V/0205/2019
Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes ü
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V_0205_2019_OErV_Anlage 2_Stadt_Emsdetten
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zwischen der Stadt Münster – citeq - vertreten durch den Oberbürgermeister - (im Folgenden: citeq) und der Stadt Emsdetten - vertreten durch den Bürgermeister - (im Folgenden: ÖrV-Partner) wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen. Präambel Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten Einsatz d er Informations-/ Kommunikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Die citeq verpflichtet sich, die Bereitstellung und den Betrieb der Software ,,votemanager" für den ÖrV-Partner durchzuführen (mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 GkG). Die Wahrnehmung der Module der Software im Einzelnen wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Pa rteien (siehe S 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung) geregelt. Die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen der citeq (mit Ausnahme von lT -Dienstleistungen des Zweckverban des KDN, Dachv erband kommunaler lT-Dienstleister), die ebenso wie diese der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe (hier: Vorbereitung und Durchf ührung von Wahlen) dienen, kann ebenfalls in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt werden. § 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen (1) Der ÖrV -Partner entschädigt die citeq kostendeckend für die erbrachten Dienstleistungen. Die Höhe der Entschädigung wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt. (2) Die Entschädigung wird vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. (4) Sollte d ie citeq zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen. § 3 Mitwirkung (1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren Weiterentwicklung mitzugestalten. (2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine Kontaktstelle ein. (3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. § 4 Datenschutz Die Parteien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte Datenschutzvereinbarung getroffen. § 5 Haftung (1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen. (2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf 50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. (3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. (4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Partei kann diese Vereinbarung grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief kündigen. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt ist – die Übergabe der Programme auf Datenträgern zu. § 7 Schriftform Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. § 8 Salvatorische Klausel Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhande n sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem solchen Fall unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. § 9 Inkrafttreten Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. Für die Stadt Emsdetten Für die Stadt Münster Emsdetten, den Münster, den
V_0205_2019_OErV_Anlage 1_Kreis Steinfurt
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zwischen der Stadt Münster – citeq - vertreten durch den Oberbürgermeister - (im Folgenden: citeq) und dem Kreis Steinfurt - vertreten durch den Landrat - (im Folgenden: ÖrV-Partner) wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen. Präambel Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten Einsatz der Informations-/ Kommun ikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Der ÖrV-Partner ist berechtigt die Dienstleistungen der citeq während der Laufzeit dieser Vereinbarung als mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 GkG in Anspruch zu nehmen. Das Angebot umfasst Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren, die dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen . Die einzelne Leistungsabnahme wird durch schriftliche Abnahmeerklärung auf der Basis dieser öffentlich rechtlichen Vereinbarung konkretisiert. § 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen (1) Die Entgelte entschädigen die citeq kostendeckend für die erbrachten Leistungen und werden mit der Erklärung der Abnahme definiert. Sie basieren auf der jeweils aktuellen Preisliste der citeq. (2) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. (3) Eine Entgelterhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. (4) Sollte d ie citeq zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen. § 3 Mitwirkung (1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren Weiterentwicklung mitzugestalten. (2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine Kontaktstelle ein. (3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. § 4 Datenschutz Die Part eien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte Datenschutzvereinbarung getroffen. § 5 Haftung (1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen. (2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf 50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. (3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. (4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz un d grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Partei kann diese Vereinbarung und die einzelnen Leistungsabnahmen grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief kündigen. Im Einzelfall können Ausnahmen mit der Abnahmeerklärung festgelegt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt ist – die Übergabe der Programme auf Datenträgern zu. § 7 Schriftform Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. § 8 Salvatorische Klausel Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhanden sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem solchen Fall unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. § 9 Inkrafttreten Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. Für den Kreis Steinfurt Für die Stadt Münster Steinfurt, den Münster, den
Beschlussvorlage
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V/0205/2019 V/0205/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) Beratungsfolge 21.03.2019 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 03.04.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Mit dem Kreis Steinfurt wird eine ÖrV über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 2. Alt GkG NRW möglichst bereits zum 01.05.2019 vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistages des Kreises Steinfurt und der Genehmigung durch die Aufsichtsbe hörde geschlossen. 2. Mit der Stadt Emsdetten wird eine ÖrV über die mandatierte Aufgabenübertragung zur Bereitstellung und zum Betrieb des Fachverfahrens „votemanager“ zur Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Wahlen gem. § 23 Abs. 1 2. Alt GkG NR W möglichst bereits zum 01.05.2019 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde geschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Hintergrund der angestrebten interkommunalen Zusammenarbeit ist zunächst die Abwicklung der Wahl des Europäischen Parlaments in der 21. KW 2019. Hierzu soll das Fachverfahren „votemanager“ der vote IT GmbH eingesetzt werden, welches durch die citeq bereits für die Stadt Münster und die Kooperationspartner betrieben und bereitgestellt wird. Die interkommunale citeq 08.03.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Waterkamp Telefon: 492-1806 Waterkamp@citeq.de - 2 - V/0205/2019 Zusammenarbeit mit den Partnern auf den Gebieten der Kreise Coesfeld und Warendorf im Rahmen der bestehenden ÖrV hat sich in den vergangenen Jahren sehr bewährt. Eine ebenfalls in Betracht gezogene Erweiterung der bestehenden, in ihrem Leistungsumfang jedoch weiter gefassten ÖrV kann nicht um gesetzt werden, da diese nach Vorgabe der Bezirksregierung Münster auf die Kreise Coesfeld und Warendorf sowie deren kreisangehörige Kommunen zu begrenzen ist (vgl. V0978/ 2018). Um auch mit dem Kreis Steinfurt und der Stadt Emsdetten eine Leistungsbeziehung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit zu realisieren und gleichzeitig den kommunal - verfassungsrechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden, ist deshalb jeweils eine gesonderte ÖrV abzuschließen. Die angestrebte Vereinbarung mit der Stadt Emsdetten ist zunächst auf die mandatierte Übernahme von Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beschränkt. Auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Kreis Steinfurt soll die Vereinbarung in diesem Verhältnis auch die mandatierte Übernahme weiterer öffe ntlichen Aufgaben durch Abruf entsprechender IT - Dienstleistungen ermöglichen (vgl. V/1011/2018 bzgl. dem Kreis Borken). Die beiden Öffentlich - rechtlichen Vereinbarungen sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Es ist vorgesehen, dass der Kreistag des Kreises S teinfurt über den Abschluss der ÖrV in seiner Sitzung am 08.04.2019 beschließt. Der Rat der Stadt Emsdetten hat dem Abschluss der ÖrV bereits in der Sitzung vom 20.11.2018 zugestimmt. I.A. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: 1. ÖrV über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 GkG zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Steinfurt 2. ÖrV über die mandatierte Aufgabenübertragung zur Bereitstellung und zum Betrieb des Fachverfahrens „votemanager“ gem. § 23 Abs. 1 GkG zwischen der Stadt Münster und der Stadt Emsdetten
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0205/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.02.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37