insbesondere für den Umzug von einkommensschwachen Senio- Vorlagen-Nr.: V/0105/2006 Auskunft erteilt: Herr Claahsen Ruf: 492 59 03 E-Mail: Claahsen@stadt-muenster.de Datum: 09.02.2006 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0105/2006 rinnen und Senioren, von Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit einge- schränkter Alltagskompetenz (vgl. § 45 c SGB XI) gewährt werden können. Wirkungsfelder Das vielfältige Engagement der Stiftung Magdalenenhospital greift im Bereich der Alten- hilfe Problemlagen, die sich aus der allgemeinen demografischen Entwicklung entwickeln, auf. Das Programm fördert wohnquartiersnahe Lösungen und trägt dazu bei, dass ältere Bürgerinnen und Bürger auf ihre Lebenssituation zugeschnittene Wohnmöglichkeiten stadtteilorientiert realisieren können. Dabei ermöglicht das Programm auch das Zusammenwirken mit dem Projekt „Wohnen für Hilfe“ und fördert somit die Entwicklung von Formen generationsübergreifenden Woh- nens. Richtlinien Grundlage für eine Gewährung von Leistungen nach dem Förderprogramm „Hilfen beim Umzug“ sind dabei die in Anlage X beigefügten Förderrichtlinien, die insbesondere auch Regelungen zur Kompatibilität des Förderprogramms mit der Gemeinnützigkeits- und Mildtätigkeitsvorgaben der Abgabenordnung enthalten (einkommensabhängige Förde- rung). Leistungen Während sich der Beitrag der Stiftung Magdalenenhospital auf die Bereitstellung der fi- nanziellen Mittel konzentriert, übernimmt das Amt für Wohnungswesen mit eigenen per- sonellen und wirtschaftlichen Ressourcen auch weiterhin notwendige Beratungsleistun- gen und organisatorische Hilfen zum Umzug sowie die komplette Antragsabwicklung im Falle einer finanziellen Förderung . Die abschließende Bewilligung und Auszahlung von Mitteln des finanziellen Förderprogramms zum Zeitpunkt des Bedarfs erfolgt durch die Stiftung Magdalenenhospital bzw. die Stiftungsverwaltung. Mittelbereitstellung durch die Stiftung Der der Grundlage des im Wirtschaftplan 2006 der Stiftung ausgewiesenen Mittelvortrag, ist die Stiftung in der Lage das oben genannte Förderprogramm rückwirkend ab dem 01.01.2006 für vier Jahre bis zum 31.12.2009 durchzuführen. Dr. Klein Stadträtin Anlage: Richtlinien
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0105/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 09.02.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37