V/0268/2020
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0268/2020 V/0268/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster Beratungsfolge 19.05.2020 Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung 24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 24.06.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster wird in der als Anlage 1 beige- fügten Fassung beschlossen. Begründung: Durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein -Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF -Weiterentwicklungsgesetz) wurden in der Gemeindeordnung NRW zum 01.01.2019 neben haushaltsrechtlichen Vorschriften auch diejenigen Regelungen geändert, die die örtliche Rechnungsprüfung betreffen. Diese Änderungen machen auch eine Überarbeitung der Rech- nungsprüfungsordnung der Stadt Münster (RPO) erforderlich. Die Überarbeitung der RPO ist von dem Gedanken geleitet, die Regelungen der bisherigen Fassung weitestgehend zu übernehmen, da diese sich in der Praxis sehr gut bewährt haben. Neben den erfor- derlichen redaktionellen Änderungen wurden daher nur vereinzelte Regelungen noch inhaltlich ang e- passt. So zählt zu den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung nunmehr auch die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (§ 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW, § 4 Abs. 1 RPO). Darüber hinaus waren zwischenzeitliche Neuregelungen aus dem Vergaberecht und Anpassungen an die Geschäftsanweisung Ausschreibungen und Vergaben aufzunehmen (§ 9 Abs. 3 und 4 RPO). Die Änderungen sind im Einzelnen in der beigefügten Synopse mit einer Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung (vgl. Anlage 2) dargestellt und erläutert. gez. Markus Lewe Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision 03.04.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Frohne Telefon: 492-1400 FrohneK@stadt-muenster.de
Anlage A
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Anlage A zur V/0268/2020 Kurzüberblick Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Neufassung wird die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster an die Änderungen der Gemeindeordnung NRW durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz angepasst und damit auf einen aktuellen Stand gebracht. Finanzierung Produktgruppe: 0106 Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine Relevanz
Synopse der Änderungen 2020 als Anlage 2 zur Vorlage
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1 Anlage 2 Synopse der Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) Alte Fassung Neue Fassung Erläuterungen § 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Münster hat gemäß § 102 Abs. 1GO eine örtliche Rechnungsprüfung. Die Aufgaben werden durch das Amt für Wirtschaftlichkeits- prüfung und Revision wahrgenommen. (2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt den Rahmen und die Grundsätze für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung und legt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. § 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Münster hat gemäß § 102 Abs. 1 GO § 101 Abs. 1 GO eine örtliche Rechnungsprü- fung. Die Aufgaben werden durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision wahr- genommen. (2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt den Rahmen und die Grundsätze für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung und legt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. Anpassung an den durch das NKF- Weiterentwicklungsgesetz (NKF-WG) geänderten Wortlaut der GO. § 2 Rechtliche Stellung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachli- chen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeiste- rin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung. (3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. § 2 Rechtliche Stellung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat un- mittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeiste- rin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung. (3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. 2 § 3 Organisation, Bestellung und Abberufung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, den Prüferinnen und Prüfern sowie sonstigen Beschäftigten. (2) Die Leitung sowie die Prüferinnen und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung werden vom Rat bestellt und abberufen. Sie müssen persön- lich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungs- prüfung geeignet sein und über die erforderli- chen Fachkenntnisse verfügen. § 3 Organisation, Bestellung und Abberufung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, den Prüferinnen und Prüfern sowie sonstigen Beschäftigten. (2) Die Leitung sowie die Prüferinnen und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung werden vom Rat bestellt und abberufen. Sie müssen persön- lich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungs- prüfung geeignet sein und über die erforderli- chen Fachkenntnisse verfügen. § 4 Gesetzliche Aufgaben (1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt, 2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO benannten Sondervermögen, 3. die Prüfung des Gesamtabschlusses, 4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Fi- nanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prü- fung des Jahresabschlusses, 5. die dauernde Überwachung der Zahlungs- abwicklung der Stadt und ihrer Sonderver- § 4 Gesetzliche Aufgaben (1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO § 102 und § 104 Abs. 1 GO: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt, 2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO benannten Sondervermögen, 3. die Prüfung des Gesamtabschlusses, 4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Fi- nanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prü- fung des Jahresabschlusses, 5. die dauernde Überwachung der Zahlungs- Anpassung an den durch das NKF-WG geänder- ten Wortlaut der GO. 3 mögen sowie die Vornahme der Prüfungen, 6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV- Buchführung) der Stadt und ihrer Sonder- vermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, 7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung, 8. die Prüfung von Vergaben. (2) Folgende weitere Aufgaben sind der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 103 Abs. 2 GO übertragen: 1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmä- ßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Ge- sellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesell- schaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO sowie die, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vor- behalten hat, 3. die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen gemäß § 14 GemHVO, 4. die Prüfung von Bauausführungen und Bau- abrechnungen. (3) Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf Sonder- und Treuhandvermögen. abwicklung der Stadt und ihrer Sonderver- mögen sowie die Vornahme der Prüfungen, 6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV- Buchführung) der Stadt und ihrer Sonder- vermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, 7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung, 8. die Prüfung von Vergaben 9. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rah- men des internen Kontrollsystems. (2) Folgende weitere Aufgaben sind der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 103 Abs. 2 GO § 104 Abs. 2 und 3 GO übertragen: 1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmä- ßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Ge- sellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesell- schaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO sowie die Kassen-, Buch- und Be- triebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Be- teiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat, 3. die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen gemäß § 14 GemHVO § 13 KomHVO. 4. die Prüfung von Bauausführungen und Bau- Text wurde neu in § 104 Abs. 1 GO eingefügt und war daher in die RPO zu übernehmen. Anpassung an den durch das NKF-WG geänder- ten Wortlaut der GO. . Anpassung an den durch das NKF-WG geänder- ten Wortlaut der GO. Die GemHVO ist durch die Kommunalhaushalts- verordnung (KomHVO) ersetzt worden. 4 (4) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirt- schaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von Vergabeentscheidungen) können auch bei städ- tischen Gesellschaften (Allein- bzw. Mehrheits- gesellschaften) im Einzelfall oder auf Dauer vorgenommen werden. Hierzu bedarf es eines gesonderten Prüfauftrages gemäß § 5. abrechnungen. (3) Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf Sonder- und Treuhandvermögen. (4) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirt- schaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von Vergabeentscheidungen) können auch bei städ- tischen Gesellschaften (Allein- bzw. Mehrheits- gesellschaften) im Einzelfall oder auf Dauer vorgenommen werden. Hierzu bedarf es eines gesonderten Prüfauftrages gemäß § 5. § 5 Prüfungsaufträge (1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben der örtlichen Rech- nungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. (3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeiste- rin kann gemäß § 103 Abs. 3 GO innerhalb seines/ihres Amtsbereiches der örtlichen Rechnungsprüfung unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung erteilen. § 5 Prüfungsaufträge (1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Prüfungsaufträge erteilen. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben der örtlichen Rech- nungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. (3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeiste- rin kann gemäß § 103 Abs. 3 GO innerhalb seines/ihres Amtsbereiches der örtlichen Rechnungsprüfung unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung erteilen. § 6 Befugnisse / Beteiligungen (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt, § 6 Befugnisse / Beteiligungen (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt, 5 von den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie von den Geschäftsfüh- rungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung un- terliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftun- gen usw. alle für die Prüfung notwendigen Aus- künfte, die Vorlage und Aushändigung von Ak- ten, Schriftstücken, Büchern und anderen Un- terlagen, Zutritt zu allen Räumen und die Öff- nung von Behältnissen zu verlangen. Sie kann Ortsbesichtigungen vornehmen und zu prüfende Veranstaltungen besuchen. (2) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung oder deren Vertretung ist berechtigt, an den Sit- zungen des Rates, seiner Ausschüsse und Kommissionen, der Bezirksvertretungen sowie der Werksausschüsse teilzunehmen, soweit nicht vertrauliche Angelegenheiten beraten werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung berühren. von den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie von den Geschäftsfüh- rungen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung un- terliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftun- gen usw. alle für die Prüfung notwendigen Aus- künfte, die Vorlage und Aushändigung von Ak- ten, Schriftstücken, Büchern und anderen Unter- lagen, Zutritt zu allen Räumen und die Öffnung von Behältnissen zu verlangen. Sie kann Orts- besichtigungen vornehmen und zu prüfende Veranstaltungen besuchen. (2) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung oder deren Vertretung ist berechtigt, an den Sit- zungen des Rates, seiner Ausschüsse und Kommissionen, der Bezirksvertretungen sowie der WerksBetriebsausschüsse teilzunehmen, soweit nicht vertrauliche Angelegenheiten bera- ten werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung berühren. Redaktionelle Änderung § 7 Pflichten (1) Bei der Prüfung wird darauf geachtet, dass die Geschäftsabläufe möglichst nicht gehemmt o- der gestört werden. (2) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die Leitung der zu prüfenden Stelle vor Beginn der Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prü- fung findet eine Schlussbesprechung statt, so- fern nicht im Einvernehmen darauf verzichtet wird. (3) Werden wesentliche Unregelmäßigkeiten fest- gestellt, unterrichtet die Leitung der örtlichen § 7 Pflichten (1) Bei der Prüfung wird darauf geachtet, dass die Geschäftsabläufe möglichst nicht gehemmt o- der gestört werden. (2) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die Leitung der zu prüfenden Stelle vor Beginn der Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prü- fung findet eine Schlussbesprechung statt, so- fern nicht im Einvernehmen darauf verzichtet wird. (3) Werden wesentliche Unregelmäßigkeiten fest- gestellt, unterrichtet die Leitung der örtlichen 6 Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbür- germeister/die Oberbürgermeisterin. Gleiches gilt, wenn in der Verwaltung Veruntreuungen oder Unterschlagungen aufgedeckt werden. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Ober- bürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Verwal- tung neben dem Prüfungsbericht über den Jah- resabschluss (§ 101 Abs. 1 GO) alle weiteren Berichte von besonderer Bedeutung vor. Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbür- germeister/die Oberbürgermeisterin. Gleiches gilt, wenn in der Verwaltung Veruntreuungen oder Unterschlagungen aufgedeckt werden. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Ober- bürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Verwal- tung neben dem Prüfungsbericht über den Jah- resabschluss (§ 101 Abs. 1 GO) alle weiteren Berichte von besonderer Bedeutung vor. Die gesetzliche Verpflichtung ist durch das NKF- WG gestrichen worden. Die bisherige Handha- bung in der Praxis soll gleichwohl beibehalten werden. § 8 Information / Unterrichtung Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zu- ständige Beigeordnete sind zu beteiligen, wenn we- sentliche Unregelmäßigkeiten in Ämtern, Einrichtun- gen, Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie Stiftungen vermutet oder fest- gestellt werden. Entsprechendes gilt bei größeren Verlusten durch Diebstahl, Beraubungen usw. und bei höheren Kassenfehlbeträgen. § 8 Information / Unterrichtung Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zu- ständige Beigeordnete sind zu beteiligen, wenn we- sentliche Unregelmäßigkeiten in Ämtern, Einrichtun- gen, Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie Stiftungen vermutet oder fest- gestellt werden. Entsprechendes gilt bei größeren Verlusten durch Diebstahl, Beraubungen usw. und bei höheren Kassenfehlbeträgen. § 9 Einreichen von Unterlagen / Beteiligung (1) Vorschriften und Verfügungen, die Bestimmun- gen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- wesens sowie die Informationstechnik betreffen, sind der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüg- lich zuzuleiten. Andere Unterlagen, die außerhalb einer Prüfung zur Verfügung zu stellen sind, werden von der § 9 Einreichen von Unterlagen / Beteiligung (1) Vorschriften und Verfügungen, die Bestimmun- gen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- wesens sowie die Informationstechnik betreffen, sind der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüg- lich zuzuleiten. Andere Unterlagen, die außerhalb einer Prüfung zur Verfügung zu stellen sind, werden von der 7 örtlichen Rechnungsprüfung angefordert, sofern nicht mit der betreffenden Einrichtung gesonder- te Vereinbarungen getroffen werden. (2) Bei wesentlichen organisatorischen Änderun- gen bzw. bei Änderungen der Vorschriften im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rech- nungswesen sowie der Informationstechnik ist die örtliche Rechnungsprüfung so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie sich vor der Entscheidung im Weg der begleitenden Prüfung beteiligen oder gutachterlich dazu äußern kann. (3) Fällt die Vergabe nicht in die Zuständigkeit de s Vergabeausschusses, so ist bei freihändigen Vergaben und soweit bei beschränkten oder öffentlichen Ausschreibungen nicht der Mindestbietende den Auftrag erhalten soll der örtlichen Rechnungsprüfung vor der Auf- tragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mindestwerte für die Beteiligung wer- den in den Vorschriften zur Vergabe von Auf- trägen (Zuständigkeitsordnung, Ausschrei- bungs- und Vergaberichtlinien) in Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung festgelegt. (4) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haus- haltsgrundsätzegesetz sind auch die Prüfungs- rechte der Stadt Münster gemäß § 4 Absatz 4 i. V. m. § 5 im Gesellschaftsvertrag festzu- schreiben. örtlichen Rechnungsprüfung angefordert, sofern nicht mit der betreffenden Einrichtung gesonder- te Vereinbarungen getroffen werden. (2) Bei wesentlichen organisatorischen Änderungen bzw. bei Änderungen der Vorschriften im Be- reich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- wesen sowie der Informationstechnik ist die ört- liche Rechnungsprüfung so rechtzeitig zu betei- ligen, dass sie sich vor der Entscheidung im Weg der begleitenden Prüfung beteiligen oder gutachterlich dazu äußern kann. (3) Fällt die Vergabe nicht in die Zuständigkeit des Vergabeausschusses, so ist bei freihändigen Vergaben und soweit bei beschränkten oder öffentlichen Ausschreibungen nicht der Mindestbietende den Auftrag erhalten soll der örtlichen Rechnungsprüfung vor der Auf- tragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mindestwerte für die Beteiligung wer- den in den Vorschriften zur Vergabe von Aufträ- gen (Zuständigkeitsordnung, Ausschreibungs- und Vergaberichtlinien) in Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung festgelegt. (3) Fällt eine Vergabe nicht in die Zuständigkeit d es Vergabeausschusses oder eines anderen Gre- miums, so ist bei freihändigen Vergaben und Verhandlungsvergaben die örtliche Rechnungs- prüfung vor der Entscheidung zu beteiligen . (4) Unabhängig von der Beteiligung eines Gremi- ums ist bei beschränkten oder öffentlichen Aus- schreibungen bzw. offenen oder nichtoffenen Verfahren die örtliche Rechnungsprüfung zu be- teiligen, wenn Anpassung an zwischenzeitliche Neuregelungen aus dem Vergaberecht und an die Geschäftsan- weisung Ausschreibungen und Vergaben. 8 nicht der Mindestbietende den Auftrag erhal- ten soll, das Verfahren aufzuheben ist oder das Verfahren infolge einer Beanstandung oder Rüge bei der Vergabeprüfstelle oder der Vergabekammer verhandelt wird. Mindestwerte für die Beteiligung werden in den Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen (u. a. Zuständigkeitsordnung, Geschäftsanweisung Ausschreibungen und Vergaben) in Abstim- mung mit der örtlichen Rechnungsprüfung fest- gelegt. (5) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haus- haltsgrundsätzegesetz sind auch die Prüfungs- rechte der Stadt Münster gemäß § 4 Absatz 4 i. V. m. § 5 im Gesellschaftsvertrag festzu- schreiben. § 10 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 10 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
RPO-Neufassung 2020 Anlage 1 zur Vorlage
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Anlage 1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster (RPO) Der Rat der Stadt Münster hat am ……………für die Durc hführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101 – 104 und 116 Abs. 9 der Gemeindeord nung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der zur Zeit gültigen Fassung ent haltenen Bestimmungen folgende Rech- nungsprüfungsordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Münster hat gemäß § 101 Abs. 1 GO ein e örtliche Rechnungsprüfung. Die Aufgaben werden durch das Amt für Wirtschaftlichkei tsprüfung und Revision wahrge- nommen. (2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt den Rahme n und die Grundsätze für die Tä- tigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung und legt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten fest. § 2 Rechtliche Stellung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmit telbar verantwortlich und in ihrer sach- lichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin i st Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung. (3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisun- gen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. § 3 Organisation, Bestellung und Abberufung (1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der L eitung, den Prüferinnen und Prüfern sowie sonstigen Beschäftigten. (2) Die Leitung sowie die Prüferinnen und Prüfer de r örtlichen Rechnungsprüfung werden vom Rat bestellt und abberufen. Sie müssen persönli ch für die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. § 4 Gesetzliche Aufgaben (1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gese tzliche Aufgaben gemäß § 102 und § 104 Abs. 1 GO : 1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt, 2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs . 1 Nr. 1, 2 und 4 GO benannten Sondervermögen, 3. die Prüfung des Gesamtabschlusses, 4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzb uchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, 5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sonderver- mögen sowie die Vornahme der Prüfungen, 6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, 7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung, 8. die Prüfung von Vergaben 9. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems. In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entsc heidungen und Verwaltungsvor- gänge aus delegierten Aufgaben (z.B. Sozialhilfeauf gaben) einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind. (2) Folgende weitere Aufgaben sind der örtlichen Re chnungsprüfung gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GO übertragen: 1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesells chafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privat en Rechts oder in der Rechts- form der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO sowie die Buch- und Be- triebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat, 3. die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen gemäß § 13 KomHVO, 4. die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen. (3) Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf Sond er- und Treuhandvermögen. (4) Prüfungen (u. a. Zweckmäßigkeits- und Wirtschaf tlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von Vergabeentscheidungen) können auch bei städtisc hen Gesellschaften (Allein- bzw. Mehrheitsgesellschaften) im Einzelfall oder auf Dauer vorgenommen werden. Hierzu be- darf es eines gesonderten Prüfungsauftrages gemäß § 5. § 5 Prüfungsaufträge (1) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung wei tere Prüfungsaufträge erteilen. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen s einer gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. (3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin k ann innerhalb seines/ihres Amts- bereiches der örtlichen Rechnungsprüfung unter Mitt eilung an den Rechnungsprüfungs- ausschuss Aufträge zur Prüfung erteilen. § 6 Befugnisse / Beteiligungen (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist berechtigt, v on den städtischen Ämtern, Einrichtun- gen und Eigenbetrieben sowie von den Geschäftsführu ngen bzw. Vorständen der ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, S tiftungen usw. alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte, die Vorlage und Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Bü- chern und anderen Unterlagen, Zutritt zu allen Räum en und die Öffnung von Behältnis- sen zu verlangen. Sie kann Ortsbesichtigungen vorne hmen und zu prüfende Veranstal- tungen besuchen. (2) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung oder deren Vertretung ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und Kommissi onen, der Bezirksvertretungen sowie der Betriebsausschüsse teilzunehmen, soweit n icht vertrauliche Angelegenheiten beraten werden, die nicht die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung berühren. § 7 Pflichten (1) Bei der Prüfung wird darauf geachtet, dass die Geschäftsabläufe möglichst nicht ge- hemmt oder gestört werden. (2) Soweit es der Prüfungszweck zulässt, wird die L eitung der zu prüfenden Stelle vor Be- ginn der Prüfung unterrichtet. Vor Abschluss einer Prüfung findet eine Schlussbespre- chung statt, sofern nicht im Einvernehmen darauf verzichtet wird. (3) Werden wesentliche Unregelmäßigkeiten festgeste llt, unterrichtet die Leitung der örtli- chen Rechnungsprüfung unverzüglich den Oberbürgerme ister/die Oberbürgermeisterin. Gleiches gilt, wenn in der Verwaltung Veruntreuunge n oder Unterschlagungen aufge- deckt werden. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung legt dem Oberbürg ermeister/der Oberbürgermeisterin, dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Verwaltung n eben dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss alle weiteren Prüfungsberi chte von besonderer Bedeutung vor. § 8 Information / Unterrichtung Die örtliche Rechnungsprüfung sowie die/der zuständ ige Beigeordnete sind zu beteiligen, wenn wesentliche Unregelmäßigkeiten in Ämtern, Einr ichtungen, Eigenbetrieben und eigen- betriebsähnlichen Einrichtungen sowie Stiftungen ve rmutet oder festgestellt werden. Ent- sprechendes gilt bei größeren Verlusten durch Diebs tahl, Beraubungen usw. und bei höhe- ren Kassenfehlbeträgen. § 9 Einreichen von Unterlagen / Beteiligung (1) Vorschriften und Verfügungen, die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rech- nungswesens sowie die Informationstechnik betreffen, sind der örtlichen Rechnungsprü- fung unverzüglich zuzuleiten. Andere Unterlagen, die außerhalb einer Prüfung zur Verfügung zu stellen sind, werden von der örtlichen Rechnungsprüfung angefordert, sof ern nicht mit der betreffenden Ein- richtung gesonderte Vereinbarungen getroffen werden. (2) Bei wesentlichen organisatorischen Änderungen b zw. bei Änderungen der Vorschriften im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswes en sowie der Informationstech- nik ist die örtliche Rechnungsprüfung so rechtzeiti g zu beteiligen, dass sie sich vor der Entscheidung im Weg der begleitenden Prüfung beteil igen oder gutachterlich dazu äu- ßern kann. (3) Fällt die Vergabe nicht in die Zuständigkeit de s Vergabeausschusses oder eines ande- ren Gremiums, so ist bei freihändigen Vergaben und Verhandlungsvergaben die örtliche Rechnungsprüfung vor der Entscheidung zu beteiligen. (4) Unabhängig von der Beteiligung eines Gremiums i st bei beschränkten oder öffentlichen Ausschreibungen bzw. offenen oder nicht offenen Ver fahren die örtliche Rechnungsprü- fung zu beteiligen, wenn nicht der Mindestbietende den Auftrag erhalten sol l, das Verfahren aufzuheben ist oder das Verfahren infolge einer Beanstandung oder Rüge bei der Vergabeprüfstelle oder der Vergabekammer verhandelt wird. Mindestwerte für die Beteiligung werden in den Vors chriften zur Vergabe von Aufträgen (u.a. Zuständigkeitsordnung, Geschäftsanweisung Aus schreibungen und Vergaben) in Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung festgelegt. (5) Neben den Prüfungsrechten nach § 54 Haushaltsgr undsätzegesetz sind auch die Prü- fungsrechte der Stadt Münster gemäß § 4 Abs. 4 i. V . m. § 5 im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. § 10 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0268/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.03.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37