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3590/2025

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2026

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 16.12.2025

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Sitzung am 22.01.2026, TOP 4.1

Anlage 2 Synopse (aktualisiert)

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

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Anlage 3 Satzung Abfallentsorgung (aktualisiert)

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Anlage 2 Synopse (aktualisiert)

3965 Zeichen

Abfallsatzung 
2025 2026 Anmerkungen 
§ 6 § 6
(3a) Behälter für kompostierbare Abfälle müs-
sen in folgenden Gebieten in Anspruch 
genommen werden: 
 Stadtteile Buchforst und Bickendorf.
(3a) Behälter für kompostierbare Abfälle müs-
sen in folgenden Gebieten in Anspruch 
genommen werden: 
 Stadtteile Buchforst und Bickendorf.
Das diesem Absatz zugrundeliegende Pilotpro-
jekt „Biotonne für uns“ endete am 30.06.2025. 
Damit entfällt die Pflicht zur Inanspruchnahme 
der Behälter für kompostierbare Abfälle. Der 
Abs. 3a) ist damit gegenstandslos. 
Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 
30.06.2025. 
Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 
30.06.2025.
§ 9 § 9
(1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die-
ser Satzung sind 
(1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die-
ser Satzung sind 
Siehe gesonderte Erläuterung unten. 
5. nicht verschließbare Abfallbehälter –
Wertstofftonnen – mit einem Fassungs-
vermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l,
Wertstoffsäcke (90 l) sowie Unterflurbe-
hälter 3.000 l und 5.000 l,
5. nicht verschließbare Abfallbehälter –
Wertstofftonnen – mit einem Fassungs-
vermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l,
Wertstoffsäcke (90 l) sowie Unterflurbe-
hälter 3.000 l und 5.000 l,
Anlage 2

5a. Unterflurbehälter für Wertstoffe und 
Leichtverpackungen mit einem Fas-
sungsvermögen von 3.000 l und 5.000 l, 
Erläuterung zu § 9: 
Die Stadt Köln sammelt und entsorgt Wertstoffe; dies sind gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 AbfS stoffgleiche Nichtverpackungen (sNVP). Diese sNVP 
werden über die gelbe Tonne erfasst, für welche die Systembetreiber für Leichtverpackungen (LVP) eine haushaltsnahe Sammlung betreiben. Das 
Verhältnis dieser Fraktionen beträgt 16,85 % (Wertstoffe) zu 83,15 % (LVP). Die Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Wertstoffen werden 
über die RM-Gebühr finanziert, die Kosten für die Sammlung und Entsorgung von LVP von den Systembetreibern.   
Bundesweit weigern sich die Systembetreiber jedoch, Unterflurbehälter (UFC) in die Systemfeststellung aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass 
sich die Systembetreiber nicht in Höhe ihres Mengenanteils von 83,15 % für LVP an den Kosten für die Sammlung beteiligen. Bislang wird diese 
Unterdeckung durch vertraglich mit der AWB vereinbarte Nutzer-Entgelte abgedeckt.   
An allen UFC-Standorten werden neben Restmüll- und PPK-UFC auch Unterflurbehälter für Wertstoffe (WT-UFC) genutzt. Diese gemeinsame 
Nutzung liegt im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung. Vor diesem Hintergrund ist die Leerung von WT-UFC eine zulässige freiwillige 
Leistung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, und zwar auch insoweit, als über diese Behälter LVP erfasst werden. Da diese Leistung 
ausschließlich an Standorten mit Restmüll-UFC erfolgt, werden die Mehrkosten für die LVP-Sammlung auf diese Behälterarten verteilt. Im Gegen-
zug wird die Finanzierung über direkte Nutzer-Entgelte eingestellt. Den betroffenen Gebührenzahlern entsteht aus der Änderung des Finanzie-
rungswegs somit kein Nachteil. 
§ 15 § 15 
Umweltschädliche Schadstoffe enthal-
tende Abfälle in kleinen Mengen wie ver-
brauchte Batterien, Akkumulatoren, alte 
Farben, Lacke, Pflanzenschutz-, Schäd-
lingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, 
Umweltschädliche Schadstoffe enthal-
tende Abfälle in haushaltsüblichen Men-
gen wie verbrauchte Batterien, Akkumu-
latoren, alte Farben, Lacke, Pflanzen-
schutz-, Schädlingsbekämpfungs- und 
1. Das Wort „Umweltschädliche“ ist über-
flüssig, da sich aus dem Wort „Schad-
stoffe“ bereits die Schädlichkeit der 
Stoffe ergibt.

Quecksilber sowie Chemikalien sind bei 
den in § 17 Abs. 1 genannten Annahme-
stellen abzugeben. 
... 
Lösungsmittel, Quecksilber sowie Che-
mikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 ge-
nannten Annahmestellen abzugeben. 
... 
2. Die Bezeichnung „in kleinen Mengen“ er-
scheint zu unpräzise, daher Präzisierung 
durch den Zusatz „haushaltsüblich“. Dies 
ist ein gängiger Begriff aus der Abfallsat-
zung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 6 u. § 14 Abs. 2 
S. 1 AbfS).

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1213 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Stadt Köln ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 
des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) zuständig für die Entsorgung der 
überlassungspflichtigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Zur 
Erfüllung dieser Verpflichtung bedient sie sich der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) 
sowie der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG). 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

2728 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3590/2025 
Freigabedatum 
  
16.12.2025
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Oberbürgermeister und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mit-
glied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 
Absatz 2 Satz 2 GO NRW. 
Betreff 
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2026 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln  
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Aufgrund verwaltungsinterner Prozesse konnte die Vorlage nicht fristgerecht eingebracht wer-
den. 
Aus rechtlichen Gründen ist eine Beschlussfassung noch in diesem Jahr zwingend im erfor-
derlich, um die Abfallsatzung begleitend zu der Erlassung der Abfallgebühren zum 01.01.2026 
zu ermöglichen. 
 
Beschluss: 
Der Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln beschließt die Änderung der 
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln für das Jahr 2026 in der in Anlage 3 bei-
gefügten Änderungsfassung. 
 
 
 
 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
16.12.2025    gez. Burmester  gez. Abé 
gez. Aengenvoort

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung: 
Es handelt sich bei dieser zusätzlichen Beschlussvorlage um eine gebührenrechtliche Forma-
lität. Aus rechtlichen Gründen ist eine separate Beschlussfassung noch in diesem Jahr zwin-
gend erforderlich, um die Abfallsatzung begleitend zu der Erlassung der Abfallgebühren zum 
01.01.2026 zu ermöglichen. 
 
Die Satzungsänderungen für den Satzungstext (Anlage 3) sind in der Synopse (Anlage 2) auf-
geführt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen eine Änderung der zugelassenen nicht 
verschließbaren Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 
Wertstoffsäcke (90 l) sowie die Zulassung von Unterflurbehältern für Wertstoffe und Leichtver-
packungen mit einem Fassungsvermögen von 3.000 l und 5.000 l (neu). Abschließend wird 
auf die Abgabe von Schadstoffen in Annahmestellen verwiesen. 
 
Begründung für den Klimaschutz: 
 
Die Abfallsatzung (zusammen mit der Abfallgebührensatzung) setzt die Anforderungen der 
Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung unnötiger Abfälle und Ausbau der Wertstofftrennung 
und des Recyclings um. Dadurch werden Ressourcen geschont, was sich positiv auf Klima 
und Umwelt auswirkt 
 
 
Anlagen:  
 
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Synopse (aktualisiert) 
Anlage 3 Satzungstext Abfallentsorgung (aktualisiert)

Anlage 3 Satzung Abfallentsorgung (aktualisiert)

1834 Zeichen

Anlage 3 
3. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln 
(Abfallsatzung – AbfS –) 
vom ________.2025 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 16.12.2025 aufgrund der §§ 7 und 8 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der 
§§ 1, 2, 8 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
01.02.2022 (GV. NRW. S. 121 bis 144) – Landeskreislaufwirtschaftgesetz –, in Ausführung
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 – BGBl. I S. 212 – sowie des § 17
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) – jeweils in
der bei Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen.
I. 
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (– Abfallsatzung –) vom 16. Dezem-
ber 2022 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2024 wird wie folgt ge-
ändert: 
1. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang) Abs. 3a entfällt:
2. § 9 (Abfallbehälter) Abs. 1 Ziffer 5 wird wie folgt neu erfasst und um Ziffer 5a wie
folgt erweitert:
„(1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind:
5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem Fas-
sungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l),
5a. Unterflurbehälter für Wertstoffe und Leichtverpackungen mit einem 
Fassungsvermögen von 3.000 l und 5.000 l,“ 
3. § 15 (Schadstoffe) Satz 1 wird wie folgt geändert.
„Schadstoffe enthaltende Abfälle in haushaltsüblichen Mengen wie verbrauchte Batte-
rien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- 
und Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 genann-
ten Annahmestellen abzugeben.“
II. 
Inkrafttreten 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

22.01.2026 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 4.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Brückenstraße 5

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Details

Vorlagen-Nr.
3590/2025
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
16.12.2025
Erstellt
16.12.2025 10:55