V/0155/2012
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441, 1. Änderung - Beschluss zur Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0155/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441: Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 1. Beschluss zur Änderung 2. Beschluss über die Stellungnahmen 3. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 441: Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße wird gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 geändert. 2. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 441 wird wie folgt Beschluss gefasst: 2.1 Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 441 wird wie folgt geändert: 2.1.1 Die überbaubare Fläche wird mit einer Größe von 16 x 12 m festgesetzt. (Anlage 1, Punkt 1) 2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 441 nicht gefolgt: 2.2.1 Der Auffassung, d urch die geplante Bebauung werde eine zu starke bauliche Verdichtung in diesem Bereich entstehen. (Anlage 1, Punkt 2) 2.2.2 Der Ansicht, durch die geplante Änderung sei das berechtigte Vertrauen des Eingebers auf den Bestand des rechtsverbindlichen Bebauungspl ans gestört und die Stadt sei ihm gegenüber entschädigungspflichtig. (Anlage 1, Punkt 2) Vorlagen-Nr.: V/0155/2012 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 22.02.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0155/2012 3. Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. Nr. 441: Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13 BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münste r durch die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 keine Kosten entstehen. Begründung: 1. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 441 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung des südöstlichen Bereichs des Wohnq uartiers an der Straße Holtbeck zwischen den Hausnummern 17 und 23 geschaffen werden. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird – da die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren – als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wurde gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB den unmittelbar an das geplante Bauvorhaben angrenzenden Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 30.01.2012 gegebe n. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben; ebenso wurden sie darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 (3) Baugesetzbuch in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung abgesehen wird. 2. Während der Auslegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 2.1.1 bis 2..2.2 Beschluss gefasst werden soll. 3. Die gemäß Beschlussvorschlag Nr. 2.1.1 vorgesehene Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Sie stellt eine Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglich geplanten Bebauungsplanänderung dar und kommt damit den Wünschen der Eingeber entgegen (vgl. hierzu Anlage 2, Abb. B und C). Die Änderung ist mit dem Eigentümer des überplanten Grundstücks abgestimmt. Daher ist keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Somit kann die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 gemäß Beschlussvorschlag 3 als Satzung beschlossen werden. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Planaussschnitte 3. Begründung
V-0155-2012-Anlage-3-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0155/2012 Begründung zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441: Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................1 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 1 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 1 4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................2 5. Planungsziele und Inhalte der Planung.................................................................................................2 5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise......................................................................... 2 6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................3 7. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................3 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Durch die Planung soll eine Bebauung des derzeit unbebauten Grundstücks im Eckbereich der Straße Holtbeck zwischen den Häusern Nr. 17 und 23 – entsprechend der Nachbarbebauung – mit einem zweigeschossigen Wohnhaus ermöglicht werden können. Dafür ist die Festsetzung von überbaubaren Flächen erforderlich. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 441 liegt in Gievenbeck- Südwest im Stadtbezirk Münster-West, an der Straße Holtbeck. Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 42, Flurstück 354, Teile der Flurstücke 352, 353. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung sind im Plan durch einen magentafarbenen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar . Wohnnutzung ist das Langfristziel für eine bauliche Entwicklung und Nutzung der Fläche. Durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes im Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 441, 1. Änderung sind die Inhalte des Bebauungsplans im Sinne des § 8 (2) Satz 1 Baugesetzbuch als aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt anzusehen. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich der 1. Änderung ein Allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossige Doppelhausbebauung fest. Die gültigen Festsetzungen zur überbaubaren Fläche ermöglichen, aufgrund ihres knappen Zuschnitts, jedoch keine Bebauung mit einem Wohngebäude. Begründung / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße Im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 4. Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet liegt innerhalb der Stadtteilerweiterung Gievenbeck Südwest, südlicher Teil. Dieser Bereich wird begrenzt von der Roxeler Straße, der Oxford-Kaserne, dem Grünzug „Grüner Finger“ und dem Ramertsweg. Die Dieckmannstraße als Haupterschließungsstraße teilt das Erweiterungsgebiet in unterschiedliche Bereiche. Entlang ihrer Ostseite befinden sich gewerbliche Flächen bis zur Kasernenanlage und der Standort des Freiherr-vom-Stein- Gymnasiums. Auf der Westseite erstrecken sich die Wohnquartiere mit insgesamt ca. 660 Wohneinheiten und das Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße mit kleinteiligen Versorgungsangeboten und einem SB-Warenhaus. Der dreigeschossige Geschosswohnungsbau erstreckt sich beidseits der Dieckmannstraße. In westlicher Richtung schließen ausschließlich Einfamilienhausquartiere an. Die Kindertagesstätte befindet sich an der Lindenbreie in ca. 100 m Entfernung zum Plangebiet. Das Wohnquartier an der Straße Holtbeck ist durchgehend mit zweigeschossigen Doppelhäusern bebaut. 5. Planungsziele und Inhalte der Planung 5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Die Art der Nutzung soll unverändert als Allgemeines Wohngebiet beibehalten werden. Der Bebauungsplan Nr. 441 sieht zwischen der Dieckmannstraße und dem Ramertsweg sowie zwischen der Gartenbreie und dem Grünzug ausschließlich Wohngebiete – festgesetzt als allgemeine Wohngebiete – vor. Der Bebauungsplan wurde 2001 rechtskräftig. Inzwischen ist nahezu das gesamte Wohnbauareal bebaut. Auch entlang der Straße Holtbeck ist die Bebauung mit 2-geschossigen Doppelhäusern realisiert worden. Der Bebauungsplan sieht hier entlang der Erschließungsstraße lineare überbaubare Flächen vor. Für den südöstlichen Bereich des Wohnquartiers sieht der Bebauungsplan keine Bebauungsmöglichkeit vor. Dies ist aus städtebaulicher Sicht nicht verständlich, da eine Bebauung dieses Eckbereiches ebenso verträglich einzuschätzen ist, wie die bereits realisierte Bebauung entlang der Westseite des Quartiers, deren Wohnhäuser bis in die äußeren Eckbereiche angeordnet sind. Die Begründung zum Bebauungsplan gibt über die Gründe für eine beabsichtigte Reduzierung der Bebauungsmöglichkeit in der südöstlichen Ecke keine Anhaltspunkte, wie etwa ein bewusstes Offenhalten dieser Fläche in Nachbarschaft zur Baumreihe oder die Bereithaltung von größeren Grundstücksflächen. Vor diesem Hintergrund sollen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes so geändert werden, dass in dem Eckbereich eine Bebauung mit einem Einzel- oder Doppelhaus ermöglicht wird. Hierzu sollen die vorhandenen Baugrenzen des nördlichen und südlichen Baufensters so erweitert werden, dass im Eckbereich eine überbaubare Fläche entsteht. Eine Bebauung im Eckbereich würde damit die glei chen Abstände zu der Baumreihe im Norden und zur südlichen Grundstücksgrenze, wie die existierenden Wohnhäuser einhalten. Gegenüber den heute geltenden Festsetzungen werden nur die überbaubaren Flächen und die Bauweise, die neben einem Doppelhaus auch ein Einzelhaus ermöglicht, geändert. Das neue Baufeld wird mit einer Größe von 12 x 16 m festgesetzt, was eine Bebauung mit zwei Doppelhaushälften von je 8 x 12 m oder mit einem Einzelhaus ermöglicht. Alle anderen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes zur Nutzungsart (WA- Gebiet), zur Nutzungsdichte (überbaubare Fläche, GRZ und maximal zulässige Begründung / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße Im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 Begründung / Seite 3 von 3 Geschossfläche, GFZ) sowie zur Gestaltung (Dachform, Materialwahl) sollen unverändert gelten. 6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden durch diese Änderung keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch den künftigen Bebauungsplan beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 Baugesetzbuch abgesehen. 7. Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 441: Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 Münster, Lewe Oberbürgermeister
V-0155-2012-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0155/2012 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441: Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 441 wird gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wurde gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB den unmittelbar an das geplante Bauvorhaben angrenzenden Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 30.01.2012 gegeben. Es wurden 2 Anregungen eingereicht: 1. Es wird kritisiert, dass - entsprechend den geplanten Baugrenzen - die Bebauung im Eckbereich künftig direkt entlang den Grundstücksgrenzen zum Haus Holtbeck 17 und zum Haus Holtbeck 23 und damit in nur 2,5 m Entfernung zum bestehenden Wohnhaus ermöglicht werde. Im Plangebiet sei es sonst üblich, dass die Baugrenzen immer einen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten, der in der Regel durch Garagen oder Carports genutzt werde. Über Abstandsflächen sage der Plan jedoch nichts aus. Außerdem werden in der Regel Baufenster im Bebauungsplan kleiner ausgewiesen, als es die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) zulasse. Die Baufenstergröße sei nicht nachvollziehbar, da die beabsichtigte Bebauung nur ein Einfamilienhaus vorsehe. Es wird ferner kritisiert, dass die Baugrenzen gegenüber den bestehenden Baufluchten auf der Gartenseite sowohl in südlicher wie in nördlicher Richtung ausgeweitet werden sollen. Damit werde entgegen der Ausführung in der Begründung kein gleicher, sondern ein mindestens 2 m geringerer Abstand zur nördlichen Baumreihe geschaffen. Stellungnahme der Verwaltung: Auch wenn die Baugrenzen bis zu den Nachbargrundstücksgrenzen reichen, kann dort nicht gebaut werden. Das Bauordnungsrecht gewährleistet, dass eine geplante Bebauung nur unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen genehmigungsfähig ist. Die künftige Bebauung muss demnach einen Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze auf eigenem Grundstück einhalten. Die im Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes vorgesehene gartenseitige Baugrenze orientiert sich an den hinteren Baugrenzen, die für die benachbarten Wohnhäuser Holtbeck 17 und 23 gelten. Beide Häuser nutzen die rechtlich mögliche Bautiefe jedoch nicht aus. Mit jeweils ca. 12 m Gebäudetiefe bleiben beide ca. 2 m hinter der gartenseitigen Baugrenze zurück. Auch für die geplante Bebauung sollte eine Gebäudetiefe von 12 m möglich sein. Unter dieser Voraussetzung kann den Anregungen insoweit gefolgt werden, als das Baufenster auf eine Größe von 16 x 12 m begrenzt wird. Je Doppelhaushälfte wäre eine überbaubare Fläche von 8 x 12 m vorhanden. Für diese Regelung muss die nordöstliche Baugrenze, entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan, beibehalten werden. Zur nordöstlichen Bebauung (Holtbeck 17) bliebe ein Abstand von ca. 5 m, während die südwestliche Baugrenze in Verlängerung der gartenseitigen Bauflucht des Gebäudes Holtbeck 23 verliefe. Beschlussvorschlag: Die überbaubare Fläche wird mit einer Größe von 16 x 12 m festgesetzt (Beschlussvorschlag 2.1.1). Siehe hierzu auch Anlage 2, Abbildung C. STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 1 von 2 STADT MUNSTER Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße Im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 Stellungnahmen / Seite 2 von 2 2. Durch die geplante Bebauung werde eine beengte Situation entstehen, die dem ursprünglichen Ziel des Bebauungsplans zuwiderlaufe, nämlich eine zu starke Verdichtung, speziell im Eckbereich, zu verhindern. Entgegen der Ausführungen in der Begründung zur Änderung sei die Bebauung im Eckbereich nicht ebenso verträglich wie die vorhandene im westlichen Teil des Holtbeck. Eine geplante nachträgliche Verdichtung sollte daher durch die Stadt nicht unterstützt werden. Durch die geplante Änderung des Planungsrechts werde ein Wertverlust für die Anlieger herbeigeführt, der durch die Stadt auszugleichen sei. § 39 BauGB schütze das berechtigte Vertrauen des Eingebers in den Bestand des derzeitigen Bebauungsplanes. Vorbehaltlich einer Prüfung sei von einem Schaden in fünfstelliger Höhe auszugehen. Stellungnahme der Verwaltung: Die geplante zusätzliche Bebauungsmöglichkeit stellt keine zu starke oder gar unverträgliche Verdichtung dar. Das Plangebiet wird im Nordosten von einer prägenden Baumreihe begrenzt. Im Norden, Westen und Süden wird es von einer sehr einheitlichen Bebauung mit 2- geschossigen Doppelhäusern auf Grundstücken von 28 – 36 m Tiefe umgeben. Da das Plangebiet dreiseitig mit Wohnhäusern umgeben ist, ist die Ecksituation tatsächlich mit derjenigen im westlichen Teil des Holtbeck vergleichbar. Die Planung stellt insofern keinen Fremdkörper in dem Wohnquartier und gegenüber den Zielen des rechtskräftigen Bebauungsplans dar. Dieser sieht eine Abstufung der Bebauungshöhe von der Dieckmannstraße mit 3 Geschossen nach Westen auf maximal 2 Geschosse vor. Er verlangt keine weitergehende Auflockerung in diesem Plangebietsbereich. Die Entschädigungsregelungen des Baugesetzbuches gestehen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks unter klar geregelten Voraussetzungen Entschädigungen für Wertverluste zu. Die Grundstücke der Eingeber werden durch die Bebauungsplanänderung jedoch nicht überplant. Nachbarn eines künftig anders genutzten Grundstückes werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst. Sie können ihre Interessen im Rahmen der Beteiligung am Verfahren zur Änderung des Planungsrechtes einbringen. Im Übrigen wird das Vertrauen auf den Bebauungsplan nicht gestört. Die geplante Bebauungsmöglichkeit entspricht derjenigen, die bereits vorhanden ist, während der Grundstücksanteil, der überbaut werden kann, sogar kleiner ausfällt als auf den Nachbargrundstücken. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, durch die geplante Bebauung werde eine zu starke bauliche Verdichtung in diesem Bereich entstehen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.1). Der Ansicht, durch die geplante Änderung sei das berechtigte Vertrauen des Eingebers auf den Bestand des rechtsverbindlichen Bebauungsplans gestört und die Stadt sei ihm gegenüber entschädigungspflichtig, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.2).
V-0155-2012-Anlage-2-Vorher-Nachher
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P P III Flur 42 Gartenbreie 104 556 573 547 572 546 632 634 II I 633 543 542 350 349 I 11 I 13 544 353 352 351 I 15 I 17 Holtbeck 507 354 16 II 18 594 593 592 591 323 II 23 II 25 I 321 322 27 II II 29 I 64 154 12 II 14 II 311 II 309 310 153 43 anlage 308 I 39 41 35 II 37 II I 316 5 WA 0,4 0,8 1 II ED o P P III Flur 42 Gartenbreie 104 556 573 547 572 546 632 634 II I 633 543 542 350 349 I 11 I 13 544 353 352 351 I 15 I 17 Holtbeck 507 354 16 II 18 594 593 592 591 323 II 23 II 25 I 321 322 27 II II 29 I 64 154 12 II 14 II 311 II 309 310 153 43 anlage 308 I 39 41 35 II 37 II I 316 5 WA 0,4 0,8 1 II ED o A - Heute geltender Bebauungsplan: B - Ursprünglich geplante Änderung (Beteiligung der angrenzenden Gundstückseigentümer): C - Endgültig geplante Änderung zum Satzungsbeschluss: Maßstab 1:1000 ST ADT MÜN TS ER 1. Änderung des vorhabenbezogenenBebauungsplans Nr. 441 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0155/2012
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 441, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Dieckmannstraße
- Roxeler Straße
- Ramertsweg
- Gartenbreie 104
- Lindenbreie
- Holtbeck 17
Bebauungsplan Nr. 441, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0155/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37