3536/2025
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2026
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Stadt Köln ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) zuständig für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient sie sich der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) sowie der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG). Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 4 Begründung (aktualisiert)
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3536/2025 Anlage 4 Bemerkung zur Begründung In der Begründung werden grundsätzlich die wesentlichen Inhalte zusammengefasst. Der Vorlage wurden die falschen Anlagen angefügt. Durch das Ersetzen mit den korrekten Anlagen ergeben sich geringfügige inhaltliche Anpassungen im Begründungstext. Der durchgestrichene T ext bezieht sich auf die falschen Anlagen und der unterstrichene T ext bezieht sich auf die nun richtigen Anlagen. Der nicht markierte T ext bleibt unverändert. Begründung: Es handelt sich bei dieser zusätzlichen Beschlussvorlage um eine gebührenrechtliche Formalität. Die Abfallsatzung ist bereits Bestandteil der Gebührensatzungsvorlage (3037/2025). Aus rechtlichen Gründen ist eine separate Beschlussfassung noch in diesem Jahr zwingend erforderlich, um die Abfallsatzung begleitend zu der Erlassung der Abfallgebühren zum 01.01.2026 zu ermöglichen. Die Satzungsänderungen für den Satzungstext (Anlage 3) sind in der Synopse (Anlage 2) aufgeführt. Die Änderungen umfassen eine Datumsaktualisierung, mit der auf die neue Hausmüllanalyse verwiesen wird, sowie die Ergänzung der Sammlung von Leichtverpackungen (LVP) über Unterflurbehälter in § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 5a AbfS (neu). im Wesentlichen eine Änderung der zugelassenen nicht verschließbaren Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) sowie die Zulassung von Unterflurbehältern für Wertstoffe und Leichtverpackungen mit einem Fassungsvermögen von 3.000 l und 5.000 l (neu). Abschließend wird auf die Abgabe von Schadstoffen in Annahmestellen verwiesen.
Anlage 3 Satzung Abfallentsorgung (aktualisiert)
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Anlage 3 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung – AbfS –) vom ________.2025 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 16.12.2025 aufgrund der §§ 7 und 8 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 121 bis 144) – Landeskreislaufwirtschaftgesetz –, in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 – BGBl. I S. 212 – sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) – jeweils in der bei Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. I. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (– Abfallsatzung –) vom 16. Dezem- ber 2022 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2024 wird wie folgt ge- ändert: 1. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang) Abs. 3a entfällt: 2. § 9 (Abfallbehälter) Abs. 1 Ziffer 5 wird wie folgt neu erfasst und um Ziffer 5a wie folgt erweitert: „(1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind: 5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem Fas- sungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l), 5a. Unterflurbehälter für Wertstoffe und Leichtverpackungen mit einem Fassungsvermögen von 3.000 l und 5.000 l,“ 3. § 15 (Schadstoffe) Satz 1 wird wie folgt geändert. „Schadstoffe enthaltende Abfälle in haushaltsüblichen Mengen wie verbrauchte Batte- rien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 genann- ten Annahmestellen abzugeben.“ II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Anlage 2 Synopse (aktualisiert)
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Abfallsatzung 2025 2026 Anmerkungen § 6 § 6 (3a) Behälter für kompostierbare Abfälle müs- sen in folgenden Gebieten in Anspruch genommen werden: Stadtteile Buchforst und Bickendorf. (3a) Behälter für kompostierbare Abfälle müs- sen in folgenden Gebieten in Anspruch genommen werden: Stadtteile Buchforst und Bickendorf. Das diesem Absatz zugrundeliegende Pilotpro- jekt „Biotonne für uns“ endete am 30.06.2025. Damit entfällt die Pflicht zur Inanspruchnahme der Behälter für kompostierbare Abfälle. Der Abs. 3a) ist damit gegenstandslos. Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 30.06.2025. Die Pflicht nach Satz 1 entfällt zum 30.06.2025. § 9 § 9 (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die- ser Satzung sind (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die- ser Satzung sind Siehe gesonderte Erläuterung unten. 5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem Fassungs- vermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) sowie Unterflurbe- hälter 3.000 l und 5.000 l, 5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem Fassungs- vermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) sowie Unterflurbe- hälter 3.000 l und 5.000 l, Anlage 2 5a. Unterflurbehälter für Wertstoffe und Leichtverpackungen mit einem Fas- sungsvermögen von 3.000 l und 5.000 l, Erläuterung zu § 9: Die Stadt Köln sammelt und entsorgt Wertstoffe; dies sind gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 AbfS stoffgleiche Nichtverpackungen (sNVP). Diese sNVP werden über die gelbe Tonne erfasst, für welche die Systembetreiber für Leichtverpackungen (LVP) eine haushaltsnahe Sammlung betreiben. Das Verhältnis dieser Fraktionen beträgt 16,85 % (Wertstoffe) zu 83,15 % (LVP). Die Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Wertstoffen werden über die RM-Gebühr finanziert, die Kosten für die Sammlung und Entsorgung von LVP von den Systembetreibern. Bundesweit weigern sich die Systembetreiber jedoch, Unterflurbehälter (UFC) in die Systemfeststellung aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass sich die Systembetreiber nicht in Höhe ihres Mengenanteils von 83,15 % für LVP an den Kosten für die Sammlung beteiligen. Bislang wird diese Unterdeckung durch vertraglich mit der AWB vereinbarte Nutzer-Entgelte abgedeckt. An allen UFC-Standorten werden neben Restmüll- und PPK-UFC auch Unterflurbehälter für Wertstoffe (WT-UFC) genutzt. Diese gemeinsame Nutzung liegt im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung. Vor diesem Hintergrund ist die Leerung von WT-UFC eine zulässige freiwillige Leistung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, und zwar auch insoweit, als über diese Behälter LVP erfasst werden. Da diese Leistung ausschließlich an Standorten mit Restmüll-UFC erfolgt, werden die Mehrkosten für die LVP-Sammlung auf diese Behälterarten verteilt. Im Gegen- zug wird die Finanzierung über direkte Nutzer-Entgelte eingestellt. Den betroffenen Gebührenzahlern entsteht aus der Änderung des Finanzie- rungswegs somit kein Nachteil. § 15 § 15 Umweltschädliche Schadstoffe enthal- tende Abfälle in kleinen Mengen wie ver- brauchte Batterien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflanzenschutz-, Schäd- lingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Umweltschädliche Schadstoffe enthal- tende Abfälle in haushaltsüblichen Men- gen wie verbrauchte Batterien, Akkumu- latoren, alte Farben, Lacke, Pflanzen- schutz-, Schädlingsbekämpfungs- und 1. Das Wort „Umweltschädliche“ ist über- flüssig, da sich aus dem Wort „Schad- stoffe“ bereits die Schädlichkeit der Stoffe ergibt. Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 genannten Annahme- stellen abzugeben. ... Lösungsmittel, Quecksilber sowie Che- mikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 ge- nannten Annahmestellen abzugeben. ... 2. Die Bezeichnung „in kleinen Mengen“ er- scheint zu unpräzise, daher Präzisierung durch den Zusatz „haushaltsüblich“. Dies ist ein gängiger Begriff aus der Abfallsat- zung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 6 u. § 14 Abs. 2 S. 1 AbfS).
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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3536/2025 Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund verwaltungsinterner Prozesse konnte die Vorlage nicht fristgerecht eingebracht werden. Aus rechtlichen Gründen ist eine Beschlussfassung noch in diesem Jahr zwingend erforderlich, um die Abfallsatzung begleitend zu der Erlassung der Abfallgebühren zum 01.01.2026 zu ermöglichen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3536/2025 Freigabedatum 15.12.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln 2026 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln für das Jahr 2026 in der in Anlage 3 beigefügten Änderungsfassung. Rat 16.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Es handelt sich bei dieser zusätzlichen Beschlussvorlage um eine gebührenrechtliche Forma- lität. Die Abfallsatzung ist bereits Bestandteil der Gebührensatzungsvorlage (3037/2025). Aus rechtlichen Gründen ist eine separate Beschlussfassung noch in diesem Jahr zwingend erfor- derlich, um die Abfallsatzung begleitend zu der Erlassung der Abfallgebühren zum 01.01.2026 zu ermöglichen. Die Satzungsänderungen für den Satzungstext (Anlage 3) sind in der Synopse (Anlage 2) auf- geführt. Die Änderungen umfassen eine Datumsaktualisierung, mit der auf die neue Haus- müllanalyse verwiesen wird, sowie die Ergänzung der Sammlung von Leichtverpackungen (LVP) über Unterflurbehälter in § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 5a AbfS (neu). Begründung für den Klimaschutz: Die Abfallsatzung (zusammen mit der Abfallgebührensatzung) setzt die Anforderungen der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung unnötiger Abfälle und Ausbau der Wertstofftrennung und des Recyclings um. Dadurch werden Ressourcen geschont, was sich positiv auf Klima und Umwelt auswirkt Anlagen: Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Synopse Anlage 3 Satzungstext
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3536/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.12.2025
- Erstellt
- 10.12.2025 12:58