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V/0438/2019

Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes ü

Vorlagen 29.04.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.05.2019, TOP 15

Beschlussvorlage

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V 0438 2019 Anlage_Einzel-ÖrV_Stadt-Rheine

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Beschlussvorlage

3634 Zeichen

V/0438/2019 
V/0438/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) 
über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   16.05.2019 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 
   22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   22.05.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Mit der Stadt Rheine wird eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung über die mandatierende 
Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 2. Alt. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
(GkG NRW) zur Bereitstellung von Rechenzentrumsleistungen sowie zur Bereitstellung und zum  
Betrieb von Fachverfahren geschlossen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine.  
 
 
 
Begründung: 
 
Hintergrund der angestrebten  interkommunalen Zusammenarbeit ist zunächst die Bereitstellung des 
Fachverfahrens „votemanager“ der vote  IT GmbH zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, 
welches durch die citeq bereits für die Stadt Münster und ihre derzeit 28 Kooperationspartner auf den 
Gebieten der Kreise Coesfeld und Warendorf im Rahmen einer gemeinsamen ÖrV betrieben wird. 
Entsprechende bzw. vergleichbare Vereinbarungen wurden auch mit den Kreisen Borken 
(V/1011/2018) und Steinfurt sowie der Stadt Emsdetten (V/0205/2019) geschlossen. 
 
citeq 
 
02.05.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Waterkamp 
Telefon: 492-1806 
Waterkamp@citeq.de

- 2 - 
V/0438/2019 
Die ÖrV-Partner können durch die Übertragung ihrer informationstechnologischen Aufgaben auf die 
Stadt Münster auf die technischen und fachlichen Ressourcen der citeq zugreifen und so eine 
zuverlässige und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung sicherstellen. Die Ver teilung der Aufwendungen 
für die bei der citeq vorhandenen Ressourcen auf zusätzliche ÖrV -Partner im Rahmen der 
verfahrensbezogenen Kostenerstattung verbessert die Wirtschaftlichkeit des Rechenzentrumsbetriebs 
und des Betriebs einzelner Fachverfahren. 
 
Ein Beitritt in die o.g. bestehende ÖrV wird seitens der Stadt Rheine nicht angestrebt und wäre 
aufgrund der erforderlichen Zustimmung aller beteiligten Kommunen und Kommunalverbänden auch 
mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Weiterhin ist die kommunalver fassungsrechtliche 
Zulässigkeit einer solchen Erweiterung nicht abschließend geklärt (vgl. V0978/ 2018). 
 
Um auch mit der Stadt Rheine eine Leistungsbeziehung im Rahmen einer interkommunalen 
Zusammenarbeit zu realisieren, ist deshalb eine gesonderte ÖrV ab zuschließen. Der Rat der Stadt 
Rheine hat dem Abschluss der ÖrV in der anliegenden Fassung bereits in seiner Sitzung vom 
09.04.2019 zugestimmt. Der dortige Beschluss beschränkt die Aufgabenübertragung zunächst auf die 
Bereitstellung und den Betrieb des Fac hverfahrens „votemanager“. Der abgestimmte Vertragstext ist 
jedoch nicht auf bestimmte Verfahren beschränkt, so dass zukünftige Bedarfe berücksichtigt werden 
können, ohne die Vereinbarung anpassen zu müssen. Um seitens der Stadt Münster auch kurzfristig 
auf weitere Bedarfe reagieren zu können, wird eine offene Beschlussfassung vorgeschlagen. Der 
Vertragstext ist als Anlage beigefügt.  
 
 
I.V. 
 
gez.  
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 
Vertragstext „ÖrV mit der Stadt Rheine zur Bereitstellung von Rechenzentrumsleistungen sowie zur 
Bereitstellung und zum Betrieb von Fachverfahren durch die citeq“

V 0438 2019 Anlage_Einzel-ÖrV_Stadt-Rheine

5199 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
 
 
 
 
 
 
 
Zwischen der 
 
 
 
Stadt Münster – citeq  
- vertreten durch den Oberbürgermeister - 
 
(im Folgenden: citeq) 
 
 
 
und der 
 
 
 
Stadt Rheine 
- vertreten durch den Bürgermeister - 
 
(im Folgenden: ÖrV-Partner) 
 
 
 
wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über  
kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung  
der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), 
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)  
und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, 
 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen.

Präambel 
Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen 
im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die 
Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die  
Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten 
Einsatz d er Informations-/ Kommunikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen 
Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend 
standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. 
 
 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 
Der ÖrV-Partner ist berechtigt die Dienstleistungen der citeq während der Laufzeit dieser 
Vereinbarung als mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 GkG in Anspruch 
zu nehmen. Das Angebot umfasst Rechenzentrumsleistungen  sowie die Bereitstellung und 
den Betrieb von Fachverfahren, die dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der 
Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen . Die einzelne 
Leistungsabnahme wird durch schriftliche Abnahmeerklärung auf der Basis dieser öffent lich 
rechtlichen Vereinbarung konkretisiert. 
 
§ 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen  
(1) Die Entgelte entschädigen die citeq kostendeckend für die erbrachten Leistungen und 
werden mit der Erklärung der Abnahme definiert. Sie basieren auf der jeweils aktuellen 
Preisliste der citeq. 
 
(2) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. 
 
(3) Eine Entgelterhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 
 
(4) Sollte d ie citeq  zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern 
zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen.  
 
§ 3 Mitwirkung 
(1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten 
Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren 
Weiterentwicklung mitzugestalten. 
 
(2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine 
Kontaktstelle ein. 
 
(3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der 
Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. 
 
§ 4 Datenschutz 
Die Parteien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n 
aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte 
Datenschutzvereinbarung getroffen.  
 
§ 5 Haftung 
(1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten 
und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen.

(2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene 
Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf  
50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt.  
 
(3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. 
 
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz un d grober 
Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  
 
§ 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht 
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
 
(2) Jede Partei kann diese Vereinbarung und die einzelnen Leistungsabnahmen 
grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch 
eingeschriebenen Brief kündigen.  Im Einzelfall können Ausnahmen mit der 
Abnahmeerklärung festgelegt werden.  
 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
(4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der 
Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten 
Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt ist – die Übergabe der Programme 
auf Datenträgern zu. 
 
§ 7 Schriftform 
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt  auch für 
eine Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
§ 8 Salvatorische Klausel 
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder 
undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhanden  sein, so wird dadurch die 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem 
solchen Fall  unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten 
kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. 
 
§ 9 Inkrafttreten 
Die Vereinbarung  bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am 
Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. 
 
 
 
Für die Stadt Münster  Für die Stadt Rheine 
Münster, den  Rheine, den

Beratungsverlauf (3)

16.05.2019 Betriebsausschuss der citeq
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0438/2019
Typ
Vorlagen
Datum
29.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37