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V/0155/2012

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 441, 1. Änderung - Beschluss zur Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 20.02.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2012, TOP 38.2.2

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0155-2012-Anlage-3-Begruendung

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V-0155-2012-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0155-2012-Anlage-2-Vorher-Nachher

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Ansehen

Beschlussvorlage

4484 Zeichen

V/0155/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441: Gievenbeck - Ramertsweg / 
Dieckmannstraße / Roxeler Straße im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 
1. Beschluss zur Änderung 
2. Beschluss über die Stellungnahmen 
3. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 441: Gievenbeck – Ramertsweg / 
Dieckmannstraße / Roxeler Straße wird gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) i.V.m. § 13 Baugesetzbuch 
(BauGB) im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 geändert.  
 
2. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 441 wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
2.1 Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 441 wird wie folgt geändert:  
 
2.1.1 Die überbaubare Fläche wird mit einer Größe von  16 x 12 m festgesetzt. 
(Anlage 1, Punkt 1)  
 
2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 441 nicht gefolgt: 
 
2.2.1 Der Auffassung, d urch die geplante Bebauung werde eine zu starke bauliche 
Verdichtung in diesem Bereich entstehen. (Anlage 1, Punkt 2)  
 
2.2.2 Der Ansicht, durch die geplante Änderung sei das berechtigte Vertrauen des 
Eingebers auf den Bestand des rechtsverbindlichen Bebauungspl ans gestört 
und die Stadt sei ihm gegenüber entschädigungspflichtig. (Anlage 1, Punkt 2)  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0155/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.02.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0155/2012 
3. Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. Nr. 441: Gievenbeck – 
Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße  im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23 
wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13 BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als 
Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münste r durch die 1. Änderung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 keine Kosten entstehen.  
 
Begründung: 
1. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 441 sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Bebauung des südöstlichen Bereichs des Wohnq uartiers an der 
Straße Holtbeck zwischen den Hausnummern 17 und 23 geschaffen werden.  
 
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird – da die Änderungen die Grundzüge 
der Planung nicht berühren – als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.  
 
Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wurde gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB 
den unmittelbar an das geplante Bauvorhaben angrenzenden Grundstückseigentümern 
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 30.01.2012 gegebe n. Die 
Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen 
unberücksichtigt bleiben; ebenso wurden sie darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 (3) 
Baugesetzbuch in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung abgesehen wird.  
 
2. Während der Auslegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen 
vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 2.1.1 bis 2..2.2 Beschluss 
gefasst werden soll.  
 
3. Die gemäß Beschlussvorschlag Nr. 2.1.1 vorgesehene Änderung berührt nicht die Grundzüge 
der Planung. Sie stellt eine Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten gegenüber der 
ursprünglich geplanten Bebauungsplanänderung dar und kommt damit den Wünschen der 
Eingeber entgegen (vgl. hierzu Anlage 2, Abb. B und C). Die Änderung ist mit dem Eigentümer 
des überplanten Grundstücks abgestimmt.  
 
Daher ist keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.  
 
Somit kann die 1. Änderung des  vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441 gemäß 
Beschlussvorschlag 3 als Satzung beschlossen werden.  
 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen  
2. Planaussschnitte 
3. Begründung

V-0155-2012-Anlage-3-Begruendung

8682 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0155/2012 
 
Begründung   
zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441:  
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße  
im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................1 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 1 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 1 
4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................2 
5. Planungsziele und Inhalte der Planung.................................................................................................2 
5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise......................................................................... 2 
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................3 
7. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................3 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Durch die Planung soll eine Bebauung des derzeit unbebauten Grundstücks im Eckbereich der 
Straße Holtbeck zwischen den Häusern Nr. 17 und 23 – entsprechend der Nachbarbebauung – 
mit einem zweigeschossigen Wohnhaus ermöglicht werden können. Dafür ist die Festsetzung 
von überbaubaren Flächen erforderlich.  
2. Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 441 liegt in Gievenbeck-
Südwest im Stadtbezirk Münster-West, an der Straße Holtbeck.  
Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster, Flur 42, Flurstück 354, Teile der Flurstücke 352, 353.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung sind im Plan 
durch einen magentafarbenen Farbstreifen gekennzeichnet.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche 
dar
. Wohnnutzung ist das Langfristziel für eine bauliche Entwicklung und Nutzung der Fläche.  
Durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes im Entwurf 
des Bebauungsplanes Nr. 
441, 1. Änderung sind die Inhalte des Bebauungsplans im Sinne des § 8 (2) Satz 1 
Baugesetzbuch als aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt anzusehen.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich der 1. Änderung ein 
Allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossige Doppelhausbebauung fest. Die gültigen 
Festsetzungen zur überbaubaren Fläche ermöglichen, aufgrund ihres knappen Zuschnitts, 
jedoch keine Bebauung mit einem Wohngebäude.  
Begründung / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441  
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße  
Im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Stadtteilerweiterung Gievenbeck Südwest, südlicher Teil. 
Dieser Bereich wird begrenzt von der Roxeler Straße, der Oxford-Kaserne, dem Grünzug 
„Grüner Finger“ und dem Ramertsweg. Die Dieckmannstraße als Haupterschließungsstraße 
teilt das Erweiterungsgebiet in unterschiedliche Bereiche. Entlang ihrer Ostseite befinden sich 
gewerbliche Flächen bis zur Kasernenanlage und der Standort des Freiherr-vom-Stein-
Gymnasiums. Auf der Westseite erstrecken sich die Wohnquartiere mit insgesamt ca. 660 
Wohneinheiten und das Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße mit kleinteiligen 
Versorgungsangeboten und einem SB-Warenhaus. Der dreigeschossige 
Geschosswohnungsbau erstreckt sich beidseits der Dieckmannstraße. In westlicher Richtung 
schließen ausschließlich Einfamilienhausquartiere an. Die Kindertagesstätte befindet sich an 
der Lindenbreie in ca. 100 m Entfernung zum Plangebiet.  
Das Wohnquartier an der Straße Holtbeck ist durchgehend mit zweigeschossigen  
Doppelhäusern bebaut.  
5. Planungsziele und Inhalte der Planung  
5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise  
Die Art der Nutzung soll unverändert als Allgemeines Wohngebiet beibehalten werden.  
Der Bebauungsplan Nr. 441 sieht zwischen der Dieckmannstraße und dem Ramertsweg sowie 
zwischen der Gartenbreie und dem Grünzug ausschließlich Wohngebiete – festgesetzt als 
allgemeine Wohngebiete – vor. Der Bebauungsplan wurde 2001 rechtskräftig. Inzwischen ist 
nahezu das gesamte Wohnbauareal bebaut.  
Auch entlang der Straße Holtbeck ist die Bebauung mit 2-geschossigen Doppelhäusern 
realisiert worden. Der Bebauungsplan sieht hier entlang der Erschließungsstraße lineare 
überbaubare Flächen vor.  
Für den südöstlichen Bereich des Wohnquartiers sieht der Bebauungsplan keine 
Bebauungsmöglichkeit vor. Dies ist aus städtebaulicher Sicht nicht verständlich, da eine 
Bebauung dieses Eckbereiches ebenso verträglich einzuschätzen ist, wie die bereits realisierte 
Bebauung entlang der Westseite des Quartiers, deren Wohnhäuser bis in die äußeren 
Eckbereiche angeordnet sind. Die Begründung zum Bebauungsplan gibt über die Gründe für 
eine beabsichtigte Reduzierung der Bebauungsmöglichkeit in der südöstlichen Ecke keine 
Anhaltspunkte, wie etwa ein bewusstes Offenhalten dieser Fläche in Nachbarschaft zur 
Baumreihe oder die Bereithaltung von größeren Grundstücksflächen. 
Vor diesem Hintergrund sollen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes so 
geändert werden, dass in dem Eckbereich eine Bebauung mit einem Einzel- oder Doppelhaus 
ermöglicht wird. Hierzu sollen die vorhandenen Baugrenzen des nördlichen und südlichen 
Baufensters so erweitert werden, dass im Eckbereich eine überbaubare Fläche entsteht. Eine 
Bebauung im Eckbereich würde damit die glei chen Abstände zu der Baumreihe im Norden und 
zur südlichen Grundstücksgrenze, wie die existierenden Wohnhäuser einhalten. 
Gegenüber den heute geltenden Festsetzungen werden nur die überbaubaren Flächen und die 
Bauweise, die neben einem Doppelhaus auch ein Einzelhaus ermöglicht, geändert. Das neue 
Baufeld wird mit einer Größe von 12 x 16 m festgesetzt, was eine Bebauung mit zwei 
Doppelhaushälften von je 8 x 12 m oder mit einem Einzelhaus ermöglicht. 
Alle anderen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes zur Nutzungsart (WA-
Gebiet), zur Nutzungsdichte (überbaubare Fläche, GRZ und maximal zulässige 
Begründung / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441  
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße  
Im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23  
Begründung / Seite 3 von 3 
Geschossfläche, GFZ) sowie zur Gestaltung (Dachform, Materialwahl) sollen unverändert 
gelten.  
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden durch 
diese Änderung keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. Erhebliche 
nachteilige Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte 
ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch den 
künftigen Bebauungsplan beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 
13 Baugesetzbuch abgesehen.  
7. Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 441: Gievenbeck 
– Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße im Bereich zwischen 
Holtbeck 17 und 23 
Münster,  
 
Lewe 
Oberbürgermeister

V-0155-2012-Anlage-1-Stellungnahmen

6531 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0155/2012 
 
1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441:  
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße  
im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23  
Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
Das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 441 wird gemäß § 13 Baugesetzbuch 
(BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt.  
Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wurde gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB den 
unmittelbar an das geplante Bauvorhaben angrenzenden Grundstückseigentümern Gelegenheit 
zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 30.01.2012 gegeben. Es wurden 2 
Anregungen eingereicht:  
1. Es wird kritisiert, dass - entsprechend den geplanten Baugrenzen - die Bebauung im 
Eckbereich künftig direkt entlang den Grundstücksgrenzen zum Haus Holtbeck 17 und zum 
Haus Holtbeck 23 und damit in nur 2,5 m Entfernung zum bestehenden Wohnhaus 
ermöglicht werde. Im Plangebiet sei es sonst üblich, dass die Baugrenzen immer einen 
Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten, der in der Regel durch Garagen oder Carports 
genutzt werde. Über Abstandsflächen sage der Plan jedoch nichts aus. Außerdem werden 
in der Regel Baufenster im Bebauungsplan kleiner ausgewiesen, als es die festgesetzte 
Grundflächenzahl (GRZ) zulasse. Die Baufenstergröße sei nicht nachvollziehbar, da die 
beabsichtigte Bebauung nur ein Einfamilienhaus vorsehe.  
Es wird ferner kritisiert, dass die Baugrenzen gegenüber den bestehenden Baufluchten auf 
der Gartenseite sowohl in südlicher wie in nördlicher Richtung ausgeweitet werden sollen. 
Damit werde entgegen der Ausführung in der Begründung kein gleicher, sondern ein 
mindestens 2 m geringerer Abstand zur nördlichen Baumreihe geschaffen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Auch wenn die Baugrenzen bis zu den Nachbargrundstücksgrenzen reichen, kann dort 
nicht gebaut werden. Das Bauordnungsrecht gewährleistet, dass eine geplante Bebauung 
nur unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen genehmigungsfähig ist. Die 
künftige Bebauung muss demnach einen Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze 
auf eigenem Grundstück einhalten.  
Die im Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes vorgesehene gartenseitige Baugrenze 
orientiert sich an den hinteren Baugrenzen, die für die benachbarten Wohnhäuser Holtbeck 
17 und 23 gelten. Beide Häuser nutzen die rechtlich mögliche Bautiefe jedoch nicht aus. Mit 
jeweils ca. 12 m Gebäudetiefe bleiben beide ca. 2 m hinter der gartenseitigen Baugrenze 
zurück. Auch für die geplante Bebauung sollte eine Gebäudetiefe von 12 m möglich sein.  
Unter dieser Voraussetzung kann den Anregungen insoweit gefolgt werden, als das 
Baufenster auf eine Größe von 16 x 12 m begrenzt wird. Je Doppelhaushälfte wäre eine 
überbaubare Fläche von 8 x 12 m vorhanden. Für diese Regelung muss die nordöstliche 
Baugrenze, entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan, beibehalten werden. Zur 
nordöstlichen Bebauung (Holtbeck 17) bliebe ein Abstand von ca. 5 m, während die 
südwestliche Baugrenze in Verlängerung der gartenseitigen Bauflucht des Gebäudes 
Holtbeck 23 verliefe.  
Beschlussvorschlag:  
Die überbaubare Fläche wird mit einer Größe von 16 x 12 m festgesetzt 
(Beschlussvorschlag 2.1.1). Siehe hierzu auch Anlage 2, Abbildung C.  
STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 1 von 2

STADT MUNSTER
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 441  
Gievenbeck – Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße  
Im Bereich zwischen Holtbeck 17 und 23  
Stellungnahmen / Seite 2 von 2 
2. Durch die geplante Bebauung werde eine beengte Situation entstehen, die dem 
ursprünglichen Ziel des Bebauungsplans zuwiderlaufe, nämlich eine zu starke Verdichtung, 
speziell im Eckbereich, zu verhindern. Entgegen der Ausführungen in der Begründung zur 
Änderung sei die Bebauung im Eckbereich nicht ebenso verträglich wie die vorhandene im 
westlichen Teil des Holtbeck. Eine geplante nachträgliche Verdichtung sollte daher durch 
die Stadt nicht unterstützt werden.  
Durch die geplante Änderung des Planungsrechts werde ein Wertverlust für die Anlieger 
herbeigeführt, der durch die Stadt auszugleichen sei. § 39 BauGB schütze das berechtigte 
Vertrauen des Eingebers in den Bestand des derzeitigen Bebauungsplanes. Vorbehaltlich 
einer Prüfung sei von einem Schaden in fünfstelliger Höhe auszugehen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die geplante zusätzliche Bebauungsmöglichkeit stellt keine zu starke oder gar 
unverträgliche Verdichtung dar. Das Plangebiet wird im Nordosten von einer prägenden 
Baumreihe begrenzt. Im Norden, Westen und Süden wird es von einer sehr einheitlichen 
Bebauung mit 2- geschossigen Doppelhäusern auf Grundstücken von 28 – 36 m Tiefe 
umgeben. Da das Plangebiet dreiseitig mit Wohnhäusern umgeben ist, ist die Ecksituation 
tatsächlich mit derjenigen im westlichen Teil des Holtbeck vergleichbar. Die Planung stellt 
insofern keinen Fremdkörper in dem Wohnquartier und gegenüber den Zielen des 
rechtskräftigen Bebauungsplans dar. Dieser sieht eine Abstufung der Bebauungshöhe von 
der Dieckmannstraße mit 3 Geschossen nach Westen auf maximal 2 Geschosse vor. Er 
verlangt keine weitergehende Auflockerung in diesem Plangebietsbereich.  
Die Entschädigungsregelungen des Baugesetzbuches gestehen dem Eigentümer oder 
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks unter klar geregelten Voraussetzungen 
Entschädigungen für Wertverluste zu. Die Grundstücke der Eingeber werden durch die 
Bebauungsplanänderung jedoch nicht überplant.  
Nachbarn eines künftig anders genutzten Grundstückes werden von diesen Bestimmungen 
nicht erfasst. Sie können ihre Interessen im Rahmen der Beteiligung am Verfahren zur 
Änderung des Planungsrechtes einbringen.  
Im Übrigen wird das Vertrauen auf den Bebauungsplan nicht gestört. Die geplante 
Bebauungsmöglichkeit entspricht derjenigen, die bereits vorhanden ist, während der 
Grundstücksanteil, der überbaut werden kann, sogar kleiner ausfällt als auf den 
Nachbargrundstücken.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, durch die geplante Bebauung werde eine zu starke bauliche Verdichtung 
in diesem Bereich entstehen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.1).  
Der Ansicht, durch die geplante Änderung sei das berechtigte Vertrauen des Eingebers auf 
den Bestand des rechtsverbindlichen Bebauungsplans gestört und die Stadt sei ihm 
gegenüber entschädigungspflichtig, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.2).

V-0155-2012-Anlage-2-Vorher-Nachher

1107 Zeichen

P
P
III 
Flur 42 
Gartenbreie 
104 
556 
573 
547 
572 
546 
632 
634 II 
I
633 
543 
542 
350 
349 
I
11 
I
13 
544 
353 
352 
351 
I
15 
I
17 
Holtbeck 
507 
354 
16 
II 
18 
594 
593 
592 
591 
323 
II 
23 
II 
25 
I
321 
322 
27 
II 
II 
29 I
64 
154 
12 
II 
14 
II 
311 
II 
309 
310 
153 
43 
anlage 
308 
I
39 
41 
35 
II 
37 
II 
I
316 
5
WA 
0,4 0,8 
1 II 
ED o
P
P
III 
Flur 42 
Gartenbreie 
104 
556 
573 
547 
572 
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11 
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Holtbeck 
507 
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18 
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592 
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309 
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anlage 
308 
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39 
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37 
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I
316 
5
WA 
0,4 0,8 
1 II 
ED o
A - Heute geltender Bebauungsplan: 
B - Ursprünglich geplante Änderung (Beteiligung der  angrenzenden Gundstückseigentümer): 
C - Endgültig geplante Änderung zum Satzungsbeschluss: 
Maßstab 1:1000 ST ADT MÜN TS ER
1. Änderung des vorhabenbezogenenBebauungsplans Nr. 441 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0155/2012

Beratungsverlauf (4)

08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 35.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2012 Rat
TOP 38.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 441, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Dieckmannstraße
  • Roxeler Straße
  • Ramertsweg
  • Gartenbreie 104
  • Lindenbreie
  • Holtbeck 17

Bebauungsplan Nr. 441, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gievenbeck - Ramertsweg / Dieckmannstraße / Roxeler Straße

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0155/2012
Typ
Vorlagen
Datum
20.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37