Mandari Insight

V/0105/2006

Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen -

Vorlage 09.02.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.05.2006, TOP 17

Anlage

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Berichtsvorlage

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Anlage

17186 Zeichen

Anlage 
zur Vorlage V/0105/2006 
 
 
Richtlinien zum Förderprogramm 
der Stiftung Magdalenenhospital  
und des Amtes für Wohnungswesen der Stadt Münster  
zur Gewährung von "Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senio- 
ren sowie Menschen mit Behinderungen" 
 
 
1. Ziel der Förderung 
 
Mit dem Einsatz der bereitgestellten finanziel- 
len Mittel der Stiftung  werden Beratungs- und 
Serviceleistungen des Amtes für Wohnungs- 
wesen im Rahmen der Gewährung von „Hilfen 
beim Umzug für Seniorinnen und Menschen 
mit Behinderungen“ ergänzt, um im Kontext 
angebotener Maßnahmen der Wohnungsan- 
passungsberatung des Sozialamtes eine an- 
gemessene und bedarfsgerechte Wohnungs- 
versorgung von Seniorinnen und Senioren, 
Menschen mit Behinderungen und Menschen 
mit eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45 c 
SGB XI)  auch in Zukunft weiterhin zu unter- 
stützen. 
 
Ein Angebot individueller Hilfen soll die Um- 
zugsbereitschaft und –möglichkeit  stärken. 
Ziel ist, die Wohnsituation der o.g. Zielgruppen 
durch Wechsel in eine den persönlichen Be- 
dürfnissen angepasste Wohnung zu verbes- 
sern und eine lang andauernde selbständige 
und unabhängige Lebensführung im Alter zu 
ermöglichen. 
 
Erläuterung 
 
Das Angebotsspektrum der städtischen 
Wohnberatung hat zum Ziel, das selbstän- 
dige Wohnen bzw. die eigenständige Haus- 
haltsführung in der eigenen Wohnung trotz 
Alter, Behinderung, Pflegebedarf oder bei 
eingeschränkter Alltagskompetenz zu erhal- 
ten, zu fördern oder wiederherzustellen, um 
vorzeitige Heimunterbringung zu vermeiden. 
Dieses Ziel kann durch individuelle Woh- 
nungsanpassung in der derzeitigen Woh- 
nung oder durch rechtzeitigen Wechsel in 
eine den persönlichen Bedürfnissen ange- 
passte Wohnung erreicht werden. 
 
 
Damit ein angestrebter Umzug auch für 
Menschen realisiert werden kann, denen es 
hierfür an notwendiger  Unterstützung man- 
gelt, werden nach dem Förderprogramm 
„Hilfen beim Umzug“ vorgesehene und dem 
Einzelfall angemessene Hilfen angeboten. 
Das Angebot von Stiftung und Stadt ersetzt 
nicht ein zumutbares Maß an Selbsthilfe, 
Eigeninitiative und Entschlusskraft des Rat- 
suchenden sowie mobilisierbares Helferpo- 
tential, vor allem im Kreis Angehöriger, das 
nach Möglichkeit vorrangig ausgeschöpft 
werden sollte. 
Umzugshilfen sind sowohl beim Wohnungs- 
wechsel innerhalb des öffentlich geförderten 
als auch des freifinanzierten Wohnungsbau- 
es vorgesehen. 
 
2. Arten der Förderung 
 
Soweit erforderlich, können im Rahmen dieses 
Förderprogramms folgende Hilfen beim Um- 
zug gewährt werden: 
 
 Beratung von umzugsinteressierten 
Bürgern/Bürgerinnen  
 
• Beratung zur vorhandenen Wohnsituation 
Erläuterung 
 
Die Entscheidung zum Wohnungswechsel  
trifft der Bewohner/die Bewohnerin selbstän- 
dig und freiwillig. 
Im Rahmen persönlicher Beratung sollen 
das Vertrauen in die eigene Entscheidung 
und die Motivation zum Umzug gestärkt 
werden. Überredung des/der Betroffenen 
durch Dritte, irrtümliche oder unrealistische

2 
• Perspektiven eines Umzuges 
• Abklären der Voraussetzungen zur Förde- 
rung 
• Mögliche Hilfeleistungen im Rahmen des 
Förderprogramms 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Vermittlung einer Wohnung im Bestand 
des sozialen Mietwohnungsbaues  
 
 
• gemeinsame Suche und Auswahl einer 
geeigneten öffentlich geförderten Woh- 
nung 
 
Einschätzungen als Motiv müssen ausge- 
schlossen sein. Alternative Möglichkeiten, 
wie z. B. eine altenfreundliche Nachrüstung 
der bisherigen Wohnung sollten bei Bedarf 
aufgezeigt werden. In die Abwägung, ob ein 
Umzug die optimale Möglichkeit zur Verbes- 
serung der persönlichen Wohn-/ Lebenssitu- 
ation für den Betroffenen darstellt, muss sein 
physischer und psychischer Gesundheitszu- 
stand einbezogen werden. Ein Wohnungs- 
wechsel stellt aufgrund der damit verbunde- 
nen Neuorientierung vor allem an Ältere und 
an Menschen mit eingeschränkter Alltags- 
kompetenz hohe Ansprüche und muss im 
Einzelfall verantwortbar sein und eine realis- 
tische Verbesserung  
der Lebensumstände gewährleisten. 
Art und Umfang der angebotenen Unterstüt- 
zung richten sich nach dem benötigten Be- 
darf und sollen individuell auf den Einzelfall 
abgestellt werden. Sie müssen geeignet 
sein, tatsächlich bestehende persönliche 
Umzugshemmnisse auszuräumen. 
 
 
Erläuterungen 
 
Die Vermittlung einer bedarfsgerechten 
Wohnung ist auf den öffentlich geförderten 
Mietwohnungsbestand beschränkt und er- 
folgt in Kooperation mit der Wohnungsver- 
gabe des Amtes für Wohnungswesen unter 
Ausnutzung eingeräumter Belegungsrechte. 
Die angebotene Wohnung muss nach Aus- 
stattung und Lage geeignet sein für eine 
altengerechte Wohnungsversorgung. Sofern 
der  Mieter auf Leistungen der Sozialh 
ilfe 
angewiesen ist, müssen die anfallenden 
Kosten für die neue Wohnung auch den Kri- 
terien einer angemessenen Wohnungsver- 
sorgung (§ 22 SGB II, § 29 SGB XII)  ent- 
sprechen. 
 
Die anvisierte 
 neue Wohnung muss auch 
aus der Sicht des/der Mieter eine wirkliche 
Alternative ein. D.h., die künftige Wohnung 
soll hinsichtlich ihrer Rahmenbedingungen 
(Lage, Ausstattung, Mietpreis) eine bedarfs- 
gerechte Lebensführung gewährleisten und 
soll zudem vom Mieter als künftiger sozialer 
Lebensmittelspunkt akzeptiert werden. An- 
dernfalls besteht die Gefahr, dass „junge 
Alte“ absehbar einen erneuten Wohnungs- 
wechsel anstreben, „betagte Ältere“ in Unzu- 
friedenheit resignieren und ihren Lebenswil- 
len verlieren.

3 
Mieter, die nicht berechtigt sind, eine öffent- 
lich geförderte Wohnung zu bewohnen 
(i.S.v. § 9 WoFG) müssen bei der Suche 
nach einer passenden Ersatzwohnung auf 
den freien Wohnungsmarkt verwiesen wer- 
den. Die notwendige Eigeninitiative wird im 
Rahmen bestehender Möglichkeiten unter- 
stützt. Bei der Auswahl einer frei finanzierten 
Wohnung sind die allgemeinen  Kriterien 
einer altengerechten Wohnungsversorgung 
zu berücksichtigen. Vor Abschluss eines 
neuen Mietvertrages sollten daher in jedem 
Fall Mieter/in und Mitarbeiter/in der Wohnbe- 
ratung bei einer gemeinsamen Besichtigung 
die Eignung und Akzeptanz der Wohnung 
prüfen. 
     
 Organisatorische Hilfen  
 
wie z. B.: 
 
• Klärung der Wohnberechtigung im sozialen 
Wohnungsbau 
• Abwicklung der Mietvertragsverhältnisse 
• Abwicklung An-/Ummeldeformalitäten 
• Auswahl und Beauftragung eines Um- 
zugsunternehmens sowie von Handwer- 
kern 
• Koordination umzugsvorbereitender Maß- 
nahmen 
Erläuterungen 
 
Diese Angebote sind als Serviceleistung zu 
verstehen, deren Ausmaß und Intensität von 
der persönlichen Konstitution und vorhande- 
ner Eigeninitiative des Antragstellers abhän- 
gig gemacht werden. Um bestehende sozia- 
le Bezüge aber auch ein zumutbaren Maß 
an Eigenverantwortung zu stärken, sollen 
nach Möglichkeit Helferpotentiale im Ver- 
wandten- und Bekanntenkreis in die not- 
wendigen Maßnahmen einbezogen werden. 
 Finanzielle Hilfen  
 
Finanzielle Hilfe durch die Stiftung kann Per- 
sonen gewährt werden, deren Familienein- 
kommen die Einkommensgrenze des § 9 
WoFG nicht überschreitet. 
 
Förderungsfähig sind hier insbesondere not- 
wendige Aufwendungen für: 
 
• den Umzug 
• mietvertragliche Schönheitsreparaturen in 
der bisherigen und/oder künftigen Woh- 
nung  
• Überschneidungen von Mietzahlungen für 
die alte und neue Wohnung 
 
 
Der Zuschuss ist grundsätzlich auf den 
Höchstbetrag von insgesamt 2.000 Euro 
begrenzt. 
 
Fördermittel werden nicht gewährt, wenn und 
soweit die erforderlichen Leistungen für den 
gleichen Zweck von anderen Trägern in An- 
spruch genommen werden können. 
Erläuterung 
 
Finanzieller Unterstützungsbedarf wird als 
Umzugshemmnis  nur im Rahmen vorgege- 
bener Einkommensgrenzen anerkannt. Das 
Angebot finanzieller Hilfen soll dadurch in 
erster Linie die Umzugsmöglichkeit unter- 
stützen und finanzielle Schwächen kompen- 
sieren. Der mögliche Zuschuss übernimmt 
keine Anreizfunktion zum Wohnungswech- 
sel. 
 
Die Aufzählung der möglichen Fördertatbe- 
stände ist nicht abschließend. Weitere Be- 
darfe, die sich im Einzelfall als Umzugs- 
hemmnis finanzieller Art erweisen können, 
sollen angemessen berücksichtigt werden. 
 
Die finanzielle Hilfe wird nicht pauschal ge- 
leistet. Der Unterstützungsbedarf ist auf den 
Einzelfall abzustellen. Dabei müssen im 
Rahmen der Höchstgrenzen mit Blick auf 
förderfähige Aufwendungen Prioritäten ge- 
setzt werden. Der Gesamtbedarf sollte vorab 
durch Kostenvoranschläge ermittelt werden.

4 
Über den Höchstbetrag von 2000 Euro hin- 
aus kann im Einzelfall ausnahmsweise ein 
zusätzlicher Zuschuss bis zu max. 1.000  
Euro gewährt werden, sofern ein zwingend 
notwendiger Wohnungswechsel andern- 
falls nicht durchgeführt werden könnte. 
 
Finanzielle Hilfen aus Ansprüchen gegen- 
über anderen Leistungsträgern (z. B. Pflege- 
kassen) sind vorrangig 
 geltend zu machen.  
Daneben können für anderweitige förderfä- 
hige Zwecke nach diesem Programm Zu- 
schüsse im Rahmen der Höchstbetragsrege- 
lung gewährt werden. 
 Begleitende Hilfen  
 
Beratung über soziale, komplementäre und 
pflegerische Dienste durch das Informations- 
büro Pflege 
 
Erläuterungen 
 
Das Ausmaß persönlicher Betreuung wäh- 
rend der Umzugsphase wird durch die phy- 
sische und psychische Situation des/der 
betroffenen Mieter bestimmt. 
 
Zur Klärung notwendiger wohnbegleitender 
Dienstleistungen nach dem Wohnungs- 
wechsel stehen u.a. die Beratungsleistungen 
des Informationsbüros Pflege zur Verfügung. 
 
 
3. Berechtigter Personenkreis 
 
Umzugshilfen nach Ziffer 2 erhalten 
1. Senioren/innen (ab 65 Jahre, mind. 1 Per- 
son des Haushaltes)  
und 
2. Menschen mit Behinderungen / Einschrän- 
kungen der Alltagskompetenz  
 
Umzugshilfen können auch dann gewährt 
werden, wenn eine Versagung aufgrund der 
Altersbeschränkung zu einer unbilligen Härte 
führen würde. 
Ein Rechtsanspruch auf eine Umzugshilfe aus 
diesem Förderprogramm besteht nicht. Die 
Stiftung Magdalenenhospital entscheidet über 
Art und Umfang der Förderung nach freiem 
Ermessen im Rahmen der bereitgestellten 
Mittel. 
Erläuterung 
 
Das Förderprogramm richtet sich vorrangig 
an mobilitätsbereite Haushalte, die erfah- 
rungsgemäß verstärkt auf Umzugshilfen an- 
gewiesen sind. 
Unterstützungsbedarf bei Älteren wird mit 
der vorgegebenen Altersgrenze (65 Jahre) 
unterstellt. Diese Altersgrenze tritt aus- 
nahmsweise in den Fällen in den Hinter- 
grund, in denen bereits vor dem 65. Lebens- 
jahr aufgrund von Gebrechen / Behinderun- 
gen oder Einschränkungen in der Alltags- 
kompetenz ein Umzug notwendig ist.   
 
Menschen mit Behinderungen (Ausweis ei- 
ner Schwerbehinderung mit den Merkmalen 
G
 - gehbehindert, aG -außergewöhnlich 
gehbehindert  oder einem Grad der Behinde- 
rung von 100 wird nach den Intentionen des 
Förderprogramms altersunabhängig not- 
wendige Umzugshilfe gewährt. 
4. Fördervoraussetzungen zur Inan- 
spruchnahme von Umzugshilfen 
 
Förderungswürdig ist ein Wohnungswechsel, 
wenn die gegenwärtige Wohnsituation des 
antragstellenden Haushaltes auf Dauer einer 
alters-/bedarfsgerechten Wohnungsversor- 
gung nicht entspricht und durch Umzug in eine 
Erläuterung 
 
 
Im Mittelpunkt des Förderprogramms steht 
die Verbesserung der Wohnungsversorgung 
älterer/behinderter Menschen. „Bedarfsge- 
rechtes Wohnen“ ist in diesem Zusammen- 
hang ein umfassender Begriff, der aber nicht

5 
angemessene Wohnung möglichst nachhaltig 
bewirkt werden kann. 
 
Eine alters-/bedarfsgerechte Wohnungsver- 
sorgung ist insbesondere dann nicht gegeben, 
wenn die Wohnung 
 
• für den antragstellenden Haushalt zu groß 
oder zu klein ist 
• ohne Heizung ausgestattet ist 
• innerhalb des Gebäudes im II. Oberge- 
schoss oder höher liegt und ein Aufzug 
nicht vorhanden ist 
• durch baulich-technische Maßnahmen im 
Bedarfsfall nicht alten-/bedarfsgerecht 
nachgerüstet werden kann 
 
Die bisherige Wohnung und die neu zu bezie- 
hende Wohnung (Ersatzwohnung) müssen in 
Münster liegen und dem antragstellenden 
Haushalt als Mittelpunkt der Lebensbeziehun- 
gen dienen.  
 
abschließend definiert ist. 
Zu berücksichtigen ist, dass die Frage nach 
bedarfsgerechtem Wohnraum für Älte- 
re/Behinderte nicht nur auf eventuelle Ein- 
schränkungen ausgerichtet werden soll, 
sondern auch die kommunikativen und psy- 
cho-sozialen Bedürfnisse älterer Menschen 
berücksichtigt. 
Die aufgeführten Kriterien stellen insoweit 
Minimalforderungen an alten- und behinder- 
tengerechtes Wohnen dar, die nicht unter- 
schritten werden sollen. Umzugshilfen kön- 
nen auch in Anspruch genommen werden, 
wenn ein angestrebter Wohnungswechsel in 
eine bedarfsgerechte Wohnung lediglich 
vorsorgenden Charakter hat. 
 
Wird eine Wohnung außerhalb Münsters 
bezogen, beschränkt sich das Angebot von 
Umzugshilfen auf allgemeine Beratungsleis- 
tungen.  
5. Ausschließungsgründe 
 
Die finanzielle Umzugshilfe wird nicht gewährt, 
wenn sie offensichtlich ungerechtfertigt ist. 
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn 
 
  ein Mietvertrag für eine neue Wohnung vor 
Antragstellung abgeschlossen wurde und 
diese einer bedarfsgerechten Wohnungs- 
versorgung nicht entspricht 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  eine selbständige Haushaltsführung mit 
dem Umzug in eine stationäre Einrichtung 
(z.B. Heim, betreute Gruppenwohnung) o- 
der in den Haushalt Angehöriger aufgege- 
ben werden soll  
 
 
 
 
 
Erläuterung 
 
Soll ein geplanter Wohnungswechsel durch 
das Förderprogramm „Hilfen beim Umzug“ 
gefördert werden, ist zuvor sicherzustellen, 
dass persönliche und finanzielle Verpflich- 
tungen aus dem abzuschließenden Mietver- 
trag erfüllt, sowie Folgekosten, die im Zu- 
sammenhang mit dem Umzug voraussicht- 
lich entstehen, vom Mieter auch tatsächlich 
getragen werden können. Dies sollte im 
Rahmen einer Prüfung durch die Beratungs- 
stelle generell vor Abschluss eines Mietver- 
trages positiv festgestellt sein. Wurde eine 
neue Wohnung in Eigeninitiative ohne vorhe- 
rige Inanspruchnahme der Beratungsstelle 
angemietet, wird ein bevorstehender Umzug 
nur dann finanziell unterstützt, wenn mit dem 
Wohnungswechsel die mit dem Förderpro- 
gramm angestrebten Ziele erreicht werden.  
Durch dieses Verfahren soll ein zweckge- 
rechter Einsatz der Stiftungsmittel nach die- 
sem Förderprogramm gewährleistet werden. 
 
Das Förderprogramm „Hilfen beim Umzug“ 
zielt darauf ab, Mietern einen Wohnungs- 
wechsel zu ermöglichen, der den Betroffe- 
nen eine lang andauernde selbständige und 
unabhängige Lebensführung   gewährleisten 
soll. Diese wird  i.d.R. durch den Einzug in 
eine Einrichtung mit Betreuungsleistungen 
 
oder in den Haushalt Angehöriger aufgege- 
ben 
.

6 
 ein Umzug allein aus sozialhilferechtlichen 
Gründen nach Aufforderung durch das So- 
zialamt erfolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 soweit vorhandenes Vermögen für den be- 
antragten Zweck zumutbar eingesetzt wer- 
den kann. 
 
 
Das Motiv für einen Wohnungswechsel deckt 
sich hier nicht mit den Zielen des Förderpro- 
gramms. Die anfallenden Aufwendungen 
hierfür sind vorrangig aus Mitteln der Sozial- 
hilfe zu decken. Eine Förderung nach diesen 
Richtlinien kann in Betracht kommen, wenn 
ein durch das Sozialamt veranlasster und 
aus Mitteln der Sozialhilfe (mit-) finanzierter 
Umzug erfolgt und durch diesen Woh- 
nungswechsel zugleich eine alters-
/behindertengerechte Wohnungsversorgung 
angestrebt wird. In diesem Fall kann ein 
darüber hinaus bestehender Bedarf durch 
finanzielle Umzugshilfen im notwendigen 
Umfang gedeckt werden. 
 
 
Finanzielle Umzugshilfen werden im not- 
wendigen Umfang bei Bedarf gewährt. Ziel 
ist es, mit Zuschüssen im Rahmen dieses 
Förderprogramms bestehende Umzugs- 
hemmnisse zu kompensieren, indem Auf- 
wendungen, die in direktem Zusammenhang 
mit dem Wohnungswechsel anfallen, bis 
zum festgesetzten Höchstbetrag übernom- 
men werden.  
Die Gewährung finanzieller Umzugshilfen 
sollte nicht abhängig gemacht werden vom 
Einsatz vorhandener Barbeträge oder sons- 
tiger Geldwerte in Höhe bis zu: 
  3.000 € bei Alleinstehenden 
  5.000 € bei 2-Personen-Haushalten 
 
6.  Kostennachweis /Vermögenserklärung 
 
Tatsächliche angefallene Kosten förderfähiger 
Aufwendungen, für die zuvor finanzielle Mittel 
der Stiftung beantragt wurden, sind durch 
Rechnungsbeleg nachzuweisen.   
 
 
Mit dem Antrag auf Gewährung finanzieller 
Umzugshilfen sind vom antragstellenden 
Haushalt die Vermögensverhältnisse darzule- 
gen.  
Erläuterung 
 
Um den Umfang voraussichtlich anfallender  
Kosten so gering wie möglich zu halten, sol- 
len für Dienstleistungen Dritter vor Auftrags- 
vergabe Kostenvoranschläge eingeholt wer- 
den. 
 
Die Vermögenssituation ist vom antragstel- 
lenden Haushalt in schriftlicher Form mit 
Unterschrift darzulegen. Werden nachweis- 
lich falsche Angaben gemacht, besteht ein 
Recht auf Rückforderung der geleisteten 
Hilfen. Hierauf wird im Zuwendungsbescheid 
durch Nebenbestimmung ausdrücklich hin- 
gewiesen. 
7. Verfahren 
Hilfen beim Umzug werden vom Amt für Woh- 
nungswesen der Stadt Münster über die 
Wohnberatung angeboten. Finanzielle Um- 
zugshilfen der Stiftung sind beim Amt für 
Wohnungswesen schriftlich zu beantragen. 
Die Stiftung Magdalenenhospital entscheidet 
über den Antrag nach freiem Ermessen.

Beschlussvorlage

5521 Zeichen

V/0105/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
V/Stift 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen - 
Förderprogramm der Stiftung Magdalenenhospital und dem Amt für Wohnungswesen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.03.2006 Stiftungskommission Vorberatung 
04.04.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
27.04.2006 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
 Vorberatung 
17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
17.05.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Die Stiftung Magdalenenhospital wird beauftragt, mit dem Amt für Wohnungswesen der 
Stadt Münster ein Kooperationsprojekt zur Be reitstellung von Hilfen beim Umzug für Senio-
rinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen zeitbefristet auf vier Jahre, be-
ginnend rückwirkend ab dem 01.01.2006, durchzuführen. 
 
2. Grundlage des in Beschlussziffer 1 genannten Kooperationsprojektes sind die in Anlage 
beigefügten Richtlinien zur Gewährung von Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senio-
ren sowie Menschen mit Behinderungen. 
 
 
 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stiftung Magdalenenhospital Gesamtkosten in einer 
Höhe von 140.000 € entstehen. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf 35.000 €. 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
 Wirtschaftplan 
2006 
Wirtschaftplan 
2007 
Wirtschaftplan 
2008 
Wirtschaftplan 
2009 
Stiftung     
Vorlagen-Nr.: 
V/0105/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Claahsen 
Ruf: 
492 59 03 
E-Mail: 
Claahsen@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.02.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0105/2006 
Magdalenenhospital 35.000 € 35.000 € 35.000 € 35.000 € 
Gesamtkosten 140.000 € 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Im Frühjahr 1997 beschloss der Rat als städt ische Maßnahme die Ausweitung des bisheri-
gen Leistungsangebotes der Wohnberatung um organisatorische und finanzielle Hilfen im 
Rahmen des Förderprogramms „Hilfen beim Wohnungstausch“. Im Kontext bereits vorhan-
dener Angebote des Informationsbüros Pflege und der Wohnraumanpassungsberatung 
trugen diese ergänzenden Leistungen des Amtes für Wohnungswesen in den zurücklie-
genden Jahren effektiv und effizient dazu bei, die Wohn- und Lebenssituationen sowie die 
bedarfsgerechte Wohnraumversorgung älterer Menschen und Menschen mit Behinderun-
gen weiter zu verbessern.  
 
Ab dem 01.01.2006 stehen die von der Stadt Münster über das Amt für Wohnungswesen 
bereitgestellten finanziellen Mittel zur Umsetzung des Programms „Hilfen beim Umzug“ 
nicht mehr zur Verfügung. 
 
 
2. Kooperationsprojekt zwischen der Stiftung Magdalenenhospital und dem Amt für 
Wohnungswesen der Stadt Münster 
 
Zielgruppe
 
Die Stiftung Magdalenenhospital soll das Anliegen der Stadt Münster aufgreifen. Dabei sol-
len die finanziellen Hilfen insbesondere für den Umzug von einkommensschwachen Senio-
rinnen und Senioren, von Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit einge-
schränkter Alltagskompetenz (vgl. 
§ 45 c SGB XI) gewährt werden können. 
 
Wirkungsfelder 
 
 Das Engagement der Stiftung Magdalenenhospital greift im Bereich der Altenhilfe Problem-
lagen auf, die sich aus der allgemeinen demografischen Entwicklung entwickeln:   
Bereits seit 1987 unterstützt die Stiftung mit dem Programm „Altenfreundliche Wohnungen“ 
bedarfsgerechte Anpassungsmaßnahmen im Wohnungsbestand. In Ergänzung dazu för-
dert das künftige Angebot finanzieller Umzugshilfen wohnquartiersnahe Lösungen einer 
bedarfsgerechten Wohnungsversorgung im Alter bzw. bei Behinderung. Mit diesen Förder-
programmen leistet die Stiftung Magdalenenhospital einen bedeutenden Beitrag, damit äl-
tere Bürgerinnen und Bürger und Menschen mit Behinderungen auf ihre Lebenssituation 
zugeschnittene Wohnmöglichkeiten nach Möglichkeit stadtteilorientiert  realisieren können.  
 Auch das im Jahr 2005 installierte städtische Projekt “Wohnen für Hilfe“, das auf Wohn-
partnerschaften zwischen Jung und Alt setzt, soll eine selbständige Lebensführung von 
Senioren und Seniorinnen in der eigenen Wohnung in generationsübergreifender Form un-
terstützen. Die Stiftung Magdalenenhospital unterstützt finanziell die wissenschaftliche Eva-
luation dieses Projektes. 
 
Richtlinien
 
Grundlage für eine Gewährung von Leistungen nach dem  Förderprogramm „Hilfen beim 
Umzug“ sind dabei die in Anlage beigefügten Förderrichtlinien, die insbesondere auch Re-
gelungen zur Kompatibilität des Förderprogramms mit der Gemeinnützigkeits- und Mildtä-
tigkeitsvorgaben der Abgabenordnung enthalten (einkommensabhängige Förderung).

- 3 - 
V/0105/2006 
Leistungen 
Während sich der Beitrag der Stiftung Magdalenenhospital auf die Bereitstellung der finan-
ziellen Mittel konzentriert, übernimmt das Amt für Wohnungswesen mit eigenen personellen 
und wirtschaftlichen Ressourcen auch weiterhin notwendige Beratungsleistungen und or-
ganisatorische Hilfen zum Umzug  sowie die komplette Antragsabwicklung im Falle einer fi-
nanziellen Förderung. Die abschließende Bewilligung und Auszahlung von Mitteln des fi-
nanziellen Förderprogramms erfolgt durch die Stiftung Magdalenenhospital bzw. die Stif-
tungsverwaltung. 
 
Mittelbereitstellung durch die Stiftung
 
Auf der Grundlage des im Wirtschaftplan 2006 der Stiftung ausgewiesenen Mittelvortrages, 
ist die Stiftung in der Lage das oben genannte Förderprogramm rückwirkend ab dem 
01.01.2006 für vier Jahre bis zum 31.12.2009 durchzuführen. 
 
 
 
 
Dr. Klein 
Stadträtin 
 
 
Anlage: 
Richtlinien

Berichtsvorlage

3921 Zeichen

V/0105/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
V/Stift 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Hilfen beim Umzug für Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen - 
Förderprogramm der Stiftung Magdalenenhospital und dem Amt für Wohnungswesen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.03.2006 Stiftungskommission Vorberatung 
04.04.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
27.04.2006 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
 Vorberatung 
17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
17.05.2006 Rat Entscheidung
 
 
Bericht: 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Im Frühjahr 1997 beschloss der Rat als städtische Maßnahme die Ausweitung des bishe-
rigen Leistungsangebotes der Wohnberatung um organisatorische und finanzielle Hilfen 
im Rahmen des Förderprogramms „Hilfen beim Wohnungstausch“. Im Kontext bereits 
vorhandener Angebote des Informationsbüros Pflege und der Wohnraumanpassungsbe-
ratung trugen diese ergänzenden Leistungen des Amtes für Wohnungswesen in den zu-
rückliegenden Jahren effektiv und effizient dazu bei, die Wohn- und Lebenssituationen 
sowie die bedarfsgerechte Wohnraumversorgung älterer Menschen  und Menschen mit 
Behinderungen weiter zu verbessern.  
 
Ab dem 01.01.2006 stehen die von der Stadt Münster über das Amt für Wohnungswesen 
bereitgestellten finanziellen Mittel zur Umsetzung des Programms „Hilfen beim Umzug“ 
nicht mehr zur Verfügung. 
 
 
2. Kooperationsprojekt zwischen der Stiftung Magdalenenhospital und dem Amt für 
Wohnungswesen der Stadt Münster 
 
Zielgruppe
 
Die Stiftung Magdalenenhospital soll das Anliegen der Stadt Münster aufgreifen. Dabei sol-
len die finanziellen Hilfen insbesondere für den Umzug von einkommensschwachen Senio-
Vorlagen-Nr.: 
V/0105/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Claahsen 
Ruf: 
492 59 03 
E-Mail: 
Claahsen@stadt-muenster.de 
Datum: 
09.02.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0105/2006 
 
rinnen und Senioren, von Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit einge-
schränkter Alltagskompetenz (vgl. § 45 c SGB XI) gewährt werden können. 
 
Wirkungsfelder 
 Das vielfältige Engagement der Stiftung Magdalenenhospital greift im Bereich der Alten-
hilfe Problemlagen, die sich aus der allgemeinen demografischen Entwicklung entwickeln, 
auf. Das Programm fördert wohnquartiersnahe Lösungen und trägt dazu bei, dass ältere 
Bürgerinnen und Bürger auf ihre Lebenssituation zugeschnittene Wohnmöglichkeiten 
stadtteilorientiert  realisieren können.  
 Dabei ermöglicht das Programm auch das Zusammenwirken mit dem Projekt „Wohnen für 
Hilfe“ und fördert somit die Entwicklung von Formen generationsübergreifenden Woh-
nens. 
 
Richtlinien
 
Grundlage für eine Gewährung von Leistungen nach dem  Förderprogramm „Hilfen beim 
Umzug“ sind dabei die in Anlage X beigefügten Förderrichtlinien, die insbesondere auch 
Regelungen zur Kompatibilität des Förderprogramms mit der Gemeinnützigkeits- und 
Mildtätigkeitsvorgaben der Abgabenordnung enthalten (einkommensabhängige Förde-
rung). 
 
Leistungen
 
Während sich der Beitrag der Stiftung Magdalenenhospital auf die Bereitstellung der fi-
nanziellen Mittel konzentriert, übernimmt das Amt für Wohnungswesen mit eigenen per-
sonellen und wirtschaftlichen Ressourcen auch weiterhin notwendige Beratungsleistun-
gen und organisatorische Hilfen zum Umzug  sowie die komplette Antragsabwicklung im 
Falle einer finanziellen Förderung . Die abschließende Bewilligung und Auszahlung von  
Mitteln des finanziellen Förderprogramms zum Zeitpunkt des Bedarfs erfolgt durch die 
Stiftung Magdalenenhospital bzw. die Stiftungsverwaltung. 
 
Mittelbereitstellung durch die Stiftung
 
Der der Grundlage des im Wirtschaftplan 2006 der Stiftung ausgewiesenen Mittelvortrag, 
ist die Stiftung in der Lage das oben genannte Förderprogramm rückwirkend ab dem 
01.01.2006 für vier Jahre bis zum 31.12.2009 durchzuführen. 
 
 
 
 
Dr. Klein 
Stadträtin 
 
 
Anlage: 
Richtlinien

Beratungsverlauf (5)

30.03.2006 Stiftungskommission
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.04.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.04.2006 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2006 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2006 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0105/2006
Typ
Vorlage
Datum
09.02.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37