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V/0268/2020

Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster

Vorlagen 25.03.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2020, TOP 10

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Synopse der Änderungen 2020 als Anlage 2 zur Vorlage

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Ansehen

RPO-Neufassung 2020 Anlage 1 zur Vorlage

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Ansehen

Beschlussvorlage

2057 Zeichen

V/0268/2020 
V/0268/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.05.2020 Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung 
   24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   24.06.2020 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster wird in der als Anlage 1 beige-
fügten Fassung beschlossen. 
 
Begründung: 
 
Durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für 
Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein -Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher 
Vorschriften (2. NKF -Weiterentwicklungsgesetz) wurden in der Gemeindeordnung NRW zum 
01.01.2019 neben haushaltsrechtlichen Vorschriften auch diejenigen Regelungen geändert, die die 
örtliche Rechnungsprüfung betreffen. Diese Änderungen machen auch eine Überarbeitung der Rech-
nungsprüfungsordnung der Stadt Münster (RPO) erforderlich. 
 
Die Überarbeitung der RPO ist von dem Gedanken geleitet, die Regelungen der bisherigen Fassung 
weitestgehend zu übernehmen, da diese sich in der Praxis sehr gut bewährt haben. Neben den erfor-
derlichen redaktionellen Änderungen wurden daher nur vereinzelte Regelungen noch inhaltlich ang e-
passt. So zählt zu den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung nunmehr 
auch die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (§ 104 
Abs. 1 Nr. 6 GO NRW, § 4 Abs. 1 RPO). Darüber hinaus waren zwischenzeitliche Neuregelungen aus 
dem Vergaberecht und Anpassungen an die Geschäftsanweisung Ausschreibungen und Vergaben 
aufzunehmen (§ 9 Abs. 3 und 4 RPO). 
 
Die Änderungen sind im Einzelnen in der beigefügten Synopse mit einer Gegenüberstellung von alter 
und neuer Fassung (vgl. Anlage 2) dargestellt und erläutert.  
 
 
gez. 
Markus Lewe 
  
Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und 
Revision 
 
03.04.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Frohne 
Telefon: 492-1400 
FrohneK@stadt-muenster.de

Anlage A

1070 Zeichen

Anlage A zur V/0268/2020 
Kurzüberblick 
 
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Mit der Neufassung wird die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster an die Änderungen 
der Gemeindeordnung NRW durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz angepasst und damit 
auf einen aktuellen Stand gebracht. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0106 Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
Keine Relevanz

Synopse der Änderungen 2020 als Anlage 2 zur Vorlage

17931 Zeichen

1
Anlage 2 
Synopse der Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) 
 
 
Alte Fassung  Neue Fassung  
 
Erläuterungen  
 
§ 1 
 
Geltungsbereich 
 
(1) Die Stadt Münster hat gemäß § 102 Abs. 1GO 
eine örtliche Rechnungsprüfung. Die Aufgaben 
werden durch das Amt für Wirtschaftlichkeits- 
prüfung und Revision wahrgenommen.  
 
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt den 
Rahmen und die Grundsätze für die Tätigkeit 
der örtlichen Rechnungsprüfung und legt die 
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. 
 
 
§ 1 
 
Geltungsbereich 
 
(1) Die Stadt Münster hat gemäß § 102 Abs. 1 GO 
§ 101 Abs. 1 GO eine örtliche Rechnungsprü- 
fung. Die Aufgaben werden durch das Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision wahr- 
genommen.  
 
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt den 
Rahmen und die Grundsätze für die Tätigkeit 
der örtlichen Rechnungsprüfung und legt die 
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an den durch das NKF-
Weiterentwicklungsgesetz (NKF-WG) geänderten 
Wortlaut der GO. 
 
§ 2  
 
Rechtliche Stellung 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat 
unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachli- 
chen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.  
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeiste- 
rin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der 
örtlichen Rechnungsprüfung. 
(3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die  
örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht 
gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. 
 
 
§ 2  
 
Rechtliche Stellung 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat un- 
mittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen 
Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.  
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeiste- 
rin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der 
örtlichen Rechnungsprüfung. 
(3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die  
örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht 
gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

2
 
§ 3  
 
Organisation, Bestellung und Abberufung 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der 
Leitung, den Prüferinnen und Prüfern sowie 
sonstigen Beschäftigten. 
(2) Die Leitung sowie die Prüferinnen und Prüfer 
der örtlichen Rechnungsprüfung werden vom 
Rat bestellt und abberufen. 
 Sie müssen persön- 
lich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungs- 
prüfung geeignet sein und über die erforderli- 
chen Fachkenntnisse verfügen. 
 
 
§ 3  
 
Organisation, Bestellung und Abberufung 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der 
Leitung, den Prüferinnen und Prüfern sowie 
sonstigen Beschäftigten. 
(2) Die Leitung sowie die Prüferinnen und Prüfer 
der örtlichen Rechnungsprüfung werden vom 
Rat bestellt und abberufen. 
 Sie müssen persön- 
lich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungs- 
prüfung geeignet sein und über die erforderli- 
chen Fachkenntnisse verfügen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 
 
Gesetzliche Aufgaben  
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende 
gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO: 
 
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der 
Stadt, 
 
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 
97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO benannten 
Sondervermögen, 
 
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses, 
 
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Fi- 
nanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prü- 
fung des Jahresabschlusses, 
 
5. die dauernde Überwachung der Zahlungs- 
abwicklung der Stadt und ihrer Sonderver- 
 
§ 4 
 
Gesetzliche Aufgaben  
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende 
gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO 
§ 102 und § 104 Abs. 1 GO: 
 
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der 
Stadt, 
 
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 
97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO benannten 
Sondervermögen, 
 
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses, 
 
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Fi- 
nanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prü- 
fung des Jahresabschlusses, 
 
5. die dauernde Überwachung der Zahlungs- 
 
 
 
 
 
Anpassung an den durch das NKF-WG geänder- 
ten Wortlaut der GO.

3
mögen sowie die Vornahme der Prüfungen, 
 
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit 
Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-
Buchführung)  der Stadt und ihrer Sonder- 
vermögen die Prüfung der Programme vor 
ihrer Anwendung, 
 
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß 
§ 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung, 
 
8. die Prüfung von Vergaben. 
 
(2) Folgende weitere Aufgaben sind der örtlichen 
Rechnungsprüfung gemäß § 103 Abs. 2 GO 
übertragen: 
 
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmä- 
ßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 
 
2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Ge- 
sellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesell- 
schaften und anderen Vereinigungen des 
privaten Rechts oder in der Rechtsform der 
Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 
a GO sowie die, Buch- und Betriebsprüfung, 
die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei 
der Hingabe eines Darlehns oder sonst vor- 
behalten hat, 
 
3. die technisch-wirtschaftliche Prüfung von 
Plänen und Kostenberechnungen gemäß 
§ 14 GemHVO, 
 
4. die Prüfung von Bauausführungen und Bau- 
abrechnungen. 
 
(3) Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf 
Sonder- und Treuhandvermögen. 
abwicklung der Stadt und ihrer Sonderver- 
mögen sowie die Vornahme der Prüfungen, 
 
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit 
Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-
Buchführung)  der Stadt und ihrer Sonder- 
vermögen die Prüfung der Programme vor 
ihrer Anwendung, 
 
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß 
§ 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung, 
 
8. die Prüfung von Vergaben 
 
9. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rah- 
men des internen Kontrollsystems. 
 
(2) Folgende weitere Aufgaben sind der örtlichen 
Rechnungsprüfung gemäß § 103 Abs. 2 GO  § 
104 Abs. 2 und 3 GO übertragen: 
 
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmä- 
ßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 
 
2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Ge- 
sellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesell- 
schaften und anderen Vereinigungen des 
privaten Rechts oder in der Rechtsform der 
Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 
a GO sowie die Kassen-, Buch- und Be- 
triebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Be- 
teiligung, bei der Hingabe eines Darlehns 
oder sonst vorbehalten hat, 
 
3. die technisch-wirtschaftliche Prüfung von 
Plänen und Kostenberechnungen gemäß 
§ 14 GemHVO § 13 KomHVO. 
 
4. die Prüfung von Bauausführungen und Bau- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text wurde neu in § 104 Abs. 1 GO eingefügt und 
war daher in die RPO zu übernehmen. 
 
Anpassung an den durch das NKF-WG geänder- 
ten Wortlaut der GO. 
 
 
 
 
. 
 
 
 
 
 
Anpassung an den durch das NKF-WG geänder- 
ten Wortlaut der GO. 
 
 
 
Die GemHVO ist durch die Kommunalhaushalts- 
verordnung (KomHVO) ersetzt worden.

4
 
(4) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirt- 
schaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von 
Vergabeentscheidungen) können auch bei städ- 
tischen Gesellschaften (Allein- bzw. Mehrheits- 
gesellschaften) im Einzelfall oder auf Dauer 
vorgenommen werden. Hierzu bedarf es eines 
gesonderten Prüfauftrages gemäß § 5. 
 
abrechnungen. 
 
(3) Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf 
Sonder- und Treuhandvermögen. 
 
(4) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirt- 
schaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von 
Vergabeentscheidungen) können auch bei städ- 
tischen Gesellschaften (Allein- bzw. Mehrheits- 
gesellschaften) im Einzelfall oder auf Dauer 
vorgenommen werden. Hierzu bedarf es eines 
gesonderten Prüfauftrages gemäß § 5. 
 
 
§ 5 
 
Prüfungsaufträge  
 
(1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung 
weitere Prüfungsaufträge erteilen. 
 
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im 
Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat 
übertragenen Aufgaben der örtlichen Rech- 
nungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. 
 
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeiste- 
rin kann gemäß § 103 Abs. 3 GO innerhalb 
seines/ihres Amtsbereiches der örtlichen 
Rechnungsprüfung unter Mitteilung an den 
Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur 
Prüfung erteilen. 
 
 
§ 5 
 
Prüfungsaufträge  
 
(1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung 
weitere Prüfungsaufträge erteilen. 
 
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im 
Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat 
übertragenen Aufgaben der örtlichen Rech- 
nungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. 
 
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeiste- 
rin kann gemäß § 103 Abs. 3 GO innerhalb 
seines/ihres Amtsbereiches der örtlichen 
Rechnungsprüfung unter Mitteilung an den 
Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur 
Prüfung erteilen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 
 
Befugnisse / Beteiligungen 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt, 
 
§ 6 
 
Befugnisse / Beteiligungen 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt,

5
von den städtischen Ämtern, Einrichtungen und 
Eigenbetrieben sowie von den Geschäftsfüh- 
rungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung un- 
terliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftun- 
gen usw. alle für die Prüfung notwendigen Aus- 
künfte, die Vorlage und Aushändigung von Ak- 
ten, Schriftstücken, Büchern und anderen Un- 
terlagen, Zutritt zu allen Räumen und die Öff- 
nung von Behältnissen zu verlangen. Sie kann 
Ortsbesichtigungen vornehmen und zu prüfende 
Veranstaltungen besuchen. 
 
(2) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung 
oder deren Vertretung ist berechtigt, an den Sit- 
zungen des Rates, seiner Ausschüsse und 
Kommissionen, der Bezirksvertretungen sowie 
der Werksausschüsse teilzunehmen, soweit 
nicht vertrauliche Angelegenheiten beraten 
werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen 
Rechnungsprüfung berühren. 
 
von den städtischen Ämtern, Einrichtungen und 
Eigenbetrieben sowie von den Geschäftsfüh- 
rungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung un- 
terliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftun- 
gen usw. alle für die Prüfung notwendigen Aus- 
künfte, die Vorlage und Aushändigung von Ak- 
ten, Schriftstücken, Büchern und anderen Unter- 
lagen, Zutritt zu allen Räumen und die Öffnung 
von Behältnissen zu verlangen. Sie kann Orts- 
besichtigungen vornehmen und zu prüfende 
Veranstaltungen besuchen. 
 
(2) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung 
oder deren Vertretung ist berechtigt, an den Sit- 
zungen des Rates, seiner Ausschüsse und 
Kommissionen, der Bezirksvertretungen sowie 
der WerksBetriebsausschüsse teilzunehmen, 
soweit nicht vertrauliche Angelegenheiten bera- 
ten werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen 
Rechnungsprüfung berühren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
§ 7 
 
Pflichten  
 
(1) Bei der Prüfung wird darauf geachtet, dass die 
Geschäftsabläufe möglichst nicht gehemmt o- 
der gestört werden. 
 
(2) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die 
Leitung der zu prüfenden Stelle vor Beginn der 
Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prü- 
fung findet eine Schlussbesprechung statt, so- 
fern nicht im Einvernehmen darauf verzichtet 
wird. 
 
(3) Werden wesentliche Unregelmäßigkeiten fest- 
gestellt, unterrichtet die Leitung der örtlichen 
 
§ 7 
 
Pflichten  
 
(1) Bei der Prüfung wird darauf geachtet, dass die 
Geschäftsabläufe möglichst nicht gehemmt o- 
der gestört werden. 
 
(2) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die 
Leitung der zu prüfenden Stelle vor Beginn der 
Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prü- 
fung findet eine Schlussbesprechung statt, so- 
fern nicht im Einvernehmen darauf verzichtet 
wird. 
 
(3) Werden wesentliche Unregelmäßigkeiten fest- 
gestellt, unterrichtet die Leitung der örtlichen

6
Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbür- 
germeister/die Oberbürgermeisterin. Gleiches 
gilt, wenn in der Verwaltung Veruntreuungen 
oder Unterschlagungen aufgedeckt werden. 
 
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Ober- 
bürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem 
Rechnungsprüfungsausschuss und der Verwal- 
tung neben dem Prüfungsbericht über den Jah- 
resabschluss (§ 101 Abs. 1 GO) alle weiteren 
Berichte von besonderer Bedeutung vor. 
 
Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbür- 
germeister/die Oberbürgermeisterin. Gleiches 
gilt, wenn in der Verwaltung Veruntreuungen 
oder Unterschlagungen aufgedeckt werden. 
 
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Ober- 
bürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem 
Rechnungsprüfungsausschuss und der Verwal- 
tung neben dem Prüfungsbericht über den Jah- 
resabschluss (§ 101 Abs. 1 GO) alle weiteren 
Berichte von besonderer Bedeutung vor. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die gesetzliche Verpflichtung ist durch das NKF-
WG gestrichen worden. Die bisherige Handha- 
bung in der Praxis soll gleichwohl beibehalten 
werden. 
 
 
§ 8 
 
Information / Unterrichtung 
 
Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zu- 
ständige Beigeordnete sind zu beteiligen, wenn we- 
sentliche Unregelmäßigkeiten in Ämtern, Einrichtun-
gen, Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen 
Einrichtungen sowie Stiftungen vermutet oder fest- 
gestellt werden. Entsprechendes gilt bei größeren 
Verlusten durch Diebstahl, Beraubungen usw. und 
bei höheren Kassenfehlbeträgen.  
 
§ 8 
 
Information / Unterrichtung 
 
Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zu- 
ständige Beigeordnete sind zu beteiligen, wenn we- 
sentliche Unregelmäßigkeiten in Ämtern, Einrichtun-
gen, Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen 
Einrichtungen sowie Stiftungen vermutet oder fest- 
gestellt werden. Entsprechendes gilt bei größeren 
Verlusten durch Diebstahl, Beraubungen usw. und 
bei höheren Kassenfehlbeträgen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 9 
 
Einreichen von Unterlagen / Beteiligung  
 
(1) Vorschriften und Verfügungen, die Bestimmun- 
gen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- 
wesens sowie die Informationstechnik betreffen, 
sind der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüg- 
lich zuzuleiten. 
 
 Andere Unterlagen, die außerhalb einer Prüfung 
zur Verfügung zu stellen sind, werden von der 
 
§ 9 
 
Einreichen von Unterlagen / Beteiligung  
 
(1) Vorschriften und Verfügungen, die Bestimmun- 
gen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- 
wesens sowie die Informationstechnik betreffen, 
sind der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüg- 
lich zuzuleiten. 
 
 Andere Unterlagen, die außerhalb einer Prüfung 
zur Verfügung zu stellen sind, werden von der

7
örtlichen Rechnungsprüfung angefordert, sofern 
nicht mit der betreffenden Einrichtung gesonder- 
te Vereinbarungen getroffen werden. 
 
(2) Bei wesentlichen organisatorischen Änderun- 
gen bzw. bei Änderungen der Vorschriften im 
Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rech- 
nungswesen sowie der Informationstechnik ist 
die örtliche Rechnungsprüfung so rechtzeitig zu 
beteiligen, dass sie sich vor der Entscheidung 
im Weg der begleitenden Prüfung beteiligen 
oder gutachterlich dazu äußern kann. 
 
(3) Fällt die Vergabe nicht in die Zuständigkeit de s 
Vergabeausschusses, so ist 
 bei freihändigen Vergaben und 
 soweit bei beschränkten oder öffentlichen 
Ausschreibungen nicht der Mindestbietende 
den Auftrag erhalten soll 
der örtlichen Rechnungsprüfung vor der Auf- 
tragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme 
zu geben. Mindestwerte für die Beteiligung wer- 
den in den Vorschriften zur Vergabe von Auf- 
trägen (Zuständigkeitsordnung, Ausschrei- 
bungs- und Vergaberichtlinien) in Abstimmung 
mit der örtlichen Rechnungsprüfung festgelegt. 
 
(4) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haus- 
haltsgrundsätzegesetz sind auch die Prüfungs- 
rechte der Stadt Münster gemäß § 4 Absatz 4 i. 
V. m. § 5 im Gesellschaftsvertrag   festzu- 
schreiben. 
 
örtlichen Rechnungsprüfung angefordert, sofern 
nicht mit der betreffenden Einrichtung gesonder- 
te Vereinbarungen getroffen werden. 
 
(2) Bei wesentlichen organisatorischen Änderungen 
bzw. bei Änderungen der Vorschriften im Be- 
reich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- 
wesen sowie der Informationstechnik ist die ört- 
liche Rechnungsprüfung so rechtzeitig zu betei- 
ligen, dass sie sich vor der Entscheidung im 
Weg der begleitenden Prüfung beteiligen oder 
gutachterlich dazu äußern kann. 
 
(3) 
 Fällt die Vergabe nicht in die Zuständigkeit des 
Vergabeausschusses, so ist 
 bei freihändigen Vergaben und 
 soweit bei beschränkten oder öffentlichen 
Ausschreibungen nicht der Mindestbietende 
den Auftrag erhalten soll 
der örtlichen Rechnungsprüfung vor der Auf- 
tragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme 
zu geben. Mindestwerte für die Beteiligung wer- 
den in den Vorschriften zur Vergabe von Aufträ- 
gen (Zuständigkeitsordnung, Ausschreibungs- 
und Vergaberichtlinien) in Abstimmung mit der 
örtlichen Rechnungsprüfung festgelegt. 
 
(3) Fällt eine Vergabe nicht in die Zuständigkeit d es 
Vergabeausschusses oder eines anderen Gre- 
miums, so ist bei freihändigen Vergaben und 
Verhandlungsvergaben die örtliche Rechnungs- 
prüfung vor der Entscheidung zu beteiligen . 
 
(4) Unabhängig von der Beteiligung eines Gremi- 
ums ist bei beschränkten oder öffentlichen Aus- 
schreibungen bzw. offenen oder nichtoffenen 
Verfahren die örtliche Rechnungsprüfung zu be- 
teiligen, wenn  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an zwischenzeitliche Neuregelungen 
aus dem Vergaberecht und an die Geschäftsan- 
weisung Ausschreibungen und Vergaben.

8
 
 nicht der Mindestbietende den Auftrag erhal- 
ten soll, 
 das Verfahren aufzuheben ist oder 
 das Verfahren infolge einer Beanstandung 
oder Rüge bei der Vergabeprüfstelle oder 
der Vergabekammer verhandelt wird. 
 
Mindestwerte für die Beteiligung werden in den 
Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen (u. a. 
Zuständigkeitsordnung, Geschäftsanweisung 
Ausschreibungen und Vergaben) in Abstim- 
mung mit der örtlichen Rechnungsprüfung fest- 
gelegt. 
 
(5) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haus- 
haltsgrundsätzegesetz sind auch die Prüfungs- 
rechte der Stadt Münster gemäß § 4 Absatz 4 i. 
V. m. § 5 im Gesellschaftsvertrag   festzu- 
schreiben. 
 
 
§ 10  
 
Inkrafttreten  
 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage 
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
§ 10  
 
Inkrafttreten  
 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage 
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

RPO-Neufassung 2020 Anlage 1 zur Vorlage

8787 Zeichen

Anlage 1  
 
 
 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster (RPO) 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt  Münster hat am ……………für die Durc hführung der in den §§ 59 Abs. 3 
und 4, 96, 101 – 104 und 116 Abs. 9 der Gemeindeord nung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO) in der zur Zeit gültigen Fassung ent haltenen Bestimmungen folgende Rech- 
nungsprüfungsordnung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
Geltungsbereich 
 
(1) Die Stadt Münster hat gemäß § 101 Abs. 1 GO ein e örtliche Rechnungsprüfung. Die 
Aufgaben werden durch das Amt für Wirtschaftlichkei tsprüfung und Revision wahrge- 
nommen. 
 
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt den Rahme n und die Grundsätze für die Tä- 
tigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung und legt die  Aufgaben, Befugnisse und Pflichten 
fest. 
 
 
§ 2  
 
Rechtliche Stellung 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmit telbar verantwortlich und in ihrer sach- 
lichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.  
 
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin i st Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte 
der örtlichen Rechnungsprüfung. 
 
(3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die  örtliche Rechnungsprüfung an Weisun- 
gen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. 
 
 
§ 3  
 
Organisation, Bestellung und Abberufung 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der L eitung, den Prüferinnen und Prüfern 
sowie sonstigen Beschäftigten. 
 
(2) Die Leitung sowie die Prüferinnen und Prüfer de r örtlichen Rechnungsprüfung werden 
vom Rat bestellt und abberufen. Sie müssen persönli ch für die Aufgaben der örtlichen 
Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

§ 4 
 
Gesetzliche Aufgaben  
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gese tzliche Aufgaben gemäß § 102 und § 
104 Abs. 1 GO : 
 
1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt, 
 
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs . 1 Nr. 1, 2 und 4 GO benannten 
Sondervermögen, 
 
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses, 
 
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzb uchhaltung zur Vorbereitung der 
Prüfung des Jahresabschlusses, 
 
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sonderver- 
mögen sowie die Vornahme der Prüfungen, 
 
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe  automatisierter Datenverarbeitung 
(DV-Buchführung)  der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme 
vor ihrer Anwendung, 
 
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung, 
 
8. die Prüfung von Vergaben 
 
9. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems. 
 
In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entsc heidungen und Verwaltungsvor- 
gänge aus delegierten Aufgaben (z.B. Sozialhilfeauf gaben) einzubeziehen, wenn diese 
insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind. 
 
(2) Folgende weitere Aufgaben sind der örtlichen Re chnungsprüfung gemäß § 104  Abs. 2 
und 3 GO übertragen: 
 
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 
 
2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesells chafterin, Aktionärin oder Mitglied in 
Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privat en Rechts oder in der Rechts- 
form der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO sowie die  Buch- und Be- 
triebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns 
oder sonst vorbehalten hat, 
 
3. die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen  und Kostenberechnungen gemäß 
§ 13 KomHVO, 
 
4. die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen. 
 
(3) Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf Sond er- und Treuhandvermögen. 
 
(4) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirtschaf tlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen 
von Vergabeentscheidungen) können auch bei städtisc hen Gesellschaften (Allein- bzw. 
Mehrheitsgesellschaften) im Einzelfall oder auf Dauer vorgenommen werden. Hierzu be- 
darf es eines gesonderten Prüfungsauftrages gemäß § 5.

§ 5 
 
Prüfungsaufträge 
 
(1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung wei tere Prüfungsaufträge erteilen. 
 
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen s einer gesetzlichen und der vom 
Rat übertragenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. 
 
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin k ann innerhalb seines/ihres Amts-
bereiches der örtlichen Rechnungsprüfung unter Mitt eilung an den Rechnungsprüfungs- 
ausschuss Aufträge zur Prüfung erteilen. 
 
§ 6 
 
Befugnisse / Beteiligungen 
 
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt, v on den städtischen Ämtern, Einrichtun- 
gen und Eigenbetrieben sowie von den Geschäftsführu ngen bzw. Vorständen der ihrer 
Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, S tiftungen usw. alle für die Prüfung 
notwendigen Auskünfte, die Vorlage und Aushändigung  von Akten, Schriftstücken, Bü- 
chern und anderen Unterlagen, Zutritt zu allen Räum en und die Öffnung von Behältnis- 
sen zu verlangen. Sie kann Ortsbesichtigungen vorne hmen und zu prüfende Veranstal- 
tungen besuchen. 
 
(2) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung oder  deren Vertretung ist berechtigt, an den 
Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und Kommissi onen, der Bezirksvertretungen 
sowie der Betriebsausschüsse teilzunehmen, soweit n icht vertrauliche Angelegenheiten 
beraten werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung berühren. 
 
§ 7 
 
Pflichten 
 
(1) Bei der Prüfung wird darauf geachtet, dass die Geschäftsabläufe möglichst nicht ge- 
hemmt oder gestört werden. 
 
(2) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die L eitung der zu prüfenden Stelle vor Be- 
ginn der Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prüfung findet eine Schlussbespre- 
chung statt, sofern nicht im Einvernehmen darauf verzichtet wird. 
 
(3) Werden wesentliche Unregelmäßigkeiten festgeste llt, unterrichtet die Leitung der örtli- 
chen Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbürgerme ister/die Oberbürgermeisterin. 
Gleiches gilt, wenn in der Verwaltung Veruntreuunge n oder Unterschlagungen aufge- 
deckt werden. 
 
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Oberbürg ermeister/der Oberbürgermeisterin, 
dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Verwaltung n eben dem Prüfungsbericht 
über den Jahresabschluss alle weiteren Prüfungsberi chte von besonderer Bedeutung 
vor.

§ 8 
 
Information / Unterrichtung 
 
Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zuständ ige Beigeordnete sind zu beteiligen, 
wenn wesentliche Unregelmäßigkeiten in Ämtern, Einr ichtungen, Eigenbetrieben und eigen- 
betriebsähnlichen Einrichtungen sowie Stiftungen ve rmutet oder festgestellt werden. Ent- 
sprechendes gilt bei größeren Verlusten durch Diebs tahl, Beraubungen usw. und bei höhe- 
ren Kassenfehlbeträgen.  
 
§ 9 
 
Einreichen von Unterlagen / Beteiligung 
 
(1) Vorschriften und Verfügungen, die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rech- 
nungswesens sowie die Informationstechnik betreffen, sind der örtlichen Rechnungsprü- 
fung unverzüglich zuzuleiten. 
 
 Andere Unterlagen, die außerhalb einer Prüfung zur  Verfügung zu stellen sind, werden 
von der örtlichen Rechnungsprüfung angefordert, sof ern nicht mit der betreffenden Ein- 
richtung gesonderte Vereinbarungen getroffen werden. 
 
(2) Bei wesentlichen organisatorischen Änderungen b zw. bei Änderungen der Vorschriften 
im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswes en sowie der Informationstech- 
nik ist die örtliche Rechnungsprüfung so rechtzeiti g zu beteiligen, dass sie sich vor der 
Entscheidung im Weg der begleitenden Prüfung beteil igen oder gutachterlich dazu äu- 
ßern kann. 
 
(3) Fällt die Vergabe nicht in die Zuständigkeit de s Vergabeausschusses oder eines ande- 
ren Gremiums, so ist bei freihändigen Vergaben und Verhandlungsvergaben die örtliche 
Rechnungsprüfung vor der Entscheidung zu beteiligen. 
 
(4) Unabhängig von der Beteiligung eines Gremiums i st bei beschränkten oder öffentlichen 
Ausschreibungen bzw. offenen oder nicht offenen Ver fahren die örtliche Rechnungsprü- 
fung zu beteiligen, wenn 
 
 nicht der Mindestbietende den Auftrag erhalten sol l, 
 das Verfahren aufzuheben ist oder 
 das Verfahren infolge einer Beanstandung oder Rüge  bei der Vergabeprüfstelle oder 
der Vergabekammer verhandelt wird. 
 
Mindestwerte für die Beteiligung werden in den Vors chriften zur Vergabe von Aufträgen 
(u.a. Zuständigkeitsordnung, Geschäftsanweisung Aus schreibungen und Vergaben) in 
Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung festgelegt. 
 
(5) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haushaltsgr undsätzegesetz sind auch die Prü- 
fungsrechte der Stadt Münster gemäß § 4 Abs. 4 i. V . m. § 5 im Gesellschaftsvertrag   
festzuschreiben. 
 
§ 10  
 
Inkrafttreten  
 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2020 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0268/2020
Typ
Vorlagen
Datum
25.03.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37