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V/0028/2011

Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE. und der Ratsgruppe UWG/ÖDP

Vorlagen 07.02.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.02.2011, TOP 25

Anlage1 V-0028-2011-Geschäftsordnung

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Beschlussvorlage

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Anlage2 V-0028-2011-Geschäftsordnung

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Anlage1 V-0028-2011-Geschäftsordnung

11767 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0028/2011 
Änderung der Geschäftsordnung  
für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen  
der Stadt Münster vom 22.02.1996, in der Fassung der 
Beschlüsse des Rates vom 10.09.1997, 16.12.1998, 20.03.2002, 11.12.2002, 
29.06.2005, 12.12.2007  
 
I. § 3 erhält folgende Fassung  
§ 3 
 
Aufstellung der Tagesordnung 
 (1) Der/Die Oberbürgermeister/in setzt die Tagesor dnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 
1 GO NRW). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen,  die ihm/ihr in 
schriftlicher Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens 
einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unter Berufung auf § 48 
Abs. 1 S. 2 GO NRW vorgelegt werden. 
(2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in v on einer Fraktion, einer 
Gruppe  oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor 
der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zugehe n, sind von ihm/ihr 
auf die Tagesordnung zu setzen.  
Der Rat kann den Antrag an den Hauptausschuss, der darüber entschei- 
det, ob und wie - ggf. mit Bearbeitungsvorgaben - d er Antrag weiter be- 
handelt werden soll, unmittelbar zur abschließenden  Erledigung oder Vor- 
beratung an einen Fachausschuss oder mit Zustimmung  der Antragstel- 
ler/innen zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verweisen.  
 
II. § 9 erhält folgende Fassung  
§ 9 
Ältestenrat 
 (1) Der/Die Oberbürgermeister/in, die Bürgermeiste r/innen, die Vorsitzenden der 
Fraktionen und die Sprecher/innen der Gruppen im Rat  bilden den 
Ältestenrat. Die Vorsitzenden der Fraktion und Sprecher/innen der 
Gruppen  können sich im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen.

(2) Der Ältestenrat unterstützt den/die Oberbürger meister/in in der 
Sitzungsleitung. Dieser soll den Ältestenrat zu sei ner/ihrer Beratung 
insbesondere bei Zweifeln über die Anwendung der Geschäftsordnung oder 
vor wichtigen Entscheidungen bezüglich der Sitzungs leitung anhören. Bei 
Vorschlägen zur Redezeitbegrenzung hat der/die Oberbürgermeister/in den 
Ältestenrat gemäß § 15 Abs. 6 GeschO zu beteiligen. 
 (3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf vom/von der O berbürgermeister/in 
einberufen. Neben den Aufgaben unter Abs. 2 nimmt e r die Koordinierung 
von Aufgaben und Terminen wahr, im Rahmen der Reprä sentation, der 
Kontaktpflege mit Institutionen, der Städtefreundschaften u. ä. Hierzu nimmt 
der/die Stadtdirektor/in mit beratender Stimme an der Besprechung teil. 
 
III. § 13 erhält folgende Fassung  
§ 13 
 
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner  
 (1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzung en des Rates und der 
Bezirksvertretungen ist als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für 
Einwohner/innen aufzunehmen. Die Fragestunde soll 3 0 Minuten nicht 
überschreiten. Sie kann in begründeten Ausnahmefäll en durch Beschluss 
verlängert werden. 
 (2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantw ortet werden sollen, sind  
spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung schriftli ch beim/bei der 
Oberbürgermeister/in bzw. beim/bei der Bezirksbürge rmeister/in 
einzureichen. Diese/r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu, die für die 
Beantwortung zuständig ist.  
 (3) Fragen sind nur zulässig, wenn:  
  - sie sich auf Angelegenheiten der Stadt Münster bzw. eines Stadtbezirkes  
beziehen 
  - deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschrift en verletzt 
  - sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in ö ffentlicher Sitzung 
behandelt werden können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung) 
  - sie nicht beleidigenden Inhaltes sind 
  - sie nicht anonym gestellt werden  
  - sie nicht vom selben Eingeber wiederholt werden  und bereits in früheren 
Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind

- sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betre ffen. 
  Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur d as Entscheidungsrecht 
bzw. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen . Frageberechtigt sind 
nur Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. 
 (4) In der Sitzung sind die Fragen in der Reihenfo lge des Eingangsdatums zu 
beantworten. Der/Die Fragesteller/in trägt seine mö glichst kurz gehaltene 
Frage, die nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich vor. 
Der/Die Fragesteller/in ist berechtigt, eine im Zus ammenhang mit der 
Ausgangsfrage stehende Zusatzfrage zu stellen. Eine  Aussprache findet 
nicht statt.  
  Ist der/die Fragesteller/in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich 
beantwortet. 
(5) Zusatzfragen, die nicht sofort beantwortet werd en können und Fragen, die 
nach Ablauf der Fragestunde noch nicht behandelt wo rden sind, werden 
bis zur nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Einvernehmen mit der 
fragenden Person schriftlich beantwortet.  Soweit e ine schriftliche 
Beantwortung erfolgt, sind der/die Oberbürgermeiste r/in bzw. der/die 
Bezirksbürgermeister/in sowie die Fraktionsvorsitze nden und die 
Sprecher/innen der Gruppen über die Antwort in Kenntnis zu setzen.  
 
IV. § 14 erhält folgende Fassung  
§ 14 
 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung  
 (1) Jede Fraktion und Gruppe  kann bis 12.00 Uhr des 2. Tages vor dem 
Sitzungstag eine Aussprache über ein bestimmt bezei chnetes Thema von 
aktuellem kommunalen Interesse beantragen (Aktuelle  Stunde). Fällt das 
Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzliche n Feiertag oder einen 
Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des vo rhergehenden 
Werktages. Jede Fraktion und Gruppe  kann je Sitzung nur ein Thema zur 
Aussprache beantragen. Der/Die Oberbürgermeister/in gibt einen zulässigen 
Antrag unverzüglich der Presse bekannt, ohne dass e s einer förmlichen 
Bekanntgabe bedarf. Der/Die Oberbürgermeister/in er öffnet die "Aktuelle 
Stunde" zu Beginn der Ratssitzung. Die Redezeit bet rägt für den 
Antragsteller 6 Minuten und je Ratsmitglied 3 Minuten bei einer Gesamtdauer 
von höchstens 30 Minuten. Hat ein/e Redner/in einer Fraktion oder Gruppe  
gesprochen, so ist einem Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe  erst dann 
das Wort zu erteilen, wenn je eine Wortmeldung der anderen Fraktionen 
oder Gruppen berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern der Verwaltung

in Anspruch genommene Redezeit wird auf die Gesamtd auer nicht 
angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst werden. 
 (2) .Der Rat kann beschließen  
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern  
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden  
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.  
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher S itzung vorgesehenen 
Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, 
wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angel egenheit (§ 30 GO 
NRW, § 7 Abs. 2 GeschO) handelt. 
(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert 
werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub 
dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 S. 4 GO 
NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. Zu Anträ- 
gen, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber Ansätzen des 
Haushaltsplanes zur Folge haben, muss vor der Behandlung im Rat ein 
Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaf- 
ten eingeholt werden. 
V. § 15 erhält folgende Fassung  
§ 15 
 
Redeordnung  
 (1) Der/Die Oberbürgermeister/in ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der 
vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter B ezeichnung des 
Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angeleg enheit zur Beratung. 
Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von Ratsmitgliedern oder 
einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 und 
2 GeschO) so ist zunächst den Antragstellern Gelege nheit zu geben, ihren 
Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält 
zunächst der/die Berichterstatter/in das Wort. 
 (2) Der/Die Oberbürgermeister/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der 
Wortmeldungen. Hat ein/e Redner/in schon zum Tageso rdnungspunkt 
gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort zu erteilen, wenn die 
Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gem eldet haben, 
gesprochen haben. Berichterstattung und Meldungen zur Geschäftsordnung 
bleiben hiervon unberührt.

(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitgl ied das Wort, wenn es 
Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung 
melden will. 
 (4) Der/Die Oberbürgermeister/in kann auch außerha lb der Reihenfolge das 
Wort ergreifen. 
 (5) Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten, bei Geschäftsordnungsdebatten 
höchstens 2 Minuten. Der Rat kann die Redezeit mit 2/3 Mehrheit verlängern 
oder verkürzen.  
 (6) Der Rat kann vor Eintritt in die Behandlung ei nes Tagesordnungspunktes die 
Dauer der Verhandlung zu diesem Punkt festsetzen un d die Redezeit für 
jede Fraktion und Gruppe  begrenzen. Jede Fraktion und Gruppe  hat 
mindestens Anrecht auf eine/n Redner/in. Die Rechte und Pflichten des/der 
Oberbürgermeisters/in und der Beigeordneten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 u. 3 
GO NRW sowie des Recht des Kämmerers nach § 79 Abs.  4 GO NRW 
bleiben durch die Begrenzung der Redezeit unberührt. 
 (7) Wenn der/die Redner/in einverstanden ist, erte ilt der/die 
Oberbürgermeister/in auf entsprechende Wortmeldung das Wort zu einer 
Zwischenfrage. Er/Sie soll in gleichem Zusammenhang  nicht mehr als 2 
Zwischenfragen zulassen. 
VI. § 34 erhält folgende Fassung  
§ 34 
 
Bildung von Fraktionen und Gruppen  
 (1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion oder Gruppe  
zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindesten s drei 
Ratsmitgliedern, eine Gruppe  aus zwei Ratsmitgliedern  bestehen. Jedes 
Ratsmitglied kann nur einer Fraktion oder Gruppe  angehören.  
 (2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe  ist dem/der Oberbürgermeister/in 
vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder  Sprecher/in der Gruppe  schriftlich 
anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion oder  
Gruppe , die Namen des/der Fraktionsvorsitzenden bzw.  
Sprechers/Sprecherin der Gruppe  und ihrer/seiner Stellvertreter/innen 
sowie aller der Fraktion bzw. Gruppe  angehörenden Ratsmitglieder 
enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist , für die Fraktion bzw. 
Gruppe Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen  im Rat abzugeben. 
Unterhält die Fraktion oder Gruppe  eine Geschäftsstelle, so hat die 
Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.  
 (3) Die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe , der Wechsel im Fraktionsvorsitz 
(stellvertretenden Fraktionsvorsitz) bzw. in der Sprecherfunktion der

Gruppe  sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitglie dern sind 
dem/der Oberbürgermeister/in vom/von der Fraktionsv orsitzenden bzw. 
Sprecher/in der Gruppe  ebenfalls schriftlich anzuzeigen. 
 (4) Die Abs. 2 - 3 gelten entsprechend für die Bez irksvertretungen.  
VII. § 35 erhält folgende Fassung  
§ 35 
 
Informationsrecht der Fraktionen und Gruppen 
 (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die F raktionen und Gruppen  im 
Rahmen ihrer Aufgaben von dem/der Oberbürgermeister/in Auskünfte über 
die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten 
verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Recht svorschriften, 
insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
 (2) Das Auskunftsersuchen ist durch den/die Vorsit zende/n der Fraktion bzw. 
Sprecher/in der Gruppe schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des 
Beschlusses der Fraktion oder Gruppe an den/die Obe rbürgermeister/in zu 
richten. 
 (3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gel ten die allgemeinen 
Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze.  
 
 
VIII. Inkrafttreten  
 Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Ta ge nach der 
Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.

Beschlussvorlage

5365 Zeichen

V/0028/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion 
DIE LINKE. und der Ratsgruppe UWG/ÖDP "Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine 
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster 
hier: Rechtsstatus der Gruppe UWG/ÖDP" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
16.02.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Die anliegende Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Be-
zirksvertretungen (Anlage) wird beschlossen. 
 
2. Mit der Beschlussfassung zu Ziffer 1 dieser Vorlage ist der gemeinsame Antrag der SPD-
Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE. und der Rats-
gruppe UWG/ÖDP Nr. A-R/0064/2010 „Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine 
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster hier: Rechtsstatus der Gruppe 
UWG/ÖDP“ erledigt.  
 
 
Begründung: 
 
Die SPD-Fraktion, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, die Fraktion DIE LINKE. und die 
Ratsgruppe UWG/ÖDP haben den als Anlage 2 beigefügten Ratsantrag eingebracht und bean-
tragt, die Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass auch einer Ratsgruppe die Möglichkeit 
eingeräumt wird, Anträge zur Tagesordnung für die Sitzungen des Rates zu stellen.  
 
Nach § 56 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 
S. 950) ist neben der Bildung einer Fraktion auch die Bildung einer Gruppe mit mindestens 2 Mit-
gliedern möglich. Die Ratsherren der UWG und ÖDP haben sich nach der Kommunalwahl 2009 zu 
einer Gruppe zusammengeschlossen und dies dem Oberbürgermeister mit Schreiben vom 
25.09.2009 mitgeteilt.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0028/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.02.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0028/2011 
 
Nach der Gemeindeordnung werden einer Gruppe, im Verhältnis zu einer Fraktion, aber nur im 
begrenzten Umfang direkte Möglichkeiten eingeräumt, im Vorfeld auf das Verfahren und die Abläu-
fe der Ratssitzungen Einfluss zu nehmen.  
 
Die Verwaltung schlägt daher vor, folgende Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates, die 
den Fraktionen Rechte einräumen, auf Gruppen des Rates auszuweiten: 
 
  
- § 3 - Aufstellung der Tagesordnung 
 
Zukünftig haben auch Gruppen des Rates die Möglichkeit, Sachanträge zu stellen, die 
dann, wenn sie fristgerecht gestellt werden, vom Oberbürgermeister in die Tagesordnung 
aufgenommen werden müssen (§ 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Eine Ausdehnung die-
ses Rechtes auf die Beantragung von Anträgen zur sofortigen Beschlussfassung ist nicht 
möglich, da hier ein konkreter Rahmen in § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vorgegeben wird. 
Diese Möglichkeit, den Oberbürgermeister zu verpflichten, besteht nur für ein Fünftel der 
Ratsmitglieder oder eine Fraktion.  
 
- § 9 – Ältestenrat 
 
  Nach § 9 der Geschäftordnung des Rates bilden der/die Oberbürgermeister/in, die 
Bürgermeister/innen und die Vorsitzenden der Fraktionen den Ältestenrat. Bereits in der 
Vergangenheit hat der Sprecher der Ratsgruppe UWG/ÖDP an den Sitzungen 
teilgenommen. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese bereits praktizierte 
Verfahrensweise auch in die Geschäftsordnung des Rates einzuarbeiten.  
 
 - § 13 - Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner  
 
 Eine schriftliche Beantwortung von Fragen von Einwohnerinnen und Einwohnern ist 
zukünftig neben den Vorsitzenden der Fraktionen auch den Sprecher/innen der Gruppen 
zur Kenntnis zu geben. Dies entspricht zwar der gängigen Praxis, hatte bisher jedoch noch 
keinen Niederschlag in der Geschäftsordnung gefunden.  
 
-  § 14 - Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (Aktuelle Stunde) 
 
Neben einer Fraktion soll jetzt auch einer Gruppe die Möglichkeit eingeräumt werden, für eine 
Ratssitzung eine Aktuelle Stunde zu beantragen.  
- § 15 - Redeordnung  
 
 
 Der Rat kann vor Eintritt in die Behandlung eines Tagesordnungspunktes die Dauer der 
Verhandlung zu diesem Punkt festsetzen und die Redezeit für jede Fraktion begrenzen. Jede 
Fraktion hat mindestens Anrecht auf eine/n Redner/in. Diese Rechte sollen auf die Gruppen 
ausgeweitet werden.  
  . 
- § 34 - Bildung von Fraktionen und Gruppen 
 Redaktionelle Änderung

- 3 - 
V/0028/2011 
 
- § 35 - Informationsrecht der Fraktionen und Gruppen 
 
 Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von 
dem/der Oberbürgermeister/in Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem 
Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht 
Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
Auch dieses Recht soll auf Gruppen ausgedehnt werden.  
 
 
 
 
 
gez. 
Lewe 
 
 
 
 
 
Anlagen
 
 
Anlage 1:  Änderung der Geschäftsordnung des Rates 
Anlage 2:  Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, 
der Fraktion DIE LINKE. und der Ratsgruppe UWG/ÖDP Nr. A-R/0064/2010 „Ände-
rung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertre-
tungen der Stadt Münster hier: Rechtsstatus der Gruppe UWG/ÖDP“

Anlage2 V-0028-2011-Geschäftsordnung

1871 Zeichen

Anlage 2 der Vorlage V/0028/2011 
Antrag an den Rat Nr. A-R/0064/2010 
SPD-Fraktion  
im Rat der Stadt Münster  





 
Antrag 
 
 
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine 
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt 
Münster 
hier: Rechtsstatus der Gruppe UWG/ÖDP 
 
 
   
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
1. Die Geschäftsordnung der Stadt Münster wird wie folgt 
geändert: 
 
 § 3 – Aufstellung der Tagesordnung 
 alt:  
 2)  Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in von einer 
 Fraktion  oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens 
 am 8. Tage vor der Sitzung...  
  
 
neu:  
2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in von einer 
Fraktion , einer Gruppe oder von mindestens 2 Ratsmitglie-
dern spätestens am 8. Tage vor der Sitzung …   
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt zu überprüfen,  welche 
 weiteren für  Fraktionen geltenden Regelungen der 
 Geschäftsordnung auch auf Gruppen ausgeweitet werd en 
 können, ohne dass ein Verstoß gegen die Gemeinde-
 ordnung vorliegt.  
Begründung: 
 
Nach § 56 der Gemeindeordnung  für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 
14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17 .12.2009 (GV 
NRW  S. 950)  ist neben der Bildung einer Fraktion auch die Bild ung 
einer Gruppe mit mindestens 2 Mitgliedern möglich.  
 
Die Ratsherren der UWG und ÖDP haben sich nach der Kommunal-  
wahl 2009 zu einer Gruppe mit  den in der Gemeindeordnung NRW   
festgelegten Rechten zusammengeschlossen.   
 
Um eine möglichst umfassende Mitwirkungsmöglichkeit im Rat (u. a.  
auch durch Einbringen von Sachanträgen) zu erreichen wird eine  
Änderung der Geschäftsordnung der Stadt Münster beantragt.  
 
 
Wolfgang Heuer  Hery Klas  Raimund Köhn  Gerd Kerst ing 
und Fraktion   und Fraktion         und Fraktion   und Gruppe 
16.08.2010

Beratungsverlauf (2)

16.02.2011 Hauptausschuss
TOP 23 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.02.2011 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0028/2011
Typ
Vorlagen
Datum
07.02.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37