V/0656/2025
Satzungsänderung Verwaltungsgebührensatzung und Hundesteuersatzung
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Anlage 3_Skizzierung der redaktionellen Änderung der Hundesteuersatzung
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Anlage 3 zu V/ 0656 /2025 Satzungsänderung Hundesteuersatzung hier: § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung - Sicherung und Überwachung der Steuer: Bisheriger Wortlaut der Textpassage des § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (in der aktuellen Fassung): „Die Stadt übersendet spätestens mit dem Steuerbesc heid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese ist bis zur Übersendung ein er neuen Marke gültig und vom Hundehalter/ der Hundehalterin zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht ang elegt werden. Auf Verlangen ist den Beauftragten der Stadt Münster die gültige Steuermarke vorzuzeigen. Der Hundehalter/ die Hundehalterin darf Hunde außer halb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antra g eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr von 5 € ausgehändigt. Bei Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hu ndesteuermarke innerhalb eines Monats an die Stadt Münster zurückzugeben.“ Geänderter Wortlaut der Textpassage des § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (Beschlussvorlage): „Die Stadt übersendet spätestens mit dem Steuerbesc heid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese ist bis zur Übersendung ein er neuen Marke gültig und vom Hundehalter/der Hundehalterin zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht ang elegt werden. Auf Verlangen ist den Beauftragten der Stadt Münster die gültige Steuermarke vorzuzeigen. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf Hunde außerh alb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der gültigen Steuermarke wird dem/ der Hundehalter/ Hundehalterin auf Antrag eine neue Steuermarke gege n Zahlung einer Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Gebühr regelt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung.“ Bei Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hu ndesteuermarke innerhalb eines Monats an die Stadt Münster zurückzugeben.“
Beschlussvorlage
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V/0656/2025 V/0656/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 10.12.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der geän- derten Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif), Anlage 1, wird beschlossen. 2. Die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster , Anlage 2, wird be- schlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren in folgenden Bereichen ergeben sich planmäßig jähr- lich folgende zusätzliche Erträge: Amt Produktgruppe Ertrag € Amt für Finanzen und Beteiligungen 0109 Finanz - und Beteiligungsma- nagement rd. 4.000 Amt für Bürger- und Ratsservice 0205 Standesamtsangelegenheiten rd. 600 Bauordnungsamt 1001 Bauaufsicht und baurechtliche Beratung rd. 9.000 Amt für Wohnungswesen und Quartiers- entwicklung 1003 Wohnen rd. 15.000 Gesamt rd. 28.600 Die Erträge bei den Produktgruppen 0109, 0205, 1001 und 1003 sind im Haushaltsplanentwurf 2026/2027 veranschlagt. Amt für Finanzen und Beteiligungen Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Telefon: 492-2034 huelsmann @stadt- muenster.de - 2 - V/0656/2025 Begründung: Die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der Anlage Verwaltungsgebührentarif basiert auf der vom Rat der Stadt Münster beschlossene n Vorlage V/0700/2015. Auf dieser Grundlage und mit dem Ziel einer möglichst vollständigen Deckung der Kostensteigerungen in Gebühren - und Entgeltbereichen ist vereinbart worden, die Gebührensätze regelmäßig anzupassen. Die letzte Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der Anlage Verwaltungsgebührentarif erfolgte zum 01.01.2024. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen des Landes erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage am 19.12.1997 eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen. Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Änderungssatzung sollen Satzungspassagen aktualisiert sowie Verwaltungsgebührentarife in folgenden Bereichen angepasst werden: • Amt für Finanzen und Beteiligungen • Amt für Bürger- und Ratsservice • Gesundheits- und Veterinäramt • Bauordnungsamt • Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage Anpassung des Vorspanns Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): Vorspann Verwaltungsgebührensatzung (in der Fassung ab 01.01.2024) Vorspann Verwaltungsgebührensatzung (Beschlussvorschlag [geänderter Text]) Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 - 3 - V/0656/2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 354) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 32/2022 S. 297) und der 13. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 252) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) , in Kraft getreten am 05. Mai 2023 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenord- nung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 08.08.2023, in Kraft getreten am 12. August 2023 (GV. NRW. S. 490), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 28. September 2023, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2023 folgende Änderungs- satzung beschlossen: (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 354) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 32/2022 S. 297) und der 13. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 252) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW – SGV.NRW.2023) so- wie § 2 Gebührengesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (GebG NRW – SGV.NRW.2011) in Verbindung mit § 1 All- gemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW – SGV.NRW.2011) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVwGebO NRW – SGV.NRW.2011) in der jeweils aktuell geltenden Fassung , hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Änderungssatzung be- schlossen: - 4 - V/0656/2025 Anpassungen aufgrund von Anregungen und formaler oder organisatorischer Gegebenheiten Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 01.01.2024) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Begründung Nr. 1.2 bei Format DIN A 3 für die erste Seite Textliche Änderung bei Nr. 1.2 bis zum Format DIN A 3 für die erste Seite Formale Anpassung Nr. 1.3 Soll neu besetzt werden Bisher: Steuerbescheide Neu: Nr. 1.3 größer als Format DIN A 3 für die erste Seite jede weitere Seite Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 1 „Ablichtungen/Kopien, Zweitausfertigungen, Kontenandrucke (z. B. aus SAP)“ Nr. 1.4 Nicht vorhanden Neu: Nr. 1.4 Bescheidkopien Dto. Nr. 1.4.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 1.4.1 Online-Beantragung und Zahlung über pmPayment Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 1.4 „Bescheidkopien“ Nr. 1.4.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 1.4.2 Beantragung per E-Mail, Telefon, schriftlich Dto. Nr. 4. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Textliche Änderung bei Nr. 4. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Ersatzhundesteuermarken Inhaltliche Anpassung Nr.4.7 Nicht vorhanden Neu: Nr. 4.7 Ersatzhundesteuermarken Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 4. „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Ersatzhundesteuermarke n“ Nr. 9.0 Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und Veterinäramtes Änderung der Tarifnummer Nr. 9.0 wird Nr. 9. Inhaltliche Anpassung Nr. 9.4.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Gebühr für Rinder und Jungrind (einschl. Kälber) - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) Textliche Änderung bei Nr. 9.4.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Gebühr für Rinder und Jungrinder (einschl. Kälber) - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) Dto. - 5 - V/0656/2025 Nr. 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung Textliche Änderung bei Nr. 10.1 Mietwohnraum- und Wohnheimförderung (Neuschaffung und Modernisierung, Bindungsverlängerung oder – erwerb) nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW einschließlich Bezugsfertigkeitsbescheinigung und ggf. erforderlicher Ortsbesichtigung Neustrukturierung / Aktualisierung aufgrund geänderter landesrechtlicher Normen Nr. 10.1.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.1 Erteilen von Förderzusagen Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 10.1 „Mietwohnraum- und Wohnheimförderung (Neuschaffung und Modernisierung, Bindungsverlängerung oder –erwerb) nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW einschließlich Bezugsfertigkeitsbeschei nigung und ggf. erforderlicher Ortsbesichtigung“ Nr. 10.1.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.2 Ablehnen von Förderanträgen je nach Aufwand Dto. Nr. 10.1.3 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.3 Rücknahme von Förderanträgen je nach Aufwand Dto. Nr. 10.1.4 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.4 Erteilen von Änderungsbescheiden aufgrund baulicher Änderungen Dto. Nr. 10.1.5 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.5 Erteilen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand Dto. Nr. 10.2 Erteilung von Förderzusagen nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) Textliche Änderung bei Nr. 10.2 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung zur Prüfung der Umsetzung von Neustrukturierung / Aktualisierung aufgrund geänderter landesrechtlicher Normen - 6 - V/0656/2025 geförderten Maßnahmen Nr. 10.3 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung einschließlich je einer Ortsbesichtigung für die Rohbauabnahme und für die Bezugsfertigkeitsbescheinigung Textliche Änderung bei Nr. 10.3 Bescheide zu Anträgen auf Wertverbesserung nach Modernisierungsmaßnahmen je nach Aufwand Dto. Nr. 10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbescheinigung Textliche Änderung bei Nr. 10.4 Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb und Bestandserwerb) nach den jeweils geltenden För- derrichtlinien des Landes NRW einschließlich Ortsbesichtigung und Bezugsfertigkeitsbescheini- gung Dto. Nr. 10.4.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.4.1 Erteilen von Förderzusagen Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 10.4 „Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb und Bestandserwerb) nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW einschließlich Ortsbesichtigung und Bezugsfertigkeitsbeschei nigung“ Nr. 10.4.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.4.2 Ablehnung oder Rücknahme von Förderanträgen je nach Aufwand Dto. Nr. 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung - aufgrund baulicher Änderungen - aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand Textliche Änderung bei Nr. 10.5 Förderzusagen für die Modernisierung von Eigenheimen nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW Neustrukturierung / Aktualisierung aufgrund geänderter landesrechtlicher Normen Nr. 10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen - bei Unterschreitung der Einkommensgrenze - bei Überschreitung der Textliche Änderung bei Nr. 10.6 Zinssenkungsanträge für geförderte Eigentumsmaßnahmen Dto. - 7 - V/0656/2025 Einkommensgrenze Nr. 10.6.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.6.1 Erteilen einer Bescheinigung bei Unterschreitung der Einkommensgrenze Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 10.6 „Zinssenkungsanträge für geförderte Eigentumsmaßnahmen“ Nr. 10.6.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.6.2 Erteilen einer Bescheinigung bei Überschreitung der Einkommensgrenze Dto. Nr. 10.6.3 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.6.3 Rücknahme von Anträgen Dto. Nr. 11.1 Einsichtnahme in Bauakten (einschl. Prüfung der Berechtigung) - 1 bis 2 Aktenbände - jeder weitere Aktenband Textliche Änderung bei Nr. 11.1 (Nr. 11.3 wird Nr. 11.1) Ausgabe kompletter Bau- oder Statikakten in digitaler Form (einschl. Prüfung der Berechtigung) Neustrukturierung / Aktualisierung Nr. 11.2 Einsichtnahme in Statikakten (einschl. Prüfung der Berechtigung) - 1 bis 2 Aktenbände - jeder weitere Aktenband Textliche Änderung bei Nr. 11.2 Alternative Leistung, falls Akten nur in Papierform vorhanden - (einschl. Prüfung der Berechtigung) Dto. Nr. 11.2.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 11.2.1 Bereitstellung von Bauakten in Papierform je Aktenband Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes bei der Tarifstelle Nr. 11.2 „Alternative Leistung, falls Akten nur in Papierform vorhanden - (einschl. Prüfung der Berechtigung)“ Nr. 11.2.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 11.2.2 Bereitstellung von Statikakten in Papierform je Aktenband Dto. Nr. 11.3 Ausgabe kompletter Bau- oder Statikakten in digitaler Form (einschl. Prüfung der Berechtigung) - je Aktenband (bis 100 Seiten) - je Aktenband (101 bis 300 Seiten) Aufhebung Nr. 11.3 (Nr. 11.3 wird Nr. 11.1) Inhaltliche Anpassung - 8 - V/0656/2025 - je Aktenband (ab 301 Seiten) Nr.12.9 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung Textliche Änderung bei Nr. 12.9 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder eine namensrechtliche Erklärung oder eine Erklärung nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag Anpassung an geänderte Gebührenpositionen der AVerwGebO NRW Nr. 12.21 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Textliche Änderung bei Nr. 12.21 Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen und Beurkundung dieser Erklärung Dto. Anpassung der Verwaltungsgebührentarife • Amt für Finanzen und Beteiligungen – Amt 20 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) sollen Gebühren bei den Tarifstellen 1. „ Ablichtungen/Kopien, Zweitausfertigungen, Kontenandrucke“ und 4. „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse " neu aufgenommen werden. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 01.01.2024) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 1.3 Steuerbescheide Nr. 1.3 Entfällt Nr. 1.3 Bisher: 6,40 Nr. 1.4 Nicht vorhanden Neu: Nr. 1.4 Bescheidkopien Nr. 1.4.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 1.4.1 Online-Beantragung und Zahlung über pmPayment Neu Nr. 1.4.1 11,50 je Bescheidkopie Nr. 1.4.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 1.4.2 Beantragung per E-Mail, Telefon, schriftlich Neu Nr. 1.4.2 18,50 je Bescheidkopie Nr. 4. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Textliche Änderung bei Nr. 4. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Ersatzhundesteuermarken Nr.4.7 Nicht vorhanden Neu: Nr. 4.7 Ersatzhundesteuermarken Neu Nr. 4.7 12,00 je Marke - 9 - V/0656/2025 Begründung: Bescheidkopien Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erstellung einer Bescheidkopie erfolgt auf Grundlage der Regelungen des § 5 KAG NRW, da die Anforderung und Bereitstellung einer Abschrift einen zu- sätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht, der über die automatisierte Erstellung und Bekanntgabe des ursprünglichen Steuer- oder Gebührenbescheides hinausgeht. Der Aufwand umfasst dabei unter anderem die Beratung der antragstellenden Person, die Bearbeitung des Antrags, die Recherche und den Abruf des Bescheides im Fachverfahren, die Erstellung und Übersendung der Kopie sowie gege- benenfalls die Gebührenfestsetzung und Buchung des Zahlungseingangs. Da die Verwaltung zwei unterschiedliche Verfahren zur Beantragung einer Bescheidkopie anbietet – ein digitales Online-Verfahren mit sofortiger Zahlung sowie ein analoges Verfahren per E-Mail, Tele- fon oder schriftlichem Antrag – und der Verwaltungsaufwand in diesen beiden Verfahrensarten erheb- lich variiert, ist eine Differenzierung der Gebührensätze erforderlich. Online-Verfahren (pmPayment) Bei der digitalen Antragstellung mit sofortiger Zahlung über pmPayment fallen mehrere Arbeitsschritte nicht an, etwa die Forderungserfassung, die Erstellung eines Gebührenbescheides oder einer Quit- tung sowie die Kontrolle des Zahlungseingangs. Der Verwaltungsaufwand ist dadurch deutlich redu- ziert. Auf Grundlage der internen Kalkulation wurde hierfür eine Gebühr von 11,50 € pro Bescheidko- pie ermittelt. Originäres Verfahren (E-Mail, Telefon oder schriftlicher Antrag) Bei diesem analogen Beantragungsweg entsteht ein höherer Personal- und Sachaufwand. Die inter- nen Arbeitsschritte zeigen folgenden Prozessablauf: • Entgegennahme und Beratung der antragstellenden Person, einschließlich Erläuterung der mögli- chen Verfahrenswege, • Erfassung der erforderlichen Daten im Fachverfahren, • Anlage einer Sollstellung und Ausgleich der Forderung bei Zahlungseingang, • Überwachung des Zahlungseingangs auf dem Gebührenkonto, • Erstellung einer Quittung oder eines Gebührenbescheides, • Ausdruck und postalischer Versand der Unterlagen, • Dokumentation und Ablage des Vorgangs. Auf dieser Grundlage wurde für diesen Beantragungsweg eine Gebühr von 18,50 € pro Bescheidko- pie berechnet. Die Unterscheidung der Gebührensätze nach Verfahrensart bildet somit den tatsächlichen Verwal- tungsaufwand der jeweiligen Bearbeitungsform und aller Beteiligten gem. § 5 KAG NRW realitätsnah ab. - 10 - V/0656/2025 Ersatzhundesteuermarken Die Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzhundesteuermarke war bisher in § 8 Abs. 3 der Hundesteuersatzung in der jeweils geltenden Fassung mit 5 € festgelegt. Um künftige Anpassungen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird die Gebühr auch unter der Gebührenziffer Nr. 4.7 in die Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen. In diesem Zuge ist nun eine redaktionelle Änderung der Hundesteuersatzung erforderlich. Eine Bewertung der weiteren Regelungsinhalte der Satzung erfolgt planmäßig nach Abschluss der Hundebestandsaufnahme im Kalenderjahr 2026 und auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse. Die Hunderegistriermarke ist untrennbar mit der Steueranmeldung verbunden: Mit der Anmeldung der Hundehaltung erhält die steuerpflichtige Person die Marke, die sichtbar am Hund mitzuführen ist. Die Marke muss bei einer Beschädigung zurückgegeben werden, sodass eine weitere Nutzung ausge- schlossen ist. Zudem stellt die Prüfung der Marke im Vollzug ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der bestehenden Steuerpflicht dar. Da eine Ersatzmarke nur unter diesen Voraussetzungen ausgegeben wird und hierfür ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht (u. a. Prüfung des Anspruchs, Dokumentation, Bestellung bzw. Entnah- me aus dem Bestand, Ausgabe und Versand), wird die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Ersatzhundesteuermarke auf 12,00 € festgelegt. • Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) soll die Gebühr bei der Tarifstelle 12.21 „ Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung " geändert werden. Die vorgesehene Anpassung ist wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 01.01.2024) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 12.21 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Nr. 12.21 Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen und Beurkundung dieser Erklärung Nr. 12.21 Bisher: 40,00 Neu: 60,00 Begründung: Seit 01.08.24 gibt es im Standesamt ein neues Aufgabenfeld. Personen können entsprechend der Vor- gaben des Selbstbestimmungsgesetzes ihre Geschlechtszugehörigkeit und dazu passend ihre Vorna- men (neu) erklären. Das Land NRW hat diese Aufgaben im Februar 2025 in seine Gebührentarife auf- genommen. Das Standesamt Münster passt die diesbezüglichen Gebührenpositionen in der städti- schen Verwaltungsgebührensatzung entsprechend an. - 11 - V/0656/2025 • Gesundheits- und Veterinäramt – Amt 53 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) sollen die Gebühren bei der Tarifstelle Nr. 9.4.2 „ Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ geändert werden. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2024) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 9.4.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Gebühr für Rinder und Jungrind (einschl. Kälber) - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) Textliche Änderung bei Nr. 9.4.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Gebühr für Rinder und Jungrinder (einschl. Kälber) - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) Nr. 9.4.2 Bisher: 16,50 Neu: 18,00 Bisher: 9,90 Neu: 10,00 Begründung: Die Anpassung ist erforderlich, um die Steigerung der tarifvertraglich geregelten Stückkostenvergütung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auszugleichen. Der einzige gewerbliche Schlachtbetrieb auf dem Gebiet der Stadt Münster führt aktuell keine Schlachtungen mehr durch . Für den Fall, das s künftig gewerbliche Schlachtungen durchgeführt werden, ist der Punkt 9.4.2 der Gebührensatzung anzupassen. • Bauordnungsamt – Amt 63 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) sollen die Gebühren bei der Tarifstelle Nr. 11. „Akteneinsicht in Bau- und Statikakten“ geändert werden. Die vor- gesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2024) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 11.1 Einsichtnahme in Bauakten (einschl. Prüfung der Berechtigung) Textliche Änderung bei Nr. 11.1 (Nr. 11.3 wird Nr. 11.1) Ausgabe kompletter Bau- oder Statikakten in digitaler Form (einschl. Nr. 11.1 - 12 - V/0656/2025 - 1 bis 2 Aktenbände - jeder weitere Aktenband Prüfung der Berechtigung) - je Aktenband (bis 100 Seiten) - je Aktenband (101 bis 300 Seiten) - je Aktenband (ab 301 Seiten) Bisher: 50,00 Bisher: 10,00 Neu: 65,00 Neu: 85,00 Neu: 110,00 Nr. 11.2 Einsichtnahme in Statikakten (einschl. Prüfung der Berechtigung) - 1 bis 2 Aktenbände - jeder weitere Aktenband Textliche Änderung bei Nr. 11.2 Alternative Leistung, falls Akten nur in Papierform vorhanden - (einschl. Prüfung der Berechtigung) Nr. 11.2 Bisher: 60,00 Neu: entfällt Bisher: 10,00 Neu: entfällt Nr. 11.2.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 11.2.1 Bereitstellung von Bauakten in Papierform je Aktenband Nr. 11.2.1 Neu: 75,00 Nr. 11.2.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 11.2.2 Bereitstellung von Statikakten in Papierform je Aktenband Nr. 11.2.2 Neu: 85,00 Nr. 11.3 Ausgabe kompletter Bau- oder Statikakten in digitaler Form (einschl. Prüfung der Berechtigung) - je Aktenband (bis 100 Seiten) - je Aktenband (101 bis 300 Seiten) - je Aktenband (ab 301 Seiten) Aufhebung Nr. 11.3 (Nr. 11.3 wird Nr. 11.1) Nr. 11.3 entfällt Bisher: 60,00 Bisher: 80,00 Bisher: 100,00 Begründung: Die Gebühren der Tarifstelle 11. sollen mit Blick auf gestiegene Personal- und Sachkosten angepasst werden. Durch die fortgeschrittene Digitalisierung der Bestandsakten (Bau - und Statikakten) soll im Zuge der Gebührenanpassung auch eine Anpassung der Tarifziffern erfolgen. Die Einsichtnahme in noch vorhandene Papierakten wird zunehmend weniger, bedeuten aber auch einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand gegenüber der digitalen Akteneinsichtnahme. Perspektivisch ist davon auszugehen, dass Einsichtnahmen in Papierakten in einem Zeithorizont von etwa 3 Jahren generell entfallen werden, weil es dann keine Papierakten mehr geben wird. - 13 - V/0656/2025 • Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 In Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) soll die Tarifstelle 10. „ Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung“ geändert werden. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2024) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung Textliche Änderung bei Nr. 10.1 Mietwohnraum- und Wohnheimförderung (Neuschaffung und Modernisierung, Bindungsverlängerung oder –erwerb) nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW einschließlich Bezugsfertigkeitsbescheinigung und ggf. erforderlicher Ortsbesichtigung Nr. 10.1 Bisher: 600,00 Neu: Zuordnung zu Nr. 10.4.1 (s. dort „1.000,00“ mit neuem Text) Nr. 10.1.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.1 Erteilen von Förderzusagen Nr. 10.1.1 0,5 % der Fördersumme (bisher: Nr. 10.2 und Nr. 10.3) Nr. 10.1.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.2 Ablehnen von Förderanträgen je nach Aufwand Nr. 10.1.2 Neu: 1.000,00 bis 2.500,00 Nr. 10.1.3 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.3 Rücknahme von Förderanträgen je nach Aufwand Nr. 10.1.3 Neu: 500,00 bis 1.000,00 Nr. 10.1.4 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.4 Erteilen von Änderungsbescheiden aufgrund baulicher Änderungen Nr. 10.1.4 220,00 je geänderter WE (bisher: Nr. 10.5) Nr. 10.1.5 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.1.5 Erteilen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand Nr. 10.1.5 110,00 bis 320,00 (bisher: Nr. 10.5) Nr. 10.2 Erteilung von Förderzusagen nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) Textliche Änderung bei Nr. 10.2 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung zur Prüfung der Umsetzung von geförderten Maßnahmen Nr. 10.2 Bisher: 0,5 % der Fördersumme Neu: Zuordnung zu Nr. 10.1.1 (s. dort mit neuem - 14 - V/0656/2025 Text) Neu: 300,00 (bisher: Nr. 10.4) Nr. 10.3 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung einschließlich je einer Ortsbesichtigung für die Rohbauabnahme und für die Bezugsfertigkeitsbescheinigung Textliche Änderung bei Nr. 10.3 Bescheide zu Anträgen auf Wertverbesserung nach Modernisierungsmaßnahmen je nach Aufwand Nr. 10.3 0,5 % der Fördersumme Neu: Zuordnung zu Nr. 10.1.1 (s. dort mit neuem Text) Neu: 110,00 bis 320,00 Nr. 10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbescheinigung Textliche Änderung bei Nr. 10.4 Eigentumsförderung (Neubau, Erst- erwerb und Bestandserwerb) nach den jeweils geltenden Förderrichtli- nien des Landes NRW einschließlich Ortsbesichtigung und Bezugsfertig- keitsbescheinigung Nr. 10.4 300,00 Neu: Zuordnung zu Nr. 10.2 (s. dort mit neuem Text) Nr. 10.4.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.4.1 Erteilen von Förderzusagen Nr. 10.4.1 Neu: 1.000,00 (bisher: Nr. 10.1, s. dort „600,00 €“) Nr. 10.4.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.4.2 Ablehnung oder Rücknahme von Förderanträgen je nach Aufwand Nr. 10.4.2 Neu: 100,00 bis 500,00 Nr. 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung - aufgrund baulicher Änderungen - aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand Textliche Änderung bei Nr. 10.5 Förderzusagen für die Modernisierung von Eigenheimen nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW Nr. 10.5 Neu: 0,4 % der Fördersumme 220,00 je geänderter WE Neu: Zuordnung zu Nr. 10.1.4 (s. dort) 110,00 bis 320,00 Neu: Zuordnung zu Nr. 10.1.5 (s. dort) Nr. 10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen Textliche Änderung bei Nr. 10.6 Zinssenkungsanträge für geförderte Eigentumsmaßnahmen Nr. 10.6 - 15 - V/0656/2025 - bei Unterschreitung der Einkommensgrenze - bei Überschreitung der Einkommensgrenze 22,00 Neu: Zuordnung zu Nr. 10.6.1 (s. dort) 44,00 Neu: Zuordnung zu Nr. 10.6.2 (s. dort) Nr. 10.6.1 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.6.1 Erteilen einer Bescheinigung bei Unterschreitung der Einkommensgrenze Nr. 10.6.1 22,00 (bisher: Nr. 10.6) Nr. 10.6.2 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.6.2 Erteilen einer Bescheinigung bei Überschreitung der Einkommensgrenze Nr. 10.6.2 44,00 (bisher: Nr. 10.5) Nr. 10.6.3 Nicht vorhanden Neu: Nr. 10.6.3 Rücknahme von Anträgen Nr. 10.6.3 Neu: 15,00 Begründung: Die Amtshandlungen nach den Ziffern 10.1 bis 10.7 des Verwaltungsgebührentarifs ergeben sich in- haltlich aus den jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW (WFB NRW) sowie der Richtlinie Modernisierung des Landes NRW (RL Mod NRW). Im Jahr 2024 sind die WFB NRW und die RL Mod NRW abgelöst worden durch die Förderrichtlinie öffentliches Wohnen in NRW (FRL öff Wohnen NRW). Die daraus resultierenden Änderungen machen eine Neustrukturierung und Aktualisierung von Gebührentarifen erforderlich. I. V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen Anlage A Anlage 1: Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Anlage 3: Satzungsänderung Hundesteuersatzung; hier: § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung
Anlage 2_Änderungssatzung der Hundesteuersatzung_neu
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Anlage 2 zu V/ 0656 /2025 Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 die nachfolgende Änderung der Hunde- steuersatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt M ünster 2021 S. 362 Nr. 38) beschlossen. Die Sat- zung beruht auf den §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f u nd 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung. § 1 § 8 Abs. 3 Satz 6 der Hundesteuersatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 S. 362 Nr. 38) wird wie folgt geändert: Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der gültigen Steue rmarke wird dem Hundehalter/ der Hunde- halterin auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Gebühr regelt die Verwaltungsgebührens atzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung. § 2 Diese Änderung der Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Anlage A
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Anlage A für Umlaufverfahren zur V/0656/2025 Kurzüberblick Betrifft: Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) Grundlagen: Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“, Vorlagen V/0599/2024 i. V. m. V/0599/2024/1 „Finanzstabilität als Voraussetzung für eine zu- kunftsfähige Stadt – Sofortmaßnahmen im Haushaltsplan 2025“ Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel: Mit den o. g. Vorlagen wird das gesamtstädtische Ziel einer möglichst vollständigen Deckung der Kostensteigerungen in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt einhergehend mit Konsolidie- rungsmaßnahmen zur Erreichung einer anhaltenden Finanzstabilität. Teilziele: Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Einnahmen bei den folgenden Produktgruppen / Ämtern generiert werden: ▪ PG 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement (Amt 20) – hier: rd. 4.000 Euro p. a. ▪ PG 0205 Standesamtsangelegenheiten (Amt 33) – hier: rd. 600 Euro p. a. ▪ PG 1001 Bauaufsicht und baurechtliche Beratung (Amt 63) – hier: rd. 9.000 Euro p. a. ▪ PG 1003 Wohnen (Amt 64) – hier: rd. 15.000 Euro p. a. Zielerreichung: Es wurde beschlossen eine Überprüfung der Gebühren- und Entgeltbereiche mindestens in je- dem zweiten Jahr vorzunehmen. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltanpassung erfolgte zum 01.01.2024. Finanzierung Produktgruppe: 0109 0205 1001 1003 Finanz- und Beteiligungsmanagement Standesamtsangelegenheiten Bauaufsicht und baurechtliche Beratung Wohnen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2026/2027 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig ▪ Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (Na- Sa 2016)“ ▪ Beschluss der Vorlagen V/0599/2024 i. V. m. V/0599/2024/1 „Finanzstabilität als Vorausset- zung für eine zukunftsfähige Stadt – Sofortmaßnahmen im Haushaltsplan 2025“ ▪ Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat- zung (Verwaltungsgebührentarif) ▪ Gebührengesetz NRW (GebG NRW) ▪ Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Anlage 1 GebSatz._V-0656-2025
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Anlage zu V/0656/2025 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) und der 11. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 354) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 32/2022 S. 297) und der 13. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 252) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Geme indeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW – SGV.NRW.2023 ) sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-W estfalen (GebG NRW – SGV.NRW.2011 ) in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW – SGV.NRW.2011 ) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVwG ebO NRW – SGV.NRW.2011 ) in der jeweils aktuell geltenden Fassung , hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen: Anpassung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird wie folgt angepasst: lfd. Nr. Gegenstand Gebühr € 1.2 bis zum Format DIN A 3 für die erste Seite 1,70 jede weitere Seite 0,30 1.3 größer als Format DIN A 3 für die erste Seite 3,00 jede weitere Seite 0,60 1.4 Bescheidkopien 1.4.1 Online-Beantragung und Zahlung über pmPayment 11,50 je Bescheidko pie 1.4.2 Beantragung per E-Mail, Telefon, schriftlich 18,50 je Bescheidkopie 4. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Ersatzhundesteuermarken 4.7 Ersatzhundesteuermarken 12 ,00 je Marke 9. Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und Veterinäramtes 9.4.2 Schlachttier - und Fleischuntersuchung - Gebühr für Rinder und Jungrind er (einschl. Kälber) 18,00 - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) 10,00 - 2 - V/0656/2025 10.1 Mietwohnraum- und Wohnheimförderung (Neuschaff ung und Modernisierung, Bindungsverlängerung oder –erwerb) nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW einschließlich Bezugsfertigkeitsbescheinigung und ggf. erforderlicher Ortsbesichtigung 10.1.1 Erteilen von Förderzusagen 0,5 % der Fördersumme 10.1.2 Ablehnen von Förderanträgen je nach Aufwand 1.000,00 bis 2.500,00 10.1.3 Rücknahme von Förderanträgen je nach Aufwand 500,00 bis 1.000,00 10.1.4 Erteilen von Änderungsbescheiden aufgrund ba ulicher Änderungen 220,00 je geänderter WE 10.1.5 Erteilen von Änderungsbescheiden aufgrund ei ner Änderung der Finanzierung je nach Aufwand 110,00 bis 320,00 10.2 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung zur Prüfung der Umsetzung von geförderten Maßnahmen 300,00 10.3 Bescheide zu Anträgen auf Wertverbesserung nach Modernisierungsmaßnahmen je nach Aufwand 110,00 bis 320,00 10.4 Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb und Bestandserwerb) nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW einschließlich Ortsbesichtigung und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 10.4.1 Erteilen von Förderzusagen 1.000,00 10.4.2 Ablehnung oder Rücknahme von Förderanträgen je nach Aufwand 100,00 bis 500,00 10.5 Förderzusagen für die Modernisierung von Eigenheimen nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes NRW 0,4 % der Fördersumme 10.6 Zinssenkungsanträge für geförderte Eigentumsmaßnahmen 10.6.1 Erteilen einer Bescheinigung bei Unterschrei tung der Einkommensgrenze 22,00 10.6.2 Erteilen einer Bescheinigung bei Überschreit ung der Einkommensgrenze 44,00 10.6.3 Rücknahme von Anträgen 15 ,00 11.1 Ausgabe kompletter Bau- oder Statikakten in digitaler Form (einschl. Prüfung der Berechtigung) - je Aktenband (bis 100 Seiten) 65, 00 - je Aktenband (101 bis 300 Seiten) 85, 00 - je Aktenband (ab 301 Seiten) 110 ,00 11.2 Alternative Leistung, falls Akten nur in Papierform vorhanden - (einschl. Prüfung der Berechtigung) 11.2.1 Bereitstellung von Bauakten in Papierform je Aktenband 75,00 11.2 .2 Bereitstellung von Statik akten in Papierform je Aktenband 85,00 11.3 entfällt 12.9 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder eine namensrechtliche Erklärung oder eine Erklärung nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag 13,00 12.21 Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen und Beurkundung dieser Erklärung 60,00 In-Kraft-Treten Die 14. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0656/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.11.2025
- Erstellt
- 25.11.2025 10:56