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V/0310/2015

Grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO -Beschlussfassung zur Satzung

Vorlagen 20.04.2015

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EUREGIO Final D Satzung

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Beschlussvorlage

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EUREGIO Final D Satzung

27596 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0310/2015 
 
 
 
 
 
 
 
 
Satzungsentwurf 
 
für den niederländisch-deutschen Zweckverband EUREGIO 
 
Präambel 
 
Die Gemeinden, Städte und (Land-) Kreise, die bishe r direkt oder durch die Samenwerkingsverbanden 
Regio Achterhoek und Regio Twente im EUREGIO-Gebiet  zusammenarbeiten, wollen die grenzüber- 
schreitende Zusammenarbeit auf regionaler und örtli cher Ebene  künftig bestmöglich fördern, verwirkli-
chen und verstärken. Da ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband die Verwirklichung dieser Zielsetzunge n 
nachhaltig stärkt, strebt der EUREGIO e.V. danach, seine Aufgaben auf eine öffentlich-rechtliche Basis  
zu stellen.   
 
Zu diesem Zweck wollen die bislang in Form eines ei ngetragenen Vereins nach deutschem Recht (EU- 
REGIO e.V.) zusammengeschlossenen  Gemeinden und so nstigen Körperschaften des öffentlichen 
Rechts nunmehr als öffentlich-rechtlicher Zweckverb and  gemäß dem Abkommen zwischen dem Land 
Nordrhein Westfalen, dem Land Niedersachsen, der Bu ndesrepublik Deutschland und dem Königreich 
der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammena rbeit zwischen Gebietskörperschaften und ande- 
ren öffentlichen Stellen vom 23.05.1991 (Abkommen, GV. NW. 5. 530/SGV. NW. 101), sogenanntes An- 
holter Abkommen, kooperieren.  
 
Insbesondere werden sie alle Maßnahmen zur Festigun g und Entwicklung der nachbarschaftlichen Be- 
ziehungen zwischen (Teil)Regionen auf beiden Seiten der Grenze abstimmen, sowie geeignete Vereinba- 
rungen zur Lösung der in diesem Bereich auftretende n Probleme treffen zum Nutzen der Bürger, Betrie- 
be, gesellschaftlichen Gruppierungen und Einrichtungen beiderseits der Grenze.

- 2 - 
Artikel 1 
Rechtsform 
 
1. Die EUREGIO ist ein öffentlich-rechtlicher Zweck verband im Sinne des Art. 3 des Anholter Ab- 
kommens. 
2. Der Sitz der EUREGIO ist in Gronau / Westf. 
3. Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Abkommens gilt für die E UREGIO deutsches Recht, insbesondere 
  das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des  Landes Nordrhein-Westfalen 
 (GV. NW. S. 621/SGV. NW. 202). 
 
 
Artikel 2  
Name 
 
Der Zweckverband gibt sich den Namen EUREGIO. 
Unter dem Namen EUREGIO schließen sich deutsche und  niederländische Gemeinden, Städte, (Land-) 
Kreise und Waterschappen zusammen. 
    
 
 
Artikel 3 
Verbandsgebiet 
 
Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Städte, Gemeinden, (Land-) Kreise und Waterschappen, die 
Mitglied sind (s. Anlage).  
 
 
Artikel 4 
Ziele und Aufgaben 
 
(1) Die EUREGIO hat die Aufgabe, die regionale gren züberschreitende Zusammenarbeit ihrer Mit- 
glieder zu fördern, zu unterstützen und zu koordinieren. 
 
(2) Die EUREGIO kann Aktivitäten entwickeln, Progra mme sowie Projekte erarbeiten und durchfüh- 
ren, finanzielle Mittel beantragen, entgegennehmen,  darüber verfügen und sie an Dritte weiter- 
geben. 
 
(3) Die EUREGIO ist für ihre Mitglieder in deren In teresse und ausschließlich grenzüberschreitend 
tätig mit dem Ziel, ihre Gesamtinteressen gegenüber  internationalen, nationalen und anderen In-

- 3 - 
stitutionen wahrzunehmen. 
 
(4) Die EUREGIO fördert die grenzüberschreitende Ab stimmung und Koordinierung zwischen öffent- 
lich-rechtlichen Instanzen, Behörden und gesellschaftlichen Gruppierungen. 
 
(5) Die EUREGIO berät Mitglieder, Bürgerinnen und B ürger, Unternehmen, Verbände, Behörden 
und andere Institutionen in grenzüberschreitenden Fragen. 
 
(6)  Die EUREGIO informiert regelmäßig die Öffentli chkeit, insbesondere die Städte, Gemeinden und 
(Land-) Kreise, über die Arbeit des Zweckverbandes. 
 
(7) Die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbe it gemäß Abs. (1) bis (6) findet auf folgenden 
Gebieten statt: 
a) Kommunikation 
b) soziokulturelle Begegnungen  
c) Gesundheitsversorgung 
d) Schulische Bildung 
e) öffentliche Sicherheit 
f) Rettungswesen und Katastrophenschutz 
g) Kultur und Sport 
h) Wirtschaftliche Entwicklung 
i) Arbeitsmarkt und Qualifizierung 
j) lnnovation und Technologietransfer 
k) Tourismus und Erholung 
l) Agrarentwicklung 
m) Raumordnung 
n) Verkehr und Transport 
o) Energie 
p) Umwelt- und Naturschutz 
q) Abfallwirtschaft 
r) Wasserwirtschaft 
 
(8) Zur Erreichung der vorgenannten Aufgaben kann d ie EUREGIO sich wirtschaftlich betätigen, 
wobei die für ihre Mitglieder geltenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten sind.  
'

- 4 - 
Artikel 5 
Mitgliedschaft 
 
(1) Mitglieder dieses Zweckverbandes sind die in An lage 1 benannte niederländischen und deut- 
schen Gemeinden, Städte, (Land-) Kreise und Waterschappen. 
 
(2) Gemeinden, Städte, (Land-) Kreise und Waterscha ppen die sich dem Zweck der EUREGIO ver- 
bunden fühlen, können einen schriftlichen Antrag au f Mitgliedschaft an die Geschäftsleitung stel- 
len.  
 
(3) Mitglieder können aus der EUREGIO austreten. Es  bedarf dazu einer schriftlichen Erklärung 
gegenüber der Geschäftsleitung. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres 
nach dem schriftlich erklärten Austritt. 
 
(4) Im Übrigen entscheidet über die finanziellen un d sonstigen Folgen eines Austrittes in jedem Ein- 
zelfall die Verbandsversammlung. 
 
(5) Ausscheidende Mitglieder haften dem Zweckverban d nach ihrem Ausscheiden für die bis zu 
diesem Zeitpunkt entstanden Verbindlichkeiten entsp rechend ihrer Einwohnerzahl. Die ausschei- 
denden Mitglieder verzichten auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung. 
 
 
Artikel 6 
Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
(1) Die Mitglieder wirken an der Willensbildung der  EUREGIO mit. Sie sind über aktuelle grenzüber- 
schreitende Themen und Entwicklungen zu informieren. 
 
(2) Die Mitglieder haben das Recht, Dienstleistunge n, Programme und Einrichtungen der EUREGIO 
in Anspruch zu nehmen. 
 
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit de r EUREGIO zu unterstützen, um die regionale 
grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Entwicklung zu fördern. 
 
(4) Die Mitglieder sind dem Zweckverband gegenüber verpflichtet, im Rahmen ihrer innerstaatlichen 
Befugnisse die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfü llung der Aufgaben der EUREGIO erforder- 
lich sind. 
 
Artikel 7

- 5 - 
Organe 
 
(1) Die Organe der EUREGIO sind: 
• Verbandsversammlung 
• EUREGIO-Rat 
• Vorstand  
 
(2) Die in den Organen der EUREGIO tätigen Personen  scheiden aus, wenn die Voraussetzung für 
ihre Wahl oder Entsendung entfallen sind, insbesond ere wenn sie nicht mehr über ein Amt oder 
Mandat der Mitglieder verfügen. 
 
(3) Zur Entlastung des Vorstandes wird eine Geschäf tsleitung eingerichtet. 
 
 
Artikel 8 
Verbandsversammlung 
 
(1)  Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Mitglieder. Sie tagt mindestens einmal im 
Jahr. Sie verabschiedet eine Geschäftsordnung für die Durchführung der Sitzungen. 
 
(2) Zur ersten Verbandsversammlung nach der Bildung  des Zweckverbandes lädt die Geschäftslei- 
tung des EUREGIO e.V. ein. 
 
(3) Jedes Mitglied entsendet eine Anzahl Vertreteri nnen und Vertreter in die Verbandsversammlung 
nach folgendem Schlüssel: 
 bis zu 5.000 EUR Mitgliedsbeitrag =  1  Vertreter/in 
 von 5.001 - 10.000 EUR Mitgliedsbeitrag =  2  Vertreter/in 
 von 10.001 - 20.000 EUR Mitgliedsbeitrag =  3  Vertreter/in 
 von 20.001 - 40.000 EUR Mitgliedsbeitrag =  4  Vertreter/in 
 von 40.001 - 60.000 EUR Mitgliedsbeitrag =  5 Vertreter/in 
 von 60.001 - 80.000 EUR Mitgliedsbeitrag =  6 Vertreter/in 
Auf Mitglieder mit mehr als 80.000 EUR Mitgliedsbei trag entfällt für jede angefangene 20.000 
EUR Mitgliedsbeitrag, welche die 80.000 EUR übersteigen, ein/e zusätzliche/r Vertreter/in.  
 
 Bei Neubeginn einer Wahlperiode sind zur Ermittlun g der Anzahl der Vertreter/innen die Bei- 
tragszahlungen maßgebend, welche auf den Einwohnerz ahlen zum 01.01. der letztgültigen offizi- 
ellen Einwohnerzahlen des Centraal Bureau voor Stat istiek und der Landesämter für Datenverar- 
beitung und Statistik der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen beruhen.

- 6 - 
Die Wahlperiode entspricht der bei den Mitgliedern. 
 
(4) Jede/r Vertreter/in hat eine Stimme. 
 
(5) Wählbar von niederländischen Städten und Gemein den sind Mitglieder der Stadt- und Gemeinde- 
räte und der Colleges van Burgemeester & Wethouders  einschließlich deren Vorsitzenden, von 
den Waterschappen Mitglieder der Verbandsversammlun g und des Vorstandes, auf deutscher 
Seite Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte, der K reistage und Dienstkräfte der Mitgliedskom- 
munen.  
 
(6) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Voraussetzun gen der Wahl entfallen. Das entsendende Mit- 
glied benennt in diesem Fall unverzüglich einen Ersatz. 
 
(7) Für jede/n Vertreter/in in der Verbandsversamml ung ist ein Stellvertreter zu benennen. Für des- 
sen Mitgliedschaft gelten die Absätze (3) bis  (7) entsprechend. 
 
(8) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte e ine/n Vorsitzende/n für 4 Jahre, wobei die nie- 
derländische und die deutsche Seite abwechselnd ver treten sein sollen. Eine zweite Wiederwahl 
einer/s Vorsitzenden ist ausgeschlossen.  
 
(9) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte z wei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer 
von 4 Jahren. Die stellvertretenden Vorsitzenden so llen nicht beide Vertreter/innen der nieder- 
ländischen oder der deutschen Seite sein. 
 
(10) Die von den Mitgliedern entsendeten Vertreter/ innen in der Verbandsversammlung sind verpflich- 
tet, die Mitglieder mündlich oder schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten der EUREGIO zu 
informieren und Fragen zu beantworten. Sie können d urch die Mitglieder, die sie vertreten, über 
ihre Tätigkeiten in den EUREGIO-Organen zur Verantw ortung gezogen werden und, falls diese 
Instanz ihnen das Vertrauen entzieht, ihr Mandat verlieren. 
 
(11) Mitglieder des Vorstandes können an der Verban dsversammlung teilnehmen. Sie haben Rede- 
und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Ausgenommen  hiervon ist die/er Vorsitzende des Vor- 
standes. 
 
(12)  Die Geschäftsleitung kann beratend an der Ver bandsversammlung teilnehmen.

- 7 - 
Artikel 9 
Aufgaben und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über: 
a) Aufnahme von Mitgliedern. 
b) Änderung der Verbandssatzung, 
c) Haushalt und Rechnungslegung der EUREGIO, 
d) Entlastung des Vorstandes, 
e) Die Geschäftsordnung des Zweckverbandes,  
f) Die Verbandsversammlung ist für alle Angelegenhe iten des Zweckverbandes zuständig, so- 
weit die Satzung nichts anderes bestimmt. 
 
(2) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung erfolgen  auf Vorschlag des EUREGIO-Rates. 
 
 
Artikel 10 
EUREGIO-Rat 
 
(1) Der EUREGIO-Rat ist das politische Organ der EU REGIO. 
 
(2) Der EUREGIO-Rat besteht aus 84 Mitgliedern, die  als Mandatsträger/innen nach Maßgabe von 
Art. 12 und Art. 13 nach einem politischen und regi onalen Schlüssel von den Mitgliedern gewählt 
werden. Neben der/m Vorsitzenden und den stellvertr etenden Vorsitzenden sind je 42 Mitglieder 
des EUREGIO-Rates Vertreter/innen von deutscher bzw . niederländischer Seite. Nach Möglich- 
keit sollen auch kleinere Parteien vertreten sein. Die Wahlperiode entspricht der bei den Mitglie- 
dern. 
 
(3) Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung und  seine Stellvertreter/in sind Mitglieder des 
EUREGIO-Rates. Sie sind auch Vorsitzende/r und stel lvertretende/r Vorsitzende des EUREGIO-
Rates.  
 
(4) An den Sitzungen können mit beratender Stimme t eilnehmen: 
• Mitglieder des Europäischen Parlaments 
• Bundestagsabgeordnete 
• Vertreter/innen der Staten-Generaal 
• Landtagsabgeordnete der Länder Niedersachsen und N ordrhein-Westfalen 
• Parlamentarische Vertreter/innen der Provinzen Dre nthe, Gelderland und Overijssel  
soweit deren Wahlbezirke oder Arbeits- bzw. Wohnorte ganz oder teilweise im Gebiet 
der EUREGIO liegen,

- 8 - 
• die Landräte/innen, die Bürgermeister/innen oder d eren Allgemeine Vertreter/innen 
bzw. der Locoburgemeester aus dem gesamten EUREGIO-Gebiet 
• die Dijk- oder Watergrafen oder deren Stellvertret er/innen aus dem gesamten EU- 
REGIO-Gebiet, 
• die Mitglieder des Vorstandes,  
• die Geschäftsleitung.  
Mitglieder mit beratender Stimme haben ein Rederecht, jedoch kein Recht, an Abstimmungen 
oder Wahlen mitzuwirken.  
 
(5) Mit Zustimmung des EUREGIO-Rates können Repräse ntantinnen/en Dritter an den Sitzungen 
teilnehmen und ein eingeschränktes Rederecht erhalten. 
 
 
Artikel 11 
Aufgaben und Zuständigkeiten des EUREGIO-Rates 
 
(1) Der EUREGIO-Rat hat die Funktion eines gemeinsa men Beratungs- und Koordinierungsorgans 
für Grundsatzfragen im Rahmen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. 
 
(2)  Der EUREGIO-Rat hat insbesondere folgende Aufg aben und Zuständigkeiten: 
 
a) Wahl für die Besetzung des Vorstandes,  
b) Bildung und Besetzung eigener Ausschüsse sowie v on ad hoc Themenforen, 
c) Bestätigung der Bestellung und Entlassung der Ge schäftsleitung gemäß Beschluss des 
Vorstandes, wobei dies jeweils keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, 
d) Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversamml ung (einschließlich Haushalt). 
 
 
Artikel 12  
Entsendung der niederländischen Mitglieder in den EUREGIO-Rat 
 
(1) Die Entsendung der niederländischen Mitglieder erfolgt durch die Verbandsversammlung aus den 
Mitgliedern der Verbandsversammlung auf Vorschlag d er Mitgliedskommunen oder regionaler 
Einrichtungen, welche die Mitgliedskommunen dafür e rmächtigen, sowie der Waterschappen Rijn 
en Ijssel sowie Vechtstromen, im folgenden Waterschappen genannt.  
 
(2) Die Aufteilung der 42 Sitze für die Regio Achte rhoek, die Regio Twente, die niederländische 
Gruppe und der Waterschappen bestimmt sich aufgrund  ihrer Beitragszahlungen im Verhältnis 
zur Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Si tze an niederländischer Seite. Maßgebend

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sind die Beitragszahlungen, welche auf den Einwohne rzahlen zum 01.01. der letztgültigen offizi- 
ellen Einwohnerzahlen des „Centraal Bureau voor Statistiek“ basieren. 
 
(3) Für neue niederländische Mitgliedskörperschafte n in der EUREGIO werden entsprechend ihrer 
Beitragszahlung Sitze abgetreten bzw. es erfolgt in nerhalb des Kontingentes der 42 niederländi- 
schen Sitze eine Neuverteilung entsprechend dem Verhältnis der Beitragszahlungen. 
 
(4) Die Wahlperiode entspricht der niederländischen  Verfassung, dem niederländischen Kommunal- 
recht und dem niederländischen Waterschapswet. 
 
 
Artikel 13 
Entsendung der deutschen Mitglieder in den EUREGIO- Rat 
 
. 
(1) Die Entsendung der 42 deutschen Mitglieder in d en EUREGIO-Rat erfolgt durch die Verbands- 
versammlung aus ihrer Mitte auf Vorschlag der der E UREGIO angehörenden (Land-) Kreise, 
kreisfreien Städte sowie unmittelbar von den kreisa ngehörigen Kommunen, sofern deren (Land-) 
Kreis kein Mitglied der EUREGIO ist. 
 
(2) Die Anzahl der Sitze für die (Land-) Kreise und  kreisfreien Städte bestimmt sich aufgrund ihrer 
Beitragszahlungen, die auf den Einwohnerzahlen beru hen, im Verhältnis zur Anzahl der insge- 
samt zur Verfügung stehenden Sitze an deutscher Sei te. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen 
zum 01.01. der letztgültigen offiziellen Einwohnerz ahlen der Landesämter für Datenverarbeitung 
und Statistik der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. 
 
(3) Sind in einem Gebiet (Land-) Kreis und kreisang ehörige Städte und Gemeinden Mitglied, dann 
sind die Mitglieder vom Kreistag zu zwei Drittel au f Vorschlag der EUREGIO-Mitgliedsgemeinden 
zu wählen. Sofern die Gesamtzahl der Entsendungen f ür einen (Land-) Kreis nicht überstiegen 
wird, müssen dabei die kreisangehörigen EUREGIO-Mit gliedsgemeinden über 40.000 Einwohner 
mit einem Mitglied im EUREGIO-Rat vertreten sein, w elches dann auf Vorschlag der jeweiligen 
kreisangehörigen EUREGIO-Migliedsgemeinde vom Kreistag zu wählen ist.    
 
(4) Für neue deutsche Mitgliedskörperschaften in de r EUREGIO werden entsprechend ihrer Bei- 
tragszahlung Sitze abgetreten bzw. es erfolgt inner halb des Kontingentes der 42 deutschen Sitze 
eine Neuverteilung entsprechend dem Verhältnis der Beitragszahlungen. 
 
(5) Die Wahlperiode entspricht der bei den EUREGIO- Mitgliedskörperschaften.

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Artikel 14 
Vorstand  
 
(1) Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern,  
a) dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung sow ie 
b) zehn nach Art. 11 gewählten Vorstandsmitgliedern . 
Außerdem nehmen je 2 Vertreter/innen der im EUREGIO -Rat vertretenen Fraktionen als bera- 
tende Mitglieder an den Sitzungen teil. 
 
(2) Bei einer Wahl in den Vorstand muss die/der gew ählte Vertreter/in des Mitglieds ihr/sein Mandat 
für die Verbandsversammlung niederlegen. 
 
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom EUREGIO-Rat gewählt. 
a) Fünf Mitglieder von niederländischer Seite werde n nach einem regionalen Schlüssel ent- 
sandt aus den Colleges van Burgemeester en Wethoude rs und dem Vorstand der Wa- 
terschappen.  
b) Fünf deutsche Mitglieder werden nach einem regio nalen Schlüssel aus dem Kreis der 
Hauptverwaltungsbeamten entsandt. 
Die Stellvertretung der Vorstandsmitglieder richtet  sich nach den für sie einschlägigen niederlän- 
dischen bzw. deutschen kommunalrechtlichen Regelungen und dem Waterschapswet.  
 
(4) Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist  auch Vorsitzende/r des Vorstandes. Der Vor- 
stand wählt aus den Mitgliedern eine/n Stellvertret er/in auf die Dauer von 4 Jahren. Vorsitzende/r 
und stellvertretende/r Vorsitzende/r sollen nicht b eide Vertreter/innen der niederländischen oder 
der deutschen Seite sein. 
 
(5) Die Geschäftsleitung der EUREGIO nimmt mit bera tender Stimme an den Sitzungen des Vor- 
standes teil.

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Artikel 15 
Aufgaben und Zuständigkeiten 
des Vorstandes  
 
(1) Der Vorstand ist zuständig 
a) für die Durchführung der Beschlüsse der Verbands versammlung,  
b) für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüs se des EUREGIO-Rates, 
c) für personelle, organisatorische und finanzielle  Angelegenheiten soweit nicht ein anderes 
Organ zuständig ist, 
d) für die Bestellung und Entlassung der Geschäftsl eitung sowie deren Anstellungsverträge, 
e) für die Festlegung der Zuständigkeiten der Gesch äftsleitung, insbesondere für die Be- 
stimmung des laufenden Geschäfts, 
f) für Entscheidungen, soweit ein anderes zuständig es Organ wegen der Dringlichkeit der 
Angelegenheit nicht entscheiden kann; er informiert  das zuständige Organ über die Ent- 
scheidungen, 
g) für die Beschlussfassung in Rechtsangelegenheite n. 
 
(2) Der Vorstand kann die Zuständigkeiten und Oblie genheiten der Geschäftsleitung gegenüber den 
anderen Organen und hinsichtlich der Vertretungsbef ugnisse im Innenverhältnis durch eine 
Dienstanweisung allgemein und die Prozessführung vor Gericht im Einzelfall regeln. 
 
(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretu ng des Zweckverbandes erfolgt durch die/den Vor- 
sitzende/n des Vorstandes oder seine/n Stellvertret er/in, bei laufenden Geschäften durch die Ge- 
schäftsleitung. Der/die Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich Dienstvorgesetzte/r der Ge- 
schäftsleitung.  Für den Zweckverband verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. 
 
(4) Der Vorstand kann das Zusammentreten der Verban dsversammlung oder des EUREGIO-Rates 
unter Benennung der Beratungsgegenstände verlangen. 
 
 
Artikel 16 
Geschäftsleitung  
 
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus der/m Geschäft sführer/in. Die/der Geschäftsführer/in wird durch 
eine/n Stellvertreter/in vertreten. Eine weitere Delegation ist zulässig.

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(2) Die Geschäftsleitung ist zuständig für die lauf enden Geschäfte der Verwaltung, die Verwaltung 
der Finanzen und die Organisation, soweit sie nicht  dem Vorstand vorbehalten sind. Die Ge- 
schäftsleitung bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. 
 
(3) Die Geschäftsleitung ist für Personalmaßnahmen zuständig, insbesondere für die Auswahl, Ein- 
stellung und Entlassung des Personals zur Erfüllung der Aufgaben der EUREGIO.  
 
(4) Die EUREGIO kann hauptamtliches Personal einste llen und einsetzen. 
 
 
Artikel 17 
Ausschüsse und ad hoc Themenforen  
 
Gemäß Artikel 11 kann der EUREGIO-Rat aus seiner Mi tte zu seiner Aufgabenerfüllung Ausschüsse und 
ad hoc Themenforen bilden, auflösen sowie deren Mitglieder benennen. 
Je nach Aufgabenstellung können Vertreter/innen gesellschaftsrelevanter Gruppen vertreten sein. 
 
 
Artikel 18 
Verfahren in den EUREGIO-Organen 
 
(1) Die/der jeweilige Vorsitzende oder im Falle sei ner Verhinderung die jeweiligen Stellvertreter 
lädt/laden mit einer Frist von zwei Wochen unter Be ifügung einer Tagesordnung zur Sitzung des 
jeweiligen Gremiums ein. Die Einladung und die Tage sordnung sind in niederländischer und 
deutscher Sprache zu verfassen. Ein Fünftel der Mit glieder des Gremiums können das Zusam- 
mentreten unter Benennung der Beratungsgegenstände oder die Aufnahme eines Tagesord- 
nungspunktes verlangen. 
 
(2) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn wenigsten s die Hälfte der stimmberechtigten Vertre- 
ter/innen anwesend ist. Sie gelten als beschlussfäh ig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht 
festgestellt worden ist. Sitzungen ohne beschlussfä higes Gremium können mit selber Tagesord- 
nung wiederholt werden, unter Beachtung der Fristen . Über diese Tagesordnungspunkte können 
dann auch Beschlüsse herbeigeführt werden, ohne das s wenigstens die Hälfte der stimmberech- 
tigten Mitglieder anwesend ist. In der Einladung zur Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung und des E UREGIO-Rates sind grundsätzlich öffentlich. 
Sie beschließen über die Nicht-Öffentlichkeit von S itzungen, wenn mindestens 1/5 der anwesen- 
den stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen od er die/der Vorsitzende dies für notwendig

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erachtet. 
 
(4) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben 
worden ist. 
 
(5) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit de r erschienenen stimmberechtigten Mitglieder 
der jeweiligen Organe gefasst, sofern nicht durch d iese Satzung abweichende Regelungen ge- 
troffen worden sind. Von der Mitwirkung an einer En tscheidung ist ausgeschlossen, wer als Ver- 
treter/in oder wenn der Vertretende davon einen unmittelbaren Vorteil haben kann. 
 
(6) Über alle Sitzungen werden durch die Geschäftsl eitung Ergebnisprotokolle angefertigt. Über 
nicht-öffentliche Sitzungen werden gesonderte Ergeb nisprotokolle gefertigt, die nicht veröffent- 
licht werden. Die Protokolle der Verbandsversammlun g, des EUREGIO-Rates und der Vor- 
standssitzungen sind in deutscher und in niederländ ischer Sprache auszufertigen und von der 
Geschäftsleitung zu unterzeichnen. 
 
(7) Die Tagesordnung, die Sitzungsunterlagen und Pr otokolle der Gremiensitzungen werden durch 
die Geschäftsleitung den Mitgliedskommunen und den Vertreterinnen und Vertretern der jeweili- 
gen Gremien übersandt. 
 
(8) Nähere Regelungen zu dem Verfahren in den EUREG IO-Organen können in der Geschäftsord- 
nung getroffen werden. 
 
(9) Die Satzung kann von der Verbandsversammlung mi t 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stim- 
men [siehe Artikel 8 (3)] der Vertreter/innen abgeä ndert werden. Voraussetzung ist, dass die 
Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt vier Wochen  vor dem Versammlungstermin schrift- 
lich mitgeteilt worden ist. 
 
(10)  Die Aufgaben des Zweckverbandes können von de r Verbandsversammlung mit einstimmigem 
Beschluss abgeändert werden.   
 
 
Artikel 19 
Finanzen 
 
(1) Von den Mitgliedern werden zur Deckung des notw endigen Finanzbedarfs der EUREGIO Mit- 
gliedsbeiträge erhoben, deren Bemessungsgrundlage die Einwohnerzahl des jeweiligen Mitglieds 
ist, die auf den Einwohnerzahlen zum 01.01. der let ztgültigen offiziellen Einwohnerzahlen des 
Centraal Bureau voor Statistiek und der Landesämter  für Datenverarbeitung und Statistik der

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Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen beruhe n Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird 
von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der in der Sitzung anwe- 
senden stimmberechtigten Vertreter/innen beschlosse n. Dabei soll der Beitrag je Einwohner und 
Jahr von den Waterschappen 2/29 des allgemeinen Bei trages betragen. Sind sowohl ein Kreis 
als auch ihm angehörige Kommunen Mitglied, so könne n sich diese den Mitgliedsbeitrag für das 
gemeinsame Gebiet teilen. Kommunen, die auch zahlen des Mitglied in einer anderen Euregio 
sind, erhalten eine Beitragsermäßigung von 10 %. 
 
(2) Der Haushaltsplan soll zu Anfang des Haushaltsj ahres vorliegen und beschlossen sein. Haus- 
haltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Entwurf des Hau shaltsplanes muss den Vertretern in der Ver- 
bandsversammlung zwei Wochen vor Beschlussfassung v orliegen. 
 
(3) Die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rec hnungsführung richten sich nach dem für 
Zweckverbände geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen. 
 
(4) Die Verbandsversammlung bestellt zwei Mitgliede r aus ihrer Mitte, welche die Aufgaben eines 
Rechnungsprüfungsausschusses übernehmen. Sie sollen  ihre Aufgabe kostenfrei durchführen 
und berechtigt sein, das Rechnungsprüfungsamt einer  Mitgliedskörperschaft in Anspruch zu 
nehmen. 
 
 
Artikel 20 
Aufsicht 
 
Die Aufsicht über den Zweckverband EUREGIO führt die Bezirksregierung Münster. 
 
Artikel 21 
Auflösung der EUREGIO 
 
(1) Die Auflösung der EUREGIO kann nur in einer bes onderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 
zwei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Sitz ung der Verbandsversammlung mit einer 
Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 
 
(2) Die Verbandsversammlung beschließt auch über di e Art der Liquidation und die Verwertung des 
Vermögens. 
Sofern die Verbandsversammlung nichts anderes besch ließt, sind die Mitglieder des Vorstandes 
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
 
Der Vorstand kann seine Aufgaben solange ausführen,  bis die Liquidation formal abgeschlossen

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ist. Er kann die Geschäftsleitung mit der Durchführung der Liquidation beauftragen. 
 
(3) Die Mitglieder der EUREGIO sind verpflichtet, e ntsprechend den Regelungen zur Berechnung 
der Mitgliedsbeiträge während der Liquidation Zusch üsse zur Begleichung der Verbindlichkeiten 
der EUREGIO zu leisten, die nach Verwertung des Ver mögens der EUREGIO verbleiben. Hierzu 
zählen auch Verbindlichkeiten, die Dritten entstehe n, die der EUREGIO Personal zur Verfügung 
gestellt haben, das infolge der Auflösung der EUREGIO nicht mehr beschäftigt werden kann. 
 
(4) Bei einer Auflösung der EUREGIO und bei einer A ufgabenänderung gelten für die deutschen 
Mitglieder die Vorschriften der §§ 128 ff. des Beam tenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I.  S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I. S. 160) entsprechend.  Die Mitglieder sind verpflichtet, sich darum 
zu bemühen, die vorhandenen Beamtinnen und Beamten in ihren Dienst zu übernehmen. Bei 
Angestellten haben alle Mitglieder entsprechend zu verfahren.  
 
 
Artikel 22 
Öffentliche Bekanntmachungen 
 
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen soweit vorhan den in den Amtsblättern für den Regierungsbezirk 
Münster und dem Amt für regionale Landesentwicklung  Weser-Ems. Auf niederländischer Seite veröffent- 
lichen die der EUREGIO angehörigen Kommunen und Wat erschappen in ihren digitalen Amtsblättern. 
 
 
Artikel 23 
Entstehen des Zweckverbandes EUREGIO 
 
(1) Die Satzung wird wirksam mit der Genehmigung du rch die Bezirksregierung Münster. 
 
(2) Der Zweckverband EUREGIO entsteht am ersten Tag e des Monats, der der öffentlichen Be- 
kanntmachung der Zweckverbandssatzung und ihrer Gen ehmigung im Amtsblatt für den Regie- 
rungsbezirk Münster folgt.  
 
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Beschlussvorlage

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V/0310/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Beitritt der Stadt Münster zum grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO 
- Beschlussfassung zur Satzung 
- Beitrittsbeschluss der Stadt Münster 
- Zustimmung zur Beitragsfestsetzung 
- Entsendung von Mitgliedern in die Organe des Zweckverbandes 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
06.05.2015 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster stimmt der anliegenden Satzung (Anlage 1) für den grenzüberschreite n-
den Zweckverband EUREGIO zu und beschließt den Beitritt zum Zeitpunkt seiner Gründung.  
 
2. Die Stadt Münster stimmt der Festlegung des Mitgliedsbeitrages – vorbehaltlich der von der 
EUREGIO-Verbandsversammlung festzusetzenden Beitragsordnung – auf 0,29 € pro Ei n-
wohnerin und Einwohner und Jahr zu, wobei bis zur Auflösung des EUREGIO e.V. die Be i-
träge der „Kommune“ zum grenzüberschreitenden Zweckverband mit den Beiträgen der 
„Kommune“ für die Mitgliedschaft im EUREGIO e.V. verrechnet werden.  
 
3. Die „K ommune“ benennt die folgenden Vertreter/innen sowie deren Stellvertreter/innen für 
die Gremien der EUREGIO      
 
3.1. In die Verbandsversammlung der EUREGIO werden entsandt: 
  
 Mitglieder     Stellvertretung 
 
1.   1.  
2.  2. 
3.  3. 
4.   4. 
5.  5. 
6.  6. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0310/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492-3300 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.04.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0310/2015 
 von der Verwaltung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Beamter/in oder Ange-
stellte/r): 
 
7. Jürgen Kupferschmidt   7. Christiane Lösel 
 
 
3.2 Für die Wahl in den EUREGIO -Rat werden als Vertreter/innen der Stadt Münster 
vorgeschlagen:  
  
 
 Mitglieder     Stellvertretung 
 
1.   1.  
2.  2. 
3.  3. 
4.   4. 
 
 von der Verwaltung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Beamter/in oder Ange-
stellte/r): 
 
5. Jürgen Kupferschmidt  5. Christiane Lösel 
  
4. Der Rat weist seine Vertreter/innen in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. an, der 
Auflösung des EUREGIO e.V. nach erfolgreicher Gründung des grenzüberschreitenden 
Zweckverbandes EUREGIO zuzustimmen.  
 
5. Ferner weist der Rat seine Vertreter/innen an, dass abweichend von Art. 18 der Satzung des 
EUREGIO e.V. dessen Vermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt, sondern auf den 
grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen wird.   
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
 
Produktgruppe 0102 Geschäftsführung politischer 
Gremien, Städtepartnerscha f-
ten 
2016 ff 87.043  
Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und 
Dienstleistungen

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Begründung: 
 
Die EUREGIO e.V. möchte Anfang 2016 ihre Rechtsform verändern und die Mitgliedsbeiträ ge 
harmonisieren. Dafür sind die in dieser Vorlage formulierten Beschlüsse von den Kreistagen und 
Stadt- und Gemeinderäten der Mitgliedskommunen notwendig. Diese Vorlage wird in modifizierter 
Form allen Kreistagen und Stadt- und Gemeinderäten der Mitgliedskommunen vorgelegt. Um eine 
Entscheidung zu ermöglichen, werden im Folgenden dazu die folgenden Punkte erläutert:  
1. Aufgaben und aktuelle Organisation der EUREGIO 
2. Aktuelle Rechtsform der EUREGIO und deren Problem 
3. Geplante neue Rechtsform der EUREGIO 
4. Beratungs- und Entscheidungsstrukturen der EUREGIO – aktuell und zukünftig im Ve r-
gleich 
5. Vertretungen der Mitgliedskommunen in den EUREGIO-Gremien – aktuell und zukünftig  
6. Inhaltliche, rechtliche, finanzielle und steuerliche Auswirkungen des Rechtsformwechsels  
7. Auflösung des EUREGIO e.V. 
8. Aufnahme neuer Mitglieder zum Zuge des Rechtsformwechsels  
9. Harmonisierung Mitgliedsbeiträge 
10. Erhöhung Mitgliedsbeiträge  
11. Zeitplan für den Übergang von der alten zur neuen Rechtsform  und zur Harmonisierung 
der Mitgliedsbeiträge 
 
1. Aufgaben und aktuelle Organisation der EUREGIO 
Die EUREGIO ist ein Verbund von 129 niederländischen und deutschen Kommunen aus den Tei l-
gebieten Vechtetal, Regio Twente, Regio Achterhoek, Landkreise Grafschaft Bentheim, Emsland 
und Osnabrück, die Städte Osnabr ück sowie Münster und die Kreise des Münsterlandes. Der Sitz 
der EUREGIO ist in Gronau, unmittelbar an der Grenze, die Tagungsräume liegen wenige Meter 
von der Geschäftsstelle entfernt auf niederländischer Seite in Enschede/Glanerbrug. Die EUR E-
GIO ist die älteste grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Europa.  
 
Gemäß ihrer Satzung übernimmt die EUREGIO für ihre Mitglieder auf vielen Gebieten die folge n-
den Aufgaben:  
- Förderung, Unterstützung und Koordinierung der regionalen grenzüberschreitenden Zu sam-
menarbeit (bspw. Förderung von Schulpartnerschaften, Unterstützung bei der Abstimmung 
von Hochwasserschutz und Notfallversorgung, Koordinierung gemeinsame r Entwicklungs-
vorhaben Verkehrskorridor Amsterdam - Berlin) 
- Entwicklung und Durchführung von grenzü berschreitenden Programmen und Projekten ei n-
schließlich Gewinnung und Verwaltung von dafür notwendigen Fördermitteln (bspw. Projekt 
„Tourismus-Marketing in der Grenzregion“, „Mechatronik in KMU“) 
- Beratung von Mitgliedern, Bürgern, Unternehmen, Verbänden, Behörden und andere Institutio-
nen in grenzübergreifenden Fragen (bspw. Arbeiten im Nachbarland) 
- Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder gegenüber internationalen, nationalen 
und anderen Institutionen (bspw. Einführung der Maut in Deutschland, Erlern en der Nac h-
barsprache) 
- Übernahme der Verwaltung für das EU -Förderprogramm INTERREG im EUREGIO -Gebiet 
(INTERREG-Programmmanagement)

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Die aktuelle Organisation der EUREGIO ist dem folgenden Schaubild zu entnehmen:  
 
 
 
Abbildung 1: Aktuelle Organisation der EUREGIO  
 
In der Geschäftsstelle der EUREGIO arbeiten derzeit auf insgesamt 43,67 Vollzeitstellen 55 Mita r-
beiterinnen und Mitarbeiter, von denen 49 anteilig oder ganz in Förderprojekten bzw. in der I N-
TERREG-Verwaltung beschäftigt sind.  
 
 
2. Aktuelle Rechtsform der EUREGIO und deren Problem 
Am 11.11.1998 hat der Rat der Stadt Münster die Verwaltung beauftragt, die Mitgliedschaft der 
Stadt Münster im Zweckverband EUREGIO zu beantragen. Im Jahr 1999 ist die Stadt Münster der 
Euregio Kommunalgemeinschaft Rhein -Ems e.V. beigetreten, gleichzeitig wurde die Satzung des 
EUREGIO e.V. verabschiedet.  
Die EUREGIO arbeitet seit 1999 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Seit dieser Zeit 
bezahlen die niederländischen Kommunen ihren Mitgliedsbeitrag – soweit sie einer Regio angehö-
ren über diese –  an die EUREGIO und sind auch in dem EUREGIO -Rat und im EUREGIO -
Vorstand paritätisch vertreten. Allerdings erschien in den Räten der niede rländischen Kommunen 
eine formal-juristische Mitgliedschaft in einem deutschen „Ve rein“ nicht umsetzbar. Entsprechend 
verfügen die niederländischen Mitgliedskommunen anders als die deutschen Mi tglieder über kein 
Stimmrecht bei der alljährlichen Mitgliederversammlung und sind formal-juristisch auch nicht an die 
EUREGIO gebunden.  
 
Die EUREGIO übernimmt für ihre Mitglieder grenzüberschreitend vielfältige Aufgaben (s. Punkt 1). 
Die Erledigung all dieser Aufgaben erfordert die Einstellung von Personal und die Vorhaltung von 
Büroräumlichkeiten. Um den sich daraus ergebenden vertraglichen Verpf lichtungen stets nac h-
kommen zu können, ist es für die EUREGIO wichtig, entsprechende Verlässlichkeit in der Mitglied-
schaft nicht nur politisch, sondern auch formal-juristisch zu haben. Dies erscheint ausschließlich in 
einer Rechtsform möglich, in der Niede rländer wie Deutsche ohne rechtliche Hürden Mitglied we r-
den können. Diese neue Rechtsform soll es zudem erlauben, dass Aufgaben im Bereich der Fö r-
dermittelverwaltung wie das INTERREG -Programmmanagement, auch zukünftig noch von den 
Ministerien ohne erheblic hen juristischen Begründungsaufwand an die EUREGIO vergeben we r-
den können, was bei der Rechtsformen des „eingetragenen Vereins“ nicht unbedingt gegeben ist.

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3. Geplante neue Rechtsform der EUREGIO 
Überlegungen, die Zusammenarbeit in der EUREGIO gesellschaftsrechtlich von dem bestehenden 
Verein in einen niederländisch -deutschen Zweckverband zu überführen, hat es seit dem deutsch -
niederländischem Staatsvertrag von Anholt (23.05.1991) immer wieder gegeben. Aus unterschie d-
lichsten Gründen wurden diese Überlegunge n jedoch stets wieder zurückgestellt. In 2013 hat die 
EUREGIO-Geschäftsstelle die damaligen Argumente gegen den Rechtsformwechsel vor dem Hi n-
tergrund der geänderten Rechtslagen nochmals geprüft und ist zu der Erkenntnis gekommen, dass 
die aufgeführten Grün de wie steuerliche und sozialvers icherungsrechtliche Probleme bei einer 
Gruppe der EUREGIO-Mitarbeiter/innen  heute nicht mehr in der beschriebenen Form zum Tragen 
kommen.  
 
Die EUREGIO ist eine Einrichtung von Kommunen. Deshalb bietet sich als Rechtsform eine Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts an. Diese hat gegenüber einer privatrechtlichen Rechtsform, wie 
dem eingetragenen Verein , haftungsrechtliche Vorteile. Außerdem können Aufgaben im Bereich 
des Fördermittelmanagements, wie das INTERREG -Programmmanagement, auch zukünftig von 
den Ministerien an die EUREGIO unkompliziert vergeben werden.  
 
In den EUREGIO -Gremien wurden als mögliche neue Rechtsform a) ein grenzüberschreitender 
Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt sowie b) ein Europäischer Verbund der  territorialen 
Zusammenarbeit (EVTZ) diskutiert. Die Prüfung der Eignung beider Rechtsformen ergab, dass 
beim EVTZ noch nicht ganz deutlich erscheint, ob es nach dem deutschen Recht wirklich als eine 
Körperschaft des öffentlichen Rechts einzuordnen ist und  wie die steuerrechtliche Behandlung ist.  
Aus diesem Grunde haben sich die Gremien der EUREGIO für den grenzüberschreitenden 
Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt als neue Rechtsform entschieden. Auch die drei a n-
deren Euregios im niederländisch -deutschen Grenzbereich sind als grenzüberschreitende Zwec k-
verbände organisiert. Die rechtlichen Entwicklungen auf europäischer Ebene zum EVTZ sollen von 
der EUREGIO jedoch weiter verfolgt werden.  
 
Verbunden mit dem Rechtsformwechsel wurde auch der Sitz der EUREG IO diskutiert. Die EURE-
GIO Geschäftsstelle hat derzeit ihren Sitz in Gronau unmittelbar am Grenzübergang nach Ensch e-
de. Das Grundstück, auf dem das eigene Gebäude steht, gehört jeweils zu Hälfte den Städten E n-
schede und Gronau. Wenige Meter von der Geschäf tsstelle entfernt, verfügt die EUREGIO über 
ein kleines Büro- und Tagungszentrum auf niederländischer Seite in angemieteten Räumlichkeiten. 
Rechtlich gesehen ist der Sitz einer juristischen Person grundsätzlich dort, wo der Sitz der Verwa l-
tung bzw. der Leitung ist, dies wäre entsprechend eher in Gronau als in Enschede. Für einen Sitz 
auf deutscher Seite sprechen auch Regelungen im Sozial - und Arbeitsrecht. Nach dem niederlä n-
dischen Recht sind öffentliche Arbeitgeber sogenannte „Eigenrisikoträger“ bei der Ar beitslosenver-
sicherung, das heißt, sie müssen für ihre vorherigen Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld und Ma ß-
nahmen der Reintegration bezahlen. Die EUREGIO als grenzüberschreitende Körperschaft des 
öffentlichen Rechts mit Sitz in den Niederlanden würde als öffentlicher Arbeitgeber gezählt, mit den 
entsprechenden finanziellen Konsequenzen.

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Beratungs- und Entscheidungsstrukturen der EUREGIO – aktuell und zukünftig im Ve r-
gleich 
 
Die zukünftige Organisationsstruktur der EUREGIO ist in der untenstehenden Grafik dargestellt.  
 
 
Abbildung 2: Zukünftige Organisation der EUREGIO 
 
Änderungen gibt es vornehmlich bei der Mitgliederversammlung. Diese wird zukünftig eine Ve r-
bandsversammlung sein, an der erstmalig niederländische wie deutsche Mitglieder stimmberec h-
tigt teilnehmen. Die EUREGIO-Verbandsversammlung wird formal das höchste Organ, der EUR E-
GIO-Rat das höchste politische Gremium des grenzüberschreitenden Zweckverbandes. Mi tglied 
des EUREGIO-Rates kann – aufgrund gesetzlicher Vorgaben - zukünftig nur die - bzw. derjenige 
werden, die/der auch Mitglied der EUREGIO-Verbandsversammlung ist.  
 
Dabei sind die Aufgaben der derzeitigen Mitgliederversammlung und die der zukünftigen EUR E-
GIO-Verbandsversammlung durchweg vergleichbar. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben gehen j e-
doch folgende zwei Aufgaben auf die EUREGIO -Verbandsversammlung über, die aktuell beim 
EUREGIO-Rat liegen:   
a) Beschlussfassung über die Gründung (Auflösung), den Erwerb (Verkauf) oder die Beteil i-
gung (Aufgabe der Beteiligung) an Gesellschaften,  
b) alle die Angelegenheiten, die keinem anderen Gremium zugewiesen sind.  
 
Grundsätzlich unverändert bleibt:  
a) die Arbeit des EUREGIO-Rates 
b) die Arbeit des EUREGIO-Vorstandes 
c) die Arbeit der EUREGIO-Ausschüsse und der EUREGIO-Themenforen 
d) die Unterstützung der EUREGIO-Gremien durch die Geschäftsstelle  
 
 
4. Vertretungen der Mitgliedskommunen in den EUREGIO -Gremien – aktuell und zukünf-
tig (Ziffer 3 des Beschlussvorschlages) 
Wie zurzeit, so können auch zukünftig die Mitgliedskommunen Vertreter/innen zu den EUREGIO -
Gremien entsenden. Dies können auf niederländischer Seite Mitglieder der Stadt - und Gemeinde-
räte und der Coll eges von Burgemeester & Wethouders sein, bzw. bei einer neuen Mitgliedschaft

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von Waterschappen auch deren Vertreter des Algemeen und des Dagelijks Bestuur, auf deutsc her 
Seite Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte, der Kreistage sowie Dienstkräfte der Mitgliedsko m-
munen.  
 
Die Entsendung erfolgt gestaffelt nach ihrer Größe. Während bislang der Schlüssel für die Staff e-
lung die Anzahl Einwohner waren, wird sich zukünftig  die Anzahl von Vertreter/innen aus den g e-
leisteten Beitragszahlungen ergeben. Diese leiten sich jedoch wiederum aus den Anzahl Einwo h-
ner ab. Der Vorteil des neuen Schlüssels zeigt sich bei gleichzeitiger Mitgliedschaften von (Land -) 
Kreisen und ihren kreisangehörigen Städten / Gemeinden a uf deutscher Seite bzw. bei einer ne u-
en Mitgliedschaft von Waterschappen auf niederländischer Seite. (s. Punkt 8.) Durch den Schlü s-
sel der Beitragszahlungen kann jetzt auch in diesen Fällen einheitlich die Entsendung gereg elt 
werden.  
 
Die wesentlichste Veränderung bei der Gremienbesetzung ist, dass zukünftig in der EUREGIO -
Verbandsversammlung niederländische und deutsche Mitgliedskommunen vertreten sein werden. 
Alle Vertreter/innen der EUREGIO -Verbandsversammlung sind von dem Kommunen neu zu b e-
nennen. Sollen die aktuellen Mitglieder des EUREGIO -Rates auch zukünftig im EUREGIO -Rat 
sitzen, dann müssen diese Mi tglieder auch als Vertreter/innen für die neue EUREGIO -
Verbandsversammlung benannt werden, wobei j edoch diesen Gremien  nur noch Mitglieder des 
Rates oder Dienstkräfte der Verwaltung angehören dürfen. Für die Stadt Münster reduziert sich die 
Zahl der Mitglieder in der neuen Verbandsversammlung im Vergleich zur Mitgliederversammlung 
von 9 auf 7 Vertreter/innen. Die Zahl der Mitglieder im EUREGIO-Rat bleibt bei 5.  
 
Das Verfahren zur Entsendung der Vertreter bestimmt sich nach dem jeweiligen Kommunalrecht 
der Mitgliedskörperschaften. Entsprechend findet § 113 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 und 4 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Anwendung.  
 
Einigen sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, so ist der einstimmige B e-
schluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einhei tlicher 
Wahlvorschlag nicht zustande, so findet eine Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
(Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer) statt. Es wird in einem Wahlgang abgestimmt. 
 
Bisher gehörten den Gremien der EUREGIO auf Vorschlag der Stadt Münster an: 
 
EUREGIO e.V. - Mitgliederversammlung 
 
Mitglieder Stellvertretungen 
auf Vorschlag der CDU-Fraktion:   
1. BM Karin Reismann 1.  RH Heinz-Georg Buddenbäumer  
2. RH Andreas Nicklas 2. Jan Christoph Wolber 
3. RH Jens Christian Heinemann 3. Marc Würfel-Elberg  
 
auf Vorschlag der SPD-Fraktion:   
4. Konstantin Rapatinski 4. RH Marius Herwig 
5. Manuel Scamandro 5. Katharina Biegi 
 
auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL: 
6. RH Carsten Peters 6. RH Raimund Köhn 
7. Robin Korte 
 
7. Guido Blanqué 
auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE./von der FDP-Fraktion: 
8. RH Rüdiger Sagel 8. RH Hans Varnhagen 
 
von der Verwaltung: 
9. Jürgen Kupferschmidt 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
9. Dezernent Rainer Uetz 
Dezernent Oberbürgermeister

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EUREGIO - Rat 
 
Mitglieder Stellvertretungen 
auf Vorschlag der CDU-Fraktion:   
1. BM Karin Reismann 1.  RH Heinz-Georg Buddenbäumer 
2. RH Andreas Nicklas 2. RH Jens Christian Heinemann 
 
auf Vorschlag der SPD-Fraktion: 
  
3. Nikolaus Bley 
 
3. Philipp Gabriel 
 
auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL: 
4. RH Carsten Peters 4. Robin Korte 
 
von der Verwaltung: 
5. Jürgen Kupferschmidt 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
5. Christiane Lösel 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Ve r-
waltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Besetzung 
zu achten. 
 
Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die 
Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 
2011-2013 und Aktionsplan 2013-2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritä-
tische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder 
die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie 
bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem 
Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der G e-
setze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ 
 
 
5. Inhaltliche, rechtliche, finanzielle und steuerliche Auswirkungen des Rechtsformwech-
sels 
Unverändert wird die EUREGIO auch nach der Änderung der Rechtsform die unter Punkt 1. g e-
nannten Aufgaben für ihre Mitgliedskommunen übernehmen. Es kommen keine neuen Aufgaben, 
sicher auch keine hoheitlichen Aufgaben hinzu, es werden aber auch keine Aufgaben gestrichen.  
 
Antrieb für den Wechsel der Rechtsform sind rechtliche Aspekte. Der grenzüberschreitende 
Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt ist eine Rechtsform, die niederländisches wie deu t-
sches Recht berücksichtigt. Dadurch ist es den Mitgliedern aus beiden Ländern möglich, formal -
juristisch Mitglied bei der EUREGIO zu werden. Entsprechend werden die Mitglieder beider Länder 
zukünftig gleiche Rechte und Pflichten haben und in allen Gremien de r EUREGIO vertreten sein. 
Mit dem Wechsel der Rechtsform wird auch die Haftung der Geschäftsleitung eine Änderung e r-
fahren. Durch gesetzliche Regelungen und aufgrund der Satzung haftet beim EUREGIO e.V. die 
Geschäftsleitung persönlich gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für Schäden, die durch 
eine fahrlässige oder vorsätzlich begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit 
entstehen, beispielsweise wenn eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird. Diese Ha f-
tung wird bei einem g renzüberschreitenden Zweckverband auf rechtswidriges und grob fahrläss i-
ges Handeln beschränkt.

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Es ist rechtlich nicht möglich, dass der grenzüberschreitende Zweckverband die Gesamtrecht s-
nachfolge für den EUREGIO e.V. übernimmt. Deshalb müssen alle Verträ ge einzeln vom EUR E-
GIO e.V. auf den gren züberschreitenden Zweckverband übertragen werden. Mit Ausnahme der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regio Twente, die an die EUREGIO „detachiert“ sind, müssen 
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EUREGIO e.V. entsprechend neue Arbeitsverträge erhal-
ten. Diese sollen jedoch inhaltlich unverändert zu den jetzigen Verträgen sein.  
 
In finanzieller Hinsicht wird sich durch den Wechsel der Rechtsform wenig ändern. Insbesondere 
werden sicherlich keine zusätzlichen Kapazitäten in Buchhaltung oder Verwaltung aufgrund des 
Rechtsformwechsels aufgebaut werden. Zwar muss aufgrund der Aufsicht durch eine deutsche 
Behörde von dem niederländischen auf ein deutsches Rechnungswesen umgestellt werden. Alle r-
dings ähneln sich beid e Systeme i nzwischen deutlich mehr als früher. Wirkliche Abweichungen 
bestehen eigentlich nur noch bei den Paragrafen mit Weerstandsvermogen, Bedrijfsvoering und 
Verbonden Partijen, die im nordrhein -westfälischen „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ 
nicht vorhanden sind. Diese Paragrafen sollen deshalb ergänzend im Haushalt und im Jahresa b-
schluss der EUREGIO aufgenommen werden, um so den Anforderungen der ni ederländischen 
Mitgliedskommunen gerecht zu werden. Die Aufnahme dieser Paragrafen ist jedoch, ebenso wie 
die Pflicht, für Haushalt und Jahresabschluss zukünftig von der Bezirksregierung Münster als Au f-
sichtsbehörde die Genehmigung einzuholen, nur mit einem geringen Mehraufwand verbunden. Da 
das neue Buchhaltungssystem DATEV, anders als das derzeitige Syst em, auch Module für die 
Abrechnung von INTERREG-Projekten hat, welche die Arbeit der Buchhaltung deutlich erleichtern, 
wird der Mehraufwand voraussichtlich sogar überkompensiert.  
 
Aus steuerlicher Sicht wird der Rechtsformwechsel keine Änderung bewirken, weder im Hinblick 
auf eine mögliche Einkommenssteuer noch bezüglich der Umsatzsteuer. Mit dem zuständigen F i-
nanzamt Münster besprochen ist der Übergang der Reserven des EUREGIO e.V. auf den gren z-
überschreitenden Zweckverband EUREGIO, so dass hier keine Zah lungspflicht von Schenkung s-
steuer entsteht.  
 
 
6. Auflösung des EUREGIO e.V.  
Ein grenzüberschreitender Zweckverband ist eine Rechtsform des öffentlichen Rechts. Ein „eing e-
tragener Verein“ ist eine Rechtsform des privaten Rechts. Dies führt dazu, dass der gre nzüber-
schreitende Zweckverband nicht alle Rechte und Pflichten vom EUREGIO e.V. in einer juristischen 
Sekunde übernehmen kann. Vielmehr gilt es zunächst entsprechend der Vorgaben der Satzung 
den neuen grenzüberschreitenden Zweckverband aufzubauen, eine/n V orsitzende/n und einen 
EUREGIO-Verbandsvorstand zu wählen und eine Geschäftsleitung zu bestellen. Wie unter Punkt 
6. dargestellt, müssen anschließend alle Verträge vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschre i-
tenden Zweckverband EUREGIO übertragen werden. Dann kann der EUREGIO e.V. aufgelöst und 
sein Vermögen auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen werden.  
 
 
7. Aufnahme neuer Mitglieder im Zuge des Rechtsformwechsels  
Es werden derzeit erste Gespräche geführt über eine mögliche Mitgliedschaft  bei der EUREGIO 
sowohl mit der Verwaltung des Landkreises Emsland als auch mit den Waterschappen Rijn en 
Ijssel sowie Vechtstromen. Dazu im Folgenden einige Erläuterungen:  
 
Die Gemeinden Emsbüren, Salzbergen und Spelle, die zum Landkreis Emsland gehören,  sind seit 
Jahren Mitglied des EUREGIO e.V. Sie zahlen allerdings nur die Hälfte des normalen Mitgliedsbei-
trages. Unter anderem wurde dies seinerzeit damit begründet, dass nur die Kommune, nicht j e-
doch der Landkreis Emsland Mitglied bei der EUREGIO ist. In  der Zusammenarbeit mit den drei 
Kommunen zeigt sich, dass Themen unserer EUREGIO , wie die Entwicklung des Verkehrskorr i-
dors Amsterdam-Berlin oder die Stärkung des grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes für die Bü r-
gerinnen und Bürger der drei Kommunen , erhebliche Bedeutung haben. Diese Themen werden 
jedoch nicht von den Kommunen selbst, sondern vom Landkreis Emsland für seine drei Mitglie d-

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kommunen bearbeitet. Um auch hier die Zusammenarbeit ausbauen zu können, erscheint eine 
Mitgliedschaft des Landkreises Ems land bei der EUREGIO bezogen auf das Teilgebiet der drei 
Kommunen wünschenswert. Ein geeigneter Zeitpunkt für die Aufnahme wäre die Gründung des 
neuen grenzüberschreitenden Zweckverbandes.  
 
Waterschappen sind in den Niederlanden regionale, öffentliche Ver waltungen für die Wasserwir t-
schaft, die ein eigenes Steueraufkommen und einen eigenen Rat haben. Ein wesentlicher Teil der 
Aufgaben von Waterschappen liegt an deutscher Seite bei den (Land -) Kreise n. Seit dem 
01.01.2014 ist bei der EUREGIO-Geschäftsstelle das Koordinierungsbüro der grenzüberschreiten-
den Plattform für Wasserwirtschaft angesi edelt. Darin arbeiten die zwei Waterschappen Rijn en 
Ijssel sowie Vechtstromen und die (Land -) Kreise Gra fschaft Bentheim sowie Borken zusammen. 
In den Monaten der engere n Zusammenarbeit hat sich gezeigt, dass es zwischen den Wate r-
schappen und der EUREGIO bzw. ihren Mitgliedskommunen vielfältige Verbindungen gibt. Es e r-
scheint von beiden Seiten wünschenswert, dass diese Verbindungen durch eine Mitglie dschaft 
nachhaltig ges tärkt und ausgebaut werden. Um eine Mitgliedschaft einer Waterschap im neuen 
grenzüberschreitenden Zweckverband zu ermöglichen, wurde die Satzung entsprechend ergänzt.  
 
 
8. Harmonisierung Mitgliedsbeiträge 
Die niederländischen Mitglieder der EUREGIO haben in den vergangenen Jahren mehrfach schrift-
lich und in persönlichen Gesprächen die Angleichung der niederländischen (0,35 €/Einwohner und 
Jahr) und deutschen (0,25 €/Einwohner und Jahr) Mitgliedsbeiträge eingefordert und auch eine 
eigenständige Beitragsreduzi erung auf niederländischer Seite angekündigt. In ihren Antworten 
wies die EUREGIO-Geschäftsstelle auf die anstehenden Veränderungen von Arbeitskreisen / Aus-
schüssen sowie der Rechtsform hin und bat um einen zeitlichen Aufschub der Senkung bzw. Ha r-
monisierung.  
 
Der Unterschied in den Mitgliedsbeiträgen entstand in den 80iger Jahren. Begründet wurde er u n-
ter anderem durch abweichende Beiträge zu dem ersten grenzüberschreitenden Aktionsprogramm 
sowie für die Mozer -Kommission und zur Finanzierung des neuen Geb äudes der Geschäftsstelle 
in Gronau/Enschede. Nach den vorliegenden Unterlagen liegen inzwischen keine wesentlichen 
Gründe mehr vor, auch zukünftig auf niederländischer und deutscher Seite unterschiedliche Mi t-
gliedsbeiträge zu erheben. Entsprechend h aben Vorstand und Rat der EUREGIO den Vorschlag 
der Geschäftsleitung zur Harmonisierung der Mitglied sbeiträge im Zuge des Rechtsformwechsels 
mitgetragen.  
 
Im EUREGIO-Gebiet wohnen auf niederländischer Seite 1.038.324 Einwohner und auf deutscher 
Seite 2.252.609 Einwohner (Stand 31.06.2013, Berücksichtigung Zensus 2011, CBS, IT.NRW, 
Landesamt für Statistik Niedersachsen). Um gleichbleibende Einnahmen verglichen mit den aktuel-
len Beitragssätzen zu erreichen, müsste der Mitgliedsbeitrag einheitlich auf 0,2798 € / Ei nwohner 
und Jahr festgelegt werden.  
 
 
9. Erhöhung Mitgliedsbeiträge  
Die EUREGIO hat im Jahr 2004 ihre Mitgliedsbeiträge von 0,40 € (Niederländer) bzw. 0,28 € 
(Deutsche) pro Einwohner und Jahr auf 0,35 (Niederländer) bzw. 0,25 € (Deutsche) pro Einwohner 
und Jahr gesenkt. Seitdem wurden die Mitgliedsbeiträge trotz gestiegener Personal - und allgemei-
ner Kosten und abnehmender Bevölkerungszahlen konstant gehalten. Die reale Senkung ihrer 
Einnahmen hat die EUREGIO durch unterschiedliche Maßnahmen, unter anderem du rch die R e-
duzierung der Rücklage, ausgeglichen.  
 
Um die finanzielle Mindestreserve sicherzustellen und alljährlich auch in den kommenden Jahren 
einen ausgeglichenen Haushalt vorzuweisen, benötigt die EUREGIO auch unter Berücksichtigung 
aller erfolgten und  noch geplanten Einsparungsmaßnahmen geringfügig erhöhte Beitragseinna h-
men. Mit der Änderung der Rechtsform und der Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge wird deshalb

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auch eine einmalige Erhöhung des Beitragssatzes angestrebt. Notwendig ist ein Plus an Beit rags-
einnahmen von ca. 50.000 € jährlich. Durch die Aufnahme neuer Mitglieder kann die Beitragsa n-
hebung von 0,01 € auf 0,29 € pro Einwohner und Jahr b eschränkt werden. Zu erwähnen ist an 
dieser Stelle, dass die Einführung einer Wertsich erungsklausel bei den Bei trägen, wie es in den 
Niederlanden üblich ist, aufgrund kommunalrechtlicher Vorgaben auf deutscher Seite nicht umz u-
setzen wäre. Ferner wird darauf hingewiesen, dass durch die in der Satzung vorgesehene unmi t-
telbare Mitgliedschaft aller niederländischen Städte und Gemeinden, die Zahlung der Mitgliedsbe i-
trag nicht mehr über die Regio Achterhoek und die Regio Twente erfolgen wird.  
 
Als Konsequenz aus der Harmonisierung der Beiträge und der geringfügigen Erhöhung auf 0, 29 € 
je Einwohnerin und Einwohner wird sich der Beitrag der Stadt Münster von ca. 74.202 auf ca. 
87.043 erhöhen. Diese Steigerung ist im Haushalt bereits berücksichtigt.   
 
Dieser Haushaltsbelastung stehen erhebliche Fördersummen aus INTERREG -Mitteln gegenüber, 
die in den vergangenen Jahren an Einrichtung in Münster, wie zum Beispiel d ie Westfälische Wil-
helms-Universität, die Fachhochschule Münster, die Handwerkskammer Münster und die Wirt-
schaftsförderung Münster, und auch an die Stadt Münster geflossen sind.  
 
10. Zeitplan für den Übergang alter zur neuen Rechtsform und zur Harmonisierung der 
Mitgliedsbeiträge 
Folgender zeitlicher Ablauf für den Übergang zu der neuen Rechtsform ist geplant:  
2015 Feb-Mär EUREGIO-Vorstand und EUREGIO -Rat beschließen, den Räten u nd Kreistagen 
der Mitgliedskommunen die neue Satzung und die Harmonisierung der Mitglied s-
beiträge für deren Beschlussfassung vorzulegen  
2015 Apr-Aug Beschlussfassungen in den Räten und Kreistagen der Mitgliedskommunen 
2015 Okt-Nov Beschlussfassungen im EUREGIO-Vorstand und EUREGIO-Rat 
2016 Jan Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V.  
2016 Jan Entstehung des grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO 
2016 Jan Erste EUREGIO -Verbandsversammlung mit Wahl der/s Vorsitzende/n der Ve r-
bandsversammlung und ihren Stellvertretern,  
außerordentliche Sitzung der EUREGIO -Rates mit Wahl für die Besetzung des 
EUREGIO-Verbandsvorstandes  
2016 Feb Erste Sitzung des EUREGIO -Verbandsvorstandes mit Wahl einer/s Stellvertr e-
ter/in und Beschluss zur Geschäftsleitung  
2016 Mar Sitzung EUREGIO-Rat mit Bestellung Geschäftsleitung  
2016 Mar-Jun Überführung der Verträge vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden 
Zweckverband EUREGIO 
2016 Jul-Dez Auflösung des EUREGIO e.V. und Übertragung seines Vermögens auf  den 
grenzüberschreitenden Zweckverband  
 
 
I.V 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
 
 
Anlage 1: Satzungsentwurf für den niederländisch-deutschen Zweckverband EUREGIO

Beratungsverlauf (2)

06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2015 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Grafschaft

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Details

Aktenzeichen
V/0310/2015
Typ
Vorlagen
Datum
20.04.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37