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V/0656/2025

Satzungsänderung Verwaltungsgebührensatzung und Hundesteuersatzung

Vorlagen 25.11.2025

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Anlage 3_Skizzierung der redaktionellen Änderung der Hundesteuersatzung

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Beschlussvorlage

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Anlage 2_Änderungssatzung der Hundesteuersatzung_neu

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Anlage A

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Anlage 1 GebSatz._V-0656-2025

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Anlage 3_Skizzierung der redaktionellen Änderung der Hundesteuersatzung

2268 Zeichen

Anlage 3 zu V/ 0656 /2025  
 
 
Satzungsänderung Hundesteuersatzung 
hier: § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung 
 
§ 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung - Sicherung und Überwachung der Steuer: 
Bisheriger Wortlaut  der Textpassage des § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (in der 
aktuellen Fassung): 
„Die Stadt übersendet spätestens mit dem Steuerbesc heid für jeden Hund eine 
Hundesteuermarke. Diese ist bis zur Übersendung ein er neuen Marke gültig und vom 
Hundehalter/ der Hundehalterin zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der 
Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht ang elegt werden. Auf Verlangen ist den 
Beauftragten der Stadt Münster die gültige Steuermarke vorzuzeigen. 
Der Hundehalter/ die Hundehalterin darf Hunde außer halb der Wohnung oder eines 
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen 
lassen. 
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antra g eine neue Steuermarke gegen eine 
Verwaltungsgebühr von 5 € ausgehändigt. 
Bei Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hu ndesteuermarke innerhalb eines 
Monats an die Stadt Münster zurückzugeben.“ 
 
Geänderter Wortlaut  der Textpassage des § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer 
(Beschlussvorlage): 
„Die Stadt übersendet spätestens mit dem Steuerbesc heid für jeden Hund eine 
Hundesteuermarke. Diese ist bis zur Übersendung ein er neuen Marke gültig und vom 
Hundehalter/der Hundehalterin zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der 
Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht ang elegt werden. Auf Verlangen ist den 
Beauftragten der Stadt Münster die gültige Steuermarke vorzuzeigen. 
Der Hundehalter/die Hundehalterin darf Hunde außerh alb der Wohnung oder eines 
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen 
lassen. 
Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der gültigen Steuermarke wird dem/ der Hundehalter/ 
Hundehalterin auf Antrag eine neue Steuermarke gege n Zahlung einer Gebühr zur 
Verfügung gestellt. Die Höhe der Gebühr regelt die Verwaltungsgebührensatzung der 
Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung.“ 
 
Bei Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hu ndesteuermarke innerhalb eines 
Monats an die Stadt Münster zurückzugeben.“

Beschlussvorlage

31158 Zeichen

V/0656/2025 
V/0656/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   10.12.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der geän-
derten Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif), Anlage 1,  wird 
beschlossen. 
2. Die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster , Anlage 2, wird be-
schlossen. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren in folgenden Bereichen ergeben sich planmäßig jähr-
lich folgende zusätzliche Erträge: 
 
Amt Produktgruppe Ertrag 
€ 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 0109 Finanz - und Beteiligungsma-
nagement 
rd. 4.000 
Amt für Bürger- und Ratsservice 0205 Standesamtsangelegenheiten rd. 600 
Bauordnungsamt 1001 Bauaufsicht und baurechtliche 
Beratung 
rd. 9.000 
Amt für Wohnungswesen und Quartiers-
entwicklung 
1003 Wohnen rd. 15.000 
Gesamt  rd. 28.600 
 
Die Erträge bei den Produktgruppen  0109, 0205, 1001 und 1003 sind im Haushaltsplanentwurf 
2026/2027 veranschlagt. 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen  
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr  
Telefon: 492-2034 
huelsmann @stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0656/2025 
Begründung: 
 
Die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der  Anlage 
Verwaltungsgebührentarif basiert auf der vom Rat der Stadt Münster beschlossene n Vorlage 
V/0700/2015. Auf dieser Grundlage und mit dem Ziel einer möglichst vollständigen Deckung der 
Kostensteigerungen in Gebühren - und Entgeltbereichen ist vereinbart worden, die Gebührensätze 
regelmäßig anzupassen.  
 
Die letzte Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der Anlage 
Verwaltungsgebührentarif erfolgte zum 01.01.2024. 
 
Nach §  2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) können die Gemeinden und 
Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen  des 
Landes erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen 
erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage am 19.12.1997 eine 
Verwaltungsgebührensatzung erlassen. 
 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Änderungssatzung sollen Satzungspassagen aktualisiert 
sowie Verwaltungsgebührentarife in folgenden Bereichen angepasst werden: 
 
• Amt für Finanzen und Beteiligungen 
• Amt für Bürger- und Ratsservice 
• Gesundheits- und Veterinäramt 
• Bauordnungsamt 
• Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
 
Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage 
 
Anpassung des Vorspanns 
 
Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): 
 
Vorspann Verwaltungsgebührensatzung 
(in der Fassung ab 01.01.2024) 
Vorspann Verwaltungsgebührensatzung 
(Beschlussvorschlag [geänderter Text]) 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012

- 3 - 
V/0656/2025 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 
14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 
S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 
10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 
36/2020 S. 354) 
und der 12. Änderungssatzung vom 
16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 
32/2022 S. 297) 
und der 13. Änderungssatzung vom 
16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 
26/2023 S. 252) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. 
f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 
1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. 
NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 
sowie § 2 Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) , in Kraft 
getreten am 05. Mai 2023 in Verbindung mit 
§ 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenord-
nung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner 
Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO 
NRW in der Fassung vom 08.08.2023, in 
Kraft getreten am 12. August 2023 (GV. 
NRW. S. 490), geändert durch Artikel 2 der 
Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. 
S. 490), in Kraft getreten am 28. September 
2023, hat der Rat der Stadt Münster in seiner 
Sitzung am 13.12.2023 folgende Änderungs-
satzung beschlossen: 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 
14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 
S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 
10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 
36/2020 S. 354) 
und der 12. Änderungssatzung vom 
16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 
32/2022 S. 297) 
und der 13. Änderungssatzung vom 
16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 
26/2023 S. 252) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. 
f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW – SGV.NRW.2023) so-
wie § 2 Gebührengesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GebG NRW – 
SGV.NRW.2011) in Verbindung mit § 1 All-
gemeine Verwaltungsgebührenordnung 
(AVwGebO NRW – SGV.NRW.2011) und 
Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der 
AVwGebO NRW – SGV.NRW.2011) in der 
jeweils aktuell geltenden Fassung , hat der 
Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 
10.12.2025 folgende Änderungssatzung be-
schlossen:

- 4 - 
V/0656/2025 
Anpassungen aufgrund von Anregungen und formaler oder organisatorischer Gegebenheiten 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 01.01.2024) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Begründung 
Nr. 1.2 
bei Format DIN A 3 für die erste 
Seite 
Textliche Änderung bei Nr. 1.2 
bis zum Format DIN A 3 für die 
erste Seite 
Formale Anpassung 
Nr. 1.3 
Soll neu besetzt werden 
Bisher: Steuerbescheide 
Neu:  Nr. 1.3 
größer als Format DIN A 3 für die 
erste Seite 
jede weitere Seite 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 1 
„Ablichtungen/Kopien, 
Zweitausfertigungen, 
Kontenandrucke (z. B. 
aus SAP)“ 
Nr. 1.4 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 1.4 
Bescheidkopien 
Dto. 
Nr. 1.4.1 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 1.4.1 
Online-Beantragung und Zahlung 
über pmPayment 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 1.4 
„Bescheidkopien“ 
Nr. 1.4.2 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 1.4.2 
Beantragung per E-Mail, Telefon, 
schriftlich 
Dto. 
Nr. 4. 
Beglaubigungen, 
Bescheinigungen, Zeugnisse 
Textliche Änderung bei Nr. 4. 
Beglaubigungen, 
Bescheinigungen, Zeugnisse, 
Ersatzhundesteuermarken 
Inhaltliche Anpassung 
Nr.4.7 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 4.7 
Ersatzhundesteuermarken 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 4. 
„Beglaubigungen, 
Bescheinigungen, 
Zeugnisse, 
Ersatzhundesteuermarke
n“ 
Nr. 9.0 
Gebühren für Amtshandlungen 
des Gesundheits- und 
Veterinäramtes 
Änderung der Tarifnummer 
Nr. 9.0 wird Nr. 9. 
Inhaltliche Anpassung 
Nr. 9.4.2 
Schlachttier- und 
Fleischuntersuchung 
- Gebühr für Rinder und Jungrind 
(einschl. Kälber) 
- Gebühr für Schweine (einschl. 
Trichinenuntersuchung) 
Textliche Änderung bei Nr. 9.4.2 
Schlachttier- und 
Fleischuntersuchung 
- Gebühr für Rinder und 
Jungrinder (einschl. Kälber) 
- Gebühr für Schweine (einschl. 
Trichinenuntersuchung) 
Dto.

- 5 - 
V/0656/2025 
Nr. 10.1 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Eigentumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von 
vorhandenem Wohnraum) 
einschließlich Rohbauabnahme 
und 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Textliche Änderung bei Nr. 10.1 
Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung 
(Neuschaffung und 
Modernisierung, 
Bindungsverlängerung oder –
erwerb) nach den jeweils 
geltenden Förderrichtlinien des 
Landes NRW einschließlich 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
und ggf. erforderlicher 
Ortsbesichtigung 
Neustrukturierung / 
Aktualisierung aufgrund 
geänderter 
landesrechtlicher 
Normen  
Nr. 10.1.1 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.1 
Erteilen von Förderzusagen 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 10.1 
„Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung 
(Neuschaffung und 
Modernisierung, 
Bindungsverlängerung 
oder –erwerb) nach den 
jeweils geltenden 
Förderrichtlinien des 
Landes NRW 
einschließlich 
Bezugsfertigkeitsbeschei
nigung und ggf. 
erforderlicher 
Ortsbesichtigung“ 
Nr. 10.1.2 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.2 
Ablehnen von Förderanträgen je 
nach Aufwand 
Dto. 
Nr. 10.1.3 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.3 
Rücknahme von Förderanträgen 
je nach Aufwand 
Dto. 
Nr. 10.1.4 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.4 
Erteilen von 
Änderungsbescheiden aufgrund 
baulicher Änderungen 
Dto. 
Nr. 10.1.5 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.5 
Erteilen von 
Änderungsbescheiden aufgrund 
einer Änderung der Finanzierung 
je nach Aufwand 
Dto. 
Nr. 10.2 
Erteilung von Förderzusagen nach 
der Richtlinie zur Förderung der 
Modernisierung von Wohnraum 
(RL Mod) 
Textliche Änderung bei Nr. 10.2 
Zusätzlich erforderliche 
Ortsbesichtigungen im Rahmen 
der Mietwohnraumförderung zur 
Prüfung der Umsetzung von 
Neustrukturierung / 
Aktualisierung aufgrund 
geänderter 
landesrechtlicher 
Normen

- 6 - 
V/0656/2025 
geförderten Maßnahmen 
Nr. 10.3 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung einschließlich 
je einer Ortsbesichtigung für die 
Rohbauabnahme und für die 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Textliche Änderung bei Nr. 10.3 
Bescheide zu Anträgen auf 
Wertverbesserung nach 
Modernisierungsmaßnahmen je 
nach Aufwand 
Dto. 
Nr. 10.4 
Zusätzlich erforderliche 
Ortsbesichtigungen im Rahmen 
der Mietwohnraumförderung für 
die Erteilung der Rohbau- bzw. 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Textliche Änderung bei Nr. 10.4 
Eigentumsförderung (Neubau, 
Ersterwerb und Bestandserwerb) 
nach den jeweils geltenden För-
derrichtlinien des Landes NRW 
einschließlich Ortsbesichtigung 
und Bezugsfertigkeitsbescheini-
gung 
Dto. 
Nr. 10.4.1 
Nicht vorhanden 
 
Neu:  Nr. 10.4.1 
Erteilen von Förderzusagen 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 10.4 
„Eigentumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb und 
Bestandserwerb) nach 
den jeweils geltenden 
Förderrichtlinien des 
Landes NRW 
einschließlich 
Ortsbesichtigung und 
Bezugsfertigkeitsbeschei
nigung“ 
Nr. 10.4.2 
Nicht vorhanden 
 
Neu:  Nr. 10.4.2 
Ablehnung oder Rücknahme von 
Förderanträgen je nach Aufwand 
Dto. 
Nr. 10.5 
Erteilung von 
Änderungsbescheiden im Rahmen 
der Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung 
- aufgrund baulicher Änderungen 
- aufgrund einer Änderung der 
Finanzierung je nach Aufwand  
Textliche Änderung bei Nr. 10.5 
Förderzusagen für die 
Modernisierung von Eigenheimen 
nach den jeweils geltenden 
Förderrichtlinien des Landes NRW  
Neustrukturierung / 
Aktualisierung aufgrund 
geänderter 
landesrechtlicher 
Normen  
Nr. 10.6 
Erteilung einer Bescheinigung im 
Rahmen von 
Zinssenkungsanträgen für 
geförderte Eigentumsmaßnahmen 
- bei Unterschreitung der 
Einkommensgrenze 
- bei Überschreitung der 
Textliche Änderung bei Nr. 10.6 
Zinssenkungsanträge für 
geförderte Eigentumsmaßnahmen 
Dto.

- 7 - 
V/0656/2025 
Einkommensgrenze 
Nr. 10.6.1 
Nicht vorhanden 
 
Neu:  Nr. 10.6.1 
Erteilen einer Bescheinigung bei 
Unterschreitung der 
Einkommensgrenze 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 10.6 
„Zinssenkungsanträge 
für geförderte 
Eigentumsmaßnahmen“ 
Nr. 10.6.2 
Nicht vorhanden 
 
Neu:  Nr. 10.6.2 
Erteilen einer Bescheinigung bei 
Überschreitung der 
Einkommensgrenze 
Dto. 
Nr. 10.6.3 
Nicht vorhanden 
 
Neu:  Nr. 10.6.3 
Rücknahme von Anträgen 
Dto. 
Nr. 11.1 
Einsichtnahme in Bauakten 
(einschl. Prüfung der 
Berechtigung) 
- 1 bis 2 Aktenbände 
- jeder weitere Aktenband 
Textliche Änderung bei Nr. 11.1 
(Nr. 11.3 wird Nr. 11.1) 
Ausgabe kompletter Bau- oder 
Statikakten in digitaler Form 
(einschl. Prüfung der 
Berechtigung) 
Neustrukturierung / 
Aktualisierung 
Nr. 11.2 
Einsichtnahme in Statikakten 
(einschl. Prüfung der 
Berechtigung) 
- 1 bis 2 Aktenbände 
- jeder weitere Aktenband 
Textliche Änderung bei Nr. 11.2 
Alternative Leistung, falls Akten 
nur in Papierform vorhanden - 
(einschl. Prüfung der 
Berechtigung) 
Dto. 
Nr. 11.2.1 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 11.2.1 
Bereitstellung von Bauakten in 
Papierform je Aktenband 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes bei der 
Tarifstelle Nr. 11.2 
„Alternative Leistung, 
falls Akten nur in 
Papierform vorhanden - 
(einschl. Prüfung der 
Berechtigung)“ 
Nr. 11.2.2 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 11.2.2 
Bereitstellung von Statikakten in 
Papierform je Aktenband 
Dto. 
Nr. 11.3 
Ausgabe kompletter Bau- oder 
Statikakten in digitaler Form 
(einschl. Prüfung der 
Berechtigung) 
- je Aktenband (bis 100 Seiten) 
- je Aktenband (101 bis 300 
Seiten) 
Aufhebung Nr. 11.3 
(Nr. 11.3 wird Nr. 11.1) 
Inhaltliche Anpassung

- 8 - 
V/0656/2025 
- je Aktenband (ab 301 Seiten) 
Nr.12.9 
Erteilung einer Bescheinigung 
über eine Namensänderung oder 
über eine namensrechtliche 
Erklärung 
Textliche Änderung bei Nr. 12.9 
Erteilung einer Bescheinigung 
über eine Namensänderung oder 
eine namensrechtliche Erklärung 
oder eine Erklärung nach § 2 des 
Gesetzes über die 
Selbstbestimmung in Bezug auf 
den Geschlechtseintrag 
Anpassung an geänderte 
Gebührenpositionen der 
AVerwGebO NRW 
Nr. 12.21 
Beglaubigung oder Beurkundung 
einer Erklärung zur 
Geschlechtsangabe und 
Vornamensführung bei Personen 
mit Varianten der 
Geschlechtsentwicklung 
Textliche Änderung bei Nr. 12.21 
Anmeldung einer Erklärung zur 
Änderung des 
Geschlechtseintrages und der 
Vornamen und Beurkundung 
dieser Erklärung 
Dto. 
 
Anpassung der Verwaltungsgebührentarife 
 
• Amt für Finanzen und Beteiligungen – Amt 20 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) sollen 
Gebühren bei den Tarifstellen 1. „ Ablichtungen/Kopien, Zweitausfertigungen, Kontenandrucke“ und 4. 
„Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse " neu aufgenommen werden. Die vorgesehenen 
Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung vom 01.01.2024) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 1.3 
Steuerbescheide 
Nr. 1.3 
Entfällt 
Nr. 1.3 
Bisher: 6,40 
Nr. 1.4 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 1.4 
Bescheidkopien 
 
Nr. 1.4.1 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 1.4.1 
Online-Beantragung und Zahlung 
über pmPayment 
Neu Nr. 1.4.1 
11,50 je 
Bescheidkopie 
Nr. 1.4.2 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 1.4.2 
Beantragung per E-Mail, Telefon, 
schriftlich 
Neu Nr. 1.4.2 
18,50 je 
Bescheidkopie 
Nr. 4. 
Beglaubigungen, Bescheinigungen, 
Zeugnisse 
Textliche Änderung bei Nr. 4. 
Beglaubigungen, Bescheinigungen, 
Zeugnisse, Ersatzhundesteuermarken 
 
Nr.4.7 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 4.7 
Ersatzhundesteuermarken 
Neu Nr. 4.7 
12,00 je Marke

- 9 - 
V/0656/2025 
Begründung: 
Bescheidkopien 
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erstellung einer Bescheidkopie erfolgt auf Grundlage 
der Regelungen des § 5 KAG NRW, da die Anforderung und Bereitstellung einer Abschrift einen zu-
sätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht, der über die automatisierte Erstellung und Bekanntgabe 
des ursprünglichen Steuer- oder Gebührenbescheides hinausgeht. Der Aufwand umfasst dabei unter 
anderem die Beratung der antragstellenden Person, die Bearbeitung des Antrags, die Recherche und 
den Abruf des Bescheides im Fachverfahren, die Erstellung und Übersendung der Kopie sowie gege-
benenfalls die Gebührenfestsetzung und Buchung des Zahlungseingangs. 
 
Da die Verwaltung zwei unterschiedliche Verfahren zur Beantragung einer Bescheidkopie anbietet – 
ein digitales Online-Verfahren mit sofortiger Zahlung sowie ein analoges Verfahren per E-Mail, Tele-
fon oder schriftlichem Antrag – und der Verwaltungsaufwand in diesen beiden Verfahrensarten erheb-
lich variiert, ist eine Differenzierung der Gebührensätze erforderlich. 
 
 
Online-Verfahren (pmPayment) 
Bei der digitalen Antragstellung mit sofortiger Zahlung über pmPayment fallen mehrere Arbeitsschritte 
nicht an, etwa die Forderungserfassung, die Erstellung eines Gebührenbescheides oder einer Quit-
tung sowie die Kontrolle des Zahlungseingangs. Der Verwaltungsaufwand ist dadurch deutlich redu-
ziert. Auf Grundlage der internen Kalkulation wurde hierfür eine Gebühr von 11,50 € pro Bescheidko-
pie ermittelt. 
 
Originäres Verfahren (E-Mail, Telefon oder schriftlicher Antrag) 
Bei diesem analogen Beantragungsweg entsteht ein höherer Personal- und Sachaufwand. Die inter-
nen Arbeitsschritte zeigen folgenden Prozessablauf: 
• Entgegennahme und Beratung der antragstellenden Person, einschließlich Erläuterung der mögli-
chen Verfahrenswege, 
• Erfassung der erforderlichen Daten im Fachverfahren, 
• Anlage einer Sollstellung und Ausgleich der Forderung bei Zahlungseingang, 
• Überwachung des Zahlungseingangs auf dem Gebührenkonto, 
• Erstellung einer Quittung oder eines Gebührenbescheides, 
• Ausdruck und postalischer Versand der Unterlagen, 
• Dokumentation und Ablage des Vorgangs. 
 
Auf dieser Grundlage wurde für diesen Beantragungsweg eine Gebühr von 18,50 € pro Bescheidko-
pie berechnet. 
 
Die Unterscheidung der Gebührensätze nach Verfahrensart bildet somit den tatsächlichen Verwal-
tungsaufwand der jeweiligen Bearbeitungsform und aller Beteiligten gem. § 5 KAG NRW realitätsnah 
ab.

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V/0656/2025 
 
Ersatzhundesteuermarken 
 
Die Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzhundesteuermarke war bisher in §  8 Abs. 3 der 
Hundesteuersatzung in der jeweils geltenden Fassung mit 5 € festgelegt. Um künftige Anpassungen zu 
erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird die Gebühr auch unter der Gebührenziffer 
Nr. 4.7 in die Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen. In diesem Zuge ist nun eine redaktionelle 
Änderung der Hundesteuersatzung erforderlich. Eine Bewertung der weiteren Regelungsinhalte der 
Satzung erfolgt planmäßig nach Abschluss der Hundebestandsaufnahme im Kalenderjahr 2026 und 
auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse. 
 
Die Hunderegistriermarke ist untrennbar mit der Steueranmeldung verbunden: Mit der Anmeldung der 
Hundehaltung erhält die steuerpflichtige Person die Marke, die sichtbar am Hund mitzuführen ist. Die 
Marke muss bei einer Beschädigung zurückgegeben werden, sodass eine weitere Nutzung ausge-
schlossen ist. Zudem stellt die Prüfung der Marke im Vollzug ein wesentliches Instrument zur Kontrolle 
der bestehenden Steuerpflicht dar. 
 
Da eine Ersatzmarke nur unter diesen Voraussetzungen ausgegeben wird und hierfür ein zusätzlicher 
Verwaltungsaufwand entsteht (u. a. Prüfung des Anspruchs, Dokumentation, Bestellung bzw. Entnah-
me aus dem Bestand, Ausgabe und Versand), wird die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer 
Ersatzhundesteuermarke auf 12,00 € festgelegt. 
 
• Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) soll die 
Gebühr bei der Tarifstelle 12.21 „ Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur 
Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung " 
geändert werden. Die vorgesehene Anpassung ist wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung vom 01.01.2024) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 12.21 
Beglaubigung oder Beurkundung 
einer Erklärung zur 
Geschlechtsangabe und 
Vornamensführung bei Personen mit 
Varianten der Geschlechtsentwicklung 
Nr. 12.21 
Anmeldung einer Erklärung zur 
Änderung des Geschlechtseintrages 
und der Vornamen und Beurkundung 
dieser Erklärung 
Nr. 12.21 
Bisher: 40,00 
Neu: 60,00 
 
Begründung: 
Seit 01.08.24 gibt es im Standesamt ein neues Aufgabenfeld. Personen können entsprechend der Vor-
gaben des Selbstbestimmungsgesetzes ihre Geschlechtszugehörigkeit und dazu passend ihre Vorna-
men (neu) erklären. Das Land NRW hat diese Aufgaben im Februar 2025 in seine Gebührentarife auf-
genommen. Das Standesamt Münster passt die diesbezüglichen Gebührenpositionen in der städti-
schen Verwaltungsgebührensatzung entsprechend an.

- 11 - 
V/0656/2025 
 
• Gesundheits- und Veterinäramt – Amt 53 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) sollen die 
Gebühren bei der Tarifstelle Nr. 9.4.2 „ Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ geändert werden. Die 
vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2024) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 9.4.2 
Schlachttier- und 
Fleischuntersuchung 
- Gebühr für Rinder und Jungrind 
(einschl. Kälber) 
- Gebühr für Schweine (einschl. 
Trichinenuntersuchung) 
Textliche Änderung bei Nr. 9.4.2 
Schlachttier- und Fleischuntersuchung 
 
- Gebühr für Rinder und Jungrinder 
(einschl. Kälber) 
- Gebühr für Schweine (einschl. 
Trichinenuntersuchung) 
Nr. 9.4.2 
 
 
Bisher: 16,50 
Neu: 18,00 
Bisher: 9,90 
Neu: 10,00 
 
Begründung: 
Die Anpassung ist erforderlich, um die Steigerung der tarifvertraglich geregelten Stückkostenvergütung 
für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auszugleichen. 
 
Der einzige gewerbliche Schlachtbetrieb auf dem Gebiet der Stadt Münster führt aktuell keine 
Schlachtungen mehr durch . Für den Fall, das s künftig gewerbliche Schlachtungen durchgeführt 
werden, ist der Punkt 9.4.2 der Gebührensatzung anzupassen. 
 
• Bauordnungsamt – Amt 63 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) sollen die 
Gebühren bei der Tarifstelle Nr. 11. „Akteneinsicht in Bau- und Statikakten“ geändert werden. Die vor-
gesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2024) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 11.1 
Einsichtnahme in Bauakten (einschl. 
Prüfung der Berechtigung) 
Textliche Änderung bei Nr. 11.1 
(Nr. 11.3 wird Nr. 11.1) 
Ausgabe kompletter Bau- oder 
Statikakten in digitaler Form (einschl. 
Nr. 11.1

- 12 - 
V/0656/2025 
 
- 1 bis 2 Aktenbände 
- jeder weitere Aktenband 
Prüfung der Berechtigung) 
 
- je Aktenband (bis 100 Seiten) 
- je Aktenband (101 bis 300 Seiten) 
- je Aktenband (ab 301 Seiten) 
 
Bisher: 50,00 
Bisher: 10,00 
Neu: 65,00 
Neu: 85,00 
Neu: 110,00 
Nr. 11.2 
Einsichtnahme in Statikakten 
(einschl. Prüfung der Berechtigung) 
 
- 1 bis 2 Aktenbände 
 
- jeder weitere Aktenband 
Textliche Änderung bei Nr. 11.2 
Alternative Leistung, falls Akten nur in 
Papierform vorhanden - (einschl. 
Prüfung der Berechtigung) 
Nr. 11.2 
 
 
 
Bisher: 60,00 
Neu: entfällt 
Bisher: 10,00 
Neu: entfällt 
Nr. 11.2.1 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 11.2.1 
Bereitstellung von Bauakten in 
Papierform je Aktenband 
Nr. 11.2.1 
Neu: 75,00 
Nr. 11.2.2 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 11.2.2 
Bereitstellung von Statikakten in 
Papierform je Aktenband 
Nr. 11.2.2 
Neu: 85,00 
Nr. 11.3 
Ausgabe kompletter Bau- oder 
Statikakten in digitaler Form (einschl. 
Prüfung der Berechtigung) 
- je Aktenband (bis 100 Seiten) 
- je Aktenband (101 bis 300 Seiten) 
- je Aktenband (ab 301 Seiten) 
Aufhebung Nr. 11.3 
(Nr. 11.3 wird Nr. 11.1) 
Nr. 11.3 
entfällt 
 
 
Bisher: 60,00 
Bisher: 80,00 
Bisher: 100,00 
 
Begründung: 
Die Gebühren der Tarifstelle 11. sollen mit Blick auf  gestiegene Personal- und Sachkosten angepasst 
werden. 
 
Durch die fortgeschrittene Digitalisierung der Bestandsakten (Bau - und Statikakten) soll im Zuge der  
Gebührenanpassung auch eine Anpassung der Tarifziffern erfolgen. Die Einsichtnahme in noch 
vorhandene Papierakten wird zunehmend weniger, bedeuten aber auch einen deutlich höheren 
Verwaltungsaufwand gegenüber der digitalen Akteneinsichtnahme. Perspektivisch ist davon 
auszugehen, dass Einsichtnahmen in Papierakten in einem Zeithorizont von etwa 3 Jahren generell 
entfallen werden, weil es dann keine Papierakten mehr geben wird.

- 13 - 
V/0656/2025 
• Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 
 
In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) soll die 
Tarifstelle 10. „ Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung“ geändert werden. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2024) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 10.1 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Eigentumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von 
vorhandenem Wohnraum) 
einschließlich Rohbauabnahme und 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Textliche Änderung bei Nr. 10.1 
Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung (Neuschaffung 
und Modernisierung, 
Bindungsverlängerung oder –erwerb) 
nach den jeweils geltenden 
Förderrichtlinien des Landes NRW 
einschließlich 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung und 
ggf. erforderlicher Ortsbesichtigung 
Nr. 10.1 
Bisher: 600,00 
Neu: Zuordnung 
zu Nr. 10.4.1 (s. 
dort „1.000,00“ 
mit neuem Text) 
Nr. 10.1.1 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.1 
Erteilen von Förderzusagen 
Nr. 10.1.1 
0,5 % der 
Fördersumme 
(bisher: Nr. 10.2 
und Nr. 10.3) 
Nr. 10.1.2 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.2 
Ablehnen von Förderanträgen je nach 
Aufwand 
Nr. 10.1.2 
Neu: 1.000,00 bis 
2.500,00 
Nr. 10.1.3 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.3 
Rücknahme von Förderanträgen je 
nach Aufwand 
Nr. 10.1.3 
Neu: 500,00 bis 
1.000,00 
Nr. 10.1.4 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.4 
Erteilen von Änderungsbescheiden 
aufgrund baulicher Änderungen 
Nr. 10.1.4 
220,00 je 
geänderter WE 
(bisher: Nr. 10.5) 
Nr. 10.1.5 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.1.5 
Erteilen von Änderungsbescheiden 
aufgrund einer Änderung der 
Finanzierung je nach Aufwand 
Nr. 10.1.5 
110,00 bis 320,00 
(bisher: Nr. 10.5) 
Nr. 10.2 
Erteilung von Förderzusagen nach 
der Richtlinie zur Förderung der 
Modernisierung von Wohnraum (RL 
Mod) 
Textliche Änderung bei Nr. 10.2 
Zusätzlich erforderliche 
Ortsbesichtigungen im Rahmen der 
Mietwohnraumförderung zur Prüfung 
der Umsetzung von geförderten 
Maßnahmen 
Nr. 10.2 
Bisher: 0,5 % der 
Fördersumme 
Neu: Zuordnung 
zu Nr. 10.1.1 (s. 
dort mit neuem

- 14 - 
V/0656/2025 
Text) 
Neu: 300,00 
(bisher: Nr. 10.4) 
Nr. 10.3 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung einschließlich je 
einer Ortsbesichtigung für die 
Rohbauabnahme und für die 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Textliche Änderung bei Nr. 10.3 
Bescheide zu Anträgen auf 
Wertverbesserung nach 
Modernisierungsmaßnahmen je nach 
Aufwand 
Nr. 10.3 
0,5 % der 
Fördersumme 
Neu: Zuordnung 
zu Nr. 10.1.1 (s. 
dort mit neuem 
Text) 
Neu: 110,00 bis 
320,00 
Nr. 10.4 
Zusätzlich erforderliche 
Ortsbesichtigungen im Rahmen der 
Mietwohnraumförderung für die 
Erteilung der Rohbau- bzw. 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Textliche Änderung bei Nr. 10.4 
Eigentumsförderung (Neubau, Erst-
erwerb und Bestandserwerb) nach 
den jeweils geltenden Förderrichtli-
nien des Landes NRW einschließlich 
Ortsbesichtigung und Bezugsfertig-
keitsbescheinigung 
Nr. 10.4 
300,00 
Neu: Zuordnung 
zu Nr. 10.2 (s. 
dort mit neuem 
Text) 
Nr. 10.4.1 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.4.1 
Erteilen von Förderzusagen 
Nr. 10.4.1 
Neu: 1.000,00 
(bisher: Nr. 10.1, 
s. dort „600,00 €“) 
Nr. 10.4.2 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.4.2 
Ablehnung oder Rücknahme von 
Förderanträgen je nach Aufwand 
Nr. 10.4.2 
Neu: 100,00 bis 
500,00 
Nr. 10.5 
Erteilung von Änderungsbescheiden 
im Rahmen der Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung 
 
- aufgrund baulicher Änderungen 
 
 
 
 
- aufgrund einer Änderung der 
Finanzierung je nach Aufwand  
Textliche Änderung bei Nr. 10.5 
Förderzusagen für die Modernisierung 
von Eigenheimen nach den jeweils 
geltenden Förderrichtlinien des 
Landes NRW  
Nr. 10.5 
Neu: 0,4 % der 
Fördersumme 
 
 
220,00 je 
geänderter WE 
Neu: Zuordnung 
zu Nr. 10.1.4 (s. 
dort) 
110,00 bis 320,00 
Neu: Zuordnung 
zu Nr. 10.1.5 (s. 
dort) 
Nr. 10.6 
Erteilung einer Bescheinigung im 
Rahmen von Zinssenkungsanträgen 
für geförderte 
Eigentumsmaßnahmen 
Textliche Änderung bei Nr. 10.6 
Zinssenkungsanträge für geförderte 
Eigentumsmaßnahmen 
Nr. 10.6

- 15 - 
V/0656/2025 
- bei Unterschreitung der 
Einkommensgrenze 
 
 
- bei Überschreitung der 
Einkommensgrenze 
 
22,00 
Neu: Zuordnung 
zu Nr. 10.6.1 (s. 
dort) 
44,00 
Neu: Zuordnung 
zu Nr. 10.6.2 (s. 
dort) 
Nr. 10.6.1 
Nicht vorhanden 
 
Neu:  Nr. 10.6.1 
Erteilen einer Bescheinigung bei 
Unterschreitung der 
Einkommensgrenze 
Nr. 10.6.1 
22,00 
(bisher: Nr. 10.6) 
Nr. 10.6.2 
Nicht vorhanden 
 
Neu:  Nr. 10.6.2 
Erteilen einer Bescheinigung bei 
Überschreitung der 
Einkommensgrenze 
Nr. 10.6.2 
44,00 
(bisher: Nr. 10.5) 
Nr. 10.6.3 
Nicht vorhanden 
 
Neu:  Nr. 10.6.3 
Rücknahme von Anträgen 
Nr. 10.6.3 
Neu: 15,00 
 
Begründung: 
Die Amtshandlungen nach den Ziffern 10.1 bis 10.7 des Verwaltungsgebührentarifs ergeben sich in-
haltlich aus den jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW (WFB NRW) 
sowie der Richtlinie Modernisierung des Landes NRW (RL Mod NRW). Im Jahr 2024 sind die WFB 
NRW und die RL Mod NRW abgelöst worden durch die Förderrichtlinie öffentliches Wohnen in NRW 
(FRL öff Wohnen NRW). Die daraus resultierenden Änderungen machen eine Neustrukturierung und 
Aktualisierung von Gebührentarifen erforderlich. 
 
 
 
 
I. V. 
gez. 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlagen 
Anlage A 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster 
Anlage 3: Satzungsänderung Hundesteuersatzung; hier: § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung

Anlage 2_Änderungssatzung der Hundesteuersatzung_neu

1161 Zeichen

Anlage 2 zu V/ 0656 /2025  
 
Satzung zur Änderung der 
Hundesteuersatzung der Stadt Münster  
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 die nachfolgende Änderung der Hunde- 
steuersatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt M ünster 2021 S. 362 Nr. 38) beschlossen. Die Sat- 
zung beruht auf den §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f u nd 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 1 bis 3 
und 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. 
NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung.  
 
§ 1 
 
§ 8 Abs. 3 Satz 6 der Hundesteuersatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 S. 
362 Nr. 38) wird wie folgt geändert: 
 
Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der gültigen Steue rmarke wird dem Hundehalter/ der Hunde- 
halterin auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Gebühr zur Verfügung gestellt. 
Die Höhe der Gebühr regelt die Verwaltungsgebührens atzung der Stadt Münster in der jeweils 
gültigen Fassung. 
 
 
§ 2 
 
Diese Änderung der Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Anlage A

2554 Zeichen

Anlage A für Umlaufverfahren zur V/0656/2025 
Kurzüberblick 
Betrifft: 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
Grundlagen: 
Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“, 
Vorlagen V/0599/2024 i. V. m. V/0599/2024/1 „Finanzstabilität als Voraussetzung für eine zu-
kunftsfähige Stadt – Sofortmaßnahmen im Haushaltsplan 2025“ 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel: 
Mit den o. g. Vorlagen wird das gesamtstädtische Ziel einer möglichst vollständigen Deckung der 
Kostensteigerungen in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt einhergehend mit Konsolidie-
rungsmaßnahmen zur Erreichung einer anhaltenden Finanzstabilität. 
 
Teilziele: 
Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Einnahmen bei den folgenden Produktgruppen / Ämtern generiert 
werden: 
▪ PG 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement (Amt 20) – hier: rd. 4.000 Euro p. a. 
▪ PG 0205 Standesamtsangelegenheiten (Amt 33) – hier: rd. 600 Euro p. a. 
▪ PG 1001 Bauaufsicht und baurechtliche Beratung (Amt 63) – hier: rd. 9.000 Euro p. a. 
▪ PG 1003 Wohnen (Amt 64) – hier: rd. 15.000 Euro p. a. 
 
Zielerreichung: 
Es wurde beschlossen eine Überprüfung der Gebühren- und Entgeltbereiche mindestens in je-
dem zweiten Jahr vorzunehmen. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltanpassung erfolgte zum 
01.01.2024. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0109 
0205 
1001 
1003 
Finanz- und Beteiligungsmanagement 
Standesamtsangelegenheiten 
Bauaufsicht und baurechtliche Beratung 
Wohnen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2026/2027 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
▪ Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (Na-
Sa 2016)“ 
▪ Beschluss der Vorlagen V/0599/2024 i. V. m. V/0599/2024/1 „Finanzstabilität als Vorausset-
zung für eine zukunftsfähige Stadt – Sofortmaßnahmen im Haushaltsplan 2025“ 
▪ Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat-
zung (Verwaltungsgebührentarif) 
▪ Gebührengesetz NRW (GebG NRW) 
▪ Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Anlage 1 GebSatz._V-0656-2025

5454 Zeichen

Anlage zu V/0656/2025 
 
 
Satzung  
 
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) 
und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 354) 
und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 32/2022 S. 297) 
und der 13. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 252) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Geme indeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW – 
SGV.NRW.2023 ) sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-W estfalen (GebG 
NRW – SGV.NRW.2011 ) in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO 
NRW – SGV.NRW.2011 ) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVwG ebO NRW – 
SGV.NRW.2011 ) in der jeweils aktuell geltenden Fassung , 
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
Anpassung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
der Stadt Münster 
 
Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird wie folgt angepasst: 
 
lfd. Nr. Gegenstand Gebühr 
€ 
1.2 bis zum  Format DIN A 3 für die erste Seite  1,70 
 jede weitere Seite  0,30 
1.3  größer als  Format DIN A 3 für die erste Seite  3,00  
 jede weitere Seite  0,60  
1.4  Bescheidkopien   
1.4.1 Online-Beantragung und Zahlung über pmPayment  11,50 je 
Bescheidko pie  
1.4.2 Beantragung per E-Mail, Telefon, schriftlich 18,50 je 
Bescheidkopie  
4. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, 
Ersatzhundesteuermarken  
 
4.7  Ersatzhundesteuermarken  12 ,00 je Marke  
9. Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und Veterinäramtes  
9.4.2  Schlachttier - und Fleischuntersuchung   
 - Gebühr für Rinder und Jungrind er  (einschl. Kälber) 18,00  
 - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung)  10,00

- 2 - 
V/0656/2025 
10.1 Mietwohnraum- und Wohnheimförderung (Neuschaff ung und 
Modernisierung, Bindungsverlängerung oder –erwerb) nach den 
jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW einschließlich 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung und ggf. erforderlicher 
Ortsbesichtigung  
 
10.1.1 Erteilen von Förderzusagen 0,5 % der 
Fördersumme  
10.1.2 Ablehnen von Förderanträgen je nach Aufwand 1.000,00 bis 
2.500,00  
10.1.3 Rücknahme von Förderanträgen je nach Aufwand  500,00 bis 
1.000,00  
10.1.4 Erteilen von Änderungsbescheiden aufgrund ba ulicher Änderungen 220,00 je 
geänderter WE  
10.1.5 Erteilen von Änderungsbescheiden aufgrund ei ner Änderung der 
Finanzierung je nach Aufwand  
110,00 bis 
320,00  
10.2 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der 
Mietwohnraumförderung zur Prüfung der Umsetzung von geförderten 
Maßnahmen  
300,00  
10.3 Bescheide zu Anträgen auf Wertverbesserung nach 
Modernisierungsmaßnahmen je nach Aufwand  
110,00 bis 
320,00  
10.4 Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb und Bestandserwerb) nach 
den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW 
einschließlich Ortsbesichtigung und Bezugsfertigkeitsbescheinigung  
 
10.4.1  Erteilen von Förderzusagen  1.000,00  
10.4.2 Ablehnung oder Rücknahme von Förderanträgen je nach Aufwand  100,00 bis 
500,00  
10.5 Förderzusagen für die Modernisierung von Eigenheimen nach den 
jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW  
0,4 % der 
Fördersumme  
10.6 Zinssenkungsanträge für geförderte Eigentumsmaßnahmen  
10.6.1 Erteilen einer Bescheinigung bei Unterschrei tung der 
Einkommensgrenze 
22,00  
10.6.2 Erteilen einer Bescheinigung bei Überschreit ung der 
Einkommensgrenze 
44,00  
10.6.3  Rücknahme von Anträgen  15 ,00  
11.1 Ausgabe kompletter Bau- oder Statikakten in digitaler Form (einschl. 
Prüfung der Berechtigung)  
 
 - je Aktenband (bis 100 Seiten)  65, 00  
 - je Aktenband (101 bis 300 Seiten)  85, 00  
 - je Aktenband (ab 301 Seiten)  110 ,00  
11.2 Alternative Leistung, falls Akten nur in Papierform vorhanden - 
(einschl. Prüfung der Berechtigung)  
 
11.2.1 Bereitstellung von Bauakten in Papierform je  Aktenband 75,00  
11.2 .2  Bereitstellung von Statik akten in Papierform je Aktenband  85,00  
11.3 entfällt  
12.9 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder eine 
namensrechtliche Erklärung oder eine Erklärung nach § 2 des 
Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den 
Geschlechtseintrag 
13,00  
12.21 Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages 
und der Vornamen und Beurkundung dieser Erklärung 
60,00  
 
In-Kraft-Treten 
 
Die 14. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2025 Rat
TOP 15.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0656/2025
Typ
Vorlagen
Datum
25.11.2025
Erstellt
25.11.2025 10:56