V/0438/2019
Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes ü
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Beschlussvorlage
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V/0438/2019 V/0438/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) Beratungsfolge 16.05.2019 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.05.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Mit der Stadt Rheine wird eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung über die mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 2. Alt. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) zur Bereitstellung von Rechenzentrumsleistungen sowie zur Bereitstellung und zum Betrieb von Fachverfahren geschlossen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Hintergrund der angestrebten interkommunalen Zusammenarbeit ist zunächst die Bereitstellung des Fachverfahrens „votemanager“ der vote IT GmbH zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, welches durch die citeq bereits für die Stadt Münster und ihre derzeit 28 Kooperationspartner auf den Gebieten der Kreise Coesfeld und Warendorf im Rahmen einer gemeinsamen ÖrV betrieben wird. Entsprechende bzw. vergleichbare Vereinbarungen wurden auch mit den Kreisen Borken (V/1011/2018) und Steinfurt sowie der Stadt Emsdetten (V/0205/2019) geschlossen. citeq 02.05.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Waterkamp Telefon: 492-1806 Waterkamp@citeq.de - 2 - V/0438/2019 Die ÖrV-Partner können durch die Übertragung ihrer informationstechnologischen Aufgaben auf die Stadt Münster auf die technischen und fachlichen Ressourcen der citeq zugreifen und so eine zuverlässige und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung sicherstellen. Die Ver teilung der Aufwendungen für die bei der citeq vorhandenen Ressourcen auf zusätzliche ÖrV -Partner im Rahmen der verfahrensbezogenen Kostenerstattung verbessert die Wirtschaftlichkeit des Rechenzentrumsbetriebs und des Betriebs einzelner Fachverfahren. Ein Beitritt in die o.g. bestehende ÖrV wird seitens der Stadt Rheine nicht angestrebt und wäre aufgrund der erforderlichen Zustimmung aller beteiligten Kommunen und Kommunalverbänden auch mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Weiterhin ist die kommunalver fassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Erweiterung nicht abschließend geklärt (vgl. V0978/ 2018). Um auch mit der Stadt Rheine eine Leistungsbeziehung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit zu realisieren, ist deshalb eine gesonderte ÖrV ab zuschließen. Der Rat der Stadt Rheine hat dem Abschluss der ÖrV in der anliegenden Fassung bereits in seiner Sitzung vom 09.04.2019 zugestimmt. Der dortige Beschluss beschränkt die Aufgabenübertragung zunächst auf die Bereitstellung und den Betrieb des Fac hverfahrens „votemanager“. Der abgestimmte Vertragstext ist jedoch nicht auf bestimmte Verfahren beschränkt, so dass zukünftige Bedarfe berücksichtigt werden können, ohne die Vereinbarung anpassen zu müssen. Um seitens der Stadt Münster auch kurzfristig auf weitere Bedarfe reagieren zu können, wird eine offene Beschlussfassung vorgeschlagen. Der Vertragstext ist als Anlage beigefügt. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Vertragstext „ÖrV mit der Stadt Rheine zur Bereitstellung von Rechenzentrumsleistungen sowie zur Bereitstellung und zum Betrieb von Fachverfahren durch die citeq“
V 0438 2019 Anlage_Einzel-ÖrV_Stadt-Rheine
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zwischen der Stadt Münster – citeq - vertreten durch den Oberbürgermeister - (im Folgenden: citeq) und der Stadt Rheine - vertreten durch den Bürgermeister - (im Folgenden: ÖrV-Partner) wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen. Präambel Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten Einsatz d er Informations-/ Kommunikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Der ÖrV-Partner ist berechtigt die Dienstleistungen der citeq während der Laufzeit dieser Vereinbarung als mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 GkG in Anspruch zu nehmen. Das Angebot umfasst Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren, die dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen . Die einzelne Leistungsabnahme wird durch schriftliche Abnahmeerklärung auf der Basis dieser öffent lich rechtlichen Vereinbarung konkretisiert. § 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen (1) Die Entgelte entschädigen die citeq kostendeckend für die erbrachten Leistungen und werden mit der Erklärung der Abnahme definiert. Sie basieren auf der jeweils aktuellen Preisliste der citeq. (2) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. (3) Eine Entgelterhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. (4) Sollte d ie citeq zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen. § 3 Mitwirkung (1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren Weiterentwicklung mitzugestalten. (2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine Kontaktstelle ein. (3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. § 4 Datenschutz Die Parteien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte Datenschutzvereinbarung getroffen. § 5 Haftung (1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen. (2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf 50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. (3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. (4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz un d grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Partei kann diese Vereinbarung und die einzelnen Leistungsabnahmen grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief kündigen. Im Einzelfall können Ausnahmen mit der Abnahmeerklärung festgelegt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt ist – die Übergabe der Programme auf Datenträgern zu. § 7 Schriftform Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. § 8 Salvatorische Klausel Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhanden sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem solchen Fall unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. § 9 Inkrafttreten Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. Für die Stadt Münster Für die Stadt Rheine Münster, den Rheine, den
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0438/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.04.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37