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V/0205/2019

Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes ü

Vorlagen 21.02.2019

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V_0205_2019_OErV_Anlage 2_Stadt_Emsdetten

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Ansehen

V_0205_2019_OErV_Anlage 1_Kreis Steinfurt

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V_0205_2019_OErV_Anlage 2_Stadt_Emsdetten

5229 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
 
 
 
 
 
 
 
Zwischen der 
 
 
 
Stadt Münster – citeq  
- vertreten durch den Oberbürgermeister - 
 
(im Folgenden: citeq) 
 
 
 
und 
 
 
 
der Stadt Emsdetten 
- vertreten durch den Bürgermeister - 
 
(im Folgenden: ÖrV-Partner) 
 
 
 
wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über  
kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung  
der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), 
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) 
und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, 
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen.

Präambel 
Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen 
im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die 
Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die  
Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten 
Einsatz d er Informations-/ Kommunikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen 
Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend 
standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. 
 
 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 
Die citeq verpflichtet sich, die Bereitstellung und den Betrieb der Software ,,votemanager" für 
den ÖrV-Partner durchzuführen (mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 Alt. 
2, Abs. 2 Satz 2 GkG). Die Wahrnehmung der Module der  Software im Einzelnen wird in 
einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Pa rteien (siehe S 2 Abs. 1 dieser 
Vereinbarung) geregelt. Die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen der citeq (mit 
Ausnahme von lT -Dienstleistungen des Zweckverban des KDN, Dachv erband kommunaler 
lT-Dienstleister), die ebenso wie diese der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden 
öffentlichen Aufgabe (hier: Vorbereitung und Durchf ührung von Wahlen) dienen, kann 
ebenfalls in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt werden. 
 
§ 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen  
(1) Der ÖrV -Partner entschädigt die citeq kostendeckend für die erbrachten 
Dienstleistungen. Die Höhe der Entschädigung wird in einer gesonderten Vereinbarung 
zwischen den Parteien geregelt. 
 
(2) Die Entschädigung wird vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. 
 
(4) Sollte d ie citeq  zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern 
zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen.  
 
§ 3 Mitwirkung 
(1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten 
Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren 
Weiterentwicklung mitzugestalten. 
 
(2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine 
Kontaktstelle ein. 
 
(3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der 
Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. 
 
§ 4 Datenschutz 
Die Parteien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n 
aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte 
Datenschutzvereinbarung getroffen.  
 
§ 5 Haftung 
(1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten 
und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen.

(2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene 
Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf  
50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt.  
 
(3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. 
 
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  
 
§ 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht 
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
 
(2) Jede Partei kann diese Vereinbarung grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum  
30.06. und 31.12. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief kündigen. 
 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
(4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der 
Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten 
Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt ist – die Übergabe der Programme 
auf Datenträgern zu. 
 
 
§ 7 Schriftform 
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt  auch für 
eine Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
 
§ 8 Salvatorische Klausel 
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder 
undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhande n sein, so wird dadurch die 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem 
solchen Fall  unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten 
kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. 
 
 
§ 9 Inkrafttreten 
Die Vereinbarung  bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am 
Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. 
 
 
 
Für die Stadt Emsdetten  Für die Stadt Münster 
Emsdetten, den  Münster, den

V_0205_2019_OErV_Anlage 1_Kreis Steinfurt

5201 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
 
 
 
 
 
 
 
Zwischen der 
 
 
 
Stadt Münster – citeq  
- vertreten durch den Oberbürgermeister - 
 
(im Folgenden: citeq) 
 
 
 
und 
 
 
 
dem Kreis Steinfurt 
- vertreten durch den Landrat - 
 
(im Folgenden: ÖrV-Partner) 
 
 
 
wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über  
kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung  
der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), 
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)  
und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, 
 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen.

Präambel 
Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen 
im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die 
Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die  
Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten 
Einsatz der Informations-/ Kommun ikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen 
Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend 
standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. 
 
 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 
Der ÖrV-Partner ist berechtigt die Dienstleistungen der citeq während der Laufzeit dieser 
Vereinbarung als mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 GkG in Anspruch 
zu nehmen. Das Angebot umfasst Rechenzentrumsleistungen  sowie die Bereitstellung und 
den Betrieb von Fachverfahren, die dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der 
Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen . Die einzelne 
Leistungsabnahme wird durch schriftliche Abnahmeerklärung auf der Basis dieser öffentlich 
rechtlichen Vereinbarung konkretisiert. 
 
§ 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen  
(1) Die Entgelte entschädigen die citeq kostendeckend für die erbrachten Leistungen und 
werden mit der Erklärung der Abnahme definiert. Sie basieren auf der jeweils aktuellen 
Preisliste der citeq. 
 
(2) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. 
 
(3) Eine Entgelterhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 
 
(4) Sollte d ie citeq  zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern 
zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen.  
 
§ 3 Mitwirkung 
(1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten 
Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren 
Weiterentwicklung mitzugestalten. 
 
(2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine 
Kontaktstelle ein. 
 
(3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der 
Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. 
 
§ 4 Datenschutz 
Die Part eien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n 
aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte 
Datenschutzvereinbarung getroffen.  
 
§ 5 Haftung 
(1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten 
und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen.

(2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene 
Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf  
50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt.  
 
(3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. 
 
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz un d grober 
Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  
 
§ 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht 
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
 
(2) Jede Partei kann diese Vereinbarung und die einzelnen Leistungsabnahmen 
grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch 
eingeschriebenen Brief kündigen.  Im Einzelfall können Ausnahmen mit der 
Abnahmeerklärung festgelegt werden.  
 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
(4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der 
Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten 
Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt ist – die Übergabe der Programme 
auf Datenträgern zu. 
 
§ 7 Schriftform 
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt  auch für 
eine Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
§ 8 Salvatorische Klausel 
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder 
undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhanden sein, so wird dadurch die 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem 
solchen Fall  unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten 
kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. 
 
§ 9 Inkrafttreten 
Die Vereinbarung  bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am 
Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. 
 
 
 
Für den Kreis Steinfurt  Für die Stadt Münster 
Steinfurt, den  Münster, den

Beschlussvorlage

3844 Zeichen

V/0205/2019 
V/0205/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) 
über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie die 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   21.03.2019 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 
   03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.04.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Mit dem Kreis Steinfurt wird eine ÖrV über die mandatierte Aufgabenübertragung von 
Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. 
§ 23 Abs. 1 2. Alt GkG  NRW möglichst bereits zum 01.05.2019 vorbehaltlich der Zustimmung des 
Kreistages des Kreises Steinfurt und der Genehmigung durch die Aufsichtsbe hörde geschlossen. 
 
2. Mit der Stadt Emsdetten wird eine ÖrV über die mandatierte Aufgabenübertragung zur 
Bereitstellung und zum Betrieb des Fachverfahrens „votemanager“ zur Organisation, 
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen gem. § 23 Abs. 1 2. Alt GkG NR W möglichst bereits 
zum 01.05.2019 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde geschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine.  
 
 
Begründung: 
 
Hintergrund der angestrebten  interkommunalen Zusammenarbeit ist zunächst die Abwicklung der 
Wahl des Europäischen Parlaments in der 21. KW  2019. Hierzu soll das Fachverfahren 
„votemanager“ der vote IT GmbH eingesetzt werden, welches durch die citeq bereits für die Stadt 
Münster und die Kooperationspartner betrieben und bereitgestellt wird. Die interkommunale 
citeq 
 
08.03.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Waterkamp 
Telefon: 492-1806 
Waterkamp@citeq.de

- 2 - 
V/0205/2019 
Zusammenarbeit mit den Partnern auf den  Gebieten der Kreise Coesfeld und Warendorf im Rahmen 
der bestehenden ÖrV hat sich in den vergangenen Jahren sehr bewährt.  
 
Eine ebenfalls in Betracht gezogene Erweiterung der bestehenden, in ihrem Leistungsumfang jedoch 
weiter gefassten ÖrV kann nicht um gesetzt werden, da diese nach Vorgabe der Bezirksregierung 
Münster auf die Kreise Coesfeld und Warendorf sowie deren kreisangehörige Kommunen zu begrenzen 
ist (vgl. V0978/ 2018). 
 
Um auch mit dem Kreis Steinfurt und der Stadt Emsdetten eine Leistungsbeziehung im Rahmen einer 
interkommunalen Zusammenarbeit zu realisieren und gleichzeitig den kommunal -
verfassungsrechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden, ist deshalb jeweils eine gesonderte ÖrV 
abzuschließen. Die angestrebte Vereinbarung mit der Stadt Emsdetten ist zunächst auf die mandatierte 
Übernahme von Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beschränkt. Auf Wunsch 
und in Abstimmung mit dem Kreis Steinfurt soll die Vereinbarung in diesem Verhältnis auch die 
mandatierte Übernahme weiterer öffe ntlichen Aufgaben durch Abruf entsprechender IT -
Dienstleistungen ermöglichen (vgl. V/1011/2018 bzgl. dem Kreis Borken). Die beiden Öffentlich -
rechtlichen Vereinbarungen sind als Anlage 1 und 2 beigefügt.  
 
Es ist vorgesehen, dass der Kreistag des Kreises S teinfurt über den Abschluss der ÖrV in seiner 
Sitzung am 08.04.2019 beschließt. Der Rat der Stadt Emsdetten hat dem Abschluss der ÖrV bereits 
in der Sitzung vom 20.11.2018 zugestimmt. 
 
 
I.A.  
 
 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
1. ÖrV über die mandatierte Aufgabenübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 GkG zwischen der Stadt 
Münster und dem Kreis Steinfurt 
2. ÖrV über die mandatierte Aufgabenübertragung zur  Bereitstellung und zum Betrieb des 
Fachverfahrens „votemanager“ gem. § 23 Abs. 1 GkG zwischen der Stadt Münster und der 
Stadt Emsdetten

Beratungsverlauf (3)

21.03.2019 Betriebsausschuss der citeq
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0205/2019
Typ
Vorlagen
Datum
21.02.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37